BT-Drucksache 18/10637

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/8625 - Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung b) zu dem Antrag der Abgeordneten Tabea Rößner, Renate Künast, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/7518 - Urheberinnen und Urheber stärken - Urhebervertragsrecht reformieren c) zu dem Antrag der Abgeordneten Renate Künast, Kai Gehring, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/8245 - Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern - Urheberrecht bildungs- und wissenschaftsfreundlich gestalten

Vom 13. Dezember 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10637

18. Wahlperiode 13.12.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/8625 –

Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs
der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Tabea Rößner, Renate Künast,

Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/7518 –

Urheberinnen und Urheber stärken – Urhebervertragsrecht reformieren

c) zu dem Antrag der Abgeordneten Renate Künast, Kai Gehring,

Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/8245 –

Jetzt Zugang zu Wissen erleichtern – Urheberrecht bildungs- und

wissenschaftsfreundlich gestalten

Drucksache 18/10637 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A. Problem

Zu Buchstabe a

Mit der Reform des Urhebervertragsrechts im Jahr 2002 wurde erstmals ein An-
spruch der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung gesetz-
lich verankert. Außerdem hat der Gesetzgeber das Instrument der gemeinsamen
Vergütungsregeln geschaffen. Entscheidungen der Gerichte haben seitdem das
Recht der Kreativen auf angemessene Vergütung konkretisiert. Nach Auffassung
der Bundesregierung führe jedoch eine gestörte Vertragsparität dazu, dass sich
Kreative in vielen Fällen noch immer auf Vertragsbedingungen einlassen müss-
ten, mit denen sie alle Rechte am Werk beziehungsweise an ihren Leistungen ge-
gen eine unangemessene Einmalzahlung aus der Hand geben („Total Buy-Outs“).
Außerdem fehle den Kreativen oft die Markt- und Verhandlungsmacht, um den
gesetzlich verankerten Anspruch auf angemessene Vergütung tatsächlich durch-
zusetzen. Im Ergebnis führten diese Defizite teilweise zu unangemessen niedrigen
Vergütungen der Urheber und ausübenden Künstler. Dem sei durch eine Stärkung
der Vertragsparität zu begegnen, die die faire Beteiligung an den Erlösen der Ver-
wertung von kreativen Leistungen durch individualvertragliche und kollektiv-
rechtliche Mechanismen sicherstelle. Dazu soll jede Nutzung angemessen vergü-
tet sowie ein gesetzlicher Auskunftsanspruch über die erfolgte Nutzung geschaf-
fen werden. Soweit ein Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht gegen eine
pauschale Vergütung eingeräumt habe, soll er sein Werk nach Ablauf von zehn
Jahren anderweitig verwerten können. Darüber hinaus soll durch den Gesetzent-
wurf auf Drucksache 18/8625 das Recht der gemeinsamen Vergütungsregeln re-
formiert werden.

Zu Buchstabe b

Der Antrag auf Drucksache 18/7518 zielt auf die Feststellung, dass das im Jahr
2002 reformierte Urhebervertragsrecht für einen Großteil der Urheberinnen und
Urheber aufgrund der schwächeren Verhandlungsposition ins Leere laufe und zu
keiner wesentlichen Verbesserung der Vertrags- und Vergütungssituation geführt
habe. Insbesondere das Instrument der gemeinsamen Vergütungsregeln habe sich
nicht durchsetzen können. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordert,
dass der Deutsche Bundestag die Bundesregierung auffordern solle, einen Gesetz-
entwurf vorzulegen, mit dem unter anderem durch die Zuweisung erweiterter
Rechte an die Urheberinnen und Urheber deren Verhandlungsposition gestärkt
und der Anreiz zum Abschluss gemeinsamer Vergütungsregeln erhöht werde.

Zu Buchstabe c

Mit dem Antrag auf Drucksache 18/8245 wird die Bundesregierung aufgefordert,
einen Gesetzentwurf für eine allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke
vorzulegen; eine solche fehle im deutschen Urheberrecht. Eine Bildungs- und
Wissenschaftsschranke würde es Lehrenden, Lernenden und Forschenden erleich-
tern, publizierte Werke für den nicht gewerblichen, wissenschaftlichen Gebrauch
grundsätzlich genehmigungsfrei und ohne Einschränkungen zu nutzen. Ziel
müsse sein, den für Bildung und Wissenschaft notwendigen Zugang zu digitalen
Werken unter angemessenen und für alle Seiten fairen Bedingungen zu gewähr-
leisten.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10637

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/8625 in geänderter Fassung. Die
Änderungen betreffen insbesondere

– die Kriterien zur Ermittlung der angemessenen Vergütung,

– die Erstreckung des Anspruchs auf Auskunft und Rechenschaft gegen be-
stimmte Dritte und

– die Einbeziehung weiterer Vereinigungen von Urhebern und ausübenden Künst-
lern in das Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln.

Außerdem sollen vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Gerichts-
hofs der Europäischen Union (EuGH) sowie des Bundesgerichtshofs (BGH) zu
gesetzlichen Vergütungsansprüchen und der Zusammenarbeit in gemeinsamen
Verwertungsgesellschaften das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) geän-
dert und Fragen der Verlegerbeteiligung geregelt werden.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/8625 in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/7518 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/8245 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

C. Weitere Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 18/10637 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8625 in der aus der nachstehenden
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen,

b) den Antrag auf Drucksache 18/7518 abzulehnen,

c) den Antrag auf Drucksache 18/8245 abzulehnen.

Berlin, den 13. Dezember 2016

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende und Berichterstatterin

Elisabeth Winkelmeier-Becker
Berichterstatterin

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Karin Binder
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10637

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs
der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung
– Drucksache 18/8625 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

Gesetzentwurf der Bundesregierung Beschlüsse des 6. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur verbesser-
ten Durchsetzung des Anspruchs der
Urheber und ausübenden Künstler auf

angemessene Vergütung

Entwurf eines Gesetzes zur verbesser-
ten Durchsetzung des Anspruchs der
Urheber und ausübenden Künstler auf

angemessene Vergütung und zur Rege-
lung von Fragen der Verlegerbeteili-

gung

Vom… Vom…

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Urheberrechtsgesetzes Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch ... geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965
(BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-
setzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 32c wird folgende An-
gabe eingefügt:

a) Nach der Angabe zu § 32c werden die fol-
genden Angaben eingefügt:

㤠32d Anspruch auf Auskunft und Rechen-
schaft“.

㤠32d Anspruch auf Auskunft und Re-
chenschaft

§ 32e Anspruch auf Auskunft und Re-
chenschaft in der Lizenzkette“.

b) Nach der Angabe zu § 36a werden die fol-
genden Angaben eingefügt:

b) u n v e r ä n d e r t

„§ 36b Unterlassungsanspruch bei Verstoß
gegen gemeinsame Vergütungsre-
geln

§ 36c Individualvertragliche Folgen des
Verstoßes gegen gemeinsame Vergü-
tungsregeln“.

Drucksache 18/10637 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Gesetzentwurf der Bundesregierung Beschlüsse des 6. Ausschusses

c) Nach der Angabe zu § 40 wird folgende An-
gabe eingefügt:

c) u n v e r ä n d e r t

㤠40a Recht zur anderweitigen Verwertung
nach zehn Jahren bei pauschaler Ver-
gütung“.

d) Nach der Angabe zu § 79a wird folgende
Angabe eingefügt:

d) u n v e r ä n d e r t

„§ 79b Vergütung des ausübenden Künstlers
für später bekannte Nutzungsarten“.

2. In § 32 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort
„Dauer“ ein Komma und das Wort „Häufigkeit“
eingefügt.

2. § 32 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„Dauer“ ein Komma und die Wörter
„Häufigkeit, Ausmaß“ eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a
eingefügt:

„(2a) Eine gemeinsame Vergü-
tungsregel kann zur Ermittlung der an-
gemessenen Vergütung auch bei Verträ-
gen herangezogen werden, die vor ihrem
zeitlichen Anwendungsbereich abge-
schlossen wurden.“

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „und
2“ durch die Angabe „bis 2a“ ersetzt.

3. Dem § 32a Absatz 4 wird folgender Satz ange-
fügt:

㤠32 Absatz 2a ist entsprechend anzuwen-
den.“

3. Nach § 32c wird folgender § 32d eingefügt: 4. Nach § 32c werden die folgenden §§ 32d und
32e eingefügt:

㤠32d 㤠32d

Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft

(1) Bei entgeltlicher Nutzung seines Werkes
kann der Urheber von seinem Vertragspartner ein-
mal jährlich Auskunft und Rechenschaft über den
Umfang der Werknutzung und die hieraus gezo-
genen Erträge und Vorteile auf Grundlage der im
Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetrie-
bes üblicherweise vorhandenen Informationen
verlangen.

