BT-Drucksache 17/9503

Entwicklung der Gestaltung steuer- und sozialversicherungsfreier Lohnbestandteile

Vom 27. April 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/9503
17. Wahlperiode 27. 04. 2012

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost, Harald Koch, Richard Pitterle
und der Fraktion DIE LINKE.

Entwicklung der Gestaltung steuer- und sozialversicherungsfreier
Lohnbestandteile

Entgelte für Arbeitnehmerinnen und -nehmer können sowohl direkt als Arbeits-
lohn als auch in Form von Sachleistungen gewährt werden. Das Steuer- und das
Sozialversicherungsrecht behandeln im Idealfall beide Entgeltformen identisch.
Dieser Umstand ist gerechtfertigt, da es für die Frage der wirtschaftlichen Leis-
tungsfähigkeit unerheblich ist, ob für die geleistete Arbeit Entgelt oder Sachlohn
gewährt wird. Eine gleiche Behandlung trägt auch dafür Sorge, dass das Sozial-
system nicht unterwandert wird, die Besteuerung nach der persönlichen Leis-
tungsfähigkeit gewahrt wird und zudem keine Optimierungsstrategien entwickelt
werden können, um den Sozialabgaben und Steuern auszuweichen. Von dem ge-
schilderten Grundsatz existieren diverse Ausnahmen im Steuer- und Sozialver-
sicherungsrecht. Teilweise werden die Ausnahmen mit einer Vereinfachung des
Erhebungsverfahrens begründet. Gleichwohl besteht infolge von Freistellungen
oder Begünstigungen bei den Abgaben zugleich auch immer die Gefahr, dass
entsprechende Instrumente missbräuchlich verwendet werden. So werden von
Dienstleistungsanbietern sogenannte Entgeltoptimierungsmodelle, die eine Ab-
senkung des Bruttoeinkommens bei unverändertem Nettoeinkommen beinhalten,
teilweise aggressiv beworben. Die Absenkung des Bruttoentgelts wird über
steuerfreie oder -ermäßigte sowie sozialversicherungsfreie Entgeltbausteine
(Sachbezüge und Barzuschüsse) wieder aufgefüllt. Laut den Angaben solcher
Entgeltoptimierer wären damit bei Arbeitnehmerinnen und -nehmern bis zu
25 Prozent mehr Netto ohne zusätzliche Lohnkosten beim Arbeitgeber möglich.
Umgekehrt sollen für den Arbeitgeber bis zu 15 Prozent monatlich weniger
Lohnkosten je Arbeitnehmer möglich sein, ohne dass deren Nettoeinkommen
geschmälert würde.

Gerade in der jüngsten Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Ausnahmen im
Steuerrecht für eine reduzierte Besteuerung von Lohnkomponenten zugenom-
men haben. Jüngst wurde die Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 45 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) so auf weitere Sachverhalte ausgeweitet,
dass höchstwahrscheinlich auch nicht gewollte Fallkonstellationen zukünftig
steuerbefreit sind. Die Fraktion DIE LINKE. hatte bereits im Rahmen der parla-

mentarischen Beratungen auf mögliche Missbräuche hingewiesen. Derartige
Bedenken per se als „absurd“ zu bezeichnen (so die Äußerung der CDU/CSU-
Fraktion, heute im bundestag – hib Nr. 098, vom 29. Februar 2012), erscheint
unangebracht, wie die aktuellen Erfahrungen aus der Praxis belegen.

Drucksache 17/9503 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welche einzelsteuerlichen Regelungen existieren im Einkommensteuer-
gesetz, die es ermöglichen, Lohn- oder Entgeltbestandteile ermäßigt zu
besteuern (bitte mit Angabe der Rechtsnorm und des Datums der Einfüh-
rung der Vorschrift)?

2. Welche einzelsteuerlichen Regelungen existieren im Einkommensteuer-
gesetz, die es ermöglichen, Lohn- oder Entgeltbestandteile steuerfrei zu
behandeln (bitte mit Angabe der Rechtsnorm und des Datums der Einfüh-
rung der Vorschrift)?

