BT-Drucksache 18/11636

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/11607 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer

Vom 22. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11636

18. Wahlperiode 22.03.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/10607 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von
Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen
Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer

A. Problem

Die Dauer der Aufbewahrung der Notariatsunterlagen wird derzeit in § 5 Absatz 4
der Dienstordnung für Notarinnen und Notare geregelt. Dort ist vorgesehen, dass
die Urkundenrolle, das Erbvertragsverzeichnis, das Namensverzeichnis zur Ur-
kundenrolle und die Urkundensammlung einschließlich der gesondert aufbewahr-
ten Erbverträge bis auf Weiteres unbefristet aufzubewahren sind, sofern sie vor
dem 1. Januar 1950 entstanden sind. Im Übrigen beträgt die Aufbewahrungsfrist
für diese Unterlagen 100 Jahre. Für die weiteren Akten, Bücher und Verzeichnisse
sind Aufbewahrungsfristen zwischen fünf und 20 Jahren festgelegt. Die amtliche
Verwahrung der Notariatsunterlagen verursacht nach Auffassung der initiieren-
den Bundesregierung in ihrer heutigen Form erhebliche Schwierigkeiten prakti-
scher Art.

Durch dieses Gesetz soll die Aufbewahrung von Notariatsunterlagen einheitlich
neu geregelt und den vorgenannten Kapazitätsproblemen der Aufbewahrung be-
gegnet werden. Außerdem sollen die Vorteile der elektronischen Verwahrung ge-
nutzt und der elektronische Rechtsverkehr ausgebaut werden.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Zusätzlich zu der ursprüng-
lichen Regelungsmaterie des Gesetzentwurfs werden das Rechtspflegergesetz,
das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Grundbuchordnung geändert. Die übrigen
Änderungen sind im Wesentlichen redaktioneller Art.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

Drucksache 18/11636 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine.

D. Weitere Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11636

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/10607 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:

„Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewah-
rung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elekt-

ronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer
sowie zur Änderung weiterer Gesetze“.

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 § 33 wird wie folgt geändert:

aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 wird das Wort „akkreditierten“ durch das Wort
„qualifizierten“ ersetzt.

bbb) Satz 4 wird aufgehoben.

bb) In Absatz 2 werden die Wörter „akkreditierten Vertrauensanbie-
ter“ durch die Wörter „qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter“
ersetzt.

b) Nummer 3 § 36 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 34“ durch die
Angabe „§ 35“ ersetzt.

bb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sie kann zudem nähere Bestimmungen treffen über die Verwen-
dung der im Urkundenverzeichnis gespeicherten Daten

1. im elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten, Behörden
und Dritten,

2. zur Führung anderer Akten und Verzeichnisse des Notars so-
wie

3. für die Zwecke der Aufsicht.“

c) In Nummer 6 Buchstabe a werden in Absatz 1 Satz 3 die Wörter „§ 51a
Absatz 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 51a Absatz 4“ ersetzt.

d) Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc Nummer 5 wird wie folgt
gefasst:

„5. die Stellung als Notar oder als Notariatsverwalter sowie sonstige
amts- oder berufsbezogene Angaben bei der Vergabe von qualifi-
zierten Zertifikaten zu bestätigen; die Notarkammer kann die Sper-
rung eines entsprechenden qualifizierten Zertifikats verlangen.“

e) Nummer 16 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

‚c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden oder
den von diesen mit der Prüfung Beauftragten Einsicht in die Akten

Drucksache 18/11636 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

und Verzeichnisse sowie die in seiner Verwahrung befindlichen
Urkunden zu gewähren und ihnen diese auszuhändigen. Der Notar
hat ihnen zudem den Zugang zu den Anlagen zu gewähren, mit
denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden,
sowie ihnen die für die Zwecke der Aufsicht notwendigen Aus-
künfte zu erteilen. § 78i bleibt unberührt. Personen, mit denen sich
der Notar zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit
denen er gemeinsame Geschäftsräume hat oder hatte, sind ver-
pflichtet, den Aufsichtsbehörden Auskünfte zu erteilen und Akten
und Verzeichnisse vorzulegen, soweit dies für die Prüfung der Ein-
haltung der Mitwirkungsverbote erforderlich ist. Dies gilt auch für
Dritte, mit denen eine berufliche Verbindung im Sinne von § 27
Absatz 1 Satz 2 besteht oder bestanden hat.“ ‘

3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Sätze 1 und 2“ durch die Wör-
ter „Sätze 1 bis 3“ ersetzt.

bb) Buchstabe b wird aufgehoben.

cc) Die Buchstaben c und d werden die Buchstaben b und c.

b) Nummer 15 § 56 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter „nach § 33 der Bundesnotarordnung
und § 39a Absatz 1 Satz 3“ gestrichen.

bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 39a Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.“

4. Nach Artikel 2 werden die folgenden Artikel 3 bis 5 eingefügt:

‚Artikel 3

Änderung des Rechtspflegergesetzes

Dem § 33 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Absatz 2 Aufgaben
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b, c oder i wahr, gelten weder § 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 noch § 16. Dem Richter bleiben vorbehalten:

1. die Anordnung einer Vorführung nach § 278 Absatz 5 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit,

2. die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines Einwilligungsvor-
behalts und

3. der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersuchung des Gesund-
heitszustandes, auf eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff
nach § 1908i Absatz 1 Satz 1 und § 1915 Absatz 1 jeweils in Verbin-
dung mit § 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11636

Artikel 4

Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. März 2017
(BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 378 wie folgt gefasst:

„§ 378 Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächti-
gung“.

