BT-Drucksache 17/5417

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 17/4510, 17/4811 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG)

Vom 7. April 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5417
17. Wahlperiode 07. 04. 2011

Bericht*
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 17/4510, 17/4811 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend
bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
(OGAW-IV-Umsetzungsgesetz – OGAW-IV-UmsG)

* Die Beschlussempfehlung wurde gesondert auf Drucksache 17/5403 verteilt.

Bericht der Abgeordneten Ralph Brinkhaus, Dr. Carsten Sieling, Björn Sänger, Harald Koch
und Dr. Gerhard Schick

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung auf Drucksache 17/4510 in seiner 87. Sitzung am
27. Januar 2011 beraten und dem Finanzausschuss zur feder-
führenden Beratung sowie dem Rechtsausschuss zur Mitbe-
ratung überwiesen.

Die Unterrichtung durch die Bundesregierung – Stellung-
nahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundes-
regierung – auf Drucksache 17/4811 wurde denselben Aus-
schüssen gemäß § 80 Absatz 3 der Geschäftsordnung
überwiesen. Hierüber wurde mit Drucksache 17/4917 am
25. Februar 2011 unterrichtet.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Gesetzentwurf strebt die Bundesregierung in erster
Linie zur Fortentwicklung des europäischen Binnenmarktes
im Investmentfondsbereich an, die neu gefasste europäische
Investmentfonds-Richtlinie, die Richtlinie 2009/65/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen
in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009,
S. 32) (OGAW-IV-Richtlinie) zum 1. Juli 2011 durch Ände-
rungen insbesondere im Investmentgesetz in nationales
Recht umzusetzen.

Im Einzelnen soll hierzu geregelt werden:

– Der Europäische Pass für Verwaltungsgesellschaften soll
so ausgeweitet werden, dass die grenzüberschreitende
kollektive Verwaltung von Investmentfonds durch Er-
richtung einer Zweigniederlassung oder im Wege des
grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs möglich
wird. Außerdem soll die Aufsicht über die Verwaltungs-
gesellschaften in den Bereichen Zulassung, Aufsicht,
Struktur, Geschäftstätigkeit und bezüglich der zu veröf-
fentlichenden Informationen in den Mitgliedstaaten har-
monisiert werden.

– Verschmelzungen zwischen OGAW-Fonds und deren
Teilfonds sollen grenzüberschreitend ermöglicht und ins-

Drucksache 17/5417 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gesamt erleichtert werden. Insbesondere geregelt wird
hierzu das Verfahren für den Informationsaustausch zwi-
schen den zuständigen Behörden des übertragenden und
des übernehmenden OGAW-Fonds sowie die erhebliche
Verbesserung der angemessenen Information der Anleger
über die geplante Verschmelzung, um deren Rechte hin-
reichend zu schützen.

– Zur Effizienzsteigerung durch Verbesserung der Fond-
volumina sollen Master-Feeder-Konstruktionen, bei de-
nen Fonds, die im gleichen oder in verschiedenen Mit-
gliedstaat niedergelassen sind, in einen gemeinsamen
Zielfonds investieren, erlaubt werden. Hierzu sieht der
Gesetzentwurf vor, die Anfangsanlage in den Master-
fonds, mit der der Feederfonds die für Anlagen in einen
anderen Investmentfonds geltende Obergrenze über-
schreitet, von der vorherigen Genehmigung durch die zu-
ständigen Behörden des Herkunftsstaates des Feeder-
fonds abhängig zu machen. Außerdem soll der
Mindestinhalt der Vereinbarung zwischen den Invest-
mentgesellschaften von Masterfonds und Feederfonds
sowie zwischen den Depotbanken bei getrennter Verwah-
rung und zwischen unterschiedlichen Wirtschaftsprüfern
von Master- und Feederfonds konkretisiert werden. Fer-
ner sollen das Verfahren bei Liquidation und bei Ver-
schmelzung des Masterfonds oder Spaltung eines auslän-
dischen Masterfonds sowie bestimmte meldepflichtige
Unregelmäßigkeiten geregelt werden.

– Zur Verbesserung der Anlegerinformation und Schaffung
internationaler Vergleichbarkeit sollen die Vorgaben zum
vereinfachten Verkaufsprospekt durch die Einführung
der wesentlichen Anlegerinformationen“ (Key Investor
Informations – KII) abgelöst werden. Mit diesem zwei-
bis maximal dreiseitigen Informationsdokument soll der
Anleger in die Lage versetzt werden, eine fundierte An-
lageentscheidung zu treffen, ohne weitere Dokumente
konsultieren zu müssen. Damit soll eine im gesamten
Binnenmarkt vereinheitlichte Anlegerinformation ge-
schaffen werden, die auch national für nichtrichtlinien-
konforme Fonds Anwendung findet.

– Für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investment-
fonds soll ein vereinfachtes Anzeigeverfahren geschaffen
werden, mit dem der Marktzugang für den gesamten Bin-
nenmarkt erreicht werden kann. Das Verfahren soll auf
einem verbesserten Informationsaustausch zwischen den
Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten beruhen. Die No-
tifizierung bzw. Vertriebsanzeige soll bei der zuständigen
Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates des OGAW, die
Überprüfung durch den Aufnahmemitgliedsstaat aus-
schließlich auf Grundlage der von der Aufsichtsbehörde
des Herkunftsmitgliedsstaates übermittelten Informatio-
nen erfolgen. Hierzu sollen die Anforderungen an den In-
halt der zu übermittelnden Informationen vereinheitlicht
sowie Standards für die Vertriebsanzeige und die Be-
scheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde gesetzt
werden. Nachdem die Behörden des Herkunftsstaates des
Investmentvermögens die notwendigen Informationen an
die zuständige Behörde übermittelt hat, soll es dem Auf-
nahmestaat verwehrt sein, dem in einem anderen Mit-
gliedstaat zugelassenen Investmentvermögen den Zu-
gang zu seinem Markt zu verweigern oder die vom
anderen Mitgliedstaat erteilte Zulassung anzufechten.

– Um die Vertiefung des europäischen Binnenmarktes im
Investmentfondsbereich auch aufsichtsrechtlich nach-
zuzeichnen, soll die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht (BaFin) mit zusätzlichen Befugnissen
ausgestattet, das Verfahren des EU-weiten Informations-
austausches verbessert und das Verfahren für Vorortprü-
fungen und -ermittlungen der zuständigen Aufsichtsbe-
hörde auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates
konkretisiert werden.

– Zur Verbesserung des Anlegerschutzes soll die Anleger-
information bei Änderungen von Vertragsbedingungen,
insbesondere bei Kostenerhöhungen, durch direkte Mit-
teilungen mittels eines dauerhaften Datenträgers verbes-
sert werden.

– Für den Fondsbereich soll bei der BaFin eine Schlich-
tungsstelle – vergleichbar mit dem bereits bestehenden
Schlichtungswesen für Banken – eingerichtet werden, die
bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorschriften
des Investmentgesetzes von Verbrauchern genutzt wer-
den kann.

– Zur Entschädigung der Anleger bei fehlerhafter Ermitt-
lung des Anteilpreiswertes, beispielsweise aufgrund von
Bewertungsfehlern, soll ein aufsichtsrechtliches Verfah-
ren eingeführt werden.

Darüber hinaus strebt der Gesetzentwurf an, den Anleger-
schutz, die Rahmenbedingungen für Mikrofinanzfonds, be-
stimmte steuerliche Rahmenbedingungen im Investment-
steuergesetz, bestimmte Kapitalertragsteuerabzugsverfahren,
die REIT-Gesetzgebung (REIT = Real Estate Investment
Trust) und die Umstrukturierungsvergünstigung von Unter-
nehmen im Rahmen der Grunderwerbsteuer weiterzuent-
wickeln bzw. an neue Gegebenheiten anzupassen.

Hierzu soll geregelt werden:

– Die Anforderungen an Mikrofinanz-Institute sollen auf
ein angemessenes Maß zurückgeführt werden, um genü-
gend Freiraum zu schaffen, dass sich auch in Deutschland
ein Markt für Mikrofinanzfonds entwickeln kann, ohne
dem investmentrechtlichen Gesetzeszweck des Anleger-
schutzes nicht mehr gerecht zu werden. Zur Förderung
der Investitionsmöglichkeiten sollen zukünftig auch
Anlagen von Mikrofinanz-Fonds in nicht regulierte Kre-
ditinstitute ermöglicht werden, wenn diese bestimmte
Qualitätsmerkmale erfüllen.

– Steuerliche Rahmenbedingungen im Investmentsteuer-
gesetz sollen an das neue Maß an Integration des euro-
päischen Marktes für Investmentfonds angepasst werden.
Um auch nach der Ausweitung des Europäischen Passes
für Verwaltungsgesellschaften und die hierdurch mög-
liche grenzüberschreitende kollektive Portfolioverwal-
tung eine eindeutige steuerliche Kategorisierung von In-
vestmentvermögen als inländisches oder ausländisches
Steuersubjekt gewährleisten zu können, soll ein nach den
Vorschriften des Investmentgesetzes aufgelegtes Invest-
mentvermögen auch steuerlich immer als inländisches
Investmentvermögen qualifiziert werden, unabhängig
vom Ort der Verwaltungsgesellschaft.

– Wegen drohender Steuerausfälle aufgrund von miss-
bräuchlichen Steuergestaltungen bei Leerverkäufen soll
das Kapitalertragsteuerabzugsverfahren bei sammel- und

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5417

streifbandverwahrten Aktien und Anteilen kurzfristig
neu geregelt werden. Hierzu soll der Kapitalertragsteuer-
abzug im Einkommensteuer- und Investmentsteuergesetz
von den ausschüttenden Aktiengesellschaften bzw. In-
vestmentvermögen auf die auszahlenden Stellen verla-
gert werden.

– Die Frist für den zur Erlangung des REIT-Status erforder-
lichen Börsengang für Vor-REITs soll auf Antrag um ein
weiteres Jahr verlängert werden können.

– Um den besonderen Unternehmensstrukturen insbeson-
dere zur Einbeziehung von Personengesellschaften Rech-
nung zu tragen, soll die Umstrukturierungsvergünstigung
von Unternehmen im Rahmen der Grunderwerbsteuer an
neue Gegebenheiten angepasst werden.

Außerdem soll das Restrukturierungsfondsgesetz dahinge-
hend geändert werden, dass die Verordnung über die Erhe-
bung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kredit-
institute (Restrukturierungsfonds-Verordnung – RStruktFV)
der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

Ferner soll das Gesetzgebungsverfahren zu verschiedenen
weiteren, lediglich redaktionellen Änderungen im Wertpa-
pierhandelsgesetz, im Wertpapierprospektgesetz, im Geld-
wäschegesetz sowie in der Makler- und Bauträgerverord-
nung genutzt werden.

III. Anhörung

Der Finanzausschuss hat in seiner 44. Sitzung am 23. Fe-
bruar 2011 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf
durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände
und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

– Bals, Dr. Werner, Credit Suisse Asset Management, Im-
mobilien, Kapitalanlagegesellschaft mbh,

– Bund Katholischer Unternehmer,

– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,

– Bundessteuerberaterkammer,

– Bundesverband Alternative Investments,

– Bundesverband der Deutschen Industrie,

– Bundesverband Deutscher Vermögensberater,

– Bundesverband Investment und Asset Management,

– Danne, Dr. Matthias, DekaBank,

– Deutsche Börse,

– Deutsche Bundesbank,

– Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz,

– Deutscher Gewerkschaftsbund,

– Deutscher Steuerberaterverband,

– Deutsches Aktieninstitut,

– Engert, Prof. Dr. Andreas,

– Granger, Prof. Benoît, MicFin,

– Hadasch, Peter, Nestle Deutschland AG/
Vorstand des Verbandes der Firmenpensionskassen,

– Institut der Wirtschaftsprüfer,

– Kühnlenz, Stephan c/o Stiftung Warentest,

– Maurer, Prof. Dr. Raimond,

– Reifner, Prof. Dr. Udo,

– Schneeweiß, Antje, c/o Südwind-Institut,

– Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger,

– Verband der Auslandsbanken,

– Verband Geschlossene Fonds,

– Verbraucherzentrale Bundesverband,

– Wallach, Dr. Edgar, Hengeler Mueller Rechtsanwälte und
Notare,

– Wisniwski, Sylvia,

– Zentraler Kreditausschuss,

– Zientz, Falk, GLS Bank.

Das Ergebnis der öffentlichen Anhörung ist in die Aus-
schussberatungen eingegangen, das Protokoll einschließlich
der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen ist der Öf-
fentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf der Bundes-
regierung in seiner 44. Sitzung am 6. April 2011 beraten und
empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN Annahme mit Änderungen.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner
40. Sitzung am 26. Januar 2011 erstmalig beraten und vorbe-
haltlich der federführenden Überweisung durch das Plenum
des Deutschen Bundestages die Durchführung einer öffent-
lichen Anhörung am 23. Februar 2011 (siehe hierzu Ab-
schnitt III) beschlossen. Nach Durchführung der Anhörung
hat er die Beratung in seiner 45. Sitzung am 16. März 2011
sowie seiner 46. Sitzung am 23. März 2011 fortgesetzt und
in seiner 47. Sitzung am 6. April 2011 abgeschlossen.

Der Finanzausschuss hat mit den Stimmen der Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, die An-
nahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung zu emp-
fehlen.

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP be-
grüßten den Gesetzentwurf als maßgeblichen Schritt zur
Schaffung eines einheitlichen Marktes im Fondsbereich. In
der Fassung der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen
werde mit diesem Gesetz eine Rechtslage geschaffen, die so-
wohl den Standort Deutschland und den europäischen Markt
für Kapitalanlagegesellschaften attraktiver macht, als auch
den Anlegerschutz deutlich verbessert und punktgenau auf
das Wesentliche ausrichtet.

Auch die Fraktion der SPD begrüßte zunächst, dass die
Vorgaben der OGAW-IV-Richtlinie, beispielsweise zu dem
sogenannten „Key Information Document (KID)“, weitge-
hend befriedigend umgesetzt worden seien. An anderen Stel-

Drucksache 17/5417 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

len würden jedoch verschiedene Einschränkungen des Anle-
gerschutzes, beispielsweise bei den Informationspflichten,
normiert, die nicht hinnehmbar seien. Hinzu kämen weitere,
nicht mit der Richtlinienumsetzung zusammenhängende Re-
gelungen, die diesem Gesetzgebungsvorhaben angehängt
worden seien, wie die Regelung zu nichtrichtlinienkonfor-
men Sondervermögen und die Verlängerung der Frist für
Vor-REITs. Diese fänden nicht die Zustimmung der Fraktion
der SPD. Zudem wurde eingeräumt, dass der Gesetzentwurf
durch die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen be-
züglich des Schließens von Besteuerungslücken verbessert
worden sei. Kritisch müsse aber auch hier bewertet werden,
dass die Änderungsanträge Einschränkungen im Bereich der
Informationspflichten der Kapitalanlagegesellschaften ge-
genüber den Anlegern vorsähen. Daher könne die Fraktion
der SPD dem Gesetzentwurf der Bundesregierung in der
durch die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen vorlie-
genden Fassung nicht zustimmen.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, wenn es eines Bewei-
ses bedürfe, dass nichts aus der Krise gelernt wurde, sei er
mit diesem Gesetzgebungsvorhaben erbracht. Der Raubtier-
kapitalismus sei lediglich dergestalt verändert worden, als ob
man den Tiger nun an einer 200 Meter langen Leine herum-
führe. Es würden immer größere Fonds mit immer größeren
Hebelwirkungen gesetzlich unterstützt. Gleichzeitig würden
aber Rahmenbedingungen fehlen, die diese Fonds auf
längerfristige Investments ausrichten. Vor dem Hintergrund
dieser bewusst gewollten Monopolisierung würden die Ver-
besserungen des Verbraucherschutzes lediglich „als Beruhi-
gungspille“ wirken. Eine Verbesserung des Marktes sei nicht
zu erkennen. Vielmehr werde als wichtiger erachtet, Fonds-
gesellschaften aus Luxemburg und Irland anzulocken und zu
mästen, anstatt sich den Problemen zu stellen, die von diesen
immer größer werdenden Fonds ausgehen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, sie
könne aufgrund verschiedener Kritikpunkte dem Gesetzent-
wurf auch in geänderter Fassung nicht zustimmen. Die Kos-
tentransparenz sei immer noch nicht sinnvoll erreicht. Die
Aufsichtseffektivität reiche nicht aus. Die Regelung für
Mikrofinanzfonds berücksichtige den unterschiedlichen
Charakter verschiedener Standorte nicht. Bei Fondsver-
schmelzungen werde der Anleger unzureichend geschützt.
Die Verlängerung der Frist für Vor-REITs sei – ungeachtet
der grundsätzlichen Ablehnung des REIT-Gesetzes – nicht
glücklich. Daher werde sich die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN der Stimme enthalten. Darüber hinaus wies die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Darstellung der
Fraktion DIE LINKE. zurück und forderte ein, dass die Ab-
lehnung einer Richtlinienumsetzung alleine nicht ausrei-
chend sei. Vielmehr müsse bei grundlegender Kritik ein
eigenes, kongruentes Bild des Finanzmarktes gezeichnet
werden, damit eine andere Form von Finanzwirtschaft ent-
stehen kann.

