BT-Drucksache 18/10509

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/8621 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches

Vom 30. November 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10509

18. Wahlperiode 30.11.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksache 18/8621 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches

A. Problem

Auf der Überprüfungskonferenz in Kampala haben sich die Vertragsstaaten des
Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs auf eine Definition des
Tatbestands der Aggression geeinigt. Die Bundesrepublik Deutschland hat die
Änderungen von Kampala ratifiziert. Mit dem Gesetzentwurf wird die Verwirkli-
chung des Grundsatzes der Komplementarität nach dem Römischen Statut be-
zweckt, nach dem die Strafverfolgung völkerrechtlicher Verbrechen Aufgabe der
einzelnen Staaten ist und der Internationale Strafgerichtshof nur tätig werden
kann, wenn ein Staat diese Aufgabe nicht ernsthaft wahrnimmt. Um die Strafver-
folgung von Verbrechen der Aggression durch deutsche Behörden zu ermögli-
chen, soll das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) ergänzt werden. Die Formulierung
des Tatbestands und die Bedingungen für dessen Verfolgung sollen in enger An-
lehnung an die Beschlüsse von Kampala und das zugrunde liegende Völkerge-
wohnheitsrecht erfolgen. Gleichzeitig sollen die verfassungsrechtlichen Vorga-
ben aus Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes berücksichtigt werden.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Die Änderungen betreffen
zum einen die Vorschrift zur Einführung eines minder schweren Falles in
§ 13 Absatz 5 VStGB in der Entwurfsfassung (VStGB-E). Zum anderen soll an
der bisherigen Regelung von § 80a des Strafgesetzbuches (StGB) festgehalten
werden.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Drucksache 18/10509 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

C. Alternativen

Unveränderte Annahme.

D. Weitere Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10509

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/8621 in der aus der nachstehenden Zusam-
menstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 30. November 2016

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Dr. Patrick Sensburg
Berichterstatter

Dirk Wiese
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Katja Keul
Berichterstatterin

Drucksache 18/10509 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches
– Drucksache 18/8621 –
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Völkerstrafgesetzbuches

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Völkerstrafgesetzbuches

Vom … Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Völkerstrafgesetzbuches Änderung des Völkerstrafgesetzbuches

Das Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002
(BGBl. I S. 2254) wird wie folgt geändert:

Das Völkerstrafgesetzbuch vom 26. Juni 2002
(BGBl. I S. 2254) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Die Wörter „die in ihm bezeichneten Verbre-
chen“ werden durch die Wörter „Taten nach
den §§ 6 bis 12“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Für Taten nach § 13, die im Ausland began-
gen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig
vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deut-
scher ist oder die Tat sich gegen die Bundes-
republik Deutschland richtet.“

2. In § 2 werden die Wörter „§§ 1 und 3 bis 5“ durch
die Wörter „§§ 1, 3 bis 5 und 13 Absatz 4“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

3. In § 3 wird die Angabe „§§ 8 bis 14“ durch die
Angabe „§§ 8 bis 15“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10509

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

4. Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt: 4. Nach § 12 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:

„Abschnitt 3 „Abschnitt 3

Verbrechen der Aggression Verbrechen der Aggression

§ 13 § 13

Verbrechen der Aggression Verbrechen der Aggression

(1) Wer einen Angriffskrieg führt oder eine
sonstige Angriffshandlung begeht, die ihrer Art,
ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offen-
kundige Verletzung der Charta der Vereinten Na-
tionen darstellt, wird mit lebenslanger Freiheits-
strafe bestraft.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Wer einen Angriffskrieg oder eine
sonstige Angriffshandlung im Sinne des Absat-
zes 1 plant, vorbereitet oder einleitet, wird mit le-
benslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitstrafe
nicht unter zehn Jahren bestraft. Die Tat nach
Satz 1 ist nur dann strafbar, wenn

(2) u n v e r ä n d e r t

1. der Angriffskrieg geführt oder die sonstige
Angriffshandlung begangen worden ist oder

2. durch sie die Gefahr eines Angriffskrieges o-
der einer sonstigen Angriffshandlung für die
Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt
wird.

