BT-Drucksache 18/10168

Neuermittlung der Regelbedarfe in den Grundsicherungen

Vom 25. Oktober 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10168
18. Wahlperiode 25.10.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katja Kipping, Sabine Zimmermann (Zwickau),
Matthias W. Birkwald, Dr. Petra Sitte, Azize Tank, Kathrin Vogler,
Harald Weinberg, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Neuermittlung der Regelbedarfe in den Grundsicherungen

Die Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist ein verfas-
sungsrechtlich fundiertes soziales Grundrecht. Dies hat das Bundesverfassungs-
gericht im Jahr 2010 aus den grundlegenden Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes
abgeleitet. Die Leistungen der Grundsicherungssysteme haben die Aufgabe, die-
ses Grundrecht zu erfüllen. Die Leistungen bestehen aus Regel-, Mehr- und Son-
derbedarfen sowie gesondert definierten Leistungen zur Finanzierung der Kosten
der Unterkunft und Heizung.
Nach der Erhebung neuer Daten im Rahmen der Einkommens- und Verbrauchs-
stichprobe (EVS) ist der Bundesgesetzgeber verpflichtet, die Regelbedarfe in den
Grundsicherungssystemen neu zu ermitteln. In der Regel sind damit alle fünf
Jahre die Regelbedarfe neu festzulegen. Aktuell liegt ein Gesetzentwurf vor, der
in ähnlicher Weise wie die Vorgängerregierung die Regelbedarfe kleinrechnet.
Zur Bestimmung der Höhe der Regelbedarfe orientiert sich die Bundesregierung
an den Ausgaben einer statistisch ausgewählten Referenzgruppe. Diese Vorge-
hensweise ist insofern höchst problematisch, als dass die Referenzgruppe selber
einkommensarm ist und unter Phänomenen der sog. materiellen Unterversorgung
leidet. Von einer armen Bevölkerungsgruppe wird daher in unzulässiger Weise
auf den existenz- und teilhabenotwendigen Bedarf geschlossen. Darüber hinaus
werden etwa ein Viertel der Ausgaben der Referenzgruppe von der Bundesregie-
rung als nicht regelbedarfsrelevant eingestuft. Auf diese Art und Weise wird Ar-
mut und soziale Ausgrenzung der Leistungsberechtigten gesetzlich festgeschrie-
ben.
Die Fraktion der SPD stellte dazu 2010 in einem Antrag anlässlich der Regelbe-
darfsermittlung durch das CDU-geführte Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales (BMAS) fest: „Bei einem ‚reinen‘ Statistikmodell würden sich die norma-
tiven Entscheidungen auf die Methode und die Abgrenzung des unteren Referen-
zeinkommensbereiches reduzieren, während die Verbrauchsausgaben in vollem
Umfang anerkannt würden. Allerdings räumt das Bundesverfassungsgericht ei-
nen Entscheidungsspielraum ein. Die Nichtberücksichtigung muss dann aller-
dings in einem methodisch schlüssigen Verfahren transparent erfolgen“ (Antrag
auf Bundestagsdrucksache 17/3648 vom 10. November 2010).
Darüber hinaus finden sich folgende Forderungen der SPD in diesem Antrag:
„Bei der Festsetzung der Referenzhaushalte ist sowohl für Einpersonenhaushalte
als auch Familienhaushalte das unterste Quintil zur Bestimmung der Referenz-
haushalte zu verwenden. Dabei sind die untersten 20 Prozent der nach der Höhe
des Einkommens geschichteten Haushalte erst dann zu bilden, nachdem die nicht

