BT-Drucksache 18/11441

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11136, 18/11182 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration

Vom 8. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11441

18. Wahlperiode 08.03.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/11136, 18/11182 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher
Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration

A. Problem

Auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) sind im Zeitraum von Februar 2014 bis Mai 2016 mehrere Richtlinien
im Bereich des Aufenthaltsrechts erlassen worden. Diese Richtlinien bedürfen der
Umsetzung in das nationale Recht, soweit dieses nicht bereits mit den Regelungen
der Richtlinien in Einklang steht.

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der folgenden Richtlinien:

1. Richtlinie 2014/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Februar 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von
Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (Saisonar-
beitnehmerrichtlinie),

2. Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Dritt-
staatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ICT-Richt-
linie) und

3. Richtlinie 2016/801/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Dritt-
staatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines
Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschpro-
grammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Aupair-Tätigkeit
(REST-Richtlinie).

B. Lösung

Zur Umsetzung der genannten EU-Richtlinien wird das Aufenthaltsgesetz ange-
passt.

Drucksache 18/11441 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Den Vorgaben der Saisonarbeitnehmerrichtlinie folgend werden die Vorausset-
zungen für die Einreise und die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, die
nicht Unionsbürger nach Artikel 20 Absatz 1 AEUV sind, als Saisonarbeitnehmer
festgelegt. Dies betrifft sowohl kurzfristige Aufenthalte bis zu 90 Tage als auch
langfristige Aufenthalte bis zu sechs Monate.

Den Vorgaben der ICT-Richtlinie folgend, werden Bedingungen für die Einreise
und den Aufenthalt von unternehmensintern transferierten Arbeitnehmern ge-
schaffen. Dies betrifft sowohl die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet
zum Zweck des unternehmensinternen Transfers als auch die Einreise und den
Aufenthalt mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates zu dem
Zweck, einen Teil des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet durch-
zuführen.

Den Vorgaben der REST-Richtlinie folgend, werden für die Einreise und den
Aufenthalt zum Zweck der Forschung, des Studiums, eines Praktikums oder der
Teilnahme an einem Freiwilligendienst die Bedingungen angepasst und neu ge-
schaffen. Es werden lediglich für die Personengruppen Anpassungen des gelten-
den Rechts vorgenommen, für welche eine Umsetzung der Richtlinie zwingend
vorgegeben ist. In Bezug auf Aufenthalte zu Zwecken der Forschung und des Stu-
diums werden die Regelungen des Aufenthaltsrechts an die Vorgaben der Richt-
linie angepasst. Insbesondere wird auch für diese Personengruppen die Möglich-
keit geschaffen, mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates der Eu-
ropäischen Union einen Teil des Forschungsvorhabens oder des Studiums im
Bundesgebiet durchzuführen.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf die Schließung von Regelungslücken in
Bezug auf Ausländer, die in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zu
einem deutschen Dienstherrn stehen, sowie in Bezug auf den Wechsel des Auf-
enthaltszwecks von einem Studium in eine qualifizierte Berufsausbildung und
eine betriebliche Ausbildung vor.

Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entfällt in bestimmten Fällen die Pflicht zur Be-
antragung eines Aufenthaltstitels. Somit reduziert sich der Erfüllungsaufwand um
rund 20.000 Stunden und 111 000 Euro.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11441

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft ergeben sich Änderungen beim Erfüllungsaufwand durch fünf
neue Informationsplichten. Diese fünf Pflichten verursachen pro Jahr einen Erfül-
lungsaufwand in Höhe von rund 78 900 Euro, welcher sich in 59 500 Euro Perso-
nalkosten und 19 400 Euro Sachkosten aufteilt.

Eine Kompensation des Erfüllungsaufwandes im Sinne der „One in, one out“-
Regel ist nicht erforderlich, da es sich bei den vorliegenden gesetzlichen Ände-
rungen um eine 1:1-Umsetzung von EU-Richtlinien handelt.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für die Verwaltung ergeben sich Änderungen beim Erfüllungsaufwand durch
neun Vorgaben. Auf Bundesebene entsteht hierdurch ein jährlicher Erfüllungs-
aufwand in Höhe von 409 000 Euro, auf Landesebene entsteht ein jährlicher Er-
füllungsaufwand in Höhe von 36 000 Euro, insgesamt ein jährlicher Mehraufwand
von 445 000 Euro. Von diesem entfallen 349 000 Euro auf Personalkosten und
96 000 Euro auf Sachkosten. Einmaliger Umstellungsaufwand entsteht auf Bun-
desebene nicht. Auf Landesebene dagegen werden Umstellungskosten i. H. v. von
ca. 936 000 Euro für die Einführung von Verfahren erwartet. Auf Bundesebene
entstehender Mehrbedarf an Personal- und Sachmitteln soll finanziell und stellen-
mäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.

F. Weitere Kosten

Keine.

Drucksache 18/11441 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11136, 18/11182 unverändert anzuneh-
men.

Berlin, den 8. März 2017

Der Innenausschuss

Ansgar Heveling
Vorsitzender

Andrea Lindholz
Berichterstatterin

Sebastian Hartmann
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11441

Bericht der Abgeordneten Andrea Lindholz, Sebastian Hartmann, Ulla Jelpke und
Volker Beck (Köln)

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/11136, 18/11182 wurde in der 218. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 16. Februar 2017 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucher-
schutz, den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschät-
zung und den Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen. Der Parla-
mentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung beteiligte sich gutachtlich (Ausschussdrucksache 18(4)766).

