BT-Drucksache 18/10501

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9530, 18/19955, 18/10307 Nr. 1 - Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG)

Vom 30. November 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10501

18. Wahlperiode 30.11.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/9530, 18/9955, 18/10307 Nr. 1 –

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt
für Finanzmarktstabilisierung
(FMSA-Neuordnungsgesetz – FMSANeuOG)

A. Problem

Das institutionelle Gefüge der Bankenabwicklung wurde durch die Verordnung
(EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014
zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für
die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rah-
men eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Ab-
wicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (SRM-
VO) verändert. Die Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
(FMSA) wurden infolgedessen neu definiert.

Im Jahr 2015 hat die FMSA die Funktion der nationalen Abwicklungsbehörde
(NAB) in Deutschland übernommen. Zu Beginn des Jahres 2016 hat der neu ge-
schaffene europäische Einheitliche Abwicklungsausschuss (Single Resolution
Board, SRB) die Aufgabe der Abwicklung und Restrukturierung von Instituten
übernommen, die in den Anwendungsbereich der SRM-VO fallen. Als NAB übt
die FMSA im Rahmen der Vorbereitung und Umsetzung von Entscheidungen des
SRB zentrale Funktionen aus.

Im Zuge der Bewältigung der Finanzmarktkrise wurde der von der FMSA ver-
waltete Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) mit Ablauf des Jahres 2015 für
neue Maßnahmen geschlossen und die Abwicklung des FMS hierdurch eingelei-
tet.

Die Aufgaben der FMSA sind neu zu ordnen: Wie im Sanierungs- und Abwick-
lungsgesetz (SAG) bereits angelegt (vgl. § 3 Absatz 2 Nummer 2 SAG), soll die
NAB als operativ eigenständige Einheit in die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht (BaFin) eingegliedert werden. Die Restaufgaben im Zusammen-
hang mit der Verwaltung und Abwicklung des FMS sollen aus Effizienzgesichts-
punkten in die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH (Finanzagen-
tur) überführt werden.

Drucksache 18/10501 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

B. Lösung

Die NAB wird in die BaFin als neuer Geschäftsbereich samt Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern eingegliedert. Um innerhalb der BaFin die operative Unabhängigkeit
der Abwicklungs- von der Aufsichtsfunktion sicherzustellen und mit ausreichen-
dem Gewicht deutsche Interessen auf europäischer und internationaler Ebene zu
vertreten, ist eine starke Leitung der NAB in Gestalt eines eigenen Geschäftsbe-
reichs mit eigenem Exekutivdirektor/eigener Exekutivdirektorin vorgesehen. Die
entsprechenden Regelungen zur NAB werden aus dem Finanzmarktstabilisie-
rungsfondsgesetz (FMStFG) und dem SAG in das Gesetz über die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) und in die Satzung der BaFin über-
führt. Darüber hinaus sind entsprechende Regelungen im SAG anzupassen.

Die FMSA bleibt weiterhin für die Aufsicht über die bundesrechtlichen Abwick-
lungsanstalten verantwortlich. Die Finanzagentur wird einerseits mit der Träger-
schaft der FMSA beliehen und übernimmt andererseits komplementär zu ihren
Aufgaben im Schuldenwesen auch die Verwaltung des FMS und die Führung der
verbleibenden Beteiligungen des FMS sowie die hierfür jeweils zuständigen Be-
schäftigten von der FMSA, um die effiziente Abwicklung und Auflösung des
FMS zu gewährleisten. Als Trägerin unterstützt sie die FMSA zudem bei der Auf-
sicht über die Abwicklungsanstalten und kann unter anderem ihre Erfahrungen
mit Refinanzierungsfragen einbringen. Das FMStFG und die Finanzmarktstabili-
sierungsfonds-Verordnung (FMStFV) werden entsprechend an die neue organi-
satorische Aufstellung und Aufgabenverteilung angepasst.

Zudem werden auch weitere, nicht unmittelbar mit der Neuordnung der Aufgaben
der FMSA im Zusammenhang stehende Änderungen im FMStFG, FinDAG,
SAG, Restrukturierungsfondsgesetz (RStruktFG) und im Gesetz über das Kredit-
wesen (KWG) vorgenommen. Diese betreffen u. a. die Übernahme der Aufsicht
über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) durch die BaFin,
die Anwendbarkeit der Bundeshaushaltsordnung auf Abwicklungsanstalten nach
§ 8a FMStFG, Angleichungen des SAG an europäische Vorgaben sowie die Än-
derung von Vergütungsregelungen für Banken zur Umsetzung neuer Leitlinien
der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA).

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksachen 18/9530, 18/9955, der insbeson-
dere in folgenden Punkten geändert wurde:

 Den bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten soll die Möglichkeit einge-
räumt werden, Portfolios im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu übertra-
gen. Auf diese Weise sollen erhebliche Kosten- und Zeitersparnisse gegen-
über der Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge erreicht werden.

 Die Aufgaben des Gremiums nach § 10a des Finanzmarktstabilisierungs-
fondsgesetzes (Finanzmarktgremium) sollen auf das Gremium nach § 3 des
Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes (Bundesfinanzie-
rungsgremium) übertragen werden. Als Folgeänderung nimmt das Bundes-
finanzierungsgremium künftig auch die parlamentarische Kontrolle über den
Restrukturierungsfonds wahr, die bislang durch das Finanzmarktgremium
erfolgt.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10501

C. Alternativen

Eine Ablehnung des Gesetzentwurfs mit der daraus folgenden Beibehaltung der
aktuellen Aufgabenzuordnung widerspräche dem Ziel, das Zusammenwirken
zwischen Aufsicht und Abwicklungsbehörde durch Überführung der Einheiten
unter einem Dach zu fördern. Mit Eingliederung der NAB in die BaFin würde die
FMSA als Rumpfbehörde mit auslaufenden Aufgaben und einer vergleichsweise
geringen Anzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ohne langfristige Per-
spektive bestehen bleiben. Insofern ist es aus Effizienzgesichtspunkten geboten,
den verbleibenden Teil der FMSA in eine größere, auf Dauer angelegte Einheit
wie die Finanzagentur zu integrieren. Eine Eingliederung auch dieses verbleiben-
den Teils der FMSA in die BaFin kommt angesichts potenzieller Interessenkon-
flikte zwischen Bankenaufsicht und Beteiligungsführung des FMS nicht in Be-
tracht.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Zusätzliche Haushaltsausgaben sind infolge der Durchführung des Gesetzes für
Bund, Länder und Gemeinden nicht zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsauf-
wand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht durch dieses Gesetz kein Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Der Erfüllungsaufwand der Verwaltung für den Bund berechnet nach einem stan-
dardisierten Modell beträgt wiederkehrend -40.321,22 Euro (Einsparungen) so-
wie einmalig 940.934,04 Euro.

Für Länder und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Durch die Eingliederung der bisherigen Aufgaben der FMSA in die BaFin bzw.
die Finanzagentur können noch weitere einmalige Kosten (insbesondere Umzug,

Drucksache 18/10501 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

IT-Migration) entstehen. Die Höhe der Kosten ist wesentlich von der Ausgestal-
tung der jeweiligen Eingliederung abhängig und kann daher an dieser Stelle noch
nicht beziffert werden.

Die Kosten der NAB werden auch nach der anstehenden Neuordnung unverändert
über die Umlage zur Finanzierung des Aufgabenbereichs Abwicklung durch die
hierzu herangezogenen Unternehmen der Finanzbranche finanziert. Die nach Er-
trägen aus Kostenerstattungen durch Maßnahmenempfänger verbleibenden Kos-
ten für die Verwaltung des FMS bleiben haushaltsfinanziert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10501

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9530, 18/9955 in der aus der nachstehen-
den Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 30. November 2016

Der Haushaltsausschuss

Dr. Gesine Lötzsch
Vorsitzende und Berichterstatterin

Dr. André Berghegger
Berichterstatter

Dr. Hans-Ulrich Krüger
Berichterstatter

Dr. Tobias Lindner
Berichterstatter

Drucksache 18/10501 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG)
– Drucksachen 18/9530, 18/9955 –
mit den Beschlüssen des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss)

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

Entwurf eines Gesetzes zur Neuord-
nung der Aufgaben der Bundesanstalt

für Finanzmarktstabilisierung

Entwurf eines Gesetzes zur Neuord-
nung der Aufgaben der Bundesanstalt

für Finanzmarktstabilisierung

(FMSA-Neuordnungsgesetz – FMSA-
NeuOG)

(FMSA-Neuordnungsgesetz – FMSA-
NeuOG)

Vom ... Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisie-
rungsfondsgesetzes

Artikel 1 u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes

Artikel 2 u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 Änderung des Sanierungs- und Abwick-
lungsgesetzes

Artikel 3 u n v e r ä n d e r t

Artikel 4 Änderung des Restrukturierungsfondsge-
setzes

Artikel 4 u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 Änderung des Kreditwesengesetzes Artikel 5 u n v e r ä n d e r t

Artikel 6 Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes Artikel 6 u n v e r ä n d e r t

Artikel 7 Änderung der Finanzmarktstabilisie-
rungsfonds-Verordnung

Artikel 7 u n v e r ä n d e r t

Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Sat-
zung der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht

Artikel 8 u n v e r ä n d e r t

Artikel 9 Änderung der Restrukturierungsfonds-
Verordnung

Artikel 9 u n v e r ä n d e r t

Artikel 10 Änderung der Großkredit- und Millio-
nenkreditverordnung

Artikel 10 Inkrafttreten Artikel 11 u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10501

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

Artikel 1 Artikel 1

Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfonds-
gesetzes

Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfonds-
gesetzes

Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2015
(BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2015
(BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 2 wird wie folgt gefasst: a) u n v e r ä n d e r t

„Teil 2

Institutioneller Rahmen“.

b) Die Angabe zu § 3a wird wie folgt gefasst: b) u n v e r ä n d e r t

„§ 3a Bundesanstalt für Finanzmarktstabi-
lisierung; Trägerschaft der Finanza-
gentur; Organisation und Aufgaben;
Verordnungsermächtigung“.

c) In der Angabe zu § 3d werden die Wörter
„der Anstalt“ gestrichen.

c) u n v e r ä n d e r t

d) Die Angaben zu den §§ 3f bis 3k werden
durch folgende Angabe ersetzt:

d) u n v e r ä n d e r t

„§ 3f Verordnungsermächtigung“.

e) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt ge-
fasst:

„§ 10a Parlamentarische Kontrolle“.

e) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: f) u n v e r ä n d e r t

„§ 19 (weggefallen)“.

2. § 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst: 2. u n v e r ä n d e r t

„Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist
Frankfurt am Main.“

3. Die Überschrift zu Teil 2 wird wie folgt gefasst: 3. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/10501 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

„Teil 2

Institutioneller Rahmen“.

4. § 3a wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠3a

Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisie-
rung; Trägerschaft der Finanzagentur; Orga-

nisation und
Aufgaben; Verordnungsermächtigung“.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesrepublik Deutschland – Finanz-
agentur GmbH (Finanzagentur) wird mit der
Trägerschaft an der Anstalt beliehen und
führt nach Maßgabe dieses Gesetzes Aufga-
ben und Befugnisse der Anstalt fort.“

c) Die Absätze 2 bis 2b werden durch die fol-
genden Absätze 2 bis 2d ersetzt:

„(2) Die Anstalt nimmt die ihr nach
§ 8a übertragenen Aufgaben wahr und ist für
die Erfüllung dieser Aufgaben verantwort-
lich. Die Finanzagentur unterstützt die An-
stalt bei der Erfüllung dieser Aufgaben.

(2a) Alle übrigen Aufgaben im Zusam-
menhang mit der Verwaltung des Fonds
nimmt die Finanzagentur, auch im Namen
des Fonds, als eigene wahr. Die Finanzagen-
tur untersteht hinsichtlich der Wahrnehmung
der Aufgaben nach diesem Gesetz der
Rechts- und Fachaufsicht des Bundesminis-
teriums der Finanzen. Das Bundesministe-
rium der Finanzen kann Aufgaben und Be-
fugnisse der Finanzagentur nach diesem Ge-
setz vorübergehend selbst wahrnehmen oder
auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich
oder einen Dritten übertragen, wenn auf an-
dere Weise die recht- und zweckmäßige
Wahrnehmung der Aufgaben nicht sicherge-
stellt werden kann.

(2b) Die Finanzagentur übernimmt alle
Rechte und Pflichten, Verträge und sonsti-
gen Rechtsverhältnisse der Anstalt, soweit

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10501

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

diese die auf die Finanzagentur nach diesem
Gesetz übergegangenen Aufgaben betreffen,
und tritt hinsichtlich der übergehenden
Rechte und Pflichten in allen Verwaltungs-
und Gerichtsverfahren, an denen die Anstalt
beteiligt ist, an deren Stelle. Dies gilt nicht
für bestehende und künftige Rechte und
Pflichten der Anstalt, soweit sie die der An-
stalt nach § 8a übertragenen Aufgaben be-
treffen. Absatz 2c bleibt unberührt.

(2c) Die Finanzagentur tritt zum 1. Ja-
nuar 2018 in die Rechte und Pflichten aus
den Arbeitsverhältnissen mit übergehenden
Beschäftigten ein. Als übergehende Beschäf-
tigte im Sinne von Satz 1 gelten die bei der
Anstalt beschäftigten Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer, die nicht übergehende
Beschäftigte im Sinne des § 18a Absatz 3
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
sind und nicht zum 31. August 2017 in der
Abteilung Abwicklungsanstalten der Anstalt
tätig sind. Die vom Übergang betroffenen
Beschäftigten werden von der Anstalt bis
zum 31. Oktober 2017 schriftlich über die
rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen
Folgen des Übergangs unterrichtet. Die Be-
schäftigten können dem Übergang ihrer Ar-
beitsverhältnisse widersprechen. Der Wider-
spruch kann gegenüber der Anstalt oder der
Finanzagentur innerhalb eines Monats nach
Zugang der Unterrichtung schriftlich erklärt
werden.

(2d) Für die übergehenden Verbind-
lichkeiten der Anstalt haftet die Bundesre-
publik Deutschland unbeschränkt.“

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „drei
Mitgliedern besteht“ durch die Wörter „ei-
nem oder mehreren Mitgliedern bestehen
kann“ ersetzt.

e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Anstalt weist die in ihrem Ver-
waltungsbereich zu erwartenden Einnahmen
und zu leistenden Ausgaben in einem Wirt-
schaftsplan einschließlich eines Stellenplans
aus. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
Auf Zahlungen, die Buchführung und die
Rechnungslegung sind die für die bundesun-
mittelbaren juristischen Personen geltenden
Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung

Drucksache 18/10501 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

anzuwenden. Näheres über Haushaltsfüh-
rung, Rechnungslegung und Revision wird
in der Satzung der Anstalt geregelt.“

f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Anstalt“ durch
das Wort „Finanzagentur“ und die An-
gabe „§ 4 Abs. 2“ durch die Angabe
„§ 4 Absatz 2“ ersetzt und werden nach
dem Wort „Aufgaben“ die Wörter
„nach diesem Gesetz“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Für die Anstalt gelten die Regelungen
aus § 1 Absatz 4 der Finanzmarktstabi-
lisierungsfonds-Verordnung in der am
1. Januar 2018 geltenden Fassung ent-
sprechend.“

cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
„Anstalt kann“ durch die Wörter „Fi-
nanzagentur und die Anstalt können“
ersetzt.

g) In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern
„Organisation der Anstalt,“ die Wörter „die
Rechte und Pflichten der Finanzagentur als
Trägerin der Anstalt und die Aufgabenvertei-
lung im Verhältnis zur Finanzagentur,“ ein-
gefügt.

h) Absatz 6a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anstalt
betreibt“ durch die Wörter „Finanza-
gentur und die Anstalt betreiben“ er-
setzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Anstalt
gilt“ durch die Wörter „Finanzagentur
und die Anstalt gelten bei ihrer Aufga-
benwahrnehmung nach diesem Gesetz“
ersetzt.

