BT-Drucksache 17/5093

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/4401 - b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drucksache 17/4197 - c) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drucksache 17/207- d) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 17/1557 - e) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 17/2325 - f) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 17/4681 - g) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/1571 - h) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/2491 - i) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 17/3065 -

Vom 16. März 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/5093
17. Wahlperiode 16. 03. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/4401 –

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum
besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer
aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften

b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Rüdiger Veit, Daniela Kolbe (Leipzig),
Gabriele Fograscher, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/4197 –

Entwurf eines Gesetzes für ein erweitertes Rückkehrrecht im Aufenthalts-
gesetz

c) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Rüdiger Veit, Dr. Dieter
Wiefelspütz, Olaf Scholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/207 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
(Altfallregelung)

d) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim
Dag˘delen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/1557 –

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
(Bleiberechtsregelung und Vermeidung von Kettenduldungen)
e) zu dem Antrag der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dag˘delen,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/2325 –

Menschenrecht auf Freizügigkeit ungeteilt verwirklichen

Drucksache 17/5093 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

f) zu dem Antrag der Abgeordneten Sevim Dag˘delen, Jan Korte, Matthias
W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/4681 –

Für ein wirksames Rückkehrrecht und eine Stärkung der Rechte der Opfer
von Zwangsverheiratungen

g) zu dem Antrag der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Memet Kilic, Volker Beck
(Köln), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/1571 –

Für eine wirksame und stichtagsunabhängige gesetzliche Bleiberechts-
regelung im Aufenthaltsgesetz

h) zu dem Antrag der Abgeordneten Memet Kilic, Volker Beck (Köln), Ekin
Deligöz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/2491 –

Opfer von Zwangsverheiratungen wirksam schützen durch bundesgesetzliche
Reformen und eine Bund-Länder-Initiative

i) zu dem Antrag der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln),
Memet Kilic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/3065 –

Residenzpflicht abschaffen – Für weitestgehende Freizügigkeit von
Asylbewerbern und Geduldeten

A. Problem

Zu den Buchstaben a, b, e, f, h und i

Zwangsheirat ist auch in Deutschland ein ernst zu nehmendes Problem. Dieses
ist in den letzten Jahren verstärkt in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt.
Immer mehr Betroffene, insbesondere junge Migrantinnen, berichten öffentlich
von ihren Erfahrungen.

Zum Schutz der Betroffenen müssen die Bekämpfung der Zwangsheirat ver-
stärkt und das Bewusstsein der Öffentlichkeit für das Unrecht, das in jeder
Zwangsheirat liegt, geschärft werden. Der Schwerpunkt muss in erster Linie im
präventiven und sozialen Bereich liegen. Aber auch in rechtlicher Hinsicht
kann ein Beitrag geleistet werden.

Zwar enthält das geltende Recht bereits Regelungen, die vor Zwangsheirat schüt-
zen, eine Auflösung der durch Zwangsheirat entstandenen Ehe ermöglichen und

Schutz gegen die aufenthaltsrechtlichen Nachteile, die für ausländische Opfer
einer Zwangsheirat entstehen können, bieten. Zum Schutz des hohen Rechtsguts

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/5093

der Eheschließungsfreiheit sollen diese Regelungen aber noch effektiver ausge-
staltet werden.

Daneben sollen durch den Entwurf zu Buchstabe a weitere aufenthalts- und
asylrechtliche Probleme gelöst werden.

Verletzt der Ausländer seine Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs,
so ist dies nach geltender Rechtslage bei der Entscheidung über die Verlän-
gerung einer Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Um die Anwendung der
bestehenden Gesetze in der Praxis zu verbessern, ist eine klarstellende Ergän-
zung der gesetzlichen Regelung erforderlich.

Die Mindestbestandszeit einer Ehe, die für den Fall des Scheiterns ein eigenstän-
diges Aufenthaltsrecht begründet, ist im Jahr 2000 auf zwei Jahre verkürzt wor-
den. Hierdurch ist der Anreiz für ausschließlich zum Zwecke der Erlangung eines
Aufenthaltstitels beabsichtigte Eheschließungen (Scheinehen) erhöht worden.

Der Aufenthalt von Asylbewerbern ist räumlich auf das Gebiet einer Ausländer-
behörde, der Aufenthalt von Geduldeten auf das Gebiet eines Landes beschränkt.
Bereits nach geltender Rechtslage kann zur Ausübung einer Beschäftigung von
der räumlichen Beschränkung für Geduldete abgesehen werden. Keine gesetz-
liche Regelung besteht bislang für die Fälle des Schulbesuchs, der Ausbildung
oder des Studiums.

Zu den Buchstaben c, d und g

In ihren Vorlagen fordern die Oppositionsfraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Wesentlichen großzügigere Bleiberechtsrege-
lungen für Geduldete, um das Problem der sog. Kettenduldungen dauerhaft zu
lösen.

B. Lösung

Der Entwurf zu Buchstabe a sieht die Schaffung eines eigenständigen Wieder-
kehrrechts für ausländische Opfer von Zwangsverheiratungen vor, die von der
Rückkehr nach Deutschland abgehalten werden. Daneben sieht der Entwurf zu
Buchstabe a die Schaffung eines eigenständigen Straftatbestands gegen Zwangs-
heirat im Strafgesetzbuch vor. Erfasst werden die Nötigung zur Eingehung einer
Ehe sowie Fallkonstellationen, in denen das Opfer dem tatsächlichen und recht-
lichen Schutz, der mit seinem Aufenthalt im Inland verbunden ist, durch be-
sondere Einwirkung entzogen wird, um es zur Eingehung der Ehe zu nötigen.
Darüber hinaus soll die Antragsfrist zur Aufhebung der Ehe im Bürgerlichen Ge-
setzbuch (BGB) von einem auf drei Jahre verlängert werden.

Die Verpflichtung einer Ausländerbehörde, vor Verlängerung einer Aufent-
haltserlaubnis festzustellen, ob der Ausländer seiner Pflicht zur Integrations-
kursteilnahme nachgekommen ist, wird ausdrücklich normiert. Daneben wer-
den Datenübermittlungsregelungen im Zusammenhang mit der Durchführung
von Integrationsmaßnahmen, die in der Integrastionskursverordnung enthalten
sind, nunmehr im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geregelt.

Zur Verminderung des Anreizes zur Eingehung einer Scheinehe wird die Min-
destbestandszeit, die für den Fall des Scheiterns der Ehe ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht begründet, auf drei Jahre erhöht.

Im Interesse von Asylbewerbern und Geduldeten wird für diese Personengrup-
pen die Möglichkeit einer Ausnahme von der räumlichen Beschränkung in Fäl-
len der Ausübung einer Beschäftigung, des Schulbesuchs, der Ausbildung und
des Studiums geschaffen.
Darüber hinaus hat der Innenausschuss beschlossen, den Gesetzentwurf zu Buch-
stabe a im Wesentlichen um folgende Punkte zu ergänzen:

Drucksache 17/5093 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

– Einführung eines eigenständigen Aufenthaltstitels für gut integrierte gedul-
dete Jugendliche und Heranwachsende;

– zusätzliche Sanktionsmöglichkeiten bei integrationswidrigem Verhalten.

Zu Buchstabe a

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/4401 in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen
der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/4197 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe c

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/207 mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der
SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe d

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 17/1557 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN.

Zu Buchstabe e

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/2325 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe f

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/4681 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Zu Buchstabe g

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/1571 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der SPD.

Zu Buchstabe h

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/2491 mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion der SPD.