Anlegerschutz

Bei der vom Ausschuss durchgeführten öffentlichen Anhö-
rung wurde die Frage der Verbesserung des Anlegerschutzes
intensiv erörtert. Der Gesetzentwurf sieht hierzu vor, dass ei-
ne Anlegerinformation bei Änderungen von Vertragsbedin-
gungen, insbesondere bei Kostenerhöhungen, durch direkte
Mitteilungen mittels eines dauerhaften Datenträgers erfol-

gen muss. Der Nachweis des Zugangs soll bei der Kapital-
anlagegesellschaft liegen. Die Mindestfrist einer Bekannt-
machung vor Inkrafttreten soll bei sechs Monaten liegen. Zur
elektronischen Übermittlung von Informationen mittels
Email soll eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich sein.

Die Koalitionsfraktionen legten hierzu nach der Anhörung
einen Änderungsantrag vor,

– mit dem die Beweislast für den Nichtzugang des dauer-
haften Datenträgers über Verschmelzungsinformationen
und Informationen bei Änderungen der Vertragsbedin-
gungen auf den Anleger bei Beibehaltung der Beweis-
pflicht der Kapitalanlagegesellschaft für die Übermitt-
lung des dauerhaften Datenträgers übergehen soll;

– mit dem die Inkrafttretensfrist einer Bekanntmachung
von Änderungen der Vertragsbedingungen, die nicht mit
den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens
vereinbar sind, auf drei Monate reduziert werden soll;

– mit dem die Verpflichtung zur Vorlage eines zwingenden
Umtauschangebots bei wesentlichen Änderungen von
Vertragsbedingungen und bei Verschmelzungen unter-
schiedlicher Anlagestrategien Gemischter Sondervermö-
gen entsprechend der Vorgaben der OGAW-IV-Richtlinie
aufgegeben soll. Bei Offenen Immobilienfonds und In-
frastrukturfonds soll dies aber weiterhin entsprechend der
bisherigen Rechtslage erforderlich sein.

Die Koalitionsfraktionen betonten, zentral bei diesem Ände-
rungsantrag sei zum einen die Nachweispflicht, dass der dau-
erhafte Datenträger zugegangen sei. An dieser Stelle hätten
sich die Koalitionsfraktionen für eine an der Vorgehensweise
der Finanzverwaltung orientierten Handhabung entschieden:
Nach Abgang des Schreibens werde – mit entsprechender
Frist – von einer Zugangsfiktion ausgegangen. Lediglich
wenn dem Zugang widersprochen werde, müsse das organi-
satorisch korrekte Vorgehen überprüft werden. Werde dies
bestätigt, liege die Beweislast für den Nichtzugang beim An-
leger. Bei der alternativen Beweislastverteilung wäre die
grundsätzliche Zustellung per Einwurfeinschreiben o. Ä.
notwendig geworden. Entsprechend der Stellungnahmen bei
der Anhörung sei man zu der Auffassung gelangt, dass man
damit über das Ziel des Anlegerschutzes hinausschießen
würde.

Zum anderen habe man eine Lösung finden müssen, welche
Informationen dem Anleger per dauerhaftem Datenträger
mitgeteilt werden müssen. Umfassende Information des An-
legers müsse gegen Informationsüberflutung des Anlegers
abgewogen werden. Hierzu habe die Anhörung den Dissens
zwischen Verbraucherschützern und Kapitalanlagegesell-
schaften deutlich gemacht. Die Koalitionsfraktionen hätten
sich angesichts der Tatsache, dass Änderungen der Vertrags-
bedingungen oftmals rein technischer Natur seien, auf einen
Mittelweg verständigt, um eine Überflutung der Anleger mit
unwesentlichen Informationen zu vermeiden. Es werde die
Pflicht zur direkten Information der Anleger mittels dauer-
haften Datenträgers auf wesentliche Änderungen der Ver-
tragsbedingungen beschränkt. Eine direkte Information müs-
se aber unabhängig von den bei Kapitalanlagegesellschaften
entstehenden Kosten bei sämtlichen Änderungen von Kos-
tenregelungen sowie bei Änderungen der Vertragsbedingun-
gen erfolgen, sofern die Vertragsbedingungen nach ihrer
Änderung mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht ver-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5417

einbar seien oder die Rechte der Anleger wesentlich geän-
dert würden. Zu einer Änderung wesentlicher Anlegerrechte
zählten beispielsweise die durch das Anlegerschutz- und
Funktionsverbesserungsgesetz für Offene Immobilienfonds
eingeführten Mindesthalte- und Rückgabefristen. Würden
aber beispielsweise lediglich Allgemeine Geschäftsbedin-
gungen durch Änderung einer EU-rechtlichen Vorgabe ange-
passt, müsse dies nicht gesondert mitgeteilt werden, um den
Information Overload zu vermeiden, den derzeit viele Kun-
den von Onlineshops erfahren müssten. Außerdem solle die
BaFin über die Wesentlichkeit entscheiden. Dies sei einer
gesetzlichen Normierung wegen der dadurch entstehenden
Flexibilität vorzuziehen. In Summe würden damit keine Ver-
braucherrechte geschwächt, sondern Verbraucherinforma-
tionen punkt- und zielgenauer fokussiert.

Da aber mitunter die Änderung der Anlagestrategie eines
Immobilien-Sondervermögens oder eines Infrastruktur-Son-
dervermögens zur Sanierung des Fondsvermögens einge-
setzt werde, hinterfragten die Koalitionsfraktionen die lang-
fristige Tragfähigkeit der Regelung, dass Anlegern bei
Änderung der Anlagestrategie innerhalb der gleichen Kapi-
talanlagegesellschaft ein alternatives Investment mit der
alten Anlagestrategie bereitgestellt werden muss. Daher be-
auftragten die Koalitionsfraktionen die Bundesregierung,
diese Regelung anhand der Auswirkungen in der Praxis zu
evaluieren und dem Finanzausschuss die Ergebnisse vorzu-
legen.

Die Fraktion der SPD unterstrich ihre Haltung, Informa-
tionspflichten möglichst umfangreich zu erhalten, insbeson-
dere wenn sich die Bürokratiekostenbelastung für Verwal-
tungsgesellschaften in Grenzen halte. Die Einschränkung
von Informationspflichten zu Lasten des Anlegers durch den
hierzu von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Ände-
rungsantrag sei nicht hinnehmbar. Es werde unter anderem
die Mindestfrist einer Bekanntmachung bis zum Inkrafttre-
ten von sechs auf drei Monate verkürzt.

Vor dem Hintergrund der aktuellen höchstrichterlichen Ent-
scheidung über die Anforderungen an die Informationspflich-
ten der Kapitalanlagegesellschaft müsse der Gesetzgeber die
Frage der Einschränkung von Informationspflichten neu be-
werten. Es sei geurteilt worden, dass dem Anleger umfängli-
che und nachvollziehbare Information geliefert werden müss-
ten. Bereits der Verdacht, dass dies nicht vollumfänglich
geschehen sei, reiche aus, um umfangreiche Konsequenzen
nach sich zu ziehen. Dementsprechend habe auch die BaFin
die Regelung des Gesetzentwurfs bei der vom Ausschuss
durchgeführten öffentlichen Anhörung verteidigt.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hob Konsens da-
hingehend hervor, dass man die Informationsübermittlung
per dauerhaftem Datenträger nicht mit Kleinigkeiten über-
lasten dürfe. Dennoch ergebe sich aus der mit dem Ände-
rungsantrag vorgelegten Formulierung die Gefahr, dass die
Frage des Wesentlichkeitskriteriums durch unbestimmte
Rechtsbegriffe und fehlende Definitionen des Gesetzgebers
den Gerichten überlassen werde. Eine klarere Abgrenzung
wäre wünschenswert.

Die Bundesregierung bestätigte, für die Pflicht zur Übermitt-
lung mittels dauerhaften Datenträgers solle neben der expli-
zit genannten Kostenänderungen sowie der explizit genann-
ten Änderungen der Anlagestrategie der unbestimmte
Rechtsbegriff der „Änderungen in Bezug auf wesentliche

Anlegerrechte“ normiert werden. Sie favorisiere diese Lö-
sung gegenüber einer abschließenden Aufzählung im Geset-
zestext, um zum einen der BaFin einen gewissen Spielraum
für die Bewertung einzuräumen und zum anderen flexibler
auf zukünftige Gestaltungen reagieren zu können. Denkbar
sei hingegen die beispielhafte Nennung der neu eingeführten
Mindesthalte- und Rückgabefristen für Offene Immobilien-
fonds in der Gesetzesbegründung.

Dem hierzu vorgelegten Änderungsantrag der Koalitions-
fraktionen der CDU/CSU und FDP stimmte der Ausschuss
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

Investmentsteuerliche Regelungen

Zur technischen Überarbeitung der investmentsteuerlichen
Abgrenzung zwischen Inlands- und Auslandsfonds infolge
der OGAW-IV-Richtlinie sowie der Regelungen zur Unter-
bindung der missbräuchlichen Gestaltung bei sog. cum/ex-
Trades durch Verlagerung der Steuererhebung von der aus-
schüttenden Gesellschaft auf die die Aktien bzw. Anteile
verwahrenden Kreditinstitute legten die Koalitionsfraktio-
nen sieben Änderungsanträge vor.

Die Bundesregierung erläuterte, grundlegendes Anliegen
dieser Neuregelung im Bereich der Leerverkäufe sei die Un-
terbindung der missbräuchlichen Gestaltung bei den „cum/
ex-Trades“. Dieses Anliegen würden die Spitzenverbände,
insb. der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) und der Bundes-
verband Investment und Asset Management (BVI), alle Bun-
desländer und die Bundesregierung teilen. Auf Länderseite
habe die Zusammenarbeit insbesondere mit Hessen und Nord-
rhein-Westfalen im Mittelpunkt gestanden. Der systemati-
sche Ansatz dieser Bekämpfungsstrategie werde zu einer ge-
waltigen Umstellung führen, da die Dividendenbesteuerung
nun nicht mehr beim Schuldner der Kapitalerträge, sondern
bei der letzten inländischen auszahlenden Stelle erfolgen sol-
le. Alle Beteiligten würden die mit den Änderungsanträgen
gefundene Lösung unterstützen. Es bestehe Einigkeit in der
Erwartung, dass das, wie es nun formuliert wurde, in der Pra-
xis funktionieren werde.

Die Koalitionsfraktionen unterstrichen, diese Änderungen
seien mitunter eine Reaktion auf die bei der Anhörung vor-
gebrachten Bedenken. Wegen des außerordentlich großen
Umfangs hätten sich die Koalitionsfraktionen – anders als
zunächst vorgesehen – entschlossen, den Abschluss der Be-
ratungen im Finanzausschuss und im Plenum des Deutschen
Bundestages um eine Sitzungswoche zu verschieben. Nur so
habe die qualifizierte Beratung der Änderungsanträge si-
chergestellt werden können. Grundsätzlich sollte jedoch
Einigkeit bestehen, dass es sich hierbei nicht um politisch
strittige Änderungen handele. Vielmehr müssten sich alle
Fraktionen in der Zielsetzung einig sein. Falls weitere
systemwidrige Steuergestaltungsmöglichkeiten aufgedeckt
werden könnten, wären die Koalitionsfraktionen selbstver-
ständlich bereit, weitere Änderungsvorschläge aufzugreifen.

Aufgrund von weiterführendem Erläuterungsbedarf ver-
schiedener Mitglieder des Ausschusses zur technischen
Überarbeitung der investmentsteuerlichen Regelungen legte
die Bundesregierung für die abschließende Beratung im Fi-
nanzausschuss einen Bericht vor, in dem sie zur investment-

Drucksache 17/5417 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

steuerlichen Abgrenzung zwischen Inlands- und Auslands-
fonds ausführte, dass die grenzüberschreitende Verwaltung
von Investmentvermögen, die erstmals durch die OGAW-IV-
Richtlinie ermöglicht werde, zur Folge haben könne, dass
sich die Geschäftsleitung des Investmentvermögens in dem
Staat befinde, in dem die Verwaltungsgesellschaft des In-
vestmentvermögens ihren Sitz hat, während das Investment-
vermögen seinen Sitz in dem Staat hat, nach dessen Recht es
aufgelegt ist. Um eine Doppelansässigkeit des Investment-
vermögens zu vermeiden und eine eindeutige steuerliche
Kategorisierung zu erreichen, habe sich die Bundesregie-
rung in ihrem Gesetzentwurf entschieden, dem aufsichts-
rechtlichen Ansatz zu folgen und ein Investmentvermögen
unabhängig vom Ort der Geschäftsleitung in dem Staat als
ansässig zu behandeln, nach dessen Recht es aufgelegt ist.

Der Bundesrat hatte hierzu um Prüfung gebeten, ob sich mit
dem im Gesetzentwurf gewählten Ansatz bezüglich der
steuerlichen Behandlung von grenzüberschreitend verwal-
teten EU-Investmentvermögen die fiskalische Position
Deutschlands verschlechtere und ob an der im Gesetzent-
wurf vorgesehenen Voraussetzung für eine unbeschränkte
Körperschaftsteuerpflicht des im Inland verwalteten EU-In-
vestmentvermögens der Vertragsform festgehalten werden
könne.

Dem folgend sei eine technische Überarbeitung der invest-
mentsteuerlichen Abgrenzung zwischen Inlands- und Aus-
landsfonds vorgenommen worden. Im Übrigen solle jedoch
an der bisherigen Konzeption des Gesetzentwurfs festgehal-
ten werden. Eine davon abweichende Regelung würde zu
einer einseitigen Ausdehnung des deutschen Besteuerungs-
anspruchs führen, der jedoch im Ausland schlichtweg nicht
durchsetzbar sei, würde weitere komplexe Abgrenzungsfra-
gen nach sich ziehen und würde im Ergebnis Verschärfungen
zulasten des deutschen Fondsstandortes bewirken. Außer-
dem werde der Ansatz, auf den Satzungssitz abzustellen,
auch von Luxemburg bei der Umsetzung der OGAW-IV-
Richtlinie verfolgt.

Dieses Ergebnis sei auf Fachebene mit den Ländern abge-
stimmt. Die Verbände der Kreditwirtschaft und der Invest-
mentbranche hätten ebenfalls Zustimmung signalisiert.

Zur Anpassung der Regelungen zum Kapitalertragsteuer-
abzug zur Unterbindung missbräuchlicher Gestaltungen bei
„Cum-/Ex-Trades“ betonte die Bundesregierung, die Unter-
bindung missbräuchlicher Steuergestaltungen mit Leerver-
käufen von sammelverwahrten Anteilen sei das ausdrück-
liche gemeinsame Ziel von Bundesregierung, Finanzverwal-
tung, Kreditwirtschaft und Investmentverbänden. Die nun
dem Finanzausschuss vorliegenden Regelungen stellen das
Ergebnis eines intensiven Erörterungsprozesses dar.

Zur Erreichung dieses Ziels solle das Kapitalertragsteuerab-
zugsverfahren umfassend neu geregelt und der Steuerabzug
auf die auszahlenden Stellen verlagert werden. Dieser Sys-
temwechsel sei in enger Abstimmung mit der Kreditwirt-
schaft und den Obersten Finanzbehörden der Länder erarbei-
tet worden. Bereits bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfs
der Bundesregierung habe sich abgezeichnet, dass insbeson-
dere im Investmentsteuerbereich aufgrund der besonderen
Komplexität der Materie weiterer Regelungsbedarf bestehe.

