BT-Drucksache 17/8870

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/5096 - Entwurf eines Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Vom 5. März 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/8870
17. Wahlperiode 05. 03. 2012

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/5096 –

Entwurf eines Gesetzes über die Vereinfachung des Austauschs von
Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

A. Problem

Mit dem Gesetz soll der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. De-
zember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Er-
kenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union umgesetzt werden.

B. Lösung

Der Rahmenbeschluss soll durch die Änderung des Gesetzes über die interna-
tionale Rechtshilfe in Strafsachen, des Bundeskriminalamtgesetzes, des Bundes-
polizeigesetzes, des Zollfahndungsdienstgesetzes, des Zollverwaltungsgesetzes,
des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
und der Abgabenordnung umgesetzt werden.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Der Rahmenbeschluss sieht Erleichterungen des Informationsaustauschs zwi-
schen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten vor. Es lässt sich

Drucksache 17/8870 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

derzeit noch nicht abschätzen, ob diese Erleichterungen zu einer Zunahme des
Informationsaustauschs und dadurch zu einem Mehraufwand für Personal und
Sachmittel führen wird. Etwaiger Mehraufwand ist im jeweils betroffenen Ein-
zelplan zu erwirtschaften.

E. Sonstige Kosten

Keine. Für die Wirtschaft, insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen,
entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine
Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwar-
ten.

F. Bürokratiekosten

Durch das Gesetz werden weder für die Wirtschaft noch für die Bürgerinnen und
Bürger Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die
Verwaltung werden sechs Informationspflichten neu eingeführt und keine Infor-
mationspflichten geändert oder aufgehoben.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8870

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5096 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. In Artikel 1 Nummer 5 wird § 92a wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen
oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese
Informationen beziehen,“.

b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Buchstaben a werden die folgenden Buchstaben a und b voran-
gestellt:

,a) In der Angabe zu § 5 werden nach dem Wort „Verfassungsorgane“
die Wörter „und der Leitung des Bundeskriminalamtes“ eingefügt.

b) In der Angabe zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 werden nach dem
Wort „Verfassungsorgane“ die Wörter „und der Leitung des Bun-
deskriminalamtes“ eingefügt.‘

bb) Die bisherigen Buchstaben a bis c werden die Buchstaben c bis e.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

,3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Verfassungsorgane“ die
Wörter „und der Leitung des Bundeskriminalamtes“ eingefügt.

b) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. der erforderliche Personenschutz

a) für die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes,

b) in besonders festzulegenden Fällen der Gäste dieser Verfas-
sungsorgane aus anderen Staaten und

c) für die Leitung des Bundeskriminalamtes;

in den Fällen der Buchstaben a und c kann der erforderliche
Schutz insbesondere auch über die Amtsdauer hinaus erstreckt
werden und Familienangehörige einbeziehen;“.‘

c) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 4.

d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und darin wird § 14a wie folgt
geändert:

aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die In-
formationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Per-

son, auf die sich diese Informationen beziehen,“.

bbb) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.

Drucksache 17/8870 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

bb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „besteht und zu erwarten ist,
dass die Datenübermittlung geeignet ist, zur Verhütung einer solchen
Straftat beizutragen“ durch die Wörter „, der zuletzt durch den Rah-
menbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert
worden ist, besteht und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten dazu beitragen
könnte, eine solche Straftat zu verhindern“ ersetzt.

e) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 6 bis 9.

3. In Artikel 4 Nummer 3 wird § 32a wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informa-
tionen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die
sich diese Informationen beziehen,“.

bb) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „besteht und zu erwarten ist, dass
die Datenübermittlung geeignet ist, zur Verhütung einer solchen Straftat
beizutragen“ durch die Wörter „, der zuletzt durch den Rahmenbeschluss
2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, be-
steht und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung
dieser personenbezogenen Daten dazu beitragen könnte, eine solche Straf-
tat zu verhindern“ ersetzt.

4. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden in § 3 Absatz 6a Satz 3 die Wörter „im Sinne des
§ 34a Absatz 4“ durch die Wörter „im Sinne von § 91 Absatz 3 des Geset-
zes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen“ ersetzt.

b) In Nummer 4 wird § 34a wie folgt geändert:

aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die In-
formationen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Per-
son, auf die sich diese Informationen beziehen,“.

bbb) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.

bb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „besteht und zu erwarten ist,
dass die Datenübermittlung geeignet ist, zur Verhütung einer solchen
Straftat beizutragen“ durch die Wörter „, der zuletzt durch den Rah-
menbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert
worden ist, besteht und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten dazu beitragen
könnte, eine solche Straftat zu verhindern“ ersetzt.

5. In Artikel 6 Nummer 2 wird § 11a wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informa-
tionen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die

sich diese Informationen beziehen,“.

bb) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8870

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „besteht und zu erwarten ist, dass
die Datenübermittlung geeignet ist, zur Verhütung einer solchen Straftat
beizutragen“ durch die Wörter „, der zuletzt durch den Rahmenbeschluss
2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, be-
steht und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung
dieser personenbezogenen Daten dazu beitragen könnte, eine solche Straf-
tat zu verhindern“ ersetzt.

6. In Artikel 7 Nummer 2 wird § 6a wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „besteht und zu erwarten ist, dass
die Datenübermittlung geeignet ist, zur Verhütung einer solchen Straftat
beizutragen“ durch die Wörter „, der zuletzt durch den Rahmenbeschluss
2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, be-
steht und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung
dieser personenbezogenen Daten dazu beitragen könnte, eine solche Straf-
tat zu verhindern“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. der Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informa-
tionen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die
sich diese Informationen beziehen,“.

bb) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.

7. Artikel 9 wird wie folgt gefasst:

,Artikel 9

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 117 die folgenden
Angaben eingefügt:

„§ 117a Übermittlung personenbezogener Daten an Mitgliedstaaten der
Europäischen Union

§ 117b Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI
übermittelten Daten“.