(3) Eine Angriffshandlung ist die gegen die
Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder
die politische Unabhängigkeit eines Staates ge-
richtete oder sonst mit der Charta der Vereinten
Nationen unvereinbare Anwendung von Waffen-
gewalt durch einen Staat.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Beteiligter einer Tat nach den Absätzen
1 und 2 kann nur sein, wer tatsächlich in der Lage
ist, das politische oder militärische Handeln eines
Staates zu kontrollieren oder zu lenken.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) In minder schweren Fällen des Absat-
zes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zehn
Jahren und in minder schweren Fällen des Absat-
zes 2 Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.“

(5) In minder schweren Fällen des Absat-
zes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fünf
Jahren.“

5. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4. 5. u n v e r ä n d e r t

6. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 14 und
15.

6. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/10509 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 2 Artikel 2

Änderung anderer Rechtsvorschriften Änderung anderer Rechtsvorschriften

(1) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I
S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(1) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001
(BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter „des Frie-
densverrats oder“ gestrichen und wird die
Angabe „§§ 80 bis 83“ durch die Angabe
„§§ 81 bis 83“ ersetzt.

a) In Nummer 1 wird die Angabe 㤤 80 bis
83“ durch die Angabe „§§ 80a bis 83“ er-
setzt.

b) In Nummer 7 wird das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Der Nummer 8 wird das Wort „oder“ ange-
fügt.

c) u n v e r ä n d e r t

d) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9
eingefügt:

d) u n v e r ä n d e r t

„9. Straftaten nach § 13 des Völkerstrafge-
setzbuches“.

2. In § 7 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter
„§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 7“ durch
die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5,
7 und 9“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

(2) § 74a Absatz 1 Nummer 1 und § 120 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975
(BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) ge-
ändert worden ist, werden aufgehoben.

(2) § 120 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsver-
fassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 4. November
2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

(3) Die Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.
Dezember 2015 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

(3) Die Strafprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Geset-
zes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 53 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:

1. entfällt

„1. eine Straftat der Gefährdung des demokrati-
schen Rechtsstaates (§§ 85, 87 und 88 des
Strafgesetzbuches) oder des Landesverrats
und der Gefährdung der äußeren Sicherheit
(§ 95, auch in Verbindung mit § 97b, und die
§§ 97a, 98 bis 100a des Strafgesetzbuches)

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10509

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

oder der öffentlichen Aufforderung zu einem
Verbrechen der Aggression (§ 111 des Straf-
gesetzbuches in Verbindung mit § 13 des
Völkerstrafgesetzbuches),“.

2. § 100a Absatz 2 wird wie folgt geändert: 1. § 100a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wör-
ter „des Friedensverrats,“ gestrichen und
wird die Angabe „§§ 80 bis 82“ durch die
Angabe „§§ 81, 82“ ersetzt.

a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
„§§ 80 bis 82“ durch die Angabe „§§ 80a bis
82“ ersetzt.

b) Der Nummer 10 wird folgender Buchstabe d
angefügt:

b) u n v e r ä n d e r t

„d) Verbrechen der Aggression nach
§ 13,“.

3. § 100c Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wör-
ter „des Friedensverrats,“ und die Angabe
„80,“ gestrichen.

b) Der Nummer 6 wird folgender Buchstabe d
angefügt:

„d) Verbrechen der Aggression nach
§ 13,“.

4. § 100g Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wör-
ter „des Friedensverrats,“ und die Angabe
„80“ gestrichen.

b) Der Nummer 7 wird folgender Buchstabe d
angefügt:

„d) Verbrechen der Aggression nach
§ 13,“.

5. In § 112 Absatz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1
Nr. 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1
oder § 13 Absatz 1“ ersetzt.

4. u n v e r ä n d e r t

6. § 153f wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 㤤 6 bis
14“ durch die Angabe „§§ 6 bis 15“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Angabe „§§ 6 bis 14“ durch
die Wörter „§§ 6 bis 12, 14 und 15“ ersetzt.

Drucksache 18/10509 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(4) Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

(4) Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Be-
sonderen Teil Erster Abschnitt wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu
den §§ 80 und 80a im Besonderen Teil Erster
Abschnitt Erster Titel wie folgt gefasst:

a) In der Überschrift wird das Wort „Friedens-
verrat,“ gestrichen.

