BT-Drucksache 18/11328

Geschäftspraxis der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

Vom 16. Februar 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/11328
18. Wahlperiode 16.02.2017

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Christian Kühn (Tübingen), Dr. Tobias Lindner, Lisa Paus,
Annalena Baerbock, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer,
Steffi Lemke, Peter Meiwald, Corinna Rüffer, Dr. Julia Verlinden und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Geschäftspraxis der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

§ 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) regelt
die rechtlichen Grundsätze des Verkaufs von Liegenschaften und Gebäuden
durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Die darin enthaltene
Wirtschaftlichkeitsbindung untersagt es der BImA, Grundstücke, Gebäude und
Liegenschaften unterhalb des Marktwertes zu veräußern. Allerdings gibt es Aus-
nahmen von dieser Regel.
Im Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2015 ist zum Einzelplan 60, Kapitel 6004,
Titel 121 01 folgender Haushaltsvermerk Nr. 60.3 ausgebracht:
„Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 BHO wird zugelassen, dass die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben an Gebietskörperschaften sowie privatrechtliche Gesell-
schaften/Unternehmen, Stiftungen oder Anstalten, an denen die Kommune/Ge-
bietskörperschaft mehrheitlich beteiligt ist, entbehrliche Grundstücke, die unmit-
telbar aus militärischer Vornutzung stammen und zu militärischen Zwecken ge-
nutzt wurden (Konversionsgrundstücke), im Rahmen des Erstzugriffs (ohne Bie-
terverfahren) unterhalb des gutachterlich ermittelten Verkehrswertes abgeben
kann.“
„Über Konversionsgrundstücke hinaus kann die Bundesanstalt für Zwecke des
sozialen Wohnungsbaus auch weitere entbehrliche Grundstücke unterhalb des
gutachterlich ermittelten Verkehrswertes abgeben. Kaufangebote Dritter bleiben
in diesen Fällen unberücksichtigt. Einzelheiten werden durch die Richtlinie der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zur verbilligten Abgabe von Konversi-
onsgrundstücken unmittelbar bzw. in entsprechender Anwendung geregelt. Das
Gesamtvolumen der gewährten Nachlässe auf den Verkehrswert von Konversi-
onsgrundstücken ist auf einen Betrag von 100.000 T€ beschränkt. Der Gewäh-
rungszeitraum ist auf vier Jahre, beginnend ab dem Haushaltsjahr 2015, begrenzt.
Die verbilligte Abgabe für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus für weitere ent-
behrliche Grundstücke gilt ausschließlich für Veräußerungsfälle, die am 24. Sep-
tember 2015 noch nicht notariell beurkundet waren. (Richtlinie der Bundesanstalt
für Immobilienaufgaben (BImA) zur verbilligten Abgabe von Grundstücken
(VerbR).“
Mit der Verabschiedung des Haushaltes 2017 wurde der Gewährungszeitraum um
zwei Jahre verlängert. Darüber hinaus erfolgte eine Klarstellung der Zulässigkeit
von Direktverkäufen für alle entbehrlichen Immobilien des Bundes.

Drucksache 18/11328 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zusätzlich unterstützt die BImA die Gebietskörperschaften bei der Unterbringung
von Geflüchteten. Haushaltsvermerk Nr. 3.6 zu Kapitel 6004 Titel 121 01 zum
Haushaltsgesetz 2015 ermöglicht es der BImA, den Bedarfsträgern die Herrich-
tungskosten, die zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in
von der BImA seit dem 1. Januar 2015 oder später mietzinsfrei überlassenen Lie-
genschaften bzw. auf ab diesem Zeitpunkt auf Mietzinsfreiheit umgestellten Ver-
trägen notwendig und angemessen sind, zu erstatten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Verbilligungsrichtlinie
1. Wie viele Liegenschaften hat die BImA seit Inkrafttreten der Verbilligungs-

richtlinie bereits vergünstigt für die Schaffung sozialen Wohnraums ver-
kauft, und wie viele sozial gebundene Wohnungen sollen dadurch zusätzlich
entstehen (bitte auflisten und nach Bundesländern aufschlüsseln)?

2. Für wie viele Liegenschaften werden derzeit Verhandlungen zum Zwecke
des sozialen Wohnungsbaus geführt (bitte auflisten und nach Bundesländern
aufschlüsseln)?

3. Stimmt die Bundesregierung zu, dass die Formulierungen „neu geschaffene
Wohneinheit“ und „für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus“ in der „Richt-
linie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zur verbilligten Abgabe von
Grundstücken“ (VerbR) Umwandlungen von Bestandswohnungen in Sozial-
wohnungen mit einschließt?
a) Wenn nein, warum nicht?
b) Wenn ja, warum gibt es dafür bisher keinen Anwendungsfall?

