BT-Drucksache 18/11450

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9982, 18/10344, 18/10444 Nr. 1.6 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Renate Künast, Katja Keul, Uwe Kekeritz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/10030 - Zukunftsfähige Unternehmensverantwortung - Nachhaltigkeitsberichte wirksam und aussagekräftig ausgestalten - Umsetzung der CSR-Richtlinie

Vom 8. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11450

18. Wahlperiode 08.03.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/9982, 18/10344, 18/10444 Nr. 1.6 –

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung
der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten
(CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Renate Künast, Katja Keul, Uwe Kekeritz,

weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/10030 –

Zukunftsfähige Unternehmensverantwortung ‒ Nachhaltigkeitsberichte
wirksam und aussagekräftig ausgestalten ‒ Umsetzung der CSR-Richtlinie

A. Problem

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richt-
linie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität
betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen
(ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1; L 369 vom 24.12.2014, S. 79), der sogenann-
ten CSR-Richtlinie. Die Richtlinie 2014/95/EU war bis zum 6. Dezember 2016 in
deutsches Recht umzusetzen.

Hintergrund der Richtlinie sei nach Darstellung der den Gesetzentwurf einbrin-
genden Bundesregierung die zunehmende Bedeutung sogenannter nichtfinanziel-
ler Informationen, welche einen immer wichtigeren Bereich der Unternehmens-
kommunikation bildeten. Investoren, Unternehmen sowie Verbraucherinnen und
Verbraucher verlangten insoweit vor allem mehr und bessere Informationen über

Drucksache 18/11450 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

die Geschäftstätigkeit von Unternehmen, um zu entscheiden, ob sie investieren,
Lieferbeziehungen eingehen oder Produkte erwerben und nutzen. Dies sei auch
auf die zunehmende Medienberichterstattung über Arbeits- und Lebensbedingun-
gen in Drittstaaten zurückzuführen, die zu einer Sensibilisierung von Investoren,
Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen im Hinblick auf nicht-
finanzielle Belange geführt habe. Gleichzeitig seien nichtfinanzielle Faktoren
schon heute wichtige unternehmensinterne Entscheidungsfaktoren. Die Richtlinie
2014/95/EU soll durch Änderungen im Handelsgesetzbuch umgesetzt werden.

Zu Buchstabe b

Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zielt auf die Feststellung
ab, dass der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht weit genug
gehe und die CSR-Richtlinie einer ehrgeizigeren Umsetzung bedürfe. Es soll fest-
gestellt werden, dass der Gesetzentwurf sogar hinter der angekündigten Eins-zu-
eins-Umsetzung der Richtlinie zurückbleibe und nationale Spielräume unzu-
reichend nutze. Eine ehrgeizige Umsetzung wäre jedoch erforderlich, um ein
möglichst hohes Maß an Transparenz im Bereich ökologischer und sozialer Infor-
mationen zu erreichen und so eine tatsächliche Wirkung zu erzielen. Die Bericht-
erstattung über Nachhaltigkeitsindikatoren solle für Unternehmen in Deutschland
ebenso selbstverständlich und relevant werden wie die finanziellen Berichte. Da-
für müssten insbesondere die Anforderungen an die Berichtspflichten möglichst
konkret definiert und müsste der Anwendungsbereich auf weitere große Unter-
nehmen ausgeweitet werden.

B. Lösung

Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Die Änderungen betreffen
insbesondere eine Fristverkürzung für die Veröffentlichung des gesonderten
nichtfinanziellen Berichts auf der Internetseite einer Kapitalgesellschaft, die Ver-
wendung von Rahmenwerken sowie ein späteres Inkrafttreten der Veröffentli-
chungspflicht hinsichtlich der Ergebnisse einer freiwillig beauftragten externen
Überprüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung. Ferner werden Redaktions-
versehen korrigiert.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/9982, 18/10344 in geän-
derter Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD ge-
gen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN.

Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/10030 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11450

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9982, 18/10344 in der aus der nach-
stehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen;

b) den Antrag auf Drucksache 18/10030 abzulehnen.

Berlin, den 8. März 2017

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende und Berichterstatterin

Dr. Heribert Hirte
Berichterstatter

Metin Hakverdi
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Drucksache 18/11450 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in
ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)
– Drucksachen 18/9982, 18/10344 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung
der nichtfinanziellen Berichterstattung
der Unternehmen in ihren Lage- und

Konzernlageberichten

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung
der nichtfinanziellen Berichterstattung
der Unternehmen in ihren Lage- und

Konzernlageberichten

(CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)* (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)*

Vom ... Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Handelsgesetzbuchs Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch … geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 264 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a
werden nach dem Komma am Ende die Wörter
„die zuletzt durch die Richtlinie 2014/102/EU
(ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 86) geändert
worden ist,“ eingefügt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. In § 285 Nummer 20 in dem Satzteil vor Buch-
stabe a werden die Wörter „gemäß § 340e Abs. 3
Satz 1“ gestrichen.

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 289 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Die
gesetzlichen Vertreter“ durch die Wörter
„Die Mitglieder des vertretungsberechtigten
Organs“ ersetzt.

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014
zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen
durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 1; L 369 vom 24.12.2014, S. 79).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11450

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort
„Entwicklung“ das Semikolon durch
das Wort „sowie“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Semikolon am
Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nummer 4 wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

d) Absatz 5 wird Absatz 4.

4. Nach § 289 werden die folgenden §§ 289a bis
289e eingefügt:

4. Nach § 289 werden die folgenden §§ 289a bis
289e eingefügt:

㤠289a 㤠289a

Ergänzende Vorgaben für bestimmte Aktienge-
sellschaften und Kommanditgesellschaften auf

Aktien

u n v e r ä n d e r t

(1) Aktiengesellschaften und Kommandit-
gesellschaften auf Aktien, die einen organisierten
Markt im Sinne des § 2 Absatz 7 des Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetzes durch von
ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in
Anspruch nehmen, haben im Lagebericht außer-
dem anzugeben:

1. die Zusammensetzung des gezeichneten Ka-
pitals unter gesondertem Ausweis der mit je-
der Gattung verbundenen Rechte und Pflich-
ten und des Anteils am Gesellschaftskapital;

2. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die
Übertragung von Aktien betreffen, auch
wenn sie sich aus Vereinbarungen zwischen
Gesellschaftern ergeben können, soweit sie
dem Vorstand der Gesellschaft bekannt sind;

3. direkte oder indirekte Beteiligungen am Ka-
pital, die 10 Prozent der Stimmrechte über-
schreiten;

4. die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten,
die Kontrollbefugnisse verleihen, und eine
Beschreibung dieser Sonderrechte;

5. die Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Ar-
beitnehmer am Kapital beteiligt sind und ihre
Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben;

6. die gesetzlichen Vorschriften und Bestim-
mungen der Satzung über die Ernennung und

Drucksache 18/11450 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Abberufung der Mitglieder des Vorstands
und über die Änderung der Satzung;

7. die Befugnisse des Vorstands insbesondere
hinsichtlich der Möglichkeit, Aktien auszu-
geben oder zurückzukaufen;

8. wesentliche Vereinbarungen der Gesell-
schaft, die unter der Bedingung eines Kon-
trollwechsels infolge eines Übernahmeange-
bots stehen, und die hieraus folgenden Wir-
kungen;

9. Entschädigungsvereinbarungen der Gesell-
schaft, die für den Fall eines Übernahmean-
gebots mit den Mitgliedern des Vorstands
oder mit Arbeitnehmern getroffen sind.

Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 9 kön-
nen unterbleiben, soweit sie im Anhang zu ma-
chen sind. Sind Angaben nach Satz 1 im Anhang
zu machen, ist im Lagebericht darauf zu verwei-
sen. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 8 können
unterbleiben, soweit sie geeignet sind, der Gesell-
schaft einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die
Angabepflicht nach anderen gesetzlichen Vor-
schriften bleibt unberührt.

(2) Eine börsennotierte Aktiengesellschaft
hat im Lagebericht auch auf die Grundzüge des
Vergütungssystems der Gesellschaft für die in
§ 285 Nummer 9 genannten Gesamtbezüge einzu-
gehen. Werden dabei auch Angaben entsprechend
§ 285 Nummer 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8 ge-
macht, können diese im Anhang unterbleiben.

§ 289b § 289b

Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiun-
gen

Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiun-
gen

(1) Eine Kapitalgesellschaft hat ihren La-
gebericht um eine nichtfinanzielle Erklärung zu
erweitern, wenn sie die folgenden Merkmale er-
füllt:

(1) u n v e r ä n d e r t

1. die Kapitalgesellschaft erfüllt die Vorausset-
zungen des § 267 Absatz 3 Satz 1,

2. die Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktori-
entiert im Sinne des § 264d und

3. die Kapitalgesellschaft hat im Jahresdurch-
schnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäf-
tigt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11450

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 267 Absatz 4 bis 5 ist entsprechend anzuwen-
den. Wenn die nichtfinanzielle Erklärung einen
besonderen Abschnitt des Lageberichts bildet,
darf die Kapitalgesellschaft auf die an anderer
Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfinanziel-
len Angaben verweisen.

(2) Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des
Absatzes 1 ist unbeschadet anderer Befreiungs-
vorschriften von der Pflicht zur Erweiterung des
Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung
befreit, wenn

(2) Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des
Absatzes 1 ist unbeschadet anderer Befreiungs-
vorschriften von der Pflicht zur Erweiterung des
Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung
befreit, wenn

1. die Kapitalgesellschaft in den Konzernlage-
bericht eines Mutterunternehmens mit Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum einbezogen ist und

1. die Kapitalgesellschaft in den Konzernlage-
bericht eines Mutterunternehmens einbezo-
gen ist und

2. der Konzernlagebericht nach Nummer 1
nach Maßgabe des auf das Mutterunterneh-
men anwendbaren nationalen Rechts im Ein-
klang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufge-
stellt wird und eine nichtfinanzielle Kon-
zernerklärung enthält.

2. der Konzernlagebericht nach Nummer 1
nach Maßgabe des nationalen Rechts eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaats des Ab-
kommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum im Einklang mit der Richtlinie
2013/34/EU aufgestellt wird und eine nicht-
finanzielle Konzernerklärung enthält.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Mutterunter-
nehmen im Sinne von Satz 1 einen gesonderten
nichtfinanziellen Konzernbericht nach § 315b
Absatz 3 oder nach Maßgabe des auf das Mutter-
unternehmen anwendbaren nationalen Rechts im
Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU erstellt
und offenlegt. Ist eine Kapitalgesellschaft nach
Satz 1 oder 2 von der Pflicht zur Erstellung einer
nichtfinanziellen Erklärung befreit, hat sie dies in
ihrem Lagebericht mit einer Erläuterung anzuge-
ben, welches Mutterunternehmen den Konzernla-
gebericht oder den gesonderten nichtfinanziellen
Konzernbericht offenlegt und wo der Bericht in
deutscher oder englischer Sprache offengelegt
oder veröffentlicht ist.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Mutterunter-
nehmen im Sinne von Satz 1 einen gesonderten
nichtfinanziellen Konzernbericht nach § 315b
Absatz 3 oder nach Maßgabe des nationalen
Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaats des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum im Einklang mit der Richtlinie
2013/34/EU erstellt und öffentlich zugänglich
macht. Ist eine Kapitalgesellschaft nach Satz 1
oder 2 von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfi-
nanziellen Erklärung befreit, hat sie dies in ihrem
Lagebericht mit einer Erläuterung anzugeben,
welches Mutterunternehmen den Konzernlagebe-
richt oder den gesonderten nichtfinanziellen Kon-
zernbericht öffentlich zugänglich macht und wo
der Bericht in deutscher oder englischer Sprache
offengelegt oder veröffentlicht ist.

(3) Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des
Absatzes 1 ist auch dann von der Pflicht zur Er-
weiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzi-
elle Erklärung befreit, wenn die Kapitalgesell-
schaft für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonder-

(3) Eine Kapitalgesellschaft im Sinne des
Absatzes 1 ist auch dann von der Pflicht zur Er-
weiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzi-
elle Erklärung befreit, wenn die Kapitalgesell-
schaft für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonder-

Drucksache 18/11450 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

ten nichtfinanziellen Bericht außerhalb des Lage-
berichts erstellt und folgende Voraussetzungen er-
füllt sind:

ten nichtfinanziellen Bericht außerhalb des Lage-
berichts erstellt und folgende Voraussetzungen er-
füllt sind:

1. der gesonderte nichtfinanzielle Bericht er-
füllt zumindest die inhaltlichen Vorgaben
nach § 289c und

1. u n v e r ä n d e r t

2. die Kapitalgesellschaft macht den gesonder-
ten nichtfinanziellen Bericht öffentlich zu-
gänglich durch

2. die Kapitalgesellschaft macht den gesonder-
ten nichtfinanziellen Bericht öffentlich zu-
gänglich durch

a) Offenlegung zusammen mit dem Lage-
bericht nach § 325 oder

a) u n v e r ä n d e r t

b) Veröffentlichung auf der Internetseite
der Kapitalgesellschaft spätestens sechs
Monate nach dem Abschlussstichtag
und mindestens für zehn Jahre, sofern
der Lagebericht auf diese Veröffentli-
chung unter Angabe der Internetseite
Bezug nimmt.

b) Veröffentlichung auf der Internetseite
der Kapitalgesellschaft spätestens vier
Monate nach dem Abschlussstichtag
und mindestens für zehn Jahre, sofern
der Lagebericht auf diese Veröffentli-
chung unter Angabe der Internetseite
Bezug nimmt.

Absatz 1 Satz 3 und die §§ 289d und 289e sind
auf den gesonderten nichtfinanziellen Bericht ent-
sprechend anzuwenden.

Absatz 1 Satz 3 und die §§ 289d und 289e sind
auf den gesonderten nichtfinanziellen Bericht ent-
sprechend anzuwenden.

(4) Ist die nichtfinanzielle Erklärung oder
der gesonderte nichtfinanzielle Bericht inhaltlich
überprüft worden, ist auch das Prüfungsurteil in
gleicher Weise wie die nichtfinanzielle Erklärung
oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht öf-
fentlich zugänglich zu machen.

(4) entfällt

§ 289c § 289c

Inhalt der nichtfinanziellen Erklärung u n v e r ä n d e r t

(1) In der nichtfinanziellen Erklärung im
Sinne des § 289b ist das Geschäftsmodell der Ka-
pitalgesellschaft kurz zu beschreiben.