3. Welche einzelsteuerlichen Regelungen existieren im Einkommensteuer-
gesetz, die klarstellend regeln, dass bestimmte Zahlungen und Zuwendun-
gen an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer steuerlich keine Lohn-
bestandteile darstellen (bitte mit Angabe der Rechtsnorm und des Datums
der Einführung der Vorschrift)?

4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Minderung des
Steueraufkommens durch die in den Fragen 1 bis 3 erfragten Normen (bitte
differenziert nach Norm und Nennung der Aufkommenswirkung jeweils
für die Jahre 2005 bis 2011 angeben)?

5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Abweichungen bei den
Steuermindereinnahmen zwischen den ursprünglichen Schätzungen im
Finanztableau bei der Verabschiedung der jeweiligen in den Fragen 1 bis 3
erfragten Normen und den tatsächlichen Steuermindereinnahmen laut der
Bundesstatistik bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik (bitte differenziert
nach Norm und Nennung der Abweichungen jeweils für die ersten zehn
Jahre nach Einführung der Norm sowie für die Jahre 2005 bis 2011 an-
geben)?

6. Welche Verwaltungsanweisungen existieren bezüglich der in den Fragen 1
bis 3 erfragten Normen (bitte mit Angabe des jeweiligen Schreibens des
Bundesministeriums der Finanzen)?

7. Welche Verfahren vor dem Bundesfinanzhof bezüglich der in den Fragen 1
bis 3 erfragten Normen sind der Bundesregierung bekannt (bitte mit An-
gabe des Aktenzeichens)?

8. Welche Vereinfachung sieht die Bundesregierung in den in den Fragen 1
bis 3 erfragten Normen zur steuerlichen Sonderbehandlung von Lohn- und
Entgeltteilen (bitte mit Begründung und Quantifizierung der Vereinfachung
angeben)?

9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Ausmaß der Inan-
spruchnahme der in den Fragen 1 bis 3 erfragten steuerlichen Sonderbe-
handlungen (bitte mit Angabe der Anzahl der Steuerpflichtigen, Angabe
der in Anspruch nehmenden Arbeitgeber, der durchschnittlichen Erhöhung
des Nettolohns beantworten)?

10. Welche besonderen Dokumentationspflichten existieren, um die in den Fra-
gen 1 bis 3 erfragten Sonderregelungen in Anspruch nehmen zu können
(bitte mit Nennung der Rechtsnorm angeben)?

11. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass infolge der im Einkommen-
steuergesetz vorzufindenden diversen begünstigenden Sonderregelungen
für Entgelte die Gefahr besteht, dass diese Instrumente bewusst eingesetzt
werden, um steuerpflichtigen Lohn in steuerfreie Lohnkomponenten um-
zuwandeln, und wie will die Bundesregierung dem entgegenwirken, um
Missbräuche zu verhindern (bitte mit Begründung)?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9503

12. Ist es der Bundesregierung bekannt, dass z. B. die Deutsche Gesellschaft für
Entgeltoptimierung mbH (Monheimer Straße 2, 86650 Wemding) Modelle
bewirbt, um unter Ausnutzung von steuerlichen Sonderregelungen bewusst
steuermindernd Entgeltbestandteile steuerfrei zu stellen, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus derartigen Angeboten
(bitte mit Begründung)?

13. Sieht die Bundesregierung in den sogenannten Entgeltoptimierungsmodel-
len zur Entgeltoptimierung einen Steuermissbrauch (bitte mit Begrün-
dung)?

14. Sieht die Bundesregierung negative Folgen für die öffentlichen Haushalte
und/oder die gesetzlichen Sozialversicherungskassen, wenn reguläre Ent-
gelte in Sachlohn umgewandelt werden (bitte mit Begründung)?

