BT-Drucksache 18/11799

Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung

Vom 22. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11799
18. Wahlperiode 22.03.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Markus Kurth, Beate Müller-Gemmeke, Kerstin Andreae,
Brigitte Pothmer, Corinna Rüffer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn,
Tabea Rößner, Maria Klein-Schmeink, Dr. Thomas Gambke, Dieter Janecek,
Dr. Tobias Lindner, Elisabeth Scharfenberg, Ulle Schauws und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung

Das Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle der Deutschen Renten-
versicherung dient der schnellen und sachgerechten Klärung der Frage, ob es sich
im Einzelfall um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder um eine selbstän-
dige Tätigkeit handelt. Das Statusfeststellungsverfahren soll divergierende Ent-
scheidungen unterschiedlicher Sozialversicherungsträger vermeiden und Rechts-
sicherheit für Auftraggeberinnen und Auftraggeber sowie Auftragnehmerinnen
und Auftragnehmer gewährleisten. Für die Auftraggeberinnen und Auftraggeber
bedeutet dies konkret die Vermeidung von wirtschaftlich existenzgefährdenden
Beitragsnachforderungen im Falle einer nachträglich festgestellten abhängigen
Beschäftigung. Für die Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer können in die-
sem Fall Leistungsansprüche in den jeweiligen Sozialversicherungen begründet
werden. Das Statusfeststellungsverfahren bewegt sich stets im Spannungsfeld
zwischen der Aufdeckung bzw. Vermeidung von sog. Scheinselbständigkeit ei-
nerseits sowie der problemlosen und möglichst unbürokratischen Durchführung
unbedenklicher Werkverträge andererseits. Das Statusfeststellungsverfahren hat
sich grundsätzlich bewährt.
Dennoch werden von den Beteiligten deutliche Nachbesserungen gefordert. So
erweise sich die weitgehend unstrukturierte Gesamtbetrachtung der Abgren-
zungskriterien mitunter als Wundertüte (siehe Prof. Dr. Stefan Greiner: Die Viel-
falt moderner Arbeitsformen im Sozialrecht; Die Sozialgerichtsbarkeit, 2016,
S. 301 bis 309). Zudem seien die insbesondere von der Rentenversicherung an-
gewendeten Kriterien nicht mehr aktuell und zeitgemäß (siehe Winfried Gertz:
Unternehmen ziehen Notbremse, Personalwirtschaft, 05/2015). Inkohärente Ent-
scheidungen der Clearingstelle und auch der Sozialgerichte machten den Ausgang
schwer vorhersehbar. Aus Sicht der Antragstellerinnen und Antragsteller sei es in
Anbetracht dessen stets ungewiss, ob die Rentenversicherung antragsgemäß ent-
scheiden wird (siehe Pietrek in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 3. Aufl.
2016, § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV).
Auch das Verfahren steht in der Kritik. Dies betrifft sowohl die lange Dauer von
mehreren Monaten als auch die Prüfungstiefe. Zwar seien viele Angaben zu ma-
chen, die für die Betroffenen recht zeitaufwendig seien. Die Prüfung durch die
Rentenversicherung erfolge aber aus Zeitgründen häufig nur kursorisch, sodass
erstmals im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle eine exakte Tatsachenermittlung

