BT-Drucksache 18/10493

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9752, 18/9833 - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes

Vom 30. November 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10493

18. Wahlperiode 30.11.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 18/9752, 18/9833 –

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes

A. Problem

Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivil-
luftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom
9.4.2008, S. 72) („EG-Luftsicherheitsverordnung“) und ihre Durchführungsbe-
stimmungen erfordern eine Anpassung des nationalen Rechts. Gleichzeitig soll
das Sicherheitsniveau im Bereich der Luftfracht erhöht werden.

B. Lösung

Anpassung des Luftsicherheitsgesetzes, des Bundespolizeigesetzes und des Ge-
setzes über das Luftfahrt-Bundesamt.

Darüber hinaus hat der Innenausschuss des Deutschen Bundestages beschlossen,
den Gesetzentwurf im Wesentlichen um folgende Maßgaben zu ergänzen bzw.
abzuändern:

– Streichung des Verweises auf „beliehene und bewaffnete Sicherheitskräfte“,

– Änderungen bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung (erweiterte Mitteilungs-
pflichten für zuverlässigkeitsüberprüfte Personen und deren Arbeitgeber,
Neufassung der Löschungsfristen der bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung
erhobenen Daten),

– Neufassung der Ausnahmeregelungen, um unbillige Belastungen insbeson-
dere des Rettungsflugwesens zu vermeiden,

– Anpassung der Zuständigkeitsregelung zur Verhängung des Flugverbotes,

– Konkretisierung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beleihung,

– Einführung einer Übergangsfrist für die Abschaffung der beschäftigungsbe-
zogenen Überprüfung,

Drucksache 18/10493 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

– Neuregelung zur Erteilung eines Flugverbotes über Krisengebieten im Aus-
land (LuftVG).

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die neuen in den EU-Vorschriften und im Gesetzentwurf geregelten Auf-
gaben entstehen nach Anpassung der Luftsicherheitsgebührenverordnung Gebüh-
reneinnahmen. Nach § 17a Absatz 2 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes in der Ent-
wurfsfassung (LuftSiG-E) sollen die Gebühren die mit den individuell zurechen-
baren öffentlichen Leistungen verbundenen Kosten aller Beteiligten decken (ver-
gleiche Artikel 1 Nummer 20).

Weitere Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.

E. Erfüllungsaufwand

Die Verpflichtung zur behördlichen Zulassung der Beteiligten an der sicheren
Lieferkette und zu entsprechenden Aufsichtsmaßnahmen ergibt sich (mit Aus-
nahme der Transporteure) unmittelbar aus der EG-Luftsicherheitsverordnung. Be-
reits die vorhergehende EG-Luftsicherheitsverordnung – Verordnung (EG)
Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember
2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluft-
fahrt (ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1) – sah die Zulassung und Beaufsichtigung
der reglementierten Beauftragten vor. Das Änderungsgesetz enthält insbesondere
für die Zulassung und Beaufsichtigung der Beteiligten an der sicheren Lieferkette
für Fracht, Post und Bordvorräte eine klarstellende Ermächtigungsgrundlage und
eine Zuständigkeitszuweisung an das Luftfahrt-Bundesamt. Neu vorgesehen sind
die Zulassung von Transporteuren durch das Luftfahrt-Bundesamt (§ 9a LuftSiG-
E) sowie die Zertifizierung und Zulassung von Sicherheitsausrüstung (§ 10a Luft-
SiG-E).

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Das Gesetz begründet keinen neuen Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bür-
ger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht voraussichtlich ein Erfüllungsaufwand in Höhe von
81 000 Euro jährlich durch die neu vorgesehene Zertifizierung von Sicherheits-
ausrüstung. Durch die Möglichkeit der Anerkennung von Prüfergebnissen zustän-
diger Stellen in anderen EU-Mitgliedstaaten wird der Erfüllungsaufwand deutlich
reduziert. Welcher zusätzliche Erfüllungsaufwand durch die ebenfalls neu gere-
gelte Zulassung und Überwachung von Transporteuren entsteht, lässt sich derzeit
noch nicht belastbar bestimmen.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10493