(2) Die nichtfinanzielle Erklärung bezieht
sich darüber hinaus zumindest auf folgende As-
pekte:

1. Umweltbelange, wobei sich die Angaben
beispielsweise auf Treibhausgasemissionen,
den Wasserverbrauch, die Luftverschmut-
zung, die Nutzung von erneuerbaren und
nicht erneuerbaren Energien oder den Schutz
der biologischen Vielfalt beziehen können,

2. Arbeitnehmerbelange, wobei sich die Anga-
ben beispielsweise auf die Maßnahmen, die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11450

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

zur Gewährleistung der Geschlechtergleich-
stellung ergriffen wurden, die Arbeitsbedin-
gungen, die Umsetzung der grundlegenden
Übereinkommen der Internationalen Ar-
beitsorganisation, die Achtung der Rechte
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
informiert und konsultiert zu werden, den so-
zialen Dialog, die Achtung der Rechte der
Gewerkschaften, den Gesundheitsschutz
oder die Sicherheit am Arbeitsplatz beziehen
können,

3. Sozialbelange, wobei sich die Angaben bei-
spielsweise auf den Dialog auf kommunaler
oder regionaler Ebene oder auf die zur Si-
cherstellung des Schutzes und der Entwick-
lung lokaler Gemeinschaften ergriffenen
Maßnahmen beziehen können,

4. die Achtung der Menschenrechte, wobei sich
die Angaben beispielsweise auf die Vermei-
dung von Menschenrechtsverletzungen be-
ziehen können, und

5. die Bekämpfung von Korruption und Beste-
chung, wobei sich die Angaben beispiels-
weise auf die bestehenden Instrumente zur
Bekämpfung von Korruption und Beste-
chung beziehen können.

(3) Zu den in Absatz 2 genannten Aspekten
sind in der nichtfinanziellen Erklärung jeweils
diejenigen Angaben zu machen, die für das Ver-
ständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftser-
gebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft sowie
der Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die in Ab-
satz 2 genannten Aspekte erforderlich sind, ein-
schließlich

1. einer Beschreibung der von der Kapitalge-
sellschaft verfolgten Konzepte, einschließ-
lich der von der Kapitalgesellschaft ange-
wandten Due-Diligence-Prozesse,

2. der Ergebnisse der Konzepte nach Num-
mer 1,

3. der wesentlichen Risiken, die mit der eige-
nen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesell-
schaft verknüpft sind und die sehr wahr-
scheinlich schwerwiegende negative Aus-
wirkungen auf die in Absatz 2 genannten As-
pekte haben oder haben werden, sowie die
Handhabung dieser Risiken durch die Kapi-
talgesellschaft,

Drucksache 18/11450 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

4. der wesentlichen Risiken, die mit den Ge-
schäftsbeziehungen der Kapitalgesellschaft,
ihren Produkten und Dienstleistungen ver-
knüpft sind und die sehr wahrscheinlich
schwerwiegende negative Auswirkungen auf
die in Absatz 2 genannten Aspekte haben
oder haben werden, soweit die Angaben von
Bedeutung sind und die Berichterstattung
über diese Risiken verhältnismäßig ist, sowie
die Handhabung dieser Risiken durch die
Kapitalgesellschaft,

5. der bedeutsamsten nichtfinanziellen Leis-
tungsindikatoren, die für die Geschäftstätig-
keit der Kapitalgesellschaft von Bedeutung
sind,

6. soweit es für das Verständnis erforderlich ist,
Hinweisen auf im Jahresabschluss ausgewie-
sene Beträge und zusätzliche Erläuterungen
dazu.

(4) Wenn die Kapitalgesellschaft in Bezug
auf einen oder mehrere der in Absatz 2 genannten
Aspekte kein Konzept verfolgt, hat sie dies an-
stelle der auf den jeweiligen Aspekt bezogenen
Angaben nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 in der
nichtfinanziellen Erklärung klar und begründet zu
erläutern.

§ 289d § 289d

Nutzung von Rahmenwerken Nutzung von Rahmenwerken

Die Kapitalgesellschaft kann für die Erstel-
lung der nichtfinanziellen Erklärung nationale,
europäische oder internationale Rahmenwerke
nutzen. In diesen Fällen ist in der Erklärung anzu-
geben, welches Rahmenwerk genutzt wurde.

Die Kapitalgesellschaft kann für die Erstel-
lung der nichtfinanziellen Erklärung nationale,
europäische oder internationale Rahmenwerke
nutzen. In der Erklärung ist anzugeben, ob die
Kapitalgesellschaft für die Erstellung der
nichtfinanziellen Erklärung ein Rahmenwerk
genutzt hat und, wenn dies der Fall ist, welches
Rahmenwerk genutzt wurde, sowie andernfalls,
warum kein Rahmenwerk genutzt wurde.

§ 289e § 289e

Weglassen nachteiliger Angaben u n v e r ä n d e r t

(1) Die Kapitalgesellschaft muss in die
nichtfinanzielle Erklärung ausnahmsweise keine

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11450

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Angaben zu künftigen Entwicklungen oder Belan-
gen, über die Verhandlungen geführt werden, auf-
nehmen, wenn

1. die Angaben nach vernünftiger kaufmänni-
scher Beurteilung der Mitglieder des vertre-
tungsberechtigten Organs der Kapitalgesell-
schaft geeignet sind, der Kapitalgesellschaft
einen erheblichen Nachteil zuzufügen, und

2. das Weglassen der Angaben ein den tatsäch-
lichen Verhältnissen entsprechendes und
ausgewogenes Verständnis des Geschäfts-
verlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage
der Kapitalgesellschaft und der Auswirkun-
gen ihrer Tätigkeit nicht verhindert.

(2) Macht eine Kapitalgesellschaft von Ab-
satz 1 Gebrauch und entfallen die Gründe für die
Nichtaufnahme der Angaben nach der Veröffent-
lichung der nichtfinanziellen Erklärung, sind die
Angaben in die darauf folgende nichtfinanzielle
Erklärung aufzunehmen.“

5. Der bisherige § 289a wird § 289f und wie folgt
geändert:

5. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 Buchstabe b wird der
Punkt am Ende durch ein Semikolon er-
setzt.

bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. bei Aktiengesellschaften im Sinne
des Absatzes 1, die nach § 267
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5
große Kapitalgesellschaften sind,
eine Beschreibung des Diversitäts-
konzepts, das im Hinblick auf die
Zusammensetzung des vertre-
tungsberechtigten Organs und des
Aufsichtsrats in Bezug auf As-
pekte wie beispielsweise Alter,
Geschlecht, Bildungs- oder Be-
rufshintergrund verfolgt wird, so-
wie der Ziele dieses Diversitäts-
konzepts, der Art und Weise seiner
Umsetzung und der im Geschäfts-
jahr erreichten Ergebnisse.“

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Wenn eine Gesellschaft nach Ab-
satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit
Absatz 3, kein Diversitätskonzept verfolgt,

Drucksache 18/11450 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

hat sie dies in der Erklärung zur Unterneh-
mensführung zu erläutern.“

6. In § 291 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 292
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird jeweils die
Angabe „§ 315a Absatz 1“ durch die Angabe
„§ 315e Absatz 1“ ersetzt.

6. u n v e r ä n d e r t

7. § 294 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Lagebe-
richte“ ein Komma und die Wörter „geson-
derten nichtfinanziellen Berichte“ und nach
dem Wort „Konzernlageberichte“ ein
Komma und die Wörter „gesonderten nicht-
finanziellen Konzernberichte“ eingefügt.

b) In Satz 2 wird nach dem Wort „Konzernab-
schlusses“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und werden nach dem Wort „Kon-
zernlageberichts“ die Wörter „und des ge-
sonderten nichtfinanziellen Konzernbe-
richts“ eingefügt.

8. In § 314 Absatz 1 Nummer 12 in dem Satzteil vor
Buchstabe a werden die Wörter „gemäß § 340e
Abs. 3 Satz 1“ gestrichen.

8. u n v e r ä n d e r t

9. § 315 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 4 wird aufgehoben.

bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
„Die gesetzlichen Vertreter“ durch die
Wörter „Die Mitglieder des vertre-
tungsberechtigten Organs“ und die
Wörter „des Satzes 5“ durch die Wörter
„des Satzes 4“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Semikolon am
Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Semikolon am
Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc) Die Nummern 4 und 5 werden aufgeho-
ben.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

„Ist das Mutterunternehmen eine Akti-
engesellschaft, hat es im Konzernlage-
bericht auf die nach § 160 Absatz 1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11450

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Nummer 2 des Aktiengesetzes im An-
hang zu machenden Angaben zu ver-
weisen.“

c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Ab-
sätze 3 und 4 eingefügt:

„(3) Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend
für nichtfinanzielle Leistungsindikatoren,
wie Informationen über Umwelt- und Arbeit-
nehmerbelange, soweit sie für das Verständ-
nis des Geschäftsverlaufs oder der Lage des
Konzerns von Bedeutung sind.

(4) Ist das Mutterunternehmen oder
ein in den Konzernabschluss einbezogenes
Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert
im Sinne des § 264d, ist im Konzernlagebe-
richt auch auf die wesentlichen Merkmale
des internen Kontroll- und Risikomanage-
mentsystems im Hinblick auf den Konzern-
rechnungslegungsprozess einzugehen.“

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden auf-
gehoben.

10. Nach § 315 werden die folgenden §§ 315a bis
315d eingefügt:

10. Nach § 315 werden die folgenden §§ 315a bis
315d eingefügt:

㤠315a 㤠315a

Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktien-
gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf

Aktien

u n v e r ä n d e r t

(1) Mutterunternehmen (§ 290), die einen
organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 7 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte
Aktien in Anspruch nehmen, haben im Konzern-
lagebericht außerdem anzugeben:

1. die Zusammensetzung des gezeichneten Ka-
pitals unter gesondertem Ausweis der mit je-
der Gattung verbundenen Rechte und Pflich-
ten und des Anteils am Gesellschaftskapital;

2. Beschränkungen, die Stimmrechte oder die
Übertragung von Aktien betreffen, auch
wenn sie sich aus Vereinbarungen zwischen
Gesellschaftern ergeben können, soweit die
Beschränkungen dem Vorstand der Gesell-
schaft bekannt sind;

Drucksache 18/11450 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

3. direkte oder indirekte Beteiligungen am Ka-
pital, die 10 Prozent der Stimmrechte über-
schreiten;

4. die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten,
die Kontrollbefugnisse verleihen, und eine
Beschreibung dieser Sonderrechte;

5. die Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Ar-
beitnehmer am Kapital beteiligt sind und ihre
Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben;

6. die gesetzlichen Vorschriften und Bestim-
mungen der Satzung über die Ernennung und
Abberufung der Mitglieder des Vorstands
und über die Änderung der Satzung;

7. die Befugnisse des Vorstands insbesondere
hinsichtlich der Möglichkeit, Aktien auszu-
geben oder zurückzukaufen;

8. wesentliche Vereinbarungen des Mutterun-
ternehmens, die unter der Bedingung eines
Kontrollwechsels infolge eines Übernahme-
angebots stehen, und die hieraus folgenden
Wirkungen;

9. Entschädigungsvereinbarungen des Mutter-
unternehmens, die für den Fall eines Über-
nahmeangebots mit den Mitgliedern des
Vorstands oder mit Arbeitnehmern getroffen
sind.

Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 9 kön-
nen unterbleiben, soweit sie im Konzernanhang
zu machen sind. Sind Angaben nach Satz 1 im
Konzernanhang zu machen, ist im Konzernlage-
bericht darauf zu verweisen. Die Angaben nach
Satz 1 Nummer 8 können unterbleiben, soweit sie
geeignet sind, dem Mutterunternehmen einen er-
heblichen Nachteil zuzufügen; die Angabepflicht
nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt un-
berührt.

(2) Ist das Mutterunternehmen eine börsen-
notierte Aktiengesellschaft, ist im Konzernlage-
bericht auch auf die Grundzüge des Vergütungs-
systems für die in § 314 Absatz 1 Nummer 6 ge-
nannten Gesamtbezüge einzugehen. Werden da-
bei auch Angaben entsprechend § 314 Absatz 1
Nummer 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 gemacht,
können diese im Konzernanhang unterbleiben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/11450

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 315b § 315b

Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung;
Befreiungen

Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung;
Befreiungen

(1) Eine Kapitalgesellschaft, die Mutterun-
ternehmen (§ 290) ist, hat ihren Konzernlagebe-
richt um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung
zu erweitern, wenn die folgenden Merkmale er-
füllt sind:

(1) u n v e r ä n d e r t

1. die Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktori-
entiert im Sinne des § 264d,

2. für die in den Konzernabschluss einzubezie-
henden Unternehmen gilt:

a) sie erfüllen die in § 293 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder 2 geregelten Voraus-
setzungen für eine größenabhängige
Befreiung nicht und

b) bei ihnen sind insgesamt im Jahres-
durchschnitt mehr als 500 Arbeitneh-
mer beschäftigt.

§ 267 Absatz 4 bis 5 sowie § 298 Absatz 2 sind
entsprechend anzuwenden. Wenn die nichtfinan-
zielle Konzernerklärung einen besonderen Ab-
schnitt des Konzernlageberichts bildet, darf die
Kapitalgesellschaft auf die an anderer Stelle im
Konzernlagebericht enthaltenen nichtfinanziellen
Angaben verweisen.

(2) Ein Mutterunternehmen im Sinne des
Absatzes 1 ist unbeschadet anderer Befreiungs-
vorschriften von der Pflicht zur Erweiterung des
Konzernlageberichts um eine nichtfinanzielle
Konzernerklärung befreit, wenn

(2) Ein Mutterunternehmen im Sinne des
Absatzes 1 ist unbeschadet anderer Befreiungs-
vorschriften von der Pflicht zur Erweiterung des
Konzernlageberichts um eine nichtfinanzielle
Konzernerklärung befreit, wenn

1. das Mutterunternehmen zugleich ein Toch-
terunternehmen ist, das in den Konzernlage-
bericht eines anderen Mutterunternehmens
mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäi-
schen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum einbezogen ist, und

1. das Mutterunternehmen zugleich ein Toch-
terunternehmen ist, das in den Konzernlage-
bericht eines anderen Mutterunternehmens
einbezogen ist, und

2. der Konzernlagebericht nach Nummer 1
nach Maßgabe des auf das Mutterunterneh-
men anwendbaren nationalen Rechts im Ein-
klang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufge-
stellt wird und eine nichtfinanzielle Kon-
zernerklärung enthält.

