BT-Drucksache 17/5303

Mindestens 137 Todesopfer rechter Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland seit 1990

Vom 29. März 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5303
17. Wahlperiode 29. 03. 2011

Große Anfrage
der Abgeordneten Petra Pau, Jan Korte, Sevim Dag˘delen, Ulla Jelpke, Ulrich
Maurer, Kornelia Möller, Jens Petermann, Raju Sharma, Frank Tempel, Halina
Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Mindestens 137 Todesopfer rechter Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland
seit 1990

„DIE ZEIT“ und „DER TAGESSPIEGEL“ berichten in ihren Ausgaben vom
16. September 2010, dass seit dem 3. Oktober 1990 „mindestens 137 Menschen
bei Angriffen von Neonazis und anderen rechten Gewalttätern ums Leben ge-
kommen sind“ (DIE ZEIT, 15. September 2010; DER TAGESSPIEGEL,
16. September 2010). Diese Zahlen stützen sich auf gemeinsame Recherchen
des „DER TAGESSPIEGEL“ und der „DIE ZEIT“. Beide Zeitungen haben
Urteile gesichtet, Staatsanwaltschaften, Gerichte, Sicherheitsbehörden sowie
Opferberatungsstellen befragt und mit Hinterbliebenen getöteter Menschen ge-
sprochen.

„DER TAGESSPIEGEL“ kommentiert das Ergebnis der Recherche mit den Wor-
ten: Polizei und Bundesregierung melden „für die Jahre von Oktober 1990 bis
heute lediglich 47 Todesopfer. Das sind 90 weniger, als ‚DER TAGESSPIEGEL‘
und ‚DIE ZEIT‘ recherchiert haben. Obwohl die Innenminister von Bund und
Ländern sich vor zehn Jahren auf ein neues, deutlich erweitertes System zur Er-
fassung politisch motivierter Kriminalität verständigt hatten. Doch immer gibt
es noch reichlich Fälle, in denen die Strafverfolger ein rechtes Tatmotiv kaum
oder gar nicht ergründen“ (DER TAGESSPIEGEL, 16. September 2010).

Der Text der Definition, auf die sich die Innenminister des Bundes und der Län-
der verständigt hatten, lautet: „Als politisch motiviert gilt eine Tat insbesondere
dann, wenn die Umstände der Tat oder die Einstellung des Täters darauf schlie-
ßen lassen, dass sie sich gegen eine Person aufgrund ihrer politischen Einstel-
lung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Welt-
anschauung, Herkunft, sexuellen Orientierung, Behinderung oder ihres äußeren
Erscheinungsbildes bzw. ihres gesellschaftlichen Status richtet.“

Trotz der Erweiterung des Erfassungssystems der Polizeien des Bundes und der
Länder bleibt die Diskrepanz zwischen den Feststellungen der staatlichen Stel-
len und journalistischer Recherche groß. 90 Todesopfer rechter Gewalt konnten
von staatlichen Stellen als solche nicht festgestellt werden. Diese Differenz
wurde von der Bundesregierung in der Antwort auf die Große Anfrage der Frak-

tion DIE LINKE. „Rechtsextreme Tötungsdelikte seit 1990 und antisemitisch
motivierte Schändungen jüdischer Friedhöfe seit 2000“ (Bundestagsdrucksache
16/14122) folgendermaßen begründet: „… Möglichkeiten zur Korrektur und
Anpassung der polizeilich erfassten Fälle der Politisch motivierten Kriminalität,
kurz PMK, entsprechen den sich gegebenenfalls ändernden Bewertungen im
Laufe der polizeilichen Ermittlungen, des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs-
verfahrens und des Strafverfahrens.

Drucksache 17/5303 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

● Die im Rahmen des KPMD-S (Kriminalpolizeilicher Meldedienst in Staats-
schutzsachen, Anm. d. Verf.) und des KPMD-PMK (Kriminalpolizeilicher
Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität, Anm. d. Verf.) prak-
tizierte tatzeitnahe Erfassung von Straftaten aufgrund von polizeilichen Erst-
meldungen ermöglicht die Erstellung aktueller Lagebilder. Allerdings bergen
solche Eingangsstatistiken höhere Unsicherheiten bezüglich der Fälle, die
sich aufgrund der weiteren polizeilichen Ermittlungsarbeit als Fehlmeldun-
gen herausstellen oder hinsichtlich ihrer Kategorisierung nachträglich korri-
giert werden müssen. Gehen erforderliche Nachmeldungen und Korrekturen
nach der für die Landeskriminalämter (LKÄ) gegenüber dem Bundeskrimi-
nalamt (BKA) geltenden Frist für den Meldeschluss ein, finden sie in den
jährlichen Statistiken keine Berücksichtigung.

● Die sich zum Abschluss der polizeilichen Ermittlungen ergebenden Ände-
rungen sind entsprechend den Richtlinien für den KPMD-PMK durch Ergän-
zungsmeldungen den LKÄ und letztlich auch dem BKA mitzuteilen. Hinge-
gen können später eventuell abweichende Entscheidungen der Staatsanwalt-
schaft und/oder des Strafgerichts polizeilich nur erfasst werden, wenn sie den
Staatsschutzstellen bekannt werden. Letzteres ist in der Praxis regelmäßig
nur bei besonders schwerwiegenden Taten – wie vollendeten Tötungsdelik-
ten – der Fall.“ (Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. „Rechtsextreme Tötungsdelikte seit 1990 und antise-
mitisch motivierte Schändungen jüdischer Friedhöfe seit 2000“ (Bundestags-
drucksache 16/14122 vom 7. Oktober 2009, S. 3 bis 4).

Die Bundesregierung führt dann zu „unterschiedlichen Anknüpfungspunkten
für die Zuordnung einer Straftat als PMK“ weiter aus:

„Mit Ausnahme der echten Staatsschutzdelikte, die unabhängig von der Motiva-
tion des Täters immer als PMK zu erfassen sind, ist für die Polizei- und Justiz-
behörden die Tatmotivation für die konkrete Tat entscheidend. Sie ist in Würdi-
gung aller Umstände der Tat und der Einstellung des Täters zu ermitteln.“

Demgegenüber haben die von Journalistinnen und Journalisten des „DER
TAGESSPIEGEL“ und der „Frankfurter Rundschau“ in der Vergangenheit vor-
gelegten Listen zu rechtsextrem motivierten Tötungen nach eigenen Angaben
(vgl. DER TAGESSPIEGEL vom 22. September 2000, S. 4) darüber hinaus all
jene Fälle enthalten, bei denen der Täter nachweislich einem rechtsextrem ein-
gestellten Milieu zuzurechnen ist und ein anderes Tatmotiv nicht erkennbar ist
(ebd.).

Das Problem bei der Argumentation der Bundesregierung ist, dass sie die vom
Gericht nachzuweisende Tatmotivation des Täters zum entscheidenden Maßstab
für die Klassifizierung des Täters macht, die nachgewiesene Tatmotivation also
darüber entscheidet, ob die Tat der PMK-rechts zuzuordnen ist. Nun ist bekannt,
dass Täter vor Gericht ihr Tatmotiv verschleiern können. Sie müssen nicht dar-
legen, wenn es so war, das sie einen Migranten aus rassistischen Motiven totge-
schlagen haben oder einen Obdachlosen zu Tode gequält haben, weil der für sie
„unwertes Leben“ dargestellt hatte. Die Täter können beispielsweise, um das
Strafmaß für sich beträchtlich zu mindern, sagen, dass sie den Migranten oder
den Obdachlosen unter erheblichen Alkoholeinfluss getötet hatten und während
der Tat nicht zurechnungsfähig waren. Und die Angeklagten rechter Tötungsde-
likte müssen vor Gericht nicht darlegen, dass sie in einem rechtsextrem einge-
stellten Milieu tief verstrickt sind und dass menschenverachtende Gewalt Teil
ihrer Lebenseinstellung oder Programmatik ist.

Gerichte müssen natürlich alle Umstände der Tat und die Einstellung des Täters
würdigen. Juristisch ist dies nicht immer einfach und allen Tätern kann auch
nicht einwandfrei die spezifische Motivation zur jeweils vorgeworfenen Tat

nachgewiesen werden.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5303

Eine politische Beurteilung und Bewertung der Tötungsdelikte muss diese ge-
samte juristische Bewertung der Gerichte nicht nur nicht nachvollziehen. Sie
darf sie nicht zu ihrem eigenen Maßstab machen. Die polizeiliche Kriminalsta-
tistik wird auch nicht nach diesen Kriterien geführt. Das Ergebnis des bisherigen
Vorgehens der Bundesregierung ist: Die reale Gefahrenlage wird nicht erfasst
und die tatsächliche Bedrohung, die vom Rechtsextremismus ausgeht, wird der
Bevölkerung verharmlosend dargestellt. Die PMK ist die Grundlage für die Sen-
sibilisierung der Öffentlichkeit für Gefährdungslagen in bestimmten Delikt-
bereichen. Es liegt auf der Hand, dass bei einem gesellschaftlich so brisanten
Thema wie Rechtsextremismus und rechtsextreme Gewalt eine Differenz von
90 Todesopfern zu erheblichen Verunsicherungen über Aussagekraft und Zuver-
lässigkeit öffentlicher Darstellung führt.

Die Journalistinnen und Journalisten des „DER TAGESSPIEGEL“, der „Frank-
furter Rundschau“ und der „DIE ZEIT“ gehen allerdings einen anderen Weg: Sie
weisen tatsächlich nach, dass die Täterinnen und Täter, die sie in ihrer Bilanz der
rechten Tötungsdelikte seit 1990 aufführen, aus einem rechten Milieu kommen.
Und sie weisen darüber hinaus auch nach, dass die Täter selbst im Ermittlungs-
und Strafverfahren ihre Gesinnung teilweise offenbart hatten und damit auch die
Motivation. Den 137 Tötungsdelikten fügten „DER TAGESSPIEGEL“ und
„DIE ZEIT“ noch weitere 14 Verdachtsfälle von Todesopfern rechter Gewalt
hinzu.

Im Folgenden dokumentieren wir hier die vom „DER TAGESSPIEGEL“ und
der „DIE ZEIT“ registrierten Fälle rechter Tötungsdelikte, die nicht in der Sta-
tistik der Bundesregierung auftauchen:

I. Tötungsverbrechen mit politisch rechter Motivation

1. Am 7. Oktober 1990 wird der polnische Staatsbürger Andrzej T. vor einer
Diskothek in Lübbenau (Brandenburg) bei einem Angriff von drei jungen
Deutschen verprügelt und durch einen Messerstich tödlich verletzt. Die drei
Deutschen wurden vom Gericht zu Freiheitsstrafen zwischen acht und
21 Monaten verurteilt. In das Strafmaß einbezogen wurden weitere Taten,
darunter im Falle von zwei Angeklagten die Anstiftung und Beteiligung an
einem Massenangriff auf das Asylbewerberheim von Lübbenau im Septem-
ber 1992.

2. Am 11. Dezember 1990 wurde der 24-jährige Klaus-Dieter R. von drei Skin-
heads brutal zusammengeschlagen. Er stürzte sich in Panik aus dem Zimmer-
fenster zehn Stockwerke tief in den Tod. Die Täter wollten den Mann zur
Herausgabe von 8 000 DM zwingen, die er angeblich zwei Bekannten schul-
dete. Diese hatten einen wegen seiner Brutalität bekannten Skinhead als
Geldeintreiber engagiert. Zwei Schläger waren vorbestraft, einer auch wegen
rechtsextremer Propagandadelikte. Zwei der Täter wurden vom Landgericht
Berlin zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, der andere zu einer Freiheits-
strafe von drei Jahren verurteilt.

3. Am 28. Dezember 1990 wurde der 17 Jahre alte Kurde Nihad Y. in der Klein-
stadt Hachenbach (Rheinland-Pfalz) von einem gleichaltrigen Skinhead
durch einen gezielten Messerstich ins Herz getötet. Nach Angaben der Staats-
anwaltschaft Koblenz gehörte der Täter zum Umfeld der rechtsextremen
Gruppierung „Taunusfront“. Der Messerstecher wurde vom Landgericht
Koblenz wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Nach Ansicht der Strafkammer war bei dem Skinhead „ein gewisser auslän-
derfeindlicher und rassistischer, möglicherweise auch rechtsextremistischer
Hintergrund“ zu erkennen, doch sei dem Täter nicht nachzuweisen, dass er
zum „Zeitpunkt des Messerstichs rassistische Motive verinnerlicht“ hatte.

Dieser Fall wurde von der Bundesregierung 1993 als rechtsextrem motiviert
aufgeführt, jedoch nicht in den Jahren 1999 und 2009.

Drucksache 17/5303 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

4. In der Silvesternacht 1990 wurde ein 31 Jahre alter Obdachloser von einem
angetrunkenen jugendlichen Skinhead niedergeschlagen, welcher anschlie-
ßend mit seinen Stiefeln auf den Wehrlosen eintrat. Der Schwerverletzte er-
lag sechs Tage später den Folgen seiner Misshandlungen. Weil das Opfer ent-
gegen dem Rat der Ärzte vorzeitig das Krankenhaus verlassen hatte, wurde
der inzwischen 21 Jahre alte Täter am 20. April 1993 vom Landgericht Flens-
burg wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren und neun Monaten verurteilt. In das Strafmaß einbezogen wurden
kleine Diebstahldelikte und Raub.

5. In der Silvesternacht 1990 wurde der 21-jährige Bundeswehrsoldat Alexander S.
von zwei 18-jährigen Skinheads niedergestochen, die beide der rechtsextre-
men „Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei“ angehörten. Alexander S. ver-
starb an den Folgen mehrerer Messerstiche. Der Messerstecher wurde vom
Landgericht Göttingen wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge
nach Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Sein Komplize wurde zu vier Wochen Arrest verurteilt. Dieser Fall wurde
von der Bundesregierung 1993 als rechtsextrem motiviert aufgeführt, jedoch
nicht in den Jahren 1999 und 2009.

6. Am 8. Mai 1991 wurde der 23-jährige Matthias K. bei Gifhorn (Niedersach-
sen) von 15 Skinheads angegriffen, zur Bundesstraße 4 getrieben und dort
von einem Auto angefahren. Er erlag am 2. März 1992 seinen schweren Hirn-
verletzungen. Der 18-jährige Christian B. wurde im November 1992 vom
Landgericht Hildesheim wegen Beteiligung an einer Schlägerei und fahrläs-
siger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Das Gericht
ging davon aus, Matthias K. sei vor das Auto gelaufen. Augenzeugen berich-
teten allerdings, er sei von den Skinheads auf die Straße gestoßen worden.

7. Am 4. Juni 1991 wurde der 39-jährige Obdachlose Helmut L. in Kästorf (Nie-
dersachsen) von einem 17-jährigen Jugendlichen in einem Waldstück ersto-
chen. Dieser gehörte laut Bundesministerium des Innern der örtlichen Skin-
head-Szene an und bezeichnete das obdachlose Opfer als „Abschaum“. Am
23. Dezember 1991 wurde der 17-Jährige vom Landgericht Hildesheim nach
Jugendstrafrecht wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren
verurteilt. Einen rechten Hintergrund konnte das Gericht nicht erkennen.