Die nun vorliegenden Änderungsanträge zum Kapitalertrag-
steuerabzug würden jedoch keinen Regimewechsel, sondern

technische Überarbeitungen und Verfeinerungen der im Ge-
setzentwurf angelegten Regelungen zur Unterbindung miss-
bräuchlicher Gestaltungen bei „Cum-/Ex-Trades“ darstellen.
Die Umstellung des Steuerabzugs bei Erträgen aus Invest-
mentanteilen von der Investmentgesellschaft auf die letzte
inländische auszahlende Stelle würde gemäß dem Antrag
des Bundesrates nunmehr auch für thesaurierte Erträge erfol-
gen. Ausdrücklich erfasst würden zudem neben Leerverkäu-
fen auch Gestaltungen mit Leerrückgaben von Investment-
anteilen. Ferner werde der Steuerabzug bei Tafelgeschäften
klargestellt.

Speziell zum Antrag der Koalitionsfraktionen, die Erhebung
der Kapitalertragsteuer in vollem Umfang auf die auszahlen-
de Stelle, also in der Regel auf die Kreditwirtschaft, zu ver-
lagern (§ 7 des Investmentsteuergesetzes – InvStG), proble-
matisierte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine
Besteuerungslücke für ausländische Investoren. Die Frage
sei, ob es für einen ausländischen Investor in einen inländi-
schen Fonds möglich sei, Dividendenerträge in Veräuße-
rungsgewinne umzuwandeln, um diese Erträge steuerfrei zu
vereinnahmen. Die Bundesregierung habe auf die abkom-
mensrechtliche Situation hingewiesen. Es stelle sich die
Frage, warum diese Lücke nicht gesetzgeberisch durch ein
Treaty Override geschlossen werden könne, um ein derzeit
noch kleines Steuerschlupfloch, das aber ggf. zu einer sehr
bedeutenden Gestaltungsmöglichkeit werden könne, von
vornherein zu schließen, damit dem Ziel des Änderungsan-
trags der Koalitionsfraktionen, Gestaltungsmöglichkeiten in
diesem Bereich zu vermeiden, auch an dieser Stelle nachge-
kommen wird.

Die Bundesregierung erwiderte, dass eine Erhebung von Ka-
pitalertragsteuer an dieser Stelle nicht möglich sei, da dieser
Sachverhalt nicht unter die beschränkte Steuerpflicht nach
§ 49 des Einkommensteuergesetzes (EStG) falle. Eine
Ergänzung sei jedoch nicht sinnvoll, da in den deutschen
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die
Nichtbesteuerung von Veräußerungsgewinnen vereinbart
sei. Das entspreche in dieser Form dem Musterabkommen
der OECD. Mit einer Abweichung würde man sich in Wider-
spruch zu den regelmäßig von den OECD-Staaten verwen-
deten Abkommensregelungen setzen. Zudem sei es tech-
nisch nicht möglich, eine zu erwartende Dividendenzahlung,
die sich im Kurswert des Wertpapiers widerspiegele, steuer-
technisch zu separieren und gesondert zu besteuern. Analog
gelte das auch für den Investmentbereich. Denkbare Alterna-
tivkonzepte der Investmentbesteuerung würden jedoch der-
zeit im Auftrag der Finanzministerkonferenz durch Bund
und Länder erwogen. Eventuell sei es möglich, dieses Pro-
blem dann zu lösen. Bisher lägen jedoch nur erste Anfangs-
überlegungen vor. Weiteres müsse abgewartet werden. Al-
lerdings handele es sich hierbei nur um ein sehr kleines
Steuerschlupfloch, das aus technischen Gründen keineswegs
zu einem wesentlichen Umgehungstatbestand ausgeweitet
werden könne.

Die Koalitionsfraktionen bestätigten, dass sie die von der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN identifizierte Be-
steuerungslücke ebenfalls bereits thematisiert hätten. Die
weitere Entwicklung sei jedoch aus heutiger Sicht nicht ab-
schätzbar. Da man mit einer einseitigen Änderung der ge-
setzlichen Regeln einen Konflikt im internationalen Bereich
auslösen würde, hätten sich die Koalitionsfraktionen ent-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/5417

schieden, diesen Tatbestand zunächst zu beobachten und erst
zu ändern, wenn signifikante Nachteile für das deutsche
Steueraufkommen zu beobachten seien.

Daraufhin kam der Ausschuss überein, die Bundesregierung
zu bitten, die Auswirkungen zeitnah quantitativ zu bewerten
und die Ergebnisse dem Finanzausschuss vorzulegen.

Den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und FDP

– zur Erhebung der Kapitalertragsteuer durch die auszah-
lende Stelle bei effektiven Stücken und zum Steuereinbe-
halt bei Aktienbeständen der auszahlenden Stelle (§§ 43,
44 und 52a EStG),

– zum Kapitalertragsteuerverfahren bei inländischen Spe-
zialfonds (§ 15 InvStG) und

– zur technischen Anpassung der Anwendungsvorschriften
des § 18 Absatz 20 und 21 InvStG

stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktio-
nen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

Den Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und FDP

– zur Einordnung von aus dem Inland verwalteten EU-
Investmentvermögen des Vertragstyps (§ 1 Absatz 1a
InvStG) und

– zur Behandlung von im Inland verwalteten EU-Invest-
mentvermögen der Vertragsform (§ 11 Absatz 1 Satz 4
InvStG)

stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

Dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und FDP

– zur Steuerpflicht der Erträge bei cum/ex-Geschäften
beim Erwerber (§ 2 InvStG)

stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthal-
tung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

Dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und FDP

– zur Erhebung der Kapitalertragsteuer durch die auszah-
lende Stelle, um eine Anpassung an das neue Verfahren
im Einkommensteuergesetz zu erreichen, (§ 7 InvStG)

stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion DIE LINKE. zu.

Änderung des Geldwäschegesetzes

Zudem führten die Koalitionsfraktionen aus, § 16 des Geld-
wäschegesetzes (GwG) verlange, dass die zuständigen Be-
hörden über angemessene Befugnisse – einschließlich der
Möglichkeit, alle Auskünfte in Bezug auf die Überwachung
der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen
und Kontrollen durchzuführen – sowie über die zur Wahr-
nehmung ihrer Aufgaben angemessen Mittel verfügen. Sie
folge damit den Vorgaben des Artikels 37 Absatz 2 der Drit-

ten EG-Geldwäscherichtlinie (2005/60/EG) sowie den Mo-
nita der Financial Action Task Force on Money Laundering
(FATF) bezüglich der Umsetzung von FATF-Empfehlung
24, wonach in den Mitgliedsländern sicherzustellen sei, dass
die verpflichteten Berufsgruppen einem wirksamen Sys-
tem zur Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung
der Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung unterliegen. Die Ausführung kön-
ne durch eine geeignete Selbstverwaltungseinrichtung erfol-
gen, sofern diese sicherstellen kann, dass ihre Mitglieder
die entsprechenden Vorgaben zur Bekämpfung von Geld-
wäsche und Terrorismusfinanzierung einhalten. Diese Vor-
gaben können jedoch nur erfüllt werden, wenn den Behörden
und Selbstverwaltungseinrichtungen ausreichende gewer-
berechtliche Instrumentarien zur Verfügung gestellt werden.

Wie die FATF in ihrem Deutschlandbericht vom 19. Februar
2010 (Tz. 938, 983, 985, 995, 1005 und Bewertung zu Emp-
fehlung 24) und die Europäische Kommission in einem ge-
gen die Bundesrepublik Deutschland betriebenen Vertrags-
verletzungsverfahren beanstanden, hätten es die Länder seit
dem Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes im Jahr 1993 für
die Aufsichtsbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich ver-
säumt, hinreichende Befugnisse zu schaffen, um ihrer Auf-
sichtstätigkeit wie gefordert nachzukommen. Dies betreffe
insbesondere die fehlende Kompetenz, anlasslose Routine-
prüfungen bei den Verpflichteten durchzuführen.

Zur umgehenden Schaffung der notwendigen Befugnisse für
Länder-Aufsichtsbehörden, mit denen eine wirksame Auf-
sicht über die Geldwäsche-Verpflichteten sichergestellt wer-
den soll, legten die Koalitionsfraktionen einen dem Vor-
schlag des Bundesrates zu Artikel 5 (vgl. Nummer 4 der
Stellungnahme des Bundesrates auf Drucksache 17/4811)
entsprechenden Änderungsantrag vor, der § 16 GwG durch
die Absätze 3 bis 6 ergänzt.

Zum Verfahren betonte die Bundesregierung, diese, im Ge-
setzgebungsverfahren zum OGAW-IV-Umsetzungsgesetz
vorgezogene Änderung des Geldwäschegesetzes werde be-
reits jetzt aufgegriffen, damit die Position Deutschlands im
drohenden Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen
Union verbessert würde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, sie leh-
ne diese einzelne Regelung an sich nicht ab, es sei jedoch
nicht mehr hinnehmbar, dass das Geldwäschegesetz erneut
im Rahmen eines völlig sachfremden Gesetzgebungsprozes-
ses punktuell geändert werde, ohne dass dies Gegenstand
grundlegender Erörterung des Geldwäschegesetzes sei.

Die Fraktion der SPD unterstrich, sie teile, wie sicherlich die
meisten Ausschussmitglieder, die Unzufriedenheit der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, halte es aber für wichtig,
dass der Antrag der Koalitionsfraktionen zur Änderung des
Geldwäschebekämpfungsgesetzes schnell umgesetzt werde.

Daraufhin kommt der Ausschuss überein, sich mit dem The-
ma Geldwäschebekämpfung grundsätzlich entweder anhand
des von der Bundesregierung spätestens für Mai 2011 zuge-
sagten Gesetzentwurfs zur Novellierung des Geldwäschege-
setzes oder in Selbstbefassung im Rahmen einer öffentlichen
Anhörung zu befassen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN unterstrich, diese Anhörung müsse neben der
Novelle des Geldwäschegesetzes selbst auch das offensicht-
lich vorliegende Umsetzungsdefizit von Richtlinien der

Drucksache 17/5417 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Europäischen Union im Bereich der Bekämpfung von Geld-
wäsche thematisieren.

Dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und FDP zu Artikel 5 – Änderung des Geldwäschege-
setzes – stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD zu.

Mikrofinanz-Sondervermögen

Bei der vom Ausschuss durchgeführten öffentlichen Anhö-
rung nahmen zudem die Änderungen des Rechtsrahmens für
Mikrofinanz-Sondervermögen einen gewissen Raum ein. Im
weiteren Verlauf der Beratungen legten die Koalitionsfrak-
tionen hierzu einen Änderungsantrag vor,

– um das Kredithöhekriterium der Mikrofinanz-Institute
von 7 500 Euro auf maximal 10 000 Euro anzuheben,
und

– um die möglichen Rücknahmeintervalle von Investment-
anteilen von halbjährlich auf vierteljährlich zu erhöhen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betonte, dass sie
das Instrument grundsätzlich begrüße. Darüber hinaus warf
sie jedoch die Frage auf, inwieweit zum einen bei dieser
Höhe noch von Mikrofinanzen die Rede sein könne und in-
wieweit zum anderen überhaupt eine absolute Obergrenze
aufgrund der großen Unterschiede in den Ziel-Staaten sinn-
voll sei. In manchen Staaten würden 10 000 Euro bereits eine
beachtliche Investitionssumme darstellen, die den Charakter
des Mikrokredits übersteigen.

Außerdem müsse auf die durchaus auch kritische internatio-
nale Entwicklung bei manchen Mikrofinanz-Instituten hin-
gewiesen werden. Einzelne, sehr unterschiedlich ausgestal-
tete Mikrofinanz-Sondervermögen hätten sich in der Krise
sehr unterschiedlich entwickelt, sodass mitunter sogar von
einer Krise dieses Instrumentes gesprochen werde. Aus die-
ser aktuellen Situation müsse die Lehre gezogen werden,
dass auch positiv zu bewertende Instrumente nicht zu stark
aufgebläht werden sollten, da damit andernfalls negative
Wirkungen einhergehen könnten.

Die Koalitionsfraktionen erwiderten, auf der einen Seite
würden Mikrofinanzfonds nicht nur in Indien, sondern auch
in Lateinamerika und Osteuropa investieren. Dort würden
Mikrokredite von 7 500 Euro aufgrund des Transformations-
prozesses einen Grenzbereich darstellen. Auf der anderen
Seite müsse sichergestellt werden, dass Mikrofinanzfonds
nicht zu kleinen Volksbanken werden. Im Fazit müsse resü-
miert werden, dass hier ein Abwägungsproblem vorliege.
Nach entsprechenden Signalen aus der Branche habe man
sich in dieser Abwägung dazu entschlossen, die Grenze auf
10 000 Euro anzuheben, da man nicht der Meinung sei, dass
eine Anhebung um 2 500 Euro dem Institut der Mikrofinanz-
fonds schaden könne, dies aber hilfreich sein könne, um die
Attraktivität von Mikrofinanzfonds zu steigern.

Die Fraktion DIE LINKE. kritisierte, Mikrofinanzfonds hät-
ten einmal die Hoffnung für die ärmsten der Armen dar-
gestellt. Mittlerweile drohe das Mikrofinanzgeschäft zur
zusätzlichen lukrativen Geldanlage zu verkommen, das Aus-
beutung über Wucherzinsen betreibe.

In einem Bericht für den Ausschuss stellte die Bundesregie-
rung die regulatorischen Anforderungen des Investmentge-

setzes an Mikrofinanz-Institute und die Besonderheiten im
Mikrofinanz-Sektor dar. Hieraus resümierte sie, dass die
Mikrofinanzierung einen wichtigen Beitrag zur Armuts-
reduktion darstellen könne, wenn die Grundregeln einer ver-
antwortungsvollen Mikrofinanzierung eingehalten werden.
Zwar sei Mikrofinanzierung auch weiterhin kein Allheilmit-
tel. Dass aber von einer Krise des Mikrofinanzansatzes ge-
sprochen werden könne, wies sie deutlich zurück. Die vorge-
sehenen Kriterien, nach denen die Kapitalanlagegesellschaft
die von ihr unterstützten Mikrofinanz-Institute kontrolliert,
würden die Einhaltung verantwortungsvoller Kreditvergabe
sicherstellen. Die Rechenschaftspflicht der Kapitalanlage-
gesellschaft gegenüber der BaFin sichere damit gleichzeitig
Investoren- und Debitorenschutz.

Dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und FDP zum Themenkomplex der Mikrofinanz-Son-
dervermögen stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zu.

Verlängerung des Vor-REIT-Status

Im Einzelnen beraten wurde ferner die Regelung des Gesetz-
entwurfs, die Frist für den zur Erlangung des REIT-Status er-
forderlichen Börsengang für Vor-REITs auf Antrag um ein
weiteres Jahr verlängern zu können.

Die Koalitionsfraktionen begründeten dies mit einem aus der
Finanzkrise erwachsenen Bedürfnis, dem entsprochen wer-
den solle. Es handele sich hierbei jedoch um einen einmali-
gen Vorgang. Eine oder gar mehrere weitere Verlängerungen
seien – auch vor dem Hintergrund der generellen Skepsis der
Oppositionsfraktionen gegen Vor-REITs – ausgeschlossen.

Die Fraktion der SPD kritisierte, während der Vorteil von
Vor-REITs unklar sei, läge der Nachteil für die Steuereinnah-
men des Staates auf der Hand. Außerdem sei nicht klar, wa-
rum sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für einen
Börsengang der Vor-REITS im kommenden Jahr im Verhält-
nis zu heute verändert haben sollen. Daher werde die Rege-
lung nach wie vor abgelehnt.

Die Fraktion DIE LINKE. betonte, sie habe die sogenannte
Exit-Tax, die 50-prozentige Steuerverschonung bei der Ver-
äußerung von Immobilienvermögen, schon bei der Schaf-
fung des REITs-Gesetzes als ungeheuerlich strikt abgelehnt.
Daran halte sie weiterhin fest.

Zur technischen Überarbeitung der Anwendungsvorschrift
zur Sicherstellung der Verlängerung der Übergangsfrist für
Vor-REITs um ein Jahr legten die Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und FDP zudem einen Änderungsantrag vor, dem
der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD
und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zustimmte.