5. § 3b wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitglieder des Leitungsausschusses der
Anstalt, der Geschäftsführung der Finanza-
gentur und die Mitarbeiterinnen und Mitar-
beiter der Finanzagentur und der Anstalt so-
wie die von der Anstalt oder der Finanzagen-
tur im Zusammenhang mit Aufgaben nach
diesem Gesetz beauftragten Dritten dürfen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10501

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewor-
denen Tatsachen, deren Geheimhaltung im
Interesse des Unternehmens des Finanzsek-
tors oder eines Dritten liegt, insbesondere
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht
unbefugt offenbaren oder verwerten, auch
wenn ihre Tätigkeit bei der Finanzagentur
oder der Anstalt beendet ist.“

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach
dem Wort „Zentralbank“ die Wörter „und
die Europäische Bankenaufsichtsbehörde im
Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 24. Novem-
ber 2010 zur Errichtung einer Europäischen
Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenauf-
sichtsbehörde), zur Änderung des Beschlus-
ses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des
Beschlusses 2009/78/EG der Kommission
(ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12; L 101
vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 225
vom 30.7.2014, S. 1) geändert worden ist,“
eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Finanzagentur im Rahmen ihrer
Tätigkeit nach diesem Gesetz, die An-
stalt, die Deutsche Bundesbank im Rah-
men ihrer Tätigkeit nach dem Kredit-
wesengesetz und die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht haben
sich Beobachtungen, Feststellungen
und Einschätzungen, einschließlich
personenbezogener Daten und Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnissen,
mitzuteilen, die zur Erfüllung ihrer je-
weiligen Aufgaben erforderlich sind,
im Fall der Finanzagentur insbesondere
zur Prüfung von Anträgen auf Gewäh-
rung von Stabilisierungsmaßnahmen
sowie zur Überwachung der Unterneh-
men, denen Stabilisierungsmaßnahmen
gewährt worden sind, und im Fall der
Anstalt insbesondere zur Aufsicht über
Abwicklungsanstalten nach § 8a.“

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort
„Wertpapierhandelsgesetzes“ die Wör-

Drucksache 18/10501 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

ter „und in § 5 Absatz 1 und 2 des Sa-
nierungs- und Abwicklungsgesetzes so-
wie die“ eingefügt und wird das Wort
„und“ vor den Wörtern „in Absatz 1 ge-
nannten“ gestrichen.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „Die An-
stalt ist“ durch die Wörter „Die Finanz-
agentur und die Anstalt sind“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

6. § 3d wird wie folgt gefasst: 6. u n v e r ä n d e r t

㤠3d

Deckung der Kosten

Die Kosten, die der Finanzagentur und der
Anstalt in Ausübung der Aufgaben nach diesem
Gesetz entstehen, werden durch den Bund getra-
gen. Zu den Kosten der Finanzagentur und der
Anstalt nach Satz 1 gehören die Personal- und
Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich
die Finanzagentur oder die Anstalt bei der Erfül-
lung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz bedient.“

7. § 3e wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Kosten, die der Finanzagentur
oder der Anstalt für Maßnahmen in
Ausübung ihrer gesetzlichen Ermächti-
gung nach den §§ 6 bis 8a oder nach
§ 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktsta-
bilisierungsbeschleunigungsgesetzes
entstehen, können die Finanzagentur
und die Anstalt von den jeweiligen Ad-
ressaten eine Erstattung an den Bund,
auch in Form von Kostenpauschalen,
nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach § 3f verlangen.“

bb) In Satz 2 Nummer 2 wird das Komma
am Ende durch einen Punkt ersetzt und
wird Nummer 3 aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anstalt
kann“ durch die Wörter „Finanzagentur
und die Anstalt können“ ersetzt und

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/10501

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

werden nach dem Wort „Kosten“ die
Wörter „an den Bund“ eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Verpflichtungserklärungen oder Ver-
träge, die vor dem 1. Januar 2018 be-
standen, werden mit Wirkung zum 1.
Januar 2018 dahingehend abgeändert,
dass die Kostenerstattung an den Bund
zu leisten ist.“

8. Die §§ 3f bis 3j werden aufgehoben. 8. u n v e r ä n d e r t

9. § 3g wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Umlagepflicht besteht für
Institute im Sinne des § 2 des Restruktu-
rierungsfondsgesetzes ab dem Zeitpunkt
der Erteilung oder der Fiktion der Er-
laubnis nach dem Kreditwesengesetz und
endet, wenn die Erlaubnis des Instituts er-
lischt oder aufgehoben wird.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Umlagepflichtige Institute, bei
denen die Berechnung der Jahresbeiträge
gemäß § 12 Absatz 2 des Restrukturie-
rungsfondsgesetzes für das Umlagejahr
unter Berücksichtigung des Artikels 10
der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63
erfolgte sowie die in § 1 Absatz 1 und 2 der
Restrukturierungsfondsverordnung ge-
nannten Institute zahlen einen Pauschal-
betrag in Höhe von 250 Euro. Für die üb-
rigen umlagepflichtigen Institute wird der
Umlagebetrag nach einem jährlich zu er-
mittelnden Verteilungsschlüssel bemes-
sen. Der Verteilungsschlüssel in einem
Umlagejahr bestimmt sich für diese Insti-
tute nach dem Verhältnis der Höhe der Bi-
lanzsumme, die in entsprechender An-
wendung der Bestimmungen des Arti-
kels 5 der Delegierten Verordnung (EU)
2015/63 angepasst wurde, zur Gesamt-
summe der Bilanzsummen, die in entspre-
chender Anwendung des Artikels 5 der
Delegierten Verordnungen (EU) 2015/63
angepasst wurden, aller übrigen umlage-
pflichtigen Institute. Maßgebend für die
Berechnung des Verteilungsschlüssels ist
jeweils die in entsprechender Anwendung

Drucksache 18/10501 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

des Artikels 5 der Delegierten Verord-
nung (EU) 2015/63 angepasste Bilanz-
summe, die im Umlagejahr der Berech-
nung der Jahresbeiträge nach § 12 Ab-
satz 2 des Restrukturierungsfondsgeset-
zes zugrunde lag. Soweit für ein umlage-
pflichtiges Institut im Umlagejahr keine
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des
Restrukturierungsfondsgesetzes zu be-
rechnen waren und die Daten zur Berech-
nung der Bilanzsumme, die in entspre-
chender Anwendung der Bestimmung des
Artikels 5 der Delegierten Verordnung
(EU) 2015/63 angepasst wurde, nicht vor-
liegen, wird für das jeweilige Institut ein
Pauschalbetrag in Höhe von 250 Euro er-
hoben. § 16f Absatz 2, 4 und 5 des Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetzes ist ent-
sprechend anzuwenden. Der Umlagebe-
trag für jedes umlagepflichtige Institut
beträgt mindestens 250 Euro.“

10. § 3i wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in
dem Jahr, das dem Umlagejahr vorausge-
gangen ist, umlagepflichtig waren“ durch
die Wörter „im letzten abgerechneten
Umlagejahr umlagepflichtig waren und
im Jahr der Festsetzung der Vorauszah-
lung umlagepflichtig sind“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Jahres,
das dem Umlagejahr vorausgegan-
gen ist,“ durch die Wörter „letzten
abgerechneten Umlagejahres“ er-
setzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Jahresbei-
träge“ jeweils durch die Wörter „in
entsprechender Anwendung des Ar-
tikels 5 der Delegierten Verordnung
(EU) 2015/63 angepassten Bilanz-
summen“ und werden die Wörter
„dem Umlagejahr vorausgegangenen
Jahr“ durch die Wörter „letzten ab-
gerechneten Umlagejahr“ ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Umlagevorauszahlungen
2016 und 2017 gelten die Regelungen

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/10501

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

der Absätze 2 und 3 sowie die Rege-
lungen des § 3g in der jeweils bis zum
31. Januar 2017 geltenden Fassung
fort.“

9. Der bisherige § 3k wird § 3f und wie folgt geän-
dert:

11. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Kostenerstattung und Kostener-
stattungsverfahren sowie die Zah-
lungspflichtigen nach § 3e;“.

bb) Nummer 2 wird aufgehoben.

cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und die
Wörter „nach Maßgabe der §§ 3d bis
3j“ werden durch die Wörter „nach
Maßgabe der §§ 3d und 3e“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

10. § 4 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 2 wird der letzte Halbsatz
wie folgt gefasst:

„entscheidet ein interministerieller Aus-
schuss (Lenkungsausschuss) in Bezug auf
Maßnahmen nach § 8a auf Vorschlag der
Anstalt oder in allen übrigen Angelegenhei-
ten auf Vorschlag der Finanzagentur.“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Anstalt“
durch das Wort „Finanzagentur“ ersetzt.

11. § 8a wird wie folgt geändert: 13. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t

aa) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Die der Anstalt oder der Finanzagentur
entstehenden Verwaltungskosten aus
Koordinations- und Überwachungstä-
tigkeiten für die Abwicklungsanstalten
tragen die Abwicklungsanstalten selbst;
§ 3e bleibt unberührt.“

bb) In Satz 9 werden nach den Wörtern
„Die Anstalt,“ die Wörter „die Finanza-
gentur,“ eingefügt.

cc) Satz 10 wird aufgehoben.

Drucksache 18/10501 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

dd) In dem neuen Satz 10 werden nach dem
Wort „Anstalt“ die Wörter „, der Fi-
nanzagentur nach diesem Gesetz“ ein-
gefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:

b) u n v e r ä n d e r t

„(1a) Die Abwicklungsanstalten stellen
innerhalb der ersten vier Monate nach Ab-
schluss des Geschäftsjahres einen Jahresab-
schluss und einen Lagebericht nach den für
große Kapitalgesellschaften geltenden Vor-
schriften des Handelsgesetzbuchs oder nach
den für Kreditinstitute geltenden Vorschrif-
ten auf. Der Jahresabschluss und der Lagebe-
richt sind nach den Vorschriften des Han-
delsgesetzbuchs zu prüfen. Eine Konzern-
rechnungslegungspflicht besteht nicht. Das
Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. Nä-
heres über Haushaltsführung und Rech-
nungslegung wird in der jeweiligen Satzung
der Abwicklungsanstalten geregelt.“

c) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
„Vermögenswerte;“ die Wörter „als Trägerin
unterstützt die Finanzagentur die Anstalt bei
der Wahrnehmung der Aufgaben nach den
Sätzen 1 bis 3;“ eingefügt.

c) u n v e r ä n d e r t

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Auf die Abwicklungsanstalten ist
§ 55 der Bundeshaushaltsordnung anzuwen-
den und sind die §§ 6, 7 und 109 Absatz 1
und 2 der Bundeshaushaltsordnung entspre-
chend anzuwenden. Im Übrigen finden die
§§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Bundeshaus-
haltsordnung keine Anwendung; Absatz 8
Satz 3 bleibt unberührt. Der Bundesrech-
nungshof hat ein Prüfungsrecht gemäß § 111
der Bundeshaushaltsordnung.“

„(6) Auf die Abwicklungsanstalten
sind die Grundsätze der Wirtschaftlich-
keit und Sparsamkeit sowie die §§ 55 und
109 Absatz 1 und 2 der Bundeshaushaltsord-
nung anzuwenden. Im Übrigen finden die
§§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Bundeshaus-
haltsordnung keine Anwendung; Absatz 8
Satz 3 bleibt unberührt. Der Bundesrech-
nungshof hat ein Prüfungsrecht gemäß § 111
der Bundeshaushaltsordnung.“

e) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze
angefügt:

e) u n v e r ä n d e r t

„Die Gründung einer Gesellschaft oder ein
Beteiligungserwerb soll nur erfolgen, wenn
dies unmittelbar der Umsetzung des Abwick-
lungsplans gemäß Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 6 dient. § 65 Absatz 1 Nummer 3 und 4
der Bundeshaushaltsordnung ist entspre-
chend anzuwenden. Es ist sicherzustellen,
dass der Bundesrechnungshof in Bezug auf
Gesellschaften und Beteiligungen im Sinne

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/10501

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

des Satzes 2 die Unterlagen und Auskünfte
erhält, die er für die Erfüllung seiner Aufga-
ben für erforderlich hält. Die näheren Einzel-
heiten zur Gründung einer Gesellschaft und
zum Beteiligungserwerb werden in den Sta-
tuten der Abwicklungsanstalten geregelt.“

f) Nach Absatz 8 werden die folgenden Ab-
sätze 8a und 8b eingefügt:

„(8a) Die Abwicklungsanstalten kön-
nen als übertragende Rechtsträger an
Ausgliederungen und Abspaltungen nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen
beteiligt sein:

1. die Ausgliederung oder Abspaltung
bedarf der Zustimmung der Haf-
tungsbeteiligten und der Anstalt;

2. Refinanzierungsverbindlichkeiten
dürfen im Rahmen der Ausgliede-
rung oder Abspaltung nicht übertra-
gen werden;

3. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Ausgliederung oder Abspaltung
bestehende Gewährträgerhaftungen
sowie eine für übertragene Verbind-
lichkeiten bestehende Haftung des
Fonds gemäß Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 1b werden durch die Ausgliede-
rung oder Abspaltung nicht berührt;

4. das Nähere über die Ausgliederung
oder Abspaltung ist in den Statuten
der Abwicklungsanstalten gemäß
Absatz 2 zu regeln.

Ausgliederungen und Abspaltungen nach
diesem Absatz sind Ausgliederungen und
Abspaltungen im Sinne des Umwand-
lungsgesetzes vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zu-
letzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom
24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert
worden ist, auf die die Vorschriften des
Umwandlungsgesetzes entsprechend an-
zuwenden sind, soweit dieses Gesetz und
die Statuten der Abwicklungsanstalten
von Absatz 2 Satz 4 und 5 nicht etwas an-
deres bestimmen.

(8b) Sollen im Rahmen der Ausglie-
derung oder Abspaltung nach Absatz 8a
Verbindlichkeiten übertragen werden,

Drucksache 18/10501 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

darf die Anstalt die Zustimmung nach Ab-
satz 8a Satz 1 Nummer 1 nur erteilen, so-
weit es sich um Verbindlichkeiten handelt,
die in unmittelbarem Zusammenhang mit
einem zu übertragenden Grundgeschäft
stehen oder durch den weiteren Fortgang
des Grundgeschäfts bedingt sind. Die An-
stalt darf die Zustimmung zu einer Ab-
spaltung nur erteilen, wenn die Abwick-
lungsanstalt nachweist, dass eine Ausglie-
derung wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre
und die Risiken für den Fonds durch die
Abspaltung nicht erhöht werden. Solange
die Abwicklungsanstalten nach einer Aus-
gliederung Anteile an einem übernehmen-
den Rechtsträger halten, gelten für den
übernehmenden Rechtsträger die Ab-
sätze 2 und 2a entsprechend. Die über-
nehmenden Rechtsträger sind in diesem
Fall auch dazu verpflichtet, einen Abwick-
lungsplan aufzustellen. Satz 3 und 4 gelten
auch, solange die Abwicklungsanstalten
nach einer Abspaltung für Verbindlich-
keiten des übernehmenden Rechtsträgers
haften, es sei denn, die Träger der Ab-
wicklungsanstalten verpflichten sich, die
Abwicklungsanstalt von den Nachhaf-
tungsansprüchen freizustellen.“

f) Absatz 10 Satz 1 bis 4 wird durch die folgen-
den Sätze ersetzt:

g) u n v e r ä n d e r t

„Der Fonds kann Abwicklungsanstalten Dar-
lehen zur Refinanzierung der von diesen
übernommenen Vermögensgegenstände ge-
währen, sofern der Fonds alleiniger Verlust-
ausgleichsverpflichteter ist. Die näheren Be-
dingungen der Darlehensgewährung legt der
Fonds im Einzelfall fest.“

12. In § 8b Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„§ 3a Absatz 4 Satz 1, 4 und 5“ die Wörter „in
der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fas-
sung“ eingefügt.

14. § 8b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3a Ab-
satz 4 Satz 1, 4 und 5 sowie“ gestrichen.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die landesrechtlichen Abwicklungsan-
stalten stellen innerhalb der ersten vier
Monate nach Abschluss des Geschäftsjah-
res einen Jahresabschluss und einen Lage-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/10501

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

bericht nach den für große Kapitalgesell-
schaften geltenden Vorschriften des Han-
delsgesetzbuchs oder nach den für Kredit-
institute geltenden Vorschriften auf. Der
Jahresabschluss und der Lagebericht sind
nach den Vorschriften des Handelsgesetz-
buchs zu prüfen. Eine Konzernrech-
nungslegungspflicht besteht nicht. Das
Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden.“

13. § 9 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „70
Milliarden Euro“ durch die Wörter „60 Mil-
liarden Euro“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Bundesministerium der Fi-
nanzen wird ermächtigt, für den Fonds zum
Zwecke der Darlehensgewährung nach § 8a
Absatz 10 Satz 1 dieses Gesetzes Kredite in
Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro aufzu-
nehmen. Die Absätze 2 und 3 finden entspre-
chende Anwendung.“

14. § 10 Absatz 2d wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Vertre-
ter der Anstalt“ die Wörter „im Zusammen-
hang mit den ihr nach § 8a übertragenen
Aufgaben oder Vertreter der Finanzagentur
im Zusammenhang mit den nach diesem Ge-
setz auf diese übertragenen Aufgaben“ und
werden nach den Wörtern „Vertretern der
Anstalt“ die Wörter „oder der Finanzagen-
tur“ eingefügt und wird nach dem Wort
„Bundes“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Anstalt kann“
durch die Wörter „Anstalt und die Finanza-
gentur können“ ersetzt und werden nach dem
Wort „auf“ die Wörter „die jeweils in ihrem
Aufgabenbereich liegenden“ eingefügt.