8. Am 1. Dezember 1991 wurde der 30 Jahre alte Gerd H. in Hohenselchow
(Brandenburg) von sieben rechten Jugendlichen mit Baseballschlägern ver-
prügelt. Das Opfer galt den Rechten als „Automaten-Knacker“. Die Täter ge-
hörten nach eigenen Angaben „dem harten Kern der rechten Szene an“. Der
Haupttäter Sven B. wurde am 27. Oktober 1992 vom Landgericht Frankfurt
(Oder) wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Seine Komplizen verurteilte das Gericht zu Freiheitsstrafen zwischen vier
Monaten und einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
wurde.

9. Am 31. Januar 1992 kam eine dreiköpfige Familie aus Sri Lanka in ihrer
brennenden Flüchtlingsunterkunft in Lampertheim/Bergstraße ums Leben.
Im Herbst 1992 wurden drei Jugendliche festgenommen, die den Brand-
anschlag gestanden. 1994 wurden sie wegen besonders schwerer Brandstif-
tung vom Landgericht Darmstadt zu Freiheitsstrafen von viereinhalb bis
fünfeinhalb Jahren verurteilt. Das Gericht sah keinen fremdenfeindlichen
Hintergrund.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5303

10. Am 4. April 1992 kam Erich B. bei einem Brandanschlag auf ein Asyl-
bewerberheim in Hörstel (Nordrhein-Westfalen) ums Leben. Bis heute ist
kein Täter ermittelt worden. Der Fall wurde von der Bundesregierung 1993
genannt, seit 1999 aber nicht mehr als Opfer rechter Gewalt geführt.

11. Am 1. Juli 1992 wurde der Obdachlose Emil W. im Rosengarten in Neurup-
pin (Brandenburg) von drei Skinheads zusammengeschlagen und erstochen.
Im Oktober 1993 wurde der 20-jährige Haupttäter Mirko H. vom Land-
gericht Potsdam nach Jugendstrafrecht wegen Todschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das Gericht stellte fest, Mirko H.
habe sein Opfer für „einen Menschen zweiter Klasse gehalten“. Ein Mittäter
wurde wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei
Jahren verurteilt. Dieser Fall wurde von der Bundesregierung 1993 als
rechtsextrem motiviert aufgeführt, jedoch nicht in den Jahren 1999 und
2009.

12. In der Nacht zum 1. August 1992 wurde der 49-jährige Obdachlose Dieter
Klaus K. im Park von Bad Breisig (Rheinland-Pfalz) von zwei Skinheads
zusammengetreten und danach mit einem Kampfmesser erstochen. Der Ob-
dachlose, der auf einer Brunnenmauer geschlafen hatte, war vom Lärm der
Skinheads, die u. a. „Sieg Heil!“ riefen, aufgewacht und beschwerte sich.
Die 17-jährigen Täter Patrick B. und Stefan H. wurden 1993 vom Gericht
zu Freiheitsstrafen von acht Jahren und drei Monaten bzw. sechs Jahren und
drei Monaten verurteilt. Dieser Fall wurde von der Bundesregierung 1993
als rechtsextrem motiviert aufgeführt, jedoch nicht in den Jahren 1999 und
2009.

13. Am 3. August 1992 wurde der polnische Erntehelfer Ireneusz S. nach dem
Besuch eines Discozeltes in Stotternheim (Thüringen) beim Verlassen des
Geländes über einen Zaun von drei Ordnern, die laut Staatsanwalt Erfurt der
Skinheadszene angehörten, geschlagen und zu Tode getreten. Nach der
Obduktion sagte die Staatsanwaltschaft, „massive Schläge auf Kopf und
Rücken hätten zum Tode geführt“. Im Prozess wollte der medizinische
Sachverständige allerdings nicht ausschließen, „dass die starke Alkoholisie-
rung des Polen Schuld an dessen Tod sei“. Das Landgericht Erfurt konnte
nicht klären, wer die Tritte und Schläge letztlich ausgeführt hatte. Der
24- jährigen Rene K. wurde vom Gericht im November 1993 wegen Körper-
verletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren
verurteilt. Die 23-jährigen und 25-jährigen Mittäter wurden zu Geldstrafen
von 760 DM und 600 DM verurteilt.

14. Am 24. August 1992 wurde der 35-jährige Obdachlose Frank B. auf dem
Zentralplatz in Koblenz (Rheinland-Pfalz) vom damals 35-jährigen Skin-
head Andy Johann H. (Szenename: „Der deutsche Andy“) erschossen. Der
Skinhead schoss das ganze Magazin einer großkalibrigen „Smith & Wes-
son“ auf eine Gruppe von Punks, Obdachlosen und Drogenabhängigen ab.
Andy Johann H., der zur „Deutschen Front Coblenz“ gerechnet wurde,
wurde zehn Monate nach der Tat vom Landgericht Koblenz wegen Mordes
und siebenfachen Mordversuchs zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren ver-
urteilt.

15. Am 29. August 1992 wurde der 58-jährige Obdachlose Günter S. nachts auf
einer Parkbank in Berlin-Charlottenburg von einem Ku-Klux-Klan-Anhän-
ger totgeschlagen. Der 22-jährige Skinhead hatte mit einem Freund zuvor
Ausländer bedroht und dann nach einem kurzen Wortwechsel mit seinem
Baseballschläger auf den betrunkenen S. und einen weiteren Obdachlosen
eingeschlagen. Der Täter wollte laut Berliner Landgericht „seine Aggres-
sionen abreagieren“. Günter S. starb am 5. September 1992 an einem Schä-

delbruch. Am 23. Februar 1993 wurde Norman Z. vom Landgericht Berlin
wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs

Drucksache 17/5303 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Jahren verurteilt. Dieser Fall wurde von der Bundesregierung 1993 als
rechtsextrem motiviert aufgeführt, jedoch nicht in den Jahren 1999 und
2009.

16. Am 18. Dezember 1992 wurde der 51 Jahre alte Hans-Jochen L. in Ora-
nienburg (Brandenburg) von zwei Skinheads totgeschlagen. Hans-Jochen L.
wollte vor dem Schlafengehen nach seinem Auto sehen. Auf dem Parkplatz
traf er auf zwei Skinheads aus der rechten Szene, die ihn „grundlos“ angrif-
fen, wie das Bezirksgericht Potsdam feststellte. Es hätte „jeden anderen tref-
fen können“, entgegnete der 26-jährige Jens S. auf die Frage nach seinem
Motiv. Der mehrfach Vorbestrafte hatte sein Opfer mit Faustschlägen und
Tritten getötet und wurde vom Bezirksgericht Potsdam im Oktober 1993 zu
einer Freiheitsstrafe von acht Jahren wegen Totschlags verurteilt.

17. Am frühen Morgen des 27. Dezember 1992 wurde der Türke Sahin C. auf
der Autobahn 57 bei Meerbusch (Nordrhein-Westfalen) von einem polizei-
bekannten rechten Hooligan aus Solingen verfolgt und gerammt. Der 20- jäh-
rige Sahin C. und zwei türkische Begleiter flüchteten aus Angst auf die
Straße, sodass Sahin C. von einem Auto erfasst wurde. Das Schöffengericht
Neuss konnte kein ausländerfeindliches Motiv für die Verfolgungsjagd er-
kennen. Der 23- jährige Klaus E. wurde im Oktober 1993 wegen fahrlässiger
Tötung und fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung vom Gericht zu einer
Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Aus der Haft schrieb Klaus E.
über den Toten: „Das mit dem Herumlaufen hat sich für ihn erledigt.“ Der
Beifahrer von Klaus E. war als Ordner für die rechtsextreme „Deutsche Liga
für Volk und Heimat“ tätig.

18. Am 12. März 1993 wurde der 18 Jahre alte Hans-Peter Z. nahe Uelzen (Nie-
dersachsen) von seinem Skinhead-Kumpan erstochen. Bei einer gemeinsa-
men Fahrt war das Moped wegen eines Motorschadens liegen geblieben. Es
kam zum Streit über die Panne. Bei der auch handgreiflich geführten Aus-
einandersetzung fühlte sich der Täter, laut Landgericht Lüneburg, Anführer
einer rechtsextremen Skinhead-Gruppe, „in seinem Dominanzstreben und
seiner Ehre beeinträchtigt“. Der Angeklagte wurde vom Gericht nach Ju-
gendstrafrecht wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt.

19. Am 24. April 1993 wurde der Wehrpflichtige Matthias L. in Obhausen
(Sachsen-Anhalt) bei einem Überall von 40 rechten Skinheads auf eine Dis-
kothek totgeschlagen. Matthias L. erhielt bei dem Überfall zwei Schläge auf
den Kopf, worauf er zwei Tage später seinen schweren Verletzungen erlag.
Die Diskothek habe zu dem Zeitpunkt der Tat als „linker Treffpunkt“ gegol-
ten, stellte das Landgericht Halle im Prozess gegen einen 20-jährigen Skin-
head fest. Der „blitzartige Angriff“ sei eine Racheaktion gewesen. Das
Landgericht hielt der Polizei vor, sie sei vorab informiert gewesen. Der
Skinhead wurde im Februar 1994 vom Gericht nach Jugendstrafrecht wegen
Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb
Jahren verurteilt. Er hatte zugegeben, mit einem Baseballschläger zuge-
schlagen zu haben.

20. Am 8. Mai 1993 wurde der 42-jährige marokkanische Asylbewerber Belaid B.
in einer Gaststätte in Belzig (Brandenburg) von zwei rechten Skinheads be-
schimpft und brutal zusammengeschlagen. Er starb an den Spätfolgen der
Misshandlung in der Nacht zum 4. November 2000. Belaid B. wurde mit
schweren Verletzungen ins Krankenhaus gebracht. Der Haupttäter wurde im
März 1994 vom Amtsgericht Brandenburg/Havel zu einer Freiheitsstrafe
von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt
wurde. Sein Komplize wurde vom Gericht zu Arbeitsstunden und einer

Geldbuße in Höhe von 300 DM verurteilt. Zwei Monate nach dem Angriff
erlitt Belaid B. erstmals einen lebensbedrohlichen Darmverschluss. Laut

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/5303

ärztlichem Attest musste wegen des Angriffs „mit bleibenden Folgen in
Form von Darmverwachsungen gerechnet werden, die zu neuen Darmver-
schlüssen führen können“. Im Mai 1997 wurde Belaid B. erneut wegen eines
Darmverschlusses stationär behandelt. Doch als er am 4. November 2000
wieder zusammenbrach, kam jede Hilfe zu spät. Nachdem „DER TAGES-
SPIEGEL“ und „Frankfurter Rundschau“ Belaid B. erstmals im Jahr 2001
als Verdachtsfall erwähnten, initiierten antifaschistische Initiativen eine
Debatte vor Ort. Gegenüber Lokalpolitikern und Journalisten bestätigten die
Ärzte von Belaid B., dass der Tod des Asylbewerbers eine Spätfolge des ras-
sistischen Angriffs war.

21. Am 26. Mai 1993 wurde der Motorradfahrer Jeff D. (deutsch-ägyptischer
Hauptdarsteller im DEFA-Film „Bockshorn“) bei Waldeck (Brandenburg)
von einem betrunkenen Skinhead aus der rechten Szene mit einem gestoh-
lenen Auto überfahren. Er erlag seinen schweren Verletzungen. Es bleibt
ungeklärt, ob der Täter das 25-jährige Opfer aus seiner Nachbarschaft ge-
kannt und dessen Motorrad absichtlich gerammt hat. Der 17-jährige Daniel
K. wurde vom Kreisgericht Königs Wusterhausen im November 1993 u. a.
wegen fahrlässiger Tötung nach Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe
von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

22. Am 5. Juni 1993 wurde der 35-jährige Obdachlose Horst H. in Fürstenwalde
(Brandenburg) von zwei jungen Rechtsextremisten stundenlang gequält und
misshandelt, bis er den Folgen erlag. Mehrere Zeugen beobachteten die Tat,
griffen aber nicht ein. Laut dem Landgericht Frankfurt (Oder), waren die
Skinheads der rechten Szene zuzuordnen, doch habe es bei der Tötung kein
Motiv gegeben. Einer der Täter hatte indes bei der Befragung durch einen
Psychiater angegeben, der Obdachlose habe auf ihn den Eindruck „eines
niedrigen Menschen, eines dreckigen Penners“ gemacht. Die Täter wurden
von dem Gericht wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge zu Frei-
heitsstrafen von acht beziehungsweise fünf Jahren verurteilt.

23. In der Nacht zum 28. Juli 1993 wurde der 35-jährige Arbeitslose Hans-
Georg J. nahe Strausberg (Brandenburg) von drei rechten Skinheads aus
einer fahrenden S-Bahn gestoßen. Er erlag seinen Verletzungen. Die An-
greifer hatten den schlafenden Arbeitslosen geschlagen und getreten. Als sie
bei ihm kein Geld fanden, wollten sie ihm einen „Denkzettel“ verpassen.
Das Landgericht Frankfurt an der Oder bescheinigte dem 20-Jährigen, ein-
schlägig vorbestraften Rene B. erhebliche kriminelle Energie sowie beson-
dere Brutalität gegenüber Ausländern. Dieser wurde im Januar 1994 wegen
Mordes vom Gericht nach Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von acht
Jahren verurteilt. Die 17- und 18-jährigen Mittäter Henry G. und Thomas D.
wurden jeweils zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren, ebenfalls nach Jugend-
strafrecht, verurteilt.

24. Am 7. Dezember 1993 wurde der 19-jährige Gambier Kolong J. im Eilzug
von Hamburg nach Buchholz von einem 54-jährigen Mann erstochen. Der
54-jährige Wilfried S. stieß dem Asylbewerber ein zwölf Zentimeter langes
Messer in den Bauch, weil er sich durch Kolong J. gestört fühlte. Wilfried S.
wurde vom Landgericht Stade (Niedersachsen) im März 1997 wegen
„Totschlags in einem mittelschweren Fall“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren verurteilt. Die Vollstreckung wurde auf drei Jahre zur Bewährung
ausgesetzt. Die Richter schlossen Ausländerhass als Motiv aus, obwohl
Kollegen bestätigten, dass Wilfried S. Schwarzafrikaner mehrmals als „Teer-
pappe“ und „Bimbos“ bezeichnet hatte. Das Messer habe er sich zugelegt,
um sich „vor derartigen Leuten zu verteidigen“.

