BT-Drucksache 17/509

a) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -17/136 Nr. A.35- KOM(2009) 500 endg., Ratsdok 13645/09 b) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -17/136 Nr. A.36- KOM(2009) 499 engd,; Ratsdok. 13648/09 c) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -17/136 Nr. A.37- KOM(2009) 501 endg.; Ratsdok 13652/09 d) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -17/136 Nr. A.38- KOM(2009) 502 endg.; Ratsdok 13653/09 e) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -17/136 Nr. A.39- KOM(2009) 503 endg.; Ratsdok. 13654/09 f) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -17/136 Nr. A.40 SEK(2009) 1235 endg.; Ratsdok. 13658/09 g) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung -17/178 Nr. A.10 KOM(2009) 576 endg.; Ratsdok. 15093/09

Vom 25. Januar 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/509
17. Wahlperiode 25. 01. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

a) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 17/136 Nr. A.35 –

Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Übertragung besonderer
Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen
Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank
(inkl. 13648/09, 13652/09 13653/09 13654/09 und 13658/09)
KOM(2009) 500 endg.; Ratsdok. 13645/09*)

b) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 17/136 Nr. A.36 –

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung
eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (inkl. 13645/09, 13652/09,
13653/09, 13654/09, 13658/09)
KOM(2009) 499 endg.; Ratsdok. 13648/09*)

c) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 17/136 Nr. A.37 –

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde (inkl. 13648/09,
13645/09, 13653/09, 13654/09, 13658/09)
KOM(2009) 501 endg.; Ratsdok. 13652/09*)
*) Nach einer interfraktionellen Vereinbarung wurde von der Drucklegung der Ratsdokumente abgesehen. Sie sind als Anlagen der Drucksache 17/509
auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.

Drucksache 17/509 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

d) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 17/136 Nr. A.38 –

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (inkl. 13648/09,
13645/09, 13652/09, 13654/09, 13658/09
KOM(2009) 502 endg.; Ratsdok. 13653/09*)

e) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 17/136 Nr. A.39 –

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (inkl. 13648/
09, 13645/09, 13652/09, 13653/09 und 13658/09)
KOM(2009) 503 endg.; Ratsdok. 13654/09*)

f) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 17/136 Nr. A.40 –

Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen – Zusammenfassung der
Folgenabschätzung (inkl. 13648/09, 13645/09, 13652/09, 13653/09, 13654/09)
SEK(2009) 1235 endg.; Ratsdok. 13658/09*)

g) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung
– Drucksache 17/178 Nr. A.10 –

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG,
2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG
und 2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der
Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (Text von Bedeutung für den EWR)
KOM(2009) 576 endg.; Ratsdok. 15093/09*)
*) Nach einer interfraktionellen Vereinbarung wurde von der Drucklegung der Ratsdokumente abgesehen. Sie sind als Anlagen der
Drucksache 17/509 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/509

A. Problem

Die globale Finanzkrise hat erhebliche Schwachstellen bei der Beaufsichtigung
des Finanzdienstleistungsbereichs offenbart. Mit den in Europa bestehenden
Aufsichtsstrukturen konnten die Verwerfungen auf den Finanzmärkten weder
verhindert noch beigelegt werden. Die Europäische Kommission hatte vor die-
sem Hintergrund im November 2008 die de Larosière-Gruppe eingesetzt und mit
der Ausarbeitung von Empfehlungen für eine Verbesserung der europäischen
Regulierungs- und Aufsichtsstruktur beauftragt. Auf der Grundlage des Schluss-
berichts der Arbeitsgruppe haben Europäische Kommission, ECOFIN-Rat und
schließlich am 18. bis 19. Juni 2009 der Europäische Rat in Brüssel vereinbart,
veränderte Strukturen für die Finanzaufsicht innerhalb der Europäischen Union
zu schaffen.

B. Lösung

Zu den Buchstaben a bis g

Mit den Legislativvorschlägen sowie dem Arbeitsdokument ist beabsichtigt,
zum einen den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) sowie zum
anderen ein aus den nationalen Aufsehern bestehendes Aufsichtsnetzwerk zu
schaffen. Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken soll die Stabilität des
gesamten Finanzsystems überwachen und damit eine sog. makroprudentielle
Aufsicht ausführen. Er kann Risikowarnungen aussprechen, Empfehlungen zur
Beseitigung der Risiken abgeben und deren Umsetzung überwachen. Daneben
soll das Aufsichtsnetzwerk der nationalen Aufsichtsbehörden im Banken-, Ver-
sicherungs- und Wertpapierbereich über drei europäischen Aufsichtsbehörden
eingerichtet werden, die die Koordinierung und Kooperation der nationalen
Aufseher auf europäischer Ebene verbessern. Die tägliche Aufsicht verbleibt bei
den nationalen Aufsehern. Die EU-Aufsichtsbehörden sollen vornehmlich har-
monisierende Aufgaben wahrnehmen, wobei in Krisenfällen, bei Verletzung von
EU-Recht und bei Streitigkeiten zwischen nationalen Aufsehern der Erlass bin-
dender Entscheidungen ermöglicht werden soll.

Kenntnisnahme der Vorlagen mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Kosten wurden im Ausschuss nicht erörtert.

E. Bürokratiekosten

Informationspflichten wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Drucksache 17/509 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 17/136 Nr. A.35

b) die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 17/136 Nr. A.36

c) die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 17/136 Nr. A.37

d) die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 17/136 Nr. A.38

e) die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 17/136 Nr. A.39

f) die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 17/136 Nr. A.40

g) die Unterrichtung durch die Bundesregierung auf Drucksache 17/178 Nr. A.10

zur Kenntnis zu nehmen und die Bundesregierung zu bitten, mit der Bericht-
erstattung fortzufahren.

Berlin, den 16. Dezember 2009

Der Finanzausschuss

Dr. Volker Wissing
Vorsitzender

Ralph Brinkhaus
Berichterstatter

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

Frank Schäffler
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

ausschuss zur Vorbereitung der Verwaltungsratsitzungen
und einen beratenden Fachausschuss. Für die Beschlussfas-

kann die European Insurance and Occupational Pensions
Authority bindende Entscheidungen treffen, die sie unmittel-
sungen im Verwaltungsrat ist vorgesehen, dass eine Stimme
pro Mitglied zählen soll und grundsätzlich mit einfacher
Mehrheit entschieden wird. Dem Verwaltungsrat gehören
mit Stimmrecht die Präsidenten der nationalen Zentralban-

bar gegenüber Einzelinstituten durchsetzen kann. Ferner soll
die European Insurance and Occupational Pensions Author-
ity in Krisenfällen verbindliche Entscheidungen treffen kön-
nen. Die Befugnisse der European Insurance and Occupa-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/509

Bericht der Abgeordneten Ralph Brinkhaus, Manfred Zöllmer, Frank Schäffler und
Dr. Gerhard Schick

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Entscheidungs- sowie die Verordnungsvorschläge
(Drucksache 17/136 Nrn. A.35 bis A.40) wurden dem
Finanzausschuss am 2. Dezember 2009 gemäß § 93 der Ge-
schäftsordnung zur federführenden Beratung sowie dem
Rechtsausschuss, dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss
für Wirtschaft und Technologie und dem Ausschuss für die
Angelegenheiten der Europäischen Union zur Mitberatung
überwiesen. Den Richtlinienvorschlag (Drucksache 17/178
Nr. A.10) erhielt der Finanzausschuss gleichfalls gemäß
§ 93 der Geschäftsordnung zur federführenden Beratung so-
wie der Rechtsausschuss, der Ausschuss für Wirtschaft und
Technologie und der Ausschuss für die Angelegenheiten der
Europäischen Union zur Mitberatung überwiesen.

Die mitberatenden Ausschüsse haben die Vorlagen jeweils
in den Sitzungen vom 16. Dezember 2009 behandelt. Der
Finanzausschuss hat die Legislativvorschläge in seiner 3. und
4. Sitzung am 2. und 16. Dezember 2009 beraten.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlagen

Zu Buchstabe a

Für die Schaffung des Europäischen Ausschusses für Sys-
temrisiken (vgl. Buchstabe b) soll der Europäischen Zentral-
bank die Aufgabe übertragen werden, das Sekretariat des
Ausschusses zu stellen. Es soll die Sitzungen des Ausschus-
ses für Systemrisiken vorbereiten und den Verwaltungsrat,
den Lenkungsausschuss und den beratenden Fachausschuss
unterstützen.

Zu Buchstabe b

Mit dem Verordnungsvorschlag wird das Ziel verfolgt, die
Stabilität des gesamten Finanzsystems zu stärken, indem ein
Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (European Syste-
mic Risk Board – ESRB) zu dessen Überwachung eingerich-
tet wird. Der Ausschuss für Systemrisiken soll eine sog.
makroprudentielle Aufsicht ausführen und dabei alle Aspek-
te und Bereiche der Finanzmarktstabilität behandeln. Er
kann Risikowarnungen aussprechen, Empfehlungen zur
Beseitigung der Risiken abgeben und deren Umsetzung kon-
trollieren. Adressaten der Warnungen und Empfehlungen
können die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und die
Finanzaufsichtsbehörden auf nationaler und EU-Ebene sein.
Warnungen und Empfehlungen kommt keine bindende Wir-
kung zu, sollen jedoch mit einem „act or explain“-Mechanis-
mus versehen werden. Der Ausschuss verfügt über einen
Verwaltungsrat als Entscheidungsorgan, einen Lenkungs-

und die Vorsitzenden der drei Europäischen Finanzaufsichts-
behörden an. Weitere nicht stimmberechtigte Mitglieder
werden von den nationalen Aufsichtsbehörden entsandt
sowie mit dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanz-
ausschusses gestellt.

Zu Buchstabe c

Mit der Verordnung wird angestrebt, eine Europäische Bank-
aufsichtsbehörde (European Banking Authority – EBA) mit
Sitz in London als Teil eines Europäischen Finanzaufsichts-
systems zu errichten. Die Bankenaufsichtsbehörde soll aus
dem Committee of European Banking Supervisors hervorge-
hen. Für das tägliche Aufsichtsgeschäft bleiben nach wie vor
die nationalen Aufseher verantwortlich, während die Euro-
pean Banking Authority technische Standards entwickelt,
denen die Kommission bindende Wirkung verleihen soll.
Die Bereiche, in denen die technischen Standards festgelegt
werden, sollen in den sektoralen Richtlinien bestimmt wer-
den. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen
Aufsehern kann die European Banking Authority bindende
Entscheidungen treffen, die sie unmittelbar gegenüber Ein-
zelinstituten durchsetzen kann. Ferner soll die European
Banking Authority in Krisenfällen verbindliche Entschei-
dungen treffen können. Die Befugnisse der European Ban-
king Authority stehen – wegen des vom Europäischen Rat
festgelegten Haushaltsvorbehalts – unter der Bedingung,
dass sie sich nicht auf die haushaltspolitischen Zuständigkei-
ten der Mitgliedstaaten auswirken und sind daher mit einem
Widerspruchsrecht der Mitgliedstaaten versehen, über des-
sen Berücksichtigung letztlich der ECOFIN mit qualifizier-
ter Mehrheit gemäß Artikel 205 des EG-Vertrags entschei-
det.

Zu Buchstabe d

Mit der Verordnung soll eine Europäische Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersver-
sorgung (European Insurance and Occupational Pensions
Authority – EIOPA) mit Sitz in Frankfurt am Main als Teil
des Europäischen Finanzaufsichtssystems errichtet werden.
Die Versicherungsaufsicht soll aus dem Committee of Euro-
pean Insurance and Occupational Pensions Supervisors her-
vorgehen. Für das tägliche Aufsichtsgeschäft bleiben die
nationalen Aufseher verantwortlich, während die European
Insurance and Occupational Pensions Authority technische
Standards entwickelt, denen die Kommission durch Billi-
gung bindende Wirkung verleihen soll. Die Bereiche, in
denen die technischen Standards entwickeln werden, sollen
in den sektoralen Richtlinien festgelegt werden. Bei Mei-
nungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsehern
ken, der Präsident und der Vizepräsident der Europäischen
Zentralbank, ein Mitglied der Europäischen Kommission

tional Pensions Authority stehen – wegen des vom
Europäischen Rat festgelegten Haushaltsvorbehalts – unter

versehen, über dessen Berücksichtigung letztlich der
ECOFIN mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 des
EG-Vertrags entscheidet.

Zu Buchstabe e

Die Verordnung sieht die Errichtung einer Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and
Markets Authority – ESMA) mit Sitz in Paris als Teil des
Europäischen Finanzaufsichtssystems vor. Die Wertpapier-
aufsicht soll aus dem Committee of European Securities
Regulators hervorgehen. Für das tägliche Aufsichtsgeschäft
bleiben die nationalen Aufseher verantwortlich, während die
European Securities and Markets Authority technische Stan-
dards entwickelt, denen die Kommission durch Billigung
bindende Wirkung verleihen soll. Die Bereiche, in denen die
technischen Standards entwickeln werden, sollen in den
sektoralen Richtlinien, der künftigen Richtlinie über alterna-
tive Investmentfonds sowie der künftigen Verordnung über
Ratingagenturen festgelegt werden. Bei Meinungsverschie-
denheiten zwischen nationalen Aufsehern kann die European
Securities and Markets Authority bindende Entscheidungen
treffen, die sie unmittelbar gegenüber Einzelinstituten durch-
setzen kann. Ferner soll die European Securities and Markets
Authority in Krisenfällen verbindliche Entscheidungen tref-
fen können. Die Befugnisse der European Securities and
Markets Authority stehen – wegen des vom Europäischen
Rat festgelegten Haushaltsvorbehalts – unter der Bedingung,
dass sie sich nicht auf die haushaltspolitischen Zuständigkei-
ten der Mitgliedstaaten auswirken und sind daher mit einem
Widerspruchsrecht der Mitgliedstaaten versehen, über des-
sen Berücksichtigung letztlich der ECOFIN mit qualifizierter
Mehrheit gemäß Artikel 205 des EG-Vertrags entscheidet.

Zu Buchstabe f

Das Begleitdokument fasst die Folgenabschätzung zu den
unter den Buchstaben a bis e dargestellten Legislativvor-
schlägen zusammen und stellt den Vergleich der Handlungs-
optionen in den Bereichen von Befugnissen und Kompeten-
zen, von Organisation und Struktur sowie in der Finanzierung
des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken und des
Europäischen Finanzaufsichtssystems dar.

Zu Buchstabe g

Mit dem Richtlinienvorschlag werden gesetzgeberischen
Folgeänderungen aus der Einrichtung der European Banking
Authority, der European Insurance and Occupational
Pensions Authority und der European Securities and Mar-
kets Authority sowie aus der Schaffung des Europäischen
Finanzaufsichtssystems gezogen. Der Entwurf der Ände-
rungsrichtlinie bezieht sich insbesondere auf die Anwen-
dung der technischen Standards und die Befugnisse zur
Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten.

und der Ausschuss für die Angelegenheiten der Euro-
päischen Union die Vorlagen in ihren Sitzungen am 16. De-
zember 2009 beraten und jeweils die Kenntnisnahme der
Legislativvorschläge und des Arbeitsdokuments empfohlen.
Der Haushaltsausschuss hat eine mitberatende Stellung-
nahme nicht abgegeben.

IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss hat in seinen Beratungen die Bedeu-
tung der Unionsvorlagen für die künftige Beaufsichtigung
der Finanzmärkte in der Europäischen Union hervorgeho-
ben. Die im Verlauf der globalen Finanzkrise entstandenen
Erkenntnisse seien nunmehr in konkrete Aufsichtsregeln
um- und als solche durchzusetzen.

Die Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
kritisierten, dass die deutsche Bundesregierung offensicht-
lich gemeinsam mit Großbritannien eine starke europäische
Finanzaufsicht verhindern will. Dies sei angesichts der Be-
deutung einer effektiven Bankenaufsicht nicht akzeptabel.

Die Fraktionen der CDU/CSU und FDP wiesen die Be-
hauptung zurück, die deutsche Bundesregierung habe sich
gegen eine starke Finanzaufsicht in Europa eingesetzt. Das
Gegenteil sei der Fall. Eine wichtige Schlussfolgerung aus
der Finanzmarktkrise sei gerade eine bessere Vernetzung
und Koordinierung von Aufsichtsfragen auf europäischer
Ebene. Die im Finanzausschuss debattierten Unionsvorlagen
setzten hierzu die richtigen Ansätze und Vorgaben. Sicherzu-
stellen sei jedoch, dass demokratische Rechte des Deutschen
Bundestages nicht eingeschränkt werden.

In den Ausschusserörterungen wurde ferner deutlich, dass in
verschiedenen Bereichen, die sich auf den Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken wie auf die Einrichtung der
drei Aufsichtsbehörden beziehen, weiterer Erörterungsbe-
darf bestehe. Zudem sei die Haltung der Bundesregierung,
die diese in den Beratungen auf europäischer Ebene einneh-
me, gegenüber dem Parlament deutlich zu konturieren. Im
Ausschuss bestand Übereinstimmung darüber, dass der euro-
päische Erörterungsprozess auch im Plenum des Deutschen
Bundestages intensiv begleitet werden solle.

Vor diesem Hintergrund empfielt der Finanzausschuss mit
den Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und
FDP sowie der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei Stimm-
enthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die
Unionsvorlagen zur Kenntnis zu nehmen und über die
Kenntnisnahme hinaus die Bundesregierung zur Fortsetzung
ihrer Berichterstattung an den Ausschuss aufzufordern.

Berlin, den 16. Dezember 2009
Drucksache 17/509 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

der Bedingung, dass sie sich nicht auf die haushaltspoli-
tischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken und
sind daher mit einem Widerspruchsrecht der Mitgliedstaaten

III. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Von den mitberatenden Ausschüssen haben der Rechts-
ausschuss, der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie
Ralph Brinkhaus
Berichterstatter

Manfred Zöllmer
Berichterstatter

Frank Schäffler
Berichterstatter

Dr. Gerhard Schick
Berichterstatter

13645/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0141 (AVC)

13645/09
EF 117
ECOFIN 578
SURE 24

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Übertragung besonderer

Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen
Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 500 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 500 endgültig

2009/0141 (AVC)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank

{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

2009/0141 (AVC)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 105 Absatz 6,

auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank2,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise hat erhebliche Mängel in der Finanzaufsicht, die die Häufung
überzogener Risiken im Finanzsektor nicht verhindern konnte, offenbart und
insbesondere die Schwächen der bestehenden Makroaufsicht aufgezeigt.

(2) Im November 2008 beauftragte die Kommission eine hochrangige Gruppe unter dem
Vorsitz von Jacques de Larosière („de Larosière-Gruppe“) mit der Ausarbeitung von
Empfehlungen, wie die europäischen Aufsichtsstrukturen verstärkt werden könnten,
um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem
wiederherzustellen.

(3) In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 empfahl die de Larosière-Gruppe unter
anderem, auf Gemeinschaftsebene ein Gremium einzurichten, das über die Risiken im
Finanzsystem als Ganzes wachen soll.

(4) In der Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa” vom 4. März 20094
wurden die Empfehlungen der de Larosière-Gruppe von der Kommission begrüßt und
weitgehend befürwortet. Auf seiner Tagung vom 19. und 20. März 2009 einigte sich
der Europäische Rat darauf, dass die Kontrolle und Beaufsichtigung der
Finanzinstitute in der EU verbessert werden müssen und der Bericht der de Larosière-
Gruppe die Grundlage für künftige Maßnahmen bildet.

(5) In ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 20095 stellte die
Kommission eine Reihe von Reformen an den gegenwärtigen Strukturen für die
Erhaltung der Finanzmarktstabilität auf EU-Ebene vor, namentlich die Einsetzung
eines für die Makroaufsicht zuständigen Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(European Systemic Risk Board - ESRB). Auf ihren Tagungen vom 9. Juni bzw. vom
1 ABl. C , S.
2 ABl. C , S.
3 ABl. C , S.
4 KOM(2009) 114.
5 KOM(2009) 252.
DE 3 DE

18. und 19. Juni 2009 unterstützten der Rat und der Europäische Rat die Haltung der
Kommission und begrüßten ihre Absicht, Legislativvorschläge vorzulegen, damit der
neue Rahmen vollständig eingeführt werden kann.

(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates6
werden eine gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und ein Europäischer
Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) eingerichtet.

(7) Aufgrund ihres Sachverstands in Fragen der Makroaufsicht kann die Europäische
Zentralbank (EZB) einen erheblichen Beitrag zu einer wirksamen Beaufsichtigung des
EU-Finanzsektors auf Makroebene leisten.

(8) Nach den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2009 sollte die EZB den ESRB
analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen. Folglich sollte von der
im EG-Vertrag vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, der EZB
besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht zu übertragen, indem
der EZB die Aufgabe übertragen wird, das Sekretariat des ESRB zu stellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Mitgliedschaft

Der Präsident und der Vizepräsident der Europäischen Zentralbank sind Mitglieder des
Verwaltungsrats des mit der Verordnung XXXX eingesetzten Europäischen Ausschusses für
Systemrisiken, nachstehend „ESRB“.

Artikel 2
Unterstützung des ESRB

Die Europäische Zentralbank stellt das Sekretariat und sorgt daher für die analytische,
statistische, logistische und administrative Unterstützung des ESRB. Dessen Auftrag im Sinne
von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung XXXX umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Sitzungen des ESRB;

b) Erhebung und Verarbeitung von Informationen, einschließlich statistischer
Informationen, gemäß Artikel 5 dieser Entscheidung im Auftrag und zur
Erfüllung der Aufgaben des ESRB;

c) Vorbereitung der Analysen, die für die Durchführung der Aufgaben des ESRB
erforderlich sind;

d) Unterstützung des ESRB bei dessen internationaler administrativer
Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Gremien in Fragen der
Makroaufsicht;

e) Unterstützung der Arbeit des Beratenden Fachausschusses.
6 ABl. C , S.
DE 4 DE

Artikel 3
Organisation des Sekretariats

(1) Die EZB stellt ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen für die Erfüllung
ihrer Aufgaben als Sekretariat.

(2) Der Leiter des Sekretariats wird nach Anhörung des Verwaltungsrats des ESRB von
der EZB bestellt.

Artikel 4
Leitung

(1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erteilt dem Leiter des Sekretariats im Namen des
ESRB Weisungen.

(2) Der Leiter des Sekretariats oder sein Vertreter nehmen an den Sitzungen des
Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses des ESRB teil.

Artikel 5
Erhebung von Informationen im Auftrag des ESRB

(1) Der ESRB bestimmt, welche Informationen zur Erfüllung der Aufgaben des ESRB
erforderlich sind. Angesichts dessen erhebt das Sekretariat diese Informationen
vorbehaltlich der Geheimhaltungsbestimmungen des Artikel 6 regelmäßig und ad hoc.

(2) Das Sekretariat kann für die Aufgaben des ESRB relevante Einzelinformationen und
Informationen in allgemeiner oder zusammengefasster Form über Finanzinstitute und -
märkte von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und in den in Artikel 15 der
Verordnung (EG) Nr. …/2009 genannten Fällen von den nationalen
Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken oder sonstigen Behörden der
Mitgliedstaaten anfordern.

(3) Diese Erhebung von Informationen im Auftrag des ESRB kann aggregierte Daten und
Einzeldaten der Gemeinschaft, des Euroraums und der Mitgliedstaaten umfassen,
wobei Einzeldaten einen begründeten Antrag erfordern. Bevor Daten angefordert
werden, berücksichtigt das Sekretariat zunächst sowohl die vom Europäischen
Statistischen System als auch vom ESRB erstellten, verbreiteten und fortgeführten
Statistiken und konsultiert dann die entsprechende Europäische
Finanzaufsichtsbehörde, um die Verhältnismäßigkeit der Anforderung sicherzustellen.

(4) Das Sekretariat stellt den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden die Informationen
über Systemrisiken zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Artikel 6
Geheimhaltung von Daten und Unterlagen

(1) Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen dürfen vertrauliche
Informationen, von denen das Sekretariat bei der Ausführung seiner Aufgaben
Kenntnis erhält, weder an Personen noch Behörden außerhalb des ESRB
weitergegeben werden, außer in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass
die einzelnen Finanzinstitute nicht zu erkennen sind.

(2) Das Sekretariat gewährleistet die Geheimhaltung der dem ESRB und dessen
Lenkungsausschuss übermittelten Unterlagen sowie der Aussprachen in diesen
Gremien.
DE 5 DE

(3) Die EZB gewährleistet die Geheimhaltung der Daten, die sie zur Erfüllung ihrer
Aufgaben im Rahmen dieser Entscheidung erhält. Die EZB führt interne Verfahren
und Vorschriften ein, um den Schutz der im Auftrag des ESRB erhobenen Daten
sicherzustellen. Die Mitarbeiter der EZB halten sich an die geltenden Vorschriften
über die berufliche Schweigepflicht.

(4) Informationen, von denen die EZB aufgrund der Anwendung dieser Entscheidung
Kenntnis erhält, werden nur für die in Artikel 2 festgelegten Zwecke verwendet.

Artikel 7
Überprüfungsklausel

Der Rat überprüft diese Entscheidung drei Jahre nach dem in Artikel 8 genannten Zeitpunkt
auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und entscheidet nach Stellungnahme der
EZB, ob die vorliegende Entscheidung geändert werden muss.

Artikel 8
Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt ab dem TT/MM/JJJJ [selber Zeitpunkt wie Verordnung].

Artikel 9
Adressat

Diese Entscheidung ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates
Der Präsident
13648/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0140 (COD)

13648/09
EF 118
ECOFIN 579
SURE 25
CODEC 1118

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des

Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur
Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 499 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 499 endgültig

2009/0140 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. Kontext des Vorschlags

Die aktuelle Finanzkrise hat Schwächen im EU-Aufsichtsrahmen offenbart, der trotz der
erheblichen Fortschritte bei der Finanzmarktintegration und der zunehmenden Bedeutung
grenzübergreifend tätiger Unternehmen noch immer national fragmentiert ist. Vor diesem
Hintergrund hat Kommissionspräsident Barroso eine hochrangige Expertengruppe unter dem
Vorsitz des ehemaligen geschäftsführenden Direktors des Internationalen Währungsfonds
(IWF) Jacques de Larosière beauftragt, Empfehlungen auszuarbeiten, wie ein effizienterer,
integrierter und nachhaltiger Aufsichtsrahmen geschaffen werden kann.

Die wichtigsten Empfehlungen der Larosière-Gruppe zielen auf Folgendes ab:

i) Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic
Risk Board - ESRB), der für die Makroaufsicht über das Finanzsystem innerhalb der
Gemeinschaft zuständig wäre, damit Systemrisiken abgewendet oder eingedämmt,
Phasen weit verbreiteter finanzieller Notlagen vermieden und ein reibungsloses
Funktionieren des Binnenmarkts sowie ein nachhaltiger Beitrag des Finanzsektors
zum Wirtschaftswachstum sichergestellt werden können.

ii) Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (European System of
Financial Supervisors - ESFS), in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im
Netzverbund mit neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European
Supervisory Authorities - ESAs) zusammenarbeiten, welche aus der Umwandlung
der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine Europäische
Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority - EBA), eine Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority - ESMA)
und eine Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions
Authority - EIOPA) hervorgehen. Das ESFS sollte auf Aufgabenteilung und
gegenseitiger Unterstützung beruhen, wobei die Beaufsichtigung von
Einzelunternehmen auf nationaler Ebene mit spezifischen Aufgaben auf europäischer
Ebene kombiniert wird. Das ESFS würde außerdem harmonisierte Vorschriften
sowie kohärente Aufsichtspraktiken und eine kohärente Durchsetzung fördern.

Im März 2009 wurden die Empfehlungen der Larosière-Gruppe von Kommission und
Europäischem Rat grundsätzlich gebilligt. Am 27. März 2009 legte die Kommission eine
Mitteilung über die Europäische Finanzaufsicht vor, in der sie ausführlich darlegte, wie diese
Empfehlungen in die Praxis umgesetzt werden könnten, und in der sie insbesondere auf die
Einrichtung des vorgeschlagenen ESFS bzw. ESRB einging. Am 9. Juni 2009 nahm der Rat
„Wirtschaft und Finanzen“ (Ecofin) ausführliche Schlussfolgerungen an, in denen er den in
der Mitteilung der Kommission festgelegten Zielen beipflichtete und hervorhob, dass
Finanzmarktstabilität, Regulierung und Aufsicht in den Mitgliedstaaten und in der EU auf
ambitionierte Weise verbessert werden müssten. Auf seiner Tagung vom 18. und 19. Juni
1 Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (European Banking

Supervisors - CEBS), den Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung (Committee of European Insurance and Occupational Pensions
Committee - CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden
(Committee of European Securities Regulators - CESR).
DE 3 DE

2009 bestätigte der Europäische Rat, dass in der Mitteilung der Kommission vom Mai und in
den Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates aufgezeigt wird, wie die Festlegung eines neuen
Rahmens für die Finanzaufsicht auf Makro- und Mikroebene erreicht werden kann. Der
Europäische Rat ersuchte die Kommission, bis spätestens Anfang Herbst 2009 die
notwendigen Rechtsetzungsvorschläge vorzulegen, damit die Errichtung des neuen Rahmens
der EU-Finanzaufsicht im Laufe des Jahres 2010 vollständig abgeschlossen werden kann.

2. Anhörung interessierter Kreise

Die Kommission hat zu dem Gesamtpaket, d.h. zum ESFS und zum ESRB, zwei öffentliche
Konsultationen durchgeführt. Eine erste Konsultation fand vom 10. März bis 10. April 2009
im Anschluss an die Veröffentlichung des Larosière-Berichts statt und floss in die Mitteilung
der Kommission über eine Europäische Finanzaufsicht vom 27. Mai 2009 ein. Eine
Zusammenfassung der 116 öffentlichen Konsultationsbeiträge ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Eine zweite Konsultation fand vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 statt. Hierbei waren alle Akteure
des Finanzdienstleistungssektors und ihre Verbände, Regulierungs- und Aufsichtsbehörden
sowie andere interessierte Kreise aufgerufen, zu den ausführlicheren Reformvorschlägen der
Mitteilung vom Mai 2009 Stellung zu nehmen. In den eingegangenen Beiträgen wurden die
Reformvorschläge überwiegend unterstützt, wobei auch zu Einzelaspekten der Vorschläge für
ESRB und ESFS Stellung genommen wurde. Eine Zusammenfassung der 127 öffentlichen
Konsultationsbeiträge ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_summary_en.pdf

3. Folgenabschätzung

Zusammen mit der Mitteilung vom Mai 2009 wurde eine Folgenabschätzung vorgelegt, in der
die wesentlichen Handlungsoptionen für die Einrichtung des ESFS und des ESRB bewertet
wurden. Gleichwohl wurde noch eine weitere Folgenabschätzung durchgeführt, die auf
Einzelaspekte des Vorschlags eingeht und ist auf der Website der Kommission abrufbar.

4. Rechtliche Aspekte

Nur wenn Strukturen existieren, die den Zusammenhängen zwischen Mikro- und
Makrorisiken angemessen Rechnung tragen, können alle Akteure, d.h. Finanzinstitute,
Anleger und Verbraucher genug Vertrauen für ein grenzübergreifendes finanzielles
Engagement aufbringen. In der Vergangenheit haben die Aufsichtsbehörden ihr Augenmerk
allzu oft nur auf die Unternehmensebene gerichtet und die Bilanzen einzelner Finanzinstitute
bewertet, ohne den Wechselwirkungen zwischen Instituten sowie zwischen Instituten und
dem Finanzsystem als Ganzem angemessen Rechnung zu tragen. Diese breitere Perspektive
einzunehmen, ist Aufgabe der Makroaufsicht. Die hierfür zuständigen Behörden müssen
potenzielle Risiken für die Finanzstabilität aufgrund von Entwicklungen, die sich auf
sektoraler Ebene oder auch auf Ebene des Finanzsystems auswirken können, verfolgen und
bewerten. Indem sich der ESRB diesen Risiken zuwendet, wäre er ein Eckpfeiler einer
integrierten EU-Aufsichtsstruktur, die wiederum Voraussetzung dafür ist, dass die
Mitgliedstaaten umgehend mit kohärenten politischen Maßnahmen auf die Probleme
reagieren, so dass divergierende Ansätze vermieden würden und der Binnenmarkt besser
funktionieren könnte.
DE 4 DE

Der ESRB wird auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag als Gremium ohne
Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Mit dieser Rechtsgrundlage kann der ESRB die oben
skizzierten Grundzüge erhalten und kann sich sein Mandat ausnahmslos auf den gesamten
Finanzsektor erstrecken. Auch kann der ESRB auf dieser Grundlage zusammen mit dem
ESFS einen innovativen Rahmen für die Finanzaufsicht bilden, wobei gleichzeitig eine klare
Aufgabentrennung zwischen dem ESRB und den anderen Gremien beibehalten würde.

Die Verordnung zur Einsetzung des ESRB wird durch eine Entscheidung des Rates ergänzt,
die der Europäischen Zentralbank (EZB) das Sekretariat des ESRB überträgt. Die EZB wird
dem ESRB also administrative, logistische, statistische und analytische Unterstützung leisten.
Mit der genannten Entscheidung wird erstmals Artikel 105 Absatz 6 EG-Vertrag angewandt,
der dem Rat die Möglichkeit gibt, durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der
Kommission nach Anhörung der EZB und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments
der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht zu übertragen.

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Die mit dem ESRB verbundenen Haushaltskosten werden von der EZB getragen und haben
keinerlei direkte Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. Die Kosten der von der EZB
geleisteten Unterstützung werden davon abhängen, inwieweit die bestehenden personellen
und finanziellen Ressourcen der EZB für die Aufgaben des ESRB-Sekretariats genutzt
werden können.

6. Einzelerläuterung zum Vorschlag

Die Einsetzung des ESRB als neues, von den bestehenden Strukturen unabhängiges
europäisches Gremium, erfordert eine Verordnung des Rates.

6.1 Einsetzung des ESRB

Der ESRB ist ein vollkommen neues, in dieser Form bisher nicht dagewesenes europäisches
Gremium, das für die Makroaufsicht zuständig sein wird. Der ESRB hat drei Ziele:

• Er soll eine europäische, auf die Makroebene gerichtete Aufsichtsperspektive entwickeln,
um dem Problem einer fragmentierten individuellen Risikoanalyse auf nationaler Ebene
entgegenzuwirken.

• Er soll die Wirksamkeit von Frühwarnmechanismen erhöhen, indem er das Zusammenspiel
von mikro- und makroprudenzieller Analyse verbessert. Die Solidität einzelner Firmen
wurde allzu oft isoliert überwacht, ohne den Grad der Interdependenz innerhalb des
Finanzsystems zu berücksichtigen.

• Er soll dafür sorgen, dass Risikoeinschätzungen in konkrete Maßnahmen der
entsprechenden Behörden umgesetzt werden.

Angesichts seiner umfassenden und heiklen Aufgaben wird der ESRB nicht als Instanz mit
Rechtspersönlichkeit und Rechtsbefugnissen konzipiert, sondern als Gremium, das seine
Legitimation aus dem Ruf bezieht, den es für die Unabhängigkeit seiner Einschätzungen, die
hohe Qualität seiner Analysen und die Schärfe seiner Schlussfolgerungen erlangt.

Zentrales Beschlussorgan des ESRB ist der Verwaltungsrat.
DE 5 DE

Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats spielt für die Schlagkraft des ESRB eine
entscheidende Rolle. Die gewählte Lösung soll eine bedeutende Präsenz der Zentralbanken
sicherstellen. Die Zentralbanken sind in den meisten Mitgliedstaaten bis zu einem gewissen
Grade auch für die Finanzaufsicht auf Makroebene zuständig. Aufgrund dieser Zuständigkeit
und des dabei erworbenen Sachverstands können die Zentralbanken gut zu der Analyse
beitragen, wie sich die Verflechtungen zwischen dem Finanzsektor und dem breiteren
makroökonomischen Umfeld auf die Finanzstabilität auswirken können.

Die analytische Arbeit und die logistische Unterstützung des ESRB leistet ein Sekretariat, das
von der Europäischen Zentralbank gestellt wird. Indem der EZB das Sekretariat übertragen
wird, erhält der ESRB die Möglichkeit, sich die gründlichen Fachkenntnisse der Bank auf
dem Gebiet der Makroaufsicht und ihre zentrale Stellung im Währungssystem der EU zunutze
zu machen. In Zusammenarbeit mit den nationalen Zentralbanken erstellt und verbreitet die
Europäische Zentralbank ein breites Spektrum von monetären Statistiken und Indikatoren
über Finanzinstitute. Die Europäische Zentralbank und das Eurosystem beobachten die
zyklischen und strukturellen Entwicklungen im Bankensektor des Euroraums/der EU sowie in
anderen Finanzsektoren, um mögliche Schwachstellen im Finanzsektor und dessen
Widerstandsfähigkeit im Falle von Schocks abzuschätzen.

6.2. Aufgaben und Befugnisse des ESRB

Der ESRB wird nicht befugt sein, den Mitgliedstaaten oder nationalen Behörden Maßnahmen
verbindlich vorzuschreiben. Vielmehr sollen sein „Ruf“ und seine hochrangige
Zusammensetzung dafür sorgen, dass sich politische Entscheidungsträger und
Aufsichtsbehörden seiner moralischen Autorität beugen. Zu diesem Zweck wird er nicht nur
hochqualitative Bewertungen der makroprudenziellen Lage abgeben, sondern gegebenenfalls
auch Risikowarnungen und Empfehlungen aussprechen, die auf potenzielle, das Systemrisiko
wahrscheinlich erhöhende Ungleichgewichte im Finanzsystem hinweisen und geeignete
Abhilfemaßnahmen enthalten. Das Tätigkeitsfeld des ESRB wird umfassend sein und sich
nicht auf bestimmte Unternehmensarten oder Märkte beschränken. Die Warnungen und
Empfehlungen können sich auf alle Aspekte des Finanzsystems erstrecken, aus denen ein
Systemrisiko erwachsen kann. In Fragen der Systemaufsicht wird der ESRB auch mit den
einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen (IWF, FSB …) und mit Stellen von
Drittländern zusammenarbeiten. Da sich dieser Vorschlag auf Artikel 95 EG-Vertrag stützt,
ist er auch für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) von Belang. Die Modalitäten der
Zusammenarbeit zwischen den am EWR teilnehmenden EFTA-Staaten und dem ESRB
werden im gemeinsamen EWR-Ausschuss erörtert.

6.2.1. Warnungen und Empfehlungen

Eine wesentliche Aufgabe des ESRB besteht darin, Risiken systemischen Ausmaßes zu
erkennen und abzuwenden bzw. ihre Auswirkungen auf das Finanzsystem innerhalb der EU
einzudämmen. Hierzu kann der ESRB Risikowarnungen aussprechen. Auf diese Warnungen
sollte umgehend reagiert werden, um eine Ausbreitung der Probleme und letztlich eine
Wiederholung der Krise zu verhindern. Gegebenenfalls kann der ESRB auch spezifische
Maßnahmen gegen festgestellte Risiken empfehlen.

Die Empfehlungen des ESRB sind zwar nicht rechtsverbindlich, doch werden die Adressaten
angesichts eines festgestellten Risikos nicht untätig bleiben können und in irgendeiner Weise
reagieren müssen. Ist der Adressat mit der Empfehlung einverstanden, muss er alle
Maßnahmen mitteilen, die er zur ihrer Umsetzung ergriffen hat. Ist der Adressat nicht mit der
DE 6 DE

Empfehlung einverstanden und lehnt er Maßnahmen ab, so muss er dies hinreichend
begründen. Die Empfehlungen des ESBR können also nicht einfach ignoriert werden.

Ob Warnungen und Empfehlungen veröffentlicht werden sollen, entscheidet der ESRB von
Fall zu Fall. Einerseits kann die Veröffentlichung einer Empfehlung den Handlungsdruck
erhöhen. Andererseits könnte sie aber auch nachteilige Finanzmarktreaktionen auslösen. Da
die Veröffentlichung von Warnungen und Empfehlungen eine heikle Entscheidung ist, sollte
sie jeweils im Einzelfall getroffen werden. Außerdem sollten Warnungen und Empfehlungen
nur dann veröffentlicht werden, wenn es hierfür eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit im
Verwaltungsrat gibt.

Warnungen und Empfehlungen können an die Gemeinschaft insgesamt, einen oder mehrere
Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden und eine oder
mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sein. Alle Warnungen und Empfehlungen
müssen an den Rat weitergeleitet werden und wenn sie Aufsichtsfragen zum Gegenstand
haben, auch an die betroffene Europäische Finanzaufsichtsbehörde. Die Weiterleitung der
Warnungen und Empfehlungen an den Rat und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
soll nicht als Mittel zu deren inhaltlicher Verwässerung dienen, sondern im Gegenteil den
moralischen Handlungs- bzw. Erklärungsdruck auf den Adressaten erhöhen und dem Rat die
Möglichkeit geben, sich dazu zu äußern.

6.2.2. Zugang zu Informationen

Da Finanzinstitute und –märkte eng zusammenhängen, sollte sich die Überwachung und
Bewertung potenzieller Systemrisiken auf ein breites Spektrum an einschlägigen
makroökonomischen und mikrofinanziellen Daten und Indikatoren stützen. Der ESRB sollte
daher Zugang zu allen Informationen haben, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt,
wobei die Geheimhaltung der Daten gewährleistet sein muss. Der ESRB wird dabei auf die
umfassenden Datenreihen zu den monetären Finanzinstituten (MFI) zurückgreifen können,
die die EZB schon heute über das Eurosystem erhebt. Um seine Aufgaben zu erfüllen und die
nötige Kohärenz zwischen Mikro-Aufsichtsbehörden und ESRB herzustellen, kann dieser
außerdem über sein Sekretariat Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form
von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden anfordern. Sollten diese Informationen nicht
verfügbar sein (oder nicht zur Verfügung gestellt werden), kann der ESRB die Daten direkt
bei den nationalen Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken oder anderen Behörden
der Mitgliedstaaten anfordern. Außerdem verpflichtet die Verordnung die Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden, die nationalen Zentralbanken und die Mitgliedstaaten grundsätzlich,
dem ESRB alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt, und gewährleistet so weitreichenden Zugang zu den für die makroprudenzielle
Analyse erforderlichen Daten.

Da einzelne Institute (aufgrund ihrer Größe, ihrer Verflechtungen mit anderen
Finanzinstituten oder ihres Risikoprofils) von systemischer Bedeutung sein können, wird der
ESRB auf begründeten Antrag - über sein Sekretariat - auch Zugang zu Daten der
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden über einzelne Institute erhalten.

6.3. Beziehung zum ESFS

Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und
ESFS effizient zusammenarbeiten. So ist es Ziel der Reform, ein reibungsloseres
Zusammenspiel der Aufsicht auf Makro- und Mikroebene sicherzustellen. Um seine Aufgabe
DE 7 DE

als Aufsichtsinstanz auf Makroebene erfüllen zu können, ist der ESRB auf eine zeitnahe
Weitergabe harmonisierter Mikrodaten angewiesen, während die nationalen Behörden bei der
Beaufsichtigung auf Mikroebene von den Einblicken des ESRB in die Lage auf Makroebene
profitieren können. Die Verordnungen regeln auch, nach welchem Verfahren die
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auf Empfehlungen des ESRB zu reagieren haben und
wie sie ihre Befugnisse nutzen sollten, um eine umgehende Umsetzung von Empfehlungen an
eine oder mehrere zuständige nationale Aufsichtsbehörden sicherzustellen.

6.4. Geheimhaltung

Die Mitglieder des ESRB-Verwaltungsrats und die ESRB-Mitarbeiter unterliegen der
beruflichen Schweigepflicht. Alle vertraulichen Informationen, von denen die Mitglieder des
Verwaltungsrats oder die für den ESRB arbeitenden Personen Kenntnis erhalten, dürfen nur in
zusammengefasster oder allgemeiner Form nach außen gegeben werden, damit die
betroffenen Institute nicht zu erkennen sind. Diese Geheimhaltungspflichten gelten
insbesondere für die Mitarbeiter der EZB, da diese das ESRB-Sekretariat übernimmt. Dabei
dürfen Informationen, die die EZB in ihrer Funktion als ESRB-Sekretariat erhält,
ausschließlich für die Aufgaben des ESRB verwendet werden. Entsprechend der gängigen
Praxis der EU-Institutionen besteht die Schweigpflicht auch nach Beendigung der Tätigkeit
für den ESRB fort.

Die Adressaten, der Rat und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden treffen außerdem die
erforderlichen Maßnahmen, um die Wahrung der Vertraulichkeit der Warnungen und
Empfehlungen zu gewährleisten.

6.5. Interne Organisation des ESRB

Der ESRB setzt sich zusammen aus: i) einem Verwaltungsrat, ii) einem Lenkungsausschuss
und iii) einem Sekretariat.

6.5.1. Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist das Beschlussorgan des ESRB und somit für die Annahme der
Warnungen und Empfehlungen gemäß Abschnitt 6.2.1 dieser Begründung zuständig.

Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

– die Präsidenten der nationalen Zentralbanken

– der Präsident und der Vizepräsident der EZB

– ein Mitglied der Europäischen Kommission

– die Vorsitzenden der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden.

Verwaltungsratsmitglieder ohne Stimmrecht sind:

– je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden

– der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses.
DE 8 DE

Der Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden kann je nach Tagesordnung wechseln (eine
solche Rotation wird bei vielen Mitgliedstaaten erforderlich sein, wo beispielsweise Finanz-
und Versicherungsaufsicht bei verschiedenen Behörden liegen).

Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihre Tätigkeit unparteiisch aus, d.h. sie dürfen bei
ihrer Tätigkeit für den ESRB weder Weisungen der Mitgliedstaaten befolgen, noch die
Interessen einzelner Mitgliedstaaten berücksichtigen. Unparteilichkeit ist zentrale
Voraussetzung, da sich die Interessen einzelner Mitgliedstaaten nicht unbedingt immer mit
dem vorrangigen Ziel des ESRB decken, die Finanzstabilität in der Europäischen Union
insgesamt zu erhalten.

Die stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats haben je eine Stimme. Der
Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit (außer über die Veröffentlichung von
Warnungen oder Empfehlungen, die eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen erfordert. Entsprechend der gängigen Praxis setzt die Beschlussfähigkeit eine
bestimmte Mindestteilnehmerzahl voraus.)

Der Verwaltungsrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden auf
Betreiben des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder
einberufen.

6.5.2. Vorsitz

Der Vorsitzende wird aus den Reihen der Mitglieder des ESRB-Verwaltungsrates, die auch
dem Erweiterten Rat der EZB angehören, für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Er
führt den Vorsitz sowohl im Verwaltungsrat als auch im Lenkungsausschuss und erteilt dem
Sekretariat des ESRB im Namen des Verwaltungsrats Weisungen. Der Vorsitzende kann auf
eigenes Betreiben außerordentliche Sitzungen des Verwaltungsrats einberufen. Bei
Stimmengleichheit im Verwaltungsrat gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der
Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen.

6.5.3. Lenkungsausschuss

Angesichts der Größe des Verwaltungsrats - dem insgesamt 61 Mitglieder angehören werden
- wird er in seinem Entscheidungsprozess von einem Lenkungsausschuss unterstützt. Der
Lenkungsausschuss bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor, prüft die zu erörternden
Unterlagen und wacht über die Fortschritte der laufenden Arbeiten des ESRB.

Dem Lenkungsausschuss gehören der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des
Verwaltungsrats, die Vorsitzenden der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, der
Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses, das Mitglied der Kommission und fünf
Mitglieder des Verwaltungsrats an, die auch Mitglied des Erweiterten Rats der EZB sind
(12 Mitglieder).

6.5.4. Sekretariat

Die EZB stellt das Sekretariat des ESRB. Das Sekretariat nimmt Weisungen direkt vom
Vorsitzenden des Verwaltungsrats entgegen.

Der Leiter des Sekretariats wird nach Anhörung des Verwaltungsrats des ESRB von der EZB
bestellt. Das Sekretariat leistet dem ESRB analytische, statistische, administrative und
logistische Unterstützung; dazu gehören unter anderem die Vorbereitung der Sitzungen, die
Erhebung und Verarbeitung der für den ESRB bestimmten qualitativen und quantitativen
DE 9 DE

Informationen sowie die Durchführung von Analysen und Bewertungen, die zur Erfüllung der
Aufgaben des ESRB erforderlich sind. Das Sekretariat unterstützt auch die Arbeit des
Beratenden Fachausschusses (siehe 6.5.5.).

6.5.5. Beratender Fachausschuss und andere Beratung

Der Beratende Fachausschuss hat die Aufgabe, dem Verwaltungsrat bei Fragen, die in den
Tätigkeitsbereich des ESRB fallen, auf Verlangen beratend und unterstützend zur Seite zu
stehen.

Mitglieder des Beratenden Fachausschusses sind:

– je ein Vertreter der nationalen Zentralbanken

– ein Vertreter der EZB

– je Mitgliedstaat ein Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden

– je ein Vertreter der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

– zwei Vertreter der Europäischen Kommission

– ein Vertreter des WFA.

Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag
seines Vorsitzenden bestellt. Die Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden können je nach
Tagesordnung wechseln.

6.6. Berichtspflichten

Der ESRB ist gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat rechenschaftspflichtig
und muss ihnen daher mindestens alle zwei Jahre Bericht erstatten. Das Europäische
Parlament und der Rat können eine häufigere Berichterstattung verlangen.
DE 10 DE

2009/0140 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission2,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank3,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise hat erhebliche Mängel in der Finanzaufsicht, die die Häufung
überzogener Risiken im Finanzsystem nicht verhindern konnte, offenbart und
insbesondere die Schwächen der bestehenden Makroaufsicht aufgezeigt.

(2) Im November 2008 beauftragte die Kommission eine hochrangige Gruppe unter dem
Vorsitz von Jacques de Larosière („de Larosière-Gruppe“) mit der Ausarbeitung von
Empfehlungen, wie die europäischen Aufsichtsstrukturen verstärkt werden könnten,
um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem
wiederherzustellen.

(3) In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 empfahl die de Larosière-Gruppe unter
anderem, auf Gemeinschaftsebene ein Gremium einzurichten, das über die Risiken im
Finanzsystem als Ganzes wachen soll.

(4) In der Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa” vom 4. März 20096
wurden die Empfehlungen der de Larosière-Gruppe von der Kommission begrüßt und
weitgehend befürwortet. Auf seiner Tagung vom 19. und 20. März 2009 einigte sich
der Europäische Rat darauf, dass die Kontrolle und Beaufsichtigung der
2 ABl. C vom , S. .
3 Entscheidung XXXX.
4 ABl. C vom , S. .
5 ABl. C vom , S. .
6 KOM(2009) 114.
DE 11 DE

Finanzinstitute in der EU verbessert werden müssen und der Bericht der de Larosière-
Gruppe die Grundlage für künftige Maßnahmen bildet.

(5) In ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 20097 stellte die
Kommission eine Reihe von Reformen an den gegenwärtigen Strukturen für die
Erhaltung der Finanzmarktstabilität auf EU-Ebene vor, namentlich die Einsetzung
eines für die Makroaufsicht zuständigen Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(European Systemic Risk Board - ESRB). Auf ihren Tagungen vom 9. Juni bzw. vom
18. und 19. Juni 2009 unterstützten der Rat und der Europäische Rat die Haltung der
Kommission und begrüßten deren Absicht, Legislativvorschläge vorzulegen, damit die
Errichtung des neuen Rahmens im Laufe des Jahres 2010 vollständig abgeschlossen
werden kann. Der Rat gelangte u.a. zu dem Schluss, „dass die EZB den Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken analytisch, statistisch, administrativ und logistisch
unterstützen und sich dabei auch auf fachliche Beratung durch die nationalen
Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden stützen sollte“.

(6) Die derzeitigen Gemeinschaftsstrukturen konzentrieren sich zu wenig auf die
Makroaufsicht. Die Zuständigkeit für die Analyse der Makroebene ist nach wie vor
fragmentiert und wird von diversen Behörden auf unterschiedlichen Ebenen
wahrgenommen, ohne dass ein Verfahren existiert, das gewährleistet, dass Risiken auf
Makroebene adäquat erkannt und klare Warnungen und Empfehlungen ausgesprochen,
befolgt und in konkrete Maßnahmen umgesetzt werden.

(7) Die Gemeinschaft braucht ein spezielles Gremium für die Makroaufsicht über das
gesamte EU-Finanzsystem, das Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ermitteln
und bei Bedarf Risikowarnungen und Empfehlungen zur Eindämmung dieser Risiken
aussprechen würde. Daher sollte als neues unabhängiges Gremium ein Europäischer
Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) eingerichtet werden, der für die Makroaufsicht
auf europäischer Ebene zuständig ist.

(8) Der ESRB sollte bei Bedarf Warnungen und Empfehlungen allgemeiner Art für die
Gemeinschaft insgesamt, einzelne Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten
aussprechen und dabei einen Zeitrahmen für die zu treffenden Maßnahmen vorgeben.

(9) Um diesen Warnungen und Empfehlungen mehr Gewicht und Legitimität zu
verleihen, sollten sie über den Rat und gegebenenfalls über die durch die Verordnung
(EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische
Bankaufsichtsbehörde8, die durch die Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen
Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde9 und
die durch die Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates
eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung10 weitergegeben werden.

(10) Der ESRB sollte auf der Grundlage von Berichten der Adressaten auch die Einhaltung
seiner Empfehlungen kontrollieren, um sicherzustellen, dass seine Warnungen und
Empfehlungen tatsächlich befolgt werden. Adressaten von Empfehlungen sollten auf
7 KOM(2009) 252.
8 ABl. L vom , S. .
9 ABl. L vom , S. .
10 ABl. L vom , S. .
DE 12 DE

diese mit Maßnahmen reagieren, es sei denn, sie können ihre Untätigkeit rechtfertigen
(Grundsatz „handeln oder rechtfertigen“).

(11) Der ESRB sollte entscheiden, ob eine Empfehlung vertraulich bleiben oder
veröffentlicht werden sollte, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Veröffentlichung
die Befolgung von Empfehlungen unter bestimmten Umständen befördern kann.

(12) Der ESRB sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle zwei
Jahre, in Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen jedoch öfter, Bericht erstatten.

(13) Aufgrund ihres Sachverstands und ihrer bereits bestehenden Zuständigkeiten im
Bereich der Finanzstabilität sollten die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der
Makroaufsicht eine führende Rolle einnehmen. Die Beteiligung der auf Mikroebene
tätigen Aufsichtsbehörden an der Arbeit des ESRB ist unerlässlich, um sicherzustellen,
dass die Risikobewertung auf Makroebene auf lückenlosen und genauen
Informationen über die Entwicklungen im Finanzsystem beruht. Dementsprechend
sollten die Vorsitzenden der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden stimmberechtigte
Mitglieder sein und sollte je Mitgliedstaat ein Vertreter der nationalen
Aufsichtsbehörden als Mitglied ohne Stimmrecht teilnehmen.

(14) Die Teilnahme eines Mitglieds der Kommission wird dazu beitragen, eine Verbindung
zur gemeinschaftlichen makroökonomischen und finanziellen Überwachung
herzustellen, während die Teilnahme des Vorsitzenden des Wirtschafts- und
Finanzausschusses die Rolle der Finanzministerien bei der Wahrung der
Finanzstabilität widerspiegelt.

(15) Es ist unerlässlich, dass die Mitglieder des ESRB ihre Aufgaben unparteiisch ausüben
und nur die Finanzstabilität der Europäischen Union als Ganzes im Blick haben. Bei
Abstimmungen über Warnungen und Empfehlungen sollten die Stimmen nicht
gewichtet werden, und Beschlüsse sollten grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst
werden.

(16) Da Finanzinstitute und –märkte eng miteinander zusammenhängen, sollte sich die
Überwachung und Bewertung potenzieller Systemrisiken auf ein breites Spektrum an
einschlägigen makroökonomischen und mikrofinanziellen Daten und Indikatoren
stützen. Der ESRB sollte daher Zugang zu allen Informationen haben, die er zur
Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, wobei die nötige Geheimhaltung der Daten
gewährleistet sein muss.

(17) Die Marktteilnehmer können wertvolle Einsichten in die Entwicklungen liefern, die
das Finanzsystem beeinflussen. Daher sollte der ESRB gegebenenfalls
privatwirtschaftliche Akteure (Vertreter des Finanzsektors, Verbraucherverbände, von
der Kommission oder durch Gemeinschaftsrecht eingerichtete Nutzergruppen im
Finanzdienstleistungsbereich u.a.) konsultieren und ihnen angemessene Gelegenheit
zur Stellungnahme geben.

(18) Angesichts der weltweiten Integration der internationalen Finanzmärkte und der
Gefahr des Übergreifens von Finanzkrisen sollte sich der ESRB mit dem
Internationalen Währungsfonds und dem neu geschaffenen Rat für Finanzstabilität
(Financial Stability Board) abstimmen, die Frühwarnungen über Systemrisiken auf
globaler Ebene abgeben sollen.
DE 13 DE

(19) Die Einsetzung des ESRB dürfte unmittelbar zur Verwirklichung der
Binnenmarktziele beitragen. Die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene ist
integraler Bestandteil der neuen gemeinschaftlichen Aufsichtsstruktur, da der Aspekt
der Makroaufsicht eng mit den Aufgaben verknüpft ist, die den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden auf der Mikroebene übertragen wurden. Nur wenn Strukturen
existieren, die der Interdependenz von Mikro- und Makrorisiken angemessen
Rechnung tragen, können alle Akteure genug Vertrauen für ein grenzübergreifendes
finanzielles Engagement aufbringen. Der ESRB sollte Risiken für die Finanzstabilität
aufgrund von Entwicklungen überwachen und bewerten, die sich auf sektoraler Ebene
oder auf der Ebene des Finanzsystems insgesamt auswirken können. Indem er sich
diesen Risiken zuwendet, dürfte der ESRB unmittelbar zu einer integrierten
gemeinschaftlichen Aufsichtsstruktur beitragen, die notwendig ist, um zeitnahe und
kohärente politische Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu fördern, so dass divergierende
Ansätze verhindert werden und der Binnenmarkt besser funktionieren kann.

(20) Da eine wirksame Beaufsichtigung des gemeinschaftlichen Finanzsystems auf
Makroebene aufgrund der Integration der europäischen Finanzmärkte von den
Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann, kann die
Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel festgelegten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Einsetzung

Ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board), nachstehend
„ESRB“, wird eingesetzt.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Finanzinstitut“ ist jedes Unternehmen, dessen Haupttätigkeit in der
Hereinnahme von Einlagen, der Vergabe von Krediten, der Erbringung von
Versicherungs- oder sonstigen Finanzdienstleistungen für Kunden oder
Mitglieder oder in Finanzanlage- oder -handelsgeschäften für eigene Rechnung
besteht;

b) „Finanzsystem“ bezeichnet alle Finanzinstitute, Märkte und
Marktinfrastrukturen.
DE 14 DE

Artikel 3
Auftrag, Ziele und Aufgaben

(1) Der ESRB ist für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der Gemeinschaft
zuständig, um systemische Risiken innerhalb des Finanzsystems abzuwenden oder
einzudämmen und so Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen zu vermeiden, zu
einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und einen nachhaltigen
Beitrag des Finanzsektors zum Wirtschaftswachstum sicherzustellen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 führt der ESRB folgende Aufgaben aus:

a) Festlegung und/oder gegebenenfalls Erhebung und Auswertung aller
Informationen, die für den in Absatz 1 beschriebenen Auftrag maßgeblich sind;

b) Ermittlung und rangmäßige Einordnung dieser Risiken;

c) Aussprechen von Risikowarnungen, wenn Risiken als signifikant erachtet
werden;

d) bei Bedarf Erteilung von Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen;

e) Überwachung der Maßnahmen zur Umsetzung von Warnungen und
Empfehlungen;

f) enge Zusammenarbeit mit dem Europäischen Finanzaufsichtssystem und
gegebenenfalls Versorgung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden mit den
für deren Aufgaben erforderlichen Informationen über Systemrisiken;

g) Abstimmung mit internationalen Institutionen, insbesondere dem
Internationalen Währungsfonds und dem Rat für Finanzstabilität sowie den
einschlägigen Gremien in Drittländern in Fragen der Makroaufsicht;

h) Ausführung anderer, im Gemeinschaftsrecht vorgesehener verbundener
Aufgaben.

KAPITEL II
ORGANISATION

Artikel 4
Aufbau

(1) Der ESRB hat einen Verwaltungsrat, einen Lenkungsausschuss und ein Sekretariat.

(2) Der Verwaltungsrat fasst die Beschlüsse, die zur Erfüllung der dem ESRB
übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Der Lenkungsausschuss unterstützt den Entscheidungsprozess des ESRB, indem er zur
Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats beiträgt, die zu erörternden
Unterlagen prüft und über die Fortschritte der laufenden Arbeiten des ESRB wacht.
DE 15 DE

(4) Das Sekretariat leistet dem ESRB gemäß der Entscheidung XXXX/EG/2009 des
Rates11 unter Leitung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats analytische, statistische,
administrative und logistische Unterstützung.

(5) Der ESRB wird von dem Beratenden Fachausschuss gemäß Artikel 12 unterstützt, der
dem ESRB in den für seine Arbeit maßgeblichen Fragen auf Verlangen beratend und
unterstützend zur Seite steht.

Artikel 5
Vorsitz

(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des ESRB werden von den
Mitgliedern des Verwaltungsrats, die auch Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB
sind, aus deren Reihen für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.

(2) Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Verwaltungsrat und im Lenkungsausschuss.

(3) Ist der Vorsitzende verhindert, führt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz im
Verwaltungsrat bzw. im Lenkungsausschuss.

(4) Endet die Amtszeit eines als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender
gewählten Mitglieds des Erweiterten Rats der EZB vor Ablauf der fünf Jahre oder
können der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ihre Aufgaben aus
irgendeinem Grund nicht wahrnehmen, so wird gemäß Absatz 1 ein neuer
Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender gewählt.

(5) Der Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen.

Artikel 6
Verwaltungsrat

(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

a) der Präsident und der Vizepräsident der EZB;

b) die Präsidenten der nationalen Zentralbanken;

c) ein Mitglied der Europäischen Kommission;

d) der Vorsitzende der Europäischen Bankaufsichtsbehörde;

e) der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung;

f) der Vorsitzende der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde.

(2) Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht sind:
11 ABl. L vom , S. .
DE 16 DE

a) je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen
Aufsichtsbehörden;

b) der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses.

(3) Enthält die Tagesordnung einer Sitzung Punkte, die in die Zuständigkeit mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden ein und desselben Mitgliedstaats fallen, so nimmt der
jeweilige hochrangige Vertreter nur an der Aussprache über die in seine Zuständigkeit
fallenden Punkte teil.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt die Geschäftsordnung des ESRB.

Artikel 7
Unparteilichkeit

(1) Bei ihrer Mitwirkung an den Tätigkeiten des Verwaltungsrats und des
Lenkungsausschusses und bei der Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten in
Zusammenhang mit dem ESRB handeln die Mitglieder des ESRB unparteiisch und
ohne Einholung oder Entgegennahme von Weisungen der Mitgliedstaaten.

(2) Die Mitgliedstaaten versuchen nicht, die Mitglieder des ESRB bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben für den ESRB zu beeinflussen.

Artikel 8
Berufliche Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats des ESRB und alle anderen Personen, die
Tätigkeiten für den ESRB oder in Zusammenhang damit ausüben oder ausgeübt haben
(einschließlich der entsprechenden Mitarbeiter der Zentralbanken, des Beratenden
Fachausschusses, der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und der zuständigen
nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten), dürfen auch nach Beendigung
ihrer Tätigkeit keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen
weitergeben.

(2) Informationen, von denen die Mitglieder des ESRB Kenntnis erhalten, dürfen nur im
Rahmen ihrer Tätigkeit und bei der Ausführung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten
Aufgaben genutzt werden.

(3) Unbeschadet des Artikels 16 und der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen
dürfen vertrauliche Informationen, von denen die in Absatz 1 genannten Personen bei
der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, weder an Personen noch Behörden
weitergegeben werden, außer in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass
die einzelnen Finanzinstitute nicht zu erkennen sind.

(4) Der ESRB vereinbart mit den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden spezielle
Geheimhaltungsverfahren zum Schutz von Informationen über einzelne
Finanzinstitute bzw. von Informationen, die Rückschlüsse auf einzelne Finanzinstitute
zulassen.
DE 17 DE

Artikel 9
Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Die ordentlichen Plenarsitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des
Verwaltungsrats einberufen und finden mindestens viermal jährlich statt.
Außerordentliche Sitzungen können auf Betreiben des Verwaltungsratsvorsitzenden
oder auf Antrag mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder
einberufen werden.

(2) Bei den Sitzungen des Verwaltungsrats sind die Mitglieder persönlich anwesend und
dürfen sich nicht vertreten lassen.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Mitglied, dass über längere Zeit nicht an den
Sitzungen teilnehmen kann, einen Stellvertreter benennen. Das Mitglied kann auch
durch eine Person ersetzt werden, die nach den Regeln der betreffenden Institution für
die vorübergehende Ersetzung von Vertretern förmlich benannt worden ist.

(4) Die Aussprachen in den Sitzungen sind vertraulich.

Artikel 10
Abstimmungsmodalitäten des Verwaltungsrats

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht,
kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der Beschlüsse
ohne Quorum gefasst werden können.

Artikel 11
Lenkungsausschuss

(1) Der Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorsitzenden des ESRB;

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB;

c) fünf weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats, die auch Mitglieder des
Erweiterten Rats der EZB sind. Sie werden von den Mitgliedern des
Verwaltungsrats, die ebenfalls Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB sind, aus
deren Reihen für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt;

d) einem Mitglied der Europäischen Kommission;

e) dem Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde;
DE 18 DE

f) dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;

g) dem Vorsitzenden der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde;

h) dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses.

Ein unbesetzter Posten als gewähltes Mitglied des Lenkungsausschusses wird durch
Wahl eines neuen Mitglieds durch den Verwaltungsrat besetzt.

(2) Die Sitzungen des Lenkungsausschusses werden vom Vorsitzenden mindestens
vierteljährlich, vor jeder Sitzung des Verwaltungsrats einberufen. Der Vorsitzende
kann auch Ad-hoc-Sitzungen einberufen.

Artikel 12
Beratender Fachausschuss

(1) Der Beratende Fachausschuss setzt sich zusammen aus:

a) einem Vertreter jeder nationalen Zentralbank und einem Vertreter der EZB;

b) je Mitgliedstaat einem Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde;

c) einem Vertreter der Europäischen Bankaufsichtsbehörde;

d) einem Vertreter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;

e) einem Vertreter der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde;

f) zwei Vertretern der Kommission;

g) einem Vertreter des Wirtschafts- und Finanzausschusses.

Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten wählen je einen Vertreter im Ausschuss.
Umfasst die Tagesordnung einer Sitzung Punkte, die in die Zuständigkeit mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden ein und desselben Mitgliedstaats fallen, so nimmt der
jeweilige Vertreter nur bei den in seine Zuständigkeit fallenden
Tagesordnungspunkten teil.

(2) Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses wird vom Verwaltungsrat auf
Vorschlag des Verwaltungsratsvorsitzenden ernannt.

(3) Der Ausschuss führt auf Verlangen des Verwaltungsratsvorsitzenden die in Artikel 4
Absatz 5 genannten Aufgaben aus.

(4) Das ESRB-Sekretariat unterstützt die Arbeit des Beratenden Fachausschusses, und der
Leiter des Sekretariats nimmt an dessen Sitzungen teil.
DE 19 DE

Artikel 13
Sonstige Beratung

Bei der Ausführung seiner Aufgaben holt der ESRB bei Bedarf den Rat einschlägiger
privatwirtschaftlicher Akteure ein.

Artikel 14
Zugang zu Dokumenten

(1) Auf die Dokumente des ESRB findet die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates12 Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat verabschiedet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieser Verordnung praktische Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Entscheidungen des ESRB nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
kann nach Maßgabe der Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde beim
Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

KAPITEL III
AUFGABEN

Artikel 15
Erhebung und Austausch von Informationen

(1) Der ESRB versorgt die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden mit den Informationen
über Systemrisiken, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(2) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die nationalen Zentralbanken und die
Mitgliedstaaten arbeiten eng mit dem ESRB zusammen und stellen alle Informationen
zur Verfügung, die dieser für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß dem
Gemeinschaftsrecht benötigt.

(3) Der ESRB kann von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden Informationen in
zusammengefasster oder allgemeiner Form anfordern, so dass die einzelnen
Finanzinstitute nicht zu erkennen sind. Liegen die angeforderten Daten diesen
Behörden nicht vor oder werden sie nicht zeitnah zur Verfügung gestellt, kann der
ESRB die Daten von den nationalen Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken
oder anderen Behörden der Mitgliedstaaten anfordern.

(4) Der ESRB kann mit begründetem Antrag von den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden auch Daten in anderer als zusammengefasster oder
allgemeiner Form anfordern.
12 ABl.
DE 20 DE

(5) Bevor der ESRB Informationen nach den Absätzen 3 und 4 anfordert, konsultiert er
die entsprechende Europäische Finanzaufsichtsbehörde in gebührender Weise, um die
Verhältnismäßigkeit der Anforderung sicherzustellen.

Artikel 16
Warnungen und Empfehlungen

(1) Werden signifikante Risiken für die Erreichung des in Artikel 3 Absatz 1 genannten
Ziels festgestellt, spricht der ESRB Warnungen und gegebenenfalls Empfehlungen für
Abhilfemaßnahmen aus.

(2) Die Warnungen und Empfehlungen des ESRB nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c
und d können allgemeiner oder spezifischer Art sein und werden an die Gemeinschaft
insgesamt, einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische
Finanzaufsichtsbehörden oder eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden
gerichtet. Die Empfehlungen enthalten einen zeitlichen Rahmen für die zu treffenden
politischen Maßnahmen. Außerdem können Empfehlungen zum einschlägigen
Gemeinschaftsrecht an die Kommission gerichtet werden.

(3) Die Warnungen und Empfehlungen werden auch dem Rat und wenn sie an eine oder
mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sind, den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden zugeleitet.

(4) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann jederzeit eine Abstimmung über den Entwurf
einer Warnung oder Empfehlung beantragen.

Artikel 17
Umsetzung von ESRB-Empfehlungen

(1) Ist eine Empfehlung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d an einen oder mehrere
Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden oder eine
oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet, teilen die Adressaten dem ESRB
mit, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der Empfehlungen ergriffen haben, oder
erläutern, warum sie keine Maßnahmen ergriffen haben. Der Rat und gegebenenfalls
die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden werden davon in Kenntnis gesetzt.

(2) Stellt der ESRB fest, dass seine Empfehlung nicht befolgt wurde und die Adressaten
keine überzeugende Begründung hierfür geliefert haben, setzt er den Rat und
gegebenenfalls die betroffenen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden hiervon in
Kenntnis.

Artikel 18
Öffentliche Warnungen und Empfehlungen

(1) Der Verwaltungsrat des ESRB entscheidet von Fall zu Fall, ob eine Warnung oder
Empfehlung veröffentlicht werden soll. Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 erfordert
die Veröffentlichung einer Warnung oder Empfehlung eine qualifizierte
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
DE 21 DE

(2) Beschließt der Verwaltungsrat des ESRB, eine Warnung oder Empfehlung zu
veröffentlichen, setzt er den/die Adressaten im voraus in Kenntnis.

(3) Beschließt der Verwaltungsrat des ESRB, eine Warnung oder Empfehlung nicht zu
veröffentlichen, ergreifen der Adressat und gegebenenfalls der Rat und die
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden alle erforderlichen Maßnahmen, um die
Wahrung ihrer Vertraulichkeit zu gewährleisten. Der Vorsitzende des Rates kann
beschließen, eine Warnung oder Empfehlung nicht an die anderen Mitglieder des
Rates weiterzugeben.

KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19
Berichtspflichten

(1) Der ESRB erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal
jährlich Bericht.

(2) Auf Ersuchen des Rates oder der Kommission prüft der ESRB auch spezifische
Fragen.

Artikel 20
Überprüfungsklausel

Der Rat überprüft diese Verordnung drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf der Grundlage
eines Berichts der Kommission und entscheidet nach Stellungnahme der EZB, ob Aufgaben
und Organisation des ESRB verändert werden müssen.

Artikel 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
13652/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0142 (COD)

13652/09
EF 119
ECOFIN 580
SURE 26
CODEC 1120

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des

Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 501 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 501 endgültig

2009/0142 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1233}
{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Finanzkrise hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht
offengelegt. Präsident Barroso bat deshalb eine Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière, Vorschläge für den Ausbau der europäischen
Aufsichtsvereinbarungen vorzulegen, um ein effizienteres, integrierteres und nachhaltigeres
europäisches Aufsichtssystem zu schaffen. Die Gruppe legte ihren Bericht am
25. Februar 2009 vor. Aufbauend auf diesen Empfehlungen legte die Kommission Vorschläge
für eine neue europäische Finanzaufsichtsstruktur vor, die Gegenstand der Mitteilung für die
Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom März 2009 war. Detaillierter legte die
Kommission ihre Vorstellungen in ihrer Mitteilung vom Mai 2009 dar, in der Folgendes
vorgeschlagen wurde:

– Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), das sich aus einem Netz
nationaler Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, die mit den neuen Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“/ESA) kooperieren. Letztere
werden durch eine Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine
Europäische Bankaufsichtsbehörde („European Banking Authority“/EBA), eine
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung („European Insurance and Occupational Pensions Authority“/EIOPA)
und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („European Securities and Markets
Authority“/ESMA) geschaffen, wodurch die Vorteile eines globalen Rahmens für die
Finanzaufsicht mit dem Sachverstand lokaler für die Beaufsichtigung auf Mikroebene
zuständiger Behörden verknüpft werden, die den in ihren Ländern tätigen Instituten am
nächsten sind; und

– Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die
potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen
Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben,
überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich
abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für
Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen2.

2. ANHÖRUNG DER INTERESSIER TEN KREISE

Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge wurden zwei offene Konsultationen durchgeführt.
Zum einen hielt die Kommission infolge des Berichts der hochrangigen Expertengruppe unter
dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière und der Veröffentlichung der
Kommissionsmitteilung am 4. März 2009 vom 10. März bis 10. April 2009 eine Anhörung ab,
die wiederum als Grundlage für ihre Mitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom
27. Mai 2009 diente. Eine Zusammenfassung der öffentlichen Be iträge ist abrufbar unter:
1 Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS), den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das

Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
2 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass sich diese Begründung auf die Vorschläge zur Einsetzung des ESFS mittels der Umwandlung der bestehenden

europäischen Aufsichtsausschüsse in ESA konzentriert. Der Vorschlag zur Einsetzung des ESRB wird in einer gesonderten Begründung erörtert.
DE 3 DE

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Zum anderen beraumte die Kommission vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 eine weitere
Konsultationsrunde an, bei der alle interessierten Kreise aufgefordert wurden, zu den
detaillierteren Reformen Stellung zu nehmen, die in der Mitteilung zur Europäischen
Finanzaufsicht vom Mai dargelegt wurden. Die vorgeschlagenen Reformen wurden in den
eingegangenen Antworten größtenteils unterstützt. Auch wurden Kommentare zu den
detaillierten Aspekten des vorgeschlagenen ESRB und des ESFS vorgebracht. Eine
Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_su
mmary_en.pdf

3. FOLGENABSCHÄTZUNG

Der Kommissionsmitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom Mai war eine
Folgenabschätzung beigefügt, in der die grundlegenden politischen Optionen für die
Einsetzung des ESFS und des ESRB analysiert wurden. Eine zweite Folgenabschätzung geht
mit diesen Vorschlägen einher und prüft die Optionen im Detail. Sie ist auf der Website der
Kommission abrufbar.

4. RECHTLICHE ASPEKTE

Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt 3, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme
von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und
des Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um die
Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren Aufgabe es ist,
(...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“, sofern die einer solchen
Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung
stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines
stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des
Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz, will man die Bedingungen für die
Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich
der Finanzdienstleistungen garantieren und verbessern. Darüber hinaus bieten tiefere und
stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die
Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der
Abfederung von Schocks verbessert. Die Finanzintegration und die Finanzstabilität stärken
sich also gegenseitig. Die Einrichtung des ESFS wird mit der Erstellung einheitlicher Regeln
einhergehen, die die identische Anwendung von Vorschriften in der EU gewährleisten und so
zur reibungslosen Funktionsweise des Binnenmarkts beitragen. Aufgabe der Europäischen
Aufsichtsbehörden (ESA) wird es sein, den nationalen Behörden bei der konsistenten
Interpretation und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zur Seite zu stehen.
3 Siehe EuGH Rechtssache C-217/04, Randnr. 44.
DE 4 DE

Da die den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu übertragenden Aufgaben folglich mit
den als Antwort auf die Finanzkrise erlassenen Maßnahmen und den in den
Kommissionsmitteilungen vom 4. März und 27. Mai 2009 genannten eng verbunden sind,
können sie sich im Sinne des EuGH-Urteils auf Artikel 95 EG-Vertrag gründen.

Die Gemeinschaftsmaßnahmen können die durch die Krise zutage gebrachten Mängel
beheben und ein System schaffen, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen EU-
Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in
ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk einbindet. Der Schwerpunkt der laufenden
Beaufsichtigung würde nach wie vor bei den nationalen Aufsichtsbehörden liegen, die
weiterhin für die Beaufsichtigung der einzelnen Institute zuständig wären. So gesehen gehen
die Bestimmungen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß
hinaus. Die Vorschläge entsprechen den Grundsätzen der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit, so wie sie in Artikel 5 des Vertrags verankert sind.

5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für die Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in effiziente ESA
werden hohe Ressourcen benötigt, und zwar sowohl für die Humanressourcen als auch für die
Haushaltsmittel. Ein Überblick über die Auswirkungen dieser Vorschläge auf den Haushalt ist
Gegenstand der Folgenabschätzung und des Finanzbogens (die diesem Vorschlag beigefügt
sind).

6. EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG

Um den Besonderheiten der verschiedenen Finanzsektoren Rechnung zu tragen, bedarf des
drei gesonderter Verordnungen zur Einsetzung der Behörden für Banken, Wertpapiere und
Versicherungen und betriebliche Altersversorgung. Diese Vorschläge sind jedoch weitgehend
identisch. In dieser Begründung wird folglich zunächst auf die gemeinsamen Aspekte
eingegangen, um sodann kurz die Unterschiede zwischen den drei Verordnungen zu
behandeln.

6.1. Einsetzung der ESA und ihre Rechtsstellung

Die ESA sollen zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und
Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Einleger, Anleger, Versicherungsnehmer und
sonstigen Begünstigen; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau
der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. Zu diesem Zweck sollen die ESA zur
Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften beitragen.

Die ESA werden Einrichtungen der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und
Eckpfeiler des vorgeschlagenen ESFS sein. Letzteres wird als ein Netzverbund der
Aufsichtsbehörden funktionieren und die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einen
Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zur Abdeckung
sektorübergreifender Themen und die Europäische Kommission umfassen. Auch wenn die
ESA über ein Maximum an Unabhängigkeit zur objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben
DE 5 DE

verfügen sollten, muss die Kommission doch in Fällen eingeschaltet werden, in denen
institutionelle Fragen zu klären sind und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern.

Das Hauptentscheidungsorgan jeder ESA wird ihr Aufsichtsorgan sein, das sich aus den
Präsidenten der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden und dem Vorsitzenden der
jeweiligen Behörde zusammensetzt. Letzterer wird den Vorsitz in Sitzungen des
Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats innehaben und als Leiter und Vertreter dieser
Behörde auftreten. Die alltägliche Verwaltung jeder Behörde wird in Händen eines
Exekutivdirektors liegen. Was den Standort der neuen ESA angeht, wird vorgeschlagen, den
jeweiligen Sitz der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse beizubehalten, da so eine
rasche und effiziente Umstellung auf die neuen Behörden möglich ist. In Abschnitt 6.3 wird
auf die interne Organisation der ESA im Einzelnen eingegangen.

6.2. Aufgaben und Befugnisse der ESA

Die ESA werden sämtliche Aufgaben der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse
übernehmen. Darüber hinaus werden sie aber auch mit deutlich verstärkten Kompetenzen,
genau definierten Rechtsbefugnissen und einer größeren Autorität ausgestattet sein, so wie in
der Kommissionsmitteilung vom 27. Mai 2009 dargelegt und vom Europäischen Rat vom 18./
19. Juni 2009 gutgeheißen wurde.

6.2.1. Entwicklung technischer Standards

Der Europäische Rat unterstützte den Kommissionsvorschlag zur Schaffung eines
einheitlichen EU-Regelwerks, das für sämtliche Finanzinstitute im Binnenmarkt gültig ist.
Deshalb müssen Unterschiede bei der nationalen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, die
von Ausnahmen, Abweichungen, Zusätzen oder Unzweideutigkeiten herrühren, ermittelt und
beseitigt werden, so dass einheitliche Regeln definiert und angewandt werden können. Zu
diesem Zweck werden die Behörden in Bereichen, die in den einschlägigen sektoralen
Vorschriften spezifiziert sind, technische Standardentwürfe entwickeln. Diese Standards
werden ein wirksames Instrument zum Ausbau von Stufe 3 der Lamfalussy-Struktur sein, in
der derzeit nur unverbindliche Leitlinien angenommen werden können. Die Bereiche, in
denen die Behörde solche Standardentwürfe entwickeln kann, betreffen Themen
hochtechnischer Natur, für die es einheitlicher Bedingungen bei der Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften bedarf. Diese Punkte beinhalten keine politischen Entscheidungen
und ihr Inhalt ist durch die Gemeinschaftsbestimmungen in Stufe 1 genau vorgegeben (siehe
begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für eine detaillierte Diskussion über
die erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften). Mit der
Entwicklung von Standards durch die ESA ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der
einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugute kommt.

Die Behörde nimmt die technischen Standardentwürfe mit qualifizierter Mehrheit der
Mitglieder des Aufsichtsorgans an, so wie in Artikel 205 des Vertrags vorgesehen. Aufgrund
der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist die Kommission gehalten, diese Standardentwürfe
sodann in Form von Verordnungen oder Beschlüssen/ Entscheidungen zu verabschieden, um
ihnen unmittelbare Rechtswirkung zu verleihen. In sehr außergewöhnlichen Fällen und
lediglich aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die Standards
teilweise oder mit Änderungen oder überhaupt nicht annehmen, wobei die Gründe der
jeweiligen Behörde zu übermitteln sind. Der Kommissionsvorschlag berührt nicht die
Diskussionen über künftige Verfahren im Zusammenhang mit dem Übergang auf den neuen
Vertrag.
DE 6 DE

Was die Konsultation der Interessengruppen betrifft, wird für jede ESA eine Interessengruppe
eingerichtet, die sich aus Vertretern der Branche, Beschäftigten des Finanzsektors und
Nutzern von Finanzdienstleistungen zusammensetzt. Das jeweilige Verhältnis sollte
ausgewogen und keine Gruppe sollte vorherrschend sein. In den von den technischen
Standards nicht erfassten Bereichen werden die ESA - wie die bisherigen europäischen
Aufsichtsausschüsse - die Möglichkeit haben, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen
für die nationalen Aufsichtsbehörden, die Finanzinstitute und die Marktteilnehmer abzugeben.
Sollten sich die Aufsichtsbehörden in bestimmten Fällen dafür entscheiden, den Leitlinien
und Empfehlungen nicht nachzukommen, so haben sie dies gegenüber der jeweiligen ESA zu
erläutern.

6.2.2. Befugnisse zur Gewährleistung der konsistenten Anwendung der
Gemeinschaftsregeln

Selbst mit einem einheitlichen Satz harmonisierter Vorschriften kann ihre Auslegung
gelegentlich zu Meinungsunterschieden bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts führen.
Unbeschadet der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne Mitgliedstaaten
durch die Kommission sollten die ESA deshalb generell befugt sein, zur Gewährleistung der
kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts beizutragen. Zu diesem Zweck sollte ein
Mechanismus eingeführt werden, mit dem das Verhalten nationaler Aufsichtsbehörden, das
als vom bestehenden Gemeinschaftsrecht (einschließlich der technischen Standards im Sinne
von Absatz 6.2.1) abweichend empfunden wird, sanktioniert werden kann. Dieser
Mechanismus umfasst drei Stufen:

So würden die ESA erstens aus Eigeninitiative oder auf Ersuchen einer oder mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden oder der Kommission hin diesen Fällen nachgehen und
erforderlichenfalls an die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde eine Maßnahmenempfehlung
richten. Angesichts der allgemeinen Pflicht zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften
würde die Aufsichtsbehörde aufgefordert sein, der Empfehlung innerhalb eines Monats
nachzukommen.

Sollte der Empfehlung nicht nachgekommen werden, kann die Europäische Kommission nach
Unterrichtung durch die jeweilige ESA oder auf Eigeninitiative hin zweitens eine
Entscheidung treffen, in der die nationale Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, entweder
spezifische Maßnahmen zu ergreifen oder von jeglichen Maßnahmen abzusehen. Die
nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die ESA innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach Eingang der Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat
oder zu leiten gedenkt, um ihr nachzukommen.

Im Ausnahmefall, in dem die Aufsichtsbehörde der Entscheidung nicht nachkommt, kann die
ESA drittens als letztes Mittel eine Entscheidung erlassen, in der die Finanzinstitute auf das
direkt auf sie anwendbare Recht hingewiesen werden (d.h. eine Verordnung). Dies geschieht
unbeschadet der Befugnisse der Kommission, ihren eigene Entscheidung durchzusetzen.

6.2.3. Maßnahmen im Krisenfall

Den ESA kommt eine aktive Koordinierungsrolle zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zu. Dies gilt vor allem für negative Entwicklungen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise
und die Integrität des Finanzsystems in der EU potenziell gefährden. In einigen
Krisensituationen kann eine Koordinierung u.U. nicht ausreichend sein, vor allem aber dann
nicht, wenn es den nationalen Aufsichtsbehörden allein an Mitteln fehlt, rasch auf eine sich
DE 7 DE

abzeichnende grenzübergreifende Krise zu reagieren. Unter diesen außergewöhnlichen
Umständen sollten die ESA deshalb befugt sein, die nationalen Behörden zu gemeinsamen
spezifischen Maßnahmen aufzurufen. Die Einschätzung, ob eine grenzübergreifende
Krisensituation vorliegt, muss je nach Einzelfall erfolgen und sollte deshalb der Europäischen
Kommission überlassen bleiben. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11). Darüber hinaus sollten die Arbeiten beschleunigt werden, die
auf die Schaffung eines umfassenden grenzübergreifenden Rahmens zur Stärkung des
Finanzkrisenmanagements/ der Abhilfesysteme der Europäischen Union ausgerichtet sind,
einschließlich der Garantieregelungen und der Lastenteilung.

6.2.4. Beilegung von Meinungsunterschieden zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

Diesbezüglich wird ein Mechanismus vorgeschlagen, der gewährleistet, dass die jeweiligen
nationalen Aufsichtsbehörden den Interessen anderer Mitgliedstaaten - auch in den
Aufsichtskollegien - Rechnung tragen. Stimmt eine Aufsichtsbehörde mit dem Verfahren oder
dem Inhalt einer Maßnahme (oder nicht ergriffenen Maßnahme) einer anderen
Aufsichtsbehörde nicht überein, bei der die einschlägigen Rechtsvorschriften
Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung vorsehen, kann die ESA
auf Ersuchen der betreffenden Aufsichtsbehörde den nationalen Behörden bei der Erzielung
eines gemeinsamen Ansatzes oder der Beilegung des Meinungsunterschieds behilflich sein.
Dieser Mechanismus umfasst drei mögliche Stufen:4

Wendet/n sich erstens eine oder mehrere nationale Behörde/n an die ESA, um sie um Hilfe
bei der Beilegung dieser Differenzen zu bitten, kann die ESA zunächst eine
Schlichtungsphase vorsehen, in der sich die Behörden einig werden sollen. Der ESA kommt
dabei erforderlichenfalls eine Vermittlerrolle zu.

Können sich die Behörden nach Ablauf dieser Schlichtungsphase nicht einigen, kann die ESA
zweitens die Angelegenheit mittels einer Entscheidung beilegen. 5 Dieser Fall dürfte wohl
eindeutig eine Ausnahme sein, denn in den meisten Fällen dürften sich die jeweils
zuständigen nationalen Behörden während des Schlichtungsverfahrens einigen können.

In Fällen der Nichteinhaltung der zuvor genannten Entscheidung seitens einer
Aufsichtsbehörde kann die ESA drittens auch entscheiden, an die Finanzinstitute gerichtete
Entscheidungen zu erlassen, in denen ihre sich aus dem Gemeinschaftsrecht, das unmittelbar
für die Finanzinstitute gilt, ergebenden Verpflichtungen dargelegt sind.

An dieser Stelle sei auch betont, dass der Streitbeilegungsmechanismus lediglich wichtige
Fragen behandeln sollte, wie z.B. Fälle, in denen die von einer Aufsichtsbehörde ergriffene
(oder nicht ergriffene) Maßnahme sich in schwerwiegender Form auf die Möglichkeit einer
anderen Aufsichtsbehörde auswirkt, die Interessen der Einleger, Versicherungsnehmer,
Anleger oder von Personen zu schützen, denen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
Dienstleistungen erbracht werden. Das Gleiche gilt für entsprechende Auswirkungen auf die
Finanzstabilität dieser Mitgliedstaaten. Die ESA behält sich das Recht vor, kein
Streitbeilegungsverfahren einzuleiten oder keine Entscheidung zu treffen, sollten diese
Anforderungen nicht erfüllt sein. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11).
4 Siehe begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für weitere Informationen zum Streitbeilegungsmechanismus.
5 Diese Kompetenz zur Beilegung von Meinungsunterschieden ist unbeschadet von Artikel 9 zu sehen, der sich auf Situationen konzentriert, in denen es um die

Nichteinhaltung des Gemeinschaftsrechts seitens einer zuständigen nationalen Behörde geht.
DE 8 DE

6.2.5. Aufsichtskollegien

Die Aufsichtskollegien sind ein Eckpfeiler des europäischen Aufsichtssystems und spielen bei
der Gewährleistung eines ausgewogenen Informationsflusses zwischen den Herkunftsland-
und den Aufnahmelandbehörden eine wichtige Rolle. Die ESA werden einen Beitrag zur
wirksamen und konsistenten Funktionsweise der Kollegien leisten und die Kohärenz der
Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften durch die Kollegien überwachen. Vor diesem
Hintergrund können die ESA als Beobachter an den Sitzungen der Kollegien teilnehmen und
alle einschlägigen Informationen erhalten, die zwischen Mitgliedern des Kollegiums geteilt
werden.

6.2.6. Gemeinsame Aufsichtskultur, Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten und
„Peer Reviews“

Die ESA werden eine aktive Rolle bei der Schaffung einer gemeinsamen europäischen
Aufsichtskultur und der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und konsistenter
Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft spielen. In Verbindung mit dem
Streitbeilegungsmechanismus für die nationalen Aufsichtsbehörden dürfte eine gemeinsame
Aufsichtskultur zum Aufbau von Vertrauen und Zusammenarbeit beitragen und in
zunehmendem Maße Möglichkeiten für die Aufsichtsbehörden schaffen, bestimmte Aufgaben
und Zuständigkeiten untereinander zu delegieren. Die ESA können dies durch die Festlegung
von Aufgaben und Zuständigkeiten erleichtern, die delegiert oder gemeinsam ausgeübt
werden können, sowie durch die Förderung von Wohlverhaltenspraktiken. In diesem
Zusammenhang kann die jeweils zuständige ESA auch die Einrichtung gemeinsamer
Aufsichtsteams anregen und erleichtern. Darüber hinaus werden die ESA regelmäßig eine
„Peer Review“-Analyse der nationalen Aufsichtsbehörden durchführen.

6.2.7. Bewertung der Marktentwicklungen

Eine der neuen Aufgaben, die den bestehenden europäischen Aufsichtsausschüssen in den
überarbeiteten Kommissionsbeschlüssen vom 23. Januar 2009 zugewiesen wurde, besteht in
der Überwachung, Bewertung und Meldung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen im Bank-, Versicherungs- und Wertpapiersektor. Auch wenn der
vorgeschlagene ESRB für die Analyse des EU-Finanzsektors auf Makroebene zuständig sein
wird, sollten die ESA die Arbeiten der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse auf
diesem Gebiet fortsetzen, denn i) ihre Analyse hat einen unterschiedlichen Schwerpunkt, d.h.
eine Analyse auf Mikroebene gewährleistet eher eine Bottom-up-Analyse als eine Analyse auf
Makroebene, die „Top Down“ gerichtet ist, und ii) ihre Analyse kann ein nützlicher Beitrag
zu den ESRB-Arbeiten sein.

6.2.8. Internationale und beratende Rolle

Mit diesen Vorschlägen reagiert die Kommission klar auf die während der Krise aufgedeckten
Schwachstellen und auf die Aufforderung der G 20, Maßnahmen zu ergreifen, um ein
fundierteres und weltweit solideres Regulierungs- und Aufsichtssystem für
Finanzdienstleistungen zu schaffen. Die ESA könnten auch als nützliche Kontaktstellen für
Aufsichtsbehörden aus Drittländern dienen. In diesem Zusammenhang können sie
unbeschadet der Kompetenzen der Europäischen Institutionen Verwaltungsvereinbarungen
mit internationalen Organisationen und Verwaltungen von Drittländern eingehen. Die ESA
können zudem an der Vorbereitung von Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von
Aufsichtsregelungen in Drittländern beteiligt werden. Auch können die ESA auf Ersuchen
DE 9 DE

oder auf Eigeninitiative beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
tätig werden oder Stellungnahmen veröffentlichen, u.a. zu aufsichtlichen Bewertungen von
Fusionen und Übernahmen. Letztere sollten einen zusätzlichen Schutz dafür bieten, dass
künftige Fusionen und Übernahmen fundiert und objektiv bewertet werden.

6.2.9. Sammlung von Informationen

Auf Ersuchen der ESA haben die Aufsichtsbehörden und sonstige Behörden der
Mitgliedstaaten ihr die Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der ESA mit
dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Darüber hinaus wird die ESA in
Zusammenarbeit mit den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden alle einschlägigen
Informationen von Seiten der Aufsichtsbehörden analysieren und sammeln, um die Arbeit der
Aufsichtskollegien zu erleichtern. Die ESA wird ein Zentralsystem einrichten und verwalten,
um den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden diese Informationen zukommen zu
lassen. Grundsätzlich sollten die nationalen Aufsichtsbehörden den ESA sämtliche
Informationen übermitteln.

6.2.10. Beziehung zum ESRB

Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und
ESFS eng zusammenarbeiten. Ziel der Reform ist es nämlich, eine reibungslosere Interaktion
der Aufsicht auf Mikro- und auf Makroebene sicherzustellen. Bei der Wahrnehmung seiner
Rolle als Aufsichtsinstanz auf Makroebene würde der ESRB einen zeitnahen Fluss
harmonisierter Daten auf Mikroebene benötigen, wohingegen die von den nationalen
Behörden auf Mikroebene wahrgenommene Aufsicht von den Erkenntnissen des ESRB auf
Makroebene profitieren würde. In den Verordnungen werden auch die von den ESA zu
verfolgenden Verfahren festgelegt, wenn sie auf die Empfehlungen des ESRB zu reagieren
haben, sowie die Art und Weise, wie die ESA ihre Kompetenzen wahrnehmen sollten, um
fristgerechte Folgearbeiten zu den an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden
gerichtete Empfehlungen zu gewährleisten.

6.2.11. Schutzklausel

Im Sinne der Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates und des Europäischen Rates vom
Juni 2009, in denen betont wird, dass unbeschadet der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
und der Anerkennung potenzieller Verpflichtungen oder Eventualverpflichtungen, die sich für
die Mitgliedstaaten ergeben könnten, die ESA-Beschlüsse die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten, wurde eine Schutzklausel
eingeführt. Mit dieser Klausel wird sichergestellt, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat die
Auffassung vertritt, dass ein gemäß Artikel 10 (d.h. Maßnahmen im Krisenfall) oder
Artikel 11 (d.h. Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden) dieser
Verordnungen getroffene Entscheidung seine haushaltspolitische Zuständigkeit berührt, er die
ESA und die Kommission darüber informieren kann, dass die nationale Aufsichtsbehörde die
Entscheidung der ESA nicht umzusetzen gedenkt. Dabei ist klar nachzuweisen, wie die
Entscheidung der ESA seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten berührt. Binnen eines
Monats hat die ESA den Mitgliedstaat darüber zu unterrichten, ob sie ihre Entscheidung
aufrecht erhält oder abändert bzw. widerruft. Hält die ESA ihre Entscheidung aufrecht, kann
der Mitgliedstaat die Angelegenheit an den Rat weiterleiten und die Entscheidung der ESA ist
somit ausgesetzt. Mit qualifizierter Mehrheit kann der Rat dann binnen zwei Monaten darüber
entscheiden, ob die Entscheidung aufrecht erhalten oder widerrufen werden sollte. Für ESA-
DE 10 DE

Entscheidungen im Rahmen von Artikel 10 kann ein Schnellverfahren angewandt werden, um
in Dringlichkeitsfällen rasch reagieren zu können.

6.3. Interner Aufbau der ESA und des ESFS

Jede ESA besteht aus: i) einem Aufsichtsorgan; ii) einem Verwaltungsrat; iii) einem
Vorsitzenden; und iv) einem Exekutivd irektor. Darüber hinaus sollte für alle drei ESA ein
einziger Beschwerdeausschuss eingerichtet werden.

6.3.1. Aufsichtsorgan

Beim Aufsichtsorgan handelt es sich um das Hauptbeschlussfassungsorgan der jeweiligen
ESA. Unter anderem ist es für die Annahme der Entwürfe technischer Standards,
Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse/Entscheidungen zuständig, die in Abschnitt
6.2 dieser Begründung genannt werden. Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus:

– dem Vorsitzenden der jeweiligen ESA, der die Sitzungen des Aufsichtsorgans leiten wird,
aber kein Stimmrecht hat;

– dem Präsidenten der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in jedem
Mitgliedstaat;

– einem Vertreter der Kommission, der kein Stimmrecht hat;

– einem Vertreter des ESRB, der kein Stimmrecht hat;

– einem Vertreter der jeweils anderen beiden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die
kein Stimmrecht haben;

– gegebenenfalls kann das Aufsichtsorgan auch über die Zulassung von Beobachtern
entscheiden.

In der Regel fasst das Aufsichtsorgan seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Ausgenommen sind jedoch Beschlüsse, mit denen technische Standardentwürfe und Leitlinien
festgelegt werden, und Beschlüsse zu den Artikeln für Finanzvorschriften, die mit
qualifizierter Mehrheit zu fassen sind. Auch kann das Aufsichtsorgan Ausschüsse für die
Streitbeilegung einsetzen. De endgültigen Beschluss fasst aber das Aufsichtsorgan auf
Vorschlag eines solchen Ausschusses.

6.3.2. Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Insbesondere sollte er für die Ausarbeitung des
Arbeitsprogramms der Behörde zuständig sein, die Geschäftsordnung annehmen und eine
zentrale Rolle bei der Verabschiedung des Haushalts der Behörde spielen. Es wird sich aus
dem Vorsitzenden der ESA, einem Kommissionsvertreter und vier vom Aufsichtsorgan unter
seinen Mitgliedern gewählten Vertretern zusammensetzen, die unabhängig und objektiv im
Gemeinschaftsinteresse handeln. Der Exekutivdirektor kann an den Sitzungen des
Verwaltungsorgans ohne Stimmrecht teilnehmen.
DE 11 DE

6.3.3. Vorsitzender und Exekutivdirektor

Die ESA wird von einem vollzeit beschäftigten unabhängigen Vorsitzenden vertreten, der für
die Vorbereitung der Arbeiten des Aufsichtsorgans zuständig ist und den Vorsitz sowohl in
den Sitzungen des Aufsichtsorgans als auch des Verwaltungsrats führt. Das Tagesgeschäft der
ESA wird jedoch von einem Exekutivdirektor wahrgenommen, bei dem es sich ähnlich wie
beim Vorsitzenden um eine vollzeit beschäftigte unabhängige Person handelt, die ein
Branchenkenner ist. Er oder sie wird für die Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms
zuständig sein und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen
Funktionierens der ESA ergreifen. Beide Personen werden vom Aufsichtsorgan infolge eines
Auswahlverfahrens auf der Grundlage ihrer Verdienste, ihrer Kenntnisse der Finanzinstitute
und -märkte sowie ihrer Erfahrungen mit der Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Der
vom Aufsichtsorgan für den Posten des Vorsitzenden ausgewählte Kandidat ist vom
Europäischen Parlament zu bestätigen. Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre und kann
einmal verlängert werden. Eine solche Verlängerung wäre vom Ergebnis einer Bewertung
durch das Aufsichtsorgan abhängig.

6.3.4. Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Innerhalb der vorgeschlagenen Struktur wird die sektorübergreifende Zusammenarbeit jedoch
von ausschlaggebender Bedeutung sein, will man den jeweiligen Markttendenzen und -
realitäten Rechnung tragen. Ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden wird das gegenseitige Verständnis, die Zusammenarbeit und
konsistente Aufsichtsansätze zwischen den drei neuen ESA gewährleisten. Zudem soll ein
Unterausschuss des Gemeinsamen Ausschusses eingesetzt werden, um vor allem
grenzübergreifende Themen zu behandeln, wie z.B. Finanzkonglomerate, und gleiche
Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Während die einzelnen ESA aktuelle Beschlüsse
z.B. zur Finanzkonglomeratrichtlinie fassen, sollte der Gemeinsame Ausschuss dafür sorgen,
dass gemeinsame Beschlüsse von den ESA parallel gefasst werden.

6.3.5. Beschwerdeausschuss

Mit einem Beschwerdesystem soll sichergestellt werden, dass jede natürliche oder juristische
Person, einschließlich der nationalen Aufsichtsbehörden, in erster Instanz eine Beschwerde an
den Beschwerdeausschuss richten kann, um gegen eine ESA-Entscheidung zu protestieren,
die die kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften (Artikel 9), Maßnahmen im
Krisenfall (Artikel 10) und Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden
(Artikel 11) betrifft. Beim Beschwerdeausschuss handelt es sich um ein gemeinsames Organ
der drei ESA, d.h. er wird sich mit Themen aus dem Bank-, dem Versicherungs- und dem
Wertpapiersektor befassen. Der Beschwerdeausschuss wird sich aus sechs Mitgliedern und
sechs Stellvertretern zusammensetzen, die über einschlägiges Wissen und fundierte
Erfahrungen verfügen. Ausgenommen ist jedoch das derzeitige Personal der nationalen
Aufsichtsbehörden oder sonstiger nationaler Einrichtungen oder Gemeinschaftsorgane, die an
den Arbeiten der Behörde teilhaben. Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses sowie zwei
Stellvertreter werden vom Verwaltungsorgan für jede ESA von einer von der Europäischen
Kommission vorgeschlagenen Auswahlliste bestellt.

6.4. Finanzvorschriften

Diese Bestimmungen behandeln die Haushaltsaspekte der ESA. Dabei wird betont, dass die
Einnahmen der Behörden aus unterschiedlichen Quellen stammen können, wie z .B.
DE 12 DE

Pflichtbeiträgen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden, einem Zuschuss der Gemeinschaft
oder von der Branche an die jeweilige Behörde gezahlte Gebühren. Festgelegt werden auch
die Verfahren für die jährliche Erstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts.
Diesbezüglich findet die Rahmenfinanzregelung für nach Artikel 158 der Haushaltsordnung
errichtete Organe Anwendung.

6.5. Allgemeine und Schlussbestimmungen

In den allgemeinen Bestimmungen werden praktische Fragen wie Personalfragen, Haftung der
ESA, Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses, Datenschutz, Zugang zu Unterlagen,
Sprachregelungen, Vereinbarungen über den Hauptsitz und Beteiligung von Drittländern
geklärt. Drei Jahre nach der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten und sodann alle drei Jahre
veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Funktionsweise der ESA und die in der
Verordnung festgeschriebenen Verfahren. In diesem Bericht werden auch die Fortschritte
bewertet, die bei der regulatorischen und aufsichtlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden.

6.6. Hauptunterschiede zwischen den drei Verordnungen

Die Hauptunterschiede zwischen den drei vorgeschlagenen Verordnungen bestehen in den
Zielsetzungen der Behörden, dem Anwendungsbereich der Maßnahmen und den
Begriffsbestimmungen, die den jeweiligen Besonderheiten des entsprechenden Sektors und
den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften angepasst sind. Darüber hinaus hat der
Europäische Rat beschlossen, dass die ESA auch über Aufsichtsbefugnisse für
Ratingagenturen verfügen sollen. Letztere sind von der ESMA zu registrieren. Die ESMA
wäre auch befugt, Aufsichtsmaßnahmen wie den Widerruf der Registrierung oder die
Aussetzung von Ratings für Regulierungszwecke zu ergreifen. Zu den Aufsichtsbefugnissen
könnte auch die Anforderung von Informationen und die Durchführung von Nachforschungen
vor Ort zählen. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der ESMA in Bezug auf die
Ratingagenturen werden in einer Änderung der Verordnung über Ratingagenturen definiert
werden.
DE 13 DE

2009/0142 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission6,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der
Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der
Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen
grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise
brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, kohärenten Anwendung des
Gemeinschaftsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zutage.

(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichter
Bericht kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden muss,
um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und die gravierenden
Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden weitreichende Reformen der
Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Gemeinschaft. Die Expertengruppe kam
überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht
geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Bank- und den
6 ABl. C […] vom […], S. […].
7 ABl. C […] vom […], S. […].
8 ABl. C […] vom […], S. […].
9 ABl. C […] vom […], S. […].
DE 14 DE

Wertpapiersektor sowie für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung.
Auch solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden.

(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa”10
schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für
die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen
werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“11 vom
27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens
dann im Einzelnen.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die
Einsetzung eines Europäisches Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei
neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität
und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung
grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und einheitliche europäische Regeln
eingeführt werden, die für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gelten. Betont wurde
dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über Aufsichtsbefugnisse
für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde aufgefordert,
konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das Europäische
System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren könnte.
Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden gefassten Beschlüsse und erlassenen Entscheidungen die
hauhaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.

(5) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung
eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die
Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz und damit für die
Bedingungen der Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden
Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere
und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und
die Risikodiversifizierung, was wiederum den Volkswirtschaften bei der Abfederung
von Schocks hilft.

(6) Die Gemeinschaft hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei
bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, die die Kommission
aber auch weiterhin beraten sollen, getan werden kann. Die Gemeinschaft darf sich
nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die
nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend
tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und
Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind,
dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte
Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und
Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den
meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass
ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich
ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht sollte so konzipiert
10 KOM(2009) 114
11 KOM(2009) 252
DE 15 DE

sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines
stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen
entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk
einbindet.

(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk
nationaler und gemeinschaftlicher Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche
Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt und den
Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen eine
zentrale Rolle zukommt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente
Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Gemeinschaft
erreicht werden. Deshalb sollte zusammen mit einer Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und einer
Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde eine Europäische Bankaufsichtsbehörde
eingesetzt werden (die „Europäischen Finanzaufsichtsbehörden“).

(8) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten an die Stelle des Ausschusses der
europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/78/EG12
eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per
Kommissionsbeschluss 2009/79/EG13 eingesetzt wurde, und des Ausschusses der
europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Kommissionsbeschluss
2009/77/EG14 eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten
dieser Ausschüsse übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Behörde sollte klar
festgelegt werden. Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem
Vertrag es erfordern, sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten
involviert werden.

(9) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde (nachfolgend „die Behörde“) sollte dazu
beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem
insbesondere ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und
Beaufsichtigung gewährleistet ist, um Einleger und Anleger zu schützen, dass die
Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte
sichergestellt werden, die Stabilität des Finanzsystems geschützt und die internationale
Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der
Finanzinstitute sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer im
Besonderen ausgebaut werden. Damit die Behörde ihre Ziele erfüllen kann, ist es
erforderlich und angemessen, sie als Gemeinschaftsorgan mit Rechtspersönlichkeit
einzusetzen und mit rechtlicher, verwaltungsmäßiger und finanzieller Autonomie
auszustatten.

(10) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache
C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat)15
anerkannt, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme von Maßnahmen zur
Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und des
Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um
12 ABl. L 24 vom 29.1.2009, S. 23.
13 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.
14 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.
15 Randnr. 44 - noch nicht veröffentlicht
DE 16 DE

die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren
Aufgabe es ist, (...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“,
sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der
Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.
Zweck und Aufgaben der Behörde, d. h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen
Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen
Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im gemeinschaftlichen
Besitzstand für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind.
Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag eingesetzt
werden.

(11) Rechtsakte, die Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
festschreiben, d.h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der
Kommission sind: Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute16; Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von
Wertpapierfirmen und Kreditinstituten17; Richtlinie 94/19/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme18.

(12) Zu den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften, die den durch diese Verordnung
abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die Richtlinie 2002/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen
eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG,
79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und
der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates19, die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung20und die Richtlinie 2002/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz
von Finanzdienstleistungen an Verbraucher21.

(13) Die Behörde sollte einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der Einlagensicherungen
verfolgen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, und für eine
Gleichbehandlung der Einleger in der gesamten Gemeinschaft sorgen. Da
Einlagensicherungssysteme der Verwaltungsaufsicht in ihren Mitgliedstaaten und
nicht der Regulierung durch die Finanzaufsicht unterliegen, sollte die Behörde ihre
Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf das
Einlagensicherungssystem als solches und seinen Betreiber ausüben können.

(14) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für Finanzdienstleistungen
bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als Organ mit
16 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
17 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
18 ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.
19 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
20 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
21 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
DE 17 DE

hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom
Gemeinschaftsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von
Entwürfen technischer Standards zu betrauen, die an keine wichtigen politischen
Entscheidungen geknüpft sind. Die Kommission sollte diese Entwürfe in
Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu
verleihen. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu
gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an eine Frist
gebunden sein.

(15) Das Verfahren für die Ausarbeitung technischer Standards im Sinne dieser
Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, auf Eigeninitiative
Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Komitologieverfahren in Stufe 2 des
Lamfalussy-Prozesses zu erlassen, so wie dies in den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist. Die in den technischen Standards
behandelten Themen betreffen keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist
durch in Stufe 1 des Lamfalussy-Prozesses angenommenen Rechtsakte festgelegt. Mit
der Entwicklung von Standardentwürfen durch die Behörde ist gewährleistet, dass
ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen
Aufsichtsbehörden zugute kommt.

(16) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde
befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und
verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen
Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zu begründen.

(17) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte,
die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für
Finanzinstitute in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das Gemeinschaftsrecht
korrekt und vollständig umgesetzt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt
werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden
Umsetzung des Gemeinschaftsrechts angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in
Bereichen angewandt werden, in denen die Gemeinschaftsvorschriften klare und
uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.

(18) Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Umsetzung des
Gemeinschaftsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-
Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein,
Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende
Umsetzung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften durch die nationalen Behörden in
ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine Empfehlung folgen sollte.

(19) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission
befugt werden, an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu
richten, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Damit würden
unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden
geltend gemacht und gemäß Artikel 226 EG-Vertrag rechtlich durchgesetzt werden
können.

(20) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die betroffene zuständige Behörde
nachhaltig nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein,
DE 18 DE

Entscheidungen zu erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese
Befugnis sollte auf Bereiche des unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbaren
Gemeinschaftsrechts beschränkt und durch den Anwendungsbereich und die
Schlussfolgerungen der Kommissionsentscheidung definiert sein, die in jeder Hinsicht
einzuhalten ist.

(21) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der
Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft erfordern
eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den
nationalen Aufsichtsbehörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische
Maßnahmen zu ergreifen. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation
ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die
Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können,
sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden
nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute
gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren
Gemeinschaftsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise abgefedert
und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden.

(22) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer
ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den
verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen
zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten
können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen
Behörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Differenzen in Bezug auf
Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die Auslegung und
Anwendung des Gemeinschaftsrechts für Aufsichtsbeschlüsse/-entscheidungen
schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen in den sektoralen
Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen nationalen
Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel
unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt
auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen.

(23) Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten
Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute eine zentrale Rolle. Die
Behörde sollte an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und
ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die
Konsistenz bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch diese Kollegien zu
fördern.

(24) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument
für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht,
Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern
und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für
Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare
Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von
Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der
eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die
Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt.
Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf
die sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer
DE 19 DE

bestimmten Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu
entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die
Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in
der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung
der Zuständigkeiten kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder
Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung
des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht.
In einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften können überdies die Grundsätze der
Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt
werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus
über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung
nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen
zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche
Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten.

(25) Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde
die aufsichtliche Konvergenz in der Gemeinschaft fördern.

(26) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der
Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte
die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese
regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollte dabei nicht nur die Konvergenz der
Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden,
qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, sowie die Unabhängigkeit der
zuständigen Behörden.

(27) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Gemeinschaft in Aufsichtsfragen
fördern, was vor allem für Fälle gilt, in denen ungünstige Entwicklungen die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die
Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten. Über ihre
Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisensituationen hinaus sollte der
Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im Europäischen System für die
Finanzaufsicht zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen
reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen
Behörden sicherstellen.

(28) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken
und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und
sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei
Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und
erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken regelmäßig oder auf Ad-hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde
sollte überdies gemeinschaftsweite Stresstests durchführen, um die
Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen
Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf
nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde
gelegt wird.
DE 20 DE

(29) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden
Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die
Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie
die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in
ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren.

(30) Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische
Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der
Richtlinie 2006/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG22 ihre
Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung
von Beteiligungen im Finanzsektor abgeben können.

(31) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen
Informationen einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für
Finanzinstitute sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen
Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und - instituten am
Nächsten sind. Allerdings sollte die Behörde befugt sein, in Fällen, in denen eine
nationale Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder übermitteln
kann, die Informationen direkt von den Finanzinstituten oder sonstigen Parteien
anzufordern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Behörde
bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen.

(32) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise
dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und
Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde sollte alle wichtigen Informationen mit
dem Europäischen Ausschuss für Systemris iken teilen. Daten über einzelne Institute
sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder
Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder
eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten von der Behörde gewährleistete
Folgemaßnahmen folgen.

(33) Erforderlichenfalls sollte die Behörde interessierte Parteien zu technischen Standards,
Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben,
zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Effizienz
sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt werden, in der
Gemeinschaftskredit- und - investmentinstitute (einschließlich u. U. institutionelle
Anleger und andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre
Beschäftigten sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Bankdienstleistungen,
einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die
Interessengruppe Bankensektor sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im
Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von
Gemeinschaftsvorschriften eingesetzt wurden.

(34) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisenfällen kommt den Mitgliedstaaten eine
Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung
notleidender Finanzinstitute betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in
Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines
22 ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1.
DE 21 DE

Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus
eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu
beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass
dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.

(35) Bei ihren Beschlussfassungs- und Entscheidungsverfahren sollte die Behörde an
Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren
und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die
Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf
Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des
Gemeinschaftsrechts sein.

(36) Ein Aufsichtsorgan, dass sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde
jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der
Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter
der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der Europäischen
Zentralbank und der beiden anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten als
Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten
unabhängig und lediglich im Gemeinschaftsinteresse handeln. Für Rechtsakte
allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von
technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf
Haushaltsfragen, sollten die im Vertrag festgelegten Regeln für die qualifizierte
Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw.
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen
es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen Ausschuss untersucht werden.

(37) Ein Verwaltungsrat, das sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der
nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte
gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen
Aufgaben wahrnimmt. Der Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse
haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter
Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden,
Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen
und Annahme des Jahresberichts.

(38) Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden,
der vom Aufsichtsorgan im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausgewählt
wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen
kann.

(39) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng in einem Gemeinsamen
Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und
erforderlichenfa lls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss
sollte sämtliche Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für Finanzkonglomerate
übernehmen. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den
Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
DE 22 DE

Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, von den betreffenden Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden.

(40) Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind,
müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von
Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen
Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat,
sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus
Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss
um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln,
das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die
Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz
und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.

(41) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte
diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen
der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen
Union finanziert wird. Was den Beitrag der Gemeinschaft betrifft, sollte das
Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung
sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(42) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF)23 sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die
Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)24 beitreten.

(43) Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der
Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut
der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften25fallen.

(44) Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist
von grundlegender Bedeutung. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass die innerhalb
des Netzwerks ausgetauschten Informationen vertraulich behandelt werden.

(45) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird
durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr26 und durch die Verordnung
(EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und
23 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
24 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
25 ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1
26 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
DE 23 DE

zum freien Datenverkehr27 geregelt, die für die Zwecke dieser Verordnung auf die
Verarbeitung personenbezogener Daten uneingeschränkt Anwendung finden.

(46) Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über
den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des
Rates und der Kommission28 auf die Behörde Anwendung finden.

(47) Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage
entsprechender von der Gemeinschaft zu schließender Vereinbarungen an den
Arbeiten der Behörde beteiligen können.

(48) Da die Ziele dieser Verordnung, und zwar die Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten
Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Einlegern und
Anlegern, der Garantie von Integrität, Effizienz und der ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und
des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von den Mitgliedstaaten
nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahmen
auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können, kann die Gemeinschaft nach
dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(49) Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses
der europäischen Bankaufsichtsbehörden. Der Beschluss 2009/78/EG der Kommission
vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen
Bankaufsichtsbehörden sollte deshalb aufgehoben werden und der Beschluss
…/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet
der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung sollte
entsprechend geändert werden.

(50) Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu
gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen
vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschuss der europäischen
Bankaufsichtsbehörden auf die Behörde reibungslos erfolgt -
27 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
28 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
DE 24 DE

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Artikel 1
Einrichtung und Tätigkeitsbereich

Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Bankaufsichtsbehörde („die Behörde“)
eingerichtet.

1. Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig
sein: Richtlinie 2006/48/EG, der Richtlinie 2006/49/EG, der Richtlinie 2002/87/EG,
der Richtlinie 2005/60/EG, der Richtlinie 2002/65/EG und der Richtlinie 94/19/EG.
Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und
Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden,
sowie alle weiteren Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.

2. Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der
Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 226 EG-Vertrag erwachsen, um die
Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

3. Die Behörde soll zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung
und Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Einleger und Anleger; iii)
Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der
Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau der
internationalen Koordinierung der Aufsicht. Zu diesem Zweck wird die Behörde
einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen
Anwendung des Gemeinschaftsrechts leisten, so wie in Artikel 1 Absatz 2
vorgesehen, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für
das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet werden.

4. Die Behörde wird Bestandteil des Europäischen Systems für die Finanzaufsicht sein
(nachfolgend als „ESFS“ bezeichnet). Dieses System wird, so wie in Artikel 39
dargelegt, als Netzverbund der Aufsichtsbehörden agieren.

5. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde wird mit dem Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken („European Systemic Risk Board“, nachfolgend als „ESRB“
bezeichnet), so wie in Artikel 21 dieser Verordnung erläutert, zusammenarbeiten.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Finanzinstitute“ bezeichnen Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie
2006/48/EG, Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2006/49/EG sowie
Finanzkonglomerate im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG;
DE 25 DE

2. „zuständige Behörden“ bezeichnen zuständige Behörden im Sinne der
Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie für den Fall, dass
Einlagensicherungssysteme betroffen sind, Einrichtungen, die diese Systeme
im Sinne der Richtlinie 94/19/EG verwalten.

Artikel 3
Rechtsstellung

(1) Die Behörde ist eine Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende
Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht
zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 4
Zusammensetzung

Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:

1) einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

2) einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

3) einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

4) einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

5) einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in
Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 5
Sitz

Die Behörde hat ihren Sitz in London.

KAPITEL II
AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Artikel 6
Aufgaben und Befugnisse der Behörde

(1) Die Behörde hat folgende Aufgaben:
DE 26 DE

a) Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer
Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie
insbesondere Stellungnahmen für die Gemeinschaftsorgane abgibt und
Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für technische Standards ausarbeitet,
die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen;

b) auch wird sie zur kohärenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften
beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente,
effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert,
Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, ein
kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und Maßnahmen in
Krisensituationen ergreift;

c) sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen
zuständigen Behörden erleichtern;

d) sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere
die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen
übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und
Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

e) sie wird die zuständigen Behörden „Peer Reviews“ unterziehen, um die
Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;

f) sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und
bewerten;

g) sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung
oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften
festgeschrieben sind.

(2) Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit
den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen
insbesondere:

a) die Entwicklung von Entwürfen für technische Standards in den in Artikel 7
genannten spezifischen Fällen;

b) die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;

c) die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9
Absatz 3;

d) der Erlass von an die zuständigen Behörden gerichtete
Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten
spezifischen Fällen;

e) der Erlass von an die Finanzinstitute gerichtete Einzelfallentscheidungen in den
in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 genannten
spezifischen Fällen;
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f) die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder
die Kommission im Sinne von Artikel 19.

(3) Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für gemeinschaftsweit
tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit gemeinschaftsweiter Tragweite
wahrnehmen, für die sie im Sinne der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften zuständig ist.

Zu diesem Zweck erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung von
Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den einschlägigen
Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit, Gebühren in Rechnung zu
stellen.

Artikel 7
Technische Standards

(1) Die Behörde kann technische Standards für die in den Rechtsvorschriften in Artikel 1
Absatz 2 genannten Bereichen entwickeln. Die Behörde legt ihre Standardentwürfe
der Kommission zwecks Annahme vor.

Bevor sie sie der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene
Anhörungen zu technischen Standards durchführen und die potenziell anfallenden
Kosten und den Nutzen analysieren.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Standardentwürfe befindet die
Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat
verlängern. Aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die
Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.

Nimmt die Kommission die Standards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen
an, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

(2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen
an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

Artikel 8
Leitlinien und Empfehlungen

Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen
und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen
für die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute publizieren.

Die zuständigen Behörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um
diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Kommt eine zuständige Behörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, unterrichtet
sie die Behörde über ihre Gründe.
DE 28 DE

Artikel 9
Kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften

(1) Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften
nicht korrekt angewandt, weil sie es vor allem versäumt hat sicherzustellen, dass ein
Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen
genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten
Befugnisse wahrnehmen.

(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, der Kommission oder auf
Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde
kann die Behörde Nachforschungen über die angebliche nicht korrekte Anwendung
des Gemeinschaftsrechts anstellen.

Unbeschadet der Befugnisse im Sinne von Artikel 20 übermittelt die zuständige
Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre
Nachforschungen zu erhalten wünscht.

(3) Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine
Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen
erläutert werden, die zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ergriffen werden
müssen.

Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder
zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

(4) Sollte die zuständige Behörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines Monats nach
Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach
Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine Entscheidung
treffen, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung
des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen.

Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe
der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der
Entscheidung respektiert wird.

Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle
erforderlichen Informationen.

(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von
zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die
Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der
Kommissionsentscheidung nachzukommen.

(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG-
Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4
dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist
nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige
Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf
DE 29 DE

dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu
gewährleisten, und für den Fall dass die einschlägigen Anforderungen der in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzinstitute
anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen,
die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner
Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind, worunter auch
die Einstellung jeder Tätigkeit fällt.

Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß
Absatz 4 im Einklang stehen.

(7) Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen gehen allen von den zuständigen Behörden
in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden in Bezug auf Sachverhalte, die
Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 sind, muss mit diesen
Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 10
Maßnahmen im Krisenfall

(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die
Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB
eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung
das Bestehen einer Krise festgestellt wird.

(2) Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, kann die Behörde
die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden kann, d.h. zu gewährleisten,
dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften
festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung
nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen
Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete
Einzelentscheidung erlassen, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet,
die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich
sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

(4) Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den
zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.
DE 30 DE

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten,
die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind, muss mit
diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden

(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine
zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame
Entscheidungen der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem
Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer
Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf
Maßnahmen einverstanden ist, auf Ersuchen einer der betroffenen zuständigen
Behörden nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei helfen, eine Einigung
zwischen den Behörden zu erzielen.

Sofern die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften nichts anderes
vorsehen, kann die zuständige Behörde ein solches Ersuchen spätestens zwei
Monate, nachdem sie die Meinungsverschiedenheit festgestellt hat, vorbringen.

(2) Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine
Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit
Rechnung.

(3) Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, kann
die Behörde diese per Entscheidung dazu verpflichten, zur Beilegung der
Angelegenheit in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte Maßnahmen zu
treffen oder von solchen abzusehen.

(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht
nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen
erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut
richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen
dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die
Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

Artikel 12
Aufsichtskollegien

(1) Die Behörde trägt zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise
der in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Aufsichtskollegien bei und fördert die
kohärente Anwendung des Gemeinschaftsrechts in diesen Kollegien.

(2) Soweit sie dies für angemessen hält, nimmt die Behörde als Beobachterin an den
Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'zuständige
Behörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und erhält auf
DE 31 DE

Verlangen alle einschlägigen Informationen, die auch die anderen Mitglieder des
Kollegiums erhalten.

(3) Um die Arbeit dieser Kollegien zu erleichtern, bestimmt und beschafft die Behörde
in Zusammenarbeit mit den in Aufsichtskollegien vertretenen Aufsichtsbehörden bei
Bedarf alle einschlägigen Informationen von zuständigen Behörden.

Um den in den Aufsichtskollegien vertretenen zuständigen Behörden Zugang zu
diesen Informationen zu verschaffen, richtet sie ein zentrales System ein, das sie
auch verwaltet.

Artikel 13
Delegation von Aufgaben und Pflichten

(1) Die zuständigen Behörden können Aufgaben und Pflichten durch eine bilaterale
Übereinkunft auf andere zuständige Aufsichtsbehörden delegieren.

(2) Die Behörde erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen
zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert
oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken
fördert.

(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen
beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen
frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der
beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle
von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen von der
Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 14
Gemeinsame Aufsichtskultur

(1) Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der
Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit
einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat
zumindest folgende Aufgaben:

a) sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,

b) sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch
zwischen den zuständigen Behörden, wobei sie den nach den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und
Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,

c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards bei,
was auch für das Meldewesen gilt,
DE 32 DE

d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten
einschlägigen technischen Standards und der von ihr selbst ausgegebenen
Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,

e) sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein,
erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in
verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche Instrumente einzusetzen.

(2) Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und –praktiken
gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die
Konvergenz erhöhen.

Artikel 15
Vergleichende Analyse der zuständigen Behörden

(1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen,
unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der zuständigen Behörden in ihrer Gesamtheit
oder in Teilen regelmäßig einer vergleichenden Analyse („peer review“). Zu diesem
Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen
objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen.

(2) Bei der vergleichenden Analyse wird u.a., aber nicht ausschließlich Folgendes
bewertet:

a) die Angemessenheit der institutionellen Regelungen, der Ausstattung und der
Fachkompetenz der Mitarbeiter der zuständigen Behörde mit besonderem
Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu
reagieren,

b) der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und
bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8
festgelegten technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt
wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im
Gemeinschaftsrecht gesetzten Ziele erreicht werden,

c) empfehlenswerte Praktiken einiger zuständiger Behörden, deren Übernahme
für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte.

(3) Ausgehend von der vergleichenden Ana lyse kann die Behörde Empfehlungen an die
betreffenden zuständigen Behörden richten.

Artikel 16
Koordinatorfunktion

Die Behörde fungiert zwischen den zuständigen Behörden als Koordinatorin, und zwar auch
dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von
Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten.
DE 33 DE

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene, indem sie unter
anderem

1) den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,

2) den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden
erhalten sollten, bestimmt und die Zuverlässigkeit dieser Informationen
überprüft,

3) unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der zuständ igen Behörden oder von
sich aus als Vermittlerin auftritt,

4) den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam
macht.

Artikel 17
Bewertung von Marktentwicklungen

(1) Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde, den ESRB und das Europäische Parlament, den Rat und
die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der
Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen.

In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde
insbesondere gemeinschaftsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von
Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt
sie für die zuständigen Behörden

a) gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer
Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts,

b) gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser
Bewertungen.

(2) Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] festgelegten Aufgaben
des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission
und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auf häufiger, für ihren
Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken
und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder
Abhilfemaßnahmen.

(3) Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde für eine angemessene Abdeckung
sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen.
DE 34 DE

Artikel 18
Internationale Beziehungen

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte
zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen
und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen.

Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften bei der
Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von
Drittländern festgestellt wird.

Artikel 19
Sonstige Aufgaben

(1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der
Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
richten.

(2) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und
Übernahmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG kann die Behörde
von sich aus oder auf Antrag einer der zuständigen Behörden zu einer von einer
mitgliedstaatlichen Behörde durchzuführenden Beurteilung Stellung nehmen und
diese Stellungnahme veröffentlichen. Es gilt Artikel 20.

Artikel 20
Sammlung von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden und andere Behörden der Mitgliedstaaten stellen der
Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung
der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen
Abständen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden von den zuständigen
Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig übermittelt,
kann die Behörde sie unter Nennung der Gründe direkt bei den betreffenden
Finanzinstituten und anderen Parteien anfordern. Sie setzt die jeweils zuständigen
Behörden darüber in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen
die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.

(3) Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie von zuständigen und anderen
Behörden oder von Finanzinstituten und anderen Parteien erhält, nur für die
Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.
DE 35 DE

Artikel 21
Verhältnis zum ESRB

(1) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde arbeitet mit dem ESRB zusammen.

(2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB
regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und
die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB
gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag
hin unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen
zu den in Artikel [16] der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] genannten
Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

(4) Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so
beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit
sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens, welche Maßnahmen
nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen
sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu
begegnen.

Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem ESRB
ihre Gründe hierfür dar.

(5) Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine
zuständige nationale Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von
den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige
Folgemaßnahmen zu gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem
Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit
dem Aufsichtsorgan.

Wenn die zuständige Behörde den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung (EG)
Nr. …/…[ESRB] unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans
angemessen Rechnung.

(6) Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die
Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang
Rechnung.

Artikel 22
Interessengruppe Bankensektor

(1) Zur Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde
relevant sind, wird eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt.
DE 36 DE

(2) Die Interessengruppe Bankensektor setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in
ausgewogenem Verhältnis Kreditinstitute und Wertpapierhäuser aus der
Gemeinschaft, deren Beschäftigte sowie Verbraucher und Nutzer von
Bankdienstleistungen vertreten.

Die Interessengruppe Bankensektor tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(3) Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor werden auf Vorschlag der
jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt.

Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische
Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes
Verhältnis in der Gemeinschaft.

Die Behörde sorgt dafür, dass die Interessengruppe Bankensektor angemessene
Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhält.

(4) Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor bleiben zweieinhalb Jahre im
Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.

(5) Die Interessengruppe Bankensektor kann zu jedem Thema, das mit den in den
Artikeln 7 und 8 genannten Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde
gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen.

(6) Die Interessengruppe Bankensektor gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Bankensektor und die
Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.

Artikel 23
Schutzmaßnahmen

(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11
erlassenen Entscheidungen auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten auswirkt.

(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene
Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der
Behörde und der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige
Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen,
dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

In diesem Fall wird die Entscheidung der Behörde ausgesetzt.
DE 37 DE

Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung
darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.

Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb von
zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die
Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird.

Beschließt der Rat die Aufrechterhaltung der Entscheidung der Behörde oder fasst er
innerhalb von zwei Monaten keinen Beschluss, wird die Aussetzung der
Entscheidung unverzüglich beendet.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2
erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so
kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen,
nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis
gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht
umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

Der Rat beschließt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit
gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten
wird.

Fasst der Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen keinen Beschluss, so gilt die
Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.

Artikel 24
Erlass von Entscheidungen

(1) Bevor die Behörde die in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 2 und 3 und
Artikel 11 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem
Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der
Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit der
Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.

(2) Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.

(3) Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser
Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.

(4) Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen,
überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.

(5) Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen
werden unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde bzw. des betroffenen
Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht, wobei
dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse
Rechnung getragen wird.
DE 38 DE

KAPITEL III
ORGANISATION

ABSCHNITT 1
AUFSICHTSORGAN

Artikel 25
Zusammensetzung

(1) Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

a) dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,

b) den Leitern der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen
nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten,

c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Europäischen Zentralbank,

e) einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

f) je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen
Aufsichtsbehörden.

(2) Jede zuständige Behörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu
benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans
bei Verhinderung vertreten kann.

(3) Handelt es sich bei der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde nicht um eine
Zentralbank, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des
Aufsichtsorgans von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Zentralbank des
betreffenden Mitgliedstaats begleitet werden.

(4) Um im Anwendungsbereich der Richtlinie 94/19/EG tätig werden zu können, kann
das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans gegebenenfalls
von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Stellen begleitet werden, die in den
einzelnen Mitgliedstaaten die Einlagensicherungssysteme verwalten.

(5) Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des
Verwaltungsorgans teilnehmen.

Artikel 26
Interne Ausschüsse und Gremien

(1) Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne
Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau
DE 39 DE

festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan
oder den Vorsitzenden vorsehen.

(2) Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein Gremium ein, um die
Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus
dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht
um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die
Meinungsverschiedenheit besteht.

Eine Entscheidung gemäß Artikel 11 wird auf Vorschlag des Gremiums vom
Aufsichtsorgan erlassen.

Artikel 27
Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der
Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und
objektiv im Interesse der Gemeinschaft und dürfen von Organen oder Einrichtungen der
Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten
Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 28
Aufgaben

(1) Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt
die in Kapitel II genannten Entscheidungen.

(2) Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und
Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort
genannten Ratschläge.

(3) Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.

(4) Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des
Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest
und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und
der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens
festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

(5) Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und
übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission.

Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen
Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

(6) Das Aufsichtsorgan genehmigt gemäß Artikel 49 den Haushaltsentwurf.
DE 40 DE

(7) Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den
Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36
Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Artikel 29
Erlass von Entscheidungen

(1) Das Aufsichtsorgan trifft die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen sowie
alle in Kapitel VI vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen mit qualifizierter
Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag.

Alle anderen Entscheidungen und Beschlüsse fasst das Aufsichtsorgan mit einfacher
Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der
Vorsitzende.

(3) Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(4) Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält
soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des
Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten
Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne
Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.

ABSCHNITT 2
VERWALTUNGSRAT

Artikel 30
Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter der
Kommission und vier vom Aufsichtsorgan aus dem Kreis seiner Mitglieder
gewählten Mitgliedern zusammen.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen
Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann.

Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb
Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.

(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats
teil.
DE 41 DE

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den
Vorsitz führt der Vorsitzende.

Er tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von
Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.

Artikel 31
Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im Interesse der
Gemeinschaft, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der
Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen
anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 32
Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

(2) Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und
Mehrjahresarbeitsprogramm vor.

(3) Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und
50 aus.

(4) Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß
Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaft (nachfolgend „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

(5) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das
Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

(6) Der Verwaltungsrat nimmt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten
Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde an und leitet ihn bis
zum 15. Juni an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den
Rechnungshof und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weiter. Der
Bericht wird veröffentlicht.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8) Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses
gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.
DE 42 DE

ABSCHNITT 3
VORSITZENDER

Artikel 33
Ernennung und Aufgaben

(1) Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.

(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis
von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich
Finanzaufs icht und -regulierung ernannt.

Vor seiner Ernennung muss der vom Aufsichtsorgan ausgewählte Kandidat vom
Europäischen Parlament bestätigt werden.

Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der
bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt.

(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden
beurteilt das Aufsichtsorgan

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit mit welchen Mitteln erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch
das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden
einmal verlängern.

(5) Der Vorsitzende kann nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans, der vom
Europäischen Parlament zu bestätigen ist, seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende
Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern,
und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.
DE 43 DE

Artikel 34
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des
Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft,
von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine
Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 35
Bericht

(1) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter
uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen
Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig eine Erklärung abzugeben und
sich den Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu stellen.

(2) Das Europäische Parlament kann ebenfalls den Vorsitzenden auffordern, einen
Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.

ABSCHNITT 4
EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 36
Ernennung

(1) Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der
Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht
und –regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors
nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.

Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie
erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung
dieser Beurteilung einmal verlängern.
DE 44 DE

(5) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des
Aufsichtsorgans enthoben werden.

Artikel 37
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im Zusammenhang
mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der Exekutivdirektor Weisungen von
Regierungen, Behörden, Organisationen oder Dritten weder ein noch nimmt er solche
entgegen.

Artikel 38
Aufgaben

(1) Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und
bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.

(2) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der
Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und
Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle
ausübt.

(3) Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere
interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das
Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(4) Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte
Mehrjahresarbeitsprogramm.

(5) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2
genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.

(6) Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde
gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.

(7) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Entwurf des Jahresberichts, der einen
Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil
über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

(8) Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54
niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.
DE 45 DE

KAPITEL IV
EUROPÄISCHES FINANZAUFSICHTSYSTEM

ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 39
Zusammensetzung

(1) Die Behörde wird Teil des ESFS sein, das als Netz der Aufsichtsbehörden fungieren
wird.

(2) Das ESFS umfasst:

a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. .... [EIOPA] und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. ... [ESMA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten,

b) die Behörde,

c) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] eingesetzte
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung,

d) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] eingesetzte
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde,

e) den in Artikel 40 vorgesehene Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden,

f) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7, 9 und 10 genannten
Aufgaben die Kommission.

(3) Die Behörde arbeitet im Rahmen des gemäß Artikel 40 eingesetzten Gemeinsamen
Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden regelmäßig und eng mit der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen und
gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung
gemeinsamer Positionen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu
anderen sektorübergreifenden Fragen.
DE 46 DE

ABSCHNITT 2
GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN

Artikel 40
Einrichtung

(1) Hiermit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden
eingesetzt.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge
Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende
Abstimmung.

(3) Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die administrative Unterstützung des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden bereit. Dies
umfasst Ausgaben für Personal, Verwaltung und Infrastruktur sowie
Betriebsaufwendungen.

Artikel 41
Zusammensetzung

(1) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung, dem Vorsitzenden der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 43 eingerichteten
Unterausschusses zusammen.

(2) Der Exekutivdirektor, die Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Sitzungen
der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.

(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen
Aufsichtsbehörden wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde ernannt.

(4) Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gibt sich eine
Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der
Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden trifft mindestens
einmal alle zwei Monate zusammen.
DE 47 DE

Artikel 42
Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im
Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde erarbeiten.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die
Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter
Rechtsvorschriften, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, werden von der Behörde, der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der
Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.

Artikel 43
Unterausschüsse

Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der
Europäischen Aufsichtsbehörden ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und
einem hochrangigen Vertreter des Personals der jeweiligen zuständigen Behörde der
einzelnen Mitgliedstaaten zusammen.

Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden sein wird.

Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.

ABSCHNITT 3
BESCHWERDEAUSSCHUSS

Artikel 44
Zusammensetzung

(1) Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde.

(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden
Mitgliedern, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und nicht
zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler oder
gemeinschaftlicher Einrichtungen gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde
beteiligt sind.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.
DE 48 DE

Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von
mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst.

Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

(3) Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder
werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die
Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur
Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird,
und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] und
der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] ernannt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese
Amtszeit kann einmal verlängert werden.

(5) Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des
Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines
Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig
gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufsichtsorgans einen
entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(6) Die Behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde
sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss angemessene Unterstützung für die
Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte erhält.

Artikel 45
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen
unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen
Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans
wahrnehmen.

(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem
Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen
berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind
oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde
eingelegt wurde.

(3) Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2
genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes
Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem
Beschwerdeausschuss mit.

(4) Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des
Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe
oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.
DE 49 DE

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig
zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren
Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung
des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund
kannte.

(5) Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1
und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im
Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen
Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus
dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

(6) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im
öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine
Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen
bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können,
oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als
ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt
gemacht.

KAPITEL V
RECHTSBEHELF

Artikel 46
Beschwerden

(1) Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden,
kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene Entscheidungen der
Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften getroffene, an sie gerichtete Entscheidung sowie gegen
Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und
individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

(2) Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag
der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine
solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an
dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde
einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei
Monaten nach deren Einreichung.

(3) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
DE 50 DE

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung
aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

(4) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist.
Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf,
innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den
Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am
Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung
abzugeben.

(5) Der Beschwerdeausschuss kann im Rahmen dieses Artikels innerhalb der
Zuständigkeiten der Behörde liegende Befugnisse wahrnehmen oder die
Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese ist an
die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden.

(6) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(7) Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der
Behörde veröffentlicht.

Artikel 47
Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 230 EG-Vertrag kann vor dem Gericht erster
Instanz oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des
Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der
Behörde erhoben werden.

(2) Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so
kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage
nach Artikel 232 EG-Vertrag erhoben werden.

(3) Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des
Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs nachzukommen.

KAPITEL VI
FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 48
Haushalt der Behörde

(1) Die Einnahmen der Behörde bestehen insbesondere aus

a) Pflichtbeiträgen der nationalen Finanzaufsichtsbehörden, die auf der Grundlage
der Stimmengewichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 205 Absatz 2 EG-
Vertrag erster Satz ermittelt werden,

b) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Union (Einzelplan Kommission),
DE 51 DE

c) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des
Gemeinschaftsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.

(2) Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die
Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

(3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von
Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der
Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 49
Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwurf
des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende
Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat diesen Vorentwurf des
Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Der Verwaltungsrat stellt auf der
Grundlage des Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der
Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf.
Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der
Kommission bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des
Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Aufsichtsorgan
genehmigt.

(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und
dem Rat (im Folgenden „die Haushaltsbehörde“).

(3) Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den
Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 272 EG-Vertrag zu
zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union ein.

(4) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde
bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

(5) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird
endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig
festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von
ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die
Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf
Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt
die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden
Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese
DE 52 DE

Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt
fortfahren.

Artikel 50
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der
Behörde aus.

(2) Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde
dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die
vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der
Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des
Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der
Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates29 (im Folgenden „die Haushaltsordnung“).

(3) Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen
Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der
Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der
Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

(4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen
der Behörde ab.

(5) Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der
Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres
den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der
Kommission und dem Rechnungshof.

(6) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(7) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine
Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der
Kommission eine Kopie der Antwort.

(8) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage
gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die
ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende
Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit
qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die
Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.
29 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
DE 53 DE

Artikel 51
Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende
Finanzregelung. Diese Regelung kann – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der
Kommission – von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der
Kommission30 abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies
erfordern.

Artikel 52
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Rates ohne Einschränkung auf die
Behörde angewendet.

(2) Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)31
bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die
Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen
können.

KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 53
Vorrechte und Immunitäten

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet
auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 54
Personal

(1) Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors, gelten das
Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die
30 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
31 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
DE 54 DE

von den Gemeinschaftsorganen gemeinsam erlassenen Regelungen für deren
Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen
Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

(3) Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der
Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden
Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
übertragen wurden.

(4) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler
Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Artikel 55
Haftung der Behörde

(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für
Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.

(2) Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der
Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das
Personal der Behörde.

Artikel 56
Berufsgeheimnis

(1) Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und
das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit
abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den
Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 287 EG-Vertrag und den
einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.

(2) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche
Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen
Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei
denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne Finanzinstitute
nicht zu erkennen sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes
hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die
Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von
Entscheidungen zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung
und anderer auf Finanzinstitute anwendbarer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.
DE 55 DE

Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2.
Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen
Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen
Vertraulichkeitsregelungen fest.

(4) Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der
Kommission32 an.

Artikel 57
Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 58
Zugang zu Dokumenten

(1) Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.
1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde
beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften erhoben werden.

Artikel 59
Sprachenregelung

(1) Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates33.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.

(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 60
Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die
speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des
32 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
33 ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.
DE 56 DE

Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in
einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der
Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen
reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch
ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 61
Beteiligung von Drittländern

Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der
Europäischen Union sind und mit der Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, denen
zufolge sie das Gemeinschaftsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen
Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.

Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die
Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und
die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu
Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann
vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen
über einzelne Finanzinstitute teilnehmen, es sei denn, es besteht ein direktes Interesse.

KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 62
Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die Kommission ist für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der
administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über die
operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben
des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung
durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt.

(2) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die
Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des
Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans der
Agentur auch Arbeitsverträge – schließen.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des
Verwaltungsrats.
DE 57 DE

Artikel 63
Übergangsbestimmungen für das Personal

(1) Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge, die vom Ausschuss der
europäischen Bankaufsichtsbehörden oder dessen Sekretariat abgeschlossen werden
und am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, bis zum
Vertragsende. Sie können nicht verlängert werden.

(2) Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der
Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2
Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem
im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen
ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder aus, die
einen Vertrag mit dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden oder
dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der
Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen.

(3) Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen
Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit
mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen
Vertrags.

(4) Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen
Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als
Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die
einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere
einschlägige Instrumente.

Artikel 64
Änderungen

Der Beschluss ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung wird hiermit
geändert und der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden von der Empfängerliste
im Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen.

Artikel 65

Aufhebung

Der Beschluss 2009/78/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der
europäischen Bankaufsichtsbehörden wird hiermit aufgehoben.
DE 58 DE

Artikel 66
Evaluierung

(1) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 67
Absatz 2 festgelegten Datum und danach alle drei Jahre einen allgemeinen
Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser
Verordnung festgelegten Verfahren.

In diesem Bericht wird auch bewertet, welche Fortschritte bei der
aufsichtsrechtlichen und – behördlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden. Diese
Evaluierung stützt sich auf ausführliche Gespräche, u. a. mit der Interessengruppe
Bankensektor.

(2) Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen
Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 67
Inkrafttreten

.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
[…] […]
DE 59 DE

FINANZBOGEN

Dieser Finanzbogen soll die Begründung begleiten und ergänzen. Beim Ausfüllen des
Finanzbogens sind daher Wiederholungen von bereits in der Begründung enthaltenen
Informationen zu vermeiden, sofern die Verständlichkeit nicht darunter leidet. Beachten
Sie bitte beim Ausfüllen des Finanzbogens die einschlägigen „Leitlinien” mit Hinweisen
und Erläuterungen zu den nachstehenden Rubriken.