15. Sieht die Bundesregierung negative Folgen für die öffentlichen Haushalte
und/oder die gesetzlichen Sozialversicherungskassen, wenn Dienstleister,
wie beispielsweise der in Frage 12 genannte, sich auf sogenannte Entgelt-
optimierungsmodelle spezialisieren (bitte mit Begründung)?

16. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die steuerliche Begünsti-
gung von Lohnbestandteilen auf ein Mindestmaß reduziert werden sollte
(bitte mit Begründung)?

17. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die Entlohnung durch
Sachlohn bei Arbeitnehmern eher eine Ausnahme darstellen sollte (bitte
mit Begründung)?

18. Welche Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus den Urteilen des
Bundesfinanzhofs vom 11. November 2011 (VI R 21/09, VI R 27/09, VI R
41/10) gezogen (bitte mit Begründung)?

19. Welche Effekte für die öffentlichen Haushalte ergeben sich aus den Urteilen
des Bundesfinanzhofs vom 11. November 2011 (VI R 21/09, VI R 27/09,
VI R 41/10) (bitte mit Begründung)?

20. Sind infolge der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11. November 2011
(VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) Änderungen in Gesetzen, Richt-
linien, Hinweisen und/oder sonstigen Verwaltungsvorschriften ergangen
bzw. zukünftig geplant (bitte mit Begründung)?

21. Sieht die Bundesregierung infolge der Urteile des Bundesfinanzhofs vom
11. November 2011 (VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) die Gefahr, dass
fortan versteckt Lohnbestandteile durch die Anwendung der Urteile steuer-
frei gestellt werden können, was sich negativ auf die öffentlichen Haushalte
und die gesetzlichen Sozialversicherungskassen auswirken könnte (bitte
mit Begründung)?

22. Sind die Grundsätze der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11. November
2011 (VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) auf jegliche Waren- und
Geschenkgutscheine übertragbar, und welche Einschränkungen sieht die
Bundesregierung hinsichtlich der analogen Anwendung in vergleichbaren
Fällen (bitte mit Begründung)?

23. Muss nach den Grundsätzen der Urteile des Bundesfinanzhofs vom
11. November 2011 (VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) nach Ansicht der
Bundesregierung eine Zweckbindung für Gutscheine erfolgen (Ware,
Händler usw.), oder können diese auch allgemein ohne Zweckbindung als
Sachwert behandelt werden (bitte mit Begründung und unter der Angabe,
inwieweit die Grundsätze der Urteile des Bundesfinanzhofs auf weitere Zu-
wendungen übertragbar sind, beantworten)?

Drucksache 17/9503 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

24. Können nach den Grundsätzen der Urteile des Bundesfinanzhofs vom
11. November 2011 (VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) anstelle von
Gutscheinen auch direkt Geldbeträge an die Arbeitnehmerin oder den
Arbeitnehmer steuerfrei angewiesen werden, die diese oder dieser dann für
den Erwerb von Sachleistungen verwendet, und falls ja, wie ist die Geld-
verwendung in diesem Fall nachzuweisen (bitte mit Begründung)?

25. Wie definiert die Bundesregierung nach der erfolgten Neuregelung des § 3
Nummer 45 EStG den Begriff Datenverarbeitungsgerät, und fallen unter
diese Begriffsbestimmung (unter den sonst weiteren Voraussetzungen)
auch

a) Smart TVs

b) Konsolen

c) Netzwerkswitches, Router, Hubs, Bridges

d) iPods

e) portable Navigationsgeräte

f) MP3-Player

g) stationäre Internetradios

h) Beamer

i) HiFi-Komponenten mit Internetanschluss

j) im PKW fest installierte Navigationsgeräte

k) Spielautomaten

l) Digitalkameras

m) digitale Videocamcorder

n) E-Book-Reader

o) Gebrauchsgegenstände mit eingebauten Mikrochips

(bitte mit Begründung)?

26. Welche Dienstleistungen werden künftig nach der erfolgten Neuregelung
des § 3 Nummer 45 EStG steuerfrei gestellt (bitte mit Begründung und dif-
ferenziert nach Telekommunikation, Datenverarbeitungsgerät, Software-
überlassung angeben)?