15. § 10a Absatz 2 wird wie folgt geändert: 17. § 10a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Vertre-
ter der“ die Wörter „Geschäftsführung der
Finanzagentur und der“ eingefügt.

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠10a

Parlamentarische Kontrolle“.

b) Absatz 1 wird aufgehoben.

Drucksache 18/10501 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Gremium“
durch die Wörter „Gremium nach
§ 3 des Bundesschuldenwesengeset-
zes (Gremium)“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern
„Vertreter der“ die Wörter „Ge-
schäftsführung der Finanzagentur
und der“ eingefügt.

b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Vertre-
ter der“ die Wörter „Geschäftsführung der
Finanzagentur und der“ und nach dem Wort
„Organe“ die Wörter „eines von einer Maß-
nahme des Fonds begünstigten Unterneh-
mens“ eingefügt.

cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern
„Vertreter der“ die Wörter „Geschäfts-
führung der Finanzagentur und der“
eingefügt und nach dem Wort „Or-
gane“ die Wörter „eines von der Maß-
nahme des Fonds begünstigten Unter-
nehmens“ eingefügt.

d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz ange-
fügt:

㤠3 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundes-
schuldenwesengesetzes gilt entspre-
chend.“

16. In § 13 Absatz 1b Satz 1 werden die Wörter
„Übernahme von Garantien“ durch die Wörter
„Gewährung von Darlehen“ ersetzt.

18. u n v e r ä n d e r t

17. § 19 wird aufgehoben. 19. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 Artikel 2

Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setzes

Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015
(BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar-
tikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015
(BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst:

㤠15 Gesonderte Erstattung; Verord-
nungsermächtigung“.

b) In der Angabe zu § 16b wird das Wort „Auf-
sichtsbereichen“ durch das Wort „Aufgaben-
bereichen“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/10501

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

c) In den Angaben zu den §§ 16e bis 16j wird
jeweils das Wort „Aufsichtsbereich“ durch
das Wort „Aufgabenbereich“ ersetzt.

d) Nach der Angabe zu § 16j wird folgende An-
gabe eingefügt:

„§ 16k Aufgabenbereich Abwicklung“.

e) Die Angaben zu den §§ 16k bis 16q werden
wie folgt gefasst:

㤠16l Entstehung der Umlageforderung,
Festsetzung des Umlagebetrages
und Fälligkeit

§ 16m Festsetzung und Fälligkeit von Um-
lagevorauszahlungen

§ 16n Differenz zwischen Umlagebetrag
und Vorauszahlung

§ 16o Säumniszuschläge; Beitreibung

§ 16p Festsetzungsverjährung

§ 16q Zahlungsverjährung

§ 16r Erstattung überzahlter Umlagebe-
träge“.

f) Nach der Angabe zu § 18 wird folgende An-
gabe eingefügt:

㤠18a Teilintegration der Bundesanstalt
für Finanzmarktstabilisierung;
Rechtsnachfolge; Verordnungser-
mächtigung“.

2. Dem § 4 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:

2. u n v e r ä n d e r t

„Die Bundesanstalt wird im Wege der Organleihe
für das Bundesministerium der Finanzen im Rah-
men der ihm nach den Vorschriften der Anstalts-
satzung obliegenden Aufsicht über die Versor-
gungsanstalt des Bundes und der Länder tätig. Das
Nähere einschließlich des Beginns der Organleihe
wird im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium des Innern in einer Verwaltungsvereinba-
rung zwischen dem Bundesministerium der Fi-
nanzen und der Bundesanstalt geregelt.“

3. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 3. u n v e r ä n d e r t

„Die Bundesanstalt nimmt außerdem die Aufga-
ben der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie

Drucksache 18/10501 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

die ihr auf Grundlage des Restrukturierungsfonds-
gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.“

4. § 6 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vier“
durch das Wort „fünf“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter „Quer-
schnittsaufgaben/Innere Verwaltung, Ban-
kenaufsicht, Versicherungsaufsicht und
Wertpapieraufsicht“ durch die Wörter „In-
nere Verwaltung und Recht, Bankenaufsicht,
Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht
und Wertpapieraufsicht/Asset-Manage-
ment“ ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort „vier“ durch das
Wort „fünf“ ersetzt und werden die Wörter
„und Wertpapieraufsicht/Asset-Manage-
ment“ durch die Wörter „, Wertpapierauf-
sicht/Asset-Management sowie Abwick-
lung“ ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Verwaltungsrat besteht aus

1. dem Vorsitzenden, seinem Stellvertre-
ter und einem weiteren Mitglied, die
vom Bundesministerium der Finanzen
entsandt werden, und

2. folgenden 14 weiteren Mitgliedern:

a) einem Vertreter des Bundesminis-
teriums für Wirtschaft und Ener-
gie,

b) zwei Vertretern des Bundesminis-
teriums der Justiz und für Verbrau-
cherschutz,

c) fünf Mitgliedern des Deutschen
Bundestages und

d) sechs Personen mit beruflicher Er-
fahrung oder besonderen Kennt-
nissen auf dem Gebiet des Kredit-,
Finanzdienstleistungs-, Zahlungs-
dienste-, Investment-, Versiche-
rungs-, Wertpapier- oder Bilanz-
wesens, die jedoch nicht der Bun-
desanstalt angehören dürfen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/10501

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Für den Fall der Verhinderung des
Vorsitzenden, seines Stellvertreters
oder des weiteren Mitglieds des Ver-
waltungsrats nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 bestellt das Bundesministe-
rium der Finanzen zwei weitere stell-
vertretende Mitglieder des Verwal-
tungsrats.“

bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
„Buchstabe a bis e“ durch die Wörter
„Buchstabe a bis c“ ersetzt.

cc) In den neuen Sätzen 5 und 6 wird je-
weils die Angabe „Buchstabe f“ durch
die Angabe „Buchstabe d“ ersetzt.

6. § 15 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠15

Gesonderte Erstattung; Verordnungser-
mächtigung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Nummer 1a wird fol-
gende Nummer 1b eingefügt:

„1b. durch vor Ort im Auftrag
der Europäischen Zentral-
bank nach Artikel 12 der
Verordnung (EU)
Nr. 1024/13 vorgenom-
mene Prüfungshandlun-
gen, soweit diese Kosten
nicht durch die Europäi-
sche Zentralbank abge-
rechnet werden,“.

bbb) In Nummer 8 wird das Wort
„oder“ durch ein Komma er-
setzt.

ccc) In Nummer 10 Buchstabe c
Doppelbuchstabe bb wird am
Ende ein Komma eingefügt.

Drucksache 18/10501 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

ddd) Nummer 11 wird wie folgt ge-
fasst:

„11. durch Maßnahmen nach
dem Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetz, dem
Restrukturierungsfonds-
gesetz oder der Verord-
nung (EU) Nr. 806/2014
des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom
15. Juli 2014 zur Festle-
gung einheitlicher Vor-
schriften und eines ein-
heitlichen Verfahrens für
die Abwicklung von Kre-
ditinstituten und be-
stimmten Wertpapierfir-
men im Rahmen eines
einheitlichen Abwick-
lungsmechanismus und
eines einheitlichen Ab-
wicklungsfonds sowie zur
Änderung der Verord-
nung (EU) Nr. 1093/2010
(ABl. L 225 vom
30.7.2014, S. 1; L 101
vom 18.4.2015, S. 62).“

eee) In dem Satzteil nach der Auf-
zählung werden die Wörter „in
den Fällen der Nummern 1, 2,
4, 7, 9 und 10“ durch die Wör-
ter „in den Fällen der Num-
mern 1, 1b, 2, 4, 7, 9 und 10“
ersetzt.

fff) In dem Satzteil nach der Auf-
zählung werden die Wörter „in
den Fällen der Nummern 1, 1b,
2, 4, 7, 9 und 10“ durch die
Wörter „in den Fällen der
Nummern 1, 1b, 2, 4, 7 und 9
bis 11“ ersetzt und werden die
Wörter „und ihr auf Verlangen
vorzuschießen“ gestrichen.

bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „für
die Bundesanstalt“ die Wörter „oder im
Rahmen des einheitlichen Aufsichtsme-
chanismus im Sinne des Artikels 2
Nummer 9 der Verordnung (EU)

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/10501

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

Nr. 1024/2013 im Auftrag der Europäi-
schen Zentralbank“ eingefügt.

c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„für sie“ die Wörter „oder im Rahmen des
einheitlichen Aufsichtsmechanismus im
Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verord-
nung (EU) Nr. 1024/2013 im Auftrag der
Europäischen Zentralbank“ eingefügt.

d) Die folgenden Absätze 3 bis 9 werden ange-
fügt:

„(3) Für die Festsetzung der Kostener-
stattung, die Verpflichtung zur Erstattung
der Kostenschuld, die Entstehung der Pflicht
zur Kostenerstattung, ihre Fälligkeit sowie
die Vorschusszahlung und Sicherheitsleis-
tung gelten die §§ 4, 6, 13 Absatz 1 sowie die
§§ 14 und 15 des Bundesgebührengesetzes
vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 entspre-
chend.

(4) Abweichend von § 4 des Bundes-
gebührengesetzes entsteht die Pflicht zur
Kostenerstattung in den Fällen des Absatzes
1 Satz 1 Nummer 11 bei laufenden Überwa-
chungs- und sonstigen laufenden Maßnah-
men, die sich voraussichtlich über einen län-
geren Zeitraum als ein Jahr erstrecken, jähr-
lich bis zum 31. März des Kalenderjahres, es
sei denn, die Bundesanstalt legt einen ande-
ren Zeitpunkt fest. Abweichend von § 6 des
Bundesgebührengesetzes ist zur Erstattung
von Kosten in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 11 auch derjenige verpflich-
tet, für den eine Verpflichtung zur Kostener-
stattung gesetzlich oder hoheitlich angeord-
net ist.

(5) Abweichend von § 15 Absatz 1
des Bundesgebührengesetzes kann die Bun-
desanstalt von einem Kostenschuldner in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 die Zahlung ei-
nes Vorschusses oder die Leistung einer Si-
cherheit bis zur Höhe der voraussichtlich zu
erstattenden Kosten auch bei solchen Maß-
nahmen verlangen, die nicht auf Antrag vor-
genommen werden. In den Fällen des Absat-
zes 1 Satz 1 Nummer 11 können bei Maß-
nahmen, die sich über einen längeren Zeit-
raum erstrecken, auch mehrfach Vorschüsse
oder Sicherheitsleistungen verlangt werden.

Drucksache 18/10501 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

(6) Zu den zu erstattenden Kosten ge-
hören auch solche Kosten, die in Vorberei-
tung oder während der Laufzeit einer Maß-
nahme oder anlässlich ihrer Beendigung ent-
stehen.

(7) Die Bundesanstalt kann in den Fäl-
len des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 11 die Er-
stattung von Kosten ebenfalls von demjeni-
gen verlangen, der die Pflicht zur Kostener-
stattung durch Verpflichtungserklärung oder
Vertrag übernommen hat. In diesen Fällen
bestimmen sich das Verlangen der Kostener-
stattung, die Entstehung der Pflicht zur Kos-
tenerstattung, die Fälligkeit der Kostenerstat-
tung und die Pflicht zur Zahlung eines Vor-
schusses oder zur Leistung einer Sicherheit
nach dieser Verpflichtungserklärung oder
diesem Vertrag.

(8) Die zu erstattenden Kosten nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 können in Form
von Kostenpauschalen berechnet werden.
Das Nähere regelt die Rechtsverordnung
nach Absatz 9.

(9) Das Bundesministerium wird er-
mächtigt, Einzelheiten der gesonderten Er-
stattung durch eine Rechtsverordnung zu be-
stimmen. Soweit die Rechtsverordnung Re-
gelungen zu den Kostenpauschalen nach Ab-
satz 8 enthält, ist zwischen einzelnen Maß-
nahmen und Tätigkeiten zu unterscheiden.“

7. In § 16 wird die Angabe „§§ 16a bis 16q“ durch
die Angabe „§§ 16a bis 16r“ ersetzt.

7. u n v e r ä n d e r t

8. § 16b wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichts-
bereichen“ durch das Wort „Aufgabenberei-
chen“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort „Aufsichtsbereiche“
wird durch das Wort „Aufga-
benbereiche“ ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird das Wort
„und“ am Ende durch ein
Komma ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/10501

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

ccc) In Nummer 3 wird der Punkt
am Ende durch ein Komma er-
setzt.

ddd) Folgende Nummer 4 wird an-
gefügt:

„4. Aufgaben der Bundesan-
stalt als Abwicklungsbe-
hörde nach § 3 Absatz 1
des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes sowie
Aufgaben der Bundesan-
stalt nach dem Restruktu-
rierungsfondsgesetz und
der Verordnung (EU)
Nr. 806/2014 (Aufgaben-
bereich Abwicklung).“

eee) In den Nummern 1 bis 3 wird
jeweils das Wort „(Aufsichts-
bereich“ durch das Wort
„(Aufgabenbereich“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Auf-
sichtsbereichs“ durch das Wort „Aufga-
benbereichs“ ersetzt.

c) In den Absätzen 2 bis 4 werden jeweils die
Wörter „zwei Aufsichtsbereichen“ durch die
Wörter „zwei oder drei Aufgabenbereichen“,
wird jeweils das Wort „Aufsichtsbereiche“
durch das Wort „Aufgabenbereiche“, werden
jeweils die Wörter „den Aufsichtsbereichen“
durch die Wörter „den Aufgabenbereichen“,
wird jeweils das Wort „Aufsichtsbereich“
durch das Wort „Aufgabenbereich“ und das
Wort „Aufsichtsbereichs“ durch das Wort
„Aufgabenbereichs“ ersetzt.

9. In § 16c wird das Wort „Aufsichtsbereichen“
durch das Wort „Aufgabenbereichen“ und das
Wort „Aufsichtsbereiche“ durch das Wort „Auf-
gabenbereiche“ ersetzt.

9. u n v e r ä n d e r t

10. In § 16d wird jeweils das Wort „Aufsichtsbe-
reichs“ durch das Wort „Aufgabenbereichs“, das
Wort „Aufsichtsbereichen“ durch das Wort „Auf-
gabenbereichen“ und die Angabe „§§ 16e bis 16j“
durch die Angabe „§§ 16e bis 16k“ ersetzt.

10. u n v e r ä n d e r t

11. § 16e wird wie folgt geändert: 11. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichts-
bereich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“
ersetzt.

Drucksache 18/10501 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

b) In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsbe-
reichs“ durch das Wort „Aufgabenbereichs“
ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort „Aufsichtsbe-
reich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“
ersetzt.

12. § 16f wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichts-
bereich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“
ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsbe-
reich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“
ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort
„Wirtschaftsprüfers,“ die Wörter „einer
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,“ eingefügt.

13. § 16g wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichts-
bereich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“
ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsbe-
reichs“ durch das Wort „Aufgabenbereichs“
ersetzt.

14. § 16h wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichts-
bereich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“
ersetzt.

b) In Absatz 1 wird das Wort „Aufsichtsbe-
reich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“
ersetzt.

c) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das
Wort „Aufsichtsbereichs“ durch das Wort
„Aufgabenbereichs“ ersetzt.

15. § 16i wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichts-
bereich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“
ersetzt.

b) In den Absätzen 1 und 3 wird jeweils das
Wort „Aufsichtsbereichs“ durch das Wort
„Aufgabenbereichs“ ersetzt.

c) In Absatz 2 wird das Wort „Aufsichtsbe-
reich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“
ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/10501

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

16. § 16j wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t

a) In der Überschrift wird das Wort „Aufsichts-
bereich“ durch das Wort „Aufgabenbereich“
ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Beträge der Abzugsposten sind durch
eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers,
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines
vereidigten Buchprüfers, einer Buchprü-
fungsgesellschaft, eines genossenschaftli-
chen Prüfungsverbandes oder einer Prü-
fungsstelle der Sparkassen- und Girover-
bände nachzuweisen.“

c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In der Gruppe Wertpapierdienstleistungs-
unternehmen und Anlageverwalter haben die
Unternehmen bis spätestens zum 30. Juni des
dem Umlagejahr folgenden Kalenderjahres
die für die Bemessung des Umlagebetrages
notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer,
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ei-
nem genossenschaftlichen Prüfungsverband
oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen-
und Giroverbände bestätigten Daten mitzu-
teilen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt noch
kein Prüfungsbericht über den Jahresab-
schluss für das letzte Geschäftsjahr bei der
Bundesanstalt eingereicht worden ist.“

d) In Absatz 6 wird das Wort „Aufsichtsbe-
reichs“ durch das Wort „Aufgabenbereichs“
ersetzt.

