BT-Drucksache 17/7524

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/6263 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG)

Vom 26. Oktober 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/7524
17. Wahlperiode 26. 10. 2011

Bericht der Abgeordneten Olav Gutting, Lothar Binding (Heidelberg), Dr. Daniel Volk und
Dr. Thomas Gambke
A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bun-
desregierung auf Drucksache 17/6263 in seiner 117. Sit-
zung am 30. Juni 2011 beraten und dem Finanzausschuss
zur federführenden Beratung überwiesen. Zudem hat er den
Rechtsausschuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Arbeit
und Soziales sowie den Ausschuss für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend mitberatend beteiligt. Der Haushaltsaus-
schuss wird darüber hinaus auch gemäß § 96 der Geschäfts-
ordnung des Deutschen Bundestages beteiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

EU-Beitreibungsgesetz

Um den Anforderungen des Binnenmarktes gerecht zu wer-

lichen Beitreibungsmaßnahmen, noch die mangelnde Koor-
dinierung zwischen den zuständigen Behörden dürfen dazu
führen, dass die Systeme zur Amtshilfe nicht effektiv ge-
nutzt werden können.

Die Schaffung von einheitlichen Mechanismen und klaren
Regeln ist essentieller Bestandteil eines umfassenden Infor-
mationsaustausches. Die Beitreibungsrichtlinie 2010/24/EU
des Rates vom 16. März 2010 setzt daher an kritischen Re-
gelungspunkten der Amtshilfe an und ermöglicht eine ge-
genüber der Richtlinie 2008/55/EG wesentlich erweiterte
und vereinfachte Form des Informationsaustausches. Dabei
wird insbesondere den Erfahrungen der EU-Mitgliedstaaten
Rechnung getragen. Entsprechend gestattet die Beitrei-
bungsrichtlinie alle für die Geltendmachung und Eintrei-
bung einer Forderung notwendigen Maßnahmen, insbeson-
dere die Auskunftserteilung durch die ersuchte Behörde, die
Zustellung aller relevanten Dokumente an den Forderungs-
schuldner, die Beitreibung der Forderung und das Ergreifen
Bericht *
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/6263 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie
zur Änderung steuerlicher Vorschriften
(Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz – BeitrRLUmsG)
den, insbesondere aber um die finanziellen Interessen der
Mitgliedstaaten und die Neutralität des Binnenmarktes zu
schützen, ist es notwendig, die gegenseitige Unterstützung
bei der Beitreibung von Forderungen so weit wie möglich
zu gewährleisten. Weder die Unterschiede der innerstaat-

von Sicherungsmaßnahmen.

Mit dem vorliegenden Gesetz wird die Richtlinie 2010/24/
EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der
Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steu-
ern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (Beitreibungsricht-

* Die Beschlussempfehlung wurde gesondert auf Drucksache 17/7469 verteilt.

Drucksache 17/7524 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

linie) in deutsches Recht umgesetzt. Die Beitreibungsricht-
linie ersetzt die Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom
26. Mai 2008, in der bisher die Beitreibung von Forderun-
gen kodifiziert war, so dass auch das damit überholte EG-
Beitreibungsgesetz (EG-BeitrG) gleichzeitig außer Kraft
treten kann.

Mit der Beitreibungsrichtlinie soll der bisherige Anwen-
dungsbereich der Amtshilfe ausgeweitet und die Durchfüh-
rung der Amtshilfe effizienter und effektiver ausgestaltet
werden. Das Ziel der Anpassungen ist dabei sowohl die
Möglichkeit der besseren Bewältigung von Amtshilfeersu-
chen als auch die Möglichkeit, dem Anstieg der Anzahl der
Ersuchen besser begegnen zu können.

Die Neuerungen durch die Beitreibungsrichtlinie betreffen
im Wesentlichen vier Bereiche:

– die Erweiterung des Geltungsbereiches der Amtshilfe,

– die Verbesserung des Informationsaustausches,

– die Vereinfachung des Zustellungsverfahrens und

– die Schaffung eines wirksameren Beitreibungs- und Si-
cherungsverfahrens.

Elektronisches Lohnsteuerabzugsverfahren

Für die Änderung und Neufassung der Regelungen des
Lohnsteuerabzugsverfahrens strebt der Gesetzentwurf die
Ablösung der einführenden Vorschriften und die Anwen-
dung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale im
dauerhaften Verfahren an.

Mit Einfügung des § 39e des Einkommensteuergesetzes
(EStG) durch das Jahressteuergesetz 2008 hat der Gesetz-
geber eine Grundentscheidung für die Ablösung der alther-
gebrachten Lohnsteuerkarte getroffen. An ihre Stelle tritt
die Erhebung der Lohnsteuer mit Hilfe der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) im Rahmen eines
modernen, automationsgestützten Steuerabzugsverfahrens.
Die automatisierte, zentralisierte Verwaltung der Lohnsteu-
erabzugsmerkmale in einer speziellen Datenbank trägt ent-
scheidend zum Bürokratieabbau innerhalb und außerhalb
der Finanzverwaltung bei. Im Zuge der Umstellung auf die-
ses Verfahren ist eine Vielzahl gesetzgeberischer und tech-
nischer Schritte zu vollziehen.

Mit dem Regelungspaket dieses Änderungsgesetzes für den
Bereich der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale – mit-
unter auch elektronische Lohnsteuerkarte genannt – werden
die noch erforderlichen wesentlichen gesetzgeberischen
Maßnahmen vollzogen, nämlich die Anpassung der gesam-
ten lohnsteuerlichen Verfahrensvorschriften an das neue
elektronische Verfahren, das ab 2012 flächendeckend ange-
wendet werden soll. Dieses Regelungspaket stellt damit end-
gültig die Weichen für eine umfassende Modernisierung und
Erleichterung des Lohnsteuerabzugsverfahrens, sowohl für
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch für die Ar-
beitgeber und die Finanzverwaltung. Es werden künftig auf-
wändige Medienbrüche vermieden, die durch Übertragung
der bei Verwaltung und Arbeitgebern meist längst elektro-
nisch gespeicherten lohnsteuerlichen Daten auf das Medium
Lohnsteuerkarte anfielen. In Zukunft kann die Finanzverwal-

steuerabzug zur Verfügung stellen. Die Kommunen wurden
bereits entlastet, weil sie ab dem Kalenderjahr 2011 von den
Aufgaben der Lohnsteuerkartenerstellung und -versendung
sowie der Eintragung gewisser Lohnsteuerabzugsmerkmale
auf den Lohnsteuerkarten entbunden sind. Diese Verfah-
rensumstellung führt für den Steuerpflichtigen zu Erleichte-
rungen, weil er künftig durch eine Bündelung der Zustän-
digkeiten in steuerlichen Fragen nur noch mit dem Finanzamt
zu tun hat. Das macht die Verfahrenswege für ihn einfacher
und durch die Möglichkeit des elektronischen Abrufs auch
schneller.

Die zur Verfahrensumstellung auf die elektronischen Lohn-
steuerabzugsmerkmale erforderliche Überarbeitung der Vor-
schriften wird zugleich genutzt, um zusammenhängende Re-
gelungsbereiche, z. B. zu den Steuerklassen, soweit möglich,
an einer Stelle zu konzentrieren und das Lohnsteuerabzugs-
verfahren übersichtlich und gut strukturiert zu regeln. Die
bisherige Rechtsstellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer und der Arbeitgeber werden durch die Verfahrens-
umstellung weitestgehend in gleicher Form beibehalten wie
beim Lohnsteuerabzug mittels Lohnsteuerkarte. Materielle
Rechte werden durch das neue Verfahren nicht eingeschränkt.

Weitere steuerrechtliche Regelungen

– Einführung eines Mindestbeitrags von 60 Euro pro Jahr
für die im Rahmen der steuerlich geförderten Altersvor-
sorge (§ 10a und Abschnitt XI EStG) mittelbar zulagebe-
rechtigten Personen. Hierdurch wird sichergestellt, dass
u. a. bisher mittelbar Zulageberechtigte, die auf Grund
der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der
gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar zulagebe-
rechtigt werden, in der Regel den für die ungekürzte
Zulagengewährung erforderlichen Mindesteigenbeitrag
geleistet haben. Damit soll eine Rückforderung von Al-
tersvorsorgezulagen aufgrund eines Wechsels des Zula-
gestatus vermieden werden. Die Anbieter haben die An-
leger über die Neuregelung bis zum 31. Juli 2012 zu
informieren. Für Zulageberechtigte, die in der Vergan-
genheit in Unkenntnis ihres Zulagestatus keine oder zu
geringe Altersvorsorgebeiträge geleistet haben, wird im
Bereich der Altersvorsorgezulage für bestimmte Fälle
die Möglichkeit vorgesehen, Beiträge nachträglich zu
entrichten. Bereits zurückgeforderte Zulagen können
dann im Ergebnis wieder ausgezahlt werden;

– Einführung einer Steuerfreiheit für Sozialversicherungs-
renten an Empfänger, die als Verfolgte nach § 1 des
Bundesentschädigungsgesetzes anerkannt sind, § 3 Num-
mer 8a – neu – EStG;

– Erweiterung des Katalogs der Freiwilligendienste um
den Internationalen Jugendfreiwilligendienst, zur Er-
möglichung einer Berücksichtigung als Kind im Rahmen
des Familienleistungsausgleichs, § 32 EStG, §§ 2, 20 des
Bundeskindergeldgesetzes (BKGG);

– engere Bindung der Gewährung von Grundfreibetrag
und Sonderausgabenabzug an beschränkt steuerpflich-
tige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, § 50 EStG;

– Einführung eines automatisierten Verfahrens für den

tung die Lohnsteuerabzugsmerkmale und eventuelle Ände-
rungen den Arbeitgebern maschinell verwertbar zum Lohn-

Kirchensteuerabzug bei abgeltend besteuerten Kapital-
erträgen, §§ 51a, 52a EStG;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/7524

– Aufhebung der sog. Sanierungsklausel zur Umsetzung
der Entscheidung der Europäischen Kommission, § 8c
Absatz 1a des Körperschaftsteuergesetzes (KStG);

– Überarbeitung des II. Teils der Anlage 24 des Bewer-
tungsgesetzes zur Gewährleistung der Ermittlung des
gemeinen Werts im Sachwertverfahren nach den §§ 189
bis 191 des Bewertungsgesetzes (BewG);

– Einführung eines Antragsrechts eines beschränkt steuer-
pflichtigen Erwerbers auf Behandlung des Vermögens-
anfalls wie bei unbeschränkter Steuerpflicht, §§ 2, 16,
19, 21 und 37 des Erbschaftssteuer- und Schenkungs-
steuergesetzes (ErbStG);

– Änderung des § 370 Absatz 6 der Abgabenordnung auf
Grund der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom
16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteu-
ersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG
und redaktionelle Anpassung an den Vertrag von Lissa-
bon;

– Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
(5. VermBG), um den möglichen Missbrauch der Arbeit-
nehmer-Sparzulage für bestimmte Immobilienvertriebs-
modelle zu verhindern, die nicht der Intention des Fünf-
ten Vermögensbildungsgesetzes entsprechen, §§ 2 und 17
5. VermBG.

III. Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 60. Sitzung am 21. Sep-
tember 2011 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf
durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände
und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

– American Chamber of Commerce in Germany e. V.

– Borgdorf, Reinhold, Bund Deutscher Finanzrichterinnen
und Finanzrichter

– Bund der Steuerzahler e. V.

– Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Infor-
mationsfreiheit

– Bundessteuerberaterkammer

– Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.

– Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V.

– Bundesverband Deutscher Vermögensberater e. V.

– Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleis-
tungen e. V.

– Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
e. V.

– BVI Bundesverband Investment und Asset Management
e. V.

– Deutsche Steuergewerkschaft

– Deutscher Bauernverband e. V.

– Deutscher Gewerkschaftsbund

– Deutscher Industrie- und Handelskammertag e. V.

– Die Deutsche Kreditwirtschaft

– Evangelische Kirche in Deutschland

– Familienbund der Katholiken

– Felix Hierstetter, Tax Director General Electric Deutsch-
land Holding GmbH

– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V.

– Günkel, Manfred, Deloitte & Touche GmbH

– Handelsverband Deutschland – HDE e. V., Der Einzel-
handel

– Klaus Hermann, Referent für Fahndung und Strafsachen,
OFD Koblenz

– Kommissariat der deutschen Bischöfe

– Mohn, Dorothea, Verbraucherzentrale Bundesverband
e. V.

– Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V.

– Prof. Dr. Karl-Georg Loritz

– Reimer, Prof. Dr. Ekkehart

– Tax Justice Network

– Verband der Auslandsbanken Deutschland e. V.

– Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen bei Deutsche
Rentenversicherung Bund

– Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Aus-
schussberatungen eingegangen, das Protokoll einschließlich
der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öf-
fentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
63. Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme in der Fassung der
Änderungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und FDP.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
70. Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten und empfiehlt mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Annahme des Gesetzentwurfs in der geänderten Fassung.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 54. Sitzung am 26. Oktober 2011
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN An-
nahme mit Änderungen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzent-
wurf in seiner 79. Sitzung am 26. Oktober 2011 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE
– Deutscher Sparkassen und Giroverband

– Deutscher Steuerberaterverband e. V.
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Annahme mit
Änderungen.

Drucksache 17/7524 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat den Gesetzentwurf in seiner 51. Sitzung am 26. Oktober
2011 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN An-
nahme mit Änderungen.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf erstmalig in
seiner 57. Sitzung am 6. Juli 2011 beraten und die Durch-
führung einer öffentlichen Anhörung am 21. September
2011 (siehe Abschnitt III.) beschlossen. Im Anschluss an
die Anhörung hat der Ausschuss die Beratung in seiner
61. Sitzung am 28. September 2011 und in seiner 64. Sit-
zung am 19. Oktober 2011 fortgesetzt.

In seiner 66. Sitzung am 24. Oktober 2011 hat der Aus-
schuss über die bereits durchgeführte öffentliche Anhörung
hinaus ein nichtöffentliches Fachgespräch zur steuerlichen
Berücksichtigung von Aufwendungen für eine erstmalige
Berufsausbildung oder ein Erststudium durchgeführt. Fol-
gende Einzelsachverständige, Verbände und Institutionen
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

– Börsel, Bernhard, Deutsches Studentenwerk

– Brandt, Jürgen, Richter am Bundesfinanzhof (BFH)

– Bundessteuerberaterkammer

– Deutsche Steuer-Gewerkschaft

– Fischer, Prof. Peter

– Loritz, Prof. Dr. Karl-Georg

– Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V.

Das Ergebnis ist in die Ausschussberatungen eingegangen.

Abgeschlossen hat der Finanzausschuss die Beratungen in
seiner 67. Sitzung am 26. Oktober 2011.

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktio-
nen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
beschlossen, Annahme in geänderter Fassung zu empfehlen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP hoben
hervor, dass die Umsetzung der EU-Beitreibungsrichtlinie
in nationales Recht nur einen kleinen Teil dieses Gesetzes-
vorhaben ausmachen würde. Den wesentlicheren Teil stelle
die Änderung steuerlicher Vorschriften dar. Es sei sehr zu
begrüßen, dass diese bereits im Oktober verabschiedet wür-
den. Mitunter seien Jahressteuergesetze sehr viel später ver-
abschiedet worden, woraus sich Probleme bei der prakti-
schen Umsetzung ergeben hätten. In Summe sei das Gesetz
vernünftig und verdiene die Zustimmung aller Fraktionen
des Deutschen Bundestages.

Inhaltlich aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung her-
vorzuheben sei beispielsweise die Ablösung der einführen-
den Vorschriften zur Bildung und Anwendung der elektroni-
schen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das dauerhafte
Verfahren. Dies stelle den richtigen und einen wichtigen
Schritt zu Entbürokratisierung und Modernisierung im deut-

nationalen Jugendfreiwilligendienst eine logische Folge aus
der Abschaffung der Wehrpflicht dar.

Im Laufe der Beratungen des Gesetzentwurfs seien zudem
Anregungen aus der vom Ausschuss durchgeführten Anhö-
rung (siehe Abschnitt III), aus dem nichtöffentlichen Fach-
gespräch zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendun-
gen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium
und aus verschiedenen Berichterstattergesprächen entstan-
den. Diese seien aufgegriffen worden und würden nun mit-
unter von den Koalitionsfraktionen als Änderungsanträge zur
Abstimmung gestellt (vgl. hierzu im Einzelnen die folgenden
Absätze).

Die Fraktion der SPD begrüßte die Vorlage eines „Jahres-
steuergesetzes“ durch die Bundesregierung, kritisierte aber,
dass dies im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-
Beitreibungsrichtlinie in nationales Recht statt in Form eines
eigenständigen Gesetzgebungsvorhabens geschehe. Da die
durch die Koalitionsfraktionen vorgelegten Änderungsan-
träge den Gesetzentwurf verbessern würden, müsse dieser
nun nicht mehr abgelehnt werden. Für eine Zustimmung
müsse aber auch die gewerbesteuerliche Zerlegung bei
Photovoltaikanlagen entsprechend der Regelung bei Wind-
energieanlagen geregelt werden (für Einzelheiten hierzu
vgl. unten).

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte grundsätzlich den
vorliegenden Gesetzentwurf als zielführend und sinnvoll,
kritisierte jedoch, dass die Vermischung der Umsetzung
einer EU-Richtlinie in nationales Recht mit einem Jahres-
steuergesetz den Gesetzgebungsprozess intransparent und
insbesondere für den Bürger selbst noch stärker undurch-
schaubar mache. Zudem müsse anerkannt werden, dass es
mit der bestehenden Personalausstattung in der Finanzver-
waltung kaum möglich sein werde, die neuen Regelungen
sinnvoll umzusetzen. Das vollelektronische Lohnsteuerver-
fahren werde eine Flut von Informationen liefern, die nicht
auszuwerten sein werden, neue Anforderungen an den Da-
tenschutz, an Auskunftsrechte und an andere Bereiche wer-
den entstehen, denen die Finanzverwaltung nicht gerecht
werden könne, solange die Personalausstattung nicht um die
von der Deutschen Steuergewerkschaft genannten 10 000
Personen aufgestockt werde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte,
dass es für die Transparenz im Steuerrecht notwendig sei,
ein Jahressteuergesetz unter diesem Namen zu verabschie-
den, statt die entsprechenden Regelungen gemeinsam mit
der Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht zu
verabschieden.

Gewerbesteuerliche Zerlegung bei Photovoltaikanlagen

Die Fraktion der SPD betonte zudem zur Frage der gewer-
besteuerlichen Zerlegung bei Photovoltaikanlagen, dass bei
Anwendung des in § 29 GewStG vorgesehenen allgemeinen
Zerlegungsmaßstabs „Arbeitslöhne“ die Gemeinden, in de-
nen Photovoltaikanlagen betrieben werden, regelmäßig kei-
nen Zerlegungsanteil erhalten, da dort keine Arbeitnehmer
des Unternehmens beschäftigt sind. Die Gewerbesteuer ent-
falle in diesen Fällen vielfach nur auf die Gemeinden, in der
das Unternehmen seinen Geschäftssitz hat.
schen Steuerrecht dar. Zudem stelle die Erweiterung des Ka-
talogs der Freiwilligendienste beim Kindergeld um den inter-

Diese strukturell vorhandene Nichtberücksichtigung der
Standortgemeinden von Photovoltaikanlagen könne sich

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/7524

hemmend auf deren Bereitschaft auswirken, zum einen Flä-
chen für Photovoltaikanlagen auszuweisen und zum anderen
die mit dem Bau und Betrieb entsprechender Anlagen ein-
hergehenden Beeinträchtigungen hinzunehmen.

Aus umwelt- und energiepolitischen Gründen sei es daher
geboten, auch die Standortgemeinden von Photovoltaikanla-
gen am Gewerbesteueraufkommen der Unternehmen zu be-
teiligen. Entsprechend dem für Windkraftanlagen geltenden
besonderen Zerlegungsmaßstab solle deshalb auch der Ge-
werbemessbetrag bei Photovoltaikanlagen zu drei Zehnteln
nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und zu sieben Zehn-
teln nach dem Verhältnis fertig gestellter Sachanlageinvesti-
tionen (ohne Betriebs- und Geschäftsausstattung) aufgeteilt
werden.

