BT-Drucksache 17/8058

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/5335, 17/5496 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung

Vom 1. Dezember 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/8058
17. Wahlperiode 01. 12. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/5335, 17/5496 –

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der
außergerichtlichen Konfliktbeilegung

A. Problem

Bislang sind die verschiedenen Formen der Mediation im deutschen Recht weit-
gehend ungeregelt. Wesentliches Ziel des Entwurfs ist es, die Mediation und an-
dere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern, indem er
unter anderem die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens durch eine Ver-
schwiegenheitspflicht von Mediatorinnen und Mediatoren schützt und die Voll-
streckbarkeit von in einer Mediation geschlossenen Vereinbarungen erleichtert.
Darüber hinaus ist die Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil-
und Handelssachen in deutsches Recht umzusetzen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Die im Regierungsentwurf
vorgesehenen Bestimmungen zur gerichtsinternen Mediation werden gestri-
chen. Im Interesse einer klaren gesetzlichen Abgrenzung der richterlichen Streit-
schlichtung von der Mediation werden die bisher praktizierten unterschiedlichen
Modelle der gerichtsinternen Mediation in ein erheblich erweitertes Güterichter-
konzept überführt und dieses auch auf die Verfahrensordnungen der Arbeits-,
Sozial-, Verwaltungs-, Patent-, Marken- sowie Finanzgerichte ausgedehnt. Wei-
terhin werden aus Gründen der Qualitätssicherung und der Markttransparenz
entsprechend der Stellungnahme des Bundesrates die Anforderungen an die
Grundkenntnisse und Kernkompetenzen eines Mediators präzisiert, die Be-
zeichnung „zertifizierter Mediator“ gesetzlich verankert und – im Zusammen-

spiel mit einer von der Bundesregierung zu erlassenden Verordnung – die Vo-
raussetzungen für deren Führen festgelegt. Die Bundesregierung wird
verpflichtet, die Auswirkungen des Gesetzes auf die Entwicklung der Mediation
in Deutschland und im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung von Mediatoren
zu evaluieren und dem Deutschen Bundestag innerhalb von fünf Jahren nach
Inkrafttreten des Gesetzes Bericht zu erstatten.

Einstimmige Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung.

Drucksache 17/8058 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8058

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksachen 17/5335, 17/5496 in der aus der nach-
stehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 30. November 2011

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Dr. Patrick Sensburg
Berichterstatter

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Christian Ahrendt
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

( 2 ) u n v e r ä n d e r t (2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person
ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die
Mediation führt.
§ 2

Verfahren; Aufgaben des Mediators

( 1 ) u n v e r ä n d e r t

( 2 ) u n v e r ä n d e r t

( 3 ) u n v e r ä n d e r t

1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG des

§ 2

Verfahren; Aufgaben des Mediators

(1) Die Parteien wählen den Mediator aus.

(2) Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien die
Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfahrens ver-
standen haben und freiwillig an der Mediation teilnehmen.

(3) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen ver-
pflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und ge-

1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über be-
stimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl.
L 136 vom 24.5.2008, S. 3).
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


ng der Mediation und anderer Verfahren

ses (6. Ausschuss)

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Media-
tion und anderer Verfahren der außergerichtlichen

Konfliktbeilegung1

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Mediationsgesetz
(MediationsG)

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Ver-
fahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer
Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine ein-
vernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.

1. entfällt

2. entfällt

3. entfällt
Drucksache 17/8058 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderu
der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
– Drucksachen 17/5335, 17/5496 –
mit den Beschlüssen des Rechtsausschus

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der
Mediation und anderer Verfahren der
außergerichtlichen Konfliktbeilegung1

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Mediationsgesetz
(MediationsG)

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Ver-
fahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer
Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einver-
nehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Die Media-
tion kann durchgeführt werden

1. unabhängig von einem Gerichtsverfahren (außergericht-
liche Mediation),

2. während eines Gerichtsverfahrens außerhalb des Ge-
richts (gerichtsnahe Mediation) oder

3. während eines Gerichtsverfahrens von einem nicht ent-
scheidungsbefugten Richter (gerichtsinterne Mediation).
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über be-
stimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl.
L 136 vom 24.5.2008, S. 3).

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5

E n t w u r f

währleistet, dass die Parteien in angemessener und fairer
Weise in die Mediation eingebunden sind. Er kann im allsei-
tigen Einverständnis getrennte Gespräche mit den Parteien
führen.

(4) Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien in
die Mediation einbezogen werden.

(5) Die Parteien können die Mediation jederzeit beenden.
Der Mediator kann die Mediation beenden, insbesondere
wenn er der Auffassung ist, dass eine eigenverantwortliche
Kommunikation oder eine Einigung der Parteien nicht zu er-
warten ist.

(6) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf
hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sach-
lage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er soll die Parteien,
die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen,
auf die Möglichkeit hinweisen, die Vereinbarung bei Bedarf
durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustim-
mung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Ab-
schlussvereinbarung dokumentiert werden.

§ 3

Offenbarungspflichten;
Tätigkeitsbeschränkungen

(1) Der Mediator hat den Parteien alle Umstände offenzu-
legen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität beeinträch-
tigen können. Er darf bei Vorliegen solcher Umstände nur als
Mediator tätig werden, wenn die Parteien dem ausdrücklich
zustimmen.

(2) Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der Me-
diation in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist.
Der Mediator darf auch nicht während oder nach der Media-
tion für eine Partei in derselben Sache tätig werden.

(3) Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden,
wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder Büro-
gemeinschaft verbundene andere Person vor der Mediation
in derselben Sache für eine Partei tätig gewesen ist. Eine sol-
che andere Person darf auch nicht während oder nach der
Mediation für eine Partei in derselben Sache tätig werden.

(4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten nicht,
wenn sich die betroffenen Parteien im Einzelfall nach umfas-
sender Information damit einverstanden erklärt haben und
Belange der Rechtspflege dem nicht entgegenstehen.

(5) Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf deren
Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund, seine Ausbil-
dung und seine Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation zu
informieren.

§ 4

Verschwiegenheitspflicht

Der Mediator und die in die Durchführung des Media-
tionsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Ver-

schwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts anderes
geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in
Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. Ungeachtet
anderer gesetzlicher Regelungen über die Verschwiegen-
heitspflicht gilt sie nicht, soweit
– Drucksache 17/8058

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

( 4 ) u n v e r ä n d e r t

( 5 ) u n v e r ä n d e r t

(6) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf
hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der Sach-
lage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Parteien,
die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen,
auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Be-
darf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Mit Zustim-
mung der Parteien kann die erzielte Einigung in einer Ab-
schlussvereinbarung dokumentiert werden.

§ 3

u n v e r ä n d e r t

§ 4

u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/8058 – 6

E n t w u r f

1. die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren
erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstre-
ckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,

2. die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentli-
chen Ordnung (ordre public) geboten ist, insbesondere
um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine
schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder
psychischen Integrität einer Person abzuwenden, oder

3. es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder
ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

Der Mediator hat die Parteien über den Umfang seiner Ver-
schwiegenheitspflicht zu informieren.

§ 5

Aus- und Fortbildung des Mediators

Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine
geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung si-
cher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische
Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise
durch die Mediation führen zu können.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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§ 5

Aus- und Fortbildung des Mediators;
zertifizierter Mediator

(1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch ei-
ne geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung
sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische
Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise
durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Aus-
bildung soll insbesondere vermitteln

1. Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie de-
ren Ablauf und Rahmenbedingungen,

2. Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,

3. Konfliktkompetenz,

4. Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über
die Rolle des Rechts in der Mediation sowie

5. praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.

(2) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen,
wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat,
die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6
entspricht.

(3) Der zertifizierte Mediator hat sich entsprechend
den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 fort-
zubilden.

§ 6

Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates nähere Bestimmungen über die Ausbildung zum
zertifizierten Mediator und über die Fortbildung des zer-
tifizierten Mediators sowie Anforderungen an Aus- und
Fortbildungseinrichtungen zu erlassen. In der Rechts-
verordnung nach Satz 1 können insbesondere festgelegt
werden

1. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Ausbil-
dung, wobei eine Ausbildung zum zertifizierten Me-
diator die in § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten Aus-

bildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die
erforderliche Praxiserfahrung;

2. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Fortbil-
dung;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7

E n t w u r f

§ 6

Wissenschaftliche Forschungsvorhaben;
finanzielle Förderung der Mediation

(1) Bund und Länder können wissenschaftliche For-
schungsvorhaben vereinbaren, um die Folgen einer finan-
ziellen Förderung der außergerichtlichen oder gerichtsna-
hen Mediation bei Familiensachen an Gerichten der Länder
zu ermitteln.

(2) Die Förderung kann im Rahmen der Forschungsvor-
haben auf Antrag einer rechtsuchenden Person bewilligt
werden, wenn diese nach ihren persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnissen die Kosten einer außergerichtlichen
oder gerichtsnahen Mediation nicht, nur zum Teil oder nur
in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsver-
folgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint.
Über den Antrag entscheidet das für das Verfahren zuständi-
ge Gericht, sofern an diesem Gericht ein Forschungsvorha-
ben durchgeführt wird. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Einzelheiten regeln die nach Absatz 1 zustande gekom-
menen Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern.

(3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen Bun-
destag nach Abschluss der wissenschaftlichen Forschungs-
vorhaben über die gesammelten Erfahrungen und die ge-
wonnenen Erkenntnisse.
– Drucksache 17/8058

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. Mindeststundenzahlen für die Aus- und Fortbildung;

4. zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu er-
folgen hat;

5. Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungs-
einrichtungen eingesetzten Lehrkräfte;

6. Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise
eine Aus- und Fortbildungseinrichtung die Teilnahme
an einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung zu zer-
tifizieren hat;

7. Regelungen über den Abschluss der Ausbildung;

8. Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits
vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediatoren tätig
sind.

§ 7

Wissenschaftliche Forschungsvorhaben;
finanzielle Förderung der Mediation

(1) Bund und Länder können wissenschaftliche For-
schungsvorhaben vereinbaren, um die Folgen einer finan-
ziellen Förderung der Mediation für die Länder zu ermitteln.