2. Nach § 117 werden die folgenden §§ 117a und 117b eingefügt:

㤠117a

Übermittlung personenbezogener Daten
an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Auf ein Ersuchen einer für die Verhütung und Verfolgung von Straf-
taten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäi-
schen Union können die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen
der Finanzbehörden personenbezogene Daten, die in Zusammenhang mit
dem in § 208 bestimmten Aufgabenbereich stehen, zum Zweck der Verhü-
tung von Straftaten übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten gelten
die Vorschriften über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
entsprechend.
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist nur
zulässig, wenn das Ersuchen mindestens folgende Angaben enthält:

Drucksache 17/8870 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchenden Behörde,

2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung die Daten benötigt
werden,

3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Ersuchen zugrunde liegt,

4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten erbeten werden,

5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen
oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person, auf die sich diese
Informationen beziehen,

6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, sofern sich das Er-
suchen auf eine bekannte Person bezieht, und

7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche Informationen und Er-
kenntnisse im Inland vorliegen.

(3) Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbe-
hörden können auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten im Sinne
von Absatz 1 an eine für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zu-
ständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
übermitteln, wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung einer Straftat im
Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des
Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Über-
gabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002,
S. 1), der zuletzt durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom
27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, besteht und konkrete Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung dieser personenbezogenen
Daten dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu verhindern.

(4) Für die Übermittlung der Daten nach Absatz 3 gelten die Vorschrif-
ten über die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entsprechend.
Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit, auch unter Berücksichtigung
des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im Ein-
zelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen. Zu
den schutzwürdigen Interessen gehört auch das Vorhandensein eines an-
gemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat. Die schutzwürdigen
Interessen der betroffenen Personen können auch dadurch gewahrt wer-
den, dass der Empfängerstaat oder die empfangende zwischen- oder über-
staatliche Stelle im Einzelfall einen Schutz der übermittelten Daten garan-
tiert.

(5) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 3 unterbleibt,
wenn

1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Län-
der beeinträchtigt würden,

2. die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 des Vertrages über die
Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde,

3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Behörde nicht vorhan-
den sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt
werden können oder

4. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig wäre oder die Daten für
die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich
sind.
(6) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 3 kann unterblei-
ben, wenn

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/8870

1. die zu übermittelnden Daten bei den mit der Steuerfahndung betrauten
Dienststellen der Finanzbehörden nicht vorhanden sind, jedoch ohne
das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,

2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib, Leben oder
Freiheit einer Person gefährdet würde oder

3. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt werden sollen, nach
deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem
Jahr oder weniger bedroht ist.

(7) Als für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öf-
fentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne
der Absätze 1 und 3 gilt jede Stelle, die von diesem Staat gemäß Artikel 2
Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. De-
zember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen
und Erkenntnissen zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom
15.3.2007, S. 26) benannt wurde.

(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden auf die Übermittlung von
personenbezogenen Daten an für die Verhütung und Verfolgung von Straf-
taten zuständige öffentliche Stellen eines Schengen-assoziierten Staates
im Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechts-
hilfe in Strafsachen.

§ 117b

Verwendung von den nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI
übermittelten Daten

(1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI an die mit der
Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehörden übermittelt
worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden,
oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die
öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen Zweck oder
als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwen-
det werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem über-
mittelnden Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedingungen
sind zu beachten.

(2) Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbe-
hörden erteilen dem übermittelnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwe-
cken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die übermittelten
Daten verwendet wurden.“‘

Berlin, den 29. Februar 2012

Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Armin Schuster (Weil am Rhein)
Berichterstatter

Frank Hofmann (Volkach)
Berichterstatter

Gisela Piltz
Berichterstatterin

Ulla Jelpke
Berichterstatterin
Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

Der Innenausschuss hat in seiner 39. Sitzung am 11. Mai Bemühungen sein. Von besonderer Bedeutung sind hier die
2011 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zu dem Ge-
setzentwurf durchzuführen. Die öffentliche Anhörung hat
der Innenausschuss in seiner 49. Sitzung am 19. September
2011 durchgeführt. Auf das Protokoll Nr. 17/49 der Anhö-

derzeit laufenden Bemühungen der Kommission für eine
Novellierung des Datenschutzes in der Europäischen Union
auch im Bereich Justiz und Inneres.

Darüber hinaus wird die Bundesregierung aufgefordert, unter
Drucksache 17/8870 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Armin Schuster (Weil am Rhein), Frank Hofmann
(Volkach), Gisela Piltz, Ulla Jelpke und Dr. Konstantin von Notz

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/5096 wurde in der
99. Sitzung des Deutschen Bundestages am 24. März 2011
an den Innenausschuss federführend sowie an den Rechts-
ausschuss, den Finanzausschuss und den Ausschuss für Ar-
beit und Soziales zur Mitberatung überwiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat in seiner 76. Sitzung am 29. Feb-
ruar 2012 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs in der Fassung des Änderungsantrags
der Koalitionsfraktionen empfohlen. Der Änderungsantrag
der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP auf Aus-
schussdrucksache 17(4)437 wurde mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. angenommen.
Dem von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Entschlie-
ßungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(4)438 hat der
Rechtsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zugestimmt.

Der Finanzausschuss hat in seiner 78. Sitzung am 29. Feb-
ruar 2012 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den
Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 92. Sit-
zung am 29. Februar 2012 mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des Ände-
rungsantrags der Koalitionsfraktionen empfohlen. Der Än-
derungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
drucksache 17(4)437 wurde mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion DIE LINKE. angenommen. Dem ebenfalls
von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP vorgelegten
Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache 17(4)438
hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales mit den Stimmen
der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Opposi-
tionsfraktionen zugestimmt.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Beirats für nachhaltige Entwicklung auf Ausschussdrucksa-
che 17(4)223 hat sowohl bei der Anhörungssitzung als auch
bei den Beratungen vorgelegen.

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 66. Sit-
zung am 29. Februar 2012, in der auch der Bundesbeauf-
tragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
nochmals zum Gesetzesvorhaben Stellung bezogen hat, ab-
schließend beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
den Gesetzentwurf in der Fassung des Änderungsantrags der
Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 17(4)437 an-
zunehmen.