2. In § 77 Absatz 2 werden nach dem Wort „Abgabe“ die Wörter „der
Vermögensauskunft und“ eingefügt.

3. In § 278 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 78a Abs. 1 der Bundes-
notarordnung“ durch die Wörter „§ 78a Absatz 2 der Bundesnotarord-
nung“ ersetzt.

4. In § 347 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 78b Absatz 2 Satz 2 der
Bundesnotarordnung“ durch die Wörter „§ 78d Absatz 2 Satz 2 der
Bundesnotarordnung“ ersetzt.

5. § 378 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠378

Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung“.

b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Ge-
nossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sind vor ihrer
Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintra-
gungsfähigkeit zu prüfen. In Handelsregistersachen sind sie zudem
bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zu-
ständige Stelle einzureichen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-
verordnung zu bestimmen, dass Notare neben den elektronischen
Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturier-
ter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, soweit nicht
durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
schutz nach § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen
werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“

6. Dem § 486 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 378 Absatz 3 gilt nicht, soweit Anmeldungen von einer ge-
mäß § 68 des Beurkundungsgesetzes nach Landesrecht zuständigen
Person oder Stelle öffentlich beglaubigt worden sind.“

Drucksache 18/11636 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

7. Dem § 493 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Für Anmeldungen, die bis einschließlich ... [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 2 dieses Geset-
zes] beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 378 Absatz 3 keine
Anwendung.“

Artikel 5

Änderung der Grundbuchordnung

Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.
Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor
ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintra-
gungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer
öffentlichen Behörde abgegeben wird.“

2. Dem § 143 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) § 15 Absatz 3 gilt nicht, soweit die zu einer Eintragung erfor-
derlichen Erklärungen von einer gemäß § 68 des Beurkundungsgeset-
zes nach Landesrecht zuständigen Person oder Stelle öffentlich beglau-
bigt worden sind.“

3. Folgender § 151 wird angefügt:

㤠151

Für Erklärungen, die bis einschließlich … [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 11 Absatz 2 dieses Gesetzes]
beurkundet oder beglaubigt wurden, findet § 15 Absatz 3 keine Anwen-
dung.“ ‘

5. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 6 und wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 bis 4 einge-
fügt:

‚2. In Nummer 22122 wird die Anmerkung wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Gebühr entsteht nicht für die Prüfung der
Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 Fa-
mFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11636

3. Nummer 22124 wird wie folgt gefasst:

Nr. Gebührentatbestand

Gebühr oder Satz
der Gebühr nach

§ 34 GNotKG - Ta-
belle B

„22124 Die Tätigkeit beschränkt sich auf

1. die Übermittlung von Anträgen, Er-
klärungen oder Unterlagen an ein Ge-
richt, eine Behörde oder einen Dritten
oder die Stellung von Anträgen im
Namen der Beteiligten,

2. die Prüfung der Eintragungsfähigkeit
in den Fällen des § 378 Abs. 3 Fa-
mFG und des § 15 Abs. 3 der Grund-
buchordnung...…………………

(1) Die Gebühr entsteht nur, wenn nicht
eine Gebühr nach den Nummern 22120 bis
22123 anfällt.

(2) Die Gebühr nach Nummer 2 entsteht
nicht neben der Gebühr 25100 oder 25101.

(3) Die Gebühr entsteht auch, wenn Tä-
tigkeiten nach Nummer 1 und nach Num-
mer 2 ausgeübt werden. In diesem Fall wird
die Gebühr nur einmal erhoben.

20,00 €

4. Der Vorbemerkung 2.4.1 Absatz 3 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Dies gilt nicht für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in
den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der
Grundbuchordnung.“ ‘

bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 5.

c) Absatz 5 wird Absatz 4.

6. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 7.

7. Der bisherige Artikel 5 wird durch die folgenden Artikel 8 bis 10 ersetzt:

‚Artikel 8

Änderung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und an-
derer Gesetze

Das Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Ge-
setze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Nummer 1 wird aufgehoben.

2. Artikel 7 wird aufgehoben.

3. Artikel 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Artikel 3 und 6 Nummer 2 treten am 1. Januar 2018 in
Kraft.“

Drucksache 18/11636 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 9

Änderung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwil-
ligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme

Die Artikel 5 und 6 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung der betreuungs-
rechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Feb-
ruar 2013 (BGBl. I S. 266) werden aufgehoben.

