BT-Drucksache 17/9201

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/8683 - Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression

Vom 28. März 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/9201
17. Wahlperiode 28. 03. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/8683 –

Entwurf eines Gesetzes zum Abbau der kalten Progression

A. Problem

Im System des progressiv ausgestalteten Einkommensteuertarifs profitiert der
Staat von systembedingten Steuermehreinnahmen, die über den Effekt der
kalten Progression entstehen. Diesen nicht gewollten Steuerbelastungen soll
durch eine Korrektur des Einkommensteuertarifs entgegengewirkt werden.

Ziel ist es zu verhindern, dass Lohnerhöhungen, die lediglich die Inflation aus-
gleichen, zu einem höheren Durchschnittssteuersatz führen. So wird sicherge-
stellt, dass der Staat nicht von Lohnerhöhungen profitiert, denen keine höhere
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen zugrunde liegt. Ver-
bunden damit ist das klare Bekenntnis, bewusst nicht auf progressionsbedingte
Mehreinnahmen aus einer Inflation zu setzen, um aus der Verschuldung heraus-
zuwachsen.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Veränderungen des Tarifverlaufs mit folgenden Eckwerten:

– Stufenweise Anhebung des Grundfreibetrags, orientiert an der voraussicht-
lichen Entwicklung des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums in zwei
Schritten zum 1. Januar 2013 auf 8 130 Euro und zum 1. Januar 2014 auf
8 354 Euro; der Grundfreibetrag erhöht sich somit um insgesamt 350 Euro.

– Der Tarifverlauf wird im Bereich der Progressionszonen im gleichen pro-
zentualen Ausmaß angepasst.

Eine regelmäßige Überprüfung der Wirkung der kalten Progression im Tarif-

verlauf soll ab der 18. Legislaturperiode im Zweijahresrhythmus stattfinden.

Zusätzlich empfiehlt der Finanzausschuss folgende Veränderungen des Gesetz-
entwurfs:

– Folgeänderungen bei der Lohnsteuerberechnung und zwei Pflichtveranla-
gungstatbeständen auf Grund der Tarifänderungen.

Drucksache 17/9201 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/8683 in geänderter
Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a) Steuermehr-/-mindereinnahmen (–) in Mio. Euro

* Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von zwölf Monaten.

Im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes
wird der Bund einmalig die Steuermindereinnahmen allein tragen, die auf den
weitergehenden Ausgleich der kalten Progression durch die vorgesehene pro-
zentuale Anpassung des Tarifverlaufs an die Preisentwicklung entfallen.

b) Andere

Durch die Veränderungen des Tarifverlaufs entstehen neben den unter Buch-
stabe a aufgeführten Steuermindereinnahmen voraussichtlich Mehrkosten beim
Elterngeld in Höhe von 70 Mio. Euro.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Der Gesetzentwurf führt nicht zu einer Veränderung des Erfüllungsaufwandes
für Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Gesetzentwurf hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der
Wirtschaft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Anhebung des Grundfreibetrags führt zu einer in ihrer Auswirkung insge-
samt zu vernachlässigenden Minderung des Vollzugsaufwands der Steuerver-
waltung.

Gebiets-
körperschaft

Volle
Jahreswirkung*

Kassenjahr

2013 2014 2015 2016 2017

Insgesamt –6 110 –1945 –5 670 –6 255 –6 410 –6 575

Bund –1260 –3 765 –4 034 –4 103 –4 178

Länder und
Gemeinden

– 685 –1 905 –2 221 –2 307 –2 397

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/9201

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischen Unternehmen, entstehen keine
direkten sonstigen Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Ver-
braucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Drucksache 17/9201 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/8683 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer1 werden die folgenden Nummern 1a und1b eingefügt:

‚1a. § 39b Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe „9 429“ durch die Anga-
be „9 578“, die Angabe „26 441“ durch die Angabe „26 863“
und die Angabe „200 584“ durch die Angabe „200 000“ ersetzt.

b) Im zweiten Halbsatz wird die Angabe „9 578“ durch die Anga-
be „9 841“ und die Angabe „26 863“ durch die Angabe
„27 604“ ersetzt.

1b. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird die Angabe „10 200“ durch die Angabe
„10 500“ und die Angabe „19 400“ durch die Angabe „19 700“
ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe „10 500“ durch die Angabe
„10 700“ und die Angabe „19 700“ durch die Angabe „20 200“
ersetzt.

c) In Nummer 4 wird die Angabe „10 200“ durch die Angabe
„10 500“ und die Angabe „19 400“ durch die Angabe „19 700“
ersetzt.

d) In Nummer 4 wird die Angabe „10 500“ durch die Angabe
„10 700“ und die Angabe „19 700“ durch die Angabe „20 200“
ersetzt.‘

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 41 wird wie folgt geändert:

aa) In dem einleitenden Satzteil werden die Wörter „ab dem
Veranlagungszeitraum 2010“ durch die Wörter „für die
Veranlagungszeiträume 2010 bis 2012“ ersetzt.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist § 32a Absatz 1 in
der Fassung des Artikels 1 Nummer 1 Buchstabe a des Ge-
setzes vom … (BGBl. I S. … [einsetzen: Datum und Fund-
stelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) anzuwenden.“

cc) Folgender Satz 3 wird angefügt:

㤠32a Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1
Buchstabe b des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [einset-
zen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsge-
setzes]) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 an-
zuwenden.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/9201

b) Nach Absatz 51b wird folgender Absatz 51c eingefügt:

„(51c) Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. De-
zember 2012 und vor dem 1. Januar 2014 enden, ist § 39b
Absatz 2 Satz 7 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1a Buch-
stabe a des Gesetzes vom … (BGBl. I S. … [einsetzen: Datum
und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) anzu-
wenden.“

c) Nach Absatz 51c wird folgender Absatz 51d eingefügt:

„(51d) § 39b Absatz 2 Satz 7 in der Fassung des Artikels 1
Nummer 1a Buchstabe b des Gesetzes vom …(BGBl. I S. …
[einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Ände-
rungsgesetzes]) ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzu-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2013 enden.“

d) Absatz 55j wird wie folgt gefasst:

