BT-Drucksache 18/11418

Soziale Durchlässigkeit bei Zugang und Zulassung zu Hochschulen durchsetzen

Vom 8. März 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11418
18. Wahlperiode 08.03.2017
Antrag
der Abgeordneten Nicole Gohlke, Sigrid Hupach, Dr. Rosemarie Hein,
Ralph Lenkert, Norbert Müller (Potsdam), Harald Petzold (Havelland),
Dr. Petra Sitte, Azize Tank, Katrin Werner, Jörn Wunderlich und
der Fraktion DIE LINKE.

Soziale Durchlässigkeit bei Zugang und Zulassung zu Hochschulen
durchsetzen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

„Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu
wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes gere-
gelt werden.“ Der erste Absatz des zwölften Artikels des Grundgesetzes erklärt die
freie Wahl von Ausbildung und Beruf zu einem Grundrecht, das in der Lebenswirk-
lichkeit jedoch kaum Beachtung findet. Das Bundesverfassungsgericht betonte auf die-
ser Grundlage mit Blick auf die Praxis der Zulassungsbeschränkungen an Hochschulen
in seinem Urteil vom 8. Februar 1977 (Az.: 1 BvF 1/76), „daß jede Auswahl zwischen
hochschulreifen Bewerbern eine Ungleichbehandlung prinzipiell Gleichberechtigter in
der Verteilung von Lebenschancen darstellt“. Der Ausschluss eines erheblichen Teils
hochschulreifer Bewerber vom Studium ihrer Wahl bewege sich am Rande des verfas-
sungsrechtlich Hinnehmbaren, so das Bundesverfassungsgericht. Es kam zu dem
Schluss: „Der Verschärfung der Zulassungssituation ist bevorzugt durch kapazitäts-
verbessernde Maßnahmen zu begegnen.“
An diesem verfassungsrechtlich bedenklichen Zustand hat sich seither wenig geändert.
Noch immer übersteigt die Nachfrage in vielen Studienfächern das Angebot bei wei-
tem. Und noch immer wird auf das Instrument des Numerus Clausus (NC) zurückge-
griffen, um den Zugang zu stark nachgefragten Studiengängen zu regulieren. Dass der
NC sich sozial sehr selektiv auswirkt, lässt sich am Beispiel der Medizin zeigen. Für
kein anderes Studienfach ist der NC flächendeckend so hoch und in keinem anderen
Studienfach sind Studierende mit hoher Bildungsherkunft so stark überrepräsentiert
(DSW: 20. Sozialerhebung). Das starke Interesse am Medizinstudium ist nicht zuletzt
mit den hohen zu erwartenden Einkommen der Absolventinnen und Absolventen zu
erklären. Die prinzipielle Gleichberechtigung aller hochschulreifen Studienbewerbe-
rinnen und -bewerber, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil anmahnte,
wird durch den selektiven Zugang in einer Weise unterlaufen, welche die Aufstiegs-
chancen von Bewerberinnen und Bewerbern aus unterprivilegierten Schichten stark
schmälert.

Drucksache 18/11418 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Zudem verursacht das jährliche „Zulassungschaos“ infolge der unzureichenden Kapa-
zitäten für die Bewerberinnen und Bewerber wie auch für die Hochschulen enorme
Belastungen. Die Abschaffung der Zentralen Vergabestelle für Studienplätze, die als
Reaktion auf das Karlsruher Urteil von 1977 ins Leben gerufen worden war, hat diese
Problematik verschärft. Eine zentrale Vergabe von Studienplätzen ist die Vorausset-
zung sowohl für die Ermittlung der Nachfrage und damit für eine umfassende Kapazi-
tätsplanung als auch für die Sicherstellung eines einheitlichen Vergabemodus, der
nicht sozial selektiv wirkt.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. ein Bundeshochschulzulassungsgesetz auf den Weg zu bringen, das folgende Ge-
genstände regelt:
a) Das in Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes festgeschriebene Grundrecht

auf freie Wahl des Berufes und der Ausbildungsstätte bedeutet eine Ver-
pflichtung für Bund, Länder und Hochschulen, Kapazitäten entsprechend
der Nachfrage nach Studienplätzen zur Verfügung zu stellen, um Zugangs-
und Zulassungsbeschränkungen aufgrund von fehlenden Kapazitäten über-
flüssig zu machen.

b) Jedem berechtigten Studienbewerber und jeder berechtigten Studienbewer-
berin wird gesetzlich garantiert, nach der Bewerbung binnen zweier Jahre
einen Studienplatz im Fach seiner oder ihrer Wahl zu erhalten. Bei der
Vergabe der Studienplätze sind insbesondere in Bezug auf den Hochschul-
standort soziale Härten zu vermeiden. Im Falle konsekutiver Studiengänge
haben jeder Student und jede Studentin mit abgeschlossenem grundständi-
gem Studiengang das gesetzliche Recht auf einen nahtlosen Übergang in den
konsekutiven Studiengang an derselben Hochschule.