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Verordnung (EG) Nr. xxx des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Binnenmarkt – Finanzmärkte

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende
technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit
Bezeichnung:

Neu zu schaffende Haushaltslinien (vorläufige Namen und Nummern):

Rubriken:

12 Binnenmarkt

12.04 Finanzmärkte

12.0402 Europäische Bankaufsichtsbehörde

Haushaltslinien:

12.0402.01 EBA – Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2
(Personal- und Verwaltungsausgaben)

12.0402.02 EBA – Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3
(Betriebskosten)
DE 60 DE

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Unbefristet

3.3. Haushaltstechnische Merkmale:

Haushalt
slinie Art der Ausgaben Neu EFTA-Beitrag

Beiträge von
Bewerberländer

n

Rubrik des
mehrjährige

n
Finanzrahme

ns

120401
0101 NOA GM

34 JA JA NEIN Nr. 1 a

120401
0102 NOA GM JA JA NEIN

Nr. 1 a

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Finanzmittel

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und
Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben

Abschn
itt

2011 2012 2013

Insgesa
mt

Betriebskosten35

Verpflichtungsermächtigu
ngen (VE) 8.1 a 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Zahlungsermächtigungen
(ZE)

b 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben36

Technische und
administrative
Unterstützung (NGM)

8.2.4 c -- -- -- --
34 Getrennte Mittel
35 Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.
36 Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.
DE 61 DE

HHÖÖCCHHSS TTBB EETT RRAA GG

Verpflichtungsermächti
gungen

a+c 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Zahlungsermächtigunge
n

b+c 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Personal- und
Nebenkosten (NGM) 8.2.5 d -- -- -- --

Sonstige im Höchstbetrag
nicht enthaltene
Verwaltungskosten, außer
Personal- und Nebenkosten
(NGM)

8.2.6 e -- -- -- --

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

a+c
+d+

e 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

ZE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

b+c
+d+

e 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Angaben zur Kofinanzierung

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch
2011 2012 2013

Insgesa
mt

Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden
oder Finanzministerien)

f
7, 809 11, 033 13, 448 32, 290

VE insgesamt,
einschließlich
Kofinanzierung

a+c
+d
+e
+f 13, 015 18, 388 22, 413 53, 816

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

¨ Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.
DE 62 DE

× Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

× Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der
Interinstitutionellen Vereinbarung37 (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

× Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes
Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf
2011

2012

2013

Personalbedarf insgesamt 2,4 2,4 2,4 -- -- --

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Kurzfristig Schaffung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde als Teil des
neuen Europäischen Systems für die Finanzaufsicht, bestehend aus einem Netz
europäischer und nationaler Aufsichtsbehörden, mit dem Ziel einer effektiveren
und effizienteren Organisation der Finanzaufs icht in der EU. Längerfristig sollte
die EBA die Koordinierung der Aufsicht über den EU-Bankensektor fördern, die
Gefahr oder das Auftreten künftiger Störungen der Finanzmärkte verringern und
zur Entwicklung einer europäischen Dimension der Finanzaufsicht beitragen,
um den EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vollenden.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des
Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche
Synergieeffekte

Die Finanzkrise hat mehrere grundlegende Schwächen des derzeitigen EU-
Rahmens für die Finanzaufsicht offen gelegt. Folgende Probleme, die den
Bedarf an einer Gemeinschaftsintervention untermauern, wurden festgestellt:

· es gibt keinen Mechanismus, der sicherstellt, dass die nationalen
Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige
Institute zu den bestmöglichen Lösungen gelangen;
37 Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
DE 63 DE

· Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden sind unzureichend;

· nicht alle technischen Einzelheiten und Aktualisierungen der
Finanzmarktregulierung können rasch angepasst oder geändert werden;

· beim gemeinsamen Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden muss den
sehr unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung
getragen werden;

· angesichts der gesamteuropäischen Probleme stehen nur nationale Lösungen
zur Verfügung und können umgesetzt werden.

Die derzeitigen EU-Ausschüsse der Aufsichtsbehörden38 haben nur begrenzte
Befugnisse für den Umgang mit diesen Fragen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der
ABM-Methodik

Folgende allgemeine Ziele für das Europäische System für die Finanzaufsicht
und insbesondere die Europäische Bankaufsichtsbehörde wurden festgelegt:

1. Abwägen der Interessen der Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats, d.h. Stärkung der Verfahren und Praktiken zur
Anfechtung der Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden auf
grenzüberschreitender Grundlage;

2. Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen
Mitgliedstaaten tätige Finanzinstitute;

3. Verbesserung der Krisenprävention und des Krisenmanagements auf
europäischer Ebene und

4. Verbesserung der Wirksamkeit und der Kosteneffizienz der
Beaufsichtigung für die überwachten Institute.

Ausgehend von den allgemeinen Zielen wurden eine Reihe spezifischer
Aufgaben für das ESFS festgelegt:

1. alle derzeitigen Aufgaben der derzeitigen EU-Ausschüsse der
Aufsichtsbehörden;
38 Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, Ausschuss der europäischen

Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und
Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden.
DE 64 DE

2. die Entwicklung technischer Standards für den Aufbau eines einheitlichen
Regelwerks in der EU;

3. Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Vorschriften sowie
Schlichtung oder Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden;

4. Gewährleistung einer koordinierten Beschlussfassung in dringenden
Fällen;

5. Beaufsichtigung bestimmter Einheiten von gesamteuropäischer
Reichweite;

6. Gewährleistung einer gemeinsamen Aufsichtskultur.

In der nachstehenden Tabelle sind die spezifischen Ziele der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde und die entsprechenden Ind ikatoren aufgeführt:

Ziel Vorgeschlagener Indikator

Die Entwicklung technischer
Standards für den Aufbau
eines einheitlichen
Regelwerks in der EU

· Anzahl der beschlossenen technischen Standards im Verhältnis zu den
Standards, die noch entwickelt werden mü ssen

· Anzahl der von der EBA vorgeschlagenen und von der Kommission
abgelehnten Standards

· Anzahl der angenommenen unverbindlichen Empfehlungen

Gewährleistung der
konsistenten Anwendung
der EU-Vorschriften

· Anzahl der erfolgreichen Schlichtungen ohne rechtsverbindliche
Beilegung

· Anzahl der Warnungen vor einem eindeutigen Verstoß gegen
Gemeinschaftsrecht

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur:Teilnahme
an Aufsichtskollegien

· Anzahl der Kollegien mit Teilnahme der EBA

· Durchschnittliche Anzahl der Sit zungen pro Kollegium, an denen
EBA-Vertreter teilnehmen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Sonstige
Tätigkeiten

· Anzahl der Schulungsstunden für Aufsichtsbehörden

· Anzahl des an Austausch/Abordnungen teilnehmenden Personals

· Anzahl der durchgeführten „Peer Reviews“

· Anzahl der festgestellten und beseitigten Hindernisse für die
Konvergenz

· Neue praktische Werkzeuge und Instrumente zur Förderung der
Konvergenz

Durchführung der direkten [derzeit nur für die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde von
DE 65 DE

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Finanzinstitute

Bedeutung]

Gewährleistung einer
koordinierten
Beschlussfassung in
dringenden Fällen

· Wirksamkeit der Schlichtung, Beschlüsse und Koordinierung in
dringenden Fällen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Sammlung
und Verwaltung von
Informationen bei der
Aufsicht auf Mikroebene

· Fortschritte beim Aufbau der zentralen Datenbanken: Vollständigkeit
und Aktualität der Angaben

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

¨ Zentrale Verwaltung

¨ direkt durch die Kommission

¨ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

¨ Exekutivagenturen

× die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im
Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

¨ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

¨ Geteilte oder dezentrale Verwaltung

¨ mit Mitgliedstaaten

¨ mit Drittländern

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte
auflisten)

Bemerkungen:
DE 66 DE

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Gemäß der Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen
Bankaufsichtsbehörde ist ab der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten der EBA
alle drei Jahre eine Bewertung der gesammelten Erfahrungen mit der Tätigkeit
der Behörde und den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren zu erstellen.
Zu diesem Zweck wird die Kommission einen Bericht veröffentlichen, in dem
auch die im Hinblick auf die ordnungspolitische und aufsichtsbehördliche
Zusammenarbeit erzielten Fortschritte bewertet werden. Der Bericht und
etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem
Rat übermittelt.

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Für den Vorschlag zur Reform das Finanzaufsichtssystems in der EU wurden
zwei Folgenabschätzungen durchgeführt:

1) Die erste allgemeine Folgenabschätzung (SEK(2009) 715) war der Mitteilung
„Europäische Finanzaufsicht” vom 27. Mai (KOM(2009) 252) beigefügt. Die
Analyse in diesem Bericht führte dazu, dass die Schaffung des Europäischen
Systems für die Finanzaufsicht als beste Option für die Reform des
Aufsichtsrahmens für die Beaufsichtigung einzelner Unternehmen in der EU
ausgewählt wurde.

2) Die zweite, spezifischere Folgenabschätzung wurde begleitend zu den
Entwürfen für die Verordnungsvorschläge zur Einrichtung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der
Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde durchgeführt. In dieser
Folgenabschätzung wurden eine Reihe besonderer Aufgaben und Aspekte der
Leitung der neuen Behörden berücksichtigt. Sie umfasst ferner
Haushaltsansätze, die in diesem Finanzbogen verwendet wurden.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter
Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Entfällt.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Über die endgültigen Indikatoren zur Beurteilung der Leistung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde beschließt die Kommission zum Zeitpunkt der
Durchführung der ersten vorgeschriebenen Bewertung. Für die endgültige
DE 67 DE

Bewertung werden die quantitativen Indikatoren ebenso wichtig sein wie die
qualitativen Belege, die bei den Konsultationen gesammelt wurden,
einschließlich des Beitrags der speziell eingesetzten Interessengruppe
Bankensektor. Die Bewertung findet alle drei Jahre statt.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen
Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des
Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf
die Behörde angewendet.

Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die
Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und
OLAF bei Bedarf Kontrollen vor Ort bei den Empfängern der von der Behörde
ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder
Verantwortlichen durchführen können.
DE 68 DE

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten der Behörde ist Anhang 1, die wichtigsten zu Grunde liegenden Annahmen sind Anhang 2 und
ein detaillierter Stellenplan ist Anhang 3 zu entnehmen.
DE 69 DE

8.2. Administrative Ausgaben

8.2.1. Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Art der
Stellen

Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder
zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent)

2011 2.12 2013 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5

A*/AD 1,2 1,2 1,2 -- -- -- Beamte oder
Bedienstete
auf Zeit 39

(XX 01 01)
B*,
C*/AST

1,2 1,2 1,2 -- -- --

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal40

-- -- -- -- -- --

Sonstiges, aus Artikel
XX 01 04/05 finanziertes
Personal41

-- -- -- -- -- --

INSGESAMT 2,4 2,4 2,4 -- -- --

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme
auszuführen sind

· Das operative Management der Beziehungen der Kommission zur EBA (Zeitäquivalent
eines AD in einem operationellen Referat)

· Finanzmanagement des Zuschusses für die EBA aus dem Gemeinschaftshaushalt
(Zeitäquivalent eines AST in einem operationellen Referat und 20 % der Zeit eines AST
im Finanzreferat)

· Überwachung und Audit (20 % der Zeit eines AD in der internen Auditstelle der GD
MARKT)

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

× innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende
vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

12 Stellen wurden bereits im Finanzbogen angefordert, der einem Entwurf für einen
Beschluss zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung
spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der
Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (KOM(2009)14 endgültig) beigefügt
war. Insgesamt werden etwa 8 dieser Stellen innerhalb der GD MARKT für
Tätigkeiten in Zusammenhang mit den neuen Europäischen Bankaufsichtsbehörden
neu verteilt (Voll- oder Te ilzeit): 6 in operationellen Referaten; 1 im Finanzreferat
und 1 in der internen Auditstelle.
39 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
40 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
41 Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.
DE 70 DE

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 -
Verwaltungsausgaben)

Entfällt.

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals 2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4

Jahr n+5

und
Folgejahr

e

Beamte und Bedienstete auf
Zeit (XX 01 01) 0,293 0,293 0,293 -- -- --

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal
(Hilfskräfte, ANS,
Vertragspersonal usw.)

(Angabe der Haushaltslinie)

0 0 0 -- -- --

Personal- und Nebenkosten
insgesamt (NICHT im
Höchstbetrag enthalten)

0,293 0,293 0,293 -- -- --

Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit

2 Beamte in einem operationellen Referat

0,2 der Zeit eines Beamten im Finanzreferat

0,2 der Zeit eines Beamten in der internen Auditstelle der GD MARKT

2,4 x 0,122 = 0,293

Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Entfällt.
DE 71 DE

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

Entfällt.

Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

Entfällt.

ANHANG 1

Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Bankaufsichtsbehörde

In Tausend EUR

2011 2012 2013 2014 2015 2016

Titel 1 - Personalkosten 6, 694 10, 454 13, 332 14, 666 14, 642 14, 642

Verwaltung 468 1,169 1,169 1,169 1,169 1,169

Führungskräfte/Fachleute 0 0 0 0 0 0

Bedienstete auf Zeit 2,380 3,360 4,480 4,760 4,760 4,760

abgeordnete nationale
Sachverständige 2,380 3,360 4,480 4,760 4,760 4,760

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal: 0 0 0 0 0 0

Bedienstete auf Zeit 280 700 840 1,260 1,260 1,260

Vertragsbedienstete 118 235 294 470 470 470

Personalzuwendungen 844 1,.324 1,689 1,863 1,863 1,863

Schulung des Personals:
Allgemein 24 37 48 54 54 54

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen 153 216 288 306 306 306

Ausgaben für
Einstellungsverfahren 48 53 43 24 0 0

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

2, 226 3, 340 4, 187 4 ,854 4, 854 4, 854
DE 72 DE

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten 1,326 1,945 2,387 2,829 2,829 2,829

Informations- und
Kommunikationstechnologien 245 380 491 552 552 552

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten 54 83 108 121 121 121

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb 53 81 105 118 118 118

Post/Telekommunikation 19 30 38 43 43 43

Reise- und Sitzungskosten 529 820 1,058 1,190 1,190 1,190

Titel 3 - Betriebskosten 4 ,095 4 ,595 4, 895 5, 095 5, 095 5, 095

Befugnisse

Konsultationen:
Interessengruppe 216 216 216 216 216 216

Gemeinsame
Aufsichtskultur:Teilnahme an
Aufsichtskollegien 64 64 64 64 64 64

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Schulung von Mitarbeitern
der nationalen
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung von
Personal 500 1,000 1,300 1,500 1,500 1,500

Erhebung von Informationen:
Aufbau und Pflege einer
zentralen europäischen
Datenbank 3,000 3,000 3,000 3,000 3,000 3,000

Internationale Beziehungen:
Beobachter in internationalen
Aufsichtsausschüssen 50 50 50 50 50 50

Internationale Beziehungen:
Zusammenarbeit mit
Drittländern bei Beschlüssen
zur Gleichwertigkeit 60 60 60 60 60 60

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten 0 0 0 0 0 0

Leitungsstrukturen

Aufsichtsorgan 83 83 83 83 83 83

Verwaltungsrat 26 26 26 26 26 26
DE 73 DE

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss 10 10 10 10 10 10

Beschwerdeausschuss 86 86 86 86 86 86

Insgesamt 13, 015 18, 388 22, 413 24, 615 24, 591 24, 591

Davon
Gemeinschaftsbeitrag 5, 206 7, 355 8, 965 9, 846 9, 836 9, 836

Davon Beitrag der
Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder
Finanzministerien) 7, 809 11, 033 13, 448 14, 769 14, 755 14, 755

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 74 DE

ANHANG 2

Dem Finanzierungsmodell für die neue Behörde zu Grunde liegende Methodik und
Annahmen

Die Kosten der Errichtung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde wurden anhand von drei
Kostenkategorien veranschlagt: Personalkosten, Infrastrukturkosten und Betriebskosten,
entsprechend der allgemeinen Klassifizierung in der Rechnungsführung der bestehenden EU-
Regulierungsagenturen. Die Gesamtkosten für die Errichtung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde werden auf rund 13,015 Mio. EUR für das erste Betriebsjahr (2011)
veranschlagt und sollen nach zwei Jahren (2013) bei 22,143 Mio. EUR bei liegen – siehe
Anhang 1.

Es wird vorgeschlagen, dass 40 % der Kosten aus dem Gemeinschaftshaushalt und 60 % von
den Mitgliedstaaten finanziert werden. Dafür gibt es folgende Gründe:

· Durch eine ausgewogene Mischfinanzierung kann am besten gewährleistet
werden, dass die Behörden unabhängig von den Mitgliedstaaten und den
Gemeinschaftsorganen handeln (und dies auch wahrgenommen wird). Würde eine
bestimmte Finanzierungsquelle übermäßig dominieren, könnte dies einen Schatten
auf die Glaubwürdigkeit der von den Behörden getroffenen Entscheidungen
werfen und damit den neuen Rahmen zur Erhaltung der Stabilität des
Finanzsystems beeinträchtigen;

· da die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieses neuen Rahmens weiterhin
den Hauptteil der Aufsichtstätigkeit vor Ort wahrnehmen, sollte sich dies in einem
leicht erhöhten Beitrag der Mitgliedstaaten widerspiegeln; dadurch würden wir
auch eine reibungslose Weiterentwicklung der derzeitigen Lage ermöglichen, wo
die Stufe-3-Ausschüsse fast ausschließlich von den Mitgliedstaaten finanziert
werden;

· dennoch muss betont werden, dass ein wesentlicher Teil der Finanzmittel aus dem
Gemeinschaftshaushalt stammt; die neuen Behörden dienen Zielen, die eindeutig
eine Gemeinschaftsdimension haben: Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems
im Binnenmarkt und nachhaltiges Wachstum in der EU. Darüber hinaus zählt zu
den Kernaufgaben und -befugnissen der Behörde eine einheitliche, effiziente und
wirksame Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Dadurch ist
eine Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt von mindestens 40 %
gerechtfertigt (da die meisten dieser Gremien normalerweise aus dem
Gemeinschaftshaushalt finanziert werden); es kann zudem bezweifelt werden,
dass alle Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, den drastischen Anstieg ihrer
Beiträge zu verkraften, der für den neuen Rahmen erforderlich wäre, der
kostspieliger sein wird als die bisherigen Stufe-3-Ausschüsse;

· außerdem ist die Gemeinschaftsfinanzierung besonders wichtig, um die echte
Unabhängigkeit der Behörde von den Mitgliedstaaten zu gewährleisten; diese
Wahl wurde getroffen, um mögliche Einmischungen in die technische Arbeit der
Aufsichtsbehörden soweit wie möglich zu begrenzen und die Beteiligung der
Kommission an den Aufsichtsorganen (mit einem nicht stimmberechtigten
Mitglied) und den Verwaltungsräten (mit einem stimmberechtigten Mitglied) auf
DE 75 DE

ein Mindestmaß zu begrenzen. Durch eine übermäßige Abhängigkeit von den
Beiträgen der Mitgliedstaaten würde die Glaubwürdigkeit der Behörde in Bezug
auf ihre Unabhängigkeit ernsthaft ge fährdet. Ein wesentlicher Beitrag der
Gemeinschaft ist erforderlich als Ausgleich für die begrenzte Rolle, die der
Kommission in den Entscheidungsorganen der Behörden eingeräumt wird;

· dieser Ansatz dürfte am ehesten zu einer stabilen Finanzierung beitragen, ohne
übermäßige Abhängigkeit von einer Finanzierungsquelle oder von Beiträgen der
großen Mitgliedstaaten, die die kontinuierliche Tätigkeit der Behörden durch
Beendigung ihrer Finanzbeiträge bedrohen könnten. Schließlich ist dieser Ansatz
auch gerechter als eine vollständige oder sehr weitgehende Finanzierung durch die
Mitgliedstaaten: die nationalen Aufsichtsbehörden nutzen eine Vielzahl von
Finanzierungsmodellen auf nationaler Ebene – aus allgemeinen Steuern oder über
von der Branche erhobene Gebühren. Würde die Behörde überwiegend durch die
Mitgliedstaaten finanziert, so bestünde die Gefahr ungleicher
Wettbewerbsbedingungen in der EU.

Die Ansätze für die Personalkosten basieren auf der Annahme, dass die EBA bestrebt sein
wird, ihr Personal im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im Vergleich zur Zahl der Mitarbeiter in den
bestehenden Stufe-3-Ausschüssen zu verdoppeln. Das bedeutet einen Anstieg von 20 auf 40
Mitarbeiter. Es wurde ferner davon ausgegangen, dass die Mitarbeiterzahl in der
Anfangsphase relativ stark ansteigen wird. Die Behörde würde durchschnittlich 15 Personen
jährlich einstellen. Ihren normalen Dienstbetrieb wird sie mit einem Mitarbeiterstab von 90
Personen erreichen.

Die Aufstockung des Personals ist aufgrund der zahlreichen neuen Aufgaben erforderlich, die
die Behörde zusätzlich zu ihren bisherigen Zuständigkeiten zu erledigen haben wird. Diese
neuen Aufgaben werden in der den Verordnungsvorschlägen beigefügten Begründung
ausführlich dargelegt. Dazu zählen u.a. die Entwicklung neuer technischer Standards auf
verschiedenen Gebieten der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen, die
Gewährleistung der konsistenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften, die Beilegung
von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen zuständigen Behörden, die
Teilnahme an Aufsichtskollegien und die Erleichterung von „Peer Reviews” (Aufzählung
nicht erschöpfend). Jede dieser Tätigkeiten erfordert erhebliche neue Ressourcen. Die
detaillierte Aufschlüsselung der veranschlagten Personalzahlen nach Kategorien ist Anhang 3
zu entnehmen.

Des weiteren wurde bei der Veranschlagung der Personalkosten von der Annahme
ausgegangen, dass das Personalstatut der EU-Organe für alle Behörden gelten würde. Dies
spiegelt sich – mit einigen Änderungen – in den unter Titel 1 verwendeten Pro-Kopf-Sätzen
wider (Einzelheiten siehe Anhang 1). Die Auswirkungen der Standorte der Stufe-3-
Ausschüsse wurden ebenfalls berücksichtigt (durch Multiplikatoren für die
Lebenshaltungskosten).

Die die Infrastrukturkosten betreffenden Zahlen unter Titel 2 basieren auf den Angaben der
bestehenden Stufe-3-Ausschüsse. Der CEBS legte die Kostenanschläge für diese Kategorie
vor, basierend auf einer Extrapolation der tatsächlichen Kosten der Unterhaltung von Büros
und der Verwaltung an den bisherigen Standorten. Da London als Finanzzentrum zu den
teuersten Geschäftsstandorten der Welt zählt, liegen die veranschlagten Kosten naturgemäß
über den durchschnittlichen Kosten von EU-Regulierungsagenturen.
DE 76 DE

Die Betriebskosten sind bedingt durch die Zuständ igkeiten und das Leitungsmodell der
Europäischen Aufsichtsbehörden. Was die Befugnisse angeht, so wurde davon ausgegangen,
dass verschiedene für die ESFS vorgesehene Tätigkeiten neben den allgemeinen
Personalkosten zusätzliche Betriebskosten mit sich bringen werden. Es war möglich, diese
Kosten einer Reihe von Tätigkeiten zuzuordnen, z. B. Leitung der Interessengruppe
Bankensektor, Aufbau der europäischen Datenbanken, Teilnahme an Aufsichtskollegien,
Organisation von Schulungen für Aufsichtsbehörden aus den Mitgliedstaaten oder
Durchführung von Prüfungen der unmittelbar beaufsichtigten Gesellschaften vor Ort. Die
spezifischen Kosten dieser Tätigkeiten sind oft verbunden mit Dienstreisen und Sitzungen,
können aber auch erhebliche Ausgaben für ausgelagerte Dienstleistungen, z. B. für Aufbau
und Pflege von Datenbanken oder die Organisation von Schulungen, umfassen.

Auf der anderen Seite wird davon ausgegangen, dass viele Tätigkeiten der ESFS nicht mit
zusätzlichen Betriebskosten verbunden und vollständig in den allgemeinen Personalkosten
enthalten sind. Dazu zählen beispielsweise die Entwicklung von technischen Standards,
Leitlinien und Empfehlungen, durch die die konsistente Anwendung des Gemeinschaftsrechts
oder die Koordinierung in Krisensituationen gewährleistet wird.

Bei den Leitungsstrukturen ergeben sich die Betriebskosten aus der Tätigkeit der
verschiedenen Gremien, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Europäischen Systems
für die Finanzaufsicht allgemein und der Behörden insbesondere gewährleisten sollen: das
Aufsichtsorgan, der Verwaltungsrat, der Gemeinsame Lenkungsausschuss und der
Beschwerdeausschuss.

Die Methoden zur Berechnung des Haushalts der EBA sind Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1: Veranschlagte Haushaltsmittel für die EBA im ersten Tätigkeitsjahr (2011)

In Tausend EUR

Titel 1 - Personalkosten 6 694

Personal insgesamt: 40

Durchschnittliche jährliche
Pro-Kopf-Kosten (auf der

Grundlage der Leitlinien der
GD BUDG und der

Beratung durch die 3 Stufe-
3-Ausschüsse)

Multiplikator
Lebenshaltungskosten London 1,4

Verwaltung 2 233,8 468

Führungskräfte/Fachleute

Bedienstete auf Zeit 17 140,0 2,380

abgeordnete nationale
Sachverständige 17 140,0 2,380

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal:
DE 77 DE

Bedienstete auf Zeit 2 140,0 280

Vertragsbedienstete 2 58,8 118

Personalzuwendungen 15 % der gesamten
Personalkosten 844

Schulung des Personals:
Allgemein

Durchschnittlicher Betrag
pro Person (KOM -Daten) 0,6 24

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen

Beratung durch die Stufe-
3-Ausschüsse 4,5 153

Ausgaben für
Einstellungsverfahren

Im Durchschnitt
Gespräche mit 3
Bewerbern pro Stelle 0,8 48

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

2,226

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CEBS
1,326

Informations- und
Kommunikationstechnologien

Daten und Ansätze des
CEBS

245

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CEBS
54

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb

Daten und Ansätze des
CEBS
53

Porto/Telekommunikation Daten und Ansätze des
CEBS
19

Reise- und Sitzungskosten Daten und Ansätze des
CEBS
529

Titel 3 - Betriebskosten - 4 095

Befugnisse Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Konsultationen Interessengruppe
Finanzdienstleistungen
(FSSG)

Eine FSSG pro ESA.
30 Mitglieder treffen
viermal jährlich zusammen.
Vergütung 6000 € pro
Person und Jahr. Vertretern
der Industrie werden die
Reisekosten erstattet, sie
erhalten aber keine
Vergütung. 216
DE 78 DE

Gemeinsame Aufsichtskultur Teilnahme an
Aufsichtskollegien

Ungefähr 40 Kollegien in
diesem Sektor. Teilnahme
an 1 zweitägigen Sitzung
pro Jahr, im Schnitt ein
EBA-Vertreter pro Sitzung. 64

Gemeinsame Aufsichtskultur Gemeinsame Schulung
von Mitarbeitern der
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung
von Personal

Auf der Grundlage des für
maßnahmenbezogene
Zuschüsse an die Stufe-3-
Ausschüsse 2010-2015
vorgesehenen Betrags 500

Sammlung von Informationen Aufbau und Verwaltung
der zentralen
Europäischen Datenbank

Ansatz des CEBS

3 000

Internationale Beziehungen Kontakte zu Behörden
von Drittländern und
anderen internationalen
Gremien, z. B. für
Beratung in Bezug auf
Gleichwertigkeit

11 Dienstreisen außerhalb
der EU pro Jahr für 2
Personen

110

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten

Prüfungen vor Ort
0

Leitungsstrukturen Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Aufsichtsorgan Beschlussfassung Kostenerstattung für 26
Mitglieder - 4 Sitzungen pro
Jahr. 83

Verwaltungsrat Verwaltung 6 Mitglieder einschließlich
4 Vertretern der nationalen
Aufsichtsbehörden. Sitzung
jeden Monat, wenn möglich
unmittelbar im Anschluss an
die Sit zung des
Aufsichtsorgans. 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss

Sektorübergreifende
Zusammenarbeit

Regelmäßige Sitzungen für
den Vorsitzenden jeder ESA 10

Beschwerdeausschuss Beschwerden 6 Mitglieder, unter der
Annahme von 8 Sitzungen
pro Jahr und einer jährlichen
Vergütung von 8000 € pro
Person 86

Insgesamt 13 015

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 79 DE

ANHANG 3

Stellenplan (vorläufig)

Stellen

(vorübergehend)

2011 2012 2013 2014

Funktions- und
Besoldungsgruppe

AD 16
AD 15 1 1

AD 14 1 1

AD 13 1 1

AD 12 3 5

AD 11 4 7

AD 10 7 15

AD 9 9 21

AD 8 6 13

AD 7 4 9

AD 6

AD 5

AD insgesamt 36 53 69 73
AST 11

AST 10 1 1

AST 9 1 2

AST 8

AST 7 0 5

AST 6 1 4

AST 5 1 5

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1

AST insgesamt 4 9 11 17
Insgesamt 40 62 80 90

Quelle: Kommission
13653/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0143 (COD)

13653/09
EF 120
ECOFIN 581
SURE 27
CODEC 1121

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des

Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 502 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 502 endgültig

2009/0143 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung

{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1233}
{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Finanzkrise hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht
offengelegt. Präsident Barroso bat deshalb eine Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière, Vorschläge für den Ausbau der europäischen
Aufsichtsvereinbarungen vorzulegen, um ein effizienteres, integrierteres und nachhaltigeres
europäisches Aufsichtssystem zu schaffen. Die Gruppe legte ihren Bericht am
25. Februar 2009 vor. Aufbauend auf diesen Empfehlungen legte die Kommission Vorschläge
für eine neue europäische Finanzaufsichtsstruktur vor, die Gegenstand der Mitteilung für die
Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom März 2009 war. Detaillierter legte die
Kommission ihre Vorstellungen in ihrer Mitteilung vom Mai 2009 dar, in der Folgendes
vorgeschlagen wurde:

– Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), das sich aus einem Netz
nationaler Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, die mit den neuen Europäischen
Aufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“/ESA) kooperieren. Letztere
werden durch eine Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine
Europäische Bankaufsichtsbehörde („European Banking Authority“/EBA), eine
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung („European Insurance and Occupational Pensions Authority“/EIOPA)
und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („European Securities and Markets
Authority“/ESMA) geschaffen, wodurch die Vorteile eines globalen Rahmens für die
Finanzaufsicht mit dem Sachverstand lokaler für die Beaufsichtigung auf Mikroebene
zuständiger Behörden verknüpft werden, die den in ihren Ländern tätigen Instituten am
Nächsten sind; und

– Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die
potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen
Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben,
überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich
abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für
Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen2.

2. ANHÖRUNG DER INTERESSIERTEN KREISE

Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge wurden zwei offene Konsultationen durchgeführt.
Zum einen hielt die Kommission infolge des Berichts der hochrangigen Expertengruppe unter
dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière und der Veröffentlichung der
Kommissionsmitteilung am 4. März 2009 vom 10. März bis 10. April 2009 eine Anhörung ab,
die wiederum als Grundlage für ihre Mitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom
27. Mai 2009 diente. Eine Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:
1 Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS), den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das

Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
2 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass sich diese Begründung auf die Vorschläge zur Einsetzung des ESFS mittels der Umwandlung der bestehenden

europäischen Aufsichtsausschüsse in ESA konzentriert. Der Vorschlag zur Einsetzung des ESRB wird in einer gesonderten Begründung erörtert.
DE 3 DE

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Zum anderen beraumte die Kommission vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 eine weitere
Konsultationsrunde an, bei der alle interessierten Kreise aufgefordert wurden, zu den
detaillierteren Reformen Stellung zu nehmen, die in der Mitteilung zur Europäischen
Finanzaufsicht vom Mai dargelegt wurden. Die vorgeschlagenen Reformen wurden in den
eingegangenen Antworten größtenteils unterstützt. Auch wurden Kommentare zu den
detaillierten Aspekten des vorgeschlagenen ESRB und des ESFS vorgebracht. Eine
Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_su
mmary_en.pdf

3. FOLGENABSCHÄTZUNG

Der Kommissionsmitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom Mai war eine
Folgenabschätzung beigefügt, in der die grundlegenden politischen Optionen für die
Einsetzung des ESFS und des ESRB analysiert wurden. Eine zweite Folgenabschätzung geht
mit diesen Vorschlägen einher und prüft die Optionen im Detail. Sie ist auf der Website der
Kommission abrufbar.

4. RECHTLICHE ASPEKTE

Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt 3, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme
von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und
des Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um die
Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren Aufgabe es ist,
(...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“, sofern die einer solchen
Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung
stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines
stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des
Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz, will man die Bedingungen für die
Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich
der Finanzdienstleistungen garantieren und verbessern. Darüber hinaus bieten tiefere und
stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die
Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der
Abfederung von Schocks verbessert. Die Finanzintegration und die Finanzstabilität stärken
sich also gegenseitig. Die Einrichtung des ESFS wird mit der Erstellung einheitlicher Regeln
einhergehen, die die identische Anwendung von Vorschriften in der EU gewährleisten und so
zur reibungslosen Funktionsweise des Binnenmarkts beitragen. Aufgabe der Europäischen
Aufsichtsbehörden (ESA) wird es sein, den nationalen Behörden bei der konsistenten
Interpretation und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zur Seite zu stehen.
3 Siehe EuGH Rechtssache C-217/04, Randnr. 44.
DE 4 DE

Da die den Europäischen Aufsichtsbehörden zu übertragenden Aufgaben folglich mit den als
Antwort auf die Finanzkrise erlassenen Maßnahmen und den in den
Kommissionsmitteilungen vom 4. März und 27. Mai 2009 genannten eng verbunden sind,
können sie sich im Sinne des EuGH-Urteils auf Artikel 95 EG-Vertrag gründen.

Die Gemeinschaftsmaßnahmen können die durch die Krise zutage gebrachten Mängel
beheben und ein System schaffen, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen EU-
Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in
ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk einbindet. Der Schwerpunkt der laufenden
Beaufsichtigung würde nach wie vor bei den nationalen Aufsichtsbehörden liegen, die
weiterhin für die Beaufsichtigung der einzelnen Institute zuständig wären So gesehen gehen
die Bestimmungen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß
hinaus. Die Vorschläge entsprechen den Grundsätzen der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit, so wie sie in Artikel 5 des Vertrags verankert sind.

5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für die Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in effiziente ESA
werden hohe Ressourcen benötigt, und zwar sowohl für die Humanressourcen als auch für die
Haushaltsmittel. Ein Überblick über die Auswirkungen dieser Vorschläge auf den Haushalt ist
Gegenstand der Folgenabschätzung und des Finanzbogens (die diesem Vorschlag beigefügt
sind).

6. EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG

Um den Besonderheiten der verschiedenen Finanzsektoren Rechnung zu tragen, bedarf des
drei gesonderter Verordnungen zur Einsetzung der Behörden für Banken, Wertpapiere und
Versicherungen und betriebliche Altersversorgung. Diese Vorschläge sind jedoch weitgehend
identisch. In dieser Begründung wird folglich zunächst auf die gemeinsamen Aspekte
eingegangen, um sodann kurz die Unterschiede zwischen den drei Verordnungen zu
behandeln.

6.1. Einsetzung der ESA und ihre Rechtsstellung

Die ESA sollen zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und
Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Einleger, Anleger, Versicherungsnehmer und
sonstigen Begünstigen; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau
der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. Zu diesem Zweck sollen die ESA zur
Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften beitragen.

Die ESA werden Einrichtungen der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und
Eckpfeiler des vorgeschlagenen ESFS sein. Letzteres wird als ein Netzverbund der
Aufsichtsbehörden funktionieren und die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einen
Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zur Abdeckung
sektorübergreifender Themen und die Europäische Kommission umfassen. Auch wenn die
ESA über ein Maximum an Unabhängigkeit zur objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben
DE 5 DE

verfügen sollten, muss die Kommission doch in Fällen eingeschaltet werden, in denen
institutionelle Fragen zu klären sind und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern.

Das Hauptentscheidungsorgan jeder ESA wird ihr Aufsichtsorgan sein, das sich aus den
Präsidenten der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden und dem Vorsitzenden der
jeweiligen Behörde zusammensetzt. Letzterer wird den Vorsitz in Sitzungen des
Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats innehaben und als Leiter und Vertreter dieser
Behörde auftreten. Die alltägliche Verwaltung jeder Behörde wird in Händen eines
Exekutivdirektors liegen. Was den Standort der neuen ESA angeht, wird vorgeschlagen, den
jeweiligen Sitz der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse beizubehalten, da so eine
rasche und effiziente Umstellung auf die neuen Behörden möglich ist. In Abschnitt 6.3 wird
auf den interne Organisation der ESA im Einzelnen eingegangen.

6.2. Aufgaben und Befugnisse der ESA

Die ESA werden sämtliche Aufgaben der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse
übernehmen. Darüber hinaus werden sie aber auch mit deutlich verstärkten Kompetenzen,
genau definierten Rechtsbefugnissen und einer größeren Autorität ausgestattet sein, so wie in
der Kommissionsmitteilung vom 27. Mai 2009 dargelegt und vom Europäischen Rat vom
18./ 19. Juni 2009 gutgeheißen wurde.

6.2.1. Entwicklung technischer Standards

Der Europäische Rat unterstützte den Kommissionsvorschlag zur Schaffung eines
einheitlichen EU-Regelwerks, das für sämtliche Finanzinstitute im Binnenmarkt gültig ist.
Deshalb müssen Unterschiede bei der nationalen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, die
von Ausnahmen, Abweichungen, Zusätzen oder Unzweideutigkeiten herrühren, ermittelt und
beseitigt werden, so dass einheitliche Regeln definiert und angewandt werden können. Zu
diesem Zweck werden die Behörden in Bereichen, die in den einschlägigen sektoralen
Vorschriften spezifiziert sind, Entwürfe technischer Standards entwickeln. Diese Standards
werden ein wirksames Instrument zum Ausbau von Stufe 3 der Lamfalussy-Struktur sein, in
der derzeit nur unverbindliche Leitlinien angenommen werden können. Die Bereiche, in
denen die Behörde solche Standardentwürfe entwickeln kann, betreffen Themen
hochtechnischer Natur, für die es einheitlicher Bedingungen bei der Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften bedarf. Diese Punkte beinhalten keine politischen Entscheidungen
und ihr Inhalt ist durch die Gemeinschaftsbestimmungen in Stufe 1 genau vorgegeben (siehe
begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für eine detaillierte Diskussion über
die erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften). Mit der
Entwicklung von Standards durch die ESA ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der
einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugute kommt.

Die Behörde nimmt die Entwürfe technischer Standards mit qualifizierter Mehrheit der
Mitglieder des Aufsichtsorgans an, so wie in Artikel 205 des Vertrags vorgesehen. Aufgrund
der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist die Kommission gehalten, diese Standardentwürfe
sodann in Form von Verordnungen oder Beschlüssen/ Entscheidungen zu verabschieden, um
ihnen unmittelbare Rechtswirkung zu verleihen. In sehr außergewöhnlichen Fällen und
lediglich aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die Standards
teilweise oder mit Änderungen oder überhaupt nicht annehmen, wobei die Gründe der
jeweiligen Behörde zu übermitteln sind. Der Kommissionsvorschlag berührt nicht die
Diskussionen über künftige Verfahren im Zusammenhang mit dem Übergang auf den neuen
Vertrag.
DE 6 DE

Was die Konsultation der Interessengruppen betrifft, wird für jede ESA eine Interessengruppe
eingerichtet, die sich aus Vertretern der Branche, Beschäftigten des Finanzsektors und
Nutzern von Finanzdienstleistungen zusammensetzt. Das jeweilige Verhältnis sollte
ausgewogen und keine Gruppe sollte vorherrschend sein. In den von den technischen
Standards nicht erfassten Bereichen werden die ESA - wie die bisherigen europäischen
Aufsichtsausschüsse - die Möglichkeit haben, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen
für die nationalen Aufsichtsbehörden, die Finanzinstitute und die Marktteilnehmer abzugeben.
Sollten sich die Aufsichtsbehörden in bestimmten Fällen dafür entscheiden, den Leitlinien
und Empfehlungen nicht nachzukommen, so haben sie dies gegenüber der jeweiligen ESA zu
erläutern.

6.2.2. Befugnisse zur Gewährleistung der konsistenten Anwendung der
Gemeinschaftsregeln

Selbst mit einem einheitlichen Satz harmonisierter Vorschriften kann ihre Auslegung
gelegentlich zu Meinungsunterschieden bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts führen.
Unbeschadet der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne Mitgliedstaaten
durch die Kommission sollten die ESA deshalb generell befugt sein, zur Gewährleistung der
kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts beizutragen. Zu diesem Zweck sollte ein
Mechanismus eingeführt werden, mit dem das Verhalten nationaler Aufsichtsbehörden, das
als vom bestehenden Gemeinschaftsrecht (einschließlich der technischen Standards im Sinne
von Absatz 6.2.1) abweichend empfunden wird, sanktioniert werden kann. Dieser
Mechanismus umfasst drei Stufen:

So würden die ESA erstens aus Eigeninitiative oder auf Ersuchen einer oder mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden oder der Kommission hin diesen Fällen nachgehen und
erforderlichenfalls an die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde eine Maßnahmenempfehlung
richten. Angesichts der allgemeinen Pflicht zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften
würde die Aufsichtsbehörde aufgefordert sein, der Empfehlung innerhalb eines Monats
nachzukommen.

Sollte der Empfehlung nicht nachgekommen werden, kann die Europäische Kommission nach
Unterrichtung durch die jeweilige ESA oder auf Eigeninitiative hin zweitens einen Beschluss
fassen, in dem die nationa le Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, entweder spezifische
Maßnahmen zu ergreifen oder von jeglichen Maßnahmen abzusehen. Die nationale
Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die ESA innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Eingang der Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu
leiten gedenkt, um ihr nachzukommen.

Im Ausnahmefall, in dem die Aufsichtsbehörde der Entscheidung nicht nachkommt, kann die
ESA drittens als letztes Mittel eine Entscheidung erlassen, in der die Finanzinstitute auf das
direkt auf sie anwendbare Recht hingewiesen werden (d.h. eine Verordnung). Dies geschieht
unbeschadet der Befugnisse der Kommission, ihren eigene Entscheidung durchzusetzen.

6.2.3. Maßnahmen im Krisenfall

Den ESA kommt eine aktive Koordinierungsrolle zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zu. Dies gilt vor allem für negative Entwicklungen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise
und die Integrität des Finanzsystems in der EU potenziell gefährden. In einigen
Krisensituationen kann eine Koordinierung u.U. nicht ausreichend sein, vor allem aber dann
nicht, wenn es den nationalen Aufsichtsbehörden allein an Mitteln fehlt, rasch auf eine sich
DE 7 DE

abzeichnende grenzübergreifende Krise zu reagieren. Unter diesen außergewöhnlichen
Umständen sollten die ESA deshalb befugt sein, die nationalen Behörden zu gemeinsamen
spezifischen Maßnahmen aufzurufen. Die Einschätzung, ob eine grenzübergreifende
Krisensituation vorliegt, muss je nach Einzelfall erfolgen und sollte deshalb der Europäischen
Kommission überlassen bleiben. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11). Darüber hinaus sollten die Arbeiten beschleunigt werden, die
auf die Schaffung eines umfassenden grenzübergreifenden Rahmens zur Stärkung des
Finanzkrisenmanagements/ der Abhilfesysteme der Europäischen Union ausgerichtet sind,
einschließlich der Garantieregelungen und der Lastenteilung.

6.2.4. Beilegung von Meinungsunterschieden zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

Diesbezüglich wird ein Mechanismus vorgeschlagen, der gewährleistet, dass die jeweiligen
nationalen Aufsichtsbehörden den Interessen anderer Mitgliedstaaten - auch in den
Aufsichtskollegien - Rechnung tragen. Stimmt eine Aufsichtsbehörde mit dem Verfahren oder
dem Inhalt einer Maßnahme (oder nicht ergriffenen Maßnahme) einer anderen
Aufsichtsbehörde nicht überein, bei der die einschlägigen Rechtsvorschriften
Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung vorsehen, kann die ESA
auf Ersuchen der betreffenden Aufsichtsbehörde den nationalen Behörden bei der Erzielung
eines gemeinsamen Ansatzes oder der Beilegung der Streitigkeit behilflich sein. Dieser
Mechanismus umfasst drei mögliche Stufen:4

Wendet/n sich erstens eine oder mehrere nationale Behörde/n an die ESA, um sie um Hilfe
bei der Beilegung dieser Differenzen zu bitten, kann die ESA zunächst eine
Schlichtungsphase vorsehen, in der sich die Behörden einig werden sollen. Der ESA kommt
dabei erforderlichenfalls eine Vermittlerrolle zu.

Können sich die Behörden nach Ablauf dieser Schlichtungsphase nicht einigen, kann die ESA
zweitens die Angelegenheit mittels einer Entscheidung beilegen. 5 Dieser Fall dürfte wohl
eindeutig eine Ausnahme sein, denn in den meisten Fällen dürften sich die jeweils
zuständigen nationalen Behörden während des Schlichtungsverfahrens einigen können.

In Fällen der Nichteinhaltung der zuvor genannten Entscheidung seitens einer
Aufsichtsbehörde kann die ESA drittens auch entscheiden, an die Finanzinstitute gerichtete
Entscheidungen zu erlassen, in denen ihre sich aus dem Gemeinschaftsrecht, das unmittelbar
für die Finanzinstitute gilt, ergebenden Verpflichtungen dargelegt sind.

An dieser Stelle sei auch betont, dass der Streitbeilegungsmechanismus lediglich wichtige
Fragen behandeln sollte, wie z.B. Fälle, in denen die von einer Aufsichtsbehörde ergriffene
(oder nicht ergriffene) Maßnahme sich in schwerwiegender Form auf die Möglichkeit einer
anderen Aufsichtsbehörde auswirkt, die Interessen der Einleger, Versicherungsnehmer,
Anleger oder von Personen zu schützen, denen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
Dienstleistungen erbracht werden. Das Gleiche gilt für entsprechende Auswirkungen auf die
Finanzstabilität dieser Mitgliedstaaten. Die ESA behält sich das Recht vor, kein
Streitbeilegungsverfahren einzuleiten oder keine Entscheidung zu treffen, sollten diese
Anforderungen nicht erfüllt sein. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11).
4 Siehe begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für weitere Informationen zum Streitbeilegungsmechanismus.
5 Diese Kompetenz zur Beilegung von Meinungsunterschieden ist unbeschadet von Artikel 8 zu sehen, der sich auf Situationen konzentriert, in denen es um die

Nichteinhaltung des Gemeinschaftsrechts seitens einer zuständigen nationalen Behörde geht.
DE 8 DE

6.2.5. Aufsichtskollegien

Die Aufsichtskollegien sind ein Eckpfeiler des europäischen Aufsichtssystems und spielen bei
der Gewährleistung eines ausgewogenen Informationsflusses zwischen den Herkunftsland-
und den Aufnahmelandbehörden eine wichtige Rolle. Die ESA werden einen Beitrag zur
wirksamen und konsistenten Funktionsweise der Kollegien leisten und die Kohärenz der
Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften durch die Kollegien überwachen. Vor diesem
Hintergrund können die ESA als Beobachter an den Sitzungen der Kollegien teilnehmen und
alle einschlägigen Informationen erhalten, die zwischen Mitgliedern des Kollegiums geteilt
werden.

6.2.6. Gemeinsame Aufsichtskultur, Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten
und „Peer Reviews“

Die ESA werden eine aktive Rolle bei der Schaffung einer gemeinsamen europäischen
Aufsichtskultur und der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und konsistenter
Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft spielen. In Verbindung mit dem
Streitbeilegungsmechanismus für die nationalen Aufsichtsbehörden dürfte eine gemeinsame
Aufsichtskultur zum Aufbau von Vertrauen und Zusammenarbeit beitragen und in
zunehmendem Maße Möglichkeiten für die Aufsichtsbehörden schaffen, bestimmte Aufgaben
und Zuständigkeiten untereinander zu delegieren. Die ESA können dies durch die Festlegung
von Aufgaben und Zuständigkeiten erleichtern, die delegiert oder gemeinsam ausgeübt
werden können, sowie durch die Förderung von Wohlverhaltenspraktiken. In diesem
Zusammenhang kann die jeweils zuständige ESA auch die Einrichtung gemeinsamer
Aufsichtsteams anregen und erleichtern. Darüber hinaus werden die ESA regelmäßig eine
„Peer Review“-Analyse der nationalen Aufsichtsbehörden durchführen.

6.2.7. Bewertung von Marktentwicklungen

Eine der neuen Aufgaben, die den bestehenden europäischen Aufsichtsausschüssen in den
überarbeiteten Kommissionsbeschlüssen vom 23. Januar 2009 zugewiesen wurde, besteht in
der Überwachung, Bewertung und Meldung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen im Bank-, Versicherungs- und Wertpapiersektor. Auch wenn der
vorgeschlagene ESRB für die Analyse des EU-Finanzsektors auf Makroebene zuständig sein
wird, sollten die ESA die Arbeiten der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse auf
diesem Gebiet fortsetzen, denn i) ihre Analyse hat einen unterschiedlichen Schwerpunkt, d.h.
eine Analyse auf Mikroebene gewährleistet eher eine Bottom-up-Analyse als eine Analyse auf
Makroebene, die „Top Down“ gerichtet ist; und ii) ihre Analyse kann ein nützlicher Beitrag
zu den ESRB-Arbeiten sein.

6.2.8. Internationale und beratende Rolle

Mit diesen Vorschlägen reagiert die Kommission klar auf die während der Krise aufgedeckten
Schwachstellen und auf die Aufforderung der G 20, Maßnahmen zu ergreifen, um ein
fundierteres und weltweit solideres Regulierungs- und Aufsichtssystem für
Finanzdienstleistungen zu schaffen Die ESA könnten auch als nützliche Kontaktstellen für
Aufsichtsbehörden aus Drittländern dienen. In diesem Zusammenhang können sie
unbeschadet der Kompetenzen der Europäischen Institutionen Verwaltungsvereinbarungen
mit internationalen Organisationen und Verwaltungen von Drittländern eingehen. Die ESA
können zudem an der Vorbereitung von Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von
Aufsichtsregelungen in Drittländern beteiligt werden. Auch können die ESA auf Ersuchen
DE 9 DE

oder auf Eigeninitiative beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
tätig werden oder Stellungnahmen veröffentlichen, u.a. zu aufsichtlichen Bewertungen von
Fusionen und Übernahmen. Letztere sollten einen zusätzlichen Schutz dafür bieten, dass
künftige Fusionen und Übernahmen fundiert und objektiv bewertet werden.

6.2.9. Sammlung von Informationen

Auf Ersuchen der ESA haben die Aufsichtsbehörden und sonstige Behörden der
Mitgliedstaaten ihr die Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der ESA mit
dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Darüber hinaus wird die ESA in
Zusammenarbeit mit den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden alle einschlägigen
Informationen von Seiten der Aufsichtsbehörden analysieren und sammeln, um die Arbeit der
Aufsichtskollegien zu erleichtern. Die ESA wird ein Zentralsystem einrichten und verwalten,
um den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden diese Informationen zukommen zu
lassen. Grundsätzlich sollten die nationalen Aufsichtsbehörden den ESA sämtliche
Informationen übermitteln.

6.2.10. Beziehung zum ESRB

Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und
ESFS eng zusammenarbeiten. Ziel der Reform ist es nämlich, eine reibungslosere Interaktion
der Aufsicht auf Mikro- und auf Makroebene sicherzustellen. Bei der Wahrnehmung seiner
Rolle als Aufsichtsinstanz auf Makroebene würde der ESRB einen zeitnahen Fluss
harmonisierter Daten auf Mikroebene benötigen, wohingegen die von den nationalen
Behörden auf Mikroebene wahrgenommene Aufsicht von den Erkenntnissen des ESRB auf
Makroebene profitieren würde. In den Verordnungen werden auch die von den ESA zu
verfolgenden Verfahren festgelegt, wenn sie auf die Empfehlungen des ESRB zu reagieren
haben, sowie die Art und Weise, wie die ESA ihre Kompetenzen wahrnehmen sollten, um
fristgerechte Folgearbeiten zu den an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden
gerichtete Empfehlungen zu gewährleisten.

6.2.11. Schutzklausel

Im Sinne der Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates und des Europäischen Rates vom
Juni 2009, in denen betont wird, dass unbeschadet der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
und der Anerkennung potenzieller Verpflichtungen oder Eventualverpflichtungen, die sich für
die Mitgliedstaaten ergeben könnten, die ESA-Beschlüsse die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten, wurde eine Schutzklausel
eingeführt. Mit dieser Klausel wird sichergestellt, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat die
Auffassung vertritt, dass ein gemäß Artikel 10 (d.h. Maßnahmen im Krisenfall) oder
Artikel 11 (d.h. Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden) dieser
Verordnungen getroffene Entscheidung seine haushaltspolitische Zuständigkeit berührt, er die
ESA und die Kommission darüber informieren kann, dass die nationale Aufsichtsbehörde die
Entscheidung der ESA nicht umzusetzen gedenkt. Dabei ist klar nachzuweisen, wie die
Entscheidung der ESA seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten berührt. Binnen eines
Monats hat die ESA den Mitgliedstaat darüber zu unterrichten, ob sie ihre Entscheidung
aufrecht erhält oder abändert bzw. widerruft. Hält die ESA ihre Entscheidung aufrecht, kann
der Mitgliedstaat die Angelegenheit an den Rat weiterleiten und die Entscheidung der ESA ist
somit ausgesetzt. Mit qualifizierter Mehrheit kann der Rat dann binnen zwei Monaten darüber
befinden, ob die Entscheidung aufrecht erhalten oder widerrufen werden sollte Für ESA-
DE 10 DE

Entscheidungen im Rahmen von Artikel 10 kann ein Schnellverfahren angewandt werden, um
in Krisensituationen rasch reagieren zu können.

6.3. Interner Aufbau der ESA und des ESFS

Jede ESA besteht aus: i) einem Aufsichtsorgan; ii) einem Verwaltungsrat; iii) einem
Vorsitzenden und iv) einem Exekutivdirektor. Darüber hinaus sollte für alle drei ESA ein
einziger Beschwerdeausschuss eingerichtet werden.

6.3.1. Aufsichtsorgan

Beim Aufsichtsorgan handelt es sich um das Hauptbeschlussfassungsorgan der jeweiligen
ESA. Unter anderem ist es für die Annahme der Entwürfe technischer Standards,
Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse/Entscheidungen zuständig, die in Abschnitt
6.2 dieser Begründung genannt werden. Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus:

– dem Vorsitzenden der jeweiligen ESA, der die Sitzungen des Aufsichtsorgans leiten wird,
aber kein Stimmrecht hat;

– dem Präsidenten der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in jedem
Mitgliedstaat;

– einem Vertreter der Kommission, der kein Stimmrecht hat;

– einem Vertreter des ESRB, der kein Stimmrecht hat;

– einem Vertreter der jeweils anderen beiden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die
kein Stimmrecht haben;

– gegebenenfalls kann das Aufsichtsorgan auch über die Zulassung von Beobachtern
entscheiden.

In der Regel fasst das Aufsichtsorgan seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Ausgenommen sind jedoch Beschlüsse, mit denen Entwürfe technischer Standards und
Leitlinien festgelegt werden, und Beschlüsse zu den Artikeln für Finanzvorschriften, die mit
qualifizierter Mehrheit zu fassen sind. Auch kann das Aufsichtsorgan Ausschüsse für die
Streitbeilegung einsetzen. De endgültigen Beschluss fasst aber das Aufsichtsorgan auf
Vorschlag eines solchen Ausschusses.

6.3.2. . Verwaltungsrat

Das Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Insbesondere sollte er für die Ausarbeitung des
Arbeitsprogramms der Behörde zuständig sein, die Geschäftsordnung annehmen und eine
zentrale Rolle bei der Verabschiedung des Haushalts der Behörde spielen. Es wird sich aus
dem Vorsitzenden der ESA, einem Kommissionsvertreter und vier vom Aufsichtsorgan unter
seinen Mitgliedern gewählten Vertretern zusammensetzen, die unabhängig und objektiv im
Gemeinschaftsinteresse handeln. Der Exekutivdirektor kann an den Sitzungen des
Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen.
DE 11 DE

6.3.3. Vorsitzender und Exekutivdirektor

Die ESA wird von einem vollzeit beschäftigten unabhängigen Vorsitzenden vertreten, der für
die Vorbereitung der Arbeiten des Aufsichtsorgans zuständig ist und den Vorsitz sowohl in
den Sitzungen des Aufsichtsorgans als auch des Verwaltungsrats führt. Das Tagesgeschäft der
ESA wird jedoch von einem Exekutivdirektor wahrgenommen, bei dem es sich ähnlich wie
beim Vorsitzenden um eine vollzeit beschäftigte unabhängige Person handelt, die ein
Branchenkenner ist. Er oder sie wird für die Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms
zuständig sein und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen
Funktionierens der ESA ergreifen. Beide Personen werden vom Aufsichtsorgan infolge eines
Auswahlverfahrens auf der Grundlage ihrer Verdienste, ihrer Kenntnisse der Finanzinstitute
und -märkte sowie ihrer Erfahrungen mit der Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Der
vom Aufsichtsorgan für den Posten des Vorsitzenden ausgewählte Kandidat ist vom
Europäischen Parlament zu bestätigen. Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre und kann
einmal verlängert werden. Eine solche Verlängerung wäre vom Ergebnis einer Bewertung
durch das Aufsichtsorgan abhängig.

6.3.4. Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Innerhalb der vorgeschlagenen Struktur wird die sektorübergreifende Zusammenarbeit jedoch
von ausschlaggebender Bedeutung sein, will man den jeweiligen Markttendenzen und -
realitäten Rechnung tragen. Ein gemeinsamer Ausschuss der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden wird das gegenseitige Verständnis, die Zusammenarbeit und
konsistente Aufsichtsansätze zwischen den drei neuen ESA gewährleisten. Zudem soll ein
Unterausschuss des Gemeinsamen Ausschusses eingesetzt werden, um vor allem
grenzübergreifende Themen zu behandeln, wie z.B. Finanzkonglomerate, und gleiche
Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Während die einzelnen ESA aktuelle Beschlüsse
z.B. zur Finanzkonglomeratrichtlinie fassen, sollte der Gemeinsame Ausschuss dafür sorgen,
dass gemeinsame Beschlüsse von den ESA parallel gefasst werden.

6.3.5. Beschwerdeausschuss

Mit einem Beschwerdesystem soll sichergestellt werden, dass jede natürliche oder juristische
Person, einschließlich der nationalen Aufsichtsbehörden, in erster Instanz eine Beschwerde an
den Beschwerdeausschuss richten kann, um gegen eine ESA-Entscheidung zu protestieren,
die die kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften (Artikel 9), Maßnahmen im
Krisenfall (Artikel 10) und Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden
(Artikel 11) betrifft. Beim Beschwerdeausschuss handelt es sich um ein gemeinsames Organ
der drei ESA, d.h. er wird sich mit Themen aus dem Bank-, dem Versicherungs- und dem
Wertpapiersektor befassen. Der Beschwerdeausschuss wird sich aus sechs Mitgliedern und
sechs Stellvertretern zusammensetzen, die über einschlägiges Wissen und fundierte
Erfahrungen verfügen. Ausgenommen ist jedoch das derzeitige Personal der nationalen
Aufsichtsbehörden oder sonstiger nationaler Einrichtungen oder Gemeinschaftsorgane, die an
den Arbeiten der Behörde teilhaben. Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses sowie zwei
Stellvertreter werden vom Verwaltungsorgan für jede ESA von einer von der Europäischen
Kommission vorgeschlagenen Auswahlliste bestellt.

6.4. Finanzvorschriften

Diese Bestimmungen behandeln die Haushaltsaspekte der ESA. Dabei wird betont, dass die
Einnahmen der Behörden aus unterschiedlichen Quellen stammen können, wie z .B.
DE 12 DE

Pflichtbeiträgen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden, einem Zuschuss der Gemeinschaft
oder von der Branche an die jeweilige Behörde gezahlte Gebühren. Festgelegt werden auch
die Verfahren für die jährliche Erstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts.
Diesbezüglich findet die Rahmenfinanzregelung für nach Artikel 158 der Haushaltsordnung
errichtete Organe Anwendung.

6.5. Allgemeine und Schlussbestimmungen

In den allgemeinen Bestimmungen werden praktische Fragen wie Personalfragen, Haftung der
ESA, Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses, Datenschutz, Zugang zu Unterlagen,
Sprachregelungen, Vereinbarungen über den Hauptsitz und Beteiligung von Drittländern
geklärt. Drei Jahre nach der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten und sodann alle drei Jahre
veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Funktionsweise der ESA und die in der
Verordnung festgeschriebenen Verfahren. In diesem Bericht werden auch die Fortschritte
bewertet, die bei der regulatorischen und aufsichtlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden.

6.6. Hauptunterschiede zwischen den drei Verordnungen

Die Hauptunterschiede zwischen den drei vorgeschlagenen Verordnungen bestehen in den
Zielsetzungen der Behörden, dem Anwendungsbereich der Maßnahmen und den
Begriffsbestimmungen, die den jeweiligen Besonderheiten des entsprechenden Sektors und
den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften angepasst sind. Darüber hinaus hat der
Europäische Rat beschlossen, dass die ESA auch über Aufsichtsbefugnisse für
Ratingagenturen verfügen sollen. Letztere sind von der ESMA zu registrieren. Die ESMA
wäre auch befugt, Aufsichtsmaßnahmen wie den Widerruf der Registrierung oder die
Aussetzung von Ratings für Regulierungszwecke zu ergreifen. Zu den Aufsichtsbefugnissen
könnte auch die Anforderung von Informationen und die Durchführung von Nachforschungen
vor Ort zählen. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der ESMA in Bezug auf die
Ratingagenturen werden in einer Änderung der Verordnung über Ratingagenturen definiert
werden.
DE 13 DE

2009/0143 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission6,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der
Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der
Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen
grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise
brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, konsistenten Anwendung des
Gemeinschaftsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zutage.

(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission
veröffentlichten Bericht kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt
werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende
Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden weitreichende Reformen der
Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Gemeinschaft. Die Expertengruppe kam
überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht
geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für Versicherungen und die
6 ABl. C […] vom […], S. […].
7 ABl. C […] vom […], S. […].
8 ABl. C […] vom […], S. […].
9 ABl. C […] vom […], S. […].
DE 14 DE

betriebliche Altersversorgung sowie für den Bank- und den Wertpapiersektor. Auch
solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden.

(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa”10
schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für
die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen
werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“11 vom
27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens
dann im Einzelnen.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die
Einsetzung eines Europäisches Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei
neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität
und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung
grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und einheitliche europäische Regeln
eingeführt werden, die für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gelten. Betont wurde
dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über Aufsichtsbefugnisse
für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde aufgefordert,
konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das Europäische
System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren könnte.
Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden erlassenen Entscheidungen die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.

(5) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung
eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die
Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz und damit für die
Bedingungen der Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden
Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere
und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und
die Risikodiversifizierung, was wiederum den Volkswirtschaften bei der Abfederung
von Schocks hilft.

(6) Die Gemeinschaft hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei
bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, die die Kommission
aber auch weiterhin beraten sollen, getan werden kann. Die Gemeinschaft darf sich
nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die
nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend
tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und
Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind,
dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte
Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und
Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den
meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass
ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich
ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht sollte so konzipiert
10 KOM(2009) 114 endg.
11 KOM(2009) 252 endg.
DE 15 DE

sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines
stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen
entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk
einbindet.

(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk
nationaler und gemeinschaftlicher Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche
Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt und den
Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen eine
zentrale Rolle zukommt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente
Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Gemeinschaft
erreicht werden. Deshalb sollte zusammen mit einer Europäische
Bankaufsichtsbehörde und einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde eine
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung eingesetzt werden (die „Europäischen Finanzaufsichtsbehörden“).

(8) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten an die Stelle des Ausschusses der
europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/78/EG12
eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per
Kommissionsbeschluss 2009/79/EG13 eingesetzt wurde, und des Ausschusses der
europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Kommissionsbeschluss
2009/77/EG14 eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten
dieser Ausschüsse übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Behörde sollte klar
festgelegt werden. Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem
Vertrag es erfordern, sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten
involviert werden.

(9) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung (nachfolgend „die Behörde“) sollte dazu beitragen, dass die
Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem insbesondere unter
Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller Mitgliedstaaten ein hohes,
wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung gewährleistet
ist, um Versicherungsnehmer und sonstige Begünstigte zu schützen, dass die
Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte
sichergestellt werden, die Stabilität des Finanzsystems geschützt und die internationale
Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der
Finanzinstitute sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer im
Besonderen ausgebaut werden. Damit die Behörde ihre Ziele erfüllen kann, ist es
erforderlich und angemessen, sie als Gemeinschaftsorgan mit Rechtspersönlichkeit
einzusetzen und mit rechtlicher, verwaltungsmäßiger und finanzieller Autonomie
auszustatten.

(10) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache
C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat)15
anerkannt, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme von Maßnahmen zur
12 ABl. L 24 vom 29.1.2009, S. 23.
13 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.
14 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.
15 Randnr. 44 - noch nicht veröffentlicht
DE 16 DE

Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und des
Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um
die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren
Aufgabe es ist, (...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“,
sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der
Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.
Zweck und Aufgaben der Behörde, d. h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen
Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen
Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im gemeinschaftlichen
Besitzstand für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind.
Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag eingesetzt
werden.

(11) Rechtsakte, die Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
festschreiben, d.h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der
Kommission, sind16: Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur
Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession17,
Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) 18, Richtlinie
73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der
Lebensversicherung19, Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 zur
Änderung der Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)20, Richtlinie
78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf
Gemeinschaftsebene 21, Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur
insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten
Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit
Ausnahme der Lebensversicherung) 22, Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni
1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Rechtsschutzversicherung23, Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni
1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
16 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass die Richtlinien 64/225/EWG, 73/239/EWG, 73/240/EWG,

76/580/EWG, 78/473/EWG, 84/641/EWG, 87/344/EWG, 88/357/EWG, 1992/49/EWG, 1998/78/EG,
2001/17/EG, 2002/83/EG und 2005/68/EG Teil der Solvabiltität II-Neufassung sind (Geänderter
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (SOLVABILITÄT II) (Neufassung)
– C6-0231/2007 – 2007/0143(KOD))), d.h. sie werden zum 1. November 2012 aufgehoben.

17 ABl. L 56 vom 4.4.1964, S. 878. .
18 ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.
19 ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 20.
20 ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13.
21 ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 25.
22 ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21.
23 ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77.
DE 17 DE

Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der
tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der
Richtlinie 73/239/EWG24, Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung
(mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien
73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung))25, Richtlinie
98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die
zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden
Versicherungsunternehmen26, Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von
Versicherungsunternehmens 27, Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen28, Richtlinie
2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über
Versicherungsvermittlung29und Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung 30.

(12) Zu den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften, die den durch diese Verordnung
abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die Richtlinie 2002/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen
eines Finanzkonglomerats31, die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung32 und
die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher33.

(13) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für die Finanzdienstleistungen
und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche
Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Versicherungsnehmern,
sonstigen Begünstigten und Verbrauchern in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet
sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als Organ mit
hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom
Gemeinschaftsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von
Entwürfen technischer Standards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen
geknüpft sind. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Standards in
Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu
verleihen. Die Entwürfe technischer Standards sind von der Kommission anzunehmen.
Sie müssten beispielsweise geändert werden, wenn sie nicht mit dem
24 ABl. L 172 vom 4. 7.1988, S. 1.
25 ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1. ).
26 ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1.
27 ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28.
28 ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.
29 ABl. L 9 vom 15. 1.2003, S. 3.
30 ABl. L 235 vom 23. 9.2003, S. 10.
31 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
32 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
33 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
DE 18 DE

Gemeinschaftsrecht vereinbar wären, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht
einhalten würden oder grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für
Finanzdienstleistungen zuwider laufen würden, so wie sie im gemeinschaftlichen
Besitzstand für Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen
verankert sind. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu
gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an Fristen
gebunden sein.

(14) Das Verfahren für die Ausarbeitung technischer Standards im Sinne dieser
Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, auf Eigeninitiative hin
Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Komitologieverfahren in Stufe 2 des
Lamfalussy-Prozesses zu erlassen, so wie dies in den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist. Die in den technischen Standards
behandelten Themen betreffen keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist
durch in Stufe 1 des Lamfalussy-Prozesses angenommenen Rechtsakte festgelegt. Mit
der Entwicklung von Standardentwürfen durch die Behörde ist gewährleistet, dass
ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen
Aufsichtsbehörden zugute kommt.

(15) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde
befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und
verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen
Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zu begründen.

(16) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte,
die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für
Finanzinstitute in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das Gemeinschaftsrecht
korrekt und vollständig angewandt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt
werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden
Anwendung des Gemeinschaftsrechts angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in
Bereichen angewandt werden, in denen die Gemeinschaftsvorschriften klare und
uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.

(17) Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des
Gemeinschaftsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-
Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein,
Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende
Anwendung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften durch die nationalen Behörden in
ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine Empfehlung folgen sollte.

(18) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission
befugt werden, an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu
richten, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Damit würden
unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden
geltend gemacht und gemäß Artikel 226 EG-Vertrag rechtlich durchgesetzt werden
können.

(19) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die zuständig Behörde nachhaltig
nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein, Entscheidungen zu
erlassen, die an einzelne Finanzinstitute ge richtet sind. Diese Befugnis sollte auf
DE 19 DE

Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen eine zuständige Behörde den an sie
gerichteten Entscheidungen nicht Folge leistet und das Gemeinschaftsrecht aufgrund
bestehender oder künftiger EU-Verordnungen unmittelbar auf Finanzinstitute
anwendbar ist.

(20) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der
Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft erfordern
eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den
nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische
Maßnahmen zu ergreifen. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation
ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die
Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können,
sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden
nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute
gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren
Gemeinschaftsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise abgefedert
und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden.

(21) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer
ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den
verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen
zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten
können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die nationalen
Aufsichtsbehörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Streitigkeiten in
Bezug auf Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die
Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts für Aufsichtsbeschlüsse bzw. -
entscheidungen schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen
in den sektoralen Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen
nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als
letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in
Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen.

(22) Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten
Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute eine zentrale Rolle. Die
Behörde sollte an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und
ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die
Konsistenz bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch diese Kollegien zu
fördern.

(23) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument
für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht,
Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern
und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für
Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare
Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von
Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der
eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die
Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt.
Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf
sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer bestimmten
Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die
DE 20 DE

Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine
Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden
Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten
kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die
Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen
Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von
Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte
Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen
verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen
unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte
die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend
fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten
Kreise zu gewährleisten.

(24) Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde
die aufsichtliche Konvergenz in der Gemeinschaft fördern.

(25) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der
Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte
die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese
regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollte dabei nicht nur die Konvergenz der
Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der nationalen
Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die
Unabhängigkeit der zuständigen Behörden.

(26) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Gemeinschaft in Aufsichtsfragen
fördern, was vor allem für Fälle gilt, in denen ungünstige Entwicklungen die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die
Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten. Über ihre
Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisenfällen hinaus sollte der
Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im Europäischen System für die
Finanzaufsicht zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen
reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen
Behörden sicherstellen.

(27) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken
und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und
sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei
Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und
erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken regelmäßig oder auf Ad-hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde
sollte überdies gemeinschaftsweite Stresstests durchführen, um die
Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen
Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf
nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde
gelegt wird.

(28) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden
Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die
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Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie
die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in
ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren.

(29) Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische
Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der
Richtlinie 92/49/EG, der Richtlinie 2002/83/EG und der Richtlinie 2005/68/E,
geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG, ihre Stellungnahme zur
aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im
Finanzsektor abgeben können.

(30) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen
Informationen einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für
Finanzinstitute sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen
Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und - instituten am
Nächsten sind. Allerdings sollte die Behörde befugt sein, in Fällen, in denen eine
nationale Aufsichtsbehörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
übermitteln kann, die Informationen direkt von den Finanzinstituten oder sonstigen
Parteien anzufordern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der
Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen.

(31) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise
dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und
Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde sollte alle wichtigen Informationen mit
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken teilen. Daten über einzelne Institute
sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder
Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder
eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten von der Behörde gewährleistete
Folgemaßnahmen folgen.

(32) Erforderlichenfalls sollte die Behörde interessierte Parteien zu technischen Standards,
Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben,
zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Effizienz
sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Versicherungs- und
Rückversicherungssektor sowie der betrieblichen Altersversorgung eingesetzt werden,
in der Gemeinschaftsversicherungs- und –rückversicherungsgesellschaften sowie
betriebliche Pensionsfonds (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und oder
andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre Beschäftigten
sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Dienstleistungen in diesen
Bereichen, einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die
Interessengruppe Versicherungs- und Rückversicherungssektor sowie der
betrieblichen Altersversorgung sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im
Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von
Gemeinschaftsvorschriften eingesetzt wurden.

(33) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisenfällen kommt den Mitgliedstaaten eine
Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung
notleidender Finanzinstitute betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in
Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines
Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen
DE 22 DE

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus
eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu
beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass
dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.

(34) Bei ihren Beschlussfassungs- und Entscheidungsverfahren sollte die Behörde an
Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren
und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die
Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf
Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des
Gemeinschaftsrechts sein.

(35) Ein Aufsichtsorgan, dass sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde
jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der
Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter
der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken und der beiden
anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten als Beobachter an den
Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten unabhängig und
lediglich im Gemeinschaftsinteresse handeln. Für Rechtsakte allgemeiner Art,
einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von technischen Standards,
Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen, sollten die im
Vertrag festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden,
wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der
Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen es um die Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten
von einem kleinen Ausschuss untersucht werden.

(36) Ein Verwaltungsrat, der sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der
nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte
gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen
Aufgaben wahrnimmt. Der Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse
haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter
Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden,
Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen
und Annahme des Jahresberichts.

(37) Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden,
der vom Aufsichtsorgan im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausgewählt
wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen
kann.

(38) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng in einem Gemeinsamen
Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und
erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss
sollte sämtliche Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für Finanzkonglomerate
übernehmen. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den
Zuständigkeitsbereich der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen
DE 23 DE

Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, von den betreffenden Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden.

(39) Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind,
müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von
Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen
Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat,
sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus
Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss
um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln,
das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die
Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz
und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.

(40) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte
diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen
der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen
Union finanziert wird. Was den Beitrag der Gemeinschaft betrifft, sollte das
Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung
sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(41) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF)34 sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die
Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)35 beitreten.

(42) Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der
Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut
der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften36.fallen.

(43) Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist
von grundlegender Bedeutung. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass die innerhalb
des Netzwerks ausgetauschten Info rmationen vertraulich behandelt werden.

(44) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird
für die Zwecke der vorliegenden Verordnung durch die Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr 37 und durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen
34 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
35 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
36 ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1
37 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
DE 24 DE

bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen
der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 38 geregelt.

(45) Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über
den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des
Rates und der Kommission39 auf die Behörde Anwendung finden.

(46) Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage
entsprechender von der Gemeinschaft zu schließender Vereinbarungen an den
Arbeiten der Behörde beteiligen können.

(47) Da die Ziele dieser Verordnung, d. h. die Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten
Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Versicherungsnehmern
und sonstige Begünstigten, der Garantie von Integrität, Effizienz und der
ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des
Finanzsystems und des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von
den Mitgliedstaaten nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des
Umfangs der Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können,
kann die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele
erforderliche Maß hinaus.

(48) Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses
der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung. Der Beschluss 2009/79/EG der Kommission vom 23. Januar 2009
zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sollte deshalb aufgehoben
werden und der Beschluss …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der
Abschlussprüfung sollte entsprechend geändert werden.

(49) Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu
gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen
vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung auf die Behörde
reibungslos erfolgt -
38 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
39 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
DE 25 DE

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Artikel 1
Einrichtung und Tätigkeitsbereich

1. Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung („die Behörde“)
eingerichtet.

2. Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig
sein: Richtlinie 64/225/EWG, Richtlinie 73/239/EWG, Richtlinie 73/240/EWG,
Richtlinie 76/580/EWG, Richtlinie 78/473/EWG, Richtlinie 84/641/EWG, Richtlinie
87/344/EWG, Richtlinie 88/357/EWG, Richtlinie 92/49/EWG, Richtlinie 98/78/EG,
Richtlinie 2001/17/EG, Richtlinie 2002/83/EG, Richtlinie 2002/92/EG, Richtlinie
2003/41/EG, Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie 2005/68/EG, Richtlinie 2007/44/EG,
Richtlinie 2005/60/EG und Richtlinie 2002/65/EG. Dazu zählen auch sämtliche
Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage
dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren
Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.

3. Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der
Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 226 EG-Vertrag erwachsen, um die
Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

4. Die Behörde soll zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung
und Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Versicherungsnehmer und
sonstigen Begünstigen; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und
ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des
Finanzsystems und v) Ausbau der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. Zu
diesem Zweck wird die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten,
effizienten und wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts leisten, so wie in
Artikel 1 Absatz 2 erwähnt, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und
Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
erarbeitet werden.

5. Die Behörde wird Bestandteil des Europäischen Systems für die Finanzaufsicht sein
(nachfolgend als ‚ESFS' bezeichnet). Dieses System wird, so wie in Artikel 39
dargelegt, als Netzverbund der Aufsichtsbehörden agieren.

6. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung wird mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
(„European Systemic Risk Board“, nachfolgend als „ESRB’ bezeichnet), so wie in
Artikel 21 dieser Verordnung erläutert, zusammenarbeiten.
DE 26 DE

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1). „Finanzinstitute“ sind Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie
98/78/EG, Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie
2005/68/EG, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der
Richtlinie 2003/41/EG sowie Finanzkonglomerate im Sinne der Richtlinie
2002/87/EG.

(2). „Nationale Aufsichtsbehörden” sind nationale Behörden, denen aufgrund von
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Beaufsichtigung von Versicherungs-
oder Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung obliegt.

Artikel 3
Rechtsstellung

(1) Die Behörde ist eine Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende
Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht
zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 4
Zusammensetzung

Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:

1) einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt,

2) einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt,

3) einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,

4) einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt,

5) einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in
Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
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Artikel 5
Sitz

Die Behörde hat ihren Sitz in Frankfurt.

KAPITEL II
AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Artikel 6
Aufgaben und Befugnisse der Behörde

(1) Die Behörde hat folgende Aufgaben:

a) Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer
Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie
insbesondere Stellungnahmen für die Gemeinschaftsorgane abgibt und
Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für technische Standards ausarbeitet,
die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen;

b) sie wird auch zur kohärenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften
beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente,
effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert,
Meinungsunterschiede zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden schlichtet
und beilegt, ein kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und
Maßnahmen in Krisensituationen ergreift;

c) sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden erleichtern;

d) sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere
die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen
übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und
Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

e) sie wird die nationalen Aufsichtsbehörden „Peer Reviews“ unterziehen, um die
Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;

f) sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und
bewerten;

g) sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung
oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften
festgeschrieben sind.

(2) Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit
den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen
insbesondere:

a) die Entwicklung von Entwürfen für technische Standards in den in Artikel 7
genannten Fällen;
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b) die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;

c) die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9
Absatz 3;

d) der Erlass von an die nationalen Aufsichtsbehörden gerichteten
Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten
spezifischen Fällen;

e) der Erlass von an die Finanzinstitute gerichteten Einzelfallentscheidungen in
den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4
genannten spezifischen Fällen;

f) die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder
die Kommission gemäß Artikel 19.

(3) Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für gemeinschaftsweit
tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit gemeinschaftsweiter Tragweite
wahrnehmen, für die sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften zuständig ist.

Zu diesem Zweck erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung
von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den
einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit,
Gebühren in Rechnung zu stellen.

Artikel 7
Technische Standards

(1) Bevor sie diese der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene
Anhörungen zu technischen Standards durchführen und die potenziell anfallenden
Kosten und den Nutzen analysieren.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Standardentwürfe befindet die
Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat
verlängern. Aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die
Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.

Nimmt die Kommission die Standards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen
an, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

(2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen
an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

Artikel 8
Leitlinien und Empfehlungen

Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen
und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der
DE 29 DE

Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen
für die nationalen Aufsichtsbehörden oder die Finanzinstitute publizieren.

Die nationalen Aufsichtsbehörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen,
um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Kommt eine nationale Aufsichtsbehörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach,
unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

Artikel 9
Kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften

(1) Hat eine nationale Aufsichtsbehörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften nicht korrekt angewandt, weil sie es insbesondere versäumt hat
sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften
festgeschriebenen Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3
und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen.

(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden, der Kommission
oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen nationalen
Aufsichtsbehörde kann die Behörde Nachforschungen über die mutmaßliche nicht
korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts anstellen.

Unbeschadet der Befugnisse gemäß Artikel 20 übermittelt die nationale
Aufsichtsbehörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre
Nachforschungen zu erhalten wünscht.

(3) Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine
Empfehlung an die betroffene nationale Aufsichtsbehörde richten, in der die
Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ergriffen
werden müssen.

Die nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege
geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu
gewährleisten.

(4) Sollte die nationale Aufsichtsbehörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines
Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die
Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine
Entscheidung treffen, in der die nationale Aufsichtsbehörde aufgefordert wird,
Maßnahmen zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen.

Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe
der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der
Entscheidung respektiert wird.

Die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission alle
erforderlichen Informationen.
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(5) Die nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die Behörde
innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten
Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten
gedenkt, um der Kommissionsentscheidung nachzukommen.

(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission aufgrund von Artikel 226 EG-Vertrag
kann die Behörde für den Fall, dass eine nationale Aufsichtsbehörde der in Absatz 4
dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist
nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige
Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf
dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu
gewährleisten, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzinstitute
anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen,
die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner
Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind, worunter auch
die Einstellung jeder Tätigkeit fallen kann.

Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß
Absatz 4 im Einklang stehen.

(7) Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen gehen allen von den nationalen
Aufsichtsbehörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor.

Jede Maßnahme der nationalen Aufsichtsbehörde in Bezug auf Sachverhalte, die
Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 sind, muss mit diesen
Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 10
Maßnahmen im Krisenfall

(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die
Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB
eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung
das Bestehen einer Krise festgestellt wird.

(2) Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, kann die Behörde
die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden in Einzelentscheidungen dazu
verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die
geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität
des Finanzsystems in der Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden
kann, d.h. zu gewährleisten, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in
diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde, wenn eine nationale Aufsichtsbehörde der in Absatz 2 genannten
DE 31 DE

Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen
Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete
Einzelentscheidung erlassen, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet,
die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich
sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

(4) Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den
nationalen Aufsichtsbehörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.

Jede Maßnahme der nationalen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit
Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind,
muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine
nationale Aufsichtsbehörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame
Entscheidungen der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem
Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer
Maßnahme einer anderen nationalen Aufsichtsbehörde oder mit deren Verzicht auf
Maßnahmen einverstanden ist, auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen
nationalen Aufsichtsbehörden nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei
helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.

(2) Die Behörde setzt den nationalen Aufsichtsbehörden für die Beilegung ihrer
Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der
Angelegenheit Rechnung.

(3) Haben die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieser Frist keine Einigung
erzielt, kann die Behörde diese per Entscheidung dazu verpflichten, zur Beilegung
der Angelegenheit in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte Maßnahmen
zu treffen oder von solchen abzusehen.

(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde für den Fall, dass eine nationale Aufsichtsbehörde ihrer Entscheidung nicht
nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen
erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut
richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen
dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die
Einstellung bestimmter Praktiken fällt.
DE 32 DE

Artikel 12
Aufsichtskollegien

(1) Die Behörde trägt zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise
von Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des
Gemeinschaftsrechts in diesen Kollegien.

(2) Soweit sie dies für angemessen hä lt, nimmt die Behörde als Beobachterin an den
Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'nationale
Aufsichtsbehörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und
erhält auf Verlangen alle einschlägigen Informationen, die auch die anderen
Mitglieder des Kollegiums erhalten.

(3) Um die Arbeit dieser Kollegien zu erleichtern, bestimmt und beschafft die Behörde
in Zusammenarbeit mit den in Aufsichtskollegien vertretenen Aufsichtsbehörden bei
Bedarf alle einschlägigen Informationen von nationalen Aufsichtsbehörden.

Um den in den Aufsichtskollegien vertretenen nationalen Aufsichtsbehörden Zugang
zu diesen Informationen zu verschaffen, richtet sie ein zentrales System ein, das sie
auch verwaltet.

Artikel 13
Delegation von Aufgaben und Pflichten

(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden können Aufgaben und Pflichten durch eine
bilaterale Übereinkunft auf andere nationale Aufsichtsbehörden delegieren.

(2) Die Behörde erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten
delegiert oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte
Praktiken fördert.

(3) Die nationalen Aufsichtsbehörden unterrichten die Behörde über die von ihnen
beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen
frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der
beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle
von den nationalen Aufsichtsbehörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen
von der Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 14
Gemeinsame Aufsichtskultur

(1) Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der
Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit
einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat
zumindest folgende Aufgaben:
DE 33 DE

a) sie gibt Stellungnahmen an die nationalen Aufsichtsbehörden ab,

b) sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch
zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden, wobei sie den nach den
einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und
Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,

c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards bei,
was auch für das Meldewesen gilt,

d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten
einschlägigen technischen Standards und der von ihr selbst ausgegebenen
Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,

e) sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein,
erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die nationalen
Aufsichtsbehörden, in verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche
Instrumente einzusetzen.

(2) Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und –praktiken
gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die
Konvergenz erhöhen.

Artikel 15
Vergleichende Analyse der nationalen Aufsichtsbehörden

(1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen,
unterzieht die Behörde die Tä tigkeiten der nationalen Aufsichtsbehörden in ihrer
Gesamtheit oder in Teilen regelmäßig einer vergleichenden Analyse („peer review“).
Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung
und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen.

(2) Bei der vergleichenden Analyse wird u.a., aber nicht ausschließlich Folgendes
bewertet:

a) die Angemessenheit der institutionellen Regelungen, der Ausstattung und der
Fachkompetenz der Mitarbeiter der nationalen Aufsichtsbehörde mit
besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1
Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften und der Fähigkeit, auf
Marktentwicklungen zu reagieren,

b) der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und
bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8
festgelegten technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt
wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im
Gemeinschaftsrecht gesetzten Ziele erreicht werden,

c) empfehlenswerte Praktiken einiger nationaler Aufsichtsbehörden, deren
Übernahme für andere nationale Aufsichtsbehörden von Nutzen sein könnte.
DE 34 DE

(3) Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde Empfehlungen an die
betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden richten.

Artikel 16
Koordinatorfunktion

Die Behörde fungiert zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden als Koordinatorin, und
zwar auch dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die
Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft
gefährden könnten.

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene, indem sie unter
anderem

(1) den Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
erleichtert,

(2) den Umfang der Informationen, die alle betroffenen nationalen
Aufsichtsbehörden erhalten sollten, bestimmt und die Zuverlässigkeit dieser
Informationen überprüft,

(3) unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der nationalen Aufsichtsbehörden
oder von sich aus als Vermittlerin auftritt,

(4) den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam
macht.

Artikel 17
Bewertung von Marktentwicklungen

(1) Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Bankaufsichtsbehörde, die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde, den ESRB und das Europäische Parlament,
den Rat und die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im
Rahmen der Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen.

In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde
insbesondere gemeinschaftsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von
Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt
sie für die nationalen Aufsichtsbehörden

a) gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer
Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts,

b) gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser
Bewertungen.

(2) Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] festgelegten Aufgaben
des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission
und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auf häufiger, für ihren
DE 35 DE

Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken
und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder
Abhilfemaßnahmen.

(3) Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde für eine
angemessene Abdeckung sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und
Schwachstellen.

Artikel 18
Internationale Beziehungen

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte
zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen
und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen.

Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften bei der
Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von
Drittländern festgestellt wird.

Artikel 19
Sonstige Aufgaben

(1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der
Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
richten.

(2) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und
Übernahmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG kann die Behörde
von sich aus oder auf Antrag einer der nationalen Aufsichtsbehörden zu einer von
einer mitgliedstaatlichen Behörde durchzuführenden Beurteilung Stellung nehmen
und diese Stellungnahme veröffentlichen. Es gilt Artikel 20.

Artikel 20
Sammlung von Informationen

(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden und andere Behörden der Mitgliedstaaten stellen
der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur
Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen
Abständen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden von den nationalen
Aufsichtsbehörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig
übermittelt, kann die Behörde sie unter Nennung der Gründe direkt bei den
DE 36 DE

betreffenden Finanzinstituten und anderen Parteien anfordern. Sie setzt die
betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden darüber in Kenntnis.

Die nationalen Aufsichtsbehörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten
unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.

(3) Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie von nationalen
Aufsichtsbehörden und anderen Behörden oder von Finanzinstituten und anderen
Parteien erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung
übertragenen Aufgaben verwenden.

Artikel 21
Verhältnis zum ESRB

(1) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung arbeitet mit dem ESRB zusammen.

(2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB
regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und
die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB
gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag
hin unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen
zu den in Artikel [16] der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] genannten
Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

(4) Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so
beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit
sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens, welche Maßnahmen
nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen
sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu
begegnen.

Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem ESRB
ihre Gründe hierfür dar.

(5) Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine nationale
Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von den ihr durch diese
Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige Folgemaßnahmen zu
gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem
Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit
dem Aufsichtsorgan.

Wenn die nationale Aufsichtsbehörde den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung
(EG) Nr. …/…[ESRB] unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans
angemessen Rechnung.
DE 37 DE

(6) Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die
Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang
Rechnung.

Artikel 22
Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung

(1) Zur Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde
relevant sind, wird eine Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und
betriebliche Altersversorgung eingesetzt.

(2) Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche
Altersversorgung setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem
Verhältnis Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sowie betriebliche
Pensionsfonds aus der Gemeinschaft, deren Beschäftigte sowie Verbraucher und
Nutzer von Versicherungs-, Rückversicherungs- und betrieblichen
Altersversorgungsleistungen vertreten.

Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche
Altersversorgung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(3) Die Mitglieder der Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und
betriebliche Altersversorgung werden auf Vorschlag der jeweiligen Akteure vom
Aufsichtsorgan der Behörde ernannt.

Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische
Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes
Verhältnis in der Gemeinschaft.

Die Behörde sorgt dafür, dass die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung
und betriebliche Altersversorgung angemessene Unterstützung für die Abwicklung
der Sekretariatsgeschäfte erhält.

(4) Die Mitglieder der Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und
betriebliche Altersversorgung bleiben zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses
Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.

(5) Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche
Altersversorgung kann zu jedem Thema, das mit den in den Artikeln 7 und 8
genannten Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung
nehmen oder Ratschläge erteilen.

(6) Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche
Altersversorgung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Versicherung,
Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung und die Ergebnisse ihrer
Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.
DE 38 DE

Artikel 23
Schutzmaßnahmen

(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11
erlassenen Entscheidungen in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt.

(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene
Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der
Behörde und der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem die nationale
Aufsichtsbehörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde,
mitteilen, dass die nationale Aufsichtsbehörde die Entscheidung nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

In diesem Fall wird die Entscheidung der Behörde ausgesetzt.

Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung
darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.

Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb von
zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die
Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird.

Beschließt der Rat die Aufrechterhaltung der Entscheidung der Behörde oder fasst er
innerhalb von zwei Monaten keinen Beschluss, wird die Aussetzung der
Entscheidung unverzüglich beendet.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2
erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so
kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen,
nachdem die nationale Aufsichtsbehörde über die Entscheidung der Behörde in
Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen, dass die nationale Aufsichtsbehörde die
Entscheidung nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

Der Rat beschließt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit
gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten
oder aufgehoben wird.

Fasst der Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen keinen Beschluss, so gilt die
Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.
DE 39 DE

Artikel 24
Erlass von Entscheidungen

(1) Bevor die Behörde die in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 2 und 3 und
Artikel 11 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem
Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der
Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit der
Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.

(2) Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.

(3) Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser
Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.

(4) Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen,
überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.

(5) Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen
werden unter Nennung der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörde bzw. des
betroffenen Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts
veröffentlicht, wobei dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer
Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen wird.

KAPITEL III
ORGANISATION

ABSCHNITT 1
AUFSICHTSORGAN

Artikel 25
Zusammensetzung

(1) Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

a) dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,

b) den Leitern der für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten zuständigen
Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Gibt es in einem
Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so einigen sich die Behörden
auf einen der Leiter als Vertreter im Aufsichtsorgan,

c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d) einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

f) je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen
Aufsichtsbehörden.

(2) Jede nationale Aufsichtsbehörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen
Stellvertreter zu benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des
DE 40 DE

Aufsichtsorgans bei Verhinderung vertreten kann; gibt es mehr als eine zuständige
nationale Aufsichtsbehörde, ernennen diese Behörden den Stellvertreter gemeinsam.

(3) Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des
Verwaltungsorgans teilnehmen.

Artikel 26
Interne Ausschüsse und Gremien

(1) Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne
Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau
festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan
oder den Vorsitzenden vorsehen.

(2) Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein Gremium ein, um die
Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus
dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht
um Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden handelt, zwischen denen die
Meinungsverschiedenheit besteht.

Eine Entscheidung gemäß Artikel 11 wird auf Vorschlag des Gremiums vom
Aufsichtsorgan erlassen.

Artikel 27
Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der
Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und
objektiv im Interesse der Gemeinschaft und dürfen von Organen oder Einrichtungen der
Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten
Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 28
Aufgaben

(1) Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt
die in Kapitel II genannten Entscheidungen.

(2) Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und
Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort
genannten Ratschläge.

(3) Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.

(4) Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des
Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest
DE 41 DE

und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und
der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens
festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

(5) Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und
übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission.

Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen
Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

(6) Das Aufsichtsorgan genehmigt gemäß Artikel 49 den Haushaltsentwurf.

(7) Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den
Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36
Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Artikel 29
Erlass von Entscheidungen

(1) Das Aufsichtsorgan trifft die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen sowie
alle in Kapitel VI vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen mit qualifizierter
Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag.

Alle anderen Entscheidungen und Beschlüsse fasst das Aufsichtsorgan mit einfacher
Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der
Vorsitzende.

(3) Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(4) Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält
soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des
Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten
Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne
Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.
DE 42 DE

ABSCHNITT 2
VERWALTUNGSRAT

Artikel 30
Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter der
Kommission und vier vom Aufsichtsorgan aus dem Kreis seiner Mitglieder
gewählten Mitgliedern zusammen.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen
Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann.

Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb
Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.

(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats
teil.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den
Vorsitz führt der Vorsitzende.

Er tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von
Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.

Artikel 31
Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im Interesse der
Gemeinschaft, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der
Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen
anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 32
Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.
DE 43 DE

(2) Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und
Mehrjahresarbeitsprogramm vor.

(3) Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und
50 aus.

(4) Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß
Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaft (nachfolgend „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

(5) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das
Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

(6) Der Verwaltungsrat nimmt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten
Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde an und leitet ihn bis
zum 15. Juni an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den
Rechnungshof und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weiter. Der
Bericht wird veröffentlicht.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8) Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses
gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.

ABSCHNITT 3
VORSITZENDER

Artikel 33
Ernennung und Aufgaben

(1) Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.

(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis
von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich
Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.

Vor seiner Ernennung muss der vom Aufsichtsorgan ausgewählte Kandidat vom
Europäischen Parlament bestätigt werden.

Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der
bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt.

(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.
DE 44 DE

(4) In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden
beurteilt das Aufsichtsorgan

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit mit welchen Mitteln erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch
das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden
einmal verlängern.

(5) Der Vorsitzende kann nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans, der vom
Europäischen Parlament zu bestätigen ist, seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende
Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern,
und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.

Artikel 34
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des
Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft,
von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine
Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 35
Bericht

(1) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter
uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen
Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig eine Erklärung abzugeben und
sich den Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu stellen.

(2) Das Europäische Parlament kann ebenfalls den Vorsitzenden auffordern, einen
Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.

ABSCHNITT 4
EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 36
Ernennung

(1) Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.
DE 45 DE

(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der
Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht
und –regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors
nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.

Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie
erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung
dieser Beurteilung einmal verlängern.

(5) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des
Aufsichtsorgans enthoben werden.

Artikel 37
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im Zusammenhang
mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der Exekutivdirektor Weisungen von
Regierungen, Behörden, Organisationen oder Dritten weder ein noch nimmt er solche
entgegen.

Artikel 38
Aufgaben

(1) Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und
bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.

(2) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der
Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und
Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle
ausübt.

(3) Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere
interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das
Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(4) Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte
Mehrjahresarbeitsprogramm.
DE 46 DE

(5) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2
genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.

(6) Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde
gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.

(7) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Entwurf des Jahresberichts, der einen
Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil
über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

(8) Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54
niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.

KAPITEL IV
EUROPÄISCHES FINANZAUFSICHTSYSTEM

ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 39
Zusammensetzung

(1) Die Behörde wird Teil des ESFS sein, das als Netz der Aufsichtsbehörden fungieren
wird.

(2) Das ESFS umfasst:

a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. .... [EBA] und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. ... [ESMA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten,

b) die Behörde,

c) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] eingesetzte
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde,

d) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] eingesetzte
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde,

e) den in Artikel 40 vorgesehene Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden,

f) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7, 9 und 10 genannten
Aufgaben die Kommission.

(3) Die Behörde arbeitet im Rahmen des gemäß Artikel 40 eingesetzten Gemeinsamen
Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden regelmäßig und eng mit der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen und gewährleistet eine sektorübergreifende
DE 47 DE

Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung gemeinsamer Positionen zur
Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu anderen sektorübergreifenden
Fragen.

ABSCHNITT 2
GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN

Artikel 40
Einrichtung

(1) Hiermit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden
eingesetzt.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge
Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende
Abstimmung.

(3) Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die administrative Unterstützung des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden bereit. Dies
umfasst Ausgaben für Personal, Verwaltung und Infrastruktur sowie
Betriebsaufwendungen.

Artikel 41
Zusammensetzung

(1) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde, dem Vorsitzenden der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß
Artikel 43 eingerichteten Unterausschusses zusammen.

(2) Der Exekutivdirektor, die Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Sitzungen
der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.

(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen
Aufsichtsbehörden wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde ernannt.

(4) Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gibt sich eine
Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der
Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden trifft mindestens
einmal alle zwei Monate zusammen.
DE 48 DE

Artikel 42
Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im
Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
erarbeiten.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die
Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter
Rechtsvorschriften, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde oder der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, werden von
der Behörde, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde, sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.

Artikel 43
Unterausschüsse

Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der
Europäischen Aufsichtsbehörden ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und
einem hochrangigen Vertreter des Personals der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde der
einzelnen Mitgliedstaaten zusammen.

Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden sein wird.

Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.

ABSCHNITT 3
BESCHWERDEAUSSCHUSS

Artikel 44
Zusammensetzung

(1) Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde.

(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden
Mitgliedern, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und nicht
zum aktuellen Personal der nationalen Aufsichtsbehörden oder anderer nationaler
oder gemeinschaftlicher Einrichtungen gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde
beteiligt sind.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.
DE 49 DE

Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von
mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst.

Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

(3) Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder
werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die
Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur
Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird,
und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] und
der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] ernannt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese
Amtszeit kann einmal verlängert werden.

(5) Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des
Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines
Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig
gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufs ichtsorgans einen
entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(6) Die Behörde, die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss
angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Betriebs- und
Sekretariatsgeschäfte erhält.

Artikel 45
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen
unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen
Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans
wahrnehmen.

(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem
Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen
berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind
oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde
eingelegt wurde.

(3) Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2
genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes
Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem
Beschwerdeausschuss mit.

(4) Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des
Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe
oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.
DE 50 DE

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig
zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren
Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung
des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund
kannte.

(5) Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1
und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im
Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen
Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus
dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

(6) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im
öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine
Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen
bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können,
oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als
ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt
gemacht.

KAPITEL V
RECHTSBEHELF

Artikel 46
Beschwerden

(1) Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der nationalen
Aufsichtsbehörden, kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene
Entscheidungen der Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften getroffene, an sie gerichtete
Entscheidung sowie gegen Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind,
sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

(2) Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag
der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine
solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an
dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde
einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei
Monaten nach deren Einreichung.

(3) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
DE 51 DE

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung
aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

(4) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist.
Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf,
innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den
Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am
Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung
abzugeben.

(5) Der Beschwerdeausschuss kann im Rahmen dieses Artikels innerhalb der
Zuständigkeiten der Behörde liegende Befugnisse wahrnehmen oder die
Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese ist an
die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden.

(6) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(7) Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der
Behörde veröffentlicht.

Artikel 47
Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 230 EG-Vertrag kann vor dem Gericht erster
Instanz oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des
Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der
Behörde erhoben werden.

(2) Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so
kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage
nach Artikel 232 EG-Vertrag erhoben werden.

(3) Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des
Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs nachzukommen.

KAPITEL VI
FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 48
Haushalt der Behörde

(1) Die Einnahmen der Behörde bestehen insbesondere aus

a) Pflichtbeiträgen der nationalen Finanzaufsichtsbehörden,

b) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Union (Einzelplan Kommission),
DE 52 DE

c) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des
Gemeinschaftsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.

(2) Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die
Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

(3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von
Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der
Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 49
Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwur f
des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende
Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat diesen Vorentwurf des
Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Der Verwaltungsrat stellt auf der
Grundlage des Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der
Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf.
Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der
Kommission bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des
Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Aufsichtsorgan
genehmigt.

(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und
dem Rat (im Folgenden „die Haushaltsbehörde“).

(3) Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den
Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 272 EG-Vertrag zu
zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union ein.

(4) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde
bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

(5) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird
endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig
festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von
ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die
Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf
Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt
die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden
Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese
DE 53 DE

Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt
fortfahren.

Artikel 50
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der
Behörde aus.

(2) Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde
dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die
vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der
Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des
Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der
Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates40 (im Folgenden „die Haushaltsordnung“).

(3) Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen
Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der
Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der
Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

(4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen
der Behörde ab.

(5) Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der
Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres
den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der
Kommission und dem Rechnungshof.

(6) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(7) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine
Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der
Kommission eine Kopie der Antwort.

(8) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage
gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die
ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende
Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit
qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die
Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.
40 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
DE 54 DE

Artikel 51
Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende
Finanzregelung. Diese Regelung kann – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der
Kommission – von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der
Kommission41 abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies
erfordern.

Artikel 52
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Behörde
angewendet.

(2) Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)42
bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die
Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen
können.

KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 53
Vorrechte und Immunitäten

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet
auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 54
Personal

(1) Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors, gelten das
Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die
41 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
42 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
DE 55 DE

von den Gemeinschaftsorganen gemeinsam erlassenen Regelungen für deren
Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen
Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

(3) Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der
Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden
Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
übertragen wurden.

(4) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler
Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Artikel 55
Haftung der Behörde

(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für
Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.

(2) Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der
Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das
Personal der Behörde.

Artikel 56
Berufsgeheimnis

(1) Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und
das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit
abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den
Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 287 EG-Vertrag und den
einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.

(2) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche
Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen
Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei
denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne Finanzinstitute
nicht zu erkennen sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes
hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die
Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von
Entscheidungen zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung
und anderer auf Finanzinstitute anwendbarer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.
DE 56 DE

Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2.
Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen
Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen
Vertraulichkeitsregelungen fest.

(4) Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der
Kommission43 an.

Artikel 57
Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 58
Zugang zu Dokumenten

(1) Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.
1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde
beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften erhoben werden.

Artikel 59
Sprachenregelung

(1) Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates44.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.

(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 60
Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die
speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des
43 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
44 ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.
DE 57 DE

Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in
einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der
Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen
reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch
ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 61
Beteiligung von Drittländern

Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der
Europäischen Union sind und mit der Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, denen
zufolge sie das Gemeinschaftsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen
Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.

Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die
Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und
die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu
Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann
vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen
über einzelne Finanzinstitute teilnehmen, es sei denn, es besteht ein direktes Interesse.

KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 62
Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die Kommission ist für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der
administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über die
operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben
des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung
durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt.

(2) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die
Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des
Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans der
Agentur auch Arbeitsverträge – schließen.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des
Verwaltungsrats.

Artikel 63
Übergangsbestimmungen für das Personal

(1) Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge, die vom Ausschuss der
Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche
DE 58 DE

Altersversorgung oder dessen Sekretariat abgeschlossen werden und am Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, bis zum Vertragsende. Sie können nicht
verlängert werden.

(2) Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der
Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2
Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem
im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen
ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder aus, die
einen Vertrag mit dem Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder dessen Sekretariat
abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der Personen zu
prüfen, die eingestellt werden sollen.

(3) Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen
Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit
mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen
Vertrags.

(4) Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen
Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als
Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die
einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere
einschlägige Instrumente.

Artikel 64
Änderungen

Der Beschluss ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung wird hiermit
geändert und der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung von der Empfängerliste im Abschnitt B des Anhangs
des Beschlusses gestrichen.

Artikel 65
Aufhebung

Der Beschluss 2009/79/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der
Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung wird hiermit aufgehoben.
DE 59 DE

Artikel 66
Evaluierung

(1) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 67
Absatz 2 festgelegten Datum und danach alle drei Jahre einen allgemeinen
Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser
Verordnung festgelegten Verfahren.

In diesem Bericht wird auch bewertet, welche Fortschritte bei der
aufsichtsrechtlichen und – behördlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden. Diese
Evaluierung stützt sich auf ausführliche Gespräche, u. a. mit der Interessengruppe
Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung.

(2) Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen
Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 67
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

DE 60 DE

FINANZBOGEN

Dieser Finanzbogen soll die Begründung begleiten und ergänzen. Beim Ausfüllen des
Finanzbogens sind daher Wiederholungen von bereits in der Begründung enthaltenen
Informationen zu vermeiden, sofern die Verständlichkeit nicht darunter leidet. Beachten Sie
bitte beim Ausfüllen des Finanzbogens die einschlägigen „Leitlinien” mit Hinweisen und
Erläuterungen zu den nachstehenden Rubriken.

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Verordnung (EG) Nr. xxx des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Binnenmarkt – Finanzmärkte

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische
und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

Neu zu schaffende Haushaltslinien (vorläufige Namen und Nummern):

Rubriken:

12 Binnenmarkt

12.04 Finanzmärkte

12.0403 Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung

Haushaltslinien:

12.0403.01 EIOPA – Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2
(Personal- und Verwaltungsausgaben)

12.0403.02 EIOPA – Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3
(Betriebskosten)

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Unbefristet
DE 61 DE

3.3. Haushaltstechnische Merkmale:

Haushalt
slinie Art der Ausgaben Neu EFTA-Beitrag

Beiträge von
Bewerberländer

n

Rubrik des
mehrjährige

n
Finanzrahme

ns

120401
0101

NOA GM45 JA JA NEIN Nr. 1 a

120401
0102 NOA GM JA JA NEIN

Nr. 1 a

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Finanzmittel

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und
Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben
Abschn

itt
2011 2012 2013

Insges
amt

Betriebskosten46

Verpflichtungsermächtigung
en (VE) 8.1. a 4,235 5,950 6,799 16,984

Zahlungsermächtigungen
(ZE)
b 4,235 5,950 6,799 16,984

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben47

Technische und
administrative
Unterstützung (NGM)

8.2.4. c -- -- -- --
HÖCHSTBETRAG

Verpflichtungsermächtigu
ngen
a+c 4,235 5,950 6,799 16,984

Zahlungsermächtigungen b+c 4,235 5,950 6,799 16,984

Nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben48

45 Getrennte Mittel
46 Ausgaben, die nicht unter Kapitel 12 01 des betreffenden Titels 12 fallen.
47 Ausgaben, die unter Artikel 12 01 04 des Titels 12 fallen.
48 Ausgaben, die unter Kapitel 12 01 mit Ausnahme der Artikel 12 01 04 oder 12 01 05 fallen.
DE 62 DE

Personal- und Nebenkosten
(NGM) 8.2.5. d -- -- -- --

Sonstige im Höchstbetrag
nicht enthaltene
Verwaltungskosten, außer
Personal- und Nebenkosten
(NGM)

8.2.6. e -- -- -- --

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

a+c
+d+

e 4,235 5,950 6,799 16,984

ZE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

b+c
+d+

e 4,235 5,950 6,799 16,984

Angaben zur Kofinanzierung

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch
2011 2012 2013

Insges
amt
Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder
Finanzministerien)

f
6,352 8,925 10,199 25,476

VE insgesamt,
einschließlich
Kofinanzierung

a+c
+d+
e+f 10,587 14,874 16,998 42,459

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

¨ Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

× Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

× Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der
Interinstitutionellen Vereinbarung49 (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

× Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.
49 Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
DE 63 DE

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes
Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf

2011

2012

2013

n + 3

n + 4

n+5
und

Folgej
ahre

Personalbedarf insgesamt 2,4 2,4 2,4

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Kurzfristig Schaffung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung als Teil des neuen
Europäischen Systems für die Finanzaufsicht, bestehend aus einem Netz
europäischer und nationaler Aufsichtsbehörden, mit dem Ziel einer effektiveren und
effizienteren Organisation der Finanzaufsicht in der EU. Längerfristig sollte die
EIOPA die Koordinierung der Aufsicht über den EU-Sektor Versicherungen und
Pensionsfonds fördern und zur Entwicklung einer europäischen Dimension der
Finanzaufsicht beitragen, um den EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu
vollenden.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des
Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Finanzkrise hat mehrere grundlegende Schwächen des derzeitigen EU-Rahmens
für die Finanzaufsicht offen gelegt. Folgende Probleme, die den Bedarf an einer
Gemeinschaftsintervention untermauern, wurden festgestellt:

· es gibt keinen Mechanismus, der sicherstellt, dass die nationalen
Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige
Institute zu den bestmöglichen Lösungen gelangen;

· Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden sind unzureichend;

· alle technischen Einzelheiten der Finanzmarktregulierung müssen langsame und
schwerfällige Verfahren durchlaufen;

· beim gemeinsamen Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden muss den sehr
unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung getragen
werden;

· angesichts der gesamteuropäischen Probleme stehen nur nationale Lösungen zur
Verfügung und können umgesetzt werden.
DE 64 DE

Die derzeitigen EU-Ausschüsse der Aufsichtsbehörden50 haben nur begrenzte
Befugnisse für den Umgang mit diesen Fragen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der
ABM-Methodik

Folgende allgemeine Ziele für das Europäische System für die Finanzaufsicht und
insbesondere die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung wurden festgelegt:

1. Abwägen der Interessen der Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats, d.h. Stärkung der Verfahren und Praktiken zur
Anfechtung der Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden auf
grenzüberschreitender Grundlage;

2. Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen
Mitgliedstaaten tätige Finanzinstitute;

3. Verbesserung der Krisenprävention und des Krisenmanagements auf
europäischer Ebene und

4. Verbesserung der Wirksamkeit und der Kosteneffizienz der Beaufsichtigung
für die überwachten Institute.

Ausgehend von den allgemeinen Zielen wurden eine Reihe spezifischer Aufgaben
für das ESFS festgelegt:

1. alle derzeitigen Aufgaben der derzeitigen EU-Ausschüsse der
Aufsichtsbehörden;

2. Die Entwicklung technischer Standards für den Aufbau eines einheitlichen
Regelwerks in der EU

3. Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Vorschriften sowie
Schlichtung oder Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden;

4. Gewährleistung einer koordinierten Beschlussfassung in dringenden Fällen;

5. die Beaufsichtigung bestimmter Einheiten von gesamteuropäischer Reichweite;

6. Gewährleistung einer gemeinsamen Aufsichtskultur.

In der nachstehenden Tabelle sind die spezifischen Ziele der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
und die entsprechenden Indikatoren aufgeführt:
50 Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden

für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Ausschuss der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden.
DE 65 DE

Ziel Vorgeschlagener Indikator
Die Entwicklung technischer
Standards für den Aufbau
eines einheitlichen
Regelwerks in der EU

· Anzahl der beschlossenen technischen Standards im
Verhältnis zu den Standards, die noch entwickelt werden
müssen

· Anzahl der von der EIOPA vorgeschlagenen und von der
Kommission abgelehnten Standards

· Anzahl der angenommenen unverbindlichen Empfehlungen

Gewährleistung der
konsistenten Anwendung der
EU-Vorschriften

· Anzahl der erfolgreichen Schlichtungen ohne
rechtsverbindliche Beilegung

· Anzahl der Warnungen vor einem eindeutigen Verstoß gegen
Gemeinschaftsrecht

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Teilnahme
an Aufsichtskollegien

· Anzahl der Kollegien mit Teilnahme der EIOPA
· Durchschnittliche Anzahl der Sitzungen pro Kollegium, an

denen EIOPA-Vertreter teilnehmen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Sonstige
Tätigkeiten

· Anzahl der Schulungsstunden für Aufsichtsbehörden
· Anzahl des an Austausch/Abordnungen teilnehmenden

Personals
· Anzahl der durchgeführten „Peer Reviews“
· Anzahl der festgestellten und beseitigten Hindernisse für die

Konvergenz
· Neue praktische Werkzeuge und Instrumente zur Förderung

der Konvergenz

Durchführung der direkten
Beaufsichtigung europaweit
tätiger Finanzinstitute

[derzeit nur für die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde von Bedeutung]

Gewährleistung einer
koordinierten
Beschlussfassung in
dringenden Fällen

· Wirksamkeit der Schlichtung, Beschlüsse und Koordinierung
in dringenden Fällen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Sammlung
und Verwaltung von
Informationen bei der
Aufsicht auf Mikroebene

· Fortschritte beim Aufbau der zentralen Datenbanken:
Vollständigkeit und Aktualität der Angaben

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

¨ Zentrale Verwaltung

¨ direkt durch die Kommission

¨ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:
DE 66 DE

¨ Exekutivagenturen

× die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne
von Artikel 185 der Haushaltsordnung

¨ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

¨ Geteilte oder dezentrale Verwaltung

¨ mit Mitgliedstaaten

¨ mit Drittländern

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte
auflisten)

Bemerkungen:

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Gemäß der Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ist ab der effektiven
Aufnahme der Tätigkeiten der EBA alle drei Jahre eine Bewertung der gesammelten
Erfahrungen mit der Tätigkeit der Behörde und den in dieser Verordnung
festgelegten Verfahren zu erstellen. Zu diesem Zweck wird die Kommission einen
Bericht veröffentlichen, in dem auch die im Hinblick auf die ordnungspolitische und
aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit erzielten Fortschritte bewertet werden. Der
Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament
und dem Rat übermittelt.

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Für den Vorschlag zur Reform das Finanzaufsichtssystems in der EU wurden zwei
Folgenabschätzungen durchgeführt:

1. Die erste allgemeine Folgenabschätzung (SEK(2009) 715) war der Mitteilung
„Europäische Finanzaufsicht” vom 27. Mai (KOM(2009) 252) beigefügt. Die
Analyse in diesem Bericht führte dazu, dass die Schaffung des Europäischen
Systems für die Finanzaufsicht als beste Option für die Reform des
Aufsichtsrahmens für die Beaufsichtigung einzelner Unternehmen in der EU
ausgewählt wurde.

2. Die zweite, spezifischere Folgenabschätzung wurde begleitend zu den
Entwürfen für die Verordnungsvorschläge zur Einrichtung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der
DE 67 DE

Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde durchgeführt. In dieser
Folgenabschätzung wurden eine Reihe besonderer Aufgaben und Aspekte der
Leitung der neuen Behörden berücksichtigt. Sie umfasst ferner
Haushaltsansätze, die in diesem Finanzbogen verwendet wurden.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter
Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Entfällt.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Über die endgültigen Indikatoren zur Beurteilung der Leistung der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
beschließt die Kommission zum Zeitpunkt der Durchführung der ersten
vorgeschriebenen Bewertung. Für die endgültige Bewertung werden die
quantitativen Indikatoren ebenso wichtig sein wie die qualitativen Belege, die bei
den Konsultationen gesammelt wurden, einschließlich des Beitrags der speziell
eingesetzten Interessengruppe Versicherungen und Pensionsfonds. Die Bewertung
findet alle drei Jahre statt.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.

Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei Bedarf Kontrollen vor Ort bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten
Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen durchführen
können.
DE 68 DE

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten der Behörde ist Anhang 1, die wichtigsten zu Grunde liegenden Annahmen sind Anhang 2 und
ein detaillierter Stellenplan ist Anhang 3 zu entnehmen.

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr n Jahr n+1 Jahr n+2 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5 und
Folgejahre

GESAMT Ziele,
Maßnahmen und
Outputs (bitte
angeben)

Art der
Outputs

Durc
hsch
nitts
kost
en Zahl der

Outputs
Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

OPERATIVES
ZIEL Nr. 151 ...

Maßnahme 1…..

Output 1

Output 2

Maßnahme 2…..

Output 1

Ziel 1 insgesamt

OPERATIVES
ZIEL Nr. 21 ...

Maßnahme 1…..
51 Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben.
DE 69 DE

Output 1
Ziel 2 insgesamt

OPERATIVES
ZIEL Nr. n1

Ziel n insgesamt

GESAMTKOST
EN
DE 70 DE

8.2. Administrative Ausgaben

8.2.1. Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Art der
Stellen

Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder
zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent)

2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5

A*/AD 1,2 1,2 1,2 -- -- -- Beamte oder
Bedienstete
auf Zeit 52

(XX 01 01)
B*,
C*/AST

1,2 1,2 1,2 -- -- --

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal53

-- -- -- -- --

Sonstiges, aus Artikel
XX 01 04/05 finanziertes
Personal54

-- -- -- -- --

INSGESAMT 2,4 2,4 2,4 -- --

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme
auszuführen sind

· Das operative Management der Beziehungen der Kommission zur EBA (Zeitäquivalent
eines AD in einem operationellen Referat)

· Finanzmanagement des Zuschusses für die EBA aus dem Gemeinschaftshaushalt
(Zeitäquivalent eines AST in einem operationellen Referat und 20 % der Zeit eines AST
im Finanzreferat)

· Überwachung und Audit (20 % der Zeit eines AD in der internen Auditstelle der GD
MARKT)

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

× innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende
vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

12 Stellen wurden bereits im Finanzbogen angefordert, der einem Entwurf für einen
Beschluss zwecks Auflegung eines Gemeinscha ftsprogramms zur Unterstützung
spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der
Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (KOM(2009)14 endgültig) beigefügt
war. Insgesamt werden etwa 8 dieser Stellen innerhalb der GD MARKT für
Tätigkeiten in Zusammenhang mit den neuen Europäischen Bankaufsichtsbehörden
neu verteilt (Voll- oder Teilzeit): 6 in operationellen Referaten; 1 im Finanzreferat
und 1 in der internen Auditstelle.
52 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
53 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
54 Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.
DE 71 DE

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 -
Verwaltungsausgaben)

Entfällt.

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals 2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4

Jahr n+5

und
Folgejahr

e

Beamte und Bedienstete auf
Zeit (XX 01 01) 0,293 0,293 0,293 -- -- --

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal
(Hilfskräfte, ANS,
Vertragspersonal usw.)

(Angabe der Haushaltslinie)

0 0 0 -- -- --

Personal- und Nebenkosten
insgesamt (NICHT im
Höchstbetrag enthalten)

0,293 0,293 0,293 -- -- --

Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit

2 Beamte in einem operationellen Referat

0,2 der Zeit eines Beamten im Finanzreferat

0,2 der Zeit eines Beamten in der internen Auditstelle der GD MARKT

2,4 x 0,122 = 0,293

Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Entfällt.
DE 72 DE

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
n

Jahr
n+1

Jahr
n+2

Jahr
n+3

Jahr
n+4

Jahr
n+5

und
Folge
jahre

Insgesa
mt

XX 01 02 11 01 – Dienstreisen -- -- -- -- -- -- --

XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen -- -- -- -- -- -- --

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse55
-- -- -- -- -- -- --

XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen -- -- -- -- -- -- --

XX 01 02 11 05 - Informationssysteme -- -- -- -- -- -- --

2 Gesamtbetrag der sonstigen
Ausgaben für den Dienstbetrieb
(XX 01 02 11)

-- -- -- -- -- -- --

3 Sonstige Ausgaben administrativer
Art (Angabe mit Hinweis auf die
betreffende Haushaltslinie)

-- -- -- -- -- -- --

Gesamtbetrag der
Verwaltungsausgaben ausgenommen
Personal- und Nebenkosten (NICHT
im Höchstbetrag enthalten)

-- -- -- -- -- -- --

Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

Entfällt.
55 Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieseran gehört.
DE 73 DE

ANHANG 1

Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

In Tausend EUR

2011 2012 2013 2014 2015 2016

Titel 1 - Personalkosten 4.694 7.480 8.770 10.826 10.786 10.786

Verwaltung 334 1.002 1.002 1.002 1.002 1.002

Führungskräfte/Fachleute 0 0 0

Bedienstete auf Zeit 1.500 2.200 2.700 3.600 3.600 3.600

abgeordnete nationale
Sachverständige 1.500 2.200 2.700 3.500 3.500 3.500

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal: 0 0 0

Bedienstete auf Zeit 400 600 700 700 700 700

Vertragsbedienstete 168 252 252 252 252 252

Personalzuwendungen 585 938 1.103 1.358 1.358 1.358

Schulung des Personals:
Allgemein 24 37 44 54 54 54

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen 135 198 243 320 320 320

Ausgaben für
Einstellungsverfahren 48 53 26 41 0 0

Titel 2 –
Gebäude,Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

1.822 2.823 3.324 4.098 4.098 4.098

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten 828 1.284 1.512 1.864 1.864 1.864

Informations- und
Kommunikationstechnologien 250 388 457 563 563 563

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten 213 331 389 480 480 480

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb 166 257 303 373 373 373
DE 74 DE

Porto/Telekommunikation 70 109 128 158 158 158

Sitzungs- und Reisekosten 293 503 535 660 660 660

Titel 3 - Betriebskosten 4.071 4.619 4.952 5.070 5.071 5.071

Befugnisse

Konsultationen:
Interessengruppe 216 216 216 216 216 216

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Teilnahme an
Aufsichtskollegien 40 40 40 40 40 40

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Schulung von Mitarbeitern
der nationalen
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung von
Personal 500 1.000 1:333 1.500 1.500 1.500

Erhebung von Informationen:
Aufbau und Pflege einer
zentralen europäischen
Datenbank 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000

Internationale Beziehungen:
Beobachter in internationalen
Aufsichtsausschüssen 50 50 50 50 50 50

Internationale Beziehungen:
Zusammenarbeit mit
Drittländern bei Beschlüssen
zur Gleichwertigkeit 60 60 60 60 60 60

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten 0 0 0

Leitungsstrukturen

Aufsichtsorgan 83 83 83 83 83 83

Verwaltungsrat 26 26 26 26 26 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss 10 10 10 10 10 10

Beschwerdeausschuss 86 86 86 86 86 86

Insgesamt 10.587 14.874 16.998 19.995 19.955 19.955

Davon
Gemeinschaftsbeitrag 4.235 5.950 6.799 7.998 7.982 7.982

Davon Beitrag der
Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder

6.352 8.925 10.199 11.997 11.973 11.973
DE 75 DE

Finanzministerien)

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse

ANHANG 2

Dem Finanzierungsmodell für die neue Behörde zu Grunde liegende Methodik und
Annahmen

Die Kosten der Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung wurden anhand von drei Kostenkategorien
veranschlagt: Personalkosten, Infrastrukturkosten und Betriebskosten, entsprechend der
allgemeinen Klassifizierung in der Rechnungsführung der bestehenden EU-
Regulierungsagenturen. Die Gesamtkosten für die Errichtung der EIOPA werden auf rund
10,587 Mio. EUR für das erste Betriebsjahr (2011) veranschlagt und sollen nach zwei Jahren
(2013) bei 16,998 Mio. EUR bei liegen – siehe Anhang 1.

Es wird vorgeschlagen, dass 40 % der Kosten aus dem Gemeinschaftshaushalt und 60 % von
den Mitgliedstaaten finanziert werden. Dafür gibt es fo lgende Gründe:

· Durch eine ausgewogene Mischfinanzierung kann am besten gewährleistet
werden, dass die Behörden unabhängig von den Mitgliedstaaten und den
Gemeinschaftsorganen handeln (und dies auch wahrgenommen wird). Würde eine
bestimmte Finanzierungsquelle übermäßig dominieren, könnte dies einen Schatten
auf die Glaubwürdigkeit der von den Behörden getroffenen Entscheidungen
werfen und damit den neuen Rahmen zur Erhaltung der Stabilität des
Finanzsystems beeinträchtigen;

· da die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieses neuen Rahmens weiterhin
den Hauptteil der Aufsichtstätigkeit vor Ort wahrnehmen, sollte sich dies in einem
leicht erhöhten Beitrag der Mitgliedstaaten widerspiegeln; dadurch würden wir
auch eine reibungslose Weiterentwicklung der derzeitigen Lage ermöglichen, wo
die Stufe-3-Ausschüsse fast ausschließlich von den Mitgliedstaaten finanziert
werden;

· dennoch muss betont werden, dass ein wesentlicher Teil der Finanzmittel aus dem
Gemeinschaftshaushalt stammt; die neuen Behörden dienen Zielen, die eindeutig
eine Gemeinschaftsdimension haben: Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems
im Binnenmarkt und nachhaltiges Wachstum in der EU. Darüber hinaus zählt zu
den Kernaufgaben und -befugnissen der Behörde eine einheitliche, effiziente und
wirksame Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Dadurch ist
eine Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt von mindestens 40 %
gerechtfertigt (da die meisten dieser Gremien normalerweise aus dem
Gemeinschaftshaushalt finanziert werden); es kann zudem bezweifelt werden,
dass alle Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, den drastischen Anstieg ihrer
Beiträge zu verkraften, der für den neuen Rahmen erforderlich wäre, der
kostspieliger sein wird als die bisherigen Stufe-3-Ausschüsse;

· außerdem ist die Gemeinschaftsfinanzierung besonders wichtig, um die echte
Unabhängigkeit der Behörde von den Mitgliedstaaten zu gewährleisten; diese
Wahl wurde getroffen, um mögliche Einmischungen in die technische Arbeit der
DE 76 DE

Aufsichtsbehörden soweit wie möglich zu begrenzen und die Beteiligung der
Kommission an den Aufsichtsorganen (mit einem nicht stimmberechtigten
Mitglied) und den Verwaltungsräten (mit einem stimmberechtigten Mitglied) auf
ein Mindestmaß zu begrenzen. Durch eine übermäßige Abhängigkeit von den
Beiträgen der Mitgliedstaaten würde die Glaubwürdigkeit der Behörde in Bezug
auf ihre Unabhängigkeit ernsthaft gefährdet. Ein wesentlicher Beitrag der
Gemeinschaft ist erforderlich als Ausgleich für die begrenzte Rolle, die der
Kommission in den Entscheidungsorganen der Behörden eingeräumt wird;

· dieser Ansatz dürfte am ehesten zu einer stabilen Finanzierung beitragen, ohne
übermäßige Abhängigkeit von einer Finanzierungsquelle oder von Beiträgen der
großen Mitgliedstaaten, die die kontinuierliche Tätigkeit der Behörden durch
Beendigung ihrer Finanzbeiträge bedrohen könnten. Schließlich ist dieser Ansatz
auch gerechter als eine vollständige oder sehr weitgehende Finanzierung durch die
Mitgliedstaaten: die nationalen Aufsichtsbehörden nutzen eine Vielzahl von
Finanzierungsmodellen auf nationaler Ebene – aus allgemeinen Steuern oder über
von der Branche erhobene Gebühren. Würde die Behörde überwiegend durch die
Mitgliedstaaten finanziert, so bestünde die Gefahr ungleicher
Wettbewerbsbedingungen in der EU.

Die Ansätze für die Personalkosten basieren auf der Annahme, dass die EIOPA bestrebt sein
wird, ihr Personal im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im Vergleich zur Zahl der Mitarbeiter in den
bestehenden Stufe-3-Ausschüssen zu verdoppeln. Das bedeutet einen Anstieg von 20 auf 40
Mitarbeiter. Es wurde ferner davon ausgegangen, dass die Mitarbeiterzahl in der
Anfangsphase relativ stark ansteigen wird. Die Behörde würde durchschnittlich 15 Personen
jährlich einstellen. Ihren normalen Dienstbetrieb wird sie mit einem Mitarbeiterstab von rund
90 Personen erreichen.

Die Aufstockung des Personals ist aufgrund der zahlreichen neuen Aufgaben erforderlich, die
die Behörde zusätzlich zu ihren bisherigen Zuständigkeiten zu erledigen haben wird. Diese
neuen Aufgaben werden in der den Verordnungsvorschlägen beigefügten Begründung
ausführlich dargelegt. Dazu zählen u.a. die Entwicklung neuer technischer Standards auf
verschiedenen Gebieten der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen, die
Gewährleistung der konsistenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften, die Beilegung
von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden, die Teilnahme
an Aufsichtskollegien und die Erleichterung von „Peer Reviews” (Aufzählung nicht
erschöpfend). Jede dieser Tätigkeiten erfordert erhebliche neue Ressourcen. Die detaillierte
Aufschlüsselung der veranschlagten Personalzahlen nach Kategorien ist Anhang 3 zu
entnehmen.

Des weiteren wurde bei der Veranschlagung der Personalkosten von der Annahme
ausgegangen, dass das Personalstatut der EU-Organe für alle Behörden gelten würde. Dies
spiegelt sich – mit einigen Änderungen – in den unter Titel 1 verwendeten Pro-Kopf-Sätzen
wider (Einzelheiten siehe Anhang 1). Die Auswirkungen der Standorte der Stufe-3-
Ausschüsse wurden ebenfalls berücksichtigt (durch Multiplikatoren für die
Lebenshaltungskosten).

Die die Infrastrukturkosten betreffenden Zahlen unter Titel 2 basieren auf den Angaben der
bestehenden Stufe-3-Ausschüsse. Der CEIOPS legte die Kostenanschläge für diese Kategorie
vor, basierend auf einer Extrapolation der tatsächlichen Kosten der Unterhaltung von Büros
und der Verwaltung an den bisherigen Standorten. Da Frankfurt als Finanzzentrum zu den
DE 77 DE

teuersten Geschäftsstandorten der Welt zählt, liegen die veranschlagten Kosten naturgemäß
über den durchschnittlichen Kosten von EU-Regulierungsagenturen.

Die Betriebskosten sind bedingt durch die Zuständigkeiten und das Leitungsmodell der
Europäischen Aufsichtsbehörden. Was die Befugnisse angeht, so wurde davon ausgegangen,
dass verschiedene für die ESFS vorgesehene Tätigkeiten neben den allgemeinen
Personalkosten zusätzliche Betriebskosten mit sich bringen werden. Es war möglich, diese
Kosten einer Reihe von Tätigkeiten zuzuordnen, z. B. Leitung der Interessengruppe
Bankensektor, Aufbau der europäischen Datenbanken, Teilnahme an Aufsichtskollegien,
Organisation von Schulungen für Aufsichtsbehörden aus den Mitgliedstaaten oder
Durchführung von Prüfungen der unmittelbar beaufsichtigten Gesellschaften vor Ort. Die
spezifischen Kosten dieser Tätigkeiten sind oft verbunden mit Dienstreisen und Sitzungen,
können aber auch erhebliche Ausgaben für ausgelagerte Dienstleistungen, z. B. für Aufbau
und Pflege von Datenbanken oder die Organisation von Schulungen, umfassen.

Auf der anderen Seite wird davon ausgegangen, dass viele Tätigkeiten der ESFS nicht mit
zusätzlichen Betriebskosten verbunden und vollständig in den allgemeinen Personalkosten
enthalten sind. Dazu zählen beispielsweise die Entwicklung von technischen Standards,
Leitlinien und Empfehlungen, durch die die konsistente Anwendung des Gemeinschaftsrechts
oder die Koordinierung in Krisensituationen gewährleistet wird.

Bei den Leitungsstrukturen ergeben sich die Betriebskosten aus der Tätigkeit der
verschiedenen Gremien, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Europäischen Systems
für die Finanzaufsicht allgemein und der Behörden insbesondere gewährleisten sollen: das
Aufsichtsorgan, der Verwaltungsrat, der Gemeinsame Lenkungsausschuss und der
Beschwerdeausschuss.

Die Methoden zur Berechnung des Haushalts der EIOPA sind Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1: Veranschlagte Haushaltsmittel für die EIOPA im ersten Tätigkeitsjahr (2011)

In Tausend EUR

Titel 1 - Personalkosten 4 694

Personal insgesamt: 40

Durchschnittliche jährliche
Pro-Kopf-Kosten (auf der

Grundlage der Leitlinien der
GD BUDG und der

Beratung durch die 3 Stufe-
3-Ausschüsse)

Multiplikator
Lebenshaltungskosten

Frankfurt
1,0

Verwaltung 2 167,0 334

Führungskräfte/Fachleute 0

Bedienstete auf Zeit 15 100,0 1 500

abgeordnete nationale
Sachverständige 15 100,0 1 500
DE 78 DE

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal: 0

Bedienstete auf Zeit 4 100,0 400

Vertragsbedienstete 4 42,0 168

Personalzuwendungen 15 % der gesamten
Personalkosten 620

Schulung des Personals:
Allgemein

Durchschnittlicher Betrag
pro Person (KOM -Daten) 0,6 24

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen

Beratung durch die Stufe-
3-Ausschüsse 4,5 135

Ausgaben für
Einstellungsverfahren

Im Durchschnitt
Gespräche mit 3
Bewerbern pro Stelle 0,8 48

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

1 822

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CEIOPS
828

Informations- und
Kommunikationstechnologien

Daten und Ansätze des
CEIOPS

250

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CEIOPS
213

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb

Daten und Ansätze des
CEIOPS
166

Porto/Telekommunikation Daten und Ansätze des
CEIOPS
70

Reise- und Sitzungskosten Daten und Ansätze des
CEIOPS
293

Titel 3 - Betriebskosten - 4 071

Befugnisse Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Konsultationen Interessengruppe
Finanzdienstleistungen
(FSSG)

Eine FSSG pro ESA.
30 Mitglieder treffen
viermal jährlich zusammen.
Vergütung 6000 € pro
Person und Jahr. Vertretern
der Industrie werden die
Reisekosten erstattet, sie
erhalten aber keine

216
DE 79 DE

Vergütung.

Gemeinsame Aufsichtskultur Teilnahme an
Aufsichtskollegien

Ungefähr 25 Kollegien in
diesem Sektor. Teilnahme
an 1 zweitägigen Sitzung
pro Jahr, im Schnitt ein
EIOPA-Vertreter pro
Sitzung. 40

Gemeinsame Aufsichtskultur Gemeinsame Schulung
von Mitarbeitern der
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung
von Personal

Auf der Grundlage des für
maßnahmenbezogene
Zuschüsse an die Stufe-3-
Ausschüsse 2010-2015
vorgesehenen Betrags 500

Erhebung von Informationen Aufbau und Verwaltung
der zentralen
Europäischen Datenbank

Ansatz des CEBS

3 000

Internationale Beziehungen Kontakte zu Behörden
von Drittländern und
anderen internationalen
Gremien, z. B. für
Beratung in Bezug auf
Gleichwertigkeit

11 Dienstreisen außerhalb
der EU pro Jahr für 2
Personen

110

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten

Prüfungen vor Ort
0

Leitungsstrukturen Tätigkeit Prämissen Gesamtkosten

Aufsichtsorgan Beschlussfassung Kostenerstattung für 26
Mitglieder - 4 Sitzungen pro
Jahr. 83

Verwaltungsrat Verwaltung 6 Mitglieder einschließlich
4 Vertretern der nationalen
Aufsichtsbehörden. Sitzung
jeden Monat, wenn möglich
unmittelbar im Anschluss an
die Sitzung des
Aufsichtsorgans. 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss

Sektorübergreifende
Zusammenarbeit

Regelmäßige Sitzungen für
den Vorsitzenden jeder ESA 10

Beschwerdeausschuss Beschwerden 6 Mitglieder, unter der
Annahme von 8 Sitzungen
pro Jahr und einer jährlichen
Vergütung von 8000 € pro
Person 86

Insgesamt 10 587

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 80 DE

ANHANG 3

Stellenplan (vorläufig)

Stellen

(vorübergehend)

2011 2012 2013 2014

Funktions- und
Besoldungsgruppe

AD 16
AD 15 1 1

AD 14 1 1

AD 13 1 1

AD 12 2 5

AD 11 6 15

AD 10 10 25

AD 9 6 15

AD 8 3 7

AD 7 2 7

AD 6

AD 5

AD insgesamt 32 50 60 77

AST 11

AST 10 1 1

AST 9 2 2

AST 8 3 5

AST 7 2 5

AST 6

AST 5

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1
DE 81 DE

AST insgesamt 8 12 13 13

Insgesamt 40 62 73 90

Quelle: Kommission
13654/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0144 (COD)

13654/09
EF 121
ECOFIN 582
SURE 28
CODEC 1122

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des

Rates zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 503 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 503 endgültig

2009/0144 (COD)
Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}

{SEK(2009) 1233}
{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Finanzkrise hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht
offengelegt. Präsident Barroso bat deshalb eine Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière, Vorschläge für den Ausbau der europäischen
Aufsichtsvereinbarungen vorzulegen, um ein effizienteres, integrierteres und nachhaltigeres
europäisches Aufsichtssystem zu schaffen. Die Gruppe legte ihren Bericht am
25. Februar 2009 vor. Aufbauend auf diesen Empfehlungen legte die Kommission Vorschläge
für eine neue europäische Finanzaufsichtsstruktur vor, die Gegenstand der Mitteilung für die
Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom März 2009 war. Detaillierter legte die
Kommission ihre Vorstellungen in ihrer Mitteilung vom Mai 2009 dar, in der Folgendes
vorgeschlagen wurde:

– Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), das sich aus einem Netz
nationaler Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, die mit den neuen Europäischen
Aufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“/ESA) kooperieren. Letztere
werden durch eine Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine
Europäische Bankaufsichtsbehörde („European Banking Authority“/EBA), eine
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung („European Insurance and Occupational Pensions Authority“/EIOPA)
und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („European Securities and Markets
Authority“/ESMA) geschaffen, wodurch die Vorteile eines globalen Rahmens für die
Finanzaufsicht mit dem Sachverstand lokaler für die Beaufsichtigung auf Mikroebene
zuständiger Behörden verknüpft werden, die den in ihren Ländern tätigen Instituten am
Nächsten sind; und

– Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die
potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen
Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben,
überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich
abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für
Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen2.

2. ANHÖRUNG DER INTERESSIERTEN KREISE

Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge wurden zwei offene Konsultationen durchgeführt.
Zum einen hielt die Kommission infolge des Berichts der hochrangigen Expertengruppe unter
dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière und der Veröffentlichung der
Kommissionsmitteilung am 4. März 2009 vom 10. März bis 10. April 2009 eine Anhörung ab,
die wiederum als Grundlage für ihre Mitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom
27. Mai 2009 diente. Eine Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:
1 Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS), den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das

Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
2 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass sich diese Begründung auf die Vorschläge zur Einsetzung des ESFS mittels der Umwandlung der bestehenden

europäischen Aufsichtsausschüsse in ESA konzentriert. Der Vorschlag zur Einsetzung des ESRB wird in einer gesonderten Begründung erörtert.
DE 3 DE

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Zum anderen beraumte die Kommission vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 eine weitere
Konsultationsrunde an, bei der alle interessierten Kreise aufgefordert wurden, zu den
detaillierteren Reformen Stellung zu nehmen, die in der Mitteilung zur Europäischen
Finanzaufsicht vom Mai dargelegt wurden. Die vorgeschlagenen Reformen wurden in den
eingegangenen Antworten größtenteils unterstützt. Auch wurden Kommentare zu den
detaillierten Aspekten des vorgeschlagenen ESRB und des ESFS vorgebracht. Eine
Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_su
mmary_en.pdf

3. FOLGENABSCHÄTZUNG

Der Kommissionsmitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom Mai war eine
Folgenabschätzung beigefügt, in der die grundlegenden politischen Optionen für die
Einsetzung des ESFS und des ESRB analysiert wurden. Eine zweite Folgenabschätzung geht
mit diesen Vorschlägen einher und prüft die Optionen im Detail. Sie ist auf der Website der
Kommission abrufbar.

4. RECHTLICHE ASPEKTE

Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt 3, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme
von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und
des Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um die
Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren Aufgabe es ist,
(...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“, sofern die einer solchen
Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung
stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines
stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des
Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz, will man die Bedingungen für die
Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich
der Finanzdienstleistungen garantieren und verbessern. Darüber hinaus bieten tiefere und
stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die
Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der
Abfederung von Schocks verbessert. Die Finanzintegration und die Finanzstabilität stärken
sich also gegenseitig. Die Einrichtung des ESFS wird mit der Erstellung einheitlicher Regeln
einhergehen, die die identische Anwendung von Vorschriften in der EU gewährleisten und so
zur reibungslosen Funktionsweise des Binnenmarkts beitragen. Aufgabe der Europäischen
Aufsichtsbehörden (ESA) wird es sein, den nationalen Behörden bei der konsistenten
Interpretation und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zur Seite zu stehen.
3 Siehe EuGH Rechtssache C-217/04, Randnr. 44.
DE 4 DE

Da die den Europäischen Aufsichtsbehörden zu übertragenen Aufgaben folglich mit den als
Antwort auf die Finanzkrise erlassenen Maßnahmen und den in den
Kommissionsmitteilungen vom 4. März und 27. Mai 2009 genannten eng verbunden sind,
können sie sich im Sinne des EuGH-Urteils auf Artikel 95 EG-Vertrag gründen.

Die Gemeinschaftsmaßnahmen können die durch die Krise zutage gebrachten Mängel
beheben und ein System schaffen, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen EU-
Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in
ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk einbindet. Der Schwerpunkt der laufenden
Beaufsichtigung würde nach wie vor bei den nationalen Aufsichtsbehörden liegen, die
weiterhin für die Beaufsichtigung der einzelnen Institute zuständig wären So gesehen gehen
die Bestimmungen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß
hinaus. Die Vorschläge entsprechen den Grundsätzen der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit, so wie sie in Artikel 5 des Vertrags verankert sind.

5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für die Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in effiziente ESA
werden hohe Ressourcen benötigt, und zwar sowohl für die Humanressourcen als auch für die
Haushaltsmittel. Ein Überblick über die Auswirkungen dieser Vorschläge auf den Haushalt ist
Gegenstand der Folgenabschätzung und des Finanzbogens (die diesem Vorschlag beigefügt
sind).

6. EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG

Um den Besonderheiten der verschiedenen Finanzsektoren Rechnung zu tragen, bedarf des
drei gesonderter Verordnungen zur Einsetzung der Behörden für Banken, Wertpapiere und
Versicherungen und betriebliche Altersversorgung. Diese Vorschläge sind jedoch weitgehend
identisch. In dieser Begründung wird folglich zunächst auf die gemeinsamen Aspekte
eingegangen, um sodann kurz die Unterschiede zwischen den drei Verordnungen zu
behandeln.

6.1. Einsetzung der ESA und ihre Rechtsstellung

Die ESA sollen zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und
Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Einleger, Anleger, Versicherungsnehmer und
sonstigen Begünstigen; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau
der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. Zu diesem Zweck sollen die ESA zur
Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften beitragen.

Die ESA werden Einrichtungen der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und
Eckpfeiler des vorgeschlagenen ESFS sein. Letzteres wird als ein Netzverbund der
Aufsichtsbehörden funktionieren und die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einen
gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zur Abdeckung
sektorübergreifender Themen und die Europäische Kommission umfassen. Auch wenn die
ESA über ein Maximum an Unabhängigkeit zur objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben
DE 5 DE

verfügen sollten, muss die Kommission doch in Fällen eingeschaltet werden, in denen
institutionelle Fragen zu klären sind und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern.

Das Hauptentscheidungsorgan jeder ESA wird ihr Aufsichtsorgan sein, das sich aus den
Präsidenten der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden und dem Vorsitzenden der
jeweiligen Behörde zusammensetzt. Letzterer wird den Vorsitz in Sitzungen des
Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats innehaben und als Leiter und Vertreter dieser
Behörde auftreten. Die alltägliche Verwaltung jeder Behörde wird in Händen eines
Exekutivdirektors liegen. Was den Standort der neuen ESA angeht, wird vorgeschlagen, den
jeweiligen Sitz der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse beizubehalten, da so eine
eine rasche und effiziente Umstellung auf die neuen Behörden möglich ist. In Abschnitt 6.3
wird auf die interne Organisation der ESA im Einzelnen eingegangen.

6.2. Aufgaben und Befugnisse der ESA

Die ESA werden sämtliche Aufgaben der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse
übernehmen. Darüber hinaus werden sie aber auch mit deutlich verstärkten Kompetenzen,
genau definierten Rechtsbefugnissen und einer größeren Autorität ausgestattet sein, so wie in
der Kommissionsmitteilung vom 27. Mai 2009 dargelegt und vom Europäischen Rat vom 18./
19. Juni 2009 gutgeheißen wurde.

6.2.1. Entwicklung technischer Standards

Der Europäische Rat unterstützte den Kommissionsvorschlag zur Schaffung eines
einheitlichen EU-Regelwerks, das für sämtliche Finanzinstitute im Binnenmarkt gültig ist.
Deshalb müssen Unterschiede bei der nationalen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, die
von Ausnahmen, Abweichungen, Zusätzen oder Unzweideutigkeiten herrühren, ermittelt und
beseitigt werden, so dass einheitliche Regeln definiert und angewandt werden können. Zu
diesem Zweck werden die Behörden in Bereichen, die in den einschlägigen sektoralen
Vorschriften spezifiziert sind, Entwürfe technischer Standards entwickeln. Diese Standards
werden ein wirksames Instrument zum Ausbau von Stufe 3 der Lamfalussy-Struktur sein, in
der derzeit nur unverbindliche Leitlinien angenommen werden können. Die Bereiche, in
denen die Behörde solche Standardentwürfe entwickeln kann, betreffen Themen
hochtechnischer Natur, für die es einheitlicher Bedingungen bei der Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften bedarf. Diese Punkte beinhalten keine politischen Entscheidungen
und ihr Inhalt ist durch die Gemeinschaftsbestimmungen in Stufe 1 genau vorgegeben (siehe
begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für eine detaillierte Diskussion über
die erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften). Mit der
Entwicklung von Standards durch die ESA ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der
einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugute kommt.

