BT-Drucksache 17/9273

Reaktionen der Bundesregierung auf die finanzgerichtlichen Urteile zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften

Vom 5. April 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/9273
17. Wahlperiode 05. 04. 2012

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard Pitterle, Dr. Axel Troost
und der Fraktion DIE LINKE.

Reaktionen der Bundesregierung auf die finanzgerichtlichen Urteile zum
Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften

Das Gesellschaftsbild über Lesben und Schwule und deren Lebensweisen hat
sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Hierzu beigetragen hat auch das
Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Mittlerweile werden
durch dieses Institut Lesben und Schwulen Rechte gewährt, die sonst nur Ehe-
partnern offenstehen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss
vom 7. Juli 2009 die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebens-
partnerschaft in der Hinterbliebenenversorgung mit Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG) für unvereinbar erklärt. Ebenfalls hat das Bundesverfas-
sungsgericht am 21. Juli 2010 entschieden, dass eine Ungleichbehandlung auch
im Erbschaftsteuergesetz verfassungswidrig ist. Mit diesen Entscheidungen hat
das oberste Bundesgericht klargestellt, dass mit dem Grundgesetz der Bundes-
republik Deutschland eine Diskriminierung gegenüber Lesben und Schwulen
nicht zu vereinbaren ist. Bereits in den Kleinen Anfragen vom 2. September
2010 und vom 6. Februar 2012 (Bundestagsdrucksachen 17/2856 und 17/8556)
hat die Fraktion DIE LINKE. dieses Thema aufgegriffen. Hierbei stand insbe-
sondere die Gewährung des Splittingtarifs im Vordergrund. Die Bundesregie-
rung hat in den Antworten (Bundestagsdrucksachen 17/3009 und 17/9006) ihre
Haltung bekräftigt, dass sie eine Änderung bei der Gewährung des Splittingtarifs
für eingetragene Lebenspartnerschaften erst überdenken will, wenn das Bundes-
verfassungsgericht zu diesem Thema entschieden hat. Innerhalb des Zeitraums
der Übersendung der Kleinen Anfrage am 6. Februar 2012 und der vier Wochen
später eingegangenen Antwort am 9. März 2012 sind allein sechs neue Be-
schlüsse und Urteile der Finanzgerichte (FG) veröffentlicht worden, die eine
Gewährung des Splittingtarifs im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vor-
sehen. Angesichts dieser nunmehr wöchentlichen Neuentscheidungen zuguns-
ten der eingetragenen Lebenspartnerschaft im Hinblick auf den Splittingtarif gilt
es zu hinterfragen, ob und wie die Bundesregierung reagieren wird. Die nun-
mehr fast wöchentlich erscheinenden neuen Urteile weisen darauf hin, dass es
offenbar noch viele anhängige Verfahren gibt und weitere neue Klagen von
Betroffenen eingehen werden. Für Steuerpflichtige, Finanzgerichte und Verwal-
tung ist dies mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Überdies gilt es zu klären, inwieweit die Bundesregierung die aktuellen Urteile
zur Kenntnis genommen hat und welche Schlussfolgerungen hieraus gezogen
werden, um zukünftige, ähnlich gelagerte Fälle im Massengeschäft der Steuer-
verwaltung für die Finanzämter handhabbar zu machen.

Drucksache 17/9273 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 9. November 2010 (10 V 309/10, FG Niedersachsen), und welche
Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

2. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 1. Dezember 2010 (13 V 239/10, FG Niedersachsen), und welche
Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

3. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 16. Mai 2011 (9 V 1339/11, FG Baden-Württemberg), und welche
Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

4. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 14. Juni 2011 (10 V 157/11, FG Niedersachsen), und welche
Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

5. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 15. Juni 2011 (3 V 125/11, FG Niedersachsen), und welche
Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

6. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 22. Juni 2011 (7 V 604/11, FG Hessen), und welche Schlüsse
zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

7. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 27. Juli 2011 (3 V 1199/11 E, FG Münster), und welche Schlüsse
zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

8. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 16. August 2011 (3 V 868/11, FG Nürnberg), und welche
Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

9. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 23. Juni 2009 (12 K 3439/01, FG Hessen), und welche Schlüsse
zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

10. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 12. September 2011 (3 V 2820/11, FG Baden-Württemberg), und
welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

11. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 13. Oktober 2011 (10 V 277/11, FG Niedersachsen), und welche
Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

12. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 28. November 2011 (7 V 3951/11 A(E), FG Düsseldorf), und
welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

13. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 2. Dezember 2011 (3 V 3699/11, FG Baden-Württemberg), und
welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

14. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 7. Dezember 2011 (4 V 1910/11, FG Baden-Württemberg), und
welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

15. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 7. Dezember 2011 (4 V 2831/11, FG Köln), und welche Schlüsse
zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

16. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 9. Dezember 2011 (5 V 213/11, FG Schleswig-Holstein), und

welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9273

17. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 20. Dezember 2011 (5 V 223/11, FG Schleswig-Holstein), und
welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

18. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 21. Dezember 2011 (13 V 268/11, FG Niedersachsen), und wel-
che Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

19. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 21. Dezember 2011 (5 V 213/11, FG Niedersachsen), und welche
Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

20. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 22. Dezember 2011 (4 V 1245/11, FG Köln), und welche
Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

21. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 3. Januar 2012 (2 V 3356/11 E, FG Münster), und welche
Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

22. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 16. Januar 2012 (6 V 4218/11 E, FG Münster), und welche
Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

23. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 24. Januar 2012 (14 V 14328/11, FG Berlin-Brandenburg), und
welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

24. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 31. Januar 2012 (10 V 424/11, FG Niedersachsen), und welche
Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

25. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 1. Februar 2012 (3 V 3667/11, FG Köln), und welche Schlüsse
zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

26. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 13. Februar 2012 (1 V 113/11 (5), FG Bremen), und welche
Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

27. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 13. Februar 2012 (10 V 28/12, FG Niedersachsen), und welche
Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

28. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 29. Februar 2012 (12 V 3618/11, FG Köln), und welche Schlüsse
zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

29. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 29. Februar 2012 (5 V 5/12, FG Hamburg), und welche Schlüsse
zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

30. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 1. März 2012 (12 V 3141/11, FG Köln), und welche Schlüsse
zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

31. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der finanzgerichtlichen Entschei-
dung vom 5. März 2012 (12 V 2970/11, FG Köln), und welche Schlüsse
zieht die Bundesregierung daraus (bitte mit Begründung)?

32. Von wie vielen Verfahren vor den FG zum Thema der Gewährung des
vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen der Beantragung der Lohnsteuer-
klassenkombination III/V für eingetragene Lebenspartnerschaften hat die

Bundesregierung Kenntnis (bitte mit Nennung der anhängigen Verfahren
bzw. Urteile)?

Drucksache 17/9273 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

33. Von wie vielen Verfahren vor den FG zum Thema der Gewährung des vor-
läufigen Rechtsschutzes im Rahmen der vorläufigen Gewährung des Split-
tingtarifs bei der Einkommensteuerveranlagung für eingetragene Lebens-
partnerschaften hat die Bundesregierung Kenntnis (bitte mit Nennung der
anhängigen Verfahren bzw. Urteile)?

34. Von wie vielen Verfahren vor dem Bundesfinanzhof zum Thema der Ge-
währung des vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen der vorläufigen
Gewährung des Splittingtarifs bei der Einkommensteuerveranlagung oder
der Gewährung der Lohnsteuerklassenkombination III/V für eingetragene
Lebenspartnerschaften hat die Bundesregierung Kenntnis (bitte mit Nen-
nung der anhängigen Verfahren bzw. der Urteile sowie der Angabe, inwie-
weit die Bundesregierung dem jeweiligen Verfahren beigetreten ist)?

35. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass angesichts der sich häu-
fenden Anzahl der finanzgerichtlichen Verfahren, die Gewährung des vor-
läufigen Rechtsschutzes per Schreiben des Bundesministeriums der Finan-
zen (BMF) eine Entlastung der Finanzämter und Gerichte bewirken würde,
und welche Auswirkungen auf die Bürokratiekosten sieht die Bundesregie-
rung bei dieser im Vergleich zur bisherigen Verfahrensweise (bitte mit Be-
gründung)?

36. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass durch die bisherige Nicht-
aufnahme von Steuerbescheiden, die eine Versagung des Splittingtarifs für
eingetragene Lebenspartnerschaften enthalten, in den Katalog zur vorläufi-
gen Steuerfestsetzung nach § 165 der Abgabenordnung, Steuerpflichtige
benachteiligt werden, die nicht aktiv im Rahmen eines finanzgerichtlichen
Verfahrens gegen die Entscheidung der Finanzämter vorgehen (bitte mit
Begründung)?

37. Werden eingetragene Lebenspartnerschaften im Falle einer positiven Ent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts auch dann an dieser partizipieren
können, wenn deren Einkommensteuerbescheid schon bestandskräftig ge-
worden ist und kein Einspruch eingelegt wurde, und falls nein, sieht die
Bundesregierung hierin eine Benachteiligung dieser Steuerpflichtigen (bitte
mit Begründung)?

38. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass infolge der überwiegend
positiven Entscheidungen der FG zur Gewährung des vorläufigen Rechts-
schutzes bei der Eintragung der Lohnsteuerklassenkombination III/V für
eingetragene Lebenspartnerschaften, die öffentlichen Haushalte infolge der
hohen Anzahl von Verfahren zusätzlich belastet werden (bitte mit Begrün-
dung)?

39. Wurden mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden (Referatsleiter der
Einkommensteuer-Referate der Bundesländer) in den Jahren 2010 und
2011, im Rahmen der turnusmäßigen Treffen, Gespräche über die Behand-
lung der eingetragenen Lebenspartnerschaften und Gewährung des vorläu-
figen Rechtsschutzes geführt (bitte mit Angabe des Datums des Treffens
und Ergebnis)?

40. Welche Vorteile und welche Nachteile sieht die Bundesregierung in der
Nichtveröffentlichung einer einheitlichen Verwaltungsanweisung zur Ge-
währung des vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen der Beantragung der
Lohnsteuerklassenkombination III/V für eingetragene Lebenspartnerschaf-
ten (bitte mit Begründung)?

41. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die Gewährung des vor-
läufigen Rechtsschutzes im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung und
Gewährung des Splittingtarifs bzw. der Eintragung der Lohnsteuerklassen-

kombination III/V hinsichtlich der Behandlung eingetragener Lebenspart-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9273

nerinnen/Lebenspartner keine gravierenden Auswirkungen auf den Bun-
deshaushalt haben wird (bitte mit Begründung)?

42. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass trotz der vielen eindeuti-
gen Urteile der FG zugunsten der Gewährung von vorläufigem Rechts-
schutz für eingetragene Lebenspartnerschaften das bisherige Ausbleiben
einer Verwaltungsanweisung zu Rechtsunsicherheit bei den Betroffenen ge-
führt hat (bitte mit Begründung)?

43. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass bei einer vorläufigen
Gewährung von Rechtsschutz bei Eintragung der Lohnsteuerklassenkombi-
nation III/V für eingetragene Lebenspartnerschaften diese Entscheidung
auch auf die Lohnsteuerklassenkombinationen IV/IV und IV/IV mit Faktor
übertragen werden muss (bitte mit Begründung)?

44. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass auf der Sitzung der Abteilungs-
leiter (Steuer) der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder
vom 28. Februar bis l. März 2012 in Berlin unter Tagesordnungspunkt 4 zur
Frage des vorläufigen Rechtsschutzes beim Antrag auf Zusammenveranla-
gung für Partnerinnen/Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft an-
gesichts der Vielzahl anhängiger finanzgerichtlicher Verfahren beschlossen
wurde, bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichts verwaltungsseitig
bundeseinheitlich auf Antrag einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren?

45. Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus dem in der vorherigen Frage genann-
ten Beschluss bzw. würden sich ergeben, wenn ein solcher getätigt worden
wäre?