Anpassung der Übergangsvorschriften für nichtrichtlinien-
konforme Sondervermögen und Investmentaktiengesell-
schaften

Zudem legten die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
FDP einen Änderungsantrag zur Anpassung der Übergangs-
vorschriften für nichtrichtlinienkonforme Sondervermögen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/5417

und Investmentaktiengesellschaften an die Vorgaben des
Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes vor.

Dem stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktio-
nen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
der SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

Redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen

Ferner wurden über diese inhaltlichen Änderungen hinaus
verschiedene redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen
im Gesetzentwurf durch Änderungsantrag der Koalitions-
fraktionen eingebracht, die von den Koalitionsfraktionen als
weitgehend nicht politisch, sondern vornehmlich redaktio-
nell bezeichnet wurden. Damit werde auf verschiedene Stel-
lungnahmen betroffener Fachverbände reagiert, die mitunter
berechtigte Anliegen vorgebracht hätten.

Den redaktionellen Änderungsanträgen der Koalitionsfrak-
tionen der CDU/CSU und FDP

● zu Artikel 1 – Änderung des Investmentsteuergesetzes –
und

● zu Artikel 12 – Änderung des Grunderwerbsteuergeset-
zes –

stimmte der Ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu.

Dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen der CDU/
CSU und FDP

● zu dem neuen Artikel 14 – Änderung der Verordnung zur
Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfe-
vereine –

stimmte der Ausschuss mit den Stimmen aller Fraktionen zu.

Pension Pooling

Die Fraktion der FDP betonte außerdem, die Koalitionsfrak-
tionen würden die Bemühungen der Bundesregierung unter-
stützen, Pension Pooling zeitnah in Deutschland zu ermög-
lichen. Daher ersuche man die Bundesregierung, einen
entsprechenden Referentenentwurf bis Ende 2011 vorzule-
gen.

Kostentransparenz

Darüber hinaus verwies die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zur Frage der Kostentransparenz auf die öffent-
liche Diskussion über Performance Fees und damit einher-
gehende Fehlentwicklungen. Sie regte im Laufe des Gesetz-
gebungsverfahren an, dieses Thema im Zusammenhang mit
dem vorliegenden Gesetzgebungsverfahren aufzugreifen.

Die Koalitionsfraktionen wanden ein, hierbei sei es, wie
auch in anderen Bereichen, von zentraler Bedeutung, EU-
rechtskonform zu bleiben. Daher würden es die Koalitions-
fraktionen als kontraproduktiv ansehen, nun weitere Maß-
nahmen gemeinsam mit diesem Gesetzgebungsverfahren an-
zugehen, auch wenn grundsätzlich Konsens bestehe, dass
Performance Fees mitunter von einzelnen Anbietern miss-
bräuchlich eingesetzt würden. Andere würden Performance
Fees aber sinnvoll nutzen, indem sie sogenannte Hurdles ein-
bauen. Die Frage, wie das gesetzlich geregelt werden solle,

könne aber nicht im Zusammenhang mit der OGAW-IV-Um-
setzung erfolgen.

Depotbanken

Ferner kritisierte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
den Umgang der Koalitionsfraktionen mit der Problematik
der Depotbanken. Es sei nicht ausreichend, dieses Thema
mit dem Verweis auf die Gefahr der Standortverlagerung
nach Luxemburg unbearbeitet zu lassen. Man habe vielmehr
eine Verantwortung für Deutschland, der nachgekommen
werden müsse.

Die Koalitionsfraktionen stimmten dem grundsätzlich zu.
Das Thema müsse angegangen werden. Es müssten die
„Lehren aus Madoff“ gezogen werden. Der Depotbankenbe-
reich solle aber nicht im Rahmen dieses Gesetzgebungsver-
fahren, sondern gesondert angegangen werden.

Die Bundesregierung erläuterte, die Europäische Kommis-
sion habe bereits eine erneute Novellierung der OGAW-
Richtlinie in Aussicht gestellt, die unter anderem das Thema
Depotbanken aufgreife. Es sei beabsichtigt, die Ergebnisse
der Richtlinie zur Regulierung der Alternativen Investment
Fonds (AIFM-Richtlinie) auf den OGAW-Bereich zu über-
tragen.

Master-Feeder-Konstruktionen

Ein gewisser Erörterungsbedarf konzentrierte sich im Laufe
der Beratungen im Ausschuss zudem auf die Einführung von
sog. Master-Feeder-Konstruktionen durch den Gesetzent-
wurf der Bundesregierung. Zur Begründung heißt es dort, es
würden doppelstöckige Fondsstrukturen im Bereich der Pu-
blikumsfonds unter bestimmten Voraussetzung und mit einer
umfassenden Anlegerinformation über die damit verbunde-
nen Rechtsfolgen ermöglicht.

Die Koalitionsfraktionen betonten, die Vorschriften zu Mas-
ter-Feeder-Strukturen im Gesetzentwurf der Bundesregie-
rung würden eins-zu-eins die Vorgaben der OGAW-IV-
Richtlinie umsetzen. Sie räumten jedoch ein, dass die dahin-
ter liegende Philosophie strittig sei.

Auf Bitte der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte
die Bundesregierung im Laufe der Beratungen einen schrift-
lichen Bericht zu den Hintergründen für die Einführung von
Master-Feeder-Fonds und über ihre bisherige Marktbedeu-
tung im EU-Raum vor.

Best-Execution-Regel

Ferner legte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
einen Änderungsantrag vor, mit dem sie die Ausweitung der
Regelungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenauf-
trägen (so genannte Best-Execution-Regel) auf den Handel
mit Investmentfondsanteile anstrebt. Sie unterstrich hierzu,
die von der Bundesregierung in der Begründung zum Ent-
wurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über
Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsricht-
linie der Kommission (Finanzmarkt-Richtlinie-Umsetzungs-
gesetz – FRUG, Drucksachen 16/4028, 16/4037, 16/4883,
16/4899) zu § 33a Absatz 1 des Gesetzes über den Wert-
papierhandel vorgenommene Argumentation, nach der eine
Anwendung der Regeln auf Investmentfondsanteile abzu-
lehnen ist, gehe fehl. Zwar gelte für den Abruf und die Rück-

Drucksache 17/5417 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gabe von Anteilsscheinen die Regelung des § 36 des Invest-
mentgesetzes für die Preisfeststellung. Allerdings sei der
Erwerb und die Rückgabe eines Anteils über die Kapitalan-
lagegesellschaft lediglich ein Ausführungsweg unter mehre-
ren. Vielmehr bestehe für Anlegerinnen und Anleger auch
die Möglichkeit, Fondsanteile über die Börse zu erwerben.
Darüber hinaus gebe es börsengehandelte Indexfonds auf
gängige Börsenindizes, so genannte ETFs (Exchange Traded
Funds). Damit sei ein umfassender Anlegerschutz, insbeson-
dere von Kleinanlegern, nur dann gewährleistet, wenn der
Fondshandel eindeutig in die Best-Execution-Regel einbe-
zogen werde.

Die Ablehnung der Anwendung der Regelungen auf Invest-
mentfondsanteile sei im Rahmen der Beratungen zum FRUG
mit Verweis auf die Eins-zu-eins-Umsetzung abgelehnt wor-
den. Da es sich nun nicht um eine Vollharmonisierung han-
dele, sei die Anwendung der Regelungen auch auf Invest-
mentfondsanteile möglich. Außerdem sei man sinnvoller
Weise auch an anderen Stellen bei diesem Gesetzgebungs-
verfahren über die Eins-zu-eins-Umsetzung hinaus gegan-
gen. Zudem sehe die Literatur die deutsche Ausnahme mit-
unter sogar als europarechtswidrig an. Ferner müsse das
neue Phänomen der Exchange Traded Funds anerkannt und
geregelt werden. Daher sei es dringend notwendig, diese Re-
gelung auch auf den neu entstandenen Bereich börsengehan-
delter Fonds anzuwenden.

Die Fraktion der SPD unterstrich, grundsätzlich teile sie die
Auffassung, dass der Änderungsantrag ein Problem aufgrei-
fe. Er verkenne aber, dass bei Investmentanteilen eine dem
Wertpapiergeschäft vergleichbare Preisbildung an der Börse
nicht stattfinde. Es müssten daher geeignete Mittel gefunden
werden, um den Schutz auch für diese Anleger zu verbes-
sern.

Der Ausschuss lehnte den Änderungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit den Stimmen der Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD ab.

Steuerliche Auswirkungen bei der investmentsteuerlichen
Abgrenzung zwischen Inlands- und Auslandsfonds

Zu den steuerlichen Auswirkungen bei der investmentsteuer-
lichen Abgrenzung zwischen Inlands- und Auslandsfonds
teilte die Bundesregierung auf Nachfrage der Fraktion DIE
LINKE. mit, sie gehe davon aus, dass sich unmittelbar keine
steuerlichen Auswirkungen ergeben würden. Mittelbar sei
ein gewisses Mehraufkommen denkbar.

B. Besonderer Teil

Zur Inhaltsübersicht (Angabe zu Artikel 14 – neu)

Folgeänderung aus der Einfügung des neuen Artikels 14.

Zu Artikel 1 (Änderung des Investmentgesetzes)

Zu Nummer 3 Buchstabe l (§ 2 Absatz 26)

Die Neufassung bewirkt, dass die für Master-Feeder-Struk-
turen geeigneten Fondstypen ausschließlich in § 2 Absatz 27
genannt werden. Die gewählte Benennung von bestimmten
Fondstypen mit dem Zusatz „besonderer Art“ ist irreführend

und nicht erforderlich. Feederfonds unterliegen besonderen
Anlagevorschriften nach § 63a InvG und stellen eine eigene
Fondskategorie dar.

Zu Nummer 25 Buchstabe a – neu –
(§ 21 Absatz 1 Satz 3 – neu – und 4 – neu)

Nach § 21 Absatz 1 Satz 1 InvG ist die Auswahl sowie jeder
Wechsel der Depotbank durch die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht (BaFin) zu genehmigen. Für den
Fall, dass die Depotbankfunktionen (§§ 20 bis 29 InvG) in-
folge einer Übertragungsanordnung auf einen übernehmen-
den Rechtsträger übergehen, stellt Satz 3 klar, dass die Ge-
nehmigung des Wechsels der Depotbank als erteilt gilt,
sobald die Übertragungsanordnung gegenüber der Depot-
bank wirksam wird. Da unter Zugrundelegung der Syste-
matik des Investmentgesetzes die Genehmigung nicht auf
Antrag der Depotbank erteilt wird, sondern auf Antrag
der Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesell-
schaft, die ein Kreditinstitut mit der Wahrnehmung der De-
potbankaufgaben zu beauftragen beabsichtigen, bestimmt
Satz 4, dass die Bundesanstalt die betroffenen Kapitalanla-
gegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften über
den Wechsel der Depotbank zu unterrichten hat.

Zu Nummer 28 (§ 28 Absatz 3)

Es handelt sich um redaktionelle Korrekturen. Die Prüfung
muss nicht zwingend durch den Abschlussprüfer erfolgen,
sie kann auch durch einen Wirtschaftsprüfer erfolgen. Wird
der Begriff Wirtschaftsprüfer verwandt, kann neben dem
Abschlussprüfer auch ein anderer Wirtschaftsprüfer die Prü-
fung durchführen. Folgerichtig sollte sowohl in § 28 Absatz 3
Satz 2 als auch in § 28 Absatz 3 Satz 3 Nummer 6 von
„einem Wirtschaftsprüfer“ gesprochen werden.

Zu Nummer 34 (§§ 40 bis 40h)

Zu § 40

Zu Absatz 1

Zu den Sätzen 1 und 2

Die Neufassung dient der redaktionellen Klarstellung der zu-
lässigen inländischen und ausländischen Verschmelzungs-
formen.

Zu Satz 3

Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung aufgrund
der Anfügung der Nummer 3 in § 40e Absatz 1.

Zu Absatz 2 Satz 1

Zu Nummer 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur, da im Falle
einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Arti-
kel 39 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG dem
Genehmigungsantrag der Verkaufsprospekt und die wesent-
lichen Anlegerinformationen des übernehmenden EU-In-
vestmentvermögens beizufügen sind.

Zu Nummer 4

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur, da im Fall
der Genehmigung einer Verschmelzung durch die BaFin die

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/5417

Verschmelzungsinformationen für die Anleger des übertra-
genden Sondervermögen oder des übernehmenden Sonder-
vermögen oder EU-Investmentvermögen vorgelegt werden
müssen.

Zu § 40d Absatz 3

Eine Vorgabe zum Nachweis des Zugangs der Übermittlung
des dauerhaften Datenträgers durch die Kapitalanlagegesell-
schaft wird durch die Regelung ersetzt, dass die Beweislast
für den Nichtzugang den Anleger trifft. Die Kapitalanlage-
gesellschaft trägt weiterhin die Pflicht nachzuweisen, dass
sie den dauerhaften Datenträger übermittelt hat. Im Falle des
Nichtzugangs obliegt die Nachweispflicht jedoch dem Anle-
ger. Damit soll vermieden werden, dass für Fondsanbieter
aufgrund der Zugangsfiktion im Zusammenspiel mit der bis-
her enthaltenen Regelung zur Beweislast unkalkulierbare
Schadensersatzrisiken entstehen können. Vielmehr wird eine
ausgewogene Risikoverteilung zwischen Kapitalgesellschaft
und Anleger gewährleistet. Diese Umsetzung entspricht der
OGAW-IV-Richtlinie, die allein die Übermittlung von Infor-
mationen durch die Kapitalanlagegesellschaft verlangt, ihr
aber nicht den Nachweis des Zugangs auferlegt, und trägt
den unterschiedlichen Bedürfnissen der Beteiligten insbe-
sondere auch bei grenzüberschreitender Versendung von
Briefen Rechnung.

Zu § 40e Absatz 1

Zu Satz 1 Nummer 2 – neu – und 3 – neu –

Die Neufassung der Nummer 2 bewirkt eine redaktionelle
Anpassung, insbesondere wird in der Begrifflichkeit einheit-
lich auf die Vereinbarkeit mit den bisherigen Anlagegrund-
sätzen abgestellt. Die Einfügung der Nummer 3 korrespon-
diert zu der Aufhebung von § 40 Absatz 1 Satz 3. Dadurch
wird klargestellt, dass der Anleger bei einer Verschmelzung
von Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sonder-
vermögen das Recht hat, den Umtausch seiner Anteile ohne
weitere Kosten in Anteile an einem Sondervermögen mit
ähnlicher Anlagepolitik zu verlangen.

Zu den Sätzen 3 – neu – und 4 – neu –

Die Neufassung der Sätze stellt klar, dass individuelle Halte-
und Kündigungsfristen, die bei Immobilienfonds, bestimm-
ten Gemischten Sondervermögen und Infrastrukturfonds für
die Anleger gelten, auch im Falle der Verschmelzung unbe-
rührt bleiben.

Zu § 40h

Zu Absatz 1 Nummer 2

Die Neufassung bewirkt insbesondere eine Angleichung der
Rechtsfolgen an § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Um-
wandlungsgesetzes, soweit das übernehmende Sonderver-
mögen oder EU-Investmentvermögen Anteilsinhaber des
übertragenden Sondervermögens ist und wonach Rechte
Dritter an den Anteilen des übertragenden Sondervermögens
fortbestehen.

Zu Absatz 2 Nummer 2

Die Neufassung bewirkt eine redaktionelle Anpassung und
eine Angleichung der Rechtsfolgen an § 20 Absatz 1 Satz 1

Nummer 3 des Umwandlungsgesetzes, wonach Rechte
Dritter an den Anteilen des übertragenden Sondervermögens
fortbestehen.

Zu Nummer 35 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
(§ 41 Absatz 2 Satz 3)

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit
Anhang 2 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 ist im Falle
einer an die Wertentwicklung des Fonds gebundenen Gebühr
der während des letzten OGAW-Geschäftsjahres berechnete
Betrag als Prozentzahl anzugeben. Insofern beruht diese
Zahl nicht auf dem Kalendervorjahr sondern auf dem vo-
rangegangenen Geschäftsjahr des Sondervermögens.

Zu Nummer 36 (§ 42)

Es handelt sich um redaktionelle Korrekturen. § 42 Absatz 1
enthält ausschließlich Vorschriften zum Verkaufsprospekt
(vormals als „ausführlicher Verkaufsprospekt“ bezeichnet).
In Absatz 2 sind die Vorgaben der OGAW-IV-Richtlinie zu
den wesentlichen Anlegerinformationen umgesetzt, der ge-
änderte Eingangssatz dient der zielgenaueren Umsetzung
von Artikel 78 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG.