Soweit durch das Regelungsvorhaben für die Wirtschaft zusätzlicher laufender
Erfüllungsaufwand entsteht, der nicht aus unmittelbar anwendbaren EU-rechtli-
chen Vorgaben resultiert, ist beabsichtigt, diesen innerhalb eines Jahres durch ge-
eignete Entlastungsmaßnahmen zu kompensieren. Die vollständige Erfassung des
laufenden Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft wird bis zum Abschluss des par-
lamentarischen Verfahrens nachgeholt.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Für die Wirtschaft werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert
oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die der Verwaltung des Bundes entstehenden Kosten für die Zertifizierung und
Zulassung von Sicherheitsausrüstung sowie für die sonstigen neu geregelten indi-
viduell zurechenbaren öffentlichen Leistungen in Höhe von jährlich 32,74 Mio.
Euro sollen nach Anpassung der Luftsicherheitsgebührenverordnung vollumfäng-
lich durch Gebühren finanziert werden. Bei der Haushaltsaufstellung 2012 wur-
den dem Luftfahrt-Bundesamt 374 Stellen/Planstellen im Bereich Luftfrachtsi-
cherheit (Security) für die Umsetzung der EU-Vorgaben in nationales Recht zu-
gestanden, so dass der dementsprechende Personalbedarf bereits gedeckt ist, auch
wenn einige dieser Stellen/Planstellen für die Ausbringung neuer Stellen/Planstel-
len in anderen Bereichen des Einzelplans 12 weggefallen sind.

Auf Seiten der Länder ist ein zusätzlicher, nicht detailliert bezifferbarer, Aufwand
für die Zulassung von Sicherheitsausrüstung zu erwarten, der sich auch in zusätz-
lichem Personalbedarf niederschlagen kann.

F. Weitere Kosten

Kosten für die Wirtschaft, einschließlich der für mittelständische Unternehmen,
und Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau entstehen durch die-
ses Gesetz insoweit, als sich zumindest für die Kompensation der zusätzlichen
Stellen/Planstellen im Luftfahrt-Bundesamt und gegebenenfalls bei den Ländern
neue und gegebenenfalls höhere Gebühren ergeben.

Für diejenigen Beteiligten der sicheren Lieferkette, die im Gesetzentwurf erstmals
genannt werden, werden Zulassungsgebühren in der Luftsicherheitsgebührenver-
ordnung geregelt. Auch sind für die Überwachung dieser Beteiligten Aufsichts-
beziehungsweise Überwachungsgebühren vorgesehen. Zudem werden Gebühren
für die Zertifizierung und Zulassung von Sicherheitsausrüstung anfallen. Insge-
samt ergibt sich unter diesen Voraussetzungen für die individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen des Luftfahrt-Bundesamtes eine Gebührenmehrbelastung
von jährlich 32,74 Millionen Euro. Nach Anpassung der Luftsicherheitsgebühren-
verordnung sollen in dieser Höhe Gebührenmehreinnahmen erfolgen. Ob bei den
Beteiligten an der sicheren Lieferkette infolge der Verpflichtungen aus der neuen
EG-Luftsicherheitsverordnung einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschrit-
ten werden, die sich kalkulatorisch erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken,
und ob die Beteiligten an der sicheren Lieferkette ihre Möglichkeit der Kosten-
überwälzung in Abhängigkeit von der konkreten Wettbewerbssituation auf ihren
Teilmärkten einzelpreiserhöhend ausschöpfen, lässt sich zwar nicht abschätzen,
aber auch nicht ausschließen. Gleichwohl dürften die möglichen geringfügigen

Drucksache 18/10493 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Einzelpreisänderungen keine Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere
auf das Verbraucherpreisniveau, haben.