25. Am 5. April 1994 wurde der 43-jährigen Obdachlose Eberhardt T. in Qued-
linburg (Sachsen-Anhalt) gemeinsam mit einem anderen Obdachlosen von

drei Angehörigen einer rechten Clique geschlagen und mit Schüssen aus
einer Gaspistole in einen Fluss getrieben, in dem er ertrank. Die Angreifer

Drucksache 17/5303 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

hinderten den hilflosen Obdachlosen daran, den Fluss zu verlassen. Der
stark alkoholisierte Eberhardt T. ertrank. Als Tatmotiv gaben die Täter an,
„Penner“ würden nicht in das Stadtbild passen. Ein Kioskbesitzer hatte
ihnen den Auftrag erteilt, die beiden Obdachlosen zu vertreiben. Im Dezem-
ber 1994 wurde der 21-jährige Haupttäter wegen Aussetzung einer hilflosen
Person und Körperverletzung mit Todesfolge vom Landgericht Magdeburg
nach Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die
Strafen des Kioskbesitzers und der Mittäter wurden zur Bewährung ausge-
setzt. Es habe sich um eine „Machtdemonstration gegenüber Schwächeren“
gehandelt, stellte das Gericht fest. Die Täter hätten die Obdachlosen „ge-
waltsam vertreiben“ wollen.

26. In der Nacht zum 28. Mai 1994 wurde der 43-jährige Klaus R. in Leipzig
von sechs Skinheads, die eine Wohnung in der Lützner Straße besetzt hat-
ten, nach einem Streit zu Tode geprügelt und getreten. 1995 wurde der
18- jährige Hauptangeklagte vom Leipziger Landgericht wegen versuchten
Totschlags und schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahren verurteilt. Die fünf Mittäter wurden vom Gericht zu niedrigeren
Haft- und Bewährungsstrafen verurteilt.

27. Am 23. Juli 1994 wurde die 32-jährige Prostituierte Beate F. von drei Skin-
heads in Berlin erwürgt und an eine Mülltonne gelegt. Die Prostituierte war
den drei Männern zunächst freiwillig in eine Wohnung gefolgt. Dem Ge-
richt zufolge hatte die Frau dort freiwillig Sex mit allen, wollte aber nach
einer Misshandlung gehen. Die Skinheads verhinderten das und vergewalti-
gen die Frau mehrmals. Anschließend töteten sie Beate F. Ein 21-jähriger
Täter wurde vom Gericht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Die beiden Mittäter wurden zu Freiheitsstrafen von neun und zehn Jahren
nach Jugendstrafrecht verurteilt. Der Richter sagte in der Urteilsbegrün-
dung, die Neonazis „haben nach ihrer Wolfsmoral Sex als die Bühne ihrer
Macht benutzt“.

28. Der 45-jährige polnische Bauarbeiter Jan W. wurde in Berlin nach einem
Streit mit einer Gruppe junger Deutscher zusammen mit einem 36-jährigen
Landsmann ins Wasser getrieben und gewaltsam daran gehindert, ans Ufer
zurückzuschwimmen. Eine Polizeistreife hörte die Rufe „Pollacken, ver-
pisst Euch“ und „Lasst den Polen nicht raus!“ Auf den Tod von Jan W.
reagierte die Gruppe belustigt. Das Gericht konnte keine ausländerfeind-
lichen Motive erkennen. Die Rufe hätten lediglich auf die „Ausländereigen-
schaft“ der Opfer angespielt. Im Mai 1995 wurden vier 19- bis 25-jährige
Männer und zwei 16- und 17-jährige Mädchen wegen Körperverletzung mit
Todesfolge und schwerer Körperverletzung vom Gericht zu Freiheitsstrafen
von bis zu vier Jahren verurteilt, deren Vollstreckungen teilweise zur Be-
währung ausgesetzt wurden.

29. Am 6. August 1994 wurde der 42-jährige Radfahrer Gunter M. nachts in
Velten (Brandenburg) von vier Skinheads von seinem Fahrrad gestoßen und
dann getötet. Die Skinheads im Alter von 18 und 19 Jahren waren zu einem
Raubzug aufgebrochen. Als Reaktion auf die Antwort ihres Opfers, er habe
kein Geld dabei, erschlug ihn der 18-jährige Maik L. mit einem schweren
Schraubenschlüssel. Danach überfiel die Gruppe noch zwei weitere Opfer.
Die Polizei fand bei einer Hausdurchsuchung des wegen Körperverletzung
an einem Portugiesen mit Haftbefehl gesuchten Maik L., der im Jahr zuvor
eine Russin überfallen hatte, unter anderem einen Baseballschläger mit ein-
geritztem Hakenkreuz und der Aufschrift „Sieg Heil“. Für die Staatsanwalt-
schaft handelte es sich beim Tod von Gunter M. um einen „normalen Raub-
mord“ ohne rechte Motive. Im Mai 1995 wurde Maik L. vom Landgericht

Neuruppin wegen Mordes und Raub in drei Fällen nach Jugendstrafrecht zu
einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Mittäter wurden wegen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/5303

schweren Raubes mit Todesfolge vom Gericht nach Jugendstrafrecht zu
zweieinhalb, viereinhalb bzw. sechs Jahren verurteilt.

30. In der Nacht zum 5. Februar 1995 wurde der 65-jährige Obdachlose Horst P.
im Stadtpark von Velbert (Nordrhein-Westfalen) von einer siebenköpfigen
Gruppe von Rechtsextremisten getötet. Die Rechtsextremisten im Alter von
16 bis 24 Jahren wollten „Penner klatschen“ und stießen dabei auf den Ob-
dachlosen, der auf einer Parkbank schlief. Er wurde durch Tritte verletzt.
Zum Schluss versetzte der 22-jährige Peter D. dem Obdachlosen einen töd-
lichen Messerstich. Die Staatsanwalt Wuppertal bezeichnete die Tat als
„menschenverachtend und kaltblütig“. Am „nationalsozialistischen Hinter-
grund“ bestehe kein Zweifel, da in den Wohnungen der Täter neben Haken-
kreuzfahnen auch Fotos gefunden worden seien, auf denen sie mit dem
„Hitlergruß“ posieren. Das Opfer sei jedoch willkürlich ausgewählt worden.
Im November 1995 wurden sechs Angreifer vom Jugendschöffengericht
Mettmann wegen Körperverletzung zu Freiheitsstrafen, deren Vollstre-
ckung teilweise zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Der Haupttäter
Peter D. wurde vom Schwurgericht Wuppertal im Dezember 1995 wegen
Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu zehn Jahren Haft verurteilt.

31. Im Juli 1995 wurde die 25-jährige Dagmar K. vom Neonazi Thomas L. aus
Gladbeck und seiner Lebensgefährtin ermordet. Thomas L., der zu dieser
Zeit bereits mit Haftbefehl gesucht wurde, wollte einem Verrat durch seine
Freundin vorbeugen und zog sie deshalb mit in dieses Verbrechen hinein. Im
Jahr 1996 beging Thomas L. zwei weitere Tötungsdelikte. Im März 1997
wurde er von der Schwurgerichtskammer des Essener Landgerichts wegen
dreifachen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit anschließender
Sicherheitsverwahrung verurteilt. Die Tötungsdelikte aus 1996 werden von
der Bundesregierung 2009 erstmals genannt, jedoch wird die Tötung von
Dagmar K. nicht aufgeführt.

32. In der Nacht zum 7. September 1995 wurde der 48-jährige Homosexuelle
Klaus-Peter B. in Amberg (Bayern) von den Skinheads Richard L. und
Dieter M. in die Vils geworfen. Er ertrank. Die Skinheads wollten dem Opfer
„einen Denkzettel verpassen“. Die Täter wurden vom Landgericht Amberg
am 29. April 1998 in zweiter Instanz wegen Totschlags zu Freiheitsstrafen
von zwölf und acht Jahren verurteilt. Beide kamen aus rechtsradikalen Krei-
sen. In der Urteilsbegründung sagte der Richter, dass Scheußlichkeit und
Menschenverachtung der Tat an die düsteren Zeiten der deutschen Ge-
schichte erinnerten.

33. Am 8. Mai 1996 wurde der 43-jährige Geschäftsmann Bernd G. in Leipzig
(Sachsen) von drei jungen Männern, die der rechten Szene zugerechnet wur-
den, auf offener Straße zusammengeschlagen und erstochen. Die Täter im
Alter von 21, 24 und 27 Jahren erschlugen und töteten den Geschäftsmann
nach einer Sauftour „aus Lust und Spaß“, so das Landgericht Leipzig in sei-
ner Urteilsbegründung. Die Leiche des Opfers versenkten sie im Ammels-
hainer See, wo sie eine Woche später gefunden wurde. Nach einem Revi-
sionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof wurde der Haupttäter Rainer S.
wegen Mordes vom Gericht zu einer Freiheitsstrafe von vierzehneinhalb
Jahren verurteilt. Die beiden Komplizen wurden zu Freiheitsstrafen von
acht und zehn Jahren verurteilt.

34. Am Abend des 11. Juli 1996 wurde der 26-jährige Boris M. auf dem Thäl-
mann-Platz in Wolgast (Mecklenburg-Vorpommern) von zwei betrunkenen
Skinheads mit Springerstiefeln und Faustschlägen malträtiert. Er erlag zwei
Tage später seinen schweren Kopfverletzungen. Zeugen hatten die Polizei
gerufen. Gegenüber zwei uniformierten Beamten rechtfertigte der 22-jäh-

rige Haupttäter Andreas J. die fortgesetzten Fußtritte gegen den Kopf von
Boris M. Dieser habe ein 3-jähriges Mädchen missbraucht. Der „Kinder-

Drucksache 17/5303 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

schänder“ habe keine Rechte mehr. Die Beamten verhinderten nicht, dass
die Skinheads weiter auf den am Boden liegenden Mann eintraten. Erst als
Bereitschaftspolizei eintraf, werden Andreas J. und sein Mittäter festge-
nommen. Der einschlägig vorbestrafte Andreas J. wurde vom Landgericht
Stralsund im Januar 1998 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von
achteinhalb Jahren verurteilt. Sein Mittäter wurde nach Jugendstrafrecht zu
einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Einen rechten Hintergrund
sieht das Gericht nicht. Seine Gesinnung konnte Andreas J. auch in der Haft
ausleben: Mit der Skinhead-Band „Staatssturm“ nahm er rechte Songs auf,
die Gesinnungsgenossen im Internet präsentierten.

35. Am 19. Juli 1996 wurde der 44-jährige Elektriker Werner W. am Bahnhof
von Eppingen (Baden-Württemberg) von einer rechtsgerichteten Jugend-
bande überfallen, ausgeraubt und zu Tode geprügelt. Im Juli 1997 wurden
zwei 23 Jahre alte Mitglieder der Bande vom Heilbronner Landgericht zu
lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt. Die übrigen acht Angeklagten im
Alter zwischen 16 und 21 Jahren wurden vom Gericht nach Jugendstraf-
recht zu achteinhalb Jahren wegen Mordes, Beihilfe oder unterlassener Hil-
feleistung verurteilt.

36. Am 1. August 1996 wurde der 34-jährige Andreas G. in Eisenhüttenstadt
(Brandenburg) von sechs rechten Jugendlichen zu Tode getrampelt. Die
Täter im Alter von 17 bis 21 Jahren, darunter zwei Frauen, hatten sich wahl-
los ein Opfer ausgesucht. Unter Schlägen, Tritten und mit einem Sprung auf
dem Kopf des Vaters einer elfjährigen Tochter erpressten sie 90 DM und
eine EC-Karte mit Geheimnummer. Zwei der Täter sind wegen rechtsextre-
mer Propagandadelikte gerichtsbekannt. In zweiter Instanz wurde der
18- jährige Haupttäter Rico B. vom Landgericht Frankfurt (Oder) im April
1998 wegen erpresserischen Menschenraubs und räuberischer Erpressung
mit Toderfolge nach Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von siebenein-
halb Jahren verurteilt. Das Gericht bewertete die Tötung von Andreas G. als
„Spontantat“. Strafverschärfend wertete das Gericht bei Rico B. die „ge-
waltbereite Grundeinstellung“. In der Untersuchungshaft hatte Rico B. einen
Mitgefangenen geschlagen. Die Mittäter wurden vom Gericht nach Jugend-
strafrecht zu Freiheitsstrafen zwischen drei und vier Jahren verurteilt.

37. Am 23. November 1996 wurde der 30-jährige Asylbewerber Achmed B. in
Leipzig (Sachsen) vor einem Gemüsegeschäft von Skinheads niedergesto-
chen. Achmed B. wollte deutschen Kolleginnen beistehen, die von zwei
Skinheads attackiert und als „Türkenschlampen“ beschimpft wurden. Als
der Syrer die Randalierer aus dem Laden drängt, stach ihm der 20-jährige
Daniel Z. mit einem Messer ins Herz. Trotz der von Verkäuferinnen bezeug-
ten rassistischen Drohungen konnte die Staatsanwaltschaft „keinen auslän-
derfeindlichen Hass“ erkennen. Im November 1997 wurde Daniel Z. vom
Landgericht Leipzig wegen Mordes und schwerer Körperverletzung nach
Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt.
Sein 19-jähriger Mittäter wurde vom Gericht wegen Beihilfe zum Totschlag
nach Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verur-
teilt.

38. Am 31. Januar 1997 wurde der 42-jährige Vietnamese Phan Van T. am
Bahnhof von Fredersdorf (Brandenburg) von einem ausländerfeindlichen
Deutschen getötet. Der Täter hatte Phan Van T. hochgehoben und mit dem
Kopf nach unten auf den Betonboden geworfen. Das Opfer starb drei Mo-
nate später in einer Rehabilitationsklinik. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt
(Oder) klagte den 30 Jahre alten Täter wegen Mordes an und bescheinigte
ihm „Ausländerhass“ als Motiv. Im Prozess am Landgericht Frankfurt

(Oder) äußerte der Schläger auch rassistische Parolen wie „Fidschis raus aus
Deutschland“ Dennoch wurde die Tat nach Ansicht der 5. Strafkammer

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/5303

„nicht von Ausländerfeindlichkeit getragen“. Der Angeklagte wurde vom
Gericht wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren
verurteilt. Ein Mitangeklagter wurde wegen gefährlicher Körperverletzung
zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung auf Bewährung
ausgesetzt wurde, verurteilt.

39. Am 13. Februar 1997 wurde der 37-jährige Italiener Antonio M. in Caputh
(Brandenburg) von einem 18-jährigen Deutschen in der Havel ertränkt. Der
Täter hatte zuvor mit einem 25 Jahre alten Kumpan das Opfer durch Schläge
und Tritte schwer misshandelt. Polizei, Staatsanwaltschaft und Landgericht
konnten kein fremdenfeindliches Motiv erkennen, obwohl mehrere Zeugen
den Medien von rassistischen Sprüchen des älteren Täters berichten, die
noch zugenommen hätten, als seine Freundin zu einem ausländischen Kol-
legen von Antonio M. wechselte. Der ältere Schläger wurde vom Gericht zu
einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Der jüngere Schläger wurde
vom Gericht nach Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren
verurteilt.

