BT-Drucksache 17/8454

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG)

Vom 24. Januar 2012


Deutscher Bundestag Drucksache 17/8454
17. Wahlperiode 24. 01. 2012

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Martin Dörmann, Gerold Reichenbach, Doris Barnett,
Klaus Barthel, Garrelt Duin, Ingo Egloff, Petra Ernstberger, Iris Gleicke,
Hubertus Heil (Peine), Rolf Hempelmann, Ute Kumpf, Manfred Nink, Thomas
Oppermann, Wolfgang Tiefensee, Andrea Wicklein, Dr. Frank-Walter Steinmeier
und der Fraktion der SPD

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG)

A. Problem

Am 19. Dezember 2009 trat eine Änderung der Richtlinie 2002/58/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung
personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der elek-
tronischen Kommunikation – die sogenannte E-Privacy-Richtlinie – (ABl. L 201
vom 31.7.2002, S. 37) in Kraft. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Regelungen
zu erlassen, die Anbietern von Telemediendiensten das Speichern von Informa-
tionen auf Computern der Nutzer durch sogenannte Cookies in der Regel nur
erlauben, wenn die Nutzer zuvor eingewilligt haben.

Die Vorschriften des Telemediengesetzes entsprechen dieser Vorgabe nicht. Die
Richtlinie hätte bis zum 25. Mai 2011 umgesetzt werden müssen. Diese Umset-
zung erfolgt durch den vorliegenden Gesetzentwurf.

B. Lösung

Das Setzen von sogenannten Cookies wird in der Regel unter Einwilligungsvor-
behalt gestellt.

Die bis spätestens Mai 2011 unionsrechtlich gebotene Umsetzung des Einwil-
ligungsvorbehalts beim Setzen von Cookies hat nunmehr unverzüglich zu erfol-
gen. Weitere Schritte hin zu einer umfassenden Überarbeitung des Telemedien-
gesetzes müssen folgen.

C. Alternativen

Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen

Keine.

Berlin, den 24. Januar 2012

Dr. Frank-Walter Steinm
kationsdienst zur Verfügung stellen zu können.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

eier und Fraktion
Drucksache 17/8454 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG)

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I
S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

Artikel 1

Änderung des Telemediengesetzes

Dem § 13 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Die Speicherung von Daten im Endgerät des Nutzers
und der Zugriff auf Daten, die im Endgerät des Nutzers ge-
speichert sind, sind nur zulässig, wenn der Nutzer darüber
entsprechend Absatz 1 unterrichtet worden ist und er hierin
eingewilligt hat. Dies gilt nicht, wenn der alleinige Zweck
die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein
elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies un-
bedingt erforderlich ist, um einen vom Nutzer ausdrücklich
gewünschten elektronischen Informations- oder Kommuni-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8454

Begründung

Zu Artikel 1

Am 12. Juli 2002 erließen das Europäische Parlament und
der Rat der Europäischen Union die Richtlinie über die
Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der
Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Richt-
linie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personen-
bezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Be-
reich der elektronischen Kommunikation, ABl. L 201 vom
31.7.2002, S. 37). Diese sogenannte E-Privacy-Richtlinie
trat am 31. Juli 2002 in Kraft.

Im November 2009 beschlossen das Europäische Parlament

tikel 15 Absatz 3 des Telemediengesetzes durch die Wider-
spruchslösung (Opt-out). Danach kann ein Diensteanbieter
zu Zwecken der Werbung, der Marktforschung oder zur
bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungspro-
file bei Verwendung von Pseudonymen erstellen, wenn der
Nutzer nicht widerspricht.

Durch die eingangs erwähnte Richtlinie ist Artikel 5 Absatz 3
der Richtlinie nunmehr dahin gehend geändert worden, dass
Cookies nicht mehr ohne Einwilligung des Nutzers auf des-
sen Computer installiert werden dürfen. Eine Speicherung
von Informationen auf dem Endgerät des Nutzers oder der
Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nut-
und der Rat der Europäischen Union mit der Richtlinie 2009/
316/EG die Änderung der Richtlinie 2002/22/EG, der Richt-
linie 2002/58/EG – sogenannte E-Privacy-Richtlinie – sowie
der Verordnung (EG) Nr. 200/2004 (Richtlinie 2009/136/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Novem-
ber 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den
Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kom-
munikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG
über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den
Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunika-
tion und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zu-
sammenarbeit im Verbraucherschutz, ABl. L 337 vom 18.12.
2009, S. 11). Die Novellierungsrichtlinie trat am 19. Dezem-
ber 2009 in Kraft und musste gemäß Artikel 4 Absatz 1 von
den Mitgliedstaaten bis zum 25. Mai 2011 umgesetzt werden.
Sie enthält unter anderem eine Neuregelung zum Umgang
mit sogenannten Cookies. Das sind Informationen, die der
Diensteanbieter auf dem Computer des Nutzers hinterlegt
und die es dem Diensteanbieter unter anderem erlauben, den
Computer des Nutzers bei einem späteren Besuch seiner Seite
wiederzuerkennen.

Bislang muss der Diensteanbieter den Nutzer nach § 13 Ab-
satz 1 Satz 2 des Telemediengesetzes lediglich über das
Setzen von Cookies unterrichten. Vor der durch das Setzen
von Cookies ermöglichten Profilbildung schützt bislang Ar-

zers gespeichert sind, ist nur gestattet, wenn der Nutzer zu-
vor eingewilligt hat, und das auf Grundlage von klaren und
umfassenden Informationen über den Zweck der Datenver-
arbeitung gemäß der Datenschutzrichtlinie (1995/46/EG).
Eine Ausnahme liegt vor, wenn alleiniger Zweck die Durch-
führung der Übertragung über ein elektronisches Kommuni-
kationsnetz ist, oder wenn der Zugriff unbedingt erforderlich
ist, um den Dienst erbringen zu können.

Die Einwilligung kann im Rahmen eines zusammenhängen-
den, abgegrenzten Datenverarbeitungsprozesses für mehrere
Cookies eines Anbieters gemeinsam erteilt werden.

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie ist im Mai 2011 ab-
gelaufen. Die gegenwärtig im Telemediengesetz enthaltene,
datenschutzrechtlich schwächere Kombination aus Unter-
richtungspflicht und Widerspruchslösung steht in Wider-
spruch zur europarechtlich gebotenen Einführung eines Ein-
willigungsvorbehalts. Der vorliegende Entwurf sieht daher
– diesbezüglich in Übereinstimmung mit einer Initiative des
Bundesrates (Bundesratsdrucksache 156/11) – eine Rege-
lung vor, die weitgehend der technikneutralen Formulierung
der Richtlinie entspricht.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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