Hinsichtlich der sonstigen Rechtsänderungen entstehen keine zusätzlichen Kosten
für die Wirtschaft. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das allgemeine Preis-
niveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, werden nicht erwartet, können
aber auch nicht ausgeschlossen werden.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/10493

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9752, 18/9833 mit folgenden Maßgaben,
im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

‚a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die nicht allgemein
zugänglichen Bereiche“ durch die Wörter „den Sicherheits-
bereich“ ersetzt.‘

bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe cc werden die Wörter „der Luft-
seite“ durch die Wörter „des Sicherheitsbereichs“ ersetzt.

b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe eee wer-
den die Wörter „Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens“
durch die Wörter „Geländes eines Flugplatzes“ ersetzt.

bb) Die folgenden Buchstaben e und f werden angefügt:

‚e) Nach Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9a und 9b ein-
gefügt:

„(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von
Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheits-
behörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:

1. Änderungen ihres Namens,

2. Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der
Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfin-
det,

3. Änderungen ihres Arbeitgebers und

4. Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.

(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflich-
tige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind ver-
pflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb
eines Monats Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Per-
sonen mitzuteilen.“

f) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicher-
ten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1. von den Luftsicherheitsbehörden

a) bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jah-
ren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässig-
keitsüberprüfung,

Drucksache 18/10493 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

b) innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung
oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit,

c) unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch
den Betroffenen, sofern dieser noch nicht beschie-
den wurde;

2. von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behör-
den und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten
Stellen

a) drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültig-
keitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, ge-
rechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die
Luftsicherheitsbehörde, oder

b) unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicher-
heitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknah-
men oder Widerrufen.“ ‘

c) Nummer 8 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

‚b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Flugplätze sowie für abgegrenzte Bereiche von
Flugplätzen kann die Luftsicherheitsbehörde auf der Grundlage ei-
ner Risikobewertung Abweichungen von Absatz 1 festlegen, so-
weit die Voraussetzungen nach der Verordnung (EU)
Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Fest-
legung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den
gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluft-
fahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen
können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17), in der jeweils gelten-
den Fassung vorliegen. Hierbei ist den einsatz- und betriebsbezo-
genen Notwendigkeiten von polizeilichen Flügen sowie von Am-
bulanz-, Notfall- und Rettungsflügen besonders Rechnung zu tra-
gen.“ ‘

d) Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 aufgeführten Sicherheitsmaßnah-
men sind von dem Unternehmen in einem Luftsicherheitspro-
gramm im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 300/2008 darzustellen, welches der Luftsicherheitsbehörde in-
nerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Zulassung vorzu-
legen ist; die Luftsicherheitsbehörde kann Ausnahmen von der
Vorlagepflicht sowie für Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich
Luftfahrzeuge mit einem Höchstgewicht von bis zu 5,7 Tonnen
betreiben, auch Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Ab-
satz 1 zulassen.“

bb) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:

‚d) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. für Luftfahrtunternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben, sofern sie
Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland
benutzen, auch außerhalb des Geltungsbereichs dieses

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/10493

Gesetzes, wenn und soweit die jeweils örtlich geltenden
Vorschriften nicht entgegenstehen.“ ‘

cc) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die Buchstaben e bis g.

e) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a werden die Wörter „zu nicht allgemein zugängli-
chen Bereichen“ durch die Wörter „zur Luftseite sowie zum Zu-
gang zum Sicherheitsbereich oder zum sensiblen Teil des Sicher-
heitsbereichs“ ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter „auf der Luftseite“ durch die
Wörter „in den Sicherheitsbereichen“ ersetzt.

cc) In Buchstabe c werden nach dem Wort „Luftseite“ die Wörter „so-
wie zu den Sicherheitsbereichen“ angefügt.

f) Nummer 17 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

‚f) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Die Befugnis nach § 3a Absatz 1 wird vom Bundesminis-
terium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen. Bei Gefahr im
Verzug kann auf das Benehmen nach Satz 1 verzichtet werden.
Die Befugnis nach § 3a Absatz 2 wird vom Luftfahrt-Bundesamt
wahrgenommen.“ ‘

g) Nummer 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn

1. der zu Beleihende für die zu übertragende Aufgabe geeignet, sach-
und fachkundig und zuverlässig ist; insbesondere müssen die er-
forderlichen speziellen rechtlichen und technischen Kenntnisse
nachgewiesen werden,

2. die Erfüllung der übertragenen Aufgaben sichergestellt ist und

3. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Die beleihende Behörde hat sich anhand geeigneter Nachweise vom
Vorliegen der in Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen zu
überzeugen.“

h) Nummer 24 wird wie folgt gefasst:

‚24. Folgender § 22 wird angefügt:

㤠22

Übergangsregelung

(1) Die Regelung in § 7 Absatz 1 Satz 2 ist erst ein Jahr
nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6
Absatz 1 dieses Gesetzes] anzuwenden. Bereits vor diesem Zeit-
punkt können die Betroffenen einen Antrag auf Zuverlässigkeits-
überprüfung stellen.