Zu Nummer 37 (§ 42a)

Zu Absatz 2

Zur Vermeidung von Auslegungsfragen wird der Wortlaut
des § 42a Absatz 2 exakt an die Vorgaben des Wortlautes der
umzusetzenden Vorschrift nach Artikel 7 Absatz 3 der Richt-
linie 2010/44/EU angepasst. Die Richtlinie stellt nicht auf
eine ausdrückliche Einwilligung in die elektronische Über-
mittlung von Informationen mittels E-Mail ab, sondern
lediglich auf eine Angabe der E-Mail-Adresse zum Zwecke
der Übermittlung dieser Informationen. Hier kann man da-
von ausgehen, dass der Anleger die Informationen dann auch
regelmäßig über einen Internetzugang abrufen wird, d. h. im
Sinne der Richtlinie nachweislich über einen regelmäßigen
Zugang zum Internet verfügt.

Zu Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 – neu –

Die gesetzliche Regelung orientiert sich an § 128 des Ak-
tiengesetzes. Es wird klargestellt, dass die depotführenden
Stellen einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen ha-
ben sollen, nicht jedoch auf zusätzliche Vergütungen. Die
Höhe des Aufwendungsersatzanspruches richtet sich nach
der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Kre-
ditinstitute.

Zu Nummer 38 (§ 43)

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

Zu Satz 1 Nummer 2

Die Änderung dient der redaktionellen Anpassung an die
Änderung im folgenden Satz 3 und an den neuen Wortlaut in
§ 40e Absatz 1 Nummer 2.

Zu den Sätzen 3 und 4

Satz 3 ändert die Mindestfrist, nach der eine Änderung von
Vertragsbedingungen unter wesentlicher Änderungen der
Anlagepolitik nach ihrer Bekanntgabe in Kraft treten darf. In

Drucksache 17/5417 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

diesem Fall wird die bisherige Mindestfrist einer Bekannt-
machung vor Inkrafttreten aufgrund der nunmehr verbesser-
ten Anlegerinformation von sechs Monate auf drei Monate
reduziert.

Die Änderbarkeit von Vertragsbedingungen wird durch Satz 4
bei Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sonder-
vermögen im Vergleich zu den übrigen Sondervermögens-
Typen eingeschränkt. Grundsätzlich können Anleger bei
Änderung von Vertragsbedingungen eines Investmentver-
mögen derart, dass diese mit den bisherigen Anlagegrundsät-
zen nicht mehr vereinbar sind, von der Kapitalanlagegesell-
schaft ein Umtauschrecht in Anteile eines Fonds mit
ähnlicher Anlagepolitik nur dann verlangen, wenn von der
Kapitalanlagegesellschaft oder von einer sonstigen Verwal-
tungsgesellschaft innerhalb des Konzerns ein Sondervermö-
gen mit ähnlicher Anlagepolitik verwaltet wird. Anleger
eines Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur Son-
dervermögen sollen hingegen bei einer derartigen Änderung
der Vertragsbedingungen stets ein Umtauschangebot in
einen Fonds mit ähnlicher Anlagepolitik erhalten. Damit
wird die bisherige Gesetzeslage bei wesentlichen Änderun-
gen der Anlagepolitik bei Immobilien-Sondervermögen und
Infrastruktur-Sondervermögen aufrechterhalten. Aufgrund
ihrer begrenzten Liquidität und folglich speziellen Risiken
sind Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Son-
dervermögen bei Änderungen der Ausrichtung gleich zu be-
handeln. Da die Auswirkungen einer solch wesentlichen Än-
derung der Anlagepolitik und einer Verschmelzung auf einen
Fonds mit einer anderen Anlagepolitik vergleichbar sind, ist
auch in dieser Situation ein Gleichlauf der Anlegerrechte
sichergestellt.

Zu Buchstabe d (Absatz 5)

Zu Doppelbuchstabe bb (Sätze 2 bis 4 sowie
Sätze 5 – neu – und 6 – neu)

Angesichts der Tatsache, dass Änderungen der Vertragsbe-
dingungen oftmals rein technischer Natur sind, sollte eine
Überflutung der Anleger mit unwesentlichen Informationen
vermieden werden. Um eine Informationsüberflutung zu
vermeiden wird die Pflicht zur direkten Information der An-
leger mittels eines dauerhaften Datenträgers auf wesentliche
Änderungen der Vertragsbedingungen beschränkt sein. Eine
direkte Information hat bei sämtlichen Änderungen von
Kostenregelungen zu erfolgen sowie bei Änderungen der
Vertragsbedingungen, sofern die Vertragsbedingungen nach
ihrer Änderung mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht
vereinbar sind oder die Rechte der Anleger wesentlich geän-
dert werden. Um wesentliche Anlegerrechte handelt es sich
beispielsweise bei den neuen Mindesthalte- und Rückgabe-
fristen nach § 80c Absatz 3 und 4 des Investmentgesetzes für
Immobilien-Sondervermögen in der Fassung des Anleger-
schutz- und Funktionsverbesserungsgesetzes.

Eine Vorgabe zum Nachweis des Zugangs der Übermittlung
des dauerhaften Datenträgers durch die Kapitalanlagegesell-
schaft wird – im Einklang mit der angepassten Regelung in
§ 40d Absatz 3 Satz 5 und 6 – durch die Regelung ersetzt,
dass die Beweislast für den Nichtzugang den Anleger trifft.
Die Kapitalanlagegesellschaft trägt weiterhin die Pflicht
nachzuweisen, dass sie den dauerhaften Datenträger über-
mittelt hat. Im Falle des Nichtzugangs obliegt die Nachweis-
pflicht jedoch dem Anleger. Damit soll vermieden werden,

dass für Fondsanbieter aufgrund der Zugangsfiktion im
Zusammenspiel mit der bisher enthaltenen Regelung zur
Beweislast unkalkulierbare Schadensersatzrisiken entstehen
können. Vielmehr wird eine ausgewogene Risikoverteilung,
zwischen Kapitalgesellschaft und Anleger gewährleistet.
Damit soll insbesondere vermieden werden, dass gegen die
Kapitalanlagegesellschaft spekuliert werden kann und sich
nachträglich auf einen mangelnden Zugang der Information
mittels des dauerhaften Datenträgers berufen wird. Diese
Umsetzung entspricht der OGAW-IV-Richtlinie, die allein
die Übermittlung von Informationen durch die Kapitalanla-
gegesellschaft verlangt, ihr aber nicht den Nachweis des Zu-
gangs auferlegt. Die Unterrichtungspflichten sollen insbe-
sondere nicht vor Vermögensverlusten schützen, die sich
allein aus einem gesunkenen Anteilswert ergeben. Die Un-
terrichtungspflichten begründen zudem keine Pflicht aus
dem Schuldverhältnis mit der Kapitalanlagegesellschaft, es
handelt sich lediglich um aufsichtsrechtliche Pflichten.

Zu Doppelbuchstabe cc (Satz 7 – neu)

Die Mindestfrist, nach der eine Änderung von Vertragsbe-
dingungen nach ihrer Bekanntgabe in Kraft treten darf, wird
bei Änderungen der Kostenregelungen nach § 41 Absatz 1
Satz 1 nach Genehmigung durch die BaFin aufgrund der
nunmehr verbesserten Anlegerinformation von sechs Mona-
te auf drei Monate reduziert.

Zu Nummer 42 (Abschnitt 1a – neu –; §§ 45a bis 45g)

Zu § 45e

Zu Absatz 1

Die Neufassung von § 45e Absatz 1 dient der Umsetzung
von Artikel 60 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/
65/EG und stellt klar, dass auch im Falle eines ausländischen
Feederfonds die zuständige Stelle des Herkunftsstaates über
die verbindliche Entscheidung der Abwicklung zu informie-
ren ist.

Zu Absatz 5 Satz 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.

Zu § 45f Absatz 4 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2

Es handelt sich um redaktionelle Korrekturen.

Zu Nummer 53 – neu – (§ 82 Absatz 3 Satz 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Die Ände-
rung bewirkt einen Gleichklang der Vorgabe zur höchstmög-
lichen Belastung einer im Sondervermögen befindlichen
Immobilie nach § 82 Absatz 3 Satz 1 mit der durch das An-
legerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz in § 80a
vorgesehenen Höchstgrenze der Kreditaufnahme.

Zu Nummer 56 (§ 90h)

Zu Buchstabe c (Absatz 7)

Zu Satz 1 Nummer 3

Die Anhebung der Begrenzung der Kredithöhe auf maximal
10 000 Euro trägt der Entwicklung in einigen Transforma-
tions- und Schwellenländern Rechnung, in denen das all-
gemeine wirtschaftliche Niveau höher ist als in den am

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/5417

wenigsten entwickelten Ländern Afrikas, Lateinamerikas
und Asiens. Eine Begrenzung der Kredithöhe auf maximal
7 500 Euro wie im Gesetzentwurf der Bundesregierung vor-
gesehen könnte langfristig Darlehen von Mikrofinanz-Insti-
tuten in Ländern mit einer durchschnittlich etwas höheren
Kredithöhe als Anlageziel von Mikrofinanz-Sondervermö-
gen ausschließen. Eine unnötige Beschränkung der Anlage-
möglichkeiten sollte jedoch vermieden werden.

Zu Satz 3

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Es soll klar-
gestellt werden, dass der in dem Land des Mikrofinanzinsti-
tuts ansässige Wirtschaftsprüfer die Prüfung vornehmen soll,
auf eine Zulassung des Wirtschaftsprüfers kommt es nicht
an.

Zu Nummer 57 – neu – (§ 90i Absatz 3 Satz 1)

Die bisherige Regelung einer höchstens einmal halbjähr-
lichen Rücknahme könnte die Attraktivität eines Mikro-
finanz-Sondervermögens für Anleger als Anlageinstrument
einschränken. Aus Gründen der hohen Illiquidität von
Mikrofinanzfonds sollte jedoch ein mehrmonatiges Rück-
nahmeintervall bestehen bleiben, das eine angemessene Li-
quiditätssteuerung durch die Kapitalanlagegesellschaft ge-
währleistet. Eine maßvolle Erhöhung des bislang höchstens
halbjährlichen Rücknahmeintervalls auf ein höchstens vier-
teljährliches Rücknahmeintervall ist vor diesem Hintergrund
angemessen.

Zu Nummer 61 (§ 91)

Zu Buchstabe a (Absatz 2)

Die Vorschrift stellt klar, welche Vorschriften über die Ver-
schmelzung von Publikumsfonds bei Spezial-Sondervermö-
gen anzuwenden sind. Die Nichtanwendbarkeit bestimmter
Vorschriften über die Verschmelzung von Spezial-Sonder-
vermögen beruht darauf, dass die in diesen Normen vorgese-
henen besonderen Vorkehrungen bei Verschmelzungen von
Publikumsfonds bei Verschmelzungen von Spezialfonds
nicht angemessen wären.

Zu Buchstabe b (Absatz 3)

Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 3)

Die Neufassung stellt klar, dass die für Publikums-Immo-
bilienfonds nach dem Anlegerschutz- und Funktionsverbes-
serungsgesetz neugefasste niedrigere Kreditaufnahme- und
Belastungsgrenze bei Spezialfonds nicht gilt. Für Spezial-
fonds mit Immobilienanlagen bleibt die Kreditaufnahme-
grenze unverändert bei 50 Prozent. Daher muss auch die Be-
lastungsgrenze unverändert bleiben.

Zu Doppelbuchstabe cc (Nummer 4 – neu)

Die Einfügung dient der Klarstellung, da gemäß der Zielrich-
tung des § 91 Absatz 3 Nummer 4 ein Spezialfonds höchs-
tens bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens in
Vermögensgegenstände anlegen darf, die typischerweise zur
Umsetzung von Private-Equity-Strategien erworben werden.

Zu Nummer 64 Buchstabe d (§ 95 Absatz 7)

Vergleiche hierzu die Begründung zu Nummer 61 Buchstabe a.

Zu Nummer 80 (§ 122)

Die Änderungen betreffen die Klarstellungen beim Vertrieb
von EU-Investmentanteilen und ausländischen Investment-
anteilen im Inland hinsichtlich der Anlegerinformation mit-
tels eines dauerhaften Datenträgers. Entsprechend der Ver-
pflichtungen bei der Verwaltung eines inländischen In-
vestmentvermögens sollen auch im Fall des Vertriebs aus-
ländischer Anteile im Inland der Anleger mittels einer direk-
ten Information über die Änderung von Kostenregelungen
sowie die wesentliche Änderung von Vertragsbedingungen
oder Anlegerrechten informiert werden.

Zu Nummer 95 (§ 145)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2)

Der zusätzliche Verweis auf die BaFin-Richtlinie zur Festle-
gung der jeweiligen Fondskategorie dient der Klarstellung.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Zu Satz 1 – neu –

Der dem Absatz 2 vorangestellte Satz stellt klar, dass das Ge-
setz in der Fassung vor dem 1. Juli 2011 für die sog. nicht-
richtlinienkonformen Sondervermögen mit Ausnahme der
§§ 37, 38, 42, 42a, 43, 121, 123, 124 und 127 angewandt
werden kann, soweit keine Umstellung der Vertragsbedin-
gungen auf die neuen gesetzlichen Anforderungen und die
neuen Anforderungen der Richtlinie zur Festlegung von
Fondskategorien gemäß § 4 Absatz 2 erfolgt, die ebenfalls
zum 1. Juli 2011 zur Umsetzung der „CESR Guidelines on a
common definition of European money market funds
(CESR/10-049)“ anzupassen ist.

Zu den neuen Sätzen 2 und 3

Die Änderungen bewirken eine Pflicht zur Umstellung der
Vertragsbedingungen nichtrichtlinienkonformer Sonderver-
mögen bis spätestens zum 1. Januar 2013.

Zu Buchstabe d – neu – (Absatz 5)

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Die Ände-
rung dient dem Gleichlauf der Übergangsregelung der durch
das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz ein-
geführten Höchstgrenze der Kreditaufnahme (§§ 80a, 145
Absatz 5 Satz 1) mit der Übergangsregelung der Höchstgren-
ze für Belastungen von Grundstücken (§ 82 Absatz 1 Satz 1).

Zu Nummer 96 (§ 146)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2)

Der zusätzliche Verweis auf die BaFin-Richtlinie zur Festle-
gung der jeweiligen Fondskategorie dient der Klarstellung.

Zu Buchstabe b (Absatz 2)

Zu Satz 1 – neu –

Der dem Absatz 2 vorangestellte Satz stellt klar, dass das Ge-
setz in der Fassung vor dem 1. Juli 2011 für die sog. nicht-

Drucksache 17/5417 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaften mit
Ausnahme der § 99 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 37,
38, 42, 42a, 43, 121, 123, 124 und 127 angewandt werden
kann, soweit keine Umstellung der Vertragsbedingungen auf
die neuen gesetzlichen Anforderungen und die neuen Anfor-
derungen der Richtlinie zur Festlegung von Fondskategorien
gemäß § 4 Absatz 2 erfolgt, die ebenfalls zum 1. Juli 2011
zur Umsetzung der CESR Guidelines on a common defi-
nition of European money market funds (CESR/10-049)“
anzupassen ist.

Zu den neuen Sätzen 2 und 3

Die Änderungen bewirken eine Pflicht zur Umstellung der
Vertragsbedingungen nichtrichtlinienkonformer Investment-
aktiengesellschaften bis spätestens zum 1. Januar 2013.