Zuvor wurde der Änderungsantrag auf Ausschussdruck-
sache 17(4)437 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. angenommen.

Darüber hinaus hat der Innenausschuss mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN folgende Entschließung angenommen (Aus-
schussdrucksache 17(4)438):

,Der Wegfall der innereuropäischen Grenzkontrollen ist ein
zentraler und positiver Bestandteil des europäischen Eini-
gungsprozesses. Verbunden damit sind aber auch neue und
sich ständig ändernde Herausforderungen für die Sicher-
heitsbehörden in Europa. In diesem Sinne ist ein schneller
und möglichst einfacher Informationsaustausch zwischen
den europäischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden
von herausragender Bedeutung für eine effektive Gefahren-
abwehr und Strafverfolgung.

Dabei kann dieser Informationsaustausch nur unter strikter
Wahrung der Grundprinzipien des Datenschutzes erfolgen.
Diese Grundprinzipien sind ein gleichberechtigter Bestand-
teil eines Europas der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts.

Vor diesem Hintergrund soll der „Rahmenbeschluss 2006/
960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Verein-
fachung des Informationsaustausches zwischen den Straf-
verfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union“ mit dem vorliegenden Gesetzentwurf in innerstaat-
liches Recht umgesetzt werden.

In diesem Zusammenhang wird die Bundesregierung aufge-
fordert, sich auch weiterhin auf EU-Ebene für die Belange
des Datenschutzes einzusetzen. Ein möglichst einheitliches
und hohes Datenschutzniveau in Europa soll Ziel dieser
rung, an der sich sieben Sachverständige beteiligt haben,
wird hingewiesen. Die Stellungnahme des Parlamentarischen

Berücksichtigung dieser Bemühungen zeitnah die noch erfor-
derlichen Schritte zur Umsetzung des „Rahmenbeschlusses

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/8870

2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den
Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der poli-
zeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
verarbeitet werden“ vorzunehmen.

Hier ist zügiges Handeln geboten, um die nunmehr zu schaf-
fenden Regelungen über die Vereinfachung des Informa-
tionsaustausches in Europa datenschutzrechtlich zu ergän-
zen. In diesem Zusammenhang sollten dann auch die Prüf-
und Löschungsfristen bei Datenübermittlungen im Rahmen
der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Straf-
sachen soweit erforderlich entsprechend angepasst werden.‘

II. Zur Begründung

1. Zur Begründung wird allgemein auf Drucksache 17/5096
hingewiesen. Die vom Innenausschuss auf Grundlage des
Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 17(4)437 empfohlenen Änderungen
begründen sich wie folgt:

Zu Nummer 1 (Änderung des Artikels 1 Nummer 5)

Die Anforderungen an die Zulässigkeit der Beantwortung
eines Ersuchens werden ergänzt: Neben den bisher in
§ 92a IRG-E genannten Informationen muss in einem Er-
suchen auch ausdrücklich dargestellt werden der Zusam-
menhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informatio-
nen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person,
auf die sich diese Informationen oder Erkenntnisse bezie-
hen. Dies entspricht den Vorgaben des Artikels 5 RbDatA.

Zu Nummer 2 (Änderung des Artikels 3)

Zu Buchstabe a (Inhaltsübersicht)

Die Formulierung enthält die notwendigen redaktionel-
len Anpassungen der Inhaltsübersicht.

Zu Buchstabe b (§ 5 BKAG, Änderung der Überschrift
und Absatz 1 Nummer 1)

Der neue Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entspricht der
ersten Alternative der bisherigen Regelung.

Der neue Buchstabe b entspricht der zweiten Alternative
der bisherigen Regelung.

Der neue Buchstabe c sieht vor, dass die Aufgabe zum
Schutz des Präsidenten des Bundeskriminalamtes als ge-
setzliche Aufgabe nach § 5 BKAG durchgeführt wird. In-
folge dessen können künftig bei dieser Aufgabenwahr-
nehmung auch die Befugnisse nach Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 4 (§ 21 ff.) ausgeübt werden. Mit dem Begriff
„Leitung“ wird eine hinreichend offene Formulierung ge-
wählt, um im Bedarfsfall auch die Vizepräsidenten zu er-
fassen. Dies kann beispielsweise bei einer entsprechen-
den Gefährdungseinschätzung oder auch einer längeren
Vertretung der Fall sein. Weitere Personen werden von
Buchstabe c nicht erfasst.

In einem angefügten Halbsatz erfolgen Klarstellungen,
die der eingeübten Staatspraxis entsprechen.

Die Fortsetzung der Personenschutzaufgabe über die
Amtsdauer der Schutzperson hinaus ergibt sich aus dem

flusst werden, nach Amtsbeendigung nachwirkenden Ge-
fahren ausgesetzt zu sein.

Die Bereitschaft zur Amtsübernahme und der Schutz der
Handlungs- und Entscheidungsfreiheit erfordert daher,
dass die Anstellungskörperschaft den Personenschutz
auch über die Amtsausübung hinaus sicherstellen kann,
ohne hierbei von autonomen Entscheidungen der Polizei-
behörden des späteren Wohnsitzlandes abhängig zu sein.

Bei dieser Gelegenheit wird zugleich klargestellt, dass
zum Schutz der Handlungs- und Entscheidungsfreiheit
des Amtsträgers auch der Schutz gefährdeter Familienan-
gehöriger erforderlich sein kann.

Zu Buchstabe d (§ 14a BKAG)

In § 14a Absatz 2 werden die Anforderungen an die Zu-
lässigkeit der Beantwortung eines Ersuchens ergänzt; die
Nummerierung innerhalb des Absatzes wird der Ände-
rung angepasst. Im Übrigen wird auf die Begründung zur
Änderung von § 92a IRG-E verwiesen.