Drucksache 18/10493 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(2) Eine Überprüfung der Luftsicherheitsprogramme nach
§ 8 Absatz 1 Satz 6 und § 9 Absatz 1 Satz 3 muss frühestens ein
Jahr nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Arti-
kel 6 Absatz 1 dieses Gesetzes] erfolgen.

(3) Die Zulassungspflicht von Transporteuren nach § 9a
Absatz 2 Satz 1 beginnt ein Jahr nach dem … [einsetzen: Datum
des Inkrafttretens nach Artikel 6 Absatz 1 dieses Gesetzes].“ ‘

2. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 4 eingefügt:

‚Artikel 4

Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:

㤠26a

(1) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung
der Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen kann das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur für in § 1a Absatz 1 genannte Luftfahr-
zeuge auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland
für alle oder bestimmte Beförderungsarten ein Einflug-, Überflug- oder
Startverbot verhängen, soweit keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Das Verbot kann ungeachtet
einer Erlaubnis oder einer Erlaubnisfreiheit nach § 2 Absatz 7 verhängt wer-
den.

(2) Das Verbot ist auf das erforderliche Maß zu beschränken, zeitlich
zu befristen und kann bei Fortbestehen der Gefährdungslage nach Absatz 1
Satz 1 im erforderlichen Umfang, auch mehrfach, verlängert werden. Eine
Kombination mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist möglich.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach
Absatz 1 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Verfügungen nach Absatz 1 werden auf der Internetseite des Bun-
desministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlicht und als
„Notice to Airmen (NOTAM)“ in englischer Sprache bekannt gemacht.“ ‘

3. Die bisherigen Artikel 4 und 5 werden die Artikel 5 und 6.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/10493

Berlin, den 30. November 2016

Der Innenausschuss

Ansgar Heveling
Vorsitzender

Anita Schäfer (Saalstadt)
Berichterstatterin

Susanne Mittag
Berichterstatterin

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Irene Mihalic
Berichterstatterin

Drucksache 18/10493 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Anita Schäfer (Saalstadt), Susanne Mittag, Ulla Jelpke
und Irene Mihalic

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf den Drucksachen 18/9752, 18/9833 wurde in der 193. Sitzung des Deutschen Bundestages
am 29. September 2016 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucher-
schutz, den Verteidigungsausschuss, den Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur und den Ausschuss für
Tourismus zur Mitberatung überwiesen. Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung beteiligte sich
gutachterlich (Ausschussdrucksache 18(4)645).

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 122. Sitzung am 30. November 2016 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthal-
tung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsan-
trags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(4)714 anzunehmen.

Der Verteidigungsausschuss hat in seiner 80. Sitzung am 30. November 2016 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfrak-
tionen auf Ausschussdrucksache 18(4)714 anzunehmen.

Der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur hat in seiner 90. Sitzung am 30. November 2016 mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Än-
derungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(4)714 empfohlen.

Der Ausschuss für Tourismus hat in seiner 60. Sitzung am 19. Oktober 2016 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf anzunehmen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 93. Sitzung am 19. Oktober 2016 einvernehmlich beschlossen, eine öffentliche
Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9752, 18/9833 durchzuführen und diese in seiner 94. Sit-
zung am 7. November 2016 durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung, an der sich sechs Sachver-
ständige beteiligt haben, wird auf das Protokoll der 94. Sitzung des Innenausschusses vom 7. November 2016
verwiesen (Protokoll 18/94).