Artikel 10

Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

In Nummer 1124 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwal-
tungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt
durch Artikel 15 Absatz 7 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I
S. 2591) geändert worden ist, wird in der Gebührenbetragsspalte die Angabe
„4,50 €“ durch die Angabe „1,50 €“ ersetzt.‘

8. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 11 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 4 er-
setzt:

„(2) Am Tag nach der Verkündung treten in Kraft:

1. Artikel 1 Nummer 1 und 2, in Nummer 3 die Abschnittsüber-
schrift und § 36 der Bundesnotarordnung, Nummer 10 und 15,

2. Artikel 2 Nummer 2, 4 bis 7, 16 und 17, in Nummer 19 § 59 des
Beurkundungsgesetzes, Nummer 20 bis 29, 31, 33 und 35,

3. die Artikel 4 und 5,

4. Artikel 6 Absatz 1 bis 3 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 sowie

5. die Artikel 7 bis 9.

(3) Artikel 10 tritt am … [einsetzen: Datum des 15. auf die Ver-
kündung folgenden Kalendertages] in Kraft.

(4) Am 1. Januar 2018 treten in Kraft:

1. Artikel 2 Nummer 18, 30 und 32,

2. Artikel 3.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11636

Berlin, den 22. März 2017

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Detlef Seif
Berichterstatter

Christian Flisek
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

Drucksache 18/11636 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Detlef Seif, Christian Flisek, Harald Petzold (Havelland)
und Katja Keul

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/10607 in seiner 209. Sitzung am 15. Dezember 2016
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Beratung überwiesen.

II. Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Bundesratsdrucksache
602/16 (Drucksache 18/10607) am 5. Dezember 2016 befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz
des Gesetzentwurfs gegeben sei. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergebe sich hinsichtlich des
Indikators 1 (Ressourcenschonung – Ressourcen sparsam und effizient nutzen). Die Darstellung der Nachhaltig-
keitsprüfung sei plausibel und eine Prüfbitte daher nicht erforderlich.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage in seiner 134. Sitzung am 22. März 2017
beraten und empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzesentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung er-
sichtlichen Fassung. Die Änderungen entsprechen einem Änderungsantrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU
und SPD in den Ausschuss eingebracht und der ebenfalls einstimmig angenommen wurde.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 18/10607 verwiesen.

Zu Nummer 1 (Änderung der Bezeichnung)

Es handelt sich um eine durch die neu eingefügten Artikel erforderliche redaktionelle Anpassung der Bezeich-
nung.

Zu Nummer 2 (Änderung der Bundesnotarordnung – BNotO)

Zu Buchstabe a (§ 33 der Bundesnotarordnung in der Entwurfsfassung – BNotO-E)

Die Änderungen sind erforderlich, da es nach dem Referentenentwurf für das zukünftige Vertrauensdienstegesetz,
das das bisherige Signaturgesetz ablösen soll, keine Akkreditierung von Zertifizierungs- bzw. Vertrauensdienste-
anbietern mehr geben wird. Auch separate Attribut-Zertifikate sind nicht mehr vorgesehen.

Zu Buchstabe b (§ 36 BNotO-E)

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Versehens. Die Verweisung in § 36 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 3 BNotO-E muss sich richtigerweise auf § 35 Absatz 2 BNotO-E beziehen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11636

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Verordnungsermächtigung des § 36 Absatz 2 Satz 2 BNotO-E sollte dem Verordnungsgeber erlauben, nähere
Bestimmungen über die Verwendung der im Urkundenverzeichnis gespeicherten Daten für andere Zwecke zu
treffen. Um diesen Regelungsgehalt hinreichend deutlich zu machen, soll der Satzteil „über die Verwendung der
im Urkundenverzeichnis gespeicherten Daten“ vorangestellt werden und sollen im Anschluss daran die einzelnen
Zwecke in einer mit Nummern versehenen Aufzählung angefügt werden. Eine inhaltliche Änderung zu der ei-
gentlich beabsichtigten Regelung ist damit nicht verbunden.

Zu Buchstabe c (§ 55 BNotO-E)

Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Versehens. Die Verweisung muss sich richtigerweise auf
§ 51a Absatz 4 BNotO-E beziehen.

Zu Buchstabe d (§ 67 BNotO-E)

Die vorgeschlagene Maßgabe entspricht der Stellungnahme des Bundesrates. Dadurch soll die fehlerhafte Ver-
weisung auf § 34 Absatz 1 Satz 3 BNotO-E beseitigt und § 67 Absatz 3 Nummer 5 BNotO-E an die voraussicht-
liche Terminologie des künftigen Vertrauensdienstegesetzes angepasst werden.

Zu Buchstabe e (§ 93 BNotO-E)

Es handelt sich um die Korrektur eines redaktionellen Versehens. Der Änderungsbefehl bezieht sich bisher nur
auf § 93 Absatz 4 Satz 1 BNotO. Es soll aber der gesamte dortige Absatz 4 neu gefasst werden und nicht nur
dessen erster Satz. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.

