BT-Drucksache 17/6146

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/5125, 17/5196- Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011

Vom 9. Juni 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/6146
17. Wahlperiode 09. 06. 2011

Bericht der Abgeordneten Antje Tillmann, Lothar Binding (Heidelberg) und
Dr. Daniel Volk
A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksachen 17/5125 und 17/5196 in seiner
100. Sitzung am 25. März 2011 beraten und dem Finanzaus-
schuss zur federführenden Beratung sowie dem Rechtsaus-
schuss, dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirt-
schaft und Technologie sowie dem Ausschuss für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend zur Mitberatung überwiesen.
Der Haushaltsausschuss wird zudem gemäß § 96 GO-BT be-
teiligt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf sollen schwerpunktmäßig einkom-
mensteuerrechtliche Weichenstellungen vorgenommen wer-

Anspruchsvoraussetzungen. Zum anderen durch einen ver-
ringerten Dokumentationsaufwand, d. h. Aufwand zur Be-
schaffung, Aufbereitung und Übermittlung von Daten und
Nachweisen. Dies schaffe bei der Steuerverwaltung freie
Kapazitäten, die zur Befassung mit komplexen und risiko-
trächtigen Fällen verwendet werden könnten. Zudem wür-
den flankierende nichtgesetzliche Maßnahmen, welche auf
einen erhöhten Einsatz von elektronischer Kommunikation
sowie eine Erhöhung der Planungs- und Rechtssicherheit
zielen, angestrebt. Insgesamt übersteige die indirekte Entlas-
tung – sowohl von Bürgerinnen und Bürgern als auch von
Unternehmen – die direkte Entlastung durch Steuererspar-
nisse.

Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang insbesondere
folgende gesetzliche Maßnahmen:

Bezüglich der Reduzierung von Erklärungs- und Prüfungs-
Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)*

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/5125, 17/5196 –

Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011
den, um sowohl die Steuerzahler als auch die Steuerverwal-
tung von Erklärungs- und Prüfungsaufwand zu entlasten.
Steuerzahler sollen im Wesentlichen durch zwei Dinge ent-
lastet werden: Zum einen durch wegfallende oder einfachere

aufwand im Besteuerungsverfahren soll

– der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro auf
1 000 Euro angehoben werden,

* Die Beschlussempfehlung wurde gesondert auf Drucksache 17/6105 verteilt.

Drucksache 17/6146 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungs-
kosten fortan ohne persönliche Anspruchsvoraussetzun-
gen der Eltern erfolgen,

– die Einkünfte- und Bezügegrenze bei volljährigen Kin-
dern für die Beantragung von Kindergeld und die Frei-
beträge für Kinder entfallen,

– die Steuerklärung künftig gleichzeitig für zwei Jahre ab-
gegeben werden können. Betroffen hiervon seien nicht
unternehmerisch Tätige, d. h. Arbeitnehmer, Bezieher
von Alterseinkünften sowie Personen mit Einkünften aus
Vermögensverwaltung,

– bei der Ermittlung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von
außergewöhnlichen Belastungen und des Spenden-
höchstbetrages, welche beide in Abhängigkeit des Ge-
samtbetrags der Einkünfte stehen, künftig keine Kapi-
taleinkünfte mehr einbezogen werden,

– das Jahresprinzip für die Günstigerprüfung zwischen
Entfernungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen
bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel festgeschrie-
ben werden und somit die Berechnung erleichtern,

– eine Erweiterung des vereinfachten Nachweisverfahrens
für Spendenzahlungen im sogenannten Katastrophenfall
eingeführt werden,

– die Meldung des Erwerbs von Beteiligungen an ausländi-
schen Unternehmen bzw. über die Gründung und den Er-
werb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland nur
einmal jährlich erfolgen und nicht mehr innerhalb eines
Monats,

– von einer Genossenschaft eine direkte Ermittlung des
Tatbestandes der Befreiung vom Kapitalertragsteuerab-
zug (Nichtveranlagungsbescheinigung, Freistellungsauf-
träge) ihrer Mitglieder erfolgen, um somit eventuell ein
Erstattungsverfahren im Vorhinein zu vermeiden.

Bezüglich der Verbesserung der Vorhersehbarkeit und Pla-
nungssicherheit im Besteuerungsverfahren sollen

– die Erstattungsüberhänge, insbesondere von Kirchen-
steuern, bei der steuerlichen Berücksichtigung von Son-
derausgaben nur noch im Jahr der Erstattung berücksich-
tigt werden,

– die Varianten beim Veranlagungswahlrecht bei Ehegatten
von sieben auf vier reduziert werden und durch eine ge-
gebenenfalls zusätzliche Tarifminderung gewährleistet
werden, sodass Ehegatten gegenüber unverheirateten
Paaren nicht schlechter gestellt werden,

– Besteuerungsmerkmale, die zur Feststellung für eine
Steuerbefreiung für betriebliches Vermögen nach der Be-
haltensfrist benötigt werden, künftig von der Finanzver-
waltung gesondert festgestellt werden,

– die Gebühren bei verbindlichen (und damit zur Erhöhung
der Rechtssicherheit dienenden) Auskünften der Finanz-
verwaltung auf wesentliche und aufwändige Fälle be-
schränkt werden.

Zudem werden zwecks Rechtsbereinigung bei Befrei-
ungstatbeständen (§ 3 des Einkommensteuergesetzes), d. h.
bei Einnahmen, die nicht zu versteuern sind, die folgenden

– Entschädigungen an ehemalige deutsche Kriegsgefangene,

– Zinsen aus Schuldbuchforderungen nach dem Allgemei-
nen Kriegsfolgengesetz,

– Ehrensold nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehren-
zeichen,

– Unterhaltsbeitrag und Maßnahmebeitrag nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,

– Bergmannsprämien nach dem Bergmannsprämiengesetz,

– Zuwendungen ehemaliger alliierter Besatzungssoldaten
an ihre Ehefrauen.

Entsprechend dem Vorhaben der Bundesregierung, beste-
hende Bürokratielasten fortlaufend zu überprüfen und admi-
nistrative Prozesse so bürokratiearm wie möglich zu gestal-
ten, soll zudem

– die Anforderung an eine elektronische Rechnung von
Unternehmen für die Belange der Umsatzsteuer deutlich
reduziert werden und

– die Bagatellgrenze im Erbfall, ab welcher die Vermö-
gensverwahrer/-verwalter eine Anzeige machen müssen,
von 5 000 Euro auf 10 000 Euro angehoben werden (sie-
he hierzu Abschnitt V, Erbschaftsteuer (S. 9)).

Damit soll ein Beitrag zum Ziel der Bundesregierung, die
gemessene Bürokratielast der Wirtschaft bis Ende 2011 um
25 Prozent zu senken, geleistet werden.

Durch einen verstärkten Einsatz moderner Informationstech-
nik (IT) sollen die papierbasierten Verfahrensabläufe so weit
wie möglich durch elektronische Verarbeitung und Über-
mittlung von Informationen ersetzt werden. Die hierfür vor-
gesehenen Maßnahmen sind:

– Die Schaffung der Möglichkeit der elektronischen Über-
mittlung durch Unternehmen für die Erklärung zur Zerle-
gung der Körperschaftsteuer (analog zur Körperschaft-
steuererklärung).

– Die Schaffung der Möglichkeit der elektronischen Über-
mittlung durch Gerichte, Behörden und Notare für Ver-
äußerungsanzeigen und Verträge nach einem Rechts-
trägerwechsel eines inländischen Grundstücks (Grund-
erwerbsteuergesetz).

– Die Möglichkeit, neben der qualifizierten elektronischen
Signatur auch ein „anderes sicheres Verfahren zur elek-
tronischen Übermittlung von Steuerklärungen zu nutzen,
soll künftig unbefristet bestehen.

Die bereits erwähnten flankierenden nichtgesetzlichen Maß-
nahmen auf der Ebene der Steuerverwaltung bekräftigten die
Intention von Bund und Ländern, für möglichst alle Phasen
des Besteuerungsprozesses IT-basierte Verfahren als Alter-
native zu den papiergestützten Kommunikationswegen an-
zubieten (bei gleichzeitigem Nachkommen der Datenschutz-
bedürfnisse). Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang
insbesondere folgende nichtgesetzliche Maßnahmen:

– Für die Erleichterung bei der Erfüllung steuerlicher
Pflichten:

– Die Einführung einer elektronischen, vorausgefüllten
Steuerklärung, wobei alle der Finanzverwaltung be-
und in der Praxis nicht mehr relevanten Befreiungstatbestän-
de abgeschafft:

reits vorliegenden Daten automatisch in die richtigen
Felder der Steuererklärung transferiert werden. Der

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/6146

Steuerpflichtige hat dann die Möglichkeit der Über-
prüfung und Ergänzung der Daten.

– Eine anwenderfreundlichere Änderung von Steuer-
erklärungsvordrucken und Erläuterungsblättern be-
züglich Umfang und Ausgestaltung.

– Zur Erhöhung der Planungs- und Rechtssicherheit:

– Die Formulierung eines bundeseinheitlichen Stan-
dards für den Begriff zeitnahe Betriebsprüfung in der
Betriebsprüfungsordnung. Kürzere Zeiträume zwi-
schen dem Entstehen der Steuer und der Betriebsprü-
fung sollen antizyklische Steuerbelastung und Zins-
aufwendungen für Steuernachzahlungen bei den
Unternehmen vermeiden. Zudem könnte die Finanz-
verwaltung eine bessere Zusammenarbeit mit den Un-
ternehmen erwarten.

– Die intensivere Abstimmung zwecks einheitlicher
Standards der beiden Rechtsgebiete Lohnsteuerrecht
und Sozialversicherungsbeitragsrecht. Hierfür sollen
einheitliche technische Durchführungswege (IT-
Schnittstellen) entwickelt werden.

Mit dem Ziel weiterer Rechtsvereinfachung sollen folgende
drei weitere Vorhaben vorangetrieben werden:

– Die Harmonisierung steuerrechtlicher und sozialrechtli-
cher Vorschriften. Hierfür wird die Bundesregierung dem
Deutschen Bundestag einen Sachstandsbericht vorlegen.

– Die Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts.
Hierfür wird das Bundesministerium der Finanzen mög-
liche Vereinfachungsansätze identifizieren und dem
Deutschen Bundestag vorlegen.

– Die Vereinfachung des Unternehmenssteuerrechts. Das
Bundesministerium der Finanzen wird bis September
2011 Ergebnisse der Prüfung der Regelungen zur Verlust-
verrechnung und einer Einführung eines Gruppenbesteu-
erungssystems vorlegen.

III. Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 51. Sitzung am 11. Mai
2011 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf
durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände
und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

– Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände
e. V.,

– Bund der Steuerzahler Deutschland e. V.,

– Bund Deutscher Finanzrichterinnen und Finanzrichter

– Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege
e. V.,

– Bundessteuerberaterkammer,

– Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.,

– Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V.,

– Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte
Menschen,

– Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleis-
tungen e. V.,

– Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände,

– Deutsche Steuer-Gewerkschaft,

– Deutscher Bauernverband,

– Deutscher Gewerkschaftsbund,

– Deutscher Industrie- und Handelskammertag,

– Deutscher Steuerberaterverband e. V.,

– Dohmen, Dr. Dieter,

– Ernst & Young,

– Familienbund der Katholiken,

– GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immo-
bilienunternehmen e. V.,

– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V.,

– Handelsverband Deutschland, Der Einzelhandel,

– Hechtner, Dr. Frank,

– Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland,

– Jachmann, Prof. Dr. Monika,

– Jarass, Prof. Dr. Lorenz,

– Loritz, Prof. Dr. Karl-Georg,

– Möhring, Prof. Dr. Bernhard,

– Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V.,

– OECD,

– Reimer, Prof. Dr. Ekkehart,

– Schmidt, Lutz,

– Steuerberaterkammer München,

– Verband Deutscher Unternehmerinnen e. V.,

– Wieland, Prof. Dr. Joachim,

– Zentraler Kreditausschuss,

– Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Aus-
schussberatungen eingegangen. Das Protokoll einschließlich
der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öf-
fentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf auf Druck-
sache 17/5125 in seiner 53. Sitzung am 8. Juni 2011 beraten
und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. Annahme in der Fassung der Ände-
rungsanträge der Fraktionen der CDU/CSU und FDP.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
56. Sitzung am 8. Juni 2011 beraten und empfiehlt mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
Zustimmung zu dem Gesetzentwurf in geänderter Fassung.
– Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
e. V.,

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat den
Gesetzentwurf in seiner 46. Sitzung am 8. Juni 2011 beraten

Drucksache 17/6146 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN Annahme mit Änderungen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat den Gesetzentwurf in seiner 41. Sitzung am 8. Juni 2011
beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD
und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. Annahme mit Änderungen.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
47. Sitzung am 6. April 2011 erstmalig beraten und die
Durchführung einer öffentlichen Anhörung am 11. Mai 2011
beschlossen (siehe hierzu Abschnitt III.). In seiner 49. Sit-
zung am 13. April 2011 hat er den Gesetzentwurf erneut
beraten, die Beratung nach Durchführung der Anhörung in
seiner 52. Sitzung am 25. Mai 2011 fortgesetzt und in seiner
53. Sitzung am 8. Juni 2011 abgeschlossen.

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. beschlossen, die
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung zu
empfehlen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP verwie-
sen zu Beginn der Beratungen im Ausschuss auf die seit über
30 Jahren andauernde Debatte zur grundlegenden Vereinfa-
chung des deutschen Steuersystems, in den letzten Jahren
öffentlich vorangetrieben von Prof. Paul Kirchhof, von dem
ehemaligen Abgeordneten Friedrich Merz (CDU/CSU) und
vielen anderen. Diese Debatte müsse fortgeführt werden. Je-
doch seien alle Bestrebungen, das deutsche Steuerrecht radi-
kal zu vereinfachen, bisher nicht erfolgreich gewesen. Daher
hätten sich die Koalitionsfraktionen mit diesem Gesetzge-
bungsverfahren zunächst einmal darauf verständigt, das
Steuerrecht an den Stellen zu vereinfachen, die politisch
durchsetzbar und im Spannungsbogen zwischen Einzelfall-
gerechtigkeit auf der einen und Steuervereinfachung auf der
anderen Seite praktisch möglich seien. Insgesamt aber sei
der Gesetzentwurf richtig und führe tatsächlich zu Steuer-
vereinfachungen, auch wenn in Einzelfällen, wie von den
Oppositionsfraktionen bemängelt, die Steuergerechtigkeit
auf der Strecke bliebe. Die Entscheidung zwischen Steuer-
vereinfachung und Einzelfallgerechtigkeit sei nun einmal
eine Gratwanderung, die in Kauf genommen werden müsse.
Damit trete man zudem den Entwicklungen der vergangenen
Jahre entgegen, in denen das Steuerrecht durch verschiedene
Jahressteuergesetze immer weiter verkompliziert wurde. In
der vom Ausschuss durchgeführten öffentlichen Anhörung
sei dies klar bestätigt worden.

