BT-Drucksache 17/9645

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/8684 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes

Vom 14. Mai 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/9645
17. Wahlperiode 14. 05. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/8684 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU
und zur Änderung des Börsengesetzes

A. Problem

Die Anwendung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffent-
lichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu ver-
öffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom
31.12.2003, S. 64) (Prospektrichtlinie) wurde durch die Europäische Kommis-
sion fünf Jahre nach Inkrafttreten pflichtgemäß überprüft. Hierbei wurden im
Zusammenhang mit dem Aktionsprogramm der Europäischen Kommission zur
Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union Bereiche iden-
tifiziert, die der Überarbeitung bedurften. So sollte zum einen der bürokratische
Aufwand für Emittenten und Finanzintermediäre verringert werden. Zum ande-
ren sollten die Klarheit und Effizienz bestimmter Regelungen erhöht und der
Anlegerschutz verbessert werden.

Die Änderungen wurden mit der Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie
2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wert-
papieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der
Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in
Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf
einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 1)
(Änderungsrichtlinie), vorgenommen. Die Änderungsrichtlinie ist am 31. De-
zember 2010 in Kraft getreten und muss bis zum 1. Juli 2012 in nationales
Recht umgesetzt werden.
B. Lösung

Zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie müssen das Wertpapierprospektgesetz
und das Wertpapierhandelsgesetz angepasst werden. Änderungsbedarf in
Rechtsverordnungen ergibt sich in der Wertpapierhandels- und Insiderverzeich-
nisverordnung sowie in der Wertpapierprospektgebührenverordnung.

Drucksache 17/9645 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die neuen Regelungen sehen insbesondere vor:

– Erhöhung der Obergrenzen für die Ausnahmen für Klein- und Daueremis-
sionen vom Anwendungsbereich des Wertpapierprospektgesetzes,

– Erhöhung der Schwellenwerte für Ausnahmen von der Prospektpflicht,

– Erweiterung des Anwendungsbereichs der Prospektfreiheit von Mitarbeiter-
beteiligungsprogrammen,

– Herstellung eines Gleichlaufs zwischen dem Begriff des qualifizierten An-
legers nach dem Wertpapierprospektgesetz und jenem des professionellen
Kunden nach dem Wertpapierhandelsgesetz,

– Zulässigkeit des dreiteiligen Prospekts auch bei Basisprospekten,

– unmittelbare Aktualisierung des Registrierungsformulars durch Nachträge,

– ersatzlose Abschaffung des jährlichen Dokuments,

– Aufnahme von Schlüsselinformationen in die Zusammenfassung.

Neben den Änderungen, die auf die Umsetzung der Änderungsrichtlinie zu-
rückzuführen sind, enthält das Gesetz weitere punktuelle Änderungen des
Wertpapierprospektgesetzes sowie Änderungen des Börsengesetzes. Ferner
werden das Restrukturierungsfondsgesetz und in der Folge die Restrukturie-
rungsfonds-Verordnung geändert. Durch die Änderung wird bei der Bemes-
sungsgrundlage für die Bankenabgabe ein zusätzlicher Abzugsposten für Ver-
bindlichkeiten und Treuhandverbindlichkeiten aus dem Förderkreditgeschäft
eingeführt.

Darüber hinaus empfiehlt der Ausschuss insbesondere folgende Änderungen
am Gesetzentwurf:

– Erweiterung der Bereichsausnahme nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 20
des Kreditwesengesetzes (KWG) auf jegliche Unternehmen, die außer der
Finanzportfolioverwaltung und der Anlageverwaltung keine Finanzdienst-
leistungen und diese auch nur auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Ab-
satz 2 des Vermögensanlagengesetzes beschränkt erbringen,

– Klarstellung der Dauer eines fortgesetzten öffentlichen Angebots von Wert-
papieren und eine Übergangsvorschrift für laufende fortgesetzte Angebote
auf der Grundlage von Basisprospekten,

– Änderung in der Restrukturierungsfonds-Verordnung hinsichtlich der Erhe-
bung von Sonderbeiträgen durch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabili-
sierung (FMSA),

– Anpassungen an die Änderung der EU-Prospektverordnung,

– Schaffung von Voraussetzungen für die Einbeziehung per Verweis nach § 11
Absatz 1 Satz 1 WpPG-E in Einklang mit der Änderungsrichtlinie,

– Korrekturen redaktioneller Versehen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9645

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Der Bundeshaushalt wird durch den Gesetzentwurf nicht belastet, da sich die
gesetzlichen Änderungen unmittelbar nur auf den gebührenfinanzierten Haus-
halt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auswirken. Die Haus-
halte der Länder und Gemeinden sind ebenfalls nicht betroffen.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Mit dem Gesetzentwurf werden fünf Vorgaben geändert, die zu einmaligem Er-
füllungsaufwand führen, sowie zwei Vorgaben geschaffen und eine Vorgabe ge-
ändert, die jährlich zu befolgen sind. Zudem werden vier Informationspflichten
geändert bzw. abgeschafft.

Insgesamt entsteht für die Wirtschaft durch den Gesetzentwurf einmaliger
Erfüllungsaufwand in Höhe von 643 000 Euro. Der laufende bzw. jährliche
Erfüllungsaufwand wird – soweit quantifizierbar – im Saldo um 476 000 Euro
reduziert. Von dieser Entlastung um 476 000 Euro entfallen rund 303 000 Euro
auf die Änderung bzw. Abschaffung von Informationspflichten. Es ist jedoch
zu berücksichtigen, dass die Auswirkungen dreier Regelungen derzeit nicht
bzw. nur unzureichend quantifiziert werden können.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Änderungen des Erfüllungsaufwands der Verwaltung im Vergleich zu der bis-
her üblichen Praxis können derzeit nicht quantifiziert werden.

F. Weitere Kosten

Keine.

Drucksache 17/9645 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8684 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 9. Mai 2012

Der Finanzausschuss

Dr. Birgit Reinemund
Vorsitzende

Ralph Brinkhaus
Berichterstatter

Dr. Carsten Sieling
Berichterstatter

Björn Sänger
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9645

Zusammenstellung

zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und
zur Änderung des Börsengesetzes

I S. 1698), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

I S. 1698), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. …) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. u n v e r ä n d e r t 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 (weggefallen)“.

b) Der Angabe zu § 16 werden ein Semikolon und die
Wörter „Widerrufsrecht des Anlegers“ angefügt.

1 Die Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes dienen im Wesentlichen der Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren
oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen
in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. L 327 vom
11.12.2010, S. 1).

*
Hinweis: Die Änderungen berücksichtigen bereits die Änderungen des
Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Novellierung des F
sache 674/11).
B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s


ses (7. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes
zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU

und zur Änderung des Börsengesetzes1

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 u n v e r ä n d e r t

Artikel 2 u n v e r ä n d e r t

Artikel 3 u n v e r ä n d e r t

Artikel 4 u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 u n v e r ä n d e r t

Artikel 6 u n v e r ä n d e r t

Artikel 7 u n v e r ä n d e r t

Artikel 8 Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 9 Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 10 u n v e r ä n d e r t

Artikel 1

Änderung des Wertpapierprospektgesetzes*

Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl.
E n t w u r f


– Drucksache 17/8684 –
mit den Beschlüssen des Finanzausschus

Entwurf eines Gesetzes
zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU

und zur Änderung des Börsengesetzes1

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

Artikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 3 Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und
Insiderverzeichnisverordnung

Artikel 4 Änderung der Wertpapierprospektgebühren-
verordnung

Artikel 5 Änderung des Börsengesetzes

Artikel 6 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes

Artikel 7 Änderung der Restrukturierungsfonds-Verord-
nung

Artikel 8 Inkrafttreten

Artikel 1

Änderung des Wertpapierprospektgesetzes*

Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl.
Wertpapierprospektgesetzes durch Artikel 6 des am 27. Oktober 2011 vom
inanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (Bundesratsdruck-

schaftsraums erlassenen Vorschriften zur Um-
setzung des Artikels 24 der Richtlinie 2004/
39/EG als geeignete Gegenpartei anerkannt
sind und nicht eine Behandlung als nichtpro-
fessioneller Kunde beantragt haben, und
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/9645 –

E n t w u r f

c) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:

㤠32 Auskunftspflicht von Wertpapierdienstleis-
tungsunternehmen“.

2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort
„alle“ die Wörter „im Europäischen Wirtschaftsraum“
eingefügt und wird die Angabe „2,5 Millionen“ durch
die Angabe „5 Millionen“ ersetzt.

b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „aller“ die
Wörter „im Europäischen Wirtschaftsraum“ einge-
fügt und wird die Angabe „50 Millionen“ durch die
Angabe „75 Millionen“ ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 6wird wie folgt gefasst:

„6. qualifizierte Anleger:

a) Kunden und Unternehmen, die vorbehaltlich
einer Einstufung als Privatkunde professio-
nelle Kunden oder geeignete Gegenparteien
im Sinne des § 31a Absatz 2 oder 4 des Wert-
papierhandelsgesetzes sind, oder die gemäß
§ 31a Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 7 des Wert-
papierhandelsgesetzes auf Antrag als solche
eingestuft worden sind oder gemäß § 31a Ab-
satz 6 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes
weiterhin als professionelle Kunden behan-
delt werden,

b) natürliche oder juristische Personen, die nach
in anderen Staaten des Europäischen Wirt-
schaftsraums erlassenen Vorschriften zur Um-
setzung der Bestimmungen des Anhangs II
Abschnitt I Nummer 1 bis 4 der Richtlinie
2004/39/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 21. April 2004 über Märk-
te für Finanzinstrumente, zur Änderung der
Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des
Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates und
zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des
Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung als professionelle
Kunden angesehen werden und nicht eine Be-
handlung als nichtprofessionelle Kunden be-
antragt haben,

c) natürliche oder juristische Personen, die nach
in anderen Staaten des Europäischen Wirt-
schaftsraums erlassenen Vorschriften zur Um-
setzung der Bestimmungen des Anhangs II
der Richtlinie 2004/39/EG auf Antrag als pro-
fessioneller Kunde behandelt werden,

d) natürliche oder juristische Personen, die nach
in anderen Staaten des Europäischen Wirt-

Angebot anzusehen.