Zu Buchstabe i

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 17/3065 mit den Stimmen der Frak-

tionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/5093

C. Alternativen

Beibehaltung der gegenwärtigen Rechtslage oder Annahme weitergehender Re-
gelungen.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Die Einführung eines Wiederkehrrechts für die Opfer von Zwangsheirat durch den
Entwurf zu Buchstabe a, das über die bereits im geltenden Recht bestehenden Re-
gelungen hinausgeht, sowie die Erweiterung der Ausnahmen von der räumlichen
Beschränkung für Geduldete und Asylbewerber können einen Mehraufwand bei
den Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden verursachen, der im Einzelnen
nicht genau eingeschätzt werden kann. Der Mehraufwand wird in den vorhande-
nen Ansätzen der betroffenen Einzelpläne eingespart.

Soweit durch den Entwurf zu Buchstabe a über die bereits im geltenden Recht be-
stehende Strafbarkeit wegen Nötigung hinaus eine Strafbarkeit neu begründet wird,
kann ein Mehraufwand bei den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten
entstehen, der im Einzelnen nicht genau eingeschätzt werden kann. Der Mehrauf-
wand wird in den vorhandenen Ansätzen der betroffenen Einzelpläne eingespart.

E. Sonstige Kosten

Die im Entwurf zu Buchstabe a vorgesehenen Regelungen sind nicht mit zusätz-
lichen Belastungen für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme ver-
bunden. Auswirkungen auf Einzelpreise, insbesondere auf das Verbraucherpreis-
niveau, sind nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Für die Wirtschaft, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung werden durch
den Entwurf zu Buchstabe a keine Informationspflichten eingeführt, geändert
oder abgeschafft.

Drucksache 17/5093 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolleg beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/4401 mit folgenden Maßgaben, im
Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

‚1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 25a Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugend-
lichen und Heranwachsenden“.

b) Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe eingefügt:

㤠88a Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Inte-
grationsmaßnahmen“.‘

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen,
ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen
Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist.“

b) Folgender Satz wird angefügt:

„War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integra-
tionskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Ver-
längerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein
Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht
erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis er-
bracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und
soziale Leben anderweitig erfolgt ist.“ ‘

c) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt:

‚3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

㤠25a
Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten

Jugendlichen und Heranwachsenden

(1) Einem geduldeten Ausländer, der in Deutschland geboren
wurde oder vor Vollendung des 14. Lebensjahres eingereist ist, kann
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

1. er sich seit sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder
mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält,

2. er sechs Jahre erfolgreich im Bundesgebiet eine Schule besucht
oder in Deutschland einen anerkannten Schul- oder Berufs-
abschluss erworben hat und

3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Voll-

endung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt
wird,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/5093

sofern gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisheri-
gen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse
der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Solange sich der
Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder
beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet,
schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicher-
stellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufent-
haltserlaubnis nicht aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist
zu versagen, wenn die Abschiebung aufgrund eigener falscher An-
gaben des Ausländers oder aufgrund seiner Täuschung über seine
Identität oder Staatsangehörigkeit ausgesetzt ist. Die Aufenthalts-
erlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden,
wenn die Ablehnung nach § 30 Absatz 3 Asylverfahrensgesetz
einen Antrag nach § 14a Asylverfahrensgesetz betrifft.

(2) Den Eltern oder einem allein personenberechtigten Elternteil
eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis
nach Absatz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wer-
den, wenn

1. die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund
von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit
oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Be-
seitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert
wird und

2. der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesi-
chert ist.

Minderjährigen Kindern eines Ausländers, der eine Aufenthaltser-
laubnis nach Satz 1 besitzt, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt
werden, wenn sie mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben.

(3) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 ist
ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet
begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstra-
fen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen
wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asyl-
verfahrensgesetz nur von Ausländern begangen werden können,
grundsätzlich außer Betracht bleiben.“

4. In § 29 Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 25 Abs. 4
bis 5,“ die Wörter „§ 25a Absatz 1 und 2,“ eingefügt.‘

d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und wie folgt gefasst:

‚5. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „zwei“ durch das
Wort „drei“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „zweijährigen“ durch das Wort „drei-
jährigen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird der Teilsatz nach dem Semikolon wie folgt
gefasst:

„dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Op-
fer häuslicher Gewalt ist“.
cc) Der ursprüngliche Teilsatz wird als neuer Satz 3 eingefügt.‘

e) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 6 und 7.

Drucksache 17/5093 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

f) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

‚8. In § 44a wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Teilnahmeverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
erlischt außer durch Rücknahme oder Widerruf nur, wenn der Aus-
länder ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen hat.“ ‘

g) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 9 und wie folgt gefasst:

‚9. Dem § 51 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufent-
haltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des
§ 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt
oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der
Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten
wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangs-
lage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise,
wieder einreist.“ ‘

h) Nach Nummer 9 werden folgende Nummern 10 und 11 eingefügt:

‚10. In § 55 Absatz 3 Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 60a Abs. 2“
die Angabe „und 2b“ eingefügt.

11. Nach § 60a Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung
seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Eltern-
teils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem
allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebens-
gemeinschaft leben, ausgesetzt werden.“ ‘

i) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 12 und 13.

2. Artikel 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. In Absatz 6 werden nach dem Wort „Gebiet“ die Wörter „ , dem Gebiet
des Landes oder, soweit Einvernehmen zwischen den beteiligten Lan-
desregierungen besteht, im Gebiet eines anderen Landes“ eingefügt.‘

3. Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 8 eingefügt:

‚Artikel 8
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Abschnitt I der Anlage zu der AZRG-Durchführungsverordnung vom
17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch … geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 10 Spalte A Buchstabe c werden nach Doppelbuchstabe ll
folgende Doppelbuchstaben mm bis oo eingefügt:

„mm) § 25a Absatz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut in-
tegrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: integrierter Ju-
gendlicher/Heranwachsender)

erteilt am

befristet bis

nn) § 25a Absatz 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut
integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Eltern)
erteilt am

befristet bis

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/5093

oo) § 25a Absatz 2 Satz 2 AufenthG (Aufenthaltsgewährung bei gut
integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden: Geschwister)

erteilt am

befristet bis“.

2. In Nummer 10 Spalte B wird zu den neuen Doppelbuchstaben mm bis oo
aus der Spalte A die Angabe „(2)*)“ eingefügt.

3. In Nummer 17 Spalte A wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e
eingefügt:

„e) Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
nach § 60a Absatz 2b

erteilt am

befristet bis

widerrufen am“.

4. Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f.

5. In Nummer 17 Spalte B wird zu dem neuen Buchstaben e aus der Spal-
te A die Angabe „(2)“ eingefügt.‘

4. Der bisherige Artikel 8 wird Artikel 9.

b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/4197 abzulehnen,

c) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/207 abzulehnen,

d) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1557 abzulehnen,

e) den Antrag auf Drucksache 17/2325 abzulehnen,

f) den Antrag auf Drucksache 17/4681 abzulehnen,

g) den Antrag auf Drucksache 17/1571 abzulehnen,

h) den Antrag auf Drucksache 17/2491 abzulehnen,

i) den Antrag auf Drucksache 17/3065 abzulehnen.

