BT-Drucksache 18/11813

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11180 - Entwurf eines Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung

Vom 30. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11813

18. Wahlperiode 30.03.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/11180 –

Entwurf eines Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen
der Gesichtsverhüllung

A. Problem

Für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung und für das Selbstverständnis des de-
mokratischen Rechtsstaats ist eine vertrauensvolle Kommunikation der staatli-
chen Funktionsträger mit den Bürgerinnen und Bürgern, aber auch mit Vorgesetz-
ten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unab-
dingbar. Daher ist von staatlichen Funktionsträgern zu verlangen, dass sie bei
Ausübung ihres Dienstes oder bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug ihr
Gesicht nicht verhüllen. Der Staat ist darüber hinaus verpflichtet, weltanschau-
lich-religiös neutral aufzutreten. Eine religiös oder weltanschaulich motivierte
Verhüllung des Gesichts bei Ausübung des Dienstes oder bei Tätigkeiten mit un-
mittelbarem Dienstbezug steht dieser Neutralitätspflicht entgegen.

Weiter muss dort, wo eine Identifizierung notwendig und geboten ist, das Zeigen
des Gesichts im Bedarfsfall auch durchgesetzt werden können. So ist eine verläss-
liche Identifizierung anhand von Identifikationspapieren nur durch einen Ab-
gleich des Gesichts mit dem Lichtbild möglich.

B. Lösung

Durch eine Änderung des Bundesbeamtengesetzes (BBG), des Beamtenstatusge-
setzes (BeamtStG) und des Soldatengesetzes (SG) wird es Beamtinnen und Be-
amten sowie Soldatinnen und Soldaten untersagt, bei Ausübung ihres Dienstes
oder bei Tätigkeiten mit unmittelbarem Dienstbezug das Gesicht durch Kleidung
o. Ä. zu verhüllen. Ausnahmen sind nur zu gesundheitlichen (z. B. Infektions-
schutz) oder dienstlichen Zwecken (z. B. Eigenschutz) möglich.

Eine Änderung des Bundeswahlgesetzes (BWG) sieht ein entsprechendes Verbot
auch für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände als die nach
§ 9 BWG berufenen Personen vor.

Drucksache 18/11813 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zur Durchsetzung von Identifizierungspflichten wird eine Änderung des Perso-
nalausweisgesetzes (PAuswG) dahingehend vorgenommen, dass die ausweis-
pflichtige Person einen Abgleich mit dem Lichtbild ermöglicht, indem sie ihr Ge-
sicht in dem dem Lichtbild entsprechenden Umfang zeigt. An die Änderung im
PAuswG anknüpfend werden Änderungen im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und
im Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) vorgenommen, die ebenfalls einen
Abgleich mit dem Lichtbild des Identifikationspapiers bzw. mit dem des An-
kunftsnachweises ermöglichen.

Eine Änderung der Bundeswahlordnung (BWO) sieht vor, dass eine Wählerin
oder ein Wähler dann vom Wahlvorstand zurückgewiesen werden kann, wenn sie
oder er sich nicht ausweist oder die Feststellung ihrer oder seiner Identität durch
den Wahlvorstand unmöglich macht und die zur Feststellung ihrer oder seiner
Identität erforderliche Mitwirkungshandlung zum Abgleich mit dem Ausweispa-
pier verweigert.

Darüber hinaus hat der Innenausschuss des Deutschen Bundestages beschlossen,
den Gesetzentwurf im Wesentlichen um folgende Maßnahmen zu ergänzen bzw.
abzuändern:

– Möglichkeit der Zahlung des Auslandsverwendungszuschlags auch für un-
terstützende Einsätze der Bundeswehr, die ohne Beschluss der Bundesregie-
rung erfolgen (z. B. Air Policing Baltikum in Estland),

– Verlängerung der Opt-out-Regelung für Beamtinnen und Beamte im Ein-
satzdienst der Bundeswehrfeuerwehren aus Gründen der Funktionsfähigkeit
über das Jahr 2017 hinaus bis 2019,

– zusätzliche Ämterhebungen und Neustrukturierungen von Ämtern im Bun-
desbesoldungsgesetz (Informationstechnikzentrum Bund, Zentrale Stelle für
Informationstechnik im Sicherheitsbereich),

– Änderung des § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes unter Wahrung von
Vertrauensschutzerfordernissen zur Anrechnung der Renten aus der Alters-
sicherung der Landwirte (AdL) auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbe-
züge als Umsetzung eines Beschlusses des Rechnungsprüfungsausschusses.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11813

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Es werden

keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Gesetzesänderungen entsteht dem Bund sowie den Ländern und

Kommunen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Keine.

Drucksache 18/11813 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11180 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichts-
verhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vor-

schriften“.

2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 § 47a wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestat-
tung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes.“

bb) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort „Asylgesetzes“ die
Wörter „oder eines der in § 48 Absatz 1 Nummer 2 genannten Do-
kumente“ eingefügt und wird das Wort „diesen“ durch die Wörter
„den Ankunftsnachweis oder das Dokument“ ersetzt.

b) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „Satz 1 oder Satz 2“
durch die Wörter „Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen
§ 47a Satz 3“ ersetzt.

