BT-Drucksache 18/10903

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9758, 18/9947, 18/10102 Nr. 12 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes

Vom 18. Januar 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10903

18. Wahlperiode 18.01.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/9758, 18/9947, 18/10102 Nr. 12 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vereinsgesetzes

A. Problem

Vereinigungen, insbesondere im Bereich der kriminellen Rockergruppierungen,
können einen Deckmantel für vielfältige Formen der schweren und organisierten
Kriminalität, wie zum Beispiel Menschenhandel und Drogengeschäfte, bieten.
Dem soll durch eine Verschärfung des Vereinsgesetzes entgegengetreten werden.
Kennzeichen verbotener Vereinigungen sowie solche, die mit denen eines bereits
verbotenen Vereins im Zusammenhang stehen, sollen von anderen Gruppierun-
gen im Bundesgebiet nicht mehr weiter genutzt werden.

B. Lösung

Dies wird durch eine Änderung des Kennzeichenverbotes des § 9 Absatz 3 des
Vereinsgesetzes (VereinsG) sowie der Strafvorschrift des § 20 Absatz 1 Satz 2
VereinsG erreicht.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

Drucksache 18/10903 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Durch die Novellierung des Vereinsgesetzes ist keine Veränderung des Vollzugs-
aufwands auf Bundesebene zu erwarten. Auf Landesebene kann sich jedoch durch
den erweiterten Kreis der zu verbietenden Kennzeichen die Anzahl der durchzu-
führenden Maßnahmen marginal erhöhen. Durch die einfachere Handhabung der
nun klarer gefassten Vorschriften ist mit einer Reduzierung des fallbezogenen
Aufwands zu rechnen.

F. Weitere Kosten

Die vorgesehenen Regelungen werden keine wesentlichen Änderungen von An-
gebots- und Nachfragestrukturen zur Folge haben. Auswirkungen auf Einzel-
preise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind
nicht zu erwarten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10903

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9758, 18/9947 mit folgender Maßgabe,
im Übrigen unverändert anzunehmen:

Dem Artikel 1 wird folgende Nummer 3 angefügt:

‚3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

㤠30a

Zuständige Stelle zur Ausführung der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 1141/2014

Zuständige Stelle im Sinne des Artikels 16 Absatz 3, des Artikels 23
Absatz 1 und 5 sowie des Artikels 28 Absatz 1 der Verordnung (EU,
Euratom) Nr. 1141/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Oktober 2014 über das Statut und die Finanzierung europäischer politi-
scher Parteien und europäischer politischer Stiftungen (ABl. L 317 vom
4.11.2014, S. 1; L 131 vom 20.5.2016, S. 91) ist das Bundesministerium des
Innern.“ ‘

Berlin, den 18. Januar 2017

Der Innenausschuss

Ansgar Heveling
Vorsitzender

Oswin Veith
Berichterstatter

Uli Grötsch
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Irene Mihalic
Berichterstatterin

Drucksache 18/10903 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Oswin Veith, Uli Grötsch, Ulla Jelpke und Irene Mihalic

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/9758 wurde in der 194. Sitzung des Deutschen Bundestages am 30. Sep-
tember 2016 an den Innenausschuss federführend sowie an den Sportausschuss und den Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. Die Unterrichtung der Bundesregierung auf Drucksache
18/9947 wurde am 21. Oktober 2016 auf Drucksache 18/10102 Nr. 12 an die beteiligten Ausschüsse überwiesen.
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung beteiligte sich gutachtlich (Ausschussdrucksache
18(4)643).

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Sportausschuss hat in seiner 61. Sitzung am 18. Januar 2017 mit den Stimmen der Fraktion der CDU/CSU
bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Abwesenheit der Fraktionen der SPD und DIE
LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf
Ausschussdrucksache 18(4)690 empfohlen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 125. Sitzung am 14. Dezember 2016 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthal-
tung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsan-
trags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(4)690 anzunehmen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 95. Sitzung am 9. November 2016 einvernehmlich beschlossen, eine öffentliche
Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9758, 18/9947 durchzuführen und diese in seiner 98. Sit-
zung am 12. Dezember 2016 durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung, an der sich sechs Sach-
verständige beteiligt haben, wird auf das Protokoll der 98. Sitzung des Innenausschusses vom 12. Dezember 2016
verwiesen (Protokoll 18/98).