Drucksache 18/10168 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

zu berücksichtigenden Haushalte aus der Gesamtstichprobe herausgerechnet wor-
den sind.“ Und: „Nicht zu berücksichtigen sind Haushalte, die in der EVS 2008
angegeben haben, von Leistungen nach dem SGB II bzw. dem SGB XII zu leben.
Diese Haushalte sind aus der Stichprobe herauszurechnen, bevor die verbleiben-
den Haushalte nach Quintilen geschichtet werden.“ Sowie: „Haushalte, die kein
bedarfsdeckendes Einkommen erzielen und trotzdem aus Unkenntnis oder Scham
darauf verzichten, Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII zu beantra-
gen, sind verlässlich aus der Stichprobe auszuschließen, um Zirkelschlüsse zu
vermeiden.“
Das Bundesverfassungsgericht fordert bezüglich des Zirkelschlusses: „Der Ge-
setzgeber bleibt freilich entsprechend seiner Pflicht zur Fortentwicklung seines
Bedarfsermittlungssystems verpflichtet, bei der Auswertung künftiger Einkom-
mens- und Verbrauchsstichproben darauf zu achten, dass Haushalte, deren Net-
toeinkommen unter dem Niveau der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch
Zweites Buch und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch inklusive der Leistungen
für Unterkunft und Heizung liegt, aus der Referenzgruppe ausgeschieden wer-
den“ (BVerfG, 1 BvL 1/09, Rn. 169). Außerdem fordert das Bundesverfassungs-
gericht eine Prüfung, ob die ermittelten Regelsätze bedarfsdeckend sind (vgl.
BVerfG, 1 BvL 1/09, Rn. 123).

Wir fragen die Bundesregierung:

I. Soziale Lage, Eignung der festgelegten Referenzgruppe
1. Wurde bei der Ermittlung der Regelbedarfe nach der EVS 2013 die soziale

Lage der Einpersonenhaushalt-Referenzgruppe (untere 15 Prozent) und der
Referenzgruppe der Paare mit einem minderjährigen Kind (untere 20 Pro-
zent) bezüglich Einkommensarmut gemessen an EVS-Armutsrisikogrenze,
Durchschnitts- und Medianeinkommen sowie materielle Unterversorgung
der Referenzgruppe, Nettoeinkommen in der Referenzgruppe unterhalb des
damals geltenden durchschnittlichen Grundsicherungsniveaus (Regelbedarf
plus durchschnittlich vom Jobcenter gezahlte Kosten der Unterkunft und
Heizung) analysiert, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

2. Wie ist die soziale Lage der beiden vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales festgelegten Referenzgruppen gemäß angegebener Indikatoren (bitte
konkrete Angaben zu den einzelnen Indikatoren machen)?

3. Wie haben sich bei den Einkommens- und Verbrauchsstichproben 2003,
2008 und 2013 die Referenzgruppen (Einpersonenhaushalt – untere 15 Pro-
zent sowie Paar mit einem Kind – untere 20 Prozent) für die Ermittlung der
Regelsätze nach der sozialen Struktur zusammengesetzt (Anteil von Rentne-
rinnen und Rentnern, Erwerbstätigen mit und ohne Grundsicherungs-/Sozi-
alhilfebezügen, Erwerbslosen; Menschen mit Behinderungen; Migrantinnen
und Migranten, Studierende; Geschlecht; Alter)?

4. Wie viele Haushalte in den beiden vom Bundesministerium für Arbeit und
Soziales festgelegten Referenzgruppen hatten jeweils ein Haushaltsnettoein-
kommen unterhalb des durchschnittlichen Grundsicherungsniveaus (Regel-
bedarf plus durchschnittlich gezahlte Kosten der Unterkunft und Heizung)?

5. Warum wurden nicht alle diese Haushalte vorher ausgeschieden, obwohl das
Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil 2009 aussagte, dass der Gesetz-
geber verpflichtet sei, „bei der Auswertung künftiger Einkommens- und Ver-
brauchsstichproben darauf zu achten, dass Haushalte, deren Nettoeinkom-
men unter dem Niveau der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites
Buch und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch inklusive der Leistungen für
Unterkunft und Heizung liegt, aus der Referenzgruppe ausgeschieden wer-
den“ (BVerfG, 1 BvL 1/09, Rn. 169)?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10168
6. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage, dass wegen der Nichtdurch-
führung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Ausscheidung der
genannten Haushalte bei der Bildung der Referenzgruppe die Regelbedarfe
aus der EVS 2013 für 2017 verfassungswidrig bestimmt worden sind?

7. In welcher Größenordnung kalkulieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung in ihrer Auftragsstudie
für das BMAS 2013 (Auftrag nach § 10 des Regelbedarfs-Ermittlungsgeset-
zes, RBEG) die Größenordnung an Haushalten, die zwar Anspruch auf
Grundsicherungsleistungen hätten, diese aber nicht realisieren (sog. ver-
deckte Arme)?

