BT-Drucksache 18/10512

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9532, 18/9834 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 30. November 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10512

18. Wahlperiode 30.11.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/9532, 18/9834 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

A. Problem

Der Bund ist verpflichtet, die Altersversorgung seiner Beamtinnen und Beamten,
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Richterinnen und Richter nachhaltig
zu gewährleisten. Hierzu hat er mit der Versorgungsrücklage und dem Versor-
gungsfonds des Bundes eigenständige Instrumente geschaffen. Diese Instrumente
sind indessen nicht statisch, sondern müssen sich neuen Entwicklungen, wie der
aktuellen Niedrigzinsphase auf den Kapitalmärkten, anpassen.

Die 1999 errichtete Versorgungsrücklage dient der Begrenzung der Versorgungs-
aufwendungen des Bundes auch in Bezug auf die ehemals staatlichen Bundesun-
ternehmen von Bahn und Post. Zu diesem Zweck wurden der Versorgungsrück-
lage seit 1999 die Unterschiedsbeträge zugeführt, die sich aus den bislang neun-
maligen 0,2-Prozentpunkteabzügen von den Erhöhungen der Besoldungs- und
Versorgungsbezüge ergaben. Nach der aktuellen Fassung des Versorgungsrück-
lagegesetzes (VersRücklG) wären die Mittel der Versorgungsrücklage ratenweise
bereits ab 2018 zur Entlastung des Haushalts von Versorgungsausgaben einzuset-
zen mit der Folge, dass das Sondervermögen innerhalb von 15 Jahren aufgezehrt
werden würde. Für die unmittelbare Bundesverwaltung zeichnet sich jedoch ab,
dass die Versorgungsempfängerzahl noch längere Zeit auf hohem Niveau bleiben
und der Höchststand erst gegen 2035 eintreten wird. Deshalb sollte der Bund das
systemgerechte und erprobte Instrument der Versorgungsrücklage einstweilen er-
halten und ihr Kapital weiter aufbauen.

Der Versorgungsfonds des Bundes wurde 2007 geschaffen, um daraus die Finan-
zierung der Versorgungsausgaben zu gewährleisten. Daher wird für die ab 2007
beim Bund eingestellten Beamtinnen und Beamten, Berufssoldatinnen und Be-
rufssoldaten sowie Richterinnen und Richter eine Kapitaldeckung aufgebaut. Die
ursprünglich intendierte vollständige Kapitaldeckung der späteren Versorgungs-
ausgaben dieses Personenkreises lässt sich aber auf Grund der Niedrigzinsphase
bis auf Weiteres nicht erreichen. Vor dem Hintergrund der sehr langfristig ange-
legten Ausrichtung des Versorgungsfonds kann zwar davon ausgegangen werden,

Drucksache 18/10512 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

dass er die Phase extrem niedriger Zinsen überdauern wird. Der aktuellen Ent-
wicklung ist aber durch Umstellung auf ein anteiliges Deckungsverfahren Rech-
nung zu tragen.

Das Beamten- und Soldatenversorgungsrecht soll fortentwickelt werden. Unter
anderem soll der Zugang zum jeweiligen Alterssicherungssystem für Teilzeitbe-
schäftigte erleichtert werden. Der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung soll in-
sofern Rechnung getragen werden. Insgesamt haben sich viele Erwerbsbiogra-
phien verändert und auch im Beamten- und Soldatendienst ist eine lebenslange
Vollzeitbeschäftigung nicht mehr die durchgängig prägende Praxis. Auch zur An-
passung an Rechtsänderungen in anderen Bereichen des Beamtenrechts zur bes-
seren individuellen Ausgestaltung der beruflichen Lebenswege (Hinausschieben
des Eintritts in den Ruhestand, Teilzeitbeschäftigung, Freistellungen) soll daher
bei der Ermittlung der vor dem 17. Lebensjahr zurückgelegten ruhegehaltfähigen
Dienstzeit auf den individuellen Werdegang abgestellt werden. Sofern bereits vor
Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages ein bundesinterner
Dienstherrnwechsel mit Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenver-
sorgungsgesetzes (BeamtVG) stattgefunden hat, kann es bei einem weiteren
Dienstherrnwechsel nach Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsver-
trages zu Konstellationen kommen, in denen der abgebende Dienstherr auf Grund
des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages zahlungspflichtig ist, seinerseits
aber keine Ansprüche bei vorhergehenden Dienstherren, welche eigentlich nach
§ 107b BeamtVG erstattungspflichtig wären, geltend machen kann. Hier ist eine
verursachungsgerechte Verteilung der Versorgungslasten erforderlich. Auch wer-
den die Möglichkeiten des anrechnungsfreien Hinzuverdiensts bei der Aufnahme
und Betreuung von Flüchtlingen befristet bis Ende 2018 erweitert.

Im Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) besteht neben dem Änderungsbedarf zur
befristeten Fortführung der 0,2-Prozentpunkteabzüge weiterer Änderungsbedarf,
weil einzelne Ämter zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Besoldung neu
bewertet werden müssen und beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
die Einrichtung einer weiteren Vizepräsidentenstelle erforderlich geworden ist.

B. Lösung

Die Versorgungsrücklage wird länger erhalten, indem der Beginn der Mittelent-
nahme auf das Jahr 2032 verschoben wird. So wird die Aufzehrung des Vermö-
gens verhindert, bevor das mit dem Gesetz bezweckte Ziel, die Höchstlast bei den
Versorgungsausgaben zu dämpfen, erreicht wird. Die Versorgungsrücklage wird
gestärkt, indem ihr bis 2031 weiter die Einsparungen aus der Absenkung des
Höchstruhegehaltssatzes zugeführt werden. In diesem Zusammenhang erfolgt
eine weitere Stärkung aus der Fortsetzung der Verminderungen von Bezügeerhö-
hungen, dies mit Rücksicht auf die damit einhergehenden Belastungen der Besol-
dungs- und Versorgungsempfänger allerdings letztmalig und befristet bis 2024.
Belastungsreduzierend wirkt insoweit auch eine neue Regelung, wonach bei meh-
reren Anpassungsschritten innerhalb eines einheitlichen Anpassungsgesetzes die
Verminderung um 0,2 Prozentpunkte nur beim ersten Erhöhungsschritt erfolgt.
Da auf Grund des Entwurfs des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungs-
gesetzes 2016/2017 bereits in der aktuellen Anpassungsrunde die Verminderung
nur bei der ersten Erhöhung zum 1. März 2016 wirksam werden soll, wird die
Gesamtverminderung bis 2024 voraussichtlich 2,8 Prozentpunkte betragen.

Der weiteren Stärkung des Kapitalisierungsgrades der Versorgungsrücklage dient
auch die Optimierung der Anlagestrategie bei Versorgungsrücklage und Versor-
gungsfonds. Künftig können – neben der bislang allein möglichen Anlage in An-
leihen – bis zu 20 Prozent der Mittel der Rücklage in Aktien investiert werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10512

Das eröffnet die Chance, mittelfristig höhere Renditen zu erwirtschaften, wobei
das gegenüber einem reinen Renteninvestment höhere Risiko über den mittel- und
langfristigen Anlagehorizont begrenzt bleibt. Parallel dazu wird die maximale
Aktienquote des Versorgungsfonds von 10 Prozent auf 20 Prozent angehoben.

Im Beamten- und Soldatenversorgungsrecht ist die Erfüllung der Wartezeit von
fünf Jahren künftig unabhängig vom Beschäftigungsumfang ausschließlich an der
Dauer der Zugehörigkeit zum System zu messen. Eine Teilzeitbeschäftigung
wirkt sich nur auf den Umfang der berücksichtigungsfähigen ruhegehaltfähigen
Dienstzeit aus. Auch Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres werden künftig
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Um frühere Dienstherren verursa-
chungsgerecht an den Kosten einer Versorgungslastenteilung zu beteiligen, wird
eine Norm geschaffen, die die Kostenbeteiligung dieser Dienstherren vorsieht.

