BT-Drucksache 18/11437

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/8486 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung

Vom 8. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11437

18. Wahlperiode 08.03.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/8486 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und
zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung

A. Problem

Der Gesetzentwurf sieht im Schwerpunkt vor, spezielle Regelungen für den Bau-
vertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den Architektenvertrag und den Inge-
nieurvertrag in das Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf-
zunehmen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Bau-
recht – parallel zur stetigen Weiterentwicklung der Bautechnik – zu einer kom-
plexen Spezialmaterie mit umfangreicher Rechtsprechung geworden ist. Diese ist
für den Rechtsanwender kaum noch zu überblicken. Das geltende Werkvertrags-
recht ist mit Blick auf die unterschiedlichen möglichen Vertragsgegenstände sehr
allgemein gehalten. Für die komplexen, auf eine längere Erfüllungszeit angeleg-
ten Bauverträge sind die Regelungen des Werkvertragsrechts häufig nicht detail-
liert genug. Wesentliche Fragen des Bauvertragsrechts sind nicht gesetzlich gere-
gelt, sondern der Vereinbarung der Parteien und der Rechtsprechung überlassen.
Das Fehlen klarer gesetzlicher Vorgaben erschwert eine interessengerechte und
ökonomisch sinnvolle Gestaltung und Abwicklung von Bauverträgen. Für Ver-
braucher kann die Durchführung eines Bauvorhabens darüber hinaus weitere Ri-
siken bergen; gleichwohl enthält das geltende Werkvertragsrecht, abgesehen von
einigen Einzelvorschriften, keine besonderen Verbraucherschutzvorschriften.

Den aufgezeigten Schwierigkeiten soll mit dem Gesetzentwurf begegnet werden,
unter anderem durch die Einführung eines Anordnungsrechts des Bestellers ein-
schließlich Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen,
durch die Änderung und Ergänzung der Regelungen zur Abnahme sowie die Nor-
mierung einer Kündigung aus wichtigem Grund. Speziell für Bauverträge von
Verbrauchern sollen Regelungen zur Einführung einer Baubeschreibungspflicht
des Unternehmers, zur Pflicht der Parteien, eine verbindliche Vereinbarung über
die Bauzeit zu treffen, zum Recht des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags
und zur Einführung einer Obergrenze für Abschlagszahlungen getroffen werden.
Außerdem soll das Recht der Mängelhaftung an die Rechtsprechung des Gerichts-
hofs der Europäischen Union (EuGH) angepasst werden.

Drucksache 18/11437 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Ausschuss empfiehlt
unter anderem die Streichung des Wahlrechts des Verkäufers (Selbstvornahme
oder Aufwendungsersatz) beim neuen erweiterten Nacherfüllungsanspruch
(§ 439 Absatz 3 Satz 1 BGB-E). Wegen möglicher Konkurrenzen von Hauptleis-
tungspflichten aus einem Werkvertrag einerseits und Gewährleistungsrechten aus
einem Kaufvertrag andererseits wird das Recht des Verkäufers, den Aus- und Ein-
bau selbst vorzunehmen, gestrichen. Außerdem greift der Ausschuss verschiedene
Anregungen des Bundesrates auf, etwa die Aufnahme einer Vorschrift über die
Erteilung einer Schlussrechnung (§ 650g Absatz 4 – neu – BGB-E), die Vorgabe,
dass Verbraucherbauverträge in Textform abzuschließen sind (§ 650i Absatz 2
– neu – BGB-E) sowie Modifizierungen der Vorgaben für den Fall von Vertrags-
änderungen (§ 650b Absatz 1 Satz 5 – neu –, § 650b Absatz 2 Satz 1 BGB-E).

Neu aufgenommen werden im Zusammenhang mit dem Gesetzentwurf Änderun-
gen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), des Einführungsgesetzes zum Ge-
richtsverfassungsgesetz (EGGVG), der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie der
Grundbuchordnung (GBO) und der Schiffsregisterordnung (SchRegO). Unter
anderem soll die Zuständigkeit für Entscheidungen über das Anordnungsrecht
oder die Vergütungsanpassung auf bestimmte Gerichte konzentriert werden
(§ 71 GVG-E).

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Unveränderte Annahme.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11437

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8486 in der aus der nachstehenden Zusam-
menstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 8. März 2017

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Dr. Hendrik Hoppenstedt
Berichterstatter

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

Drucksache 18/11437 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtli-
chen Mängelhaftung
– Drucksache 18/8486 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des
Bauvertragsrechts und

zur Änderung der kaufrechtlichen Män-
gelhaftung

Entwurf eines Gesetzes zur Reform des
Bauvertragsrechts,

zur Änderung der kaufrechtlichen Män-
gelhaftung, zur Stärkung des zivilpro-

zessualen Rechtsschutzes und zum ma-
schinellen Siegel im Grundbuch- und

Schiffsregisterverfahren

Vom ... Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch … [Artikel 6
des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alter-
native Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
und zur Durchführung der Verordnung über Online-
Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten, Bun-
destagsdrucksache 18/6904] geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2
Abschnitt 8 Titel 9 wie folgt gefasst:

1. u n v e r ä n d e r t

„Titel 9

Werkvertrag und ähnliche Verträge

Untertitel 1

Werkvertragsrecht

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/11437

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Kapitel 1

Allgemeine Vorschriften

Kapitel 2

Bauvertrag

Kapitel 3

Verbraucherbauvertrag

Kapitel 4

Unabdingbarkeit

Untertitel 2

Architektenvertrag und Ingenieurvertrag

Untertitel 3

Bauträgervertrag

Untertitel 4

Reisevertrag“.

2. In § 218 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter
„§ 275 Abs. 1 bis 3, § 439 Abs. 3 oder § 635
Abs. 3“ durch die Wörter „§ 275 Absatz 1 bis 3,
§ 439 Absatz 4 oder § 635 Absatz 3“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 309 wird wie folgt geändert: 3. § 309 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
wird wie folgt gefasst:

a) Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
wird wie folgt gefasst:

„cc) (Leistungen und Aufwendungen bei
Nacherfüllung)

„cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)

die Verpflichtung des Verwenders aus-
geschlossen oder beschränkt wird, die
zum Zweck der Nacherfüllung erforder-
lichen Aufwendungen nach § 439 Ab-
satz 2 und 3 zu tragen oder zu erset-
zen;“.

die Verpflichtung des Verwenders aus-
geschlossen oder beschränkt wird, die
zum Zweck der Nacherfüllung erforder-
lichen Aufwendungen nach § 439 Ab-
satz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu
tragen oder zu ersetzen;“.

b) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende
durch ein Semikolon ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/11437 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

c) Folgende Nummer 15 wird angefügt: c) Folgende Nummer 15 wird angefügt:

„15. (Abschlagszahlungen und Sicherheits-
leistung)

„15. (Abschlagszahlungen und Sicherheits-
leistung)

eine Bestimmung, nach der der Ver-
wender bei einem Werkvertrag

eine Bestimmung, nach der der Ver-
wender bei einem Werkvertrag

a) für Teilleistungen Abschlagszah-
lungen vom anderen Vertragsteil
verlangen kann, die wesentlich hö-
her sind als die nach § 632a Ab-
satz 1 und § 650l Absatz 1 zu leis-
tenden Abschlagszahlungen, oder

a) für Teilleistungen Abschlagszah-
lungen vom anderen Vertragsteil
verlangen kann, die wesentlich hö-
her sind als die nach § 632a Ab-
satz 1 und § 650m Absatz 1 zu
leistenden Abschlagszahlungen,
oder

b) die Sicherheitsleistung nach
§ 650l Absatz 2 nicht oder nur in
geringerer Höhe leisten muss.“

b) die Sicherheitsleistung nach
§ 650m Absatz 2 nicht oder nur in
geringerer Höhe leisten muss.“

4. § 312 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 4. § 312 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Verbraucherbauverträge nach § 650h Ab-
satz 1,“.

„3. Verbraucherbauverträge nach § 650i Ab-
satz 1,“.

5. Nach § 356c wird folgender § 356d eingefügt: 5. Nach § 356d wird folgender § 356e eingefügt:

㤠356d 㤠356e

Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen

Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650h
Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor
der Unternehmer den Verbraucher gemäß Arti-
kel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht be-
lehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens
zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Ab-
satz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.“

Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i
Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor
der Unternehmer den Verbraucher gemäß Arti-
kel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht be-
lehrt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens
zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Ab-
satz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt.“

6. Nach § 357c wird folgender § 357d eingefügt: 6. u n v e r ä n d e r t

㤠357d

Rechtsfolgen des Widerrufs bei Verbraucherbau-
verträgen

Ist die Rückgewähr der bis zum Widerruf er-
brachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlos-
sen, schuldet der Verbraucher dem Unternehmer
Wertersatz. Bei der Berechnung des Wertersatzes
ist die vereinbarte Vergütung zugrunde zu legen.
Ist die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig
hoch, ist der Wertersatz auf der Grundlage des

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/11437

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Marktwertes der erbrachten Leistung zu berech-
nen.“

7. § 439 wird wie folgt geändert: 7. § 439 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
gefügt:

„(3) Hat der Käufer die mangelhafte
Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwen-
dungszweck in eine andere Sache eingebaut,
ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfül-
lung verpflichtet, nach seiner Wahl entweder
selbst den erforderlichen Ausbau der man-
gelhaften und den Einbau der nachgebesser-
ten oder gelieferten mangelfreien Sache vor-
zunehmen oder dem Käufer die hierfür erfor-
derlichen Aufwendungen zu ersetzen. Der
Verkäufer ist auf den Aufwendungsersatz be-
schränkt, wenn

„(3) Hat der Käufer die mangelhafte
Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwen-
dungszweck in eine andere Sache eingebaut
oder an eine andere Sache angebracht, ist
der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung
verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen
Aufwendungen für das Entfernen der
mangelhaften und den Einbau oder das An-
bringen der nachgebesserten oder geliefer-
ten mangelfreien Sache zu ersetzen.

1. dem Ausbau der mangelhaften und dem
Einbau der nachgebesserten oder gelie-
ferten mangelfreien Sache durch den
Verkäufer ein berechtigtes Interesse des
Käufers entgegensteht oder

1. entfällt

2. der Verkäufer nicht innerhalb einer
vom Käufer bestimmten angemessenen
Frist erklärt hat, dass er den Aus- und
Einbau selbst vornehmen werde.

2. entfällt

§ 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass für die Kenntnis des Käufers
an die Stelle des Vertragsschlusses der Ein-
bau der mangelhaften Sache durch den Käu-
fer tritt.“

§ 442 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass für die Kenntnis des Käufers
an die Stelle des Vertragsschlusses der Ein-
bau oder das Anbringen der mangelhaften
Sache durch den Käufer tritt.“

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die
Absätze 4 und 5.

b) u n v e r ä n d e r t

8. § 440 wird wie folgt gefasst: 8. u n v e r ä n d e r t

㤠440

Besondere Bestimmungen für Rücktritt und
Schadensersatz

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und
des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung
auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten
der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verwei-
gert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der
Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumut-

Drucksache 18/11437 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

bar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolg-
losen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn
sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder
des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas
anderes ergibt.“

9. Nach § 445 werden die folgenden §§ 445a und
445b eingefügt:

9. u n v e r ä n d e r t

㤠445a

Rückgriff des Verkäufers

(1) Der Verkäufer kann beim Verkauf einer
neu hergestellten Sache von dem Verkäufer, der
ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant), Ersatz
der Aufwendungen verlangen, die er im Verhält-
nis zum Käufer nach § 439 Absatz 2 und 3 sowie
§ 475 Absatz 4 und 6 zu tragen hatte, wenn der
vom Käufer geltend gemachte Mangel bereits
beim Übergang der Gefahr auf den Verkäufer vor-
handen war.

(2) Für die in § 437 bezeichneten Rechte
des Verkäufers gegen seinen Lieferanten bedarf es
wegen des vom Käufer geltend gemachten Man-
gels der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht,
wenn der Verkäufer die verkaufte neu hergestellte
Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurück-
nehmen musste oder der Käufer den Kaufpreis ge-
mindert hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die An-
sprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in
der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer
entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner
Unternehmer sind.

(4) § 377 des Handelsgesetzbuchs bleibt
unberührt.

§ 445b

Verjährung von Rückgriffsansprüchen

(1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten
Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei
Jahren ab Ablieferung der Sache.

(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und
445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Ver-
käufers gegen seinen Lieferanten wegen des Man-
gels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt
frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/11437

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers
erfüllt hat. Diese Ablaufhemmung endet spätes-
tens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der
Lieferant die Sache dem Verkäufer abgeliefert
hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die An-
sprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in
der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer
entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner
Unternehmer sind.“

10. § 474 wird durch die folgenden §§ 474 und 475
ersetzt:

10. § 474 wird durch die folgenden §§ 474 und 475
ersetzt:

㤠474 㤠474

Verbrauchsgüterkauf u n v e r ä n d e r t

(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge,
durch die ein Verbraucher von einem Unterneh-
mer eine bewegliche Sache kauft. Um einen Ver-
brauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem
Vertrag, der neben dem Verkauf einer bewegli-
chen Sache die Erbringung einer Dienstleistung
durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten er-
gänzend die folgenden Vorschriften dieses Unter-
titels. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in
einer öffentlich zugänglichen Versteigerung ver-
kauft werden, an der der Verbraucher persönlich
teilnehmen kann.

§ 475 § 475

Anwendbare Vorschriften Anwendbare Vorschriften

(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu er-
bringenden Leistungen weder bestimmt noch aus
den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläu-
biger diese Leistungen abweichend von § 271 Ab-
satz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unterneh-
mer muss die Sache in diesem Fall spätestens 30
Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Ver-
tragsparteien können die Leistungen sofort bewir-
ken.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe,
dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung nur dann auf den
Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur,
den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung

(2) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/11437 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

der Versendung bestimmte Person oder Anstalt
mit der Ausführung beauftragt hat und der Unter-
nehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt
nicht zuvor benannt hat.

(3) § 439 Absatz 5 ist mit der Maßgabe an-
zuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben
oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die
§§ 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Ist die eine Art der Nacherfüllung nach
§ 275 Absatz 1 ausgeschlossen oder kann der Un-
ternehmer diese nach § 275 Absatz 2 oder 3 oder
§ 439 Absatz 4 Satz 1 verweigern, kann er die an-
dere Art der Nacherfüllung nicht wegen Unver-
hältnismäßigkeit der Kosten nach § 439 Absatz 4
Satz 1 verweigern. Ist die andere Art der Nacher-
füllung wegen der Höhe der Aufwendungen nach
§ 439 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 Alternative 2
unverhältnismäßig, kann der Unternehmer den
Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Be-
trag beschränken. Bei der Bemessung dieses Be-
trages sind insbesondere der Wert der Sache in
mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des
Mangels zu berücksichtigen.

