BT-Drucksache 18/11790

gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9949, 18/11778 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz)

Vom 30. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11790

18. Wahlperiode 30.03.2017

Bericht

des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

─ Drucksachen 18/9949, 18/11778 ─

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der

mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie
(Zweites Bürokratieentlastungsgesetz)

Bericht der Abgeordneten Thomas Jurk, Andreas Mattfeldt, Roland Claus und
Dr. Tobias Lindner

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, kurzfristig greifende und spürbare Entlastun-
gen für die Wirtschaft zu schaffen. Im ersten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG), das
2015 verabschiedet wurde, lag der Fokus auf Gründungen und jungen, schnell wach-
senden Unternehmen. Durch das BEG II sollen hingegen v. a. solche Unternehmen
entlastet werden, die typischerweise am meisten von Bürokratie belastet sind: kleine
Betriebe mit zwei bis drei Mitarbeitern, beispielsweise Handwerksbetriebe.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie beschlossenen Änderungen auf
die öffentlichen Haushalte stellen sich wie folgt dar:

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Steuermehr-/-mindereinnahmen ( - ) in Mio. Euro

Gebietskörper-
schaft

Volle Jahres-
wirkung1)

Kassenjahr

2017 2018 2019 2020 2021

Insgesamt - 10 - 20 - 10 - 10 - 10 - 10

Bund - 5 - 9 - 5 - 5 - 5 - 5

Länder - 5 - 9 - 5 - 5 - 5 - 5

Gemeinden – - 2 – – – –
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.

Drucksache 18/11790 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Darüber hinaus entstehen keine unmittelbaren Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsauf-
wand für den Bund, die Länder und die Kommunen.

Soweit sich durch die Umsetzung der Maßnahmen für den Bundeshaushalt Mehraus-
gaben und/oder ein Mehrbedarf an Planstellen/Stellen ergeben, sind diese finanziell
und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan auszugleichen.

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Gesetz kein zusätzlicher Erfül-
lungsaufwand. Vielmehr werden sie durch die geplante stärkere Standardisierung bei
Informationen zu sogenannten Leistungsgesetzen des Bundes deutlich entlastet. Eine
exakte Bezifferung dieses Nutzens ist allerdings derzeit nicht valide möglich.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand. Vielmehr wird
die Wirtschaft um insgesamt rund 348,2 Mio. Euro pro Jahr entlastet. Die Entlastung
setzt sich zusammen aus den folgenden Maßnahmen:

Änderung der Abgabenordnung: Verkürzung der steuerlichen Aufbewahrungsfrist von
Lieferscheinen: 227 Mio. Euro

Änderung des Einkommensteuergesetzes: Grenzbeträge zur Abgabe der Lohnsteuer-
Anmeldung: 2 Mio. Euro

Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung: Anhebung der Pauschalie-
rungsgrenzen für Rechnungen über Kleinbeträge: 28,6 Mio. Euro

Änderung der Handwerksordnung: Digitalisierung im Handwerk befördern: 14,2 Mio.
Euro

Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV): Bezifferung der Beiträge
zur Sozialversicherung in den Fällen, in denen der tatsächliche Wert für den laufenden
Monat noch nicht bekannt ist, optional auf Grundlage des tatsächlichen Wertes des
Vormonats: 64 Mio. Euro

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI): Sichere Übermittlung aller
für die Abrechnung von pflegerischen Leistungen erforderlichen Unterlagen in Form
elektronischer Dokumente: 12,4 Mio. Euro

Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aus diesem Regelungsvorhaben
unterliegt dem One in, one out-Prinzip. Da es sich dabei ausschließlich um Entlastun-
gen handelt, steht die Summe den jeweils zuständigen Bundesministerien zur Kom-
pensation zur Verfügung.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Verwaltung auf Bundesebene wird durch das Gesetz um ca. 17,04 Mio. Euro pro
Jahr entlastet. Diese Entlastung ergibt sich aus jährlich 1,17 Mio. zusätzlicher Belas-
tung durch die Bereitstellung von Leistungsinformationen und den jährlichen Bericht
der Bundesregierung diesbezüglich sowie einer kombinierten Entlastung i. H. v. ca.
18,21 Mio. Euro durch alle übrigen Maßnahmen. Die Verwaltung der Länder wird um
insgesamt ca. 5,7 Mio. Euro entlastet.

Ferner fällt einmaliger Umstellungsaufwand (Personalkosten und Sachkosten) i. H. v.
knapp 0,1 Mio. Euro für die Bundesverwaltung durch die Bereitstellung von Leis-
tungsinformationen an.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11790

Im Einzelnen:

Bereitstellung von Leistungsinformationen: Die Verwaltung der Länder wird durch die
Bereitstellung von Leistungsinformationen um rund 4,7 Mio. Euro pro Jahr entlastet,
die Bundesverwaltung wird um 1,17 Mio. Euro pro Jahr belastet. Mittelbar ist durch
die Informationen, die zeitnah zur Veröffentlichung von neuen oder geänderten
Rechtsregelungen des Bundes zur Verfügung gestellt werden, von einer spürbaren Ent-
lastung auch der Kommunalbehörden auszugehen, weil auf weniger Rückfragen in
Form von Anrufen, E-Mails, Faxen und Briefen reagiert werden muss. Eine Beziffe-
rung dieses Nutzes ist allerdings derzeit nicht valide möglich.

Änderung des Einkommensteuergesetzes: Für die Steuerverwaltung der Länder ist auf-
grund der Anhebung der Grenze zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmel-
dungen von 4.000 Euro auf 5.000 Euro mit einem Minderaufwand von jährlich rund 1
Million Euro zu rechnen. In den Ländern entsteht einmaliger automationstechnischer
Umstellungsaufwand. In welchem Umfang dieser anfallen wird und ob dieser im Rah-
men der üblichen Softwarepflege erbracht werden kann, wird derzeit geprüft.

Änderung der Handwerksordnung: 5,434 Mio. Euro Änderung des SGB XI: 12,4 Mio.
Euro.

Weitere Kosten

Unmittelbar durch dieses Gesetz werden die Kosten für Unternehmen und Verbraucher
nicht berührt. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.

Weitere Gesetzesfolgen

Der Gesetzentwurf enthält keine gleichstellungsrelevanten Bestimmungen und As-
pekte. Spezifische Auswirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern
sind nicht zu erwarten, da das Gesetz ausschließlich sachbezogene Regelungen enthält.
Grundsätzlich sind Frauen und Männer von den Vorschriften des Gesetzes in gleicher
Weise betroffen.

Befristung; Evaluierung

Eine Befristung der neuen Regelungen kommt nicht in Betracht, da die Entlastung der
kleinen und mittleren Unternehmen von Bürokratiekosten dauerhaft Bestand haben
soll.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Ener-
gie vorgelegten Beschlussempfehlung.

Berlin, den 29. März 2017

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch

Vorsitzende

Thomas Jurk

Berichterstatter

Andreas Mattfeldt

Berichterstatter

Roland Claus

Berichterstatter

Dr. Tobias Lindner

Berichterstatter

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