Zu Nummer 3 (Änderung des Beurkundungsgesetzes – BeurkG)

Zu Buchstabe a (§ 39a BeurkG in der Entwurfsfassung – BeurkG-E)

Die vorgeschlagene Maßgabe entspricht der Stellungnahme des Bundesrates, wonach mit der Beibehaltung des
bisherigen Satzes 3 der Vorschrift auch beurkundungsrechtlich klargestellt wird, dass das qualifizierte Zertifikat
dauerhaft prüfbar sein muss.

Zu Buchstabe b (§ 56 BeurkG-E)

Die vorgeschlagene Maßgabe entspricht der Stellungnahme des Bundesrates, wonach die Vorgabe, wie der Notar
bei der Übertragung eines Papierdokuments in die elektronische Form beurkundungs-, d. h. verfahrensrechtlich
vorzugehen hat, in das Beurkundungsgesetz aufzunehmen ist.

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3 – neu – (Änderung des Rechtspflegergesetzes – RPflG)

Mit dem Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798)
wurden die Eckpunkte der Notariatsreform in Baden-Württemberg bundesrechtlich festgeschrieben. Dabei sollte
auch sichergestellt werden, dass die Bezirksnotare und Notarvertreter, die nicht die Befähigung zum Richteramt
besitzen, nach dem Reformstichtag bei den Amtsgerichten diejenigen gerichtlichen Aufgaben wahrnehmen kön-
nen, die sie bisher bei den staatlichen Notariaten wahrgenommen haben. Ihre besondere Qualifikation rechtfertigt
einen teilweisen Verzicht auf die Richtervorbehalte des Rechtspflegergesetzes. Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes
zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze fügte deshalb § 33 RPflG mit Wirkung zum 1. Januar
2018 einen neuen Absatz 3 an. Dieser sollte die Richtervorbehalte im Rechtspflegergesetz für die von den Be-
zirksnotaren zu erledigenden Geschäfte entsprechend einschränken.

Nach Erlass des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze wurden durch Artikel 23
Nummer 4 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-
gen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) mit Wirkung zum 1. September 2009 die Rich-
tervorbehalte zu § 3 Nummer 2 Buchstabe a RPflG neu gefasst. Das bisher unter Buchstabe a aufgeführte Gebiet
der „Vormundschafts-, Familien- und Betreuungssachen“ wurde im Zuge der Schaffung des „Großen Familien-

Drucksache 18/11636 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

gerichts“ neu strukturiert und die bisherige Zuordnung der Aufgaben grundlegend verändert. Das Vormund-
schaftsgericht wurde abgeschafft, seine Aufgaben sind dem Familiengericht (Kindschafts- und Adoptionssachen)
sowie dem bei den Amtsgerichten neu eingerichteten Betreuungsgericht übertragen worden. Dadurch entfiel die
Aufspaltung der Zuständigkeiten in Vormundschafts- und Familiengericht (Bundestagsdrucksache 16/6308,
S. 321). § 33 Absatz 3 RPflG ist deshalb anzupassen. Zur Vermeidung von Unklarheiten ist die Regelung insge-
samt neu zu fassen.

Zu § 33 Absatz 3 Satz 1 RPflG in der Entwurfsfassung (RPflG-E)

Bei dem in § 3 Nummer 2 Buchstabe a RPflG dem Rechtspfleger im Wege der Vorbehaltsübertragung anvertrau-
ten Sachgebiet handelt es sich um Kindschafts- und Adoptionssachen, die in die Zuständigkeit des Familienge-
richts fallen. Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze sieht
in seiner derzeitigen Fassung vor, die Bezirksnotare und Notarvertreter von dem in § 14 RPflG für diese Geschäfte
geregelten Richtervorbehalt auszunehmen. Wie sich der Gesetzesbegründung zu § 33 RPflG entnehmen lässt,
sollte sich gegenüber der Rechtslage vor Inkrafttreten der Strukturreform des Notariats in Baden-Württemberg
materiell nichts ändern (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8696, S. 12). Da die Notariate in Baden-Württemberg bis-
her nie Funktionen der Familiengerichte wahrgenommen haben, kann die Befreiung vom Richtervorbehalt in Be-
zug auf § 14 Absatz 1 Nummer 2, 5, 7, 8 und 12 Buchstabe a RPflG, die allesamt familienrechtliche Angelegen-
heiten betreffen, nicht aufrechterhalten werden.

Neu aufgenommen wurde hingegen mit dem Verweis auf § 3 Nummer 2 Buchstabe i RPflG die dort genannten
Verfahren nach § 33 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes (IntErbRVG). Nach § 34 Absatz 4 Satz 3
IntErbRVG in Verbindung mit § 38 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit werden diese in Ba-
den-Württemberg von den staatlichen Notariaten wahrgenommen. Die in der bisherigen Fassung enthaltene Aus-
nahme der Richtervorbehalte nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 6 RPflG wurde nicht aufgenommen. Diese
Richtervorbehalte bestehen in der derzeitigen Fassung des § 33 Absatz 3 RPflG durch das angeordnete Bestehen-
bleiben von Richtervorbehalten in Satz 2 weiter. Um die Vorschrift schlanker zu halten und um Dopplungen zu
vermeiden, wurden diese Richtervorbehalte nicht mehr ausgenommen.