(4) Ist die eine Art der Nacherfüllung nach
§ 275 Absatz 1 ausgeschlossen oder kann der Un-
ternehmer diese nach § 275 Absatz 2 oder 3 oder
§ 439 Absatz 4 Satz 1 verweigern, kann er die an-
dere Art der Nacherfüllung nicht wegen Unver-
hältnismäßigkeit der Kosten nach § 439 Absatz 4
Satz 1 verweigern. Ist die andere Art der Nacher-
füllung wegen der Höhe der Aufwendungen nach
§ 439 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 unverhältnis-
mäßig, kann der Unternehmer den Aufwendungs-
ersatz auf einen angemessenen Betrag beschrän-
ken. Bei der Bemessung dieses Betrages sind ins-
besondere der Wert der Sache in mangelfreiem
Zustand und die Bedeutung des Mangels zu be-
rücksichtigen.

(5) § 440 Satz 1 ist auch in den Fällen an-
zuwenden, in denen der Verkäufer die Nacherfül-
lung gemäß Absatz 4 Satz 2 beschränkt.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Der Verbraucher kann von dem Unter-
nehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen
der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3
Satz 1 entstehen und die vom Unternehmer zu tra-
gen sind, Vorschuss verlangen.“

(6) Der Verbraucher kann von dem Unter-
nehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen
der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3
entstehen und die vom Unternehmer zu tragen
sind, Vorschuss verlangen.“

11. Der bisherige § 475 wird § 476. 11. u n v e r ä n d e r t

12. Der bisherige § 476 wird § 477. 12. u n v e r ä n d e r t

13. Der bisherige § 477 wird aufgehoben. 13. u n v e r ä n d e r t

14. § 478 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t

a) Der Überschrift werden die Wörter „Sonder-
bestimmungen für den“ vorangestellt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist der letzte Vertrag in der Liefer-
kette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), fin-
det § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1
und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die
Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den
Verbraucher beginnt.“

c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/11437

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und in
Satz 1 werden die Wörter „von den §§ 433
bis 435, 437, 439 bis 443 sowie von den Ab-
sätzen 1 bis 3 und von § 479“ durch die Wör-
ter „von Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis
435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2
sowie von § 445b“ ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und
die Wörter „Absätze 1 bis 4“ werden durch
die Wörter „Absätze 1 und 2“ ersetzt.

f) Absatz 6 wird aufgehoben.

15. § 479 wird wie folgt gefasst: 15. u n v e r ä n d e r t

㤠479

Sonderbestimmungen für Garantien

(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss
einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss
enthalten:

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des
Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch
die Garantie nicht eingeschränkt werden,
und

2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen
Angaben, die für die Geltendmachung der
Garantie erforderlich sind, insbesondere die
Dauer und den räumlichen Geltungsbereich
des Garantieschutzes sowie Namen und An-
schrift des Garantiegebers.

(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass
ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt
wird.

(3) Die Wirksamkeit der Garantiever-
pflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine
der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt
wird.“

16. Vor § 631 wird folgende Überschrift eingefügt: 16. u n v e r ä n d e r t

„Kapitel 1

Allgemeine Vorschriften“.

Drucksache 18/11437 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

17. § 632a wird wie folgt geändert: 17. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch die fol-
genden Sätze ersetzt:

„Der Unternehmer kann von dem Be-
steller eine Abschlagszahlung in Höhe
des Wertes der von ihm erbrachten und
nach dem Vertrag geschuldeten Leis-
tungen verlangen. Sind die erbrachten
Leistungen nicht vertragsgemäß, kann
der Besteller die Zahlung eines ange-
messenen Teils des Abschlags verwei-
gern. Die Beweislast für die vertragsge-
mäße Leistung verbleibt bis zur Ab-
nahme beim Unternehmer.“

bb) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter
„Sätze 1 bis 4“ durch die Wörter
„Sätze 1 bis 5“ ersetzt.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und
wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Sicherheit nach Absatz 1
Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder
ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im
Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Ge-
schäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder
Kreditversicherers geleistet werden.“

18. § 640 wird wie folgt geändert: 18. § 640 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ein-
gefügt:

„(2) Als abgenommen gilt ein Werk
auch, wenn der Unternehmer dem Besteller
nach Fertigstellung des Werks eine angemes-
sene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der
Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser
Frist unter Angabe von Mängeln verweigert
hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so tre-
ten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann
ein, wenn der Unternehmer den Besteller zu-
sammen mit der Aufforderung zur Abnahme
auf die Folgen einer nicht erklärten oder
ohne Angabe von Mängeln verweigerten Ab-
nahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in
Textform erfolgen.“

„(2) Als abgenommen gilt ein Werk
auch, wenn der Unternehmer dem Besteller
nach Fertigstellung des Werks eine angemes-
sene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der
Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser
Frist unter Angabe mindestens eines Man-
gels verweigert hat. Ist der Besteller ein Ver-
braucher, so treten die Rechtsfolgen des Sat-
zes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer
den Besteller zusammen mit der Aufforde-
rung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht
erklärten oder ohne Angabe von Mängeln
verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der
Hinweis muss in Textform erfolgen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/11437

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. c) u n v e r ä n d e r t

19. Nach § 647 wird folgender § 647a eingefügt: 19. u n v e r ä n d e r t

㤠647a

Sicherungshypothek des Inhabers einer Schiffs-
werft

Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine
Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung
eines Schiffes die Einräumung einer Schiffshypo-
thek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des
Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht voll-
endet, so kann er die Einräumung der Schiffshy-
pothek für einen der geleisteten Arbeit entspre-
chenden Teil der Vergütung und für die in der
Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlan-
gen. § 647 findet keine Anwendung.“

20. Die §§ 648 und 648a werden aufgehoben. 20. u n v e r ä n d e r t

21. § 649 wird § 648. 21. u n v e r ä n d e r t

22. Nach § 648 wird folgender § 648a eingefügt: 22. u n v e r ä n d e r t

㤠648a

Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Beide Vertragsparteien können den
Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung ei-
ner Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger
Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil un-
ter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-
falls und unter Abwägung der beiderseitigen Inte-
ressen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet
werden kann.

(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie
muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des ge-
schuldeten Werks beziehen.

(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Nach der Kündigung kann jede Ver-
tragspartei von der anderen verlangen, dass sie an
einer gemeinsamen Feststellung des Leistungs-
standes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei
die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten
oder einem von der anderen Vertragspartei inner-
halb einer angemessenen Frist bestimmten Ter-
min zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie

Drucksache 18/11437 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeit-
punkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die
Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt,
den sie nicht zu vertreten hat und den sie der an-
deren Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.

(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichti-
gem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt,
die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur
Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.

(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu
verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausge-
schlossen.“

23. § 650 wird § 649. 23. u n v e r ä n d e r t

24. § 651 wird § 650 und in Satz 3 wird die Angabe
„649 und 650“ durch die Angabe „648 und 649“
ersetzt.

24. u n v e r ä n d e r t

25. Nach § 650 werden die folgenden Kapitel 2 bis 4
und die Untertitel 2 und 3 eingefügt:

25. Nach § 650 werden die folgenden Kapitel 2 bis 4
und die Untertitel 2 und 3 eingefügt:

„Kapitel 2 „Kapitel 2

Bauvertrag Bauvertrag

§ 650a § 650a

Bauvertrag u n v e r ä n d e r t

(1) Ein Bauvertrag ist ein Vertrag über die
Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseiti-
gung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Au-
ßenanlage oder eines Teils davon. Für den Bau-
vertrag gelten ergänzend die folgenden Vorschrif-
ten dieses Kapitels.

(2) Ein Vertrag über die Instandhaltung ei-
nes Bauwerks ist ein Bauvertrag, wenn das Werk
für die Konstruktion, den Bestand oder den be-
stimmungsgemäßen Gebrauch von wesentlicher
Bedeutung ist.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/11437

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 650b § 650b

Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des
Bestellers

Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des
Bestellers

(1) Begehrt der Besteller (1) Begehrt der Besteller

1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs
(§ 631 Absatz 2) oder

1. u n v e r ä n d e r t

2. eine Änderung, die zur Erreichung des ver-
einbarten Werkerfolgs notwendig ist,

2. u n v e r ä n d e r t

streben die Vertragsparteien Einvernehmen über
die Änderung und die infolge der Änderung zu
leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Der
Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über
die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, im
Falle einer Änderung nach Satz 1 Nummer 1 je-
doch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung
zumutbar ist. Macht der Unternehmer betriebsin-
terne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer An-
ordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geltend,
trifft ihn die Beweislast hierfür. Trägt der Bestel-
ler die Verantwortung für die Planung des Bau-
werks oder der Außenanlage, ist der Unternehmer
nur dann zur Erstellung eines Angebots über die
Mehr- oder Mindervergütung verpflichtet, wenn
der Besteller die für die Änderung erforderliche
Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur
Verfügung gestellt hat.

streben die Vertragsparteien Einvernehmen über
die Änderung und die infolge der Änderung zu
leistende Mehr- oder Mindervergütung an. Der
Unternehmer ist verpflichtet, ein Angebot über
die Mehr- oder Mindervergütung zu erstellen, im
Falle einer Änderung nach Satz 1 Nummer 1 je-
doch nur, wenn ihm die Ausführung der Änderung
zumutbar ist. Macht der Unternehmer betriebsin-
terne Vorgänge für die Unzumutbarkeit einer An-
ordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 geltend,
trifft ihn die Beweislast hierfür. Trägt der Bestel-
ler die Verantwortung für die Planung des Bau-
werks oder der Außenanlage, ist der Unternehmer
nur dann zur Erstellung eines Angebots über die
Mehr- oder Mindervergütung verpflichtet, wenn
der Besteller die für die Änderung erforderliche
Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur
Verfügung gestellt hat. Begehrt der Besteller
eine Änderung, für die dem Unternehmer nach
§ 650c Absatz 1 Satz 2 kein Anspruch auf Ver-
gütung für vermehrten Aufwand zusteht, stre-
ben die Parteien nur Einvernehmen über die
Änderung an; Satz 2 findet in diesem Fall keine
Anwendung.

(2) Erzielen die Parteien keine Einigung
nach Absatz 1, kann der Besteller die Änderung
anordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der
Anordnung des Bestellers nachzukommen, einer
Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 je-
doch nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Erzielen die Parteien binnen 30 Tagen
nach Zugang des Änderungsbegehrens beim
Unternehmer keine Einigung nach Absatz 1,
kann der Besteller die Änderung in Textform an-
ordnen. Der Unternehmer ist verpflichtet, der An-
ordnung des Bestellers nachzukommen, einer An-
ordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 jedoch
nur, wenn ihm die Ausführung zumutbar ist. Ab-
satz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Zum Erlass einer einstweiligen Verfü-
gung ist es nach Beginn der Bauausführung nicht
erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft
gemacht wird, wenn zuvor unter Beiziehung eines

(3) entfällt

Drucksache 18/11437 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Sachverständigen versucht worden ist, die Strei-
tigkeit einvernehmlich beizulegen. Die Kosten des
Sachverständigen sind von beiden Vertragspar-
teien je zur Hälfte zu tragen.

§ 650c § 650c

Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach
§ 650b Absatz 2

Vergütungsanpassung bei Anordnungen nach
§ 650b Absatz 2

(1) Die Höhe des Vergütungsanspruchs für
den infolge einer Anordnung des Bestellers nach
§ 650b Absatz 2 vermehrten oder verminderten
Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen
Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allge-
meine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu
ermitteln.

(1) Die Höhe des Vergütungsanspruchs für
den infolge einer Anordnung des Bestellers nach
§ 650b Absatz 2 vermehrten oder verminderten
Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen
Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allge-
meine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu
ermitteln. Umfasst die Leistungspflicht des Un-
ternehmers auch die Planung des Bauwerks
oder der Außenanlage, steht diesem im Fall des
§ 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kein An-
spruch auf Vergütung für vermehrten Auf-
wand zu.

(2) Der Unternehmer kann zur Berechnung
der Vergütung für den Nachtrag auf die Ansätze
in einer vereinbarungsgemäß hinterlegten Urkal-
kulation zurückgreifen. Es wird vermutet, dass die
auf Basis der Urkalkulation fortgeschriebene Ver-
gütung der Vergütung nach Absatz 1 entspricht.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Bei der Berechnung von vereinbarten
oder gemäß § 632a geschuldeten Abschlagszah-
lungen kann der Unternehmer 80 Prozent einer in
einem Angebot nach § 650b Absatz 1 Satz 2 ge-
nannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die
Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben oder
eine anderslautende gerichtliche Entscheidung
ergeht. Wählt der Unternehmer diesen Weg und
ergeht keine anderslautende gerichtliche Ent-
scheidung, wird die nach den Absätzen 1 und 2
geschuldete Mehrvergütung erst nach der Ab-
nahme des Werkes fällig. Zahlungen nach Satz 1,
die die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete
Mehrvergütung übersteigen, sind dem Besteller
zurückzugewähren.

(3) Bei der Berechnung von vereinbarten
oder gemäß § 632a geschuldeten Abschlagszah-
lungen kann der Unternehmer 80 Prozent einer in
einem Angebot nach § 650b Absatz 1 Satz 2 ge-
nannten Mehrvergütung ansetzen, wenn sich die
Parteien nicht über die Höhe geeinigt haben oder
keine anderslautende gerichtliche Entscheidung
ergeht. Wählt der Unternehmer diesen Weg und
ergeht keine anderslautende gerichtliche Ent-
scheidung, wird die nach den Absätzen 1 und 2
geschuldete Mehrvergütung erst nach der Ab-
nahme des Werkes fällig. Zahlungen nach Satz 1,
die die nach den Absätzen 1 und 2 geschuldete
Mehrvergütung übersteigen, sind dem Besteller
zurückzugewähren und ab ihrem Eingang beim
Unternehmer zu verzinsen. § 288 Absatz 1
Satz 2, Absatz 2 und § 289 Satz 1 gelten ent-
sprechend.

(4) Die Parteien können eine andere Ver-
einbarung für die Vergütungsanpassung treffen.
Wird die Vertragsordnung für Bauleistungen
Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des

(4) entfällt

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/11437

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Vertragsschlusses geltenden Fassung gegenüber
einem Unternehmer, einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtli-
chen Sondervermögen als Allgemeine Geschäfts-
bedingungen verwendet, findet § 307 Absatz 1
und 2 in Bezug auf eine Inhaltskontrolle von Best-
immungen zur Berechnung der Vergütungsanpas-
sung abweichend von § 310 Absatz 1 Satz 3 auch
dann keine Anwendung, wenn nur die Bestimmun-
gen der VOB/B zum Anordnungsrecht und zur
Vergütungsanpassung ohne inhaltliche Abwei-
chungen insgesamt in den Vertrag einbezogen
sind.