2. der Konzernlagebericht nach Nummer 1
nach Maßgabe des nationalen Rechts eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaats des Ab-
kommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum im Einklang mit der Richtlinie

Drucksache 18/11450 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

2013/34/EU aufgestellt wird und eine nicht-
finanzielle Konzernerklärung enthält.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn das andere Mutter-
unternehmen im Sinne des Satzes 1 einen geson-
derten nichtfinanziellen Konzernbericht nach Ab-
satz 3 oder nach Maßgabe des auf das Mutterun-
ternehmen anwendbaren nationalen Rechts im
Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU erstellt
und offenlegt. Ist ein Mutterunternehmen nach
Satz 1 oder 2 von der Pflicht zur Erstellung einer
nichtfinanziellen Konzernerklärung befreit, hat es
dies in seinem Konzernlagebericht mit der Erläu-
terung anzugeben, welches andere Mutterunter-
nehmen den Konzernlagebericht oder den geson-
derten nichtfinanziellen Konzernbericht offenlegt
und wo der Bericht in deutscher oder englischer
Sprache offengelegt oder veröffentlicht ist.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn das andere Mutter-
unternehmen im Sinne des Satzes 1 einen geson-
derten nichtfinanziellen Konzernbericht nach Ab-
satz 3 oder nach Maßgabe des nationalen Rechts
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder eines anderen Vertragsstaats des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU er-
stellt und öffentlich zugänglich macht. Ist ein
Mutterunternehmen nach Satz 1 oder 2 von der
Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Kon-
zernerklärung befreit, hat es dies in seinem Kon-
zernlagebericht mit der Erläuterung anzugeben,
welches andere Mutterunternehmen den Konzern-
lagebericht oder den gesonderten nichtfinanziel-
len Konzernbericht öffentlich zugänglich macht
und wo der Bericht in deutscher oder englischer
Sprache offengelegt oder veröffentlicht ist.

(3) Ein Mutterunternehmen im Sinne des
Absatzes 1 ist auch dann von der Pflicht zur Er-
weiterung des Konzernlageberichts um eine nicht-
finanzielle Konzernerklärung befreit, wenn das
Mutterunternehmen für dasselbe Geschäftsjahr ei-
nen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht
außerhalb des Konzernlageberichts erstellt und
folgende Voraussetzungen erfüllt:

(3) Ein Mutterunternehmen im Sinne des
Absatzes 1 ist auch dann von der Pflicht zur Er-
weiterung des Konzernlageberichts um eine nicht-
finanzielle Konzernerklärung befreit, wenn das
Mutterunternehmen für dasselbe Geschäftsjahr ei-
nen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht
außerhalb des Konzernlageberichts erstellt und
folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbe-
richt erfüllt zumindest die inhaltlichen Vor-
gaben nach § 315c in Verbindung mit § 289c
und

1. u n v e r ä n d e r t

2. das Mutterunternehmen macht den geson-
derten nichtfinanziellen Konzernbericht öf-
fentlich zugänglich durch

2. das Mutterunternehmen macht den geson-
derten nichtfinanziellen Konzernbericht öf-
fentlich zugänglich durch

a) Offenlegung zusammen mit dem Kon-
zernlagebericht nach § 325 oder

a) u n v e r ä n d e r t

b) Veröffentlichung auf der Internetseite
des Mutterunternehmens spätestens
sechs Monate nach dem Abschluss-
stichtag und mindestens für zehn Jahre,
sofern der Konzernlagebericht auf diese
Veröffentlichung unter Angabe der In-
ternetseite Bezug nimmt.

b) Veröffentlichung auf der Internetseite
des Mutterunternehmens spätestens
vier Monate nach dem Abschlussstich-
tag und mindestens für zehn Jahre, so-
fern der Konzernlagebericht auf diese
Veröffentlichung unter Angabe der In-
ternetseite Bezug nimmt.

Absatz 1 Satz 3 und die §§ 289d und 289e sind
auf den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbe-
richt entsprechend anzuwenden.

Absatz 1 Satz 3, die §§ 289d und 289e sowie
§ 298 Absatz 2 sind auf den gesonderten nichtfi-
nanziellen Konzernbericht entsprechend anzu-
wenden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/11450

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(4) Ist die nichtfinanzielle Konzernerklä-
rung oder der gesonderte nichtfinanzielle Kon-
zernbericht inhaltlich überprüft worden, ist auch
das Prüfungsurteil in gleicher Weise wie die
nichtfinanzielle Konzernerklärung oder der ge-
sonderte nichtfinanzielle Konzernbericht öffent-
lich zugänglich zu machen.

(4) entfällt

§ 315c § 315c

Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung u n v e r ä n d e r t

(1) Auf den Inhalt der nichtfinanziellen
Konzernerklärung ist § 289c entsprechend anzu-
wenden.

(2) § 289c Absatz 3 gilt mit der Maßgabe,
dass diejenigen Angaben zu machen sind, die für
das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Ge-
schäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie
der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die in
§ 289c Absatz 2 genannten Aspekte erforderlich
sind.

(3) Die §§ 289d und 289e sind entspre-
chend anzuwenden.

§ 315d § 315d

Konzernerklärung zur Unternehmensführung u n v e r ä n d e r t

Ein Mutterunternehmen, das eine Gesell-
schaft im Sinne des § 289f Absatz 1 oder Absatz 3
ist, hat für den Konzern eine Erklärung zur Unter-
nehmensführung zu erstellen und als gesonderten
Abschnitt in den Konzernlagebericht aufzuneh-
men. § 289f ist entsprechend anzuwenden.“

11. Der bisherige § 315a wird § 315e. 11. u n v e r ä n d e r t

12. § 317 Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:

12. § 317 Absatz 2 Satz 4 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:

„Im Hinblick auf die Vorgaben nach den §§ 289b
bis 289e und den §§ 315b und 315c ist nur zu prü-
fen, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der ge-
sonderte nichtfinanzielle Bericht, die nichtfinan-
zielle Konzernerklärung oder der gesonderte
nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde.
Im Fall des § 289b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe b ist sechs Monate nach dem Ab-
schlussstichtag eine ergänzende Prüfung durch
denselben Abschlussprüfer durchzuführen, ob der

„Im Hinblick auf die Vorgaben nach den §§ 289b
bis 289e und den §§ 315b und 315c ist nur zu prü-
fen, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der ge-
sonderte nichtfinanzielle Bericht, die nichtfinan-
zielle Konzernerklärung oder der gesonderte
nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde.
Im Fall des § 289b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe b ist vier Monate nach dem Abschluss-
stichtag eine ergänzende Prüfung durch denselben

Drucksache 18/11450 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

gesonderte nichtfinanzielle Bericht oder der ge-
sonderte nichtfinanzielle Konzernbericht vorge-
legt wurde; § 316 Absatz 3 Satz 2 gilt entspre-
chend mit der Maßgabe, dass der Bestätigungs-
vermerk nur dann zu ergänzen ist, wenn der ge-
sonderte nichtfinanzielle Bericht oder der geson-
derte nichtfinanzielle Konzernbericht nicht inner-
halb von sechs Monaten nach dem Abschluss-
stichtag vorgelegt worden ist. Die Prüfung der
Angaben nach § 289f Absatz 2 und § 315d ist da-
rauf zu beschränken, ob die Angaben gemacht
wurden.“

Abschlussprüfer durchzuführen, ob der geson-
derte nichtfinanzielle Bericht oder der gesonderte
nichtfinanzielle Konzernbericht vorgelegt wurde;
§ 316 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass der Bestätigungsvermerk nur dann
zu ergänzen ist, wenn der gesonderte nichtfinan-
zielle Bericht oder der gesonderte nichtfinanzielle
Konzernbericht nicht innerhalb von vier Monaten
nach dem Abschlussstichtag vorgelegt worden ist.
Die Prüfung der Angaben nach § 289f Absatz 2
und 5 sowie § 315d ist darauf zu beschränken, ob
die Angaben gemacht wurden.“

13. § 320 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „und“
durch ein Komma ersetzt und werden nach
dem Wort „Lagebericht“ die Wörter „und
den gesonderten nichtfinanziellen Bericht“
eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Konzernlagebericht“ ein Komma und die
Wörter „den gesonderten nichtfinanziellen
Konzernbericht“ und nach dem Wort „Lage-
berichte“ ein Komma und die Wörter „die
gesonderten nichtfinanziellen Berichte“ ein-
gefügt.

14. § 325 wird wie folgt geändert: 14. § 325 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
mer 1 sowie in Absatz 2 werden jeweils die
Wörter „Die gesetzlichen Vertreter“ durch
die Wörter „Die Mitglieder des vertretungs-
berechtigten Organs“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 wird die Angabe 㤠315a
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 315e Ab-
satz 1“ ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Verpflichtung, einen Lagebericht
offenzulegen, bleibt unberührt; der La-
gebericht nach § 289 muss in dem er-
forderlichen Umfang auch auf den Ein-
zelabschluss nach Satz 1 Bezug neh-
men.“

c) In Absatz 2b Nummer 3 werden die Wör-
ter „Absatz 1 Satz 1 bis 4“ durch die Wör-
ter „Absatz 1 und 1a Satz 1“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/11450

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

c) In Absatz 3 werden die Wörter „die gesetzli-
chen Vertreter“ durch die Wörter „die Mit-
glieder des vertretungsberechtigten Organs“
ersetzt.

d) u n v e r ä n d e r t

15. Dem § 331 wird folgende Überschrift vorange-
stellt:

15. u n v e r ä n d e r t

„Erster Titel

Straf- und Bußgeldvorschriften“.

16. § 331 wird wie folgt geändert: 16. § 331 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Lage-
bericht“ die Wörter „einschließlich der nicht-
finanziellen Erklärung, im gesonderten
nichtfinanziellen Bericht“ eingefügt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Nummer 1a wird die Angabe 㤠315a
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 315e Ab-
satz 1“ ersetzt.

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Kon-
zernlagebericht“ die Wörter „einschließlich
der nichtfinanziellen Konzernerklärung, im
gesonderten nichtfinanziellen Konzernbe-
richt“ eingefügt.

c) u n v e r ä n d e r t

c) In Nummer 3a wird die Angabe 㤠315
Abs. 1 Satz 6“ durch die Wörter „§ 315 Ab-
satz 1 Satz 5“ ersetzt.

d) u n v e r ä n d e r t

17. § 334 wird wie folgt geändert: 17. § 334 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird wie folgt ge-
fasst:

a) u n v e r ä n d e r t

„3. bei der Aufstellung des Lageberichts
oder der Erstellung eines gesonderten
nichtfinanziellen Berichts einer Vor-
schrift der §§ 289 bis 289b Absatz 1,
§§ 289c, 289d, 289e Absatz 2, auch in
Verbindung mit § 289b Absatz 2 oder
3, oder des § 289f über den Inhalt des
Lageberichts oder des gesonderten
nichtfinanziellen Berichts,

4. bei der Aufstellung des Konzernlagebe-
richts oder der Erstellung eines geson-
derten nichtfinanziellen Konzernbe-
richts einer Vorschrift der §§ 315 bis
315b Absatz 1, des § 315c, auch in Ver-
bindung mit § 315b Absatz 2 oder 3,
oder des § 315d über den Inhalt des

Drucksache 18/11450 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Konzernlageberichts oder des geson-
derten nichtfinanziellen Konzernbe-
richts,“.

b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
bis 3b ersetzt:

b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
bis 3b ersetzt:

„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden. Ist die Kapitalgesellschaft
kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d,
beträgt die Geldbuße in den Fällen des Ab-
satzes 1 höchstens den höheren der folgen-
den Beträge:

„(3) u n v e r ä n d e r t

1. zwei Millionen Euro oder

2. das Zweifache des aus der Ordnungs-
widrigkeit gezogenen wirtschaftlichen
Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vor-
teil erzielte Gewinne und vermiedene
Verluste umfasst und geschätzt werden
kann.

(3a) Wird gegen eine kapitalmarktori-
entierte Kapitalgesellschaft im Sinne des
§ 264d in den Fällen des Absatzes 1 eine
Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten verhängt, beträgt diese
Geldbuße höchstens den höchsten der fol-
genden Beträge:

(3a) u n v e r ä n d e r t

1. zehn Millionen Euro,

2. 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsat-
zes, den die Kapitalgesellschaft in dem
der Behördenentscheidung vorausge-
gangenen Geschäftsjahr erzielt hat oder

3. das Zweifache des aus der Ordnungs-
widrigkeit gezogenen wirtschaftlichen
Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vor-
teil erzielte Gewinne und vermiedene
Verluste umfasst und geschätzt werden
kann.

(3b) Gesamtumsatz im Sinne des Ab-
satzes 3 Satz 3 Nummer 2 ist der Betrag der
Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der
Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe
des auf das Unternehmen anwendbaren nati-
onalen Rechts im Einklang mit Artikel 2
Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU. Han-
delt es sich bei der Kapitalgesellschaft um
ein Mutterunternehmen oder um ein Tochter-
unternehmen im Sinne des § 290, ist anstelle

(3b) Gesamtumsatz im Sinne des Ab-
satzes 3a Nummer 2 ist der Betrag der Um-
satzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Be-
trag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe
des auf das Unternehmen anwendbaren nati-
onalen Rechts im Einklang mit Artikel 2
Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU. Han-
delt es sich bei der Kapitalgesellschaft um
ein Mutterunternehmen oder um ein Tochter-
unternehmen im Sinne des § 290, ist anstelle

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/11450

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

des Gesamtumsatzes der Kapitalgesellschaft
der Gesamtumsatz im Konzernabschluss des
Mutterunternehmens maßgeblich, der für
den größten Kreis von Unternehmen aufge-
stellt wird. Wird der Konzernabschluss für
den größten Kreis von Unternehmen nicht
nach den in Satz 1 genannten Vorschriften
aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maß-
gabe der den Umsatzerlösen vergleichbaren
Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln.
Ist ein Jahres- oder Konzernabschluss für das
maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar,
ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das
unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr
maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar,
kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.“

des Gesamtumsatzes der Kapitalgesellschaft
der Gesamtumsatz im Konzernabschluss des
Mutterunternehmens maßgeblich, der für
den größten Kreis von Unternehmen aufge-
stellt wird. Wird der Konzernabschluss für
den größten Kreis von Unternehmen nicht
nach den in Satz 1 genannten Vorschriften
aufgestellt, ist der Gesamtumsatz nach Maß-
gabe der den Umsatzerlösen vergleichbaren
Posten des Konzernabschlusses zu ermitteln.
Ist ein Jahres- oder Konzernabschluss für das
maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar,
ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das
unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr
maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar,
kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.“

18. Nach § 334 wird folgende Überschrift eingefügt: 18. u n v e r ä n d e r t

„Zweiter Titel

Ordnungsgelder“.