8. Wie wurden die beiden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales
festgelegten Referenzgruppen dahingehend überprüft, ob sie überhaupt ge-
eignet sind, eine Grundlage für die Ableitung von bedarfsdeckenden und
das soziokulturelle Existenzminimum von Grundsicherungsleistungen zu
bilden?

9. Mit welchen Methoden und anhand welcher Parameter erfolgte diese Prü-
fung?

II. Alternative Referenzgruppen
10. Inwieweit und mit welchem Ergebnis wurde bei der Ermittlung der Regelbe-

darfe nach der EVS 2013 die soziale Lage einer alternativen Einpersonen-
haushalt-Referenzgruppe (untere 20 Prozent nach vorheriger Herausnahme
der Personen mit einem Nettoeinkommen unterhalb des damals geltenden
durchschnittlichen Grundsicherungsniveaus) bezüglich Einkommensarmut
gemessen an EVS-Armutsrisikogrenze, Durchschnitts- und Medianeinkom-
men sowie materieller Unterversorgung analysiert?

11. Wie ist die soziale Lage dieser alternativen Referenzgruppe gemäß den an-
gegebenen Indikatoren (bitte konkrete Angaben zu den einzelnen Indikatoren
machen)?

12. Wie hat sich bei den Einkommens- und Verbrauchsstichproben 2003, 2008
und 2013 die alternative Einpersonenhaushalt-Referenzgruppe (untere
20 Prozent nach vorheriger Herausnahme der Personen mit einem Nettoein-
kommen unterhalb des jeweils geltenden durchschnittlichen Grundsiche-
rungsniveaus) nach der sozialen Struktur zusammengesetzt (Anteil von Rent-
nerinnen und Rentnern, Erwerbstätigen mit und ohne Grundsicherungs-/So-
zialhilfebezügen, Erwerbslosen; Menschen mit Behinderungen; Migrantin-
nen und Migranten, Studierende; Geschlecht; Alter)?

13. Inwieweit und mit welchem Ergebnis wurde bei der Ermittlung der Regelbe-
darfe nach den EVS 2003, 2008 und 2013 die soziale Lage einer weiteren
alternativen Einpersonenhaushalt-Referenzgruppe bezüglich Durchschnitts-
und Medianeinkommen sowie materieller Unterversorgung analysiert, einer
Referenzgruppe, deren Personen nicht dem Armutsrisiko nach der EVS-Ar-
mutsrisikogrenze ausgesetzt sind, die also von alleinstehenden Personen mit
einem Nettoeinkommen zwischen der EVS-Armutsrisikogrenze im jeweili-
gen Jahr und 100 Euro bzw. 200 Euro darüber gebildet wird?

14. Wie ist die soziale Lage dieser weiteren alternativen Einpersonenhaushalt-
Referenzgruppe in den genannten Jahren gemäß der angegebenen Indikato-
ren (bitte konkrete Angaben zu den genannten Indikatoren machen)?

15. Wie hat sich diese weitere alternative Referenzgruppe hinsichtlich der sozi-
alen Struktur zusammengesetzt (Anteil von Rentnerinnen und Rentnern, Er-
werbstätigen mit und ohne Grundsicherungs-/Sozialhilfebezügen, Erwerbs-
losen; Menschen mit Behinderungen; Migrantinnen und Migranten, Studie-
rende; Geschlecht; Alter)?

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III. Überprüfung Regelbedarf und Statistikmethode
16. Wie wurden die aktuell ermittelten Regelbedarfe hinsichtlich ihrer Funktion,

Bedarfe zur Befriedigung physischer Bedürfnisse und der Bedürfnisse zur
Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft zu decken
(vgl. BVerfG, 1 BvL 1/09, Rn. 123) überprüft?
Mit welcher Methode und mit welchen Ergebnissen erfolgte diese Überprü-
fung?