(3) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Pros-
pekts gilt nicht für ein späteres Angebot oder eine spä-
tere endgültige Platzierung von Wertpapieren durch Ins-
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B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

e) natürliche oder juristische Personen, die durch
Wertpapierfirmen nach in anderen Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums erlassenen
Vorschriften zur Umsetzung des Artikels 71
Absatz 6 der Richtlinie 2004/39/EG als vor
dem Inkrafttreten der Richtlinie bestehende
professionelle Kunden weiterhin als solche
behandelt werden;“.

b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. (weggefallen)“.

c) Nach Nummer 17 wird der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt:

„18. Schlüsselinformationen: grundlegende und an-
gemessen strukturierte Informationen, die dem
Anleger zur Verfügung zu stellen sind, um es
ihm zu ermöglichen, Art und Risiken des Emit-
tenten, des Garantiegebers und der Wertpapiere,
die ihm angeboten oder zum Handel an einem
organisierten Markt zugelassen werden sollen,
zu verstehen und unbeschadet des § 5 Absatz 2b
Nummer 2 zu entscheiden, welchen Wertpapier-
angeboten er weiter nachgehen sollte.“

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3
Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts

und Ausnahmen im Hinblick auf die Art des Angebots

(1) Sofern sich aus den Absätzen 2 und 3 oder aus § 4
Absatz 1 nichts anderes ergibt, darf der Anbieter Wert-
papiere im Inland erst dann öffentlich anbieten, wenn er
zuvor einen Prospekt für diese Wertpapiere veröffent-
licht hat.

(2) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Pros-
pekts gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren,

1. das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger rich-
tet,

2. das sich in jedem Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums an weniger als 150 nicht qualifizierte
Anleger richtet,

3. das sich nur an Anleger richtet, die Wertpapiere ab
einem Mindestbetrag von 100 000 Euro pro Anleger
je Angebot erwerben können,

4. die eine Mindeststückelung von 100 000 Euro haben
oder

5. sofern der Verkaufspreis für alle angebotenen Wert-
papiere im Europäischen Wirtschaftsraum weniger
als 100 000 Euro beträgt, wobei diese Obergrenze
über einen Zeitraum von zwölf Monaten zu berech-
nen ist.

Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren, die
zuvor Gegenstand einer oder mehrerer der in Satz 1 ge-
nannten Angebotsformen waren, ist als ein gesondertes

schmelzung“ die Wörter „oder Spaltung“ einge-
fügt.

bb) In Nummer 8 Buchstabe f werden die Wörter
„Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 2“ durch die
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Aktien, die
den Aktionären nach einer Kapitalerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln angeboten werden,
sowie“ durch die Wörter „an die Aktionäre aus-
geschüttete“ ersetzt.

cc) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/9645 –

E n t w u r f

titute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengeset-
zes oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Ab-
satz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes
tätiges Unternehmen, solange für das Wertpapier ein gül-
tiger Prospekt gemäß § 9 vorliegt und der Emittent oder
die Personen, die die Verantwortung für den Prospekt
übernommen haben, in dessen Verwendung schriftlich
eingewilligt haben.

(4) Für Wertpapiere, die im Inland zum Handel an ei-
nem organisierten Markt zugelassen werden sollen,
muss der Zulassungsantragsteller einen Prospekt veröf-
fentlichen, sofern sich aus § 4 Absatz 2 nichts anderes
ergibt.“

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ver-
schmelzung“ die Wörter „oder Spaltung“ einge-
fügt.

bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „sowie“ die
Wörter „an die Aktionäre ausgeschüttete“ einge-
fügt.

cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemali-
gen Mitgliedern von Geschäftsführungsor-
ganen oder Arbeitnehmern von ihrem Ar-
beitgeber oder einem anderen mit ihm
verbundenen Unternehmen im Sinne des
§ 15 des Aktiengesetzes als Emittent ange-
boten werden, sofern ein Dokument zur Ver-
fügung gestellt wird, das über die Anzahl
und die Art der Wertpapiere informiert und
in dem die Gründe und die Einzelheiten zu
dem Angebot dargelegt werden, und

a) der Emittent seine Hauptverwaltung oder
seinen Sitz in einem Staat des Europäi-
schen Wirtschaftsraums hat,

b) Wertpapiere des Emittenten bereits an
einem organisierten Markt zugelassen
sind oder

c) Wertpapiere des Emittenten bereits an
dem Markt eines Drittlands zugelassen
sind, die Europäische Kommission für
diesen Markt einen Beschluss über die
Gleichwertigkeit erlassen hat und ausrei-
chende Informationen einschließlich des
genannten Dokuments in einer in der in-
ternationalen Finanzwelt üblichen Spra-
che vorliegen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ver-

tende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften der Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums die Kosten für die Übersetzung des
Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben könnte
und
9 – Drucksache 17/9645

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6. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

Wörter „Schlüsselinformationen gemäß § 5 Ab-
satz 2a“ ersetzt.

6. § 5 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 2b
ersetzt:

„(2) Der Prospekt muss vorbehaltlich des Satzes 5
eine Zusammenfassung enthalten, die die Schlüsselin-
formationen nach Absatz 2a und die Warnhinweise nach
Absatz 2b umfasst. Die Zusammenfassung ist in dersel-
ben Sprache wie der ursprüngliche Prospekt zu erstellen.
Form und Inhalt der Zusammenfassung müssen geeignet
sein, in Verbindung mit den anderen Angaben im Pros-
pekt den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob sie in
die betreffenden Wertpapiere investieren sollten, behilf-
lich zu sein. Die Zusammenfassung ist nach dem einheit-
lichen Format zu erstellen, das durch die [einsetzen: Be-
zeichnung des bis zum 1. Juli 2012 zu erlassenden dele-
gierten Rechtsakts der Europäischen Kommission] vor-
gegeben ist. Betrifft der Prospekt die Zulassung von
Nichtdividendenwerten mit einer Mindeststückelung
von 100 000 Euro an einem organisierten Markt, muss
keine Zusammenfassung erstellt werden.

(2a) Die erforderlichen Schlüsselinformationen um-
fassen in kurzer Form und allgemein verständlicher
Sprache unter Berücksichtigung des jeweiligen Ange-
bots und der jeweiligen Wertpapiere:

1. eine kurze Beschreibung der Risiken und wesent-
lichen Merkmale, die auf den Emittenten und einen
etwaigen Garantiegeber zutreffen, einschließlich der
Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und der Finanz-
lage des Emittenten und etwaigen Garantiegebers,

2. eine kurze Beschreibung der mit der Anlage in das
betreffende Wertpapier verbundenen Risiken und der
wesentlichen Merkmale dieser Anlage einschließlich
der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte,

3. die allgemeinen Bedingungen des Angebots ein-
schließlich einer Schätzung der Kosten, die dem An-
leger vom Emittenten oder Anbieter in Rechnung ge-
stellt werden,

4. Einzelheiten der Zulassung zum Handel und

5. Gründe für das Angebot und die Verwendung der Er-
löse.

(2b) Die erforderlichen Warnhinweise umfassen die
Hinweise, dass

1. die Zusammenfassung als Einführung zum Prospekt
verstanden werden sollte,

2. der Anleger jede Entscheidung zur Anlage in die be-
treffenden Wertpapiere auf die Prüfung des gesamten
Prospekts stützen sollte,

3. für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche auf
Grund der in einem Prospekt enthaltenen Informatio-
nen geltend gemacht werden, der als Kläger auftre-

„(4) Ein zuvor gebilligtes und hinterlegtes Re-
gistrierungsformular im Sinne des § 12 Absatz 1
Satz 2 und 3 ist nach seiner Billigung bis zu zwölf
Monate lang gültig. Ein Registrierungsformular,
das gemäß § 12 Absatz 3 oder § 16 aktualisiert
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

7. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Folgender Satz wird angefügt:

„Die endgültigen Bedingungen des Angebots be-
dürfen nicht der Unterzeichnung.“

8. u n v e r ä n d e r t

9. u n v e r ä n d e r t

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Werden während des Gültigkeitszeitraums eines
Basisprospekts endgültige Bedingungen für ein An-
gebot hinterlegt, verlängert sich der Gültigkeitszeit-
raum des Basisprospekts für dieses öffentliche An-
gebot bis zu dessen Ablauf, höchstens jedoch um
weitere zwölf Monate ab Hinterlegung der endgül-
tigen Bedingungen bei der Bundesanstalt.“

c) u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/9645 – 1

E n t w u r f

4. diejenigen Personen, die die Verantwortung für die
Zusammenfassung einschließlich der Übersetzung
hiervon übernommen haben oder von denen der Er-
lass ausgeht, haftbar gemacht werden können, je-
doch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung
irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist,
wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des
Prospekts gelesen wird, oder sie, wenn sie zusam-
men mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen
wird, nicht alle erforderlichen Schlüsselinformatio-
nen vermittelt.“

7. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden nach dem Wort „hinterlegen“ die
Wörter „und der zuständigen Behörde des oder der
Aufnahmestaaten zu übermitteln“ eingefügt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die endgültigen Angebotsbedingungen können
anstatt in Papierform auch ausschließlich elektro-
nisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem
der Bundesanstalt hinterlegt werden.“

c) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Kann eine Veröffentlichung, Hinterlegung oder
Übermittlung aus praktischen Gründen nicht frist-
gerecht durchgeführt werden, ist sie unverzüglich
nachzuholen.“

8. In § 7 werden nach der Angabe „S. 3)“ die Wörter „in
der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

9. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Übernimmt ein Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums eine Garantie für ein Wertpapier, so muss
der Prospekt keine Angaben über diesen Garantiegeber
enthalten.“

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
„Veröffentlichung“ durch das Wort „Billigung“ er-
setzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Werden während des Gültigkeitszeitraums eines
Basisprospekts endgültige Bedingungen für ein An-
gebot hinterlegt, verlängert sich der Gültigkeitszeit-
raum des Basisprospekts für dieses öffentliche An-
gebot bis zu dessen Ablauf, höchstens jedoch um
weitere zwölf Monate ab Hinterlegung bei der Bun-
desanstalt.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

billigt oder bei ihr hinterlegt wurden. Dabei muss es
sich um die aktuellsten Angaben handeln, die dem
Emittenten zur Verfügung stehen. Die Zusammenfas-
sung darf keine Angaben in Form eines Verweises ent-
halten.“
1 – Drucksache 17/9645

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

d) u n v e r ä n d e r t

11. u n v e r ä n d e r t

12. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Prospekt kann Angaben in Form eines Ver-

weises auf eines oder mehrere zuvor oder gleichzeitig
veröffentlichte oder der Öffentlichkeit zur Verfü-
gung gestellte Dokumente enthalten,

1. die nach diesem Gesetz von der Bundesanstalt ge-
billigt oder bei ihr hinterlegt wurden, oder

2. deren Veröffentlichung der Bundesanstalt nach § 2b
Absatz 1, § 15 Absatz 5, § 15a Absatz 4, § 26 Ab-
satz 2, §§ 26a, 29a Absatz 2, § 30e Absatz 1, § 30f
Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, jeweils
auch in Verbindung mit der Wertpapierhandelsan-
zeige- und Insiderverzeichnisverordnung, mitgeteilt
worden ist, oder

3. deren öffentliches Zurverfügungstellen der Bun-
desanstalt nach § 37v Absatz 1, § 37w Absatz 1,
§ 37x Absatz 1, § 37y oder § 37z des Wertpapier-
handelsgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit
der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderver-
zeichnisverordnung, mitgeteilt worden ist.