Daher beantragte die Fraktion der SPD, in Artikel 5 (Ände-
rung des Gewerbesteuergesetzes) nach Nummer 1 eine Num-
mer einzufügen, mit der in § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG
nach dem Wort „Windenergie“ die Wörter „oder zur Erzeu-
gung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach § 32 Ab-
satz 2 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ eingefügt
werden.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP betonten,
sie würden das Anliegen des Bundesrates, den Gewerbe-
steuermessbetrag zwischen Betriebs- und Standortgemein-
den der Betreiber von Photovoltaikanlagen neu aufzuteilen,
prüfen. Vorbild könne die Regelung sein, die im Zusam-
menhang mit der Produktion von Windenergie getroffen
worden ist. Man beabsichtige allerdings, nicht einzelne
Energieformen zu nennen, sondern eine abstrakte Regelung
für alle Energieformen zu finden. Die Koalitionsfraktionen
planten die Befassung in einem Gesetzgebungsvorhaben im
Jahr 2012.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisierte, die
Argumentation der Koalitionsfraktionen, eine Regelung zur
gewerbesteuerlichen Zerlegung bei Photovoltaikanlagen
nicht überstürzen zu wollen, laufe ins Leere. Zum einen
lägen die Vorschläge bereits seit geraumer Zeit auf dem
Tisch. Von „überstürzen“ könne nicht die Rede sein. Zum
anderen sei auch zur Schenkungsteuer ein Änderungsantrag
vorgelegt worden, obwohl dies zunächst als übereilt abge-
lehnt worden sei. Die Argumentation sei damit unglaubwür-
dig. Vielmehr machten die Koalitionsfraktionen deutlich,
dass die Energiewende keine Priorität genieße. Dass die Ener-
giewende Zeit habe, sei ein verheerend falsches Signal.

Abschließend appellierte die Fraktion der SPD noch einmal
an die Koalitionsfraktionen, diese „unendliche Geschichte“
des gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabs bei Photo-
voltaikanlagen zu beenden und dem vorgelegten Änderungs-
antrag zuzustimmen. Da es sich hierbei für die Fraktion der
SPD um die zwingend notwendige Änderung einer steuer-
lichen Vorschrift handele, sei eine Zustimmung zu dem Ge-
setzentwurf der Bundesregierung einschließlich der Ände-
rungsanträge der Koalitionsfraktionen nur möglich, wenn
diese Regelung ebenfalls Zustimmung erfahre.

Den hierzu vorgelegten Änderungsantrag der Fraktion der
SPD lehnte der Ausschuss mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie der Fraktion

Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für
eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium

Zudem legten die Koalitionsfraktionen im Anschluss an
das unter „Beratungsverlauf“ (vgl. zweiter Absatz des Ab-
schnitts V) genannte Fachgespräch einen Änderungsantrag
vor, mit dem die steuerliche Berücksichtigung von Aufwen-
dungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erst-
studium in Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung vom
28. Juli 2011 (VI R 5/10, VI R 7/10 und VI R 38/10) an die
vom Gesetzgeber gewollte Rechtslage angepasst werden
soll. Es werde klargestellt, dass Berufsausbildungskosten
für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststu-
dium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, vom Be-
triebsausgaben- sowie Werbungskostenabzug ausgeschlos-
sen sind. Zugleich soll der als Sonderausgaben abziehbare
Höchstbetrag von 4 000 Euro auf 6 000 Euro angehoben
werden.

Die Koalitionsfraktionen betonten, dass die der Änderung
zugrunde liegende BFH-Rechtsprechung in dieser Form von
den meisten Sachverständigen nicht geteilt werde. Da die
Koalitionsfraktionen jedoch hinter dem Ziel stehen würden,
Nichtanwendungserlasse soweit möglich zu vermeiden, habe
man eine Neuregelung vorgelegt. Damit würde die ursprüng-
liche Rechtslage wieder hergestellt. Zudem würden erheb-
licher Verwaltungsaufwand und Steuerausfälle von über
1 Mrd. Euro vermieden. Um dennoch der geänderten Kos-
tensituation und der Preisentwicklung Rechnung zu tragen,
werde mit dem Änderungsantrag angestrebt, den als Son-
derausgaben abziehbaren Höchstbetrag von 4 000 Euro auf
6 000 Euro anzuheben.

Die Fraktion der SPD begrüßte das sehr aufschlussreiche
Fachgespräch und signalisierte Zustimmung zu der nun vor-
gelegten Regelung. Die Anhebung des Höchstbetrags der
als Sonderausgaben abziehbaren Kosten spiele hierbei keine
Rolle. Vielmehr werde die Klarstellung, dass Berufsausbil-
dungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder für
ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermit-
telt, vom Betriebsausgaben- sowie Werbungskostenabzug
ausgeschlossen sind, für richtig und notwendig erachtet.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte die Anhebung des
Höchstbetrags der als Sonderausgaben abziehbaren Kosten.
Damit könne die Neuregelung zur steuerlichen Berücksich-
tigung von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsaus-
bildung oder ein Erststudium so hingenommen werden. Den
großen Wurf zur Entlastung stelle die Regelung aber nicht
dar. Es handele sich vielmehr lediglich um eine Reaktion
auf eine BFH-Rechtsprechung, nicht um eine Klärung des
Sachverhalts. Notwendig wäre vielmehr, Studiengebühren
abzuschaffen, das BAföG zu erhöhen und grundsätzlich da-
für zu sorgen, dass der Zugang zu Ausbildung und Studium
kostenfrei ist. Zudem dürfe sich die Anpassung absoluter
Obergrenzen im Steuergesetz an die Preisentwicklung nicht
auf einzelne Bereiche beschränken.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte die
nun geschaffene Klarheit, bezeichnete es aber als nicht
nachvollziehbar, dass der Höchstbetrag der als Sonderaus-
gaben abziehbaren Kosten angehoben wurde. Mit einer
Steigerung der Kosten um 50 Prozent könne dies nicht be-
gründet werden. Vielmehr komme die Regelung lediglich
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ab.

Steuerzahlern zu Gute, die Einkommen haben, von dem die
Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können.

Drucksache 17/7524 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Die Bundesregierung bezifferte die sich aus der Anhebung
des als Sonderausgaben abziehbaren Höchstbetrags erge-
benden Mindereinnahmen auf 8 Mio. Euro. Dem liege die
Annahme zugrunde, dass hiervon etwa 10 000 Fälle betrof-
fen sein werden.

Dem Änderungsantrag stimmte der Ausschuss mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
sowie der Fraktion der SPD gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. zu.

Schenkungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften

Ferner legten die Koalitionsfraktionen auf Anregung des
Bundesrates einen Änderungsantrag vor, der Schenkungen
im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesell-
schaften erbschaftsteuerrechtlich neu regelt, um Missbrauch
zu vermeiden. Mit der vorgelegten Änderung des § 7 Ab-
satz 8 – neu – und des § 15 Absatz 4 – neu – ErbStG streben
die Koalitionsfraktionen an, die Grundsätze der Rechtspre-
chung des Bundesfinanzhofs (z. B. BFH-Urteile vom 9. De-
zember 2009, II R 28/08, BStBl II 2010 S. 566, und vom
7. November 2007, II R 28/06, BStBl II 2008 S. 258) zur
Behandlung von Schenkungen im Zusammenhang mit Be-
teiligungen an Kapitalgesellschaften aufzugreifen und sie in
Richtung auf eine gleichheitsgerechte Besteuerung von
Schenkungen fortzuentwickeln. Die Änderung soll auch
klarstellen, dass verdeckte Gewinnausschüttungen und ver-
deckte Einlagen zwischen verbundenen Körperschaften
grundsätzlich keine freigebigen Zuwendungen sind. Zudem
soll § 15 Absatz 4 – neu – ErbStG Härten ausräumen, die
sich aus der unmittelbaren zivilrechtlichen Betrachtung
einer Zuwendung durch eine Kapitalgesellschaft ergeben
können.

Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN leg-
ten hierzu ebenfalls jeweils eigene Änderungsanträge vor,
die – abweichend vom Änderungsantrag der Koalitionsfrak-
tionen – anstreben, § 7 Absatz 8 Satz 2 ErbStG so zu formu-
lieren, dass Vermögensverschiebungen zwischen Kapitalge-
sellschaften zu freigebigen Zuwendungen führen, soweit sie
nicht betrieblich veranlasst sind und soweit an den Gesell-
schaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesell-
schafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind.

Diese abweichende Formulierung, die dem ursprünglichen
Petitum des Bundesrates entspreche, wurde von der Frak-
tion der SPD damit begründet, dass die Regelung gemäß
Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen eine stark sub-
jektive Komponente aufweise. Der klare Unterschied zwi-
schen „soweit nicht betrieblich veranlasst“ und „Freigebig-
keit, soweit in der Absicht des Gesellschafters getätigt, sich
zu bereichern“ sei, dass es sich um eine Betrachtung von
zwei verschiedenen Seiten handele. Dennoch signalisierte
die Fraktion der SPD Zustimmung zum Änderungsantrag
der Koalitionsfraktionen, da die Regelung mit den Ländern
abgestimmt sei.

Der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN unterscheidet sich zudem in der Anwendungs-

Die Koalitionsfraktionen betonten, werde einer Gesellschaft
aus wirtschaftlichen Gründen – z. B. zur Abwendung einer
Schieflage – von einem Gesellschafter eine Leistung ge-
währt, gelte dies nicht als eine Bereicherung eines Mit-
gesellschafters im Sinne der Neuregelung. Ausgeschlossen
werden sollten lediglich echte Missbrauchsfälle. Beobachtet
werden müsse die Gefahr der Erfassung von Sanierungs-
fällen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zeigte sich be-
fremdet von der Sprunghaftigkeit der Koalitionsfraktionen,
die es zunächst als übereilt abgelehnt hätten, die Initiative
des Bundesrats aufzugreifen, um dann doch einen Ände-
rungsantrag vorzulegen.

Die Bundesregierung unterstrich, sie favorisiere die nun von
den Koalitionsfraktionen vorgelegte Formulierung, die von
dem ursprünglichen Vorschlag des Bundesrates abweiche.
Diese Abweichung sei mit den Ländern abgestimmt und
habe deren Zustimmung gefunden. Damit rücke man das
der Schenkung eigene Element der Freigebigkeit stärker in
den Mittelpunkt. Materiell seien jedoch beide Formulierun-
gen gleichbedeutend. Zudem verwies die Bundesregierung
darauf, dass es sich bei Vermögensverschiebungen zwi-
schen Kapitalgesellschaften nur in Ausnahmefällen um eine
Bereicherung der Gesellschafter handeln könne. Üblicher-
weise seien solche Gestaltungen innerhalb des gleichen Ver-
bundes betrieblich veranlasst.

Die weiter reichenden Änderungsanträge der Fraktion der
SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN lehnte
der Ausschuss jeweils mit den Stimmen der Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ab.

Dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen stimmte der
Ausschuss daraufhin mit den Stimmen der Koalitionsfrak-
tionen der CDU/CSU und FDP sowie der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. zu.

Regelungen zur sog. Riester-Rente

Die Koalitionsfraktionen betonten, sie hätten Kritik und An-
regungen aufgegriffen und einen Änderungsantrag vorge-
legt, mit dem sichergestellt wird, dass sich der Mindestbei-
trag von 60 Euro pro Jahr für die im Rahmen der steuerlich
geförderten Altersvorsorge mittelbar zulageberechtigten
Personen beim Sonderausgabenabzug des unmittelbar Zula-
geberechtigten tatsächlich steuerlich auswirkt und mit dem
die verfahrensmäßige Abwicklung der vorgesehenen Nach-
zahlungsmöglichkeit vereinfacht wird.

Ferner unterstrichen die Koalitionsfraktionen, der Finanz-
ausschuss gehe im Hinblick auf die Abwicklung der Nach-
zahlung von Altersvorsorgebeiträgen davon aus, dass die
Finanzverwaltung (Zulagenstelle) – wie es die Zulagenstelle
in der schriftlichen Anhörung vor dem Finanzausschuss an-
geboten hat – die Anbieter über die potentiell Nachzah-
lungsberechtigten informiert. Diese Liste der Zulagenstelle
solle, soweit möglich, den jeweiligen Anbietern bis spätes-
tens zum 31. Januar 2012 in tabellarischer Form vorliegen.
Die Anbieter von Altersvorsorgeverträgen könnten dann
regelung von dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktio-
nen und von dem Änderungsantrag der Fraktion der SPD.

ihre Kunden gezielt informieren. Ein solches Verfahren ver-
meide unnötigen administrativen Aufwand und führe im

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/7524

Sinne aller Verfahrensbeteiligten zu einer einfachen Ab-
wicklung der Nachzahlung.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte die Klarstellung im Ge-
setzentwurf als notwendig, damit Sparer, deren Lebenssitua-
tion sich ändert, nicht im Nachhinein ihre erhaltene Zulage
verlieren. Grundsätzlich betonte sie aber ihre ablehnende
Haltung gegenüber der Riester-Rente.

Dem hierzu vorgelegten Änderungsantrag der Koalitions-
fraktionen stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. zu.

Elektronisches Kirchensteuerabzugsverfahren bei der
Abgeltungsteuer

Die Koalitionsfraktionen äußerten, mit der mit ihrem Än-
derungsantrag vorgelegten Regelung zum elektronischen
Kirchensteuerabzugsverfahren bei der Abgeltungsteuer könn-
ten alle zufrieden sein: die Finanzmarktinstitute, die Steuer-
pflichtigen, die Finanzverwaltung.

Auch die Fraktion der SPD begrüßte die gefundene Rege-
lung grundsätzlich, kritisierte aber die darin enthaltene Son-
derrolle der Kreditinstitute.

Die Fraktion DIE LINKE. unterstrich, diese Regelung ma-
che einmal mehr deutlich, dass es sich bei der Abgeltung-
steuer um einen Fremdkörper im deutschen Steuerrecht
handele. Die versprochene Vereinfachung sei keineswegs
eingetreten. Daher müsse nicht die Abgeltungsteuer weiter-
entwickelt, sondern abgeschafft werden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies beim Ver-
fahren des elektronischen Kirchensteuerabzugs bei der Ab-
geltungsteuer mit seinen unterschiedlichen Sätzen darauf
hin, dass man hier zwischen Datenschutz auf der einen und
Bürokratievereinfachung auf der anderen Seite abwägen
müsse. Die Debatte habe jedoch deutlich gezeigt, dass man
damit an die Grenzen leistbarer Bürokratie stoße.

Dem hierzu vorgelegten Änderungsantrag der Koalitions-
fraktionen stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. zu.

Sanierungsklausel

Die Koalitionsfraktionen erinnerten im Zusammenhang mit
der Sanierungsklausel daran, dass ursprünglich aufgrund
der Vorgaben von Seiten der Europäischen Kommission
eine Streichung der Sanierungsklausel vorgesehen gewesen
sei. Unter Berücksichtigung des europäischen Rechts hätten
sich die Koalitionsfraktionen nun aber für eine Suspendie-
rung der Sanierungsklausel entschieden, da es sich hierbei
nicht um eine Beihilfe, sondern um eine Regelung gemäß
des Leistungsfähigkeitsprinzips handele. Die Bundesregie-
rung habe entsprechend Klage gegen den Beschluss der Eu-
ropäischen Kommission eingereicht. Die europarechtliche
Prüfung habe ergeben, dass damit die Vorgabe der Europäi-
schen Kommission hinreichend umgesetzt sei.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mahnte die
grundlegende Befassung mit der Sanierungsklausel des § 8c
KStG an. Dies sei seit nunmehr drei Jahren überfällig. Dem
Ziel, die Sanierung von Unternehmen in wirtschaftlich
schwieriger Situation zu ermöglichen, werde die aktuelle
Regelung nur bedingt gerecht. Wichtig sei, den Erhalt von
Arbeitsplätzen und den Übertrag von Verlusten insbeson-
dere von innovativen, jungen Unternehmen stärker in den
Mittelpunkt zu stellen.

Die Koalitionsfraktionen legten einen entsprechenden Ände-
rungsantrag vor, dem der Ausschuss mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie der
Fraktion der SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. zustimmte.

Weitere Änderungsanträge

Mit den Stimmen aller Fraktionen stimmte der Ausschuss
zudem folgenden, von den Koalitionsfraktionen vorgelegten
Änderungsanträgen zu:

– Klarstellungen und Präzisierungen des EU-Beitreibungs-
gesetzes,

– Regelung zur Steuerbefreiung von Übertragungen von
Anrechten auf Altersversorgung,

– Anpassung der Korrekturnormen im Zusammenhang mit
der elektronischen Datenübermittlung für die Berück-
sichtigung der betreffenden Vorsorgeaufwendungen,

– Erweiterung des Katalogs der Freiwilligendienste beim
Kindergeld um den Bundesfreiwilligendienst sowie re-
daktionelle Anpassung des Bundeskindergeldgesetzes
beim Kinderzuschlag,

– Anpassungen und Klarstellungen im Zusammenhang
mit den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
(ELStAM),

– Klarstellung der Änderungsverpflichtung des Arbeitge-
bers bei der Lohnsteuerermittlung für zurückliegende
Lohnabrechnungszeiträume auf Grund verspätet bereit-
gestellter oder abgerufener elektronischer Lohnsteuerab-
zugsmerkmale,

– Steuerabstandnahme bei Gewinnausschüttungen für Per-
sonengesellschaften im Sinne des § 212 Absatz 1 SGB V,

– Anpassung der Beschränkung von Erstattungsansprü-
chen ausländischer Gesellschaften an die Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Ver-
hinderung missbräuchlicher Inanspruchnahme von steu-
erlichen Vorteilen,

– Verbesserung im Bereich der statistischen Aufbereitung
von Daten aus dem Vollzug der Steuergesetze,

– Anpassung des Bewertungsgesetzes zur Vermeidung von
Besteuerungslücken bei Nichtvorhandensein von Boden-
richtwerten, Klarstellung bei der Bewertung des Erbbau-
rechts sowie Anpassung des Umrechnungsschlüssels für
Tierbestände an geänderte Produktionsverfahren im Be-
wertungsgesetz.

Darüber hinaus stimmte der Ausschuss dem Änderungsan-

Die Fraktion DIE LINKE. bezweifelte, dass die nun gefun-
dene Regelung europarechtlich Bestand haben werde.

trag der Koalitionsfraktionen zur Einführung einer Sammel-
Steuerbescheinigung in den Fällen der Zwischenverwah-

Drucksache 17/7524 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

rung im Ausland zur Vermeidung eines ungerechtfertigten
Kapitalertragsteuereinbehalts mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie der Frak-
tionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. zu.

Dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zur Ände-
rung des Umsatzsteuergesetzes bezüglich Veranstaltungs-
leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellun-
gen im Drittlandgebiet stimmte der Ausschuss mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
sowie der Fraktionen SPD und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

Ferner stimmte der Ausschuss dem Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen zur Neufestsetzung der Sonderbedarfs-
Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonder-
lasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit mit den Stim-
men der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. zu.

B. Besonderer Teil

Zur Inhaltsübersicht

Zur Angabe zu Artikel 22 – neu –

Folgeänderung aus der Einfügung des neuen Artikels 22.

Zur Angabe zu Artikel 23 – neu –

Folgeänderung aus der Einfügung des neuen Artikels 23.

Zur Angabe zu Artikel 24 – neu –

Folgeänderung aus der Einfügung des neuen Artikels 24.

Zur Angabe zu den Anlagen

Folgeänderung aus der Anfügung der neuen Anlagen 1
und 2 sowie der Umbenennung der bisherigen Anlage zur
Anlage 3.

Zu Artikel 1 (Gesetz über die Durchführung der
Amtshilfe bei der Beitreibung von
Forderungen in Bezug auf bestimmte
Steuern, Abgaben und sonstige Maß-
nahmen zwischen den Mitgliedstaaten
der Europäischen Union (EU-Beitrei-
bungsgesetz – EUBeitrG))

Zu § 3 Absatz 1 Satz 5 – neu –

Gegenstand der Amtshilfe ist – neben der Prüfung der Zuläs-
sigkeit der Ersuchen – auch die Prüfung, ob die Amtshilfe we-
gen des Alters der Forderungen zu unterbleiben hat. Diese
Prüfung obliegt bereits bisher nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des
EG-Beitreibungsgesetzes dem Bundesministerium der Fi-
nanzen bzw. dem Bundeszentralamt für Steuern oder der für
den Zollbereich bestimmten Zentralstelle. An dieser Rege-
lung soll auch im EUBeitrG festgehalten werden. Aus Grün-
den der Rechtsklarheit wird eine entsprechende Regelung im

Zu § 3 Absatz 2 Satz 1

Mit der Einfügung des § 3 Absatz 1 Satz 5 EUBeitrG (siehe
vorstehend) wurde der Prüfungsumfang der Verbindungsbü-
ros rechtsklarer gefasst. Bisher wird in Absatz 2 Satz 1 nur auf
Absatz 1 Satz 4 verwiesen, in dem der Prüfungsumfang der
Verbindungsbüros geregelt wird. Da der Prüfungsumfang
durch die Einfügung des neuen Absatzes 1 Satz 5 rechtsklarer
gefasst wurde, ist nunmehr auch auf den Satz 5 zu verweisen.
Insoweit handelt es sich um eine notwendige Folgeänderung
zur Anfügung des § 3 Absatz 1 Satz 5 – neu – EUBeitrG.