17. Nach § 16j wird folgender § 16k eingefügt: 17. Nach § 16j wird folgender § 16k eingefügt:

㤠16k 㤠16k

Aufgabenbereich Abwicklung Aufgabenbereich Abwicklung

(1) Umlagepflichtig im Aufgabenbereich
Abwicklung sind Institute im Sinne des § 2 des
Restrukturierungsfondsgesetzes. Die Umlage-
pflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Kalen-
derjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts er-
lischt oder aufgehoben wird.

(1) Die Umlagepflicht besteht für Insti-
tute im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfonds-
gesetzes ab dem Zeitpunkt der Erteilung oder
der Fiktion der Erlaubnis nach dem Kreditwe-
sengesetz und endet, wenn die Erlaubnis des In-
stituts erlischt oder aufgehoben wird.

(2) Der Umlagebetrag bemisst sich nach
dem Verhältnis der Höhe des Jahresbeitrags, den
das Institut nach § 12 Absatz 2 des Restrukturie-

(2) Umlagepflichtige Institute, bei denen
die Berechnung der Jahresbeiträge gemäß § 12
Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes
für das Umlagejahr unter Berücksichtigung

Drucksache 18/10501 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

rungsfondsgesetzes im Umlagejahr an den Re-
strukturierungsfonds zu leisten hat, zur Gesamt-
summe der Jahresbeiträge, den alle nach § 2 des
Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichti-
gen Institute im Umlagejahr zu leisten haben.
Maßgebend ist der bis zum Ende des Umlagejah-
res festgesetzte Jahresbeitrag.“

des Artikels 10 der Delegierten Verordnung
(EU) 2015/63 erfolgte sowie die in § 1 Absatz 1
und 2 der Restrukturierungsfondsverordnung
genannten Institute zahlen einen Pauschalbe-
trag in Höhe von 250 Euro. Für die übrigen
umlagepflichtigen Institute wird der Umlage-
betrag nach einem jährlich zu ermittelnden
Verteilungsschlüssel bemessen. Der Vertei-
lungsschlüssel in einem Umlagejahr bestimmt
sich für diese Institute nach dem Verhältnis der
Höhe der Bilanzsumme, die in entsprechender
Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5
der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 an-
gepasst wurde, zur Gesamtsumme der Bilanz-
summen, die in entsprechender Anwendung
der Bestimmungen des Artikels 5 der Delegier-
ten Verordnungen (EU) 2015/63 angepasst
wurden, aller übrigen umlagepflichtigen Insti-
tute. Maßgebend für die Berechnung des Ver-
teilungsschlüssels ist jeweils die in entspre-
chender Anwendung des Artikels 5 der Dele-
gierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasste
Bilanzsumme, die im Umlagejahr der Berech-
nung der Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des
Restrukturierungsfondsgesetzes zugrunde lag.
Soweit für ein umlagepflichtiges Institut im
Umlagejahr keine Jahresbeiträge nach § 12 Ab-
satz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu be-
rechnen waren und die Daten zur Berechnung
der Bilanzsumme, die in entsprechender An-
wendung der Bestimmung des Artikels 5 der
delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ange-
passt wurde, nicht vorliegen, wird für das je-
weilige Institut ein Pauschalbetrag in Höhe von
250 Euro erhoben. § 16f Absatz 1 Nummer 1
Satz 2, Absatz 2, 4 und 5 ist entsprechend an-
zuwenden. Der Umlagebetrag für jedes umla-
gepflichtige Institut beträgt mindestens 250
Euro.“

18. Der bisherige § 16k wird § 16l. 18. u n v e r ä n d e r t

19. Der bisherige § 16l wird § 16m und wie folgt ge-
ändert:

19. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 16k“
durch die Angabe „§ 16l“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe 㤤 16e bis
16j“ durch die Angabe „§§ 16e bis 16k“ und
das Wort „Aufsichtsbereichen“ durch das
Wort „Aufgabenbereichen“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/10501

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern „festgesetzte Umla-
gevorauszahlung wird“ werden die
Wörter „vorbehaltlich des Satzes 2“
eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Auf Vorauszahlungspflichtige des
Aufgabenbereichs Abwicklung ist
Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die festgesetzte Umlagevorauszah-
lung am 15. Januar des Umlagejahres
fällig wird.“

20. Die bisherigen §§ 16m bis 16q werden die §§ 16n
bis 16r.

20. u n v e r ä n d e r t

21. In § 17 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „bis zu
250 000 Euro“ durch die Wörter „bis zu 2 500 000
Euro“ ersetzt.

21. u n v e r ä n d e r t

22. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: 22. u n v e r ä n d e r t

㤠18a

Teilintegration der Bundesanstalt für Finanz-
marktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verord-

nungsermächtigung

(1) Die Bundesanstalt übernimmt zum 1.
Januar 2018 alle Rechte und Pflichten, Verträge
und sonstigen Rechtsverhältnisse der Bundesan-
stalt für Finanzmarktstabilisierung, soweit diese
die auf die Bundesanstalt nach § 4 Absatz 1 Satz 5
oder nach anderen Bestimmungen zum 1. Januar
2018 übergegangenen Aufgaben betreffen, und
tritt hinsichtlich der übergehenden Rechte und
Pflichten in allen Verwaltungs- und Gerichtsver-
fahren, an denen die Bundesanstalt für Finanz-
marktstabilisierung beteiligt ist, an deren Stelle.
Die Regelungen der Absätze 2 bis 7 bleiben unbe-
rührt.

(2) Die Bundesanstalt tritt zum 1. Januar
2018 nach Maßgabe der folgenden Absätze in die
Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen
mit übergehenden Beschäftigten ein.

(3) Als übergehende Beschäftigte im Sinne
des Absatzes 2 gelten Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer, denen bei der Bundesanstalt für Fi-
nanzmarktstabilisierung Tätigkeiten zur Erfüllung
der nach § 4 Absatz 1 Satz 5 auf die Bundesanstalt

Drucksache 18/10501 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

übergehenden Aufgaben übertragen sind. Die
übergehenden Beschäftigten bestimmen sich im
Zweifel anhand der Organisationsstruktur der
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung zum
31. August 2017.

(4) Für übergehende Beschäftigte im Sinne
des Absatzes 2, die außertariflich beschäftigt sind,
gelten die bisherigen Arbeitsverträge fort.

(5) Für die sonstigen übergehenden Be-
schäftigten im Sinne des Absatzes 2 bestimmt sich
ab dem 1. Januar 2018 das Arbeitsverhältnis nach
§ 10 Absatz 1 sowie nach den bei der Bundesan-
stalt geltenden Dienstvereinbarungen in der je-
weils geltenden Fassung mit folgenden Maßga-
ben:

1. Die Überleitung der übergehenden Beschäf-
tigten erfolgt in eine Entgeltgruppe des Ta-
rifvertrags über die Entgeltordnung des Bun-
des vom 5. September 2013 in der für den
Bereich des Bundes jeweils geltenden Fas-
sung nach Maßgabe des § 12 des Tarifver-
trags für den öffentlichen Dienst vom 13.
September 2005 in der für den Bereich des
Bundes jeweils geltenden Fassung.

2. Die Zuordnung zu den Stufen der Entgeltta-
belle des Tarifvertrags für den öffentlichen
Dienst erfolgt entsprechend § 16 des Tarif-
vertrags für den öffentlichen Dienst in der für
den Bereich des Bundes jeweils geltenden
Fassung. Bei der Berechnung tarifrechtlich
maßgebender Zeiten nach § 16 des Tarifver-
trags für den öffentlichen Dienst werden die
bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabi-
lisierung am 31. Dezember 2017 erreichten
Zeiten unbeschadet der übrigen Vorausset-
zungen so berücksichtigt, wie wenn sie bei
der Bundesanstalt zurückgelegt worden wä-
ren. Restzeiten, die nach der Zuordnung zu
einer Stufe verbleiben, werden auf die Stu-
fenlaufzeit zum Erreichen der jeweils nächs-
ten Stufe bei der Bundesanstalt angerechnet.

3. Die bei der Bundesanstalt für Finanzmarkt-
stabilisierung am 31. Dezember 2017 er-
reichte Beschäftigungszeit wird als Beschäf-
tigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3
Satz 1 und 2 des Tarifvertrags für den öffent-
lichen Dienst fortgeführt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/10501

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

4. Weicht die Summe aus dem Tabellenentgelt
nach § 15 des Tarifvertrags für den öffentli-
chen Dienst und der Finanzmarktzulage zum
Stichtag 1. Januar 2018 von der Summe aus
dem Tabellenentgelt nach dem Tarifvertrag
der Deutschen Bundesbank, der Bundes-
bankzulage sowie einer etwaigen Einstel-
lungszulage zum Stichtag 31. Dezember
2017 zu Ungunsten eines übergehenden Be-
schäftigten ab, wird diesem eine persönliche
Zulage gewährt. Einzelheiten der Ausgestal-
tung, Berechnung und grundsätzlichen Ab-
schmelzung dieser übertariflichen Zulage
werden in einer gesonderten Regelung des
Bundesministeriums der Finanzen, die der
Einwilligung des Bundesministeriums des
Inneren bedarf, festgelegt. Im Falle einer Be-
rufung in das Beamtenverhältnis entfällt der
Anspruch eines Beschäftigten auf Gewäh-
rung der Zulage.

(6) Die Bundesanstalt für Finanzmarktsta-
bilisierung unterrichtet die übergehenden Be-
schäftigten bis zum 31. Oktober 2017 schriftlich
über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen
Folgen des Übergangs. Übergehende Beschäftigte
im Sinne des Absatzes 2, die unter Absatz 5 fal-
len, können dem Übergang ihrer Arbeitsverhält-
nisse widersprechen. Der Widerspruch kann ge-
genüber der Bundesanstalt für Finanzmarktstabi-
lisierung oder der Bundesanstalt innerhalb eines
Monats nach dem Zugang der Unterrichtung
schriftlich erklärt werden. Ein Widerspruchsrecht
der übergehenden Beschäftigten im Sinne des Ab-
satzes 2, die unter Absatz 4 fallen, gegen den
Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse besteht nicht.

(7) Das Bundesministerium wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmun-
gen zu den Einzelheiten der Rechtsnachfolge zu
erlassen.“

23. § 23 wird wie folgt geändert: 23. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Auf-
sichtsbereich“ durch das Wort „Aufgabenbe-
reich“ ersetzt.

b) Die folgenden Absätze 7 bis 9 werden ange-
fügt:

„(7) Für das Umlagejahr 2017 hat die
Bundesanstalt zusätzlich zu der ihr nach die-
sem Gesetz zugewiesenen Erhebung von

Drucksache 18/10501 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

Umlagen auch die Umlage für den Aufga-
benbereich Abwicklungsbehörde der Bun-
desanstalt für Finanzmarktstabilisierung im
Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 der
FMSA-Kostenverordnung in der am 31. De-
zember 2017 geltenden Fassung zu erheben.
Sie hat dabei die §§ 3f bis 3h und 3j des Fi-
nanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden
Fassung sowie die §§ 6, 7 und 9 bis 14 der
FMSA-Kostenverordnung in der am 31. De-
zember 2017 geltenden Fassung entspre-
chend anzuwenden. Die Bundesanstalt hat in
entsprechender Anwendung des § 3h Ab-
satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfonds-
gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017
geltenden Fassung für jedes umlagepflich-
tige Institut den von diesem zu entrichtenden
Umlagebetrag auf der Grundlage der Haus-
haltsrechnung zu ermitteln, die vom Lei-
tungsausschuss der Bundesanstalt für Fi-
nanzmarktstabilisierung für das Umlagejahr
2017 aufgestellt wurde. Die für das Umlage-
jahr 2017 geleistete Umlagevorauszahlung
ist in entsprechender Anwendung des § 3j
Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungs-
fondsgesetzes in der bis zum 31. Dezember
2017 geltenden Fassung bei der Festsetzung
des jeweiligen Umlagebetrages für das Um-
lagejahr 2017 anzurechnen. Übersteigen die
für den Aufgabenbereich Abwicklungsbe-
hörde nach Satz 4 geleisteten Umlagevoraus-
zahlungen die nach Satz 1 festgesetzten Um-
lagebeträge, so hat die Bundesanstalt für Fi-
nanzmarktstabilisierung an die Bundesan-
stalt die zur Erstattung der überzahlten Um-
lagevorauszahlungsbeträge erforderlichen
Mittel zu leisten. Übersteigen die für den
Aufgabenbereich Abwicklungsbehörde fest-
gesetzten Umlagebeträge nach Satz 1 die
nach Satz 4 geleisteten Umlagevorauszah-
lungen im Sinne von § 3j Absatz 1 des Fi-
nanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden
Fassung, so hat die Bundesanstalt die Fehl-
beträge im Sinne von § 3j Absatz 2 Satz 1
des Finanzmarktstabilisierungsfondsgeset-
zes, die von den Umlagepflichtigen an die
Bundesanstalt entrichtet wurden, an die Bun-
desanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu
leisten. Gleicht die Bundesanstalt in der Zeit
zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/10501

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

2018 aus ihrem Haushalt Fehlbeträge aus,
die in entsprechender Anwendung des § 7
Absatz 1, 2 und 4 der FMSA-Kostenverord-
nung in der am 31. Dezember 2017 gelten-
den Fassung dem Umlagejahr 2017 der Bun-
desanstalt für Finanzmarktstabilisierung zu-
zurechnen sind, so sind diese von den Leis-
tungen nach Satz 6 abzuziehen. Fließen dem
Haushalt der Bundesanstalt in der Zeit zwi-
schen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2018
Überschüsse zu, die in entsprechender An-
wendung des § 7 Absatz 1, 2 und 4 der
FMSA-Kostenverordnung in der am 31. De-
zember 2017 geltenden Fassung dem Umla-
gejahr 2017 der Bundesanstalt für Finanz-
marktstabilisierung zuzurechnen sind, so
sind diese den Leistungen nach Satz 6 hinzu-
zurechnen. Auf Umlagebeträge des Aufga-
benbereichs Abwicklungsbehörde der Bun-
desanstalt für Finanzmarktstabilisierung, die
Umlagejahre betreffen, welche dem Umlage-
jahr 2017 vorausgehen, hat die Bundesan-
stalt die §§ 3f bis 3h und 3j des Finanzmarkt-
stabilisierungsfondsgesetzes in der bis zum
31. Dezember 2017 geltenden Fassung sowie
die §§ 6, 7 und 9 bis 14 der FMSA-Kosten-
verordnung in der am 31. Dezember 2017
geltenden Fassung entsprechend anzuwen-
den.

(8) Die §§ 16 bis 16l und 16n bis 16r
in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fas-
sung sind erstmals auf das Umlagejahr 2018
anzuwenden. Fehlbeträge, nicht eingegan-
gene Beträge und Überschüsse, die nach dem
30. Juni 2018 entstehen und die dem Aufga-
benbereich Abwicklungsbehörde der Bun-
desanstalt für Finanzmarktstabilisierung für
das Umlagejahr 2017 und frühere Umlage-
jahre nach § 7 Absatz 1, 2 und 4 der FMSA-
Kostenverordnung in der am 31. Dezember
2017 geltenden Fassung zuzuordnen gewe-
sen wären, gelten als Fehlbeträge, nicht ein-
gegangene Beträge und Überschüsse im
Sinne von § 16c Absatz 1 in der ab dem
1. Januar 2018 geltenden Fassung. Sie sind
dem Aufgabenbereich Abwicklung der Bun-
desanstalt zuzuordnen.