17. Wie hoch waren die gesamten Verbrauchsausgaben (nicht nur Konsumaus-
gaben sondern auch Versicherungen, Mitgliedsbeiträge usw.) der vom Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales festgelegten beiden Referenzgruppen
nach den EVS-Auswertungen 2003, 2008 und 2013 insgesamt sowie ohne
Kosten der Unterkunft und Heizung sowie bei einer alternativen Einperso-
nenhaushalt-Referenzgruppe (untere 20 Prozent nach Herausnahme der Per-
sonen mit einem Nettoeinkommen unterhalb des jeweils geltenden durch-
schnittlichen Grundsicherungsniveaus)?

18. Wie verteilen sich bei diesen drei genannten Referenzgruppen die ermittelten
Verbrauchsausgaben auf die verschiedenen Verbrauchsabteilungen und auf
die einzelnen Ausgabenpositionen (alle Ausgaben, inkl. Versicherungen
usw.)?

19. Wie hoch sind in den entsprechenden EVS-Auswertungen 2003, 2008 und
2013 die jeweiligen Anteile der als regelsatzrelevant anerkannten Ausgaben
an den Gesamtausgaben insgesamt sowie an den Gesamtausgaben ohne Aus-
gaben für Unterkunft und Heizung, die gesondert gezahlt werden, bei den
zwei vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegten Referenz-
gruppen (2008, 2013) und bei der genannten alternativen Einpersonenhaus-
halt-Referenzgruppe (2003) (bitte in vergleichender Darstellung angeben)?

20. Welche Verbrauchspositionen wurden bei den jeweiligen EVS-Auswertun-
gen 2003, 2008 und 2013 bei den drei genannten Referenzgruppen als nicht
regelbedarfsrelevant erachtet, mit welcher konkreten Begründung bei jeder
einzelnen Position unter konkreter Angabe der Ausgabenhöhe dafür und mit
Angabe der Gesamtsumme aller nicht als regelbedarfsrelevant bezeichneten
Ausgabepositionen (bitte in vergleichender Darstellung angeben)?

21. Nach welchem „methodisch schlüssigen Verfahren“ (vgl. die Forderung im
Antrag der Fraktion der SPD auf Bundestagsdrucksache 17/3648 vom
10. November 2010 anlässlich der Regelbedarfsermittlung 2010 aus der Aus-
wertung der EVS 2008 durch das CDU-geführte BMAS) wurden Ausgabe-
positionen der Auswertung der EVS 2008 und der EVS 2013 als nicht regel-
bedarfsrelevant klassifiziert?

22. Wie hoch waren die gesamten Verbrauchsausgaben in dem Jahren 2003,
2008 und 2013 von Einpersonenhaushalten, die nicht dem Armutsrisiko aus-
gesetzt sind, also von alleinstehenden Personen mit einem Nettoeinkommen
zwischen der EVS-Armutsrisikogrenze im jeweiligen Jahr und 100 Euro
bzw. 200 Euro darüber?

23. Wie verteilen sich die ermittelten Verbrauchsausgaben dieser Einkommens-
gruppe auf die verschiedenen Verbrauchsabteilungen und die einzelnen Ver-
brauchspositionen in den genannten Jahren?

IV. Dynamisierung und Entwicklung Regelbedarfe
24. Auf welche Art und Weise und in welcher Höhe wurden seit 1990 die Regel-

bedarfe jährlich ermittelt bzw. fortgeschrieben (bitte Steigerung für jedes
Jahr ab 1990 mit jeweiliger Begründung angeben)?

25. Wie haben sich in demselben Zeitraum die Preise und die Löhne entwickelt?

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26. Wie hat sich nach Angaben der Organisation für wirtschaftliche Zusammen-

arbeit und Entwicklung (OECD) (Benefits and Wages-Statistics, www.
oecd.org/els/benefits-and-wages-statistics.htm) die sog. Ersatzrate für Lang-
zeitarbeitslose in Deutschland zwischen 2001 und 2011 entwickelt (bitte
jährliche Angaben und, sofern möglich, differenziert für verschiedene Haus-
haltskonstellationen machen)?