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 97. Sitzung am 30. November 2016 abschließend beraten.
Den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/9752, 18/9833 empfiehlt der Innenausschuss in der aus der Beschluss-
empfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anzunehmen. Die
Änderungen entsprechen dem von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Innenausschuss eingebrachten
Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(4)714, der zuvor mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen wurde. Gegen-
stand der Beratungen war auch die aktualisierte Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates auf Aus-
schussdrucksache 18(4)719 vom 29. November 2016, in der dieser nach der Nacherfassung keine Einwände mehr
gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen geltend macht.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/10493

IV. Begründung

Zur Begründung allgemein wird auf Drucksachen 18/9752, 18/9833 verwiesen. Die vom Innenausschuss vorge-
nommenen Änderungen auf Grundlage des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache
18(4)714 begründen sich wie folgt:

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Regelung zur Beleihung in § 5 Absatz 1 LuftSiG-E ist als systemfremd zu streichen, da die Beleihung künftig
horizontal und abschließend in § 16a LuftSiG-E geregelt ist. Darüber hinausgehende Beleihungsregelungen sind
nicht erforderlich.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es wird für ausreichend und sinnvoll erachtet, dass verbotene Gegenstände, die bei der Luftsicherheitskontrolle
detektiert werden, außerhalb des Sicherheitsbereiches zurückgelassen werden. Es wäre nicht praktikabel und un-
verhältnismäßig, in diesen Fällen ein Verbringen auf die Landseite zu verlangen.

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Der Begriff „Verkehrsflughafen“ ist in § 38 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) definiert und enger
als der in den europäischen Luftsicherheitsvorschriften verwendete Begriff des Flugplatzes („airport“). Unabhän-
gig von der rechtlichen Klassifizierung des jeweiligen Flugplatzes ist eine Zuverlässigkeitsüberprüfung aber stets
erforderlich, wenn für den unbegleiteten Zugang zu einem Sicherheitsbereich ein erforderlicher Flughafen- oder
Flugbesatzungsausweis ausgestellt werden soll (Nummer 1.2.3. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU)
2015/1998). Die Festlegung beziehungsweise Definition von Sicherheitsbereichen ist unter Beachtung von Arti-
kel 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 keinesfalls ausschließlich auf die nach nationalen luftrechtlichen Best-
immungen als Verkehrsflughäfen genehmigten Flugplätze beschränkt.

Zu Doppelbuchstabe bb

Zum neuen Buchstaben e: Für die Luftsicherheitsbehörde ist es wichtig, über die aktuellen Angaben zu Namen,
Wohnsitz und Tätigkeit zuverlässigkeitsüberprüfter Personen zu verfügen, um das System der fortlaufenden Über-
wachung im Rahmen der Nachberichtspflicht gemäß § 7 Absatz 9 LuftSiG insbesondere auch bei länderübergrei-
fenden Sachverhalten sicherzustellen. In Ergänzung zu den Meldepflichten zuverlässigkeitsüberprüfter Personen
soll eine korrelierende Meldepflicht von Arbeitgebern eingeführt werden, deren Beschäftigte aus beruflichen
Gründen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung benötigen.

Zum neuen Buchstaben f: Die bisherigen Löschungsfristen für die Luftsicherheitsbehörden (§ 7 Absatz 11 Satz 1
Nummer 1 LuftSiG), die auf die Ausübung überprüfungspflichtiger Tätigkeiten durch den Betroffenen abstellen,
haben sich in der Vergangenheit als nicht praktikabel erwiesen. Da die Luftsicherheitsbehörden zum Teil nicht
über die Aufnahme oder Beendigung einer entsprechenden Tätigkeit informiert werden, ist die bislang in § 7
Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 LuftSiG vorgesehene Anknüpfung an die Dauer der überprüfungspflichtigen Tätig-
keit nicht sinnvoll. Hinzu kommt, dass auf dem Bescheid über die Feststellung der Zuverlässigkeit eine Gültig-
keitsdauer von fünf Jahren ausgewiesen ist. Dies liegt auch im Interesse der überprüften Person, die den Bescheid
zum Beispiel für mehrere überprüfungspflichtige Tätigkeiten weiterverwenden möchte. Würden aber die Daten
bei der Beendigung der (ersten) überprüfungspflichtigen Tätigkeit gelöscht, würde damit auch die in § 7 Absatz 9
enthaltene Nachberichtspflicht unterlaufen. Der Änderungsvorschlag stellt daher richtigerweise nicht mehr auf
die Dauer der ausgeübten Tätigkeit, sondern auf die Gültigkeitsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung ab.

