BT-Drucksache 17/5896

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes und zur Reformierung des Wahlrechts

Vom 25. Mai 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5896
17. Wahlperiode 25. 05. 2011

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Sevim Dag˘delen, Dr. Dagmar Enkelmann,
Ulla Jelpke, Jan Korte, Petra Pau, Jens Petermann, Raju Sharma, Frank Tempel
und der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes und zur Reformierung
des Wahlrechts

A. Problem

Sowohl die OSZE (Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa)
als auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) haben das Wahlrecht in
Deutschland kritisiert. Die fehlende Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung einer
Partei zur Wahl ein Rechtsmittel einzulegen, das vor der Wahl zu einer Entschei-
dung über die Zulassung oder Nichtzulassung führt, und das sogenannte negative
Stimmgewicht stehen besonders stark in der Kritik. In seiner Entscheidung vom
3. Juli 2008 (2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07) hat das Bundesverfassungsgericht dem
Gesetzgeber den Auftrag erteilt, das Wahlrecht bis zum 30. Juni 2011 dergestalt
zu ändern, dass der Effekt des negativen Stimmgewichtes entfällt. Unter nega-
tivem Stimmgewicht wird verstanden, dass zusätzliche Stimmen für eine Partei
negative Auswirkungen auf deren Sitzzahl im Bundestag haben können.

Aber auch unter anderen Gesichtspunkten ist das Wahlrecht des Bundes drin-
gend reformbedürftig.

So ist dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl gegenwärtig nur unzurei-
chend Genüge getan. Viele Mitbürgerinnen und Mitbürger sind von der Wahl
ausgeschlossen, sei es weil sie noch keine 18 Jahre alt sind oder seit längerem in
Deutschland leben, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen.

Weil das aktive Wahlrecht das „politische Grundrecht“ überhaupt ist, eine der
grundlegenden Beteiligungsmöglichkeiten von Bürgerinnen und Bürgern an der
Demokratie darstellt und die gewählten Mandatsträgerinnen und Mandatsträger
das gesamte Volk, also auch wegen Straftaten verurteilte Personen, repräsen-
tieren, ist der Ausschluss dieses Personenkreises als verfassungsrechtlich be-
denklich und kriminalpolitisch nicht sinnvoll zu qualifizieren. Schwer nachvoll-
ziehbar ist zudem, weshalb Straftäterinnen und Straftäter, die wegen eines Ver-
brechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden
sind, generell nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafe gemäß den im Strafgesetz-
buch (StGB) festgelegten Kriterien bis zu fünf Jahre vom passiven Wahlrecht

und der Bekleidung öffentlicher Ämter ausgeschlossen sein sollen und im Hin-
blick auf die Parteimitgliedschaft weiteren Restriktionen unterworfen sind.
Überhaupt steht die Aberkennung – auch die richterliche – dieser wesentlichen
Rechte im Widerspruch zum verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der
Allgemeinheit der Wahl.

Ein weiterer Schwachpunkt des deutschen Wahlrechts ist die Ausgrenzung von
mitunter mehreren Millionen Stimmen durch die sogenannte 5-Prozentklausel

Drucksache 17/5896 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

(vgl. § 6 Absatz 6 des Bundeswahlgesetzes – BWahlG), die weder verfassungs-
rechtlich noch demokratietheoretisch überzeugt.

Gegen den Einsatz von Wahlcomputern bei der Stimmabgabe hat das Bundes-
verfassungsgericht schwerwiegende verfassungsrechtliche Bedenken im Hin-
blick auf die Grundsätze einer öffentlichen und geheimen Wahl erhoben
(BVerfGE 123, 39 ff.).

Bislang ist der barrierefreie Zugang zu den Wahlräumen im Wahlgebiet nicht
umfassend sichergestellt. Der Wahlraum muss jedoch von durch eine körperli-
che Beeinträchtigung behinderten Menschen ohne unverhältnismäßige Mühen
erreicht werden können (barrierefreier und damit behindertengerechter Zugang),
damit sie ihr Stimmrecht dort per Urnenwahl ohne tatsächliche Behinderungen
ausüben und die Ordnungsmäßigkeit des Wahlvorgangs miterleben und beob-
achten können.

Ziel einer Novellierung muss es angesichts dessen sein, das Wahlrecht den Vor-
gaben des Bundesverfassungsgerichts anzupassen und weiteren Reformbedarf
umzusetzen.

B. Lösung

Das Wahlrecht wird umfassend reformiert. In der Folge entspricht das Wahlrecht
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum sogenannten negativen
Stimmgewicht und setzt die Kritik der OSZE um. Dazu werden wesentliche Be-
standteile des Gesetzentwurfs der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bun-
destagsdrucksache 17/4694) aufgegriffen und mit einer Regelung zu Aus-
gleichsmandaten auf der Ebene der Oberverteilung verbunden. Die Anrechnung
von Direktmandaten auf das Zweitstimmenergebnis erfolgt auf der Bundes-
ebene (sogenannte Oberzuteilung). Soweit dennoch Überhangmandate entste-
hen, erfolgt ein Ausgleich, der sich nach den auf Bundesebene erzielten Zweit-
stimmenanteilen richtet.

Der Ausschluss der Menschen, die seit fünf Jahren legal in Deutschland wohnen,
ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, vom aktiven Wahlrecht wird
aufgehoben. Das aktive Wahlrecht erhält auch, wer das 16. Lebensjahr vollendet
hat.

Das aktive und passive Wahlrecht für Straftäterinnen und Straftäter wird ebenso
wie ihre Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, gewährleistet.

Lehnt der Bundeswahlausschuss die Zulassung einer Partei oder einer Landes-
liste einer Partei in der Einspruchsverhandlung zur Bundestagswahl ab, steht ihr
der Weg zum Bundesverfassungsgericht offen. Dieses entscheidet rechtzeitig
vor der Wahl über die Zulassung oder Nichtzulassung einer Partei oder einer ab-
gelehnten Landesliste.

Um eine Gleichwertigkeit jeder abgegebenen Stimme herzustellen, wird die
5-Prozenthürde abgeschafft.

Den schwerwiegenden Bedenken des Bundesverfassungsgerichts gegen den
Einsatz von Wahlcomputern bei der Stimmabgabe wird dadurch Rechnung ge-
tragen, dass der Einsatz von Wahlcomputern bei der Stimmabgabe gesetzlich
untersagt wird.

Es wird geregelt, dass der barrierefreie Zugang zu allen Wahlräumen im Wahl-
gebiet am Wahltag gewährleistet werden muss.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5896

C. Alternativen

Es bestünde die Möglichkeit, durch verschiedene andere Wahlverfahren die Fra-
ge des negativen Stimmgewichts nach den Vorgaben des Bundesverfassungs-
gerichts zu regeln und das Wahlrecht ansonsten in seiner jetzigen Ausgestaltung
so zu belassen. In der politikwissenschaftlichen und staatsrechtlichen Literatur
und durch das Bundesverfassungsgericht selbst werden diesbezüglich verschie-
dene Varianten vorgeschlagen.

D. Kosten

Die finanziellen Auswirkungen sind nicht genau bezifferbar.

„§ 35 (weggefallen)“.
2. In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „wahlberech-
tigten Deutschen“ durch das Wort „Wahlberechtigten“ er-
setzt.

3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 6
Abs. 2 Satz 2 bis 7 für die Verteilung der Sitze auf die

Sitze im Verhältnis der zu berücksichtigenden Zweitstim-
men, die sie im Wahlgebiet erhalten haben.