Darüber hinaus hat der Innenausschuss des Deutschen Bundestages beschlossen,
den Gesetzentwurf im Wesentlichen um folgende Maßnahmen zu ergänzen bzw.
abzuändern:

– redaktionelle Änderungen im Versorgungsrücklagegesetz und im Beamten-
versorgungsgesetz und im Soldatenversorgungsgesetz,

– Übergangsregelung aus Anlass der Berücksichtigung von Dienstzeiten vor
Vollendung des 17. Lebensjahres als ruhegehaltfähige Dienstzeit,

– erweiterte Anrechnungsfreiheit von Zusatzeinkommen aus öffentlichen Kas-
sen bei der Flüchtlingshilfe im Beamten- und Soldatenversorgungsrecht,

– Änderung in der Auslandsbesoldung durch regelmäßige Ermittlung des ma-
teriellen Mehraufwandes für jeden ausländischen Dienstort durch einen
sachverständigen Dritten,

– Erhöhung der Planstellenobergrenze in A13 für Stabshauptleute/Stabskapi-
tänleutnante von 3 Prozent auf 6 Prozent,

– zusätzliche Ämterhebungen und Neustrukturierungen von Ämtern im Bun-
desbesoldungsgesetz,

– Wahlrecht zwischen Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld im Bun-
desumzugskostengesetz (BUKG) bei Versetzungshäufigkeit,

– Flexibilisierung des Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit (BA);
Zuweisungen aus der Rücklage der BA auf Grundlage von Entscheidungen
der BA nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozia-
les und des Bundesministeriums der Finanzen,

– Einführung einer Amtszulage in Höhe von 15 Prozent der monatlichen Ab-
geordnetenentschädigung für den Vorsitzenden des Parlamentarischen Kon-
trollgremiums (PKGr),

– Einführung der Gewährung der Ministerialzulage für den Ständigen Bevoll-
mächtigten des PKGr.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs.

Drucksache 18/10512 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Allgemein ist mit Mehrausgaben von weniger als 500 000 Euro zu rechnen, die
haushaltsneutral in den jeweiligen Einzelplänen ausgeglichen werden:

– Versorgungsrücklagegesetz (VersRücklG), Bundesbesoldungsgesetz
(BBesG), Versorgungsfondszuweisungsverordnung (VFZV)

Durch Erhalt und Fortentwicklung der Versorgungsrücklage entstehen für den
Bundeshaushalt keine erwähnenswerten Mehrausgaben. Insbesondere sind die
fortzuführenden 0,2-Prozentpunkteverminderungen nach § 6 VersRücklG in Ver-
bindung mit § 14a BBesG kostenneutral. Auch die Fortentwicklung des Versor-
gungsfonds des Bundes, etwa durch Anhebung des Aktienanteils, zieht keine
Mehrausgaben nach sich. Selbiges gilt für die Änderung der Versorgungsfonds-
zuweisungsverordnung durch Artikel 5, weil die Zuweisungssätze nicht verändert
werden.

– Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)

Die Änderungen des Beamtenversorgungsrechts ziehen keine nennenswerten
Mehrausgaben nach sich. Im Übrigen sind die auf den Änderungen basierenden
Ausgaben stark einzelfallabhängig. Hinzu kommt, dass eine einheitliche Perso-
nalverwaltung, die die entsprechenden Fallkonstellationen erfasst und zum Zweck
der Erhebung von ungefähren Fallzahlen abgefragt werden könnte, im Bundesbe-
reich nicht existiert.

– Bundesbesoldungsgesetz

Die Kosten der Hebungen der Stellen der Präsidenten und Vizepräsidenten großer
Bundespolizeidirektionen werden innerhalb des Einzelplans 06 erwirtschaftet.

Die Ausbringung einer Planstelle für einen zweiten Vizepräsidenten beim Deut-
schen Patent- und Markenamt und die Hebung der Stelle des Präsidenten des Bun-
desamtes für Justiz werden durch wegfallende Stellen im Einzelplan 07 kompen-
siert und erfolgen somit haushaltsneutral.

Die Kosten der Hebung des Amtes des Präsidenten des Bundesamtes für Bauwe-
sen und Raumordnung werden durch die Absenkung des Amtes des Präsidenten
des Bundesamtes für Strahlenschutz kompensiert.

– Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Auch die Änderungen des Soldatenversorgungsrechts ziehen keine nennenswer-
ten Mehrausgaben nach sich.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Durch die Änderungen ergibt sich für aktive oder pensionierte Bundesbeamtinnen
und Bundesbeamte, Bundesrichterinnen und Bundesrichter sowie Berufssoldatin-
nen und Berufssoldaten kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10512

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Der Wirtschaft entstehen keine Bürokratiekosten aus neuen oder erweiterten In-
formationspflichten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

– Versorgungsrücklagegesetz

Durch die Änderungen des VersRücklG ergeben sich keine beachtlichen Mehr-
ausgaben. Dies gilt namentlich für die neuen Regelungen in § 6 Absatz 5 sowie
§ 16 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 VersRücklG. Auch die bisherige Verfahrens-
weise erforderte eine Verbuchung dieser Einnahmen.

– Bundesbesoldungsgesetz

Der für die einzelnen Stellen geringfügige Erfüllungsaufwand, der sich durch die
weitergehende Verwaltung der Zuführungen zur Versorgungsrücklage ergibt,
kann mit den vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden.

– Beamtenversorgungsgesetz

Durch die Änderung des § 49 Absatz 2 BeamtVG und die eingeführte Antrags-
bindung einer Vorabentscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienst-
zeiten ergibt sich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Verwaltung.

– Soldatenversorgungsgesetz

Mit der Änderung des § 11 SVG wird der Versorgungszuschlag abgeschafft, des-
sen Gewährung auf Antrag vorgesehen war. Hierdurch entfällt künftig der Auf-
wand zur Bearbeitung der Anträge. Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personal-
mitteln wird finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen.

F. Weitere Kosten

Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständische Wirtschaft, ist von den Rege-
lungen nicht betroffen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, ins-
besondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Drucksache 18/10512 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9532, 18/9834 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b wird in Absatz 4 die Angabe 㤠6 Ab-
satz 4“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b“ und
die Angabe „§ 20 Absatz 1“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe b“ ersetzt.

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

‚b) Nach der Angabe zu § 69j wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 69k Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Än-
derung des Versorgungsrücklagegesetzes und weite-
rer dienstrechtlicher Vorschriften“.‘

bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

b) Nummer 27 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:

‚c) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“
ersetzt.‘

bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d.

c) Nach Nummer 34 wird folgende Nummer 35 eingefügt:

‚35. Nach § 69j wird folgender § 69k eingefügt:

㤠69k

Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des
Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vor-

schriften

Für Versorgungsfälle, die vor dem … [einsetzen: Tag des In-
krafttretens nach Artikel 12 Absatz 1 dieses Gesetzes] eingetreten
sind, sind § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 38 Absatz 2 Num-
mer 2 und § 55 Absatz 2 in der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 12 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hin-
terbliebene eines vor dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens
nach Artikel 12 Absatz 1 dieses Gesetzes] vorhandenen Versor-
gungsempfängers.“ ‘

d) Die bisherige Nummer 35 wird Nummern 36.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10512

e) Nummer 36 wird Nummer 37 und wie folgt gefasst:

‚37. § 107d wird wie folgt gefasst:

㤠107d

Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen

§ 53 ist auf Ruhestandsbeamte, die ein Verwendungseinkom-
men aus einer Beschäftigung beim Auswärtigen Amt, beim Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge oder im Rahmen der Mit-
hilfe bei der Aufnahme oder Betreuung von Flüchtlingen bezie-
hen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. Satz 1 gilt für
Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt
worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regel-
altersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 Bundesbeamtengesetz er-
reicht haben.“ ‘

3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

‚3. § 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Ermittlung des materiellen Mehraufwands und der dienstort-
bezogenen immateriellen Belastungen werden standardisierte
Dienstortbewertungen im Verhältnis zum Sitz der Bundesregie-
rung zugrunde gelegt. Die allgemeinen immateriellen Belastungen
des Auslandsdienstes werden dienstortunabhängig abgegolten.“ ‘

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 4 bis 6.

c) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt geändert:

aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:

‚b) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“ wird in
Fußnote 10 die Angabe „3 Prozent“ durch die Angabe
„6 Prozent“ ersetzt.‘

bb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die Buchstaben c
und d.

cc) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e und wie folgt gefasst:

‚e) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“ wird wie
folgt geändert:

aa) In der Angabe

„Abteilungsdirektor

– als der ständige Vertreter des Direktors des Zentrums
für Informationsverarbeitung und Informationstechnik –

– als der ständige Vertreter eines Direktionspräsidenten
bei der Generalzolldirektion –

– als Leiter der Zentralabteilung des Bundesinstitutes
für Berufsbildung –“

wird die Angabe

Drucksache 18/10512 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

„– als der ständige Vertreter des Direktors des Zentrums
für Informationsverarbeitung und Informationstechnik –


durch die Angabe

„– als der ständige Vertreter des Direktors des Informa-
tionstechnikzentrums Bund –“

ersetzt.

bb) Die Angabe „Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienst-
leistungen“ wird gestrichen.

cc) Die Angabe

„Vizepräsident16

– als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe
B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle
oder sonstigen Einrichtung –“

wird wie folgt gefasst:

„Vizepräsident16

– als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe
B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer Dienststelle
oder sonstigen Einrichtung –

– als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe
B 6 eingestuften Leiters einer Bundespolizeidirektion3 –
“.

dd) In Fußnote 17 wird die Angabe „B 5, B 6, B 7“ durch
die Angabe „B 5, B 6“ ersetzt.‘

dd) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f und wie folgt geän-
dert:

aaa) Dem Doppelbuchstaben aa wird folgender Doppelbuch-
stabe aa vorangestellt:

‚aa) Die Angabe „Präsident des Bundesamtes für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ wird
gestrichen.‘

bbb) Die bisherigen Doppelbuchstaben aa bis dd werden die
Doppelbuchstaben bb bis ee.

ee) Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g und wie folgt geän-
dert:

aaa) Dem Doppelbuchstaben aa wird folgender Doppelbuch-
stabe aa vorangestellt:

‚aa) Die Angabe

„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur
für Arbeit

– als Geschäftsführer –2“

wird durch die Angabe

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10512

„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur
für Arbeit

– als Geschäftsführer –7“

ersetzt.‘

bbb) Die bisherigen Doppelbuchstaben aa und bb werden die
Doppelbuchstaben bb und cc.

ccc) Die folgenden Doppelbuchstaben dd und ee werden ange-
fügt:

‚dd) In Fußnote 6 wird die Angabe „B 3, B 6, B 7“ durch
die Angabe „B 3, B 6“ ersetzt.

ee) Folgende Fußnote 7 wird angefügt:
„7 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 6, B 7.“ ‘

ff) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h und wie folgt geän-
dert:

aaa) Nach Doppelbuchstabe aa werden folgende Doppelbuch-
staben bb und cc eingefügt:

‚bb) Die Angabe

„Direktor des Zentrums für Informationsverarbei-
tung und Informationstechnik“

wird durch die Angabe

„Direktor des Informationstechnikzentrums Bund“

ersetzt.

cc) Die Angabe

„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur
für Arbeit

– als Geschäftsführer –3“

wird durch die Angabe

„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur
für Arbeit

– als Geschäftsführer –11“

ersetzt.‘

bbb) Der bisherige Doppelbuchstabe bb wird Doppelbuch-
stabe dd und wie folgt gefasst:

‚dd) Nach der Angabe

„Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr“

werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz

Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit“‘.

ccc) Der bisherige Doppelbuchstabe cc wird Doppelbuch-
stabe ee.

Drucksache 18/10512 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

ddd) Der bisherige Doppelbuchstabe dd wird Doppelbuch-
stabe ff und wie folgt gefasst:

‚ff) Fußnote 9 wird durch folgende Fußnoten 9 bis 11 er-
setzt:
„9 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5.
10 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4.
11 Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 5, B 7.“ ‘

gg) Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i und wie folgt gefasst:

‚i) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“ wird wie
folgt geändert:

aa) Nach der Angabe

„Ministerialdirigent

– im Bundesministerium der Verteidigung als ständiger
Vertreter des Leiters einer großen oder bedeutenden Ab-
teilung oder als Leiter des Stabes Organisation und Re-
vision –“

wird die Angabe

„Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für
Arbeit

– als Geschäftsführer –1“

eingefügt.

bb) Nach der Angabe

„Präsident des Bildungszentrums der Bundeswehr“

wird folgende Angabe eingefügt:

„Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raum-
ordnung“.

cc) Nach der Angabe

„Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesell-
schaftliche Aufgaben“

wird folgende Angabe eingefügt

„Präsident des Bundesamtes für Justiz“.

dd) Die Angabe

„Präsident des Bundesamtes für Strahlenschutz“

wird gestrichen.

ee) Die Angabe

„Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Re-
gionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit1“

wird gestrichen.

ff) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
„1 Für höchstens einen Geschäftsführer, dessen Funktion sich

von denen der Geschäftsführer in Besoldungsgruppe B 5, B 6
abhebt.“‘

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10512

4. Nach Artikel 6 wird folgender Artikel 7 eingefügt:

‚Artikel 7

Änderung des Bundesumzugskostengesetzes

Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Artikel 46 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage
der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaß-
nahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung.
Voraussetzung ist, dass

1. der festgelegte Bereich

a) eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder

b) von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und

2. es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt.

Die Festlegung nach Satz 1 bedarf des Einvernehmens des Bundesmi-
nisteriums der Finanzen insbesondere im Hinblick auf dessen Gesamt-
verantwortung für die Ausführung des Haushaltsplans. Erklärt der Be-
rechtigte innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden der Per-
sonalmaßnahme schriftlich oder elektronisch, dass er umzugswillig ist,
wird die Zusage der Umzugskostenvergütung mit dem Zeitpunkt des
Zugangs der Erklärung wirksam, wenn die Voraussetzungen nach den
Absätzen 1 und 2 noch gegeben sind.

(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme
ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingen-
den dienstlichen Gründen notwendig ist.“

2. § 9 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „450 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „230 Euro“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „320 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „164 Euro“ ersetzt.

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2. wenn eine Festlegung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 erfolgt
ist und der Berechtigte die Umzugswilligkeit nicht er-
klärt hat,“.

bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3
und 4.

Drucksache 18/10512 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Im Anschluss an die Zeit, für die Trennungsgeld nach
Absatz 1 Nummer 2 gewährt worden ist, wird auf Antrag des Be-
rechtigten für weitere fünf Jahre Trennungsgeld gewährt. Der An-
trag ist vor Ablauf des Zeitraums nach § 3 Absatz 3 Satz 1 zu stel-
len. Die Zusage der Umzugskostenvergütung erlischt bei Gewäh-
rung des Trennungsgeldes nach Satz 1 und kann nicht erneut erteilt
werden.“

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.‘

5. Die bisherigen Artikel 7 und 8 werden die Artikel 8 und 9.

6. Der bisherige Artikel 9 wird Artikel 10 und wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

‚1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Sechsten Teil Unter-
abschnitt 16 durch folgende Angabe ersetzt:

„16. Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen
§ 104

17. Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ände-
rung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer
dienstrechtlicher Vorschriften § 105“.‘

b) Nummer 15 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 5“ durch die Angabe „Satz 4“
ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Satz 1 ist nicht auf Empfänger von Waisengeld anzuwen-
den.“ ‘

c) Nummer 26 wird wie folgt gefasst:

‚26. Im Sechsten Teil wird Unterabschnitt 16 wie folgt gefasst:

„16.

Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen

§ 104

§ 53 ist auf Soldaten im Ruhestand, die ein Verwendungsein-
kommen aus einer Beschäftigung beim Auswärtigen Amt, beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder im Rahmen der
Mithilfe bei der Aufnahme oder Betreuung von Flüchtlingen be-
ziehen, bis zum 31. Dezember 2018 nicht anzuwenden. Satz 1 gilt
für Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die
Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 Bundesbeamtenge-
setz erreicht haben.“‘

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/10512

d) Folgende Nummer 27 wird angefügt:

‚27. Folgender 17. Unterabschnitt wird angefügt:

„17.

Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des
Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vor-

schriften

§ 105

Für Versorgungsfälle, die vor dem … [einsetzen: Tag des In-
krafttretens nach Artikel 12 Absatz 1 dieses Gesetzes] eingetreten
sind, sind § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 55a Absatz 2 in
der bis zum … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Arti-
kel 12 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.
Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem
… [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 12 Absatz 1 die-
ses Gesetzes] vorhandenen Versorgungsempfängers.“‘

7. Nach dem neuen Artikel 10 wird folgender Artikel 11 eingefügt:

‚Artikel 11

Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 366a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung (Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „gebildet“ durch das
Wort „finanziert“ ersetzt.

b) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.

c) Nummer 3 wird Nummer 1 und nach dem Wort „regelmäßigen“
werden die Wörter „sowie ergänzenden“ eingefügt.

d) Nummer 4 wird Nummer 2 und die Angabe „Abs. 2 bis 3“ wird
durch die Wörter „Absatz 2 und 3“ ersetzt.

e) Nummer 5 wird Nummer 3.

2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die ergänzenden Zuweisungen werden dem Versorgungs-
fonds aus der Rücklage der Bundesagentur nach § 366 Absatz 1 zuge-
führt. Sie können sowohl zum Ausgleich einer festgestellten Unterfi-
nanzierung als auch anstelle zukünftiger regelmäßiger Zuweisungen
nach Absatz 2 Nummer 1 vorgenommen werden. Über Zeitpunkt und
Höhe der ergänzenden Zuweisungen entscheidet die Bundesagentur mit

Drucksache 18/10512 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des
Bundesministeriums der Finanzen.“

3. In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Num-
mer 1“ ersetzt.‘

8. Nach dem neuen Artikel 11 wird folgender Artikel 12 eingefügt:

‚Artikel 12

Änderung des Abgeordnetengesetzes

§ 11 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 11. Juli 2014 (BGBl. I S. 906) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Nach dem Wort „Untersuchungsausschüsse“ wird das Wort „sowie“
durch eine Komma ersetzt.