§ 14a Absatz 3 wird redaktionell angepasst. Das bisherige
Zitat des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI vom 13. Juni
2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Überga-
beverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190
vom 18.7.2002, S. 1) ist anzupassen im Hinblick auf die
Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI durch
den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Fe-
bruar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/
584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/
947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen
und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im
Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die
betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom
27.3.2009, S. 24).

Schließlich wird in § 14a Absatz 3 der Wortlaut des Arti-
kels 7 RbDatA im Wesentlichen übernommen. Entspre-
chend der bestehenden Terminologie des BKAG müssen
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Daten-
übertragung zu Verhinderung einer Straftat beitragen
kann. Die Anforderungen entsprechen denjenigen, die
Artikel 7 RbDatA mit der Formulierung aufstellt, dass
„konkrete Gründe“ für diese Annahme vorliegen müssen.
Der Begriff „Gründe“ ist in diesem Zusammenhang je-
doch in polizeirechtlichen Regelungen ungebräuchlich;
er ist unspezifisch und bringt nicht ausreichend deutlich
zum Ausdruck, dass die Annahme auf Tatsachen beruhen
muss. Er wird deshalb hier durch den sonst im Polizei-
recht üblichen Begriff der „Anhaltspunkte“ ersetzt. Eine
inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Nummer 3 (Änderung des Artikels 4 Nummer 3)

In § 32a Absatz 2 BPolG werden die Anforderungen an
die Zulässigkeit der Beantwortung eines Ersuchens
ergänzt. Auf die Begründung zur Änderung von § 92a
IRG-E wird verwiesen.

§ 32a Absatz 3 BPolG wird redaktionell angepasst. Das
bisherige Zitat des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI vom
13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die
Anlass des Personenschutzes und seinem Zweck. Die
Amtsausübung kann auch durch die Erwartung beein-

Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl.
L 190 vom 18.7.2002, S. 1) ist anzupassen im Hinblick

Drucksache 17/8870 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

auf die Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI
durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom
26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse
2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und
2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Per-
sonen und zur Förderung der Anwendung des Grundsat-
zes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen,
die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu
der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81
vom 27.3.2009, S. 24).

Schließlich wird in § 32a Absatz 3 BPolG der Wortlaut
des Artikels 7 RbDatA im Wesentlichen übernommen.
Auf die Begründung zur Änderung von § 14a Absatz 3
BKAG-E wird verwiesen.

Zu Nummer 4 (Änderung des Artikels 5)

Zu Buchstabe a (§ 3 Absatz 6a des Zollfahndungs-
dienstgesetzes)

Der bisherige Verweis in § 3 Absatz 6a Satz 3 des Zoll-
fahndungsdienstgesetzes (ZFdG) – neu – auf § 34a Ab-
satz 4 ZFdG – neu – wird durch den zutreffenden Verweis
auf § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) – neu – ersetzt.

Zu Buchstabe b (§34a ZFdG)

In § 34a Absatz 2 werden die Anforderungen an die Zu-
lässigkeit der Beantwortung eines Ersuchens ergänzt.
Auf die Begründung zur Änderung von § 92a IRG-E wird
verwiesen.

§ 34a Absatz 3 wird redaktionell angepasst. Das bisherige
Zitat des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI vom 13. Juni
2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Überga-
beverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190
vom 18.7.2002, S. 1) ist anzupassen im Hinblick auf die
Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI durch
den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Fe-
bruar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/
584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/
947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen
und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im
Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die
betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom
27.3.2009, S. 24).

Schließlich wird in § 34a Absatz 3 der Wortlaut des Arti-
kels 7 RbDatA im Wesentlichen übernommen. Auf die
Begründung zur Änderung von § 14a Absatz 3 BKAG-E
wird verwiesen.

Zu Nummer 5 (Änderung des Artikels 6 Nummer 2)

In § 11a Absatz 2 werden die Anforderungen an die Zu-
lässigkeit der Beantwortung eines Ersuchens ergänzt.
Auf die Begründung zur Änderung von § 92a IRG-E wird
verwiesen.

§ 11a Absatz 2 wird redaktionell angepasst. Das bisherige
Zitat des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI vom 13. Juni
2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Überga-
beverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190

den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Fe-
bruar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/
584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/
947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Personen
und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der
gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im
Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die
betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81 vom
27.3.2009, S. 24).

Schließlich wird in § 11a Absatz 3 der Wortlaut des Arti-
kels 7 RbDatA im Wesentlichen übernommen. Auf die
Begründung zur Änderung von § 14a Absatz 3 BKAG-E
wird verwiesen.

Zu Nummer 6 (Änderung des Artikels 7 Nummer 2)

In § 6a Absatz 1 wird der Wortlaut des Artikels 7 RbDatA
im Wesentlichen übernommen. Auf die Begründung zur
Änderung von § 14a Absatz 3 BKAG-E wird verwiesen.

Weiterhin wird § 6a Absatz 1 redaktionell angepasst. Das
bisherige Zitat des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI vom
13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die
Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl.
L 190 vom 18.7.2002, S. 1) ist anzupassen im Hinblick
auf die Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI
durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom
26. Februar 2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse
2002/584/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und
2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrensrechte von Per-
sonen und zur Förderung der Anwendung des Grundsat-
zes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen,
die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu
der die betroffene Person nicht erschienen ist (ABl. L 81
vom 27.3.2009, S. 24).

Schließlich werden in § 6a Absatz 2 die Anforderungen
an die Zulässigkeit der Beantwortung eines Ersuchens
ergänzt. Auf die Begründung zur Änderung von § 92a
IRG-E wird verwiesen.

Zu Nummer 7 (Änderung des Artikels 9)

Mit der Neufassung von Artikel 9 wird die noch im
Regierungsentwurf vorgesehene Anfügung eines Absat-
zes 5 an § 117 AO rückgängig gemacht. Darüber hinaus
werden dem § 117 AO die §§ 117a und 117b AO – neu –
angefügt. Damit wird dem Anliegen des Bundesrates in
seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2011 (s. Bundes-
tagsdrucksache 17/5096 vom 17.03.2011, Anlage 3) ent-
sprochen.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Nummer 1 enthält die notwendigen Anpassungen der In-
haltsübersicht.

