BT-Drucksache 17/9014

Umgang mit § 37 Absatz 1 Nummer 3 Stasiunterlagengesetzes im Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen

Vom 19. März 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/9014
17. Wahlperiode 19. 03. 2012

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Roland Claus, Ulla Jelpke, Jan Korte, Katrin Kunert,
Jens Petermann, Sabine Stüber, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.

Umgang mit § 37 Absatz 1 Nummer 3 des Stasiunterlagengesetzes im
Tätigkeitsbericht des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen

Das Stasiunterlagengesetz (StUG) bestimmt in § 37 Absatz 1 Nummer 3 eine
„gesonderte Verwahrung“ von bestimmten Akten und Dokumenten, darunter
„c. Unterlagen über Mitarbeiter von Nachrichtendiensten des Bundes, der Län-
der und der Verbündeten“ und „d. Unterlagen über Mitarbeiter anderer Nach-
richtendienste“. Als Voraussetzung für eine solche „gesonderte Verwahrung“
ist festgelegt, dass „der Bundesminister des Innern im Einzelfall erklärt, dass
das Bekanntwerden der Unterlagen die öffentliche Sicherheit gefährden oder
sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde“.

Im „Zehnten Tätigkeitsbericht der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
– 2011“ (Bundestagsdrucksache 17/4700 vom 10. März 2011) wird – wie schon
in den Vorgängerberichten – eine Berichterstattung zu diesem Teil des StUG
nicht vorgenommen. Damit fehlt es hinsichtlich der für die Gesamtbeurteilung
des Wirkens der DDR-Staatssicherheit unumgänglichen Erhellung des Wirkens
von „Nachrichtendiensten des Bundes, der Länder und der Verbündeten“ sowie
„anderer Nachrichtendienste“ in der DDR bzw. in die DDR hinein auf bedeut-
same Weise an Transparenz.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wann, in wie vielen Einzelfällen und auf wessen Antrag hin hat der Bundes-
minister des Innern im Sinne von § 37 Absatz 1 Nummer 3 StUG erklärt,
dass das Bekanntwerden der Unterlagen die öffentliche Sicherheit gefährden
oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten
würde?

2. Wie viele Unterlagen wurden daraufhin einer „gesonderten Verwahrung“ zu-
geführt?

3. Was wird mit den in „gesonderter Verwahrung“ gesicherten Unterlagen
künftig geschehen?
Welche Fristen gelten für eine künftige Einsichtnahme?

4. Wer hat unter welchen Voraussetzungen Zugang zu den in „gesonderter Ver-
wahrung“ gesicherten Unterlagen?

5. Wie oft und von wem ist der Zugang zu den in „gesonderter Verwahrung“
gesicherten Unterlagen gesucht worden?

Drucksache 17/9014 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
6. Werden die „Mitarbeiter von Nachrichtendiensten des Bundes, der Länder
und der Verbündeten“ bzw. „anderer Nachrichtendienste“, die in den in „ge-
sonderter Verwahrung“ gesicherten Akten und Dokumenten genannt werden
bzw. die entsprechenden Nachrichtendienste über den Sachverhalt ihres
Genanntseins, über den Verbleib der Unterlagen und die Möglichkeiten der
Einsichtnahme informiert?

7. Werden Kopien der entsprechenden Unterlagen angefertigt und den entspre-
chenden Nachrichtendiensten zur Verfügung gestellt?

8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass aus personen-
bezogenen Aktenbeständen einzelne Aktenteile, die nach § 37 Absatz 1
Nummer 3 StUG zur „gesonderten Verwahrung“ ausersehen wurden, aus
diesen Aktenbeständen entfernt wurden?

9. Wenn es solche Entfernungen gegeben hat: Auf welche Weise, und mit
welcher Begründung (bitte im Wortlaut angeben) wurde dies in den entspre-
chenden Aktenbeständen vermerkt?

Berlin, den 13. März 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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