BT-Drucksache 18/10880

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/10458, 18/10484 - Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021 (Zensusvorbereitungsgesetz 2021 - ZensVorbG 2021)

Vom 18. Januar 2017


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10880

18. Wahlperiode 18.01.2017

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/10458, 18/10484 –

Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus
einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021
(Zensusvorbereitungsgesetz 2021 – ZensVorbG 2021)

A. Problem

Bund, Länder und Kommunen benötigen für politische, wirtschaftliche und ge-
sellschaftliche Entscheidungen und Planungen verlässliche Daten zur Bevölke-
rung, zur Erwerbstätigkeit und zur Wohnsituation. Diese Basisdaten werden durch
den Zensus 2021 gewonnen, zu dessen Durchführung Deutschland auch europa-
rechtlich nach der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L
218 vom 13.8.2008, S. 14) verpflichtet ist. Um die Datenerhebung möglichst kos-
tengünstig und belastungsarm durchzuführen, soll der Zensus 2021 – wie der Zen-
sus 2011 – auf einer registergestützten Methode beruhen, bei der in erster Linie
bereits vorhandene Verwaltungsdaten genutzt werden. Dabei sind im Zensus 2021
unter Berücksichtigung von Ergebnissen ausführlicher Evaluierungen des letzten
Zensus einige Struktur- und Verfahrensverbesserungen vorgesehen.

B. Lösung

Mit dem Zensusvorbereitungsgesetz 2021 werden die rechtlichen Voraussetzun-
gen für die rechtzeitige Vorbereitung des für das Jahr 2021 vorgesehenen regis-
tergestützten Zensus geschaffen. Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit des
Statistischen Bundesamtes für den zentralen IT-Betrieb und für die IT-Entwick-
lung. Es bestimmt den Inhalt des anschriftenbezogenen Steuerungsregisters und
legt die erforderlichen Datenübermittlungen durch das Bundesamt für Kartogra-
phie und Geodäsie, durch die für die Geobasisdaten zuständigen Behörden und
die Meldebehörden und durch weitere Beteiligte an das Statistische Bundesamt
und an die statistischen Ämter der Länder zum Aufbau und zur Pflege des Regis-
ters fest.

Drucksache 18/10880 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine. Die Durchführung des Zensus 2021 bedarf rechtzeitiger und umfangrei-
cher organisatorischer und technischer Vorbereitung. Bei einem Absehen von
dem Gesetzesvorhaben fehlten die erforderlichen gesetzlichen Grundlagen für
diese Vorbereitung.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Nach Kostenkalkulationen des Statistischen Bundesamtes und der statistischen
Ämter der Länder entstehen bei Bund und Ländern für das Zensusvorbereitungs-
gesetz 2021 Gesamtkosten in Höhe von 331 682 603 Euro. Davon entfallen auf
den Bund 185 831 039 Euro und auf die Länder 145 851 564 Euro.

Die Kosten für den Bund enthalten Personalausgaben in Höhe von
15 485 039 Euro und Sachkosten (ohne IT-Kosten) in Höhe von 960 000 Euro.
Beim Bund entstehen einmalig IT-Umstellungskosten in Höhe von
169 386 000 Euro. Davon entfallen auf das Statistische Bundesamt
96 800 000 Euro und auf das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)
72 586 000 Euro. Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bund soll fi-
nanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden. Die
dargestellten Sach- und Personalmittel fallen im Einzelplan 06 sowie im Einzel-
plan 08 an.

Die Kosten für die Länder enthalten Personalausgaben in Höhe von
101 736 978 Euro und Sachausgaben in Höhe von 37 626 355 Euro. Einmalig ent-
stehen IT-Umstellungskosten in Höhe von 6 488 231 Euro. Darin enthalten sind
Personalausgaben in Höhe von 2 662 854 Euro und Sachausgaben in Höhe von
3 825 377 Euro. Die Aufwände für die zentralen IT-Kosten im Verbund sind noch
nicht quantifizierbar.