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stattfinde (siehe Prof. Dr. Martin Henssler: Überregulierung statt Rechtssicher-
heit – der Referentenentwurf des BMAS zur Reglementierung von Leiharbeit und
Werkverträgen, Recht der Arbeit, 2016, 18).
In der Praxis sind einzelne Unternehmen dazu übergegangen, potentielle Auf-
tragnehmerinnen und Auftragnehmer anzuhalten, von sich aus vor der mögli-
chen Auftragsvergabe ein Statusfeststellungsverfahren zu beantragen (siehe
Gertz 2015). Dies stellt nicht nur einen Wettbewerbsnachteil gegenüber Selb-
ständigen mit eigenen Angestellten dar, die zweifellos selbständig sind. Auch
würden Selbständige bei fehlendem Nachweis über die anerkannte Selbständig-
keit vermehrt von Aufträgen ausgeschlossen. Zudem ist es nicht unüblich, dass
Auftraggeber Honoraranteile in Höhe des Arbeitgeberanteils an den Sozialver-
sicherungsbeiträgen einbehalten oder sich vertraglich zusichern lassen, die aus-
gezahlten Honorare rückwirkend anzupassen, sollte das Statusfeststellungsver-
fahren eine abhängige Beschäftigung ergeben (siehe https://bfs-filmeditor.
de/aktuelles/meldungen/meldung/artikel/stellungnahme-des-bfs-zum-einbehalten-
der-gage-waehrend-eines-laufenden-statusfeststellungsverfahrens/, zuletzt ab-
gerufen am 16. März 2017).

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele optionale und obligatorische Statusfeststellungsverfahren hat die

Deutsche Rentenversicherung zwischen den Jahren 2003 und 2016 durchge-
führt, und in wie vielen Fällen wurde
a) eine Sozialversicherungspflicht als Beschäftigter bzw. Beschäftigte und
b) eine selbständige Tätigkeit festgestellt?

2. Wie häufig wurden die optionalen Statusfeststellungsverfahren von
a) Auftraggebern,
b) Auftragnehmern oder
c) beiden gemeinsam in den Jahren beantragt?

3. Wie erklärt sich nach Ansicht der Bundesregierung die Zunahme sowohl der
Statusfeststellungsverfahren insgesamt als auch, bei den optionalen Verfah-
ren, die Zunahme der Feststellungen einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung?

4. a) Wie häufig entscheidet die Clearingstelle im Sinne der Antragstellenden?
b) Wie hoch ist die Zahl der Widersprüche?
c) Wie häufig wird in den Widerspruchausschüssen gegen die Entscheidung

der Verwaltung entschieden, und wie häufig lassen Widerspruchaus-
schüsse Entscheidungen der Verwaltung im Rahmen des Statusfeststel-
lungsverfahrens durch Dritte überprüfen?

5. a) Wie hoch ist die Zahl der Klagen gegen ergangene Feststellungsbescheide
in diesen Jahren?

b) Wie häufig haben Klagen gegen die feststellende Behörde Erfolg?
6. Aus welchen Gründen erfolgt bei Vertragsbeziehungen, bei denen etwa die

oder der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeit-
gebers ist, zwingend von Amts wegen ein obligatorisches Statusfeststel-
lungsverfahren?

7. Wie lange dauern die Statusfeststellungsverfahren durchschnittlich, und wie
lange können sie im Einzelfall maximal dauern?

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8. Wie lautet der Untersuchungsauftrag einer vom Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales in Auftrag gegebenen ökonomischen Studie zum Einsatz
von Werkverträgen, wie lauten die Zwischenergebnisse, und wann wird die
Untersuchung veröffentlicht (siehe Prof. Dr. Martin Henssler, 2016)?

9. Wie bewertet die Bundesregierung unter rechtlichen Gesichtspunkten Ver-
suche von Auftraggeberinnen und Auftraggebern, Rechtssicherheit derge-
stalt zu erlangen, dass Honoraranteile in Höhe des Arbeitgeberanteils an den
Sozialversicherungsbeiträgen einbehalten oder vertraglich zugesichert wird,
die ausgezahlten Honorare rückwirkend anzupassen, sollte das Statusfeststel-
lungsverfahren eine abhängige Beschäftigung ergeben?

10. Inwiefern anerkennt die Bundesregierung die grundsätzliche Problematik ei-
ner doppelten Beitragserhebung zur Kranken-, Pflege- und Rentenversiche-
rung für in der Künstlersozialkasse Versicherte für den Fall, dass entgegen
der von Versicherten angegebenen Einkommenserwartung aus selbständiger
künstlerisch/publizistischer Tätigkeit die Ergebnisse einer bzw. mehrerer
Statusfeststellungsverfahren im Nachhinein ergeben, dass eben doch eine
hauptberufliche Erwerbstätigkeit vorlag und dieser Umstand nur für die Zu-
kunft korrigiert werden kann, aber eben nicht zu einer rückwirkenden Kor-
rektur der Beitragsberechnung zur Künstlersozialkasse führt, und wie möchte
die Bundesregierung dieses Problem beheben?