(1) Bei entgeltlicher Einräumung oder
Übertragung eines Nutzungsrechts kann der
Urheber von seinem Vertragspartner einmal jähr-
lich Auskunft und Rechenschaft über den Umfang
der Werknutzung und die hieraus gezogenen Er-
träge und Vorteile auf Grundlage der im Rahmen
eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes übli-
cherweise vorhandenen Informationen verlangen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10637

Gesetzentwurf der Bundesregierung Beschlüsse des 6. Ausschusses

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausge-
schlossen, soweit

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausge-
schlossen, soweit

1. der Urheber einen lediglich untergeordneten
Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder
einer Dienstleistung erbracht hat; unterge-
ordnet ist ein Beitrag insbesondere dann,
wenn er den Gesamteindruck eines Werkes
oder die Beschaffenheit eines Produktes oder
einer Dienstleistung wenig prägt,

1. der Urheber einen lediglich nachrangigen
Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder
einer Dienstleistung erbracht hat; nachran-
gig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn
er den Gesamteindruck eines Werkes oder
die Beschaffenheit eines Produktes oder ei-
ner Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er
nicht zum typischen Inhalt eines Werkes,
eines Produktes oder einer Dienstleistung
gehört, oder

2. Gegenstand des Schutzes ein Computerpro-
gramm ist oder

2. entfällt

3. die Inanspruchnahme des Vertragspartners
aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist.

2. u n v e r ä n d e r t

(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum
Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinba-
rung abgewichen werden, die auf einer gemeinsa-
men Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifver-
trag beruht.“

(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum
Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinba-
rung abgewichen werden, die auf einer gemeinsa-
men Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifver-
trag beruht.

§ 32e

Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft in
der Lizenzkette

(1) Hat der Vertragspartner des Urhe-
bers das Nutzungsrecht übertragen oder wei-
tere Nutzungsrechte eingeräumt, so kann der
Urheber Auskunft und Rechenschaft nach
§ 32d Absatz 1 und 2 auch von denjenigen
Dritten verlangen,

1. die die Nutzungsvorgänge in der Lizenz-
kette wirtschaftlich wesentlich bestimmen
oder

2. aus deren Erträgnissen oder Vorteilen
sich das auffällige Missverhältnis gemäß
§ 32a Absatz 2 ergibt.

(2) Für die Geltendmachung der An-
sprüche nach Absatz 1 genügt es, dass auf-
grund nachprüfbarer Tatsachen klare An-
haltspunkte für deren Voraussetzungen vorlie-
gen.

(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann zum
Nachteil des Urhebers nur durch eine Verein-

Drucksache 18/10637 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Gesetzentwurf der Bundesregierung Beschlüsse des 6. Ausschusses

barung abgewichen werden, die auf einer ge-
meinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem
Tarifvertrag beruht.“

4. § 36 wird wie folgt geändert: 5. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Vereinigung, die den überwiegenden
Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer
vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Sat-
zes 1, es sei denn, die Mitglieder der Verei-
nigung fassen einen entgegenstehenden Be-
schluss.“

„Eine Vereinigung, die einen wesentlichen
Teil der jeweiligen Urheber oder Werknutzer
vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne des Sat-
zes 1, es sei denn, die Mitglieder der Verei-
nigung fassen einen entgegenstehenden Be-
schluss.“

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „drei
Monaten“ durch die Wörter „sechs Wo-
chen“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Schlichtungsstelle hat allen
Parteien, die sich am Verfahren beteiligt
haben oder nach § 36a Absatz 4a zur Be-
teiligung aufgefordert worden sind, einen
begründeten Einigungsvorschlag zu ma-
chen, der den Inhalt der gemeinsamen
Vergütungsregeln enthält. Er gilt als an-
genommen, wenn innerhalb von sechs
Wochen nach Empfang des Vorschlages
keine der in Satz 1 genannten Parteien wi-
derspricht.“

5. § 36a wird wie folgt geändert: 6. § 36a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

„(3) Wenn sich die Parteien nicht eini-
gen, entscheidet das nach § 1062 der Zivil-
prozessordnung zuständige Oberlandesge-
richt auf Antrag einer Partei über

1. die Person des Vorsitzenden,

2. die Anzahl der Beisitzer,

3. die Voraussetzungen des Schlichtungs-
verfahrens in Bezug auf

a) die Fähigkeit der Werknutzer so-
wie Vereinigungen von Werknut-
zern und Urhebern, Partei des
Schlichtungsverfahrens zu sein
(§ 36 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
satz 2),

b) ein Verfahren vor der Schlich-
tungsstelle, das auf Verlangen nur
einer Partei stattfindet (§ 36 Ab-
satz 3 Satz 2).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10637

Gesetzentwurf der Bundesregierung Beschlüsse des 6. Ausschusses

Solange der Ort des Schlichtungsverfahrens
noch nicht bestimmt ist, ist für die Entschei-
dung das Oberlandesgericht zuständig, in
dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Für das Verfahren vor dem Oberlandesge-
richt gelten die §§ 1063 und 1065 der Zivil-
prozessordnung entsprechend.“

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: b) u n v e r ä n d e r t

„Die Schlichtungsstelle stellt den Schrift-
satz, mit dem die Durchführung des Verfah-
rens verlangt wird, der anderen Partei mit der
Aufforderung zu, sich innerhalb eines Mo-
nats schriftlich zur Sache zu äußern.“

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a
eingefügt:

„(4a) Jede Partei kann binnen drei
Monaten nach Kenntnis vom Schlich-
tungsverfahren verlangen, dass die
Schlichtungsstelle andere Vereinigungen
von Urhebern zur Beteiligung auffordert,
wenn der Vorschlag nach Absatz 4 Satz 1
Werke oder verbundene Werke betrifft,
die üblicherweise nur unter Mitwirkung
von weiteren Urhebern geschaffen werden
können, die von den benannten Vereini-
gungen vertreten werden. Absatz 4 Satz 2
ist entsprechend anzuwenden. Beteiligt
sich die Vereinigung von Urhebern, so be-
nennt sie und die Partei der Werknutzer
je weitere Beisitzer.“

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die Parteien tragen ihre eigenen
Kosten sowie die Kosten der von ihnen be-
stellten Beisitzer. Die sonstigen Kosten
tragen die Parteien der Urheber, die sich
am Verfahren beteiligen, und die Partei
der Werknutzer jeweils zur Hälfte. Sie ha-
ben als Gesamtschuldner auf Anforde-
rung des Vorsitzenden zu dessen Händen
einen für die Tätigkeit der Schlichtungs-
stelle erforderlichen Vorschuss zu leis-
ten.“

e) Dem Absatz 7 wird folgender Satz ange-
fügt:

Drucksache 18/10637 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Gesetzentwurf der Bundesregierung Beschlüsse des 6. Ausschusses

„Die Schiedsstelle informiert nach Ab-
satz 4a beteiligte Vereinigungen von Ur-
hebern über den Gang des Verfahrens.“

6. Nach § 36a werden die folgenden §§ 36b und 36c
eingefügt:

7. Nach § 36a werden die folgenden §§ 36b und 36c
eingefügt:

㤠36b 㤠36b

Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen ge-
meinsame Vergütungsregeln

Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen ge-
meinsame Vergütungsregeln

(1) Wer in einem Vertrag mit einem Urhe-
ber eine Bestimmung verwendet, die zum Nach-
teil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungs-
regeln abweicht, kann auf Unterlassung in An-
spruch genommen werden, wenn er

(1) Wer in einem Vertrag mit einem Urhe-
ber eine Bestimmung verwendet, die zum Nach-
teil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungs-
regeln abweicht, kann auf Unterlassung in An-
spruch genommen werden, wenn und soweit er

1. als Werknutzer die gemeinsamen Vergü-
tungsregeln selbst aufgestellt hat oder

1. u n v e r ä n d e r t

2. Mitglied einer Vereinigung von Werknut-
zern ist, die die gemeinsamen Vergütungsre-
geln aufgestellt hat.

2. u n v e r ä n d e r t

Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen
Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern
und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die
gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt ha-
ben.

Der Anspruch auf Unterlassung steht denjenigen
Vereinigungen von Urhebern oder Werknutzern
und denjenigen einzelnen Werknutzern zu, die die
gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt ha-
ben.

