BT-Drucksache 17/9217

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/8987 - Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters (Nationales-Waffenregister-Gesetz -NWRG)

Vom 29. März 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/9217
17. Wahlperiode 29. 03. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/8987 –

Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters
(Nationales-Waffenregister-Gesetz – NWRG)

A. Problem

Mit dem Gesetz wird Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 91/477/EWG des Rates
über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom
13.9.1991, S. 51), der durch die Richtlinie 2008/51/EG (ABl. L 179 vom
8.7.2008, S. 5) neu gefasst worden ist (EU-Waffenrichtlinie), umgesetzt. Nach
dieser Vorschrift haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass bis spä-
testens 31. Dezember 2014 ein computergestütztes zentral oder dezentral einge-
richtetes Waffenregister eingeführt und stets auf dem aktuellen Stand gehalten
wird, in dem jede unter die Richtlinie fallende Waffe registriert ist, und das den
zuständigen Behörden den Zugang zu den gespeicherten Daten gewährleistet.

Bereits mit § 43a des Waffengesetzes wurde ein erster Schritt zur Umsetzung
der Vorgaben des Artikels 4 Absatz 4 der EU-Waffenrichtlinie in nationales
Recht getan. Der Gesetzgeber ist hierbei sowohl in zeitlicher als auch in sach-
licher Hinsicht über die Mindestvorgaben der EU-Waffenrichtlinie hinausge-
gangen: Zum einen ist das Waffenregister früher zu errichten, nämlich bereits
bis zum 31. Dezember 2012. Zum anderen fordert § 43a des Waffengesetzes in
sachlicher Hinsicht, dass insbesondere Daten zu Schusswaffen, deren Erwerb
und Besitz der Erlaubnis bedürfen, sowie dass Daten von Erwerbern und Über-
lassern dieser Schusswaffen elektronisch auswertbar zu erfassen und auf
aktuellem Stand zu halten sind.

B. Lösung

Beschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung be-
dürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage. Diese wird mit dem
vorliegenden Gesetz in Erfüllung des Auftrags aus § 43a des Waffengesetzes
bereichsspezifisch geschaffen.
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

Drucksache 17/9217 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

D. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Dem Bund entstehen Kosten für die Errichtung der Zentralen Komponente
beim Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde). Dabei sind bereits realisierte
Systemkomponenten beim Bundesverwaltungsamt zu nutzen, so dass Synergie-
effekte erzielt werden. Die erforderlichen Errichtungskosten für das Nationale
Waffenregister belaufen sich voraussichtlich auf rund 1 750 000 Euro.

Bisher stehen dem Bundesverwaltungsamt für den Aufbau (Konzept- und Pla-
nungsphase) des Nationalen Waffenregisters sieben Planstellen/Stellen zur Ver-
fügung. Für den Betrieb ab dem Jahr 2013 werden dauerhaft zusätzlich 20 Plan-
stellen/Stellen benötigt. Die zusätzlichen jährlichen Personalkosten belaufen
sich ab dem Jahr 2013 auf ca. 1 266 000 Euro. Die jährlichen Kosten für War-
tung und Weiterentwicklung der Anwendung betragen rund 390 000 Euro.

Bund, Ländern und Gemeinden entstehen für die Anpassung von vorhandenen
Softwarelösungen einmalige Kosten, die angesichts der unterschiedlichen Ge-
staltung der jeweiligen Fachverfahren nicht beziffert werden können, jedoch
den Betrag von ca. 1 500 Euro je Behörde nicht übersteigen sollten. Zusätz-
liches Personal ist nicht erforderlich.

Dem stehen Einsparungen gegenüber, die insbesondere aus dem Modernisie-
rungsschub für das gesamte Waffenwesen resultieren. So sind viele Geschäfts-
prozesse durch das Nationale Waffenregister ausschließlich IT-gestützt abzu-
wickeln.

Der erforderliche Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und
stellenmäßig im Einzelplan 06 ausgeglichen werden.