27. Bezieht sich die Steuerfreistellung nach der erfolgten Neuregelung des § 3
Nummer 45 EStG bei Telekommunikationsgeräten bei anfallenden Kosten
nur auf solche für die Internetnutzung gemäß der damaligen gesetzgeberi-
schen Intention oder auf alle anfallenden Kosten (bitte mit Begründung)?

28. Sind nach der der erfolgten Neuregelung des § 3 Nummer 45 EStG nun
auch im PKW vorinstallierte Navigationsgeräte steuerfrei gestellt, so dass
die dafür angefallenen Kosten im Rahmen der 1-Prozent-Regelung nicht
berücksichtigt werden müssen (bitte mit Begründung)?

29. Kann nach der erfolgten Neuregelung des § 3 Nummer 45 EStG auch eine
Steuerfreistellung für ausscheidende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter er-
reicht werden (bitte mit Begründung)?

30. Welche Missbrauchsgefahren sieht die Bundesregierung durch die Neu-
regelung des § 3 Nummer 45 EStG infolge einer verstärkten Umqualifizie-
rung von Entgelten in steuerfreie Komponenten, und will die Bundesregie-
rung dem entgegenwirken, und wenn ja, wie (bitte mit Begründung)?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9503

31. Wie sind pauschale Zuzahlungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeit-
nehmers bei der Überlassung von Telekommunikationsgeräten und Daten-
verarbeitungsgeräten steuerlich bei diesen zu behandeln, und wie wirkt sich
dies auf die Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 45 EStG aus (bitte mit
Begründung)?

32. Wie sind die in § 3 Nummer 45 EStG geschilderten Sachverhalte umsatz-
steuerlich zu behandeln (bitte mit Begründung)?

33. Sieht die Bundesregierung eine Bevorzugung von Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern in dem Umstand, dass § 3 Nummer 45 EStG nur auf diese
Anwendung findet (bitte mit Begründung)?

34. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass nach der erfolgten Neu-
regelung des § 3 Nummer 45 EStG missbräuchliche Gestaltungen in Fällen
auftreten können, in denen die überlassenen Gegenstände überwiegend
privat und nicht im beruflichen Interesse verwendet werden (bitte mit Be-
gründung)?

35. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Einsparungen bei den Büro-
kratiekosten nach der erfolgten Neuregelung des § 3 Nummer 45 EStG für
Verwaltung und Wirtschaft ein (bitte mit Begründung)?

36. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung seit der Neuregelung des § 3
Nummer 45 EStG über die Förderung der privaten Verbreitung des Inter-
nets, was als Intention der damaligen Neuregelung angeführt wurde (bitte
mit Begründung)?

37. Kann nach der Neuregelung des § 3 Nummer 45 EStG bei einer verbillig-
ten Softwareüberlassung der durch den Arbeitgeber gezahlte (verbilligte)
Betrag als Werbungskosten entgegen § 3c Absatz 1 EStG berücksichtigt
werden?

38. Findet die Neuregelung des § 3 Nummer 45 EStG auch Anwendung auf
Arbeitnehmer nach ihrem Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis, ggf. in
Abhängigkeit von der Frage, ob diese ehemaligen Arbeitnehmer weiterhin
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit z. B. infolge einer Betriebsrente
beziehen (bitte mit Begründung)?

39. Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, § 3 Nummer 45 EStG auf einen
Höchstbetrag (ggf. monatlich) zu begrenzen (bitte mit Begründung)?

40. Welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen existieren im Sozial-
gesetzbuch (SGB), die es ermöglichen, Lohnbestandteile ermäßigt den
Sozialversicherungen zu unterwerfen (bitte mit Angabe der Rechtsnorm
und des Datums der Einführung der Vorschrift beantworten)?

41. Welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen existieren im SGB,
die es ermöglichen, Lohnbestandteile sozialversicherungsfrei zu behandeln
(bitte mit Angabe der Rechtsnorm und des Datums der Einführung der Vor-
schrift beantworten)?