(2) Hierzu werden alle zu berücksichtigenden Zweit-
stimmen durch die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze
geteilt (Bundesdivisor). Der Bundesdivisor gibt an, wie
viele Zweitstimmen notwendig sind, um nach dem Er-
Drucksache 17/5896 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des
Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1

Änderung des Grundgesetzes

Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 38 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wahlberechtigt sind die deutschen Staatsangehöri-
gen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sowie
Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besit-
zen, wenn sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben
und seit mindestens fünf Jahren in der Bundesrepublik
Deutschland angemeldet sind. Wählbar sind deutsche Staats-
angehörige, die das Alter erreicht haben, mit dem die Voll-
jährigkeit eintritt.“

Artikel 2

Änderung des Bundeswahlgesetzes

Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Allgemeines zur Verteilung im Verhältniswahl-
system“.

b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7 Zuteilung der Sitze an die Parteien auf Bundes-
ebene (Oberzuteilung)“.

c) Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

㤠7a Zuteilung der Sitze an die Landeslisten der Par-
teien (Unterzuteilung)“.

d) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

„§29 (weggefallen)“.

e) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:

4. § 4 wird folgt gefasst:

㤠4

Stimmen

Die Wahlberechtigten haben zwei Stimmen, eine Erst-
stimme für die Wahl des Abgeordneten im Wahlkreis
nach den Wahlkreisvorschlägen und eine Zweitstimme
für die Wahl nach Landeslisten, die zugleich für das
Nachrücken bei Überhang- und Ausgleichsmandaten he-
ranzuziehen sind.“

5. § 6 wird wie folgt gefasst:

㤠6

Allgemeines zur Verteilung im Verhältniswahlsystem

(1) Die Sitze sind zunächst auf die Parteien (§ 7) und
sodann auf die Landeslisten der Parteien (§ 7a) zu vertei-
len.

(2) Bei der Berechnung werden die Zweitstimmen der-
jenigen Wähler, die ihre Erststimme einem erfolgreichen
Wahlkreisbewerber im Sinne des § 20 Absatz 3 oder
einem erfolgreichen Parteibewerber gegeben haben, für
den in dem Land keine Landesliste zugelassen ist, nicht
berücksichtigt.

(3) Die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze im Sinne
der nachfolgenden Vorschriften entspricht der in § 1
Absatz 1 Satz 1 genannten Zahl. Dies gilt nicht in den in
Absatz 2 genannten Fällen. In diesen Fällen ist die Zahl
der danach erfolgreichen Wahlbewerber zur Ermittlung
der Gesamtzahl von der in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten
Zahl abzuziehen.

(4) Soweit in den nachfolgenden Vorschriften eine
Rundung vorgesehen ist, werden Zahlenbruchteile unter
0,5 auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet,
Zahlenbruchteile über 0,5 auf die darüber liegende ganze
Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind,
werden so auf- oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der
zu vergebenden Sitze eingehalten wird. Ergeben sich da-
bei mehrere Sitzzuteilungen, entscheidet das vom Bun-
deswahlleiter zu ziehende Los.“

6. § 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7

Zuteilung der Sitze an die Parteien auf Bundesebene
(Oberzuteilung)

(1) Zwischen den Parteien erfolgt die Verteilung der

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes und zur Reformierung
des Wahlrechts

Vom …
Landeslisten“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 bis 4 für
die Verteilung der Sitze auf die Parteien“ ersetzt.

gebnis der Zweitstimmen einen Sitz im Bundestag zu er-
langen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5896

(3) Anschließend werden für jede Partei die nach
Absatz 1 zu berücksichtigenden Zweitstimmen zusam-
mengezählt. Die Stimmensummen werden jeweils durch
den Bundesdivisor geteilt. Jedes Teilungsergebnis wird
gerundet.

(4) Entspricht die Summe der nach Absatz 3 für die
Parteien ermittelten Sitze nicht der Gesamtzahl der zu
vergebenden Sitze, ist der Bundesdivisor so herauf- oder
herabzusetzen, dass die Gesamtzahl der zu vergebenden
Sitze erreicht wird.

(5) Die so für jede Partei ermittelte Zahl ist die Zahl der
ihr zur Verfügung stehenden Sitze (Gesamtsitzzahl).

(6) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben
einer Partei auch dann, wenn sie die nach Absatz 5 ermit-
telte Gesamtsitzzahl dieser Partei übersteigen (Überhang-
mandate). In diesem Falle erhöht sich die Gesamtzahl der
Sitze nach § 1 Absatz 1 um so viele Sitze, wie erforder-
lich sind, um unter Einbeziehung der Überhangmandate
die Sitzverteilung im gesamten Wahlgebiet nach dem
Verhältnis der gesamten Zweitstimmenzahl der Parteien
im Wahlgebiet zu gewährleisten (Ausgleichsmandate).

(7) Erhält eine Partei, auf die mehr als die Hälfte aller
zu berücksichtigenden Zweitstimmen entfallen, nicht
mehr als die Hälfte aller Sitze, so werden ihr so viele wei-
tere Sitze zugeteilt, bis sie über eine absolute Sitzmehr-
heit verfügt. Die Verteilung unter den anderen Parteien
findet ohne Berücksichtigung dieser Sitze statt.“

7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

㤠7a

Zuteilung der Sitze an die Landeslisten der Parteien
(Unterzuteilung)

(1) Die Verteilung der Sitze, die einer Partei nach § 7
zustehen, auf deren Landeslisten erfolgt nach dem Ver-
hältnis der Zweistimmenergebnisse dieser Listen.

(2) Hierzu wird die Summe der zu berücksichtigenden
Zweitstimmen, die eine Partei im Wahlgebiet errungen
hat, durch die für diese Partei nach § 7 Absatz 1 bis 4
und 7 bestimmte Gesamtzahl der ihr zustehenden Sitze
geteilt (Parteidivisor). Der Parteidivisor gibt jeweils an,
wie viele Zweitstimmen eine Partei benötigt, um nach
dem Ergebnis ihrer Zweistimmen einen Sitz im Deut-
schen Bundestag zu erlangen.

(3) Anschließend werden die zu berücksichtigenden
Zweistimmen einer Partei in jedem Land zusammenge-
zählt. Die Stimmensummen werden jeweils durch den für
diese Partei ermittelten Parteidivisor (Absatz 2) geteilt.
Jedes Teilungsergebnis wird gerundet. Das so ermittelte
Ergebnis gibt vorbehaltlich der Absätze 4 bis 7 die Zahl
der Mandate an, die eine Partei in einem Land insgesamt
errungen hat.

(4) Entspricht die Summe der nach Absatz 3 ermittel-
ten Sitze einer Partei in allen Ländern nicht der für die
betreffende Partei nach § 7 Absatz 1 bis 4 errechneten
Gesamtzahl, ist der Parteidivisor so herauf- und herabzu-
setzen, dass die Gesamtsitzzahl erreicht wird.

wird die Zahl der von der betreffenden Partei in den
Wahlkreisen des betreffenden Landes errungenen Man-
date abgezogen (Sitzzahl einer Landesliste).

(6) Verbleiben nach der Berechnung gemäß Absatz 5
Sitze, so werden diese aus der Landesliste in der dort fest-
gelegten Reihenfolge besetzt. Bewerber, die in einem
Wahlkreis gewählt sind, werden dabei nicht berücksich-
tigt. Ist die Liste erschöpft, so wird der Sitz aus der Lan-
desliste besetzt, auf die er bei erneuter Anwendung der
Absätze 2 bis 4 entfällt. Sind alle Landeslisten dieser Par-
tei erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt.

(7) Ergibt sich bei der Berechnung gemäß Absatz 5
eine negative Zahl, so muss der Parteidivisor so herauf-
gesetzt werden, dass die Zahl der dieser Partei zustehen-
den Sitze unter Berücksichtigung der zu ihren Gunsten
errungenen Direktmandate der für diese Partei ermittel-
ten Gesamtsitzzahl (§ 7 Absatz 5) entspricht. Absatz 6
gilt entsprechend.

(8) Im Falle des § 7 Absatz 6 erfolgt die Zuteilung der
auf Bundesebene anfallenden Ausgleichsmandate an die
Landeslisten entsprechend dem Verfahren nach den Ab-
sätzen 2 bis 4.“

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wahlberechtigt sind alle deutschen Staatsange-
hörigen, die am Wahltage

a) das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,

b) seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepu-
blik Deutschland eine Wohnung innehaben oder
sich sonst gewöhnlich aufhalten und

c) nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen
sind.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Personen, die nicht die deutsche Staatsangehö-
rigkeit besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie

a) am Wahltage das sechzehnte Lebensjahr vollendet
haben,

b) seit mindestens fünf Jahren in der Bundesrepublik
Deutschland angemeldet sind und

c) nicht nach § 13 vom Wahlrecht ausgeschlossen
sind.“

c) In Absatz 4 werden die Wörter „oder des Absatzes 2
Satz 1“ gestrichen.