Im Einzelnen werde angestrebt, viele Einzelregelungen zu
vereinfachen, die – jede für sich genommen – zum Teil er-
hebliche Vereinfachungen für die Betroffenen mit sich
brächten. Da es sich aber nicht um ein Steuersenkungsgesetz
handele, greife die Debatte über die nicht ausreichenden
Steuererleichterungen, die sich beispielsweise als Folge von

an die Inflationsentwicklung angepasst. Ebenso würde die
Kritik, nicht genügend Steuerzahler würden von der Anhe-
bung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags profitieren, an der
Sache vorbeigehen. Dessen ungeachtet würden sich in Sum-
me finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
von einer halben Milliarde Euro zu Gunsten des Steuerzah-
lers ergeben.

Alleine die familienpolitischen Maßnahmen würden mit
260 Mio. Euro zu Gunsten von Familien zu Buche schlagen
und seien insbesondere bezüglich dem Wegfall der Einkünf-
te- und Bezügegrenze bei volljährigen Kindern bei der Bean-
tragung von Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder und
dem Verzicht auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzun-
gen bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten vor
allem von den Familienverbänden positiv bewertet worden.
Neben der fiskalischen Wirkung sei dies aber insbesondere
der bürokratieentlastenden Wirkung geschuldet. Umfangrei-
che Angaben in der Anlage Kind, also der Anlage der Ein-
kommensteuererklärung für Kinder, könnten damit in Zu-
kunft wegfallen.

Die finanziellen Auswirkungen würden direkt im Bundes-
haushalt, statt zu Lasten der Länder und Kommunen, gegen-
finanziert. Darüber hinausgehende finanzielle Auswirkun-
gen zu Lasten des Bundeshaushalts seien jedoch derzeit
nicht möglich. Im Vordergrund müsse derzeit weiterhin die
Haushaltskonsolidierung stehen.

Zudem stelle dieses Gesetz lediglich einen ersten Schritt dar,
der in der Unternehmensbesteuerung und der Umsatzbesteu-
erung fortgesetzt werde. Bereits jetzt sei aber auch der
unternehmerische Bereich beispielsweise mit der umsatz-
steuerrechtlichen Zulässigkeit der elektronischen Rech-
nungsstellung per E-Mail von 4 Mrd. Euro Bürokratiekosten
entlastet worden, ohne dass dies die öffentlichen Haushalte
belasten würde. Weitere Schritte beispielsweise mit der Ver-
längerung der derzeitigen Regelung in § 20 Absatz 2 UStG
zur Ist-Besteuerung oder mit einer Neuregelung zu den Auf-
bewahrungsfristen seien notwendig und würden nach der
Vorlage des Berichts der Bundesregierung zum Erfüllungs-
aufwand im Bereich der Harmonisierung und Verkürzung
der Aufbewahrungs- und Prüfungsfristen nach Handels-,
Steuer- und Sozialrecht angegangen.

Die Fraktion der SPD betonte, würde dem vorliegenden
Gesetzentwurf die Funktion eines Jahressteuergesetzes zu-
geschrieben, wäre er zum Teil durchaus zustimmungsfähig.
Er beinhalte verschiedene Änderungen, von denen einige
Steuerzahler mitunter in begrenztem Ausmaß profitierten.
Beispielsweise werde die Anhebung des Arbeitnehmer-
Pauschbetrags für etwa 2 000 Steuerzahler einen kleinen fi-
nanziellen Vorteil mit sich bringen.

Dem Anspruch eines Steuervereinfachungsgesetzes werde
der Gesetzentwurf jedoch genauso wenig gerecht, wie sich
der nun zur Abstimmung stehende Gesetzentwurf der Bun-
desregierung mit den Ankündigungen der Bundesregierung
und der Koalitionsfraktionen in verschiedenen Wahlkämp-
fen messen könne. An vielen Stellen des Gesetzentwurfs
werde deutlich, dass damit nicht in erster Linie Steuerverein-
fachungen, sondern vielmehr zusätzliche Bürokratie, steuer-
liche Entlastung für nur sehr wenige Menschen, mitunter
kompliziertere Regelungen und eine Entwicklung zu Ge-
Pauschbetragserhöhungen ergeben, zu kurz. Es würden le-
diglich absolute Grenzen im Steuerrecht wie Pauschbeträge

rechtigkeitsfragen in die falsche Richtung einhergehen wür-
den.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/6146

Die Stimmung auf dem Steuerberaterkongress im Mai 2011
in München habe dies sehr deutlich gemacht: Die Details des
Gesetzentwurfs würden durchaus positiv aufgenommen, in
Summe gäben sich die Bundesregierung und die Koalitions-
fraktionen jedoch der Lächerlichkeit preis.

Die Vereinfachung, die aus der Anhebung des Arbeitneh-
mer-Pauschbetrags resultiere, sei marginal. Grundsätzlich
positiv bewertet werde der Verzicht auf die persönlichen An-
spruchsvoraussetzungen bei der Absetzbarkeit von Kinder-
betreuungskosten, der Wegfall der Einkünfte- und Bezüge-
grenze bei volljährigen Kindern bei der Beantragung von
Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder sowie die Ver-
einfachung bei der Berechnung der Entfernungspauschale.
Grundsätzlich abgelehnt werde jedoch die Eröffnung der
Möglichkeit zur gleichzeitigen Abgabe von Einkommen-
steuererklärungen für zwei Jahre, da damit mehr Probleme
geschaffen würden, als Vorteile entstünden.

Die Fraktion DIE LINKE. nannte den vorliegenden Ge-
setzentwurf eine „Luftnummer“. Bei der Anhebung des
Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 Euro auf 1 000 Euro
werde jeder Beschäftigte lediglich um 2 oder 3 Euro monat-
lich entlastet. Da jedoch noch nicht einmal der ehemalige
Pauschbetrag von 1 044 Euro erreicht sei, könne kaum von
einem ausreichenden Inflationsausgleich gesprochen wer-
den. Aus der Einordnung der Kinderbetreuungskosten nicht
mehr als Werbungskosten, sondern als Sonderausgaben kön-
ne sogar eine Mehrbelastung von Eltern bei kommunalen
Beiträgen und Gebühren entstehen. Die Festschreibung des
Jahresprinzips für die Günstigerprüfung zwischen Entfer-
nungspauschale und tatsächlichen Aufwendungen bei der
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel stelle zwar eine Er-
leichterung, aber auch eine finanzielle Schlechterstellung
vieler Pendler dar. Der Vereinfachungseffekt aus der Redu-
zierung der Veranlagungsarten für Eheleute sei fraglich.

Zudem müsse im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die
persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei der Absetzbar-
keit von Kinderbetreuungskosten hervorgehoben werden,
moderne Kindertagesstätten und Kindergärten würden kei-
neswegs lediglich der Kinderbetreuung dienen, sondern
stellten Bildungseinrichtungen dar. Dem folgend müsste der
Besuch auch dieser Einrichtungen kostenfrei gestellt wer-
den. Derzeit sei dies jedoch nicht der Fall. Mitunter seien
hingegen die Elternbeiträge stark einkommensabhängig
gestaffelt. Daraus würden sich zum Teil erhebliche Auswir-
kungen aus dem Verzicht auf die persönlichen Anspruchsvo-
raussetzungen bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungs-
kosten für die Kommunen ergeben.

Aus diesen Gründen sei das Gesetz nicht zustimmungsfähig.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies die unter-
stützende Position der Koalitionsfraktionen zum Gesetzent-
wurf der Bundesregierung als haltlos zurück. Der Spagat
zwischen Steuervereinfachung und Steuergerechtigkeit sei
nicht geglückt.

Die rückwirkende Anhebung des Pauschbetrags schaffe bü-
rokratische Probleme statt das Steuersystem zu vereinfa-
chen. Lediglich das Ziel der Inflationsanpassung sei nach-
vollziehbar. Ebenso wenig sei die Eröffnung der Möglichkeit
zur gleichzeitigen Abgabe von Einkommensteuererklärun-

vielmehr um eine Bürokratieausweitung. Analog dazu könne
sich der Diskussion über die bürokratische Belastung der
Kommunen durch den Verzicht auf die persönlichen An-
spruchsvoraussetzungen bei der Absetzbarkeit von Kinder-
betreuungskosten nur angeschlossen werden. Zu einer Steu-
ervereinfachung werde dies sicherlich nicht führen. Als
zentrale Vereinfachungsregelung mit großer gesellschafts-
politischer Bedeutung würde zudem die Abschaffung des
Ehegattensplittings fehlen. Stattdessen seien im Bereich der
Veranlagung von Ehegatten nur marginale Schritte umge-
setzt worden.

Positiv bewertet werde lediglich die Bemühung, bei der
elektronischen Archivierung von Rechnungsunterlagen vor-
anzukommen. Aber statt wichtige Vereinfachungsschritte
anzugehen, habe man sich auf vordergründig attraktiv er-
scheinende Maßnahmen wie den Verzicht auf die persönli-
chen Anspruchsvoraussetzungen bei der Absetzbarkeit von
Kinderbetreuungskosten oder den Wegfall der Einkünfte-
und Bezügegrenze bei volljährigen Kindern bei der Beantra-
gung von Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder
konzentriert. Dass nun aber gerade Alleinerziehende mit
einem im Durchschnitt geringeren Einkommen durch die
Neuregelung der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskos-
ten schlechter gestellt werden, sei nicht nachvollziehbar.
Daraus ergebe sich ein erhebliches Steuergerechtigkeitspro-
blem.

Zudem scheine die Neuregelung der Ausbildungsfinanzie-
rung zunächst eine Erleichterung darzustellen, die Anhörung
habe aber klar gemacht, dass dadurch Negativanreize bei
sehr jungen Menschen entstehen könnten, Ausbildungsplät-
ze anzunehmen. Notwendig sei vielmehr eine Neuausrich-
tung der Ausbildungsfinanzierung.

Diesen Argumenten folgend legte die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bereits zur abschließenden Beratung im
Finanzausschuss einen Entschließungsantrag vor, der zudem
zur abschließenden Lesung im Plenum des Deutschen Bun-
destages zur Abstimmung gestellt werden soll (zum Antrag
selbst siehe dort).

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte den Entschließungsan-
trag in weiten Teilen. Da er jedoch unter anderem fordere,
auf die Anhebung der Werbungskostenpauschale vollständig
zu verzichten, sei er nicht zustimmungsfähig.

Der Ausschuss lehnte den Entschließungsantrag mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
DIE LINKE. ab.

Regelungen, die Familien mit Kindern betreffen

Bezüglich der Regelungen, die Familien mit Kindern betref-
fen, zeigten sich die Koalitionsfraktionen erfreut über die
zentrale Stellung, die diese im Rahmen der Ausschussbera-
tungen einnahmen. Damit werde deutlich, von welch großer
Bedeutung dieser Regelungsbereich sei.

Kindergeld/Kinderfreibetrag

Im Zentrum stehe hierbei nicht die fiskalische Entlastung
von Familien mit Kindern, sondern deren Entlastung von bü-
gen für zwei Jahre, die mit einem Formular beantragt werden
müsse, eine Steuervereinfachung. Auch hier handele es sich

rokratischem Aufwand. An erster Stelle zu nennen sei der
Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze bei volljährigen

Drucksache 17/6146 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Kindern bei der Beantragung von Kindergeld und den Frei-
beträgen für Kinder. Die Einkommensverhältnisse der Kin-
der sollen also nicht mehr bei der Gewährung des Kindergel-
des berücksichtigt werden. Kritiker müssten beachten, dass
dies nur für Kinder in Ausbildung gelte. Weder sei eine Be-
strafung von Studenten, die neben dem Studium arbeiten,
oder von Eltern, deren Kinder in Ausbildung nebenbei einer
eigenen Beschäftigung nachgehen, sinnvoll. Noch sei die
Einkünfteprüfung der Kinder aufgrund des hohen bürokrati-
schen Aufwands aus Gesichtspunkten der Steuergerechtig-
keit oder aus fiskalischen Gesichtspunkten vertretbar. Natür-
lich sei denkbar, dass es hierbei in einzelnen Fällen zu
Ungerechtigkeiten komme. Dann müsse man diese Rege-
lung ggf. in einigen Jahren überdenken. Aber genauso, wie
man die Zahlung von Kindergeld bzw. die Gewährung des
Kinderfreibetrags nicht vom Einkommen der Eltern abhän-
gig machen wolle, werde man nun auch die Abhängigkeit
von eigenen Einkünften des Kindes streichen.

Die Fraktion der SPD vertrat die Ansicht, es müsse beim
Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze volljähriger Kin-
der bei der Beantragung von Kindergeld und den Freibeträ-
gen für Kinder mit deutlich höheren Steuerausfällen gerech-
net werden, als im Gesetzentwurf angegeben, da häufig
Anträge auf Gewährung von Kindergeld, die ohne Aussicht
auf Erfolg waren, gar nicht erst eingereicht worden seien.
Außerdem sei aus Gerechtigkeitsgründen nicht nachvoll-
ziehbar, dass Eltern für Kinder, die von ihrem eigenen Ein-
kommen leben können, Kindergeld beziehen sollen.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, es greife deutlich zu kurz,
davon auszugehen, dass mit dem Wegfall der Einkünfte- und
Bezügegrenze bei volljährigen Kindern bei der Beantragung
von Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder nun eine
durchgängig bürokratieärmere Regelung gefunden sei. Auch
bei pflichtbewusstem Studium gelinge es jungen Menschen
oftmals nicht, ihre Ausbildung bis zum Abschluss des
25. Lebensjahres zu beenden. Dann ergebe sich eine doppel-
te Belastung durch den Wegfall des Kindergeldes und den
Statuswechsel bei der Krankenversicherung. Zudem seien
Einkünfte- und Bezügegrenzen weiterhin von Bedeutung für
die Beantragung von BAföG.

Die Bundesregierung erläuterte, die Kosten des Wegfalls der
Einkünfte- und Bezügegrenze bei volljährigen Kindern bei
der Beantragung von Kindergeld und den Freibeträgen für
Kinder seien mit 200 Mio. Euro angesetzt worden. Dieser
Wert beruhe auf Annahmen, die in Zusammenarbeit mit
den Ländern erarbeitet worden seien. Man habe mit rund
70 000 Fällen gerechnet und liege damit über der Annahme
der Länder, um eine solide Kostenschätzung zu haben.

Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten

Darüber hinaus hoben die Koalitionsfraktionen die Neurege-
lung hervor, mit der die derzeit existierenden, drei verschie-
denen Varianten der Abzugsfähigkeit von Kinderbetreu-
ungskosten vereinheitlicht würden. Als Reaktion auf die
öffentlichen Diskussionen, die bereits in erheblichem Aus-
maß auf Basis des Referentenentwurfs stattgefunden habe,
sei aufgrund des Widerstands der Eltern die Änderung der
Regelung zu den Kinderbetreuungskosten in Zusammenar-
beit mit dem Bundesministerium der Finanzen belastungs-

Eine Mehrbelastung von Eltern sei jedoch ausgeschlossen.
Es müsse aber davon abgesehen werden, die Auswirkungen
auf die Höhe der Kita-Gebühren zu diskutieren, da die Ge-
staltung der Gebührenhöhe und -struktur in der Verantwor-
tung der Kommunen, nicht aber des Bundes liege. Eine
zweckmäßige Vereinfachung des Steuerrechts dürfe nicht an
einer möglichen außersteuerlichen Wirkung bei anderen
Körperschaften scheitern. Würde sich durch eine solche
Steuervereinfachung eine Auswirkung auf kommunaler
Ebene ergeben, sei es das Recht der Kommune, ihrerseits
entsprechende Anpassungen vorzunehmen.