(5) Zum Erlass einer einstweiligen Verfü-
gung ist es nach Beginn der Bauausführung nicht
erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft
gemacht wird, wenn zuvor unter Beiziehung eines
Sachverständigen versucht worden ist, die Strei-
tigkeit einvernehmlich beizulegen. Die Kosten des
Sachverständigen sind von beiden Vertragspar-
teien je zur Hälfte zu tragen.

(5) entfällt

§ 650d

Einstweilige Verfügung

Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung
in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht ge-
mäß § 650b oder die Vergütungsanpassung ge-
mäß § 650c ist es nach Beginn der Bauausfüh-
rung nicht erforderlich, dass der Verfügungs-
grund glaubhaft gemacht wird.

§ 650d § 650e

Sicherungshypothek des Bauunternehmers u n v e r ä n d e r t

Der Unternehmer kann für seine Forderun-
gen aus dem Vertrag die Einräumung einer Siche-
rungshypothek an dem Baugrundstück des Bestel-
lers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet,
so kann er die Einräumung der Sicherungshypo-
thek für einen der geleisteten Arbeit entsprechen-
den Teil der Vergütung und für die in der Vergü-
tung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

Drucksache 18/11437 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 650e § 650f

Bauhandwerkersicherung Bauhandwerkersicherung

(1) Der Unternehmer kann vom Besteller
Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen verein-
barte und noch nicht gezahlte Vergütung ein-
schließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die
mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsan-
spruchs anzusetzen sind, verlangen. Satz 1 gilt in
demselben Umfang auch für Ansprüche, die an
die Stelle der Vergütung treten. Der Anspruch des
Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung ver-
langen kann oder das Werk abgenommen hat. An-
sprüche, mit denen der Besteller gegen den An-
spruch des Unternehmers auf Vergütung aufrech-
nen kann, bleiben bei der Berechnung der Vergü-
tung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind un-
streitig oder rechtskräftig festgestellt. Die Sicher-
heit ist auch dann als ausreichend anzusehen,
wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbe-
hält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen
Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche
aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unter-
nehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch
nicht erbracht hat.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Sicherheit kann auch durch eine
Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen
eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder
Kreditversicherers geleistet werden. Das Kredit-
institut oder der Kreditversicherer darf Zahlungen
an den Unternehmer nur leisten, soweit der Be-
steller den Vergütungsanspruch des Unterneh-
mers anerkennt oder durch vorläufig vollstreckba-
res Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt
worden ist und die Voraussetzungen vorliegen,
unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen
werden darf.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Der Unternehmer hat dem Besteller die
üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu ei-
nem Höchstsatz von 2 Prozent für das Jahr zu er-
statten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit we-
gen Einwendungen des Bestellers gegen den Ver-
gütungsanspruch des Unternehmers aufrecht-
erhalten werden muss und die Einwendungen sich
als unbegründet erweisen.

(3) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/11437

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(4) Soweit der Unternehmer für seinen
Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach Ab-
satz 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Ein-
räumung einer Sicherungshypothek nach § 650d
ausgeschlossen.

(4) Soweit der Unternehmer für seinen
Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach Ab-
satz 1 oder 2 erlangt hat, ist der Anspruch auf Ein-
räumung einer Sicherungshypothek nach § 650e
ausgeschlossen.

(5) Hat der Unternehmer dem Besteller er-
folglos eine angemessene Frist zur Leistung der
Sicherheit nach Absatz 1 bestimmt, so kann der
Unternehmer die Leistung verweigern oder den
Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag, ist der
Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergü-
tung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige
anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung
des Vertrages an Aufwendungen erspart oder
durch anderweitige Verwendung seiner Arbeits-
kraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unter-
lässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unter-
nehmer 5 Prozent der auf den noch nicht erbrach-
ten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbar-
ten Vergütung zustehen.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine An-
wendung, wenn der Besteller

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine An-
wendung, wenn der Besteller

1. eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Son-
dervermögen ist, über deren Vermögen ein
Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder

1. u n v e r ä n d e r t

2. Verbraucher ist und es sich um einen Ver-
braucherbauvertrag nach § 650h oder um ei-
nen Bauträgervertrag nach § 650t handelt.

2. Verbraucher ist und es sich um einen Ver-
braucherbauvertrag nach § 650i oder um ei-
nen Bauträgervertrag nach § 650u handelt.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Betreuung des
Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über
die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtig-
ten Baubetreuer.

Satz 1 Nummer 2 gilt nicht bei Betreuung des
Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über
die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtig-
ten Baubetreuer.

(7) Eine von den Absätzen 1 bis 5 abwei-
chende Vereinbarung ist unwirksam.

(7) u n v e r ä n d e r t

§ 650f § 650g

Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Ab-
nahme

Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Ab-
nahme; Schlussrechnung

(1) Verweigert der Besteller die Abnahme
unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen
des Unternehmers an einer gemeinsamen Feststel-
lung des Zustands des Werks mitzuwirken. Die
gemeinsame Zustandsfeststellung soll mit der An-
gabe des Tages der Anfertigung versehen werden

(1) u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/11437 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

und ist von beiden Vertragsparteien zu unter-
schreiben.

(2) Bleibt der Besteller einem vereinbarten
oder einem von dem Unternehmer innerhalb einer
angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zu-
standsfeststellung fern, so kann der Unternehmer
die Zustandsfeststellung auch einseitig vorneh-
men. Dies gilt nicht, wenn der Besteller infolge
eines Umstands fernbleibt, den er nicht zu vertre-
ten hat und den er dem Unternehmer unverzüglich
mitgeteilt hat. Der Unternehmer hat die einseitige
Zustandsfeststellung mit der Angabe des Tages
der Anfertigung zu versehen und sie zu unter-
schreiben sowie dem Besteller eine Abschrift der
einseitigen Zustandsfeststellung zur Verfügung
zu stellen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Ist das Werk dem Besteller verschafft
worden und ist in der Zustandsfeststellung nach
Absatz 1 oder 2 ein offenkundiger Mangel nicht
angegeben, wird vermutet, dass dieser nach der
Zustandsfeststellung entstanden und vom Bestel-
ler zu vertreten ist. Die Vermutung gilt nicht,
wenn der Mangel nach seiner Art nicht vom Be-
steller verursacht worden sein kann.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Vergütung ist zu entrichten,
wenn

1. der Besteller das Werk abgenommen hat
oder die Abnahme nach § 641 Absatz 2
entbehrlich ist und

2. der Unternehmer dem Besteller eine prüf-
fähige Schlussrechnung erteilt hat.

Die Schlussrechnung ist prüffähig, wenn sie
eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten
Leistungen enthält und für den Besteller nach-
vollziehbar ist. Sie gilt als prüffähig, wenn der
Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach
Zugang der Schlussrechnung begründete Ein-
wendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben
hat.

§ 650g § 650h

Schriftform der Kündigung u n v e r ä n d e r t

Die Kündigung des Bauvertrags bedarf der
schriftlichen Form.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/11437

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Kapitel 3 Kapitel 3

Verbraucherbauvertrag Verbraucherbauvertrag

§ 650h § 650i

Verbraucherbauvertrag Verbraucherbauvertrag

(1) Verbraucherbauverträge sind Verträge,
durch die der Unternehmer von einem Verbrau-
cher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu er-
heblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehen-
den Gebäude verpflichtet wird.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Der Verbraucherbauvertrag bedarf
der Textform.

(2) Für Verbraucherbauverträge gelten er-
gänzend die folgenden Vorschriften dieses Kapi-
tels.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 650i § 650j

Baubeschreibung u n v e r ä n d e r t

Der Unternehmer hat den Verbraucher über
die sich aus Artikel 249 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Ein-
zelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unter-
richten, es sei denn, der Verbraucher oder ein von
ihm Beauftragter macht die wesentlichen Pla-
nungsvorgaben.

§ 650j § 650k

Inhalt des Vertrags u n v e r ä n d e r t

(1) Die Angaben der vorvertraglich zur
Verfügung gestellten Baubeschreibung in Bezug
auf die Bauausführung werden Inhalt des Ver-
trags, es sei denn, die Vertragsparteien haben aus-
drücklich etwas anderes vereinbart.

(2) Soweit die Baubeschreibung unvoll-
ständig oder unklar ist, ist der Vertrag unter Be-
rücksichtigung sämtlicher vertragsbegleitender
Umstände, insbesondere des Komfort- und Quali-
tätsstandards nach der übrigen Leistungsbeschrei-
bung, auszulegen. Zweifel bei der Auslegung des

Drucksache 18/11437 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Vertrags bezüglich der vom Unternehmer ge-
schuldeten Leistung gehen zu dessen Lasten.

(3) Der Bauvertrag muss verbindliche An-
gaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des
Werks oder, wenn dieser Zeitpunkt zum Zeitpunkt
des Abschlusses des Bauvertrags nicht angegeben
werden kann, zur Dauer der Bauausführung ent-
halten. Enthält der Vertrag diese Angaben nicht,
werden die vorvertraglich in der Baubeschreibung
übermittelten Angaben zum Zeitpunkt der Fertig-
stellung des Werks oder zur Dauer der Bauausfüh-
rung Inhalt des Vertrags.

§ 650k § 650l

Widerrufsrecht u n v e r ä n d e r t

Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht
gemäß § 355 zu, es sei denn, der Vertrag wurde
notariell beurkundet. Der Unternehmer ist ver-
pflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Ar-
tikels 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht
zu belehren.

§ 650l § 650m

Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergü-
tungsanspruchs

Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergü-
tungsanspruchs

(1) Verlangt der Unternehmer Abschlags-
zahlungen nach § 632a, darf der Gesamtbetrag der
Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten
Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung
für Nachtragsleistungen nach § 650c nicht über-
steigen.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Dem Verbraucher ist bei der ersten Ab-
schlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige
Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel
in Höhe von 5 Prozent der vereinbarten Gesamt-
vergütung zu leisten. Erhöht sich der Vergütungs-
anspruch infolge einer Anordnung des Verbrau-
chers nach den §§ 650b und 650c oder infolge
sonstiger Änderungen oder Ergänzungen des Ver-
trags um mehr als 10 Prozent, ist dem Verbrau-
cher bei der nächsten Abschlagszahlung eine wei-
tere Sicherheit in Höhe von 5 Prozent des zusätz-
lichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Ver-
langen des Unternehmers ist die Sicherheitsleis-
tung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/11437

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

der Verbraucher die Abschlagszahlungen bis zu
dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit
zurückhält.

(3) Sicherheiten nach Absatz 2 können
auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zah-
lungsversprechen eines im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kre-
ditinstituts oder Kreditversicherers geleistet wer-
den.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Verlangt der Unternehmer Abschlags-
zahlungen nach § 632a, ist eine Vereinbarung un-
wirksam, durch die der Verbraucher dazu ver-
pflichtet wird, den Vergütungsanspruch in einem
Umfang gemäß § 650e abzusichern, der die
nächste Abschlagszahlung oder 20 Prozent der
vereinbarten Vergütung übersteigt. Gleiches gilt,
wenn die Parteien Abschlagszahlungen vereinbart
haben.

(4) Verlangt der Unternehmer Abschlags-
zahlungen nach § 632a, ist eine Vereinbarung un-
wirksam, die den Verbraucher zu einer Sicher-
heitsleistung für die vereinbarte Vergütung
verpflichtet, die die nächste Abschlagszahlung
oder 20 Prozent der vereinbarten Vergütung über-
steigt. Gleiches gilt, wenn die Parteien Abschlags-
zahlungen vereinbart haben.

§ 650m § 650n

Erstellung und Herausgabe von Unterlagen u n v e r ä n d e r t

(1) Rechtzeitig vor Beginn der Ausführung
einer geschuldeten Leistung hat der Unternehmer
diejenigen Planungsunterlagen zu erstellen und
dem Verbraucher herauszugeben, die dieser benö-
tigt, um gegenüber Behörden den Nachweis füh-
ren zu können, dass die Leistung unter Einhaltung
der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vor-
schriften ausgeführt werden wird. Die Pflicht be-
steht nicht, soweit der Verbraucher oder ein von
ihm Beauftragter die wesentlichen Planungsvor-
gaben erstellt.

(2) Spätestens mit der Fertigstellung des
Werks hat der Unternehmer diejenigen Unterla-
gen zu erstellen und dem Verbraucher herauszu-
geben, die dieser benötigt, um gegenüber Behör-
den den Nachweis führen zu können, dass die
Leistung unter Einhaltung der einschlägigen öf-
fentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt wor-
den ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entspre-
chend, wenn ein Dritter, etwa ein Darlehensgeber,
Nachweise für die Einhaltung bestimmter Bedin-
gungen verlangt und wenn der Unternehmer die
berechtigte Erwartung des Verbrauchers geweckt
hat, diese Bedingungen einzuhalten.

Drucksache 18/11437 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Kapitel 4 Kapitel 4

Unabdingbarkeit Unabdingbarkeit

§ 650n § 650o

Abweichende Vereinbarungen Abweichende Vereinbarungen

Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650h bis
650k und 650m kann nicht zum Nachteil des Ver-
brauchers abgewichen werden. Diese Vorschrif-
ten finden auch Anwendung, wenn sie durch an-
derweitige Gestaltungen umgangen werden.

Von § 640 Absatz 2 Satz 2, den §§ 650i bis
650l und 650n kann nicht zum Nachteil des Ver-
brauchers abgewichen werden. Diese Vorschrif-
ten finden auch Anwendung, wenn sie durch an-
derweitige Gestaltungen umgangen werden.

Untertitel 2 Untertitel 2

Architektenvertrag und Ingenieurvertrag Architektenvertrag und Ingenieurvertrag

§ 650o § 650p

Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und
Ingenieurverträgen

u n v e r ä n d e r t

(1) Durch einen Architekten- oder Ingeni-
eurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die
Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen
Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks
oder der Außenanlage erforderlich sind, um die
zwischen den Parteien vereinbarten Planungs-
und Überwachungsziele zu erreichen.

(2) Soweit wesentliche Planungs- und
Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind,
hat der Unternehmer zunächst eine Planungs-
grundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen.
Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zu-
sammen mit einer Kosteneinschätzung für das
Vorhaben zur Zustimmung vor.

§ 650p § 650q

Anwendbare Vorschriften Anwendbare Vorschriften

(1) Für Architekten- und Ingenieurverträge
gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Unter-

(1) Für Architekten- und Ingenieurverträge
gelten die Vorschriften des Kapitels 1 des Unter-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/11437

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

titels 1 sowie die §§ 650b, 650d bis 650g entspre-
chend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts an-
deres ergibt.

titels 1 sowie die §§ 650b, 650e bis 650h entspre-
chend, soweit sich aus diesem Untertitel nichts an-
deres ergibt.