Berlin, den 16. März 2011

Der Innenausschuss

Wolfgang Bosbach
Vorsitzender

Reinhard Grindel
Berichterstatter

Rüdiger Veit
Berichterstatter

Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Memet Kilic
Berichterstatter

Josef Philip Winkler
Berichterstatter

Zu Buchstabe f drucksachen 17(4)205 und 17(4)217 empfohlen.
Der Antrag auf Drucksache 17/4681 wurde in der 93. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 24. Februar 2011 an
den Innenausschuss federführend sowie an den Rechtsaus-
schuss, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat in seiner 33. Sitzung am 16. März 2011 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
Drucksache 17/5093 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Reinhard Grindel, Rüdiger Veit, Hartfrid Wolff
(Rems- Murr), Ulla Jelpke, Memet Kilic und Josef Philip Winkler

I. Zum Verfahren

1. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/4401 wurde in der
84. Sitzung des Deutschen Bundestages am 20. Januar 2011
an den Innenausschuss federführend sowie an den Auswär-
tigen Ausschuss, den Rechtsausschuss, den Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und den Ausschuss
für Menschenrechte und humanitäre Hilfe zur Mitberatung
überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/4197 wurde in der
84. Sitzung des Deutschen Bundestages am 20. Januar 2011
an den Innenausschuss federführend sowie an den Rechts-
ausschuss, den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend und den Ausschuss für Menschenrechte und huma-
nitäre Hilfe zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe c

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/207 wurde in der
12. Sitzung des Deutschen Bundestages am 17. Dezember
2009 an den Innenausschuss federführend sowie an den
Rechtsausschuss, den Ausschuss für Arbeit und Soziales
und den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe zur Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe d

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1557 wurde in der
40. Sitzung des Deutschen Bundestages am 6. Mai 2010 an
den Innenausschuss federführend sowie an den Rechtsaus-
schuss, den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Aus-
schuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und den
Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe zur
Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe e

Der Antrag auf Drucksache 17/2325 wurde in der 84. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 20. Januar 2011 an den
Innenausschuss federführend sowie an den Rechtsaus-
schuss, den Ausschuss für Arbeit und Soziales und den Aus-
schuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe zur Mitbe-
ratung überwiesen.

Zu Buchstabe g

Der Antrag auf Drucksache 17/1571 wurde in der 40. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 6. Mai 2010 an den In-
nenausschuss federführend sowie an den Rechtsausschuss,
den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und den Ausschuss
für Menschenrechte und humanitäre Hilfe zur Mitberatung
überwiesen.

Zu Buchstabe h

Der Antrag auf Drucksache 17/2491 wurde in der 84. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 20. Januar 2011 an den
Innenausschuss federführend sowie an den Rechtsausschuss,
den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und
den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe zur
Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe i

Der Antrag auf Drucksache 17/3065 wurde in der 84. Sit-
zung des Deutschen Bundestages am 20. Januar 2011 an den
Innenausschuss federführend sowie an den Rechtsausschuss,
den Ausschuss für Arbeit und Soziales, den Ausschuss für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und den Ausschuss für
Menschenrechte und humanitäre Hilfe zur Mitberatung über-
wiesen.

2. Voten der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a (Drucksache 17/4401)

Der Auswärtige Ausschuss hat in seiner 31. Sitzung am
16. März 2011 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme
des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Rechtsausschuss hat in seiner 39. Sitzung am 16. März
2011 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetz-
entwurf in der Fassung des Änderungsantrags der Koali-
tionsfraktionen der CDU/CSU und FDP auf Ausschussdruck-
sachen 17(4)205 und 17(4)217 anzunehmen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat in seiner 34. Sitzung am 16. März 2011 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN sowie einer Stimme aus der Fraktion der
FDP die Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des
Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
Jugend und den Ausschuss für Menschenrechte und huma-
nitäre Hilfe zur Mitberatung überwiesen.

90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzentwurf anzuneh-
men.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/5093

Zu Buchstabe b (Drucksache 17/4197)

Der Rechtsausschuss hat in seiner 39. Sitzung am 16. März
2011 mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, FDP und
DIE LINKE. gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat in seiner 34. Sitzung am 16. März 2011 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Ge-
setzentwurf abzulehnen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
hat in seiner 33. Sitzung am 16. März 2011 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, FDP und DIE LINKE. gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des
Gesetzentwurfs empfohlen.

Zu Buchstabe c (Drucksache 17/207)

Der Rechtsausschuss hat in seiner 39. Sitzung am 16. März
2011 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimment-
haltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 54. Sit-
zung am 16. März 2011 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie einer Stimme aus der
Fraktion der SPD empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat in seiner 33. Sitzung am 16. März 2011 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen.

Zu Buchstabe d (Drucksache 17/1557)

Der Rechtsausschuss hat in seiner 39. Sitzung am 16. März
2011 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN die Ablehnung des Gesetzentwurfs emp-
fohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 54. Sit-
zung am 16. März 2011 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN sowie einer Stimme aus der Fraktion der
SPD empfohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat in seiner 34. Sitzung am 16. März 2011 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat in seiner 33. Sitzung am 16. März 2011 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Gesetzentwurf abzulehnen.

Zu Buchstabe e (Drucksache 17/2325)

Der Rechtsausschuss hat in seiner 39. Sitzung am 16. März
2011 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des An-
trags empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 54. Sit-
zung am 16. März 2011 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
hat in seiner 33. Sitzung am 16. März 2011 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Zu Buchstabe f (Drucksache 17/4681)

Der Rechtsausschuss hat in seiner 39. Sitzung am 16. März
2011 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat in seiner 34. Sitzung am 16. März 2011 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN emp-
fohlen, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat in seiner 33. Sitzung am 16. März 2011 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Ablehnung des Antrags empfohlen.

Zu Buchstabe g (Drucksache 17/1571)

Der Rechtsausschuss hat in seiner 39. Sitzung am 16. März
2011 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 54. Sit-
zung am 16. März 2011 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie einer
Stimme aus der Fraktion der SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat in seiner 34. Sitzung am 16. März 2011 mit den
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Ablehnung des Gesetzentwurfs empfohlen.

Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/

Drucksache 17/5093 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD
die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat in seiner 33. Sitzung am 16. März 2011 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD
empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Zu Buchstabe h (Drucksache 17/2491)

Der Rechtsausschuss hat in seiner 39. Sitzung am 16. März
2011 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat in seiner 34. Sitzung am 16. März 2011 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD
empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre
Hilfe hat in seiner 33. Sitzung am 16. März 2011 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD
die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Zu Buchstabe i (Drucksache 17/3065)

Der Rechtsausschuss hat in seiner 39. Sitzung am 16. März
2011 mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung des An-
trags empfohlen.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat in seiner 54. Sit-
zung am 16. März 2011 mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Frak-
tionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
empfohlen, den Antrag abzulehnen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend hat in seiner 34. Sitzung am 16. März 2011 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD
die Ablehnung des Antrags empfohlen.

Der Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe
hat in seiner 33. Sitzung am 16. März 2011 mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN empfohlen, den Antrag abzulehnen.

3. Beratungen im federführenden Ausschuss

Zu Buchstabe a

Der Innenausschuss hat in seiner 11. Sitzung am 19. Mai
2010 beschlossen, eine öffentliche Anhörung zum Thema

Die öffentliche Anhörung hat der Innenausschuss in seiner
25. Sitzung am 27. Oktober 2010 durchgeführt. Auf das
Protokoll Nr. 17/25 der Anhörung, an der sich sieben Sach-
verständige beteiligt haben, wird hingewiesen.