„(55j) Für den Veranlagungszeitraum 2013 ist § 46 Absatz 2
Nummer 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 Nummer 1b
Buchstabe a und c des Gesetzes vom …(BGBl. I S. … [einset-
zen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgeset-
zes]) anzuwenden.“

e) Nach Absatz 55j wird folgender Absatz 55k eingefügt:

„(55k) § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 in der Fassung des Ar-
tikels 1 Nummer 1b Buchstabe b und d des Gesetzes vom …
(BGBl. I S. … [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegen-
den Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den Veranlagungszeit-
raum 2014 anzuwenden.“‘

2. Artikel 3 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 1a Buchstabe a,
Nummer 1b Buchstabe a und c und Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
buchstabe bb, Buchstabe b und d tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 1a Buchstabe b, Num-
mer 1b Buchstabe b und d und Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe cc, Buchstabe c und e tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.“;

b) folgende Entschließung anzunehmen:

„Die Bundesregierung wird beauftragt, beginnend mit der 18. Legislaturpe-
riode des Deutschen Bundestages, alle zwei Jahre jeweils zusammen mit
dem Existenzminimumbericht einen Bericht über die Wirkung der kalten
Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs (Steuerprogressionsbe-
richt) vorzulegen. Die Entscheidung über Änderungen im Tarifverlauf ob-
liegt dem Deutschen Bundestag.“

Berlin, den 28. März 2012

Der Finanzausschuss

Dr. Birgit Reinemund
Vorsitzende

Olav Gutting
Berichterstatter

Nicolette Kressl
Berichterstatterin

Dr. Barbara Höll
Berichterstatterin

Dr. Volker Wissing
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

4,4 Prozent in 2014 wird auf den Tarifverlauf insgesamt
übertragen, mit Ausnahme des Eingangseinkommens für IV. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses
die zweite Proportionalzone („Reichensteuer“). Dies trägt
dazu bei, dass es bei einer inflationsausgleichenden Lohner-
höhung zu keinem Anstieg der steuerlichen Durchschnitts-
belastung und somit ungewollten, schleichenden Steuerer-

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 65. Sitzung am 28. März 2012 bera-
ten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
Drucksache 17/9201 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Olav Gutting, Nicolette Kressl, Dr. Barbara Höll,
Dr. Volker Wissing und Dr. Gerhard Schick

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 17/8683 in seiner 162. Sit-
zung am 1. März 2012 dem Finanzausschuss zur federfüh-
renden Beratung, dem Ausschuss für Wirtschaft und Tech-
nologie zur Mitberatung sowie dem Haushaltsausschuss ge-
mäß § 96 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
überwiesen.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Das geplante Gesetz stellt sicher, dass Bürgerinnen und
Bürger in den Jahren 2013 und 2014 von Wirkungen der
kalten Progression entlastet werden.

Dies erfolgt zum einen durch die vorgesehene Erhöhung des
Grundfreibetrags in zwei Stufen, die dem heute absehbaren
höheren steuerlich zu verschonenden Existenzminimum für
jeden Steuerpflichtigen Rechnung trägt. Hierzu erfolgte
eine Abschätzung für die Jahre 2013 und 2014 analog zur
Berechnungsmethode in den Existenzminimumberichten.
Eine Erhöhungsnotwendigkeit des Grundfreibetrags ergibt
sich schon durch den im Sozialrecht seit 2011 geltenden
neuen Fortschreibungsmechanismus für die Regelbedarfe.
Der danach anzuwendende Mischindex berücksichtigt so-
wohl die bundesdurchschnittliche Entwicklung der regelbe-
darfsrelevanten Preise als auch die der Nettolöhne und -ge-
hälter je Beschäftigten. Die nach den Ergebnissen im zuletzt
vorgelegten Existenzminimumbericht vom 30. Mai 2011 im
Jahr 2012 noch vorhandene geringe Überdeckung beim
Grundfreibetrag wird die Entwicklung der für das Steuer-
recht maßgeblichen Komponenten des sozialhilferecht-
lichen Mindest(sach)bedarfs (Regelbedarf, Miete und Heiz-
kosten) 2013 und 2014 insgesamt nicht abdecken können
(vgl. Bundestagsdrucksache 17/5550). Eine Anhebung des
Grundfreibetrags ist daher verfassungsrechtlich geboten.
Dadurch wird garantiert, dass ein Erwerbseinkommen in
Höhe des Existenzminimums steuerfrei bleibt.

Im Zusammenhang mit der Anhebung des Grundfreibetrags
erfolgt auch eine Tarifanpassung. Ohne Anpassung des
Tarifverlaufs käme es durch die alleinige Anhebung des
Grundfreibetrags bei konstantem Eingangssteuersatz zu
einer nicht gewollten Stauchung des Tarifs innerhalb der
ersten Progressionszone und damit zu einem Anstieg der
Progression.

Die prozentuale Anhebung des Grundfreibetrags von

Durch diese Vorgehensweise bleiben das Tarifmodell und
die Tarifstruktur stabil. Der um den Effekt einer Preissteige-
rung von 4,4 Prozent bereinigte Tarifverlauf bleibt ansons-
ten unverändert. Insbesondere mit Blick auf den Vorrang
der Konsolidierung der öffentlichen Haushalte handelt es
sich nicht um eine umfassende Steuerreform, die struktu-
relle Änderungen vorsieht.

Im Zusammenhang mit verfassungsrechtlich gebotenen An-
hebungen des Grundfreibetrags sollen auch in Zukunft An-
passungen des Tarifverlaufs erfolgen. Eine regelmäßige
Überprüfung der Wirkung der kalten Progression im Tarif-
verlauf soll ab der 18. Legislaturperiode im Zweijahres-
rhythmus stattfinden.

III. Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 80. Sitzung am 19.März
2012 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf
durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände
und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

1. Bach, Dr. Stefan, Deutsches Institut für Wirtschaftsfor-
schung e. V.

2. Boss, Dr. Alfred, Institut für Weltwirtschaft

3. Bund der Steuerzahler e. V.

4. Bundessteuerberaterkammer

5. Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.

6. Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V.

7. Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

8. Corneo, Prof. Dr. Dr. Giacomo, Freie Universität Berlin

9. Deutsche Steuer-Gewerkschaft

10. Deutscher Gewerkschaftsbund

11. Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V.

