BT-Drucksache 17/6483

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen

Vom 6. Juli 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/6483
17. Wahlperiode 06. 07. 2011

Gesetzentwurf

der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Dr. Petra Sitte, Herbert Behrens,
Ulla Jelpke, Caren Lay, Petra Pau, Jens Petermann, Kathrin Senger-Schäfer,
Raju Sharma, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten
bei Urheberrechtsverletzungen

A. Problem

Die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen hat im Jahr 2010 einen neuen
Höchststand erreicht. Allein 600 000 Abmahnungen mit einem geschätzten Ge-
samtvolumen von einer 1/2 Mrd. Euro bei Urheberrechtsverletzungen in
Tauschbörsen wurden im Auftrag von Rechteinhabern versandt. Auch wenn
dazu keine offizielle Statistik existiert, belegen schon die vom eco Verband der
Internetwirtschaft e. V. im Mai 2011 veröffentlichten Zahlen, wonach allein
deutsche Internetprovider monatlich 300 000 Adressauskünfte aufgrund illega-
ler Downloads gewähren, dass diese Zahlen noch zu vorsichtig veranschlagt
sind. Zwar begünstigt die technische Entwicklung nicht nur die zunehmende
Häufigkeit, sondern auch die Verfolgbarkeit von Verletzungshandlungen. Jähr-
liche Wachstumsraten im zweistelligen Bereich bei geringem Aufwand durch
standardisierte Abläufe und Serienbriefe lassen aber dabei zunehmend die be-
rechtigte Interessenverfolgung durch Rechteinhaber einem Goldrausch gleich
zugunsten einer fragwürdigen, selbstreferentiellen Abmahnindustrie zurücktre-
ten. Rechteinhaber, insbesondere solche von Werken zweifelhafter Güte, hohen
Alters oder einer aus sonstigen Gründen geringen Markttauglichkeit, nutzen
Abmahnungen inzwischen gezielt als Wertschöpfungsinstrument, das ihnen
durch reguläre Lizenzierung nicht realisierbare Gewinne ermöglicht. Dass
diese Erwägungen inzwischen tragendes Element sind, zeigt sich deutlich an
der überwiegenden Zahl der Abmahnschreiben und Urteile, die sich hauptsäch-
lich mit der Rechtfertigung der anwaltlichen Abmahnkosten und nur marginal
mit sonstigen, dem Rechteinhaber zu Gute kommenden Schadensersatzbemes-
sungen auseinandersetzen. Ein einträgliches Geschäft, das seine Grundlagen
weniger in den um Ausgleich bemühten Schadensersatz- und Schutzvorschrif-
ten des Urheberrechtsgesetzes, sondern vor allem in einer ausufernden, kaum
differenzierenden und von Sanktions- und Präventionsgedanken geprägten

Rechtsprechung findet. Einen maßgeblichen Beitrag dazu leisten ungeregelte,
allein in das Ermessen der Gerichte gestellte Wertvorschriften für die Bemes-
sung des Gebührenstreitwerts, der auch Grundlage für die anwaltlichen Kosten-
rechnungen ist. Selbst beim Interessenverband eco scheint man diese Entwick-
lung nur mit ungutem Gefühl zu verfolgen. Obwohl die Anzahl illegaler Down-
loads zurückgehe, nehme die Anzahl von Abmahnungen zu, weil Unternehmen
bei der Verfolgung oft übers Ziel hinausschießen. „In den meisten Fällen würde

Drucksache 17/6483 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

wohl ein Warnbrief reichen. Es muss nicht immer gleich eine Abmahnung für
mehrere hundert Euro sein.“

B. Lösung

Die Geltendmachung eines Verletzergewinns oder der üblichen Vergütung nach
den Grundsätzen der Lizenzanalogie wird alternativ zum konkreten Schadens-
ersatzanspruch geregelt und auf vorsätzlich handelnde Unternehmer be-
schränkt. Die Deckelung der Abmahnkosten nach § 97a Absatz 2 des Urheber-
rechtsgesetzes wird ersatzlos aufgehoben. Stattdessen wird über Regelungen
zum Gebührenstreitwert im Gerichtskostengesetz eine vorhersehbare Bestim-
mung von außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten herbeigeführt. Vor-
schriften über den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen des unberechtigt
Abgemahnten, zur Einschränkung der Auskunftspflichten Dritter sowie zur
Streitwertminderung flankieren diese Maßnahmen.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Keine.

b) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „unbeschadet“
durch die Wörter „in den Fällen“ ersetzt.

Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in

Kraft.
bei Urheberrechtsverletzungen

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 104 folgende Angabe
eingefügt:

„§ 104a Streitwertminderung“.

2. § 97 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig
vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus ent-
stehenden Schadens verpflichtet. Handelte der Verletzer
vorsätzlich in Ausübung gewerblicher oder selbständiger
beruflicher Tätigkeit, so kann der Verletzte anstelle des
Schadensersatzes

1. den Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung
des Rechts erzielt hat, oder

2. denjenigen Betrag, den ein Lizenznehmer als übliche
Vergütung für die Erlaubnis zur Nutzung des Rechts
hätte entrichten müssen,

sowie die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwen-
dungen verlangen. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher
Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende
Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der
nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld
verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit ent-
spricht. Weitergehende Ansprüche, insbesondere aus un-
gerechtfertigter Bereicherung, sind ausgeschlossen.“

3. § 97a wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Der folgende Satz wird angefügt:

„Der Abgemahnte kann Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen, soweit die Abmahnung
unberechtigt war.“

4. § 101 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden die
Wörter „in gewerblichem Ausmaß“ durch die Wörter
„in Ausübung gewerblicher oder selbständiger beruf-
licher Tätigkeit“ ersetzt.

5. Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:

㤠104a
Streitwertminderung

Bei der Bemessung des Streitwerts für Ansprüche
nach § 97 ist es wertmindernd zu berücksichtigen, wenn
die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder
wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozess-
kosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Ver-
mögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar er-
scheint.“

Artikel 2
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach § 51a folgende Angabe
eingefügt:

„§ 51b Streitsachen nach dem Urheberrechtsgesetz“.

2. Nach § 51a wird folgender § 51b eingefügt:

㤠51b
Streitsachen nach dem Urheberrechtsgesetz

(1) Für Ansprüche nach § 97 Absatz 1 des Urheber-
rechtsgesetzes ist das wirtschaftliche Interesse nach § 97
Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes maßgebend.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestim-
mung des Streitwerts nach § 97 Absatz 2 Satz 1 des Ur-
heberrechtsgesetzes keine genügenden Anhaltspunkte,
ist ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Der Wert
darf in keinem Fall den Wert nach § 97 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 des Urheberrechtsgesetzes übersteigen. Wer-
den die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenge-
rechnet, beträgt der Streitwert höchstens 10 000 Euro.

(3) Ergibt sich der Anspruch auf Unterlassung nicht
aus § 97 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes oder ist ein
Anspruch nach § 97 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes
ausgeschlossen, gilt Absatz 2 entsprechend. Eine Zusam-
menrechnung der Streitgegenstände findet abweichend
von Absatz 2 Satz 3 nicht statt.

(4) Die Vorschrift über die Anordnung der Streitwert-
minderung nach § 104a des Urheberrechtsgesetzes ist
anzuwenden.

Artikel 3
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6483

Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Haftung und der Abmahnkosten
Berlin, den 6. Juli 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

fang der Ansprüche gegen einen Verletzer. Das allgemeine keine weiteren Folgen für den Inhaber haben. Ohne konkret

auf Restitution gerichtete Schadensersatzrecht, das einer
solchen Differenzierung grundsätzlich nicht zugänglich ist,
sowie Ansprüche auf Beseitigung der Beeinträchtigung und

bestimmbare (vermögensrelevante) Auswirkungen ist die
Gewährung eines finanziellen Ausgleiches für eine Verlet-
zungshandlung letztlich die Gewährung eines immateriellen
Drucksache 17/6483 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