㤠80 (weggefallen)

b) Die Angabe zum Ersten Titel wird wie folgt
gefasst:

§ 80a Aufstacheln zum Verbrechen der Ag-
gression“.

„Erster Titel

(weggefallen)

entfällt

§ 80 (weggefallen)“. entfällt

2. § 5 Nummer 1 wird aufgehoben. 2. u n v e r ä n d e r t

3. Der Besondere Teil Erster Abschnitt wird wie
folgt geändert:

3. § 80 wird aufgehoben.

a) In der Überschrift wird das Wort „Friedens-
verrat,“ gestrichen.

4. § 80a wird wie folgt geändert:

b) Der Erste Titel wird aufgehoben. a) In der Überschrift werden die Wörter
„zum Angriffskrieg“ durch die Wörter
„zum Verbrechen der Aggression“ er-
setzt.

b) Die Wörter „zum Angriffskrieg (§ 80)“
werden durch die Wörter „zum Verbre-
chen der Aggression (§ 13 des Völker-
strafgesetzbuches)“ ersetzt.

4. In § 92b Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
„§§ 80a, 86, 86a, 89a bis 91“ durch die Wörter
„§§ 86, 86a, 89a bis 91 und 111“ ersetzt.

4. entfällt

5. § 138 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) Nummer 1 wird aufgehoben.

b) In Nummer 5 werden vor dem Komma am
Ende die Wörter „oder eines Verbrechens
der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetz-
buches)“ eingefügt.

6. In § 140 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
die Wörter „§ 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und“ durch
die Wörter „§ 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und
5 letzte Alternative“ ersetzt.

6. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10509

Entwurf Beschlüsse des 6. Ausschusses

(5) § 23d Absatz 1 des Zollfahndungsdienstge-
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zu-
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

(5) § 23d Absatz 1 des Zollfahndungsdienstge-
setzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zu-
letzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 11.
Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) In Buchstabe a wird die Angabe „den §§ 80,
81 Abs. 1, § 89a, § 89c“ durch die Wörter
„§ 81 Absatz 1, den §§ 89a, 89c“ und das
Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

b) Dem Buchstaben b wird das Wort „oder“ an-
gefügt.

c) Nach Buchstabe b wird folgender Buch-
stabe c eingefügt:

„c) Straftaten nach § 13 des Völkerstrafge-
setzbuches“.

2. In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „§ 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 7“ durch die Wörter
„§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 und 9“
ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 Artikel 3

Inkrafttreten Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Drucksache 18/10509 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Patrick Sensburg, Dirk Wiese, Harald Petzold (Havel-
land) und Katja Keul

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/8621 in seiner 176. Sitzung am 9. Juni 2016 beraten
und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Ausschuss für
Menschenrechte und humanitäre Hilfe zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe hat die Vorlage auf Drucksache 18/8621 in seiner
74. Sitzung am 30. November 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in
geänderter Fassung. Der Änderungsantrag mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen wurde
zuvor mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Bundesratsdrucksache
161/16 in seiner 45. Sitzung am 27. April 2016 befasst und festgestellt, dass die Darstellung der Nachhaltigkeits-
prüfung in der Begründung des Gesetzentwurfs plausibel sei. Zwar sei ein Verweis in der Gesetzesfolgenabschät-
zung auf den Bezug des Gesetzentwurfs zur Managementregel 10 und den Indikatorbereich 20 wünschenswert
gewesen. Eine Prüfbitte sei gleichwohl nicht erforderlich.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage in seiner 104. Sitzung am 22. Juni 2016 anbera-
ten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen, die er in seiner 111. Sitzung am 26. September
2016 durchgeführt hat. An dieser Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

Dr. Christoph Barthe Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof,
Karlsruhe

Dr. Robert Frau Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Völkerrecht,
Europarecht und ausländisches
Verfassungsrecht
Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Prof. Dr. Florian Jeßberger Universität Hamburg
Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht,
Internationales Strafrecht und Juristische
Zeitgeschichte;
Prodekan für internationale Beziehungen

Prof. Dr. Claus Kreß, LL.M. Universität zu Köln
Lehrstuhl für deutsches und internationales
Strafrecht
Direktor des Instituts für Friedenssicherungsrecht