4. Ist es zutreffend, dass die am 6. Mai 2015 in Kraft gesetzte „Richtlinie der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben zur verbilligten Abgabe von Konver-
sionsgrundstücken“ eine Verbilligung in Höhe von 25 000 Euro pro neu ge-
schaffener Wohneinheit festsetzt?
a) Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt werden, und welche Aus-

schlusskriterien gibt es?
b) Wird eine Förderung in vollständiger Höhe oder eine anteilsmäßige För-

derung gewährt?
c) Muss für das gesamte Grundstück sozialer Wohnungsbau geplant sein

oder ist auch eine gemischte Wohnungsnutzung (Eigentumswohnungen,
Sozialwohnungen, Genossenschaftswohnungen) möglich, und wie wird
das begründet?

5. Welche Auswirkungen hätte eine gemischte Wohnraumnutzung auf die För-
derung?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass die verwaltungstechnischen Anforde-
rungen wie zum Beispiel eine getrennte Buchführung für die Interessenten
nicht praktikabel sind, und sind entsprechende Anpassungen geplant?
Wenn nein, warum nicht?

Flüchtlingsunterbringung
6. Wie viele Liegenschaften wurden für die Flüchtlingsunterbringung mietzins-

frei zur Verfügung gestellt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
7. Für wie viele dieser Liegenschaften übernimmt die BImA die Herrichtungs-

kosten?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/11328
8. Wie viele Liegenschaften werden aktuell zur Unterbringung von Flüchtlin-
gen zur Verfügung gestellt (bitte nach Bundesländern und Kommunen auf-
schlüsseln)?

Verkäufe
9. Welche Liegenschaften wurden zwischen dem 1. Januar 2015 und 1. Januar

2017 verkauft, und wie hoch waren die Verkaufserlöse (bitte nach Liegen-
schaften und Bundesländern aufschlüsseln)?
a) Wie viele Wohnungen haben sich dort befunden?
b) Wie viele dieser Wohnungen waren zum Zeitpunkt der Veräußerung ver-

mietet?
c) Wie viele davon wurden verbilligt abgegeben (bitte Höhe der Verbilli-

gung angeben)?

Investitionen/Instandhaltungen in Liegenschaften
10. Inwiefern haben sich die Instandhaltungsinvestitionen in den vergangenen

zehn Jahren in den bewohnten Liegenschaftsbestand entwickelt (bitte nach
Quadratmeter und Monat aufschlüsseln)

11. Wie hoch ist die energetische Sanierungsquote der BImA-Liegenschaften?
12. Wie hoch ist der Anteil der erneuerbaren Energien an der Wärmeversorgung

in den BImA-Liegenschaften, und welche Technologien kommen dabei in
welcher Größenordnung zum Einsatz?

13. Wie viele Wohnungen stehen in BImA-Liegenschaften in angespannten
Wohnungsmärkten (Gebiete, in denen § 556d des Bürgerlichen Gesetzbu-
ches – BGB – Anwendung findet) leer (bitte nach Liegenschaften, Bundes-
ländern und Kommunen aufschlüsseln)?

Bedarf an Bundesliegenschaften für Bundesbedienstete
14. Wie hat sich der Bedarf der Bundesregierung nach Wohnraum für die eige-

nen Beschäftigten in den letzten zehn Jahren entwickelt, und aus welchen
Gründen (bitte nach Bundesländern und Kommunen aufschlüsseln)?
a) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dieser Ent-

wicklung?
b) Wie hoch sind die durchschnittlichen Netto-Kalt-Mieten für Wohnungen,

in denen Bundesbedienstete wohnen?

Mietenniveau
15. Wie hoch sind die durchschnittlichen Netto-Kalt-Mieten in den Wohnimmo-

bilien der BImA (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
16. Wie hoch sind die durchschnittlichen Netto-Kalt-Mieten in den Wohnimmo-

bilien der BImA in München, Stuttgart, Leinfelden-Echterdingen, Gemering,
Dachau, Ditzingen, Ludwigsburg, Düsseldorf, Wiesbaden, Köln, Leonberg,
Fellbach, Remseck am Neckar, Hamburg, Darmstadt, Erding, Frankfurt am
Main, Bietigheim-Bissingen, Freiburg im Breisgau, Esslingen am Neckar,
Ratingen, Norderstedt, Heidelberg, Bonn, Konstanz, Reutlingen, Weingar-
ten, Weinstadt, Mainz (die 30 teuersten Städte nach dem F+B Mietspiegelin-
dex 2016)?

17. Wie hoch sind die durchschnittlichen Neuvermietungs-Netto-Kalt-Mieten
(bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?

Drucksache 18/11328 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

18. Wie hoch sind die durchschnittlichen Neuvertrags-Netto-Kalt-Mieten in den

Wohnimmobilien der BImA in München, Stuttgart, Leinfelden-Echterdin-
gen, Gemering, Dachau, Ditzingen, Ludwigsburg, Düsseldorf, Wiesbaden,
Köln, Leonberg, Fellbach, Remseck am Neckar, Hamburg, Darmstadt, Er-
ding, Frankfurt am Main, Bietigheim-Bissingen, Freiburg im Breisgau, Ess-
lingen am Neckar, Ratingen, Norderstedt, Heidelberg, Bonn, Konstanz,
Reutlingen, Weingarten, Weinstadt, Mainz (die 30 teuersten Städte nach dem
F+B Mietspiegelindex 2016)?

Berlin, den 16. Februar 2017

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
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