Folgerichtig sind auch die Löschungsfristen für die beteiligten Behörden in § 7 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2 Luft-
SiG anzupassen. Hier erscheint es sinnvoll, auf die regelmäßige Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprü-
fung abzustellen (nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung derzeit

Drucksache 18/10493 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

5 Jahre), ergänzt um einen Puffer von drei Monaten für mögliche Bearbeitungszeiten bei den beteiligten Behör-
den. Anders verhält es sich im Falle von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen: hier wird eine Löschung
unmittelbar nach Mitteilung des Sachverhalts durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde verlangt.

Zu Buchstabe c

Durch die Neuregelung in § 8 Absatz 1 LuftSiG-E unterliegen künftig – entsprechend den EU-rechtlichen Vor-
gaben – grundsätzlich alle nicht ausschließlich für militärische Zwecke genutzten Flugplätze der Durchführung
luftsicherheitsrechtlicher Maßnahmen. In § 8 Absatz 2 LuftSiG-E ist eine Ausnahmemöglichkeit für kleinere
Flugplätze vorgesehen. Die möglichen Ausnahmetatbestände sollten jedoch nicht enger gefasst werden, als es das
EU-Recht vorsieht. Aus diesem Grunde ist die Einschränkung in Bezug auf Verkehrsflughäfen zu streichen. Ent-
sprechendes gilt für das Erfordernis der Ortsbezogenheit bei der erforderlichen Risikobewertung. Es ist davon
auszugehen, dass in der derzeit verhandelten Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 zur Festlegung der
Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der
Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmaßnahmen treffen können das Kriterium der „Ortsbezogen-
heit“ gestrichen wird. Dies erscheint auch sinnvoll, da es möglich sein muss, bestimmte Kategorien von Flugplät-
zen (zum Beispiel Landeplätze für Rettungshubschrauber) in generalisierter Form von den allgemeinen luftsicher-
heitsrechtlichen Anforderungen auszunehmen. Aus diesem Grund sollte in der nationalen Regelung das Kriterium
der „Ortsbezogenheit“ nicht zusätzlich gefordert werden. Durch den neu eingefügten Satz 2 wird das Ermessen
der Luftsicherheitsbehörde dahingehend eingeschränkt, dass sie den einsatzbezogenen Notwendigkeiten von po-
lizeilichen Flügen sowie von Ambulanz-, Notfall- und Rettungsflügen in jedem Fall Rechnung tragen muss. Dies
gilt auch für gewerbliche medizinische Hubschraubernoteinsätze entsprechend den einschlägigen Vorschriften
der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschrif-
ten und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des
Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, Seite 1).

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Durch diese Änderungen können kleine Luftfahrtunternehmen auch materiell (nicht nur bzgl. der Vorlagepflicht)
von den Anforderungen des Absatz 1 ausgenommen werden. Damit kann dort, wo es von der Luftsicherheitsbe-
hörde für vertretbar und sinnvoll erachtet wird, die bisherige Rechtslage beibehalten werden. Praktische Bedeu-
tung hat dies insbesondere für das Rettungsflugwesen, das durch die Neufassung des Gesetzes nicht in seiner
Funktionsfähigkeit beeinträchtigt werden soll.

Zu Doppelbuchstabe bb

Durch die Ergänzung in § 9 Absatz 2 Nummer 2 wird klargestellt, dass auch Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz
außerhalb des Geltungsbereichs des Luftsicherheitsgesetzes die in Absatz 1 genannten Sicherheitsmaßnahmen auf
ihrem Startflughafen erfüllen müssen, wenn sie Verkehrsflughäfen in der Bundesrepublik Deutschland anfliegen.

Zu Doppelbuchstabe cc

Folgeänderung aufgrund des neu eingefügten Buchstaben b.