(2) Die Förderung kann im Rahmen der Forschungsvor-
haben auf Antrag einer rechtsuchenden Person bewilligt
werden, wenn diese nach ihren persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnissen die Kosten einer Mediation nicht, nur
zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beab-
sichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht
mutwillig erscheint. Über den Antrag entscheidet das für das
Verfahren zuständige Gericht, sofern an diesem Gericht ein
Forschungsvorhaben durchgeführt wird. Die Entscheidung
ist unanfechtbar. Die Einzelheiten regeln die nach Absatz 1
zustande gekommenen Vereinbarungen zwischen Bund und
Ländern.

( 3 ) u n v e r ä n d e r t

§ 8

Evaluierung

(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen
Bundestag bis zum … [einsetzen: Angabe des Tages und
des Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes sowie die
Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten folgenden
Jahres] über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die
Entwicklung der Mediation in Deutschland und über die
Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren. In

dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu be-
werten, ob aus Gründen der Qualitätssicherung und des
Verbraucherschutzes weitere gesetzgeberische Maßnah-
men auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung von Me-
diatoren notwendig sind.

Drucksache 17/8058 – 8

E n t w u r f

§ 7

Übergangsbestimmung

(1) Die gerichtsinterne Mediation in Zivilsachen, die vor
dem … [einsetzen: Datum des Tages des Inkrafttretens die-
ses Gesetzes nach Artikel 12] an einem Gericht angeboten
wird, kann bis zum … [einsetzen: Datum des ersten Tages
des 13. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] wei-
terhin durchgeführt werden, solange keine Rechtsverord-
nung nach § 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes erlassen
worden ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die gerichtsinterne Me-
diation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialge-
richtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit, solange keine
Rechtsverordnung nach § 173 Satz 1 der Verwaltungsge-
richtsordnung, nach § 202 Satz 12 des Sozialgerichtsgesetzes
oder nach § 9 Absatz 2 Satz 12 des Arbeitsgerichtsgesetzes
jeweils in Verbindung mit § 15 des Gerichtsverfassungsge-
setzes erlassen worden ist.

Artikel 2

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 15 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das
zuletzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 976)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠15
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts-

verordnung zu bestimmen, dass gerichtsinterne Mediation in
Zivilsachen angeboten wird. Die gerichtsinterne Mediation
kann einem Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte zuge-
wiesen werden. Die Landesregierungen können die Ermäch-
tigungen durch Rechtsverordnung auf die jeweils zuständige
oberste Landesbehörde übertragen.“

Artikel 3

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 278 wird folgende Angabe ein-
gefügt:

„§ 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeile-

gung“.

2 Hier wird die Änderung infolge des Entwurfs eines Gesetzes über den
Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen
Ermittlungsverfahren, Bundesratsdrucksache 540/10, berücksichtigt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

(2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit ge-
setzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundes-
regierung diese vorschlagen.

§ 9

Übergangsbestimmung

(1) Die Mediation in Zivilsachen durch einen nicht ent-
scheidungsbefugten Richter während eines Gerichtsver-
fahrens, die vor dem … [einsetzen: Datum des Tages des In-
krafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 9] an einem Gericht
angeboten wird, kann bis zum … [einsetzen: Datum des ers-
ten Tages des 13. auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats] weiterhin durchgeführt werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mediation in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit, der
Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit.

Artikel 2

entfällt

Artikel 2

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 278
folgende Angabe eingefügt:

a) entfällt

u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9

E n t w u r f

b) Nach der Angabe zu § 796c wird folgende Angabe
eingefügt:

„§ 796d Vollstreckbarerklärung der Mediationsver-
einbarung“.

2. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Se-
mikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

„7. in Sachen, in denen er an einem Mediationsver-
fahren oder einem anderen Verfahren der außerge-
richtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.“

3. § 253 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer
Mediation oder eines anderen Verfahrens der außerge-
richtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, so-
wie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren
Gründe entgegenstehen;

2. die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn
hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und
der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geld-
summe besteht;

3. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache
durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.“

4. § 278 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Gericht kann die Parteien für die Gütever-
handlung vor einen Güterichter als beauftragten oder er-
suchten Richter verweisen.“

5. Nach § 278 wird folgender § 278a eingefügt:

㤠278a

Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

(1) Das Gericht kann den Parteien eine gerichtsnahe
Mediation (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Media-
tionsgesetzes) oder ein anderes Verfahren der außerge-
richtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. Soweit durch
Landesrecht vorgesehen, kann das Gericht darüber hi-
naus auch in geeigneten Fällen eine gerichtsinterne Me-
diation (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Mediationsge-
setzes) vorschlagen.

(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung
einer gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation
oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen

Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des
Verfahrens an.“

6. § 794 Absatz 1 Nummer 4b wird wie folgt gefasst:

„4b. aus Beschlüssen nach den §§ 796b bis 796d;“.
– Drucksache 17/8058

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

b) entfällt

2. u n v e r ä n d e r t

3. Dem § 159 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder wei-
tere Güteversuche vor einem ersuchten Richter wird
nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien auf-
genommen.“

4. u n v e r ä n d e r t

5. § 278 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Gericht kann die Parteien für die Gütever-
handlung sowie für weitere Güteversuche vor einen
Güterichter als beauftragten oder ersuchten Richter ver-
weisen.“

6. Nach § 278 wird folgender § 278a eingefügt:

㤠278a

Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder
ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konflikt-
beilegung vorschlagen.

(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung
einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außer-
gerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das

Ruhen des Verfahrens an.“

6. entfällt

Drucksache 17/8058 – 10

E n t w u r f

7. Nach § 796c wird folgender § 796d eingefügt:

㤠796d

Vollstreckbarerklärung der Mediationsvereinbarung

(1) Eine in einer Mediation geschlossene Vereinba-
rung wird auf schriftlichen Antrag aller Parteien oder auf
Antrag einer Partei mit ausdrücklicher Zustimmung der
anderen Parteien in Verwahrung genommen und für voll-
streckbar erklärt. § 796a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist die Par-
tei zu hören, gegen die sich die Vollstreckbarerklärung
richten soll. Stehen der Vollstreckbarerklärung Hinder-
nisse entgegen, setzt das Gericht den Parteien zur Be-
hebung eine angemessene Frist. Mit Zustimmung der
Parteien sorgt es in der Entscheidung für die in der
Zwangsvollstreckung nötige Bestimmtheit. Die Voll-
streckbarerklärung ist abzulehnen, wenn die Vereinba-
rung unwirksam ist. Die Entscheidung ergeht durch Be-
schluss. Eine Anfechtung findet nicht statt.

(3) Für die Vollstreckbarerklärung und die Inverwah-
rungnahme ist das Amtsgericht zuständig, welches in der
Mediationsvereinbarung bezeichnet ist. Fehlt eine solche
Bezeichnung und befindet sich der Ort des Mediations-
verfahrens im Inland, ist das Amtsgericht zuständig, in
dessen Bezirk der Ort des Mediationsverfahrens liegt. In
den sonstigen Fällen ist das Amtsgericht Schöneberg in
Berlin zuständig.

(4) Mit Zustimmung aller Parteien kann eine in einer
Mediation geschlossene Vereinbarung ferner von einem
deutschen Notar in Verwahrung genommen und für voll-
streckbar erklärt werden. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2
Satz 1 bis 4 gelten entsprechend. Lehnt der Notar die
Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen. Die Ab-
lehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung bei dem nach Absatz 3 zuständi-
gen Gericht angefochten werden; Absatz 1 Satz 2 und
Absatz 2 gelten entsprechend.“

8. In § 797 Absatz 6 wird die Angabe „§ 796c“ durch die
Wörter „den §§ 796c und 796d Absatz 4“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. November 2010
(BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe ein-
gefügt:

„§ 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeile-
gung“.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

7. entfällt

8. entfällt

Artikel 3

Änderung des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten

der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. November 2011
(BGBl. I S. 2267) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. u n v e r ä n d e r t

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11

E n t w u r f

b) In der Angabe zu § 135 wird das Wort „Streitbeile-
gung“ durch das Wort „Konfliktbeilegung“ ersetzt.

2. Nach § 23 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe enthal-
ten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation
oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen
Konfliktbeilegung vorausgegangen ist sowie eine Äuße-
rung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegen-
stehen.“

3. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

㤠36a

Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

(1) Das Gericht kann einzelnen oder allen Beteiligten
eine gerichtsnahe Mediation (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 des Mediationsgesetzes) oder ein anderes Verfah-
ren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschla-
gen. Soweit durch Landesrecht vorgesehen, kann das
Gericht darüber hinaus auch in geeigneten Fällen eine
gerichtsinterne Mediation (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
des Mediationsgesetzes) vorschlagen.

(2) Entscheiden sich die Beteiligten zur Durchführung
einer gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation
oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen
Konfliktbeilegung, setzt das Gericht das Verfahren aus.

(3) Gerichtliche Anordnungs- und Genehmigungsvor-
behalte bleiben von der Durchführung einer Mediation
oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen
Konfliktbeilegung unberührt.“

4. § 81 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur
Teilnahme an einem kostenfreien Informationsge-
spräch über Mediation oder über eine sonstige Mög-
lichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen
Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach
§ 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, so-
fern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt
hat.“
5. § 135 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Streitbeilegung“
durch das Wort „Konfliktbeilegung“ ersetzt.
– Drucksache 17/8058

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. Nach § 28 Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Über den Versuch einer gütlichen Einigung vor einem
ersuchten Richter wird ein Vermerk nur angefertigt,
wenn alle Beteiligten sich einverstanden erklären.“

4. Dem § 36 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Das Gericht kann die Beteiligten für den Ver-
such einer gütlichen Einigung vor einen Güterichter
als beauftragten oder ersuchten Richter verweisen.
Für das Verfahren vor dem Güterichter gelten die Ab-
sätze 1 bis 4 entsprechend.“

5. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

㤠36a

Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

(1) Das Gericht kann einzelnen oder allen Beteiligten
eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außerge-
richtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. In Gewalt-
schutzsachen sind die schutzwürdigen Belange der
von Gewalt betroffenen Person zu wahren.

(2) Entscheiden sich die Beteiligten zur Durchführung
einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außer-
gerichtlichen Konfliktbeilegung, setzt das Gericht das
Verfahren aus.