Im Gegensatz dazu ist in Absatz 2 Satz 2 jedoch nicht auf
den eingefügten Absatz 1 Satz 5 – neu – zu verweisen. Ab-
satz 2 Satz 2 regelt die aus Deutschland ausgehenden Ersu-
chen, also die Fälle, in denen Deutschland als ersuchende
Behörde handelt. Die Prüfung, ob die Amtshilfe wegen des
Alters der Forderung zu unterbleiben hat, soll jedoch von
der ersuchten Behörde vorgenommen werden (Artikel 18
Absatz 2 der Beitreibungsrichtlinie). Eine Prüfung bereits
durch die ersuchende (deutsche) Behörde sieht die Beitrei-
bungsrichtlinie nicht vor; eine darüber hinausgehende Bin-
dung (durch Aufnahme eines Verweises in Absatz 2 Satz 2
auf Absatz 1 Satz 5 – neu –) sollte daher auch nicht in das
EUBeitrG aufgenommen werden.

Zu § 6 Absatz 2 Satz 2 – aufgehoben –

Die bisherige Regelung des § 6 Absatz 2 Satz 2 EUBeitrG
sieht vor, dass zwischen der Informationserteilung an den
anderen Mitgliedstaat und der Auszahlung des Erstattungs-
betrages zehn Tage liegen dürfen. Da diese Formulierung
nicht hinreichend verständlich die Auswirkung auf die Fäl-
ligkeit wiedergibt, wird eine klarstellende Regelung in dem
neu anzufügenden Absatz 3 vorgenommen. Der Absatz 2
Satz 2 ist daher aufzuheben.

Zu § 6 Absatz 3 – neu –

Mit dem neu angefügten Absatz 3 wird geregelt, wie sich die
Zehn-Tagesfrist auf die Fälligkeit auswirkt. So ist mit dieser
Regelung sichergestellt, dass in Fällen in denen die Informa-
tionserteilung zeitgleich mit oder wenige Tage vor der Be-
kanntgabe des Erstattungsbescheides erfolgt, die Fälligkeit
der Erstattung frühestens am elften Arbeitstag nach Informa-
tionserteilung eintritt. Ist der Erstattungsanspruch aus anderen
Gründen nach § 220 der Abgabenordnung noch später fällig,
geht dies der Regelung in § 6 Absatz 3 – neu – EUBeitrG vor.
§ 6 Absatz 3 – neu – EUBeitrG ist eine Sonderregelung für die
Fälligkeit des Steuererstattungsanspruchs.

Zu § 10 Absatz 1 Satz 2

§ 10 Absatz 1 Satz 1 EUBeitrG sieht die Möglichkeit vor,
ein Beitreibungsersuchen in einen anderen Mitgliedstaat zu
stellen. Dazu müssen die Vollstreckungsvoraussetzungen
gegeben sein (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1: grundsätzlich
Erteilung Leistungsgebot, Fälligkeit der Leistung, Ablauf
Vollstreckungsschonfrist). Zusätzliche Voraussetzung ist,
dass die Forderung nicht angefochten ist oder nicht mehr
angefochten werden kann (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2: Be-
standskraft der Steuerfestsetzung). Absatz 1 Satz 2 räumt als
eine Ausnahmeregelung die Möglichkeit ein, ein Beitrei-
EUBeitrG aufgenommen (§ 3 Absatz 1 Satz 5 – neu –
EUBeitrG).

bungsersuchen in einem anderen Mitgliedstaat auch hin-
sichtlich einer angefochtenen Forderung stellen zu können,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/7524

sofern der Einspruch offensichtlich aussichtslos ist, bezie-
hungsweise nicht in angemessener Zeit begründet wird und
lediglich der Verzögerung der Vollstreckung dient. Absatz 1
Satz 2 bezieht sich auf die Bestandskraft der Steuerfestset-
zung, so dass der dortige Verweis sich nur auf die Voraus-
setzung in Satz 1 Nummer 2 bezieht. Die bisherige Formu-
lierung des Verweises lediglich auf „Satz 1“ ist zu ungenau,
denn so würde auf Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 verwie-
sen, obwohl der Verweis sich nur auf Nummer 2 bezieht.
Der Verweis ist daher entsprechend zu konkretisieren.

Zu § 11 Absatz 2

Die Änderung oder Rücknahme des Ersuchens kann Folge
eines in Deutschland gemäß § 13 Absatz 1 EUBeitrG er-
folgreich eingelegten Rechtsbehelfes sein. Der bisherige
Entwurf des § 11 Absatz 2 EUBeitrG beinhaltet die Formu-
lierung, dass das Verbindungsbüro die Rechtsbehelfsent-
scheidung „nach entsprechender Erstellung durch die Voll-
streckungsbehörde“ mitteilt. Das Rechtsbehelfsverfahren
muss jedoch nicht zwangsläufig durch die Vollstreckungs-
behörde geführt werden. Bei Zentralisierung der Vollstre-
ckungsstellen in Großstädten kann die Identität von Veran-
lagungs- und Vollstreckungsfinanzamt auseinander fallen.
Die Rechtsbehelfsentscheidung muss somit nicht zwangs-
läufig durch die Vollstreckungsbehörde erstellt werden. Mit
der jetzt gewählten Formulierung wird diesem Umstand
Rechnung getragen. Die Neufassung des § 11 Absatz 2 sieht
nun vor, dass nach einem erfolgreich eingelegten Rechtsbe-
helf, der Auswirkung auf das ausgehende Ersuchen hat, die
Vollstreckungsbehörde sowohl die Entscheidung als auch
eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungs-
titels dem Verbindungsbüro mitteilt, welches die Unterlagen
an die ersuchte Behörde weiterleitet.

Zu § 13 Absatz 1 Satz 1

Da die Zuständigkeit der Finanzgerichte in Abschnitt V des
Ersten Teils der Finanzgerichtsordnung geregelt ist, wird die
Formulierung in § 13 Absatz 1 Satz 1 EUBeitrG präzisiert.

Zu § 21 Absatz 1 Satz 3

Die bisherige Formulierung in § 21 Absatz 1 Satz 3
EUBeitrG sah vor, dass die Genehmigung eines anderen
Mitgliedstaates einzuholen ist. Unter einer Genehmigung
versteht man eine nachträglich erteilte Zustimmung. Im
Hinblick auf den Schutzgehalt des Steuergeheimnisses kann
es für eine gesetzlich zugelassene Offenbarung im Sinne des
§ 30 Absatz 4 Nummer 2 AO nicht ausreichend sein, die
Zustimmung zur Offenbarung erst nach bereits erfolgter Of-
fenbarung einzuholen, da dies die Gefahr einer unzulässigen
Offenbarung beinhaltet. Von daher muss die Zustimmung
vorab eingeholt werden. Es muss mithin eine Einwilligung
vorliegen. § 21 Absatz 1 Satz 3 EUBeitrG ist nun entspre-
chend angepasst.

Zu Artikel 2 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Nummer 2 (§ 3)

Zu Buchstabe a – neu – (Nummer 8a – neu)

Zu Buchstabe b – neu – (Nummer 55c – neu – bis 55e – neu)

Zu Nummer 55c – neu –

Die Neuregelung stellt entsprechend der bisherigen Verwal-
tungspraxis klar, dass sich aus einer Übertragung von Al-
tersvorsorgevermögen (§ 92 EStG) aus Altersvorsorgever-
trägen, bei denen Vermögen gebildet wird, und aus
Verträgen der nach § 82 Absatz 2 EStG förderbaren betrieb-
lichen Altersversorgung auf einen anderen Altersvorsorge-
vertrag in bestimmten Fällen keine belastenden steuerlichen
Konsequenzen ergeben, soweit die sich aus dem übertrage-
nen Vermögen ergebenden Leistungen im Auszahlungszeit-
punkt nach § 22 Nummer 5 EStG besteuert werden.

Es wird der Teil des Übertragungswerts steuerfrei gestellt,
der sonst im Zeitpunkt der Übertragung zu steuerpflichtigen
Einkünften führen würde. Soweit der Übertragungswert
nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führt (weil es sich z. B.
um nicht zu besteuernde Zinsen aus einem Lebensversiche-
rungsvertrag handelt), greift die Steuerfreistellung nicht ein.
Die Steuerfreistellung nach § 3 Nummer 55c – neu – EStG
betrifft nur den Vorgang der Übertragung auf einen anderen
Altersvorsorgevertrag. Die spätere Auszahlung aus dem auf-
nehmenden Altersvorsorgevertrag unterliegt insoweit der
vollständigen Besteuerung, soweit sie auch ohne die Über-
tragung der Besteuerung unterlegen hätte.

Zu Nummer 55d – neu –

Die Neuregelung nimmt die bisherige Verwaltungspraxis
auf, wonach die Übertragung von Anrechten aus einem nach
§ 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zer-
tifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des
Steuerpflichtigen lautenden nach § 5a des Altersvorsorge-
verträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Vertrag steuer-
neutral möglich ist. Die Steuerfreistellung nach § 3 Num-
mer 55d – neu – EStG betrifft lediglich den Übertragungs-
vorgang. Die spätere Auszahlung aus dem aufnehmenden
zertifizierten Vertrag unterliegt insoweit der vollständigen
Besteuerung, soweit sie auch ohne die Übertragung der Be-
steuerung unterlegen hätte. Da die Übertragung nach § 3
Nummer 55d – neu – EStG zu steuerfreien Einnahmen
führt, ist ein Sonderausgabenabzug für den übertragenen
Betrag wegen der Regelung des § 10 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 EStG nicht möglich.

Zu Nummer 55e – neu –

Die Neuregelung stellt sicher, dass die Übertragung von An-
rechten auf Altersversorgung aufgrund eines Abkommens
mit einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung steuer-
neutral ist, soweit sie zur Begründung von Anrechten auf
Altersversorgung bei einer zwischen- oder überstaatlichen
Einrichtung dienen. Soweit der Übertragungswert nicht zur
Begründung eines neuen Anrechts genutzt wird – weil bei-
spielsweise ein überschüssiger, für die Versorgung beim
neuen Versorgungsträger nicht benötigter Betrag, an den
Steuerpflichtigen ausgezahlt wird – greift die Steuerfreistel-
lung nicht. Die Steuerfreistellung ist davon unabhängig, ob
es tatsächlich zu einer Steuerpflicht der Altersleistungen des
neuen Versorgungsträgers in Deutschland kommt oder ob
Deutschland beispielsweise aufgrund von Doppelbesteue-
Redaktionelle Folgeänderung aus der Einfügung des neuen
Buchstaben b.

rungsabkommen oder der Verordnung (Euratom, EGKS,
EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 (ABl. L 74

Drucksache 17/7524 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

vom 27.3.1969, S. 1) kein Besteuerungsrecht hat. Die Leis-
tungen aus dem übertragenen Vermögen führen steuerlich
zu solchen Einkünften, wie die Leistungen der übernehmen-
den Versorgungseinrichtung im Übrigen. Es kommt folglich
nicht darauf an, zu welchen Einkünften die Leistungen ge-
hören würden, wenn die Übertragung nicht stattgefunden
hätte. Da die Übertragung nach § 3 Nummer 55e – neu –
EStG zu steuerfreien Einnahmen führt, ist ein Sonderausga-
benabzug für den übertragenen Betrag wegen der Regelung
des § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG nicht möglich.

Zu Nummer 3 – neu – (§ 4 Absatz 9 – neu)

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass Berufsausbil-
dungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder für
ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermit-
telt, vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind.

Die Klarstellung ist erforderlich, weil der Bundesfinanzhof
(BFH) in seinen Entscheidungen vom 28. Juli 2011 (VI R
38/10, VI R 7/10) bemängelt hatte, dass der Wille des Ge-
setzgebers, die Kosten der Erstausbildung oder des Erststu-
diums vom Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausga-
ben auszuschließen (vgl. Drucksache 15/3339, S. 10 f.),
sich im Normengefüge des Einkommensteuergesetzes nicht
eindeutig genug wiederfindet.

Mit diesem Abzugsverbot wird nun die Grundentscheidung
des Gesetzgebers verdeutlicht, dass die erste Berufsausbil-
dung und das Erststudium als Erstausbildung der privaten
Lebensführung zuzuordnen sind. Diese Grundentscheidung
folgt auch den Grundsätzen des Sozialrechts, in dem diese
Ausbildungsbereiche der Bildungsförderung und nicht der
Arbeitsförderung unterliegen.

Der Abzug wird im Bereich der Sonderausgaben geregelt,
weil der konkrete Veranlassungszusammenhang zwischen
Erstausbildung oder Erststudium und späterer Berufstätig-
keit typischerweise nicht hinreichend konkret ist, so dass es
aus der Sicht des Gesetzgebers erforderlich und zulässig ist,
diesen Bereich nicht im Rahmen der Einkünfteermittlung zu
regeln. Diese typisierende Differenzierung wird auch vom
Bundesverfassungsgericht als zulässig erachtet (Beschluss
vom 8. Juli 1993, 2 BvR 773/93).

Zu Nummer 4 – neu – (§ 9 Absatz 6 – neu)

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass Berufsausbil-
dungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder für
ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermit-
telt, vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sind und
damit nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10
Absatz 1 Nummer 7 EStG berücksichtigt werden können,
wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht
im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden (vgl. Be-
gründung zu § 4 Absatz 9 – neu – EStG).

Zu Nummer 5 – neu – (§ 10)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nummer 7 Satz 1)

Von den Bildungseinrichtungen werden verstärkt Studien-
und Ausbildungsgebühren für eine Erstausbildung oder für
ein Erststudium erhoben. Die Anhebung des Höchstbetrags

unbegrenzter Abzug der Ausbildungskosten ist angesichts
staatlicher Instrumente der Ausbildungsförderung (z. B.
BAföG) und der steuerlichen Begünstigungen bei den El-
tern (z. B. Ausbildungsfreibetrag, Kindergeld oder Kinder-
freibetrag) nicht geboten.

Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 4 und 5 – aufgehoben)

Die Korrekturvorschrift des § 10 Absatz 2 Satz 4 und 5
EStG betrifft ausschließlich die Datenübermittlung von Vor-
sorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe b EStG. § 10 Absatz 2a Satz 8 EStG umfasst als
Korrekturvorschrift sowohl die Datenübermittlung von Vor-
sorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe b EStG als auch von Vorsorgeaufwendungen nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG. Die Sätze 4 und 5 im Ab-
satz 2 sind daher entbehrlich und aus Steuervereinfachungs-
gesichtspunkten zu streichen.

Zu Buchstabe c (Absatz 2a Satz 8)

Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe b und Nummer 3 EStG werden nach § 10 Absatz 2
Satz 2 Nummer 2 bzw. Absatz 2 Satz 3 EStG nur beim Son-
derausgabenabzug berücksichtigt, wenn der Steuerpflich-
tige gegenüber der übermittelnden Stelle in die Datenüber-
mittlung nach Absatz 2a eingewilligt hat. Die elektronische
Datenübermittlung dient somit nicht lediglich der Überprü-
fung der vom Steuerpflichtigen erklärten Daten, sondern ist
regelmäßig Beleg für die im Hinblick auf den Sonderausga-
benabzug konstitutive Einwilligung gegenüber der übermit-
telnden Stelle. Die elektronisch übermittelten Daten sind
entsprechend den materiell-rechtlichen Regelungen der Ein-
kommensteuerfestsetzung zugrunde zu legen.

Dementsprechend sieht der die Einzelheiten der Datenüber-
mittlung regelnde Absatz 2a der Vorschrift in Satz 8 bisher
vor, dass ein Steuerbescheid geändert werden kann, soweit
Daten bei Vorliegen der Einwilligung (Satz 4) oder bei
nachträglicher Einwilligung (Satz 6) übermittelt werden
bzw. Korrekturen oder Stornierungen erfolgen (Satz 7). Im
Interesse der Rechtssicherheit wird nunmehr klargestellt,
dass es für die Korrektur des Steuerbescheids nicht darauf
ankommt, zu welchem Zeitpunkt die Datenübermittlung er-
folgt.

Darüber hinaus ist eine Korrekturmöglichkeit auch für die
Fälle zu eröffnen, in denen der Steuerpflichtige die Einwilli-
gung i. S. des § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bzw. Absatz 2
Satz 3 EStG nicht erteilt hat und die geltend gemachten Vor-
sorgeaufwendungen deshalb nicht nach § 10 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 1 Nummer 3 EStG
berücksichtigt werden können. Die Korrekturnorm betrifft
daher die Fälle, in denen die Vorsorgeaufwendungen erklä-
rungsgemäß – unter erklärungsgemäßer Annahme einer
Einwilligung in die Datenübermittlung – berücksichtigt
wurden, obwohl der Steuerpflichtige tatsächlich nicht in die
elektronische Datenübermittlung eingewilligt hatte.

Eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 10 Absatz 2a
Satz 8 EStG erfolgt allerdings nur dann, wenn sich tatsäch-
lich eine abweichende Steuerfestsetzung ergibt. Die Ände-
auf 6 000 Euro gibt die Möglichkeit, die höheren Kosten im
Rahmen des Sonderausgabenabzugs geltend zu machen. Ein

rung unterbleibt daher, wenn die Voraussetzungen des § 156
der Abgabenordnung (AO) und der Kleinbetragsverordnung

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/7524

vorliegen oder eine entsprechende Saldierung mit materiel-
len Fehlern nach § 177 AO erfolgt.

Zu Nummer 6 (§ 10a)

Zu Buchstabe a (Absatz 2a Satz 3)

Der Verweis wird aufgrund der Einfügung zweier Sätze in
§ 10a Absatz 3 EStG redaktionell angepasst.

Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 3 und 4 – neu)

Damit die Höhe der steuerverstrickten Beiträge beim unmit-
telbar zulageberechtigten Ehegatten gegenüber dem gelten-
den Recht nicht ansteigt, wird geregelt, dass die Altersvor-
sorgebeiträge des unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten
zwar – wie bisher – vorrangig zu berücksichtigen sind. Es
sind jedoch mindestens 60 Euro der Altersvorsorgebeiträge
des mittelbar zulageberechtigten Ehegatten zu berücksich-
tigen.

Zu Nummer 8 – neu – (§ 12 Nummer 5)

Mit der Änderung wird klar gestellt, dass nur ein Erststu-
dium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, unter das
Abzugsverbot des § 12 Nummer 5 EStG fällt.

Das Abzugsverbot nach § 12 Nummer 5 EStG gilt, soweit
bei den Sonderausgaben in § 10 Absatz 1 Nummer 7 EStG
nichts anderes bestimmt ist. Nach § 10 Absatz 1 Nummer 7
EStG sind Aufwendungen für die Berufsausbildung bis zu
einem Höchstbetrag abziehbar, wenn sie weder Betriebs-
ausgaben noch Werbungskosten sind. In den neuen § 4 Ab-
satz 9 und § 9 Absatz 6 EStG ist nun festgelegt, dass Be-
rufsausbildungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung
oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung
vermittelt, keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind. Damit gilt hier der Sonderausgabenabzug.

Zu Nummer 9 – neu – (§ 22 Nummer 5 Satz 2 und 11 – neu)

Mit der Änderung des § 22 Nummer 5 Satz 2 EStG wird si-
chergestellt, dass die Leistungen aus dem aus der nach § 3
Nummer 55c Satz 2 – neu – EStG steuerfrei gestellten Über-
tragung von Anrechten von einem Versorgungsträger auf
einen anderen Versorgungsträger voll nach § 22 Nummer 5
Satz 1 EStG nachgelagert zu besteuern sind.