19. § 335 wird wie folgt geändert: 19. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil nach
Nummer 2 die Angabe 㤠13e Abs. 2 Satz 4
Nr. 3“ durch die Wörter „§ 13e Absatz 2
Satz 5 Nummer 3“ ersetzt.

b) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter „juristische Person oder Personen-
vereinigung“ durch das Wort „Kapitalgesell-
schaft“ ersetzt.

c) Absatz 1b Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Handelt es sich bei der Kapitalgesellschaft
um ein Mutterunternehmen oder um ein
Tochterunternehmen im Sinne von § 290, ist
anstelle des Gesamtumsatzes der Kapitalge-
sellschaft der Gesamtumsatz im Konzernab-
schluss des Mutterunternehmens maßgeb-
lich, der für den größten Kreis von Unterneh-
men aufgestellt wird.“

Drucksache 18/11450 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

20. Nach § 335a wird folgende Überschrift eingefügt: 20. u n v e r ä n d e r t

„Dritter Titel

Gemeinsame Vorschriften für Straf-, Bußgeld-
und Ordnungsgeldverfahren“.

21. § 336 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 2 wird die Angabe „289“ durch
die Angabe „289e“ ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe 㤠289a Ab-
satz 4“ durch die Angabe „§ 289f Absatz 4“
ersetzt.

22. Nach § 340a Absatz 1 werden die folgenden Ab-
sätze 1a und 1b eingefügt:

22. u n v e r ä n d e r t

„(1a) Ein Kreditinstitut hat seinen Lagebe-
richt um eine nichtfinanzielle Erklärung zu erwei-
tern, wenn es in entsprechender Anwendung des
§ 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß
gilt und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Ar-
beitnehmer beschäftigt. Wenn die nichtfinanzielle
Erklärung einen besonderen Abschnitt des Lage-
berichts bildet, darf das Kreditinstitut auf die an
anderer Stelle im Lagebericht enthaltenen nichtfi-
nanziellen Angaben verweisen. § 289b Absatz 2
bis 4 und die §§ 289c bis 289e sind entsprechend
anzuwenden.

(1b) Ein Kreditinstitut, das nach Absatz 1 in
Verbindung mit § 289f Absatz 1 eine Erklärung
zur Unternehmensführung zu erstellen hat, hat da-
rin Angaben nach § 289f Absatz 2 Nummer 6 auf-
zunehmen, wenn es in entsprechender Anwen-
dung des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis
5 als groß gilt.“

23. § 340i wird wie folgt geändert: 23. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird jeweils die Angabe
„315a“ durch die Angabe „315e“ er-
setzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Soweit § 315e Absatz 1 auf § 314 Ab-
satz 1 Nummer 6 Buchstabe c verweist,
tritt an dessen Stelle § 34 Absatz 2
Nummer 2 in Verbindung mit § 37 der

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/11450

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Kreditinstituts-Rechnungslegungsver-
ordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. Dezember 1998
(BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch Ar-
tikel 8 Absatz 13 des Gesetzes vom 17.
Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung.“

cc) In Satz 5 wird die Angabe 㤠315a
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 315e Ab-
satz 1“ ersetzt.

b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden ange-
fügt:

„(5) Ein Kreditinstitut, das ein Mutter-
unternehmen (§ 290) ist, hat den Konzernla-
gebericht um eine nichtfinanzielle Konzern-
erklärung zu erweitern, wenn auf die in den
Konzernabschluss einzubeziehenden Unter-
nehmen die folgenden Merkmale zutreffen:

1. sie erfüllen die in § 293 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder 2 geregelten Voraus-
setzungen für eine größenabhängige
Befreiung nicht und

2. bei ihnen sind insgesamt im Jahres-
durchschnitt mehr als 500 Arbeitneh-
mer beschäftigt.

§ 267 Absatz 4 bis 5, § 298 Absatz 2, § 315b
Absatz 2 bis 4 und § 315c sind entsprechend
anzuwenden. Wenn die nichtfinanzielle
Konzernerklärung einen besonderen Ab-
schnitt des Konzernlageberichts bildet, darf
das Kreditinstitut auf die an anderer Stelle im
Konzernlagebericht enthaltenen nichtfinan-
ziellen Angaben verweisen.

(6) Ein Kreditinstitut, das nach Ab-
satz 1 in Verbindung mit § 315d eine Kon-
zernerklärung zur Unternehmensführung zu
erstellen hat, hat darin Angaben nach § 315d
in Verbindung mit § 289f Absatz 2 Num-
mer 6 aufzunehmen, wenn es in entsprechen-
der Anwendung des § 267 Absatz 3 Satz 1
und Absatz 4 bis 5 als groß gilt.“

24. § 340n wird wie folgt geändert: 24. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird wie folgt ge-
fasst:

„3. bei der Aufstellung des Lageberichts
oder der Erstellung eines gesonderten

Drucksache 18/11450 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

nichtfinanziellen Berichts einer Vor-
schrift der §§ 289, 289a, 340a Ab-
satz 1a, auch in Verbindung mit § 289b
Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c,
289d oder § 289e Absatz 2, oder des
§ 340a Absatz 1b in Verbindung mit
§ 289f über den Inhalt des Lageberichts
oder des gesonderten nichtfinanziellen
Berichts,

4. bei der Aufstellung des Konzernlagebe-
richts oder der Erstellung eines geson-
derten nichtfinanziellen Konzernbe-
richts einer Vorschrift der §§ 315, 315a,
340i Absatz 5, auch in Verbindung mit
§ 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c,
oder des § 340i Absatz 6 in Verbindung
mit § 315d über den Inhalt des Kon-
zernlageberichts oder des gesonderten
nichtfinanziellen Konzernberichts,“.

b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
bis 3b ersetzt:

„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden. Ist das Kreditinstitut kapi-
talmarktorientiert im Sinne des § 264d, be-
trägt die Geldbuße in den Fällen des Absat-
zes 1 höchstens den höheren der folgenden
Beträge:

1. zwei Millionen Euro oder

2. das Zweifache des aus der Ordnungs-
widrigkeit gezogenen wirtschaftlichen
Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vor-
teil erzielte Gewinne und vermiedene
Verluste umfasst und geschätzt werden
kann.

(3a) Wird gegen ein Kreditinstitut, das
kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d
ist, in den Fällen des Absatzes 1 eine Geld-
buße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten verhängt, beträgt diese Geld-
buße höchstens den höchsten der folgenden
Beträge:

1. zehn Millionen Euro,

2. 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsat-
zes, den das Kreditinstitut im der Be-
hördenentscheidung vorausgegangenen
Geschäftsjahr erzielt hat oder

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/11450

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

3. das Zweifache des aus der Ordnungs-
widrigkeit gezogenen wirtschaftlichen
Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vor-
teil erzielte Gewinne und vermiedene
Verluste umfasst und geschätzt werden
kann.

(3b) Als Gesamtumsatz ist anstelle des
Betrags der Umsatzerlöse der sich aus dem
auf das Kreditinstitut anwendbaren nationa-
len Recht im Einklang mit Artikel 27 Num-
mer 1, 3, 4, 6 und 7 oder Artikel 28 Buch-
stabe B Nummer 1, 2, 3, 4 und 7 der Richtli-
nie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezem-
ber 1986 über den Jahresabschluss und den
konsolidierten Abschluss von Banken und
anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom
31.12.1986, S. 1; L 316 vom 23.11.1998,
S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006,
S. 1) geändert worden ist, ergebende Ge-
samtbetrag, abzüglich der Umsatzsteuer und
sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener
Steuern, maßgeblich. Handelt es sich bei
dem Kreditinstitut um ein Mutterunterneh-
men oder um ein Tochterunternehmen im
Sinne des § 290, ist anstelle des Gesamtum-
satzes des Kreditinstituts der jeweilige Ge-
samtbetrag im Konzernabschluss des Mut-
terunternehmens maßgeblich, der für den
größten Kreis von Unternehmen aufgestellt
wird. Wird der Konzernabschluss für den
größten Kreis von Unternehmen nicht nach
den in Satz 1 genannten Vorschriften aufge-
stellt, ist der Gesamtumsatz nach Maßgabe
der Posten des Konzernabschlusses zu ermit-
teln, die mit den von Satz 1 erfassten Posten
vergleichbar sind. Ist ein Jahres- oder Kon-
zernabschluss für das maßgebliche Ge-
schäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres-
oder Konzernabschluss für das unmittelbar
vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich;
ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Ge-
samtumsatz geschätzt werden.“

25. Nach § 341a Absatz 1 werden die folgenden Ab-
sätze 1a und 1b eingefügt:

25. u n v e r ä n d e r t

„(1a) Ein Versicherungsunternehmen hat sei-
nen Lagebericht um eine nichtfinanzielle Erklä-
rung zu erweitern, wenn es in entsprechender An-
wendung des § 267 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
bis 5 als groß gilt und im Jahresdurchschnitt mehr

Drucksache 18/11450 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. Wenn die
nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Ab-
schnitt des Lageberichts bildet, darf das Versiche-
rungsunternehmen auf die an anderer Stelle im
Lagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Anga-
ben verweisen. § 289b Absatz 2 bis 4 und die
§§ 289c bis 289e sind entsprechend anzuwenden.

(1b) Ein Versicherungsunternehmen, das
nach Absatz 1 in Verbindung mit § 289f Absatz 1
eine Erklärung zur Unternehmensführung zu er-
stellen hat, hat darin Angaben nach § 289f Ab-
satz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn es in ent-
sprechender Anwendung des § 267 Absatz 3
Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß gilt.“

26. § 341j wird wie folgt geändert: 26. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 4 wird jeweils die Angabe
„315a“ durch die Angabe „315e“ ersetzt.

b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange-
fügt:

„(4) Ein Versicherungsunternehmen,
das ein Mutterunternehmen (§ 290) ist, hat
den Konzernlagebericht um eine nichtfinan-
zielle Konzernerklärung zu erweitern, wenn
auf die in den Konzernabschluss einzubezie-
henden Unternehmen die folgenden Merk-
male zutreffen:

1. sie erfüllen die in § 293 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder 2 geregelten Voraus-
setzungen für eine größenabhängige
Befreiung nicht und

2. bei ihnen sind insgesamt im Jahres-
durchschnitt mehr als 500 Arbeitneh-
mer beschäftigt.

§ 267 Absatz 4 bis 5, § 298 Absatz 2, § 315b
Absatz 2 bis 4 und § 315c sind entsprechend
anzuwenden. Wenn die nichtfinanzielle Er-
klärung einen besonderen Abschnitt des
Konzernlageberichts bildet, darf das Versi-
cherungsunternehmen auf die an anderer
Stelle im Konzernlagebericht enthaltenen
nichtfinanziellen Angaben verweisen.

(5) Ein Versicherungsunternehmen,
das nach Absatz 1 in Verbindung mit § 315d
eine Konzernerklärung zur Unternehmens-
führung zu erstellen hat, hat darin Angaben
nach § 315d in Verbindung mit § 289f Ab-
satz 2 Nummer 6 aufzunehmen, wenn es in

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/11450

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

entsprechender Anwendung des § 267 Ab-
satz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 5 als groß
gilt.“

27. § 341n wird wie folgt geändert: 27. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Nummer 3 und 4 wird wie folgt ge-
fasst:

„3. bei der Aufstellung des Lageberichts
oder der Erstellung eines gesonderten
nichtfinanziellen Berichts einer Vor-
schrift der §§ 289, 289a, 341a Ab-
satz 1a, auch in Verbindung mit § 289b
Absatz 2 oder 3 oder mit den §§ 289c,
289d oder § 289e Absatz 2, oder des
§ 341a Absatz 1b in Verbindung mit
§ 289f über den Inhalt des Lageberichts
oder des gesonderten nichtfinanziellen
Berichts,

4. bei der Aufstellung des Konzernlagebe-
richts oder der Erstellung eines geson-
derten nichtfinanziellen Konzernbe-
richts einer Vorschrift der §§ 315, 315a,
341j Absatz 4, auch in Verbindung mit
§ 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c,
oder des § 341j Absatz 5 in Verbindung
mit § 315d über den Inhalt des Kon-
zernlageberichts oder des gesonderten
nichtfinanziellen Konzernberichts,“.

b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
bis 3b ersetzt:

„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden. Ist das Versicherungsun-
ternehmen kapitalmarktorientiert im Sinne
des § 264d, beträgt die Geldbuße in den Fäl-
len des Absatzes 1 höchstens den höheren
der folgenden Beträge:

1. zwei Millionen Euro oder

2. das Zweifache des aus der Ordnungs-
widrigkeit gezogenen wirtschaftlichen
Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vor-
teil erzielte Gewinne und vermiedene
Verluste umfasst und geschätzt werden
kann.

(3a) Wird gegen ein Versicherungsun-
ternehmen, das kapitalmarktorientiert im
Sinne des § 264d ist, in den Fällen des Ab-

Drucksache 18/11450 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

satzes 1 eine Geldbuße nach § 30 des Geset-
zes über Ordnungswidrigkeiten verhängt, be-
trägt diese Geldbuße höchstens den höchsten
der folgenden Beträge:

1. zehn Millionen Euro,

2. 5 Prozent des jährlichen Gesamtumsat-
zes, den das Versicherungsunterneh-
men im der Behördenentscheidung vo-
rausgegangenen Geschäftsjahr erzielt
hat oder

3. das Zweifache des aus der Ordnungs-
widrigkeit gezogenen wirtschaftlichen
Vorteils, wobei der wirtschaftliche Vor-
teil erzielte Gewinne und vermiedene
Verluste umfasst und geschätzt werden
kann.

(3b) Als Gesamtumsatz ist anstelle des
Betrags der Umsatzerlöse der sich aus dem
auf das Versicherungsunternehmen anwend-
baren nationalen Recht im Einklang mit Ar-
tikel 63 der Richtlinie 91/674/EWG des Ra-
tes vom 19. Dezember 1991 über den Jahres-
abschluss und den konsolidierten Abschluss
von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374
vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom
16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, erge-
bende Gesamtbetrag, abzüglich der Umsatz-
steuer und sonstiger direkt auf diese Erträge
erhobener Steuern, maßgeblich. Handelt es
sich bei dem Versicherungsunternehmen um
ein Mutterunternehmen oder um ein Tochter-
unternehmen im Sinne des § 290, ist anstelle
des Gesamtumsatzes des Versicherungsun-
ternehmens der jeweilige Gesamtbetrag im
Konzernabschluss des Mutterunternehmens
maßgeblich, der für den größten Kreis von
Unternehmen aufgestellt wird. Wird der
Konzernabschluss für den größten Kreis von
Unternehmen nicht nach der in Satz 1 ge-
nannten Vorschrift aufgestellt, ist der Ge-
samtumsatz nach Maßgabe der Posten des
Konzernabschlusses zu ermitteln, die mit
den von Satz 1 erfassten Posten vergleichbar
sind. Ist ein Jahres- oder Konzernabschluss
für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht ver-
fügbar, ist der Jahres- oder Konzernab-
schluss für das unmittelbar vorausgehende
Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/11450

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz ge-
schätzt werden.“

28. In § 342 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die An-
gabe „§ 315a Abs. 1“ durch die Angabe „§ 315e
Absatz 1“ ersetzt.

28. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Weitere Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 1 geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Dem § 289b wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Ist die nichtfinanzielle Erklärung
oder der gesonderte nichtfinanzielle Bericht in-
haltlich überprüft worden, ist auch die Beur-
teilung des Prüfungsergebnisses in gleicher
Weise wie die nichtfinanzielle Erklärung oder
der gesonderte nichtfinanzielle Bericht öffent-
lich zugänglich zu machen.“

2. Dem § 315b wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Ist die nichtfinanzielle Konzernerklä-
rung oder der gesonderte nichtfinanzielle Kon-
zernbericht inhaltlich überprüft worden, ist
auch die Beurteilung des Prüfungsergebnisses
in gleicher Weise wie die nichtfinanzielle Kon-
zernerklärung oder der gesonderte nichtfinan-
zielle Konzernbericht öffentlich zugänglich zu
machen.“

Artikel 2 Artikel 3

Änderung des Einführungsgesetzes zum Han-
delsgesetzbuch

Änderung des Einführungsgesetzes zum Han-
delsgesetzbuch

Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

Drucksache 18/11450 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

1. Artikel 75 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „23. Juli
2015“ durch die Angabe „22. Juli 2015“ er-
setzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „endende“
durch das Wort „beginnende“ ersetzt.

2. Folgender … [einsetzen: nächster bei der Verkün-
dung freier Abschnitt mit Zählbezeichnung] Ab-
schnitt wird angefügt:

2. Folgender … [einsetzen: nächster bei der Verkün-
dung freier Abschnitt mit Zählbezeichnung] Ab-
schnitt wird angefügt:

„… [einsetzen: nächster bei der Verkündung
freier Abschnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt

„… [einsetzen: nächster bei der Verkündung
freier Abschnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt

Übergangsvorschrift zum CSR-Richtlinie-Um-
setzungsgesetz

Übergangsvorschrift zum CSR-Richtlinie-Um-
setzungsgesetz

Artikel … [einsetzen: nächster bei der Verkün-
dung freier Artikel mit Zählbezeichnung]

Artikel … [einsetzen: nächster bei der Verkün-
dung freier Artikel mit Zählbezeichnung]

Die §§ 264, 285, 289 bis 289f, 291, 292, 294,
314 bis 315e, 317, 320, 325, 331, 334, 335, 336,
340a, 340i, 340n, 341a, 341j, 341n und 342 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des CSR-
Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom … [einset-
zen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses
Gesetzes] sind erstmals auf Jahres- und Konzern-
abschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für
das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Ge-
schäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichne-
ten Vorschriften in der bis zum … [einsetzen: Da-
tum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens
nach Artikel 10 dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung sind letztmals anzuwenden auf Lage- und
Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar
2017 beginnende Geschäftsjahr.“

Die §§ 264, 285, 289 bis 289f, 291, 292, 294,
314 bis 315e, 317, 320, 325, 331, 334, 335, 336,
340a, 340i, 340n, 341a, 341j, 341n und 342 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des CSR-
Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom … [einset-
zen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses
Gesetzes] sind erstmals auf Jahres- und Konzern-
abschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für
das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Ge-
schäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichne-
ten Vorschriften in der bis zum … [einsetzen: Da-
tum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens
nach Artikel 12 dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung sind letztmals anzuwenden auf Lage- und
Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar
2017 beginnende Geschäftsjahr.“

Artikel 4

Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch

Im Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, das zuletzt durch Artikel 3 geändert worden
ist, wird Abschnitt … [einsetzen: Zählbezeichnung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/11450

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

des neuen Abschnitts aus Artikel 3 Nummer 2] wie
folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort „Übergangs-
vorschrift“ durch das Wort „Übergangsvor-
schriften“ ersetzt.

2. Folgender Artikel … [einsetzen: nächster bei
der Verkündung freier Artikel mit Zählbe-
zeichnung] wird angefügt:

„Artikel … [einsetzen: nächster bei der Ver-
kündung freier Artikel mit Zählbezeichnung]

§ 289b Absatz 4 und § 315b Absatz 4 des
Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Januar
2019 geltenden Fassung sind erstmals auf Jah-
res- und Konzernabschlüsse, Lage- und Kon-
zernlageberichte für das nach dem 31. Dezem-
ber 2018 beginnende Geschäftsjahr anzuwen-
den.“

Artikel 3 Artikel 5

Änderung der Unternehmensregisterverord-
nung

u n v e r ä n d e r t

Die Unternehmensregisterverordnung vom 26.
Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Arti-
kel 191 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Reicht eine Kleinstkapitalgesellschaft oder
Kleinstgenossenschaft ihre Bilanz beim Betreiber
des Bundesanzeigers in einem anderen, zur Archi-
vierung der Daten nicht geeigneten Dateiformat
ein, wandelt dieser die Daten im Auftrag des Un-
ternehmens um.“

2. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Betreiber kann mit den Daten im Sinn des
§ 1 Absatz 1 Satz 1 mit Ausnahme der nach § 326
Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hin-
terlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaf-
ten oder Kleinstgenossenschaften über diese Ver-
ordnung hinausgehende weitere entgeltliche Aus-
kunftsdienstleistungen anbieten; insbesondere
kann er eine automatisierte Unterrichtung über
neu zugänglich gemachte Daten vorsehen.“

Drucksache 18/11450 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 4 Artikel 6

Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
fügt:

1. u n v e r ä n d e r t

„§ 51 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-
Umsetzungsgesetz“.

2. In § 37w Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe
„§ 315a Abs. 1“ durch die Angabe „§ 315e Ab-
satz 1“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 37y wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 1 wird die Angabe 㤠315 Abs. 1
Satz 6“ durch die Wörter „§ 315 Absatz 1
Satz 5“ ersetzt.

b) In Nummer 2 Satz 2 wird die Angabe
„§ 315a Abs. 1“ durch die Angabe „§ 315e
Absatz 1“ ersetzt.

4. Folgender § 51 wird angefügt: 4. Folgender § 51 wird angefügt:

㤠51 㤠51

Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umset-
zungsgesetz

Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umset-
zungsgesetz

Die §§ 37w und 37y in der Fassung des CSR-
Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom … [einset-
zen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses
Gesetzes] sind erstmals auf Lageberichte und
Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein
nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Ge-
schäftsjahr beziehen. Auf Lage- und Konzernla-
geberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017
beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleiben die
§§ 37w und 37y in der bis zum … [einsetzen: Da-
tum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens
nach Artikel 10 dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung anwendbar.“

Die §§ 37w und 37y in der Fassung des CSR-
Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom … [einset-
zen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses
Gesetzes] sind erstmals auf Lageberichte und
Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein
nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Ge-
schäftsjahr beziehen. Auf Lage- und Konzernla-
geberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017
beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleiben die
§§ 37w und 37y in der bis zum … [einsetzen: Da-
tum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens
nach Artikel 12 dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung anwendbar.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/11450

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 5 Artikel 7

Änderung des Publizitätsgesetzes Änderung des Publizitätsgesetzes

Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969
(BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I
S. 1142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969
(BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I
S. 1142) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2
wird jeweils die Angabe „§ 315a“ durch die An-
gabe „§ 315e“ ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. In § 13 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz wird die
Angabe „50 000 Euro“ durch die Angabe
„100 000 Euro“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 17 Nummer 1a wird die Angabe „§ 315a
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 315e Absatz 1“ er-
setzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. In § 20 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe
„§ 315 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 315 Absatz 1,
auch in Verbindung mit Absatz 3,“ ersetzt.

4. u n v e r ä n d e r t

5. Dem § 22 wird folgender Absatz 7 angefügt: 5. Dem § 22 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die §§ 11, 13, 17 und 20 in der Fassung
des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom …
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle
dieses Gesetzes] sind erstmals auf Jahres- und
Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlagebe-
richte für das nach dem 31. Dezember 2016 be-
ginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in
Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis zum
… [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des
Inkrafttretens nach Artikel 10 dieses Gesetzes]
geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf
Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem
1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr.“

„(7) Die §§ 11, 13, 17 und 20 in der Fassung
des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom …
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle
dieses Gesetzes] sind erstmals auf Jahres- und
Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlagebe-
richte für das nach dem 31. Dezember 2016 be-
ginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in
Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis zum
… [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag des
Inkrafttretens nach Artikel 12 dieses Gesetzes]
geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf
Lage- und Konzernlageberichte für das vor dem
1. Januar 2017 beginnende Geschäftsjahr.“

Artikel 6 Artikel 8

Änderung des Aktiengesetzes Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965
(BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965
(BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

Drucksache 18/11450 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

1. Dem § 111 Absatz 2 wird folgender Satz ange-
fügt:

„Er kann darüber hinaus eine externe inhaltli-
che Überprüfung der nichtfinanziellen Erklä-
rung oder des gesonderten nichtfinanziellen
Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der
nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des
gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts
(§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftra-
gen.“

1. Dem § 170 Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:

2. u n v e r ä n d e r t

„Nach Satz 1 vorzulegen sind auch der gesonderte
nichtfinanzielle Bericht (§ 289b des Handelsge-
setzbuchs) und der gesonderte nichtfinanzielle
Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetz-
buchs), sofern sie erstellt wurden.“

2. Dem § 171 Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:

3. u n v e r ä n d e r t

„Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nicht-
finanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetz-
buchs) und den gesonderten nichtfinanziellen
Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs)
zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.“

3. In § 176 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 289
Abs. 4, § 315 Abs. 4“ durch die Wörter „§ 289a
Absatz 1 und § 315a Absatz 1“ ersetzt.

4. u n v e r ä n d e r t

4. In § 237 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter
„einer anderen Gewinnrücklage“ durch die Wör-
ter „einer frei verfügbaren Rücklage“ ersetzt.

5. u n v e r ä n d e r t

5. § 283 Nummer 10 wird wie folgt gefasst: 6. u n v e r ä n d e r t

„10. die Vorlage und Prüfung des Lageberichts,
eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts
sowie eines Konzernabschlusses, eines Kon-
zernlageberichts und eines gesonderten
nichtfinanziellen Konzernberichts;“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/11450

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 7 Artikel 9

Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktien-
gesetz

Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktien-
gesetz

Vor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsge-
setzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965
(BGBI. I S. 1185), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird folgender § 26… [einsetzen: bei der Ver-
kündung nächster freier Buchstabenzusatz] eingefügt:

Vor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsge-
setzes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965
(BGBI. I S. 1185), das zuletzt durch … geändert wor-
den ist, wird folgender § 26… [einsetzen: bei der Ver-
kündung nächster freier Buchstabenzusatz] eingefügt:

„§ 26… [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier
Buchstabenzusatz]

„§ 26… [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier
Buchstabenzusatz]

Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungs-
gesetz

Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umsetzungs-
gesetz

Die §§ 170, 171, 176, 237 und 283 des Aktienge-
setzes in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umsetzungs-
gesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum und
Fundstelle dieses Gesetzes] sind erstmals auf Lage-
und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein
nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Geschäfts-
jahr beziehen. Auf Lage- und Konzernlageberichte, die
sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende Geschäfts-
jahre beziehen, bleiben die in Satz 1 bezeichneten Vor-
schriften in der bis zum … [einsetzen: Datum des Ta-
ges vor dem Tag des Inkrafttretens nach Artikel 10 die-
ses Gesetzes] geltenden Fassung anwendbar.“

Die §§ 111, 170, 171, 176, 237 und 283 des Akti-
engesetzes in der Fassung des CSR-Richtlinie-Umset-
zungsgesetzes vom … [einsetzen: Ausfertigungsdatum
und Fundstelle dieses Gesetzes] sind erstmals auf
Lage- und Konzernlageberichte anzuwenden, die sich
auf ein nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Ge-
schäftsjahr beziehen. Auf Lage- und Konzernlagebe-
richte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende
Geschäftsjahre beziehen, bleiben die in Satz 1 bezeich-
neten Vorschriften in der bis zum … [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Arti-
kel 12 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anwend-
bar.“

Artikel 8 Artikel 10

Änderung des Genossenschaftsgesetzes Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2230), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2230), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
fügt:

1. u n v e r ä n d e r t

„§ 170 Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-
Umsetzungsgesetz“.