Die Behörde nimmt die Entwürfe technischer Standards mit qualifizierter Mehrheit der
Mitglieder des Aufsichtsorgans an, so wie in Artikel 205 des Vertrags vorgesehen. Aufgrund
der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist die Kommission gehalten, diese Standardentwürfe
sodann in Form von Verordnungen oder Beschlüssen/ Entscheidungen zu verabschieden, um
ihnen unmittelbare Rechtswirkung zu verleihen. In sehr außergewöhnlichen Fällen und
lediglich aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die Standards
teilweise oder mit Änderungen oder überhaupt nicht annehmen, wobei die Gründe der
jeweiligen Behörde zu übermitteln sind. Der Kommissionsvorschlag berührt nicht die
Diskussionen über künftige Verfahren im Zusammenhang mit dem Übergang auf den neuen
Vertrag.
DE 6 DE

Was die Konsultation der Interessengruppen betrifft, wird für jede ESA eine Interessengruppe
eingerichtet, die sich aus Vertretern der Branche, Beschäftigten des Finanzsektors und
Nutzern von Finanzdienstleistungen zusammensetzt. Das jeweilige Verhältnis sollte
ausgewogen und keine Gruppe sollte vorherrschend sein. In den von den technischen
Standards nicht erfassten Bereichen werden die ESA - wie die bisherigen europäischen
Aufsichtsausschüsse - die Möglichkeit haben, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen
für die nationalen Aufsichtsbehörden, die Finanzinstitute und die Marktteilnehmer abzugeben.
Sollten sich die Aufsichtsbehörden in bestimmten Fällen dafür entscheiden, den Leitlinien
und Empfehlungen nicht nachzukommen, so haben sie dies gegenüber der jeweiligen ESA zu
erläutern.

6.2.2. Befugnisse zur Gewährleistung der konsistenten Anwendung der
Gemeinschaftsregeln

Selbst mit einem einheitlichen Satz harmonisierter Vorschriften kann ihre Auslegung
gelegentlich zu Meinungsunterschieden bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts führen.
Unbeschadet der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne Mitgliedstaaten
durch die Kommission sollten die ESA deshalb generell befugt sein, zur Gewährleistung der
kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts beizutragen. Zu diesem Zweck sollte ein
Mechanismus eingeführt werden, mit dem das Verhalten nationaler Aufsichtsbehörden, das
als vom bestehenden Gemeinschaftsrecht (einschließlich der technischen Standards im Sinne
von Absatz 6.2.1) abweichend empfunden wird, sanktioniert werden kann. Dieser
Mechanismus umfasst drei Stufen:

So würden die ESA erstens aus Eigeninitiative oder auf Ersuchen einer oder mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden oder der Kommission hin diesen Fällen nachgehen und
erforderlichenfalls an die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde eine Maßnahmenempfehlung
richten. Angesichts der allgemeinen Pflicht zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften
würde die Aufsichtsbehörde aufgefordert sein, der Empfehlung innerhalb eines Monats
nachzukommen.

Sollte der Empfehlung nicht nachgekommen werden, kann die Europäische Kommission nach
Unterrichtung durch die jeweilige ESA oder auf Eigeninitiative hin zweitens einen Beschluss
fassen, in dem die nationale Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, entweder spezifische
Maßnahmen zu ergreifen oder von jeglichen Maßnahmen abzusehen. Die nationale
Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die ESA innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Eingang der Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu
leiten gedenkt, um ihr nachzukommen.

Im Ausnahmefall, in dem die Aufsichtsbehörde der Entscheidung nicht nachkommt, kann die
ESA drittens als letztes Mittel eine Entscheidung erlassen, in der die Finanzinstitute auf das
direkt auf sie anwendbare Recht hingewiesen werden (d.h. eine Verordnung). Dies geschieht
unbeschadet der Befugnisse der Kommission, ihre eigene Entscheidung durchzusetzen.

6.2.3. Maßnahmen im Krisenfall

Den ESA kommt eine aktive Koordinierungsrolle zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zu. Dies gilt vor allem für negative Entwicklungen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise
und die Integrität des Finanzsystems in der EU potenziell gefährden. In einigen
Krisensituationen kann eine Koordinierung u.U. nicht ausreichend sein, vor allem aber dann
nicht, wenn es den nationalen Aufsichtsbehörden allein an Mitteln fehlt, rasch auf eine sich
DE 7 DE

abzeichnende grenzübergreifende Krise zu reagieren. Unter diesen außergewöhnlichen
Umständen sollten die ESA deshalb befugt sein, die nationalen Behörden zu gemeinsamen
spezifischen Maßnahmen aufzurufen. Die Einschätzung, ob eine grenzübergreifende
Krisensituation vorliegt, muss je nach Einzelfall erfolgen und sollte deshalb der Europäischen
Kommission überlassen bleiben. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11). Darüber hinaus sollten die Arbeiten beschleunigt werden, die
auf die Schaffung eines umfassenden grenzübergreifenden Rahmens zur Stärkung des
Finanzkrisenmanagements/ der Abhilfesysteme der Europäischen Union ausgerichtet sind,
einschließlich der Garantieregelungen und der Lastenteilung.

6.2.4. Beilegung von Meinungsunterschieden zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

Diesbezüglich wird ein Mechanismus vorgeschlagen, der gewährleistet, dass die jeweiligen
nationalen Aufsichtsbehörden den Interessen anderer Mitgliedstaaten - auch in den
Aufsichtskollegien - Rechnung tragen. Stimmt eine Aufsichtsbehörde mit dem Verfahren oder
dem Inhalt einer Maßnahme (oder nicht ergriffenen Maßnahme) einer anderen
Aufsichtsbehörde nicht überein, bei der die einschlägigen Rechtsvorschriften
Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung vorsehen, kann die ESA
auf Ersuchen der betreffenden Aufsichtsbehörde den nationalen Behörden bei der Erzielung
eines gemeinsamen Ansatzes oder der Beilegung der Streitigkeit behilflich sein. Dieser
Mechanismus umfasst drei mögliche Stufen:4

Wendet/n sich erstens eine oder mehrere nationale Behörde/n an die ESA, um sie um Hilfe
bei der Beilegung dieser Differenzen zu bitten, kann die ESA zunächst eine
Schlichtungsphase vorsehen, in der sich die Behörden einig werden sollen. Der ESA kommt
dabei erforderlichenfalls eine Vermittlerrolle zu.

Können sich die Behörden nach Ablauf dieser Schlichtungsphase nicht einigen, kann die ESA
zweitens die Angelegenheit mittels einer Entscheidung beilegen. 5 Dieser Fall dürfte wohl
eindeutig eine Ausnahme sein, denn in den meisten Fällen dürften sich die jeweils
zuständigen nationalen Behörden während des Schlichtungsverfahrens einigen können.

In Fällen der Nichteinhaltung der zuvor genannten Entscheidung seitens einer
Aufsichtsbehörde kann die ESA drittens auch entscheiden, an die Finanzinstitute gerichtete
Entscheidungen zu erlassen, in denen ihre sich aus dem Gemeinschaftsrecht, das unmittelbar
für die Finanzinstitute gilt, ergebenden Verpflichtungen dargelegt sind.

An dieser Stelle sei auch betont, dass der Streitbeilegungsmechanismus lediglich wichtige
Fragen behandeln sollte, wie z.B. Fälle, in denen die von einer Aufsichtsbehörde ergriffene
(oder nicht ergriffene) Maßnahme sich in schwerwiegender Form auf die Möglichkeit einer
anderen Aufsichtsbehörde auswirkt, die Interessen der Einleger, Versicherungsnehmer,
Anleger oder von Personen zu schützen, denen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
Dienstleistungen erbracht werden. Das Gleiche gilt für entsprechende Auswirkungen auf die
Finanzstabilität dieser Mitgliedstaaten. Die ESA behält sich das Recht vor, kein
Streitbeilegungsverfahren einzuleiten oder keine Entscheidung zu treffen, sollten diese
Anforderungen nicht erfüllt sein. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11).
4 Siehe begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für weitere Informationen zum Streitbeilegungsmechanismus.
5 Diese Kompetenz zur Beilegung von Streitigkeiten ist unbeschadet von Artikel 9 zu sehen, der sich auf Situationen konzentriert, in denen es um die

Nichteinhaltung des Gemeinschaftsrechts seitens einer zuständigen nationalen Behörde geht.
DE 8 DE

6.2.5. Aufsichtskollegien

Die Aufsichtskollegien sind ein Eckpfeiler des europäischen Aufsichtssystems und spielen bei
der Gewährleistung eines ausgewogenen Informationsflusses zwischen den Herkunftsland-
und den Aufnahmelandbehörden eine wichtige Rolle. Die ESA werden einen Beitrag zur
wirksamen und konsistenten Funktionsweise der Kollegien leisten und die Kohärenz der
Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften durch die Kollegien überwachen. Vor diesem
Hintergrund können die ESA als Beobachter an den Sitzungen der Kollegien teilnehmen und
alle einschlägigen Informationen erhalten, die zwischen Mitgliedern des Kollegiums geteilt
werden.

6.2.6. Gemeinsame Aufsichtskultur, Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten und
„Peer Reviews“

Die ESA werden eine aktive Rolle bei der Schaffung einer gemeinsamen europäischen
Aufsichtskultur und der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und konsistenter
Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft spielen. In Verbindung mit dem
Streitbeilegungsmechanismus für die nationalen Aufsichtsbehörden dürfte eine gemeinsame
Aufsichtskultur zum Aufbau von Vertrauen und Zusammenarbeit beitragen und in
zunehmendem Maße Möglichkeiten für die Aufsichtsbehörden schaffen, bestimmte Aufgaben
und Zuständigkeiten untereinander zu delegieren. Die ESA können dies durch die Festlegung
von Aufgaben und Zuständigkeiten erleichtern, die delegiert oder gemeinsam ausgeübt
werden können, sowie durch die Förderung von Wohlverhaltenspraktiken. In diesem
Zusammenhang kann die jeweils zuständige ESA auch die Einrichtung gemeinsamer
Aufsichtsteams anregen und erleichtern. Darüber hinaus werden die ESA regelmäßig eine
„Peer Review“-Analyse der nationalen Aufsichtsbehörden durchführen.

6.2.7. Bewertung von Marktentwicklungen

Eine der neuen Aufgaben, die den bestehenden europäischen Aufsichtsausschüssen in den
überarbeiteten Kommissionsbeschlüssen vom 23. Januar 2009 zugewiesen wurde, besteht in
der Überwachung, Bewertung und Meldung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen im Bank-, Versicherungs- und Wertpapiersektor. Auch wenn der
vorgeschlagene ESRB für die Analyse des EU-Finanzsektors auf Makroebene zuständig sein
wird, sollten die ESA die Arbeiten der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse auf
diesem Gebiet fortsetzen, denn i) ihre Analyse hat einen unterschiedlichen Schwerpunkt, d.h.
eine Analyse auf Mikroebene gewährleistet eher eine Bottom-up-Analyse als eine Analyse auf
Makroebene, die „Top Down“ gerichtet ist, und ii) ihre Analyse kann ein nützlicher Beitrag
zu den ESRB-Arbeiten sein.

6.2.8. Internationale und beratende Rolle

Mit diesen Vorschlägen reagiert die Kommission klar auf die während der Krise aufgedeckten
Schwachstellen und auf die Aufforderung der G 20, Maßnahmen zu ergreifen, um ein
solideres und weltweit kohärenteres Regulierungs- und Aufsichtssystem für
Finanzdienstleistungen zu schaffen. Die ESA könnten auch als nützliche Kontaktstellen für
Aufsichtsbehörden aus Drittländern dienen. In diesem Zusammenhang können sie
unbeschadet der Kompetenzen der Europäischen Institutionen Verwaltungsvereinbarungen
mit internationalen Organisationen und Verwaltungen von Drittländern eingehen. Die ESA
können zudem an der Vorbereitung von Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von
Aufsichtsregelungen in Drittländern beteiligt werden. Auch können die ESA auf Ersuchen
DE 9 DE

oder auf Eigeninitiative beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
tätig werden oder Stellungnahmen veröffentlichen, u.a. zu aufsichtlichen Bewertungen von
Fusionen und Übernahmen. Letztere sollten einen zusätzlichen Schutz dafür bieten, dass
künftige Fusionen und Übernahmen fundiert und objektiv bewertet werden.

6.2.9. Sammlung von Informationen

Auf Ersuchen der ESA haben die Aufsichtsbehörden und sonstige Behörden der
Mitgliedstaaten ihr die Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der ESA mit
dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Darüber hinaus wird die ESA in
Zusammenarbeit mit den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden alle einschlägigen
Informationen von Seiten der Aufsichtsbehörden analysieren und sammeln, um die Arbeit der
Aufsichtskollegien zu erleichtern. Die ESA wird ein Zentralsystem einrichten und verwalten,
um den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden diese Informationen zukommen zu
lassen. Grundsätzlich sollten die nationalen Aufsichtsbehörden den ESA sämtliche
Informationen übermitteln.

6.2.10. Beziehung zum ESRB

Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und
ESFS eng zusammenarbeiten. Ziel der Reform ist es nämlich, eine reibungslosere Interaktion
der Aufsicht auf Mikro- und auf Makroebene sicherzustellen. Bei der Wahrnehmung seiner
Rolle als Aufsichtsinstanz auf Makroebene würde der ESRB einen zeitnahen Fluss
harmonisierter Daten auf Mikroebene benötigen, wohingegen die von den nationalen
Behörden auf Mikroebene wahrgenommene Aufsicht von den Erkenntnissen des ESRB auf
Makroebene profitieren würde. In den Verordnungen werden auch die von den ESA zu
verfolgenden Verfahren festgelegt, wenn sie auf die Empfehlungen des ESRB zu reagieren
haben, sowie die Art und Weise, wie die ESA ihre Kompetenzen wahrnehmen sollten, um
fristgerechte Folgearbeiten zu den an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden
gerichtete Empfehlungen zu gewährleisten.

6.2.11. Schutzklausel

Im Sinne der Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates und des Europäischen Rates vom
Juni 2009, in denen betont wird, dass unbeschadet der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
und der Anerkennung potenzieller Verpflichtungen oder Eventualverpflichtungen, die sich für
die Mitgliedstaaten ergeben könnten, die ESA-Beschlüsse die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten, wurde eine Schutzklausel
eingeführt. Mit dieser Klausel wird sichergestellt, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat die
Auffassung vertritt, dass ein gemäß Artikel 10 (d.h. Maßnahmen im Krisenfall) oder
Artikel 11 (d.h. Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden) dieser
Verordnungen getroffene Entscheidung seine haushaltspolitische Zuständigkeit berührt, er die
ESA und die Kommission darüber informieren kann, dass die nationale Aufsichtsbehörde die
Entscheidung der ESA nicht umzusetzen gedenkt. Dabei ist klar nachzuweisen, wie die
Entscheidung der ESA seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten berührt. Binnen eines
Monats hat die ESA den Mitgliedstaat darüber zu unterrichten, ob sie ihre Entscheidung
aufrecht erhält oder abändert bzw. widerruft. Hält die ESA ihre Entscheidung aufrecht, kann
der Mitgliedstaat die Angelegenheit an den Rat weiterleiten und die Entscheidung der ESA ist
somit ausgesetzt. Mit qualifizierter Mehrheit kann der Rat dann binnen zwei Monaten darüber
entscheiden, ob die Entscheidung aufrechterhalten oder widerrufen werden sollte. Für ESA-
DE 10 DE

Entscheidungen im Rahmen von Artikel 10 kann ein Schnellverfahren angewandt werden, um
in Krisensituationen rasch reagieren zu können.

6.3. Interner Aufbau der ESA und des ESFS

Jede ESA besteht aus: i) einem Aufsichtsorgan; ii) einem Verwaltungsrat; iii) einem
Vorsitzenden und iv) einem Exekutivdirektor. Darüber hinaus sollte für alle drei ESA ein
einziger Beschwerdeausschuss eingerichtet werden.

6.3.1. Aufsichtsorgan

Beim Aufsichtsorgan handelt es sich um das Hauptbeschlussfassungsorgan der jeweiligen
ESA. Unter anderem ist es für die Annahme der Entwürfe technischer Standards,
Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse/Entscheidungen zuständig, die in Abschnitt
6.2 dieser Begründung genannt werden. Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus:

dem Vorsitzenden der jeweiligen ESA, der die Sitzungen des Aufsichtsorgans leiten wird,
aber kein Stimmrecht hat;

dem Präsidenten der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in jedem Mitgliedstaat;

einem Vertreter der Kommission, der kein Stimmrecht hat;

einem Vertreter des ESRB, der kein Stimmrecht hat;

einem Vertreter der jeweils anderen beiden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die kein
Stimmrecht haben und

gegebenenfalls kann das Aufsichtsorgan auch über die Zulassung von Beobachtern
entscheiden.

In der Regel fasst das Aufsichtsorgan seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Ausgenommen sind jedoch Beschlüsse, mit denen Entwürfe technischer Standards und
Leitlinien festgelegt werden, und Beschlüsse zu den Artikeln für Finanzvorschriften, die mit
qualifizierter Mehrheit zu fassen sind. Auch kann das Aufsichtsorgan Ausschüsse für die
Streitbeilegung einsetzen. De endgültigen Beschluss fasst aber das Aufsichtsorgan auf
Vorschlag eines solchen Ausschusses.

6.3.2. Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Insbesondere sollte er für die Ausarbeitung des
Arbeitsprogramms der Behörde zuständig sein, die Geschäftsordnung annehmen und eine
zentrale Rolle bei der Verabschiedung des Haushalts der Behörde spielen. Er wird sich aus
dem Vorsitzenden der ESA, einem Kommissionsvertreter und vier vom Aufsichtsorgan unter
seinen Mitgliedern gewählten Vertretern zusammensetzen, die unabhängig und objektiv im
Gemeinschaftsinteresse handeln. Der Exekutivdirektor kann an den Sitzungen des
Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen.
DE 11 DE

6.3.3. Vorsitzender und Exekutivdirektor

Die ESA wird von einem vollzeit beschäftigten unabhängigen Vorsitzenden vertreten, der für
die Vorbereitung der Arbeiten des Aufsichtsorgans zuständig ist und den Vorsitz sowohl in
den Sitzungen des Aufsichtsorgans als auch des Verwaltungsrats führt. Das Tagesgeschäft der
ESA wird jedoch von einem Exekutivdirektor wahrgenommen, bei dem es sich ähnlich wie
beim Vorsitzenden um eine vollzeit beschäftigte unabhängige Person handelt, die ein
Branchenkenner ist. Er oder sie wird für die Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms
zuständig sein und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen
Funktionierens der ESA ergreifen. Beide Personen werden vom Aufsichtsorgan infolge eines
Auswahlverfahrens auf der Grundlage ihrer Verdienste, ihrer Kenntnisse der Finanzinstitute
und -märkte sowie ihrer Erfahrungen mit der Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Der
vom Aufsichtsorgan für den Posten des Vorsitzenden ausgewählte Kandidat ist vom
Europäischen Parlament zu bestätigen. Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre und kann
einmal verlängert werden. Eine solche Verlängerung wäre vom Ergebnis einer Bewertung
durch das Aufsichtsorgan abhängig.

6.3.4. Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Innerhalb der vorgeschlagenen Struktur wird die sektorübergreifende Zusammenarbeit jedoch
von ausschlaggebender Bedeutung sein, will man den jeweiligen Markttendenzen und -
realitäten Rechnung tragen. Ein gemeinsamer Ausschuss der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden wird das gegenseitige Verständnis, die Zusammenarbeit und
konsistente Aufsichtsansätze zwischen den drei neuen ESA gewährleisten. Zudem soll ein
Unterausschuss des Gemeinsamen Ausschusses eingesetzt werden, um vor allem
grenzübergreifende Themen zu behandeln, wie z..B. Finanzkonglomerate, und gleiche
Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Während die einzelnen ESA aktuelle Beschlüsse
z.B. zur Finanzkonglomeratrichtlinie fassen, sollte der Gemeinsame Ausschuss dafür sorgen,
dass gemeinsame Beschlüsse von den ESA parallel gefasst werden.

6.3.5. Beschwerdeausschuss

Mit einem Beschwerdesystem soll sichergestellt werden, dass jede natürliche oder juristische
Person, einschließlich der nationalen Aufsichtsbehörden, in erster Instanz eine Beschwerde an
den Beschwerdeausschuss richten kann, um gegen eine ESA-Entscheidung zu protestieren,
die die kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften (Artikel 9), Maßnahmen im
Krisenfall (Artikel 10) und Beilegung von Differenzen zwischen den zuständigen Behörden
(Artikel 11) betrifft. Beim Beschwerdeausschuss handelt es sich um ein gemeinsames Organ
der drei ESA, d.h. er wird sich mit Themen aus dem Bank-, dem Versicherungs- und dem
Wertpapiersektor befassen. Der Beschwerdeausschuss wird sich aus sechs Mitgliedern und
sechs Stellvertretern zusammensetzen, die über einschlägiges Wissen und fundierte
Erfahrungen verfügen. Ausgenommen ist jedoch das derzeitige Personal der nationalen
Aufsichtsbehörden oder sonstiger nationaler Einrichtungen oder Gemeinschaftsorgane, die an
den Arbeiten der Behörde teilhaben. Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses sowie zwei
Stellvertreter werden vom Verwaltungsorgan für jede ESA von einer von der Europäischen
Kommission vorgeschlagenen Auswahlliste bestellt.

6.4. Finanzvorschriften

Diese Bestimmungen behandeln die Haushaltsaspekte der ESA. Dabei wird betont, dass die
Einnahmen der Behörden aus unterschiedlichen Quellen stammen können, wie z .B.
DE 12 DE

Pflichtbeiträgen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden, einem Zuschuss der Gemeinschaft
oder von der Branche an die jeweilige Behörde gezahlte Gebühren. Festgelegt werden auch
die Verfahren für die jährliche Erstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts.
Diesbezüglich findet die Rahmenfinanzregelung für nach Artikel 158 der Haushaltsordnung
errichtete Organe Anwendung.

6.5. Allgemeine und Schlussbestimmungen

In den allgemeinen Bestimmungen werden praktische Fragen wie Personalfragen, Haftung der
ESA, Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses, Datenschutz, Zugang zu Unterlagen,
Sprachregelungen, Vereinbarungen über den Hauptsitz und Beteiligung von Drittländern
geklärt. Drei Jahre nach der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten und sodann alle drei Jahre
veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Funktionsweise der ESA und die in der
Verordnung festgeschriebenen Verfahren. In diesem Bericht werden auch die Fortschritte
bewertet, die bei der regulatorischen und aufsichtlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden.

6.6. Hauptunterschiede zwischen den drei Verordnungen

Die Hauptunterschiede zwischen den drei vorgeschlagenen Verordnungen bestehen in den
Zielsetzungen der Behörden, dem Anwendungsbereich der Maßnahmen und den
Begriffsbestimmungen, die den jeweiligen Besonderheiten des entsprechenden Sektors und
den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften angepasst sind. Darüber hinaus hat der
Europäische Rat beschlossen, dass die ESA auch über Aufsichtsbefugnisse für
Ratingagenturen verfügen sollen. Letztere sind von der ESMA zu registrieren. Die ESMA
wäre auch befugt, Aufsichtsmaßnahmen wie den Widerruf der Registrierung oder die
Aussetzung von Ratings für Regulierungszwecke zu ergreifen. Zu den Aufsichtsbefugnissen
könnten auch die Anforderung von Informationen und die Durchführung von
Nachforschungen vor Ort zählen. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der ESMA in Bezug
auf die Ratingagenturen werden in einer Änderung der Verordnung über Ra tingagenturen
definiert werden
DE 13 DE

2009/0144 (COD)
Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission6,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der
Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der
Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen
grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise
brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, konsistenten Anwendung des
Gemeinschaftsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zutage.

(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission
veröffentlichten Bericht kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt
werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende
Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden weitreichende Reformen der
Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Gemeinschaft. Die Expertengruppe kam
überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht
geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Wertpapier- und für den
6 ABl. C […] vom […], S. […].
7 ABl. C […] vom […], S. […].
8 ABl. C […] vom […], S. […].
9 ABl. C […] vom […], S. […].
DE 14 DE

Banksektor sowie für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung. Auch
solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden.

(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa”10
schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für
die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen
werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“11 vom
27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens
dann im Einzelnen.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die
Einsetzung eines Europäisches Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei
neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität
und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung
grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und europäisch einheitliche Regeln
eingeführt werden, die für alle Finanzmarktteilnehmer im Binnenmarkt gelten. Betont
wurde dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über
Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde
aufgefordert, konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das
Europäische System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren
könnte. Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen
Finanzaufs ichtsbehörden erlassenen Entscheidungen die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.

(5) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung
eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die
Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz und damit für die
Bedingungen der Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden
Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere
und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und
die Risikodiversifizierung, was wiederum den Volkswirtschaften bei der Abfederung
von Schocks hilft.

(6) Die Gemeinschaft hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei
bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, die die Kommission
aber auch weiterhin beraten sollen, getan werden kann. Die Gemeinschaft darf sich
nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die
nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend
tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und
Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind,
dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte
Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und
Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den
meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass
ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich
ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht sollte so konzipiert
10 KOM(2009) 114.
11 KOM(2009) 252.
DE 15 DE

sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines
stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen
entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk
einbindet.

(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk
nationaler und gemeinschaftlicher Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche
Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern auf nationaler Ebene verbleibt und den
Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen eine
zentrale Rolle zukommt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente
Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Gemeinschaft
erreicht werden. Deshalb sollte zusammen mit einer Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und einer
Europäischen Bankaufsichtsbehörde eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde
eingesetzt werden (die „Europäischen Finanzaufsichtsbehörden“).

(8) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten an die Stelle des Ausschusses der
europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/78/EG12
eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per
Kommissionsbeschluss 2009/79/EG13 eingesetzt wurde, und des Ausschusses der
europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Kommissionsbeschluss
2009/77/EG14 eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten
dieser Ausschüsse übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Aufsichtsbehörde sollte
klar festgelegt werden, so dass die nationalen Aufsichtsbehörden und die
Finanzmarktteilnehmer die für ihre Tätigkeit zuständige Behörde ermitteln können.
Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern,
sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten involviert werden.

(9) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (nachfolgend „die Behörde“) sollte dazu
beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem
insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller
Mitgliedstaaten ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und
Beaufsichtigung gewährleistet ist, um Anleger zu schützen, dass die Integrität,
Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte sichergestellt
werden, die Stabilität des Finanzsystems geschützt und die internationale
Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der
Finanzmarktteilnehmer sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und
Arbeitnehmer im Besonderen ausgebaut werden. Zu den Aufgaben der Behörde wird
auch gehören, die aufsichtliche Konvergenz zu fördern und die EU-Organe auf dem
Gebiet der Wertpapierregulierung - und aufsicht zu beraten, d. h. auch in Fragen der
Corporate Governance sowie der Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Damit die
Behörde ihre Ziele erfüllen kann, ist es erforderlich und angemessen, sie als ein
Gemeinschaftsorgan mit Rechtspersönlichkeit einzusetzen und mit rechtlicher,
verwaltungsmäßiger und finanzieller Autonomie auszustatten.
12 ABl. L 24 vom 29.1.2009, S. 23.
13 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.
14 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.
DE 16 DE

(10) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache
C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat)15
anerkannt, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme von Maßnahmen zur
Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und des
Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um
die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren
Aufgabe es ist, (...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“,
sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der
Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.
Zweck und Aufgaben der Behörde, d.h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen
Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen
Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im gemeinschaftlichen
Besitzstand für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind.
Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag eingesetzt
werden.

(11) Rechtsakte, die Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
festschreiben, d.h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der
Kommission, sind: Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger16, Richtlinie
98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die
Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –
abrechnungssystemen17, Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen
Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden
Informationen18, Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten 19, Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen
eines Finanzkonglomerats20, Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation
(Marktmissbrauch) 21, Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot
von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und
zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG 22, Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote23,
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April
2004 über Märkte für Finanzinstrumente24, Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der
15 Randnr. 44 - noch nicht veröffentlicht
16 ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.
17 ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.
18 ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1.
19 ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43.
20 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
21 ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.
22 ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.
23 ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.
24 ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
DE 17 DE

Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren
Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur
Änderung der Richtlinie 2001/34/EG 25, Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung26,
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher 27,
Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006
über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und
Kreditinstituten (Neufassung), unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde für die Bankenaufsicht 28, Richtlinie 2009/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren29, Richtlinie … (künftige Richtlinie über
alternative Investmentfonds) und Verordnung … (künftige Verordnung über
Ratingagenturen). Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse
und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden,
sowie alle weiteren Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.

(12) Unter den Begriff des Finanzmarktteilnehmers sollte eine Reihe von Marktteilnehmern
fallen, die den Gemeinschaftsvorschriften auf diesem Gebiet unterliegen. Er kann
sowohl juristische als auch natürliche Personen umfassen. Darunter können z. B.
Wertpapierfirmen, OGAW und ihre Verwaltungsgesellschaften, Verwalter alternativer
Investmentfonds, Marktbetreiber, Clearinghäuser, Abrechnungssysteme,
Ratingagenturen, Emittenten, Bieter, Anleger, Personen, die Marktteilnehmer
kontrollieren oder eine Beteiligung an ihnen haben, Personen, die an der
Geschäftsführung von Marktteilnehmern beteiligt sind, sowie sonstige Personen fallen,
auf die eine Rechtsvorschrift Anwendung findet. Der Begriff sollte auch
Finanzinstitute wie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen umfassen, sofern
sie Tätigkeiten ausüben, die von den Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich
abgedeckt sind. Die zuständigen Behörden in der EU und von Drittländern sowie die
Kommission fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.

(13) Die Behörde sollte einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der
Anlegerentschädigungssysteme verfolgen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu
gewährleisten, und für eine Gleichbehandlung der Anleger in der gesamten
Gemeinschaft sorgt. Da Anlegerentschädigungssysteme der Verwaltungsaufsicht in
ihren Mitgliedstaaten und nicht der Regulierung durch die Finanzaufsicht unterliegen,
sollte die Behörde ihre Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf das
Anlegerentschädigungssystem als solches und seinen Betreiber ausüben können, der
als Pendant einer Aufsichtsbehörde in diesem Bereich anzusehen ist.

(14) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für die Finanzdienstleistungen
und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche
Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Anlegern und
Verbrauchern in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet sind, bedarf es der
25 ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.
26 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
27 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
28 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
29 [Ref. noch nicht verfügbar]
DE 18 DE

Einführung eines wirksamen Instruments. Als ein Organ mit hochspezialisierten
Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Gemeinschaftsrecht
genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer
Standards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die
Kommission sollte diese technischen Standardentwürfe in Übereinstimmung mit dem
Gemeinschaftsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen. Die Entwürfe
technischer Standards sind von der Kommission anzunehmen. Sie müssten
beispielsweise geändert werden, wenn sie nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar
wären, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhalten würden oder
grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwider
laufen würden, so wie sie im gemeinschaftlichen Besitzstand für Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen verankert sind. Um eine reibungslose und
rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem
Annahmebeschluss an Fristen gebunden sein.

(15) Das Verfahren für die Ausarbeitung technischer Standards im Sinne dieser
Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, auf Eigeninitiative hin
Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Komitologieverfahren in Stufe 2 des
Lamfalussy-Prozesses zu erlassen, so wie dies in den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist. Die in den technischen Standards
behandelten Themen betreffen keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist
durch in Stufe 1 des Lamfalussy-Prozesses angenommenen Rechtsakte festgelegt. Mit
der Entwicklung von Standardentwürfen durch die Behörde ist gewährleistet, dass
ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen
Aufsichtsbehörden zugute kommt.

(16) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde
befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und
verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen
Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zu begründen.

(17) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte,
die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für
Finanzmarktteilnehmer in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das
Gemeinschaftsrecht korrekt und vollständig angewandt wird. Deshalb sollte ein
Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht
ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des Gemeinschaftsrechts angehen
kann. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen die
Gemeinschaftsvorschriften klare und uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.

(18) Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des
Gemeinschaftsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-
Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein,
Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende
Anwendung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften durch die nationalen Behörden in
ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine unverbindliche Empfehlung folgen
sollte.

(19) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission
befugt werden, an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu
DE 19 DE

richten, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Damit würden
unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden
geltend gemacht und gemäß Artikel 226 EG-Vertrag rechtlich durchgesetzt werden
können.

(20) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die zuständige Behörde nachhaltig
nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein, Entscheidungen zu
erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese Befugnis sollte auf
Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen eine zuständige Behörde den an sie
gerichteten Entscheidungen nicht Folge leistet und das Gemeinschaftsrecht aufgrund
bestehender30 oder künftiger EU-Verordnungen unmittelbar auf Finanzinstitute
anwendbar ist.

(21) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der
Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft erfordern
eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den
nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische
Maßnahmen zu ergreifen. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation
ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die
Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können,
sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden
nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die
Finanzmarktteilnehmer gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie
anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise
abgefedert und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden.

(22) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer
ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den
verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen
zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten
können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen
Behörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Streitigkeiten in Bezug
auf Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die Auslegung
und Anwendung des Gemeinschaftsrechts für Aufsichtsbeschlüsse – bzw.
entscheidungen schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen
30 Im Tätigkeitsbereich der Behörde bestehen die folgenden Verordnungen: Verordnung (EG)

Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen,
die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel
und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie, ABl. L 241 vom 2.9.2006, S.1; Verordnung (EG)
Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie
das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher
Prospekte und die Verbreitung von Werbung, ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1; Verordnung (EG) Nr.
2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates — Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und
Kursstabilisierungsmaßnahmen, ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 33; Verordnung (EG) Nr. 1569/2007
der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der
Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den
Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , ABl. L 340
vom 22.12.2007, S. 66.
DE 20 DE

in den sektoralen Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen
nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als
letztes Mittel unmittelbar an die Finanzmarktteilnehmer gerichtete Entscheidungen in
Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen.

(23) Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten
Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzmarktteilnehmer eine zentrale Rolle.
Die Behörde sollte an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und
ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die
Konsistenz bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch diese Kollegien zu
fördern.

(24) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument
für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht,
Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern
und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für
Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare
Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von
Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der
eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die
Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt.
Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf
sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer bestimmten
Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die
Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine
Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden
Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten
kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die
Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen
Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von
Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte
Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen
verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen
unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte
die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend
fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten
Kreise zu gewährleisten.

(25) Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde
die aufsichtliche Konvergenz in der Gemeinschaft fördern.

(26) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der
Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte
die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese
regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollten dabei nicht nur die Konvergenz der
Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden,
qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die Unabhängigkeit der
zuständigen Behörden.
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(27) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Gemeinschaft in Aufsichtsfragen
fördern, was vor allem für Fälle gilt, in denen ungünstige Entwicklungen die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die
Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten. Über ihre
Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisenfällen hinaus sollte der
Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im Europäischen System für die
Finanzaufsicht zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen
reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen
Behörden sicherstellen.

(28) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken
und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und
sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei
Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und
erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken regelmäßig oder auf ad hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde
sollte überdies gemeinschaftsweite Stresstests durchführen, um die
Widerstandsfähigkeit von Finanzmarktteilnehmern gegenüber ungünstigen
Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf
nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde
gelegt wird.

(29) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden
Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die
Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie
die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in
ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren.

(30) Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische
Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der
Richtlinie 2004/39/EG, geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG31 ihre
Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung
von Beteiligungen im Finanzsektor abgeben können.

(31) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen
Informationen einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für
Finanzmarktteilnehmer sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen
Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und -marktteilnehmern
am Nächsten sind. Allerdings sollte die Behörde befugt sein, in Fällen, in denen eine
nationale zuständige Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
übermitteln kann, die Informationen direkt von den Finanzmarktteilnehmern oder
sonstigen Parteien anzufordern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet
sein, der Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen.

(32) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise
dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und
31 ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1.
DE 22 DE

Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde sollte alle wichtigen Informationen mit
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken teilen. Daten über einzelne Institute
sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder
Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder
eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten von der Behörde gewährleistete
unmittelbare Maßnahmen und Folgemaßnahmen folgen.

(33) Erforderlichenfalls sollte die Behörde interessierte Parteien zu technischen Standards,
Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben,
zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Effizienz
sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Wertpapiersektor eingesetzt werden, in
der EU-Finanzmarktteilnehmer (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und oder
andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre Beschäftigten
sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Bankdienstleis tungen,
einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die
Interessengruppe Wertpapiersektor sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen
im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund
von Gemeinschaftsvorschriften eingesetzt wurden.

(34) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisenfällen kommt den Mitgliedstaaten eine
Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung
notleidender Finanzmarktteilnehmer betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in
Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines
Finanzmarktteilnehmers beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus
eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu
beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass
dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.

(35) Bei ihren Beschlussfassungs- und -entscheidungsverfahren sollte die Behörde an
Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren
und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die
Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf
Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des
Gemeinschaftsrechts sein.

(36) Ein Aufsichtsorgan, das sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde
jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der
Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter
der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der Europäischen
Zentralbank und der beiden anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten als
Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten
unabhängig und lediglich im Gemeinschaftsinteresse handeln. Für Rechtsakte
allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von
technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf
Haushaltsfragen, sollten die im Vertrag festgelegten Regeln für die qualifizierte
Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw.
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen
es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen Ausschuss untersucht werden.
DE 23 DE

(37) Ein Verwaltungsrat, der sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der
nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte
gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen
Aufgaben wahrnimmt. Das Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse
haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter
Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden,
Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen
und Annahme des Jahresberichts.

(38) Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden,
der vom Aufsichtsorgan im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausgewählt
wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen
kann.

(39) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng in einem Gemeinsamen
Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und
erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss
sollte sämtliche Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für Finanzkonglomerate
übernehmen. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den
Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde fallen, von den betreffenden Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden.

(40) Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind,
müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von
Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen
Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat,
sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus
Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss
um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln,
das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die
Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz
und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.

(41) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte
diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen
der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen
Union finanziert wird. Was den Beitrag der Gemeinschaft betrifft, sollte das
Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung
sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(42) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF)32 sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die
Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem
32 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
DE 24 DE

Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)33 beitreten.

(43) Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der
Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut
der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften34 fallen.

(44) Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist
von grundlegender Bedeutung. Es sollte sichergestellt werden, dass die innerhalb des
Netzwerks ausgetauschten Informationen vertraulich behandelt werden.

(45) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird
für die Zwecke der vorliegenden Verordnung durch die Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr 35 und durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen
der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 36 geregelt.

(46) Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über
den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des
Rates und der Kommission37 auf die Behörde Anwendung finden.

(47) Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage
entsprechender von der Gemeinschaft zu schließender Vereinbarungen an den
Arbeiten der Behörde beteiligen können.

(48) Da die Ziele dieser Verordnung, d. h. die Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten
Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Einlegern und
Anlegern, der Garantie von Integrität, Effizienz und der ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und
des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von den Mitgliedstaaten
nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahmen
auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können, kann die Gemeinschaft nach
dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(49) Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses
der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden. Der Beschluss 2009/77/EG der
33 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
34 ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1
35 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
36 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
37 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
DE 25 DE

Kommission vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden sollte deshalb aufgehoben werden und der Beschluss
…/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet
der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung sollte
entsprechend geändert werden.

(50) Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu
gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen
vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschusses der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden auf die Behörde reibungslos erfolgt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Artikel 1
Einrichtung und Tätigkeitsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („die
Behörde“) eingerichtet.

(2) Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig
sein: Richtlinie 97/9/EG, Richtlinie 98/26/EG, Richtlinie 2001/34/EG, Richtlinie
2002/47/EG, Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie 2003/6/EG, Richtlinie 2003/71/EG,
Richtlinie 2004/25/EG, Richtlinie 2004/39/EG, Richtlinie 2004/109/EG, Richtlinie
2005/60/EG, Richtlinie 2009/65/EG, Richtlinie 2002/65/EG, Richtlinie 2006/49/EG
(unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde für die
Bankenaufsicht), Richtlinie … [künftige Richtlinie über alternative Investmentfonds]
und Verordnung … [künftige Verordnung über Ratingagenturen]. Dazu zählen auch
sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der
Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren
Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der
Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 226 EG-Vertrag erwachsen, um die
Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

(4) Die Behörde soll zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung
und Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Anleger; iii) Gewährleistung der
Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte; iv)
Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau der internationalen
Koordinierung bei der Aufsicht. Zu diesem Zweck wird die Behörde einen Beitrag
zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung des
Gemeinschaftsrechts leisten, so wie in Artikel 1 Absatz 2 erwähnt, indem die
aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für das Europäische
Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet werden.
DE 26 DE

(5) Die Behörde wird Bestandteil des Europäischen Systems für die Finanzaufsicht sein
(nachfolgend als „ESFS“ bezeichnet). Dieses System wird, so wie in Artikel 39
dargelegt, als Netzverbund der Aufsichtsbehörden agieren.

(6) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde wird mit dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken („European Systemic Risk Board“, nachfolgend als „ESRB“
bezeichnet), so wie in Artikel 21 dieser Verordnung erläutert, zusammenarbeiten.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Finanzmarktteilnehmer” bezeichnet jede Person, auf die eine in Artikel 1
Absatz 2 genannte Rechtsvorschrift oder eine nationale Rechtsvorschrift zur
Umsetzung der erstgenannten Anwendung findet.

2. „Wichtiger Finanzmarktteilnehmer” bezeichnet jeden Finanzmarktteilnehmer,
dessen regelmäßige Tätigkeit oder finanzielle Tragfähigkeit bedeutende
Auswirkungen auf die Stabilität, Integrität bzw. Effizienz der Finanzmärkte in
der Gemeinschaft zeitigt oder zeitigen dürfte.

3. „Zuständige Behörden“ bezeichnet die zuständigen Behörden und/oder
Aufsichtsbehörden, so wie sie in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften definiert werden. Einrichtungen, die nationale
Anlegerentschädigungssysteme im Sinne der Richtlinie 97/9/EG verwalten,
werden ebenfalls als zuständige Behörden betrachtet.

Artikel 3
Rechtsstellung

(1) Die Behörde ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende
Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht
zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 4
Zusammensetzung

Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:

1. einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;
DE 27 DE

2. einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

3. einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

4. einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

5. einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in
Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 5
Sitz

Die Behörde hat ihren Sitz in Paris.

KAPITEL II
AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Artikel 6
Aufgaben und Befugnisse der Behörde

(1) Die Behörde hat folgende Aufgaben:

a) Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer
Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie
insbesondere Stellungnahmen für die Gemeinschaftsorgane abgibt und
Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe technischer Standards ausarbeitet,
die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen;

b) Sie wird auch zur kohärenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften
beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente,
effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert,
Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, ein
kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und Maßnahmen in
Krisensituationen ergreift;

c) sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen
zuständigen Behörden erleichtern;

d) sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere
die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen
übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und
Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

e) sie wird die zuständigen Behörden „Peer Reviews“ unterziehen, um die
Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;
DE 28 DE

f) sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und
bewerten;

g) sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung
oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften
festgeschrieben sind.

(2) Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit
den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen
insbesondere:To achieve the tasks set out in paragraph 1, the Authority shall have the
powers set out in this Regulation, in particular the power to:

a) die Entwicklung von Entwürfen technischer Standards in den in Artikel 7
genannten Fällen;

b) die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;

c) die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9
Absatz 3;

d) der Erlass von an die zuständigen Behörden gerichteten
Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten
spezifischen Fällen;

e) der Erlass von an die Finanzmarktteilnehmer gerichteten
Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und
Artikel 11 Absatz 4 genannten spezifischen Fällen;

f) die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder
die Kommission gemäß Artikel 19.

(3) Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für gemeinschaftsweit
tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit gemeinschaftsweiter Tragweite
wahrnehmen, für die sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften zuständig ist.

Zu diesem Zweck erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung
von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den
einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit,
Gebühren in Rechnung zu stellen.

Artikel 7
Technische Standards

(1) Die Behörde kann technische Standards für die in den Rechtsvorschriften in Artikel 1
Absatz 2 genannten Bereiche entwickeln. Die Behörde legt ihre Standardentwürfe
der Kommission zwecks Annahme vor.

Bevor sie diese der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene
Anhörungen zu technischen Standards durchführen und die potenziell anfallenden
Kosten und den Nutzen analysieren.
DE 29 DE

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Standardentwürfe befindet die
Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat
verlängern. Aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die
Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.

Nimmt die Kommission die Standards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen
an, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

(2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen
an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

Artikel 8
Leitlinien und Empfehlungen

Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen
und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen
für die zuständigen Behörden und die Finanzmarktteilnehmer publizieren.

Die zuständigen Behörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um
diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Kommt eine zuständige Behörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, unterrichtet
sie die Behörde über ihre Gründe.

Artikel 9
Kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften

(1) Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften
nicht korrekt angewandt, weil sie es vor allem versäumt hat sicherzustellen, dass ein
Finanzmarktteilnehmer den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen
Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses
Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen.

(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, der Kommission oder auf
Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde
kann die Behörde Nachforschungen über die angebliche nicht korrekte Anwendung
des Gemeinschaftsrechts anstellen.

Unbeschadet der Befugnisse im Sinne von Artikel 20 übermittelt die zuständige
Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre
Nachforschungen zu erhalten wünscht.

(3) Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine
Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen
erläutert werden, die zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ergriffen werden
müssen.
DE 30 DE

Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder
zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

(4) Sollte die zuständige Behörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines Monats nach
Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach
Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine Entscheidung
treffen, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung
des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen.

Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe
der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der
Entscheidung respektiert wird.

Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle
erforderlichen Informationen.

(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von
zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die
Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der
Kommissionsentscheidung nachzukommen.

(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG-
Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4
dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist
nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige
Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf
dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die
ordnungsgemäße Funk tionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu
gewährleisten, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzmarktteilnehmer
anwendbar sind, eine an einen Finanzmarktteilnehmer gerichtete Einzelentscheidung
erlassen, die Letzteren zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung
seiner Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind,
worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fällt.

Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß
Absatz 4 im Einklang stehen.

(7) Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen gehen allen von den zuständigen Behörden
in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden in Bezug auf Sachverhalte, die
Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 sind, muss mit diesen
Entscheidungen in Einklang stehen.
DE 31 DE

Artikel 10
Maßnahmen im Krisenfall

(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die
Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB
eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung
das Bestehen einer Krise festgestellt wird.

(2) Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, kann die Behörde
die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden kann, d.h. zu gewährleisten,
dass Finanzmarktteilnehmer und zuständige Behörden die in diesen
Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung
nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen
Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf Finanzmarktteilnehmer anwendbar sind, eine an einen Finanzmarktteilnehmer
gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die diesen zur Einleitung der Maßnahmen
verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften
erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

(4) Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den
zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten,
die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind, muss mit
diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden

(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine
zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame
Entscheidungen der zus tändigen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat
vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer
anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden
ist, auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach
dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei helfen, eine Einigung zwischen den
Behörden zu erzielen.

(2) Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine
Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
DE 32 DE

Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit
Rechnung.

(3) Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, kann
die Behörde diese per Entscheidung dazu verpflichten, zur Beilegung der
Angelegenheit in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte Maßnahmen zu
treffen oder von solchen abzusehen.

(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht
nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzmarktteilnehmer die
Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften unmittelbar auf ihn anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an
den betreffenden Finanzmarktteilnehmer richten und ihn so dazu verpflichten, die zur
Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

Artikel 12
Aufsichtskollegien

(1) Die Behörde trägt zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise
von Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des
Gemeinschaftsrechts in diesen Kollegien.

(2) Soweit sie dies für angemessen hält, nimmt die Behörde als Beobachterin an den
Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'zuständige
Behörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und erhält auf
Verlangen alle einschlägigen Informa tionen, die auch die anderen Mitglieder des
Kollegiums erhalten.

(3) Um die Arbeit dieser Kollegien zu erleichtern, bestimmt und beschafft die Behörde
in Zusammenarbeit mit den in Aufsichtskollegien vertretenen Aufsichtsbehörden bei
Bedarf alle einschlägigen Informationen von zuständigen Behörden.

Um den in den Aufsichtskollegien vertretenen zuständigen Behörden Zugang zu
diesen Informationen zu verschaffen, richtet sie ein zentrales System ein, das sie
auch verwaltet.

Artikel 13
Delegation von Aufgaben und Pflichten

(1) Die zuständigen Behörden können Aufgaben und Pflichten durch eine bilaterale
Übereinkunft auf andere zuständige Aufsichtsbehörden delegieren.

(2) Die Behörde erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen
zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert
oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken
fördert.
DE 33 DE

(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen
beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen
frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der
beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle
von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen von der
Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 14
Gemeinsame Aufsichtskultur

(1) Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der
Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit
einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat
zumindest folgende Aufgaben:

a) sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,

b) sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch
zwischen den zuständigen Behörden, wobei sie den nach den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und
Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,

c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards bei,
was auch für das Meldewesen gilt,

d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten
einschlägigen technischen Standards und der von ihr selbst ausgegebenen
Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,

e) sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein,
erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in
verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche Instrumente einzusetzen.

(2) Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und –praktiken
gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die
Konvergenz erhöhen.

Artikel 15
Vergleichende Analyse der zuständigen Behörden

(1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen,
unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der zuständigen Behörden in ihrer Gesamtheit
oder in Teilen regelmäßig einer vergleichenden Analyse („peer review“). Zu diesem
Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen
objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen.
DE 34 DE

(2) Bei der vergleichenden Analyse wird u.a., aber nicht ausschließlich Folgendes
bewertet:

a) die Angemessenheit der institutionellen Regelungen, der Ausstattung und der
Fachkompetenz der Mitarbeiter der zuständigen Behörde mit besonderem
Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu
reagieren,

b) der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und
bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8
festgelegten technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt
wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im
Gemeinschaftsrecht gesetzten Ziele erreicht werden,

c) empfehlenswerte Praktiken einiger zuständiger Behörden, deren Übernahme
für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte.

(3) Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde Empfehlungen an die
betreffenden zuständigen Behörden richten.

Artikel 16
Koordinatorfunktion

Die Behörde fungiert zwischen den zuständigen Behörden als Koordinatorin, und zwar auch
dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von
Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten.

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene, indem sie unter
anderem

(1) den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,

(2) den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden
erhalten sollten, bestimmt und die Zuverlässigkeit dieser Informationen
überprüft,

(3) unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder von
sich aus als Vermittlerin auftritt,

(4) den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam
macht.

Artikel 17
Bewertung von Marktentwicklungen

(1) Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische
Bankaufs ichtsbehörde, den ESRB und das Europäische Parlament, den Rat und die
DE 35 DE

Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der
Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen.

In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde
insbesondere gemeinschaftsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit wichtiger
Finanzmarktteilnehmer bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck
entwickelt sie für die zuständigen Behörden

a) gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer
Szenarien auf die Finanzlage wichtiger Finanzmarktteilnehmer,

b) gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser
Bewertungen.

(2) Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] festgelegten Aufgaben
des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission
und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auf häufiger, für ihren
Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken
und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder
Abhilfemaßnahmen.

(3) Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde für eine angemessene Abdeckung
sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen.

Artikel 18
Internationale Beziehungen

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte
zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen
und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen.

Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften bei der
Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von
Drittländern festgestellt wird.

Artikel 19
Sonstige Aufgaben

(1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der
Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
richten.

(2) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und
Übernahmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG kann die Behörde
DE 36 DE

von sich aus oder auf Antrag einer der zuständigen Behörden zu einer von einer
mitgliedstaatlichen Behörde durchzuführenden Beurteilung Stellung nehmen und
diese Stellungnahme veröffentlichen. Es gilt Artikel 20.

Artikel 20
Sammlung von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden und andere Behörden der Mitgliedstaaten stellen der
Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung
der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen
Abständen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden von den zuständigen
Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig übermittelt,
kann die Behörde sie unter Nennung der Gründe direkt bei den betreffenden
Finanzmarktteilnehmern und anderen Parteien anfordern. Sie setzt die jeweils
zuständigen Behörden darüber in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen
die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.

(3) Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie von zuständigen und anderen
Behörden oder von Finanzmarktteilnehmern und anderen Parteien erhält, nur für die
Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.

Artikel 21
Verhältnis zum ESRB

(1) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde arbeitet mit dem ESRB zusammen.

(2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB
regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und
die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB
gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag
hin unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen
zu den in Artikel [16] der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] genannten
Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

(4) Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so
beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit
sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens, welche Maßnahmen
nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen
sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu
begegnen.
DE 37 DE

Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem ESRB
ihre Gründe hierfür dar.

(5) Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine
zuständige nationale Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von
den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige
Folgemaßnahmen zu gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem
Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit
dem Aufsichtsorgan.

Wenn die zuständige Behörde den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung (EG)
Nr. …/…[ESRB] unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans
angemessen Rechnung.

(6) Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die
Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang
Rechnung.

Artikel 22
Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte

(1) Zur Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde
relevant sind, wird eine Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte
eingesetzt.

(2) Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte setzt sich aus
30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis Finanzmarktteilnehmer
aus der Gemeinschaft, deren Beschäftigte sowie Verbraucher, Anleger und Nutzer
von Finanzdienstleistungen vertreten.

Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte tritt mindestens zweimal
jährlich zusammen.

(3) Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte werden auf
Vorschlag der jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt.

Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische
Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes
Verhältnis in der Gemeinschaft.

Die Behörde sorgt dafür, dass die Interessengruppe Wertpapiere und
Wertpapiermärkte angemessene Unterstützung für die Abwicklung der
Sekretariatsgeschäfte erhält.

(4) Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte bleiben
zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues
Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.
DE 38 DE

(5) Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte kann zu jedem Thema, das
mit den in den Artikeln 7 und 8 genannten Aufgaben der Behörde zusammenhängt,
der Behörde gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen.

(6) Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte gibt sich eine
Geschäftsordnung.

(7) Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Wertpapiere und
Wertpapiermärkte und die Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde
veröffentlicht.

Artikel 23
Schutzmaßnahmen

(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11
erlassenen Entscheidungen in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt.

(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene
Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der
Behörde und der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige
Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen,
dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

In diesem Fall wird die Entscheidung der Behörde ausgesetzt.

Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung
darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.

Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb von
zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die
Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird.

Beschließt der Rat die Aufrechterhaltung der Entscheidung der Behörde oder fasst er
innerhalb von zwei Monaten keinen Beschluss, wird die Aussetzung der
Entscheidung unverzüglich beendet.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2
erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so
kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen,
nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis
gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht
umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.
DE 39 DE

Der Rat beschließt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit
gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten
oder aufgehoben wird.

Fasst der Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen keinen Beschluss, so gilt die
Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.

Artikel 24
Erlass von Entscheidungen

(1) Bevor die Behörde die in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 2 und 3 und
Artikel 11 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem
Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der
Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit der
Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.

(2) Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.

(3) Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser
Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.

(4) Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen,
überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.

(5) Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen
werden unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde bzw. des betroffenen
Finanzmarktteilnehmers und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht,
wobei dem legitimen Interesse der Finanzmarktteilnehmer am Schutz ihrer
Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen wird.

KAPITEL III
ORGANISATION

ABSCHNITT 1
AUFSICHTSORGAN

Artikel 25
Zusammensetzung

(1) Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

a) dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,

b) den Leitern der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Gibt es in
einem Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so einigen sich die
Behörden auf einen der Leiter als Vertreter im Aufsichtsorgan,
DE 40 DE

c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d) einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

f) je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen
Aufsichtsbehörden.

(2) Jede zuständige Behörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu
benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans
bei Verhinderung vertreten kann; gibt es mehr als eine zuständige Behörde, ernennen
diese Behörden den Stellvertreter gemeinsam.

(3) Um im Anwendungsbereich der Richtlinie 97/9/EG tätig werden zu können, kann
das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans gegebenenfalls
von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Stellen begleitet werden, die in den
einzelnen Mitgliedstaaten die Anlegerentschädigungssysteme verwalten.

(4) Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des
Verwaltungsorgans teilnehmen.

Artikel 26
Interne Ausschüsse und Gremien

(1) Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne
Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau
festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan
oder den Vorsitzenden vorsehen.

(2) Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein Gremium ein, um die
Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus
dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht
um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die
Meinungsverschiedenheit besteht.

(3) Eine Entscheidung gemäß Artikel 11 wird auf Vorschlag des Gremiums vom
Aufsichtsorgan erlassen.

Artikel 27
Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der
Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und
objektiv im Interesse der Gemeinschaft und dürfen von Organen oder Einrichtungen der
Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten
Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
DE 41 DE

Artikel 28
Aufgaben

(1) Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt
die in Kapitel II genannten Entscheidungen.

(2) Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und
Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort
genannten Ratschläge.

(3) Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.

(4) Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des
Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest
und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und
der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens
festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

(5) Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und
übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission.

Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen
Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

(6) Das Aufsichtsorgan genehmigt gemäß Artikel 49 den Haushaltsentwurf.

(7) Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den
Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36
Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Artikel 29
Erlass von Entscheidungen

(1) Das Aufsichtsorgan trifft die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen sowie
alle in Kapitel VI vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen mit qualifizierter
Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag.

Alle anderen Entscheidungen und Beschlüsse fasst das Aufsichtsorgan mit einfacher
Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der
Vorsitzende.

(3) Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(4) Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält
soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des
DE 42 DE

Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten
Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne
Finanzmarktteilnehmer teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.

ABSCHNITT 2
VERWALTUNGSRAT

Artikel 30
Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter der
Kommission und vier vom Aufsichtsorgan aus dem Kreis seiner Mitglieder
gewählten Mitgliedern zusammen.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen
Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann.

Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb
Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.

(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats
teil.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den
Vorsitz führt der Vorsitzende.

Er tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von
Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.

Artikel 31
Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im Interesse der
Gemeinschaft, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der
Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen
anfordern oder entgegennehmen.
DE 43 DE

Artikel 32
Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

(2) Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und
Mehrjahresarbeitsprogramm vor.

(3) Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und
50 aus.

(4) Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß
Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaft (nachfolgend „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

(5) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das
Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

(6) Der Verwaltungsrat nimmt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten
Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde an und leitet ihn bis
zum 15. Juni an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den
Rechnungshof und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weiter. Der
Bericht wird veröffentlicht.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8) Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses
gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.

ABSCHNITT 3
VORSITZENDER

Artikel 33
Ernennung und Aufgaben

(1) Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.

(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis
über Finanzmarktteilnehmer und -märkte sowie seiner Erfahrungen im Bereich
Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.

Vor seiner Ernennung muss der vom Aufsichtsorgan ausgewählte Kandidat vom
Europäischen Parlament bestätigt werden.
DE 44 DE

Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der
bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt.

(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden
beurteilt das Aufsichtsorgan

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit mit welchen Mitteln erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch
das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden
einmal verlängern.

(5) Der Vorsitzende kann nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans, der vom
Europäischen Parlament zu bestätigen ist, seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende
Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern,
und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.

Artikel 34
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des
Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft,
von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine
Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 35
Bericht

(1) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter
uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen
Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig eine Erklärung abzugeben und
sich den Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu stellen.

(2) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden ebenfalls auffordern, einen
Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.
DE 45 DE

ABSCHNITT 4
EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 36
Ernennung

(1) Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der
Finanzmarktteilnehmer und der Finanzmärkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der
Finanzaufsicht und –regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors
nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.

Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie
erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung
dieser Beurteilung einmal verlängern.

(5) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des
Aufsichtsorgans enthoben werden.

Artikel 37
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im
Zusammenhang mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der
Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen, Behörden, Organisationen oder
Dritten weder ein noch nimmt er solche entgegen.

Artikel 38
Aufgaben

(1) Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und
bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.
DE 46 DE

(2) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der
Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und
Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle
ausübt.

(3) Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere
interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das
Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(4) Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte
Mehrjahresarbeitsprogramm.

(5) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2
genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.

(6) Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde
gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.

(7) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Entwurf des Jahresberichts, der einen
Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil
über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

(8) Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54
niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.

KAPITEL IV
EUROPÄISCHES FINANZAUFSICHTSYSTEM

ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 39
Zusammensetzung

(1) Die Behörde wird Teil des ESFS sein, das als Netz der Aufsichtsbehörden fungieren
wird.

(2) Das ESFS umfasst:

a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. …/2009 [EIOPA] und Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. …/2009 [EBA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten,

b) die Behörde,

c) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] eingesetzte
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung,
DE 47 DE

d) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] eingesetzte
Europäische Bankaufsichtsbehörde,

e) den in Artikel 40 vorgesehene Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden,

f) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7, 9 und 10 genannten
Aufgaben die Kommission.

(3) Die Behörde arbeitet im Rahmen des gemäß Artikel 40 eingesetzten Gemeinsamen
Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden regelmäßig und eng mit der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde zusammen und
gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung
gemeinsamer Positionen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu
anderen sektorübergreifenden Fragen.

ABSCHNITT 2
GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN

Artikel 40
Einrichtung

(1) Hiermit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden
eingesetzt.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge
Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung.

(3) Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die administrative Unterstützung des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden bereit. Dies
umfasst Ausgaben für Personal, Verwaltung und Infrastruktur sowie
Betriebsaufwendungen.

Artikel 41
Zusammensetzung

(1) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung, dem Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde sowie
gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 43 eingerichteten
Unterausschusses zusammen.

(2) Der Exekutivdirektor, die Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Sitzungen
der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.
DE 48 DE

(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen
Aufsichtsbehörden wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde ernannt.

(4) Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gibt sich eine
Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der
Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden trifft mindestens
einmal alle zwei Monate zusammen.

Artikel 42
Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im
Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde erarbeiten.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die
Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter
Rechtsvorschriften, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde fa llen, werden von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.

Artikel 43
Unterausschüsse

Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der
Europäischen Aufsichtsbehörden ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und
einem hochrangigen Vertreter des Personals der zuständigen Behörde der einzelnen
Mitgliedstaaten zusammen.

Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden sein wird.

Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.
DE 49 DE

ABSCHNITT 3
BESCHWERDEAUSSCHUSS

Artikel 44
Zusammensetzung

(1) Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde.

(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden
Mitgliedern, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und nicht
zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler oder
gemeinschaftlicher Einrichtungen gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde
beteiligt sind.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.

Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von
mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst.

Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

3) Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder
werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die
Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur
Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird,
und nach Konsultation des Aufs ichtsorgans vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] und
der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] ernannt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese
Amtszeit kann einmal verlängert werden.

(5) Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des
Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines
Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig
gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufsichtsorgans einen
entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(6) Die Behörde, die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss angemessene Unterstützung für die
Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte erhält.
DE 50 DE

Artikel 45
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen
unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen
Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans
wahrnehmen.

(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem
Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen
berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind
oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde
eingelegt wurde.

(3) Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2
genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes
Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem
Beschwerdeausschuss mit.

(4) Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des
Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe
oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig
zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren
Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung
des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund
kannte.

(5) Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1
und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im
Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen
Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus
dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

(6) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im
öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine
Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen
bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können,
oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als
ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt
gemacht.
DE 51 DE

KAPITEL V
RECHTSBEHELF

Artikel 46
Beschwerden

(1) Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden,
kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene Entscheidungen der
Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften getroffene, an sie gerichtete Entscheidung sowie gegen
Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und
individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

(2) Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag
der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine
solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an
dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde
einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei
Monaten nach deren Einreichung.

(3) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung
aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

(4) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist.
Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf,
innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den
Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am
Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung
abzugeben.

(5) Der Beschwerdeausschuss kann im Rahmen dieses Artikels innerhalb der
Zuständigkeiten der Behörde liegende Befugnisse wahrnehmen oder die
Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese ist an
die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden.

(6) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(7) Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der
Behörde veröffentlicht.

Artikel 47
Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 230 EG-Vertrag kann vor dem Gericht erster
Instanz oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des
DE 52 DE

Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der
Behörde erhoben werden.

(2) Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so
kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage
nach Artikel 232 EG-Vertrag erhoben werden.

(3) Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des
Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs nachzukommen.

KAPITEL VI
FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 48
Haushalt der Behörde

(1) Die Einnahmen der Behörde bestehen insbesondere aus

a) Pflichtbeiträgen der zuständigen nationalen Aufsichtbehörde(n),

b) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Union (Einzelplan Kommission),

c) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des
Gemeinschaftsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.

(2) Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die
Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

(3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von
Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der
Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 49
Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwurf
des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende
Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat diesen Vorentwurf des
Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Der Verwaltungsrat stellt auf der
Grundlage des Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der
Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf.
Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der
Kommission bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des
Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Aufsichtsorgan
genehmigt.
DE 53 DE

(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und
dem Rat (im Folgenden „die Haushaltsbehörde“).

(3) Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den
Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 272 EG-Vertrag zu
zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union ein.

(4) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde
bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

(5) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird
endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig
festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von
ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die
Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf
Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt
die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden
Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese
Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt
fortfahren.

Artikel 50
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der
Behörde aus.

(2) Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde
dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die
vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der
Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des
Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der
Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates38 (im Folgenden „die Haushaltsordnung“).

(3) Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen
Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der
38 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
DE 54 DE

Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der
Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

(4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen
der Behörde ab.

(5) Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der
Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres
den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der
Kommission und dem Rechnungshof.

(6) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(7) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine
Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der
Kommission eine Kopie der Antwort.

(8) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage
gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die
ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende
Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit
qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die
Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.

Artikel 51
Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende
Finanzregelung. Diese Regelung kann – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der
Kommission – von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der
Kommission39 abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies
erfordern.

Artikel 52
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Behörde
angewendet.

(2) Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
39 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
DE 55 DE

40 bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die
Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen
können.

KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 53
Vorrechte und Immunitäten

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet
auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 54
Personal

(1) Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors, gelten das
Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die
von den Gemeinschaftsorganen gemeinsam erlassenen Regelungen für deren
Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen
Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

(3) Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der
Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden
Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
übertragen wurden.

(4) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler
Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Artikel 55
Haftung der Behörde

(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für
Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.
40 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
DE 56 DE

(2) Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der
Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das
Personal der Behörde.

Artikel 56
Berufsgeheimnis

(1) Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und
das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit
abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den
Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 287 EG-Vertrag und den
einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.

(2) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche
Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen
Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei
denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne
Finanzmarktteilnehmer nicht zu erkennen sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes
hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die
Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von
Entscheidungen zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung
und anderer auf Finanzmarktteilnehmer anwendbarer Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.

Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2.
Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen
Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen
Vertraulichkeitsregelungen fest.

(4) Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der
Kommission41 an.

Artikel 57
Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
41 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
DE 57 DE

Artikel 58
Zugang zu Dokumenten

(1) Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.
1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde
beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften erhoben werden.

Artikel 59
Sprachenregelung

(1) Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates42.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.

(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 60
Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die
speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des
Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in
einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der
Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen
reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch
ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 61
Beteiligung von Drittländern

Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der
Europäischen Union sind und mit der Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, denen
zufolge sie das Gemeinschaftsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen
Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.

Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die
Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und
42 ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.
DE 58 DE

die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu
Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann
vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen
über einzelne Finanzmarktteilnehmer beteiligt werden, es sei denn, es besteht ein direktes
Interesse.

KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 62
Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die Kommission ist für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der
administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über die
operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben
des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung
durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt.

(2) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die
Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des
Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans der
Agentur auch Arbeitsverträge – schließen.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des
Verwaltungsrats.

Artikel 63
Übergangsbestimmungen für das Personal

(1) Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge, die vom Ausschuss der
Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden oder dessen Sekretariat
abgeschlossen werden und am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig
sind, bis zum Vertragsende. Sie können nicht verlängert werden.

(2) Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der
Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2
Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem
im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen
ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder aus, die
einen Vertrag mit dem Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden
oder dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und
Integrität der Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen.

(3) Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen
Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit
DE 59 DE

mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen
Vertrags.

(4) Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen
Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als
Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die
einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere
einschlägige Instrumente.

Artikel 64
Änderungen

Der Beschluss ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung wird hiermit
geändert und der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden von der
Empfängerliste im Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen.

Artikel 65
Aufhebung

Der Beschluss 2009/77/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der
europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wird hiermit aufgehoben.

Artikel 66
Evaluierung

(1) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 67
Absatz 2 festgelegten Datum und danach alle drei Jahre einen allgemeinen
Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser
Verordnung festgelegten Verfahren.

In diesem Bericht wird auch bewertet, welche Fortschritte bei der
aufsichtsrechtlichen und – behördlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden. Diese
Evaluierung stützt sich auf ausführliche Gespräche, u. a. mit der Interessengruppe
Wertpapiere und Wertpapiermärkte.

(2) Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen
Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 67
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
DE 60 DE

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

DE 61 DE

FINANZBOGEN

Dieser Finanzbogen soll die Begründung begleiten und ergänzen. Beim Ausfüllen des
Finanzbogens sind daher Wiederholungen von bereits in der Begründung enthaltenen
Informationen zu vermeiden, sofern die Verständ lichkeit nicht darunter leidet. Beachten Sie
bitte beim Ausfüllen des Finanzbogens die einschlägigen „Leitlinien” mit Hinweisen und
Erläuterungen zu den nachstehenden Rubriken.

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Verordnung (EG) Nr. xxx des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Binnenmarkt – Finanzmärkte

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische
und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

Neu zu schaffende Haushaltslinien (vorläufige Namen und Nummern):

Rubriken:

12 Binnenmarkt

12.04 Finanzmärkte

12.0404 Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde

Haushaltslinien:

12.0404.01 ESMA – Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2
(Personal- und Verwaltungsausgaben)

12.0404.02 ESMA – Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3
(Betriebskosten)

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Unbefristet
DE 62 DE

3.3. Haushaltstechnische Merkmale (gegebenenfalls Zeilen hinzufügen):

Haushalt
slinie Art der Ausgaben Neu EFTA-Beitrag

Beiträge von
Bewerberländer

n

Rubrik des
mehrjährige

n
Finanzrahme

ns

120401
0101

NOA GM
43 JA JA NEIN Nr. 1 a

120401
0102 NOA GM JA JA NEIN

Nr. 1 a

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Finanzmittel

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und
Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben

Abschn
itt

2011 2012 2013

Insges
amt

Betriebskosten44

Verpflichtungsermächtigung
en (VE) 8.1 a 5,465 7,202 8,491 21,158

Zahlungsermächtigungen
(ZE)

b 5,465 7,202 8,491 21,158
Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben45

Technische und
administrative
Unterstützung (NGM)

8.2.4 c -- -- -- --
HHÖÖCCHHSS TTBB EETTRRAAGG

Verpflichtungsermächtigu
ngen

a+c 5,465 7,202 8,491 21,158
Zahlungsermächtigungen b+
c 5,465 7,202 8,491 21,158
43 Getrennte Mittel
44 Ausgaben, die nicht unter Kapitel 12 01 des betreffenden Titels 12 fallen.
45 Ausgaben, die unter Artikel 12 01 04 des Titels 12 fallen.
DE 63 DE

Personal- und Nebenkosten
(NGM) 8.2.5 d -- -- -- --

Sonstige im Höchstbetrag nicht
enthaltene Verwaltungskosten,
außer Personal- und
Nebenkosten (NGM)

8.2.6 e -- -- -- --
Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

a+c
+d
+e 5,465 7,202 8,491 21,158

ZE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

b+c
+d
+e 5,465 7,202 8,491 21,158

Angaben zur Kofinanzierung

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch
2011 2012 2013

Total

Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder
Finanzministerien)

f
8,197 10,803 12,737 31,737

VE insgesamt, einschließlich
Kofinanzierung

a+c+d
+e+f 13,662 18,005 21,228 52,895

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

¨ Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

× Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

× Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der
Interinstitutionellen Vereinbarung46 (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

¨ Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

¨ Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der
Interinstitutionellen Vereinbarung47 (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).
46 Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
47 Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
DE 64 DE

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

× Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes
Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf

2011

2012

2013

n + 3

n + 4

n+5
und

Folgej
ahre

Personalbedarf insgesamt 2,4 2,4 2,4

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Kurzfristig Schaffung der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde als Teil des
neuen Europäischen Systems für die Finanzaufsicht, bestehend aus einem Netz
europäischer und nationaler Aufsichtsbehörden, mit dem Ziel einer effektiveren und
effizienteren Organisation der Finanzaufsicht in der EU. Längerfristig sollte die
ESMA die Koordinierung der Aufsicht über den EU-Wertpapiersektor fördern und
zur Entwicklung einer europäischen Dimension der Finanzaufsicht beitragen, um den
EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vollenden.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des
Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Finanzkrise hat mehrere grundlegende Schwächen des derzeitigen EU-Rahmens
für die Finanzaufsicht offen gelegt. Folgende Probleme, die den Bedarf an einer
Gemeinschaftsintervention untermauern, wurden festgestellt:

· es gibt keinen Mechanismus, der sicherstellt, dass die nationalen
Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige
Institute zu den bestmöglichen Lösungen gelangen;

· Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden sind unzureichend;

· alle technischen Einzelheiten der Finanzmarktregulierung müssen langsame und
schwerfällige Verfahren durchlaufen;

· beim gemeinsamen Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden muss den sehr
unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung getragen
werden;

· angesichts der gesamteuropäischen Probleme stehen nur nationale Lösungen zur
Verfügung und können umgesetzt werden.
DE 65 DE

Die derzeitigen EU-Ausschüsse der Aufsichtsbehörden48 haben nur begrenzte
Befugnisse für den Umgang mit diesen Fragen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der
ABM-Methodik

Folgende allgemeine Ziele für das Europäische System für die Finanzaufsicht und
insbesondere die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde wurden festgelegt:

1. Abwägen der Interessen der Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats, d.h. Stärkung der Verfahren und Praktiken zur
Anfechtung der Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden auf
grenzüberschreitender Grundlage;

2. Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen
Mitgliedstaaten tätige Marktteilnehmer;

3. Verbesserung der Krisenprävention und des Krisenmanagements auf
europäischer Ebene und

4. Verbesserung der Wirksamkeit und der Kosteneffizienz der Beaufsichtigung
für die überwachten Institute.

Ausgehend von den allgemeinen Zielen wurden eine Reihe spezifischer Aufgaben
für das ESFS festge legt:

1. alle derzeitigen Aufgaben der derzeitigen EU-Ausschüsse der
Aufsichtsbehörden;

2. die Entwicklung technischer Standards für den Aufbau eines einheitlichen
Regelwerks in der EU;

3. Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Vorschriften sowie
Schlichtung oder Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden;

4. Gewährleistung einer koordinierten Beschlussfassung in dringenden Fällen;

5. die Beaufsichtigung bestimmter Einheiten von gesamteuropäischer Reichweite;

6. Gewährleistung einer gemeinsamen Aufsichtskultur.

In der nachstehenden Tabelle sind die spezifischen Ziele der Europäischen
48 Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden

für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Ausschuss der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden.
DE 66 DE

Wertpapieraufsichtsbehörde und die entsprechenden Indikatoren aufgeführt:

ZIEL VORGESCHLAGENER INDIKATOR

Die Entwicklung
technischer
Standards für den
Aufbau eines
einheitlichen
Regelwerks in der
EU

· Anzahl der beschlossenen technischen Standards im Verhältnis zu den
Standards, die noch entwickelt werden müssen

· Anzahl der von der ESMA vorgeschlagenen und von der Kommission
abgelehnten Standards

· Anzahl der angenommenen unverbindlichen Empfehlungen

Gewährleistung der
konsistenten
Anwendung der EU-
Vorschriften

· Anzahl der erfolgreichen Schlichtungen ohne rechtsverbindliche
Beilegung

· Anzahl der Warnungen vor einem eindeutigen Verstoß gegen
Gemeinschaftsrecht

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur:
Teilnahme an
Aufsichtskollegien

· Anzahl der Kollegien mit Teilnahme der ESMA

· Durchschnittliche Anzahl der Sitzungen pro Kollegium, an denen ESMA-
Vertreter teilnehmen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur:
Sonstige Tätigkeiten

· Anzahl der Schulungsstunden für Aufsichtsbehörden

· Anzahl des an Austausch/Abordnungen teilnehmenden Personals

· Anzahl der durchgeführten „Peer Reviews“

· Anzahl der festgestellten und beseitigten Hindernisse für die Konvergenz

· Neue praktische Werkzeuge und Instrumente zur Förderung der
Konvergenz

Durchführung der
direkten
Beaufsichtigung
europaweit tätiger
Marktteilnehmer

· Anzahl der Prüfungen vor Ort

· Anzahl der Beschwerden von beaufsichtigten Unternehmen

Gewährleistung einer
koordinierten
Beschlussfassung in
dringenden Fällen

· Anzahl der Schlichtungen in Krisensituationen

· Anzahl der Meldungen von Krisensituationen an den Europäischen Rat
für Systemrisiken49
49 Ein unter der Schirmherrschaft der Europäischen Zentralbank stehendes neues Gremium, dessen

Aufgabe die Aufsicht auf Makroebene ist.
DE 67 DE

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur:
Sammlung und
Verwaltung von
Informationen bei
der Aufsicht auf
Mikroebene

· Fortschritte beim Aufbau der zentralen Datenbanken: Vollständigkeit und
Aktualität der Angaben

· Anzahl der direkten Aufforderungen an Einzelunternehmen, aufsichtliche
Informationen an die ESMA weiterzugeben

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

¨ Zentrale Verwaltung

¨ direkt durch die Kommission

¨ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

¨ Exekutivagenturen

× die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne
von Artikel 185 der Haushaltsordnung

¨ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

¨ Geteilte oder dezentrale Verwaltung

¨ mit Mitgliedstaaten

¨ mit Drittländern

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte
auflisten)

Bemerkungen:

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Gemäß der Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde ist ab der effektiven Aufnahme der Tä tigkeiten der EBA
alle drei Jahre eine Bewertung der gesammelten Erfahrungen mit der Tätigkeit der
Behörde und den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren zu erstellen. Zu
diesem Zweck wird die Kommission einen Bericht veröffentlichen, in dem auch die
im Hinblick auf die ordnungspolitische und aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit
erzielten Fortschritte bewertet werden. Der Bericht und etwaige begleitende
Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
DE 68 DE

6.2. Evaluierung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Für den Vorschlag zur Reform das Finanzaufsichtssystems in der EU wurden zwei
Folgenabschätzungen durchgeführt:

(1) Die erste allgemeine Folgenabschätzung (SEK(2009) 715) war der Mitteilung
„Europäische Finanzaufsicht” vom 27. Mai (KOM(2009) 252) beigefügt. Die
Analyse in diesem Bericht führte dazu, dass die Schaffung des Europäischen
Systems für die Finanzaufsicht als beste Option für die Reform des
Aufsichtsrahmens für die Beaufsichtigung einzelner Unternehmen in der EU
ausgewählt wurde.

2) Die zweite, spezifischere Folgenabschätzung wurde begleitend zu den Entwürfen
für die Verordnungsvorschläge zur Einrichtung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde durchgeführt. In dieser Folgenabschätzung wurden eine
Reihe besonderer Aufgaben und Aspekte der Leitung der neuen Behörden
berücksichtigt. Sie umfasst ferner Haushaltsansätze, die in diesem Finanzbogen
verwendet wurden.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter
Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Entfällt.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Über die endgültigen Indikatoren zur Beurteilung der Le istung der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde beschließt die Kommission zum Zeitpunkt der
Durchführung der ersten vorgeschriebenen Bewertung. Für die endgültige Bewertung
werden die quantitativen Indikatoren ebenso wichtig sein wie die qualitativen
Belege, die bei den Konsultationen gesammelt wurden, einschließlich des Beitrags
der speziell eingesetzten Interessengruppe Wertpapiersektor. Die Bewertung findet
alle drei Jahre statt.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.

Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.
DE 69 DE

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die
Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen
können.
DE 70 DE

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten der Behörde ist Anhang 1, die wichtigsten zu Grunde liegenden Annahmen sind Anhang 2 und
ein detaillierter Stellenplan ist Anhang 3 zu entnehmen.
DE 71 DE

8.2. Administrative Ausgaben

8.2.1. Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Art der
Stellen

Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder
zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent)

2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5

A*/AD 1,2 1,2 1,2 Beamte oder
Bedienstete
auf Zeit 50

(XX 01 01)
B*,
C*/AST

1,2 1,2 1,2

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal51
--
-- --

Sonstiges, aus Artikel
XX 01 04/05 finanziertes
Personal52
--

-- --

Insgesamt 2,4 2,4 2,4

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme
auszuführen sind

· Das operative Management der Beziehungen der Kommission zur EBA (Zeitäquivalent
eines AD in einem operationellen Referat)

· Finanzmanagement des Zuschusses für die EBA aus dem Gemeinschaftshaushalt
(Zeitäquivalent eines AST in einem operationellen Referat und 20 % der Zeit eines AST
im Finanzreferat)

· Überwachung und Audit (20 % der Zeit eines AD in der internen Auditstelle der GD
MARKT)

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

× innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende
vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

12 Stellen wurden bereits im Finanzbogen angefordert, der einem Entwurf für einen
Beschluss zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der
Abschlussprüfung (KOM(2009)14 endgültig) beigefügt war. Insgesamt werden etwa 8 dieser
Stellen innerhalb der GD MARKT für Tätigkeiten in Zusammenhang mit den neuen
50 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
51 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
52 Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.
DE 72 DE

Europäischen Bankaufsichtsbehörden umgesetzt (Voll- oder Teilzeit): 6 in operationellen
Referaten; 1 im Finanzreferat und 1 in der internen Auditstelle.
DE 73 DE

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 -
Verwaltungsausgaben)

Entfällt.

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals 2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4

Jahr n+5

und
Folgejahr

e

Beamte und Bedienstete auf
Zeit (XX 01 01) 0,293 0,293 0,293

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal
(Hilfskräfte, ANS,
Vertragspersonal usw.)

(Angabe der Haushaltslinie)

0 0 0

Personal- und Nebenkosten
insgesamt (NICHT im
Höchstbetrag enthalten)

0,293 0,293 0,293
BERECHNUNG – BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

2 BEAMTE IN EINEM OPERATIONELLEN REFERAT

0,2 DER ZEIT EINES BEAMTEN IM FINANZREFERAT

0,2 DER ZEIT EINES BEAMTEN IN DER INTERNEN AUDITSTELLE DER GD
MARKT

2,4 X 0,122 = 0,293

BERECHNUNG – AUS ARTIKEL XX 01 02 FINANZIERTES PERSONAL

ENTFÄLLT.
DE 74 DE

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
n

Jahr
n+1

Jahr
n+2

Jahr
n+3

Jahr
n+4

Jahr
n+5

und
Folge
jahre

Insgesa
mt

XX 01 02 11 01 – Dienstreisen

XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse53
XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen

XX 01 02 11 05 - Informationssysteme

2 Gesamtbetrag der sonstigen
Ausgaben für den Dienstbetrieb
(XX 01 02 11)

3 Sonstige Verwaltungsausgaben
(Angabe unter Verweis auf die
Haushaltslinie)

Verwaltungsausgaben insgesamt,
außer Personal- und Nebenkosten (im
Höchstbetrag NICHT enthalten)
BERECHNUNG - SONSTIGE NICHT IM HÖCHSTBETRAG ENTHALTENE
VERWALTUNGSAUSGABEN

ENTFÄLLT.

ANHANG 1

Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

In Tausend EUR

2011 2012 2013 2014 2015 2016

Titel 1 - Personalkosten 7.455 10.162 12.706 14.788 14.757 14.757

Verwaltung 1.751 2.002 2.252 2.502 2.502 2.502
53 Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieseran gehört.
DE 75 DE

Führungskräfte/Fachleute

Bedienstete auf Zeit 3.556 5.334 6.985 8.128 8.128 8.128

abgeordnete nationale Experten 0 0 0 0 0 0

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal:

Bedienstete auf Zeit 1.016 1.270 1.524 1.905 1.905 1.905

Vertragsbedienstete 0 0 0 0 0 0

Personalzuwendungen 948 1:291 1:614 1.880 1.880 1.880

Schulung des Personals:
Allgemein 26 36 46 53 53 53

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen 126 189 248 288 288 288

Ausgaben für
Einstellungsverfahren 31 41 38 31 0 0

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

1.876 3.013 3.391 3.697 3.698 3:698

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten 860 1,595 1,595 1,595 1,595 1,595

Informations- und
Kommunikationstechnologien 264 368 466 546 546 546

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten 58 81 102 120 120 120

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb 57 79 100 117 117 117

Porto/Telekommunikation 136 190 241 282 282 282

Sitzungs- und Reisekosten 502 700 887 1,038 1,038 1,038

Titel 3 - Betriebskosten 4,331 4,831 5,131 5,331 5,331 5,331

Befugnisse

Konsultationen:
Interessengruppe 216 216 216 216 216 216

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Teilnahme an
Aufsichtskollegien 0 0 0 0 0 0
DE 76 DE

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Schulung von Mitarbeitern der
nationalen Aufsichtsbehörden
und Austausch & Abordnung
von Personal 500 1.000 1.300 1.500 1.500 1.500

Erhebung von Informationen:
Aufbau und Pflege einer
zentralen europäischen
Datenbank 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000

Internationale Beziehungen:
Beobachter in internationalen
Aufsichtsausschüssen 50 50 50 50 50 50

Internationale Beziehungen:
Zusammenarbeit mit
Drittländern bei Beschlüssen
zur Gleichwertigkeit 60 60 60 60 60 60

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten 300 300 300 300 300 300

Leitungsstrukturen

Aufsichtsorgan 83 83 83 83 83 83

Verwaltungsrat 26 26 26 26 26 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss 10 10 10 10 10 10

Beschwerdeausschuss 86 86 86 86 86 86

Insgesamt 13.662 18.005 21.228 23.816 23.785 23.785

Davon Gemeinschaftsbeitrag 5.465 7.202 8.491 9.526 9.514 9.514

Davon Beitrag der
Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder
Finanzministerien) 8.197 10.803 12.737 14.289 14.271 14.271

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 77 DE

ANHANG 2

Dem Finanzierungsmodell für die neue Behörde zu Grunde liegende Methodik und
Annahmen

Die Kosten der Errichtung der Europäischen Wertpapierkaufsichtsbehörde wurden anhand
von drei Kostenkategorien veranschlagt: Personalkosten, Infrastrukturkosten und
Betriebskosten, entsprechend der allgemeinen Klassifizierung in der Rechnungsführung der
bestehenden EU-Regulierungsagenturen. Die Gesamtkosten für die Errichtung der ESMA
werden auf rund 13,662 Mio. EUR für das erste Betriebsjahr (2011) veranschlagt und sollen
nach zwei Jahren (2013) bei 21,228 Mio. EUR bei liegen – siehe Anhang 1.

Es wird vorgeschlagen, dass 40 % der Kosten aus dem Gemeinschaftshaushalt und 60 % von
den Mitgliedstaaten finanziert werden. Dafür gibt es folgende Gründe:

· Durch eine ausgewogene Mischfinanzierung kann am besten gewährleistet werden, dass
die Behörden unabhängig von den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen handeln
(und dies auch wahrgenommen wird). Würde eine bestimmte Finanzierungsquelle
übermäßig dominieren, könnte dies einen Schatten auf die Glaubwürdigkeit der von den
Behörden getroffenen Entscheidungen werfen und damit den neuen Rahmen zur Erhaltung
der Stabilität des Finanzsystems beeinträchtigen;

· da die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieses neuen Rahmens weiterhin den
Hauptteil der Aufsichtstätigkeit vor Ort wahrnehmen, sollte sich dies in einem leicht
erhöhten Beitrag der Mitgliedstaaten widerspiegeln; dadurch würden wir auch eine
reibungslose Weiterentwicklung der derzeitigen Lage ermöglichen, wo die Stufe-3-
Ausschüsse fast ausschließlich von den Mitgliedstaaten finanziert werden;

· dennoch muss betont werden, dass ein wesentlicher Teil der Finanzmittel aus dem
Gemeinschaftshaushalt stammt; die neuen Behörden dienen Zielen, die eindeutig eine
Gemeinschaftsdimension haben: Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems im
Binnenmarkt und nachhaltiges Wachstum in der EU. Darüber hinaus zählt zu den
Kernaufgaben und -befugnissen der Behörde eine einheitliche, effiziente und wirksame
Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Dadurch ist eine Finanzierung
aus dem Gemeinschaftshaushalt von mindestens 40 % gerechtfertigt (da die meisten dieser
Gremien normalerweise aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden); es kann
zudem bezweifelt werden, dass alle Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, den
drastischen Anstieg ihrer Beiträge zu verkraften, der für den neuen Rahmen erforderlich
wäre, der kostspieliger sein wird als die bisherigen Stufe-3-Ausschüsse;

· außerdem ist die Gemeinschaftsfinanzierung besonders wichtig, um die echte
Unabhängigkeit der Behörde von den Mitgliedstaaten zu gewährleisten; diese Wahl wurde
getroffen, um mögliche Einmischungen in die technische Arbeit der Aufsichtsbehörden
soweit wie möglich zu begrenzen und die Beteiligung der Kommission an den
Aufsichtsorganen (mit einem nicht stimmberechtigten Mitglied) und den Verwaltungsräten
(mit einem stimmberechtigten Mitglied) auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Durch eine
übermäßige Abhängigkeit von den Beiträgen der Mitgliedstaaten würde die
Glaubwürdigkeit der Behörde in Bezug auf ihre Unabhängigkeit ernsthaft gefährdet. Ein
wesentlicher Beitrag der Gemeinschaft ist erforderlich als Ausgleich für die begrenzte
Rolle, die der Kommission in den Entscheidungsorganen der Behörden eingeräumt wird;
DE 78 DE

· dieser Ansatz dürfte am ehesten zu einer stabilen Finanzierung beitragen, ohne übermäßige
Abhängigkeit von einer Finanzierungsquelle oder von Beiträgen der großen
Mitgliedstaaten, die die kontinuierliche Tätigkeit der Behörden durch Beendigung ihrer
Finanzbeiträge bedrohen könnten. Schließlich ist dieser Ansatz auch gerechter als eine
vollständige oder sehr weitgehende Finanzierung durch die Mitgliedstaaten: die nationalen
Aufsichtsbehörden nutzen eine Vielzahl von Finanzierungsmodellen auf nationaler Ebene
– aus allgemeinen Steuern oder über von der Branche erhobene Gebühren. Würde die
Behörde überwiegend durch die Mitgliedstaaten finanziert, so bestünde die Gefahr
ungleicher Wettbewerbsbedingungen in der EU.

Die Ansätze für die Personalkosten basieren auf der Annahme, dass die ESMA bestrebt sein
wird, ihr Personal im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im Vergleich zur Zahl der Mitarbeiter in den
bestehenden Stufe-3-Ausschüssen zu verdoppeln. Das bedeutet einen Anstieg von 20 auf 40
Mitarbeiter. Es wurde ferner davon ausgegangen, dass die Mitarbeiterzahl in der
Anfangsphase relativ stark ansteigen wird. Die Behörde würde durchschnittlich 15 Personen
jährlich einstellen. Ihren normalen Dienstbetrieb wird sie mit einem Mitarbeiterstab von rund
90 Personen erreichen.

Die Aufstockung des Personals ist aufgrund der zahlreichen neuen Aufgaben erforderlich, die
die Behörde zusätzlich zu ihren bisherigen Zuständigkeiten zu erledigen haben wird. Diese
neuen Aufgaben werden in der den Verordnungsvorschlägen beigefügten Begründung
ausführlich dargelegt. Dazu zählen u.a. die Entwicklung neuer technischer Standards auf
verschiedenen Gebieten der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen, die
Gewährleistung der konsistenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften, die Beilegung
von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen zuständigen Behörden, die
Teilnahme an Aufsichtskollegien und die Erleichterung von „Peer Reviews” (Aufzählung
nicht erschöpfend). Jede dieser Tätigkeiten erfordert erhebliche neue Ressourcen. Die
detaillierte Aufschlüsselung der veranschlagten Personalzahlen nach Kategorien ist Anhang 3
zu entnehmen.

Des weiteren wurde bei der Veranschlagung der Personalkosten von der Annahme
ausgegangen, dass das Personalstatut der EU-Organe für alle Behörden gelten würde. Dies
spiegelt sich – mit einigen Änderungen – in den unter Titel 1 verwendeten Pro-Kopf-Sätzen
wider (Einzelheiten siehe Anhang 1). Die Auswirkungen der Standorte der Stufe-3-
Ausschüsse wurden ebenfalls berücksichtigt (durch Multiplikatoren für die
Lebenshaltungskosten).

Die die Infrastrukturkosten betreffenden Zahlen unter Titel 2 basieren auf den Angaben der
bestehenden Stufe-3-Ausschüsse. Der CESR legte die Kostenanschläge für diese Kategorie
vor, basierend auf einer Extrapolation der tatsächlichen Kosten der Unterhaltung von Büros
und der Verwaltung an den bisherigen Standorten. Da Paris als Finanzzentrum zu den
teuersten Geschäftsstandorten der Welt zählt, liegen die veranschlagten Kosten naturgemäß
über den durchschnittlichen Kosten von EU-Regulierungsagenturen.

Die Betriebskosten sind bedingt durch die Zuständigkeiten und das Leitungsmodell der
Europäischen Aufsichtsbehörden. Was die Befugnisse angeht, so wurde davon ausgegangen,
dass verschiedene für die ESFS vorgesehene Tätigkeiten neben den allgemeinen
Personalkosten zusätzliche Betriebskosten mit sich bringen werden. Es war möglich, diese
Kosten einer Reihe von Tätigkeiten zuzuordnen, z. B. Leitung der Interessengruppe
Bankensektor, Aufbau der europäischen Datenbanken, Teilnahme an Aufsichtskollegien,
Organisation von Schulungen für Aufsichtsbehörden aus den Mitgliedstaaten oder
DE 79 DE

Durchführung von Prüfungen der unmittelbar beaufsichtigten Gesellschaften vor Ort. Die
spezifischen Kosten dieser Tätigkeiten sind oft verbunden mit Dienstreisen und Sitzungen,
können aber auch erhebliche Ausgaben für ausgelagerte Dienstleistungen, z. B. für Aufbau
und Pflege von Datenbanken oder die Organisation von Schulungen, umfassen.

Auf der anderen Seite wird davon ausgegangen, dass viele Tätigkeiten der ESFS nicht mit
zusätzlichen Betriebskosten verbunden und vollständig in den allgemeinen Personalkosten
enthalten sind. Dazu zählen beispielsweise die Entwicklung von technischen Standards,
Leitlinien und Empfehlungen, durch die die konsistente Anwendung des Gemeinschaftsrechts
oder die Koordinierung in Krisensituationen gewährleistet wird.

Bei den Leitungsstrukturen ergeben sich die Betriebskosten aus der Tätigkeit der
verschiedenen Gremien, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Europäischen Systems
für die Finanzaufsicht allgemein und der Behörden insbesondere gewährleisten sollen: das
Aufsichtsorgan, der Verwaltungsrat, der Gemeinsame Lenkungsausschuss und der
Beschwerdeausschuss.

Die Methoden zur Berechnung des Haushalts der ESMA sind Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1: Veranschlagte Haushaltsmittel für die ESMA im ersten Tätigkeitsjahr (2011)

In Tausend EUR

Titel 1 - Personalkosten 5 709

Personal insgesamt: 43

Durchschnittliche jährliche
Pro-Kopf-Kosten (auf der
Grundlage der Leitlinien
der GD BUDG und der

Beratung durch die 3 Stufe-
3-Ausschüsse)

Multiplikator
Lebenshaltungskosten Paris 1,27

Verwaltung 7 250,2 1 751

Führungskräfte/Fachleute -

Bedienstete auf Zeit 28 127,0 3 556

abgeordnete nationale
Sachverständige 127,0 -

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal: -

Bedienstete auf Zeit 8 127,0 1 016

Vertragsbedienstete 53,3 -

Personalzuwendungen 15 % der gesamten
Personalkosten 948
DE 80 DE

Schulung des Personals:
Allgemein

Durchschnittlicher Betrag
pro Person (KOM-Daten) 0,6 26

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen

Beratung durch die Stufe-
3-Ausschüsse 4,5 126

Ausgaben für
Einstellungsverfahren

Im Durchschnitt
Gespräche mit 3
Bewerbern pro Stelle 0,8 31

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

1 876

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CESR
860

Informations- und
Kommunikationstechnologien

Daten und Ansätze des
CESR

264

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CESR
58

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb

Daten und Ansätze des
CESR
57

Porto/Telekommunikation Daten und Ansätze des
CESR
136

Reise- und Sitzungskosten Daten und Ansätze des
CESR
502

Titel 3 - Betriebskosten - 4 331

Befugnisse Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Konsultationen Interessengruppe
Finanzdienstleistungen
(FSSG)

Eine FSSG pro ESA.
30 Mitglieder treffen
viermal jährlich zusammen.
Vergütung 6000 € pro
Person und Jahr. Vertretern
der Industrie werden die
Reisekosten erstattet, sie
erhalten aber keine
Vergütung. 216

Gemeinsame Aufsichtskultur Teilnahme an
Aufsichtskollegien
0

Gemeinsame Aufsichtskultur Gemeinsame Schulung
von Mitarbeitern der
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung
von Personal

Auf der Grundlage des für
maßnahmenbezogene
Zuschüsse an die Stufe-3-
Ausschüsse 2010-2015
vorgesehenen Betrags 500
DE 81 DE

Sammlung von Informationen Aufbau und Verwaltung
der zentralen
Europäischen Datenbank

Ansatz des CESR

3 000

Internationale Beziehungen Kontakte zu Behörden
von Drittländern und
anderen internationalen
Gremien, z. B. für
Beratung in Bezug auf
Gleichwertigkeit

11 Dienstreisen außerhalb
der EU pro Jahr für 2
Personen

110

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten

Prüfungen vor Ort Ansätze des CESR
300

Leitungsstrukturen Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Aufsichtsorgan Beschlussfassung Kostenerstattung für 26
Mitglieder - 4 Sitzungen
pro Jahr. 83

Verwaltungsrat Verwaltung 6 Mitglieder einschließlich
4 Vertretern der nationalen
Aufsichtsbehörden. Sitzung
jeden Monat, wenn möglich
unmittelbar im Anschluss
an die Sitzung des
Aufsichtsorgans. 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss

Sektorübergreifende
Zusammenarbeit

Regelmäßige Sitzungen für
den Vorsitzenden jeder
ESA 10

Beschwerdeausschuss Beschwerden 6 Mitglieder, unter der
Annahme von 8 Sitzungen
pro Jahr und einer
jährlichen Vergütung von
8000 € pro Person 86

Insgesamt 13 662

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 82 DE

ANHANG 3

Stellenplan (vorläufig)

Stellen

(vorübergehend)

2011 2012 2013 2014

Funktions- und
Besoldungsgruppe

AD 16
AD 15 1 1

AD 14 1 2

AD 13 1 2

AD 12 3 7

AD 11 7 16

AD 10 11 24

AD 9 5 12

AD 8 2 4

AD 7 3 6

AD 6

AD 5

AD insgesamt 35 50 64 74

AST 11

AST 10 1 2

AST 9 1 2

AST 8 3 6

AST 7 1 2

AST 6 1 1

AST 5 1 2

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1
DE 83 DE

AST insgesamt 8 10 12 15

Insgesamt 43 60 76 89

Quelle: Kommission
13658/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)
13658/09
EF 124
ECOFIN 585
SURE 31
CODEC 1125

ÜBERMITTLUNGSVERMERK
Absender: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag des

Generalsekretärs der Europäischen Kommission
Eingangsdatum: 25. September 2009
Empfänger: der Generalsekretär/Hohe Vertreter, Herr Javier SOLANA
Betr.: Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen - Zusammenfassung der

Folgenabschätzung

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - SEK(2009) 1235.

Anl.: SEK(2009) 1235
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
SEK(2009) 1235

ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN
Begleitdokument zum
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines

Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
Vorschlag für eine
ENTSCHEIDUNG DES RATES
zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank

Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung
Vorschlag für eine

DE DE

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG
{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1234}
DE 3 DE

1. EINLEITUNG

In ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 2009 schlug die
Europäische Kommission Änderungen der europäischen Bankenaufsicht vor, um im
Zuge der jüngsten Finanzkrise festgestellte Mängel zu beseitigen. Sie schlug
insbesondere die Schaffung folgender Gremien vor:

• Eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die Risiken
für die Stabilität des Finanzsystems insgesamt bewerten („Aufsicht auf
Makroebene”) sowie frühzeitig vor sich abzeichnenden Systemrisiken warnen und
erforderlichenfalls Empfehlungen für Maßnahmen abgeben soll.

• Eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) für die Beaufsichtigung
einzelner Finanzinstitute („Aufsicht auf Mikroebene”), bestehend aus einem
Netzverbund, in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden mit den drei neuen
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESA) für Banken, Wertpapiere und
Versicherungen und betriebliche Altersversorgung zusammenarbeiten.

Diese Vorschläge wurden vom Europäischen Rat am 18.-19. Juni 2009 unterstützt,
der jedoch ebenfalls betonte, dass die ESA-Beschlüsse sich nicht auf die
haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken sollten.

Diese Folgenabschätzung ist den Vorschlägen für Rechtsakte zur Einrichtung von
ESRB und ESFS beigefügt. Zur Festlegung des Umfangs der den ESA übertragenen
Befugnis, verbindliche technische Standards vorzuschlagen, werden die
einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften in Kürze geändert.

2. KONSULTATIONEN UND VERFAHREN

Die Kommission führte eine öffentliche Konsultation zur Mitteilung vom
27. Mai 2009 durch, deren Frist am 15. Juli ablief. Mehr als 98 Antworten gingen
ein, wobei die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer die in der Mitteilung
enthaltenen Vorschläge zur Aufsicht weitgehend befürwortet. Eine Lenkungsgruppe
Folgenabschätzung, die die Vorbereitung dieser Folgenabschätzung lenkte und sich
aus Vertretern mehrerer Generaldirektionen zusammensetzte, trat zweimal
zusammen.

3. PROBLEMSTELLUNG

Aufbauend auf den allgemeinen Problemen, die in der der Mitteilung beigefügten
Folgenabschätzung festgestellt wurden, ergaben sich besondere Probleme in
Zusammenhang mit der Einrichtung von ESRB und ESFS.

Für das ESFS:

• Wie können ein einheitlicher Satz harmonisierter Vorschriften und deren
konsistente Anwendung gewährleistet werden?
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• Wie kann die gute Funktionsweise der Aufsichtskollegien gewährleistet werden,
insbesondere in Bezug darauf, dass alle Mitglieder des Kollegiums angemessen
informiert werden?

• Wie kann eine Einigung zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats über Themen erzielt werden, die eine Einigung
erfordern?

• Es besteht Bedarf an besserer Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden
sowie an kohärenten Maßnahmen im Krisenfall.

• Wie können - in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates -
Auswirkungen auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
verhindert werden, ohne gleichzeitig die Tätigkeit der ESA in Bereichen zu
behindern, die nicht unter die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten fallen? Dadurch wird die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips im
Rahmen der Tätigkeit der ESA gewährleistet, da der Bereich der direkten Steuern
in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.

Für den ESRB:

• Wie kann der ESRB so effektiv wie möglich arbeiten, obgleich ihm – da die
politische Entscheidung getroffen wurde, ihm keine Rechtspersönlichkeit zu
verleihen – keine Rechtsbefugnisse übertragen werden können?

• Die Warnungen und Empfehlungen des ESRB müssen die richtigen Adressaten
erreichen und zu den gewünschten Maßnahmen führen, jedoch ohne den Effekt
einer sich selbst erfüllenden Prophezeiung, durch die eine Krise mit ausgelöst
wird.

• Der ESRB muss die Informationen erhalten, die er zur effektiven Durchführung
von Bewertungen auf der Makroebene benötigt.

• Der ESRB muss über ein Sekretariat verfügen, dessen Aufbau und Standort eine
kosteneffiziente Ausübung seiner Funktionen ermöglicht.

• Im Hinblick auf Aufbau und Tätigkeit des ESRB muss das Subsidiaritätsprinzip
beachtet werden.

4. ZIELE

Die in der Folgenabschätzung zur Mitteilung vom 27. Mai festgelegten spezifischen
Ziele gelten für die vorliegende Folgenabschätzung als allgemeine Ziele, da in
diesem Fall die Analyseebene detaillierter ist.

Für ESRB und ESFS werden ferner eine Reihe spezifischer Ziele festgelegt:

ESFS
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a. Übernahme aller Aufgaben der derzeitigen EU-Ausschüsse der
Aufsichtsbehörden;

b. Gewährleistung eines Satzes gemeinsamer Vorschriften;

c. Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Vorschriften;

d. bestimmen, wie eine gemeinsame Aufsichtskultur gewährleistet werden
kann, einschließlich der erfolgreichen und konsistenten Entwicklung der
Aufsichtskollegien;

e. bestimmen, ob/wie bestimmten Einrichtungen? vollständige
Aufsichtsbefugnisse gewährt werden;

f. bestimmen, wie Krisensituationen koordiniert und effektiv gemanagt
werden;

g. Gewährleistung des Zugriffs auf erforderliche Informationen;

h. Festlegung von Schutzmaßnahmen, um Auswirkungen auf die
haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu verhindern;

i. Gewährleistung der Unabhängigkeit der ESA.

ESRB

a. Festlegung geeigneter Verfahren, um Informationen über
makroökonomische Risiken für die Finanzmarktstabilität zu erhalten;

b. Ermittlung von Risiken auf Makroebene in Europa;

c. Warnungen an die einschlägigen Akteure herausgeben und geeignete
Maßnahmen empfehlen;

d. bestimmen, wie effektive Folgemaßnahmen zu
Warnungen/Empfehlungen erreicht werden können;

e. Gewährleistung der Unabhängigkeit des ESRB.

Ein Ziel für das gesamte System ist im Übrigen, sicherzustellen, dass beide Ebenen
(ESRB und ESFS) kohärent zusammenarbeiten und auf Querschnittselemente, die
die Stabilität sowohl auf der Mikro- als auch auf der Makroebene beeinflussen
(beispielsweise die Vergütungspolitik) reagieren.

5. ANALYSE UND VERGLEICH DER POLITIKOPTIONEN

Für ESFS und ESRB wurden Optionen in folgenden Bereichen betrachtet:

a. Befugnisse und Kompetenzen

Für das ESFS wurden unter dieser Überschrift folgende Bereiche betrachtet:
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• Befugnisse zur Gewährleistung eines einheitlichen Satzes harmonisierter
Vorschriften. Hier sind zwei Arten von Befugnissen vorgesehen: erstens die
Befugnis, der Kommission zwecks Übernahme verbindliche technische Standards
in Bereichen vorzuschlagen, die in den anstehenden Änderungen sektoraler
Vorschriften festgelegt werden; zweitens die Befugnis, bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden über
Themen, bei denen eine Einigung, beispielsweise über die Einsetzung einer
grenzübergreifend tätigen Gruppe, erforderlich ist, schlichtend einzugreifen und
gegebenenfalls eine verbindliche Entscheidung zu treffen.

• Befugnisse zur Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Regeln.
Wenn eine nationale Aufsichtsbehörde gegen die geltenden Vorschriften zu
verstoßen scheint, könnte ein ESA eine Empfehlung abgeben, die im Fall der
Nichteinhaltung durch eine Entscheidung der Kommission verbindlichen
Charakter erhalten könnte. Als letzter Ausweg und auf der Grundlage der
unmittelbar geltenden Gemeinschaftsvorschriften könnte eine ESA eine
Entscheidung an ein Finanzinstitut richten, wenn die nationale Aufsichtsbehörde
die Kommissionsentscheidung ignoriert.

• Gewährleistung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und konsistenter
Aufsichtspraktiken. Die ESA sollten die Rolle der einschlägigen Stufe-3-
Ausschüsse, einschließlich der Schulung, fortsetzen und erweitern und ebenfalls
zur Funktionsweise der Aufsichtskollegien beitragen; dazu zählen auch die
Bestimmung der zu verbreitenden Informationen und die Verwaltung einer
Datenbank.

• Vollständige Aufsichtsbefugnis. In jede Verordnung zur Einrichtung einer ESA
wurde ein Artikel aufgenommen, der es ermöglicht, ihr direkte
Aufsichtsbefugnisse über bestimmte Arten von Instituten zu übertragen, jedoch
nur durch Änderung der sektoralen Vorschriften. Derzeit ist dies nur für
Ratingagenturen geplant.

• Befugnisse in Krisensituationen. Zu diesem Punkt wurde die Auffassung
vertreten, dass die ESA in der Lage sein sollten, zum gesamten
Anwendungsbereich der einschlägigen sektoralen Vorschriften Beschlüsse und
Entscheidungen an die nationalen Aufsichtsbehörden zu richten, sobald die
Kommission das Vorliegen einer Krise festgestellt hat.

• Befugnis zur Sammlung und Verwaltung von Informationen bei der Aufsicht auf
Mikroebene. Die ESA müssen mindestens Zugang zu den Informationen haben,
die derzeit den Stufe-3-Ausschüssen zur Verfügung stehen (anonymisierte und
aggregierte Daten). Um ihre Funktionen zu erfüllen, wäre es effektiv und
kohärent, wenn sie die nationalen Aufsichtsbehörden durch einen begründeten
Antrag ersuchen könnten, die benötigten Informationen, auch über einzelne
Finanzinstitute, bereitzustellen.

• Schutzmaßnahmen hinsichtlich der haushaltspolitischen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten. Statt es bei einer reinen Ankündigung zu belassen bzw. es in das
Ermessen der Mitgliedstaaten zu stellen, wann ihre haushaltspolitischen
Zuständigkeiten berührt sind, wurde es als angemessen betrachtet, dass der Rat
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mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, wenn ein Mitgliedstaat und eine ESA
darüber uneins sind, ob eine ESA-Entscheidung die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten berührt sind.

Für den ESRB wurden unter dieser Überschrift folgende Bereiche betrachtet:

• Eine verbindliche Einhaltung der Folgemaßnahmen zu Warnungen und
Empfehlungen ist nicht möglich, da eine Körperschaft ohne Rechtspersönlichkeit
keine verbindlichen Rechtsakte erlassen kann; gleichzeitig würde die Wirksamkeit
durch das Fehlen jeglicher Folgemaßnahmen unterminiert; daher gilt die
Verpflichtung zur „Einhaltung oder Erklärung“ als beste Option.

• Was den Zugang zu Informationen betrifft, so könnte der ESRB ohne Zugriff auf
aggregierte Daten auf EU- oder Länderebene keine glaubhaften Warnungen und
Empfehlungen aussprechen. Dies könnte durch die ESA kanalisiert werden.
Darüber hinaus würde durch die Zugriffsmöglichkeiten der ESRB auf die Daten
einzelner Institute auf begründete Anfrage auch die Effizienz gesteigert.

• Hinsichtlich der Veröffentlichung von Warnungen und Empfehlungen wurde die
Auffassung vertreten, dass eine systematische Veröffentlichung kontraproduktiv
sein und Krisen potenziell erst auslösen könnte; in Fällen der Nichteinhaltung
könnte die Veröffentlichung jedoch nützlich sein. Es wäre schwierig, feste
Kriterien für die Veröffentlichung oder Nichtveröffentlichung festzulegen,
weshalb es am besten schien, die Veröffentlichung ad hoc in das Ermessen des
ESRB zu stellen.

b. Organisation und Struktur

Für den ESFS wurden unter dieser Überschrift folgende Bereiche betrachtet:

• Gemeinsamer Lenkungsausschuss. Ein gemeinsamer Lenkungsausschuss mit
Rechtspersönlichkeit könnte Rechtsakte, die die drei ESA zu kohärenten
Maßnahmen verpflichten, und zu Konglomeraten erlassen. Ein gemeinsamer
Lenkungsausschuss mit Rechtspersönlichkeit würde jedoch Zusatzkosten mit sich
bringen, beispielsweise für ein Sekretariat. Insgesamt ist bis zur ersten
Überprüfung der Funktionsweise des ESFS ein flexibler gemeinsamer Ausschuss
ohne Rechtspersönlichkeit die vernünftigere Alternative. Es wird einen
Unterausschuss zu Konglomeraten geben.

• Abstimmungsverfahren. Die einfache Mehrheit der stimmberechtigten
Ausschussmitglieder wurde als wirksamste Option für Rechtsakte der ESA in
Einzelfällen erachtet, während über horizontale Fragen wie verbindliche
technische Standards, Empfehlungen und Leitlinien sowie finanzielle und
haushaltspolitische Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit abgestimmt wird.

• Beteiligung und Rolle der jeweiligen Interessengruppen. Würden Konsultationen
der Interessengruppen nur ad hoc durchgeführt, so gäbe es nur mangelhafte
Interventionen. Öffentliche Konsultationen zu jedem Rechtsakt der ESA wären
ebenfalls ineffizient. Ein einzige beratende Interessengruppe wäre angesichts der
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unterschiedlichen Tätigkeit der drei ESA unangemessen. Daher werden getrennte
Beratungsgruppen für jede ESA als optimal erachtet.

Für den ESRB wurden unter dieser Überschrift folgende Bereiche betrachtet:

• Größe des Verwaltungsrats und Kompetenzbereich. Im Sinne einer
wirkungsvollen Arbeit des ESRB muss gewährleistet sein, dass Sachkenntnis und
Ansichten im Verwaltungsrat in angemessener Weise vertreten sind. Im vom
Europäischen Rat unterstützten Kommissionsvorschlag wird folgende
Zusammensetzung des Verwaltungsrats vorgeschlagen:

* den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Europäischen
Zentralbank

* die Präsidenten der nationalen Zentralbanken der EU

* ein Vertreter der Europäischen Kommission

* Vertreter jeder der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

* ein nicht stimmberechtigter Vertreter der Aufsichtsbehörden
aus jedem Mitgliedstaat

* ein nicht stimmberechtigter Vertreter des Wirtschafts- und
Finanzausschusses.

• Adressaten der Warnungen. Die effektivste Option im Hinblick auf das Erreichen
der Ziele des ESRB wäre ein breites Spektrum von Adressaten (Mitgliedstaaten,
nationale Aufsichtsbehörden, Europäische Finanzaufsichtsbehörden und die
Kommission). Es wäre ineffektiv und ineffizient, den Kreis potenzieller
Adressaten zu beschränken. Für ein Gremium auf der Makroebene erscheint es
überflüssig, einzelne Finanzinstitute als mögliche Adressaten zu nennen.

• Beteiligung und Konsultation der Interessengruppen. Ein beratender
Fachausschuss, der sich aus Sachverständigen der am ESRB beteiligten
Institutionen zusammensetzt, wurde als nützlich für die Weiterentwicklung der
Analyse des Sekretariats angesehen. Auch Ad-hoc-Konsultationen in größerem
Umfang sollten nicht ausgeschlossen werden.

c. Finanzierung

Beim ESFS reichten die Optionen von einer 100%igen Finanzierung durch die
Mitgliedstaaten bis zu einer 100%igen Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt.
Die Entscheidung fiel für eine Finanzierung zu 60 % durch die Mitgliedstaaten und
einen Gemeinschaftszuschuss von 40 %. Dadurch werden die Unabhängigkeit der
ESA von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie eine stabile Finanzierung
gewährleistet und die erhebliche Gemeinschaftsdimension der Ziele der ESA
widergespiegelt.

Bezüglich des ESRB wurden Optionen für Bereitstellung und Standort des
Sekretariats bewertet, d.h. ob dies durch die Kommission, ein virtuelles Netz von
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Zentralbanken oder die Europäische Zentralbank erfolgen sollte. Als geeignetste
Option erschien die Bereitstellung des ESRB-Sekretariats durch die Europäische
Zentralbank.

6. AUSWIRKUNGEN DER GEWÄHLTEN OPTIONEN

Die spezifischen Auswirkungen auf die von der Einrichtung des ESRB und des ESFS
unmittelbar betroffenen Körperschaften lassen sich wie folgt analysieren:

• Nationale Aufsichtsbehörden. Die ESA werden zur Harmonisierung der
Finanzaufsicht in der EU beitragen, indem sie verbindliche technische
Vorschriften vorschlagen und die Anwendung der EU-Vorschriften durch die
nationalen Aufsichtsbehörden überwachen. Sie werden ferner die Funktionsweise
der Aufsichtskollegien erleichtern und Informations-Datenbanken für die an den
Kollegien teilnehmenden Aufsichtsbehörden betreiben. Die nationalen
Aufsichtsbehörden können Beschwerde gegen Beschlüsse und Entscheidungen
der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden einlegen. Der ESRB sollte den
nationalen Aufsichtsbehörden dabei unterstützen, die Auswirkungen ihrer
Tätigkeit auf das Wirtschafts- und Finanzsystem besser einzuschätzen. Die
nationalen Aufsichtsbehörden werden jedoch möglicherweise in Bezug auf die
Bereitstellung von Informationen und die Verpflichtung zu „Einhaltung oder
Erklärung“ nach Eingang einer Empfehlung des ESRB stärker belastet sein.

• Nationale Finanzministerien. Sie werden von der gesteigerten
Finanzmarktstabilität in der EU und dem geringeren Risiko kostspieliger
Finanzspritzen für Finanzinstitute profitieren. Sie werden Zugang zu den vom
ESRB durchgeführten Analysen der Systemrisiken haben und gegebenenfalls
Warnungen und Empfehlungen erhalten. Die haushaltspolitische Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten wird durch die Schutzklausel in den ESA-Verordnungen
geschützt. Andererseits müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise zur
Finanzierung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden beitragen, je nachdem
welche Finanzierung vereinbart wird.

• Stufe-2- und Stufe-3-Ausschüsse. Durch die Einrichtung des ESFS werden die
Stufe-3-Ausschüsse abgeschafft und ihre Funktionen vollständig von den ESA
übernommen. Die neuen Behörden werden jedoch soweit als möglich die
Kontinuität mit den Stufe-3-Ausschüssen gewährleisten. Die Weiterbeschäftigung
des bisherigen Personals sowie eine Personalaufstockung sind vorgesehen. Die
Stufe-2-Ausschüsse werden zunächst weiterbestehen.

• Europäische Zentralbank. Die Europäische Zentralbank wird durch ihre
Beteiligung am ESRB und die Bereitstellung des Sekretariats des ESRB involviert
sein.

• Nationale Zentralbanken. Die Beteiligung am ESRB und die Beiträge zur Arbeit
des Sekretariats dürften keine erheblichen Zusatzkosten für die nationalen
Zentralbanken mit sich bringen.
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• Finanzinstitute. Für große Finanzgruppen werden durch die verbesserte grenz-
und branchenübergreifende Aufsicht dank harmonisierter Standards und
Aufsichtspraktiken die Befolgungskosten gesenkt. Der ESRB wird durch effektive
Krisenprävention in der EU zu einem verbesserten Geschäftsumfeld beitragen. In
der EU registrierte Ratingagenturen können unmittelbar von der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde beaufsichtigt werden, wodurch größere Kohärenz und
Kostensenkungen gewährleistet werden. Die Einrichtung des Gemeinsamen
Lenkungsausschusses für die drei ESA bildet die Grundlage für eine weitere
verstärkte Überwachung von Finanzkonglomeraten.

• Sonstige Beteiligte Um eine angemessene Einbeziehung der Beteiligten in den
Entscheidungsprozess der ESA zu gewährleisten, wird für jede Behörde eigens
eine Interessengruppe mit 30 Mitgliedern eingesetzt, in der in ausgewogenem
Verhältnis Verbraucher, Branche und Arbeitnehmer vertreten sind. Der ESRB
kann erforderlichenfalls umfassende Konsultationen durchführen und hat Zugang
zu einem beratenden Fachausschuss.

Die Kosten des ESFS wurden anhand von drei Kostenkategorien veranschlagt:
Personalkosten, Infrastrukturkosten und Betriebskosten. Die Gesamtkosten für die
Errichtung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden werden auf rund 36 Mio. EUR
für das erste Betriebsjahr (2010) veranschlagt und sollen nach drei Jahren (2013) bei
über 67 Mio. EUR bei liegen. Die Ansätze für die Personalkosten basieren auf der
Annahme, dass jede ESA bestrebt sein wird, ihr Personal im ersten Jahr ihrer
Tätigkeit im Vergleich zur Zahl der Mitarbeiter in den bestehenden Stufe-3-
Ausschüssen zu verdoppeln, d.h. die Mitarbeiterzahl in jeder der drei Behörden wird
von 20 auf 40 steigen.

Da das Sekretariat des ESRB von der Europäischen Zentralbank und dem
Europäischen System der Zentralbanken bereitgestellt wird, fallen abgesehen von
Kosten für abgestelltes Personal keine direkten Kosten für den
Gemeinschaftshaushalt oder die Haushalte der Mitgliedstaaten an.

7. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

Die Verordnungen zur Einrichtung des ESFS und des ESRB sehen die Bewertung
des neuen Systems für eine Europäische Finanzaufsicht drei Jahre nach der
effektiven Aufnahme seiner Tätigkeit vor. Die Kommission wird zwei Berichte über
die Erfahrungen mit der Funktionsweise von ESFS bzw. ESRB erstellen. Über die
endgültigen Indikatoren beschließt die Kommission zum Zeitpunkt der
Durchführung der vorgeschriebenen Bewertungen.

13648/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0140 (COD)

13648/09
EF 118
ECOFIN 579
SURE 25
CODEC 1118

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des

Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur
Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 499 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 499 endgültig

2009/0140 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. Kontext des Vorschlags

Die aktuelle Finanzkrise hat Schwächen im EU-Aufsichtsrahmen offenbart, der trotz der
erheblichen Fortschritte bei der Finanzmarktintegration und der zunehmenden Bedeutung
grenzübergreifend tätiger Unternehmen noch immer national fragmentiert ist. Vor diesem
Hintergrund hat Kommissionspräsident Barroso eine hochrangige Expertengruppe unter dem
Vorsitz des ehemaligen geschäftsführenden Direktors des Internationalen Währungsfonds
(IWF) Jacques de Larosière beauftragt, Empfehlungen auszuarbeiten, wie ein effizienterer,
integrierter und nachhaltiger Aufsichtsrahmen geschaffen werden kann.

Die wichtigsten Empfehlungen der Larosière-Gruppe zielen auf Folgendes ab:

i) Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic
Risk Board - ESRB), der für die Makroaufsicht über das Finanzsystem innerhalb der
Gemeinschaft zuständig wäre, damit Systemrisiken abgewendet oder eingedämmt,
Phasen weit verbreiteter finanzieller Notlagen vermieden und ein reibungsloses
Funktionieren des Binnenmarkts sowie ein nachhaltiger Beitrag des Finanzsektors
zum Wirtschaftswachstum sichergestellt werden können.

ii) Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (European System of
Financial Supervisors - ESFS), in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im
Netzverbund mit neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European
Supervisory Authorities - ESAs) zusammenarbeiten, welche aus der Umwandlung
der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine Europäische
Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority - EBA), eine Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority - ESMA)
und eine Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions
Authority - EIOPA) hervorgehen. Das ESFS sollte auf Aufgabenteilung und
gegenseitiger Unterstützung beruhen, wobei die Beaufsichtigung von
Einzelunternehmen auf nationaler Ebene mit spezifischen Aufgaben auf europäischer
Ebene kombiniert wird. Das ESFS würde außerdem harmonisierte Vorschriften
sowie kohärente Aufsichtspraktiken und eine kohärente Durchsetzung fördern.

Im März 2009 wurden die Empfehlungen der Larosière-Gruppe von Kommission und
Europäischem Rat grundsätzlich gebilligt. Am 27. März 2009 legte die Kommission eine
Mitteilung über die Europäische Finanzaufsicht vor, in der sie ausführlich darlegte, wie diese
Empfehlungen in die Praxis umgesetzt werden könnten, und in der sie insbesondere auf die
Einrichtung des vorgeschlagenen ESFS bzw. ESRB einging. Am 9. Juni 2009 nahm der Rat
„Wirtschaft und Finanzen“ (Ecofin) ausführliche Schlussfolgerungen an, in denen er den in
der Mitteilung der Kommission festgelegten Zielen beipflichtete und hervorhob, dass
Finanzmarktstabilität, Regulierung und Aufsicht in den Mitgliedstaaten und in der EU auf
ambitionierte Weise verbessert werden müssten. Auf seiner Tagung vom 18. und 19. Juni
1 Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (European Banking

Supervisors - CEBS), den Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung (Committee of European Insurance and Occupational Pensions
Committee - CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden
(Committee of European Securities Regulators - CESR).
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2009 bestätigte der Europäische Rat, dass in der Mitteilung der Kommission vom Mai und in
den Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates aufgezeigt wird, wie die Festlegung eines neuen
Rahmens für die Finanzaufsicht auf Makro- und Mikroebene erreicht werden kann. Der
Europäische Rat ersuchte die Kommission, bis spätestens Anfang Herbst 2009 die
notwendigen Rechtsetzungsvorschläge vorzulegen, damit die Errichtung des neuen Rahmens
der EU-Finanzaufsicht im Laufe des Jahres 2010 vollständig abgeschlossen werden kann.

2. Anhörung interessierter Kreise

Die Kommission hat zu dem Gesamtpaket, d.h. zum ESFS und zum ESRB, zwei öffentliche
Konsultationen durchgeführt. Eine erste Konsultation fand vom 10. März bis 10. April 2009
im Anschluss an die Veröffentlichung des Larosière-Berichts statt und floss in die Mitteilung
der Kommission über eine Europäische Finanzaufsicht vom 27. Mai 2009 ein. Eine
Zusammenfassung der 116 öffentlichen Konsultationsbeiträge ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Eine zweite Konsultation fand vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 statt. Hierbei waren alle Akteure
des Finanzdienstleistungssektors und ihre Verbände, Regulierungs- und Aufsichtsbehörden
sowie andere interessierte Kreise aufgerufen, zu den ausführlicheren Reformvorschlägen der
Mitteilung vom Mai 2009 Stellung zu nehmen. In den eingegangenen Beiträgen wurden die
Reformvorschläge überwiegend unterstützt, wobei auch zu Einzelaspekten der Vorschläge für
ESRB und ESFS Stellung genommen wurde. Eine Zusammenfassung der 127 öffentlichen
Konsultationsbeiträge ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_summary_en.pdf

3. Folgenabschätzung

Zusammen mit der Mitteilung vom Mai 2009 wurde eine Folgenabschätzung vorgelegt, in der
die wesentlichen Handlungsoptionen für die Einrichtung des ESFS und des ESRB bewertet
wurden. Gleichwohl wurde noch eine weitere Folgenabschätzung durchgeführt, die auf
Einzelaspekte des Vorschlags eingeht und ist auf der Website der Kommission abrufbar.

4. Rechtliche Aspekte

Nur wenn Strukturen existieren, die den Zusammenhängen zwischen Mikro- und
Makrorisiken angemessen Rechnung tragen, können alle Akteure, d.h. Finanzinstitute,
Anleger und Verbraucher genug Vertrauen für ein grenzübergreifendes finanzielles
Engagement aufbringen. In der Vergangenheit haben die Aufsichtsbehörden ihr Augenmerk
allzu oft nur auf die Unternehmensebene gerichtet und die Bilanzen einzelner Finanzinstitute
bewertet, ohne den Wechselwirkungen zwischen Instituten sowie zwischen Instituten und
dem Finanzsystem als Ganzem angemessen Rechnung zu tragen. Diese breitere Perspektive
einzunehmen, ist Aufgabe der Makroaufsicht. Die hierfür zuständigen Behörden müssen
potenzielle Risiken für die Finanzstabilität aufgrund von Entwicklungen, die sich auf
sektoraler Ebene oder auch auf Ebene des Finanzsystems auswirken können, verfolgen und
bewerten. Indem sich der ESRB diesen Risiken zuwendet, wäre er ein Eckpfeiler einer
integrierten EU-Aufsichtsstruktur, die wiederum Voraussetzung dafür ist, dass die
Mitgliedstaaten umgehend mit kohärenten politischen Maßnahmen auf die Probleme
reagieren, so dass divergierende Ansätze vermieden würden und der Binnenmarkt besser
funktionieren könnte.
DE 4 DE

Der ESRB wird auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag als Gremium ohne
Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Mit dieser Rechtsgrundlage kann der ESRB die oben
skizzierten Grundzüge erhalten und kann sich sein Mandat ausnahmslos auf den gesamten
Finanzsektor erstrecken. Auch kann der ESRB auf dieser Grundlage zusammen mit dem
ESFS einen innovativen Rahmen für die Finanzaufsicht bilden, wobei gleichzeitig eine klare
Aufgabentrennung zwischen dem ESRB und den anderen Gremien beibehalten würde.

Die Verordnung zur Einsetzung des ESRB wird durch eine Entscheidung des Rates ergänzt,
die der Europäischen Zentralbank (EZB) das Sekretariat des ESRB überträgt. Die EZB wird
dem ESRB also administrative, logistische, statistische und analytische Unterstützung leisten.
Mit der genannten Entscheidung wird erstmals Artikel 105 Absatz 6 EG-Vertrag angewandt,
der dem Rat die Möglichkeit gibt, durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der
Kommission nach Anhörung der EZB und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments
der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht zu übertragen.

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Die mit dem ESRB verbundenen Haushaltskosten werden von der EZB getragen und haben
keinerlei direkte Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. Die Kosten der von der EZB
geleisteten Unterstützung werden davon abhängen, inwieweit die bestehenden personellen
und finanziellen Ressourcen der EZB für die Aufgaben des ESRB-Sekretariats genutzt
werden können.

6. Einzelerläuterung zum Vorschlag

Die Einsetzung des ESRB als neues, von den bestehenden Strukturen unabhängiges
europäisches Gremium, erfordert eine Verordnung des Rates.

6.1 Einsetzung des ESRB

Der ESRB ist ein vollkommen neues, in dieser Form bisher nicht dagewesenes europäisches
Gremium, das für die Makroaufsicht zuständig sein wird. Der ESRB hat drei Ziele:

• Er soll eine europäische, auf die Makroebene gerichtete Aufsichtsperspektive entwickeln,
um dem Problem einer fragmentierten individuellen Risikoanalyse auf nationaler Ebene
entgegenzuwirken.

• Er soll die Wirksamkeit von Frühwarnmechanismen erhöhen, indem er das Zusammenspiel
von mikro- und makroprudenzieller Analyse verbessert. Die Solidität einzelner Firmen
wurde allzu oft isoliert überwacht, ohne den Grad der Interdependenz innerhalb des
Finanzsystems zu berücksichtigen.

• Er soll dafür sorgen, dass Risikoeinschätzungen in konkrete Maßnahmen der
entsprechenden Behörden umgesetzt werden.

Angesichts seiner umfassenden und heiklen Aufgaben wird der ESRB nicht als Instanz mit
Rechtspersönlichkeit und Rechtsbefugnissen konzipiert, sondern als Gremium, das seine
Legitimation aus dem Ruf bezieht, den es für die Unabhängigkeit seiner Einschätzungen, die
hohe Qualität seiner Analysen und die Schärfe seiner Schlussfolgerungen erlangt.

Zentrales Beschlussorgan des ESRB ist der Verwaltungsrat.
DE 5 DE

Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats spielt für die Schlagkraft des ESRB eine
entscheidende Rolle. Die gewählte Lösung soll eine bedeutende Präsenz der Zentralbanken
sicherstellen. Die Zentralbanken sind in den meisten Mitgliedstaaten bis zu einem gewissen
Grade auch für die Finanzaufsicht auf Makroebene zuständig. Aufgrund dieser Zuständigkeit
und des dabei erworbenen Sachverstands können die Zentralbanken gut zu der Analyse
beitragen, wie sich die Verflechtungen zwischen dem Finanzsektor und dem breiteren
makroökonomischen Umfeld auf die Finanzstabilität auswirken können.

Die analytische Arbeit und die logistische Unterstützung des ESRB leistet ein Sekretariat, das
von der Europäischen Zentralbank gestellt wird. Indem der EZB das Sekretariat übertragen
wird, erhält der ESRB die Möglichkeit, sich die gründlichen Fachkenntnisse der Bank auf
dem Gebiet der Makroaufsicht und ihre zentrale Stellung im Währungssystem der EU zunutze
zu machen. In Zusammenarbeit mit den nationalen Zentralbanken erstellt und verbreitet die
Europäische Zentralbank ein breites Spektrum von monetären Statistiken und Indikatoren
über Finanzinstitute. Die Europäische Zentralbank und das Eurosystem beobachten die
zyklischen und strukturellen Entwicklungen im Bankensektor des Euroraums/der EU sowie in
anderen Finanzsektoren, um mögliche Schwachstellen im Finanzsektor und dessen
Widerstandsfähigkeit im Falle von Schocks abzuschätzen.

6.2. Aufgaben und Befugnisse des ESRB

Der ESRB wird nicht befugt sein, den Mitgliedstaaten oder nationalen Behörden Maßnahmen
verbindlich vorzuschreiben. Vielmehr sollen sein „Ruf“ und seine hochrangige
Zusammensetzung dafür sorgen, dass sich politische Entscheidungsträger und
Aufsichtsbehörden seiner moralischen Autorität beugen. Zu diesem Zweck wird er nicht nur
hochqualitative Bewertungen der makroprudenziellen Lage abgeben, sondern gegebenenfalls
auch Risikowarnungen und Empfehlungen aussprechen, die auf potenzielle, das Systemrisiko
wahrscheinlich erhöhende Ungleichgewichte im Finanzsystem hinweisen und geeignete
Abhilfemaßnahmen enthalten. Das Tätigkeitsfeld des ESRB wird umfassend sein und sich
nicht auf bestimmte Unternehmensarten oder Märkte beschränken. Die Warnungen und
Empfehlungen können sich auf alle Aspekte des Finanzsystems erstrecken, aus denen ein
Systemrisiko erwachsen kann. In Fragen der Systemaufsicht wird der ESRB auch mit den
einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen (IWF, FSB …) und mit Stellen von
Drittländern zusammenarbeiten. Da sich dieser Vorschlag auf Artikel 95 EG-Vertrag stützt,
ist er auch für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) von Belang. Die Modalitäten der
Zusammenarbeit zwischen den am EWR teilnehmenden EFTA-Staaten und dem ESRB
werden im gemeinsamen EWR-Ausschuss erörtert.

6.2.1. Warnungen und Empfehlungen

Eine wesentliche Aufgabe des ESRB besteht darin, Risiken systemischen Ausmaßes zu
erkennen und abzuwenden bzw. ihre Auswirkungen auf das Finanzsystem innerhalb der EU
einzudämmen. Hierzu kann der ESRB Risikowarnungen aussprechen. Auf diese Warnungen
sollte umgehend reagiert werden, um eine Ausbreitung der Probleme und letztlich eine
Wiederholung der Krise zu verhindern. Gegebenenfalls kann der ESRB auch spezifische
Maßnahmen gegen festgestellte Risiken empfehlen.

Die Empfehlungen des ESRB sind zwar nicht rechtsverbindlich, doch werden die Adressaten
angesichts eines festgestellten Risikos nicht untätig bleiben können und in irgendeiner Weise
reagieren müssen. Ist der Adressat mit der Empfehlung einverstanden, muss er alle
Maßnahmen mitteilen, die er zur ihrer Umsetzung ergriffen hat. Ist der Adressat nicht mit der
DE 6 DE

Empfehlung einverstanden und lehnt er Maßnahmen ab, so muss er dies hinreichend
begründen. Die Empfehlungen des ESBR können also nicht einfach ignoriert werden.

Ob Warnungen und Empfehlungen veröffentlicht werden sollen, entscheidet der ESRB von
Fall zu Fall. Einerseits kann die Veröffentlichung einer Empfehlung den Handlungsdruck
erhöhen. Andererseits könnte sie aber auch nachteilige Finanzmarktreaktionen auslösen. Da
die Veröffentlichung von Warnungen und Empfehlungen eine heikle Entscheidung ist, sollte
sie jeweils im Einzelfall getroffen werden. Außerdem sollten Warnungen und Empfehlungen
nur dann veröffentlicht werden, wenn es hierfür eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit im
Verwaltungsrat gibt.

Warnungen und Empfehlungen können an die Gemeinschaft insgesamt, einen oder mehrere
Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden und eine oder
mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sein. Alle Warnungen und Empfehlungen
müssen an den Rat weitergeleitet werden und wenn sie Aufsichtsfragen zum Gegenstand
haben, auch an die betroffene Europäische Finanzaufsichtsbehörde. Die Weiterleitung der
Warnungen und Empfehlungen an den Rat und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
soll nicht als Mittel zu deren inhaltlicher Verwässerung dienen, sondern im Gegenteil den
moralischen Handlungs- bzw. Erklärungsdruck auf den Adressaten erhöhen und dem Rat die
Möglichkeit geben, sich dazu zu äußern.

6.2.2. Zugang zu Informationen

Da Finanzinstitute und –märkte eng zusammenhängen, sollte sich die Überwachung und
Bewertung potenzieller Systemrisiken auf ein breites Spektrum an einschlägigen
makroökonomischen und mikrofinanziellen Daten und Indikatoren stützen. Der ESRB sollte
daher Zugang zu allen Informationen haben, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt,
wobei die Geheimhaltung der Daten gewährleistet sein muss. Der ESRB wird dabei auf die
umfassenden Datenreihen zu den monetären Finanzinstituten (MFI) zurückgreifen können,
die die EZB schon heute über das Eurosystem erhebt. Um seine Aufgaben zu erfüllen und die
nötige Kohärenz zwischen Mikro-Aufsichtsbehörden und ESRB herzustellen, kann dieser
außerdem über sein Sekretariat Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form
von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden anfordern. Sollten diese Informationen nicht
verfügbar sein (oder nicht zur Verfügung gestellt werden), kann der ESRB die Daten direkt
bei den nationalen Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken oder anderen Behörden
der Mitgliedstaaten anfordern. Außerdem verpflichtet die Verordnung die Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden, die nationalen Zentralbanken und die Mitgliedstaaten grundsätzlich,
dem ESRB alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt, und gewährleistet so weitreichenden Zugang zu den für die makroprudenzielle
Analyse erforderlichen Daten.

Da einzelne Institute (aufgrund ihrer Größe, ihrer Verflechtungen mit anderen
Finanzinstituten oder ihres Risikoprofils) von systemischer Bedeutung sein können, wird der
ESRB auf begründeten Antrag - über sein Sekretariat - auch Zugang zu Daten der
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden über einzelne Institute erhalten.

6.3. Beziehung zum ESFS

Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und
ESFS effizient zusammenarbeiten. So ist es Ziel der Reform, ein reibungsloseres
Zusammenspiel der Aufsicht auf Makro- und Mikroebene sicherzustellen. Um seine Aufgabe
DE 7 DE

als Aufsichtsinstanz auf Makroebene erfüllen zu können, ist der ESRB auf eine zeitnahe
Weitergabe harmonisierter Mikrodaten angewiesen, während die nationalen Behörden bei der
Beaufsichtigung auf Mikroebene von den Einblicken des ESRB in die Lage auf Makroebene
profitieren können. Die Verordnungen regeln auch, nach welchem Verfahren die
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auf Empfehlungen des ESRB zu reagieren haben und
wie sie ihre Befugnisse nutzen sollten, um eine umgehende Umsetzung von Empfehlungen an
eine oder mehrere zuständige nationale Aufsichtsbehörden sicherzustellen.

6.4. Geheimhaltung

Die Mitglieder des ESRB-Verwaltungsrats und die ESRB-Mitarbeiter unterliegen der
beruflichen Schweigepflicht. Alle vertraulichen Informationen, von denen die Mitglieder des
Verwaltungsrats oder die für den ESRB arbeitenden Personen Kenntnis erhalten, dürfen nur in
zusammengefasster oder allgemeiner Form nach außen gegeben werden, damit die
betroffenen Institute nicht zu erkennen sind. Diese Geheimhaltungspflichten gelten
insbesondere für die Mitarbeiter der EZB, da diese das ESRB-Sekretariat übernimmt. Dabei
dürfen Informationen, die die EZB in ihrer Funktion als ESRB-Sekretariat erhält,
ausschließlich für die Aufgaben des ESRB verwendet werden. Entsprechend der gängigen
Praxis der EU-Institutionen besteht die Schweigpflicht auch nach Beendigung der Tätigkeit
für den ESRB fort.

Die Adressaten, der Rat und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden treffen außerdem die
erforderlichen Maßnahmen, um die Wahrung der Vertraulichkeit der Warnungen und
Empfehlungen zu gewährleisten.

6.5. Interne Organisation des ESRB

Der ESRB setzt sich zusammen aus: i) einem Verwaltungsrat, ii) einem Lenkungsausschuss
und iii) einem Sekretariat.

6.5.1. Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist das Beschlussorgan des ESRB und somit für die Annahme der
Warnungen und Empfehlungen gemäß Abschnitt 6.2.1 dieser Begründung zuständig.

Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

– die Präsidenten der nationalen Zentralbanken

– der Präsident und der Vizepräsident der EZB

– ein Mitglied der Europäischen Kommission

– die Vorsitzenden der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden.

Verwaltungsratsmitglieder ohne Stimmrecht sind:

– je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden

– der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses.
DE 8 DE

Der Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden kann je nach Tagesordnung wechseln (eine
solche Rotation wird bei vielen Mitgliedstaaten erforderlich sein, wo beispielsweise Finanz-
und Versicherungsaufsicht bei verschiedenen Behörden liegen).

Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihre Tätigkeit unparteiisch aus, d.h. sie dürfen bei
ihrer Tätigkeit für den ESRB weder Weisungen der Mitgliedstaaten befolgen, noch die
Interessen einzelner Mitgliedstaaten berücksichtigen. Unparteilichkeit ist zentrale
Voraussetzung, da sich die Interessen einzelner Mitgliedstaaten nicht unbedingt immer mit
dem vorrangigen Ziel des ESRB decken, die Finanzstabilität in der Europäischen Union
insgesamt zu erhalten.

Die stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats haben je eine Stimme. Der
Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit (außer über die Veröffentlichung von
Warnungen oder Empfehlungen, die eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen erfordert. Entsprechend der gängigen Praxis setzt die Beschlussfähigkeit eine
bestimmte Mindestteilnehmerzahl voraus.)

Der Verwaltungsrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden auf
Betreiben des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder
einberufen.

6.5.2. Vorsitz

Der Vorsitzende wird aus den Reihen der Mitglieder des ESRB-Verwaltungsrates, die auch
dem Erweiterten Rat der EZB angehören, für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Er
führt den Vorsitz sowohl im Verwaltungsrat als auch im Lenkungsausschuss und erteilt dem
Sekretariat des ESRB im Namen des Verwaltungsrats Weisungen. Der Vorsitzende kann auf
eigenes Betreiben außerordentliche Sitzungen des Verwaltungsrats einberufen. Bei
Stimmengleichheit im Verwaltungsrat gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der
Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen.

6.5.3. Lenkungsausschuss

Angesichts der Größe des Verwaltungsrats - dem insgesamt 61 Mitglieder angehören werden
- wird er in seinem Entscheidungsprozess von einem Lenkungsausschuss unterstützt. Der
Lenkungsausschuss bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor, prüft die zu erörternden
Unterlagen und wacht über die Fortschritte der laufenden Arbeiten des ESRB.

Dem Lenkungsausschuss gehören der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des
Verwaltungsrats, die Vorsitzenden der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, der
Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses, das Mitglied der Kommission und fünf
Mitglieder des Verwaltungsrats an, die auch Mitglied des Erweiterten Rats der EZB sind
(12 Mitglieder).

6.5.4. Sekretariat

Die EZB stellt das Sekretariat des ESRB. Das Sekretariat nimmt Weisungen direkt vom
Vorsitzenden des Verwaltungsrats entgegen.

Der Leiter des Sekretariats wird nach Anhörung des Verwaltungsrats des ESRB von der EZB
bestellt. Das Sekretariat leistet dem ESRB analytische, statistische, administrative und
logistische Unterstützung; dazu gehören unter anderem die Vorbereitung der Sitzungen, die
Erhebung und Verarbeitung der für den ESRB bestimmten qualitativen und quantitativen
DE 9 DE

Informationen sowie die Durchführung von Analysen und Bewertungen, die zur Erfüllung der
Aufgaben des ESRB erforderlich sind. Das Sekretariat unterstützt auch die Arbeit des
Beratenden Fachausschusses (siehe 6.5.5.).

6.5.5. Beratender Fachausschuss und andere Beratung

Der Beratende Fachausschuss hat die Aufgabe, dem Verwaltungsrat bei Fragen, die in den
Tätigkeitsbereich des ESRB fallen, auf Verlangen beratend und unterstützend zur Seite zu
stehen.

Mitglieder des Beratenden Fachausschusses sind:

– je ein Vertreter der nationalen Zentralbanken

– ein Vertreter der EZB

– je Mitgliedstaat ein Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden

– je ein Vertreter der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

– zwei Vertreter der Europäischen Kommission

– ein Vertreter des WFA.

Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag
seines Vorsitzenden bestellt. Die Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden können je nach
Tagesordnung wechseln.

6.6. Berichtspflichten

Der ESRB ist gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat rechenschaftspflichtig
und muss ihnen daher mindestens alle zwei Jahre Bericht erstatten. Das Europäische
Parlament und der Rat können eine häufigere Berichterstattung verlangen.
DE 10 DE

2009/0140 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission2,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank3,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise hat erhebliche Mängel in der Finanzaufsicht, die die Häufung
überzogener Risiken im Finanzsystem nicht verhindern konnte, offenbart und
insbesondere die Schwächen der bestehenden Makroaufsicht aufgezeigt.

(2) Im November 2008 beauftragte die Kommission eine hochrangige Gruppe unter dem
Vorsitz von Jacques de Larosière („de Larosière-Gruppe“) mit der Ausarbeitung von
Empfehlungen, wie die europäischen Aufsichtsstrukturen verstärkt werden könnten,
um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem
wiederherzustellen.

(3) In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 empfahl die de Larosière-Gruppe unter
anderem, auf Gemeinschaftsebene ein Gremium einzurichten, das über die Risiken im
Finanzsystem als Ganzes wachen soll.