12. Hickel, Prof. Dr. Rudolf

13. Homburg, Prof. Dr. Stefan, Universität Hannover

14. Kasten, Dr. Tanja, Rheinisch-Westfälisches Institut für
Wirtschaftsforschung

15. Kaul, Prof. Dr. Ashok, Universität des Saarlands

16. Loritz, Prof. Dr. Karl-Georg, Universität Bayreuth

17. Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V.

18. Wieland, Prof. Dr. Joachim, Universität Speyer

19. Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.
höhungen kommt. Dies ist ein wichtiger Schritt zu mehr
Steuergerechtigkeit.

SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN An-
nahme mit Änderungen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/9201

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf erstmalig in
seiner 79. Sitzung am 7. März 2012 beraten und die Durch-
führung einer öffentlichen Anhörung am 19. März 2012
(siehe Abschnitt III) beschlossen. Im Anschluss an die An-
hörung hat der Ausschuss die Beratung in seiner 81. Sitzung
am 21. März 2012 fortgesetzt und in seiner 83. Sitzung am
28. März 2012 abgeschlossen.

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN be-
schlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/8683 in geänderter Fassung zu
empfehlen.

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN da-
rüber hinaus folgende von den Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und FDP eingebrachte Entschließung anzu-
nehmen:

„Die Bundesregierung wird beauftragt, beginnend mit der
18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages alle zwei
Jahre jeweils zusammen mit dem Existenzminimumbericht
einen Bericht über die Wirkung der kalten Progression im
Verlauf des Einkommensteuertarifs (Steuerprogressionsbe-
richt) vorzulegen. Die Entscheidung über Änderungen im
Tarifverlauf obliegt dem Deutschen Bundestag.“
Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP legten
dar, dass im System des progressiv ausgestalteten Einkom-
mensteuertarifs der Staat von systembedingten Steuermehr-
einnahmen profitiere, die durch den Effekt der kalten Pro-
gression entstehen würden. Diesen nicht gewollten Steuer-
belastungen solle durch eine Korrektur des Einkommen-
steuertarifs entgegengewirkt werden. Gerade die mittleren
und unteren Einkommen seien durch diesen Effekt überpro-
portional belastet. Dem wolle das Gesetzesvorhaben Rech-
nung tragen. Zur Erreichung des Ziels eines Abbaus der
Effekte der kalten Progression werde der Grundfreibetrag in
zwei Schritten erhöht. Dabei orientiere man sich an der vor-
aussichtlichen Entwicklung des steuerfrei zu stellenden
Existenzminimums. Zur Vermeidung einer Stauchung des
Tarifs im unteren Progressionsbereich solle auch der Tarif-
verlauf in zwei Stufen um insgesamt 4,4 Prozent angepasst
werden. Mit dem Entschließungsantrag der Koalitionsfrak-
tionen solle erreicht werden, dass eine regelmäßige Über-
prüfung der Wirkung der kalten Progression im Tarifverlauf
ab der 18. Legislaturperiode im Zweijahresrhythmus ge-
währleistet werde.

Die Wirkung des geplanten Gesetzes lasse sich an zwei Bei-
spielen deutlich machen, die auch in der Gesetzesbegrün-
dung zu finden seien: Ein alleinstehender Arbeitnehmer mit
einem Jahresbruttoarbeitslohn von 30 000 Euro werde um
3,4 Prozent bei der Einkommensteuer entlastet. Bei einem
Jahresbruttoeinkommen von 60 000 Euro betrage die Ent-
lastung 2,5 Prozent.

Der von den Koalitionsfraktionen eingebrachte Änderungs-

steuerberechnung und zwei Pflichtveranlagungstatbestän-
den. Das Finanztableau verändere sich dadurch nicht.

Die Koalitionsfraktionen betonten, dass es bei dem Geset-
zesvorhaben um den Verzicht auf zukünftige inflationsbe-
dingte Steuererhöhungen gehe. Dabei trage der Bund die
Kosten, die über die verfassungsrechtlich vorgegebenen Er-
höhung des Grundfreibetrages hinaus entstünden, alleine.
Länder und Gemeinden müssten daher zukünftig lediglich
auf diejenigen Steuermehreinnahmen verzichten, die ohne
die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des Grundfrei-
betrages entstanden wären.

Man müsse sich klar sein, dass das Gesetzesvorhaben keine
zeitliche Rückwirkung habe, sondern die Zukunft ab dem
Jahr 2013 betreffe. Die dann zu erwartende kalte Progres-
sion entstehe durch einen Dreiklang aus Geldentwertung,
Lohnerhöhungen und dem Progressionsverlauf. Es gehe
nicht nur um das Existenzminimum, sondern auch um ein
„Gerechtigkeitsminimum“, da es nicht sein könne, dass es
zu Steuererhöhungen komme, ohne dass bei den Betroffe-
nen eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit vorliege.

Die Fraktion der SPD widersprach der Darstellung der Ko-
alitionsfraktionen, dass es eine aktuelle verfassungsrecht-
liche Notwendigkeit zur Anhebung des Grundfreibetrages
gebe. Diese Behauptung sei ein Hinweis darauf, dass die
Koalitionsfraktionen eigentlich eine verdeckte Steuer-
senkung auf den Weg bringen wollten. Es sei bekannt, dass
es bisher einen geregelten Ablauf der Überprüfung des steu-
erlich freizustellenden Existenzminimums und einer ent-
sprechende Anpassung des Grundfreibetrags gegeben habe.
Man verweise auf den zusammen mit dem Gesetzentwurf
der Bundesregierung im Finanzausschuss beratenen Exis-
tenzminimumbericht 2012 (Drucksache 17/5550). Einen
entsprechenden Bericht für die zukünftig zu erwartenden
Größen gebe es bisher noch nicht. Stattdessen hätte die
Bundesregierung lediglich eine im Vergleich zu den regulä-
ren Berechnungen im Existenzminimumbericht sehr grobe
Schätzung vorgelegt. Es sei aus diesem Grund sehr proble-
matisch, davon zu sprechen, dass die geplante Anpassung
bereits heute verfassungsmäßig geboten sei.

