BT-Drucksache 18/10281

Berufsbildungsgesetz novellieren - Ausbildung verbessern

Vom 9. November 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10281
18. Wahlperiode 09.11.2016
Antrag
der Abgeordneten Dr. Rosemarie Hein, Sabine Zimmermann (Zwickau),
Sigrid Hupach, Nicole Gohlke, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Norbert
Müller (Potsdam), Harald Petzold (Havelland), Dr. Petra Sitte, Katrin Werner,
Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Berufsbildungsgesetz novellieren – Ausbildung verbessern

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Nach wie vor ist die Lage am Ausbildungsmarkt für Jugendliche sehr angespannt.
Auch im Jahr 2015 setzte sich der Negativtrend der vergangenen Jahre auf dem Aus-
bildungsmarkt fort: Während das Ausbildungsplatzangebot nur marginal gestiegen ist
(+ 0,5 Prozent), ging die Zahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge nochmals
zurück. Mit bundesweit 522.094 neu abgeschlossenen Verträgen wurde erneut ein
Tiefstand erreicht. Ebenso ist die Ausbildungsbetriebsquote weiter gesunken. Nur 20,3
Prozent der Betriebe bildeten im Jahr 2015 überhaupt noch aus. Ein Bestandsverlust
ist vor allem darauf zurückzuführen, dass sich besonders Kleinstbetriebe nicht mehr
an der Ausbildung beteiligen. Dieser Umstand verschärft den Ausbildungsplatzmangel
insbesondere in Regionen mit geringer Ausbildungsplatzauswahl.
Während auf der einen Seite immer weniger Ausbildungsverträge abgeschlossen wur-
den, konnten immer mehr Betriebe ihre Ausbildungsplätze nicht besetzen: Mit 40.960
frei gebliebenen Ausbildungsplätzen registrierte die Bundesagentur für Arbeit (BA)
zum Ende des Ausbildungsjahres 2014/2015 einen Anstieg von rund 10 Prozent ge-
genüber dem Vorjahr. Gleichzeitig verzeichneten die Agenturen für Arbeit sowie die
Jobcenter zum 30. September 2015 bundesweit 20.712 unversorgte Bewerberinnen
und Bewerber (vgl. Berufsbildungsbericht 2016, S. 17). Diese jungen Menschen sind
weder in eine Ausbildungsstelle noch in eine Alternative eingemündet. Darüber hinaus
verbleiben immer noch über eine viertel Million junger Menschen in den Maßnahmen
des Übergangssystems. Viele von ihnen befinden sich in unnötigen Warteschleifen,
die zumeist ins Leere führen. Nur etwa ein Drittel der Jugendlichen münden drei Mo-
nate nach Beendigung der Maßnahmen in eine Ausbildung ein (vgl. BIBB, Übergangs-
studie 2011).
In der Folge stehen laut Datenreport 2016 im Jahr 2014 rund zwei Millionen junge
Erwachsene im Alter von 20 bis 34 Jahren ohne Berufsausbildung da. An diesen Maß-
nahmen im Übergangssystem nehmen überdurchschnittlich viele junge Erwachsene
teil, die maximal über einen Hauptschulabschluss verfügen (46,2 Prozent). Diese Ju-
gendlichen sind besonders chancenlos auf dem Ausbildungsmarkt. Eine Analyse des
Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) zeigt, dass sich Hauptschülerinnen und