(4) In der Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa” vom 4. März 20096
wurden die Empfehlungen der de Larosière-Gruppe von der Kommission begrüßt und
weitgehend befürwortet. Auf seiner Tagung vom 19. und 20. März 2009 einigte sich
der Europäische Rat darauf, dass die Kontrolle und Beaufsichtigung der
2 ABl. C vom , S. .
3 Entscheidung XXXX.
4 ABl. C vom , S. .
5 ABl. C vom , S. .
6 KOM(2009) 114.
DE 11 DE

Finanzinstitute in der EU verbessert werden müssen und der Bericht der de Larosière-
Gruppe die Grundlage für künftige Maßnahmen bildet.

(5) In ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 20097 stellte die
Kommission eine Reihe von Reformen an den gegenwärtigen Strukturen für die
Erhaltung der Finanzmarktstabilität auf EU-Ebene vor, namentlich die Einsetzung
eines für die Makroaufsicht zuständigen Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(European Systemic Risk Board - ESRB). Auf ihren Tagungen vom 9. Juni bzw. vom
18. und 19. Juni 2009 unterstützten der Rat und der Europäische Rat die Haltung der
Kommission und begrüßten deren Absicht, Legislativvorschläge vorzulegen, damit die
Errichtung des neuen Rahmens im Laufe des Jahres 2010 vollständig abgeschlossen
werden kann. Der Rat gelangte u.a. zu dem Schluss, „dass die EZB den Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken analytisch, statistisch, administrativ und logistisch
unterstützen und sich dabei auch auf fachliche Beratung durch die nationalen
Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden stützen sollte“.

(6) Die derzeitigen Gemeinschaftsstrukturen konzentrieren sich zu wenig auf die
Makroaufsicht. Die Zuständigkeit für die Analyse der Makroebene ist nach wie vor
fragmentiert und wird von diversen Behörden auf unterschiedlichen Ebenen
wahrgenommen, ohne dass ein Verfahren existiert, das gewährleistet, dass Risiken auf
Makroebene adäquat erkannt und klare Warnungen und Empfehlungen ausgesprochen,
befolgt und in konkrete Maßnahmen umgesetzt werden.

(7) Die Gemeinschaft braucht ein spezielles Gremium für die Makroaufsicht über das
gesamte EU-Finanzsystem, das Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ermitteln
und bei Bedarf Risikowarnungen und Empfehlungen zur Eindämmung dieser Risiken
aussprechen würde. Daher sollte als neues unabhängiges Gremium ein Europäischer
Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) eingerichtet werden, der für die Makroaufsicht
auf europäischer Ebene zuständig ist.

(8) Der ESRB sollte bei Bedarf Warnungen und Empfehlungen allgemeiner Art für die
Gemeinschaft insgesamt, einzelne Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten
aussprechen und dabei einen Zeitrahmen für die zu treffenden Maßnahmen vorgeben.

(9) Um diesen Warnungen und Empfehlungen mehr Gewicht und Legitimität zu
verleihen, sollten sie über den Rat und gegebenenfalls über die durch die Verordnung
(EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische
Bankaufsichtsbehörde8, die durch die Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen
Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde9 und
die durch die Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates
eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung10 weitergegeben werden.

(10) Der ESRB sollte auf der Grundlage von Berichten der Adressaten auch die Einhaltung
seiner Empfehlungen kontrollieren, um sicherzustellen, dass seine Warnungen und
Empfehlungen tatsächlich befolgt werden. Adressaten von Empfehlungen sollten auf
7 KOM(2009) 252.
8 ABl. L vom , S. .
9 ABl. L vom , S. .
10 ABl. L vom , S. .
DE 12 DE

diese mit Maßnahmen reagieren, es sei denn, sie können ihre Untätigkeit rechtfertigen
(Grundsatz „handeln oder rechtfertigen“).

(11) Der ESRB sollte entscheiden, ob eine Empfehlung vertraulich bleiben oder
veröffentlicht werden sollte, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Veröffentlichung
die Befolgung von Empfehlungen unter bestimmten Umständen befördern kann.

(12) Der ESRB sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle zwei
Jahre, in Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen jedoch öfter, Bericht erstatten.

(13) Aufgrund ihres Sachverstands und ihrer bereits bestehenden Zuständigkeiten im
Bereich der Finanzstabilität sollten die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der
Makroaufsicht eine führende Rolle einnehmen. Die Beteiligung der auf Mikroebene
tätigen Aufsichtsbehörden an der Arbeit des ESRB ist unerlässlich, um sicherzustellen,
dass die Risikobewertung auf Makroebene auf lückenlosen und genauen
Informationen über die Entwicklungen im Finanzsystem beruht. Dementsprechend
sollten die Vorsitzenden der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden stimmberechtigte
Mitglieder sein und sollte je Mitgliedstaat ein Vertreter der nationalen
Aufsichtsbehörden als Mitglied ohne Stimmrecht teilnehmen.

(14) Die Teilnahme eines Mitglieds der Kommission wird dazu beitragen, eine Verbindung
zur gemeinschaftlichen makroökonomischen und finanziellen Überwachung
herzustellen, während die Teilnahme des Vorsitzenden des Wirtschafts- und
Finanzausschusses die Rolle der Finanzministerien bei der Wahrung der
Finanzstabilität widerspiegelt.

(15) Es ist unerlässlich, dass die Mitglieder des ESRB ihre Aufgaben unparteiisch ausüben
und nur die Finanzstabilität der Europäischen Union als Ganzes im Blick haben. Bei
Abstimmungen über Warnungen und Empfehlungen sollten die Stimmen nicht
gewichtet werden, und Beschlüsse sollten grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst
werden.

(16) Da Finanzinstitute und –märkte eng miteinander zusammenhängen, sollte sich die
Überwachung und Bewertung potenzieller Systemrisiken auf ein breites Spektrum an
einschlägigen makroökonomischen und mikrofinanziellen Daten und Indikatoren
stützen. Der ESRB sollte daher Zugang zu allen Informationen haben, die er zur
Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, wobei die nötige Geheimhaltung der Daten
gewährleistet sein muss.

(17) Die Marktteilnehmer können wertvolle Einsichten in die Entwicklungen liefern, die
das Finanzsystem beeinflussen. Daher sollte der ESRB gegebenenfalls
privatwirtschaftliche Akteure (Vertreter des Finanzsektors, Verbraucherverbände, von
der Kommission oder durch Gemeinschaftsrecht eingerichtete Nutzergruppen im
Finanzdienstleistungsbereich u.a.) konsultieren und ihnen angemessene Gelegenheit
zur Stellungnahme geben.

(18) Angesichts der weltweiten Integration der internationalen Finanzmärkte und der
Gefahr des Übergreifens von Finanzkrisen sollte sich der ESRB mit dem
Internationalen Währungsfonds und dem neu geschaffenen Rat für Finanzstabilität
(Financial Stability Board) abstimmen, die Frühwarnungen über Systemrisiken auf
globaler Ebene abgeben sollen.
DE 13 DE

(19) Die Einsetzung des ESRB dürfte unmittelbar zur Verwirklichung der
Binnenmarktziele beitragen. Die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene ist
integraler Bestandteil der neuen gemeinschaftlichen Aufsichtsstruktur, da der Aspekt
der Makroaufsicht eng mit den Aufgaben verknüpft ist, die den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden auf der Mikroebene übertragen wurden. Nur wenn Strukturen
existieren, die der Interdependenz von Mikro- und Makrorisiken angemessen
Rechnung tragen, können alle Akteure genug Vertrauen für ein grenzübergreifendes
finanzielles Engagement aufbringen. Der ESRB sollte Risiken für die Finanzstabilität
aufgrund von Entwicklungen überwachen und bewerten, die sich auf sektoraler Ebene
oder auf der Ebene des Finanzsystems insgesamt auswirken können. Indem er sich
diesen Risiken zuwendet, dürfte der ESRB unmittelbar zu einer integrierten
gemeinschaftlichen Aufsichtsstruktur beitragen, die notwendig ist, um zeitnahe und
kohärente politische Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu fördern, so dass divergierende
Ansätze verhindert werden und der Binnenmarkt besser funktionieren kann.

(20) Da eine wirksame Beaufsichtigung des gemeinschaftlichen Finanzsystems auf
Makroebene aufgrund der Integration der europäischen Finanzmärkte von den
Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann, kann die
Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel festgelegten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Einsetzung

Ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board), nachstehend
„ESRB“, wird eingesetzt.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Finanzinstitut“ ist jedes Unternehmen, dessen Haupttätigkeit in der
Hereinnahme von Einlagen, der Vergabe von Krediten, der Erbringung von
Versicherungs- oder sonstigen Finanzdienstleistungen für Kunden oder
Mitglieder oder in Finanzanlage- oder -handelsgeschäften für eigene Rechnung
besteht;

b) „Finanzsystem“ bezeichnet alle Finanzinstitute, Märkte und
Marktinfrastrukturen.
DE 14 DE

Artikel 3
Auftrag, Ziele und Aufgaben

(1) Der ESRB ist für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der Gemeinschaft
zuständig, um systemische Risiken innerhalb des Finanzsystems abzuwenden oder
einzudämmen und so Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen zu vermeiden, zu
einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und einen nachhaltigen
Beitrag des Finanzsektors zum Wirtschaftswachstum sicherzustellen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 führt der ESRB folgende Aufgaben aus:

a) Festlegung und/oder gegebenenfalls Erhebung und Auswertung aller
Informationen, die für den in Absatz 1 beschriebenen Auftrag maßgeblich sind;

b) Ermittlung und rangmäßige Einordnung dieser Risiken;

c) Aussprechen von Risikowarnungen, wenn Risiken als signifikant erachtet
werden;

d) bei Bedarf Erteilung von Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen;

e) Überwachung der Maßnahmen zur Umsetzung von Warnungen und
Empfehlungen;

f) enge Zusammenarbeit mit dem Europäischen Finanzaufsichtssystem und
gegebenenfalls Versorgung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden mit den
für deren Aufgaben erforderlichen Informationen über Systemrisiken;

g) Abstimmung mit internationalen Institutionen, insbesondere dem
Internationalen Währungsfonds und dem Rat für Finanzstabilität sowie den
einschlägigen Gremien in Drittländern in Fragen der Makroaufsicht;

h) Ausführung anderer, im Gemeinschaftsrecht vorgesehener verbundener
Aufgaben.

KAPITEL II
ORGANISATION

Artikel 4
Aufbau

(1) Der ESRB hat einen Verwaltungsrat, einen Lenkungsausschuss und ein Sekretariat.

(2) Der Verwaltungsrat fasst die Beschlüsse, die zur Erfüllung der dem ESRB
übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Der Lenkungsausschuss unterstützt den Entscheidungsprozess des ESRB, indem er zur
Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats beiträgt, die zu erörternden
Unterlagen prüft und über die Fortschritte der laufenden Arbeiten des ESRB wacht.
DE 15 DE

(4) Das Sekretariat leistet dem ESRB gemäß der Entscheidung XXXX/EG/2009 des
Rates11 unter Leitung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats analytische, statistische,
administrative und logistische Unterstützung.

(5) Der ESRB wird von dem Beratenden Fachausschuss gemäß Artikel 12 unterstützt, der
dem ESRB in den für seine Arbeit maßgeblichen Fragen auf Verlangen beratend und
unterstützend zur Seite steht.

Artikel 5
Vorsitz

(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des ESRB werden von den
Mitgliedern des Verwaltungsrats, die auch Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB
sind, aus deren Reihen für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.

(2) Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Verwaltungsrat und im Lenkungsausschuss.

(3) Ist der Vorsitzende verhindert, führt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz im
Verwaltungsrat bzw. im Lenkungsausschuss.

(4) Endet die Amtszeit eines als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender
gewählten Mitglieds des Erweiterten Rats der EZB vor Ablauf der fünf Jahre oder
können der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ihre Aufgaben aus
irgendeinem Grund nicht wahrnehmen, so wird gemäß Absatz 1 ein neuer
Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender gewählt.

(5) Der Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen.

Artikel 6
Verwaltungsrat

(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

a) der Präsident und der Vizepräsident der EZB;

b) die Präsidenten der nationalen Zentralbanken;

c) ein Mitglied der Europäischen Kommission;

d) der Vorsitzende der Europäischen Bankaufsichtsbehörde;

e) der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung;

f) der Vorsitzende der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde.

(2) Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht sind:
11 ABl. L vom , S. .
DE 16 DE

a) je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen
Aufsichtsbehörden;

b) der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses.

(3) Enthält die Tagesordnung einer Sitzung Punkte, die in die Zuständigkeit mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden ein und desselben Mitgliedstaats fallen, so nimmt der
jeweilige hochrangige Vertreter nur an der Aussprache über die in seine Zuständigkeit
fallenden Punkte teil.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt die Geschäftsordnung des ESRB.

Artikel 7
Unparteilichkeit

(1) Bei ihrer Mitwirkung an den Tätigkeiten des Verwaltungsrats und des
Lenkungsausschusses und bei der Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten in
Zusammenhang mit dem ESRB handeln die Mitglieder des ESRB unparteiisch und
ohne Einholung oder Entgegennahme von Weisungen der Mitgliedstaaten.

(2) Die Mitgliedstaaten versuchen nicht, die Mitglieder des ESRB bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben für den ESRB zu beeinflussen.

Artikel 8
Berufliche Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats des ESRB und alle anderen Personen, die
Tätigkeiten für den ESRB oder in Zusammenhang damit ausüben oder ausgeübt haben
(einschließlich der entsprechenden Mitarbeiter der Zentralbanken, des Beratenden
Fachausschusses, der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und der zuständigen
nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten), dürfen auch nach Beendigung
ihrer Tätigkeit keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen
weitergeben.

(2) Informationen, von denen die Mitglieder des ESRB Kenntnis erhalten, dürfen nur im
Rahmen ihrer Tätigkeit und bei der Ausführung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten
Aufgaben genutzt werden.

(3) Unbeschadet des Artikels 16 und der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen
dürfen vertrauliche Informationen, von denen die in Absatz 1 genannten Personen bei
der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, weder an Personen noch Behörden
weitergegeben werden, außer in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass
die einzelnen Finanzinstitute nicht zu erkennen sind.

(4) Der ESRB vereinbart mit den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden spezielle
Geheimhaltungsverfahren zum Schutz von Informationen über einzelne
Finanzinstitute bzw. von Informationen, die Rückschlüsse auf einzelne Finanzinstitute
zulassen.
DE 17 DE

Artikel 9
Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Die ordentlichen Plenarsitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des
Verwaltungsrats einberufen und finden mindestens viermal jährlich statt.
Außerordentliche Sitzungen können auf Betreiben des Verwaltungsratsvorsitzenden
oder auf Antrag mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder
einberufen werden.

(2) Bei den Sitzungen des Verwaltungsrats sind die Mitglieder persönlich anwesend und
dürfen sich nicht vertreten lassen.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Mitglied, dass über längere Zeit nicht an den
Sitzungen teilnehmen kann, einen Stellvertreter benennen. Das Mitglied kann auch
durch eine Person ersetzt werden, die nach den Regeln der betreffenden Institution für
die vorübergehende Ersetzung von Vertretern förmlich benannt worden ist.

(4) Die Aussprachen in den Sitzungen sind vertraulich.

Artikel 10
Abstimmungsmodalitäten des Verwaltungsrats

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht,
kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der Beschlüsse
ohne Quorum gefasst werden können.

Artikel 11
Lenkungsausschuss

(1) Der Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorsitzenden des ESRB;

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB;

c) fünf weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats, die auch Mitglieder des
Erweiterten Rats der EZB sind. Sie werden von den Mitgliedern des
Verwaltungsrats, die ebenfalls Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB sind, aus
deren Reihen für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt;

d) einem Mitglied der Europäischen Kommission;

e) dem Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde;
DE 18 DE

f) dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;

g) dem Vorsitzenden der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde;

h) dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses.

Ein unbesetzter Posten als gewähltes Mitglied des Lenkungsausschusses wird durch
Wahl eines neuen Mitglieds durch den Verwaltungsrat besetzt.

(2) Die Sitzungen des Lenkungsausschusses werden vom Vorsitzenden mindestens
vierteljährlich, vor jeder Sitzung des Verwaltungsrats einberufen. Der Vorsitzende
kann auch Ad-hoc-Sitzungen einberufen.

Artikel 12
Beratender Fachausschuss

(1) Der Beratende Fachausschuss setzt sich zusammen aus:

a) einem Vertreter jeder nationalen Zentralbank und einem Vertreter der EZB;

b) je Mitgliedstaat einem Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde;

c) einem Vertreter der Europäischen Bankaufsichtsbehörde;

d) einem Vertreter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;

e) einem Vertreter der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde;

f) zwei Vertretern der Kommission;

g) einem Vertreter des Wirtschafts- und Finanzausschusses.

Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten wählen je einen Vertreter im Ausschuss.
Umfasst die Tagesordnung einer Sitzung Punkte, die in die Zuständigkeit mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden ein und desselben Mitgliedstaats fallen, so nimmt der
jeweilige Vertreter nur bei den in seine Zuständigkeit fallenden
Tagesordnungspunkten teil.

(2) Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses wird vom Verwaltungsrat auf
Vorschlag des Verwaltungsratsvorsitzenden ernannt.

(3) Der Ausschuss führt auf Verlangen des Verwaltungsratsvorsitzenden die in Artikel 4
Absatz 5 genannten Aufgaben aus.

(4) Das ESRB-Sekretariat unterstützt die Arbeit des Beratenden Fachausschusses, und der
Leiter des Sekretariats nimmt an dessen Sitzungen teil.
DE 19 DE

Artikel 13
Sonstige Beratung

Bei der Ausführung seiner Aufgaben holt der ESRB bei Bedarf den Rat einschlägiger
privatwirtschaftlicher Akteure ein.

Artikel 14
Zugang zu Dokumenten

(1) Auf die Dokumente des ESRB findet die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates12 Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat verabschiedet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieser Verordnung praktische Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Entscheidungen des ESRB nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
kann nach Maßgabe der Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde beim
Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

KAPITEL III
AUFGABEN

Artikel 15
Erhebung und Austausch von Informationen

(1) Der ESRB versorgt die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden mit den Informationen
über Systemrisiken, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(2) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die nationalen Zentralbanken und die
Mitgliedstaaten arbeiten eng mit dem ESRB zusammen und stellen alle Informationen
zur Verfügung, die dieser für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß dem
Gemeinschaftsrecht benötigt.

(3) Der ESRB kann von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden Informationen in
zusammengefasster oder allgemeiner Form anfordern, so dass die einzelnen
Finanzinstitute nicht zu erkennen sind. Liegen die angeforderten Daten diesen
Behörden nicht vor oder werden sie nicht zeitnah zur Verfügung gestellt, kann der
ESRB die Daten von den nationalen Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken
oder anderen Behörden der Mitgliedstaaten anfordern.

(4) Der ESRB kann mit begründetem Antrag von den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden auch Daten in anderer als zusammengefasster oder
allgemeiner Form anfordern.
12 ABl.
DE 20 DE

(5) Bevor der ESRB Informationen nach den Absätzen 3 und 4 anfordert, konsultiert er
die entsprechende Europäische Finanzaufsichtsbehörde in gebührender Weise, um die
Verhältnismäßigkeit der Anforderung sicherzustellen.

Artikel 16
Warnungen und Empfehlungen

(1) Werden signifikante Risiken für die Erreichung des in Artikel 3 Absatz 1 genannten
Ziels festgestellt, spricht der ESRB Warnungen und gegebenenfalls Empfehlungen für
Abhilfemaßnahmen aus.

(2) Die Warnungen und Empfehlungen des ESRB nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c
und d können allgemeiner oder spezifischer Art sein und werden an die Gemeinschaft
insgesamt, einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische
Finanzaufsichtsbehörden oder eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden
gerichtet. Die Empfehlungen enthalten einen zeitlichen Rahmen für die zu treffenden
politischen Maßnahmen. Außerdem können Empfehlungen zum einschlägigen
Gemeinschaftsrecht an die Kommission gerichtet werden.

(3) Die Warnungen und Empfehlungen werden auch dem Rat und wenn sie an eine oder
mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sind, den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden zugeleitet.

(4) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann jederzeit eine Abstimmung über den Entwurf
einer Warnung oder Empfehlung beantragen.

Artikel 17
Umsetzung von ESRB-Empfehlungen

(1) Ist eine Empfehlung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d an einen oder mehrere
Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden oder eine
oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet, teilen die Adressaten dem ESRB
mit, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der Empfehlungen ergriffen haben, oder
erläutern, warum sie keine Maßnahmen ergriffen haben. Der Rat und gegebenenfalls
die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden werden davon in Kenntnis gesetzt.

(2) Stellt der ESRB fest, dass seine Empfehlung nicht befolgt wurde und die Adressaten
keine überzeugende Begründung hierfür geliefert haben, setzt er den Rat und
gegebenenfalls die betroffenen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden hiervon in
Kenntnis.

Artikel 18
Öffentliche Warnungen und Empfehlungen

(1) Der Verwaltungsrat des ESRB entscheidet von Fall zu Fall, ob eine Warnung oder
Empfehlung veröffentlicht werden soll. Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 erfordert
die Veröffentlichung einer Warnung oder Empfehlung eine qualifizierte
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
DE 21 DE

(2) Beschließt der Verwaltungsrat des ESRB, eine Warnung oder Empfehlung zu
veröffentlichen, setzt er den/die Adressaten im voraus in Kenntnis.

(3) Beschließt der Verwaltungsrat des ESRB, eine Warnung oder Empfehlung nicht zu
veröffentlichen, ergreifen der Adressat und gegebenenfalls der Rat und die
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden alle erforderlichen Maßnahmen, um die
Wahrung ihrer Vertraulichkeit zu gewährleisten. Der Vorsitzende des Rates kann
beschließen, eine Warnung oder Empfehlung nicht an die anderen Mitglieder des
Rates weiterzugeben.

KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19
Berichtspflichten

(1) Der ESRB erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal
jährlich Bericht.

(2) Auf Ersuchen des Rates oder der Kommission prüft der ESRB auch spezifische
Fragen.

Artikel 20
Überprüfungsklausel

Der Rat überprüft diese Verordnung drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf der Grundlage
eines Berichts der Kommission und entscheidet nach Stellungnahme der EZB, ob Aufgaben
und Organisation des ESRB verändert werden müssen.

Artikel 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
13645/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0141 (AVC)

13645/09
EF 117
ECOFIN 578
SURE 24

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Übertragung besonderer

Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen
Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 500 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 500 endgültig

2009/0141 (AVC)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank

{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

2009/0141 (AVC)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 105 Absatz 6,

auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank2,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise hat erhebliche Mängel in der Finanzaufsicht, die die Häufung
überzogener Risiken im Finanzsektor nicht verhindern konnte, offenbart und
insbesondere die Schwächen der bestehenden Makroaufsicht aufgezeigt.

(2) Im November 2008 beauftragte die Kommission eine hochrangige Gruppe unter dem
Vorsitz von Jacques de Larosière („de Larosière-Gruppe“) mit der Ausarbeitung von
Empfehlungen, wie die europäischen Aufsichtsstrukturen verstärkt werden könnten,
um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem
wiederherzustellen.

(3) In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 empfahl die de Larosière-Gruppe unter
anderem, auf Gemeinschaftsebene ein Gremium einzurichten, das über die Risiken im
Finanzsystem als Ganzes wachen soll.

(4) In der Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa” vom 4. März 20094
wurden die Empfehlungen der de Larosière-Gruppe von der Kommission begrüßt und
weitgehend befürwortet. Auf seiner Tagung vom 19. und 20. März 2009 einigte sich
der Europäische Rat darauf, dass die Kontrolle und Beaufsichtigung der
Finanzinstitute in der EU verbessert werden müssen und der Bericht der de Larosière-
Gruppe die Grundlage für künftige Maßnahmen bildet.

(5) In ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 20095 stellte die
Kommission eine Reihe von Reformen an den gegenwärtigen Strukturen für die
Erhaltung der Finanzmarktstabilität auf EU-Ebene vor, namentlich die Einsetzung
eines für die Makroaufsicht zuständigen Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(European Systemic Risk Board - ESRB). Auf ihren Tagungen vom 9. Juni bzw. vom
1 ABl. C , S.
2 ABl. C , S.
3 ABl. C , S.
4 KOM(2009) 114.
5 KOM(2009) 252.
DE 3 DE

18. und 19. Juni 2009 unterstützten der Rat und der Europäische Rat die Haltung der
Kommission und begrüßten ihre Absicht, Legislativvorschläge vorzulegen, damit der
neue Rahmen vollständig eingeführt werden kann.

(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates6
werden eine gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und ein Europäischer
Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) eingerichtet.

(7) Aufgrund ihres Sachverstands in Fragen der Makroaufsicht kann die Europäische
Zentralbank (EZB) einen erheblichen Beitrag zu einer wirksamen Beaufsichtigung des
EU-Finanzsektors auf Makroebene leisten.

(8) Nach den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2009 sollte die EZB den ESRB
analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen. Folglich sollte von der
im EG-Vertrag vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, der EZB
besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht zu übertragen, indem
der EZB die Aufgabe übertragen wird, das Sekretariat des ESRB zu stellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Mitgliedschaft

Der Präsident und der Vizepräsident der Europäischen Zentralbank sind Mitglieder des
Verwaltungsrats des mit der Verordnung XXXX eingesetzten Europäischen Ausschusses für
Systemrisiken, nachstehend „ESRB“.

Artikel 2
Unterstützung des ESRB

Die Europäische Zentralbank stellt das Sekretariat und sorgt daher für die analytische,
statistische, logistische und administrative Unterstützung des ESRB. Dessen Auftrag im Sinne
von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung XXXX umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Sitzungen des ESRB;

b) Erhebung und Verarbeitung von Informationen, einschließlich statistischer
Informationen, gemäß Artikel 5 dieser Entscheidung im Auftrag und zur
Erfüllung der Aufgaben des ESRB;

c) Vorbereitung der Analysen, die für die Durchführung der Aufgaben des ESRB
erforderlich sind;

d) Unterstützung des ESRB bei dessen internationaler administrativer
Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Gremien in Fragen der
Makroaufsicht;

e) Unterstützung der Arbeit des Beratenden Fachausschusses.
6 ABl. C , S.
DE 4 DE

Artikel 3
Organisation des Sekretariats

(1) Die EZB stellt ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen für die Erfüllung
ihrer Aufgaben als Sekretariat.

(2) Der Leiter des Sekretariats wird nach Anhörung des Verwaltungsrats des ESRB von
der EZB bestellt.

Artikel 4
Leitung

(1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erteilt dem Leiter des Sekretariats im Namen des
ESRB Weisungen.

(2) Der Leiter des Sekretariats oder sein Vertreter nehmen an den Sitzungen des
Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses des ESRB teil.

Artikel 5
Erhebung von Informationen im Auftrag des ESRB

(1) Der ESRB bestimmt, welche Informationen zur Erfüllung der Aufgaben des ESRB
erforderlich sind. Angesichts dessen erhebt das Sekretariat diese Informationen
vorbehaltlich der Geheimhaltungsbestimmungen des Artikel 6 regelmäßig und ad hoc.

(2) Das Sekretariat kann für die Aufgaben des ESRB relevante Einzelinformationen und
Informationen in allgemeiner oder zusammengefasster Form über Finanzinstitute und -
märkte von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und in den in Artikel 15 der
Verordnung (EG) Nr. …/2009 genannten Fällen von den nationalen
Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken oder sonstigen Behörden der
Mitgliedstaaten anfordern.

(3) Diese Erhebung von Informationen im Auftrag des ESRB kann aggregierte Daten und
Einzeldaten der Gemeinschaft, des Euroraums und der Mitgliedstaaten umfassen,
wobei Einzeldaten einen begründeten Antrag erfordern. Bevor Daten angefordert
werden, berücksichtigt das Sekretariat zunächst sowohl die vom Europäischen
Statistischen System als auch vom ESRB erstellten, verbreiteten und fortgeführten
Statistiken und konsultiert dann die entsprechende Europäische
Finanzaufsichtsbehörde, um die Verhältnismäßigkeit der Anforderung sicherzustellen.

(4) Das Sekretariat stellt den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden die Informationen
über Systemrisiken zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Artikel 6
Geheimhaltung von Daten und Unterlagen

(1) Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen dürfen vertrauliche
Informationen, von denen das Sekretariat bei der Ausführung seiner Aufgaben
Kenntnis erhält, weder an Personen noch Behörden außerhalb des ESRB
weitergegeben werden, außer in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass
die einzelnen Finanzinstitute nicht zu erkennen sind.

(2) Das Sekretariat gewährleistet die Geheimhaltung der dem ESRB und dessen
Lenkungsausschuss übermittelten Unterlagen sowie der Aussprachen in diesen
Gremien.
DE 5 DE

(3) Die EZB gewährleistet die Geheimhaltung der Daten, die sie zur Erfüllung ihrer
Aufgaben im Rahmen dieser Entscheidung erhält. Die EZB führt interne Verfahren
und Vorschriften ein, um den Schutz der im Auftrag des ESRB erhobenen Daten
sicherzustellen. Die Mitarbeiter der EZB halten sich an die geltenden Vorschriften
über die berufliche Schweigepflicht.

(4) Informationen, von denen die EZB aufgrund der Anwendung dieser Entscheidung
Kenntnis erhält, werden nur für die in Artikel 2 festgelegten Zwecke verwendet.

Artikel 7
Überprüfungsklausel

Der Rat überprüft diese Entscheidung drei Jahre nach dem in Artikel 8 genannten Zeitpunkt
auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und entscheidet nach Stellungnahme der
EZB, ob die vorliegende Entscheidung geändert werden muss.

Artikel 8
Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt ab dem TT/MM/JJJJ [selber Zeitpunkt wie Verordnung].

Artikel 9
Adressat

Diese Entscheidung ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates
Der Präsident

13652/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0142 (COD)

13652/09
EF 119
ECOFIN 580
SURE 26
CODEC 1120

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des

Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 501 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 501 endgültig

2009/0142 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1233}
{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Finanzkrise hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht
offengelegt. Präsident Barroso bat deshalb eine Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière, Vorschläge für den Ausbau der europäischen
Aufsichtsvereinbarungen vorzulegen, um ein effizienteres, integrierteres und nachhaltigeres
europäisches Aufsichtssystem zu schaffen. Die Gruppe legte ihren Bericht am
25. Februar 2009 vor. Aufbauend auf diesen Empfehlungen legte die Kommission Vorschläge
für eine neue europäische Finanzaufsichtsstruktur vor, die Gegenstand der Mitteilung für die
Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom März 2009 war. Detaillierter legte die
Kommission ihre Vorstellungen in ihrer Mitteilung vom Mai 2009 dar, in der Folgendes
vorgeschlagen wurde:

– Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), das sich aus einem Netz
nationaler Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, die mit den neuen Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“/ESA) kooperieren. Letztere
werden durch eine Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine
Europäische Bankaufsichtsbehörde („European Banking Authority“/EBA), eine
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung („European Insurance and Occupational Pensions Authority“/EIOPA)
und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („European Securities and Markets
Authority“/ESMA) geschaffen, wodurch die Vorteile eines globalen Rahmens für die
Finanzaufsicht mit dem Sachverstand lokaler für die Beaufsichtigung auf Mikroebene
zuständiger Behörden verknüpft werden, die den in ihren Ländern tätigen Instituten am
nächsten sind; und

– Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die
potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen
Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben,
überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich
abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für
Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen2.

2. ANHÖRUNG DER INTERESSIER TEN KREISE

Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge wurden zwei offene Konsultationen durchgeführt.
Zum einen hielt die Kommission infolge des Berichts der hochrangigen Expertengruppe unter
dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière und der Veröffentlichung der
Kommissionsmitteilung am 4. März 2009 vom 10. März bis 10. April 2009 eine Anhörung ab,
die wiederum als Grundlage für ihre Mitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom
27. Mai 2009 diente. Eine Zusammenfassung der öffentlichen Be iträge ist abrufbar unter:
1 Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS), den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das

Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
2 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass sich diese Begründung auf die Vorschläge zur Einsetzung des ESFS mittels der Umwandlung der bestehenden

europäischen Aufsichtsausschüsse in ESA konzentriert. Der Vorschlag zur Einsetzung des ESRB wird in einer gesonderten Begründung erörtert.
DE 3 DE

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Zum anderen beraumte die Kommission vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 eine weitere
Konsultationsrunde an, bei der alle interessierten Kreise aufgefordert wurden, zu den
detaillierteren Reformen Stellung zu nehmen, die in der Mitteilung zur Europäischen
Finanzaufsicht vom Mai dargelegt wurden. Die vorgeschlagenen Reformen wurden in den
eingegangenen Antworten größtenteils unterstützt. Auch wurden Kommentare zu den
detaillierten Aspekten des vorgeschlagenen ESRB und des ESFS vorgebracht. Eine
Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_su
mmary_en.pdf

3. FOLGENABSCHÄTZUNG

Der Kommissionsmitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom Mai war eine
Folgenabschätzung beigefügt, in der die grundlegenden politischen Optionen für die
Einsetzung des ESFS und des ESRB analysiert wurden. Eine zweite Folgenabschätzung geht
mit diesen Vorschlägen einher und prüft die Optionen im Detail. Sie ist auf der Website der
Kommission abrufbar.

4. RECHTLICHE ASPEKTE

Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt 3, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme
von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und
des Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um die
Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren Aufgabe es ist,
(...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“, sofern die einer solchen
Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung
stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines
stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des
Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz, will man die Bedingungen für die
Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich
der Finanzdienstleistungen garantieren und verbessern. Darüber hinaus bieten tiefere und
stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die
Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der
Abfederung von Schocks verbessert. Die Finanzintegration und die Finanzstabilität stärken
sich also gegenseitig. Die Einrichtung des ESFS wird mit der Erstellung einheitlicher Regeln
einhergehen, die die identische Anwendung von Vorschriften in der EU gewährleisten und so
zur reibungslosen Funktionsweise des Binnenmarkts beitragen. Aufgabe der Europäischen
Aufsichtsbehörden (ESA) wird es sein, den nationalen Behörden bei der konsistenten
Interpretation und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zur Seite zu stehen.
3 Siehe EuGH Rechtssache C-217/04, Randnr. 44.
DE 4 DE

Da die den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu übertragenden Aufgaben folglich mit
den als Antwort auf die Finanzkrise erlassenen Maßnahmen und den in den
Kommissionsmitteilungen vom 4. März und 27. Mai 2009 genannten eng verbunden sind,
können sie sich im Sinne des EuGH-Urteils auf Artikel 95 EG-Vertrag gründen.

Die Gemeinschaftsmaßnahmen können die durch die Krise zutage gebrachten Mängel
beheben und ein System schaffen, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen EU-
Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in
ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk einbindet. Der Schwerpunkt der laufenden
Beaufsichtigung würde nach wie vor bei den nationalen Aufsichtsbehörden liegen, die
weiterhin für die Beaufsichtigung der einzelnen Institute zuständig wären. So gesehen gehen
die Bestimmungen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß
hinaus. Die Vorschläge entsprechen den Grundsätzen der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit, so wie sie in Artikel 5 des Vertrags verankert sind.

5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für die Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in effiziente ESA
werden hohe Ressourcen benötigt, und zwar sowohl für die Humanressourcen als auch für die
Haushaltsmittel. Ein Überblick über die Auswirkungen dieser Vorschläge auf den Haushalt ist
Gegenstand der Folgenabschätzung und des Finanzbogens (die diesem Vorschlag beigefügt
sind).

6. EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG

Um den Besonderheiten der verschiedenen Finanzsektoren Rechnung zu tragen, bedarf des
drei gesonderter Verordnungen zur Einsetzung der Behörden für Banken, Wertpapiere und
Versicherungen und betriebliche Altersversorgung. Diese Vorschläge sind jedoch weitgehend
identisch. In dieser Begründung wird folglich zunächst auf die gemeinsamen Aspekte
eingegangen, um sodann kurz die Unterschiede zwischen den drei Verordnungen zu
behandeln.

6.1. Einsetzung der ESA und ihre Rechtsstellung

Die ESA sollen zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und
Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Einleger, Anleger, Versicherungsnehmer und
sonstigen Begünstigen; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau
der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. Zu diesem Zweck sollen die ESA zur
Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften beitragen.

Die ESA werden Einrichtungen der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und
Eckpfeiler des vorgeschlagenen ESFS sein. Letzteres wird als ein Netzverbund der
Aufsichtsbehörden funktionieren und die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einen
Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zur Abdeckung
sektorübergreifender Themen und die Europäische Kommission umfassen. Auch wenn die
ESA über ein Maximum an Unabhängigkeit zur objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben
DE 5 DE

verfügen sollten, muss die Kommission doch in Fällen eingeschaltet werden, in denen
institutionelle Fragen zu klären sind und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern.

Das Hauptentscheidungsorgan jeder ESA wird ihr Aufsichtsorgan sein, das sich aus den
Präsidenten der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden und dem Vorsitzenden der
jeweiligen Behörde zusammensetzt. Letzterer wird den Vorsitz in Sitzungen des
Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats innehaben und als Leiter und Vertreter dieser
Behörde auftreten. Die alltägliche Verwaltung jeder Behörde wird in Händen eines
Exekutivdirektors liegen. Was den Standort der neuen ESA angeht, wird vorgeschlagen, den
jeweiligen Sitz der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse beizubehalten, da so eine
rasche und effiziente Umstellung auf die neuen Behörden möglich ist. In Abschnitt 6.3 wird
auf die interne Organisation der ESA im Einzelnen eingegangen.

6.2. Aufgaben und Befugnisse der ESA

Die ESA werden sämtliche Aufgaben der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse
übernehmen. Darüber hinaus werden sie aber auch mit deutlich verstärkten Kompetenzen,
genau definierten Rechtsbefugnissen und einer größeren Autorität ausgestattet sein, so wie in
der Kommissionsmitteilung vom 27. Mai 2009 dargelegt und vom Europäischen Rat vom 18./
19. Juni 2009 gutgeheißen wurde.

6.2.1. Entwicklung technischer Standards

Der Europäische Rat unterstützte den Kommissionsvorschlag zur Schaffung eines
einheitlichen EU-Regelwerks, das für sämtliche Finanzinstitute im Binnenmarkt gültig ist.
Deshalb müssen Unterschiede bei der nationalen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, die
von Ausnahmen, Abweichungen, Zusätzen oder Unzweideutigkeiten herrühren, ermittelt und
beseitigt werden, so dass einheitliche Regeln definiert und angewandt werden können. Zu
diesem Zweck werden die Behörden in Bereichen, die in den einschlägigen sektoralen
Vorschriften spezifiziert sind, technische Standardentwürfe entwickeln. Diese Standards
werden ein wirksames Instrument zum Ausbau von Stufe 3 der Lamfalussy-Struktur sein, in
der derzeit nur unverbindliche Leitlinien angenommen werden können. Die Bereiche, in
denen die Behörde solche Standardentwürfe entwickeln kann, betreffen Themen
hochtechnischer Natur, für die es einheitlicher Bedingungen bei der Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften bedarf. Diese Punkte beinhalten keine politischen Entscheidungen
und ihr Inhalt ist durch die Gemeinschaftsbestimmungen in Stufe 1 genau vorgegeben (siehe
begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für eine detaillierte Diskussion über
die erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften). Mit der
Entwicklung von Standards durch die ESA ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der
einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugute kommt.

Die Behörde nimmt die technischen Standardentwürfe mit qualifizierter Mehrheit der
Mitglieder des Aufsichtsorgans an, so wie in Artikel 205 des Vertrags vorgesehen. Aufgrund
der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist die Kommission gehalten, diese Standardentwürfe
sodann in Form von Verordnungen oder Beschlüssen/ Entscheidungen zu verabschieden, um
ihnen unmittelbare Rechtswirkung zu verleihen. In sehr außergewöhnlichen Fällen und
lediglich aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die Standards
teilweise oder mit Änderungen oder überhaupt nicht annehmen, wobei die Gründe der
jeweiligen Behörde zu übermitteln sind. Der Kommissionsvorschlag berührt nicht die
Diskussionen über künftige Verfahren im Zusammenhang mit dem Übergang auf den neuen
Vertrag.
DE 6 DE

Was die Konsultation der Interessengruppen betrifft, wird für jede ESA eine Interessengruppe
eingerichtet, die sich aus Vertretern der Branche, Beschäftigten des Finanzsektors und
Nutzern von Finanzdienstleistungen zusammensetzt. Das jeweilige Verhältnis sollte
ausgewogen und keine Gruppe sollte vorherrschend sein. In den von den technischen
Standards nicht erfassten Bereichen werden die ESA - wie die bisherigen europäischen
Aufsichtsausschüsse - die Möglichkeit haben, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen
für die nationalen Aufsichtsbehörden, die Finanzinstitute und die Marktteilnehmer abzugeben.
Sollten sich die Aufsichtsbehörden in bestimmten Fällen dafür entscheiden, den Leitlinien
und Empfehlungen nicht nachzukommen, so haben sie dies gegenüber der jeweiligen ESA zu
erläutern.

6.2.2. Befugnisse zur Gewährleistung der konsistenten Anwendung der
Gemeinschaftsregeln

Selbst mit einem einheitlichen Satz harmonisierter Vorschriften kann ihre Auslegung
gelegentlich zu Meinungsunterschieden bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts führen.
Unbeschadet der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne Mitgliedstaaten
durch die Kommission sollten die ESA deshalb generell befugt sein, zur Gewährleistung der
kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts beizutragen. Zu diesem Zweck sollte ein
Mechanismus eingeführt werden, mit dem das Verhalten nationaler Aufsichtsbehörden, das
als vom bestehenden Gemeinschaftsrecht (einschließlich der technischen Standards im Sinne
von Absatz 6.2.1) abweichend empfunden wird, sanktioniert werden kann. Dieser
Mechanismus umfasst drei Stufen:

So würden die ESA erstens aus Eigeninitiative oder auf Ersuchen einer oder mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden oder der Kommission hin diesen Fällen nachgehen und
erforderlichenfalls an die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde eine Maßnahmenempfehlung
richten. Angesichts der allgemeinen Pflicht zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften
würde die Aufsichtsbehörde aufgefordert sein, der Empfehlung innerhalb eines Monats
nachzukommen.

Sollte der Empfehlung nicht nachgekommen werden, kann die Europäische Kommission nach
Unterrichtung durch die jeweilige ESA oder auf Eigeninitiative hin zweitens eine
Entscheidung treffen, in der die nationale Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, entweder
spezifische Maßnahmen zu ergreifen oder von jeglichen Maßnahmen abzusehen. Die
nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die ESA innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach Eingang der Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat
oder zu leiten gedenkt, um ihr nachzukommen.

Im Ausnahmefall, in dem die Aufsichtsbehörde der Entscheidung nicht nachkommt, kann die
ESA drittens als letztes Mittel eine Entscheidung erlassen, in der die Finanzinstitute auf das
direkt auf sie anwendbare Recht hingewiesen werden (d.h. eine Verordnung). Dies geschieht
unbeschadet der Befugnisse der Kommission, ihren eigene Entscheidung durchzusetzen.

6.2.3. Maßnahmen im Krisenfall

Den ESA kommt eine aktive Koordinierungsrolle zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zu. Dies gilt vor allem für negative Entwicklungen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise
und die Integrität des Finanzsystems in der EU potenziell gefährden. In einigen
Krisensituationen kann eine Koordinierung u.U. nicht ausreichend sein, vor allem aber dann
nicht, wenn es den nationalen Aufsichtsbehörden allein an Mitteln fehlt, rasch auf eine sich
DE 7 DE

abzeichnende grenzübergreifende Krise zu reagieren. Unter diesen außergewöhnlichen
Umständen sollten die ESA deshalb befugt sein, die nationalen Behörden zu gemeinsamen
spezifischen Maßnahmen aufzurufen. Die Einschätzung, ob eine grenzübergreifende
Krisensituation vorliegt, muss je nach Einzelfall erfolgen und sollte deshalb der Europäischen
Kommission überlassen bleiben. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11). Darüber hinaus sollten die Arbeiten beschleunigt werden, die
auf die Schaffung eines umfassenden grenzübergreifenden Rahmens zur Stärkung des
Finanzkrisenmanagements/ der Abhilfesysteme der Europäischen Union ausgerichtet sind,
einschließlich der Garantieregelungen und der Lastenteilung.

6.2.4. Beilegung von Meinungsunterschieden zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

Diesbezüglich wird ein Mechanismus vorgeschlagen, der gewährleistet, dass die jeweiligen
nationalen Aufsichtsbehörden den Interessen anderer Mitgliedstaaten - auch in den
Aufsichtskollegien - Rechnung tragen. Stimmt eine Aufsichtsbehörde mit dem Verfahren oder
dem Inhalt einer Maßnahme (oder nicht ergriffenen Maßnahme) einer anderen
Aufsichtsbehörde nicht überein, bei der die einschlägigen Rechtsvorschriften
Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung vorsehen, kann die ESA
auf Ersuchen der betreffenden Aufsichtsbehörde den nationalen Behörden bei der Erzielung
eines gemeinsamen Ansatzes oder der Beilegung des Meinungsunterschieds behilflich sein.
Dieser Mechanismus umfasst drei mögliche Stufen:4

Wendet/n sich erstens eine oder mehrere nationale Behörde/n an die ESA, um sie um Hilfe
bei der Beilegung dieser Differenzen zu bitten, kann die ESA zunächst eine
Schlichtungsphase vorsehen, in der sich die Behörden einig werden sollen. Der ESA kommt
dabei erforderlichenfalls eine Vermittlerrolle zu.

Können sich die Behörden nach Ablauf dieser Schlichtungsphase nicht einigen, kann die ESA
zweitens die Angelegenheit mittels einer Entscheidung beilegen. 5 Dieser Fall dürfte wohl
eindeutig eine Ausnahme sein, denn in den meisten Fällen dürften sich die jeweils
zuständigen nationalen Behörden während des Schlichtungsverfahrens einigen können.

In Fällen der Nichteinhaltung der zuvor genannten Entscheidung seitens einer
Aufsichtsbehörde kann die ESA drittens auch entscheiden, an die Finanzinstitute gerichtete
Entscheidungen zu erlassen, in denen ihre sich aus dem Gemeinschaftsrecht, das unmittelbar
für die Finanzinstitute gilt, ergebenden Verpflichtungen dargelegt sind.

An dieser Stelle sei auch betont, dass der Streitbeilegungsmechanismus lediglich wichtige
Fragen behandeln sollte, wie z.B. Fälle, in denen die von einer Aufsichtsbehörde ergriffene
(oder nicht ergriffene) Maßnahme sich in schwerwiegender Form auf die Möglichkeit einer
anderen Aufsichtsbehörde auswirkt, die Interessen der Einleger, Versicherungsnehmer,
Anleger oder von Personen zu schützen, denen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
Dienstleistungen erbracht werden. Das Gleiche gilt für entsprechende Auswirkungen auf die
Finanzstabilität dieser Mitgliedstaaten. Die ESA behält sich das Recht vor, kein
Streitbeilegungsverfahren einzuleiten oder keine Entscheidung zu treffen, sollten diese
Anforderungen nicht erfüllt sein. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11).
4 Siehe begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für weitere Informationen zum Streitbeilegungsmechanismus.
5 Diese Kompetenz zur Beilegung von Meinungsunterschieden ist unbeschadet von Artikel 9 zu sehen, der sich auf Situationen konzentriert, in denen es um die

Nichteinhaltung des Gemeinschaftsrechts seitens einer zuständigen nationalen Behörde geht.
DE 8 DE

6.2.5. Aufsichtskollegien

Die Aufsichtskollegien sind ein Eckpfeiler des europäischen Aufsichtssystems und spielen bei
der Gewährleistung eines ausgewogenen Informationsflusses zwischen den Herkunftsland-
und den Aufnahmelandbehörden eine wichtige Rolle. Die ESA werden einen Beitrag zur
wirksamen und konsistenten Funktionsweise der Kollegien leisten und die Kohärenz der
Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften durch die Kollegien überwachen. Vor diesem
Hintergrund können die ESA als Beobachter an den Sitzungen der Kollegien teilnehmen und
alle einschlägigen Informationen erhalten, die zwischen Mitgliedern des Kollegiums geteilt
werden.

6.2.6. Gemeinsame Aufsichtskultur, Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten und
„Peer Reviews“

Die ESA werden eine aktive Rolle bei der Schaffung einer gemeinsamen europäischen
Aufsichtskultur und der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und konsistenter
Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft spielen. In Verbindung mit dem
Streitbeilegungsmechanismus für die nationalen Aufsichtsbehörden dürfte eine gemeinsame
Aufsichtskultur zum Aufbau von Vertrauen und Zusammenarbeit beitragen und in
zunehmendem Maße Möglichkeiten für die Aufsichtsbehörden schaffen, bestimmte Aufgaben
und Zuständigkeiten untereinander zu delegieren. Die ESA können dies durch die Festlegung
von Aufgaben und Zuständigkeiten erleichtern, die delegiert oder gemeinsam ausgeübt
werden können, sowie durch die Förderung von Wohlverhaltenspraktiken. In diesem
Zusammenhang kann die jeweils zuständige ESA auch die Einrichtung gemeinsamer
Aufsichtsteams anregen und erleichtern. Darüber hinaus werden die ESA regelmäßig eine
„Peer Review“-Analyse der nationalen Aufsichtsbehörden durchführen.

6.2.7. Bewertung der Marktentwicklungen

Eine der neuen Aufgaben, die den bestehenden europäischen Aufsichtsausschüssen in den
überarbeiteten Kommissionsbeschlüssen vom 23. Januar 2009 zugewiesen wurde, besteht in
der Überwachung, Bewertung und Meldung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen im Bank-, Versicherungs- und Wertpapiersektor. Auch wenn der
vorgeschlagene ESRB für die Analyse des EU-Finanzsektors auf Makroebene zuständig sein
wird, sollten die ESA die Arbeiten der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse auf
diesem Gebiet fortsetzen, denn i) ihre Analyse hat einen unterschiedlichen Schwerpunkt, d.h.
eine Analyse auf Mikroebene gewährleistet eher eine Bottom-up-Analyse als eine Analyse auf
Makroebene, die „Top Down“ gerichtet ist, und ii) ihre Analyse kann ein nützlicher Beitrag
zu den ESRB-Arbeiten sein.

6.2.8. Internationale und beratende Rolle

Mit diesen Vorschlägen reagiert die Kommission klar auf die während der Krise aufgedeckten
Schwachstellen und auf die Aufforderung der G 20, Maßnahmen zu ergreifen, um ein
fundierteres und weltweit solideres Regulierungs- und Aufsichtssystem für
Finanzdienstleistungen zu schaffen. Die ESA könnten auch als nützliche Kontaktstellen für
Aufsichtsbehörden aus Drittländern dienen. In diesem Zusammenhang können sie
unbeschadet der Kompetenzen der Europäischen Institutionen Verwaltungsvereinbarungen
mit internationalen Organisationen und Verwaltungen von Drittländern eingehen. Die ESA
können zudem an der Vorbereitung von Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von
Aufsichtsregelungen in Drittländern beteiligt werden. Auch können die ESA auf Ersuchen
DE 9 DE

oder auf Eigeninitiative beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
tätig werden oder Stellungnahmen veröffentlichen, u.a. zu aufsichtlichen Bewertungen von
Fusionen und Übernahmen. Letztere sollten einen zusätzlichen Schutz dafür bieten, dass
künftige Fusionen und Übernahmen fundiert und objektiv bewertet werden.

6.2.9. Sammlung von Informationen

Auf Ersuchen der ESA haben die Aufsichtsbehörden und sonstige Behörden der
Mitgliedstaaten ihr die Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der ESA mit
dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Darüber hinaus wird die ESA in
Zusammenarbeit mit den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden alle einschlägigen
Informationen von Seiten der Aufsichtsbehörden analysieren und sammeln, um die Arbeit der
Aufsichtskollegien zu erleichtern. Die ESA wird ein Zentralsystem einrichten und verwalten,
um den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden diese Informationen zukommen zu
lassen. Grundsätzlich sollten die nationalen Aufsichtsbehörden den ESA sämtliche
Informationen übermitteln.

6.2.10. Beziehung zum ESRB

Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und
ESFS eng zusammenarbeiten. Ziel der Reform ist es nämlich, eine reibungslosere Interaktion
der Aufsicht auf Mikro- und auf Makroebene sicherzustellen. Bei der Wahrnehmung seiner
Rolle als Aufsichtsinstanz auf Makroebene würde der ESRB einen zeitnahen Fluss
harmonisierter Daten auf Mikroebene benötigen, wohingegen die von den nationalen
Behörden auf Mikroebene wahrgenommene Aufsicht von den Erkenntnissen des ESRB auf
Makroebene profitieren würde. In den Verordnungen werden auch die von den ESA zu
verfolgenden Verfahren festgelegt, wenn sie auf die Empfehlungen des ESRB zu reagieren
haben, sowie die Art und Weise, wie die ESA ihre Kompetenzen wahrnehmen sollten, um
fristgerechte Folgearbeiten zu den an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden
gerichtete Empfehlungen zu gewährleisten.

6.2.11. Schutzklausel

Im Sinne der Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates und des Europäischen Rates vom
Juni 2009, in denen betont wird, dass unbeschadet der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
und der Anerkennung potenzieller Verpflichtungen oder Eventualverpflichtungen, die sich für
die Mitgliedstaaten ergeben könnten, die ESA-Beschlüsse die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten, wurde eine Schutzklausel
eingeführt. Mit dieser Klausel wird sichergestellt, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat die
Auffassung vertritt, dass ein gemäß Artikel 10 (d.h. Maßnahmen im Krisenfall) oder
Artikel 11 (d.h. Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden) dieser
Verordnungen getroffene Entscheidung seine haushaltspolitische Zuständigkeit berührt, er die
ESA und die Kommission darüber informieren kann, dass die nationale Aufsichtsbehörde die
Entscheidung der ESA nicht umzusetzen gedenkt. Dabei ist klar nachzuweisen, wie die
Entscheidung der ESA seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten berührt. Binnen eines
Monats hat die ESA den Mitgliedstaat darüber zu unterrichten, ob sie ihre Entscheidung
aufrecht erhält oder abändert bzw. widerruft. Hält die ESA ihre Entscheidung aufrecht, kann
der Mitgliedstaat die Angelegenheit an den Rat weiterleiten und die Entscheidung der ESA ist
somit ausgesetzt. Mit qualifizierter Mehrheit kann der Rat dann binnen zwei Monaten darüber
entscheiden, ob die Entscheidung aufrecht erhalten oder widerrufen werden sollte. Für ESA-
DE 10 DE

Entscheidungen im Rahmen von Artikel 10 kann ein Schnellverfahren angewandt werden, um
in Dringlichkeitsfällen rasch reagieren zu können.

6.3. Interner Aufbau der ESA und des ESFS

Jede ESA besteht aus: i) einem Aufsichtsorgan; ii) einem Verwaltungsrat; iii) einem
Vorsitzenden; und iv) einem Exekutivd irektor. Darüber hinaus sollte für alle drei ESA ein
einziger Beschwerdeausschuss eingerichtet werden.

6.3.1. Aufsichtsorgan

Beim Aufsichtsorgan handelt es sich um das Hauptbeschlussfassungsorgan der jeweiligen
ESA. Unter anderem ist es für die Annahme der Entwürfe technischer Standards,
Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse/Entscheidungen zuständig, die in Abschnitt
6.2 dieser Begründung genannt werden. Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus:

– dem Vorsitzenden der jeweiligen ESA, der die Sitzungen des Aufsichtsorgans leiten wird,
aber kein Stimmrecht hat;

– dem Präsidenten der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in jedem
Mitgliedstaat;

– einem Vertreter der Kommission, der kein Stimmrecht hat;

– einem Vertreter des ESRB, der kein Stimmrecht hat;

– einem Vertreter der jeweils anderen beiden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die
kein Stimmrecht haben;

– gegebenenfalls kann das Aufsichtsorgan auch über die Zulassung von Beobachtern
entscheiden.

In der Regel fasst das Aufsichtsorgan seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Ausgenommen sind jedoch Beschlüsse, mit denen technische Standardentwürfe und Leitlinien
festgelegt werden, und Beschlüsse zu den Artikeln für Finanzvorschriften, die mit
qualifizierter Mehrheit zu fassen sind. Auch kann das Aufsichtsorgan Ausschüsse für die
Streitbeilegung einsetzen. De endgültigen Beschluss fasst aber das Aufsichtsorgan auf
Vorschlag eines solchen Ausschusses.

6.3.2. Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Insbesondere sollte er für die Ausarbeitung des
Arbeitsprogramms der Behörde zuständig sein, die Geschäftsordnung annehmen und eine
zentrale Rolle bei der Verabschiedung des Haushalts der Behörde spielen. Es wird sich aus
dem Vorsitzenden der ESA, einem Kommissionsvertreter und vier vom Aufsichtsorgan unter
seinen Mitgliedern gewählten Vertretern zusammensetzen, die unabhängig und objektiv im
Gemeinschaftsinteresse handeln. Der Exekutivdirektor kann an den Sitzungen des
Verwaltungsorgans ohne Stimmrecht teilnehmen.
DE 11 DE

6.3.3. Vorsitzender und Exekutivdirektor

Die ESA wird von einem vollzeit beschäftigten unabhängigen Vorsitzenden vertreten, der für
die Vorbereitung der Arbeiten des Aufsichtsorgans zuständig ist und den Vorsitz sowohl in
den Sitzungen des Aufsichtsorgans als auch des Verwaltungsrats führt. Das Tagesgeschäft der
ESA wird jedoch von einem Exekutivdirektor wahrgenommen, bei dem es sich ähnlich wie
beim Vorsitzenden um eine vollzeit beschäftigte unabhängige Person handelt, die ein
Branchenkenner ist. Er oder sie wird für die Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms
zuständig sein und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen
Funktionierens der ESA ergreifen. Beide Personen werden vom Aufsichtsorgan infolge eines
Auswahlverfahrens auf der Grundlage ihrer Verdienste, ihrer Kenntnisse der Finanzinstitute
und -märkte sowie ihrer Erfahrungen mit der Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Der
vom Aufsichtsorgan für den Posten des Vorsitzenden ausgewählte Kandidat ist vom
Europäischen Parlament zu bestätigen. Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre und kann
einmal verlängert werden. Eine solche Verlängerung wäre vom Ergebnis einer Bewertung
durch das Aufsichtsorgan abhängig.

6.3.4. Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Innerhalb der vorgeschlagenen Struktur wird die sektorübergreifende Zusammenarbeit jedoch
von ausschlaggebender Bedeutung sein, will man den jeweiligen Markttendenzen und -
realitäten Rechnung tragen. Ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden wird das gegenseitige Verständnis, die Zusammenarbeit und
konsistente Aufsichtsansätze zwischen den drei neuen ESA gewährleisten. Zudem soll ein
Unterausschuss des Gemeinsamen Ausschusses eingesetzt werden, um vor allem
grenzübergreifende Themen zu behandeln, wie z.B. Finanzkonglomerate, und gleiche
Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Während die einzelnen ESA aktuelle Beschlüsse
z.B. zur Finanzkonglomeratrichtlinie fassen, sollte der Gemeinsame Ausschuss dafür sorgen,
dass gemeinsame Beschlüsse von den ESA parallel gefasst werden.

6.3.5. Beschwerdeausschuss

Mit einem Beschwerdesystem soll sichergestellt werden, dass jede natürliche oder juristische
Person, einschließlich der nationalen Aufsichtsbehörden, in erster Instanz eine Beschwerde an
den Beschwerdeausschuss richten kann, um gegen eine ESA-Entscheidung zu protestieren,
die die kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften (Artikel 9), Maßnahmen im
Krisenfall (Artikel 10) und Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden
(Artikel 11) betrifft. Beim Beschwerdeausschuss handelt es sich um ein gemeinsames Organ
der drei ESA, d.h. er wird sich mit Themen aus dem Bank-, dem Versicherungs- und dem
Wertpapiersektor befassen. Der Beschwerdeausschuss wird sich aus sechs Mitgliedern und
sechs Stellvertretern zusammensetzen, die über einschlägiges Wissen und fundierte
Erfahrungen verfügen. Ausgenommen ist jedoch das derzeitige Personal der nationalen
Aufsichtsbehörden oder sonstiger nationaler Einrichtungen oder Gemeinschaftsorgane, die an
den Arbeiten der Behörde teilhaben. Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses sowie zwei
Stellvertreter werden vom Verwaltungsorgan für jede ESA von einer von der Europäischen
Kommission vorgeschlagenen Auswahlliste bestellt.

6.4. Finanzvorschriften

Diese Bestimmungen behandeln die Haushaltsaspekte der ESA. Dabei wird betont, dass die
Einnahmen der Behörden aus unterschiedlichen Quellen stammen können, wie z .B.
DE 12 DE

Pflichtbeiträgen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden, einem Zuschuss der Gemeinschaft
oder von der Branche an die jeweilige Behörde gezahlte Gebühren. Festgelegt werden auch
die Verfahren für die jährliche Erstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts.
Diesbezüglich findet die Rahmenfinanzregelung für nach Artikel 158 der Haushaltsordnung
errichtete Organe Anwendung.

6.5. Allgemeine und Schlussbestimmungen

In den allgemeinen Bestimmungen werden praktische Fragen wie Personalfragen, Haftung der
ESA, Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses, Datenschutz, Zugang zu Unterlagen,
Sprachregelungen, Vereinbarungen über den Hauptsitz und Beteiligung von Drittländern
geklärt. Drei Jahre nach der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten und sodann alle drei Jahre
veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Funktionsweise der ESA und die in der
Verordnung festgeschriebenen Verfahren. In diesem Bericht werden auch die Fortschritte
bewertet, die bei der regulatorischen und aufsichtlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden.

6.6. Hauptunterschiede zwischen den drei Verordnungen

Die Hauptunterschiede zwischen den drei vorgeschlagenen Verordnungen bestehen in den
Zielsetzungen der Behörden, dem Anwendungsbereich der Maßnahmen und den
Begriffsbestimmungen, die den jeweiligen Besonderheiten des entsprechenden Sektors und
den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften angepasst sind. Darüber hinaus hat der
Europäische Rat beschlossen, dass die ESA auch über Aufsichtsbefugnisse für
Ratingagenturen verfügen sollen. Letztere sind von der ESMA zu registrieren. Die ESMA
wäre auch befugt, Aufsichtsmaßnahmen wie den Widerruf der Registrierung oder die
Aussetzung von Ratings für Regulierungszwecke zu ergreifen. Zu den Aufsichtsbefugnissen
könnte auch die Anforderung von Informationen und die Durchführung von Nachforschungen
vor Ort zählen. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der ESMA in Bezug auf die
Ratingagenturen werden in einer Änderung der Verordnung über Ratingagenturen definiert
werden.
DE 13 DE

2009/0142 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission6,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der
Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der
Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen
grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise
brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, kohärenten Anwendung des
Gemeinschaftsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zutage.

(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichter
Bericht kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden muss,
um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und die gravierenden
Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden weitreichende Reformen der
Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Gemeinschaft. Die Expertengruppe kam
überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht
geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Bank- und den
6 ABl. C […] vom […], S. […].
7 ABl. C […] vom […], S. […].
8 ABl. C […] vom […], S. […].
9 ABl. C […] vom […], S. […].
DE 14 DE

Wertpapiersektor sowie für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung.
Auch solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden.

(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa”10
schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für
die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen
werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“11 vom
27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens
dann im Einzelnen.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die
Einsetzung eines Europäisches Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei
neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität
und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung
grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und einheitliche europäische Regeln
eingeführt werden, die für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gelten. Betont wurde
dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über Aufsichtsbefugnisse
für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde aufgefordert,
konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das Europäische
System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren könnte.
Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden gefassten Beschlüsse und erlassenen Entscheidungen die
hauhaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.

(5) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung
eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die
Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz und damit für die
Bedingungen der Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden
Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere
und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und
die Risikodiversifizierung, was wiederum den Volkswirtschaften bei der Abfederung
von Schocks hilft.

(6) Die Gemeinschaft hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei
bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, die die Kommission
aber auch weiterhin beraten sollen, getan werden kann. Die Gemeinschaft darf sich
nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die
nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend
tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und
Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind,
dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte
Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und
Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den
meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass
ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich
ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht sollte so konzipiert
10 KOM(2009) 114
11 KOM(2009) 252
DE 15 DE

sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines
stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen
entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk
einbindet.

(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk
nationaler und gemeinschaftlicher Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche
Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt und den
Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen eine
zentrale Rolle zukommt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente
Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Gemeinschaft
erreicht werden. Deshalb sollte zusammen mit einer Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und einer
Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde eine Europäische Bankaufsichtsbehörde
eingesetzt werden (die „Europäischen Finanzaufsichtsbehörden“).

(8) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten an die Stelle des Ausschusses der
europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/78/EG12
eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per
Kommissionsbeschluss 2009/79/EG13 eingesetzt wurde, und des Ausschusses der
europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Kommissionsbeschluss
2009/77/EG14 eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten
dieser Ausschüsse übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Behörde sollte klar
festgelegt werden. Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem
Vertrag es erfordern, sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten
involviert werden.

(9) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde (nachfolgend „die Behörde“) sollte dazu
beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem
insbesondere ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und
Beaufsichtigung gewährleistet ist, um Einleger und Anleger zu schützen, dass die
Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte
sichergestellt werden, die Stabilität des Finanzsystems geschützt und die internationale
Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der
Finanzinstitute sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer im
Besonderen ausgebaut werden. Damit die Behörde ihre Ziele erfüllen kann, ist es
erforderlich und angemessen, sie als Gemeinschaftsorgan mit Rechtspersönlichkeit
einzusetzen und mit rechtlicher, verwaltungsmäßiger und finanzieller Autonomie
auszustatten.

(10) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache
C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat)15
anerkannt, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme von Maßnahmen zur
Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und des
Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um
12 ABl. L 24 vom 29.1.2009, S. 23.
13 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.
14 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.
15 Randnr. 44 - noch nicht veröffentlicht
DE 16 DE

die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren
Aufgabe es ist, (...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“,
sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der
Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.
Zweck und Aufgaben der Behörde, d. h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen
Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen
Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im gemeinschaftlichen
Besitzstand für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind.
Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag eingesetzt
werden.

(11) Rechtsakte, die Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
festschreiben, d.h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der
Kommission sind: Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute16; Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von
Wertpapierfirmen und Kreditinstituten17; Richtlinie 94/19/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme18.

(12) Zu den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften, die den durch diese Verordnung
abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die Richtlinie 2002/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen
eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG,
79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und
der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates19, die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung20und die Richtlinie 2002/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz
von Finanzdienstleistungen an Verbraucher21.

(13) Die Behörde sollte einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der Einlagensicherungen
verfolgen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, und für eine
Gleichbehandlung der Einleger in der gesamten Gemeinschaft sorgen. Da
Einlagensicherungssysteme der Verwaltungsaufsicht in ihren Mitgliedstaaten und
nicht der Regulierung durch die Finanzaufsicht unterliegen, sollte die Behörde ihre
Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf das
Einlagensicherungssystem als solches und seinen Betreiber ausüben können.

(14) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für Finanzdienstleistungen
bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als Organ mit
16 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
17 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
18 ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.
19 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
20 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
21 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
DE 17 DE

hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom
Gemeinschaftsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von
Entwürfen technischer Standards zu betrauen, die an keine wichtigen politischen
Entscheidungen geknüpft sind. Die Kommission sollte diese Entwürfe in
Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu
verleihen. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu
gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an eine Frist
gebunden sein.

(15) Das Verfahren für die Ausarbeitung technischer Standards im Sinne dieser
Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, auf Eigeninitiative
Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Komitologieverfahren in Stufe 2 des
Lamfalussy-Prozesses zu erlassen, so wie dies in den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist. Die in den technischen Standards
behandelten Themen betreffen keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist
durch in Stufe 1 des Lamfalussy-Prozesses angenommenen Rechtsakte festgelegt. Mit
der Entwicklung von Standardentwürfen durch die Behörde ist gewährleistet, dass
ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen
Aufsichtsbehörden zugute kommt.

(16) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde
befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und
verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen
Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zu begründen.

(17) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte,
die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für
Finanzinstitute in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das Gemeinschaftsrecht
korrekt und vollständig umgesetzt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt
werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden
Umsetzung des Gemeinschaftsrechts angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in
Bereichen angewandt werden, in denen die Gemeinschaftsvorschriften klare und
uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.

(18) Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Umsetzung des
Gemeinschaftsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-
Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein,
Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende
Umsetzung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften durch die nationalen Behörden in
ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine Empfehlung folgen sollte.

(19) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission
befugt werden, an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu
richten, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Damit würden
unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden
geltend gemacht und gemäß Artikel 226 EG-Vertrag rechtlich durchgesetzt werden
können.

(20) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die betroffene zuständige Behörde
nachhaltig nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein,
DE 18 DE

Entscheidungen zu erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese
Befugnis sollte auf Bereiche des unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbaren
Gemeinschaftsrechts beschränkt und durch den Anwendungsbereich und die
Schlussfolgerungen der Kommissionsentscheidung definiert sein, die in jeder Hinsicht
einzuhalten ist.

(21) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der
Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft erfordern
eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den
nationalen Aufsichtsbehörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische
Maßnahmen zu ergreifen. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation
ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die
Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können,
sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden
nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute
gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren
Gemeinschaftsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise abgefedert
und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden.

(22) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer
ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den
verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen
zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten
können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen
Behörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Differenzen in Bezug auf
Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die Auslegung und
Anwendung des Gemeinschaftsrechts für Aufsichtsbeschlüsse/-entscheidungen
schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen in den sektoralen
Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen nationalen
Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel
unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt
auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen.

(23) Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten
Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute eine zentrale Rolle. Die
Behörde sollte an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und
ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die
Konsistenz bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch diese Kollegien zu
fördern.

(24) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument
für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht,
Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern
und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für
Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare
Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von
Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der
eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die
Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt.
Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf
die sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer
DE 19 DE

bestimmten Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu
entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die
Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in
der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung
der Zuständigkeiten kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder
Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung
des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht.
In einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften können überdies die Grundsätze der
Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt
werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus
über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung
nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen
zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche
Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten.

(25) Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde
die aufsichtliche Konvergenz in der Gemeinschaft fördern.

(26) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der
Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte
die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese
regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollte dabei nicht nur die Konvergenz der
Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden,
qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, sowie die Unabhängigkeit der
zuständigen Behörden.

(27) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Gemeinschaft in Aufsichtsfragen
fördern, was vor allem für Fälle gilt, in denen ungünstige Entwicklungen die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die
Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten. Über ihre
Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisensituationen hinaus sollte der
Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im Europäischen System für die
Finanzaufsicht zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen
reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen
Behörden sicherstellen.

(28) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken
und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und
sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei
Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und
erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken regelmäßig oder auf Ad-hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde
sollte überdies gemeinschaftsweite Stresstests durchführen, um die
Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen
Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf
nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde
gelegt wird.
DE 20 DE

(29) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden
Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die
Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie
die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in
ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren.

(30) Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische
Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der
Richtlinie 2006/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG22 ihre
Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung
von Beteiligungen im Finanzsektor abgeben können.

(31) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen
Informationen einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für
Finanzinstitute sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen
Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und - instituten am
Nächsten sind. Allerdings sollte die Behörde befugt sein, in Fällen, in denen eine
nationale Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder übermitteln
kann, die Informationen direkt von den Finanzinstituten oder sonstigen Parteien
anzufordern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Behörde
bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen.

(32) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise
dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und
Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde sollte alle wichtigen Informationen mit
dem Europäischen Ausschuss für Systemris iken teilen. Daten über einzelne Institute
sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder
Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder
eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten von der Behörde gewährleistete
Folgemaßnahmen folgen.

(33) Erforderlichenfalls sollte die Behörde interessierte Parteien zu technischen Standards,
Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben,
zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Effizienz
sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt werden, in der
Gemeinschaftskredit- und - investmentinstitute (einschließlich u. U. institutionelle
Anleger und andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre
Beschäftigten sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Bankdienstleistungen,
einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die
Interessengruppe Bankensektor sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im
Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von
Gemeinschaftsvorschriften eingesetzt wurden.

(34) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisenfällen kommt den Mitgliedstaaten eine
Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung
notleidender Finanzinstitute betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in
Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines
22 ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1.
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Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus
eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu
beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass
dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.

(35) Bei ihren Beschlussfassungs- und Entscheidungsverfahren sollte die Behörde an
Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren
und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die
Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf
Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des
Gemeinschaftsrechts sein.

(36) Ein Aufsichtsorgan, dass sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde
jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der
Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter
der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der Europäischen
Zentralbank und der beiden anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten als
Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten
unabhängig und lediglich im Gemeinschaftsinteresse handeln. Für Rechtsakte
allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von
technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf
Haushaltsfragen, sollten die im Vertrag festgelegten Regeln für die qualifizierte
Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw.
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen
es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen Ausschuss untersucht werden.

(37) Ein Verwaltungsrat, das sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der
nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte
gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen
Aufgaben wahrnimmt. Der Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse
haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter
Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden,
Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen
und Annahme des Jahresberichts.

(38) Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden,
der vom Aufsichtsorgan im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausgewählt
wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen
kann.

(39) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng in einem Gemeinsamen
Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und
erforderlichenfa lls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss
sollte sämtliche Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für Finanzkonglomerate
übernehmen. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den
Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
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Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, von den betreffenden Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden.

(40) Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind,
müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von
Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen
Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat,
sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus
Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss
um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln,
das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die
Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz
und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.

(41) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte
diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen
der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen
Union finanziert wird. Was den Beitrag der Gemeinschaft betrifft, sollte das
Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung
sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(42) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF)23 sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die
Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)24 beitreten.

(43) Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der
Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut
der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften25fallen.

(44) Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist
von grundlegender Bedeutung. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass die innerhalb
des Netzwerks ausgetauschten Informationen vertraulich behandelt werden.

(45) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird
durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr26 und durch die Verordnung
(EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und
23 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
24 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
25 ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1
26 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
DE 23 DE

zum freien Datenverkehr27 geregelt, die für die Zwecke dieser Verordnung auf die
Verarbeitung personenbezogener Daten uneingeschränkt Anwendung finden.

(46) Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über
den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des
Rates und der Kommission28 auf die Behörde Anwendung finden.

(47) Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage
entsprechender von der Gemeinschaft zu schließender Vereinbarungen an den
Arbeiten der Behörde beteiligen können.

(48) Da die Ziele dieser Verordnung, und zwar die Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten
Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Einlegern und
Anlegern, der Garantie von Integrität, Effizienz und der ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und
des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von den Mitgliedstaaten
nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahmen
auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können, kann die Gemeinschaft nach
dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(49) Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses
der europäischen Bankaufsichtsbehörden. Der Beschluss 2009/78/EG der Kommission
vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen
Bankaufsichtsbehörden sollte deshalb aufgehoben werden und der Beschluss
…/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet
der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung sollte
entsprechend geändert werden.

(50) Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu
gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen
vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschuss der europäischen
Bankaufsichtsbehörden auf die Behörde reibungslos erfolgt -
27 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
28 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
DE 24 DE

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Artikel 1
Einrichtung und Tätigkeitsbereich

Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Bankaufsichtsbehörde („die Behörde“)
eingerichtet.

1. Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig
sein: Richtlinie 2006/48/EG, der Richtlinie 2006/49/EG, der Richtlinie 2002/87/EG,
der Richtlinie 2005/60/EG, der Richtlinie 2002/65/EG und der Richtlinie 94/19/EG.
Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und
Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden,
sowie alle weiteren Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.

2. Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der
Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 226 EG-Vertrag erwachsen, um die
Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

3. Die Behörde soll zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung
und Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Einleger und Anleger; iii)
Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der
Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau der
internationalen Koordinierung der Aufsicht. Zu diesem Zweck wird die Behörde
einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen
Anwendung des Gemeinschaftsrechts leisten, so wie in Artikel 1 Absatz 2
vorgesehen, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für
das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet werden.

4. Die Behörde wird Bestandteil des Europäischen Systems für die Finanzaufsicht sein
(nachfolgend als „ESFS“ bezeichnet). Dieses System wird, so wie in Artikel 39
dargelegt, als Netzverbund der Aufsichtsbehörden agieren.

5. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde wird mit dem Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken („European Systemic Risk Board“, nachfolgend als „ESRB“
bezeichnet), so wie in Artikel 21 dieser Verordnung erläutert, zusammenarbeiten.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Finanzinstitute“ bezeichnen Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie
2006/48/EG, Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2006/49/EG sowie
Finanzkonglomerate im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG;
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2. „zuständige Behörden“ bezeichnen zuständige Behörden im Sinne der
Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie für den Fall, dass
Einlagensicherungssysteme betroffen sind, Einrichtungen, die diese Systeme
im Sinne der Richtlinie 94/19/EG verwalten.

Artikel 3
Rechtsstellung

(1) Die Behörde ist eine Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende
Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht
zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 4
Zusammensetzung

Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:

1) einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

2) einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

3) einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

4) einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

5) einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in
Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 5
Sitz

Die Behörde hat ihren Sitz in London.

KAPITEL II
AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Artikel 6
Aufgaben und Befugnisse der Behörde

(1) Die Behörde hat folgende Aufgaben:
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a) Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer
Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie
insbesondere Stellungnahmen für die Gemeinschaftsorgane abgibt und
Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für technische Standards ausarbeitet,
die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen;

b) auch wird sie zur kohärenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften
beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente,
effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert,
Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, ein
kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und Maßnahmen in
Krisensituationen ergreift;

c) sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen
zuständigen Behörden erleichtern;

d) sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere
die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen
übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und
Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

e) sie wird die zuständigen Behörden „Peer Reviews“ unterziehen, um die
Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;

f) sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und
bewerten;

g) sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung
oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften
festgeschrieben sind.

(2) Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit
den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen
insbesondere:

a) die Entwicklung von Entwürfen für technische Standards in den in Artikel 7
genannten spezifischen Fällen;

b) die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;

c) die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9
Absatz 3;

d) der Erlass von an die zuständigen Behörden gerichtete
Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten
spezifischen Fällen;

e) der Erlass von an die Finanzinstitute gerichtete Einzelfallentscheidungen in den
in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 genannten
spezifischen Fällen;
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f) die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder
die Kommission im Sinne von Artikel 19.

(3) Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für gemeinschaftsweit
tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit gemeinschaftsweiter Tragweite
wahrnehmen, für die sie im Sinne der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften zuständig ist.

Zu diesem Zweck erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung von
Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den einschlägigen
Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit, Gebühren in Rechnung zu
stellen.

Artikel 7
Technische Standards

(1) Die Behörde kann technische Standards für die in den Rechtsvorschriften in Artikel 1
Absatz 2 genannten Bereichen entwickeln. Die Behörde legt ihre Standardentwürfe
der Kommission zwecks Annahme vor.

Bevor sie sie der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene
Anhörungen zu technischen Standards durchführen und die potenziell anfallenden
Kosten und den Nutzen analysieren.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Standardentwürfe befindet die
Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat
verlängern. Aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die
Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.

Nimmt die Kommission die Standards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen
an, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

(2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen
an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

Artikel 8
Leitlinien und Empfehlungen

Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen
und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen
für die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute publizieren.

Die zuständigen Behörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um
diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Kommt eine zuständige Behörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, unterrichtet
sie die Behörde über ihre Gründe.
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Artikel 9
Kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften

(1) Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften
nicht korrekt angewandt, weil sie es vor allem versäumt hat sicherzustellen, dass ein
Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen
genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten
Befugnisse wahrnehmen.

(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, der Kommission oder auf
Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde
kann die Behörde Nachforschungen über die angebliche nicht korrekte Anwendung
des Gemeinschaftsrechts anstellen.

Unbeschadet der Befugnisse im Sinne von Artikel 20 übermittelt die zuständige
Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre
Nachforschungen zu erhalten wünscht.

(3) Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine
Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen
erläutert werden, die zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ergriffen werden
müssen.

Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder
zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

(4) Sollte die zuständige Behörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines Monats nach
Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach
Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine Entscheidung
treffen, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung
des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen.

Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe
der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der
Entscheidung respektiert wird.

Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle
erforderlichen Informationen.

(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von
zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die
Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der
Kommissionsentscheidung nachzukommen.

(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG-
Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4
dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist
nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige
Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf
DE 29 DE

dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu
gewährleisten, und für den Fall dass die einschlägigen Anforderungen der in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzinstitute
anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen,
die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner
Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind, worunter auch
die Einstellung jeder Tätigkeit fällt.

Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß
Absatz 4 im Einklang stehen.

(7) Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen gehen allen von den zuständigen Behörden
in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden in Bezug auf Sachverhalte, die
Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 sind, muss mit diesen
Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 10
Maßnahmen im Krisenfall

(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die
Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB
eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung
das Bestehen einer Krise festgestellt wird.

(2) Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, kann die Behörde
die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden kann, d.h. zu gewährleisten,
dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften
festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung
nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen
Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete
Einzelentscheidung erlassen, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet,
die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich
sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

(4) Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den
zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.
DE 30 DE

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten,
die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind, muss mit
diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden

(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine
zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame
Entscheidungen der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem
Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer
Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf
Maßnahmen einverstanden ist, auf Ersuchen einer der betroffenen zuständigen
Behörden nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei helfen, eine Einigung
zwischen den Behörden zu erzielen.

Sofern die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften nichts anderes
vorsehen, kann die zuständige Behörde ein solches Ersuchen spätestens zwei
Monate, nachdem sie die Meinungsverschiedenheit festgestellt hat, vorbringen.

(2) Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine
Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit
Rechnung.

(3) Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, kann
die Behörde diese per Entscheidung dazu verpflichten, zur Beilegung der
Angelegenheit in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte Maßnahmen zu
treffen oder von solchen abzusehen.

(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht
nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen
erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut
richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen
dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die
Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

Artikel 12
Aufsichtskollegien

(1) Die Behörde trägt zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise
der in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Aufsichtskollegien bei und fördert die
kohärente Anwendung des Gemeinschaftsrechts in diesen Kollegien.

(2) Soweit sie dies für angemessen hält, nimmt die Behörde als Beobachterin an den
Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'zuständige
Behörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und erhält auf
DE 31 DE

Verlangen alle einschlägigen Informationen, die auch die anderen Mitglieder des
Kollegiums erhalten.

(3) Um die Arbeit dieser Kollegien zu erleichtern, bestimmt und beschafft die Behörde
in Zusammenarbeit mit den in Aufsichtskollegien vertretenen Aufsichtsbehörden bei
Bedarf alle einschlägigen Informationen von zuständigen Behörden.

Um den in den Aufsichtskollegien vertretenen zuständigen Behörden Zugang zu
diesen Informationen zu verschaffen, richtet sie ein zentrales System ein, das sie
auch verwaltet.

Artikel 13
Delegation von Aufgaben und Pflichten

(1) Die zuständigen Behörden können Aufgaben und Pflichten durch eine bilaterale
Übereinkunft auf andere zuständige Aufsichtsbehörden delegieren.

(2) Die Behörde erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen
zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert
oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken
fördert.

(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen
beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen
frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der
beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle
von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen von der
Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 14
Gemeinsame Aufsichtskultur

(1) Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der
Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit
einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat
zumindest folgende Aufgaben:

a) sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,

b) sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch
zwischen den zuständigen Behörden, wobei sie den nach den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und
Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,

c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards bei,
was auch für das Meldewesen gilt,
DE 32 DE

d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten
einschlägigen technischen Standards und der von ihr selbst ausgegebenen
Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,

e) sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein,
erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in
verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche Instrumente einzusetzen.

(2) Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und –praktiken
gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die
Konvergenz erhöhen.

Artikel 15
Vergleichende Analyse der zuständigen Behörden

(1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen,
unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der zuständigen Behörden in ihrer Gesamtheit
oder in Teilen regelmäßig einer vergleichenden Analyse („peer review“). Zu diesem
Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen
objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen.

(2) Bei der vergleichenden Analyse wird u.a., aber nicht ausschließlich Folgendes
bewertet:

a) die Angemessenheit der institutionellen Regelungen, der Ausstattung und der
Fachkompetenz der Mitarbeiter der zuständigen Behörde mit besonderem
Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu
reagieren,

b) der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und
bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8
festgelegten technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt
wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im
Gemeinschaftsrecht gesetzten Ziele erreicht werden,

c) empfehlenswerte Praktiken einiger zuständiger Behörden, deren Übernahme
für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte.

(3) Ausgehend von der vergleichenden Ana lyse kann die Behörde Empfehlungen an die
betreffenden zuständigen Behörden richten.

Artikel 16
Koordinatorfunktion

Die Behörde fungiert zwischen den zuständigen Behörden als Koordinatorin, und zwar auch
dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von
Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten.
DE 33 DE

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene, indem sie unter
anderem

1) den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,

2) den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden
erhalten sollten, bestimmt und die Zuverlässigkeit dieser Informationen
überprüft,

3) unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der zuständ igen Behörden oder von
sich aus als Vermittlerin auftritt,

4) den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam
macht.

Artikel 17
Bewertung von Marktentwicklungen

(1) Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde, den ESRB und das Europäische Parlament, den Rat und
die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der
Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen.

In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde
insbesondere gemeinschaftsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von
Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt
sie für die zuständigen Behörden

a) gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer
Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts,

b) gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser
Bewertungen.

(2) Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] festgelegten Aufgaben
des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission
und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auf häufiger, für ihren
Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken
und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder
Abhilfemaßnahmen.

(3) Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde für eine angemessene Abdeckung
sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen.
DE 34 DE

Artikel 18
Internationale Beziehungen

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte
zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen
und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen.

Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften bei der
Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von
Drittländern festgestellt wird.

Artikel 19
Sonstige Aufgaben

(1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der
Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
richten.

(2) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und
Übernahmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG kann die Behörde
von sich aus oder auf Antrag einer der zuständigen Behörden zu einer von einer
mitgliedstaatlichen Behörde durchzuführenden Beurteilung Stellung nehmen und
diese Stellungnahme veröffentlichen. Es gilt Artikel 20.

Artikel 20
Sammlung von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden und andere Behörden der Mitgliedstaaten stellen der
Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung
der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen
Abständen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden von den zuständigen
Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig übermittelt,
kann die Behörde sie unter Nennung der Gründe direkt bei den betreffenden
Finanzinstituten und anderen Parteien anfordern. Sie setzt die jeweils zuständigen
Behörden darüber in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen
die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.

(3) Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie von zuständigen und anderen
Behörden oder von Finanzinstituten und anderen Parteien erhält, nur für die
Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.
DE 35 DE

Artikel 21
Verhältnis zum ESRB

(1) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde arbeitet mit dem ESRB zusammen.

(2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB
regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und
die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB
gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag
hin unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen
zu den in Artikel [16] der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] genannten
Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

(4) Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so
beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit
sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens, welche Maßnahmen
nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen
sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu
begegnen.

Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem ESRB
ihre Gründe hierfür dar.

(5) Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine
zuständige nationale Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von
den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige
Folgemaßnahmen zu gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem
Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit
dem Aufsichtsorgan.

Wenn die zuständige Behörde den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung (EG)
Nr. …/…[ESRB] unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans
angemessen Rechnung.

(6) Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die
Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang
Rechnung.

Artikel 22
Interessengruppe Bankensektor

(1) Zur Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde
relevant sind, wird eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt.
DE 36 DE

(2) Die Interessengruppe Bankensektor setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in
ausgewogenem Verhältnis Kreditinstitute und Wertpapierhäuser aus der
Gemeinschaft, deren Beschäftigte sowie Verbraucher und Nutzer von
Bankdienstleistungen vertreten.

Die Interessengruppe Bankensektor tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(3) Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor werden auf Vorschlag der
jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt.

Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische
Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes
Verhältnis in der Gemeinschaft.

Die Behörde sorgt dafür, dass die Interessengruppe Bankensektor angemessene
Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhält.

(4) Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor bleiben zweieinhalb Jahre im
Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.

(5) Die Interessengruppe Bankensektor kann zu jedem Thema, das mit den in den
Artikeln 7 und 8 genannten Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde
gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen.

(6) Die Interessengruppe Bankensektor gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Bankensektor und die
Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.

Artikel 23
Schutzmaßnahmen

(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11
erlassenen Entscheidungen auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten auswirkt.

(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene
Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der
Behörde und der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige
Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen,
dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

In diesem Fall wird die Entscheidung der Behörde ausgesetzt.
DE 37 DE

Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung
darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.

Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb von
zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die
Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird.

Beschließt der Rat die Aufrechterhaltung der Entscheidung der Behörde oder fasst er
innerhalb von zwei Monaten keinen Beschluss, wird die Aussetzung der
Entscheidung unverzüglich beendet.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2
erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so
kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen,
nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis
gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht
umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

Der Rat beschließt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit
gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten
wird.

Fasst der Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen keinen Beschluss, so gilt die
Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.

Artikel 24
Erlass von Entscheidungen

(1) Bevor die Behörde die in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 2 und 3 und
Artikel 11 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem
Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der
Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit der
Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.

(2) Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.

(3) Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser
Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.

(4) Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen,
überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.

(5) Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen
werden unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde bzw. des betroffenen
Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht, wobei
dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse
Rechnung getragen wird.
DE 38 DE

KAPITEL III
ORGANISATION

ABSCHNITT 1
AUFSICHTSORGAN

Artikel 25
Zusammensetzung

(1) Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

a) dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,

b) den Leitern der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen
nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten,

c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Europäischen Zentralbank,

e) einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

f) je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen
Aufsichtsbehörden.

(2) Jede zuständige Behörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu
benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans
bei Verhinderung vertreten kann.

(3) Handelt es sich bei der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde nicht um eine
Zentralbank, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des
Aufsichtsorgans von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Zentralbank des
betreffenden Mitgliedstaats begleitet werden.

(4) Um im Anwendungsbereich der Richtlinie 94/19/EG tätig werden zu können, kann
das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans gegebenenfalls
von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Stellen begleitet werden, die in den
einzelnen Mitgliedstaaten die Einlagensicherungssysteme verwalten.

(5) Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des
Verwaltungsorgans teilnehmen.

Artikel 26
Interne Ausschüsse und Gremien

(1) Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne
Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau
DE 39 DE

festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan
oder den Vorsitzenden vorsehen.

(2) Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein Gremium ein, um die
Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus
dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht
um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die
Meinungsverschiedenheit besteht.

Eine Entscheidung gemäß Artikel 11 wird auf Vorschlag des Gremiums vom
Aufsichtsorgan erlassen.

Artikel 27
Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der
Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und
objektiv im Interesse der Gemeinschaft und dürfen von Organen oder Einrichtungen der
Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten
Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 28
Aufgaben

(1) Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt
die in Kapitel II genannten Entscheidungen.

(2) Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und
Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort
genannten Ratschläge.

(3) Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.

(4) Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des
Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest
und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und
der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens
festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

(5) Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und
übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission.

Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen
Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

(6) Das Aufsichtsorgan genehmigt gemäß Artikel 49 den Haushaltsentwurf.
DE 40 DE

(7) Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den
Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36
Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Artikel 29
Erlass von Entscheidungen

(1) Das Aufsichtsorgan trifft die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen sowie
alle in Kapitel VI vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen mit qualifizierter
Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag.

Alle anderen Entscheidungen und Beschlüsse fasst das Aufsichtsorgan mit einfacher
Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der
Vorsitzende.

(3) Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(4) Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält
soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des
Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten
Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne
Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.

ABSCHNITT 2
VERWALTUNGSRAT

Artikel 30
Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter der
Kommission und vier vom Aufsichtsorgan aus dem Kreis seiner Mitglieder
gewählten Mitgliedern zusammen.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen
Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann.

Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb
Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.

(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats
teil.
DE 41 DE

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den
Vorsitz führt der Vorsitzende.

Er tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von
Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.

Artikel 31
Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im Interesse der
Gemeinschaft, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der
Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen
anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 32
Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

(2) Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und
Mehrjahresarbeitsprogramm vor.

(3) Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und
50 aus.

(4) Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß
Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaft (nachfolgend „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

(5) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das
Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

(6) Der Verwaltungsrat nimmt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten
Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde an und leitet ihn bis
zum 15. Juni an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den
Rechnungshof und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weiter. Der
Bericht wird veröffentlicht.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8) Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses
gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.
DE 42 DE

ABSCHNITT 3
VORSITZENDER

Artikel 33
Ernennung und Aufgaben

(1) Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.

(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis
von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich
Finanzaufs icht und -regulierung ernannt.

Vor seiner Ernennung muss der vom Aufsichtsorgan ausgewählte Kandidat vom
Europäischen Parlament bestätigt werden.

Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der
bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt.

(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden
beurteilt das Aufsichtsorgan

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit mit welchen Mitteln erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch
das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden
einmal verlängern.

(5) Der Vorsitzende kann nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans, der vom
Europäischen Parlament zu bestätigen ist, seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende
Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern,
und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.
DE 43 DE

Artikel 34
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des
Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft,
von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine
Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 35
Bericht

(1) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter
uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen
Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig eine Erklärung abzugeben und
sich den Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu stellen.

(2) Das Europäische Parlament kann ebenfalls den Vorsitzenden auffordern, einen
Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.

ABSCHNITT 4
EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 36
Ernennung

(1) Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der
Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht
und –regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors
nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.

Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie
erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung
dieser Beurteilung einmal verlängern.
DE 44 DE

(5) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des
Aufsichtsorgans enthoben werden.

Artikel 37
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im Zusammenhang
mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der Exekutivdirektor Weisungen von
Regierungen, Behörden, Organisationen oder Dritten weder ein noch nimmt er solche
entgegen.

Artikel 38
Aufgaben

(1) Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und
bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.

(2) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der
Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und
Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle
ausübt.

(3) Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere
interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das
Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(4) Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte
Mehrjahresarbeitsprogramm.

(5) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2
genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.

(6) Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde
gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.

(7) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Entwurf des Jahresberichts, der einen
Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil
über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

(8) Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54
niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.
DE 45 DE

KAPITEL IV
EUROPÄISCHES FINANZAUFSICHTSYSTEM

ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 39
Zusammensetzung

(1) Die Behörde wird Teil des ESFS sein, das als Netz der Aufsichtsbehörden fungieren
wird.

(2) Das ESFS umfasst:

a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. .... [EIOPA] und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. ... [ESMA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten,

b) die Behörde,

c) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] eingesetzte
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung,

d) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] eingesetzte
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde,

e) den in Artikel 40 vorgesehene Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden,

f) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7, 9 und 10 genannten
Aufgaben die Kommission.

(3) Die Behörde arbeitet im Rahmen des gemäß Artikel 40 eingesetzten Gemeinsamen
Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden regelmäßig und eng mit der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen und
gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung
gemeinsamer Positionen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu
anderen sektorübergreifenden Fragen.
DE 46 DE

ABSCHNITT 2
GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN

Artikel 40
Einrichtung

(1) Hiermit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden
eingesetzt.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge
Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende
Abstimmung.

(3) Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die administrative Unterstützung des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden bereit. Dies
umfasst Ausgaben für Personal, Verwaltung und Infrastruktur sowie
Betriebsaufwendungen.

Artikel 41
Zusammensetzung

(1) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung, dem Vorsitzenden der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 43 eingerichteten
Unterausschusses zusammen.

(2) Der Exekutivdirektor, die Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Sitzungen
der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.

(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen
Aufsichtsbehörden wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde ernannt.

(4) Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gibt sich eine
Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der
Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden trifft mindestens
einmal alle zwei Monate zusammen.
DE 47 DE

Artikel 42
Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im
Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde erarbeiten.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die
Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter
Rechtsvorschriften, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, werden von der Behörde, der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der
Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.

Artikel 43
Unterausschüsse

Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der
Europäischen Aufsichtsbehörden ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und
einem hochrangigen Vertreter des Personals der jeweiligen zuständigen Behörde der
einzelnen Mitgliedstaaten zusammen.

Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden sein wird.

Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.

ABSCHNITT 3
BESCHWERDEAUSSCHUSS

Artikel 44
Zusammensetzung

(1) Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde.

(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden
Mitgliedern, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und nicht
zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler oder
gemeinschaftlicher Einrichtungen gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde
beteiligt sind.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.
DE 48 DE

Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von
mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst.

Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

(3) Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder
werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die
Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur
Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird,
und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] und
der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] ernannt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese
Amtszeit kann einmal verlängert werden.

(5) Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des
Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines
Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig
gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufsichtsorgans einen
entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(6) Die Behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde
sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss angemessene Unterstützung für die
Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte erhält.

Artikel 45
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen
unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen
Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans
wahrnehmen.

(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem
Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen
berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind
oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde
eingelegt wurde.

(3) Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2
genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes
Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem
Beschwerdeausschuss mit.

(4) Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des
Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe
oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.
DE 49 DE

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig
zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren
Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung
des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund
kannte.

(5) Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1
und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im
Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen
Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus
dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

(6) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im
öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine
Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen
bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können,
oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als
ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt
gemacht.

KAPITEL V
RECHTSBEHELF

Artikel 46
Beschwerden

(1) Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden,
kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene Entscheidungen der
Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften getroffene, an sie gerichtete Entscheidung sowie gegen
Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und
individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

(2) Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag
der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine
solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an
dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde
einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei
Monaten nach deren Einreichung.

(3) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
DE 50 DE

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung
aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

(4) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist.
Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf,
innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den
Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am
Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung
abzugeben.

(5) Der Beschwerdeausschuss kann im Rahmen dieses Artikels innerhalb der
Zuständigkeiten der Behörde liegende Befugnisse wahrnehmen oder die
Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese ist an
die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden.

(6) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(7) Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der
Behörde veröffentlicht.

Artikel 47
Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 230 EG-Vertrag kann vor dem Gericht erster
Instanz oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des
Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der
Behörde erhoben werden.

(2) Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so
kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage
nach Artikel 232 EG-Vertrag erhoben werden.

(3) Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des
Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs nachzukommen.

KAPITEL VI
FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 48
Haushalt der Behörde

(1) Die Einnahmen der Behörde bestehen insbesondere aus

a) Pflichtbeiträgen der nationalen Finanzaufsichtsbehörden, die auf der Grundlage
der Stimmengewichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 205 Absatz 2 EG-
Vertrag erster Satz ermittelt werden,

b) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Union (Einzelplan Kommission),
DE 51 DE

c) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des
Gemeinschaftsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.

(2) Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die
Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

(3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von
Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der
Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 49
Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwurf
des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende
Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat diesen Vorentwurf des
Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Der Verwaltungsrat stellt auf der
Grundlage des Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der
Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf.
Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der
Kommission bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des
Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Aufsichtsorgan
genehmigt.

(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und
dem Rat (im Folgenden „die Haushaltsbehörde“).

(3) Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den
Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 272 EG-Vertrag zu
zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union ein.

(4) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde
bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

(5) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird
endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig
festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von
ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die
Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf
Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt
die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden
Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese
DE 52 DE

Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt
fortfahren.

Artikel 50
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der
Behörde aus.

(2) Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde
dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die
vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der
Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des
Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der
Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates29 (im Folgenden „die Haushaltsordnung“).

(3) Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen
Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der
Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der
Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

(4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen
der Behörde ab.

(5) Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der
Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres
den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der
Kommission und dem Rechnungshof.

(6) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(7) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine
Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der
Kommission eine Kopie der Antwort.

(8) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage
gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die
ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende
Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit
qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die
Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.
29 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
DE 53 DE

Artikel 51
Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende
Finanzregelung. Diese Regelung kann – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der
Kommission – von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der
Kommission30 abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies
erfordern.

Artikel 52
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Rates ohne Einschränkung auf die
Behörde angewendet.

(2) Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)31
bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die
Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen
können.

KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 53
Vorrechte und Immunitäten

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet
auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 54
Personal

(1) Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors, gelten das
Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die
30 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
31 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
DE 54 DE

von den Gemeinschaftsorganen gemeinsam erlassenen Regelungen für deren
Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen
Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

(3) Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der
Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden
Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
übertragen wurden.

(4) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler
Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Artikel 55
Haftung der Behörde

(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für
Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.

(2) Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der
Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das
Personal der Behörde.

Artikel 56
Berufsgeheimnis

(1) Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und
das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit
abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den
Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 287 EG-Vertrag und den
einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.

(2) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche
Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen
Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei
denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne Finanzinstitute
nicht zu erkennen sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes
hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die
Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von
Entscheidungen zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung
und anderer auf Finanzinstitute anwendbarer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.
DE 55 DE

Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2.
Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen
Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen
Vertraulichkeitsregelungen fest.

(4) Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der
Kommission32 an.

Artikel 57
Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 58
Zugang zu Dokumenten

(1) Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.
1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde
beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften erhoben werden.

Artikel 59
Sprachenregelung

(1) Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates33.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.

(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 60
Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die
speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des
32 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
33 ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.
DE 56 DE

Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in
einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der
Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen
reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch
ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 61
Beteiligung von Drittländern

Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der
Europäischen Union sind und mit der Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, denen
zufolge sie das Gemeinschaftsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen
Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.

Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die
Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und
die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu
Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann
vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen
über einzelne Finanzinstitute teilnehmen, es sei denn, es besteht ein direktes Interesse.

KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 62
Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die Kommission ist für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der
administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über die
operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben
des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung
durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt.

(2) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die
Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des
Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans der
Agentur auch Arbeitsverträge – schließen.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des
Verwaltungsrats.
DE 57 DE

Artikel 63
Übergangsbestimmungen für das Personal

(1) Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge, die vom Ausschuss der
europäischen Bankaufsichtsbehörden oder dessen Sekretariat abgeschlossen werden
und am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, bis zum
Vertragsende. Sie können nicht verlängert werden.

(2) Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der
Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2
Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem
im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen
ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder aus, die
einen Vertrag mit dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden oder
dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der
Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen.

(3) Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen
Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit
mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen
Vertrags.

(4) Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen
Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als
Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die
einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere
einschlägige Instrumente.

Artikel 64
Änderungen

Der Beschluss ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung wird hiermit
geändert und der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden von der Empfängerliste
im Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen.

Artikel 65

Aufhebung

Der Beschluss 2009/78/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der
europäischen Bankaufsichtsbehörden wird hiermit aufgehoben.
DE 58 DE

Artikel 66
Evaluierung

(1) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 67
Absatz 2 festgelegten Datum und danach alle drei Jahre einen allgemeinen
Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser
Verordnung festgelegten Verfahren.

In diesem Bericht wird auch bewertet, welche Fortschritte bei der
aufsichtsrechtlichen und – behördlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden. Diese
Evaluierung stützt sich auf ausführliche Gespräche, u. a. mit der Interessengruppe
Bankensektor.

(2) Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen
Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 67
Inkrafttreten

.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
[…] […]
DE 59 DE

FINANZBOGEN

Dieser Finanzbogen soll die Begründung begleiten und ergänzen. Beim Ausfüllen des
Finanzbogens sind daher Wiederholungen von bereits in der Begründung enthaltenen
Informationen zu vermeiden, sofern die Verständlichkeit nicht darunter leidet. Beachten
Sie bitte beim Ausfüllen des Finanzbogens die einschlägigen „Leitlinien” mit Hinweisen
und Erläuterungen zu den nachstehenden Rubriken.

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Verordnung (EG) Nr. xxx des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Binnenmarkt – Finanzmärkte

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende
technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit
Bezeichnung:

Neu zu schaffende Haushaltslinien (vorläufige Namen und Nummern):

Rubriken:

12 Binnenmarkt

12.04 Finanzmärkte

12.0402 Europäische Bankaufsichtsbehörde

Haushaltslinien:

12.0402.01 EBA – Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2
(Personal- und Verwaltungsausgaben)

12.0402.02 EBA – Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3
(Betriebskosten)
DE 60 DE

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Unbefristet

3.3. Haushaltstechnische Merkmale:

Haushalt
slinie Art der Ausgaben Neu EFTA-Beitrag

Beiträge von
Bewerberländer

n

Rubrik des
mehrjährige

n
Finanzrahme

ns

120401
0101 NOA GM

34 JA JA NEIN Nr. 1 a

120401
0102 NOA GM JA JA NEIN

Nr. 1 a

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Finanzmittel

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und
Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben

Abschn
itt

2011 2012 2013

Insgesa
mt

Betriebskosten35

Verpflichtungsermächtigu
ngen (VE) 8.1 a 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Zahlungsermächtigungen
(ZE)

b 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben36

Technische und
administrative
Unterstützung (NGM)

8.2.4 c -- -- -- --
34 Getrennte Mittel
35 Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.
36 Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.
DE 61 DE

HHÖÖCCHHSS TTBB EETT RRAA GG

Verpflichtungsermächti
gungen

a+c 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Zahlungsermächtigunge
n

b+c 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Personal- und
Nebenkosten (NGM) 8.2.5 d -- -- -- --

Sonstige im Höchstbetrag
nicht enthaltene
Verwaltungskosten, außer
Personal- und Nebenkosten
(NGM)

8.2.6 e -- -- -- --

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

a+c
+d+

e 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

ZE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

b+c
+d+

e 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Angaben zur Kofinanzierung

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch
2011 2012 2013

Insgesa
mt

Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden
oder Finanzministerien)

f
7, 809 11, 033 13, 448 32, 290

VE insgesamt,
einschließlich
Kofinanzierung

a+c
+d
+e
+f 13, 015 18, 388 22, 413 53, 816

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

¨ Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.
DE 62 DE

× Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

× Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der
Interinstitutionellen Vereinbarung37 (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

× Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes
Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf
2011

2012

2013

Personalbedarf insgesamt 2,4 2,4 2,4 -- -- --

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Kurzfristig Schaffung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde als Teil des
neuen Europäischen Systems für die Finanzaufsicht, bestehend aus einem Netz
europäischer und nationaler Aufsichtsbehörden, mit dem Ziel einer effektiveren
und effizienteren Organisation der Finanzaufs icht in der EU. Längerfristig sollte
die EBA die Koordinierung der Aufsicht über den EU-Bankensektor fördern, die
Gefahr oder das Auftreten künftiger Störungen der Finanzmärkte verringern und
zur Entwicklung einer europäischen Dimension der Finanzaufsicht beitragen,
um den EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vollenden.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des
Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche
Synergieeffekte

Die Finanzkrise hat mehrere grundlegende Schwächen des derzeitigen EU-
Rahmens für die Finanzaufsicht offen gelegt. Folgende Probleme, die den
Bedarf an einer Gemeinschaftsintervention untermauern, wurden festgestellt:

· es gibt keinen Mechanismus, der sicherstellt, dass die nationalen
Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige
Institute zu den bestmöglichen Lösungen gelangen;
37 Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
DE 63 DE

· Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden sind unzureichend;

· nicht alle technischen Einzelheiten und Aktualisierungen der
Finanzmarktregulierung können rasch angepasst oder geändert werden;

· beim gemeinsamen Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden muss den
sehr unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung
getragen werden;

· angesichts der gesamteuropäischen Probleme stehen nur nationale Lösungen
zur Verfügung und können umgesetzt werden.

Die derzeitigen EU-Ausschüsse der Aufsichtsbehörden38 haben nur begrenzte
Befugnisse für den Umgang mit diesen Fragen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der
ABM-Methodik

Folgende allgemeine Ziele für das Europäische System für die Finanzaufsicht
und insbesondere die Europäische Bankaufsichtsbehörde wurden festgelegt:

1. Abwägen der Interessen der Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats, d.h. Stärkung der Verfahren und Praktiken zur
Anfechtung der Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden auf
grenzüberschreitender Grundlage;

2. Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen
Mitgliedstaaten tätige Finanzinstitute;

3. Verbesserung der Krisenprävention und des Krisenmanagements auf
europäischer Ebene und

4. Verbesserung der Wirksamkeit und der Kosteneffizienz der
Beaufsichtigung für die überwachten Institute.

Ausgehend von den allgemeinen Zielen wurden eine Reihe spezifischer
Aufgaben für das ESFS festgelegt:

1. alle derzeitigen Aufgaben der derzeitigen EU-Ausschüsse der
Aufsichtsbehörden;
38 Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, Ausschuss der europäischen

Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und
Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden.
DE 64 DE

2. die Entwicklung technischer Standards für den Aufbau eines einheitlichen
Regelwerks in der EU;

3. Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Vorschriften sowie
Schlichtung oder Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden;

4. Gewährleistung einer koordinierten Beschlussfassung in dringenden
Fällen;

5. Beaufsichtigung bestimmter Einheiten von gesamteuropäischer
Reichweite;

6. Gewährleistung einer gemeinsamen Aufsichtskultur.

In der nachstehenden Tabelle sind die spezifischen Ziele der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde und die entsprechenden Ind ikatoren aufgeführt:

Ziel Vorgeschlagener Indikator

Die Entwicklung technischer
Standards für den Aufbau
eines einheitlichen
Regelwerks in der EU

· Anzahl der beschlossenen technischen Standards im Verhältnis zu den
Standards, die noch entwickelt werden mü ssen

· Anzahl der von der EBA vorgeschlagenen und von der Kommission
abgelehnten Standards

· Anzahl der angenommenen unverbindlichen Empfehlungen

Gewährleistung der
konsistenten Anwendung
der EU-Vorschriften

· Anzahl der erfolgreichen Schlichtungen ohne rechtsverbindliche
Beilegung

· Anzahl der Warnungen vor einem eindeutigen Verstoß gegen
Gemeinschaftsrecht

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur:Teilnahme
an Aufsichtskollegien

· Anzahl der Kollegien mit Teilnahme der EBA

· Durchschnittliche Anzahl der Sit zungen pro Kollegium, an denen
EBA-Vertreter teilnehmen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Sonstige
Tätigkeiten

· Anzahl der Schulungsstunden für Aufsichtsbehörden

· Anzahl des an Austausch/Abordnungen teilnehmenden Personals

· Anzahl der durchgeführten „Peer Reviews“

· Anzahl der festgestellten und beseitigten Hindernisse für die
Konvergenz

· Neue praktische Werkzeuge und Instrumente zur Förderung der
Konvergenz

Durchführung der direkten [derzeit nur für die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde von
DE 65 DE

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Finanzinstitute

Bedeutung]

Gewährleistung einer
koordinierten
Beschlussfassung in
dringenden Fällen

· Wirksamkeit der Schlichtung, Beschlüsse und Koordinierung in
dringenden Fällen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Sammlung
und Verwaltung von
Informationen bei der
Aufsicht auf Mikroebene

· Fortschritte beim Aufbau der zentralen Datenbanken: Vollständigkeit
und Aktualität der Angaben

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

¨ Zentrale Verwaltung

¨ direkt durch die Kommission

¨ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

¨ Exekutivagenturen

× die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im
Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

¨ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

¨ Geteilte oder dezentrale Verwaltung

¨ mit Mitgliedstaaten

¨ mit Drittländern

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte
auflisten)

Bemerkungen:
DE 66 DE

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Gemäß der Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen
Bankaufsichtsbehörde ist ab der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten der EBA
alle drei Jahre eine Bewertung der gesammelten Erfahrungen mit der Tätigkeit
der Behörde und den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren zu erstellen.
Zu diesem Zweck wird die Kommission einen Bericht veröffentlichen, in dem
auch die im Hinblick auf die ordnungspolitische und aufsichtsbehördliche
Zusammenarbeit erzielten Fortschritte bewertet werden. Der Bericht und
etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem
Rat übermittelt.

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Für den Vorschlag zur Reform das Finanzaufsichtssystems in der EU wurden
zwei Folgenabschätzungen durchgeführt:

1) Die erste allgemeine Folgenabschätzung (SEK(2009) 715) war der Mitteilung
„Europäische Finanzaufsicht” vom 27. Mai (KOM(2009) 252) beigefügt. Die
Analyse in diesem Bericht führte dazu, dass die Schaffung des Europäischen
Systems für die Finanzaufsicht als beste Option für die Reform des
Aufsichtsrahmens für die Beaufsichtigung einzelner Unternehmen in der EU
ausgewählt wurde.

2) Die zweite, spezifischere Folgenabschätzung wurde begleitend zu den
Entwürfen für die Verordnungsvorschläge zur Einrichtung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der
Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde durchgeführt. In dieser
Folgenabschätzung wurden eine Reihe besonderer Aufgaben und Aspekte der
Leitung der neuen Behörden berücksichtigt. Sie umfasst ferner
Haushaltsansätze, die in diesem Finanzbogen verwendet wurden.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter
Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Entfällt.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Über die endgültigen Indikatoren zur Beurteilung der Leistung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde beschließt die Kommission zum Zeitpunkt der
Durchführung der ersten vorgeschriebenen Bewertung. Für die endgültige
DE 67 DE

Bewertung werden die quantitativen Indikatoren ebenso wichtig sein wie die
qualitativen Belege, die bei den Konsultationen gesammelt wurden,
einschließlich des Beitrags der speziell eingesetzten Interessengruppe
Bankensektor. Die Bewertung findet alle drei Jahre statt.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen
Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des
Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf
die Behörde angewendet.

Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die
Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und
OLAF bei Bedarf Kontrollen vor Ort bei den Empfängern der von der Behörde
ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder
Verantwortlichen durchführen können.
DE 68 DE

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten der Behörde ist Anhang 1, die wichtigsten zu Grunde liegenden Annahmen sind Anhang 2 und
ein detaillierter Stellenplan ist Anhang 3 zu entnehmen.
DE 69 DE

8.2. Administrative Ausgaben

8.2.1. Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Art der
Stellen

Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder
zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent)

2011 2.12 2013 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5

A*/AD 1,2 1,2 1,2 -- -- -- Beamte oder
Bedienstete
auf Zeit 39

(XX 01 01)
B*,
C*/AST

1,2 1,2 1,2 -- -- --

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal40

-- -- -- -- -- --

Sonstiges, aus Artikel
XX 01 04/05 finanziertes
Personal41

-- -- -- -- -- --

INSGESAMT 2,4 2,4 2,4 -- -- --

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme
auszuführen sind

· Das operative Management der Beziehungen der Kommission zur EBA (Zeitäquivalent
eines AD in einem operationellen Referat)

· Finanzmanagement des Zuschusses für die EBA aus dem Gemeinschaftshaushalt
(Zeitäquivalent eines AST in einem operationellen Referat und 20 % der Zeit eines AST
im Finanzreferat)

· Überwachung und Audit (20 % der Zeit eines AD in der internen Auditstelle der GD
MARKT)

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

× innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende
vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

12 Stellen wurden bereits im Finanzbogen angefordert, der einem Entwurf für einen
Beschluss zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung
spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der
Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (KOM(2009)14 endgültig) beigefügt
war. Insgesamt werden etwa 8 dieser Stellen innerhalb der GD MARKT für
Tätigkeiten in Zusammenhang mit den neuen Europäischen Bankaufsichtsbehörden
neu verteilt (Voll- oder Te ilzeit): 6 in operationellen Referaten; 1 im Finanzreferat
und 1 in der internen Auditstelle.
39 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
40 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
41 Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.
DE 70 DE

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 -
Verwaltungsausgaben)

Entfällt.

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals 2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4

Jahr n+5

und
Folgejahr

e

Beamte und Bedienstete auf
Zeit (XX 01 01) 0,293 0,293 0,293 -- -- --

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal
(Hilfskräfte, ANS,
Vertragspersonal usw.)

(Angabe der Haushaltslinie)

0 0 0 -- -- --

Personal- und Nebenkosten
insgesamt (NICHT im
Höchstbetrag enthalten)

0,293 0,293 0,293 -- -- --

Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit

2 Beamte in einem operationellen Referat

0,2 der Zeit eines Beamten im Finanzreferat

0,2 der Zeit eines Beamten in der internen Auditstelle der GD MARKT

2,4 x 0,122 = 0,293

Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Entfällt.
DE 71 DE

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

Entfällt.

Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

Entfällt.

ANHANG 1

Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Bankaufsichtsbehörde

In Tausend EUR

2011 2012 2013 2014 2015 2016

Titel 1 - Personalkosten 6, 694 10, 454 13, 332 14, 666 14, 642 14, 642

Verwaltung 468 1,169 1,169 1,169 1,169 1,169

Führungskräfte/Fachleute 0 0 0 0 0 0

Bedienstete auf Zeit 2,380 3,360 4,480 4,760 4,760 4,760

abgeordnete nationale
Sachverständige 2,380 3,360 4,480 4,760 4,760 4,760

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal: 0 0 0 0 0 0

Bedienstete auf Zeit 280 700 840 1,260 1,260 1,260

Vertragsbedienstete 118 235 294 470 470 470

Personalzuwendungen 844 1,.324 1,689 1,863 1,863 1,863

Schulung des Personals:
Allgemein 24 37 48 54 54 54

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen 153 216 288 306 306 306

Ausgaben für
Einstellungsverfahren 48 53 43 24 0 0

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

2, 226 3, 340 4, 187 4 ,854 4, 854 4, 854
DE 72 DE

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten 1,326 1,945 2,387 2,829 2,829 2,829

Informations- und
Kommunikationstechnologien 245 380 491 552 552 552

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten 54 83 108 121 121 121

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb 53 81 105 118 118 118

Post/Telekommunikation 19 30 38 43 43 43

Reise- und Sitzungskosten 529 820 1,058 1,190 1,190 1,190

Titel 3 - Betriebskosten 4 ,095 4 ,595 4, 895 5, 095 5, 095 5, 095

Befugnisse

Konsultationen:
Interessengruppe 216 216 216 216 216 216

Gemeinsame
Aufsichtskultur:Teilnahme an
Aufsichtskollegien 64 64 64 64 64 64

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Schulung von Mitarbeitern
der nationalen
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung von
Personal 500 1,000 1,300 1,500 1,500 1,500

Erhebung von Informationen:
Aufbau und Pflege einer
zentralen europäischen
Datenbank 3,000 3,000 3,000 3,000 3,000 3,000

Internationale Beziehungen:
Beobachter in internationalen
Aufsichtsausschüssen 50 50 50 50 50 50

Internationale Beziehungen:
Zusammenarbeit mit
Drittländern bei Beschlüssen
zur Gleichwertigkeit 60 60 60 60 60 60

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten 0 0 0 0 0 0

Leitungsstrukturen

Aufsichtsorgan 83 83 83 83 83 83

Verwaltungsrat 26 26 26 26 26 26
DE 73 DE

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss 10 10 10 10 10 10

Beschwerdeausschuss 86 86 86 86 86 86

Insgesamt 13, 015 18, 388 22, 413 24, 615 24, 591 24, 591

Davon
Gemeinschaftsbeitrag 5, 206 7, 355 8, 965 9, 846 9, 836 9, 836

Davon Beitrag der
Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder
Finanzministerien) 7, 809 11, 033 13, 448 14, 769 14, 755 14, 755

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 74 DE

ANHANG 2

Dem Finanzierungsmodell für die neue Behörde zu Grunde liegende Methodik und
Annahmen

Die Kosten der Errichtung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde wurden anhand von drei
Kostenkategorien veranschlagt: Personalkosten, Infrastrukturkosten und Betriebskosten,
entsprechend der allgemeinen Klassifizierung in der Rechnungsführung der bestehenden EU-
Regulierungsagenturen. Die Gesamtkosten für die Errichtung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde werden auf rund 13,015 Mio. EUR für das erste Betriebsjahr (2011)
veranschlagt und sollen nach zwei Jahren (2013) bei 22,143 Mio. EUR bei liegen – siehe
Anhang 1.

Es wird vorgeschlagen, dass 40 % der Kosten aus dem Gemeinschaftshaushalt und 60 % von
den Mitgliedstaaten finanziert werden. Dafür gibt es folgende Gründe:

· Durch eine ausgewogene Mischfinanzierung kann am besten gewährleistet
werden, dass die Behörden unabhängig von den Mitgliedstaaten und den
Gemeinschaftsorganen handeln (und dies auch wahrgenommen wird). Würde eine
bestimmte Finanzierungsquelle übermäßig dominieren, könnte dies einen Schatten
auf die Glaubwürdigkeit der von den Behörden getroffenen Entscheidungen
werfen und damit den neuen Rahmen zur Erhaltung der Stabilität des
Finanzsystems beeinträchtigen;

· da die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieses neuen Rahmens weiterhin
den Hauptteil der Aufsichtstätigkeit vor Ort wahrnehmen, sollte sich dies in einem
leicht erhöhten Beitrag der Mitgliedstaaten widerspiegeln; dadurch würden wir
auch eine reibungslose Weiterentwicklung der derzeitigen Lage ermöglichen, wo
die Stufe-3-Ausschüsse fast ausschließlich von den Mitgliedstaaten finanziert
werden;

· dennoch muss betont werden, dass ein wesentlicher Teil der Finanzmittel aus dem
Gemeinschaftshaushalt stammt; die neuen Behörden dienen Zielen, die eindeutig
eine Gemeinschaftsdimension haben: Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems
im Binnenmarkt und nachhaltiges Wachstum in der EU. Darüber hinaus zählt zu
den Kernaufgaben und -befugnissen der Behörde eine einheitliche, effiziente und
wirksame Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Dadurch ist
eine Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt von mindestens 40 %
gerechtfertigt (da die meisten dieser Gremien normalerweise aus dem
Gemeinschaftshaushalt finanziert werden); es kann zudem bezweifelt werden,
dass alle Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, den drastischen Anstieg ihrer
Beiträge zu verkraften, der für den neuen Rahmen erforderlich wäre, der
kostspieliger sein wird als die bisherigen Stufe-3-Ausschüsse;

· außerdem ist die Gemeinschaftsfinanzierung besonders wichtig, um die echte
Unabhängigkeit der Behörde von den Mitgliedstaaten zu gewährleisten; diese
Wahl wurde getroffen, um mögliche Einmischungen in die technische Arbeit der
Aufsichtsbehörden soweit wie möglich zu begrenzen und die Beteiligung der
Kommission an den Aufsichtsorganen (mit einem nicht stimmberechtigten
Mitglied) und den Verwaltungsräten (mit einem stimmberechtigten Mitglied) auf
DE 75 DE

ein Mindestmaß zu begrenzen. Durch eine übermäßige Abhängigkeit von den
Beiträgen der Mitgliedstaaten würde die Glaubwürdigkeit der Behörde in Bezug
auf ihre Unabhängigkeit ernsthaft ge fährdet. Ein wesentlicher Beitrag der
Gemeinschaft ist erforderlich als Ausgleich für die begrenzte Rolle, die der
Kommission in den Entscheidungsorganen der Behörden eingeräumt wird;

· dieser Ansatz dürfte am ehesten zu einer stabilen Finanzierung beitragen, ohne
übermäßige Abhängigkeit von einer Finanzierungsquelle oder von Beiträgen der
großen Mitgliedstaaten, die die kontinuierliche Tätigkeit der Behörden durch
Beendigung ihrer Finanzbeiträge bedrohen könnten. Schließlich ist dieser Ansatz
auch gerechter als eine vollständige oder sehr weitgehende Finanzierung durch die
Mitgliedstaaten: die nationalen Aufsichtsbehörden nutzen eine Vielzahl von
Finanzierungsmodellen auf nationaler Ebene – aus allgemeinen Steuern oder über
von der Branche erhobene Gebühren. Würde die Behörde überwiegend durch die
Mitgliedstaaten finanziert, so bestünde die Gefahr ungleicher
Wettbewerbsbedingungen in der EU.

Die Ansätze für die Personalkosten basieren auf der Annahme, dass die EBA bestrebt sein
wird, ihr Personal im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im Vergleich zur Zahl der Mitarbeiter in den
bestehenden Stufe-3-Ausschüssen zu verdoppeln. Das bedeutet einen Anstieg von 20 auf 40
Mitarbeiter. Es wurde ferner davon ausgegangen, dass die Mitarbeiterzahl in der
Anfangsphase relativ stark ansteigen wird. Die Behörde würde durchschnittlich 15 Personen
jährlich einstellen. Ihren normalen Dienstbetrieb wird sie mit einem Mitarbeiterstab von 90
Personen erreichen.

Die Aufstockung des Personals ist aufgrund der zahlreichen neuen Aufgaben erforderlich, die
die Behörde zusätzlich zu ihren bisherigen Zuständigkeiten zu erledigen haben wird. Diese
neuen Aufgaben werden in der den Verordnungsvorschlägen beigefügten Begründung
ausführlich dargelegt. Dazu zählen u.a. die Entwicklung neuer technischer Standards auf
verschiedenen Gebieten der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen, die
Gewährleistung der konsistenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften, die Beilegung
von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen zuständigen Behörden, die
Teilnahme an Aufsichtskollegien und die Erleichterung von „Peer Reviews” (Aufzählung
nicht erschöpfend). Jede dieser Tätigkeiten erfordert erhebliche neue Ressourcen. Die
detaillierte Aufschlüsselung der veranschlagten Personalzahlen nach Kategorien ist Anhang 3
zu entnehmen.

Des weiteren wurde bei der Veranschlagung der Personalkosten von der Annahme
ausgegangen, dass das Personalstatut der EU-Organe für alle Behörden gelten würde. Dies
spiegelt sich – mit einigen Änderungen – in den unter Titel 1 verwendeten Pro-Kopf-Sätzen
wider (Einzelheiten siehe Anhang 1). Die Auswirkungen der Standorte der Stufe-3-
Ausschüsse wurden ebenfalls berücksichtigt (durch Multiplikatoren für die
Lebenshaltungskosten).

Die die Infrastrukturkosten betreffenden Zahlen unter Titel 2 basieren auf den Angaben der
bestehenden Stufe-3-Ausschüsse. Der CEBS legte die Kostenanschläge für diese Kategorie
vor, basierend auf einer Extrapolation der tatsächlichen Kosten der Unterhaltung von Büros
und der Verwaltung an den bisherigen Standorten. Da London als Finanzzentrum zu den
teuersten Geschäftsstandorten der Welt zählt, liegen die veranschlagten Kosten naturgemäß
über den durchschnittlichen Kosten von EU-Regulierungsagenturen.
DE 76 DE

Die Betriebskosten sind bedingt durch die Zuständ igkeiten und das Leitungsmodell der
Europäischen Aufsichtsbehörden. Was die Befugnisse angeht, so wurde davon ausgegangen,
dass verschiedene für die ESFS vorgesehene Tätigkeiten neben den allgemeinen
Personalkosten zusätzliche Betriebskosten mit sich bringen werden. Es war möglich, diese
Kosten einer Reihe von Tätigkeiten zuzuordnen, z. B. Leitung der Interessengruppe
Bankensektor, Aufbau der europäischen Datenbanken, Teilnahme an Aufsichtskollegien,
Organisation von Schulungen für Aufsichtsbehörden aus den Mitgliedstaaten oder
Durchführung von Prüfungen der unmittelbar beaufsichtigten Gesellschaften vor Ort. Die
spezifischen Kosten dieser Tätigkeiten sind oft verbunden mit Dienstreisen und Sitzungen,
können aber auch erhebliche Ausgaben für ausgelagerte Dienstleistungen, z. B. für Aufbau
und Pflege von Datenbanken oder die Organisation von Schulungen, umfassen.

Auf der anderen Seite wird davon ausgegangen, dass viele Tätigkeiten der ESFS nicht mit
zusätzlichen Betriebskosten verbunden und vollständig in den allgemeinen Personalkosten
enthalten sind. Dazu zählen beispielsweise die Entwicklung von technischen Standards,
Leitlinien und Empfehlungen, durch die die konsistente Anwendung des Gemeinschaftsrechts
oder die Koordinierung in Krisensituationen gewährleistet wird.

Bei den Leitungsstrukturen ergeben sich die Betriebskosten aus der Tätigkeit der
verschiedenen Gremien, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Europäischen Systems
für die Finanzaufsicht allgemein und der Behörden insbesondere gewährleisten sollen: das
Aufsichtsorgan, der Verwaltungsrat, der Gemeinsame Lenkungsausschuss und der
Beschwerdeausschuss.

Die Methoden zur Berechnung des Haushalts der EBA sind Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1: Veranschlagte Haushaltsmittel für die EBA im ersten Tätigkeitsjahr (2011)

In Tausend EUR

Titel 1 - Personalkosten 6 694

Personal insgesamt: 40

Durchschnittliche jährliche
Pro-Kopf-Kosten (auf der

Grundlage der Leitlinien der
GD BUDG und der

Beratung durch die 3 Stufe-
3-Ausschüsse)

Multiplikator
Lebenshaltungskosten London 1,4

Verwaltung 2 233,8 468

Führungskräfte/Fachleute

Bedienstete auf Zeit 17 140,0 2,380

abgeordnete nationale
Sachverständige 17 140,0 2,380

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal:
DE 77 DE

Bedienstete auf Zeit 2 140,0 280

Vertragsbedienstete 2 58,8 118

Personalzuwendungen 15 % der gesamten
Personalkosten 844

Schulung des Personals:
Allgemein

Durchschnittlicher Betrag
pro Person (KOM -Daten) 0,6 24

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen

Beratung durch die Stufe-
3-Ausschüsse 4,5 153

Ausgaben für
Einstellungsverfahren

Im Durchschnitt
Gespräche mit 3
Bewerbern pro Stelle 0,8 48

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

2,226

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CEBS
1,326

Informations- und
Kommunikationstechnologien

Daten und Ansätze des
CEBS

245

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CEBS
54

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb

Daten und Ansätze des
CEBS
53

Porto/Telekommunikation Daten und Ansätze des
CEBS
19

Reise- und Sitzungskosten Daten und Ansätze des
CEBS
529

Titel 3 - Betriebskosten - 4 095

Befugnisse Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Konsultationen Interessengruppe
Finanzdienstleistungen
(FSSG)

Eine FSSG pro ESA.
30 Mitglieder treffen
viermal jährlich zusammen.
Vergütung 6000 € pro
Person und Jahr. Vertretern
der Industrie werden die
Reisekosten erstattet, sie
erhalten aber keine
Vergütung. 216
DE 78 DE

Gemeinsame Aufsichtskultur Teilnahme an
Aufsichtskollegien

Ungefähr 40 Kollegien in
diesem Sektor. Teilnahme
an 1 zweitägigen Sitzung
pro Jahr, im Schnitt ein
EBA-Vertreter pro Sitzung. 64

Gemeinsame Aufsichtskultur Gemeinsame Schulung
von Mitarbeitern der
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung
von Personal

Auf der Grundlage des für
maßnahmenbezogene
Zuschüsse an die Stufe-3-
Ausschüsse 2010-2015
vorgesehenen Betrags 500

Sammlung von Informationen Aufbau und Verwaltung
der zentralen
Europäischen Datenbank

Ansatz des CEBS

3 000

Internationale Beziehungen Kontakte zu Behörden
von Drittländern und
anderen internationalen
Gremien, z. B. für
Beratung in Bezug auf
Gleichwertigkeit

11 Dienstreisen außerhalb
der EU pro Jahr für 2
Personen

110

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten

Prüfungen vor Ort
0

Leitungsstrukturen Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Aufsichtsorgan Beschlussfassung Kostenerstattung für 26
Mitglieder - 4 Sitzungen pro
Jahr. 83

Verwaltungsrat Verwaltung 6 Mitglieder einschließlich
4 Vertretern der nationalen
Aufsichtsbehörden. Sitzung
jeden Monat, wenn möglich
unmittelbar im Anschluss an
die Sit zung des
Aufsichtsorgans. 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss

Sektorübergreifende
Zusammenarbeit

Regelmäßige Sitzungen für
den Vorsitzenden jeder ESA 10

Beschwerdeausschuss Beschwerden 6 Mitglieder, unter der
Annahme von 8 Sitzungen
pro Jahr und einer jährlichen
Vergütung von 8000 € pro
Person 86

Insgesamt 13 015

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 79 DE

ANHANG 3

Stellenplan (vorläufig)

Stellen

(vorübergehend)

2011 2012 2013 2014

Funktions- und
Besoldungsgruppe

AD 16
AD 15 1 1

AD 14 1 1

AD 13 1 1

AD 12 3 5

AD 11 4 7

AD 10 7 15

AD 9 9 21

AD 8 6 13

AD 7 4 9

AD 6

AD 5

AD insgesamt 36 53 69 73
AST 11

AST 10 1 1

AST 9 1 2

AST 8

AST 7 0 5

AST 6 1 4

AST 5 1 5

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1

AST insgesamt 4 9 11 17
Insgesamt 40 62 80 90

Quelle: Kommission
13653/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0143 (COD)

13653/09
EF 120
ECOFIN 581
SURE 27
CODEC 1121

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des

Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 502 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 502 endgültig

2009/0143 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung

{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1233}
{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Finanzkrise hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht
offengelegt. Präsident Barroso bat deshalb eine Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière, Vorschläge für den Ausbau der europäischen
Aufsichtsvereinbarungen vorzulegen, um ein effizienteres, integrierteres und nachhaltigeres
europäisches Aufsichtssystem zu schaffen. Die Gruppe legte ihren Bericht am
25. Februar 2009 vor. Aufbauend auf diesen Empfehlungen legte die Kommission Vorschläge
für eine neue europäische Finanzaufsichtsstruktur vor, die Gegenstand der Mitteilung für die
Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom März 2009 war. Detaillierter legte die
Kommission ihre Vorstellungen in ihrer Mitteilung vom Mai 2009 dar, in der Folgendes
vorgeschlagen wurde:

– Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), das sich aus einem Netz
nationaler Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, die mit den neuen Europäischen
Aufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“/ESA) kooperieren. Letztere
werden durch eine Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine
Europäische Bankaufsichtsbehörde („European Banking Authority“/EBA), eine
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung („European Insurance and Occupational Pensions Authority“/EIOPA)
und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („European Securities and Markets
Authority“/ESMA) geschaffen, wodurch die Vorteile eines globalen Rahmens für die
Finanzaufsicht mit dem Sachverstand lokaler für die Beaufsichtigung auf Mikroebene
zuständiger Behörden verknüpft werden, die den in ihren Ländern tätigen Instituten am
Nächsten sind; und

– Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die
potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen
Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben,
überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich
abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für
Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen2.

2. ANHÖRUNG DER INTERESSIERTEN KREISE

Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge wurden zwei offene Konsultationen durchgeführt.
Zum einen hielt die Kommission infolge des Berichts der hochrangigen Expertengruppe unter
dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière und der Veröffentlichung der
Kommissionsmitteilung am 4. März 2009 vom 10. März bis 10. April 2009 eine Anhörung ab,
die wiederum als Grundlage für ihre Mitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom
27. Mai 2009 diente. Eine Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:
1 Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS), den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das

Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
2 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass sich diese Begründung auf die Vorschläge zur Einsetzung des ESFS mittels der Umwandlung der bestehenden

europäischen Aufsichtsausschüsse in ESA konzentriert. Der Vorschlag zur Einsetzung des ESRB wird in einer gesonderten Begründung erörtert.
DE 3 DE

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Zum anderen beraumte die Kommission vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 eine weitere
Konsultationsrunde an, bei der alle interessierten Kreise aufgefordert wurden, zu den
detaillierteren Reformen Stellung zu nehmen, die in der Mitteilung zur Europäischen
Finanzaufsicht vom Mai dargelegt wurden. Die vorgeschlagenen Reformen wurden in den
eingegangenen Antworten größtenteils unterstützt. Auch wurden Kommentare zu den
detaillierten Aspekten des vorgeschlagenen ESRB und des ESFS vorgebracht. Eine
Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_su
mmary_en.pdf

3. FOLGENABSCHÄTZUNG

Der Kommissionsmitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom Mai war eine
Folgenabschätzung beigefügt, in der die grundlegenden politischen Optionen für die
Einsetzung des ESFS und des ESRB analysiert wurden. Eine zweite Folgenabschätzung geht
mit diesen Vorschlägen einher und prüft die Optionen im Detail. Sie ist auf der Website der
Kommission abrufbar.

4. RECHTLICHE ASPEKTE

Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt 3, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme
von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und
des Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um die
Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren Aufgabe es ist,
(...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“, sofern die einer solchen
Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung
stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines
stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des
Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz, will man die Bedingungen für die
Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich
der Finanzdienstleistungen garantieren und verbessern. Darüber hinaus bieten tiefere und
stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die
Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der
Abfederung von Schocks verbessert. Die Finanzintegration und die Finanzstabilität stärken
sich also gegenseitig. Die Einrichtung des ESFS wird mit der Erstellung einheitlicher Regeln
einhergehen, die die identische Anwendung von Vorschriften in der EU gewährleisten und so
zur reibungslosen Funktionsweise des Binnenmarkts beitragen. Aufgabe der Europäischen
Aufsichtsbehörden (ESA) wird es sein, den nationalen Behörden bei der konsistenten
Interpretation und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zur Seite zu stehen.
3 Siehe EuGH Rechtssache C-217/04, Randnr. 44.
DE 4 DE

Da die den Europäischen Aufsichtsbehörden zu übertragenden Aufgaben folglich mit den als
Antwort auf die Finanzkrise erlassenen Maßnahmen und den in den
Kommissionsmitteilungen vom 4. März und 27. Mai 2009 genannten eng verbunden sind,
können sie sich im Sinne des EuGH-Urteils auf Artikel 95 EG-Vertrag gründen.

Die Gemeinschaftsmaßnahmen können die durch die Krise zutage gebrachten Mängel
beheben und ein System schaffen, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen EU-
Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in
ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk einbindet. Der Schwerpunkt der laufenden
Beaufsichtigung würde nach wie vor bei den nationalen Aufsichtsbehörden liegen, die
weiterhin für die Beaufsichtigung der einzelnen Institute zuständig wären So gesehen gehen
die Bestimmungen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß
hinaus. Die Vorschläge entsprechen den Grundsätzen der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit, so wie sie in Artikel 5 des Vertrags verankert sind.

5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für die Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in effiziente ESA
werden hohe Ressourcen benötigt, und zwar sowohl für die Humanressourcen als auch für die
Haushaltsmittel. Ein Überblick über die Auswirkungen dieser Vorschläge auf den Haushalt ist
Gegenstand der Folgenabschätzung und des Finanzbogens (die diesem Vorschlag beigefügt
sind).

6. EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG

Um den Besonderheiten der verschiedenen Finanzsektoren Rechnung zu tragen, bedarf des
drei gesonderter Verordnungen zur Einsetzung der Behörden für Banken, Wertpapiere und
Versicherungen und betriebliche Altersversorgung. Diese Vorschläge sind jedoch weitgehend
identisch. In dieser Begründung wird folglich zunächst auf die gemeinsamen Aspekte
eingegangen, um sodann kurz die Unterschiede zwischen den drei Verordnungen zu
behandeln.

6.1. Einsetzung der ESA und ihre Rechtsstellung

Die ESA sollen zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und
Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Einleger, Anleger, Versicherungsnehmer und
sonstigen Begünstigen; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau
der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. Zu diesem Zweck sollen die ESA zur
Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften beitragen.

Die ESA werden Einrichtungen der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und
Eckpfeiler des vorgeschlagenen ESFS sein. Letzteres wird als ein Netzverbund der
Aufsichtsbehörden funktionieren und die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einen
Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zur Abdeckung
sektorübergreifender Themen und die Europäische Kommission umfassen. Auch wenn die
ESA über ein Maximum an Unabhängigkeit zur objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben
DE 5 DE

verfügen sollten, muss die Kommission doch in Fällen eingeschaltet werden, in denen
institutionelle Fragen zu klären sind und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern.

Das Hauptentscheidungsorgan jeder ESA wird ihr Aufsichtsorgan sein, das sich aus den
Präsidenten der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden und dem Vorsitzenden der
jeweiligen Behörde zusammensetzt. Letzterer wird den Vorsitz in Sitzungen des
Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats innehaben und als Leiter und Vertreter dieser
Behörde auftreten. Die alltägliche Verwaltung jeder Behörde wird in Händen eines
Exekutivdirektors liegen. Was den Standort der neuen ESA angeht, wird vorgeschlagen, den
jeweiligen Sitz der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse beizubehalten, da so eine
rasche und effiziente Umstellung auf die neuen Behörden möglich ist. In Abschnitt 6.3 wird
auf den interne Organisation der ESA im Einzelnen eingegangen.

6.2. Aufgaben und Befugnisse der ESA

Die ESA werden sämtliche Aufgaben der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse
übernehmen. Darüber hinaus werden sie aber auch mit deutlich verstärkten Kompetenzen,
genau definierten Rechtsbefugnissen und einer größeren Autorität ausgestattet sein, so wie in
der Kommissionsmitteilung vom 27. Mai 2009 dargelegt und vom Europäischen Rat vom
18./ 19. Juni 2009 gutgeheißen wurde.

6.2.1. Entwicklung technischer Standards

Der Europäische Rat unterstützte den Kommissionsvorschlag zur Schaffung eines
einheitlichen EU-Regelwerks, das für sämtliche Finanzinstitute im Binnenmarkt gültig ist.
Deshalb müssen Unterschiede bei der nationalen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, die
von Ausnahmen, Abweichungen, Zusätzen oder Unzweideutigkeiten herrühren, ermittelt und
beseitigt werden, so dass einheitliche Regeln definiert und angewandt werden können. Zu
diesem Zweck werden die Behörden in Bereichen, die in den einschlägigen sektoralen
Vorschriften spezifiziert sind, Entwürfe technischer Standards entwickeln. Diese Standards
werden ein wirksames Instrument zum Ausbau von Stufe 3 der Lamfalussy-Struktur sein, in
der derzeit nur unverbindliche Leitlinien angenommen werden können. Die Bereiche, in
denen die Behörde solche Standardentwürfe entwickeln kann, betreffen Themen
hochtechnischer Natur, für die es einheitlicher Bedingungen bei der Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften bedarf. Diese Punkte beinhalten keine politischen Entscheidungen
und ihr Inhalt ist durch die Gemeinschaftsbestimmungen in Stufe 1 genau vorgegeben (siehe
begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für eine detaillierte Diskussion über
die erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften). Mit der
Entwicklung von Standards durch die ESA ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der
einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugute kommt.

Die Behörde nimmt die Entwürfe technischer Standards mit qualifizierter Mehrheit der
Mitglieder des Aufsichtsorgans an, so wie in Artikel 205 des Vertrags vorgesehen. Aufgrund
der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist die Kommission gehalten, diese Standardentwürfe
sodann in Form von Verordnungen oder Beschlüssen/ Entscheidungen zu verabschieden, um
ihnen unmittelbare Rechtswirkung zu verleihen. In sehr außergewöhnlichen Fällen und
lediglich aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die Standards
teilweise oder mit Änderungen oder überhaupt nicht annehmen, wobei die Gründe der
jeweiligen Behörde zu übermitteln sind. Der Kommissionsvorschlag berührt nicht die
Diskussionen über künftige Verfahren im Zusammenhang mit dem Übergang auf den neuen
Vertrag.
DE 6 DE

Was die Konsultation der Interessengruppen betrifft, wird für jede ESA eine Interessengruppe
eingerichtet, die sich aus Vertretern der Branche, Beschäftigten des Finanzsektors und
Nutzern von Finanzdienstleistungen zusammensetzt. Das jeweilige Verhältnis sollte
ausgewogen und keine Gruppe sollte vorherrschend sein. In den von den technischen
Standards nicht erfassten Bereichen werden die ESA - wie die bisherigen europäischen
Aufsichtsausschüsse - die Möglichkeit haben, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen
für die nationalen Aufsichtsbehörden, die Finanzinstitute und die Marktteilnehmer abzugeben.
Sollten sich die Aufsichtsbehörden in bestimmten Fällen dafür entscheiden, den Leitlinien
und Empfehlungen nicht nachzukommen, so haben sie dies gegenüber der jeweiligen ESA zu
erläutern.

6.2.2. Befugnisse zur Gewährleistung der konsistenten Anwendung der
Gemeinschaftsregeln

Selbst mit einem einheitlichen Satz harmonisierter Vorschriften kann ihre Auslegung
gelegentlich zu Meinungsunterschieden bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts führen.
Unbeschadet der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne Mitgliedstaaten
durch die Kommission sollten die ESA deshalb generell befugt sein, zur Gewährleistung der
kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts beizutragen. Zu diesem Zweck sollte ein
Mechanismus eingeführt werden, mit dem das Verhalten nationaler Aufsichtsbehörden, das
als vom bestehenden Gemeinschaftsrecht (einschließlich der technischen Standards im Sinne
von Absatz 6.2.1) abweichend empfunden wird, sanktioniert werden kann. Dieser
Mechanismus umfasst drei Stufen:

So würden die ESA erstens aus Eigeninitiative oder auf Ersuchen einer oder mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden oder der Kommission hin diesen Fällen nachgehen und
erforderlichenfalls an die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde eine Maßnahmenempfehlung
richten. Angesichts der allgemeinen Pflicht zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften
würde die Aufsichtsbehörde aufgefordert sein, der Empfehlung innerhalb eines Monats
nachzukommen.

Sollte der Empfehlung nicht nachgekommen werden, kann die Europäische Kommission nach
Unterrichtung durch die jeweilige ESA oder auf Eigeninitiative hin zweitens einen Beschluss
fassen, in dem die nationa le Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, entweder spezifische
Maßnahmen zu ergreifen oder von jeglichen Maßnahmen abzusehen. Die nationale
Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die ESA innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Eingang der Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu
leiten gedenkt, um ihr nachzukommen.

Im Ausnahmefall, in dem die Aufsichtsbehörde der Entscheidung nicht nachkommt, kann die
ESA drittens als letztes Mittel eine Entscheidung erlassen, in der die Finanzinstitute auf das
direkt auf sie anwendbare Recht hingewiesen werden (d.h. eine Verordnung). Dies geschieht
unbeschadet der Befugnisse der Kommission, ihren eigene Entscheidung durchzusetzen.

6.2.3. Maßnahmen im Krisenfall

Den ESA kommt eine aktive Koordinierungsrolle zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zu. Dies gilt vor allem für negative Entwicklungen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise
und die Integrität des Finanzsystems in der EU potenziell gefährden. In einigen
Krisensituationen kann eine Koordinierung u.U. nicht ausreichend sein, vor allem aber dann
nicht, wenn es den nationalen Aufsichtsbehörden allein an Mitteln fehlt, rasch auf eine sich
DE 7 DE

abzeichnende grenzübergreifende Krise zu reagieren. Unter diesen außergewöhnlichen
Umständen sollten die ESA deshalb befugt sein, die nationalen Behörden zu gemeinsamen
spezifischen Maßnahmen aufzurufen. Die Einschätzung, ob eine grenzübergreifende
Krisensituation vorliegt, muss je nach Einzelfall erfolgen und sollte deshalb der Europäischen
Kommission überlassen bleiben. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11). Darüber hinaus sollten die Arbeiten beschleunigt werden, die
auf die Schaffung eines umfassenden grenzübergreifenden Rahmens zur Stärkung des
Finanzkrisenmanagements/ der Abhilfesysteme der Europäischen Union ausgerichtet sind,
einschließlich der Garantieregelungen und der Lastenteilung.