Man wolle noch einmal betonen, dass der Effekt der kalten
Progression nicht durch Inflation alleine, sondern nur im
Zusammenspiel aus Inflation und Lohnerhöhungen ent-
stehe. Es sei unumstritten und sei von der Bundesregierung
und vom Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamt-
wirtschaftlichen Entwicklung im Jahresgutachten 2011/
2012 bestätigt worden, dass es in den letzen fünf Jahren
keine Effekte der kalten Progression gegeben habe, weil
durch verschiedene Tarifveränderungen z. B. im Bürgerent-
lastungsgesetz entsprechende Wirkungen ausgeglichen wor-
den seien. Man spreche also nur von Entwicklungen, die
möglicherweise in der Zukunft eintreten würden. Wenn die
entsprechenden Fakten vorliegen würden, sei die Fraktion
der SPD bereit, sich dieser Problematik zu widmen. Daher
werde man dem Entschließungsantrag der Koalitionsfrak-
tionen zur Etablierung eines Steuerprogressionsberichts zu-
stimmen. Es sei allerdings problematisch, dass eine solche
faktenbasierte Überprüfung im Rahmen des vorliegenden
Gesetzentwurfes nicht vorgenommen werde.
antrag sei technischer Natur und regele auf Grund der
Tarifänderung notwendige Folgeänderungen bei der Lohn-

Bei der Beurteilung des Gesetzesvorhabens sei es darüber
hinaus wichtig, die Haushaltssituation der Länder und Kom-

Drucksache 17/9201 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

munen zu berücksichtigen. Die Zukunfts- und Investitions-
fähigkeit des Staates müsse erhalten bleiben. Deshalb sei es
sinnvoll, Erhöhungen des Grundfreibetrags mit Maßnahmen
zur Gegenfinanzierung zu flankieren. Man wolle darauf hin-
weisen, dass dies von der Regierungskoalition nie diskutiert
worden sei und die entsprechenden Steuermindereinnahmen
auf allen föderalen Ebenen von Beginn an in Kauf genom-
men worden seien. Man verweise auf den von der Fraktion
der SPD eingebrachten Entschließungsantrag.

Die Fraktion der SPD brachte den Entschließungsantrag
ein, der Bundestag wolle beschließen, den Gesetzentwurf
auf Drucksache 17/8683 abzulehnen. Sie begründete ihre
Ablehnung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung wie
folgt: Man kritisiere, dass die Bundesregierung Steuersen-
kungen von 6 Mrd. Euro ohne Rücksicht auf den Konsoli-
dierungsbedarf der öffentlichen Haushalte durchsetzen
wolle. Die Steuersenkungen würden das strukturelle Defizit
der öffentliche Haushalte weiter erhöhen. Eine solide und
zukunftsorientierte Finanzpolitik erfordere dagegen den Er-
halt einer ausreichenden Einnahmebasis des Staates. Nach
Auffassung der Fraktion der SPD bleibe die Bundesregie-
rung eine belastbare Begründung sowohl für die Anhebung
des Grundfreibetrages als auch für die Notwendigkeit eines
Ausgleichs der kalten Progression schuldig. Die Notwen-
digkeit einer Anpassung des Grundfreibetrags an die Ent-
wicklung des existenznotwendigen Bedarfs werde nicht
durch die Vorlage eines aktuellen Existenzminimumberichts
dargelegt. Die SPD-Fraktion stellte klar, dass sie eine Anhe-
bung des Grundfreibetrages selbstverständlich mittragen
werde, wenn ein solcher Bedarf auf der Basis entsprechen-
der sozialhilferechtlicher Berechnungen festgestellt werde.
Angesichts der schwierigen Haushaltslage müsse allerdings
auch dies gegenfinanziert werden. Die Bundesregierung
lasse außerdem unter den Tisch fallen, dass die Effekte der
kalten Progression in den vergangenen Jahren durch ge-
zielte Korrekturen des Einkommensteuertarifs ausgeglichen
worden seien. Die SPD-Fraktion vertrete deshalb die Mei-
nung, dass die Anhebung des Grundfreibetrags und der Ab-
bau der kalten Progression lediglich als Vorwände für poli-
tisch ohnehin gewollte Steuersenkungen dienen würden.

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den
Entschließungsantrag der Fraktion der SPD abgelehnt.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP beton-
ten, dass es einen verfassungsmäßigen Auftrag zur Steuer-
befreiung des Existenzminimums gebe. Es gebe dafür aller-
dings nicht wie von der Fraktion der SPD geäußert ein
geregeltes Verfahren. Mit dem Entschließungsantrag der
Koalitionsfraktionen zur Einführung eines Steuerprogres-
sionsberichts solle ein Paradigmenwechsel herbeigeführt
werden. Es solle künftig keine heimlichen Steuererhöhun-
gen durch das Zusammenspiel von Lohnsteigerungen und
Inflation mehr geben. Der geforderte Steuerprogressionsbe-
richt könne transparent und öffentlich diskutiert werden.
Das Parlament müsse dann entscheiden, ob die diagnosti-
zierten Effekte ausgeglichen werden sollten oder nicht.
Natürlich müssten entsprechende Maßnahmen im Einklang

Bei den jetzt mit dem Gesetzentwurf geplanten Maßnahmen
sei es verwunderlich, dass die Opposition einerseits Lohner-
höhungen für die unteren Einkommensschichten fordere
und andererseits behaupte, es seien keine Lohnsteigerungen
zu erwarten. Die Gewerkschaften würden berechtigterweise
in den anstehenden Tarifverhandlungen für Zuwächse sor-
gen.