I. Haftungsbegrenzung

Mit Artikel 6 des „Gesetzes zur Verbesserung der Durchset-
zung von Rechten des geistigen Eigentums“ (vgl. Bundes-
tagsdrucksache 16/5048, 16/8783) wurde § 97 des Urheber-
rechtsgesetzes neu gefasst. Dieser regelt die Ansprüche aus
der widerrechtlichen und schuldhaften Verletzung des Urhe-
berrechts und der verwandten Schutzrechte. Hintergrund der
Neufassung war die Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
(„Enforcement-Richtlinie“, im Folgenden nur als Richtlinie
bezeichnet). Die von Artikel 13 der Richtlinie geforderten
Regelungen zur Bemessung des Schadensersatzumfanges
bei der Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums
entsprachen bereits der geltenden Rechtslage (Bundestags-
drucksache 16/5048, S. 33) in Deutschland. Neben der
Möglichkeit, den Schadensumfang konkret nach allgemei-
nen Grundsätzen gemäß § 249 BGB zu bestimmen, ent-
wickelte die Rechtsprechung die Alternativen, den vom
Verletzer erzielten Gewinn oder denjenigen Betrag heraus-
zuverlangen, den der Verletzer hätte entrichten müssen,
wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Rechts
eingeholt hätte („Lizenzanalogie“). Durch die Neufassung
des Absatzes 2 sollte diese inzwischen gewohnheitsrecht-
lich anerkannte Methodik der Schadensersatzbemessung im
Immaterialgüterrecht auch für das Urheberrecht kodifiziert
werden. Die sprachliche Fassung der Norm richtet sich an
den Formulierungen von Artikel 13 der Richtlinie aus (vgl.
Gegenäußerung der Bundesregierung auf die Stellung-
nahme des Bundesrates, Bundestagsdrucksache 16/5048,
S. 61, Anlage 3). Obschon die vage Formulierung von Arti-
kel 13 der Richtlinie gesehen wurde (vgl. Bundestagsdruck-
sache 16/5048, S. 33, 61), blieben die Einwendungen des
Bundesrates über die mangelnde Trennschärfe der Ansprü-
che und ihr Alternativverhältnis (vgl. Bundestagsdrucksa-
che 16/5048, S. 54) mit dem Hinweis, „die Bundesregierung
ist der Überzeugung, dass diese redaktionelle Anlehnung an
den Wortlaut der Richtlinie einer Beibehaltung der genann-
ten Rechtsprechung in Deutschland nicht entgegensteht“,
im Gesetzgebungsverfahren unbeachtet (Bundestagsdruck-
sache 16/5048, S. 61).

Die Fassung der Norm ist nicht nur sprachlich misslungen,
sie begegnet aufgrund mangelnder Differenzierung der Ver-
letzungen im privaten und gewerblichen Umfeld verfas-
sungsrechtlichen Bedenken nach Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes (GG) und muss daher neugefasst werden.
Zwar führt die gebotene Differenzierung der möglichen An-
sprüche nach dem Grad des Verschuldens und nach Verlet-
zungshandlungen im privaten oder gewerblichen Umfeld zu
Einschränkungen bei den Voraussetzungen und dem Um-

rende Verletzer bleibt dem Grunde nach schadensersatz-
pflichtig, muss eine bestehende Beeinträchtigung beseitigen
und eine Wiederholungsgefahr ausschließen. Soweit die
Verletzungshandlung einen nachweisbaren, konkreten Scha-
den verursacht hat, ist dieser auszugleichen. Zwar bedingt
die fortschreitende Technisierung, dass Verletzungshandlun-
gen häufiger und leichter erfolgen können und konkrete ma-
terielle Schäden weniger häufig erfassbar sind. Wenn für
insbesondere bagatellhafte Urheberrechtsverletzungen ein
solcher nicht darzulegen und nachzuweisen ist, ist dies hin-
zunehmen und begründet keinen sachwidrigen Unterschied
speziell zum Sachgüterrecht und allgemein zur sonstigen
Rechtsordnung, die selbst bei messbaren aber letztlich uner-
heblichen Beeinträchtigungen unter Verhältnismäßigkeits-
gesichtspunkten ein eher entspanntes Verhältnis zu Er-
satzansprüchen pflegt (vgl. nur § 281 Absatz 1 Satz 3,
§ 536 Absatz 1 Satz 3, § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –
BGB). Das Urheberrecht bedarf deswegen keines besonders
weitreichenden speziellen Schutzes. Zwar werden die Im-
materialgüterrechte auch als Eigentum i. S. des Artikels 14
Absatz 1 GG begriffen (vgl. Papier, in: Maunz/Düring,
Artikel 14 Rn. 197), so dass Eingriffen in den Zuweisungs-
gehalt durch materielle und verfahrensrechtliche Abwehran-
sprüche vorzubeugen ist. Die Ausgestaltung der Eigentums-
ordnung durch Inhalts- und Schrankenbestimmungen, Arti-
kel 14 Absatz 1 Satz 2 GG, muss jedoch mit den übrigen
Normen des Verfassungsrechts vereinbar sein (Papier,
a. a. O., Rn. 38). Das begründet vor allem die Pflicht zu
sachgerechter, die Besonderheiten des jeweiligen Rechts be-
rücksichtigender Differenzierung und Abwägung der Inte-
ressen sowie insbesondere die Pflicht zur Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. Papier, a. a. O.). Das
Schutzregime von Sachgütern kann nicht undifferenziert
und unmittelbar auf das Immaterialgüterrecht übertragen
werden. Es ist schon fraglich, ob immateriellen Rechtsgü-
tern überhaupt der gleiche abwehrrechtliche Schutz geboten
werden muss. Eingriffe in den Zuweisungsgehalt des Eigen-
tums bei Sachgütern haben eine andere Qualität. Sie ist an-
gelegt in der physischen Einzigartigkeit der Sachgüter, die
eine tatsächlich begrenzte Verfügbarkeit und Nutzungsmög-
lichkeit begründet sowie eine klare Zuordnung zu einem
Rechteinhaber ermöglicht. Die fehlende Gegenständlichkeit
immaterieller Rechtsgüter begründet gegenüber Sachgütern
erhebliche Vorteile – beliebige Vervielfältigungs- und damit
beliebige Verwertungsmöglichkeiten. Verbrauch, Abnut-
zung, Beschädigung und Verlust der Nutzungsmöglichkeit
von Sachgütern findet kein Äquivalent bei immateriellen
Rechtsgütern. Als negative Kehrseite begründet die feh-
lende Gegenständlichkeit zwar gleichzeitig einfachere und
vielfältigere Verletzungsmöglichkeiten. Dabei ist aber in
Rechnung zu stellen, dass Verletzungshandlungen überwie-
gend – bis auf die Feststellung eines Eingriffes in den Zu-
weisungsgehalt selbst, also einer Haftung dem Grunde nach –
Unterlassung werden durch die Neuregelung jedoch nicht
tangiert. Der im privaten Umfeld oder nur fahrlässig agie-

Schadens oder eines Strafschadensersatzes, für die die be-
stehende Rechtsordnung gar nicht oder nur zurückhaltend

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6483

Anwendungsfälle eröffnet (vgl. § 97 Absatz 2 Satz 4 des
Urheberrechtsgesetzes, § 253 Absatz 2 BGB). Bei der ge-
setzlichen Ausgestaltung des Schutzes immaterieller
Rechtsgüter ist vielmehr der Genuss der Vorteile mit den
aus deren Natur folgenden eng verbundenen Verletzungs-
möglichkeiten in einen schonenden Ausgleich zu bringen.
Dies gilt erst Recht für das Urheberrecht, für dessen Entste-
hen es bis auf einen geistigen Schöpfungsakt, dessen not-
wendige Voraussetzungen sich häufig im Einzelfall selbst
für spezialisierte Juristinnen und Juristen nicht zweifelsfrei
erkennen lassen, keiner weiteren Voraussetzungen bedarf
(so schon problematisiert in RGZ 121, 258, 262). Erschwert
wird die rechtliche Beurteilung einer Handlung als Verlet-
zungshandlung auch durch eine unüberschaubare Vielfalt
von Lizenzierungsformen (vgl. allein für Software die GPL
– General Public License –, Berkeley-Software-Distribution-
Lizenz, Sun-, IBM-, Mozilla-Lizenz u. a. sowie allgemeiner
für beliebige Werktypen sechs Arten der Creative-Com-
mons-Lizenz). Eine Differenzierung ist zuletzt auch inner-
halb des Schutzbereiches immaterieller Rechtsgüter erfor-
derlich. Die hier gegenständlichen Ansprüche nach der Li-
zenzanalogie und der Gewinnhaftung finden sowohl beim
Urheberrecht als auch bei den gewerblichen Schutzrechten
Anwendung. Letztere sind jedoch nicht nur hinsichtlich ih-
rer Entstehung besonderen Regelungen wie öffentlichen Re-
gistereintragungen unterworfen, sondern auch in ihrer ab-
wehrrechtlichen Reichweite auf ein gewerbliches Umfeld
beschränkt (siehe dazu Abschnitt B, Einzelbegründung).