Zu Nummer 2 (§§ 117a, 117b – neu –)

Nach Artikel 3 Absatz 3 RbDatA sind die Mitgliedstaaten
verpflichtet, für den Austausch von Informationen und
Erkenntnissen nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses
grundsätzlich keine strengeren Bedingungen vorzusehen
als für den entsprechenden Informationsaustausch im in-
nerstaatlichen Bereich. Dies bedeutet für die Steuerfahn-
vom 18.7.2002, S. 1) ist anzupassen im Hinblick auf die
Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI durch

dung, dass § 30 AO unverändert gilt und dass ein Daten-
austausch nach dem RbDatA nicht zulässig ist, wenn er

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/8870

auch innerstaatlich bei einem gleichartigen Sachverhalt
und im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungs-
zweck nicht zulässig wäre. Damit wird das hohe Daten-
schutzniveau des § 30 AO auch für den EU-weiten
Datenaustausch festgeschrieben.

Eine Übermittlung von Auskünften durch die mit der
Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Finanzbehör-
den an die für die Bearbeitung von Steuersachen oder die
Verfolgung von Steuerstraftaten zuständigen öffentlichen
Stellen anderer Staaten richtete sich bislang nach § 117
AO. § 117 AO erfasst allerdings nicht den Bereich der
Verhütung von Steuerstraftaten, sondern betrifft nur das
Besteuerungs- und das Steuerstrafverfahren.

Nunmehr soll auch der Bereich der Verhütung von
Steuerstraftaten geregelt werden. Mit dem neu eingefüg-
ten § 117a AO-E, der sich an § 34a ZFdG-E bzw. § 6a
SchwarzArbG-E orientiert, wird für den Bereich der
Verhütung von Steuerstraftaten die Möglichkeit geschaf-
fen, Daten an für die Verhütung von Straftaten zustän-
dige öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten der Europä-
ischen Union sowie der Schengen-assoziierten Staaten
zu übermitteln, soweit dies innerstaatlich zulässig wäre.
Stammen die Daten aus einem Steuerstrafverfahren, bil-
det – wegen § 404 Satz 1 AO – § 481 Absatz 1 Satz 2
StPO die innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Daten-
übermittlung. Über § 481 Absatz 2 StPO ist § 30 AO als
besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelung zu
beachten. Die Datenübermittlung zu Zwecken der Ver-
folgung von Steuerstraftaten richtet sich auch weiterhin
nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRG), dessen Datenübermittlungsvorschrif-
ten ebenfalls an die Erfordernisse des RbDatA angepasst
werden.

Zu § 117a

Zu Absatz 1

Absatz 1 verankert den Gleichbehandlungsgrundsatz für
Datenübermittlungen auf Ersuchen eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union zu Zwecken der Verhütung von
Straftaten. Mit der Bezugnahme auf § 208 AO wird
klargestellt, dass die Steuerfahndungsstellen nur in ihrem
originären Aufgabenbereich Datenübermittlungen vor-
nehmen dürfen. Eingeschlossen ist damit zunächst der
Bereich der Steuerstraftaten (§ 369 Absatz 1 AO). Die
Steuerfahndungsstellen dürfen aber auch insoweit tätig
werden, als Gesetze die Straf- und Bußgeldvorschriften
der Abgabenordnung für anwendbar erklären (vgl. z. B.
§ 96 Absatz 7 EStG, § 15 InvZulG 2010 und § 15 Ab-
satz 2 EigZulG). Des Weiteren werden durch die Bezug-
nahme auf § 208 AO auch die Daten, die den Steuerfahn-
dungsstellen durch andere Stellen in den Finanzbehörden
zur Verfügung gestellt werden (z. B. Daten aus den Risi-
komanagementsystemen), von der Übermittlungsbefug-
nis umfasst. Bei Informationen, die nicht in Zusammen-
hang mit dem Aufgabenbereich des § 208 AO stehen,
bleibt lediglich die innerstaatliche Abgabe an die zustän-
dige Behörde. Eine Aufgabenerweiterung ist mit dieser
Regelung wie auch im Übrigen mit dem gesamten Ge-
setzentwurf nicht verbunden.

AO-E soll keine gesetzliche Grundlage zur Durchbre-
chung des Steuergeheimnisses im Sinne des § 30 Ab-
satz 4 Nummer 2 AO geschaffen werden. Eine Daten-
übermittlung ist nur in den Fällen zulässig, in denen sie
auch bei rein inländischen Sachverhalten zulässig wäre.
Insbesondere sind die Vorgaben des § 30 Absatz 4 Num-
mer 5 AO zu berücksichtigen. § 30 Absatz 4 Nummer 2
AO kommt nur zur Anwendung, soweit andere gesetzli-
che Vorschriften als § 117a AO-E betroffen sind. § 117a
Absatz 1 AO-E stellt somit keine durch Gesetz zugelas-
sene Durchbrechung des Steuergeheimnisses dar. Eine
solche hätte ggf. umfangreiche Änderungen in anderen
Bereichen der Datenübermittlung zur Folge, die nicht er-
wünscht sind.

Nach Absatz 1 Satz 1 gelten für die Datenübermittlung
die Vorschriften des innerstaatlichen Bereichs entspre-
chend. Damit richtet sich unter anderem auch die Frage
der Anhörung nach innerstaatlichem Recht. Für Daten
aus einem Besteuerungsverfahren gilt, dass eine Anhö-
rung des Betroffenen vor Übermittlung der Informatio-
nen aus Rechtsgründen nicht erforderlich ist. Für Daten
aus einem Steuerstrafverfahren gilt die StPO.

Zu Absatz 2

Absatz 2 beruht auf Artikel 5 Absatz 1 und 3 RbDatA und
regelt die formellen Anforderungen, denen ein Ersuchen
genügen muss, damit der in § 117a Absatz 1 AO-E ver-
ankerte Gleichbehandlungsgrundsatz zur Anwendung
kommt.