Die im Entschließungsantrag der Fraktion der SPD verwen-
dete Bezeichnung des Gesetzesvorhabens als Steuersenkung
müsse man als populistisch bezeichnen. Es gehe nicht um
Steuersenkungen sondern um die Vermeidung ungewollter
Steuererhöhungen. Dies sei ein Unterschied. Auch die Be-
schreibung der geplanten Maßnahmen als „auf Pump“
finanziert passe nicht und sei irreführend, da es nicht zu
einer Erhöhung der Neuverschuldung auf Grund der Entlas-
tung von der kalten Progression kommen werde. Der Ver-
zicht auf ungewollte Steuererhöhungen reduziere die Steu-
ereinnahmen nicht. Für eine solche Maßnahme müsse man
keine zusätzlichen Schulden aufnehmen. Auch die Titulie-
rung der geplanten Entlastungen als „Steuergeschenk“ sei
unangemessen und zeichne ein falsches Bild. Lohnerhöhun-
gen würden den Menschen nicht geschenkt. Es gehe nicht
darum, irgendjemandem etwas zu schenken, sondern um die
Vermeidung von ungewollten Steuererhöhungen. Jemand,
der sich eine Lohnerhöhung erarbeitet habe, solle einen
fairen Anteil behalten dürfen und nicht einer unfairen, über-
proportionalen Steuerbelastung unterliegen. Die im Ent-
schließungsantrag der Fraktion der SPD genannte Notwen-
digkeit zusätzlicher Mittel für Bildung und Forschung
müsse vor dem Hintergrund einer Steigerung der entspre-
chenden Ausgaben im Bundeshaushalt um 11 Prozent auf
12,9 Mrd. Euro bewertet werden, was einen Rekord in die-
sem Bereich bedeute. Auch die Aussage, dass die Wirkun-
gen der kalten Progression der letzten Jahre für alle Ein-
kommen ausgeglichen worden seien, treffe nicht zu. Gerade
untere Einkommen hätten keinen entsprechenden Ausgleich
erhalten. Deshalb sei die nun geplante Entlastung vor allem
niedriger und mittlerer Einkommen ein Gebot der Fairness.
Dazu komme, dass der Bund die Belastungen der Länder
und Kommunen auf Grund der Tarifverschiebung ausglei-
che, so dass auch die aus kommunalpolitischer Sicht geäu-
ßerten Bedenken gegen den vorliegenden Gesetzentwurf
unbegründet seien.

Die Fraktion DIE LINKE. problematisierte die Darstel-
lungsweise der geplanten Entlastungen als Rückerstattung
von etwas, das zu unrecht weggenommen worden sei. Die
dahinter stehende negative Grundhaltung gegenüber der
Entrichtung von Steuern sei zu kritisieren.

In Bezug auf die Entwicklung der letzten Jahre sei festzu-
halten, dass eine Kompensation für die Effekte der kalten
Progression durch die vorgenommenen Tarifveränderungen
bereits erfolgt sei. Dabei müsse man die Effekte einer ge-
wollten Progression auf Grund von realen Einkommenser-
höhungen von den Effekten gleichzeitiger Lohn- und Preis-
steigerungen unterscheiden.

Die von der Koalition herausgestellte Entlastung der niedri-
gen und mittleren Einkommen durch das geplante Gesetz
sei irreführend, da am eigentlichen Grundproblem des so
mit der Schuldenbremse stehen. Eine solide Haushaltspoli-
tik werde nicht verhindert.

genannten Waigel-Buckels im Tarifverlauf nichts geändert
werde. Ein durchgehend linear-progressiver Tarif würde das

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/9201

Problem einer überproportionalen Belastung niedriger und
mittlerer Einkommen durch Progressionseffekte beseitigen.
Der Tarif wäre übersichtlich und jeder könnte wissen, um
wie viel die eigene Steuerbelastung bei einer Lohnerhöhung
steigen würde. Die Fraktion DIE LINKE. habe nachgewie-
sen, dass man die Einführung eines durchgehend linear-pro-
gressiven Tarifs gegenfinanzieren könnte, wenn man den
Einkommensteuertarif umgestalten würde. Vor diesem Hin-
tergrund sei der Verweis auf die Effekte der kalten Progres-
sion als Problem der Einkommensteuer ein Manöver zur
Ablenkung von einer ungerechten und verfehlten Steuer-
und Sozialpolitik. Mit dem Gesetzentwurf würde durch die
absoluten Entlastungswirkungen das Auseinandergehen der
Schere zwischen arm und reich verfestigt. Die von der Re-
gierungskoalition behauptete Wirkung des Gesetzesvorha-
bens einer Entlastung insbesondere mittlerer und kleinerer
Einkommen sei nicht gegeben.

Natürlich gebe es ein etabliertes Verfahren zur Anpassung
des Grundfreibetrages auf Grundlage des Existenzmini-
mumberichts. Das Vorgehen der Regierungskoalition im
Vorgriff auf die zu erwartenden Ergebnisse zukünftiger Be-
richte sei ein durchsichtiger Schachzug, um Steuerentlas-
tungen zu beschließen. Die Fraktion DIE LINKE. habe im
Übrigen schon lange kritisiert, wie das Existenzminimum
im Bericht der Bundesregierung berechnet werde. Das
eigene Konzept der Fraktion DIE LINKE. sehe einen höhe-
ren Betrag dafür vor. Dennoch sei es zu kritisieren, dass die
Regierungskoalition das gewohnte Verfahren einfach durch-
breche, um aus wahltaktischen Gründen Erfolge verkaufen
zu können.

Wenn man bei der kalten Progression nun vorausschauend
auf zu erwartende Steuerungerechtigkeiten reagieren wolle,
verweise sie auf die einkommensteuerliche Behandlung ein-
getragener Lebenspartnerschaften, bei denen Entscheidun-
gen von Länderfinanzgerichten vorliegen würden und wo
die Länderfinanzminister sich darauf verständigt hätten, ei-
nen Vertrauensschutz zu gewähren. In diesem Fall antworte
das Bundesministerium der Finanzen, dass keine Änderun-
gen im Vorgriff auf das ausstehende Urteil des Bundesver-
fassungsgerichts geplant seien. Hier gehe es um eine Grö-
ßenordnung von ca. 30 Mio. Euro, aber in diesem Fall sei
eine vorausschauende Behandlung der Problematik offenbar
nicht gewollt.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, dass auch die Bundes-
regierung bestätigt habe, dass es keine Garantie dafür gebe,
dass die Kommunen einen entsprechenden finanziellen
Ausgleich von den Ländern erhalten würden. Die Kommu-
nen würden letztlich zu den Leidtragenden der geplanten
Steuerrechtsänderung gehören. Dies werde ein weiterer
Baustein bei der Verschärfung der schlechten Finanzsitua-
tion vieler Kommunen sein.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erläuterte zu-
nächst ihre eigenen Vorstellungen bezüglich einer Verbesse-
rung des Einkommensteuertarifs. Das Konzept der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sehe eine Anhebung des
Grundfreibetrags auf 8 500 Euro vor. Der Tarif solle dabei
nicht verschoben und der Spitzensteuersatz angehoben wer-
den. Im Jahr 2013 würde der grüne Tarif die Steuerzahler

stellen. Dabei würde gleichzeitig ein Steuermehraufkom-
men erzielt. Daran sehe man, dass eine Entlastung der Bür-
ger auch ohne zusätzliche Belastung der öffentlichen Haus-
halte möglich sei. Die Vorstellung, dass man mit dem
Abbau der kalten Progression etwas zurückgebe, was man
unrechtmäßig vereinnahmt hätte, sei vor dem Hintergrund
des Haushaltsplanungsprozesses nicht sinnvoll.