(2) Auf das Verfahren sind § 8 Absatz 4
sowie § 12 Absatz 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes ge-
gen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden. Für
die Bekanntmachung des Urteils gilt § 103.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 36c § 36c

Individualvertragliche Folgen des Verstoßes ge-
gen gemeinsame Vergütungsregeln

u n v e r ä n d e r t

Der Vertragspartner, der an der Aufstellung
von gemeinsamen Vergütungsregeln gemäß § 36b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 beteiligt war,
kann sich nicht auf eine Bestimmung berufen, die
zum Nachteil des Urhebers von den gemeinsamen
Vergütungsregeln abweicht. Der Urheber kann
von seinem Vertragspartner die Einwilligung in
die Änderung des Vertrages verlangen, mit der die
Abweichung beseitigt wird.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10637

Gesetzentwurf der Bundesregierung Beschlüsse des 6. Ausschusses

7. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt: 8. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

㤠40a 㤠40a

Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn
Jahren bei pauschaler Vergütung

Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn
Jahren bei pauschaler Vergütung

(1) Hat der Urheber ein ausschließliches
Nutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung
eingeräumt, ist er gleichwohl berechtigt, das Werk
nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu ver-
werten. Für die verbleibende Dauer der Einräu-
mung besteht das Nutzungsrecht des ersten Inha-
bers als einfaches Nutzungsrecht fort. Die Frist
nach Satz 1 beginnt mit der Einräumung des Nut-
zungsrechts oder, wenn das Werk später abgelie-
fert wird, mit der Ablieferung. § 38 Absatz 4
Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Frühestens fünf Jahre nach dem in Ab-
satz 1 Satz 3 genannten Zeitpunkt können die
Vertragspartner die Ausschließlichkeit auf die ge-
samte Dauer der Nutzungsrechtseinräumung er-
strecken.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Ur-
heber bei Vertragsschluss ein zeitlich unbe-
schränktes ausschließliches Nutzungsrecht ein-
räumen, wenn

(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Ur-
heber bei Vertragsschluss ein zeitlich unbe-
schränktes ausschließliches Nutzungsrecht ein-
räumen, wenn

1. er einen lediglich untergeordneten Beitrag
zu einem Werk, einem Produkt oder einer
Dienstleistung erbringt; untergeordnet ist ein
Beitrag insbesondere dann, wenn er den Ge-
samteindruck eines Werkes oder die Be-
schaffenheit eines Produktes oder einer
Dienstleistung wenig prägt,

1. er einen lediglich nachrangigen Beitrag zu
einem Werk, einem Produkt oder einer
Dienstleistung erbringt; nachrangig ist ein
Beitrag insbesondere dann, wenn er den Ge-
samteindruck eines Werkes oder die Be-
schaffenheit eines Produktes oder einer
Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er
nicht zum typischen Inhalt eines Werkes,
eines Produktes oder einer Dienstleistung
gehört,

2. Gegenstand des Schutzes ein Computerpro-
gramm ist,

2. entfällt

3. es sich um ein Werk der Baukunst oder den
Entwurf eines solchen Werkes handelt,

2. u n v e r ä n d e r t

4. das Werk mit Zustimmung des Urhebers für
eine Marke oder ein sonstiges Kennzeichen,
ein Design oder ein Gemeinschaftsge-
schmacksmuster bestimmt ist oder

3. u n v e r ä n d e r t

5. das Werk nicht veröffentlicht werden soll. 4. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/10637 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Gesetzentwurf der Bundesregierung Beschlüsse des 6. Ausschusses

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum
Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinba-
rung abgewichen werden, die auf einer gemeinsa-
men Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifver-
trag beruht.“

(4) u n v e r ä n d e r t

8. § 41 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 9. u n v e r ä n d e r t

„(4) Von den Absätzen 1 bis 3 kann zum
Nachteil des Urhebers nur durch eine Vereinba-
rung abgewichen werden, die auf einer gemeinsa-
men Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifver-
trag beruht.“

10. § 69a Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Vorschriften der §§ 32d, 32e, 36
bis 36c, 40a und 95a bis 95d finden auf Compu-
terprogramme keine Anwendung.“

9. § 79 wird wie folgt geändert: 11. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:

„(2a) Auf Übertragungen nach Absatz 1
und Rechtseinräumungen nach Absatz 2 sind
die §§ 31, 32 bis 32b, 32d bis 40, 41, 42 und
43 entsprechend anzuwenden.“

10. Nach § 79a wird folgender § 79b eingefügt: 12. Nach § 79a wird folgender § 79b eingefügt:

㤠79b 㤠79b

Vergütung des ausübenden Künstlers für später
bekannte Nutzungsarten

Vergütung des ausübenden Künstlers für später
bekannte Nutzungsarten

(1) Der ausübende Künstler hat Anspruch
auf eine gesonderte angemessene Vergütung,
wenn der Vertragspartner eine neue Art der Nut-
zung seiner Darbietung aufnimmt, die im Zeit-
punkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch
unbekannt war. Der Anspruch kann nur durch
eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht
werden.

(1) Der ausübende Künstler hat Anspruch
auf eine gesonderte angemessene Vergütung,
wenn der Vertragspartner eine neue Art der Nut-
zung seiner Darbietung aufnimmt, die im Zeit-
punkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch
unbekannt war.

(2) Der Vertragspartner hat die Verwer-
tungsgesellschaft über die Aufnahme der Nutzung
nach Absatz 1 unverzüglich zu unterrichten.

(2) entfällt

(3) Hat der Vertragspartner des ausübenden
Künstlers das Nutzungsrecht einem Dritten über-
tragen, haftet der Dritte mit der Aufnahme der

(2) u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/10637

Gesetzentwurf der Bundesregierung Beschlüsse des 6. Ausschusses

neuen Art der Nutzung für die Vergütung. Die
Haftung des Vertragspartners entfällt.

(4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis
3 kann im Voraus nicht verzichtet werden.“

(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1
und 2 kann im Voraus nicht verzichtet werden.“

11. § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 2 werden die Wörter „im Zweifel“
gestrichen.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Von Satz 2 kann zum Nachteil des Urhebers
nur durch eine Vereinbarung abgewichen
werden, die auf einer gemeinsamen Vergü-
tungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag
beruht.“

12. § 90 wird wie folgt gefasst: 14. § 90 wird wie folgt gefasst:

㤠90 㤠90

Einschränkung der Rechte Einschränkung der Rechte

(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Ab-
satz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Best-
immungen

(1) Für die in § 88 Absatz 1 und § 89 Ab-
satz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Best-
immungen

1. über die Übertragung von Nutzungsrechten
(§ 34),

1. u n v e r ä n d e r t

2. über die Einräumung weiterer Nutzungs-
rechte (§ 35) und

2. u n v e r ä n d e r t

3. über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42). 3. u n v e r ä n d e r t

Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für
das Recht zur Verfilmung keine Anwendung.

Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für
das Recht zur Verfilmung keine Anwendung. Ein
Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts
wegen Nichtausübung (§ 41) bis zum Beginn
der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im
Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren
vereinbart werden.

(2) Für die in § 88 und § 89 Absatz 1 be-
zeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über
das Recht zur anderweitigen Verwertung nach
zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§ 40a).“

(2) u n v e r ä n d e r t

13. § 132 wird wie folgt geändert: 15. § 132 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:

„(3a) Auf Verträge oder sonstige Sach-
verhalte, die vor dem ... [einsetzen: Datum

„(3a) Auf Verträge oder sonstige
Sachverhalte, die vor dem ... [einsetzen: Da-
tum des Inkrafttretens nach Artikel 3 Satz 1

Drucksache 18/10637 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Gesetzentwurf der Bundesregierung Beschlüsse des 6. Ausschusses

des Inkrafttretens nach Artikel 2 des Geset-
zes] geschlossen worden oder entstanden
sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in
der bis zum ... [einsetzen: Datum des Inkraft-
tretens nach Artikel 2 des Gesetzes] gelten-
den Fassung weiter anzuwenden. § 41
(Rückrufsrecht wegen Nichtausübung) in der
am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 2 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung findet auf Sachverhalte Anwen-
dung, die seit dem ... [einsetzen: ein Jahr
nach dem Datum des Inkrafttretens nach Ar-
tikel 2 dieses Gesetzes] entstanden sind.“

des Gesetzes] geschlossen worden oder ent-
standen sind, sind die Vorschriften dieses
Gesetzes in der bis zum ... [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 3 Satz 1 des
Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzu-
wenden. § 41 (Rückrufsrecht wegen Nicht-
ausübung) in der am ... [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 3 Satz 1 die-
ses Gesetzes] geltenden Fassung findet auf
Sachverhalte Anwendung, die seit dem ...
[einsetzen: ein Jahr nach dem Datum des In-
krafttretens nach Artikel 3 dieses Gesetzes]
entstanden sind.“

b) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 3
gilt“ durch die Wörter „Die Absätze 3 und 3a
gelten“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

Änderung des Verwertungsgesellschaftengeset-
zes

Das Verwertungsgesellschaftengesetz vom
24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) wird wie folgt geän-
dert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe
zu § 27 folgende Angabe eingefügt:

„§ 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergü-
tungsansprüchen des Urhebers“.

2. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Nimmt die Verwertungsgesell-
schaft Rechte für mehrere Rechtsinhaber
gemeinsam wahr, kann sie im Vertei-
lungsplan regeln, dass die Einnahmen aus
der Wahrnehmung dieser Rechte unab-
hängig davon, wer die Rechte eingebracht
hat, nach festen Anteilen verteilt werden.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/10637

Gesetzentwurf der Bundesregierung Beschlüsse des 6. Ausschusses

3. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

㤠27a

Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsan-
sprüchen des Urhebers

(1) Nach der Veröffentlichung eines ver-
legten Werks oder mit der Anmeldung des
Werkes bei der Verwertungsgesellschaft kann
der Urheber gegenüber der Verwertungsge-
sellschaft zustimmen, dass der Verleger an den
Einnahmen aus den in § 63a Satz 1 des Urhe-
berrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Ver-
gütungsansprüchen beteiligt wird.

(2) Die Verwertungsgesellschaft legt die
Höhe des Verlegeranteils nach Absatz 1 fest.“

Artikel 2 Artikel 3

Inkrafttreten Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden
Kalendermonats in Kraft. Artikel 2 tritt am Tag nach
der Verkündung in Kraft.

Drucksache 18/10637 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Elisabeth Winkelmeier-Becker, Dr. Johannes Fechner,
Karin Binder und Renate Künast

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/8625 in seiner 176. Sitzung am 9. Juni 2016 beraten
und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an den Ausschuss für
Kultur und Medien zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/7518 in seiner 176. Sitzung am 9. Juni 2016 beraten
und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Ausschuss für
Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, den Ausschuss
für Kultur und Medien und an den Ausschuss Digitale Agenda zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/8245 in seiner 183. Sitzung am 7. Juli 2016 beraten
und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung und an Ausschuss für Bil-
dung, Forschung und Technikfolgenabschätzung, den Ausschuss für Kultur und Medien sowie an den Ausschuss
Digitale Agenda zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage 18/8625 in seiner 75. Sitzung am 13. Dezember 2016
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Zustimmung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung auf
Drucksache 18/8625 in geänderter Fassung. Die Änderungen beruhen auf einem Änderungsantrag, den die Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss eingebracht haben und der mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ange-
nommen worden ist.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Bundesratsdrucksache
163/16 in seiner 45. Sitzung am 27. April 2016 befasst und festgestellt, dass eine Nachhaltigkeitsrelevanz des
Gesetzentwurfs gegeben sei. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergebe sich hinsichtlich der Ma-
nagementregel 5 (Technische Entwicklung ökologisch und sozial verträglich gestalten) und der Managementre-
gel 9 (Sozialer Zusammenhalt: Armut und Ausgrenzung vorbeugen, Chancen ermöglichen, demografischen Wan-
del gestalten, Beteiligung aller am gesellschaftlichen Leben). Die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung sei
plausibel, eine Prüfbitte nicht erforderlich.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf Drucksache 18/7518 in seiner 75. Sitzung am 13. De-
zember 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des
Antrags.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie, der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenab-
schätzung sowie der Ausschuss Digitale Agenda haben zur Vorlage auf Drucksache 18/7518 kein Votum abge-
geben.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/10637

Zu Buchstabe c

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf Drucksache 18/8245 in seiner 75. Sitzung am 13. De-
zember 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des Antrags.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung und der Ausschuss Digitale Agenda
haben zur Vorlage auf Drucksache 18/8245 kein Votum abgegeben.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/8625 und 18/7518 in seiner
104. Sitzung am 22. Juni 2016 sowie in seiner 107. Sitzung am 6. Juli 2016 anberaten und beschlossen, eine
öffentliche Anhörung durchzuführen, die er in seiner 108. Sitzung am 6. Juli 2016 durchgeführt hat. An dieser
Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Zum Gesetzentwurf und zum Antrag:

Dr. Martin Diesbach Rechtsanwalt und Partner, München

Prof. Dr. Jan Hegemann Rechtsanwalt und Partner, Berlin

Prof. Dr. Karl-Nikolaus Peifer Universität zu Köln
Institut für Medienrecht und Kommunikationsrecht

Prof. Dr. Gerhard Pfennig Initiative Urheberrecht, Berlin

Benno H. Pöppelmann DJV – Deutscher Journalisten-Verband e. V., Berlin
Justiziar und Leiter der Kommission Urheberrecht

Jörg Sundermeier Verbrecher Verlag
Listau & Sundermeier GbR, Berlin
Autor und Verleger

Dr. Urs Verweyen Rechtsanwalt, Berlin

Zum Thema „Verlegerbeteiligung“:

Dr. Tobias Holzmüller GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechani-
sche Vervielfältigungsrechte, Generaldirektion München Justiziar,
Leiter der Rechtsabteilung

Prof. Dr. Christian Sprang Börsenverein des Deutschen Buchhandels e. V., Frankfurt am Main
Rechtsanwalt, Justiziar, Leitung der Rechtsabteilung

Dr. Robert Staats Verwertungsgesellschaft WORT, München Geschäftsführendes
Vorstandsmitglied

Henry Steinhau Journalismus & Medienwissen, Berlin

Dr. Urs Verweyen Rechtsanwalt, Berlin

Drucksache 18/10637 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 108. Sitzung am 6. Juli 2016 mit den an-
liegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8625 zusammen mit
dem Antrag auf Drucksache 18/7518 in seiner 117. Sitzung am 9. November 2016 sowie in seiner 122. Sitzung
am 30. November 2016 zusammen mit den Anträgen auf Drucksachen 18/7518 und 18/8245 vertagt. In seiner
124. Sitzung am 13. Dezember 2016 hat der Ausschuss alle drei Vorlagen abschließend beraten.

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des
Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/8625 in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Ände-
rungen beruhen auf einem Änderungsantrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss
eingebracht wurde und der mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen worden ist.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/7518.

Zu Buchstabe c

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des
Antrags auf Drucksache 18/8245.

Die Fraktion der CDU/CSU erläuterte den von ihrer und der Fraktion der SPD eingebrachten Änderungsantrag.
Die Beratungen seien – insbesondere wegen der Vielfältigkeit der Branchen im Urheberrechtsbereich – sehr lang
gewesen. Besonders intensiv habe die Koalition die Frage des jährlichen Auskunftsanspruchs in § 32d UrhG des
Entwurfs diskutiert. Adressaten und Umfang seien klärungsbedürftig gewesen, da der Anspruch einerseits für den
Urheber wichtig sei, um den Überblick zu behalten über Nutzungen und Erlöse aus dem eigenen Werk; anderer-
seits bedeute es für den Vertragspartner eine gewisse Belastung, jährlich anlasslos eine solche Aufstellung zu
erarbeiten. Nur Kleinstbeiträge seien von diesem Anspruch ausgenommen und nicht – wie vielfach zu hören und
zu lesen gewesen sei – ganze Branchen. Bei der Bemessung einer angemessenen Vergütung werde künftig auch
Ausmaß und Häufigkeit der Nutzung zu berücksichtigen sein; dies werde durch die Änderung in § 32 UrhG klar-
gestellt. § 40a UrhG stelle klar, dass bei einer Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechts, also eines
Exklusivrechts gegen eine pauschale Vergütung („Total Buy-Out“), der Urheber gleichwohl nach zehn Jahren
berechtigt sei, das Werk anderweitig zu verwerten, wobei bei den Ausnahmen hinsichtlich „nachrangiger Bei-
träge“ die identische Formulierung wie beim Auskunftsanspruch verwendet werde. Außerdem seien an verschie-
denen Stellen die Anreize verstärkt worden, gemeinsame Vergütungsregeln aufzustellen; dies sei für alle Bereiche
in den verschiedensten Branchen äußerst wichtig, da nur die jeweiligen Beteiligten die angemessenen Vergü-
tungsbedingungen festlegen könnten. Schließlich gebe es künftig einen Unterlassungsanspruch der Vereinigungen
von Urhebern oder Werknutzern bei Verstößen gegen gemeinsame Vergütungsregeln. § 36b und § 36c UrhG des
Entwurfs normierten keine klassische Verbandsklage – wie etwa im Umweltrecht –, denn hier seien keine Ver-
bände klageberechtigt, die nicht bereits die gemeinsamen Vergütungsregeln abgeschlossen hätten. Der zweite
wichtige Komplex des Änderungsantrags betreffe die Beteiligung der Verleger an den Einnahmen gemeinsamer
Verwertungsgesellschaften von Urhebern und Verlegern. Hier sei es aufgrund der Rechtsprechung des EuGH und
des BGH notwendig geworden, sehr zügig europarechtskonforme Regelungen zu finden, um die bewährte Praxis
der Verlegerbeteiligung in diesem Bereich rechtlich gesichert und branchengerecht fortsetzen zu können. Dies sei
mit dem Änderungsantrag gelungen, der auch dem überwiegenden Petitum der Kreativen und der Verlage in
Deutschland entspreche, da er Raum lasse für bedarfsgerechte Lösungen in den verschiedenen Branchen. Insge-
samt liege ein Gesetzentwurf mit Änderungen vor, der einen sicheren Rechtsrahmen vermittle und die gesamte
Branche stärke. Kritik am Ablauf der parlamentarischen Beratungen teile man nicht. Alle Themengebiete – also
das Urheberrecht und die Verlegerbeteiligung – seien Gegenstand einer öffentlichen Anhörung gewesen. Und es
sei auch allen Beteiligten klar, dass immer wieder ein gewisser Zeitdruck im Verfahren entstehen könne.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/10637