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Hauptschüler auf mehr als 60 Prozent aller angebotenen Ausbildungsplätze in der
Lehrstellenbörse der Industrie- und Handelskammern (IHK) nicht einmal bewerben
können, geschweige, dass sie einen Ausbildungsplatz erhalten (vgl. „Kein Anschluss
mit diesem Abschluss“, DGB-Expertise zu den Chancen von Jugendlichen mit Haupt-
schulabschluss auf dem Ausbildungsmarkt, 2016, S. 6). Da es nach wie vor keine ge-
setzlich verankerte Ausbildungsgarantie bzw. ein Recht auf Ausbildung gibt, wird es
für einen Großteil dieser jungen Menschen nahezu keine Möglichkeit geben, eine voll-
qualifizierende Ausbildung zu beginnen und abzuschließen. Und das, obwohl sie dies
wollen und auch „ausbildungsreif“ sind – schließlich verfügen sie über einen gültigen
Schulabschluss. Förderungsmöglichkeiten für junge Menschen und Betriebe mit Un-
terstützungsbedarf im Rahmen der sogenannten Assistierten Ausbildung müssen wei-
ter ausgebaut werden. Auch sollen tarifliche Vereinbarungen, die Ausbildungszeit bei
Bedarf zu verlängern, stark gemacht werden.
Die Bundesregierung und die Autoren des Berufsbildungsberichtes 2016 führen den
Umstand, dass viele Ausbildungsplätze unbesetzt bleiben, auf drei Hauptgründe zu-
rück: Versorgungsprobleme, Besetzungsprobleme und Passungsprobleme (vgl. Be-
rufsbildungsbericht 2016, S. 68). Dabei gibt es zum Teil erhebliche Disparitäten zwi-
schen Regionen, Wirtschaftszweigen und Berufen. Kleinere und Kleinstbetriebe haben
deutlich mehr Schwierigkeiten, ihre Ausbildungsplätze zu besetzen als größere Unter-
nehmen. Bei näherer Betrachtung sind insbesondere Berufe aus dem Bereich des Le-
bensmittelhandwerks, der Gastronomie und des Reinigungsgewerbes von Besetzungs-
problemen betroffen. So ist beispielsweise der Beruf „Restaurantfachmann/Restau-
rantfachfrau“ einer derjenigen Ausbildungsberufe, der mit 35,2 Prozent den höchsten
Anteil an unbesetzten Ausbildungsplätzen am betrieblichen Gesamtangebot im Jahr
2015 aufweist. Branchenspezifische Probleme bei der Besetzung von Ausbildungs-
plätzen lassen sich unter anderem auch im Beruf „Fleischer/Fleischerin“ mit 35,1 Pro-
zent, im Beruf „Fachverkäufer/Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk“ mit
33 Prozent oder auch in Berufen des Hotel- und Gastgewerbes wie z. B. Koch/Köchin
mit 20,4 Prozent identifizieren (vgl. Berufsbildungsbericht 2016, S. 72). Bei näherer
Betrachtung der Datenlage zeigt sich, dass Ausbildungsberufe mit starken Besetzungs-
problemen oftmals auch von hohen Vertragsauflösungsquoten betroffen sind. Die
höchste Vertragsauflösungsquote wies im Jahr 2015 der Ausbildungsberuf Restaurant-
fachfrau/Restaurantfachmann mit 50,5 Prozent auf. Auch weitere Berufe des Hotel-
und Gastgewerbes weisen sehr hohe Lösungsquoten auf: Köchin/Koch (48,6 Prozent),
Fachfrau/Fachmann für Systemgastronomie (41,8 Prozent), Hotelfachfrau/Hotelfach-
mann (40,1 Prozent). Weitere Vertragslösungsquoten von über 40 Prozent verzeichne-
ten die Berufe Fachkraft für Schutz und Sicherheit (50,3 Prozent), Friseurin/Friseur
(48 Prozent) und Gebäudereinigerin/Gebäudereiniger (46,7 Prozent).
Auch wenn es viele unterschiedliche Gründe für die Abbrüche gibt, kann nicht darüber
hinweggesehen werden, dass starke Besetzungsprobleme und hohe Abbrecherquoten
in bestimmten Berufszweigen oftmals mit einer geringen Ausbildungsqualität einher-
gehen. Diese These wird auch durch den jährlich erscheinenden DGB-Ausbildungsre-
port zur Ausbildungsqualität in dualen Ausbildungsberufen gestützt: Im Jahr 2016 ge-
hörten zu den Berufen mit den schlechtesten Bewertungen bezüglich der Ausbildungs-
qualität unter anderem der des/der Malerin/Malers / Lackiererin/Lackierers, der
des/der Hotelfachmanns/Hotelfachfrau und Fachverkäufers/Fachverkäuferin im Le-
bensmittelhandwerk (vgl. DGB-Ausbildungsreport 2016, S. 6). Hier spielen vor allem
zentrale Probleme wie Arbeitszeiten, Überstunden, Nichteinhaltung des Jugendar-
beitsschutzgesetzes und fachlich ungenügende Anleitung eine Rolle. Auch die regel-
mäßige Erledigung ausbildungsfremder Tätigkeiten, die Qualität der Berufsschule so-
wie eine geringe Ausbildungsvergütung tragen zu einer negativen Bewertung der Aus-
bildungsqualität in den eben genannten Berufen bei. Auszubildendenmangel ist hier
also vor allem ein hausgemachtes Problem.