Zur Verteilungswirkung des geplanten Gesetzes könne nicht
nur die relative Entlastung der verschiedenen Einkommens-
gruppen betrachtet werden, sondern man müsse vor dem
Hintergrund einer Auseinanderentwicklung von arm und
reich die absoluten Entlastungswirkungen berücksichtigen.
Dabei würden in der Gruppe derjenigen, die eine Einkom-
mensteuererklärung abgeben würden, 50 Prozent der Ent-
lastungen bei den oberen 20 Prozent der Einkommensteuer-
zahler anfallen. Damit werde die Ungleichheit verschärft,
statt sie zu korrigieren. Dies könne keine sinnvolle Steuer-
politik sein. Das Konzept der Fraktion BÜNDNIS90/DIE
GRÜNEN sehe dagegen eine Belastung im oberen Dezil
und eine Entlastung bei den unteren 90 Prozent vor.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN problematisierte
außerdem die Wirkung der geplanten Gesetzesänderung auf
die Haushalte der Bundesländer. Es sei fraglich, ob es sinn-
voll sei, dass solche Länder, die Finanzhilfen vom Bund er-
hielten, um die Schuldenbremse einhalten zu können, im
Zuge der geplanten Steuerentlastung mit zusätzlichen Ein-
nahmeausfällen in genau der gleichen Größenordnung wie
die zugesagten Finanzhilfen rechnen müssten. Man erinnere
in diesem Zusammenhang an das Beispiel des Landes
Schleswig-Holstein. Wenn Länder wie Schleswig-Holstein
zum Zeitpunkt der Gewährung der Finanzhilfen bei einem
gegebenen steuerpolitischen Pfad nicht ohne diese Hilfen in
der Lage gewesen seien, die Schuldenbremse einzuhalten,
bedeuteten die durch das geplante Gesetz zum Abbau der
kalten Progression verursachten Mindereinnahmen wie-
derum, dass die Vorgaben für diese Länder nicht einzuhalten
seien. Es wäre sinnvoller gewesen, sich bei den Maßnahmen
auf das bewährte Verfahren zur Anhebung des Grundfreibe-
trags zur Wahrung der Steuerfreiheit des Existenzminimums
zu konzentrieren.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP wiesen
zur Antwort darauf hin, dass der bei der Gewährung der
Finanzhilfen für die entsprechenden Länder vorgesehene
steuerpolitische Pfad die gebotene Anpassung des steuer-
freien Existenzminimums beinhaltet habe. Was an Einnah-
meausfällen durch die Tarifänderung zur Entlastung von der
kalten Progression darüber hinaus gehe, werde vom Bund
ausgeglichen. Es gebe keinen Zusammenhang zwischen
dem vorliegenden Gesetzentwurf und der Einhaltung der
Schuldenbremse durch die Länder. Der Schutz des Exis-
tenzminimums genieße ebenso wie die Schuldenbremse
Verfassungsrang. Auch in anderen Bereichen wie z. B. bei
der Anpassung der Regelsätze beim Arbeitslosengeld II
könnten die Länder keine Kompensation des Bundes für
verfassungsrechtlich gebotene Mehrausgaben erwarten. Nur
wenn der Bund Maßnahmen über das verfassungsrechtlich
notwendige Maß hinaus veranlasse, müsse die Finanzierung
mit den Ländern abgestimmt werden.
gegenüber den Plänen der Koalition sogar bis zu einem Ein-
kommen von etwa 3 500 Euro Bruttomonatslohn besser-

Die Bundesregierung betonte, dass bei allen Gesetzen, bei
denen der Bund die Kompensation für finanzielle Belastun-

Drucksache 17/9201 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gen der Länder und Kommunen übernehme (wie z. B. auch
beim Steuervereinfachungsgesetz geschehen) politisch
sichergestellt werden müsse, dass die entsprechenden Mittel
bei den Kommunen auch ankämen. Ein institutionelles
Misstrauen gegenüber den Länderfinanzministern sei in die-
ser Frage nicht angebracht. Sonst wären keinerlei entspre-
chende Ausgleichmaßnahmen mehr möglich.

Die Bundesregierung bestätigte, dass die Effekte der kalten
Progression in der Vergangenheit durch diskretionäre Maß-
nahmen ausgeglichen worden seien. Wenn man sich aber
die Schätzungen für das Existenzminimum für die kommen-
den Jahre anschaue und man berücksichtige, dass bereits für
das Jahr 2012 nur noch eine leichte Überdeckung bestehe
sowie die zu erwartende Lohnentwicklung und die Inflation
vor allem auf Grund des Anstiegs der Energiepreise be-
trachte, dann sei es unverkennbar, dass die vorhersehbaren
Entwicklungen durch die vorgeschlagenen Regierungsmaß-
nahmen abgefedert werden müssten.

Diskussion der Ergebnisse der Anhörung

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP beton-
ten, dass die Sachverständigen bei der Anhörung in vier
Punkten Einigkeit gezeigt hätten: Erstens sei die Belastung
durch die kalte Progression im Bereich der unteren und
mittleren Einkommen besonders hoch. Zweitens würde der
Gesetzentwurf der Bundesregierung im Umkehrschluss ge-
rade die niedrigen und mittleren Einkommen entlasten.
Drittens sei die vorgesehene regelmäßige Überprüfung der
kalten Progression im Zweijahresrhythmus begrüßt worden.
Viertens sei die Notwendigkeit deutlich geworden, dass eine
Anpassung des Grundfreibetrags, die durch die steuerliche
Freistellung des Existenzminimums erforderlich werde,
eine Tarifanpassung ebenfalls erforderlich mache, wenn es
nicht zu einer Stauchung im ersten Progressionsbereich kom-
men solle.