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 1
Nummer 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Auf-
enthaltsnahme, bei der Berechnung der Frist nach
Absatz 2 Nummer 2 ist der Tag der Anmeldung in die
Frist einzubeziehen.“

9. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummern 1 und 4 werden aufgehoben.
(5) Vor der nach den vorstehenden Absätzen für die
Landesliste einer Partei ermittelten Abgeordnetenzahl

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Num-
mern 1 und 2.

Drucksache 17/5896 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

10. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Gegen die Entscheidung des Bundeswahlaus-
schusses (Absatz 4) ist die Beschwerde an das Bundes-
verfassungsgericht zulässig.“

11. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „achtundfünfzigsten“
durch das Wort „neunundvierzigsten“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreis-
wahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen
nach Bekanntgabe der Entscheidung Einspruch an
den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Ein-
spruchsberechtigt sind die Vertrauenspersonen des
Kreiswahlvorschlages, der Bundeswahlleiter und
der Kreiswahlleiter. Der Bundeswahlleiter und der
Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entschei-
dung, durch die ein Kreiswahlvorschlag zugelassen
wird, Einspruch erheben. In der Einspruchsverhand-
lung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die
Entscheidung über den Einspruch muss spätestens
am neununddreißigsten Tage vor der Wahl getroffen
werden. Gegen die Entscheidung des Landeswahl-
ausschusses über den Einspruch ist die Beschwerde
an das Bundesverfassungsgericht zulässig.“

c) In Absatz 3 wird das Wort „achtundvierzigsten“
durch das Wort „zweiundzwanzigsten“ ersetzt.

12. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „achtundfünfzigs-
ter“ durch das Wort „neunundvierzigster“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Weist der Landeswahlausschuss eine Lan-
desliste ganz oder teilweise zurück, so kann binnen
drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Ein-
spruch an den Bundeswahlausschuss eingelegt wer-
den. Einspruchsberechtigt sind die Vertrauensper-
son der Landesliste und der Landeswahlleiter. Der
Landeswahlleiter kann auch gegen eine Entschei-
dung, durch die eine Landesliste zugelassen wird,
Einspruch erheben. In der Einspruchsverhandlung
sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Ent-
scheidung über den Einspruch muss spätestens am
neununddreißigsten Tage vor der Wahl getroffen
werden. Gegen die Entscheidung des Bundeswahl-
ausschusses über den Einspruch ist die Beschwerde
an das Bundesverfassungsgericht zulässig.“

c) In Absatz 3 wird das Wort „achtundvierzigsten“
durch das Wort „zweiundzwanzigsten“ ersetzt.

13. § 29 wird aufgehoben.

14. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Die Wahlräume sind so auszuwählen und
einzurichten, dass allen Wahlberechtigten, ein-
schließlich behinderten und anderen Menschen mit

15. § 35 wird aufgehoben.

16. In § 46 Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 Satz 3“
durch die Angabe „§ 7a Absatz 6 Satz 2“ ersetzt.

17. § 48 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder dem
Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung des Er-
werbs der Mitgliedschaft erklärt oder wenn ein Ab-
geordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Deut-
schen Bundestag ausscheidet, so wird der Sitz aus der
Landesliste derjenigen Partei besetzt, für die der ge-
wählte Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete bei
der Wahl aufgetreten ist. Dies gilt auch für Überhang-
und Ausgleichsmandate. Wurde der gewählte Bewerber
oder ausgeschiedene Abgeordnete über eine Landeslis-
te gewählt, wird der Sitz aus der Landesliste besetzt, auf
die er bei erneuter Anwendung von § 7a Absatz 2 bis 7
entfällt. Bei der Nachfolge bleiben diejenigen Listenbe-
werber unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der
Aufstellung der Landesliste aus der Partei ausgeschie-
den oder Mitglied einer anderen Partei geworden sind.
Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerber, die
als gewählte Bewerber im Wahlkreis den Erwerb der
Mitgliedschaft abgelehnt oder später auf ihre Mitglied-
schaft im Deutschen Bundestag verzichtet haben. Ist die
Liste erschöpft, so wird der Sitz aus der Landesliste
besetzt, auf die er bei erneuter Anwendung von § 7a
Absatz 2 bis 4 entfällt. Sind alle Landeslisten dieser
Partei erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt. Die Fest-
stellung, wer als Listennachfolger eintritt, trifft der
Bundeswahlleiter. Er benachrichtigt den Listennachfol-
ger und fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich
zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt.“

18. § 53 wird wie folgt gefasst:

㤠53

Übergangsregelung

Auf Berufungen von Listennachfolgern in den
17. Deutschen Bundestag nach § 48 Absatz 1 finden die
Regelungen dieses Gesetzes in seiner Fassung vom
23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 394), Anwen-
dung.“

Artikel 3

Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 13 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bun-
deswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 des Bundes-
wahlgesetzes sowie über Beschwerden im Zusam-
menhang mit der Nichtzulassung von Landeslisten
zur Bundestagswahl nach § 28 Absatz 2 des Bundes-
wahlgesetzes sowie über Beschwerden gegen Ent-
Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der
Wahl ermöglicht wird.“

scheidungen des Bundestages, die die Gültigkeit einer
Wahl oder den Erwerb oder Verlust der Mitglied-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/5896

schaft eines Abgeordneten beim Bundestag betreffen
(Artikel 41 Absatz 2 des Grundgesetzes),“.

2. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1 und 2
vorangestellt:

„(1) Beschwerden gegen die Entscheidungen des
Bundeswahlausschusses nach § 18 Absatz 4 des Bun-
deswahlgesetzes sind binnen einer Frist von drei
Tagen von den nach den Parteiensatzungen zur recht-
lichen Vertretung befugten Mitgliedern der betroffe-
nen Vereinigungen einzulegen.

(2) Beschwerden gegen die Entscheidungen des
Bundeswahlausschusses nach § 28 Absatz 2 des Bun-
deswahlgesetzes sind binnen einer Frist von drei
Tagen durch die Vertrauenspersonen der jeweiligen
Landeslisten einzulegen.“

b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Absätze 3
bis 5.

Artikel 4

Änderung des Parteiengesetzes

§ 10 Absatz 1 Satz 4 des Parteiengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 5

Änderung des Strafgesetzbuchs

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

„§ 45 (weggefallen)“.

b) Die Angabe zu § 45a wird wie folgt gefasst:

„45a (weggefallen)“.

c) Die Angabe zu § 45b wird wie folgt gefasst:

„45b (weggefallen)“.

d) Die Angabe zu § 92a wird wie folgt gefasst:

„§ 92a (weggefallen)“.

e) Die Angabe zu § 101 wird wie folgt gefasst:

„§ 101 (weggefallen)“.

f) Die Angabe zu § 108c wird wie folgt gefasst:

„108c (weggefallen)“.

g) Die Angabe zu § 109i wird wie folgt gefasst:

„§ 109i (weggefallen)“.

h) Die Angabe zu § 358 wird wie folgt gefasst:

3. § 45a wird aufgehoben.

4. § 45b wird aufgehoben.

5. § 92a wird aufgehoben.

6. § 101 wird aufgehoben.

7. § 102 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

8. § 108c wird aufgehoben.

9. § 108d wird wie folgt geändert:

Die Angabe „§§ 107 bis 108c“ wird durch die Angabe
„§§ 107 bis 108b“ ersetzt.

10. § 108e wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

11. § 109i wird aufgehoben.

12. § 129a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 9 wird zu Absatz 8.

13. § 264 Absatz 6 Satz 1 wird aufgehoben.

14. § 358 wird aufgehoben.

Artikel 6

Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 (weggefallen)“.

2. § 6 wird aufgehoben.

3. § 106 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2
bis 5.

4. In § 108 Absatz 3 wird die Angabe „(§ 106 Abs. 3, 5, 6)“
durch die Angabe „(§ 106 Absatz 2, 4, 5)“ ersetzt.

Artikel 7

Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866), die zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 216 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ gestrichen.

