BT-Drucksache 17/5480

Überführung der Rückstellungen der AKW-Betreiber in einen öffentlich-rechtlichen Fonds

Vom 12. April 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5480
17. Wahlperiode 12. 04. 2011

Antrag
der Abgeordneten Dorothee Menzner, Eva Bulling-Schröter, Ralph Lenkert,
Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Ulla Lötzer, Richard Pitterle, Michael Schlecht,
Sabine Stüber, Dr. Axel Troost, Johanna Voß, Sahra Wagenknecht
und der Fraktion DIE LINKE.

Überführung der Rückstellungen der AKW-Betreiber
in einen öffentlich-rechtlichen Fonds

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Betreiber von Atomkraftwerken (AKWs) sind durch das Atomgesetz ver-
pflichtet, Rückstellungen für die Stilllegung und den Rückbau der Atomkraft-
werke sowie für die Entsorgung des radioaktiven Mülls zu bilden. Die steuerli-
che Freistellung der Rückstellungen führt zu wirtschaftlichen Vorteilen für die
Betreiber der Atomkraftwerke, denn die Rückstellungen können für Unterneh-
mensaktivitäten wie die Finanzierung von Investitionsvorhaben verwendet wer-
den, was die Aufnahme von Krediten und damit Fremdkapitalzinsen erspart (In-
nenfinanzierungsvorteil). Hinzu kommt ein Zinsvorteil aus der Verschiebung
von Steuerzahlungen in die Zukunft. Die gegenwärtige Rückstellungsregelung
hat nach konservativen Schätzungen in den vergangenen Jahrzehnten zu einem
wirtschaftlichen Vorteil für die Betreiber der Atomkraftwerke von über 50 Mrd.
Euro geführt. Im Falle einer Insolvenz der Atomkraftwerke betreibenden Unter-
nehmen hingegen stünden die Rückstellungen nicht mehr in vollem Umfang zur
Verfügung.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

umgehend einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Überführung der Rückstel-
lungen der Atomkraftwerksbetreiber für Stilllegung, Rückbau und Entsorgung
in einen öffentlich-rechtlichen Fonds vorsieht.

Berlin, den 12. April 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.