II. Abmahnkosten

1. Kostendeckelung

Die mit dem neu eingefügten § 97a Absatz 2 des Urheber-
rechtsgesetzes verfolgten Ziele konnten nicht erreicht wer-
den. Die „Wahrung der berechtigten Interessen der Verletzer
von Urheberrechten im privaten Umfeld, bei Abmahnungen
für erste Urheberrechtsverletzungen keine überzogenen An-
waltshonorare bezahlen zu müssen“ (Bundestagsdrucksache
16/5048, S. 48, 49), ist aufgrund der schon frühzeitig von
Fachkreisen (vgl. z. B. Kritz, „Beschränkung der Abmahn-
kosten im Urheberrecht – was verhindert den Missbrauch
wirklich?“, MMR 2007, 477) kritisierten unbestimmten Kri-
terien nicht eingetreten. Insgesamt fünf kumulativ anzuwen-
dende unbestimmte Normkriterien lassen jedes Maß an
Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit entfallen. Zwar sind
diese einer Auslegung durch Gerichte und damit der Ent-
wicklung einer Rechtsprechungspraxis zugänglich. Jedoch
besteht hier die tatsächliche Besonderheit, dass die weit
überwiegende Zahl der Abmahnungen insbesondere an pri-
vate Verletzer außergerichtlich erledigt wird. Begünstigt
durch die Unbestimmtheit der Norm, die häufig in Abmahn-
schreiben durch abmahnende Rechtsanwälte ohnehin für
unanwendbar im konkreten Einzelfall erklärt wird sowie
durch die regelmäßig mit den Abmahnschreiben verbun-
denen expliziten Folgekostenandrohungen, scheuen sich
Verletzer häufig, eine gerichtliche Auseinandersetzung über
die Kosten zu suchen. Vor diesem Hintergrund ist § 97a
Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes aufzuheben. Die Ursa-
chen missbräuchlicher und überzogener Anwaltskosten für
Abmahnungen haben ihre Ursache in den für die Gebüh-

der Prozessordnungen. Eine effektive, vorhersehbare Rege-
lung zur Vermeidung überzogener Anwaltskosten muss in
Form normativer Streitwerte bereits dort ansetzen.

2. Ursachen überhöhter Kosten

Nach § 97a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes kann bei
berechtigten Abmahnungen Ersatz der dafür erforderlichen
Aufwendungen verlangt werden. Dazu zählen insbesondere
Rechtsanwaltskosten (Kefferpütz, in: Wandtke/Bullinger,
Urheberrechtsgesetz, § 97a Rn. 28). Die Höhe der durch den
Verletzer zu erstattenden Anwaltskosten bestimmt sich nach
dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der die kon-
kreten Gebühren beeinflussende Gegenstandswert der Tä-
tigkeit richtet sich grundsätzlich nach den für Gerichts-
gebühren maßgeblichen Wertvorschriften, § 23 Absatz 1
RVG, die im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt sind. Für
urheberrechtliche Streitigkeiten verbleibt es mangels beson-
derer Regelungen bei § 48 GKG, wonach sich der Gebüh-
renstreitwert nach dem Zuständigkeitsstreitwert, mithin hier
nach § 3 der Zivilprozessordnung (ZPO), richtet. Danach
legt das Gericht den Streitwert nach „freiem Ermessen“ fest.
Kriterien für die Ausübung dieses Ermessens wurden durch
Rechtsprechung und Lehre entwickelt. Maßgeblich ist das
sogenannte „Angreiferinteresse“, das, soweit sich keine
Leitbildfunktion aus den normativen Festlegungen in den
§§ 4 ZPO ergibt, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten
dem objektiven wirtschaftlichen Interesse an der Rechtsver-
folgung entspricht (Wöstmann, in: Münchener Kommentar
zur ZPO, § 3 Rn. 10). Dabei ist primär auf den wahren Wert
i. S. des Verkehrswertes und der Höhe konkreter Forderun-
gen abzustellen (Heinrich, in: Musielak, ZPO, § 3 Rn. 8).
Als sachfremd und daher unbeachtlich zu bleiben haben ein
möglicher wirtschaftlicher Nutzen oder Gewinn für den
Kläger, die Bedeutung des Verfahrens für einen anderen
Rechtsstreit, generalpräventive Erwägungen, Genugtuungs-
und Sanktionsinteressen oder die Einbringlichkeit des gel-
tend gemachten Anspruchs (Retzer, in: Harte-Bavendamm/
Henning-Bodewig, Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb –
UWG, § 12 Rn. 817; Heinrich, a. a. O.). Das gilt auch in
den durch Abmahnungen vorrangig verfolgten Unterlas-
sungskonstellationen. Im Sachgüterrecht hat sich dazu eine
pragmatische und diesen Prinzipien folgende Rechtspre-
chung entwickelt. So richtet sich der Streitwert eines Unter-
lassungsanspruches gegen die Benutzung einer Stellfläche
durch fremde Fahrzeuge nach dem Verkehrswert der Fläche
(BGH, Urteil vom 24. April 1998, – V ZR 225/9 – = NJW
1998, 2368). Die Abwehr von ein Grundstück belastenden
Immissionen richtet sich nach der Wertminderung des
Grundstückes (Bendtsen, in: Saenger, ZPO, § 3 Rn. 15). Im
Immaterialgüterrecht hingegen hat sich eine vollkommen
von diesen Sachkriterien losgelöste Entwicklung vollzogen.
Mit „abenteuerlichen“ (Lappe, „Die Entwicklung des Ge-
richts- und Notarkostenrechts im Jahr 2005“, NJW 2006,
270, 271) Begründungen ziehen Gerichte bei der Streitwert-
bemessung vordergründig spezial- und sogar generalprä-
ventive Motive heran (OLG Hamburg, Beschluss vom
10. März 2004, – 5 W 3/04 – = GRUR 2004, 342; OLG
Hamburg, Beschluss vom 14. November 2006, – 5 W 173/
06 – = GRUR 2007, 375) und gestalten die Streitwertbe-
messung als eigenständige Strafvorschrift aus. So führt z. B.
renberechnung maßgeblichen Wertvorschriften des Rechts-
anwaltsvergütungsgesetzes, des Gerichtskostengesetzes und

das OLG Hamburg aus, dass „bei einer urheberrechtsverlet-
zenden Nutzung von Stadtplanausschnitten der Gedanke

Drucksache 17/6483 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

einer wirkungsvollen Abschreckung selbst für nicht sehr er-
hebliche Verstöße gegen geistige Schutzrechte als streit-
wertbestimmender Faktor angesehen werden kann und
dementsprechend wertmäßige Berücksichtigung findet.“.
Dieser Rechtsprechung wurde zwar z. T. deutlich wider-
sprochen (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 18. Oktober
2004, – 6W 161/04 – = GRUR-RR 2005, 71, 72). Nur selten
legen Gerichte jedoch überhaupt die Entscheidungsgrund-
lagen offen, sondern pauschalieren ohne jede Sachauseinan-
dersetzung fünf- bis sechsstellige Beträge für einfachste
Verletzungen (vgl. LG Köln, Urteil vom 13. Mai 2009,
– 28 O 889/08 – = MMR 2010, 48, das „ohne Weiteres“
100 000 Euro für 20 in einer Tauschbörse angebotene Titel
ansetzt). Obschon sich inzwischen vor allem einige unter-
instanzliche Gerichte davon wohltuend abgrenzen (vgl. AG
Halle (Saale), Urteil vom 24. November 2009, – 95 C 3258/
09 –; LG Hamburg, Urteil vom 8. Oktober 2010, – 308 O
710/09 –), bleibt es bei dem Befund, „dass die tägliche Pra-
xis nach wie vor weit davon entfernt ist, verlässliche und
vorhersehbare Kriterien aufzustellen und auch nicht erwar-
tet werden kann, dass sich an der im Vergleich zu ‚norma-
len‘ zivilrechtlichen Auseinandersetzungen sehr großzügi-
gen Streitwertpraxis im Bereich des gewerblichen Rechts-
schutzes etwas ändern wird“ (Retzer, a. a. O., Rn. 815).