Der Ansicht, dass Alleinerziehende und Geringverdiener
durch die Neuregelung der Absetzbarkeit von Kinderbetreu-
ungskosten schlechter gestellt werden würden, traten die
Koalitionsfraktionen entschieden entgegen. Die Abzugsfä-
higkeit von Sonderausgaben auf der einen oder Werbungs-
kosten auf der anderen Seite wirke sich lediglich bei der
Verlustrück- und Verlustvortragsfähigkeit zu Lasten der Son-
derausgaben aus. Bei geringen Einkommen sei dies jedoch
aufgrund der fehlenden Steuerlast nicht relevant.

Die Fraktion der SPD hob hierzu insbesondere hervor, es sei
nicht hinnehmbar, dass die durch die Rechtsänderung zu den
Kinderbetreuungsbeiträgen entstehenden Kosten den Kom-
munen aufgeladen werden. Die anderen Oppositionsfraktio-
nen schlossen sich dem insoweit an, als es nicht hinnehmbar
sei, dass viele Kommunen durch den Verzicht auf die persön-
lichen Anspruchsvoraussetzungen bei der Absetzbarkeit von
Kinderbetreuungskosten ihre Satzungen ändern müssten.
Dadurch entstünden erhebliche bürokratische Belastungen.

Die Koalitionsfraktionen entgegneten, die meisten Satzun-
gen würden an das Einkommen nach dem Sozialgesetzbuch
(SGB) anknüpfen und seien dadurch von steuerlichen Ände-
rungen unberührt. Andere würden an die Einkünfte anknüp-
fen. Mit der Einführung des § 2 Absatz 5a Satz 2 EStG sei
auch für diese Satzungen keine Änderung notwendig. Ledig-
lich für die Kommunen, die am Einkommen anknüpfen, er-
gäbe sich ggf. ein Anlass für Änderungen. Da aber in diesen
Fällen ohnehin jedes Jahr ein Einkommensteuerbescheid
vorgelegt werden müsse, entstünden keine zusätzlichen bü-
rokratischen Lasten. Nur der Bereich der Kostenerstattung
müsse geprüft werden. Allerdings sei nicht zu erwarten, dass
enorme Auswirkungen bei den Gebühren auf die Kommu-
nen zukämen, da hier lediglich die Fälle relevant seien, die
durch die zusätzliche Absetzbarkeit eine Einkommensstufe
überschreiten.

Auf Nachfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
nach dem Verfahren, wie der Verzicht auf die persönlichen
Anspruchsvoraussetzungen bei der Absetzbarkeit von Kin-
derbetreuungskosten gemeinsam mit den Kommunen kon-
kret geregelt werde, erläuterte die Bundesregierung, bisher
würden verschiedene Tatbeständen getrennt voneinander
geregelt. Das habe zur Notwendigkeit der Erklärung der
Lebensverhältnisse der Eltern und des Kindes geführt.
Rechtsfolge sei gewesen, dass die Kosten teilweise als Son-
derausgaben, teilweise als Werbungskosten, teilweise als
Mischfälle abziehbar gewesen seien. Nun werde eine Verein-
heitlichung angestrebt, sodass Kinderbetreuungskosten un-
abhängig von der Situation der Eltern und des Kindes als ein
Tatbestand abziehbar sind. Die Regelungen würden an einer
neutral gestaltet worden. In Reaktion darauf könnte sich nun
zwar zusätzliche Bürokratie auf kommunaler Ebene ergeben.

Stelle im Gesetz mit einer einzigen Rechtsfolge konzentriert.
Die Definition für Kinderbetreuungskosten bliebe unverän-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/6146

dert. Das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2007, das ausführ-
lich darlegt, welche Kosten abziehbar sind, gelte fort.

Weitere Regelungen, die Familien mit Kindern betreffen

Zudem legten die Koalitionsfraktionen einen Änderungsan-
trag vor, mit dem auf die im Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung vorgesehene Tarifminderungsregelung in der Ehegat-
tenbesteuerung zu Gunsten eines Wahlrechts zwischen
Einzel- und Zusammenveranlagung für Ehegatten verzichtet
werden soll, um Schlechterstellungen im Vergleich zu zwei
unverheirateten Personen auszuschließen.

Dem stimmte der Finanzausschuss mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie den
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
zu.

Außerdem legten die Koalitionsfraktionen einen Änderungs-
antrag zur Zurechnung von Sonderausgaben, außergewöhn-
lichen Belastungen und bestimmten Steuerermäßigungen bei
der Ehegatteneinzelveranlagung zu demjenigen Ehegatten,
der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, vor.

Dem stimmte der Finanzausschuss mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie den
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD
zu.

Darüber hinaus legten die Koalitionsfraktionen einen Ände-
rungsantrag vor, der die Möglichkeit der Übertragung des
Kinderfreibetrages, der den Eltern grundsätzlich jeweils
hälftig zusteht, von einem Elternteil auf den anderen eröff-
net, auch wenn der eine Elternteil mangels Leistungsfähig-
keit dem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist. Eine
Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Er-
ziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes, die allein auf
Antrag desjenigen Elternteils erfolgt, bei dem das Kind ge-
meldet ist, solle demnach nicht mehr möglich sein, wenn der
andere Elternteil Aufwendungen für die Betreuung und Er-
ziehung oder Ausbildung hat.

Dem stimmte der Finanzausschuss mit den Stimmen aller
Fraktionen zu.

Ferner stimmte der Finanzausschuss einem redaktionellen
Änderungsantrag im Zusammenhang mit den Freibeträgen
für Kinder und Kindergeld ohne Einkommensgrenze mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
sowie den Stimmen der Fraktion DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion der SPD zu.

Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung

Die Fraktion der SPD stellte zudem die Aussage der Koali-
tionsfraktionen, es handele sich bei dem vorliegenden Ge-
setzentwurf nicht um ein Entlastungsgesetz, sondern um
ein Vereinfachungsgesetz, vor dem Hintergrund der Anhe-
bung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, die im Haushalt mit
300 Mio. Euro zu Buche schlage, in Frage und hinterfragte,
weshalb diese Anhebung nicht insbesondere beim Pauschbe-

lenden Erhöhungen in den vergangenen Jahren dringender
notwendig gewesen.

Die Koalitionsfraktionen erwiderten, ungeachtet von
Pauschbeträgen könnten weiterhin alle Aufwendungen steu-
erlich in voller Höhe geltend gemacht werden. Da dies regel-
mäßig bei Menschen mit Behinderung geschehe, habe man
sich jetzt entschlossen, hier zunächst nur den Arbeitnehmer-
Pauschbetrag zu erhöhen. Die Vereinbarung des Koalitions-
vertrags, dies auch für den Pauschbetrag für Menschen mit
Behinderung zu tun, gelte aber fort. Daher gehe es fehl, die
aktuelle Änderung als Entscheidung gegen eine bestimmte
Gruppe zu deuten.

Dem konnte die Fraktion der SPD nicht folgen und legte
einen Änderungsantrag zur Erhöhung der Pauschbeträge für
behinderte Menschen bei gleichzeitiger Abschaffung des
Einzelnachweises zusätzlicher außergewöhnlicher Belastun-
gen (§ 33b EStG) vor.

§ 33b Absatz 1 Satz 1 sollte wie folgt gefasst werden:

Wegen krankheits- und behinderungsbedingten Aufwendun-
gen können behinderte Menschen unter den Voraussetzun-
gen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach
§ 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Be-
hinderten-Pauschbetrag).

In Absatz 3 sollten die Sätze 2 und 3 wird wie folgt gefasst
werden:

Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der Be-
hinderung

30 400 Euro

40 560 Euro

50 740 Euro

60 940 Euro

70 1 250 Euro

80 1 590 Euro

90 1 850 Euro

100 2 130 Euro

Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 6
sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf
5 500 Euro.

Zur Begründung führte die Fraktion der SPD an, nach gel-
tendem Recht hätten behinderte Menschen ein Wahlrecht, ob
sie wegen den Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhn-
lichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des
täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten
Wäschebedarf den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b
EStG in Anspruch nehmen wollen oder ihre tatsächlichen
Aufwendungen, soweit sie die zumutbare Belastungen über-
steigen, als außergewöhnliche Aufwendungen nach § 33
EStG geltend machen wollen. Daneben könnten Krankheits-
kosten sowie weitere behinderungsbedingte Aufwendungen
(z. B. Operationskosten, Heilbehandlungen, Kuren, Arznei-
und Arztkosten, Fahrtkosten) ebenfalls als außergewöhnli-
che Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden.

Da der Behinderten-Pauschbetrag seit 1975 nicht angehoben
wurde, decke er oftmals die effektiven Aufwendungen nicht
trag für Menschen mit Behinderung erfolge. Dies wäre ent-
sprechend dem Vorschlag des Bundesrates aufgrund der feh-

mehr ab. Für die Steuerpflichtigen sei es deshalb in vielen
Fällen günstiger, diese Aufwendungen einzeln nachzuwei-

Drucksache 17/6146 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

sen und unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung als
außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG geltend zu
machen.

Um künftig den Steuerpflichtigen den Einzelnachweis von
Aufwendungen möglichst zu ersparen, solle der Behinder-
ten-Pauschbetrag erhöht und seine Abgeltungswirkung auf
alle krankheits- und behinderungsbedingten Kosten ausge-
weitet werden. Um Schlechterstellungen von behinderten
Menschen mit hohen Krankheits-, Pflege- und Fahrtkosten
zu vermeiden, solle der einheitliche Einzelnachweis aller
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33
EStG erhalten bleiben.

Die durch die Erhöhung und Ausweitung der Abgeltungs-
wirkung des Behinderten-Pauschbetrages entstehenden
Steuermindereinnahmen sollten durch eine Streichung der
Umsatzsteuerermäßigung für Beherbergungsleistungen aus-
geglichen werden.

Daher legte die Fraktion der SPD einen weiteren Änderungs-
antrag zur Streichung der Umsatzsteuerermäßigung für Be-
herbergungsleistungen gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 11
UStG vor.

Zur Begründung führte die Fraktion der SPD ergänzend aus,
die im Jahr 2010 eingeführte Umsatzsteuerbegünstigung für
Beherbergungsleistungen solle als Beitrag zur Steuerverein-
fachung und zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte
wieder gestrichen werden.

Ein Teil der durch die Streichung entstehenden Steuermehr-
einnahmen diene als Gegenfinanzierung für die Erhöhung
und Ausweitung der Abgeltungswirkung des Behinderten-
Pauschbetrages.

Die Koalitionsfraktionen betonten, das vorliegende Gesetz
diene der Steuervereinfachung. Diese Wirkung würde je-
doch nur bei abgeltender Pauschalierung eintreten. Da die
Inanspruchnahme des Behinderten-Pauschbetrags jedoch
viele Betroffene schlechter stellen würde als der individuelle
Ansatz der entstandenen Kosten, wäre nicht mit einer starken
Inanspruchnahme eines erhöhten Behinderten-Pauschbe-
trags zu rechnen gewesen. Daher habe man sich entschieden,
diese Erhöhung nicht mit in dieses Gesetzgebungsverfahren
aufzunehmen.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, sie erachte es als richtig,
den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung deutlich
anzuheben. Da der Antrag jedoch die Voraussetzung für die
Inanspruchnahme des Pauschbetrags an einer Stelle ver-
schärfe, könne dem Änderungsantrag nicht zugestimmt wer-
den.

Die Änderungsanträge zur Erhöhung der Pauschbeträge für
behinderte Menschen lehnte der Finanzausschuss mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP
gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE
LINKE. ab.

Den Antrag auf Streichung der Umsatzsteuerermäßigung für
Beherbergungsleistungen lehnte der Finanzausschuss eben-
falls mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und FDP ab, jedoch gegen die Stimmen der Opposi-

Aufwendungen im Krankheitsfall

Außerdem legten die Koalitionsfraktionen zum Nachweis
von Aufwendungen im Krankheitsfall für den steuerlichen
Abzug als außergewöhnliche Belastungen einen Änderungs-
antrag vor. Hiermit soll die gesetzliche Regelung der bishe-
rigen Verwaltungsregelung zum Nachweis der Zwangsläu-
figkeit von Krankheitskosten gesetzlich normiert werden,
um dem Steuerpflichtigen von Anfang an Rechtssicherheit
in der Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen zu ermög-
lichen.

Dem stimmte der Finanzausschuss mit den Stimmen aller
Fraktionen zu.

Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Mit einem weiteren Änderungsantrag strebten die Koali-
tionsfraktionen eine Änderung des Bundesversorgungs-
gesetzes an, um im Zusammenhang mit der Anhebung des
Arbeitnehmer-Pauschbetrags Ungenauigkeiten bei der Be-
rechnung des Versorgungskrankengeldes zu vermeiden.

Dem stimmte der Finanzausschuss mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie den
Stimmen der Fraktion DIE LINKE. gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der SPD zu.

Kompensation der Kommunen

Außerdem unterstrichen die Koalitionsfraktionen, dass die
mit dem Gesetz verbundenen Steuermindereinnahmen für
Länder und Kommunen vollständig durch den Bund kom-
pensiert würden.

Die Fraktion DIE LINKE. verwies darauf, dass dies lediglich
für die Länder klar geregelt sei. Bei der Durchreichung der
Kompensation an die Kommunen würden jedoch aktuelle
Beispiele zeigen, dass dies oft nicht geschehe. Der Bund sei
aber in der Pflicht, dies für alle Ebenen sicherzustellen.

Die Koalitionsfraktionen entgegneten mit dem Hinweis auf
die verfassungsrechtliche Problematik, der Bund habe keine
Möglichkeit, die Kommunen direkt zu kompensieren. Sie
würden aber die Auffassung teilen, dass festgelegt werden
sollte, welche Mittel für die Kompensation der Kommunen
bestimmt seien. Gegebenenfalls müsse die ausreichende
Kompensation durch die Länder im direkten Kontakt mit den
Kommunen sichergestellt werden.

Gleichzeitige Abgabe von Einkommensteuererklärungen
für zwei Jahre

Die Koalitionsfraktionen betonten, nicht unternehmerisch
tätige Steuerpflichtige könnten in Zukunft ihre Einkommen-
steuererklärung zusammengefasst für zwei Jahre beim Fi-
nanzamt abgeben. Durch die Ausübung dieses Wahlrechts
könne der Steuerzahler vermeiden, sich in jedem Jahr erneut
mit dem Einkommensteuerrecht auseinander setzen zu müs-
sen und die Steuererklärung auszufüllen. Von dieser Rege-
lung könnten Arbeitnehmer, Bezieher von Alterseinkünften
und Personen mit geringeren Einkünften aus Vermögensver-
waltung profitieren. Nicht betroffen seien Steuerpflichtige,
die ihre Steuererklärung von einem Steuerberater anfertigen
tionsfraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

lassen würden. Dies erkläre auch das begrenzte Interesse der
Steuerberaterverbände an dieser Regelung. Für Steuerpflich-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/6146

tige, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, könne diese
Regelung aber eine wesentliche Vereinfachung darstellen.
Im Weiteren müsse die Regelung anhand der Erfahrungen,
die man im Laufe der nächsten Jahre machen werde, bewer-
tet werden.