Drucksache 18/11450 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

2. Nach § 38 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b
eingefügt:

2. u n v e r ä n d e r t

„(1b) Der Aufsichtsrat hat auch den geson-
derten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Han-
delsgesetzbuchs) zu prüfen, sofern er erstellt
wurde.“

3. Folgender § 170 wird angefügt: 3. Folgender § 170 wird angefügt:

㤠170 㤠170

Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umset-
zungsgesetz

Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umset-
zungsgesetz

§ 38 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Um-
setzungsgesetzes vom … [einsetzen: Ausferti-
gungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] ist
erstmals auf Lageberichte und Konzernlagebe-
richte anzuwenden, die sich auf ein nach dem
31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr
beziehen. Auf Lage- und Konzernlageberichte,
die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende
Geschäftsjahre beziehen, bleibt § 38 in der bis
zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag
des Inkrafttretens nach Artikel 10 dieses Geset-
zes] geltenden Fassung anwendbar.“

§ 38 in der Fassung des CSR-Richtlinie-Um-
setzungsgesetzes vom … [einsetzen: Ausferti-
gungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] ist
erstmals auf Lageberichte und Konzernlagebe-
richte anzuwenden, die sich auf ein nach dem
31. Dezember 2016 beginnendes Geschäftsjahr
beziehen. Auf Lage- und Konzernlageberichte,
die sich auf vor dem 1. Januar 2017 beginnende
Geschäftsjahre beziehen, bleibt § 38 in der bis
zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Tag
des Inkrafttretens nach Artikel 12 dieses Geset-
zes] geltenden Fassung anwendbar.“

Artikel 9 Artikel 11

Änderung sonstigen Bundesrechts Änderung sonstigen Bundesrechts

(1) In Artikel 23 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
Satz 2 des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe
von Frauen und Männern an Führungspositionen in der
Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom
24. April 2015 (BGBl. I S. 642) wird jeweils die An-
gabe „§ 289a“ durch die Angabe „§ 289f“ ersetzt.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Transparenzrichtlinie-Durchführungs-
verordnung vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408), die
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Novem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

(2) Die Transparenzrichtlinie-Durchführungs-
verordnung vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 408), die
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Novem-
ber 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In § 10 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die
Angabe „§ 315a Abs. 1“ durch die Angabe
„§ 315e Absatz 1“ ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. In § 12 werden die Wörter „§ 315 Absatz 1 Satz 1
bis 5“ durch die Wörter „§ 315 Absatz 1 Satz 1
bis 4 und Absatz 3“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/11450

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

3. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt: 3. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die §§ 10 und 12 in der Fassung des
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom …
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle
dieses Gesetzes] sind erstmals auf Jahres- und
Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlagebe-
richte für das nach dem 31. Dezember 2016 be-
ginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 10
und 12 in der bis zum … [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Arti-
kel 10 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind
letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernla-
geberichte für das vor dem 1. Januar 2017 begin-
nende Geschäftsjahr.“

„(3) Die §§ 10 und 12 in der Fassung des
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom …
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle
dieses Gesetzes] sind erstmals auf Jahres- und
Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlagebe-
richte für das nach dem 31. Dezember 2016 be-
ginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 10
und 12 in der bis zum … [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Arti-
kel 12 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind
letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernla-
geberichte für das vor dem 1. Januar 2017 begin-
nende Geschäftsjahr.“

(3) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(3) Das Vermögensanlagengesetz vom 6. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2565) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 325
Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter „§ 325 Ab-
satz 1 Satz 2“ ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. Dem § 32 wird folgender Absatz 14 angefügt: 2. Dem § 32 wird folgender Absatz 14 angefügt:

„(14) § 23 in der Fassung des CSR-Richtli-
nie-Umsetzungsgesetzes vom … [einsetzen: Aus-
fertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]
sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse,
Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem
31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr an-
zuwenden. § 23 in der bis zum … [einsetzen: Da-
tum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens
nach Artikel 10 dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung ist unbeschadet des Absatzes 13 letztmals
anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte
für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Ge-
schäftsjahr.“

„(14) § 23 in der Fassung des CSR-Richtli-
nie-Umsetzungsgesetzes vom … [einsetzen: Aus-
fertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]
sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse,
Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem
31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr an-
zuwenden. § 23 in der bis zum … [einsetzen: Da-
tum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens
nach Artikel 12 dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung ist unbeschadet des Absatzes 13 letztmals
anzuwenden auf Lage- und Konzernlageberichte
für das vor dem 1. Januar 2017 beginnende Ge-
schäftsjahr.“

(4) Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007
(BGBl. I S. 914), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

(4) Das REIT-Gesetz vom 28. Mai 2007
(BGBl. I S. 914), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Absatz 1 Satz 1 und § 15 Satz 2 wird je-
weils die Angabe „§ 315a“ durch die Angabe
„§ 315e“ ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt: 2. Dem § 23 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) Die §§ 12 und 15 in der Fassung des
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom …
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle
dieses Gesetzes] sind erstmals auf Jahres- und

„(12) Die §§ 12 und 15 in der Fassung des
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom …
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle
dieses Gesetzes] sind erstmals auf Jahres- und

Drucksache 18/11450 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlagebe-
richte für das nach dem 31. Dezember 2016 be-
ginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 12
und 15 in der bis zum … [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Arti-
kel 10 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind
letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernla-
geberichte für das vor dem 1. Januar 2017 begin-
nende Geschäftsjahr.“

Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlagebe-
richte für das nach dem 31. Dezember 2016 be-
ginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die §§ 12
und 15 in der bis zum … [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Arti-
kel 12 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind
letztmals anzuwenden auf Lage- und Konzernla-
geberichte für das vor dem 1. Januar 2017 begin-
nende Geschäftsjahr.“

(5) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

(5) Das Kreditwesengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2776), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 10a Ab-
satz 5 Satz 1, 2 und 6 wird jeweils die Angabe
„§ 315a“ durch die Angabe „§ 315e“ ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

2. Folgender § 64 … [einsetzen: bei der Verkündung
nächster freier Buchstabenzusatz] wird eingefügt:

2. Folgender § 64 … [einsetzen: bei der Verkündung
nächster freier Buchstabenzusatz] wird eingefügt:

„§ 64 … [einsetzen: bei der Verkündung nächster
freier Buchstabenzusatz]

„§ 64 … [einsetzen: bei der Verkündung nächster
freier Buchstabenzusatz]

Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umset-
zungsgesetz

Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umset-
zungsgesetz

Die §§ 3 und 10a in der Fassung des CSR-
Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom … [einset-
zen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses
Gesetzes] sind erstmals auf Lageberichte und
Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein
nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Ge-
schäftsjahr beziehen. Auf Lage- und Konzernla-
geberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017
beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleiben die
§§ 3 und 10a in der bis zum … [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Ar-
tikel 10 dieses Gesetzes] geltenden Fassung an-
wendbar.“

Die §§ 3 und 10a in der Fassung des CSR-
Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom … [einset-
zen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses
Gesetzes] sind erstmals auf Lageberichte und
Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein
nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Ge-
schäftsjahr beziehen. Auf Lage- und Konzernla-
geberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017
beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleiben die
§§ 3 und 10a in der bis zum … [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens nach Ar-
tikel 12 dieses Gesetzes] geltenden Fassung an-
wendbar.“

(6) Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11.
Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(6) Die Prüfungsberichtsverordnung vom 11.
Juni 2015 (BGBl. I S. 930), die zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 47 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 315a“
durch die Angabe „§ 315e“ ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/11450

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

2. Dem § 71 wird folgender Absatz 5 angefügt: 2. Dem § 71 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) § 47 in der Fassung des CSR-Richtli-
nie-Umsetzungsgesetzes vom … [einsetzen: Aus-
fertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]
ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse,
Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem
31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr an-
zuwenden. § 47 in der bis zum … [einsetzen: Da-
tum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens
nach Artikel 10 dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung ist letztmals anzuwenden auf Lage- und
Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar
2017 beginnende Geschäftsjahr.“

„(5) § 47 in der Fassung des CSR-Richtli-
nie-Umsetzungsgesetzes vom … [einsetzen: Aus-
fertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]
ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse,
Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem
31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr an-
zuwenden. § 47 in der bis zum … [einsetzen: Da-
tum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens
nach Artikel 12 dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung ist letztmals anzuwenden auf Lage- und
Konzernlageberichte für das vor dem 1. Januar
2017 beginnende Geschäftsjahr.“

(7) Die Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Ver-
ordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672)
wird wie folgt geändert:

(7) Die Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Ver-
ordnung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3672)
wird wie folgt geändert:

1. Folgender § 11 wird angefügt: 1. Folgender § 11 wird angefügt:

㤠11 㤠11

Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umset-
zungsgesetz

Übergangsregelung zum CSR-Richtlinie-Umset-
zungsgesetz

Anlage 3 Position 004 in der Fassung des
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom …
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle
dieses Gesetzes] ist erstmals auf Lageberichte und
Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein
nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Ge-
schäftsjahr beziehen. Auf Lage- und Konzernla-
geberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017
beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleibt An-
lage 3 Position 004 in der bis zum … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens
nach Artikel 10 dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung anwendbar.“

Anlage 3 Position 004 in der Fassung des
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes vom …
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle
dieses Gesetzes] ist erstmals auf Lageberichte und
Konzernlageberichte anzuwenden, die sich auf ein
nach dem 31. Dezember 2016 beginnendes Ge-
schäftsjahr beziehen. Auf Lage- und Konzernla-
geberichte, die sich auf vor dem 1. Januar 2017
beginnende Geschäftsjahre beziehen, bleibt An-
lage 3 Position 004 in der bis zum … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Tag des Inkrafttretens
nach Artikel 12 dieses Gesetzes] geltenden Fas-
sung anwendbar.“

2. In Anlage 3 Position 004 Buchstabe a und b wird
jeweils die Angabe „§ 315a HGB“ durch die An-
gabe „§ 315e HGB“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 10 Artikel 12

Inkrafttreten Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absat-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Artikel 2 und 4 treten am 1. Januar
2019 in Kraft.

Drucksache 18/11450 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Heribert Hirte, Metin Hakverdi, Harald
Petzold (Havelland) und Renate Künast

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/9982 in seiner 196. Sitzung am 20. Oktober 2016
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Fi-
nanzausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
und an den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/10344 gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung
auf Drucksache 18/10444 Nr. 1.6 am 25. November 2016 an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur
federführenden Beratung sowie an den Finanzausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Aus-
schuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, den Aus-
schuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe und an den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/10030 in seiner 196. Sitzung am 20. Oktober 2016
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Fi-
nanzausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit und an den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Finanzausschuss hat die Vorlage auf Drucksachen 18/9982, 18/10344 in seiner 101. Sitzung am 8. März
2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Vorlage auf Drucksachen 18/9982, 18/10344 in seiner
105. Sitzung am 8. März 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme mit Änderun-
gen. Der Ausschuss beschließt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme eines Än-
derungsantrages der Fraktionen der CDU/CSU und SPD.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Vorlage auf Drucksache 18/9982 in seiner 106. Sitzung am
8. März 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme mit Änderungen. Für die Vorlage
auf Drucksache 18/10344 empfiehlt der Ausschuss Kenntnisnahme.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die Vorlage auf Drucksache 18/9982
in seiner 107. Sitzung am 8. März 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme mit
Änderungen. Ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD wurde mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE. angenommen. Für die Vorlage auf Drucksache 18/10344 empfiehlt der Ausschuss ein-
stimmig Kenntnisnahme.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/11450

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat die Vorlage auf Drucksache 18/9982 in seiner
81. Sitzung am 8. März 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme mit Änderun-
gen. Für die Vorlage auf Drucksache 18/10344 empfiehlt der Ausschuss Kenntnisnahme.

Der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union hat die Vorlage auf Drucksache 18/9982 in
seiner 81. Sitzung am 8. März 2017 beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des
Änderungsantrags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Für den Änderungsan-
trag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD empfiehlt der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die An-
nahme. Für die Vorlage auf Drucksache 18/10344 empfiehlt der Ausschuss einstimmig Kenntnisnahme.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Bundestagsdrucksache
18/9982 am 20. Oktober 2016 befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ge-
geben sei. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergebe sich hinsichtlich der Managementregel 5
(Technische Entwicklungen ökologisch und sozial verträglich gestalten). Die Nachhaltigkeitsprüfung sei erfolgt
und eine Prüfbitte daher nicht erforderlich.

Zu Buchstabe b

Der Finanzausschuss hat die Vorlage 18/10030 in seiner 101. Sitzung am 8. März 2017 beraten und empfiehlt
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Vorlage auf Drucksache 18/10030 in seiner 105. Sitzung am
8. März 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die Vorlage auf Drucksache
18/10030 in seiner 107. Sitzung am 8. März 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ab-
lehnung.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat die Vorlage auf Drucksache 18/10030 in seiner
81. Sitzung am 8. März 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Zu den Buchstaben a und b

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlagen in seiner 114. Sitzung am 19. Oktober 2016
anberaten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen, die er in seiner 116. Sitzung am 7. Novem-
ber 2016 durchgeführt hat. An dieser Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Mag. Christian Felber Autor und Referent zu Wirtschafts- und Gesellschaftsfragen, Öster-
reich

Cornelia Heydenreich Germanwatch e. V., Berlin
Teamleiterin Unternehmensverantwortung

Dr. Amanda Lipuscek, LL.M. Verband der Chemischen Industrie e. V. (VCI), Frankfurt am Main

Prof. Dr. Klaus-Peter Naumann Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW), Düsseldorf
Sprecher des Vorstands

Drucksache 18/11450 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Prof. Dr. Matthias Schüppen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Stuttgart
Vertreter der Vereinigung zur Mitwirkung an der Entwicklung des
Bilanzrechts für Familiengesellschaften e. V. (VMEBF)

Ingmar Streese Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv), Berlin
Leiter Geschäftsbereich Verbraucherpolitik

Andreas Streubig Otto Group, Hamburg
Bereichsleiter Nachhaltigkeitsmanagement

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die dieser zu Grunde liegenden Unterlagen verwiesen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/9982, 18/10344 und
18/10030 in seiner 131. Sitzung am 8. März 2017 abschließend beraten. Der Ausschuss für Recht und Verbrau-
cherschutz empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/9982, 18/10344 in der aus der Be-
schlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Änderungen entsprechen einem
Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen wurde.

Gleichzeitig empfiehlt der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz die Ablehnung der Vorlage auf Druck-
sache 18/10030 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte, durch die Corporate Social Responsibility sollen im Rahmen der Publi-
zität nichtfinanzielle Bezüge des Unternehmens, insbesondere zur Umwelt und zu seinen Arbeitnehmern sowie
Belange wie Auskünfte über Lieferketten in der Dritten Welt, aufgezeigt werden. Anliegen dieses Gesetzentwurfs
sei es diese Bezüge offenzulegen. Die Offenlegung sei deshalb von besonderer Bedeutung, da der Wert eines
Unternehmens dadurch auch beeinflusst werde. Die dem Gesetzentwurf zu Grunde liegende EU-Richtlinie werde
im Wesentlichen eins zu eins umgesetzt. Durch den vorliegenden Änderungsantrag würden noch einige Details
verändert. Insbesondere sollen bei der Berichterstattung nur solche Angaben gemacht werden, die von Bedeutung
seien. Ferner müsse der Aufwand der Berichterstattung über diese Angaben auch verhältnismäßig sein. Außerdem
werde die Berichterstattung über eine freiwillige externe Prüfung erst in einem Jahr, das heißt für Geschäftsjahre,
die ab dem 1.1.2019 beginnen, erforderlich werden. Auch sei von einer gesetzgeberischen Festlegung zu verwen-
dender externer Rahmenwerke abgesehen worden. Es sei künftig lediglich erforderlich anzugeben, ob ein externes
Rahmenwerk verwendet und warum gegebenenfalls keines genutzt worden sei. Die Fraktion bedauerte, dass eine
fristgemäße Umsetzung nicht möglich gewesen sei, da die Bundesregierung den Gesetzentwurf erst spät vorgelegt
habe. Daher müsse das zu verabschiedende Gesetz rückwirkend in Kraft treten.