27. Wie wird „Ersatzrate“ in diesem Zusammenhang statistisch definiert?
28. Wie haben sich nach Angaben der OECD (Benefits and Wages-Statistics)

die Grundsicherungsleistungen (Zweites und Zwölftes Buch Sozialgesetz-
buch – SGB II und XII) in Deutschland zwischen 2005 und 2011 entwickelt
(ausgedrückt als Prozentsatz des Medianhaushaltseinkommen und bitte ver-
schiedene Haushaltskonstellationen aufführen)?

V. Soziale Lage, Grundsicherungsbeziehende und Wohnen
29. Wie groß ist die rechnerische Armutslücke bei Grundsicherungsbeziehenden

ohne weitere Einkommen im Jahr 2013, sprich: wie viele Euro fehlen diesen
Grundsicherungsbeziehenden (jeweilige Regelsätze inkl. der durchschnittli-
chen vom Jobcenter gezahlten Kosten der Unterkunft und Heizung) bis zur
Erreichung der EVS-Armutsrisikogrenze 2013 für Einpersonenhaushalte und
Paare mit einem Kind (bitte differenziert nach den drei Altersstufen des Kin-
des angeben)?

30. Welche aktuellen Befunde liefern die PASS-Erhebungen des Instituts für Ar-
beitsmarkt- und Berufsforschung zur Frage der materiellen Unterversorgung
von voll- und minderjährigen Leistungsbeziehenden nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II)?

31. Welche konkreten Aspekte einer materiellen Unterversorgung werden durch
die genannte Befragung erhoben?

32. Welche Befunde liefern die PASS-Erhebungen zu den jeweiligen einzelnen
Dimensionen und Aspekten der materiellen Unterversorgung von Erwachse-
nen und Kindern/Jugendlichen im SGB-II-Bezug?

33. Wie hoch waren die durchschnittlich vom Jobcenter gezahlten Leistungen
und wie hoch waren die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung
für Einpersonenhaushalte mit Grundsicherungsbezug ohne weitere Einkom-
men in den Jahren 2013, 2014 und 2015?

34. Wie hoch war die durchschnittliche Bruttowarmmiete von Einpersonenhaus-
halten in Deutschland in den Jahren 2013, 2014 und 2015?

35. Wie hoch waren die durchschnittlich vom Jobcenter gezahlten Leistungen
und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für Paarhaushalte
mit minderjährigem Kind mit Grundsicherungsbezug ohne weitere Einkom-
men in den Jahren 2013, 2014, und 2015?

36. Wie hoch war die durchschnittliche Bruttowarmmiete dieser Haushalte in
Deutschland in den Jahren 2013, 2014 und 2015?

VI. Regelbedarfsstufe 2
37. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussage, dass laut der EVS-Statistik

Paarhaushalte ohne Kinder gegenüber Einpersonenhaushalten 204,47 Prozent
Ausgaben haben (vgl. Rüdiger Böker: Stellungnahme zum Gesetzentwurf der
Bundesregierung, 26. September 2016, S. 30, http://tacheles-sozialhilfe.de/
fa/redakteur/Aus_der_Gesetzgebung/Ruediger-Boeker-Stellungnahme-zu-
BMAS-20-09-2016-RBEG-2017-E.pdf) vor dem Hintergrund der Anerken-
nung von 180 Prozent als Regelbedarf für Paarhaushalte ohne Kinder?

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VII. Mitwirkung von Verbänden; Berücksichtigung von deren Positionen
38. Welche Verbände wurden um schriftliche Stellungnahmen zu dem Referen-

tenentwurf der Bundesregierung zur aktuellen Regelbedarfsermittlung gebe-
ten, und welche haben diese wann bisher abgegeben?

39. Wann wurden die Verbände zur Stellungnahme aufgefordert, bis wann soll-
ten die Verbände ihre Stellungnahmen abgeben, und wann lag der Gesetz-
entwurf im Bundeskabinett zur Entscheidung vor?
Wie viele Tage standen zur Verfügung, um die Stellungnahmen in Form von
möglichen Änderungen im Gesetzentwurf gegenüber dem Referentenent-
wurf zu berücksichtigen?

40. Welche Änderungen hat die Bundesregierung in Reaktion auf die Stellung-
nahmen an dem Referentenentwurf vorgenommen (bitte konkrete Änderun-
gen auflisten)?

Berlin, den 25. Oktober 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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