2. § 375 wird wie folgt geändert:
„§ 358 (weggefallen)“.

2. § 45 wird aufgehoben.

Absatz 1 wird aufgehoben.

3. In § 398 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ gestrichen.

Drucksache 17/5896 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Artikel 8

Änderung der Strafprozessordnung

In § 462 Absatz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch … geändert worden ist, werden die
Wörter „die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und
Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches),“ gestrichen.

Artikel 9

Änderung des NATO-Truppen-Schutzgesetzes

In § 1 Absatz 2 Nummer 4 des NATO-Truppen-Schutzge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März
2008 (BGBl. I S. 490), das zuletzt durch … geändert worden
ist, wird die Angabe „den §§ 109i, 109k“ durch die Angabe
„§ 109k“ ersetzt.
Artikel 10

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 25. Mai 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

einem Mandatsgewinn führen kann (BVerfG 2 BvC 1/07 Auch entstehungsgeschichtlich lässt sich die 5-Prozentsperr-

vom 3. Juli 2008, Rn. 2 f.). Eine auch für die Wahlberechtig-
ten nachvollziehbare Wahl liegt jedoch nur dann vor, wenn
eine Partei umso mehr Sitze erhält, je mehr Stimmen sie er-

klausel kaum rechtfertigen: Der Parlamentarische Rat hat ei-
ne Ermächtigung des Bundeswahlgesetzgebers im Grundge-
setz, eine Sperrklausel einzuführen, zwar intensiv debattiert
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/5896

Begründung

A. Allgemeines

Das Wahlrecht in Deutschland steht seit Langem in der Kri-
tik. Nicht nur die Aufforderung des Bundesverfassungsge-
richts, eine Neuregelung zum Ausschluss des negativen
Stimmgewichts zu schaffen, hat eine Neuregelung des Wahl-
rechtes auf die politische Agenda gebracht. Auch die OSZE
kritisiert das deutsche Wahlrecht, da es keinen wirksamen
Rechtsschutz für nicht zur Wahl zugelassene Parteien vor-
sieht.

Den Anlass der notwendigen Änderungen des Wahlrechts
aufnehmend werden weitere Defizite des Wahlrechts beho-
ben. Das Wahlrecht wird dazu an einigen Stellen präzisiert
und korrigiert. Soweit erforderlich, werden dazu das Grund-
gesetz, das Bundeswahlgesetz, das Bundesverfassungsge-
richtsgesetz, das Parteiengesetz, das Strafgesetzbuch und
weitere Gesetze geändert.

Der Gesetzentwurf umfasst im Wesentlichen folgende Ände-
rungen:

a) Das negative Stimmgewicht wird abgeschafft. Dazu
werden die Gesetzentwürfe der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN aus der 16. Wahlperiode (Bundestagsdrucksachen
16/11885 und 16/13658) und der 17. Wahlperiode (Bundes-
tagsdrucksache 17/4694) aufgegriffen und weiterentwickelt.
Die Anrechnung der Direktmandate auf das Zweitstimmen-
ergebnis erfolgt bereits auf der Bundesebene, mithin auf der
Ebene der Oberverteilung. Für den Fall, dass dennoch Über-
hangmandate entstehen sollten, erfolgt die Berechnung der
Ausgleichsmandate ebenfalls auf der Bundesebene. Diese
Regelung akzeptiert den Zustand, dass CDU und CSU ver-
schiedene Parteien sind, auch wenn sie regelmäßig eine
Fraktionsgemeinschaft bilden. Die Parteienfreiheit gebietet,
diesen Zustand nicht über das Wahlrecht in Frage zu stellen.

Das Grundgesetz (GG) schreibt selbst kein bestimmtes Wahl-
system vor. Es überlässt es vielmehr dem Gesetzgeber, ein
bestimmtes Wahlsystem einzuführen. In Artikel 38 GG sind
lediglich die Wahlrechtsgrundsätze festgeschrieben.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung
vom 3. Juli 2008 festgestellt, dass § 7 Absatz 3 Satz 2 in Ver-
bindung mit § 6 Absatz 4 und Absatz 5 des Bundeswahl-
gesetzes vom 11. März 2005 (BGBl. I S. 674) Artikel 38 Ab-
satz 1 Satz 1 GG verletzt, soweit er ermöglicht, dass ein
Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der
Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zu-
wachs an Sitzen der Landeslisten führt. Es handelt sich um
den Effekt des sogenannten negativen Stimmgewichts oder
inversen Erfolgswerts. Hierunter wird eine Paradoxie im
Verfahren der Mandatszuteilung verstanden, die darin be-
steht, dass ein Zugewinn von Zweitstimmen einer Partei zu
einem Mandatsverlust bei genau dieser Partei und umge-
kehrt die Verringerung der Anzahl der Zweitstimmen zu

Nach dem bisherigen System wird die Erfolgswertgleichheit
der Stimmen missachtet.

b) Die verfassungsgerichtliche Überprüfbarkeit der Ent-
scheidungen des Bundeswahlausschusses über die Partei-
eigenschaft nach § 18 Absatz 4 BWahlG und über die Nicht-
zulassung von Landeslisten einer Partei nach § 28 Absatz 2
BWahlG wird eingeführt. Dadurch wird der Kritik der OSZE
Rechnung getragen.

Der Umstand, dass de lege lata nach § 18 Absatz 4 BWahlG
die im Bundestag vertretenen Parteien über die Zulassung
von „Konkurrenz“ in den Wahlausschüssen entscheiden,
wird von der OSZE zu Recht kritisiert. Um dieser Kritik ent-
gegenzuwirken, wird auch insoweit der Rechtsweg zum
Bundesverfassungsgericht eröffnet: Gegen die ablehnende
Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die die Par-
teieigenschaft kann beim Bundesverfassungsgericht binnen
drei Tagen Beschwerde erhoben werden. Aus dem Klageziel
des Verfahrens folgt, dass das Bundesverfassungsgericht bis
zum fünfzigsten Tag vor der Wahl über diesen Einspruch
entscheiden wird. Dadurch wird gewährleistet, dass die Lan-
deswahlausschüsse am neunundvierzigsten Tag vor der
Wahl über die Zulassung von Landeslisten entscheiden kön-
nen.

Des Weiteren wird eine Beschwerdemöglichkeit gegen die
Nichtzulassung von Landeslisten nach § 28 Absatz 2
BWahlG eingeführt, die ebenfalls an eine Frist von drei Ta-
gen gebunden ist. Die kurze Antragsfrist ist erforderlich um
zu gewährleisten, dass das Bundesverfassungsgericht über
die Zulassung von Landeslisten bis zum dreiundzwanzigsten
Tag vor der Wahl entscheiden kann. Dies ist Voraussetzung
dafür, dass die Landeswahlleiter die Landeslisten am zwei-
undzwanzigsten Tag vor der Wahl veröffentlichen können.
Dadurch wird zwar die Zeitspanne verkürzt, in der Briefwahl
stattfinden kann. Dies ist aber im Hinblick auf den notwen-
digen Rechtsschutz hinzunehmen.

c) Die sogenannte 5-Prozentklausel (§ 6 Absatz 6 BWahlG)
für Bundestagswahlen wird abgeschafft. Ihre Beibehaltung
widerspräche nicht nur den historischen Erfahrungen und
der Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes, sondern ließe
sich auch demokratietheoretisch kaum rechtfertigen.

Aus historischer Sicht spricht für eine Streichung dieser
Sperrklausel, dass der zu ihren Gunsten regelmäßig ange-
führte Hinweis auf die historische Erfahrung des Scheiterns
der Weimarer Republik (BVerfGE 14, 121, 134; siehe auch
BVerfGE 34, 81, 99) erwiesenermaßen falsch ist. Die Re-
gierungsbildungen in Weimar scheiterten nicht an den Split-
terparteien, sondern an der Kompromissunfähigkeit der
großen und mittleren Parteien (vgl. Poscher, Das Weimarer
Wahlrechtsgespenst, in: Gusy [Hrsg.], Weimars lange Schat-
ten – „Weimar“ als Argument nach 1945, 2003, S. 256, 276).
zielt. Es widerspräche dem Wählerwillen, wenn eine Stimm-
abgabe für eine Partei zu einem Sitzverlust führen könnte.