Abgrenzungskriterien
11. Wie lauten die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gebildeten

generell abstrakten Obersätze zu den unbestimmten Rechtsbegriffen einer
„abhängigen Beschäftigung“ und einer „selbständigen Tätigkeit“?

12. Welche Fallgruppen wurden gebildet, und welche Obersätze sind für diese
jeweils maßgeblich?
Wo bzw. inwiefern können die Betroffenen diese transparent und nachvoll-
ziehbar einsehen?

13. a) Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung Tätigkeiten hochqualifi-
zierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, also Dienste höherer Art (siehe
Prof. Dr. Rainer Schlegel: Beschäftigte versus Selbständige – Deutsches
Sozialrecht, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, N2A-Beilage 2016, 13),
durch die Rechtsprechung definiert?

b) Inwiefern wendet nach Kenntnis der Bundesregierung die Clearingstelle
der Deutschen Rentenversicherung eine solche Definition im Rahmen der
Statusfeststellung an?

14. Inwiefern anerkennt die Bundesregierung, dass sich die vorherrschende so-
zialrechtliche Abgrenzung zwischen selbständiger und abhängiger Beschäf-
tigung teils markant von der arbeitsrechtlichen Abgrenzung unterscheidet
(siehe Prof. Dr. Stefan Greiner, 2016), mithin zu Unwägbarkeiten in der Pra-
xis führt, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus ihrer Be-
wertung?

15. a) Welche rechtlichen Arbeitsanweisungen, Rundschreiben der Sozialversi-
cherungsträger bzw. branchenspezifische Kriterienkataloge zur Sicher-
stellung einer einheitlichen Verwaltungsanwendung werden bei den Sta-
tusfeststellungsverfahren angewandt, und wo kann in diese eingesehen
werden?

b) Wie häufig werden diese Verwaltungsvorschriften nach Kenntnis der
Bundesregierung an die höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst?

Drucksache 18/11799 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
c) Wann und wie häufig kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu
Abweichungen der Verwaltungsvorschriften gegenüber höchstrichterli-
cher Rechtsprechung (siehe etwa im Fall der Fremdgeschäftsführer bei
Dr. Reiserer/Fallenstein: Neues zur Statusfeststellung von GmbH-Ge-
schäftsführern. Aktuelles Rundschreiben der Sozialversicherungsträger
und jüngste BSG-Rechtsprechung, Deutsches Steuerrecht 2010, 2085),
und welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus solchen
Abweichungen, insbesondere dann, wenn in diesen Fällen für die inhalt-
liche Beurteilung der Sozialversicherungspflicht auch weiterhin die
Grundaussagen des Bundessozialgerichts und eben nicht die gemeinsa-
men Rundschreiben der Sozialversicherungsträger maßgeblich sind
(siehe Dr. Reiserer/Fallenstein 2010, 3.2.3)?

16. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vor-
schlag, bei besonders schwer zu beurteilenden Tätigkeiten Rechtssicher-
heit in Form einer Verordnung oder einer Handlungsempfehlung des Bun-
desministeriums zu schaffen (Prof. Dr. Gregor Thüsing: Für mehr Rechts-
sicherheit und praxisnahe Regelungen bei der Nutzung von Werk-/Dienst-
verträgen und der Arbeitnehmerüberlassung, www.bvbc.de/fileadmin/user_
upload/PDF/Verbandsnews/FEFA_Stellungnahme_Th%C3%BCsing.pdf,
zuletzt abgerufen am 6. Februar 2017)?

17. Inwiefern könnte nach Ansicht der Bundesregierung die Rechtssicherheit in
der sozialrechtlichen Praxis durch die Aufstellung eines Positivkatalogs her-
gestellt werden (siehe analog im Arbeitsrecht bei Prof. Dr. Martin Henssler,
2016)?

