BT-Drucksache 17/66

Leistungsabsenkungen auf Grund einer Sanktion nach § 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bei Aufnahme einer Beschäftigung

Vom 24. November 2009


Deutscher Bundestag Drucksache 17/66
17. Wahlperiode 24. 11. 2009

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Katja Kipping, Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald,
Diana Golze, Cornelia Möhring, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann
und der Fraktion DIE LINKE.

Leistungsabsenkungen auf Grund einer Sanktion nach § 31 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch bei Aufnahme einer Beschäftigung

§ 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) regelt Sanktionen für
Hartz-IV-Beziehende. Sanktionen werden ausgesprochen bei den in § 31 SGB
II benannten Sachverhalten und regelmäßig für drei Monate verhängt.

Unklar scheint, wie die Leistungsansprüche ermittelt werden, wenn ein sanktio-
nierter Hilfeberechtigter oder eine sanktionierte Hilfeberechtigte eine Erwerbs-
tätigkeit aufnimmt ohne aus dem Leistungsbezug auszutreten. Eine eindeutige
Regelung, wie in diesem Fall der Leistungsanspruch auf ergänzendes Arbeits-
losengeld II berechnet und ob und inwieweit die noch nicht abgelaufene Sank-
tion bei der Berechnung des Leistungsanspruchs berücksichtigt wird, fehlt. Die
fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit geben zu dieser Frage keine
eindeutige Auskunft. Das Resultat scheint eine uneinheitliche Berechnung des
Leistungsanspruchs zu sein.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie berechnet sich der Leistungsanspruch eines Hilfeberechtigten, dessen
Arbeitslosengeld-II-Anspruch auf Grund einer Sanktion reduziert ist und der
eine nicht bedarfsdeckende Beschäftigung aufnimmt?

2. Ist die Auffassung nach Ansicht der Bundesregierung zutreffend, dass die
Sanktion in die Neuberechnung des Leistungsanspruchs anspruchsreduzie-
rend fortwirkt, und wenn ja, in welcher Form?

3. Gibt es Unterschiede in der Fortwirkung der Leistungsabsenkung je nach
dem konkreten Grund für die Sanktionierung nach § 31 SGB II?

4. Auf welcher Rechtsgrundlage und auf welchen Verwaltungsvorschriften be-
ruhen die Antworten der Bundesregierung?

5. Wie bewertet die Bundesregierung die Ansicht, dass die Aufnahme einer
Beschäftigung vollständig den Erwartungen des SGB II (Beendigung oder
Verringerung der Hilfebedürftigkeit) entspricht, und insofern eine frühere
Sanktionierung auf Grund des aktuellen Verhaltens beendet werden sollte?

6. Sieht die Bundesregierung einen Bedarf zur Korrektur des Rechts oder der
Verwaltungsvorschriften, und ggf. warum bzw. warum nicht?

Berlin, den 24. November 2009

Dr. Gregor Gysi und die Fraktion

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