(vgl. Poscher, ebd., S. 275 ff.), wegen des darin liegenden
Widerspruchs zur Wahlgleichheit aber im Ergebnis abge-

Drucksache 17/5896 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

lehnt (vgl. Meyer, ebd., Rn. 38). Die auf die Landeslisten be-
zogene 5-Prozenthürde wurde erst durch die Ministerpräsi-
denten, die dazu nachträglich von den Alliierten ermächtigt
worden waren, in das erste Bundeswahlgesetz aufgenommen
(vgl. dazu Poscher, ebd., S. 277).

Da Wahlen gerade den Zweck haben, den poltischen Willen
der Wähler zur Geltung zu bringen und eine Repräsentation
zu schaffen, die spiegelbildlich die in der Bevölkerung vor-
handene Meinung darstellt (BVerfGE 6, 84, 91 f.), gibt es
überdies auch keine demokratietheoretische Rechtfertigung
für die Beibehaltung der 5-Prozentklausel. Das „einzige se-
riöse“ demokratietheoretische Argument (Meyer, ebd.,
Rn. 38) – der Schutz der Funktionsfähigkeit des Parlaments –
schließt eine Streichung der 5-Prozentklausel nicht aus.
Demokratietheoretisch streitet für die ersatzlose Streichung
vielmehr entscheidend, dass Sperrklauseln wie die 5-Prozent-
klausel evident dem Grundsatz der Wahlgleichheit wider-
sprechen. Dieser Grundsatz gebietet insbesondere die Er-
folgswertgleichheit der Stimmen (BVerfGE 95, 408 ff.).
Erfahrungsgemäß sind bei Bundestagswahlen bis zu 3 Mil-
lionen für die sogenannten kleinen Parteien abgegebene
Stimmen wertlos (Meyer, ebd., Rn. 38). Selbst Parteien, die
mehr als eine Million Stimmen erhalten haben, wird durch
die 5-Prozenthürde der Einzug in den Deutschen Bundestag
fast unmöglich gemacht. Die für sie abgegebenen Stimmen
wachsen stattdessen entsprechend ihrem Stimmverhältnis
den etablierten Parteien zu. Die Folge ist ein Konzentrations-
prozess in der Parteienlandschaft, der es stark erschwert,
neue Parteien mit Mitwirkungsanspruch zu gründen. Die
Abschaffung der sogenannten 5-Prozenthürde auf Bundes-
ebene führt demgegenüber zu einer Belebung der politischen
Landschaft und trägt dem vom Bundesverfassungsgericht
mehrfach bekräftigten Prinzip der Erfolgswertgleichheit der
Stimmen vollauf Rechnung.

d) Das aktive Wahlrecht wird auf deutsche Staatsangehörige,
die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sowie auf Personen
ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die die das 16. Lebens-
jahr vollendet haben und seit fünf Jahren in Deutschland an-
gemeldet sind, erweitert. Dadurch wird dem „von Hause aus
(…) dynamischen Charakter“ (Meyer, ebd., Rn. 2) des
Grundsatzes der Allgemeinheit der Wahl konsequent Rech-
nung getragen.

Die Erweiterung des aktiven Wahlrechts auf Wahlberechtig-
te, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, orientiert sich an
in den Bundesländern seit Längerem diskutierten Vorschlä-
gen. Die historische Entwicklung zeigt, dass eine Herabset-
zung des aktiven Wahlrechts möglich ist. Die Höhe des
Wahlrechtsalters ist ein gesellschaftliches Phänomen. Seine
Herabsetzung auf sechzehn Jahre trägt der Realität Rech-
nung, dass sich junge Menschen intensiv an politischen De-
batten beteiligen. Sie ermöglicht überdurchschnittlich poli-
tisch interessierten und kompetenten Bürgerinnen und
Bürgern die direkte Partizipation am politischen Leben und
belebt dadurch die politische Auseinandersetzung. Die Fest-
setzung des aktiven Wahlrechts auf 18 Jahre ist auch ange-
sichts der Absenkung des Mindestwahlalters im kommuna-
len Wahlrecht nicht weiter aufrechtzuerhalten.

Mit der Einführung des aktiven Wahlrechts für Einwohnerin-
nen und Einwohner der Bundesrepublik Deutschland, die

diese insoweit deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.
Es offenbart ein erhebliches Demokratiedefizit, dass viele
Menschen nicht dort wählen dürfen, wo sie leben. Politische
Beteiligung ist ein Bürgerrecht, das allen Menschen, die dau-
erhaft hier leben, zukommen muss. Vom aktiven Wahlrecht
erfasst daher werden sowohl EU-Bürger als auch sogenannte
Drittstaatsangehörige. Bei den sogenannten Drittstaaten-
angehörigen, die in Deutschland bislang auch nicht das
Kommunalwahlrecht innehaben, handelt es sich um einen
beträchtlichen Personenkreis (zu genauen Zahlen vgl. Innen-
ausschuss Ausschussdrucksache 16(4)459 G und Bauer,
Österreichische Gesellschaft für Politikberatung und Politik-
entwicklung (ÖGPP), Das kommunale Ausländerwahlrecht
im europäischen Vergleich). Auch sie sind Teil der Gesell-
schaft und deshalb – sowohl auf kommunaler Ebene als auch
auf Bundesebene – am politischen Leben zu beteiligen.

e) Der Einsatz von Wahlcomputern bei der Stimmabgabe
wird verboten. Dadurch wird den diesbezüglichen verfas-
sungsrechtlichen Bedenken des Bundesverfassungsgerichts
im Hinblick auf den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl
Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 123, 39 ff.). Laut Bundes-
verfassungsgericht ist der Einsatz von elektronischen Wahl-
geräten überhaupt nur unter sehr engen Voraussetzungen mit
dem Grundgesetz vereinbar. Der Grundsatz der Öffentlich-
keit der Wahl aus Artikel 38 in Verbindung mit Artikel 20
Absatz 1 und Absatz 2 GG gebietet es, dass alle wesentlichen
Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen,
soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Aus-
nahme rechtfertigen. Beim Einsatz elektronischer Wahlgerä-
te müssen die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und
der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne
besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Da die
Möglichkeit einer zuverlässigen Richtigkeitskontrolle eine
anderweitige Erfassung der Stimmen demgemäß neben der
elektronischen Speicherung, etwa einen Ausdruck eines für
den jeweiligen Wähler sichtbaren Papierprotokolls der abge-
gebenen Stimme zusätzlich zu deren elektronischen Erfas-
sung erfordert, ist ihr Einsatz entweder faktisch überflüssig
oder verfassungswidrig. Angesichts dessen wird der Einsatz
von Wahlcomputern bei der Stimmabgabe für unzulässig er-
klärt.

f) § 45 StGB wird vollumfänglich aufgehoben, weil er das
passive und aktive Wahlrecht von Straftäterinnen und Straf-
täter nach Verbüßung der Freiheitsstrafe sowie die Fähigkeit
öffentliche Ämter zu bekleiden, ungerechtfertigt einschränkt.

Nach der bisherigen Regelung in § 45 Absatz 1 StGB verlie-
ren Personen, die wegen eines Verbrechens zu einer Frei-
heitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden
sind, automatisch für die Dauer von fünf Jahren die Fähig-
keit öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentli-
chen Wahlen zu erlangen. Nach Absatz 2 kann das Gericht
darüber entscheiden, ob diese Rechte verloren gehen sollen
oder nicht. Die Absätze 3 und 4 regeln, dass Personen, die
die erwähnten Rechte verloren haben, zugleich alle entspre-
chenden aktuell innehabenden Rechtsstellungen und Rechte
verlieren.