2. Nach dem Wort „Enquete-Kommissionen“ werden die Wörter „sowie
des Parlamentarischen Kontrollgremiums“ eingefügt.‘

9. Nach dem neuen Artikel 12 wird folgender Artikel 13 eingefügt:

‚Artikel 13

Änderung des Kontrollgremiumgesetzes

In § 12a Satz 1 des Kontrollgremiumgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2346), der durch Artikel 1 des [Entwurf eines Gesetzes zur wei-
teren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichten-
dienste des Bundes, Bundestagsdrucksache 18/9040] eingefügt worden ist,
werden die Wörter „einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9“
durch die Wörter „einer Bundesbeamtin oder einem Bundesbeamten der Be-
soldungsgruppe B 9 bei einer obersten Bundesbehörde“ ersetzt.‘

10. Der bisherige Artikel 10 wird Artikel 14 und wie folgt gefasst:

‚Artikel 14

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 8 am Tag nach
der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 36 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in
Kraft. Bereits abgeschlossene Vereinbarungen zur Verteilung der Versor-
gungslasten bleiben unberührt.

(3) Artikel 3 Nummer 25 und Artikel 10 Nummer 23 treten mit Wir-
kung vom 1. Juli 2014 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/10512

(4) Artikel 6 Nummer 4 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2015 in
Kraft.

(5) Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe a, Nummer 26 bis 28 und 37, Ar-
tikel 6 Nummer 2 und 5, Artikel 9 sowie Artikel 10 Nummer 9 Buchstabe a
und c, Nummer 15, 16, 24 und 26 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in
Kraft.

(6) Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe b bis i und Artikel 10 Nummer 2
Buchstabe a treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

(7) Artikel 6 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

(8) Artikel 6 Nummer 3 tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.‘

Berlin, den 30. November 2016

Der Innenausschuss

Ansgar Heveling
Vorsitzender

Oswin Veith
Berichterstatter

Mahmut Özdemir (Duisburg)
Berichterstatter

Frank Tempel
Berichterstatter

Irene Mihalic
Berichterstatterin

Drucksache 18/10512 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Oswin Veith, Mahmut Özdemir (Duisburg), Frank Tempel
und Irene Mihalic

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/9532 wurde in der 190. Sitzung des Deutschen Bundestages am 22. Sep-
tember 2016 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz, den
Haushaltsausschuss und den Verteidigungsausschuss zur Mitberatung überwiesen. Die Unterrichtung der Bun-
desregierung auf Drucksache 18/9834 wurde in der 195. Sitzung am 19. Oktober 2016 an die beteiligten Aus-
schüsse überwiesen. Ebenso beteiligte sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung gutachtlich
(Ausschussdrucksache 18(4)648).

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 112. Sitzung am 28. September 2016 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthal-
tung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Haushaltsausschuss hat in seiner 89. Sitzung am 30. November 2016 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfrak-
tionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(8)4112 empfohlen.

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 80. Sitzung am 30. November 2016 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksa-
che 18(4)710 anzunehmen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 90. Sitzung am 28. September 2016 einvernehmlich beschlossen, eine öffentliche
Anhörung zu der Vorlage auf Drucksache 18/9532 durchzuführen. Die öffentliche Anhörung hat der Innenaus-
schuss in seiner 91. Sitzung am 17. Oktober 2016 durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung, an
der sich sechs Sachverständige beteiligt haben, wird auf das Protokoll der 91. Sitzung des Innenausschusses vom
17. Oktober 2016 verwiesen (Protokoll 18/91).

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9532, 18/9834 in seiner 97. Sitzung am 30. No-
vember 2016 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussemp-
fehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

Die Änderungen entsprechen dem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(4)710, der zuvor von den Frak-
tionen der CDU/CSU und SPD in den Innenausschuss eingebracht und mit gleichem Abstimmungsergebnis an-
genommen wurde.

Zuvor wurde der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(4)700 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/10512

Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 18(4)700 hat ein-
schließlich Begründung folgenden Wortlaut:

Der Bundestag wolle beschließen:

Das Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften,
BT-Drucksache 18/9532, wird in Artikel 1 unter Nummer 3. wie folgt ergänzt:

Der neue § 5 Absatz 2 wird nach Satz 2 durch folgenden zusätzlichen Satz 3 ergänzt:

„Die Anlagerichtlinien müssen Kriterien der Nachhaltigkeit im Sinne ökologischer, sozialer und ethischer Be-
lange berücksichtigen.“

Begründung:

Obschon es mittlerweile international üblich ist, bei öffentlichen und privatwirtschaftlichen Pensionsfonds zur
Verbesserung einer langfristigen Sicherung der Anlagen Nachhaltigkeitskriterien und ethische Grundsätze zu
berücksichtigen, sehen die avisierten Gesetzesänderungen der Bundesregierung keine solche Regelung vor.
§ 5 VersRücklG statuiert vielmehr bleibend, dass die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der
Erträge unter „Wahrung der Anlagegrundsätze Sicherheit, Liquidität und Rendite“ angelegt werden.

Dabei stellte die United Nation Environmental Program Finance Initiative (UNEP FI) schon in einem Report
2009 fest, dass entsprechende Entscheidungsträger grundsätzlich verpflichtet seien, ökologische, soziale und ethi-
sche Belange in ihren Entscheidungen zu berücksichtigen seien – nur so könne den Anlagen überhaupt ein ange-
messener Wert beigelegt werden. Unterstützt wurde dieser Report durch eine einschlägige Studie von Freshfields,
Bruckhaus Deringer.

Nicht zuletzt sind gerade Altersversorgungseinrichtungen wie das Sondervermögen besonders geeignet für Nach-
haltigkeitsstrategien: Ihr langfristiger Anlagehorizont korrespondiert mit der langfristigen Aufgabe einer nach-
haltigen Entwicklung.

Eine staatliche Investition in Unternehmen, deren Geschäftsmodell im Wesentlichen auf der Ausbeutung und der
Nutzung fossiler Ressourcen beruht, ist nicht tragbar. Stattdessen gilt es in klimafreundliche Wirtschaftsbereiche
zu investieren. Auch sollen Wertepapieren, deren Rendite erkennbar auf ethnisch und/oder ökologisch besonders
problematischen Geschäftspraktiken beruhen (z.B. Waffenhersteller), nicht erworben werden dürfen.

Hierfür gibt es bereits nationale und internationale Nachhaltigkeitskriterien. Diese sollen als Vorgaben für die
Kapitalbewirtschaftung in den Anlagerichtlinien berücksichtigt und formuliert werden.

Deshalb bedarf es eine Erweiterung des § 5 VersRücklG, dass die Anlagerichtlinien Kriterien der Nachhaltigkeit,
also ökologische, soziale und ethische Belange berücksichtigen müssen.

IV. Begründung

Zur Begründung allgemein wird auf Drucksachen 18/9532 und 18/9834 verwiesen. Die vom Innenausschuss vor-
genommenen Änderungen auf Grundlage des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksa-
che 18(4)710 begründen sich wie folgt:

Zu Nummer 1 (Artikel 1 – Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes)

Berichtigung eines Schreibfehlers und Präzisierung der Verweisungen.

Zu Nummer 2 (Artikel 3 – Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG)

Zu Buchstabe a (Inhaltsübersicht zum BeamtVG)

Redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Einfügung des § 69k.

Zu Buchstabe b (§ 53 Absatz 5 BeamtVG)

Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 53 Absatz 7 Satz 4 und 5 (Artikel 3 Nummer 27 Buchstabe d
– neu – Doppelbuchstabe bb).

Drucksache 18/10512 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Buchstabe c (§ 69k – neu – BeamtVG)

Bei der Festsetzung von Versorgungsbezügen ist das Recht anzuwenden, das zum Zeitpunkt des Eintritts oder der
Versetzung in den Ruhestand gilt. Nach Eintritt der Bestandskraft des Festsetzungsbescheides eingetretene Recht-
sänderungen haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf bereits bestandskräftige Verwaltungsakte. Insoweit hat
die Regelung in Bezug auf § 6 und § 38 nur klarstellenden Charakter.

Zeiten vor der Vollendung des 17. Lebensjahres sind bei Eintritt oder bei Versetzung in den Ruhestand nach
Inkrafttreten des Artikels 3 Nummer 3, Buchstabe a, Nummer 4 bis 7 und 29 berücksichtigungsfähig. In diesen
Fällen kann sich die Ausweitung des Zeitraums für die Anerkennung einer Zeit als ruhegehaltfähig ruhegehalts-
erhöhend auswirken.