Zu § 33 Absatz 3 Satz 2 RPflG-E

Die in der ursprünglichen Fassung des § 33 Absatz 3 Satz 2 RPflG enthaltene Nummer 1 ist nicht aufgenommen,
da es ihrer – nach zwischenzeitlicher Einführung eines entsprechenden Richtervorbehalts in § 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 10 RPflG – nicht mehr bedarf. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 RPflG regelt den Richtervorbehalt
hinsichtlich der Genehmigung eines Antrags auf Scheidung oder Aufhebung einer Ehe oder Aufhebung einer
Lebenspartnerschaft (§ 125 Absatz 2 Satz 2, § 270 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG).

Zu § 33 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 RPflG-E

Die in der bisherigen Fassung dem Richter vorbehaltenen Entscheidungen und Maßnahmen in Unterbringungs-
sachen wurden nicht als weiterbestehend aufgenommen, da diese aus verfassungsrechtlichen Gründen (Arti-
kel 104 Absatz 2 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich in die funktionelle Zuständigkeit des Richters fallen und
daher von der Aufgabenübertragung in § 3 Nummer 2 Buchstabe b RPflG nicht mehr umfasst sind (vgl. Bundes-
tagsdrucksache 16/6308, S. 322). Ebenso wurde auf die weitere Aufführung des Richtervorbehalts für die Anord-
nung freiheitsentziehender Maßnahmen verzichtet, da der Rechtspfleger nach § 4 Absatz 2 RPflG, der Artikel 104
Absatz 2 GG Rechnung trägt, grundsätzlich nicht befugt ist, diese anzuordnen.

Außerdem wurde der Verweis auf die die Vormundschaft betreffenden Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) gestrichen, da in den Kindschafts- und Adoptionssachen keine Ausnahmen vom Richtervorbehalt gelten
(siehe Begründung zu Satz 1).

Zu § 33 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 RPflG-E

Die neue Nummer 2 entspricht teilweise dem bisherigen § 33 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 RPflG.

Die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften ist nach § 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6 RPflG dem Richter vorbehalten. Dieser Richtervorbehalt ist nach dem neuen Satz 1 nicht mehr
ausgenommen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11636

Zu § 33 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 RPflG-E

Die in der bisherigen Nummer 4 des § 33 Absatz 3 Satz 2 RPflG enthaltenen Richtervorbehalte für die nach
§ 1596 Absatz 1 Satz 3 BGB erforderlichen Genehmigungen sowie die Anordnung einer Pflegschaft und die Be-
stellung eines Pflegers für Minderjährige oder für Betreute zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisver-
weigerungsrechtes eines Minderjährigen oder Betreuten bei Verhinderung des gesetzlichen Vertreters werden bei
der Neufassung des Absatzes 3 nicht übernommen.

Nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b RPflG ist der Rechtspfleger für die Erteilung der betreuungsgerichtlichen Ge-
nehmigung nach § 1596 Absatz 1 Satz 3 BGB zuständig, ein Richtervorbehalt ist in § 15 RPflG nicht vorgesehen.
Auch sind Pflegschaftssachen vollständig dem Rechtspfleger übertragen. Ein eigener Richtervorbehalt auch für
Teilbereiche nur für Beamte des Justizdienstes nach § 33 Absatz 2 RPflG ist nicht angezeigt. Ziel des § 33 Ab-
satz 3 RPflG ist es nicht, eigene Richtervorbehalte zu schaffen, sondern Ausnahmen von den bestehenden Rich-
tervorbehalten zu regeln.

Die noch verbleibenden Richtervorbehalte in dem bisherigen § 33 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 RPflG hinsichtlich
der nach den §§ 1904 und 1905 BGB erforderlichen Genehmigungen sind bereits in den Richtervorbehalten nach
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 RPflG enthalten, der nach Satz 1 nicht mehr ausgenommen ist.

Die bisherige Nummer 5 wird daher als neue Nummer 3 aufgenommen.

Zu Artikel 4 – neu – (Änderung des FamFG)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderung der Überschrift des § 378 ist auch in der Inhaltsübersicht nachzuvollziehen (vergleiche Begründung
zu Nummer 5).

Zu Nummer 2 (§ 77 FamFG in der Entwurfsfassung – FamFG-E)

Die Anpassung in § 77 Absatz 2 FamFG vollzieht die Anpassung der Parallelvorschrift des § 119 Absatz 2 der
Zivilprozessordnung durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung
sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der
Justizbeitreibungsordnung vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) nach. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes
zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung am 1. Januar 2013 ist das Verfahren zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung nunmehr als „Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft“ zu bezeichnen.

Zu Nummer 3 und Nummer 4 (§§ 278, 347 FamFG-E)

Die vorgesehenen Änderungen waren bereits in Artikel 3 Absatz 3 des Regierungsentwurfs enthalten und werden
aufgrund der Einfügung eines eigenen Artikels für die Änderungen des FamFG hier unverändert übernommen.