(9) Die Bundesanstalt für Finanz-
marktstabilisierung setzt die Vorauszahlung
für den Aufgabenbereich Abwicklung der
Bundesanstalt für das Umlagejahr 2018 in

Drucksache 18/10501 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

entsprechender Anwendung des § 3i des Fi-
nanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden
Fassung fest. Die auf der Grundlage von
Satz 1 gezahlte Vorauszahlung ist von der
Bundesanstalt nach § 16n Absatz 1 oder 2 in
der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung
auf den für das Umlagejahr 2018 festgesetz-
ten Umlagebetrag anzurechnen. Die Bundes-
anstalt erhebt die Vorauszahlung für das Jahr
2018 nach § 16l in der bis zum 31. Dezember
2017 geltenden Fassung mit der Maßgabe,
dass der Festsetzung nach § 16l Absatz 1
Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2017 gel-
tenden Fassung nur die Ausgaben des Haus-
haltsplans zugrunde zu legen sind, die sich
nach Abzug des Betrages ergeben, den die
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
als Vorauszahlung nach Satz 1 festgesetzt
hat. § 16m in der ab dem 1. Januar 2018 gel-
tenden Fassung ist erstmals auf die Erhebung
der Vorauszahlung für das Umlagejahr 2020
anzuwenden. Für das Umlagejahr 2019 ist
Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in
die Verteilungsverhältnisse im Sinne des
§ 16m Absatz 3 Satz 2 in der ab dem 1. Ja-
nuar 2018 geltenden Fassung der Teil des ab-
gerechneten Umlagejahres 2017 der Bundes-
anstalt für Finanzmarktstabilisierung einzu-
beziehen ist, der sich auf den Aufgabenbe-
reich Abwicklungsbehörde bezieht.“

Artikel 3 Artikel 3

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsge-
setzes

u n v e r ä n d e r t

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10.
Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 2. November 2015
(BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:

„§ 79 Unterstützende Maßnahmen“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/10501

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

b) Nach der Angabe zu § 137 wird folgende
Angabe eingefügt:

„§ 137a Bekanntgabe von Allgemeinverfü-
gungen“.

c) Die Angabe zu § 137a wird wie folgt gefasst:

„§ 137a (weggefallen)“.

d) Die Angabe zu § 160 wird wie folgt gefasst:

„§ 160 Informationsaustausch mit Behör-
den und Ministerien anderer Mit-
gliedstaaten“.

e) Die Angabe zu § 174 wird wie folgt gefasst:

„§ 174 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot;
Bekanntmachung von Maßnah-
men“.

2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 27 werden die Wörter „des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraums“ durch die
Wörter „der Europäischen Union“ ersetzt.

b) Folgende Nummer 39a wird eingefügt:

„39a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
nachgelagerten Führungsebene sind
die Geschäftsleitung im Sinne des
Artikels 4 Absatz 1 Nummer 10 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wo-
bei die Geschäftsleiter im Sinne von
Nummer 25 nicht erfasst sind.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesan-
stalt für Finanzmarktstabilisierung“ durch
die Wörter „Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

d) Absatz 4 wird aufgehoben.

4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 werden die Wörter „ernannte
Geschäftsleitung“ durch die Wörter „ernann-
ten Mitglieder der Geschäftsleitung und des
Aufsichts- oder Verwaltungsorgans“ ersetzt.

b) In Nummer 7 werden die Wörter „das geho-
bene Management und die Geschäftsleitung“

Drucksache 18/10501 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

durch die Wörter „die Mitarbeiter und Mitar-
beiterinnen der nachgelagerten Führungs-
ebene und die Mitglieder der Geschäftslei-
tung und des Aufsichts- oder Verwaltungsor-
gans“ ersetzt.

5. In § 33 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„ist unverzüglich“ die Wörter „der Aufsichtsbe-
hörde des Unternehmens, dem die finanzielle Un-
terstützung gewährt werden soll,“ eingefügt.

6. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 werden die
Wörter „einer oder mehrere der Geschäftslei-
ter“ durch die Wörter „eines oder mehrere
der Mitglieder der Geschäftsleitung und des
Aufsichts- oder Verwaltungsorgans“ ersetzt.

b) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden ange-
fügt:

„(5) In der Satzung eines Instituts in
der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann
vorgesehen werden, dass eine Hauptver-
sammlung, deren Tagesordnung allein oder
neben anderen Gegenständen die Beschluss-
fassung über eine Kapitalerhöhung enthält,
abweichend von § 123 Absatz 1 Satz 1 des
Aktiengesetzes mindestens zehn Tage vor
der Hauptversammlung einzuberufen ist,
wenn

1. die Voraussetzungen für ein aufsichts-
behördliches Tätigwerden nach Ab-
satz 1 Satz 1 oder Satz 2 erfüllt sind und

2. eine Kapitalerhöhung erforderlich ist,
um zu verhindern, dass die Abwick-
lungsvoraussetzungen im Sinne von
§ 62 eintreten.

Der Beschluss der Hauptversammlung zu ei-
ner entsprechenden Änderung der Satzung
bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen.

(6) Bei der Ermittlung der Mindest-
frist ist der Tag der Einberufung nicht mitzu-
rechnen. § 121 Absatz 7 des Aktiengesetzes
gilt entsprechend. Sieht die Satzung vor, dass
die Frist des § 123 Absatz 1 Satz 1 des Akti-
engesetzes unterschritten werden kann, und
wird davon Gebrauch gemacht, so müssen
zwischen Anmeldung und Versammlung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/10501

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

mindestens drei Tage liegen und sind Mittei-
lungen nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Akti-
engesetzes unverzüglich zu machen; § 121
Absatz 7, § 123 Absatz 2 Satz 4 und § 125
Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gelten
entsprechend. § 122 Absatz 2 Satz 3 des Ak-
tiengesetzes findet mit der Maßgabe Anwen-
dung, dass das Verlangen der Gesellschaft
mindestens sechs Tage vor der Versamm-
lung zugehen muss. Die Gesellschaft hat den
Aktionären die Erteilung von Stimmrechts-
vollmachten, soweit nach Gesetz und Sat-
zung möglich, zu erleichtern. Mitteilungen
an die Aktionäre und fristgerecht einge-
reichte Anträge von Aktionären sind allen
Aktionären zugänglich und in Kurzfassung
bekannt zu machen. Die Zusendung von Mit-
teilungen kann unterbleiben, wenn zur Über-
zeugung des Vorstands mit Zustimmung des
Aufsichtsrats der rechtzeitige Eingang bei
den Aktionären nicht wahrscheinlich ist.

(7) Ein Beschluss der Hauptversamm-
lung über eine Kapitalerhöhung im Sinne des
Absatzes 5 ist unverzüglich zur Eintragung
in das Handelsregister anzumelden. Er ist,
sofern er nicht offensichtlich nichtig ist, un-
verzüglich in das Handelsregister einzutra-
gen. Klagen oder Anträge auf Erlass von
Entscheidungen im einstweiligen Anord-
nungsverfahren stehen seiner Eintragung
nicht entgegen. § 246a Absatz 4 des Aktien-
gesetzes gilt entsprechend.“

7. In § 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
dem Wort „Geschäftsleiter“ die Wörter „oder Mit-
glieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans“
eingefügt.

8. § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Geschäfts-
leitung“ die Wörter „und das Aufsichts- oder
Verwaltungsorgan“ eingefügt und wird das
Wort „ihr“ durch das Wort „ihnen“ ersetzt.

b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Geschäfts-
leiters“ die Wörter „und des Aufsichts- oder
Verwaltungsorgans“ eingefügt.

9. In § 46 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die
Wörter „oder Staaten des Europäischen Wirt-
schaftsraums“ gestrichen.

Drucksache 18/10501 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

10. § 68 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter „und die
höhere Führungsebene“ durch die Wörter „,
die Mitglieder des Aufsichts- oder Verwal-
tungsorgans sowie die Mitarbeiter und Mit-
arbeiterinnen der nachgelagerten Führungs-
ebene“ und die Wörter „die vollständige oder
teilweise Beibehaltung der Geschäftsleiter
oder der höheren Führungsebene“ durch die
Wörter „deren vollständige oder teilweise
Beibehaltung“ ersetzt.

b) In Nummer 5 werden die Wörter „und die
höhere Führungsebene“ durch die Wörter „,
die Mitglieder des Aufsichts- oder Verwal-
tungsorgans sowie die Mitarbeiter und Mit-
arbeiterinnen der nachgelagerten Führungs-
ebene“ ersetzt.

11. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „Der Prüfer“ werden durch die
Wörter „Der sachverständige Prüfer (Prü-
fer)“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Die für die Durchführung einer abschlie-
ßenden Bewertung erforderliche Unabhän-
gigkeit des Prüfers wird nicht schon dadurch
ausgeschlossen, dass der Prüfer bereits an
der vorläufigen Bewertung der Vermögens-
werte und Verbindlichkeiten des Instituts
oder des gruppenangehörigen Unternehmens
durch die Abwicklungsbehörde beteiligt
war.“

12. In § 72 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter
㤠3d Absatz 2 des Finanzmarktstabilisierungs-
fondsgesetzes“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 11 des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes“ ersetzt.

13. § 78 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. die Geschäftsleiter, die Mitglieder des Auf-
sichts- oder Verwaltungsorgans sowie die
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der nach-
gelagerten Führungsebene eines in Abwick-
lung befindlichen Instituts oder gruppenan-
gehörigen Unternehmens abberufen oder er-
setzen.“

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/10501

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

14. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠79

Unterstützende Maßnahmen“.

b) Absatz 6 Satz 3 wird aufgehoben.

c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ein-
gefügt:

„(7) Bei Systemen im Sinne des § 1 Ab-
satz 16 des Kreditwesengesetzes darf eine
Maßnahme nach Absatz 5 nicht die Funkti-
onsweise von unter die Richtlinie 98/26/EG
fallenden Systemen berühren oder den Best-
immungen der Richtlinie zuwiderlaufen. Sie
darf insbesondere nicht zu einem Widerruf
von Übertragungsaufträgen im Sinne des Ar-
tikels 5 der Richtlinie 98/26/EG führen und
muss die rechtliche Verbindlichkeit von
Übertragungsaufträgen und Aufrechnungen
gemäß den Artikeln 3 und 5 der Richtlinie
98/26/EG, die Verwendung von Guthaben,
Wertpapieren oder Kreditfazilitäten im
Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/26/EG
und den Schutz dinglicher Sicherheiten im
Sinne von Artikel 9 der Richtlinie 98/26/EG
unberührt lassen.“

d) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die
Absätze 8 und 9.

e) In dem neuen Absatz 9 werden die Wörter
„Absätzen 4 und 7“ durch die Wörter „Ab-
sätzen 4 und 8“ ersetzt.

15. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort
„Anteilsinhaber“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Geschäftsleitung“ die Wörter „und des Auf-
sichts- oder Verwaltungsorgans“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Kredit-
wesengesetzes“ die Wörter „und nicht als
Aufsichts- oder Verwaltungsorgan im Sinne
des § 25d des Kreditwesengesetzes“ einge-
fügt.

Drucksache 18/10501 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

16. In § 87 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Geschäftsleitung“ die Wörter „und das Auf-
sichts- oder Verwaltungsorgan“ eingefügt.

17. In § 88 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
„Geschäftsleiterpflichten“ die Wörter „und
Pflichten des Aufsichts- oder Verwaltungsor-
gans“ eingefügt.

18. In § 128 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem
Wort „Geschäftsleiter“ die Wörter „und der Mit-
glieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans“
eingefügt.

19. In § 137 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und
wird öffentlich bekannt gegeben“ gestrichen.

20. Nach § 137 wird folgender § 137a eingefügt:

㤠137a

Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen

Auf Allgemeinverfügungen der Abwick-
lungsbehörde ist § 17 Absatz 2 und 3 des Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend an-
wendbar.“

21. § 137a wird aufgehoben.

22. In § 140 Absatz 4 wird das Wort „veröffentlicht“
durch die Wörter „und die Aufsichtsbehörde ver-
öffentlichen“ ersetzt.

23. In § 142 werden die Wörter „§ 3d Absatz 2 des Fi-
nanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.

24. In § 157 Absatz 3 werden die Wörter „im Europä-
ischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „in der
Europäischen Union“ ersetzt.

25. Die Überschrift des § 160 wird wie folgt gefasst:

㤠160

Informationsaustausch mit Behörden und Mini-
sterien anderer Mitgliedstaaten“.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/10501

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

26. § 174 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠174

Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Be-
kanntmachung von Maßnahmen“.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vo-
rangestellt:

„(1) Bei wiederholter oder fortgesetzter
Begehung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 172 Absatz 1 kann die Aufsichtsbehörde
dem Täter die Wahrnehmung von Aufgaben
in Instituten oder gruppenangehörigen Un-
ternehmen vorübergehend untersagen.“

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

d) In dem neuen Absatz 2 wird nach den Wör-
tern „gruppenangehöriges Unternehmen“
das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt,
werden vor dem Wort „verhängte“ die Wör-
ter „oder eine andere Person“ eingefügt und
werden die Wörter „Absätze 2 bis 4“ durch
die Wörter „Absätze 3 bis 5“ ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und
die Angabe „Absatz 1“ wird jeweils durch
die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.

f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und
wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „Absatzes 1“ wird durch
die Angabe „Absatzes 2“ ersetzt.

bb) Das Wort „mindestens“ wird gestri-
chen.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Bekanntmachung ist nach fünf
Jahren zu löschen“.

g) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die
Absätze 5 und 6.

h) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 wird die An-
gabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Ab-
satz 4“ ersetzt.

Drucksache 18/10501 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

Artikel 4 Artikel 4

Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015
(BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2015
(BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 (weggefallen)“.

b) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:

㤠14 Informations- und Verschwiegen-
heitspflichten“.

2. § 1 wird wie folgt gefasst: 2. u n v e r ä n d e r t

㤠1

Errichtung des Fonds

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
aufsicht verwaltet das durch Artikel 3 des Geset-
zes zur Restrukturierung und geordneten Abwick-
lung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines
Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und
zur Verlängerung der Verjährungsfrist für aktien-
rechtliche Organhaftung (Restrukturierungsge-
setz) vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) er-
richtete Vermögen als Sondervermögen des Bun-
des im Sinne des Artikels 110 Absatz 1 des
Grundgesetzes unter der Bezeichnung „Restruk-
turierungsfonds für Institute“ (Restrukturierungs-
fonds).“

3. In § 9 Satz 5 werden die Wörter „der Sitz der Bun-
desanstalt für Finanzmarktstabilisierung“ durch
die Wörter „Frankfurt am Main“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. § 11 wird aufgehoben. 4. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/10501

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

5. § 14 wird wie folgt gefasst: 5. u n v e r ä n d e r t

㤠14

Informations- und Verschwiegenheitspflichten

(1) Die Informations- und Verschwiegen-
heitspflichten gemäß den §§ 4 bis 10 des Sanie-
rungs- und Abwicklungsgesetzes gelten entspre-
chend für die Wahrnehmung der Aufgaben nach
diesem Gesetz einschließlich der Aufgaben nach
der Restrukturierungsfonds-Verordnung und der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kom-
mission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der
Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates im Hinblick auf im Voraus
erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungs-
mechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44)
in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Abwicklungsbehörde kann der
Deutschen Bundesbank sämtliche Informationen
mitteilen, die ihr im Zusammenhang mit der Erhe-
bung von Beiträgen nach den §§ 12 bis 12c des
Restrukturierungsfondsgesetzes in Verbindung
mit der Restrukturierungsfonds-Verordnung und
der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 in der
jeweils geltenden Fassung vorliegen und die zur
Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Bundes-
bank nach dem Finanzstabilitätsgesetz erforder-
lich sind. Dies umfasst auch Informationen aus
den Beitragsjahren 2011 bis 2014. Die Abwick-
lungsbehörde und die Deutsche Bundesbank re-
geln einvernehmlich die Einzelheiten von Art und
Umfang der in Satz 1 genannten Informationen.
Die in § 5 Absatz 1 und 2 des Sanierungs- und Ab-
wicklungsgesetzes genannten Personen sind inso-
weit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit.“

6. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ge-
mäß § 10a Absatz 1 des Finanzmarktstabilisie-
rungsfondsgesetzes“ durch die Wörter „nach
§ 3 des Bundesschuldenwesengesetzes (Gre-
mium)“ ersetzt.

6. § 17 Absatz 1 wird aufgehoben. 7. u n v e r ä n d e r t

7. In § 4 Absatz 1 und 7 Satz 1 und 2, § 6 Absatz 5
Satz 2, § 6a Absatz 3 Satz 2, § 6b Absatz 2 Satz 2,
§ 7 Absatz 3 Satz 2, § 11 Satz 1 und 3, § 11a Ab-
satz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3, § 11b Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2, § 11c Absatz 1 Satz 1 und 2
und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 12 Absatz 2 Satz 1,

8. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 18/10501 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5
Satz 1, 3, 5 und 6, § 12c Absatz 1 Satz 1 und 2,
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1, § 12f Ab-
satz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 Satz 1 und Ab-
satz 4 Satz 1 und 2, § 12i Absatz 5, § 12j Ab-
satz 1a Satz 2, Absatz 1c und 2 Satz 2, § 13 Ab-
satz 4 Satz 2 und § 17 Absatz 2 wird jeweils das
Wort „Anstalt“ durch das Wort „Abwicklungsbe-
hörde“ ersetzt.