3. Verteidigungskosten

Nur einem Bruchteil im unteren einstelligen Prozentbereich
der Abmahnungen folgt ein gerichtliches Verfahren. Auf-
grund der Komplexität des Rechtsgebietes lässt sich zwar
die Richtigkeit der Ausführungen in einem Abmahnschrei-
ben ohne juristischen Beistand kaum nachprüfen. Aus Kos-
tengründen lassen sich viele private Abgemahnte jedoch
nicht anwaltlich beraten und nehmen die Abmahnung
widerstandslos hin. Dies wird forciert durch drastische Dro-
hungen in anwaltlichen Abmahnschreiben. Selbst in den
Fällen, in denen sich die Abgemahnten der Abmahnung
widersetzen oder diese ignorieren, wird nur ein Bruchteil
gerichtlich durchgesetzt. Aus Sicht der abmahnenden
Rechteinhaber und Kanzleien ergibt sich das eigentliche
Geschäft aus der schieren Masse, vergleichbar mit Abonne-
mentfallen im Internet und den eingeleiteten Masseninkas-
soverfahren, bei denen Rechtsanwälte bereits eine unrühm-
liche Vorreiterrolle gespielt haben (vgl. nur LG München I,
Urteil vom 12. Mai 2009, – 28 O 398/09 – = BeckRS 2010,
07536; AGH NRW, Urteil vom 7. Januar 2011, – 2 AGH 48/
10 – = BeckRS 2011, 72255). Gleichzeitig nimmt die Prüf-
dichte durch Rechtsanwälte, ob und in welchem Ausmaß
ein Verhalten eine Urheberrechtsverletzung war und welche
Sanktionen angezeigt sind, stetig ab (vgl. OLG Köln, Be-
schluss vom 20. Mai 2011, – 6 W 30/11 – = BeckRS 2011,
14571). Typische Abmahnschreiben sind Serienbriefe, die
aus einer Ansammlung vorgefertiger Textbausteine beste-
hen, mit einem Anwaltsbriefkopf versehen werden und bes-
tenfalls eine rudimentäre Auseinandersetzung mit dem Ein-
zelfall enthalten. Das Kostenrisiko ist dabei gering. Auf
außergerichtliche Verteidigungsschreiben des anwaltlich
vertretenen Abgemahnten wird in der Regel die Verfolgung
des vermeintlichen Verstoßes ohne Reaktion eingestellt.
Diese – auch berufsrechtlich – fragwürdige Praxis kann

nicht nur die Bereitschaft Abgemahnter erhöhen, den Fall
eingehend anwaltlich prüfen zu lassen, sondern auch mit
Abmahnungen beauftragte Rechtsanwälte in eine intensi-
vere Auseinandersetzung mit der Begründetheit und Durch-
setzbarkeit der Ansprüche zwingen.

III. Auskunftsansprüche

Bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen kommt
§ 101 des Urheberrechtsgesetzes eine besondere Bedeutung
zu. Insbesondere Internetprovider sind danach verpflichtet,
§ 101 Absatz 9, 2 des Urheberrechtsgesetzes, Adressaus-
künfte zu den durch Rechteinhaber ermittelten IP-Adressen
zu geben. Die Ermittlung der IP-Adressen durch Spezial-
software auf Seiten der verfolgenden Rechteinhaber ist ent-
gegen ihrer Beteuerungen fehleranfällig (Bleich, „Fragwür-
dige Beweisführung“, c’t 5/2010, S. 50; Morgenstern, „Zu-
verlässigkeit von IP-Adressen-Ermittlungssoftware“, CR
2011, 203). Wird jedoch die IP-Adresse fehlerhaft ermittelt,
ist eine darauf basierende Adressauskunft falsch, so dass die
Verfolgung von Urheberrechtsverstößen unschuldige Bür-
gerinnen und Bürger trifft. Schätzungen gehen davon aus,
dass mehr als 100 000 Verfahren gegen die falschen An-
schlussinhaber eingeleitet wurden (vgl. Thieme/Rest, „In
den Fängen der Abmahnindustrie“, Frankfurter Rundschau,
Artikel vom 26. Dezember 2010). Viele Gerichte verschlie-
ßen sich nicht nur den technischen Aspekten der Ermittlung
und deren Fehleranfälligkeit (vgl. nur LG Berlin, Beschluss
vom 3. März 2011, – 16 O 433/10 – = MIR 2011, Dok. 028;
abenteuerlich falsch und beratungsresistent AG Charlotten-
burg, Urteil vom 5. Mai 2011, – 220 C 224/10 –; erfrischend
fachkompetent jedoch OLG Köln, Beschluss vom
10. Februar 2011, – 6 W 5/11 – = MIR 2011, Dok. 022).
Vielfach wird im Hinblick auf die den Rechteinhabern ob-
liegende Darlegungs- und Beweislast über die Person des
Verletzers sogar auf die Richtigkeit der Adressauskunft der
Provider selbst abgestellt, ohne zu erkennen, dass die Zu-
ordnung von IP-Adresse und Anschlussinhaber zwar fehler-
frei beim Provider möglich ist, jedoch Ausgangspunkt der
Beweiskette die exakte Ermittlung der IP-Adresse selbst
sein muss. Die gravierenden Einwände von Fachleuten ge-
gen die Zuverlässigkeit von Ermittlungssoftware lassen kei-
nen Raum für die Anwendung eines Anscheinsbeweises, so
dass sich diese Zweifel zugunsten der Beklagten auswirken
müssten. In Ansehung der entgegenstehenden Rechtspre-
chungspraxis ist die Begrenzung des Auskunftsanspruches
neben den in der Einzelbegründung dargelegten Erwägun-
gen schon aus rechtspolitischen Gründen geboten.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Urheberrechts-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Erweiterung der Inhaltsübersicht um den neu einzufügenden
§ 104a des Urheberechtsgesetzes.

Zu Nummer 2 (Änderung § 97 Absatz 2)

Die sprachliche Neufassung von § 97 Absatz 2 Satz 2 ver-

durch einen Gegenkostenanspruch des unberechtigt Abge-
mahnten abgestellt werden. Ein Gegenkostenanspruch wird

folgt zunächst das Ziel, Normenklarheit herzustellen. Diese
Präzisierung ist erforderlich. Die bisherige Formulierung

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/6483

des Satzes 2 („Bei der Bemessung des Schadensersatzes
kann auch …“) lässt die Einschränkung nicht erkennen,
dass die Ansprüche im Alternativverhältnis stehen und nicht
nur mögliche Einzelposten eines auch darüber hinausgehen-
den Gesamtschadens sind („Verquickungsverbot“, vgl.
v. Wolff, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 97
Rn. 59). Der – allerdings lediglich in der Begründung ange-
deutete, aber nicht im Normtext zu Tage tretende – Wille
des Gesetzgebers, die bestehende Rechtslage kodifizieren
zu wollen, ist zwar bei der den Gerichten vorbehaltenen
Auslegung einer Norm ein wichtiger Gesichtspunkt (vgl.
Hillgruber, in: Maunz/Dürig, GG, Artikel 97 Rn. 57). Die
Wortlautgrenze und die Entstehung der Ansprüche in Recht-
sprechung und Lehre lassen jedoch auch eine weitergehende
Auslegung zu. Durch die neue Formulierung („… so kann
der Verletzte anstelle …“) wird nunmehr im Einklang mit
der bisherigen Rechtslage klargestellt, dass der Verletzte das
Wahlrecht zwischen der allgemeinen Bestimmung seines
Schadensersatzumfanges gemäß § 249 BGB nach Satz 1
und den Varianten 1 – Verletzergewinn – „oder“ 2 – Li-
zenzanalogie – nach Satz 2 hat.

Die Formulierung „… anstelle des Schadensersatzes …“
(vgl. zur Dogmatik z. B. § 284 BGB) verdeutlicht, dass es
sich bei der Lizenzanalogie und der Gewinnhaftung nicht
um Schadensersatzansprüche handelt (vgl. Ullmann, „Die
Verschuldenshaftung und die Bereicherungshaftung des
Verletzers im gewerblichen Rechtsschutz und Urheber-
recht“, GRUR 1978, 615; Delahaye, „Die Bereicherungs-
haftung bei Schutzrechtsverletzungen“, GRUR 1985, 856;
Enzinger, „Die Eingriffskondiktion als Rechtsbehelf im ge-
werblichen Rechtsschutz“, GRUR Int 1997, 96; Haedicke,
„Die Gewinnhaftung des Patentverletzers“, GRUR 2005,
529; Meier-Beck, “Herausgabe des Verletzergewinns –
Strafschadensersatz nach deutschem Recht?“, GRUR 2005,
617). Die Ansprüche wurden von Rechtsprechung und
Lehre entwickelt und waren im Zeitpunkt ihrer Kodifizie-
rung gewohnheitsrechtlich anerkannt. Ihre dogmatischen
Grundlagen finden sich zwar in den verschiedenen Haf-
tungstatbeständen des gesamten Immaterialgüterrechts und
des allgemeinen Zivilrechts. Eine klare Herleitung und Zu-
ordnung zu den gesetzlichen Anspruchsgrundlagen ist je-
doch nie widerspruchsfrei gelungen, die Entwicklung be-
ruhte vor allem auf Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. BGH,
Urteil vom 10. März 1972 – I ZR 160/70 – = NJW 1973, 96,
97) und lieferte insbesondere bei der Abgrenzung von
Schadensersatz- und Bereicherungsrecht ein Bild „heilloser
Verwirrung“ (Enzinger, a. a. O., S. 100). Während die Li-
zenzanalogie ihre Grundlage am ehesten im Bereicherungs-
recht bei der Nichtleistungskondiktion im Unterfall der
Eingriffskondiktion finden soll, § 812 Absatz 1 Satz 1
2. Alternative, § 818 Absatz 2 BGB (vgl. Bayreuther, in:
Münchener Kommentar zum BGB, § 12 Rn. 244; Gieseke,
„Zur Bereicherungshaftung bei Urheberrechtsverletzun-
gen“, GRUR 1958, 17, 18), steht die Gewinnhaftung An-
sprüchen aus angemaßter Eigengeschäftsführung nahe,
§ 687 Absatz 2 Satz 1, §§ 681, 667 BGB (vgl. BGH, Urteil
vom 2. November 2000, – I ZR 246/98 – = GRUR 2001,
329, 331; Haedicke, a. a. O., S. 530; Bayreuther, a. a. O.,
Rn. 245; Meier-Beck, a. a. O., S. 618).