(3) u n v e r ä n d e r t

6. u n v e r ä n d e r t
7. u n v e r ä n d e r t

Drucksache 17/8058 – 12

E n t w u r f

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb) In Satz 1 wird das Wort „Streitbeilegung“ durch
das Wort „Konfliktbeilegung“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird aufgehoben.

6. In § 150 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 135“
die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.

7. Dem § 155 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur
Durchführung einer gerichtsnahen oder gerichtsinternen
Mediation oder eines anderen Verfahrens der außerge-
richtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das
Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf,
wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung er-
zielen.“

8. § 156 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern ein-
zeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Infor-
mationsgespräch über Mediation oder über eine
sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Kon-
fliktbeilegung bei einer von dem Gericht benann-
ten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestä-
tigung hierüber vorlegen.“

bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „kann“ das Wort
„ferner“ eingefügt.

cc) In Satz 5 werden die Wörter „Die Anordnung ist“
durch die Wörter „Die Anordnungen nach den
Sätzen 3 und 4 sind“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Beratung“
ein Komma sowie die Wörter „an einem kostenfreien
Informationsgespräch über Mediation oder einer
sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Kon-
fliktbeilegung“ eingefügt.

Artikel 5

Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt
durch Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009
(BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 9 Absatz 2 Satz 12 werden vor den Wörtern „über die
Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referenda-
re“ die Wörter „über die gerichtsinterne Mediation,“
eingefügt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

8. u n v e r ä n d e r t

9. Dem § 155 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur
Durchführung einer Mediation oder eines anderen Ver-
fahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung aus-
gesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei
Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einver-
nehmliche Regelung erzielen.“

10. u n v e r ä n d e r t

Artikel 4

Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt
durch Artikel … des Gesetzes vom … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. entfällt
1. Dem § 54 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Der Vorsitzende kann die Parteien für die
Güteverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen
Güterichter als ersuchten Richter verweisen.“

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13

E n t w u r f

2. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:

㤠54a

Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

(1) Das Gericht kann den Parteien eine gerichtsnahe
Mediation (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Media-
tionsgesetzes) oder ein anderes Verfahren der außerge-
richtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. Soweit durch
Landesrecht vorgesehen, kann das Gericht darüber hi-
naus auch in geeigneten Fällen eine gerichtsinterne Me-
diation (§ 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Mediations-
gesetzes) vorschlagen.

(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung
einer gerichtsnahen oder gerichtsinternen Mediation
oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen
Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des
Verfahrens an. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur
mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Im Übrigen
nimmt das Gericht das Verfahren nach drei Monaten wie-
der auf, es sei denn, die Parteien legen übereinstimmend
dar, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche
Konfliktbeilegung noch betrieben wird.“

3. § 55 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des
Verfahrens;“.

4. Nach § 62 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

㤠796d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Amtsgerichts das Ar-
beitsgericht und an die Stelle des Amtsgerichts Schöne-
berg in Berlin das Arbeitsgericht Berlin tritt.“

5. In § 64 Absatz 7 werden nach den Wörtern „der §§ 52,
53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4,“ die Angabe „des
§ 54a,“ und nach den Wörtern „ehrenamtlichen Richter,“
die Wörter „Mediation und außergerichtliche Konflikt-
beilegung,“ eingefügt.

6. In § 80 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „ehren-
amtlichen Richter,“ die Wörter „Mediation und außerge-
richtliche Konfliktbeilegung,“ eingefügt.

7. In § 85 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „erfolgt“
ein Semikolon und die Wörter „§ 62 Absatz 2 Satz 2 ist
entsprechend anzuwenden“ eingefügt.

8. In § 87 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „ehren-
amtlichen Richter,“ die Wörter „Mediation und außerge-
richtliche Konfliktbeilegung,“ eingefügt.

Artikel 6
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zu-
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. August 2010
– Drucksache 17/8058

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:

㤠54a

Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung

(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder
ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konflikt-
beilegung vorschlagen.

(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung
einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außer-
gerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das
Ruhen des Verfahrens an. Auf Antrag einer Partei ist
Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Im
Übrigen nimmt das Gericht das Verfahren nach drei Mo-
naten wieder auf, es sei denn, die Parteien legen überein-
stimmend dar, dass eine Mediation oder eine außerge-
richtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird.“

3. u n v e r ä n d e r t

4. entfällt

4. In § 64 Absatz 7 werden nach den Wörtern „der §§ 52,
53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4,“ die Wörter „des
§ 54 Absatz 6, des § 54a,“ und nach den Wörtern „ehren-
amtlichen Richter,“ die Wörter „Güterichter, Mediation
und außergerichtliche Konfliktbeilegung,“ eingefügt.

5. u n v e r ä n d e r t

6. In § 83a Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder des
Vorsitzenden“ die Wörter „oder des Güterichters“
eingefügt.

7. entfällt

7. In § 87 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „ehren-
amtlichen Richter,“ die Wörter „Güterichter, Mediation
und außergerichtliche Konfliktbeilegung,“ eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

In § 202 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel … des Gesetzes

Drucksache 17/8058 – 14

E n t w u r f

(BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Dem § 198 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

㤠796d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Amtsgerichts das Sozial-
gericht und an die Stelle des Amtsgerichts Schöneberg in
Berlin das Sozialgericht Berlin tritt.“

2. § 199 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Kom-
ma ersetzt.

b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. aus für vollstreckbar erklärten Mediationsverein-
barungen.“

3. In § 202 Satz 12 wird nach dem Wort „Gerichtsverfas-
sungsgesetz“ die Angabe „einschließlich § 15“ und nach
dem Wort „Zivilprozeßordnung“ die Angabe „ein-
schließlich § 278a“ eingefügt.

Artikel 7

Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zu-
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2009
(BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Dem § 167 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

㤠796d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Amtsgerichts das Ver-
waltungsgericht und an die Stelle des Amtsgerichts Schö-
neberg in Berlin das Verwaltungsgericht Berlin tritt.“

2. § 168 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Kom-
ma ersetzt.

b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6. aus für vollstreckbar erklärten Mediationsverein-
barungen.“

3. In § 173 Satz 1 wird nach dem Wort „Gerichtsverfas-
sungsgesetz“ die Angabe „einschließlich § 15“ und nach
dem Wort „Zivilprozeßordnung“ die Angabe „ein-
schließlich § 278a“ eingefügt.

Artikel 8

Änderung des Gerichtskostengesetzes

In Nummer 2118 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum

Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010
(BGBl. I S. 1408) geändert worden ist, werden nach der An-
gabe „§ 796a ZPO“ die Wörter „oder einer Mediationsver-
einbarung nach § 796d ZPO“ eingefügt.
– Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

vom … geändert worden ist, werden nach dem Wort „Zi-
vilprozeßordnung“ die Wörter „einschließlich § 278 Ab-
satz 5 und § 278a“ eingefügt.

1. entfällt

2. entfällt

3. entfällt

Artikel 6

Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

In § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I
S. 686), die zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom …
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Zivilprozeß-
ordnung“ die Wörter „einschließlich § 278 Absatz 5 und
§ 278a“ eingefügt.

1. entfällt

2. entfällt

3. entfällt

Artikel 7

Änderung des Gerichtskostengesetzes

In Nummer 1640 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum

Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das
zuletzt durch Artikel … des Gesetzes vom … geändert wor-
den ist, werden im Gebührentatbestand die Wörter „§ 148
Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 148 Absatz 1 und 2 des
Aktiengesetzes“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15

E n t w u r f

Artikel 9

Änderung der Kostenordnung

In § 148a Absatz 1 Satz 1 der Kostenordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „(§§ 796a bis 796c der
Zivilprozeßordnung)“ durch die Wörter „(§§ 796a bis 796c
der Zivilprozessordnung), einer Mediationsvereinbarung
(§ 796d der Zivilprozessordnung)“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Patentgesetzes

Dem § 99 Absatz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I
S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:

„Das Patentgericht kann den Parteien entsprechend § 278a
der Zivilprozessordnung eine außergerichtliche Konfliktbei-
legung oder eine gerichtsinterne Mediation vorschlagen.“

Artikel 11

Änderung des Markengesetzes

Nach § 82 Absatz 1 Satz 1 des Markengesetzes vom
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I
S. 682), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2521) geändert worden ist, wird folgender
Satz eingefügt:

„Das Patentgericht kann den Parteien entsprechend § 278a
der Zivilprozessordnung eine außergerichtliche Konfliktbei-
legung oder eine gerichtsinterne Mediation vorschlagen.“
Artikel 12

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
– Drucksache 17/8058

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 9

entfällt

Artikel 10

entfällt

Artikel 11

entfällt

Artikel 8

Änderung der Finanzgerichtsordnung

In § 155 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I
S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel …
des Gesetzes vom … geändert worden ist, werden nach
dem Wort „Zivilprozessordnung“ die Wörter „ein-
schließlich § 278 Absatz 5 und § 278a“ eingefügt.
Artikel 9

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Rechtsausschuss eingebrachten Änderungsantrag der Frak-
reich auch gefördert werden solle. Gleichzeitig aber solle die
Richterschaft ihre in den vergangenen Jahren unter der Be-
tionen der CDU/CSU und FDP, welcher zuvor ebenfalls ein-
stimmig angenommen worden war.

Im Verlauf der Beratungen betonte die Fraktion der CDU/
CSU, im Rahmen der sehr konstruktiven überfraktionellen

zeichnung Mediation erfolgreich betriebenen Aktivitäten
fortsetzen können. Hierzu diene das Modell des erweiterten
Güterichters, das die mediativen Elemente der bisherigen ge-
richtlichen Mediation zum großen Teil übernehme. Hervor-
Drucksache 17/8058 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Dr. Patrick Sensburg, Sonja Steffen, Jörn Wunderlich,
Christian Ahrendt und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlagen auf Drucksachen
17/5335, 17/5496 in seiner 105. Sitzung am 14. April 2011
beraten und an den Rechtsausschuss zur federführenden Be-
ratung überwiesen.

II. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/5335
im Wege der Selbstbefassung in seiner 45. Sitzung am
13. April 2011 anberaten und beschlossen, eine öffentliche
Anhörung durchzuführen, die er in seiner 51. Sitzung am
25. Mai 2011 durchgeführt hat. An dieser Anhörung haben
folgende Sachverständige teilgenommen:

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Pro-
tokoll der 51. Sitzung mit den anliegenden Stellungnahmen
der Sachverständigen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat die Vorlagen auf Drucksachen
17/5335, 17/5496 in seiner 68. Sitzung am 30. November
2011 abschließend beraten und empfiehlt einstimmig die
Annahme des Gesetzentwurfs in der aus der Beschlussemp-
fehlung ersichtlichen Fassung. Die aus der Zusammenstel-
lung ersichtlichen Änderungen entsprechen einem in den

Bundesregierung an einigen Stellen noch verbessert werden
können, so etwa hinsichtlich der Ausbildung der Mediatoren
sowie beim Verhältnis von außergerichtlicher und gerichtli-
cher Mediation. Mit dem Güterichtermodell schaffe man ein
Konzept, dass sowohl der Mediation im Gericht als auch der
außerhalb des Gerichts gerecht werde.

Die Fraktion der SPD teilte die positive Bewertung der Zu-
sammenarbeit. Die zahlreichen positiven Änderungen an
dem Gesetzentwurf seien ein Beispiel für gelungene parla-
mentarische Arbeit. Hinsichtlich der im Rahmen des Güte-
richtermodells verwandten Begrifflichkeit des „beauftragten
und ersuchten“ Richters bestünde in Richterkreisen aller-
dings derzeit offenbar Unsicherheit, ob es bei Amtsgerichten
überhaupt einen beauftragten Richter in diesem Sinne geben
könne, da man nach einer engen Auslegung hierunter nur
einen Richter desselben Spruchkörpers verstehen könne, sol-
che Spruchkörper an Amtsgerichten jedoch nicht existierten.
Insofern wäre eine Klarstellung zu begrüßen, dass die Me-
diation in Gestalt des Güterichtermodells auch an Amtsge-
richten möglich bleibe.

Die Bundesregierung betonte, der Begriff des ersuchten
Richters setze nicht voraus, dass es sich um den Richter eines
anderen Gerichts handele. Es könne sich auch um einen
Richter desselben Gerichts handeln. Die Mediation durch
den Güterichter könne deshalb auch durch einen Richter am
Amtsgericht durchgeführt werden, ohne dass es der Figur
des beauftragten Richters bedürfte. Der ersuchte Richter sei
sogar besonders zur Durchführung der Güteverhandlung ge-
eignet, da er nicht zur Streitentscheidung befugt sei.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schloss sich
der positiven Bewertung der Beratungen an, in deren Verlauf
zu allen diskutierten Punkten sehr gute Lösungen gefunden
worden seien. Namentlich stelle man im Interesse der
Rechtssicherheit und des Verbraucherschutzes eine qualita-
tiv hochwertige Ausbildung der Mediatoren sicher. Die
Grundlage für Forschungsvorhaben würde erweitert sowie
eine Evaluationsklausel aufgenommen. Vor dem Hinter-
grund der derzeit heterogenen Ausgestaltung der richterli-
chen Mediation in den Ländern biete das bundesweit gelten-
de Güterichtermodell Richtern, die Mediationsausbildungen
absolviert hätten, zukünftig eine gute Grundlage für nachhal-
tige Konfliktlösungen.

Die Fraktion der FDP schloss sich ebenfalls dem Dank für
die konstruktive Zusammenarbeit an. Das Mediationsgesetz
diene dazu, die einvernehmliche Streitbeilegung zu fördern.
Dabei sei es gelungen, dem gerichtlichen und außergericht-
lichen Bereich gerecht zu werden. Mediation sei im Kern je-
doch außergerichtliche Streitbeilegung, weshalb dieser Be-

Prof. Dr. Reinhard
Greger

Richter am Bundesgerichtshof a. D.
Institut für Deutsches und Interna-
tionales Privatrecht und Zivilverfah-
rensrecht der Friedrich-Alexander-
Universität Erlangen-Nürnberg

Dr. h.c. Wilfried H.
Hausmanns

Präsident des Oberlandesgerichts
Rostock a. D.

Anita von Hertel Akademie von Hertel, Hamburg

Michael Krämer Vorsitzender Richter am Land-
gericht, Mühlhausen

Christoph C. Paul Rechtsanwalt und Notar, Fach-
anwalt für Familienrecht, Mediator
der Bundes-Arbeitsgemeinschaft für
Familien-Mediation (BAFM),
Berlin

Michael Plassmann Rechtsanwalt und Mediator, Berlin

Oliver Sporré Deutscher Richterbund, Berlin

Rainer Tögel Sprecher des Vorstands der
D.A.S. Deutscher Automobilschutz
Allgemeine Rechtsschutz-Versiche-
rungs-Aktiengesellschaft, München.
Zusammenarbeit habe auch mit Unterstützung des Bundes-
ministeriums der Justiz der gelungene Gesetzentwurf der

zuheben sei, dass auch beim erweiterten Güterichter zu-
künftig die Vertraulichkeit gesichert sei, indem ein Protokoll

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/8058

nur bei Zustimmung aller Beteiligten erstellt werde, so dass
keine der Parteien befürchten müsse, dass ihr in einem et-
waigen späteren Prozess eigene Äußerungen vorgehalten
werden. Hinsichtlich der Ausbildung stelle man sicher, dass
der Bürger auf eine vernünftig ausgebildete Mediatoren-
schaft treffe.

Die Fraktion DIE LINKE. dankte ebenfalls für die gute Zu-
sammenarbeit und begrüßte das Ergebnis der Beratungen.
Noch bestehende kleinere Kritikpunkte könnten im Rahmen
der Evaluierung erneut betrachtet werden.

Zu dem Gesetzentwurf lagen dem Rechtsausschuss mehrere
Petitionen vor.

III. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Allgemeines

In der Sachverständigenanhörung haben sich die Sachver-
ständigen ganz überwiegend für eine gesetzliche Festschrei-
bung von konkreten Standards für eine angemessene Aus-
und Fortbildung der Mediatoren und für eine echte Förde-
rung der außergerichtlichen Mediation ausgesprochen.

Von einer zunächst erwogenen Einführung von Gebühren für
die gerichtsinterne Mediation hat der Rechtsausschuss wie-
der Abstand genommen, da hiermit ein nicht unerheblicher
bürokratischer Aufwand für die Gebührenerhebung verbun-
den gewesen wäre und die Förderung der nicht-richterlichen
Mediation nur in unzureichendem Umfang zu erwarten ge-
wesen wäre. Deshalb schlägt der Rechtsausschuss vor, die
bisher praktizierten unterschiedlichen Modelle der gerichts-
internen Mediation in ein erheblich erweitertes Institut des
Güterichters zu überführen und dieses Institut auch auf die
Verfahrensordnungen der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs-,
Patent-, Marken- sowie Finanzgerichte auszudehnen. Mit
dieser Regelung werden die Möglichkeiten für die Entwick-
lung der außergerichtlichen Mediation und anderer Formen
der außergerichtlichen Konfliktbeilegung erweitert.

Der Rechtsausschuss hat sich zugleich intensiv damit be-
schäftigt, wie die einvernehmliche Streitbeilegung im ge-
richtlichen Verfahren gefördert werden kann. Er ist davon
überzeugt, dass die Güterichtermodelle, die in einigen Län-
dern praktiziert werden, einen wichtigen Beitrag zur Förde-
rung der gütlichen Konfliktbeilegung in gerichtlichen Ver-
fahren leisten und deshalb einen geeigneten Ansatz
darstellen. Mit der Überführung der gerichtsinternen Media-
tion in ein erheblich erweitertes Güterichtermodell wird zu-
dem dem vom Rechtsausschuss unterstützten Anliegen
Rechnung getragen, die Kompetenzen und Erfahrungen der
bisherigen richterlichen Mediatoren und die entsprechenden
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen der Länder in vollem
Umfang weiter zu nutzen und fortzuentwickeln. Die Länder
werden die bisher für die Förderung und Durchführung der
gerichtsinternen Mediation eingesetzten Mittel auch für die
Umsetzung des Güterichtermodells einsetzen können.

Der Rechtsausschuss geht davon aus, dass die Parteien künf-
tig in allen einer gütlichen Konfliktbeilegung zugänglichen
Streitigkeiten ohne nennenswerten organisatorisch-prakti-
schen Aufwand an einen Güterichter verwiesen werden kön-

Der Rechtsausschuss hält es im Interesse einer Förderung
der gütlichen Streitbeilegung im gerichtlichen Verfahren für
sachgerecht, die Möglichkeit zur Einschaltung eines Güte-
richters auch im Arbeitsgerichtsgesetz, im Sozialgerichts-
gesetz, in der Verwaltungsgerichtsordnung, im Patent- und
Markengesetz sowie in der Finanzgerichtsordnung zu veran-
kern.

Zu den einzelnen Änderungen

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtausschuss be-
schlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fas-
sung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss
den Gesetzentwurf unverändert angenommen hat, wird auf
die jeweilige Begründung in Bundestagsdrucksache 17/5335
verwiesen. Die empfohlenen Änderungen des Gesetzent-
wurfs werden im Einzelnen wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Mediationsgesetz – MediationsG)

Zu § 1 Absatz 1

Die Begriffsbestimmungen für die außergerichtliche, die ge-
richtsnahe und die gerichtsinterne Mediation werden gestri-
chen. Mit der Überführung der gerichtsinternen Mediation in
ein erweitertes Güterichterkonzept (vergleiche zum Beispiel
für die Zivilprozessordnung die Änderungen in den §§ 159
Absatz 2, 278 Absatz 5, 278a – neu) entfällt die Notwendig-
keit der Bezugnahme auf ein gerichtliches Verfahren.

Die Möglichkeiten der Verweisung des Verfahrens an den
Güterichter werden erweitert. Die in zahlreichen Ländern
praktizierte gerichtsinterne oder richterliche Mediation wird
in das erweiterte Institut des Güterichters überführt. Die im
Regierungsentwurf vorgesehenen Bestimmungen zur ge-
richtsinternen Mediation werden gestrichen. Bestehende An-
gebote für die Durchführung einer gerichtsinternen Media-
tion können nach der Übergangsbestimmung in § 9 noch für
einen Zeitraum von einem Jahr nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes fortgeführt werden.