Der Prospekt kann auch Angaben in Form eines Ver-
weises auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig
veröffentlichte Dokumente enthalten, die nach den in
anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 4. November
2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen
Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung
zum Handel zu veröffentlichen ist und zur Änderung
der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom
31.12.2003, S. 64) in der jeweils geltenden Fassung
oder zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. De-
zember 2004 zur Harmonisierung der Transparenz-
anforderungen in Bezug auf Informationen über Emit-
tenten, deren Wertpapier zum Handel auf einem
organisierten Markt zugelassen sind, und zur Ände-
rung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom
31.12.2004, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung er-
lassenen Vorschriften von der zuständigen Behörde ge-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

worden ist, ist zusammen mit der Wertpapier-
beschreibung und der Zusammenfassung als gülti-
ger Prospekt anzusehen.“

d) Absatz 5 wird aufgehoben.

11. § 10 wird aufgehoben.

12. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Prospekt kann Angaben in Form eines Ver-

weises auf eines oder mehrere zuvor oder gleichzeitig
veröffentlichte Dokumente enthalten,

1. die nach diesem Gesetz von der Bundesanstalt ge-
billigt und bei ihr hinterlegt wurden, sofern die Do-
kumente über die Internetseite der Bundesanstalt
für den Zeitraum des öffentlichen Angebots öffent-
lich zugänglich sind, oder

2. deren Veröffentlichung der Bundesanstalt nach § 2b
Absatz 1, § 15 Absatz 5, § 15a Absatz 4, § 26 Ab-
satz 2, §§ 26a, 29a Absatz 2, § 30e Absatz 1, § 30f
Absatz 2, § 37v Absatz 1, § 37w Absatz 1, § 37x
Absatz 1, §§ 37y oder 37z des Wertpapierhandels-
gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit der Wert-
papierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisver-
ordnung, mitgeteilt worden ist, sofern die Doku-
mente über die Internetseite des Unternehmens-
registers nach § 8b Absatz 2 des Handelsgesetz-
buchs für den Zeitraum des öffentlichen Angebots
öffentlich zugänglich sind.

Der Prospekt kann auch Angaben in Form eines Ver-
weises auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig
veröffentlichte Dokumente enthalten, die nach den in
anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 4. November
2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen
Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung
zum Handel zu veröffentlichen ist und zur Änderung
der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom
31.12.2003, S. 64) in der jeweils geltenden Fassung
oder zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. De-
zember 2004 zur Harmonisierung der Transparenz-
anforderungen in Bezug auf Informationen über Emit-
tenten, deren Wertpapier zum Handel auf einem
organisierten Markt zugelassen sind, und zur Ände-
rung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom
31.12.2004, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung er-
lassenen Vorschriften von der zuständigen Behörde ge-
billigt oder bei ihr hinterlegt wurden. Dabei muss es
sich um die aktuellsten Angaben handeln, die dem
Emittenten zur Verfügung stehen. Die Zusammenfas-
sung darf keine Angaben in Form eines Verweises ent-
halten.“

„Emittent,“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Betrifft der Nachtrag einen Prospekt für ein

öffentliches Angebot von Wertpapieren, haben An-
2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

13. u n v e r ä n d e r t

14. u n v e r ä n d e r t

15. u n v e r ä n d e r t

16. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/9645 – 1

E n t w u r f

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Für die Zusammenfassung gilt § 5 Absatz 2
bis 2b.“

bb) Satz 6 wird aufgehoben.

b) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:

„Im Fall des Absatzes 2 muss die Wertpapierbe-
schreibung die Angaben enthalten, die im Regist-
rierungsformular enthalten sein müssen, wenn es
seit der Billigung des letzten aktualisierten Regist-
rierungsformulars zu erheblichen Veränderungen
oder neuen Entwicklungen gekommen ist, die sich
auf die Beurteilung durch das Publikum auswirken
könnten. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Re-
gistrierungsformular wegen dieser neuen Umstände
bereits nach § 16 aktualisiert worden ist.“

14. § 13 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der zu billigende Prospekt einschließlich der

Übersetzung der Zusammenfassung ist der Bundesan-
stalt sowohl in Papierform als auch elektronisch über
das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundes-
anstalt oder auf einem Datenträger zu übermitteln.“

15. Dem § 14 Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
fügt:

„Sofern der Prospekt nach Nummer 1 oder Nummer 2
veröffentlicht wird, ist er zusätzlich nach Nummer 3 zu
veröffentlichen. Die Bereitstellung nach den Nummern
2, 3 und 4 muss mindestens bis zum endgültigen
Schluss des öffentlichen Angebotes oder, falls diese
später erfolgt, bis zur Einführung in den Handel an
einem organisierten Markt andauern.“

16. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die
Wörter „Widerrufsrecht des Anlegers“ angefügt.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede

wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die im
Prospekt enthaltenen Angaben, die die Beurtei-
lung der Wertpapiere beeinflussen könnten und
die nach der Billigung des Prospekts und vor
dem endgültigen Schluss des öffentlichen An-
gebots oder, falls diese später erfolgt, der Ein-
führung in den Handel an einem organisierten
Markt auftreten oder festgestellt werden, müs-
sen in einem Nachtrag zum Prospekt genannt
werden.“

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Der“ das Wort

„4. (weggefallen)“.
3 – Drucksache 17/9645

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

17. u n v e r ä n d e r t

18. u n v e r ä n d e r t

19. u n v e r ä n d e r t

20. u n v e r ä n d e r t

21. u n v e r ä n d e r t

22. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

leger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags
eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Wert-
papiere gerichtete Willenserklärung abgegeben ha-
ben, das Recht, diese innerhalb einer Frist von zwei
Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zu
widerrufen, sofern der neue Umstand oder die Un-
richtigkeit gemäß Absatz 1 vor dem endgültigen
Schluss des öffentlichen Angebots und vor der Lie-
ferung der Wertpapiere eingetreten ist. Die Wider-
rufsfrist kann vom Emittenten, Anbieter oder Zu-
lassungsantragsteller verlängert werden. Der Nach-
trag muss an hervorgehobener Stelle eine Beleh-
rung über das Widerrufsrecht nach Satz 1 enthalten;
die Widerrufsfrist ist anzugeben. § 8 Absatz 1
Satz 4 und 5 ist mit der Maßgabe entsprechend an-
zuwenden, dass an die Stelle der im Prospekt als
Empfänger des Widerrufs bezeichneten Person die
im Nachtrag als Empfänger des Widerrufs bezeich-
nete Person tritt.“

17. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dem Anbieter oder Zulassungsantragsteller wird die
Bescheinigung zur gleichen Zeit übermittelt wie den
zuständigen Behörden der Aufnahmestaaten.“

18. In § 19 Absatz 5 wird die Angabe „50 000 Euro“ durch
die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.

19. In § 23 Absatz 2 Nummer 5 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt und werden die Wörter „oder sie ent-
hält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des
Prospekts gelesen wird, nicht alle gemäß § 5 Absatz 2
Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2a erforderlichen
Schlüsselinformationen.“ eingefügt

20. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 oder 3“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 4“ ersetzt und wird
die Angabe „10,“ gestrichen.

21. § 32 wird wie folgt gefasst:

㤠32
Auskunftspflicht von Wertpapierdienstleistungs-

unternehmen
Vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung des je-

weiligen Kunden haben Wertpapierdienstleistungsun-
ternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapier-
handelsgesetzes Emittenten oder Anbietern auf An-
frage unverzüglich ihre Einstufung dieses Kunden
nach § 31a des Wertpapierhandelsgesetzes mitzutei-
len.“

22. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. entgegen § 3 Absatz 1 ein Wertpapier an-
bietet,“.

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
cc) In Nummer 9 wird die Angabe 㤠16 Abs. 1
Satz 4“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 1
Satz 5“ ersetzt.

a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter „das
jährliche Dokument im Sinne des § 10 des Wertpa-
pierprospektgesetzes bei der Bundesanstalt zu hinter-
legen ist,“ durch die Wörter „sie die Bundesrepublik
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

b) u n v e r ä n d e r t

23. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wertpapiere, die bereits vor dem 1. Juli
2012 auf Grundlage eines von der Bundesanstalt
vor diesem Datum gebilligten Basisprospekts
und bei ihr dazu hinterlegter endgültiger Bedin-
gungen in Anwendung des § 9 Absatz 5 in der bis
zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung öffentlich
angeboten wurden, dürfen noch bis einschließ-
lich 31. Dezember 2013 weiter öffentlich angebo-
ten werden.“

b) u n v e r ä n d e r t

24. u n v e r ä n d e r t

Artikel 2

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/9645 – 1

E n t w u r f

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 1 und 5 und des Absat-
zes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhun-
derttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttau-
send Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“

23. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Prospekte, deren Billigung vor dem
1. Juli 2012 beantragt worden ist und über deren
Billigung die Bundesanstalt am 1. Juli 2012 noch
nicht abschließend entschieden hat, legt die Bun-
desanstalt dieses Gesetz in der vor dem 1. Juli 2012
geltenden Fassung für die Billigung zugrunde. Im
Übrigen richten sich alle Pflichten des Emittenten,
Anbieters und Zulassungsantragstellers unter Ein-
schluss der Pflichten, die sich aus einer Billigung
nach diesem Gesetz in der vor dem 1. Juli 2012 gel-
tenden Fassung ergeben, nach diesem Gesetz in der
ab dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung. Dies gilt
auch für das Widerrufsrecht des Anlegers nach § 16
Absatz 3 dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 2012
geltenden Fassung.“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Das jährliche Dokument nach § 10 dieses
Gesetzes in der bis zum 30. Juni 2012 geltenden
Fassung ist letztmalig für den Zeitraum des vor dem
1. Juli 2012 zu veröffentlichenden Jahresabschlus-
ses zu erstellen, dem Publikum zur Verfügung zu
stellen und bei der Bundesanstalt zu hinterlegen.“

24. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben.

b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ ge-
strichen.

Artikel 2

Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2011
(BGBl. I S. 1554) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe einge-
fügt:

„§ 41a Übergangsregelung für die Mitteilungs- und Ver-
öffentlichungspflichten nach erfolgter Herkunfts-
staatenwahl“.