Mit der Herauslösung der Lizenzanalogie und der Gewinn-

stärkt Rechnung getragen und gleichzeitig der Möglichkeit,
auf Grundlage dieser Ansprüche eine stetige Ausdehnung
der Ansprüche unter Billigkeits- und Sanktionsgesichts-
punkten vorzunehmen, entgegengetreten. Die mangelnde
Trennschärfe der Rechtsgrundlagen und die stets bemühte
besondere Betonung von Billigkeitsgründen führte u. a.
dazu – abweichend vom Bild des Ausgleichsgedankens des
Schadensersatzrechts und der objektiven Wertbestimmung
des Erlangten nach § 818 Absatz 2 BGB bei der Bestim-
mung der Höhe der Lizenz im Rahmen der Lizenzanalogie –,
dass auch, und in letzter Zeit verstärkt, pönale Elemente die
Rechtsprechung geprägt haben. So hat der BGH z. B. in be-
stimmten Konstellationen abweichend von der üblichen Li-
zenz, die durch den Marktwert gebildet wird, eine Erhöhung
der Lizenzgebühr – „Verletzerzuschlag“ – mit der Begrün-
dung gewährt, die aufgestellten Tarife würden Geltung nur
für „erlaubte“ Nutzung beanspruchen, eine Erhöhung wäre
bei nicht erlaubter Nutzung unter dem Aspekt „angemes-
sen“, „dass diese Tarife bei der Schadensberechnung nur ein
Anhaltspunkt sind“ und sonst die „gesetzestreuen Lizenz-
nehmer für Kosten aufkommen müssten, die ohne das
widerrechtliche Verhalten anderer Benutzer nicht entstan-
den wären“ (vgl. BGH, NJW 1973, 96, 97). Dies wider-
spricht der Ursprungsintention und den dogmatischen
Grundlagen, die zur Entwicklung dieser Ansprüche geführt
haben. Ausgehend von Beweisschwierigkeiten bei der Be-
stimmung eines konkreten Schadens wurde die Wertungsan-
nahme zur Grundlage gemacht, dass ein Verletzer nicht bes-
ser stehen könne als derjenige, der sich redlich um eine
Lizenz bemüht habe. Die Wertung ist indes dahingehend zu
ergänzen, dass der Verletzte auch nicht besser stehen darf,
als hätte sich der Verletzer um eine Lizenz bemüht bzw. die
Verletzung nicht begangen hätte (negatives Interesse). Jede
darüber hinaus gehende Erwägung führt zwangsläufig in
den Bereich des immateriellen Schadensersatzes oder sogar
des Strafschadensersatzes, der im deutschen zivilrechtlichen
Haftungssystem grundsätzlich nicht angelegt ist (vgl.
Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 249
Rn. 8, 9). Dabei ist nicht zuletzt zu beachten, dass das Urhe-
berrecht als absolutes Ausschließlichkeitsrecht auch ein
„sonstiges Recht“ i. S. v. § 823 Absatz 1 BGB ist (vgl.
Wagner, in: Münchener Kommentar zum BGB, § 823
Rn. 163), dessen Rechtsfolge (nur) die Wiederherstellung,
also das negative Interesse ist (BGH, Urteil vom 25. No-
vember 1997, – VI ZR 402/96 – = NJW 1998, 983). Trotz
der rechtlichen Nähe der absoluten Rechte wurde einer
Übertragung der im Immaterialgüterrecht entwickelten An-
sprüche auf Sachgüter als „einem das allgemeine Schadens-
ersatzrecht sprengender Sonderweg“ konsequent widerspro-
chen (vgl. schon ausführlich m. w. N. BayObLG, Urteil
vom 22. Januar 1965, – 1 a Z 164/62 – = BayObLGZ 1965,
7, 16). Die prinzipielle Aufrechterhaltung dieser sachlich
nur schwerlich begründbaren Differenzierung ist hier nur
der gewohnheitsrechtlichen Anerkennung und den Vorga-
ben der Richtlinie geschuldet.

Den benannten Zielen dient auch die Einschränkung dieser
Ansprüche auf vorsätzliches Handeln. Die angemaßte Eigen-
geschäftsführung als Grundlage der Gewinnhaftung setzt
Vorsatz des Geschäftsführers voraus (Seiler, in: Münchener
Kommentar zum BGB, § 687 Rn. 8). Zwar soll die Lizenz-
haftung aus dem Umfeld des Schadensersatzes wird dem
Ausgleichs- und Wiederherstellungsgedanken wieder ver-

analogie ihre dogmatische Grundlage auch in der Eingriffs-
kondiktion finden, die schuldhaftes Handeln nicht voraus-

Drucksache 17/6483 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

setzt. Ob hinsichtlich des Wertersatzes überhaupt undiffe-
renziert auf die Rechtslage bei Sachgütern abgestellt werden
darf, wonach regelmäßig der typische Mietzins für die
Dauer der Nutzung die Bereicherung bildet (vgl. Schwab,
in: Münchener Kommentar zum BGB, § 818 Rn. 87), ist
nach den im Allgemeinen Teil dargestellten Grundsätzen
mehr als fraglich. Nach Maßgabe der durch die Rechtspre-
chung herangezogen Billigkeitsgesichtspunkte steht die Li-
zenzanalogie aber ohnehin vertragsähnlichen Konstellatio-
nen unter Heranziehung von Treuwidrigkeitsgesichtspunk-
ten – venire contra factum proprium – systematisch deutlich
näher (so ausdrücklich z. B. BGH, Urteil vom 24. Juni
1993, – I ZR 148/91 – = GRUR 1993, 899, 901: „Nichts an-
deres kann aber für die Schadensberechnung im Wege der
Lizenzanalogie gelten, die auf einer Fiktion eines Lizenz-
vertrags der im Verkehr üblichen Art beruht“) und rechtfer-
tig vor diesem Hintergrund die Einschränkung auf vorsätzli-
ches Handeln.

Die Beschränkung der Varianten, den Verletzergewinn oder
die Lizenzanalogie als Anspruch geltend machen zu kön-
nen, auf Verletzer, die „in Ausübung gewerblicher oder
selbständiger beruflicher Tätigkeit gehandelt“ haben, wobei
es nicht auf die gesetzliche Zulässigkeit der Tätigkeit an-
kommt (vgl. dazu § 14 BGB; Micklitz, in: Münchener
Kommentar zum BGB, § 14 Rn. 25), findet ihre Grundlage
ebenfalls in der Entwicklung dieser Ansprüche und der da-
raus folgenden verfassungsrechtlich gebotenen Differenzie-
rung der Sachverhalte. Die Rechtsprechung zur Gewinnhaf-
tung und Lizenzanalogie hat sich mit wechselseitiger Beein-
flussung und Übertragung der Erwägungen auf den Gebie-
ten des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts
entwickelt. Verletzungen auf dem Gebiet des gewerblichen
Rechtsschutzes werden im privaten nicht gewerblichen Be-
reich jedoch nicht sanktioniert, vgl. § 11 Nummer 1 des Pa-
tentgesetzes (PatG), § 14 Absatz 2, 4, 5 des Markengesetzes
(MarkenG), § 40 Nummer 1 des Geschmacksmustergeset-
zes (GeschmMG), § 1 UWG. Zwar differenziert das Urhe-
berrecht grundsätzlich nicht zwischen gewerblicher und
nicht gewerblicher Verletzungshandlung, dennoch hat sich
auch hier die Entwicklung dieser Grundsätze der „Scha-
densberechnung“ im gewerblichen Bereich vollzogen (vgl.
Reichsgericht, Urteil vom 8. Juni 1895, =RGZ 35, 63;
BGH, Urteil vom 8. Mai 1956, – I ZR 62/54 – = NJW 1956,
1554). Diese Entwicklung ist im gewerblichen Kontext
auch nicht zu beanstanden. Dort geht es dem Verletzer, der
seinerseits Akteur und Wettbewerber auf einem Markt ist,
um die wirtschaftliche Ausbeutung und Aneignung fremder
Leistungen zu seinem eigenen wirtschaftlichen Vorteil. Für
die Übertragung dieser Rechtsprechung auf Urheberrechts-
verletzungen im nicht gewerblichen Umfeld fehlt dieser Be-
gründungsansatz, was u. a. Niederschlag in der Begrenzung
der Haftung auf den Gebieten des gewerblichen Rechts-
schutzes gefunden hat. Nichts anderes ergibt sich, wenn
man die Lizenzanalogie dem Bereicherungsrecht und Wert-
ersatzgesichtspunkten zuordnen wollte. Schon die Antwort
auf die Frage nach dem (objektiv zu bestimmenden) Ge-
brauchsvorteil bei einer Verletzung im privaten Umfeld,
z. B. beim Filesharing in Peer-to-Peer-Netzwerken (Tausch-
börsen), bleibt offen. Im Übrigen wäre selbst mit der Recht-
sprechung des BGH zum Verletzerzuschlag eine Differen-