Zu Artikel 5 (Änderung des Geldwäschegesetzes)

Zu Nummer 2 (§ 16)

Zu Buchstabe a (Absatz 2 Nummer 2)

Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Buchstabe b – neu – (Absätze 3 – neu – bis 6 – neu)

Mit der Ergänzung des § 16 um einen Absatz 3 soll den Vor-
gaben des Artikels 37 Absatz 2 der Dritten EG-Geldwäsche-
richtlinie (2005/60/EG) Rechnung getragen werden. Diese
Norm, die bisher von den nach Landesrecht zuständigen
Stellen (§ 16 Absatz 2 Nummer 9 GwG) nicht umgesetzt
worden ist, verlangt, dass die zuständigen Behörden über an-
gemessene Befugnisse verfügen, einschließlich der Mög-
lichkeit, alle Auskünfte in Bezug auf die Überwachung der
Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu verlangen und
Kontrollen durchzuführen, sowie über die zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben angemessen Mittel zu verfügen. Ebenfalls
wird dadurch den Monita der Financial Action Task Force on
Money Laundering (FATF) bezüglich der Umsetzung von
FATF-Empfehlung 24 Rechnung getragen. Nach FATF-
Empfehlung 24 sollen die Mitgliedsländer sicherstellen, dass
die verpflichteten Berufsgruppen einem wirksamen System
zur Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der
Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terroris-
musfinanzierung unterliegen. Die Ausführung kann durch
eine geeignete Selbstverwaltungseinrichtung erfolgen, so-
fern diese sicherstellen kann, dass ihre Mitglieder die ent-
sprechenden Vorgaben zur Bekämpfung von Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung einhalten. Diese Vorgaben
können jedoch nur erfüllt werden, wenn den Behörden und
Selbstverwaltungseinrichtungen ausreichende gewerbe-
rechtliche Instrumentarien zur Verfügung gestellt werden.
Wie die FATF in ihrem Deutschlandbericht vom 19. Februar
2010 (Tz. 938, 983, 985, 995, 1005 und Bewertung zu Emp-
fehlung 24) und die Europäische Kommission in einem ge-
gen die Bundesrepublik Deutschland betriebenen Vertrags-
verletzungsverfahren beanstanden, haben es die Länder seit
dem Inkrafttreten des Geldwäschegesetzes im Jahr 1993 für
die Aufsichtsbehörden in ihrem Zuständigkeitsbereich ver-
säumt, hinreichende Befugnisse zu schaffen, um ihrer Auf-
sichtstätigkeit wie gefordert nachzukommen. Dies betrifft
insbesondere die fehlende Kompetenz, anlasslose Routine-
prüfungen bei den Verpflichteten durchzuführen.

Die Schaffung bundesgesetzlicher Regelungen noch im lau-
fenden Gesetzgebungsverfahren entspricht dem Vorschlag
des Bundesrates zu Artikel 5 Nummer 2, 3 – neu – des Ge-
setzentwurfs der Bundesregierung (vgl. 879. Sitzung des
Bundesrates am 11. Februar 2011 – Bundesratsdrucksache
850/10 (Beschluss)).

Mit § 16 Absatz 3 werden die für eine ordnungsgemäße und
effektive Aufsicht in den Ländern erforderlichen gewerbe-
rechtlichen Befugnisse konkretisiert. Mit diesen gewerbe-
rechtlichen Befugnissen, wie sie auf Bundesebene, etwa für
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schon
seit 1993 bestehen, soll sichergestellt werden, dass die Ver-
pflichteten ihren gesetzlichen Verpflichtungen fortlaufend
und umfassend nachkommen, was insbesondere durch Rou-
tinekontrollen in den Geschäftsräumen des Verpflichteten, in
deren Rahmen sich die Aufsichtsbehörden geeignete Aus-
künfte und Nachweise über die Einhaltung der Sorgfalts-,
Aufzeichnungs- und Meldepflichten vorlegen lassen kön-
nen, gewährleistet werden soll. Die Aufsichtsbefugnisse sind
geeignete Instrumente, um eine einheitliche Rechtsanwen-
dung in den Ländern zu gewährleisten und beeinträchtigt die
Verpflichteten angesichts des Aufsichtszwecks nicht über-
mäßig. Das Betretungsrecht ist ebenfalls erforderlich und an-
gemessen, da nur eine Vor-Ort-Prüfung den Aufsichtsbehör-
den einen hinreichend aussagekräftigen Eindruck von den
internen Sicherungsmaßnahmen, die die Verpflichteten ein-
zuhalten haben, und den entsprechenden internen Siche-
rungsstrukturen geben kann. Ein Durchsuchungs- oder
Selbsteintrittsrecht der Aufsichtsbehörde oder sonstiges, re-
pressiven Zwecken dienendes Handeln ist von § 16 Absatz 3
nicht umfasst.

Der neue § 16 Absatz 4 soll sicherstellen, dass das Zeugnis-
verweigerungsrecht aus persönlichen Gründen auch im Rah-
men dieses Gesetzes zur umfassenden Aussageverweige-
rung berechtigt.

Die Ergänzung des § 16 um Absatz 5 soll gewährleisten,
dass die Verpflichteten aktuelle und umfassende Ausle-
gungshilfen von den zuständigen Stellen zur Verfügung ge-
stellt bekommen. Darüber hinaus soll so der Informations-
austausch zwischen den Verpflichteten und den zuständigen
Behörden verbessert werden, um so ein ausgeprägteres
Bewusstsein hinsichtlich der Risiken von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung zu schaffen. Schließlich sollen die
Auslegungs- und Anwendungshinweise dazu dienen, durch
konkrete Hinweise und Vorgaben an die Verpflichteten ad-
äquat und zielgerichtet auf die Gefährdungsanalyse der
Financial Intelligence Unit (FIU) des Bundeskriminalamtes
und auf Ergebnisse des Forums für Finanz- und Wirtschafts-
kriminalität in der Implementierung dieses Gesetzes reagie-
ren zu können.

Absatz 6 stellt klar, dass die jeweils zuständige Behörde im
Sinne des § 16 Absatz 2 die Verpflichteten über gleichwerti-
ge Drittstatten informiert. Gemäß Satz 2 erfolgt diese Infor-
mation für die freien Berufe, die nach § 16 Absatz 2 dieses
Gesetzes der Aufsicht regionaler Berufskammern unterlie-
gen (Rechtsanwälte, Kammerrechtsanwälte, Steuerberater
und Steuerbevollmächtigte), bzw. für Notare, die nach § 16
Absatz 2 dieses Gesetzes der Aufsicht durch den jeweiligen
Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar
seinen Sitz hat, unterliegen, durch die jeweilige Bundesbe-
rufskammer bzw. für Notare, die nicht Mitglied einer Notar-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/5417

kammer sind, durch die Landesjustizverwaltung als oberste
Landesbehörde.

Zu Artikel 7 (Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes

Zu Nummer 2 (§ 43)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Absatz 1 Satz 1
Nummer 1a – neu)

Die Änderung beruht auf der Tatsache, dass in der Praxis
– wenn auch in seltenen Fällen – inländische depotverwahr-
fähige Aktien auch als effektive Stücke ausgegeben werden,
ohne dass diese einem Institut zur Verwahrung überlassen
werden. In diesen Fällen schreiben die Institute gegen Aus-
händigung der Dividendenscheine dem Kunden die Dividen-
de gut, auch wenn sich die Aktien nicht zuvor in ihrer Ver-
wahrung befunden haben.

Nach der bisherigen Fassung der Nummer 1a wären die Ins-
titute in diesen Fällen bei der Einlösung der Dividenden-
scheine auf Grund der fehlenden Verwahrung nicht zu einem
Steuerabzug verpflichtet. Zwar würde grundsätzlich nach
der Auffangregel in Nummer 1 der Emittent abzugsver-
pflichtet. Es bestünde aber für ihn die praktische Unmöglich-
keit zu erkennen, ob die ausgegebenen Stücke nunmehr vom
Inhaber der Papiere durch ein Institut verwahrt werden
– dann ist er nicht abzugsverpflichtet – oder nicht.

Zur Vermeidung dieser Problematik wird die Regelung des
§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a EStG dahin gehend er-
gänzt, dass die Institute auch dann einen Steuereinbehalt bei
Dividendenerträgen aus Aktien vorzunehmen haben, wenn
sie Dividenden dem Anleger gegen Aushändigung der Divi-
dendenscheine auszahlen oder gutschreiben. Eine Einbehal-
tungspflicht des Emittenten nach der Auffangregel in Num-
mer 1 besteht daher nicht.

Zu Buchstabe b – neu – (Absatz 2 Satz 1)

Nach der bisherigen Systematik des Kapitalertragsteuerver-
fahrens erfolgt durch den Emittenten der Aktien auch dann
ein Steuerabzug, wenn diese zum eigenen Wertpapierbe-
stand eines Kreditinstituts gehörten. Auch nach der Umstel-
lung des Systems soll es weiterhin dabei bleiben, dass auf
derartige Erträge ein Steuerabzug durchgeführt wird, auch
wenn den Steuereinbehalt nunmehr das Kreditinstitut als
auszahlende Stelle durchführt.

Allerdings bestimmt Absatz 2 in der geltenden Fassung, dass
ein Steuerabzug grundsätzlich nicht vorgenommen werden
soll, wenn Gläubiger und auszahlende Stelle identisch sind.
Von dieser, für die bisherigen Zwecke des Zinsabschlags gel-
tenden Vereinfachungsregelung (vgl. Gesetzentwurf der
Bundesregierung vom 30. April 1992 zum Zinsabschlagsge-
setz, Bundestagsdrucksache 12/2501, S. 17) bedarf es somit
einer Ausnahme für die Erträge im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 1a.

Zu Nummer 3 Buchstabe b (§ 44 Absatz 1 Satz 4
Nummer 3 – neu)

Die Ergänzung dieser Vorschrift ist eine Folgeänderung auf
Grund der Neufassung des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a
EStG. Die bisherige Formulierung der auszahlenden Stelle
in dieser Vorschrift knüpft an der Tatsache an, dass diese die

Wertpapiere verwahren oder verwalten. Daher bedarf es
einer Ergänzung zur Pflicht des Steuereinbehalts, wenn die
Institute die Erträge auszahlen oder gutschreiben, auch wenn
die Wertpapiere nicht vom dem Institut verwahrt werden.

Zu Nummer 7 – neu – (§ 52 Absatz 8 – neu)

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht bisher keine
eigene Anwendungsregelung für die Änderung des § 3 Num-
mer 70 Satz 3 Buchstabe b EStG vor. Danach würde die
Änderung nach Artikel 15 Absatz 3 am 1. Juli 2011 in Kraft
treten.

Nach der geltenden Fassung des § 3 Nummer 70 Satz 3
Buchstabe b EStG entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend,
wenn innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem
Vertragsschluss der Vor-REIT nicht als REIT-Aktiengesell-
schaft in das Handelsregister eingetragen wird. Die geltende
Fassung ist nach Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Mai 2007
(BGBl. I S. 914) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Die
Frist von vier Jahren kann daher bei Vertragsschluss vor dem
1. Juli 2007 in Einzelfällen bereits vor dem 1. Juli 2011 ab-
laufen.

Um in diesen Fällen die beabsichtigte aufsichtsrechtliche
und steuerliche Angleichung der Fristenregelungen zu errei-
chen und den steuerlichen Bestandsschutz für die gewährte
hälftige Steuerbefreiung bei Veräußerungen von Grund-
stücken an Vor-REITs in den fraglichen Fällen zu gewähr-
leisten, ist die Neufassung des § 3 Nummer 70 Satz 3 Buch-
stabe b EStG ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden.

Zu Nummer 8 (§ 52a Absatz 16b – neu)

Die Änderung in § 52a Absatz 16b EStG berücksichtigt die
Ergänzung in § 43 Absatz 2 EStG und bestimmt, dass die Er-
gänzung dieses Absatzes – wie auch die übrigen Änderungen
in dieser Norm – erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist,
die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2011 zufließen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Investmentsteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 2 (§ 1 Absatz 1a)

Die Änderung nimmt eine Anregung des Bundesrates auf.
Dieser hatte gebeten, den Ansatz bezüglich der steuerlichen
Behandlung von grenzüberschreitend verwalteten EU-In-
vestmentvermögen zu prüfen.

Die geänderte Fassung des § 1 Absatz 1a dient der klareren
Abgrenzung der als inländisch bzw. ausländisch zu behan-
delnden Investmentvermögen. Im Übrigen wird an der bis-
herigen Grundkonzeption des Gesetzentwurfs festgehalten.

Der Kreis der inländischen bzw. ausländischen Investment-
vermögen bestimmt sich nach § 1 Absatz 1 und 1a. Die Zu-
ordnung erfolgt grundsätzlich zu dem Staat, nach dessen
Recht das Investmentvermögen zugelassen ist. Abweichend
davon gilt als inländisch nach § 1 Absatz 1a Satz 2 InvStG
auch ein Investmentvermögen, das als EU-Investmentver-
mögen der Vertragsform von einer inländischen Kapitalge-
sellschaft oder einer inländischen Zweigniederlassung einer
EU-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, wenn nach dem
Recht des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens
der Vertragsform zur Regelung dessen umfassender Besteu-
erung die Bundesrepublik Deutschland berufen ist. Dieser

Drucksache 17/5417 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Ansatz berücksichtigt besser als die bisherige Formulierung
die tatsächliche Behandlung des EU-Investmentvermögens
im Herkunftsstaat.

Zu Nummer 3 (§ 2)

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Absatz 1 Satz 4)

Für die Kapitalertragsteuer einschließlich der bundes- oder
landesgesetzlich geregelten Zuschlagsteuern – Solidaritäts-
zuschlag und Kirchensteuern – wird die Legaldefinition
Steuerabzugsbeträge eingefügt. Diese hat insbesondere Be-
deutung für die Vorschriften zum Steuerabzug in § 7.

Zu Buchstabe b – neu – (Absatz 1a – neu – bis 1c – neu)

Die Verlagerung der Kapitalertragsteuererhebung auf die
auszahlenden Stellen hat zum Ziel, missbräuchliche steuer-
liche Gestaltungen bei Leerverkäufen von Anteilen zu ver-
hindern. Die Umsetzung der einkommensteuerlichen Rege-
lungen auf Leerverkäufe bzw. Leerrückgaben von sammel-
verwahrten Anteilen an inländischen Investmentvermögen
erfolgt durch die neuen Absätze 1a bis 1c im § 2 InvStG.

Ähnlich den Geschäften mit Aktien ist es auch bei Invest-
mentanteilen möglich, dass ein Veräußerer sich zu einer Lie-
ferung eines Anteils mit Berechtigung zum Bezug der Aus-
schüttung zum nächsten Ausschüttungsstichtag („cum“)
verpflichtet, tatsächlich aber nur einen Anteil ohne diesen
Ausschüttungsanspruch („ex“) liefert. Der Erwerber hat
dann einen Anspruch auf einen Ausgleich, üblicherweise als
Kompensationszahlung bezeichnet. Diese ist nach gelten-
dem Recht als von dritter Seite geleisteter Vorteil neben den
vom Investmentvermögen stammenden Erträgen aus dem
Investmentanteil nach § 20 Absatz 3 EStG steuerpflichtig. In
der Praxis kann das den Investmentanteil für den Erwerber
verwahrende Kreditinstitut oft nicht feststellen, ob der Kun-
de die Ausschüttung selbst oder eine Kompensationszah-
lung, in Absatz 1a als Einnahmen an Stelle der Ausschüttung
bezeichnet, erhält. Wie bei der Direktanlage sollen für diese
Kompensationszahlung die Regeln für die Ausschüttung gel-
ten, sodass die Abwicklung nach einheitlichen Regeln erfol-
gen kann.

Eine vergleichbare Problematik besteht bei den ausschüt-
tungsgleichen Erträgen. Für diese Fälle muss die Gleichstel-
lung besonders angeordnet werden, weil der Veräußerer hier
keine Kompensationszahlung an den Erwerber in voller
Höhe der Ausschüttung zu leisten hat, sondern nur in Höhe
der auf die ausschüttungsgleichen Erträge entfallenden Steuer.

Zu Absatz 1a – neu –

Die Vorschrift enthält die Neuregelung für ausschüttende In-
vestmentvermögen einschließlich der teilweise ausschütten-
den Investmentvermögen mit hohem Ausschüttungsanteil
(§ 2 Absatz 1 Satz 3 InvStG). Diese betrifft alle ausschütten-
den Investmentvermögen, da auch bei ausschüttenden aus-
ländischen Investmentvermögen, die an einen unbeschränkt
Steuerpflichtigen ausschütten, entsprechende Geschäfte und
Kompensationszahlungen möglich sind und aus systemati-
scher Sicht eine unterschiedslose Behandlung aus dem In-
land und aus dem Ausland stammender Zahlungen geboten
ist.