Artikel 5 Artikel 5

Änderung des Kreditwesengesetzes Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2276), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2276), das zuletzt durch Artikel 14 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 7 wird nach den Wörtern „24 Ab-
satz 1 Nummer 9,“ die Angabe „14 bis 14b,“
eingefügt.

b) In Absatz 7a wird die Angabe „14, 14a,“
durch die Angabe „14 bis 14b,“ ersetzt.

c) In Absatz 8 wird die Angabe „14, 14a,“
durch die Angabe „14 bis 14b,“ ersetzt.

d) In Absatz 8a werden nach den Wörtern „Die
Anforderungen des“ die Wörter „§ 24 Ab-
satz 1 Nummer 14 bis 14b,“ eingefügt.

e) In Absatz 8b wird die Angabe „14, 14a“
durch die Angabe „14 bis 14b“ ersetzt.

f) In Absatz 9a wird die Angabe „14, 14a,“
durch die Angabe „14 bis 14b,“ ersetzt.

2. § 24 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Nummern 14 und 14a werden wie
folgt gefasst:

„14. unter Vorlage desselben den Vor-
schlag zur Beschlussfassung ge-
mäß § 25a Absatz 5 Satz 6;

14a. unter Vorlage eines Auszugs aus
der Versammlungsniederschrift
den Beschluss über die Billigung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/10501

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

einer höheren variablen Vergü-
tung nach § 25a Absatz 5 Satz 5
einschließlich der Angabe aller ge-
billigten, über das Verhältnis ge-
mäß § 25a Absatz 5 Satz 2 hinaus-
gehenden Höchstwerte;“.

bb) Nach Nummer 14a wird folgende Num-
mer 14b eingefügt:

„14b. unter Vorlage eines Auszugs
aus der Versammlungsnieder-
schrift den Beschluss über die
Änderung eines Beschlusses
über die Billigung einer höheren
variablen Vergütung nach § 25a
Absatz 5 Satz 5 einschließlich
der Angabe aller gebilligten,
über das Verhältnis gemäß
§ 25a Absatz 5 Satz 2 hinausge-
henden Höchstwerte;“.

b) Absatz 1a Nummer 7 und 8 wird wie folgt
gefasst:

„7. soweit es sich um ein CRR-Institut han-
delt, das im Sinne der Rechtsverord-
nung gemäß § 25a Absatz 6 dieses Ge-
setzes als bedeutend eingestuft ist oder
das von der Aufsichtsbehörde oder der
Deutschen Bundesbank dazu aufgefor-
dert wurde, die Informationen, die für
einen Vergleich der Vergütungstrends
und -praktiken im Sinne des Artikels 75
Absatz 1 und 2 der Richtlinie
2013/36/EU erforderlich sind; der Ver-
gleich umfasst auch die Vergütungs-
trends und -praktiken in Bezug auf die
Mitglieder des Verwaltungs- und Auf-
sichtsorgans;

8. soweit es sich um ein CRR-Institut han-
delt, die Informationen über Geschäfts-
leiter, Mitglieder des Verwaltungs-
oder Aufsichtsorgans und Mitarbeiter
mit jeweils einer Gesamtvergütung von
jährlich mindestens 1 Million Euro im
Sinne des Artikels 75 Absatz 3 der
Richtlinie 2013/36/EU, die für eine ag-
gregierte Veröffentlichung durch die
Europäische Bankenaufsichtsbehörde
erforderlich sind.“

Drucksache 18/10501 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

3. § 25a wird wie folgt geändert: 3. § 25a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 werden nach
den Wörtern „dies gilt“ die Wörter „mit Aus-
nahme der Pflicht zur Offenlegung vergü-
tungsbezogener Informationen“ eingefügt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
gefügt:

b) u n v e r ä n d e r t

„(5a) Die nach Artikel 4 Absatz 5
Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 604/2014 der Kommission vom 4. März
2014 zur Ergänzung der Richtlinie
2013/36/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates im Hinblick auf technische
Regulierungsstandards in Bezug auf qualita-
tive und angemessene quantitative Kriterien
zur Ermittlung der Mitarbeiterkategorien,
deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich
auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt
(ABl. L 167 vom 6.6.2014, S. 30) an die
Aufsichtsbehörde zu stellenden Anträge sind
unverzüglich, spätestens jedoch sechs Mo-
nate nach Ablauf des Geschäftsjahres, zu
stellen.“

c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe c werden
nach dem Wort „Leistungszeit-
räume“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach
dem Wort „Zurückbehaltungszeit-
räume“ die Wörter „und Rückforde-
rungszeiträume“ und nach dem
Wort „Reduzierung“ die Wörter
„oder eine vollständige oder teilweise
Rückforderung“ eingefügt.

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: bb) u n v e r ä n d e r t

„2. die Voraussetzungen und das Ver-
fahren bei Billigung eines höheren
Verhältnisses zwischen der vari-
ablen und fixen jährlichen Vergü-
tung nach Absatz 5 Satz 2 bis 9,“.

bb) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
mer 2a eingefügt:

cc) u n v e r ä n d e r t

„2a. die Berechnung des Verhältnisses
der variablen zur fixen Vergütung
nach Absatz 5 Satz 2 bis 5, insbe-
sondere über die Diskontierungs-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/10501

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

faktoren zur Ermittlung des zu-
grunde zu legenden Barwerts der
variablen Vergütung,“.

cc) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“
durch die Wörter „, soweit nicht von
Artikel 450 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013 erfasst, das Offenle-
gungsmedium und die Häufigkeit der
Offenlegung,“ ersetzt.

dd) u n v e r ä n d e r t

dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ee) u n v e r ä n d e r t

„5. die Ausgestaltung der Offenle-
gung gemäß Artikel 450 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 so-
wie“.

ee) Nach Nummer 5 wird folgende Num-
mer 6 eingefügt:

ff) u n v e r ä n d e r t

„6. die vollständige oder teilweise
Herausnahme von Instituten, die
keine CRR-Institute sind, aus dem
Anwendungsbereich der Rechts-
verordnung.“

4. Dem § 25d Absatz 5 werden die folgenden Sätze
angefügt:

4. u n v e r ä n d e r t

„Für die Tätigkeit im Verwaltungs- oder Auf-
sichtsorgan dürfen dessen Mitglieder keine vari-
ablen Vergütungsbestandteile erhalten. Arti-
kel 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist
auch in Bezug auf die Vergütung der Mitglieder
des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans anzuwen-
den.“

5. § 46f wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „die
Rückzahlung oder“ gestrichen.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter „die
Zinszahlung oder“ gestrichen.

b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 ein-
gefügt:

„(8) Das Bundesministerium der Finan-
zen wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
rates bedarf, nähere Bestimmungen über die
Merkmale der nach Absatz 6 Satz 2 ausge-
nommenen Geldmarktinstrumente und der

Drucksache 18/10501 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

vom Anwendungsbereich des Absatzes 7 er-
fassten Schuldtitel zu erlassen. Das Bundes-
ministerium der Finanzen kann die Ermäch-
tigung zum Erlass der Rechtsverordnung
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht übertragen.“

6. In § 64r Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 wird in
dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe
„2016“ durch die Angabe „2018“ ersetzt.

Artikel 6 Artikel 6

Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes u n v e r ä n d e r t

§ 2 des Finanzstabilitätsgesetzes vom 28. Novem-
ber 2012 (BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Vor-
sitzende des Leitungsausschusses der Bundesan-
stalt für Finanzmarktstabilisierung“ durch die
Wörter „Das für den Geschäftsbereich Abwick-
lung zuständige Mitglied des Direktoriums der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“
ersetzt.

2. In Absatz 8 werden die Wörter „Der Vorsitzende
des Leitungsausschusses der Bundesanstalt für Fi-
nanzmarktstabilisierung“ durch die Wörter „Das
Bundesministerium der Finanzen“ und wird das
Wort „er“ durch die Wörter „das Bundesministe-
rium der Finanzen“ ersetzt.

Artikel 7 Artikel 7

Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-
Verordnung

u n v e r ä n d e r t

§ 1 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verord-
nung vom 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1),
die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. De-
zember 2014 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „Finanzmarkt-
stabilisierungsanstalt (Anstalt)“ durch die

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/10501

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

Wörter „Bundesrepublik Deutschland – Fi-
nanzagentur GmbH (Finanzagentur)“ er-
setzt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

2. In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Nummer 1 und 2,
Absatz 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 wird jeweils
das Wort „Anstalt“ durch das Wort „Finanzagen-
tur“ ersetzt.

Artikel 8 Artikel 8

Änderung der Verordnung über die Satzung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

u n v e r ä n d e r t

Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Ar-
tikel 27 Absatz 21 des Gesetzes vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufga-
ben der Bundesanstalt werden folgende Ge-
schäftsbereiche eingerichtet: Innere Verwal-
tung und Recht, Bankenaufsicht, Versiche-
rungs- und Pensionsfondsaufsicht und Wert-
papieraufsicht/Asset-Management.“

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufga-
ben der Bundesanstalt werden folgende Ge-
schäftsbereiche eingerichtet: Innere Verwal-
tung und Recht, Bankenaufsicht, Versiche-
rungs- und Pensionsfondsaufsicht, Wertpa-
pieraufsicht/Asset-Management und Ab-
wicklung.“

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

㤠1a

Geschäftsbereich Abwicklung

(1) Die Aufgaben der Abwicklungsbehörde
im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und

Drucksache 18/10501 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

Abwicklungsgesetzes werden operativ unabhän-
gig von den laufenden Aufsichtsaufgaben der
Bundesanstalt wahrgenommen. Soweit der Ge-
schäftsbereich Abwicklung auch andere Aufga-
ben als die der Abwicklungsbehörde nach dem
Sanierungs- und Abwicklungsgesetz wahrnimmt,
erfolgt dies organisatorisch getrennt von den Ab-
wicklungsaufgaben.

(2) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der mit der Ab-
wicklungstätigkeit betrauten Organisationseinheit
nicht zugleich Funktionen oder Aufgaben im Rah-
men der sonstigen Tätigkeiten der Bundesanstalt
wahrnehmen und dass die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der mit der Aufsichtstätigkeit betrau-
ten Organisationseinheiten nicht zugleich Funkti-
onen oder Aufgaben im Rahmen der Tätigkeit der
Bundesanstalt als Abwicklungsbehörde wahrneh-
men. Dies steht einer engen Zusammenarbeit
sämtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Bundesanstalt in bereichsübergreifenden oder
hausweiten Arbeitsgruppen oder Projekten nicht
entgegen.

(3) Standort der mit der Abwicklungstätig-
keit betrauten Organisationseinheit ist Frankfurt
am Main.

(4) Die Bundesanstalt stellt die enge Zu-
sammenarbeit und den wechselseitigen Informati-
onsaustausch zwischen dem Geschäftsbereich
Abwicklung und allen übrigen Geschäftsberei-
chen zur wirksamen und effizienten Vorbereitung
und Durchführung von Abwicklungsentscheidun-
gen und -maßnahmen sicher. Die Bundesanstalt
stellt insbesondere sicher, dass die mit der Ab-
wicklungstätigkeit betraute Organisationseinheit
Zugriff auf sämtliche Informationen hat, die den
mit Aufsichtstätigkeiten betrauten Organisations-
einheiten zur Verfügung stehen.“

3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorange-
stellt:

„Für die Verwaltungsratsmitglieder nach § 7
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Finanz-
dienstleistungsaufsichtsgesetzes bestellt das
Bundesministerium zwei stellvertretende
Verwaltungsratsmitglieder; diese werden
entsprechend der Anzahl der Sitze des Bun-
desministeriums im Fall der Verhinderung

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/10501

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

eines oder mehrerer der vom Bundesministe-
rium entsandten Verwaltungsratsmitglieder
tätig.“

b) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Buch-
stabe a bis e“ durch die Angabe „Buchstabe a
bis c“ ersetzt.

Artikel 9 Artikel 9

Änderung der Restrukturierungsfonds-Verord-
nung

u n v e r ä n d e r t

Die Restrukturierungsfonds-Verordnung vom 14.
Juli 2015 (BGBl. I S. 1268) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Bundesanstalt
für Finanzmarktstabilisierung“ durch die Wörter
„Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1
des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (Ab-
wicklungsbehörde)“ ersetzt.

2. In § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 3,
Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1, § 4
Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1 und 6 Satz 1 sowie
§ 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4,
5 Satz 1, Absatz 6, 7 Satz 2 und 3 sowie Absatz 8
werden jeweils die Wörter „Bundesanstalt für Fi-
nanzmarktstabilisierung“ durch das Wort „Ab-
wicklungsbehörde“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung der Großkredit- und Millionenkredit-
verordnung

§ 20 der Großkredit- und Millionenkreditver-
ordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4183),
die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom
15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch
die Angabe „2019“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „2016“ durch
die Angabe „2018“ ersetzt.

Drucksache 18/10501 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Entwurf Beschlüsse des 8. Ausschusses

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch
die Angabe „2019“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „2016“ durch
die Angabe „2018“ ersetzt.

Artikel 10 Artikel 11

Inkrafttreten Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g, Num-
mer 11 Buchstabe d und e, Artikel 2 Nummer 2, 4
Buchstabe b, Nummer 5, 6 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa Dreifachbuchstabe aaa und eee, Doppelbuch-
stabe bb und Buchstabe c, Nummer 12 Buchstabe c,
Nummer 16 Buchstabe b und c, Nummer 21 und 23
Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, d
und e, 2, 4 bis 11, 13 bis 20, 22 und 24 bis 26, Artikel 5
Nummer 1 bis 4 und Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a
und Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft.

(1) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g, Num-
mer 13 Buchstabe d und e, Nummer 14, Artikel 2
Nummer 2, 4 Buchstabe b, Nummer 5, 6 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa und eee,
Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c, Nummer 12
Buchstabe c, Nummer 16 Buchstabe b und c, Num-
mer 21 und 23 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 1 Buch-
stabe a, b, d und e, 2, 4 bis 11, 13 bis 20, 22 und 24 bis
26, Artikel 5 Nummer 1 bis 4 und 6, Artikel 8 Num-
mer 1 Buchstabe a und Nummer 3 und Artikel 10 tre-
ten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Änderungen in Artikel 1 Nummer 9
und 10 treten am 1. Februar 2017 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c in Bezug
auf den neuen § 3a Absatz 2c und Artikel 2 Num-
mer 22 treten am 1. September 2017 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c in Bezug
auf den neuen § 3a Absatz 2c und Artikel 2 Num-
mer 22 treten am 1. September 2017 in Kraft.

(3) Artikel 5 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2017
in Kraft.

(4) Artikel 5 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2017
in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe f, Num-
mer 13 und 16 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe g, Num-
mer 15 und 18 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

(5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar
2018 in Kraft.

(6) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar
2018 in Kraft.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/10501

Bericht der Abgeordneten Dr. André Berghegger, Dr. Hans-Ulrich Krüger, Dr. Gesine
Lötzsch und Dr. Tobias Lindner

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/9530 in seiner 190. Sitzung am 22. Septem-
ber 2016 beraten und an den Haushaltsausschuss zur federführenden Beratung sowie an den Ausschuss für Recht
und Verbraucherschutz und an den Finanzausschuss zur Mitberatung überwiesen. Die Stellungnahme des Bun-
desrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung (Drucksache 18/9955) zu dem Gesetzentwurf wurden ge-
mäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung am 10. November 2016 an die gleichen Ausschüsse zur federführenden
Beratung bzw. zur Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf auf Drucksache 18/9530 soll es ermöglicht werden, die Aufgaben der Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung (FMSA) neu zu ordnen. Die Nationale Abwicklungsbehörde (NAB) soll als operativ
eigenständige Einheit in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eingegliedert werden. Die
Restaufgaben der FMSA im Zusammenhang mit der Verwaltung und Abwicklung des Finanzmarktstabilisie-
rungsfonds (FMS) sollen aus Effizienzgesichtspunkten in die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur
GmbH (Finanzagentur) überführt werden. Die Aufgaben der FMSA werden auf diese Weise in Strukturen größe-
rer Einheiten überführt. Finanzagentur und BaFin werden durch die gebündelte Sachkunde gestärkt und den Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeitern der FMSA eröffnen sich durch die Überführung langfristige Perspektiven.