6.2.4. Beilegung von Meinungsunterschieden zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

Diesbezüglich wird ein Mechanismus vorgeschlagen, der gewährleistet, dass die jeweiligen
nationalen Aufsichtsbehörden den Interessen anderer Mitgliedstaaten - auch in den
Aufsichtskollegien - Rechnung tragen. Stimmt eine Aufsichtsbehörde mit dem Verfahren oder
dem Inhalt einer Maßnahme (oder nicht ergriffenen Maßnahme) einer anderen
Aufsichtsbehörde nicht überein, bei der die einschlägigen Rechtsvorschriften
Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung vorsehen, kann die ESA
auf Ersuchen der betreffenden Aufsichtsbehörde den nationalen Behörden bei der Erzielung
eines gemeinsamen Ansatzes oder der Beilegung der Streitigkeit behilflich sein. Dieser
Mechanismus umfasst drei mögliche Stufen:4

Wendet/n sich erstens eine oder mehrere nationale Behörde/n an die ESA, um sie um Hilfe
bei der Beilegung dieser Differenzen zu bitten, kann die ESA zunächst eine
Schlichtungsphase vorsehen, in der sich die Behörden einig werden sollen. Der ESA kommt
dabei erforderlichenfalls eine Vermittlerrolle zu.

Können sich die Behörden nach Ablauf dieser Schlichtungsphase nicht einigen, kann die ESA
zweitens die Angelegenheit mittels einer Entscheidung beilegen. 5 Dieser Fall dürfte wohl
eindeutig eine Ausnahme sein, denn in den meisten Fällen dürften sich die jeweils
zuständigen nationalen Behörden während des Schlichtungsverfahrens einigen können.

In Fällen der Nichteinhaltung der zuvor genannten Entscheidung seitens einer
Aufsichtsbehörde kann die ESA drittens auch entscheiden, an die Finanzinstitute gerichtete
Entscheidungen zu erlassen, in denen ihre sich aus dem Gemeinschaftsrecht, das unmittelbar
für die Finanzinstitute gilt, ergebenden Verpflichtungen dargelegt sind.

An dieser Stelle sei auch betont, dass der Streitbeilegungsmechanismus lediglich wichtige
Fragen behandeln sollte, wie z.B. Fälle, in denen die von einer Aufsichtsbehörde ergriffene
(oder nicht ergriffene) Maßnahme sich in schwerwiegender Form auf die Möglichkeit einer
anderen Aufsichtsbehörde auswirkt, die Interessen der Einleger, Versicherungsnehmer,
Anleger oder von Personen zu schützen, denen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
Dienstleistungen erbracht werden. Das Gleiche gilt für entsprechende Auswirkungen auf die
Finanzstabilität dieser Mitgliedstaaten. Die ESA behält sich das Recht vor, kein
Streitbeilegungsverfahren einzuleiten oder keine Entscheidung zu treffen, sollten diese
Anforderungen nicht erfüllt sein. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11).
4 Siehe begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für weitere Informationen zum Streitbeilegungsmechanismus.
5 Diese Kompetenz zur Beilegung von Meinungsunterschieden ist unbeschadet von Artikel 8 zu sehen, der sich auf Situationen konzentriert, in denen es um die

Nichteinhaltung des Gemeinschaftsrechts seitens einer zuständigen nationalen Behörde geht.
DE 8 DE

6.2.5. Aufsichtskollegien

Die Aufsichtskollegien sind ein Eckpfeiler des europäischen Aufsichtssystems und spielen bei
der Gewährleistung eines ausgewogenen Informationsflusses zwischen den Herkunftsland-
und den Aufnahmelandbehörden eine wichtige Rolle. Die ESA werden einen Beitrag zur
wirksamen und konsistenten Funktionsweise der Kollegien leisten und die Kohärenz der
Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften durch die Kollegien überwachen. Vor diesem
Hintergrund können die ESA als Beobachter an den Sitzungen der Kollegien teilnehmen und
alle einschlägigen Informationen erhalten, die zwischen Mitgliedern des Kollegiums geteilt
werden.

6.2.6. Gemeinsame Aufsichtskultur, Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten
und „Peer Reviews“

Die ESA werden eine aktive Rolle bei der Schaffung einer gemeinsamen europäischen
Aufsichtskultur und der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und konsistenter
Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft spielen. In Verbindung mit dem
Streitbeilegungsmechanismus für die nationalen Aufsichtsbehörden dürfte eine gemeinsame
Aufsichtskultur zum Aufbau von Vertrauen und Zusammenarbeit beitragen und in
zunehmendem Maße Möglichkeiten für die Aufsichtsbehörden schaffen, bestimmte Aufgaben
und Zuständigkeiten untereinander zu delegieren. Die ESA können dies durch die Festlegung
von Aufgaben und Zuständigkeiten erleichtern, die delegiert oder gemeinsam ausgeübt
werden können, sowie durch die Förderung von Wohlverhaltenspraktiken. In diesem
Zusammenhang kann die jeweils zuständige ESA auch die Einrichtung gemeinsamer
Aufsichtsteams anregen und erleichtern. Darüber hinaus werden die ESA regelmäßig eine
„Peer Review“-Analyse der nationalen Aufsichtsbehörden durchführen.

6.2.7. Bewertung von Marktentwicklungen

Eine der neuen Aufgaben, die den bestehenden europäischen Aufsichtsausschüssen in den
überarbeiteten Kommissionsbeschlüssen vom 23. Januar 2009 zugewiesen wurde, besteht in
der Überwachung, Bewertung und Meldung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen im Bank-, Versicherungs- und Wertpapiersektor. Auch wenn der
vorgeschlagene ESRB für die Analyse des EU-Finanzsektors auf Makroebene zuständig sein
wird, sollten die ESA die Arbeiten der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse auf
diesem Gebiet fortsetzen, denn i) ihre Analyse hat einen unterschiedlichen Schwerpunkt, d.h.
eine Analyse auf Mikroebene gewährleistet eher eine Bottom-up-Analyse als eine Analyse auf
Makroebene, die „Top Down“ gerichtet ist; und ii) ihre Analyse kann ein nützlicher Beitrag
zu den ESRB-Arbeiten sein.

6.2.8. Internationale und beratende Rolle

Mit diesen Vorschlägen reagiert die Kommission klar auf die während der Krise aufgedeckten
Schwachstellen und auf die Aufforderung der G 20, Maßnahmen zu ergreifen, um ein
fundierteres und weltweit solideres Regulierungs- und Aufsichtssystem für
Finanzdienstleistungen zu schaffen Die ESA könnten auch als nützliche Kontaktstellen für
Aufsichtsbehörden aus Drittländern dienen. In diesem Zusammenhang können sie
unbeschadet der Kompetenzen der Europäischen Institutionen Verwaltungsvereinbarungen
mit internationalen Organisationen und Verwaltungen von Drittländern eingehen. Die ESA
können zudem an der Vorbereitung von Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von
Aufsichtsregelungen in Drittländern beteiligt werden. Auch können die ESA auf Ersuchen
DE 9 DE

oder auf Eigeninitiative beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
tätig werden oder Stellungnahmen veröffentlichen, u.a. zu aufsichtlichen Bewertungen von
Fusionen und Übernahmen. Letztere sollten einen zusätzlichen Schutz dafür bieten, dass
künftige Fusionen und Übernahmen fundiert und objektiv bewertet werden.

6.2.9. Sammlung von Informationen

Auf Ersuchen der ESA haben die Aufsichtsbehörden und sonstige Behörden der
Mitgliedstaaten ihr die Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der ESA mit
dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Darüber hinaus wird die ESA in
Zusammenarbeit mit den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden alle einschlägigen
Informationen von Seiten der Aufsichtsbehörden analysieren und sammeln, um die Arbeit der
Aufsichtskollegien zu erleichtern. Die ESA wird ein Zentralsystem einrichten und verwalten,
um den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden diese Informationen zukommen zu
lassen. Grundsätzlich sollten die nationalen Aufsichtsbehörden den ESA sämtliche
Informationen übermitteln.

6.2.10. Beziehung zum ESRB

Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und
ESFS eng zusammenarbeiten. Ziel der Reform ist es nämlich, eine reibungslosere Interaktion
der Aufsicht auf Mikro- und auf Makroebene sicherzustellen. Bei der Wahrnehmung seiner
Rolle als Aufsichtsinstanz auf Makroebene würde der ESRB einen zeitnahen Fluss
harmonisierter Daten auf Mikroebene benötigen, wohingegen die von den nationalen
Behörden auf Mikroebene wahrgenommene Aufsicht von den Erkenntnissen des ESRB auf
Makroebene profitieren würde. In den Verordnungen werden auch die von den ESA zu
verfolgenden Verfahren festgelegt, wenn sie auf die Empfehlungen des ESRB zu reagieren
haben, sowie die Art und Weise, wie die ESA ihre Kompetenzen wahrnehmen sollten, um
fristgerechte Folgearbeiten zu den an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden
gerichtete Empfehlungen zu gewährleisten.

6.2.11. Schutzklausel

Im Sinne der Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates und des Europäischen Rates vom
Juni 2009, in denen betont wird, dass unbeschadet der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
und der Anerkennung potenzieller Verpflichtungen oder Eventualverpflichtungen, die sich für
die Mitgliedstaaten ergeben könnten, die ESA-Beschlüsse die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten, wurde eine Schutzklausel
eingeführt. Mit dieser Klausel wird sichergestellt, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat die
Auffassung vertritt, dass ein gemäß Artikel 10 (d.h. Maßnahmen im Krisenfall) oder
Artikel 11 (d.h. Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden) dieser
Verordnungen getroffene Entscheidung seine haushaltspolitische Zuständigkeit berührt, er die
ESA und die Kommission darüber informieren kann, dass die nationale Aufsichtsbehörde die
Entscheidung der ESA nicht umzusetzen gedenkt. Dabei ist klar nachzuweisen, wie die
Entscheidung der ESA seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten berührt. Binnen eines
Monats hat die ESA den Mitgliedstaat darüber zu unterrichten, ob sie ihre Entscheidung
aufrecht erhält oder abändert bzw. widerruft. Hält die ESA ihre Entscheidung aufrecht, kann
der Mitgliedstaat die Angelegenheit an den Rat weiterleiten und die Entscheidung der ESA ist
somit ausgesetzt. Mit qualifizierter Mehrheit kann der Rat dann binnen zwei Monaten darüber
befinden, ob die Entscheidung aufrecht erhalten oder widerrufen werden sollte Für ESA-
DE 10 DE

Entscheidungen im Rahmen von Artikel 10 kann ein Schnellverfahren angewandt werden, um
in Krisensituationen rasch reagieren zu können.

6.3. Interner Aufbau der ESA und des ESFS

Jede ESA besteht aus: i) einem Aufsichtsorgan; ii) einem Verwaltungsrat; iii) einem
Vorsitzenden und iv) einem Exekutivdirektor. Darüber hinaus sollte für alle drei ESA ein
einziger Beschwerdeausschuss eingerichtet werden.

6.3.1. Aufsichtsorgan

Beim Aufsichtsorgan handelt es sich um das Hauptbeschlussfassungsorgan der jeweiligen
ESA. Unter anderem ist es für die Annahme der Entwürfe technischer Standards,
Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse/Entscheidungen zuständig, die in Abschnitt
6.2 dieser Begründung genannt werden. Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus:

– dem Vorsitzenden der jeweiligen ESA, der die Sitzungen des Aufsichtsorgans leiten wird,
aber kein Stimmrecht hat;

– dem Präsidenten der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in jedem
Mitgliedstaat;

– einem Vertreter der Kommission, der kein Stimmrecht hat;

– einem Vertreter des ESRB, der kein Stimmrecht hat;

– einem Vertreter der jeweils anderen beiden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die
kein Stimmrecht haben;

– gegebenenfalls kann das Aufsichtsorgan auch über die Zulassung von Beobachtern
entscheiden.

In der Regel fasst das Aufsichtsorgan seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Ausgenommen sind jedoch Beschlüsse, mit denen Entwürfe technischer Standards und
Leitlinien festgelegt werden, und Beschlüsse zu den Artikeln für Finanzvorschriften, die mit
qualifizierter Mehrheit zu fassen sind. Auch kann das Aufsichtsorgan Ausschüsse für die
Streitbeilegung einsetzen. De endgültigen Beschluss fasst aber das Aufsichtsorgan auf
Vorschlag eines solchen Ausschusses.

6.3.2. . Verwaltungsrat

Das Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Insbesondere sollte er für die Ausarbeitung des
Arbeitsprogramms der Behörde zuständig sein, die Geschäftsordnung annehmen und eine
zentrale Rolle bei der Verabschiedung des Haushalts der Behörde spielen. Es wird sich aus
dem Vorsitzenden der ESA, einem Kommissionsvertreter und vier vom Aufsichtsorgan unter
seinen Mitgliedern gewählten Vertretern zusammensetzen, die unabhängig und objektiv im
Gemeinschaftsinteresse handeln. Der Exekutivdirektor kann an den Sitzungen des
Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen.
DE 11 DE

6.3.3. Vorsitzender und Exekutivdirektor

Die ESA wird von einem vollzeit beschäftigten unabhängigen Vorsitzenden vertreten, der für
die Vorbereitung der Arbeiten des Aufsichtsorgans zuständig ist und den Vorsitz sowohl in
den Sitzungen des Aufsichtsorgans als auch des Verwaltungsrats führt. Das Tagesgeschäft der
ESA wird jedoch von einem Exekutivdirektor wahrgenommen, bei dem es sich ähnlich wie
beim Vorsitzenden um eine vollzeit beschäftigte unabhängige Person handelt, die ein
Branchenkenner ist. Er oder sie wird für die Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms
zuständig sein und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen
Funktionierens der ESA ergreifen. Beide Personen werden vom Aufsichtsorgan infolge eines
Auswahlverfahrens auf der Grundlage ihrer Verdienste, ihrer Kenntnisse der Finanzinstitute
und -märkte sowie ihrer Erfahrungen mit der Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Der
vom Aufsichtsorgan für den Posten des Vorsitzenden ausgewählte Kandidat ist vom
Europäischen Parlament zu bestätigen. Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre und kann
einmal verlängert werden. Eine solche Verlängerung wäre vom Ergebnis einer Bewertung
durch das Aufsichtsorgan abhängig.

6.3.4. Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Innerhalb der vorgeschlagenen Struktur wird die sektorübergreifende Zusammenarbeit jedoch
von ausschlaggebender Bedeutung sein, will man den jeweiligen Markttendenzen und -
realitäten Rechnung tragen. Ein gemeinsamer Ausschuss der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden wird das gegenseitige Verständnis, die Zusammenarbeit und
konsistente Aufsichtsansätze zwischen den drei neuen ESA gewährleisten. Zudem soll ein
Unterausschuss des Gemeinsamen Ausschusses eingesetzt werden, um vor allem
grenzübergreifende Themen zu behandeln, wie z.B. Finanzkonglomerate, und gleiche
Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Während die einzelnen ESA aktuelle Beschlüsse
z.B. zur Finanzkonglomeratrichtlinie fassen, sollte der Gemeinsame Ausschuss dafür sorgen,
dass gemeinsame Beschlüsse von den ESA parallel gefasst werden.

6.3.5. Beschwerdeausschuss

Mit einem Beschwerdesystem soll sichergestellt werden, dass jede natürliche oder juristische
Person, einschließlich der nationalen Aufsichtsbehörden, in erster Instanz eine Beschwerde an
den Beschwerdeausschuss richten kann, um gegen eine ESA-Entscheidung zu protestieren,
die die kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften (Artikel 9), Maßnahmen im
Krisenfall (Artikel 10) und Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden
(Artikel 11) betrifft. Beim Beschwerdeausschuss handelt es sich um ein gemeinsames Organ
der drei ESA, d.h. er wird sich mit Themen aus dem Bank-, dem Versicherungs- und dem
Wertpapiersektor befassen. Der Beschwerdeausschuss wird sich aus sechs Mitgliedern und
sechs Stellvertretern zusammensetzen, die über einschlägiges Wissen und fundierte
Erfahrungen verfügen. Ausgenommen ist jedoch das derzeitige Personal der nationalen
Aufsichtsbehörden oder sonstiger nationaler Einrichtungen oder Gemeinschaftsorgane, die an
den Arbeiten der Behörde teilhaben. Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses sowie zwei
Stellvertreter werden vom Verwaltungsorgan für jede ESA von einer von der Europäischen
Kommission vorgeschlagenen Auswahlliste bestellt.

6.4. Finanzvorschriften

Diese Bestimmungen behandeln die Haushaltsaspekte der ESA. Dabei wird betont, dass die
Einnahmen der Behörden aus unterschiedlichen Quellen stammen können, wie z .B.
DE 12 DE

Pflichtbeiträgen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden, einem Zuschuss der Gemeinschaft
oder von der Branche an die jeweilige Behörde gezahlte Gebühren. Festgelegt werden auch
die Verfahren für die jährliche Erstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts.
Diesbezüglich findet die Rahmenfinanzregelung für nach Artikel 158 der Haushaltsordnung
errichtete Organe Anwendung.

6.5. Allgemeine und Schlussbestimmungen

In den allgemeinen Bestimmungen werden praktische Fragen wie Personalfragen, Haftung der
ESA, Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses, Datenschutz, Zugang zu Unterlagen,
Sprachregelungen, Vereinbarungen über den Hauptsitz und Beteiligung von Drittländern
geklärt. Drei Jahre nach der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten und sodann alle drei Jahre
veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Funktionsweise der ESA und die in der
Verordnung festgeschriebenen Verfahren. In diesem Bericht werden auch die Fortschritte
bewertet, die bei der regulatorischen und aufsichtlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden.

6.6. Hauptunterschiede zwischen den drei Verordnungen

Die Hauptunterschiede zwischen den drei vorgeschlagenen Verordnungen bestehen in den
Zielsetzungen der Behörden, dem Anwendungsbereich der Maßnahmen und den
Begriffsbestimmungen, die den jeweiligen Besonderheiten des entsprechenden Sektors und
den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften angepasst sind. Darüber hinaus hat der
Europäische Rat beschlossen, dass die ESA auch über Aufsichtsbefugnisse für
Ratingagenturen verfügen sollen. Letztere sind von der ESMA zu registrieren. Die ESMA
wäre auch befugt, Aufsichtsmaßnahmen wie den Widerruf der Registrierung oder die
Aussetzung von Ratings für Regulierungszwecke zu ergreifen. Zu den Aufsichtsbefugnissen
könnte auch die Anforderung von Informationen und die Durchführung von Nachforschungen
vor Ort zählen. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der ESMA in Bezug auf die
Ratingagenturen werden in einer Änderung der Verordnung über Ratingagenturen definiert
werden.
DE 13 DE

2009/0143 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission6,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der
Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der
Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen
grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise
brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, konsistenten Anwendung des
Gemeinschaftsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zutage.

(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission
veröffentlichten Bericht kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt
werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende
Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden weitreichende Reformen der
Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Gemeinschaft. Die Expertengruppe kam
überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht
geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für Versicherungen und die
6 ABl. C […] vom […], S. […].
7 ABl. C […] vom […], S. […].
8 ABl. C […] vom […], S. […].
9 ABl. C […] vom […], S. […].
DE 14 DE

betriebliche Altersversorgung sowie für den Bank- und den Wertpapiersektor. Auch
solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden.

(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa”10
schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für
die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen
werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“11 vom
27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens
dann im Einzelnen.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die
Einsetzung eines Europäisches Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei
neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität
und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung
grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und einheitliche europäische Regeln
eingeführt werden, die für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gelten. Betont wurde
dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über Aufsichtsbefugnisse
für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde aufgefordert,
konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das Europäische
System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren könnte.
Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden erlassenen Entscheidungen die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.

(5) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung
eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die
Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz und damit für die
Bedingungen der Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden
Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere
und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und
die Risikodiversifizierung, was wiederum den Volkswirtschaften bei der Abfederung
von Schocks hilft.

(6) Die Gemeinschaft hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei
bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, die die Kommission
aber auch weiterhin beraten sollen, getan werden kann. Die Gemeinschaft darf sich
nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die
nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend
tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und
Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind,
dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte
Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und
Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den
meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass
ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich
ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht sollte so konzipiert
10 KOM(2009) 114 endg.
11 KOM(2009) 252 endg.
DE 15 DE

sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines
stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen
entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk
einbindet.

(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk
nationaler und gemeinschaftlicher Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche
Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt und den
Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen eine
zentrale Rolle zukommt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente
Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Gemeinschaft
erreicht werden. Deshalb sollte zusammen mit einer Europäische
Bankaufsichtsbehörde und einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde eine
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung eingesetzt werden (die „Europäischen Finanzaufsichtsbehörden“).

(8) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten an die Stelle des Ausschusses der
europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/78/EG12
eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per
Kommissionsbeschluss 2009/79/EG13 eingesetzt wurde, und des Ausschusses der
europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Kommissionsbeschluss
2009/77/EG14 eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten
dieser Ausschüsse übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Behörde sollte klar
festgelegt werden. Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem
Vertrag es erfordern, sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten
involviert werden.

(9) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung (nachfolgend „die Behörde“) sollte dazu beitragen, dass die
Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem insbesondere unter
Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller Mitgliedstaaten ein hohes,
wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung gewährleistet
ist, um Versicherungsnehmer und sonstige Begünstigte zu schützen, dass die
Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte
sichergestellt werden, die Stabilität des Finanzsystems geschützt und die internationale
Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der
Finanzinstitute sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer im
Besonderen ausgebaut werden. Damit die Behörde ihre Ziele erfüllen kann, ist es
erforderlich und angemessen, sie als Gemeinschaftsorgan mit Rechtspersönlichkeit
einzusetzen und mit rechtlicher, verwaltungsmäßiger und finanzieller Autonomie
auszustatten.

(10) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache
C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat)15
anerkannt, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme von Maßnahmen zur
12 ABl. L 24 vom 29.1.2009, S. 23.
13 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.
14 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.
15 Randnr. 44 - noch nicht veröffentlicht
DE 16 DE

Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und des
Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um
die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren
Aufgabe es ist, (...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“,
sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der
Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.
Zweck und Aufgaben der Behörde, d. h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen
Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen
Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im gemeinschaftlichen
Besitzstand für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind.
Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag eingesetzt
werden.

(11) Rechtsakte, die Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
festschreiben, d.h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der
Kommission, sind16: Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur
Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession17,
Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) 18, Richtlinie
73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der
Lebensversicherung19, Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 zur
Änderung der Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)20, Richtlinie
78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf
Gemeinschaftsebene 21, Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur
insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten
Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit
Ausnahme der Lebensversicherung) 22, Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni
1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Rechtsschutzversicherung23, Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni
1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
16 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass die Richtlinien 64/225/EWG, 73/239/EWG, 73/240/EWG,

76/580/EWG, 78/473/EWG, 84/641/EWG, 87/344/EWG, 88/357/EWG, 1992/49/EWG, 1998/78/EG,
2001/17/EG, 2002/83/EG und 2005/68/EG Teil der Solvabiltität II-Neufassung sind (Geänderter
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (SOLVABILITÄT II) (Neufassung)
– C6-0231/2007 – 2007/0143(KOD))), d.h. sie werden zum 1. November 2012 aufgehoben.

17 ABl. L 56 vom 4.4.1964, S. 878. .
18 ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.
19 ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 20.
20 ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13.
21 ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 25.
22 ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21.
23 ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77.
DE 17 DE

Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der
tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der
Richtlinie 73/239/EWG24, Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung
(mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien
73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung))25, Richtlinie
98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die
zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden
Versicherungsunternehmen26, Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von
Versicherungsunternehmens 27, Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen28, Richtlinie
2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über
Versicherungsvermittlung29und Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung 30.

(12) Zu den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften, die den durch diese Verordnung
abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die Richtlinie 2002/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen
eines Finanzkonglomerats31, die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung32 und
die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher33.

(13) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für die Finanzdienstleistungen
und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche
Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Versicherungsnehmern,
sonstigen Begünstigten und Verbrauchern in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet
sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als Organ mit
hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom
Gemeinschaftsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von
Entwürfen technischer Standards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen
geknüpft sind. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Standards in
Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu
verleihen. Die Entwürfe technischer Standards sind von der Kommission anzunehmen.
Sie müssten beispielsweise geändert werden, wenn sie nicht mit dem
24 ABl. L 172 vom 4. 7.1988, S. 1.
25 ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1. ).
26 ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1.
27 ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28.
28 ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.
29 ABl. L 9 vom 15. 1.2003, S. 3.
30 ABl. L 235 vom 23. 9.2003, S. 10.
31 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
32 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
33 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
DE 18 DE

Gemeinschaftsrecht vereinbar wären, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht
einhalten würden oder grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für
Finanzdienstleistungen zuwider laufen würden, so wie sie im gemeinschaftlichen
Besitzstand für Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen
verankert sind. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu
gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an Fristen
gebunden sein.

(14) Das Verfahren für die Ausarbeitung technischer Standards im Sinne dieser
Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, auf Eigeninitiative hin
Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Komitologieverfahren in Stufe 2 des
Lamfalussy-Prozesses zu erlassen, so wie dies in den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist. Die in den technischen Standards
behandelten Themen betreffen keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist
durch in Stufe 1 des Lamfalussy-Prozesses angenommenen Rechtsakte festgelegt. Mit
der Entwicklung von Standardentwürfen durch die Behörde ist gewährleistet, dass
ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen
Aufsichtsbehörden zugute kommt.

(15) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde
befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und
verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen
Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zu begründen.

(16) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte,
die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für
Finanzinstitute in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das Gemeinschaftsrecht
korrekt und vollständig angewandt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt
werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden
Anwendung des Gemeinschaftsrechts angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in
Bereichen angewandt werden, in denen die Gemeinschaftsvorschriften klare und
uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.

(17) Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des
Gemeinschaftsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-
Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein,
Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende
Anwendung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften durch die nationalen Behörden in
ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine Empfehlung folgen sollte.

(18) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission
befugt werden, an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu
richten, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Damit würden
unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden
geltend gemacht und gemäß Artikel 226 EG-Vertrag rechtlich durchgesetzt werden
können.

(19) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die zuständig Behörde nachhaltig
nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein, Entscheidungen zu
erlassen, die an einzelne Finanzinstitute ge richtet sind. Diese Befugnis sollte auf
DE 19 DE

Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen eine zuständige Behörde den an sie
gerichteten Entscheidungen nicht Folge leistet und das Gemeinschaftsrecht aufgrund
bestehender oder künftiger EU-Verordnungen unmittelbar auf Finanzinstitute
anwendbar ist.

(20) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der
Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft erfordern
eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den
nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische
Maßnahmen zu ergreifen. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation
ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die
Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können,
sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden
nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute
gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren
Gemeinschaftsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise abgefedert
und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden.

(21) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer
ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den
verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen
zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten
können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die nationalen
Aufsichtsbehörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Streitigkeiten in
Bezug auf Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die
Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts für Aufsichtsbeschlüsse bzw. -
entscheidungen schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen
in den sektoralen Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen
nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als
letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in
Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen.

(22) Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten
Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute eine zentrale Rolle. Die
Behörde sollte an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und
ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die
Konsistenz bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch diese Kollegien zu
fördern.

(23) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument
für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht,
Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern
und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für
Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare
Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von
Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der
eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die
Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt.
Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf
sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer bestimmten
Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die
DE 20 DE

Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine
Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden
Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten
kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die
Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen
Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von
Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte
Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen
verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen
unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte
die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend
fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten
Kreise zu gewährleisten.

(24) Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde
die aufsichtliche Konvergenz in der Gemeinschaft fördern.

(25) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der
Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte
die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese
regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollte dabei nicht nur die Konvergenz der
Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der nationalen
Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die
Unabhängigkeit der zuständigen Behörden.

(26) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Gemeinschaft in Aufsichtsfragen
fördern, was vor allem für Fälle gilt, in denen ungünstige Entwicklungen die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die
Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten. Über ihre
Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisenfällen hinaus sollte der
Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im Europäischen System für die
Finanzaufsicht zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen
reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen
Behörden sicherstellen.

(27) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken
und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und
sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei
Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und
erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken regelmäßig oder auf Ad-hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde
sollte überdies gemeinschaftsweite Stresstests durchführen, um die
Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen
Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf
nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde
gelegt wird.

(28) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden
Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die
DE 21 DE

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie
die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in
ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren.

(29) Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische
Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der
Richtlinie 92/49/EG, der Richtlinie 2002/83/EG und der Richtlinie 2005/68/E,
geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG, ihre Stellungnahme zur
aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im
Finanzsektor abgeben können.

(30) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen
Informationen einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für
Finanzinstitute sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen
Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und - instituten am
Nächsten sind. Allerdings sollte die Behörde befugt sein, in Fällen, in denen eine
nationale Aufsichtsbehörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
übermitteln kann, die Informationen direkt von den Finanzinstituten oder sonstigen
Parteien anzufordern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der
Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen.

(31) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise
dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und
Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde sollte alle wichtigen Informationen mit
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken teilen. Daten über einzelne Institute
sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder
Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder
eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten von der Behörde gewährleistete
Folgemaßnahmen folgen.

(32) Erforderlichenfalls sollte die Behörde interessierte Parteien zu technischen Standards,
Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben,
zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Effizienz
sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Versicherungs- und
Rückversicherungssektor sowie der betrieblichen Altersversorgung eingesetzt werden,
in der Gemeinschaftsversicherungs- und –rückversicherungsgesellschaften sowie
betriebliche Pensionsfonds (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und oder
andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre Beschäftigten
sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Dienstleistungen in diesen
Bereichen, einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die
Interessengruppe Versicherungs- und Rückversicherungssektor sowie der
betrieblichen Altersversorgung sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im
Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von
Gemeinschaftsvorschriften eingesetzt wurden.

(33) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisenfällen kommt den Mitgliedstaaten eine
Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung
notleidender Finanzinstitute betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in
Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines
Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen
DE 22 DE

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus
eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu
beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass
dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.

(34) Bei ihren Beschlussfassungs- und Entscheidungsverfahren sollte die Behörde an
Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren
und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die
Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf
Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des
Gemeinschaftsrechts sein.

(35) Ein Aufsichtsorgan, dass sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde
jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der
Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter
der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken und der beiden
anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten als Beobachter an den
Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten unabhängig und
lediglich im Gemeinschaftsinteresse handeln. Für Rechtsakte allgemeiner Art,
einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von technischen Standards,
Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen, sollten die im
Vertrag festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden,
wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der
Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen es um die Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten
von einem kleinen Ausschuss untersucht werden.

(36) Ein Verwaltungsrat, der sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der
nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte
gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen
Aufgaben wahrnimmt. Der Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse
haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter
Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden,
Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen
und Annahme des Jahresberichts.

(37) Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden,
der vom Aufsichtsorgan im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausgewählt
wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen
kann.

(38) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng in einem Gemeinsamen
Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und
erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss
sollte sämtliche Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für Finanzkonglomerate
übernehmen. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den
Zuständigkeitsbereich der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen
DE 23 DE

Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, von den betreffenden Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden.

(39) Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind,
müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von
Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen
Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat,
sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus
Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss
um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln,
das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die
Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz
und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.

(40) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte
diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen
der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen
Union finanziert wird. Was den Beitrag der Gemeinschaft betrifft, sollte das
Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung
sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(41) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF)34 sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die
Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)35 beitreten.

(42) Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der
Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut
der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften36.fallen.

(43) Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist
von grundlegender Bedeutung. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass die innerhalb
des Netzwerks ausgetauschten Info rmationen vertraulich behandelt werden.

(44) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird
für die Zwecke der vorliegenden Verordnung durch die Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr 37 und durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen
34 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
35 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
36 ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1
37 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
DE 24 DE

bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen
der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 38 geregelt.

(45) Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über
den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des
Rates und der Kommission39 auf die Behörde Anwendung finden.

(46) Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage
entsprechender von der Gemeinschaft zu schließender Vereinbarungen an den
Arbeiten der Behörde beteiligen können.

(47) Da die Ziele dieser Verordnung, d. h. die Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten
Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Versicherungsnehmern
und sonstige Begünstigten, der Garantie von Integrität, Effizienz und der
ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des
Finanzsystems und des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von
den Mitgliedstaaten nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des
Umfangs der Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können,
kann die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele
erforderliche Maß hinaus.

(48) Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses
der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung. Der Beschluss 2009/79/EG der Kommission vom 23. Januar 2009
zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sollte deshalb aufgehoben
werden und der Beschluss …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der
Abschlussprüfung sollte entsprechend geändert werden.

(49) Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu
gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen
vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung auf die Behörde
reibungslos erfolgt -
38 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
39 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
DE 25 DE

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Artikel 1
Einrichtung und Tätigkeitsbereich

1. Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung („die Behörde“)
eingerichtet.

2. Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig
sein: Richtlinie 64/225/EWG, Richtlinie 73/239/EWG, Richtlinie 73/240/EWG,
Richtlinie 76/580/EWG, Richtlinie 78/473/EWG, Richtlinie 84/641/EWG, Richtlinie
87/344/EWG, Richtlinie 88/357/EWG, Richtlinie 92/49/EWG, Richtlinie 98/78/EG,
Richtlinie 2001/17/EG, Richtlinie 2002/83/EG, Richtlinie 2002/92/EG, Richtlinie
2003/41/EG, Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie 2005/68/EG, Richtlinie 2007/44/EG,
Richtlinie 2005/60/EG und Richtlinie 2002/65/EG. Dazu zählen auch sämtliche
Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage
dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren
Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.

3. Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der
Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 226 EG-Vertrag erwachsen, um die
Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

4. Die Behörde soll zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung
und Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Versicherungsnehmer und
sonstigen Begünstigen; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und
ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des
Finanzsystems und v) Ausbau der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. Zu
diesem Zweck wird die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten,
effizienten und wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts leisten, so wie in
Artikel 1 Absatz 2 erwähnt, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und
Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
erarbeitet werden.

5. Die Behörde wird Bestandteil des Europäischen Systems für die Finanzaufsicht sein
(nachfolgend als ‚ESFS' bezeichnet). Dieses System wird, so wie in Artikel 39
dargelegt, als Netzverbund der Aufsichtsbehörden agieren.

6. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung wird mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
(„European Systemic Risk Board“, nachfolgend als „ESRB’ bezeichnet), so wie in
Artikel 21 dieser Verordnung erläutert, zusammenarbeiten.
DE 26 DE

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1). „Finanzinstitute“ sind Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie
98/78/EG, Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie
2005/68/EG, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der
Richtlinie 2003/41/EG sowie Finanzkonglomerate im Sinne der Richtlinie
2002/87/EG.

(2). „Nationale Aufsichtsbehörden” sind nationale Behörden, denen aufgrund von
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Beaufsichtigung von Versicherungs-
oder Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung obliegt.

Artikel 3
Rechtsstellung

(1) Die Behörde ist eine Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende
Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht
zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 4
Zusammensetzung

Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:

1) einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt,

2) einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt,

3) einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,

4) einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt,

5) einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in
Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
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Artikel 5
Sitz

Die Behörde hat ihren Sitz in Frankfurt.

KAPITEL II
AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Artikel 6
Aufgaben und Befugnisse der Behörde

(1) Die Behörde hat folgende Aufgaben:

a) Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer
Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie
insbesondere Stellungnahmen für die Gemeinschaftsorgane abgibt und
Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für technische Standards ausarbeitet,
die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen;

b) sie wird auch zur kohärenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften
beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente,
effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert,
Meinungsunterschiede zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden schlichtet
und beilegt, ein kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und
Maßnahmen in Krisensituationen ergreift;

c) sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden erleichtern;

d) sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere
die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen
übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und
Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

e) sie wird die nationalen Aufsichtsbehörden „Peer Reviews“ unterziehen, um die
Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;

f) sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und
bewerten;

g) sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung
oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften
festgeschrieben sind.

(2) Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit
den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen
insbesondere:

a) die Entwicklung von Entwürfen für technische Standards in den in Artikel 7
genannten Fällen;
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b) die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;

c) die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9
Absatz 3;

d) der Erlass von an die nationalen Aufsichtsbehörden gerichteten
Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten
spezifischen Fällen;

e) der Erlass von an die Finanzinstitute gerichteten Einzelfallentscheidungen in
den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4
genannten spezifischen Fällen;

f) die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder
die Kommission gemäß Artikel 19.

(3) Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für gemeinschaftsweit
tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit gemeinschaftsweiter Tragweite
wahrnehmen, für die sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften zuständig ist.

Zu diesem Zweck erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung
von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den
einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit,
Gebühren in Rechnung zu stellen.

Artikel 7
Technische Standards

(1) Bevor sie diese der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene
Anhörungen zu technischen Standards durchführen und die potenziell anfallenden
Kosten und den Nutzen analysieren.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Standardentwürfe befindet die
Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat
verlängern. Aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die
Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.

Nimmt die Kommission die Standards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen
an, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

(2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen
an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

Artikel 8
Leitlinien und Empfehlungen

Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen
und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der
DE 29 DE

Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen
für die nationalen Aufsichtsbehörden oder die Finanzinstitute publizieren.

Die nationalen Aufsichtsbehörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen,
um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Kommt eine nationale Aufsichtsbehörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach,
unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

Artikel 9
Kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften

(1) Hat eine nationale Aufsichtsbehörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften nicht korrekt angewandt, weil sie es insbesondere versäumt hat
sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften
festgeschriebenen Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3
und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen.

(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden, der Kommission
oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen nationalen
Aufsichtsbehörde kann die Behörde Nachforschungen über die mutmaßliche nicht
korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts anstellen.

Unbeschadet der Befugnisse gemäß Artikel 20 übermittelt die nationale
Aufsichtsbehörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre
Nachforschungen zu erhalten wünscht.

(3) Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine
Empfehlung an die betroffene nationale Aufsichtsbehörde richten, in der die
Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ergriffen
werden müssen.

Die nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege
geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu
gewährleisten.

(4) Sollte die nationale Aufsichtsbehörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines
Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die
Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine
Entscheidung treffen, in der die nationale Aufsichtsbehörde aufgefordert wird,
Maßnahmen zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen.

Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe
der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der
Entscheidung respektiert wird.

Die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission alle
erforderlichen Informationen.
DE 30 DE

(5) Die nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die Behörde
innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten
Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten
gedenkt, um der Kommissionsentscheidung nachzukommen.

(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission aufgrund von Artikel 226 EG-Vertrag
kann die Behörde für den Fall, dass eine nationale Aufsichtsbehörde der in Absatz 4
dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist
nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige
Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf
dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu
gewährleisten, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzinstitute
anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen,
die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner
Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind, worunter auch
die Einstellung jeder Tätigkeit fallen kann.

Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß
Absatz 4 im Einklang stehen.

(7) Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen gehen allen von den nationalen
Aufsichtsbehörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor.

Jede Maßnahme der nationalen Aufsichtsbehörde in Bezug auf Sachverhalte, die
Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 sind, muss mit diesen
Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 10
Maßnahmen im Krisenfall

(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die
Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB
eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung
das Bestehen einer Krise festgestellt wird.

(2) Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, kann die Behörde
die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden in Einzelentscheidungen dazu
verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die
geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität
des Finanzsystems in der Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden
kann, d.h. zu gewährleisten, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in
diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde, wenn eine nationale Aufsichtsbehörde der in Absatz 2 genannten
DE 31 DE

Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen
Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete
Einzelentscheidung erlassen, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet,
die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich
sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

(4) Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den
nationalen Aufsichtsbehörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.

Jede Maßnahme der nationalen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit
Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind,
muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine
nationale Aufsichtsbehörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame
Entscheidungen der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem
Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer
Maßnahme einer anderen nationalen Aufsichtsbehörde oder mit deren Verzicht auf
Maßnahmen einverstanden ist, auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen
nationalen Aufsichtsbehörden nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei
helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.

(2) Die Behörde setzt den nationalen Aufsichtsbehörden für die Beilegung ihrer
Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der
Angelegenheit Rechnung.

(3) Haben die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieser Frist keine Einigung
erzielt, kann die Behörde diese per Entscheidung dazu verpflichten, zur Beilegung
der Angelegenheit in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte Maßnahmen
zu treffen oder von solchen abzusehen.

(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde für den Fall, dass eine nationale Aufsichtsbehörde ihrer Entscheidung nicht
nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen
erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut
richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen
dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die
Einstellung bestimmter Praktiken fällt.
DE 32 DE

Artikel 12
Aufsichtskollegien

(1) Die Behörde trägt zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise
von Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des
Gemeinschaftsrechts in diesen Kollegien.

(2) Soweit sie dies für angemessen hä lt, nimmt die Behörde als Beobachterin an den
Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'nationale
Aufsichtsbehörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und
erhält auf Verlangen alle einschlägigen Informationen, die auch die anderen
Mitglieder des Kollegiums erhalten.

(3) Um die Arbeit dieser Kollegien zu erleichtern, bestimmt und beschafft die Behörde
in Zusammenarbeit mit den in Aufsichtskollegien vertretenen Aufsichtsbehörden bei
Bedarf alle einschlägigen Informationen von nationalen Aufsichtsbehörden.

Um den in den Aufsichtskollegien vertretenen nationalen Aufsichtsbehörden Zugang
zu diesen Informationen zu verschaffen, richtet sie ein zentrales System ein, das sie
auch verwaltet.

Artikel 13
Delegation von Aufgaben und Pflichten

(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden können Aufgaben und Pflichten durch eine
bilaterale Übereinkunft auf andere nationale Aufsichtsbehörden delegieren.

(2) Die Behörde erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten
delegiert oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte
Praktiken fördert.

(3) Die nationalen Aufsichtsbehörden unterrichten die Behörde über die von ihnen
beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen
frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der
beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle
von den nationalen Aufsichtsbehörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen
von der Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 14
Gemeinsame Aufsichtskultur

(1) Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der
Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit
einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat
zumindest folgende Aufgaben:
DE 33 DE

a) sie gibt Stellungnahmen an die nationalen Aufsichtsbehörden ab,

b) sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch
zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden, wobei sie den nach den
einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und
Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,

c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards bei,
was auch für das Meldewesen gilt,

d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten
einschlägigen technischen Standards und der von ihr selbst ausgegebenen
Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,

e) sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein,
erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die nationalen
Aufsichtsbehörden, in verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche
Instrumente einzusetzen.

(2) Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und –praktiken
gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die
Konvergenz erhöhen.

Artikel 15
Vergleichende Analyse der nationalen Aufsichtsbehörden

(1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen,
unterzieht die Behörde die Tä tigkeiten der nationalen Aufsichtsbehörden in ihrer
Gesamtheit oder in Teilen regelmäßig einer vergleichenden Analyse („peer review“).
Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung
und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen.

(2) Bei der vergleichenden Analyse wird u.a., aber nicht ausschließlich Folgendes
bewertet:

a) die Angemessenheit der institutionellen Regelungen, der Ausstattung und der
Fachkompetenz der Mitarbeiter der nationalen Aufsichtsbehörde mit
besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1
Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften und der Fähigkeit, auf
Marktentwicklungen zu reagieren,

b) der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und
bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8
festgelegten technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt
wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im
Gemeinschaftsrecht gesetzten Ziele erreicht werden,

c) empfehlenswerte Praktiken einiger nationaler Aufsichtsbehörden, deren
Übernahme für andere nationale Aufsichtsbehörden von Nutzen sein könnte.
DE 34 DE

(3) Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde Empfehlungen an die
betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden richten.

Artikel 16
Koordinatorfunktion

Die Behörde fungiert zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden als Koordinatorin, und
zwar auch dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die
Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft
gefährden könnten.

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene, indem sie unter
anderem

(1) den Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
erleichtert,

(2) den Umfang der Informationen, die alle betroffenen nationalen
Aufsichtsbehörden erhalten sollten, bestimmt und die Zuverlässigkeit dieser
Informationen überprüft,

(3) unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der nationalen Aufsichtsbehörden
oder von sich aus als Vermittlerin auftritt,

(4) den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam
macht.

Artikel 17
Bewertung von Marktentwicklungen

(1) Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Bankaufsichtsbehörde, die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde, den ESRB und das Europäische Parlament,
den Rat und die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im
Rahmen der Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen.

In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde
insbesondere gemeinschaftsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von
Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt
sie für die nationalen Aufsichtsbehörden

a) gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer
Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts,

b) gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser
Bewertungen.

(2) Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] festgelegten Aufgaben
des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission
und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auf häufiger, für ihren
DE 35 DE

Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken
und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder
Abhilfemaßnahmen.

(3) Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde für eine
angemessene Abdeckung sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und
Schwachstellen.

Artikel 18
Internationale Beziehungen

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte
zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen
und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen.

Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften bei der
Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von
Drittländern festgestellt wird.

Artikel 19
Sonstige Aufgaben

(1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der
Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
richten.

(2) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und
Übernahmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG kann die Behörde
von sich aus oder auf Antrag einer der nationalen Aufsichtsbehörden zu einer von
einer mitgliedstaatlichen Behörde durchzuführenden Beurteilung Stellung nehmen
und diese Stellungnahme veröffentlichen. Es gilt Artikel 20.

Artikel 20
Sammlung von Informationen

(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden und andere Behörden der Mitgliedstaaten stellen
der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur
Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen
Abständen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden von den nationalen
Aufsichtsbehörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig
übermittelt, kann die Behörde sie unter Nennung der Gründe direkt bei den
DE 36 DE

betreffenden Finanzinstituten und anderen Parteien anfordern. Sie setzt die
betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden darüber in Kenntnis.

Die nationalen Aufsichtsbehörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten
unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.

(3) Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie von nationalen
Aufsichtsbehörden und anderen Behörden oder von Finanzinstituten und anderen
Parteien erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung
übertragenen Aufgaben verwenden.

Artikel 21
Verhältnis zum ESRB

(1) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung arbeitet mit dem ESRB zusammen.

(2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB
regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und
die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB
gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag
hin unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen
zu den in Artikel [16] der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] genannten
Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

(4) Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so
beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit
sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens, welche Maßnahmen
nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen
sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu
begegnen.

Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem ESRB
ihre Gründe hierfür dar.

(5) Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine nationale
Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von den ihr durch diese
Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige Folgemaßnahmen zu
gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem
Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit
dem Aufsichtsorgan.

Wenn die nationale Aufsichtsbehörde den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung
(EG) Nr. …/…[ESRB] unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans
angemessen Rechnung.
DE 37 DE

(6) Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die
Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang
Rechnung.

Artikel 22
Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung

(1) Zur Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde
relevant sind, wird eine Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und
betriebliche Altersversorgung eingesetzt.

(2) Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche
Altersversorgung setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem
Verhältnis Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sowie betriebliche
Pensionsfonds aus der Gemeinschaft, deren Beschäftigte sowie Verbraucher und
Nutzer von Versicherungs-, Rückversicherungs- und betrieblichen
Altersversorgungsleistungen vertreten.

Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche
Altersversorgung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(3) Die Mitglieder der Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und
betriebliche Altersversorgung werden auf Vorschlag der jeweiligen Akteure vom
Aufsichtsorgan der Behörde ernannt.

Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische
Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes
Verhältnis in der Gemeinschaft.

Die Behörde sorgt dafür, dass die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung
und betriebliche Altersversorgung angemessene Unterstützung für die Abwicklung
der Sekretariatsgeschäfte erhält.

(4) Die Mitglieder der Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und
betriebliche Altersversorgung bleiben zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses
Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.

(5) Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche
Altersversorgung kann zu jedem Thema, das mit den in den Artikeln 7 und 8
genannten Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung
nehmen oder Ratschläge erteilen.

(6) Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche
Altersversorgung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Versicherung,
Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung und die Ergebnisse ihrer
Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.
DE 38 DE

Artikel 23
Schutzmaßnahmen

(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11
erlassenen Entscheidungen in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt.

(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene
Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der
Behörde und der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem die nationale
Aufsichtsbehörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde,
mitteilen, dass die nationale Aufsichtsbehörde die Entscheidung nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

In diesem Fall wird die Entscheidung der Behörde ausgesetzt.

Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung
darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.

Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb von
zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die
Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird.

Beschließt der Rat die Aufrechterhaltung der Entscheidung der Behörde oder fasst er
innerhalb von zwei Monaten keinen Beschluss, wird die Aussetzung der
Entscheidung unverzüglich beendet.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2
erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so
kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen,
nachdem die nationale Aufsichtsbehörde über die Entscheidung der Behörde in
Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen, dass die nationale Aufsichtsbehörde die
Entscheidung nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

Der Rat beschließt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit
gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten
oder aufgehoben wird.

Fasst der Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen keinen Beschluss, so gilt die
Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.
DE 39 DE

Artikel 24
Erlass von Entscheidungen

(1) Bevor die Behörde die in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 2 und 3 und
Artikel 11 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem
Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der
Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit der
Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.

(2) Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.

(3) Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser
Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.

(4) Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen,
überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.

(5) Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen
werden unter Nennung der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörde bzw. des
betroffenen Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts
veröffentlicht, wobei dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer
Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen wird.

KAPITEL III
ORGANISATION

ABSCHNITT 1
AUFSICHTSORGAN

Artikel 25
Zusammensetzung

(1) Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

a) dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,

b) den Leitern der für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten zuständigen
Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Gibt es in einem
Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so einigen sich die Behörden
auf einen der Leiter als Vertreter im Aufsichtsorgan,

c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d) einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

f) je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen
Aufsichtsbehörden.

(2) Jede nationale Aufsichtsbehörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen
Stellvertreter zu benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des
DE 40 DE

Aufsichtsorgans bei Verhinderung vertreten kann; gibt es mehr als eine zuständige
nationale Aufsichtsbehörde, ernennen diese Behörden den Stellvertreter gemeinsam.

(3) Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des
Verwaltungsorgans teilnehmen.

Artikel 26
Interne Ausschüsse und Gremien

(1) Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne
Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau
festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan
oder den Vorsitzenden vorsehen.

(2) Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein Gremium ein, um die
Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus
dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht
um Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden handelt, zwischen denen die
Meinungsverschiedenheit besteht.

Eine Entscheidung gemäß Artikel 11 wird auf Vorschlag des Gremiums vom
Aufsichtsorgan erlassen.

Artikel 27
Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der
Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und
objektiv im Interesse der Gemeinschaft und dürfen von Organen oder Einrichtungen der
Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten
Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 28
Aufgaben

(1) Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt
die in Kapitel II genannten Entscheidungen.

(2) Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und
Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort
genannten Ratschläge.

(3) Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.

(4) Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des
Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest
DE 41 DE

und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und
der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens
festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

(5) Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und
übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission.

Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen
Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

(6) Das Aufsichtsorgan genehmigt gemäß Artikel 49 den Haushaltsentwurf.

(7) Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den
Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36
Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Artikel 29
Erlass von Entscheidungen

(1) Das Aufsichtsorgan trifft die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen sowie
alle in Kapitel VI vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen mit qualifizierter
Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag.

Alle anderen Entscheidungen und Beschlüsse fasst das Aufsichtsorgan mit einfacher
Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der
Vorsitzende.

(3) Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(4) Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält
soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des
Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten
Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne
Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.
DE 42 DE

ABSCHNITT 2
VERWALTUNGSRAT

Artikel 30
Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter der
Kommission und vier vom Aufsichtsorgan aus dem Kreis seiner Mitglieder
gewählten Mitgliedern zusammen.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen
Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann.

Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb
Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.

(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats
teil.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den
Vorsitz führt der Vorsitzende.

Er tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von
Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.

Artikel 31
Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im Interesse der
Gemeinschaft, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der
Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen
anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 32
Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.
DE 43 DE

(2) Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und
Mehrjahresarbeitsprogramm vor.

(3) Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und
50 aus.

(4) Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß
Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaft (nachfolgend „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

(5) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das
Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

(6) Der Verwaltungsrat nimmt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten
Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde an und leitet ihn bis
zum 15. Juni an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den
Rechnungshof und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weiter. Der
Bericht wird veröffentlicht.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8) Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses
gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.

ABSCHNITT 3
VORSITZENDER

Artikel 33
Ernennung und Aufgaben

(1) Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.

(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis
von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich
Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.

Vor seiner Ernennung muss der vom Aufsichtsorgan ausgewählte Kandidat vom
Europäischen Parlament bestätigt werden.

Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der
bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt.

(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.
DE 44 DE

(4) In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden
beurteilt das Aufsichtsorgan

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit mit welchen Mitteln erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch
das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden
einmal verlängern.

(5) Der Vorsitzende kann nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans, der vom
Europäischen Parlament zu bestätigen ist, seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende
Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern,
und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.

Artikel 34
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des
Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft,
von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine
Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 35
Bericht

(1) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter
uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen
Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig eine Erklärung abzugeben und
sich den Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu stellen.

(2) Das Europäische Parlament kann ebenfalls den Vorsitzenden auffordern, einen
Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.

ABSCHNITT 4
EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 36
Ernennung

(1) Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.
DE 45 DE

(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der
Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht
und –regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors
nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.

Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie
erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung
dieser Beurteilung einmal verlängern.

(5) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des
Aufsichtsorgans enthoben werden.

Artikel 37
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im Zusammenhang
mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der Exekutivdirektor Weisungen von
Regierungen, Behörden, Organisationen oder Dritten weder ein noch nimmt er solche
entgegen.

Artikel 38
Aufgaben

(1) Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und
bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.

(2) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der
Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und
Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle
ausübt.

(3) Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere
interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das
Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(4) Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte
Mehrjahresarbeitsprogramm.
DE 46 DE

(5) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2
genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.

(6) Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde
gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.

(7) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Entwurf des Jahresberichts, der einen
Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil
über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

(8) Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54
niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.

KAPITEL IV
EUROPÄISCHES FINANZAUFSICHTSYSTEM

ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 39
Zusammensetzung

(1) Die Behörde wird Teil des ESFS sein, das als Netz der Aufsichtsbehörden fungieren
wird.

(2) Das ESFS umfasst:

a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. .... [EBA] und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. ... [ESMA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten,

b) die Behörde,

c) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] eingesetzte
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde,

d) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] eingesetzte
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde,

e) den in Artikel 40 vorgesehene Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden,

f) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7, 9 und 10 genannten
Aufgaben die Kommission.

(3) Die Behörde arbeitet im Rahmen des gemäß Artikel 40 eingesetzten Gemeinsamen
Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden regelmäßig und eng mit der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen und gewährleistet eine sektorübergreifende
DE 47 DE

Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung gemeinsamer Positionen zur
Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu anderen sektorübergreifenden
Fragen.

ABSCHNITT 2
GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN

Artikel 40
Einrichtung

(1) Hiermit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden
eingesetzt.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge
Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende
Abstimmung.

(3) Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die administrative Unterstützung des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden bereit. Dies
umfasst Ausgaben für Personal, Verwaltung und Infrastruktur sowie
Betriebsaufwendungen.

Artikel 41
Zusammensetzung

(1) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde, dem Vorsitzenden der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß
Artikel 43 eingerichteten Unterausschusses zusammen.

(2) Der Exekutivdirektor, die Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Sitzungen
der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.

(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen
Aufsichtsbehörden wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde ernannt.

(4) Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gibt sich eine
Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der
Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden trifft mindestens
einmal alle zwei Monate zusammen.
DE 48 DE

Artikel 42
Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im
Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
erarbeiten.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die
Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter
Rechtsvorschriften, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde oder der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, werden von
der Behörde, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde, sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.

Artikel 43
Unterausschüsse

Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der
Europäischen Aufsichtsbehörden ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und
einem hochrangigen Vertreter des Personals der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde der
einzelnen Mitgliedstaaten zusammen.

Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden sein wird.

Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.

ABSCHNITT 3
BESCHWERDEAUSSCHUSS

Artikel 44
Zusammensetzung

(1) Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde.

(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden
Mitgliedern, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und nicht
zum aktuellen Personal der nationalen Aufsichtsbehörden oder anderer nationaler
oder gemeinschaftlicher Einrichtungen gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde
beteiligt sind.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.
DE 49 DE

Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von
mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst.

Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

(3) Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder
werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die
Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur
Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird,
und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] und
der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] ernannt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese
Amtszeit kann einmal verlängert werden.

(5) Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des
Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines
Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig
gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufs ichtsorgans einen
entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(6) Die Behörde, die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss
angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Betriebs- und
Sekretariatsgeschäfte erhält.

Artikel 45
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen
unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen
Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans
wahrnehmen.

(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem
Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen
berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind
oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde
eingelegt wurde.

(3) Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2
genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes
Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem
Beschwerdeausschuss mit.

(4) Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des
Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe
oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.
DE 50 DE

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig
zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren
Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung
des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund
kannte.

(5) Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1
und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im
Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen
Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus
dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

(6) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im
öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine
Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen
bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können,
oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als
ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt
gemacht.

KAPITEL V
RECHTSBEHELF

Artikel 46
Beschwerden

(1) Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der nationalen
Aufsichtsbehörden, kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene
Entscheidungen der Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften getroffene, an sie gerichtete
Entscheidung sowie gegen Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind,
sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

(2) Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag
der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine
solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an
dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde
einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei
Monaten nach deren Einreichung.

(3) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
DE 51 DE

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung
aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

(4) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist.
Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf,
innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den
Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am
Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung
abzugeben.

(5) Der Beschwerdeausschuss kann im Rahmen dieses Artikels innerhalb der
Zuständigkeiten der Behörde liegende Befugnisse wahrnehmen oder die
Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese ist an
die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden.

(6) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(7) Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der
Behörde veröffentlicht.

Artikel 47
Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 230 EG-Vertrag kann vor dem Gericht erster
Instanz oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des
Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der
Behörde erhoben werden.

(2) Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so
kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage
nach Artikel 232 EG-Vertrag erhoben werden.

(3) Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des
Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs nachzukommen.

KAPITEL VI
FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 48
Haushalt der Behörde

(1) Die Einnahmen der Behörde bestehen insbesondere aus

a) Pflichtbeiträgen der nationalen Finanzaufsichtsbehörden,

b) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Union (Einzelplan Kommission),
DE 52 DE

c) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des
Gemeinschaftsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.

(2) Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die
Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

(3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von
Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der
Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 49
Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwur f
des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende
Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat diesen Vorentwurf des
Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Der Verwaltungsrat stellt auf der
Grundlage des Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der
Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf.
Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der
Kommission bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des
Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Aufsichtsorgan
genehmigt.

(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und
dem Rat (im Folgenden „die Haushaltsbehörde“).

(3) Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den
Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 272 EG-Vertrag zu
zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union ein.

(4) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde
bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

(5) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird
endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig
festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von
ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die
Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf
Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt
die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden
Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese
DE 53 DE

Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt
fortfahren.

Artikel 50
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der
Behörde aus.

(2) Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde
dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die
vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der
Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des
Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der
Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates40 (im Folgenden „die Haushaltsordnung“).

(3) Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen
Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der
Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der
Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

(4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen
der Behörde ab.

(5) Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der
Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres
den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der
Kommission und dem Rechnungshof.

(6) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(7) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine
Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der
Kommission eine Kopie der Antwort.

(8) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage
gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die
ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende
Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit
qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die
Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.
40 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
DE 54 DE

Artikel 51
Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende
Finanzregelung. Diese Regelung kann – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der
Kommission – von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der
Kommission41 abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies
erfordern.

Artikel 52
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Behörde
angewendet.

(2) Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)42
bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die
Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen
können.

KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 53
Vorrechte und Immunitäten

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet
auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 54
Personal

(1) Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors, gelten das
Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die
41 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
42 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
DE 55 DE

von den Gemeinschaftsorganen gemeinsam erlassenen Regelungen für deren
Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen
Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

(3) Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der
Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden
Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
übertragen wurden.

(4) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler
Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Artikel 55
Haftung der Behörde

(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für
Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.

(2) Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der
Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das
Personal der Behörde.

Artikel 56
Berufsgeheimnis

(1) Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und
das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit
abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den
Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 287 EG-Vertrag und den
einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.

(2) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche
Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen
Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei
denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne Finanzinstitute
nicht zu erkennen sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes
hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die
Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von
Entscheidungen zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung
und anderer auf Finanzinstitute anwendbarer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.
DE 56 DE

Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2.
Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen
Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen
Vertraulichkeitsregelungen fest.

(4) Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der
Kommission43 an.

Artikel 57
Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 58
Zugang zu Dokumenten

(1) Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.
1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde
beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften erhoben werden.

Artikel 59
Sprachenregelung

(1) Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates44.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.

(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 60
Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die
speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des
43 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
44 ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.
DE 57 DE

Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in
einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der
Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen
reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch
ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 61
Beteiligung von Drittländern

Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der
Europäischen Union sind und mit der Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, denen
zufolge sie das Gemeinschaftsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen
Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.

Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die
Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und
die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu
Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann
vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen
über einzelne Finanzinstitute teilnehmen, es sei denn, es besteht ein direktes Interesse.

KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 62
Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die Kommission ist für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der
administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über die
operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben
des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung
durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt.

(2) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die
Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des
Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans der
Agentur auch Arbeitsverträge – schließen.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des
Verwaltungsrats.

Artikel 63
Übergangsbestimmungen für das Personal

(1) Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge, die vom Ausschuss der
Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche
DE 58 DE

Altersversorgung oder dessen Sekretariat abgeschlossen werden und am Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, bis zum Vertragsende. Sie können nicht
verlängert werden.

(2) Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der
Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2
Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem
im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen
ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder aus, die
einen Vertrag mit dem Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder dessen Sekretariat
abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der Personen zu
prüfen, die eingestellt werden sollen.

(3) Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen
Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit
mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen
Vertrags.

(4) Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen
Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als
Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die
einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere
einschlägige Instrumente.

Artikel 64
Änderungen

Der Beschluss ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung wird hiermit
geändert und der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung von der Empfängerliste im Abschnitt B des Anhangs
des Beschlusses gestrichen.

Artikel 65
Aufhebung

Der Beschluss 2009/79/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der
Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung wird hiermit aufgehoben.
DE 59 DE

Artikel 66
Evaluierung

(1) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 67
Absatz 2 festgelegten Datum und danach alle drei Jahre einen allgemeinen
Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser
Verordnung festgelegten Verfahren.

In diesem Bericht wird auch bewertet, welche Fortschritte bei der
aufsichtsrechtlichen und – behördlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden. Diese
Evaluierung stützt sich auf ausführliche Gespräche, u. a. mit der Interessengruppe
Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung.

(2) Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen
Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 67
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

DE 60 DE

FINANZBOGEN

Dieser Finanzbogen soll die Begründung begleiten und ergänzen. Beim Ausfüllen des
Finanzbogens sind daher Wiederholungen von bereits in der Begründung enthaltenen
Informationen zu vermeiden, sofern die Verständlichkeit nicht darunter leidet. Beachten Sie
bitte beim Ausfüllen des Finanzbogens die einschlägigen „Leitlinien” mit Hinweisen und
Erläuterungen zu den nachstehenden Rubriken.

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Verordnung (EG) Nr. xxx des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Binnenmarkt – Finanzmärkte

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische
und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

Neu zu schaffende Haushaltslinien (vorläufige Namen und Nummern):

Rubriken:

12 Binnenmarkt

12.04 Finanzmärkte

12.0403 Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung

Haushaltslinien:

12.0403.01 EIOPA – Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2
(Personal- und Verwaltungsausgaben)

12.0403.02 EIOPA – Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3
(Betriebskosten)

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Unbefristet
DE 61 DE

3.3. Haushaltstechnische Merkmale:

Haushalt
slinie Art der Ausgaben Neu EFTA-Beitrag

Beiträge von
Bewerberländer

n

Rubrik des
mehrjährige

n
Finanzrahme

ns

120401
0101

NOA GM45 JA JA NEIN Nr. 1 a

120401
0102 NOA GM JA JA NEIN

Nr. 1 a

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Finanzmittel

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und
Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben
Abschn

itt
2011 2012 2013

Insges
amt

Betriebskosten46

Verpflichtungsermächtigung
en (VE) 8.1. a 4,235 5,950 6,799 16,984

Zahlungsermächtigungen
(ZE)
b 4,235 5,950 6,799 16,984

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben47

Technische und
administrative
Unterstützung (NGM)

8.2.4. c -- -- -- --
HÖCHSTBETRAG

Verpflichtungsermächtigu
ngen
a+c 4,235 5,950 6,799 16,984

Zahlungsermächtigungen b+c 4,235 5,950 6,799 16,984

Nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben48

45 Getrennte Mittel
46 Ausgaben, die nicht unter Kapitel 12 01 des betreffenden Titels 12 fallen.
47 Ausgaben, die unter Artikel 12 01 04 des Titels 12 fallen.
48 Ausgaben, die unter Kapitel 12 01 mit Ausnahme der Artikel 12 01 04 oder 12 01 05 fallen.
DE 62 DE

Personal- und Nebenkosten
(NGM) 8.2.5. d -- -- -- --

Sonstige im Höchstbetrag
nicht enthaltene
Verwaltungskosten, außer
Personal- und Nebenkosten
(NGM)

8.2.6. e -- -- -- --

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

a+c
+d+

e 4,235 5,950 6,799 16,984

ZE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

b+c
+d+

e 4,235 5,950 6,799 16,984

Angaben zur Kofinanzierung

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch
2011 2012 2013

Insges
amt
Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder
Finanzministerien)

f
6,352 8,925 10,199 25,476

VE insgesamt,
einschließlich
Kofinanzierung

a+c
+d+
e+f 10,587 14,874 16,998 42,459

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

¨ Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

× Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

× Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der
Interinstitutionellen Vereinbarung49 (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

× Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.
49 Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
DE 63 DE

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes
Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf

2011

2012

2013

n + 3

n + 4

n+5
und

Folgej
ahre

Personalbedarf insgesamt 2,4 2,4 2,4

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Kurzfristig Schaffung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung als Teil des neuen
Europäischen Systems für die Finanzaufsicht, bestehend aus einem Netz
europäischer und nationaler Aufsichtsbehörden, mit dem Ziel einer effektiveren und
effizienteren Organisation der Finanzaufsicht in der EU. Längerfristig sollte die
EIOPA die Koordinierung der Aufsicht über den EU-Sektor Versicherungen und
Pensionsfonds fördern und zur Entwicklung einer europäischen Dimension der
Finanzaufsicht beitragen, um den EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu
vollenden.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des
Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Finanzkrise hat mehrere grundlegende Schwächen des derzeitigen EU-Rahmens
für die Finanzaufsicht offen gelegt. Folgende Probleme, die den Bedarf an einer
Gemeinschaftsintervention untermauern, wurden festgestellt:

· es gibt keinen Mechanismus, der sicherstellt, dass die nationalen
Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige
Institute zu den bestmöglichen Lösungen gelangen;

· Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden sind unzureichend;

· alle technischen Einzelheiten der Finanzmarktregulierung müssen langsame und
schwerfällige Verfahren durchlaufen;

· beim gemeinsamen Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden muss den sehr
unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung getragen
werden;

· angesichts der gesamteuropäischen Probleme stehen nur nationale Lösungen zur
Verfügung und können umgesetzt werden.
DE 64 DE

Die derzeitigen EU-Ausschüsse der Aufsichtsbehörden50 haben nur begrenzte
Befugnisse für den Umgang mit diesen Fragen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der
ABM-Methodik

Folgende allgemeine Ziele für das Europäische System für die Finanzaufsicht und
insbesondere die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung wurden festgelegt:

1. Abwägen der Interessen der Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats, d.h. Stärkung der Verfahren und Praktiken zur
Anfechtung der Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden auf
grenzüberschreitender Grundlage;

2. Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen
Mitgliedstaaten tätige Finanzinstitute;

3. Verbesserung der Krisenprävention und des Krisenmanagements auf
europäischer Ebene und

4. Verbesserung der Wirksamkeit und der Kosteneffizienz der Beaufsichtigung
für die überwachten Institute.

Ausgehend von den allgemeinen Zielen wurden eine Reihe spezifischer Aufgaben
für das ESFS festgelegt:

1. alle derzeitigen Aufgaben der derzeitigen EU-Ausschüsse der
Aufsichtsbehörden;

2. Die Entwicklung technischer Standards für den Aufbau eines einheitlichen
Regelwerks in der EU

3. Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Vorschriften sowie
Schlichtung oder Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden;

4. Gewährleistung einer koordinierten Beschlussfassung in dringenden Fällen;

5. die Beaufsichtigung bestimmter Einheiten von gesamteuropäischer Reichweite;

6. Gewährleistung einer gemeinsamen Aufsichtskultur.

In der nachstehenden Tabelle sind die spezifischen Ziele der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
und die entsprechenden Indikatoren aufgeführt:
50 Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden

für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Ausschuss der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden.
DE 65 DE

Ziel Vorgeschlagener Indikator
Die Entwicklung technischer
Standards für den Aufbau
eines einheitlichen
Regelwerks in der EU

· Anzahl der beschlossenen technischen Standards im
Verhältnis zu den Standards, die noch entwickelt werden
müssen

· Anzahl der von der EIOPA vorgeschlagenen und von der
Kommission abgelehnten Standards

· Anzahl der angenommenen unverbindlichen Empfehlungen

Gewährleistung der
konsistenten Anwendung der
EU-Vorschriften

· Anzahl der erfolgreichen Schlichtungen ohne
rechtsverbindliche Beilegung

· Anzahl der Warnungen vor einem eindeutigen Verstoß gegen
Gemeinschaftsrecht

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Teilnahme
an Aufsichtskollegien

· Anzahl der Kollegien mit Teilnahme der EIOPA
· Durchschnittliche Anzahl der Sitzungen pro Kollegium, an

denen EIOPA-Vertreter teilnehmen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Sonstige
Tätigkeiten

· Anzahl der Schulungsstunden für Aufsichtsbehörden
· Anzahl des an Austausch/Abordnungen teilnehmenden

Personals
· Anzahl der durchgeführten „Peer Reviews“
· Anzahl der festgestellten und beseitigten Hindernisse für die

Konvergenz
· Neue praktische Werkzeuge und Instrumente zur Förderung

der Konvergenz

Durchführung der direkten
Beaufsichtigung europaweit
tätiger Finanzinstitute

[derzeit nur für die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde von Bedeutung]

Gewährleistung einer
koordinierten
Beschlussfassung in
dringenden Fällen

· Wirksamkeit der Schlichtung, Beschlüsse und Koordinierung
in dringenden Fällen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Sammlung
und Verwaltung von
Informationen bei der
Aufsicht auf Mikroebene

· Fortschritte beim Aufbau der zentralen Datenbanken:
Vollständigkeit und Aktualität der Angaben

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

¨ Zentrale Verwaltung

¨ direkt durch die Kommission

¨ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:
DE 66 DE

¨ Exekutivagenturen

× die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne
von Artikel 185 der Haushaltsordnung

¨ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

¨ Geteilte oder dezentrale Verwaltung

¨ mit Mitgliedstaaten

¨ mit Drittländern

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte
auflisten)

Bemerkungen:

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Gemäß der Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ist ab der effektiven
Aufnahme der Tätigkeiten der EBA alle drei Jahre eine Bewertung der gesammelten
Erfahrungen mit der Tätigkeit der Behörde und den in dieser Verordnung
festgelegten Verfahren zu erstellen. Zu diesem Zweck wird die Kommission einen
Bericht veröffentlichen, in dem auch die im Hinblick auf die ordnungspolitische und
aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit erzielten Fortschritte bewertet werden. Der
Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament
und dem Rat übermittelt.

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Für den Vorschlag zur Reform das Finanzaufsichtssystems in der EU wurden zwei
Folgenabschätzungen durchgeführt:

1. Die erste allgemeine Folgenabschätzung (SEK(2009) 715) war der Mitteilung
„Europäische Finanzaufsicht” vom 27. Mai (KOM(2009) 252) beigefügt. Die
Analyse in diesem Bericht führte dazu, dass die Schaffung des Europäischen
Systems für die Finanzaufsicht als beste Option für die Reform des
Aufsichtsrahmens für die Beaufsichtigung einzelner Unternehmen in der EU
ausgewählt wurde.

2. Die zweite, spezifischere Folgenabschätzung wurde begleitend zu den
Entwürfen für die Verordnungsvorschläge zur Einrichtung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der
DE 67 DE

Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde durchgeführt. In dieser
Folgenabschätzung wurden eine Reihe besonderer Aufgaben und Aspekte der
Leitung der neuen Behörden berücksichtigt. Sie umfasst ferner
Haushaltsansätze, die in diesem Finanzbogen verwendet wurden.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter
Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Entfällt.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Über die endgültigen Indikatoren zur Beurteilung der Leistung der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
beschließt die Kommission zum Zeitpunkt der Durchführung der ersten
vorgeschriebenen Bewertung. Für die endgültige Bewertung werden die
quantitativen Indikatoren ebenso wichtig sein wie die qualitativen Belege, die bei
den Konsultationen gesammelt wurden, einschließlich des Beitrags der speziell
eingesetzten Interessengruppe Versicherungen und Pensionsfonds. Die Bewertung
findet alle drei Jahre statt.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.

Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei Bedarf Kontrollen vor Ort bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten
Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen durchführen
können.
DE 68 DE

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten der Behörde ist Anhang 1, die wichtigsten zu Grunde liegenden Annahmen sind Anhang 2 und
ein detaillierter Stellenplan ist Anhang 3 zu entnehmen.

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr n Jahr n+1 Jahr n+2 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5 und
Folgejahre

GESAMT Ziele,
Maßnahmen und
Outputs (bitte
angeben)

Art der
Outputs

Durc
hsch
nitts
kost
en Zahl der

Outputs
Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

OPERATIVES
ZIEL Nr. 151 ...

Maßnahme 1…..

Output 1

Output 2

Maßnahme 2…..

Output 1

Ziel 1 insgesamt

OPERATIVES
ZIEL Nr. 21 ...

Maßnahme 1…..
51 Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben.
DE 69 DE

Output 1
Ziel 2 insgesamt

OPERATIVES
ZIEL Nr. n1

Ziel n insgesamt

GESAMTKOST
EN
DE 70 DE

8.2. Administrative Ausgaben

8.2.1. Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Art der
Stellen

Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder
zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent)

2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5

A*/AD 1,2 1,2 1,2 -- -- -- Beamte oder
Bedienstete
auf Zeit 52

(XX 01 01)
B*,
C*/AST

1,2 1,2 1,2 -- -- --

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal53

-- -- -- -- --

Sonstiges, aus Artikel
XX 01 04/05 finanziertes
Personal54

-- -- -- -- --

INSGESAMT 2,4 2,4 2,4 -- --

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme
auszuführen sind

· Das operative Management der Beziehungen der Kommission zur EBA (Zeitäquivalent
eines AD in einem operationellen Referat)

· Finanzmanagement des Zuschusses für die EBA aus dem Gemeinschaftshaushalt
(Zeitäquivalent eines AST in einem operationellen Referat und 20 % der Zeit eines AST
im Finanzreferat)

· Überwachung und Audit (20 % der Zeit eines AD in der internen Auditstelle der GD
MARKT)

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

× innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende
vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

12 Stellen wurden bereits im Finanzbogen angefordert, der einem Entwurf für einen
Beschluss zwecks Auflegung eines Gemeinscha ftsprogramms zur Unterstützung
spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der
Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (KOM(2009)14 endgültig) beigefügt
war. Insgesamt werden etwa 8 dieser Stellen innerhalb der GD MARKT für
Tätigkeiten in Zusammenhang mit den neuen Europäischen Bankaufsichtsbehörden
neu verteilt (Voll- oder Teilzeit): 6 in operationellen Referaten; 1 im Finanzreferat
und 1 in der internen Auditstelle.
52 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
53 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
54 Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.
DE 71 DE

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 -
Verwaltungsausgaben)

Entfällt.

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals 2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4

Jahr n+5

und
Folgejahr

e

Beamte und Bedienstete auf
Zeit (XX 01 01) 0,293 0,293 0,293 -- -- --

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal
(Hilfskräfte, ANS,
Vertragspersonal usw.)

(Angabe der Haushaltslinie)

0 0 0 -- -- --

Personal- und Nebenkosten
insgesamt (NICHT im
Höchstbetrag enthalten)

0,293 0,293 0,293 -- -- --

Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit

2 Beamte in einem operationellen Referat

0,2 der Zeit eines Beamten im Finanzreferat

0,2 der Zeit eines Beamten in der internen Auditstelle der GD MARKT

2,4 x 0,122 = 0,293

Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Entfällt.
DE 72 DE

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
n

Jahr
n+1

Jahr
n+2

Jahr
n+3

Jahr
n+4

Jahr
n+5

und
Folge
jahre

Insgesa
mt

XX 01 02 11 01 – Dienstreisen -- -- -- -- -- -- --

XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen -- -- -- -- -- -- --

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse55
-- -- -- -- -- -- --

XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen -- -- -- -- -- -- --

XX 01 02 11 05 - Informationssysteme -- -- -- -- -- -- --

2 Gesamtbetrag der sonstigen
Ausgaben für den Dienstbetrieb
(XX 01 02 11)

-- -- -- -- -- -- --

3 Sonstige Ausgaben administrativer
Art (Angabe mit Hinweis auf die
betreffende Haushaltslinie)

-- -- -- -- -- -- --

Gesamtbetrag der
Verwaltungsausgaben ausgenommen
Personal- und Nebenkosten (NICHT
im Höchstbetrag enthalten)

-- -- -- -- -- -- --

Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

Entfällt.
55 Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieseran gehört.
DE 73 DE

ANHANG 1

Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

In Tausend EUR

2011 2012 2013 2014 2015 2016

Titel 1 - Personalkosten 4.694 7.480 8.770 10.826 10.786 10.786

Verwaltung 334 1.002 1.002 1.002 1.002 1.002

Führungskräfte/Fachleute 0 0 0

Bedienstete auf Zeit 1.500 2.200 2.700 3.600 3.600 3.600

abgeordnete nationale
Sachverständige 1.500 2.200 2.700 3.500 3.500 3.500

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal: 0 0 0

Bedienstete auf Zeit 400 600 700 700 700 700

Vertragsbedienstete 168 252 252 252 252 252

Personalzuwendungen 585 938 1.103 1.358 1.358 1.358

Schulung des Personals:
Allgemein 24 37 44 54 54 54

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen 135 198 243 320 320 320

Ausgaben für
Einstellungsverfahren 48 53 26 41 0 0

Titel 2 –
Gebäude,Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

1.822 2.823 3.324 4.098 4.098 4.098

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten 828 1.284 1.512 1.864 1.864 1.864

Informations- und
Kommunikationstechnologien 250 388 457 563 563 563

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten 213 331 389 480 480 480

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb 166 257 303 373 373 373
DE 74 DE

Porto/Telekommunikation 70 109 128 158 158 158

Sitzungs- und Reisekosten 293 503 535 660 660 660

Titel 3 - Betriebskosten 4.071 4.619 4.952 5.070 5.071 5.071

Befugnisse

Konsultationen:
Interessengruppe 216 216 216 216 216 216

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Teilnahme an
Aufsichtskollegien 40 40 40 40 40 40

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Schulung von Mitarbeitern
der nationalen
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung von
Personal 500 1.000 1:333 1.500 1.500 1.500

Erhebung von Informationen:
Aufbau und Pflege einer
zentralen europäischen
Datenbank 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000

Internationale Beziehungen:
Beobachter in internationalen
Aufsichtsausschüssen 50 50 50 50 50 50

Internationale Beziehungen:
Zusammenarbeit mit
Drittländern bei Beschlüssen
zur Gleichwertigkeit 60 60 60 60 60 60

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten 0 0 0

Leitungsstrukturen

Aufsichtsorgan 83 83 83 83 83 83

Verwaltungsrat 26 26 26 26 26 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss 10 10 10 10 10 10

Beschwerdeausschuss 86 86 86 86 86 86

Insgesamt 10.587 14.874 16.998 19.995 19.955 19.955

Davon
Gemeinschaftsbeitrag 4.235 5.950 6.799 7.998 7.982 7.982

Davon Beitrag der
Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder

6.352 8.925 10.199 11.997 11.973 11.973
DE 75 DE

Finanzministerien)

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse

ANHANG 2

Dem Finanzierungsmodell für die neue Behörde zu Grunde liegende Methodik und
Annahmen

Die Kosten der Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung wurden anhand von drei Kostenkategorien
veranschlagt: Personalkosten, Infrastrukturkosten und Betriebskosten, entsprechend der
allgemeinen Klassifizierung in der Rechnungsführung der bestehenden EU-
Regulierungsagenturen. Die Gesamtkosten für die Errichtung der EIOPA werden auf rund
10,587 Mio. EUR für das erste Betriebsjahr (2011) veranschlagt und sollen nach zwei Jahren
(2013) bei 16,998 Mio. EUR bei liegen – siehe Anhang 1.

Es wird vorgeschlagen, dass 40 % der Kosten aus dem Gemeinschaftshaushalt und 60 % von
den Mitgliedstaaten finanziert werden. Dafür gibt es fo lgende Gründe:

· Durch eine ausgewogene Mischfinanzierung kann am besten gewährleistet
werden, dass die Behörden unabhängig von den Mitgliedstaaten und den
Gemeinschaftsorganen handeln (und dies auch wahrgenommen wird). Würde eine
bestimmte Finanzierungsquelle übermäßig dominieren, könnte dies einen Schatten
auf die Glaubwürdigkeit der von den Behörden getroffenen Entscheidungen
werfen und damit den neuen Rahmen zur Erhaltung der Stabilität des
Finanzsystems beeinträchtigen;

· da die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieses neuen Rahmens weiterhin
den Hauptteil der Aufsichtstätigkeit vor Ort wahrnehmen, sollte sich dies in einem
leicht erhöhten Beitrag der Mitgliedstaaten widerspiegeln; dadurch würden wir
auch eine reibungslose Weiterentwicklung der derzeitigen Lage ermöglichen, wo
die Stufe-3-Ausschüsse fast ausschließlich von den Mitgliedstaaten finanziert
werden;

· dennoch muss betont werden, dass ein wesentlicher Teil der Finanzmittel aus dem
Gemeinschaftshaushalt stammt; die neuen Behörden dienen Zielen, die eindeutig
eine Gemeinschaftsdimension haben: Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems
im Binnenmarkt und nachhaltiges Wachstum in der EU. Darüber hinaus zählt zu
den Kernaufgaben und -befugnissen der Behörde eine einheitliche, effiziente und
wirksame Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Dadurch ist
eine Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt von mindestens 40 %
gerechtfertigt (da die meisten dieser Gremien normalerweise aus dem
Gemeinschaftshaushalt finanziert werden); es kann zudem bezweifelt werden,
dass alle Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, den drastischen Anstieg ihrer
Beiträge zu verkraften, der für den neuen Rahmen erforderlich wäre, der
kostspieliger sein wird als die bisherigen Stufe-3-Ausschüsse;

· außerdem ist die Gemeinschaftsfinanzierung besonders wichtig, um die echte
Unabhängigkeit der Behörde von den Mitgliedstaaten zu gewährleisten; diese
Wahl wurde getroffen, um mögliche Einmischungen in die technische Arbeit der
DE 76 DE

Aufsichtsbehörden soweit wie möglich zu begrenzen und die Beteiligung der
Kommission an den Aufsichtsorganen (mit einem nicht stimmberechtigten
Mitglied) und den Verwaltungsräten (mit einem stimmberechtigten Mitglied) auf
ein Mindestmaß zu begrenzen. Durch eine übermäßige Abhängigkeit von den
Beiträgen der Mitgliedstaaten würde die Glaubwürdigkeit der Behörde in Bezug
auf ihre Unabhängigkeit ernsthaft gefährdet. Ein wesentlicher Beitrag der
Gemeinschaft ist erforderlich als Ausgleich für die begrenzte Rolle, die der
Kommission in den Entscheidungsorganen der Behörden eingeräumt wird;

· dieser Ansatz dürfte am ehesten zu einer stabilen Finanzierung beitragen, ohne
übermäßige Abhängigkeit von einer Finanzierungsquelle oder von Beiträgen der
großen Mitgliedstaaten, die die kontinuierliche Tätigkeit der Behörden durch
Beendigung ihrer Finanzbeiträge bedrohen könnten. Schließlich ist dieser Ansatz
auch gerechter als eine vollständige oder sehr weitgehende Finanzierung durch die
Mitgliedstaaten: die nationalen Aufsichtsbehörden nutzen eine Vielzahl von
Finanzierungsmodellen auf nationaler Ebene – aus allgemeinen Steuern oder über
von der Branche erhobene Gebühren. Würde die Behörde überwiegend durch die
Mitgliedstaaten finanziert, so bestünde die Gefahr ungleicher
Wettbewerbsbedingungen in der EU.

Die Ansätze für die Personalkosten basieren auf der Annahme, dass die EIOPA bestrebt sein
wird, ihr Personal im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im Vergleich zur Zahl der Mitarbeiter in den
bestehenden Stufe-3-Ausschüssen zu verdoppeln. Das bedeutet einen Anstieg von 20 auf 40
Mitarbeiter. Es wurde ferner davon ausgegangen, dass die Mitarbeiterzahl in der
Anfangsphase relativ stark ansteigen wird. Die Behörde würde durchschnittlich 15 Personen
jährlich einstellen. Ihren normalen Dienstbetrieb wird sie mit einem Mitarbeiterstab von rund
90 Personen erreichen.

Die Aufstockung des Personals ist aufgrund der zahlreichen neuen Aufgaben erforderlich, die
die Behörde zusätzlich zu ihren bisherigen Zuständigkeiten zu erledigen haben wird. Diese
neuen Aufgaben werden in der den Verordnungsvorschlägen beigefügten Begründung
ausführlich dargelegt. Dazu zählen u.a. die Entwicklung neuer technischer Standards auf
verschiedenen Gebieten der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen, die
Gewährleistung der konsistenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften, die Beilegung
von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden, die Teilnahme
an Aufsichtskollegien und die Erleichterung von „Peer Reviews” (Aufzählung nicht
erschöpfend). Jede dieser Tätigkeiten erfordert erhebliche neue Ressourcen. Die detaillierte
Aufschlüsselung der veranschlagten Personalzahlen nach Kategorien ist Anhang 3 zu
entnehmen.

Des weiteren wurde bei der Veranschlagung der Personalkosten von der Annahme
ausgegangen, dass das Personalstatut der EU-Organe für alle Behörden gelten würde. Dies
spiegelt sich – mit einigen Änderungen – in den unter Titel 1 verwendeten Pro-Kopf-Sätzen
wider (Einzelheiten siehe Anhang 1). Die Auswirkungen der Standorte der Stufe-3-
Ausschüsse wurden ebenfalls berücksichtigt (durch Multiplikatoren für die
Lebenshaltungskosten).

Die die Infrastrukturkosten betreffenden Zahlen unter Titel 2 basieren auf den Angaben der
bestehenden Stufe-3-Ausschüsse. Der CEIOPS legte die Kostenanschläge für diese Kategorie
vor, basierend auf einer Extrapolation der tatsächlichen Kosten der Unterhaltung von Büros
und der Verwaltung an den bisherigen Standorten. Da Frankfurt als Finanzzentrum zu den
DE 77 DE

teuersten Geschäftsstandorten der Welt zählt, liegen die veranschlagten Kosten naturgemäß
über den durchschnittlichen Kosten von EU-Regulierungsagenturen.

Die Betriebskosten sind bedingt durch die Zuständigkeiten und das Leitungsmodell der
Europäischen Aufsichtsbehörden. Was die Befugnisse angeht, so wurde davon ausgegangen,
dass verschiedene für die ESFS vorgesehene Tätigkeiten neben den allgemeinen
Personalkosten zusätzliche Betriebskosten mit sich bringen werden. Es war möglich, diese
Kosten einer Reihe von Tätigkeiten zuzuordnen, z. B. Leitung der Interessengruppe
Bankensektor, Aufbau der europäischen Datenbanken, Teilnahme an Aufsichtskollegien,
Organisation von Schulungen für Aufsichtsbehörden aus den Mitgliedstaaten oder
Durchführung von Prüfungen der unmittelbar beaufsichtigten Gesellschaften vor Ort. Die
spezifischen Kosten dieser Tätigkeiten sind oft verbunden mit Dienstreisen und Sitzungen,
können aber auch erhebliche Ausgaben für ausgelagerte Dienstleistungen, z. B. für Aufbau
und Pflege von Datenbanken oder die Organisation von Schulungen, umfassen.

Auf der anderen Seite wird davon ausgegangen, dass viele Tätigkeiten der ESFS nicht mit
zusätzlichen Betriebskosten verbunden und vollständig in den allgemeinen Personalkosten
enthalten sind. Dazu zählen beispielsweise die Entwicklung von technischen Standards,
Leitlinien und Empfehlungen, durch die die konsistente Anwendung des Gemeinschaftsrechts
oder die Koordinierung in Krisensituationen gewährleistet wird.

Bei den Leitungsstrukturen ergeben sich die Betriebskosten aus der Tätigkeit der
verschiedenen Gremien, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Europäischen Systems
für die Finanzaufsicht allgemein und der Behörden insbesondere gewährleisten sollen: das
Aufsichtsorgan, der Verwaltungsrat, der Gemeinsame Lenkungsausschuss und der
Beschwerdeausschuss.

Die Methoden zur Berechnung des Haushalts der EIOPA sind Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1: Veranschlagte Haushaltsmittel für die EIOPA im ersten Tätigkeitsjahr (2011)

In Tausend EUR

Titel 1 - Personalkosten 4 694

Personal insgesamt: 40

Durchschnittliche jährliche
Pro-Kopf-Kosten (auf der

Grundlage der Leitlinien der
GD BUDG und der

Beratung durch die 3 Stufe-
3-Ausschüsse)

Multiplikator
Lebenshaltungskosten

Frankfurt
1,0

Verwaltung 2 167,0 334

Führungskräfte/Fachleute 0

Bedienstete auf Zeit 15 100,0 1 500

abgeordnete nationale
Sachverständige 15 100,0 1 500
DE 78 DE

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal: 0

Bedienstete auf Zeit 4 100,0 400

Vertragsbedienstete 4 42,0 168

Personalzuwendungen 15 % der gesamten
Personalkosten 620

Schulung des Personals:
Allgemein

Durchschnittlicher Betrag
pro Person (KOM -Daten) 0,6 24

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen

Beratung durch die Stufe-
3-Ausschüsse 4,5 135

Ausgaben für
Einstellungsverfahren

Im Durchschnitt
Gespräche mit 3
Bewerbern pro Stelle 0,8 48

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

1 822

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CEIOPS
828

Informations- und
Kommunikationstechnologien

Daten und Ansätze des
CEIOPS

250

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CEIOPS
213

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb

Daten und Ansätze des
CEIOPS
166

Porto/Telekommunikation Daten und Ansätze des
CEIOPS
70

Reise- und Sitzungskosten Daten und Ansätze des
CEIOPS
293

Titel 3 - Betriebskosten - 4 071

Befugnisse Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Konsultationen Interessengruppe
Finanzdienstleistungen
(FSSG)

Eine FSSG pro ESA.
30 Mitglieder treffen
viermal jährlich zusammen.
Vergütung 6000 € pro
Person und Jahr. Vertretern
der Industrie werden die
Reisekosten erstattet, sie
erhalten aber keine

216
DE 79 DE

Vergütung.

Gemeinsame Aufsichtskultur Teilnahme an
Aufsichtskollegien

Ungefähr 25 Kollegien in
diesem Sektor. Teilnahme
an 1 zweitägigen Sitzung
pro Jahr, im Schnitt ein
EIOPA-Vertreter pro
Sitzung. 40

Gemeinsame Aufsichtskultur Gemeinsame Schulung
von Mitarbeitern der
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung
von Personal

Auf der Grundlage des für
maßnahmenbezogene
Zuschüsse an die Stufe-3-
Ausschüsse 2010-2015
vorgesehenen Betrags 500

Erhebung von Informationen Aufbau und Verwaltung
der zentralen
Europäischen Datenbank

Ansatz des CEBS

3 000

Internationale Beziehungen Kontakte zu Behörden
von Drittländern und
anderen internationalen
Gremien, z. B. für
Beratung in Bezug auf
Gleichwertigkeit

11 Dienstreisen außerhalb
der EU pro Jahr für 2
Personen

110

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten

Prüfungen vor Ort
0

Leitungsstrukturen Tätigkeit Prämissen Gesamtkosten

Aufsichtsorgan Beschlussfassung Kostenerstattung für 26
Mitglieder - 4 Sitzungen pro
Jahr. 83

Verwaltungsrat Verwaltung 6 Mitglieder einschließlich
4 Vertretern der nationalen
Aufsichtsbehörden. Sitzung
jeden Monat, wenn möglich
unmittelbar im Anschluss an
die Sitzung des
Aufsichtsorgans. 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss

Sektorübergreifende
Zusammenarbeit

Regelmäßige Sitzungen für
den Vorsitzenden jeder ESA 10

Beschwerdeausschuss Beschwerden 6 Mitglieder, unter der
Annahme von 8 Sitzungen
pro Jahr und einer jährlichen
Vergütung von 8000 € pro
Person 86

Insgesamt 10 587

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 80 DE

ANHANG 3

Stellenplan (vorläufig)

Stellen

(vorübergehend)

2011 2012 2013 2014

Funktions- und
Besoldungsgruppe

AD 16
AD 15 1 1

AD 14 1 1

AD 13 1 1

AD 12 2 5

AD 11 6 15

AD 10 10 25

AD 9 6 15

AD 8 3 7

AD 7 2 7

AD 6

AD 5

AD insgesamt 32 50 60 77

AST 11

AST 10 1 1

AST 9 2 2

AST 8 3 5

AST 7 2 5

AST 6

AST 5

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1
DE 81 DE

AST insgesamt 8 12 13 13

Insgesamt 40 62 73 90

Quelle: Kommission
13654/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0144 (COD)

13654/09
EF 121
ECOFIN 582
SURE 28
CODEC 1122

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des

Rates zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 503 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 503 endgültig

2009/0144 (COD)
Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}

{SEK(2009) 1233}
{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Finanzkrise hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht
offengelegt. Präsident Barroso bat deshalb eine Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière, Vorschläge für den Ausbau der europäischen
Aufsichtsvereinbarungen vorzulegen, um ein effizienteres, integrierteres und nachhaltigeres
europäisches Aufsichtssystem zu schaffen. Die Gruppe legte ihren Bericht am
25. Februar 2009 vor. Aufbauend auf diesen Empfehlungen legte die Kommission Vorschläge
für eine neue europäische Finanzaufsichtsstruktur vor, die Gegenstand der Mitteilung für die
Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom März 2009 war. Detaillierter legte die
Kommission ihre Vorstellungen in ihrer Mitteilung vom Mai 2009 dar, in der Folgendes
vorgeschlagen wurde:

– Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), das sich aus einem Netz
nationaler Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, die mit den neuen Europäischen
Aufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“/ESA) kooperieren. Letztere
werden durch eine Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine
Europäische Bankaufsichtsbehörde („European Banking Authority“/EBA), eine
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung („European Insurance and Occupational Pensions Authority“/EIOPA)
und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („European Securities and Markets
Authority“/ESMA) geschaffen, wodurch die Vorteile eines globalen Rahmens für die
Finanzaufsicht mit dem Sachverstand lokaler für die Beaufsichtigung auf Mikroebene
zuständiger Behörden verknüpft werden, die den in ihren Ländern tätigen Instituten am
Nächsten sind; und

– Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die
potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen
Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben,
überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich
abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für
Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen2.

2. ANHÖRUNG DER INTERESSIERTEN KREISE

Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge wurden zwei offene Konsultationen durchgeführt.
Zum einen hielt die Kommission infolge des Berichts der hochrangigen Expertengruppe unter
dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière und der Veröffentlichung der
Kommissionsmitteilung am 4. März 2009 vom 10. März bis 10. April 2009 eine Anhörung ab,
die wiederum als Grundlage für ihre Mitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom
27. Mai 2009 diente. Eine Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:
1 Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS), den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das

Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
2 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass sich diese Begründung auf die Vorschläge zur Einsetzung des ESFS mittels der Umwandlung der bestehenden

europäischen Aufsichtsausschüsse in ESA konzentriert. Der Vorschlag zur Einsetzung des ESRB wird in einer gesonderten Begründung erörtert.
DE 3 DE

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Zum anderen beraumte die Kommission vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 eine weitere
Konsultationsrunde an, bei der alle interessierten Kreise aufgefordert wurden, zu den
detaillierteren Reformen Stellung zu nehmen, die in der Mitteilung zur Europäischen
Finanzaufsicht vom Mai dargelegt wurden. Die vorgeschlagenen Reformen wurden in den
eingegangenen Antworten größtenteils unterstützt. Auch wurden Kommentare zu den
detaillierten Aspekten des vorgeschlagenen ESRB und des ESFS vorgebracht. Eine
Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_su
mmary_en.pdf

3. FOLGENABSCHÄTZUNG

Der Kommissionsmitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom Mai war eine
Folgenabschätzung beigefügt, in der die grundlegenden politischen Optionen für die
Einsetzung des ESFS und des ESRB analysiert wurden. Eine zweite Folgenabschätzung geht
mit diesen Vorschlägen einher und prüft die Optionen im Detail. Sie ist auf der Website der
Kommission abrufbar.

4. RECHTLICHE ASPEKTE

Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt 3, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme
von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und
des Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um die
Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren Aufgabe es ist,
(...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“, sofern die einer solchen
Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung
stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines
stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des
Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz, will man die Bedingungen für die
Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich
der Finanzdienstleistungen garantieren und verbessern. Darüber hinaus bieten tiefere und
stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die
Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der
Abfederung von Schocks verbessert. Die Finanzintegration und die Finanzstabilität stärken
sich also gegenseitig. Die Einrichtung des ESFS wird mit der Erstellung einheitlicher Regeln
einhergehen, die die identische Anwendung von Vorschriften in der EU gewährleisten und so
zur reibungslosen Funktionsweise des Binnenmarkts beitragen. Aufgabe der Europäischen
Aufsichtsbehörden (ESA) wird es sein, den nationalen Behörden bei der konsistenten
Interpretation und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zur Seite zu stehen.
3 Siehe EuGH Rechtssache C-217/04, Randnr. 44.
DE 4 DE

Da die den Europäischen Aufsichtsbehörden zu übertragenen Aufgaben folglich mit den als
Antwort auf die Finanzkrise erlassenen Maßnahmen und den in den
Kommissionsmitteilungen vom 4. März und 27. Mai 2009 genannten eng verbunden sind,
können sie sich im Sinne des EuGH-Urteils auf Artikel 95 EG-Vertrag gründen.

Die Gemeinschaftsmaßnahmen können die durch die Krise zutage gebrachten Mängel
beheben und ein System schaffen, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen EU-
Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in
ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk einbindet. Der Schwerpunkt der laufenden
Beaufsichtigung würde nach wie vor bei den nationalen Aufsichtsbehörden liegen, die
weiterhin für die Beaufsichtigung der einzelnen Institute zuständig wären So gesehen gehen
die Bestimmungen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß
hinaus. Die Vorschläge entsprechen den Grundsätzen der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit, so wie sie in Artikel 5 des Vertrags verankert sind.

5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für die Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in effiziente ESA
werden hohe Ressourcen benötigt, und zwar sowohl für die Humanressourcen als auch für die
Haushaltsmittel. Ein Überblick über die Auswirkungen dieser Vorschläge auf den Haushalt ist
Gegenstand der Folgenabschätzung und des Finanzbogens (die diesem Vorschlag beigefügt
sind).

6. EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG

Um den Besonderheiten der verschiedenen Finanzsektoren Rechnung zu tragen, bedarf des
drei gesonderter Verordnungen zur Einsetzung der Behörden für Banken, Wertpapiere und
Versicherungen und betriebliche Altersversorgung. Diese Vorschläge sind jedoch weitgehend
identisch. In dieser Begründung wird folglich zunächst auf die gemeinsamen Aspekte
eingegangen, um sodann kurz die Unterschiede zwischen den drei Verordnungen zu
behandeln.

6.1. Einsetzung der ESA und ihre Rechtsstellung

Die ESA sollen zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und
Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Einleger, Anleger, Versicherungsnehmer und
sonstigen Begünstigen; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau
der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. Zu diesem Zweck sollen die ESA zur
Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften beitragen.

Die ESA werden Einrichtungen der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und
Eckpfeiler des vorgeschlagenen ESFS sein. Letzteres wird als ein Netzverbund der
Aufsichtsbehörden funktionieren und die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einen
gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zur Abdeckung
sektorübergreifender Themen und die Europäische Kommission umfassen. Auch wenn die
ESA über ein Maximum an Unabhängigkeit zur objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben
DE 5 DE

verfügen sollten, muss die Kommission doch in Fällen eingeschaltet werden, in denen
institutionelle Fragen zu klären sind und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern.

Das Hauptentscheidungsorgan jeder ESA wird ihr Aufsichtsorgan sein, das sich aus den
Präsidenten der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden und dem Vorsitzenden der
jeweiligen Behörde zusammensetzt. Letzterer wird den Vorsitz in Sitzungen des
Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats innehaben und als Leiter und Vertreter dieser
Behörde auftreten. Die alltägliche Verwaltung jeder Behörde wird in Händen eines
Exekutivdirektors liegen. Was den Standort der neuen ESA angeht, wird vorgeschlagen, den
jeweiligen Sitz der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse beizubehalten, da so eine
eine rasche und effiziente Umstellung auf die neuen Behörden möglich ist. In Abschnitt 6.3
wird auf die interne Organisation der ESA im Einzelnen eingegangen.

6.2. Aufgaben und Befugnisse der ESA

Die ESA werden sämtliche Aufgaben der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse
übernehmen. Darüber hinaus werden sie aber auch mit deutlich verstärkten Kompetenzen,
genau definierten Rechtsbefugnissen und einer größeren Autorität ausgestattet sein, so wie in
der Kommissionsmitteilung vom 27. Mai 2009 dargelegt und vom Europäischen Rat vom 18./
19. Juni 2009 gutgeheißen wurde.

6.2.1. Entwicklung technischer Standards

Der Europäische Rat unterstützte den Kommissionsvorschlag zur Schaffung eines
einheitlichen EU-Regelwerks, das für sämtliche Finanzinstitute im Binnenmarkt gültig ist.
Deshalb müssen Unterschiede bei der nationalen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, die
von Ausnahmen, Abweichungen, Zusätzen oder Unzweideutigkeiten herrühren, ermittelt und
beseitigt werden, so dass einheitliche Regeln definiert und angewandt werden können. Zu
diesem Zweck werden die Behörden in Bereichen, die in den einschlägigen sektoralen
Vorschriften spezifiziert sind, Entwürfe technischer Standards entwickeln. Diese Standards
werden ein wirksames Instrument zum Ausbau von Stufe 3 der Lamfalussy-Struktur sein, in
der derzeit nur unverbindliche Leitlinien angenommen werden können. Die Bereiche, in
denen die Behörde solche Standardentwürfe entwickeln kann, betreffen Themen
hochtechnischer Natur, für die es einheitlicher Bedingungen bei der Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften bedarf. Diese Punkte beinhalten keine politischen Entscheidungen
und ihr Inhalt ist durch die Gemeinschaftsbestimmungen in Stufe 1 genau vorgegeben (siehe
begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für eine detaillierte Diskussion über
die erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften). Mit der
Entwicklung von Standards durch die ESA ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der
einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugute kommt.

Die Behörde nimmt die Entwürfe technischer Standards mit qualifizierter Mehrheit der
Mitglieder des Aufsichtsorgans an, so wie in Artikel 205 des Vertrags vorgesehen. Aufgrund
der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist die Kommission gehalten, diese Standardentwürfe
sodann in Form von Verordnungen oder Beschlüssen/ Entscheidungen zu verabschieden, um
ihnen unmittelbare Rechtswirkung zu verleihen. In sehr außergewöhnlichen Fällen und
lediglich aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die Standards
teilweise oder mit Änderungen oder überhaupt nicht annehmen, wobei die Gründe der
jeweiligen Behörde zu übermitteln sind. Der Kommissionsvorschlag berührt nicht die
Diskussionen über künftige Verfahren im Zusammenhang mit dem Übergang auf den neuen
Vertrag.
DE 6 DE

Was die Konsultation der Interessengruppen betrifft, wird für jede ESA eine Interessengruppe
eingerichtet, die sich aus Vertretern der Branche, Beschäftigten des Finanzsektors und
Nutzern von Finanzdienstleistungen zusammensetzt. Das jeweilige Verhältnis sollte
ausgewogen und keine Gruppe sollte vorherrschend sein. In den von den technischen
Standards nicht erfassten Bereichen werden die ESA - wie die bisherigen europäischen
Aufsichtsausschüsse - die Möglichkeit haben, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen
für die nationalen Aufsichtsbehörden, die Finanzinstitute und die Marktteilnehmer abzugeben.
Sollten sich die Aufsichtsbehörden in bestimmten Fällen dafür entscheiden, den Leitlinien
und Empfehlungen nicht nachzukommen, so haben sie dies gegenüber der jeweiligen ESA zu
erläutern.

6.2.2. Befugnisse zur Gewährleistung der konsistenten Anwendung der
Gemeinschaftsregeln

Selbst mit einem einheitlichen Satz harmonisierter Vorschriften kann ihre Auslegung
gelegentlich zu Meinungsunterschieden bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts führen.
Unbeschadet der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne Mitgliedstaaten
durch die Kommission sollten die ESA deshalb generell befugt sein, zur Gewährleistung der
kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts beizutragen. Zu diesem Zweck sollte ein
Mechanismus eingeführt werden, mit dem das Verhalten nationaler Aufsichtsbehörden, das
als vom bestehenden Gemeinschaftsrecht (einschließlich der technischen Standards im Sinne
von Absatz 6.2.1) abweichend empfunden wird, sanktioniert werden kann. Dieser
Mechanismus umfasst drei Stufen:

So würden die ESA erstens aus Eigeninitiative oder auf Ersuchen einer oder mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden oder der Kommission hin diesen Fällen nachgehen und
erforderlichenfalls an die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde eine Maßnahmenempfehlung
richten. Angesichts der allgemeinen Pflicht zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften
würde die Aufsichtsbehörde aufgefordert sein, der Empfehlung innerhalb eines Monats
nachzukommen.

Sollte der Empfehlung nicht nachgekommen werden, kann die Europäische Kommission nach
Unterrichtung durch die jeweilige ESA oder auf Eigeninitiative hin zweitens einen Beschluss
fassen, in dem die nationale Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, entweder spezifische
Maßnahmen zu ergreifen oder von jeglichen Maßnahmen abzusehen. Die nationale
Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die ESA innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Eingang der Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu
leiten gedenkt, um ihr nachzukommen.

Im Ausnahmefall, in dem die Aufsichtsbehörde der Entscheidung nicht nachkommt, kann die
ESA drittens als letztes Mittel eine Entscheidung erlassen, in der die Finanzinstitute auf das
direkt auf sie anwendbare Recht hingewiesen werden (d.h. eine Verordnung). Dies geschieht
unbeschadet der Befugnisse der Kommission, ihre eigene Entscheidung durchzusetzen.

6.2.3. Maßnahmen im Krisenfall

Den ESA kommt eine aktive Koordinierungsrolle zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zu. Dies gilt vor allem für negative Entwicklungen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise
und die Integrität des Finanzsystems in der EU potenziell gefährden. In einigen
Krisensituationen kann eine Koordinierung u.U. nicht ausreichend sein, vor allem aber dann
nicht, wenn es den nationalen Aufsichtsbehörden allein an Mitteln fehlt, rasch auf eine sich
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abzeichnende grenzübergreifende Krise zu reagieren. Unter diesen außergewöhnlichen
Umständen sollten die ESA deshalb befugt sein, die nationalen Behörden zu gemeinsamen
spezifischen Maßnahmen aufzurufen. Die Einschätzung, ob eine grenzübergreifende
Krisensituation vorliegt, muss je nach Einzelfall erfolgen und sollte deshalb der Europäischen
Kommission überlassen bleiben. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11). Darüber hinaus sollten die Arbeiten beschleunigt werden, die
auf die Schaffung eines umfassenden grenzübergreifenden Rahmens zur Stärkung des
Finanzkrisenmanagements/ der Abhilfesysteme der Europäischen Union ausgerichtet sind,
einschließlich der Garantieregelungen und der Lastenteilung.

6.2.4. Beilegung von Meinungsunterschieden zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

Diesbezüglich wird ein Mechanismus vorgeschlagen, der gewährleistet, dass die jeweiligen
nationalen Aufsichtsbehörden den Interessen anderer Mitgliedstaaten - auch in den
Aufsichtskollegien - Rechnung tragen. Stimmt eine Aufsichtsbehörde mit dem Verfahren oder
dem Inhalt einer Maßnahme (oder nicht ergriffenen Maßnahme) einer anderen
Aufsichtsbehörde nicht überein, bei der die einschlägigen Rechtsvorschriften
Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung vorsehen, kann die ESA
auf Ersuchen der betreffenden Aufsichtsbehörde den nationalen Behörden bei der Erzielung
eines gemeinsamen Ansatzes oder der Beilegung der Streitigkeit behilflich sein. Dieser
Mechanismus umfasst drei mögliche Stufen:4

Wendet/n sich erstens eine oder mehrere nationale Behörde/n an die ESA, um sie um Hilfe
bei der Beilegung dieser Differenzen zu bitten, kann die ESA zunächst eine
Schlichtungsphase vorsehen, in der sich die Behörden einig werden sollen. Der ESA kommt
dabei erforderlichenfalls eine Vermittlerrolle zu.

Können sich die Behörden nach Ablauf dieser Schlichtungsphase nicht einigen, kann die ESA
zweitens die Angelegenheit mittels einer Entscheidung beilegen. 5 Dieser Fall dürfte wohl
eindeutig eine Ausnahme sein, denn in den meisten Fällen dürften sich die jeweils
zuständigen nationalen Behörden während des Schlichtungsverfahrens einigen können.

In Fällen der Nichteinhaltung der zuvor genannten Entscheidung seitens einer
Aufsichtsbehörde kann die ESA drittens auch entscheiden, an die Finanzinstitute gerichtete
Entscheidungen zu erlassen, in denen ihre sich aus dem Gemeinschaftsrecht, das unmittelbar
für die Finanzinstitute gilt, ergebenden Verpflichtungen dargelegt sind.

An dieser Stelle sei auch betont, dass der Streitbeilegungsmechanismus lediglich wichtige
Fragen behandeln sollte, wie z.B. Fälle, in denen die von einer Aufsichtsbehörde ergriffene
(oder nicht ergriffene) Maßnahme sich in schwerwiegender Form auf die Möglichkeit einer
anderen Aufsichtsbehörde auswirkt, die Interessen der Einleger, Versicherungsnehmer,
Anleger oder von Personen zu schützen, denen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
Dienstleistungen erbracht werden. Das Gleiche gilt für entsprechende Auswirkungen auf die
Finanzstabilität dieser Mitgliedstaaten. Die ESA behält sich das Recht vor, kein
Streitbeilegungsverfahren einzuleiten oder keine Entscheidung zu treffen, sollten diese
Anforderungen nicht erfüllt sein. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11).
4 Siehe begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für weitere Informationen zum Streitbeilegungsmechanismus.
5 Diese Kompetenz zur Beilegung von Streitigkeiten ist unbeschadet von Artikel 9 zu sehen, der sich auf Situationen konzentriert, in denen es um die

Nichteinhaltung des Gemeinschaftsrechts seitens einer zuständigen nationalen Behörde geht.
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6.2.5. Aufsichtskollegien

Die Aufsichtskollegien sind ein Eckpfeiler des europäischen Aufsichtssystems und spielen bei
der Gewährleistung eines ausgewogenen Informationsflusses zwischen den Herkunftsland-
und den Aufnahmelandbehörden eine wichtige Rolle. Die ESA werden einen Beitrag zur
wirksamen und konsistenten Funktionsweise der Kollegien leisten und die Kohärenz der
Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften durch die Kollegien überwachen. Vor diesem
Hintergrund können die ESA als Beobachter an den Sitzungen der Kollegien teilnehmen und
alle einschlägigen Informationen erhalten, die zwischen Mitgliedern des Kollegiums geteilt
werden.

6.2.6. Gemeinsame Aufsichtskultur, Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten und
„Peer Reviews“

Die ESA werden eine aktive Rolle bei der Schaffung einer gemeinsamen europäischen
Aufsichtskultur und der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und konsistenter
Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft spielen. In Verbindung mit dem
Streitbeilegungsmechanismus für die nationalen Aufsichtsbehörden dürfte eine gemeinsame
Aufsichtskultur zum Aufbau von Vertrauen und Zusammenarbeit beitragen und in
zunehmendem Maße Möglichkeiten für die Aufsichtsbehörden schaffen, bestimmte Aufgaben
und Zuständigkeiten untereinander zu delegieren. Die ESA können dies durch die Festlegung
von Aufgaben und Zuständigkeiten erleichtern, die delegiert oder gemeinsam ausgeübt
werden können, sowie durch die Förderung von Wohlverhaltenspraktiken. In diesem
Zusammenhang kann die jeweils zuständige ESA auch die Einrichtung gemeinsamer
Aufsichtsteams anregen und erleichtern. Darüber hinaus werden die ESA regelmäßig eine
„Peer Review“-Analyse der nationalen Aufsichtsbehörden durchführen.

6.2.7. Bewertung von Marktentwicklungen

Eine der neuen Aufgaben, die den bestehenden europäischen Aufsichtsausschüssen in den
überarbeiteten Kommissionsbeschlüssen vom 23. Januar 2009 zugewiesen wurde, besteht in
der Überwachung, Bewertung und Meldung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen im Bank-, Versicherungs- und Wertpapiersektor. Auch wenn der
vorgeschlagene ESRB für die Analyse des EU-Finanzsektors auf Makroebene zuständig sein
wird, sollten die ESA die Arbeiten der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse auf
diesem Gebiet fortsetzen, denn i) ihre Analyse hat einen unterschiedlichen Schwerpunkt, d.h.
eine Analyse auf Mikroebene gewährleistet eher eine Bottom-up-Analyse als eine Analyse auf
Makroebene, die „Top Down“ gerichtet ist, und ii) ihre Analyse kann ein nützlicher Beitrag
zu den ESRB-Arbeiten sein.

6.2.8. Internationale und beratende Rolle

Mit diesen Vorschlägen reagiert die Kommission klar auf die während der Krise aufgedeckten
Schwachstellen und auf die Aufforderung der G 20, Maßnahmen zu ergreifen, um ein
solideres und weltweit kohärenteres Regulierungs- und Aufsichtssystem für
Finanzdienstleistungen zu schaffen. Die ESA könnten auch als nützliche Kontaktstellen für
Aufsichtsbehörden aus Drittländern dienen. In diesem Zusammenhang können sie
unbeschadet der Kompetenzen der Europäischen Institutionen Verwaltungsvereinbarungen
mit internationalen Organisationen und Verwaltungen von Drittländern eingehen. Die ESA
können zudem an der Vorbereitung von Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von
Aufsichtsregelungen in Drittländern beteiligt werden. Auch können die ESA auf Ersuchen
DE 9 DE

oder auf Eigeninitiative beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
tätig werden oder Stellungnahmen veröffentlichen, u.a. zu aufsichtlichen Bewertungen von
Fusionen und Übernahmen. Letztere sollten einen zusätzlichen Schutz dafür bieten, dass
künftige Fusionen und Übernahmen fundiert und objektiv bewertet werden.

6.2.9. Sammlung von Informationen

Auf Ersuchen der ESA haben die Aufsichtsbehörden und sonstige Behörden der
Mitgliedstaaten ihr die Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der ESA mit
dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Darüber hinaus wird die ESA in
Zusammenarbeit mit den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden alle einschlägigen
Informationen von Seiten der Aufsichtsbehörden analysieren und sammeln, um die Arbeit der
Aufsichtskollegien zu erleichtern. Die ESA wird ein Zentralsystem einrichten und verwalten,
um den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden diese Informationen zukommen zu
lassen. Grundsätzlich sollten die nationalen Aufsichtsbehörden den ESA sämtliche
Informationen übermitteln.

6.2.10. Beziehung zum ESRB

Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und
ESFS eng zusammenarbeiten. Ziel der Reform ist es nämlich, eine reibungslosere Interaktion
der Aufsicht auf Mikro- und auf Makroebene sicherzustellen. Bei der Wahrnehmung seiner
Rolle als Aufsichtsinstanz auf Makroebene würde der ESRB einen zeitnahen Fluss
harmonisierter Daten auf Mikroebene benötigen, wohingegen die von den nationalen
Behörden auf Mikroebene wahrgenommene Aufsicht von den Erkenntnissen des ESRB auf
Makroebene profitieren würde. In den Verordnungen werden auch die von den ESA zu
verfolgenden Verfahren festgelegt, wenn sie auf die Empfehlungen des ESRB zu reagieren
haben, sowie die Art und Weise, wie die ESA ihre Kompetenzen wahrnehmen sollten, um
fristgerechte Folgearbeiten zu den an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden
gerichtete Empfehlungen zu gewährleisten.

6.2.11. Schutzklausel

Im Sinne der Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates und des Europäischen Rates vom
Juni 2009, in denen betont wird, dass unbeschadet der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
und der Anerkennung potenzieller Verpflichtungen oder Eventualverpflichtungen, die sich für
die Mitgliedstaaten ergeben könnten, die ESA-Beschlüsse die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten, wurde eine Schutzklausel
eingeführt. Mit dieser Klausel wird sichergestellt, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat die
Auffassung vertritt, dass ein gemäß Artikel 10 (d.h. Maßnahmen im Krisenfall) oder
Artikel 11 (d.h. Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden) dieser
Verordnungen getroffene Entscheidung seine haushaltspolitische Zuständigkeit berührt, er die
ESA und die Kommission darüber informieren kann, dass die nationale Aufsichtsbehörde die
Entscheidung der ESA nicht umzusetzen gedenkt. Dabei ist klar nachzuweisen, wie die
Entscheidung der ESA seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten berührt. Binnen eines
Monats hat die ESA den Mitgliedstaat darüber zu unterrichten, ob sie ihre Entscheidung
aufrecht erhält oder abändert bzw. widerruft. Hält die ESA ihre Entscheidung aufrecht, kann
der Mitgliedstaat die Angelegenheit an den Rat weiterleiten und die Entscheidung der ESA ist
somit ausgesetzt. Mit qualifizierter Mehrheit kann der Rat dann binnen zwei Monaten darüber
entscheiden, ob die Entscheidung aufrechterhalten oder widerrufen werden sollte. Für ESA-
DE 10 DE

Entscheidungen im Rahmen von Artikel 10 kann ein Schnellverfahren angewandt werden, um
in Krisensituationen rasch reagieren zu können.

6.3. Interner Aufbau der ESA und des ESFS

Jede ESA besteht aus: i) einem Aufsichtsorgan; ii) einem Verwaltungsrat; iii) einem
Vorsitzenden und iv) einem Exekutivdirektor. Darüber hinaus sollte für alle drei ESA ein
einziger Beschwerdeausschuss eingerichtet werden.

6.3.1. Aufsichtsorgan

Beim Aufsichtsorgan handelt es sich um das Hauptbeschlussfassungsorgan der jeweiligen
ESA. Unter anderem ist es für die Annahme der Entwürfe technischer Standards,
Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse/Entscheidungen zuständig, die in Abschnitt
6.2 dieser Begründung genannt werden. Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus:

dem Vorsitzenden der jeweiligen ESA, der die Sitzungen des Aufsichtsorgans leiten wird,
aber kein Stimmrecht hat;

dem Präsidenten der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in jedem Mitgliedstaat;

einem Vertreter der Kommission, der kein Stimmrecht hat;

einem Vertreter des ESRB, der kein Stimmrecht hat;

einem Vertreter der jeweils anderen beiden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die kein
Stimmrecht haben und

gegebenenfalls kann das Aufsichtsorgan auch über die Zulassung von Beobachtern
entscheiden.

In der Regel fasst das Aufsichtsorgan seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Ausgenommen sind jedoch Beschlüsse, mit denen Entwürfe technischer Standards und
Leitlinien festgelegt werden, und Beschlüsse zu den Artikeln für Finanzvorschriften, die mit
qualifizierter Mehrheit zu fassen sind. Auch kann das Aufsichtsorgan Ausschüsse für die
Streitbeilegung einsetzen. De endgültigen Beschluss fasst aber das Aufsichtsorgan auf
Vorschlag eines solchen Ausschusses.

6.3.2. Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Insbesondere sollte er für die Ausarbeitung des
Arbeitsprogramms der Behörde zuständig sein, die Geschäftsordnung annehmen und eine
zentrale Rolle bei der Verabschiedung des Haushalts der Behörde spielen. Er wird sich aus
dem Vorsitzenden der ESA, einem Kommissionsvertreter und vier vom Aufsichtsorgan unter
seinen Mitgliedern gewählten Vertretern zusammensetzen, die unabhängig und objektiv im
Gemeinschaftsinteresse handeln. Der Exekutivdirektor kann an den Sitzungen des
Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen.
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6.3.3. Vorsitzender und Exekutivdirektor

Die ESA wird von einem vollzeit beschäftigten unabhängigen Vorsitzenden vertreten, der für
die Vorbereitung der Arbeiten des Aufsichtsorgans zuständig ist und den Vorsitz sowohl in
den Sitzungen des Aufsichtsorgans als auch des Verwaltungsrats führt. Das Tagesgeschäft der
ESA wird jedoch von einem Exekutivdirektor wahrgenommen, bei dem es sich ähnlich wie
beim Vorsitzenden um eine vollzeit beschäftigte unabhängige Person handelt, die ein
Branchenkenner ist. Er oder sie wird für die Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms
zuständig sein und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen
Funktionierens der ESA ergreifen. Beide Personen werden vom Aufsichtsorgan infolge eines
Auswahlverfahrens auf der Grundlage ihrer Verdienste, ihrer Kenntnisse der Finanzinstitute
und -märkte sowie ihrer Erfahrungen mit der Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Der
vom Aufsichtsorgan für den Posten des Vorsitzenden ausgewählte Kandidat ist vom
Europäischen Parlament zu bestätigen. Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre und kann
einmal verlängert werden. Eine solche Verlängerung wäre vom Ergebnis einer Bewertung
durch das Aufsichtsorgan abhängig.

6.3.4. Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Innerhalb der vorgeschlagenen Struktur wird die sektorübergreifende Zusammenarbeit jedoch
von ausschlaggebender Bedeutung sein, will man den jeweiligen Markttendenzen und -
realitäten Rechnung tragen. Ein gemeinsamer Ausschuss der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden wird das gegenseitige Verständnis, die Zusammenarbeit und
konsistente Aufsichtsansätze zwischen den drei neuen ESA gewährleisten. Zudem soll ein
Unterausschuss des Gemeinsamen Ausschusses eingesetzt werden, um vor allem
grenzübergreifende Themen zu behandeln, wie z..B. Finanzkonglomerate, und gleiche
Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Während die einzelnen ESA aktuelle Beschlüsse
z.B. zur Finanzkonglomeratrichtlinie fassen, sollte der Gemeinsame Ausschuss dafür sorgen,
dass gemeinsame Beschlüsse von den ESA parallel gefasst werden.

6.3.5. Beschwerdeausschuss

Mit einem Beschwerdesystem soll sichergestellt werden, dass jede natürliche oder juristische
Person, einschließlich der nationalen Aufsichtsbehörden, in erster Instanz eine Beschwerde an
den Beschwerdeausschuss richten kann, um gegen eine ESA-Entscheidung zu protestieren,
die die kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften (Artikel 9), Maßnahmen im
Krisenfall (Artikel 10) und Beilegung von Differenzen zwischen den zuständigen Behörden
(Artikel 11) betrifft. Beim Beschwerdeausschuss handelt es sich um ein gemeinsames Organ
der drei ESA, d.h. er wird sich mit Themen aus dem Bank-, dem Versicherungs- und dem
Wertpapiersektor befassen. Der Beschwerdeausschuss wird sich aus sechs Mitgliedern und
sechs Stellvertretern zusammensetzen, die über einschlägiges Wissen und fundierte
Erfahrungen verfügen. Ausgenommen ist jedoch das derzeitige Personal der nationalen
Aufsichtsbehörden oder sonstiger nationaler Einrichtungen oder Gemeinschaftsorgane, die an
den Arbeiten der Behörde teilhaben. Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses sowie zwei
Stellvertreter werden vom Verwaltungsorgan für jede ESA von einer von der Europäischen
Kommission vorgeschlagenen Auswahlliste bestellt.

6.4. Finanzvorschriften

Diese Bestimmungen behandeln die Haushaltsaspekte der ESA. Dabei wird betont, dass die
Einnahmen der Behörden aus unterschiedlichen Quellen stammen können, wie z .B.
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Pflichtbeiträgen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden, einem Zuschuss der Gemeinschaft
oder von der Branche an die jeweilige Behörde gezahlte Gebühren. Festgelegt werden auch
die Verfahren für die jährliche Erstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts.
Diesbezüglich findet die Rahmenfinanzregelung für nach Artikel 158 der Haushaltsordnung
errichtete Organe Anwendung.

6.5. Allgemeine und Schlussbestimmungen

In den allgemeinen Bestimmungen werden praktische Fragen wie Personalfragen, Haftung der
ESA, Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses, Datenschutz, Zugang zu Unterlagen,
Sprachregelungen, Vereinbarungen über den Hauptsitz und Beteiligung von Drittländern
geklärt. Drei Jahre nach der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten und sodann alle drei Jahre
veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Funktionsweise der ESA und die in der
Verordnung festgeschriebenen Verfahren. In diesem Bericht werden auch die Fortschritte
bewertet, die bei der regulatorischen und aufsichtlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden.

6.6. Hauptunterschiede zwischen den drei Verordnungen

Die Hauptunterschiede zwischen den drei vorgeschlagenen Verordnungen bestehen in den
Zielsetzungen der Behörden, dem Anwendungsbereich der Maßnahmen und den
Begriffsbestimmungen, die den jeweiligen Besonderheiten des entsprechenden Sektors und
den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften angepasst sind. Darüber hinaus hat der
Europäische Rat beschlossen, dass die ESA auch über Aufsichtsbefugnisse für
Ratingagenturen verfügen sollen. Letztere sind von der ESMA zu registrieren. Die ESMA
wäre auch befugt, Aufsichtsmaßnahmen wie den Widerruf der Registrierung oder die
Aussetzung von Ratings für Regulierungszwecke zu ergreifen. Zu den Aufsichtsbefugnissen
könnten auch die Anforderung von Informationen und die Durchführung von
Nachforschungen vor Ort zählen. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der ESMA in Bezug
auf die Ratingagenturen werden in einer Änderung der Verordnung über Ra tingagenturen
definiert werden
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2009/0144 (COD)
Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission6,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der
Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der
Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen
grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise
brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, konsistenten Anwendung des
Gemeinschaftsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zutage.

(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission
veröffentlichten Bericht kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt
werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende
Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden weitreichende Reformen der
Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Gemeinschaft. Die Expertengruppe kam
überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht
geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Wertpapier- und für den
6 ABl. C […] vom […], S. […].
7 ABl. C […] vom […], S. […].
8 ABl. C […] vom […], S. […].
9 ABl. C […] vom […], S. […].
DE 14 DE

Banksektor sowie für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung. Auch
solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden.

(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa”10
schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für
die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen
werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“11 vom
27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens
dann im Einzelnen.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die
Einsetzung eines Europäisches Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei
neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität
und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung
grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und europäisch einheitliche Regeln
eingeführt werden, die für alle Finanzmarktteilnehmer im Binnenmarkt gelten. Betont
wurde dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über
Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde
aufgefordert, konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das
Europäische System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren
könnte. Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen
Finanzaufs ichtsbehörden erlassenen Entscheidungen die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.

(5) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung
eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die
Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz und damit für die
Bedingungen der Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden
Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere
und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und
die Risikodiversifizierung, was wiederum den Volkswirtschaften bei der Abfederung
von Schocks hilft.

(6) Die Gemeinschaft hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei
bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, die die Kommission
aber auch weiterhin beraten sollen, getan werden kann. Die Gemeinschaft darf sich
nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die
nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend
tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und
Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind,
dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte
Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und
Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den
meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass
ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich
ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht sollte so konzipiert
10 KOM(2009) 114.
11 KOM(2009) 252.
DE 15 DE

sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines
stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen
entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk
einbindet.

(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk
nationaler und gemeinschaftlicher Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche
Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern auf nationaler Ebene verbleibt und den
Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen eine
zentrale Rolle zukommt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente
Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Gemeinschaft
erreicht werden. Deshalb sollte zusammen mit einer Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und einer
Europäischen Bankaufsichtsbehörde eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde
eingesetzt werden (die „Europäischen Finanzaufsichtsbehörden“).

(8) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten an die Stelle des Ausschusses der
europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/78/EG12
eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per
Kommissionsbeschluss 2009/79/EG13 eingesetzt wurde, und des Ausschusses der
europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Kommissionsbeschluss
2009/77/EG14 eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten
dieser Ausschüsse übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Aufsichtsbehörde sollte
klar festgelegt werden, so dass die nationalen Aufsichtsbehörden und die
Finanzmarktteilnehmer die für ihre Tätigkeit zuständige Behörde ermitteln können.
Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern,
sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten involviert werden.

(9) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (nachfolgend „die Behörde“) sollte dazu
beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem
insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller
Mitgliedstaaten ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und
Beaufsichtigung gewährleistet ist, um Anleger zu schützen, dass die Integrität,
Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte sichergestellt
werden, die Stabilität des Finanzsystems geschützt und die internationale
Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der
Finanzmarktteilnehmer sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und
Arbeitnehmer im Besonderen ausgebaut werden. Zu den Aufgaben der Behörde wird
auch gehören, die aufsichtliche Konvergenz zu fördern und die EU-Organe auf dem
Gebiet der Wertpapierregulierung - und aufsicht zu beraten, d. h. auch in Fragen der
Corporate Governance sowie der Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Damit die
Behörde ihre Ziele erfüllen kann, ist es erforderlich und angemessen, sie als ein
Gemeinschaftsorgan mit Rechtspersönlichkeit einzusetzen und mit rechtlicher,
verwaltungsmäßiger und finanzieller Autonomie auszustatten.
12 ABl. L 24 vom 29.1.2009, S. 23.
13 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.
14 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.
DE 16 DE

(10) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache
C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat)15
anerkannt, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme von Maßnahmen zur
Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und des
Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um
die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren
Aufgabe es ist, (...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“,
sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der
Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.
Zweck und Aufgaben der Behörde, d.h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen
Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen
Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im gemeinschaftlichen
Besitzstand für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind.
Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag eingesetzt
werden.

(11) Rechtsakte, die Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
festschreiben, d.h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der
Kommission, sind: Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger16, Richtlinie
98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die
Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –
abrechnungssystemen17, Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen
Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden
Informationen18, Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten 19, Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen
eines Finanzkonglomerats20, Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation
(Marktmissbrauch) 21, Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot
von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und
zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG 22, Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote23,
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April
2004 über Märkte für Finanzinstrumente24, Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der
15 Randnr. 44 - noch nicht veröffentlicht
16 ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.
17 ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.
18 ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1.
19 ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43.
20 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
21 ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.
22 ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.
23 ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.
24 ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
DE 17 DE

Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren
Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur
Änderung der Richtlinie 2001/34/EG 25, Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung26,
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher 27,
Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006
über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und
Kreditinstituten (Neufassung), unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde für die Bankenaufsicht 28, Richtlinie 2009/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren29, Richtlinie … (künftige Richtlinie über
alternative Investmentfonds) und Verordnung … (künftige Verordnung über
Ratingagenturen). Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse
und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden,
sowie alle weiteren Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.

(12) Unter den Begriff des Finanzmarktteilnehmers sollte eine Reihe von Marktteilnehmern
fallen, die den Gemeinschaftsvorschriften auf diesem Gebiet unterliegen. Er kann
sowohl juristische als auch natürliche Personen umfassen. Darunter können z. B.
Wertpapierfirmen, OGAW und ihre Verwaltungsgesellschaften, Verwalter alternativer
Investmentfonds, Marktbetreiber, Clearinghäuser, Abrechnungssysteme,
Ratingagenturen, Emittenten, Bieter, Anleger, Personen, die Marktteilnehmer
kontrollieren oder eine Beteiligung an ihnen haben, Personen, die an der
Geschäftsführung von Marktteilnehmern beteiligt sind, sowie sonstige Personen fallen,
auf die eine Rechtsvorschrift Anwendung findet. Der Begriff sollte auch
Finanzinstitute wie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen umfassen, sofern
sie Tätigkeiten ausüben, die von den Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich
abgedeckt sind. Die zuständigen Behörden in der EU und von Drittländern sowie die
Kommission fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.

(13) Die Behörde sollte einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der
Anlegerentschädigungssysteme verfolgen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu
gewährleisten, und für eine Gleichbehandlung der Anleger in der gesamten
Gemeinschaft sorgt. Da Anlegerentschädigungssysteme der Verwaltungsaufsicht in
ihren Mitgliedstaaten und nicht der Regulierung durch die Finanzaufsicht unterliegen,
sollte die Behörde ihre Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf das
Anlegerentschädigungssystem als solches und seinen Betreiber ausüben können, der
als Pendant einer Aufsichtsbehörde in diesem Bereich anzusehen ist.

(14) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für die Finanzdienstleistungen
und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche
Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Anlegern und
Verbrauchern in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet sind, bedarf es der
25 ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.
26 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
27 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
28 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
29 [Ref. noch nicht verfügbar]
DE 18 DE

Einführung eines wirksamen Instruments. Als ein Organ mit hochspezialisierten
Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Gemeinschaftsrecht
genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer
Standards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die
Kommission sollte diese technischen Standardentwürfe in Übereinstimmung mit dem
Gemeinschaftsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen. Die Entwürfe
technischer Standards sind von der Kommission anzunehmen. Sie müssten
beispielsweise geändert werden, wenn sie nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar
wären, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhalten würden oder
grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwider
laufen würden, so wie sie im gemeinschaftlichen Besitzstand für Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen verankert sind. Um eine reibungslose und
rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem
Annahmebeschluss an Fristen gebunden sein.

(15) Das Verfahren für die Ausarbeitung technischer Standards im Sinne dieser
Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, auf Eigeninitiative hin
Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Komitologieverfahren in Stufe 2 des
Lamfalussy-Prozesses zu erlassen, so wie dies in den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist. Die in den technischen Standards
behandelten Themen betreffen keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist
durch in Stufe 1 des Lamfalussy-Prozesses angenommenen Rechtsakte festgelegt. Mit
der Entwicklung von Standardentwürfen durch die Behörde ist gewährleistet, dass
ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen
Aufsichtsbehörden zugute kommt.

(16) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde
befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und
verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen
Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zu begründen.

(17) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte,
die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für
Finanzmarktteilnehmer in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das
Gemeinschaftsrecht korrekt und vollständig angewandt wird. Deshalb sollte ein
Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht
ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des Gemeinschaftsrechts angehen
kann. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen die
Gemeinschaftsvorschriften klare und uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.

(18) Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des
Gemeinschaftsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-
Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein,
Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende
Anwendung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften durch die nationalen Behörden in
ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine unverbindliche Empfehlung folgen
sollte.

(19) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission
befugt werden, an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu
DE 19 DE

richten, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Damit würden
unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden
geltend gemacht und gemäß Artikel 226 EG-Vertrag rechtlich durchgesetzt werden
können.

(20) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die zuständige Behörde nachhaltig
nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein, Entscheidungen zu
erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese Befugnis sollte auf
Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen eine zuständige Behörde den an sie
gerichteten Entscheidungen nicht Folge leistet und das Gemeinschaftsrecht aufgrund
bestehender30 oder künftiger EU-Verordnungen unmittelbar auf Finanzinstitute
anwendbar ist.

(21) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der
Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft erfordern
eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den
nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische
Maßnahmen zu ergreifen. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation
ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die
Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können,
sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden
nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die
Finanzmarktteilnehmer gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie
anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise
abgefedert und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden.

(22) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer
ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den
verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen
zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten
können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen
Behörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Streitigkeiten in Bezug
auf Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die Auslegung
und Anwendung des Gemeinschaftsrechts für Aufsichtsbeschlüsse – bzw.
entscheidungen schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen
30 Im Tätigkeitsbereich der Behörde bestehen die folgenden Verordnungen: Verordnung (EG)

Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen,
die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel
und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie, ABl. L 241 vom 2.9.2006, S.1; Verordnung (EG)
Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie
das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher
Prospekte und die Verbreitung von Werbung, ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1; Verordnung (EG) Nr.
2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates — Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und
Kursstabilisierungsmaßnahmen, ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 33; Verordnung (EG) Nr. 1569/2007
der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der
Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den
Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , ABl. L 340
vom 22.12.2007, S. 66.
DE 20 DE

in den sektoralen Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen
nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als
letztes Mittel unmittelbar an die Finanzmarktteilnehmer gerichtete Entscheidungen in
Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen.

(23) Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten
Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzmarktteilnehmer eine zentrale Rolle.
Die Behörde sollte an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und
ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die
Konsistenz bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch diese Kollegien zu
fördern.

(24) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument
für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht,
Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern
und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für
Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare
Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von
Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der
eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die
Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt.
Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf
sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer bestimmten
Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die
Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine
Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden
Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten
kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die
Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen
Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von
Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte
Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen
verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen
unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte
die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend
fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten
Kreise zu gewährleisten.

(25) Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde
die aufsichtliche Konvergenz in der Gemeinschaft fördern.

(26) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der
Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte
die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese
regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollten dabei nicht nur die Konvergenz der
Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden,
qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die Unabhängigkeit der
zuständigen Behörden.
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(27) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Gemeinschaft in Aufsichtsfragen
fördern, was vor allem für Fälle gilt, in denen ungünstige Entwicklungen die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die
Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten. Über ihre
Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisenfällen hinaus sollte der
Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im Europäischen System für die
Finanzaufsicht zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen
reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen
Behörden sicherstellen.

(28) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken
und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und
sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei
Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und
erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken regelmäßig oder auf ad hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde
sollte überdies gemeinschaftsweite Stresstests durchführen, um die
Widerstandsfähigkeit von Finanzmarktteilnehmern gegenüber ungünstigen
Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf
nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde
gelegt wird.

(29) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden
Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die
Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie
die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in
ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren.

(30) Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische
Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der
Richtlinie 2004/39/EG, geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG31 ihre
Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung
von Beteiligungen im Finanzsektor abgeben können.

(31) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen
Informationen einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für
Finanzmarktteilnehmer sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen
Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und -marktteilnehmern
am Nächsten sind. Allerdings sollte die Behörde befugt sein, in Fällen, in denen eine
nationale zuständige Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
übermitteln kann, die Informationen direkt von den Finanzmarktteilnehmern oder
sonstigen Parteien anzufordern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet
sein, der Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen.

(32) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise
dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und
31 ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1.
DE 22 DE

Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde sollte alle wichtigen Informationen mit
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken teilen. Daten über einzelne Institute
sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder
Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder
eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten von der Behörde gewährleistete
unmittelbare Maßnahmen und Folgemaßnahmen folgen.

(33) Erforderlichenfalls sollte die Behörde interessierte Parteien zu technischen Standards,
Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben,
zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Effizienz
sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Wertpapiersektor eingesetzt werden, in
der EU-Finanzmarktteilnehmer (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und oder
andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre Beschäftigten
sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Bankdienstleis tungen,
einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die
Interessengruppe Wertpapiersektor sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen
im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund
von Gemeinschaftsvorschriften eingesetzt wurden.

(34) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisenfällen kommt den Mitgliedstaaten eine
Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung
notleidender Finanzmarktteilnehmer betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in
Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines
Finanzmarktteilnehmers beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus
eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu
beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass
dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.

(35) Bei ihren Beschlussfassungs- und -entscheidungsverfahren sollte die Behörde an
Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren
und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die
Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf
Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des
Gemeinschaftsrechts sein.

(36) Ein Aufsichtsorgan, das sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde
jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der
Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter
der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der Europäischen
Zentralbank und der beiden anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten als
Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten
unabhängig und lediglich im Gemeinschaftsinteresse handeln. Für Rechtsakte
allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von
technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf
Haushaltsfragen, sollten die im Vertrag festgelegten Regeln für die qualifizierte
Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw.
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen
es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen Ausschuss untersucht werden.
DE 23 DE

(37) Ein Verwaltungsrat, der sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der
nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte
gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen
Aufgaben wahrnimmt. Das Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse
haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter
Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden,
Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen
und Annahme des Jahresberichts.

(38) Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden,
der vom Aufsichtsorgan im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausgewählt
wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen
kann.

(39) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng in einem Gemeinsamen
Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und
erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss
sollte sämtliche Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für Finanzkonglomerate
übernehmen. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den
Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde fallen, von den betreffenden Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden.

(40) Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind,
müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von
Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen
Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat,
sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus
Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss
um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln,
das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die
Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz
und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.

(41) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte
diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen
der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen
Union finanziert wird. Was den Beitrag der Gemeinschaft betrifft, sollte das
Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung
sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(42) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF)32 sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die
Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem
32 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
DE 24 DE

Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)33 beitreten.

(43) Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der
Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut
der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften34 fallen.

(44) Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist
von grundlegender Bedeutung. Es sollte sichergestellt werden, dass die innerhalb des
Netzwerks ausgetauschten Informationen vertraulich behandelt werden.

(45) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird
für die Zwecke der vorliegenden Verordnung durch die Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr 35 und durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen
der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 36 geregelt.

(46) Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über
den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des
Rates und der Kommission37 auf die Behörde Anwendung finden.

(47) Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage
entsprechender von der Gemeinschaft zu schließender Vereinbarungen an den
Arbeiten der Behörde beteiligen können.

(48) Da die Ziele dieser Verordnung, d. h. die Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten
Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Einlegern und
Anlegern, der Garantie von Integrität, Effizienz und der ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und
des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von den Mitgliedstaaten
nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahmen
auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können, kann die Gemeinschaft nach
dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(49) Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses
der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden. Der Beschluss 2009/77/EG der
33 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
34 ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1
35 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
36 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
37 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
DE 25 DE

Kommission vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden sollte deshalb aufgehoben werden und der Beschluss
…/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet
der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung sollte
entsprechend geändert werden.

(50) Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu
gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen
vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschusses der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden auf die Behörde reibungslos erfolgt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Artikel 1
Einrichtung und Tätigkeitsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („die
Behörde“) eingerichtet.

(2) Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig
sein: Richtlinie 97/9/EG, Richtlinie 98/26/EG, Richtlinie 2001/34/EG, Richtlinie
2002/47/EG, Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie 2003/6/EG, Richtlinie 2003/71/EG,
Richtlinie 2004/25/EG, Richtlinie 2004/39/EG, Richtlinie 2004/109/EG, Richtlinie
2005/60/EG, Richtlinie 2009/65/EG, Richtlinie 2002/65/EG, Richtlinie 2006/49/EG
(unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde für die
Bankenaufsicht), Richtlinie … [künftige Richtlinie über alternative Investmentfonds]
und Verordnung … [künftige Verordnung über Ratingagenturen]. Dazu zählen auch
sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der
Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren
Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der
Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 226 EG-Vertrag erwachsen, um die
Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

(4) Die Behörde soll zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung
und Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Anleger; iii) Gewährleistung der
Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte; iv)
Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau der internationalen
Koordinierung bei der Aufsicht. Zu diesem Zweck wird die Behörde einen Beitrag
zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung des
Gemeinschaftsrechts leisten, so wie in Artikel 1 Absatz 2 erwähnt, indem die
aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für das Europäische
Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet werden.
DE 26 DE

(5) Die Behörde wird Bestandteil des Europäischen Systems für die Finanzaufsicht sein
(nachfolgend als „ESFS“ bezeichnet). Dieses System wird, so wie in Artikel 39
dargelegt, als Netzverbund der Aufsichtsbehörden agieren.

(6) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde wird mit dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken („European Systemic Risk Board“, nachfolgend als „ESRB“
bezeichnet), so wie in Artikel 21 dieser Verordnung erläutert, zusammenarbeiten.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Finanzmarktteilnehmer” bezeichnet jede Person, auf die eine in Artikel 1
Absatz 2 genannte Rechtsvorschrift oder eine nationale Rechtsvorschrift zur
Umsetzung der erstgenannten Anwendung findet.

2. „Wichtiger Finanzmarktteilnehmer” bezeichnet jeden Finanzmarktteilnehmer,
dessen regelmäßige Tätigkeit oder finanzielle Tragfähigkeit bedeutende
Auswirkungen auf die Stabilität, Integrität bzw. Effizienz der Finanzmärkte in
der Gemeinschaft zeitigt oder zeitigen dürfte.

3. „Zuständige Behörden“ bezeichnet die zuständigen Behörden und/oder
Aufsichtsbehörden, so wie sie in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften definiert werden. Einrichtungen, die nationale
Anlegerentschädigungssysteme im Sinne der Richtlinie 97/9/EG verwalten,
werden ebenfalls als zuständige Behörden betrachtet.

Artikel 3
Rechtsstellung

(1) Die Behörde ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende
Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht
zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 4
Zusammensetzung

Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:

1. einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;
DE 27 DE

2. einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

3. einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

4. einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

5. einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in
Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 5
Sitz

Die Behörde hat ihren Sitz in Paris.

KAPITEL II
AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Artikel 6
Aufgaben und Befugnisse der Behörde

(1) Die Behörde hat folgende Aufgaben:

a) Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer
Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie
insbesondere Stellungnahmen für die Gemeinschaftsorgane abgibt und
Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe technischer Standards ausarbeitet,
die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen;

b) Sie wird auch zur kohärenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften
beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente,
effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert,
Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, ein
kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und Maßnahmen in
Krisensituationen ergreift;

c) sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen
zuständigen Behörden erleichtern;

d) sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere
die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen
übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und
Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

e) sie wird die zuständigen Behörden „Peer Reviews“ unterziehen, um die
Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;
DE 28 DE

f) sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und
bewerten;

g) sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung
oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften
festgeschrieben sind.