3. Nach Artikel 8 werden die folgenden Artikel 9 bis 15 eingefügt:

‚Artikel 9

Änderung des Deutschen Richtergesetzes

Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 132 der Verord-
nung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 45 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „der Ausübung“ durch die
Wörter „oder Ausübung“ ersetzt.

2. In § 48 Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 3 “durch die Angabe „Ab-
satz 2“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11813

Artikel 10

Änderung der Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vor-
schriften

In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtli-
cher Vorschriften vom 14. September 2012 (BGBl. I S. 2017) wird die An-
gabe „1. Oktober 2017“ durch die Angabe „1. Januar 2020“ ersetzt.

Artikel 11

Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69k folgende Angabe
eingefügt:

„§ 69l Übergangsregelung zu § 55“.

2. Nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:

„1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,“.

3. In § 69k werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ die
Wörter „, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Satz 1, die §§ 11, 12 Ab-
satz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 13 Absatz 2 Satz 1 und 3, § 14a Absatz 2
Satz 1“ eingefügt.

4. Nach § 69k wird folgender § 69l eingefügt:

㤠69l

Übergangsregelung zu § 55

§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a gilt nicht für Versorgungsfälle,
die am … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] vorhanden
waren. Für Versorgungsfälle, die nach dem … [einsetzen: Tag der Ver-
kündung dieses Gesetzes] eintreten, sind Renten nach dem Gesetz über
die Alterssicherung der Landwirte mit der Maßgabe zu berücksichtigen,
dass der Teil der Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der
Landwirte außer Ansatz bleibt, der auf rentenrechtlichen Zeiten beruht,
die bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] zu-
rückgelegt worden sind.“

Drucksache 18/11813 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 12

Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes

In § 5 Absatz 3 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 245), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert
worden ist, wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

Artikel 13

Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes
… [einsetzen: Datum und Fundstelle des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer
Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes – Drucksa-
chen 18/10183 und 18/11007 –] geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 80a folgende Angabe
eingefügt:

„§ 80b Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag“.

2. § 56 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Ein Beschluss der Bundesregierung ist nicht erforderlich

1. für Einsätze des Technischen Hilfswerks im Ausland nach § 1 Ab-
satz 2 Nummer 2 des THW-Gesetzes, wenn zwischen dem Bun-
desministerium des Innern und dem Auswärtigen Amt Einverneh-
men besteht,

2. für humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte
nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,
wenn zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und
dem Auswärtigen Amt Einvernehmen besteht, oder

3. für Maßnahmen der Streitkräfte nach Satz 1, die keine humanitä-
ren Hilfsdienste oder Hilfsleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des
Parlamentsbeteiligungsgesetzes sind, wenn zwischen dem Bun-
desministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium des In-
nern und dem Auswärtigen Amt Einvernehmen besteht.“

3. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beamte, die im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerweh-
ren verwendet werden und deren regelmäßige wöchentliche Ar-
beitszeit 48 Stunden beträgt, erhalten für jeden geleisteten Dienst
von mehr als 10 Stunden eine Vergütung, wenn sie sich zu einer
Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf bis

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11813

zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum schriftlich oder elektro-
nisch bereit erklärt haben und die über 48 Stunden hinausgehende
wöchentliche Arbeitszeit nicht durch Freizeit ausgeglichen wer-
den kann. Die Vergütung beträgt bei einer durchschnittlichen Ar-
beitszeit von 54 Stunden im Siebentageszeitraum

1. für einen Dienst von mehr als 10 Stunden 25 Euro,

2. für einen Dienst von 24 Stunden 50 Euro.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2
Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

4. Nach § 80a wird folgender § 80b eingefügt:

㤠80b

Übergangsregelung zum Auslandsverwendungszuschlag

Beamten und Soldaten, die am 31. Mai 2017 eine Vergütung nach
§ 50a oder Auslandsdienstbezüge nach § 52 beziehen, werden diese bis
zur Beendigung ihrer jeweiligen Verwendung weitergewährt, soweit
dies für die Betroffenen günstiger ist als die Gewährung des Auslands-
verwendungszuschlags nach § 56 in der ab dem 1. Juni 2017 geltenden
Fassung.“

5. Anlage I wird wie folgt geändert:

a) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“ wird wie folgt
geändert:

aa) Die Angabe

„– als der ständige Vertreter des Direktors des Informations-
technikzentrums Bund –“

wird gestrichen.

bb) Nach der Angabe

„Abteilungsdirektor beim Amt für den Militärischen Ab-
schirmdienst“

wird die Angabe

„Abteilungsdirektor beim Informationstechnikzentrum
Bund“

eingefügt.

b) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“ wird die An-
gabe

„Vizepräsident5

– als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 einge-
stuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –“

durch die Angabe

„Vizepräsident, Vizedirektor5

Drucksache 18/11813 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 8 einge-
stuften Leiters einer Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –“

ersetzt.

c) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 5“ wird nach der
Angabe

„Präsident der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwal-
tung3“

die Angabe

„Präsident der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicher-
heitsbereich“

eingefügt.

d) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“ wird die An-
gabe „Direktor des Informationstechnikzentrums Bund“ gestri-
chen.

e) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 8“ wird nach der
Angabe

„Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

– als Mitglied des Direktoriums –“

die Angabe

„Direktor des Informationstechnikzentrums Bund“

eingefügt.