2. § 2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

anlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften
sowie ausländische Verwaltungsgesellschaften und In-
vestmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2009/65/
EG, die einem Artikel 56 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie
2009/65/EG entsprechenden Verbot unterliegen, sofern
5 – Drucksache 17/9645

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

Deutschland als Herkunftsstaat nach § 2b Absatz 1a
gewählt haben; wurde kein Herkunftsstaat gewählt,
müssen sich diejenigen Emittenten, deren Wert-
papiere zum Handel an einem organisierten Markt im
Inland zugelassen sind, so behandeln lassen, als hät-
ten sie die Bundesrepublik Deutschland als Her-
kunftsstaat gewählt, bis sie eine Wahl getroffen ha-
ben,“ ersetzt.

b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil nach Buchstabe c wird nach der An-
gabe „§ 2b“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Im ersten Satzteil werden nach den Wör-
tern „keine Wahl“ die Wörter „eines Her-
kunftsstaates“ eingefügt.

bbb) Der Satzteil nach dem Semikolon wird wie
folgt neu gefasst:

„Emittenten, die unter Buchstabe c fallen,
aber keine Wahl getroffen haben und deren
Wertpapiere zum Handel an einem organi-
sierten Markt im Inland zugelassen sind,
müssen sich bis sie eine Wahl getroffen
haben, so behandeln lassen, als ob sie die
Bundesrepublik Deutschland als Her-
kunftsstaat gewählt hätten.“

3. § 2b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Emittent hat die Wahl zu veröffentlichen und
unverzüglich dem Unternehmensregister gemäß § 8b
des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermit-
teln; er muss gleichzeitig mit der Veröffentlichung
diese der Bundesanstalt mitteilen.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Für einen Emittenten im Sinne des § 2 Ab-

satz 6 Nummer 1 Buchstabe b kann die Bundes-
republik Deutschland entsprechend § 2 Nummer 13
Buchstabe c des Wertpapierprospektgesetzes als Her-
kunftsstaat gewählt werden, wenn nicht bereits auf-
grund einer früheren Entscheidung des Emittenten
ein anderer Staat als Herkunftsstaat bestimmt worden
ist. Der Emittent hat die Wahl zu veröffentlichen und
unverzüglich dem Unternehmensregister gemäß § 8b
des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermit-
teln; er muss gleichzeitig mit der Veröffentlichung
diese der Bundesanstalt mitteilen. Mit der Veröffent-
lichung wird die Wahl wirksam.“

c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Herkunftsstaa-
tes“ die Wörter „nach Absatz 1 oder Absatz 1a“ ein-
gefügt.

4. § 27a Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitteilungspflicht besteht ferner nicht für Kapital-

haben.

Die Ausnahmen nach Satz 1 sind auf Emittenten von
Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 nicht anzuwenden.“
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s
Drucksache 17/9645 – 1

E n t w u r f

eine Anlagegrenze von 10 Prozent oder weniger festge-
legt worden ist; eine Mitteilungspflicht besteht auch
dann nicht, wenn eine Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechende zu-
lässige Ausnahme bei der Überschreitung von Anlage-
grenzen vorliegt.“

5. § 30a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Emittent von zugelassenen Schuldtiteln im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 6, für den die Bundesre-
publik Deutschland der Herkunftsstaat ist, kann die
Gläubigerversammlung in jedem Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder in jedem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
abhalten. Das setzt voraus, dass in dem Staat alle für die
Ausübung der Rechte erforderlichen Einrichtungen und
Informationen für die Schuldtitelinhaber verfügbar sind
und zur Gläubigerversammlung ausschließlich Inhaber
von folgenden Schuldtiteln eingeladen werden:

1. Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von
100 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechen-
den Gegenwert in einer anderen Währung oder

2. noch ausstehenden Schuldtiteln mit einer Mindest-
stückelung von 50 000 Euro oder dem am Ausgabe-
tag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Wäh-
rung, wenn die Schuldtitel bereits vor dem 31. De-
zember 2010 zum Handel an einem organisierten
Markt im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum zugelassen worden sind.“

6. In § 30e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
„§ 36“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt.

7. § 37v Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden das Komma und das Wort
„und“ am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 4 wird aufgehoben.

8. § 37z Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die §§ 37v bis 37y sind nicht anzuwenden auf
Unternehmen, die ausschließlich

1. zum Handel an einem organisierten Markt zugelas-
sene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von
100 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechen-
den Gegenwert einer anderen Währung begeben oder

2. noch ausstehende bereits vor dem 31. Dezember
2010 zum Handel an einem organisierten Markt im
Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zugelassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung
von 50 000 Euro oder dem am Ausgabetag entspre-
chenden Gegenwert einer anderen Währung begeben

S. 1875), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1826) geändert worden ist, wird die
Nummer 2 wie folgt gefasst:

„ 2. (weggefallen)

.
7 – Drucksache 17/9645

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

9. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

㤠41a
Übergangsregelung für die Mitteilungs- und

Veröffentlichungspflicht zur Herkunftsstaatenwahl

(1) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 1
Buchstabe b, für den die Bundesrepublik Deutschland
am 30. Juni 2012 Herkunftsstaat ist, hat diese Tatsache
unverzüglich nach dem 30. Juni 2012 zu veröffentlichen
und unverzüglich dem Unternehmensregister gemäß
§ 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu über-
mitteln; er muss gleichzeitig mit der Veröffentlichung
diese der Bundesanstalt mitteilen, § 2b Absatz 1a gilt
entsprechend.

(2) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3
Buchstabe a bis c, der die Bundesrepublik Deutschland
auf Grund des § 2b Absatz 1 in der vor dem 1. Juli 2012
geltenden Fassung als Herkunftsstaat gewählt und die
Wahl veröffentlicht hat, muss die Veröffentlichung un-
verzüglich nach dem 30. Juni 2012 der Bundesanstalt
mitteilen.“

Artikel 3

Änderung der Wertpapierhandelsanzeige-
und Insiderverzeichnisverordnung

§ 3b der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeich-
nisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376),
die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. April 2011
(BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In Absatz 4 wird die Angabe „50 000 Euro“ durch die
Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.

2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Inlandsemittenten
im Sinne des § 2 Absatz 7 des Wertpapierhandelsgeset-
zes von Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von
50 000 Euro oder einem am Ausgabetag entsprechenden
Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor
dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem organi-
sierten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum zugelassen wurden, solange derartige Wert-
papiere ausstehen.“

Artikel 4

Änderung der Wertpapierprospektgebühren-
verordnung

In der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Wertpapier-
prospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 (BGBl. I
„2. (weggefallen) “

lassenen Unternehmen regeln.“

6. In § 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 3 wird
jeweils die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wör-
ter „§ 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4“ ersetzt.
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/9645 – 1

E n t w u r f

Artikel 5

Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,

1351), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom
20. März 2009 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wird wie
folgt gefasst:

„§ 14 (weggefallen)“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Auf eine Börse, an der sowohl die in Absatz 2

als auch die in Absatz 3 genannten Wirtschaftsgüter
und Rechte gehandelt werden, sind sowohl die sich
auf Wertpapierbörsen als auch die sich auf Warenbör-
sen beziehenden Vorschriften anzuwenden.“

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

3. In § 3 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „gegen-
über der Börse“ die Wörter „ , dem Börsenträger“ einge-
fügt.

4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „die
beim Träger der Börse Beschäftigten“ die Wörter „oder
unmittelbar oder mittelbar in seinem Auftrag handelnden
Personen“ eingefügt.

5. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jede Börse hat einen Börsenrat zu bilden, der aus

höchstens 24 Personen besteht. Im Börsenrat müssen die
zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unterneh-
men und die Anleger vertreten sein. Bei einer Wertpa-
pierbörse gelten als Unternehmen nach Satz 2 insbeson-
dere die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen
Kreditinstitute einschließlich der Wertpapierhandelsban-
ken, die zugelassenen Finanzdienstleistungsinstitute und
sonstigen zugelassenen Unternehmen sowie die zur Teil-
nahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagege-
sellschaften. Handelt es sich bei der Börse zumindest
auch um eine Wertpapierbörse, müssen im Börsenrat
über die in Satz 2 genannten Unternehmen hinaus auch
die Skontroführer, die Versicherungsunternehmen, deren
emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel zuge-
lassen sind, und andere Emittenten solcher Wertpapiere
vertreten sein. Die Zahl der Vertreter der Kreditinstitute
einschließlich der Wertpapierhandelsbanken sowie der
mit den Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagege-
sellschaften und sonstigen Unternehmen darf insgesamt
nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Börsenrates
betragen. Die nach § 13 Absatz 4 zu erlassende Rechts-
verordnung kann für einzelne Börsen Ausnahmen von
den Bestimmungen der Sätze 2 bis 5 zulassen. Sie kann
insbesondere vorsehen, dass sonstige betroffene Wirt-
schaftsgruppen im Börsenrat vertreten sind, und die Ent-
sendung der Vertreter der nicht zum Börsenhandel zuge-

Fördereinrichtungen des Bundes und der
Länder oder die Europäische Investitions-
bank auf Grund selbständiger Kreditverträ-
ge, gegebenenfalls auch über weitere Durch-
leitungsinstitute, über Hausbanken zu
9 – Drucksache 17/9645

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

Artikel 6

u n v e r ä n d e r t

Artikel 7

Änderung der Restrukturierungsfonds-
Verordnung

Die Restrukturierungsfonds-Verordnung vom 20. Juli
2011 (BGBl. I S. 1406) wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

7. § 14 wird aufgehoben.

8. § 19 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 6

Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
In § 12 Absatz 10 Satz 4 des Restrukturierungsfonds-

gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2011
(BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird in Nummer 4 der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Num-
mer 5 angefügt:

„5. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und
Treuhandverbindlichkeiten, soweit es sich jeweils um
Verbindlichkeiten aus der Durchleitung von Finan-
zierungsmitteln einer Fördereinrichtung für Förder-
maßnahmen handelt, wobei als Fördermaßnahme die-
jenigen Kredite aus öffentlichen Fördermitteln gelten,
welche die in § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaft-
steuergesetzes genannten Fördereinrichtungen des
Bundes und der Länder oder die Europäische Investi-
tionsbank auf Grund selbständiger Kreditverträge, ge-
gebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute,
über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an
Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip); dies gilt
entsprechend für aus eigenen Mitteln gewährte zinsver-
billigte Kredite der Fördereinrichtungen nach dem
Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramm) und Treu-
handverbindlichkeiten aufgrund der Gewährung von
Krediten durch eine Fördereinrichtung im Rahmen ge-
setzlich bestimmter Förderzwecke.“

Artikel 7

Änderung der Restrukturierungsfonds-
Verordnung

Die Restrukturierungsfonds-Verordnung vom 20. Juli
2011 (BGBl. I S. 1406) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a
vorangestellt:

,a) Passivposten 1 „Verbindlichkeiten gegen-
über Kreditinstituten“ und Passivposten 4
„Treuhandverbindlichkeiten“, soweit es sich
jeweils um Verbindlichkeiten aus der Durch-
leitung von Finanzierungsmitteln einer För-
dereinrichtung für Fördermaßnahmen han-
delt, wobei als Fördermaßnahme diejenigen
Kredite aus öffentlichen Fördermitteln gel-
ten, welche die in § 5 Absatz 1 Nummer 2
des Körperschaftsteuergesetzes genannten

„(4) Die Anstalt kann die Beiträge auf Antrag ganz
oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fällig-
keit eine nicht unerhebliche Härte für das Kreditinstitut
bedeuten würde.“
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Fest-
stellung des Mittelbedarfs“ durch die Wörter „dem
in einem Beitragsjahr fällig gewordenen Jahresbei-
trag“ ersetzt.