(2) Für die Vergütungsanpassung im Fall
von Anordnungen nach § 650b Absatz 2 gelten
die Entgeltberechnungsregeln der Honorarord-
nung für Architekten und Ingenieure in der je-
weils geltenden Fassung, soweit infolge der An-
ordnung zu erbringende oder entfallende Leistun-
gen vom Anwendungsbereich der Honorarord-
nung erfasst werden. Im Übrigen ist die Vergü-
tungsanpassung für den vermehrten oder vermin-
derten Aufwand auf Grund der angeordneten
Leistung frei vereinbar. Soweit die Vertragspar-
teien keine Vereinbarung treffen, gilt § 650c ent-
sprechend.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 650q § 650r

Sonderkündigungsrecht Sonderkündigungsrecht

(1) Nach Vorlage von Unterlagen gemäß
§ 650o Absatz 2 kann der Besteller den Vertrag
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt zwei
Wochen nach Vorlage der Unterlagen, bei einem
Verbraucher jedoch nur dann, wenn der Unterneh-
mer ihn bei der Vorlage der Unterlagen in Text-
form über das Kündigungsrecht, die Frist, in der
es ausgeübt werden kann, und die Rechtsfolgen
der Kündigung unterrichtet hat.

(1) Nach Vorlage von Unterlagen gemäß
§ 650p Absatz 2 kann der Besteller den Vertrag
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt zwei
Wochen nach Vorlage der Unterlagen, bei einem
Verbraucher jedoch nur dann, wenn der Unterneh-
mer ihn bei der Vorlage der Unterlagen in Text-
form über das Kündigungsrecht, die Frist, in der
es ausgeübt werden kann, und die Rechtsfolgen
der Kündigung unterrichtet hat.

(2) Der Unternehmer kann dem Besteller
eine angemessene Frist für die Zustimmung nach
§ 650o Absatz 2 Satz 2 setzen. Er kann den Ver-
trag kündigen, wenn der Besteller die Zustim-
mung verweigert oder innerhalb der Frist nach
Satz 1 keine Erklärung zu den Unterlagen abgibt.

(2) Der Unternehmer kann dem Besteller
eine angemessene Frist für die Zustimmung nach
§ 650p Absatz 2 Satz 2 setzen. Er kann den Ver-
trag kündigen, wenn der Besteller die Zustim-
mung verweigert oder innerhalb der Frist nach
Satz 1 keine Erklärung zu den Unterlagen abgibt.

(3) Wird der Vertrag nach Absatz 1 oder 2
gekündigt, ist der Unternehmer nur berechtigt, die
Vergütung zu verlangen, die auf die bis zur Kün-
digung erbrachten Leistungen entfällt.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 650r § 650s

Teilabnahme u n v e r ä n d e r t

Der Unternehmer kann ab der Abnahme der
letzten Leistung des bauausführenden Unterneh-
mers oder der bauausführenden Unternehmer eine
Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten
Leistungen verlangen.

Drucksache 18/11437 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 650s § 650t

Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauaus-
führenden Unternehmer

u n v e r ä n d e r t

Nimmt der Besteller den Unternehmer we-
gen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der
zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der
Außenanlage geführt hat, kann der Unternehmer
die Leistung verweigern, wenn auch der ausfüh-
rende Bauunternehmer für den Mangel haftet und
der Besteller dem bauausführenden Unternehmer
noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur
Nacherfüllung bestimmt hat.

Untertitel 3 Untertitel 3

Bauträgervertrag Bauträgervertrag

§ 650t § 650u

Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften

(1) Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag,
der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses
oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegen-
stand hat und der zugleich die Verpflichtung des
Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigen-
tum an dem Grundstück zu übertragen oder ein
Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. Hin-
sichtlich der Errichtung oder des Umbaus finden
die Vorschriften des Untertitels 1 Anwendung, so-
weit sich aus den nachfolgenden Vorschriften
nichts anderes ergibt. Hinsichtlich des Anspruchs
auf Übertragung des Eigentums an dem Grund-
stück oder auf Übertragung oder Bestellung des
Erbbaurechts finden die Vorschriften über den
Kauf Anwendung.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Keine Anwendung finden die §§ 648,
648a, 650b bis 650d, 650j Absatz 1 sowie die
§§ 650k und 650l Absatz 1.

(2) Keine Anwendung finden die §§ 648,
648a, 650b bis 650e, 650k Absatz 1 sowie die
§§ 650l und 650m Absatz 1.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/11437

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

§ 650u § 650v

Abschlagszahlungen u n v e r ä n d e r t

Der Unternehmer kann von dem Besteller
Abschlagszahlungen nur verlangen, soweit sie ge-
mäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
setzbuche vereinbart sind.“

26. Der bisherige Untertitel 2 wird Untertitel 4. 26. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 Artikel 2

Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche

Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 8. Juli
2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Dem Artikel 229 wird folgender § … [einsetzen:
nächste bei der Verkündung freie Zählbezeich-
nung] angefügt:

1. Dem Artikel 229 wird folgender § … [einsetzen:
nächste bei der Verkündung freie Zählbezeich-
nung] angefügt:

„§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung
freie Zählbezeichnung]

„§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung
freie Zählbezeichnung]

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des
Bauvertragsrechts und zur Änderung der kauf-

rechtlichen Mängelhaftung

Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des
Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtli-

chen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivil-
prozessualen Rechtsschutzes und zum maschi-
nellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregis-

terverfahren

Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem …
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Arti-
kel 5 dieses Gesetzes] entstanden ist, finden die
Vorschriften dieses Gesetzes, des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und der Verordnung über Ab-
schlagszahlungen bei Bauträgerverträgen in der
bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwen-
dung.“

Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. Ja-
nuar 2018 entstanden ist, finden die Vorschriften
dieses Gesetzes, des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und der Verordnung über Abschlagszahlungen bei
Bauträgerverträgen in der bis zu diesem Tag gel-
tenden Fassung Anwendung.“

2. In Artikel 244 wird nach der Angabe „§ 632a“ die
Angabe „oder § 650l“ eingefügt.

2. In Artikel 244 wird nach der Angabe „§ 632a“ die
Angabe „oder § 650m“ eingefügt.

Drucksache 18/11437 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

3. Folgender Artikel 249 wird angefügt: 3. Folgender Artikel 249 wird angefügt:

„Artikel 249 „Artikel 249

Informationspflichten bei Verbraucherbauverträ-
gen

u n v e r ä n d e r t

§ 1 § 1

Informationspflichten bei Verbraucherbauverträ-
gen

Informationspflichten bei Verbraucherbauverträ-
gen

Der Unternehmer ist nach § 650i des Bürger-
lichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher
rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklä-
rung eine Baubeschreibung in Textform zur Ver-
fügung zu stellen.

Der Unternehmer ist nach § 650j des Bürger-
lichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher
rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklä-
rung eine Baubeschreibung in Textform zur Ver-
fügung zu stellen.

§ 2 § 2

Inhalt der Baubeschreibung u n v e r ä n d e r t

(1) In der Baubeschreibung sind die we-
sentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks
in klarer Weise darzustellen. Sie muss mindestens
folgende Informationen enthalten:

1. allgemeine Beschreibung des herzustellen-
den Gebäudes oder der vorzunehmenden
Umbauten, gegebenenfalls Haustyp und
Bauweise,

2. Art und Umfang der angebotenen Leistun-
gen, gegebenenfalls der Planung und der
Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück und
der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbau-
stufe,

3. Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flä-
chenangaben sowie Ansichten, Grundrisse
und Schnitte,

4. gegebenenfalls Angaben zum Energie-, zum
Brandschutz- und zum Schallschutzstandard
sowie zur Bauphysik,

5. Angaben zur Beschreibung der Baukon-
struktionen aller wesentlichen Gewerke,

6. gegebenenfalls Beschreibung des Innenaus-
baus,

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/11437

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

7. gegebenenfalls Beschreibung der gebäude-
technischen Anlagen,

8. Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das
Gebäude oder der Umbau genügen muss,

9. gegebenenfalls Beschreibung der Sanitärob-
jekte, der Armaturen, der Elektroanlage, der
Installationen, der Informationstechnologie
und der Außenanlagen.

(2) Die Baubeschreibung hat verbindliche
Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des
Werks zu enthalten. Steht der Beginn der Bau-
maßnahme noch nicht fest, ist ihre Dauer anzuge-
ben.

§ 3 § 3

Widerrufsbelehrung Widerrufsbelehrung

(1) Steht dem Verbraucher ein Widerrufs-
recht nach § 650k Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den
Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragser-
klärung in Textform über sein Widerrufsrecht zu
belehren. Die Widerrufsbelehrung muss deutlich
gestaltet sein und dem Verbraucher seine wesent-
lichen Rechte in einer an das benutzte Kommuni-
kationsmittel angepassten Weise deutlich ma-
chen. Sie muss Folgendes enthalten:

(1) Steht dem Verbraucher ein Widerrufs-
recht nach § 650l Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den
Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragser-
klärung in Textform über sein Widerrufsrecht zu
belehren. Die Widerrufsbelehrung muss deutlich
gestaltet sein und dem Verbraucher seine wesent-
lichen Rechte in einer an das benutzte Kommuni-
kationsmittel angepassten Weise deutlich ma-
chen. Sie muss Folgendes enthalten:

1. einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf, 1. u n v e r ä n d e r t

2. einen Hinweis darauf, dass der Widerruf
durch Erklärung gegenüber dem Unterneh-
mer erfolgt und keiner Begründung bedarf,

2. u n v e r ä n d e r t

3. den Namen, die ladungsfähige Anschrift und
die Telefonnummer desjenigen, gegenüber
dem der Widerruf zu erklären ist, gegebenen-
falls seine Telefaxnummer und E-Mail-Ad-
resse,

3. u n v e r ä n d e r t

4. einen Hinweis auf die Dauer und den Beginn
der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur
Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der
Widerrufserklärung genügt, und

4. u n v e r ä n d e r t

5. einen Hinweis darauf, dass der Verbraucher
dem Unternehmer Wertersatz nach § 357d
des Bürgerlichen Gesetzbuchs schuldet,
wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf
erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausge-
schlossen ist.

5. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/11437 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(2) Der Unternehmer kann seine Beleh-
rungspflicht dadurch erfüllen, dass er dem Ver-
braucher das in Anlage 10 vorgesehene Muster
für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt
in Textform übermittelt.“

(2) u n v e r ä n d e r t

4. Anlage 10, die die aus der Anlage zu diesem Ge-
setz ersichtliche Fassung erhält, wird angefügt.

4. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Unterlassungsklagengesetzes Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Unterlas-
sungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346),
das zuletzt durch … [Artikel 3 des Gesetzes zur Ver-
besserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von ver-
braucherschützenden Vorschriften des Datenschutz-
rechts vom 17. Februar 2016, (BGBl. I S. 233)] geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungs-
klagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zu-
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. April 2016
(BGBl. I S. 720) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f ein-
gefügt:

1. u n v e r ä n d e r t

„f) Bauverträge,“.

2. Die bisherigen Buchstaben f bis h werden die
Buchstaben g bis i.

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4 Artikel 4

Änderung der Verordnung über Abschlagszah-
lungen bei Bauträgerverträgen

Änderung der Verordnung über Abschlagszah-
lungen bei Bauträgerverträgen

In § 1 Satz 3 der Verordnung über Abschlagszah-
lungen bei Bauträgerverträgen in der Fassung vom
23. Mai 2001 (BGBl. I S. 981), die zuletzt durch Arti-
kel 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2022) geändert worden ist, wird die An-
gabe „§ 632a Abs. 3“ durch die Wörter „§ 650l Ab-
satz 2 und 3“ ersetzt.

In § 1 Satz 3 der Verordnung über Abschlagszah-
lungen bei Bauträgerverträgen vom 23. Mai 2001
(BGBl. I S. 981), die durch Artikel 4 Nummer 1 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2022) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 632a Abs. 3“
durch die Wörter „§ 650m Absatz 2 und 3“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/11437

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 5

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3150)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird der Punkt am
Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. in Streitigkeiten

a) über das Anordnungsrecht
des Bestellers gemäß § 650b
des Bürgerlichen Gesetz-
buchs,

b) über die Höhe des Vergü-
tungsanspruchs infolge ei-
ner Anordnung des Bestel-
lers (§ 650c des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs).“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Landesregierungen werden
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Entscheidungen in Verfahren nach Ab-
satz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und
Nummer 5 einem Landgericht für die Be-
zirke mehrerer Landgerichte zu übertra-
gen. In Verfahren nach Absatz 2 Num-
mer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertra-
gung nur erfolgen, wenn dies der Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung
dient. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung auf die Landesjustizver-
waltungen übertragen.“

2. In § 72 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wör-
tern „einschließlich der Kammern für Han-
delssachen“ die Wörter „und der in § 72a ge-
nannten Kammern“ eingefügt.

Drucksache 18/11437 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

3. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt:

㤠72a

Bei den Landgerichten werden eine Zivil-
kammer oder mehrere Zivilkammern für fol-
gende Sachgebiete gebildet:

1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzge-
schäften,

2. Streitigkeiten aus Bau- und Architekten-
verträgen sowie aus Ingenieurverträgen,
soweit sie im Zusammenhang mit Bauleis-
tungen stehen,

3. Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbe-
handlungen und

4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertrags-
verhältnissen.

Den Zivilkammern nach Satz 1 können neben
den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1
bis 4 genannten Sachgebieten auch Streitigkei-
ten nach den §§ 71 und 72 zugewiesen wer-
den.“

4. Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt:

㤠119a

Bei den Oberlandesgerichten werden ein
Zivilsenat oder mehrere Zivilsenate für die fol-
genden Sachgebiete gebildet:

1. Streitigkeiten aus Bank- und Finanzge-
schäften,

2. Streitigkeiten aus Bau- und Architekten-
verträgen sowie aus Ingenieurverträgen,
soweit sie im Zusammenhang mit Bauleis-
tungen stehen,

3. Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbe-
handlungen und

4. Streitigkeiten aus Versicherungsvertrags-
verhältnissen.

Den Zivilsenaten nach Satz 1 können neben
den Streitigkeiten aus den in Satz 1 Nummer 1
bis 4 genannten Sachgebieten auch Streitigkei-
ten nach § 119 Absatz 1 zugewiesen werden.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/11437

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 6

Änderung des Einführungsgesetzes zum Ge-
richtsverfassungsgesetz

Nach § 40 des Einführungsgesetzes zum Ge-
richtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) ge-
ändert worden ist, wird folgender § 40a eingefügt:

㤠40a

Die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungs-
gesetzes sind auf die vor dem … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 10 dieses Gesetzes]
anhängig gewordenen Verfahren nicht anzuwen-
den.“

Artikel 7

Änderung der Zivilprozessordnung

In § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivil-
prozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016
(BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, werden in
dem Satzteil vor Buchstabe a nach den Wörtern
„der Kammer“ die Wörter „nach § 72a Satz 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes oder“ eingefügt.