Das Zusammentreffen eines Ruhegehalts und einer Rente wird durch § 55 geregelt. Mit dieser Ruhensvorschrift
soll einer möglichen „Überversorgung“ entgegengewirkt werden. Diese liegt vor, wenn die Gesamtversorgung
aus Ruhegehalt und Rente das beamtenrechtliche Höchstruhegehalt (Höchstgrenze) übersteigt. Mit der Änderung
des § 55 sind bei der Ermittlung der Höchstgrenze, bis zu der die Summe aus Ruhegehalt und Rente ungekürzt zu
gewähren ist, ruhegehaltfähige Zeiten vor der Vollendung des 17. Lebensjahres ebenfalls zu berücksichtigen. Die
Höchstgrenze erhöht sich also für Fälle, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Ruhestand treten oder ver-
setzt werden, in gleichem Umfang wie das Ruhegehalt. Dadurch verändert sich weder die Differenz zwischen der
Höchstgrenze als zulässige Maximalversorgung und der tatsächlich zustehenden Summe aus Versorgungsbezü-
gen und Rente noch der Ruhensbetrag nach § 55 im Vergleich zu den Regelungen vor Inkrafttreten dieses Geset-
zes.

Anders als bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge in Bezug auf die Anwendung des § 6 (vgl. einleitende
Ausführungen) wirkt sich die Rechtsänderung in § 55 aber auch auf Fälle aus, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes bereits im Ruhestand sind (Bestandsfälle). Hintergrund ist, dass Anrechnungsvorschriften wie die
des § 55 fortlaufend die Höhe des Ruhegehaltes regeln. Dies hat zur Folge, dass zwar einerseits die Höhe des
Ruhegehaltes unverändert bleibt, da die Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres nicht nachträglich als ruhe-
gehaltfähig anzuerkennen sind. Andererseits sind jedoch die Änderungen des § 55 bei der Berechnung der Höchst-
grenze auf diese Fälle anzuwenden mit der Folge, dass – im Gegensatz zur oben beschriebenen Fallgruppe – alle
Bestandsfälle in Bezug auf die zulässige Gesamtversorgung besser behandelt werden. Die Differenz zwischen der
Höchstgrenze als zulässige Maximalversorgung und der zustehenden Summe aus Versorgungsbezügen und Rente
erhöht sich hierbei. Dadurch verringert sich für diese Versorgungsempfänger der Ruhensbetrag im Vergleich zu
den Regelungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausschließlich abhängig vom Zeitpunkt der Zurruhesetzung.
Dies würde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstellen, die mittels der Übergangsreglung beseitigt
wird.

Unterhaltsbeiträge nach § 38, die wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 Prozent auf Basis der bis-
herigen gesetzlichen Regelung gewährt werden, bleiben auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen.

Mit § 69k wird sichergestellt, dass mit diesem Gesetz für Bestandsfälle keine Änderung des bisherigen Anspruchs
einhergehen, die Neuregelungen auf die Höhe der bestehenden Versorgung insoweit wirkungsneutral bleiben.

Zu Buchstabe d

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe e (§ 107d BeamtVG)

Das Auswärtige Amt (AA) hat für die Bewältigung zusätzlicher Aufgaben im Bereich Flucht und Migration einen
erheblichen Personalmehrbedarf und hierzu im Haushalt 2016 zahlreiche zusätzliche Stellen erhalten, sämtlich
mit kw-Vermerk zum 31. Dezember 2018. Um geeignetes Personal für diese Stellen konkurriert es mit zahlreichen
anderen Bundes- und Landesbehörden. Daher möchte das AA verstärkt ehemalige Beamtinnen und Beamte ein-
setzen, die mit ihrer langjährigen Berufs- und vor allem Auslandserfahrung eine besondere Eignung für die zu-
künftigen, vornehmlich koordinierenden Aufgabengebiete mitbringen. Auf Grund der im AA üblichen Ausbil-
dung zu Generalisten wird zudem eine flexible und effiziente Planung der Einsatzmöglichkeiten auch ohne län-
geren zeitlichen Vorlauf gewährleistet.

Für diese ehemaligen Beamtinnen und Beamte ist der Einsatz jedoch auf Grund der Anrechnung des Verdienstes
auf die Pensionsbezüge nicht attraktiv. Sie werden im AA in der Regel als Tarifbeschäftigte der Vergütungsgruppe

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/10512

E 9 eingestellt und erhalten ein sogenanntes Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen
Dienst. Dieses Verwendungseinkommen wird auch über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus auf die Ver-
sorgungsbezüge angerechnet. Die mit dem Siebten Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG) vom 3. Dezember
2015 getroffene Neuregelung des § 53 Absatz 7 Satz 4 BeamtVG, womit die monatsweise Berechnung des zuläs-
sigen Hinzuverdienstes dauerhaft auf eine Jahresbetrachtung umgestellt wird, so dass Verwendungseinkommen
bei kurzfristigen Tätigkeiten regelmäßig anrechnungsfrei bleibt, ist keine hinreichende Attraktivitätssteigerung,
da das AA regelmäßig auf ganzjährige Einsätze dieser Personen angewiesen ist.

Aus den dargelegten Gründen besteht ein Bedarf für eine Aussetzung der Anrechnung des Erwerbseinkommens
auf die Versorgungsbezüge für einen befristeten Zeitraum, parallel zur Regelung für das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) bis zum 31. Dezember 2018. Den mit den erforderlichen Vorkenntnissen ausgestatteten
Personen wird dadurch – vor allem auch im Inland – eine wirtschaftlich attraktive Weiterbeschäftigung beim AA
eröffnet, dem AA die Möglichkeit, kurzfristig hoch qualifiziertes Personal für Aufgaben im Bereich Migration
und Flüchtlinge einzusetzen.

Darüber hinaus wird die mit dem 7. BesÄndG eingeführte Ausnahmeregelung, die auf Einkommen aus einer Be-
schäftigung beim BAMF begrenzt war, erweitert. Es hat sich gezeigt, dass viele Bundesbeamte im Ruhestand
nicht ausschließlich beim BAMF eine Tätigkeit aufnahmen, sondern ebenfalls bei Landesbehörden und kommu-
nalen Einrichtungen, die ebenfalls mit Aufgaben der Flüchtlingsbetreuung betraut sind. Eine Differenzierung hin-
sichtlich der erzielten Einkommen in Bezug auf deren Anrechenbarkeit auf die jeweiligen Versorgungsbezüge ist
in Anbetracht der Gleichartigkeit der (förderungswürdigen) Aufgaben nicht gerechtfertigt.

Die Regelung wird daher auf alle Verwendungseinkommen erstreckt, die im Zusammenhang mit der Mithilfe bei
der Aufnahme und bei der Betreuung von Flüchtlingen stehen.

Mit dem Begriff der Aufnahme sollen auch diejenigen Versorgungsempfängerinnen und -empfänger des Bundes
erfasst werden, die an der Grenze (also unmittelbar bei der Aufnahme von Flüchtlingen) tätige Bundespolizisten
entlasten. Hierbei wird es sich vor allem um pensionierte Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte handeln.

Mithilfe bei der Betreuung von Flüchtlingen im Rahmen einer Verwendung im öffentlichen Dienst umfasst dabei
insbesondere die Tätigkeit in Erstaufnahmeeinrichtungen, die Mithilfe bei der Unterbringung und Versorgung
von Flüchtlingen sowie vergleichbare Tätigkeiten. Darunter ist u. a. die Tätigkeit als Lehrkraft in besonderen
Deutsch-Fördergruppen für Kinder und Jugendliche aus Flüchtlingsfamilien sowie der Einsatz im Rahmen von
Angeboten für Flüchtlinge zum Erlernen der deutschen Sprache und zum nachträglichen Erwerb von Schulab-
schlüssen zu verstehen.

Da nun nicht mehr ausschließlich Beschäftigungen bei Bundeseinrichtungen erfasst werden, wird auch der Stich-
tag, zu dem die Beamtin oder der Beamte bereits im Ruhestand sein muss, aufgegeben. Dieser Stichtag war zur
Vermeidung einer Kollision mit dem § 7b BBesG im 7. BesÄndG eingeführt worden. Die seinerzeit zu vermei-
dende Situation, dass die Beamtin oder der Beamte statt einer Fortführung des Dienstverhältnisses über die Re-
gelaltersgrenze hinaus mit einem (unter Beachtung des § 7a BBesG insgesamt bis zu) 15-Prozent-Zuschlag zu
seinen Dienstbezügen die Versetzung in den Ruhestand anstrebt, um anschließend einen anrechnungsfreien Hin-
zuverdienst zu erzielen, ist durch die Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereiches teilweise obsolet. Die
Beamtin oder der Beamte im Ruhestand, der eine Beschäftigung (im öffentlichen Dienst) außerhalb des BAMF
(z. B. bei Landesbehörden) aufnimmt, kann nicht (mehr) darauf verwiesen werden, länger im Dienst zu bleiben,
um einen besoldungsrechtlichen Zuschlag zu erhalten, da ihm dieser nur zusteht, wenn er bei einer Bundesein-
richtung länger im Dienst verbleibt.

Arbeitsmarktpolitisch ist diese gesetzgeberische Maßnahme vertretbar, weil der reguläre Arbeitsmarkt diesen
kurzfristigen Bedarf an geeignetem und erfahrenem Personal nicht in vollem Umfang zu decken vermag.