40. In der Nacht zum 17. April 1997 wurden der 31-jährige Chris D. und der
26- jährige Olaf S. in Berlin-Treptow durch einen Neonazi erstochen. Die
beiden Opfer waren gleichfalls Neonazis. Dem Gewaltexzess ging ein bana-
ler Streit voraus: Der aus Berlin stammende Täter und ein Kumpan konnten
sich mit den beiden Neonazis aus Sachsen-Anhalt nicht einigen, wann die
rechtsextreme FAP vom Bundesinnenminister verboten worden war. Das
Landgericht Berlin verurteilte den 33-jährigen Messerstecher zu einer Frei-
heitsstrafe von 14 Jahren und den 27 Jahre alten Mittäter zu einer Freiheits-
strafe von zweieinhalb Jahren.

41. Am 22. April 1997 wurde in Sassnitz (Mecklenburg-Vorpommern) der
50- jährige Arbeitslose Horst G. von vier jungen Männern erschlagen. Die
vier jungen Männer entführten zuerst ihr Opfer, schlugen den Arbeitslosen
zusammen und warfen ihn in einen Straßengraben. Die Täter kamen später
nochmals vorbei und erschlugen Horst G. mit einem 30 Kilogramm schwe-
ren Stein. Gegenüber der Staatsanwaltschaft Stralsund berichten die 18 bis
29 Jahre alten Täter, sie wollten „Assis klatschen“; das Landgericht Stral-
sund verurteilte die Schläger wegen Mordes zu Jugendstrafen zwischen
sechs und zehn Jahren.

42. Am 23. September 1997 wurde der 39-jährige Mathias S. in Cottbus (Bran-
denburg) von dem 19 Jahre alten Skinhead Reinhold K. erstochen. Mathias S.
wurde vom Täter erstochen, weil der ihn als „Nazi-Sau“ bezeichnet hatte.
Vier Tage später tötet der Skinhead eine weitere Person – siehe dazu Num-
mer 43.

43. Am 27. September 1997 wurde der 45-jährige Georg V. in Cottbus (Branden-
burg) von dem 19 Jahre alten Skinhead Reinhold K. getötet. Georg V. wurde
wegen geringfügiger Geldschulden getötet. Der Verfassungsschutz nannte
den Skinhead Reinhold K. einen „extrem aggressiven Einzelgänger, der
seine rechtsextremistischen Ansichten offen kundtat“. Das Landgericht Cott-
bus sah keinen rechtsradikalen Hintergrund. Reinhold K. wurde am 24. März
1998 wegen zweifachen Totschlags zu einer Jugendstrafte von acht Jahren
verurteilt.

44. Am 14. Oktober 1997 wurde der 59-jährige Rentner Josef Anton G. in
Bochum (Nordrhein-Westfalen) von mehreren Skinheads niedergeschlagen.
Er erlag drei Tage später seinen schweren Verletzungen. Der 26-jährige
Skinhead Patrik K. und der 35-jährige Uwe K. hatten dem Opfer tödliche
Verletzungen mit einem Stahlrohr zugefügt. Vor seinem Tod beschrieb Josef
Anton G. seine Mörder: „Vier Rechtsradikale“. Vor der Tat waren die beiden

Täter durch „Sieg-Heil-Rufe“ aufgefallen. Die Täter wurden vom Landge-

Drucksache 17/5303 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

richt Bochum im Frühjahr 1998 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu
Freiheitsstrafen von fünf und sechs Jahren verurteilt. Einen rechtsextremen
Hintergrund schloss die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die schwere
Alkoholabhängigkeit der Täter aus.

45. Am 26. März 1998 wurde die 14-jährige Jana G. in Saalfeld (Thüringen) auf
offener Straße von einem 15-Jährigen aus der rechtsradikalen Szene ersto-
chen. Der Täter war kurz zuvor aus einer psychiatrischen Einrichtung ent-
lassen worden. Als Motiv gab der Jugendliche Rache für die Beschimpfung
als „Fascho“ an. Die Staatsanwaltschaft verneinte einen politischen Hinter-
grund. Der Junge sei ein „Einzelgängertyp“, der zwar gern Mitglied einer
rechten Szene wäre, dort aber nicht akzeptiert wurde. Das Landgericht Gera
verurteilte den 15-Jährigen im Oktober 1998 wegen Totschlags zu einer
Jugendstrafe von fünfeinhalb Jahren.

46. Am 17. März 1999 wurde der 58-jährge Frührentner Egon E. in Duisburg
von drei rechten Skinheads totgetreten. Aus purer Lust an der Menschen-
jagd, wie die Täter später erklären, schlugen sie auf Egon E. ein. Sie brachen
seine Rippen und zertraten den Kehlkopf. Im Prozess vor dem Duisburger
Landgericht stellte der Richter fest: „Das Opfer schrie um Hilfe, Fensterlä-
den wurden geöffnet, und dennoch half niemand“. Im September 1999
wurde der 22-jährige Oliver P. wegen Mordes zu lebenslangem Freiheitsent-
zug verurteilt. Die Bundeswehr hatte Oliver P. vor der Tat wegen rechts-
extremer Umtriebe entlassen. Seine Mittäter, der 20-jährige Stefan E. und
der 17-jährige Gordon B., wurden zu Jugendstrafen von zehn und acht Jah-
ren verurteilt.

47. In der Nacht des 3. Oktober 1999 wurde der 17-jährige Malerlehrling
Patrick T. auf dem Heimweg von einem Punktfestival in Hohenstein-Ernst-
thal (Sachsen) von drei Männern überfallen und totgeschlagen. Die Täter
hatten mit ihrem Auto Jagd auf Punks gemacht, mit einem Axtstiel und
einem Billardqueue fügten sie dem schmächtigen, 1 Meter 56 großen
Patrick T. tödliche Kopfverletzungen zu. Vorausgegangen war ein Angriff
von drei Dutzend Naziskins auf das Punkfestival und ein Gegenangriff von
Punks auf eine Diskothek im Ort, in der sie die rechten Schläger vermuteten.
Patrick T. starb „stellvertretend für jene Linken“, die an dem Angriff auf die
Diskothek beteiligt gewesen waren, stellte das Landgericht Chemnitz im
September 2000 fest – einen rechtsextremen Hintergrund erkannte das Ge-
richt dennoch nicht. Der 23-jährige Haupttäter wurde wegen Totschlags zu
einer Freiheitsstrafte von elf Jahren verurteilt.

48. In der Nacht zum 6. Oktober 1999 wurde der 38-jährige Sozialhilfeempfän-
ger Kurt S. in Berlin-Lichtenberg von vier Skinheads zu Tode gequält. Das
Landgericht Berlin verurteilte im April 2000 zwei 23-jährige, einschlägig
vorbestrafte Täter, zu lebenslangem Freiheitsentzug. Die beiden anderen
Angeklagten, 18 und 19 Jahre alt, wurden nach Jugendstrafrecht zu Frei-
heitsstrafen von acht beziehungsweise achteinhalb Jahren verurteilt. Der
Richter sagte zwar, es habe sich nicht um ein rechtsradikales Delikt gehan-
delt, verwies aber auf die Gesinnung der Skinheads.

49. Am 8. Oktober 1999 wurde der 37-jährige, geistig behinderte Hans-Werner
G. in Löbejün (Sachsen-Anhalt) von drei rechten Tätern zu Tode gequält.
Die Täter im Alter von 25 bis 27 Jahren trafen ihr Opfer zufällig an einer
Tankstelle. Da Hans-Werner G. schon zuvor von einigen aus der Gruppe
misshandelt worden war – er galt bei den Rechten als „Dorfdepp“, seine Be-
hinderungen waren stadtbekannt – hatte er Anzeige gestellt. Die Angeklag-
ten behaupteten, sie hätten ihm lediglich „eine Lektion“ erteilen wollen. Sie
zwangen ihn unter anderem in einen Gully zu steigen, schlugen ihn, ver-

suchten ihn im See eines Steinbruchs zu ertränken, fuhren ihn im Auto um-
her und schlugen ihn erneut, dann ließen sie den schwerverletzten Hilflosen

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/5303

zum Sterben auf einem Feldweg zurück. Es habe sich um eine „sinnlose und
niederträchtige Tat an einem Schwächeren, der am Rande der Gesellschaft
stand“ gehandelt, so der Vorsitzende Richter bei der Urteilsverkündung im
Oktober 2000.

50. Am 1. November 1999 wurden die 18-jährige Daniela P, der 54-jährige
Karl-Heinz L, der 60-jährige Horst Z. und seine 59-jährige Frau Ruth Z. in
Bad Reichenhall (Bayern) vom 16-jährigen Martin P. erschossen. Nach der
Tat tötete sich der Amokschütze selbst. Die Polizei entdeckte bei der Durch-
suchung des Zimmers von Martin P. aufgemalte Hakenkreuze, Gewalt-
videos, rechtsextreme CDs und ausländerfeindliche Parolen in einem Notiz-
heft. Laut Staatsanwaltschaft Traunstein ist das Motiv des Jugendlichen
unklar, es liege „in der Persönlichkeit des Täters“. Von Rechtsextremismus
könne keine Rede sein, denn Martin P. habe als „verschlossen und unauffäl-
lig“ gegolten.

51. Am 31. Januar 2000 wurde der 52-jährige Obdachlose Bernd S. in Weiß-
wasser (Sachsen) von zwei rechten Jugendlichen geprügelt und zu Tode ge-
quält. Zwei 15-Jährige hatten Bernd S. drei Tage lang in einer Abrissbaracke
misshandelt. Anfangs hat sich auch ein 16-Jähriger beteiligt. Vor dem Land-
gericht Görlitz behaupteten zwei Täter, sie wollten von Bernd S. 900 DM
für ein Moped erpressen. Im Urteil schrieb das Gericht, ein Täter habe „die
bisher unkorrigierte Fehlhaltung, dass Obdachlose, sozial Schwache und
Ausländer wenig wert sind und kein Recht auf Unversehrtheit haben“. Der
15-jährige Täter hatte gesagt, Leute wie Bernd S. seien „menschlicher
Schrott“. Der Angeklagte wurde wegen versuchter räuberischer Erpressung
mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Jahren verurteilt. Der gleichaltrige Mittäter zu viereinhalb Jah-
ren und der 16-Jährige zu zwölf Monaten. Bei letztgenanntem wurde die
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

52. Am 29. April 2000 wurde der 60-jährige Helmut S. in einem Plattenhaus in
Halberstadt (Sachsen-Anhalt) von einem 29-jährigen Rechtsextremen ersto-
chen. Der engagierte Sozialdemokrat hatte zuvor die Polizei gerufen, weil
der spätere Täter Andreas S. lautstark Nazimusik, darunter das „Horst-Wes-
sel-Lied“, abgespielt hatte. Bei einer Durchsuchung der Wohnung von An-
dreas S. fand die Polizei mehr als 80 rechtsextremistische CDs, Videos mit
Aufrufen zum Mord an politischen Gegnern und 90 neonazistische Propa-
gandahefte. Das Landgericht Magdeburg sprach Andreas S. im November
2000 in erster Instanz wegen „Notwehr“ vom Vorwurf der Körperverletzung
mit Todesfolge frei. Im Prozess kamen die politischen Hintergründe der Tat
nicht zur Sprache. Im Juli 2001 hob der 4. Senat des Bundesgerichtshofs den
Freispruch auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das Land-
gericht Halle. Im April 2005 lobte der Vorsitzende Richter Helmut S. für
seine Zivilcourage und sprach den Angeklagten Andreas S. nach achtmona-
tiger Hauptverhandlung dann erneut frei. Bei den vier Messerstichen gegen
das 30 Jahre ältere und erkrankte Opfer habe es sich um einen „intensiven
Notwehrexzess“ gehandelt. Die Staatsanwaltschaft hatte sechseinhalb Jahre
Haft für Andreas S. wegen gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge
gefordert.

53. In der Nacht zum 25. Mai 2000 wurde der 60-jährige Sozialhilfeempfänger
Dieter E. in seiner Wohnung in Berlin-Pankow von vier Rechtsextremisten
überfallen und getötet. Dieter E. wurde in seiner Wohnung zusammen-
geschlagen und erstochen. Als Motiv nannten die Täter „einen Assi
klatschen“. Polizei und Staatsanwaltschaft teilten erst drei Monate nach
dem Verbrechen mit, dass die Täter der rechten Szene zuzuordnen sind.
54. Am 31. Mai 2000 wurde der 22-jährige Punk Falko L. in Eberswalde (Bran-
denburg) von einem Angehörigen der rechten Szene vor ein Taxi gestoßen

Drucksache 17/5303 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

und überfahren. Laut Zeugenaussagen hatte Falko L. den 27-jährigen Mike B.
zuvor wegen Hakenkreuz-Tätowierung am Kopf kritisiert. Es folgte ein
Streit, der während einer Busfahrt fortgesetzt wurde. Opfer und Täter stie-
gen gemeinsam aus dem Bus aus und prügelten sich. Mike B. gab bei der
polizeilichen Vernehmung zu, Falko L. auf die Straße geschubst zu haben,
bestritt aber politische Motivation und Vorsatz. Er wurde sieben Monate
nach der Tat vom Landgericht Frankfurt (Oder) wegen Körperverletzung
mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt.
Die Vorsitzende der Kammer hob hervor, dass Falko L. „aus Zivilcourage“
gehandelt und keineswegs provoziert habe, als er Mike B. auf seine Haken-
kreuz-Tätowierung ansprach. „Aus dem Tragen des Hakenkreuzes lässt sich
die Überzeugung ableiten“, so die Vorsitzende.

55. Am 14. Juni 2000 wurden der 35-jährige Polizeikommissar Thomas G., die
34-jährige Polizistin Yvonne H. und der 35-jährige Polizist Matthias L in
Dortmund bzw. Waltrop (Nordrhein-Westfalen) von dem 31-jährigen
Rechtsextremisten Michael B. erschossen. Polizeikommissar Thomas G.
und seine Kollegin wollten den nicht angeschnallten Michael B. kontrollie-
ren, als er plötzlich das Feuer eröffnete; Thomas G. stirbt sofort. Auf der
Flucht erschoss Michael B. an einer Ampel die Polizistin Yvonne H. und
den Polizisten Matthias L. Anschließend erschoss Michael B. sich selbst. In
der Wohnung des Täters fand die Polizei später zwei Pistolen, drei Revolver,
eine Splitterhandgranate, Munition, Messer und sein DVU- und Republika-
ner-Mitgliedsausweis; auf dem Auto klebte das Logo der Nazi-Band „Land-
ser“; auf einem zweiten Aufkleber stand die Forderung „Töte sie alle …
Gott wird seine Wahl treffen“. Seinen früheren Arbeitsplatz hatte der Neo-
nazi wegen seiner rechtsextremen Gesinnung verloren. Nach der Tat prüfte
die Polizei, ob Michael B. einen rechtsterroristischen Anschlag vorbereitete
und dachte er sei aufgeflogen. Später tauchten in der Stadt Aufkleber der
Kameradschaft Dortmund auf: „B. war ein Freund von uns. 3:1 für Deutsch-
land.“ Die Trauerstätte für die Toten wurde verwüstet und mit dem Spruch
„Scheiß Bullen! Krepieren sollen sie alle!“ beschmiert. In Sicherheitskrei-
sen heißt es jetzt, in der Rückschau sei zu vermuten, dass der Rechtsextre-
mist in wahnhaftem Hass auf das System die Polizisten ermordet hatte.