Artikel 8

Änderung der Grundbuchordnung

Dem § 29 Absatz 3 der Grundbuchordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai
1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 16
des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I
S. 2591) geändert worden ist, wird folgender Satz
angefügt:

Drucksache 18/11437 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

„Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Ab-
druck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufge-
druckt werden.“

Artikel 9

Änderung der Schiffsregisterordnung

Dem § 37 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai
1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 156
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird folgender Satz
angefügt:

„Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Ab-
druck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufge-
druckt werden.“

Artikel 5 Artikel 10

Inkrafttreten Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum des
ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgen-
den Kalendermonats] in Kraft.

Die Artikel 8 und 9 treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz
am 1. Januar 2018 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/11437

Entwurf

Anlage
(zu Artikel 2 Nummer 4)

Anlage 10
(zu Artikel 249 § 3)

Muster für die Widerrufsbelehrung bei Verbraucherbauverträgen

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor
Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (*) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, Te-
lefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts
vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben,
unverzüglich zurückzuzahlen.

Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns er-
halten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwen-
dete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen.

Gestaltungshinweis:

* Fügen Sie Ihren Namen oder den Namen Ihres Unternehmens, Ihre Anschrift und Ihre Telefonnummer ein. Sofern verfügbar sind zusätz-
lich anzugeben: Ihre Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.

Beschlüsse des 6. Ausschusses

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/11437 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Hendrik Hoppenstedt, Dr. Johannes Fechner, Harald
Petzold (Havelland) und Katja Keul

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/8486 in seiner 177. Sitzung am 10. Juni 2016 beraten
und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für
Wirtschaft und Energie sowie an den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zur Mitbe-
ratung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat die Vorlage auf Drucksache 18/8486 in seiner 105. Sitzung am
8. März 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme mit Änderungen. Der Änderungsantrag
wurde mit dem gleichen Stimmverhältnis angenommen.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat die Vorlage auf Drucksache 18/8486
in seiner 107. Sitzung am 8. März 2017 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzent-
wurfs mit Änderungen. Der Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD wurde mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. angenommen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Bundesratsdrucksache
123/16 (Drucksache 18/8486) am 14. April 2016 befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des
Gesetzentwurfs gegeben sei. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergebe sich aus der Management-
regel 5 (Technische Entwicklungen ökologisch und sozial verträglich gestalten). Die Darstellung der Nachhaltig-
keitsprüfung sei plausibel, eine Prüfbitte daher nicht erforderlich.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/8486 in seiner 100. Sitzung
am 1. Juni 2016 anberaten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen sowie in seiner 104. Sitzung
am 22. Juni 2016 beschlossen, einen weiteren Sachverständigen einzubeziehen. Diese Anhörung hat der Aus-
schuss in seiner 105. Sitzung am 22. Juni 2016 durchgeführt; an der Sitzung haben folgende Sachverständige
teilgenommen:

Olaf Lenkeit Rechtsanwalt, Berlin

Peter Mauel Bauherren-Schutzbund e. V., Berlin
1. Vorsitzender und Rechtsanwalt

Dipl.-Ing. Corinna Merzyn Verband Privater Bauherren e. V., Berlin
Hauptgeschäftsführerin, Architektin

Dr. Philipp Mesenburg Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e. V., Berlin
Rechtsanwalt, Justiziar/Hauptabteilungsleiter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/11437

Christin Moldenhauer ZVEI – Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie
e. V., Frankfurt am Main
Vorsitzende des Ausschusses Vertragsrecht im ZVEI

Prof. Dr. Thomas Pfeiffer Universität Heidelberg
Geschäftsführender Direktor des Instituts für ausländisches und
internationales Privat- und Wirtschaftsrecht

Dr. Manja Schreiner, LL.M. Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH), Berlin
Leiterin der Abteilung Organisation und Recht

Prof. Stefan Leupertz Deutscher Baugerichtstag e. V., Hamm
Vorsitzender
Richter am Bundesgerichtshof a. D.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 105. Sitzung am 22. Juni 2016 mit den
anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/8486 in seiner 131. Sit-
zung am 8. März 2017 abschließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs
in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag,
der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss eingebracht worden ist und der mit dem glei-
chen Stimmverhältnis angenommen wurde.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärte, dass mit dem geltenden Werkvertragsrecht auf die vielfältigen Vertrags-
konstellationen und die lange Vertragsdauer beim Bauvertrag nicht mehr angemessen reagiert werden könne.
Deshalb sei es begrüßenswert, dass nunmehr ein umfangreiches Gesetzespaket vorliege, mit dem diesem Umstand
begegnet werde. Vier Kernpunkte seien hervorzuheben: Mit der Möglichkeit des Bestellers, einseitig anzuordnen,
sollten Änderungswünsche ohne Bauverzug umgesetzt werden können. Zum zweiten sei die 80-Prozent-Vergü-
tungsregelung für den Bauunternehmer zu nennen. Durch den Ausgleich der Vorleistungspflicht könne das Insol-
venzrisiko gesenkt werden. Drittens hätten die Koalitionsfraktionen Regelungen zur schnelleren Rechtsdurchset-
zung vereinbart, indem unter anderem künftig spezielle Baukammern bei den Landgerichten eingerichtet werden
könnten. Und viertens werde der Verbraucherbauvertrag eingeführt, mit dem mehr Verbraucherschutz für dieje-
nigen festgeschrieben werde, die üblicherweise nur einmal in ihrem Leben mit einem Bauprojekt befasst seien,
etwa bei der Planung und Umsetzung ihres Eigenheims. Mit diesen und zahlreichen weiteren Anpassungen könn-
ten alle Beteiligten gut leben. Im kaufrechtlichen Teil sei es gelungen, die Haftungsfalle für Handwerker zu be-
enden. Es habe eine Diskussion um die Frage gegeben, ob im B2B-Bereich (business-to-business) die AGB-Fes-
tigkeit eingeführt werden sollte. Die Fraktion gehe davon aus, dass aufgrund gefestigter BGH-Rechtsprechung
ausreichend Sicherheiten vorhanden seien, um den Handwerker wirksam aus der Haftungsfalle zu entlassen und
gleichzeitig ausreichend Freiräume für große B2B-Player zu belassen. Außerdem werde der Anwendungsbereich
gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung leicht erweitert, indem in § 439 Absatz 3 BGB-E auch das
„Anbringen“ eingefügt und so das „Ein- und Ausbauen“ ergänzt werde. Schließlich sei auf die Streichung des
Selbstvornahmerechts des Verkäufers hinzuweisen, mit der man sicherstelle, dass die Abwicklung der Leistungen
und möglicher Nacherfüllungsansprüche grundsätzlich im eigenen Vertragsverhältnis erfolge.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte das Gesetzespaket dem Grunde nach. Positiv sei insbeson-
dere, dass verschiedene Anregungen der Sachverständigen aus der öffentlichen Anhörung aufgenommen und um-
gesetzt worden seien; dies gelte etwa für die Streichung des Selbstvornahmerechts, die Streichung der Bevorzu-
gung der öffentlichen Hand bei der Vergütungsanpassung und die bereits erwähnte Erweiterung des Anwendungs-
bereichs in § 439 Absatz 3 BGB-E. Etwas komplizierter sei es beim Anordnungsrecht, auch wenn zu konstatieren
sei, dass ein Bedürfnis danach bestehe. Die darauf bezogenen Mängel des Gesetzentwurfs seien zwar so weit wie
möglich behoben worden, es müsse sich allerdings noch in der Praxis zeigen, wie etwa die Umsetzung der Rege-
lung zu den Abschlagszahlungen tatsächlich funktioniere. Beim Verbraucherbauvertrag sehe die Fraktion teil-
weise Verschlechterungen durch die Änderungen. Dies betreffe zum einen die Pflicht, eine Bauhandwerkersiche-
rung zu stellen, von der Verbraucher eigentlich nicht getroffen werden sollten. Nunmehr sei die entsprechende

Drucksache 18/11437 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Ausnahme ausschließlich für den Verbraucherbauvertrag geregelt worden; dies sei enger als vorher und bedeute
daher eine Schlechterstellung der Verbraucher. Zum anderen sei kritisch zu bemerken, dass die Ausübung des
Widerrufsrechts eine verschuldensunabhängige Kostentragungspflicht auslösen könne. Diese Vorschrift sei bei
ordnungsgemäßer Belehrung und einer zweiwöchigen Widerrufsfrist möglicherweise unproblematisch; wenn die
Frist allerdings länger – bei fehlerhafter Belehrung ein Jahr – laufe, könnten erhebliche Kosten für Verbraucher
entstehen. In diesem Fall der fehlerhaften oder unterlassenen Belehrung über die Wertersatzpflicht müsse auch
die Frage des Verschuldens relevant werden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass gegebenenfalls verschuldens-
abhängige Ansprüche des Verbrauchers aus einer Vertragspflichtverletzung des Unternehmers bestehen könnten.
Bei den weiteren Änderungen im GVG habe es nahe gelegen, diese zunächst mit den Ländern abzustimmen.
Insgesamt müssten das Gesetzespaket und seine Folgen in der Praxis genau beobachtet und unbedingt evaluiert
werden.

Die Fraktion der SPD betonte, dass mit dem Gesetzentwurf viel für die Verbraucher getan werde. Das Anord-
nungsrecht sorge dafür, dass ein Bauherr auch nach Vertragsabschluss Änderungen durchsetzen könne, für die
der Unternehmer eine Mehrvergütung als Pendant verlangen könne. Damit sei ein angemessener Interessenaus-
gleich gelungen. Zivilprozessual werde dafür gesorgt, dass es nicht zu Bauverzögerungen komme; dies sei häufig
ein großes Problem. Beim Kaufrecht sei der Fraktion insbesondere wichtig gewesen, die Forderungen des Hand-
werks zu berücksichtigen. Zu nennen sei hier die Erweiterung des § 439 Absatz 3 BGB-E um die Begriffe „ange-
bracht“ bzw. „Anbringen“, um etwa auch Maler- und Lackiererarbeiten zu berücksichtigen. Zu begrüßen sei auch
die Streichung des Selbstvornahmerechts durch den Änderungsantrag. Bei der Diskussion um die AGB-Festigkeit
habe sich die Fraktion mehr gewünscht; hier allein auf die Rechtsprechung abzustellen, reiche nicht aus. Unterm
Strich lägen jedoch viele gute Regelungen vor, so dass das Gesetz insgesamt zu einer Verbesserung der Rechtslage
führen werde.

Die Fraktion DIE LINKE. erklärte, dass die Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher zu begrüßen sei.
Einige positive Aspekte seien erkennbar, etwa das Widerrufsrecht, die Pflicht zur Baubeschreibung oder zur Aus-
händigung von Bauunterlagen. Dennoch bleibe das Paket hinter den Möglichkeiten zurück. So griffen Verbrau-
cherregelungen erst bei erheblichem Umbaubedarf; hier bestehe die Gefahr, dass Unternehmen ihre Verträge für
jeden Bauabschnitt splitteten. Der zweite Punkt betreffe die Höhe der Sicherheitsleistungen; hier sei die Lösung
des Referentenentwurfs mit einer Deckelung bei höchstens 20 Prozent vorzugswürdig gewesen. Der Änderungs-
antrag verbessere zwar einige Mängel, trotzdem sei der Entwurf nicht in Gänze zustimmungsfähig.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages
empfohlenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Aus-
schuss für Recht und Verbraucherschutz die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die
jeweilige Begründung in der Drucksache 18/8486 verwiesen.

Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB)

Zu Nummer 3 Buchstabe a (§ 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB-E)

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Regelungstextes wird ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt. § 309
Nummer 8 Buchstabe b BGB enthält Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit im Rahmen der Mängelgewähr-
leistung bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen (d. h. Kaufverträge,
Werklieferungsverträge und Werkverträge). § 635 Absatz 2 BGB enthält für das Werkvertragsrecht die Entspre-
chung zu § 439 Absatz 2 und 3 BGB-E, wonach die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen
vom Unternehmer zu tragen sind. § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB in der Fassung des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung zählt nunmehr § 439 Absatz 2 und 3 BGB-E explizit als Normen auf, von
denen im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) nicht abgewichen werden darf, nimmt aber nicht
Bezug auf § 635 Absatz 2 BGB. Der Vollständigkeit und Klarheit halber ist § 635 Absatz 2 BGB in die Aufzäh-
lung des § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB-E aufzunehmen, da ansonsten der Eindruck
vermittelt wird, dass dieses Klauselverbot künftig nur noch bei Kauf- und Werklieferungsverträgen, aber nicht
mehr bei Werkverträgen gelten soll.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/11437

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah vor, dass der Verkäufer den neuen erweiterten Nacherfüllungsan-
spruch auch erfüllen kann, indem er die erforderlichen Aus- und Einbauleistungen selbst vornimmt (§ 439 Ab-
satz 3 Satz 1 Alternative 1 BGB-E). Um diese rechtliche Möglichkeit auch in das Klauselverbot des § 309 Num-
mer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB einzubeziehen, war im Regierungsentwurf die Überschrift des Klau-
selverbots dahingehend ergänzt worden, dass neben den „Aufwendungen“ auch „Leistungen“ bei Nacherfüllung
genannt werden. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz schlägt nunmehr eine Streichung des Rechts
des Verkäufers vor, die Aus- und Einbauleistungen selbst vorzunehmen (siehe unten zu Nummer 7 Buchstabe a).
Es kann daher bei der bisherigen Überschrift des Klauselverbots „Aufwendungen bei Nacherfüllung“ verbleiben.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat sich mit der Frage befasst, ob der Anwendungsbereich des
Klauselverbots nach § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB-E ausdrücklich auch auf Allge-
meine Geschäftsbedingungen (AGB) erstreckt werden sollte, die gegenüber Unternehmern verwendet werden.
Dabei ist auch erörtert worden, die Anwendung des Klauselverbots nur auf AGB, die gegenüber kleinen und
mittleren Unternehmer verwendet werden, zu erweitern, weil diese Unternehmer als besonders schutzwürdig an-
zusehen seien.

Nach eingehender Prüfung und Beratung ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz der Ansicht, dass
eine solche Regelung mit Blick auf die Rechtsprechung zur Indizwirkung der Klauselverbote für den unterneh-
merischen Bereich nicht erforderlich ist. § 309 BGB findet zwar auf AGB, die gegenüber einem Unternehmer
verwendet werden, keine unmittelbare Anwendung (§ 310 Absatz 1 Satz 1 BGB). Solche Geschäftsbedingungen
unterliegen aber der Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 1 und 2 BGB, und zwar auch insoweit, als dies zur Un-
wirksamkeit von Vertragsbestimmungen führt, die in § 309 BGB aufgeführt sind; dabei ist auf die im Handels-
verkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche angemessen Rücksicht zu nehmen (§ 310 Absatz 1 Satz 2 BGB).
Die Tatsache, dass eine Klausel in AGB bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm
des § 309 BGB fällt, stellt nach der Rechtsprechung des BGH ein Indiz dafür dar, dass sie auch im Falle der
Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Absatz 1 Satz 1
BGB führt und daher unwirksam ist. Etwas anderes kann gelten, wenn die Klausel wegen der besonderen Interes-
sen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen wer-
den kann (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19. September 2007 – VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1-6; BGH, Urteil
vom 8. März 1984 – VII ZR 349/82, BGHZ 90, 273, 278; BGH, Urteil vom 19. Juni 2013 – VIII ZR 183/12).