Der Gesetzentwurf enthält daher folgende Regelungen:

1. Eingliederung der NAB in die BaFin

Die NAB wird in die BaFin als neuer Geschäftsbereich samt Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eingegliedert. Um
innerhalb der BaFin die operative Unabhängigkeit der Abwicklungs- von der Aufsichtsfunktion sicherzustellen
und mit ausreichendem Gewicht deutsche Interessen auf europäischer und internationaler Ebene zu vertreten, ist
eine starke Leitung der NAB in Gestalt eines eigenen Geschäftsbereichs mit eigenem Exekutivdirektor/eigener
Exekutivdirektorin vorgesehen. Diese Lösung lässt es einerseits zu, Synergien – beispielsweise im Verwaltungs-
und Querschnittsbereich – zu nutzen und andererseits das Zusammenwirken zwischen Aufsicht und Abwicklungs-
einheit weiter zu verbessern. Die Entscheidungswege in Krisensituationen werden unter einem Dach zusammen-
geführt. Die sachgerechte Abwägung kann in jedem Einzelfall durch die Allfinanzbehörde und gegebenenfalls
gemeinsam mit den europäischen Partnern unter allen relevanten Gesichtspunkten erfolgen, um entsprechende
Krisenpräventionsmaßnahmen, eine Restrukturierung oder auch eine Abwicklung von Finanzinstitutionen einlei-
ten zu können. Die entsprechenden Regelungen zur NAB werden aus dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz
(FMStFG) und dem SAG in das Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) und
in die Satzung der BaFin überführt. Darüber hinaus sind entsprechende Regelungen im SAG anzupassen.

2. Überführung der Restaufgaben der FMSA in die Finanzagentur

Die FMSA bleibt weiterhin für die Aufsicht über die bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten verantwortlich.
Die Finanzagentur wird einerseits mit der Trägerschaft der FMSA beliehen und übernimmt andererseits komple-
mentär zu ihren Aufgaben im Schuldenwesen auch die Verwaltung des FMS und die Führung der verbleibenden
Beteiligungen des FMS sowie die hierfür jeweils zuständigen Beschäftigten von der FMSA, um die effiziente
Abwicklung und Auflösung des FMS zu gewährleisten. Als Trägerin unterstützt sie die FMSA zudem bei der
Aufsicht über die Abwicklungsanstalten und kann unter anderem ihre Erfahrungen mit Refinanzierungsfragen

Drucksache 18/10501 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

einbringen. Das FMStFG und die Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung (FMStFV) werden entsprechend
an die neue organisatorische Aufstellung und Aufgabenverteilung angepasst.

3. Weitere Regelungen

Mit dem Gesetzentwurf auf Drucksache 18/9530 werden auch weitere, nicht unmittelbar mit der Neuordnung der
Aufgaben der FMSA im Zusammenhang stehende Änderungen im FMStFG, FinDAG, SAG, Restrukturierungs-
fondsgesetz (RStruktFG) und im Gesetz über das Kreditwesen (KWG) vorgenommen. Diese betreffen u. a. die
Übernahme der Aufsicht über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) durch die BaFin, die
Anwendbarkeit der Bundeshaushaltsordnung auf Abwicklungsanstalten nach § 8a FMStFG, Angleichungen des
SAG an europäische Vorgaben sowie die Änderung von Vergütungsregelungen für Banken zur Umsetzung neuer
Leitlinien der Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA).

Der Bundesrat hat in seiner 948. Sitzung am 23. September 2016 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß
Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme sieht insbesondere vor, für Ab-
wicklungsanstalten die Möglichkeit zu schaffen, nicht nur – wie bislang – als übernehmende, sondern auch als
übertragende Rechtsträger an Umwandlungsvorgängen beteiligt zu sein. Die Gegenäußerung der Bundesregie-
rung begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung des Bundesrates, die Abwicklung zu erleichtern und zu beschleunigen,
sieht in den konkreten Vorschlägen des Bundesrats jedoch potentiell erhebliche Risiken für den FMS und damit
mittelbar für Bund und Länder. Es wird daher eine fokussierte Lösung geprüft, die geeignet ist, die vom Bundesrat
angestrebten Zeit- und Kostenvorteile zu erreichen, ohne die Position des FMS zu beeinträchtigen (Drucksache
18/9955).

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse und des Parlamentarischen Beirats für
nachhaltige Entwicklung

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9530, 18/9955
in seiner 122. Sitzung am 30. November 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf in
geänderter Fassung anzunehmen.

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9530, 18/9955 in seiner 95. Sitzung am 30. No-
vember 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf in geänderter Fassung
anzunehmen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit dem Gesetzentwurf auf Drucksache
18/9530 in seiner 53. Sitzung am 21. September 2016 befasst und keine Nachhaltigkeitsrelevanz festgestellt. Die
Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung sei plausibel, eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9530, 18/9955 in seiner 89. Sitzung am
30. November 2016 abschließend beraten.

Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD begrüßten den Gesetzentwurf, mit dem die FMSA weiterentwickelt
und umstrukturiert werde. Die Aufgaben der FMSA als NAB einschließlich der Verwaltung des Restrukturie-
rungsfonds würden auf die BaFin übertragen. Die FMSA bleibe demgegenüber weiterhin für die Aufsicht über
die bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten verantwortlich. Die Finanzagentur werde dazu mit der Trägerschaft
der FMSA beliehen. Zudem übernehme sie die Verwaltung des FMS und die Führung der verbleibenden Beteili-
gungen. Diese Konstruktion sei sinnvoll, da sie Effizienzgewinne und Synergieeffekte ermögliche, nicht zuletzt
bei der Refinanzierung.

Zudem würden weitere, nicht direkt mit der Neuordnung der Aufgaben der FMSA im Zusammenhang stehende
Änderungen im FMStFG, FinDAG, SAG, RStruktFG und KWG vorgenommen. Diese beträfen u. a. die Über-

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/10501

nahme der Aufsicht über die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) durch die BaFin, die An-
wendbarkeit der BHO auf Abwicklungsanstalten nach § 8a FMStFG, Angleichungen des SAG an europäische
Vorgaben sowie die Änderung von Vergütungsregelungen für Banken zur Umsetzung neuer Leitlinien der Euro-
päischen Bankaufsichtsbehörde (EBA).

Von großer Bedeutung für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD sei, dass die parlamentarische Kontrolle und
Überwachung der FMSA und des FMS auch in Zukunft gewährleistet sei. In diesem Zusammen sei es sinnvoll,
die Aufgaben des bisherigen Finanzmarktgremiums auf das für die Kontrolle der Finanzagentur zuständige Bun-
desfinanzierungsgremium zu übertragen. Auf diese Weise könne die parlamentarische Kontrolle aller Aktivitäten
der Finanzagentur künftig aus einer Hand erfolgen. Die Sachkunde und Erfahrung des bestehenden parlamentari-
schen Gremiums aus dem Schulden- und Beteiligungswesen könne auch im Zusammenhang mit dem FMS genutzt
werden. Das Kernelement der parlamentarischen Kontrolle – die unmittelbare Berichterstattung und Rechenschaft
der Verwalter des steuerfinanzierten FMS an den Deutschen Bundestag – bleibe erhalten.

Die bisher im Finanzmarktgremium praktizierte und bewährte gemeinsame Aufgabenwahrnehmung von Mitglie-
dern des federführenden Haushaltsausschusses und des Finanzausschusses könne nach Inkrafttreten der Änderun-
gen im Bundesfinanzierungsgremium fortgesetzt werden. Die Voraussetzung für eine Mitgliedschaft bleibe un-
verändert („Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses besteht“); wählbar seien damit wie bisher
auch stellvertretende Mitglieder des Haushaltsausschusses aus dem Finanzausschuss.

Die Fraktion DIE LINKE. erinnerte daran, dass die bundeseigene FMSA im Jahr 2008 während der Finanzkrise
gegründet worden sei. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wolle die Bundesregierung die Aufgaben der FMSA
neu ordnen. Bis Anfang 2018 solle die FMSA aufgespalten werden: Die Beteiligungen an gestützten Geldhäusern
wie der Commerzbank und an staatlichen „Bad Banks“ sollen in die für das Schuldenmanagement des Bundes
zuständige Finanzagentur eingegliedert werden. Die Abwicklung möglicher künftiger Krisenbanken solle die
FMSA unter dem Dach der BaFin als eigenständige nationale Abwicklungsbehörde übernehmen. Die BaFin un-
terstehe der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Hintergrund sei, dass die Regelun-
gen für den einheitlichen europäischen Abwicklungsmechanismus für Banken Anfang 2016 in Kraft getreten
seien. Gleichzeitig sei der Finanzmarktstabilisierungsfonds für neue Hilfen geschlossen worden.

Die durch SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, anschließend durch CDU/CSU und SPD systematisch betrie-
bene Deregulierung der Finanzmärkte ermöglichte den Finanzinstituten nach Ansicht der Fraktion DIE LINKE.
spekulative Geschäfte, die zu Milliardenverlusten führten, die zum großen Teil auf die Steuerzahlerinnen und
Steuerzahler abgewälzt worden seien. Ein Beispiel sei die Commerzbank, die auf Grundlage des ersten Finanz-
marktstabilisierungsgesetzes mit über 18 Milliarden Euro staatlichem Kapital ausgestattet worden sei. Der Akti-
enanteil daran sei inzwischen weitgehend entwertet. Auf den Anteil an stillen Einlagen habe die Commerzbank
nur einen Bruchteil der ursprünglich vereinbarten Zinsen gezahlt. Gleichzeitig habe die Commerzbank die Bun-
deshilfen genutzt, um sich Wettbewerbsvorteile insbesondere gegenüber Sparkassen und Genossenschaftsbanken
zu verschaffen, also genau gegenüber denjenigen Finanzinstituten, die am wenigsten zur Finanzkrise beigetragen
hätten.

Koalition und Bundesregierung hätten nach Auffassung der Fraktion DIE LINKE. darauf verzichtet, die Verursa-
cher und Nutznießer der Krise in die Pflicht zu nehmen. Die ungelöste Bankenkrise sei immer noch eine Bedro-
hung der europäischen Staaten, weil das Gewicht der Finanzmärkte auch die Rettungsboje der Staatshaushalte
unter Wasser drücke. Beschlossen habe die Koalition eine Pseudobankenabgabe, die nach oben gedeckelt sei und
von der Vorstellung ausgehe, dass die nächste Finanzkrise schwach ausfallen und erst in einem halben Jahrhundert
stattfinden werde. Eine solche Annahme sei nicht nur naiv, sondern bediene bewusst die Lobbyinteressen der
Finanzbranche zulasten der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Außer gegen die Euro-Länder richteten Banken
und Hedge-Fonds ihre spekulativen Angriffe auch auf Rohstoffe und Nahrungsmittel. Das Leid der Opfer dieser
Spekulationswellen werde von den Akteuren in Kauf genommen. Schädliche Finanzinstrumente und Aktivitäten
müssten nach Ansicht der Fraktion DIE LINKE. verboten werden, zum Beispiel Hedge-Fonds, Schattenbanken,
ungedeckte Leerverkäufe und Wertpapiere auf Grundlage von Kreditausfallversicherungen ohne eigenen Kredit.
Insolvente Banken seien zu vergesellschaften – mit dem Ziel einer Einbindung ihrer volkswirtschaftlich sinnvol-
len Tätigkeitsbereiche in ein öffentliches Bankensystem und der Abwicklung ihrer unproduktiven Bestandteile.
Über eine Re-Regulierung der Finanzmärkte und die Stärkung der Eigenkapitalanforderungen hinaus müssten
spekulative Exzesse durch eine Finanztransaktionsteuer und einen Finanz-TÜV eingedämmt, Privatbanken ver-

Drucksache 18/10501 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

staatlicht werden. Der Bankensektor müsse auf seine Kernfunktionen Zahlungsverkehr, Ersparnisbildung und Fi-
nanzierung zurückgeführt und entsprechend geschrumpft werden, damit die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler
nicht immer wieder aufs Neue erpresst würden.

Die Fraktion DIE LINKE. lehnte den vorliegenden Gesetzentwurf ab, da er Teil der von ihr insgesamt abgelehnten
Bankenrettungspolitik von Koalition und Bundesregierung sei, die auf Kosten der Steuerzahlerinnen und Steuer-
zahler gegangen sei und gehe. So betrage der per 31. Dezember 2015 beim FMS aufgelaufene nicht gedeckte
Fehlbetrag 22,6 Milliarden Euro.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte es, dass die Strukturen der FMSA und der Kontrollgremien
des Deutschen Bundestages mit der absehbaren Rückführung der Maßnahmen vereinfacht und zurückgefahren
werden sollen. Den Abwicklungsanstalten die Möglichkeit einzuräumen, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
Portfolios übertragen zu können und so den Abwicklungsprozess effizienter gestalten zu können, sei sachgerecht.
Insbesondere sei positiv, dass bei der Frage der Refinanzierung der Abwicklungsanstalten nun endlich einer der
Vorschläge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN umgesetzt werde und somit mehrere Millionen Euro an
Steuergeldern gespart würden. Die Umsetzung erfolge allerdings deutlich zu spät. Im Prozess war es der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN besonders wichtig, Fragen der Unabhängigkeit der NAB zu klären und sicherzu-
stellen, dass die parlamentarischen Kontrollrechte in dem neuen Konstrukt gewahrt seien.

Die vom Ausschuss angenommenen Änderungen am Gesetzentwurf sind aus der Zusammenstellung in der Be-
schlussempfehlung des Haushaltsausschusses ersichtlich. Die Begründungen der Änderungen befinden sich in
diesem Bericht unter „B. Besonderer Teil“.

Den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(8)4113(neu) hat der
Haushaltsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Sodann beschloss der Haushaltsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE., dem Deutschen Bundestag zu empfehlen,
den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9530, 18/9955 in geänderter Fassung anzunehmen.

B. Besonderer Teil

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften wird – soweit sie im Verlauf der Ausschussberatungen nicht geändert
wurden – auf den Gesetzentwurf verwiesen.

Die vom Haushaltsausschuss empfohlene Neufassung wird wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderung in der Inhaltsübersicht reflektiert die im Übrigen vorgenommenen Änderungen.

Zu Nummer 9 und 10 (§§ 3g und 3i)

Die Änderungen in den §§ 3g und 3i gleichen die Bestimmungen zur Umlageerhebung für die Nationale Abwick-
lungsbehörde (NAB) an die Umlagesystematik im Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) an und dienen
der Verwaltungsvereinfachung. Sie erfolgen mit Blick auf die bevorstehende Eingliederung der nationalen Ab-
wicklungsbehörde in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).

Die Änderungen in § 3g Absatz 1 dienen der Angleichung der Vorgaben zur Umlagepflicht an die Regelungen
im FinDAG und sollen sicherstellen, dass auch Institute umlagepflichtig sind, die unterjährig eine Erlaubnis nach
dem Kreditwesengesetz erhalten.

Die Änderungen in § 3g Absatz 3 gleichen die Vorschriften zur Umlageendabrechnung an die Umlagesystematik
im FinDAG an, die an die Bilanzsumme der betroffenen Institute anknüpft. Hierdurch wird auch die unmittelbare
Koppelung der Umlagehöhe an die Höhe der jeweils nach den europäischen Vorgaben zu entrichtenden Banken-
abgabe aufgelöst.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/10501

Um eine sachgerechte Verteilung der Kosten der NAB auf die betroffenen Institute zu erreichen, wird die Bilanz-
summe als Bewertungsmaßstab adjustiert. Die anhand der Bilanzsumme definierte Größe eines Instituts ist der
primäre Indikator wie hoch der Aufwand der nationalen Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit fortlaufen-
den Planungsarbeiten sein wird und indiziert die Wahrscheinlichkeit, dass die NAB in Stresssituationen kosten-
verursachende Tätigkeiten oder Maßnahmen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Institut einleiten muss. Die
Anknüpfung an die Bestimmungen des Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 führt dazu, dass Ad-
justierungen vorgenommen beziehungsweise bestimmte Verbindlichkeiten von der Bilanzsumme als Bemes-
sungsgrundlage abgezogen werden, die die Indikation anhand der Bilanzsumme hinsichtlich der prognostizierten
Kostenverursachung verzerren. Beispielhaft sind Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Instituten (in einer
Unternehmensgruppe oder einem Institutssicherungssystem) zu nennen oder auch Darlehen von Förderbanken,
die durch staatliche Garantien abgesichert sind.

Die Adjustierung anhand aller in Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 aufgeführten Bestimmun-
gen stellt hierbei sicher, dass die bei der NAB bereits vorhandenen Daten genutzt werden können, und keine
unverhältnismäßigen Kosten durch zusätzliche Meldepflichten seitens der Institute oder durch einen zusätzlichen
Berechnungsaufwand seitens der NAB entstehen, die wiederum auf die Institute umgelegt werden müssten.

Auch die Einführung eines Pauschalbetrags für die kleineren Institute, die nicht von Artikel 5 der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/63 erfasst werden, dient der sachgerechten Vereinfachung der Umlagesystematik und
führt zu einer besseren Planbarkeit und einem geringeren Verwaltungsaufwand für diese Institute.