Dass die absolute Entlastung für Einzelne nur einen kleineren
Betrag ausmache, so werde ein alleinstehender Arbeitnehmer
mit einem Jahresbruttoarbeitslohn von 30 000 Euro auf
Grund der Tarifänderung 2014 jährlich etwa um 150 Euro
entlastet, bedeute nicht, dass dies irrelevant sei. Die Koalition
sei der Überzeugung, dass die geplante Entlastung gerade bei
kleineren Einkommen durchaus einen Unterschied ausmache
und außerdem eine Frage der Gerechtigkeit sei. Die relative
Belastung durch die kalte Progression sei bei niedrigen und
mittleren Einkommen am höchsten. Vor diesem Hintergrund
habe die Anhörung ergeben, dass der Gesetzentwurf genau
an der richtigen Stelle ansetze.

Die Feststellung einiger Sachverständiger, dass bestimmte
Einkommensklassen gar keine Einkommensteuer bezahlen
würden, sei sicherlich richtig. Dies sei allerdings kein Argu-
ment gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Wenn
man den Tarifverlauf korrigieren wolle, um eine ungerechte
Belastung von Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern zu be-
seitigen, laufe dieses Argument ins Leere. Diejenigen, die
heute keine Steuern bezahlen würden, würden ja auch nicht
ungerecht bzw. über Gebühr durch die kalte Progression be-
lastet. Wer keine Steuern bezahle, habe keinen Nachteil und
könne auch nicht reklamieren, dass er mit Hilfe des Ein-

Die Fraktion der SPD wies darauf hin, dass die Anhörung
ergeben habe, dass die relative Wirkung einer Korrektur der
Auswirkungen der kalten Progression auf niedrige Einkom-
men jenseits des Grundfreibetrags groß sei. Die absolute
Bedeutung sei allerdings nach Einschätzung der Sachver-
ständigen nur marginal oder sogar null. Dies könne man an
den im Gesetzentwurf erläuterten niedrigen Entlastungsbe-
trägen bei Geringverdienern sehen. Bei Familien sei der
Effekt noch unbedeutender. In der Vergangenheit habe nach
Angaben des Bundesministeriums der Finanzen die kalte
Progression kein Problem dargestellt, da der Grundfreibe-
trag bei der Einkommensteuer stets höher gewesen sei als
das Existenzminimum. So lange dies bei einer entsprechen-
den Rechtsverschiebung der Grenzsteuersatzkurve der Fall
sei, werde die Wirkung der kalten Progression im Vorhinein
neutralisiert.

Die Fraktion DIE LINKE. erinnerte daran, dass ein Teil
der Sachverständigen darauf hingewiesen habe, dass die
Abschaffung des so genanntem Waigel-Buckels für eine
Entlastung niedriger und mittlerer Einkommen von großer
Bedeutung wäre. In diesem Bereich des Tarifs seien wegen
seiner besonders starken Steigung die Effekte der Inflation
ein Problem. Im oberen Tarifbereich sei diese Wirkung
wesentlich geringer.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN widersprach
der Einschätzung der Koalitionsfraktionen, dass die Sach-
verständigen in der Anhörung ein großes Maß an Einigkeit
gezeigt hätten. Der Sachverständige Prof. Dr. Rudolf Hickel
habe explizit die Verteilungswirkungen thematisiert. Der
Sachverständige Prof. Dr. Ashok Kaul habe klargemacht,
dass eine isolierte Betrachtung der Wirkung von Lohnerhö-
hungen im Einkommensteuertarif ohne Berücksichtigung
von anderen Aspekten eine willkürliche Teilperspektive auf
das Problem der Preisveränderungen bei der Einkommens-
besteuerung sei. Auch der Sachverständige Dr. Stefan Bach
habe deutlich gemacht, dass man die Tarifwirkungen nur
vor dem Hintergrund der gesamten Verteilungssituation be-
urteilen könne. Der Ansatz des Gesetzentwurfs sei dement-
sprechend wenig sinnvoll. Man könne keineswegs von
Einigkeit bei den Sachverständigen sprechen. Der einzige
Konsens sei gewesen, dass der Grundfreibetrag zur steuer-
lichen Freistellung des Existenzminimums angepasst
werden müsse. Insbesondere der Sachverständige
Prof. Dr. Ashok Kaul habe darauf hingewiesen, dass für die
niedrigen und mittleren Einkommen die Frage der Abga-
benbelastung von entscheidender Bedeutung sei. Außerdem
sei bestätigt worden, dass die kalte Progression nur wirke,
wenn auch zusätzliche Einkommen entstünden. Dies hänge
wiederum von den Tarifabschlüssen ab, bei denen momen-
tan nicht absehbar sei, dass gerade die niedrigen und mittle-
ren Einkommen von nennenswerten Lohnsteigerungen pro-
fitieren würden. Dies müsse bei der Diskussion der kalten
Progression mit berücksichtigt werden. Darüber hinaus
seien in der Anhörung die Fragen der absoluten Entlastun-
gen und der gesamten Einkommensverteilung kontrovers
diskutiert worden.

Vor diesem Hintergrund brachte die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN einen Entschließungsantrag ein, der eine
alternative Formulierung zum Entschließungsantrag der
kommensteuerrechtes besser gestellt werden solle. Dies
könne gegebenenfalls durch andere Instrumente geschehen.

Koalitionsfraktionen für die Erstellung eines Steuerprogres-
sionsberichts vorsah:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/9201

„Die Bundesregierung wird beauftragt, beginnend mit der
18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages, alle zwei
Jahre jeweils zusammen mit dem Existenzminimumbericht
einen Bericht über die Wirkung der Inflation auf die Ver-
teilung der Steuer- und Abgabenlast vorzulegen.“ Einer
solchen Formulierung könne man im Gegensatz zum Ent-
schließungsantrag der Koalitionsfraktionen zustimmen, da
hier nicht nur der willkürliche Teilaspekt der kalten Pro-
gression Gegenstand der Berichtspflicht werde. Zum Ent-
schließungsantrag der Koalitionsfraktionen sei anzumerken,
dass es zwar sinnvoll sei, die Verteilungswirkungen der In-
flation regelmäßig zu untersuchen. Die Beiträge der Sach-
verständigen Prof. Dr. Rudolf Hickel, Dr. Stefan Bach und
Prof. Dr. Ashok Kaul hätten allerdings deutlich gemacht,
dass die isolierte Betrachtung der kalten Progression nur
einen Teilaspekt der Inflationswirkungen berücksichtige.
Dies sei willkürlich und entspringe dem politischen Ziel der
Regierungskoalition, Steuersenkungen vorzunehmen. Dies
sei kein systematischer Ansatz. Deshalb werde man den von
den Koalitionsfraktionen formulierten Antrag ablehnen und
schlage stattdessen die alternative Formulierung vor.