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 101. Sitzung am 18. Januar 2017 abschließend beraten. Den
Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9758, 18/9947 empfiehlt der Innenausschuss in der aus der Beschlussempfeh-
lung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anzunehmen. Die Ände-
rungen entsprechen dem von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Innenausschuss eingebrachten Än-
derungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(4)690, der zuvor mit demselben Stimmergebnis angenommen wurde.

IV. Begründung

Zur Begründung allgemein wird auf Drucksachen 18/9758, 18/9947 verwiesen. Die vom Innenausschuss vorge-
nommene Änderung auf Grundlage des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache
18(4)690 begründet sich wie folgt:

Die neue EU-Verordnung über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien und europäischer
politischer Stiftungen vom 22. Oktober 2014 gilt nach ihrem Artikel 41 Absatz 3 ab dem 1. Januar 2017. Die zur
Durchführung der Bestimmungen der Verordnung gebildete Behörde ist 2016 eingerichtet worden.

Mehrere Bestimmungen der Verordnung nehmen Bezug auf (Kontakt-)Stellen der (Sitz-)Mitgliedstaaten (Arti-
kel 2 Nr. 10, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 1 und 5; Artikel 28 Absatz 1).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10903

Insbesondere kann nach Artikel 16 Absatz 3 der Sitz-Mitgliedstaat ein Gesuch an die europäische Behörde zur
Registrierung europäischer politischer Parteien und europäischer politischer Stiftungen (EPPS) auf Löschung aus
dem Register stellen, wenn eine EPPS in schwerwiegender Weise maßgebliche Verpflichtungen nach nationalen
Rechtsvorschriften gemäß Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht erfüllt.

Außerdem erhalten nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung die zuständigen nationalen Kontaktstellen des Sitz-
Mitgliedstaates Kopien der Jahresabschlüsse, externer Prüfberichte über die Jahresabschlüsse der EPPS und einer
Aufstellung der Spender und Zuwendungsleistenden mit ihren Spenden oder Zuwendungen gemäß Artikel 20
Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung. Nach Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung werden die nationalen Kontakt-
stellen von der europäischen Behörde und dem Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments unterrichtet
über alle mutmaßliche illegale Aktivitäten und Fälle von Betrug oder Korruption, die die finanziellen Interessen
der Europäischen Union schädigen können.

Nach Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung tauschen zudem die Mitgliedstaaten über ihre nationalen Kontaktstellen
Informationen aus und unterrichten einander regelmäßig über Angelegenheiten in Zusammenhang mit Finanzie-
rungsbestimmungen sowie entsprechenden Kontrollen und Sanktionen.

Die Bestimmungen über die Rolle von Behörden des Sitz-Mitgliedstaates einer EPPS würden überwiegend prak-
tische Bedeutung nur dann erlangen, wenn zukünftig eine EPPS ihren Sitz in Deutschland (statt bisher Brüssel,
Belgien) haben sollte. Dagegen sind bei dem durch Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung vorgesehenen Informati-
onsaustausch zwischen der europäischen Behörde, dem Anweisungsbefugten des Europäischen Parlaments und
den Mitgliedstaaten über ihre nationalen Kontaktstellen Informationsvorgänge mit unterschiedlichen fachlich be-
troffenen Stellen in Deutschland, insbesondere dem Präsidenten des Deutschen Bundestags / Bundestagsverwal-
tung als der in Deutschland für die Prüfung der Rechenschaftsberichte und die staatliche Teilfinanzierung der
Parteien zuständigen Behörde, zu erwarten.

Angesichts der bestehenden Zuständigkeit als Verbotsbehörde bei Vereinsverboten nach § 3 Absatz 2 Nr. 2 Ver-
einsgesetz wäre das Bundesministeriums des Innern die in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle für
Gesuche nach Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung. Um eine einheitliche nationale Kontaktstelle gegenüber der
europäischen Behörde und für die Zuleitung von Informationen über Angelegenheiten im Zusammenhang mit
Finanzierungsbestimmungen sowie entsprechenden Kontrollen und Sanktionen zu haben, wird in einem neuen
§ 30a das Bundesministerium des Innern als zuständige Behörde für die auf nationale Stellen Bezug nehmenden
Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014 bestimmt.

Berlin, den 18. Januar 2017

Oswin Veith
Berichterstatter

Uli Grötsch
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Irene Mihalic
Berichterstatterin

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