Der Umfang der Besteuerung der Leistungen nach § 22
Nummer 5 EStG richtet sich unter anderem danach, inwie-
weit die Beiträge in der Ansparphase steuerfrei gestellt, ge-
fördert oder durch steuerfreie Zuwendungen erworben wor-
den sind. Der neue Satz 11 stellt klar, dass die Abgrenzung
von geförderten und nicht geförderten Beträgen auch im
Falle der Portabilitätsregelung bei der betrieblichen Alters-
versorgung mit dem Verteilungsschlüssel erfolgt, wie sie
erfolgt wäre, wenn die Übertragung nicht stattgefunden
hätte. Der Verteilungsschlüssel ist auch auf die Erträge und
Wertsteigerungen aus den übertragenen Anrechten anzu-
wenden. Der neue Satz 11 stellt außerdem klar, dass sich die
Zuordnung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung,
die zu Einnahmen aus Leistungen nach § 22 Nummer 5
EStG führen, nach § 22 Nummer 5 Satz 1 oder Satz 2 da-

Zu Nummer 10 (§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe d)

Die Erweiterung des Katalogs der Freiwilligendienste stellt
sicher, dass die an dem neuen Bundesfreiwilligendienst teil-
nehmenden Personen bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen
Voraussetzungen im Rahmen des Familienleistungsaus-
gleichs als Kinder berücksichtigt werden können. Das Gesetz
zur Einführung des Bundesfreiwilligendienstes (BGBl. I
2011 S. 687) ist – mit Ausnahme von § 17 Absatz 3 des Bun-
desfreiwilligendienstgesetzes – am 3. Mai 2011 in Kraft
getreten. Der Bundesfreiwilligendienst ist ebenso wie die
Jugendfreiwilligendienste und der Internationale Jugendfrei-
willigendienst als gemeinwohlorientierter Lern- und Bil-
dungsdienst ausgestaltet, für den auch gleiche hohe Anforde-
rungen im Hinblick auf pädagogische Standards gelten. Auf
Grund dessen ist eine Gleichstellung mit den bisher nach § 32
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d EStG zu berücksich-
tigenden Freiwilligendiensten angezeigt.

Zu Nummer 13 Buchstabe c (§ 38b Absatz 2)

Die Änderung stellt sicher, dass für die Bildung von Kinder-
freibeträgen als Lohnsteuerabzugsmerkmal die allgemeinen
Vorschriften zur Bildung und Bekanntgabe von Lohnsteuer-
abzugsmerkmalen in § 39 Absatz 1 – neu – EStG gelten und
anzuwenden sind (redaktionelle Änderung).

Zu Nummer 14 (§ 39 Absatz 7 Satz 3)

Die Änderung stellt sicher, dass die allgemeinen Vorschrif-
ten zur Bekanntgabe von Lohnsteuerabzugsmerkmalen in
Absatz 1 dieser Vorschrift einschließlich der Vorschriften
über die Rechtsbehelfsbelehrung auch in Fällen eines Wech-
sels von unbeschränkter zu beschränkter Einkommensteuer-
pflicht gelten und anzuwenden sind.

Zu Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd
(§ 39a Absatz 1 Satz 2 – neu)

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung, dass
Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene
weiterhin mit einer mehrjährigen Gültigkeit als Lohnsteuer-
abzugsmerkmal berücksichtigt werden können (redaktio-
nelle Änderung des Gesetzesverweises).

Zu Nummer 17 (§ 39c Absatz 1)

Der Änderungsvorschlag setzt das Petitum des Bundesrates
in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2011 zu Nummer 12
um.

Zu Satz 4

Mit der klarstellenden Änderung von Satz 4 wird die Ver-
pflichtung des Arbeitgebers, die Lohnsteuerermittlungen für
die vorangegangenen Monate zu überprüfen und ggf. zu
ändern, eindeutig auf die beiden Fallgruppen des § 39c Ab-
satz 1 Satz 2 EStG begrenzt. Dies sind Fälle, in denen der
Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
wegen technischer Störungen zunächst nicht abrufen konnte
oder der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung der Identifi-
kationsnummer nicht zu vertreten hatte. Durch diesen Ver-
weis auf § 39c Absatz 1 Satz 2 EStG ist eine Änderungsver-
nach bestimmt, wie sie erfolgt wäre, wenn die Übertragung
nicht stattgefunden hätte.

pflichtung des Arbeitgebers regelmäßig auf längstens drei
zurückliegende Monate begrenzt. Hierdurch kann der Vor-

Drucksache 17/7524 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

schlag des Bundesrates, die weiter gehende Regelung des
§ 39c Absatz 1 Satz 5 EStG zu streichen, aufgegriffen wer-
den.

Zu Satz 5 – aufgehoben –

Als Folge der vorstehenden Änderung des § 39c Absatz 1
Satz 4 EStG kann die Begrenzung der Änderungsmöglich-
keit von Lohnsteuerermittlungen für bis zu drei zurück-
liegende Kalendermonate aufgehoben werden. Hierdurch
kommen die allgemeinen Regelungen zur Anwendung, falls
ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die zugeteilte Identi-
fikationsnummer sowie den Tag der Geburt zum Zweck des
Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu-
nächst schuldhaft nicht mitgeteilt und der Arbeitgeber fol-
gerichtig die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI ermittelt
hat. Teilt dieser Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die zum
Zweck des Abrufs der elektronischen Lohnsteuerabzugs-
merkmale benötigten Daten zu einem späteren Zeitpunkt
mit, ist der Arbeitgeber nach § 41c Absatz 1 EStG berech-
tigt, jedoch nicht verpflichtet, die vorangegangenen Lohn-
steuerermittlungen (mit der Steuerklasse VI) zu ändern.
Diese beibehaltene Regelung des derzeitigen Lohnsteuer-
abzugsverfahrens soll verhindern, dass insbesondere Arbeit-
geber durch vermeidbare Änderungen von Lohn- und Ge-
haltsabrechnungen wirtschaftlich belastet werden.

Zu Nummer 19 (§ 39e)

Es handelt sich um redaktionelle Klarstellungen für das Ver-
fahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale so-
wie des alternativen Papierverfahrens in Härtefällen.

Zu Absatz 4 Satz 7 – neu –

Der neue Satz stellt klar, dass die üblichen Schutzvorschrif-
ten auch für die Offenbarung und Verwendung elektronisch
übermittelter Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie für die im
elektronischen Verfahren benötigten weiteren Angaben
(s. Absatz 3 Satz 1 des neu gefassten § 39e EStG) anzu-
wenden sind.

Zu Absatz 6 Satz 3 und 7

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen (Korrektur
eines Verweises und Ergänzung eines Wortes).

Zu Absatz 7 Satz 7

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen (Korrektur
eines Verweises).

Zu Absatz 8 Satz 7 – aufgehoben –

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung und Fol-
geänderung auf Grund des in Absatz 4 neu eingefügten Sat-
zes.

Zu Nummer 22 (§ 41 Absatz 1 Satz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung zum ein-
deutigen Verweis auf die im Lohnkonto aufzuzeichnenden

Zu Nummer 23 (§ 41b Absatz 1 und 3)

Mit den Änderungen wird ein Petitum vieler Verbände um-
gesetzt und es entfällt für den Arbeitgeber eine Prüfungs-
pflicht vor Aushändigung der Lohnsteuerbescheinigung an
den Arbeitnehmer. Derzeit setzt die Aushändigung der aus-
gefüllten Lohnsteuerbescheinigung voraus, dass der Arbeit-
nehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. Diese Ein-
schränkung kann entfallen, weil zum einen der Arbeitgeber
oft nicht rechtssicher eine Veranlagungspflicht feststellen
kann. Zum anderen kann dem Arbeitnehmer ein Antrag zur
Einkommensteuerveranlagung erschwert werden, wenn ihm
die lohnsteuerlichen Daten nicht vorliegen.

Zu Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
(§ 42b Absatz 2 Satz 4)

Durch die Änderungen werden die derzeitigen Regelungen
zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch
den Arbeitgeber unverändert fortgeführt (redaktionelle Än-
derungen).

Zu Nummer 28 – neu – (§ 44a)

Zu Buchstabe a (Absatz 8a – neu)

Der Änderungsvorschlag setzt das Petitum des Bundesrates
in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2011 zu Nummer 14
um.

§ 44a Absatz 8a – neu – EStG schließt an die mit dem Jah-
ressteuergesetz 2010 eingefügte Regelung des Absatzes 4a
dieser Norm an. § 44a Absatz 4a EStG bestimmt, dass für
Personengesellschaften, deren Gesellschafter nicht steuer-
pflichtige Sozialversicherungsträger oder deren steuerbe-
freite Landesverbände sind, und die kraft Gesetzes aus einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts in eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts umgewandelt worden sind, beim Zu-
fluss von Erträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 4, 6, 7 und 8 bis 12 (insbesondere Zinserträgen) wei-
terhin durch die auszahlende Stelle vom Steuereinbehalt
Abstand zu nehmen ist. § 44a Absatz 4a EStG bezieht sich
auf die Regelungen in § 44a Absatz 4 EStG und erweitert
die Steuerabstandnahme auf die betreffenden Personen-
gesellschaften. Denn durch ihren gesetzlich bestimmten
Wechsel der Rechtsform fielen diese aus dem Anwendungs-
bereich des Absatzes 4 heraus.

Es hat sich gezeigt, dass die gleiche Problematik auch bei
Gewinnausschüttungen im Sinne des § 44a Absatz 8 EStG
besteht. Auch hier unterfallen die Personengesellschaften
nicht mehr deren Anwendungsbereich. Dem entsprechend
bestimmt nunmehr der neue § 44a Absatz 8a EStG, dass für
die beschriebenen Personengesellschaften § 44a Absatz 8
EStG und somit die partielle Abstandnahme vom Steuer-
abzug entsprechend gilt.

Zu Buchstabe b (Absatz 10 Satz 4 – neu – bis 7 – neu)

Allgemeines

Die Regelungen dienen zur Vermeidung eines ungerechtfer-
tigten Steuereinbehalts im Rahmen der Kapitalertragsteuer
in den Fällen der Drittverwahrung oder Zwischenverwah-
rung im Ausland.
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Korrektur ei-
nes Verweises).

Nach dem Depotgesetz (DepotG) sind die Kreditinstitute
berechtigt, die ihnen vom Kunden anvertrauten Wertpapiere

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/7524

bei einem anderen in- oder ausländischen Verwahrer zu hin-
terlegen (Drittverwahrung). Dabei wird der erste Verwahrer
als „Zwischenverwahrer“ und der zweite Verwahrer als
„Drittverwahrer“ bezeichnet (vgl. § 3 Absatz 2 DepotG).
Der in- oder ausländische Drittverwahrer kann sich wie-
derum weiterer in- oder ausländischer Verwahrstellen als
Unterverwahrer bedienen. Dies bezeichnet man als Ver-
wahrketten. Innerhalb der Kette wird jeder Drittverwahrer
durch die Weitergabe der Wertpapiere zu einem Zwischen-
verwahrer.

Zu einer ausländischen Dritt- oder Zwischenverwahrung
kommt es meist, wenn die Kreditinstitute die Aktien über
einen ausländischen Börsenplatz erwerben und dann dort
belassen. Für einen Erwerb auf einem ausländischen Bör-
senplatz können die unterschiedlichsten Erwägungen spre-
chen. Zum Teil ist der Kurs günstiger oder die Aufträge
werden aufgeteilt, um Kursauswirkungen möglichst weitge-
hend zu vermeiden.

Im Zuge des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes wird der Steu-
erabzug bei Dividenden aus sammelverwahrten Aktien mit
Wirkung zum 1. Januar 2012 von der Aktiengesellschaft auf
die auszahlende Stelle verlagert. Das heißt die Dividende
wird grundsätzlich in voller Höhe (brutto) innerhalb der
Verwahrkette weitergeleitet und erst bei Auszahlung an den
Kunden durch das Kreditinstitut, mit dem er den Depotver-
trag geschlossen hat (depotführende Stelle) werden die Ka-
pitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag einbehalten.

Eine Ausnahme gilt für die Fälle, in denen die Dividenden
an ein ausländisches Institut weitergeleitet werden. In den
Auslandsfällen hat die letzte inländische Stelle – dies kann
die Clearstream Banking AG als die deutsche Wertpapier-
sammelbank oder ein vorgelagertes inländisches Kreditins-
titut sein – den Steuerabzug vorzunehmen, so dass nur die
Netto-Dividende an das ausländische Institut weitergeleitet
wird. Dies gilt auch dann, wenn letzte Stelle in der Verwahr-
kette ein inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungs-
institut ist. Somit wird nach dem geltenden Recht in den
Fällen der Dritt- oder Zwischenverwahrung im Ausland
durch die Clearstream Banking AG auch dann ein Steuer-
einbehalt vorgenommen, wenn dies aus Sicht des Kunden
materiell-rechtlich nicht gerechtfertigt ist (z. B. laufende
Verlustverrechnung, Berücksichtigung von Freistellungs-
aufträgen bzw. NV-Bescheinigungen).

Um dies zu vermeiden, bieten die bisherigen gesetzlichen
Regelungen nur ungenügende Entlastungsmöglichkeiten.
Nach der geltenden Rechtslage müsste jeder einzelne Steu-
erpflichtige über die verschiedenen Stufen der Verwahrkette
bei der letzten inländischen Stelle (z. B. Clearstream Ban-
king AG), die bei Weiterleitung der Dividende ins Ausland
einen Steuerabzug vornimmt, eine Einzel-Steuerbeschei-
nigung beantragen. Dies wäre namentlich bei geringen Er-
trägen mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, und
würde dem Ziel der Abgeltungsteuer entgegenstehen, für
die Gläubiger geringer Kapitalerträge durch die Stellung
eines Freistellungsauftrages oder durch die Vorlage einer
Nichtveranlagungs-Bescheinigung zeitnah eine Entlastung
von den Abzugsteuern sicherzustellen. Diese Steuerpflichti-
gen würden durch das neue System also deutlich schlechter
gestellt. Wenn sie mit großem Aufwand die Einzel-Steuer-

verfahren beantragen, damit die Steuer angerechnet und
erstattet wird.

Diese Ergebnisse stehen im Widerspruch zu den Prinzipien
der Abgeltungsteuer mit einem anonymen Steuerabzug und
einer möglichst weitgehenden Abwicklung durch die Kre-
ditwirtschaft. Die Neuregelung sieht daher vor, dass das in-
ländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut, das die
Dividenden an den Kunden auszahlt, für sämtliche Bezüge
aus von ihr verwahrten Aktien mit Zwischenverwahrung im
Ausland eine sog. Sammel-Steuerbescheinigung erhält,
diese dann zum Vorteil ihrer Kunden auswertet und dabei
die Ergebnisse erzielt, die sich bei einem eigenen Steuerab-
zug (z. B. Freistellungsauftrag, Verlustverrechnung) durch
das Institut ergeben würden.

Im Einzelnen

Die Vorschrift enthält die Regelung zur Sammel-Steuerbe-
scheinigung für das inländische Kredit- oder Finanzdienst-
leistungsinstitut.

§ 44a Absatz 10 Satz 4 – neu – EStG bestimmt, dass auf
Grund eines Antrages der Hausbank, welche die Kapitaler-
träge dem Kunden auszahlt oder gutschreibt, von der letzten
inländischen auszahlenden Stelle, die vor der Überweisung
ins Ausland den Steuerabzug durchgeführt hat (z. B. Clear-
stream Banking AG), eine Sammel-Steuerbescheinigung zu
erstellen ist. Die Ausstellung ist über die Verwahrkette zu
beantragen. Die Bündelung in einer Sammel-Steuerbeschei-
nigung vereinfacht das Verfahren und erhöht deshalb die
Bereitschaft der einzelnen Lagerstellen innerhalb der Kette,
in dem Verfahren mitzuwirken.

Nach § 44a Absatz 10 Satz 5 – neu – EStG darf die Sam-
melsteuerbescheinigung nur beantragt werden, wenn bei
dem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut
der Nachweis vorliegt, dass es sich bei den gutgeschriebe-
nen oder ausgezahlten Kapitalerträgen um eine Dividenden-
zahlung und nicht um eine Kompensationsleistung (manu-
factured dividends) handelt.

Nach § 44a Absatz 10 Satz 6 – neu – EStG dürfen Einzel-
Steuerbescheinigungen über die nämlichen Kapitalerträge
neben der Sammel-Steuerbescheinigung nicht erteilt wer-
den, um Missbrauchsmöglichkeiten zu vermeiden. Entspre-
chende Anträge sind ab dem Eingang eines Antrags auf
Sammel-Steuerbescheinigung nicht weiter zu bearbeiten.

Liegt der Hausbank die Sammelsteuerbescheinigung vor,
bestimmt § 44a Absatz 10 Satz 7 – neu – EStG mit seinem
Verweis auf § 44b Absatz 6 EStG, dass sie zu Gunsten des
Kunden eine Erstattung der einbehaltenen Kapitalertrag-
steuer vorzunehmen hat, wenn die entsprechenden Voraus-
setzungen des § 44b Absatz 6 EStG erfüllt sind (z. B. Vor-
liegen einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung, Stellung
eines Freistellungsantrags oder Vorhandensein eines Ver-
lustverrechnungstopfes).

Zu Nummer 31 – neu – (§ 50d Absatz 3)

§ 50d Absatz 3 EStG wird unter Berücksichtigung der
EuGH-Rechtsprechung zu nationalen Vorschriften, die der
Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme steu-
erlicher Vorteile dienen (vgl. u. a. Urteil des EuGH vom
bescheinigung erhalten haben, müssten sie für die betroffe-
nen Kapitalerträge eine Veranlagung oder ein Erstattungs-

12. September 2006 „Cadbury Schweppes und Cadbury
Schweppes Overseas”, C 196/04, Slg. 2006, I 7995), zielge-

Drucksache 17/7524 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

nauer ausgestaltet. Die bisherige Regelung ist von der Kom-
mission der Europäischen Union als unverhältnismäßig be-
anstandet worden, soweit die Steuerentlastung aufgrund des
Doppelbesteuerungsabkommens ausnahmslos verweigert
wird, wenn die Bruttoerträge aus eigener Wirtschaftstätig-
keit nicht mehr als 10 Prozent betragen.

Zu Buchstabe a (Satz 1)

Die bisherige starre 10-Prozent-Grenze wird aufgehoben.

Die bisherige Umqualifikationsklausel wird durch eine neue
Aufteilungsklausel ersetzt. Danach werden nur insoweit
keine Abkommensvorteile mehr gewährt, als die Brutto-
erträge nicht aus eigener Wirtschaftstätigkeit stammen und
die übrigen Ausschlussgründe vorliegen. Wenn also z. B.
die Verwertung von in Deutschland mit hohen, steuerlich
abzugsfähigen Kosten entwickelten gewerblichen Schutz-
rechten von der deutschen Mutter auf eine (meist niedrig be-
steuerte) ausländische Tochter in einem DBA-Staat übertra-
gen wird, wird die auf den Verwertungserlösen lastende
deutsche Abzugssteuer nach den Vorschriften des betroffe-
nen Doppelbesteuerungsabkommens bei Vorliegen einer der
beiden anderen eine echte wirtschaftliche Tätigkeit aus-
schließenden Gründe teilweise oder überhaupt nicht erstat-
tet oder freigestellt werden. Unerheblich ist es, ob und in
welchem Umfang die ausländische Tochter im Übrigen
Bruttoerträge aus unschädlicher Tätigkeit erzielt.

Zu Buchstabe b (Satz 4 – neu)

Die Feststellungslast für das Vorliegen einzelner Merkmale
der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Ausschlussgründe
obliegt – wie auch in reinen Inlandssachverhalten – dem
Steuerpflichtigen.

Zu Nummer 32 Buchstabe a (§ 51 Absatz 4 Nummer 1
Buchstabe c)

Die Vorschrift des § 39e Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 – neu –
EStG, wonach der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei Ein-
tritt in das Dienstverhältnis mitteilen kann, ob und in wel-
cher Höhe ein festgestellter Freibetrag abgerufen werden
soll, wird nicht erst in einer weiteren Ausbaustufe des Ver-
fahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale um-
gesetzt, sondern bereits mit Beginn des elektronischen Ver-
fahrens ab 2012 eingesetzt werden. Insoweit kann die
Übergangsregelung in § 52 Absatz 52 – neu – EStG entfal-
len (vgl. Änderung von Artikel 2 Nummer 27) und als re-
daktionelle Folgeänderung die hier vorgesehene Ermächti-
gung zur Bestimmung von Vordrucken für entsprechende
Anträge entfallen. Die Streichung ist eine redaktionelle Fol-
geänderung auf Grund des Wegfalls der Übergangsrege-
lung.