Auf Bitte der Fraktion der SPD erläuterte die Bundesregie-
rung die Position des Bundesrates. Er sehe die Gefahr, dass
die erhoffte Entlastung des Steuerzahlers von bürokrati-
schem Aufwand nicht eintreten und es vielmehr zu einer zu-
sätzlichen Belastung für die Finanzverwaltung kommen
werde. Dem könne sich die Bundesregierung nicht anschlie-
ßen. Entsprechend der vorliegenden Steuerstatistik-Daten
kämen ca. 4 Millionen Arbeitnehmer dafür in Betracht, wo-
von nur 20 Prozent die formalen Voraussetzungen erfüllen
würden. Davon würden schätzungsweise wiederum nur etwa
40 Prozent diese Option in Anspruch nehmen. Im Ergebnis
handele es sich also etwa um 300 000 Fälle bundesweit. Die
zusätzliche Belastung für die Finanzverwaltung werde sich
also auf jeden Fall in Grenzen halten. Außerdem stelle die
Regelung ein Wahlrecht für Steuerpflichtige dar, werde also
nur in Anspruch genommen, wenn es sich um eine Entlas-
tung für den Steuerpflichtigen handelt. Damit gehe die Kritik
fehl, das Steuervereinfachungsgesetz entlaste vornehmlich
die Verwaltung, weniger den Steuerzahler. Tatsächlich han-
dele es sich vornehmlich um eine Entlastung der Arbeitneh-
mer von Bürokratieaufwand.

Verstärkter Einsatz von EDV

Zudem hoben die Koalitionsfraktionen verschiedene Verbes-
serungen für den Steuerzahler und die Finanzverwaltung
durch Einsatz moderner Computertechnologie im Besteue-
rungsverfahren und die Ausweitung der elektronischen
Kommunikation zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt
hervor.

Vorausgefüllte Einkommensteuererklärung

In diesem Zusammenhang werde angestrebt, ein Verfahren
zu entwickeln, dem Steuerpflichtigen vorausgefüllte Ein-
kommensteuererklärungen mit möglichst vielen voreingetra-
genen Angaben zur Verfügung zu stellen.

Die Bundesregierung erläuterte hierzu, die Federführung lie-
ge bei Bayern. Das Projekt werde dort intensiv vorangetrie-
ben. Es sei aber immer noch ein langwieriger Weg, bis dem
Steuerpflichtigen ein Angebot vorgelegt werden könne, mit
dem er auch etwas anfangen könne. Es bliebe daher ein ehr-
geiziges Ziel, das Projekt bis Ende 2013 abschließen zu wol-
len.

Elektronische Rechnungsstellung

Zudem soll die elektronische Rechnungsübermittlung an
moderne Entwicklungen angepasst werden. Dazu betonten
die Koalitionsfraktionen, § 14 Absatz 3 UStG benenne für
die elektronische Rechnungsstellung zwei Verfahren – näm-
lich die qualifizierte elektronische Signatur und das elektro-
nische Datenaustauschverfahren EDI , bei denen die Echt-
heit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als
gewährleistet gelten. Hiermit solle Artikel 233 Absatz 2 der
Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in der Fassung der Richt-

werden. Daneben existierten auch eine Reihe anderer techni-
scher Verfahren, deren Zulässigkeit sich nach § 14 Absatz 1
UStG bestimmt, bei denen also entsprechende innerbetrieb-
liche Kontrollverfahren die Gewähr für die Echtheit der Her-
kunft und die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung ge-
ben müssten. Im einfachsten Fall sei das eine E-Mail des
Rechnungsausstellers an den Empfänger, in der er über eine
Leistung abrechnet.

Würden fortschrittlichere Verfahren wie z. B. De-Mail-
Dienste nach dem De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011
(BGBl. I S. 666) verwendet, die auf einer elektronischen
Kommunikationsplattform einen sicheren, vertraulichen und
nachweisbaren Geschäftsverkehr auf Grundlage einer siche-
ren Anmeldung und Identifizierung ermöglichen, erübrige
sich für den Rechnungsempfänger eine Prüfung der Identität
des Absenders (Echtheit der Herkunft). Auch könne er da-
von ausgehen, dass der Rechnungsinhalt während der Über-
mittlung nicht manipuliert wurde (Unversehrtheit des In-
halts). Hier werde sich das Kontrollverfahren insbesondere
darauf beschränken, dass der Unternehmer die in Rechnung
gestellte Leistung tatsächlich für sein Unternehmen bezogen
habe, die Rechnung also inhaltlich korrekt ist.

Auf Anregung der Fraktion der SPD kam der Ausschuss zu-
dem überein, den Komplex der elektronischen Rechnungs-
stellung nach einer angemessenen Frist zu evaluieren, um
gegebenenfalls vor dem Hintergrund der gemachten Erfah-
rungen die Regelung zu überarbeiten.

Authentifizierung des Datenübermittlers

Außerdem griffen die Koalitionsfraktionen den Vorschlag
des Bundesrates auf, bei der vollelektronischen Übermitt-
lung von Steuerdaten künftig generell eine obligatorische
Authentifizierung des Datenübermittlers vorzusehen. Die
bisher bestehende Möglichkeit, in den in § 6 Absatz 1 Satz 2
StDÜV bezeichneten Fällen auf eine Authentifizierung des
Datenübermittlers verzichten zu können, solle mit Ablauf
des Jahres 2012 entfallen.

Dem hierzu vorgelegten Änderungsantrag stimmte der Aus-
schuss mit den Stimmen aller Fraktionen zu.

Erbschaftsteuer

Zum Kontext der Erbschaftbesteuerung betonten die Koali-
tionsfraktionen zur abschließenden Beratung im Finanzaus-
schuss, dass sie, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, daran
festhielten, in Gespräche mit den Ländern einzutreten, um zu
prüfen, ob die Erbschaftsteuer hinsichtlich Steuersätzen und
Freibeträgen regionalisiert werden könne.

Im Bereich des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergeset-
zes sah der Gesetzentwurf außerdem die Verdopplung der für
Anzeigen von Vermögensverwahrern und -verwaltern gel-
tenden Bagatellgrenze der Erbschaftsteuer-Durchführungs-
verordnung (ErbStDV) von 5 000 Euro auf 10 000 Euro vor.

Die Erhöhung der Bagatellgrenze würde aber nach Ansicht
der Koalitionsfraktionen häufiger zu einer Ausnahme von
der Mitteilungsverpflichtung führen. Der Erfüllungsauf-
wand für die öffentliche Verwaltung wäre bei einer Verdopp-
lung der Grenzen höher. Eine Erweiterung des Anzeigen-
verzichts auch für Wertpapieremittenten und Versicherungs-
linie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zu den Rech-
nungsstellungsvorschriften in nationales Recht umgesetzt

unternehmen schaffe Kumulationsmöglichkeiten, die zu
einer deutlichen Verringerung des Erbschaftsteueraufkom-

Drucksache 17/6146 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

mens führen könnten oder es müssten deutlich mehr Erb-
schaftsteuererklärungen zur Überprüfung der Steuerpflicht
versandt werden.

Es erschien den Koalitionsfraktionen deshalb geboten, die
Mitteilungsverpflichtungen unverändert bestehen zu lassen
und die übermittelten Daten für vorausgefüllte Erbschaft-
steuererklärungen zu nutzen. Dadurch könne der dem Grun-
de nach ohnehin für die Wirtschaft bestehende Erfüllungs-
aufwand zur Entlastung der öffentlichen Verwaltung und des
Bürgers sinnvoll genutzt werden. Zudem könnten dadurch
auch Steuerausfälle vermieden werden.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte die Rücknahme der er-
neuten Verdopplung der Bagatellgrenze im Erbfall, ab wel-
cher die Vermögensverwahrer/-verwalter eine Anzeige ma-
chen müssen. Nachdem bereits zu Beginn des Jahres 2011
eine Verdopplung normiert worden sei, wäre eine weitere
Verdopplung nicht nachvollziehbar gewesen.

Dem hierzu von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Ände-
rungsantrag stimmte der Finanzausschuss mit den Stimmen
aller Fraktionen zu.

Meldepflicht von Steuergestaltungen

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragte zu-
dem bereits zu der Anhörung eine Änderung der Abgaben-
ordnung, um eine Meldepflicht von Steuergestaltungen zu
normieren.

Unter anderem folgende Normen sollten neu geschaffen
werden:

§ 138a

Anzeigepflichtige Steuergestaltungen

(1) Steuergestaltungen im Sinne des Absatzes 2 sind an-
zeigepflichtig.

(2) Eine Steuergestaltung liegt vor, wenn

1. ein Wirtschaftsgut in der deutschen und einer anderen
Steuerrechtsordnung berücksichtigt wird,

2. die gleichen Einkünfte mehreren Steuerpflichtigen zuge-
ordnet werden, oder die gleichen Einkünfte eines Steuer-
pflichtigen mehreren Betriebsstätten zugeordnet werden,

3. die Steuersubjekteigenschaft einer Körperschaft oder
Personenvereinigung in der deutschen und einer anderen
Steuerrechtsordnung unterschiedlich beurteilt wird,

4. eine Körperschaft oder Personenvereinigung in der deut-
schen und einer anderen Steuerrechtsordnung als unbe-
schränkt steuerpflichtig behandelt wird,

5. Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Dop-
pelbesteuerung durch Deutschland und den anderen Ver-
tragsstaat unterschiedlich ausgelegt und angewendet
werden,

6. Zahlungen in der deutschen und einer anderen Steuer-
rechtsordnung unterschiedlich eingeordnet werden, oder

7. dieselben Aufwendungen oder Steuerabzüge in der deut-
schen und einer anderen Steuerrechtsordnung berück-
sichtigt werden können,

8. Umstrukturierungen von Gesellschaften oder Neuord-

und dadurch deutsche Steuern einschließlich der im Abzugs-
weg erhobenen Steuern vermieden, die Entstehung solcher
Steueransprüche in spätere Besteuerungszeiträume verscho-
ben oder solche Ansprüche auf Steuererstattung oder Steuer-
anrechnung begründet werden. Deutsche Steuern im Sinne
des Satzes 1 sind sowohl Ertragsteuern als auch indirekte
Steuern.

(3) Anzeigepflichtig ist, wer eine Steuergestaltung im Sin-
ne des Absatzes 2 unter Darstellung oder Beschreibung der
damit verbundenen Steuervorteile im Rahmen einer Ge-
schäftsbeziehung anbietet oder empfiehlt (Vermarkter). Be-
dient sich der Vermarkter eines Dritten, sind beide anzeige-
pflichtig.

(4) Anzeigepflichtiges Ereignis ist das erstmalige Angebot
einer Steuergestaltung im Sinne des Absatzes 2 oder dessen
erstmalige Empfehlung.

(5) Von der Anzeigepflicht ist befreit, wer nachweisen
kann, dass sein durch Vermarktung und damit in Zusam-
menhang stehender Beratung erzielter Umsatz im voran-
gegangenen Wirtschaftsjahr oder bei Beginn der Vermark-
tungstätigkeit im laufenden Wirtschaftsjahr voraussichtlich
250 000 Euro nicht übersteigt. Im Fall des Absatzes 3 Satz 2
ist auf die Verhältnisse des Vermarkters abzustellen.

(6) Die Anzeige ist dem Bundeszentralamt für Steuern bis
zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem
das anzeigepflichtige Ereignis eingetreten ist, nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz nach Maßgabe der Steuerda-
ten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. In der Anzeige
ist für jede anzeigepflichtige Steuergestaltung anzugeben:

1. eine vollständige Beschreibung und das Ziel der Gestal-
tung,

2. der erzielbare Steuervorteil und

3. die betroffenen Rechtsvorschriften.

Die Anzeigepflicht umfasst in den ersten zwei Jahren nach
dem anzeigepflichtigen Ereignis monatliche Meldungen bis
zum zehnten Tag des Folgemonats an das Bundeszentralamt
für Steuern über die Anzahl der Personen, die die angebote-
nen oder empfohlenen Steuergestaltungen erworben haben
(Vermarktungsfülle). Nach Ablauf dieses Zeitraums kann das
Bundeszentralamt für Steuern den Anzeigepflichtigen zu
weiteren Mitteilungen über die Vermarktungsfälle auffor-
dern. Im Übrigen hat der Anzeigepflichtige auf Anforderung
durch das Bundeszentralamt für Steuern innerhalb einer
Frist von einem Monat sämtliche für das Verständnis der Ge-
staltung sachdienlichen Unterlagen und Dokumente vorzu-
legen.

(7) Das Bundeszentralamt für Steuern weist jeder gemel-
deten Steuergestaltung eine Registriernummer zu und teilt
diese dem Anzeigepflichtigen mit. Der Vermarkter hat den
Steuerpflichtigen oder einen weiteren Vermarkter innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe der Mitteilung über die Re-
gistriernummer zu informieren und im Fall des Steuerpflich-
tigen ihn auf die Verpflichtung zur Angabe der Registrier-
nummer gegenüber der zuständigen Finanzbehörde hinzu-
weisen. Bei einer bereits registrierten Steuergestaltung,
deren Registriernummer dem Vermarkter bekannt ist, sind
nung bzw. die Neuorganisation von Geschäftsbeziehun-
gen durchgeführt werden sollen

die Pflichten nach Satz 2 im Zeitpunkt des Angebots oder der
Empfehlung zu erfüllen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/6146

(8) Das Bundeszentralamt für Steuern unterrichtet das
Bundesministerium der Finanzen unverzüglich über die An-
meldung neuer Steuergestaltungen. Die Steuergestaltungen
werden vom Bundeszentralamt für Steuern bewertet und in
die gesicherte OECD-Datenbank der aggressiven Steuerpla-
nungstechniken eingestellt. Die Bewertung ist zeitnah dem
Bundesministerium der Finanzen zu übermitteln.

(9) Steuerpflichtige, die eine anzeigepflichtige Steuerge-
staltung nutzen, haben in der Steuererklärung, einer Erklä-
rung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrund-
lagen, einem Antrag auf Entlastung von im Abzugsweg
erhobenen Steuern oder einem Antrag im Vorauszahlungs-
verfahren die Registriernummer anzugeben. Sie ist in der
Steuer- oder Feststellungserklärung des Kalenderjahres an-
zugeben, in dem mit der Umsetzung der Steuergestaltung be-
gonnen wurde. Bei einem Antrag auf Steuerentlastung oder
im Vorauszahlungsverfahren ist sie in dein Antrag anzuge-
ben, der auf die Verwirklichung des Steuervorteils gerichtet
ist.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann bedenk-
liche Steuergestaltungen untersagen. Die Steuergestaltung
können rückwirkend innerhalb von vier Jahren nach Ablauf
des Kalenderjahres der Anmeldung untersagt werden. Etwa-
ige Steuervorteile sind dann rückgängig zu machen.