Zu Buchstabe e

Da für den Zugang zur Luftseite, die nicht gleichzeitig Sicherheitsbereich ist, weder nach EU-Recht noch nach
nationalem Recht eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist, ist eine entsprechende Differenzierung im
Rahmen von § 10 LuftSiG-E erforderlich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach EU-Recht ein Ausweis nur
im Sicherheitsbereich sichtbar getragen werden muss. Auf der Luftseite ist lediglich eine Genehmigung mitzu-
führen.

Zu Buchstabe f

Die Unterstützung des Bundesministeriums des Innern durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur bei der Umsetzung eines Verbots nach § 3a Absatz 1 LuftSiG-E soll durch eine Ressortvereinbarung
festgelegt werden. Eine Regelung im Luftsicherheitsgesetz hierzu ist nicht erforderlich.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/10493

Zu Buchstabe g

Durch die Einfügung in Satz 1 Nummer 1 wird klargestellt, dass neben der generellen Sach- und Fachkunde in
einem Fachbereich auch die spezifischen Kenntnisse nachgewiesen werden müssen, die in rechtlicher und tech-
nischer Hinsicht für die ordnungsgemäße Ausübung der übertragenen Aufgabe erforderlich sind. Der neu ange-
fügte Satz 2 stellt erhöhte Anforderungen an die Behörde, die die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben an Belie-
hene übertragen will. Es muss sichergestellt sein, dass das Vorliegen der in Satz 1 Ziffer 1 genannten materiellen
Voraussetzungen auch durch entsprechende Nachweise belegt und von der Behörde in jedem Einzelfall überprüft
wird.

Zu Buchstabe h

Durch die Einfügung einer zusätzlichen Übergangsregelung in § 22 Absatz 1 LuftSiG-E soll erreicht werden, dass
es bei der notwendigen Beantragung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen für eine Vielzahl von Personen nicht zu
einer Überlastung der zuständigen Landesbehörden und damit zu unbilligen Verzögerungen für Beschäftigte und
Unternehmen kommt.

Zu Nummer 2

Anlass für den neuen § 26 a des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) ist der Abschuss des Malaysia-Airlines-Fluges
MH 17 am 17. Juli 2014 über der Ukraine. Bis zu diesem Zeitpunkt erschien es undenkbar, dass ein Luftfahrzeug
in so großen Höhen über einem Kriegs- oder Krisengebiet abgeschossen werden könnte. Es war gängige Praxis,
allein den Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugführern die Entscheidung zu überlassen, welche Flugrouten sie
für den Flug zu ihrem Ziel wählen, unabhängig davon, ob sie dabei auch Kriegs- oder Krisenregionen im Ausland
überfliegen.

Angesichts neuartiger Gefahrenlagen kann für Krisen- oder Kriegsgebiete im Ausland die Verantwortung, welche
Gebiete noch überflogen und welche Flughäfen noch bedient werden können, nicht allein den Luftfahrtunterneh-
men und Luftfahrzeugführern überlassen bleiben. Die Schutzpflicht des Staates erfordert vielmehr auch ein staat-
liches Handeln.

Zur Gewährleistung der allgemeinen Betriebssicherheit des Luftverkehrs ist nach dem Luftverkehrsgesetz
(LuftVG) der Bund verpflichtet. Die staatlichen Behörden kommen dieser Verantwortung insbesondere als Ge-
nehmigungs- und Aufsichtsbehörden für deutsche Luftfahrtunternehmen und das lizenzierte Luftfahrtpersonal
nach. Darüber hinaus besteht jedoch auch eine völkerrechtliche Verantwortung des Register- und Flaggenstaats
für „seine“ Luftfahrzeuge und „sein“ Luftfahrtpersonal im Ausland (Flaggenrechtsprinzip – vgl. insbesondere
Artikel 21, 29, 31, 32 und 33 des ICAO-Abkommens). Diese Verantwortung verpflichtet die staatlichen Behörden
insbesondere auch im Ausland für die Einhaltung der Betriebsregeln und der Vorschriften im Hinblick auf die
Sicherheit der Verkehrsabwicklung Sorge zu tragen. Dieser Verpflichtung trägt insbesondere § 1a LuftVG Rech-
nung, der die Anwendung nationaler Betriebsregeln für deutsche Luftfahrzeuge auch auf Bereiche außerhalb des
deutschen Hoheitsgebiets vorsieht.

