BT-Drucksache 18/10074

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/9757 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Vom 20. Oktober 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/10074
18. Wahlperiode 20.10.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 18/9757 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen

A. Problem
Der Gesetzentwurf dient dazu, die Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen
(ABl. L 130 vom 1.5.2014, S. 1; L 143 vom 9.6.2015, S. 16; im Folgenden: RL
EEA) umzusetzen. Die RL EEA schafft auf der Grundlage des Prinzips der ge-
genseitigen Anerkennung Regelungen für die justizielle strafrechtliche Zusam-
menarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Bereich der
grenzüberschreitenden Beweiserhebung.

Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von justiziellen Entscheidungen
in Strafsachen innerhalb der Europäischen Union geht auf die Sondertagung des
Europäischen Rates vom Oktober 1999 im finnischen Tampere zurück und wurde
seitdem stetig ausgebaut. Mit Artikel 82 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV) wurde der Grundsatz der gegenseitigen Anerken-
nung ausdrücklich im Primärrecht der Union verankert. Auf diese Rechtsgrund-
lage stützt sich die RL EEA.

Die europäischen Rechtsinstrumente, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung basieren, unterscheiden sich von denen der klassischen Rechtshilfe
im Ansatz durch ein höheres Maß an Kooperationsverpflichtung. Ein außenpoli-
tisches Ermessen dazu, ob ein eingehendes Ersuchen zu bewilligen ist, soll es im
Prinzip nicht mehr geben. Die Anerkennung oder Vollstreckung einer Entschei-
dung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union kann nur noch abge-
lehnt werden, wenn einer der in dem jeweiligen Rechtsinstrument ausdrücklich
geregelten Zurückweisungsgründe eingreift. Trotz dieses rechtssystematischen
Unterschieds führt allerdings die tatsächliche Ausgestaltung der RL EEA dazu,
dass die grenzüberschreitende Beweiserhebung zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union auch künftig in weiten Teilen den bisherigen Regeln der
klassischen Rechtshilfe folgt. Während der ursprüngliche Entwurf der RL EEA
nur noch sehr eingeschränkte Zurückweisungsmöglichkeiten vorsah, wurde der

Drucksache 18/10074 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Richtlinientext im Laufe der Verhandlungen so überarbeitet, dass der Vollstre-
ckungsstaat im Ergebnis über einen ähnlich weiten Entscheidungsspielraum ver-
fügt wie in der klassischen Rechtshilfe. Damit kann für die Umsetzung der RL
EEA weitreichend auf die bisher in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
rechtshilferechtlichen Regeln und Strukturen zurückgegriffen werden. Rechtliche
Anpassungen in dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
(IRG) sind aber erforderlich, wo die neuen europarechtlichen Vorgaben zu Ab-
weichungen von dem bisherigen System führen. Dies ist insbesondere der Fall,
soweit die Möglichkeiten zu einer Versagung der strafrechtlichen Zusammenar-
beit für die Bundesrepublik Deutschland begrenzter sind als bislang.

Ergänzend zu den gesetzlichen Anpassungen werden die Richtlinien für den Ver-
kehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) angepasst.

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

D. Weitere Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/10074
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/9757 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 19. Oktober 2016

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende

Dr. Patrick Sensburg
Berichterstatter

Dirk Wiese
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

Drucksache 18/10074 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bericht der Abgeordneten Dr. Patrick Sensburg, Dirk Wiese, Halina Wawzyniak und
Hans-Christian Ströbele

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/9757 in seiner 193. Sitzung am 29. September 2016
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Beratung überwiesen.

II. Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Bundesratsdrucksache
421/16 (Drucksache 18/9757) im Umlaufverfahren am 13. September 2016 befasst und festgestellt, dass eine
Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs gegeben sei. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie er-
gebe sich hinsichtlich des Indikators 15 (Kriminalität – Persönliche Sicherheit weiter erhöhen). Dieser Indikator
sei zwar nicht explizit im Gesetzentwurf benannt; die Darstellung der Nachhaltigkeitsprüfung sei jedoch plausibel
und eine Prüfbitte daher nicht erforderlich.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/9757 in seiner 114. Sit-
zung am 19. Oktober 2016 beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärte, dass sie den Gesetzentwurf, der eine EU-Richtlinie um-
setze, grundsätzlich begrüße. Es sei sicherlich richtig und notwendig, auch länderübergreifend Gerichts- und Er-
mittlungsverfahren durchführen zu können. Kritisch sehe die Fraktion allerdings, dass es noch immer sehr unter-
schiedliche Strafrechtssysteme in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gebe; dies gelte sowohl für strafpro-
zessuale wie auch für strafrechtliche Fragen. Dies müsse mit Blick auf die Einhaltung von Menschenrechten und
rechtstaatlichen Prinzipien vereinheitlicht werden, bevor man – wie vorliegend – eine allgemeine Rechtsanglei-
chung, etwa bei Beweiserhebungsmaßnahmen wie der Telefonüberwachung, vornehme. Es müsse sichergestellt
werden, dass deutsche Standards und Prinzipien auch in solchen Verfahren eingehalten würden.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte, dass sich die Gesetzesinitiative im Rahmen der Grundsätze der internatio-
nalen Rechtshilfe bewege, wie man sie seit den 1950er Jahren aus den entsprechenden internationalen Überein-
kommen kenne. Daher teile die Fraktion die vorgetragenen Bedenken nicht. Das Gesetz treffe ausdrückliche Re-
gelungen zur Zulässigkeit der Rechtshilfe in den §§ 91a bis 91j; es werde in jedem Fall Schritt für Schritt geprüft,
ob die einzelne Maßnahme der Rechtshilfe zulässig sei. Es handele sich daher um einen sehr guten und vor allem
sehr ausgewogenen Entwurf, der es den Behörden ermögliche, auch über Landesgrenzen hinaus Rechtshilfe zu
leisten.

Berlin, den 19. Oktober 2016

Dr. Patrick Sensburg
Berichterstatter

Dirk Wiese
Berichterstatter

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Hans-Christian Ströbele
Berichterstatter

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