BT-Drucksache 18/10507

gemäß § 96 der Geschäftsordnung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9536, 18/9956, 18/10102 Nr. 17, 18/10506 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Vom 30. November 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10507

18. Wahlperiode 30.11.2016

Bericht

des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)
gemäß § 96 der Geschäftsordnung

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/9536, 18/9956, 18/10102 Nr. 17, 18/10506 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie

und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Bericht der Abgeordneten Dr. André Berghegger, Dr. Hans-Ulrich Krüger,
Dr. Gesine Lötzsch und Dr. Tobias Lindner

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, die derzeit zu Lasten der Finanzverwaltung
bestehende Informationsasymmetrie zu reduzieren. Zum einen soll durch den Infor-
mationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigun-
gen über Verrechnungspreise für Geschäftsvorfälle zwischen verbundenen Unterneh-
men die Bundesrepublik Deutschland verlässlich und regelmäßig Kenntnisse über ent-
sprechendes Verwaltungshandeln anderer Staaten, das sich auf die Besteuerung in der
Bundesrepublik Deutschland auswirken kann, erhalten. Zum anderen soll die Finanz-
verwaltung bestimmte Informationen zur Durchführung einer Risikoeinschätzung für
Verrechnungspreise von großen multinationalen Unternehmen erhalten.

Zudem sollen die Regelungen des deutschen Steuerrechts an aktuelle Entwicklungen
angepasst werden.

Die finanziellen Auswirkungen des Gesetzentwurfs unter Berücksichtigung der vom
federführenden Finanzausschuss beschlossenen Änderungen auf die öffentlichen
Haushalte stellen sich wie folgt dar:

Drucksache 18/10507 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Die Maßnahmen dürften zu folgenden Veränderungen des Steueraufkommens führen:

(Steuermehr- / -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)

Gebietskör-
perschaft

Volle
Jahres-

wirkung
1)

Kassenjahr

2017 2018 2019 2020 2021

Insgesamt -5 945 -2 075 -5 385 -5 965 -6 100 -6 285

Bund -2 729 -937 -2 442 -2 731 -2 824 -2 905

Länder -2 436 -840 -2 188 -2 438 -2 506 -2 571

Gemeinden -780 -298 -755 -796 -770 -809
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.

Im Bereich der Arbeitsförderung ergeben sich durch die Anhebung des Grundfreibe-
trags 2017 und 2018 sowie der Tarifverschiebung geringe, nicht quantifizierbare
Mehrausgaben beim Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld sowie beim Insolvenz-
geld, bei der Berufsausbildungsbeihilfe, beim Ausbildungsgeld und beim Übergangs-
geld. Die Erhöhung des Kindergeldes hat Auswirkungen auf die Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Das erhöhte Kindergeld führt bei einer Anrech-
nung ab dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Einsparungen im SGB II in Höhe von rd.
50 Mio. Euro im Jahr 2017 sowie rd. 100 Mio. Euro im Jahr 2018 und den Folgejahren,
davon entfallen jeweils rd. vier Fünftel auf den Bund und rd. ein Fünftel auf die Kom-
munen. Die Minderausgaben des Bundes im Bereich der Sozialen Entschädigung und
des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) lassen sich auf-
grund fehlender statistischer Daten nicht quantifizieren; es wird davon ausgegangen,
dass die in diesen Bereichen auf den Bund entfallenden Minderausgaben geringfügig
sind.

Die Kosten der Erhöhung des Kindergelds nach dem Bundeskindergeldgesetz betragen
etwa 1 Mio. Euro im Jahr 2017 und rund 2 Mio. Euro ab dem Jahr 2018 (Einzelplan 17
des Bundeshaushalts).

Die Kindergelderhöhung in Höhe von bis zu 4 Euro führt beim Kinderzuschlag zu
Minderausgaben in Höhe von rund 10 Mio. Euro.

Die Erhöhung des Kinderzuschlags um 10 Euro führt zu folgenden Mehr- und Min-
derausgaben:

Finanzielle Auswirkungen BKGG, WoGG und SGB II in Mio. Euro pro Jahr verteilt
auf Bund, Länder und Kommunen (Minus = Einsparung):

Kinderzu-
schlag

Wohngeld SGB II

Kosten durch
Ausbau Kin-
derzuschlag

netto

Bund 70 10 -10 70

Länder 10 10

Kommunen -30 -30

gesamt 70 20 -40 50

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10507

Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger ändert sich der Erfüllungsaufwand grundsätzlich
nicht. Für die zusätzlich erreichten rund 10.000 Familien ist ein Erfüllungsaufwand
von rund 20.000 Stunden jährlich (rund 2 Stunden pro Fall) anzunehmen.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Durch die Einführung der Verpflichtung zur Erstellung und Übermittlung eines län-
derbezogenen Berichts nach § 138a Abgabenordnung (AO), für den die erforderlichen
Daten in den Unternehmen grundsätzlich verfügbar sind, entsteht der Wirtschaft ein
jährlicher Erfüllungsaufwand von rund 536.000 Euro. Der Erfüllungsaufwand für die
einmalige Umstellung kann nicht prognostiziert werden.

Die Anpassung des Einkommensteuertarifs erfordert, ebenso wie die Anpassung der
Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und des Kinderfreibetrags, eine Umstel-
lungen des Lohnsteuerabzugs für 2017 und 2018 und führt auch zu Änderungen in den
Lohnsteuerberechnungsprogrammen und damit grundsätzlich zu Erfüllungsaufwand
für die Arbeitgeber/Wirtschaft. Jedoch führt eine Umstellung zum 01.01. eines Jahres
(hier 2017 und 2018) regelmäßig nicht zu zusätzlichen Belastungen, weil die Aufwen-
dungen für „übliche“ Programmänderungen bereits regelmäßig in den Wartungsver-
trägen zwischen Arbeitgebern und Programmherstellern enthalten sind.

Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft aus diesem Regelungsvorhaben unterliegt
nicht der „One in, one out“-Regelung, da hiermit ausschließlich die Änderung der EU-
Amtshilferichtlinie (Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates vom 25. Mai 2016 zur Ände-
rung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Aus-
tausch von Informationen im Bereich der Besteuerung; Abl. L 146 vom 03.06.2016,
S. 8) sowie internationale Verträge (siehe „Mehrseitige Vereinbarung zwischen den
zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte“, vgl. Bundes-
ratsdrucksache 241/16) 1:1 umgesetzt werden.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Der Erfüllungsaufwand geht ausschließlich auf Bürokratiekosten aus einer Informati-
onspflicht mit einer Belastung von rund 536.000 Euro zurück.

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Erfüllungsaufwand beim Bundeszentralamt für Steuern sowie beim Informations-
technikzentrum Bund – ITZBund beziffert sich wie folgt:

Erstellung länderbezogener Berichte (sogenannte Country-by-Country-Reports)
für multinationale Unternehmensgruppen und deren automatischer Austausch
zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (in T€):

2017 2018 2019 2020

Sachausgaben 4.292 6.011 3.778 3.278

Gesamtsumme 17.359

2017 2018 2019 2020

Personalausgaben 806 1.111 1.416 1.416

Gesamtsumme 4.749

Drucksache 18/10507 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Automatischen Informationsaustausch innerhalb der Europäischen Union über
grenzüberschreitende steuerliche Vorbescheide und Vorabverständigungen über
Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen (in T€):

2017 2018 2019 2020

Personal- und Sachausgaben 5.236 3.386 811 811

Gesamtsumme 10.244

Anwendung der Regelung, die Cum/Cum treaty shopping entgegenwirkt im Rah-
men der Bearbeitung der Anträge auf Quellensteuererstattung (in T€):

2017 2018 2019 2020

Personal- und Sachausgaben 1.631 1.591 1.591 1.591

Gesamtsumme 6.404

In den Ländern entsteht einmaliger automationstechnischer Umstellungsaufwand. Die-
ser wird aufgrund der gegenwärtigen Überlegungen zur technischen Umsetzung nach
Einschätzung der Länder auf ca. 1,3 Mio. Euro geschätzt.

Der personelle und finanzielle Mehraufwand soll im Epl. 08 erwirtschaftet werden.
Einzelheiten bleiben weiteren Haushaltsverhandlungen vorbehalten.

Die durch die Erhöhung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags und des Unter-
haltshöchstbetrags sowie die Verschiebung der Tarifeckwerte – jeweils für die Jahre
2017 und 2018 – in den Ländern erforderliche automationstechnische Umstellung
kann im Rahmen der laufenden Softwarepflege erbracht werden; ein gesondert aus-
zuweisender Erfüllungsaufwand entsteht hierdurch nicht.

Entsprechendes gilt für den automationstechnischen Umstellungsaufwand bei den Fa-
milienkassen für die Erhöhung des Kindergeldes 2017 und 2018. Bei Familienkassen,
die die Kindergelderhöhung nur personell umsetzen können, entsteht Umstellungsauf-
wand von insgesamt 600.000 Euro pro Jahr.

Die Anrechnung des Kindergeldes auf Sozialleistungen führt infolge der Erhöhungen
des Kindergeldes 2017 und 2018 zu einem geringen, nicht quantifizierbaren Umstel-
lungsaufwand bei den Sozialleistungsträgern.

Die Anrechnung des Kindergeldes auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende führt
zu einem geringen, nicht quantifizierbaren Umstellungsaufwand bei den Jobcentern.
Auch im Bereich der Sozialen Entschädigung und des SGB XII (Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung) führt die Anrechnung des Kindergeldes zu Aufwand
bei den örtlich zuständigen Trägern bzw. den Jobcentern. Dieser Aufwand lässt sich
aufgrund fehlender statistischer Daten nicht quantifizieren.

Die Erhöhung des Kinderzuschlags führt zu einem jährlichen Mehraufwand für die
Verwaltung durch steigende Berechtigtenzahlen von etwa 3,5 Mio. Euro. Der Auf-
wand entsteht bei der Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse – und wird vom Bund
getragen. Der Annahme liegt zugrunde, dass durch die Änderungen schätzungsweise
20.000 Kinder zusätzlich durch den Kinderzuschlag erreicht werden. Der Kinderzu-
schlag soll der Höhe nach so bemessen sein, dass er zusammen mit dem Kindergeld
und dem anteiligen Wohngeld eines Kindes den durchschnittlichen Gesamtbedarf ei-
nes Kindes deckt. Durch die Erhöhung des Kinderzuschlags sind die Voraussetzungen
für den Bezug des Kinderzuschlags wieder für mehr Kinder erreicht. Der Familien-
kasse wird pro Kind ein Aufwand für die Bearbeitung des Kinderzuschlags von etwa
170 Euro pro Fall für Personal- und Sachkosten erstattet.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10507

Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direk-
ten weiteren Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbrau-
cherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Der Haushaltsausschuss hält den Gesetzentwurf mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für mit der Haushaltslage des Bundes vereinbar.

Die Finanzplanung des Bundes für die Folgejahre ist entsprechend fortzuschreiben.

Dieser Bericht beruht auf der vom federführenden Finanzausschuss vorgelegten Be-
schlussempfehlung.

Berlin, den 30. November 2016

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch Dr. André Berghegger

Vorsitzende und Berichterstatter

Berichterstatterin

Dr. Hans-Ulrich Krüger Dr. Tobias Lindner

Berichterstatter Berichterstatter

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Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

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