Die Überführung der gerichtsinternen Mediation in ein er-
weitertes Güterichterkonzept führt zu einer klaren gesetzli-
chen Abgrenzung der richterlichen Streitschlichtung von der
Mediation. Während ein Richter in seiner Eigenschaft als ge-
richtsinterner Mediator sich jeder rechtlichen Bewertung zu
enthalten hat und keinen Lösungsvorschlag machen sollte,
kann der Güterichter u. a. rechtliche Bewertungen vorneh-
men und den Parteien Lösungen für den Konflikt vorschla-
gen. Im Unterschied zu dem gerichtsinternen Mediator kann
der Güterichter auch ohne Zustimmung der Parteien in Ge-
richtsakten Einsicht nehmen und auf Wunsch der Parteien
einen Vergleich protokollieren. Die richterliche Streit-
schlichtung durch den Güterichter wird durch die Erweite-
rung der Möglichkeiten zur Einschaltung eines Güterichters
in den verschiedenen Prozessordnungen ausgeweitet. Zu-
gleich besteht für die Parteien stets die Möglichkeit einer
Konfliktlösung im Rahmen einer Mediation außerhalb eines
gerichtlichen Verfahrens.

Die in der gerichtsinternen Mediation entwickelten mediati-
ven und streitschlichtenden Kompetenzen können im Rah-
men der Güterichtertätigkeit weiter genutzt und fortent-
wickelt werden. Ein Güterichter ist zwar kein Mediator, er
nen. Hierbei können auch an den Gerichten gegebenenfalls
besonders geschulte Koordinatoren behilflich sein.

kann in einer Güteverhandlung jedoch zahlreiche Methoden
und Techniken der Mediation einsetzen, mit denen insbeson-

Drucksache 17/8058 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

dere der Sinn der Parteien für ihre Verantwortlichkeit und
ihre Autonomie sowie die Bereitschaft sich aufeinander ein-
zulassen gefördert werden sollen. Zu derartigen Methoden
und Techniken gehören etwa das sogenannte aktive Zuhören,
die Widerspiegelung von Erklärungen und Botschaften der
Parteien in deeskalierender Weise, die Umwandlung von Be-
schwerden in verhandelbare Themen, die Technik des offe-
nen Fragens, die Erarbeitung von Fairnesskriterien zur Lö-
sung des Konflikts sowie die Entwicklung von realisierbaren
Probe- und Teillösungen.

Zu den Grundberufen, die von Mediatorinnen und Media-
toren ausgeübt werden, zählt neben denjenigen, die bei-
spielhaft in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundes-
regierung zu § 1 Absatz 1 aufgeführt werden (Bundestags-
drucksache 17/5335, S. 14), auch der Beruf des Pädagogen
und des Sozialpädagogen. Die Aufzählung der Grundberufe
ist nicht abschließend.

Zu § 2 Absatz 6

Die Änderung verstärkt die Verpflichtung des Mediators,
Parteien, die ohne fachlichen Berater an einer Mediation teil-
nehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, eine Vereinba-
rung durch einen externen Berater überprüfen zu lassen.
Hierzu zählt bei einer ohne rechtliche Begleitung durchge-
führten Mediation insbesondere die Hinzuziehung anwalt-
licher Beratung vor Abschluss einer Vereinbarung.

Zu § 5

Mediation ist ein komplexes Konfliktlösungsverfahren. De-
ren Durchführung bedarf einer ebenso kompetenten wie in-
tensiven Ausbildung. Die Ergänzung des Absatzes 1 und die
Einfügung der Absätze 2 und 3 greifen deshalb Anliegen des
Bundesrates zur Qualifikation von Mediatoren auf (Bundes-
ratsdrucksache 60/11 (Beschluss), Nummer 6 und 7).

Aus Gründen der Qualitätssicherung und der Markttranspa-
renz werden in Absatz 1 die Anforderungen an die Grund-
kenntnisse und Kernkompetenzen eines Mediators präzi-
siert. Durch die Einfügung der Absätze 2 und 3 werden die
Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ gesetzlich verankert
und im Zusammenspiel mit der nach § 6 zu erlassenen Ver-
ordnung die Voraussetzungen festgelegt, die für das Führen
der Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ erfüllt sein müs-
sen.

Nach der gesetzlichen Regelung ist zwischen dem „Media-
tor“ und dem „zertifizierten Mediator“ zu unterscheiden. Ein
Mediator darf sich zertifizierter Mediator nennen, wenn er
eine Ausbildung abgeschlossen hat, die die Ausbildungs-
standards nach der gesondert zu erlassenden Rechtsverord-
nung nach § 6 erfüllt.

Die Regelung in § 5 Absatz 2 und 3 wird erst wirksam mit
dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 6, weil erst
dann die Anforderungen feststehen, die ein Mediator erfül-
len muss, um sich auch als zertifizierter Mediator bezeichnen
zu dürfen. Die Rechtsverordnung sollte erst ein Jahr nach ih-
rem Erlass in Kraft treten.

Der Übergangszeitraum von einem Jahr nach Erlass der
Rechtsverordnung gibt den maßgeblichen Mediatoren- und
Berufsverbänden, den berufsständischen Kammern und den

bildungen und einer Qualitätssicherung die Möglichkeit,
sich auf freiwilliger Basis auf eine einheitliche Vorgehens-
weise zu verständigen, die die Zertifizierung von Ausbil-
dungsinstituten, die dann die Ausbildung zum zertifizierten
Mediator durchführen und die entsprechenden Zertifikate für
die Teilnehmer ausstellen, durch eine privatrechtlich organi-
sierte Stelle ermöglicht. Der Nachweis über die Teilnahme
an der Ausbildung bzw. an der Fortbildung kann insbesonde-
re durch die Zertifizierung erbracht werden.

Vor diesem Hintergrund wird von der Erforderlichkeit der
Zertifizierung der Ausbildungseinrichtungen durch eine
staatliche Stelle zunächst abgesehen. Es ist allerdings eine
entsprechende Ergänzung der Verordnungsermächtigung
nach § 6 zu prüfen, wenn eine Einigung auf freiwilliger Ba-
sis auf eine Stelle für die Zertifizierung der Ausbildungsträ-
ger nicht erfolgt.

Wenn Mediatoren die an sie gestellten Anforderungen nicht
erfüllen, besteht die Möglichkeit einer gerichtlichen Über-
prüfung, indem zum Beispiel Konkurrenten wettbewerbs-
oder zivilrechtlich gegen den Gebrauch der Bezeichnung
vorgehen.

Zu einer regelmäßigen Fortbildung sollte nach gegenwärti-
gem Erkenntnisstand grundsätzlich auch eine Rezertifizie-
rung zumindest in der Weise gehören, dass nach Abschluss
der Ausbildung innerhalb von zwei Jahren praktische Erfah-
rungen in mindestens vier Fällen zu erwerben und zu doku-
mentieren sind und anschließend alle zwei Jahre eine Fort-
bildung von mindestens 10 Stunden zu absolvieren ist.

Eine Ausbildung zum Mediator im Ausland berechtigt dazu,
die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ im Bundesgebiet
zu führen, wenn die Ausbildung den Anforderungen der
Rechtsverordnung nach § 6 entspricht. Gleiches gilt für eine
Fortbildung im Ausland.

Zu § 6 – neu –

Die Vorschrift ermächtigt das Bundesministerium der Justiz
zum Erlass der Verordnung über die Aus- und Fortbildung
von zertifizierten Mediatoren. In der Verordnung sind unter
anderem die Aus- und Fortbildungsinhalte näher zu bestim-
men sowie die Anforderungen an die Aus- und Fortbildungs-
kräfte festzulegen. Die Verordnung enthält keine Ermächti-
gung zum Erlass behördlicher Vollzugsregelungen.

Der durch das Bundesministerium der Justiz initiierte Ar-
beitskreis „Zertifizierung für Mediatorinnen und Mediato-
ren“, an dem Vertreter namhafter Mediatorenverbände, der
Anwälte und Notare sowie der Hochschulen mitgewirkt ha-
ben, hat nähere Ausbildungsinhalte entworfen.

Unter Berücksichtigung der unabdingbaren konkreten An-
wendung und Erprobung im Rahmen von Praxismodulen und
Rollenspielen werden für die Vermittlung der genannten
Ausbildungsinhalte zumindest 120 Zeitstunden für notwendig
erachtet. Eine weitere Vertiefung in Spezialgebieten – wie
zum Beispiel der Mediation in der Familie oder in wirt-
schaftlichen Bereichen – ergänzt die Ausbildung in sinnvol-
ler Weise.

Die Ausbildung zu einem zertifizierten Mediator sollte nach

Industrie- und Handelskammern sowie anderen gesellschaft-
lichen Gruppen im Interesse einer Vergleichbarkeit der Aus-

gegenwärtigem Erkenntnisstand bei einer Mindeststunden-
zahl von 120 Stunden folgende Inhalte vorsehen:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/8058

I. Einführung und Grundlagen der Mediation

Gewichtung: 18 Stunden (15 Prozent)

1. Definitionen

2. Grundlagen der Mediation

a) Überblick zu Prinzipien, Verfahrensablauf und Pha-
sen der Mediation,

b) Überblick zu Kommunikations- und Arbeitstechniken
in der Mediation.

3. Abgrenzung der Mediation zum streitigen Verfahren und
anderen alternativen Konfliktbeilegungsverfahren.

4. Überblick über die Anwendungsfelder der Mediation.

II. Ablauf und Rahmenbedingungen der Mediation

Gewichtung: 30 Stunden (25 Prozent)

1. Einzelheiten zu den Phasen der Mediation

a) Mediationsvertrag,

b) Stoffsammlung,

c) Interessenerforschung,

d) Sammlung und Bewertung von Optionen,

e) Abschlussvereinbarung.

2. Besonderheiten unterschiedlicher Settings in der Media-
tion

a) Einzelgespräche,

b) Co-/Teammediation, Mehrparteienmediation, Shuttle-
Mediation,

c) Einbeziehung Dritter (z. B. Kinder, Steuerberater,
Gutachter).

3. Weitere Rahmenbedingungen

a) Vor- und Nachbereitung von Mediationsverfahren,

b) Dokumentation/Protokollführung.