3. u n v e r ä n d e r t

4. u n v e r ä n d e r t

5. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/9645 – 2

E n t w u r f

vorbestimmten Konditionen an Endkredit-
nehmer leiten (Hausbankprinzip); dies gilt
entsprechend für aus eigenen Mitteln ge-
währte zinsverbilligte Kredite der Förder-
einrichtungen nach dem Hausbankprinzip
(Eigenmittelprogramm) und Treuhandver-
bindlichkeiten auf Grund der Gewährung
von Krediten durch eine Fördereinrichtung
im Rahmen gesetzlich bestimmter Förder-
zwecke;‘.

bb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die
Buchstaben b bis e.

cc) Satz 5 wird aufgehoben.

dd) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „2 bis 5“ durch
die Angabe „2 bis 4“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2
Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a bis d und Nummer 2“
durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2“
ersetzt.

2. § 3 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Anstalt kann als Bedingung für die Anwendung des
Ertragsabzugs verlangen, dass die Geschäftsleitung an
Eides statt versichert, dass die Voraussetzungen für den
Abzug vorliegen.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anstalt kann Kreditinstitute von der Übermitt-
lung oder dem Nachweis der Angaben nach Satz 1
ganz oder teilweise befreien, soweit dadurch die Er-
hebung der Beiträge nicht beeinträchtigt wird.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „Die Bestätigung ist
von der Geschäftsleitung zu unterzeichnen; zu-
sätzlich“ durch das Wort „Zusätzlich“ ersetzt.

bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Anstalt kann dem Kreditinstitut, wenn des-
sen festgestellter Jahresabschluss bis zu diesem
Datum nicht vorliegt, gestatten, den Informatio-
nen und Bestätigungen den zuletzt gemäß § 322
Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs testierten Jah-
resabschluss zugrunde zu legen; ergeben sich
Abweichungen zwischen dem festgestellten und
testierten Jahresabschluss, hat das Kreditinstitut
dies der Anstalt unverzüglich mitzuteilen.“

4. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:

1 – Drucksache 17/9645

B e s c h l ü s s e d e s 7 . A u s s c h u s s e s

6. u n v e r ä n d e r t

Artikel 8

Änderung des Investmentgesetzes
§ 144 Absatz 6 des Investmentgesetzes vom 15. Dezem-

ber 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 76 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„(6) Für Angaben gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 in be-
reits vor dem 1. Juli 2011 bestehenden Vertragsbedin-
gungen oder einer bestehenden Satzung und bestehenden
Anlagebedingungen gilt § 43 Absatz 2 Satz 1 mit der
Maßgabe, dass diese erst ab dem 1. Juli 2013 genehmigt
sein müssen. Die Kapitalanlagegesellschaft oder Invest-
mentaktiengesellschaft hat den Antrag auf Genehmi-
gung gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 spätestens am 31. De-
zember 2012 bei der Bundesanstalt einzureichen.
Abweichend von § 43 Absatz 2 Satz 2 beträgt die Frist für
die Genehmigung nach Satz 1 acht Wochen; § 43 Absatz 2
Satz 5 und 6 ist in diesem Fall nicht anzuwenden; § 43
Absatz 2 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. So-
weit mit der Genehmigung nach Satz 1 eine Änderung
der Vertragsbedingungen verbunden ist, ist die Bekannt-
machung gemäß § 43 Absatz 5 Satz 6 und 7 so zu veran-
lassen, dass die geänderten Vertragsbedingungen spätes-
tens am 30. Juni 2013 in Kraft treten.“

Artikel 9

Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 20 des Kreditwesengeset-

zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem-
ber 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel …
des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„20. Unternehmen, die außer der Finanzportfoliover-
waltung und der Anlageverwaltung keine Finanz-
dienstleistungen erbringen, sofern die Finanzport-
folioverwaltung und die Anlageverwaltung nur auf
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Vermögensanlagengesetzes beschränkt erbracht
werden.“

Artikel 10

Inkrafttreten

(1) Die Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes treten am 1. Juli
2012 in Kraft.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 2

E n t w u r f

5. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 in der ab dem …

[einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden
Kalendertages] geltenden Fassung ist erstmals für das
Beitragsjahr 2012 anzuwenden.“

Artikel 8

Inkrafttreten

(1) Die Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes treten am 1. Juli
2012 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.

des qualifizierten Anlegers nach dem WpPG entspricht
künftig jenem des „professionellen Kunden“ nach dem

fonds-Verordnung.
WpHG, das Register gemäß § 27 WpPG (nach Inkrafttreten
von Artikel 6 des Gesetzes zur Novellierung des Finanz-
anlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts am 1. Juni
2012: § 32 WpPG) entfällt. Wertpapierdienstleistungsunter-

Im Wertpapierprospektgesetz werden die Dauer der Veröf-
fentlichung des Prospekts und die Form der Übermittlung
des zu billigenden Prospekts und der Übersetzung der Zu-
sammenfassung an die Bundesanstalt neu geregelt (Über-
Drucksache 17/9645 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ralph Brinkhaus, Dr. Carsten Sieling, Björn Sänger
und Dr. Gerhard Schick

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 17/8684 in seiner 162. Sit-
zung am 1. März 2012 beraten und dem Finanzausschuss
zur federführenden Beratung sowie dem Rechtsausschuss
und dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur
Mitberatung überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit diesem Gesetzentwurf wird im Wesentlichen die Richt-
linie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie
2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen
Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum
Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/
EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in
Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wert-
papiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen
sind (ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 1) (die Änderungs-
richtlinie), umgesetzt. Dazu kommen punktuelle Änderun-
gen des WpPG, Änderungen des Börsengesetzes (BörsG),
des Restrukturierungsfondsgesetzes sowie eine Folgeände-
rung in der Restrukturierungsfonds-Verordnung.

Im Wesentlichen werden durch den vorliegenden Gesetzent-
wurf die durch die Änderungsrichtlinie in der Prospektricht-
linie und der Transparenzrichtlinie vorgenommenen Ände-
rungen „eins-zu-eins“ umgesetzt. Betroffen von den Ände-
rungen sind das Wertpapierprospektgesetz und das Wert-
papierhandelsgesetz. Auf Rechtsverordnungsebene besteht
Änderungsbedarf in der Wertpapierhandelsanzeige- und
Insiderverzeichnisverordnung sowie in der Wertpapierpros-
pektgebührenverordnung.

1. Änderungen des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG)

Im Bereich des WpPG werden bestimmte Obergrenzen und
Schwellenwerte für die Anwendbarkeit von Ausnahmen
vom Anwendungsbereich des Wertpapierprospektgesetzes
bzw. von der Prospektpflicht erhöht. Der Anwendungs-
bereich der Prospektfreiheit von Mitarbeiterbeteiligungs-
programmen wird dahingehend erweitert, dass im Europäi-
schen Wirtschaftsraum ansässige Unternehmen unabhängig
von einer Notierung an einem organisierten Markt im Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder einem von der Europäischen
Kommission als gleichwertig erachteten Drittstaatenmarkt
gehandelte Drittstaatenemittenten prospektfrei Mitarbeiter-
beteiligungsprogramme durchführen können. Der Begriff

tern auf Antrag die Einstufung von Kunden mitzuteilen. Das
Format des dreiteiligen Prospekts ist bei Basisprospekten
nicht länger ausgeschlossen. Künftig kann das Registrie-
rungsformular unmittelbar Gegenstand eines Nachtrags
sein. Das jährliche Dokument (bisheriger § 10 WpPG) wird
ersatzlos abgeschafft. Die Zusammenfassung muss nun
Schlüsselinformationen enthalten, welche dem Anleger bei
der Anlageentscheidung behilflich sein sollen. Die Regelun-
gen zur Prospekthaftung auf Grund von Angaben in der Zu-
sammenfassung werden entsprechend ergänzt. Die Zusam-
menfassung ist künftig erst ab einer Mindeststückelung von
100 000 Euro entbehrlich. Bei von Staaten des Europäi-
schen Wirtschaftsraums garantierten Wertpapieren sind An-
gaben zu diesem Garanten im Prospekt nicht erforderlich.

2. Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)

Im WpHG wird infolge der Abschaffung des jährlichen Do-
kuments (bisheriger § 10 WpPG) eine Änderung notwendig,
da die Einstufung von Emittenten mit Sitz in einem Dritt-
staat als Emittenten, für die Deutschland der Herkunftsstaat
ist, unter anderem an die Pflicht zur Hinterlegung des jähr-
lichen Dokuments nach dem WpPG anknüpft. Künftig wird
für jene Emittenten, deren Wertpapiere in Deutschland
notiert sind und die keinen anderen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums als Herkunftsstaat gewählt haben,
Deutschland als Herkunftsstaat gesetzlich fingiert. Weiter-
hin wird insbesondere die Mindeststückelung für die
Anwendbarkeit der Ausnahme von den Berichtspflichten
nach den §§ 37v bis 37y WpHG gemäß § 37z WpHG auf
100 000 Euro erhöht.

3. Änderungen der Wertpapierhandels- und Insiderver-
zeichnisverordnung (WpAIV) sowie der Wertpapierpro-
spektgebührenverordnung (WpPGebV)

In der WpAIV wird die Mindeststückelung für die Anwend-
barkeit der Sprachregelung nach § 3b Absatz 4 WpAIV auf
100 000 Euro angehoben. Für noch ausstehende Wert-
papiere, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 notiert
waren, gilt die bisherige Mindeststückelung in Höhe von
50 000 Euro fort.

Infolge der Abschaffung des jährlichen Dokuments nach
dem WpPG entfällt auch der dazugehörige Gebührentat-
bestand in der WpPGebV.