Soweit besondere Gefahren für die Luftfahrt innerhalb des Hoheitsbereichs der Bundesrepublik Deutschland be-
stehen (insbesondere durch militärische Aktivitäten, wie z.B. durch Artillerieschießen, Boden/Luftschießen, Mu-
nitionsschießen, Zielschleppen, Test- und Erprobungsflüge), kommt der Bund seiner Verantwortung für die Ge-
währleistung der allgemeinen Betriebssicherheit des Luftverkehrs durch die Festlegung von Luftsperr- oder Flug-
beschränkungsgebieten gemäß § 26 LuftVG und § 17 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) nach. Außerhalb des
Hoheitsbereichs der Bundesrepublik Deutschland kann der Bund bislang nur über eine Betriebsregelung für die
seiner Verantwortung gemäß § 1a Absatz 1 LuftVG unterliegenden Luftfahrzeuge sicherstellen, dass die für den
Luftverkehr gefährlichen Lufträume entweder überhaupt nicht beflogen oder nur nach ganz bestimmten Maßga-
ben benutzt werden.

Die Schutzpflicht des Staates bedeutet jedoch nicht, dass der Luftfahrzeugführer von seiner Pflicht entbunden
wäre, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob ein Krisen- oder Kriegsgebiet im Ausland gefahrlos überflogen
werden kann. Denn in erster Linie trägt der Luftfahrzeugführer die Verantwortung für die körperliche Unversehrt-
heit seiner Passagiere; er besitzt die sogenannte Bordgewalt und muss den sicheren Betrieb des Luftfahrzeuges
gewährleisten. Die staatliche Schutzpflicht besteht unbeschadet der Pflichten des Luftfahrzeugführers.

Drucksache 18/10493 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Ein staatliches Verbot, bestimmte Krisengebiete im Ausland zu überfliegen oder auf ausländischen Flughäfen zu
landen, die ggf. unter Raketenbeschuss stehen könnten, würde jedenfalls einen – mit der Erfüllung der Schutz-
pflicht verbundenen – Eingriff in die Rechte Dritter darstellen und bedarf insofern einer eindeutigen gesetzlichen
Grundlage. Verbote und Warnungen werden bislang auf § 29 Absatz 1 LuftVG gestützt. Hierbei handelt es sich
jedoch um eine Generalklausel. Mit dem neuen § 26a Absatz 1 LuftVG wird nunmehr eine ausdrückliche Er-
mächtigungsgrundlage für den Erlass von Flugverboten in ausländischen Kriegs- oder Krisengebieten geschaffen.

Nach Absatz 1 können die zu treffenden betrieblichen Maßnahmen ein Einflug-, Überflug-, Start- oder Landever-
bot umfassen. Sie können auch miteinander kombiniert werden sowie auf nur bestimmte Beförderungsarten be-
schränkt werden. Darüber hinaus kann der Betrieb von der Einhaltung bestimmter Auflagen abhängig gemacht
werden. Andererseits sind auch Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Interessen, insbesondere der öffentli-
chen Verkehrsinteressen oder der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen, möglich. Damit erlaubt die
Regelung ein Höchstmaß an flexiblem Vorgehen, um den besonderen Belangen vor Ort wie aber auch den Si-
cherheitsinteressen gerecht zu werden.

Im Interesse der Aufrechterhaltung der allgemeinen Betriebssicherheit des Luftverkehrs haben gemäß Absatz 3
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Die Verfügungen werden gemäß Absatz 4 in deutscher Sprache in den Nachrichten für Luftfahrer veröffentlicht
und als Nachricht für die Luftfahrt (NOTAM - Notice to Airmen; Anordnungen und Informationen über temporäre
oder permanente Änderungen der Aeronautical Information Publication) in englischer Sprache bekannt gemacht.
Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, das sich in der Praxis bewährt hat.

Zu Nummer 3

Folgeänderung aufgrund des neu eingefügten Artikels 4.

Berlin, den 30. November 2016

Anita Schäfer (Saalstadt)
Berichterstatterin

Susanne Mittag
Berichterstatterin

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Irene Mihalic
Berichterstatterin

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

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