Zu Absatz 3

Absatz 3 normiert den Gleichbehandlungsgrundsatz für
Spontanübermittlungen personenbezogener Daten zur
Verhütung von Straftaten im Sinne des Artikels 2 Ab-
satz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates
vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und
die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten
und setzt damit Artikel 7 des RbDatA um.

Die bestehenden Regelungen des EG-Amtshilfe-Geset-
zes zur Spontanauskunft betreffen die Datenübermittlung
zwischen Finanzbehörden für Zwecke des Festsetzungs-
und Erhebungsverfahrens, der Anwendungsbereich der
Regelungen des EG-Amtshilfe-Gesetzes beschränkt sich
nach der EG-Amtshilferichtlinie auf die Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union, würde also nicht die Schengen-
assoziierten Staaten umfassen. Deshalb bilden die beste-
henden Regelungen des EG-Amtshilfe-Gesetzes keine
ausreichende Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung
zur Verhütung von Straftaten im Sinne des RbDatA.

Der Verweis auf Absatz 1 stellt klar, dass auch bei Spon-
tanübermittlungen nur personenbezogene Daten übermit-
telt werden dürfen, die in Zusammenhang mit dem Aufga-
benbereich des § 208 AO stehen. Andernfalls bleibt ledig-
lich die Abgabe an die zuständige Behörde. Auch mit die-
ser Regelung soll keine Aufgabenerweiterung erfolgen.

Durch den RbDatA soll der Schutz des Steuergeheimnis-
ses nicht eingeschränkt werden. Mit § 117a Absatz 3 AO-
E soll keine gesetzliche Grundlage zur Durchbrechung
des Steuergeheimnisses im Sinne des § 30 Absatz 4 Num-
Durch den RbDatA soll der Schutz des Steuergeheim-
nisses nicht eingeschränkt werden. Mit § 117a Absatz 1

mer 2 AO geschaffen werden. Eine Datenübermittlung ist
nur in den Fällen möglich, in denen sie auch bei rein in-

Drucksache 17/8870 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

ländischen Sachverhalten möglich wäre, vgl. die Ausfüh-
rungen zu Absatz 1. Insbesondere sind die Vorgaben des
§ 30 Absatz 4 Nummer 5 AO zu berücksichtigen. § 30
Absatz 4 Nummer 2 AO kommt auch hier nur zur An-
wendung, soweit andere gesetzliche Vorschriften als
§ 117a AO-E betroffen sind. § 117a Absatz 3 AO-E stellt
somit keine durch Gesetz zugelassene Durchbrechung
des Steuergeheimnisses dar. Eine solche hätte ggf. um-
fangreiche Änderungen in anderen Bereichen der Daten-
übermittlung zur Folge, die nicht erwünscht sind.

Zu Absatz 4

Der neu formulierte § 117a Absatz 4 AO-E stellt in Satz 1
zunächst klar, dass für die Übermittlung personenbezo-
gener Daten ohne Ersuchen die Vorschriften über die
Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich entspre-
chend gelten.

Die Sätze 2 bis 4 gleichen die Regeln für den Bereich der
Steuerfahndung im Hinblick auf die Spontanübermitt-
lung von personenbezogenen Daten zu präventiven Zwe-
cken an die bestehenden Regeln im Bereich der Strafver-
folgung an. Für den grenzüberschreitenden Datenaus-
tausch innerhalb der EU besteht hier nach §§ 92c Absatz 2
IRG-E i. V. m. 61a Absatz 3 IRG bereits ein vergleich-
barer Datenschutzstandard. § 117a Absatz 4 AO-E legt
nunmehr fest, dass auch bei der Datenübermittlung zur
Verhütung einer Steuerstraftat anhand der Umstände des
konkreten Einzelfalls, insbesondere unter Berücksich-
tigung des mit der Übermittlung verfolgten Zwecks, zu
entscheiden ist, ob im Empfängerstaat ein angemessenes
Datenschutzniveau besteht. Bei der Einschätzung, was
unter einem „angemessenen Datenschutzniveau“ zu ver-
stehen ist, sind insbesondere die Art der Daten, die Dauer
der geplanten Verarbeitung, das Herkunfts- und das End-
bestimmungsland, die für den Empfänger geltenden
Rechtsnormen sowie neben den für ihn geltenden Stan-
desregeln und Sicherheitsmaßnahmen auch die Zweck-
bestimmung zu berücksichtigen (vgl. § 4b Absatz 3 des
Bundesdatenschutzgesetzes). Ob das Datenschutzniveau
im Empfängerland angemessen ist, kann daher nicht abs-
trakt, sondern nur aufgrund der Umstände des Einzelfal-
les, insbesondere unter Berücksichtigung des mit der
Übermittlung verfolgten Zwecks, bestimmt werden.

Zu den Absätzen 5 und 6

Die Absätze 5 und 6 regeln, so wie § 27 Absatz 2 und 3
BKAG-E, nach dessen Vorbild sie verfasst sind, die in
Artikel 10 Absatz 1 und 2 des RbDatA enthaltenen
Gründe, aus denen eine Datenübermittlung, die in den
Anwendungsbereich des RbDatA fällt, verweigert wer-
den muss bzw. kann.

Zu Absatz 5

Bei den in Absatz 5 genannten Verweigerungsgründen
handelt es sich um zwingende Verweigerungsgründe,
also um Übermittlungsverbote.

Absatz 5 Nummer 2 setzt Artikel 1 Absatz 7 RbDatA um,
der an die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Wahrung der in
Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union nie-

in § 117 Absatz 3 Nummer 4 einen sog. Ordre-public-
Vorbehalt. Da § 117 Absatz 3 Nummer 4 AO jedoch auf
die Datenübermittlung nach § 117a AO-E keine Anwen-
dung findet (hier geht es um den Datenaustausch zu prä-
ventiven Zwecken im Bereich der Steuerstraftaten, der
von § 117 AO nicht erfasst wird, s. o.), bedarf es einer ge-
sonderten Verankerung des Ordre-public-Vorbehalts, die
nun in § 117a Absatz 5 Nummer 2 AO-E erfolgt.