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Für den Bürger werden zwei Vorgaben eingeführt, deren Befolgung drei bzw.
25 Minuten je Fall erfordert.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft werden zwei Informationspflichten neu eingeführt und keine
Informationspflichten geändert oder abgeschafft. Die Mehrkosten beziffern
sich insgesamt auf ca. 2 300 Euro jährlich. Weitere Vorgaben werden nicht ein-
geführt.

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Die Schaffung des Nationalen Waffenregisters ist mit einer Reihe von Vorgaben
für die Verwaltung verbunden. Der kommunalen Verwaltung entstehen dabei
einmalige Kosten von rund 2,6 Mio. Euro und der Bundesverwaltung von
1,75 Mio. Euro.

Der Bundesverwaltung entstehen jährliche Kosten von 1,833 Mio. Euro und
den Landesverwaltungen jährliche Kosten in Höhe von rund 0,823 Mio. Euro.

Auf die Kommunen kommen jährliche Kosten von rund 125 000 Euro zur
Erfüllung der neuen gesetzlichen Vorgaben zu, denen eine Entlastung von rund
87 000 Euro durch Verfahrensvereinfachung gegenüberstehen.

F. Weitere Kosten

Keine.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9217

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8987 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt gefasst:

In der Überschrift zu § 10 werden die Wörter „Zollbehörden sowie“ durch
die Wörter „Zollbehörden, Steuerfahndung sowie“ ersetzt.

2. § 3 Nummer 14 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „§§ 29 bis 31“ wird durch die Angabe „§§ 29 und 31“ ersetzt.

3. § 4 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

Die Wörter „Erlaubnis und das Erlaubnisdokument“ werden durch die Wör-
ter „Erlaubnisse, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen, Einziehun-
gen, Verwertungen oder Waffenverbote, einschließlich der jeweiligen Doku-
mente“ ersetzt.

4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „Nummer 5 bis 7“ wird durch die Angabe „Nummer 4 bis 6“
ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt gefasst:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Zollbehörden sowie“ durch die
Wörter „Zollbehörden, Steuerfahndung sowie“ ersetzt.

b) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „sowie“ gestrichen und wird danach
folgende Nummer 6 eingefügt:

„6. den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanz-
behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Abgabenordnung;
Nummer 4 Buchstabe a und b gilt entsprechend, sowie“.

c) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Der Verwendungszweck ist anzugeben. Die ersuchende Stelle hat den
Grund ihres Übermittlungsersuchens aktenkundig zu machen.“

b) Satz 4 wird gestrichen.

7. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

a) In Nummer 3 wird die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt.

b) In Nummer 8 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „6“ ersetzt.

Berlin, den 28. März 2012

Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Günter Lach
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Frank Tempel
Berichterstatter
Serkan Tören
Berichterstatter

Wolfgang Wieland
Berichterstatter

frage im Nationalen Waffenregister. Beispielsweise dürfen
die Gerichte nach § 10 Nummer 2 NWRG ein Ersuchen nur
Zu den Nummern 2, 3 und 4 (§ 3 Nummer 14, § 4 Absatz 1

Nummer 3, § 6 Absatz 1)

Diese Änderungsanträge nehmen Bezug auf die Stellung-
nahme des Bundesrates, Nummer 1, 2 und 3 vom 10. Feb-

für Zwecke der Strafrechtspflege stellen. Es ist aber bei-
spielsweise auch gesetzliche Aufgabe der Gerichte, in
Zivilsachen zu entscheiden. An diesem Beispiel lässt sich
deutlich erkennen, dass sich gesetzlich zugewiesene Auf-
Drucksache 17/9217 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Günter Lach, Gabriele Fograscher, Frank Tempel,
Serkan Tören und Wolfgang Wieland

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8987 wurde in der
168. Sitzung des Deutschen Bundestages am 22. März 2012
an den Innenausschuss federführend sowie an den Sport-
ausschuss und den Rechtsausschuss zur Mitberatung über-
wiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Sportausschuss hat in seiner 49. Sitzung am 28. März
2012 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetz-
entwurfs in der Fassung des Änderungsantrags der Koali-
tionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 17(4)472 empfoh-
len.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 79. Sitzung am 28. März
2012 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD,
FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. empfohlen, den Gesetz-
entwurf anzunehmen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
70. Sitzung am 28. März 2012 abschließend beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-
haltung der Fraktion DIE LINKE., den Gesetzentwurf in der
Fassung des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf
Ausschussdrucksache 17(4)472 anzunehmen.