56. In der Nacht zum 24. Juni 2000 wurde der Obdachlose Klaus-Dieter G. in
Greifswald (Mecklenburg-Vorpommern) von drei Rechten erschlagen. Als
Tatverdächtige nahm die Polizei einen 20-jährigen Mann und zwei 18 Jahre
alte Frauen fest. Sie sollen von dem Obdachlosen Bier und Geld verlangt
haben. Die drei Tatverdächtigen wurden der rechten Szene zugeordnet. Im
Dezember 2000 verurteilte sie das Landgericht Stralsund zu langjährigen
Freiheitsstrafen, erkannte aber kein rechtsextremes Motiv. Im Januar 2001
sagte der zuständige Polizeisprecher Axel Falkenberg, das Gericht habe
zwar pauschal „niedrige Beweggründe“ festgestellt, „von der Motivlage her
ging es aber eindeutig gegen Obdachlose“.

57. Am 9. Juli 2000 wurde der 52-jährige Obdachlose Jürgen S. in einem Ab-
risshaus in Wismar (Mecklenburg-Vorpommern) von rechten Tätern mit
Schlägen und Tritten so schwer misshandelt, dass er kurze Zeit später seinen
Verletzungen erlag. Laut Polizei handelte es sich bei den geständigen Tätern
um Rechtsextreme. Dennoch konnte die Tötung des Obdachlosen nach An-
sicht der Staatsanwaltschaft Schwerin nicht als rechtsextreme Tat gewertet
werden. Von einschlägigen Tätowierungen dürfe nicht auf die Gesinnung
geschlossen werden, so die Richter. Der 21-jährige Haupttäter wurde wegen
Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

58. In der Nacht zum 25. März 2001 wurde der 38 Jahre alte Willi W. in Milzau

(Sachsen-Anhalt) durch fünf junge Männer getötet. Die Staatsanwaltschaft
Halle zählte die Täter zur rechtsextremen Szene und sprach von „unglaub-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/5303

licher Brutalität“. Die Jugendkammer des Landgerichts Halle sah einen Zu-
sammenhang zwischen der brutalen Tat und der rechten Gesinnung der
Schläger. Demnach haben Geltungsbedürfnis und Menschenverachtung zu
der Tat geführt. Der 19-jährige Haupttäter ließ sich in der Untersuchungs-
haft ein Hakenkreuz auf den Bauch tätowieren. Im Sommer 2002 sagte
Klaus-Jürgen Jeziorsky, Innenminister des Landes Sachsen-Anhalt, die
Sicherheitsbehörden werteten den Tod von Willi W. als politisches Delikt.

59. In der Nacht zum 22. April 2001 wurde der 31-jährige Asylbewerber
Mohammed B. nahe Jamen (Vorpommern) durch vier Männer getötet. Die
Männer beschimpften den Algerier zunächst als „Penner“ und schlugen im
Auto auf ihn ein. An einem Kiessee zerrten sie das Opfer aus dem Wagen.
Dort traten und schlugen die Angreifer weiter auf ihn ein. Anschließend
zwangen sie Mohammed B. im Wasser zu knien. Der 18-jährige Haupttäter
warf dem Opfer einen Stein ins Gesicht, woraufhin dieser ins Wasser fiel
und ertrank. Die Sorge eines der Täter, der Algerier sei tot, zerstreute ein an-
derer mit den Worten „Mach dich doch nicht fertig. Es war doch nur ein
Scheiß-Ausländer.“ Dem Haupttäter bescheinigte das Landgericht, dass er
in „menschenverachtender Weise“ mit dem Opfer umgegangen sei.

60. Am 9. August 2001 wurde der alkoholkranke Klaus-Dieter H. in Witten-
berge durch zwei Männer getötet. Nur durch den Hinweis einer Zeugin, die
einen der Schläger als Rechtsextremen beschrieb, war es der Polizei mög-
lich, die beiden Schläger festzunehmen. Der Täter zeigte auf der Straße
mehrmals den Hitlergruß. Das Landgericht Neuruppin stellte fest, die Täter
hätten Klaus-Dieter H. als verachtungswürdigen Menschen gesehen und
ohne jeden Anlass gequält.

61. Am 17. August 2001 wurde die 54-jährige Dorit B. in Fulda (Hessen) durch
den Rechtsextremen Frank R. getötet. Der Angreifer schnitt der Inhaberin
eines Military Geschäfts die Kehle durch. Im Prozess wurde deutlich, dass
es sich bei der Tat um ein Aufnahmeritual in die Thüringer Neonaziorgani-
sation „Deutsche Heidenfront“ handelte. Er wurde von einem Freund, mit
dem er in einer rechtsextremen Metal-Band spielte, zu dem Mord angestif-
tet.

62. Am 3. Mai 2002 wurde der 24-jährige Kajrat B. in Wittstock durch mehrere
Männer getötet. Einer der Täter warf einen knapp 18 Kilo schweren Stein
auf den Aussiedler. Drei Wochen später starb das Opfer im Krankenhaus.
Die Kammer verwies im Urteil auf „diffuse Fremdenfeindlichkeit. Der
Haupttäter wurde wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren
verurteilt.

63. Am 1. Juni 2002 wurde der 29-jährige Ronald M. auf einem Feld bei Neu
Mahlisch in Brandenburg durch vier Neonazis getötet. Einer der Täter stach
insgesamt 40 Mal zu. Die Angeklagten hätten nach Angaben der Justiz in
den Verhören die Menschheit in „Kameraden“ und den minderwertigen Rest
unterteilt.

64. Am 9. August 2002 wurde der 19-jährige Ahmet S. in Sulzbach (Saarland)
durch einen Neonazi getötet. Die Polizei fand bei der Durchsuchung der
Wohnung des Täters Fahnen mit NS-Symbolen. Das Landgericht verurteilte
den Neonazi zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren.

65. Am 25. Januar 2003 wurde der 48-jährige Hartmut B. in Erfurt durch
Rechtsextreme getötet. Hartmut B. begleitete seinen Sohn zu einer Feier.
Dort versuchten Neonazis sich Zugang zu verschaffen. Nachdem sie abge-
wiesen wurden, provozierten sie eine Schlägerei auf offener Straße, bei der
ein Punk und Hartmut B. schwer am Kopf verletzt wurden. Zwei Tage später

starb der 48-Jährige. Der 23-jährige Haupttäter stand wegen Körperverlet-
zung und Zeigen des Hitlergrußes unter Bewährung. Das Landgericht Erfurt

Drucksache 17/5303 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

verurteilte den Ex-Rechten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu
einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Die Vollstreckung wurde zur Bewäh-
rung ausgesetzt.

66. Am 21. März 2003 wurde der 40-jährige Andreas O. in Naumburg durch
mehrere Männer getötet. Andreas O. starb am 21. März 2003 aufgrund von
massiven Schlägen und Tritten gegen den Kopf. In den Vernehmungen
gaben die Tatbeteiligten an, das Opfer für vermeintliche sexuelle Übergriffe
bestrafen zu wollen. Im August 2004 verurteilte das Gericht zwei vorbe-
strafte erwachsene Brüder wegen Raubes mit Todesfolge zu Freiheitsstrafen
von 15 Jahren bzw. 14 Jahren und sechs Monaten.

67. In der Nacht zum 29. März 2003 wurde der 25-jährige Enrico S. in Frankfurt
an der Oder durch drei rechtsextreme Skinheads getötet. Einer der Täter
sprang auf Enrico S. herum, schlug ihn mit einer Metallstange und stach ihm
mit einem Messer in das Bein. Zwei Brüder prügelten ebenfalls auf den
Punk ein. Vor Gericht schilderten mehrere Zeugen, dass die Skinheads nach
der Tat geäußert hätten, „es war ja nur ein Punk“. Das Gericht sah keine An-
zeichen für eine rechte Straftat, betont aber, dass die Gesinnung der Täter
„nicht zu übersehen war“.

68. In der Nacht zum 10. Juli 2003 wurde der 49-jährige Gerhard F. in seiner
Wohnung in einer Obdachlosenunterkunft im niedersächsischen Scharne-
beck durch einen 38-jährigen Mann getötet. Der 38-jährige Angreifer hatte
zuvor mit dem Opfer über Stunden getrunken. Als Gerhard F. ihn „arbeits-
scheu“ nannte, trat der Täter plötzlich auf ihn ein. Anwohner berichteten,
dass der Täter zu einer Clique von Neonazis gehörte, die regelmäßig vor
dem Obdachlosenheim durch Pöbeleien, Gewalt und Zeigen des Hitlergru-
ßes auffiel. Der Täter wurde im Dezember 2003 wegen Körperverletzung
mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

69. Am 7. Oktober 2003 wurden der 45-jährige Hartmut N., die 26-jährige Alja
N. sowie die 53-jährige Mechthild B. in Overath (Nordrhein-Westfalen)
durch einen bekennenden Rechtsextremen getötet. Der Rechtsanwalt
Hartmut N. hatte Jahre zuvor in einem Streit um Mietschulden des Täters
die Gegenseite vertreten. Der Rechtsextreme musste daraufhin ein Gehöft
verlassen, auf dem er Treffen mit Neonazis veranstaltete. Bei der Tat selbst
trug der ehemalige Söldner am Hemdkragen SS-Runen. Er erschoss die drei
Opfer mit einer Pumpgun. Am darauf folgenden Tag verfasste Thomas A.
ein Flugblatt, in dem es heißt „Teile der in der Schutzstaffel zusammenge-
fassten Deutschen Streitkräfte“ hätten nun „mit der Befreiung des Reichs-
gebietes und der strafrechtlichen Verfolgung der Hochverräter begonnen“.
Das Landgericht Köln verurteilte den Rechtsextremen wegen Mordes mit
besonderer Schwere zu lebenslangem Freiheitsentzug mit anschließender
Sicherungsverwahrung. Im Urteil heißt es, die NS-Anschauung habe
Thomas A. „ein Handeln mit Härte, Entschlossenheit und ungerührtem
Vollstreckerwillen“ ermöglicht.

70. Am 19. Dezember 2003 wurden der 15-jährige Viktor F, der 16-jährige Wal-
demar I. und der 17-jährige Aleksander S. in Heidenheim (Baden-Württem-
berg) durch den Skinhead Leonhard S. getötet. Die Opfer waren nahe einer
Diskothek mit dem Rechtsextremen in Streit geraten. Leonhard S. stach ge-
zielt in die Herzen der drei Jugendlichen, so wie er es in seiner Clique geübt
hatte. Das Landgericht Ellwangen verurteilte Leonhard S. im Juli 2004
wegen Totschlags nach Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von neun
Jahren. Die Staatsanwaltschaft sprach von einem „Kapitalverbrechen mit
rechtsextremem Hintergrund“.

71. Am 20. Januar 2004 wurde der 27-jährige Oleg V. im thüringischen Gera

durch vier rechtsextreme Jugendliche getötet. Nach einem Streit lockten die

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/5303

Täter im Alter von 14 bis 19 Jahren den Spätaussiedler Oleg V. in ein Wäld-
chen und verletzten ihn durch Tritte, Messerstiche und Hammerschläge töd-
lich. Einer der Jugendlichen rechtfertigte die Tat später mit den Worten
„Wenigstens eine Russensau weniger.“ Das Landgericht Jena sprach zwar
von einer menschenverachtenden Gesinnung, die in der Tat zum Ausdruck
kam, erkannte aber keinen fremdenfeindlichen Hintergrund.

72. Am 30. Januar 2004 wurde der 46-jährige Martin G. in Burg (Sachsen-An-
halt) durch fünf Rechtsextreme getötet. Die jungen Männer trafen bei einer
Tanzveranstaltung auf Martin G. Als sie erfuhren, dass der Obdachlose we-
gen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Haft gesessen hatte,
schlugen sie Martin G. vor der Diskothek zusammen und ließen ihn schwer
verletzt zurück. Später kamen die Täter zurück und töteten ihr Opfer durch
einen „Boardsteinkick“, den sie aus dem Film „American History X“ kann-
ten. Das Landgericht Stendal stellte im Urteil die Tatsache fest, dass es sich
bei dem Opfer um einen „Kinderschänder“ gehandelt habe, sei „Motivation
und Rechtfertigung“ für den tödlichen Angriff gewesen.

73. Am 28. März 2005 wurde der 31-jährige Thomas S. in Dortmund durch den
bekennenden Rechtsextremen Sven K. getötet. Sven K. befand sich auf dem
Heimweg von einem Fußballspiel als er auf eine Gruppe von Punks traf.
Nach wechselseitigen Beschimpfungen wollte der Punk Thomas S. den
Neonazi zur Rede stellen, woraufhin Sven K. ein Messer zog und sein un-
bewaffnetes Opfer in die Brust stach. Thomas S. verstarb kurze Zeit später
im Krankenhaus. Das Landgericht Dortmund hielt fest, dass Sven K. ein
„anerkanntes und respektiertes Mitglied“ der örtlichen Kameradschafts-
szene sei und Punker – die er abfällig als „Zecken“ bezeichnete – zu seinen
Feindbildern gehörten. Aus der Haft verschickte Sven K. über neonazis-
tische Internetseiten Grüße an „die Kameraden“ und bat in einschlägigen
Szenezeitschriften um Briefe.

74. Am 26. November 2005 wurde der 20-jährige Tim M. in Bad Buchau
(Baden-Württemberg) durch einen Neonazi getötet. Als Tim M. mit vier
Freunden, von denen einer türkischer Herkunft ist, ein Lokal verließ, wurde
die Gruppe von dem ehemaligen NPD-Mitglied, Achim M., und einem wei-
teren Rechtsextremen verfolgt und als „Scheiß Ausländer“ beschimpft. Es
kam zu einer Rangelei, bei der Achim M. dem Opfer ein Messer in den
Bauch stieß. Bei der späteren Durchsuchung der Wohnung des Täters fand
die Polizei Hakenkreuzfahnen, Landser-Hefte und eine Pistole. Dem Ge-
richt zufolge könne der rechtsextreme Hintergrund nicht geleugnet werden,
in den Parolen der Täter habe sich „dumpfe Ausländerfeindlichkeit“ ausge-
drückt.