Zu Nummer 33 Buchstabe b und c
(§ 51a Absatz 2c und 2e)

Das im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehene
Verfahren des Kirchensteuerabzugs wird aufgrund der Er-
gebnisse der Anhörung vom 21. September 2011 effizienter
ausgestaltet. Zur Vermeidung von bürokratischem Aufwand
wird an der Meldung der von den Kirchensteuerabzugsver-

Vielmehr soll die Konfessionszugehörigkeit des Kirchen-
steuerpflichtigen dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten in
einer Weise zum Abruf vom Bundeszentralamt für Steuern
zur Verfügung gestellt werden, die es ihm erlaubt, den Kir-
chensteuerabzug wie in § 51a Absatz 2e Satz 1 EStG bereits
vorgesehen, gezielt für die derzeit 69 Kirchensteuer erhe-
benden Religionsgemeinschaften durchzuführen. Insoweit
ist das Verfahren mit dem verfassungsgemäßen Lohnkir-
chensteuerabzugsverfahren vergleichbar (vgl. dazu BVerfG
vom 25. Mai 2001, 1 BvR 2253/00).

Zu Buchstabe b (Absatz 2c)

Das bisherige Antragsverfahren wird abgeschafft. Der auto-
matisierte Datenabruf gilt für alle zum Steuerabzug vom
Kapitalertrag Verpflichteten.

Zu Satz 1

Zu Nummer 1

Das ortsbezogene Merkmal bedarf der Mitwirkung der Kir-
chen und garantiert gerade bei den überregional vertretenen
Religionsgemeinschaften die zutreffende Zuordnung der
vom konkreten Steuergläubiger einbehaltenen Kirchen-
steuer. In Nummer 1 wird der Umfang der im Bundeszen-
tralamt für Steuern zum Zwecke des Kirchensteuerabzugs
vorzuhaltenden Daten präzisiert.

Zu Nummer 2

Ziel von Nummer 2 ist, das automatisierte Abrufverfahren
auch in dieser Hinsicht an dieser Stelle vollumfänglich
rechtlich abzubilden. Eine von einem Dritten – in welchem
steuerlichen Verfahren auch immer – rechtmäßig erhobene
Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen darf von ihm
für jede gesetzlich vorgesehene Übermittlung von Daten
dieses Steuerpflichtigen an die Finanzbehörden verwendet
werden (§ 139b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 i. V. mit § 139a
Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung – AO –). Deshalb ist
eine Abfrage der Steueridentifikationsnummer des Schuld-
ners der Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für
Steuern durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten für
Zwecke des Kirchensteuerabzugs nur notwendig, wenn sie
ihm nicht bereits aus anderem Anlass bekannt ist. Aus
§ 139b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 AO ergibt sich zudem,
dass die Identifikationsnummer von den Kirchensteuerab-
zugsverpflichteten zu anderen Zwecken nur erhoben oder
verwendet werden darf, wenn eine Rechtsvorschrift die Er-
hebung oder Verwendung der Identifikationsnummer aus-
drücklich erlaubt oder anordnet. Eine rechtwidrige Verwen-
dung der Identifikationsnummer ist bußgeldbewehrt (§ 383a
AO).

Zu Nummer 3

Nummer 3 definiert die Regelabfrage und die Anlassab-
frage. Mit den Abfragen erhalten die Kirchensteuerabzugs-
verpflichteten die für den Kirchensteuerabzug erforder-
lichen Daten, die vom Bundeszentralamt für Steuern
automatisiert mitgeteilt werden können. Das Bundeszentral-
amt für Steuern wird aufgrund der Abfrage der Kirchensteu-
erabzugsverpflichteten keine neuen Steueridentifikations-
nummern an Steuerpflichtige vergeben.
pflichteten an das Betriebsstättenfinanzamt abgeführten in-
dividuellen Kirchensteuerbeiträge nicht mehr festgehalten.

Die Regelabfrage ist stichtagsbezogen und wird alljährlich
in einem bestimmten zeitlichen Korridor, der die technische

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/7524

Abwicklung dieses Massenverfahrens sicherstellen soll,
durchgeführt. Neben der turnusmäßigen jährlichen Abfrage,
sorgt die Anlassabfrage insbesondere für einmalig oder
unregelmäßig entstehende Kapitalerträge aus Versiche-
rungsleistungen für eine effiziente und sachlich zutreffende
Besteuerung, da die Bezugsberechtigung kurzfristig und
unterjährig vom Versicherungsnehmer geändert werden
kann. Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten kündigen dem
Kirchensteuerschuldner die Regel- oder Anlassabfrage in
geeigneter Weise (Kontoauszug, Begleitschreiben zur Fäl-
ligstellung der Lebensversicherung etc.) an. Die Infor-
mation kann schriftlich oder als elektronische Mitteilung
– etwa bei Onlinekonten – erfolgen. Im Unternehmen vor-
handene Informationen zur Religionszugehörigkeit sind ent-
sprechend dem Ergebnis der Abfrage zu korrigieren; ge-
sperrte Daten (Nullwert) zu löschen.

Die Kirchensteuerschuldner können beim Bundeszentralamt
für Steuern der Übermittlung von Daten zur Religionszuge-
hörigkeit widersprechen. Hierauf sind sie individuell und
schriftlich durch die Kapitalertragsteuerabzugsverpflichte-
ten hinzuweisen. Der Hinweis kann z. B. in einem An-
schreiben oder auf einem Kontoauszug oder als elektroni-
sche Mitteilung erfolgen. Der allgemeine Hinweis auf das
Widerspruchsrecht z. B. in Form eines Aushangs Allgemei-
ner Geschäftsbedingungen genügt nicht.

Der Hinweis auf die Abfrage der Daten beim Bundeszen-
tralamt für Steuern und der Hinweis auf das Widerspruchs-
recht müssen in einer Mitteilung verbunden werden. Das
Widerspruchsrecht muss für den Kirchensteuerschuldner
wahrnehmbar sein, d. h. Hinweise müssen zeitlich so orga-
nisiert werden, dass die vom Kirchensteuerschuldner bean-
tragte Sperre noch in die Datenverarbeitung des Bundeszen-
tralamts für Steuern eingepflegt werden kann.

Zu Nummer 4

Das Verfahren zum Abzug, zur Anmeldung und zur Abfüh-
rung der Kirchensteuer auf Kapitalerträge entspricht dem
Verfahren bei der Kapitalertragsteuer. Der Verweis auf
§ 45a Absatz 1 EStG dient der Klarstellung. In der Steuer-
anmeldung sind die für die einzelnen steuererhebenden Re-
ligionsgemeinschaften einbehaltene Kirchensteuerbeträge
jeweils zu einer Summe zusammen zu fassen. Die Anmel-
dung dieser Summen erfolgt dann in einem Datensatz bzw.
in Härtefällen in einem Vordruck.

Nach Satz 3 sind die Daten der Regelabfrage dem Kirchen-
steuerabzug des Folgejahres unabhängig von unterjährigen
Änderungen verbindlich zu Grunde zu legen. Unterjährige
Änderungen können Steuerpflichtige mit der Einkommen-
steuererklärung für das entsprechende Jahr geltend machen.

Die anlassbezogen erhobenen Daten sind nach Satz 4 dem
Kirchensteuerabzug zum Zuflusszeitpunkt verbindlich zu
Grunde zu legen.

Zu den Sätzen 2 und 3

Die Abfragen werden über standardisierte, automatisierte
Verfahren durchgeführt. Die Verbindung der Abfrage einer
Steueridentifikationsnummer mit der Abfrage des Kirchen-
steuermerkmals ist zulässig (einstufiges Verfahren). Sofern

Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag von einer elektro-
nischen Übermittlung der für den Kirchensteuerabzug erfor-
derlichen Information absehen.

Zu den Sätzen 4 und 5

Die Regelungen zum Erlass von Haftungsbescheiden und
Steuerbescheinigungen entsprechen den bisherigen Rege-
lungen des Absatzes 2c.

Zu Satz 6

Der Aufteilungsmaßstab spiegelt die gängige Praxis bei den
Freistellungsaufträgen von Ehegatten wider.

Andere Personenmehrheiten sind diesem automatisierten
Verfahren nicht zugänglich, da Beteiligte und Aufteilungs-
maßstäbe darin nicht bekannt sind. Die Kirchensteuer, die
die kirchensteuerpflichtigen natürlichen Mitglieder dieser
Personenmehrheiten den jeweiligen steuererhebenden Reli-
gionsgemeinschaften schulden, ist in der Einkommensteuer-
veranlagung der Betroffenen zu berücksichtigen – ggf. erst
nach einem gesonderten und einheitlichen Feststellungsver-
fahren nach § 180 AO.

Zu den Sätzen 7 bis 9

Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete erhält zwar keine
offene, transparente Information über die konkrete Reli-
gionszugehörigkeit des Kirchensteuerpflichtigen, aber eine
dreistellige Kodierung, die den Abzug zu Gunsten einer
Kirchensteuer erhebenden Körperschaft technisch zulässt.
Auch diese Daten unterliegen einem besonderen Schutzer-
fordernis, so dass auch ein besonderes datenschutzrecht-
liches Regelungsbedürfnis besteht. Die Kirchensteuerab-
zugsverpflichteten müssen technisch und organisatorisch
sicherstellen, dass ein Zugriff auf diese Informationen aus-
schließlich nur für Zwecke des Kirchensteuerabzugs erfol-
gen kann.

Zu Buchstabe c (Absatz 2e)

Zu den Sätzen 1 und 2

Der Kirchensteuerpflichtige kann unter Angabe seiner Steu-
eridentifikationsnummer den Abruf seiner Kirchensteuer-
merkmale sperren lassen. Der Sperrvermerk kann jederzeit
schriftlich beantragt und jederzeit schriftlich widerrufen
werden. Außerdem kann das Bundeszentralamt für Steuern
dem Kirchensteuerschuldner sowohl die Beantragung als
auch und die Aufhebung des Sperrvermerks elektronisch er-
möglichen – etwa über ein Onlineportal. Auf diese Weise
kann der Sperrvermerk besonders zeitnah in die Datenbank
übertragen werden.

Zu den Sätzen 3 und 4

Der Sperrvermerk verpflichtet den kirchensteuerpflichtigen
Antragsteller zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwe-
cke der Veranlagung zur Kirchensteuer nach dem im
Absatz 2d Satz 1 bereits geregelten und in der Verwaltungs-
praxis etablierten Verfahren. Bemessungsgrundlage für die
Kirchensteuer ist in diesem speziellen Verwaltungsver-
fahren ausschließlich die von den Kirchensteuerabzugs-
die Teilnahme an dem automatisierten Abrufverfahren in
Ausnahmefällen zu einer unbilligen Härte führt, kann das

verpflichteten einbehaltene Kapitalertragsteuer. Der Kir-
chensteuerpflichtige kann auf seinen Antrag hin auch

Drucksache 17/7524 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

einkunftsartenübergreifend über eine Einkommensteuerer-
klärung zur Kirchensteuer veranlagt werden.

Zu Nummer 34 (§ 52)

Zu Buchstabe b – neu – (Absatz 5 – neu)

Grundsätzlich sollen die Regelung des § 3 Nummer 55e
– neu – EStG auf alle offenen Fälle Anwendung finden.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann von einer Steuer-
freiheit nach § 3 Nummer 55e – neu – EStG abgesehen
werden, wenn die Übertragungen vor dem 1. Januar 2012
erfolgte. In diesen Fällen tritt im Zuflusszeitpunkt die Be-
steuerung ein. Der Steuerpflichtige hat dann je nach Fall-
gestaltung ggf. die Möglichkeit den Übertragungswert als
Werbungskosten oder als Rentenversicherungsbeiträge
steuerlich berücksichtigen zu lassen.

Zu den Buchstaben c – neu –, d – neu – und g – neu –
(Absatz 12 Satz 11 – neu –, Absatz 23d Satz 5 – neu –, Ab-
satz 30a – neu)

Mit den in diesem Änderungsgesetz enthaltenen Änderun-
gen in § 4 Absatz 9 – neu –, § 9 Absatz 6 – neu – und § 12
Nummer 5 EStG wird klargestellt, dass Berufsausbildungs-
kosten für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein
Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt,
vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind und damit
nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Ab-
satz 1 Nummer 7 EStG berücksichtigt werden können. Die
Änderungen sind eine Reaktion auf eine Rechtsprechungs-
änderung durch den BFH (vgl. Begründung zu § 4 Absatz 9
EStG– neu). Sie sollen auch rückwirkend für Veranlagungs-
zeiträume ab 2004 gelten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) ist hier eine rückwirkende gesetzliche Regelung
zulässig, da der Gesetzgeber lediglich eine Gesetzeslage
wiederherstellt, die vor der Rechtsprechungsänderung durch
den BFH einer gefestigten Rechtsprechung und Rechtspra-
xis entsprach. Der BFH hatte zuvor noch mit Urteilen vom
18. Juni 2009 (z. B. VI R 14/07, VI R 31/07) zu derselben
gesetzlichen Regelung entschieden, dass das Abzugsverbot
nach § 12 Nummer 5 EStG für Fälle des Erststudiums als
Erstausbildung wirksam ist.

Auch der Gesetzgeber hatte seinen Willen für ein Abzugs-
verbot bei den Werbungskosten und Betriebsausgaben im
Jahr 2004 klar zum Ausdruck gebracht (vgl. Drucksache
15/3339, S. 10 f.).

Zu Buchstabe e – neu – (Absatz 24 Satz 5 – neu)

Mit der zusätzlichen Anwendungsregelung in § 52 Absatz 24
Satz 5 – neu – EStG wird bestimmt, dass der geänderte § 10
Absatz 2a Satz 8 EStG über die allgemeine Anwendungs-
regelung des Absatzes 1 hinaus auch für die Veranlagungs-
zeiträume 2010 oder 2011 anzuwenden ist, wenn insoweit
Einkommensteuerbescheide erstmals nach dem Tag des In-
krafttretens dieses Gesetzes erlassen worden sind.

Zu Buchstabe f – neu – (Absatz 24a Satz 3)

Zu Buchstabe g – neu – (Absatz 30a – neu)

Siehe gemeinsame Begründung zu Buchstabe c, d und g – neu –
(Absatz 12 Satz 11 – neu –, Absatz 23d Satz 5 – neu –, Ab-
satz 30a – neu).

Zu Buchstabe h – neu – (Absatz 30b)

Folgeänderung aus der Einfügung des neuen Absatzes 30a.
Der bisherige Absatz 30a wird zu Absatz 30b.

Zu Buchstabe k (Absatz 52 Satz 2 – aufgehoben –
und 3 – aufgehoben)

Bei Erstellung des Gesetzentwurfs sollte die Vorschrift des
§ 39e Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 – neu – EStG, wonach der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bei Eintritt in das Dienstver-
hältnis mitteilen kann, ob und in welcher Höhe ein festge-
stellter Freibetrag abgerufen werden soll, in einer weiteren
Ausbaustufe des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuer-
abzugsmerkmale umgesetzt werden. Die Programmierarbei-
ten der Finanzverwaltung sind nunmehr so weit fortge-
schritten, dass diese Ausbaustufe bereits mit Beginn des
elektronischen Verfahrens ab 2012 eingesetzt werden wird.
Somit kann die vorgesehene Übergangsregelung in den Sät-
zen 2 und 3 entfallen.

Zu Buchstabe l (Absatz 63a Satz 2 – neu)

Der vom Anbieter an seinen Vertragspartner zu gebende
Hinweis wird klarer gefasst. Nach der in § 79 Satz 2 EStG
vorgesehenen Neuregelung ist die Zahlung eines Mindest-
beitrags von 60 Euro nicht Voraussetzung für den Anspruch
auf Altersvorsorgezulage, sondern für das Bestehen einer
mittelbaren Zulageberechtigung. Dies wird in den Hinweis-
text aufgenommen.

Zu Buchstabe m (Absatz 63b – neu)

In der Anhörung zum Gesetzentwurf wurde die vorgesehene
Nachzahlungsmöglichkeit grundsätzlich begrüßt. Es wurde
jedoch auch angeregt, die verfahrensmäßige Abwicklung
weiter zu vereinfachen. Die bisherige Gesetzesformulierung
sah unter anderem vor, dass der Anleger dem Anbieter
schriftlich mitteilt, für welche Beitragsjahre die Nachzah-
lung erfolgen soll. Um eine den Vorstellungen des Anlegers
entsprechende Zuordnung der Beiträge vornehmen zu kön-
nen, ist es allerdings auch ausreichend, wenn der Anbieter
davon Kenntnis erhält, in welcher Höhe und für welches
Beitragsjahr die Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt wer-
den sollen. Schriftform ist nicht zwingend. Außerdem kann
der Anbieter (alternativ zur bisher geregelten Versicherung
der Kenntnis des Zulageberechtigten) den Zulageberechtig-
ten in hervorgehobener Weise darüber informieren, dass die
Leistungen aus den nachgezahlten Beiträgen voll nachgela-
gert zu versteuern sind. Beide Anpassungen ermöglichen
ein sachbearbeiterärmeres und damit kostengünstigeres Ver-
fahren.

Damit die Umsetzung der Nachzahlungsmöglichkeit gewähr-
leistet bleibt, wird der Kreis der Nachzahlungsberechtigten
nunmehr zielgenauer auf den Personenkreis eingegrenzt, der
vom schleichenden Wechsel der Zulageberechtigung betrof-
fen war. Hierbei handelt es sich um Personen, die angenom-
Die Anhebung des Höchstbetrags auf 6 000 Euro ist für Ver-
anlagungszeiträume ab 2012 anzuwenden.

men haben, mittelbar zulageberechtigt zu sein, obschon sie
unmittelbar zulageberechtigt waren.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/7524

Auf Aussagen zum Beginn der Nachzahlungsmöglichkeit
wird verzichtet. Damit können die Anleger unmittelbar nach
Kenntnis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Nach-
zahlung die fehlenden Beiträge nachzahlen. Hierdurch wer-
den unnötige Wiedervorlagen und Nachfragen vermieden.
Die Beiträge sind spätestens bis zum Beginn der Auszah-
lungsphase nachzuzahlen. Eine Nachzahlung nach Beginn
der Auszahlungsphase hätte für alle Anbieter einen erheb-
lichen Aufwand und unnötige Kosten zur Folge, da die Al-
tersleistungen neu kalkuliert werden müssten. Da die Ku-
lanzregelung insbesondere die Rückforderung von Zulagen
bei Kindererziehenden heilen soll und eine Kindererziehung
zu Beginn der Auszahlungsphase regelmäßig nicht mehr
vorliegt, ist eine Einschränkung der Nachzahlungsmöglich-
keit auf die Ansparphase des Vertrages auch vertretbar.

Es wird außerdem klargestellt, dass die rückwirkende Bei-
tragsnachzahlung nur im Hinblick auf die Ermittlung der zu
zahlenden Altersvorsorgezulage als Altersvorsorgebeiträge
für ein zurückliegendes Beitragsjahr angesetzt werden. Dies
gilt hingegen nicht für die Verzinsung und Verbuchung der
nachgezahlten Beiträge. Hierfür ist weiterhin der Einzah-
lungszeitpunkt maßgebend.

Um den Umprogrammierungsaufwand für die Sonderrege-
lung möglichst gering zu halten, kann die Meldung der kor-
rigierten Daten für den Antrag auf Altersvorsorgezulage
vom Anbieter an die zentrale Stelle statt mit einem amtlich
vorgeschriebenen Datensatz durch amtlich bestimmte Da-
tenfernübertragung auch in einem anderen mit der zentralen
Stelle abgestimmten Verfahren erfolgen.

Zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen bürokratischen
Aufwands bleiben sowohl die nachgezahlten Altersvorsor-
gebeiträge als auch der sich aus diesen Beiträgen ergebende
Anspruch auf Zulage bei der Berechnung der tariflichen
Einkommensteuer und der Berechnung des Sonderausga-
benabzugs nach § 10a außer Betracht. Dies vermeidet unnö-
tigen Aufwand auf Seiten des Anlegers und der Finanzver-
waltung.

Zu Nummer 35 (§ 52a)

Zu Buchstabe a – neu – (Absatz 16b)

Die Änderung enthält die Anwendungsregelung. Nach § 52a
Absatz 16b EStG soll die Neuregelung des § 44a Absatz 10
Satz 4 bis 7 – neu – EStG wie die übrigen auf Grund des
OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes neugefassten Vorschriften
für alle nach dem 31. Dezember 2011 zufließenden Bezüge
aus den betroffenen Aktien gelten.