Dies ist mit dem Schuldprinzip als Grundgedanken des
Strafrechts und einem auf Prävention ausgerichteten Sank-
tionssystem nicht vereinbar (Albrecht in Kindhäuser/Neu-
seit mindestens fünf Jahren in Deutschland angemeldet sind,
ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, werden

mann/Paeffgen, StGB-Kommentar, § 45 Rn.1). Mit dem
Vollzug der Freiheitsstrafe ist die Schuld abgegolten und es

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/5896

muss auch verurteilten Straftäterinnen und Straftätern er-
laubt sein öffentliche Ämter auszuüben oder zu kandidieren.
Zudem wird der in Artikel 38 Absatz 1 GG verankerte Grund-
satz der Allgemeinheit der Wahl, der auch das passive Wahl-
recht umfasst, durch die Selektion beeinträchtigt.

§ 45 Absatz 5 StGB sieht vor, dass das Gericht bei den im
Gesetz bestimmten Fällen einer verurteilten Person, das
Recht zu wählen und so an der Demokratie zu partizipieren,
aberkennen kann.

Diese seit 1848 vorgesehene Möglichkeit des Ausschlusses
vom aktiven Wahlrecht aufgrund von Strafurteilen hängt da-
mit zusammen, dass das Wahlrecht vormals als bürgerliches
„Ehrenrecht“ gewertet wurde. Im Hinblick darauf, dass das
aktive Wahlrecht seit langem anerkanntermaßen das „politi-
sche Grundrecht“ überhaupt ist (BVerfG Urteil vom 5. April
1952, Rn. 106, Az: 2 BvH 1/52), kann die Aberkennung die-
ses grundlegenden Rechts unter keinem Gesichtspunkt ge-
rechtfertigt werden und stellt sich als verfassungswidrig dar
(Meyer, ebd., Rn. 4). Das Wahlrecht ist kein Vorrecht, das
„verdienstvollen“ Bürgerinnen und Bürgern eingeräumt
wird, sondern vermittelt die Legitimation, derer die Aus-
übung von Staatsgewalt in der Demokratie bedarf. Der Aus-
schluss von Straftäterinnen und Straftätern verstößt daher
gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Stein in
GA 2004, „Wer die Wahl hat…“, Der Grundsatz der Allge-
meinheit der Wahl und der Ausschluss vom Wahlrecht we-
gen strafgerichtlicher Verurteilung, S. 22, 30 und 32).

Auch unter Sicherheitsaspekten lässt sich der Ausschluss
vom passiven oder aktiven Wahlrecht und von öffentlichen
Ämtern nicht rechtfertigen. Die Einbeziehung der – ohnehin
zahlenmäßig kleinen – Gruppe der nach der bisherigen
Rechtslage vom aktiven Abstimmungsvorgang ausgeschlos-
senen Personen, kann die Sicherheit des Staates und seiner
Organe nicht gefährden. Sollte eine wegen Straftaten verur-
teilte Person gewählt werden und ihr Amt zu Straftaten miss-
brauchen, sieht das Recht besondere Sanktionen wie die
Amtsdelikte vor, dessen Effizienz nicht erfordert, dass Per-
sonen von vornherein von dem Amt ferngehalten werden
(Stein in: GA 2004, „Wer die Wahl hat..“, Der Grundsatz der
Allgemeinheit der Wahl und der Ausschluss vom Wahlrecht
wegen strafgerichtlicher Verurteilung, S. 22, 30).

Diese mit der „Reinhaltung“ des öffentlichen Lebens be-
gründeten Regelungen laufen mithin dem im Strafrecht und
Strafvollzugsrecht vorherrschenden Resozialisierungsge-
danken zuwider und bedurften auch aus diesem Grunde einer
Überholung.

Außerdem zeigt die Anwendungspraxis in Deutschland, dass
von den fakultativen Anordnung der Rechtsfolgen nach § 45
Absatz 2 und 5 StGB kaum Gebrauch gemacht wird (im Jahr
2003 beispielsweise nur in zwei Fällen, 2004 gar nicht) und
sie daher rechtspolitisch entbehrlich sind (Stree in: Schönke/
Schröder, StGB-Kommentar, § 45 Rn. 1).

In der Konsequenz der Neuregelung wird auch der § 10
Absatz 1 Satz 4 des Parteiengesetzes aufgehoben. Zum
Recht auf Selbstorganisation der Parteien gehört es, selbst

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Grundgesetzes)

Durch die Änderung des Artikels 38 Absatz 2 GG wird das
Mindestwahlalter auf 16 Jahre abgesenkt und das aktive
Wahlrecht auf solche Personen ohne deutsche Staatsangehö-
rigkeit ausgeweitet, die seit fünf Jahren in der Bundesrepu-
blik Deutschland angemeldet sind. Damit wird gleich in
zweifacher Hinsicht dem verfassungspolitischen Anspruch
des Wahlrechtsgrundsatzes der Allgemeinheit der Wahlen
Rechnung getragen. Die Forderung nach allgemeinen Wah-
len aus Artikel 38 Absatz 1 GG hat „von Hause aus einen
dynamischen Charakter“ (Meyer, ebd., Rn. 2). Sie gebietet
zwar nicht die Einbeziehung von Personen, die nicht die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, schließt sie umge-
kehrt aber auch nicht aus. Nichts anderes kann für Artikel 20
Absatz 2 GG gelten. Durch ihn wird die Bundesrepublik
Deutschland zwar auf den Grundsatz der Volkssouveränität
festgelegt, nicht jedoch auf einen Nationalstaat. Sofern das
Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 83, 37 ff.) zur gegen-
teiligen Auffassung gelangt, handelt es sich um „eine kühne
Behauptung“ (Meyer, ebd., Rn. 7), gegen die bereits dessen
Wortlaut streitet. Denn dort ist dem Begriff „Volk“ gerade
nicht das Adjektiv „deutsch“ beigefügt worden. Folgt aus
Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG damit gerade keine Festle-
gung des Kreises der Wahlberechtigten auf deutsche Staats-
angehörige, steht auch die sogenannte Ewigkeitsgarantie des
Artikels 79 Absatz 3 GG einer Einbeziehung in den Kreis der
auf Bundesebene Wahlberechtigten durch Änderung des
Artikels 38 Absatz 2 GG aber keineswegs entgegen.

Ebenso wenig liefert Artikel 116 GG Anhaltspunkte, dass als
Wahlberechtigte unter dem Grundgesetz nur deutsche
Staatsangehörige in Betracht kommen. Entgegen der Auffas-
sung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 83, 37, 51)
regelt er nicht, wer unter dem Grundgesetz wahlberechtigt
sein kann, sondern ausschließlich, wer Deutscher im Sinne
des Grundgesetzes ist. Damit lässt er keine Rückschlüsse
darauf zu, welcher Personenkreis unter dem Grundgesetz
wahlberechtigt sein kann. Lex specialis für die Festlegungen
des Grundgesetzes gegenüber dem Artikel 20 Absatz 2 Satz
2 GG ist vielmehr Artikel 38 Absatz 2 GG. Indem er es dem
Bundesgesetzgeber überlässt, das Nähere zu bestimmen,
weist er die Einbeziehung von Personen, die keine deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, der Verfassungspolitik zu.
„Der demokratischen Idee, insbesondere dem in ihr enthalte-
nen Freiheitsgedanken [entspricht es aber,] eine Kongruenz
zwischen den Inhabern demokratischer politischer Rechte
und den dauerhaft einer politischen Herrschaft Unterworfe-
nen herzustellen“ (so BVerfGE 83, 37, 52, wo die Realisier-
barkeit dieses Anspruchs indes sogleich wieder unter Hin-
weis auf den vermeintlich entgegenstehenden Volksbegriff
des Artikels 20 Absatz 2 Satz 2 verworfen wird).

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundeswahlgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
darüber zu entscheiden, welche Personen sie als Mitglieder
in ihren Reihen haben wollen.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Drucksache 17/5896 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Nummer 3 (Änderung des § 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 4)

Durch die Änderung wird klargestellt, dass das Zweitstim-
menergebnis auch für das Nachrücken bei Überhang- und
Ausgleichsmandaten heranzuziehen ist.

Zu Nummer 5 (Änderung des § 6)

§ 6 stellt allgemeine Regelungen über die Verteilung im Ver-
hältniswahlsystem auf. Mit der Neuregelung entfällt die
5-Prozenthürde.