(11) Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministe-
rium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates die
Durchführung des Verfahrens sowie die Form und den Inhalt
der Anzeige bestimmen.

§ 379a

Steuergefährdung bei Steuergestaltungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als anzeigepflichtige
Person nach § 138a

1. die Anzeige bei dem Bundeszentralamt für Steuern nicht,
nicht vollständig oder nicht fristgerecht abgibt,

2. der Aufforderung des Bundeszentralamtes für Steuern
nach § 138a Absatz 6 Satz 4 nicht, nicht vollständig oder
nicht fristgerecht nachkommt oder

3. die Mitteilung der Registriernummer gegenüber dem
Steuerpflichtigen unterlässt.

(2) In den Fällen der Verletzung der Anzeigepflichten
nach § 138a kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geld-
buße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden. Die Geld-
buße muss den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus
der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht
das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, ist es tatange-
messen zu erhöhen. Bei verspäteter Anzeige beträgt die
Geldbuße bis zu fünfhundert Euro für jeden vollen Tag der
Fristüberschreitung.

Zudem sollte eine Anwendungsvorschrift das Inkrafttreten
ab dem Kalenderjahr 2012 regeln sowie eine Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes dem Bundeszentralamt für Steu-
ern die Aufgabe der Entgegennahme von Anzeigen über
Steuergestaltungen übertragen.

Zur Begründung führte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN aus, derzeit seien den deutschen Finanzbehörden

de Gestaltungen im Allgemeinen verbieten, er wirke aber
aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanz-
hofs tatsächlich nur sehr eingeschränkt. Im Gegensatz dazu
existiere in den USA, in Kanada, Australien, Portugal, Irland
und Großbritannien eine Mitteilungspflicht über die Ver-
marktung bzw. Anwendung von Steuersparmodellen, die mit
drastischen Sanktionen bewehrt sei. Die Finanzbehörden
würden so frühzeitig von Steuern sparenden Gestaltungen
erfahren und könnten entsprechend tätig werden.

Das britische Finanzministerium schätze, dass seit Einfüh-
rung der Meldepflicht bereits der Verlust von über 12 Mrd.
Pfund durch Steuergestaltung verhindert werden konnte. Die
OECD habe die Erfahrungen der genannten Länder jüngst
durchgehend positiv bewertet und auch weiteren Mitglieds-
ländern die Einführung vergleichbarer Meldepflichten
empfohlen (vgl. OECD: Tackling Aggressive Tax Planning
through improved Transparency and Disclosure, 2011). Der
Bundesrat habe anlässlich des Jahressteuergesetzes 2008
einen konkreten Vorschlag zur Einführung einer Melde-
pflicht bereits unterbreitet (vgl. Bundesratsdrucksache 544/
1/07). Das Bundesministerium der Finanzen habe in seinem
Bericht an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestages
vom 17. April 2007 festgestellt, dass es notwendig sei, „den
deutschen Steuerbehörden durch eine Anzeigepflicht, insbe-
sondere der Vermarkter von Steuergestaltungen, frühzeitige
Erkenntnismöglichkeiten zu geben, um ihrer Aufgabe der
gleichmäßigen Besteuerung gerecht zu werden und den Ge-
setzgeber in die Lage zu versetzen, auf Entwicklungen am
Markt zeitnah zu reagieren.“ Die OECD habe bereits eine
elektronische Datenbank eingerichtet, die von den Mit-
gliedsstaaten gemeldete Gestaltungen zentral erfasst und den
zuständigen Finanzbehörden aller Länder zugängig macht.
Um diese Datenbank mit Leben zu füllen sei es aber uner-
lässlich, dass möglichst alle Mitgliedsländer eigene nationa-
le Meldepflichten für Steuergestaltungsmodelle einführten.
Die Untätigkeit der Bundesregierung auf diesem Gebiet sei
völlig unverständlich, da auch Deutschland durch Steuerge-
staltungen nach Schätzungen Milliarden an Steuereinnah-
men verloren gehen würden (vgl. z. B. Wochenbericht Nr. 5/
2007 des Deutschen Instituts der Wirtschaftsforschung).

Die Erfahrungen mit einer solchen Meldepflicht im Ausland
zeigen, dass sie geeignet sei einen wichtigen Beitrag zu mehr
Rechtssicherheit und einem einfacheren Steuerrecht zu leis-
ten. So seien in Großbritannien schon nach kurzer Zeit zwei-
felhafte Gestaltungen überhaupt nicht mehr angeboten wor-
den. Die Nachfrager dieser Gestaltungen würden dadurch
vor längeren rechtlichen Auseinandersetzungen mit der Fi-
nanzverwaltung und den so entstehenden hohen Bürokratie-
kosten entlastet. Die Finanzverwaltung werde in die Lage
versetzt, frühzeitig auf Gestaltungen zu reagieren und so
nicht nur Steuerausfälle zu vermeiden, sondern auch den Un-
ternehmen, noch bevor diese bestimmte Gestaltungen ein-
setzten, die Meinung und beabsichtigte Handhabung durch
die Verwaltung mitzuteilen. Hierdurch könne eine beachtli-
che Arbeitsersparnis bei den betroffenen Unternehmen, der
Finanzverwaltung und auch der Finanzgerichtsbarkeit erzielt
werden.

Die Koalitionsfraktionen lehnten den Änderungsantrag im
Kontext dieses Steuervereinfachungsgesetzes ab. Auch
im Kampf gegen Steuersparmodelle die Hände gebunden.
Zwar würde § 42 der Abgabenordnung (AO) Steuern sparen-

wenn die Einführung einer Meldepflicht von Steuergestal-
tungen grundsätzlich durchaus erwägenswert sei, zeige

Drucksache 17/6146 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

schon der Umfang der gesetzlichen Regelung, dass dies kei-
nen Beitrag zur Steuervereinfachung darstellen könne.

Die Fraktion der SPD hob ihre grundsätzliche Zustimmung
zur Einführung einer Meldepflicht von Steuergestaltungen
hervor. Bezüglich des Bereichs, der sich auf die Abgeltung-
steuer bezieht, sehe sie jedoch erhebliche Probleme, weshalb
sie sich der Stimme enthalten werde.

Der Änderungsantrag wurde mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD abge-
lehnt.

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates

Auf Einladung des Ausschusses erklärte der Nationale
Normenkontrollrat (NKR), aus Sicht des NKR stelle die
elektronische Rechnungsstellung insbesondere wegen später
folgender Vereinfachungsmöglichkeiten eine zentrale Maß-
nahme zur Vereinfachung dar. Diesem Bereich komme eine
Schlüsselstellung zu, ähnlich wie anderen elektronischen
Projekten wie z. B. ELENA. Dadurch könnten zukünftig Ge-
schäftskosten und Bürokratiekosten vermindert werden.
Hierzu müsse die elektronische Rechnungsstellung jedoch
im Rahmen einer technologieneutralen Regelung ausgestal-
tet werden, die von authentifizierten Verfahren bis zur
E- Mail reichen könne. Diese Regelung müsse durch ein ge-
eignetes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
dem Anwender so vermittelt werden, dass sie eine solide
Rechtsgrundlage darstelle, durch die keine zusätzlichen Klä-
rungsprozesse bei den Anwendern und Steuerbürgern ent-
stünden. Es lägen inzwischen bereits konkrete Kostenvor-
stellungen von der Ausstellung und Einreichung von
Rechnungen unter Vorgabe der elektronischen Signatur vor.
Der Kostenbereich, der nicht eindeutig abschätzbar sei, sei
die Aufbewahrungszeit von Rechnungen. Der NKR empfeh-
le, das diesem Bereich innewohnende Potential durch weite-
re Maßnahmen auszuschöpfen.

So solle geprüft werden, ob elektronische Rechnungen stets
in elektronischer Form aufbewahrt werden müssten oder ob
alternativ die Aufbewahrung in Papierform ausreichen kön-
ne. Bisher existierten die Vorgaben zur elektronischen Rech-
nungsstellung und zur elektronischen Archivierung neben-
einander und seien nicht aufeinander abgestimmt. Es gelte
jedoch, dass strategische Gewicht langfristig zu Gunsten der
elektronischen Formen zu verschieben.

Des Weiteren sollten Aufbewahrungsfristen verkürzt und
mit den Vorschriften des Handels- und Sozialversicherungs-
rechts harmonisiert werden. Diese Rechtsbereiche würden
derzeit von der Bundesregierung überprüft. Das Anwen-
dungspotential müsse ausgeschöpft werden.

Weitere Bereiche des vorliegenden Gesetzentwurfs beträfen
kleinere Personengruppen. Der Wegfall der Angabe der Ka-
pitaleinkünfte, der Bereich der Kinderbetreuungskosten und
die Neuregelung der Entfernungspauschale würden Einzel-
maßnahmen darstellen, die richtig und wichtig seien und zu
einer deutlichen Vereinfachung führen würden. Wichtig sei
hierbei jedoch, dass diese Maßnahmen von der Bevölkerung
nachvollziehbar seien. Dies sei jedoch beispielsweise bei der

Diktat der Kostenneutralität. Da müsse nachgebessert wer-
den, damit die Regelung zu einer Verminderung von Büro-
kratiekosten führen könne, denn bürokratische Verfahren im
Steuerrecht hätten immer zwei Seiten: Zum einen den mess-
baren Zeitaufwand im Normverfahren und zum anderen das
Verstehen und Nachvollziehen, dass letztlich handlungslei-
tend sei. Ob die Kinderbetreuungskosten als Werbungskos-
ten oder Sonderausgaben deklariert würden, sei vom büro-
kratischen Aufwand her gleich. Steuerrechtlich bestünden
jedoch große Unterschiede. Ferner bestünden dahingehend
inhaltliche Gewichtungen, ob Kinderbetreuungskosten in
Bezug auf Erwerbstätigkeit als Gefälligkeit des Gesetzge-
bers oder als Teil der Steuerpflicht gewertet werden.

Des Weiteren forderte der NKR, dass alle Pauschbeträge re-
gelmäßig auf einen möglichen Inflationsausgleich überprüft
werden. Andernfalls führe dies zu einer verdeckten Besteue-
rung, zu einer verdeckten Verteuerung und im Laufe der Zeit
auch zu einer verdeckten Bürokratiekostenerhöhung. Eine
regelmäßige Überprüfung würde nicht nur eine schleichende
Bürokratiekostenerhöhung vermeiden, sondern auch Steuer-
gesetze nachvollziehbarer machen.

Dem folgend teile der NKR die Auffassung der Fraktion der
FDP, wonach die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbe-
trags ein Beitrag zum Inflationsausgleich sei. Es bestünden
jedoch massive Einwände gegen die Unterjährigkeit der An-
hebung noch im Laufe des Jahres 2011, weil dadurch insbe-
sondere für Unternehmen erhebliche bürokratische Einmal-
kosten entstünden. Dieser Punkt müsse in das Regime der
Steuerrechtentwicklung und Steuervereinfachung eingehen.
Die Hinnahme solcher Bürokratiekosten sei nur in außerge-
wöhnlichen Situationen, wie z. B. zur Krisenvermeidung,
hinzunehmen.

Schließlich teilte der NKR die Auffassung, dass mit der Er-
öffnung der Möglichkeit zur gleichzeitigen Abgabe von Ein-
kommensteuererklärungen für zwei Jahre keine erheblichen
Bürokratiekostenentlastungen entstehen, da nicht sehr viele
Fälle betroffen seien. Wer Geld zurück erwarte, werde nicht
ein zusätzliches Jahr warten. Hingegen werde die vorausge-
füllte Steuererklärung ein hohes Maß an Steuervereinfa-
chung entfachen und sei daher sehr zu begrüßen. Die An-
strengungen hierzu müssten intensiv vorangetrieben werden.

Land- und Forstwirtschaft

Bei der vom Ausschuss durchgeführten öffentlichen Anhö-
rung wurde von der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Wald-
besitzerverbände sowie vom Deutschen Bauernverband zu-
dem die Regelung des Gesetzentwurfs zur steuerlichen
Behandlung von Kalamitätsholz grundsätzlich begrüßt. Ein-
zelne Nachbesserungen wurden jedoch angemahnt. Andern-
falls würden neue Belastungen und neue bürokratische Hür-
den geschaffen.

Zur abschließenden Beratung im Finanzausschuss legten die
Koalitionsfraktionen dann einen Änderungsantrag vor, mit
dem der Bundesregierung eine Ermächtigung erteilt werden
soll, durch Rechtsverordnung sachliche Billigkeitsmaßnah-
men bei Naturkatastrophen größeren Ausmaßes gewähren zu
können, damit ein Ansatzwahlrecht für Kalamitätsholz ge-
jetzigen Regelung zu den Kinderbetreuungskosten nur be-
grenzt der Fall. Die Konstruktion stehe vielmehr unter dem

währt werden kann. Dem stimmte der Finanzausschuss mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/6146

FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

Darüber hinaus legten die Koalitionsfraktionen als Reaktion
auf die Anhörung einen Änderungsantrag vor, mit dem die
Prozentsätze der Einnahmen aus der Verwertung des einge-
schlagenen bzw. des stehenden Holzes für die pauschalen
Betriebsausgaben von 65 bzw. 40 Prozent (geltendes Recht)
nicht auf 45 bzw. 10 Prozent (Gesetzentwurf der Bundes-
regierung), sondern lediglich auf 55 bzw. 20 Prozent verrin-
gert werden. Diese Anhebung begründeten die Koalitions-
fraktionen mit der verringerten Holznutzung seit 2009. Die
Berechnung der jeweiligen Prozentsätze bewegten sich in
dem Rahmen der steuerlich modifizierten Daten bis 2008 des
Testbetriebsnetzes des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Erweislich des Test-
betriebsnetzes sei die Holznutzung seit 2009 zurückgefahren
worden. Es sei daher gerechtfertigt, die Prozentsätze für die
pauschalen Betriebsausgaben anzuheben.

Dem Änderungsantrag stimmte der Ausschuss mit den Stim-
men der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie
den Stimmen der Fraktion DIE LINKE. gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktion der SPD zu.

Ferner legten die Koalitionsfraktionen zum Bereich der steu-
erlichen Behandlung der Land- und Forstwirtschaft einen
weiteren Änderungsantrag vor, mit dem eine eigene Anwen-
dungsregelung für die Nutzung bestimmter Pauschsätze in
der Land- und Forstwirtschaft geschaffen wird, um nicht auf
den Veranlagungszeitraum, sondern auf das abweichende
Wirtschaftsjahr abzustellen.

Dem stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie den Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen SPD und DIE LINKE. zu.

Weitere Regelungen

Darüber hinaus legten die Koalitionsfraktionen einen Än-
derungsantrag zum Wegfall der Einbeziehung abgeltend
besteuerter Kapitaleinkünfte bei der Berechnung der zumut-
baren Belastung sowie des Höchstbetrages für den Spenden-
abzug vor.

Dem stimmte der Finanzausschuss mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE.
zu.