18. a) Welchen Stellenwert hat nach Kenntnis der Bundesregierung – im Rah-
men der Statusfeststellung – der erklärte Wille der Vertragsparteien, ein
abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht zu wollen, und inwiefern wäre
es nach Ansicht der Bundesregierung sinnvoll, den vertraglich dokumen-
tierten Parteiwillen stärker gegenüber anderen Abgrenzungskriterien zu
gewichten?

b) Welchen Unterschied gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung im Ar-
beits- und Sozialrecht bezüglich der Gewichtung des erklärten Willens
der Vertragsparteien?

19. Inwieweit könnte nach Ansicht der Bundesregierung eine gemeinsame Ver-
lautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger analog zur
Verlautbarung zum Status von geschäftsführenden Gesellschaftern zu mehr
Rechtssicherheit führen?

20. Inwieweit wird die Bundesregierung die Kritik des Bundesverbandes der
Fernsehkameraleute e. V. (BVFK) aufgreifen, wonach „die Bewertungskri-
terien für die Trennung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbststän-
digkeit genauer betrachtet und gegebenenfalls angepasst werden“ müssen,
„wenn man der existenziellen Lage freier Kameraleuten gerecht werden will,
insbesondere nach jahrelanger Berufspraxis“ (siehe Ausschussdrucksache
18(11)761neu, S. 130)?

21. a) Welche Auswirkungen wird nach Ansicht der Bundesregierung der neu
geschaffene § 611a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), d. h. die nun-
mehr gesetzlich niedergelegte Definition des „Arbeitnehmers“ im Ar-
beitsrecht, auf die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung haben?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11799
b) Welche Auswirkungen hat insbesondere das in § 611a BGB in Erweite-
rung des § 106 der Gewerbeordnung (GewO) neu aufgenommene Krite-
rium bezüglich der Dauer der Arbeitszeit für die sozialversicherungs-
rechtliche Statusfeststellung, und inwiefern wird die Bundesregierung auf
die Kritik des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI)
eingehen, wonach die Aufnahme dieses Kriteriums „problematisch, irrefüh-
rend“ und daher abzulehnen sei (siehe Ausschussdrucksache 18(11)761neu,
S. 67)?

22. In welchem Verhältnis stehen die inhaltlich voneinander abweichenden De-
finitionen gemäß § 7 SGB IV, § 611a BGB, § 106 GewO sowie § 84 des
Handelsgesetzbuchs (HGB), und wie wird die Bundesregierung auf die Kri-
tik des Sachverständigen Prof. Dr. Martin Henssler reagieren, wonach „die
gesetzliche Klärung der Grenzziehung zwischen Arbeitnehmerstatus und
selbständiger Tätigkeit […] insgesamt nach der geplanten Reform nur als
unbefriedigend bezeichnet werden“ könne (siehe Ausschussdrucksache
18(11)761neu, S. 42)?

Antragsverfahren
23. Seit wann und warum muss nach Kenntnis der Bundesregierung die Deut-

sche Rentenversicherung nicht mehr isoliert über das Vorliegen einer Be-
schäftigung entscheiden, sondern nunmehr für jeden einzelnen Zweig der So-
zialversicherung gesondert prüfen, ob eine konkrete Versicherungs- und Bei-
tragspflicht besteht?

24. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüfung durch die Deut-
sche Rentenversicherung seitdem verändert, und zu welchem Mehraufwand
für die Verfahrensbeteiligten führten die neuen Vorgaben?

25. Inwieweit könnte nach Ansicht der Bundesregierung das Verfahren der Sta-
tusfeststellung beschleunigt werden?

26. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten nach Kenntnis der Bun-
desregierung bei der Clearingstelle der gesetzlichen Rentenversicherung,
und inwiefern teilt die Bundesregierung die Aussage von Prof. Dr. Thüsing,
wonach eine Verbesserung „insoweit nur mit größerem Personaleinsatz zu
haben“ sei (Prof. Dr. Gregor Thüsing: Für mehr Rechtssicherheit und praxis-
nahe Regelungen bei der Nutzung von Werk-/Dienstverträgen und der Ar-
beitnehmerüberlassung, a. a. O.)?