F. Weitere Kosten

Keine.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10880

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10458, 18/10484 mit folgenden Maßga-
ben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Qualitätsstandards“ die Wörter „in
Zusammenarbeit mit den statistischen Ämtern der Länder“ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Statistische Bundesamt ist für die Entwicklung der für
den Zensus benötigten technischen Anwendungen verantwortlich. Die
besonderen Erfahrungen der statistischen Ämter der Länder in der Vor-
bereitung und Durchführung primärstatistischer Erhebungen sollen da-
bei genutzt werden, insbesondere bei der Entwicklung der für die
Durchführung der primärstatistischen Erhebungen benötigten Anwen-
dungen. Das Statistische Bundesamt hält die für die Aufbereitung und
Datenhaltung notwendige IT-Infrastruktur in Zusammenarbeit mit dem
Informationstechnikzentrum Bund vor. Die Einrichtung und der Betrieb
von Erhebungsstellen einschließlich der IT-Unterstützung durch die
statistischen Ämter der Länder bleiben davon unberührt.“

2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

㤠7a

Bestand an Angaben zur Überprüfung der Daten zu den
Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung

Zur Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Ge-
bäude- und Wohnungszählung dürfen Angaben zu folgenden Merkmalen zu
den im Melderegister gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohnern gespei-
chert werden:

1. Familienname, Geburtsname, Vornamen sowie

2. Geburtsdatum.

Die hierzu nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 übermittelten Daten werden zum
frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Überprüfung der zur Ermitt-
lung der Auskunftspflichtigen für die Gebäude- und Wohnungszählung über-
mittelten Daten, spätestens jedoch zum 31. Dezember 2020 gelöscht.“

3. In § 8 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Anschrift“ ein Komma
und die Wörter „soweit verfügbar“ eingefügt.

4. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Steuerungsregisters“ werden die Wörter „und für die
Überprüfung der Daten zu den Auskunftspflichtigen für die Gebäude-
und Wohnungszählung“ eingefügt.

b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

Drucksache 18/10880 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

c) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt:

3.„ Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,

4. soweit statistische Ämter der Länder diese Daten anfordern, zu-
sätzlich Daten zu Familienname, Geburtsname, Vornamen und
Geburtsdatum.“

5. Nach § 10 Absatz 2 Satz 5 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Soweit die Prüfungen nach den Sätzen 3 und 4 zu keinem Ergebnis führen,
können die statistischen Ämter der Länder zur Klärung der verbleibenden
Anschriften Begehungen durchführen. Eine Begehung im Sinne des Satzes 6
ist die Inaugenscheinnahme der Liegenschaft vom öffentlichen Straßenraum
oder vom öffentlich zugänglichen Grundstücksteil.“

6. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit es für methodische Untersuchungen, Analysen oder Auswertungen
notwendig ist, ist den statistischen Ämtern der Länder bei Zustimmung der
beteiligten Länder ein Zugriff über den jeweiligen Zuständigkeitsbereich
hinaus zu gewähren.“

Berlin, den 18. Januar 2017

Der Innenausschuss

Ansgar Heveling
Vorsitzender

Dr. Tim Ostermann
Berichterstatter

Matthias Schmidt (Berlin)
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10880

Bericht der Abgeordneten Dr. Tim Ostermann, Matthias Schmidt (Berlin), Ulla Jelpke
und Dr. Konstantin von Notz

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10458, 18/10484 wurde in der 206. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 1. Dezember 2016 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucher-
schutz zur Mitberatung überwiesen. Dem Haushaltsausschuss wurde der Gesetzentwurf gemäß § 96 GO-BT über-
wiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung beteiligte sich gutachtlich (Ausschussdrucksa-
che 18(4)668).

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 127. Sitzung am 18. Januar 2017 mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(4)753 anzunehmen.