c) Die Aufnahme eines grundständigen Studiums setzt entweder ein bestande-
nes Fachabitur, eine allgemeine Hochschulreife, eine abgeschlossene beruf-
liche Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder einen ver-
gleichbaren Abschluss voraus. Darüber hinaus entfallen alle weiteren Zu-
gangsvoraussetzungen. Notwendige Sprachkenntnisse und erforderliche
Praxiserfahrung müssen im Rahmen des Studiums gesammelt werden kön-
nen.

d) Für nicht konsekutive Masterstudiengänge entfallen alle Zugangsvorausset-
zungen über einen fachlich passenden grundständigen Studienabschluss hin-
aus. Für konsekutive Masterstudiengänge entfallen alle Zugangsvorausset-
zungen über den grundständigen Studienabschluss im jeweiligen Fach hin-
aus.

e) Für den Fall, dass aufgrund von fehlenden Kapazitäten nicht alle Studienbe-
werberinnen oder Studienbewerber bei der Studienplatzvergabe in einem
Studiengang berücksichtigt werden können, werden Bewerberinnen und Be-
werber, die sich bereits in vorangegangenen Semestern für den gleichen Stu-
dienplatz beworben hatten, prioritär behandelt. Die übrigen Kapazitäten
werden per Losverfahren unter den Erstbewerberinnen und -bewerbern ver-
teilt. Zensuren spielen bei der Vergabe keine Rolle;

2. gemeinsam mit den Ländern unverzüglich einen neuen Staatsvertrag zu verhan-
deln, um die Stiftung Hochschulstart in eine gemeinsame Behörde zu überführen.
Diese übernimmt die Aufgabe, allen Studienbewerberinnen und Studienbewer-
bern Studienplätze zu vermitteln. Alle Hochschulen sollen verpflichtet werden,
sich an dem Dialogorientierten Serviceverfahren zu beteiligen und ihr Studienan-
gebot dort vollständig einzuspeisen. Die Behörde veröffentlicht jährlich eine um-
fangreiche Statistik zu Bewerbungen, Angebot und Vergabe von Studienplätzen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11418

Die Hochschulen erhalten die notwendigen Finanzen, um die technischen und or-
ganisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, die für die Beteiligung am Dialog-
orientierten Serviceverfahren erforderlich sind;

3. gemeinsam mit den Ländern unverzüglich eine Aufstockung und Verstetigung
des bestehenden Hochschulpaktes zu verhandeln, die verlässlich ein bedarfsde-
ckendes Angebot an qualitativ hochwertigen Studienplätzen sichern und dazu
beitragen, die strukturelle Unterfinanzierung des deutschen Hochschulsystems zu
beenden. Im Rahmen der Verhandlungen sollen in der Gemeinsamen Wissen-
schaftskonferenz folgende Punkte verwirklicht werden:
a) Die Hochschulen erhalten die erforderlichen Finanzen, um die notwendigen

Studienplatzkapazitäten einzurichten. Die Studienplatzkosten im Rahmen
des Paktes müssen den realen Kosten der Studienplätze entsprechen. Zu die-
sem Zweck sind die Zahlungen des Bundes aus dem Hochschulpakt auf dem
Niveau von 2017 zunächst um 10 Prozent anzuheben, um spezifische Bera-
tungs- und Betreuungsleistungen zu finanzieren und zu verstetigen.

b) Den Hochschulen werden finanzielle Anreize gesetzt, ihr Angebot an Teil-
zeitstudiengängen auszuweiten. Der Bund übernimmt die den Hochschulen
entstehenden Mehrkosten für die Einrichtung von Teilzeitstudiengängen mit
dem Ziel, dass jeder Studiengang wahlweise in Teilzeit studierbar ist.

c) Die Bundesagentur für Arbeit wird beauftragt, im Rahmen ihrer Berufsori-
entierungsangebote allen Schulen mit Sekundarstufe II Informationsveran-
staltungen unter Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern von öffent-
lichen Hochschulen und Studentenwerken anzubieten, um dort über inhalt-
liche, soziale, organisatorische und andere Fragen zur Aufnahme eines Stu-
diums zu informieren. Die dafür notwendigen Finanzmittel werden vom
Bund zur Verfügung gestellt. Vertreterinnen und Vertreter von Hochschulen
mit sachlich begründeten besonderen Zugangsvoraussetzungen nehmen an
diesen Veranstaltungen nicht teil.

d) Der Deutsche Bundestag wird durch regelmäßige Unterrichtungen zum
Stand und Fortgang der Verhandlungen zum Hochschulpakt beteiligt.

e) Die Bundesländer verzichten auf die Erhebung jeglicher Studiengebühren;
4. eine BAföG-Reform nach den in dem Antrag auf Bundestagsdrucksache

18/10012 formulierten Anforderungen vorzunehmen;
5. nach den in dem Antrag auf Bundestagsdrucksache 18/2870 formulierten Anfor-

derungen gegen den Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Studierende vorzu-
gehen.

Berlin, den 7. März 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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