Zu Buchstabe b – neu – (Absatz 18 Satz 2 – neu)

Zur Vermeidung eines unterjährigen Wechsels von papier-
gebundenem zum elektronischen Verfahren ist die Regelung
zur Abführung der einbehaltenen Kirchensteuerabzugsbe-
träge auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. De-
zember 2013 zufließen. Ab diesem Zeitpunkt endet das pa-
piergebundene Übergangsverfahren.

Zu Nummer 38 – neu – (§ 82 Absatz 4 Nummer 3 – neu –
und 4 – neu – sowie 5 – neu)

die Einzahlung des Übertragungswerts nicht als Altersvor-
sorgebeitrag steuerlich zu berücksichtigen. Folglich ist für
den übertragenen Betrag eine steuerliche Förderung nach
§ 10a EStG und Abschnitt XI EStG ausgeschlossen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Körperschaftsteuerge-
setzes)

Zu Nummer 1 – gestrichen – (§ 8c Absatz 1a)

Anstelle der im Gesetzentwurf vorgesehenen Aufhebung
der Regelung des § 8c Absatz 1a KStG ist nunmehr in § 34
Absatz 7c KStG eine Suspendierung vorgesehen (vgl. Be-
gründung zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe a).

Zu Nummer 2 Buchstabe a (§ 34 Absatz 7c Satz 3 – neu –
und 4 – neu)

Die Europäische Kommission hat am 26. Januar 2011 durch
Beschluss K(2011) 275 festgestellt, dass die Sanierungs-
klausel des § 8c Absatz 1a KStG eine mit dem gemeinsa-
men Markt nicht zu vereinbarende rechtswidrige Beihilfe
darstellt. Die Bundesregierung sowie nach Kenntnis der
Bundesregierung mindestens ein betroffenes Unternehmen
haben gegen die Entscheidung Nichtigkeitsklagen vor dem
Gericht der Europäischen Union erhoben. Unabhängig von
den Verfahren ist der Beschluss der Europäischen Kommis-
sion zunächst umzusetzen. Dementsprechend wurden zwi-
schenzeitlich die gewährten Beihilfen von den Betroffenen
zurückgefordert. Daneben ist die Sanierungsklausel nach
dem Wortlaut des Beschlusses der Europäischen Kommis-
sion „aufzuheben“.

Die nunmehr vorgesehene gesetzliche Suspendierung der
Anwendung der Sanierungsklausel anstelle der bisher vor-
gesehenen Streichung wird als hinreichende Umsetzung des
Beschlusses angesehen, weil dem Anliegen des Beschlus-
ses, eine Gewährung weiterer möglicher Beihilfen auf der
Grundlage der Vorschrift auszuschließen, dadurch in vollem
Umfang gesetzlich Rechnung getragen wird.

Die Regelung sieht in drei Fällen eine erneute Anwendung
(Nummer 1 und 2) bzw. eine Weiteranwendung (Nummer 3)
der Sanierungsklausel vor:

Zu Satz 3 – neu – Nummer 1

Nach rechtskräftigem Abschluss des Gerichtsverfahrens mit
einer Entscheidung, die den Beschluss der Europäischen
Kommission für nichtig erklärt und in dessen Begründung
das Gericht oder der Gerichtshof feststellt, dass die Sanie-
rungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG keine staatliche Bei-
hilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt,
würde die Regelung wieder allgemein, also auch für zurück-
liegende Veranlagungszeiträume aufleben (§ 34 Absatz 7c
Satz 4 – neu – KStG).

Zu Satz 3 – neu – Nummer 2

Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Europäi-
schen Kommission in dem Fall, dass der Beschluss der Eu-
ropäischen Kommission für nichtig erklärt wird, noch einen
weiteren Beschluss über die Sanierungsklausel des § 8c
Absatz1a KStG fassen kann. Dies wäre z. B. möglich, wenn
Werden Übertragungen von Altersvorsorgevermögen nach
§ 3 Nummer 55 bis 55c – neu – EStG steuerfrei gestellt, ist

das Gericht ein der Klage der Bundesregierung stattgeben-
des Urteil mit einem offenkundigen Beurteilungsfehler we-

Drucksache 17/7524 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gen einer falschen Prüfmethode der Europäischen Kommis-
sion begründen würde ohne eine eigenständige Würdigung
des § 8c Absatz 1a KStG vorzunehmen. In einem solchen
Falle bestünde aufgrund des am 24. Januar 2011 ergangenen
Beschlusses der Europäischen Kommission K(2010) 970
zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens gemäß der
Rechtsprechung des EuGH bis zu einem weiteren Beschluss
der Europäischen Kommission ein Durchführungsverbot.
Wenn die Europäischen Kommission daraufhin einen Be-
schluss fasst, in dem sie feststellt, dass es sich bei § 8c Ab-
satz 1a KStG nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne des
Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt oder wenn sie fest-
stellt, dass die Sanierungsklausel mit dem Binnenmarkt ver-
einbar ist, ohne Auflagen oder Bedingungen zu stellen, die
eine weitere Gesetzgebung erforderlich machen, findet die
Sanierungsklausel nach § 34 Absatz 7c Satz 3 Nummer 2
i. V. mit § 34 Absatz 7c Satz 4 – neu – KStG wieder allge-
mein, also auch für zurückliegende Veranlagungszeiträume
Anwendung.

Zu Satz 3 – neu – Nummer 3

Die Anwendungsregelung berücksichtigt außerdem, dass
auch bei Qualifizierung der Sanierungsklausel als rechts-
widrige Beihilferegelung nach Artikel 2 des Beschlusses
vom 26. Januar 2011, tatsächlich gewährte „Einzelbeihil-
fen“ nicht zurückzufordern sind, wenn diese die Vorausset-
zungen der Bundesregelung Kleinbeihilfen (Regelung zur
vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im
Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während
der Finanz- und Wirtschaftskrise vom 29. Dezember 2008
i. d. Fassung vom 1. September 2010) erfüllen. Fälle, die
unter diese Kleinbeihilfen-Regelung fallen und in denen
eine Festsetzung vor dem Tag des Beschlusses der Europäi-
schen Kommission vorgenommen worden ist, sind daher
von der Suspendierung der Sanierungsklausel nicht berührt.

Zu Satz 4 – neu –

Vergleiche Begründung zu Satz 3 Nummer 1 und 2.

Zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes über Steuersta-
tistiken)

Zu Nummer 2 – neu – (§ 9)

Zu den wichtigsten Aufgaben der obersten Finanzbehörden
des Bundes und der Länder gehört, den Verwaltungsvollzug
der Steuergesetze effizienter und bürgerfreundlicher weiter
zu entwickeln, die Steuergesetzgebung vorzubereiten, im
parlamentarischen Verfahren zu begleiten und diesbezügli-
che parlamentarische Anfragen zu beantworten. Zur Beur-
teilung der Auswirkungen der Steuergesetze auf Bürger und
öffentliche Haushalte sind die beim Vollzug der Steuer-
gesetze anfallenden Daten die wichtigste Datenquelle. Die
gesetzlich geregelte Erschließung der beim Verwaltungs-
vollzug angefallenen Daten geschieht heute in erster Linie
auf der Grundlage des Gesetzes über Steuerstatistiken
(StStatG). Die Statistischen Ämter (Statistisches Bundes-
amt, statistische Ämter der Länder) stellen diese Daten in
aufbereiteter Form zur Verfügung und führen auch im Auf-
trag der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Län-

gende Steuerarten: Umsatzsteuer, Lohn- und Einkommen-
steuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Erbschaft-
und Schenkungsteuer. Keine Steuerstatistiken nach dem
StStatG gibt es im Bereich der Länder für die Grundsteuer
und die Grunderwerbsteuer und beim Bund für die Kraft-
fahrzeugsteuer und die Versicherungsteuer. Nach § 8 des
Bundesstatistikgesetzes – BStatG – (Aufbereitung von Da-
ten aus dem Verwaltungsvollzug) können Verwaltungs-
daten, die aufgrund nicht-statistischer Rechtsvorschriften
bei Verwaltungsstellen des Bundes anfallen, dem Statisti-
schen Bundesamt zur statistischen Aufbereitung überlassen
werden. Die Anwendung von § 8 BStatG bei steuerlichen
Verwaltungsdaten ist in § 9 Absatz 1 StStatG auf Ver-
brauchsteuern des Bundes beschränkt.

Im Bereich der Länder können Sonderaufbereitungen von
steuerlichen Verwaltungsdaten den Statistischen Ämtern nur
im Falle der Biersteuer übertragen werden (§ 9 Absatz 2
StStatG).

Keine entsprechende Möglichkeit ist derzeit bei den Län-
dern, insbesondere im Falle der Grundsteuer und der Grund-
erwerbsteuer und beim Bund im Falle der Versicherung-
steuer und der Kraftfahrzeugsteuer gegeben, weil letztere
keine Verbrauchsteuern sind. Bei diesen Steuern stehen also
keine Steuerstatistiken zur Verfügung und es können auch
keine Daten aus dem Vollzug der Steuergesetze den Statisti-
schen Ämtern zur Auswertung überlassen werden. Unab-
hängig von dem konkreten Anlass, dem Grundsteuerver-
probungsobjekt der Finanzministerkonferenz der Länder,
besteht ein grundsätzlicher Bedarf, bei allen Steuerarten
eine Aufbereitung der beim Vollzug der Steuergesetze anfal-
lenden Daten durch die fachkundigen und objektiven Statis-
tischen Ämter zu ermöglichen. Hierfür ist eine Übermitt-
lung von Einzelangaben, die nach § 30 AO dem Steuer-
geheimnis unterliegen, erforderlich.

In der amtlichen Statistik wird bereits durch die allgemeine
statistische Geheimhaltung nach § 16 BStatG und die spe-
ziellen Regelungen im StStatG ein hinreichender und be-
währter Datenschutz gewährleistet. Darüber hinaus sind die
in den Statistischen Ämtern mit der Aufbereitung der Daten
betrauten Mitarbeiter/innen nach § 10 StStatG verpflichtet,
das Steuergeheimnis zu wahren.

Zu Absatz 1

Die Einbeziehung der Kraftfahrzeugsteuer und der Versi-
cherungsteuer schließt die wichtigste Auswertungslücke
beim Bund.

Zu Absatz 2

Keine Änderung zur bisherigen Fassung.

Zu Absatz 3

Die Finanzministerkonferenz hat derzeit eine Arbeitsgruppe
„Grundsteuerreform“ eingerichtet, die u. a. die Aufgabe hat,
Reformmodelle auf der Grundlage von Verwaltungsdaten,
die beim Vollzug der Grundsteuer bei den Länderfinanzver-
waltungen anfallen, zu verproben. Die zweckgerechte Aus-
wertung der Daten soll dabei dem Statistischen Bundesamt
und den statistischen Ämtern der Länder übertragen wer-
der Zusatzaufbereitungen und Sonderauswertungen durch.
Steuerstatistiken nach dem StStatG gibt es aber nur für fol-

den. Sowohl für die Übermittlung der Einzelangaben zur
Grundsteuer als auch zur Grunderwerbsteuer fehlt es bisher

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/7524

an einer Rechtsgrundlage, die durch Absatz 3 bereitgestellt
wird. . Unabhängig vom konkreten Anlass des Grundsteuer-
verprobungsprojekts besteht auch ein grundsätzlicher Be-
darf für eine solche Regelung.

Für Zwecke der Verprobung (Evaluierung) von Grundsteu-
erreformmodellen durch das Statistische Bundesamt und die
statistischen Ämter der Länder ist es erforderlich, dass die
Länderfinanzverwaltungen diesen dem Steuergeheimnis un-
terliegende Grundstücksdaten übermitteln. Bei der Evaluie-
rung handelt es sich um statistische Zusatzaufbereitungen
zur Abschätzung finanzieller, organisatorischer, sozial- und
wirtschaftspolitischer Auswirkungen der zu bewertenden
Reformmodelle. Die Statistischen Ämter benötigen für eine
Prüfung der übermittelten Daten auf Vollständigkeit, Dop-
pelzählungen und Plausibilität sowie für in diesem Zusam-
menhang notwendige Rückfragen bei der Finanzverwaltung
die zum steuerlichen Datensatz gehörenden Identifikatoren,
wie z. B. Name, Anschrift und Steuernummer (Hilfsmerk-
male). Solche Daten unterliegen dem Steuergeheimnis.

Eine sichere (absolute) Anonymisierung von steuerlichen
Einzelangaben ist mit vertretbarem Aufwand und ohne er-
hebliche Informationsverluste kaum leistbar, so dass auf
eine Übermittlung von nicht anonymisierten Einzelangaben
nicht verzichtet werden kann.

Die obersten Finanzbehörden der Länder erhalten das
Recht, die jeweils ihr Land betreffenden aufbereiteten Ein-
zelangaben vom Statistischen Bundesamt und den statisti-
schen Ämtern der Länder zu verlangen.

Zu Absatz 4

Nach Beendigung der Aufbereitungen nach den Absätzen 1
bis 3 sind die Daten bei den Statistischen Ämtern zu lö-
schen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Bundeskindergeldgeset-
zes)

Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d)

Die Änderungen zur Erweiterung des Katalogs der Freiwil-
ligendienste im Rahmen des Familienleistungsausgleichs in
§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d EStG (vgl. Ar-
tikel 2 Nummer 5) werden inhaltsgleich für das BKGG
übernommen.

Zu Nummer 2 – neu – (§ 6a Absatz 1 Nummer 2)

Es handelt sich um eine Anpassung beim Kinderzuschlag an
die Änderungen des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Bu-
ches Sozialgesetzbuch im Rahmen des Gesetzes zur Ermitt-
lung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I S. 453).

Zur Ermittlung der Mindesteinkommensgrenze nach § 6a
Absatz 1 Nummer 2 BKGG wird an den in § 11 Absatz 1
Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geregelten
Einkommensbegriff angeknüpft. Die in § 11 Absatz 1 Satz 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch getroffene Regelung
wurde mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen
und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches So-

setzbuch nur die zu berücksichtigenden Bruttoeinnahmen
geregelt; die davon abzusetzenden Beträge waren in § 11
Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.
Seit dem 1. Januar 2011 sind nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Einnahmen in Geld oder
Geldeswert abzüglich der nach § 11b des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge als Einkommen zu
berücksichtigen. Mit der Änderung des § 6a Absatz 1 Num-
mer 2 BKGG wird sichergestellt, dass es zur Ermittlung der
Mindesteinkommensgrenze – wie bisher – nur auf die zu
berücksichtigenden Bruttoeinnahmen ankommt und ein Ab-
zug der bisher in § 11 Absatz 2 und nun in § 11b des Zwei-
ten Buches Sozialgesetzbuch genannten Beträge nicht er-
folgt.

Zu Nummer 4 (§ 20 Absatz 5 Satz 4 – neu)

Die Änderung stellt sicher, dass die rückwirkende Anwen-
dung der Änderung zur Erweiterung des Katalogs der Frei-
willigendienste im Rahmen des Familienleistungsausgleichs
in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d BKGG für
den Bundesfreiwilligendienst ab dem 3. Mai 2011 gilt.

Zu Artikel 10 (Änderung des Bewertungsgesetzes)

Zu Nummer 1 – neu – (§ 145 Absatz 3 Satz 1 und 4)

Es ist nicht ausgeschlossen, dass es den Gutachterausschüs-
sen (§ 192 ff. BauGB) trotz gesetzlicher Verpflichtung im
Einzelfall, insbesondere aufgrund fehlender Marktdaten,
nicht möglich ist, einen Bodenrichtwert im Sinne des § 196
BauGB zu ermitteln. Um die Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung zu gewährleisten, müssen die Finanzbehörden da-
her – unabhängig von den Gründen, aus denen die Gutach-
terausschüsse einen Bodenrichtwert nicht ermittelt haben –
berechtigt sein, für das zu bewertende Grundstück einen
Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzulei-
ten. Die neu gefassten Sätze 1 und 4 stellen dies klar. Zu-
gleich werden die diesbezüglich in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung geäußerten Beanstandungen aufgegriffen.

§ 145 BewG gilt für die Grundbesitzbewertung für Zwecke
der Grunderwerbsteuer.

Zu Nummer 2 – neu – (§ 166 Absatz 2 Nummer 1)

Es ist nicht ausgeschlossen, dass es den Gutachterausschüs-
sen (§ 192 ff. BauGB) trotz gesetzlicher Verpflichtung im
Einzelfall, insbesondere aufgrund fehlender Marktdaten,
nicht möglich ist, einen Bodenrichtwert im Sinne des § 196
BauGB zu ermitteln. Um die Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung zu gewährleisten, müssen die Finanzbehörden da-
her – unabhängig von den Gründen, aus denen die Gutach-
terausschüsse einen Bodenrichtwert nicht ermittelt haben –
berechtigt sein, für den Grund und Boden einen Bodenwert
aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten. Der ein-
gefügte Verweis auf § 179 Satz 4 stellt dies klar.

Zu Nummer 3 – neu – (§ 179 Satz 4)

Es ist nicht ausgeschlossen, dass es den Gutachterausschüs-
sen (§ 192 ff. BauGB) trotz gesetzlicher Verpflichtung im
Einzelfall, insbesondere aufgrund fehlender Marktdaten,
zialgesetzbuch zum 1. Januar 2011 verändert. Bisher wur-
den in § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialge-

nicht möglich ist, einen Bodenrichtwert im Sinne des § 196
BauGB zu ermitteln. Um die Gleichmäßigkeit der Be-

Drucksache 17/7524 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

steuerung zu gewährleisten, müssen die Finanzbehörden da-
her – unabhängig von den Gründen, aus denen die Gutach-
terausschüsse einen Bodenrichtwert nicht ermittelt haben –
berechtigt sein, für das zu bewertende Grundstück einen
Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzulei-
ten. Der neu gefasste Satz 4 stellt dies klar.

§ 179 Satz 4 BewG gilt für die Grundbesitzbewertung für
Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Bewer-
tungsstichtagen nach dem 31. Dezember 2008 (§ 205 Ab-
satz 1 BewG).

Zu Nummer 4 – neu – (§ 192 Satz 2 – neu)

Nach der bisherigen Fassung des Bewertungsgesetzes ist
unklar, ob mit der Bewertung des Erbbaurechts gleichzeitig
auch die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses und
mit der Bewertung des Erbbaurechtsgrundstücks auch das
Recht auf den Erbbauzins abgegolten sind. Die rechentech-
nische Ermittlung des Erbbaurechts und des Erbbaurechts-
grundstücks lehnen sich eng an die Wertermittlungsvor-
schriften auf der Grundlage des Baugesetzbuchs an. Dabei
werden die Erbbauzinszahlungen – in typisierender Weise –
berücksichtigt; negative Grundbesitzwerte sind auszuschlie-
ßen. Eine nochmalige Berücksichtigung der Erbbauzinszah-
lungen bei der Ermittlung des Werts der Bereicherung für
Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer wäre unzutreffend.

Zu Nummer 5 (§ 205)

Zu Buchstabe a – neu – (Absatz 3 – neu)

Die Vorschrift bestimmt den Anwendungszeitpunkt der ge-
änderten Vorschriften. Die geänderten Vorschriften sind auf
Bewertungsstichtage nach dem Tag der Verkündung des
BeitrRLUmsG anzuwenden.

Zu Buchstabe b – neu – (Absatz 4 – neu)

Die Vorschrift bestimmt den Anwendungszeitpunkt von
Anlage 1, Anlage 19 sowie von Teil II der Anlage 24 BewG
in der Fassung des BeitrRLUmsG. Die Anlage 1, die An-
lage 19 und der geänderte Teil II der Anlage 24 sind erst-
mals auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2011
anzuwenden.

Zu Nummer 6 – neu – (Anlage 1)

Die Anpassung des Umrechungsschlüssels an die geän-
derten Produktionsverfahren erfolgte bislang im Verwal-
tungswege. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
desfinanzhofs steht es der Finanzverwaltung wegen der
Gesetzesbindung (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes)
jedenfalls dann nicht zu, einen anderen Umrechnungs-
schlüssel als Anlage 1 zum BewG vorzusehen, wenn sich
dies zulasten des Steuerpflichtigen auswirkt (vgl. BFH vom
13. Juli 1989, BStBl II 1989 S. 1036, vom 28. Juli 1999,
BStBl II 1999 S. 815 und zuletzt vom 16. Dezember 2009,
BFHE 227 S. 498, zur amtlichen Veröffentlichung be-
stimmt).

Im Rahmen des Erbschaftsteuerreformgesetzes wurde die
Materie inhaltsgleich für Bewertungen im Rahmen der
Erbschaft- und Schenkungsteuer geregelt. Zur Vermeidung

nerhalb des Bewertungsrechts sowie zur Wiederherstellung
der Rechtssicherheit in der Beratungspraxis ist die gesetz-
liche Änderung dringend erforderlich.