(2) Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit
den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen
insbesondere:To achieve the tasks set out in paragraph 1, the Authority shall have the
powers set out in this Regulation, in particular the power to:

a) die Entwicklung von Entwürfen technischer Standards in den in Artikel 7
genannten Fällen;

b) die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;

c) die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9
Absatz 3;

d) der Erlass von an die zuständigen Behörden gerichteten
Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten
spezifischen Fällen;

e) der Erlass von an die Finanzmarktteilnehmer gerichteten
Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und
Artikel 11 Absatz 4 genannten spezifischen Fällen;

f) die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder
die Kommission gemäß Artikel 19.

(3) Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für gemeinschaftsweit
tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit gemeinschaftsweiter Tragweite
wahrnehmen, für die sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften zuständig ist.

Zu diesem Zweck erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung
von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den
einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit,
Gebühren in Rechnung zu stellen.

Artikel 7
Technische Standards

(1) Die Behörde kann technische Standards für die in den Rechtsvorschriften in Artikel 1
Absatz 2 genannten Bereiche entwickeln. Die Behörde legt ihre Standardentwürfe
der Kommission zwecks Annahme vor.

Bevor sie diese der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene
Anhörungen zu technischen Standards durchführen und die potenziell anfallenden
Kosten und den Nutzen analysieren.
DE 29 DE

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Standardentwürfe befindet die
Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat
verlängern. Aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die
Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.

Nimmt die Kommission die Standards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen
an, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

(2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen
an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

Artikel 8
Leitlinien und Empfehlungen

Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen
und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen
für die zuständigen Behörden und die Finanzmarktteilnehmer publizieren.

Die zuständigen Behörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um
diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Kommt eine zuständige Behörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, unterrichtet
sie die Behörde über ihre Gründe.

Artikel 9
Kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften

(1) Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften
nicht korrekt angewandt, weil sie es vor allem versäumt hat sicherzustellen, dass ein
Finanzmarktteilnehmer den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen
Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses
Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen.

(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, der Kommission oder auf
Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde
kann die Behörde Nachforschungen über die angebliche nicht korrekte Anwendung
des Gemeinschaftsrechts anstellen.

Unbeschadet der Befugnisse im Sinne von Artikel 20 übermittelt die zuständige
Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre
Nachforschungen zu erhalten wünscht.

(3) Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine
Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen
erläutert werden, die zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ergriffen werden
müssen.
DE 30 DE

Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder
zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

(4) Sollte die zuständige Behörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines Monats nach
Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach
Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine Entscheidung
treffen, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung
des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen.

Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe
der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der
Entscheidung respektiert wird.

Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle
erforderlichen Informationen.

(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von
zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die
Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der
Kommissionsentscheidung nachzukommen.

(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG-
Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4
dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist
nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige
Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf
dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die
ordnungsgemäße Funk tionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu
gewährleisten, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzmarktteilnehmer
anwendbar sind, eine an einen Finanzmarktteilnehmer gerichtete Einzelentscheidung
erlassen, die Letzteren zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung
seiner Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind,
worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fällt.

Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß
Absatz 4 im Einklang stehen.

(7) Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen gehen allen von den zuständigen Behörden
in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden in Bezug auf Sachverhalte, die
Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 sind, muss mit diesen
Entscheidungen in Einklang stehen.
DE 31 DE

Artikel 10
Maßnahmen im Krisenfall

(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die
Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB
eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung
das Bestehen einer Krise festgestellt wird.

(2) Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, kann die Behörde
die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden kann, d.h. zu gewährleisten,
dass Finanzmarktteilnehmer und zuständige Behörden die in diesen
Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung
nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen
Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf Finanzmarktteilnehmer anwendbar sind, eine an einen Finanzmarktteilnehmer
gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die diesen zur Einleitung der Maßnahmen
verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften
erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

(4) Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den
zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten,
die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind, muss mit
diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden

(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine
zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame
Entscheidungen der zus tändigen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat
vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer
anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden
ist, auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach
dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei helfen, eine Einigung zwischen den
Behörden zu erzielen.

(2) Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine
Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
DE 32 DE

Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit
Rechnung.

(3) Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, kann
die Behörde diese per Entscheidung dazu verpflichten, zur Beilegung der
Angelegenheit in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte Maßnahmen zu
treffen oder von solchen abzusehen.

(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht
nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzmarktteilnehmer die
Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften unmittelbar auf ihn anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an
den betreffenden Finanzmarktteilnehmer richten und ihn so dazu verpflichten, die zur
Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

Artikel 12
Aufsichtskollegien

(1) Die Behörde trägt zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise
von Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des
Gemeinschaftsrechts in diesen Kollegien.

(2) Soweit sie dies für angemessen hält, nimmt die Behörde als Beobachterin an den
Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'zuständige
Behörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und erhält auf
Verlangen alle einschlägigen Informa tionen, die auch die anderen Mitglieder des
Kollegiums erhalten.

(3) Um die Arbeit dieser Kollegien zu erleichtern, bestimmt und beschafft die Behörde
in Zusammenarbeit mit den in Aufsichtskollegien vertretenen Aufsichtsbehörden bei
Bedarf alle einschlägigen Informationen von zuständigen Behörden.

Um den in den Aufsichtskollegien vertretenen zuständigen Behörden Zugang zu
diesen Informationen zu verschaffen, richtet sie ein zentrales System ein, das sie
auch verwaltet.

Artikel 13
Delegation von Aufgaben und Pflichten

(1) Die zuständigen Behörden können Aufgaben und Pflichten durch eine bilaterale
Übereinkunft auf andere zuständige Aufsichtsbehörden delegieren.

(2) Die Behörde erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen
zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert
oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken
fördert.
DE 33 DE

(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen
beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen
frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der
beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle
von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen von der
Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 14
Gemeinsame Aufsichtskultur

(1) Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der
Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit
einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat
zumindest folgende Aufgaben:

a) sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,

b) sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch
zwischen den zuständigen Behörden, wobei sie den nach den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und
Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,

c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards bei,
was auch für das Meldewesen gilt,

d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten
einschlägigen technischen Standards und der von ihr selbst ausgegebenen
Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,

e) sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein,
erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in
verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche Instrumente einzusetzen.

(2) Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und –praktiken
gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die
Konvergenz erhöhen.

Artikel 15
Vergleichende Analyse der zuständigen Behörden

(1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen,
unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der zuständigen Behörden in ihrer Gesamtheit
oder in Teilen regelmäßig einer vergleichenden Analyse („peer review“). Zu diesem
Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen
objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen.
DE 34 DE

(2) Bei der vergleichenden Analyse wird u.a., aber nicht ausschließlich Folgendes
bewertet:

a) die Angemessenheit der institutionellen Regelungen, der Ausstattung und der
Fachkompetenz der Mitarbeiter der zuständigen Behörde mit besonderem
Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu
reagieren,

b) der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und
bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8
festgelegten technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt
wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im
Gemeinschaftsrecht gesetzten Ziele erreicht werden,

c) empfehlenswerte Praktiken einiger zuständiger Behörden, deren Übernahme
für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte.

(3) Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde Empfehlungen an die
betreffenden zuständigen Behörden richten.

Artikel 16
Koordinatorfunktion

Die Behörde fungiert zwischen den zuständigen Behörden als Koordinatorin, und zwar auch
dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von
Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten.

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene, indem sie unter
anderem

(1) den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,

(2) den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden
erhalten sollten, bestimmt und die Zuverlässigkeit dieser Informationen
überprüft,

(3) unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder von
sich aus als Vermittlerin auftritt,

(4) den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam
macht.

Artikel 17
Bewertung von Marktentwicklungen

(1) Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische
Bankaufs ichtsbehörde, den ESRB und das Europäische Parlament, den Rat und die
DE 35 DE

Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der
Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen.

In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde
insbesondere gemeinschaftsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit wichtiger
Finanzmarktteilnehmer bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck
entwickelt sie für die zuständigen Behörden

a) gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer
Szenarien auf die Finanzlage wichtiger Finanzmarktteilnehmer,

b) gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser
Bewertungen.

(2) Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] festgelegten Aufgaben
des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission
und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auf häufiger, für ihren
Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken
und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder
Abhilfemaßnahmen.

(3) Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde für eine angemessene Abdeckung
sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen.

Artikel 18
Internationale Beziehungen

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte
zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen
und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen.

Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften bei der
Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von
Drittländern festgestellt wird.

Artikel 19
Sonstige Aufgaben

(1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der
Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
richten.

(2) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und
Übernahmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG kann die Behörde
DE 36 DE

von sich aus oder auf Antrag einer der zuständigen Behörden zu einer von einer
mitgliedstaatlichen Behörde durchzuführenden Beurteilung Stellung nehmen und
diese Stellungnahme veröffentlichen. Es gilt Artikel 20.

Artikel 20
Sammlung von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden und andere Behörden der Mitgliedstaaten stellen der
Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung
der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen
Abständen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden von den zuständigen
Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig übermittelt,
kann die Behörde sie unter Nennung der Gründe direkt bei den betreffenden
Finanzmarktteilnehmern und anderen Parteien anfordern. Sie setzt die jeweils
zuständigen Behörden darüber in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen
die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.

(3) Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie von zuständigen und anderen
Behörden oder von Finanzmarktteilnehmern und anderen Parteien erhält, nur für die
Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.

Artikel 21
Verhältnis zum ESRB

(1) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde arbeitet mit dem ESRB zusammen.

(2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB
regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und
die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB
gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag
hin unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen
zu den in Artikel [16] der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] genannten
Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

(4) Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so
beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit
sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens, welche Maßnahmen
nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen
sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu
begegnen.
DE 37 DE

Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem ESRB
ihre Gründe hierfür dar.

(5) Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine
zuständige nationale Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von
den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige
Folgemaßnahmen zu gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem
Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit
dem Aufsichtsorgan.

Wenn die zuständige Behörde den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung (EG)
Nr. …/…[ESRB] unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans
angemessen Rechnung.

(6) Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die
Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang
Rechnung.

Artikel 22
Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte

(1) Zur Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde
relevant sind, wird eine Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte
eingesetzt.

(2) Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte setzt sich aus
30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis Finanzmarktteilnehmer
aus der Gemeinschaft, deren Beschäftigte sowie Verbraucher, Anleger und Nutzer
von Finanzdienstleistungen vertreten.

Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte tritt mindestens zweimal
jährlich zusammen.

(3) Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte werden auf
Vorschlag der jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt.

Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische
Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes
Verhältnis in der Gemeinschaft.

Die Behörde sorgt dafür, dass die Interessengruppe Wertpapiere und
Wertpapiermärkte angemessene Unterstützung für die Abwicklung der
Sekretariatsgeschäfte erhält.

(4) Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte bleiben
zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues
Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.
DE 38 DE

(5) Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte kann zu jedem Thema, das
mit den in den Artikeln 7 und 8 genannten Aufgaben der Behörde zusammenhängt,
der Behörde gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen.

(6) Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte gibt sich eine
Geschäftsordnung.

(7) Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Wertpapiere und
Wertpapiermärkte und die Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde
veröffentlicht.

Artikel 23
Schutzmaßnahmen

(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11
erlassenen Entscheidungen in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt.

(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene
Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der
Behörde und der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige
Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen,
dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

In diesem Fall wird die Entscheidung der Behörde ausgesetzt.

Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung
darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.

Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb von
zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die
Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird.

Beschließt der Rat die Aufrechterhaltung der Entscheidung der Behörde oder fasst er
innerhalb von zwei Monaten keinen Beschluss, wird die Aussetzung der
Entscheidung unverzüglich beendet.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2
erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so
kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen,
nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis
gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht
umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.
DE 39 DE

Der Rat beschließt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit
gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten
oder aufgehoben wird.

Fasst der Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen keinen Beschluss, so gilt die
Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.

Artikel 24
Erlass von Entscheidungen

(1) Bevor die Behörde die in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 2 und 3 und
Artikel 11 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem
Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der
Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit der
Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.

(2) Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.

(3) Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser
Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.

(4) Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen,
überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.

(5) Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen
werden unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde bzw. des betroffenen
Finanzmarktteilnehmers und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht,
wobei dem legitimen Interesse der Finanzmarktteilnehmer am Schutz ihrer
Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen wird.

KAPITEL III
ORGANISATION

ABSCHNITT 1
AUFSICHTSORGAN

Artikel 25
Zusammensetzung

(1) Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

a) dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,

b) den Leitern der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Gibt es in
einem Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so einigen sich die
Behörden auf einen der Leiter als Vertreter im Aufsichtsorgan,
DE 40 DE

c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d) einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

f) je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen
Aufsichtsbehörden.

(2) Jede zuständige Behörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu
benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans
bei Verhinderung vertreten kann; gibt es mehr als eine zuständige Behörde, ernennen
diese Behörden den Stellvertreter gemeinsam.

(3) Um im Anwendungsbereich der Richtlinie 97/9/EG tätig werden zu können, kann
das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans gegebenenfalls
von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Stellen begleitet werden, die in den
einzelnen Mitgliedstaaten die Anlegerentschädigungssysteme verwalten.

(4) Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des
Verwaltungsorgans teilnehmen.

Artikel 26
Interne Ausschüsse und Gremien

(1) Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne
Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau
festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan
oder den Vorsitzenden vorsehen.

(2) Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein Gremium ein, um die
Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus
dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht
um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die
Meinungsverschiedenheit besteht.

(3) Eine Entscheidung gemäß Artikel 11 wird auf Vorschlag des Gremiums vom
Aufsichtsorgan erlassen.

Artikel 27
Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der
Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und
objektiv im Interesse der Gemeinschaft und dürfen von Organen oder Einrichtungen der
Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten
Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
DE 41 DE

Artikel 28
Aufgaben

(1) Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt
die in Kapitel II genannten Entscheidungen.

(2) Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und
Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort
genannten Ratschläge.

(3) Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.

(4) Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des
Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest
und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und
der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens
festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

(5) Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und
übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission.

Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen
Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

(6) Das Aufsichtsorgan genehmigt gemäß Artikel 49 den Haushaltsentwurf.

(7) Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den
Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36
Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Artikel 29
Erlass von Entscheidungen

(1) Das Aufsichtsorgan trifft die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen sowie
alle in Kapitel VI vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen mit qualifizierter
Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag.

Alle anderen Entscheidungen und Beschlüsse fasst das Aufsichtsorgan mit einfacher
Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der
Vorsitzende.

(3) Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(4) Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält
soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des
DE 42 DE

Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten
Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne
Finanzmarktteilnehmer teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.

ABSCHNITT 2
VERWALTUNGSRAT

Artikel 30
Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter der
Kommission und vier vom Aufsichtsorgan aus dem Kreis seiner Mitglieder
gewählten Mitgliedern zusammen.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen
Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann.

Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb
Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.

(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats
teil.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den
Vorsitz führt der Vorsitzende.

Er tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von
Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.

Artikel 31
Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im Interesse der
Gemeinschaft, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der
Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen
anfordern oder entgegennehmen.
DE 43 DE

Artikel 32
Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

(2) Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und
Mehrjahresarbeitsprogramm vor.

(3) Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und
50 aus.

(4) Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß
Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaft (nachfolgend „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

(5) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das
Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

(6) Der Verwaltungsrat nimmt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten
Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde an und leitet ihn bis
zum 15. Juni an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den
Rechnungshof und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weiter. Der
Bericht wird veröffentlicht.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8) Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses
gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.

ABSCHNITT 3
VORSITZENDER

Artikel 33
Ernennung und Aufgaben

(1) Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.

(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis
über Finanzmarktteilnehmer und -märkte sowie seiner Erfahrungen im Bereich
Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.

Vor seiner Ernennung muss der vom Aufsichtsorgan ausgewählte Kandidat vom
Europäischen Parlament bestätigt werden.
DE 44 DE

Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der
bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt.

(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden
beurteilt das Aufsichtsorgan

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit mit welchen Mitteln erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch
das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden
einmal verlängern.

(5) Der Vorsitzende kann nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans, der vom
Europäischen Parlament zu bestätigen ist, seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende
Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern,
und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.

Artikel 34
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des
Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft,
von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine
Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 35
Bericht

(1) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter
uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen
Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig eine Erklärung abzugeben und
sich den Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu stellen.

(2) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden ebenfalls auffordern, einen
Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.
DE 45 DE

ABSCHNITT 4
EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 36
Ernennung

(1) Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der
Finanzmarktteilnehmer und der Finanzmärkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der
Finanzaufsicht und –regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors
nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.

Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie
erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung
dieser Beurteilung einmal verlängern.

(5) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des
Aufsichtsorgans enthoben werden.

Artikel 37
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im
Zusammenhang mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der
Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen, Behörden, Organisationen oder
Dritten weder ein noch nimmt er solche entgegen.

Artikel 38
Aufgaben

(1) Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und
bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.
DE 46 DE

(2) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der
Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und
Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle
ausübt.

(3) Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere
interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das
Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(4) Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte
Mehrjahresarbeitsprogramm.

(5) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2
genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.

(6) Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde
gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.

(7) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Entwurf des Jahresberichts, der einen
Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil
über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

(8) Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54
niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.

KAPITEL IV
EUROPÄISCHES FINANZAUFSICHTSYSTEM

ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 39
Zusammensetzung

(1) Die Behörde wird Teil des ESFS sein, das als Netz der Aufsichtsbehörden fungieren
wird.

(2) Das ESFS umfasst:

a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. …/2009 [EIOPA] und Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. …/2009 [EBA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten,

b) die Behörde,

c) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] eingesetzte
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung,
DE 47 DE

d) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] eingesetzte
Europäische Bankaufsichtsbehörde,

e) den in Artikel 40 vorgesehene Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden,

f) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7, 9 und 10 genannten
Aufgaben die Kommission.

(3) Die Behörde arbeitet im Rahmen des gemäß Artikel 40 eingesetzten Gemeinsamen
Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden regelmäßig und eng mit der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde zusammen und
gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung
gemeinsamer Positionen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu
anderen sektorübergreifenden Fragen.

ABSCHNITT 2
GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN

Artikel 40
Einrichtung

(1) Hiermit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden
eingesetzt.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge
Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung.

(3) Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die administrative Unterstützung des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden bereit. Dies
umfasst Ausgaben für Personal, Verwaltung und Infrastruktur sowie
Betriebsaufwendungen.

Artikel 41
Zusammensetzung

(1) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung, dem Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde sowie
gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 43 eingerichteten
Unterausschusses zusammen.

(2) Der Exekutivdirektor, die Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Sitzungen
der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.
DE 48 DE

(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen
Aufsichtsbehörden wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde ernannt.

(4) Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gibt sich eine
Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der
Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden trifft mindestens
einmal alle zwei Monate zusammen.

Artikel 42
Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im
Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde erarbeiten.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die
Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter
Rechtsvorschriften, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde fa llen, werden von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.

Artikel 43
Unterausschüsse

Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der
Europäischen Aufsichtsbehörden ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und
einem hochrangigen Vertreter des Personals der zuständigen Behörde der einzelnen
Mitgliedstaaten zusammen.

Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden sein wird.

Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.
DE 49 DE

ABSCHNITT 3
BESCHWERDEAUSSCHUSS

Artikel 44
Zusammensetzung

(1) Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde.

(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden
Mitgliedern, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und nicht
zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler oder
gemeinschaftlicher Einrichtungen gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde
beteiligt sind.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.

Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von
mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst.

Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

3) Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder
werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die
Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur
Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird,
und nach Konsultation des Aufs ichtsorgans vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] und
der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] ernannt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese
Amtszeit kann einmal verlängert werden.

(5) Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des
Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines
Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig
gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufsichtsorgans einen
entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(6) Die Behörde, die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss angemessene Unterstützung für die
Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte erhält.
DE 50 DE

Artikel 45
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen
unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen
Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans
wahrnehmen.

(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem
Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen
berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind
oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde
eingelegt wurde.

(3) Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2
genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes
Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem
Beschwerdeausschuss mit.

(4) Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des
Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe
oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig
zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren
Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung
des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund
kannte.

(5) Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1
und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im
Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen
Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus
dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

(6) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im
öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine
Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen
bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können,
oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als
ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt
gemacht.
DE 51 DE

KAPITEL V
RECHTSBEHELF

Artikel 46
Beschwerden

(1) Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden,
kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene Entscheidungen der
Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften getroffene, an sie gerichtete Entscheidung sowie gegen
Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und
individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

(2) Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag
der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine
solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an
dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde
einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei
Monaten nach deren Einreichung.

(3) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung
aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

(4) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist.
Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf,
innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den
Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am
Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung
abzugeben.

(5) Der Beschwerdeausschuss kann im Rahmen dieses Artikels innerhalb der
Zuständigkeiten der Behörde liegende Befugnisse wahrnehmen oder die
Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese ist an
die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden.

(6) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(7) Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der
Behörde veröffentlicht.

Artikel 47
Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 230 EG-Vertrag kann vor dem Gericht erster
Instanz oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des
DE 52 DE

Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der
Behörde erhoben werden.

(2) Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so
kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage
nach Artikel 232 EG-Vertrag erhoben werden.

(3) Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des
Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs nachzukommen.

KAPITEL VI
FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 48
Haushalt der Behörde

(1) Die Einnahmen der Behörde bestehen insbesondere aus

a) Pflichtbeiträgen der zuständigen nationalen Aufsichtbehörde(n),

b) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Union (Einzelplan Kommission),

c) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des
Gemeinschaftsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.

(2) Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die
Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

(3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von
Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der
Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 49
Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwurf
des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende
Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat diesen Vorentwurf des
Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Der Verwaltungsrat stellt auf der
Grundlage des Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der
Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf.
Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der
Kommission bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des
Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Aufsichtsorgan
genehmigt.
DE 53 DE

(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und
dem Rat (im Folgenden „die Haushaltsbehörde“).

(3) Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den
Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 272 EG-Vertrag zu
zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union ein.

(4) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde
bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

(5) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird
endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig
festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von
ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die
Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf
Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt
die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden
Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese
Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt
fortfahren.

Artikel 50
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der
Behörde aus.

(2) Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde
dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die
vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der
Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des
Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der
Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates38 (im Folgenden „die Haushaltsordnung“).

(3) Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen
Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der
38 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
DE 54 DE

Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der
Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

(4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen
der Behörde ab.

(5) Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der
Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres
den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der
Kommission und dem Rechnungshof.

(6) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(7) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine
Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der
Kommission eine Kopie der Antwort.

(8) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage
gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die
ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende
Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit
qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die
Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.

Artikel 51
Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende
Finanzregelung. Diese Regelung kann – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der
Kommission – von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der
Kommission39 abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies
erfordern.

Artikel 52
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Behörde
angewendet.

(2) Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
39 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
DE 55 DE

40 bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die
Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen
können.

KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 53
Vorrechte und Immunitäten

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet
auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 54
Personal

(1) Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors, gelten das
Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die
von den Gemeinschaftsorganen gemeinsam erlassenen Regelungen für deren
Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen
Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

(3) Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der
Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden
Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
übertragen wurden.

(4) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler
Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Artikel 55
Haftung der Behörde

(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für
Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.
40 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
DE 56 DE

(2) Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der
Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das
Personal der Behörde.

Artikel 56
Berufsgeheimnis

(1) Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und
das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit
abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den
Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 287 EG-Vertrag und den
einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.

(2) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche
Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen
Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei
denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne
Finanzmarktteilnehmer nicht zu erkennen sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes
hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die
Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von
Entscheidungen zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung
und anderer auf Finanzmarktteilnehmer anwendbarer Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.

Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2.
Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen
Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen
Vertraulichkeitsregelungen fest.

(4) Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der
Kommission41 an.

Artikel 57
Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
41 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
DE 57 DE

Artikel 58
Zugang zu Dokumenten

(1) Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.
1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde
beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften erhoben werden.

Artikel 59
Sprachenregelung

(1) Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates42.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.

(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 60
Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die
speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des
Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in
einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der
Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen
reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch
ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 61
Beteiligung von Drittländern

Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der
Europäischen Union sind und mit der Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, denen
zufolge sie das Gemeinschaftsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen
Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.

Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die
Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und
42 ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.
DE 58 DE

die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu
Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann
vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen
über einzelne Finanzmarktteilnehmer beteiligt werden, es sei denn, es besteht ein direktes
Interesse.

KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 62
Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die Kommission ist für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der
administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über die
operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben
des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung
durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt.

(2) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die
Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des
Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans der
Agentur auch Arbeitsverträge – schließen.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des
Verwaltungsrats.

Artikel 63
Übergangsbestimmungen für das Personal

(1) Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge, die vom Ausschuss der
Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden oder dessen Sekretariat
abgeschlossen werden und am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig
sind, bis zum Vertragsende. Sie können nicht verlängert werden.

(2) Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der
Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2
Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem
im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen
ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder aus, die
einen Vertrag mit dem Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden
oder dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und
Integrität der Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen.

(3) Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen
Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit
DE 59 DE

mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen
Vertrags.

(4) Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen
Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als
Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die
einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere
einschlägige Instrumente.

Artikel 64
Änderungen

Der Beschluss ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung wird hiermit
geändert und der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden von der
Empfängerliste im Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen.

Artikel 65
Aufhebung

Der Beschluss 2009/77/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der
europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wird hiermit aufgehoben.

Artikel 66
Evaluierung

(1) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 67
Absatz 2 festgelegten Datum und danach alle drei Jahre einen allgemeinen
Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser
Verordnung festgelegten Verfahren.

In diesem Bericht wird auch bewertet, welche Fortschritte bei der
aufsichtsrechtlichen und – behördlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden. Diese
Evaluierung stützt sich auf ausführliche Gespräche, u. a. mit der Interessengruppe
Wertpapiere und Wertpapiermärkte.

(2) Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen
Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 67
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
DE 60 DE

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

DE 61 DE

FINANZBOGEN

Dieser Finanzbogen soll die Begründung begleiten und ergänzen. Beim Ausfüllen des
Finanzbogens sind daher Wiederholungen von bereits in der Begründung enthaltenen
Informationen zu vermeiden, sofern die Verständ lichkeit nicht darunter leidet. Beachten Sie
bitte beim Ausfüllen des Finanzbogens die einschlägigen „Leitlinien” mit Hinweisen und
Erläuterungen zu den nachstehenden Rubriken.

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Verordnung (EG) Nr. xxx des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Binnenmarkt – Finanzmärkte

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische
und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

Neu zu schaffende Haushaltslinien (vorläufige Namen und Nummern):

Rubriken:

12 Binnenmarkt

12.04 Finanzmärkte

12.0404 Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde

Haushaltslinien:

12.0404.01 ESMA – Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2
(Personal- und Verwaltungsausgaben)

12.0404.02 ESMA – Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3
(Betriebskosten)

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Unbefristet
DE 62 DE

3.3. Haushaltstechnische Merkmale (gegebenenfalls Zeilen hinzufügen):

Haushalt
slinie Art der Ausgaben Neu EFTA-Beitrag

Beiträge von
Bewerberländer

n

Rubrik des
mehrjährige

n
Finanzrahme

ns

120401
0101

NOA GM
43 JA JA NEIN Nr. 1 a

120401
0102 NOA GM JA JA NEIN

Nr. 1 a

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Finanzmittel

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und
Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben

Abschn
itt

2011 2012 2013

Insges
amt

Betriebskosten44

Verpflichtungsermächtigung
en (VE) 8.1 a 5,465 7,202 8,491 21,158

Zahlungsermächtigungen
(ZE)

b 5,465 7,202 8,491 21,158
Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben45

Technische und
administrative
Unterstützung (NGM)

8.2.4 c -- -- -- --
HHÖÖCCHHSS TTBB EETTRRAAGG

Verpflichtungsermächtigu
ngen

a+c 5,465 7,202 8,491 21,158
Zahlungsermächtigungen b+
c 5,465 7,202 8,491 21,158
43 Getrennte Mittel
44 Ausgaben, die nicht unter Kapitel 12 01 des betreffenden Titels 12 fallen.
45 Ausgaben, die unter Artikel 12 01 04 des Titels 12 fallen.
DE 63 DE

Personal- und Nebenkosten
(NGM) 8.2.5 d -- -- -- --

Sonstige im Höchstbetrag nicht
enthaltene Verwaltungskosten,
außer Personal- und
Nebenkosten (NGM)

8.2.6 e -- -- -- --
Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

a+c
+d
+e 5,465 7,202 8,491 21,158

ZE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

b+c
+d
+e 5,465 7,202 8,491 21,158

Angaben zur Kofinanzierung

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch
2011 2012 2013

Total

Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder
Finanzministerien)

f
8,197 10,803 12,737 31,737

VE insgesamt, einschließlich
Kofinanzierung

a+c+d
+e+f 13,662 18,005 21,228 52,895

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

¨ Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

× Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

× Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der
Interinstitutionellen Vereinbarung46 (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

¨ Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

¨ Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der
Interinstitutionellen Vereinbarung47 (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).
46 Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
47 Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
DE 64 DE

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

× Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes
Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf

2011

2012

2013

n + 3

n + 4

n+5
und

Folgej
ahre

Personalbedarf insgesamt 2,4 2,4 2,4

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Kurzfristig Schaffung der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde als Teil des
neuen Europäischen Systems für die Finanzaufsicht, bestehend aus einem Netz
europäischer und nationaler Aufsichtsbehörden, mit dem Ziel einer effektiveren und
effizienteren Organisation der Finanzaufsicht in der EU. Längerfristig sollte die
ESMA die Koordinierung der Aufsicht über den EU-Wertpapiersektor fördern und
zur Entwicklung einer europäischen Dimension der Finanzaufsicht beitragen, um den
EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vollenden.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des
Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Finanzkrise hat mehrere grundlegende Schwächen des derzeitigen EU-Rahmens
für die Finanzaufsicht offen gelegt. Folgende Probleme, die den Bedarf an einer
Gemeinschaftsintervention untermauern, wurden festgestellt:

· es gibt keinen Mechanismus, der sicherstellt, dass die nationalen
Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige
Institute zu den bestmöglichen Lösungen gelangen;

· Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden sind unzureichend;

· alle technischen Einzelheiten der Finanzmarktregulierung müssen langsame und
schwerfällige Verfahren durchlaufen;

· beim gemeinsamen Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden muss den sehr
unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung getragen
werden;

· angesichts der gesamteuropäischen Probleme stehen nur nationale Lösungen zur
Verfügung und können umgesetzt werden.
DE 65 DE

Die derzeitigen EU-Ausschüsse der Aufsichtsbehörden48 haben nur begrenzte
Befugnisse für den Umgang mit diesen Fragen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der
ABM-Methodik

Folgende allgemeine Ziele für das Europäische System für die Finanzaufsicht und
insbesondere die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde wurden festgelegt:

1. Abwägen der Interessen der Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats, d.h. Stärkung der Verfahren und Praktiken zur
Anfechtung der Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden auf
grenzüberschreitender Grundlage;

2. Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen
Mitgliedstaaten tätige Marktteilnehmer;

3. Verbesserung der Krisenprävention und des Krisenmanagements auf
europäischer Ebene und

4. Verbesserung der Wirksamkeit und der Kosteneffizienz der Beaufsichtigung
für die überwachten Institute.

Ausgehend von den allgemeinen Zielen wurden eine Reihe spezifischer Aufgaben
für das ESFS festge legt:

1. alle derzeitigen Aufgaben der derzeitigen EU-Ausschüsse der
Aufsichtsbehörden;

2. die Entwicklung technischer Standards für den Aufbau eines einheitlichen
Regelwerks in der EU;

3. Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Vorschriften sowie
Schlichtung oder Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden;

4. Gewährleistung einer koordinierten Beschlussfassung in dringenden Fällen;

5. die Beaufsichtigung bestimmter Einheiten von gesamteuropäischer Reichweite;

6. Gewährleistung einer gemeinsamen Aufsichtskultur.

In der nachstehenden Tabelle sind die spezifischen Ziele der Europäischen
48 Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden

für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Ausschuss der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden.
DE 66 DE

Wertpapieraufsichtsbehörde und die entsprechenden Indikatoren aufgeführt:

ZIEL VORGESCHLAGENER INDIKATOR

Die Entwicklung
technischer
Standards für den
Aufbau eines
einheitlichen
Regelwerks in der
EU

· Anzahl der beschlossenen technischen Standards im Verhältnis zu den
Standards, die noch entwickelt werden müssen

· Anzahl der von der ESMA vorgeschlagenen und von der Kommission
abgelehnten Standards

· Anzahl der angenommenen unverbindlichen Empfehlungen

Gewährleistung der
konsistenten
Anwendung der EU-
Vorschriften

· Anzahl der erfolgreichen Schlichtungen ohne rechtsverbindliche
Beilegung

· Anzahl der Warnungen vor einem eindeutigen Verstoß gegen
Gemeinschaftsrecht

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur:
Teilnahme an
Aufsichtskollegien

· Anzahl der Kollegien mit Teilnahme der ESMA

· Durchschnittliche Anzahl der Sitzungen pro Kollegium, an denen ESMA-
Vertreter teilnehmen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur:
Sonstige Tätigkeiten

· Anzahl der Schulungsstunden für Aufsichtsbehörden

· Anzahl des an Austausch/Abordnungen teilnehmenden Personals

· Anzahl der durchgeführten „Peer Reviews“

· Anzahl der festgestellten und beseitigten Hindernisse für die Konvergenz

· Neue praktische Werkzeuge und Instrumente zur Förderung der
Konvergenz

Durchführung der
direkten
Beaufsichtigung
europaweit tätiger
Marktteilnehmer

· Anzahl der Prüfungen vor Ort

· Anzahl der Beschwerden von beaufsichtigten Unternehmen

Gewährleistung einer
koordinierten
Beschlussfassung in
dringenden Fällen

· Anzahl der Schlichtungen in Krisensituationen

· Anzahl der Meldungen von Krisensituationen an den Europäischen Rat
für Systemrisiken49
49 Ein unter der Schirmherrschaft der Europäischen Zentralbank stehendes neues Gremium, dessen

Aufgabe die Aufsicht auf Makroebene ist.
DE 67 DE

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur:
Sammlung und
Verwaltung von
Informationen bei
der Aufsicht auf
Mikroebene

· Fortschritte beim Aufbau der zentralen Datenbanken: Vollständigkeit und
Aktualität der Angaben

· Anzahl der direkten Aufforderungen an Einzelunternehmen, aufsichtliche
Informationen an die ESMA weiterzugeben

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

¨ Zentrale Verwaltung

¨ direkt durch die Kommission

¨ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

¨ Exekutivagenturen

× die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne
von Artikel 185 der Haushaltsordnung

¨ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

¨ Geteilte oder dezentrale Verwaltung

¨ mit Mitgliedstaaten

¨ mit Drittländern

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte
auflisten)

Bemerkungen:

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Gemäß der Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde ist ab der effektiven Aufnahme der Tä tigkeiten der EBA
alle drei Jahre eine Bewertung der gesammelten Erfahrungen mit der Tätigkeit der
Behörde und den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren zu erstellen. Zu
diesem Zweck wird die Kommission einen Bericht veröffentlichen, in dem auch die
im Hinblick auf die ordnungspolitische und aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit
erzielten Fortschritte bewertet werden. Der Bericht und etwaige begleitende
Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
DE 68 DE

6.2. Evaluierung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Für den Vorschlag zur Reform das Finanzaufsichtssystems in der EU wurden zwei
Folgenabschätzungen durchgeführt:

(1) Die erste allgemeine Folgenabschätzung (SEK(2009) 715) war der Mitteilung
„Europäische Finanzaufsicht” vom 27. Mai (KOM(2009) 252) beigefügt. Die
Analyse in diesem Bericht führte dazu, dass die Schaffung des Europäischen
Systems für die Finanzaufsicht als beste Option für die Reform des
Aufsichtsrahmens für die Beaufsichtigung einzelner Unternehmen in der EU
ausgewählt wurde.

2) Die zweite, spezifischere Folgenabschätzung wurde begleitend zu den Entwürfen
für die Verordnungsvorschläge zur Einrichtung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde durchgeführt. In dieser Folgenabschätzung wurden eine
Reihe besonderer Aufgaben und Aspekte der Leitung der neuen Behörden
berücksichtigt. Sie umfasst ferner Haushaltsansätze, die in diesem Finanzbogen
verwendet wurden.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter
Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Entfällt.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Über die endgültigen Indikatoren zur Beurteilung der Le istung der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde beschließt die Kommission zum Zeitpunkt der
Durchführung der ersten vorgeschriebenen Bewertung. Für die endgültige Bewertung
werden die quantitativen Indikatoren ebenso wichtig sein wie die qualitativen
Belege, die bei den Konsultationen gesammelt wurden, einschließlich des Beitrags
der speziell eingesetzten Interessengruppe Wertpapiersektor. Die Bewertung findet
alle drei Jahre statt.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.

Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.
DE 69 DE

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die
Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen
können.
DE 70 DE

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten der Behörde ist Anhang 1, die wichtigsten zu Grunde liegenden Annahmen sind Anhang 2 und
ein detaillierter Stellenplan ist Anhang 3 zu entnehmen.
DE 71 DE

8.2. Administrative Ausgaben

8.2.1. Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Art der
Stellen

Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder
zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent)

2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5

A*/AD 1,2 1,2 1,2 Beamte oder
Bedienstete
auf Zeit 50

(XX 01 01)
B*,
C*/AST

1,2 1,2 1,2

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal51
--
-- --

Sonstiges, aus Artikel
XX 01 04/05 finanziertes
Personal52
--

-- --

Insgesamt 2,4 2,4 2,4

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme
auszuführen sind

· Das operative Management der Beziehungen der Kommission zur EBA (Zeitäquivalent
eines AD in einem operationellen Referat)

· Finanzmanagement des Zuschusses für die EBA aus dem Gemeinschaftshaushalt
(Zeitäquivalent eines AST in einem operationellen Referat und 20 % der Zeit eines AST
im Finanzreferat)

· Überwachung und Audit (20 % der Zeit eines AD in der internen Auditstelle der GD
MARKT)

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

× innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende
vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

12 Stellen wurden bereits im Finanzbogen angefordert, der einem Entwurf für einen
Beschluss zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der
Abschlussprüfung (KOM(2009)14 endgültig) beigefügt war. Insgesamt werden etwa 8 dieser
Stellen innerhalb der GD MARKT für Tätigkeiten in Zusammenhang mit den neuen
50 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
51 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
52 Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.
DE 72 DE

Europäischen Bankaufsichtsbehörden umgesetzt (Voll- oder Teilzeit): 6 in operationellen
Referaten; 1 im Finanzreferat und 1 in der internen Auditstelle.
DE 73 DE

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 -
Verwaltungsausgaben)

Entfällt.

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals 2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4

Jahr n+5

und
Folgejahr

e

Beamte und Bedienstete auf
Zeit (XX 01 01) 0,293 0,293 0,293

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal
(Hilfskräfte, ANS,
Vertragspersonal usw.)

(Angabe der Haushaltslinie)

0 0 0

Personal- und Nebenkosten
insgesamt (NICHT im
Höchstbetrag enthalten)

0,293 0,293 0,293
BERECHNUNG – BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

2 BEAMTE IN EINEM OPERATIONELLEN REFERAT

0,2 DER ZEIT EINES BEAMTEN IM FINANZREFERAT

0,2 DER ZEIT EINES BEAMTEN IN DER INTERNEN AUDITSTELLE DER GD
MARKT

2,4 X 0,122 = 0,293

BERECHNUNG – AUS ARTIKEL XX 01 02 FINANZIERTES PERSONAL

ENTFÄLLT.
DE 74 DE

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
n

Jahr
n+1

Jahr
n+2

Jahr
n+3

Jahr
n+4

Jahr
n+5

und
Folge
jahre

Insgesa
mt

XX 01 02 11 01 – Dienstreisen

XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse53
XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen

XX 01 02 11 05 - Informationssysteme

2 Gesamtbetrag der sonstigen
Ausgaben für den Dienstbetrieb
(XX 01 02 11)

3 Sonstige Verwaltungsausgaben
(Angabe unter Verweis auf die
Haushaltslinie)

Verwaltungsausgaben insgesamt,
außer Personal- und Nebenkosten (im
Höchstbetrag NICHT enthalten)
BERECHNUNG - SONSTIGE NICHT IM HÖCHSTBETRAG ENTHALTENE
VERWALTUNGSAUSGABEN

ENTFÄLLT.

ANHANG 1

Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

In Tausend EUR

2011 2012 2013 2014 2015 2016

Titel 1 - Personalkosten 7.455 10.162 12.706 14.788 14.757 14.757

Verwaltung 1.751 2.002 2.252 2.502 2.502 2.502
53 Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieseran gehört.
DE 75 DE

Führungskräfte/Fachleute

Bedienstete auf Zeit 3.556 5.334 6.985 8.128 8.128 8.128

abgeordnete nationale Experten 0 0 0 0 0 0

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal:

Bedienstete auf Zeit 1.016 1.270 1.524 1.905 1.905 1.905

Vertragsbedienstete 0 0 0 0 0 0

Personalzuwendungen 948 1:291 1:614 1.880 1.880 1.880

Schulung des Personals:
Allgemein 26 36 46 53 53 53

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen 126 189 248 288 288 288

Ausgaben für
Einstellungsverfahren 31 41 38 31 0 0

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

1.876 3.013 3.391 3.697 3.698 3:698

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten 860 1,595 1,595 1,595 1,595 1,595

Informations- und
Kommunikationstechnologien 264 368 466 546 546 546

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten 58 81 102 120 120 120

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb 57 79 100 117 117 117

Porto/Telekommunikation 136 190 241 282 282 282

Sitzungs- und Reisekosten 502 700 887 1,038 1,038 1,038

Titel 3 - Betriebskosten 4,331 4,831 5,131 5,331 5,331 5,331

Befugnisse

Konsultationen:
Interessengruppe 216 216 216 216 216 216

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Teilnahme an
Aufsichtskollegien 0 0 0 0 0 0
DE 76 DE

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Schulung von Mitarbeitern der
nationalen Aufsichtsbehörden
und Austausch & Abordnung
von Personal 500 1.000 1.300 1.500 1.500 1.500

Erhebung von Informationen:
Aufbau und Pflege einer
zentralen europäischen
Datenbank 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000

Internationale Beziehungen:
Beobachter in internationalen
Aufsichtsausschüssen 50 50 50 50 50 50

Internationale Beziehungen:
Zusammenarbeit mit
Drittländern bei Beschlüssen
zur Gleichwertigkeit 60 60 60 60 60 60

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten 300 300 300 300 300 300

Leitungsstrukturen

Aufsichtsorgan 83 83 83 83 83 83

Verwaltungsrat 26 26 26 26 26 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss 10 10 10 10 10 10

Beschwerdeausschuss 86 86 86 86 86 86

Insgesamt 13.662 18.005 21.228 23.816 23.785 23.785

Davon Gemeinschaftsbeitrag 5.465 7.202 8.491 9.526 9.514 9.514

Davon Beitrag der
Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder
Finanzministerien) 8.197 10.803 12.737 14.289 14.271 14.271

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 77 DE

ANHANG 2

Dem Finanzierungsmodell für die neue Behörde zu Grunde liegende Methodik und
Annahmen

Die Kosten der Errichtung der Europäischen Wertpapierkaufsichtsbehörde wurden anhand
von drei Kostenkategorien veranschlagt: Personalkosten, Infrastrukturkosten und
Betriebskosten, entsprechend der allgemeinen Klassifizierung in der Rechnungsführung der
bestehenden EU-Regulierungsagenturen. Die Gesamtkosten für die Errichtung der ESMA
werden auf rund 13,662 Mio. EUR für das erste Betriebsjahr (2011) veranschlagt und sollen
nach zwei Jahren (2013) bei 21,228 Mio. EUR bei liegen – siehe Anhang 1.

Es wird vorgeschlagen, dass 40 % der Kosten aus dem Gemeinschaftshaushalt und 60 % von
den Mitgliedstaaten finanziert werden. Dafür gibt es folgende Gründe:

· Durch eine ausgewogene Mischfinanzierung kann am besten gewährleistet werden, dass
die Behörden unabhängig von den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen handeln
(und dies auch wahrgenommen wird). Würde eine bestimmte Finanzierungsquelle
übermäßig dominieren, könnte dies einen Schatten auf die Glaubwürdigkeit der von den
Behörden getroffenen Entscheidungen werfen und damit den neuen Rahmen zur Erhaltung
der Stabilität des Finanzsystems beeinträchtigen;

· da die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieses neuen Rahmens weiterhin den
Hauptteil der Aufsichtstätigkeit vor Ort wahrnehmen, sollte sich dies in einem leicht
erhöhten Beitrag der Mitgliedstaaten widerspiegeln; dadurch würden wir auch eine
reibungslose Weiterentwicklung der derzeitigen Lage ermöglichen, wo die Stufe-3-
Ausschüsse fast ausschließlich von den Mitgliedstaaten finanziert werden;

· dennoch muss betont werden, dass ein wesentlicher Teil der Finanzmittel aus dem
Gemeinschaftshaushalt stammt; die neuen Behörden dienen Zielen, die eindeutig eine
Gemeinschaftsdimension haben: Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems im
Binnenmarkt und nachhaltiges Wachstum in der EU. Darüber hinaus zählt zu den
Kernaufgaben und -befugnissen der Behörde eine einheitliche, effiziente und wirksame
Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Dadurch ist eine Finanzierung
aus dem Gemeinschaftshaushalt von mindestens 40 % gerechtfertigt (da die meisten dieser
Gremien normalerweise aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden); es kann
zudem bezweifelt werden, dass alle Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, den
drastischen Anstieg ihrer Beiträge zu verkraften, der für den neuen Rahmen erforderlich
wäre, der kostspieliger sein wird als die bisherigen Stufe-3-Ausschüsse;

· außerdem ist die Gemeinschaftsfinanzierung besonders wichtig, um die echte
Unabhängigkeit der Behörde von den Mitgliedstaaten zu gewährleisten; diese Wahl wurde
getroffen, um mögliche Einmischungen in die technische Arbeit der Aufsichtsbehörden
soweit wie möglich zu begrenzen und die Beteiligung der Kommission an den
Aufsichtsorganen (mit einem nicht stimmberechtigten Mitglied) und den Verwaltungsräten
(mit einem stimmberechtigten Mitglied) auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Durch eine
übermäßige Abhängigkeit von den Beiträgen der Mitgliedstaaten würde die
Glaubwürdigkeit der Behörde in Bezug auf ihre Unabhängigkeit ernsthaft gefährdet. Ein
wesentlicher Beitrag der Gemeinschaft ist erforderlich als Ausgleich für die begrenzte
Rolle, die der Kommission in den Entscheidungsorganen der Behörden eingeräumt wird;
DE 78 DE

· dieser Ansatz dürfte am ehesten zu einer stabilen Finanzierung beitragen, ohne übermäßige
Abhängigkeit von einer Finanzierungsquelle oder von Beiträgen der großen
Mitgliedstaaten, die die kontinuierliche Tätigkeit der Behörden durch Beendigung ihrer
Finanzbeiträge bedrohen könnten. Schließlich ist dieser Ansatz auch gerechter als eine
vollständige oder sehr weitgehende Finanzierung durch die Mitgliedstaaten: die nationalen
Aufsichtsbehörden nutzen eine Vielzahl von Finanzierungsmodellen auf nationaler Ebene
– aus allgemeinen Steuern oder über von der Branche erhobene Gebühren. Würde die
Behörde überwiegend durch die Mitgliedstaaten finanziert, so bestünde die Gefahr
ungleicher Wettbewerbsbedingungen in der EU.

Die Ansätze für die Personalkosten basieren auf der Annahme, dass die ESMA bestrebt sein
wird, ihr Personal im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im Vergleich zur Zahl der Mitarbeiter in den
bestehenden Stufe-3-Ausschüssen zu verdoppeln. Das bedeutet einen Anstieg von 20 auf 40
Mitarbeiter. Es wurde ferner davon ausgegangen, dass die Mitarbeiterzahl in der
Anfangsphase relativ stark ansteigen wird. Die Behörde würde durchschnittlich 15 Personen
jährlich einstellen. Ihren normalen Dienstbetrieb wird sie mit einem Mitarbeiterstab von rund
90 Personen erreichen.

Die Aufstockung des Personals ist aufgrund der zahlreichen neuen Aufgaben erforderlich, die
die Behörde zusätzlich zu ihren bisherigen Zuständigkeiten zu erledigen haben wird. Diese
neuen Aufgaben werden in der den Verordnungsvorschlägen beigefügten Begründung
ausführlich dargelegt. Dazu zählen u.a. die Entwicklung neuer technischer Standards auf
verschiedenen Gebieten der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen, die
Gewährleistung der konsistenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften, die Beilegung
von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen zuständigen Behörden, die
Teilnahme an Aufsichtskollegien und die Erleichterung von „Peer Reviews” (Aufzählung
nicht erschöpfend). Jede dieser Tätigkeiten erfordert erhebliche neue Ressourcen. Die
detaillierte Aufschlüsselung der veranschlagten Personalzahlen nach Kategorien ist Anhang 3
zu entnehmen.

Des weiteren wurde bei der Veranschlagung der Personalkosten von der Annahme
ausgegangen, dass das Personalstatut der EU-Organe für alle Behörden gelten würde. Dies
spiegelt sich – mit einigen Änderungen – in den unter Titel 1 verwendeten Pro-Kopf-Sätzen
wider (Einzelheiten siehe Anhang 1). Die Auswirkungen der Standorte der Stufe-3-
Ausschüsse wurden ebenfalls berücksichtigt (durch Multiplikatoren für die
Lebenshaltungskosten).

Die die Infrastrukturkosten betreffenden Zahlen unter Titel 2 basieren auf den Angaben der
bestehenden Stufe-3-Ausschüsse. Der CESR legte die Kostenanschläge für diese Kategorie
vor, basierend auf einer Extrapolation der tatsächlichen Kosten der Unterhaltung von Büros
und der Verwaltung an den bisherigen Standorten. Da Paris als Finanzzentrum zu den
teuersten Geschäftsstandorten der Welt zählt, liegen die veranschlagten Kosten naturgemäß
über den durchschnittlichen Kosten von EU-Regulierungsagenturen.

Die Betriebskosten sind bedingt durch die Zuständigkeiten und das Leitungsmodell der
Europäischen Aufsichtsbehörden. Was die Befugnisse angeht, so wurde davon ausgegangen,
dass verschiedene für die ESFS vorgesehene Tätigkeiten neben den allgemeinen
Personalkosten zusätzliche Betriebskosten mit sich bringen werden. Es war möglich, diese
Kosten einer Reihe von Tätigkeiten zuzuordnen, z. B. Leitung der Interessengruppe
Bankensektor, Aufbau der europäischen Datenbanken, Teilnahme an Aufsichtskollegien,
Organisation von Schulungen für Aufsichtsbehörden aus den Mitgliedstaaten oder
DE 79 DE

Durchführung von Prüfungen der unmittelbar beaufsichtigten Gesellschaften vor Ort. Die
spezifischen Kosten dieser Tätigkeiten sind oft verbunden mit Dienstreisen und Sitzungen,
können aber auch erhebliche Ausgaben für ausgelagerte Dienstleistungen, z. B. für Aufbau
und Pflege von Datenbanken oder die Organisation von Schulungen, umfassen.

Auf der anderen Seite wird davon ausgegangen, dass viele Tätigkeiten der ESFS nicht mit
zusätzlichen Betriebskosten verbunden und vollständig in den allgemeinen Personalkosten
enthalten sind. Dazu zählen beispielsweise die Entwicklung von technischen Standards,
Leitlinien und Empfehlungen, durch die die konsistente Anwendung des Gemeinschaftsrechts
oder die Koordinierung in Krisensituationen gewährleistet wird.

Bei den Leitungsstrukturen ergeben sich die Betriebskosten aus der Tätigkeit der
verschiedenen Gremien, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Europäischen Systems
für die Finanzaufsicht allgemein und der Behörden insbesondere gewährleisten sollen: das
Aufsichtsorgan, der Verwaltungsrat, der Gemeinsame Lenkungsausschuss und der
Beschwerdeausschuss.

Die Methoden zur Berechnung des Haushalts der ESMA sind Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1: Veranschlagte Haushaltsmittel für die ESMA im ersten Tätigkeitsjahr (2011)

In Tausend EUR

Titel 1 - Personalkosten 5 709

Personal insgesamt: 43

Durchschnittliche jährliche
Pro-Kopf-Kosten (auf der
Grundlage der Leitlinien
der GD BUDG und der

Beratung durch die 3 Stufe-
3-Ausschüsse)

Multiplikator
Lebenshaltungskosten Paris 1,27

Verwaltung 7 250,2 1 751

Führungskräfte/Fachleute -

Bedienstete auf Zeit 28 127,0 3 556

abgeordnete nationale
Sachverständige 127,0 -

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal: -

Bedienstete auf Zeit 8 127,0 1 016

Vertragsbedienstete 53,3 -

Personalzuwendungen 15 % der gesamten
Personalkosten 948
DE 80 DE

Schulung des Personals:
Allgemein

Durchschnittlicher Betrag
pro Person (KOM-Daten) 0,6 26

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen

Beratung durch die Stufe-
3-Ausschüsse 4,5 126

Ausgaben für
Einstellungsverfahren

Im Durchschnitt
Gespräche mit 3
Bewerbern pro Stelle 0,8 31

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

1 876

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CESR
860

Informations- und
Kommunikationstechnologien

Daten und Ansätze des
CESR

264

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CESR
58

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb

Daten und Ansätze des
CESR
57

Porto/Telekommunikation Daten und Ansätze des
CESR
136

Reise- und Sitzungskosten Daten und Ansätze des
CESR
502

Titel 3 - Betriebskosten - 4 331

Befugnisse Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Konsultationen Interessengruppe
Finanzdienstleistungen
(FSSG)

Eine FSSG pro ESA.
30 Mitglieder treffen
viermal jährlich zusammen.
Vergütung 6000 € pro
Person und Jahr. Vertretern
der Industrie werden die
Reisekosten erstattet, sie
erhalten aber keine
Vergütung. 216

Gemeinsame Aufsichtskultur Teilnahme an
Aufsichtskollegien
0

Gemeinsame Aufsichtskultur Gemeinsame Schulung
von Mitarbeitern der
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung
von Personal

Auf der Grundlage des für
maßnahmenbezogene
Zuschüsse an die Stufe-3-
Ausschüsse 2010-2015
vorgesehenen Betrags 500
DE 81 DE

Sammlung von Informationen Aufbau und Verwaltung
der zentralen
Europäischen Datenbank

Ansatz des CESR

3 000

Internationale Beziehungen Kontakte zu Behörden
von Drittländern und
anderen internationalen
Gremien, z. B. für
Beratung in Bezug auf
Gleichwertigkeit

11 Dienstreisen außerhalb
der EU pro Jahr für 2
Personen

110

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten

Prüfungen vor Ort Ansätze des CESR
300

Leitungsstrukturen Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Aufsichtsorgan Beschlussfassung Kostenerstattung für 26
Mitglieder - 4 Sitzungen
pro Jahr. 83

Verwaltungsrat Verwaltung 6 Mitglieder einschließlich
4 Vertretern der nationalen
Aufsichtsbehörden. Sitzung
jeden Monat, wenn möglich
unmittelbar im Anschluss
an die Sitzung des
Aufsichtsorgans. 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss

Sektorübergreifende
Zusammenarbeit

Regelmäßige Sitzungen für
den Vorsitzenden jeder
ESA 10

Beschwerdeausschuss Beschwerden 6 Mitglieder, unter der
Annahme von 8 Sitzungen
pro Jahr und einer
jährlichen Vergütung von
8000 € pro Person 86

Insgesamt 13 662

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 82 DE

ANHANG 3

Stellenplan (vorläufig)

Stellen

(vorübergehend)

2011 2012 2013 2014

Funktions- und
Besoldungsgruppe

AD 16
AD 15 1 1

AD 14 1 2

AD 13 1 2

AD 12 3 7

AD 11 7 16

AD 10 11 24

AD 9 5 12

AD 8 2 4

AD 7 3 6

AD 6

AD 5

AD insgesamt 35 50 64 74

AST 11

AST 10 1 2

AST 9 1 2

AST 8 3 6

AST 7 1 2

AST 6 1 1

AST 5 1 2

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1
DE 83 DE

AST insgesamt 8 10 12 15

Insgesamt 43 60 76 89

Quelle: Kommission
13658/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)
13658/09
EF 124
ECOFIN 585
SURE 31
CODEC 1125

ÜBERMITTLUNGSVERMERK
Absender: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag des

Generalsekretärs der Europäischen Kommission
Eingangsdatum: 25. September 2009
Empfänger: der Generalsekretär/Hohe Vertreter, Herr Javier SOLANA
Betr.: Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen - Zusammenfassung der

Folgenabschätzung

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - SEK(2009) 1235.

Anl.: SEK(2009) 1235
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
SEK(2009) 1235

ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN
Begleitdokument zum
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines

Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
Vorschlag für eine
ENTSCHEIDUNG DES RATES
zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank

Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung
Vorschlag für eine

DE DE

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG
{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1234}
DE 3 DE

1. EINLEITUNG

In ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 2009 schlug die
Europäische Kommission Änderungen der europäischen Bankenaufsicht vor, um im
Zuge der jüngsten Finanzkrise festgestellte Mängel zu beseitigen. Sie schlug
insbesondere die Schaffung folgender Gremien vor:

• Eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die Risiken
für die Stabilität des Finanzsystems insgesamt bewerten („Aufsicht auf
Makroebene”) sowie frühzeitig vor sich abzeichnenden Systemrisiken warnen und
erforderlichenfalls Empfehlungen für Maßnahmen abgeben soll.

• Eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) für die Beaufsichtigung
einzelner Finanzinstitute („Aufsicht auf Mikroebene”), bestehend aus einem
Netzverbund, in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden mit den drei neuen
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESA) für Banken, Wertpapiere und
Versicherungen und betriebliche Altersversorgung zusammenarbeiten.

Diese Vorschläge wurden vom Europäischen Rat am 18.-19. Juni 2009 unterstützt,
der jedoch ebenfalls betonte, dass die ESA-Beschlüsse sich nicht auf die
haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken sollten.

Diese Folgenabschätzung ist den Vorschlägen für Rechtsakte zur Einrichtung von
ESRB und ESFS beigefügt. Zur Festlegung des Umfangs der den ESA übertragenen
Befugnis, verbindliche technische Standards vorzuschlagen, werden die
einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften in Kürze geändert.

2. KONSULTATIONEN UND VERFAHREN

Die Kommission führte eine öffentliche Konsultation zur Mitteilung vom
27. Mai 2009 durch, deren Frist am 15. Juli ablief. Mehr als 98 Antworten gingen
ein, wobei die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer die in der Mitteilung
enthaltenen Vorschläge zur Aufsicht weitgehend befürwortet. Eine Lenkungsgruppe
Folgenabschätzung, die die Vorbereitung dieser Folgenabschätzung lenkte und sich
aus Vertretern mehrerer Generaldirektionen zusammensetzte, trat zweimal
zusammen.

3. PROBLEMSTELLUNG

Aufbauend auf den allgemeinen Problemen, die in der der Mitteilung beigefügten
Folgenabschätzung festgestellt wurden, ergaben sich besondere Probleme in
Zusammenhang mit der Einrichtung von ESRB und ESFS.

Für das ESFS:

• Wie können ein einheitlicher Satz harmonisierter Vorschriften und deren
konsistente Anwendung gewährleistet werden?
DE 4 DE

• Wie kann die gute Funktionsweise der Aufsichtskollegien gewährleistet werden,
insbesondere in Bezug darauf, dass alle Mitglieder des Kollegiums angemessen
informiert werden?

• Wie kann eine Einigung zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats über Themen erzielt werden, die eine Einigung
erfordern?

• Es besteht Bedarf an besserer Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden
sowie an kohärenten Maßnahmen im Krisenfall.

• Wie können - in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates -
Auswirkungen auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
verhindert werden, ohne gleichzeitig die Tätigkeit der ESA in Bereichen zu
behindern, die nicht unter die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten fallen? Dadurch wird die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips im
Rahmen der Tätigkeit der ESA gewährleistet, da der Bereich der direkten Steuern
in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.

Für den ESRB:

• Wie kann der ESRB so effektiv wie möglich arbeiten, obgleich ihm – da die
politische Entscheidung getroffen wurde, ihm keine Rechtspersönlichkeit zu
verleihen – keine Rechtsbefugnisse übertragen werden können?

• Die Warnungen und Empfehlungen des ESRB müssen die richtigen Adressaten
erreichen und zu den gewünschten Maßnahmen führen, jedoch ohne den Effekt
einer sich selbst erfüllenden Prophezeiung, durch die eine Krise mit ausgelöst
wird.

• Der ESRB muss die Informationen erhalten, die er zur effektiven Durchführung
von Bewertungen auf der Makroebene benötigt.

• Der ESRB muss über ein Sekretariat verfügen, dessen Aufbau und Standort eine
kosteneffiziente Ausübung seiner Funktionen ermöglicht.

• Im Hinblick auf Aufbau und Tätigkeit des ESRB muss das Subsidiaritätsprinzip
beachtet werden.

4. ZIELE

Die in der Folgenabschätzung zur Mitteilung vom 27. Mai festgelegten spezifischen
Ziele gelten für die vorliegende Folgenabschätzung als allgemeine Ziele, da in
diesem Fall die Analyseebene detaillierter ist.

Für ESRB und ESFS werden ferner eine Reihe spezifischer Ziele festgelegt:

ESFS
DE 5 DE

a. Übernahme aller Aufgaben der derzeitigen EU-Ausschüsse der
Aufsichtsbehörden;

b. Gewährleistung eines Satzes gemeinsamer Vorschriften;

c. Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Vorschriften;

d. bestimmen, wie eine gemeinsame Aufsichtskultur gewährleistet werden
kann, einschließlich der erfolgreichen und konsistenten Entwicklung der
Aufsichtskollegien;

e. bestimmen, ob/wie bestimmten Einrichtungen? vollständige
Aufsichtsbefugnisse gewährt werden;

f. bestimmen, wie Krisensituationen koordiniert und effektiv gemanagt
werden;

g. Gewährleistung des Zugriffs auf erforderliche Informationen;

h. Festlegung von Schutzmaßnahmen, um Auswirkungen auf die
haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu verhindern;

i. Gewährleistung der Unabhängigkeit der ESA.

ESRB

a. Festlegung geeigneter Verfahren, um Informationen über
makroökonomische Risiken für die Finanzmarktstabilität zu erhalten;

b. Ermittlung von Risiken auf Makroebene in Europa;

c. Warnungen an die einschlägigen Akteure herausgeben und geeignete
Maßnahmen empfehlen;

d. bestimmen, wie effektive Folgemaßnahmen zu
Warnungen/Empfehlungen erreicht werden können;

e. Gewährleistung der Unabhängigkeit des ESRB.

Ein Ziel für das gesamte System ist im Übrigen, sicherzustellen, dass beide Ebenen
(ESRB und ESFS) kohärent zusammenarbeiten und auf Querschnittselemente, die
die Stabilität sowohl auf der Mikro- als auch auf der Makroebene beeinflussen
(beispielsweise die Vergütungspolitik) reagieren.

5. ANALYSE UND VERGLEICH DER POLITIKOPTIONEN

Für ESFS und ESRB wurden Optionen in folgenden Bereichen betrachtet:

a. Befugnisse und Kompetenzen

Für das ESFS wurden unter dieser Überschrift folgende Bereiche betrachtet:
DE 6 DE

• Befugnisse zur Gewährleistung eines einheitlichen Satzes harmonisierter
Vorschriften. Hier sind zwei Arten von Befugnissen vorgesehen: erstens die
Befugnis, der Kommission zwecks Übernahme verbindliche technische Standards
in Bereichen vorzuschlagen, die in den anstehenden Änderungen sektoraler
Vorschriften festgelegt werden; zweitens die Befugnis, bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden über
Themen, bei denen eine Einigung, beispielsweise über die Einsetzung einer
grenzübergreifend tätigen Gruppe, erforderlich ist, schlichtend einzugreifen und
gegebenenfalls eine verbindliche Entscheidung zu treffen.

• Befugnisse zur Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Regeln.
Wenn eine nationale Aufsichtsbehörde gegen die geltenden Vorschriften zu
verstoßen scheint, könnte ein ESA eine Empfehlung abgeben, die im Fall der
Nichteinhaltung durch eine Entscheidung der Kommission verbindlichen
Charakter erhalten könnte. Als letzter Ausweg und auf der Grundlage der
unmittelbar geltenden Gemeinschaftsvorschriften könnte eine ESA eine
Entscheidung an ein Finanzinstitut richten, wenn die nationale Aufsichtsbehörde
die Kommissionsentscheidung ignoriert.

• Gewährleistung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und konsistenter
Aufsichtspraktiken. Die ESA sollten die Rolle der einschlägigen Stufe-3-
Ausschüsse, einschließlich der Schulung, fortsetzen und erweitern und ebenfalls
zur Funktionsweise der Aufsichtskollegien beitragen; dazu zählen auch die
Bestimmung der zu verbreitenden Informationen und die Verwaltung einer
Datenbank.

• Vollständige Aufsichtsbefugnis. In jede Verordnung zur Einrichtung einer ESA
wurde ein Artikel aufgenommen, der es ermöglicht, ihr direkte
Aufsichtsbefugnisse über bestimmte Arten von Instituten zu übertragen, jedoch
nur durch Änderung der sektoralen Vorschriften. Derzeit ist dies nur für
Ratingagenturen geplant.

• Befugnisse in Krisensituationen. Zu diesem Punkt wurde die Auffassung
vertreten, dass die ESA in der Lage sein sollten, zum gesamten
Anwendungsbereich der einschlägigen sektoralen Vorschriften Beschlüsse und
Entscheidungen an die nationalen Aufsichtsbehörden zu richten, sobald die
Kommission das Vorliegen einer Krise festgestellt hat.

• Befugnis zur Sammlung und Verwaltung von Informationen bei der Aufsicht auf
Mikroebene. Die ESA müssen mindestens Zugang zu den Informationen haben,
die derzeit den Stufe-3-Ausschüssen zur Verfügung stehen (anonymisierte und
aggregierte Daten). Um ihre Funktionen zu erfüllen, wäre es effektiv und
kohärent, wenn sie die nationalen Aufsichtsbehörden durch einen begründeten
Antrag ersuchen könnten, die benötigten Informationen, auch über einzelne
Finanzinstitute, bereitzustellen.

• Schutzmaßnahmen hinsichtlich der haushaltspolitischen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten. Statt es bei einer reinen Ankündigung zu belassen bzw. es in das
Ermessen der Mitgliedstaaten zu stellen, wann ihre haushaltspolitischen
Zuständigkeiten berührt sind, wurde es als angemessen betrachtet, dass der Rat
DE 7 DE

mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, wenn ein Mitgliedstaat und eine ESA
darüber uneins sind, ob eine ESA-Entscheidung die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten berührt sind.

Für den ESRB wurden unter dieser Überschrift folgende Bereiche betrachtet:

• Eine verbindliche Einhaltung der Folgemaßnahmen zu Warnungen und
Empfehlungen ist nicht möglich, da eine Körperschaft ohne Rechtspersönlichkeit
keine verbindlichen Rechtsakte erlassen kann; gleichzeitig würde die Wirksamkeit
durch das Fehlen jeglicher Folgemaßnahmen unterminiert; daher gilt die
Verpflichtung zur „Einhaltung oder Erklärung“ als beste Option.

• Was den Zugang zu Informationen betrifft, so könnte der ESRB ohne Zugriff auf
aggregierte Daten auf EU- oder Länderebene keine glaubhaften Warnungen und
Empfehlungen aussprechen. Dies könnte durch die ESA kanalisiert werden.
Darüber hinaus würde durch die Zugriffsmöglichkeiten der ESRB auf die Daten
einzelner Institute auf begründete Anfrage auch die Effizienz gesteigert.

• Hinsichtlich der Veröffentlichung von Warnungen und Empfehlungen wurde die
Auffassung vertreten, dass eine systematische Veröffentlichung kontraproduktiv
sein und Krisen potenziell erst auslösen könnte; in Fällen der Nichteinhaltung
könnte die Veröffentlichung jedoch nützlich sein. Es wäre schwierig, feste
Kriterien für die Veröffentlichung oder Nichtveröffentlichung festzulegen,
weshalb es am besten schien, die Veröffentlichung ad hoc in das Ermessen des
ESRB zu stellen.

b. Organisation und Struktur

Für den ESFS wurden unter dieser Überschrift folgende Bereiche betrachtet:

• Gemeinsamer Lenkungsausschuss. Ein gemeinsamer Lenkungsausschuss mit
Rechtspersönlichkeit könnte Rechtsakte, die die drei ESA zu kohärenten
Maßnahmen verpflichten, und zu Konglomeraten erlassen. Ein gemeinsamer
Lenkungsausschuss mit Rechtspersönlichkeit würde jedoch Zusatzkosten mit sich
bringen, beispielsweise für ein Sekretariat. Insgesamt ist bis zur ersten
Überprüfung der Funktionsweise des ESFS ein flexibler gemeinsamer Ausschuss
ohne Rechtspersönlichkeit die vernünftigere Alternative. Es wird einen
Unterausschuss zu Konglomeraten geben.

• Abstimmungsverfahren. Die einfache Mehrheit der stimmberechtigten
Ausschussmitglieder wurde als wirksamste Option für Rechtsakte der ESA in
Einzelfällen erachtet, während über horizontale Fragen wie verbindliche
technische Standards, Empfehlungen und Leitlinien sowie finanzielle und
haushaltspolitische Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit abgestimmt wird.

• Beteiligung und Rolle der jeweiligen Interessengruppen. Würden Konsultationen
der Interessengruppen nur ad hoc durchgeführt, so gäbe es nur mangelhafte
Interventionen. Öffentliche Konsultationen zu jedem Rechtsakt der ESA wären
ebenfalls ineffizient. Ein einzige beratende Interessengruppe wäre angesichts der
DE 8 DE

unterschiedlichen Tätigkeit der drei ESA unangemessen. Daher werden getrennte
Beratungsgruppen für jede ESA als optimal erachtet.

Für den ESRB wurden unter dieser Überschrift folgende Bereiche betrachtet:

• Größe des Verwaltungsrats und Kompetenzbereich. Im Sinne einer
wirkungsvollen Arbeit des ESRB muss gewährleistet sein, dass Sachkenntnis und
Ansichten im Verwaltungsrat in angemessener Weise vertreten sind. Im vom
Europäischen Rat unterstützten Kommissionsvorschlag wird folgende
Zusammensetzung des Verwaltungsrats vorgeschlagen:

* den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Europäischen
Zentralbank

* die Präsidenten der nationalen Zentralbanken der EU

* ein Vertreter der Europäischen Kommission

* Vertreter jeder der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

* ein nicht stimmberechtigter Vertreter der Aufsichtsbehörden
aus jedem Mitgliedstaat

* ein nicht stimmberechtigter Vertreter des Wirtschafts- und
Finanzausschusses.

• Adressaten der Warnungen. Die effektivste Option im Hinblick auf das Erreichen
der Ziele des ESRB wäre ein breites Spektrum von Adressaten (Mitgliedstaaten,
nationale Aufsichtsbehörden, Europäische Finanzaufsichtsbehörden und die
Kommission). Es wäre ineffektiv und ineffizient, den Kreis potenzieller
Adressaten zu beschränken. Für ein Gremium auf der Makroebene erscheint es
überflüssig, einzelne Finanzinstitute als mögliche Adressaten zu nennen.

• Beteiligung und Konsultation der Interessengruppen. Ein beratender
Fachausschuss, der sich aus Sachverständigen der am ESRB beteiligten
Institutionen zusammensetzt, wurde als nützlich für die Weiterentwicklung der
Analyse des Sekretariats angesehen. Auch Ad-hoc-Konsultationen in größerem
Umfang sollten nicht ausgeschlossen werden.

c. Finanzierung

Beim ESFS reichten die Optionen von einer 100%igen Finanzierung durch die
Mitgliedstaaten bis zu einer 100%igen Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt.
Die Entscheidung fiel für eine Finanzierung zu 60 % durch die Mitgliedstaaten und
einen Gemeinschaftszuschuss von 40 %. Dadurch werden die Unabhängigkeit der
ESA von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie eine stabile Finanzierung
gewährleistet und die erhebliche Gemeinschaftsdimension der Ziele der ESA
widergespiegelt.

Bezüglich des ESRB wurden Optionen für Bereitstellung und Standort des
Sekretariats bewertet, d.h. ob dies durch die Kommission, ein virtuelles Netz von
DE 9 DE

Zentralbanken oder die Europäische Zentralbank erfolgen sollte. Als geeignetste
Option erschien die Bereitstellung des ESRB-Sekretariats durch die Europäische
Zentralbank.

6. AUSWIRKUNGEN DER GEWÄHLTEN OPTIONEN

Die spezifischen Auswirkungen auf die von der Einrichtung des ESRB und des ESFS
unmittelbar betroffenen Körperschaften lassen sich wie folgt analysieren:

• Nationale Aufsichtsbehörden. Die ESA werden zur Harmonisierung der
Finanzaufsicht in der EU beitragen, indem sie verbindliche technische
Vorschriften vorschlagen und die Anwendung der EU-Vorschriften durch die
nationalen Aufsichtsbehörden überwachen. Sie werden ferner die Funktionsweise
der Aufsichtskollegien erleichtern und Informations-Datenbanken für die an den
Kollegien teilnehmenden Aufsichtsbehörden betreiben. Die nationalen
Aufsichtsbehörden können Beschwerde gegen Beschlüsse und Entscheidungen
der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden einlegen. Der ESRB sollte den
nationalen Aufsichtsbehörden dabei unterstützen, die Auswirkungen ihrer
Tätigkeit auf das Wirtschafts- und Finanzsystem besser einzuschätzen. Die
nationalen Aufsichtsbehörden werden jedoch möglicherweise in Bezug auf die
Bereitstellung von Informationen und die Verpflichtung zu „Einhaltung oder
Erklärung“ nach Eingang einer Empfehlung des ESRB stärker belastet sein.

• Nationale Finanzministerien. Sie werden von der gesteigerten
Finanzmarktstabilität in der EU und dem geringeren Risiko kostspieliger
Finanzspritzen für Finanzinstitute profitieren. Sie werden Zugang zu den vom
ESRB durchgeführten Analysen der Systemrisiken haben und gegebenenfalls
Warnungen und Empfehlungen erhalten. Die haushaltspolitische Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten wird durch die Schutzklausel in den ESA-Verordnungen
geschützt. Andererseits müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise zur
Finanzierung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden beitragen, je nachdem
welche Finanzierung vereinbart wird.

• Stufe-2- und Stufe-3-Ausschüsse. Durch die Einrichtung des ESFS werden die
Stufe-3-Ausschüsse abgeschafft und ihre Funktionen vollständig von den ESA
übernommen. Die neuen Behörden werden jedoch soweit als möglich die
Kontinuität mit den Stufe-3-Ausschüssen gewährleisten. Die Weiterbeschäftigung
des bisherigen Personals sowie eine Personalaufstockung sind vorgesehen. Die
Stufe-2-Ausschüsse werden zunächst weiterbestehen.

• Europäische Zentralbank. Die Europäische Zentralbank wird durch ihre
Beteiligung am ESRB und die Bereitstellung des Sekretariats des ESRB involviert
sein.

• Nationale Zentralbanken. Die Beteiligung am ESRB und die Beiträge zur Arbeit
des Sekretariats dürften keine erheblichen Zusatzkosten für die nationalen
Zentralbanken mit sich bringen.
DE 10 DE

• Finanzinstitute. Für große Finanzgruppen werden durch die verbesserte grenz-
und branchenübergreifende Aufsicht dank harmonisierter Standards und
Aufsichtspraktiken die Befolgungskosten gesenkt. Der ESRB wird durch effektive
Krisenprävention in der EU zu einem verbesserten Geschäftsumfeld beitragen. In
der EU registrierte Ratingagenturen können unmittelbar von der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde beaufsichtigt werden, wodurch größere Kohärenz und
Kostensenkungen gewährleistet werden. Die Einrichtung des Gemeinsamen
Lenkungsausschusses für die drei ESA bildet die Grundlage für eine weitere
verstärkte Überwachung von Finanzkonglomeraten.

• Sonstige Beteiligte Um eine angemessene Einbeziehung der Beteiligten in den
Entscheidungsprozess der ESA zu gewährleisten, wird für jede Behörde eigens
eine Interessengruppe mit 30 Mitgliedern eingesetzt, in der in ausgewogenem
Verhältnis Verbraucher, Branche und Arbeitnehmer vertreten sind. Der ESRB
kann erforderlichenfalls umfassende Konsultationen durchführen und hat Zugang
zu einem beratenden Fachausschuss.

Die Kosten des ESFS wurden anhand von drei Kostenkategorien veranschlagt:
Personalkosten, Infrastrukturkosten und Betriebskosten. Die Gesamtkosten für die
Errichtung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden werden auf rund 36 Mio. EUR
für das erste Betriebsjahr (2010) veranschlagt und sollen nach drei Jahren (2013) bei
über 67 Mio. EUR bei liegen. Die Ansätze für die Personalkosten basieren auf der
Annahme, dass jede ESA bestrebt sein wird, ihr Personal im ersten Jahr ihrer
Tätigkeit im Vergleich zur Zahl der Mitarbeiter in den bestehenden Stufe-3-
Ausschüssen zu verdoppeln, d.h. die Mitarbeiterzahl in jeder der drei Behörden wird
von 20 auf 40 steigen.

Da das Sekretariat des ESRB von der Europäischen Zentralbank und dem
Europäischen System der Zentralbanken bereitgestellt wird, fallen abgesehen von
Kosten für abgestelltes Personal keine direkten Kosten für den
Gemeinschaftshaushalt oder die Haushalte der Mitgliedstaaten an.

7. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

Die Verordnungen zur Einrichtung des ESFS und des ESRB sehen die Bewertung
des neuen Systems für eine Europäische Finanzaufsicht drei Jahre nach der
effektiven Aufnahme seiner Tätigkeit vor. Die Kommission wird zwei Berichte über
die Erfahrungen mit der Funktionsweise von ESFS bzw. ESRB erstellen. Über die
endgültigen Indikatoren beschließt die Kommission zum Zeitpunkt der
Durchführung der vorgeschriebenen Bewertungen.
13652/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0142 (COD)

13652/09
EF 119
ECOFIN 580
SURE 26
CODEC 1120

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des

Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 501 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 501 endgültig

2009/0142 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1233}
{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Finanzkrise hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht
offengelegt. Präsident Barroso bat deshalb eine Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière, Vorschläge für den Ausbau der europäischen
Aufsichtsvereinbarungen vorzulegen, um ein effizienteres, integrierteres und nachhaltigeres
europäisches Aufsichtssystem zu schaffen. Die Gruppe legte ihren Bericht am
25. Februar 2009 vor. Aufbauend auf diesen Empfehlungen legte die Kommission Vorschläge
für eine neue europäische Finanzaufsichtsstruktur vor, die Gegenstand der Mitteilung für die
Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom März 2009 war. Detaillierter legte die
Kommission ihre Vorstellungen in ihrer Mitteilung vom Mai 2009 dar, in der Folgendes
vorgeschlagen wurde:

– Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), das sich aus einem Netz
nationaler Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, die mit den neuen Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“/ESA) kooperieren. Letztere
werden durch eine Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine
Europäische Bankaufsichtsbehörde („European Banking Authority“/EBA), eine
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung („European Insurance and Occupational Pensions Authority“/EIOPA)
und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („European Securities and Markets
Authority“/ESMA) geschaffen, wodurch die Vorteile eines globalen Rahmens für die
Finanzaufsicht mit dem Sachverstand lokaler für die Beaufsichtigung auf Mikroebene
zuständiger Behörden verknüpft werden, die den in ihren Ländern tätigen Instituten am
nächsten sind; und

– Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die
potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen
Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben,
überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich
abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für
Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen2.

2. ANHÖRUNG DER INTERESSIER TEN KREISE

Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge wurden zwei offene Konsultationen durchgeführt.
Zum einen hielt die Kommission infolge des Berichts der hochrangigen Expertengruppe unter
dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière und der Veröffentlichung der
Kommissionsmitteilung am 4. März 2009 vom 10. März bis 10. April 2009 eine Anhörung ab,
die wiederum als Grundlage für ihre Mitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom
27. Mai 2009 diente. Eine Zusammenfassung der öffentlichen Be iträge ist abrufbar unter:
1 Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS), den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das

Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
2 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass sich diese Begründung auf die Vorschläge zur Einsetzung des ESFS mittels der Umwandlung der bestehenden

europäischen Aufsichtsausschüsse in ESA konzentriert. Der Vorschlag zur Einsetzung des ESRB wird in einer gesonderten Begründung erörtert.
DE 3 DE

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Zum anderen beraumte die Kommission vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 eine weitere
Konsultationsrunde an, bei der alle interessierten Kreise aufgefordert wurden, zu den
detaillierteren Reformen Stellung zu nehmen, die in der Mitteilung zur Europäischen
Finanzaufsicht vom Mai dargelegt wurden. Die vorgeschlagenen Reformen wurden in den
eingegangenen Antworten größtenteils unterstützt. Auch wurden Kommentare zu den
detaillierten Aspekten des vorgeschlagenen ESRB und des ESFS vorgebracht. Eine
Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_su
mmary_en.pdf

3. FOLGENABSCHÄTZUNG

Der Kommissionsmitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom Mai war eine
Folgenabschätzung beigefügt, in der die grundlegenden politischen Optionen für die
Einsetzung des ESFS und des ESRB analysiert wurden. Eine zweite Folgenabschätzung geht
mit diesen Vorschlägen einher und prüft die Optionen im Detail. Sie ist auf der Website der
Kommission abrufbar.

4. RECHTLICHE ASPEKTE

Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt 3, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme
von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und
des Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um die
Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren Aufgabe es ist,
(...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“, sofern die einer solchen
Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung
stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines
stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des
Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz, will man die Bedingungen für die
Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich
der Finanzdienstleistungen garantieren und verbessern. Darüber hinaus bieten tiefere und
stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die
Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der
Abfederung von Schocks verbessert. Die Finanzintegration und die Finanzstabilität stärken
sich also gegenseitig. Die Einrichtung des ESFS wird mit der Erstellung einheitlicher Regeln
einhergehen, die die identische Anwendung von Vorschriften in der EU gewährleisten und so
zur reibungslosen Funktionsweise des Binnenmarkts beitragen. Aufgabe der Europäischen
Aufsichtsbehörden (ESA) wird es sein, den nationalen Behörden bei der konsistenten
Interpretation und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zur Seite zu stehen.
3 Siehe EuGH Rechtssache C-217/04, Randnr. 44.
DE 4 DE

Da die den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu übertragenden Aufgaben folglich mit
den als Antwort auf die Finanzkrise erlassenen Maßnahmen und den in den
Kommissionsmitteilungen vom 4. März und 27. Mai 2009 genannten eng verbunden sind,
können sie sich im Sinne des EuGH-Urteils auf Artikel 95 EG-Vertrag gründen.

Die Gemeinschaftsmaßnahmen können die durch die Krise zutage gebrachten Mängel
beheben und ein System schaffen, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen EU-
Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in
ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk einbindet. Der Schwerpunkt der laufenden
Beaufsichtigung würde nach wie vor bei den nationalen Aufsichtsbehörden liegen, die
weiterhin für die Beaufsichtigung der einzelnen Institute zuständig wären. So gesehen gehen
die Bestimmungen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß
hinaus. Die Vorschläge entsprechen den Grundsätzen der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit, so wie sie in Artikel 5 des Vertrags verankert sind.

5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für die Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in effiziente ESA
werden hohe Ressourcen benötigt, und zwar sowohl für die Humanressourcen als auch für die
Haushaltsmittel. Ein Überblick über die Auswirkungen dieser Vorschläge auf den Haushalt ist
Gegenstand der Folgenabschätzung und des Finanzbogens (die diesem Vorschlag beigefügt
sind).

6. EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG

Um den Besonderheiten der verschiedenen Finanzsektoren Rechnung zu tragen, bedarf des
drei gesonderter Verordnungen zur Einsetzung der Behörden für Banken, Wertpapiere und
Versicherungen und betriebliche Altersversorgung. Diese Vorschläge sind jedoch weitgehend
identisch. In dieser Begründung wird folglich zunächst auf die gemeinsamen Aspekte
eingegangen, um sodann kurz die Unterschiede zwischen den drei Verordnungen zu
behandeln.

6.1. Einsetzung der ESA und ihre Rechtsstellung

Die ESA sollen zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und
Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Einleger, Anleger, Versicherungsnehmer und
sonstigen Begünstigen; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau
der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. Zu diesem Zweck sollen die ESA zur
Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften beitragen.

Die ESA werden Einrichtungen der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und
Eckpfeiler des vorgeschlagenen ESFS sein. Letzteres wird als ein Netzverbund der
Aufsichtsbehörden funktionieren und die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einen
Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zur Abdeckung
sektorübergreifender Themen und die Europäische Kommission umfassen. Auch wenn die
ESA über ein Maximum an Unabhängigkeit zur objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben
DE 5 DE

verfügen sollten, muss die Kommission doch in Fällen eingeschaltet werden, in denen
institutionelle Fragen zu klären sind und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern.

Das Hauptentscheidungsorgan jeder ESA wird ihr Aufsichtsorgan sein, das sich aus den
Präsidenten der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden und dem Vorsitzenden der
jeweiligen Behörde zusammensetzt. Letzterer wird den Vorsitz in Sitzungen des
Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats innehaben und als Leiter und Vertreter dieser
Behörde auftreten. Die alltägliche Verwaltung jeder Behörde wird in Händen eines
Exekutivdirektors liegen. Was den Standort der neuen ESA angeht, wird vorgeschlagen, den
jeweiligen Sitz der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse beizubehalten, da so eine
rasche und effiziente Umstellung auf die neuen Behörden möglich ist. In Abschnitt 6.3 wird
auf die interne Organisation der ESA im Einzelnen eingegangen.

6.2. Aufgaben und Befugnisse der ESA

Die ESA werden sämtliche Aufgaben der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse
übernehmen. Darüber hinaus werden sie aber auch mit deutlich verstärkten Kompetenzen,
genau definierten Rechtsbefugnissen und einer größeren Autorität ausgestattet sein, so wie in
der Kommissionsmitteilung vom 27. Mai 2009 dargelegt und vom Europäischen Rat vom 18./
19. Juni 2009 gutgeheißen wurde.

6.2.1. Entwicklung technischer Standards

Der Europäische Rat unterstützte den Kommissionsvorschlag zur Schaffung eines
einheitlichen EU-Regelwerks, das für sämtliche Finanzinstitute im Binnenmarkt gültig ist.
Deshalb müssen Unterschiede bei der nationalen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, die
von Ausnahmen, Abweichungen, Zusätzen oder Unzweideutigkeiten herrühren, ermittelt und
beseitigt werden, so dass einheitliche Regeln definiert und angewandt werden können. Zu
diesem Zweck werden die Behörden in Bereichen, die in den einschlägigen sektoralen
Vorschriften spezifiziert sind, technische Standardentwürfe entwickeln. Diese Standards
werden ein wirksames Instrument zum Ausbau von Stufe 3 der Lamfalussy-Struktur sein, in
der derzeit nur unverbindliche Leitlinien angenommen werden können. Die Bereiche, in
denen die Behörde solche Standardentwürfe entwickeln kann, betreffen Themen
hochtechnischer Natur, für die es einheitlicher Bedingungen bei der Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften bedarf. Diese Punkte beinhalten keine politischen Entscheidungen
und ihr Inhalt ist durch die Gemeinschaftsbestimmungen in Stufe 1 genau vorgegeben (siehe
begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für eine detaillierte Diskussion über
die erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften). Mit der
Entwicklung von Standards durch die ESA ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der
einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugute kommt.

Die Behörde nimmt die technischen Standardentwürfe mit qualifizierter Mehrheit der
Mitglieder des Aufsichtsorgans an, so wie in Artikel 205 des Vertrags vorgesehen. Aufgrund
der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist die Kommission gehalten, diese Standardentwürfe
sodann in Form von Verordnungen oder Beschlüssen/ Entscheidungen zu verabschieden, um
ihnen unmittelbare Rechtswirkung zu verleihen. In sehr außergewöhnlichen Fällen und
lediglich aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die Standards
teilweise oder mit Änderungen oder überhaupt nicht annehmen, wobei die Gründe der
jeweiligen Behörde zu übermitteln sind. Der Kommissionsvorschlag berührt nicht die
Diskussionen über künftige Verfahren im Zusammenhang mit dem Übergang auf den neuen
Vertrag.
DE 6 DE

Was die Konsultation der Interessengruppen betrifft, wird für jede ESA eine Interessengruppe
eingerichtet, die sich aus Vertretern der Branche, Beschäftigten des Finanzsektors und
Nutzern von Finanzdienstleistungen zusammensetzt. Das jeweilige Verhältnis sollte
ausgewogen und keine Gruppe sollte vorherrschend sein. In den von den technischen
Standards nicht erfassten Bereichen werden die ESA - wie die bisherigen europäischen
Aufsichtsausschüsse - die Möglichkeit haben, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen
für die nationalen Aufsichtsbehörden, die Finanzinstitute und die Marktteilnehmer abzugeben.
Sollten sich die Aufsichtsbehörden in bestimmten Fällen dafür entscheiden, den Leitlinien
und Empfehlungen nicht nachzukommen, so haben sie dies gegenüber der jeweiligen ESA zu
erläutern.

6.2.2. Befugnisse zur Gewährleistung der konsistenten Anwendung der
Gemeinschaftsregeln

Selbst mit einem einheitlichen Satz harmonisierter Vorschriften kann ihre Auslegung
gelegentlich zu Meinungsunterschieden bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts führen.
Unbeschadet der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne Mitgliedstaaten
durch die Kommission sollten die ESA deshalb generell befugt sein, zur Gewährleistung der
kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts beizutragen. Zu diesem Zweck sollte ein
Mechanismus eingeführt werden, mit dem das Verhalten nationaler Aufsichtsbehörden, das
als vom bestehenden Gemeinschaftsrecht (einschließlich der technischen Standards im Sinne
von Absatz 6.2.1) abweichend empfunden wird, sanktioniert werden kann. Dieser
Mechanismus umfasst drei Stufen:

So würden die ESA erstens aus Eigeninitiative oder auf Ersuchen einer oder mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden oder der Kommission hin diesen Fällen nachgehen und
erforderlichenfalls an die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde eine Maßnahmenempfehlung
richten. Angesichts der allgemeinen Pflicht zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften
würde die Aufsichtsbehörde aufgefordert sein, der Empfehlung innerhalb eines Monats
nachzukommen.

Sollte der Empfehlung nicht nachgekommen werden, kann die Europäische Kommission nach
Unterrichtung durch die jeweilige ESA oder auf Eigeninitiative hin zweitens eine
Entscheidung treffen, in der die nationale Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, entweder
spezifische Maßnahmen zu ergreifen oder von jeglichen Maßnahmen abzusehen. Die
nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die ESA innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach Eingang der Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat
oder zu leiten gedenkt, um ihr nachzukommen.

Im Ausnahmefall, in dem die Aufsichtsbehörde der Entscheidung nicht nachkommt, kann die
ESA drittens als letztes Mittel eine Entscheidung erlassen, in der die Finanzinstitute auf das
direkt auf sie anwendbare Recht hingewiesen werden (d.h. eine Verordnung). Dies geschieht
unbeschadet der Befugnisse der Kommission, ihren eigene Entscheidung durchzusetzen.

6.2.3. Maßnahmen im Krisenfall

Den ESA kommt eine aktive Koordinierungsrolle zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zu. Dies gilt vor allem für negative Entwicklungen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise
und die Integrität des Finanzsystems in der EU potenziell gefährden. In einigen
Krisensituationen kann eine Koordinierung u.U. nicht ausreichend sein, vor allem aber dann
nicht, wenn es den nationalen Aufsichtsbehörden allein an Mitteln fehlt, rasch auf eine sich
DE 7 DE

abzeichnende grenzübergreifende Krise zu reagieren. Unter diesen außergewöhnlichen
Umständen sollten die ESA deshalb befugt sein, die nationalen Behörden zu gemeinsamen
spezifischen Maßnahmen aufzurufen. Die Einschätzung, ob eine grenzübergreifende
Krisensituation vorliegt, muss je nach Einzelfall erfolgen und sollte deshalb der Europäischen
Kommission überlassen bleiben. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11). Darüber hinaus sollten die Arbeiten beschleunigt werden, die
auf die Schaffung eines umfassenden grenzübergreifenden Rahmens zur Stärkung des
Finanzkrisenmanagements/ der Abhilfesysteme der Europäischen Union ausgerichtet sind,
einschließlich der Garantieregelungen und der Lastenteilung.

6.2.4. Beilegung von Meinungsunterschieden zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

Diesbezüglich wird ein Mechanismus vorgeschlagen, der gewährleistet, dass die jeweiligen
nationalen Aufsichtsbehörden den Interessen anderer Mitgliedstaaten - auch in den
Aufsichtskollegien - Rechnung tragen. Stimmt eine Aufsichtsbehörde mit dem Verfahren oder
dem Inhalt einer Maßnahme (oder nicht ergriffenen Maßnahme) einer anderen
Aufsichtsbehörde nicht überein, bei der die einschlägigen Rechtsvorschriften
Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung vorsehen, kann die ESA
auf Ersuchen der betreffenden Aufsichtsbehörde den nationalen Behörden bei der Erzielung
eines gemeinsamen Ansatzes oder der Beilegung des Meinungsunterschieds behilflich sein.
Dieser Mechanismus umfasst drei mögliche Stufen:4

Wendet/n sich erstens eine oder mehrere nationale Behörde/n an die ESA, um sie um Hilfe
bei der Beilegung dieser Differenzen zu bitten, kann die ESA zunächst eine
Schlichtungsphase vorsehen, in der sich die Behörden einig werden sollen. Der ESA kommt
dabei erforderlichenfalls eine Vermittlerrolle zu.

Können sich die Behörden nach Ablauf dieser Schlichtungsphase nicht einigen, kann die ESA
zweitens die Angelegenheit mittels einer Entscheidung beilegen. 5 Dieser Fall dürfte wohl
eindeutig eine Ausnahme sein, denn in den meisten Fällen dürften sich die jeweils
zuständigen nationalen Behörden während des Schlichtungsverfahrens einigen können.

In Fällen der Nichteinhaltung der zuvor genannten Entscheidung seitens einer
Aufsichtsbehörde kann die ESA drittens auch entscheiden, an die Finanzinstitute gerichtete
Entscheidungen zu erlassen, in denen ihre sich aus dem Gemeinschaftsrecht, das unmittelbar
für die Finanzinstitute gilt, ergebenden Verpflichtungen dargelegt sind.

An dieser Stelle sei auch betont, dass der Streitbeilegungsmechanismus lediglich wichtige
Fragen behandeln sollte, wie z.B. Fälle, in denen die von einer Aufsichtsbehörde ergriffene
(oder nicht ergriffene) Maßnahme sich in schwerwiegender Form auf die Möglichkeit einer
anderen Aufsichtsbehörde auswirkt, die Interessen der Einleger, Versicherungsnehmer,
Anleger oder von Personen zu schützen, denen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
Dienstleistungen erbracht werden. Das Gleiche gilt für entsprechende Auswirkungen auf die
Finanzstabilität dieser Mitgliedstaaten. Die ESA behält sich das Recht vor, kein
Streitbeilegungsverfahren einzuleiten oder keine Entscheidung zu treffen, sollten diese
Anforderungen nicht erfüllt sein. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11).
4 Siehe begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für weitere Informationen zum Streitbeilegungsmechanismus.
5 Diese Kompetenz zur Beilegung von Meinungsunterschieden ist unbeschadet von Artikel 9 zu sehen, der sich auf Situationen konzentriert, in denen es um die

Nichteinhaltung des Gemeinschaftsrechts seitens einer zuständigen nationalen Behörde geht.
DE 8 DE

6.2.5. Aufsichtskollegien

Die Aufsichtskollegien sind ein Eckpfeiler des europäischen Aufsichtssystems und spielen bei
der Gewährleistung eines ausgewogenen Informationsflusses zwischen den Herkunftsland-
und den Aufnahmelandbehörden eine wichtige Rolle. Die ESA werden einen Beitrag zur
wirksamen und konsistenten Funktionsweise der Kollegien leisten und die Kohärenz der
Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften durch die Kollegien überwachen. Vor diesem
Hintergrund können die ESA als Beobachter an den Sitzungen der Kollegien teilnehmen und
alle einschlägigen Informationen erhalten, die zwischen Mitgliedern des Kollegiums geteilt
werden.

6.2.6. Gemeinsame Aufsichtskultur, Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten und
„Peer Reviews“

Die ESA werden eine aktive Rolle bei der Schaffung einer gemeinsamen europäischen
Aufsichtskultur und der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und konsistenter
Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft spielen. In Verbindung mit dem
Streitbeilegungsmechanismus für die nationalen Aufsichtsbehörden dürfte eine gemeinsame
Aufsichtskultur zum Aufbau von Vertrauen und Zusammenarbeit beitragen und in
zunehmendem Maße Möglichkeiten für die Aufsichtsbehörden schaffen, bestimmte Aufgaben
und Zuständigkeiten untereinander zu delegieren. Die ESA können dies durch die Festlegung
von Aufgaben und Zuständigkeiten erleichtern, die delegiert oder gemeinsam ausgeübt
werden können, sowie durch die Förderung von Wohlverhaltenspraktiken. In diesem
Zusammenhang kann die jeweils zuständige ESA auch die Einrichtung gemeinsamer
Aufsichtsteams anregen und erleichtern. Darüber hinaus werden die ESA regelmäßig eine
„Peer Review“-Analyse der nationalen Aufsichtsbehörden durchführen.

6.2.7. Bewertung der Marktentwicklungen

Eine der neuen Aufgaben, die den bestehenden europäischen Aufsichtsausschüssen in den
überarbeiteten Kommissionsbeschlüssen vom 23. Januar 2009 zugewiesen wurde, besteht in
der Überwachung, Bewertung und Meldung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen im Bank-, Versicherungs- und Wertpapiersektor. Auch wenn der
vorgeschlagene ESRB für die Analyse des EU-Finanzsektors auf Makroebene zuständig sein
wird, sollten die ESA die Arbeiten der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse auf
diesem Gebiet fortsetzen, denn i) ihre Analyse hat einen unterschiedlichen Schwerpunkt, d.h.
eine Analyse auf Mikroebene gewährleistet eher eine Bottom-up-Analyse als eine Analyse auf
Makroebene, die „Top Down“ gerichtet ist, und ii) ihre Analyse kann ein nützlicher Beitrag
zu den ESRB-Arbeiten sein.

6.2.8. Internationale und beratende Rolle

Mit diesen Vorschlägen reagiert die Kommission klar auf die während der Krise aufgedeckten
Schwachstellen und auf die Aufforderung der G 20, Maßnahmen zu ergreifen, um ein
fundierteres und weltweit solideres Regulierungs- und Aufsichtssystem für
Finanzdienstleistungen zu schaffen. Die ESA könnten auch als nützliche Kontaktstellen für
Aufsichtsbehörden aus Drittländern dienen. In diesem Zusammenhang können sie
unbeschadet der Kompetenzen der Europäischen Institutionen Verwaltungsvereinbarungen
mit internationalen Organisationen und Verwaltungen von Drittländern eingehen. Die ESA
können zudem an der Vorbereitung von Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von
Aufsichtsregelungen in Drittländern beteiligt werden. Auch können die ESA auf Ersuchen
DE 9 DE

oder auf Eigeninitiative beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
tätig werden oder Stellungnahmen veröffentlichen, u.a. zu aufsichtlichen Bewertungen von
Fusionen und Übernahmen. Letztere sollten einen zusätzlichen Schutz dafür bieten, dass
künftige Fusionen und Übernahmen fundiert und objektiv bewertet werden.

6.2.9. Sammlung von Informationen

Auf Ersuchen der ESA haben die Aufsichtsbehörden und sonstige Behörden der
Mitgliedstaaten ihr die Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der ESA mit
dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Darüber hinaus wird die ESA in
Zusammenarbeit mit den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden alle einschlägigen
Informationen von Seiten der Aufsichtsbehörden analysieren und sammeln, um die Arbeit der
Aufsichtskollegien zu erleichtern. Die ESA wird ein Zentralsystem einrichten und verwalten,
um den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden diese Informationen zukommen zu
lassen. Grundsätzlich sollten die nationalen Aufsichtsbehörden den ESA sämtliche
Informationen übermitteln.

6.2.10. Beziehung zum ESRB

Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und
ESFS eng zusammenarbeiten. Ziel der Reform ist es nämlich, eine reibungslosere Interaktion
der Aufsicht auf Mikro- und auf Makroebene sicherzustellen. Bei der Wahrnehmung seiner
Rolle als Aufsichtsinstanz auf Makroebene würde der ESRB einen zeitnahen Fluss
harmonisierter Daten auf Mikroebene benötigen, wohingegen die von den nationalen
Behörden auf Mikroebene wahrgenommene Aufsicht von den Erkenntnissen des ESRB auf
Makroebene profitieren würde. In den Verordnungen werden auch die von den ESA zu
verfolgenden Verfahren festgelegt, wenn sie auf die Empfehlungen des ESRB zu reagieren
haben, sowie die Art und Weise, wie die ESA ihre Kompetenzen wahrnehmen sollten, um
fristgerechte Folgearbeiten zu den an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden
gerichtete Empfehlungen zu gewährleisten.

6.2.11. Schutzklausel

Im Sinne der Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates und des Europäischen Rates vom
Juni 2009, in denen betont wird, dass unbeschadet der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
und der Anerkennung potenzieller Verpflichtungen oder Eventualverpflichtungen, die sich für
die Mitgliedstaaten ergeben könnten, die ESA-Beschlüsse die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten, wurde eine Schutzklausel
eingeführt. Mit dieser Klausel wird sichergestellt, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat die
Auffassung vertritt, dass ein gemäß Artikel 10 (d.h. Maßnahmen im Krisenfall) oder
Artikel 11 (d.h. Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden) dieser
Verordnungen getroffene Entscheidung seine haushaltspolitische Zuständigkeit berührt, er die
ESA und die Kommission darüber informieren kann, dass die nationale Aufsichtsbehörde die
Entscheidung der ESA nicht umzusetzen gedenkt. Dabei ist klar nachzuweisen, wie die
Entscheidung der ESA seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten berührt. Binnen eines
Monats hat die ESA den Mitgliedstaat darüber zu unterrichten, ob sie ihre Entscheidung
aufrecht erhält oder abändert bzw. widerruft. Hält die ESA ihre Entscheidung aufrecht, kann
der Mitgliedstaat die Angelegenheit an den Rat weiterleiten und die Entscheidung der ESA ist
somit ausgesetzt. Mit qualifizierter Mehrheit kann der Rat dann binnen zwei Monaten darüber
entscheiden, ob die Entscheidung aufrecht erhalten oder widerrufen werden sollte. Für ESA-
DE 10 DE

Entscheidungen im Rahmen von Artikel 10 kann ein Schnellverfahren angewandt werden, um
in Dringlichkeitsfällen rasch reagieren zu können.

6.3. Interner Aufbau der ESA und des ESFS

Jede ESA besteht aus: i) einem Aufsichtsorgan; ii) einem Verwaltungsrat; iii) einem
Vorsitzenden; und iv) einem Exekutivd irektor. Darüber hinaus sollte für alle drei ESA ein
einziger Beschwerdeausschuss eingerichtet werden.

6.3.1. Aufsichtsorgan

Beim Aufsichtsorgan handelt es sich um das Hauptbeschlussfassungsorgan der jeweiligen
ESA. Unter anderem ist es für die Annahme der Entwürfe technischer Standards,
Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse/Entscheidungen zuständig, die in Abschnitt
6.2 dieser Begründung genannt werden. Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus:

– dem Vorsitzenden der jeweiligen ESA, der die Sitzungen des Aufsichtsorgans leiten wird,
aber kein Stimmrecht hat;

– dem Präsidenten der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in jedem
Mitgliedstaat;

– einem Vertreter der Kommission, der kein Stimmrecht hat;

– einem Vertreter des ESRB, der kein Stimmrecht hat;

– einem Vertreter der jeweils anderen beiden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die
kein Stimmrecht haben;

– gegebenenfalls kann das Aufsichtsorgan auch über die Zulassung von Beobachtern
entscheiden.

In der Regel fasst das Aufsichtsorgan seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Ausgenommen sind jedoch Beschlüsse, mit denen technische Standardentwürfe und Leitlinien
festgelegt werden, und Beschlüsse zu den Artikeln für Finanzvorschriften, die mit
qualifizierter Mehrheit zu fassen sind. Auch kann das Aufsichtsorgan Ausschüsse für die
Streitbeilegung einsetzen. De endgültigen Beschluss fasst aber das Aufsichtsorgan auf
Vorschlag eines solchen Ausschusses.

6.3.2. Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Insbesondere sollte er für die Ausarbeitung des
Arbeitsprogramms der Behörde zuständig sein, die Geschäftsordnung annehmen und eine
zentrale Rolle bei der Verabschiedung des Haushalts der Behörde spielen. Es wird sich aus
dem Vorsitzenden der ESA, einem Kommissionsvertreter und vier vom Aufsichtsorgan unter
seinen Mitgliedern gewählten Vertretern zusammensetzen, die unabhängig und objektiv im
Gemeinschaftsinteresse handeln. Der Exekutivdirektor kann an den Sitzungen des
Verwaltungsorgans ohne Stimmrecht teilnehmen.
DE 11 DE

6.3.3. Vorsitzender und Exekutivdirektor

Die ESA wird von einem vollzeit beschäftigten unabhängigen Vorsitzenden vertreten, der für
die Vorbereitung der Arbeiten des Aufsichtsorgans zuständig ist und den Vorsitz sowohl in
den Sitzungen des Aufsichtsorgans als auch des Verwaltungsrats führt. Das Tagesgeschäft der
ESA wird jedoch von einem Exekutivdirektor wahrgenommen, bei dem es sich ähnlich wie
beim Vorsitzenden um eine vollzeit beschäftigte unabhängige Person handelt, die ein
Branchenkenner ist. Er oder sie wird für die Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms
zuständig sein und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen
Funktionierens der ESA ergreifen. Beide Personen werden vom Aufsichtsorgan infolge eines
Auswahlverfahrens auf der Grundlage ihrer Verdienste, ihrer Kenntnisse der Finanzinstitute
und -märkte sowie ihrer Erfahrungen mit der Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Der
vom Aufsichtsorgan für den Posten des Vorsitzenden ausgewählte Kandidat ist vom
Europäischen Parlament zu bestätigen. Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre und kann
einmal verlängert werden. Eine solche Verlängerung wäre vom Ergebnis einer Bewertung
durch das Aufsichtsorgan abhängig.

6.3.4. Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Innerhalb der vorgeschlagenen Struktur wird die sektorübergreifende Zusammenarbeit jedoch
von ausschlaggebender Bedeutung sein, will man den jeweiligen Markttendenzen und -
realitäten Rechnung tragen. Ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden wird das gegenseitige Verständnis, die Zusammenarbeit und
konsistente Aufsichtsansätze zwischen den drei neuen ESA gewährleisten. Zudem soll ein
Unterausschuss des Gemeinsamen Ausschusses eingesetzt werden, um vor allem
grenzübergreifende Themen zu behandeln, wie z.B. Finanzkonglomerate, und gleiche
Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Während die einzelnen ESA aktuelle Beschlüsse
z.B. zur Finanzkonglomeratrichtlinie fassen, sollte der Gemeinsame Ausschuss dafür sorgen,
dass gemeinsame Beschlüsse von den ESA parallel gefasst werden.

6.3.5. Beschwerdeausschuss

Mit einem Beschwerdesystem soll sichergestellt werden, dass jede natürliche oder juristische
Person, einschließlich der nationalen Aufsichtsbehörden, in erster Instanz eine Beschwerde an
den Beschwerdeausschuss richten kann, um gegen eine ESA-Entscheidung zu protestieren,
die die kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften (Artikel 9), Maßnahmen im
Krisenfall (Artikel 10) und Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden
(Artikel 11) betrifft. Beim Beschwerdeausschuss handelt es sich um ein gemeinsames Organ
der drei ESA, d.h. er wird sich mit Themen aus dem Bank-, dem Versicherungs- und dem
Wertpapiersektor befassen. Der Beschwerdeausschuss wird sich aus sechs Mitgliedern und
sechs Stellvertretern zusammensetzen, die über einschlägiges Wissen und fundierte
Erfahrungen verfügen. Ausgenommen ist jedoch das derzeitige Personal der nationalen
Aufsichtsbehörden oder sonstiger nationaler Einrichtungen oder Gemeinschaftsorgane, die an
den Arbeiten der Behörde teilhaben. Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses sowie zwei
Stellvertreter werden vom Verwaltungsorgan für jede ESA von einer von der Europäischen
Kommission vorgeschlagenen Auswahlliste bestellt.

6.4. Finanzvorschriften

Diese Bestimmungen behandeln die Haushaltsaspekte der ESA. Dabei wird betont, dass die
Einnahmen der Behörden aus unterschiedlichen Quellen stammen können, wie z .B.
DE 12 DE

Pflichtbeiträgen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden, einem Zuschuss der Gemeinschaft
oder von der Branche an die jeweilige Behörde gezahlte Gebühren. Festgelegt werden auch
die Verfahren für die jährliche Erstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts.
Diesbezüglich findet die Rahmenfinanzregelung für nach Artikel 158 der Haushaltsordnung
errichtete Organe Anwendung.

6.5. Allgemeine und Schlussbestimmungen

In den allgemeinen Bestimmungen werden praktische Fragen wie Personalfragen, Haftung der
ESA, Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses, Datenschutz, Zugang zu Unterlagen,
Sprachregelungen, Vereinbarungen über den Hauptsitz und Beteiligung von Drittländern
geklärt. Drei Jahre nach der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten und sodann alle drei Jahre
veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Funktionsweise der ESA und die in der
Verordnung festgeschriebenen Verfahren. In diesem Bericht werden auch die Fortschritte
bewertet, die bei der regulatorischen und aufsichtlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden.

6.6. Hauptunterschiede zwischen den drei Verordnungen

Die Hauptunterschiede zwischen den drei vorgeschlagenen Verordnungen bestehen in den
Zielsetzungen der Behörden, dem Anwendungsbereich der Maßnahmen und den
Begriffsbestimmungen, die den jeweiligen Besonderheiten des entsprechenden Sektors und
den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften angepasst sind. Darüber hinaus hat der
Europäische Rat beschlossen, dass die ESA auch über Aufsichtsbefugnisse für
Ratingagenturen verfügen sollen. Letztere sind von der ESMA zu registrieren. Die ESMA
wäre auch befugt, Aufsichtsmaßnahmen wie den Widerruf der Registrierung oder die
Aussetzung von Ratings für Regulierungszwecke zu ergreifen. Zu den Aufsichtsbefugnissen
könnte auch die Anforderung von Informationen und die Durchführung von Nachforschungen
vor Ort zählen. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der ESMA in Bezug auf die
Ratingagenturen werden in einer Änderung der Verordnung über Ratingagenturen definiert
werden.
DE 13 DE

2009/0142 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission6,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der
Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der
Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen
grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise
brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, kohärenten Anwendung des
Gemeinschaftsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zutage.

(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichter
Bericht kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden muss,
um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und die gravierenden
Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden weitreichende Reformen der
Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Gemeinschaft. Die Expertengruppe kam
überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht
geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Bank- und den
6 ABl. C […] vom […], S. […].
7 ABl. C […] vom […], S. […].
8 ABl. C […] vom […], S. […].
9 ABl. C […] vom […], S. […].
DE 14 DE

Wertpapiersektor sowie für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung.
Auch solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden.

(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa”10
schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für
die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen
werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“11 vom
27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens
dann im Einzelnen.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die
Einsetzung eines Europäisches Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei
neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität
und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung
grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und einheitliche europäische Regeln
eingeführt werden, die für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gelten. Betont wurde
dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über Aufsichtsbefugnisse
für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde aufgefordert,
konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das Europäische
System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren könnte.
Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden gefassten Beschlüsse und erlassenen Entscheidungen die
hauhaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.

(5) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung
eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die
Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz und damit für die
Bedingungen der Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden
Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere
und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und
die Risikodiversifizierung, was wiederum den Volkswirtschaften bei der Abfederung
von Schocks hilft.

(6) Die Gemeinschaft hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei
bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, die die Kommission
aber auch weiterhin beraten sollen, getan werden kann. Die Gemeinschaft darf sich
nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die
nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend
tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und
Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind,
dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte
Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und
Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den
meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass
ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich
ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht sollte so konzipiert
10 KOM(2009) 114
11 KOM(2009) 252
DE 15 DE

sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines
stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen
entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk
einbindet.

(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk
nationaler und gemeinschaftlicher Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche
Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt und den
Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen eine
zentrale Rolle zukommt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente
Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Gemeinschaft
erreicht werden. Deshalb sollte zusammen mit einer Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und einer
Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde eine Europäische Bankaufsichtsbehörde
eingesetzt werden (die „Europäischen Finanzaufsichtsbehörden“).

(8) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten an die Stelle des Ausschusses der
europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/78/EG12
eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per
Kommissionsbeschluss 2009/79/EG13 eingesetzt wurde, und des Ausschusses der
europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Kommissionsbeschluss
2009/77/EG14 eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten
dieser Ausschüsse übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Behörde sollte klar
festgelegt werden. Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem
Vertrag es erfordern, sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten
involviert werden.

(9) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde (nachfolgend „die Behörde“) sollte dazu
beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem
insbesondere ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und
Beaufsichtigung gewährleistet ist, um Einleger und Anleger zu schützen, dass die
Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte
sichergestellt werden, die Stabilität des Finanzsystems geschützt und die internationale
Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der
Finanzinstitute sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer im
Besonderen ausgebaut werden. Damit die Behörde ihre Ziele erfüllen kann, ist es
erforderlich und angemessen, sie als Gemeinschaftsorgan mit Rechtspersönlichkeit
einzusetzen und mit rechtlicher, verwaltungsmäßiger und finanzieller Autonomie
auszustatten.

(10) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache
C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat)15
anerkannt, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme von Maßnahmen zur
Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und des
Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um
12 ABl. L 24 vom 29.1.2009, S. 23.
13 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.
14 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.
15 Randnr. 44 - noch nicht veröffentlicht
DE 16 DE

die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren
Aufgabe es ist, (...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“,
sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der
Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.
Zweck und Aufgaben der Behörde, d. h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen
Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen
Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im gemeinschaftlichen
Besitzstand für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind.
Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag eingesetzt
werden.

(11) Rechtsakte, die Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
festschreiben, d.h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der
Kommission sind: Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute16; Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von
Wertpapierfirmen und Kreditinstituten17; Richtlinie 94/19/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme18.

(12) Zu den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften, die den durch diese Verordnung
abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die Richtlinie 2002/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen
eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG,
79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und
der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates19, die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung20und die Richtlinie 2002/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz
von Finanzdienstleistungen an Verbraucher21.

(13) Die Behörde sollte einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der Einlagensicherungen
verfolgen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, und für eine
Gleichbehandlung der Einleger in der gesamten Gemeinschaft sorgen. Da
Einlagensicherungssysteme der Verwaltungsaufsicht in ihren Mitgliedstaaten und
nicht der Regulierung durch die Finanzaufsicht unterliegen, sollte die Behörde ihre
Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf das
Einlagensicherungssystem als solches und seinen Betreiber ausüben können.

(14) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für Finanzdienstleistungen
bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als Organ mit
16 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
17 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
18 ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.
19 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
20 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
21 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
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hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom
Gemeinschaftsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von
Entwürfen technischer Standards zu betrauen, die an keine wichtigen politischen
Entscheidungen geknüpft sind. Die Kommission sollte diese Entwürfe in
Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu
verleihen. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu
gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an eine Frist
gebunden sein.

(15) Das Verfahren für die Ausarbeitung technischer Standards im Sinne dieser
Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, auf Eigeninitiative
Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Komitologieverfahren in Stufe 2 des
Lamfalussy-Prozesses zu erlassen, so wie dies in den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist. Die in den technischen Standards
behandelten Themen betreffen keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist
durch in Stufe 1 des Lamfalussy-Prozesses angenommenen Rechtsakte festgelegt. Mit
der Entwicklung von Standardentwürfen durch die Behörde ist gewährleistet, dass
ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen
Aufsichtsbehörden zugute kommt.

(16) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde
befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und
verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen
Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zu begründen.

(17) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte,
die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für
Finanzinstitute in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das Gemeinschaftsrecht
korrekt und vollständig umgesetzt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt
werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden
Umsetzung des Gemeinschaftsrechts angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in
Bereichen angewandt werden, in denen die Gemeinschaftsvorschriften klare und
uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.

(18) Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Umsetzung des
Gemeinschaftsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-
Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein,
Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende
Umsetzung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften durch die nationalen Behörden in
ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine Empfehlung folgen sollte.

(19) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission
befugt werden, an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu
richten, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Damit würden
unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden
geltend gemacht und gemäß Artikel 226 EG-Vertrag rechtlich durchgesetzt werden
können.

(20) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die betroffene zuständige Behörde
nachhaltig nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein,
DE 18 DE

Entscheidungen zu erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese
Befugnis sollte auf Bereiche des unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbaren
Gemeinschaftsrechts beschränkt und durch den Anwendungsbereich und die
Schlussfolgerungen der Kommissionsentscheidung definiert sein, die in jeder Hinsicht
einzuhalten ist.

(21) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der
Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft erfordern
eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den
nationalen Aufsichtsbehörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische
Maßnahmen zu ergreifen. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation
ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die
Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können,
sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden
nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute
gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren
Gemeinschaftsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise abgefedert
und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden.

(22) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer
ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den
verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen
zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten
können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen
Behörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Differenzen in Bezug auf
Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die Auslegung und
Anwendung des Gemeinschaftsrechts für Aufsichtsbeschlüsse/-entscheidungen
schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen in den sektoralen
Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen nationalen
Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel
unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt
auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen.

(23) Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten
Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute eine zentrale Rolle. Die
Behörde sollte an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und
ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die
Konsistenz bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch diese Kollegien zu
fördern.

(24) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument
für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht,
Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern
und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für
Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare
Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von
Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der
eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die
Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt.
Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf
die sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer
DE 19 DE

bestimmten Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu
entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die
Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in
der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung
der Zuständigkeiten kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder
Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung
des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht.
In einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften können überdies die Grundsätze der
Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt
werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus
über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung
nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen
zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche
Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten.

(25) Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde
die aufsichtliche Konvergenz in der Gemeinschaft fördern.

(26) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der
Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte
die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese
regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollte dabei nicht nur die Konvergenz der
Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden,
qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, sowie die Unabhängigkeit der
zuständigen Behörden.

(27) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Gemeinschaft in Aufsichtsfragen
fördern, was vor allem für Fälle gilt, in denen ungünstige Entwicklungen die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die
Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten. Über ihre
Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisensituationen hinaus sollte der
Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im Europäischen System für die
Finanzaufsicht zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen
reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen
Behörden sicherstellen.

(28) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken
und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und
sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei
Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und
erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken regelmäßig oder auf Ad-hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde
sollte überdies gemeinschaftsweite Stresstests durchführen, um die
Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen
Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf
nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde
gelegt wird.
DE 20 DE

(29) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden
Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die
Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie
die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in
ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren.

(30) Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische
Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der
Richtlinie 2006/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG22 ihre
Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung
von Beteiligungen im Finanzsektor abgeben können.

(31) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen
Informationen einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für
Finanzinstitute sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen
Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und - instituten am
Nächsten sind. Allerdings sollte die Behörde befugt sein, in Fällen, in denen eine
nationale Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder übermitteln
kann, die Informationen direkt von den Finanzinstituten oder sonstigen Parteien
anzufordern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Behörde
bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen.

(32) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise
dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und
Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde sollte alle wichtigen Informationen mit
dem Europäischen Ausschuss für Systemris iken teilen. Daten über einzelne Institute
sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder
Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder
eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten von der Behörde gewährleistete
Folgemaßnahmen folgen.

(33) Erforderlichenfalls sollte die Behörde interessierte Parteien zu technischen Standards,
Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben,
zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Effizienz
sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt werden, in der
Gemeinschaftskredit- und - investmentinstitute (einschließlich u. U. institutionelle
Anleger und andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre
Beschäftigten sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Bankdienstleistungen,
einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die
Interessengruppe Bankensektor sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im
Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von
Gemeinschaftsvorschriften eingesetzt wurden.

(34) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisenfällen kommt den Mitgliedstaaten eine
Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung
notleidender Finanzinstitute betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in
Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines
22 ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1.
DE 21 DE

Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus
eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu
beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass
dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.

(35) Bei ihren Beschlussfassungs- und Entscheidungsverfahren sollte die Behörde an
Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren
und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die
Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf
Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des
Gemeinschaftsrechts sein.

(36) Ein Aufsichtsorgan, dass sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde
jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der
Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter
der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der Europäischen
Zentralbank und der beiden anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten als
Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten
unabhängig und lediglich im Gemeinschaftsinteresse handeln. Für Rechtsakte
allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von
technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf
Haushaltsfragen, sollten die im Vertrag festgelegten Regeln für die qualifizierte
Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw.
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen
es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen Ausschuss untersucht werden.

(37) Ein Verwaltungsrat, das sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der
nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte
gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen
Aufgaben wahrnimmt. Der Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse
haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter
Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden,
Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen
und Annahme des Jahresberichts.

(38) Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden,
der vom Aufsichtsorgan im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausgewählt
wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen
kann.

(39) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng in einem Gemeinsamen
Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und
erforderlichenfa lls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss
sollte sämtliche Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für Finanzkonglomerate
übernehmen. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den
Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
DE 22 DE

Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, von den betreffenden Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden.

(40) Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind,
müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von
Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen
Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat,
sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus
Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss
um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln,
das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die
Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz
und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.

(41) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte
diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen
der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen
Union finanziert wird. Was den Beitrag der Gemeinschaft betrifft, sollte das
Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung
sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(42) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF)23 sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die
Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)24 beitreten.

(43) Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der
Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut
der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften25fallen.

(44) Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist
von grundlegender Bedeutung. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass die innerhalb
des Netzwerks ausgetauschten Informationen vertraulich behandelt werden.

(45) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird
durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr26 und durch die Verordnung
(EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und
23 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
24 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
25 ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1
26 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
DE 23 DE

zum freien Datenverkehr27 geregelt, die für die Zwecke dieser Verordnung auf die
Verarbeitung personenbezogener Daten uneingeschränkt Anwendung finden.

(46) Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über
den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des
Rates und der Kommission28 auf die Behörde Anwendung finden.

(47) Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage
entsprechender von der Gemeinschaft zu schließender Vereinbarungen an den
Arbeiten der Behörde beteiligen können.

(48) Da die Ziele dieser Verordnung, und zwar die Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten
Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Einlegern und
Anlegern, der Garantie von Integrität, Effizienz und der ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und
des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von den Mitgliedstaaten
nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahmen
auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können, kann die Gemeinschaft nach
dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(49) Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses
der europäischen Bankaufsichtsbehörden. Der Beschluss 2009/78/EG der Kommission
vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen
Bankaufsichtsbehörden sollte deshalb aufgehoben werden und der Beschluss
…/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet
der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung sollte
entsprechend geändert werden.

(50) Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu
gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen
vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschuss der europäischen
Bankaufsichtsbehörden auf die Behörde reibungslos erfolgt -
27 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
28 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
DE 24 DE

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Artikel 1
Einrichtung und Tätigkeitsbereich

Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Bankaufsichtsbehörde („die Behörde“)
eingerichtet.

1. Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig
sein: Richtlinie 2006/48/EG, der Richtlinie 2006/49/EG, der Richtlinie 2002/87/EG,
der Richtlinie 2005/60/EG, der Richtlinie 2002/65/EG und der Richtlinie 94/19/EG.
Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und
Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden,
sowie alle weiteren Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.

2. Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der
Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 226 EG-Vertrag erwachsen, um die
Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

3. Die Behörde soll zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung
und Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Einleger und Anleger; iii)
Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der
Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau der
internationalen Koordinierung der Aufsicht. Zu diesem Zweck wird die Behörde
einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen
Anwendung des Gemeinschaftsrechts leisten, so wie in Artikel 1 Absatz 2
vorgesehen, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für
das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet werden.

4. Die Behörde wird Bestandteil des Europäischen Systems für die Finanzaufsicht sein
(nachfolgend als „ESFS“ bezeichnet). Dieses System wird, so wie in Artikel 39
dargelegt, als Netzverbund der Aufsichtsbehörden agieren.

5. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde wird mit dem Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken („European Systemic Risk Board“, nachfolgend als „ESRB“
bezeichnet), so wie in Artikel 21 dieser Verordnung erläutert, zusammenarbeiten.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Finanzinstitute“ bezeichnen Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie
2006/48/EG, Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2006/49/EG sowie
Finanzkonglomerate im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG;
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2. „zuständige Behörden“ bezeichnen zuständige Behörden im Sinne der
Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie für den Fall, dass
Einlagensicherungssysteme betroffen sind, Einrichtungen, die diese Systeme
im Sinne der Richtlinie 94/19/EG verwalten.

Artikel 3
Rechtsstellung

(1) Die Behörde ist eine Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende
Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht
zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 4
Zusammensetzung

Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:

1) einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

2) einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

3) einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

4) einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

5) einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in
Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 5
Sitz

Die Behörde hat ihren Sitz in London.

KAPITEL II
AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Artikel 6
Aufgaben und Befugnisse der Behörde

(1) Die Behörde hat folgende Aufgaben:
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a) Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer
Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie
insbesondere Stellungnahmen für die Gemeinschaftsorgane abgibt und
Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für technische Standards ausarbeitet,
die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen;

b) auch wird sie zur kohärenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften
beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente,
effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert,
Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, ein
kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und Maßnahmen in
Krisensituationen ergreift;

c) sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen
zuständigen Behörden erleichtern;

d) sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere
die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen
übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und
Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

e) sie wird die zuständigen Behörden „Peer Reviews“ unterziehen, um die
Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;

f) sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und
bewerten;

g) sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung
oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften
festgeschrieben sind.

(2) Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit
den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen
insbesondere:

a) die Entwicklung von Entwürfen für technische Standards in den in Artikel 7
genannten spezifischen Fällen;

b) die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;

c) die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9
Absatz 3;

d) der Erlass von an die zuständigen Behörden gerichtete
Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten
spezifischen Fällen;

e) der Erlass von an die Finanzinstitute gerichtete Einzelfallentscheidungen in den
in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 genannten
spezifischen Fällen;
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f) die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder
die Kommission im Sinne von Artikel 19.

(3) Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für gemeinschaftsweit
tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit gemeinschaftsweiter Tragweite
wahrnehmen, für die sie im Sinne der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften zuständig ist.

Zu diesem Zweck erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung von
Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den einschlägigen
Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit, Gebühren in Rechnung zu
stellen.

Artikel 7
Technische Standards

(1) Die Behörde kann technische Standards für die in den Rechtsvorschriften in Artikel 1
Absatz 2 genannten Bereichen entwickeln. Die Behörde legt ihre Standardentwürfe
der Kommission zwecks Annahme vor.

Bevor sie sie der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene
Anhörungen zu technischen Standards durchführen und die potenziell anfallenden
Kosten und den Nutzen analysieren.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Standardentwürfe befindet die
Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat
verlängern. Aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die
Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.

Nimmt die Kommission die Standards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen
an, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

(2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen
an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

Artikel 8
Leitlinien und Empfehlungen

Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen
und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen
für die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute publizieren.

Die zuständigen Behörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um
diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Kommt eine zuständige Behörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, unterrichtet
sie die Behörde über ihre Gründe.
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Artikel 9
Kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften

(1) Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften
nicht korrekt angewandt, weil sie es vor allem versäumt hat sicherzustellen, dass ein
Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen
genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten
Befugnisse wahrnehmen.

(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, der Kommission oder auf
Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde
kann die Behörde Nachforschungen über die angebliche nicht korrekte Anwendung
des Gemeinschaftsrechts anstellen.

Unbeschadet der Befugnisse im Sinne von Artikel 20 übermittelt die zuständige
Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre
Nachforschungen zu erhalten wünscht.

(3) Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine
Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen
erläutert werden, die zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ergriffen werden
müssen.

Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder
zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

(4) Sollte die zuständige Behörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines Monats nach
Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach
Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine Entscheidung
treffen, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung
des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen.

Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe
der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der
Entscheidung respektiert wird.

Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle
erforderlichen Informationen.

(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von
zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die
Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der
Kommissionsentscheidung nachzukommen.

(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG-
Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4
dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist
nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige
Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf
DE 29 DE

dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu
gewährleisten, und für den Fall dass die einschlägigen Anforderungen der in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzinstitute
anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen,
die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner
Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind, worunter auch
die Einstellung jeder Tätigkeit fällt.

Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß
Absatz 4 im Einklang stehen.

(7) Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen gehen allen von den zuständigen Behörden
in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden in Bezug auf Sachverhalte, die
Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 sind, muss mit diesen
Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 10
Maßnahmen im Krisenfall

(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die
Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB
eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung
das Bestehen einer Krise festgestellt wird.

(2) Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, kann die Behörde
die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden kann, d.h. zu gewährleisten,
dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften
festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung
nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen
Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete
Einzelentscheidung erlassen, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet,
die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich
sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

(4) Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den
zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.
DE 30 DE

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten,
die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind, muss mit
diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden

(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine
zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame
Entscheidungen der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem
Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer
Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf
Maßnahmen einverstanden ist, auf Ersuchen einer der betroffenen zuständigen
Behörden nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei helfen, eine Einigung
zwischen den Behörden zu erzielen.

Sofern die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften nichts anderes
vorsehen, kann die zuständige Behörde ein solches Ersuchen spätestens zwei
Monate, nachdem sie die Meinungsverschiedenheit festgestellt hat, vorbringen.

(2) Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine
Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit
Rechnung.

(3) Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, kann
die Behörde diese per Entscheidung dazu verpflichten, zur Beilegung der
Angelegenheit in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte Maßnahmen zu
treffen oder von solchen abzusehen.

(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht
nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen
erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut
richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen
dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die
Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

Artikel 12
Aufsichtskollegien

(1) Die Behörde trägt zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise
der in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Aufsichtskollegien bei und fördert die
kohärente Anwendung des Gemeinschaftsrechts in diesen Kollegien.

(2) Soweit sie dies für angemessen hält, nimmt die Behörde als Beobachterin an den
Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'zuständige
Behörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und erhält auf
DE 31 DE

Verlangen alle einschlägigen Informationen, die auch die anderen Mitglieder des
Kollegiums erhalten.

(3) Um die Arbeit dieser Kollegien zu erleichtern, bestimmt und beschafft die Behörde
in Zusammenarbeit mit den in Aufsichtskollegien vertretenen Aufsichtsbehörden bei
Bedarf alle einschlägigen Informationen von zuständigen Behörden.

Um den in den Aufsichtskollegien vertretenen zuständigen Behörden Zugang zu
diesen Informationen zu verschaffen, richtet sie ein zentrales System ein, das sie
auch verwaltet.

Artikel 13
Delegation von Aufgaben und Pflichten

(1) Die zuständigen Behörden können Aufgaben und Pflichten durch eine bilaterale
Übereinkunft auf andere zuständige Aufsichtsbehörden delegieren.

(2) Die Behörde erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen
zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert
oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken
fördert.

(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen
beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen
frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der
beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle
von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen von der
Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 14
Gemeinsame Aufsichtskultur

(1) Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der
Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit
einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat
zumindest folgende Aufgaben:

a) sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,

b) sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch
zwischen den zuständigen Behörden, wobei sie den nach den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und
Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,

c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards bei,
was auch für das Meldewesen gilt,
DE 32 DE

d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten
einschlägigen technischen Standards und der von ihr selbst ausgegebenen
Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,

e) sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein,
erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in
verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche Instrumente einzusetzen.

(2) Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und –praktiken
gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die
Konvergenz erhöhen.

Artikel 15
Vergleichende Analyse der zuständigen Behörden

(1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen,
unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der zuständigen Behörden in ihrer Gesamtheit
oder in Teilen regelmäßig einer vergleichenden Analyse („peer review“). Zu diesem
Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen
objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen.

(2) Bei der vergleichenden Analyse wird u.a., aber nicht ausschließlich Folgendes
bewertet:

a) die Angemessenheit der institutionellen Regelungen, der Ausstattung und der
Fachkompetenz der Mitarbeiter der zuständigen Behörde mit besonderem
Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu
reagieren,

b) der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und
bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8
festgelegten technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt
wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im
Gemeinschaftsrecht gesetzten Ziele erreicht werden,

c) empfehlenswerte Praktiken einiger zuständiger Behörden, deren Übernahme
für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte.

(3) Ausgehend von der vergleichenden Ana lyse kann die Behörde Empfehlungen an die
betreffenden zuständigen Behörden richten.

Artikel 16
Koordinatorfunktion

Die Behörde fungiert zwischen den zuständigen Behörden als Koordinatorin, und zwar auch
dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von
Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten.
DE 33 DE

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene, indem sie unter
anderem

1) den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,

2) den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden
erhalten sollten, bestimmt und die Zuverlässigkeit dieser Informationen
überprüft,

3) unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der zuständ igen Behörden oder von
sich aus als Vermittlerin auftritt,

4) den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam
macht.

Artikel 17
Bewertung von Marktentwicklungen

(1) Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde, den ESRB und das Europäische Parlament, den Rat und
die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der
Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen.

In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde
insbesondere gemeinschaftsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von
Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt
sie für die zuständigen Behörden

a) gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer
Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts,

b) gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser
Bewertungen.

(2) Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] festgelegten Aufgaben
des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission
und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auf häufiger, für ihren
Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken
und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder
Abhilfemaßnahmen.

(3) Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde für eine angemessene Abdeckung
sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen.
DE 34 DE

Artikel 18
Internationale Beziehungen

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte
zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen
und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen.

Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften bei der
Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von
Drittländern festgestellt wird.

Artikel 19
Sonstige Aufgaben

(1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der
Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
richten.

(2) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und
Übernahmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG kann die Behörde
von sich aus oder auf Antrag einer der zuständigen Behörden zu einer von einer
mitgliedstaatlichen Behörde durchzuführenden Beurteilung Stellung nehmen und
diese Stellungnahme veröffentlichen. Es gilt Artikel 20.

Artikel 20
Sammlung von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden und andere Behörden der Mitgliedstaaten stellen der
Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung
der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen
Abständen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden von den zuständigen
Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig übermittelt,
kann die Behörde sie unter Nennung der Gründe direkt bei den betreffenden
Finanzinstituten und anderen Parteien anfordern. Sie setzt die jeweils zuständigen
Behörden darüber in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen
die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.

(3) Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie von zuständigen und anderen
Behörden oder von Finanzinstituten und anderen Parteien erhält, nur für die
Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.
DE 35 DE

Artikel 21
Verhältnis zum ESRB

(1) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde arbeitet mit dem ESRB zusammen.

(2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB
regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und
die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB
gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag
hin unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen
zu den in Artikel [16] der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] genannten
Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

(4) Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so
beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit
sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens, welche Maßnahmen
nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen
sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu
begegnen.

Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem ESRB
ihre Gründe hierfür dar.

(5) Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine
zuständige nationale Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von
den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige
Folgemaßnahmen zu gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem
Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit
dem Aufsichtsorgan.

Wenn die zuständige Behörde den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung (EG)
Nr. …/…[ESRB] unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans
angemessen Rechnung.

(6) Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die
Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang
Rechnung.

Artikel 22
Interessengruppe Bankensektor

(1) Zur Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde
relevant sind, wird eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt.
DE 36 DE

(2) Die Interessengruppe Bankensektor setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in
ausgewogenem Verhältnis Kreditinstitute und Wertpapierhäuser aus der
Gemeinschaft, deren Beschäftigte sowie Verbraucher und Nutzer von
Bankdienstleistungen vertreten.

Die Interessengruppe Bankensektor tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(3) Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor werden auf Vorschlag der
jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt.

Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische
Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes
Verhältnis in der Gemeinschaft.

Die Behörde sorgt dafür, dass die Interessengruppe Bankensektor angemessene
Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhält.

(4) Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor bleiben zweieinhalb Jahre im
Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.

(5) Die Interessengruppe Bankensektor kann zu jedem Thema, das mit den in den
Artikeln 7 und 8 genannten Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde
gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen.

(6) Die Interessengruppe Bankensektor gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Bankensektor und die
Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.

Artikel 23
Schutzmaßnahmen

(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11
erlassenen Entscheidungen auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten auswirkt.

(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene
Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der
Behörde und der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige
Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen,
dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

In diesem Fall wird die Entscheidung der Behörde ausgesetzt.
DE 37 DE

Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung
darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.

Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb von
zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die
Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird.

Beschließt der Rat die Aufrechterhaltung der Entscheidung der Behörde oder fasst er
innerhalb von zwei Monaten keinen Beschluss, wird die Aussetzung der
Entscheidung unverzüglich beendet.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2
erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so
kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen,
nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis
gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht
umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

Der Rat beschließt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit
gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten
wird.

Fasst der Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen keinen Beschluss, so gilt die
Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.

Artikel 24
Erlass von Entscheidungen

(1) Bevor die Behörde die in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 2 und 3 und
Artikel 11 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem
Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der
Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit der
Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.

(2) Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.

(3) Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser
Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.

(4) Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen,
überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.

(5) Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen
werden unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde bzw. des betroffenen
Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht, wobei
dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse
Rechnung getragen wird.
DE 38 DE

KAPITEL III
ORGANISATION

ABSCHNITT 1
AUFSICHTSORGAN

Artikel 25
Zusammensetzung

(1) Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

a) dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,

b) den Leitern der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen
nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten,

c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Europäischen Zentralbank,

e) einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

f) je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen
Aufsichtsbehörden.

(2) Jede zuständige Behörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu
benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans
bei Verhinderung vertreten kann.

(3) Handelt es sich bei der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde nicht um eine
Zentralbank, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des
Aufsichtsorgans von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Zentralbank des
betreffenden Mitgliedstaats begleitet werden.

(4) Um im Anwendungsbereich der Richtlinie 94/19/EG tätig werden zu können, kann
das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans gegebenenfalls
von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Stellen begleitet werden, die in den
einzelnen Mitgliedstaaten die Einlagensicherungssysteme verwalten.

(5) Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des
Verwaltungsorgans teilnehmen.

Artikel 26
Interne Ausschüsse und Gremien

(1) Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne
Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau
DE 39 DE

festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan
oder den Vorsitzenden vorsehen.

(2) Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein Gremium ein, um die
Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus
dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht
um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die
Meinungsverschiedenheit besteht.

Eine Entscheidung gemäß Artikel 11 wird auf Vorschlag des Gremiums vom
Aufsichtsorgan erlassen.

Artikel 27
Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der
Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und
objektiv im Interesse der Gemeinschaft und dürfen von Organen oder Einrichtungen der
Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten
Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 28
Aufgaben

(1) Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt
die in Kapitel II genannten Entscheidungen.

(2) Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und
Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort
genannten Ratschläge.

(3) Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.

(4) Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des
Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest
und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und
der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens
festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

(5) Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und
übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission.

Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen
Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

(6) Das Aufsichtsorgan genehmigt gemäß Artikel 49 den Haushaltsentwurf.
DE 40 DE

(7) Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den
Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36
Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Artikel 29
Erlass von Entscheidungen

(1) Das Aufsichtsorgan trifft die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen sowie
alle in Kapitel VI vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen mit qualifizierter
Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag.

Alle anderen Entscheidungen und Beschlüsse fasst das Aufsichtsorgan mit einfacher
Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der
Vorsitzende.

(3) Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(4) Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält
soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des
Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten
Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne
Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.

ABSCHNITT 2
VERWALTUNGSRAT

Artikel 30
Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter der
Kommission und vier vom Aufsichtsorgan aus dem Kreis seiner Mitglieder
gewählten Mitgliedern zusammen.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen
Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann.

Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb
Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.

(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats
teil.
DE 41 DE

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den
Vorsitz führt der Vorsitzende.

Er tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von
Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.

Artikel 31
Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im Interesse der
Gemeinschaft, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der
Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen
anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 32
Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

(2) Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und
Mehrjahresarbeitsprogramm vor.

(3) Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und
50 aus.

(4) Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß
Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaft (nachfolgend „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

(5) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das
Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

(6) Der Verwaltungsrat nimmt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten
Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde an und leitet ihn bis
zum 15. Juni an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den
Rechnungshof und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weiter. Der
Bericht wird veröffentlicht.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8) Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses
gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.
DE 42 DE

ABSCHNITT 3
VORSITZENDER

Artikel 33
Ernennung und Aufgaben

(1) Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.

(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis
von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich
Finanzaufs icht und -regulierung ernannt.

Vor seiner Ernennung muss der vom Aufsichtsorgan ausgewählte Kandidat vom
Europäischen Parlament bestätigt werden.

Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der
bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt.

(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden
beurteilt das Aufsichtsorgan

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit mit welchen Mitteln erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch
das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden
einmal verlängern.

(5) Der Vorsitzende kann nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans, der vom
Europäischen Parlament zu bestätigen ist, seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende
Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern,
und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.
DE 43 DE

Artikel 34
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des
Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft,
von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine
Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 35
Bericht

(1) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter
uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen
Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig eine Erklärung abzugeben und
sich den Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu stellen.

(2) Das Europäische Parlament kann ebenfalls den Vorsitzenden auffordern, einen
Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.

ABSCHNITT 4
EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 36
Ernennung

(1) Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der
Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht
und –regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors
nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.

Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie
erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung
dieser Beurteilung einmal verlängern.
DE 44 DE

(5) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des
Aufsichtsorgans enthoben werden.

Artikel 37
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im Zusammenhang
mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der Exekutivdirektor Weisungen von
Regierungen, Behörden, Organisationen oder Dritten weder ein noch nimmt er solche
entgegen.

Artikel 38
Aufgaben

(1) Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und
bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.

(2) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der
Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und
Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle
ausübt.

(3) Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere
interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das
Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(4) Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte
Mehrjahresarbeitsprogramm.

(5) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2
genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.

(6) Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde
gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.

(7) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Entwurf des Jahresberichts, der einen
Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil
über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

(8) Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54
niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.
DE 45 DE

KAPITEL IV
EUROPÄISCHES FINANZAUFSICHTSYSTEM

ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 39
Zusammensetzung

(1) Die Behörde wird Teil des ESFS sein, das als Netz der Aufsichtsbehörden fungieren
wird.

(2) Das ESFS umfasst:

a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. .... [EIOPA] und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. ... [ESMA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten,

b) die Behörde,

c) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] eingesetzte
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung,

d) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] eingesetzte
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde,

e) den in Artikel 40 vorgesehene Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden,

f) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7, 9 und 10 genannten
Aufgaben die Kommission.

(3) Die Behörde arbeitet im Rahmen des gemäß Artikel 40 eingesetzten Gemeinsamen
Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden regelmäßig und eng mit der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen und
gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung
gemeinsamer Positionen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu
anderen sektorübergreifenden Fragen.
DE 46 DE

ABSCHNITT 2
GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN

Artikel 40
Einrichtung

(1) Hiermit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden
eingesetzt.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge
Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende
Abstimmung.

(3) Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die administrative Unterstützung des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden bereit. Dies
umfasst Ausgaben für Personal, Verwaltung und Infrastruktur sowie
Betriebsaufwendungen.

Artikel 41
Zusammensetzung

(1) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung, dem Vorsitzenden der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 43 eingerichteten
Unterausschusses zusammen.

(2) Der Exekutivdirektor, die Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Sitzungen
der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.

(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen
Aufsichtsbehörden wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde ernannt.

(4) Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gibt sich eine
Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der
Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden trifft mindestens
einmal alle zwei Monate zusammen.
DE 47 DE

Artikel 42
Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im
Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde erarbeiten.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die
Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter
Rechtsvorschriften, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, werden von der Behörde, der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der
Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.

Artikel 43
Unterausschüsse

Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der
Europäischen Aufsichtsbehörden ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und
einem hochrangigen Vertreter des Personals der jeweiligen zuständigen Behörde der
einzelnen Mitgliedstaaten zusammen.

Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden sein wird.

Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.

ABSCHNITT 3
BESCHWERDEAUSSCHUSS

Artikel 44
Zusammensetzung

(1) Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde.

(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden
Mitgliedern, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und nicht
zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler oder
gemeinschaftlicher Einrichtungen gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde
beteiligt sind.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.
DE 48 DE

Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von
mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst.

Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

(3) Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder
werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die
Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur
Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird,
und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] und
der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] ernannt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese
Amtszeit kann einmal verlängert werden.

(5) Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des
Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines
Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig
gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufsichtsorgans einen
entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(6) Die Behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde
sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss angemessene Unterstützung für die
Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte erhält.

Artikel 45
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen
unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen
Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans
wahrnehmen.

(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem
Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen
berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind
oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde
eingelegt wurde.

(3) Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2
genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes
Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem
Beschwerdeausschuss mit.

(4) Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des
Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe
oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.
DE 49 DE

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig
zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren
Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung
des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund
kannte.

(5) Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1
und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im
Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen
Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus
dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

(6) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im
öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine
Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen
bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können,
oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als
ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt
gemacht.

KAPITEL V
RECHTSBEHELF

Artikel 46
Beschwerden

(1) Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden,
kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene Entscheidungen der
Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften getroffene, an sie gerichtete Entscheidung sowie gegen
Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und
individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

(2) Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag
der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine
solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an
dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde
einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei
Monaten nach deren Einreichung.

(3) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
DE 50 DE

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung
aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

(4) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist.
Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf,
innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den
Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am
Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung
abzugeben.

(5) Der Beschwerdeausschuss kann im Rahmen dieses Artikels innerhalb der
Zuständigkeiten der Behörde liegende Befugnisse wahrnehmen oder die
Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese ist an
die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden.

(6) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(7) Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der
Behörde veröffentlicht.

Artikel 47
Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 230 EG-Vertrag kann vor dem Gericht erster
Instanz oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des
Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der
Behörde erhoben werden.