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Da die Zahl junger Menschen, die sich für ein duales Studium und damit für das Lernen
sowohl an der Hochschule als auch im Betrieb entscheiden, stetig wächst, ist es drin-
gend geboten, auch hier klare Regelungen für den Praxisteil des Studiums im Berufs-
bildungsgesetz (BBiG) rechtssicher zu verankern. Für die rund 95.000 dual Studieren-
den muss gewährleistet sein, dass diese nicht aufgrund fehlender gesetzlicher Rege-
lungen ohne Schutzbestimmungen in den Betrieben beschäftigt werden. Um die Qua-
lität dieses Ausbildungsformats zu gewährleisten, muss daher eine gesetzliche Grund-
lage hergestellt werden und das BBiG entsprechend erweitert werden.
Auch wenn die Bundesregierung viele Programme, wie beispielsweise die Assistierte
Ausbildung oder die Berufseinstiegsbegleiter, auf den Weg gebracht hat, um junge
(und insbesondere benachteiligte) Erwachsene beim Absolvieren einer Ausbildung zu
unterstützen, können diese aber keinen nachhaltigen Beitrag zur dauerhaften Erhöhung
von Ausbildungsqualität leisten. Zeitlich befristete Programme sind kein geeignetes
Instrument zur verbindlichen Standardsetzung bezüglich der Ausbildungsbedingun-
gen. Auch die Allianz für Aus- und Weiterbildung kann keine gesetzlich definierten
Standards, die auf Ausbildungsqualität abzielen, setzen und verbindlich vorgeben. Das
BBiG kann allerdings eine entscheidende Stellschraube für die Verbesserung der Aus-
bildungsqualität bei dualen Ausbildungsberufen sein. Mit diesem Gesetz existiert für
den Bereich der dualen Ausbildung ein rechtliches Regelwerk. Hier werden Rechte
und Pflichten der Auszubildenden während der Ausbildung definiert sowie die Aufga-
ben derjenigen, die ausbilden. Darüber hinaus beinhaltet das BBiG Regelungen zum
Prüfungswesen, für die Berufsbildung für bestimmte Personengruppen wie beispiels-
weise für Auszubildende mit Behinderungen und zum Bundesinstitut für Berufsbil-
dung. Für die Ausbildung von Berufen, die der Handwerksordnung (HwO) unterlie-
gen, gelten nicht alle Paragraphen des BBiG. Der (berufs-)schulische Teil der Ausbil-
dung ist aufgrund der föderalen Struktur Ländersache und unterliegt den einzelnen
Landesgesetzen. Aus dieser Dualität in der Zuständigkeit ergibt sich ein Teil der Prob-
leme der Ausbildungsqualität, die mit einer BBiG-Reform behoben werden müssten.
Das gilt auch für die Bedingungen für die Arbeit der Prüferinnen und Prüfer. Weitere
Bereiche, die einer Modernisierung und einer erheblichen Verbesserung bedürfen, sind
unter anderem die Ausbildungseignungsverordnung, Regelungen zum Ausbildungs-
plan und -nachweis, die Teilzeitausbildung, Ausbildungsvergütung sowie die Arbeits-
zeiten von Auszubildenden.
Die letzte große Novelle des BBiG liegt mittlerweile viele Jahre zurück. Im Jahr 2005
wurde das BBiG unter rot-grüner Bundesregierung zwar novelliert – allerdings blieben
viele Regelungslücken offen. So wurden bis heute weder ein gesetzlicher Anspruch
auf einen Ausbildungsplatz noch eine Mindestausbildungsvergütung in das BBiG auf-
genommen. Nach den Bundestagswahlen im Jahr 2013 haben sich Union und SPD im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD auf eine Evaluation und ggf. Anpas-
sung des BBiG verständigt. Schwerpunkte sollten hierbei die Erhöhung der Durchläs-
sigkeit, die Stärkung der Ausbildungsqualität sowie die der gestuften Ausbildungen,
die Bildung von Berufsfamilien und die Sicherung des Ehrenamtes im Prüfungswesen
sein.
Ende März 2016 wurde vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
der Evaluationsbericht zum BBiG vorgestellt. Bis auf wenige Änderungsbedarfe, die
mehr technischer als inhaltlicher Natur sind, sieht das BMBF im Unterschied zu den
Gewerkschaften, der Kultusministerkonferenz (KMK) und den kommunalen Spitzen-
verbänden leider keinen größeren Novellierungsbedarf. Im Gegenteil – das BMBF
stellt fest: „Wesentliches Ergebnis der Überprüfung ist, dass sich das Berufsbildungs-
gesetz bewährt hat […] Der Bericht identifiziert daher keinen Bedarf für grundlegende
oder systemische Änderungen im BBiG“ (vgl. Evaluation des Berufsbildungsgesetzes,
Evaluationsbericht, S. 1).