42. Welche sozialversicherungsrechtlichen Regelungen existieren im SGB, die
klarstellend regeln, dass bestimmte Zahlungen und Zuwendungen an die
Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer nicht Bemessungsgrundlage für die
Sozialversicherung sind (bitte mit Angabe der Rechtsnorm und des Datums
der Einführung der Vorschrift beantworten)?

43. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Minderung des Auf-
kommens in den gesetzlichen Sozialversicherungen durch die in den Fra-
gen 40 bis 42 erfragten Normen (bitte differenziert nach Norm, Nennung
der Aufkommenswirkung und gesetzlicher Sozialversicherung angeben)?

Drucksache 17/9503 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

44. Welche Verwaltungsanweisungen bezüglich der in den Fragen 40 bis 42 er-
fragten Normen existieren (bitte mit Angabe der Verwaltungsanweisung)?

45. Welche Vereinfachung sieht die Bundesregierung in den dargestellten
Normen zur sozialversicherungsrechtlichen Sonderbehandlung von Ent-
geltteilen der in den Fragen 40 bis 42 genannten Sachverhalte (bitte mit
Begründung und Quantifizierung der Vereinfachung beantworten)?

46. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über das Ausmaß der
Inanspruchnahme der in den Fragen 40 bis 42 genannten Sonderbehandlun-
gen (bitte mit Angabe der Anzahl der Versicherungspflichtigen, der in An-
spruch nehmenden Arbeitgeber, der durchschnittlichen Erhöhung des Net-
tolohns beantworten)?

47. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass infolge der im Sozialversiche-
rungsrecht vorzufindenden diversen begünstigenden Sonderregelungen für
Entgelte die Gefahr besteht, dass diese Instrumente bewusst eingesetzt wer-
den, um sozialversicherungspflichtigen Lohn in versicherungsfreie Lohn-
komponenten umzuwandeln, und wie will die Bundesregierung dem ent-
gegenwirken, um Missbräuche zu verhindern (bitte mit Begründung)?

48. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die sozialversicherungs-
rechtliche Begünstigung von Lohnbestandteilen auf ein Mindestmaß redu-
ziert werden sollte (bitte mit Begründung)?

49. Sieht die Bundesregierung negative Folgen für die gesetzlichen Sozial-
versicherungskassen, wenn reguläre Entgelte in Sachlohn umgewandelt
werden (bitte mit Begründung)?

50. In welchen Bereichen existieren Unterschiede in der begünstigten Behand-
lung von Lohnbestandteilen hinsichtlich der Einkommensteuer und der
Sozialversicherung, und welche Unterschiede plant die Bundesregierung,
diesbezüglich abzubauen (bitte mit Begründung)?

51. Wie haben sich die Einnahmen in den gesetzlichen Sozialversicherungskas-
sen in den Jahren 2000 bis 2011 entwickelt (bitte untergliedert nach Art der
Sozialversicherung, kumuliertem Anteil, prozentualem Anteil am gesamten
Aufkommen in den Sozialversicherungskassen angeben)?

52. Welche Hinweise hat die Bundesregierung, dass die Einnahmen in den
gesetzlichen Sozialversicherungskassen infolge der Sonderbehandlung von
Lohnbestandteilen geringer ausgefallen sind (bitte mit Begründung)?

53. Wie hat sich die Anzahl der Versicherten in den gesetzlichen Sozialver-
sicherungen in den Jahren 2000 bis 2011 entwickelt (bitte untergliedert
nach Bundesländern angeben)?

54. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung allgemein von in den ver-
gangenen Jahren vorzufindenden Tendenzen, verstärkt Arbeitnehmer-
entgelte bewusst in sozialversicherungsfreie Lohnbestandteile (Sachlohn
usw.) umzuwandeln, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundes-
regierung für Regelungen im Einkommensteuergesetz und im SGB daraus
(bitte mit Begründung)?

Berlin, den 27. April 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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