Einen weiteren Änderungsantrag legten die Koalitionsfrak-
tionen zur Verrechnung von Beitragsrückerstattungen und/
oder steuerfreien Zuschüssen zu Basiskranken- und gesetz-
lichen Pflegeversicherungsbeiträgen mit gleichartigen Auf-
wendungen und Hinzurechnung eines ggf. verbleibenden Er-
stattungsüberhangs zum Gesamtbetrag der Einkünfte vor.

Dem stimmte der Finanzausschuss mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD zu.

Mit einem weiteren Änderungsantrag strebten die Koali-

beim Kapitalertragsteuerabzug an, um den Liquiditätsnach-
teil rechtlich unselbstständiger Stiftungen durch Rückerstat-
tung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer erst nach Antrag
beim Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres zu beseiti-
gen.

Die Fraktion der SPD regte zur abschließenden Beratung im
Ausschuss zu dieser Regelung eine Evaluierung an, da im
Lichte der Erfahrungen, die man mit dieser Regelung ma-
chen werde, eine Bewertung notwendig sei. Die übrigen
Fraktionen schlossen sich dieser Anregung jedoch nicht aus-
drücklich an.

Dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen stimmte der
Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

B. Besonderer Teil

Zur Inhaltsübersicht

Angabe zu Artikel 9 – entfällt –

Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht wegen der
Aufhebung von Artikel 9 (Änderung der Erbschaftsteuer-
Durchführungsverordnung).

Angabe zu Artikel 17 – neu –

Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an den neu
eingefügten Artikel 17 (Änderung des Körperschaftsteuer-
gesetzes).

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes)

Zu Nummer 1 Buchstabe e – entfällt –
(Inhaltsübersicht)

Wegen des Verzichts auf die Einführung des im Gesetzent-
wurf der Bundesregierung in Artikel 1 Nummer 20 vorgese-
henen § 32e EStG entfällt auch die entsprechende Ergän-
zung der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 2 Buchstabe b (§ 2 Absatz 5b Satz 2
– aufgehoben –)

Mit der Änderung wird der Vorschlag des Bundesrates auf-
gegriffen, die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorge-
sehene weitergehende Vereinfachung auf Sachverhalte zu
konzentrieren, bei denen ansonsten eine gesonderte Erklä-
rung der Kapitalerträge erforderlich wäre. Im Ergebnis wer-
den die abgeltend besteuerten Kapitalerträge nicht mehr bei
der Berechnung der zumutbaren Belastung sowie des
Höchstbetrages beim Spendenabzug berücksichtigt. Inso-
weit entfällt künftig die Notwendigkeit, abgeltend besteuerte
Kapitalerträge nur für diese Zwecke in der Einkommensteu-
ererklärung anzugeben.

Da der in § 2 Absatz 5b Satz 1 EStG verankerte Grundsatz
nur für abgeltend besteuerte Kapitalerträge greift, werden
Kapitalerträge im Sinne des § 32d Absatz 2 und 6 EStG wie
bisher im Rahmen der übrigen steuerlichen Vorschriften ein-
bezogen und unterliegen somit der Regelbesteuerung. Die
tionsfraktionen die Gleichbehandlung rechtlich unselbst-
ständiger Stiftungen mit rechtlich selbstständigen Stiftungen

Angaben zu diesen Erträgen liegen im Rahmen der Einkom-
mensteuererklärung vor.

Drucksache 17/6146 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 8 Buchstabe b (§ 10 Absatz 4b)

Der Bundesrat weist in Nummer 3 seiner Stellungnahme dar-
auf hin, dass der Erstattungsüberhang aus Beiträgen nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG in den Fällen, in denen er mit
anzusetzenden Beiträgen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3a
EStG verrechnet wird, mit Blick auf die tatsächliche wirt-
schaftliche Belastung des Steuerpflichtigen in den Fällen zu
einem unzutreffenden Ansatz der Sonderausgaben führen
kann, in denen der Erstattungsüberhang die im Rahmen der
Abzugsvolumina nach § 10 Absatz 4 und 4a EStG anzuset-
zenden sonstigen Vorsorgeaufwendungen übersteigt. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass sich ein Erstattungsüberhang
nicht nur aus Beitragsrückerstattungen ergeben kann. Erhält
der Steuerpflichtige steuerfreie Zuschüsse zu den Aufwen-
dungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG, ist er
ebenfalls nicht wirtschaftlich mit den Aufwendungen belas-
tet. Aus den genannten Gründen mindern steuerfreie Zu-
schüsse fortan die entsprechenden Aufwendungen und wer-
den wie Beitragsrückerstattungen behandelt. Weicht das Jahr
der Beitragszahlung von dem Zuflussjahr des steuerfreien
Zuschusses ab, ist der steuerfreie Zuschuss gleichfalls wie
bei einer Beitragsrückerstattung mit gleichartigen Aufwen-
dungen im Zuflussjahr zu verrechnen. Nur der Differenzbe-
trag ist als Sonderausgabe zu berücksichtigen.

Ein nach Verrechnung verbleibender Betrag eines Erstat-
tungsüberhangs im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 EStG
ist wie im Gesetzentwurf bereits für den Erstattungsüber-
hang im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 4 EStG (Kirchen-
steuer) vorgesehen dem Gesamtbetrag der Einkünfte des lau-
fenden Veranlagungszeitraums hinzuzurechnen. Hiermit
wird sichergestellt, dass der (nach Verrechnung mit gleichar-
tigen Aufwendungen) verbleibende Erstattungsüberhang
stets in voller Höhe steuerlich berücksichtigt wird. Dem An-
liegen des Bundesrates wird Rechnung getragen.

Zu Nummer 15 (§ 26 Absatz 2 Satz 4)

Ehegatten können zwischen Einzelveranlagung und Zusam-
menveranlagung wählen. Aus Gründen der Verwaltungsöko-
nomie sieht die Neuregelung eine Bindung der Ehegatten an
die von ihnen gewählte Veranlagungsart vor. Mit der Ände-
rung wird der Vorschlag des Bundesrates aufgegriffen, die
Wahlmöglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen wieder
aufleben zu lassen, um Schlechterstellungen von Ehegatten
im Vergleich zu zwei unverheirateten Personen auszuschlie-
ßen. Diesem Zweck sollte die zunächst vorgesehene Tarif-
minderungsregelung dienen, deren Umsetzung technischen
Schwierigkeiten begegnet und auf die nunmehr verzichtet
werden kann. Mit dem neu gefassten Satz 4 wird sicherge-
stellt, dass Ehegatten unter den dort genannten Vorausset-
zungen (z. B. Veränderung der Höhe der Einkünfte) die Wahl
der Veranlagungsart ändern können.

Zu Nummer 1 – neu –

Voraussetzung für ein Wiederaufleben des Wahlrechts ist,
dass der Einkommensteuerbescheid der zusammen veran-
lagten Eheleute oder einer oder beide Einkommensteuerbe-
scheide der einzeln veranlagten Ehegatten geändert oder be-
richtigt werden. Dabei ist unerheblich, nach welcher
Korrekturnorm die Änderung oder Berichtigung erfolgt. Wie

Zu Nummer 2 – neu –

Die Änderung der Wahl der Veranlagungsart muss der zu-
ständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbar-
keit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheides schrift-
lich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift
erklärt worden sein. Dies entspricht den schon bisher gelten-
den Grundsätzen zur Ausübung steuerlicher Wahlrechte und
wird im Interesse der Rechtsklarheit ausdrücklich bestimmt.

Zu Nummer 3 – neu –

Der Antrag ist zulässig, wenn der Unterschied zwischen der
festzusetzenden Einkommensteuer im Änderungsbescheid
und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer
geänderten Ausübung des Veranlagungswahlrechts ergeben
würde, positiv ist. Die sich bei Einzelveranlagung der Ehe-
gatten ergebenden Steuerbeträge sind hierfür zusammenzu-
rechnen.

Wegen des Verzichts auf die Einführung des im Gesetzent-
wurf der Bundesregierung in Artikel 1 Nummer 20 vorge-
sehenen § 32e EStG entfällt auch der bislang vorgesehene
Satz 5 in § 26 Absatz 2 EStG.

Zu Nummer 16 (§ 26a Absatz 2)

Mit der Änderung wird der Vorschlag des Bundesrates in
Nummer 5 seiner Stellungnahme aufgegriffen, die Sonder-
ausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, und die Steuer-
ermäßigung nach § 35a EStG dem Ehegatten zuzurechnen,
der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Dies ent-
spricht dem Prinzip der Individualbesteuerung und trägt dem
Gedanken einer bürgerfreundlichen Verwaltung Rechnung.
Die jeweils hälftige Zurechnung der Aufwendung bleibt auf
übereinstimmenden Antrag möglich.

Zu Nummer 18 (§ 32)

Zu Buchstabe a (Absatz 4 Satz 2)

Die Änderung erfolgt, um die Formulierung an § 12 Num-
mer 5 EStG anzugleichen.

Zu Buchstabe c – neu – (Absatz 6)

Zu Doppelbuchstabe aa (Sätze 6 – neu – und 7 – neu –)

Die Freibeträge für Kinder von geschiedenen oder dauernd
getrennt lebenden Eltern stehen beiden Elternteilen grund-
sätzlich je zur Hälfte zu. Voraussetzung für eine Übertragung
des Kinderfreibetrages von einem Elternteil auf den anderen
Elternteil ist, dass der eine Elternteil seiner Unterhaltsver-
pflichtung gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im
Wesentlichen nicht nachkommt. Nach derzeitiger Rechtsla-
ge scheidet eine Übertragung aber dann aus, wenn der eine
Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflich-
tig gegenüber dem Kind ist (§ 1603 BGB).

Die Neufassung des Satzes 6 ermöglicht in diesen Fällen die
Übertragung des Kinderfreibetrages, um den Elternteil, der
gezwungenermaßen allein für den Unterhalt des Kindes auf-
kommt, auch allein zu entlasten. Eine Übertragung scheidet
hingegen für einen Elternteil aus, der Leistungen nach dem
bisher schon hängt die Änderung der Wahl der Veranla-
gungsart vom Antrag eines oder beider Ehegatten ab.

Unterhaltsvorschussgesetz bezieht, weil dieser insoweit
nicht allein für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/6146

Die Neuregelung hat auch Folgewirkungen auf die Übertra-
gung des Behinderten-Pauschbetrages nach § 33b Absatz 5
EStG. Denn die Übertragung des Pauschbetrages eines be-
hinderten Kindes auf einen Elternteil ist jeweils an den An-
spruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder
auf Kindergeld gekoppelt. Künftig kann sich der betreuende
Elternteil, der für den Unterhalt seines behinderten Kindes
überwiegend allein aufkommt, neben dem Kinderfreibetrag
auch den Behinderten-Pauschbetrag des Kindes in voller
Höhe übertragen lassen.

Zu Doppelbuchstabe bb (Sätze 8 bis 11 – neu –)

Nach derzeitiger Rechtslage erfolgt die Übertragung des
Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Aus-
bildungsbedarf allein auf Antrag des Elternteils, bei dem das
Kind gemeldet ist, ohne dass es auf eine Verletzung von Un-
terhaltspflichten des anderen Elternteils ankommt. Die
Neufassung stellt sicher, dass eine Übertragung nicht mög-
lich ist, wenn der andere Elternteil Aufwendungen für die
Betreuung und Erziehung oder Ausbildung hat, insbesonde-
re wenn dieser Kosten für die Kinderbetreuung durch Dritte
getragen hat. Auf diese Weise wird der Grundsatz der hälfti-
gen Teilung der Freibeträge für Kinder gewährleistet und
dem Umstand Rechnung getragen, dass in zunehmendem
Maße in Trennungsfällen beide Elternteile den Betreuungs-
und Erziehungsbedarf ihres Kindes sicherstellen.

Bisher ist eine Übertragung der Freibeträge für Kinder auf
einen Stief- oder Großelternteil nur möglich, wenn dieser das
Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Die künftige
Formulierung soll eine Übertragung auch dann ermöglichen,
wenn Großeltern z. B. mangels Leistungsfähigkeit eines
oder beider Elternteile eine konkrete Unterhaltsverpflich-
tung gegenüber ihren Enkelkindern trifft.

Zu Nummer 20 – entfällt – (§ 32e)

Die mit der Tarifminderung verolgte Zielsetzung, Schlech-
terstellungen von Ehegatten im Vergleich zu zwei unverhei-
rateten Personen bei der Veranlagung zur Einkommensteuer
auszuschließen, wird auf Bitten des Bundesrates durch
Wiederaufleben des Veranlagungswahlrechts gemäß § 26
Absatz 2 Satz 3 EStG umgesetzt (siehe Artikel 1 Nummer 15).
Auf die Tarifminderungsregelung kann daher verzichtet wer-
den.

Zu Nummer 20 (§ 33)

Zu Buchstabe a – neu – (Absatz 2 Satz 2)

Die Änderung entspricht der im Gesetzentwurf der Bundes-
regierung in Artikel 1 Nummer 21 vorgesehenen Änderung
von § 33 Absatz 2 Satz 2 EStG.

Zu Buchstabe b – neu – (Absatz 4 – neu –)

Die Änderung trägt einer Prüfbitte des Bundesrates Rech-
nung (Nummer 9 der Stellungnahme des Bundesrates).

Mit den Urteilen vom 11. November 2010 (VI R 16/09 und
VI R 17/09) hatte der Bundesfinanzhof die bisherige lang-
jährige Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung zum
Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten geän-

kosten, die nicht stets und eindeutig nur der Heilung oder
Linderung einer Krankheit dienen können, durch Vorlage
eines amtsärztlichen Attestes vor Beginn der Behandlung
nachzuweisen. Ein derartig formalistisches Nachweisverlan-
gen ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Nach dem Grundsatz
der freien Beweisführung seien alle geeigneten Beweismittel
zum Nachweis der Krankheitskosten zugelassen. Dabei tra-
ge der Steuerpflichtige allerdings das Risiko, das ein vom
Gericht bestellter Sachverständiger im Nachhinein die medi-
zinische Indikation der streitigen Behandlung nicht mehr
verlässlich feststellen könne.

Der neue Absatz 4 beinhaltet eine Ermächtigungsgrundlage
für die Bundesregierung, um die derzeit geltenden Verwal-
tungsanweisungen zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von
Krankheitskosten (R 33.4 EStR 2008) zur Aufrechterhaltung
der bisherigen langjährigen Rechtsprechung und Verwal-
tungspraxis gesetzlich im Rahmen einer Rechtsverordnung
festzuschreiben. Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, den
Steuerpflichtigen das Risiko einer Kostenbelastung in Folge
einer falschen Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen
zu ersparen. Auf diese Weise wird auch ein Beitrag zur
Rechtssicherheit und -klarheit und damit auch für die ange-
strebte Steuervereinfachung geleistet.

Zu Nummer 22 – neu – (§ 33b Absatz 5 Satz 2)

Auch nach bisherigem Recht ist die Übertragung des
Pauschbetrages eines behinderten Kindes auf einen Eltern-
teil jeweils an den Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32
Absatz 6 EStG oder auf Kindergeld gekoppelt. Die Ände-
rung dient daher lediglich der Klarstellung, dass der Behin-
derten-Pauschbetrag des Kindes in voller Höhe übertragen
wird, wenn zwischen den Elternteilen eine Übertragung des
Kinderfreibetrages stattgefunden hat.