Die Fraktion der SPD wies auf ein offensichtliches Schreibversehen im Begründungsteil des Änderungsantrags
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD hin. In der Begründung zu Artikel 12 müsse es anstatt „Artikel 10 Ab-
satz 2“ „Artikel 12 Absatz 2“ heißen. Der Ansatz der Europäischen Kommission, eine Vergleichsmöglichkeit für
Unternehmen hinsichtlich der Corporate Social Responsibility zu schaffen, sei ein guter Ansatz. Zum ersten Mal
werde es eine Berichterstattung über internationale Lieferketten von Unternehmen geben, soweit diese relevant
seien und deren Darstellung verhältnismäßig sei. Auch der Rückgriff auf das Comply-And-Explain-Verfahren
hinsichtlich der Verwendung von Rahmenwerken sei eine gute Lösung. Die Fraktion hätte sich einen größeren
Anwendungsbereich des Gesetzes gewünscht. Gleiches gelte für die Aufnahme des Bereichs des Verbraucher-
schutzes in das Gesetz. Hierzu sei jedoch der Koalitionspartner nicht bereit gewesen. Auch die nicht rechtzeitige
Umsetzung sei nicht Verschulden der Fraktion gewesen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bedauerte die fehlende Nutzung vorhandener Spielräume bei der
Umsetzung der EU-Richtlinie. Dadurch würden Chancen für Unternehmen bei der Umsetzung der Richtlinie nicht
genutzt. Deutsche Unternehmen könnten international vorbildmäßig sein. Auch werde das digitale Zeitalter nicht
zur Kenntnis genommen, in dem ein sehr schneller Austausch von Informationen möglich sei. Unternehmen wür-
den heute schon viele Maßnahmen im Rahmen der Corporate Social Responsibilty ergreifen. Die Verpflichtungen
für Unternehmen nach Umsetzung der Richtlinie blieben hinter den bereits vorhandenen Aktivitäten zurück. Be-
dauerlich sei auch, dass große nichtbörsennotierte Unternehmen mit Milliardenumsätzen nicht berichtspflichtig

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/11450

seien. Gleiches gelte für die nun gefundene Regelung zur Nutzung von Rahmenwerken. Auch fehle die externe,
vom beauftragenden Unternehmen unabhängige Überprüfung der Berichterstattung zur Corporate Social Respon-
sibility. Ferner fehlten Sanktionen für Fehlverhalten in diesem Bereich. Auch vermisse sie aussagekräftige Nach-
haltigkeitsindikatoren. Da diese Umsetzung wenig verändere, bedürfe es einer baldigen Änderung des Gesetzes.

Die Fraktion DIE LINKE. teilte ihre Enttäuschung über die Art und Weise der Umsetzung der Richtlinie mit,
da die Ausnahmemöglichkeiten einseitig im Interesse der Wirtschaft genutzt würden. Insbesondere kritisiere sie
den auf börsennotierte Unternehmen eingeschränkten Anwendungsbereich. Dadurch sei keine Vergleichbarkeit
mit nichtbörsennotierten Unternehmen gegeben. Relevante Akteure würden dadurch durch das Raster fallen.
Auch die fehlende Prüfungsverpflichtung durch einen Wirtschaftsprüfer sei zu kritisieren.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz beschlossenen Änderungen gegen-
über der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert sowie die wesentlichen im Rahmen der öffentlichen
Anhörung erörterten Einzelfragen dargestellt. Soweit der Ausschuss die unveränderte Annahme des Gesetzent-
wurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung des Gesetzentwurfs in der Drucksache 18/9982 verwiesen.

1. Allgemeines

Der Ausschuss ist der Auffassung, dass das Thema Corporate Social Responsibility, die Verantwortung von Un-
ternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft, einen zentralen Baustein für eine nachhaltige Entwicklung
darstellt. Unternehmen richten ihre Geschäftstätigkeit schon heute zunehmend auch an Nachhaltigkeitsaspekten
aus, weil sie erkannt haben, dass sie dadurch langfristig Kostenersparnisse und eine höhere Reputation bei Kun-
dinnen und Kunden, aber auch am Kapitalmarkt erzielen. In diesem Zusammenhang spielt auch die Unterneh-
mensberichterstattung eine zunehmend wichtige Rolle. Viele Unternehmen berichten bereits freiwillig etwa in
Nachhaltigkeitsberichten über ihre Konzepte und ihr Engagement, um sich im Wettbewerb zu positionieren. Der
Ausschuss hält es für wichtig, diese Entwicklung weiter zu stärken und dabei zugleich Informationsbedürfnisse
von Investoren, Verbraucherinnen und Verbrauchern und der Zivilgesellschaft zu erfüllen. Dem dient der vorlie-
gende Gesetzentwurf.

Vor diesem Hintergrund hat sich der Ausschuss intensiv mit den in der öffentlichen Anhörung erörterten Fragen
beschäftigt, insbesondere mit Forderungen nach einer Ausweitung des im Gesetzentwurf vorgesehenen Anwen-
dungsbereiches, einer Erweiterung der Vorgaben im Hinblick auf die Inhalte der nichtfinanziellen Berichterstat-
tung sowie der Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur inhaltlichen Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung
beziehungsweise des gesonderten nichtfinanziellen Berichts durch den Abschlussprüfer. Im Ergebnis hat sich der
Ausschuss dafür entschieden, im Grundsatz an einer 1:1-Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2014/95/EU
festzuhalten, den Gesetzentwurf allerdings an mehreren Stellen nachzujustieren.

Der Gesetzentwurf stellt einen wichtigen und ausgewogenen ersten Schritt auf dem Weg zu mehr Transparenz im
Hinblick auf nichtfinanzielle Konzepte und Risiken von Unternehmen dar. Eine Rolle spielen wird dabei auch die
Überprüfung der Richtlinie 2014/95/EU, unter anderem im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Berichts-
pflichten, welche die Europäische Kommission gemäß Artikel 3 der Richtlinie bis Ende des Jahres 2018 durch-
führen wird. Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Ausschuss bis zum 31. Dezember 2021 über die Über-
prüfung der Richtlinie gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/95/EU durch die Europäische Kommission sowie
gleichzeitig über die Erfahrungen in Deutschland mit der Umsetzung der neuen Vorgaben zu berichten. Dabei
soll insbesondere über die von den Unternehmen in die nichtfinanzielle Erklärung aufgenommenen Informatio-
nen, deren Umfang, etwa im Hinblick auf die allgemeinen Konzepte zu Datenschutz und Datensicherheit, sowie
die von den Unternehmen in Auftrag gegebene Überprüfung der Informationen durch Dritte berichtet werden.
Das greift auch das Anliegen des Bundesrates auf, eine Evaluierung der Richtlinie durchzuführen, womit die
Umsetzung der Richtlinie in Deutschland gemeint gewesen sein dürfte.

Der Gesetzentwurf hat rechtlich verbindliche nichtfinanzielle Berichtspflichten zum Gegenstand. Daneben exis-
tieren bereits zahlreiche bedeutsame Initiativen zur Förderung einer freiwilligen Berichterstattung von Unterneh-
men über nichtfinanzielle Risiken, Konzepte und Indikatoren. Diese Initiativen können auch für die von den neuen
gesetzlichen Berichtspflichten betroffenen Unternehmen eine Orientierungshilfe bei der nichtfinanziellen Bericht-
erstattung bieten.

Drucksache 18/11450 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

In der Anhörung wurde teilweise dafür plädiert, die in § 289e HGB-E vorgesehene Option zu streichen, nach der
Unternehmen in Ausnahmefällen auf bestimmte nachteilige Informationen verzichten können. Der Ausschuss hat
dieses Petitum geprüft, sich im Ergebnis aber gegen eine Streichung entschieden. Nach der Auffassung des Aus-
schusses ist angesichts der entsprechend der Richtlinie 2014/95/EU äußerst eng gefassten Tatbestandsvorausset-
zungen kaum ein praktischer Anwendungsfall für die Regelung denkbar. Für den Kapitalmarkt relevante nichtfi-
nanzielle Informationen sind in jedem Fall zu berichten. Im Übrigen ist durch die in § 289e Absatz 2 HGB-E
zusätzlich vorgesehene Nachholpflicht sichergestellt, dass Unternehmen Informationen nicht dauerhaft geheim
halten können.

Ferner hat der Ausschuss das Petitum geprüft, dass in den Gemeindeordnungen der Länder zum Teil eine größen-
unabhängige Lageberichtspflicht für kommunale Unternehmen in entsprechender Anwendung der Vorschriften
des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften vorgesehen sei. Der in diesem Zu-
sammenhang gemachten Anregung, in § 289b Absatz 1 HGB-E klarzustellen, dass kommunale Unternehmen nur
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 289b Absatz 1 HGB-E zur Erstellung einer nichtfinanziellen Erklärung
verpflichtet sind, folgt der Ausschuss nicht. Handlungsbedarf bestünde wenn überhaupt im einschlägigen Lan-
desrecht. Über eine bundesgesetzliche Regelung im Handelsgesetzbuch kann nicht festgelegt werden, wie Ver-
weisungen etwa in Gemeindeordnungen auszulegen sind, weil es dafür an einer Gesetzgebungskompetenz des
Bundes fehlt. Insoweit weist der Ausschuss lediglich darauf hin, dass die Frage der Reichweite der Verweisungen
im Landesrecht auch davon abhängt, ob es sich um starre oder gleitende Verweisungen auf das Handelsgesetzbuch
handelt.

2. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Handelsgesetzbuchs – HGB)

Zu Nummer 4 (§ 289b Absatz 2 bis 4 HGB-E und § 289d HGB-E)

Die Änderungen in § 289b Absatz 2 HGB-E dienen der Umsetzung von Artikel 19a Absatz 3 der Richtlinie
2014/95/EU. Nach der im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Regelung ist eine nichtfinanzielle
Berichterstattung auf Konzernebene ausreichend, wenn das berichtende Mutterunternehmen seinen Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum hat. In der öffentlichen Anhörung wurde von einem Sachverständigen angeregt, diese
Regelung auch auf Fälle zu erstrecken, in denen das Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Europäischen
Union und des Europäischen Wirtschaftsraums hat. Der Ausschuss hat dieses Petitum geprüft und hält es für
berechtigt. Artikel 19a Absatz 3 der Richtlinie 2014/95/EU sieht im Hinblick auf den Sitz des Mutterunterneh-
mens keine Einschränkung vor. In jedem Fall ist aber erforderlich, dass die nichtfinanzielle Erklärung oder der
gesonderte nichtfinanzielle Bericht nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang
mit der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU aufgestellt und öffentlich zugänglich
gemacht wird. Die Formulierung in § 289b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 HGB-E orientiert sich dabei an
§ 292 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a HGB.

Die Ersetzung des Wortes „offenlegt“ in § 289b Absatz 2 Satz 2 und 3 HGB-E durch die Wörter „öffentlich
zugänglich macht“ dient der Klarstellung, dass ein Tochterunternehmen auch von der eigenen Berichtspflicht
befreit wird, wenn das Mutterunternehmen den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht im Internet veröf-
fentlicht. Das Tochterunternehmen hat auch in diesem Fall nach § 289b Absatz 2 Satz 3 HGB-E in seinem Lage-
bericht anzugeben, welches Mutterunternehmen den Bericht erstellt und auf welcher Internetseite der Bericht in
deutscher oder englischer Sprache veröffentlicht wird.

In § 289b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b HGB-E wird die Frist für die Veröffentlichung des gesonderten
nichtfinanziellen Berichts auf der Internetseite der Kapitalgesellschaft von sechs auf vier Monate verkürzt und
damit an die für kapitalmarktorientierte Unternehmen geltende Offenlegungsfrist hinsichtlich des Jahresabschlus-
ses und des Lageberichts angeglichen (§ 325 Absatz 4 Satz 1 HGB-E). Der Ausschuss ist der Auffassung, dass
eine zeitgleiche Veröffentlichung der nichtfinanziellen Berichterstattung mit dem Lagebericht die Vergleichbar-
keit der Informationen erhöhen kann.

Die in der Anhörung teilweise geforderte Streichung der in § 289b Absatz 4 HGB-E vorgesehenen Veröffentli-
chungspflicht hinsichtlich der Ergebnisse einer freiwillig beauftragten externen Überprüfung der nichtfinanziellen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/11450

Berichterstattung unterstützt der Ausschuss nicht, allerdings sollte die Regelung nach Auffassung des Ausschus-
ses erst am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Sie wird daher in einen neuen Artikel 2 verschoben. Der Ausschuss hält
insoweit ein zeitlich gestuftes Inkrafttreten für sinnvoll, um Unternehmen und insbesondere Aufsichtsräten die
Zeit zu bieten, sich auf die neuen Aufgaben vorzubereiten und Erfahrungen mit den neuen Berichtsvorgaben zu
sammeln. Aus diesem Grund soll für einen Übergangszeitraum die Entscheidung über die Veröffentlichung der
Ergebnisse einer freiwillig beauftragten externen Überprüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung im Ermes-
sen des Unternehmens liegen. Dies soll die Unternehmen darin bestärken, bei Bedarf umfangreichen externen Rat
hinzuzuziehen, auch um eigene Kenntnisse im Hinblick auf die Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung
aufzubauen.

In § 289d Satz 2 HGB-E wird entsprechend der Anregung eines Sachverständigen aus der Anhörung die Erklä-
rungspflicht der Unternehmen im Hinblick auf die Verwendung von Rahmenwerken dahingehend ergänzt, dass
Unternehmen stets auch angeben müssen, ob sie bei der Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung ein Rahmen-
werk genutzt haben. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll zwar bereits angegeben werden, welches
Rahmenwerk gegebenenfalls angewandt wurde. Der Ausschuss hält es allerdings für wichtig, dass sich die Un-
ternehmen im Rahmen eines echten „Comply or Explain“-Ansatzes dazu äußern, ob sie überhaupt ein solches
Rahmenwerk angewandt haben, und wenn dies nicht der Fall ist, erläutern müssen, warum sie kein Rahmenwerk
zugrunde gelegt haben. Damit wird ausdrücklich kein bestimmtes Rahmenwerk vorgegeben. Der Ausschuss un-
terstützt die Linie des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, dass es zu früh wäre, in dem sich erst entwickelnden
Rechtsgebiet der nichtfinanziellen Berichterstattung schon jetzt bestimmte Rahmenwerke vom Gesetzgeber vor-
zugeben. Allerdings sollte es Ziel bleiben, langfristig mehr Vergleichbarkeit herzustellen. Dazu können Rahmen-
werke eine wichtige Rolle übernehmen. Daher sollte sich das Unternehmen bewusst mit den möglichen Rahmen-
werken auseinandersetzen und die Entscheidung für die Anwendung eines (und nicht eines bestimmten) Rahmen-
werkes oder gegen überhaupt ein Rahmenwerk darlegen. Dem dient die Ergänzung des § 289d Abs. 2 HGB-E.