Die Fraktion der SPD schloss sich den Ausführungen an und ergänzte, dass fast alle ihre Forderungen umgesetzt
worden seien. Zentral seien aus ihrer Sicht drei Punkte. Erstens: Beim Auskunftsanspruch seien die gesetzlich
vorgesehenen Ausnahmen beschränkt und die Ansprüche auf Auskunft und Rechenschaft auch in der Lizenzkette
normiert worden. Zweitens: Der Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen gemeinsame Vergütungsregeln
müsse nicht von einem Urheber allein geltend gemacht werden, vielmehr könne eine Urhebervertretung diesen
geltend machen. Und drittens: Die bewährte Praxis der Verlegerbeteiligung an den Einnahmen gemeinsamer Ver-
wertungsgesellschaften, die durch die Entscheidungen des EuGH und des BGH in Frage gestellt worden sei, habe
man rechtssicher in Gesetzesform gegossen. Dies sei zu begrüßen.

Die Fraktion DIE LINKE. rügte den Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens. Die Aufsetzung des Tagesordnungs-
punktes und die Übersendung des Änderungsantrages seien so kurzfristig erfolgt, dass eine inhaltliche Befassung
mit den Vorlagen nicht möglich gewesen sei. Dies sei umso weniger verständlich, als der Tagesordnungspunkt
zuvor mehrfach vertagt worden sei. So seien parlamentarische Beratungen unter Einbeziehung der Oppositions-
fraktionen nicht möglich.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schloss sich der Kritik am parlamentarischen Verfahren und den
kurzfristig angesetzten Beratungen im Ausschuss an. Inhaltlich zu begrüßen sei die Normierung eines Auskunfts-
anspruchs; gleichwohl werfe die Norm eher Fragen auf, als sie zu beantworten. Gleiches gelte für den neu einge-
fügten Absatz 2 des § 32 UrhG (angemessene Vergütung). Fraglich sei hier, wie ein praktischer Fall aussehen
könne, den diese Norm regle. Ein weiterer Kritikpunkt sei die Regelung zum Schlichtungsverfahren. Dessen Aus-
gestaltung lasse den Ausstieg aus einem laufenden Schlichtungsverfahren ohne rechtliche Konsequenzen zu; hier
wäre eine verbindliche Regelung wünschenswert. Schließlich bemängelt die Fraktion, dass der Unterlassungsan-
spruch nicht als echtes Verbandsklagerecht ausgestaltet werde. Hinsichtlich der Einfügung des § 27a in das Ver-
wertungsgesellschaftengesetz hätte es aus Sicht der Fraktion Sinn ergeben, eine weitere Anhörung durchzuführen,
um den Komplex Verlegerbeteiligung ausführlicher zu besprechen. Ob sich nämlich die bisherige Praxis bewährt
habe, könne man mindestens bezweifeln. Mit Blick auf Absatz 2 des einzufügenden § 27a VGG gelte die bereits
für die anderen Regelungen getroffene Feststellung, dass vieles zu unbestimmt und zu ungenau normiert worden
sei; Modus, Stimmberechtigung, Verfahren, Verteilung usw. seien nicht klar definiert. Außerdem benötigten ins-
besondere kleinere und mittelständische Verlage eine klare Regelung der Verlegerbeteiligung, die in diesem Be-
reich dringend für deren Finanzierungsstruktur notwendig sei.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 18/8625 verwiesen.

A. Allgemeiner Teil

1. Zur Reform des Urhebervertragsrechts

Der Ausschuss hält es für erforderlich, bestimmte Vorschriften des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu än-
dern, um die notwendige Balance der Interessen von Kreativen und Verwertern zu erzielen. Die Änderungen
betreffen insbesondere

– die Kriterien zur Ermittlung der angemessenen Vergütung,

– die Erstreckung des Anspruchs auf Auskunft und Rechenschaft gegen bestimmte Dritte und

– die Einbeziehung weiterer Vereinigungen von Urhebern und ausübenden Künstlern in das Verfahren zur
Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln.

Weitere Änderungen, die nach Ansicht des Ausschusses geboten sind, sind nachfolgend ebenfalls erläutert. Vor-
schriften ohne Bezeichnungen sind Normen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).

Drucksache 18/10637 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

2. Zur gemeinsamen Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften (Verlegerbeteiligung)

Der Ausschuss hält es für geboten, gemeinsame Verwertungsgesellschaften von Urhebern und Verlegern auch in
Zukunft zu erhalten. Der Deutsche Bundestag hatte in seiner 167. Sitzung am 28. April 2016 auf der Grundlage
von Drucksache 18/8268 festgestellt:

„Das Zusammenwirken von Autoren und Verlegern in gemeinsamen Verwertungsgesellschaften hat sich in der
Bundesrepublik Deutschland, aber auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Jahrzehnte be-
währt. Sie ist Ausdruck des engen Zusammenwirkens zwischen Autoren und Verlegern bei der Entstehung urhe-
berrechtlich geschützter Werke. Verleger haben einen maßgeblichen Anteil an ihrer Schaffung, denn sie unter-
stützen die Urheber in vielfältiger Weise – von der Vorfinanzierung des Werks über das Lektorat bis hin zur
Vermarktung.“

Diese Zusammenarbeit in gemeinsamen Verwertungsgesellschaften ist durch die jüngste Rechtsprechung des Ge-
richtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowie des Bundesgerichtshofs (BGH) in Frage gestellt: Im Hinblick
auf gesetzliche Vergütungsansprüche hat der EuGH in einer Reihe von Entscheidungen (zuletzt: Urteil in der
Rechtssache „Reprobel“ vom 12. November 2015, C-572/13) das Unionsrecht in einer Form weiterentwickelt,
die es den betroffenen Verwertungsgesellschaften nicht erlaubt, an der bisherigen Praxis der Rechtewahrnehmung
und der Verteilung von Einnahmen festzuhalten. Der BGH ist dieser Auslegung des Unionsrechts im Fall „Vogel“
gefolgt (Urteil vom 21. April 2016, I ZR 198/13). Das Urteil des BGH hat zudem Besorgnis ausgelöst, dass hier-
durch auch die bisherige Praxis der gemeinsamen Rechtewahrnehmung bei Ausschließlichkeitsrechten in Frage
gestellt sein könnte, wie sie z. B. bei Musikurhebern und Musikverlegern üblich ist.

Die Europäische Kommission hat am 14. September 2016 einen Vorschlag für eine Richtlinie zum Urheberrecht
im Digitalen Binnenmarkt vorgelegt (COM(2016) 593 final). Der Ausschuss begrüßt, dass dieser Entwurf in Ar-
tikel 12 eine Regelung für den Erhalt der Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen enthält. Sie
würde die vom EuGH vorgenommene Auslegung der Regelungen zum „gerechten Ausgleich“ in Artikel 5 Ab-
satz 2 lit. a) u. b) der Info-Soc-RL 2001/29/EG korrigieren und so gemeinsame Verwertungsgesellschaften auch
in Zukunft ermöglichen. Der Ausschuss bittet die Bundesregierung, sich für das rasche Inkrafttreten dieses Rege-
lungsvorschlags einzusetzen.