III. Verhandlungstechniken und -kompetenz

Gewichtung: 12 Stunden (10 Prozent)

1. Grundlagen der Verhandlungsanalyse.

2. Verhandlungsführung und Verhandlungsmanagement:
Intuitives Verhandeln, Verhandlung nach dem Harvard-
Konzept/integrative Verhandlungstechniken, distributive
Verhandlungstechniken.

IV. Gesprächsführung, Kommunikationstechniken

Gewichtung: 18 Stunden (15 Prozent)

1. Grundlagen der Kommunikation.

2. Kommunikationstechniken: aktives Zuhören, Paraphra-
sieren, Fragetechniken, Verbalisieren, Reframing, verba-
le und nonverbale Kommunikation.

3. Techniken zur Entwicklung und Bewertung von Lösun-
gen (Brainstorming, Mindmapping, sonstige Kreativi-

5. Umgang mit schwierigen Situationen (z. B. Blockaden,
Widerstände, Eskalationen, Machtungleichgewichte).

V. Konfliktkompetenz

Gewichtung: 12 Stunden (10 Prozent)

1. Konflikttheorie (Konfliktfaktoren, Konfliktdynamik und
Konfliktanalyse; Eskalationsstufen; Konflikttypen).

2. Erkennen von Konfliktdynamiken.

3. Interventionstechniken.

VI. Recht der Mediation

Gewichtung: 6 Stunden (5 Prozent)

1. Rechtliche Rahmenbedingungen: Mediationsvertrag, Be-
rufsrecht, Verschwiegenheit, Vergütungsfragen, Haftung
und Versicherung.

2. Einbettung in das Recht des jeweiligen Grundberufs.

3. Grundzüge des Rechtsdienstleistungsgesetzes.

VII. Recht in der Mediation, Ermöglichung einer rechtlich
informierten Entscheidung bei rechtlich relevanten
Sachverhalten

Gewichtung: 12 Stunden (10 Prozent)

1. Rolle des Rechts in der Mediation.

2. Abgrenzung von zulässiger rechtlicher Information und
unzulässiger Rechtsberatung in der Mediation durch den
Mediator.

3. Abgrenzung zu den Aufgaben des Parteianwalts.

4. Sensibilisierung für die rechtliche Relevanz bestimmter
Sachverhalte bzw. rechtzeitige Empfehlung an die Me-
dianden, in rechtlich relevanten Fällen externe rechtliche
Beratung in Anspruch zu nehmen.

5. Mitwirkung von Rechtsanwälten in der Mediation selbst.

6. Rechtliche Besonderheiten der Mitwirkung des Media-
tors bei der Abschlussvereinbarung.

7. Rechtliche Bedeutung und Durchsetzbarkeit der Ab-
schlussvereinbarung unter Berücksichtigung der Voll-
streckbarkeit.

VIII. Persönliche Kompetenz, Haltung und Rollenverständ-
nis

Gewichtung: 12 Stunden (10 Prozent)

1. Rollendefinition, Rollenkonflikte.

2. Aufgabe und Selbstverständnis des Mediators.

3. Mediation als Haltung, insbesondere Wertschätzung,
Respekt und innere Haltung.

4. Allparteilichkeit, Neutralität und professionelle Distanz
zu den Medianden und zum Konflikt.

5. Macht und Fairness in der Mediation.

6. Umgang mit eigenen Gefühlen.

7. Selbstreflexion.

8. Vernetzung.

tätstechniken, Risikoanalyse).

4. Visualisierungs- und Moderationstechniken.
9. Bewusstheit über die eigenen Grenzen aufgrund der be-

ruflichen Prägung und Sozialisation.

Drucksache 17/8058 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

IX. Praxis und Supervision und Intervision in der Ausbil-
dung

1. Rollenspiele mit Feedback und Analyse.

2. Information über die Bedeutung von Supervision.

X. Praktische Erfahrung und Nachweis von Fällen

1. praktische Erfahrungen in eigenen Mediationsfällen,
auch als Co-Mediator.

2. praktische Erfahrungen im Rahmen von Supervision, In-
ter- oder Covision.

Ein Mediator, der bereits vor dem Inkrafttreten der Rechts-
verordnung eine Ausbildung im Inland oder im Ausland ab-
solviert hat, die den Anforderungen und der Mindeststun-
denzahl von 120 Stunden nach der Rechtsverordnung
entspricht, darf sich mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung
als zertifizierter Mediator bezeichnen. Soweit die bereits ab-
solvierte Ausbildung nicht alle nach der Rechtsverordnung
erforderlichen Ausbildungsinhalte oder weniger als 120 Stun-
den umfasst, genügt eine Nachschulung zu den noch fehlen-
den Ausbildungsinhalten.

In einer Übergangsregelung soll für die Mediatoren, die vor
dem Inkrafttreten des Gesetzes eine Ausbildung von weniger
als 120 Stunden absolviert haben, vorgesehen werden, dass
bei Einhaltung einer Mindeststundenzahl von 90 Stunden die
fehlenden Ausbildungsinhalte durch praktische Erfahrungen
als Mediator oder durch Fortbildungen ausgeglichen werden
können. Die Mindeststundenzahl von 90 Stunden entspricht
der bisherigen durchschnittlichen Mindestausbildungsdauer
und gewährleistet, dass der Mediator zumindest die in § 5
Absatz 1 festgelegten Kenntnisse und Kompetenzen hat.

Die Rechtsverordnung soll erst ein Jahr nach ihrem Erlass in
Kraft treten. Dies gibt den maßgeblichen Mediatoren- und
Berufsverbänden, den berufsständischen Kammern und den
Industrie- und Handelskammern sowie anderen gesellschaft-
lichen Gruppen die notwendige Zeit, sich auf eine Stelle zur
Zertifizierung der Ausbildungsträger zu einigen. Gleiches
gilt für die Ausbildungsträger für die Entwicklung von Lehr-
plänen.

Zu § 7

Die Rechtsgrundlage für die Vereinbarung wissenschaft-
licher Forschungsvorhaben zu den Auswirkungen einer
finanziellen Förderung der Mediation auf die finanziellen
Belastungen der Länder soll im Interesse einer breiteren
Erkenntnisgrundlage ausgeweitet werden. Die Begrenzung
auf Forschungsvorhaben zu den Mediationen in Familiensa-
chen wird deshalb gestrichen. Die weiteren Änderungen in
Absatz 1 Satz 1 sind redaktioneller Natur als Folge der Än-
derung des § 1 Absatz 1.

Zu § 8 – neu –

Die Rahmenbedingungen für Konfliktlösungen durch Me-
diation werden mit dem Mediationsgesetz erstmals gesetz-
lich geregelt. Die Mediation als Instrument zur Konfliktlö-
sung und die Anforderungen an Mediatoren befinden sich
noch in der Entwicklung. Mediation wird in zunehmend
mehr Lebensbereichen eingesetzt. Vor diesem Hintergrund

land und im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung von Me-
diatoren zu evaluieren und dem Deutschen Bundestag Be-
richt zu erstatten.

Der Bericht soll fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Geset-
zes erstattet werden. Dies ist ein hinreichend langer Zeitraum
für eine aussagekräftige Evaluierung.

Die Evaluierung zu den Auswirkungen des Gesetzes auf die
Mediation in Deutschland soll sich unter anderem mit der
Verbreitung und Akzeptanz von Mediation als Mittel zur
Konfliktlösung, den Lebensbereichen, in denen Mediation
erfolgreich oder erfolglos praktiziert wird, der Erforderlich-
keit einer finanziellen Förderung der Mediation und den
Auswirkungen der Mediation auf die Vermeidung oder ein-
vernehmliche Beendigung justizieller Verfahren befassen.

Die Evaluierung zur Aus- und Fortbildung der Mediatoren
sollte sich unter anderem mit den Fragen befassen, ob aus
Gründen der Qualitätssicherung und des Verbraucherschut-
zes eine intensivere staatliche Überprüfung der Qualifikation
von Mediatoren erforderlich ist und ob die Qualifikationsan-
forderungen an Mediatoren an möglicherweise veränderte
Anforderungen angepasst werden sollten. Gleiches gilt für
die Ausbildungsträger, die die Aus- und Fortbildung von
Mediatoren und die Zertifizierung durchführen.

Zu § 9

Die Übergangsbestimmung wird angepasst aufgrund der
Streichung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Ermächti-
gung der Landesregierungen im Gerichtsverfassungsgesetz
(GVG), durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass ge-
richtsinterne Mediation angeboten wird. Die bestehenden
Angebote gerichtsinterner Mediation können noch für einen
Übergangszeitraum von bis zu einem Jahr nach dem Inkraft-
treten des Gesetzes fortgeführt werden. Es können also auch
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Ablauf des
Übergangszeitraums neue gerichtsinterne Mediationsverfah-
ren eingeleitet und durchgeführt werden.

Zu Artikel 2 – alt – (Änderung des Gerichtsver-
fassungsgesetzes)

Die für die Landesregierungen im Gesetzentwurf vorgesehe-
ne Möglichkeit, die Durchführung gerichtsinterner Media-
tion in Zivilsachen durch eine Rechtsverordnung einzufüh-
ren bzw. gesetzlich zu verankern, wird gestrichen. Dies gilt
in der Folge auch für die Durchführung gerichtsinterner
Mediation in Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz
(ArbGG), der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und
dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Nach Ablauf der in § 9 des
Mediationsgesetzes vorgesehenen Übergangsfrist für beste-
hende gerichtliche Mediationsangebote ist die Durchführung
einer gerichtlichen Mediation in den aufgeführten Gerichts-
barkeiten während eines Gerichtsverfahrens nicht mehr
möglich. Wegen der Entscheidung des Gesetzgebers zur
Streichung der Verordnungsermächtigung kommt die analo-
ge Anwendung anderer gesetzlicher Vorschriften als Grund-
lage für die Fortführung gerichtsinterner Mediation nicht
mehr in Betracht.