Die Kompensationszahlung wird der Ausschüttung gleich-
gestellt und zur einheitlichen Abwicklung als Leistung des
Investmentvermögens behandelt, auch wenn sie vom Ver-
äußerer erbracht wird. Die Gleichstellung erstreckt sich auch
auf den Kapitalertragsteuerabzug nach § 7 InvStG, wobei
der Steuerabzug von Ausschüttungen ausländischer Invest-
mentvermögen nach § 7 Absatz 1 InvStG erfolgt und daher,
anders als bei inländischen Investmentvermögen, keiner
Neuregelung bedarf.

Wegen der Gleichstellung mit der Ausschüttung gelten die
Bekanntmachungen nach § 5 auch für die Kompensations-
zahlung.

Zu Absatz 1b – neu –

Die Vorschrift enthält die parallele Regelung für inländische
thesaurierende Investmentvermögen einschließlich der teil-
weise ausschüttenden Investmentvermögen mit geringem
Ausschüttungsanteil. Die Regelung ist auf inländische In-
vestmentvermögen beschränkt, da ausländische thesaurie-
rende Investmentvermögen keinen Kapitalertragsteuerabzug
vornehmen.

Eine Kompensationszahlung an den Erwerber kommt zu-
künftig in Höhe der vom inländischen Investmentvermögen
zur Verfügung zu stellenden Abzugsteuer in Betracht. Um
die Gleichstellung mit den ausschüttungsgleichen Erträgen
zu erreichen, wird beim Erwerber der Zufluss einer gleich
hohen und artgleichen Leistung des Investmentvermögens
fingiert.

Aufgrund der Generalverweisung gelten u. a. die Bekannt-
machungen nach § 5 und die Vorschriften über den Steuerab-
zug nach § 7 InvStG auch für die Beträge nach Satz 1 und
Teilausschüttungen nach Satz 2.

Zu Absatz 1c – neu –

Eine mit den Problemen bei Leerverkäufen von Investment-
anteilen vergleichbare Problematik kann sich auch bei der
– investmentrechtlich als unzulässig zu qualifizierenden –
Rückgabe von Investmentanteilen an das Investmentvermö-
gen über den Thesaurierungsstichtag ergeben (oftmals als
„Leerrückgabe“ bezeichnet). Solche „Leerrückgaben“, d. h.
die Ausübung des Rückgaberechts in Bezug auf Anteile an
einem Sondervermögen gegenüber der Kapitalanlagegesell-
schaft oder Aktien an einer Investmentaktiengesellschaft ge-
genüber der Investmentaktiengesellschaft, ohne dass sich die
Investmentanteile im Bestand des das Rückgaberecht Aus-
übenden befinden, sind investmentrechtlich unzulässig und
damit als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Das Recht
zur Rückgabe eines Investmentanteils ist ein besonderes mit
dem Wertpapier eines Investmentanteils untrennbar verbun-
denes Recht. Es kann daher nicht isoliert ohne Innehaben
eines Investmentanteils ausgeübt werden.

Berücksichtigen ungeachtet dessen Investmentvermögen
und Depotbank bereits die Rückgabeverpflichtung bei der
Bestimmung der Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile
und nicht erst die tatsächliche Rückgabe der Anteile, werden
die Erträge des Investmentvermögens und die Kapitalertrag-
steuer für eine zu geringe Anzahl von Investmentanteilen er-
mittelt. Die Anleger haben aber Anspruch auf Auszahlung
der ausgeschütteten Erträge oder auf zur Verfügungstellung
der Kapitalertragsteuer nach dem höheren tatsächlichen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/5417

Fondsvolumen. Dies soll nicht zu Lasten der Anleger gehen,
sondern muss den Beteiligten treffen, der leer zurückgibt. Es
bleibt der Investmentgesellschaft in Abstimmung mit der
Depotbank überlassen, wie sie dieses Ergebnis sicherstellt
(zum Beispiel durch Absehen von Rücknahmen in zeitlicher
Nähe zum Stichtag, Einbehalt einer Sicherheitsleistung vom
Rückgabepreis für etwaige Kompensationsleistungen oder
Anforderung eines Nachweises, dass es sich nicht um eine
Leerrückgabe handelt).

Zu Nummer 5 (§ 7)

Bisher ist für Dividendenerträge und inländische Immobi-
lienerträge im Falle der Ausschüttung und Thesaurierung
und bei sonstigen Erträgen im Falle der Thesaurierung ein
Steuerabzug durch die inländischen Investmentgesellschaf-
ten vorzunehmen. Nur bei Ausschüttung sonstiger Erträge ist
derzeit bereits der Steuerabzug durch die auszahlenden Stel-
len vorzunehmen.

Der Steuerabzug wird zukünftig in vollem Umfang auf die
Kreditwirtschaft verlagert, ein Steuerabzug durch die Invest-
mentgesellschaften erfolgt nicht mehr. Das jeweilige Invest-
mentvermögen hat hierfür die erforderlichen Abzugsbeträge
auf Anforderung den auszahlenden Stellen zur Verfügung zu
stellen.

Die Neuregelung erlaubt die endgültige Abwicklung der
Abgeltungsteuer bereits beim Steuerabzug, weil bei inlän-
dischen Publikums-Investmentvermögen die zum Abzug
zukünftig berufenen auszahlenden Stellen über die Verhält-
nisse des jeweiligen Anlegers unterrichtet sind. Dies gilt et-
wa für das Absehen vom Steuerabzug in den in § 43 EStG
vorgesehenen Fällen oder die Abstandnahme gemäß § 44a
EStG. Andererseits kann der Steuerpflichtige durch die aus-
zahlende Stelle auch den Kirchensteuerabzug vornehmen
lassen.

Die Neuregelung ist auch in Parallele zu den für die Direkt-
anlage im EStG vorgesehenen Regelungen geboten, um un-
erwünschte Gestaltungen bei Geschäften mit Investmentan-
teilen um den Tag des Ausschüttungbeschlusses oder das
Geschäftsjahresende zu bekämpfen. Sie ist zur verfahrens-
mäßigen Umsetzung der materiellen Regeln in § 2 Absatz 1a
und 1b zwingend erforderlich.

Zusätzlich erlaubt bei inländischen thesaurierenden Invest-
mentvermögen die Besteuerung der Kompensationsleistung
und der Steuerabzug auf diese nach § 2 Absatz 1b eine zu-
treffende Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8 Ab-
satz 5 und des beim Privatanleger davon vorzunehmenden
Steuerabzugs nach § 8 Absatz 6. Die Kürzung des Veräuße-
rungserlöses um die während der Besitzzeit angefallenen
und bereits besteuerten ausschüttungsgleichen Erträge kann
von der Kreditwirtschaft programmgesteuert vorgenommen
werden. Im Massenverfahren des Steuerabzugs ist ein sol-
ches Vorgehen dringend geboten, um die abgeltende Besteu-
erung des Privatanlegers auf Ebene der depotführenden Stel-
len zu ermöglichen.

Bei Publikumsfonds hat das Investmentvermögen der De-
potbank die Steuerabzugsbeträge im Sinne des § 2 Absatz 1
Satz 4 zur Verfügung zu stellen. Diese haben immer neben
der Kapitalertragsteuer den Solidaritätszuschlag und Kir-
chensteuer mit dem höchsten Satz von neun Prozent zu be-
inhalten. So wird ein einheitlicher Wert aller Fondsanteile

sichergestellt. Sofern die für den Anleger tatsächlich zu er-
hebenden Steuerbeträge geringer sind als die für seine An-
teile zur Verfügung gestellten Beträge, ist der Differenzbe-
trag von der inländischen Stelle an den Anleger zu erstatten.

Bei einem Ertrag von 100 ist (ohne Berücksichtigung evtl.
ausländischer Steuern) ein Betrag von 28,105 Prozent
(Kapitalertragsteuer: 24,45 Prozent, Solidaritätszuschlag:
1,345 Prozent, Kirchensteuer bei einem Satz von 9 Prozent:
2,20 Prozent) für alle Anteile zur Verfügung zu stellen. So-
weit Anleger nicht kirchensteuerpflichtig (Steuerabzug:
26,375 Prozent – Kapitalertragsteuer: 25 Prozent, Solidari-
tätszuschlag: 1,375 Prozent) oder mit einem niedrigeren
Steuersatz kirchensteuerpflichtig (Steuerabzug: 27,755 Pro-
zent – Kapitalertragsteuer: 24,51 Prozent, Solidaritätszu-
schlag: 1,348 Prozent, Kirchensteuer bei einem Satz von
9 Prozent: 1,96 Prozent) sind, ist ihnen der Differenzbetrag
zu erstatten.

Zu Buchstabe b – neu – (Absatz 2)

Bei einer nur teilweisen Ausschüttung der Erträge ordnet
Absatz 2 für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs die ent-
sprechende Anwendung der Regeln für ausgeschüttete bzw.
thesaurierte Erträge an.

Reicht die Höhe der Ausschüttung aus, um sowohl auf die
ausgeschütteten als auch die thesaurierten steuerpflichtigen
Erträge den Kapitalertragsteuerabzug zuzüglich Solidaritäts-
zuschlag und ggf. Kirchensteuer vorzunehmen, kommen für
in- und ausländische Investmentvermögen die Regeln für
ausgeschüttete Erträge nach § 7 Absatz 1 zur Anwendung.
Erfolgt die Ausschüttung inländischer Dividenden und in-
ländischer Immobilienerträge durch inländische Investment-
vermögen, sind zusätzlich die Absätze 3, 3a und 3c zu be-
achten.

Reicht die Höhe der Ausschüttung hierfür nicht aus, kom-
men bei inländischen thesaurierenden Investmentvermögen
die Regeln für thesaurierte Erträge nach den Absätzen 3, 3b,
3d und 4 zur Anwendung, d. h. die inländische Stelle fordert
von dem inländischen thesaurierenden Investmentvermögen
die Abzugsbeträge an. Für Privatanleger wird insoweit auch
die abgeltende Besteuerung sichergestellt.

Die Erträge ausländischer thesaurierender Investmentver-
mögen sind im Veranlagungsverfahren zu erfassen.

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 3

In der Neufassung beschränkt sich Absatz 3 darauf, die ein-
zelnen Abzugstatbestände zu benennen. In all diesen Fällen
liegen dann auch inländische Einkünfte im Sinne des § 49
Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa EStG
vor. Die Vorschriften für die konkrete Durchführung des ein-
zelnen Tatbestands sind in den nachfolgenden Absätzen 3a
bis 3d enthalten.

Der Steuerabzug obliegt dem Entrichtungspflichtigen. Das
Investmentvermögen hat der Depotbank die Beträge für die
Ausschüttungen und den Steuerabzug zur Verfügung zu stel-
len, die sich nach seinen Berechnungen unter Verwendung
der von der Depotbank ermittelten Zahl der Investmentan-
teile ergeben. Im Übrigen hat die Depotbank für die zutref-
fende Abwicklung der Ausschüttung und des Steuerabzugs

Drucksache 17/5417 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Sorge zu tragen. Ist dem Entrichtungspflichtigen bekannt,
dass für die Erträge kein Steuerabzug vorzunehmen ist, z. B.
bei Vorliegen von Freistellungsaufträgen oder Nichtveran-
lagungsbescheinigungen, sind insoweit die bei der Depot-
bank eingezogenen Steuerabzugsbeträge dem Anleger gut-
zuschreiben.

Zu Absatz 3a – neu –

Das inländische Investmentvermögen hat die ausgeschütte-
ten Erträge aus dem inländischen Dividendenanteil der De-
potbank, die die Verteilung vornimmt, brutto zur Verfügung
zu stellen. Die Erträge werden dann brutto weiter verteilt bis
zur auszahlenden Stelle.

Diese Depotbank ist anders als bei der Direktanlage in Ak-
tien für alle Investmentanteile dieses Investmentvermögens
zuständig; die Definition ist folglich weiter gefasst als im
EStG. In dieses Verfahren der Verteilung der Erträge sind
auch die Abwicklung der Kompensationszahlungen und
deren Besteuerung eingebettet.

Zu Absatz 3b – neu –

Der Steuerabzug auf die ausschüttungsgleichen Erträge bei
inländischen thesaurierenden Investmentvermögen erfolgt
nach den gleichen Grundsätzen. Allerdings stellt das Invest-
mentvermögen über die Depotbank nur die Steuerabzugsbe-
träge auf die ausschüttungsgleichen Erträge zur Verfügung.

Dabei sind die von den Kreditinstituten anzufordernden Be-
träge nicht in der Höhe auf den Betrag beschränkt, den das
Investmentvermögen für sich ermittelt hat. Dies berücksich-
tigt die Möglichkeit von Leerverkäufen von Anteilen um den
Thesaurierungsstichtag. Bei Leerrückgaben vor dem Ge-
schäftsjahresende, die die Rückübertragung des juristischen
Eigentums an dem Investmentanteil voraussetzen, soll das
Investmentvermögen auch zu einer genauen Prüfung in sei-
nem eigenen Interesse veranlasst werden. Diese Verpflich-
tung korrespondiert mit der entsprechenden Verpflichtung
hinsichtlich der Erträge als Bemessungsgrundlage der Ab-
zugsteuer in § 2 Absatz 1c.

Steuerabzugsbeträge, die bei der Depotbank nach Ablauf des
zweiten Monats seit dem Ende des Geschäftsjahres des In-
vestmentvermögens nicht angefordert wurden, sind zum
Zehnten des Folgemonats anzumelden und abzuführen. Die-
se Regelung stellt sicher, dass sämtliche Steuerabzugsbeträ-
ge zeitnah an den Fiskus abgeführt werden. Anderenfalls
könnte es, zum Beispiel bei im Ausland verwahrten Invest-
mentanteilen inländischer thesaurierender Investmentver-
mögen, zu Verzögerungen kommen.

Zu den Absätzen 3c – neu – und 3d – neu –

In den Absätzen werden – zum Teil durch Verweisung auf
die Regelungen für Dividendenerträge – die Einzelheiten des
Steuerabzugs bei den ausgeschütteten und ausschüttungs-
gleichen Erträgen aus inländischen Immobilien geregelt.

Zu Buchstabe d – neu – (Absatz 4)

Auch für die nicht in Absatz 3 geregelten ausschüttungsglei-
chen Erträge von inländischen thesaurierenden Investment-
vermögen erfolgt in Zukunft der Steuerabzug nicht mehr

durch das Investmentvermögen, sondern durch die inländi-
sche auszahlende Stelle.

Betroffen sind sonstige Erträge wie etwa Zinsen, Gegenleis-
tungen bei der Wertpapierleihe durch das Investmentver-
mögen oder die Beteiligung des Investmentvermögens an
gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesell-
schaften. Denkbar sind auch Erträge aus Immobilien in
einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland kein
Doppelbesteuerungsabkommen oder aber ein solches Ab-
kommen mit Anwendung der Anrechnungsmethode für Im-
mobilienerträge im anderen Vertragsstaat abgeschlossen hat.
Im Regelfall des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frei-
stellungsmethode für Immobilienerträge aus dem anderen
Vertragsstaat entfällt dagegen über die Verweisung auf
Absatz 1 mit Weiterverweisung auf § 4 Absatz 1 der Steuer-
abzug.

Auszahlende Stelle ist das inländische Institut, das bei Erträ-
gen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
nach Absatz 3d Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3c Satz 1
und Absatz 3a Satz 2 zum Steuerabzug verpflichtet wäre. Im
Übrigen sind auch die Steuerabzugsregelungen nach Absatz 1
entsprechend anzuwenden.

Die oben angeführten Gründe für die Neuregelung (Auswei-
tung der endgültigen Abwicklung der Abgeltungsteuer
einschließlich der Kirchensteuer bereits im Verfahren des
Steuerabzugs sowie die Bekämpfung unerwünschter Gestal-
tungen bei Geschäften mit Anteilen an thesaurierenden in-
ländischen Investmentvermögen um das Geschäftsjahresen-
de sowie faktische Zwänge beim Vollzug der Vorschriften
über den Veräußerungsgewinn nach § 8 Absatz 5 und 6) gel-
ten auch für diese Fälle.

Zu Buchstabe e (Absatz 5)

Soweit inländische Kreditinstitute Investmentanteile im De-
pot verwahren, können sie in Zukunft bei unbeschränkt Steu-
erpflichtigen vom Steuerabzug absehen bzw. ganz oder teil-
weise vom Steuerabzug Abstand nehmen. Die bisher in § 7
Absatz 5 Satz 1 InvStG vorgesehene Erstattungsmöglichkeit
der Kreditwirtschaft kann folglich entfallen.