(2) Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so
kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage
nach Artikel 232 EG-Vertrag erhoben werden.

(3) Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des
Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs nachzukommen.

KAPITEL VI
FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 48
Haushalt der Behörde

(1) Die Einnahmen der Behörde bestehen insbesondere aus

a) Pflichtbeiträgen der nationalen Finanzaufsichtsbehörden, die auf der Grundlage
der Stimmengewichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 205 Absatz 2 EG-
Vertrag erster Satz ermittelt werden,

b) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Union (Einzelplan Kommission),
DE 51 DE

c) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des
Gemeinschaftsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.

(2) Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die
Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

(3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von
Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der
Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 49
Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwurf
des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende
Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat diesen Vorentwurf des
Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Der Verwaltungsrat stellt auf der
Grundlage des Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der
Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf.
Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der
Kommission bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des
Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Aufsichtsorgan
genehmigt.

(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und
dem Rat (im Folgenden „die Haushaltsbehörde“).

(3) Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den
Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 272 EG-Vertrag zu
zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union ein.

(4) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde
bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

(5) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird
endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig
festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von
ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die
Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf
Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt
die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden
Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese
DE 52 DE

Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt
fortfahren.

Artikel 50
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der
Behörde aus.

(2) Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde
dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die
vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der
Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des
Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der
Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates29 (im Folgenden „die Haushaltsordnung“).

(3) Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen
Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der
Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der
Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

(4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen
der Behörde ab.

(5) Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der
Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres
den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der
Kommission und dem Rechnungshof.

(6) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(7) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine
Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der
Kommission eine Kopie der Antwort.

(8) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage
gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die
ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende
Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit
qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die
Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.
29 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
DE 53 DE

Artikel 51
Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende
Finanzregelung. Diese Regelung kann – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der
Kommission – von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der
Kommission30 abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies
erfordern.

Artikel 52
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Rates ohne Einschränkung auf die
Behörde angewendet.

(2) Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)31
bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die
Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen
können.

KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 53
Vorrechte und Immunitäten

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet
auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 54
Personal

(1) Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors, gelten das
Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die
30 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
31 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
DE 54 DE

von den Gemeinschaftsorganen gemeinsam erlassenen Regelungen für deren
Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen
Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

(3) Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der
Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden
Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
übertragen wurden.

(4) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler
Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Artikel 55
Haftung der Behörde

(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für
Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.

(2) Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der
Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das
Personal der Behörde.

Artikel 56
Berufsgeheimnis

(1) Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und
das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit
abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den
Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 287 EG-Vertrag und den
einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.

(2) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche
Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen
Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei
denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne Finanzinstitute
nicht zu erkennen sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes
hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die
Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von
Entscheidungen zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung
und anderer auf Finanzinstitute anwendbarer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.
DE 55 DE

Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2.
Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen
Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen
Vertraulichkeitsregelungen fest.

(4) Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der
Kommission32 an.

Artikel 57
Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 58
Zugang zu Dokumenten

(1) Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.
1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde
beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften erhoben werden.

Artikel 59
Sprachenregelung

(1) Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates33.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.

(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 60
Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die
speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des
32 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
33 ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.
DE 56 DE

Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in
einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der
Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen
reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch
ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 61
Beteiligung von Drittländern

Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der
Europäischen Union sind und mit der Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, denen
zufolge sie das Gemeinschaftsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen
Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.

Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die
Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und
die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu
Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann
vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen
über einzelne Finanzinstitute teilnehmen, es sei denn, es besteht ein direktes Interesse.

KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 62
Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die Kommission ist für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der
administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über die
operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben
des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung
durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt.

(2) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die
Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des
Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans der
Agentur auch Arbeitsverträge – schließen.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des
Verwaltungsrats.
DE 57 DE

Artikel 63
Übergangsbestimmungen für das Personal

(1) Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge, die vom Ausschuss der
europäischen Bankaufsichtsbehörden oder dessen Sekretariat abgeschlossen werden
und am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, bis zum
Vertragsende. Sie können nicht verlängert werden.

(2) Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der
Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2
Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem
im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen
ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder aus, die
einen Vertrag mit dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden oder
dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der
Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen.

(3) Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen
Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit
mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen
Vertrags.

(4) Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen
Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als
Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die
einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere
einschlägige Instrumente.

Artikel 64
Änderungen

Der Beschluss ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung wird hiermit
geändert und der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden von der Empfängerliste
im Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen.

Artikel 65

Aufhebung

Der Beschluss 2009/78/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der
europäischen Bankaufsichtsbehörden wird hiermit aufgehoben.
DE 58 DE

Artikel 66
Evaluierung

(1) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 67
Absatz 2 festgelegten Datum und danach alle drei Jahre einen allgemeinen
Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser
Verordnung festgelegten Verfahren.

In diesem Bericht wird auch bewertet, welche Fortschritte bei der
aufsichtsrechtlichen und – behördlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden. Diese
Evaluierung stützt sich auf ausführliche Gespräche, u. a. mit der Interessengruppe
Bankensektor.

(2) Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen
Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 67
Inkrafttreten

.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
[…] […]
DE 59 DE

FINANZBOGEN

Dieser Finanzbogen soll die Begründung begleiten und ergänzen. Beim Ausfüllen des
Finanzbogens sind daher Wiederholungen von bereits in der Begründung enthaltenen
Informationen zu vermeiden, sofern die Verständlichkeit nicht darunter leidet. Beachten
Sie bitte beim Ausfüllen des Finanzbogens die einschlägigen „Leitlinien” mit Hinweisen
und Erläuterungen zu den nachstehenden Rubriken.

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Verordnung (EG) Nr. xxx des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Binnenmarkt – Finanzmärkte

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende
technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit
Bezeichnung:

Neu zu schaffende Haushaltslinien (vorläufige Namen und Nummern):

Rubriken:

12 Binnenmarkt

12.04 Finanzmärkte

12.0402 Europäische Bankaufsichtsbehörde

Haushaltslinien:

12.0402.01 EBA – Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2
(Personal- und Verwaltungsausgaben)

12.0402.02 EBA – Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3
(Betriebskosten)
DE 60 DE

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Unbefristet

3.3. Haushaltstechnische Merkmale:

Haushalt
slinie Art der Ausgaben Neu EFTA-Beitrag

Beiträge von
Bewerberländer

n

Rubrik des
mehrjährige

n
Finanzrahme

ns

120401
0101 NOA GM

34 JA JA NEIN Nr. 1 a

120401
0102 NOA GM JA JA NEIN

Nr. 1 a

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Finanzmittel

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und
Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben

Abschn
itt

2011 2012 2013

Insgesa
mt

Betriebskosten35

Verpflichtungsermächtigu
ngen (VE) 8.1 a 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Zahlungsermächtigungen
(ZE)

b 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben36

Technische und
administrative
Unterstützung (NGM)

8.2.4 c -- -- -- --
34 Getrennte Mittel
35 Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.
36 Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.
DE 61 DE

HHÖÖCCHHSS TTBB EETT RRAA GG

Verpflichtungsermächti
gungen

a+c 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Zahlungsermächtigunge
n

b+c 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Personal- und
Nebenkosten (NGM) 8.2.5 d -- -- -- --

Sonstige im Höchstbetrag
nicht enthaltene
Verwaltungskosten, außer
Personal- und Nebenkosten
(NGM)

8.2.6 e -- -- -- --

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

a+c
+d+

e 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

ZE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

b+c
+d+

e 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Angaben zur Kofinanzierung

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch
2011 2012 2013

Insgesa
mt

Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden
oder Finanzministerien)

f
7, 809 11, 033 13, 448 32, 290

VE insgesamt,
einschließlich
Kofinanzierung

a+c
+d
+e
+f 13, 015 18, 388 22, 413 53, 816

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

¨ Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.
DE 62 DE

× Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

× Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der
Interinstitutionellen Vereinbarung37 (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

× Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes
Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf
2011

2012

2013

Personalbedarf insgesamt 2,4 2,4 2,4 -- -- --

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Kurzfristig Schaffung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde als Teil des
neuen Europäischen Systems für die Finanzaufsicht, bestehend aus einem Netz
europäischer und nationaler Aufsichtsbehörden, mit dem Ziel einer effektiveren
und effizienteren Organisation der Finanzaufs icht in der EU. Längerfristig sollte
die EBA die Koordinierung der Aufsicht über den EU-Bankensektor fördern, die
Gefahr oder das Auftreten künftiger Störungen der Finanzmärkte verringern und
zur Entwicklung einer europäischen Dimension der Finanzaufsicht beitragen,
um den EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vollenden.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des
Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche
Synergieeffekte

Die Finanzkrise hat mehrere grundlegende Schwächen des derzeitigen EU-
Rahmens für die Finanzaufsicht offen gelegt. Folgende Probleme, die den
Bedarf an einer Gemeinschaftsintervention untermauern, wurden festgestellt:

· es gibt keinen Mechanismus, der sicherstellt, dass die nationalen
Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige
Institute zu den bestmöglichen Lösungen gelangen;
37 Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
DE 63 DE

· Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden sind unzureichend;

· nicht alle technischen Einzelheiten und Aktualisierungen der
Finanzmarktregulierung können rasch angepasst oder geändert werden;

· beim gemeinsamen Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden muss den
sehr unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung
getragen werden;

· angesichts der gesamteuropäischen Probleme stehen nur nationale Lösungen
zur Verfügung und können umgesetzt werden.

Die derzeitigen EU-Ausschüsse der Aufsichtsbehörden38 haben nur begrenzte
Befugnisse für den Umgang mit diesen Fragen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der
ABM-Methodik

Folgende allgemeine Ziele für das Europäische System für die Finanzaufsicht
und insbesondere die Europäische Bankaufsichtsbehörde wurden festgelegt:

1. Abwägen der Interessen der Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats, d.h. Stärkung der Verfahren und Praktiken zur
Anfechtung der Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden auf
grenzüberschreitender Grundlage;

2. Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen
Mitgliedstaaten tätige Finanzinstitute;

3. Verbesserung der Krisenprävention und des Krisenmanagements auf
europäischer Ebene und

4. Verbesserung der Wirksamkeit und der Kosteneffizienz der
Beaufsichtigung für die überwachten Institute.

Ausgehend von den allgemeinen Zielen wurden eine Reihe spezifischer
Aufgaben für das ESFS festgelegt:

1. alle derzeitigen Aufgaben der derzeitigen EU-Ausschüsse der
Aufsichtsbehörden;
38 Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, Ausschuss der europäischen

Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und
Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden.
DE 64 DE

2. die Entwicklung technischer Standards für den Aufbau eines einheitlichen
Regelwerks in der EU;

3. Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Vorschriften sowie
Schlichtung oder Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden;

4. Gewährleistung einer koordinierten Beschlussfassung in dringenden
Fällen;

5. Beaufsichtigung bestimmter Einheiten von gesamteuropäischer
Reichweite;

6. Gewährleistung einer gemeinsamen Aufsichtskultur.

In der nachstehenden Tabelle sind die spezifischen Ziele der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde und die entsprechenden Ind ikatoren aufgeführt:

Ziel Vorgeschlagener Indikator

Die Entwicklung technischer
Standards für den Aufbau
eines einheitlichen
Regelwerks in der EU

· Anzahl der beschlossenen technischen Standards im Verhältnis zu den
Standards, die noch entwickelt werden mü ssen

· Anzahl der von der EBA vorgeschlagenen und von der Kommission
abgelehnten Standards

· Anzahl der angenommenen unverbindlichen Empfehlungen

Gewährleistung der
konsistenten Anwendung
der EU-Vorschriften

· Anzahl der erfolgreichen Schlichtungen ohne rechtsverbindliche
Beilegung

· Anzahl der Warnungen vor einem eindeutigen Verstoß gegen
Gemeinschaftsrecht

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur:Teilnahme
an Aufsichtskollegien

· Anzahl der Kollegien mit Teilnahme der EBA

· Durchschnittliche Anzahl der Sit zungen pro Kollegium, an denen
EBA-Vertreter teilnehmen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Sonstige
Tätigkeiten

· Anzahl der Schulungsstunden für Aufsichtsbehörden

· Anzahl des an Austausch/Abordnungen teilnehmenden Personals

· Anzahl der durchgeführten „Peer Reviews“

· Anzahl der festgestellten und beseitigten Hindernisse für die
Konvergenz

· Neue praktische Werkzeuge und Instrumente zur Förderung der
Konvergenz

Durchführung der direkten [derzeit nur für die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde von
DE 65 DE

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Finanzinstitute

Bedeutung]

Gewährleistung einer
koordinierten
Beschlussfassung in
dringenden Fällen

· Wirksamkeit der Schlichtung, Beschlüsse und Koordinierung in
dringenden Fällen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Sammlung
und Verwaltung von
Informationen bei der
Aufsicht auf Mikroebene

· Fortschritte beim Aufbau der zentralen Datenbanken: Vollständigkeit
und Aktualität der Angaben

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

¨ Zentrale Verwaltung

¨ direkt durch die Kommission

¨ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

¨ Exekutivagenturen

× die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im
Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

¨ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

¨ Geteilte oder dezentrale Verwaltung

¨ mit Mitgliedstaaten

¨ mit Drittländern

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte
auflisten)

Bemerkungen:
DE 66 DE

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Gemäß der Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen
Bankaufsichtsbehörde ist ab der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten der EBA
alle drei Jahre eine Bewertung der gesammelten Erfahrungen mit der Tätigkeit
der Behörde und den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren zu erstellen.
Zu diesem Zweck wird die Kommission einen Bericht veröffentlichen, in dem
auch die im Hinblick auf die ordnungspolitische und aufsichtsbehördliche
Zusammenarbeit erzielten Fortschritte bewertet werden. Der Bericht und
etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem
Rat übermittelt.

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Für den Vorschlag zur Reform das Finanzaufsichtssystems in der EU wurden
zwei Folgenabschätzungen durchgeführt:

1) Die erste allgemeine Folgenabschätzung (SEK(2009) 715) war der Mitteilung
„Europäische Finanzaufsicht” vom 27. Mai (KOM(2009) 252) beigefügt. Die
Analyse in diesem Bericht führte dazu, dass die Schaffung des Europäischen
Systems für die Finanzaufsicht als beste Option für die Reform des
Aufsichtsrahmens für die Beaufsichtigung einzelner Unternehmen in der EU
ausgewählt wurde.

2) Die zweite, spezifischere Folgenabschätzung wurde begleitend zu den
Entwürfen für die Verordnungsvorschläge zur Einrichtung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der
Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde durchgeführt. In dieser
Folgenabschätzung wurden eine Reihe besonderer Aufgaben und Aspekte der
Leitung der neuen Behörden berücksichtigt. Sie umfasst ferner
Haushaltsansätze, die in diesem Finanzbogen verwendet wurden.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter
Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Entfällt.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Über die endgültigen Indikatoren zur Beurteilung der Leistung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde beschließt die Kommission zum Zeitpunkt der
Durchführung der ersten vorgeschriebenen Bewertung. Für die endgültige
DE 67 DE

Bewertung werden die quantitativen Indikatoren ebenso wichtig sein wie die
qualitativen Belege, die bei den Konsultationen gesammelt wurden,
einschließlich des Beitrags der speziell eingesetzten Interessengruppe
Bankensektor. Die Bewertung findet alle drei Jahre statt.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen
Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des
Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf
die Behörde angewendet.

Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die
Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und
OLAF bei Bedarf Kontrollen vor Ort bei den Empfängern der von der Behörde
ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder
Verantwortlichen durchführen können.
DE 68 DE

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten der Behörde ist Anhang 1, die wichtigsten zu Grunde liegenden Annahmen sind Anhang 2 und
ein detaillierter Stellenplan ist Anhang 3 zu entnehmen.
DE 69 DE

8.2. Administrative Ausgaben

8.2.1. Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Art der
Stellen

Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder
zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent)

2011 2.12 2013 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5

A*/AD 1,2 1,2 1,2 -- -- -- Beamte oder
Bedienstete
auf Zeit 39

(XX 01 01)
B*,
C*/AST

1,2 1,2 1,2 -- -- --

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal40

-- -- -- -- -- --

Sonstiges, aus Artikel
XX 01 04/05 finanziertes
Personal41

-- -- -- -- -- --

INSGESAMT 2,4 2,4 2,4 -- -- --

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme
auszuführen sind

· Das operative Management der Beziehungen der Kommission zur EBA (Zeitäquivalent
eines AD in einem operationellen Referat)

· Finanzmanagement des Zuschusses für die EBA aus dem Gemeinschaftshaushalt
(Zeitäquivalent eines AST in einem operationellen Referat und 20 % der Zeit eines AST
im Finanzreferat)

· Überwachung und Audit (20 % der Zeit eines AD in der internen Auditstelle der GD
MARKT)

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

× innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende
vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

12 Stellen wurden bereits im Finanzbogen angefordert, der einem Entwurf für einen
Beschluss zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung
spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der
Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (KOM(2009)14 endgültig) beigefügt
war. Insgesamt werden etwa 8 dieser Stellen innerhalb der GD MARKT für
Tätigkeiten in Zusammenhang mit den neuen Europäischen Bankaufsichtsbehörden
neu verteilt (Voll- oder Te ilzeit): 6 in operationellen Referaten; 1 im Finanzreferat
und 1 in der internen Auditstelle.
39 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
40 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
41 Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.
DE 70 DE

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 -
Verwaltungsausgaben)

Entfällt.

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals 2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4

Jahr n+5

und
Folgejahr

e

Beamte und Bedienstete auf
Zeit (XX 01 01) 0,293 0,293 0,293 -- -- --

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal
(Hilfskräfte, ANS,
Vertragspersonal usw.)

(Angabe der Haushaltslinie)

0 0 0 -- -- --

Personal- und Nebenkosten
insgesamt (NICHT im
Höchstbetrag enthalten)

0,293 0,293 0,293 -- -- --

Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit

2 Beamte in einem operationellen Referat

0,2 der Zeit eines Beamten im Finanzreferat

0,2 der Zeit eines Beamten in der internen Auditstelle der GD MARKT

2,4 x 0,122 = 0,293

Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Entfällt.
DE 71 DE

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

Entfällt.

Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

Entfällt.

ANHANG 1

Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Bankaufsichtsbehörde

In Tausend EUR

2011 2012 2013 2014 2015 2016

Titel 1 - Personalkosten 6, 694 10, 454 13, 332 14, 666 14, 642 14, 642

Verwaltung 468 1,169 1,169 1,169 1,169 1,169

Führungskräfte/Fachleute 0 0 0 0 0 0

Bedienstete auf Zeit 2,380 3,360 4,480 4,760 4,760 4,760

abgeordnete nationale
Sachverständige 2,380 3,360 4,480 4,760 4,760 4,760

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal: 0 0 0 0 0 0

Bedienstete auf Zeit 280 700 840 1,260 1,260 1,260

Vertragsbedienstete 118 235 294 470 470 470

Personalzuwendungen 844 1,.324 1,689 1,863 1,863 1,863

Schulung des Personals:
Allgemein 24 37 48 54 54 54

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen 153 216 288 306 306 306

Ausgaben für
Einstellungsverfahren 48 53 43 24 0 0

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

2, 226 3, 340 4, 187 4 ,854 4, 854 4, 854
DE 72 DE

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten 1,326 1,945 2,387 2,829 2,829 2,829

Informations- und
Kommunikationstechnologien 245 380 491 552 552 552

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten 54 83 108 121 121 121

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb 53 81 105 118 118 118

Post/Telekommunikation 19 30 38 43 43 43

Reise- und Sitzungskosten 529 820 1,058 1,190 1,190 1,190

Titel 3 - Betriebskosten 4 ,095 4 ,595 4, 895 5, 095 5, 095 5, 095

Befugnisse

Konsultationen:
Interessengruppe 216 216 216 216 216 216

Gemeinsame
Aufsichtskultur:Teilnahme an
Aufsichtskollegien 64 64 64 64 64 64

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Schulung von Mitarbeitern
der nationalen
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung von
Personal 500 1,000 1,300 1,500 1,500 1,500

Erhebung von Informationen:
Aufbau und Pflege einer
zentralen europäischen
Datenbank 3,000 3,000 3,000 3,000 3,000 3,000

Internationale Beziehungen:
Beobachter in internationalen
Aufsichtsausschüssen 50 50 50 50 50 50

Internationale Beziehungen:
Zusammenarbeit mit
Drittländern bei Beschlüssen
zur Gleichwertigkeit 60 60 60 60 60 60

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten 0 0 0 0 0 0

Leitungsstrukturen

Aufsichtsorgan 83 83 83 83 83 83

Verwaltungsrat 26 26 26 26 26 26
DE 73 DE

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss 10 10 10 10 10 10

Beschwerdeausschuss 86 86 86 86 86 86

Insgesamt 13, 015 18, 388 22, 413 24, 615 24, 591 24, 591

Davon
Gemeinschaftsbeitrag 5, 206 7, 355 8, 965 9, 846 9, 836 9, 836

Davon Beitrag der
Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder
Finanzministerien) 7, 809 11, 033 13, 448 14, 769 14, 755 14, 755

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 74 DE

ANHANG 2

Dem Finanzierungsmodell für die neue Behörde zu Grunde liegende Methodik und
Annahmen

Die Kosten der Errichtung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde wurden anhand von drei
Kostenkategorien veranschlagt: Personalkosten, Infrastrukturkosten und Betriebskosten,
entsprechend der allgemeinen Klassifizierung in der Rechnungsführung der bestehenden EU-
Regulierungsagenturen. Die Gesamtkosten für die Errichtung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde werden auf rund 13,015 Mio. EUR für das erste Betriebsjahr (2011)
veranschlagt und sollen nach zwei Jahren (2013) bei 22,143 Mio. EUR bei liegen – siehe
Anhang 1.

Es wird vorgeschlagen, dass 40 % der Kosten aus dem Gemeinschaftshaushalt und 60 % von
den Mitgliedstaaten finanziert werden. Dafür gibt es folgende Gründe:

· Durch eine ausgewogene Mischfinanzierung kann am besten gewährleistet
werden, dass die Behörden unabhängig von den Mitgliedstaaten und den
Gemeinschaftsorganen handeln (und dies auch wahrgenommen wird). Würde eine
bestimmte Finanzierungsquelle übermäßig dominieren, könnte dies einen Schatten
auf die Glaubwürdigkeit der von den Behörden getroffenen Entscheidungen
werfen und damit den neuen Rahmen zur Erhaltung der Stabilität des
Finanzsystems beeinträchtigen;

· da die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieses neuen Rahmens weiterhin
den Hauptteil der Aufsichtstätigkeit vor Ort wahrnehmen, sollte sich dies in einem
leicht erhöhten Beitrag der Mitgliedstaaten widerspiegeln; dadurch würden wir
auch eine reibungslose Weiterentwicklung der derzeitigen Lage ermöglichen, wo
die Stufe-3-Ausschüsse fast ausschließlich von den Mitgliedstaaten finanziert
werden;

· dennoch muss betont werden, dass ein wesentlicher Teil der Finanzmittel aus dem
Gemeinschaftshaushalt stammt; die neuen Behörden dienen Zielen, die eindeutig
eine Gemeinschaftsdimension haben: Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems
im Binnenmarkt und nachhaltiges Wachstum in der EU. Darüber hinaus zählt zu
den Kernaufgaben und -befugnissen der Behörde eine einheitliche, effiziente und
wirksame Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Dadurch ist
eine Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt von mindestens 40 %
gerechtfertigt (da die meisten dieser Gremien normalerweise aus dem
Gemeinschaftshaushalt finanziert werden); es kann zudem bezweifelt werden,
dass alle Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, den drastischen Anstieg ihrer
Beiträge zu verkraften, der für den neuen Rahmen erforderlich wäre, der
kostspieliger sein wird als die bisherigen Stufe-3-Ausschüsse;

· außerdem ist die Gemeinschaftsfinanzierung besonders wichtig, um die echte
Unabhängigkeit der Behörde von den Mitgliedstaaten zu gewährleisten; diese
Wahl wurde getroffen, um mögliche Einmischungen in die technische Arbeit der
Aufsichtsbehörden soweit wie möglich zu begrenzen und die Beteiligung der
Kommission an den Aufsichtsorganen (mit einem nicht stimmberechtigten
Mitglied) und den Verwaltungsräten (mit einem stimmberechtigten Mitglied) auf
DE 75 DE

ein Mindestmaß zu begrenzen. Durch eine übermäßige Abhängigkeit von den
Beiträgen der Mitgliedstaaten würde die Glaubwürdigkeit der Behörde in Bezug
auf ihre Unabhängigkeit ernsthaft ge fährdet. Ein wesentlicher Beitrag der
Gemeinschaft ist erforderlich als Ausgleich für die begrenzte Rolle, die der
Kommission in den Entscheidungsorganen der Behörden eingeräumt wird;

· dieser Ansatz dürfte am ehesten zu einer stabilen Finanzierung beitragen, ohne
übermäßige Abhängigkeit von einer Finanzierungsquelle oder von Beiträgen der
großen Mitgliedstaaten, die die kontinuierliche Tätigkeit der Behörden durch
Beendigung ihrer Finanzbeiträge bedrohen könnten. Schließlich ist dieser Ansatz
auch gerechter als eine vollständige oder sehr weitgehende Finanzierung durch die
Mitgliedstaaten: die nationalen Aufsichtsbehörden nutzen eine Vielzahl von
Finanzierungsmodellen auf nationaler Ebene – aus allgemeinen Steuern oder über
von der Branche erhobene Gebühren. Würde die Behörde überwiegend durch die
Mitgliedstaaten finanziert, so bestünde die Gefahr ungleicher
Wettbewerbsbedingungen in der EU.

Die Ansätze für die Personalkosten basieren auf der Annahme, dass die EBA bestrebt sein
wird, ihr Personal im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im Vergleich zur Zahl der Mitarbeiter in den
bestehenden Stufe-3-Ausschüssen zu verdoppeln. Das bedeutet einen Anstieg von 20 auf 40
Mitarbeiter. Es wurde ferner davon ausgegangen, dass die Mitarbeiterzahl in der
Anfangsphase relativ stark ansteigen wird. Die Behörde würde durchschnittlich 15 Personen
jährlich einstellen. Ihren normalen Dienstbetrieb wird sie mit einem Mitarbeiterstab von 90
Personen erreichen.

Die Aufstockung des Personals ist aufgrund der zahlreichen neuen Aufgaben erforderlich, die
die Behörde zusätzlich zu ihren bisherigen Zuständigkeiten zu erledigen haben wird. Diese
neuen Aufgaben werden in der den Verordnungsvorschlägen beigefügten Begründung
ausführlich dargelegt. Dazu zählen u.a. die Entwicklung neuer technischer Standards auf
verschiedenen Gebieten der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen, die
Gewährleistung der konsistenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften, die Beilegung
von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen zuständigen Behörden, die
Teilnahme an Aufsichtskollegien und die Erleichterung von „Peer Reviews” (Aufzählung
nicht erschöpfend). Jede dieser Tätigkeiten erfordert erhebliche neue Ressourcen. Die
detaillierte Aufschlüsselung der veranschlagten Personalzahlen nach Kategorien ist Anhang 3
zu entnehmen.

Des weiteren wurde bei der Veranschlagung der Personalkosten von der Annahme
ausgegangen, dass das Personalstatut der EU-Organe für alle Behörden gelten würde. Dies
spiegelt sich – mit einigen Änderungen – in den unter Titel 1 verwendeten Pro-Kopf-Sätzen
wider (Einzelheiten siehe Anhang 1). Die Auswirkungen der Standorte der Stufe-3-
Ausschüsse wurden ebenfalls berücksichtigt (durch Multiplikatoren für die
Lebenshaltungskosten).

Die die Infrastrukturkosten betreffenden Zahlen unter Titel 2 basieren auf den Angaben der
bestehenden Stufe-3-Ausschüsse. Der CEBS legte die Kostenanschläge für diese Kategorie
vor, basierend auf einer Extrapolation der tatsächlichen Kosten der Unterhaltung von Büros
und der Verwaltung an den bisherigen Standorten. Da London als Finanzzentrum zu den
teuersten Geschäftsstandorten der Welt zählt, liegen die veranschlagten Kosten naturgemäß
über den durchschnittlichen Kosten von EU-Regulierungsagenturen.
DE 76 DE

Die Betriebskosten sind bedingt durch die Zuständ igkeiten und das Leitungsmodell der
Europäischen Aufsichtsbehörden. Was die Befugnisse angeht, so wurde davon ausgegangen,
dass verschiedene für die ESFS vorgesehene Tätigkeiten neben den allgemeinen
Personalkosten zusätzliche Betriebskosten mit sich bringen werden. Es war möglich, diese
Kosten einer Reihe von Tätigkeiten zuzuordnen, z. B. Leitung der Interessengruppe
Bankensektor, Aufbau der europäischen Datenbanken, Teilnahme an Aufsichtskollegien,
Organisation von Schulungen für Aufsichtsbehörden aus den Mitgliedstaaten oder
Durchführung von Prüfungen der unmittelbar beaufsichtigten Gesellschaften vor Ort. Die
spezifischen Kosten dieser Tätigkeiten sind oft verbunden mit Dienstreisen und Sitzungen,
können aber auch erhebliche Ausgaben für ausgelagerte Dienstleistungen, z. B. für Aufbau
und Pflege von Datenbanken oder die Organisation von Schulungen, umfassen.

Auf der anderen Seite wird davon ausgegangen, dass viele Tätigkeiten der ESFS nicht mit
zusätzlichen Betriebskosten verbunden und vollständig in den allgemeinen Personalkosten
enthalten sind. Dazu zählen beispielsweise die Entwicklung von technischen Standards,
Leitlinien und Empfehlungen, durch die die konsistente Anwendung des Gemeinschaftsrechts
oder die Koordinierung in Krisensituationen gewährleistet wird.

Bei den Leitungsstrukturen ergeben sich die Betriebskosten aus der Tätigkeit der
verschiedenen Gremien, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Europäischen Systems
für die Finanzaufsicht allgemein und der Behörden insbesondere gewährleisten sollen: das
Aufsichtsorgan, der Verwaltungsrat, der Gemeinsame Lenkungsausschuss und der
Beschwerdeausschuss.

Die Methoden zur Berechnung des Haushalts der EBA sind Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1: Veranschlagte Haushaltsmittel für die EBA im ersten Tätigkeitsjahr (2011)

In Tausend EUR

Titel 1 - Personalkosten 6 694

Personal insgesamt: 40

Durchschnittliche jährliche
Pro-Kopf-Kosten (auf der

Grundlage der Leitlinien der
GD BUDG und der

Beratung durch die 3 Stufe-
3-Ausschüsse)

Multiplikator
Lebenshaltungskosten London 1,4

Verwaltung 2 233,8 468

Führungskräfte/Fachleute

Bedienstete auf Zeit 17 140,0 2,380

abgeordnete nationale
Sachverständige 17 140,0 2,380

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal:
DE 77 DE

Bedienstete auf Zeit 2 140,0 280

Vertragsbedienstete 2 58,8 118

Personalzuwendungen 15 % der gesamten
Personalkosten 844

Schulung des Personals:
Allgemein

Durchschnittlicher Betrag
pro Person (KOM -Daten) 0,6 24

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen

Beratung durch die Stufe-
3-Ausschüsse 4,5 153

Ausgaben für
Einstellungsverfahren

Im Durchschnitt
Gespräche mit 3
Bewerbern pro Stelle 0,8 48

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

2,226

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CEBS
1,326

Informations- und
Kommunikationstechnologien

Daten und Ansätze des
CEBS

245

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CEBS
54

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb

Daten und Ansätze des
CEBS
53

Porto/Telekommunikation Daten und Ansätze des
CEBS
19

Reise- und Sitzungskosten Daten und Ansätze des
CEBS
529

Titel 3 - Betriebskosten - 4 095

Befugnisse Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Konsultationen Interessengruppe
Finanzdienstleistungen
(FSSG)

Eine FSSG pro ESA.
30 Mitglieder treffen
viermal jährlich zusammen.
Vergütung 6000 € pro
Person und Jahr. Vertretern
der Industrie werden die
Reisekosten erstattet, sie
erhalten aber keine
Vergütung. 216
DE 78 DE

Gemeinsame Aufsichtskultur Teilnahme an
Aufsichtskollegien

Ungefähr 40 Kollegien in
diesem Sektor. Teilnahme
an 1 zweitägigen Sitzung
pro Jahr, im Schnitt ein
EBA-Vertreter pro Sitzung. 64

Gemeinsame Aufsichtskultur Gemeinsame Schulung
von Mitarbeitern der
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung
von Personal

Auf der Grundlage des für
maßnahmenbezogene
Zuschüsse an die Stufe-3-
Ausschüsse 2010-2015
vorgesehenen Betrags 500

Sammlung von Informationen Aufbau und Verwaltung
der zentralen
Europäischen Datenbank

Ansatz des CEBS

3 000

Internationale Beziehungen Kontakte zu Behörden
von Drittländern und
anderen internationalen
Gremien, z. B. für
Beratung in Bezug auf
Gleichwertigkeit

11 Dienstreisen außerhalb
der EU pro Jahr für 2
Personen

110

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten

Prüfungen vor Ort
0

Leitungsstrukturen Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Aufsichtsorgan Beschlussfassung Kostenerstattung für 26
Mitglieder - 4 Sitzungen pro
Jahr. 83

Verwaltungsrat Verwaltung 6 Mitglieder einschließlich
4 Vertretern der nationalen
Aufsichtsbehörden. Sitzung
jeden Monat, wenn möglich
unmittelbar im Anschluss an
die Sit zung des
Aufsichtsorgans. 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss

Sektorübergreifende
Zusammenarbeit

Regelmäßige Sitzungen für
den Vorsitzenden jeder ESA 10

Beschwerdeausschuss Beschwerden 6 Mitglieder, unter der
Annahme von 8 Sitzungen
pro Jahr und einer jährlichen
Vergütung von 8000 € pro
Person 86

Insgesamt 13 015

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 79 DE

ANHANG 3

Stellenplan (vorläufig)

Stellen

(vorübergehend)

2011 2012 2013 2014

Funktions- und
Besoldungsgruppe

AD 16
AD 15 1 1

AD 14 1 1

AD 13 1 1

AD 12 3 5

AD 11 4 7

AD 10 7 15

AD 9 9 21

AD 8 6 13

AD 7 4 9

AD 6

AD 5

AD insgesamt 36 53 69 73
AST 11

AST 10 1 1

AST 9 1 2

AST 8

AST 7 0 5

AST 6 1 4

AST 5 1 5

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1

AST insgesamt 4 9 11 17
Insgesamt 40 62 80 90

Quelle: Kommission
13653/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0143 (COD)

13653/09
EF 120
ECOFIN 581
SURE 27
CODEC 1121

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des

Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 502 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 502 endgültig

2009/0143 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung

{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1233}
{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Finanzkrise hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht
offengelegt. Präsident Barroso bat deshalb eine Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière, Vorschläge für den Ausbau der europäischen
Aufsichtsvereinbarungen vorzulegen, um ein effizienteres, integrierteres und nachhaltigeres
europäisches Aufsichtssystem zu schaffen. Die Gruppe legte ihren Bericht am
25. Februar 2009 vor. Aufbauend auf diesen Empfehlungen legte die Kommission Vorschläge
für eine neue europäische Finanzaufsichtsstruktur vor, die Gegenstand der Mitteilung für die
Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom März 2009 war. Detaillierter legte die
Kommission ihre Vorstellungen in ihrer Mitteilung vom Mai 2009 dar, in der Folgendes
vorgeschlagen wurde:

– Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), das sich aus einem Netz
nationaler Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, die mit den neuen Europäischen
Aufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“/ESA) kooperieren. Letztere
werden durch eine Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine
Europäische Bankaufsichtsbehörde („European Banking Authority“/EBA), eine
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung („European Insurance and Occupational Pensions Authority“/EIOPA)
und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („European Securities and Markets
Authority“/ESMA) geschaffen, wodurch die Vorteile eines globalen Rahmens für die
Finanzaufsicht mit dem Sachverstand lokaler für die Beaufsichtigung auf Mikroebene
zuständiger Behörden verknüpft werden, die den in ihren Ländern tätigen Instituten am
Nächsten sind; und

– Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die
potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen
Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben,
überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich
abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für
Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen2.

2. ANHÖRUNG DER INTERESSIERTEN KREISE

Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge wurden zwei offene Konsultationen durchgeführt.
Zum einen hielt die Kommission infolge des Berichts der hochrangigen Expertengruppe unter
dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière und der Veröffentlichung der
Kommissionsmitteilung am 4. März 2009 vom 10. März bis 10. April 2009 eine Anhörung ab,
die wiederum als Grundlage für ihre Mitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom
27. Mai 2009 diente. Eine Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:
1 Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS), den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das

Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
2 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass sich diese Begründung auf die Vorschläge zur Einsetzung des ESFS mittels der Umwandlung der bestehenden

europäischen Aufsichtsausschüsse in ESA konzentriert. Der Vorschlag zur Einsetzung des ESRB wird in einer gesonderten Begründung erörtert.
DE 3 DE

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Zum anderen beraumte die Kommission vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 eine weitere
Konsultationsrunde an, bei der alle interessierten Kreise aufgefordert wurden, zu den
detaillierteren Reformen Stellung zu nehmen, die in der Mitteilung zur Europäischen
Finanzaufsicht vom Mai dargelegt wurden. Die vorgeschlagenen Reformen wurden in den
eingegangenen Antworten größtenteils unterstützt. Auch wurden Kommentare zu den
detaillierten Aspekten des vorgeschlagenen ESRB und des ESFS vorgebracht. Eine
Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_su
mmary_en.pdf

3. FOLGENABSCHÄTZUNG

Der Kommissionsmitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom Mai war eine
Folgenabschätzung beigefügt, in der die grundlegenden politischen Optionen für die
Einsetzung des ESFS und des ESRB analysiert wurden. Eine zweite Folgenabschätzung geht
mit diesen Vorschlägen einher und prüft die Optionen im Detail. Sie ist auf der Website der
Kommission abrufbar.

4. RECHTLICHE ASPEKTE

Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt 3, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme
von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und
des Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um die
Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren Aufgabe es ist,
(...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“, sofern die einer solchen
Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung
stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines
stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des
Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz, will man die Bedingungen für die
Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich
der Finanzdienstleistungen garantieren und verbessern. Darüber hinaus bieten tiefere und
stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die
Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der
Abfederung von Schocks verbessert. Die Finanzintegration und die Finanzstabilität stärken
sich also gegenseitig. Die Einrichtung des ESFS wird mit der Erstellung einheitlicher Regeln
einhergehen, die die identische Anwendung von Vorschriften in der EU gewährleisten und so
zur reibungslosen Funktionsweise des Binnenmarkts beitragen. Aufgabe der Europäischen
Aufsichtsbehörden (ESA) wird es sein, den nationalen Behörden bei der konsistenten
Interpretation und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zur Seite zu stehen.
3 Siehe EuGH Rechtssache C-217/04, Randnr. 44.
DE 4 DE

Da die den Europäischen Aufsichtsbehörden zu übertragenden Aufgaben folglich mit den als
Antwort auf die Finanzkrise erlassenen Maßnahmen und den in den
Kommissionsmitteilungen vom 4. März und 27. Mai 2009 genannten eng verbunden sind,
können sie sich im Sinne des EuGH-Urteils auf Artikel 95 EG-Vertrag gründen.

Die Gemeinschaftsmaßnahmen können die durch die Krise zutage gebrachten Mängel
beheben und ein System schaffen, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen EU-
Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in
ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk einbindet. Der Schwerpunkt der laufenden
Beaufsichtigung würde nach wie vor bei den nationalen Aufsichtsbehörden liegen, die
weiterhin für die Beaufsichtigung der einzelnen Institute zuständig wären So gesehen gehen
die Bestimmungen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß
hinaus. Die Vorschläge entsprechen den Grundsätzen der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit, so wie sie in Artikel 5 des Vertrags verankert sind.

5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für die Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in effiziente ESA
werden hohe Ressourcen benötigt, und zwar sowohl für die Humanressourcen als auch für die
Haushaltsmittel. Ein Überblick über die Auswirkungen dieser Vorschläge auf den Haushalt ist
Gegenstand der Folgenabschätzung und des Finanzbogens (die diesem Vorschlag beigefügt
sind).

6. EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG

Um den Besonderheiten der verschiedenen Finanzsektoren Rechnung zu tragen, bedarf des
drei gesonderter Verordnungen zur Einsetzung der Behörden für Banken, Wertpapiere und
Versicherungen und betriebliche Altersversorgung. Diese Vorschläge sind jedoch weitgehend
identisch. In dieser Begründung wird folglich zunächst auf die gemeinsamen Aspekte
eingegangen, um sodann kurz die Unterschiede zwischen den drei Verordnungen zu
behandeln.

6.1. Einsetzung der ESA und ihre Rechtsstellung

Die ESA sollen zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und
Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Einleger, Anleger, Versicherungsnehmer und
sonstigen Begünstigen; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau
der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. Zu diesem Zweck sollen die ESA zur
Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften beitragen.

Die ESA werden Einrichtungen der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und
Eckpfeiler des vorgeschlagenen ESFS sein. Letzteres wird als ein Netzverbund der
Aufsichtsbehörden funktionieren und die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einen
Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zur Abdeckung
sektorübergreifender Themen und die Europäische Kommission umfassen. Auch wenn die
ESA über ein Maximum an Unabhängigkeit zur objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben
DE 5 DE

verfügen sollten, muss die Kommission doch in Fällen eingeschaltet werden, in denen
institutionelle Fragen zu klären sind und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern.

Das Hauptentscheidungsorgan jeder ESA wird ihr Aufsichtsorgan sein, das sich aus den
Präsidenten der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden und dem Vorsitzenden der
jeweiligen Behörde zusammensetzt. Letzterer wird den Vorsitz in Sitzungen des
Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats innehaben und als Leiter und Vertreter dieser
Behörde auftreten. Die alltägliche Verwaltung jeder Behörde wird in Händen eines
Exekutivdirektors liegen. Was den Standort der neuen ESA angeht, wird vorgeschlagen, den
jeweiligen Sitz der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse beizubehalten, da so eine
rasche und effiziente Umstellung auf die neuen Behörden möglich ist. In Abschnitt 6.3 wird
auf den interne Organisation der ESA im Einzelnen eingegangen.

6.2. Aufgaben und Befugnisse der ESA

Die ESA werden sämtliche Aufgaben der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse
übernehmen. Darüber hinaus werden sie aber auch mit deutlich verstärkten Kompetenzen,
genau definierten Rechtsbefugnissen und einer größeren Autorität ausgestattet sein, so wie in
der Kommissionsmitteilung vom 27. Mai 2009 dargelegt und vom Europäischen Rat vom
18./ 19. Juni 2009 gutgeheißen wurde.

6.2.1. Entwicklung technischer Standards

Der Europäische Rat unterstützte den Kommissionsvorschlag zur Schaffung eines
einheitlichen EU-Regelwerks, das für sämtliche Finanzinstitute im Binnenmarkt gültig ist.
Deshalb müssen Unterschiede bei der nationalen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, die
von Ausnahmen, Abweichungen, Zusätzen oder Unzweideutigkeiten herrühren, ermittelt und
beseitigt werden, so dass einheitliche Regeln definiert und angewandt werden können. Zu
diesem Zweck werden die Behörden in Bereichen, die in den einschlägigen sektoralen
Vorschriften spezifiziert sind, Entwürfe technischer Standards entwickeln. Diese Standards
werden ein wirksames Instrument zum Ausbau von Stufe 3 der Lamfalussy-Struktur sein, in
der derzeit nur unverbindliche Leitlinien angenommen werden können. Die Bereiche, in
denen die Behörde solche Standardentwürfe entwickeln kann, betreffen Themen
hochtechnischer Natur, für die es einheitlicher Bedingungen bei der Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften bedarf. Diese Punkte beinhalten keine politischen Entscheidungen
und ihr Inhalt ist durch die Gemeinschaftsbestimmungen in Stufe 1 genau vorgegeben (siehe
begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für eine detaillierte Diskussion über
die erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften). Mit der
Entwicklung von Standards durch die ESA ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der
einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugute kommt.

Die Behörde nimmt die Entwürfe technischer Standards mit qualifizierter Mehrheit der
Mitglieder des Aufsichtsorgans an, so wie in Artikel 205 des Vertrags vorgesehen. Aufgrund
der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist die Kommission gehalten, diese Standardentwürfe
sodann in Form von Verordnungen oder Beschlüssen/ Entscheidungen zu verabschieden, um
ihnen unmittelbare Rechtswirkung zu verleihen. In sehr außergewöhnlichen Fällen und
lediglich aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die Standards
teilweise oder mit Änderungen oder überhaupt nicht annehmen, wobei die Gründe der
jeweiligen Behörde zu übermitteln sind. Der Kommissionsvorschlag berührt nicht die
Diskussionen über künftige Verfahren im Zusammenhang mit dem Übergang auf den neuen
Vertrag.
DE 6 DE

Was die Konsultation der Interessengruppen betrifft, wird für jede ESA eine Interessengruppe
eingerichtet, die sich aus Vertretern der Branche, Beschäftigten des Finanzsektors und
Nutzern von Finanzdienstleistungen zusammensetzt. Das jeweilige Verhältnis sollte
ausgewogen und keine Gruppe sollte vorherrschend sein. In den von den technischen
Standards nicht erfassten Bereichen werden die ESA - wie die bisherigen europäischen
Aufsichtsausschüsse - die Möglichkeit haben, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen
für die nationalen Aufsichtsbehörden, die Finanzinstitute und die Marktteilnehmer abzugeben.
Sollten sich die Aufsichtsbehörden in bestimmten Fällen dafür entscheiden, den Leitlinien
und Empfehlungen nicht nachzukommen, so haben sie dies gegenüber der jeweiligen ESA zu
erläutern.

6.2.2. Befugnisse zur Gewährleistung der konsistenten Anwendung der
Gemeinschaftsregeln

Selbst mit einem einheitlichen Satz harmonisierter Vorschriften kann ihre Auslegung
gelegentlich zu Meinungsunterschieden bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts führen.
Unbeschadet der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne Mitgliedstaaten
durch die Kommission sollten die ESA deshalb generell befugt sein, zur Gewährleistung der
kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts beizutragen. Zu diesem Zweck sollte ein
Mechanismus eingeführt werden, mit dem das Verhalten nationaler Aufsichtsbehörden, das
als vom bestehenden Gemeinschaftsrecht (einschließlich der technischen Standards im Sinne
von Absatz 6.2.1) abweichend empfunden wird, sanktioniert werden kann. Dieser
Mechanismus umfasst drei Stufen:

So würden die ESA erstens aus Eigeninitiative oder auf Ersuchen einer oder mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden oder der Kommission hin diesen Fällen nachgehen und
erforderlichenfalls an die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde eine Maßnahmenempfehlung
richten. Angesichts der allgemeinen Pflicht zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften
würde die Aufsichtsbehörde aufgefordert sein, der Empfehlung innerhalb eines Monats
nachzukommen.

Sollte der Empfehlung nicht nachgekommen werden, kann die Europäische Kommission nach
Unterrichtung durch die jeweilige ESA oder auf Eigeninitiative hin zweitens einen Beschluss
fassen, in dem die nationa le Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, entweder spezifische
Maßnahmen zu ergreifen oder von jeglichen Maßnahmen abzusehen. Die nationale
Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die ESA innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Eingang der Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu
leiten gedenkt, um ihr nachzukommen.

Im Ausnahmefall, in dem die Aufsichtsbehörde der Entscheidung nicht nachkommt, kann die
ESA drittens als letztes Mittel eine Entscheidung erlassen, in der die Finanzinstitute auf das
direkt auf sie anwendbare Recht hingewiesen werden (d.h. eine Verordnung). Dies geschieht
unbeschadet der Befugnisse der Kommission, ihren eigene Entscheidung durchzusetzen.

6.2.3. Maßnahmen im Krisenfall

Den ESA kommt eine aktive Koordinierungsrolle zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zu. Dies gilt vor allem für negative Entwicklungen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise
und die Integrität des Finanzsystems in der EU potenziell gefährden. In einigen
Krisensituationen kann eine Koordinierung u.U. nicht ausreichend sein, vor allem aber dann
nicht, wenn es den nationalen Aufsichtsbehörden allein an Mitteln fehlt, rasch auf eine sich
DE 7 DE

abzeichnende grenzübergreifende Krise zu reagieren. Unter diesen außergewöhnlichen
Umständen sollten die ESA deshalb befugt sein, die nationalen Behörden zu gemeinsamen
spezifischen Maßnahmen aufzurufen. Die Einschätzung, ob eine grenzübergreifende
Krisensituation vorliegt, muss je nach Einzelfall erfolgen und sollte deshalb der Europäischen
Kommission überlassen bleiben. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11). Darüber hinaus sollten die Arbeiten beschleunigt werden, die
auf die Schaffung eines umfassenden grenzübergreifenden Rahmens zur Stärkung des
Finanzkrisenmanagements/ der Abhilfesysteme der Europäischen Union ausgerichtet sind,
einschließlich der Garantieregelungen und der Lastenteilung.

6.2.4. Beilegung von Meinungsunterschieden zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

Diesbezüglich wird ein Mechanismus vorgeschlagen, der gewährleistet, dass die jeweiligen
nationalen Aufsichtsbehörden den Interessen anderer Mitgliedstaaten - auch in den
Aufsichtskollegien - Rechnung tragen. Stimmt eine Aufsichtsbehörde mit dem Verfahren oder
dem Inhalt einer Maßnahme (oder nicht ergriffenen Maßnahme) einer anderen
Aufsichtsbehörde nicht überein, bei der die einschlägigen Rechtsvorschriften
Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung vorsehen, kann die ESA
auf Ersuchen der betreffenden Aufsichtsbehörde den nationalen Behörden bei der Erzielung
eines gemeinsamen Ansatzes oder der Beilegung der Streitigkeit behilflich sein. Dieser
Mechanismus umfasst drei mögliche Stufen:4

Wendet/n sich erstens eine oder mehrere nationale Behörde/n an die ESA, um sie um Hilfe
bei der Beilegung dieser Differenzen zu bitten, kann die ESA zunächst eine
Schlichtungsphase vorsehen, in der sich die Behörden einig werden sollen. Der ESA kommt
dabei erforderlichenfalls eine Vermittlerrolle zu.

Können sich die Behörden nach Ablauf dieser Schlichtungsphase nicht einigen, kann die ESA
zweitens die Angelegenheit mittels einer Entscheidung beilegen. 5 Dieser Fall dürfte wohl
eindeutig eine Ausnahme sein, denn in den meisten Fällen dürften sich die jeweils
zuständigen nationalen Behörden während des Schlichtungsverfahrens einigen können.

In Fällen der Nichteinhaltung der zuvor genannten Entscheidung seitens einer
Aufsichtsbehörde kann die ESA drittens auch entscheiden, an die Finanzinstitute gerichtete
Entscheidungen zu erlassen, in denen ihre sich aus dem Gemeinschaftsrecht, das unmittelbar
für die Finanzinstitute gilt, ergebenden Verpflichtungen dargelegt sind.

An dieser Stelle sei auch betont, dass der Streitbeilegungsmechanismus lediglich wichtige
Fragen behandeln sollte, wie z.B. Fälle, in denen die von einer Aufsichtsbehörde ergriffene
(oder nicht ergriffene) Maßnahme sich in schwerwiegender Form auf die Möglichkeit einer
anderen Aufsichtsbehörde auswirkt, die Interessen der Einleger, Versicherungsnehmer,
Anleger oder von Personen zu schützen, denen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
Dienstleistungen erbracht werden. Das Gleiche gilt für entsprechende Auswirkungen auf die
Finanzstabilität dieser Mitgliedstaaten. Die ESA behält sich das Recht vor, kein
Streitbeilegungsverfahren einzuleiten oder keine Entscheidung zu treffen, sollten diese
Anforderungen nicht erfüllt sein. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11).
4 Siehe begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für weitere Informationen zum Streitbeilegungsmechanismus.
5 Diese Kompetenz zur Beilegung von Meinungsunterschieden ist unbeschadet von Artikel 8 zu sehen, der sich auf Situationen konzentriert, in denen es um die

Nichteinhaltung des Gemeinschaftsrechts seitens einer zuständigen nationalen Behörde geht.
DE 8 DE

6.2.5. Aufsichtskollegien

Die Aufsichtskollegien sind ein Eckpfeiler des europäischen Aufsichtssystems und spielen bei
der Gewährleistung eines ausgewogenen Informationsflusses zwischen den Herkunftsland-
und den Aufnahmelandbehörden eine wichtige Rolle. Die ESA werden einen Beitrag zur
wirksamen und konsistenten Funktionsweise der Kollegien leisten und die Kohärenz der
Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften durch die Kollegien überwachen. Vor diesem
Hintergrund können die ESA als Beobachter an den Sitzungen der Kollegien teilnehmen und
alle einschlägigen Informationen erhalten, die zwischen Mitgliedern des Kollegiums geteilt
werden.

6.2.6. Gemeinsame Aufsichtskultur, Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten
und „Peer Reviews“

Die ESA werden eine aktive Rolle bei der Schaffung einer gemeinsamen europäischen
Aufsichtskultur und der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und konsistenter
Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft spielen. In Verbindung mit dem
Streitbeilegungsmechanismus für die nationalen Aufsichtsbehörden dürfte eine gemeinsame
Aufsichtskultur zum Aufbau von Vertrauen und Zusammenarbeit beitragen und in
zunehmendem Maße Möglichkeiten für die Aufsichtsbehörden schaffen, bestimmte Aufgaben
und Zuständigkeiten untereinander zu delegieren. Die ESA können dies durch die Festlegung
von Aufgaben und Zuständigkeiten erleichtern, die delegiert oder gemeinsam ausgeübt
werden können, sowie durch die Förderung von Wohlverhaltenspraktiken. In diesem
Zusammenhang kann die jeweils zuständige ESA auch die Einrichtung gemeinsamer
Aufsichtsteams anregen und erleichtern. Darüber hinaus werden die ESA regelmäßig eine
„Peer Review“-Analyse der nationalen Aufsichtsbehörden durchführen.

6.2.7. Bewertung von Marktentwicklungen

Eine der neuen Aufgaben, die den bestehenden europäischen Aufsichtsausschüssen in den
überarbeiteten Kommissionsbeschlüssen vom 23. Januar 2009 zugewiesen wurde, besteht in
der Überwachung, Bewertung und Meldung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen im Bank-, Versicherungs- und Wertpapiersektor. Auch wenn der
vorgeschlagene ESRB für die Analyse des EU-Finanzsektors auf Makroebene zuständig sein
wird, sollten die ESA die Arbeiten der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse auf
diesem Gebiet fortsetzen, denn i) ihre Analyse hat einen unterschiedlichen Schwerpunkt, d.h.
eine Analyse auf Mikroebene gewährleistet eher eine Bottom-up-Analyse als eine Analyse auf
Makroebene, die „Top Down“ gerichtet ist; und ii) ihre Analyse kann ein nützlicher Beitrag
zu den ESRB-Arbeiten sein.

6.2.8. Internationale und beratende Rolle

Mit diesen Vorschlägen reagiert die Kommission klar auf die während der Krise aufgedeckten
Schwachstellen und auf die Aufforderung der G 20, Maßnahmen zu ergreifen, um ein
fundierteres und weltweit solideres Regulierungs- und Aufsichtssystem für
Finanzdienstleistungen zu schaffen Die ESA könnten auch als nützliche Kontaktstellen für
Aufsichtsbehörden aus Drittländern dienen. In diesem Zusammenhang können sie
unbeschadet der Kompetenzen der Europäischen Institutionen Verwaltungsvereinbarungen
mit internationalen Organisationen und Verwaltungen von Drittländern eingehen. Die ESA
können zudem an der Vorbereitung von Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von
Aufsichtsregelungen in Drittländern beteiligt werden. Auch können die ESA auf Ersuchen
DE 9 DE

oder auf Eigeninitiative beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
tätig werden oder Stellungnahmen veröffentlichen, u.a. zu aufsichtlichen Bewertungen von
Fusionen und Übernahmen. Letztere sollten einen zusätzlichen Schutz dafür bieten, dass
künftige Fusionen und Übernahmen fundiert und objektiv bewertet werden.

6.2.9. Sammlung von Informationen

Auf Ersuchen der ESA haben die Aufsichtsbehörden und sonstige Behörden der
Mitgliedstaaten ihr die Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der ESA mit
dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Darüber hinaus wird die ESA in
Zusammenarbeit mit den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden alle einschlägigen
Informationen von Seiten der Aufsichtsbehörden analysieren und sammeln, um die Arbeit der
Aufsichtskollegien zu erleichtern. Die ESA wird ein Zentralsystem einrichten und verwalten,
um den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden diese Informationen zukommen zu
lassen. Grundsätzlich sollten die nationalen Aufsichtsbehörden den ESA sämtliche
Informationen übermitteln.

6.2.10. Beziehung zum ESRB

Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und
ESFS eng zusammenarbeiten. Ziel der Reform ist es nämlich, eine reibungslosere Interaktion
der Aufsicht auf Mikro- und auf Makroebene sicherzustellen. Bei der Wahrnehmung seiner
Rolle als Aufsichtsinstanz auf Makroebene würde der ESRB einen zeitnahen Fluss
harmonisierter Daten auf Mikroebene benötigen, wohingegen die von den nationalen
Behörden auf Mikroebene wahrgenommene Aufsicht von den Erkenntnissen des ESRB auf
Makroebene profitieren würde. In den Verordnungen werden auch die von den ESA zu
verfolgenden Verfahren festgelegt, wenn sie auf die Empfehlungen des ESRB zu reagieren
haben, sowie die Art und Weise, wie die ESA ihre Kompetenzen wahrnehmen sollten, um
fristgerechte Folgearbeiten zu den an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden
gerichtete Empfehlungen zu gewährleisten.

6.2.11. Schutzklausel

Im Sinne der Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates und des Europäischen Rates vom
Juni 2009, in denen betont wird, dass unbeschadet der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
und der Anerkennung potenzieller Verpflichtungen oder Eventualverpflichtungen, die sich für
die Mitgliedstaaten ergeben könnten, die ESA-Beschlüsse die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten, wurde eine Schutzklausel
eingeführt. Mit dieser Klausel wird sichergestellt, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat die
Auffassung vertritt, dass ein gemäß Artikel 10 (d.h. Maßnahmen im Krisenfall) oder
Artikel 11 (d.h. Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden) dieser
Verordnungen getroffene Entscheidung seine haushaltspolitische Zuständigkeit berührt, er die
ESA und die Kommission darüber informieren kann, dass die nationale Aufsichtsbehörde die
Entscheidung der ESA nicht umzusetzen gedenkt. Dabei ist klar nachzuweisen, wie die
Entscheidung der ESA seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten berührt. Binnen eines
Monats hat die ESA den Mitgliedstaat darüber zu unterrichten, ob sie ihre Entscheidung
aufrecht erhält oder abändert bzw. widerruft. Hält die ESA ihre Entscheidung aufrecht, kann
der Mitgliedstaat die Angelegenheit an den Rat weiterleiten und die Entscheidung der ESA ist
somit ausgesetzt. Mit qualifizierter Mehrheit kann der Rat dann binnen zwei Monaten darüber
befinden, ob die Entscheidung aufrecht erhalten oder widerrufen werden sollte Für ESA-
DE 10 DE

Entscheidungen im Rahmen von Artikel 10 kann ein Schnellverfahren angewandt werden, um
in Krisensituationen rasch reagieren zu können.

6.3. Interner Aufbau der ESA und des ESFS

Jede ESA besteht aus: i) einem Aufsichtsorgan; ii) einem Verwaltungsrat; iii) einem
Vorsitzenden und iv) einem Exekutivdirektor. Darüber hinaus sollte für alle drei ESA ein
einziger Beschwerdeausschuss eingerichtet werden.

6.3.1. Aufsichtsorgan

Beim Aufsichtsorgan handelt es sich um das Hauptbeschlussfassungsorgan der jeweiligen
ESA. Unter anderem ist es für die Annahme der Entwürfe technischer Standards,
Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse/Entscheidungen zuständig, die in Abschnitt
6.2 dieser Begründung genannt werden. Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus:

– dem Vorsitzenden der jeweiligen ESA, der die Sitzungen des Aufsichtsorgans leiten wird,
aber kein Stimmrecht hat;

– dem Präsidenten der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in jedem
Mitgliedstaat;

– einem Vertreter der Kommission, der kein Stimmrecht hat;

– einem Vertreter des ESRB, der kein Stimmrecht hat;

– einem Vertreter der jeweils anderen beiden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die
kein Stimmrecht haben;

– gegebenenfalls kann das Aufsichtsorgan auch über die Zulassung von Beobachtern
entscheiden.

In der Regel fasst das Aufsichtsorgan seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Ausgenommen sind jedoch Beschlüsse, mit denen Entwürfe technischer Standards und
Leitlinien festgelegt werden, und Beschlüsse zu den Artikeln für Finanzvorschriften, die mit
qualifizierter Mehrheit zu fassen sind. Auch kann das Aufsichtsorgan Ausschüsse für die
Streitbeilegung einsetzen. De endgültigen Beschluss fasst aber das Aufsichtsorgan auf
Vorschlag eines solchen Ausschusses.

6.3.2. . Verwaltungsrat

Das Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Insbesondere sollte er für die Ausarbeitung des
Arbeitsprogramms der Behörde zuständig sein, die Geschäftsordnung annehmen und eine
zentrale Rolle bei der Verabschiedung des Haushalts der Behörde spielen. Es wird sich aus
dem Vorsitzenden der ESA, einem Kommissionsvertreter und vier vom Aufsichtsorgan unter
seinen Mitgliedern gewählten Vertretern zusammensetzen, die unabhängig und objektiv im
Gemeinschaftsinteresse handeln. Der Exekutivdirektor kann an den Sitzungen des
Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen.
DE 11 DE

6.3.3. Vorsitzender und Exekutivdirektor

Die ESA wird von einem vollzeit beschäftigten unabhängigen Vorsitzenden vertreten, der für
die Vorbereitung der Arbeiten des Aufsichtsorgans zuständig ist und den Vorsitz sowohl in
den Sitzungen des Aufsichtsorgans als auch des Verwaltungsrats führt. Das Tagesgeschäft der
ESA wird jedoch von einem Exekutivdirektor wahrgenommen, bei dem es sich ähnlich wie
beim Vorsitzenden um eine vollzeit beschäftigte unabhängige Person handelt, die ein
Branchenkenner ist. Er oder sie wird für die Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms
zuständig sein und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen
Funktionierens der ESA ergreifen. Beide Personen werden vom Aufsichtsorgan infolge eines
Auswahlverfahrens auf der Grundlage ihrer Verdienste, ihrer Kenntnisse der Finanzinstitute
und -märkte sowie ihrer Erfahrungen mit der Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Der
vom Aufsichtsorgan für den Posten des Vorsitzenden ausgewählte Kandidat ist vom
Europäischen Parlament zu bestätigen. Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre und kann
einmal verlängert werden. Eine solche Verlängerung wäre vom Ergebnis einer Bewertung
durch das Aufsichtsorgan abhängig.

6.3.4. Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Innerhalb der vorgeschlagenen Struktur wird die sektorübergreifende Zusammenarbeit jedoch
von ausschlaggebender Bedeutung sein, will man den jeweiligen Markttendenzen und -
realitäten Rechnung tragen. Ein gemeinsamer Ausschuss der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden wird das gegenseitige Verständnis, die Zusammenarbeit und
konsistente Aufsichtsansätze zwischen den drei neuen ESA gewährleisten. Zudem soll ein
Unterausschuss des Gemeinsamen Ausschusses eingesetzt werden, um vor allem
grenzübergreifende Themen zu behandeln, wie z.B. Finanzkonglomerate, und gleiche
Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Während die einzelnen ESA aktuelle Beschlüsse
z.B. zur Finanzkonglomeratrichtlinie fassen, sollte der Gemeinsame Ausschuss dafür sorgen,
dass gemeinsame Beschlüsse von den ESA parallel gefasst werden.

6.3.5. Beschwerdeausschuss

Mit einem Beschwerdesystem soll sichergestellt werden, dass jede natürliche oder juristische
Person, einschließlich der nationalen Aufsichtsbehörden, in erster Instanz eine Beschwerde an
den Beschwerdeausschuss richten kann, um gegen eine ESA-Entscheidung zu protestieren,
die die kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften (Artikel 9), Maßnahmen im
Krisenfall (Artikel 10) und Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden
(Artikel 11) betrifft. Beim Beschwerdeausschuss handelt es sich um ein gemeinsames Organ
der drei ESA, d.h. er wird sich mit Themen aus dem Bank-, dem Versicherungs- und dem
Wertpapiersektor befassen. Der Beschwerdeausschuss wird sich aus sechs Mitgliedern und
sechs Stellvertretern zusammensetzen, die über einschlägiges Wissen und fundierte
Erfahrungen verfügen. Ausgenommen ist jedoch das derzeitige Personal der nationalen
Aufsichtsbehörden oder sonstiger nationaler Einrichtungen oder Gemeinschaftsorgane, die an
den Arbeiten der Behörde teilhaben. Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses sowie zwei
Stellvertreter werden vom Verwaltungsorgan für jede ESA von einer von der Europäischen
Kommission vorgeschlagenen Auswahlliste bestellt.

6.4. Finanzvorschriften

Diese Bestimmungen behandeln die Haushaltsaspekte der ESA. Dabei wird betont, dass die
Einnahmen der Behörden aus unterschiedlichen Quellen stammen können, wie z .B.
DE 12 DE

Pflichtbeiträgen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden, einem Zuschuss der Gemeinschaft
oder von der Branche an die jeweilige Behörde gezahlte Gebühren. Festgelegt werden auch
die Verfahren für die jährliche Erstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts.
Diesbezüglich findet die Rahmenfinanzregelung für nach Artikel 158 der Haushaltsordnung
errichtete Organe Anwendung.

6.5. Allgemeine und Schlussbestimmungen

In den allgemeinen Bestimmungen werden praktische Fragen wie Personalfragen, Haftung der
ESA, Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses, Datenschutz, Zugang zu Unterlagen,
Sprachregelungen, Vereinbarungen über den Hauptsitz und Beteiligung von Drittländern
geklärt. Drei Jahre nach der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten und sodann alle drei Jahre
veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Funktionsweise der ESA und die in der
Verordnung festgeschriebenen Verfahren. In diesem Bericht werden auch die Fortschritte
bewertet, die bei der regulatorischen und aufsichtlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden.

6.6. Hauptunterschiede zwischen den drei Verordnungen

Die Hauptunterschiede zwischen den drei vorgeschlagenen Verordnungen bestehen in den
Zielsetzungen der Behörden, dem Anwendungsbereich der Maßnahmen und den
Begriffsbestimmungen, die den jeweiligen Besonderheiten des entsprechenden Sektors und
den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften angepasst sind. Darüber hinaus hat der
Europäische Rat beschlossen, dass die ESA auch über Aufsichtsbefugnisse für
Ratingagenturen verfügen sollen. Letztere sind von der ESMA zu registrieren. Die ESMA
wäre auch befugt, Aufsichtsmaßnahmen wie den Widerruf der Registrierung oder die
Aussetzung von Ratings für Regulierungszwecke zu ergreifen. Zu den Aufsichtsbefugnissen
könnte auch die Anforderung von Informationen und die Durchführung von Nachforschungen
vor Ort zählen. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der ESMA in Bezug auf die
Ratingagenturen werden in einer Änderung der Verordnung über Ratingagenturen definiert
werden.
DE 13 DE

2009/0143 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission6,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der
Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der
Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen
grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise
brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, konsistenten Anwendung des
Gemeinschaftsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zutage.

(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission
veröffentlichten Bericht kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt
werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende
Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden weitreichende Reformen der
Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Gemeinschaft. Die Expertengruppe kam
überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht
geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für Versicherungen und die
6 ABl. C […] vom […], S. […].
7 ABl. C […] vom […], S. […].
8 ABl. C […] vom […], S. […].
9 ABl. C […] vom […], S. […].
DE 14 DE

betriebliche Altersversorgung sowie für den Bank- und den Wertpapiersektor. Auch
solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden.

(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa”10
schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für
die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen
werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“11 vom
27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens
dann im Einzelnen.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die
Einsetzung eines Europäisches Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei
neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität
und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung
grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und einheitliche europäische Regeln
eingeführt werden, die für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gelten. Betont wurde
dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über Aufsichtsbefugnisse
für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde aufgefordert,
konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das Europäische
System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren könnte.
Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden erlassenen Entscheidungen die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.

(5) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung
eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die
Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz und damit für die
Bedingungen der Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden
Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere
und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und
die Risikodiversifizierung, was wiederum den Volkswirtschaften bei der Abfederung
von Schocks hilft.

(6) Die Gemeinschaft hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei
bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, die die Kommission
aber auch weiterhin beraten sollen, getan werden kann. Die Gemeinschaft darf sich
nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die
nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend
tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und
Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind,
dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte
Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und
Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den
meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass
ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich
ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht sollte so konzipiert
10 KOM(2009) 114 endg.
11 KOM(2009) 252 endg.
DE 15 DE

sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines
stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen
entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk
einbindet.

(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk
nationaler und gemeinschaftlicher Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche
Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt und den
Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen eine
zentrale Rolle zukommt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente
Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Gemeinschaft
erreicht werden. Deshalb sollte zusammen mit einer Europäische
Bankaufsichtsbehörde und einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde eine
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung eingesetzt werden (die „Europäischen Finanzaufsichtsbehörden“).

(8) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten an die Stelle des Ausschusses der
europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/78/EG12
eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per
Kommissionsbeschluss 2009/79/EG13 eingesetzt wurde, und des Ausschusses der
europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Kommissionsbeschluss
2009/77/EG14 eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten
dieser Ausschüsse übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Behörde sollte klar
festgelegt werden. Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem
Vertrag es erfordern, sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten
involviert werden.

(9) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung (nachfolgend „die Behörde“) sollte dazu beitragen, dass die
Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem insbesondere unter
Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller Mitgliedstaaten ein hohes,
wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung gewährleistet
ist, um Versicherungsnehmer und sonstige Begünstigte zu schützen, dass die
Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte
sichergestellt werden, die Stabilität des Finanzsystems geschützt und die internationale
Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der
Finanzinstitute sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer im
Besonderen ausgebaut werden. Damit die Behörde ihre Ziele erfüllen kann, ist es
erforderlich und angemessen, sie als Gemeinschaftsorgan mit Rechtspersönlichkeit
einzusetzen und mit rechtlicher, verwaltungsmäßiger und finanzieller Autonomie
auszustatten.

(10) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache
C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat)15
anerkannt, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme von Maßnahmen zur
12 ABl. L 24 vom 29.1.2009, S. 23.
13 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.
14 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.
15 Randnr. 44 - noch nicht veröffentlicht
DE 16 DE

Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und des
Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um
die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren
Aufgabe es ist, (...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“,
sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der
Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.
Zweck und Aufgaben der Behörde, d. h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen
Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen
Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im gemeinschaftlichen
Besitzstand für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind.
Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag eingesetzt
werden.

(11) Rechtsakte, die Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
festschreiben, d.h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der
Kommission, sind16: Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur
Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession17,
Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) 18, Richtlinie
73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der
Lebensversicherung19, Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 zur
Änderung der Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)20, Richtlinie
78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf
Gemeinschaftsebene 21, Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur
insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten
Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit
Ausnahme der Lebensversicherung) 22, Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni
1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Rechtsschutzversicherung23, Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni
1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
16 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass die Richtlinien 64/225/EWG, 73/239/EWG, 73/240/EWG,

76/580/EWG, 78/473/EWG, 84/641/EWG, 87/344/EWG, 88/357/EWG, 1992/49/EWG, 1998/78/EG,
2001/17/EG, 2002/83/EG und 2005/68/EG Teil der Solvabiltität II-Neufassung sind (Geänderter
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (SOLVABILITÄT II) (Neufassung)
– C6-0231/2007 – 2007/0143(KOD))), d.h. sie werden zum 1. November 2012 aufgehoben.

17 ABl. L 56 vom 4.4.1964, S. 878. .
18 ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.
19 ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 20.
20 ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13.
21 ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 25.
22 ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21.
23 ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77.
DE 17 DE

Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der
tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der
Richtlinie 73/239/EWG24, Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung
(mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien
73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung))25, Richtlinie
98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die
zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden
Versicherungsunternehmen26, Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von
Versicherungsunternehmens 27, Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen28, Richtlinie
2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über
Versicherungsvermittlung29und Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung 30.

(12) Zu den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften, die den durch diese Verordnung
abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die Richtlinie 2002/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen
eines Finanzkonglomerats31, die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung32 und
die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher33.

(13) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für die Finanzdienstleistungen
und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche
Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Versicherungsnehmern,
sonstigen Begünstigten und Verbrauchern in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet
sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als Organ mit
hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom
Gemeinschaftsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von
Entwürfen technischer Standards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen
geknüpft sind. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Standards in
Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu
verleihen. Die Entwürfe technischer Standards sind von der Kommission anzunehmen.
Sie müssten beispielsweise geändert werden, wenn sie nicht mit dem
24 ABl. L 172 vom 4. 7.1988, S. 1.
25 ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1. ).
26 ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1.
27 ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28.
28 ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.
29 ABl. L 9 vom 15. 1.2003, S. 3.
30 ABl. L 235 vom 23. 9.2003, S. 10.
31 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
32 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
33 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
DE 18 DE

Gemeinschaftsrecht vereinbar wären, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht
einhalten würden oder grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für
Finanzdienstleistungen zuwider laufen würden, so wie sie im gemeinschaftlichen
Besitzstand für Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen
verankert sind. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu
gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an Fristen
gebunden sein.

(14) Das Verfahren für die Ausarbeitung technischer Standards im Sinne dieser
Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, auf Eigeninitiative hin
Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Komitologieverfahren in Stufe 2 des
Lamfalussy-Prozesses zu erlassen, so wie dies in den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist. Die in den technischen Standards
behandelten Themen betreffen keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist
durch in Stufe 1 des Lamfalussy-Prozesses angenommenen Rechtsakte festgelegt. Mit
der Entwicklung von Standardentwürfen durch die Behörde ist gewährleistet, dass
ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen
Aufsichtsbehörden zugute kommt.

(15) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde
befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und
verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen
Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zu begründen.

(16) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte,
die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für
Finanzinstitute in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das Gemeinschaftsrecht
korrekt und vollständig angewandt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt
werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden
Anwendung des Gemeinschaftsrechts angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in
Bereichen angewandt werden, in denen die Gemeinschaftsvorschriften klare und
uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.

(17) Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des
Gemeinschaftsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-
Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein,
Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende
Anwendung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften durch die nationalen Behörden in
ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine Empfehlung folgen sollte.

(18) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission
befugt werden, an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu
richten, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Damit würden
unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden
geltend gemacht und gemäß Artikel 226 EG-Vertrag rechtlich durchgesetzt werden
können.

(19) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die zuständig Behörde nachhaltig
nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein, Entscheidungen zu
erlassen, die an einzelne Finanzinstitute ge richtet sind. Diese Befugnis sollte auf
DE 19 DE

Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen eine zuständige Behörde den an sie
gerichteten Entscheidungen nicht Folge leistet und das Gemeinschaftsrecht aufgrund
bestehender oder künftiger EU-Verordnungen unmittelbar auf Finanzinstitute
anwendbar ist.

(20) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der
Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft erfordern
eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den
nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische
Maßnahmen zu ergreifen. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation
ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die
Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können,
sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden
nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute
gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren
Gemeinschaftsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise abgefedert
und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden.

(21) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer
ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den
verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen
zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten
können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die nationalen
Aufsichtsbehörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Streitigkeiten in
Bezug auf Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die
Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts für Aufsichtsbeschlüsse bzw. -
entscheidungen schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen
in den sektoralen Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen
nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als
letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in
Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen.

(22) Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten
Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute eine zentrale Rolle. Die
Behörde sollte an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und
ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die
Konsistenz bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch diese Kollegien zu
fördern.

(23) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument
für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht,
Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern
und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für
Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare
Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von
Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der
eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die
Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt.
Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf
sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer bestimmten
Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die
DE 20 DE

Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine
Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden
Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten
kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die
Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen
Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von
Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte
Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen
verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen
unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte
die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend
fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten
Kreise zu gewährleisten.

(24) Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde
die aufsichtliche Konvergenz in der Gemeinschaft fördern.

(25) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der
Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte
die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese
regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollte dabei nicht nur die Konvergenz der
Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der nationalen
Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die
Unabhängigkeit der zuständigen Behörden.

(26) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Gemeinschaft in Aufsichtsfragen
fördern, was vor allem für Fälle gilt, in denen ungünstige Entwicklungen die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die
Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten. Über ihre
Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisenfällen hinaus sollte der
Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im Europäischen System für die
Finanzaufsicht zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen
reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen
Behörden sicherstellen.

(27) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken
und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und
sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei
Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und
erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken regelmäßig oder auf Ad-hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde
sollte überdies gemeinschaftsweite Stresstests durchführen, um die
Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen
Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf
nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde
gelegt wird.

(28) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden
Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die
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Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie
die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in
ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren.

(29) Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische
Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der
Richtlinie 92/49/EG, der Richtlinie 2002/83/EG und der Richtlinie 2005/68/E,
geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG, ihre Stellungnahme zur
aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im
Finanzsektor abgeben können.

(30) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen
Informationen einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für
Finanzinstitute sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen
Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und - instituten am
Nächsten sind. Allerdings sollte die Behörde befugt sein, in Fällen, in denen eine
nationale Aufsichtsbehörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
übermitteln kann, die Informationen direkt von den Finanzinstituten oder sonstigen
Parteien anzufordern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der
Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen.

(31) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise
dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und
Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde sollte alle wichtigen Informationen mit
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken teilen. Daten über einzelne Institute
sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder
Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder
eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten von der Behörde gewährleistete
Folgemaßnahmen folgen.

(32) Erforderlichenfalls sollte die Behörde interessierte Parteien zu technischen Standards,
Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben,
zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Effizienz
sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Versicherungs- und
Rückversicherungssektor sowie der betrieblichen Altersversorgung eingesetzt werden,
in der Gemeinschaftsversicherungs- und –rückversicherungsgesellschaften sowie
betriebliche Pensionsfonds (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und oder
andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre Beschäftigten
sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Dienstleistungen in diesen
Bereichen, einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die
Interessengruppe Versicherungs- und Rückversicherungssektor sowie der
betrieblichen Altersversorgung sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im
Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von
Gemeinschaftsvorschriften eingesetzt wurden.

(33) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisenfällen kommt den Mitgliedstaaten eine
Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung
notleidender Finanzinstitute betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in
Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines
Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen
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Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus
eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu
beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass
dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.

(34) Bei ihren Beschlussfassungs- und Entscheidungsverfahren sollte die Behörde an
Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren
und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die
Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf
Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des
Gemeinschaftsrechts sein.

(35) Ein Aufsichtsorgan, dass sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde
jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der
Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter
der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken und der beiden
anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten als Beobachter an den
Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten unabhängig und
lediglich im Gemeinschaftsinteresse handeln. Für Rechtsakte allgemeiner Art,
einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von technischen Standards,
Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen, sollten die im
Vertrag festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden,
wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der
Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen es um die Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten
von einem kleinen Ausschuss untersucht werden.

(36) Ein Verwaltungsrat, der sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der
nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte
gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen
Aufgaben wahrnimmt. Der Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse
haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter
Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden,
Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen
und Annahme des Jahresberichts.

(37) Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden,
der vom Aufsichtsorgan im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausgewählt
wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen
kann.

(38) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng in einem Gemeinsamen
Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und
erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss
sollte sämtliche Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für Finanzkonglomerate
übernehmen. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den
Zuständigkeitsbereich der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen
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Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, von den betreffenden Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden.

(39) Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind,
müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von
Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen
Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat,
sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus
Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss
um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln,
das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die
Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz
und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.

(40) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte
diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen
der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen
Union finanziert wird. Was den Beitrag der Gemeinschaft betrifft, sollte das
Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung
sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(41) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF)34 sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die
Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)35 beitreten.

(42) Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der
Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut
der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften36.fallen.

(43) Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist
von grundlegender Bedeutung. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass die innerhalb
des Netzwerks ausgetauschten Info rmationen vertraulich behandelt werden.

(44) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird
für die Zwecke der vorliegenden Verordnung durch die Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr 37 und durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen
34 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
35 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
36 ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1
37 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
DE 24 DE

bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen
der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 38 geregelt.

(45) Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über
den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des
Rates und der Kommission39 auf die Behörde Anwendung finden.

(46) Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage
entsprechender von der Gemeinschaft zu schließender Vereinbarungen an den
Arbeiten der Behörde beteiligen können.

(47) Da die Ziele dieser Verordnung, d. h. die Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten
Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Versicherungsnehmern
und sonstige Begünstigten, der Garantie von Integrität, Effizienz und der
ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des
Finanzsystems und des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von
den Mitgliedstaaten nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des
Umfangs der Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können,
kann die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele
erforderliche Maß hinaus.

(48) Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses
der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung. Der Beschluss 2009/79/EG der Kommission vom 23. Januar 2009
zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sollte deshalb aufgehoben
werden und der Beschluss …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der
Abschlussprüfung sollte entsprechend geändert werden.

(49) Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu
gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen
vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung auf die Behörde
reibungslos erfolgt -
38 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
39 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
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HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Artikel 1
Einrichtung und Tätigkeitsbereich

1. Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung („die Behörde“)
eingerichtet.

2. Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig
sein: Richtlinie 64/225/EWG, Richtlinie 73/239/EWG, Richtlinie 73/240/EWG,
Richtlinie 76/580/EWG, Richtlinie 78/473/EWG, Richtlinie 84/641/EWG, Richtlinie
87/344/EWG, Richtlinie 88/357/EWG, Richtlinie 92/49/EWG, Richtlinie 98/78/EG,
Richtlinie 2001/17/EG, Richtlinie 2002/83/EG, Richtlinie 2002/92/EG, Richtlinie
2003/41/EG, Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie 2005/68/EG, Richtlinie 2007/44/EG,
Richtlinie 2005/60/EG und Richtlinie 2002/65/EG. Dazu zählen auch sämtliche
Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage
dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren
Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.

3. Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der
Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 226 EG-Vertrag erwachsen, um die
Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

4. Die Behörde soll zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung
und Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Versicherungsnehmer und
sonstigen Begünstigen; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und
ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des
Finanzsystems und v) Ausbau der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. Zu
diesem Zweck wird die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten,
effizienten und wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts leisten, so wie in
Artikel 1 Absatz 2 erwähnt, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und
Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
erarbeitet werden.

5. Die Behörde wird Bestandteil des Europäischen Systems für die Finanzaufsicht sein
(nachfolgend als ‚ESFS' bezeichnet). Dieses System wird, so wie in Artikel 39
dargelegt, als Netzverbund der Aufsichtsbehörden agieren.

6. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung wird mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
(„European Systemic Risk Board“, nachfolgend als „ESRB’ bezeichnet), so wie in
Artikel 21 dieser Verordnung erläutert, zusammenarbeiten.
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Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1). „Finanzinstitute“ sind Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie
98/78/EG, Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie
2005/68/EG, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der
Richtlinie 2003/41/EG sowie Finanzkonglomerate im Sinne der Richtlinie
2002/87/EG.

(2). „Nationale Aufsichtsbehörden” sind nationale Behörden, denen aufgrund von
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Beaufsichtigung von Versicherungs-
oder Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung obliegt.

Artikel 3
Rechtsstellung

(1) Die Behörde ist eine Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende
Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht
zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 4
Zusammensetzung

Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:

1) einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt,

2) einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt,

3) einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,

4) einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt,

5) einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in
Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
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Artikel 5
Sitz

Die Behörde hat ihren Sitz in Frankfurt.

KAPITEL II
AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Artikel 6
Aufgaben und Befugnisse der Behörde

(1) Die Behörde hat folgende Aufgaben:

a) Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer
Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie
insbesondere Stellungnahmen für die Gemeinschaftsorgane abgibt und
Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für technische Standards ausarbeitet,
die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen;

b) sie wird auch zur kohärenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften
beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente,
effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert,
Meinungsunterschiede zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden schlichtet
und beilegt, ein kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und
Maßnahmen in Krisensituationen ergreift;

c) sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden erleichtern;

d) sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere
die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen
übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und
Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

e) sie wird die nationalen Aufsichtsbehörden „Peer Reviews“ unterziehen, um die
Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;

f) sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und
bewerten;

g) sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung
oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften
festgeschrieben sind.

(2) Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit
den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen
insbesondere:

a) die Entwicklung von Entwürfen für technische Standards in den in Artikel 7
genannten Fällen;
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b) die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;

c) die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9
Absatz 3;

d) der Erlass von an die nationalen Aufsichtsbehörden gerichteten
Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten
spezifischen Fällen;

e) der Erlass von an die Finanzinstitute gerichteten Einzelfallentscheidungen in
den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4
genannten spezifischen Fällen;

f) die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder
die Kommission gemäß Artikel 19.

(3) Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für gemeinschaftsweit
tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit gemeinschaftsweiter Tragweite
wahrnehmen, für die sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften zuständig ist.

Zu diesem Zweck erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung
von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den
einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit,
Gebühren in Rechnung zu stellen.

Artikel 7
Technische Standards

(1) Bevor sie diese der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene
Anhörungen zu technischen Standards durchführen und die potenziell anfallenden
Kosten und den Nutzen analysieren.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Standardentwürfe befindet die
Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat
verlängern. Aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die
Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.

Nimmt die Kommission die Standards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen
an, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

(2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen
an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

Artikel 8
Leitlinien und Empfehlungen

Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen
und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der
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Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen
für die nationalen Aufsichtsbehörden oder die Finanzinstitute publizieren.

Die nationalen Aufsichtsbehörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen,
um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Kommt eine nationale Aufsichtsbehörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach,
unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

Artikel 9
Kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften

(1) Hat eine nationale Aufsichtsbehörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften nicht korrekt angewandt, weil sie es insbesondere versäumt hat
sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften
festgeschriebenen Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3
und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen.

(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden, der Kommission
oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen nationalen
Aufsichtsbehörde kann die Behörde Nachforschungen über die mutmaßliche nicht
korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts anstellen.

Unbeschadet der Befugnisse gemäß Artikel 20 übermittelt die nationale
Aufsichtsbehörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre
Nachforschungen zu erhalten wünscht.

(3) Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine
Empfehlung an die betroffene nationale Aufsichtsbehörde richten, in der die
Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ergriffen
werden müssen.

Die nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege
geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu
gewährleisten.

(4) Sollte die nationale Aufsichtsbehörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines
Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die
Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine
Entscheidung treffen, in der die nationale Aufsichtsbehörde aufgefordert wird,
Maßnahmen zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen.

Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe
der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der
Entscheidung respektiert wird.

Die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission alle
erforderlichen Informationen.
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(5) Die nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die Behörde
innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten
Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten
gedenkt, um der Kommissionsentscheidung nachzukommen.

(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission aufgrund von Artikel 226 EG-Vertrag
kann die Behörde für den Fall, dass eine nationale Aufsichtsbehörde der in Absatz 4
dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist
nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige
Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf
dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu
gewährleisten, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzinstitute
anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen,
die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner
Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind, worunter auch
die Einstellung jeder Tätigkeit fallen kann.

Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß
Absatz 4 im Einklang stehen.

(7) Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen gehen allen von den nationalen
Aufsichtsbehörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor.

Jede Maßnahme der nationalen Aufsichtsbehörde in Bezug auf Sachverhalte, die
Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 sind, muss mit diesen
Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 10
Maßnahmen im Krisenfall

(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die
Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB
eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung
das Bestehen einer Krise festgestellt wird.

(2) Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, kann die Behörde
die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden in Einzelentscheidungen dazu
verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die
geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität
des Finanzsystems in der Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden
kann, d.h. zu gewährleisten, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in
diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde, wenn eine nationale Aufsichtsbehörde der in Absatz 2 genannten
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Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen
Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete
Einzelentscheidung erlassen, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet,
die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich
sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

(4) Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den
nationalen Aufsichtsbehörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.

Jede Maßnahme der nationalen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit
Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind,
muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine
nationale Aufsichtsbehörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame
Entscheidungen der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem
Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer
Maßnahme einer anderen nationalen Aufsichtsbehörde oder mit deren Verzicht auf
Maßnahmen einverstanden ist, auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen
nationalen Aufsichtsbehörden nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei
helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.

(2) Die Behörde setzt den nationalen Aufsichtsbehörden für die Beilegung ihrer
Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der
Angelegenheit Rechnung.

(3) Haben die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieser Frist keine Einigung
erzielt, kann die Behörde diese per Entscheidung dazu verpflichten, zur Beilegung
der Angelegenheit in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte Maßnahmen
zu treffen oder von solchen abzusehen.

(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde für den Fall, dass eine nationale Aufsichtsbehörde ihrer Entscheidung nicht
nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen
erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut
richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen
dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die
Einstellung bestimmter Praktiken fällt.
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Artikel 12
Aufsichtskollegien

(1) Die Behörde trägt zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise
von Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des
Gemeinschaftsrechts in diesen Kollegien.

(2) Soweit sie dies für angemessen hä lt, nimmt die Behörde als Beobachterin an den
Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'nationale
Aufsichtsbehörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und
erhält auf Verlangen alle einschlägigen Informationen, die auch die anderen
Mitglieder des Kollegiums erhalten.

(3) Um die Arbeit dieser Kollegien zu erleichtern, bestimmt und beschafft die Behörde
in Zusammenarbeit mit den in Aufsichtskollegien vertretenen Aufsichtsbehörden bei
Bedarf alle einschlägigen Informationen von nationalen Aufsichtsbehörden.

Um den in den Aufsichtskollegien vertretenen nationalen Aufsichtsbehörden Zugang
zu diesen Informationen zu verschaffen, richtet sie ein zentrales System ein, das sie
auch verwaltet.

Artikel 13
Delegation von Aufgaben und Pflichten

(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden können Aufgaben und Pflichten durch eine
bilaterale Übereinkunft auf andere nationale Aufsichtsbehörden delegieren.

(2) Die Behörde erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten
delegiert oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte
Praktiken fördert.

(3) Die nationalen Aufsichtsbehörden unterrichten die Behörde über die von ihnen
beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen
frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der
beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle
von den nationalen Aufsichtsbehörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen
von der Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 14
Gemeinsame Aufsichtskultur

(1) Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der
Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit
einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat
zumindest folgende Aufgaben:
DE 33 DE

a) sie gibt Stellungnahmen an die nationalen Aufsichtsbehörden ab,

b) sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch
zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden, wobei sie den nach den
einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und
Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,

c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards bei,
was auch für das Meldewesen gilt,

d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten
einschlägigen technischen Standards und der von ihr selbst ausgegebenen
Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,

e) sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein,
erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die nationalen
Aufsichtsbehörden, in verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche
Instrumente einzusetzen.

(2) Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und –praktiken
gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die
Konvergenz erhöhen.

Artikel 15
Vergleichende Analyse der nationalen Aufsichtsbehörden

(1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen,
unterzieht die Behörde die Tä tigkeiten der nationalen Aufsichtsbehörden in ihrer
Gesamtheit oder in Teilen regelmäßig einer vergleichenden Analyse („peer review“).
Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung
und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen.

(2) Bei der vergleichenden Analyse wird u.a., aber nicht ausschließlich Folgendes
bewertet:

a) die Angemessenheit der institutionellen Regelungen, der Ausstattung und der
Fachkompetenz der Mitarbeiter der nationalen Aufsichtsbehörde mit
besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1
Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften und der Fähigkeit, auf
Marktentwicklungen zu reagieren,

b) der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und
bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8
festgelegten technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt
wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im
Gemeinschaftsrecht gesetzten Ziele erreicht werden,

c) empfehlenswerte Praktiken einiger nationaler Aufsichtsbehörden, deren
Übernahme für andere nationale Aufsichtsbehörden von Nutzen sein könnte.
DE 34 DE

(3) Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde Empfehlungen an die
betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden richten.

Artikel 16
Koordinatorfunktion

Die Behörde fungiert zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden als Koordinatorin, und
zwar auch dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die
Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft
gefährden könnten.

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene, indem sie unter
anderem

(1) den Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
erleichtert,

(2) den Umfang der Informationen, die alle betroffenen nationalen
Aufsichtsbehörden erhalten sollten, bestimmt und die Zuverlässigkeit dieser
Informationen überprüft,

(3) unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der nationalen Aufsichtsbehörden
oder von sich aus als Vermittlerin auftritt,

(4) den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam
macht.

Artikel 17
Bewertung von Marktentwicklungen

(1) Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Bankaufsichtsbehörde, die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde, den ESRB und das Europäische Parlament,
den Rat und die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im
Rahmen der Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen.

In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde
insbesondere gemeinschaftsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von
Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt
sie für die nationalen Aufsichtsbehörden

a) gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer
Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts,

b) gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser
Bewertungen.

(2) Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] festgelegten Aufgaben
des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission
und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auf häufiger, für ihren
DE 35 DE

Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken
und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder
Abhilfemaßnahmen.

(3) Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde für eine
angemessene Abdeckung sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und
Schwachstellen.

Artikel 18
Internationale Beziehungen

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte
zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen
und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen.

Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften bei der
Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von
Drittländern festgestellt wird.

Artikel 19
Sonstige Aufgaben

(1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der
Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
richten.

(2) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und
Übernahmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG kann die Behörde
von sich aus oder auf Antrag einer der nationalen Aufsichtsbehörden zu einer von
einer mitgliedstaatlichen Behörde durchzuführenden Beurteilung Stellung nehmen
und diese Stellungnahme veröffentlichen. Es gilt Artikel 20.

Artikel 20
Sammlung von Informationen

(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden und andere Behörden der Mitgliedstaaten stellen
der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur
Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen
Abständen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden von den nationalen
Aufsichtsbehörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig
übermittelt, kann die Behörde sie unter Nennung der Gründe direkt bei den
DE 36 DE

betreffenden Finanzinstituten und anderen Parteien anfordern. Sie setzt die
betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden darüber in Kenntnis.

Die nationalen Aufsichtsbehörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten
unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.

(3) Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie von nationalen
Aufsichtsbehörden und anderen Behörden oder von Finanzinstituten und anderen
Parteien erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung
übertragenen Aufgaben verwenden.

Artikel 21
Verhältnis zum ESRB

(1) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung arbeitet mit dem ESRB zusammen.

(2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB
regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und
die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB
gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag
hin unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen
zu den in Artikel [16] der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] genannten
Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

(4) Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so
beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit
sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens, welche Maßnahmen
nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen
sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu
begegnen.

Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem ESRB
ihre Gründe hierfür dar.

(5) Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine nationale
Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von den ihr durch diese
Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige Folgemaßnahmen zu
gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem
Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit
dem Aufsichtsorgan.

Wenn die nationale Aufsichtsbehörde den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung
(EG) Nr. …/…[ESRB] unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans
angemessen Rechnung.
DE 37 DE

(6) Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die
Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang
Rechnung.

Artikel 22
Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung

(1) Zur Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde
relevant sind, wird eine Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und
betriebliche Altersversorgung eingesetzt.

(2) Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche
Altersversorgung setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem
Verhältnis Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sowie betriebliche
Pensionsfonds aus der Gemeinschaft, deren Beschäftigte sowie Verbraucher und
Nutzer von Versicherungs-, Rückversicherungs- und betrieblichen
Altersversorgungsleistungen vertreten.

Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche
Altersversorgung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(3) Die Mitglieder der Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und
betriebliche Altersversorgung werden auf Vorschlag der jeweiligen Akteure vom
Aufsichtsorgan der Behörde ernannt.

Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische
Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes
Verhältnis in der Gemeinschaft.

Die Behörde sorgt dafür, dass die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung
und betriebliche Altersversorgung angemessene Unterstützung für die Abwicklung
der Sekretariatsgeschäfte erhält.

(4) Die Mitglieder der Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und
betriebliche Altersversorgung bleiben zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses
Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.

(5) Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche
Altersversorgung kann zu jedem Thema, das mit den in den Artikeln 7 und 8
genannten Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung
nehmen oder Ratschläge erteilen.

(6) Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche
Altersversorgung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Versicherung,
Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung und die Ergebnisse ihrer
Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.
DE 38 DE

Artikel 23
Schutzmaßnahmen

(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11
erlassenen Entscheidungen in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt.

(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene
Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der
Behörde und der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem die nationale
Aufsichtsbehörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde,
mitteilen, dass die nationale Aufsichtsbehörde die Entscheidung nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

In diesem Fall wird die Entscheidung der Behörde ausgesetzt.

Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung
darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.

Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb von
zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die
Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird.

Beschließt der Rat die Aufrechterhaltung der Entscheidung der Behörde oder fasst er
innerhalb von zwei Monaten keinen Beschluss, wird die Aussetzung der
Entscheidung unverzüglich beendet.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2
erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so
kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen,
nachdem die nationale Aufsichtsbehörde über die Entscheidung der Behörde in
Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen, dass die nationale Aufsichtsbehörde die
Entscheidung nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

Der Rat beschließt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit
gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten
oder aufgehoben wird.

Fasst der Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen keinen Beschluss, so gilt die
Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.
DE 39 DE

Artikel 24
Erlass von Entscheidungen

(1) Bevor die Behörde die in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 2 und 3 und
Artikel 11 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem
Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der
Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit der
Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.

(2) Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.

(3) Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser
Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.

(4) Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen,
überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.

(5) Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen
werden unter Nennung der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörde bzw. des
betroffenen Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts
veröffentlicht, wobei dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer
Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen wird.

KAPITEL III
ORGANISATION

ABSCHNITT 1
AUFSICHTSORGAN

Artikel 25
Zusammensetzung

(1) Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

a) dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,

b) den Leitern der für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten zuständigen
Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Gibt es in einem
Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so einigen sich die Behörden
auf einen der Leiter als Vertreter im Aufsichtsorgan,

c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d) einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

f) je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen
Aufsichtsbehörden.

(2) Jede nationale Aufsichtsbehörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen
Stellvertreter zu benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des
DE 40 DE

Aufsichtsorgans bei Verhinderung vertreten kann; gibt es mehr als eine zuständige
nationale Aufsichtsbehörde, ernennen diese Behörden den Stellvertreter gemeinsam.

(3) Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des
Verwaltungsorgans teilnehmen.

Artikel 26
Interne Ausschüsse und Gremien

(1) Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne
Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau
festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan
oder den Vorsitzenden vorsehen.

(2) Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein Gremium ein, um die
Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus
dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht
um Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden handelt, zwischen denen die
Meinungsverschiedenheit besteht.

Eine Entscheidung gemäß Artikel 11 wird auf Vorschlag des Gremiums vom
Aufsichtsorgan erlassen.

Artikel 27
Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der
Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und
objektiv im Interesse der Gemeinschaft und dürfen von Organen oder Einrichtungen der
Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten
Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 28
Aufgaben

(1) Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt
die in Kapitel II genannten Entscheidungen.

(2) Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und
Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort
genannten Ratschläge.

(3) Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.

(4) Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des
Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest
DE 41 DE

und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und
der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens
festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

(5) Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und
übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission.

Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen
Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

(6) Das Aufsichtsorgan genehmigt gemäß Artikel 49 den Haushaltsentwurf.

(7) Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den
Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36
Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Artikel 29
Erlass von Entscheidungen

(1) Das Aufsichtsorgan trifft die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen sowie
alle in Kapitel VI vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen mit qualifizierter
Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag.

Alle anderen Entscheidungen und Beschlüsse fasst das Aufsichtsorgan mit einfacher
Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der
Vorsitzende.

(3) Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(4) Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält
soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des
Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten
Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne
Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.
DE 42 DE

ABSCHNITT 2
VERWALTUNGSRAT

Artikel 30
Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter der
Kommission und vier vom Aufsichtsorgan aus dem Kreis seiner Mitglieder
gewählten Mitgliedern zusammen.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen
Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann.

Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb
Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.

(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats
teil.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den
Vorsitz führt der Vorsitzende.

Er tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von
Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.

Artikel 31
Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im Interesse der
Gemeinschaft, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der
Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen
anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 32
Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.
DE 43 DE

(2) Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und
Mehrjahresarbeitsprogramm vor.

(3) Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und
50 aus.

(4) Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß
Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaft (nachfolgend „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

(5) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das
Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

(6) Der Verwaltungsrat nimmt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten
Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde an und leitet ihn bis
zum 15. Juni an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den
Rechnungshof und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weiter. Der
Bericht wird veröffentlicht.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8) Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses
gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.

ABSCHNITT 3
VORSITZENDER

Artikel 33
Ernennung und Aufgaben

(1) Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.

(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis
von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich
Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.

Vor seiner Ernennung muss der vom Aufsichtsorgan ausgewählte Kandidat vom
Europäischen Parlament bestätigt werden.

Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der
bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt.

(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.
DE 44 DE

(4) In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden
beurteilt das Aufsichtsorgan

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit mit welchen Mitteln erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch
das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden
einmal verlängern.

(5) Der Vorsitzende kann nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans, der vom
Europäischen Parlament zu bestätigen ist, seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende
Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern,
und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.

Artikel 34
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des
Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft,
von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine
Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 35
Bericht

(1) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter
uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen
Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig eine Erklärung abzugeben und
sich den Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu stellen.

(2) Das Europäische Parlament kann ebenfalls den Vorsitzenden auffordern, einen
Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.

ABSCHNITT 4
EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 36
Ernennung

(1) Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.
DE 45 DE

(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der
Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht
und –regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors
nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.

Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie
erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung
dieser Beurteilung einmal verlängern.

(5) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des
Aufsichtsorgans enthoben werden.

Artikel 37
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im Zusammenhang
mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der Exekutivdirektor Weisungen von
Regierungen, Behörden, Organisationen oder Dritten weder ein noch nimmt er solche
entgegen.

Artikel 38
Aufgaben

(1) Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und
bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.

(2) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der
Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und
Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle
ausübt.

(3) Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere
interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das
Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(4) Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte
Mehrjahresarbeitsprogramm.
DE 46 DE

(5) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2
genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.

(6) Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde
gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.

(7) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Entwurf des Jahresberichts, der einen
Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil
über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

(8) Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54
niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.

KAPITEL IV
EUROPÄISCHES FINANZAUFSICHTSYSTEM

ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 39
Zusammensetzung

(1) Die Behörde wird Teil des ESFS sein, das als Netz der Aufsichtsbehörden fungieren
wird.

(2) Das ESFS umfasst:

a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. .... [EBA] und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. ... [ESMA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten,

b) die Behörde,

c) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] eingesetzte
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde,

d) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] eingesetzte
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde,

e) den in Artikel 40 vorgesehene Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden,

f) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7, 9 und 10 genannten
Aufgaben die Kommission.

(3) Die Behörde arbeitet im Rahmen des gemäß Artikel 40 eingesetzten Gemeinsamen
Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden regelmäßig und eng mit der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen und gewährleistet eine sektorübergreifende
DE 47 DE

Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung gemeinsamer Positionen zur
Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu anderen sektorübergreifenden
Fragen.

ABSCHNITT 2
GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN

Artikel 40
Einrichtung

(1) Hiermit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden
eingesetzt.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge
Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende
Abstimmung.

(3) Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die administrative Unterstützung des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden bereit. Dies
umfasst Ausgaben für Personal, Verwaltung und Infrastruktur sowie
Betriebsaufwendungen.

Artikel 41
Zusammensetzung

(1) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde, dem Vorsitzenden der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß
Artikel 43 eingerichteten Unterausschusses zusammen.

(2) Der Exekutivdirektor, die Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Sitzungen
der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.

(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen
Aufsichtsbehörden wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde ernannt.

(4) Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gibt sich eine
Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der
Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden trifft mindestens
einmal alle zwei Monate zusammen.
DE 48 DE

Artikel 42
Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im
Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
erarbeiten.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die
Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter
Rechtsvorschriften, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde oder der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, werden von
der Behörde, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde, sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.

Artikel 43
Unterausschüsse

Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der
Europäischen Aufsichtsbehörden ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und
einem hochrangigen Vertreter des Personals der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde der
einzelnen Mitgliedstaaten zusammen.

Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden sein wird.

Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.

ABSCHNITT 3
BESCHWERDEAUSSCHUSS

Artikel 44
Zusammensetzung

(1) Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde.

(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden
Mitgliedern, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und nicht
zum aktuellen Personal der nationalen Aufsichtsbehörden oder anderer nationaler
oder gemeinschaftlicher Einrichtungen gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde
beteiligt sind.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.
DE 49 DE

Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von
mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst.

Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

(3) Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder
werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die
Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur
Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird,
und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] und
der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] ernannt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese
Amtszeit kann einmal verlängert werden.

(5) Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des
Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines
Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig
gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufs ichtsorgans einen
entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(6) Die Behörde, die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss
angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Betriebs- und
Sekretariatsgeschäfte erhält.

Artikel 45
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen
unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen
Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans
wahrnehmen.

(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem
Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen
berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind
oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde
eingelegt wurde.

(3) Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2
genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes
Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem
Beschwerdeausschuss mit.

(4) Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des
Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe
oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.
DE 50 DE

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig
zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren
Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung
des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund
kannte.

(5) Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1
und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im
Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen
Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus
dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

(6) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im
öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine
Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen
bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können,
oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als
ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt
gemacht.

KAPITEL V
RECHTSBEHELF

Artikel 46
Beschwerden

(1) Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der nationalen
Aufsichtsbehörden, kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene
Entscheidungen der Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften getroffene, an sie gerichtete
Entscheidung sowie gegen Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind,
sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

(2) Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag
der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine
solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an
dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde
einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei
Monaten nach deren Einreichung.

(3) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
DE 51 DE

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung
aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

(4) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist.
Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf,
innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den
Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am
Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung
abzugeben.

(5) Der Beschwerdeausschuss kann im Rahmen dieses Artikels innerhalb der
Zuständigkeiten der Behörde liegende Befugnisse wahrnehmen oder die
Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese ist an
die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden.

(6) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(7) Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der
Behörde veröffentlicht.

Artikel 47
Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 230 EG-Vertrag kann vor dem Gericht erster
Instanz oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des
Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der
Behörde erhoben werden.

(2) Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so
kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage
nach Artikel 232 EG-Vertrag erhoben werden.

(3) Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des
Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs nachzukommen.

KAPITEL VI
FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 48
Haushalt der Behörde

(1) Die Einnahmen der Behörde bestehen insbesondere aus

a) Pflichtbeiträgen der nationalen Finanzaufsichtsbehörden,

b) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Union (Einzelplan Kommission),
DE 52 DE

c) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des
Gemeinschaftsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.

(2) Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die
Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

(3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von
Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der
Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 49
Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwur f
des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende
Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat diesen Vorentwurf des
Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Der Verwaltungsrat stellt auf der
Grundlage des Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der
Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf.
Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der
Kommission bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des
Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Aufsichtsorgan
genehmigt.

(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und
dem Rat (im Folgenden „die Haushaltsbehörde“).

(3) Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den
Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 272 EG-Vertrag zu
zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union ein.

(4) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde
bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

(5) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird
endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig
festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von
ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die
Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf
Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt
die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden
Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese
DE 53 DE

Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt
fortfahren.

Artikel 50
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der
Behörde aus.

(2) Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde
dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die
vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der
Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des
Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der
Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates40 (im Folgenden „die Haushaltsordnung“).

(3) Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen
Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der
Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der
Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

(4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen
der Behörde ab.

(5) Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der
Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres
den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der
Kommission und dem Rechnungshof.

(6) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(7) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine
Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der
Kommission eine Kopie der Antwort.

(8) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage
gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die
ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende
Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit
qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die
Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.
40 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
DE 54 DE

Artikel 51
Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende
Finanzregelung. Diese Regelung kann – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der
Kommission – von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der
Kommission41 abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies
erfordern.

Artikel 52
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Behörde
angewendet.

(2) Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)42
bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die
Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen
können.

KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 53
Vorrechte und Immunitäten

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet
auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 54
Personal

(1) Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors, gelten das
Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die
41 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
42 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
DE 55 DE

von den Gemeinschaftsorganen gemeinsam erlassenen Regelungen für deren
Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen
Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

(3) Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der
Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden
Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
übertragen wurden.

(4) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler
Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Artikel 55
Haftung der Behörde

(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für
Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.

(2) Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der
Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das
Personal der Behörde.

Artikel 56
Berufsgeheimnis

(1) Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und
das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit
abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den
Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 287 EG-Vertrag und den
einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.

(2) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche
Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen
Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei
denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne Finanzinstitute
nicht zu erkennen sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes
hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die
Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von
Entscheidungen zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung
und anderer auf Finanzinstitute anwendbarer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.
DE 56 DE

Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2.
Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen
Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen
Vertraulichkeitsregelungen fest.

(4) Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der
Kommission43 an.

Artikel 57
Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 58
Zugang zu Dokumenten

(1) Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.
1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde
beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften erhoben werden.

Artikel 59
Sprachenregelung

(1) Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates44.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.

(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 60
Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die
speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des
43 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
44 ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.
DE 57 DE

Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in
einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der
Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen
reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch
ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 61
Beteiligung von Drittländern

Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der
Europäischen Union sind und mit der Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, denen
zufolge sie das Gemeinschaftsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen
Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.

Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die
Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und
die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu
Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann
vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen
über einzelne Finanzinstitute teilnehmen, es sei denn, es besteht ein direktes Interesse.

KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 62
Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die Kommission ist für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der
administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über die
operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben
des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung
durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt.

(2) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die
Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des
Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans der
Agentur auch Arbeitsverträge – schließen.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des
Verwaltungsrats.

Artikel 63
Übergangsbestimmungen für das Personal

(1) Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge, die vom Ausschuss der
Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche
DE 58 DE

Altersversorgung oder dessen Sekretariat abgeschlossen werden und am Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, bis zum Vertragsende. Sie können nicht
verlängert werden.

(2) Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der
Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2
Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem
im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen
ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder aus, die
einen Vertrag mit dem Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder dessen Sekretariat
abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der Personen zu
prüfen, die eingestellt werden sollen.

(3) Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen
Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit
mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen
Vertrags.

(4) Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen
Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als
Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die
einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere
einschlägige Instrumente.

Artikel 64
Änderungen

Der Beschluss ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung wird hiermit
geändert und der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung von der Empfängerliste im Abschnitt B des Anhangs
des Beschlusses gestrichen.

Artikel 65
Aufhebung

Der Beschluss 2009/79/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der
Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung wird hiermit aufgehoben.
DE 59 DE

Artikel 66
Evaluierung

(1) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 67
Absatz 2 festgelegten Datum und danach alle drei Jahre einen allgemeinen
Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser
Verordnung festgelegten Verfahren.

In diesem Bericht wird auch bewertet, welche Fortschritte bei der
aufsichtsrechtlichen und – behördlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden. Diese
Evaluierung stützt sich auf ausführliche Gespräche, u. a. mit der Interessengruppe
Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung.

(2) Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen
Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 67
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

DE 60 DE

FINANZBOGEN

Dieser Finanzbogen soll die Begründung begleiten und ergänzen. Beim Ausfüllen des
Finanzbogens sind daher Wiederholungen von bereits in der Begründung enthaltenen
Informationen zu vermeiden, sofern die Verständlichkeit nicht darunter leidet. Beachten Sie
bitte beim Ausfüllen des Finanzbogens die einschlägigen „Leitlinien” mit Hinweisen und
Erläuterungen zu den nachstehenden Rubriken.

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Verordnung (EG) Nr. xxx des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Binnenmarkt – Finanzmärkte

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische
und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

Neu zu schaffende Haushaltslinien (vorläufige Namen und Nummern):

Rubriken:

12 Binnenmarkt

12.04 Finanzmärkte

12.0403 Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung

Haushaltslinien:

12.0403.01 EIOPA – Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2
(Personal- und Verwaltungsausgaben)

12.0403.02 EIOPA – Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3
(Betriebskosten)

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Unbefristet
DE 61 DE

3.3. Haushaltstechnische Merkmale:

Haushalt
slinie Art der Ausgaben Neu EFTA-Beitrag

Beiträge von
Bewerberländer

n

Rubrik des
mehrjährige

n
Finanzrahme

ns

120401
0101

NOA GM45 JA JA NEIN Nr. 1 a

120401
0102 NOA GM JA JA NEIN

Nr. 1 a

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Finanzmittel

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und
Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben
Abschn

itt
2011 2012 2013

Insges
amt

Betriebskosten46

Verpflichtungsermächtigung
en (VE) 8.1. a 4,235 5,950 6,799 16,984

Zahlungsermächtigungen
(ZE)
b 4,235 5,950 6,799 16,984

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben47

Technische und
administrative
Unterstützung (NGM)

8.2.4. c -- -- -- --
HÖCHSTBETRAG

Verpflichtungsermächtigu
ngen
a+c 4,235 5,950 6,799 16,984

Zahlungsermächtigungen b+c 4,235 5,950 6,799 16,984

Nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben48

45 Getrennte Mittel
46 Ausgaben, die nicht unter Kapitel 12 01 des betreffenden Titels 12 fallen.
47 Ausgaben, die unter Artikel 12 01 04 des Titels 12 fallen.
48 Ausgaben, die unter Kapitel 12 01 mit Ausnahme der Artikel 12 01 04 oder 12 01 05 fallen.
DE 62 DE

Personal- und Nebenkosten
(NGM) 8.2.5. d -- -- -- --

Sonstige im Höchstbetrag
nicht enthaltene
Verwaltungskosten, außer
Personal- und Nebenkosten
(NGM)

8.2.6. e -- -- -- --

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

a+c
+d+

e 4,235 5,950 6,799 16,984

ZE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

b+c
+d+

e 4,235 5,950 6,799 16,984

Angaben zur Kofinanzierung

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch
2011 2012 2013

Insges
amt
Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder
Finanzministerien)

f
6,352 8,925 10,199 25,476

VE insgesamt,
einschließlich
Kofinanzierung

a+c
+d+
e+f 10,587 14,874 16,998 42,459

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

¨ Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

× Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

× Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der
Interinstitutionellen Vereinbarung49 (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

× Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.
49 Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
DE 63 DE

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes
Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf

2011

2012

2013

n + 3

n + 4

n+5
und

Folgej
ahre

Personalbedarf insgesamt 2,4 2,4 2,4

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Kurzfristig Schaffung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung als Teil des neuen
Europäischen Systems für die Finanzaufsicht, bestehend aus einem Netz
europäischer und nationaler Aufsichtsbehörden, mit dem Ziel einer effektiveren und
effizienteren Organisation der Finanzaufsicht in der EU. Längerfristig sollte die
EIOPA die Koordinierung der Aufsicht über den EU-Sektor Versicherungen und
Pensionsfonds fördern und zur Entwicklung einer europäischen Dimension der
Finanzaufsicht beitragen, um den EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu
vollenden.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des
Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Finanzkrise hat mehrere grundlegende Schwächen des derzeitigen EU-Rahmens
für die Finanzaufsicht offen gelegt. Folgende Probleme, die den Bedarf an einer
Gemeinschaftsintervention untermauern, wurden festgestellt:

· es gibt keinen Mechanismus, der sicherstellt, dass die nationalen
Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige
Institute zu den bestmöglichen Lösungen gelangen;

· Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden sind unzureichend;

· alle technischen Einzelheiten der Finanzmarktregulierung müssen langsame und
schwerfällige Verfahren durchlaufen;

· beim gemeinsamen Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden muss den sehr
unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung getragen
werden;

· angesichts der gesamteuropäischen Probleme stehen nur nationale Lösungen zur
Verfügung und können umgesetzt werden.
DE 64 DE

Die derzeitigen EU-Ausschüsse der Aufsichtsbehörden50 haben nur begrenzte
Befugnisse für den Umgang mit diesen Fragen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der
ABM-Methodik

Folgende allgemeine Ziele für das Europäische System für die Finanzaufsicht und
insbesondere die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung wurden festgelegt:

1. Abwägen der Interessen der Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats, d.h. Stärkung der Verfahren und Praktiken zur
Anfechtung der Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden auf
grenzüberschreitender Grundlage;

2. Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen
Mitgliedstaaten tätige Finanzinstitute;

3. Verbesserung der Krisenprävention und des Krisenmanagements auf
europäischer Ebene und

4. Verbesserung der Wirksamkeit und der Kosteneffizienz der Beaufsichtigung
für die überwachten Institute.

Ausgehend von den allgemeinen Zielen wurden eine Reihe spezifischer Aufgaben
für das ESFS festgelegt:

1. alle derzeitigen Aufgaben der derzeitigen EU-Ausschüsse der
Aufsichtsbehörden;

2. Die Entwicklung technischer Standards für den Aufbau eines einheitlichen
Regelwerks in der EU

3. Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Vorschriften sowie
Schlichtung oder Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden;

4. Gewährleistung einer koordinierten Beschlussfassung in dringenden Fällen;

5. die Beaufsichtigung bestimmter Einheiten von gesamteuropäischer Reichweite;

6. Gewährleistung einer gemeinsamen Aufsichtskultur.

In der nachstehenden Tabelle sind die spezifischen Ziele der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
und die entsprechenden Indikatoren aufgeführt:
50 Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden

für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Ausschuss der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden.
DE 65 DE

Ziel Vorgeschlagener Indikator
Die Entwicklung technischer
Standards für den Aufbau
eines einheitlichen
Regelwerks in der EU

· Anzahl der beschlossenen technischen Standards im
Verhältnis zu den Standards, die noch entwickelt werden
müssen

· Anzahl der von der EIOPA vorgeschlagenen und von der
Kommission abgelehnten Standards

· Anzahl der angenommenen unverbindlichen Empfehlungen

Gewährleistung der
konsistenten Anwendung der
EU-Vorschriften

· Anzahl der erfolgreichen Schlichtungen ohne
rechtsverbindliche Beilegung

· Anzahl der Warnungen vor einem eindeutigen Verstoß gegen
Gemeinschaftsrecht

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Teilnahme
an Aufsichtskollegien

· Anzahl der Kollegien mit Teilnahme der EIOPA
· Durchschnittliche Anzahl der Sitzungen pro Kollegium, an

denen EIOPA-Vertreter teilnehmen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Sonstige
Tätigkeiten

· Anzahl der Schulungsstunden für Aufsichtsbehörden
· Anzahl des an Austausch/Abordnungen teilnehmenden

Personals
· Anzahl der durchgeführten „Peer Reviews“
· Anzahl der festgestellten und beseitigten Hindernisse für die

Konvergenz
· Neue praktische Werkzeuge und Instrumente zur Förderung

der Konvergenz

Durchführung der direkten
Beaufsichtigung europaweit
tätiger Finanzinstitute

[derzeit nur für die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde von Bedeutung]

Gewährleistung einer
koordinierten
Beschlussfassung in
dringenden Fällen

· Wirksamkeit der Schlichtung, Beschlüsse und Koordinierung
in dringenden Fällen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Sammlung
und Verwaltung von
Informationen bei der
Aufsicht auf Mikroebene

· Fortschritte beim Aufbau der zentralen Datenbanken:
Vollständigkeit und Aktualität der Angaben

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

¨ Zentrale Verwaltung

¨ direkt durch die Kommission

¨ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:
DE 66 DE

¨ Exekutivagenturen

× die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne
von Artikel 185 der Haushaltsordnung

¨ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

¨ Geteilte oder dezentrale Verwaltung

¨ mit Mitgliedstaaten

¨ mit Drittländern

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte
auflisten)

Bemerkungen:

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Gemäß der Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ist ab der effektiven
Aufnahme der Tätigkeiten der EBA alle drei Jahre eine Bewertung der gesammelten
Erfahrungen mit der Tätigkeit der Behörde und den in dieser Verordnung
festgelegten Verfahren zu erstellen. Zu diesem Zweck wird die Kommission einen
Bericht veröffentlichen, in dem auch die im Hinblick auf die ordnungspolitische und
aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit erzielten Fortschritte bewertet werden. Der
Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament
und dem Rat übermittelt.

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Für den Vorschlag zur Reform das Finanzaufsichtssystems in der EU wurden zwei
Folgenabschätzungen durchgeführt:

1. Die erste allgemeine Folgenabschätzung (SEK(2009) 715) war der Mitteilung
„Europäische Finanzaufsicht” vom 27. Mai (KOM(2009) 252) beigefügt. Die
Analyse in diesem Bericht führte dazu, dass die Schaffung des Europäischen
Systems für die Finanzaufsicht als beste Option für die Reform des
Aufsichtsrahmens für die Beaufsichtigung einzelner Unternehmen in der EU
ausgewählt wurde.

2. Die zweite, spezifischere Folgenabschätzung wurde begleitend zu den
Entwürfen für die Verordnungsvorschläge zur Einrichtung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der
DE 67 DE

Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde durchgeführt. In dieser
Folgenabschätzung wurden eine Reihe besonderer Aufgaben und Aspekte der
Leitung der neuen Behörden berücksichtigt. Sie umfasst ferner
Haushaltsansätze, die in diesem Finanzbogen verwendet wurden.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter
Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Entfällt.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Über die endgültigen Indikatoren zur Beurteilung der Leistung der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
beschließt die Kommission zum Zeitpunkt der Durchführung der ersten
vorgeschriebenen Bewertung. Für die endgültige Bewertung werden die
quantitativen Indikatoren ebenso wichtig sein wie die qualitativen Belege, die bei
den Konsultationen gesammelt wurden, einschließlich des Beitrags der speziell
eingesetzten Interessengruppe Versicherungen und Pensionsfonds. Die Bewertung
findet alle drei Jahre statt.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.

Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei Bedarf Kontrollen vor Ort bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten
Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen durchführen
können.
DE 68 DE

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten der Behörde ist Anhang 1, die wichtigsten zu Grunde liegenden Annahmen sind Anhang 2 und
ein detaillierter Stellenplan ist Anhang 3 zu entnehmen.

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr n Jahr n+1 Jahr n+2 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5 und
Folgejahre

GESAMT Ziele,
Maßnahmen und
Outputs (bitte
angeben)

Art der
Outputs

Durc
hsch
nitts
kost
en Zahl der

Outputs
Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

OPERATIVES
ZIEL Nr. 151 ...

Maßnahme 1…..

Output 1

Output 2

Maßnahme 2…..

Output 1

Ziel 1 insgesamt

OPERATIVES
ZIEL Nr. 21 ...

Maßnahme 1…..
51 Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben.
DE 69 DE

Output 1
Ziel 2 insgesamt

OPERATIVES
ZIEL Nr. n1

Ziel n insgesamt

GESAMTKOST
EN
DE 70 DE

8.2. Administrative Ausgaben

8.2.1. Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Art der
Stellen

Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder
zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent)

2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5

A*/AD 1,2 1,2 1,2 -- -- -- Beamte oder
Bedienstete
auf Zeit 52

(XX 01 01)
B*,
C*/AST

1,2 1,2 1,2 -- -- --

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal53

-- -- -- -- --

Sonstiges, aus Artikel
XX 01 04/05 finanziertes
Personal54

-- -- -- -- --

INSGESAMT 2,4 2,4 2,4 -- --

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme
auszuführen sind

· Das operative Management der Beziehungen der Kommission zur EBA (Zeitäquivalent
eines AD in einem operationellen Referat)

· Finanzmanagement des Zuschusses für die EBA aus dem Gemeinschaftshaushalt
(Zeitäquivalent eines AST in einem operationellen Referat und 20 % der Zeit eines AST
im Finanzreferat)

· Überwachung und Audit (20 % der Zeit eines AD in der internen Auditstelle der GD
MARKT)

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

× innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende
vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

12 Stellen wurden bereits im Finanzbogen angefordert, der einem Entwurf für einen
Beschluss zwecks Auflegung eines Gemeinscha ftsprogramms zur Unterstützung
spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der
Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (KOM(2009)14 endgültig) beigefügt
war. Insgesamt werden etwa 8 dieser Stellen innerhalb der GD MARKT für
Tätigkeiten in Zusammenhang mit den neuen Europäischen Bankaufsichtsbehörden
neu verteilt (Voll- oder Teilzeit): 6 in operationellen Referaten; 1 im Finanzreferat
und 1 in der internen Auditstelle.
52 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
53 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
54 Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.
DE 71 DE

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 -
Verwaltungsausgaben)

Entfällt.

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals 2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4

Jahr n+5

und
Folgejahr

e

Beamte und Bedienstete auf
Zeit (XX 01 01) 0,293 0,293 0,293 -- -- --

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal
(Hilfskräfte, ANS,
Vertragspersonal usw.)

(Angabe der Haushaltslinie)

0 0 0 -- -- --

Personal- und Nebenkosten
insgesamt (NICHT im
Höchstbetrag enthalten)

0,293 0,293 0,293 -- -- --

Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit

2 Beamte in einem operationellen Referat

0,2 der Zeit eines Beamten im Finanzreferat

0,2 der Zeit eines Beamten in der internen Auditstelle der GD MARKT

2,4 x 0,122 = 0,293

Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Entfällt.
DE 72 DE

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
n

Jahr
n+1

Jahr
n+2

Jahr
n+3

Jahr
n+4

Jahr
n+5

und
Folge
jahre

Insgesa
mt

XX 01 02 11 01 – Dienstreisen -- -- -- -- -- -- --

XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen -- -- -- -- -- -- --

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse55
-- -- -- -- -- -- --

XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen -- -- -- -- -- -- --

XX 01 02 11 05 - Informationssysteme -- -- -- -- -- -- --

2 Gesamtbetrag der sonstigen
Ausgaben für den Dienstbetrieb
(XX 01 02 11)

-- -- -- -- -- -- --

3 Sonstige Ausgaben administrativer
Art (Angabe mit Hinweis auf die
betreffende Haushaltslinie)

-- -- -- -- -- -- --

Gesamtbetrag der
Verwaltungsausgaben ausgenommen
Personal- und Nebenkosten (NICHT
im Höchstbetrag enthalten)

-- -- -- -- -- -- --

Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

Entfällt.
55 Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieseran gehört.
DE 73 DE

ANHANG 1

Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

In Tausend EUR

2011 2012 2013 2014 2015 2016

Titel 1 - Personalkosten 4.694 7.480 8.770 10.826 10.786 10.786

Verwaltung 334 1.002 1.002 1.002 1.002 1.002

Führungskräfte/Fachleute 0 0 0

Bedienstete auf Zeit 1.500 2.200 2.700 3.600 3.600 3.600

abgeordnete nationale
Sachverständige 1.500 2.200 2.700 3.500 3.500 3.500

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal: 0 0 0

Bedienstete auf Zeit 400 600 700 700 700 700

Vertragsbedienstete 168 252 252 252 252 252

Personalzuwendungen 585 938 1.103 1.358 1.358 1.358

Schulung des Personals:
Allgemein 24 37 44 54 54 54

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen 135 198 243 320 320 320

Ausgaben für
Einstellungsverfahren 48 53 26 41 0 0

Titel 2 –
Gebäude,Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

1.822 2.823 3.324 4.098 4.098 4.098

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten 828 1.284 1.512 1.864 1.864 1.864

Informations- und
Kommunikationstechnologien 250 388 457 563 563 563

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten 213 331 389 480 480 480

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb 166 257 303 373 373 373
DE 74 DE

Porto/Telekommunikation 70 109 128 158 158 158

Sitzungs- und Reisekosten 293 503 535 660 660 660

Titel 3 - Betriebskosten 4.071 4.619 4.952 5.070 5.071 5.071

Befugnisse

Konsultationen:
Interessengruppe 216 216 216 216 216 216

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Teilnahme an
Aufsichtskollegien 40 40 40 40 40 40

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Schulung von Mitarbeitern
der nationalen
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung von
Personal 500 1.000 1:333 1.500 1.500 1.500

Erhebung von Informationen:
Aufbau und Pflege einer
zentralen europäischen
Datenbank 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000

Internationale Beziehungen:
Beobachter in internationalen
Aufsichtsausschüssen 50 50 50 50 50 50

Internationale Beziehungen:
Zusammenarbeit mit
Drittländern bei Beschlüssen
zur Gleichwertigkeit 60 60 60 60 60 60

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten 0 0 0

Leitungsstrukturen

Aufsichtsorgan 83 83 83 83 83 83

Verwaltungsrat 26 26 26 26 26 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss 10 10 10 10 10 10

Beschwerdeausschuss 86 86 86 86 86 86

Insgesamt 10.587 14.874 16.998 19.995 19.955 19.955

Davon
Gemeinschaftsbeitrag 4.235 5.950 6.799 7.998 7.982 7.982

Davon Beitrag der
Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder

6.352 8.925 10.199 11.997 11.973 11.973
DE 75 DE

Finanzministerien)

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse

ANHANG 2

Dem Finanzierungsmodell für die neue Behörde zu Grunde liegende Methodik und
Annahmen

Die Kosten der Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung wurden anhand von drei Kostenkategorien
veranschlagt: Personalkosten, Infrastrukturkosten und Betriebskosten, entsprechend der
allgemeinen Klassifizierung in der Rechnungsführung der bestehenden EU-
Regulierungsagenturen. Die Gesamtkosten für die Errichtung der EIOPA werden auf rund
10,587 Mio. EUR für das erste Betriebsjahr (2011) veranschlagt und sollen nach zwei Jahren
(2013) bei 16,998 Mio. EUR bei liegen – siehe Anhang 1.

Es wird vorgeschlagen, dass 40 % der Kosten aus dem Gemeinschaftshaushalt und 60 % von
den Mitgliedstaaten finanziert werden. Dafür gibt es fo lgende Gründe:

· Durch eine ausgewogene Mischfinanzierung kann am besten gewährleistet
werden, dass die Behörden unabhängig von den Mitgliedstaaten und den
Gemeinschaftsorganen handeln (und dies auch wahrgenommen wird). Würde eine
bestimmte Finanzierungsquelle übermäßig dominieren, könnte dies einen Schatten
auf die Glaubwürdigkeit der von den Behörden getroffenen Entscheidungen
werfen und damit den neuen Rahmen zur Erhaltung der Stabilität des
Finanzsystems beeinträchtigen;

· da die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieses neuen Rahmens weiterhin
den Hauptteil der Aufsichtstätigkeit vor Ort wahrnehmen, sollte sich dies in einem
leicht erhöhten Beitrag der Mitgliedstaaten widerspiegeln; dadurch würden wir
auch eine reibungslose Weiterentwicklung der derzeitigen Lage ermöglichen, wo
die Stufe-3-Ausschüsse fast ausschließlich von den Mitgliedstaaten finanziert
werden;

· dennoch muss betont werden, dass ein wesentlicher Teil der Finanzmittel aus dem
Gemeinschaftshaushalt stammt; die neuen Behörden dienen Zielen, die eindeutig
eine Gemeinschaftsdimension haben: Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems
im Binnenmarkt und nachhaltiges Wachstum in der EU. Darüber hinaus zählt zu
den Kernaufgaben und -befugnissen der Behörde eine einheitliche, effiziente und
wirksame Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Dadurch ist
eine Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt von mindestens 40 %
gerechtfertigt (da die meisten dieser Gremien normalerweise aus dem
Gemeinschaftshaushalt finanziert werden); es kann zudem bezweifelt werden,
dass alle Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, den drastischen Anstieg ihrer
Beiträge zu verkraften, der für den neuen Rahmen erforderlich wäre, der
kostspieliger sein wird als die bisherigen Stufe-3-Ausschüsse;

· außerdem ist die Gemeinschaftsfinanzierung besonders wichtig, um die echte
Unabhängigkeit der Behörde von den Mitgliedstaaten zu gewährleisten; diese
Wahl wurde getroffen, um mögliche Einmischungen in die technische Arbeit der
DE 76 DE

Aufsichtsbehörden soweit wie möglich zu begrenzen und die Beteiligung der
Kommission an den Aufsichtsorganen (mit einem nicht stimmberechtigten
Mitglied) und den Verwaltungsräten (mit einem stimmberechtigten Mitglied) auf
ein Mindestmaß zu begrenzen. Durch eine übermäßige Abhängigkeit von den
Beiträgen der Mitgliedstaaten würde die Glaubwürdigkeit der Behörde in Bezug
auf ihre Unabhängigkeit ernsthaft gefährdet. Ein wesentlicher Beitrag der
Gemeinschaft ist erforderlich als Ausgleich für die begrenzte Rolle, die der
Kommission in den Entscheidungsorganen der Behörden eingeräumt wird;

· dieser Ansatz dürfte am ehesten zu einer stabilen Finanzierung beitragen, ohne
übermäßige Abhängigkeit von einer Finanzierungsquelle oder von Beiträgen der
großen Mitgliedstaaten, die die kontinuierliche Tätigkeit der Behörden durch
Beendigung ihrer Finanzbeiträge bedrohen könnten. Schließlich ist dieser Ansatz
auch gerechter als eine vollständige oder sehr weitgehende Finanzierung durch die
Mitgliedstaaten: die nationalen Aufsichtsbehörden nutzen eine Vielzahl von
Finanzierungsmodellen auf nationaler Ebene – aus allgemeinen Steuern oder über
von der Branche erhobene Gebühren. Würde die Behörde überwiegend durch die
Mitgliedstaaten finanziert, so bestünde die Gefahr ungleicher
Wettbewerbsbedingungen in der EU.

Die Ansätze für die Personalkosten basieren auf der Annahme, dass die EIOPA bestrebt sein
wird, ihr Personal im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im Vergleich zur Zahl der Mitarbeiter in den
bestehenden Stufe-3-Ausschüssen zu verdoppeln. Das bedeutet einen Anstieg von 20 auf 40
Mitarbeiter. Es wurde ferner davon ausgegangen, dass die Mitarbeiterzahl in der
Anfangsphase relativ stark ansteigen wird. Die Behörde würde durchschnittlich 15 Personen
jährlich einstellen. Ihren normalen Dienstbetrieb wird sie mit einem Mitarbeiterstab von rund
90 Personen erreichen.

Die Aufstockung des Personals ist aufgrund der zahlreichen neuen Aufgaben erforderlich, die
die Behörde zusätzlich zu ihren bisherigen Zuständigkeiten zu erledigen haben wird. Diese
neuen Aufgaben werden in der den Verordnungsvorschlägen beigefügten Begründung
ausführlich dargelegt. Dazu zählen u.a. die Entwicklung neuer technischer Standards auf
verschiedenen Gebieten der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen, die
Gewährleistung der konsistenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften, die Beilegung
von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden, die Teilnahme
an Aufsichtskollegien und die Erleichterung von „Peer Reviews” (Aufzählung nicht
erschöpfend). Jede dieser Tätigkeiten erfordert erhebliche neue Ressourcen. Die detaillierte
Aufschlüsselung der veranschlagten Personalzahlen nach Kategorien ist Anhang 3 zu
entnehmen.

Des weiteren wurde bei der Veranschlagung der Personalkosten von der Annahme
ausgegangen, dass das Personalstatut der EU-Organe für alle Behörden gelten würde. Dies
spiegelt sich – mit einigen Änderungen – in den unter Titel 1 verwendeten Pro-Kopf-Sätzen
wider (Einzelheiten siehe Anhang 1). Die Auswirkungen der Standorte der Stufe-3-
Ausschüsse wurden ebenfalls berücksichtigt (durch Multiplikatoren für die
Lebenshaltungskosten).

Die die Infrastrukturkosten betreffenden Zahlen unter Titel 2 basieren auf den Angaben der
bestehenden Stufe-3-Ausschüsse. Der CEIOPS legte die Kostenanschläge für diese Kategorie
vor, basierend auf einer Extrapolation der tatsächlichen Kosten der Unterhaltung von Büros
und der Verwaltung an den bisherigen Standorten. Da Frankfurt als Finanzzentrum zu den
DE 77 DE

teuersten Geschäftsstandorten der Welt zählt, liegen die veranschlagten Kosten naturgemäß
über den durchschnittlichen Kosten von EU-Regulierungsagenturen.

Die Betriebskosten sind bedingt durch die Zuständigkeiten und das Leitungsmodell der
Europäischen Aufsichtsbehörden. Was die Befugnisse angeht, so wurde davon ausgegangen,
dass verschiedene für die ESFS vorgesehene Tätigkeiten neben den allgemeinen
Personalkosten zusätzliche Betriebskosten mit sich bringen werden. Es war möglich, diese
Kosten einer Reihe von Tätigkeiten zuzuordnen, z. B. Leitung der Interessengruppe
Bankensektor, Aufbau der europäischen Datenbanken, Teilnahme an Aufsichtskollegien,
Organisation von Schulungen für Aufsichtsbehörden aus den Mitgliedstaaten oder
Durchführung von Prüfungen der unmittelbar beaufsichtigten Gesellschaften vor Ort. Die
spezifischen Kosten dieser Tätigkeiten sind oft verbunden mit Dienstreisen und Sitzungen,
können aber auch erhebliche Ausgaben für ausgelagerte Dienstleistungen, z. B. für Aufbau
und Pflege von Datenbanken oder die Organisation von Schulungen, umfassen.

Auf der anderen Seite wird davon ausgegangen, dass viele Tätigkeiten der ESFS nicht mit
zusätzlichen Betriebskosten verbunden und vollständig in den allgemeinen Personalkosten
enthalten sind. Dazu zählen beispielsweise die Entwicklung von technischen Standards,
Leitlinien und Empfehlungen, durch die die konsistente Anwendung des Gemeinschaftsrechts
oder die Koordinierung in Krisensituationen gewährleistet wird.

Bei den Leitungsstrukturen ergeben sich die Betriebskosten aus der Tätigkeit der
verschiedenen Gremien, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Europäischen Systems
für die Finanzaufsicht allgemein und der Behörden insbesondere gewährleisten sollen: das
Aufsichtsorgan, der Verwaltungsrat, der Gemeinsame Lenkungsausschuss und der
Beschwerdeausschuss.

Die Methoden zur Berechnung des Haushalts der EIOPA sind Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1: Veranschlagte Haushaltsmittel für die EIOPA im ersten Tätigkeitsjahr (2011)

In Tausend EUR

Titel 1 - Personalkosten 4 694

Personal insgesamt: 40

Durchschnittliche jährliche
Pro-Kopf-Kosten (auf der

Grundlage der Leitlinien der
GD BUDG und der

Beratung durch die 3 Stufe-
3-Ausschüsse)

Multiplikator
Lebenshaltungskosten

Frankfurt
1,0

Verwaltung 2 167,0 334

Führungskräfte/Fachleute 0

Bedienstete auf Zeit 15 100,0 1 500

abgeordnete nationale
Sachverständige 15 100,0 1 500
DE 78 DE

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal: 0

Bedienstete auf Zeit 4 100,0 400

Vertragsbedienstete 4 42,0 168

Personalzuwendungen 15 % der gesamten
Personalkosten 620

Schulung des Personals:
Allgemein

Durchschnittlicher Betrag
pro Person (KOM -Daten) 0,6 24

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen

Beratung durch die Stufe-
3-Ausschüsse 4,5 135

Ausgaben für
Einstellungsverfahren

Im Durchschnitt
Gespräche mit 3
Bewerbern pro Stelle 0,8 48

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

1 822

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CEIOPS
828

Informations- und
Kommunikationstechnologien

Daten und Ansätze des
CEIOPS

250

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CEIOPS
213

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb

Daten und Ansätze des
CEIOPS
166

Porto/Telekommunikation Daten und Ansätze des
CEIOPS
70

Reise- und Sitzungskosten Daten und Ansätze des
CEIOPS
293

Titel 3 - Betriebskosten - 4 071

Befugnisse Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Konsultationen Interessengruppe
Finanzdienstleistungen
(FSSG)

Eine FSSG pro ESA.
30 Mitglieder treffen
viermal jährlich zusammen.
Vergütung 6000 € pro
Person und Jahr. Vertretern
der Industrie werden die
Reisekosten erstattet, sie
erhalten aber keine

216
DE 79 DE

Vergütung.

Gemeinsame Aufsichtskultur Teilnahme an
Aufsichtskollegien

Ungefähr 25 Kollegien in
diesem Sektor. Teilnahme
an 1 zweitägigen Sitzung
pro Jahr, im Schnitt ein
EIOPA-Vertreter pro
Sitzung. 40

Gemeinsame Aufsichtskultur Gemeinsame Schulung
von Mitarbeitern der
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung
von Personal

Auf der Grundlage des für
maßnahmenbezogene
Zuschüsse an die Stufe-3-
Ausschüsse 2010-2015
vorgesehenen Betrags 500

Erhebung von Informationen Aufbau und Verwaltung
der zentralen
Europäischen Datenbank

Ansatz des CEBS

3 000

Internationale Beziehungen Kontakte zu Behörden
von Drittländern und
anderen internationalen
Gremien, z. B. für
Beratung in Bezug auf
Gleichwertigkeit

11 Dienstreisen außerhalb
der EU pro Jahr für 2
Personen

110

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten

Prüfungen vor Ort
0

Leitungsstrukturen Tätigkeit Prämissen Gesamtkosten

Aufsichtsorgan Beschlussfassung Kostenerstattung für 26
Mitglieder - 4 Sitzungen pro
Jahr. 83

Verwaltungsrat Verwaltung 6 Mitglieder einschließlich
4 Vertretern der nationalen
Aufsichtsbehörden. Sitzung
jeden Monat, wenn möglich
unmittelbar im Anschluss an
die Sitzung des
Aufsichtsorgans. 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss

Sektorübergreifende
Zusammenarbeit

Regelmäßige Sitzungen für
den Vorsitzenden jeder ESA 10

Beschwerdeausschuss Beschwerden 6 Mitglieder, unter der
Annahme von 8 Sitzungen
pro Jahr und einer jährlichen
Vergütung von 8000 € pro
Person 86

Insgesamt 10 587

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 80 DE

ANHANG 3

Stellenplan (vorläufig)

Stellen

(vorübergehend)

2011 2012 2013 2014

Funktions- und
Besoldungsgruppe

AD 16
AD 15 1 1

AD 14 1 1

AD 13 1 1

AD 12 2 5

AD 11 6 15

AD 10 10 25

AD 9 6 15

AD 8 3 7

AD 7 2 7

AD 6

AD 5

AD insgesamt 32 50 60 77

AST 11

AST 10 1 1

AST 9 2 2

AST 8 3 5

AST 7 2 5

AST 6

AST 5

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1
DE 81 DE

AST insgesamt 8 12 13 13

Insgesamt 40 62 73 90

Quelle: Kommission

13648/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0140 (COD)

13648/09
EF 118
ECOFIN 579
SURE 25
CODEC 1118

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des

Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur
Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 499 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 499 endgültig

2009/0140 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. Kontext des Vorschlags

Die aktuelle Finanzkrise hat Schwächen im EU-Aufsichtsrahmen offenbart, der trotz der
erheblichen Fortschritte bei der Finanzmarktintegration und der zunehmenden Bedeutung
grenzübergreifend tätiger Unternehmen noch immer national fragmentiert ist. Vor diesem
Hintergrund hat Kommissionspräsident Barroso eine hochrangige Expertengruppe unter dem
Vorsitz des ehemaligen geschäftsführenden Direktors des Internationalen Währungsfonds
(IWF) Jacques de Larosière beauftragt, Empfehlungen auszuarbeiten, wie ein effizienterer,
integrierter und nachhaltiger Aufsichtsrahmen geschaffen werden kann.

Die wichtigsten Empfehlungen der Larosière-Gruppe zielen auf Folgendes ab:

i) Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic
Risk Board - ESRB), der für die Makroaufsicht über das Finanzsystem innerhalb der
Gemeinschaft zuständig wäre, damit Systemrisiken abgewendet oder eingedämmt,
Phasen weit verbreiteter finanzieller Notlagen vermieden und ein reibungsloses
Funktionieren des Binnenmarkts sowie ein nachhaltiger Beitrag des Finanzsektors
zum Wirtschaftswachstum sichergestellt werden können.

ii) Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (European System of
Financial Supervisors - ESFS), in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im
Netzverbund mit neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European
Supervisory Authorities - ESAs) zusammenarbeiten, welche aus der Umwandlung
der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine Europäische
Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority - EBA), eine Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority - ESMA)
und eine Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions
Authority - EIOPA) hervorgehen. Das ESFS sollte auf Aufgabenteilung und
gegenseitiger Unterstützung beruhen, wobei die Beaufsichtigung von
Einzelunternehmen auf nationaler Ebene mit spezifischen Aufgaben auf europäischer
Ebene kombiniert wird. Das ESFS würde außerdem harmonisierte Vorschriften
sowie kohärente Aufsichtspraktiken und eine kohärente Durchsetzung fördern.

Im März 2009 wurden die Empfehlungen der Larosière-Gruppe von Kommission und
Europäischem Rat grundsätzlich gebilligt. Am 27. März 2009 legte die Kommission eine
Mitteilung über die Europäische Finanzaufsicht vor, in der sie ausführlich darlegte, wie diese
Empfehlungen in die Praxis umgesetzt werden könnten, und in der sie insbesondere auf die
Einrichtung des vorgeschlagenen ESFS bzw. ESRB einging. Am 9. Juni 2009 nahm der Rat
„Wirtschaft und Finanzen“ (Ecofin) ausführliche Schlussfolgerungen an, in denen er den in
der Mitteilung der Kommission festgelegten Zielen beipflichtete und hervorhob, dass
Finanzmarktstabilität, Regulierung und Aufsicht in den Mitgliedstaaten und in der EU auf
ambitionierte Weise verbessert werden müssten. Auf seiner Tagung vom 18. und 19. Juni
1 Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (European Banking

Supervisors - CEBS), den Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung (Committee of European Insurance and Occupational Pensions
Committee - CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden
(Committee of European Securities Regulators - CESR).
DE 3 DE

2009 bestätigte der Europäische Rat, dass in der Mitteilung der Kommission vom Mai und in
den Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates aufgezeigt wird, wie die Festlegung eines neuen
Rahmens für die Finanzaufsicht auf Makro- und Mikroebene erreicht werden kann. Der
Europäische Rat ersuchte die Kommission, bis spätestens Anfang Herbst 2009 die
notwendigen Rechtsetzungsvorschläge vorzulegen, damit die Errichtung des neuen Rahmens
der EU-Finanzaufsicht im Laufe des Jahres 2010 vollständig abgeschlossen werden kann.