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
den Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 1a – neu – (§ 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter
Halbsatz)

Durch die Regelung in § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halb-
satz EStG wird verhindert, dass beim Lohnsteuerabzug nach
den Steuerklassen V und VI in einzelnen Teilbereichen eine
zu niedrige Durchschnittssteuerbelastung bzw. eine zu hohe
Grenzsteuerbelastung eintritt.

Die Zahlenwerte hängen mit den Tarifwerten in § 32a EStG
unmittelbar zusammen und sind entsprechend anzupassen
(Folgeänderung).

Die Änderungen treten jeweils parallel zur Tarifanpassung
in § 32a EStG am 1. Januar 2013 (Buchstabe a) und am
1. Januar 2014 (Buchstabe b) in Kraft.

Zu Nummer 1b – neu – (§ 46 Absatz 2)

Zu den Buchstaben a und b (§ 46 Absatz 2 Nummer 3)

Durch § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG werden Arbeitneh-
mer mit geringem Jahresarbeitslohn (bisher 10 200 Euro
bzw. 19 400 Euro, wenn die Voraussetzungen für die Zu-
sammenveranlagung vorliegen) von der Pflicht zur Abgabe
einer Einkommensteuererklärung allein wegen einer zu
hohen Mindestvorsorgepauschale befreit, da bei Arbeitneh-
mern mit den genannten Arbeitslöhnen die Einkommen-
steuer regelmäßig 0 Euro beträgt.

Die Arbeitslohngrenzen ändern sich durch die Tarifänderun-

Die Änderungen treten jeweils parallel zur Tarifanpassung
in § 32a EStG am 1. Januar 2013 (Buchstabe a) und am
1. Januar 2014 (Buchstabe b) in Kraft; siehe die Absätze 2
und 3 des Artikels zum Inkrafttreten dieses Änderungsge-
setzes.

Zu den Buchstaben c und d (§ 46 Absatz 2 Nummer 4)

Durch die Regelung in § 46 Absatz 2 Nummer 4 EStG be-
steht in Fällen mit geringem Arbeitslohn (bisher 10 200 Euro
bzw. 19 400 Euro, wenn die Voraussetzungen für die Zusam-
menveranlagung vorliegen) auch wenn beim Lohnsteuerab-
zug Freibeträge berücksichtigt wurden, keine Verpflichtung
zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, da bei Arbeit-
nehmern mit den genannten Arbeitslöhnen die Einkommen-
steuer regelmäßig 0 Euro beträgt.

Die Arbeitslohngrenzen ändern sich durch die Tarifänderun-
gen in § 32a EStG geringfügig (Folgeänderung zur Tarifän-
derung).

Die Änderungen treten jeweils parallel zur Tarifanpassung in
§ 32a EStG am 1. Januar 2013 (Buchstabe c) und am
1. Januar 2014 (Buchstabe d) in Kraft; siehe die Absätze 2
und 3 des Artikels zum Inkrafttreten dieses Änderungsgeset-
zes.

Zu Nummer 2 (§ 52)

Zu Buchstabe b (§ 52 Absatz 51c – neu)

Die neuen Zahlenangaben „9 578“, „26 863“ und „200 000“
in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG sind für Lohnzahlungszeit-
räume, die nach dem 31. Dezember 2012 und vor dem 1. Ja-
nuar 2014 enden, anzuwenden.

Zu Buchstabe c (§ 52 Absatz 51d – neu)

Die neuen Zahlenangaben „9 841“ und „27 604“ in § 39b
Absatz 2 Satz 7 EStG sind erstmals für Lohnzahlungszeit-
räume, die nach dem 31. Dezember 2013 enden, anzuwenden.

Zu Buchstabe d (§ 52 Absatz 55j)

Die speziellen Anwendungsregelungen zu § 46 EStG in
§ 52 Absatz 55j EStG haben heute keine praktische Bedeu-
tung mehr; § 52 Absatz 55j EStG kann durch dieses Ände-
rungsgesetz neu gefasst werden.

Nach § 52 Absatz 55j EStG in der Fassung dieses Ände-
rungsgesetzes sind die Zahlenangaben „10 500“ und
„19 700“ in § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 EStG für den
Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.

Zu Buchstabe e (§ 52 Absatz 55k – neu)

Die neuen Zahlenangaben „10 700“ und „20 200“ in § 46
Absatz 2 Nummer 3 und 4 EStG sind erstmals für den Ver-
anlagungszeitraum 2014 anzuwenden.

Zu Artikel 3 Absatz 2 und 3 (Inkrafttreten)

Durch eine Ergänzung der Absätze 2 und 3 treten die Folge-
änderungen in § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz, § 46
Absatz 2 Nummer 3 und 4, § 52 Absatz 51c, 51d, 55j und
55k – neu – EStG zu den Tarifänderungen in § 32a EStG
gen in § 32a EStG geringfügig (Folgeänderung zur Tarifän-
derung).

ebenfalls am 1. Januar 2013 und am 1. Januar 2014 in Kraft.
Siehe auch diesbezügliche Änderungen des Einkommen-

Drucksache 17/9201 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

H. Heene
ese
steuergesetzes durch dieses Änderungsgesetz und die ent-
sprechenden Gesetzesbegründungen.

Finanzielle Auswirkungen

Folgeänderungen zum Gesetzentwurf ohne weitere finan-
zielle Auswirkungen.

Berlin, den 28. März 2012

Olav Gutting
Berichterstatter

Nicolette Kressl
Berichterstatterin

Dr. Barbara Höll
Berichterstatterin

Dr. Volker Wissing
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter
mann

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