Die im Rahmen bestehender Projekte zur gerichtsinternen

wird die Bundesregierung verpflichtet, die Auswirkungen
des Gesetzes auf die Entwicklung der Mediation in Deutsch-

Mediation erworbenen mediatorischen Kenntnisse und Er-
fahrungen von Richtern können im Rahmen eine güterichter-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/8058

lichen Streitschlichtung weiter genutzt und fortentwickelt
werden. Die Möglichkeit zur Streitschlichtung durch einen
Güterichter wird durch dieses Gesetz in den Prozessordnun-
gen gesetzlich verankert.

Zu Artikel 2 – neu – (Änderung der Zivilprozess-
ordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die durch
die Streichung des § 796d erforderlich geworden ist.

Zu Nummer 3 – neu – (Änderung von § 159 Absatz 2)

Die Parteien werden eher zu einer umfassenden Beratung
über die Lösung eines Konfliktes bereit sein, wenn ihnen
ihre Erklärungen und ihr Verhalten im Rahmen der Gütever-
handlung in dem nachfolgenden gerichtlichen Verfahren
nicht entgegengehalten werden können. Vor diesem Hinter-
grund wird durch die Einfügung des Satzes 2 der Schutz der
Vertraulichkeit einer Güteverhandlung oder weiterer Güte-
versuche nach § 278 Absatz 5 in der geänderten Fassung
erhöht. Ein Protokoll über das richterlich geführte Güte-
gespräch wird nur aufgenommen, wenn die Parteien dies
übereinstimmend beantragen.

Der Schutz der Vertraulichkeit wird allerdings nur erhöht,
wenn die Güteverhandlung oder der weitere Güteversuch
vor einem ersuchten Richter geführt wird. Bei einem beauf-
tragten Richter ist eine Abweichung von der grundsätzlich
bestehenden Protokollierungspflicht gerichtlicher Verhand-
lungen nicht geboten, da der beauftragte Richter – anders als
der ersuchte Richter – zum erkennenden Gericht gehört und
deshalb unabhängig von einer etwaigen Protokollierung
Kenntnis von dem Inhalt der Gütegespräche hat. Im Arbeits-
gerichtsgesetz gilt die Vorschrift über § 46 Absatz 2 des Ar-
beitsgerichtsgesetzes (ArbGG) auch für die Niederschrift
über eine Güteverhandlung vor dem ersuchten Richter im ar-
beitsgerichtlichen Verfahren gemäß § 54 Absatz 6 ArbGG.

Die Vertraulichkeit eines Gütegespräches vor einem Güte-
richter wird auch durch weitere Regelungen geschützt. Das
Gütegespräch kann zum Beispiel unter Ausschluss der Öf-
fentlichkeit geführt werden, das Öffentlichkeitsgebot nach
§ 169 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gilt
nicht. Dem Güterichter steht zudem ebenso wie dem Streit-
richter nach § 383 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO)
grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht über den In-
halt des Gütegespräches zu, soweit ihm in dieser Eigenschaft
Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre
Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist.

Sofern die Parteien einen weitergehenden Vertrauensschutz
wünschen, haben sie die Möglichkeit, ein Mediationsverfah-
ren durchzuführen.

Zu Nummer 5 – neu – (Änderung von § 278 Absatz 5)

Durch die Einfügung des Güterichters in § 278 Absatz 5
wird das in einzelnen Ländern eingeführte sogenannte Güte-
richtermodell auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage
gestellt. Mit dem weiteren Zusatz „sowie für weitere Güte-

mögliche weitere Güteversuche an den Güterrichter verwei-
sen kann. Die Zivilprozessordnung bietet an zahlreichen
Stellen die Möglichkeit, einzelne Verfahrenshandlungen an
den ersuchten Richter zu verweisen. Ob dieser demselben
Gericht oder einem anderen Gericht angehört, ist von dem
Regelungszweck der Verweisungsnorm abhängig. Die
Neufassung des § 278 Absatz 5 ermöglicht es, die bestehen-
den Güterichtermodelle fortzuführen. Der Wegfall der ge-
richtsinternen Mediation führt insoweit zu einer Erweiterung
des Anwendungsbereichs in dem Sinne, dass der ersuchte
Güterichter nicht nur an demselben Gericht, sondern auch an
einem anderen Gericht tätig sein kann. Eine Beschränkung
des Güterichtereinsatzes auf gerichtsinterne Lösungen, die
im Regierungsentwurf in Abgrenzung zur gerichtsinternen
Mediation noch enthalten war, ist nach deren Wegfall nicht
mehr sachdienlich. Nach der neuen Fassung des § 278 Ab-
satz 5 ist es auch möglich, die Sache für die Güteverhand-
lung sowie für weitere Güteversuche an ein anderes Gericht
derselben oder einer anderen Gerichtsbarkeit zu verweisen.
Entscheidend ist lediglich die Eigenschaft als Güterichter.
Die Wahrnehmung der Aufgaben als Güterrichter gehört zu
den Geschäften im Sinne des § 21e Absatz 1 Satz 1 GVG.
Sie ist deshalb im Geschäftsverteilungsplan zu regeln.

Die Durchführung einer Güteverhandlung und weiterer Gü-
teversuche vor einem Güterichter sind aussichtsreich, wenn
die Parteien für eine einvernehmliche Konfliktlösung offen
und deshalb grundsätzlich bereit sind, sich auf ein solches
Verfahren einzulassen. Vor diesem Hintergrund kommt der
Verweis vor einen zur Durchführung einer Güteverhandlung
bereiten Güterichter nur mit Einverständnis der Parteien in
Betracht.

Zu Nummer 6 – neu – (Änderung von § 278a)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen als Folge der
Änderung des § 1 Absatz 1 des Mediationsgesetzes und der
Streichung der ursprünglich in § 15 GVG vorgesehenen Er-
mächtigung der Landesregierungen, durch Rechtsverord-
nung die Möglichkeit für die Durchführung gerichtsinterner
Mediation in Zivilsachen zu schaffen.

Zu den Nummern 6 – alt –, 7 – alt – und 8 – alt –
(Streichung von § 796d und Änderung der §§ 794 und 797
Absatz 6)

Die Möglichkeit, den Inhalt einer Mediationsvereinbarung
in einem gesonderten Verfahren vollstreckbar zu machen,
wird gestrichen. Den Parteien verbleibt die auch zur Umset-
zung des Artikels 6 der Richtlinie 2008/52/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über be-
stimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen
(Mediationsrichtlinie) ausreichende Möglichkeit, die Voll-
streckungsfähigkeit einer Mediationsvereinbarung nach den
in den §§ 794 ff. ZPO vorgesehenen Regelungen herzustel-
len. So kann eine Mediationsvereinbarung gemäß § 794 Ab-
satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 797 durch Protokollie-
rung bei einem deutschen Gericht oder Beurkundung durch
einen deutschen Notar vollstreckbar gemacht werden. Die
Vollstreckungsfähigkeit der Mediationsvereinbarung kann
gemäß § 796a auch durch die Vereinbarung in Form eines
versuche“ wird klargestellt, dass das Gericht die Parteien
nicht nur für die erste Güteverhandlung, sondern auch für

anwaltlichen Vergleiches hergestellt werden. § 794 und
§ 797 werden als Folge der Streichung des § 796d angepasst.

Drucksache 17/8058 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Artikel 3 – neu – (Änderung des Gesetzes über
das Verfahren in Familien-
sachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit)

Zu Nummer 3 – neu – (Änderung des § 28 Absatz 4)

Die Ausführungen der Beteiligten in einem Termin vor
einem Güterichter nach dem neu eingeführten § 36 Absatz 5
sollen im Interesse eines offenen Gütegespräches vertraulich
behandelt werden können. Vor diesem Hintergrund soll über
den Versuch einer gütlichen Einigung nur dann ein Vermerk
angefertigt werden, wenn alle Beteiligten sich damit einver-
standen erklären.

Der Schutz der Vertraulichkeit wird allerdings nur erhöht,
wenn der Versuch einer gütlichen Einigung vor einem er-
suchten Richter geführt wird. Bei einem beauftragten Rich-
ter ist eine Abweichung von der grundsätzlich bestehenden
Pflicht zur Anfertigung eines gerichtlichen Vermerks über
den Termin nicht geboten, da der beauftragte Richter – an-
ders als der ersuchte Richter – zum erkennenden Gericht ge-
hört und deshalb unabhängig von einer etwaigen Anferti-
gung eines Vermerks Kenntnis von dem Inhalt des
Güteversuches hat.

§ 36 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 36 Absatz 2 Satz 1
bleibt unberührt. Kommt eine Einigung im Termin vor dem
Güterichter zustande, ist hierüber eine Niederschrift anzufer-
tigen, ohne dass es auf das Einverständnis der Beteiligten an-
käme.

Zu Nummer 4 – neu – (Einfügung des § 36 Absatz 5)

Durch die Einfügung des Absatzes 5 wird auch im Gesetz
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) die Mög-
lichkeit gesetzlich verankert, die Beteiligten für den Versuch
einer gütlichen Einigung an einen Güterichter zu verweisen.
Die Beteiligten haben dann ergänzend zu den in § 36a
Absatz 1 genannten Verfahren der Mediation und anderen
Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung eine
weitere Option, den bei Gericht anhängigen Konflikt einver-
nehmlich zu lösen. Die Durchführung eines Güteversuches
ist aussichtsreich, wenn die Beteiligten für eine einvernehm-
liche Konfliktlösung offen und deshalb grundsätzlich bereit
sind, sich auf ein solches Verfahren einzulassen.

In Familienstreitsachen ergibt sich die Möglichkeit, Beteilig-
te vor einen Güterichter zu verweisen, bereits durch den Ver-
weis in § 113 Absatz 1 Satz 2 auf die Vorschriften der ZPO,
also auch auf den geänderten § 278 Absatz 5 ZPO. In Ehe-
sachen ist die Durchführung einer Güteverhandlung und
damit auch weiterer Güteversuche nach § 113 Absatz 4
Nummer 4 ausgeschlossen. Ob die Voraussetzungen einer
Ehescheidung, einer Eheaufhebung oder einer Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe vorliegen,
steht nicht zur Disposition der Beteiligten.