46. Ist das BMF an den in den vorherigen Fragen genannten Beschluss gebun-
den, bzw. wäre es an diesen gebunden, wenn ein solcher getätigt worden
wäre (bitte mit Begründung)?

47. Hat das BMF gegen den in den vorherigen Fragen genannten Beschluss
Vorbehalt, Widerspruch, Einspruch, Veto oder ähnliches eingelegt, bzw.
plant es, derartiges einzulegen (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 20. März
2012: Steuerexperten fordern gleiche Rechte für Lesben und Schwule; bitte
mit Begründung)?

Falls ja:

a) Wann wurde oder bis wann wird derartiges eingelegt?

b) Welche Form und Rechtsgrundlage hat dieser Vorbehalt, Widerspruch,
Einspruch, dieses Veto oder Ähnliches, welche Rechtsfolgen ergeben sich
daraus, und inwieweit sind die Bundesländer an derartiges gebunden?

c) Wie ist in der Zwischenzeit zwischen Beschluss und Vorbehalt, Wider-
spruch, Einspruch, Veto oder Ähnliches zu verfahren?

48. Welche Bundesländer außer Nordrhein-Westfalen (vgl. Pressemitteilung
des Finanzministeriums von Nordrhein-Westfalen vom 28. März 2012) sind
der Bundesregierung bekannt, in denen die obersten Finanzbehörden be-
troffenen eingetragenen Lebenspartnerschaften einstweiligen Rechtsschutz
gewähren?

49. Sieht die Bundesregierung eine Gefährdung des einheitlichen Steuervoll-
zugs und der gleichmäßigen steuerlichen Behandlung, wenn es den einzel-
nen obersten Finanzbehörden der Länder überlassen bleibt (vgl. die Ant-
worten der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 22 und 23 der
Abgeordneten Dr. Barbara Höll auf Bundestagsdrucksache 17/9225), in
Abhängigkeit von der Rechtsprechung ihres jeweiligen FG, den betroffenen
eingetragenen Lebenspartnerschaften einstweiligen Rechtsschutz zu ge-

währen (bitte mit Begründung)?

Drucksache 17/9273 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

50. Sieht die Bundesregierung eine Gefährdung des einheitlichen Steuervoll-
zugs und der gleichmäßigen steuerlichen Behandlung vor dem Hintergrund,
dass, wie das Beispiel Nordrhein-Westfalen zeigt (vgl. Frage 48), die
Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes für die betroffenen eingetra-
genen Lebenspartnerschaften zwischen den Bundesländern bereits unter-
schiedlich gehandhabt wird (bitte mit Begründung)?

51. Wird der Bundesminister der Finanzen der Bitte der Bundesministerin der
Justiz und des Bundesministers für Wirtschaft und Technologie (vgl. Süd-
deutsche Zeitung vom 23. März 2012: FDP will Splitting für Homo-Ehen)
nachkommen, die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerinnen/
Lebenspartner im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2013 auch für
den Bereich der Einkommensteuer umzusetzen (bitte mit Begründung und
Nennung des Zeitplans für die Abstimmung des JStG 2013)?

52. Erachtet es die Bundesregierung im Rahmen einer Gleichbehandlung von
Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft für sinnvoll, das Rechtsinstitut
der eingetragenen Lebenspartnerschaft explizit in Artikel 6 Absatz 1 GG zu
nennen, da auch diese Form einem besonderen Schutz der staatlichen Ord-
nung unterliegt (bitte mit Begründung)?

53. Stimmt die Bundesregierung zu, dass infolge von kürzlich erfolgten Neube-
rufungen von Richterinnen/Richter an das Bundesverfassungsgericht die
Gefahr besteht, dass sich dessen Entscheidung zur Gewährung des Split-
tingtarifs für eingetragene Lebenspartnerschaften verzögert, und hat die
Bundesregierung Kenntnis, in welchem Zeitraum die Veröffentlichung des
Urteils erwartet wird (bitte mit Begründung)?

54. Wie hat sich die Anzahl der Neugeborenen gemäß der Geburtenstatistik auf
eheliche und nichteheliche Kinder in den Jahren 2000 bis 2011 verteilt (bitte
differenzieren nach Bundesland)?