Dr. Rolf Raum Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof,
Karlsruhe

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10509

Prof. Dr. Arndt Sinn Universität Osnabrück
Institut für Wirtschaftsrecht Lehrstuhl
für Deutsches und Europäisches Straf- und
Strafprozessrecht,
Internationales Strafrecht sowie Strafrechtsvergleichung

Prof. Dr. Ferdinand Wollenschläger Universität Augsburg
Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europarecht und Öffentli-
ches Wirtschaftsrecht

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 111. Sitzung am 26. September 2016 mit
den anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/8621 in seiner 122. Sit-
zung am 30. November 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung. Die Änderungen
entsprechen einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss eingebracht
haben und der mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. angenommen wurde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte den Gesetzentwurf jedenfalls insoweit, als nunmehr der
völkerrechtswidrige Angriffskrieg in Form des Aggressionstatbestands unter Strafe gestellt werde. Deutlich zu
kritisieren sei indes, dass der Anwendungsbereich durch die sehr enge Ausgestaltung des nationalen Gesetzes
praktisch gegen Null tendiere. Das eigentlich im Völkerstrafrecht geltende Weltrechtsprinzip werde für diesen
Tatbestand außer Kraft gesetzt und nur Fälle mit Bezug zur Bundesrepublik Deutschland erfasst. Dies sei auch
aus verfassungsrechtlichen Gründen problematisch, da Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes keine Einschrän-
kung auf Deutsche enthalte. Schließlich sende eine entsprechende Begrenzung ein ungünstiges Signal an die
Weltgemeinschaft, wo derzeit Fragen der internationaler Verfolgung von Straftaten – etwa im Kontext des Inter-
nationalen Strafgerichtshofes – ohnehin von vielen Staaten kontrovers diskutiert und nicht gleichermaßen unter-
stützt würden.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass man mit der Schaffung des Tatbestands „Verbrechen der Aggression“
ein gutes Stück weitergekommen sei. Solche Verbrechen könnten künftig nach § 13 des Gesetzentwurfs mit le-
benslanger Freiheitsstrafe geahndet werden. Dies sei aus völkerrechtlicher und aus nationaler Sicht ein wesentli-
cher Fortschritt in kluger Ausgestaltung. So werde das Führen eines Angriffskrieges in Absatz 1, aber auch die
Planung in Absatz 2 des § 13 des Gesetzentwurfs unter Strafe gestellt. Insgesamt liege ein gutes, wichtiges und
in der Sache eigentlich von allen Fraktionen tragbares Gesetz vor. Es sei daher wünschenswert, diesen internati-
onal gebotenen Schritt konsensual zu beschließen, auch wenn er nicht allen gleichermaßen weit genug gehe.

Die Fraktion DIE LINKE. beurteilte die aufgezeigten Veränderungen dem Grunde nach positiv. Dies gelte vor
allem für die Pönalisierung von Vorbereitungshandlungen, also die Bestrafung des Planens, Vorbereitens oder
Einleitens eines Angriffskrieges. Dies sei etwa rechtlich offen gewesen, als es um die Bewertung der Beteiligung
am Irak-Krieg gegangen sei. Diese Verbesserungen und Konkretisierungen seien anzuerkennen. Gleichwohl
werde die Fraktion gegen den Entwurf votieren. Es werde nichts dazu gesagt, aus welchen Gründen nunmehr die
Strafbarkeit Privater wegfalle. Dies sei vor allem mit Blick auf die Regelung des Artikels 26 Absatz 1 des Grund-
gesetzes bedenklich, da hier keine Einschränkungen geregelt seien. Kritisch anzumerken sei ferner, dass mit der
Einführung einer Erheblichkeitsschwelle künftig nicht mehr alle Arten von Interventionen unter den Begriff „Ag-
gression“ fielen. Schließlich sei der neu geschaffene Inlandsbezug verfassungsrechtlich bedenklich, da dieser ge-
gen den Wortlaut des Artikels 26 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoße; dies mache das Gesetz insgesamt angreif-
bar.