Zuvor wurde der Änderungsantrag auf Ausschussdrucksa-
che 17(4)472 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU,
SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Die Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nach-
haltige Entwicklung auf Ausschussdrucksache 17(4)468 hat
bei den Beratungen vorgelegen.

II. Zur Begründung

Zur Begründung wird allgemein auf Drucksache 17/8987
hingewiesen. Die vom Innenausschuss auf Grundlage des
Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
drucksache 17(4)472 empfohlenen Änderungen begründen
sich wie folgt:

Stellungnahme des Bundesrates am 14. März 2012 zu-
gestimmt hat. Es handelt sich um redaktionelle Klarstellun-
gen.

Zu den Nummern 1 und 5 (Inhaltsverzeichnis, § 10)

Diese Änderungsanträge nehmen Bezug auf die Stellung-
nahme des Bundesrates, Nummer 5 vom 10. Februar 2012
– Bundesratsdrucksache 849/11 (Beschluss) – dem die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellung-
nahme des Bundesrates am 14. März 2012 mit geringen
Änderungen zugestimmt hat.

Die den Landesfinanzbehörden einzuräumende Abfrage-
möglichkeit zur Eigensicherung nach Nummer 4 Buch-
stabe b hat wie in § 10 Nummer 4 und Nummer 5 NWRG
subsidiär zu § 10 Nummer 4 Buchstabe a NWRG zu sein.
Die Bezifferung der Gliederung wird redaktionell ange-
passt.

Zu Nummer 6 (§ 11 Absatz 1)

Dieser Änderungsantrag nimmt ebenfalls Bezug auf die
Stellungnahme des Bundesrates Nummer 8 vom 10. Februar
2012 – Bundesratsdrucksache 849/11 (Beschluss) – dem die
Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellung-
nahme des Bundesrates am 14. März 2012 teilweise zuge-
stimmt hat.

Am Erfordernis der Begründung von Übermittlungsersu-
chen gegenüber der Registerbehörde soll nicht weiter fest-
gehalten werden. Stattdessen ist bei einem Übermittlungs-
ersuchen ein Verwendungszweck anzugeben. Das ist auch
in § 13 Absatz 4 Satz 3 NWRG vorgesehen und bei ande-
ren Registern üblich (§ 8 Absatz 1 Gesetz zur Errichtung
einer Visa-Warndatei; § 10 Absatz 1 Satz 2 Gesetz über das
Ausländerzentralregister). Weiterhin ist, um die daten-
schutzrechtliche Kontrolle effektiv auszugestalten, die er-
suchende Stelle verpflichtet, die zu einer Abfrage führen-
den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, aus denen
sich die in § 10 NWRG genannten Voraussetzungen erge-
ben (Grund des Übermittlungsersuchens), aktenkundig zu
machen.

Es soll daran festgehalten werden, dass die Registerbehörde
prüfen soll, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der
in § 10 NWRG genannten Aufgaben der ersuchenden Stelle
liegt. Denn nicht jede gesetzliche Aufgabe der in § 10
NWRG benannten Stellen berechtigt auch zu einer Ab-
ruar 2012 – Bundesratsdrucksache 849/11 (Beschluss) –
denen die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur

gaben und die in § 10 NWRG genannten Aufgaben nicht
decken.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9217

Zu Nummer 7 (§ 18 Absatz 2)

Es handelt sich um redaktionelle Klarstellungen.

Berlin, den 28. März 2012

Günter Lach
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Frank Tempel
Berichterstatter

Serkan Tören
Berichterstatter

Wolfgang Wieland
Berichterstatter

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