Der Rechtsausschuss ist schon im Jahr 2001 bei der Übernahme des Klauselverbots in § 309 Nummer 8 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe cc BGB-E aus dem AGB-Gesetz davon ausgegangen, dass dieses Klauselverbot auch
Indizwirkung für AGB hat, die gegenüber Unternehmern verwendet werden (Drucksache 14/6040, Seite 157 f.).
Er ist davon überzeugt, dass die Rechtsprechung diese Indizwirkung auch dem neu gefassten und erweiterten
Klauselverbot des § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB-E beimessen wird. Hinsichtlich der
Frage, ob die Indizwirkung eines Verstoßes gegen ein Klauselverbot erschüttert ist, berücksichtigt die Rechtspre-
chung auch eine besondere Lage des Vertragspartners (BGH, Urteil vom 26. Februar 2016 – V ZR 208/14, Rn.
34). Beim Kauf von Baumaterialien ist ein Handwerker oder kleiner Bauunternehmer dem Baustoffhändler in der
Regel strukturell so stark unterlegen, dass er das Material entweder zu den Bedingungen des Baustoffhändlers
kaufen oder von einem Kauf bei diesem Händler absehen muss. Der Handwerker oder kleine Bauunternehmer ist
nicht in der Lage, von den AGB des Händlers abweichende Vereinbarungen auszuhandeln. Handelsgewohnheiten
oder Bräuche im Sinne des § 310 Absatz 1 Satz 2 BGB, wonach es üblich wäre, den Anspruch von Käufern man-
gelhafter Baumaterialien auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten oder sonstigen Nacherfüllungsaufwendungen zu
beschränken, sind nicht ersichtlich. In den hier in Rede stehenden Fällen wird die Rechtsprechung daher aufgrund
der Indizwirkung in aller Regel zu dem Ergebnis kommen, dass Klauseln in AGB, die die Haftung des Baustoff-
händlers für Nacherfüllungsaufwendungen einschränken oder ausschließen, unwirksam sind. Diese Rechtsfolge
ist von den Mitgliedern des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages beabsich-
tigt. Da dies aber schon durch die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung gewährleistet ist, verzichten sie
darauf, eine eigenständige Regelung zur AGB-Festigkeit des Anspruchs auf Ersatz von Nacherfüllungsaufwen-
dungen vorzuschlagen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz ist der Auffassung, dass Handwerker und Bauunternehmer durch
das vorgeschlagene Klauselverbot im Zusammenspiel mit der richterrechtlichen Indizwirkung des § 309 BGB
effektiv vor Einschränkungen ihres Anspruchs auf Ersatz von Nacherfüllungsaufwendungen geschützt werden.
Er bittet daher die Bundesregierung, diesem Aspekt bei der im Gesetzentwurf der Bundesregierung angekündigten

Drucksache 18/11437 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Evaluierung besondere Bedeutung beizumessen. Etwaigen Fehlentwicklungen soll rechtzeitig entgegengewirkt
werden.

Zu Nummer 5 (§ 356e BGB-E)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, da zwischenzeitlich § 356d BGB über das Widerrufsrecht des
Verbrauchers bei unentgeltlichen Darlehensverträgen und unentgeltlichen Finanzierungshilfen eingefügt wurde.

Zu Nummer 7 Buchstabe a (§ 439 Absatz 3 BGB-E)

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz schlägt vor, den Anwendungsbereich des neuen Anspruchs auf
Aufwendungsersatz gegenüber dem Gesetzentwurf zu konkretisieren. Es soll sichergestellt werden, dass dieser
Anspruch auch auf solche Fälle Anwendung findet, in denen der Käufer die mangelhafte Sache zwar nicht im
Wortsinne in eine andere Sache „eingebaut“, jedoch in vergleichbarer Weise ihrer Art und ihrem Verwendungs-
zweck gemäß mit einer anderen Sache verbunden hat. In den Gesetzeswortlaut einbezogen werden soll daher
auch, dass der Käufer die Kaufsache an eine andere Sache „angebracht“ hat. Mit der Einbeziehung des „Anbrin-
gens“ wird zum Beispiel verdeutlicht, dass Verwendungen zur Durchführung einer Ersatzlieferung von Bauma-
terialien auch dann erfasst werden, wenn diese Baumaterialien nicht im Wortsinne in ein Bauwerk eingebaut,
sondern an dieses angebracht werden (Dachrinnen, Leuchten o. Ä.). Ebenso werden mangelhafte Farben und La-
cke erfasst, die zum Zwecke der Nacherfüllung abgeschliffen und erneut angebracht werden müssen.

Das in § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB-E vorgeschlagene Wahlrecht des Verkäufers, ob er den Aus- und Einbau der
mangelhaften Sache selbst vornehmen oder Wertersatz leisten möchte, wird wegen möglicher Konkurrenzen von
Hauptleistungspflichten aus einem Werkvertrag einerseits und Gewährleistungsrechten aus einem Kaufvertrag
andererseits gestrichen. Diese Problematik kann dann auftreten, wenn der Käufer die mangelhafte Kaufsache vor
Auftreten des Mangels im Rahmen eines Werkvertrages bei einem Dritten verbaut hatte. In diesen Fällen würde
ein Verkäufer, der den Aus- und Einbau selbst vornehmen möchte, zugleich auch in ein fremdes Vertragsverhält-
nis eingreifen. Ein Recht des Verkäufers, den Aus- und Einbau selbst vorzunehmen, ist auch nicht im Interesse
einer Kostenbegrenzung erforderlich. Der Verkäufer wird insoweit hinreichend dadurch geschützt, dass der Käu-
fer nur Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Zur Auslegung dieses Begriffs kann auf die
Rechtsprechung zum Selbstvornahmerecht des Bestellers eines Werkes nach § 637 BGB zurückgegriffen werden,
das ebenfalls einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vorsieht (§ 637 Absatz 1, 2 BGB).
Erforderlich sind danach Aufwendungen, die ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund
sachkundiger Beratung oder Feststellung für eine vertretbare, d. h. geeignete und Erfolg versprechende Maß-
nahme zur Mängelbeseitigung erbringen konnte und musste (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 – VII ZR
63/90, NJW-RR 1991, 789; Palandt/Sprau, BGB, 75. Auflage, § 637 Rn. 7 mit weiteren Nachweisen).

Zu Nummer 10 (§ 475 Absatz 4 Satz 2, Absatz 6 BGB-E)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund des Wegfalls der ursprünglich in § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB-E
vorgeschlagenen zweiten Alternative, dass der Verkäufer den Aus- und Einbau der mangelhaften Sache selbst
vornehmen kann.

Zu Nummer 18 (§ 640 Absatz 2 Satz 1 BGB-E)

Die Formulierung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung („unter Angabe von Mängeln“) könnte dahingehend
missverstanden werden, dass der Eintritt der fiktiven Abnahme nur durch die Angabe mehrerer Mängel verhindert
werden kann. Es muss jedoch für den Nichteintritt der Fiktion ausreichen, wenn bei der Verweigerung der Ab-
nahme ein einziger Mangel benannt wird. Mit der Änderung soll dies deutlicher zum Ausdruck gebracht werden.

Zu Nummer 25 (§§ 650a bis 650u BGB-E)

Zu § 650b Absatz 1 Satz 5 – neu – BGB-E

Mit dem Vorschlag wird ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt. Gemäß § 650b Absatz 1 Satz 1 bis 3 BGB-E
soll der Unternehmer Gelegenheit haben, vor einer vom Besteller begehrten Änderung seines Leistungsumfangs
seine daraus folgenden Mehrkosten in Form eines Nachtragsangebotes geltend zu machen, worüber die Parteien
zu verhandeln haben. Obliegt dem Unternehmer jedoch nicht nur die Ausführung der vom Besteller erstellten
Planung, sondern auch die Erstellung der Planung selbst, so ist er zu einer mangelfreien Planung verpflichtet. In
dem Fall, in dem der Besteller einen Mangel der Planung aufdeckt und den Unternehmer auffordert, zum Zweck
der Erreichung eines mangelfreien Werkerfolgs (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) seine Planung und Ausführung zu

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/11437

ändern, bewirkt dies keine Änderung der dem Unternehmer zustehenden Vergütung, da die Planung und Ausfüh-
rung eines mangelfreien Werks ohnehin bereits Gegenstand seiner vertraglichen Leistungspflichten ist. Dies wird
auch ausdrücklich in § 650c Absatz 1 Satz 2 – neu – BGB-E klargestellt. Der vorgeschlagene § 650b Absatz 1
Satz 5 – neu – BGB-E nimmt auf diese klarstellende Vorschrift Bezug und bestimmt, dass sich der Einigungsver-
such in diesem Fall nur auf die Änderung an sich zu beziehen hat, nicht auch auf eine infolge der Änderung zu
leistende Mehr- oder Mindervergütung.

Da sich die Änderung der Bauleistung in diesem Fall nicht auf den Vergütungsanspruch auswirkt, muss konse-
quenterweise auch die Pflicht des Unternehmers entfallen, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zu
erstellen. Der zweite Halbsatz des vorgeschlagenen neuen Satzes 5 bestimmt daher, dass § 650b Absatz 1 Satz 2
BGB-E keine Anwendung findet.

Zu § 650b Absatz 2 Satz 1 BGB-E

Mit dem Vorschlag wird ein Vorschlag des Bundesrates in modifizierter Form umgesetzt. Gemäß § 650b Absatz 1
BGB-E soll der Unternehmer Gelegenheit haben, vor einer vom Besteller begehrten Änderung seines Leistungs-
umfangs seine daraus folgenden Mehrkosten in Form eines Nachtragsangebots geltend zu machen, worüber die
Parteien zu verhandeln haben. Diese Verhandlungen dürfen allerdings nicht dazu führen, dass das Baugeschehen
durch die Verhandlungen über Gebühr verzögert wird. In Anlehnung an § 15a Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes, be-
treffend die Einführung der Zivilprozeßordnung (EGZPO) zum Einigungsversuch vor der Gütestelle bei Gericht
sieht daher der neu gefasste § 650b Absatz 2 Satz 1 BGB-E eine zeitliche Grenze der Verhandlungspflicht vor.
Vom Vorschlag des Bundesrates abweichend soll die Frist für den Einigungsversuch jedoch nicht mit dem Zugang
des Angebots des Unternehmers über die Mehr- oder Mindervergütung, sondern mit dem Zugang des Änderungs-
begehrens des Bestellers beim Unternehmer beginnen. So wird verhindert, dass der Unternehmer den Fristablauf
durch eine späte Erstellung des Mehr- oder Mindervergütungsangebots hinauszögern kann. Zudem wird dem Um-
stand Rechnung getragen, dass im Fall des § 650b Absatz 1 Satz 5 – neu – BGB-E gar kein Vergütungsangebot
zu erstellen ist. Der Besteller soll daher die Änderung anordnen können, wenn die Parteien binnen 30 Tagen nach
Zugang des Änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung erzielen.

Der neu gefasste § 650b Absatz 2 Satz 1 BGB-E setzt darüber hinaus einen weiteren Vorschlag des Bundesrates
um. Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hält es ebenfalls für sinnvoll, für Anordnungen nach § 650b
Absatz 2 Satz 1 BGB-E im Interesse der Rechtssicherheit die Textform vorzusehen. Das Formerfordernis soll
klarstellende Funktion haben, insbesondere auch der besseren Beweisbarkeit der Anordnung dienen, sowie den
Besteller vor möglicherweise übereilten Anordnungen schützen.

Falls eine Anordnung nicht in der vorgeschriebenen Form erfolgt, ist sie gemäß § 125 BGB nichtig. In Fällen, in
denen nach einer mündlichen Anordnung dieser entsprechend gebaut wird, und sich der Besteller später auf die
Formnichtigkeit der Anordnung beruft, müssen die Parteien zu den ursprünglich vereinbarten Leistungen zurück-
kehren. Der Unternehmer hat dann keinen vertraglichen Vergütungsanspruch für die zur Erfüllung der Änderung
erbrachten Mehrleistungen. Die Rückabwicklung hat vielmehr nach Bereicherungsrecht zu erfolgen. Das bedeutet
insbesondere, dass der Unternehmer lediglich Wertersatz verlangen kann, wenn eine erbrachte Mehrleistung we-
gen ihrer Beschaffenheit nicht herausgegeben werden kann (§ 818 Absatz 2 BGB).

Zu § 650c Absatz 1 Satz 2 – neu – BGB-E

Mit dem Vorschlag wird ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt. Obliegt dem Unternehmer nicht nur die Aus-
führung der vom Besteller erstellten Planung, sondern auch die Erstellung der Planung selbst, so ist er zu einer
mangelfreien Gesamtleistung von Planung und Ausführung verpflichtet. Falls der Besteller einen Mangel der
Planung aufdeckt und den Unternehmer auffordert, zum Zweck der Erreichung eines mangelfreien Werkerfolgs
(§ 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB-E) seine Planung und Ausführung zu ändern, kann dem Unternehmer
daraus kein Mehrvergütungsanspruch erwachsen, da die Planung und Ausführung eines mangelfreien Werks oh-
nehin bereits Gegenstand seiner vertraglichen Leistungspflichten ist. Durch den neu eingefügten Satz 2 wird in
Ergänzung des ebenfalls neu eingefügten § 650b Absatz 1 Satz 5 BGB-E – dieser stellt den Unternehmer von der
Verpflichtung zur Erstellung eines Mehrvergütungsangebotes frei – klargestellt, dass dem Unternehmer in dieser
Konstellation kein Mehrvergütungsanspruch zusteht.

Drucksache 18/11437 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu § 650c Absatz 3 Satz 1 BGB-E

Mit dem Vorschlag wird ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt. Die Umformulierung dient der Klarstellung
des Gewollten.

Zu § 650c Absatz 3 Satz 3 und 4 – neu – BGB-E

Der in § 650c Absatz 3 BGB-E vorgeschlagene vorläufige pauschalierte Mehrvergütungsanspruch des Unterneh-
mers nach Anordnungen des Bestellers (sogenannte „80-Prozent-Regelung“) soll dem vorleistungspflichtigen Un-
ternehmer schnell Liquidität verschaffen, wenn es infolge der Anordnung zu Änderungen des Leistungspro-
gramms kommt, die der an der ursprünglich vereinbarten Vergütung orientierte Abschlagszahlungsplan noch
nicht berücksichtigt. Streiten die Parteien über die Höhe der Mehrvergütung, soll diese durch die 80-Prozent-
Regelung zumindest pauschal auch schon im Rahmen von Abschlagszahlungen berücksichtigt werden können.