gibt, gibt es einen realistischen Markt für Lizenzen, die die
tausendfache Vervielfältigung von urheberrechtlich ge-
schützten Werken durch Private ohne eigene wirtschaftliche
Interessen in Tauschbörsen oder auf Webseiten, regeln.
Dem verletzten Urheber wird vielmehr bisher ein Vermö-
gensvorteil eingeräumt, den er seinerseits so faktisch nie
hätte realisieren können. Unter verfassungsrechtlichen Ge-
sichtspunkten steht dieser Gleichbehandlung im Wesen un-
gleichartiger Sachverhalte Artikel 3 Absatz 1 GG entgegen
(erstmals vorsichtig im Hinblick auf die Formulierungen
von Unterlassungserklärungen dieses „juristische Neuland“
betretend, OLG Köln BeckRS 2011, 14571).

Die Ergänzung der Alternativen Gewinnhaftung und Li-
zenzanalogie um „die zur Rechtsverfolgung erforderlichen
Aufwendungen“ berücksichtigt, das Nebenforderungen, wie
die Kosten der Identitätsfeststellung, die sonst Bestandteile
der Schadensersatzforderung nach Satz 1 wären, auch bei
diesen Forderungen soweit erforderlich geltend gemacht
werden können. Für Abmahnkosten verbleibt es jedoch bei
der Sonderregelung des § 97a des Urheberrechtsgesetzes.

Mit den weiteren Formulierungsänderungen („… ein Lizenz-
nehmer als übliche …“) des § 97 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
wird das Beruhen der Lizenzanalogie auf einer Fiktion eines
Lizenzvertrages deutlicher klargestellt (vgl. § 612 Absatz 2,
§ 632 Absatz 2 BGB).

Die Neuregelung in Satz 4 sieht entgegen § 102a des Urhe-
berrechtsgesetzes vor, dass „weitergehende Ansprüche aus-
geschlossen“ sind. Damit wird der Haftungsrahmen ab-
schließend festgelegt – Schadensersatz, Lizenzanalogie
oder Gewinnhaftung bei schuldhafter Verletzung des Urhe-
berrechts oder der verwandten Schutzrechte. Anderweitige
Ansprüche, soweit sie nicht lex specialis Regelungen des
Urheberrechtsgesetzes selbst entspringen, insbesondere die
verschuldensunabhängige Bereicherungshaftung oder die
Ansprüche aus angemaßter Eigengeschäftsführung, sind da-
mit ausgeschlossen.

Die Änderungen stehen auch im Einklang mit der Richtlinie
unter Beachtung primären Unionsrechts. Die Etablierung
eines Strafschadensersatzes ist ausweislich der Erwägung
26 der Richtlinie nicht vorgesehen (vgl. v. Wolff, in:
Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, Urheberrechtsgesetz,
§ 97 Rn. 81). Eine Differenzierung nach Verschuldensgrad
sowie gewerblicher und nicht gewerblicher Verletzung ist in
den Erwägungen 9, 14, 17 und 26 der Richtlinie angelegt,
ergibt sich aber jedenfalls nach den benannten sachlichen
Differenzierungsgründen unter Beachtung von Artikel 6
Absatz 1 EUV i. V. m. Artikel 20 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union, Artikel 6 Absatz 3 EUV
i. V. m. Artikel 1 in Protokoll Nummer 12 zur Europäischen
Menschenrechtskonvention – EMRK –, deren Schutzgehalt
als „Willkürverbot“ mit dem des Artikels 3 Absatz 1 GG
vergleichbar ist (vgl. Meyer-Ladewig, in: Meyer-Ladewig,
EMRK, Artikel 14 Rn. 3, 4; Schwarz, „Grundfälle zu Arti-
kel 3 GG“, JuS 2009, 315, 316).

Zu Nummer 3 (Änderung § 97a)

Zu Buchstabe b

Der Anwendungsbereich der Norm ist gering und konnte

zierung beim Wertersatz möglich. Denn genauso wenig wie
es Marktpreise und Tarife für „nicht erlaubte“ Nutzungen

die verfolgten Ziele nicht erreichen (siehe oben). Stattdes-
sen sind durch normative Streitwerte im GKG verlässliche

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/6483

und nachvollziehbare Kriterien für die Gebührenstreitwert-
bestimmung zu regeln.

Zu Buchstabe c

Der Ersatz der Abmahnkosten, insbesondere der Kosten für
die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe, war bis zur Kodi-
fizierung in § 97a des Urheberrechtsgesetzes zwar gewohn-
heitsrechtlich anerkannt. Nach herrschender Auffassung
wurde der Ersatz auf das Institut der Geschäftsführung ohne
Auftrag, §§ 677, 683, 670 BGB, gestützt (St. Rspr., vgl. LG
Köln, Urteil vom 18. Juni 2007 – 28 O 480/06 – = MMR
2008, 126; AG Hamburg, Urteil vom 18. Juni 1989, – 36 C
806/87 – = GRUR 1990, 267; Seiler, in: Münchener Kom-
mentar zum BGB, § 677 Rn. 35a; Dreier, in: Dreier/
Schulze, UrhG, § 97a Rn. 1). Ähnlich zu den Konstella-
tionen der Lizenzanalogie und der Gewinnhaftung ist
jedoch eine widerspruchsfreie Herleitung des Anspruches
nie gelungen und wurde mit gewichtigen Argumenten an-
gegriffen (vgl. schon LG Essen, Urteil vom 14. August
1973 – 38 HS 2/73 – = GRUR 1974, 801; Einsiedler, „Ge-
schäftsführung ohne Auftrag bildet keine Anspruchsgrund-
lage für die Erstattung der Kosten wettbewerbsrechtlicher
Abmahnschreiben und Abschlussschreiben“, WRP 2003,
354; Schmid, „Geschäftsführung ohne Auftrag als An-
spruchsgrundlage für Kostenerstattung von wettbewerbs-
rechtlichen Abmahnungen?“, GRUR 1999, 312). Ein An-
spruch auf Kostenerstattung für eine erfolgreiche außerge-
richtliche Verteidigung gegen eine unberechtigte Abmah-
nung wird hingegen grundsätzlich verneint (vgl. BGH,
Beschluss vom 6. Dezember 2007, – I ZB 16/07 – = NJW
2008, 2040; OLG Hamm, Urteil vom 18. Februar 2010,
– 4 U 158/09 – = NJOZ 2010, 2522). Nur in engen Ausnah-
mekonstellationen, in denen sich die Abmahnung als de-
liktsrechtlich qualifizierbarer Eingriff in den eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetrieb, § 823 Absatz 1 BGB, oder
gar als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung darstellt,
§ 826 BGB, wird ein solcher Anspruch zugestanden (vgl.
BGH, Beschluss vom 15. Juni 2005, – GSZ 1/04 – = NJW
2005, 3141; BGH, Vorlagebeschluss vom 12. August 2004,
– I ZR 98/02 – = GRUR 2004, 985; OLG Hamburg, Urteil
vom 19. September 2002, – 3 U 54/99 – = NJW-RR 2003,
857). Die Argumente gegen eine Erstattung der außerge-
richtlichen Verteidigungskosten vermögen jedoch nicht zu
überzeugen. Zwar ist es zutreffend, dass die Rechtsordnung
keinen allgemeinen Anspruch auf Erstattung von Verteidi-
gungskosten gegen unberechtigte Forderungen kennt, sie es
grundsätzlich dem Betroffenen als allgemeines Lebensri-
siko zumutet, diese „Belästigung“ hinzunehmen und wei-
tere Schritte des Angreifers und eine gerichtliche Klärung
mit geregelten Kostenfolgen abzuwarten. Dieses Argument
verfängt jedoch schon deshalb nicht, da die Kostenerstat-
tung für den Angreifer selbst Gegenstand richterlicher
Rechtsfortbildung war und unter Aspekten der Waffen-
gleichheit hätte fortentwickelt werden können. Stellt man
wie die herrschende Ansicht auf die Geschäftsführung ohne
Auftrag ab, kann sich ein solcher Anspruch auf Erstattung
der Verteidungskosten schon aus § 678 BGB ergeben, eine
Ansicht, die vereinzelt vertreten wurde, sich jedoch bisher
nicht allgemein durchsetzen konnte (vgl. Landgericht Det-
mold, Urteil vom 7. März 1984, – 8 S 15/83 – = GRUR