Inzwischen kann der deutsche Gesetzgeber zweierlei leisten:

– Er kann im Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) Regelungen schaffen, die klarstellen, wie nach den en-
gen Maßgaben des derzeit noch gültigen Unionsrechts Verleger für eine Übergangszeit weiter an gesetzli-
chen Vergütungsansprüchen beteiligt werden können.

– Der Deutsche Bundestag kann darüber hinaus die bewährte Praxis der Wahrnehmung insbesondere von Ex-
klusivrechten im gemeinsamen Interesse von Urhebern und Verlegern absichern. Hierzu enthalten das derzeit
maßgebliche Unionsrecht und die Rechtsprechung des EuGH nämlich keine Vorgaben.

Viele Urheberinnen und Urheber sowie deren Vertreter haben erklärt, dass sie die bestehenden gemeinsamen
Verwertungsgesellschaften, die eine enge Zusammenarbeit von Urhebern und Verlegern ermöglichen, auch für
die Zukunft bewahren möchten. Andere haben sich gegen die Fortführung der bisherigen Zusammenarbeit aus-
gesprochen. Der Ausschuss ist der Auffassung, dass der Erhalt der gemeinsamen Verwertungsgesellschaften von
Kreativen und Verwertern letztlich im Interesse aller Beteiligten liegt: der Urheber und ausübenden Künstler, der
Verleger und anderer Unternehmen der Kulturwirtschaft. Nicht zuletzt haben auch Nutzer wie etwa Bibliotheken
oder Hochschulen ein Interesse daran, erforderliche Rechte möglichst mit einem Ansprechpartner klären zu kön-
nen, oder Vereinbarungen über Vergütungen für gesetzlich erlaubte Nutzungen mit einer gemeinsamen Verwer-
tungsgesellschaft von Kreativen und Verwertern abzuschließen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/10637

B. Besonderer Teil

Zur Bezeichnung

Der geänderte Gesetzestitel trägt den aufgenommenen Regelungen zur Verlegerbeteiligung Rechnung.

Zu Artikel 1 (Änderungen des Urheberrechtsgesetzes – UrhG)

Zu Nummer 1

Die Änderung in der Inhaltsübersicht ist notwendig, um auch dort Änderungen der Vorschriften nachzuvollziehen.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Durch die Änderung wird ausdrücklich bestimmt, dass neben dem – durch den Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung bereits eingefügten – Kriterium der Häufigkeit und den in § 32 Absatz 2 bereits genannten weiteren relevan-
ten Umständen bei der Bemessung der angemessenen Vergütung auch das Ausmaß der Nutzung des Werkes oder
der Leistung zu berücksichtigen ist. Dadurch werden Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit
(§ 32 Absatz 2) weiter konkretisiert und die Voraussetzungen für die Angemessenheit der Vergütung verdeutlicht.

Mit der Einfügung des Wortes „Ausmaß“ soll insbesondere betont werden, dass neben der Häufigkeit, die haupt-
sächlich auf Wiederholungen der Nutzung auf unveränderte Art abstellt, auch die Intensität der eingeräumten
Nutzungsmöglichkeiten zu beachten ist. Dies kann etwa den räumlichen Geltungsbereich der Rechtseinräumung,
die Ausschließlichkeit der Nutzung und weitere relevante Aspekte zur Art und zum Umfang der eingeräumten
Nutzungsmöglichkeiten betreffen.

Ergänzend weist der Ausschuss auf Folgendes hin: In Erfüllung der Verpflichtungen aus einem Arbeits- oder
Dienstverhältnis räumen Urheber und ausübende Künstler ihrem Arbeitgeber urheberrechtliche Nutzungsrechte
ein. Die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 32 führt hierzu aus, dass es in solchen Fällen
regelmäßig nicht zu beanstanden sei, wenn die entsprechenden Leistungen pauschal in Form des Arbeitsentgeltes
oder der Besoldung abgegolten werden. Dies gilt allerdings nicht für Besonderheiten bei befristeten Kurzzeit-
Arbeitsverhältnissen wie etwa bei Schauspielern für die Dauer einer Filmproduktion.

Zu Buchstabe b

§ 32 Absatz 2a regelt, dass gemeinsame Vergütungsregeln zur Ermittlung der Angemessenheit der Vergütung
auch für Verträge herangezogen werden können, die vor dem zeitlichen Anwendungsbereich der gemeinsamen
Vergütungsregel abgeschlossen worden sind. Auch die Rechtsprechung des BGH sieht diese Möglichkeit vor
(BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 – I ZR 62/14 – „GVR Tageszeitungen I“). Die Frage, ob gemeinsame Vergü-
tungsregeln auch dann herangezogen werden können, wenn andere Voraussetzungen als der zeitliche Anwen-
dungsbereich nicht vollständig erfüllt sind, bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

Zu Buchstabe c

Die Änderung des Verweises in § 32 Absatz 3 Satz 1 ist eine Folge der Einfügung von § 32 Absatz 2a.

Zu Nummer 3

Durch den Verweis auf § 32 Absatz 2a wird sichergestellt, dass gemeinsame Vergütungsregeln zur Ermittlung
der den Umständen nach weiteren angemessenen Beteiligung auch für Verträge herangezogen werden können,
die vor dem zeitlichen Anwendungsbereich der gemeinsamen Vergütungsregel abgeschlossen worden sind.

Zu Nummer 4

Zu § 32d (Auskunftsanspruch im Vertragsverhältnis)

Die Änderung des Absatz 1 gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung verdeutlicht, dass sich die Ent-
geltlichkeit auf die Einräumung oder Übertragung eines Nutzungsrechts beziehen muss, damit der Auskunfts- und
Rechenschaftsanspruch besteht. In diesen Fällen besteht kein Bedürfnis für einen gesonderten Auskunftsanspruch.
Damit wird dem Missverständnis vorgebeugt, dass ein Auskunftsrecht schon deshalb entfallen könnte, weil die
endgültige Nutzung – etwa über eine werbefinanzierte Plattform – aus Sicht des Endnutzers unentgeltlich gestattet
ist. Damit stellt der Ausschuss das vom Gesetzentwurf der Bundesregierung Gewollte klar.

Drucksache 18/10637 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Die Bereichsausnahme in Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung wird teilweise neu ge-
fasst. Die vorherige Formulierung hatte Kritik erfahren. Die Rechtslage soll durch die Neuregelung jedoch nicht
verschlechtert, sondern zugunsten der Urheber und ausübenden Künstler klarer normiert werden. Der Ausschuss
betont, dass der Begriff des „nachrangigen Beitrags“ keine qualitative Wertung enthält (vgl. zur Einschränkung
des Auskunftsanspruchs auch BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 – I ZR 44/99 – Musikfragmente, zum Aus-
kunftsanspruch in Verbindung mit § 36 a. F.). Jedenfalls sind solche Beiträge nachrangig, die nicht zu dem typi-
schen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehören und den Gesamteindruck oder die
Beschaffenheit wenig prägen. Insbesondere bei Beiträgen von Text- oder Fotojournalisten zu Presseerzeugnissen
oder bei Darbietungen von Schauspielern in Haupt- oder Nebenrollen handelt es sich um kreative Leistungen, die
einen Auskunftsanspruch auslösen können, denn zum typischen Inhalt einer Tageszeitung gehören etwa journa-
listische Artikel und Fotos, zum Film oder Theaterstück die Auftritte von Schauspielern. Dagegen sollen etwa
Komparsen oder Journalisten, die zum Beispiel lediglich einen geringfügigen Textbeitrag, Recherche o. Ä. zu
einem Artikel zuliefern, im Regelfall keinen anlasslosen, jährlichen Auskunftsanspruch haben, weil dadurch bei
den betroffenen Verwertern unverhältnismäßiger Aufwand entstünde und damit letztlich das Vergütungsvolumen
für die Gesamtheit der Urheber geschmälert würde.

Die Bereichsausnahme in Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung entfällt in § 32d, weil die
Ausnahmen für Computerprogramme zusammenfassend in § 69a genannt werden. Die Nummerierung der fol-
genden Ausnahme in der bisherigen Nummer 3 verändert sich entsprechend.

Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung dieser Empfehlung sieht ebenso wie der Gesetzentwurf der Bundesregierung
eine Ausnahme bei Unverhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme vor. Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeits-
prüfung kann berücksichtigt werden, ob eine urheberrechtlich geschützte Leistung ausnahmsweise ein Aus-
kunftsersuchen nicht rechtfertigt. Damit regelt die Vorschrift einen Grundsatz, der jedem Auskunftsanspruch in-
newohnt: Er darf den Auskunftsverpflichteten – insbesondere in Abwägung zum berechtigten Interesse des Kre-
ativen, der Auskunft verlangt – nicht über Gebühr belasten.

Zu § 32e (Auskunftsanspruch in der Lizenzkette -neu-)

Die Änderung bewirkt, dass neben dem Vertragspartner, gegen den ein Anspruch aus § 32d besteht, zur Auskunft
auch verpflichtet sind:

– nach Absatz 1 Nummer 1: derjenige, der eine komplexe Verwertung wirtschaftlich wesentlich bestimmt
(z. B. Sendeunternehmen bei Auftragsproduktionen; Einheiten von verbundenen Unternehmen der Medien-
wirtschaft, die den Verwertungsprozess maßgeblich steuern);

– nach Absatz 1 Nummer 2: derjenige, bei dem der „Bestsellerfall“ des § 32a in einer Lizenzkette eintritt;
hierzu gibt es bereits nach der derzeit geltenden Rechtsprechung im Fall des § 32a Absatz 2 einen Direktan-
spruch auf Auskunft (z. B. wenn nicht die Hardcover-Ausgabe, sondern nur das unterlizenzierte Taschen-
buch Bestseller wird).

Absatz 2 kodifiziert die Rechtsprechung des BGH zum abgesenkten Beweismaß: Es ist kein Vollbeweis für die
Voraussetzungen des Anspruchs erforderlich, da der Urheber bei Verwertungen in der Lizenzkette oft nur Indizien
für die entsprechenden Sachverhalte kennt (siehe BGH, Urteil vom 22. September 2011 – I ZR 127/10 – GRUR
2012, 496, 499 – Das Boot). Anders verhält es sich beim § 32d, da dort die Auskunftspflicht des Vertragspartners
dem Grunde nach in der Regel unstreitig ist.

Absatz 3 regelt – wie auch in anderen vergleichbaren Bestimmungen des Entwurfs – das Abweichungsverbot.
Über § 79 gilt der neue Auskunftsanspruch in der Lizenzkette auch für ausübende Künstler.

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Die Änderung in § 36 Absatz 2 Satz 2 reagiert auf Bedenken, es sei im Einzelfall schwierig zu bestimmen, ob die
entsprechende Vereinigung tatsächlich den „überwiegenden Teil“ der jeweiligen Werknutzer vertritt. Die geän-
derte Formulierung schafft der Praxis mehr Spielraum, um angemessen auf die Vielfalt der Branchen und Teil-
märkte in der Kulturwirtschaft zu reagieren.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/10637

Zu Buchstabe b

Die geänderte Vorschrift regelt, dass die Schlichtungsstelle auch der Partei, die sie nach § 36a Absatz 4a zur
Beteiligung aufgefordert hat, den von ihr erarbeiteten begründeten Einigungsvorschlag zu unterbreiten hat. Dieser
Einigungsvorschlag kann auch Regelungen für Gruppen von Urhebern und ausübenden Künstlern enthalten, die
von der inaktiv gebliebenen Vereinigung vertreten werden. Er gilt auch durch diese Vereinigung als angenommen,
es sei denn, sie widerspricht dem Vorschlag.

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe c

§ 36a Absatz 4a greift einen Vorschlag der Praxis auf, um auf die Situation zu reagieren, dass bei komplexem
Werkschaffen, insbesondere bei Filmproduktionen, auf Seiten der Urheber und ausübende Künstler notwendiger-
weise oft unterschiedlichste Gruppen zusammenwirken. Es besteht deshalb ein berechtigtes Interesse, möglichst
alle Akteure an einen Tisch zu holen, um zu Absprachen zu kommen, die bei komplexem Werkschaffen die Inte-
ressen aller Mitwirkenden berücksichtigen.

Verfahren von Verwertern oder ihren Vereinigungen mit mehreren Vereinigungen von Urhebern können bereits
nach geltendem Recht zustande kommen. Die neue Vorschrift ermöglicht es, auf Antrag weitere Vereinigungen
von Urhebern oder ausübenden Künstlern zu beteiligen. Nach Absatz 4a Satz 2, der auf Absatz 4 Satz 2 verweist,
stellt die Schlichtungsstelle mit der Aufforderung, sich zu beteiligen, zugleich den verfahrenseinleitenden Schrift-
satz zu. Beteiligt sich die aufgeforderte Vereinigung aktiv, so ist die Besetzung der Schlichtungsstelle nach Ab-
satz 4a Satz 3 paritätisch anzupassen.

Zu Buchstabe d

Die Änderung der Vorschrift über die Kosten des Schlichtungsverfahrens stellt klar, dass Parteien, die sich nach
Aufforderung gemäß § 36a Absatz 4a nicht am Verfahren beteiligen, sonstige Kosten nach Satz 2 nicht zu tragen
haben. Kostentragungspflichtig sind insofern nur Parteien, die das Verfahren aktiv betreiben. Beteiligen sich mehr
als zwei Parteien, so tragen die Urheber- und die Werknutzerseite die Kosten jeweils hälftig. Der geänderte Wort-
laut von Satz 3 stellt klar, dass nur die aktiven Parteien vorschusspflichtig sind.

Zu Buchstabe e

Die Einfügung regelt, dass auch Parteien, die nach Absatz 4a beteiligt wurden, sich aber nicht aktiv am Verfahren
beteiligen, über den Fortgang des Schlichtungsverfahrens zu informieren sind, insbesondere durch Übersendung
von Schriftsätzen der anderen Parteien und durch Mitteilung von Terminen.

Zu Nummer 7

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz weist darauf hin, dass der Unterlassungsanspruch bei Verstoß
gegen gemeinsame Vergütungsregeln gemäß § 36b kein Verbandsklagerecht im Sinne etwa der §§ 1 ff. des Un-
terlassungsklagengesetzes oder § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt. Er eröffnet keine
Klagemöglichkeit aufgrund eines materiellen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen. Der Unterlassungsan-
spruch ermöglicht den Parteien gemeinsamer Vergütungsregeln hingegen, durchzusetzen, dass sich die anderen
Parteien beziehungsweise deren Mitglieder an gemeinsame Vergütungsregeln halten, an die sie sich gebunden
haben.

Durch die Einfügung des zusätzlichen Kriteriums „soweit“ in § 36b Absatz 1 stellt der Ausschuss klar, dass der
Unterlassungsanspruch in verschiedener Hinsicht durch die gemeinsamen Vergütungsregeln eingeschränkt sein
kann, deren Durchsetzung er dienen soll. Der Anspruch kann beispielsweise erfolgreich nur in dem räumlichen
Bereich geltend gemacht werden, für den die gemeinsamen Vergütungsregeln gelten, und auch nur gegen die
einzelnen Werknutzer oder Mitglieder derjenigen Vereinigungen, die die gemeinsamen Vergütungsregeln abge-
schlossen haben.

Drucksache 18/10637 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Nummer 8

Wie in § 32d soll auch hier eine Bereichsausnahme für „nachrangige Beiträge“ geschaffen werden.

Die Bereichsausnahme in § 40a Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung entfällt an diesem
Ort, weil die Ausnahmen für Computerprogramme zusammenfassend in § 69a genannt werden. Die Nummerie-
rung der folgenden Ausnahmen verändert sich entsprechend.

Zu Nummer 10

Die Neufassung der Regelung ordnet an, dass bestimmte Vorschriften zu Auskunftsansprüchen, zum Abschluss
gemeinsamer Vergütungsregeln und zum Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler
Vergütung für Autoren von Computerprogrammen keine Anwendung finden.

Zu Nummer 12

§ 79b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung sollen gestrichen werden. Damit
entfällt die Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit der Vergütungsansprüche von ausübenden Künstlern für später
bekannte Nutzungsarten; der Anspruch als solcher bleibt unberührt. Die Nummerierung der folgenden Absätze
verändert sich entsprechend.