Der Haushaltsausschuss wird seinen Bericht gemäß § 96 GO-BT gesondert abgeben.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 101. Sitzung am 18. Januar 2017 abschließend beraten. Den
Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/10458, 18/10484 empfiehlt der Innenausschuss in der aus der Beschlussemp-
fehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. anzunehmen. Die Änderungen entsprechen dem von den
Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Innenausschuss eingebrachten Änderungsantrag auf Ausschussdruck-
sache 18(4)753, der zuvor mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen bei Stimmenthaltung der Oppositionsfrak-
tionen angenommen wurde.

IV. Begründung

Zur Begründung allgemein wird auf Drucksachen 18/10458, 18/10484 verwiesen. Die vom Innenausschuss vor-
genommenen Änderungen auf Grundlage des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksa-
che 18(4)753 begründen sich wie folgt:

Zu Nummer 1

Durch die Änderung in Absatz 1 wird die besonders enge Zusammenarbeit zwischen den statistischen Ämtern
von Bund und Ländern beim Großprojekt Zensus 2021 zum Ausdruck gebracht.

Der neugefasste Absatz 2 stellt die Rolle der statischen Ämter der Länder bei der Entwicklung der für die primär-
statistischen Erhebungen benötigten technischen Anwendungen heraus. Die Verantwortung der IT-Gesamtsteue-
rung und des IT-Betriebs obliegt dabei weiterhin dem Statistischen Bundesamt.

Zu Nummer 2

Der neue § 7a eröffnet zusammen mit der entsprechenden Ergänzung in § 9 Absatz 1 Nummer 4 statistischen
Ämtern der Länder die Möglichkeit, im Rahmen der Projektvorbereitungsphase – nach Maßgabe der angezeigten
Datenschutzstandards – die Übermittlung weiterer Daten (Familienname, Geburtsname, Vornamen und Geburts-
datum) bei den nach Landesrecht jeweils zuständigen Meldebehörden anzufordern, wenn sie diese Daten zur

Drucksache 18/10880 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

rechtzeitigen und effizienten Ermittlung der Eigentümeranschriften für die Gebäude- und Wohnungszählung be-
nötigen. Mit dieser Regelung wird der von Land zu Land noch variierenden Befüllung der für die Eigentümer-
recherche vorgesehenen Daten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems Rechnung getragen.
Durch die erweiterten Rahmenbedingungen bei der Eigentümerrecherche können sich die Kosten bei den Ländern
um ca. 19 Millionen Euro senken. § 7a Satz 2 regelt speziell die Löschung der zu dem beschriebenen Zweck
erhobenen Daten und knüpft die Speicherung an den Abschluss der Überprüfung der Eigentümerdaten.

Zu Nummer 3

Die Ergänzung stellt klar, dass die nach Landesrecht für die Geobasisdaten zuständigen Stellen nur die bei ihnen
erfassten Daten zu übermitteln haben.

Zu Nummer 4

Die vorgesehene Übermittlung des Ordnungsmerkmals der Meldebehörde verbessert und vereinfacht die Prüfung
der Melderegisterdaten auf Vollständigkeit und Vollzähligkeit, die die statistischen Ämter der Länder nach
§ 9 Absatz 2 vornehmen.

Zur Möglichkeit der statistischen Ämter, weitere Daten anzufordern, wird auf die Begründung zu Nummer 2 ver-
wiesen.

Zu Nummer 5

Durch die Möglichkeit der Inaugenscheinnahme von Anschriften, zu denen sich widersprechende oder unklare
Angaben vorliegen, wird die Vorschrift um einen Prüfschritt ergänzt, der bereits beim Zensus 2011 vorgesehen
war (§ 14 Absatz 3 Satz 2 und 3 Zensusgesetz 2011).

Zu Nummer 6

Die Ergänzung dient allein der Klarstellung. Länderübergreifende Arbeiten innerhalb des statistischen Verbundes
sind üblich (§ 3a des Bundesstatistikgesetzes).

Berlin, den 18. Januar 2017

Dr. Tim Ostermann
Berichterstatter

Matthias Schmidt (Berlin)
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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