Weitere Änderungen

Jenseits der Umsetzung der Änderungsrichtlinie enthält das
Gesetz weitere punktuelle Änderungen des WpPG, Ände-
rungen des Börsengesetzes, des Restrukturierungsfondsge-
setzes sowie eine Folgeänderung in der Restrukturierungs-
nehmen werden vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung
des jeweiligen Kunden verpflichtet, Emittenten oder Anbie-

mittlung sowohl in Papierform als auch in elektronischer
Form). Darüber hinaus wird die elektronische Hinterlegung

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/9645

endgültiger Angebotsbedingungen durch die Nutzung der
Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt
(MVP) mittels einer fortgeschrittenen elektronischen Signa-
tur gesetzlich vorgesehen. Hinsichtlich der Dauer der Gül-
tigkeit des Prospekts wird klargestellt, dass nach Ablauf ei-
nes Jahres grundsätzlich ein neuer Prospekt zu erstellen ist,
auch wenn das ursprüngliche öffentliche Angebot von Wert-
papieren unverändert weitergeführt werden soll. Eine Aus-
nahme gilt lediglich für ein öffentliches Angebot aufgrund
endgültiger Bedingungen, die im Rahmen eines Angebots-
programms noch während der Gültigkeit des Basisprospekts
hinterlegt wurden. Die Bußgeldbewehrung eines öffent-
lichen Angebots ohne Prospekt wird auf bis zu 500 000
Euro erhöht. Die noch auf das Verkaufsprospektgesetz zu-
rückgehende Übergangsregelung für vor dem 1. Juli 2005
veröffentlichte Verkaufsprospekte für von Kreditinstituten
ausgegebene Wertpapiere wird gestrichen.

Im Börsengesetz werden Regelungen für den Fall geschaf-
fen, dass an einer Börse sowohl die an Wertpapierbörsen als
auch an Warenbörsen handelbaren Wirtschaftsgüter und
Rechte gehandelt werden.

Ferner werden das Restrukturierungsfondsgesetz und in der
Folge die Restrukturierungsfonds-Verordnung geändert.
Durch die Änderung wird bei der Bemessungsgrundlage für
die Bankenabgabe ein zusätzlicher Abzugsposten für Ver-
bindlichkeiten und Treuhandverbindlichkeiten aus dem
Förderkreditgeschäft eingeführt.

III. Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 84. Sitzung am 28. März
2012 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf
durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände
und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

1. Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

2. Deutsche Börse AG

3. Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e. V.

4. Deutscher Derivate Verband e. V.

5. Deutsches Aktieninstitut e. V.

6. Die Deutsche Kreditwirtschaft

7. Mattil, Peter, Rechtsanwalt, Mattil & Kollegen

8. Tiffe, Dr. Achim, Institut für Finanzdienstleistungen.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
83. Sitzung am 9. Mai 2012 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimment-
haltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN An-
nahme in der Fassung der Änderungsanträge der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 68. Sitzung am 9. Mai 2012 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
79. Sitzung am 7. März 2012 erstmalig beraten und die
Durchführung einer öffentlichen Anhörung am 28. März
2012 beschlossen (siehe hierzu Abschnitt III). In seiner
85. Sitzung am 25. April 2012 hat er den Gesetzentwurf
nach Durchführung der Anhörung erneut beraten und in sei-
ner 87. Sitzung am 9. Mai 2012 die Beratung abgeschlos-
sen.

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die Annahme
des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/8684 in geänderter
Fassung zu empfehlen.

Beratungsverlauf

Alle Fraktionen würdigten das konstruktive Berichterstat-
tergespräch in Vorbereitung der abschließenden Beratung
des Gesetzentwurfs, bei dem unter Beteiligung der Fachbe-
amten des Bundesministeriums der Finanzen technische und
sachliche Fragen geklärt werden konnten. Im Verlauf des
Gesprächs seien sich alle Fraktionen einig gewesen, dass
Kommunen keine „regionalen Regierungen“ im Sinne des
§ 31a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 WpHG seien. Diese Aus-
legung entspreche auch der Verwaltungspraxis der BaFin,
wie sie den Verbänden der Kreditwirtschaft mitgeteilt wor-
den sei.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP beton-
ten, dass das Gesetzesvorhaben die Umsetzung einer eng
gefassten EU-Richtlinie darstelle, bei der die nationalen
Spielräume begrenzt seien. Dabei stünden technische und
nicht politische Aspekte im Vordergrund.

Zur im Gesetzentwurf enthaltenen Änderung des Börsen-
gesetzes erklärten die Koalitionsfraktionen, dass im Börsen-
gesetz der Kreis der möglichen Adressaten von Anordnun-
gen der Börsenaufsichtsbehörde nach § 3 Absatz 5 Satz 2
BörsG um den Börsenträger ergänzt werde. Eine Erweite-
rung der Aufsicht über den Börsenträger sei nicht beabsich-
tigt.

Nicht in den vorliegenden Gesetzentwurf aufgenommen
worden sei eine Haftungsfreistellung des Landes durch den
Börsenträger. Mit einer solchen Regelung würde erreicht,
dass der Börsenträger das Bundesland, in dessen Gebiet die
Börse ansässig ist, von allen Ansprüchen Dritter wegen
Schäden freizustellen hat, die durch die für die Börse Han-
delnden in Ausübung der ihnen übertragenen Aufgaben ver-
ursacht werden. Bei dieser Haftungsfreistellung handele es
sich um ein Anliegen der Bundesländer. Diesem Anliegen
werde die Regierungskoalition auch nachkommen, aller-
dings nicht im vorliegenden Gesetzentwurf, sondern in ei-
nem anderen Gesetz, das noch in diesem Jahr im Bundestag
verabschieden werden solle.

Die Fraktion der SPD betonte, dass sie das Gesetzesvor-
haben ebenfalls als primär verwaltungsmäßige Umsetzung
der Richtlinie ansehe. Im Berichterstattergespräch habe ge-
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN Annahme mit Änderungen.

klärt werden können, dass aus Sicht der Fraktion der SPD
der Gesetzentwurf keine wesentlichen kontroversen Punkte

Drucksache 17/9645 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

enthalte. Man werde auch den Änderungsanträgen der
Koalitionsfraktionen mit einer Ausnahme zustimmen.

Die Fraktion der SPD machte außerdem deutlich, dass sie
zwei im Rahmen des Berichterstattergesprächs getroffene
Übereinkünfte mit den anderen Fraktionen für wichtig halte:
Zum einen die Feststellung, dass Kommunen im Einklang
mit den zugrunde liegenden EU-Richtlinienvorgaben keine
„regionale Regierungen“ im Sinne des § 31a Absatz 2
Satz 2 Nummer 3 WpHG und folglich grundsätzlich keine
professionellen Kunden seien. Dies schaffe an dieser Stelle
eine wichtige Sicherheit. Der andere Punkt betreffe die
geplante Haftungsfreistellung der Länder im Bereich der
Börsen, die im nächsten geeigneten Gesetzgebungsverfah-
ren noch in diesem Jahr verabschiedet werden solle.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte, dass der Gesetzent-
wurf einige sinnvolle Regelungen enthalte. Dazu rechne
man die Aufnahme der Schlüsselinformationen in die Pros-
pektzusammenfassung, die Beschränkung der Gültigkeit
von Prospekten auf zwölf Monate ab der Billigung durch
die Aufsicht und die vorgesehene Vertretung der Anleger im
Börsenrat.

Schon in der Zielfestlegung des Gesetzentwurfs werde je-
doch deutlich, dass es der EU-Kommission und auch der
Bundesregierung nicht an erster Stelle um den Anleger-
bzw. Verbraucherschutz gehe. Die Fraktion DIE LINKE.
kritisierte, dass in Zeiten der Finanzkrise primär die Arbeit
der Wertpapierunternehmen erleichtert werde und Büro-
kratieabbau wichtiger erscheine als Anlegerschutz.

Die Informationsflut für die Verbraucher sei ein zentrales
Problem. Nun komme im Wertpapierbereich die neue Pros-
pektzusammenfassung inklusive Schlüsselinformationen
noch hinzu. Es fehle an Standardisierung hinsichtlich Struk-
tur und Inhalt. Die wesentlichen, relevanten Informationen
müssten zusätzlich zum ausführlichen Prospekt einheitlich
in Kurzform dargestellt werden.

Die Sprachenregelung bei Prospekten sei ebenfalls kritisch
zu sehen: Es bleibe völlig offen, in welcher Sprache ein zu-
gelassener Prospekt sein müsse. Dies erschwere zum einen
die Beratung und zum anderen das Verständnis des Anlegers
bzw. Verbrauchers. Nicht nur die Zusammenfassung sollte
auf Deutsch sein. Mindestens alle zentralen Informationen
müssten auch in deutscher Sprache vorliegen. Die Fraktion
DIE LINKE. sehe ansonsten das Problem, dass Schlüssel-
informationen für die Anleger verloren gehen und Emitten-
ten geschont würden.

Die Kosten für die Übersetzung von Prospekten in nicht-
deutscher Sprache lägen zudem beim Anleger. Dies sei
keine Aufgabe des Anlegers und stelle keine akzeptable
Regelung dar. Problematisch sei auch die Verweisung auf
zusammengehörige Dokumente: Ein Anleger müsse seine
Dokumente aus den verschiedensten Quellen unter Umstän-
den zusammenpuzzeln. Damit werde keine Transparenz ge-
schaffen.

Bei Nachträgen zu Prospektveröffentlichungen bestehe das
Problem, dass das Widerrufsrecht beim Nachtrag zwei Tage
ab der Veröffentlichung ablaufe und nicht etwa ab der Ent-
deckung des Nachtrags. An dieser Stelle dürfe das Anleger-

leger außerdem seine aktuelle Einlage ohne „Tricks“ zu-
rückbekommen.

Kritisch sehe die Fraktion DIE LINKE., dass in den Schlüs-
selinformationen die Kosten für den Anleger nur geschätzt
werden sollen. Es widerspreche dem Transparenz- und
Planungssicherheitsgedanken, wenn der Anleger nicht im
Vorfeld genau wisse, welche Kosten auf ihn zukommen
würden.

Auch die Ausnahmen von der Prospektpflicht bei Mitar-
beiterbeteiligungsprogrammen sei bedenklich: Beleg-
schaftsmitglieder seien nicht immer besser informiert als
außenstehende Anleger und sollten daher stets einen Pros-
pekt bekommen.

Im Gesetzentwurf werde zusätzlich das Restrukturierungs-
fondsgesetz geändert. Die Bemessungsgrundlage der Ban-
kenabgabe werde durch die Neuregelung verkleinert, den-
noch sei dies durchaus schlüssig. Nicht schlüssig sei hinge-
gen, dass die Bundesregierung nach wie vor den Finanzsek-
tor kaum wirksam an den Kosten der Krise beteilige und
keine wirksame Bankenabgabe einführe. Die bestehende
Bankenabgabe habe eine zu geringe Wirkung, so werde der
aufzubauende Fonds zu lange Zeit nicht das notwendige Vo-
lumen erreichen. Man fordere höhere Abgaben der einzel-
nen Banken, die Integration der Einnahmen aus der Banken-
abgabe in den Bundeshaushalt und die Befreiung der Spar-
kassen und Genossenschaftsbanken von der Abgabe.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, dass
beim vorliegenden Gesetzesvorhaben die technische Umset-
zung der EU-Vorgaben im Vordergrund stehe. Den Kern des
Gesetzes, soweit es die Umsetzung der Richtlinie betreffe,
könne man mittragen.