Artikel 14

Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2019

§ 79 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch
Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 wird die Angabe „25 Euro“ durch die Angabe
„25,50 Euro“ ersetzt.

2. In Nummer 2 wird die Angabe „50 Euro“ durch die Angabe
„51,00 Euro“ ersetzt.

Artikel 15

Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes zum 1. Januar 2020

§ 79 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 14 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.‘

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11813

4. Der bisherige Artikel 9 wird Artikel 16 und wie folgt gefasst:

„Artikel 16

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am Tag nach
der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 11 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 11. Januar 2017 in
Kraft.

(3) Artikel 13 Nummer 5 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom 1. April
2017 in Kraft.

(4) Die Artikel 10 und 13 Nummer 1, 2 und 4 treten mit Wirkung vom
1. Juni 2017 in Kraft.

(5) Artikel 13 Nummer 3 und 5 Buchstabe a, b, d und e tritt am 1. Ja-
nuar 2018 in Kraft.

(6) Artikel 14 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(7) Artikel 15 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.“

Berlin, den 29. März 2017

Der Innenausschuss

Ansgar Heveling
Vorsitzender

Dr. Tim Ostermann
Berichterstatter

Dr. Lars Castellucci
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Irene Mihalic
Berichterstatterin

Drucksache 18/11813 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Tim Ostermann, Dr. Lars Castellucci, Ulla Jelpke und
Irene Mihalic

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11180 wurde in der 221. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. März
2017 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den Vertei-
digungsausschuss und den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen.
Ebenso beteiligte sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung gutachtlich (Ausschussdrucksa-
che 18(4)764).

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 138. Sitzung am 29. März 2017 mit den Stimmen
der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Oppositionsfraktionen empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fas-
sung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(4)837
anzunehmen. Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache
18(4)848 wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 89. Sitzung am 29. März 2017 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die An-
nahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdruck-
sache 18(4)837 empfohlen. Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschuss-
drucksache 18(4)848 wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat in seiner 89. Sitzung am 29. März 2017 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags auf Ausschussdrucksache
18(4)837 anzunehmen. Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksa-
che 18(4)848 wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Fraktion DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11180 in seiner 112. Sitzung am 29. März 2017
abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung er-
sichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag auf Aus-
schussdrucksache 18(4)837, der zuvor von den Koalitionsfraktionen in den Innenausschuss eingebracht und mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wurde.

Zuvor wurde der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(4)848
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Die auf den Maßgabebeschluss bezogenen Änderungswünsche der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Ausschussdrucksache 18(4)848 haben einschließlich Begründung folgenden Wortlaut:

1. In Artikel 16 Absatz 4 wird die Angabe „1. Juni“ durch die Angabe „24. Januar“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11813

2. In Artikel 13 Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem Wort „erhalten“ die Wörter „eine monatliche
Vergütung von 45,00 Euro und darüber hinaus erhalten sie“ eingefügt.

Begründung:

Zu 1.

Den aktuellen Anlass zur Reform der bisherigen gesetzlichen Regelungen über die Abgeltung einer Verwen-
dung im Ausland bildet die im Rahmen der Maßnahmen zur „Enhanced Forward Presence“ der NATO
erfolgte Verlegung von Bundeswehreinheiten nach Litauen. Die Verlegung der Truppenteile für das erste
Bataillon ist zum 1. April 2017 abgeschlossen. Bereits Ende Juli soll die erste Rotation erfolgen. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb diejenigen Soldatinnen und Soldaten, die bereits ab Ende Januar 2017 nach Litauen
verlegt wurden, nicht ebenso vollumfänglich von der Neuregelung profitieren sollen.

Zu 2.

Obwohl der so genannte Sockelbetrag aus § 79 Absatz 1 BBesG in den vergangenen Jahren kontinuierlich
abgeschmolzen wurde, besteht kein ersichtlicher sachlicher Grund, weshalb die grundsätzliche Bereitschaft,
erhebliche Mehrarbeit zu leisten, künftig überhaupt nicht mehr durch eine Grundvergütung honoriert wer-
den sollte – zumal die von den Antragsstellern vorgesehene Erhöhung der Vergütung für einzelne geleistete
Dienste kaum mehr als einen Inflationsausgleich darstellt.

IV. Begründung

1. Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 18/11180 verwiesen. Die vom Innenausschuss vorgenomme-
nen Änderungen auf Grundlage des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache
18(4)837 begründen sich wie folgt:

Zu Nummer 1 (Bezeichnung des Gesetzes)

Folgeänderung zu Nummer 3.

Zu Nummer 2 (Artikel 7 – Änderung des Aufenthaltsgesetzes)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Für die Dauer des Asylverfahrens genügt der Ausländer seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die
Aufenthaltsgestattung (§ 64 Absatz 1 AsylG). In § 47a Satz 2 AufenthG – neu – wird daher klargestellt, dass die
in § 47a Satz 1 AufenthG – neu – formulierten Pflichten auch für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestat-
tung gelten.