In seiner 33. Sitzung am 23. Februar 2011 hat der Innenaus-
schuss eine weitere Anhörung zu den Vorlagen auf Druck-
sachen 17/4401, 17/4197, 17/2325, 17/4681, 17/2491 sowie
17/3065 beschlossen. Gegenstand der Anhörung waren auch
der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 17(4)205 und die Stellungnahme des Par-
lamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung auf Aus-
schussdrucksache 17(4)185. Die öffentliche Anhörung, an
der sich sieben Sachverständige beteiligt haben, hat der In-
nenausschuss in seiner 34. Sitzung am 14. März 2011 durch-
geführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll
Nr. 17/34 hingewiesen.

Der Innenausschuss hat die Gesetzentwürfe auf Drucksa-
chen 17/4401, 17/4197, 17/207 und 17/1557 sowie die An-
träge auf Drucksachen 17/2325, 17/4681, 17/1571, 17/2491
und 17/3065 in seiner 35. Sitzung am 16. März 2011 ab-
schließend beraten. Die Stellungnahme des Parlamentari-
schen Beirats für nachhaltige Entwicklung auf Ausschuss-
drucksache 17(4)185 hat bei den Beratungen vorgelegen.

Als Ergebnis der Beratungen empfiehlt der Innenausschuss
den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/4401 mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die
Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN in der Fassung des Änderungsantrags der
Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksachen 17(4)205
und 17(4)217 anzunehmen.

Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen auf Aus-
schussdrucksache 17(4)217 wurde mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktionen SPD und DIE LINKE.
angenommen. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktio-
nen auf Ausschussdrucksache 17(4)205 wurde mit den Stim-
men der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Oppositionsfraktionen angenommen.

Die Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Ausschussdrucksache 17(4)218 wurden in
Einzelabstimmung jeweils mit den Stimmen der Fraktionen
der CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abge-
lehnt.

Die Änderungsanträge auf Ausschussdrucksache 17(4)218
haben einschließlich Begründung folgenden Wortlaut:

„Bleiberechtsregelung“

I. Artikel I wird wie folgt geändert:

In Nummer 3 wird Nr. 3 („§25a – Aufenthaltsgewährung bei
gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden“) wie
folgt geändert:

1. In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch „soll“ er-
setzt.

2. In Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „erfolgreich“ ge-
„Bleiberecht“ durchzuführen. Gegenstand der Anhörung
waren die Drucksachen 17/207, 17/1557 sowie 17/1571.

strichen.

3. Abs. 1 Satz 1 wird Nr. 3 wie folgt gefasst:

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/5093

„der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor
Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt wird.“

4. In Abs. 1 Satz 1 wird der Teilsatz „ , sofern gewährleistet
erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Aus-
bildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhält-
nisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.“
gestrichen.

5. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

„er sich ernsthaft bemüht hat, seinen Lebensunterhalt
überwiegend zu sichern.“

II. Nach Artikel 7 wird folgender Artikel 8 eingefügt:

Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

In § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
in der Neufassung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952)
wird nach der Angabe „§ 25 Abs. 1 oder Abs. 2“ die Angabe
„§ 25a“ eingefügt.

Begründung

Zu I.

Zu Nummer 1

Die Änderung lehnt sich an § 104a AufenthG an, der eine
„Soll-Bestimmung“ enthält. Es ist nicht nachvollziehbar,
warum die Entscheidung über die Erteilung der Aufent-
haltserlaubnis nur als Ermessensentscheidung ausgestaltet
werden sollte.

Zu Nummer 2

Die Voraussetzung eines „erfolgreichen“ Schulbesuchs
würde in der Gesetzesanwendung erheblichen Streit hervor-
rufen. Die vorgeschlagene Regelung greift insoweit die Vo-
raussetzungen des § 37 AufenthG (Recht auf Wiederkehr)
auf (achtjähriger Aufenthalt und sechsjähriger Schulbe-
such).

Zu Nummer 3

Eine starre Begrenzung auf Jugendliche bis zum vollendeten
21. Lebensjahr ist nicht nachvollziehbar. Damit wären viele
gut integrierte Jugendliche, die sich gegenwärtig in einer
Ausbildung befinden, ausgeschlossen und weitere Härte-
fälle vorprogrammiert. Die Änderung orientiert sich an der
im Kinder- und Jugendhilfegesetz festgesetzten Altersgrenze
von 27 Jahren.

Zu Nummer 4

Die Änderungen beseitigen eine Übersicherung der Integra-
tionsvoraussetzungen. Die konkret benannten Anknüpfungs-
punkte Dauer des Aufenthalts, Schulbesuch und Schulab-
schluss sind überprüfbare und ausreichende Integrations-
kriterien.

Zu Nummer 5

Der Vorschlag der Koalitionsfraktionen, wonach die Eltern
des gut integrierten Jugendlichen eine Aufenthaltserlaubnis
nur dann erhalten können, wenn der Lebensunterhalt für die

zur überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts ist zu-
mutbar und ausreichend.

Zu II.

Gut integrierte Jugendliche, die aus diesem Grund eine Au-
fenthaltserlaubnis erhalten, sollten nicht gezwungen werden,
ihre weitere Berufsausbildung abzubrechen. Alles andere wi-
derspräche der Intention der Regelung. Vielmehr sollten sie
– bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen – Ausbil-
dungsförderung erhalten.

„Opferschutz von Zwangsverheirateten“

Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes) wird wie folgt
geändert:

1. In Nr. 4 wird die Nr. 5 (§ 31) wie folgt geändert:

a) Buchstabe a wird gestrichen.

b) Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aa) Der Doppelbuchstabe aa wird gestrichen.

bb) Doppelbuchstabe bb wird Doppelbuchstabe aa
und wird wie folgt gefasst:

,In Satz 2 wird der Teilsatz nach dem Semikolon
wie folgt gefasst:

„dies ist insbesondere anzunehmen, wenn tat-
sächliche Anhaltspunkte die Annahme begrün-
den, dass der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt
ist oder sich in einer Zwangsehe befindet“.‘

cc) Doppelbuchstabe cc wird Doppelbuchstabe bb.

2. In Nr. 7 wird die Nr. 9 (§ 51 Absatz 4) wie folgt geän-
dert:

In dem angefügten Satz werden die Wörter „und inner-
halb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage,
spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren, wieder
einreist“ gestrichen.

Begründung

Obwohl der Regierungsentwurf teilweise Regelungen ent-
hält, die Besserungen für die Opfer von Zwangsheirat ent-
halten, so beinhaltetet er gleichzeitig Regelungen, die dem
Opferschutz widersprechen oder ihn fast vollständig wieder
reduzieren. Diese Widersprüche sollen mit dem Änderungs-
antrag beseitigt werden.

Zu Nummer 1

Die Erhöhung der Mindestehebestandszeit ist kein adäqua-
tes Mittel, um Scheinehen zu bekämpfen. Gleichzeitig würde
die Einführung der dreijährigen Mindestehebestandszeit
aber nach Einschätzung von fünf der sieben Sachverständi-
gen zu einer Schlechterstellung der Opfer von Zwangsehen
führen, da viele der Betroffenen ein Jahr länger in un-
menschlichen Lebensverhältnissen ausharren müssten. Da-
her wird mit dem Änderungsantrag die von der Regierung
geplante Erhöhung der Mindestehebestandszeit wieder ge-
strichen.