Zur im Gesetzentwurf enthaltenen Schaffung eines Abzugs-
postens für Verbindlichkeiten und Treuhandverbindlichkei-
ten aus dem Förderkreditgeschäft bei der Bankenabgabe
müsse die Frage gestellt werden, wie eine solche Verklei-
nerung der Bemessungsgrundlage angesichts der notwen-
digen Einnahmeerzielung für den Restrukturierungsfonds
an anderer Stelle ausgeglichen werden solle. Man bewege
sich von den ursprünglichen Schätzungen der Einnahmen
aus der Bankenabgabe immer weiter weg. Die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN fordere, begründete Einnah-
meausfälle an einer Stelle durch entsprechende Mehrein-
nahmen an anderer Stelle auszugleichen. Der Zeitraum, in
dem der Fonds aufgefüllt werden solle, sei ohnehin bereits
sehr lang angesetzt.

Ein wichtiges Thema aus Sicht der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN hätte im Zuge der nun mit dem Gesetz ein-
geführten Pflicht zur jährlichen Aktualisierung der Pros-
pekte aufgegriffen werden sollen: die Regulierung von Re-
tailderivaten bzw. des Marktes für Anlegerzertifikate. In
diesem Bereich liege nicht nur ein Vertriebsproblem vor.
Deshalb würde auch die Reduzierung der auf den Markt ge-
brachten Produkte durch die Verteuerung der Emissions-
kosten nur einen Teil der Frage adressieren. Der gesamte
Markt sei so angelegt, dass es an vielen Stellen Problemen
geben müsse. Er sei intransparent und komplex und es gebe
im Vergleich zu anderen Märkten, auf denen es einen funk-
tionierenden Wettbewerb gebe, keine wirkliche Kontroll-
recht auf Widerruf nicht zugunsten der Emittenten aus-
gehöhlt werden. Bei rechtmäßigem Widerruf müsse der An-

möglichkeit, da bei Zertifikaten eine einseitige Kunden-
Emittenten-Beziehung vorliege. Die Fraktion BÜNDNIS

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/9645

90/DIE GRÜNEN halte eine grundlegende Regulierung des
Zertifikatemarktes für notwendig. Beim vorliegenden Ge-
setzgebungsverfahren sei die Gelegenheit verpasst worden,
diese Thematik einzubeziehen.

Änderungsanträge

Die Koalitionsfraktionen brachten neun Änderungsanträge
zum Gesetzentwurf ein, von denen insbesondere die Fol-
genden bei den Beratungen im Ausschuss eingehend disku-
tiert wurden.

Der Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktionen betraf die
Regulierung so genannter Zweitmarktfonds: Die mit dem
Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und
Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 geschaffe-
nen Bereichsausnahme nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 20
des Kreditwesengesetzes (KWG) wird durch den Ände-
rungsantrag mit Blick auf die anstehende Regulierung ge-
schlossener Fonds im Zuge der bevorstehenden Umsetzung
der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer
Investmentfonds (AIFM-Richtlinie) dahingehend erweitert,
dass nicht nur vom Emittenten oder Anbieter eingeschaltete
Helfer ausgenommen werden, sondern jegliche Unterneh-
men, die außer der Finanzportfolioverwaltung und der An-
lageverwaltung keine Finanzdienstleistungen und diese
auch nur auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2
Vermögensanlagengesetz beschränkt erbringen. Hierdurch
wird der bereits in der Beschlussempfehlung des Finanzaus-
schusses des Deutschen Bundestages zum Gesetz zur No-
vellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensan-
lagenrechts zum Ausdruck gekommene Wille, eine Ausnah-
meregelung für Zweitmarktfonds vorzusehen, gesetzlich
nachvollzogen.

Die Bundesregierung erläuterte hierzu, Hintergrund der
Bereichsausnahme sei der Umstand, dass Anteile an ge-
schlossenen Fonds nach dem Gesetz zur Novellierung des
Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts ab
dem 1. Juni 2012 Finanzinstrumente im Sinne des KWG
seien. In der Folge würde die Geschäftstätigkeit von Zweit-
marktfonds erlaubnispflichtig nach dem KWG. Dies sei
trotz einer grundsätzlichen Befürwortung eines höheren
Aufsichtsniveaus misslich, da geschlossene Fonds ein-
schließlich der Zweitmarktfonds im Rahmen der Umset-
zung der bereits vorliegenden, bis zum Juni 2013 umzuset-
zenden AIFM-Richtlinie umfassend neu reguliert würden.
Die Gesetzgebungsarbeiten würden bereits laufen. Daher
werde der Vorschlag unterbreitet, Zweitmarktfonds für den
Übergangszeitraum von Juni 2012 bis zum Juni 2013 nicht
einer vorgeschalteten KWG-Aufsicht zu unterstellen, son-
dern es bis Juni 2013 insoweit bei den mit dem Gesetz zur
Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögens-
anlagenrechts geschaffenen erhöhten Anforderungen an das
öffentliche Angebot und den Vertrieb zu belassen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP beton-
ten, dass eine angemessene und durchaus enge Regulierung
der Zweitmarktfonds im Rahmen der bevorstehenden Um-
setzung der AIFM-Richtlinie bis zur Mitte des Jahres 2013
erfolgen solle. Dies sei der feste politische Wille der Koali-
tionsfraktionen.

enthalte: Den im KWG an der betreffenden Stelle vorgese-
henen Bereichsausnahmen stehe man insgesamt kritisch ge-
genüber. Andererseits gebe es eine konkrete Problemlage
und mit der Umsetzung der AIFM-Richtlinie sei zeitnah
eine Lösung für die Regulierung der Zweitmarktfonds
avisiert, bei der man hoffe, gemeinsam mit der Regierungs-
koalition eine gute Lösung zu entwickeln. Deshalb handele
es sich um ein Übergangsproblem. Aus pragmatischen
Gründen könne man die vorgesehene Übergangsregelung
billigen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte bei
der Frage der Zweitmarktfonds bleibe in Bezug auf die an-
gekündigte Regelung im Rahmen der AIFM-Richtlinie eine
gewisse Unsicherheit bestehen, da noch nicht absehbar sei,
wie sie genau erfolgen werde. Man enthalte sich bei diesem
Änderungsantrag ebenfalls der Stimme.

Dem vorgelegten Änderungsantrag 1 der Koalitionsfraktio-
nen stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
die LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

Zu den Änderungsanträgen 2 und 2a der Koalitionsfrak-
tionen erläuterte die Bundesregierung, dass nach geltender
Rechtslage öffentliche Angebote auch nach Ablauf der Gül-
tigkeit des betreffenden Prospekts zeitlich unbegrenzt fort-
gesetzt werden dürften, solange der Prospekt im Wege von
Nachträgen aktualisiert wird. Nach dem Gesetzentwurf
dürften Einzelprospekte künftig nach Billigung nur zwölf
Monate verwendet werden, danach sei für die Fortführung
des Angebots ein neuer Prospekt erforderlich. Bei öffentli-
chen Angeboten auf Grundlage eines Basisprospekts sei der
maßgebliche Zeitpunkt zwölf Monate nach Hinterlegung
der jeweiligen endgültigen Bedingungen. Dieser Zeitpunkt
werde mit dem Änderungsantrag 2 klargestellt. Mit dem
Änderungsantrag 2a werde eine Übergangsregelung für bei
Inkrafttreten des Gesetzes laufende fortgesetzte öffentliche
Angebote auf der Grundlage von Basisprospekten geschaf-
fen. Die Möglichkeit der Fortführung dieser Angebote auf
Basis des alten Prospekts bis zum 31. Dezember 2013 solle
den Anbietern die nötige Zeit verschaffen, um neue Basis-
prospekte zu erstellen oder die Angebote geordnet zu be-
enden. Bis dahin sei der Basisprospekt durch Nachträge zu
aktualisieren.

Dem vorgelegten Änderungsantrag 2 der Koalitionsfrak-
tionen stimmte der Ausschuss mit den Stimmen aller Frak-
tionen zu.

Dem vorgelegten Änderungsantrag 2a der Koalitionsfrak-
tionen stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
zu.

Der Änderungsantrag 3 der Koalitionsfraktionen betraf
§ 2 Absatz 1 Satz 1 der Restrukturierungsfondsverordnung.
Im Einklang mit § 12 Absatz 4 Satz 1 des Restrukturie-
rungsfondsgesetzes, der auf die fällig gewordenen Jahres-
beiträge abstellt, hat die Bundesanstalt für Finanzmarktsta-
bilisierung mit dem Änderungsantrag Sonderbeiträge nun
unmittelbar nach dem in einem Beitragsjahr fällig geworde-
Die Fraktion der SPD begründete, weswegen sie sich bei
der Abstimmung zu dem Änderungsantrag 1 der Stimme

nen Jahresbeitrag zu erheben, da dann die Berechnungs-
grundlagen zur Erhebung der Sonderbeiträge vorliegen.

Drucksache 17/9645 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP beton-
ten, diese Klarstellung in der Restrukturierungsfondsverord-
nung basiere auf einer mit dem Bundesrat in einer Proto-
kollerklärung vereinbarten Zusage und sollte daher umge-
setzt werden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies darauf
hin, dass es sich bei der vorgenommenen Änderung nicht
wie in der Begründung des Antrags angeführt lediglich um
eine Klarstellung handle, sondern um eine inhaltliche Ver-
änderung bei der Möglichkeit zur Erhebung von Sonderbei-
trägen im Rahmen der Bankenabgabe, da sich sowohl das
Bezugsjahr als auch der Zeitpunkt einer möglichen Erhe-
bung durch die im Antrag vorgesehene Regelung verändere.
Eine entsprechende Begründung hierfür hätte im Ände-
rungsantrag enthalten sein sollen. Im Ausschussbericht
werde dies nun nachgeholt (vgl. Abschnitt B Besonderer
Teil zu Artikel 7).

Dem vorgelegten Änderungsantrag 3 der Koalitionsfrak-
tionen stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierprospekt-
gesetzes)

Zu Nummer 5 (§ 4)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 4)

Die Änderung berücksichtigt den Hinweis aus Nummer 1
der Stellungnahme des Bundesrates (Bunderatsdrucksache
846/11, S. 1 f.). Es handelt sich um die Beseitigung eines
Redaktionsversehens.