Absatz 5 Nummer 3 schließt darüber hinaus die Über-
mittlung von Daten aus, die erst durch Zwangsmaßnah-
men erhoben werden müssten. Diese Regelung beruht auf
Artikel 1 Absatz 5 RbDatA, wonach der Rahmenbe-
schluss die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Informa-
tionen und Erkenntnisse durch Zwangsmaßnahmen im
Sinne des nationalen Rechts zu erlangen. Zwangsmaß-
nahmen in diesem Sinne im Bereich der Gefahrenabwehr
sind Maßnahmen, die gegen oder ohne den Willen der be-
troffenen Person durchgesetzt werden und die aufgrund
des damit einhergehenden wesentlichen Grundrechtsein-
griffs einer speziellen gesetzlichen Grundlage bedürfen,
also nicht auf die Generalklausel des § 88 AO gestützt
werden können.

Zu Absatz 6

Neben den obligatorischen Übermittlungsverboten in
Absatz 4 und 5 werden in Absatz 6 fakultative Verweige-
rungsgründe normiert. Absatz 6 Nummer 1 beruht auf
Artikel 3 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 2 Buchsta-
be d RbDatA, wonach sich der Gleichbehandlungsgrund-
satz lediglich auf die vorhandenen oder verfügbaren
Informationen und Erkenntnisse erstreckt. Der Rahmen-
beschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, Daten
durch strafprozessuale oder sonstige Maßnahmen erst zu
erheben. Ziel des Rahmenbeschlusses ist es vielmehr, den
grenzüberschreitenden Austausch von bei den für die
Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen
öffentlichen Stellen vorhandenen oder für diese ohne
weiteres verfügbaren Informationen zu erleichtern.

Absatz 6 Nummer 2 beruht auf Artikel 10 Absatz 1 Buch-
stabe b RbDatA. Danach kann die zuständige Behörde
die Datenübermittlung auch dann verweigern, wenn der
Erfolg laufender Ermittlungen oder die Sicherheit von
Personen gefährdet würde. Wie bereits zu der entspre-
chenden Regelung in § 92 Absatz 7 Nummer 2 IRG-E
ausgeführt, wird der Spielraum für das insoweit eröffnete
Ermessen der übermittelnden Behörde umso kleiner, je
größer die Gefahr schwerwiegender Beeinträchtigungen
für grundgesetzlich geschützte Positionen wird.

Der dritte Verweigerungsgrund im neuen § 117a Absatz 6
AO ergibt sich aus Artikel 10 Absatz 2 RbDatA, wonach
die Datenübermittlung auch dann unterbleiben kann,
wenn sie die Verhütung von Straftaten betrifft, die nach
deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von im
Höchstmaß einem Jahr oder weniger bedroht sind.

Zu Absatz 7

Absatz 7 bestimmt, dass als für die Verhütung oder Ver-
folgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne des
dergelegten Grundrechte und allgemeinen Rechtsgrund-
sätze erinnert. Zwar enthält die Abgabenordnung bereits

§ 117a AO jede von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buch-
stabe a des Rahmenbeschlusses benannte Stelle gilt. Die

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/8870

entsprechenden Meldungen der Mitgliedstaaten sind Be-
standteil eines EU-Handbuchs zur Umsetzung des Rah-
menbeschlusses.

Zu Absatz 8

Hierbei handelt es sich um einen Verweis auf § 91 Ab-
satz 3 IRG. Damit wird geregelt, dass die Regelungen des
§ 117a AO auch für Schengen-assoziierte Staaten gelten.
Dies entspricht den Vorgaben des Rahmenbeschlusses.

Zu § 117b

Zu Absatz 1

Absatz 1 setzt die besondere Zweckbindung nach Arti-
kel 8 Absatz 3 RbDatA um, soweit die Daten zum Zweck
der Verhütung einer Steuerstraftat übermittelt werden.
Sie ist gleichlautend mit § 27a BKAG-E, § 33a Absatz 1
BPolG-E, § 35a ZFdG-E und § 11b ZollVG-E. Für den
repressiven Bereich sieht § 92b IRG eine entsprechende
Regelung vor im Falle von zu Zwecken der Strafverfol-
gung übermittelter Daten.

Wie bei der Umsetzung der besonderen Zweckbindung in
§ 35a ZFdG-E und § 11b ZollVG-E wurde auch hier statt
des Begriffs der „unmittelbaren und ernsthaften“ Gefahr
der Begriff der „gegenwärtigen und erheblichen Gefahr“
gewählt. Von einer Übermittlung nach dem RbDatA und
damit einer Anwendbarkeit der speziellen Verwendungs-
regelung nach § 117b AO ist dann auszugehen, wenn Da-
ten aufgrund eines Ersuchens übermittelt werden, das
eindeutig als Ersuchen nach dem Rahmenbeschluss zu
erkennen war, etwa weil das entsprechende Formblatt
verwendet wurde, oder wenn die Datenübermittlung
selbst mit einem entsprechenden Formblatt erfolgte.
Auch hier gilt, dass der übermittelnde Staat seine Zustim-
mung zur zweckändernden Verwendung der übermittel-
ten Daten bereits bei der Übermittlung der Daten erteilen
kann. Der ebenfalls wortgleiche § 92b IRG-E enthält da-
gegen die Zweckbindungsvorschriften, die die Verwert-
barkeit als Beweismittel, für einen anderen als den Über-
mittlungszweck und die Beachtung von Bedingungen be-
treffen.

Die Verwendung der Daten hat auch insofern unter Be-
rücksichtigung der Vorgaben aus § 30 AO zu erfolgen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 setzt Artikel 8 Absatz 4 Satz 5 RbDatA um, wo-
nach der empfangende Mitgliedstaat dem übermittelnden
Mitgliedstaat auf dessen Ersuchen Auskunft über die
Verwendung und weitere Verarbeitung der übermittelten
Informationen und Erkenntnisse zu erteilen hat.