Des Weiteren haben die Sachverständigen in der Anhörung
betont, dass die Härtefallregelung gemäß § 31 Absatz 2
gesamte Familie vollständig gesichert ist, überspannt die
Voraussetzungen. Der Nachweis ernsthafter Bemühungen

AufenthG den Opfern von Zwangsehen keinen ausreichenden
Schutz bietet, da Beweislastprobleme sowie die Angst der Be-

Drucksache 17/5093 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

troffenen vor einer Eskalation der Eheauseinandersetzung
den praktischen Anwendungsbereich der Härtefallregelung
ebenso klein halten wie die abstrakt eher eng formulierten
Anforderungen der Gerichte. Insbesondere der Sachver-
ständige Rechtsanwalt Dr. Reinhard Marx forderte daher
ausdrücklich, den § 31 Absatz 2 AufenthG um eine Regelung
der Beweiserleichterung zu ergänzen. Dem Rechnung tra-
gend stellt der Änderungsantrag klar, dass es für die Ertei-
lung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts ausreicht, wenn
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme eines Härtefalls
begründen. Zudem wird die in der Allgemeinen Verwaltungs-
vorschrift zum Aufenthaltsgesetz unter Ziffer 31.2.2.2.1. ge-
nannte Zwangsehe ausdrücklich in § 31 Absatz 2 AufenthG
als Beispiel einer besonderen Härte aufgenommen.

Zu Nummer 2

Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass nach dem Regie-
rungsentwurf bei Opfern von Zwangsehen der Aufenthalts-
titel nicht nach § 51 Absatz 1 Nr. 6 und 7 erlöschen soll.
Jedoch wird die erwünschte Besserstellung durch die in der
Regelung enthaltenen Fristen von drei Monaten nach Ende
der Zwangslage bzw. zehn Jahren nach der Ausreise wieder
ausgehöhlt. Um den Opferschutz zu erhöhen, werden mit
dem Änderungsantrag die Fristen gestrichen.

„Rückkehrrecht“

Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes) wird wie folgt
geändert:

Nr. 4 (§ 37 Absatz 2a) wird wie folgt geändert:

a) in Satz 1 werden das Wort „kann“ durch das Wort „soll“
ersetzt, nach den Wörtern „kann abgewichen werden,
wenn“ die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte die An-
nahme begründen, dass“ eingefügt sowie die Wörter
„ , er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaub-
nis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der
Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf Jah-
ren seit der Ausreise stellt, und gewährleistet erscheint,
dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und
Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bun-
desrepublik Deutschland einfügen kann“ gestrichen.

b) in Satz 2 werden das Wort „soll“ durch das Wort „ist“
sowie die Wörter „erteilt werden“ durch die Wörter „zu
erteilen“ ersetzt, nach den Wörtern „zu erteilen, wenn“
die Wörter „tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme
begründen, dass“ eingefügt und die Wörter „und er den
Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis inner-
halb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage,
spätestens jedoch vor Ablauf von zehn Jahren seit der
Ausreise, stellt“ gestrichen.

c) nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

„Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist
eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Auslän-
der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Absatz be-
sitzt.“

Begründung

Fünf der sieben Sachverständigen haben in der Anhörung

Zwangsehen gemäß § 37 Absatz 2a AufenthG den Opfern
nicht den gewollten Schutz bieten wird. Die Regelung ent-
hält derart hohe Hürden, dass nur wenige Betroffene von
ihr profitieren werden.

Der vorliegende Antrag beseitigt die dem Opferschutz ent-
gegenstehenden Beschränkungen und vereinfacht den Be-
troffenen damit die Rückkehr nach Deutschland.

Zunächst wird das Rückkehrrecht in Satz 1 als Regelfall
ausgestaltet bzw. in Satz 2 als Rechtsanspruch für Personen,
die sich vor der Ausreise acht Jahre rechtmäßig in Deutsch-
land aufgehalten und sechs Jahre hier eine Schule besucht
haben. Ferner werden die Überlegungsfrist von drei Mona-
ten nach Ende der Zwangslage sowie die Sperrfrist von fünf
bzw. zehn Jahren gestrichen, da sie der besonderen Situa-
tion der Opfer nicht gerecht werden. Ebenso wird die „posi-
tive Integrationsprognose“ als Voraussetzung für die Rück-
kehr gestrichen.

Außerdem sieht der Änderungsantrag eine Beweiserleichte-
rung für die Opfer von Zwangsehen vor, denn es ist zu be-
fürchten, dass ihnen der Nachweis einer Zwangsehe nach
der aktuellen Behördenpraxis vielfach nicht möglich sein
wird. Ein Recht ist aber nichts wert, wenn seine Vorausset-
zungen nicht bewiesen werden können. Insofern stellt der
Änderungsantrag klar, dass für die Erteilung einer Aufent-
haltserlaubnis lediglich tatsächliche Anhaltspunkte die An-
nahme einer Zwangsehe begründen müssen, so dass insbe-
sondere polizeiliche Strafanzeigen oder ärztliche Atteste
nicht mehr vorgelegt werden müssen.

Schließlich wird dem insbesondere vom Sachverständigen
Dr. Reinhard Marx vorgetragenen Einwand Rechnung ge-
tragen, dass die Schutzvorschrift für Opfer von Zwangsehen
leer laufen wird, weil die betroffenen Frauen nicht bereit
sein werden, ohne die aus der Ehe hervorgegangenen Kin-
der zurückzukehren. Das Rückkehrrecht wird daher um ei-
nen Rechtsanspruch für den Kindernachzug ergänzt, der
ohne weitere Voraussetzungen aus der Gewährung des Wie-
derkehr- oder Bestandsrechts für die Mutter folgt.

Zu Buchstabe b

Den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/4197 empfiehlt der
Innenausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzulehnen.

Zu Buchstabe c

Den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/207 empfiehlt der
Innenausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der SPD
bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzulehnen.

Zu Buchstabe d

Den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/1557 empfiehlt der
Innenausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
vom 14. März 2011 bestätigt, dass das von der Bundesregie-
rung vorgesehene Recht auf Wiederkehr für Opfer von

LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN abzulehnen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/5093

Zu Buchstabe e

Den Antrag auf Drucksache 17/2325 empfiehlt der Innen-
ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzulehnen.

Zu Buchstabe f

Den Antrag auf Drucksache 17/4681 empfiehlt der Innen-
ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/
CSU, SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN abzulehnen.

Zu Buchstabe g

Den Antrag auf Drucksache 17/1571 empfiehlt der Innen-
ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD abzulehnen.

Zu Buchstabe h

Den Antrag auf Drucksache 17/2491 empfiehlt der Innen-
ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD abzulehnen.

Zu Buchstabe i

Den Antrag auf Drucksache 17/3065 empfiehlt der Innen-
ausschuss mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU,
SPD und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abzulehnen.

II. Zur Begründung

Zur Begründung wird allgemein auf Drucksache 17/4401
hingewiesen. Die vom Innenausschuss auf Grundlage des
Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschuss-
drucksachen 17(4)205 und 17(4)217 empfohlenen Änderun-
gen begründen sich wie folgt:

Zu Nummer 1 (Artikel 1)

Zu Buchstabe a (Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung eines
neuen § 25a in das Aufenthaltsgesetz.