Zu Doppelbuchstabe bb

Zweckrichtung des § 47a Satz 1 AufenthG – neu – ist es, Behörden, die zur Feststellung der Identität berechtigt
sind, im Rahmen der Identitätsprüfung die Möglichkeit eines Lichtbildabgleichs zu verschaffen. Weder der in
§ 48 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG genannte Aufenthaltstitel noch die Bescheinigung über die Aussetzung der
Abschiebung (Duldung) sind für sich genommen Identitätspapiere. Eine identifizierende Funktion kommt diesen
Dokumenten nur für den Fall zu, dass diese ausdrücklich als „Ausweisersatz“ bezeichnet und zugelassen sind. Ist
diese Voraussetzung gegeben, unterfallen diese Dokumente aber bereits in ihrer Funktion als Ausweisersatz der
Regelung § 48 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG.

Die Dokumente sind daher in § 47a Satz 3 AufenthG – neu – aufzunehmen. Der bereits enthaltene „Ankunfts-
nachweis“ ist ebenfalls kein zur Identitätsfeststellung geeignetes Dokument, weshalb an dieser Stelle auch nur auf
Behörden Bezug genommen wird, die zum Abgleich der im Dokument enthaltenen Angaben berechtigt sind.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 1 (Einfügung des § 47a Satz 2 AufenthG – neu –).

Drucksache 18/11813 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Nummer 3 (Artikel 9 – neu – bis 15 – neu -)

Zu Artikel 9 – neu – (Änderung des Deutschen Richtergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 45 Absatz 1a Satz 1 DRiG)

Berichtigung eines gesetzgeberischen Versehens: Auch bei der unzulässigen Benachteiligung, die als zweite Al-
ternative in § 45 Absatz 1a DRiG geregelt wird, stehen wie bei der in der ersten Alternative geregelten Beschrän-
kung die Übernahme und die Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richter als gleichberechtigte Alternativen,
die deshalb durch die Konjunktion "oder" zu verbinden sind (siehe auch BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C
45.09 –, juris, Rdnr. 15 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift).

Zu Nummer 2 (§ 48 Absatz 6 DRiG)

Berichtigung eines gesetzgeberischen Versehens: Im Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und
Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienst-
rechtlicher Vorschriften vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I. S. 2362) ist versäumt worden, als Folgeänderung zur
Umnummerierung des § 147 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) (Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes
vom 19. Oktober 2016) auch die Verweisung auf § 147 Absatz 3 BBG in § 48 Absatz 6 des Deutschen Richter-
gesetzes anzupassen.

Zu Artikel 10 – neu – (Änderung der Verordnung zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften)

Auf Grund der derzeitigen Personalsituation im Bereich der Bundeswehrfeuerwehren ist eine kurzfristige Verlän-
gerung der bis 2017 befristeten sogenannten Opt-out-Regelung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 der Arbeitszeitverord-
nung (AZV) notwendig, um den Dienstbetrieb und die Einsätze der Bundeswehr weiterhin sicherzustellen.

Entgegen der ursprünglichen Annahme – wie im Rahmen der Neuausrichtung der Bundeswehr geplant – können
einige Standorte, an denen Feuerwachen betrieben werden, nicht Ende 2017 geschlossen werden, weil die vor-
handene Infrastruktur aus militärischen Gründen weiter betrieben werden muss.

Zudem hat die eingeleitete „Trendwende Personal“ die Rahmenbedingungen für die Bundeswehrfeuerwehr ver-
ändert. Statt eines weiteren Personalabbaus ist nunmehr die Einrichtung von rund 600 weiteren Dienstposten im
Bereich der Bundeswehrfeuerwehren in drei Tranchen in den Jahren 2016 bis 2018 geplant. Das Potential an
ausgebildetem Personal für den mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ist auf Grund der Perso-
nalgewinnungsmaßnahmen der letzten Jahre jedoch weitgehend ausgeschöpft. Umfangreiche Maßnahmen zur
Besetzung der Dienstposten, insbesondere die Erhöhung der Ausbildungskapazitäten, wirken erst mittel- bzw.
langfristig.

Als Sofortmaßnahme wird daher die übergangsweise vorgesehene Möglichkeit der freiwilligen Erhöhung der Ar-
beitszeit bis Ende 2019 verlängert. Dieser Zeitraum soll genutzt werden, die Übergangsregelung zu einer dauer-
haft tragbaren, den wechselnden Einsatzrealitäten der Bundeswehrfeuerwehr gerecht werdenden Lösung weiter-
zuentwickeln.

Zu Artikel 11 – neu – (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Folgeänderung zu Nummer 4.

Zu Nummer 2 (§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a – neu – BeamtVG)

Erhalten Ruhestandsbeamte des Bundes neben ihren Versorgungsbezügen eine Rente aus der gesetzlichen Ren-
tenversicherung, ist gemäß § 55 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) eine Ruhensregelung durchzufüh-
ren.