Zu Nummer 5 – neu – (Änderung von § 36a)

Die Anfügung eines neuen Satzes 2 in Absatz 1 übernimmt

sind redaktionelle Änderungen als Folge der Änderung des
§ 1 Absatz 1 des Mediationsgesetzes und der Streichung der
ursprünglich in § 15 GVG vorgesehenen Ermächtigung der
Landesregierungen, durch Rechtsverordnung die Möglich-
keit für die Durchführung gerichtsinterner Mediation in Zi-
vilsachen und damit auch nach dem FamFG zu schaffen.

Zu Nummer 9 – neu – (Änderung des § 155 Absatz 4)

Die Änderungen sind redaktionelle Änderungen als Folge
der Änderung des § 1 Absatz 1 des Mediationsgesetzes und
der Streichung der Ergänzung des GVG.

Zu Artikel 4 – neu – (Änderung des
Arbeitsgerichtsgesetzes)

Zu Nummer 1 – alt – (Streichung der Änderung des § 9
Absatz 2 Satz 1)

Der Verweis auf die Anwendbarkeit der Vorschriften im
GVG zur gerichtsinternen Mediation wird als Folgeände-
rung gestrichen.

Zu Nummer 1 – neu – (Einfügung des § 54 Absatz 6)

Durch die Einfügung des Absatzes 6 wird auch im ArbGG
die Möglichkeit gesetzlich verankert, die Parteien mit ihrem
Einverständnis für die Güteverhandlung sowie deren Fort-
setzung vor einen Güterichter als ersuchten Richter zu ver-
weisen. Die Beteiligten haben dann in Arbeitssachen eine
weitere Option, den bei Gericht anhängigen Konflikt einver-
nehmlich zu lösen. Die bestehenden Güterichtermodelle sind
sowohl gerichtsintern als auch gerichtsübergreifend organi-
siert. Der ersuchte Richter, der zur Durchführung der Güte-
verhandlung bereit ist, kann deshalb einem anderen Spruch-
körper desselben Gerichtes oder einem anderen Gericht
angehören.

Die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßge-
benden Vorschriften über das Güteverfahren gelten gemäß
§ 80 Absatz 2 Satz 2 auch im Rahmen eines arbeitsgerichtli-
chen Beschlussverfahrens. Dementsprechend kann der Vor-
sitzende auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren
von der Möglichkeit nach § 54 Absatz 6 Gebrauch machen,
vor einen Güterichter zu verweisen.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 54a)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen als Folge der
Änderung des § 1 Absatz 1 des Mediationsgesetzes und der
Streichung der ursprünglich in § 15 GVG in Verbindung mit
§ 9 Absatz 2 vorgesehenen Ermächtigung der Bundesländer,
durch Rechtsverordnung die Möglichkeit für die Durchfüh-
rung gerichtsinterner Mediation in Arbeitssachen zu schaf-
fen.

Zu den Nummern 4 – alt – und 7– alt –
(Änderung von § 62 Absatz 2 und § 85 Absatz 1)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die als Folge
der Streichung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Einfü-
den Vorschlag des Bundesrates (Nummer 16) in modifizier-
ter Form. Die weiteren Änderungen in den Absätzen 1 und 2

gung eines § 796d in die Zivilprozessordnung erforderlich
geworden sind.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/8058

Zu den Nummern 4 – neu – und 7 – neu –
(Änderung von § 64 Absatz 7 und § 87 Absatz 2 Satz 1)

Es handelt sich um eine Änderung als Folge der in § 54
Absatz 6 neu eingeführten Möglichkeit, für eine Gütever-
handlung an einen ersuchten Richter zu verweisen. Die Er-
gänzung des § 64 Absatz 7 und des § 87 Absatz 2 Satz 1 ge-
währleistet, dass diese Möglichkeit der Konfliktbeilegung
auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren und im ar-
beitsgerichtlichen Beschwerdeverfahren besteht.

Zu Nummer 6 – neu – (§ 83a Absatz 1)

Die Einfügung ermöglicht, dass die Parteien einer Gütever-
handlung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Beschluss-
verfahrens ebenso wie im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfah-
ren einen Vergleich zur Niederschrift des Güterichters nach
§ 54 Absatz 6 schließen können.

Zu Artikel 5 – neu – (Änderung des Sozialgerichts-
gesetzes)

Zu den Nummern 1 – alt – und 2 – alt –
(Änderung von § 198 Absatz 1 und § 199 Absatz 1)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die als Folge
der Streichung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Einfü-
gung eines § 796d in die Zivilprozessordnung erforderlich
geworden sind.

Zu Nummer 3 – alt – (Änderung des § 202)

Mit der Streichung der ursprünglich in § 15 GVG vorgesehe-
nen Ermächtigung für die Landesregierungen, durch Rechts-
verordnung die Möglichkeit für die Durchführung gerichts-
interner Mediation zu schaffen, wird auch der entsprechende
Verweis im SGG gegenstandslos. Damit entfällt auch in der
Sozialgerichtsbarkeit die Möglichkeit, gerichtsinterne Me-
diation anzubieten. Zugleich wird mit der Einfügung des
ausdrücklichen Verweises auf § 278 Absatz 5 ZPO auch für
die Sozialgerichtsbarkeit die Möglichkeit geregelt, die Par-
teien mit ihrem Einverständnis für eine Güteverhandlung so-
wie weitere Güteversuche vor einen Güterichter zu verwei-
sen, der zur Durchführung einer Güteverhandlung bereit ist.
Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen zur
Änderung des § 278 Absatz 5 ZPO verwiesen.

Zu Artikel 6 – neu – (Änderung der Verwaltungs-
gerichtsordnung)

Zu den Nummern 1 – alt – und 2 – alt –
(Änderung von § 167 Absatz 1 und § 168 Absatz 1)

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die als Folge
der Streichung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Einfü-
gung eines § 796d in die Zivilprozessordnung erforderlich
geworden sind.

Zu Nummer 3 – alt – (§ 173)

Mit der Streichung der ursprünglich in § 15 GVG vorgesehe-
nen Ermächtigung für die Landesregierungen, durch Rechts-

Verweis in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gegen-
standslos. Damit entfällt auch in der Verwaltungsgerichts-
barkeit die Möglichkeit, gerichtsinterne Mediation anzubie-
ten. Zugleich wird mit der Einfügung des ausdrücklichen
Verweises auf § 278 Absatz 5 ZPO auch für die Verwal-
tungsgerichtsbarkeit die Möglichkeit geregelt, die Parteien
mit ihrem Einverständnis für eine Güteverhandlung sowie
weitere Güteversuche vor einen Güterichter zu verweisen,
der zur Durchführung einer Güteverhandlung bereit ist. Zur
weiteren Begründung wird auf die Ausführungen zur Ände-
rung des § 278 Absatz 5 ZPO verwiesen.

Zu Artikel 7 – neu – (Änderung des Gerichtskosten-
gesetzes)

Die Änderung in Nummer 1640 des Kostenverzeichnisses
zum Gerichtskostengesetz entspricht einem Vorschlag des
Bundesrates (Bundesratsdrucksache 60/11 (Beschluss),
Nummer 19 Buchstabe a) und dient einer redaktionellen
Korrektur. Bei der Änderung der Vorschrift durch Artikel 12
Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember
2010 (BGBl. I S. 2248) ist bei dem Zitat des § 148 Absatz 1
und 2 des Aktiengesetzes (AktG) versehentlich die Geset-
zesbezeichnung gestrichen worden.

Die Einfügung des Verweis auf § 796d der Zivilprozessord-
nung ist als Folge der Streichung der Einfügung eines § 796d
in die Zivilprozessordnung zu streichen.

Zu Artikel 9 – alt – (Änderung der Kostenord-
nung)

Die Einfügung des Verweises auf § 796d der Zivilprozess-
ordnung ist als Folge der Streichung der Einfügung eines
§ 796d in die Zivilprozessordnung ebenfalls zu streichen.

Zu den Artikeln 10 – alt – und 11 – alt –
(Änderung des Patentgesetzes und des Marken-
gesetzes)

Der Aufnahme einer Verweisung im Patentgesetz und im
Markengesetz auf die neuen Regelungen gemäß § 278 Ab-
satz 5 und § 278a der Zivilprozessordnung in die generell
verweisende Norm des § 99 Absatz 1 des Patentgesetzes
bzw. des § 82 Absatz 1 des Markengesetzes bedarf es nicht.
Im Verfahren vor dem Patentgericht sind die Vorschriften der
Zivilprozessordnung gemäß § 99 Absatz 1 des Patentgeset-
zes bzw. § 82 Absatz 1 des Markengesetzes ohnehin immer
anwendbar, soweit die Besonderheiten des patentgericht-
lichen Verfahrens dies nicht ausschließen. Dass diese Beson-
derheiten der Anwendung von Vorschriften über den Güte-
richter und über die Möglichkeiten außergerichtlicher Kon-
fliktbeilegung entgegenstehen könnten, ist nicht ersichtlich.
Das Verfahren vor dem Patentgericht wird überwiegend,
ähnlich dem Verfahren vor den Zivilgerichten, als Verfahren
zwischen zwei Parteien geführt. Es ist daher offen für Insti-
tute der gütlichen Konfliktbeilegung vor dem Güterichter
oder in außergerichtlicher Weise. Auch wird für das patent-
gerichtliche Verfahren – anders als beim Verwaltungsge-
richtsverfahren – in Wissenschaft und Lehre nicht in Zweifel
verordnung die Möglichkeit für die Durchführung gerichts-
interner Mediation zu schaffen, wird auch der entsprechende

gezogen, dass in diesem Verfahren eine alternative Konflikt-
bewältigung möglich ist.

Drucksache 17/8058 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Artikel 8 – neu – (Änderung der Finanzgerichts-
ordnung)

Durch die Einfügung des Verweises auf § 278 Absatz 5,
§ 278a ZPO wird auch für finanzgerichtliche Verfahren die
Möglichkeit geschaffen, den bei Gericht anhängigen Kon-
flikt durch eine außergerichtlichen Mediation oder durch den
Verweis an einen zur Durchführung der Güteverhandlung
bereiten Güterichter einvernehmlich zu lösen. Zur weiteren
Begründung wird auf die Ausführungen zur Änderung des
§ 278 Absatz 5 ZPO verwiesen.

Berlin, den 30. November 2011

Dr. Patrick Sensburg
Berichterstatter

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

Christian Ahrendt
Berichterstatter

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

H. Heene
ese
mann

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