Zu Nummer 5 (§ 378 FamFG-E)

Mit Buchstabe a wird die Überschrift des § 378 FamFG-E um den neu hinzugekommenen Regelungsgehalt er-
weitert. Gleichzeitig wird die bisherige Überschrift „Antragsrecht der Notare“ berichtigt. Die Regelung in § 378
Absatz 1 und 2 FamFG-E betrifft die Vertretung in Registersachen. Auch die in Absatz 2 enthaltene Vollmachts-
vermutung des Notars begründet kein eigenes Antragsrecht, sondern lediglich die Vermutung der Vertretungsbe-
fugnis (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 19. Auflage, § 378 FamFG, Rn. 10; MüKoFamFG/Krafka, 2. Auflage,
§ 378 FamFG, Rn. 10).

Die in Buchstabe b vorgeschlagene Maßgabe entspricht im Wesentlichen der Stellungnahme des Bundesrates,
wonach durch eine gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung der Anmeldungen auf ihre Eintragungsfähigkeit die
Filter- und Entlastungsfunktion der Notare insbesondere in Handelsregistersachen verbindlich festgeschrieben
wird. In Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen erscheint die Prüfung der Eintragungsfähigkeit nicht
geboten, denn hier ist bereits wegen der Besonderheiten der jeweiligen Rechtsformen vom Gesetzgeber vorgese-
hen, dass nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht des Registergerichts besteht (vgl. § 4 Absatz 2 Satz 2 des Part-
nerschaftsgesellschaftsgesetzes, § 11a Absatz 3 des Genossenschaftsgesetzes – GenG). Auch eine Vorprüfung
durch den Notar hätte dort ihre Grenzen, wo selbst das Registergericht keine Prüfungspflicht trifft. Bei der Ein-
tragung von Genossenschaften findet über die Prüfung der förmlichen Eintragungsvoraussetzungen hinaus eine

Drucksache 18/11636 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

materielle Prüfung durch das Registergericht statt (vgl. § 11a Absatz 1 und 2 GenG), die spezifische Kenntnisse
im Genossenschaftsrecht voraussetzt und bei der bereits eine inhaltliche Vorprüfung durch den insoweit sachkun-
digen genossenschaftlichen Prüfungsverband stattfindet, so dass eine weitere Vorprüfung durch den Notar nicht
erforderlich erscheint. Übereinstimmend mit dem Vorschlag des Bundesrates wird bei allen Registersachen eine
ausdrückliche Ermächtigung für die Landesregierungen geschaffen, die Notare zur Übermittlung von Strukturda-
ten zusammen mit der elektronischen Anmeldung zu verpflichten. Auf die Begründung des Bundesrates wird
verwiesen.

Die unmittelbaren kostenrechtlichen Auswirkungen der Regelung sind gering (vgl. Nummer 5 des Änderungs-
vorschlags): Da die Prüfung im öffentlichen Interesse für das Registergericht erfolgt, soll neben der Beglaubi-
gungsgebühr keine zusätzliche Gebühr für die Prüfung einer Registeranmeldung oder Grundbucherklärung durch
den Notar entstehen. Eine gesonderte Gebühr (in Höhe von 20 Euro) soll nur bei einer isolierten Prüfung anfallen.
Zudem verpflichtet § 378 Absatz 3 Satz 2 FamFG-E die Beteiligten, Anmeldungen kostenpflichtig von einem
Notar einreichen zu lassen. Die Möglichkeit, Anmeldungen selbst beim Registergericht einzureichen, von der
allerdings nur in ganz seltenen Fällen Gebrauch gemacht wird, entfällt in Handelsregistersachen. Bei Partner-
schaftsgesellschaften soll es dagegen den Partnern überlassen bleiben, Zeitpunkt und Reihenfolge der Einreichung
von Unterlagen dadurch selbst zu bestimmen, dass sie die Einreichung selbst vornehmen; Gleiches gilt bei Ge-
nossenschaften.

Zu Nummer 6 (§ 486 FamFG-E)

Nummer 6 greift die Stellungnahme des Bundesrates auf, stellt allerdings klar, dass die Befreiung von der Pflicht
zur notariellen Prüfung und Weiterleitung nicht an das Land anknüpft, welches von der Befugnis in § 68 BeurkG-
E Gebrauch gemacht hat, sondern tatbestandlich an die öffentliche Beglaubigung selbst. Damit ist deren Einrei-
chung in einem anderen Bundesland ebenfalls von der Befreiung erfasst. Dies dient der Vermeidung zusätzlicher
Kosten.

Zu Nummer 7 (§ 493 FamFG-E)

Durch die Übergangsvorschrift wird klargestellt, dass für Anmeldungen, die vor Inkrafttreten des § 378 Absatz 3
FamFG-E öffentlich beglaubigt oder beurkundet wurden, keine Pflicht zur notariellen Prüfung und Weiterleitung
besteht. Dies dient der Vermeidung von Zwischenverfügungen im Zuge der Einführung der notariellen Prüfung.