Daneben wird der betriebswirtschaftlichen Entwicklung bei
der Produktion von Mastenenten unter Berücksichtigung
der geltenden Wertverhältnisse Rechnung getragen.

Zu Nummer 7 – neu – (Anlage 19)

Die für Zwecke der Einheitsbewertung und der Ertragsteu-
ern geltende Abgrenzung der Tierbestände nach § 51 BewG
ist inhaltsgleich für Zwecke der Erbschaft-/Schenkung-
steuer in § 169 BewG geregelt. Die in Anlage 1 zum BewG
vorgenommene Aufgliederung der Position Mastenten ist
deshalb folgerichtig auch in Anlage 19 zum BewG vorzu-
nehmen.

Zu Nummer 8 – neu – (Anlage 24 Teil II)

Wie Gesetzentwurf. Auf Grund der neu eingefügten An-
lage 1 und der neu eingefügten Anlage 2 (vgl. die vorste-
henden Nummern 6 und 7) zum vorliegenden Änderungsge-
setz wird aus der bisher einzigen Anlage nun Anlage 3 zum
vorliegenden Änderungsgesetz.

Zu Artikel 11 (Änderung des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes)

Zu Nummer 2 – neu – (§ 7 Absatz 8 – neu)

Die Änderung des § 7 Absatz 8 – neu – und § 15 Absatz 4
– neu – ErbStG greift die Grundsätze der Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs (z. B. BFH-Urteile vom 9. Dezember
2009, II R 28/08, BStBl II 2010 S. 566, und vom 7. Novem-
ber 2007, II R 28/06, BStBl II 2008 S. 258) zur Behandlung
von Schenkungen im Zusammenhang mit Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften auf und entwickelt sie in Richtung auf
eine gleichheitsgerechte Besteuerung von Schenkungen
fort. Sie stellt in diesem Zusammenhang unter anderem
auch klar, dass verdeckte Gewinnausschüttungen und ver-
deckte Einlagen zwischen verbundenen Körperschaften
grundsätzlich keine freigebigen Zuwendungen sind.

Einlagefälle

In gefestigter Rechtsprechung stellt der Bundesfinanzhof
für die Frage, wer an einer freigebigen Zuwendung im
Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG beteiligt ist, aus-
schließlich auf die Zivilrechtslage ab und nicht darauf, bei
wem im wirtschaftlichen Ergebnis eine Mehrung an Vermö-
gen zu verzeichnen ist. Einlagen in eine Kapitalgesellschaft
stellen demnach auch insoweit keine freigebige Zuwendung
dar, als sie über den nach der Beteiligungsquote und den ge-
sellschaftsrechtlichen Regelungen geschuldeten Beitrag hi-
nausgehen und dadurch an der Gesellschaft mitbeteiligte
Personen, z. B. auch nahe Angehörige begünstigen (Fall der
freigebigen überquotalen Einlage).

Beispiel

Vater V und Sohn S sind zu je der Hälfte an der VS-GmbH
beteiligt und haben bei Gründung der Gesellschaft je 50 000
Euro in die Gesellschaft eingezahlt. Nun legt V weitere
einer Ungleichbehandlung im Sinne des Artikel 3 des Grund-
gesetzes und zur Vermeidung einer Rechtszersplitterung in-

200 000 Euro in die Gesellschaft ein. Dadurch erhöht sich
der Wert der Beteiligung des S von 1/2 × (50 000 Euro +

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/7524

50 000 Euro) = 50 000 Euro auf 1/2 × (50 000 Euro +
50 000 Euro + 200 000 Euro) = 150 000 Euro. S hat also
einen Vermögensvorteil von 100 000 Euro erlangt, der nach
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs keine
freigebige Zuwendung darstellt, weil er nicht in einer
substanziellen Vermögensverschiebung sondern lediglich in
der Wertsteigerung der Gesellschaftsanteile besteht. Dem-
gegenüber wäre eine Direktzuwendung von V an S in Höhe
von 100 000 Euro, wie z. B. auch die Übernahme einer
Einlageverpflichtung des S in Höhe von 100 000 Euro, nach
Maßgabe der allgemeinen Voraussetzungen des § 7 Absatz 1
Nummer 1 ErbStG schenkungsteuerbar.

Satz 1 schließt die Besteuerungslücke, indem er eine über-
proportionale Einlage des Schenkers einer Direktzuwen-
dung des Schenkers gleichstellt. Die bisherige Besteue-
rungslücke ist in der Steuersparbranche bekannt und wird
auf Fachveranstaltungen regelmäßig als Gestaltungstipp
vorgetragen. Die Regelung erfasst auch die Einlage in eine
Gesellschaft, an der der Begünstigte nur mittelbar über
andere Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder
sonstige Gesellschaften beteiligt ist. Eine bestimmte Betei-
ligungsquote ist nicht erforderlich.

Satz 1 erfasst als lex specialis auch Fälle, in denen der Zu-
wendende nicht Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist
und seine Zuwendung nicht auf eine originäre Bereicherung
der Kapitalgesellschaft, sondern auf eine mittelbare Berei-
cherung der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft abzielt.
Es liegt dann eine Zuwendung an die Gesellschafter in Form
der dadurch bewirkten Werterhöhung der Anteile an der Ka-
pitalgesellschaft vor. Unter fremden Dritten werden über-
proportionale Einlagen allenfalls mit gesellschaftsvertragli-
chen Zusatzabreden vorgenommen, die für den einlegenden
Gesellschafter gewährleisten, dass seine überproportionale
Einlage nicht zu einer endgültigen Vermögensverschiebung
zugunsten der Mitgesellschafter führt (z. B. in Sanierungs-
fällen).

Konzernfälle

Die zivilrechtliche Betrachtungsweise der Rechtsprechung
hat in der Praxis zu der Sorge geführt, dass auch verdeckte
Gewinnausschüttungen im Konzern als schenkungsteuerbar
angesehen werden könnten. Satz 2 stellt klar, dass solche
Vermögensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaften
nur in den dort definierten Ausnahmefällen als Schenkun-
gen behandelt werden können.

Beispiel 1

Die M-AG ist zu 100 Prozent Gesellschafterin der T1-GmbH
und der T2-GmbH. Die M veranlasst die T1, der T2 ein
Grundstück zu einem Preis deutlich unter dem Verkehrswert
zu verkaufen.

Der Vorgang ist nach ertragsteuerlichen Grundsätzen als
verdeckte Gewinnausschüttung der T1 an die M (sowie als
verdeckte Einlage der M in die T2) zu werten, er darf aber
nicht der Schenkungsteuer unterworfen werden, da weder
die T1 noch die M mit dem Willen zur Unentgeltlichkeit
handeln.

Beispiel 2

60 Prozent der T2 gehören dem Sohn S. V veranlasst die
T1, der T2 verbilligt ein Grundstück zu verkaufen.

Der Vorgang ist schenkungsteuerbar im Verhältnis zwischen
T1 und S (vgl. § 7 Absatz 8 Satz 1 – neu – ErbStG). Zuwen-
dungsgegenstand ist die durch die Vermögensverschiebung
im Umfang von 60 Prozent des Vermögensvorteils bewirkte
Werterhöhung der Anteile des S. Für die Berechnung der
Steuer ist der Vorgang so zu behandeln als sei der V Schen-
ker (vgl. § 15 Absatz 4 – neu – ErbStG).

Betrieblich veranlasste Leistungen sind grundsätzlich nicht
steuerbar. Wenn der leistende und der begünstigte Gesell-
schafter nahe Angehörige im Sinne des § 15 AO sind, ist bei
disquotalen Leistungen regelmäßig von einer privaten frei-
gebigen Veranlassung auszugehen.

Erstreckung auf Genossenschaften

Satz 3 erstreckt die Regelung auf Genossenschaften, weil
auch bei diesen die beschriebenen Wertverschiebungen
durch Einlagen möglich sind.

Für andere Rechtsformen bedarf es keiner Regelung. Für
Personengesellschaften und Vereine gelten die Grundsätze
der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juli
1998, II R 82/96, BStBl II S. 630, und vom 14. September
1994, II R 95/92, BStBl II 1995 S. 81, einerseits sowie
BFH-Urteile vom 15. März 2007, II R 5/04, BStBl II S. 472,
und vom 6. Juli 2007, II R 17/06, BStBl II 2008 S. 46, ande-
rerseits). Die hier vorgeschlagene Regelung führt zu einem
Abbau von Rechtsformunterschieden in der Besteuerung.

Zu Nummer 3 – neu – (§ 15 Absatz 4 – neu)

§ 15 Absatz 4 – neu – ErbStG soll Härten ausräumen, die
sich aus der unmittelbaren zivilrechtlichen Betrachtung
einer Zuwendung durch eine Kapitalgesellschaft ergeben
können.

Beispiel

Vater V ist Hauptgesellschafter und Geschäftsführer der
V- GmbH, bei der seine Tochter T als Arbeitnehmerin tätig
ist. V veranlasst die GmbH aus Gründen privater Fürsorge,
der T ein überhöhtes Gehalt zu zahlen.

Die Leistung ist nach den Rechtsprechungsgrundsätzen als
Zuwendung der GmbH an die T zu behandeln (BFH-Urteil
vom 7. November 2007, II R 28/06, BStBl II 2008 S. 258)
und unterliegt daher der ungünstigen Steuerklasse III, wäh-
rend eine Direktzuwendung von V an T der Steuerklasse I
unterlegen hätte. Nach der Neuregelung ist der Vorgang hin-
sichtlich der Berechnung der Steuer wie eine Direktzuwen-
dung von V an T zu behandeln, so dass die günstige Steuer-
klasse I und der höhere persönliche Freibetrag angewendet
werden kann. Dies gilt auch dann, wenn die T an der
V- GmbH als Gesellschafterin beteiligt sein sollte.

Als Folge der Zuordnung der Schenkungen zum jeweils ver-
anlassenden Gesellschafter, ist es geboten, diese Schenkun-
gen auch bei der Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe
nach § 14 ErbStG als Schenkungen dieser Person zu berück-
sichtigen. § 15 Absatz 4 – neu – ErbStG regelt lediglich die
Rechtsfolgen der Schenkung. Die Kapitalgesellschaft bleibt
Schenker, so dass sich hinsichtlich der Steuerpflicht (§ 2
Vater V ist zu 100 Prozent Gesellschafter der T1-GmbH und
zu 40 Prozent Gesellschafter der T2-GmbH; die weiteren

ErbStG) und der Steuerschuldnerschaft (§ 20 ErbStG) keine
Veränderungen ergeben.

Drucksache 17/7524 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 8 (§ 37 Absatz 7 – neu)

Auch die geänderten §§ 7 und 15 ErbStG in der Fassung des
vorliegenden Änderungsgesetzes sollen auf Erwerbe An-
wendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der Ver-
kündung des vorliegenden Änderungsgesetzes entsteht.

Zu Artikel 16 (Änderung der Zweiten Bundesmelde-
datenübermittlungsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 5c Absatz 2 Satz 1)

Es handelt sich um Folgeänderungen aufgrund der Neufas-
sung von § 39e Absatz 2 EStG in Artikel 2 Nummer 14 (ne-
ben der Identifikationsnummer soll auch der Tag der Geburt
des Steuerpflichtigen angegeben werden, um fehlerhafte
Zuordnungen in der Datenbank für die elektronischen Lohn-
steuerabzugsmerkmale im Bundeszentralamt für Steuern zu
vermeiden).

Zu Artikel 22 – neu – (Änderung des Investment-
steuergesetzes)

Das Problem eines mehrfachen bzw. eines ungerechtfertig-
ten Steuereinbehalts besteht nicht nur bei sammelverwahr-
ten inländischen Aktien (vgl. die Begründung zur Änderung
des § 44a Absatz 10 EStG), sondern auch bei sammelver-
wahrten inländischen Investmentanteilen, die im Ausland
dritt- oder zwischenverwahrt werden. Die für Erträge aus
Investmentanteilen geltenden Steuerabzugsregelungen sind
daher anzupassen.

Zu Nummer 1 (§ 7)

Zu den Buchstaben a und b (Absatz 3c Satz 2 und
Absatz 3d Satz 3)

Für den inländischen Dividendenanteil der Erträge aus in-
ländischen Investmentvermögen führt bereits die Verwei-
sung in § 7 Absatz 3a Satz 2 und Absatz 3b Satz 5 auf den
Steuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG
zur entsprechenden Anwendung der für sammelverwahrte
Aktien vorgesehenen Änderung. Bei Investmentfondantei-
len besteht jedoch das Problem eines ungerechtfertigten
Steuereinbehalts auch hinsichtlich der ausgeschütteten oder
ausschüttungsgleichen Erträge aus der Vermietung und Ver-
pachtung von inländischen Immobilien sowie bezüglich der
Veräußerung von diesen Immobilien. Um auch in diesen
Fällen einen ungerechtfertigten Steuereinbehalt zu vermei-
den, wird in Absatz 3c Satz 2 und Absatz 3d Satz 3 die Neu-
regelung für sammelverwahrte Aktien für entsprechend an-
wendbar erklärt.

Zu Buchstabe c (Absatz 4 Satz 3)

Für die vergleichbare Sachlage für andere ausschüttungs-
gleiche Erträge inländischer thesaurierender Investmentver-
mögen wird in Absatz 4 Satz 3 ergänzend auf die entspre-
chende Anwendung der Neuregelung in § 44a Absatz 10
Satz 4 bis 7 EStG verwiesen.

Zu Nummer 2 (§ 18 Absatz 20 Satz 2)

bei im Ausland dritt- oder zwischenverwahrten Investment-
anteilen (vgl. Begründung zu § 7). Die Neuregelung ist für
ab dem 1. Januar 2012 zufließende oder als zugeflossen gel-
tende Erträge anzuwenden.

Zu Artikel 23 – neu – (Änderung des Umsatzsteuer-
gesetzes)

Die Regelung wird um Veranstaltungsleistungen im Zusam-
menhang mit Messen und Ausstellungen im Drittlandsge-
biet erweitert.

Bislang unterlagen sog. Veranstaltungsleistungen im Zu-
sammenhang mit im Drittlandsgebiet stattfindenden Messen
und Ausstellungen, die an Unternehmer und unternehme-
risch tätige juristische Personen für deren unternehmeri-
schen Bereich, soweit dieser Personenkreis im Inland ansäs-
sig ist, im Inland der Umsatzbesteuerung (§ 3a Absatz 2
Satz 1 UStG). Dagegen waren derartige Leistungen, soweit
sie an den nicht unternehmerischen (bei juristischen Per-
sonen des öffentlichen Rechts: hoheitlichen) Bereich einer
juristischen Person erbracht wurden, im Drittlandsgebiet zu
besteuern. Auf Grund einer kurzfristigen Neuausrichtung
bei der Ortsbestimmung für Leistungen an den nicht unter-
nehmerischen (bei juristischen Personen des öffentlichen
Rechts: hoheitlichen) Bereich einer juristischen Person mit
Wirkung vom 1. Juli 2011 kommt es nunmehr insgesamt zur
Gefahr von Doppelbesteuerungen, wenn der Drittstaat, in
dem die Messe oder Ausstellung stattfindet, diesen Umsatz
der dortigen Mehrwertsteuer unterwirft. Dadurch kann es zu
Doppelbelastungen kommen, wenn der Leistungsempfänger
nicht oder nicht in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist. Durch die Erweiterung der Regelung wird
diese Gefahr von Doppelbesteuerungen – wie bei den bis-
lang in der Vorschrift genannten Umsätzen – auch bei Ver-
anstaltungsleistungen generell vermieden. Zudem wird eine
systemgerechte Besteuerung im Verbrauchsland erreicht.
Durch das rückwirkende Inkrafttreten zum 1. Juli 2011 wird
eine ununterbrochene Weiterführung der bislang insbeson-
dere für nicht oder nicht in vollem Umfang zum Vorsteuer-
abzug berechtigte Leistungsempfänger geltenden Regelung
ermöglicht.

Eine einheitliche Veranstaltungsleistung im Zusammen-
hang mit Messen und Ausstellungen liegt vor, wenn der
leistende Unternehmer an den Leistungsempfänger neben
der Überlassung der Standflächen zumindest noch drei
weitere Leistungen aus dem nachfolgenden Leistungskata-
log vertraglich vereinbart hat und diese auch tatsächlich er-
bracht werden:

1. Technische Versorgung der überlassenen Stände. Hierzu
gehören z. B.

a) Herstellung der Anschlüsse für Strom, Gas, Wasser,
Wärme, Druckluft, Telefon, Telex, Internetzugang
und Lautsprecheranlagen,

b) die Abgabe von Energie, z. B. Strom, Gas, Wasser
und Druckluft, wenn diese Leistungen umsatzsteuer-
Die Vorschrift enthält die Anwendungsregelung für die ge-
änderten Regelungen zum Abzug der Kapitalertragsteuer

rechtlich Nebenleistungen zur Hauptleistung der
Überlassung der Standflächen darstellen;

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/7524

2. Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau
von Ständen. Unter die „Planung“ fallen insbesondere
Architektenleistungen, z. B. Anfertigung des Entwurfs
für einen Stand. Zur „Gestaltung“ zählt z. B. die Leis-
tung eines Gartengestalters oder eines Beleuchtungs-
fachmannes;

3. Überlassung von Standbauteilen und Einrichtungsge-
genständen, einschließlich Miet-System-Ständen;

4. Standbetreuung und Standbewachung;

5. Reinigung von Ständen;

6. Überlassung von Garderoben und Schließfächern auf
dem Messegelände;

7. Überlassung von Eintrittsausweisen einschließlich Ein-
trittskarten;

8. Überlassung von Telefonapparaten, Telefaxgeräten und
sonstigen Kommunikationsmitteln zur Nutzung durch
die Aussteller;

9. Überlassung von Informationssystemen, z. B. von Bild-
schirmgeräten oder Lautsprecheranlagen, mit deren
Hilfe die Besucher der Messen und Ausstellungen un-
terrichtet werden sollen;

10. Schreibdienste und ähnliche sonstige Leistungen auf
dem Messegelände;

11. Beförderung und Lagerung von Ausstellungsgegen-
ständen wie Exponaten und Standausrüstungen;

12. Übersetzungsdienste;

13. Eintragungen in Messekatalogen, Aufnahme von Wer-
beanzeigen usw. in Messekatalogen, Zeitungen, Zeit-
schriften usw., Anbringen von Werbeplakaten, Vertei-
lung von Werbeprospekten und ähnliche Werbemaß-
nahmen;

14. Besuchermarketing;

15. Vorbereitung und Durchführung von Foren und Sonder-
schauen, von Pressekonferenzen, von Eröffnungsveran-
staltungen und Ausstellerabenden.

Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen
und Ausstellungen, die im Drittland stattfinden, werden re-
gelmäßig dort genutzt oder ausgewertet: Diese Leistungen
dienen der Teilnahme von Unternehmern an der Messe oder
Ausstellung im jeweiligen Land, in dem die Messe oder
Ausstellung stattfindet. Die Teilnahme an im Drittlandsge-
biet stattfindenden Messen und Ausstellungen dient darüber
hinaus den teilnehmenden Unternehmen zum Aufbau oder
der Weiterentwicklung von Geschäftsbeziehungen mit im
dortigen Land bzw. den umliegenden Ländern ansässigen
Unternehmern. Es kann deshalb regelmäßig von einer Nut-
zung oder Auswertung der Leistungen im Drittlandsgebiet
ausgegangen werden.

Mit Auswirkungen auf die Bekämpfung des Steuerbetrugs
ist nicht zu rechnen.

Zu Artikel 24 – neu – (Änderung des Finanzaus-
gleichsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1 Satz 5)

Zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Ar-
beitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportiona-
len Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe
und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhalten die Länder Bran-
denburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen Sonderbedarfs-Bundesergänzungs-
zuweisungen. Finanziert werden die SoBEZ durch die Län-
dergesamtheit, die in Höhe der SoBEZ Umsatzsteuerein-
nahmen aus dem Länderanteil dem Bund überträgt. Bis-
her belief sich dieser Betrag auf 1 000 Mio. Euro. Da die
Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen ab 2012 nur
noch 807 Mio. Euro betragen werden, ist dieser Betrag für
die kommenden Jahre um 193 Mio. Euro zu reduzieren. Für
die Jahre 2012 und 2013 werden darüber hinaus entspre-
chend 96,5 Mio. Euro weniger an den Bund übertragen
(siehe Begründung zu Artikel 24 Nummer 2).