Renten aus der Alterssicherung der Landwirte (AdL) sind von dieser Ruhensregelung ausgenommen, weil sie
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juni 1986 – 2 C 66.85 –, juris) keine
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne des § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BeamtVG sind.
Der Bundesrechnungshof (BRH) hat diese Ausnahme mehrfach beanstandet, zuletzt in seinen Bemerkungen 2016.
Der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages hat sich in seiner 31. Sitzung vom 10. März 2017

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11813

der Forderung des BRH, eine Regelung zu schaffen, wonach die Renten aus der AdL auf die Versorgungsbezüge
nach dem BeamtVG angerechnet werden sollen, angeschlossen.

Mit der Änderung des § 55 BeamtVG, die Regelungen in Landesbeamtenversorgungsgesetzen (z. B. des Landes
Baden-Württemberg) entspricht, wird dieser Forderung unter Wahrung von Vertrauensschutzerfordernissen nach-
gekommen. Danach findet eine Anrechnung der Renten aus der AdL auf die beamtenrechtlichen Versorgungsbe-
züge zwar grundsätzlich statt. Beziehen aber bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung vorhandene Versorgungs-
empfänger eine solche Rente, unterliegt diese nach dem neuen § 69l (Artikel 11 Nummer 4) nicht der Ruhensre-
gelung. Gleiches gilt bei Versorgungsfällen, die ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung eintreten, für den Teil der
Rente, der auf bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten beruht.

Zu Nummer 3 (§ 69k BeamtVG)

Es handelt sich um eine gesetzgeberische Klarstellung. Der Wegfall des 17. Lebensjahres als unterste Grenze für
die Anerkennung einer ruhegehaltfähigen Zeit wirkt sich nicht auf vor dem 11. Januar 2017 erfolgte Zurruheset-
zungen aus (Artikel 16 Absatz 2).

Zu Nummer 4 (§ 69l BeamtVG)

Auf die Begründung zu Nummer 2 wird verwiesen.

Zu Artikel 12 – neu – (Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes)

Berichtigung eines gesetzgeberischen Versehens: Im Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und
Beruf für Beamtinnen und Beamte des Bundes und Soldatinnen und Soldaten sowie zur Änderung weiterer dienst-
rechtlicher Vorschriften vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I. S. 2362) ist versäumt worden, als Folgeänderung zur
Umnummerierung des § 147 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) (Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes
vom 19. Oktober 2016) auch die Verweisung auf § 147 Absatz 3 BBG in § 5 Absatz 3 des Bundespolizeibeam-
tengesetzes anzupassen.

Zu Artikel 13 – neu – (Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Folgeänderung zu Nummer 4.

Zu Nummer 2 (§ 56 Absatz 1 Satz 2 BBesG)

Die Einsatzrealität der Bundeswehr hat sich in den letzten zehn Jahren nach Art und Umfang erheblich verändert.
In der Praxis sind neue Verwendungen im Ausland hinzugetreten, die hinsichtlich der Belastungen und Mehrauf-
wendungen mit Einsätzen auf Beschluss der Bundesregierung vergleichbar sind, z. B. verstärktes Air Policing
Baltikum in Estland, enhanced Forward Presence in Litauen sowie die NATO-Unterstützung in der Ägäis. Diese
Maßnahmen bewegen sich – ebenso wie humanitäre Hilfsdienste und Hilfsleistungen der Streitkräfte nach § 2
Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes (ParlBG) – einerseits unterhalb der Schwelle eines Einsatzes
bewaffneter Streitkräfte im Sinne des § 2 Absatz 1 ParlBG, haben andererseits jedoch Einsatzcharakter im mili-
tärfachlichen Sinne.

Bislang werden Verwendungen in solchen Maßnahmen besoldungsrechtlich unterschiedlich abgegolten: Entwe-
der werden Auslandsdienstbezüge bei Maßnahmen von mehr als drei Monaten gewährt (§§ 52 ff. BBesG) oder es
wird die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung gezahlt (sog. kleine und große Anrechnungs-
fälle, § 50a BBesG). Gemeinsam mit dem Auslandsverwendungszuschlag stehen damit drei verschiedene besol-
dungsrechtliche Abgeltungsinstrumente zur Verfügung (ggf. zuzüglich einer reisekostenrechtlichen Abfindung),
die sich hinsichtlich ihrer Zweckrichtung und Höhe unterscheiden. Die Vergütung für Soldaten mit besonderer
zeitlicher Belastung berücksichtigt ausschließlich die zeitlichen Mehrbelastungen, die tatsächlich angefallen sind.
Hauptbestandteil der Auslandsdienstbezüge ist der Auslandszuschlag, der den Besonderheiten des Dienstes und
den Lebensbedingungen im Ausland Rechnung trägt und dessen Höhe abhängig ist von der Höhe des Grundge-
halts und den persönlichen Verhältnissen der Auslandsbediensteten, so dass höhere Dienstgrade besser gestellt
werden. Demgegenüber gilt der Auslandsverwendungszuschlag pauschal sämtliche materiellen Mehraufwendun-
gen und immateriellen Belastungen ab, die mit der besonderen Verwendung im Ausland verbunden sind, und
zwar unabhängig von Funktion oder vom Dienstgrad.