2. Die Fraktion der CDU/CSU betont, bei dem Gesetzent-
wurf gehe es um die Vereinfachung, Beschleunigung und
Standardisierung des Austauschs von Informationen und
Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden
der Mitgliedstaaten der EU. Mit dem Änderungsantrag
wolle die Koalition berechtigten Hinweisen aus der Sach-
verständigenanhörung Rechnung tragen. Es sei jetzt klar-
gestellt worden, dass in einem Ersuchen auch der Zusam-
menhang zwischen dem Zweck, zu dem die Informatio-

müsse. Zudem sei die Spontanübermittlung eingegrenzt
und die Steuerfahndung in die Datenübermittlung einbe-
zogen worden. Der Entschließungsantrag schließlich
gehe noch einmal besonders auf die Themen Datenschutz
und Menschenrechte ein, so dass der Entwurf nunmehr
insgesamt als ausgewogen und gelungen anzusehen sei.

Die Fraktion der SPD sieht in der Entschließung der
Koalition einen klaren Hinweis darauf, dass es weiterhin
deutliche Defizite beim Datenschutz im Zusammenhang
mit dem EU-weiten Austausch von Informationen und
Erkenntnissen gebe. Es sei falsch, zuerst die Zustimmung
zu einem Datenaustausch zu geben und dann auf ein ein-
heitliches und hohes Datenschutzniveau zu warten. Dazu
werde es dann nie kommen. Informationsaustausch und
Datenschutz seien zwei Seiten einer Medaille. Man könne
nicht eine Seite der Medaille prägen und die Rückseite
erst einmal freilassen. Die Fraktion der SPD könne daher
Gesetzentwurf und Entschließungsantrag nicht zustim-
men. Der jetzt vorgelegte Richtlinienvorschlag für den
Datenschutz bei der Polizei könne zwar unter Umständen
dazu beitragen, ein Gleichgewicht herzustellen; auch die-
ser werde aber das „einheitliche und hohe Datenschutz-
niveau“ in der EU nicht herbeiführen. Erst wenn beide Sei-
ten der Medaille vorlägen, mache ein Gesetzentwurf Sinn.

Die Fraktion der FDP stellt heraus, dass das Gesetz der
Umsetzung europäischen Rechts diene. Daher enthalte es
auch Regelungen, die sich Liberale nicht gewünscht hät-
ten. Aus dem Vortrag der Sachverständigen in der Anhö-
rung habe die Koalition aber Konsequenzen gezogen und
einen Änderungsantrag gestellt. Damit solle die Daten-
übermittlung auf die Fälle begrenzt werden, in denen ein
Zusammenhang bestehe zwischen dem Zweck des Ersu-
chens und der Person, auf die sich das Ersuchen beziehe.
Spontanübermittlungen sollten nur dann möglich sein,
wenn die Erwartung bestehe, dass die Datenübermittlung
zur Verhütung der Straftat beitrage. Darüber hinaus
werde in der Entschließung die Notwendigkeit eines
Gleichlaufs zwischen einer Intensivierung der polizei-
lichen und justiziellen Zusammenarbeit beim Datenaus-
tausch und einer Vertiefung des Datenschutzes betont.

Die Fraktion DIE LINKE. räumt ein, dass der Ände-
rungsantrag versuche, Kritik aus der Anhörung – insbe-
sondere an unklaren Begriffen oder fehlenden Bezügen
zu einschlägigen Gesetzen – aufzunehmen. Die Änderun-
gen seien daher im Wesentlichen zu begrüßen, könnten
aber die grundsätzlichen Probleme des Gesetzentwurfs
nicht beheben. Der Entschließungsantrag sei an Allge-
meinheit nicht zu übertreffen. Eine allgemeine Berufung
auf Datenschutzgrundsätze in Europa und der Appell an
die Bundesregierung, sich für diese einzusetzen, schade
zwar nicht viel, heile aber auch die Probleme des Geset-
zes nicht. Der Entschließungsantrag sei daher weder
nützlich noch unterstützenswert.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN weist auf
einen Bericht der EU-Kommission hin, der klar belege,
dass der Datenaustausch sogar in den Ländern nicht funk-
tioniere, die den Rahmenbeschluss umgesetzt hätten. Ein
sicherheitspolitischer Umsetzungsdruck bestehe daher
nicht. Soweit der Entwurf den Datenaustausch mit Dritt-
nen oder Erkenntnisse erbeten werden, und der Person,
auf die sie sich beziehen, ausdrücklich dargestellt werden

staaten regele, sei er überschießend. Zu kritisieren sei
auch, dass es zum Teil keine klare Trennung zwischen

Drucksache 17/8870 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Prävention und Repression gebe, dass es an Normenklar-
heit mangele und dass Umsetzungsspielräume nicht ge-
nutzt würden, um deutsche Datenschutzstandards zu be-
rücksichtigen. Die Anhörung habe deutlich gemacht,
dass das Datenschutzniveau in anderen EU-Mitgliedstaa-
ten und in Drittstaaten divers sei und sich teils erheblich
vom deutschen unterscheide. Es sei bedenklich, Daten
weiterzugeben, wenn man nicht wissen könne, was dann
im Ausland damit geschehe. Änderungs- und Entschlie-
ßungsantrag brächten nur kosmetische Verbesserungen,
aber keine Änderung der Grundproblematik, dass sen-
sible personenbezogene Daten mit einer Vielzahl von
ausländischen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden
ausgetauscht werden sollen, ohne dass auch nur ansatz-
weise ein adäquates Datenschutzniveau gesichert sei.

Berlin, den 29. Februar 2012

Armin Schuster (Weil am Rhein)
Berichterstatter

Frank Hofmann (Volkach)
Berichterstatter

Gisela Piltz
Berichterstatterin

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Dr. Konstantin von Notz
Berichterstatter

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.