„Zum Ersatz der Verteidigungsaufwendungen bei unberech-
tigter Abmahnung“, NJW 1982, 2477). Feinsinnige dogma-
tische Einwände gegen diese Lösung müssen ohne Gehör
bleiben, denn solche verhallten auch ungehört für den Kos-
tenerstattungsanspruch des Abmahnenden selbst. Noch we-
niger durchgreifend sind die Einwände, der Abmahnende
übe sein Recht auf freie Meinungsäußerung aus, wäre durch
drohende Gegenforderungen im Übermaß sanktioniert und
würde zurückschrecken, seine Forderungen anzumelden
(vgl. dazu Ahrens, a. a. O.). Diese Risiken bestehen ohne-
hin, da der Abgemahnte sich durch eine negative Feststel-
lungsklage verteidigen kann. Der Zweck einer Abmahnung
ist es, über die Bannung der Gefahr einer negativen Kosten-
folge bei sofortigem Anerkenntnis, § 93 ZPO, der außer-
gerichtlichen Streitbeilegung Vorrang einzuräumen und
gerichtliche Verfahren zu vermeiden (vgl. Spindler, in:
Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien; § 97a
des Urheberrechtsgesetzes Rn. 2). Im Hinblick auf das tat-
sächliche Phänomen der urheberrechtlichen Massenabmah-
nungen und die Komplexität dieses Rechtsgebietes ist es
nicht begründbar, den Abgemahnten, der sich vor gericht-
licher Abwehr beraten und außergerichtlich verteidigen
lässt, diese Mittel der Schadensminderung – die auch im In-
teresse einer Justizentlastung sind – allein tragen zu lassen.

Zu Nummer 4 (Änderung § 101)

In dem Regierungsentwurf auf Bundestagsdrucksache
16/5048 wurde die Formulierung „im geschäftlichen Ver-
kehr“ für den Auskunftsanspruch gegen den Verletzer nach
Absatz 1 verwendet. Die ursprüngliche Formulierung hätte
bewirkt, dass es allein auf das Umfeld der Handlung an-
kommt. Handlungen im geschäftlichen Verkehr setzen eine
Verbindung mit dem Erwerb oder der Berufsausübung des
Einzelnen voraus, betreffen also Handlungen, die sich nicht
allein im privaten oder amtlichen Bereich abspielen (Bohne,
in: Wandtke/Bullinger, Urheberrechtsgesetz, § 101 Rn. 8).
Diese Formulierung entsprach den Vorgaben der Richtlinie.
Die Maßnahmen nach Artikel 8 der Richtlinie, dessen Um-
setzung § 101 des Urheberrechtsgesetzes diente, müssen
ausweislich des Erwägungsgrundes 14 der Richtlinie nur
getroffen werden bei Rechtsverletzungen im „gewerblichen
Ausmaß“. Darunter versteht die Richtlinie Handlungen, die
„zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren
wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils vorgenommen
werden“. Die geltende Formulierung, die erst durch die Be-
schlussempfehlung des Rechtsausschusses, Bundestags-
drucksache 16/8783, eingeführt wurde, ist zwar dem Norm-
text der Richtlinie entnommen. Durch den ebenfalls durch
die Beschlussempfehlung eingefügten Satz 2 wird jedoch
die ursprüngliche Zweckverbindung aufgelöst und damit
der Anwendungsbereich deutlich erweitert. Das gewerbli-
che Ausmaß ist nunmehr maßgeblich bestimmt durch Quan-
tität oder Qualität der Verletzungshandlungen. Daraus kann
jedoch nicht auf eine Handlung zum Zwecke eines wirt-
schaftlichen Vorteils geschlossen werden. Daher ist die – in
der Beschlussempfehlung unbegründet gebliebene – An-
nahme verfehlt, das gewerbliche Ausmaß wäre schon dann
erreicht, wenn „eine besonders umfangreiche Datei, wie ein
vollständiger Kinofilm oder ein Musikalbum oder Hörbuch,
vor oder unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in
1984, 376; OLG München, Beschluss vom 8. Januar 2008,
– 29 W 2738/07 – = FD-GewRS 2008, 267436; Ahrens,

Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugäng-
lich gemacht wird“ (Beschlussempfehlung, Bundestags-

Drucksache 17/6483 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

drucksache 16/8783, S. 50). Insbesondere bei Verletzungs-
handlungen in frei zugänglichen Tauschbörsen steht der
Vervielfältigung keine Gegenleistung gegenüber, die einen
mittelbaren oder unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil be-
gründet. Sie erfolgen regelmäßig aus ideellen Gründen, aus
Unkenntnis über die konkrete Rechtslage im Einzelfall oder
aus Unbedarftheit im Umgang mit der Software. Allein ein
„Gebrauchsvorteil“ an sich ist als (mittelbarer) wirtschaftli-
cher Vorteil nicht geeignet, das gewerbliche Ausmaß zu be-
gründen, da dieser Gebrauchsvorteil immer in irgendeiner
Form gegeben ist (vgl. Solmecke, Anmerkung zu LG Köln,
Beschluss vom 2. September 2008, – 28 AR 4/08 –, MMR
2008, 761, 762) und die Einschränkung des Erwägungs-
grundes 14 der Richtlinie überflüssig machen würde. Da die
Richtlinie eine Ausweitung des Anwendungsbereiches aus-
drücklich zulässt, ist das alleinige Abstellen auf Qualität
und Quantität der Verletzungshandlungen bei der Bestim-
mung des „gewerblichen Ausmaßes“ auch nicht durch richt-
linienkonforme Auslegung begrenzbar.

Die Änderung verwendet statt der Formulierung „im ge-
schäftlichen Verkehr“ hier im Einklang mit der Änderung
des § 97 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes die Formulie-
rung „in Ausübung gewerblicher oder selbständiger beruf-
licher Tätigkeit“. Die Formulierung, die § 14 Absatz 1 BGB
entnommen wurde und somit keine Auslegungsschwierig-
keiten bereitet, gewährleistet das notwendige Element der
Zweckverbindung von Handlung und wirtschaftlichem Vor-
teil. Nach herrschender Auffassung kommt es für die An-
wendung weder darauf, ob die Handlung rechtmäßig ist,
noch ob sie mit Gewinnerzielungsabsicht erfolgt (Micklitz,
in: Münchener Kommentar zum BGB, § 14 Rn. 22, 26).
Entscheidend ist nur ein gewisses planvolles, entgeltliches
Handeln, wobei unerheblich ist, auf welcher Grundlage das
Entgelt letztlich, z. B. mittelbar durch (Banner-)Werbung
o. Ä., erzielt wird. Damit sind im Hinblick auf die Richtlinie
alle relevanten Fälle erfasst, insbesondere diejenigen, bei
denen die Verletzungshandlungen selbst Hauptgegenstand
der (rechtswidrigen) Tätigkeit sind.

Der Auskunftsanspruch gegen Nichtverletzer nach Absatz 2
beruht ebenfalls auf Artikel 8 der Richtlinie, so dass auch
hier die für Absatz 1 benannten Erwägungen für die Formu-
lierung heranzuziehen sind. Darüber hinaus wird durch die
konkrete Bezugnahme auf Absatz 1 („in den Fällen“) deutli-
cher hervorgehoben, dass der Auskunftsanspruch gegen
Nichtverletzer-Handlungen i. S. v. Absatz 1 voraussetzt. Für
die geltende Formulierung („unbeschadet“) konnte dieses
Ergebnis erst im Wege systematisch-teleologischer Ausle-
gung ermittelt werden (vgl. LG Frankfurt/M., Beschluss
vom 18. September 2008, – 2-06 O 534/0 – = MMR 2008,
829; LG Köln, Beschluss vom 17. Dezember 2008, – 38 OH
8/08 – = MMR 2009, 489).

Zwar ist damit der Anwendungsbereich des zivilrechtlichen
Auskunftsanspruches eingeschränkt, insbesondere können
Anfragen nach § 101 Absatz 9 des Urheberrechtsgesetzes
nicht mehr über alle Teilnehmer von Tauschbörsen durchge-
setzt werden, was die Rechtsverfolgung erschwert. Dies ist
aber unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten hinzuneh-
men. Das besonders schützenswerte Interesse des Verletzten
liegt in der Untersagung der wirtschaftlichen Ausnutzung

spezial- und generalpräventiven Bekämpfung von Verlet-
zungshandlungen an sich wird durch den § 106 des Urhe-
berrechtsgesetzes mehr als ausreichend Rechnung getragen.