Drucksache 18/11813 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Dies führt dazu, dass Angehörige der Bundeswehr, die ggf. sogar an demselben Ort oder in demselben Gebiet
vergleichbaren Belastungen ausgesetzt sind, unterschiedlich hoch besoldet werden.

Künftig sollen daher alle dem Einsatz vergleichbaren Verwendungen im Ausland als besondere Verwendungen
im Ausland einheitlich mit dem Auslandsverwendungszuschlag abgegolten und damit die bislang für vergleich-
bare Verwendungen mit vergleichbaren Belastungen in unterschiedlicher Höhe gezahlten Bezüge auf einen ein-
heitlichen Satz gebracht werden.

Bloße Übungen zum Erhalt und Ausbau der Fähigkeiten bzw. Ausbildungen des eigenen Personals sind nicht
Gegenstand eines Einsatzes im o. g. Sinne, für den künftig Auslandsverwendungszuschlag gezahlt werden soll.
Aus dem Einsatzauftrag heraus muss sich ein hierüber hinausgehender Einsatzzweck ergeben. In den allgemeinen
Verwendungen im Ausland, bei denen die Truppenteile oder einzelne Soldatinnen und Soldaten regulär im Aus-
land stationiert oder zu einer Dienststelle im Ausland kommandiert sind und sich dort im Routinedienstbetrieb
oder in Ausbildung befinden, werden weiterhin Auslandsdienstbezüge gewährt.

Durch die Erweiterung des Anspruchs auf Zahlung des Auslandsverwendungszuschlages auf alle besonderen Ver-
wendungen im Ausland im Rahmen einer humanitären oder unterstützenden Maßnahme der Bundeswehr nach
Satz 1 entstehen voraussichtlich Mehrausgaben in Höhe von bis zu maximal 3 Millionen Euro pro Jahr.

Zu Nummer 3 (§ 79 BBesG)

Die bisherige monatliche Vergütung für die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 48 Stun-
den nach § 79 Absatz 1 (sog. Sockelbetrag) entfällt ab dem Jahr 2018.

Die Vergütungssätze nach dem bisherigen § 79 Absatz 2 werden für das Jahr 2018 moderat angehoben. Der neue
Artikel 14 sieht eine weitere moderate Fortschreibung für das Jahr 2019 vor.

Vor dem Hintergrund des Berichts der Bundesregierung zur Verzichtbarkeit der Anordnungen der Schriftform
und des persönlichen Erscheinens im Verwaltungsrecht des Bundes vom Juli 2016 (BT-Drs. 18/9177) soll die
zusätzliche Vergütung künftig auch dann gewährt werden, wenn das Einverständnis mit der Verlängerung der
Arbeitszeit elektronisch erklärt worden ist.

Die Kosten für die Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren werden auf jeweils rund
4 Millionen Euro in den Jahren 2018 und 2019 geschätzt. Auf Grund der Aufhebung des bisherigen Absatzes 1
entstehen trotz Erhöhung der Vergütungssätze für Dienste von mehr als zehn Stunden im Vergleich zu den Vor-
jahren keine zusätzlichen Kosten bei Inanspruchnahme der Opt-out-Regelung.

Zu Nummer 4 (§ 80b BBesG)

Beamte und Soldaten, die bei einer Teilnahme an Verwendungen im Ausland bis zum 31. Mai 2017 Auslands-
dienstbezüge oder eine Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung erhalten, sollen diese aus
Gründen der Besitzstandswahrung bis zur Beendigung der Teilnahme an der jeweiligen Verwendung weiterhin
erhalten, soweit die derzeitige Rechtslage für die Beamten und Soldaten günstiger ist als die ab dem 1. Juni 2017
geltende Rechtslage (Abgeltung mit Auslandsverwendungszuschlag). Mit dieser Besitzstandswahrung soll ver-
mieden werden, dass sich die Besoldung während eines laufenden Auslandseinsatzes – unabhängig von den Ver-
wendungsverhältnissen – zum Nachteil der Soldaten und Beamten ändert.

Zu Nummer 5 (Anlage I BBesG)

Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)

Das ITZBund wurde per Organisationserlass zum 1. Januar 2016 als unmittelbar dem Bundesministerium der
Finanzen nachgeordnete Behörde eingerichtet. Es ist aus dem Zusammenschluss der drei Dienstleistungszentren-
IT (DLZ-IT) des Bundes hervorgegangen: dem Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik
(ZIVIT), der Abteilung Bundesstelle für Informationstechnik des Bundesverwaltungsamtes sowie der Bundesan-
stalt für IT-Dienstleistungen (DLZ-IT). Das ITZBund unterstützt als zentraler Dienstleister auftragsorientiert die
gesamte Bundesverwaltung.