Zu Artikel 5 – neu – (Änderung der Grundbuchordnung – GBO)

Zu Nummer 1 (§ 15 GBO in der Entwurfsfassung – GBO-E)

Die vorgeschlagene Maßgabe entspricht der Stellungnahme des Bundesrates, wonach durch eine gesetzliche Ver-
pflichtung zur Prüfung der zur Eintragung erforderlichen Erklärungen auf ihre Eintragungsfähigkeit die Filter-
und Entlastungsfunktion der Notare in Grundbuchsachen verbindlich festgeschrieben wird. Auf die Begründung
des Bundesrates wird verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach dem Verständnis des Ausschus-
ses von der Verpflichtung zur Vorprüfung durch die Notare solche Erklärungen nicht erfasst sind, die durch ge-
richtliche Entscheidung ersetzt worden sind.

Zu Nummer 2 (§ 143 GBO-E)

Die Ausnahmebestimmung des § 143 Absatz 4 GBO-E entspricht der für das Registerverfahren; auf die Begrün-
dung zu Artikel 4 – neu – Nummer 6 wird verwiesen.

Zu Nummer 3 (§ 151 GBO-E)

Durch die Übergangsbestimmung in dem neuen § 151 GBO-E wird klargestellt, dass für Erklärungen, die vor
Inkrafttreten des § 15 Absatz 3 GBO-E öffentlich beglaubigt oder beurkundet wurden, keine Pflicht zur notariel-
len Prüfung besteht. Auf die Begründung zu Artikel 4 – neu – Nummer 7 wird verwiesen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/11636

Zu Nummer 5 (Folgeänderungen)

Bei den Buchstaben a und c handelt es sich um Folgeänderungen aus Anlass der Übernahme der Änderungen des
FamFG in den neuen Artikel 4.

Buchstabe b enthält die notwendigen kostenrechtlichen Änderungen zu Artikel 4 – neu – Nummer 5 und Artikel 5
– neu –, mit denen eine Überprüfungspflicht der Eintragungsfähigkeit durch Notare festgeschrieben wird.

Entsprechend der Zielsetzung des Bundesrates wird mit den Änderungen das Ziel verfolgt, dass die zusätzliche
Überprüfung der Eintragungsfähigkeit durch den Notar im Rahmen einer Unterschriftsbeglaubigung ohne Ent-
wurfsfertigung für die beteiligten Bürger und Unternehmen möglichst nicht zu einer Gebührenerhöhung führt
(vgl. auch die Begründung zu Artikel 4 – neu – Nummer 5).

Da in Nummer 22122 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz (KV GNotKG) für den
sogenannten isolierten Vollzug (ohne Beurkundungsauftrag oder Auftrag zur Erstellung eines Entwurfs) eine Ge-
bühr für die Überprüfung einer Urkunde vorgesehen ist, ergibt sich hier ein Änderungsbedarf. Diese Gebühr kann
nach geltendem Recht neben der Gebühr für eine Beglaubigung anfallen. Durch eine Ergänzung der Anmerkung
soll bestimmt werden, dass die Gebühr 22122 KV GNotKG nicht für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den
Fällen des § 378 Absatz 3 FamFG-E und des § 15 Absatz 3 GBO-E entsteht.

Ein weiterer Anpassungsbedarf ergibt sich dadurch, dass eine Überprüfung der Eintragungsfähigkeit im Rahmen
einer Unterschriftsbeglaubigung zu Abgrenzungsproblemen zwischen der Beglaubigungsgebühr (Nummer 25100
KV GNotKG) und der Entwurfsgebühr (Nummern 24100 ff. KV GNotKG) führen kann, da letztere nach Vorbe-
merkung 2.4.1 Absatz 3 KV GNotKG auch entsteht, wenn der Notar einen ihm vorgelegten Entwurf überprüft.
Durch die Ergänzung von Vorbemerkung 2.4.1 Absatz 3 KV GNotKG soll klargestellt werden, dass die Entwurfs-
gebühr nicht für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Absatz 3 FamFG-E und des
§ 15 Absatz 3 GBO-E entsteht.

Schließlich muss eine Gebühr für den Fall vorgesehen werden, dass der Notar ausschließlich mit der Überprüfung
der Eintragungsfähigkeit befasst ist. Die Gebühr Nummer 22122 KV GNotKG, die nach dem Vorschlag des Bun-
desrates in Frage kommt, eignet sich im Hinblick auf den vorgesehenen Gebührensatz von 0,5 hierfür nicht. Die
Anwendung dieser Gebühr würde zu dem Ergebnis führen, dass die isolierte Überprüfung weit höhere Gebühren
auslösen könnte als eine Unterschriftsbeglaubigung mit Überprüfung, da hierfür in Nummer 25100 eine Gebühr
mit einem Gebührensatz von 0,2 (mindestens 20 Euro und höchstens 70 Euro) und für bestimmte Fälle in Num-
mer 25101 KV GNotKG eine Festgebühr von 20 Euro bestimmt ist. Daher soll der Gebührentatbestand der Num-
mer 22124 KV GNotKG, der eine Festgebühr von 20 Euro vorsieht, um den Fall der isolierten Überprüfung der
Eintragungsfähigkeit erweitert werden. In der Anmerkung soll gleichzeitig klargestellt werden, dass diese Gebühr
nicht neben der Gebühr für eine Unterschriftbeglaubigung und nicht neben einer Gebühr für eine isolierte Antrag-
stellung entsteht.