75. In der Nacht zum 6. Mai 2006 wurde der 41-jährige Deutsch-Pole Andreas
P. im bayrischen Plattling durch einen jungen Neonazi getötet. Nachdem die
beiden zunächst gemeinsam tranken, schlug der 19-jährige Rechtsextreme
mit einem Holzpflock auf sein Opfer ein und trat anschließend mit seinen
Springerstiefeln auf den Kopf des wehrlosen Mannes. Dann beraubte er sein
Opfer, übergoss den Mann mit Spiritus und zündete ihn an. Im Prozess ge-
stand der Angeklagte, dass er vor der Tat sagte, „dass man dem Polen eine
Abreibung verpassen müsse.“ Das Gericht stellte im Urteil ausdrücklich die
„ausländerfeindliche Gesinnung“ des Täters fest, sah darin aber nicht das
führende Motiv für die Tat. Der junge Neonazi wurde wegen Raubmordes
nach Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.

76. In der Nacht zum 14. Juli 2007 wurde der 17-jährige M. S. in Brinjahe
(Schleswig-Holstein) durch das ehemalige NPD-Mitglied Garvin K. ge-
tötet. M. S. hatte früher Kontakt zu einer rechtsextremen Clique, sich aber

inzwischen von der Szene gelöst. Schon auf einer privaten Feier wurde der
junge Mann von dem Neonazi mehrmals geschlagen. Nachdem sich die

Drucksache 17/5303 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Gruppe zu einem Waldfest begab, sprach das Opfer zwei Polizisten an, die
eine Anzeige gegen Unbekannt aufnahmen. Auf dem Heimweg traf die
Gruppe um Garvin K. erneut auf das Opfer. Sie zogen ihm ein Polizei-Merk-
blatt zum Thema Opferschutz aus der Hosentasche und beschimpften ihn als
„Spitzel“. Sie warfen ihm vor, einen aus der Gruppe angezeigt zu haben.
Garvin K. schlug mindestens sechs Mal mit einer Eisenstange auf den Kopf
des Opfers. Im Februar 2008 wurde er wegen Totschlags zu einer Freiheits-
strafe von zwölf Jahren und sechs Monaten verurteilt.

77. In der Nacht zum 26. April 2008 wurde der 40-jährige Peter S. im bay-
rischen Memmingen durch einen Rechtsextremen getötet. Peter S. und
Alexander B. hatten häufig Streit, weil der Neonazi mehrfach lautstark
rechtsextreme Musik abspielte. In der Tatnacht gerieten beide wieder anein-
ander, nachdem sich Peter S. über die laute rechtsextreme Musik be-
schwerte. Er warf Alexander B. seine braune Gesinnung vor. Daraufhin
holte der Rechtsextreme ein Bajonett, folgte Peter S. in dessen Wohnung
und stach ihn tot. Während der Richter kein rechtes Tatmotiv sah, hielt der
Vizepräsident des Landgerichtes einen rechtsextremen Hintergrund für
wahrscheinlich. Die Kammer habe es aber dabei belassen, den „äußeren
Sachverhalt“ zu klären, da der Täter geständig war.

78. Am 23. Juli 2008 wurde der 59-jährige Karl-Heinz T. in Leipzig durch den
18-jährigen Michael H. getötet. Michael H. war in jener Nacht auf dem
Heimweg von einer Mahnwache unter dem Motto „Todesstrafe für Kinder-
schänder“, die von der Neonazigruppe „Freie Kräfte Leipzig“ organisiert
wurde. Der alkoholisierte Täter schlug mindestens 20 Mal auf den Obdach-
losen ein und trat ihm ins Gesicht. Michael H. ließ das verletzte Opfer zu-
nächst zurück, um sich mit Freunden zu treffen, kehrte dann zum Tatort zu-
rück und schlug weiter auf Karl-Heinz T. ein. Erst am nächsten Morgen
wurde der Verletzte bewusstlos und blutüberströmt von einer Passantin ent-
deckt. Karl-Heinz T. verstarb nach zwei Wochen im Krankenhaus. Michael
H. wurde wegen heimtückischen Mordes zu acht Jahren und drei Monaten
Haft verurteilt.

79. In der Nacht zum 1. August 2008 wurde der 50-jährige Hans-Joachim S. in
Dessau (Sachsen-Anhalt) durch zwei alkoholisierte Rechtsextreme getötet.
Vor allem Sebastian K. agierte mit extremer Brutalität. Er schlug auf das
wehrlos auf einer Bank schlafende Opfer mit einem fünf Kilogramm schwe-
ren Müllcontainer ein. Die Polizei entdeckte auf den Handys der beiden Tä-
ter unter anderem Hakenkreuze, die Parole „Juden sind unser Unglück“ und
Lieder rechtsextremer Bands. Im Prozess berichtete ein Zeuge, Sebastian K.
habe in der Untersuchungshaft das Opfer einen „Unterbemittelten“ genannt,
der es „nicht anders verdient“ habe. Das Landgericht Dessau sah kein rech-
tes Motiv und verurteilte im April 2009 beide Angeklagten wegen Mordes.

II. Tötungsverbrechen mit vermuteter politisch rechter Motivation

Neben den 137 Fällen, bei denen hinreichende Belege für eine Einstufung als
rechtsextrem motivierte Straftat gemäß der PMK-Richtlinien vorliegen, listeten
„DER TAGESSPIEGEL“ und „DIE ZEIT“ weitere 14 Fälle auf, bei denen eine
rechte Tatmotivation naheliegt, die Belege dafür jedoch nicht ausreichen.

1. Am 15. Dezember 1992 wurde Bruno K. in Siegen (Nordrhein-Westfalen)
durch zwei neonazistische Skinheads getötet. Nach einer „Skinhead-Fete“ in
der Wohnung eines der beiden Angreifer fuhren diese in den frühen Morgen-
stunden auf der Suche nach „Fun“ zu einem Einkaufszentrum. Dort trafen sie
auf Bruno K., der auf dem Weg zur Arbeit war. Die Täter drängten ihn in
einen Kaufhauseingang und schlugen „aufgrund ihrer rechtsextremen Denk-

weise“ – so das Landgericht Siegen im Urteil – auf Bruno K. ein. Mit Sprin-
gerstiefeln traten die Männer gegen Kopf und Oberkörper des am Boden

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/5303

liegenden Mannes. Der 55-Jährige starb noch am Tatort. Weil Zeugen ihre
polizeilichen Aussagen widerriefen und sich in Widersprüche verstrickten,
konnte das Gericht die Täterschaft nicht zweifelsfrei klären und sprach die
beiden Skinheads von der Mordanklage frei.

2. Am 6. November 1994 wurde der 18-jährige Piotr K. am Bahnhof Rothen-
burg/Fulda (Hessen) durch einen Neonazi getötet. Am Bahnhof geriet Piotr K.
in eine Auseinandersetzung mit fünf Bundeswehrrekruten. Zeugen berichte-
ten, dass einer von ihnen durch Bomberjacke, Springerstiefel und ein T-Shirt
mit der altdeutschen Schrift „Hools Deutschland“ als Rechtsextremer er-
kennbar war. Das spätere Opfer bezeichnete ihn deshalb als „Nazischwein“
und verfolgte ihn bis zum Bahnhofsvorplatz. Dort drehte sich der 19-jährige
Rekrut plötzlich um und stach Piotr K. mit einem Dolch ins Herz. Einem her-
beieilenden Freund des Opfers stach der Rechtsextreme in den Brustbereich.
Anschließend flüchtete er mit den anderen Rekruten in die Kaserne. In sei-
nem Spind wurde rechtsextremes Propagandamaterial gefunden. Zudem
wurde gegen den Mann wegen schweren Landfriedensbruchs ermittelt, er
soll an den rassistischen Ausschreitungen in Rostock-Lichtenhagen beteiligt
gewesen sein. Im Fall Piotr K. berief sich der Täter auf Notwehr. Im Novem-
ber 1995 wurden die Ermittlungen gehen ihn eingestellt.

3. Am 20. November 1994 wurde der 18-jährige Michael G. im sächsischen Zit-
tau durch einen 17-Jährigen getötet. Über den Tatablauf gibt es widersprüch-
liche Angaben. Besucher des Jugendhauses „Rosa“ berichteten, dem späteren
Angreifer sei wegen „rechter Sprüche“ ein Hausverbot erteilt worden. Michael
G. und ein Begleiter hätten vor dem Jugendhaus weiter mit dem Jugendlichen
darüber gestritten, warum er sich damit brüste, „Nationalist“ zu sein. Unver-
mittelt zog der Täter ein Messer und stach dem unbewaffneten Michael G. in
das Herz und in die Leber. Das Landgericht Görlitz befand im Juni 1995, der
17-Jährige habe aus Notwehr gehandelt und sprach ihn frei.

4. Am 23. September 1997 wurde Erich F. im brandenburgischen Angermünde
von mehreren Männern so schwer verletzt, dass er am 30. August 1998 im
Krankenhaus starb. Polizei und Staatsanwaltschaft ermittelten mehrere junge
Männer, unter ihnen ein Rechtsextremer, als Tatverdächtige. Alle waren be-
reits durch Angriffe auf Obdachlose oder ältere, gebrechliche Menschen auf-
gefallen. Keiner von ihnen war geständig. Einer von ihnen hatte laut Staats-
anwaltschaft Frankfurt an der Oder schon so viele Wohnungslose überfallen,
dass ihm nicht mehr bewusst war, ob er auch im September 1997 in Anger-
münde zuschlug. Jahre später wurden die Ermittlungen eingestellt.

5. Am 29. Dezember 1999 wurde ein 39-jähriger Mann mit geistigen Behinde-
rungen in Halle (Saale) durch drei Männer getötet. Die drei späteren Täter,
von denen einer u. a. mit SS-Runen und Hakenkreuzen tätowiert und ein-
schlägig vorbestraft war, wurden zunächst von Beamten des Bundesgrenz-
schutzes wegen aggressiven Verhaltens am Hauptbahnhof in Halle in eine
S- Bahn gebracht. Dort setzen sie sich gezielt in das Abteil des 39-jährigen
Mannes. Sie wollten – so das Landgericht Halle – an ihm ihren „Frust über
die Auseinandersetzungen mit dem BGS auslassen“. Zunächst verlangten sie
Bier von ihrem Opfer und traten ihm mit Springerstiefeln ins Gesicht. Als die
S-Bahn anhielt, schleppte das Trio den Mann zu einem Tunnel und quälte ihn
dort weiter. Nachdem sie in seinem Brustbeutel lediglich 2,50 DM fanden,
zertraten sie ihm mit ihren Springerstiefeln das Gesicht. Das Opfer starb we-
nig später im Krankenhaus. Der 32-jährige Haupttäter wurde in einer Revi-
sionsverhandlung wegen Mordes in Tateinheit mit Raub zu lebenslangem
Freiheitsentzug verurteilt. Der 19-Jährige wurde nach Jugendstrafrecht zu ei-
ner Freiheitsstrafe von neuneinhalb Jahren verurteilt.
6. Am 26. März 2001 wurde der 51-jährige Fred B. in Grimmen (Mecklenburg-
Vorpommern) durch zwei Rechtsextreme getötet. Der alkoholkranke Früh-

urteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.

11. Am 6. Dezember 2003 wurden der 22-jährige Petros C. und der 23-jährige
Stefanos C. in Kandel (Rheinland-Pfalz) durch einen Rechtsextremen getö-
tet. Die beiden griechischen Wanderarbeiter starben durch Rauchvergiftung.
Im Eingangsbereich des Hauses, das vorwiegend von Migranten bewohnt
war und in dessen Erdgeschoss sich ein türkisches Lokal befand, wurde das
Feuer vorsätzlich gelegt. Die Polizei ermittelte gegen einen 22-Jährigen, der
in der Tatnacht mit mehreren, ihm gut bekannten Rechtsextremen des „Na-
tionalen Widerstandes Kandel“ getrunken hatte. Unter Einbeziehung seiner
Vorstrafen verurteilte ihn das Landgericht Landau zu einer Freiheitsstrafe
Drucksache 17/5303 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

rentner war in seiner Wohnung von den zwei Männern der rechtsextremen
Szene mit Stuhlbeinen, Faustschlägen und Tritten traktiert worden, weil er
sich weigerte, ihnen Geld zu geben. Polizei und Staatsanwaltschaft schlos-
sen einen rechten Hintergrund aus. Der ältere der beiden Angreifer war
wegen Körperverletzung und Verwendung von Kennzeichen verfassungs-
widriger Organisationen vorbestraft. Die beiden Männer wurden wegen ver-
suchter Erpressung und Totschlags zu Freiheitsstrafen von vier und sieben
Jahren verurteilt.

7. Am 9. September 2001 wurde der 18-jährige Arthur L. in Bräunlingen
(Baden) durch einen neonazistischen Skinhead getötet. Bei einer Auseinan-
dersetzung zwischen Festbesuchern warf der Skinhead dem 18-jährigen
Arthur L. ein Bierglas an den Kopf. Dieser verblutete an einem Splitter, der
in die Halsschlagader eindrang. Nach Recherchen des „Südkuriers“ galt der
Angreifer als Wortführer einer rechten Clique. Das Opfer war ein aus Russ-
land stammender Aussiedler. Das Landgericht befand, dass Fremdenfeind-
lichkeit nicht Hintergrund der Tat sei. Der vorbestrafte Täter wurde zu einer
Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

8. Am 5. November 2001 wurde der 36-jährige Ingo B. in Berlin durch drei
Rechtsextreme getötet. Die drei Täter prügelten auf den herzkranken Ingo
B. ein und würgten ihn. Am darauf folgenden Tag starb er an einem Herz-
infarkt. Das Landgericht Berlin verurteilte die Rechtsextremen, von denen
einer einschlägig vorbestraft war, zu Freiheitsstrafen zwischen dreieinhalb
und sechseinhalb Jahren. Die rechte Gesinnung blieb nebensächlich.

9. Am 15. Mai 2002 wurde Klaus Dieter L. in Neubrandenburg (Mecklenburg-
Vorpommern) durch zwei rechtsextreme Skinheads getötet. Der körper-
behinderte Klaus Dieter L. starb an den Folgen gezielter Stiefeltritte in das
Gesicht. Das Landgericht Neubrandenburg verurteilte einen Täter wegen
Körperverletzung mit Todesfolge zu sechs Jahren und neun Monaten Haft.
Der zweite Skinhead erhielt wegen gefährlicher Körperverletzung dreiein-
halb Jahre. Nach Auffassung des Gerichtes war Klaus Dieter L. Behinde-
rung kein Anlass für die Tat, das Opfer habe „normal“ gewirkt.