Nach Absatz 1 sind die Sitze nach dem Ergebnis der Zweit-
stimmen zunächst auf Bundesebene (Oberzuteilung) und an-
schließend auf Landesebene (Unterzuteilung) zu ermitteln.

Absatz 2 regelt die Nichtberücksichtigung von Zweitstim-
men von erfolgreichen Einzelbewerberinnen und -bewer-
bern um Direktmandate sowie von erfolgreichen Parteienbe-
werberinnen und -bewerbern um Direktmandate, für die
keine Landesliste zugelassen ist. Mit der Regelung wird ge-
währleistet, dass alle Stimmen die gleichen Erfolgschancen
haben.

Absatz 3 legt durch Verweisung auf § 1 Absatz 1 Satz 1 die
Gesamtzahl der Sitze auf 598 fest, vermindert diese aber in
den Fällen des Absatzes 2.

Absatz 4 enthält die Rundungsregelungen für das zur An-
wendung kommende Divisorverfahren mit Standardrundun-
gen nach Sainte-Laguë/Schepers. Die Rundungsregelungen
gelten für die §§ 7 und 7a.

Zu Nummer 6 (Änderung des § 7)

Die Vorschrift gibt vor, wie die Berechnung der einer Partei
nach ihrem Zweitstimmenergebnis auf Bundesebene insge-
samt zustehenden Sitze erfolgt (Oberverteilung). Grundsätz-
lich werden 598 Sitze verteilt. Die Neuregelung geht davon
aus, dass die Landeslisten verbunden sind.

Absatz 1 verweist darauf, dass die Verteilung nach dem Ver-
hältnis der Zweitstimmen erfolgt.

Die Absätze 2 bis 4 enthalten die Berechnungsschritte nach
dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-
Laguë/Schepers. In Abgrenzung zur Unterzuteilung wird der
Divisor hierbei als Bundesdivisor bezeichnet. Aufgrund der
Teilung der Stimmensummen für jede Partei durch den Bun-
desdivisor und der anschließenden Anwendung der Run-
dungsregelungen ist es möglich, dass die Summe der für die
einzelnen Parteien ermittelten Sitze nicht der Anzahl der zu
vergebenden Sitze entspricht. In solchen Fällen ist der Bun-
desdivisor so anzupassen, dass die zu vergebende Sitzzahl
erreicht wird.

Absatz 6 regelt den seltenen Fall, dass nach der Berechnung
nach § 7 einer Partei weniger Sitze zustehen würden, als sie
Direktmandate gewonnen hat. Dies könnte insbesondere die
CSU betreffen. Die Differenz zwischen Direktmandaten und
Listenmandaten sind die Überhangmandate. Für diesen sel-
tenen Fall schlägt der Gesetzentwurf vor, die Anzahl der Sit-
ze um so viele zu erhöhen, wie erforderlich sind um unter

ebene zu gewährleisten. Mithin sieht der Gesetzentwurf
Ausgleichsmandate vor.

Absatz 7 enthält die Mehrheitsklausel, die schon im gelten-
den Wahlrecht existiert.

Zu Nummer 7 (§ 7a – neu)

§ 7a regelt die Zuteilung der von einer Partei auf Bundes-
ebene insgesamt zustehenden Sitze auf die Länder. Er stellt
klar, dass die Verteilung anhand der Verhältnisse der Zweit-
stimmen der Partei in einem Land zu den Zweitstimmen der
Partei insgesamt erfolgt. Der Zuteilungsdivisor, der für die
Berechnung nach dem Divisorverfahren mit Standardrundun-
gen nach Sainte-Laguë/Schepers verwendet wird, heißt hier
Parteidivisor. Die nach der Berechnung für ein Bundesland
ermittelte Zahl gibt die Anzahl der nach dem Zweitstimmen-
ergebnis berechneten, der betreffenden Partei in diesem Bun-
desland insgesamt zustehenden Mandate an. Unter Um-
ständen muss aufgrund der Rundungsergebnisse der Partei-
divisor so angepasst werden, dass die Summe der für die
Länder errechneten Sitzzahlen der für die Bundesebene er-
mittelten Gesamtsitzzahl der betreffenden Partei wieder ent-
spricht. Von der für eine Partei in einem Bundesland ermit-
telten Sitzzahl werden die für diese Partei in diesem Bundes-
land errungenen Direktmandate abgezogen. Ist die Summe
der Direktmandate kleiner als die errechnete Sitzzahl, wird
die Differenz aus der Landesliste besetzt. Soweit keine Dif-
ferenz besteht, erhält kein Listenbewerber einen Sitz. Ist die
Differenz kleiner als null – es wurden also mehr Direktman-
date erzielt als der betreffenden Partei in dem Bundesland
nach dem Ergebnis der Zweistimmen eigentlich zustehen
würde (sogenannter interner Überhang), bleiben diese Direkt-
mandate erhalten. Sie werden aber bei der Berechnung der
Gesamtsitzzahl nach § 7 Absatz 5 berücksichtigt, ohne die
Gesamtsitzzahl zu vergrößern. Für die Berechnung sind so-
mit die internen Überhänge von der Gesamtzahl abzuziehen.
An die so errechnete Zahl ist die Summe der der betreffenden
Partei in allen Ländern zustehenden Sitzzahl anzupassen.
Dies geschieht durch Heraufsetzen des Parteidivisors. Bei
der Besetzung aus den Landeslisten kommt grundsätzlich
derjenige Kandidat bzw. diejenige Kandidatin aus der Liste
der betreffenden Partei in dem betreffenden Land zum Zuge.
Dies gilt nicht, wenn die betreffende Liste erschöpft ist. Für
diesen Fall wird auf die Landesliste zurückgegriffen, die als
nächste einen Anspruch auf einen Sitz hätte. Erst nach Er-
schöpfung aller Landeslisten bleibt der Sitz unbesetzt.

In § 7a Absatz 8 wird festgehalten, dass die auf Bundesebene
in seltenen Fällen entstehenden Ausgleichsmandate nach
dem Verfahren der Absätze 2 bis 4 auf die Landeslisten ver-
teilt werden.

Zu Nummer 8 (Änderung des § 12)

Durch die Neufassung des Absatzes 1 wird das aktive Wahl-
recht auch einfachgesetzlich auf deutsche Staatsangehörige
ausgeweitet, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet
haben.

Durch die Neufassung des Absatzes 2 wird das aktive Wahl-
recht auch jenen Bürgerinnen und Bürgern ohne deutsche
Einbeziehung der erzielten Überhangmandate das Verhältnis
nach dem Zweistimmenanteil der Parteien auf der Bundes-

Staatsangehörigkeit zugesprochen, die seit mindestens fünf
Jahren in Deutschland angemeldet sind.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/5896

Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Folgeänderun-
gen.

Zu Nummer 9 (Änderung des § 13)

Zur Gewährleistung der Allgemeinheit der Wahl durch Be-
teiligung aller Bürgerinnen und Bürger an der Demokratie
und Auswahl ihrer Repräsentantinnen und Repräsentanten
wird § 13 Nummer 1, welcher das aktive Wahlrecht für
Straftäterinnen und Straftäter einschränkt, aufgehoben. Im
Übrigen handelt es sich um redaktionelle Änderungen.

Zu Nummer 10 (Änderung des § 18)

Durch die Änderung des § 18 wird gegen die Entscheidung
des Bundeswahlausschusses der Rechtsweg zum Bundesver-
fassungsgericht eröffnet.

Zu Nummer 11 (Änderung des § 26)

Durch die Änderung wird für Entscheidungen der Kreis-
wahlausschüsse über die Zulassung von Kreiswahlvorschlä-
gen der Rechtsweg zum Bundesverfassungsgericht eröffnet.
Die Fristvorgaben für die Entscheidung des Kreiswahlaus-
schusses über die Zulassung von Kreiswahlvorschlägen und
die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Kreis-
wahlvorschläge werden entsprechend angepasst.

Zu Nummer 12 (Änderung des § 28)

Die Änderung des § 28 reagiert auf die durch Änderung des
§ 18 eingefügten Rechtsschutzmöglichkeiten. Um eine Ent-
scheidung des Landeswahlausschusses zur Zulassung von
Listen zu ermöglichen, muss im Falle der Beschwerde gegen
eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses nach §18 die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes abgewartet
werden. Der bisherige Entscheidungstermin der Landes-
wahlausschüsse wäre zu kurz.