Ansonsten werden relevante einschlägige Ausnahmeregelungen des FinDAG entsprechend übertragen. Auch die
Einführung einer Mindestumlage in Höhe von 250 Euro dient der Angleichung an die entsprechenden Regelungen
im FinDAG und der Vorbereitung der Eingliederung der nationalen Abwicklungsbehörde in die BaFin. Da umla-
gepflichtige Institute, die nicht von Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 erfasst sind, einen Pau-
schalbeitrag in gleicher Höhe zahlen, betrifft die Einführung der Mindestumlage nur die von Artikel 5 der Dele-
gierten Verordnung (EU) 2015/63 erfassten Institute. Zudem dient die Einführung einer Mindestumlage einer
sachgerechten Deckung der Kosten der nationalen Abwicklungsbehörde, die ihr im Zusammenhang mit der Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben auch für Institute mit einer im Vergleich geringen Bilanzsumme entstehen. Die Höhe
der Mindestumlage entspricht auch der geringfügigsten Mindestumlage im Umlagesystem der BaFin.

Soweit Institute unterjährig umlagepflichtig werden, ist für diese Institute keine Bankenabgabe zu berechnen. Für
den Fall, dass insoweit auch keine Daten zur Berechnung vorliegen, wird auch für diese Institute die Mindestum-
lage festgesetzt.

Die Änderungen in § 3i sind Folgeänderungen der beabsichtigten Angleichung der Umlagesystematik der natio-
nalen Abwicklungsbehörde an die entsprechenden Vorschriften im FinDAG. Hierdurch wird auch die Umlage-
vorauszahlungssystematik an die entsprechenden Regelungen angepasst. Der neue § 3i Absatz 3 Satz 3 dient ei-
nem reibungslosen Übergang der Umlagesystematik, in dem sichergestellt wird, dass die Umlagevorauszahlungen
2016 und 2017 weiterhin nach dem bisherigen System erfolgen können.

Finanzielle Auswirkungen gibt es keine. Insbesondere verändert sich hierdurch nicht die Gesamthöhe der von den
Instituten aufzubringenden Umlage. Lediglich die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Institute wird neu ge-
regelt.

Zu Nummer 13 Buchstabe d (§ 8a Absatz 6)

Der § 8a Absatz 6 trägt der speziellen Situation der Abwicklungsanstalten Rechnung, die einerseits marktnah
agieren sollen und andererseits öffentlich-rechtliche Anstalten mit einer staatlichen Verlustgarantie sind. Die Än-
derung stellt klar, dass wesentliche Teile der Bundeshaushaltsordnung nicht auf die Abwicklungsanstalten an-
wendbar sind. Anwendbar bleiben aber die §§ 55 und 109 sowie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Spar-
samkeit.

Die Geltung dieser Grundsätze ist erforderlich, weil die Abwicklungsanstalten mit Steuergeldern finanziert wer-
den und die Risiken der Abwicklungsanstalten von der öffentlichen Hand getragen werden. Diese Vorgaben be-
einträchtigen die Abwicklungsanstalten auch nicht in ihrem Auftrag, die abzuwickelnden Portfolios verlustmini-
mierend zu veräußern. Insbesondere beeinträchtigt das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht die
Fähigkeit der Abwicklungsanstalten, wie bisher Risikoentscheidungen auf Grundlage der Business Judgement
Rule im Rahmen ihrer Portfolioverwaltung zu treffen. Die Abwicklungsanstalten sind laut Statut verpflichtet, ihre

Drucksache 18/10501 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Geschäfte nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. Bei Maßnahmen im Rahmen ihre
Abwicklungsauftrags, die diesen Grundsätzen genügen, ist davon auszugehen, dass auch die Grundsätze der Wirt-
schaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllt sind. Die Änderung in § 8a Absatz 6 erfasst daher ausschließlich das Han-
deln der Abwicklungsanstalten im Rahmen ihrer internen Verwaltung und Organisation.

Zu Nummer 13 Buchstabe f (§ 8a Absatz 8a und 8b)

Ziel der Regelung ist es, den bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten die Möglichkeit einzuräumen, Portfolios
im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zu übertragen. Auf diese Weise sollen erhebliche Kosten- und Zeiterspar-
nisse gegenüber der Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge erreicht werden.

Die Regelung orientiert sich an § 8a Absatz 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, der den Abwick-
lungsanstalten ermöglicht, als übernehmender Rechtsträger an einem Spaltungsvorgang beteiligt zu sein. Entspre-
chend wird in Satz 1 den Abwicklungsanstalten die Möglichkeit eingeräumt, an Ausgliederungen und Abspaltun-
gen im Sinne des Umwandlungsrechts als übertragender Rechtsträger beteiligt zu sein.

Die Vorschrift beschränkt die Übertragungsmöglichkeiten auf die Ausgliederung und Abspaltung. Andere Arten
der Spaltung werden nicht zugelassen.

Absatz 8a Satz 1 Nummer 1 bestimmt, dass die Ausgliederung und Abspaltung der Zustimmung der Haftungsbe-
teiligten und der FMSA bedarf.

Satz 1 Nummer 2 schließt Refinanzierungsverbindlichkeiten der Abwicklungsanstalten von einer Übertragung im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge aus. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Rechtsposition der Gläubiger
von Refinanzierungsverbindlichkeiten nicht durch eine Ausgliederung oder Abspaltung berührt werden kann.

Satz 1 Nummer 3 stellt klar, dass Gewährträgerhaftungen, die zum Beispiel ehemalige Gewährträger einer Lan-
desbank treffen, oder eine Haftung des Fonds gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 1b durch eine Ausgliederung oder
Abspaltung nicht berührt werden.

Satz 1 Nummer 4 bestimmt, dass nähere Vorgaben über die Ausgliederung und Abspaltung im Statut der Ab-
wicklungsanstalten getroffen werden können. Die Statuten der Abwicklungsanstalten dürfen jedoch von zwin-
genden gesetzlichen Bestimmungen nicht abweichen.

Satz 2 stellt klar, dass Ausgliederungen und Abspaltungen nach dieser Vorschrift Ausgliederungen und Abspal-
tungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes sind.

Absatz 8b betrifft die Voraussetzungen für eine Zustimmung der FMSA nach Absatz 8a Satz 1 Nummer 1. Eine
solche Zustimmung darf grundsätzlich nicht erfolgen, soweit auch Verbindlichkeiten übertragen werden. Auf
diese Weise werden die Risiken aus der Übertragung von Portfolios im Wege der Gesamtrechtsnachfolge für die
Abwicklungsanstalten und ihre Haftungsbeteiligten auf ein vertretbares Maß reduziert ohne dass das Ziel der
Erreichung von Kosten- und Zeitvorteilen beeinträchtigt wird. Die größten Risiken liegen in der Übertragung von
Verbindlichkeiten. Bei der Übertragung von Verbindlichkeiten bleibt die Abwicklungsanstalt für die Dauer der
Nachhaftung im Risiko. Wird daher ein Portfolio mit Verbindlichkeiten übertragen, hat dies zur Folge, dass die
Abwicklungsanstalt die Kontrolle abgibt, aber weiter im Risiko bleibt. Um dies zu vermeiden, ist die Übertragung
von Verbindlichkeiten grundsätzlich nicht zustimmungsfähig. Eine Ausnahme bilden Verbindlichkeiten, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit einem übertragenen Grundgeschäft stehen, dies betrifft insbesondere Verbind-
lichkeiten aus Kundenderivaten oder vertragliche Nebenpflichten, sowie Verbindlichkeiten, die durch den weite-
ren Fortgang des Grundgeschäfts bedingt sind, dies betrifft zum Beispiel Kreditverträge, die erst teilweise ausge-
zahlt sind. Insoweit kann die Übertragung einer Forderung einschließlich der mit dieser in unmittelbarem Zusam-
menhang stehenden Verbindlichkeiten die Möglichkeit bieten, Kundenbeziehungen komplett zu beenden und auf
diese Weise den Verwaltungsaufwand der Abwicklungsanstalt erheblich zu reduzieren. Bei Verbindlichkeiten aus
Kundenderivaten kommt hinzu, dass diese Verbindlichkeiten üblicherweise zu einem wesentlichen Teil besichert
sind. Aus diesem Grund wird die Übertragung dieser Verbindlichkeiten nicht von vornherein ausgeschlossen, ist
aber zustimmungspflichtig.

Die Zustimmung zu einer Abspaltung ist in Satz 2 an die weitere Voraussetzung geknüpft, dass die Abwicklungs-
anstalt nachweist, dass erstens eine Ausgliederung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist und zweitens die Haftungspo-
sition des FMS nicht beeinträchtigt wird. Die Vorschrift trägt der Besonderheit Rechnung, dass bei der Abspaltung
die Gegenleistung an die Träger erfolgt, während Träger und Haftungsbeteiligte der Abwicklungsanstalten nicht

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 61 – Drucksache 18/10501

immer identisch sind. Da die FMSA die Interessen des FMS zu vertreten hat, darf sie einer Abspaltung nicht
zustimmen, wenn dadurch die Risiken des Fonds erhöht würden.

Satz 3 stellt klar, dass auch für den übernehmenden Rechtsträger die Kontrollrechte der FMSA aus den Absätzen 2
und 2a entsprechend gelten. Die Ausgliederung soll keine Möglichkeit bieten, diese Vorgaben zu umgehen. Diese
Anforderungen entfallen erst nach einem vollständigen Verkauf des übernehmenden Rechtsträgers. Gleiches gilt
für die Pflicht zur Erstellung eines Abwicklungsplans. Satz 5 erstreckt diese Pflichten auf die Abspaltung. Die
Verbindung der Abwicklungsanstalten zum übernehmenden Rechtsträger verbleibt im Falle der Abspaltung zu-
nächst in der Form der Nachhaftung für übertragene Verbindlichkeiten bestehen. Solange diese Verbindung be-
steht, erscheint es angemessen, die Kontrollrechte der FMSA auch auf den übernehmenden Rechtsträger zu er-
strecken. Ein Kontrollbedürfnis besteht nicht, wenn die Träger der Abwicklungsanstalt als Anteilseigner des über-
nehmenden Rechtsträgers die Abwicklungsanstalt von der Nachhaftung freistellen.

Zu Nummer 14 (§ 8b Absatz 2)

Bislang wurde für die Rechnungslegung der landesrechtlichen Abwicklungsanstalten auf die für die FMSA gel-
tenden Rechnungslegungsvorschriften nach § 3a Absatz 4 entsprechend verwiesen. Der bisherige § 3a Absatz 4
wird zum 1. Januar 2018 geändert. Die Änderung in § 8b stellt sicher, dass für die landesrechtlichen Abwick-
lungsanstalten dem Grunde nach dieselben Vorgaben für die Rechnungslegung und Bilanzierung gelten sollen,
wie aktuell und künftig für die bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten. Die Wahlmöglichkeit, nach den für
große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder nach den für Kreditinstitute
geltenden Vorschriften bilanzieren zu können, soll jeweils offen stehen. Hierdurch können eine effiziente Portfo-
lioübertragung von einem Kreditinstitut auf eine Abwicklungsanstalt und eine ressourcenschonende Rechnungs-
legung und Bilanzierung gewährleistet werden.

Zu Nummer 17 (§ 10a)

Die Neuordnung der Aufgaben der FMSA wird zum Anlass genommen, auch die Organisation der parlamentari-
schen Kontrolle über den FMS neu zu gestalten. Die Aufgaben des Gremiums nach § 10a des Finanzmarktstabi-
lisierungsfondsgesetzes (Finanzmarktgremium) werden absehbar weiter abnehmen, da die ausstehenden Maßnah-
men rückläufig sind. Aus Effizienzgründen erscheint es daher nicht mehr erforderlich, für diese Themen ein ei-
genes Gremium aufrecht zu erhalten.

Da künftig die Finanzagentur für den FMS zuständig sein soll, ist es zudem sinnvoll, dass die Aufgaben des
Finanzmarktgremiums auch durch das für die Finanzagentur zuständige Bundesfinanzierungsgremium nach § 3
des Gesetzes zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes wahrgenommen werden. Auf diese Weise kann die
parlamentarische Kontrolle beider Bereiche künftig aus einer Hand erfolgen und die Geschäftsführung der Fi-
nanzagentur muss nur einem Gremium berichten. Die Sachkunde und Erfahrung des bestehenden parlamentari-
schen Gremiums aus dem Schulden- und Beteiligungswesen kann auch im Zusammenhang mit dem FMS genutzt
werden.

Das Kernelement der parlamentarischen Kontrolle – die unmittelbare Berichterstattung und Rechenschaft der
Verwalter des steuerfinanzierten FMS an den Deutschen Bundestag – bleibt erhalten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes)

Zu Nummer 17 (§ 16k)

Die Änderungen im neuen § 16k des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) stellen die den Änderun-
gen der §§ 3g und 3i des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes entsprechende Angleichung der Umlagesyste-
matik der nationalen Abwicklungsbehörde an die sonstigen Vorschriften zur Umlagesystematik im FinDAG auch
ab Eingliederung der nationalen Abwicklungsbehörde in die BaFin sicher.

Zu Artikel 4 (Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes)

Zu Nummer 6 (§ 16 Absatz 1 Satz 1)

Als Folgeänderungen nimmt das Bundesfinanzierungsgremium künftig auch die parlamentarische Kontrolle über
den Restrukturierungsfonds wahr, die bislang durch das Finanzmarktgremium erfolgt.

Drucksache 18/10501 – 62 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 5 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 3 Buchstabe c (§ 25a Absatz 6 Satz 1)

In § 25a Absatz 6 Satz 1 (Verordnungsermächtigung für die Institutsvergütungsverordnung) wird in Nummer 1 c)
klargestellt, dass die im Wege einer Verordnung möglichen näheren Bestimmungen zur Ausgestaltung der Ver-
gütungssysteme auch Bestimmungen zu Rückforderungszeitraumen und den Voraussetzungen einer Rückforde-
rung variabler Vergütung enthalten können. Nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu Vergütungssyste-
men in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe n) der Richtlinie 2013/26/EU sind Rückforderungsvereinbarungen ein Ele-
ment der Ausgestaltung variabler Vergütungen. Dieses gemeinschaftsrechtliche Verständnis soll explizit im Kre-
ditwesengesetz verankert werden durch eine redaktionelle Erweiterung der Formulierung in Nummer 1 c). Die
Klarstellung erfolgt vor dem Hintergrund der geplanten Änderung der Institutsvergütungsverordnung (Öffentliche
Konsultation des Entwurfs einer Änderungsverordnung durch die BaFin im August 2016, Konsultation 08/2016).

Zu Nummer 6 (§ 64r Absatz 10 Satz 1 Nummer 2)

Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Arbeiten an einem harmonisierten Kreditmeldewesen durch
„AnaCredit“ auf europäischer Ebene und dessen Umsetzung bei den Kreditinstituten noch nicht abgeschlossen
sind, wird durch die Änderung der Übergangsvorschriften zum CRD IV-Umsetzungsgesetz (§ 64r Absatz 10) die
Erweiterung des Kreditbegriffes für Zwecke der Millionenkreditmeldung ein weiteres Mal um zwei Jahre nach
hinten verschoben. Damit sollen Doppelbelastungen für die Kreditwirtschaft vermieden werden, die sich aus der
gleichzeitigen Umsetzung von „AnaCredit“ und den künftig geltenden nationalen Anforderungen im Kreditmel-
dewesen ergeben.

Zu Artikel 10 (Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung)

Um der gegenwärtigen Schaffung eines harmonisierten Kreditmeldewesens durch „AnaCredit“ auf europäischer
Ebene Rechnung zu tragen, wird durch Änderung des § 20 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung die
Anpassung der Millionenkreditbetragsmeldung ein weiteres Mal um zwei Jahre nach hinten verschoben. Es wird
auf die Begründung zu Artikel 5 Nummer 6 (Änderung des § 64r KWG) verwiesen.

Zu Artikel 11 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Die Änderung stellt sicher, dass Unsicherheiten beseitigt werden und die gesetzgeberischen Vorgaben am Tag
nach der Verkündung des Gesetzes zur Anwendung kommen.

Zu Absatz 2

Durch das Inkrafttreten der Änderungen der §§ 3g und 3i des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zum
1. Februar 2017 wird sichergestellt, dass die neuen Regelungen erstmalig für die Umlageendabrechnung 2016 zur
Anwendung kommen können. Die Bestimmungen zur Umlagevorauszahlung gelten somit für die Umlagejahre
ab der Umlagevorauszahlung 2018.

Zu Absatz 5

Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Einführung der neuen Nummern 9 und 10 in Artikel 1 und des neuen
Buchstaben f in Nummer 13 in Artikel 1.

Berlin, den 30. November 2016

Dr. André Berghegger
Berichterstatter

Dr. Hans-Ulrich Krüger
Berichterstatter

Dr. Gesine Lötzsch
Berichterstatterin

Dr. Tobias Lindner
Berichterstatter

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