10. Am 20. April 2003 wurde der 35-jährige Günter T. im sächsischen Riesa
durch vier Männer getötet. In einem Jugendclub wurde der alkoholisierte
Günter T. über zwei Stunden so schwer misshandelt, dass er zwei Tage spä-
ter im Krankenhaus starb. Die Staatsanwaltschaft Dresden ermittelte vier
Männer und warf ihnen Totschlag vor. Bei einem 31-jährigen Tatverdächti-
gen fand die Polizei rechtsextremes Propagandamaterial. Das Gericht kriti-
sierte die Gleichgültigkeit der Täter wie des gesamten Dorfes. Es habe die
Haltung vorgeherrscht, Günter T. „sei ja nur ein Trinker gewesen“. Da ein
Gutachter nicht mit Sicherheit ausschließen konnte, dass das Opfer bereits
vor den Misshandlungen schwere Kopfverletzungen erlitten hatte, wurden
die Angeklagten lediglich wegen Körperverletzung und unterlassener Hilfe-
leistung zu Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren ver-
von drei Jahren und neun Monaten. Das Gericht konnte ein Motiv für die Tat

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/5303

nicht feststellen. Die Frage der Kammer, ob der 22-Jährige sich „im Sinne
einer Aufnahmeprüfung in die Reihen des Nationalen Widerstands Kandel“
habe beweisen wollen, blieb offen.

12. Am 1. Juli 2005 wurde ein 44-jähriger Mann in Essen durch zwei neonazis-
tische Skinheads getötet. Die beiden Skinheads verletzten ihr Opfer durch
Schläge. Zwei Tage später wurde er tot in seinem Zimmer aufgefunden. Die
Obduktion stellte „stumpfe Gewalt“ gegen seinen Kopf als Todesursache
fest. Die beiden Angreifer sind als Rechtsextreme bekannt. Das Amtsgericht
Essen verweigerte unter Verweis auf das angewendete Jugendstrafrecht
Auskunft über die Urteile gegen die 17- und 15-jährigen Verdächtigen.

13. Am 14. Mai 2010 wurde der 27-jährige Sven M. in Hemer (Nordrhein-
Westfalen) durch den Besitzer eines illegalen Nazi-Klubs getötet. Sven M.
hatte Verbindungen zur rechtsextremen Szene und war Wochen zuvor aus
dem Klub geworfen und später brutal zusammengeschlagen worden. Am
Tatabend wollte er offenbar klären, wer ihn angegriffen und bedroht hatte.
Nach polizeilichen Ermittlungen rammte der Klub-Besitzer dem Opfer ein
Messer bis zur Wirbelsäule in den Hals und versuchte anschließend mit
Hilfe von drei weiteren Männern den Leichnam zu verscharren. Die Staats-
anwaltschaft sah kein rechtes Motiv für die Tat. Ein Aussteiger berichtete
jedoch, dass in dem Klub „reichlich Drittes Reich“ mit Hakenkreuzfahnen
und Stahlhelmen vorhanden war. Es habe Versammlungen und eine Klub-
kasse gegeben. Ferner seien die Mitglieder von dort aus zu Treffen der
rechtsextremen Szene gefahren. Der Prozess gegen den vorbestraften Besit-
zer wird voraussichtlich im Herbst 2010 eröffnet.

Wir fragen die Bundesregierung:

I. Tötungsverbrechen mit politisch rechter Motivation

1. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des Polen Andrzej F., der am
7. Oktober 1990 vor einer Diskothek in Lübbenau (Brandenburg) bei
einem Angriff von drei jungen Deutschen verprügelt und durch einen
Messerstich tödlich verletzt wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts
als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizei-
lichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

2. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 24-jährigen Klaus-Dieter R.,
der in der Nacht zum 11. Dezember 1990 in einer Wohnung in Berlin-
Lichtenberg von drei Skinheads brutal zusammengeschlagen wurde und
sich in Panik aus einem Zimmerfenster zehn Stockwerke tief in den Tod
stürzte, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte
Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

3. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 17 Jahre alten Kurden Nihad
Y., der am 28. Dezember 1990 in der Kleinstadt Hachenbach (Rheinland-
Pfalz) von einem gleichaltrigen Skinhead durch einen gezielten Messer-

stich ins Herz getötet wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als
politisch motivierte Straftat erfasst?

Drucksache 17/5303 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

4. a) Wird von der Bundesregierung der Tod eines 31 Jahre alten Obdachlosen,
der in der Silvesternacht 1990 von einem angetrunkenen jugendlichen
Skinhead niedergeschlagen wurde, welcher anschließend mit seinen Stie-
feln auf den Wehrlosen eintrat, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als
politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

5. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 21-jährigen Bundeswehrsol-
daten Alexander S., der in der Silvesternacht 1990 von zwei 18-jährigen
Skinheads niedergestochen wurde, die beide der rechtsextremen „Freiheit-
lichen Deutschen Arbeiterpartei“ angehörten, gemäß den Kriterien der
PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

6. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 23-jährigen Matthias K., der
am 8. Mai 1991 bei Gifhorn (Niedersachsen) von fünfzehn Skinheads
angegriffen, zur Bundesstraße 4 getrieben wurde, dort von einem Auto
angefahren wurde und am 2. März 1992 seinen schweren Hirnverletzun-
gen erlag, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte
Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

7. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 39-jährigen Obdachlosen
Helmut L., der in Kästorf (Niedersachsen) von einem 17-jährigen Jugend-
lichen am 4. Juni 1991 in einem Waldstück erstochen wurde, der laut
Innenministerium der örtlichen Skinhead-Szene angehörte und das ob-
dachlose Opfer als „Abschaum“ bezeichnete, gemäß den Kriterien der
PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/5303

8. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 30 Jahre alten Gerd H., der
in Hohenselchow (Brandenburg) am 1. Dezember 1991 von sieben rech-
ten Jugendlichen mit Baseballschlägern verprügelt wurde, gemäß den
Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

9. a) Wird von der Bundesregierung der Tod einer dreiköpfigen Familie aus
Sri Lanka, die am 31. Januar 1992 in ihrer brennenden Flüchtlingsunter-
kunft in Lampertheim/Bergstraße umkam, gemäß den Kriterien der
PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurden diese Tötungsdelikte unmittelbar nach der Tat in einem polizei-
lichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es
als politisch rechts motivierte Straftat geführt?

10. a) Wird von der Bundesregierung der Tod von Erich B., der am 4. April
1992 bei einem Brandanschlag auf ein Asylbewerberheim in Hörstel
(Nordrhein-Westfalen) ums Leben kam, gemäß den Kriterien der PMK-
rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

11. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des Obdachlosen Emil W., der
am 1. Juli 1992 im Rosengarten in Neuruppin (Brandenburg) von drei
Skinheads zusammengeschlagen und erstochen wurde, gemäß den Kri-
terien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

12. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 49-jährigen Obdachlosen
Dieter Klaus K., der in der Nacht zum 1. August 1992 im Park von Bad
Breisig (Rheinland-Pfalz) von zwei Skinheads zusammengetreten und
danach mit einem Kampfmesser erstochen wurde, gemäß den Kriterien
der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

13. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des polnischen Erntehelfers
Ireneusz S., der am 3. August 1992 nach dem Besuch eines Discozeltes

in Stotternheim (Thüringen) beim Verlassen des Geländes über einen
Zaun von drei Ordnern, die laut Staatsanwaltschaft Erfurt der Skinhead-

Drucksache 17/5303 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

szene angehörten, geschlagen und zu Tode getreten wurde, gemäß den
Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

14. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 35-jährigen Obdachlosen
Frank B., der am 24. August 1992 auf dem Zentralplatz in Koblenz
(Rheinland-Pfalz) vom damals 35-jährigen Skinhead Andy Johann H.
(Szenename: „Der deutsche Andy“) erschossen wurde, gemäß den Kri-
terien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK erfasst, und wenn ja, wurde es als poli-
tisch rechts motivierte Straftat geführt?

15. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 58-jährigen Obdachlosen
Günter S., der am 29. August 1992 nachts auf einer Parkbank in Berlin-
Charlottenburg von einem Ku-Klux-Klan-Anhänger totgeschlagen
wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte
Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

16. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 51 Jahre alten Hans-Jochen L.,
der am 18. Dezember 1992 in Oranienburg (Brandenburg) von zwei
Skinheads totgeschlagen wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts
als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

17. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des Türken Sahin C., der am frü-
hen Morgen des 27. Dezember 1992 auf der Autobahn 57 bei Meerbusch
(Nordrhein-Westfalen) von einem polizeibekannten rechten Hooligan
aus Solingen verfolgt und gerammt wurde, gemäß den Kriterien der
PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

18. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 18 Jahre alten Hans-Peter Z.,
der am 12. März 1993 nahe Uelzen (Niedersachsen) von seinem Skin-

head-Kumpan erstochen wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts
als politisch motivierte Straftat erfasst?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/5303

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

19. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des Wehrpflichtigen Matthias L.,
der am 24. April 1993 in Obhausen (Sachsen-Anhalt) bei einem Überfall
von 40 rechten Skinheads auf eine Diskothek totgeschlagen wurde, ge-
mäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat er-
fasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

20. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 42-jährigen marokkanischen
Asylbewerbers Belaid B., der am 8. Mai 1993 in einer Gaststätte in Bel-
zig (Brandenburg) von zwei rechten Skinheads beschimpft und brutal
zusammengeschlagen wurde und an den Spätfolgen der Misshandlung in
der Nacht zum 4. November 2000 starb, gemäß den Kriterien der PMK-
rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

21. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des Motorradfahrers Jeff D.,
deutsch-ägyptischer Hauptdarsteller im DEFA-Film „Bockshorn“, der
am 26. Mai 1993 bei Waldeck (Brandenburg) von einem betrunkenen
Skinhead aus der rechten Szene mit einem gestohlenen Auto überfahren
wurde und seinen schweren Verletzungen erlag, gemäß den Kriterien der
PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

22. a) Wird von Bundesregierung der Tod des 35-jährigen Obdachlosen Horst H.,
der am 5. Juni 1993 in Fürstenwalde (Brandenburg) von zwei jungen
Rechtsextremisten stundenlang gequält und misshandelt wurde, bis er
den Folgen erlag, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch
motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

23. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 35-jährigen Arbeitslosen
Hans-Georg J., der in der Nacht zum 28. Juli 1993 nahe Strausberg

(Brandenburg) von drei rechten Skinheads aus einer fahrenden S-Bahn

Drucksache 17/5303 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

gestoßen wurde und seinen Verletzungen erlag, gemäß den Kriterien der
PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

24. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 19-jährigen Gambiers
Kolong J., der am 7. Dezember 1993 im Eilzug von Hamburg nach
Buchholz von einem 54-jährigen Mann erstochen wurde, gemäß den
Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

25. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 43-jährigen Obdachlosen
Eberhardt T., der am 5. April 1994 in Quedlinburg (Sachsen-Anhalt) ge-
meinsam mit einem anderen Obdachlosen von drei Angehörigen einer
rechten Clique geschlagen und mit Schüssen aus einer Gaspistole in
einen Fluss getrieben wurde, in dem er ertrank, gemäß den Kriterien der
PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

26. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 43-jährigen Klaus R., der in
der Nacht zum 28. Mai 1994 in Leipzig von sechs Skinheads, die eine
Wohnung in der Lützner Straße besetzt hatten, nach einem Streit zu Tode
geprügelt und getreten wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als
politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

27. a) Wird von der Bundesregierung der Tod der 32-jährigen Prostituierten
Beate F., die am 23. Juli 1994 von drei Skinheads in Berlin erwürgt und
an eine Mülltonne gelegt wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts
als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

28. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 45-jährigen polnischen Bau-
arbeiters Jan W. in Berlin, der nach einem Streit mit einer Gruppe junger

Deutscher zusammen mit einem 36-jährigen Landsmann ins Wasser ge-
trieben und gewaltsam daran gehindert wurde, ans Ufer zurückzu-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/5303

schwimmen, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch moti-
vierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

29. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 42-jährigen Radfahrers
Gunter M., der am 6. August 1994 nachts in Velten (Brandenburg) von
vier Skinheads von seinem Fahrrad gestoßen und dann getötet wurde,
gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat er-
fasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

30. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 65-jährigen Obdachlosen
Horst P., der in der Nacht zum 5. Februar 1995 im Stadtpark von Velbert
(Nordrhein-Westfalen) von einer siebenköpfigen Gruppe von Rechts-
extremisten getötet wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als
politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

31. a) Wird von der Bundesregierung der Tod der 25-jährigen Dagmar K., die
im Juli 1995 vom Neonazi Thomas L. aus Gladbeck und seiner Lebens-
gefährtin ermordet wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als
politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motiviert Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

32. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 48-jährigen Homosexuellen
Klaus-Peter B., der in der Nacht zum 7. September 1995 in Amberg
(Bayern) von den Skinheads Richard L. und Dieter M. in die Vils gewor-
fen wurde und ertrank, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch
motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

33. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 43-jährigen Geschäftsmanns
Bernd G., der am 8. Mai 1996 in Leipzig (Sachsen) von drei jungen Män-
nern, die der rechten Szene zugerechnet wurden, auf offener Straße zu-

sammengeschlagen und erstochen wurde, gemäß den Kriterien der
PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Drucksache 17/5303 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

34. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 26-jährigen Boris M., der am
Abend des 11. Juli 1996 auf dem Thälmann-Platz in Wolgast (Mecklen-
burg-Vorpommern) von zwei betrunkenen Skinheads mit Springerstie-
feln und Faustschlägen malträtiert wurde und zwei Tage später seinen
schweren Kopfverletzungen erlag, gemäß den Kriterien der PMK-rechts
als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

35. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 44-jährigen Elektrikers
Werner W., der am 19. Juli 1996 am Bahnhof von Eppingen (Baden-
Württemberg) von einer rechtsgerichteten Jugendbande überfallen, aus-
geraubt und zu Tode geprügelt wurde, gemäß den Kriterien der PMK-
rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

36. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 34-jährigen Andreas G., der
am 1. August 1996 in Eisenhüttenstadt (Brandenburg) von sechs rechten
Jugendlichen zu Tode getrampelt wurde, gemäß den Kriterien der PMK-
rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

37. a) Wird von der Bundesregierung der Tod des 30-jährigen Asylbewerbers
Achmed B., der am 23. November 1996 in Leipzig (Sachsen) vor einem
Gemüsegeschäft von Skinheads niedergestochen wurde, gemäß den Kri-
terien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

38. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 42-jährigen Vietnamesen
Phan Van T., der am 31. Januar 1997 am Bahnhof von Fredersdorf
(Brandenburg) von einem ausländerfeindlichen Deutschen getötet
wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte
Straftat erfasst?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/5303

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

39. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 37-jährigen Italieners
Antonio M., der am 13. Februar 1997 in Caputh (Brandenburg) von
einem 18-jährigen Deutschen in der Havel ertränkt wurde, gemäß den
Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

40. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 31-jährigen Chris D. und
des 26-jährigen Olaf S., die in der Nacht zum 17. April 1997 in Berlin-
Treptow durch einen Neonazi erstochen wurden, gemäß den Kriterien
der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurden diese Tötungsdelikte unmittelbar nach der Tat in einem polizei-
lichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurden sie
als politisch rechts motivierte Straftaten geführt?

41. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 50-jährigen Arbeitslosen
Horst G., der von vier jungen Männern am 22. April 1997 in Sassnitz
(Mecklenburg-Vorpommern) erschlagen wurde, gemäß den Kriterien der
PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

42. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 39-jährigen Mathias S.,
der am 23. September 1997 in Cottbus (Brandenburg) von dem 19 Jahre
alten Skinhead Reinhold K. erstochen wurde, gemäß den Kriterien der
PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

43. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 45-jährigen Georg V., der
am 27. September 1997 in Cottbus (Brandenburg) von dem 19 Jahre
alten Skinhead Reinhold K. getötet wurde, gemäß den Kriterien der
PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-

chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

Drucksache 17/5303 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

44. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 59-jährigen Rentners
Josef Anton G., der am 14. Oktober 1997 in Bochum (Nordrhein-West-
falen) von mehreren Skinheads niedergeschlagen wurde und drei Tage
später seinen schweren Verletzungen erlag, gemäß den Kriterien der
PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

45. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung der 14-jährigen Jana G., die
am 26. März 1998 in Saalfeld (Thüringen) auf offener Straße von einem
15-Jährigen aus der rechtsradikalen Szene erstochen wurde, gemäß den
Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

46. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 58-jährigen Frührentners
Egon E., der am 17. März 1999 in Duisburg von drei rechten Skinheads
totgetreten wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch
motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

47. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 17-jährigen Malerlehr-
lings Patrick T., der in der Nacht des 3. Oktober 1999 auf dem Heimweg
von einem Punkfestival in Hohenstein-Ernstthal (Sachsen) von drei
Männern überfallen und totgeschlagen wurde, gemäß den Kriterien der
PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

48. a) Wird von der Bundesregierung vor dem Hintergrund die Tötung des
38- jährigen Sozialhilfeempfängers Kurt S., der in der Nacht zum 6. Ok-
tober 1999 von vier Skinheads in Berlin-Lichtenberg zu Tode gequält
wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch rechts moti-
vierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/5303

49. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 37-jährigen, geistig be-
hinderten Hans-Werner G., der am 8. Oktober 1999 in Löbejün (Sachsen-
Anhalt) von drei rechten Tätern zu Tode gequält wurde, gemäß den Kri-
terien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

50. a) Werden von der Bundesregierung die Tötungen der 18-jährigen Daniela
P., des 54-jährigen Karl-Heinz L., des 60-jährigen Horst Z. und seiner
59- jährige Frau Ruth Z., die am 1. November 1999 in Bad Reichenhall
(Bayern) vom 16-jährigen Martin P. erschossen wurden, gemäß den Kri-
terien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftaten erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurden diese Tötungsdelikte unmittelbar nach der Tat in einem polizei-
lichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurden sie
als politisch rechts motivierte Straftaten geführt?

51. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 52-jährigen Obdachlosen
Bernd S., der am 31. Januar 2000 von zwei rechten Jugendlichen in
Weißwasser (Sachsen) geprügelt und zu Tode gequält wurde, gemäß den
Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

52. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 60-jährigen Helmut S.,
der am 29. April 2000 in einem Plattenhaus in Halberstadt (Sachsen-
Anhalt) von einem 29-jährigen Rechtsextremen erstochen wurde, gemäß
den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

53. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 60-jährigen Sozialhilfe-
empfängers Dieter E., der in der Nacht zum 25. Mai 2000 in seiner Woh-
nung in Berlin-Pankow von vier Rechtsextremisten überfallen und getö-
tet wurde, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte
Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

Drucksache 17/5303 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

54. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 22-jährigen Punks Falko L.,
der am 31. Mai 2000 in Eberswalde (Brandenburg) von einem Ange-
hörigen der rechten Szene vor ein Taxi gestoßen und überfahren wurde,
gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat er-
fasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

55. a) Werden von der Bundesregierung die Tötungen des 35-jährigen Polizei-
kommissars Thomas G., der 34-jährigen Polizistin Yvonne H. und des
35-jährigen Polizisten Matthias L., die am 14. Juni 2000 in Dortmund
bzw. Waltrop (Nordrhein-Westfalen) von dem 31-jährigen Rechtsextre-
misten Michael B. erschossen wurden, gemäß den Kriterien der PMK-
rechts als politisch motivierte Straftaten erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurden diese Tötungsdelikte unmittelbar nach der Tat in einem polizei-
lichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurden sie
als politisch rechts motivierte Straftaten geführt?

56. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des Obdachlosen Klaus-
Dieter G., der in der Nacht zum 24. Juni 2000 in Greifswald (Mecklen-
burg-Vorpommern) von drei Rechten erschlagen wurde, gemäß den Kri-
terien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

57. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 52-jährigen Obdachlosen
Jürgen S., der am 9. Juli 2000 in einem Abrisshaus in Wismar (Mecklen-
burg-Vorpommern) von rechten Tätern mit Schlägen und Tritten so
schwer misshandelt wurde, dass er kurze Zeit später seinen Verletzungen
erlag, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte
Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

58. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 38 Jahre alten Willi W.
durch fünf junge Männer in der Nacht zum 25. März 2001 in Milzau
(Sachsen-Anhalt) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als motivierte
Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als

politisch rechts motivierte Straftat geführt?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/5303

59. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 31-jährigen Asylbewer-
bers Mohammed B. durch vier Männer in der Nacht zum 22. April 2001
nahe Jamen (Vorpommern) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als
politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

60. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des alkoholkranken Klaus-
Dieter H. durch zwei Männer am 9. August 2001 in Wittenberge, gemäß
den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

61. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung der 54-jährigen Dorit B.
durch den Rechtsextremen Frank R. am 17. August 2001 in Fulda (Hes-
sen) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straf-
tat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

62. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 24-jährigen Kajrat B.
durch mehrere Männer am 3. Mai 2002 in Wittstock gemäß den Kriterien
der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

63. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 29-jährigen Ronald M.
durch vier Neonazis am 1. Juni 2002 auf einem Feld bei Neu Mahlisch
in Brandenburg gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch moti-
vierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

64. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 19-jährigen Ahmet S.
durch einen Neonazi am 9. August 2002 in Sulzbach (Saarland) gemäß
den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-

chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

Drucksache 17/5303 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

65. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 48-jährigen Hartmut B.
durch Rechtsextreme am 25. Januar 2003 in Erfurt gemäß den Kriterien
der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

66. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 40-jährigen Andreas O.
durch mehrere Männer am 21. März 2003 in Naumburg gemäß den Kri-
terien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

67. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 25-jährigen Enrico S.
durch drei rechtsextreme Skinheads in der Nacht zum 29. März 2003 in
Frankfurt an der Oder gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch
motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

68. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 49-jährigen Gerhard F.
durch einen 38-jährigen Mann in der Nacht zum 10. Juli 2003 in seiner
Wohnung in einer Obdachlosenunterkunft im niedersächsischen Schar-
nebeck gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte
Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

69. a) Werden von der Bundesregierung die Tötungen des 45-jährigen
Hartmut N., der 26-jährigen Alja N. sowie der 53-jährigen Mechthild B.
durch einen bekennenden Rechtsextremen am 7. Oktober 2003 in
Overath (Nordrhein-Westfalen) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als
politisch motivierte Straftaten erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurden diese Tötungsdelikte unmittelbar nach der Tat in einem polizei-
lichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurden sie
als politisch rechts motivierte Straftaten geführt?

70. a) Werden von der Bundesregierung die Tötungen des 15-jährigen Viktor F.,
des 16-jährigen Waldemar I. und des 17-jährigen Aleksander S. durch den
Skinhead Leonhard S. am 19. Dezember 2003 in Heidenheim (Baden-

Württemberg) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch moti-
vierte Straftaten erfasst?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/5303

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurden diese Tötungsdelikte unmittelbar nach der Tat in einem polizei-
lichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurden sie
als politisch rechts motivierte Straftaten geführt?

71. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 27-jährigen Oleg V. durch
vier rechtsextreme Jugendliche am 20. Januar 2004 im thüringischen
Gera gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straf-
tat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

72. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 46-jährigen Martin G.
durch fünf Rechtsextreme am 30. Januar 2004 in Burg (Sachsen-Anhalt)
gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat er-
fasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

73. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 31-jährigen Thomas S.
durch den bekennenden Rechtsextremen Sven K. am 28. März 2005 in
Dortmund gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte
Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

74. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 20-jährigen Tim M. durch
einen Neonazi am 26. November 2005 in Bad Buchau (Baden-Württem-
berg) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straf-
tat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

75. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 41-jährigen Deutsch-
Polen Andreas P. durch einen jungen Neonazi in der Nacht zum 6. Mai
2006 im bayerischen Plattling gemäß den Kriterien der PMK-rechts als
politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-

chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

Drucksache 17/5303 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

76. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 17-jährigen M. S. durch
das ehemalige NPD-Mitglied Garvin K. in der Nacht zum 14. Juli 2007
in Brinjahe (Schleswig-Holstein) gemäß den Kriterien der PMK-rechts
als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

77. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 40-jährigen Peter S. durch
einen Rechtsextremen in der Nacht zum 26. April 2008 im bayerischen
Memmingen gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motiviert
erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

78. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 59-jährigen Karl-Heinz T.
durch den 18-jährigen Michael H. am 23. Juli 2008 in Leipzig gemäß den
Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

79. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 50-jährigen Hans-
Joachim S. durch zwei alkoholisierte Rechtsextreme in der Nacht zum
1. August 2008 in Dessau (Sachsen-Anhalt) gemäß den Kriterien der
PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

II. Tötungsverbrechen mit vermuteter politisch rechter Motivation

1. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung von Bruno K. durch zwei neo-
nazistische Skinheads am 15. Dezember 1992 in Siegen (Nordrhein-West-
falen) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straf-
tat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

2. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 18-jährigen Piotr K. durch
einen Neonazi am 6. November 1994 am Bahnhof Rothenburg/Fulda

(Hessen) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte
Straftat erfasst?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/5303

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

3. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 18-jährigen Michael G.
durch einen 17-Jährigen am 20. November 1994 im sächsischen Zittau ge-
mäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

4. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung von Erich F., der am 23. Sep-
tember 1997 im brandenburgischen Angermünde von mehreren Männern
so schwer verletzt wurde, dass er am 30. August 1998 im Krankenhaus
starb, gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straf-
tat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

5. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung eines 39-jährigen Mannes mit
geistigen Behinderungen durch drei Männer am 29. Dezember 1999 in
Halle (Saale) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte
Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

6. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 51-jährigen Fred B. durch
zwei Rechtsextreme am 26. März 2001 in Grimmen (Mecklenburg-Vor-
pommern) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte
Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

7. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 18-jährigen Arthur L.
durch einen neonazistischen Skinhead am 9. September 2001 in Bräunlin-
gen (Baden) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte
Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-

chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

Drucksache 17/5303 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

8. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 36-jährigen Ingo B. durch
drei Rechtsextreme am 5. November 2001 in Berlin gemäß den Kriterien
der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

9. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung von Klaus Dieter L. durch
zwei rechtsextreme Skinheads am 15. Mai 2002 in Neubrandenburg
(Mecklenburg-Vorpommern) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als
politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

10. a) Wird von der Bundesregierung die tödliche Verletzung des 35-jährigen
Günter T. durch vier Männer am 20. April 2003 im sächsischen Riesa ge-
mäß den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat er-
fasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

11. a) Werden von der Bundesregierung die Tötungen des 22-jährigen Petros C.
und des 23-jährigen Stefanos C. durch einen Rechtsextremen am 6. De-
zember 2003 in Kandel (Rheinland-Pfalz) gemäß den Kriterien der
PMK-rechts als politisch motivierte Straftaten erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurden diese Tötungsdelikte unmittelbar nach der Tat in einem polizei-
lichen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde sie
als politisch rechts motivierte Straftaten geführt?

12. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung eines 44-jährigen Mannes
durch zwei neonazistische Skinheads am 1. Juli 2005 in Essen gemäß
den Kriterien der PMK-rechts als politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als
politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

13. a) Wird von der Bundesregierung die Tötung des 27-jährigen Sven M.
durch den Besitzer eines illegalen Nazi-Klubs am 14. Mai 2010 in
Hemer (Nordrhein-Westfalen) gemäß den Kriterien der PMK-rechts als
politisch motivierte Straftat erfasst?

Falls nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dieser Fall nicht als

politisch rechts motivierte Straftat kategorisiert wird?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39 – Drucksache 17/5303

b) Wurde dieses Tötungsdelikt unmittelbar nach der Tat in einem polizeili-
chen Lagebild oder in der PMK-rechts erfasst, und wenn ja, wurde es als
politisch rechts motivierte Straftat geführt?

III. Zur Erstellung der PMK und zur Evaluierung der Erfassung rechtsextremer
Straftaten

1. Werden oder wurden – falls ja, bis wann – rechtsextrem motivierte Tötungs-
delikte durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) erfasst, und wie
viele rechtsextrem motivierte Tötungsdelikte konnte das BfV seit 1990 ermit-
teln?

2. Wann wurden seit 1990 jeweils aus welchem Anlass und mit jeweils welchen
Ergebnissen die polizeilichen Erfassungskriterien rechtsextremer Straftaten
evaluiert und/oder überarbeitet (bitte einzeln anführen)?

3. Wurden bei der Evaluierung der Erfassungskriterien rechtsextremer Strafta-
ten auch externe Personen hinzugezogen, und wenn ja, um welche Personen
handelt es sich und welche inhaltlichen Differenzen sind der Bundesregie-
rung hinsichtlich der Bewertung der Erfassungskriterien bekannt?

4. Welche genauen Umstände und Erkenntnisse gaben den Anlass dafür, im Jahr
2000 über die Erfassungskriterien rechter Straftaten neu zu beraten und sich
unter den Innenministern des Bundes und der Länder über die Definition der
PMK zu verständigen?

5. Zu welchen Neuerungen führte die neu entwickelte PMK bezüglich der Erfas-
sungskriterien, und worin bestehen die Unterschiede zum alten Meldewesen?

6. Wurde seit der Verabschiedung der PMK im Jahr 2001 auch dieses Erfas-
sungs- und Meldesystem evaluiert, und wenn ja, mit welchen Ergebnissen?

7. Wie hoch ist die Anzahl der Tötungsdelikte mit rechtsextremer Motivation
seit 1990, die anfänglich in die aktuellen Eingangsstatistiken und/oder Lage-
bilder der Polizeien eingegangen sind?

8. Wäre es aus der Sicht der Bundesregierung sinnvoll, die Zahl all derjenigen
Tötungsfälle mit rechtsextremer Motivation zu erfassen, die ursprünglich in
die Lagebilder der Polizeien eingegangen sind (und sei es auch nur numme-
risch), um ein möglichst vollständiges Bild der Sicherheitslage in Bezug auf
die Gefährdung durch rechte Gewalttäter zu erlangen und um die Öffentlich-
keit über die tatsächliche Bedrohungslage zu informieren, und wenn nein,
warum nicht?

Berlin, den 17. Februar 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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