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 131. Sitzung am 8. März 2017 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
empfohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Annahme des Gesetzentwurfs in seiner 106. Sitzung am 8. März
2017 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. empfohlen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung hat in seiner 89. Sitzung am 8. März
2017 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Ausschuss für Angelegenheiten der Europäischen Union hat in seiner 80. Sitzung am 8. März 2017 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 106. Sitzung am 8. März 2017 den Gesetzentwurf abschließend beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stim-
men der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/11136, 18/11182.

IV. Begründung

Die Fraktion der CDU/ CSU hebt hervor, dass es sich bei dem Gesetzesentwurf um die Umsetzung von drei EU-
Richtlinien zur Arbeitsmigration handele. Zunächst werde die REST-Richtlinie umgesetzt, zur besseren innereu-
ropäischen Mobilität für Forschende, Studenten, Praktikanten und Teilnehmer am europäischen Freiwilligen-
dienst. Weiterhin handele es sich um die Umsetzung der ICT-Richtlinie, mit der Möglichkeit für Arbeitgeber,
Arbeitnehmer mit einer Aufenthaltserlaubnis für einen Mitgliedstaat auch kurzfristig in einem anderen Mitglied-
staat für sich arbeiten lassen zu können. Schließlich werde die Richtlinie über Saisonarbeitnehmer umgesetzt. Im
parlamentarischen Verfahren seien aus dem Bundestag keine Änderungsvorschläge vorgebracht worden. Aus-
drücklich abgelehnt werde der Änderungsantrag aus dem Land Berlin, im Rahmen der REST-Richtlinie auch
international Schutzberechtigten die gleichen Möglichkeiten einzuräumen wie Drittstaatsangehörigen. Es sei nicht
sinnvoll, das Asylrecht aus einem Land mit Aufenthaltsgenehmigungen zu vermischen, weiterhin sei in der Richt-
linie ausdrücklich geregelt, dass nach ihr keine eigenen Aufenthaltstitel für international Schutzberechtigte ge-
stattet werden sollen. Es gebe außerdem bereits separate Regelungen für die Frage, wer kurz- oder langfristig zu
Studienzwecken nach Deutschland kommen könne.

Drucksache 18/11441 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Fraktion der SPD betont, dass die Arbeitsmigration für Deutschland einen großen Gewinn darstelle. Der
Gesetzesentwurf müsse die Richtlinien zur Arbeitsmigration nah am EU-Recht umsetzen. Hierbei stelle sie ins-
besondere bezüglich des Aufenthaltsrechts von Drittstaatsangehörigen zu Studien- oder Forschungszwecken oder
zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst eine deutliche Verbesserung dar. Die Umsetzung der aufenthaltsrecht-
lichen Regelungen der Richtlinien sei systematisch streng zu trennen von dem eigenständigen wichtigen Aspekt,
der sozialen Rechte von Arbeitnehmern und der Gleichstellung von Saisonarbeitern. Die Zustimmung der Frak-
tion zu dem Gesetzesentwurf bedeute nicht, dass es über den Umweg des EU-Rechts zur Aushöhlung von Arbeit-
nehmerrechten kommen solle. Man strebe auch zum Schutz sozialer Rechte von Arbeitnehmern weiterhin ein
Einwanderungsgesetz mit einer modernen Punkteregelung an, dieses sei jedoch nicht im Rahmen der EU-Richt-
linien zu regeln.

Die Fraktion DIE LINKE. lehnt den Gesetzesentwurf ab. Zwar schreibe die Richtlinie Ansprüche fest bezüglich
der Gleichstellung von Arbeitsbedingungen, Bezahlung, Arbeitszeiten und Arbeitsschutz sowie der Beendigung
von Arbeitsverhältnissen. Die Bundesregierung vermeide jedoch mit ihrem Entwurf die grundsätzliche Gewähr-
leistung sozialer Rechte. Stattdessen werde ein bürokratisches Mitteilungsverfahren eingeführt, das unnötiger-
weise auf die Prüfung von Sicherheitsbedenken aus sei. Insbesondere vermisse die Fraktion eindeutige Regelun-
gen zum Schutz von Saisonarbeitern vor Ausbeutung. Auch würden international Schutzberechtigte, die in einem
anderen Mitgliedstaat leben, von der Anwendung der REST-Richtlinie ausgenommen. Der Entwurf stelle eine
vertane Chance dar, soziale Rechte umfassend festzuschreiben.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN begrüßt die Bemühungen der Bundesregierung, im Bereich der
Arbeitsmigration die Vorgaben des europäischen Rechts umzusetzen. Sie bedauert, dass im Rahmen der Richtli-
nienumsetzung die Möglichkeit einer Regelung entsprechend Erwägungsgrund 29 der REST-Richtlinie nicht aus-
geschöpft wurde. Die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen für Studien- oder Forschungszwecke sei danach ins-
besondere auch für Flüchtlinge, denen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat internationaler Schutz zuerkannt
wurde, möglich. Es ergäbe sich nun die absurde Situation, dass ein studieninteressierter Flüchtling, der in einem
Mitgliedsstaat entsprechenden Schutz genieße, schlechter gestellt würde als eine Person der gleichen Staatsange-
hörigkeit, die sich noch im Herkunftsstaat befinde. Die fehlende Umsetzung dieser Möglichkeit sei damit weder
europafreundlich noch integrationspolitisch sinnvoll.

Berlin, den 8. März 2017

Andrea Lindholz
Berichterstatterin

Sebastian Hartmann
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Volker Beck (Köln)
Berichterstatter

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