Zu Nummer 24 (§ 34b Absatz 5)

Absatz 5 enthält eine Ermächtigung für die Bundesregie-
rung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rats sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei Naturkatastrophen
größeren Ausmaßes zu gewähren.

Die Regelung abweichender Steuersätze erstreckt sich auf
alle betroffenen Steuerpflichtigen. Im Gegensatz zu nicht
buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen müssen Buch
führende nach erfolgtem Einschlag auch Kalamitätsholz ak-
tivieren. Mit der Aufnahme der sachlichen Billigkeitsrege-
lung wird gewährleistet, dass bei Buchführenden die glei-
chen steuerlichen Wirkungen eintreten und vorhandene
Liquidität nicht für Steuerzahlungen, sondern zur Beseiti-
gung des Schadensereignisses eingesetzt werden kann.

Voraussetzung für diese steuerlichen Maßnahmen ist, dass
keine Einschlagsbeschränkung nach § 1 Absatz 1 des Forst-
schäden-Ausgleichsgesetzes verordnet wird. Die Regelung
des § 163 AO bleibt hiervon unberührt.

Zu Nummer 29 Buchstabe b – neu – (§ 44a Absatz 6
Satz 3 – neu –)

Die Regelung erleichtert das Kapitalertragsteuerverfahren
bei unselbständigen Stiftungen.
dert. Insbesondere sah der erkennende Senat keine Notwen-
digkeit darin, die Zwangsläufigkeit bestimmter Krankheits-

Neben den Stiftungen als juristischen Personen des Privat-
rechts existieren auch eine Vielzahl von gemeinnützigen

Drucksache 17/6146 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Vermögensmassen des Privatrechts ohne Rechtspersönlich-
keit – die sog. unselbständigen Stiftungen – die von Treuhän-
dern verwaltet werden. Treuhänder können dabei natürliche
oder auch juristische Personen sein. Für örtliche unselbstän-
dige Stiftungen sehen z. B. die Gemeindeordnungen der
Länder eine treuhänderische Verwaltung durch die Gemein-
den vor. Zum Teil haben einzelne Kreditinstitute oder auch
der Stifterverband e. V. eigene Treuhänder zur Verwaltung
unselbständiger Stiftungen gegründet, zum Teil üben Kredit-
institute selbst die Aufgaben eines Treuhänders aus. Zum
Teil verwalten Kreditinstitute diese nicht rechtsfähigen Stif-
tungen auch für fremde Rechnung als von ihrem Eigenver-
mögen zu trennende Vermögensmassen und lassen dabei of-
fen, von welchen zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen sie
dabei ausgehen.

Abweichend vom Privatrecht sind die unselbständigen Stif-
tungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 5 KStG selbst Körper-
schaftsteuersubjekte, können aber als solche nach § 5 Absatz 1
Nummer 9 KStG als gemeinnützige Vermögensmasse von
der Körperschaftsteuer befreit sein. In diesem Falle ergeht
für die unselbständige Stiftung ein Freistellungsbescheid
und sie erhält auch eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung.

Mit beiden Verwaltungsakten erreicht die gemeinnützige
unselbständige Stiftung aber nur in sehr geringem Umfange
eine Entlastung von der Kapitalertragsteuer. Aufgrund der
Nichtveranlagungs-Bescheinigung kann eine GmbH oder
AG, deren Aktien nicht an der Börse notiert sind, oder die
Emittenten von nicht verbrieften Genussrechten und nicht
sammelverwahrten Genussscheinen, Wandelanleihen oder
Gewinnobligationen oder die Kaufleute, an deren Handels-
geschäft die gemeinnützige unselbständige Stiftung als
typisch stiller Gesellschafter beteiligt ist, trotz der zivilrecht-
lich gebotenen Einschaltung eines Treuhänders vom Kapi-
talertragsteuerabzug absehen. Das EStG stellt in diesen Fäl-
len nämlich nicht darauf ab, dass Konten oder Depots auf
den Namen des steuerlichen Gläubigers geführt werden.

Bei Dividenden aus börsennotierten Aktien, verbrieften und
von einem inländischen Kreditinstitut verwahrten oder ver-
walteten zinstragenden Forderungen sowie zinstragenden
Forderungen gegen ein inländisches Kreditinstitut scheidet
eine Entlastung durch das Kreditinstitut nach § 44a Absatz 4,
7 und 10 sowie § 44b Absatz 6 EStG aus, weil die die Ein-
nahmen aus Kapitalvermögen verursachenden Wirtschafts-
güter nicht wie von diesen Vorschriften verlangt unter dem
Namen der gemeinnützigen unselbständigen Stiftung ver-
wahrt oder verwaltet werden. Zivilrechtlicher Inhaber des
Kontos oder Depots ist wegen der fehlenden Rechtsfähigkeit
der gemeinnützigen unselbständigen Stiftung der jeweilige
Treuhänder.

Die augenblickliche Gesetzeslage führt für die gemeinnützi-
gen unselbständigen Stiftungen zu einem Liquiditätsnachteil
und deutlichem Mehraufwand im Vergleich zu den rechtsfä-
higen gemeinnützigen Stiftungen. Die unselbständigen Stif-
tungen müssen nämlich die Erstattung der einbehaltenen
Kapitalertragsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen beim
Finanzamt beantragen. Sie müssen dabei den Ablauf des Ka-
lenderjahres abwarten, weil ihnen wegen möglicher Verlust-
verrechnung erst nach dem Jahresende die für den Billig-

Um diesen Liquiditätsnachteil sowie den Mehraufwand zu
vermeiden, bestimmt die Ergänzung in Absatz 6, dass in den
Fällen, in denen das Konto oder Depot durch einen Zusatz
eindeutig als ein Konto oder Depot für die unselbständige
gemeinnützige Stiftung gekennzeichnet wird, diese Fälle in
die abschließende Regelung über den Steuerabzug einzube-
ziehen und wie bei rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftungen
die Entlastung durch das inländische Kreditinstitut zuzulas-
sen.

Zu Nummer 31 (§ 46 Absatz 2)

Zu Buchstabe a – neu – (Nummer 3)

Die Änderung entspricht der im Gesetzentwurf der Bundes-
regierung in Artikel 1 Nummer 31 vorgesehenen Änderung
von § 46 Absatz 2 Nummer 3 EStG.

Zu Buchstabe b – neu – (Nummer 4a Buchstabe d)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf-
grund der im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgese-
henen Änderung des § 33a Absatz 2 EStG (Anpassung eines
Verweises).

Zu Nummer 34 Buchstabe l (§ 52 Absatz 68)

Redaktionelle Anpassung des neu eingefügten § 52 Absatz 68
EStG an den Verzicht auf die im Gesetzentwurf der Bundes-
regierung noch vorgesehene Einfügung eines neuen § 32e
EStG.

Zu Nummer 35 (§ 52a Absatz 16a)

Die Ergänzung dieser Vorschrift bestimmt, dass § 44a Ab-
satz 6 in der Fassung dieses Gesetzes erstmals auf Kapital-
erträge anzuwenden ist, die den Stiftungen nach dem 31. De-
zember 2011 zufließen.

Zu Artikel 2 (Änderung der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Zu Buchstabe c (Angabe zu § 61)

Wegen der Änderung in Artikel 1 Nummer 16 (§ 26a Absatz 2
EStG) wird die Überschrift von § 61 EStDV redaktionell an-
gepasst.

Zu Buchstabe d – neu – (Angabe zu § 64)

Redaktionelle Anpassung der Inhaltsübersicht an die Neu-
fassung des § 64 EStDV.

Zu Nummer 3 (§ 51 Absatz 2 und 3)

Die Berechnung der jeweiligen Prozentsätze bewegt sich in
dem Rahmen der steuerlich modifizierten Daten bis 2008 des
Testbetriebsnetzes des Bundesministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Erweislich des Test-
betriebsnetzes wurde die Holznutzung seit 2009 zurück-
gefahren. Es ist daher gerechtfertigt, die Prozentsätze für die
pauschalen Betriebsausgaben anzuheben.
keitsantrag notwendige Kapitalertragsteuer-Bescheinigung
ausgestellt wird.

Zu Nummer 5 (§ 61)

Siehe hierzu die Begründung zu Nummer 1 Buchstabe c.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/6146

Zu Nummer 7 – neu – (§ 64)

Mit der Aufnahme der Ermächtigungsgrundlage für die
Bundesregierung in § 33 Absatz 4 EStG wurde die Voraus-
setzung geschaffen, um die derzeit geltenden Verwaltungs-
anweisungen (R 33.4 EStR 2008) zum Nachweis von Krank-
heitskosten im Rahmen einer Rechtsverordnung gesetzlich
festzuschreiben. Absatz 1 greift den wesentlichen Rege-
lungsinhalt der bisherigen Verwaltungsregelung in R 33.4
EStR 2008 auf.

Absatz 2 enthält den bisherigen Regelungsinhalt der Vor-
schrift.

Zu Nummer 9 (§ 84)

Zu Buchstabe c – neu – (Absatz 3a)

Wegen des in der Land- und Forstwirtschaft abweichenden
Wirtschaftsjahrs ist nicht auf den Veranlagungszeitraum,
sondern auf das jeweils einschlägige Wirtschaftsjahr ab-
zustellen. Zudem ist die Schaffung einer eigenständigen
Anwendungsregelung für die Änderung des § 51 EStDV
notwendig, um den forstwirtschaftlichen Betrieben Pla-
nungssicherheit zu geben.

Zu Buchstabe d – neu – (Absatz 3f)

Die Anwendungsregelung stellt sicher, dass die Neuregelung
in § 64 Absatz 1 EStDV in allen noch nicht bestandskräftig
veranlagten Fällen zur Anwendung kommt. Auf diese Weise
wird sichergestellt, dass die bisherige Rechtspraxis ohne
zeitliche Lücke aufrechterhalten wird. Aus verfassungs-
rechtlicher Sicht handelt es sich um eine zulässige echte
Rückwirkung, da durch die Neuregelung lediglich eine Ge-
setzeslage geschaffen wird, die vor den aktuellen Entschei-
dungen des BFH vom 11. November 2010 (VI R 16/09 und
VI R 17/09) einer gefestigten Rechtsprechung und langjähri-
gen Verwaltungspraxis entsprach.

Die bisher in Absatz 3f enthaltene Anwendungsregelung zu
§ 65 EStDV ist durch Zeitablauf entbehrlich geworden.

Zu Artikel 3 (Änderung der Abgabenordnung)
Zu Nummer 3 – neu – (§ 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2

– aufgehoben –)

Die Aufhebung des § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 AO ist
eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 2 Absatz 5b Satz 2
EStG.

Zu Artikel 4 (Änderung des Einführungsgesetzes
zur Abgabenordnung)

Zu Nummer 5 – neu – (Artikel 97 § 26 – neu –)

Der neue Artikel 97 § 26 EGAO enthält die Anwendungs-
regelung zur Aufhebung von § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2
AO. Die am 31. Dezember 2011 geltende Fassung ist über
diesen Zeitpunkt hinaus für Einkommensteuerfestsetzungen
bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2011 weiterhin an-
zuwenden.

Zu Artikel 6 (Änderung der Steuerdaten-Übermitt-
lungsverordnung)

Zur Eingangsformel

Zu Nummer 1 – neu – (§ 6 Absatz 1)

Redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung der
neuen Nummer 2.

Zu Nummer 2 – neu – (§ 6 Absatz 1 Satz 2
– aufgehoben –)

Mit der Streichung des Satzes 2 in § 6 Absatz 1 StDÜV zum
1. Januar 2013 (vgl. Artikel 18 Absatz 4) wird der Vorschlag
des Bundesrates aufgegriffen, bei der vollelektronischen
Übermittlung von Steuerdaten künftig generell eine obliga-
torische Authentifizierung des Datenübermittlers vorzu-
sehen. Die bisher bestehende Möglichkeit, in den in Satz 2
bezeichneten Fällen auf eine Authentifizierung des Daten-
übermittlers verzichten zu können, soll mit Ablauf des Jahres
2012 entfallen.

Zu Artikel 9 – entfällt – (Erbschaftsteuer-
Durchführungs-
verordnung)

Die Anhebung der Bagatellgrenzen ist unter Berücksichti-
gung des ErbStRG zum 1. Januar 2011 erfolgt. Eine Erhö-
hung der Bagatellgrenze würde häufiger zu einer Ausnahme
von der Mitteilungsverpflichtung führen. Der Aufwand für
die öffentliche Verwaltung wäre bei einer Verdopplung der
Grenzen höher. Eine Erweiterung des Anzeigenverzichts
auch für Wertpapieremittenten und Versicherungsunterneh-
men schafft Kumulationsmöglichkeiten, die zu einer deutli-
chen Verringerung des Erbschaftsteueraufkommens führen
können oder es müssten deutlich mehr Erbschaftsteuererklä-
rungen zur Überprüfung der Steuerpflicht versandt werden.

Es erscheint deshalb geboten, die Mitteilungsverpflichtun-
gen unverändert bestehen zu lassen und die übermittelten
Daten für vorausgefüllte Erbschaftsteuererklärungen zu nut-
zen. Dadurch kann der dem Grunde nach ohnehin für die
Wirtschaft bestehende Erfüllungsaufwand zur Entlastung
der öffentlichen Verwaltung und des Bürgers sinnvoll ge-
nutzt werden. Zudem können dadurch auch Steuerausfälle
vermieden werden.

Zu Artikel 12 (Änderung des Bundeskindergeld-
gesetzes)

Zu Nummer 2 Buchstabe a (§ 2 Absatz 2 Satz 2)

Die Änderung in Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a (§ 32
Absatz 4 Satz 2EStG) wird inhaltsgleich für das BKGG
übernommen.

Zu Artikel 15 (Änderung des Bundesversorgungs-
gesetzes)

Zu Nummer 1 – neu – (§ 16a Absatz 5 – neu –)

Durch die Übergangsregelung wird sichergestellt, dass bei
der Festsetzung von Versorgungskrankengeld der Arbeitneh-
mer-Pauschbetrag in Höhe von 1 000 Euro gleichmäßig
verteilt und nicht die in § 52 Absatz 51 EStG vorgesehene
Umsetzung der Erhöhung durch einen lohnsteuerlichen Aus-
gleichsbetrag für Lohnzahlungszeiträume nach dem 30. No-
vember 2011 (lohnsteuerlicher Ausgleichsbetrag) zugrunde
gelegt wird.