Zu Nummer 10 (§ 315b Absatz 2 und 3 HGB-E)

Die Änderungen in § 315b Absatz 2 HGB-E dienen der Umsetzung von Artikel 29a Absatz 3 der Richtlinie
2014/95/EU. § 315b Absatz 2 HGB-E regelt die Voraussetzungen der Befreiung von der Pflicht zur nichtfinanzi-
ellen Konzernerklärung und entspricht im Wesentlichen dem § 289b Absatz 2 HGB-E. Zur Erläuterung der Än-
derungen wird daher insoweit auf die Ausführungen zu Nummer 4 verwiesen.

In § 315b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b HGB-E wird spiegelbildlich zu der Änderung in § 289b Absatz
3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b HGB-E die Frist für die Veröffentlichung des gesonderten nichtfinanziellen
Konzernberichts von sechs auf vier Monate verkürzt. Zur Erläuterung der Änderungen wird auf die Ausführungen
zu Nummer 4 verwiesen.

In § 315b Absatz 3 Satz 2 HGB-E wird klargestellt, dass ein Mutterunternehmen, das sowohl nach § 289b HGB-
E als auch nach § 315b HGB-E berichtspflichtig ist, seinen eigenen gesonderten nichtfinanziellen Bericht mit dem
gesonderten nichtfinanziellen Konzern-bericht für die Konzernebene zusammenfassen kann. Damit wird die Linie
des Gesetzentwurfs vervollständigt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung legt in seiner Begründung (Druck-
sache 18/9982, Seite 56) ausdrücklich dar, dass die Zusammenfassung auch für den gesonderten nichtfinanziellen
Bericht zugelassen werden soll. Der Verweis auf § 298 Absatz 2 HGB dient daher der bloßen redaktionellen
Angleichung an § 315b Absatz 1 Satz 2 HGB-E, der eine Zusammenfassung der nichtfinanziellen Erklärung mit
der nichtfinanziellen Konzernerklärung zulässt. Diese Möglichkeit dient der Vermeidung von Doppelangaben,
Verweisen und Wiederholungen.

Ebenso wie § 289b Absatz 4 HGB-E soll auch die entsprechende Veröffentlichungspflicht für die Konzernebene
in § 315b Absatz 4 HGB-E nach Auffassung des Ausschusses erst am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Zur Erläu-
terung wird insoweit auf die Ausführungen zu Nummer 4 verwiesen.

Zu Nummer 12 (§ 317 Absatz 2 Satz 5 und 6 HGB-E)

Die Änderungen in § 317 Absatz 2 Satz 5 HGB-E folgen aus der Verkürzung der Veröffentlichungsfrist für den
gesonderten nichtfinanziellen Bericht. Insoweit wird auf die Erläuterungen zu § 289b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe b HGB-E verwiesen.

Bei der Änderung in § 317 Absatz 2 Satz 6 HGB-E handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung, dass auch
für die nach § 289f Absatz 5 HGB-E erforderliche Erläuterung bei Nichtvorliegen eines Diversitätskonzepts

Drucksache 18/11450 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(„Comply or Explain“) im Rahmen der Abschlussprüfung dem für die Erklärung zur Unternehmensführung gel-
tenden Prüfungsmaßstab unterliegt.

Hinsichtlich des Bilanzkontrollverfahrens (Enforcement) nach §§ 342b HGB, 37n WpHG weist der Ausschuss
auf die Begründung zum Bilanzkontrollgesetz (BilKoG, Drucksache 15/3421, Seite 13 f.) hin, nach der Lagebe-
richt und Konzernlagebericht grundsätzlich nach dem Maßstab geprüft werden, der insoweit auch im Rahmen der
Abschlussprüfung anzuwenden ist (§ 317 Absatz 2 HGB). Dies gilt auch weiterhin.

Zu Nummer 14 Buchstabe c – neu – (§ 325 Absatz 2b Nummer 3 HGB-E)

Die Ergänzung dient der Bereinigung eines Redaktionsversehens. Mit dem am 23. Juli 2015 in Kraft getretenen
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) wurde § 325 Absatz 1 HGB geändert, so dass dieser nur noch aus
zwei (statt zuvor sieben) Sätzen besteht. Der Verweis in § 325 Absatz 2b Nummer 3 HGB auf § 325 Absatz 1
Satz 1 bis 4 HGB geht daher teilweise ins Leere und ist entsprechend anzupassen. Die Inhalte des früheren § 325
Absatz 1 Satz 1 bis 4 HGB (a. F. vor BilRUG) sind nunmehr in § 325 Absatz 1 HGB (Offenlegungspflicht) und
§ 325 Absatz 1a Satz 1 HGB (Offenlegungsfrist) geregelt.

Zu Nummer 16 Buchstabe b – neu – (§ 331 Nummer 1a HGB-E)

Bei der Ergänzung handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Verschiebung des bisherigen § 315a HGB in
einen neuen § 315e HGB-E, die im Gesetzentwurf der Bundesregierung aufgrund eines Redaktionsversehens nicht
enthalten war.

Zu Nummer 17 Buchstabe b (§ 334 Absatz 3b Satz 1 HGB-E)

Mit der Änderung wird ein Redaktionsversehen korrigiert.

Zu Artikel 2 (Weitere Änderung des Handelsgesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (§ 289b Absatz 4 HGB-E)

Die in § 289b Absatz 4 HGB-E vorgesehene Veröffentlichungspflicht hinsichtlich der Ergebnisse einer freiwillig
beauftragten externen Überprüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung soll nach Auffassung des Ausschusses
erst am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Sie wird daher in einen neuen Artikel 2 verschoben. Insoweit wird auf die
Erläuterungen zu Artikel 1 Nummer 4 verwiesen.

Die Ersetzung des Wortes „Prüfungsurteil“ in § 289b Absatz 4 HGB-E durch die Wörter „Beurteilung des Prü-
fungsergebnisses“ dient der redaktionellen Angleichung an die Terminologie des § 322 HGB. Der Ausschuss
weist insoweit darauf hin, dass die in § 289b Absatz 4 HGB-E angesprochene freiwillige inhaltliche Prüfung der
nichtfinanziellen Berichterstattung nicht Bestandteil der in den §§ 316 ff. HGB geregelten Abschlussprüfung ist.
Die Änderung der Terminologie hat insoweit keine Präjudizwirkung im Hinblick auf den Prüferkreis im Rahmen
von § 289b Absatz 4 HGB-E.

Zu Nummer 2 (§ 315b Absatz 4 HGB-E)

Auch die in § 315b Absatz 4 HGB-E geregelte Veröffentlichungspflicht auf der Konzernebene soll erst am 1. Ja-
nuar 2019 in Kraft treten. Die Änderung in § 315b Absatz 4 HGB-E entspricht der Änderung in § 289b Absatz 4
HGB-E. Zur Erläuterung wird auf die Ausführungen zu Nummer 1 verwiesen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch)

Zu Nummer 2 (Artikel… [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Artikel mit Zählbezeichnung])

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Verschiebung der Inkrafttretensregelung in einen neuen Artikel 12.

Zu Artikel 4 (Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch)

Die Ergänzung dient der Einführung einer Übergangsvorschrift zu den weiteren Änderungen des Handelsgesetz-
buchs (Artikel 2). Diese soll ebenfalls erst am 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Zu Artikel 6 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes – WpHG)

Zu Nummer 4 (§ 51 WpHG-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Verschiebung der Inkrafttretensregelung in einen neuen Artikel 12.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/11450

Zu Artikel 7 (Änderung des Publizitätsgesetzes – PublG)

Zu Nummer 5 (§ 22 Absatz 7 PublG-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Verschiebung der Inkrafttretensregelung in einen neuen Artikel 12.

Zu Artikel 8 (Änderung des Aktiengesetzes – AktG)

Zu Nummer 1 – neu – (§ 111 Absatz 2 Satz 4 AktG-E)

Der neue § 111 Absatz 2 Satz 4 AktG-E greift die Anregung eines Sachverständigen aus der Anhörung auf, dem
Aufsichtsrat neben der in § 111 Absatz 2 Satz 3 AktG geregelten Befugnis, dem Abschlussprüfer den Prüfungs-
auftrag für den Jahres- und den Konzernabschluss zu erteilen, auch das Recht einzuräumen, eine freiwillige in-
haltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts zu beauf-
tragen. Der Ausschuss hält diese Klarstellung für erforderlich, damit der Aufsichtsrat seine eigene Pflicht zur
Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung (§ 171 Absatz 1 HGB-E) sachgerecht erfüllen kann.

Von verschiedener Seite wurde zudem gefordert, die „Prüfung“ der nichtfinanziellen Berichterstattung den allge-
meinen Aufgaben des Aufsichtsrates nach § 111 AktG zuzuordnen. Dies wurde damit begründet, dass in Artikel
33 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung der Richtlinie 2014/95/EU die Formulierung „die Mitglie-
der der Aufsichtsorgane stellen sicher, dass [der Jahresabschluss] entsprechend den Anforderungen dieser Richt-
linie und gegebenenfalls entsprechend den internationalen Rechnungslegungsstandards, die gemäß der Verord-
nung (EG) Nr. 1606/2002 angenommen wurden, erstellt und offengelegt werden.“, nicht jedoch explizit das Wort
„Prüfung“ verwendet wird. Eine Zuordnung in § 111 AktG statt in § 171 AktG solle insbesondere verdeutlichen,
dass im Gegensatz zur Prüfung des Jahresabschlusses kein externer Prüfer beauftragt werden müsse und zudem
der Prüfungsmaßstab zwischen der Prüfung des Jahresabschlusses und der Prüfung einer (separat veröffentlichten)
nichtfinanziellen Berichterstattung besteht. Der Ausschuss ist jedoch der Ansicht, dass diesbezüglich kein Ände-
rungsbedarf besteht. Vielmehr wird bereits aus der Gesamtschau von § 111 Absatz 2 Satz 4 AktG-E und § 289b
Absatz 4 AktG-E deutlich, dass es zur Erfüllung der Prüfungspflicht des Aufsichtsrates gerade nicht der Beauf-
tragung eines externen Prüfers bedarf.

Der Ausschuss hat sich auch intensiv damit auseinandergesetzt, ob die Einführung einer Prüfungspflicht in § 171
AktG zu einem besonderem Risiko vermehrter Anfechtungsklagen führen wird, und ist im Ergebnis der Auffas-
sung, dass dies nicht der Fall sein dürfte.

Zwar kann ein Beschluss der Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands oder des Auf-
sichtsrats nach dem Beschlussmängelrecht der §§ 241ff. AktG angefochten oder seine Nichtigkeit behauptet wer-
den. Denkbare Nichtigkeitsgründe sind im hier vorliegenden Zusammenhang freilich nicht ersichtlich. Ein An-
fechtungsgrund kann gegeben sein, wenn der Beschluss der Hauptversammlung gegen Gesetz oder Satzung ver-
stößt. Die Fehlerhaftigkeit der nichtfinanziellen Berichterstattung selbst kann hierfür kein Grund sein, denn der
Beschluss der Hauptversammlung selbst muss gegen das Gesetz verstoßen. Das wäre etwa der Fall, wenn er nicht
hätte ergehen dürfen bzw. die Hauptversammlung bei Kenntnis der wahren Sachlage ihn nicht gefasst hätte. Die
Anfechtung der Entlastung des Aufsichtsrats ist nach der Rechtsprechung möglich, wenn ein eindeutiger und
schwerwiegender Gesetzesverstoß vorliegt. Die Unrichtigkeit der finanziellen Berichterstattung allein kann die-
sen Gesetzesverstoß nicht liefern, sondern allenfalls eine Versäumnis des Aufsichtsrats bei der Erfüllung seiner
Pflicht zur Prüfung oder eine Falschinformation der Hauptversammlung über die erfolgte Prüfung. Im ersteren
Fall ist schon fraglich, ob ein „schwerer Gesetzesverstoß“ vorliegt. Da man dem Aufsichtsrat ein Ermessen zuge-
stehen muss, wie intensiv er prüft, was genau er prüft und ob er die Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung
selbst vornimmt oder sich der Hilfe eines externen Prüfers versichert, wird hier kaum ein Ansatzpunkt bestehen,
insbesondere kann auch die Nicht-Beauftragung einer externen Prüfung kein genereller Grund sein. Angesichts
dieser Ausgangslage hält der Ausschuss einen ausdrücklichen gesetzlichen Ausschluss der Anfechtung nicht für
erforderlich. Die Fragestellung bleibt im Übrigen der vom Deutschen Bundestag (Drucksache 18/6681) erbetenen
grundlegenden Überprüfung des Beschlussmängelrechts vorbehalten.

Zu Artikel 9 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz)

Zu Nummer 1 (§ 26… [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz])

In der Übergangsvorschrift wird § 111 AktG ergänzt. Zudem erfolgt eine Folgeänderung zu der Verschiebung der
Inkrafttretensregelung in einen neuen Artikel 12.

Drucksache 18/11450 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Artikel 10 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes – GenG)

Zu Nummer 3 (§ 170 GenG-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Verschiebung der Inkrafttretensregelung in einen neuen Artikel 12.

Zu Artikel 11 (Änderung sonstigen Bundesrechts)

Zu Absatz 2 Nummer 3 (§ 23 Absatz 3 der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Verschiebung der Inkrafttretensregelung in einen neuen Artikel 12.

Zu Absatz 3 Nummer 2 (§ 32 Absatz 14 des Vermögensanlagengesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Verschiebung der Inkrafttretensregelung in einen neuen Artikel 12.

Zu Absatz 4 Nummer 2 (§ 23 Absatz 12 des REIT-Gesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Verschiebung der Inkrafttretensregelung in einen neuen Artikel 12.

Zu Absatz 5 Nummer 2 (§ 64 … [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] des
Kreditwesengesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Verschiebung der Inkrafttretensregelung in einen neuen Artikel 12.

Zu Absatz 6 Nummer 2 (§ 71 Absatz 5 der Prüfungsberichtsverordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Verschiebung der Inkrafttretensregelung in einen neuen Artikel 12.

Zu Absatz 7 Nummer 1 (§ 11 der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Verschiebung der Inkrafttretensregelung in einen neuen Artikel 12.

Zu Artikel 12 (Inkrafttreten)

Der neue Artikel 12 Absatz 2 sieht vor, dass die Artikel 2 und 4 erst am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Zur
Erläuterung wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nummer 4, Artikel 2 und Artikel 4 verwiesen.

Berlin, den 8. März 2017

Dr. Heribert Hirte
Berichterstatter

Metin Hakverdi
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Renate Künast
Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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