Gleichbehandlungsansprüche, dass bei Bezug von anderweitigem Verwendungseinkommen von einer Anrech-
nung auf eine beamtenrechtliche Versorgung abzusehen ist, ergeben sich nicht, weil mit der befristeten Ausnahme
bis Ende 2018 auf eine außergewöhnliche Sonderlage reagiert wird.

Mit der neuen Formulierung soll zudem der berechtigte Personenkreis erweitert werden. Die Regelung soll neben
Beamtinnen und Beamten, die die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 BBG oder eine besondere Alters-
grenze (bspw. Beamtinnen und Beamte der Bundespolizei) erreicht haben, auch Beamtinnen und Beamte erfassen,
die auf Antrag wegen Erreichens von gesetzlich bestimmten (Antrags-)Altersgrenzen in den Ruhestand versetzt

Drucksache 18/10512 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

wurden oder die Vorruhestandsregelungen (bspw. Ruhestandsbeamtinnen und -beamte der Postnachfolgeunter-
nehmen) genutzt haben. Ausgeschlossen werden jedoch die Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähig-
keit in den Ruhestand versetzt worden sind und die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben.

Zu Nummer 3 (Artikel 6 – Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes – BBesG)

Zu Buchstabe a (§ 53 Absatz 1 Satz 3 und 4 BBesG)

Im Interesse einer einheitlichen Reihenfolge der Regelungen zum materiellen Mehraufwand und zu den immate-
riellen Belastungen in § 53 Absatz 1 wird die Reihenfolge der Sätze 3 und 4 vertauscht.

Nach § 29 Satz 3 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst sind die auf eine Auslandstätigkeit bezogenen Leis-
tungen regelmäßig auf ihre Angemessenheit zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen. Auf der Grund-
lage des derzeitigen § 53 Absatz 1 Satz 4 kann die danach erforderliche regelmäßige Überprüfung und Anpassung
des Auslandszuschlags nicht mehr sichergestellt werden.

Der Auslandszuschlag zur Abgeltung materieller Mehraufwendungen und immaterieller Belastungen im Ausland
wurde durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 5. Februar 2009 mit Wirkung vom 1. Juli 2010
neu strukturiert.

Die dienstortbezogenen immateriellen Belastungen werden seitdem jährlich zur Gewährleistung von Objektivität
und Aktualität durch einen sachverständigen Dritten ermittelt und anhand fester Prüfkriterien (politisches und
soziales Umfeld, wirtschaftliches Umfeld, soziokulturelles Umfeld, Gesundheitswesen, Schulwesen, öffentliche
Dienstleistungen und Verkehr, Freizeit, Konsumgüter, Wohnsituation, Umwelt) im Vergleich zum Sitz der Bun-
desregierung bewertet. Diese Neubewertung führt regelmäßig zu Anhebungen und Absenkungen von Zonenstu-
fen.

Hingegen wurde der materielle Mehraufwand bisher einmalig in den Jahren 2003 bis 2007 im Zuge der Vorbe-
reitung des DNeuG von der Ressortarbeitsgruppe Auslandsbesoldung (Auswärtiges Amt, Bundesministerium des
Innern, Bundesministerium der Verteidigung, beraten durch das Statistische Bundesamt) für 37 repräsentative
Leitorte ermittelt, denen weitere Dienstorte anhand fester Kriterien (regionaler Bezug, wirtschaftliche Entwick-
lung usw.) zugeordnet wurden. Die dabei ermittelten Werte für den materiellen Mehraufwand werden seitdem
unverändert der Einteilung der Auslandsvertretungen in Zonenstufen zugrunde gelegt. Der materielle Mehrauf-
wand dient zum Ausgleich von Aufwendungen, die ihrer Art und/oder ihrem Umfang nach am Sitz der Bundes-
regierung nicht entstehen würden, wie z. B. erhöhter Stromverbrauch auf Grund der Notwendigkeit von Klima-
anlagen, erhöhter Heizölverbrauch, Anschaffung eines Rechtslenker- und/oder geländegängigen Fahrzeugs, er-
höhter Verschleiß von Möbeln und Elektrogeräten, schnellerer Verderb von Lebensmitteln aufgrund der klimati-
schen Bedingungen und landesspezifische besondere Ausgaben wie teure Pflichtversicherungen für Kraftfahr-
zeuge.

Die regelmäßige Ermittlung des materiellen Mehraufwands ist geboten, um Aktualität und Angemessenheit des
Auslandszuschlags sicherzustellen. Zudem ist es zur genaueren Erfassung des dienstortbezogenen materiellen
Mehraufwands erforderlich, Werte für alle Dienstorte zu ermitteln, da die Zuordnung von Dienstorten zu Leitorten
Besonderheiten zahlreicher Dienstorte nicht berücksichtigen kann. Dafür ist das gegenwärtige Verfahren auch aus
Kapazitätsgründen der beteiligten Bundesministerien und des Statistischen Bundesamts nicht geeignet.

Die Ermittlung des materiellen Mehraufwands soll künftig ebenso wie die Bestimmung der dienstortbezogenen
immateriellen Belastungen regelmäßig durch einen sachverständigen Dritten für jeden Dienstort auf der Grund-
lage der durch ihn erhobenen dienstortabhängigen und dienstortunabhängigen Daten erfolgen. Die Voraussetzun-
gen hierfür werden durch die Gesetzesänderung geschaffen, die nunmehr ausdrücklich eine standardisierte Dienst-
ortbewertung für die Ermittlung des materiellen Mehraufwands vorsieht. Dieses Verfahren ersetzt das in der Be-
gründung des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes beschriebene Verfahren auf der Grundlage der „Einkommens-
und Verbrauchsstichprobe“ des Statistischen Bundesamts und der Bestimmung von 37 Leitorten. Stattdessen wird
der sachverständige Dritte die hierfür erforderlichen Werte für einen Musterhaushalt (finanzieller Mehraufwand
bedingt durch z. B. Auswirkungen der Lebensbedingungen am Dienstort auf verschiedene Gütergruppen, zusätz-
liche typischerweise anfallende Aufwendungen für Energie, Hauspersonal, Reisen zum Heimatdienstort, dienst-
ortunabhängige typischerweise anfallende Aufwendungen) auf der Grundlage von Daten (z. B. Flugpreise, Preise
für den Erwerb verschiedener Erzeugnisse, Bewertung der Lebensbedingungen, Teuerungsziffern, Daten zu

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/10512

Mietnebenkosten, Lohnniveau im Gastland) aus verschiedenen Quellen (Erhebungen des sachverständigen Drit-
ten, Statistisches Bundesamt) für jeden Dienstort bestimmen.

Die Änderung wird zu einer Reihe von Absenkungen und Anhebungen der Zonenstufen führen. Um für die ent-
sandten Beschäftigten an den Auslandsvertretungen Vertrauensschutz zu gewähren, soll die Änderung erst am
1. Juli 2018 – parallel zur turnusmäßigen Anpassung der Auslandszuschlagsverordnung – in Kraft treten (Arti-
kel 12 Absatz 8).

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Die bisher in Fußnote 10 zur Bundesbesoldungsgruppe A 13 festgelegte Planstellenobergrenze von 3 Prozent soll
auf 6 Prozent angehoben werden, um dem geplanten Personalzuwachs bis 2023 besser gerecht zu werden. Mit
Blick auf den am Arbeitsmarkt herrschenden Fachkräftemangel kann dieser Zuwachs nicht allein durch externe
Personalgewinnung, sondern erst durch eine gesteigerte Bindung vorhandenen Personals erreicht werden. Eine
wichtige Säule besteht dabei in der längeren Bindung von Berufssoldatinnen und -soldaten durch die freiwillige
Verlängerung ihrer Dienstzeit. Berechnungsgrundlage für diese zusätzlichen Umfänge ist die im Personalstruk-
turmodell (PSM) 2016 angelegte Erhöhung des mittleren Zurruhesetzungsalters für Offiziere des militärfachli-
chen Dienstes mit der Besoldungsgruppe A 13g um ein Jahr auf das 60. Lebensjahr. Dies dient der zeitnahen
Bereitstellung des erforderlichen zusätzlichen Personals, schafft zusätzliche Möglichkeiten zur Erfüllung des Auf-
trags der Bundeswehr und begrenzt den personellen Ergänzungsbedarf. Insbesondere wird dadurch die Demogra-
fiefestigkeit der Bundeswehr weiter gestärkt.