Die Regelung bringt allerdings Risiken für den Besteller mit sich. Es kann zu Überzahlungen durch ihn kommen,
da sich die Höhe der Abschlagsforderung anhand des von dem Unternehmer im Rahmen des Einigungsversuchs
nach § 650b Absatz 1 Satz 2 BGB-E erstellten Angebots bemisst. Es findet eine Abkehr von dem Grundsatz aus
§ 632a BGB statt, wonach Abschläge in Abhängigkeit vom Wertzuwachs beim Besteller (bzw. künftig abhängig
vom Wert der erbrachten Leistungen) gefordert werden können. Falls nämlich die Angebotssumme überhöht an-
gesetzt ist, ist der Besteller aufgrund der 80-Prozent-Regelung gleichwohl zur Zahlung verpflichtet. Ihm entsteht
zwar später im Rahmen der Schlussrechnung ein Rückzahlungsanspruch für derartige Überzahlungen (§ 650c
Absatz 3 Satz 3 BGB-E). Um diese Risiken für den Besteller zu reduzieren und leichtfertig zu hoch angesetzten
Mehrvergütungsangeboten entgegenzuwirken, wird eine Verzinsungspflicht für Überzahlungen vorgesehen:

Nach dem ergänzten § 650c Absatz 3 Satz 3 BGB-E muss der Unternehmer die pauschalierten Abschlagszahlun-
gen ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs verzinsen, wenn sich später ergibt, dass sie die tatsächlich geschuldete
Mehrvergütung übersteigen. Falls sich die Zahlung der pauschalen 80-Prozent-Mehrvergütung über mehrere Ab-
schlagszahlungen erstreckt hat, entsteht die Zinspflicht mit der ersten die tatsächlich geschuldete Mehrvergütung
übersteigenden Zahlung. Die Zinsen sind alsdann für die weiteren Abschlagszahlungen gestaffelt zu berechnen.
Bezüglich der Höhe der zu entrichtenden Zinsen ordnet der neu angefügte Satz 4 die entsprechende Anwendung
von § 288 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und § 289 Satz 1 BGB an. Dies bedeutet insbesondere, dass die Verzinsung
bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
beträgt. Für Verträge mit Verbrauchern gilt § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB, wonach der Zinssatz fünf Prozentpunkte
über dem Basiszinssatz beträgt.

Zu § 650c Absatz 4 BGB

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz schlägt vor, die in § 650c Absatz 4 BGB-E vorgesehene beson-
dere AGB-rechtliche Privilegierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) zu
streichen. Es wird als nicht gerechtfertigt angesehen, eine Privilegierung der VOB/B allein daran zu knüpfen, dass
die Bestimmungen der VOB/B zum Anordnungsrecht und zur Vergütungsanpassung ohne Abweichungen insge-
samt in den Vertrag einbezogen sind. Das Gegenseitigkeitsverhältnis des Anordnungsrechts des Bestellers und
des Rechts des Unternehmers auf Vergütungsanpassung sowie die paritätischen Besetzung des Deutschen Verga-
beausschusses reiche zur Rechtfertigung der Privilegierung nicht aus. Es soll vielmehr dabei bleiben, dass die
VOB/B nur dann privilegiert wird, wenn sie ohne Abweichungen insgesamt vereinbart wird (§ 310 Absatz 1
Satz 3 BGB). Ein „Rosinenpicken“ verhandlungsstarker Besteller, die so etwa die Anwendbarkeit der vorläufigen
Abschlagszahlungsregelung nach § 650c Absatz 3 BGB-E vermeiden könnten, wird durch die Streichung des
Absatz 4 verhindert.

Zu § 650b Absatz 3, § 650c Absatz 5 BGB-E, § 650d – neu – BGB-E

§ 650d sieht Erleichterungen der einstweiligen Verfügung für Streitigkeiten über das Anordnungsrecht des Be-
stellers nach § 650b BGB-E und für Streitigkeiten über die Vergütungsanpassung gemäß § 650c BGB-E vor und
regelt diese einheitlich. Die bisherigen § 650b Absatz 3 und § 650c Absatz 5 BGB-E entfallen. Der darin enthal-
tene Einigungsversuch unter Beiziehung eines Sachverständigen wird nicht in den neuen § 650d BGB übernom-
men. Der Ausschuss hält den vor der Anordnung vorgesehenen Einigungsversuch für ausreichend. Nach einer
Anordnung müssen die Parteien die Möglichkeit erhalten, schnell Rechtsschutz zu erlangen, um Baustillstände
und Liquiditätsengpässe so weit als möglich zu vermeiden. Diesem Interesse würde es zuwiderlaufen, wenn die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/11437

Parteien einen weiteren Einigungsversuch machen müssten, bevor sie eine einstweilige Verfügung unter erleich-
terten Bedingungen beantragen könnten.

Infolge der Einfügung des neuen § 650d BGB ändert sich die Bezeichnung der folgenden Vorschriften. Die bis-
herigen §§ 650d bis 650u BGB-E werden die §§ 650e bis 650v – neu –BGB-E.

Zu § 650g Absatz 4 – neu – BGB

Der Ausschuss greift den Vorschlag des Bunderates auf, eine Vorschrift über die Erteilung einer Schlussrechnung
in den Entwurf aufzunehmen. Er geht dabei insofern über den Vorschlag des Bundesrates hinaus, als die Regelung
nicht lediglich für Verbraucherbauverträge, sondern für alle Bauverträge gelten soll. Gleichzeitig wird damit ein
Vorschlag der AG Bauvertragsrecht aufgegriffen. Diese hatte in ihrem Abschlussbericht empfohlen, für Bauver-
träge eine Regelung über das Erfordernis einer Schlussrechnung als weitere Voraussetzung der Fälligkeit des
Vergütungsanspruchs des Unternehmers zu vorzusehen (Abschlussbericht der AG Bauvertragsrecht beim dama-
ligen Bundesministerium der Justiz vom 13. Juni 2013, S. 45 f.).

Der Ausschuss folgt dem Ansatz der AG Bauvertragsrecht. Die Erteilung einer prüffähigen Schlussrechnung soll
als weitere Fälligkeitsvoraussetzung neben die Abnahme treten. Mit dem Erfordernis der Prüffähigkeit wird in
Form einer Generalklausel ausgedrückt, dass die Schlussrechnung übersichtlich und für den Besteller nachvoll-
ziehbar sein muss. Da die Anforderungen an die Prüfbarkeit der Rechnung je nach Art und Komplexität des Auf-
trags sehr unterschiedlich ausfallen können, wird von einer detaillierteren gesetzlichen Regelung abgesehen. Ge-
rade im Rahmen von Einheitspreisverträgen wird aber nur dann von einer prüffähigen Rechnung ausgegangen
werden können, wenn sie eine Aufstellung enthält, wie oft die jeweiligen Einzelleistungen erbracht wurden. Je
nach Art und Umfang der erbrachten Leistungen sind Mengenberechnungen, Zeichnungen und sonstige Belege
beizufügen.

Um eine längere Unsicherheit zwischen den Parteien darüber zu vermeiden, ob eine vom Unternehmer vorgelegte
Schlussrechnung die Voraussetzung der Prüffähigkeit erfüllt, sollen diesbezügliche Einwendungen nur innerhalb
einer überschaubaren Frist möglich sein. Daher sieht § 650g Absatz 4 Satz 3 – neu – BGB vor, dass eine Schluss-
rechnung als prüffähig gilt, wenn der Besteller nicht innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Zugang begründete
Einwendungen gegen ihre Prüffähigkeit erhoben hat. Durch das Erfordernis begründeter Einwendungen wird er-
reicht, dass der Zweck der Vorschrift nicht dadurch umgangen werden kann, dass der Zahlungsschuldner sich
lediglich pauschal auf die fehlende Prüffähigkeit beruft und für den Unternehmer nicht erkennbar ist, welche
Posten der Rechnung aus welchen Gründen beanstandet werden.

Zu § 650i Absatz 2 – neu – BGB

§ 650i Absatz 2 – neu – BGB sieht vor, dass Verbraucherbauverträge in Textform (§ 126b BGB) abzuschließen
sind. Dieser Vorschlag geht auf eine Prüfbitte zurück, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme geäußert hat.
Ein Verbraucherbauvertrag ist nicht jeder Bauvertrag, den ein Verbraucher abschließt, sondern nur ein Bauvertrag
durch den sich der Unternehmer gegenüber einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erhebli-
chen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet (§ 650i Absatz 2 – neu – BGB). Bauver-
träge von einem solchen Volumen werden schon in der heutigen Praxis regelmäßig in Schrift- oder Textform
abgeschlossen. Mit Blick auf die wirtschaftliche Bedeutung solcher Verträge für den Verbraucher erscheint es
gleichwohl sinnvoll, ein Textformerfordernis auch gesetzlich festzuschreiben. So wird gewährleistet, dass der
Verbraucher während der häufig länger andauernden Bauausführung und später nach Fertigstellung jederzeit
nachhalten kann, was vertraglich geschuldet ist. Beweisschwierigkeiten über den Vertragsinhalt wird dadurch
vorgebeugt.

Das Textformerfordernis harmoniert damit, dass auch für die vorvertraglich zur Verfügung zu stellende Baube-
schreibung nach § 650j – neu – BGB in Verbindung mit Artikel 249 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerli-
chen Gesetzbuche in der Entwurfsfassung (EGBGB-E) Textform vorgesehen ist. In der Vertragspraxis dürfte es
sich anbieten, die ursprüngliche oder eine nach § 650k Absatz 1 – neu – BGB abgeänderte Fassung der Baube-
schreibung dem Vertrag als Anlage beizufügen.

Zu § 650m Absatz 4 BGB-E

Die Wörter „gemäß § 650e“ sind zu streichen, weil § 650m Absatz 4 BGB-E eine Regelung für Verbraucherbau-
verträge enthält und die gesetzliche Bauhandwerkersicherung gemäß § 650e BGB-E auf Verbraucherbauverträge
gar keine Anwendung findet (§ 650e Absatz 6 Nummer 2). Wie in der Begründung des Regierungsentwurfs näher

Drucksache 18/11437 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

ausgeführt, zielt der Schutzzweck des § 650m Absatz 4 BGB-E allein darauf ab, den Verbraucher vor zu hohen
vertraglich vereinbarten Sicherheiten zu schützen. Vertragliche Sicherungsvereinbarungen sollen unwirksam sein,
wenn sie den Verbraucher verpflichten, den Vergütungsanspruch in einem Umfang absichern, der die nächste
Abschlagszahlung oder 20 Prozent der vereinbarten Vergütung übersteigt. Die Fassung des Gesetzentwurfs der
Bundesregierung, in dem von Absicherung in einem Umfang „gemäß § 650e“ die Rede ist, kann zu einer Fehlin-
terpretation der Vorschrift führen und muss daher geändert werden. Die gegenüber dem Gesetzentwurf der Bun-
desregierung darüber hinaus vorgenommenen Änderungen sind redaktioneller Natur; sie dienen der besseren Ver-
ständlichkeit der Vorschrift.

Zu Artikel 5 (Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG)

Zu Nummer 1 (§ 71 GVG-E)

Im Gesetzgebungsverfahren ist die Sorge geäußert worden, dass Amts- und Landgerichte im Falle der Anwendung
der allgemeinen Zuständigkeitsregeln nur gelegentlich mit Fragen des Anordnungsrechts des Bestellers gemäß
§ 650b BGB-E und der Frage nach der Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestel-
lers(§ 650c BGB-E) befasst sein könnten, so dass dem Interesse der Beteiligten an einer schnellen und fundierten
gerichtlichen Entscheidung dieser Streitigkeiten nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Von der Rechtmä-
ßigkeit einer Anordnung hängt ab, wie das Bauvorhaben auszuführen ist, so dass Streitigkeiten darüber häufig zu
Baustillständen mit nachteiligen Folgen für die Zeitplanung und die Baukosten führen. Besteht Streit über die
Höhe der Mehrvergütung, trägt der Unternehmer ein erhöhtes Vorleistungsrisiko, weil er nicht sicher sein kann,
dass der Besteller die infolge seiner Anordnung notwendig werdenden Mehrleistungen auch angemessen vergütet.
Einstweiliger Rechtsschutz muss daher gerade in diesem Bereich kurzfristig erlangt werden können. Die Gerichte
müssen ohne längere Einarbeitung in der Lage sein, die erforderlichen Verfahrensschritte anzuordnen und alsdann
zu entscheiden. Der Ausschuss greift daher den Vorschlag der AG Bauvertragsrecht auf, die Zuständigkeit für
Entscheidungen über das Anordnungsrecht oder die Vergütungsanpassung auf bestimmte Gerichte zu konzentrie-
ren (Abschlussbericht der AG Bauvertragsrecht beim damaligen Bundesministerium der Justiz vom 13. Juni 2013,
S. 31 f.).

Nach § 71 Absatz 2 Nummer 5 GVG-E sollen für Streitigkeiten über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß
§ 650b BGB-E und für Streitigkeiten über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Be-
stellers (§ 650c BGB-E) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich die Landgerichte zuständig sein. Die
Streitigkeiten nach § 71 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a GVG-E (über das Anordnungsrecht des Bestellers ge-
mäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) umfassen auch damit im Zusammenhang stehende Vorfragen, wie
z. B. die Frage, ob der Vertrag geändert wurde. Umfasst sind Streitigkeiten nach § 650b Absatz 1 und Absatz 2
BGB-E.

Darüber hinaus enthält § 71 Absatz 4 GVG-E eine Ermächtigung für die Landesregierungen, weitergehende Kon-
zentrationen anzuordnen. Durch eine Rechtsverordnung können diese die Zuständigkeit für die Bezirke mehrerer
Landgerichte einem dieser Gerichte zuweisen. Auf diese Weise können die Länder auf die örtlichen Gegebenhei-
ten reagieren und – gerade etwa bei kleineren Landgerichten – eine bezirksübergreifende Konzentration für die
Entscheidung über Streitigkeiten über das Anordnungsrecht des Bestellers nach § 650b BGB-E und über die Höhe
des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c BGB-E) vornehmen. Aus systemati-
schen Gründen sollen diese Regelungen im GVG getroffen werden.

Zu Nummer 2 (§ 72 Absatz 1 GVG-E)

§ 72 Absatz 1 Satz 1 GVG bestimmt, dass die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, die
Berufungs- und Beschwerdegerichte in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Streitigkeiten sind,
soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Durch die Ergänzung des Wortlauts soll zum
Ausdruck gebracht werden, dass es sich bei den nach § 72a GVG-E vorgesehenen spezialisierten Kammern um
Zivilkammern handelt. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 60 GVG zu lesen, wonach bei den Landge-
richten Zivil- und Strafkammern gebildet werden.