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Der Deutsche Bundestag spricht sich dagegen nachdrücklich dafür aus: Eine qualitativ
anspruchsvolle Novellierung des BBiG kann wesentlich zu einer besseren Ausbil-
dungsqualität und zu einer Stärkung der dualen beruflichen Ausbildung beitragen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. einen Gesetzentwurf vorzulegen, um im Zuge einer Novellierung des Berufsbil-
dungsgesetzes folgende Grundsätze gesetzlich zu verankern bzw. analog in der
HwO anzupassen:
a) unbeschadet der Festlegungen in den Tarifverträgen soll in § 17 BBiG eine

Mindestausbildungsvergütung gesetzlich festgelegt werden,
b) Berufsschulzeiten werden vollständig inklusive Pausen sowie An- und Ab-

fahrtszeiten auf die betriebliche Ausbildungszeit angerechnet. Dies gilt auch
für Auszubildende über 18 Jahren. Es besteht für Auszubildende an den Be-
rufsschultagen keine Rückkehrpflicht in den Betrieb,

c) der Besuch einer Berufsschule während der Ausbildung gehört zum festen
Bestandteil der dualen Ausbildung,

d) das Ergebnis berufsschulischer Leistungen ist auf dem Kammerzeugnis aus-
zuweisen,

e) anstelle der derzeitigen Ermessensbestimmung besteht ein Rechtsanspruch
auf eine Ausbildung in Teilzeit, um Auszubildenden in Elternzeit oder mit
Verantwortung für pflegebedürftige Personen eine gleichwertige Ausbil-
dungsform mit finanzieller Absicherung in gleicher Höhe gegenüber der
Vollzeitausbildung zu garantieren,

f) im Rahmen der gestuften Ausbildung wird ein Rechtsanspruch auf eine drei-
jährige Ausbildung verankert, die dem Auszubildenden die Option eröffnet,
die Ausbildung nach dem Bestehen der ersten Stufe bis zum vollständigen
Abschluss fortzusetzen,

g) es ist der Rechtsanspruch einzuräumen, das Berufsgrundbildungsjahr auf die
Ausbildungszeit anzurechnen,