Hierzu gehören insbesondere die Planung und Realisierung von IT-Leistungen für ressortweite und ressortüber-
greifende Projekte zur Unterstützung der Fach- und Verwaltungsaufgaben, der zentrale Betrieb von IT-Verfahren
sowie die Bereitstellung bundesweiter Basis-IT-Infrastruktur. Im Zuge der bundesweiten Betriebskonsolidierung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/11813

im IT-Bereich wird das ITZBund in den nächsten Jahren sukzessive rund 100 dezentral organisierte Rechenzen-
tren der Bundesverwaltung in den eigenen Betrieb übernehmen. Der in den letzten Jahren von ehemals rd.
1 000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf nunmehr rd. 2 500 Personen angewachsene Personalkörper wird un-
ter anderem auch durch die Übernahme von Betriebspersonal anderer Behörden weiter stetig anwachsen, wobei
es sich nahezu ausschließlich um sehr hoch qualifizierte Spezialisten handelt. Ferner hat die Digitalisierung aller
Prozesse nicht nur den Wirtschafts- und Industriesektor, sondern auch den Verwaltungsbereich fast vollständig
durchdrungen, so dass die sichere und leistungsfähige Funktion des ITZBund sowohl im nationalen aber auch
internationalen Bereich nochmals eine erheblich ansteigende Wichtigkeit erhalten wird.

Mit der Neubewertung der Leitungspositionen (Direktor [Besoldungsgruppe B 8], Vizedirektor [Besoldungs-
gruppe B 4] und Abteilungsleiter [Besoldungsgruppe B 3]) wird dieser gestiegenen Bedeutung Rechnung getra-
gen.

Zentrale Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich (ZITiS)

Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern wird eine Zentrale Stelle für Informationstechnik im
Sicherheitsbereich (ZITiS) eingerichtet. Die neue Bundeseinrichtung wird – auch ohne Eingriffsbefugnisse – eine
herausgehobene Stellung in der Sicherheitsarchitektur Deutschlands einnehmen und stellt damit hohe fachliche
Anforderungen nicht nur an die Mitarbeiter, sondern gerade auch an den Präsidenten. Dieser trägt eine hohe Ver-
antwortung hinsichtlich der Realisierung der Aufgaben der ZITiS (Forschungs-, Entwicklungs-, Beratungs- und
Unterstützungsleistungen in allen technischen Bereichen mit Cyberbezug für das Bundeskriminalamt, das Bun-
desamt für Verfassungsschutz sowie die Bundespolizei), die neben verwaltungsmäßigem Vollzug hohe konzepti-
onelle Fertigkeiten erfordern. Darüber hinaus muss er eine kompetente Behörde auf höchstem technischem Ni-
veau gewährleisten. Verbunden mit der beabsichtigten Zielstruktur, die am Ende der Aufbauphase mit mindestens
400 Planstellen/Stellen im Jahr 2022 erreicht werden soll, ist die Bewertung der Leitungsfunktion mit Besol-
dungsgruppe B 5 angemessen und fügt sich sachgerecht in die Struktur der Besoldungsordnung B ein.

Zu Artikel 14 – neu – (Weitere Änderung des BBesG für das Jahr 2019)

Für das Jahr 2019 erfolgt eine weitere moderate Fortschreibung der Vergütungssätze nach § 79 Absatz 1 Satz 2.

Zu Artikel 15 – neu – (Weitere Änderung des BBesG zum 1. Januar 2020)

Nach Artikel 15 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 7 tritt die Vergütungsregelung des § 79 BBesG gleichzeitig
mit der ihr zugrunde liegenden Opt-out-Regelung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 AZV mit Ablauf des 31. Dezember
2019 außer Kraft.

Zu Nummer 4 (bisheriger Artikel 9 – Inkrafttreten)

Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 3.

Das in Absatz 2 geregelte rückwirkende Inkrafttreten des Artikels 11 Nummer 3 ist erforderlich, damit der Zweck
des § 69k in vollem Umfang erreicht werden kann. Zudem sollen ungeregelte Zwischenzeiträume vermieden wer-
den.

Mit dem in Absatz 3 vorgesehenen Inkrafttreten der Vorschrift über die Zuordnung des Amtes des Präsidenten
der ZITiS am 1. April 2017 soll ermöglicht werden, dass der Präsident der ZITiS bereits im April 2017 ernannt
werden kann.

Der in Absatz 4 vorgesehene Inkrafttretenstermin für die Änderung des § 56 BBesG (1. Juni 2017) soll sicherstel-
len, dass der Auslandsverwendungszuschlag möglichst frühzeitig für die dem Einsatz vergleichbaren Verwen-
dungen im Ausland gewährt werden kann, ohne dass eine aufwändige Korrektur von besoldungsrechtlich abwei-
chend geregelten, noch nicht abgeschlossenen Auslandseinsätzen vorgenommen werden muss und Rückforderun-
gen infolge der Neuregelung vermieden werden.

Absatz 5 regelt das Inkrafttreten der neuen Vergütungsregelung für die Inanspruchnahme der Opt-out-Regelung
nach § 13 Absatz 2 Satz 1 AZV durch Beamte im Einsatzdienst der Bundeswehrfeuerwehren.

Absatz 6 regelt das Inkrafttreten der weiteren Fortschreibung der Vergütung für Beamte im Einsatzdienst der
Bundeswehrfeuerwehren, die von der Opt-out-Möglichkeit nach § 13 Absatz 2 Satz 1 AZV Gebrauch machen.

Drucksache 18/11813 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Nach Absatz 7 soll die Vergütungsregelung des § 79 BBesG gleichzeitig mit der ihr zugrunde liegenden Opt-out-
Regelung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 AZV mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft treten.