27. Warum gibt es beim Statusfeststellungsverfahren nach Kenntnis der Bundes-
regierung keine Sachverhaltsaufklärung vor Ort, und inwiefern könnte eine
solche nach Ansicht der Bundesregierung zu höherer Rechtssicherheit füh-
ren?

28. Inwiefern sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, die Verfahren für Selb-
ständige, insbesondere für solche, die mehrere Aufträge bei wechselnden
Auftraggebern im Jahr haben, zu vereinfachen?

29. Inwiefern wäre nach Ansicht der Bundesregierung eine analoge Übertragung
des Instrumentes der so genannten Schlussbesprechung bei Betriebsprüfun-
gen auf das Statusfeststellungsverfahren zielführend, um den Beteiligten die
Möglichkeit zu eröffnen, formlos Ansichten zu äußern, zur Diskussion zu
stellen und hierbei einen „hohen Befriedungseffekt“ herzustellen (siehe
Dr. Jürgen Brand: Die sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung durch
die Träger der Rentenversicherung, Zeitschrift für Sozialrecht, 2013, 641)?

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30. Wie häufig kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer Anhörung

der Verfahrensbeteiligten gemäß §7a Absatz 4 SGB IV, und wie bewertet die
Bundesregierung den Vorschlag, auf die nochmalige Anhörung vor dem Er-
lass des Verwaltungsaktes zu verzichten, da diese nur in den seltensten Fällen
zu einem Richtungswechsel der Behörde führe (siehe Maiß: Das Statusfest-
stellungsverfahren nach § 7a SGB IV, Arbeitsrecht Aktuell 2011, 9)?

31. In welchen Fällen sind Anfrageverfahren für in Aussicht genommene Tätig-
keiten in der Zukunft möglich, für die gutachterliche Bewertungen oder auch
eine Zusicherung gemäß § 34 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)
in Betracht kommen?

32. Wie häufig gibt die Deutsche Rentenversicherung nach Kenntnis der Bun-
desregierung eine nicht rechtsverbindliche Stellungnahme in solchen Fällen
heraus, in denen Auftraggeber und/oder Auftragnehmer eine schriftliche
Auskunft gemäß § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) zum Sta-
tus einer noch aufzunehmenden Tätigkeit begehren?

33. Wie häufig kommt es nach Kenntnis der Bundesregierung zu Feststellungen
sowohl der Künstlersozialkasse als auch der Deutschen Rentenversicherung
zur Versicherungspflicht eines Auftragnehmers, obwohl die Träger der So-
zialversicherung grundsätzlich die Entscheidungen der Künstlersozialkasse
anerkennen sollen (siehe Bundestagsdrucksache 14/1855, S. 8)?

34. Aus welchen Gründen kommt es zu solchen „Doppelverfahren“, und wie
könnten diese nach Ansicht der Bundesregierung künftig vermieden werden?

35. Welchen Stellenwert haben nach Kenntnis der Bundesregierung steuerrecht-
liche Beurteilungen des Finanzamtes im Rahmen des statusrechtlichen Fest-
stellungverfahrens der Deutschen Rentenversicherung, und wie könnten
mögliche Mehrfachfeststellungen, die für die Betroffenen zumindest unbe-
friedigend sind, künftig vermieden werden (siehe Prof. Dr. Ulrich Wenner:
Sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit?,
Soziale Sicherheit, 6/2014)?

36. Welchen prozessrechtlichen Risiken sind Arbeitgeber bzw. Auftraggeber
nach Kenntnis der Bundesregierung ausgesetzt, wenn das Statusfeststel-
lungsverfahren nicht ausschließlich vom Auftragnehmer beantragt wird?

Berlin, den 21. März 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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