BT-Drucksache 17/5464

Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen

Vom 11. April 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5464
17. Wahlperiode 11. 04. 2011

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Memet Kilic, Josef Philip Winkler, Viola von Cramon-Taubadel,
Jerzy Montag und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003
betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen

Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und
16. Oktober 1999 erklärt, dass die Rechtsstellung von Drittstaatsangehörigen an
diejenige der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten angenähert werden sollte.

Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates wurde die
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die
Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
(im Folgenden Richtlinie) verabschiedet. Kernstück der Richtlinie sind die An-
gleichung der Rechte von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehö-
rigen an die der Unionsbürger und insbesondere die Freizügigkeit von Dritt-
staatsangehörigen innerhalb der Europäischen Union. Auch Familienangehörige
von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen sollen nach der
Richtlinie das Recht erhalten, sich mit dem langfristig Aufenthaltsberechtigten
in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen, um die familiäre Lebensgemein-
schaft zu wahren und den langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht in der Aus-
übung seines Aufenthaltsrechts zu behindern.

Langfristig Aufenthaltsberechtigte sollen, damit ihr Recht auf Aufenthalt nicht
ohne Wirkung bleibt, nach Maßgabe der Richtlinie in dem zweiten Mitgliedstaat
die gleiche Behandlung genießen, die sie auch in dem Mitgliedstaat genießen,
der ihnen die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten gewährt
hat.

Schließlich soll nach der Richtlinie Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit ein-
geräumt werden, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in
dem Mitgliedstaat, in den sie umgezogen sind und in dem sie sich niederlassen
wollen, unter Bedingungen zu erwerben, die denen für den Erwerb in dem ersten
Mitgliedstaat vergleichbar sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welche Rechtsgrundlagen sind zur Umsetzung der Richtlinie erlassen wor-
den?

Drucksache 17/5464 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

2. Unter welchen Bedingungen wird einem Drittstaatsangehörigen und seinen
Familienangehörigen, die sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutsch-
land aufhalten, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten
(Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) erteilt bzw. entzogen?

3. Wie vielen Drittstaatsangehörigen (und ihren Familienangehörigen) wurde
die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt (bitte nach Staatsangehörig-
keit und Verwandtschaftsgrad auflisten)?

4. Inwieweit wird bei den Familienangehörigen, die den langfristig Aufent-
haltsberechtigten begleiten oder ihm nachreisen wollen, die Situation von
erwachsenen Kindern mit Behinderung und unterhaltsberechtigten Ver-
wandten in gerade aufsteigender Linie ersten Grades berücksichtigt?

5. Unter welchen Bedingungen wird einem Drittstaatsangehörigen, der die
Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen
Mitgliedstaat erlangt hat, sowie seinen Familienangehörigen der Aufenthalt
in der Bundesrepublik Deutschland gestattet?

6. Wie viele langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (und ihre
Familienangehörigen) aus einem anderen EU-Mitgliedstaat haben sich in
der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen (bitte nach Staatsangehö-
rigkeit und Verwandtschaftsgrad auflisten)?

7. Wie viele der in Frage 6 aufgeführten Personen haben zwischenzeitlich eine
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erhalten (bitte nach Staatsangehörigkeit
und Verwandtschaftsgrad auflisten)?

8. Wie vielen langfristig Aufenthaltsberechtigten aus einem anderen EU-Mit-
gliedstaat, die sich in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen
haben, wurde der Aufenthaltstitel aus welchem Grund wieder entzogen (bitte
die Gründe nach Staatsangehörigkeit und Verwandtschaftsgrad auflisten)?

9. Wie viele Drittstaatsangehörige (und ihre Familienangehörigen) mit der
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG haben die Bundesrepublik Deutschland
verlassen (sofern bekannt, bitte die Zielstaaten nach EU- und Nicht-EU-
Staaten auflisten)?

10. Wodurch wird gewährleistet, dass Drittstaatsangehörige die Rechtsstellung
eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der Bundesrepublik Deutsch-
land, in die sie umgezogen sind und in der sie sich niederlassen wollen, unter
Bedingungen erwerben können, die denen für den Erwerb in dem ersten
Mitgliedstaat vergleichbar sind?

11. Wodurch wird gewährleistet, dass langfristig Aufenthaltsberechtigte aus
einem anderen EU-Mitgliedstaat in der Bundesrepublik Deutschland die
gleiche Behandlung genießen, die sie auch in dem Mitgliedstaat genießen,
der ihnen die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten ge-
währt hat (beispielsweise die Gewährung von Sozialhilfeleistungen)?

12. Wodurch wird gewährleistet, dass langfristig Aufenthaltsberechtigte aus
einem anderen EU-Mitgliedstaat in der Bundesrepublik Deutschland die
gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen der Bundesrepublik
Deutschland genießen?

13. Unter welchen Bedingungen kann einem langfristig Aufenthaltsberechtig-
ten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat der Aufenthaltstitel entzogen wer-
den?

14. Was ist unter folgender Verwaltungsvorschrift zu verstehen: „Die Aufent-
haltszeiten mit einem deklaratorischen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 5
aufgrund des Assoziationsabkommens EWG/Türkei werden einbezogen.“
(9a.2.1.1.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz)?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5464

15. Wurde seit Inkrafttreten der Richtlinie durch die EU-Kommission oder
durch andere Einrichtungen die Umsetzung der Richtlinie in den Mitglied-
staaten evaluiert, und wenn ja, wie wurde die Umsetzung in Deutschland
beurteilt?

Berlin, den 11. April 2011

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.