Für die Berechnung des Regelentgelts ist gemäß § 16a Ab-

Redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung der
neuen Nummer 2.

satz 2 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes bei Berechtig-
ten, die bis zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit gegen Entgelt

Drucksache 17/6146 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

beschäftigt waren, das im letzten vor Beginn der Arbeitsun-
fähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum erziel-
te Entgelt maßgeblich. Durch die neu eingefügten Anwen-
dungsvorschriften des § 52 Absatz 23e und 51 EStG erfolgt
in den Monaten Januar bis November des Jahres 2011 ein
höherer Lohnsteuerabzug und damit die Auszahlung eines

Zu Nummer 2 (§ 34 Absatz 6 Satz 14 – neu –)

Die Regelung stellt sicher, dass die redaktionelle Folgeände-
rung in § 8 Absatz 10 Satz 1 KStG zeitgleich mit der Neu-
regelung des § 2 Absatz 5b EStG anzuwenden ist.
geringeren Nettoarbeitsentgelts. Tritt der Beginn der Ar-
beitslosigkeit nach einem in diesen Monaten liegenden Ent-
geltabrechnungszeitraum ein, würde die Festsetzung eines
zu geringen Versorgungskrankengelds erfolgen. Da die Be-
rechnung des Versorgungskrankengelds nur zu Beginn der
Arbeitslosigkeit vorgenommen wird, kann der lohnsteuerli-
che Ausgleichsbetrag 2011 selbst dann keine Wirkung ent-
falten, wenn auch im Monat Dezember 2011 ein Anspruch
auf Versorgungskrankengeld besteht.

Der lohnsteuerliche Ausgleichsbetrag 2011 würde auch zu
einer Besserstellung von Berechtigten führen, bei denen die
Arbeitslosigkeit im Anschluss an einen im Monat Dezember
2011 liegenden Entgeltabrechnungszeitraum eintritt. Die
lohnsteuerliche Berücksichtigung des gesamten Erhöhungs-
betrags von 80 Euro im Rahmen der Lohn- oder Gehalts-
abrechnung für Dezember 2011 führt in diesem Monat zu
einem geringeren Lohnsteuerabzug und damit zu einem hö-
heren Nettoarbeitsentgelt. Dadurch würde die Festsetzung
eines zu hohen Versorgungskrankengelds erfolgen, das sich
aus den oben dargelegten Gründen auch auf das Versorgungs-
krankengeld in den folgenden Monaten auswirken würde.

Die Übergangsregelung vermeidet diese Ungenauigkeiten in
der Berechnung des Versorgungskrankengelds, indem für
das Jahr 2011 bei der Berechnung des Regelentgelts nicht
der tatsächliche Lohnsteuerabzug entsprechend den Anwen-
dungsvorschriften des § 52 Absatz 23e und 51 EStG, son-
dern ein den Regelungen des geänderten § 9a Satz 1 Num-
mer 1 Buchstabe a EStG entsprechender fiktiver Lohnsteuer-
abzug herangezogen wird. Soweit vor dem Inkrafttreten des
vorliegenden Änderungsgesetzes bereits Bescheide zur Fest-
setzung von Versorgungskrankengeld auf der Grundlage von
Entgeltabrechnungszeiträumen aus dem Jahr 2011 ergangen
sind, ist eine Nachberechnung aufgrund der Erhöhung des
Arbeitnehmer-Pauschbetrags unumgänglich.

Zu Nummer 2 – neu – (§ 33b Absatz 4 Satz 3)

Die Änderung entspricht der im Gesetzentwurf der Bundes-
regierung in Artikel 16 (jetzt Artikel 15) vorgesehenen Än-
derung von § 33b Absatz 4 Satz 3 BVG.

Zu Artikel 17 – neu – (Änderung des Körperschaft-
steuergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 8 Absatz 10 Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf-
grund der Streichung des § 2 Absatz 5b Satz 2 EStG.

Zu Artikel 18 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 2

Zu den Angaben „Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b, Num-
mer 26 Buchstabe a“ sowie „Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d,
Nummer 2, 7 und 9 Buchstabe a und d“

Die Änderung stellt sicher, dass die Änderung des § 33 Ab-
satz 4 EStG sowie des § 64 EStDV am Tag nach der Verkün-
dung des vorliegenden Änderungsgesetzes in Kraft tritt.

Zu der Angabe „Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a, Num-
mer 33“

Durch die Änderung tritt die redaktionelle Folgeänderung in
§ 46 Absatz 2 Nummer 4a Buchstabe d EStG zeitgleich mit
der Änderung des § 33a Absatz 2 EStG am 1. Januar 2012 in
Kraft.

Zu der Angabe „Artikel 3 Nummer 1, 2 und 4 bis 7“

Die Änderung stellt sicher, dass die Änderung von § 93 Ab-
satz 7 Satz 1 Nummer 2 AO entsprechend der Änderung von
§ 2 Absatz 5b EStG am 1. Januar 2012 in Kraft tritt.

Zu der Angabe „Artikel 6 Nummer 1“

Die Beschränkung des von Absatz 1 abweichenden Inkraft-
tretens von Artikel 6 auf dessen Nummer 1 ist eine redaktio-
nelle Anpassung der Inkrafttretensregelung an die zusätzlich
vorgesehene Aufhebung von § 6 Absatz 1 Satz 2 StDÜV.

Zu der Angabe Artikel 15 Nummer 1“

Die Aufnahme von Artikel 15 Nummer 1 in die von Absatz 1
abweichende Inkrafttretensregelung stellt sicher, dass die Er-
gänzung des § 16a BVG am Tag nach der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes in Kraft tritt.

Zu Absatz 4 – neu –

Der neue Absatz 4 bestimmt, dass die Aufhebung von § 6
Absatz 1 Satz 2 StDÜV zum 1. Januar 2013 in Kraft tritt. Die
Regelung stellt damit einen ausreichenden Vorlauf bis zur
obligatorischen Authentifizierung bei der vollelektronischen
Übermittlung von Steuerdaten sicher.

Berlin, den 8. Juni 2011

Antje Tillmann
Berichterstatterin

Lothar Binding (Heidelberg)
Berichterstatter

Dr. Daniel Volk
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/6146

2012 2013 2014 2015 2016

1 § 2 Abs. 5b EStG 2 Insg. . . . . . .
ESt . . . . . .
SolZ . . . . . .

Bund . . . . . .
ESt . . . . . .
SolZ . . . . . .

Länder . . . . . .
ESt . . . . . .

Gem. . . . . . .
ESt . . . . . .

2 § 3 Nr. 44 EStG 3 Insg. . . . . . .
ESt . . . . . .
SolZ . . . . . .

Bund . . . . . .
ESt . . . . . .
SolZ . . . . . .

Länder . . . . . .
ESt . . . . . .

Gem. . . . . . .
ESt . . . . . .

3 § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG 4 Insg. . . . . . .
ESt . . . . . .
SolZ . . . . . .

Bund . . . . . .
ESt . . . . . .
SolZ . . . . . .

Länder . . . . . .
ESt . . . . . .

Gem. . . . . . .
ESt . . . . . .

Wegfall der Einbeziehung der abgeltend
besteuerten Kapitaleinkünfte in die
Ermittlung der zumutbaren Belastung und
des Spendenabzugsvolumens

Stipendien aus unmittelbaren und
mittelbaren öffentlichen Mitteln werden
gleichgestellt

Vereinfachung bei der Berechnung der
Entfernungspauschale; Festschreibung
des Jahresprinzips für die
Günstigerprüfung zwischen
Entfernungspauschale und tatsächlichen
Aufwendungen bei Nutzung öffentlicher
Verkehrsmittel

Gesetzentwurf der Bundesregierung
"Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011"

(Steuermehr- (+) / -mindereinnahmen (-) in Mio. �)

lfd.
Nr. Maßnahme

Steuer-
art /

Gebiets-
körper-
schaft

Volle
Jahres-
wirkung¹

Kassenjahr

Anlage

Drucksache 17/6146 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2012 2013 2014 2015 2016

lfd.
Nr. Maßnahme

Steuer-
art /

Gebiets-
körper-
schaft

Volle
Jahres-
wirkung¹

Kassenjahr

4 § 9a Satz 1 Nummer 1a EStG Insg. - 330 - 630 - 330 - 330 - 330 - 330
ESt . - 65 . . . .
LSt - 315 - 535 - 315 - 315 - 315 - 315
SolZ - 15 - 30 - 15 - 15 - 15 - 15

Bund - 149 - 285 - 149 - 149 - 149 - 149
ESt . - 28 . . . .
LSt - 134 - 227 - 134 - 134 - 134 - 134
SolZ - 15 - 30 - 15 - 15 - 15 - 15

Länder - 134 - 255 - 134 - 134 - 134 - 134
ESt . - 27 . . . .
LSt - 134 - 228 - 134 - 134 - 134 - 134

Gem. - 47 - 90 - 47 - 47 - 47 - 47
ESt . - 10 . . . .
LSt - 47 - 80 - 47 - 47 - 47 - 47

5 §§ 9c, 10 EStG Insg. - 60 - 5 - 45 - 60 - 60 - 60
ESt - 55 - 5 - 40 - 55 - 55 - 55
SolZ - 5 . - 5 - 5 - 5 - 5

Bund - 28 - 2 - 22 - 28 - 28 - 28
ESt - 23 - 2 - 17 - 23 - 23 - 23
SolZ - 5 . - 5 - 5 - 5 - 5

Länder - 24 - 2 - 17 - 24 - 24 - 24
ESt - 24 - 2 - 17 - 24 - 24 - 24

Gem. - 8 - 1 - 6 - 8 - 8 - 8
ESt - 8 - 1 - 6 - 8 - 8 - 8

6 § 21 Absatz 2 EStG Insg. + 5 . + 5 + 5 + 5 + 5
ESt + 5 . + 5 + 5 + 5 + 5
SolZ . . . . . .

Bund + 2 . + 2 + 2 + 2 + 2
ESt + 2 . + 2 + 2 + 2 + 2
SolZ . . . . . .

Länder + 2 . + 2 + 2 + 2 + 2
ESt + 2 . + 2 + 2 + 2 + 2

Gem. + 1 . + 1 + 1 + 1 + 1
ESt + 1 . + 1 + 1 + 1 + 1

Anhebung des Arbeitnehmer-
Pauschbetrags von 920 Euro auf
1.000 Euro rückwirkend zum 01.01.2011

Vereinfachung der Absetzbarkeit von
Kinderbetreuungskosten durch
einheitlichen Sonderausgabenabzug unter
Wegfall der persönlichen
Anspruchsvoraussetzungen
(Erwerbstätigkeit) der Eltern.

Vereinheitlichung der Grenzen bei
verbilligter Wohnraumüberlassung
(von 56 % auf 66 %)

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/6146

2012 2013 2014 2015 2016

lfd.
Nr. Maßnahme

Steuer-
art /

Gebiets-
körper-
schaft

Volle
Jahres-
wirkung¹

Kassenjahr

7 § 32 EStG, § 33a Absatz 2 EStG Insg. - 200 - 190 - 195 - 200 - 200 - 200
ESt - 10 . - 5 - 10 - 10 - 10
LSt - 180 - 180 - 180 - 180 - 180 - 180
SolZ - 10 - 10 - 10 - 10 - 10 - 10

Bund - 91 - 87 - 89 - 91 - 91 - 91
ESt - 4 . - 2 - 4 - 4 - 4
LSt - 77 - 77 - 77 - 77 - 77 - 77
SolZ - 10 - 10 - 10 - 10 - 10 - 10

Länder - 80 - 76 - 78 - 80 - 80 - 80
ESt - 4 . - 2 - 4 - 4 - 4
LSt - 76 - 76 - 76 - 76 - 76 - 76

Gem. - 29 - 27 - 28 - 29 - 29 - 29
ESt - 2 . - 1 - 2 - 2 - 2
LSt - 27 - 27 - 27 - 27 - 27 - 27

8 §§ 34, 34b EStG, §§ 51, 68 EStDV 5 Insg. . . . . . .
ESt . . . . . .
SolZ . . . . . .

Bund . . . . . .
ESt . . . . . .
SolZ . . . . . .

Länder . . . . . .
ESt . . . . . .

Gem. . . . . . .
ESt . . . . . .

9 Finanzielle Auswirkungen insgesamt Insg. - 585 - 825 - 565 - 585 - 585 - 585
ESt - 60 - 70 - 40 - 60 - 60 - 60
LSt - 495 - 715 - 495 - 495 - 495 - 495
SolZ - 30 - 40 - 30 - 30 - 30 - 30

Bund - 266 - 374 - 258 - 266 - 266 - 266
ESt - 25 - 30 - 17 - 25 - 25 - 25
LSt - 211 - 304 - 211 - 211 - 211 - 211
SolZ - 30 - 40 - 30 - 30 - 30 - 30

Länder - 236 - 333 - 227 - 236 - 236 - 236
ESt - 26 - 29 - 17 - 26 - 26 - 26
LSt - 210 - 304 - 210 - 210 - 210 - 210

Gem. - 83 - 118 - 80 - 83 - 83 - 83
ESt - 9 - 11 - 6 - 9 - 9 - 9
LSt - 74 - 107 - 74 - 74 - 74 - 74

Freibeträge für Kinder und Kindergeld bei
volljährigen Kindern ohne
Einkommensgrenze,
Folgeänderung beim
Ausbildungsfreibetrag

Vereinfachung der Besteuerung
außerordentlicher Einkünfte aus
Forstwirtschaft

Maßnahmen 1 bis 8

Drucksache 17/6146 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2012 2013 2014 2015 2016

lfd.
Nr. Maßnahme

Steuer-
art /

Gebiets-
körper-
schaft

Volle
Jahres-
wirkung¹

Kassenjahr

10 § 1 Satz 5 FAG 6 Insg. . . . . . .
USt . . . . . .

Bund - 319 - 466 - 307 - 319 - 319 - 319
USt - 319 - 466 - 307 - 319 - 319 - 319

Länder /
Gemeinden + 319 + 466 + 307 + 319 + 319 + 319

USt + 319 + 466 + 307 + 319 + 319 + 319

11 Insg. - 585 - 825 - 565 - 585 - 585 - 585
ESt - 60 - 70 - 40 - 60 - 60 - 60
LSt - 495 - 715 - 495 - 495 - 495 - 495
SolZ - 30 - 40 - 30 - 30 - 30 - 30
USt . . . . . .

Bund - 585 - 840 - 565 - 585 - 585 - 585
ESt - 25 - 30 - 17 - 25 - 25 - 25
LSt - 211 - 304 - 211 - 211 - 211 - 211
SolZ - 30 - 40 - 30 - 30 - 30 - 30
USt - 319 - 466 - 307 - 319 - 319 - 319

Länder /
Gemeinden - + 15 - - - -

ESt - 35 - 40 - 23 - 35 - 35 - 35
LSt - 284 - 411 - 284 - 284 - 284 - 284
USt + 319 + 466 + 307 + 319 + 319 + 319

Anmerkungen:
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten
2) Nicht bezifferbare finanzielle Auswirkungen.
3) Nicht bezifferbare geringfügige Steuermindereinnahmen ab dem Veranlagungszeitraum 2011.
4) Nicht bezifferbare geringfügige Mehreinnahmen.
5) Nicht bezifferbare, geringfügige finanzielle Auswirkungen.
6) Die Änderung der Umsatzsteuerverteilung zwischen Bund und Ländern dient der Entlastung von Ländern und Gemeinden.
Finanzverfassungsrechtlich kann der Bund hier unmittelbar nur die Länder entlasten. Der Ausgleich der Gemeinden erfolgt
durch die Länder.

Änderung Umsatzsteuerverteilung

Finanzielle Auswirkungen mit
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
insgesamt

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/6146

Drucksache 17/6146 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/6146

Drucksache 17/6146 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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