55. Aus welchen Erkenntnissen, Analysen und Statistiken schließt die Bundes-
regierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage zu Frage 19 auf Bundes-
tagsdrucksache 17/8556 vom 7. Februar 2012, dass 76 Prozent der minder-
jährigen Kinder bei ihren verheirateten Eltern aufwachsen, und wie hat sich
dieser Wert in den Jahren 2000 bis 2011 entwickelt (bitte differenzieren
nach Bundesland)?

56. Aus welchen Erkenntnissen, Analysen und Statistiken schließt die Bundes-
regierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage zu Frage 19 auf Bundes-
tagsdrucksache 17/8556 vom 7. Februar 2012, dass 90 Prozent der Split-
tingwirkung auf Ehepaare entfallen, die aktuell Kinder haben oder hatten,
und wie hat sich dieser Wert in den Jahren 2000 bis 2011 entwickelt (bitte
differenzieren nach Bundesland)?

57. Aus welchen Erkenntnissen, Analysen und Statistiken schließt die Bundes-
regierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage zu Frage 19 auf Bundes-
tagsdrucksache 17/8556 vom 7. Februar 2012, dass mit 72 Prozent die Ehe
die meistgelebte Familienform der Eltern mit minderjährigen Kindern ist,
und wie hat sich dieser Wert in den Jahren 2000 bis 2011 entwickelt (bitte
differenzieren nach Bundesland)?

58. Wie viele Steuerpflichtige haben basierend auf den Einkommensteuerstatis-
tiken der Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 Kinder im steuerrechtlichen
Sinne (bitte differenzieren nach Bundesland, Splittingtarif und Grundtabelle,
Alter der Frau in 10-Jahresschritten, Anzahl der Kinder, in absoluten Zahlen
und relativ zur Grundgesamtheit mit Splittingtarif bzw. Grundtabelle)?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9273

59. Wie verteilt sich der gesamte steuerliche Vorteil aus dem Splittingtarif gegen-
über der Einzelveranlagung basierend auf den Einkommensteuerstatistiken
der Jahre 2004, 2005, 2006 und 2007 auf die Steuerpflichtigen mit und ohne
Kinder im steuerrechtlichen Sinne (bitte differenzieren nach Bundesland,
Alter der Frau in 10-Jahresschritten, Anzahl der Kinder, Fallanzahl absolut
und relativ zur Grundgesamtheit mit Splittingtarif, in absoluten Werten und
relativ zu den gesamten Mindereinnahmen aus dem Splittingtarif)?

60. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass für die Beantwortung der
Frage, ob Ehepartner, die dem Splittingtarif unterliegen, Kinder, unabhängig
vom steuerrechtlichen Status der letzteren, haben bzw. hatten, die Verwen-
dung der Einkommensteuerstatistik ungeeignet ist (bitte mit Begründung)?

61. In wie vielen Fällen waren basierend auf dem Mikrozensus Kinder im
Haushalt der Befragten vorhanden (bitte differenzieren nach Ehen, einge-
tragener Lebenspartnerschaft, getrennt lebenden Ehegattinnen/Ehegatten,
alleinstehend als Lebensform, differenziert für die Jahre seit Erhebung des
Merkmals für die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum Jahr 2010,
nach Bundesland)?

62. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass für die Beantwortung der
Frage, ob Ehepartner, die dem Splittingtarif unterliegen, Kinder haben bzw.
hatten, keine Statistik existiert, die dieses Erhebungsmerkmal beinhaltet
bzw. aus der ein solches exakt abgeleitet werden kann (bitte mit Begrün-
dung)?

63. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass mittlerweile auch einge-
tragene Lebenspartnerschaften Ort der Entstehung und des Aufwachsens
von leiblichen oder adoptierten Kindern sein können, und welche Schluss-
folgerung zieht sie hieraus für die Gewährung des Splittingtarifs für die ein-
getragene Lebenspartnerschaft (bitte mit Begründung)?

Berlin, den 5. April 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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