Maßnahmen zur Stärkung der Demografiefestigkeit dürfen nicht zu Lasten des Personals gehen, sodass Beförde-
rungsalter und -chancen für die Dotierung A 13g im PSM 2016 zumindest gehalten wurden. Weitere Dienstpos-
tenbedarfe sind bereits jetzt angemeldet. Die Deckung dieser Bedarfe, z. B. durch eine künftige weitere Steigerung
der Zurruhesetzungsalter ggf. bis hin zur allgemeinen Altersgrenze sowie durch die verstärkte Wahrnehmung von
sachgerecht nach Besoldungsgruppe A 13 bewerteten Funktionen durch Stabshauptleute/Stabskapitänleutnante,
erfordert absehbar eine weitere Anhebung der Planstellenobergrenze. Diese ist mit der Forderung zur Anhebung
auf 6 Prozent bereits abgedeckt.

Die bedarfsgerechte Erhöhung der Planstellenobergrenze gewährleistet unverändert, dass der Gesetzgeber die
personelle Aufstellung der Streitkräfte bestimmt, da er die dafür maßgebliche Planstellenausstattung mit dem
jeweiligen Haushaltsgesetz vorgibt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Folgeänderung zu Doppelbuchstabe aa.

Zu Doppelbuchstabe cc

Zusätzlich zu der schon im Regierungsentwurf vorgesehenen Änderung soll auch Fußnote 17 geändert werden.
Die neue Änderung hat folgenden Hintergrund:

Der Wegfall eines Amtes der Besoldungsgruppe B 7 für ein Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer
Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit in Fußnote 17 und dessen Zuordnung zu der Funktion eines Ge-
schäftsführer bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit entspricht dem gestuften Behördenaufbau innerhalb
der Bundesagentur für Arbeit mit der Zentrale auf der oberen und den Regionaldirektionen auf der mittleren Ver-
waltungsebene.

Zum 1. Januar 2016 wurde das Informationstechnikzentrum Bund eingerichtet. Das bisherige Zentrum für Infor-
mationsverarbeitung und Informationstechnik ist darin aufgegangen. Die Bezeichnung des bisherigen Abteilungs-
präsidenten als Vertreter des Direktors des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik ist in
der Folge redaktionell anzupassen in Abteilungspräsident als Vertreter des Direktors des Informationstechnik-
zentrums Bund. Das Amt des Direktors der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen ist in diesem Zusammenhang
entfallen und kann gestrichen werden.

Drucksache 18/10512 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zu Doppelbuchstabe dd

Seit Errichtung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (BVL) im Jahr 2002 und der
seinerzeitigen Bewertung der Funktion des Präsidenten mit Besoldungsgruppe B 4 hat sich das Aufgabenspekt-
rum sowohl qualitativ als auch quantitativ erheblich erweitert. Die Zahl der Stellen hat sich im Vergleich zum
Zeitpunkt der damaligen Bewertung vor dem Hintergrund neuer und weiter gewachsener Aufgaben fast verdop-
pelt. Das Haushaltsvolumen hat sich verdreifacht. Das BVL nimmt fachlich – und regelmäßig auch politisch –
bedeutsame Aufgaben wahr. Es gewährleistet auf Bundesebene die Lebensmittelsicherheit. Es ist darüber hinaus
Zulassungsbehörde für Pflanzenschutzmittel und Tierarzneimittel sowie Genehmigungsbehörde für gentechni-
sche Freisetzungen. Die Bewertungskriterien ergeben eine Steigerung des Verantwortungsumfangs des Präsiden-
ten des BVL. Die Änderung (Streichung des Amtes des Präsidenten des BVL in der Besoldungsgruppe B 4 und
Ausbringung des Amtes in der Besoldungsgruppe B 6) trägt der geschilderten Entwicklung Rechnung.

Zu Doppelbuchstabe ee

Folgeänderung zu Doppelbuchstabe cc.

Zu Doppelbuchstabe ff

Folgeänderung zu Doppelbuchstabe cc; die Oberdirektoren als Geschäftsführer in der Zentrale werden den Be-
soldungsgruppen B 5, B 6 und B 7 zugeordnet. Im Übrigen Folgeänderung zu Doppelbuchstabe dd.

Parallel zur Änderung in Doppelbuchstabe cc ist auch die Bezeichnung des Direktors des Zentrums für Informa-
tionsverarbeitung und Informationstechnik redaktionell anzupassen in Direktor des Informationstechnikzentrums
Bund.

Zu Doppelbuchstabe gg

Die Geschäftsführer in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit gehören nach § 389 Absatz 1 Nummer 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu den obersten Führungskräften der Bundesagentur für Arbeit. Die Zuordnung
eines Amtes der Besoldungsgruppe B 7 zu der Funktion eines Geschäftsführers in der Zentrale bildet die Verwal-
tungsebenen der Bundesagentur für Arbeit besser ab. Das Amt der Besoldungsgruppe B 7 wird höchstens einem
Geschäftsführer zugeordnet. Dessen Funktion muss sich von denen der nach B 5 oder B 6 besoldeten Geschäfts-
führer abheben. Mit der neuen Zuordnung der Ämter der Oberdirektoren als Geschäftsführer in der Zentrale zu
den Besoldungsgruppen B 5, B 6 und B 7 wird außerdem die besoldungsrechtliche Bewertung an die für die au-
ßertariflich Beschäftigten getroffenen Regelungen angeglichen.

Zu Nummer 4 (Artikel 7 – neu – Änderung des Bundesumzugskostengesetzes – BUKG)

Zu Nummer 1 (§ 3 Absatz 3 – neu – BUKG):

Die Möglichkeit eines vom Regelfall abweichenden Verzichts auf Wirksamwerden der Umzugskostenvergütung
kann durch die oberste Dienstbehörde bei Vorliegen der in Satz 2 genannten Voraussetzungen sowohl für den
gesamten Geschäftsbereich als auch für Teile desselben ausgesprochen werden.

Da Ledige ohne eigene Wohnung mangels einer entsprechenden Bindung oder Aufgabe einer eigenen Wohnung
dogmatisch und dienstrechtspolitisch nicht im gleichen Umfang schützenswert sind, zählen diese nicht zum be-
günstigten Personenkreis.

Von einer „besonderen Versetzungshäufigkeit“ ist auszugehen, wenn diese auf Grund der besonderen Struktur
der Behörde über das normale Maß der Fluktuation anderer Behörden hinausgeht. Insbesondere kann eine beson-
dere Versetzungshäufigkeit dann angenommen werden, wenn innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren mindes-
tens drei Versetzungen aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort ausgesprochen
wurden und die Häufigkeit der Versetzungen in der Behörde der Regelfall ist.

„Wesentliche Restrukturierungen“ sind organisatorische Maßnahmen, die die Struktur einer oder mehrerer Be-
hörden grundlegend verändern und mit räumlichen Verlagerungen größeren Umfanges verbunden sind. Hiervon

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/10512

muss mindestens ein Teilbereich der obersten Dienstbehörde oder ihr Geschäftsbereich betroffen sein. Restruktu-
rierungsmaßnahmen im Sinne des Umzugskostenrechts setzen stets Ortsveränderungen der Berechtigten voraus.
Sogenannte „Türschildlösungen“ sind nicht erfasst.

Zu Nummer 2 (§ 9 Absatz 3 BUKG):

Redaktionelle Änderungen im Hinblick auf die Euroumstellung.

Zu Nummer 3 (§ 12 BUKG):

Zu Buchstabe a (Absatz 1):

Die Ergänzung in Absatz 1 schließt die Anwendung der Ausnahmeregelung für Auslandsumzüge aus.

Zu Buchstabe b (Absatz 4 – neu –):

Durch die Einfügung eines neuen Absatzes 4 wird die nach dem neuen Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit
§ 3 Absatz 3 bestehende Möglichkeit, für einen Zeitraum von drei Jahren vom Zeitpunkt der Personalmaßnahme
an die Zusage der Umzugskostenvergütung nicht wirksam werden zu lassen und damit in dieser Zeit Trennungs-
geld zu gewähren, um die antragsabhängige Verlängerung des Trennungsgeldbezuges um weitere fünf Jahre er-
gänzt.

Zu Buchstabe c (bisheriger Absatz 4)

Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Nummer 5

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Nummer 6 (Artikel 10 – Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes – SVG)

Zu Buchstabe a (Inhaltsangabe zum SVG)

Redaktionelle Änderung auf Grund der Einfügung des § 105.

Zu Buchstabe b (§ 53 Absatz 1 SVG)

Zu Doppelbuchstabe aa

Redaktionelle Änderung aufgrund der Änderung des § 53 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es wird auf die Begründung zu Artikel 3 Nummer 27 Buchstabe a) verweisen.

Zu Buchstabe c (§ 104 SVG)

Die mit dem 7. Besoldungsänderungsgesetz eingeführte Ausnahmeregelung, die auf Einkommen aus einer Be-
schäftigung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge begrenzt war, wird inhaltlich erweitert. Es zeigte sich,
dass viele Soldaten im Ruhestand nicht ausschließlich beim BAMF eine Tätigkeit aufnahmen, sondern ebenfalls
bei Landesbehörden und kommunalen Einrichtungen, die ebenfalls mit Aufgaben der Flüchtlingsbetreuung be-
traut sind. Eine Differenzierung hinsichtlich der erzielten Einkommen in Bezug auf deren Anrechenbarkeit auf
die jeweiligen Versorgungsbezüge ist in Anbetracht der Gleichartigkeit der (förderungswürdigen) Aufgaben nicht
gerechtfertigt.

