Vom 8. März 2017
Deutscher Bundestag Drucksache 18/11451
18. Wahlperiode 08.03.2017
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)
a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/11137 –
Entwurf eines Gesetzes
zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013
über ein Einheitliches Patentgericht
b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/8827, 18/9238, 18/9596 Nr. 1.6 –
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften
auf Grund der europäischen Patentreform
A. Problem
Zu Buchstabe a
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 19. Februar 2013 das Übereinkommen
über ein Einheitliches Patentgericht (ABl. C 175 vom 20.6.2013, S. 1, im Folgen-
den: Übereinkommen) unterzeichnet. Dieses Übereinkommen bildet nach Auffas-
sung der den Gesetzentwurf einbringenden Bundesregierung den Schlussstein der
seit den sechziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts angestrebten Reform des
europäischen Patentsystems. Mit dieser Reform sollen die Rahmenbedingungen
für die innovative Industrie im europäischen Binnenmarkt durch einen besseren
Schutz von Erfindungen nachhaltig gestärkt werden. Aus Sicht der Bundesregie-
rung ist diese Maßnahme von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung, da zukünf-
tig ein flächendeckender einheitlicher Patentschutz in Europa eröffnet werde, der
kostengünstig zu erlangen sei und effizient in einem Verfahren vor dem Einheit-
lichen Patentgericht mit Wirkung für alle teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten
durchgesetzt werden könne. Insbesondere die deutsche Industrie, auf die rund 40
Prozent der an Anmelder aus Europa erteilten europäischen Patente entfalle,
Drucksache 18/11451 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
werde von dem verbesserten Schutz ihrer Erfindungen profitieren. Das Einheitli-
che Patentgericht, das aufgrund des Übereinkommens zu errichten ist, hat die Auf-
gabe, Streitigkeiten über europäische Patente und europäische Patente mit einheit-
licher Wirkung zu regeln. Mit diesem Gesetz sollen die Voraussetzungen für die
Ratifizierung des Übereinkommens geschaffen werden.
Das am 1. Oktober 2015 unterzeichnete Protokoll zum Übereinkommen über ein
Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung (im Folgenden:
Protokoll) soll dafür sorgen, dass das Einheitliche Patentgericht bereits vom ers-
ten Tag ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens arbeitsfähig ist.
Zu Buchstabe b
Der Gesetzentwurf soll das deutsche Recht an das Übereinkommen sowie an zwei
im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen stehende EU-Verordnungen an-
passen, und zwar an die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärk-
ten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes
(ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1; L 307 vom 28.10.2014, S. 83) und an die
Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Um-
setzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheit-
lichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelun-
gen (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 89).
B. Lösung
Einstimmige Annahme der Gesetzentwürfe auf Drucksachen 18/11137 und
18/8827, 18/9238 in unveränderter Fassung.
C. Alternativen
Keine.
D. Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11451
Beschlussempfehlung
Der Bundestag wolle beschließen,
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/11137 unverändert anzunehmen;
b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8827 unverändert anzunehmen.
Berlin, den 8. März 2017
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Renate Künast
Vorsitzende und Berichterstatterin
Sebastian Steineke
Berichterstatter
Christian Flisek
Berichterstatter
Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter
Drucksache 18/11451 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Sebastian Steineke, Christian Flisek, Harald Petzold
(Havelland) und Renate Künast
I. Überweisung
Zu Buchstabe a
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/11137 in seiner 218. Sitzung am 16. Februar 2017
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung überwiesen.
Zu Buchstabe b
Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/8827 in seiner 179. Sitzung am 23. Juni 2016 beraten
und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für
die Angelegenheiten der Europäischen Union sowie in seiner 190. Sitzung am 22. September 2016 an den Aus-
schuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zur Mitberatung überwiesen.
II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse
Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat die Vorlage auf Drucksache
18/8827 in seiner 89. Sitzung am 8. März 2017 beraten und empfiehlt einstimmig, den Gesetzentwurf anzuneh-
men.
Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat die Vorlage auf Drucksache 18/8827 in
seiner 80. Sitzung am 8. März 2017 beraten und empfiehlt einstimmig die Annahme des Gesetzentwurfs.
III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss
Zu Buchstabe a
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/11137 in seiner 131. Sit-
zung am 8. März 2017 beraten und empfiehlt einstimmig, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen.
Zu Buchstabe b
Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/8827 in seiner 107. Sit-
zung am 6. Juli 2016 sowie in seiner 131. Sitzung am 8. März 2017 beraten und empfiehlt einstimmig, den Ge-
setzentwurf unverändert anzunehmen.
Berlin, den 8. März 2017
Sebastian Steineke
Berichterstatter
Christian Flisek
Berichterstatter
Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter
Renate Künast
Berichterstatterin
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