Für die verbleibenden Erstattungsfälle ist zukünftig einheit-
lich die inländische Investmentgesellschaft zuständig. In
Parallele zu § 44b Absatz 6 EStG wird die Haftung der In-
vestmentgesellschaft für zu Unrecht vorgenommene Erstat-
tungen geregelt. Die Überprüfung der Erstattungen und eine
Geltendmachung der Haftung hat das für die inländische In-
vestmentgesellschaft zuständige Finanzamt vorzunehmen.

Zu Buchstabe f – neu – (Absatz 6)

Aufgrund der vollumfänglichen Verlagerung des Steuerab-
zugs auf die auszahlenden Stellen können diese in Zukunft
auch bei Gläubigern ohne inländischen Sitz, Ort der Ge-
schäftsleitung, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt vom
Steuerabzug absehen, wenn die Investmentanteile in einem
inländischen Depot verwahrt werden und es sich um aus-
schüttungsgleiche Erträge im Sinne des Absatzes 4 handelt,
die nicht der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 EStG un-
terfallen.

Ist der auszahlenden Stelle ein Absehen vom Steuerabzug
nicht möglich, z. B. bei Treuhandfällen, Personengesell-
schaften, Tafelgeschäften oder bei Auslandsverwahrung der

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/5417

Anteile, erstattet die inländische Investmentgesellschaft die
einbehaltene Kapitalertragsteuer. Die Regeln für die Über-
prüfung der Erstattung und die Haftung gemäß Absatz 5 gel-
ten für die Fälle des Absatzes 6 entsprechend.

Zu Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
(§ 11 Absatz 1 Satz 4 – neu)

Die Änderung nimmt eine Anregung des Bundesrates auf.
Dieser hatte gebeten, die Voraussetzungen für die Behand-
lung von im Inland verwalteten EU-Investmentvermögen
der Vertragsform als unbeschränkt steuerpflichtiges Zweck-
vermögen zu prüfen. Dem Anliegen wird durch eine Neufas-
sung des § 11 Absatz 1 Satz 4, die an den klarer gefassten § 1
Absatz 1a anschließt, entsprochen.

Der Kreis der inländischen bzw. ausländischen Investment-
vermögen bestimmt sich nach § 1 Absatz 1 und 1a. Die Zu-
ordnung erfolgt grundsätzlich zu dem Staat, nach dessen
Recht das Investmentvermögen zugelassen ist. Abweichend
davon gilt als inländisch nach § 1 Absatz 1a Satz 2 InvStG
auch ein Investmentvermögen, das als EU-Investmentver-
mögen der Vertragsform von einer inländischen Kapitalge-
sellschaft oder einer inländischen Zweigniederlassung einer
EU-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, wenn nach dem
Recht des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens
der Vertragsform zur Regelung dessen umfassender Besteu-
erung die Bundesrepublik Deutschland berufen ist.

Unter dieser Voraussetzung gilt ein EU-Investmentvermö-
gen der Vertragsform wie ein inländisches Investmentver-
mögen des Vertragstyps als unbeschränkt steuerpflichtiges
Zweckvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 KStG
und ist von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer be-
freit.

Zu Nummer 10 (§ 15)

Zu Buchstabe b (Absatz 1)

Zu Doppelbuchstabe aa – neu – (Satz 1)

Die Änderung des Satzes 1 stellt eine redaktionelle Folge-
änderung aufgrund der Neufassung des § 7 Absatz 4 dar.

§ 7 Absatz 4 Satz 2 in der geltenden Fassung schließt bei
ausschüttungsgleichen Erträgen die Abstandnahme vom Ka-
pitalertragsteuerabzug auf Ebene des Investmentvermögens
aus, da dieses seine Anleger nicht kennt. Dieser Ausschluss
gilt nicht bei Spezial-Investmentvermögen, da diese ihre An-
leger regelmäßig kennen. Durch die Neuregelung des Kapi-
talertragsteuerabzugs in § 7 entfällt § 7 Absatz 4 Satz 2 und
infolgedessen das Erfordernis, dessen Nichtanwendung in
§ 15 Absatz 1 Satz 1 anzuordnen.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2)

Das Investmentsteuergesetz ist anzuwenden auf inländische
Investmentvermögen, soweit diese in Form von Sonderver-
mögen oder Investmentaktiengesellschaften (§ 1 Absatz 1
Nummer 1 InvStG i. d. F. des OGAW-IV-UmsG) gebildet
werden.

Infolgedessen ist in § 15 Absatz 1 Satz 2 der Begriff „Son-
dervermögen“ durch den Begriff „Investmentvermögen“ zu
ersetzen.

Diese Änderung ist wortgleich bereits im Gesetzentwurf der
Bundesregierung enthalten.

Zu Doppelbuchstabe cc – neu – (Sätze 8 sowie 9
– neu – und 10 – neu)

Es handelt sich um eine notwendige Anpassung aufgrund der
Neufassung des § 7 InvStG.

§ 15 Absatz 1 Satz 8 sieht in der geltenden Fassung für den
besonderen Steuerabzug nach Satz 7 die entsprechende
Anwendung von § 7 Absatz 4 Satz 4 und 5 vor. Durch die
Neuordnung des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens in § 7
entfallen diese Regelungen.

Da deren Regelungsinhalt zukünftig aber weiterhin für den
besonderen Steuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 7 von Be-
deutung ist, werden sie inhaltsgleich aus § 7 Absatz 4 nach
§ 15 Absatz 1 Satz 8 und 9 überführt. Es wurde lediglich eine
dadurch erforderliche redaktionelle Anpassung des Zitats
der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vorgenommen.

Die Übertragung des Steuerabzugs auf die Kreditwirtschaft,
wie sie für § 7 InvStG vorgesehen ist, ist bei Spezial-Invest-
mentvermögen wegen der Anteilsvinkulierung nicht gebo-
ten. Die Kapitalanlagegesellschaft oder Investment-Aktien-
gesellschaft ist in jede Anteilsübertragung eingeschaltet.
Andererseits sieht schon die geltende Fassung des § 15
InvStG für die beiden Sondertatbestände einen Steuerabzug
durch die Investmentgesellschaft vor. Das Nebeneinander
des Steuerabzugs auf ausgeschüttete Erträge durch die
Kreditwirtschaft und die Investmentgesellschaft hat in der
Vergangenheit teilweise zu Schwierigkeiten geführt. Der
Steuerabzug bei Spezial-Investmentvermögen wird deshalb
bei der Investmentgesellschaft konzentriert. Sie hat in Zu-
kunft den Abzug der Kapitalertragsteuer und der Zuschlag-
steuern umfassend abzuwickeln. Dies gilt auch für die Aus-
stellung der Steuerbescheinigung; die Ausstellung durch das
die Anteile verwahrende oder verwaltende Kreditinstitut in
entsprechender Anwendung von § 45a Absatz 3 EStG wird
daher ausgeschlossen, womit eine mehrfache Bescheinigung
der Kapitalertragsteuer ausgeschlossen ist.

Eine Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a EStG hat
zukünftig ebenfalls durch die Kapitalanlagegesellschaft oder
Investment-Aktiengesellschaft zu erfolgen. Nicht erforder-
lich ist, dass die Anteile bei diesen die Kapitalerträge aus-
zahlenden Stellen verwahrt oder verwaltet werden (§ 44a
Absatz 6), denn bei Spezial-Investmentvermögen können
die Anteile auch vom Anleger selbst verwahrt bzw. von einer
anderen Bank, z. B. seiner Hausbank, verwahrt werden. Für
die Abstandnahme durch die Kapitalanlagegesellschaft oder
Investment-Aktiengesellschaft ist es ausreichend, dass diese
den Anleger kennt. Die Zurechnung der Erträge auf den
Anleger ist im Rahmen des Feststellungsverfahrens sicher-
gestellt.

Zu Buchstabe c – neu – (Absatz 2 Satz 4)

Es handelt sich um eine notwendige Anpassung aufgrund der
Neufassung des § 7 InvStG.

In der geltenden Fassung verweist § 15 Absatz 2 Satz 4 für
den Steuerabzug auf inländische Grundstückserträge bei
Spezial-Sondervermögen auf die sinngemäße Anwendung
des § 7 InvStG. Durch die Neuordnung des Kapitalertrag-
steuerabzugsverfahrens in § 7 entfallen dort diese Regelun-

Drucksache 17/5417 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gen, werden jedoch nach § 15 Absatz 1 überführt (siehe Be-
gründung zu Buchstabe b Doppelbuchstabe cc).

Da deren Regelungsinhalt auch zukünftig für den besonde-
ren Steuerabzug auf inländische Grundstückserträge bei
Spezial-Sondervermögen von Bedeutung ist, wird auf die
entsprechende Anwendung von Absatz 1 Satz 8 und 9 ver-
wiesen. Die Verweisung auf den neuen Satz 10 von Absatz 1
schließt auch für den Steuerabzug nach § 15 Absatz 2
InvStG aus, dass eine andere Stelle als die inländische In-
vestmentgesellschaft die Steuerbescheinigung ausstellt.

Zu Nummer 12 Buchstabe b (§ 18 Absatz 20 – neu – und
21 – neu)

Zu Absatz 20 – neu –

Die Änderungen des § 15 stehen in Zusammenhang mit der
Umstellung des Kapitalertragsteuerverfahrens zum 1. Januar
2012 und sind daher erstmals auf Kapitalerträge anzuwen-
den, die dem Anleger oder in den Fällen des § 11 Absatz 2
dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2011 zu-
fließen oder ihm als zugeflossen gelten.

Für thesaurierte Erträge hat ab dem Jahr 2012 die inländische
Stelle vom Investmentvermögen die Steuerabzugsbeträge
anzufordern. Dies ist im Vergleich zum bisherigen Verfahren
eine grundlegende Systemumstellung. Daher wird über-
gangsweise im ersten Jahr nach der Umstellung den inländi-
schen Stellen und den Depotbanken ein zusätzlicher Monat
Zeit eingeräumt werden, um die zutreffende Abwicklung
vorzunehmen.

Zu Absatz 21 – neu –

Es wird klargestellt, dass die Einschränkung der Kapital-
ertragsteuererstattung für Erwerbe um den Ausschüttungs-
stichtag nicht für Dach-Investmentvermögen gilt, die
Anteile an Ziel-Investmentvermögen direkt über die Kapital-
anlagegesellschaft bzw. die Depotbank erwerben. Bei der
Ausgabe von Anteilen direkt an ein Dach-Investmentvermö-
gen handelt es sich um eine Konstellation, in der ein Leerver-
käufer nicht beteiligt sein kann und eine missbräuchliche
Gestaltung somit ausscheidet.

Zu Artikel 11 (Änderung des REIT-Gesetzes)

Zu Nummer 3 – neu – (§ 23 Absatz 11 – neu)

Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzentwurfs sieht vor, die Er-
mächtigung der BaFin, einem Vor-REIT Fristverlängerung
zu gewähren, auf ein weiteres Jahr zu erstrecken („3+1+1“-
Lösung). Nach geltendem Recht ist eine einmalige Verlänge-
rung der dreijährigen Frist um ein Jahr zulässig. In Einzelfäl-
len läuft diese bereits verlängerte Frist vor dem 1. Juli 2011
ab. Dies hätte den Verlust des Vor-REIT-Status dieser Gesell-
schaft zur Folge und könnte zum rückwirkenden Verlust der
gewährten hälftigen Steuerbefreiung bei einem Veräußerer
eines Grundstücks an den Vor-REIT führen.

Korrespondierend zur Anwendung des § 3 Nummer 70 Satz 3
Buchstabe b EStG (Artikel 7 Nummer 7 – neu) ab dem
1. Januar 2011 ist daher auch die Regelung des § 10 Absatz 2
Satz 2 REIT-Gesetz ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden.

Dies verhindert ein Auseinanderfallen der aufsichtsrecht-
lichen und steuerlichen Fristen. Zugleich wird durch eine

Fristverlängerung nach § 10 Absatz 2 REIT-Gesetz für den
Börsengang eines Vor-REITs auch der steuerliche Bestands-
schutz für die gewährte hälftige Steuerbefreiung bei Ver-
äußerungen von Grundstücken an Vor-REITs über das Jahr
2011 hinaus verlängert.

Bei der Änderung des § 20 Absatz 1 Satz 2 REIT-Gesetz
handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Umstel-
lung des Kapitalertragsteuererhebungsverfahrens ab 2012
bei sammelverwahrten Anteilen.

Um solche handelt es sich bei REIT-Aktien. Die Neurege-
lung ist nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und § 52a
Absatz 16b EStG auf Ausschüttungen anzuwenden, die dem
Gläubiger nach dem 31. Dezember 2011 zufließen. § 20
Absatz 1 Satz 2 REITG verweist für Ausschüttungen von
REIT-Aktiengesellschaften auf die entsprechende Anwen-
dung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes.

Zu Artikel 12 (Änderung des Grunderwerbsteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 2 (§ 23 Absatz 10 – neu)

Zwischenzeitlich ist dem § 23 durch Artikel 29 Nummer 3
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ein
anderer Absatz 9 angefügt worden. Der Absatz muss daher
als Absatz 10 angefügt werden.

Zu Artikel 14 – neu – (Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Vor-
schriften über die Lohnsteu-
erhilfevereine)

Durch ein redaktionelles Versehen ist § 9 – Versicherungs-
pflicht – mit dem Gesetz über die weitere Bereinigung von
Bundesrecht (BGBl. I S. 1864), das am 15. Dezember 2010
in Kraft getreten ist, aufgehoben worden. § 9 soll nun wieder
eingefügt werden.

Zu Absatz 1 – neu –

Die Vorschrift legt in Absatz 1 den Kreis der versicherungs-
pflichtigen Personen sowie den Gegenstand der Versiche-
rung fest. Versicherungspflichtig sind die Lohnsteuerhilfe-
vereine.

Der Versicherungsschutz muss die Tätigkeiten enthalten, zu
deren Ausübung Lohnsteuerhilfevereine nach § 4 Nummer 11
des Steuerberatungsgesetzes befugt sind.

Entsprechend der für Steuerberater geltenden Regelung
muss sich der Versicherungsschutz auch auf Vermögens-
schäden erstrecken, die von Angestellten des Lohnsteuer-
hilfevereins verursacht worden sind, sofern der Berufsan-
gehörige hierfür nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs einzustehen hat.

Zu Absatz 2 – neu –

In § 9 Absatz 2 ist vorgesehen, dass die Berufshaftpflichtver-
sicherung bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befug-
ten Versicherungsunternehmen abzuschließen ist, damit die
Einhaltung der dem Versicherer obliegenden Pflichten ge-
währleistet ist.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/5417

Zu Artikel 15 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur, die erfor-
derlich ist, um die Ermächtigung zur Subdelegation wie auch
die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung nach § 143c
Absatz 5 und 6 des Investmentgesetzes korrekt zu bezeich-
nen.

Zu Absatz 3 – neu –

Durch die Änderung soll sicher gestellt werden, dass die
Regelung über die Höhe der Mindestversicherungssumme
für Lohnsteuerhilfevereine nach Artikel 15 Absatz 3 am
1. Januar 2011 in Kraft tritt. Damit soll ein möglichst lücken-
loser Übergang zu der bereits mit der Verordnung zur Än-
derung steuerlicher Verordnungen eingeführten und zum
15. Dezember 2010 wieder außer Kraft getretenen begünsti-
genden Regelungen über eine Mindestversicherungssumme
für Lohnsteuerhilfevereine geschaffen werden.

Der begünstigende Charakter des § 9 der Verordnung zur
Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfe-
vereine (DVLStHV) ergibt sich daraus, dass ohne die dort
bestimmte Versicherungspflicht mit der in § 10 DVLStHV
festgelegten niedrigere Versicherungssumme in Höhe von
50 000 Euro je Versicherungsfall und 200 000 Euro für alle
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres die im Versi-
cherungsvertragsgesetz festgelegte wesentlich höhere Min-
destversicherungssumme von 250 000 Euro je Versiche-
rungsfall und 1 Mio. Euro für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres gelten würde (§ 114 des Versicherungs-
vertragsgesetzes).

Berlin, den 6. April 2011

Ralph Brinkhaus
Berichterstatter

Dr. Carsten Sieling
Berichterstatter

Björn Sänger
Berichterstatter

Harald Koch
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

x

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