Zu Nummer 7 (§ 6 Absatz 3)

Zu Buchstabe d – neu –

Mit der Ergänzung wird im Hinblick auf Artikel 26 Ab-
satz 5 Satz 6 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in Bezug
auf Aufmachung und Inhalt des Prospekts, des Basispros-
pekts, der Zusammenfassung und der endgültigen Bedin-
gungen und in Bezug auf die Angabepflichten in der Fas-
sung der noch im Rechtsetzungsverfahren befindlichen De-
legierten Verordnung (EU) der Kommission vom 30. März
2012 (C(2012) 2086 final) zur Änderung der vorgenannten
Verordnung klargestellt, dass die endgültigen Bedingungen
des Angebots im Gegensatz zu einem Prospekt (§ 5 Ab-
satz 3 WpPG) keiner Unterzeichnung bedürfen.

Zu Nummer 10 (§ 9)

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Mit der Änderung wird klargestellt, dass auch ein fortge-
setztes öffentliches Angebot auf Grundlage eines Basispros-
pekts höchstens 12 Monate ab Hinterlegung der endgültigen
Bedingungen andauern darf. Die Hinterlegung neuer end-
gültiger Bedingungen für ein weiteres öffentliches Angebot

lich geltenden zwölfmonatigen Gültigkeitszeitraums des
Basisprospekts nach § 9 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierpro-
spektgesetzes möglich.

Zu Nummer 12 (§ 11 Absatz 1 Satz 1)

Mit der Änderung werden die Voraussetzungen für die Ein-
beziehung per Verweis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 WpPG-E
in Einklang mit der Änderungsrichtlinie gebracht. Nach der
Änderungsrichtlinie reicht es aus, dass Dokumente, aus de-
nen Informationen durch Verweis in einen Wertpapierpros-
pekt einbezogen werden sollen, von der Bundesanstalt ge-
billigt oder bei ihr hinterlegt werden. Damit sind auch An-
gaben aus endgültigen Bedingungen einbeziehungsfähig.
Außerdem ist nicht erforderlich, dass die betreffenden An-
gaben über die Internetseite der Bundesanstalt beziehungs-
weise über die Internetseite des Unternehmensregisters für
den Zeitraum des öffentlichen Angebots öffentlich zugäng-
lich sein müssen, sondern es reicht aus, dass die betref-
fenden Angaben überhaupt öffentlich zugänglich sind. Die
Verpflichtung des Anbieters, nach § 14 Absatz 4 WpPG an-
zugeben, wo die durch Verweis einbezogenen Dokumente
oder Angaben erhältlich sind, bleibt unberührt.

Die terminologische Unterscheidung zwischen „Veröffent-
lichen“ und „der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen“ er-
gibt sich aus der Umsetzung der Transparenzrichtlinie im
Wertpapierhandelsgesetz, wonach bei den Finanzberichten
zwischen beiden Begriffen unterschieden wird.

Zu Nummer 22 (§35)

Zu Buchstabe a (Absatz 1)

Zu Doppelbuchstabe cc – neu – (Nummer 9)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Bei
dem Verweis in § 35 Absatz 1 Nummer 9 WpPG in der Fas-
sung des Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenver-
mittler- und Vermögensanlagenrechts ist bisher unberück-
sichtigt geblieben, dass mit dem Gesetz zur Umsetzung der
Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hin-
blick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichts-
systems vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2427) ein neuer
Satz 4 in § 16 Absatz 1 WpPG eingefügt worden ist. Der
bisherige Satz 4 wurde Satz 5.

Zu Nummer 23 (§36)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Die in § 36 Absatz 2 WpPG in der Fassung des Regierungs-
entwurfs vorgesehene Übergangsregelung, welche die Billi-
gung von Prospekten, deren Billigung vor dem 1. Juli 2012
beantragt wurde und noch nicht abgeschlossen ist, dem al-
ten Recht unterstellt, ist nicht mehr erforderlich. Die noch
im Rechtsetzungsverfahren befindliche Delegierte Verord-
nung (EU) der Kommission vom 30.3.2012 (C(2012) 2086
final) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in
Bezug auf Aufmachung und Inhalt des Prospekts, des Ba-
sisprospekts, der Zusammenfassung und der endgültigen
Bedingungen und in Bezug auf die Angabepflichten enthält
eine Übergangsvorschrift betreffend die Billigung von
Nachträgen zu Prospekten oder Basisprospekten, die vor
oder für den Antrag auf Zulassung zum Handel an einem or-
ganisierten Markt ist hingegen nur während des grundsätz-

dem 1. Juli 2012 gebilligt wurden (Artikel 2 Absatz 1 der
Delegierten Verordnung). Im Übrigen ist das Inkrafttreten

Zu Nummer 2 – neu – (§ 2 Absatz 1 Satz 1 )

Die Änderung des § 2 Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt die
Vorgaben des § 12 Absatz 4 des Restrukturierungsfondsge-
setzes.

Nach Satz 1 bemisst sich die Höhe der jeweiligen Sonder-
beiträge nach dem Verhältnis des Durchschnitts der in den
letzten drei Jahren fällig gewordenen Jahresbeiträge des ein-
zelnen beitragspflichtigen Kreditinstituts zum Durchschnitt
der Gesamtsumme der in den letzten drei Jahren fällig ge-
wordenen Jahresbeiträge aller beitragspflichtigen Kreditins-
titute. Nach Satz 3 dürfen die in einem Kalenderjahr erhobe-
nen Sonderbeiträge das Dreifache des Durchschnitts der in
den letzten drei Jahren fällig gewordenen Jahresbeiträge des
Kreditinstituts nicht übersteigen.

Diese besondere Obergrenze nach Satz 3 wird durch die all-
gemeine Belastungsobergrenze nach § 3 Absatz 4 Satz 1 der
Restrukturierungsfonds-Verordnung ergänzt. Hiernach dür-
fen die in einem Beitragsjahr insgesamt erhobenen Beiträge,
bestehend aus dem Jahresbeitrag, den gegebenenfalls erho-
benen Nacherhebungsbeträgen und den gegebenenfalls er-
hobenen Sonderbeiträgen, 50 Prozent des Durchschnitts der
letzten drei Jahresergebnisse nicht übersteigen.

Die Berechnungsgrundlagen für die allgemeine Belastungs-
obergrenze und die besondere Obergrenze für den Sonder-
beitrag ergeben sich aus den Jahresabschlüssen der Vorjahre
(vgl. § 1 Absatz 3 Satz 1 der Restrukturierungsfonds-Ver-
ordnung).

Die für die Berechnung des Sonderbeitrags und der ein-
schlägigen Obergrenzen erforderlichen Daten liegen erst
nach der Festsetzung des zu leistenden Jahresbeitrags vor.
Somit kann die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Sonderbeiträge nicht vor dem im Beitragsjahr fällig gewor-
denen Jahresbeitrag erheben.

Mit der Änderung des § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Vor-
schriften der Restrukturierungsfonds-Verordnung mit § 12
Absatz 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes in Einklang
gebracht.

Zu Artikel 8 – neu – (Änderung des Investment-
gesetzes)

Nach § 144 Absatz 6 des Investmentgesetzes alter Fassung
bedurften Kostenklauseln, die in bereits vor dem 1. Juli
2011 bestehenden Vertragsbedingungen, Satzungen oder

nelles Versehen dar, das nunmehr korrigiert werden soll.

Satz 1 bestimmt, dass Kostenklauseln von Investmentver-
mögen bis zum 1. Juli 2013 von der Bundesanstalt zu ge-
nehmigen sind, unabhängig davon, ob sie nachträglich ge-
ändert wurden oder nicht. Um einen geordneten Ablauf des
Genehmigungsverfahrens sicherzustellen, sieht Satz 2 eine
Frist für die Einreichung der Genehmigungsanträge vor. Mit
Blick auf die vierstellige Zahl von Publikumsfonds, deren
Kostenklauseln von der Bundesanstalt bis zum Juni 2013 zu
genehmigen sind, soll ferner abweichend zu § 43 Absatz 2
Satz 2 die Frist für die Genehmigung nach Satz 1 nicht vier
Wochen, sondern acht Wochen betragen.

Soweit mit der Genehmigung nach Satz 1 eine Änderung
der Vertragsbedingungen verbunden ist, haben die Gesell-
schaften die Änderung zeitlich so bekannt zu machen, dass
die geänderten Vertragsbedingungen spätestens am 30. Juni
2013 in Kraft treten können.

Zu Artikel 9 – neu – (Änderung des Kreditwesen-
gesetzes)

Die mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagen-
vermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2481) geschaffene Bereichsausnahme
nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 20 des Kreditwesengeset-
zes wird mit Blick auf die bevorstehende Umsetzung der
Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer In-
vestmentfonds (AIFM-Richtlinie) dahingehend erweitert,
dass nicht nur vom Emittenten oder Anbieter eingeschaltete
Helfer ausgenommen werden, sondern jegliche Unterneh-
men, die außer der Finanzportfolioverwaltung und der An-
lageverwaltung keine Finanzdienstleistungen und diese
auch nur auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2
des Vermögensanlagengesetzes beschränkt erbringen.

Hierdurch wird der bereits in der Beschlussempfehlung des
Finanzausschusses des Deutschen Bundestages zum Gesetz
zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermö-
gensanlagenrechts (Bundestagsdrucksache 17/7453, S. 113)
zum Ausdruck gebrachte Wille, eine Ausnahmeregelung für
Zweitmarktfonds vorzusehen, gesetzlich nachvollzogen.
Zweitmarktfonds sind geschlossene Fonds, die nicht in ein-
zelne Sachwerte, sondern in Anteile an anderen geschlosse-
nen Fonds (z. B. geschlossene Immobilien-, Schiffs- oder
Private-Equity-Fonds) investieren. Die Regulierung dieser
Fonds soll im Rahmen der AIFM-Umsetzung Mitte 2013
erfolgen.

Berlin, den 9. Mai 2012

Ralph Brinkhaus Dr. Carsten Sieling Björn Sänger Dr. Gerhard Schick
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/9645

der Delegierten Verordnung am 1. Juli 2012 vorgesehen
(Artikel 3). Für die im Regierungsentwurf vorgesehene
Übergangsregelung ist daher kein Raum.

Zu Artikel 7 (Änderung der Restrukturierungs-
fonds-Verordnung)

Anlagebedingungen verwendet wurden, keiner nachträgli-
chen Genehmigung durch die Bundesanstalt. Die Regelung
gewährte unbefristeten Bestandschutz für alle Kostenklau-
seln, die vor dem 1. Juli 2011 bereits verwendet wurden, so-
fern sie nachträglich nicht geändert wurden. Dass dieser Be-
standschutz unbefristet gewährt wurde, stellt ein redaktio-
Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter Berichterstatter

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