Zu Buchstabe b (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b)

§ 8 Absatz 3 stellt tatbestandlich bislang ausschließlich auf
die ordnungsgemäße, nicht jedoch auf die erfolgreiche Inte-
grationskursteilnahme ab. Integrationspolitisch kommt es
allerdings darauf an, dass der Ausländer den Integrations-
kurs auch erfolgreich abschließt. Erfolgreich ist die Teil-
nahme, wenn der Ausländer im Sprachtest die für das
Sprachniveau B1 erforderliche Punktzahl nachgewiesen und
den bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs be-
standen hat (vgl. § 43 Absatz 2 Satz 2 AufenthG i. V. m.
§ 17 Absatz 2 der Integrationskursverordnung – IntV). Um

einem erfolgreichen Abschluss des Integrationskurses an-
zuhalten, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in
der Regel jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden,
bis der Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen oder der
Nachweis erbracht wurde, dass die Integration anderweitig
erfolgt ist. Auf diese Weise wird den Betroffenen verdeut-
licht, dass zwischen Aufenthaltsstatus und Integrations-
fähigkeit ein Zusammenhang besteht; für die Ausländer-
behörde ergibt sich die Möglichkeit, auf Betroffene
motivierend einzuwirken. Von einer Beschränkung der Ver-
längerung um lediglich ein Jahr kann abgesehen werden,
wenn der Ausländer nicht nur vorübergehende, sondern
dauerhafte berechtigte Gründe dafür vorbringt, dass er den
Integrationskurs nicht erfolgreich abgeschlossen hat. Weist
der Ausländer nach, dass seine Integration in das gesell-
schaftliche und soziale Leben in Deutschland anderweitig
erfolgt ist, ist das mit der Verpflichtung zur Integrations-
kursteilnahme verfolgte Ziel erreicht. In diesem Fall besteht
daher kein Bedürfnis, den Ausländer zu einem erfolgreichen
Abschluss des Integrationskurses anzuhalten.

Zu Buchstabe c (Artikel 1 Nummer 3 – neu – und 4 – neu)

Zu Artikel 1 Nummer 3 – neu –

Durch den neu geschaffenen § 25a wird geduldeten Jugend-
lichen und Heranwachsenden, die – jedenfalls teilweise – in
Deutschland aufgewachsen sind, eine eigene Aufenthalts-
perspektive eröffnet, wenn sie sich in Deutschland gut inte-
griert haben.

Zu Absatz 1

Die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltser-
laubnis nach § 25a liegt im pflichtgemäßen Ermessen der
zuständigen Behörde.

Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, die ein jugendlicher
bzw. heranwachsender Geduldeter erfüllen muss, damit ihm
ein eigenständiger Aufenthaltstitel erteilt werden kann. Sie
sind an die Regelung des Wiederkehrrechts in § 37 ange-
lehnt, mit den dortigen Voraussetzungen aber nicht iden-
tisch.

Der Geduldete muss vor Vollendung des 14. Lebensjahres
nach Deutschland eingereist sein, sich seit mindestens sechs
Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Auf-
enthaltsgestattung hier aufgehalten haben und entweder seit
sechs Jahren erfolgreich eine Schule besuchen oder einen
anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben haben;
Kriterien für einen erfolgreichen Schulbesuch sind die Re-
gelmäßigkeit des Schulbesuchs sowie die Versetzung in die
nächste Klassenstufe. Zudem muss aufgrund seiner bisheri-
gen Integrationsleistungen gewährleistet erscheinen, dass er
sich in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen wird. Die
Formulierung entspricht der in § 32 Absatz 2 und § 104a
Absatz 2 verwendeten Formulierung zur Konkretisierung
einer positiven Integrationsprognose. Bei straffällig gewor-
denen Jugendlichen oder Heranwachsenden kann in aller
Regel nicht von einer positiven Integrationsprognose ausge-
gangen werden.

Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 müssen

die Betroffenen nicht nur zu einer ordnungsgemäßen Teil-
nahme, sondern stärker als in der Vergangenheit auch zu

grundsätzlich erfüllt sein. Allerdings ist die eigenständige
Sicherung des Lebensunterhalts während der Zeit der schu-

Drucksache 17/5093 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

lischen und beruflichen Ausbildung oder des Studiums nicht
erforderlich.

Die Titelerteilung ist zu versagen, wenn die Abschiebung des
Geduldeten aufgrund eigener falscher Angaben oder auf-
grund einer Identitätstäuschung nicht erfolgen kann. Zu-
gerechnet werden dem Geduldeten eigene Täuschungshand-
lungen, nicht aber ein Täuschungsverhalten der Eltern.
Voraussetzung für die Titelerteilung ist entsprechend den all-
gemeinen Erteilungsvoraussetzungen aber, dass die Identität
des Geduldeten geklärt ist und die Passpflicht erfüllt wird.

§ 10 Absatz 3 Satz 2 AufenthG sieht vor, dass vor der Aus-
reise kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf, sofern der
Asylantrag nach § 30 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes
(AsylVfG) abgelehnt wurde.

Für Kinder gilt ein Asylantrag wegen § 14a AsylVfG bei An-
tragstellung der Eltern als gestellt; wird dieser nach § 30 Ab-
satz 3 AsylVfG abgelehnt, tritt die Sperrwirkung des § 10 Ab-
satz 3 Satz 2 AufenthG ein. Folge wäre, dass diese Kinder/
Jugendlichen § 25a nicht in Anspruch nehmen könnten. Dies
wird durch den neuen Absatz 1 Satz 4 vermieden.

Zu Absatz 2

Die Eltern beziehungsweise der allein personensorgeberech-
tigte Elternteil eines Minderjährigen, der eine Aufenthalts-
erlaubnis nach Absatz 1 besitzt, können ein Aufenthaltsrecht
erhalten, wenn sie ein Fehlschlagen der Abschiebung nicht
selbst zu verantworten haben und durch eigene Leistungen
den Lebensunterhalt vollständig sichern können.

Die Formulierung von § 25a Absatz 2 Satz 1, die der ur-
sprünglichen Formulierung aus der Stellungnahme des Bun-
desrates vom 17. Dezember 2010 entspricht, ermöglicht es,
auch nicht personensorgeberechtigten, aber umgangsbe-
rechtigten Elternteilen einen Aufenthaltstitel zu gewähren,
soweit dies im Hinblick auf Artikel 6 des Grundgesetzes
(GG) unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundes-
verfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 (2 BvR 1001/
04) verfassungsrechtlich geboten ist.

Die Fähigkeit zur Lebensunterhaltssicherung muss sich da-
bei auf die gesamte familiäre Bedarfsgemeinschaft, also
auch auf den Lebensunterhalt des Ehegatten und der in der
familiären Lebensgemeinschaft lebenden minderjährigen
Kinder beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November
2010, 1 C 20.09 und 1 C 21.09). Wie sich aus § 2 Absatz 3
Satz 1 ergibt, setzt die Lebensunterhaltssicherung auch das
Bestehen ausreichenden Krankenversicherungsschutzes vo-
raus.

Die Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 kann – wie auch die
Erlaubnis nach Absatz 1 – nach den allgemeinen Regeln
(§ 8) verlängert werden. Eine Verlängerung ist auch dann
möglich, wenn das Kind, von dem die Eltern ihre Aufent-
haltserlaubnis ableiten, mittlerweile volljährig geworden ist.
Das Tatbestandsmerkmal „Eltern eines minderjährigen Aus-
länders“ ist nach seinem Sinn und Zweck nur bei der erst-
maligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a
Absatz 2, nicht aber bei deren Verlängerung anwendbar

Einen Aufenthaltstitel können auch minderjährige Kinder
erhalten, die mit ihren Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis
nach Satz 1 besitzen, in familiärer Gemeinschaft leben.

Zu Absatz 3

Personen, die erhebliche Straftaten begangen haben, sind
von der Regelung in Absatz 2 auszuschließen. Die Grenze
für zu berücksichtigende Straftaten entspricht der Regelung
in § 104a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6.

Zu Nummer 4

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung ei-
nes neuen § 25a. Die Änderung bewirkt einen Ausschluss
des Familiennachzugs in Fällen des § 25a.