Zu Nummer 2 (§ 11 Absatz 3a)

Die Überprüfung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungs-
zuweisungen zum Ausgleich der Sonderlasten durch die
strukturelle Arbeitslosigkeit für die Länder Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen hat einen Betrag von 807 Mio. Euro ab dem Jahr
2011 ergeben. Die Verteilung unter diesen Ländern erfolgt
unverändert unter Beibehaltung der bisherigen prozentualen
Anteile (Brandenburg 19,0 Prozent, Mecklenburg-Vorpom-
mern 12,8 Prozent, Sachsen 31,9 Prozent, Sachsen-Anhalt
18,7 Prozent, Thüringen 17,6 Prozent).

Grundlage der jetzigen Überprüfung sowie aller weiteren ist
das so genannte Relations-Modell (Modell 2 im Bericht der
länderoffenen Arbeitsgruppe „Hartz IV-SoBEZ“ der Fi-
nanzministerkonferenz vom Mai 2011). Die Gewichtung
der Indikatoren „Kosten der Unterkunft“ und „Bedarfs-
gemeinschaften“ beträgt zwei Drittel zu ein Drittel. Als Ver-
gleichsmaßstab dient der Durchschnitt Flächenländer West.
Der Bund stimmt dieser Lösung zu.

Der Abschluss der gesetzlich vorgesehenen aktuellen Über-
prüfung für die Zeit ab 2011 erfolgt ausnahmsweise verspä-
tet. So ist es möglich, auf die bereits vollständig vorliegende
Datenbasis 2010 zurückzugreifen. Auf dieser Basis belau-
fen sich die Hartz IV-SoBEZ ab 2011 auf 807 Mio. Euro.

Für das Jahr 2011 wurden die Hartz IV-SoBEZ in unverän-
derter Höhe von 1 Mrd. Euro gezahlt. Die sich in der Folge
für dieses Jahr ergebende Überzahlung in Höhe von 193
Mio. Euro wird zu gleichen Teilen in den Jahren 2012 und
2013 ausgeglichen. Der auszuzahlende Betrag verringert
sich in den Jahren 2012 und 2013 somit um jeweils
96,5 Mio. Euro.

Bei künftigen Überprüfungen wird auf die vollständig vor-
liegende Datenbasis des Jahres vor der Überprüfung zurück-
gegriffen. Für die nächste Überprüfung, die 2013 für die
Jahre ab 2014 erfolgen soll, bildet somit die vollständige
Datenbasis für 2012 die Grundlage.
Die Regelung beruht auf Artikel 59a Absatz 1 Buchstabe a
MwStSystRL.

Abweichend von dieser – rein rechnerischen – Umsetzung
der Überprüfung sind für den Fall, dass außergewöhnliche

Drucksache 17/7524 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

und unvorhersehbare Sonderentwicklungen in den Ländern
geltend gemacht werden, diese zu würdigen.

Zu Artikel 25 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Zu Absatz 2 – neu –

Die Änderung des § 3a Absatz 8 Satz 1 UStG tritt rückwir-
kend zum 1. Juli 2011 in Kraft.

Zu Absatz 3

Die Regelung zum Inkrafttreten ist erforderlich, damit die
Anpassung des § 6a Absatz 1 Nummer 2 BKGG an die Än-
derungen des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches So-
zialgesetzbuch zeitgleich zum 1. Januar 2011 erfolgt.

Zu Absatz 4

Die Änderungen des § 3 Nummer 55c, 55d und 55e EStG,
des § 22 Nummer 5 EStG, des § 52 Absatz 5 – neu – EStG
und des § 82 Absatz 4 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 –
neu – EStG treten am Tag nach der Verkündung des Geset-
zes in Kraft.

Die Änderungen des § 10 Absatz 2 Satz 4 und 5, Absatz 2a
Satz 8 und des § 52 Absatz 24 Satz 5 – neu – EStG treten
am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

Die Ergänzungen und Änderungen in § 4 Absatz 9 – neu –,
§ 9 Absatz 6 – neu –, § 12 Nummer 5 sowie § 52 Absatz 12,
23d, 30a und 30b EStG treten am Tag nach der Verkündung
dieses Gesetzes in Kraft.

Die Regelung des § 52a Absatz 18 EStG tritt unverändert
am Tag nach der Verkündung in Kraft, die Regelung des neu
gefassten § 52a Absatz 16b EStG jedoch am 1. Januar 2012.

Da die Aufhebung des § 8c Absatz 1a KStG entfällt, tritt
nur noch die Änderung des § 34 Absatz 7c Satz 3 und 4 –
neu – KStG am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1, Anlage 19 und Teil II der Anlage 24 BewG in der
Fassung des BeitrRLUmsG sowie die Regelungen zu deren
Anwendungszeitpunkt (Artikel 10 Nummer 5 Buchstabe b
sowie Nummer 6 bis 8) treten am 1. Januar 2012 in Kraft.
Die sonstigen Änderungen des Bewertungsgesetzes (Arti-
kel 10 Nummer 1 bis 5 Buchstabe a) treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.

Zu den Anlagen

Vergleiche hierzu die Begründungen zu Artikel 10.

Berlin, den 26. Oktober 2011

Olav Gutting
Berichterstatter

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Dr. Daniel Volk
Berichterstatter

Dr. Thomas Gambke
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/7524

2011 2012 2013 2014 2015

1 § 3 Nr. 8a EStG Insg. - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5
ESt - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5
SolZ . . . . . .

Bund - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2
ESt - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2
SolZ . . . . . .

Länder - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2
ESt - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2

Gem. - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1
ESt - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1

2 § 4 Abs. 9, § 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 S. 1,
§ 12 Nr. 5 EStG Insg. - 8 - . - 6 - 8 - 8

ESt - 8 - . - 6 - 8 - 8
SolZ . - . . . .

Bund - 4 - . - 3 - 4 - 4
ESt - 4 - . - 3 - 4 - 4
SolZ . - . . . .

Länder - 3 - . - 2 - 3 - 3
ESt - 3 - . - 2 - 3 - 3

Gem. - 1 - . - 1 - 1 - 1
ESt - 1 - . - 1 - 1 - 1

3 § 10a EStG Insg. - 5 - - 45 - 25 - 5 - 5
ESt - 5 - - 5 - 5 - 5 - 5
LSt . - - 40 - 20 . .
SolZ . - . . . .

Bund - 2 - - 19 - 11 - 2 - 2
ESt - 2 - - 2 - 2 - 2 - 2
LSt . - - 17 - 9 . .
SolZ . - . . . .

Länder - 2 - - 19 - 10 - 2 - 2
ESt - 2 - - 2 - 2 - 2 - 2
LSt . - - 17 - 8 . .

Gem. - 1 - - 7 - 4 - 1 - 1
ESt - 1 - - 1 - 1 - 1 - 1
LSt . - - 6 - 3 . .

Stand: 26. Oktober 2011 10:26
Entwurf

Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften

(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. € )

lfd.
Nr.

Maßnahme

Steuer-
art /

Gebiets-
körper-
schaft

Volle
Jahres-
wirkung¹

Kassenjahr

Steuerbefreiung für Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung, wenn diese an Verfolgte
im Sinne des § 1 Bundesgesetz zur
Entschädigung für Opfer der
nationalsozialistischen Verfolgung (BEG)
gezahlt werden

Steuerliche Berücksichtigung von
Aufwendungen für eine erstmalige
Berufsausbildung oder ein Erststudium;
Klarstellung der vom Gesetzgeber gewollten
Rechtslage und zugleich Anhebung des als
Sonderausgaben abziehbaren Höchstbetrages
auf 6.000 €

Einführung eines Sockelbetrages von 60 € zur
Erhaltung des Zulageanspruchs bei mittelbar
Zulageberechtigten

1 von 4

Anlage 1

Drucksache 17/7524 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2011 2012 2013 2014 2015

lfd.
Nr.

Maßnahme

Steuer-
art /

Gebiets-
körper-
schaft

Volle
Jahres-
wirkung¹

Kassenjahr

4 § 32 EStG, §§ 2 und 20
Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Insg. . . . . . .

ESt . . . . . .
LSt . . . . . .
SolZ . . . . . .

Bund . . . . . .
ESt . . . . . .
LSt . . . . . .
SolZ . . . . . .

Länder . . . . . .
ESt . . . . . .
LSt . . . . . .

Gem. . . . . . .
ESt . . . . . .
LSt . . . . . .

5 § 32 EStG, §§ 2 und 20
Bundeskindergeldgesetz (BKGG)

Insg. - 60 . - 75 - 60 - 60 - 60

ESt . . . . . .
LSt - 55 . - 70 - 55 - 55 - 55
SolZ - 5 . - 5 - 5 - 5 - 5

Bund - 28 . - 35 - 28 - 28 - 28
ESt . . . . . .
LSt - 23 . - 30 - 23 - 23 - 23
SolZ - 5 . - 5 - 5 - 5 - 5

Länder - 24 . - 29 - 24 - 24 - 24
ESt . . . . . .
LSt - 24 . - 29 - 24 - 24 - 24

Gem. - 8 . - 11 - 8 - 8 - 8
ESt . . . . . .
LSt - 8 . - 11 - 8 - 8 - 8

6 § 8c Abs. 1a KStG Insg. + 445 + 495 + 445 + 445 + 445 + 445
GewSt + 210 + 235 + 210 + 210 + 210 + 210
KSt + 225 + 250 + 225 + 225 + 225 + 225
SolZ + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10

Bund + 131 + 144 + 131 + 131 + 131 + 131
GewSt + 8 + 9 + 8 + 8 + 8 + 8
KSt + 113 + 125 + 113 + 113 + 113 + 113
SolZ + 10 + 10 + 10 + 10 + 10 + 10

Länder + 139 + 155 + 139 + 139 + 139 + 139
GewSt + 27 + 30 + 27 + 27 + 27 + 27
KSt + 112 + 125 + 112 + 112 + 112 + 112

Gem. + 175 + 196 + 175 + 175 + 175 + 175
GewSt + 175 + 196 + 175 + 175 + 175 + 175

Erweiterung des Katalogs der
Freiwilligendienste um den Internationalen
Jugendfreiwilligendienst, zur Ermöglichung
einer Berücksichtigung als Kind im Rahmen
des Familienleistungsausgleichs²

Erweiterung des Katalogs der
Freiwilligendienste um den
Bundesfreiwilligendienst, zur Ermöglichung
einer Berücksichtigung als Kind im Rahmen
des Familienleistungsausgleichs

Suspendierung der Sanierungsklausel bei der
Mantelkaufregelung § 8c KStG³

2 von 4

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/7524

2011 2012 2013 2014 2015

lfd.
Nr.

Maßnahme

Steuer-
art /

Gebiets-
körper-
schaft

Volle
Jahres-
wirkung¹

Kassenjahr

7 § 7 Abs. 8, § 15 Abs. 4, § 37 Abs. 7 ErbStG Insg. . . . . . .
ErbSt . . . . . .

Bund - - - - - -

Länder . . . . . .
ErbSt . . . . . .

Gem. - - - - - -

8 § 1 Satz 5 Finanzausgleichgesetz (FAG) Insg. . - . . . .
USt . - . . . .

Bund - 193 - - 290 - 290 - 193 - 193
USt - 193 - - 290 - 290 - 193 - 193

Länder + 193 - + 290 + 290 + 193 + 193
USt + 193 - + 290 + 290 + 193 + 193

9 § 11 Absatz 3a Finanzausgleichgesetz (FAG) Insg. . - . . . .
SoBEZ . - . . . .

Bund + 193 - + 290 + 290 + 193 + 193
SoBEZ + 193 - + 290 + 290 + 193 + 193

Länder - 193 - - 290 - 290 - 193 - 193
SoBEZ - 193 - - 290 - 290 - 193 - 193

Schenkungen im Zusammenhang mit

Beteiligungen an Kapitalgesellschaften4

Änderung der Umsatzsteuerverteilung zwischen
Bund und Ländern

Änderung Sonderbedarfs-
Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ)

3 von 4

Drucksache 17/7524 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2011 2012 2013 2014 2015

lfd.
Nr.

Maßnahme

Steuer-
art /

Gebiets-
körper-
schaft

Volle
Jahres-
wirkung¹

Kassenjahr

10 Insg. + 367 + 490 + 320 + 349 + 367 + 367
GewSt + 210 + 235 + 210 + 210 + 210 + 210
ESt - 18 - 5 - 10 - 16 - 18 - 18
LSt - 55 . - 110 - 75 - 55 - 55
KSt + 225 + 250 + 225 + 225 + 225 + 225
SolZ + 5 + 10 + 5 + 5 + 5 + 5
USt . - . . . .
SoBEZ . - . . . .
ErbSt . . . . . .

Bund + 95 + 142 + 75 + 87 + 95 + 95
GewSt + 8 + 9 + 8 + 8 + 8 + 8
ESt - 8 - 2 - 4 - 7 - 8 - 8
LSt - 23 . - 47 - 32 - 23 - 23
KSt + 113 + 125 + 113 + 113 + 113 + 113
SolZ + 5 + 10 + 5 + 5 + 5 + 5
USt - 193 - - 290 - 290 - 193 - 193
SoBEZ + 193 - + 290 + 290 + 193 + 193

Länder + 108 + 153 + 89 + 101 + 108 + 108
GewSt + 27 + 30 + 27 + 27 + 27 + 27
ESt - 7 - 2 - 4 - 6 - 7 - 7
LSt - 24 . - 46 - 32 - 24 - 24
KSt + 112 + 125 + 112 + 112 + 112 + 112
USt + 193 - + 290 + 290 + 193 + 193
SoBEZ - 193 - - 290 - 290 - 193 - 193
ErbSt . . . . . .

Gem. + 164 + 195 + 156 + 161 + 164 + 164
GewSt + 175 + 196 + 175 + 175 + 175 + 175
ESt - 3 - 1 - 2 - 3 - 3 - 3
LSt - 8 . - 17 - 11 - 8 - 8

Anmerkungen:
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
2) Nicht bezifferbare Steuermindereinnahmen.
3)

4) Nicht bezifferbare Steuermehreinnahmen.

Finanzielle Auswirkungen insgesamt

Die finanziellen Auswirkungen folgen unmittelbar aus dem Beschluss der Europäischen Kommission K(2011)275 (endgültig) vom
26. Januar 2011, nach dem es sich bei der Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG um eine nicht mit dem Binnenmarkt
vereinbare Beihilfe handelt. Deutschland wurde verpflichtet, die Vorschrift aufzuheben und bereits gewährte Beihilfen
zurückzufordern. Deutschland suspendiert die Regelung des § 8c Absatz 1a KStG bis endgültig feststeht, dass es sich nicht um
eine unzulässige Beihilfe handelt.

4 von 4

D
eutscher B

undestag – 17. W
ahlperiode

– 29 –
D

ru
cksach

e 17/7524

A
nlage 2

Stand: 25. Oktober 2011

lfd. Nr. Vorschrift Informationspflicht Fallzahl Periodizität Herkunft in %
Bürger

in min
je Fall (einschl.

Periodizität)

Bürger
(sonst.

Kosten in
EUR)

je Fall
(einschl.

Periodizität)

Unternehmen
in Tsd. EUR
(insgesamt)

Verwaltung
in Tsd. EUR

(insgesamt)

A B C
1 § 39e Absatz 2 Satz 5

EStG
Antragsrecht des Arbeitnehmers, von den
Meldedaten abweichende ELStAM durch
das Finanzamt bilden zu lassen

6 0,55 40.000 1,00 0 0 100

2 § 39e Absatz 4 Satz 1
EStG

Möglichkeit des Arbeitnehmers, dem
Arbeitgeber auch den Freibetrag für
weiteres bzw. weitere Dienstverhältnisse
nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
EStG mitzuteilen

20 . 4.000 1,00 0 0 100

3 § 39e Absatz 4 Satz 3
EStG

Arbeitgeber muss im Rahmen des Abrufs
der ELStAM Angaben zum Freibetrag nach
§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EStG
(Freibetrag für weiteres bzw. weitere
Dienstverhältnisse) BZSt mitteilen

0 4.000 1,00 0 0 100

4 § 39e Absatz 7 Satz 6
EStG

Arbeitgeber muss im Rahmen des
Härtefallverfahrens zu ELStAM den Tag
der Beendigung des Dienstverhältnisses
dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilen.

784 320.000 1,00 0 0 100

5 § 51a Absatz 2c Satz 1
Nummer 3 Satz 1 EStG

Abfrage der Kirchensteuermerkmale beim
BZSt (Regelabfrage)

1.235 500.000 1,00 0 0 100

6 § 51a Absatz 2c Satz 1
Nummer 3 Satz 2 EStG

Abfrage der Kirchensteuermerkmale beim
BZSt (Anlassabfrage bei
Versicherungsverträgen)

19.170 7.761.000 1,00 0 0 100

7 § 51a Absatz 2c Satz 1
Nummer 3 Satz 4 EStG

Information der Kirchensteuerschuldner
durch den
Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf die
bevorstehende Datenabfrage beim BZSt

2.268 10.800.000 1,00 0 0 100

Bürokratiebe-/entlastung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses BT zum
Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften

Bürokratiebe-/-entlastung für

D
ru

cksach
e 17/7524

– 30 –
D

eutscher B
undestag – 17. W

ahlperiode

lfd. Nr. Vorschrift Informationspflicht Fallzahl Periodizität Herkunft in %
Bürger

in min
je Fall (einschl.

Periodizität)

Bürger
(sonst.

Kosten in
EUR)

je Fall
(einschl.

Periodizität)

Unternehmen
in Tsd. EUR
(insgesamt)

Verwaltung
in Tsd. EUR

(insgesamt)

A B C

Bürokratiebe-/-entlastung für

8 § 51a Absatz 2c EStG Anmeldung der Kirchensteuer beim
Steuerabzug auf Kapitalerträge (Verzicht
auf bisheriges Verfahren)

-27.255 1.500.000 1,00 0 0 100

9 § 51a Absatz 2c EStG Anmeldung der Kirchensteuer beim
Steuerabzug auf Kapitalerträge (Verzicht
auf bisheriges Verfahren)

-4 . 1.500.000 1,00 0 0 100

10 § 51a Absatz 2e EStG Antrag auf Sperrvermerk durch den
Kirchensteuerpflichtigen

4 . 400.000 1,00 0 0 100

11 **) § 52 Absatz 63b Satz 1
EStG

Der Zulageberechtigte muss seinen
Anbieter über eine beabsichtigte
Nachzahlung von Altersvorsorgebeiträgen
informieren.

6 2,00 130.000 1,00 0 0 100

12 **) § 52 Absatz 63b Satz 2
EStG

Der Anbieter muss die Daten zu den
nachgezahlten Beiträgen der zentralen
Stelle nach einem abgestimmten Verfahren
mitteilen.

320 390.000 1,00 0 0 100

13 **) § 52 Absatz 63a Satz 2
EStG

Der Anbieter eines Altersvorsorgevertrages
muss seinen Vertragspartner einmalig über
die neu eingeführte Beitragspflicht für
mittelbar Zulageberechtigte informieren.

49.958 14.397.000 1,00 0 0 100

Summe ohne Einmalkosten in EUR -3.798 0

Summe Einmalkosten in EUR 50.277 0

**) Diese Bürokratiekosten fallen nur einmalig an. Sie sind nur in der Summe "Einmalkosten" enthalten.

international

E
U

-E
bene

national

D
eutscher B

undestag – 17. W
ahlperiode

– 31 –
D

ru
cksach

e 17/7524

lfd. Nr. Vorschrift Informationspflicht Fallzahl Periodizität Herkunft in %
Bürger

in min
je Fall (einschl.

Periodizität)

Bürger
(sonst.

Kosten in
EUR)

je Fall
(einschl.

Periodizität)

Unternehmen
in Tsd. EUR
(insgesamt)

Verwaltung
in Tsd. EUR

(insgesamt)

A B C

Bürokratiebe-/-entlastung für

Durch das neue EU-Beitreibungsgesetz (Artikel 1) werden Pflichten der Verwaltung verändert. Diese Veränderungen fallen unter den Vollzugsaufwand.
Durch die Neuregelungen des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale werden neben den in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Informationspflichten weitere Informationspflichten der
Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft ohne Auswirkungen auf die Belastungen aus Informationspflichten in andere Normen verschoben.
Die Änderung in § 2 Absatz 3 ErbStG (Artikel 11) betrifft ausschließlich nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige. Für diese sind Belastungen aus Informationspflichten nach dem Standardkosten-Modell nicht
einzuschätzen.

x

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