2. Die Fraktion der CDU/CSU konstatiert, die Verhüllung des Gesichts beeinträchtige die Achtung und das
Vertrauen in den Staat. Daher sei zu verlangen, dass staatliche Funktionsträger wie Beamte, Richter und Soldaten
bei der Dienstausübung ihr Gesicht zeigten. Für die Fraktion der CDU/CSU bedeute Integration auch, die eigenen
Werte und Grenzen der Toleranz gegenüber anderen Kulturen aufzuzeigen. Ebenso würden daher Bürgerinnen
und Bürger dazu verpflichtet, im Bedarfsfall ihr Gesicht zu zeigen. Der Gesetzentwurf setze diese Pflichten durch
die Änderung verschiedenster Gesetze um. Ebenso werde nunmehr durch den Änderungsantrag klargestellt, dass
in Umsetzung der Stellungnahme des Bundesrates diese Pflicht auch für die Bescheinigung über die Aufenthalts-
gestattung gelte. Darüber hinausgehend würden mit dem Änderungsantrag weitere Dienstrechtliche Vorschriften
geändert. Dem Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN könne nicht zugestimmt werden. Die
vorgeschlagene Regelung zum Auslandsverwendungszuschlag für die nach Litauen verlegten Soldaten wäre ein
Fall der echten Rückwirkung und daher verfassungsrechtlich unzulässig. Der zweite Vorschlag hinsichtlich des
Sockelbetrages für Bundeswehrfeuerwehren entbehre sachlicher Notwendigkeit.

Die Fraktion der SPD betont, es sei notwendig, eine aufgeklärte Debatte darüber zu führen, wie das Zusammen-
leben in Vielfalt in Deutschland aussehen soll und sich für dieses Zusammenleben auf Regeln zu einigen. Wenn
das Verhalten des anderen das eigene Verhalten nicht einschränke, könne Toleranz gelebt und Vielfalt zugelassen
werden. Auch bei der Vollverschleierung stelle sich die Frage, wo hier die Grenze liege. Die Vollverschleierung
im öffentlichen Raum wie in Österreich generell zu verbieten, ginge zu weit. Bei staatlichen Stellen zu verdeutli-
chen, dass Amtsträger Bürgerinnen und Bürgern nicht vollverschleiert gegenübertreten dürfen, sei unabhängig
von der Frage, ob derartige Fälle schon eingetreten seien, klug. Es sei auch klug, präventiv und proaktiv festzule-
gen, wie das entsprechende Zusammenleben in der Gesellschaft ausgestaltet werden soll. Dies sei gerade gegen-
über rechtsmotivierten, populistischen Strömungen ein sinnvolles Vorgehen. Deshalb seien auch die vorgebrach-
ten Argumente, das Gesetz werde keinen praktischen Anwendungsbereich haben und sei eine Anbiederung an
rechte Parteien, zurückzuweisen.

Die Fraktion DIE LINKE. sieht den Gesetzentwurf als reine Symbolpolitik. Vollverschleierte Soldaten, Wahl-
vorstände, Beamtinnen oder Beamte existierten faktisch nicht, dessen seien sich auch die Koalitionsfraktionen
bewusst. Die Koalitionsfraktionen versuchten mit dem Entwurf Forderungen der AfD Folge zu leisten, wie schon
ein entsprechender von der AfD initiierter, sogar mit den Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
verabschiedeter Gesetzentwurf in Sachsen-Anhalt zeige. Verbote bestraften in erster Linie die Frauen und führten
zu einer weiteren Isolierung von Frauen, die durch das Tragen von Vollverschleierung ohnehin schon Unterdrü-
ckungen ausgesetzt seien. Erforderlich seien hier nicht weitere Verbote, sondern die Unterstützung von Bera-
tungsstellen, Frauenhäusern oder anderer Präventionsarbeit. Der Entwurf verstärke antimuslimische Ressenti-
ments und rechtspopulistische Positionen und sei daher abzulehnen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellt fest, dass es bei der Frage, wie ein Leben in Vielfalt aussehe,
darum gehe, das Zusammenleben zu organisieren und dann zu reagieren, wenn Probleme entstünden. Vorliegend
gebe es aber gerade kein Problem, daher sei der Gesetzentwurf obsolet. Es gebe keinen Reglungsbedarf, der Ent-
wurf sei lediglich Teil einer angstbesetzten Debatte und ein Anbiedern an Rechtspopulisten. Im Übrigen könnten
bereits jetzt vollverschleiert auftretende Beamtenanwärterinnen aufgrund mangelnder Kommunikationsmöglich-
keiten abgelehnt werden. Wenngleich die in dem Änderungsantrag liegende Vermischung sachfremder Aspekte
innerhalb eines Gesetzentwurfs kritisch gesehen werde, gingen die vorgeschlagenen beamtenrechtlichen Rege-
lungen auch unter der Prämisse einer Ablehnung der eigenen Änderungsanträge in die richtige Richtung.

Berlin, den 29. März 2017

Dr. Tim Ostermann
Berichterstatter

Dr. Lars Castellucci
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Irene Mihalic
Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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