h) zur Sicherung der Ausbildungsqualität in den Betrieben ist die betriebliche
Mitbestimmung zu stärken, vor allem die Jugend- und Auszubildendenver-
tretungen,

i) bei den Berufsbildungsausschüssen werden Beschwerdestellen implemen-
tiert, die ein niedrigschwelliges und barrierefreies Beschwerdemanagement
ermöglichen. Zudem muss in den Berufsbildungsausschüssen ein Unteraus-
schuss zur Ausbildungsqualität verankert werden,

j) die Berufsbildungsausschüsse übernehmen die Beratungs- und Kontroll-
funktion für die Sicherung der Ausbildungsqualität und werden mit den da-
für notwendigen Kompetenzen rechtlich ausgestattet,

k) die Ausbildungsqualität wird Gegenstand des jährlichen Berufsbildungsbe-
richtes,

l) § 10 Absatz 5 BBiG soll dahingehend gestärkt werden, dass in Zusammen-
arbeit mit den Kammern die Möglichkeit der überbetrieblichen Ausbildung
genutzt werden kann,

m) § 5 BBiG soll klarstellen, dass Abweichungen vom Ausbildungsplan nicht
gestattet sind und ein betrieblicher Ausbildungsplan vorgelegt werden muss,

n) es darf keine Beschäftigung, die über die vereinbarte wöchentliche Arbeits-
zeit hinausgeht, erfolgen,

o) das BBiG soll auf alle Praxisphasen dualer Studiengänge erstreckt werden,

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p) die Ausbildungseignungsverordnung soll im Hinblick auf persönliche und
pädagogische Kompetenzen der Ausbilderinnen und Ausbilder konkretisiert
werden. Darüber hinaus soll ein Betreuungsschlüssel von 1:8 verankert wer-
den,

q) die besonderen Schutzbestimmungen, die für Auszubildende im Jugendar-
beitsschutz gelten, sollen auch für volljährige Auszubildende entsprechend
verankert werden,

r) die Auszubildenden sollen einen Anspruch auf 5 Tage Sonderurlaub vor ih-
ren Abschlussprüfungen haben. Auch müssen dual Studierende für ihre ab-
schlussnotenrelevanten Prüfungen angemessen freigestellt werden,

s) analog zu § 78a des Betriebsverfassungsgesetzes ist die dreimonatige An-
kündigungsfrist bei beabsichtigter Nichtübernahme auf alle Auszubildenden
auszuweiten,

t) die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der ehrenamtlichen Prüferinnen
und Prüfer sollen verbessert werden. Dazu gehören klare Regelungen für
einen angemessenen Betreuungsschlüssel und zur bezahlten Freistellung;

2. einen Gesetzentwurf vorzulegen, um eine solidarische Umlagefinanzierung zu
schaffen, die alle Betriebe für die Ausbildung junger Menschen in die Pflicht
nimmt;

3. einen Gesetzentwurf vorzulegen, um einen Rechtsanspruch auf Ausbildung
grundgesetzlich zu verankern, sodass allen jungen Menschen ermöglicht wird,
eine vollqualifizierende, mindestens dreijährige Ausbildung aufzunehmen;

4. gemeinsam mit den Ländern
a) Maßnahmen zu ergreifen, die die Berufsschulbildung verbessern. Dazu sind

zusätzliche Mittel für die personelle und sächliche Ausstattung der Berufs-
schulen und der Hochschulen bereitzustellen,

b) einheitliche und verbindliche Standards zur Dauer und zum Umfang der Be-
rufsschulpflicht zu erarbeiten, die dann im Landesrecht zu verankern sind,

c) zu vereinbaren, dass für alle Länder Regelungen zur Lernmittelfreiheit für
den Besuch der Berufsschule und zur Erstattung der Kosten für die Schüler-
beförderung zum Ort der Berufsschule getroffen werden.

Berlin, den 8. November 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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