Zu Nummer 3 (§ 72a GVG-E)

§ 72a Absatz 1 Satz 1 GVG-E greift die in § 72 Absatz 2 GVG bereits enthaltene Idee auf, dass eine häufigere
Befassung mit einer bestimmten Materie zu einer Qualitätssteigerung führe, und sieht die obligatorische Einrich-
tung von Spruchkörpern in Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften (§ 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/11437

GVG-E), in Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusam-
menhang mit Bauleistungen stehen (§ 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GVG-E), in Streitigkeiten über Ansprüche
aus Heilbehandlungen (§ 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GVG-E) und in Streitigkeiten aus Versicherungsver-
tragsverhältnissen (§ 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GVG-E) bei den Landgerichten vor. Die Einrichtung spezi-
alisierter Spruchkörper in diesen Streitigkeiten stellt sicher, dass innerhalb des Gerichts eine häufigere Befassung
der entscheidenden Spruchkörper mit dieser Materie eintritt, da die Verfahrenseingänge dem spezialisierten
Spruchkörper zugewiesen werden. Diese Kammern treten in den gesetzlich definierten Sachgebieten an die Stelle
der nach den §§ 71, 72 GVG sachlich zuständigen allgemeinen Zivilkammern. Die in § 72a GVG-E genannten
Sachgebiete weisen ein ausreichendes Fallaufkommen auf, um eine Spezialisierung zu ermöglichen.

Die in § 72a Absatz 1 Satz 1 GVG-E getroffene Regelung orientiert sich an den in § 348 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) genannten Sachgebieten und deren Begriffsverständnis. Anders als dort
kann die nähere Eingrenzung und Bestimmung der Sachgebiete jedoch nicht den Gerichtspräsidien und deren
Geschäftsverteilungsplänen vorbehalten werden, da es sich um eine gesetzliche Zuständigkeitsverteilung handelt.

Die unter § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GVG-E genannten Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften
umfassen Streitigkeiten, an denen eine Bank, eine Sparkasse, ein Kredit- oder ein Finanzinstitut beteiligt ist, so-
fern Ansprüche aus den in § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes genannten Geschäf-
ten (u. a. Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Diskontgeschäft, Depotgeschäft, Anlageberatung und -vermittlung)
betroffen sind.

Eine weitere Spezialkammer ist nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GVG-E zu bilden für Streitigkeiten aus
Bau- und Architektenverträgen sowie Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen ste-
hen. § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GVG-E übernimmt wörtlich die Formulierung aus § 348 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 Buchstabe c ZPO. Ebenso wie in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c ZPO sollen damit alle
Streitigkeiten über Ansprüche erfasst werden, die aus einem Rechtsverhältnis herrühren, in dem eine Partei eine
Verpflichtung zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen hat – unabhängig
von dessen vertraglicher Qualifikation etwa als Dienst-, Werk-, Werklieferungs- oder entgeltlichem Geschäftsbe-
sorgungsvertrag –, wenn an den Verträgen zumindest auf einer Seite ein Architekt, Bauunternehmer oder eine
andere berufsmäßig mit der Planung oder Ausführung von Bauarbeiten befasste Person in dieser Eigenschaft
beteiligt war (vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Zivilprozesses, Drucksache
14/4722, S. 88). Damit sind insbesondere auch Bauverträge (§ 650a BGB-E), Verbraucherbauverträge
(§ 650i BGB-E), Architekten- und Ingenieurverträge (§ 650p BGB-E) und Bauträgerverträge (§ 650u BGB-E)
umfasst. Zu dem Sachgebiet gehören darüber hinaus Streitigkeiten aus Baubetreuungsverträgen und verwandten
Rechtsgeschäften sowie aus Kaufanwärterverträgen, soweit in diesen eine Partei die Verpflichtung zur Planung,
Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen hat (vgl. Entwurf der Bundesregierung für ein
Gesetz zur Reform des Zivilprozesses, Drucksache 14/4722, S. 88; zum bisherigen Verständnis von § 348 Ab-
satz 1 Satz 2 Buchstabe c ZPO insgesamt Stackmann in Münchner Kommentar zur ZPO 5. Aufl. 2016, § 348 Rn.
51ff; Fischer in Beck’scher Online Kommentar zur ZPO, 21. Edition, Stand: 1.3.2016, § 348, Rn. 19; Wittschier
in Musielak/Voit, 13. Aufl. 2016, § 348, Rn. 9; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung,
74. Aufl. 2016, § 348, Rn. 16).

Die unter § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GVG-E genannten Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlun-
gen umfassen sowohl vertragliche als auch gesetzliche Ansprüche gegen Ärzte, Zahnärzte sowie weitere beruflich
mit der Heilbehandlung befasste Personen wie etwa Heilpraktiker, Psychologen, Psychotherapeuten und Physio-
therapeuten im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Berufstätigkeit. Wegen der Sachnähe sind dabei auch
Ansprüche auf Einsicht in Krankenunterlagen und die Vergütungsansprüche aus diesen Bereichen einbezogen.
Ansprüche aus Amtshaftung sind nicht umfasst, können von den Gerichtspräsidien den Spezialspruchkörpern
jedoch ergänzend zugewiesen werden.

Die unter § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GVG-E genannten Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhält-
nissen umfassen Streitigkeiten über Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen zwischen dem Versicherungsneh-
mer, dem Versicherten oder dem Bezugsberechtigten und dem Versicherer. Wegen der Sachnähe sind ergänzend
zu der Regelung in § 348 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ZPO (Drucksache 14/4722, S. 88) auch Streitigkeiten aus
Versicherungsvermittlung und -beratung im Sinne des § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, auch soweit dafür
außervertragliche Schadensersatzansprüche Entscheidungsgrundlage sind, umfasst.

Drucksache 18/11437 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

§ 72a Absatz 1 Satz 2 GVG-E sieht vor, dass den nach Satz 1 spezialisierten Spruchkörpern in ihrer Funktion als
erstinstanzliche Kammer oder Berufungskammer auch andere bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zugewiesen
werden können.

Zu Nummer 4 (§ 119a GVG-E)

§ 119a GVG-E sieht entsprechend der Regelung des § 72a GVG-E vor, dass bei den Oberlandesgerichten Senate
für Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften (§ 119a Satz 1 Nummer 1 GVG-E), für Streitigkeiten aus Bau-
und Architektenverträgen sowie Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen
(§ 119a Satz 1 Nummer 2 GVG-E), für Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen (§ 119a Satz 1 Num-
mer 3 GVG-E) und für Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen (§ 119a Satz 1 Nummer 4 GVG-E)
einzurichten sind. Hinsichtlich des Begriffsverständnisses der Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften,
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit
Bauleistungen stehen, der Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen und der Streitigkeiten aus Versi-
cherungsvertragsverhältnissen wird auf die Ausführungen zu Nummer 2 (§ 72a GVG-E) verwiesen.

Zu Artikel 6 (§ 40a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der Entwurfsfassung –
EGGVG-E)

§ 40a EGGVG-E regelt, dass § 72a und § 119a GVG-E nur auf die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beim
Landgericht und Oberlandesgericht eingehenden Verfahren Anwendung finden. Für die davor eingegangenen
Verfahren bleibt die bisherige Zuständigkeit der angegangenen Spruchkörper bestehen. Hierdurch soll eine ge-
richtsinterne Umverteilung bereits anhängiger Verfahren vermieden werden. Ein Spruchkörper, der sich bereits
mit einem Verfahren befasst hat, soll weiterhin dafür zuständig bleiben, um die mit einer Umverteilung von Ver-
fahren verbundene Einarbeitung durch andere Richterinnen und Richter und den damit verbundenen zeitlichen
Aufwand zu vermeiden.

Zu Artikel 7 (§ 348 ZPO-E)

Es handelt es sich um eine Folgeregelung zu § 72a GVG-E. Nach § 348 Absatz 1 Satz 1 ZPO entscheidet die
Zivilkammer grundsätzlich durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ZPO
in seiner bisherigen Fassung nimmt von der originären Zuständigkeit des Einzelrichters die Rechtsstreitigkeiten
aus, die der Kammer geschäftsplanmäßig als Sonderzuständigkeit zugewiesen sind und in den Katalog der in
§ 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ZPO genannten Sachgebiete fallen. Bei Streitigkeiten aus Bank- und Finanzge-
schäften, bei Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusam-
menhang mit Bauleistungen stehen, bei Streitigkeiten aus Heilbehandlungen und bei solchen aus Versicherungs-
vertragsverhältnissen ist mithin bereits nach der derzeitigen Rechtslage die originäre Zuständigkeit des Einzel-
richters ausgeschlossen, wenn der Geschäftsverteilungsplan des jeweiligen Gerichts eine Sonderzuweisung dieser
Sachgebiete an einen oder mehrere Spruchkörper enthält. Das Kammersystem hat sich in diesen spezialisierten
Sachgebieten bewährt und soll durch die Reform beibehalten werden. Zur Klarstellung wird deshalb der Geset-
zestext des § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ZPO dahingehend ergänzt, dass das Prinzip der originären Zustän-
digkeit des Einzelrichters auch in den Fällen des § 72a GVG-E, bei denen die Spezialzuständigkeit auf dieser
gesetzlichen Regelung beruht, nicht gilt. § 348a Absatz 1 ZPO bleibt unberührt, d. h. die Zivilkammer kann durch
Beschluss den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder zur Verhandlung und Entscheidung übertragen, wenn die Sache
keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, die Rechtssache keine grundsätzli-
che Bedeutung hat und nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist,
es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil oder Zwischenurteil ergangen ist.

Zu Artikel 8 (Änderung der Grundbuchordnung – GBO)

§ 29 Absatz 3 der Grundbuchordnung sieht vor, dass eine Erklärung oder ein Ersuchen einer Behörde, aufgrund
derer eine Eintragung im Grundbuch vorgenommen werden soll, mit einer Unterschrift und mit Siegel oder Stem-
pel zu versehen ist. Nach Teilen der grundbuchrechtlichen Literatur (z. B. Demharter, GBO, 30. Auflage, § 29
Randnummer 47; Meikel/Hertel, GBO, 11. Auflage, § 29 Randnummer 496) sind damit Prägesiegel und Farb-
druckstempel gemeint. Dieses Erfordernis soll zum einen den Behörden den Nachweis der Legitimation der un-
terzeichnenden Person(en) erleichtern; zum anderen soll dem Grundbuchamt die Prüfung erspart werden, ob der
Erklärung oder dem Ersuchen die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde zukommt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/11437

In der Praxis hat sich jedoch bei Gerichten und Behörden eine Handhabung entwickelt, bei der maschinell herge-
stellte Abdrucke des jeweiligen Dienstsiegels verwendet werden. Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Vorgehens-
weise mit dem geltenden § 29 Absatz 3 GBO haben sich jüngst in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts
München ergeben. Das Gericht hat entschieden, dass ein drucktechnisch erzeugter Ausdruck des Behördensiegels
nicht den Vorgaben des § 29 Absatz 3 der Grundbuchordnung entspreche (OLG München, Beschluss vom
24. Mai 2016 – Aktenzeichen 34 Wx 16/16; Rechtsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom
14. Dezember 2016 – V ZB 88/16).

Zwar soll die Siegelung als besondere Form der Echtheitsbeglaubigung gerade die Verlässlichkeit des Dokuments
und die Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der darin verlautbarten Behördenerklärung erhöhen. Auch erlauben
die Richtigkeit des Grundbuchs und damit die Sicherheit des grundbuchbezogenen Rechtsverkehrs als geschützte
Rechtsgüter keine Absenkung des Echtheitsnachweises. Es widerspräche aber modernen Organisationsabläufen,
wenn in Verfahren, in denen die Schriftguterstellung teilweise automatisiert erfolgt, für Grundbuchzwecke zwin-
gend eine manuelle Siegelung erforderlich wäre. Der Gesetzgeber hat in einigen anderen Vorschriften eine ma-
schinelle Siegelung ausdrücklich zugelassen (z. B. § 703b Absatz 1 ZPO, § 258 Absatz 2 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 78 Absatz 2 Satz 2
der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung und § 30a Absatz 3 Satz 2 Verordnung über die Ein-
richtung und Führung des Handelsregisters).

Dabei ist der Organisationsablauf so zu gestalten, dass die Risiken einer Fälschung und des unbefugten Zugriffs
auf das Originalsiegel oder die Originaldaten nicht größer sind als bei manueller Siegelung, um weiterhin den
besonderen Sicherheitserfordernissen des Grundbuchrechts Rechnung zu tragen. Der Fachanwender hat nur Zu-
griff auf die Siegeldatei, wenn er sich im System anmeldet oder sich über ein Passwort legitimiert. Wenn dies
sichergestellt ist, können Siegel in dem Prozess der Herstellung des amtlichen Dokuments durch den Drucker
aufgedruckt werden.

Zu Artikel 9 (Änderung der Schiffsregisterordnung)

§ 37 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung enthält für Erklärungen und Ersuchen einer Behörde für das Register-
verfahren dieselben Vorgaben wie die Grundbuchordnung. Die Ausführungen zur Begründung von Artikel 8 (Än-
derung von § 29 Absatz 3 der Grundbuchordnung) gelten für die Änderung von § 37 Absatz 3 der Schiffsregis-
terordnung in vergleichbarer Weise.

Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)

Die Änderungen der Vorschriften zur Siegelung von Erklärungen oder Ersuchen im Grundbuchverfahren und im
Schiffsregisterverfahren (Artikel 8 und Artikel 9) sind eilbedürftig. Artikel 10 Satz 1 sieht daher vor, dass sie am
Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Die übrigen Vorschriften, also insbesondere die Änderungen des BGB und der flankierenden verfahrensrechtli-
chen Vorschriften im GVG, sollen nach Artikel 10 Satz 2 zusammen am 1. Januar 2018 in Kraft treten. Dies räumt
insbesondere den Gerichten sowie den Ländern genügend Zeit ein, sich auf die geänderten gesetzlichen Rahmen-
bedingungen einzustellen. Die obligatorische Einrichtung spezialisierter Spruchkörper auf der Ebene der Land-
gerichte und der Oberlandesgerichte kann bis dahin erfolgen. Dadurch, dass auch die materiell-rechtlichen Vor-
schriften erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten, wird sichergestellt, dass Streitigkeiten über das Anordnungs-
recht des Bestellers (§ 650b BGB-E) und die danach vorzunehmende Vergütungsanpassung nach § 650c BGB-E
von auf Bausachen spezialisierten Richtern entschieden werden.

Berlin, den 8. März 2017

Dr. Hendrik Hoppenstedt
Berichterstatter

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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