Zu Nummer 5 (Einfügung § 104a)

Die Norm entspricht § 12 Absatz 4 UWG und findet sich
mit vergleichbarer Schutzrichtung auch in § 142 MarkenG,
§ 54 GeschmMG, § 144 PatG. Grundgedanke der Regelun-
gen ist es, einer wirtschaftlich schwachen Partei die Rechts-
verfolgung oder Rechtsverteidigung durch eine Streitwert-
ermäßigung zu erleichtern (vgl. Fezer, in: Fezer, Marken-
recht, § 142 Rn. 3). Bisher wurde im Urheberrechtsgesetz
eine solche Regelung für entbehrlich gehalten. Die durch
den technischen Fortschritt bedingte massive Zunahme der
Verfahren gegen private Verletzer und Kleingewerbetrei-
bende, denen gegenüber auch weiterhin, vor allem außer-
halb des Anwendungsbereiches der Neuregelungen zu den
normativen Streitwerten im GKG, hohe Gebühren aus dem
Rechtsstreit erwachsen können, die nicht hinter den
(Gebühren-)Streitwerten für die Verletzung gewerblicher
Schutzrechte zurückbleiben, erfordert auch hier eine ent-
sprechende Regelung. Darüber hinaus sind grundsätzlich
auch Verletzungen im privaten Umfeld im Gegensatz zu den
Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes sanktioniert,
so dass die Belastung gerade der Verletzer mit den Prozess-
kosten nach dem vollen Streitwert häufiger angesichts ihrer
Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar er-
scheinen dürfte. Die Neuregelung ergänzt die Regelungen
zum normativen Streitwert im GKG. Zur Wahrung der Ein-
heitlichkeit mit der Systematik in den benannten Schutzge-
setzen wird die Regelung auch hier im speziellen Gesetz
und nicht im GKG geregelt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Gerichtskosten-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Erweiterung der Inhaltsübersicht um den neu einzufügenden
§ 51b GKG.

Zu Nummer 2 (Einfügung § 51b)

Mit dem neu einzufügenden § 51b GKG werden abwei-
chend von § 48 GKG besondere Wertvorschriften für die
Bemessung des Gebührenstreitwertes bei Urheberrechtsver-
letzungen nach dem § 97 UrhG normativ ausgestaltet. Auch
wenn das Angreiferinteresse primärer Ansatz bei der Wert-
bestimmung ist, kennen das GKG wie auch die Prozessord-
nungen eine Vielzahl normativer Streitwerte, Obergrenzen
und Auffangstreitwerte, die vor allem im Hinblick auf
Rechtssicherheit, Verfahrensvereinfachung und prozessuale
Gleichbehandlung eingeführt wurden und das Angreiferin-
teresse nur als geringen Teilaspekt berücksichtigen, vgl. nur
§ 42 GKG (Wöstmann, in: Münchener Kommentar zur
ZPO, Rn. 15; Heinrich, in: Musielak, ZPO, § 3 Rn. 2).

Eine Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten ist damit
nicht verbunden. Soweit auch aus Sicht des Verletzten spe-
zial- und generalpräventive sowie repressive Maßnahmen
erforderlich sind, für die im Übrigen sogar Strafvorschriften
bestehen, § 106 ff. des Urheberrechtsgesetzes, besteht die
seiner Werke ohne angemessene Gegenleistung (vgl. oben
zu Nummer 2). Darüber hinausgehenden Interessen an der

Möglichkeit, diese entweder außergerichtlich durch eine
strafbewehrte Unterlassungserklärung, durch deren Verlet-

schaftliche Interesse des Verletzten wider. Begehrt der Ver-
letzte die zukünftige Unterlassung der anspruchsauslösen-
den konkreten Verletzung, ist das zu beachtende Motiv aus
wirtschaftlicher Sicht lediglich, in Zukunft nicht erneut von
den wirtschaftlichen Vorteilen, wie einer ihm zustehenden
Lizenzgebühr, ausgeschlossen zu werden oder einen weite-
ren, wie den bereits eingetretenen Schaden erneut erleiden
zu müssen. Daher sieht § 51b Absatz 1 GKG zunächst vor,
dass sich der Gebührenstreitwert für Beseitigungs- und
Unterlassungsansprüche auch konkret daran, d. h. an den
Schadensersatz- und besonderen Entschädigungsregelungen
bemisst.

Aufgrund der differenzierenden und abgestuften Neugestal-
tung des § 97 Absatz 2 ist es möglich, dass zwar eine Verlet-
zung, aber kein ersatzfähiger Schaden festgestellt werden
kann. Um dennoch Kriterien für eine effektive Rechtsver-
folgung vorzugeben, sieht § 51b Absatz 2 für diese Fälle
einen Auffangstreitwert i. H. v. 1 000 Euro für Beseiti-
gungs- und Unterlassungsansprüche vor. In den Fällen fahr-
lässiger oder im privaten Umfeld begangener Verletzungs-
handlungen wäre es unbillig, wenn der Auffangstreitwert
den Wert einer üblichen Lizenz, wie sie bei vorsätzlichen
Verhalten zu zahlen und zu Grunde zu legen wäre, über-
schreiten würde. Daher verlangt § 51b Absatz 2 Satz 2 eine
darauf abstellende Günstigkeitsprüfung. Mit der Regelung

rungsmaßnahmen unterlassen hat, haftet ebenfalls auf Un-
terlassung, nicht jedoch auf Schadensersatz (vgl. OLG
Frankfurt a. M., Urteil vom 1. Juli 2008, – 11 U 52/07 –
= ZUM-RD 2009, 68, 69). Anspruchsgrundlage ist aber
nicht § 97 des Urheberrechtsgesetzes, sondern sind u. a. die
§§ 823, 1004 BGB analog. Um auch in diesen Fällen vor-
hersehbare Kriterien für die Streitwertbemessung zu regeln,
verweist Absatz 3 auf die Regelungen des Absatzes 2.
Abweichend davon findet jedoch bei vielfachen Verlet-
zungshandlungen keine Addition der Streitwerte statt. Das
trägt dem Umstand Rechnung, dass der Störer selbst nicht in
die Rechte eingegriffen hat und somit das Interesse des Ver-
letzten nur darauf gerichtet ist, die Ausnutzung der Stör-
quelle durch Dritte zu beseitigen, die primär zu verfolgen
sind (vgl. dazu auch OLG Frankfurt a. M. a. a. O). Auch be-
dingt die fortschreitende Technisierung, dass Störquellen,
insbesondere bei Privaten, z. B. bei nur unzureichend gesi-
cherten WLAN-Verbindungen, immer schwerer erkennbar
sind.

Absatz 4 hat – im Einklang mit der vergleichbaren Vor-
schrift des § 51 GKG – überwiegend deklaratorische Be-
deutung.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/6483

zung eine Vertragsstrafe in der dort vereinbarten Höhe ver-
wirkt wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982, – I ZR
120/80 – = NJW 1983, 941 942 f.), oder gerichtlich durch
einen Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu
einer Höhe von 250 000 Euro, vgl. § 890 ZPO (Gruber, in:
Münchener Kommentar zur ZPO, § 890 Rn. 2), zu bewir-
ken. Diese zu diesen Zwecken allein zulässigen Mittel
(vgl. dazu auch OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2005, 71,
72) haben keinen Einfluss auf die Höhe des Streitwertes
(Bendtsen, in: Saenger, ZPO, § 3 Rn. 15).

Für die Streitwertbemessung bei der Durchsetzung von kon-
kreten Forderungen wie Schadensersatz oder Lizenzgebüh-
ren nach § 97 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes wird
ohne Weiteres auf die geltend gemachte Höhe abgestellt.
Unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten Kriterien
für die Streitwertbemessung spiegelt sich darin das wirt-

des Satzes 3 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es
bei einer Vielzahl gleichartiger Verletzungshandlungen zu
einer Zusammenrechnung der Streitgegenstände kommt,
§ 39 GKG. Da dem Verletzerinteresse durch andere Mittel
(siehe oben) hinreichend Rechnung getragen werden kann,
ist es erforderlich, die Vielzahl von Verletzungshandlungen
nur bis zu einem gewissen Grad bei der Gebührenstreitwer-
termittlung Rechnung zu tragen, so dass eine Kappung bei
10 000 Euro vorgenommen wird (vgl. Solmecke, Anmer-
kung zu LG Köln, Urteil vom 18. Juli 2007, – 28 O 480/06
– = MMR 2008, 126, 129).

Absatz 3 regelt insbesondere die Fälle der Gebührenstreit-
wertermittlung in Fällen der Störerhaftung. Derjenige, der,
ohne selbst Täter oder Beteiligter zu sein, in irgendeiner
Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines
geschützten Rechtsguts beigetragen und zumutbare Siche-

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