Ferner wird durch die Änderung des § 28 auch gegen die
Nichtzulassung einer Landesliste die Beschwerde zum Bun-
desverfassungsgericht zugelassen. Dies wiederum hat zur
Folge, dass die Veröffentlichung der Landeslisten nicht am
48 Tag vor der Wahl erfolgen kann, sondern erst am 22.

Zu Nummer 13 (Aufhebung des § 29)

Die Landeslisten derselben Partei gelten automatisch als ver-
bunden.

Zu Nummer 14 (Änderung des § 31)

Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahlhandlung gemäß
§ 31 Satz 1 BWahlG, § 54 der Bundeswahlordnung (BWO),
gebietet, dass jedermann Zutritt zum Wahlraum hat, um dort
zu wählen und/oder die Ordnungsmäßigkeit der Wahlhand-
lung und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnis-
ses zu beobachten. Der Wahlraum muss von durch eine kör-
perliche Beeinträchtigung behinderten Menschen, etwa von
Rollstuhlfahrerinnen und -fahrern, ohne unverhältnismäßige
Mühen erreicht werden können (barrierefreier und damit be-
hindertengerechter Zugang), damit sie ihr Stimmrecht dort
per Urnenwahl ohne tatsächliche Behinderungen ausüben
und die Ordnungsmäßigkeit des Wahlvorgangs miterleben

sein (weil kein entsprechendes Gebäude gefunden werden
konnte), muss dies zumindest am Wahltag sichergestellt wer-
den und auf diesen Umstand auch hingewiesen werden. Bis-
lang ist der Zugang zu den Wahlräumen für alle Menschen
im Wahlgebiet nicht annähernd gewährleistet. Die Regelung
in § 46 Absatz 1 Satz 3 BWO ist hierfür offensichtlich unzu-
reichend. Daher ist die Ergänzung im Bundeswahlgesetz er-
forderlich.

Zu Nummer 15 (Aufhebung des § 35)

Mit der Aufhebung entfällt die Möglichkeit die Stimmab-
gabe bei der Wahl mittels Wahlcomputern durchzuführen.

Zu Nummer 16 (Änderung des § 46)

Es handelt sich um eine Folgeänderung.

Zu Nummer 17 (Änderung des § 48)

Es handelt sich im Wesentlichen um eine Folgeänderung.
Problematisch sind in Nachrücksituationen ausgeschiedene
Direktkandidaten, die einen Platz aufgrund des internen
Überhangs erhalten haben. Denn diesen Sitz musste eine an-
dere Landesliste bei der ursprünglichen Sitzverteilung abge-
ben. Für derartige Fälle wählt die Regelung den Weg, dass
eine neue Berechnung nach § 7a BWahlG (vgl. Nummer 5)
durchgeführt und dabei berücksichtigt wird, dass der interne
Überhang insoweit weggefallen ist. Der frei gewordene Sitz
wird also dergestalt besetzt, wie er – nach dem Zweistimm-
energebnis – besetzt worden wäre, hätte es die Anerkennung
des internen Überhangs insoweit nicht gegeben. Von der
Neufassung des § 48 Absatz 1 BWahlG erfasst ist ferner
auch das Nachrücken in Mandate aus externem Überhang.
Dies ist möglich, weil aufgrund der Kompensation von
Überhangmandaten durch Ausgleichsmandate auch solche
Überhangmandate letztlich von dem Zweitstimmenergebnis
getragen werden. Da es hierbei auch zu länderübergreifen-
den Veränderungen kommen kann, ist für die Feststellung,
wer Listennachfolger ist, der Bundeswahlleiter zuständig.

Zu Nummer 18 (Änderung des § 53)

Regelt die Listennachfolge in der 17. Wahlperiode des Deut-
schen Bundestages.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundesverfassungs-
gerichtsgesetzes)

Durch den neuen Absatz 1 wird das Verfahren bei Beschwer-
den nach § 18 Absatz 4 des BWahlG geregelt. Die Regelung
enthält eine Frist von drei Tagen, innerhalb derer die
Beschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht zulässig ist.
Diese Frist ist notwendig, um eine Entscheidung des Bun-
desverfassungsgerichts innerhalb eines Zeitraumes, durch
den der Wahltermin nicht gefährdet wird, zu ermöglichen.

Im neuen Absatz 2 wird das Verfahren bei Beschwerden
nach § 28 Absatz 2 BWahlG geregelt. Auch insoweit wird
eine Frist von drei Tagen, innerhalb derer die Beschwerde
bei dem Bundesverfassungsgericht zulässig ist, normiert.
Einspruchsberechtigt sind, entsprechend den Vorgaben des
und beobachten können. Das heißt auch: Sollte in Ausnah-
mefällen das Gebäude selbst nicht schon generell barrierefrei

Wahlrechts insoweit die Vertrauenspersonen der jeweiligen
Landesliste.

Drucksache 17/5896 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Artikel 4 (Änderung des Parteiengesetzes)

Durch die Streichung von §10 Absatz 1 Satz 4 bleibt es den
Parteien überlassen, selbst zu entscheiden, wie sich ihre Mit-
gliedschaft zusammensetzt. Dies entspricht den verfassungs-
rechtlichen Vorgaben der Autonomie und Staatsferne der
Parteien.

Zu Artikel 5 (Änderung des Strafgesetzbuchs)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 2 (Aufhebung des § 45)

§ 45 wurde vollumfänglich gestrichen, da weder ein automa-
tischer Ausschluss von verurteilten Straftäterinnen und

Zu Artikel 6 (Änderung des Jugendgerichts-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu den Nummern 2 und 3 (Aufhebung bzw. Änderung
der §§ 6, 106)

Die §§ 6 und 106 JGG wurden im Hinblick auf die Aufhe-
bung des § 45 StGB angepasst.

Zu Nummer 4 (Änderung des § 108)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 7 (Änderung der Abgabenordnung)

Straftätern von so wesentlichen Rechten wie dem passiven
Wahlrecht oder der Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden
(§ 45 Absatz 1), noch deren Aberkennungsmöglichkeit
durch das Gericht (§ 45 Absatz 2 bis 4) oder gar eine Ein-
schränkung des aktiven Wahlrechts (§ 45 Absatz 5), im Hin-
blick auf den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz
der Allgemeinheit der Wahl, gerechtfertigt werden kann.

Zu den Nummern 3 und 4 (Aufhebung der §§ 45a, 45b)

Aufgrund der Aufhebung des § 45 sind die §§ 45a, 45b über-
flüssig geworden und waren zu streichen.

Zu den Nummern 5 bis 14
(Änderung bzw. Aufhebung der §§ 92a, 101, 102, 108c bis
108e, 109i, 129a, 264, 358)

Bei den Nummern 5 bis 14 handelt es sich um Folgeänderun-
gen. Entsprechend der Maßgabe, allen Menschen das aktive
und passive Wahlrecht sowie die Fähigkeit öffentliche Äm-
ter zu bekleiden zu gewähren, wurden die entsprechenden
Vorschriften (§§ 92a, 101, 108c, 109i, 358) und Passagen
(§ 102 Absatz 2, § 108e Absatz 2, § 129a Absatz 8, § 264
Absatz 6 Satz 1) im StGB, die deren Einschränkung durch
Richterspruch als Nebenfolge zur Strafe ermöglichten, auf-
gehoben. Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Ände-
rungen.

Zu Nummer 1 (Änderung des § 216)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 2 (Änderung des § 375)

§ 375 Absatz 1 AO wird gestrichen, um das passive Wahl-
recht und die Fähigkeit öffentliche Ämter zu bekleiden auch
für die nach den §§ 379, 372 Absatz 2, den §§ 373, 374 StGB
verurteilten Personen zu gewährleisten.

Zu Nummer 3 (Änderung des § 398)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 8 (Änderung der Strafprozessordnung)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 9 (Änderung des NATO-Truppen-
Schutzgesetzes)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die wegen
der Streichung des § 109i StGB erforderlich wurde.

Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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