Zu Buchstabe d (Artikel 1 Nummer 5)

Zu Buchstabe b

Zu den Doppelbuchstaben bb und cc

Durch die Ergänzung von Satz 2 um einen weiteren Halb-
satz wird klargestellt, dass die Unzumutbarkeit des Festhal-
tens an der ehelichen Lebensgemeinschaft insbesondere
dann anzunehmen ist, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher
Gewalt durch den stammberechtigten Ausländer ist. Dies
entspricht der bisherigen Anwendungspraxis, wie sie in der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz
(Nr. 31.2 ff.) festgeschrieben ist. Im Interesse von Gewalt-
opfern in der Ehe erfolgt diese klarstellende Regelung
nunmehr unmittelbar im Gesetz: Sie können sich auf die
Härtefallregelung in § 31 Absatz 2 berufen und einen Auf-
enthaltstitel erhalten, auch wenn die eheliche Lebensge-
meinschaft noch nicht drei Jahre bestanden hat.

Der bisherige letzte Halbsatz von Satz 2 wird neuer Satz 3.

Zu Buchstabe e (Artikel 1 Nummer 6 und 7)

Es handelt sich um eine Anpassung der Nummerierung des
Gesetzentwurfs.

Zu Buchstabe f (Artikel 1 Nummer 8 – neu)

Die Verpflichtung zur Integrationskursteilnahme nach § 44a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 knüpft an das Bestehen eines Teil-
nahmeanspruchs nach § 44 an. Der neue § 44a Absatz 1a stellt
klar, dass es sich hierbei lediglich um eine Entstehungs-
akzessorietät handelt. Ist die Teilnahmeverpflichtung nach
§ 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entstanden, besteht sie un-
abhängig von dem Teilnahmeanspruch nach § 44 fort. Das be-
deutet, dass das Erlöschen des Teilnahmeanspruchs nach § 44
Absatz 2 (zwei Jahre nach Erteilung des den Anspruch be-
gründenden Aufenthaltstitels) nicht auch zum Erlöschen der
Teilnahmeverpflichtung führt. Vielmehr erlischt die Teilnah-
meverpflichtung grundsätzlich erst dann, wenn der Ausländer
nachweist, dass er ordnungsgemäß an dem Integrationskurs
teilgenommen hat. Ordnungsgemäß ist die Teilnahme, wenn
ein Teilnehmer so regelmäßig am Kurs teilnimmt, dass ein
Kurserfolg möglich ist und der Lernerfolg insbesondere nicht
durch Kursabbruch oder häufige Nichtteilnahme gefährdet
(vgl. allgemein Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar,
71. Aktualisierung Oktober 2010, § 8 AufenthG Rn. 5).

ist, und der Ausländer am Abschlusstest teilnimmt (vgl. § 14
Absatz 5 Satz 2 IntV).

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/5093

Zu Buchstabe g (Artikel 1 Nummer 9)

Die Einfügung der Wörter „seit der Ausreise“ in § 51 Absatz 4
dient der Klarstellung und der Angleichung an Artikel 1
Nummer 6 (§ 37 Absatz 2a des Gesetzentwurfs), in dem die
gleiche Formulierung verwendet wird.

Zu Buchstabe h (Artikel 1 Nummer 10 – neu – und 11 – neu)

Zu Nummer 10

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügung eines
neuen § 60a Absatz 2a (siehe Artikel 1 Nummer 11).

Zu Nummer 11

Die Regelung trägt dem durch Artikel 6 GG gewährleisteten
Schutz der Familie Rechnung. In den Fällen, in denen die
Eltern nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines
Aufenthaltstitels nach § 25a Absatz 2 erfüllen, soll bei Er-
teilung des Aufenthaltstitels nach § 25a Absatz 1 an das
minderjährige Kind bis zum Erreichen der Volljährigkeit die
Abschiebung zur Ermöglichung der Ausübung der Per-
sonensorge ausgesetzt werden. Keine Aussetzung erfolgt,
soweit Eltern das Sorgerecht entzogen wurde.

Eine Aussetzung der Abschiebung soll auch für minderjäh-
rige Kinder erfolgen, die in familiärer Lebensgemeinschaft
mit ihren Eltern leben.

Zu Buchstabe i (Artikel 1 Nummer 12 und 13)

Es handelt sich um eine Anpassung der Nummerierung des
Gesetzentwurfs.

Zu Nummer 2 (Artikel 3 Nummer 2)

Die Ergänzung der bereits vorgesehenen Änderung in § 58
Absatz 6 AsylVfG um die Worte „dem Gebiet eines Lan-
des“ dient der Klarstellung, dass die Landesregierungen be-
rechtigt sind, die vorübergehende Aufenthaltsgestattung für
Asylbewerber auch auf das gesamte Gebiet ihres Landes zu
erweitern.

Zu Nummer 3 (Artikel 8 – neu)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu den §§ 25a und 60a
Absatz 2b (neu) AufenthG.

Zu Nummer 4

Es handelt sich um eine Anpassung der Nummerierung des
Gesetzentwurfs.

Die Fraktion der CDU/CSU hält den Gesetzentwurf für
einen großen integrationspolitischen Schritt nach vorn. Die
Kritik am Gesetzgebungsverfahren sei nicht berechtigt. Die
Anhörung habe in der Sache keine neuen Argumente ge-
bracht. Mit dem ersten Änderungsantrag habe die Koalition
eine Bleiberechtsregelung vorgeschlagen, die in doppelter
Hinsicht einen Paradigmenwechsel darstelle. Zum einen
verabschiede man sich mit der in die Zukunft gerichteten,
dauerhaften Bleiberechtsregelung für gut integrierte Ju-
gendliche von den bisherigen Stichtagsregelungen, die viel
Leid verursacht hätten. Zum anderen teilten nunmehr die

Duldung – bei erfolgreichem Bemühen um die Integration
auch mit eigenem Aufenthaltsrecht – bei ihren Kindern
bleiben. Die Maßnahmen zur besseren Überprüfung der
Teilnahme an Integrationskursen seien sachgerecht, da sie
Defizite im Verwaltungsvollzug der Ausländerbehörden
ausräumen sollten. Durch den auf ein Jahr befristeten Auf-
enthaltstitel seien die Ausländerbehörden künftig gezwun-
gen, genau zu überprüfen, ob die Ausländer ihrer Verpflich-
tung, einen Integrationskurs zu besuchen, auch tatsächlich
nachkommen. Dadurch habe man endlich auch belastbare
Zahlen über Integrationsverweigerer. Eine Verschlechterung
für die Betroffenen sei damit nicht verbunden. Schon jetzt
setze die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis das Vor-
handensein ausreichender Sprachkenntnisse voraus, die
durch den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses
nachgewiesen werden könnten. Mit der Verlängerung der
Ehebestandsfrist auf drei Jahre komme man einer Bitte aus
der Praxis nach, die mehr Zeit brauche, um Scheinehen auf-
zudecken. Wegen der Härtefallregelung des § 31 Absatz 2
AufenthG verschlechtere sich die Situation für von Gewalt
betroffene Frauen nicht, zumal klargestellt sei, dass häus-
liche Gewalt regelmäßig eine besondere Härte darstelle.