Zu Nummer 14

Nach dem neuen § 90 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzentwurfs der Bundesregierung wäre – neben den anderen in § 90
Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen – auch das Rückrufsrecht nach § 41 UrhG bis zum Beginn der Dreh-
arbeiten für das Recht zur Verfilmung anwendbar. Das Rückrufsrecht kann sowohl nach geltendem Recht als auch
nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertra-
gung des Nutzungsrechts oder seit der Ablieferung des Werkes geltend gemacht werden (§ 41 Absatz 2 Satz 1).
Die Filmwirtschaft weist darauf hin, dass Vorbereitungen bis zum Beginn der Dreharbeiten aber teilweise einen
längeren Zeitraum als zwei Jahre erfordern. Der Ausschuss ist daher der Auffassung, dass es für den Bereich des
Films möglich sein sollte, nicht nur kollektivrechtlich, sondern auch individualvertraglich einen Ausschluss des
Rückrufs für eine Dauer von bis zu fünf Jahren – also wie nach bislang geltendem Recht, § 41 Absatz 4 Satz 2 –
zu ermöglichen.

Zu Nummer 15

Folgeänderung zur Einfügung des Artikels 2 (Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes – VGG) sowie
von Artikel 3 (Inkrafttreten).

Zu Artikel 2 (Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes zur Regelung von Fragen der Verlegerbe-
teiligung)

Zu Nummer 1

Die Änderung in der Inhaltsübersicht ist durch den neuen § 27a VGG-E veranlasst.

Zu Nummer 2

§ 27 Absatz 2 VGG-E stellt klar, dass die Verteilung von Einnahmen innerhalb von gemeinsamen Verwertungs-
gesellschaften von originären und derivativen Rechtsinhabern, wie etwa von Urhebern und Verlegern, nicht da-
nach erfolgen muss, wer die jeweiligen Rechte in die Verwertungsgesellschaft eingebracht hat. Er gilt für Exklu-
sivrechte (einschließlich der Leistungsschutzrechte) ebenso wie für gesetzliche Vergütungsansprüche, sofern
diese wirksam und nicht nur im Alleininteresse des originären Rechtsinhabers in die Verwertungsgesellschaft
eingebracht worden sind.

Regelmäßig sehen beispielsweise die Wahrnehmungsverträge sowohl der Urheber als auch der Verleger, die mit
der Verwertungsgesellschaft zustande kommen, eine Rechteeinräumung vor. Entsprechendes gilt für die Verlags-
verträge von Urhebern und Verlegern. Auf welchem Weg ein Recht zur Verwertungsgesellschaft als Treuhänderin
gelangt, hängt von den oft zufälligen zeitlichen Abläufen ab, da zivilrechtlich nur die erste Verfügung über ein
Recht wirksam ist (Prioritätsgrundsatz).

Regelmäßig entspricht es dem Willen aller Beteiligten, dass die Verteilung der Einnahmen innerhalb einer ge-
meinschaftlichen Verwertungsgesellschaft nicht nach der Priorität erfolgt, also anhand der Frage, ob der originäre

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/10637

oder der derivative Rechtsinhaber das Recht zur gemeinsamen Wahrnehmung eingebracht hat. Vielmehr besteht
die Erwartung, dass die Aufteilung der Einnahmen aus den Rechten nach Maßgabe der festen Anteile geschieht,
die die typische Leistung der Beteiligten bei der Schöpfung und Vermarktung abbilden und die die Gremien der
Verwertungsgesellschaften unter Beachtung des Willkürverbots (siehe § 27 Absatz 1 VGG) beschließen.

Die Regelung stellt also lediglich klar, dass bei Rechten, die zur gemeinsamen Wahrnehmung im Interesse meh-
rerer Rechtsinhaber eingebracht worden sind, die Verteilung der Einnahmen an diese Rechtsinhaber anteilig er-
folgen kann, ohne dass darauf abgestellt werden muss, welcher der beteiligten Rechtsinhaber das Recht im Ein-
zelfall wirksam in die Verwertungsgesellschaft eingebracht hat.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Regelung ist selbstverständlich, dass das fragliche Recht überhaupt
wirksam in die Verwertungsgesellschaft eingebracht worden ist. Unter dem geltenden Unionsrecht sind gesetzli-
che Vergütungsansprüche nur eingeschränkt abtretbar. Insbesondere ist eine Vorausabtretung der von § 63a UrhG
erfassten Vergütungsansprüche bei unionsrechtskonformer Auslegung der Vorschrift derzeit nur im Interesse des
Urhebers möglich (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016, I ZR 198/13, Rn. 79 – „Vogel“). Urheber können solche
Rechte zur gemeinsamen Wahrnehmung (also auch zugunsten des Verlegers) daher nur im Nachhinein wirksam
in die Verwertungsgesellschaft einbringen. Diese Beschränkung wird erst entfallen, wenn der von der Europäi-
schen Kommission vorgelegte Regelungsvorschlag zum Erhalt der Verlegerbeteiligung in Kraft tritt.

Vor dem Hintergrund von Artikel 12 des Vorschlags der Europäischen Kommission vom 14. September 2016
(COM(2016) 593 final) hält der Ausschuss Änderungen im Normtext des § 63a UrhG für verzichtbar. Damit wird
zugleich vermieden, dass diese Vorschrift nach dem Inkrafttreten der europäischen Regelung erneut geändert
werden müsste. Die Norm würde vielmehr wieder ihre volle Gültigkeit entfalten, sobald die Änderung des Uni-
onsrechts in Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt sind allerdings die vom BGH formulierten Maßgaben bei der
unionsrechtskonformen Auslegung der Vorschrift zu beachten.

Zu Nummer 3

Wegen der derzeit geltenden unionsrechtlichen Bestimmungen zum gerechten Ausgleich (Artikel 5 Absatz 2 lit.
a) u. b) der Info-Soc-RL 2001/29/EG in der Auslegung durch den EuGH) kommt eine Abtretung von gesetzlichen
Vergütungsansprüchen des Urhebers an den Verleger nur eingeschränkt in Betracht (vgl. dazu die Begründung
zu Artikel 2 Nummer 2).

§ 27a VGG-E stellt klar, dass der Urheber anstelle einer nachträglichen Abtretung auch die Möglichkeit hat, der
Beteiligung des Verlegers an Einnahmen aus bereits wirksam in die Verwertungsgesellschaft eingebrachten ge-
setzlichen Vergütungsansprüchen nachträglich zuzustimmen. Die dafür in § 27a VGG-E vorgesehenen Voraus-
setzungen ergeben sich aus dem derzeit geltenden Unionsrecht zum „gerechten Ausgleich“ für Privatkopien und
Reprographien (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2015, Rechtssache C-572/13, Rn. 46 – „Reprobel“). Dieses
Urteil steht nicht jeder Disposition des Urhebers über seinen Vergütungsanspruch oder über den hierauf beruhen-
den Ausschüttungsanspruch gegen die Verwertungsgesellschaft entgegen, sondern erlaubt Verfügungen zuguns-
ten des Verlegers jedenfalls im Nachhinein (vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 2016, I ZR 198/13, Rn. 77 ff. –
„Vogel“).

Die Regelung stellt für die Zustimmung allerdings nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des jeweiligen gesetz-
lichen Vergütungsanspruchs ab, sondern wählt mit der Veröffentlichung des Werks einen einheitlichen und prak-
tisch besser bestimmbaren Zeitpunkt. Alternativ kann die Zustimmung mit der Anmeldung des Werks bei der
Verwertungsgesellschaft erfolgen, wie dies gerade im Bereich Musik bewährte Praxis ist.

Stimmt der Urheber einer Beteiligung des Verlegers an der Auszahlung durch die Verwertungsgesellschaft nach
Maßgabe des Absatzes 1 zu, so richtet sich die Quote der Beteiligung gemäß § 27a Absatz 2 VGG-E nach den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung der Verwertungsgesellschaft. Dies gewährleistet, dass die Vertreter der
Urheber an der Entscheidung über die Höhe des Verlegeranteils wie nach bisheriger Praxis gleichberechtigt mit-
wirken.

Drucksache 18/10637 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Artikel 3

Nach der Inkrafttretensregelung im Gesetzentwurf der Bundesregierung treten die Änderungen im Urheberver-
tragsrecht am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, um den Parteien
Zeit für notwendige Umstellungen zu geben. Die Änderungen von Satz 1 und die Einfügung von Satz 2 bewirken,
dass abweichend hiervon die Regelungen, die die Verlegerbeteiligung betreffen, so schnell wie möglich in Kraft
treten, um eine Fortführung der bewährten Praxis zu ermöglichen.

Berlin, den 13. Dezember 2016

Elisabeth Winkelmeier-Becker
Berichterstatterin

Dr. Johannes Fechner
Berichterstatter

Karin Binder
Berichterstatterin

Renate Künast
Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.