Die Regelung wird daher auf alle Verwendungseinkommen erstreckt, die im Zusammenhang mit der Mithilfe bei
der Betreuung von Flüchtlingen stehen. Der Begriff der Mithilfe bei der Betreuung von Flüchtlingen im Rahmen
einer Verwendung im öffentlichen Dienst umfasst dabei insbesondere die Tätigkeit in Erstaufnahmeeinrichtun-
gen, die Mithilfe bei Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen sowie vergleichbare Tätigkeiten. Darunter
ist u.a. die Tätigkeit als Lehrkraft in besonderen Deutsch-Fördergruppen für Kinder und Jugendliche aus Flücht-
lingsfamilien sowie der Einsatz im Rahmen von Angeboten für Flüchtlinge zum Erlernen der deutschen Sprache
und zum nachträglichen Erwerb von Schulabschlüssen zu verstehen.

In Anlehnung an die für Beamte des Bundes im Ruhestand vorgesehene Änderung des § 107d Beamtenversor-
gungsgesetz werden nun nicht mehr ausschließlich Beschäftigungen bei Bundeseinrichtungen erfasst. Auch der

Drucksache 18/10512 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Stichtag, zu dem der Berufssoldat bereits im Ruhestand sein muss, wird aufgegeben. Die bisherige enumerative
Aufzählung der Regelungen in Satz 1, nach denen der Ruhestandseintritt oder die Zurruhesetzung erfolgt sein
muss, ist entbehrlich, da von der Neufassung dieses Satzes zunächst alle Ruhegehaltsempfänger umfasst sind. Die
Ausnahme dazu (Ruhegehaltsempfänger, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand getreten sind) wird nun-
mehr ausdrücklich in Satz 2 geregelt. Für diese Ruhegehaltsempfänger gilt die Ausnahme von § 53 unverändert
erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtenge-
setzes erreicht haben. Im Übrigen wird auf die Begründung zur Änderung des § 107d Beamtenversorgungsgesetz
verwiesen.

Zu Buchstabe d (§ 105 – neu – SVG)

Die Begründung zur Änderung des Artikels 3 Nummer 35 gilt entsprechend.

Zu Nummer 7 (Artikel 11 – neu – Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 366a Absatz 2)

Zu Buchstabe a (Änderung des Satzteils vor Nummer 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b (Aufhebung der Nummern 1 und 2)

Die bisherigen Nummern 1 und 2 sind hinfällig und daher aufzuheben: Die einmalige Zuweisung aus der Rücklage
der Bundesagentur für Arbeit (2,5 Milliarden Euro) wurde dem Versorgungsfonds zu seiner Errichtung am 1. Ja-
nuar 2008 zugeführt. Eine weitere einmalige Zuweisung war nicht vorgesehen. Die nach der bisherigen Nummer 2
vorgesehenen Entnahmen aus der Versorgungsrücklage und dem Versorgungsfonds des Bundes sind ebenfalls
abgeschlossen, vgl. dazu die Begründung zu Artikel 1 Nummer 7 (Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes).

Zu Buchstabe c (Änderung der bisherigen Nummer 3)

Der Zuweisungssatz der regelmäßigen Zuweisungen wird im Dreijahres-Rhythmus im Rahmen einer auf versi-
cherungsmathematischen Methoden basierenden Revision überprüft. Ergibt sich zwischen den Revisionen eine
erhebliche Abweichung zwischen dem tatsächlichen Marktwert des Versorgungsfonds und dem prognostizierten
Wert aus dem jüngsten versicherungsmathematischen Gutachten, kann durch eine ergänzende Zuweisung diese
Unterfinanzierung ausgeglichen werden. In der jüngsten Vergangenheit hat sich deutlich gezeigt, dass sich die
Schwankungen auf den Kapitalmärkten und die Veränderungen der Renditen unverzüglich auf den Marktwert des
Versorgungsfonds auswirken. So sollte z. B. der Marktwert des Versorgungsfonds der Bundesagentur nach dem
letzten versicherungsmathematischen Gutachten aus dem Jahr 2014 voraussichtlich 6,083 Milliarden Euro betra-
gen. Nach den letzten Berechnungen werden es zum Ende des Jahres 2016 jedoch nur 5,571 Milliarden Euro sein.
Das führt zu einer entsprechenden Unterdeckung des Fonds. Derzeit besteht keine Möglichkeit, kurzfristig zwi-
schen den Überprüfungen der regelmäßigen Zuweisungen zum Versorgungsfonds auf solche Entwicklungen zu
reagieren. Durch eine die regelmäßigen Zuweisungen ergänzende Zuweisung kann kurzfristigen Veränderungen
und Unterdeckungen des Fonds begegnet werden. Zudem können sprunghafte und deutliche Erhöhungen des Zu-
weisungssatzes vermieden oder abgemildert werden. Die ergänzenden Zuweisungen tragen auch dazu bei, die
regelmäßigen Zuweisungen auf einem stabilen Niveau zu halten sowie eine Kontinuität in der mittelfristigen Fi-
nanzplanung und -entwicklung zu erreichen.

Außerdem wird die Nummerierung der Vorschrift an die Aufhebung der bisherigen Nummern 1 und 2 angepasst.

Zu Buchstabe d (Änderung der bisherigen Nummer 4)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen (Umnummerierung der Vorschrift im Hinblick auf die Aufhe-
bung der bisherigen Nummern 1 und 2; Änderung der Verweisung auf § 14a BBesG im Hinblick auf die Aufhe-
bung des derzeitigen § 14a Absatz 2a BBesG durch das vorliegende Gesetz).

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/10512

Zu Buchstabe e (bisherige Nummer 5)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 366a Absatz 3)

Die Neufassung des Absatzes 3 ist eine Folgeänderung zum Wegfall des bisherigen Absatzes 2 Nummer 1.

Die ergänzenden Zuweisungen können durch zwei Sachverhalte ausgelöst werden: Zum einen können Unterde-
ckungen des Versorgungsfonds zwischen den Revisionen entstehen, die auf demographischen oder finanzmarkt-
relevanten Aspekten beruhen. Zum anderen können ergänzende Zuweisungen getätigt werden, um in defizitären
Phasen die regelmäßigen Zuweisungen nach Absatz 2 Satz 1 zu reduzieren oder auszusetzen. Die regelmäßigen
Zuweisungen können solange reduziert oder ausgesetzt werden, bis die für diesen Zweck getätigten ergänzenden
Zuweisungen der Höhe nach erreicht sind. Dies soll ermöglichen, dass in defizitären Phasen die aktive Arbeits-
förderung gestärkt werden kann, indem für einen begrenzten Zeitraum Ausgaben für die Zuweisungen zum Ver-
sorgungsfonds reduziert oder ausgesetzt werden können.

Ergänzende Zuweisungen und eine Reduzierung oder Aussetzung der Zahlung der regelmäßigen Zuweisungen
sind nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Fi-
nanzen möglich. Die Entscheidung liegt im Ermessen der beteiligten Ministerien unter Berücksichtigung der
Zweckbestimmung und der Interessen des Versorgungsfonds sowie der Haushaltsperspektiven des Bundes.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 366a Absatz 4)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 1 Buchstabe c.

Zu Nummer 8 (Artikel 12 – neu – Änderung des Abgeordnetengesetzes)

Die Ergänzung ist Folge der die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Parlamentarischen Kontrollgremiums
betreffenden Änderungen des Kontrollgremiumgesetzes durch Artikel 1 des [Entwurfs eines Gesetzes zur weite-
ren Fortentwicklung der parlamentarischen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bundes, Bundestagsdrucksache
18/9040].

Zu Nummer 9 (Artikel 13 – neu – Änderung des Kontrollgremiumgesetzes)

Mit der Regelung wird ein redaktionelles Versehen bereinigt.

Zu Nummer 10 (Artikel 14 – neu – Inkrafttreten)

Es handelt sich größtenteils um redaktionelle Folgeänderung. Daneben soll der in Absatz 6 bezüglich des Arti-
kels 10 neu eingefügte Stichtag 1. Januar 2017 sicherstellen, dass keine Korrektur für vergangene Kalenderjahre
vorgenommen werden muss. Dies vereinfacht die steuerliche Bearbeitung sowie die erforderliche Umsetzung in
der Programmierung der zur Unterstützung der Abrechnung eingesetzten Software.

Berlin, den 30. November 2016

Oswin Veith
Berichterstatter

Mahmut Özdemir (Duisburg)
Berichterstatter

Frank Tempel
Berichterstatter

Irene Mihalic
Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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