Die Fraktion der SPD lehnt den Gesetzentwurf der Koali-
tion ab. Kritik sei auch am Verfahren zu üben. Dass die Ko-
alition selbst noch einen Änderungsantrag eingebracht habe,
zeige schon, dass die Anhörung neue Erkenntnisse gebracht
habe. Der Respekt vor Sachkunde und Arbeitsaufwand der
Sachverständigen hätte es erfordert, mehr Zeit für die Aus-
wertung der Anhörungsergebnisse zu geben. Inhaltlich be-
grüße man die Einführung einer stichtagsunabhängigen Blei-
berechtsregelung. Das fordere auch die Fraktion der SPD in
ihrem Gesetzentwurf. Allerdings habe die Koalition dies mit
einigen viel zu engen Kriterien verknüpft. Was die Verschär-
fungen bei den Integrationskursen betreffe, so seien die
neuen Regelungen mindestens überflüssig. Die Koalition
wolle den Druck auf die zur Teilnahme Verpflichteten erhö-
hen, obgleich keiner der Sachverständigen in der Anhörung
Zahlen zu angeblichen „Integrationsverweigerern“ habe vor-
legen können. Die Verkürzung der Verlängerung der Aufent-
haltserlaubnis auf höchstens ein Jahr belaste die Auslän-
derbehörden und übe kontraproduktiv Druck auch auf
Gutwillige aus. Die Erhöhung der Ehebestandszeit auf drei
Jahre erhöhe den Leidensdruck von Betroffenen und sei da-
her abzulehnen. Die Koalition unterscheide auch zu wenig
zwischen Scheinehen und Zweckehen. Soweit die anderen
Oppositionsfraktionen eine Abschaffung der Residenzpflicht
forderten, werde dem nicht zugestimmt, da zumindest eine
Wohnortzuweisung erforderlich sei.

Die Fraktion der FDP erinnert daran, dass der kurzfristige
Abschluss von wichtigen Gesetzesvorhaben auch in früheren
Legislaturperioden Praxis gewesen sei. Zudem habe die An-
hörung keine Tatbestände ergeben, die nicht schon länger
diskutiert worden seien. Auch zur Thematik der Änderungs-
anträge hätten bekannte Entwürfe vorgelegen. Inhaltlich ver-
folge die Koalition eine aktive Integrationspolitik. Auf die
Einführung einer gesetzlichen Bleiberechtsregelung auf
Bundesebene könne sie stolz sein. Unter Kindeswohl-
gesichtspunkten sei es logisch, den Einstieg in die Bleibe-
rechtsregelung gerade bei Kindern und Jugendlichen zu ma-
chen. Zum einen litten Kinder besonders unter Unsicherheit,
Eltern das Aufenthaltsschicksal ihrer Kinder, und nicht die
Kinder das ihrer Eltern. Die Eltern könnten im Status der

zum anderen hätten sie auch in besonderem Maße die Mög-
lichkeit, sich hier besser und längerfristig zu integrieren. Mit

nen seit längerem verbreitete Behauptung gegeben, dass es
eine erhöhte Anzahl von Scheinehen gebe. Vielmehr sei in
der Anhörung darauf hingewiesen worden, dass Ehen oft zu
Unrecht als Scheinehen eingestuft würden. Auch im Be-
reich der Zwangsheirat bleibe es bei Symbolpolitik ohne
wirklichen Opferschutz. Die Erhöhung der Mindestehebe-
standzeit verstoße für türkische Staatsbürger ohnehin gegen
das Verschlechterungsverbot aus dem Assoziationsrecht.
Beim Rückkehrrecht wäre eine verpflichtende Bestimmung
erforderlich. Die Bleiberechtsregelung sei zu eng: Ältere,
Behinderte und Kranke blieben ausgeschlossen. Nur ein
ganz geringer Kreis von Betroffenen werde in den Genuss

erwägungen das Rückkehrrecht nicht von einer positiven In-
tegrationsprognose abhängig machen, sondern müsse einen
Rechtsanspruch schaffen – auch für die Kinder der Opfer.
Mit der Verlängerung der Ehebestandzeit verlängere man
die Abhängigkeit vom Ehepartner. Empirische Belege für
die Zunahme von Scheinehen gebe es nicht. Bei den Rege-
lungen zum Bleiberecht sei es hochproblematisch, über das
Erfordernis eines „erfolgreichen“ Schulbesuchs Lehrer und
Schulleitung letztlich mitentscheiden zu lassen, ob ein
Schüler und seine Familie Deutschland verlassen müssten.
Im Übrigen verweise die Fraktion auf die Begründung ihrer
Änderungsanträge.

Berlin, den 16. März 2011

Reinhard Grindel
Berichterstatter

Rüdiger Veit
Berichterstatter

Hartfrid Wolff (Rems-Murr)
Berichterstatter

Ulla Jelpke
Berichterstatterin

Memet Kilic
Berichterstatter

Josef Philip Winkler
Berichterstatter
Drucksache 17/5093 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

dem eigenständigen Straftatbestand der Zwangsheirat habe
man klargemacht, dass diese kein Unterfall, sondern mehr als
eine Nötigung sei. Man mache keine Symbolpolitik, sondern
habe die Opfer im Blick. Dies gelte für die längere Antrags-
frist für die Aufhebung einer Zwangsehe im BGB und den
Einstieg in ein Rückkehrrecht für Betroffene. Man werde
Scheinehen besser bekämpfen, indem man die Aufdeckungs-
möglichkeiten verbessere, die Härtefälle – etwa häusliche
Gewalt – dabei aber klarer herausstelle. Beim Integrations-
kursbesuch sei eine Datenübermittlung von Kursanbietern
erforderlich, um eine verlässliche Datengrundlage zu schaf-
fen. Es sei richtig, durch die befristete Verlängerung der Auf-
enthaltserlaubnis einen Anreiz zu schaffen, das Angebot der
Integrationskurse auch zu nutzen.

Die Fraktion DIE LINKE. übt deutliche Verfahrenskritik:
Eine sachgerechte Auswertung der Anhörung sei in so kur-
zer Zeit – auch mangels Protokolls – nicht möglich. Zudem
seien kurzfristig noch eine Reihe von Änderungsanträgen
vorgelegt worden. Inhaltlich werde die massive Kritik aus
Kirchen, Nichtregierungsorganisationen und von fünf der
sieben Sachverständigen in der Anhörung am Gesetzent-
wurf von der Koalition arrogant vom Tisch gewischt. So
habe es keinerlei Belege für die in populistischen Kampag-

des Bleiberechts kommen. Auch die Lockerungen der völlig
überflüssigen Residenzpflicht blieben weit hinter den Vor-
schlägen des Bundesrates zurück.

Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kritisiert
das Verfahren und betont, die Sachverständigen hätten An-
spruch auf eine Beratung ihrer Aussagen ohne grundlose
Eile. Zudem sei mit dem ersten Änderungsantrag ein neues
Thema in das Verfahren eingeführt worden. Die Verschär-
fungen bei den Integrationskursen seien überflüssig, da
nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flücht-
linge nur 1 Prozent den Kursen fernblieben. Schon jetzt
würden Betroffene nur eine Verlängerung ihrer Aufenthalts-
erlaubnis bekommen, wenn sie Nachweise über den ord-
nungsgemäßen Besuch des Kurses beibrächten. Eine „er-
folgreiche“ Teilnahme zu verlangen, sei übertrieben, da man
– schon wegen Artikel 6 GG – nicht die Aufenthaltserlaub-
nis eines Ehegatten vom Bildungsniveau abhängig machen
dürfe. Überdies sei die Regelung für türkische Ehegatten
ohnehin nicht anwendbar, da sie gegen das Verschlechte-
rungsverbot des Assoziierungsabkommens zwischen der
EU und der Türkei verstoßen würde. Bei den Maßnahmen
zur Bekämpfung der Zwangsehe dürfe man aus Opferschutz-

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