Die Fraktion der SPD lobte den Gesetzentwurf und den eingebrachten Änderungsantrag als vernünftig und sach-
gerecht. Zu begrüßen sei die Ausweitung des Täterkreises. Die Äußerungen der Oppositionsfraktionen zum Welt-

Drucksache 18/10509 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

rechtsprinzip seien nur bedingt nachvollziehbar, da sich auch in der öffentlichen Anhörung nur einer der Sach-
verständigen der Auffassung der Oppositionsfraktionen angeschlossen habe. Die übrigen Sachverständigen hätten
den Entwurf in dieser Form befürwortet. Die Regelungen seien also insgesamt gelungen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die Begründung in Drucksache 18/8621 verwiesen.

Die Änderungen betreffen zum einen die Vorschrift zur Einführung eines minder schweren Falles in § 13 Absatz 5
VStGB-E. Dem Ausschuss erscheint es erforderlich, mit Blick auf die Anregungen der Experten aus der Anhörung
für die Fälle der tatsächlichen Begehung einer Angriffshandlung die Möglichkeit eines minder schweren Falles
zu streichen.

Zum anderen hält es der Ausschuss für ratsam, an der bisherigen Regelung von § 80a StGB festzuhalten.

Zu Artikel 1 (Änderung des Völkerstrafgesetzbuchs – VStGB)

Zu Nummer 4 (§ 13 Absatz 5 VStGB-E)

Angesichts der hohen Mindeststrafen in den Absätzen 1 und 2 sieht Absatz 5 minder schwere Fälle vor. Für die
Fälle des Absatzes 1 erachtet der Ausschuss angesichts der ohnehin bereits hohen Schwelle zur Strafbarkeit durch
die Voraussetzung einer „offenkundigen Verletzung der Charta der Vereinten Nationen“ sowie durch die Be-
schränkung auf oberste Machthaber (Führungsklausel in Absatz 4) einen minder schweren Fall für kaum denkbar.
Die Möglichkeit einer Strafmilderung für die tatsächliche Durchführung eines Angriffskrieges ist daher nicht
erforderlich und erschiene mit Blick auf die Schwere des Delikts unangemessen. Mit Blick auf die in § 13 Ab-
satz 2 beschriebenen Vorbereitungshandlungen unterstützt der Ausschuss die Einführung eines minder schweren
Falles, hält aber ein Mindestmaß einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren statt von drei Jahren für angemessen.

Zu Artikel 2 (Änderung anderer Rechtsvorschriften)

Dem Ausschuss erscheint es erforderlich, an der bisherigen Strafbarkeit des Aufstachelns zum Angriffskrieg
(§ 80a StGB) festzuhalten. Etwaige Strafbarkeitslücken mit Blick auf Fälle, die künftig nicht – wie im Gesetzent-
wurf der Bundesregierung vorgesehen – von § 111 StGB (Auffordern zu Straftaten) erfasst würden, sollen
dadurch vermieden werden. Die bislang vorgesehene Aufhebung von § 80a StGB (Aufstacheln zum Angriffs-
krieg) soll daher gestrichen werden, so dass der Regelungsgehalt dieser Norm – bezogen auf den neuen Tatbestand
des Verbrechens der Aggression in § 13 VStGB-E – erhalten bleibt. Die Vorschrift soll dabei weiterhin im Straf-
gesetzbuch im Besonderen Teil Erster Abschnitt Erster Titel unter der Überschrift „Friedensverrat“ bestehen blei-
ben.

Zu Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a

Es handelt sich um eine durch die Beibehaltung von § 80a StGB bedingte notwendige Folgeänderung im Arti-
kel 10-Gesetz.

Zu Absatz 2

Absatz 2 betrifft eine durch die Beibehaltung von § 80a StGB bedingte notwendige Folgeänderung im Gerichts-
verfassungsgesetz.

Zu Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a

Absatz 3 enthält die durch die Beibehaltung von § 80a StGB bedingten notwendigen redaktionellen Angleichun-
gen in der Strafprozessordnung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/10509

Zu Absatz 4

Absatz 4 enthält die notwendigen Änderungen infolge der Beibehaltung von § 80a StGB im Strafgesetzbuch. Der
Verweis auf den bisher in § 80 StGB geregelten Angriffskrieg war durch einen Verweis auf das Verbrechen der
Aggression im künftigen § 13 VStGB-E zu ersetzen.

Berlin, den 30. November 2016

Dr. Patrick Sensburg
Berichterstatter

Dirk Wiese
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Katja Keul
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