Zu Nummer 6 (redaktionelle Änderung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aus Anlass der Einfügung der neuen Artikel 3 bis 5.

Zu Nummer 7

Zu Artikel 8 – neu – (Änderung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Ge-
setze)

Nummer 1 ist eine Folgeänderung zur Neufassung des § 33 Absatz 3 RPflG durch Artikel 3 dieses Gesetzes. Da
die Änderung von § 33 Absatz 3 RPflG durch Artikel 6 Nummer 1 des Gesetzes zur Änderung der Bundes-
notarordnung und anderer Gesetze vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) bislang noch nicht in Kraft getreten ist,
ist die Änderung in dem zuletzt genannten älteren Änderungsgesetz aufzuheben.

Die vorgesehene Änderung in Nummer 2 war bereits in Artikel 5 des Regierungsentwurfs enthalten und wurde
bei Neufassung des Artikels übernommen.

Drucksache 18/11636 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

In Nummer 3 wird die Inkrafttretensregelung des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer
Gesetze an die mit den Nummern 1 und 2 vorgenommenen Änderungen sowie daran angepasst, dass der Artikel 8
des Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze durch Artikel 5 des Gesetzes zur Er-
leichterung der Umsetzung der Grundbuchamtsreform in Baden-Württemberg und zur Änderung des Gesetzes
betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und des Wohnungseigentumsgesetzes vom 5. Dezember 2014
(BGBl. I S. 1962) entfallen ist.

Zu Artikel 9 – neu – (Änderung des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine
ärztliche Zwangsmaßnahme)

Es handelt sich um eine weitere Folgeänderung zur Änderung des § 33 Absatz 3 RPflG durch Artikel 3 dieses
Gesetzes. Da die Änderung von § 33 Absatz 3 RPflG durch Artikel 5 des Gesetzes zur Regelung der betreuungs-
rechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) bislang noch
nicht in Kraft getreten ist, ist die Änderung in dem zuletzt genannten älteren Änderungsgesetz aufzuheben.

Zu Artikel 10 – neu – (Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes – JVKostG)

Eine Überprüfung der im Jahr 2013 eingeführten Unternehmensregistergebühr für die Übermittlung von hinter-
legten Rechnungslegungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft oder Kleinstgenossenschaft hat ergeben,
dass inzwischen eine Gebührenhöhe von 1,50 Euro je übermittelter Bilanz als angemessen erachtet werden kann.
In Nummer 1124 des Kostenverzeichnisses zum JVKostG soll daher der Gebührenbetrag entsprechend angepasst
werden.

Zu Nummer 8 (Inkrafttreten)

Es handelt sich um Folgeänderungen aus Anlass der Einfügung der neuen Artikel.

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung des neuen Absatzes 3 durch die Änderung unter Buchstabe
b.

Zu Buchstabe b

Zur besseren Übersichtlichkeit werden die Absätze 2 und 3 durch die neuen Absätze 2 bis 4 ersetzt.

Zu Absatz 2

Die in Artikel 4 – neu –, 5 – neu – sowie 6 – neu – Absatz 3 Nummer 2 bis 4 vorgesehenen Änderungen sollen
unmittelbar nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten und werden daher in Absatz 2 mit aufgenommen.
Die in Artikel 8 – neu – Nummer 1 und Artikel 9 – neu – enthaltenen Aufhebungen älterer Änderungsgesetze zu
dem durch Artikel 3 – neu – neu gefassten § 33 Absatz 3 RPflG können ebenfalls bereits am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft treten und werden daher in Absatz 2 ebenso ergänzt wie die Folgeänderung zu Artikel 8 – neu –
Nummer 1 in Artikel 8 – neu – Nummer 3.

Zu Absatz 3 – neu –

Artikel 10 – neu – soll 15 Tage nach der Verkündung in Kraft treten, damit dem Betreiber des Unternehmensre-
gisters hinreichend Zeit für die erforderlichen Softwareanpassungen verbleibt.

Zu Absatz 4 – neu –

Des bisherige Absatz 3 wird infolge der Einfügung des neuen Absatzes 3 zu Absatz 4. Inhaltlich wird er um
Artikel 3 – neu – ergänzt, der das schon in den bisherigen Änderungsgesetzen zu § 33 Absatz 3 RPflG vorgese-
hene Inkrafttreten dieser Änderungen zum 1. Januar 2018 übernimmt.

Zu Buchstabe c

Es handelt sich um eine weitere Folgeänderung zur Einfügung des neuen Absatzes 3 durch die Änderung unter
Buchstabe b.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/11636

Berlin, den 22. März 2017

Detlef Seif
Berichterstatter

Christian Flisek
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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