2. Anhörung interessierter Kreise

Die Kommission hat zu dem Gesamtpaket, d.h. zum ESFS und zum ESRB, zwei öffentliche
Konsultationen durchgeführt. Eine erste Konsultation fand vom 10. März bis 10. April 2009
im Anschluss an die Veröffentlichung des Larosière-Berichts statt und floss in die Mitteilung
der Kommission über eine Europäische Finanzaufsicht vom 27. Mai 2009 ein. Eine
Zusammenfassung der 116 öffentlichen Konsultationsbeiträge ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Eine zweite Konsultation fand vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 statt. Hierbei waren alle Akteure
des Finanzdienstleistungssektors und ihre Verbände, Regulierungs- und Aufsichtsbehörden
sowie andere interessierte Kreise aufgerufen, zu den ausführlicheren Reformvorschlägen der
Mitteilung vom Mai 2009 Stellung zu nehmen. In den eingegangenen Beiträgen wurden die
Reformvorschläge überwiegend unterstützt, wobei auch zu Einzelaspekten der Vorschläge für
ESRB und ESFS Stellung genommen wurde. Eine Zusammenfassung der 127 öffentlichen
Konsultationsbeiträge ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_summary_en.pdf

3. Folgenabschätzung

Zusammen mit der Mitteilung vom Mai 2009 wurde eine Folgenabschätzung vorgelegt, in der
die wesentlichen Handlungsoptionen für die Einrichtung des ESFS und des ESRB bewertet
wurden. Gleichwohl wurde noch eine weitere Folgenabschätzung durchgeführt, die auf
Einzelaspekte des Vorschlags eingeht und ist auf der Website der Kommission abrufbar.

4. Rechtliche Aspekte

Nur wenn Strukturen existieren, die den Zusammenhängen zwischen Mikro- und
Makrorisiken angemessen Rechnung tragen, können alle Akteure, d.h. Finanzinstitute,
Anleger und Verbraucher genug Vertrauen für ein grenzübergreifendes finanzielles
Engagement aufbringen. In der Vergangenheit haben die Aufsichtsbehörden ihr Augenmerk
allzu oft nur auf die Unternehmensebene gerichtet und die Bilanzen einzelner Finanzinstitute
bewertet, ohne den Wechselwirkungen zwischen Instituten sowie zwischen Instituten und
dem Finanzsystem als Ganzem angemessen Rechnung zu tragen. Diese breitere Perspektive
einzunehmen, ist Aufgabe der Makroaufsicht. Die hierfür zuständigen Behörden müssen
potenzielle Risiken für die Finanzstabilität aufgrund von Entwicklungen, die sich auf
sektoraler Ebene oder auch auf Ebene des Finanzsystems auswirken können, verfolgen und
bewerten. Indem sich der ESRB diesen Risiken zuwendet, wäre er ein Eckpfeiler einer
integrierten EU-Aufsichtsstruktur, die wiederum Voraussetzung dafür ist, dass die
Mitgliedstaaten umgehend mit kohärenten politischen Maßnahmen auf die Probleme
reagieren, so dass divergierende Ansätze vermieden würden und der Binnenmarkt besser
funktionieren könnte.
DE 4 DE

Der ESRB wird auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag als Gremium ohne
Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Mit dieser Rechtsgrundlage kann der ESRB die oben
skizzierten Grundzüge erhalten und kann sich sein Mandat ausnahmslos auf den gesamten
Finanzsektor erstrecken. Auch kann der ESRB auf dieser Grundlage zusammen mit dem
ESFS einen innovativen Rahmen für die Finanzaufsicht bilden, wobei gleichzeitig eine klare
Aufgabentrennung zwischen dem ESRB und den anderen Gremien beibehalten würde.

Die Verordnung zur Einsetzung des ESRB wird durch eine Entscheidung des Rates ergänzt,
die der Europäischen Zentralbank (EZB) das Sekretariat des ESRB überträgt. Die EZB wird
dem ESRB also administrative, logistische, statistische und analytische Unterstützung leisten.
Mit der genannten Entscheidung wird erstmals Artikel 105 Absatz 6 EG-Vertrag angewandt,
der dem Rat die Möglichkeit gibt, durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der
Kommission nach Anhörung der EZB und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments
der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht zu übertragen.

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Die mit dem ESRB verbundenen Haushaltskosten werden von der EZB getragen und haben
keinerlei direkte Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. Die Kosten der von der EZB
geleisteten Unterstützung werden davon abhängen, inwieweit die bestehenden personellen
und finanziellen Ressourcen der EZB für die Aufgaben des ESRB-Sekretariats genutzt
werden können.

6. Einzelerläuterung zum Vorschlag

Die Einsetzung des ESRB als neues, von den bestehenden Strukturen unabhängiges
europäisches Gremium, erfordert eine Verordnung des Rates.

6.1 Einsetzung des ESRB

Der ESRB ist ein vollkommen neues, in dieser Form bisher nicht dagewesenes europäisches
Gremium, das für die Makroaufsicht zuständig sein wird. Der ESRB hat drei Ziele:

• Er soll eine europäische, auf die Makroebene gerichtete Aufsichtsperspektive entwickeln,
um dem Problem einer fragmentierten individuellen Risikoanalyse auf nationaler Ebene
entgegenzuwirken.

• Er soll die Wirksamkeit von Frühwarnmechanismen erhöhen, indem er das Zusammenspiel
von mikro- und makroprudenzieller Analyse verbessert. Die Solidität einzelner Firmen
wurde allzu oft isoliert überwacht, ohne den Grad der Interdependenz innerhalb des
Finanzsystems zu berücksichtigen.

• Er soll dafür sorgen, dass Risikoeinschätzungen in konkrete Maßnahmen der
entsprechenden Behörden umgesetzt werden.

Angesichts seiner umfassenden und heiklen Aufgaben wird der ESRB nicht als Instanz mit
Rechtspersönlichkeit und Rechtsbefugnissen konzipiert, sondern als Gremium, das seine
Legitimation aus dem Ruf bezieht, den es für die Unabhängigkeit seiner Einschätzungen, die
hohe Qualität seiner Analysen und die Schärfe seiner Schlussfolgerungen erlangt.

Zentrales Beschlussorgan des ESRB ist der Verwaltungsrat.
DE 5 DE

Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats spielt für die Schlagkraft des ESRB eine
entscheidende Rolle. Die gewählte Lösung soll eine bedeutende Präsenz der Zentralbanken
sicherstellen. Die Zentralbanken sind in den meisten Mitgliedstaaten bis zu einem gewissen
Grade auch für die Finanzaufsicht auf Makroebene zuständig. Aufgrund dieser Zuständigkeit
und des dabei erworbenen Sachverstands können die Zentralbanken gut zu der Analyse
beitragen, wie sich die Verflechtungen zwischen dem Finanzsektor und dem breiteren
makroökonomischen Umfeld auf die Finanzstabilität auswirken können.

Die analytische Arbeit und die logistische Unterstützung des ESRB leistet ein Sekretariat, das
von der Europäischen Zentralbank gestellt wird. Indem der EZB das Sekretariat übertragen
wird, erhält der ESRB die Möglichkeit, sich die gründlichen Fachkenntnisse der Bank auf
dem Gebiet der Makroaufsicht und ihre zentrale Stellung im Währungssystem der EU zunutze
zu machen. In Zusammenarbeit mit den nationalen Zentralbanken erstellt und verbreitet die
Europäische Zentralbank ein breites Spektrum von monetären Statistiken und Indikatoren
über Finanzinstitute. Die Europäische Zentralbank und das Eurosystem beobachten die
zyklischen und strukturellen Entwicklungen im Bankensektor des Euroraums/der EU sowie in
anderen Finanzsektoren, um mögliche Schwachstellen im Finanzsektor und dessen
Widerstandsfähigkeit im Falle von Schocks abzuschätzen.

6.2. Aufgaben und Befugnisse des ESRB

Der ESRB wird nicht befugt sein, den Mitgliedstaaten oder nationalen Behörden Maßnahmen
verbindlich vorzuschreiben. Vielmehr sollen sein „Ruf“ und seine hochrangige
Zusammensetzung dafür sorgen, dass sich politische Entscheidungsträger und
Aufsichtsbehörden seiner moralischen Autorität beugen. Zu diesem Zweck wird er nicht nur
hochqualitative Bewertungen der makroprudenziellen Lage abgeben, sondern gegebenenfalls
auch Risikowarnungen und Empfehlungen aussprechen, die auf potenzielle, das Systemrisiko
wahrscheinlich erhöhende Ungleichgewichte im Finanzsystem hinweisen und geeignete
Abhilfemaßnahmen enthalten. Das Tätigkeitsfeld des ESRB wird umfassend sein und sich
nicht auf bestimmte Unternehmensarten oder Märkte beschränken. Die Warnungen und
Empfehlungen können sich auf alle Aspekte des Finanzsystems erstrecken, aus denen ein
Systemrisiko erwachsen kann. In Fragen der Systemaufsicht wird der ESRB auch mit den
einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen (IWF, FSB …) und mit Stellen von
Drittländern zusammenarbeiten. Da sich dieser Vorschlag auf Artikel 95 EG-Vertrag stützt,
ist er auch für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) von Belang. Die Modalitäten der
Zusammenarbeit zwischen den am EWR teilnehmenden EFTA-Staaten und dem ESRB
werden im gemeinsamen EWR-Ausschuss erörtert.

6.2.1. Warnungen und Empfehlungen

Eine wesentliche Aufgabe des ESRB besteht darin, Risiken systemischen Ausmaßes zu
erkennen und abzuwenden bzw. ihre Auswirkungen auf das Finanzsystem innerhalb der EU
einzudämmen. Hierzu kann der ESRB Risikowarnungen aussprechen. Auf diese Warnungen
sollte umgehend reagiert werden, um eine Ausbreitung der Probleme und letztlich eine
Wiederholung der Krise zu verhindern. Gegebenenfalls kann der ESRB auch spezifische
Maßnahmen gegen festgestellte Risiken empfehlen.

Die Empfehlungen des ESRB sind zwar nicht rechtsverbindlich, doch werden die Adressaten
angesichts eines festgestellten Risikos nicht untätig bleiben können und in irgendeiner Weise
reagieren müssen. Ist der Adressat mit der Empfehlung einverstanden, muss er alle
Maßnahmen mitteilen, die er zur ihrer Umsetzung ergriffen hat. Ist der Adressat nicht mit der
DE 6 DE

Empfehlung einverstanden und lehnt er Maßnahmen ab, so muss er dies hinreichend
begründen. Die Empfehlungen des ESBR können also nicht einfach ignoriert werden.

Ob Warnungen und Empfehlungen veröffentlicht werden sollen, entscheidet der ESRB von
Fall zu Fall. Einerseits kann die Veröffentlichung einer Empfehlung den Handlungsdruck
erhöhen. Andererseits könnte sie aber auch nachteilige Finanzmarktreaktionen auslösen. Da
die Veröffentlichung von Warnungen und Empfehlungen eine heikle Entscheidung ist, sollte
sie jeweils im Einzelfall getroffen werden. Außerdem sollten Warnungen und Empfehlungen
nur dann veröffentlicht werden, wenn es hierfür eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit im
Verwaltungsrat gibt.

Warnungen und Empfehlungen können an die Gemeinschaft insgesamt, einen oder mehrere
Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden und eine oder
mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sein. Alle Warnungen und Empfehlungen
müssen an den Rat weitergeleitet werden und wenn sie Aufsichtsfragen zum Gegenstand
haben, auch an die betroffene Europäische Finanzaufsichtsbehörde. Die Weiterleitung der
Warnungen und Empfehlungen an den Rat und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
soll nicht als Mittel zu deren inhaltlicher Verwässerung dienen, sondern im Gegenteil den
moralischen Handlungs- bzw. Erklärungsdruck auf den Adressaten erhöhen und dem Rat die
Möglichkeit geben, sich dazu zu äußern.

6.2.2. Zugang zu Informationen

Da Finanzinstitute und –märkte eng zusammenhängen, sollte sich die Überwachung und
Bewertung potenzieller Systemrisiken auf ein breites Spektrum an einschlägigen
makroökonomischen und mikrofinanziellen Daten und Indikatoren stützen. Der ESRB sollte
daher Zugang zu allen Informationen haben, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt,
wobei die Geheimhaltung der Daten gewährleistet sein muss. Der ESRB wird dabei auf die
umfassenden Datenreihen zu den monetären Finanzinstituten (MFI) zurückgreifen können,
die die EZB schon heute über das Eurosystem erhebt. Um seine Aufgaben zu erfüllen und die
nötige Kohärenz zwischen Mikro-Aufsichtsbehörden und ESRB herzustellen, kann dieser
außerdem über sein Sekretariat Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form
von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden anfordern. Sollten diese Informationen nicht
verfügbar sein (oder nicht zur Verfügung gestellt werden), kann der ESRB die Daten direkt
bei den nationalen Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken oder anderen Behörden
der Mitgliedstaaten anfordern. Außerdem verpflichtet die Verordnung die Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden, die nationalen Zentralbanken und die Mitgliedstaaten grundsätzlich,
dem ESRB alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt, und gewährleistet so weitreichenden Zugang zu den für die makroprudenzielle
Analyse erforderlichen Daten.

Da einzelne Institute (aufgrund ihrer Größe, ihrer Verflechtungen mit anderen
Finanzinstituten oder ihres Risikoprofils) von systemischer Bedeutung sein können, wird der
ESRB auf begründeten Antrag - über sein Sekretariat - auch Zugang zu Daten der
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden über einzelne Institute erhalten.

6.3. Beziehung zum ESFS

Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und
ESFS effizient zusammenarbeiten. So ist es Ziel der Reform, ein reibungsloseres
Zusammenspiel der Aufsicht auf Makro- und Mikroebene sicherzustellen. Um seine Aufgabe
DE 7 DE

als Aufsichtsinstanz auf Makroebene erfüllen zu können, ist der ESRB auf eine zeitnahe
Weitergabe harmonisierter Mikrodaten angewiesen, während die nationalen Behörden bei der
Beaufsichtigung auf Mikroebene von den Einblicken des ESRB in die Lage auf Makroebene
profitieren können. Die Verordnungen regeln auch, nach welchem Verfahren die
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auf Empfehlungen des ESRB zu reagieren haben und
wie sie ihre Befugnisse nutzen sollten, um eine umgehende Umsetzung von Empfehlungen an
eine oder mehrere zuständige nationale Aufsichtsbehörden sicherzustellen.

6.4. Geheimhaltung

Die Mitglieder des ESRB-Verwaltungsrats und die ESRB-Mitarbeiter unterliegen der
beruflichen Schweigepflicht. Alle vertraulichen Informationen, von denen die Mitglieder des
Verwaltungsrats oder die für den ESRB arbeitenden Personen Kenntnis erhalten, dürfen nur in
zusammengefasster oder allgemeiner Form nach außen gegeben werden, damit die
betroffenen Institute nicht zu erkennen sind. Diese Geheimhaltungspflichten gelten
insbesondere für die Mitarbeiter der EZB, da diese das ESRB-Sekretariat übernimmt. Dabei
dürfen Informationen, die die EZB in ihrer Funktion als ESRB-Sekretariat erhält,
ausschließlich für die Aufgaben des ESRB verwendet werden. Entsprechend der gängigen
Praxis der EU-Institutionen besteht die Schweigpflicht auch nach Beendigung der Tätigkeit
für den ESRB fort.

Die Adressaten, der Rat und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden treffen außerdem die
erforderlichen Maßnahmen, um die Wahrung der Vertraulichkeit der Warnungen und
Empfehlungen zu gewährleisten.

6.5. Interne Organisation des ESRB

Der ESRB setzt sich zusammen aus: i) einem Verwaltungsrat, ii) einem Lenkungsausschuss
und iii) einem Sekretariat.

6.5.1. Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist das Beschlussorgan des ESRB und somit für die Annahme der
Warnungen und Empfehlungen gemäß Abschnitt 6.2.1 dieser Begründung zuständig.

Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

– die Präsidenten der nationalen Zentralbanken

– der Präsident und der Vizepräsident der EZB

– ein Mitglied der Europäischen Kommission

– die Vorsitzenden der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden.

Verwaltungsratsmitglieder ohne Stimmrecht sind:

– je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden

– der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses.
DE 8 DE

Der Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden kann je nach Tagesordnung wechseln (eine
solche Rotation wird bei vielen Mitgliedstaaten erforderlich sein, wo beispielsweise Finanz-
und Versicherungsaufsicht bei verschiedenen Behörden liegen).

Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihre Tätigkeit unparteiisch aus, d.h. sie dürfen bei
ihrer Tätigkeit für den ESRB weder Weisungen der Mitgliedstaaten befolgen, noch die
Interessen einzelner Mitgliedstaaten berücksichtigen. Unparteilichkeit ist zentrale
Voraussetzung, da sich die Interessen einzelner Mitgliedstaaten nicht unbedingt immer mit
dem vorrangigen Ziel des ESRB decken, die Finanzstabilität in der Europäischen Union
insgesamt zu erhalten.

Die stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats haben je eine Stimme. Der
Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit (außer über die Veröffentlichung von
Warnungen oder Empfehlungen, die eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen erfordert. Entsprechend der gängigen Praxis setzt die Beschlussfähigkeit eine
bestimmte Mindestteilnehmerzahl voraus.)

Der Verwaltungsrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden auf
Betreiben des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder
einberufen.

6.5.2. Vorsitz

Der Vorsitzende wird aus den Reihen der Mitglieder des ESRB-Verwaltungsrates, die auch
dem Erweiterten Rat der EZB angehören, für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Er
führt den Vorsitz sowohl im Verwaltungsrat als auch im Lenkungsausschuss und erteilt dem
Sekretariat des ESRB im Namen des Verwaltungsrats Weisungen. Der Vorsitzende kann auf
eigenes Betreiben außerordentliche Sitzungen des Verwaltungsrats einberufen. Bei
Stimmengleichheit im Verwaltungsrat gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der
Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen.

6.5.3. Lenkungsausschuss

Angesichts der Größe des Verwaltungsrats - dem insgesamt 61 Mitglieder angehören werden
- wird er in seinem Entscheidungsprozess von einem Lenkungsausschuss unterstützt. Der
Lenkungsausschuss bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor, prüft die zu erörternden
Unterlagen und wacht über die Fortschritte der laufenden Arbeiten des ESRB.

Dem Lenkungsausschuss gehören der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des
Verwaltungsrats, die Vorsitzenden der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, der
Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses, das Mitglied der Kommission und fünf
Mitglieder des Verwaltungsrats an, die auch Mitglied des Erweiterten Rats der EZB sind
(12 Mitglieder).

6.5.4. Sekretariat

Die EZB stellt das Sekretariat des ESRB. Das Sekretariat nimmt Weisungen direkt vom
Vorsitzenden des Verwaltungsrats entgegen.

Der Leiter des Sekretariats wird nach Anhörung des Verwaltungsrats des ESRB von der EZB
bestellt. Das Sekretariat leistet dem ESRB analytische, statistische, administrative und
logistische Unterstützung; dazu gehören unter anderem die Vorbereitung der Sitzungen, die
Erhebung und Verarbeitung der für den ESRB bestimmten qualitativen und quantitativen
DE 9 DE

Informationen sowie die Durchführung von Analysen und Bewertungen, die zur Erfüllung der
Aufgaben des ESRB erforderlich sind. Das Sekretariat unterstützt auch die Arbeit des
Beratenden Fachausschusses (siehe 6.5.5.).

6.5.5. Beratender Fachausschuss und andere Beratung

Der Beratende Fachausschuss hat die Aufgabe, dem Verwaltungsrat bei Fragen, die in den
Tätigkeitsbereich des ESRB fallen, auf Verlangen beratend und unterstützend zur Seite zu
stehen.

Mitglieder des Beratenden Fachausschusses sind:

– je ein Vertreter der nationalen Zentralbanken

– ein Vertreter der EZB

– je Mitgliedstaat ein Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden

– je ein Vertreter der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

– zwei Vertreter der Europäischen Kommission

– ein Vertreter des WFA.

Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag
seines Vorsitzenden bestellt. Die Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden können je nach
Tagesordnung wechseln.

6.6. Berichtspflichten

Der ESRB ist gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat rechenschaftspflichtig
und muss ihnen daher mindestens alle zwei Jahre Bericht erstatten. Das Europäische
Parlament und der Rat können eine häufigere Berichterstattung verlangen.
DE 10 DE

2009/0140 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission2,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank3,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise hat erhebliche Mängel in der Finanzaufsicht, die die Häufung
überzogener Risiken im Finanzsystem nicht verhindern konnte, offenbart und
insbesondere die Schwächen der bestehenden Makroaufsicht aufgezeigt.

(2) Im November 2008 beauftragte die Kommission eine hochrangige Gruppe unter dem
Vorsitz von Jacques de Larosière („de Larosière-Gruppe“) mit der Ausarbeitung von
Empfehlungen, wie die europäischen Aufsichtsstrukturen verstärkt werden könnten,
um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem
wiederherzustellen.

(3) In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 empfahl die de Larosière-Gruppe unter
anderem, auf Gemeinschaftsebene ein Gremium einzurichten, das über die Risiken im
Finanzsystem als Ganzes wachen soll.

(4) In der Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa” vom 4. März 20096
wurden die Empfehlungen der de Larosière-Gruppe von der Kommission begrüßt und
weitgehend befürwortet. Auf seiner Tagung vom 19. und 20. März 2009 einigte sich
der Europäische Rat darauf, dass die Kontrolle und Beaufsichtigung der
2 ABl. C vom , S. .
3 Entscheidung XXXX.
4 ABl. C vom , S. .
5 ABl. C vom , S. .
6 KOM(2009) 114.
DE 11 DE

Finanzinstitute in der EU verbessert werden müssen und der Bericht der de Larosière-
Gruppe die Grundlage für künftige Maßnahmen bildet.

(5) In ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 20097 stellte die
Kommission eine Reihe von Reformen an den gegenwärtigen Strukturen für die
Erhaltung der Finanzmarktstabilität auf EU-Ebene vor, namentlich die Einsetzung
eines für die Makroaufsicht zuständigen Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(European Systemic Risk Board - ESRB). Auf ihren Tagungen vom 9. Juni bzw. vom
18. und 19. Juni 2009 unterstützten der Rat und der Europäische Rat die Haltung der
Kommission und begrüßten deren Absicht, Legislativvorschläge vorzulegen, damit die
Errichtung des neuen Rahmens im Laufe des Jahres 2010 vollständig abgeschlossen
werden kann. Der Rat gelangte u.a. zu dem Schluss, „dass die EZB den Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken analytisch, statistisch, administrativ und logistisch
unterstützen und sich dabei auch auf fachliche Beratung durch die nationalen
Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden stützen sollte“.

(6) Die derzeitigen Gemeinschaftsstrukturen konzentrieren sich zu wenig auf die
Makroaufsicht. Die Zuständigkeit für die Analyse der Makroebene ist nach wie vor
fragmentiert und wird von diversen Behörden auf unterschiedlichen Ebenen
wahrgenommen, ohne dass ein Verfahren existiert, das gewährleistet, dass Risiken auf
Makroebene adäquat erkannt und klare Warnungen und Empfehlungen ausgesprochen,
befolgt und in konkrete Maßnahmen umgesetzt werden.

(7) Die Gemeinschaft braucht ein spezielles Gremium für die Makroaufsicht über das
gesamte EU-Finanzsystem, das Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ermitteln
und bei Bedarf Risikowarnungen und Empfehlungen zur Eindämmung dieser Risiken
aussprechen würde. Daher sollte als neues unabhängiges Gremium ein Europäischer
Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) eingerichtet werden, der für die Makroaufsicht
auf europäischer Ebene zuständig ist.

(8) Der ESRB sollte bei Bedarf Warnungen und Empfehlungen allgemeiner Art für die
Gemeinschaft insgesamt, einzelne Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten
aussprechen und dabei einen Zeitrahmen für die zu treffenden Maßnahmen vorgeben.

(9) Um diesen Warnungen und Empfehlungen mehr Gewicht und Legitimität zu
verleihen, sollten sie über den Rat und gegebenenfalls über die durch die Verordnung
(EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische
Bankaufsichtsbehörde8, die durch die Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen
Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde9 und
die durch die Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates
eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung10 weitergegeben werden.

(10) Der ESRB sollte auf der Grundlage von Berichten der Adressaten auch die Einhaltung
seiner Empfehlungen kontrollieren, um sicherzustellen, dass seine Warnungen und
Empfehlungen tatsächlich befolgt werden. Adressaten von Empfehlungen sollten auf
7 KOM(2009) 252.
8 ABl. L vom , S. .
9 ABl. L vom , S. .
10 ABl. L vom , S. .
DE 12 DE

diese mit Maßnahmen reagieren, es sei denn, sie können ihre Untätigkeit rechtfertigen
(Grundsatz „handeln oder rechtfertigen“).

(11) Der ESRB sollte entscheiden, ob eine Empfehlung vertraulich bleiben oder
veröffentlicht werden sollte, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Veröffentlichung
die Befolgung von Empfehlungen unter bestimmten Umständen befördern kann.

(12) Der ESRB sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle zwei
Jahre, in Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen jedoch öfter, Bericht erstatten.

(13) Aufgrund ihres Sachverstands und ihrer bereits bestehenden Zuständigkeiten im
Bereich der Finanzstabilität sollten die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der
Makroaufsicht eine führende Rolle einnehmen. Die Beteiligung der auf Mikroebene
tätigen Aufsichtsbehörden an der Arbeit des ESRB ist unerlässlich, um sicherzustellen,
dass die Risikobewertung auf Makroebene auf lückenlosen und genauen
Informationen über die Entwicklungen im Finanzsystem beruht. Dementsprechend
sollten die Vorsitzenden der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden stimmberechtigte
Mitglieder sein und sollte je Mitgliedstaat ein Vertreter der nationalen
Aufsichtsbehörden als Mitglied ohne Stimmrecht teilnehmen.

(14) Die Teilnahme eines Mitglieds der Kommission wird dazu beitragen, eine Verbindung
zur gemeinschaftlichen makroökonomischen und finanziellen Überwachung
herzustellen, während die Teilnahme des Vorsitzenden des Wirtschafts- und
Finanzausschusses die Rolle der Finanzministerien bei der Wahrung der
Finanzstabilität widerspiegelt.

(15) Es ist unerlässlich, dass die Mitglieder des ESRB ihre Aufgaben unparteiisch ausüben
und nur die Finanzstabilität der Europäischen Union als Ganzes im Blick haben. Bei
Abstimmungen über Warnungen und Empfehlungen sollten die Stimmen nicht
gewichtet werden, und Beschlüsse sollten grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst
werden.

(16) Da Finanzinstitute und –märkte eng miteinander zusammenhängen, sollte sich die
Überwachung und Bewertung potenzieller Systemrisiken auf ein breites Spektrum an
einschlägigen makroökonomischen und mikrofinanziellen Daten und Indikatoren
stützen. Der ESRB sollte daher Zugang zu allen Informationen haben, die er zur
Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, wobei die nötige Geheimhaltung der Daten
gewährleistet sein muss.

(17) Die Marktteilnehmer können wertvolle Einsichten in die Entwicklungen liefern, die
das Finanzsystem beeinflussen. Daher sollte der ESRB gegebenenfalls
privatwirtschaftliche Akteure (Vertreter des Finanzsektors, Verbraucherverbände, von
der Kommission oder durch Gemeinschaftsrecht eingerichtete Nutzergruppen im
Finanzdienstleistungsbereich u.a.) konsultieren und ihnen angemessene Gelegenheit
zur Stellungnahme geben.

(18) Angesichts der weltweiten Integration der internationalen Finanzmärkte und der
Gefahr des Übergreifens von Finanzkrisen sollte sich der ESRB mit dem
Internationalen Währungsfonds und dem neu geschaffenen Rat für Finanzstabilität
(Financial Stability Board) abstimmen, die Frühwarnungen über Systemrisiken auf
globaler Ebene abgeben sollen.
DE 13 DE

(19) Die Einsetzung des ESRB dürfte unmittelbar zur Verwirklichung der
Binnenmarktziele beitragen. Die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene ist
integraler Bestandteil der neuen gemeinschaftlichen Aufsichtsstruktur, da der Aspekt
der Makroaufsicht eng mit den Aufgaben verknüpft ist, die den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden auf der Mikroebene übertragen wurden. Nur wenn Strukturen
existieren, die der Interdependenz von Mikro- und Makrorisiken angemessen
Rechnung tragen, können alle Akteure genug Vertrauen für ein grenzübergreifendes
finanzielles Engagement aufbringen. Der ESRB sollte Risiken für die Finanzstabilität
aufgrund von Entwicklungen überwachen und bewerten, die sich auf sektoraler Ebene
oder auf der Ebene des Finanzsystems insgesamt auswirken können. Indem er sich
diesen Risiken zuwendet, dürfte der ESRB unmittelbar zu einer integrierten
gemeinschaftlichen Aufsichtsstruktur beitragen, die notwendig ist, um zeitnahe und
kohärente politische Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu fördern, so dass divergierende
Ansätze verhindert werden und der Binnenmarkt besser funktionieren kann.

(20) Da eine wirksame Beaufsichtigung des gemeinschaftlichen Finanzsystems auf
Makroebene aufgrund der Integration der europäischen Finanzmärkte von den
Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann, kann die
Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel festgelegten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Einsetzung

Ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board), nachstehend
„ESRB“, wird eingesetzt.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Finanzinstitut“ ist jedes Unternehmen, dessen Haupttätigkeit in der
Hereinnahme von Einlagen, der Vergabe von Krediten, der Erbringung von
Versicherungs- oder sonstigen Finanzdienstleistungen für Kunden oder
Mitglieder oder in Finanzanlage- oder -handelsgeschäften für eigene Rechnung
besteht;

b) „Finanzsystem“ bezeichnet alle Finanzinstitute, Märkte und
Marktinfrastrukturen.
DE 14 DE

Artikel 3
Auftrag, Ziele und Aufgaben

(1) Der ESRB ist für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der Gemeinschaft
zuständig, um systemische Risiken innerhalb des Finanzsystems abzuwenden oder
einzudämmen und so Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen zu vermeiden, zu
einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und einen nachhaltigen
Beitrag des Finanzsektors zum Wirtschaftswachstum sicherzustellen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 führt der ESRB folgende Aufgaben aus:

a) Festlegung und/oder gegebenenfalls Erhebung und Auswertung aller
Informationen, die für den in Absatz 1 beschriebenen Auftrag maßgeblich sind;

b) Ermittlung und rangmäßige Einordnung dieser Risiken;

c) Aussprechen von Risikowarnungen, wenn Risiken als signifikant erachtet
werden;

d) bei Bedarf Erteilung von Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen;

e) Überwachung der Maßnahmen zur Umsetzung von Warnungen und
Empfehlungen;

f) enge Zusammenarbeit mit dem Europäischen Finanzaufsichtssystem und
gegebenenfalls Versorgung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden mit den
für deren Aufgaben erforderlichen Informationen über Systemrisiken;

g) Abstimmung mit internationalen Institutionen, insbesondere dem
Internationalen Währungsfonds und dem Rat für Finanzstabilität sowie den
einschlägigen Gremien in Drittländern in Fragen der Makroaufsicht;

h) Ausführung anderer, im Gemeinschaftsrecht vorgesehener verbundener
Aufgaben.

KAPITEL II
ORGANISATION

Artikel 4
Aufbau

(1) Der ESRB hat einen Verwaltungsrat, einen Lenkungsausschuss und ein Sekretariat.

(2) Der Verwaltungsrat fasst die Beschlüsse, die zur Erfüllung der dem ESRB
übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Der Lenkungsausschuss unterstützt den Entscheidungsprozess des ESRB, indem er zur
Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats beiträgt, die zu erörternden
Unterlagen prüft und über die Fortschritte der laufenden Arbeiten des ESRB wacht.
DE 15 DE

(4) Das Sekretariat leistet dem ESRB gemäß der Entscheidung XXXX/EG/2009 des
Rates11 unter Leitung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats analytische, statistische,
administrative und logistische Unterstützung.

(5) Der ESRB wird von dem Beratenden Fachausschuss gemäß Artikel 12 unterstützt, der
dem ESRB in den für seine Arbeit maßgeblichen Fragen auf Verlangen beratend und
unterstützend zur Seite steht.

Artikel 5
Vorsitz

(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des ESRB werden von den
Mitgliedern des Verwaltungsrats, die auch Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB
sind, aus deren Reihen für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.

(2) Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Verwaltungsrat und im Lenkungsausschuss.

(3) Ist der Vorsitzende verhindert, führt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz im
Verwaltungsrat bzw. im Lenkungsausschuss.

(4) Endet die Amtszeit eines als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender
gewählten Mitglieds des Erweiterten Rats der EZB vor Ablauf der fünf Jahre oder
können der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ihre Aufgaben aus
irgendeinem Grund nicht wahrnehmen, so wird gemäß Absatz 1 ein neuer
Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender gewählt.

(5) Der Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen.

Artikel 6
Verwaltungsrat

(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

a) der Präsident und der Vizepräsident der EZB;

b) die Präsidenten der nationalen Zentralbanken;

c) ein Mitglied der Europäischen Kommission;

d) der Vorsitzende der Europäischen Bankaufsichtsbehörde;

e) der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung;

f) der Vorsitzende der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde.

(2) Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht sind:
11 ABl. L vom , S. .
DE 16 DE

a) je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen
Aufsichtsbehörden;

b) der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses.

(3) Enthält die Tagesordnung einer Sitzung Punkte, die in die Zuständigkeit mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden ein und desselben Mitgliedstaats fallen, so nimmt der
jeweilige hochrangige Vertreter nur an der Aussprache über die in seine Zuständigkeit
fallenden Punkte teil.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt die Geschäftsordnung des ESRB.

Artikel 7
Unparteilichkeit

(1) Bei ihrer Mitwirkung an den Tätigkeiten des Verwaltungsrats und des
Lenkungsausschusses und bei der Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten in
Zusammenhang mit dem ESRB handeln die Mitglieder des ESRB unparteiisch und
ohne Einholung oder Entgegennahme von Weisungen der Mitgliedstaaten.

(2) Die Mitgliedstaaten versuchen nicht, die Mitglieder des ESRB bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben für den ESRB zu beeinflussen.

Artikel 8
Berufliche Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats des ESRB und alle anderen Personen, die
Tätigkeiten für den ESRB oder in Zusammenhang damit ausüben oder ausgeübt haben
(einschließlich der entsprechenden Mitarbeiter der Zentralbanken, des Beratenden
Fachausschusses, der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und der zuständigen
nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten), dürfen auch nach Beendigung
ihrer Tätigkeit keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen
weitergeben.

(2) Informationen, von denen die Mitglieder des ESRB Kenntnis erhalten, dürfen nur im
Rahmen ihrer Tätigkeit und bei der Ausführung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten
Aufgaben genutzt werden.

(3) Unbeschadet des Artikels 16 und der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen
dürfen vertrauliche Informationen, von denen die in Absatz 1 genannten Personen bei
der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, weder an Personen noch Behörden
weitergegeben werden, außer in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass
die einzelnen Finanzinstitute nicht zu erkennen sind.

(4) Der ESRB vereinbart mit den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden spezielle
Geheimhaltungsverfahren zum Schutz von Informationen über einzelne
Finanzinstitute bzw. von Informationen, die Rückschlüsse auf einzelne Finanzinstitute
zulassen.
DE 17 DE

Artikel 9
Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Die ordentlichen Plenarsitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des
Verwaltungsrats einberufen und finden mindestens viermal jährlich statt.
Außerordentliche Sitzungen können auf Betreiben des Verwaltungsratsvorsitzenden
oder auf Antrag mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder
einberufen werden.

(2) Bei den Sitzungen des Verwaltungsrats sind die Mitglieder persönlich anwesend und
dürfen sich nicht vertreten lassen.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Mitglied, dass über längere Zeit nicht an den
Sitzungen teilnehmen kann, einen Stellvertreter benennen. Das Mitglied kann auch
durch eine Person ersetzt werden, die nach den Regeln der betreffenden Institution für
die vorübergehende Ersetzung von Vertretern förmlich benannt worden ist.

(4) Die Aussprachen in den Sitzungen sind vertraulich.

Artikel 10
Abstimmungsmodalitäten des Verwaltungsrats

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht,
kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der Beschlüsse
ohne Quorum gefasst werden können.

Artikel 11
Lenkungsausschuss

(1) Der Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorsitzenden des ESRB;

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB;

c) fünf weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats, die auch Mitglieder des
Erweiterten Rats der EZB sind. Sie werden von den Mitgliedern des
Verwaltungsrats, die ebenfalls Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB sind, aus
deren Reihen für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt;

d) einem Mitglied der Europäischen Kommission;

e) dem Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde;
DE 18 DE

f) dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;

g) dem Vorsitzenden der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde;

h) dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses.

Ein unbesetzter Posten als gewähltes Mitglied des Lenkungsausschusses wird durch
Wahl eines neuen Mitglieds durch den Verwaltungsrat besetzt.

(2) Die Sitzungen des Lenkungsausschusses werden vom Vorsitzenden mindestens
vierteljährlich, vor jeder Sitzung des Verwaltungsrats einberufen. Der Vorsitzende
kann auch Ad-hoc-Sitzungen einberufen.

Artikel 12
Beratender Fachausschuss

(1) Der Beratende Fachausschuss setzt sich zusammen aus:

a) einem Vertreter jeder nationalen Zentralbank und einem Vertreter der EZB;

b) je Mitgliedstaat einem Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde;

c) einem Vertreter der Europäischen Bankaufsichtsbehörde;

d) einem Vertreter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;

e) einem Vertreter der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde;

f) zwei Vertretern der Kommission;

g) einem Vertreter des Wirtschafts- und Finanzausschusses.

Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten wählen je einen Vertreter im Ausschuss.
Umfasst die Tagesordnung einer Sitzung Punkte, die in die Zuständigkeit mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden ein und desselben Mitgliedstaats fallen, so nimmt der
jeweilige Vertreter nur bei den in seine Zuständigkeit fallenden
Tagesordnungspunkten teil.

(2) Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses wird vom Verwaltungsrat auf
Vorschlag des Verwaltungsratsvorsitzenden ernannt.

(3) Der Ausschuss führt auf Verlangen des Verwaltungsratsvorsitzenden die in Artikel 4
Absatz 5 genannten Aufgaben aus.

(4) Das ESRB-Sekretariat unterstützt die Arbeit des Beratenden Fachausschusses, und der
Leiter des Sekretariats nimmt an dessen Sitzungen teil.
DE 19 DE

Artikel 13
Sonstige Beratung

Bei der Ausführung seiner Aufgaben holt der ESRB bei Bedarf den Rat einschlägiger
privatwirtschaftlicher Akteure ein.

Artikel 14
Zugang zu Dokumenten

(1) Auf die Dokumente des ESRB findet die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates12 Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat verabschiedet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieser Verordnung praktische Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Entscheidungen des ESRB nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
kann nach Maßgabe der Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde beim
Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

KAPITEL III
AUFGABEN

Artikel 15
Erhebung und Austausch von Informationen

(1) Der ESRB versorgt die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden mit den Informationen
über Systemrisiken, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(2) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die nationalen Zentralbanken und die
Mitgliedstaaten arbeiten eng mit dem ESRB zusammen und stellen alle Informationen
zur Verfügung, die dieser für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß dem
Gemeinschaftsrecht benötigt.

(3) Der ESRB kann von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden Informationen in
zusammengefasster oder allgemeiner Form anfordern, so dass die einzelnen
Finanzinstitute nicht zu erkennen sind. Liegen die angeforderten Daten diesen
Behörden nicht vor oder werden sie nicht zeitnah zur Verfügung gestellt, kann der
ESRB die Daten von den nationalen Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken
oder anderen Behörden der Mitgliedstaaten anfordern.

(4) Der ESRB kann mit begründetem Antrag von den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden auch Daten in anderer als zusammengefasster oder
allgemeiner Form anfordern.
12 ABl.
DE 20 DE

(5) Bevor der ESRB Informationen nach den Absätzen 3 und 4 anfordert, konsultiert er
die entsprechende Europäische Finanzaufsichtsbehörde in gebührender Weise, um die
Verhältnismäßigkeit der Anforderung sicherzustellen.

Artikel 16
Warnungen und Empfehlungen

(1) Werden signifikante Risiken für die Erreichung des in Artikel 3 Absatz 1 genannten
Ziels festgestellt, spricht der ESRB Warnungen und gegebenenfalls Empfehlungen für
Abhilfemaßnahmen aus.

(2) Die Warnungen und Empfehlungen des ESRB nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c
und d können allgemeiner oder spezifischer Art sein und werden an die Gemeinschaft
insgesamt, einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische
Finanzaufsichtsbehörden oder eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden
gerichtet. Die Empfehlungen enthalten einen zeitlichen Rahmen für die zu treffenden
politischen Maßnahmen. Außerdem können Empfehlungen zum einschlägigen
Gemeinschaftsrecht an die Kommission gerichtet werden.

(3) Die Warnungen und Empfehlungen werden auch dem Rat und wenn sie an eine oder
mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sind, den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden zugeleitet.

(4) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann jederzeit eine Abstimmung über den Entwurf
einer Warnung oder Empfehlung beantragen.

Artikel 17
Umsetzung von ESRB-Empfehlungen

(1) Ist eine Empfehlung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d an einen oder mehrere
Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden oder eine
oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet, teilen die Adressaten dem ESRB
mit, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der Empfehlungen ergriffen haben, oder
erläutern, warum sie keine Maßnahmen ergriffen haben. Der Rat und gegebenenfalls
die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden werden davon in Kenntnis gesetzt.

(2) Stellt der ESRB fest, dass seine Empfehlung nicht befolgt wurde und die Adressaten
keine überzeugende Begründung hierfür geliefert haben, setzt er den Rat und
gegebenenfalls die betroffenen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden hiervon in
Kenntnis.

Artikel 18
Öffentliche Warnungen und Empfehlungen

(1) Der Verwaltungsrat des ESRB entscheidet von Fall zu Fall, ob eine Warnung oder
Empfehlung veröffentlicht werden soll. Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 erfordert
die Veröffentlichung einer Warnung oder Empfehlung eine qualifizierte
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
DE 21 DE

(2) Beschließt der Verwaltungsrat des ESRB, eine Warnung oder Empfehlung zu
veröffentlichen, setzt er den/die Adressaten im voraus in Kenntnis.

(3) Beschließt der Verwaltungsrat des ESRB, eine Warnung oder Empfehlung nicht zu
veröffentlichen, ergreifen der Adressat und gegebenenfalls der Rat und die
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden alle erforderlichen Maßnahmen, um die
Wahrung ihrer Vertraulichkeit zu gewährleisten. Der Vorsitzende des Rates kann
beschließen, eine Warnung oder Empfehlung nicht an die anderen Mitglieder des
Rates weiterzugeben.

KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19
Berichtspflichten

(1) Der ESRB erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal
jährlich Bericht.

(2) Auf Ersuchen des Rates oder der Kommission prüft der ESRB auch spezifische
Fragen.

Artikel 20
Überprüfungsklausel

Der Rat überprüft diese Verordnung drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf der Grundlage
eines Berichts der Kommission und entscheidet nach Stellungnahme der EZB, ob Aufgaben
und Organisation des ESRB verändert werden müssen.

Artikel 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
13645/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0141 (AVC)

13645/09
EF 117
ECOFIN 578
SURE 24

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Übertragung besonderer

Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen
Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 500 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 500 endgültig

2009/0141 (AVC)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank

{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

2009/0141 (AVC)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 105 Absatz 6,

auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank2,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise hat erhebliche Mängel in der Finanzaufsicht, die die Häufung
überzogener Risiken im Finanzsektor nicht verhindern konnte, offenbart und
insbesondere die Schwächen der bestehenden Makroaufsicht aufgezeigt.

(2) Im November 2008 beauftragte die Kommission eine hochrangige Gruppe unter dem
Vorsitz von Jacques de Larosière („de Larosière-Gruppe“) mit der Ausarbeitung von
Empfehlungen, wie die europäischen Aufsichtsstrukturen verstärkt werden könnten,
um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem
wiederherzustellen.

(3) In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 empfahl die de Larosière-Gruppe unter
anderem, auf Gemeinschaftsebene ein Gremium einzurichten, das über die Risiken im
Finanzsystem als Ganzes wachen soll.

(4) In der Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa” vom 4. März 20094
wurden die Empfehlungen der de Larosière-Gruppe von der Kommission begrüßt und
weitgehend befürwortet. Auf seiner Tagung vom 19. und 20. März 2009 einigte sich
der Europäische Rat darauf, dass die Kontrolle und Beaufsichtigung der
Finanzinstitute in der EU verbessert werden müssen und der Bericht der de Larosière-
Gruppe die Grundlage für künftige Maßnahmen bildet.

(5) In ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 20095 stellte die
Kommission eine Reihe von Reformen an den gegenwärtigen Strukturen für die
Erhaltung der Finanzmarktstabilität auf EU-Ebene vor, namentlich die Einsetzung
eines für die Makroaufsicht zuständigen Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(European Systemic Risk Board - ESRB). Auf ihren Tagungen vom 9. Juni bzw. vom
1 ABl. C , S.
2 ABl. C , S.
3 ABl. C , S.
4 KOM(2009) 114.
5 KOM(2009) 252.
DE 3 DE

18. und 19. Juni 2009 unterstützten der Rat und der Europäische Rat die Haltung der
Kommission und begrüßten ihre Absicht, Legislativvorschläge vorzulegen, damit der
neue Rahmen vollständig eingeführt werden kann.

(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates6
werden eine gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und ein Europäischer
Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) eingerichtet.

(7) Aufgrund ihres Sachverstands in Fragen der Makroaufsicht kann die Europäische
Zentralbank (EZB) einen erheblichen Beitrag zu einer wirksamen Beaufsichtigung des
EU-Finanzsektors auf Makroebene leisten.

(8) Nach den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2009 sollte die EZB den ESRB
analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen. Folglich sollte von der
im EG-Vertrag vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, der EZB
besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht zu übertragen, indem
der EZB die Aufgabe übertragen wird, das Sekretariat des ESRB zu stellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Mitgliedschaft

Der Präsident und der Vizepräsident der Europäischen Zentralbank sind Mitglieder des
Verwaltungsrats des mit der Verordnung XXXX eingesetzten Europäischen Ausschusses für
Systemrisiken, nachstehend „ESRB“.

Artikel 2
Unterstützung des ESRB

Die Europäische Zentralbank stellt das Sekretariat und sorgt daher für die analytische,
statistische, logistische und administrative Unterstützung des ESRB. Dessen Auftrag im Sinne
von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung XXXX umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Sitzungen des ESRB;

b) Erhebung und Verarbeitung von Informationen, einschließlich statistischer
Informationen, gemäß Artikel 5 dieser Entscheidung im Auftrag und zur
Erfüllung der Aufgaben des ESRB;

c) Vorbereitung der Analysen, die für die Durchführung der Aufgaben des ESRB
erforderlich sind;

d) Unterstützung des ESRB bei dessen internationaler administrativer
Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Gremien in Fragen der
Makroaufsicht;

e) Unterstützung der Arbeit des Beratenden Fachausschusses.
6 ABl. C , S.
DE 4 DE

Artikel 3
Organisation des Sekretariats

(1) Die EZB stellt ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen für die Erfüllung
ihrer Aufgaben als Sekretariat.

(2) Der Leiter des Sekretariats wird nach Anhörung des Verwaltungsrats des ESRB von
der EZB bestellt.

Artikel 4
Leitung

(1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erteilt dem Leiter des Sekretariats im Namen des
ESRB Weisungen.

(2) Der Leiter des Sekretariats oder sein Vertreter nehmen an den Sitzungen des
Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses des ESRB teil.

Artikel 5
Erhebung von Informationen im Auftrag des ESRB

(1) Der ESRB bestimmt, welche Informationen zur Erfüllung der Aufgaben des ESRB
erforderlich sind. Angesichts dessen erhebt das Sekretariat diese Informationen
vorbehaltlich der Geheimhaltungsbestimmungen des Artikel 6 regelmäßig und ad hoc.

(2) Das Sekretariat kann für die Aufgaben des ESRB relevante Einzelinformationen und
Informationen in allgemeiner oder zusammengefasster Form über Finanzinstitute und -
märkte von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und in den in Artikel 15 der
Verordnung (EG) Nr. …/2009 genannten Fällen von den nationalen
Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken oder sonstigen Behörden der
Mitgliedstaaten anfordern.

(3) Diese Erhebung von Informationen im Auftrag des ESRB kann aggregierte Daten und
Einzeldaten der Gemeinschaft, des Euroraums und der Mitgliedstaaten umfassen,
wobei Einzeldaten einen begründeten Antrag erfordern. Bevor Daten angefordert
werden, berücksichtigt das Sekretariat zunächst sowohl die vom Europäischen
Statistischen System als auch vom ESRB erstellten, verbreiteten und fortgeführten
Statistiken und konsultiert dann die entsprechende Europäische
Finanzaufsichtsbehörde, um die Verhältnismäßigkeit der Anforderung sicherzustellen.

(4) Das Sekretariat stellt den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden die Informationen
über Systemrisiken zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Artikel 6
Geheimhaltung von Daten und Unterlagen

(1) Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen dürfen vertrauliche
Informationen, von denen das Sekretariat bei der Ausführung seiner Aufgaben
Kenntnis erhält, weder an Personen noch Behörden außerhalb des ESRB
weitergegeben werden, außer in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass
die einzelnen Finanzinstitute nicht zu erkennen sind.

(2) Das Sekretariat gewährleistet die Geheimhaltung der dem ESRB und dessen
Lenkungsausschuss übermittelten Unterlagen sowie der Aussprachen in diesen
Gremien.
DE 5 DE

(3) Die EZB gewährleistet die Geheimhaltung der Daten, die sie zur Erfüllung ihrer
Aufgaben im Rahmen dieser Entscheidung erhält. Die EZB führt interne Verfahren
und Vorschriften ein, um den Schutz der im Auftrag des ESRB erhobenen Daten
sicherzustellen. Die Mitarbeiter der EZB halten sich an die geltenden Vorschriften
über die berufliche Schweigepflicht.

(4) Informationen, von denen die EZB aufgrund der Anwendung dieser Entscheidung
Kenntnis erhält, werden nur für die in Artikel 2 festgelegten Zwecke verwendet.

Artikel 7
Überprüfungsklausel

Der Rat überprüft diese Entscheidung drei Jahre nach dem in Artikel 8 genannten Zeitpunkt
auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und entscheidet nach Stellungnahme der
EZB, ob die vorliegende Entscheidung geändert werden muss.

Artikel 8
Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt ab dem TT/MM/JJJJ [selber Zeitpunkt wie Verordnung].

Artikel 9
Adressat

Diese Entscheidung ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates
Der Präsident

13654/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0144 (COD)

13654/09
EF 121
ECOFIN 582
SURE 28
CODEC 1122

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des

Rates zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 503 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 503 endgültig

2009/0144 (COD)
Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}

{SEK(2009) 1233}
{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
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BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Finanzkrise hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht
offengelegt. Präsident Barroso bat deshalb eine Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière, Vorschläge für den Ausbau der europäischen
Aufsichtsvereinbarungen vorzulegen, um ein effizienteres, integrierteres und nachhaltigeres
europäisches Aufsichtssystem zu schaffen. Die Gruppe legte ihren Bericht am
25. Februar 2009 vor. Aufbauend auf diesen Empfehlungen legte die Kommission Vorschläge
für eine neue europäische Finanzaufsichtsstruktur vor, die Gegenstand der Mitteilung für die
Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom März 2009 war. Detaillierter legte die
Kommission ihre Vorstellungen in ihrer Mitteilung vom Mai 2009 dar, in der Folgendes
vorgeschlagen wurde:

– Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), das sich aus einem Netz
nationaler Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, die mit den neuen Europäischen
Aufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“/ESA) kooperieren. Letztere
werden durch eine Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine
Europäische Bankaufsichtsbehörde („European Banking Authority“/EBA), eine
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung („European Insurance and Occupational Pensions Authority“/EIOPA)
und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („European Securities and Markets
Authority“/ESMA) geschaffen, wodurch die Vorteile eines globalen Rahmens für die
Finanzaufsicht mit dem Sachverstand lokaler für die Beaufsichtigung auf Mikroebene
zuständiger Behörden verknüpft werden, die den in ihren Ländern tätigen Instituten am
Nächsten sind; und

– Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die
potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen
Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben,
überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich
abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für
Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen2.

2. ANHÖRUNG DER INTERESSIERTEN KREISE

Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge wurden zwei offene Konsultationen durchgeführt.
Zum einen hielt die Kommission infolge des Berichts der hochrangigen Expertengruppe unter
dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière und der Veröffentlichung der
Kommissionsmitteilung am 4. März 2009 vom 10. März bis 10. April 2009 eine Anhörung ab,
die wiederum als Grundlage für ihre Mitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom
27. Mai 2009 diente. Eine Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:
1 Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS), den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das

Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
2 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass sich diese Begründung auf die Vorschläge zur Einsetzung des ESFS mittels der Umwandlung der bestehenden

europäischen Aufsichtsausschüsse in ESA konzentriert. Der Vorschlag zur Einsetzung des ESRB wird in einer gesonderten Begründung erörtert.
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http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Zum anderen beraumte die Kommission vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 eine weitere
Konsultationsrunde an, bei der alle interessierten Kreise aufgefordert wurden, zu den
detaillierteren Reformen Stellung zu nehmen, die in der Mitteilung zur Europäischen
Finanzaufsicht vom Mai dargelegt wurden. Die vorgeschlagenen Reformen wurden in den
eingegangenen Antworten größtenteils unterstützt. Auch wurden Kommentare zu den
detaillierten Aspekten des vorgeschlagenen ESRB und des ESFS vorgebracht. Eine
Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_su
mmary_en.pdf

3. FOLGENABSCHÄTZUNG

Der Kommissionsmitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom Mai war eine
Folgenabschätzung beigefügt, in der die grundlegenden politischen Optionen für die
Einsetzung des ESFS und des ESRB analysiert wurden. Eine zweite Folgenabschätzung geht
mit diesen Vorschlägen einher und prüft die Optionen im Detail. Sie ist auf der Website der
Kommission abrufbar.

4. RECHTLICHE ASPEKTE

Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt 3, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme
von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und
des Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um die
Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren Aufgabe es ist,
(...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“, sofern die einer solchen
Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung
stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines
stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des
Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz, will man die Bedingungen für die
Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich
der Finanzdienstleistungen garantieren und verbessern. Darüber hinaus bieten tiefere und
stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die
Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der
Abfederung von Schocks verbessert. Die Finanzintegration und die Finanzstabilität stärken
sich also gegenseitig. Die Einrichtung des ESFS wird mit der Erstellung einheitlicher Regeln
einhergehen, die die identische Anwendung von Vorschriften in der EU gewährleisten und so
zur reibungslosen Funktionsweise des Binnenmarkts beitragen. Aufgabe der Europäischen
Aufsichtsbehörden (ESA) wird es sein, den nationalen Behörden bei der konsistenten
Interpretation und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zur Seite zu stehen.
3 Siehe EuGH Rechtssache C-217/04, Randnr. 44.
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Da die den Europäischen Aufsichtsbehörden zu übertragenen Aufgaben folglich mit den als
Antwort auf die Finanzkrise erlassenen Maßnahmen und den in den
Kommissionsmitteilungen vom 4. März und 27. Mai 2009 genannten eng verbunden sind,
können sie sich im Sinne des EuGH-Urteils auf Artikel 95 EG-Vertrag gründen.

Die Gemeinschaftsmaßnahmen können die durch die Krise zutage gebrachten Mängel
beheben und ein System schaffen, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen EU-
Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in
ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk einbindet. Der Schwerpunkt der laufenden
Beaufsichtigung würde nach wie vor bei den nationalen Aufsichtsbehörden liegen, die
weiterhin für die Beaufsichtigung der einzelnen Institute zuständig wären So gesehen gehen
die Bestimmungen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß
hinaus. Die Vorschläge entsprechen den Grundsätzen der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit, so wie sie in Artikel 5 des Vertrags verankert sind.

5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für die Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in effiziente ESA
werden hohe Ressourcen benötigt, und zwar sowohl für die Humanressourcen als auch für die
Haushaltsmittel. Ein Überblick über die Auswirkungen dieser Vorschläge auf den Haushalt ist
Gegenstand der Folgenabschätzung und des Finanzbogens (die diesem Vorschlag beigefügt
sind).

6. EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG

Um den Besonderheiten der verschiedenen Finanzsektoren Rechnung zu tragen, bedarf des
drei gesonderter Verordnungen zur Einsetzung der Behörden für Banken, Wertpapiere und
Versicherungen und betriebliche Altersversorgung. Diese Vorschläge sind jedoch weitgehend
identisch. In dieser Begründung wird folglich zunächst auf die gemeinsamen Aspekte
eingegangen, um sodann kurz die Unterschiede zwischen den drei Verordnungen zu
behandeln.

6.1. Einsetzung der ESA und ihre Rechtsstellung

Die ESA sollen zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und
Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Einleger, Anleger, Versicherungsnehmer und
sonstigen Begünstigen; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau
der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. Zu diesem Zweck sollen die ESA zur
Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften beitragen.

Die ESA werden Einrichtungen der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und
Eckpfeiler des vorgeschlagenen ESFS sein. Letzteres wird als ein Netzverbund der
Aufsichtsbehörden funktionieren und die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einen
gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zur Abdeckung
sektorübergreifender Themen und die Europäische Kommission umfassen. Auch wenn die
ESA über ein Maximum an Unabhängigkeit zur objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben
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verfügen sollten, muss die Kommission doch in Fällen eingeschaltet werden, in denen
institutionelle Fragen zu klären sind und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern.

Das Hauptentscheidungsorgan jeder ESA wird ihr Aufsichtsorgan sein, das sich aus den
Präsidenten der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden und dem Vorsitzenden der
jeweiligen Behörde zusammensetzt. Letzterer wird den Vorsitz in Sitzungen des
Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats innehaben und als Leiter und Vertreter dieser
Behörde auftreten. Die alltägliche Verwaltung jeder Behörde wird in Händen eines
Exekutivdirektors liegen. Was den Standort der neuen ESA angeht, wird vorgeschlagen, den
jeweiligen Sitz der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse beizubehalten, da so eine
eine rasche und effiziente Umstellung auf die neuen Behörden möglich ist. In Abschnitt 6.3
wird auf die interne Organisation der ESA im Einzelnen eingegangen.

6.2. Aufgaben und Befugnisse der ESA

Die ESA werden sämtliche Aufgaben der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse
übernehmen. Darüber hinaus werden sie aber auch mit deutlich verstärkten Kompetenzen,
genau definierten Rechtsbefugnissen und einer größeren Autorität ausgestattet sein, so wie in
der Kommissionsmitteilung vom 27. Mai 2009 dargelegt und vom Europäischen Rat vom 18./
19. Juni 2009 gutgeheißen wurde.

6.2.1. Entwicklung technischer Standards

Der Europäische Rat unterstützte den Kommissionsvorschlag zur Schaffung eines
einheitlichen EU-Regelwerks, das für sämtliche Finanzinstitute im Binnenmarkt gültig ist.
Deshalb müssen Unterschiede bei der nationalen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, die
von Ausnahmen, Abweichungen, Zusätzen oder Unzweideutigkeiten herrühren, ermittelt und
beseitigt werden, so dass einheitliche Regeln definiert und angewandt werden können. Zu
diesem Zweck werden die Behörden in Bereichen, die in den einschlägigen sektoralen
Vorschriften spezifiziert sind, Entwürfe technischer Standards entwickeln. Diese Standards
werden ein wirksames Instrument zum Ausbau von Stufe 3 der Lamfalussy-Struktur sein, in
der derzeit nur unverbindliche Leitlinien angenommen werden können. Die Bereiche, in
denen die Behörde solche Standardentwürfe entwickeln kann, betreffen Themen
hochtechnischer Natur, für die es einheitlicher Bedingungen bei der Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften bedarf. Diese Punkte beinhalten keine politischen Entscheidungen
und ihr Inhalt ist durch die Gemeinschaftsbestimmungen in Stufe 1 genau vorgegeben (siehe
begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für eine detaillierte Diskussion über
die erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften). Mit der
Entwicklung von Standards durch die ESA ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der
einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugute kommt.

Die Behörde nimmt die Entwürfe technischer Standards mit qualifizierter Mehrheit der
Mitglieder des Aufsichtsorgans an, so wie in Artikel 205 des Vertrags vorgesehen. Aufgrund
der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist die Kommission gehalten, diese Standardentwürfe
sodann in Form von Verordnungen oder Beschlüssen/ Entscheidungen zu verabschieden, um
ihnen unmittelbare Rechtswirkung zu verleihen. In sehr außergewöhnlichen Fällen und
lediglich aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die Standards
teilweise oder mit Änderungen oder überhaupt nicht annehmen, wobei die Gründe der
jeweiligen Behörde zu übermitteln sind. Der Kommissionsvorschlag berührt nicht die
Diskussionen über künftige Verfahren im Zusammenhang mit dem Übergang auf den neuen
Vertrag.
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Was die Konsultation der Interessengruppen betrifft, wird für jede ESA eine Interessengruppe
eingerichtet, die sich aus Vertretern der Branche, Beschäftigten des Finanzsektors und
Nutzern von Finanzdienstleistungen zusammensetzt. Das jeweilige Verhältnis sollte
ausgewogen und keine Gruppe sollte vorherrschend sein. In den von den technischen
Standards nicht erfassten Bereichen werden die ESA - wie die bisherigen europäischen
Aufsichtsausschüsse - die Möglichkeit haben, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen
für die nationalen Aufsichtsbehörden, die Finanzinstitute und die Marktteilnehmer abzugeben.
Sollten sich die Aufsichtsbehörden in bestimmten Fällen dafür entscheiden, den Leitlinien
und Empfehlungen nicht nachzukommen, so haben sie dies gegenüber der jeweiligen ESA zu
erläutern.

6.2.2. Befugnisse zur Gewährleistung der konsistenten Anwendung der
Gemeinschaftsregeln

Selbst mit einem einheitlichen Satz harmonisierter Vorschriften kann ihre Auslegung
gelegentlich zu Meinungsunterschieden bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts führen.
Unbeschadet der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne Mitgliedstaaten
durch die Kommission sollten die ESA deshalb generell befugt sein, zur Gewährleistung der
kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts beizutragen. Zu diesem Zweck sollte ein
Mechanismus eingeführt werden, mit dem das Verhalten nationaler Aufsichtsbehörden, das
als vom bestehenden Gemeinschaftsrecht (einschließlich der technischen Standards im Sinne
von Absatz 6.2.1) abweichend empfunden wird, sanktioniert werden kann. Dieser
Mechanismus umfasst drei Stufen:

So würden die ESA erstens aus Eigeninitiative oder auf Ersuchen einer oder mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden oder der Kommission hin diesen Fällen nachgehen und
erforderlichenfalls an die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde eine Maßnahmenempfehlung
richten. Angesichts der allgemeinen Pflicht zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften
würde die Aufsichtsbehörde aufgefordert sein, der Empfehlung innerhalb eines Monats
nachzukommen.

Sollte der Empfehlung nicht nachgekommen werden, kann die Europäische Kommission nach
Unterrichtung durch die jeweilige ESA oder auf Eigeninitiative hin zweitens einen Beschluss
fassen, in dem die nationale Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, entweder spezifische
Maßnahmen zu ergreifen oder von jeglichen Maßnahmen abzusehen. Die nationale
Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die ESA innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Eingang der Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu
leiten gedenkt, um ihr nachzukommen.

Im Ausnahmefall, in dem die Aufsichtsbehörde der Entscheidung nicht nachkommt, kann die
ESA drittens als letztes Mittel eine Entscheidung erlassen, in der die Finanzinstitute auf das
direkt auf sie anwendbare Recht hingewiesen werden (d.h. eine Verordnung). Dies geschieht
unbeschadet der Befugnisse der Kommission, ihre eigene Entscheidung durchzusetzen.

6.2.3. Maßnahmen im Krisenfall

Den ESA kommt eine aktive Koordinierungsrolle zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zu. Dies gilt vor allem für negative Entwicklungen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise
und die Integrität des Finanzsystems in der EU potenziell gefährden. In einigen
Krisensituationen kann eine Koordinierung u.U. nicht ausreichend sein, vor allem aber dann
nicht, wenn es den nationalen Aufsichtsbehörden allein an Mitteln fehlt, rasch auf eine sich
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abzeichnende grenzübergreifende Krise zu reagieren. Unter diesen außergewöhnlichen
Umständen sollten die ESA deshalb befugt sein, die nationalen Behörden zu gemeinsamen
spezifischen Maßnahmen aufzurufen. Die Einschätzung, ob eine grenzübergreifende
Krisensituation vorliegt, muss je nach Einzelfall erfolgen und sollte deshalb der Europäischen
Kommission überlassen bleiben. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11). Darüber hinaus sollten die Arbeiten beschleunigt werden, die
auf die Schaffung eines umfassenden grenzübergreifenden Rahmens zur Stärkung des
Finanzkrisenmanagements/ der Abhilfesysteme der Europäischen Union ausgerichtet sind,
einschließlich der Garantieregelungen und der Lastenteilung.

6.2.4. Beilegung von Meinungsunterschieden zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

Diesbezüglich wird ein Mechanismus vorgeschlagen, der gewährleistet, dass die jeweiligen
nationalen Aufsichtsbehörden den Interessen anderer Mitgliedstaaten - auch in den
Aufsichtskollegien - Rechnung tragen. Stimmt eine Aufsichtsbehörde mit dem Verfahren oder
dem Inhalt einer Maßnahme (oder nicht ergriffenen Maßnahme) einer anderen
Aufsichtsbehörde nicht überein, bei der die einschlägigen Rechtsvorschriften
Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung vorsehen, kann die ESA
auf Ersuchen der betreffenden Aufsichtsbehörde den nationalen Behörden bei der Erzielung
eines gemeinsamen Ansatzes oder der Beilegung der Streitigkeit behilflich sein. Dieser
Mechanismus umfasst drei mögliche Stufen:4

Wendet/n sich erstens eine oder mehrere nationale Behörde/n an die ESA, um sie um Hilfe
bei der Beilegung dieser Differenzen zu bitten, kann die ESA zunächst eine
Schlichtungsphase vorsehen, in der sich die Behörden einig werden sollen. Der ESA kommt
dabei erforderlichenfalls eine Vermittlerrolle zu.

Können sich die Behörden nach Ablauf dieser Schlichtungsphase nicht einigen, kann die ESA
zweitens die Angelegenheit mittels einer Entscheidung beilegen. 5 Dieser Fall dürfte wohl
eindeutig eine Ausnahme sein, denn in den meisten Fällen dürften sich die jeweils
zuständigen nationalen Behörden während des Schlichtungsverfahrens einigen können.

In Fällen der Nichteinhaltung der zuvor genannten Entscheidung seitens einer
Aufsichtsbehörde kann die ESA drittens auch entscheiden, an die Finanzinstitute gerichtete
Entscheidungen zu erlassen, in denen ihre sich aus dem Gemeinschaftsrecht, das unmittelbar
für die Finanzinstitute gilt, ergebenden Verpflichtungen dargelegt sind.

An dieser Stelle sei auch betont, dass der Streitbeilegungsmechanismus lediglich wichtige
Fragen behandeln sollte, wie z.B. Fälle, in denen die von einer Aufsichtsbehörde ergriffene
(oder nicht ergriffene) Maßnahme sich in schwerwiegender Form auf die Möglichkeit einer
anderen Aufsichtsbehörde auswirkt, die Interessen der Einleger, Versicherungsnehmer,
Anleger oder von Personen zu schützen, denen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
Dienstleistungen erbracht werden. Das Gleiche gilt für entsprechende Auswirkungen auf die
Finanzstabilität dieser Mitgliedstaaten. Die ESA behält sich das Recht vor, kein
Streitbeilegungsverfahren einzuleiten oder keine Entscheidung zu treffen, sollten diese
Anforderungen nicht erfüllt sein. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11).
4 Siehe begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für weitere Informationen zum Streitbeilegungsmechanismus.
5 Diese Kompetenz zur Beilegung von Streitigkeiten ist unbeschadet von Artikel 9 zu sehen, der sich auf Situationen konzentriert, in denen es um die

Nichteinhaltung des Gemeinschaftsrechts seitens einer zuständigen nationalen Behörde geht.
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6.2.5. Aufsichtskollegien

Die Aufsichtskollegien sind ein Eckpfeiler des europäischen Aufsichtssystems und spielen bei
der Gewährleistung eines ausgewogenen Informationsflusses zwischen den Herkunftsland-
und den Aufnahmelandbehörden eine wichtige Rolle. Die ESA werden einen Beitrag zur
wirksamen und konsistenten Funktionsweise der Kollegien leisten und die Kohärenz der
Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften durch die Kollegien überwachen. Vor diesem
Hintergrund können die ESA als Beobachter an den Sitzungen der Kollegien teilnehmen und
alle einschlägigen Informationen erhalten, die zwischen Mitgliedern des Kollegiums geteilt
werden.

6.2.6. Gemeinsame Aufsichtskultur, Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten und
„Peer Reviews“

Die ESA werden eine aktive Rolle bei der Schaffung einer gemeinsamen europäischen
Aufsichtskultur und der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und konsistenter
Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft spielen. In Verbindung mit dem
Streitbeilegungsmechanismus für die nationalen Aufsichtsbehörden dürfte eine gemeinsame
Aufsichtskultur zum Aufbau von Vertrauen und Zusammenarbeit beitragen und in
zunehmendem Maße Möglichkeiten für die Aufsichtsbehörden schaffen, bestimmte Aufgaben
und Zuständigkeiten untereinander zu delegieren. Die ESA können dies durch die Festlegung
von Aufgaben und Zuständigkeiten erleichtern, die delegiert oder gemeinsam ausgeübt
werden können, sowie durch die Förderung von Wohlverhaltenspraktiken. In diesem
Zusammenhang kann die jeweils zuständige ESA auch die Einrichtung gemeinsamer
Aufsichtsteams anregen und erleichtern. Darüber hinaus werden die ESA regelmäßig eine
„Peer Review“-Analyse der nationalen Aufsichtsbehörden durchführen.

6.2.7. Bewertung von Marktentwicklungen

Eine der neuen Aufgaben, die den bestehenden europäischen Aufsichtsausschüssen in den
überarbeiteten Kommissionsbeschlüssen vom 23. Januar 2009 zugewiesen wurde, besteht in
der Überwachung, Bewertung und Meldung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen im Bank-, Versicherungs- und Wertpapiersektor. Auch wenn der
vorgeschlagene ESRB für die Analyse des EU-Finanzsektors auf Makroebene zuständig sein
wird, sollten die ESA die Arbeiten der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse auf
diesem Gebiet fortsetzen, denn i) ihre Analyse hat einen unterschiedlichen Schwerpunkt, d.h.
eine Analyse auf Mikroebene gewährleistet eher eine Bottom-up-Analyse als eine Analyse auf
Makroebene, die „Top Down“ gerichtet ist, und ii) ihre Analyse kann ein nützlicher Beitrag
zu den ESRB-Arbeiten sein.

6.2.8. Internationale und beratende Rolle

Mit diesen Vorschlägen reagiert die Kommission klar auf die während der Krise aufgedeckten
Schwachstellen und auf die Aufforderung der G 20, Maßnahmen zu ergreifen, um ein
solideres und weltweit kohärenteres Regulierungs- und Aufsichtssystem für
Finanzdienstleistungen zu schaffen. Die ESA könnten auch als nützliche Kontaktstellen für
Aufsichtsbehörden aus Drittländern dienen. In diesem Zusammenhang können sie
unbeschadet der Kompetenzen der Europäischen Institutionen Verwaltungsvereinbarungen
mit internationalen Organisationen und Verwaltungen von Drittländern eingehen. Die ESA
können zudem an der Vorbereitung von Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von
Aufsichtsregelungen in Drittländern beteiligt werden. Auch können die ESA auf Ersuchen
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oder auf Eigeninitiative beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
tätig werden oder Stellungnahmen veröffentlichen, u.a. zu aufsichtlichen Bewertungen von
Fusionen und Übernahmen. Letztere sollten einen zusätzlichen Schutz dafür bieten, dass
künftige Fusionen und Übernahmen fundiert und objektiv bewertet werden.

6.2.9. Sammlung von Informationen

Auf Ersuchen der ESA haben die Aufsichtsbehörden und sonstige Behörden der
Mitgliedstaaten ihr die Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der ESA mit
dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Darüber hinaus wird die ESA in
Zusammenarbeit mit den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden alle einschlägigen
Informationen von Seiten der Aufsichtsbehörden analysieren und sammeln, um die Arbeit der
Aufsichtskollegien zu erleichtern. Die ESA wird ein Zentralsystem einrichten und verwalten,
um den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden diese Informationen zukommen zu
lassen. Grundsätzlich sollten die nationalen Aufsichtsbehörden den ESA sämtliche
Informationen übermitteln.

6.2.10. Beziehung zum ESRB

Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und
ESFS eng zusammenarbeiten. Ziel der Reform ist es nämlich, eine reibungslosere Interaktion
der Aufsicht auf Mikro- und auf Makroebene sicherzustellen. Bei der Wahrnehmung seiner
Rolle als Aufsichtsinstanz auf Makroebene würde der ESRB einen zeitnahen Fluss
harmonisierter Daten auf Mikroebene benötigen, wohingegen die von den nationalen
Behörden auf Mikroebene wahrgenommene Aufsicht von den Erkenntnissen des ESRB auf
Makroebene profitieren würde. In den Verordnungen werden auch die von den ESA zu
verfolgenden Verfahren festgelegt, wenn sie auf die Empfehlungen des ESRB zu reagieren
haben, sowie die Art und Weise, wie die ESA ihre Kompetenzen wahrnehmen sollten, um
fristgerechte Folgearbeiten zu den an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden
gerichtete Empfehlungen zu gewährleisten.

6.2.11. Schutzklausel

Im Sinne der Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates und des Europäischen Rates vom
Juni 2009, in denen betont wird, dass unbeschadet der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
und der Anerkennung potenzieller Verpflichtungen oder Eventualverpflichtungen, die sich für
die Mitgliedstaaten ergeben könnten, die ESA-Beschlüsse die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten, wurde eine Schutzklausel
eingeführt. Mit dieser Klausel wird sichergestellt, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat die
Auffassung vertritt, dass ein gemäß Artikel 10 (d.h. Maßnahmen im Krisenfall) oder
Artikel 11 (d.h. Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden) dieser
Verordnungen getroffene Entscheidung seine haushaltspolitische Zuständigkeit berührt, er die
ESA und die Kommission darüber informieren kann, dass die nationale Aufsichtsbehörde die
Entscheidung der ESA nicht umzusetzen gedenkt. Dabei ist klar nachzuweisen, wie die
Entscheidung der ESA seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten berührt. Binnen eines
Monats hat die ESA den Mitgliedstaat darüber zu unterrichten, ob sie ihre Entscheidung
aufrecht erhält oder abändert bzw. widerruft. Hält die ESA ihre Entscheidung aufrecht, kann
der Mitgliedstaat die Angelegenheit an den Rat weiterleiten und die Entscheidung der ESA ist
somit ausgesetzt. Mit qualifizierter Mehrheit kann der Rat dann binnen zwei Monaten darüber
entscheiden, ob die Entscheidung aufrechterhalten oder widerrufen werden sollte. Für ESA-
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Entscheidungen im Rahmen von Artikel 10 kann ein Schnellverfahren angewandt werden, um
in Krisensituationen rasch reagieren zu können.

6.3. Interner Aufbau der ESA und des ESFS

Jede ESA besteht aus: i) einem Aufsichtsorgan; ii) einem Verwaltungsrat; iii) einem
Vorsitzenden und iv) einem Exekutivdirektor. Darüber hinaus sollte für alle drei ESA ein
einziger Beschwerdeausschuss eingerichtet werden.

6.3.1. Aufsichtsorgan

Beim Aufsichtsorgan handelt es sich um das Hauptbeschlussfassungsorgan der jeweiligen
ESA. Unter anderem ist es für die Annahme der Entwürfe technischer Standards,
Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse/Entscheidungen zuständig, die in Abschnitt
6.2 dieser Begründung genannt werden. Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus:

dem Vorsitzenden der jeweiligen ESA, der die Sitzungen des Aufsichtsorgans leiten wird,
aber kein Stimmrecht hat;

dem Präsidenten der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in jedem Mitgliedstaat;

einem Vertreter der Kommission, der kein Stimmrecht hat;

einem Vertreter des ESRB, der kein Stimmrecht hat;

einem Vertreter der jeweils anderen beiden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die kein
Stimmrecht haben und

gegebenenfalls kann das Aufsichtsorgan auch über die Zulassung von Beobachtern
entscheiden.

In der Regel fasst das Aufsichtsorgan seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Ausgenommen sind jedoch Beschlüsse, mit denen Entwürfe technischer Standards und
Leitlinien festgelegt werden, und Beschlüsse zu den Artikeln für Finanzvorschriften, die mit
qualifizierter Mehrheit zu fassen sind. Auch kann das Aufsichtsorgan Ausschüsse für die
Streitbeilegung einsetzen. De endgültigen Beschluss fasst aber das Aufsichtsorgan auf
Vorschlag eines solchen Ausschusses.

6.3.2. Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Insbesondere sollte er für die Ausarbeitung des
Arbeitsprogramms der Behörde zuständig sein, die Geschäftsordnung annehmen und eine
zentrale Rolle bei der Verabschiedung des Haushalts der Behörde spielen. Er wird sich aus
dem Vorsitzenden der ESA, einem Kommissionsvertreter und vier vom Aufsichtsorgan unter
seinen Mitgliedern gewählten Vertretern zusammensetzen, die unabhängig und objektiv im
Gemeinschaftsinteresse handeln. Der Exekutivdirektor kann an den Sitzungen des
Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen.
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6.3.3. Vorsitzender und Exekutivdirektor

Die ESA wird von einem vollzeit beschäftigten unabhängigen Vorsitzenden vertreten, der für
die Vorbereitung der Arbeiten des Aufsichtsorgans zuständig ist und den Vorsitz sowohl in
den Sitzungen des Aufsichtsorgans als auch des Verwaltungsrats führt. Das Tagesgeschäft der
ESA wird jedoch von einem Exekutivdirektor wahrgenommen, bei dem es sich ähnlich wie
beim Vorsitzenden um eine vollzeit beschäftigte unabhängige Person handelt, die ein
Branchenkenner ist. Er oder sie wird für die Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms
zuständig sein und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen
Funktionierens der ESA ergreifen. Beide Personen werden vom Aufsichtsorgan infolge eines
Auswahlverfahrens auf der Grundlage ihrer Verdienste, ihrer Kenntnisse der Finanzinstitute
und -märkte sowie ihrer Erfahrungen mit der Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Der
vom Aufsichtsorgan für den Posten des Vorsitzenden ausgewählte Kandidat ist vom
Europäischen Parlament zu bestätigen. Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre und kann
einmal verlängert werden. Eine solche Verlängerung wäre vom Ergebnis einer Bewertung
durch das Aufsichtsorgan abhängig.

6.3.4. Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Innerhalb der vorgeschlagenen Struktur wird die sektorübergreifende Zusammenarbeit jedoch
von ausschlaggebender Bedeutung sein, will man den jeweiligen Markttendenzen und -
realitäten Rechnung tragen. Ein gemeinsamer Ausschuss der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden wird das gegenseitige Verständnis, die Zusammenarbeit und
konsistente Aufsichtsansätze zwischen den drei neuen ESA gewährleisten. Zudem soll ein
Unterausschuss des Gemeinsamen Ausschusses eingesetzt werden, um vor allem
grenzübergreifende Themen zu behandeln, wie z..B. Finanzkonglomerate, und gleiche
Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Während die einzelnen ESA aktuelle Beschlüsse
z.B. zur Finanzkonglomeratrichtlinie fassen, sollte der Gemeinsame Ausschuss dafür sorgen,
dass gemeinsame Beschlüsse von den ESA parallel gefasst werden.

6.3.5. Beschwerdeausschuss

Mit einem Beschwerdesystem soll sichergestellt werden, dass jede natürliche oder juristische
Person, einschließlich der nationalen Aufsichtsbehörden, in erster Instanz eine Beschwerde an
den Beschwerdeausschuss richten kann, um gegen eine ESA-Entscheidung zu protestieren,
die die kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften (Artikel 9), Maßnahmen im
Krisenfall (Artikel 10) und Beilegung von Differenzen zwischen den zuständigen Behörden
(Artikel 11) betrifft. Beim Beschwerdeausschuss handelt es sich um ein gemeinsames Organ
der drei ESA, d.h. er wird sich mit Themen aus dem Bank-, dem Versicherungs- und dem
Wertpapiersektor befassen. Der Beschwerdeausschuss wird sich aus sechs Mitgliedern und
sechs Stellvertretern zusammensetzen, die über einschlägiges Wissen und fundierte
Erfahrungen verfügen. Ausgenommen ist jedoch das derzeitige Personal der nationalen
Aufsichtsbehörden oder sonstiger nationaler Einrichtungen oder Gemeinschaftsorgane, die an
den Arbeiten der Behörde teilhaben. Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses sowie zwei
Stellvertreter werden vom Verwaltungsorgan für jede ESA von einer von der Europäischen
Kommission vorgeschlagenen Auswahlliste bestellt.

6.4. Finanzvorschriften

Diese Bestimmungen behandeln die Haushaltsaspekte der ESA. Dabei wird betont, dass die
Einnahmen der Behörden aus unterschiedlichen Quellen stammen können, wie z .B.
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Pflichtbeiträgen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden, einem Zuschuss der Gemeinschaft
oder von der Branche an die jeweilige Behörde gezahlte Gebühren. Festgelegt werden auch
die Verfahren für die jährliche Erstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts.
Diesbezüglich findet die Rahmenfinanzregelung für nach Artikel 158 der Haushaltsordnung
errichtete Organe Anwendung.

6.5. Allgemeine und Schlussbestimmungen

In den allgemeinen Bestimmungen werden praktische Fragen wie Personalfragen, Haftung der
ESA, Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses, Datenschutz, Zugang zu Unterlagen,
Sprachregelungen, Vereinbarungen über den Hauptsitz und Beteiligung von Drittländern
geklärt. Drei Jahre nach der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten und sodann alle drei Jahre
veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Funktionsweise der ESA und die in der
Verordnung festgeschriebenen Verfahren. In diesem Bericht werden auch die Fortschritte
bewertet, die bei der regulatorischen und aufsichtlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden.

6.6. Hauptunterschiede zwischen den drei Verordnungen

Die Hauptunterschiede zwischen den drei vorgeschlagenen Verordnungen bestehen in den
Zielsetzungen der Behörden, dem Anwendungsbereich der Maßnahmen und den
Begriffsbestimmungen, die den jeweiligen Besonderheiten des entsprechenden Sektors und
den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften angepasst sind. Darüber hinaus hat der
Europäische Rat beschlossen, dass die ESA auch über Aufsichtsbefugnisse für
Ratingagenturen verfügen sollen. Letztere sind von der ESMA zu registrieren. Die ESMA
wäre auch befugt, Aufsichtsmaßnahmen wie den Widerruf der Registrierung oder die
Aussetzung von Ratings für Regulierungszwecke zu ergreifen. Zu den Aufsichtsbefugnissen
könnten auch die Anforderung von Informationen und die Durchführung von
Nachforschungen vor Ort zählen. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der ESMA in Bezug
auf die Ratingagenturen werden in einer Änderung der Verordnung über Ra tingagenturen
definiert werden
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2009/0144 (COD)
Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission6,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der
Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der
Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen
grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise
brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, konsistenten Anwendung des
Gemeinschaftsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zutage.

(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission
veröffentlichten Bericht kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt
werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende
Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden weitreichende Reformen der
Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Gemeinschaft. Die Expertengruppe kam
überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht
geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Wertpapier- und für den
6 ABl. C […] vom […], S. […].
7 ABl. C […] vom […], S. […].
8 ABl. C […] vom […], S. […].
9 ABl. C […] vom […], S. […].
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Banksektor sowie für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung. Auch
solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden.

(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa”10
schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für
die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen
werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“11 vom
27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens
dann im Einzelnen.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die
Einsetzung eines Europäisches Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei
neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität
und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung
grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und europäisch einheitliche Regeln
eingeführt werden, die für alle Finanzmarktteilnehmer im Binnenmarkt gelten. Betont
wurde dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über
Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde
aufgefordert, konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das
Europäische System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren
könnte. Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen
Finanzaufs ichtsbehörden erlassenen Entscheidungen die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.

(5) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung
eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die
Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz und damit für die
Bedingungen der Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden
Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere
und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und
die Risikodiversifizierung, was wiederum den Volkswirtschaften bei der Abfederung
von Schocks hilft.

(6) Die Gemeinschaft hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei
bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, die die Kommission
aber auch weiterhin beraten sollen, getan werden kann. Die Gemeinschaft darf sich
nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die
nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend
tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und
Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind,
dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte
Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und
Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den
meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass
ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich
ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht sollte so konzipiert
10 KOM(2009) 114.
11 KOM(2009) 252.
DE 15 DE

sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines
stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen
entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk
einbindet.

(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk
nationaler und gemeinschaftlicher Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche
Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern auf nationaler Ebene verbleibt und den
Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen eine
zentrale Rolle zukommt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente
Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Gemeinschaft
erreicht werden. Deshalb sollte zusammen mit einer Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und einer
Europäischen Bankaufsichtsbehörde eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde
eingesetzt werden (die „Europäischen Finanzaufsichtsbehörden“).

(8) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten an die Stelle des Ausschusses der
europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/78/EG12
eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per
Kommissionsbeschluss 2009/79/EG13 eingesetzt wurde, und des Ausschusses der
europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Kommissionsbeschluss
2009/77/EG14 eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten
dieser Ausschüsse übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Aufsichtsbehörde sollte
klar festgelegt werden, so dass die nationalen Aufsichtsbehörden und die
Finanzmarktteilnehmer die für ihre Tätigkeit zuständige Behörde ermitteln können.
Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern,
sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten involviert werden.

(9) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (nachfolgend „die Behörde“) sollte dazu
beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem
insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller
Mitgliedstaaten ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und
Beaufsichtigung gewährleistet ist, um Anleger zu schützen, dass die Integrität,
Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte sichergestellt
werden, die Stabilität des Finanzsystems geschützt und die internationale
Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der
Finanzmarktteilnehmer sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und
Arbeitnehmer im Besonderen ausgebaut werden. Zu den Aufgaben der Behörde wird
auch gehören, die aufsichtliche Konvergenz zu fördern und die EU-Organe auf dem
Gebiet der Wertpapierregulierung - und aufsicht zu beraten, d. h. auch in Fragen der
Corporate Governance sowie der Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Damit die
Behörde ihre Ziele erfüllen kann, ist es erforderlich und angemessen, sie als ein
Gemeinschaftsorgan mit Rechtspersönlichkeit einzusetzen und mit rechtlicher,
verwaltungsmäßiger und finanzieller Autonomie auszustatten.
12 ABl. L 24 vom 29.1.2009, S. 23.
13 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.
14 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.
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(10) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache
C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat)15
anerkannt, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme von Maßnahmen zur
Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und des
Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um
die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren
Aufgabe es ist, (...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“,
sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der
Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.
Zweck und Aufgaben der Behörde, d.h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen
Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen
Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im gemeinschaftlichen
Besitzstand für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind.
Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag eingesetzt
werden.

(11) Rechtsakte, die Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
festschreiben, d.h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der
Kommission, sind: Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger16, Richtlinie
98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die
Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –
abrechnungssystemen17, Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen
Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden
Informationen18, Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten 19, Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen
eines Finanzkonglomerats20, Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation
(Marktmissbrauch) 21, Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot
von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und
zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG 22, Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote23,
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April
2004 über Märkte für Finanzinstrumente24, Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der
15 Randnr. 44 - noch nicht veröffentlicht
16 ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.
17 ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.
18 ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1.
19 ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43.
20 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
21 ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.
22 ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.
23 ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.
24 ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
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Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren
Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur
Änderung der Richtlinie 2001/34/EG 25, Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung26,
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher 27,
Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006
über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und
Kreditinstituten (Neufassung), unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde für die Bankenaufsicht 28, Richtlinie 2009/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren29, Richtlinie … (künftige Richtlinie über
alternative Investmentfonds) und Verordnung … (künftige Verordnung über
Ratingagenturen). Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse
und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden,
sowie alle weiteren Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.

(12) Unter den Begriff des Finanzmarktteilnehmers sollte eine Reihe von Marktteilnehmern
fallen, die den Gemeinschaftsvorschriften auf diesem Gebiet unterliegen. Er kann
sowohl juristische als auch natürliche Personen umfassen. Darunter können z. B.
Wertpapierfirmen, OGAW und ihre Verwaltungsgesellschaften, Verwalter alternativer
Investmentfonds, Marktbetreiber, Clearinghäuser, Abrechnungssysteme,
Ratingagenturen, Emittenten, Bieter, Anleger, Personen, die Marktteilnehmer
kontrollieren oder eine Beteiligung an ihnen haben, Personen, die an der
Geschäftsführung von Marktteilnehmern beteiligt sind, sowie sonstige Personen fallen,
auf die eine Rechtsvorschrift Anwendung findet. Der Begriff sollte auch
Finanzinstitute wie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen umfassen, sofern
sie Tätigkeiten ausüben, die von den Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich
abgedeckt sind. Die zuständigen Behörden in der EU und von Drittländern sowie die
Kommission fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.

(13) Die Behörde sollte einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der
Anlegerentschädigungssysteme verfolgen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu
gewährleisten, und für eine Gleichbehandlung der Anleger in der gesamten
Gemeinschaft sorgt. Da Anlegerentschädigungssysteme der Verwaltungsaufsicht in
ihren Mitgliedstaaten und nicht der Regulierung durch die Finanzaufsicht unterliegen,
sollte die Behörde ihre Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf das
Anlegerentschädigungssystem als solches und seinen Betreiber ausüben können, der
als Pendant einer Aufsichtsbehörde in diesem Bereich anzusehen ist.

(14) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für die Finanzdienstleistungen
und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche
Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Anlegern und
Verbrauchern in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet sind, bedarf es der
25 ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.
26 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
27 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
28 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
29 [Ref. noch nicht verfügbar]
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Einführung eines wirksamen Instruments. Als ein Organ mit hochspezialisierten
Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Gemeinschaftsrecht
genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer
Standards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die
Kommission sollte diese technischen Standardentwürfe in Übereinstimmung mit dem
Gemeinschaftsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen. Die Entwürfe
technischer Standards sind von der Kommission anzunehmen. Sie müssten
beispielsweise geändert werden, wenn sie nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar
wären, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhalten würden oder
grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwider
laufen würden, so wie sie im gemeinschaftlichen Besitzstand für Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen verankert sind. Um eine reibungslose und
rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem
Annahmebeschluss an Fristen gebunden sein.

(15) Das Verfahren für die Ausarbeitung technischer Standards im Sinne dieser
Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, auf Eigeninitiative hin
Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Komitologieverfahren in Stufe 2 des
Lamfalussy-Prozesses zu erlassen, so wie dies in den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist. Die in den technischen Standards
behandelten Themen betreffen keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist
durch in Stufe 1 des Lamfalussy-Prozesses angenommenen Rechtsakte festgelegt. Mit
der Entwicklung von Standardentwürfen durch die Behörde ist gewährleistet, dass
ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen
Aufsichtsbehörden zugute kommt.

(16) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde
befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und
verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen
Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zu begründen.

(17) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte,
die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für
Finanzmarktteilnehmer in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das
Gemeinschaftsrecht korrekt und vollständig angewandt wird. Deshalb sollte ein
Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht
ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des Gemeinschaftsrechts angehen
kann. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen die
Gemeinschaftsvorschriften klare und uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.

(18) Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des
Gemeinschaftsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-
Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein,
Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende
Anwendung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften durch die nationalen Behörden in
ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine unverbindliche Empfehlung folgen
sollte.

(19) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission
befugt werden, an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu
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richten, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Damit würden
unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden
geltend gemacht und gemäß Artikel 226 EG-Vertrag rechtlich durchgesetzt werden
können.

(20) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die zuständige Behörde nachhaltig
nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein, Entscheidungen zu
erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese Befugnis sollte auf
Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen eine zuständige Behörde den an sie
gerichteten Entscheidungen nicht Folge leistet und das Gemeinschaftsrecht aufgrund
bestehender30 oder künftiger EU-Verordnungen unmittelbar auf Finanzinstitute
anwendbar ist.

(21) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der
Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft erfordern
eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den
nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische
Maßnahmen zu ergreifen. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation
ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die
Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können,
sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden
nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die
Finanzmarktteilnehmer gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie
anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise
abgefedert und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden.

(22) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer
ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den
verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen
zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten
können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen
Behörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Streitigkeiten in Bezug
auf Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die Auslegung
und Anwendung des Gemeinschaftsrechts für Aufsichtsbeschlüsse – bzw.
entscheidungen schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen
30 Im Tätigkeitsbereich der Behörde bestehen die folgenden Verordnungen: Verordnung (EG)

Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen,
die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel
und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie, ABl. L 241 vom 2.9.2006, S.1; Verordnung (EG)
Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie
das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher
Prospekte und die Verbreitung von Werbung, ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1; Verordnung (EG) Nr.
2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates — Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und
Kursstabilisierungsmaßnahmen, ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 33; Verordnung (EG) Nr. 1569/2007
der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der
Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den
Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , ABl. L 340
vom 22.12.2007, S. 66.
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in den sektoralen Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen
nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als
letztes Mittel unmittelbar an die Finanzmarktteilnehmer gerichtete Entscheidungen in
Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen.

(23) Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten
Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzmarktteilnehmer eine zentrale Rolle.
Die Behörde sollte an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und
ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die
Konsistenz bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch diese Kollegien zu
fördern.

(24) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument
für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht,
Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern
und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für
Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare
Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von
Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der
eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die
Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt.
Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf
sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer bestimmten
Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die
Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine
Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden
Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten
kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die
Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen
Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von
Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte
Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen
verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen
unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte
die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend
fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten
Kreise zu gewährleisten.

(25) Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde
die aufsichtliche Konvergenz in der Gemeinschaft fördern.

(26) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der
Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte
die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese
regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollten dabei nicht nur die Konvergenz der
Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden,
qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die Unabhängigkeit der
zuständigen Behörden.
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(27) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Gemeinschaft in Aufsichtsfragen
fördern, was vor allem für Fälle gilt, in denen ungünstige Entwicklungen die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die
Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten. Über ihre
Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisenfällen hinaus sollte der
Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im Europäischen System für die
Finanzaufsicht zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen
reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen
Behörden sicherstellen.

(28) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken
und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und
sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei
Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und
erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken regelmäßig oder auf ad hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde
sollte überdies gemeinschaftsweite Stresstests durchführen, um die
Widerstandsfähigkeit von Finanzmarktteilnehmern gegenüber ungünstigen
Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf
nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde
gelegt wird.

(29) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden
Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die
Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie
die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in
ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren.

(30) Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische
Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der
Richtlinie 2004/39/EG, geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG31 ihre
Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung
von Beteiligungen im Finanzsektor abgeben können.

(31) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen
Informationen einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für
Finanzmarktteilnehmer sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen
Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und -marktteilnehmern
am Nächsten sind. Allerdings sollte die Behörde befugt sein, in Fällen, in denen eine
nationale zuständige Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
übermitteln kann, die Informationen direkt von den Finanzmarktteilnehmern oder
sonstigen Parteien anzufordern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet
sein, der Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen.

(32) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise
dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und
31 ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1.
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Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde sollte alle wichtigen Informationen mit
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken teilen. Daten über einzelne Institute
sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder
Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder
eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten von der Behörde gewährleistete
unmittelbare Maßnahmen und Folgemaßnahmen folgen.

(33) Erforderlichenfalls sollte die Behörde interessierte Parteien zu technischen Standards,
Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben,
zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Effizienz
sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Wertpapiersektor eingesetzt werden, in
der EU-Finanzmarktteilnehmer (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und oder
andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre Beschäftigten
sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Bankdienstleis tungen,
einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die
Interessengruppe Wertpapiersektor sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen
im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund
von Gemeinschaftsvorschriften eingesetzt wurden.

(34) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisenfällen kommt den Mitgliedstaaten eine
Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung
notleidender Finanzmarktteilnehmer betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in
Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines
Finanzmarktteilnehmers beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus
eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu
beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass
dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.

(35) Bei ihren Beschlussfassungs- und -entscheidungsverfahren sollte die Behörde an
Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren
und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die
Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf
Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des
Gemeinschaftsrechts sein.

(36) Ein Aufsichtsorgan, das sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde
jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der
Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter
der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der Europäischen
Zentralbank und der beiden anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten als
Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten
unabhängig und lediglich im Gemeinschaftsinteresse handeln. Für Rechtsakte
allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von
technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf
Haushaltsfragen, sollten die im Vertrag festgelegten Regeln für die qualifizierte
Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw.
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen
es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen Ausschuss untersucht werden.
DE 23 DE

(37) Ein Verwaltungsrat, der sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der
nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte
gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen
Aufgaben wahrnimmt. Das Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse
haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter
Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden,
Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen
und Annahme des Jahresberichts.

(38) Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden,
der vom Aufsichtsorgan im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausgewählt
wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen
kann.

(39) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng in einem Gemeinsamen
Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und
erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss
sollte sämtliche Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für Finanzkonglomerate
übernehmen. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den
Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde fallen, von den betreffenden Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden.

(40) Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind,
müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von
Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen
Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat,
sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus
Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss
um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln,
das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die
Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz
und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.

(41) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte
diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen
der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen
Union finanziert wird. Was den Beitrag der Gemeinschaft betrifft, sollte das
Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung
sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(42) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF)32 sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die
Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem
32 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
DE 24 DE

Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)33 beitreten.

(43) Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der
Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut
der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften34 fallen.

(44) Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist
von grundlegender Bedeutung. Es sollte sichergestellt werden, dass die innerhalb des
Netzwerks ausgetauschten Informationen vertraulich behandelt werden.

(45) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird
für die Zwecke der vorliegenden Verordnung durch die Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr 35 und durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen
der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 36 geregelt.

(46) Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über
den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des
Rates und der Kommission37 auf die Behörde Anwendung finden.

(47) Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage
entsprechender von der Gemeinschaft zu schließender Vereinbarungen an den
Arbeiten der Behörde beteiligen können.

(48) Da die Ziele dieser Verordnung, d. h. die Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten
Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Einlegern und
Anlegern, der Garantie von Integrität, Effizienz und der ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und
des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von den Mitgliedstaaten
nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahmen
auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können, kann die Gemeinschaft nach
dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(49) Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses
der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden. Der Beschluss 2009/77/EG der
33 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
34 ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1
35 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
36 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
37 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
DE 25 DE

Kommission vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden sollte deshalb aufgehoben werden und der Beschluss
…/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet
der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung sollte
entsprechend geändert werden.

(50) Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu
gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen
vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschusses der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden auf die Behörde reibungslos erfolgt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Artikel 1
Einrichtung und Tätigkeitsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („die
Behörde“) eingerichtet.

(2) Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig
sein: Richtlinie 97/9/EG, Richtlinie 98/26/EG, Richtlinie 2001/34/EG, Richtlinie
2002/47/EG, Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie 2003/6/EG, Richtlinie 2003/71/EG,
Richtlinie 2004/25/EG, Richtlinie 2004/39/EG, Richtlinie 2004/109/EG, Richtlinie
2005/60/EG, Richtlinie 2009/65/EG, Richtlinie 2002/65/EG, Richtlinie 2006/49/EG
(unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde für die
Bankenaufsicht), Richtlinie … [künftige Richtlinie über alternative Investmentfonds]
und Verordnung … [künftige Verordnung über Ratingagenturen]. Dazu zählen auch
sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der
Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren
Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der
Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 226 EG-Vertrag erwachsen, um die
Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

(4) Die Behörde soll zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung
und Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Anleger; iii) Gewährleistung der
Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte; iv)
Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau der internationalen
Koordinierung bei der Aufsicht. Zu diesem Zweck wird die Behörde einen Beitrag
zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung des
Gemeinschaftsrechts leisten, so wie in Artikel 1 Absatz 2 erwähnt, indem die
aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für das Europäische
Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet werden.
DE 26 DE

(5) Die Behörde wird Bestandteil des Europäischen Systems für die Finanzaufsicht sein
(nachfolgend als „ESFS“ bezeichnet). Dieses System wird, so wie in Artikel 39
dargelegt, als Netzverbund der Aufsichtsbehörden agieren.

(6) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde wird mit dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken („European Systemic Risk Board“, nachfolgend als „ESRB“
bezeichnet), so wie in Artikel 21 dieser Verordnung erläutert, zusammenarbeiten.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Finanzmarktteilnehmer” bezeichnet jede Person, auf die eine in Artikel 1
Absatz 2 genannte Rechtsvorschrift oder eine nationale Rechtsvorschrift zur
Umsetzung der erstgenannten Anwendung findet.

2. „Wichtiger Finanzmarktteilnehmer” bezeichnet jeden Finanzmarktteilnehmer,
dessen regelmäßige Tätigkeit oder finanzielle Tragfähigkeit bedeutende
Auswirkungen auf die Stabilität, Integrität bzw. Effizienz der Finanzmärkte in
der Gemeinschaft zeitigt oder zeitigen dürfte.

3. „Zuständige Behörden“ bezeichnet die zuständigen Behörden und/oder
Aufsichtsbehörden, so wie sie in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften definiert werden. Einrichtungen, die nationale
Anlegerentschädigungssysteme im Sinne der Richtlinie 97/9/EG verwalten,
werden ebenfalls als zuständige Behörden betrachtet.

Artikel 3
Rechtsstellung

(1) Die Behörde ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende
Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht
zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 4
Zusammensetzung

Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:

1. einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;
DE 27 DE

2. einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

3. einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

4. einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

5. einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in
Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 5
Sitz

Die Behörde hat ihren Sitz in Paris.

KAPITEL II
AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Artikel 6
Aufgaben und Befugnisse der Behörde

(1) Die Behörde hat folgende Aufgaben:

a) Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer
Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie
insbesondere Stellungnahmen für die Gemeinschaftsorgane abgibt und
Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe technischer Standards ausarbeitet,
die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen;

b) Sie wird auch zur kohärenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften
beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente,
effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert,
Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, ein
kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und Maßnahmen in
Krisensituationen ergreift;

c) sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen
zuständigen Behörden erleichtern;

d) sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere
die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen
übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und
Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

e) sie wird die zuständigen Behörden „Peer Reviews“ unterziehen, um die
Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;
DE 28 DE

f) sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und
bewerten;

g) sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung
oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften
festgeschrieben sind.

(2) Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit
den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen
insbesondere:To achieve the tasks set out in paragraph 1, the Authority shall have the
powers set out in this Regulation, in particular the power to:

a) die Entwicklung von Entwürfen technischer Standards in den in Artikel 7
genannten Fällen;

b) die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;

c) die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9
Absatz 3;

d) der Erlass von an die zuständigen Behörden gerichteten
Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten
spezifischen Fällen;

e) der Erlass von an die Finanzmarktteilnehmer gerichteten
Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und
Artikel 11 Absatz 4 genannten spezifischen Fällen;

f) die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder
die Kommission gemäß Artikel 19.

(3) Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für gemeinschaftsweit
tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit gemeinschaftsweiter Tragweite
wahrnehmen, für die sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften zuständig ist.

Zu diesem Zweck erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung
von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den
einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit,
Gebühren in Rechnung zu stellen.

Artikel 7
Technische Standards

(1) Die Behörde kann technische Standards für die in den Rechtsvorschriften in Artikel 1
Absatz 2 genannten Bereiche entwickeln. Die Behörde legt ihre Standardentwürfe
der Kommission zwecks Annahme vor.

Bevor sie diese der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene
Anhörungen zu technischen Standards durchführen und die potenziell anfallenden
Kosten und den Nutzen analysieren.
DE 29 DE

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Standardentwürfe befindet die
Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat
verlängern. Aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die
Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.

Nimmt die Kommission die Standards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen
an, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

(2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen
an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

Artikel 8
Leitlinien und Empfehlungen

Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen
und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen
für die zuständigen Behörden und die Finanzmarktteilnehmer publizieren.

Die zuständigen Behörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um
diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Kommt eine zuständige Behörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, unterrichtet
sie die Behörde über ihre Gründe.

Artikel 9
Kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften

(1) Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften
nicht korrekt angewandt, weil sie es vor allem versäumt hat sicherzustellen, dass ein
Finanzmarktteilnehmer den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen
Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses
Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen.

(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, der Kommission oder auf
Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde
kann die Behörde Nachforschungen über die angebliche nicht korrekte Anwendung
des Gemeinschaftsrechts anstellen.

Unbeschadet der Befugnisse im Sinne von Artikel 20 übermittelt die zuständige
Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre
Nachforschungen zu erhalten wünscht.

(3) Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine
Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen
erläutert werden, die zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ergriffen werden
müssen.
DE 30 DE

Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder
zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

(4) Sollte die zuständige Behörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines Monats nach
Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach
Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine Entscheidung
treffen, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung
des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen.

Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe
der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der
Entscheidung respektiert wird.

Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle
erforderlichen Informationen.

(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von
zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die
Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der
Kommissionsentscheidung nachzukommen.

(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG-
Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4
dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist
nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige
Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf
dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die
ordnungsgemäße Funk tionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu
gewährleisten, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzmarktteilnehmer
anwendbar sind, eine an einen Finanzmarktteilnehmer gerichtete Einzelentscheidung
erlassen, die Letzteren zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung
seiner Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind,
worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fällt.

Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß
Absatz 4 im Einklang stehen.

(7) Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen gehen allen von den zuständigen Behörden
in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden in Bezug auf Sachverhalte, die
Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 sind, muss mit diesen
Entscheidungen in Einklang stehen.
DE 31 DE

Artikel 10
Maßnahmen im Krisenfall

(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die
Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB
eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung
das Bestehen einer Krise festgestellt wird.

(2) Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, kann die Behörde
die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden kann, d.h. zu gewährleisten,
dass Finanzmarktteilnehmer und zuständige Behörden die in diesen
Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung
nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen
Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf Finanzmarktteilnehmer anwendbar sind, eine an einen Finanzmarktteilnehmer
gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die diesen zur Einleitung der Maßnahmen
verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften
erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

(4) Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den
zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten,
die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind, muss mit
diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden

(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine
zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame
Entscheidungen der zus tändigen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat
vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer
anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden
ist, auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach
dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei helfen, eine Einigung zwischen den
Behörden zu erzielen.

(2) Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine
Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
DE 32 DE

Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit
Rechnung.

(3) Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, kann
die Behörde diese per Entscheidung dazu verpflichten, zur Beilegung der
Angelegenheit in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte Maßnahmen zu
treffen oder von solchen abzusehen.

(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht
nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzmarktteilnehmer die
Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften unmittelbar auf ihn anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an
den betreffenden Finanzmarktteilnehmer richten und ihn so dazu verpflichten, die zur
Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

Artikel 12
Aufsichtskollegien

(1) Die Behörde trägt zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise
von Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des
Gemeinschaftsrechts in diesen Kollegien.

(2) Soweit sie dies für angemessen hält, nimmt die Behörde als Beobachterin an den
Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'zuständige
Behörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und erhält auf
Verlangen alle einschlägigen Informa tionen, die auch die anderen Mitglieder des
Kollegiums erhalten.

(3) Um die Arbeit dieser Kollegien zu erleichtern, bestimmt und beschafft die Behörde
in Zusammenarbeit mit den in Aufsichtskollegien vertretenen Aufsichtsbehörden bei
Bedarf alle einschlägigen Informationen von zuständigen Behörden.

Um den in den Aufsichtskollegien vertretenen zuständigen Behörden Zugang zu
diesen Informationen zu verschaffen, richtet sie ein zentrales System ein, das sie
auch verwaltet.

Artikel 13
Delegation von Aufgaben und Pflichten

(1) Die zuständigen Behörden können Aufgaben und Pflichten durch eine bilaterale
Übereinkunft auf andere zuständige Aufsichtsbehörden delegieren.

(2) Die Behörde erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen
zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert
oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken
fördert.
DE 33 DE

(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen
beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen
frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der
beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle
von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen von der
Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 14
Gemeinsame Aufsichtskultur

(1) Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der
Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit
einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat
zumindest folgende Aufgaben:

a) sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,

b) sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch
zwischen den zuständigen Behörden, wobei sie den nach den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und
Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,

c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards bei,
was auch für das Meldewesen gilt,

d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten
einschlägigen technischen Standards und der von ihr selbst ausgegebenen
Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,

e) sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein,
erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in
verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche Instrumente einzusetzen.

(2) Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und –praktiken
gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die
Konvergenz erhöhen.

Artikel 15
Vergleichende Analyse der zuständigen Behörden

(1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen,
unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der zuständigen Behörden in ihrer Gesamtheit
oder in Teilen regelmäßig einer vergleichenden Analyse („peer review“). Zu diesem
Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen
objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen.
DE 34 DE

(2) Bei der vergleichenden Analyse wird u.a., aber nicht ausschließlich Folgendes
bewertet:

a) die Angemessenheit der institutionellen Regelungen, der Ausstattung und der
Fachkompetenz der Mitarbeiter der zuständigen Behörde mit besonderem
Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu
reagieren,

b) der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und
bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8
festgelegten technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt
wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im
Gemeinschaftsrecht gesetzten Ziele erreicht werden,

c) empfehlenswerte Praktiken einiger zuständiger Behörden, deren Übernahme
für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte.

(3) Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde Empfehlungen an die
betreffenden zuständigen Behörden richten.

Artikel 16
Koordinatorfunktion

Die Behörde fungiert zwischen den zuständigen Behörden als Koordinatorin, und zwar auch
dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von
Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten.

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene, indem sie unter
anderem

(1) den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,

(2) den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden
erhalten sollten, bestimmt und die Zuverlässigkeit dieser Informationen
überprüft,

(3) unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder von
sich aus als Vermittlerin auftritt,

(4) den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam
macht.

Artikel 17
Bewertung von Marktentwicklungen

(1) Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische
Bankaufs ichtsbehörde, den ESRB und das Europäische Parlament, den Rat und die
DE 35 DE

Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der
Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen.

In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde
insbesondere gemeinschaftsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit wichtiger
Finanzmarktteilnehmer bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck
entwickelt sie für die zuständigen Behörden

a) gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer
Szenarien auf die Finanzlage wichtiger Finanzmarktteilnehmer,

b) gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser
Bewertungen.

(2) Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] festgelegten Aufgaben
des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission
und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auf häufiger, für ihren
Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken
und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder
Abhilfemaßnahmen.

(3) Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde für eine angemessene Abdeckung
sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen.

Artikel 18
Internationale Beziehungen

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte
zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen
und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen.

Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften bei der
Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von
Drittländern festgestellt wird.

Artikel 19
Sonstige Aufgaben

(1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der
Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
richten.

(2) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und
Übernahmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG kann die Behörde
DE 36 DE

von sich aus oder auf Antrag einer der zuständigen Behörden zu einer von einer
mitgliedstaatlichen Behörde durchzuführenden Beurteilung Stellung nehmen und
diese Stellungnahme veröffentlichen. Es gilt Artikel 20.

Artikel 20
Sammlung von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden und andere Behörden der Mitgliedstaaten stellen der
Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung
der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen
Abständen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden von den zuständigen
Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig übermittelt,
kann die Behörde sie unter Nennung der Gründe direkt bei den betreffenden
Finanzmarktteilnehmern und anderen Parteien anfordern. Sie setzt die jeweils
zuständigen Behörden darüber in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen
die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.

(3) Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie von zuständigen und anderen
Behörden oder von Finanzmarktteilnehmern und anderen Parteien erhält, nur für die
Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.

Artikel 21
Verhältnis zum ESRB

(1) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde arbeitet mit dem ESRB zusammen.

(2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB
regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und
die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB
gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag
hin unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen
zu den in Artikel [16] der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] genannten
Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

(4) Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so
beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit
sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens, welche Maßnahmen
nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen
sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu
begegnen.
DE 37 DE

Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem ESRB
ihre Gründe hierfür dar.

(5) Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine
zuständige nationale Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von
den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige
Folgemaßnahmen zu gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem
Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit
dem Aufsichtsorgan.

Wenn die zuständige Behörde den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung (EG)
Nr. …/…[ESRB] unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans
angemessen Rechnung.

(6) Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die
Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang
Rechnung.

Artikel 22
Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte

(1) Zur Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde
relevant sind, wird eine Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte
eingesetzt.

(2) Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte setzt sich aus
30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis Finanzmarktteilnehmer
aus der Gemeinschaft, deren Beschäftigte sowie Verbraucher, Anleger und Nutzer
von Finanzdienstleistungen vertreten.

Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte tritt mindestens zweimal
jährlich zusammen.

(3) Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte werden auf
Vorschlag der jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt.

Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische
Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes
Verhältnis in der Gemeinschaft.

Die Behörde sorgt dafür, dass die Interessengruppe Wertpapiere und
Wertpapiermärkte angemessene Unterstützung für die Abwicklung der
Sekretariatsgeschäfte erhält.

(4) Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte bleiben
zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues
Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.
DE 38 DE

(5) Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte kann zu jedem Thema, das
mit den in den Artikeln 7 und 8 genannten Aufgaben der Behörde zusammenhängt,
der Behörde gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen.

(6) Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte gibt sich eine
Geschäftsordnung.

(7) Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Wertpapiere und
Wertpapiermärkte und die Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde
veröffentlicht.

Artikel 23
Schutzmaßnahmen

(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11
erlassenen Entscheidungen in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt.

(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene
Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der
Behörde und der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige
Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen,
dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

In diesem Fall wird die Entscheidung der Behörde ausgesetzt.

Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung
darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.

Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb von
zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die
Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird.

Beschließt der Rat die Aufrechterhaltung der Entscheidung der Behörde oder fasst er
innerhalb von zwei Monaten keinen Beschluss, wird die Aussetzung der
Entscheidung unverzüglich beendet.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2
erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so
kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen,
nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis
gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht
umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.
DE 39 DE

Der Rat beschließt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit
gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten
oder aufgehoben wird.

Fasst der Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen keinen Beschluss, so gilt die
Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.

Artikel 24
Erlass von Entscheidungen

(1) Bevor die Behörde die in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 2 und 3 und
Artikel 11 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem
Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der
Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit der
Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.

(2) Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.

(3) Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser
Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.

(4) Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen,
überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.

(5) Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen
werden unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde bzw. des betroffenen
Finanzmarktteilnehmers und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht,
wobei dem legitimen Interesse der Finanzmarktteilnehmer am Schutz ihrer
Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen wird.

KAPITEL III
ORGANISATION

ABSCHNITT 1
AUFSICHTSORGAN

Artikel 25
Zusammensetzung

(1) Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

a) dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,

b) den Leitern der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Gibt es in
einem Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so einigen sich die
Behörden auf einen der Leiter als Vertreter im Aufsichtsorgan,
DE 40 DE

c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d) einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

f) je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen
Aufsichtsbehörden.

(2) Jede zuständige Behörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu
benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans
bei Verhinderung vertreten kann; gibt es mehr als eine zuständige Behörde, ernennen
diese Behörden den Stellvertreter gemeinsam.

(3) Um im Anwendungsbereich der Richtlinie 97/9/EG tätig werden zu können, kann
das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans gegebenenfalls
von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Stellen begleitet werden, die in den
einzelnen Mitgliedstaaten die Anlegerentschädigungssysteme verwalten.

(4) Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des
Verwaltungsorgans teilnehmen.

Artikel 26
Interne Ausschüsse und Gremien

(1) Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne
Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau
festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan
oder den Vorsitzenden vorsehen.

(2) Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein Gremium ein, um die
Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus
dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht
um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die
Meinungsverschiedenheit besteht.

(3) Eine Entscheidung gemäß Artikel 11 wird auf Vorschlag des Gremiums vom
Aufsichtsorgan erlassen.

Artikel 27
Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der
Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und
objektiv im Interesse der Gemeinschaft und dürfen von Organen oder Einrichtungen der
Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten
Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
DE 41 DE

Artikel 28
Aufgaben

(1) Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt
die in Kapitel II genannten Entscheidungen.

(2) Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und
Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort
genannten Ratschläge.

(3) Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.

(4) Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des
Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest
und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und
der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens
festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

(5) Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und
übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission.

Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen
Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

(6) Das Aufsichtsorgan genehmigt gemäß Artikel 49 den Haushaltsentwurf.

(7) Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den
Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36
Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Artikel 29
Erlass von Entscheidungen

(1) Das Aufsichtsorgan trifft die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen sowie
alle in Kapitel VI vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen mit qualifizierter
Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag.

Alle anderen Entscheidungen und Beschlüsse fasst das Aufsichtsorgan mit einfacher
Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der
Vorsitzende.

(3) Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(4) Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält
soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des
DE 42 DE

Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten
Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne
Finanzmarktteilnehmer teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.

ABSCHNITT 2
VERWALTUNGSRAT

Artikel 30
Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter der
Kommission und vier vom Aufsichtsorgan aus dem Kreis seiner Mitglieder
gewählten Mitgliedern zusammen.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen
Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann.

Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb
Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.

(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats
teil.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den
Vorsitz führt der Vorsitzende.

Er tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von
Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.

Artikel 31
Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im Interesse der
Gemeinschaft, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der
Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen
anfordern oder entgegennehmen.
DE 43 DE

Artikel 32
Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

(2) Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und
Mehrjahresarbeitsprogramm vor.

(3) Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und
50 aus.

(4) Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß
Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaft (nachfolgend „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

(5) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das
Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

(6) Der Verwaltungsrat nimmt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten
Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde an und leitet ihn bis
zum 15. Juni an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den
Rechnungshof und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weiter. Der
Bericht wird veröffentlicht.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8) Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses
gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.

ABSCHNITT 3
VORSITZENDER

Artikel 33
Ernennung und Aufgaben

(1) Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.

(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis
über Finanzmarktteilnehmer und -märkte sowie seiner Erfahrungen im Bereich
Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.

Vor seiner Ernennung muss der vom Aufsichtsorgan ausgewählte Kandidat vom
Europäischen Parlament bestätigt werden.
DE 44 DE

Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der
bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt.

(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden
beurteilt das Aufsichtsorgan

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit mit welchen Mitteln erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch
das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden
einmal verlängern.

(5) Der Vorsitzende kann nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans, der vom
Europäischen Parlament zu bestätigen ist, seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende
Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern,
und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.

Artikel 34
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des
Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft,
von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine
Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 35
Bericht

(1) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter
uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen
Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig eine Erklärung abzugeben und
sich den Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu stellen.

(2) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden ebenfalls auffordern, einen
Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.
DE 45 DE

ABSCHNITT 4
EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 36
Ernennung

(1) Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der
Finanzmarktteilnehmer und der Finanzmärkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der
Finanzaufsicht und –regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors
nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.

Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie
erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung
dieser Beurteilung einmal verlängern.

(5) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des
Aufsichtsorgans enthoben werden.

Artikel 37
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im
Zusammenhang mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der
Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen, Behörden, Organisationen oder
Dritten weder ein noch nimmt er solche entgegen.

Artikel 38
Aufgaben

(1) Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und
bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.
DE 46 DE

(2) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der
Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und
Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle
ausübt.

(3) Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere
interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das
Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(4) Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte
Mehrjahresarbeitsprogramm.

(5) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2
genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.

(6) Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde
gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.

(7) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Entwurf des Jahresberichts, der einen
Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil
über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

(8) Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54
niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.

KAPITEL IV
EUROPÄISCHES FINANZAUFSICHTSYSTEM

ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 39
Zusammensetzung

(1) Die Behörde wird Teil des ESFS sein, das als Netz der Aufsichtsbehörden fungieren
wird.

(2) Das ESFS umfasst:

a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. …/2009 [EIOPA] und Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. …/2009 [EBA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten,

b) die Behörde,

c) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] eingesetzte
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung,
DE 47 DE

d) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] eingesetzte
Europäische Bankaufsichtsbehörde,

e) den in Artikel 40 vorgesehene Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden,

f) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7, 9 und 10 genannten
Aufgaben die Kommission.

(3) Die Behörde arbeitet im Rahmen des gemäß Artikel 40 eingesetzten Gemeinsamen
Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden regelmäßig und eng mit der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde zusammen und
gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung
gemeinsamer Positionen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu
anderen sektorübergreifenden Fragen.

ABSCHNITT 2
GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN

Artikel 40
Einrichtung

(1) Hiermit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden
eingesetzt.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge
Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung.

(3) Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die administrative Unterstützung des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden bereit. Dies
umfasst Ausgaben für Personal, Verwaltung und Infrastruktur sowie
Betriebsaufwendungen.

Artikel 41
Zusammensetzung

(1) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung, dem Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde sowie
gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 43 eingerichteten
Unterausschusses zusammen.

(2) Der Exekutivdirektor, die Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Sitzungen
der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.
DE 48 DE

(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen
Aufsichtsbehörden wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde ernannt.

(4) Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gibt sich eine
Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der
Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden trifft mindestens
einmal alle zwei Monate zusammen.

Artikel 42
Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im
Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde erarbeiten.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die
Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter
Rechtsvorschriften, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde fa llen, werden von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.

Artikel 43
Unterausschüsse

Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der
Europäischen Aufsichtsbehörden ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und
einem hochrangigen Vertreter des Personals der zuständigen Behörde der einzelnen
Mitgliedstaaten zusammen.

Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden sein wird.

Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.
DE 49 DE

ABSCHNITT 3
BESCHWERDEAUSSCHUSS

Artikel 44
Zusammensetzung

(1) Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde.

(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden
Mitgliedern, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und nicht
zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler oder
gemeinschaftlicher Einrichtungen gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde
beteiligt sind.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.

Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von
mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst.

Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

3) Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder
werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die
Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur
Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird,
und nach Konsultation des Aufs ichtsorgans vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] und
der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] ernannt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese
Amtszeit kann einmal verlängert werden.

(5) Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des
Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines
Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig
gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufsichtsorgans einen
entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(6) Die Behörde, die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss angemessene Unterstützung für die
Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte erhält.
DE 50 DE

Artikel 45
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen
unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen
Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans
wahrnehmen.

(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem
Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen
berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind
oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde
eingelegt wurde.

(3) Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2
genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes
Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem
Beschwerdeausschuss mit.

(4) Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des
Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe
oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig
zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren
Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung
des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund
kannte.

(5) Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1
und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im
Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen
Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus
dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

(6) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im
öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine
Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen
bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können,
oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als
ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt
gemacht.
DE 51 DE

KAPITEL V
RECHTSBEHELF

Artikel 46
Beschwerden

(1) Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden,
kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene Entscheidungen der
Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften getroffene, an sie gerichtete Entscheidung sowie gegen
Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und
individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

(2) Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag
der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine
solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an
dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde
einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei
Monaten nach deren Einreichung.

(3) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung
aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

(4) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist.
Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf,
innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den
Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am
Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung
abzugeben.

(5) Der Beschwerdeausschuss kann im Rahmen dieses Artikels innerhalb der
Zuständigkeiten der Behörde liegende Befugnisse wahrnehmen oder die
Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese ist an
die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden.

(6) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(7) Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der
Behörde veröffentlicht.

Artikel 47
Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 230 EG-Vertrag kann vor dem Gericht erster
Instanz oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des
DE 52 DE

Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der
Behörde erhoben werden.

(2) Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so
kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage
nach Artikel 232 EG-Vertrag erhoben werden.

(3) Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des
Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs nachzukommen.

KAPITEL VI
FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 48
Haushalt der Behörde

(1) Die Einnahmen der Behörde bestehen insbesondere aus

a) Pflichtbeiträgen der zuständigen nationalen Aufsichtbehörde(n),

b) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Union (Einzelplan Kommission),

c) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des
Gemeinschaftsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.

(2) Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die
Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

(3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von
Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der
Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 49
Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwurf
des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende
Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat diesen Vorentwurf des
Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Der Verwaltungsrat stellt auf der
Grundlage des Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der
Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf.
Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der
Kommission bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des
Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Aufsichtsorgan
genehmigt.
DE 53 DE

(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und
dem Rat (im Folgenden „die Haushaltsbehörde“).

(3) Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den
Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 272 EG-Vertrag zu
zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union ein.

(4) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde
bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

(5) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird
endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig
festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von
ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die
Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf
Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt
die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden
Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese
Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt
fortfahren.

Artikel 50
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der
Behörde aus.

(2) Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde
dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die
vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der
Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des
Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der
Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates38 (im Folgenden „die Haushaltsordnung“).

(3) Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen
Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der
38 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
DE 54 DE

Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der
Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

(4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen
der Behörde ab.

(5) Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der
Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres
den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der
Kommission und dem Rechnungshof.

(6) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(7) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine
Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der
Kommission eine Kopie der Antwort.

(8) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage
gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die
ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende
Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit
qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die
Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.

Artikel 51
Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende
Finanzregelung. Diese Regelung kann – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der
Kommission – von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der
Kommission39 abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies
erfordern.

Artikel 52
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Behörde
angewendet.

(2) Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
39 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
DE 55 DE

40 bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die
Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen
können.

KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 53
Vorrechte und Immunitäten

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet
auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 54
Personal

(1) Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors, gelten das
Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die
von den Gemeinschaftsorganen gemeinsam erlassenen Regelungen für deren
Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen
Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

(3) Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der
Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden
Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
übertragen wurden.

(4) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler
Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Artikel 55
Haftung der Behörde

(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für
Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.
40 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
DE 56 DE

(2) Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der
Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das
Personal der Behörde.

Artikel 56
Berufsgeheimnis

(1) Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und
das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit
abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den
Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 287 EG-Vertrag und den
einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.

(2) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche
Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen
Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei
denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne
Finanzmarktteilnehmer nicht zu erkennen sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes
hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die
Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von
Entscheidungen zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung
und anderer auf Finanzmarktteilnehmer anwendbarer Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.

Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2.
Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen
Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen
Vertraulichkeitsregelungen fest.

(4) Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der
Kommission41 an.

Artikel 57
Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
41 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
DE 57 DE

Artikel 58
Zugang zu Dokumenten

(1) Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.
1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde
beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften erhoben werden.

Artikel 59
Sprachenregelung

(1) Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates42.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.

(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 60
Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die
speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des
Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in
einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der
Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen
reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch
ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 61
Beteiligung von Drittländern

Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der
Europäischen Union sind und mit der Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, denen
zufolge sie das Gemeinschaftsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen
Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.

Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die
Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und
42 ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.
DE 58 DE

die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu
Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann
vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen
über einzelne Finanzmarktteilnehmer beteiligt werden, es sei denn, es besteht ein direktes
Interesse.

KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 62
Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die Kommission ist für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der
administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über die
operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben
des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung
durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt.

(2) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die
Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des
Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans der
Agentur auch Arbeitsverträge – schließen.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des
Verwaltungsrats.

Artikel 63
Übergangsbestimmungen für das Personal

(1) Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge, die vom Ausschuss der
Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden oder dessen Sekretariat
abgeschlossen werden und am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig
sind, bis zum Vertragsende. Sie können nicht verlängert werden.

(2) Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der
Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2
Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem
im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen
ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder aus, die
einen Vertrag mit dem Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden
oder dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und
Integrität der Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen.

(3) Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen
Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit
DE 59 DE

mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen
Vertrags.

(4) Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen
Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als
Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die
einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere
einschlägige Instrumente.

Artikel 64
Änderungen

Der Beschluss ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung wird hiermit
geändert und der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden von der
Empfängerliste im Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen.

Artikel 65
Aufhebung

Der Beschluss 2009/77/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der
europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wird hiermit aufgehoben.

Artikel 66
Evaluierung

(1) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 67
Absatz 2 festgelegten Datum und danach alle drei Jahre einen allgemeinen
Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser
Verordnung festgelegten Verfahren.

In diesem Bericht wird auch bewertet, welche Fortschritte bei der
aufsichtsrechtlichen und – behördlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden. Diese
Evaluierung stützt sich auf ausführliche Gespräche, u. a. mit der Interessengruppe
Wertpapiere und Wertpapiermärkte.

(2) Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen
Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 67
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
DE 60 DE

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

DE 61 DE

FINANZBOGEN

Dieser Finanzbogen soll die Begründung begleiten und ergänzen. Beim Ausfüllen des
Finanzbogens sind daher Wiederholungen von bereits in der Begründung enthaltenen
Informationen zu vermeiden, sofern die Verständ lichkeit nicht darunter leidet. Beachten Sie
bitte beim Ausfüllen des Finanzbogens die einschlägigen „Leitlinien” mit Hinweisen und
Erläuterungen zu den nachstehenden Rubriken.

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Verordnung (EG) Nr. xxx des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Binnenmarkt – Finanzmärkte

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische
und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

Neu zu schaffende Haushaltslinien (vorläufige Namen und Nummern):

Rubriken:

12 Binnenmarkt

12.04 Finanzmärkte

12.0404 Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde

Haushaltslinien:

12.0404.01 ESMA – Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2
(Personal- und Verwaltungsausgaben)

12.0404.02 ESMA – Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3
(Betriebskosten)

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Unbefristet
DE 62 DE

3.3. Haushaltstechnische Merkmale (gegebenenfalls Zeilen hinzufügen):

Haushalt
slinie Art der Ausgaben Neu EFTA-Beitrag

Beiträge von
Bewerberländer

n

Rubrik des
mehrjährige

n
Finanzrahme

ns

120401
0101

NOA GM
43 JA JA NEIN Nr. 1 a

120401
0102 NOA GM JA JA NEIN

Nr. 1 a

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Finanzmittel

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und
Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben

Abschn
itt

2011 2012 2013

Insges
amt

Betriebskosten44

Verpflichtungsermächtigung
en (VE) 8.1 a 5,465 7,202 8,491 21,158

Zahlungsermächtigungen
(ZE)

b 5,465 7,202 8,491 21,158
Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben45

Technische und
administrative
Unterstützung (NGM)

8.2.4 c -- -- -- --
HHÖÖCCHHSS TTBB EETTRRAAGG

Verpflichtungsermächtigu
ngen

a+c 5,465 7,202 8,491 21,158
Zahlungsermächtigungen b+
c 5,465 7,202 8,491 21,158
43 Getrennte Mittel
44 Ausgaben, die nicht unter Kapitel 12 01 des betreffenden Titels 12 fallen.
45 Ausgaben, die unter Artikel 12 01 04 des Titels 12 fallen.
DE 63 DE

Personal- und Nebenkosten
(NGM) 8.2.5 d -- -- -- --

Sonstige im Höchstbetrag nicht
enthaltene Verwaltungskosten,
außer Personal- und
Nebenkosten (NGM)

8.2.6 e -- -- -- --
Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

a+c
+d
+e 5,465 7,202 8,491 21,158

ZE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

b+c
+d
+e 5,465 7,202 8,491 21,158

Angaben zur Kofinanzierung

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch
2011 2012 2013

Total

Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder
Finanzministerien)

f
8,197 10,803 12,737 31,737

VE insgesamt, einschließlich
Kofinanzierung

a+c+d
+e+f 13,662 18,005 21,228 52,895

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

¨ Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

× Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

× Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der
Interinstitutionellen Vereinbarung46 (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

¨ Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

¨ Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der
Interinstitutionellen Vereinbarung47 (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).
46 Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
47 Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
DE 64 DE

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

× Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes
Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf

2011

2012

2013

n + 3

n + 4

n+5
und

Folgej
ahre

Personalbedarf insgesamt 2,4 2,4 2,4

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Kurzfristig Schaffung der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde als Teil des
neuen Europäischen Systems für die Finanzaufsicht, bestehend aus einem Netz
europäischer und nationaler Aufsichtsbehörden, mit dem Ziel einer effektiveren und
effizienteren Organisation der Finanzaufsicht in der EU. Längerfristig sollte die
ESMA die Koordinierung der Aufsicht über den EU-Wertpapiersektor fördern und
zur Entwicklung einer europäischen Dimension der Finanzaufsicht beitragen, um den
EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vollenden.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des
Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Finanzkrise hat mehrere grundlegende Schwächen des derzeitigen EU-Rahmens
für die Finanzaufsicht offen gelegt. Folgende Probleme, die den Bedarf an einer
Gemeinschaftsintervention untermauern, wurden festgestellt:

· es gibt keinen Mechanismus, der sicherstellt, dass die nationalen
Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige
Institute zu den bestmöglichen Lösungen gelangen;

· Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden sind unzureichend;

· alle technischen Einzelheiten der Finanzmarktregulierung müssen langsame und
schwerfällige Verfahren durchlaufen;

· beim gemeinsamen Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden muss den sehr
unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung getragen
werden;

· angesichts der gesamteuropäischen Probleme stehen nur nationale Lösungen zur
Verfügung und können umgesetzt werden.
DE 65 DE

Die derzeitigen EU-Ausschüsse der Aufsichtsbehörden48 haben nur begrenzte
Befugnisse für den Umgang mit diesen Fragen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der
ABM-Methodik

Folgende allgemeine Ziele für das Europäische System für die Finanzaufsicht und
insbesondere die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde wurden festgelegt:

1. Abwägen der Interessen der Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats, d.h. Stärkung der Verfahren und Praktiken zur
Anfechtung der Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden auf
grenzüberschreitender Grundlage;

2. Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen
Mitgliedstaaten tätige Marktteilnehmer;

3. Verbesserung der Krisenprävention und des Krisenmanagements auf
europäischer Ebene und

4. Verbesserung der Wirksamkeit und der Kosteneffizienz der Beaufsichtigung
für die überwachten Institute.

Ausgehend von den allgemeinen Zielen wurden eine Reihe spezifischer Aufgaben
für das ESFS festge legt:

1. alle derzeitigen Aufgaben der derzeitigen EU-Ausschüsse der
Aufsichtsbehörden;

2. die Entwicklung technischer Standards für den Aufbau eines einheitlichen
Regelwerks in der EU;

3. Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Vorschriften sowie
Schlichtung oder Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden;

4. Gewährleistung einer koordinierten Beschlussfassung in dringenden Fällen;

5. die Beaufsichtigung bestimmter Einheiten von gesamteuropäischer Reichweite;

6. Gewährleistung einer gemeinsamen Aufsichtskultur.

In der nachstehenden Tabelle sind die spezifischen Ziele der Europäischen
48 Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden

für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Ausschuss der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden.
DE 66 DE

Wertpapieraufsichtsbehörde und die entsprechenden Indikatoren aufgeführt:

ZIEL VORGESCHLAGENER INDIKATOR

Die Entwicklung
technischer
Standards für den
Aufbau eines
einheitlichen
Regelwerks in der
EU

· Anzahl der beschlossenen technischen Standards im Verhältnis zu den
Standards, die noch entwickelt werden müssen

· Anzahl der von der ESMA vorgeschlagenen und von der Kommission
abgelehnten Standards

· Anzahl der angenommenen unverbindlichen Empfehlungen

Gewährleistung der
konsistenten
Anwendung der EU-
Vorschriften

· Anzahl der erfolgreichen Schlichtungen ohne rechtsverbindliche
Beilegung

· Anzahl der Warnungen vor einem eindeutigen Verstoß gegen
Gemeinschaftsrecht

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur:
Teilnahme an
Aufsichtskollegien

· Anzahl der Kollegien mit Teilnahme der ESMA

· Durchschnittliche Anzahl der Sitzungen pro Kollegium, an denen ESMA-
Vertreter teilnehmen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur:
Sonstige Tätigkeiten

· Anzahl der Schulungsstunden für Aufsichtsbehörden

· Anzahl des an Austausch/Abordnungen teilnehmenden Personals

· Anzahl der durchgeführten „Peer Reviews“

· Anzahl der festgestellten und beseitigten Hindernisse für die Konvergenz

· Neue praktische Werkzeuge und Instrumente zur Förderung der
Konvergenz

Durchführung der
direkten
Beaufsichtigung
europaweit tätiger
Marktteilnehmer

· Anzahl der Prüfungen vor Ort

· Anzahl der Beschwerden von beaufsichtigten Unternehmen

Gewährleistung einer
koordinierten
Beschlussfassung in
dringenden Fällen

· Anzahl der Schlichtungen in Krisensituationen

· Anzahl der Meldungen von Krisensituationen an den Europäischen Rat
für Systemrisiken49
49 Ein unter der Schirmherrschaft der Europäischen Zentralbank stehendes neues Gremium, dessen

Aufgabe die Aufsicht auf Makroebene ist.
DE 67 DE

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur:
Sammlung und
Verwaltung von
Informationen bei
der Aufsicht auf
Mikroebene

· Fortschritte beim Aufbau der zentralen Datenbanken: Vollständigkeit und
Aktualität der Angaben

· Anzahl der direkten Aufforderungen an Einzelunternehmen, aufsichtliche
Informationen an die ESMA weiterzugeben

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

¨ Zentrale Verwaltung

¨ direkt durch die Kommission

¨ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

¨ Exekutivagenturen

× die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne
von Artikel 185 der Haushaltsordnung

¨ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

¨ Geteilte oder dezentrale Verwaltung

¨ mit Mitgliedstaaten

¨ mit Drittländern

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte
auflisten)

Bemerkungen:

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Gemäß der Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde ist ab der effektiven Aufnahme der Tä tigkeiten der EBA
alle drei Jahre eine Bewertung der gesammelten Erfahrungen mit der Tätigkeit der
Behörde und den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren zu erstellen. Zu
diesem Zweck wird die Kommission einen Bericht veröffentlichen, in dem auch die
im Hinblick auf die ordnungspolitische und aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit
erzielten Fortschritte bewertet werden. Der Bericht und etwaige begleitende
Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
DE 68 DE

6.2. Evaluierung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Für den Vorschlag zur Reform das Finanzaufsichtssystems in der EU wurden zwei
Folgenabschätzungen durchgeführt:

(1) Die erste allgemeine Folgenabschätzung (SEK(2009) 715) war der Mitteilung
„Europäische Finanzaufsicht” vom 27. Mai (KOM(2009) 252) beigefügt. Die
Analyse in diesem Bericht führte dazu, dass die Schaffung des Europäischen
Systems für die Finanzaufsicht als beste Option für die Reform des
Aufsichtsrahmens für die Beaufsichtigung einzelner Unternehmen in der EU
ausgewählt wurde.

2) Die zweite, spezifischere Folgenabschätzung wurde begleitend zu den Entwürfen
für die Verordnungsvorschläge zur Einrichtung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde durchgeführt. In dieser Folgenabschätzung wurden eine
Reihe besonderer Aufgaben und Aspekte der Leitung der neuen Behörden
berücksichtigt. Sie umfasst ferner Haushaltsansätze, die in diesem Finanzbogen
verwendet wurden.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter
Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Entfällt.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Über die endgültigen Indikatoren zur Beurteilung der Le istung der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde beschließt die Kommission zum Zeitpunkt der
Durchführung der ersten vorgeschriebenen Bewertung. Für die endgültige Bewertung
werden die quantitativen Indikatoren ebenso wichtig sein wie die qualitativen
Belege, die bei den Konsultationen gesammelt wurden, einschließlich des Beitrags
der speziell eingesetzten Interessengruppe Wertpapiersektor. Die Bewertung findet
alle drei Jahre statt.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.

Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.
DE 69 DE

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die
Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen
können.
DE 70 DE

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten der Behörde ist Anhang 1, die wichtigsten zu Grunde liegenden Annahmen sind Anhang 2 und
ein detaillierter Stellenplan ist Anhang 3 zu entnehmen.
DE 71 DE

8.2. Administrative Ausgaben

8.2.1. Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Art der
Stellen

Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder
zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent)

2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5

A*/AD 1,2 1,2 1,2 Beamte oder
Bedienstete
auf Zeit 50

(XX 01 01)
B*,
C*/AST

1,2 1,2 1,2

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal51
--
-- --

Sonstiges, aus Artikel
XX 01 04/05 finanziertes
Personal52
--

-- --

Insgesamt 2,4 2,4 2,4

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme
auszuführen sind

· Das operative Management der Beziehungen der Kommission zur EBA (Zeitäquivalent
eines AD in einem operationellen Referat)

· Finanzmanagement des Zuschusses für die EBA aus dem Gemeinschaftshaushalt
(Zeitäquivalent eines AST in einem operationellen Referat und 20 % der Zeit eines AST
im Finanzreferat)

· Überwachung und Audit (20 % der Zeit eines AD in der internen Auditstelle der GD
MARKT)

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

× innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende
vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

12 Stellen wurden bereits im Finanzbogen angefordert, der einem Entwurf für einen
Beschluss zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der
Abschlussprüfung (KOM(2009)14 endgültig) beigefügt war. Insgesamt werden etwa 8 dieser
Stellen innerhalb der GD MARKT für Tätigkeiten in Zusammenhang mit den neuen
50 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
51 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
52 Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.
DE 72 DE

Europäischen Bankaufsichtsbehörden umgesetzt (Voll- oder Teilzeit): 6 in operationellen
Referaten; 1 im Finanzreferat und 1 in der internen Auditstelle.
DE 73 DE

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 -
Verwaltungsausgaben)

Entfällt.

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals 2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4

Jahr n+5

und
Folgejahr

e

Beamte und Bedienstete auf
Zeit (XX 01 01) 0,293 0,293 0,293

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal
(Hilfskräfte, ANS,
Vertragspersonal usw.)

(Angabe der Haushaltslinie)

0 0 0

Personal- und Nebenkosten
insgesamt (NICHT im
Höchstbetrag enthalten)

0,293 0,293 0,293
BERECHNUNG – BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

2 BEAMTE IN EINEM OPERATIONELLEN REFERAT

0,2 DER ZEIT EINES BEAMTEN IM FINANZREFERAT

0,2 DER ZEIT EINES BEAMTEN IN DER INTERNEN AUDITSTELLE DER GD
MARKT

2,4 X 0,122 = 0,293

BERECHNUNG – AUS ARTIKEL XX 01 02 FINANZIERTES PERSONAL

ENTFÄLLT.
DE 74 DE

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
n

Jahr
n+1

Jahr
n+2

Jahr
n+3

Jahr
n+4

Jahr
n+5

und
Folge
jahre

Insgesa
mt

XX 01 02 11 01 – Dienstreisen

XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse53
XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen

XX 01 02 11 05 - Informationssysteme

2 Gesamtbetrag der sonstigen
Ausgaben für den Dienstbetrieb
(XX 01 02 11)

3 Sonstige Verwaltungsausgaben
(Angabe unter Verweis auf die
Haushaltslinie)

Verwaltungsausgaben insgesamt,
außer Personal- und Nebenkosten (im
Höchstbetrag NICHT enthalten)
BERECHNUNG - SONSTIGE NICHT IM HÖCHSTBETRAG ENTHALTENE
VERWALTUNGSAUSGABEN

ENTFÄLLT.

ANHANG 1

Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

In Tausend EUR

2011 2012 2013 2014 2015 2016

Titel 1 - Personalkosten 7.455 10.162 12.706 14.788 14.757 14.757

Verwaltung 1.751 2.002 2.252 2.502 2.502 2.502
53 Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieseran gehört.
DE 75 DE

Führungskräfte/Fachleute

Bedienstete auf Zeit 3.556 5.334 6.985 8.128 8.128 8.128

abgeordnete nationale Experten 0 0 0 0 0 0

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal:

Bedienstete auf Zeit 1.016 1.270 1.524 1.905 1.905 1.905

Vertragsbedienstete 0 0 0 0 0 0

Personalzuwendungen 948 1:291 1:614 1.880 1.880 1.880

Schulung des Personals:
Allgemein 26 36 46 53 53 53

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen 126 189 248 288 288 288

Ausgaben für
Einstellungsverfahren 31 41 38 31 0 0

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

1.876 3.013 3.391 3.697 3.698 3:698

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten 860 1,595 1,595 1,595 1,595 1,595

Informations- und
Kommunikationstechnologien 264 368 466 546 546 546

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten 58 81 102 120 120 120

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb 57 79 100 117 117 117

Porto/Telekommunikation 136 190 241 282 282 282

Sitzungs- und Reisekosten 502 700 887 1,038 1,038 1,038

Titel 3 - Betriebskosten 4,331 4,831 5,131 5,331 5,331 5,331

Befugnisse

Konsultationen:
Interessengruppe 216 216 216 216 216 216

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Teilnahme an
Aufsichtskollegien 0 0 0 0 0 0
DE 76 DE

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Schulung von Mitarbeitern der
nationalen Aufsichtsbehörden
und Austausch & Abordnung
von Personal 500 1.000 1.300 1.500 1.500 1.500

Erhebung von Informationen:
Aufbau und Pflege einer
zentralen europäischen
Datenbank 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000

Internationale Beziehungen:
Beobachter in internationalen
Aufsichtsausschüssen 50 50 50 50 50 50

Internationale Beziehungen:
Zusammenarbeit mit
Drittländern bei Beschlüssen
zur Gleichwertigkeit 60 60 60 60 60 60

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten 300 300 300 300 300 300

Leitungsstrukturen

Aufsichtsorgan 83 83 83 83 83 83

Verwaltungsrat 26 26 26 26 26 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss 10 10 10 10 10 10

Beschwerdeausschuss 86 86 86 86 86 86

Insgesamt 13.662 18.005 21.228 23.816 23.785 23.785

Davon Gemeinschaftsbeitrag 5.465 7.202 8.491 9.526 9.514 9.514

Davon Beitrag der
Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder
Finanzministerien) 8.197 10.803 12.737 14.289 14.271 14.271

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 77 DE

ANHANG 2

Dem Finanzierungsmodell für die neue Behörde zu Grunde liegende Methodik und
Annahmen

Die Kosten der Errichtung der Europäischen Wertpapierkaufsichtsbehörde wurden anhand
von drei Kostenkategorien veranschlagt: Personalkosten, Infrastrukturkosten und
Betriebskosten, entsprechend der allgemeinen Klassifizierung in der Rechnungsführung der
bestehenden EU-Regulierungsagenturen. Die Gesamtkosten für die Errichtung der ESMA
werden auf rund 13,662 Mio. EUR für das erste Betriebsjahr (2011) veranschlagt und sollen
nach zwei Jahren (2013) bei 21,228 Mio. EUR bei liegen – siehe Anhang 1.

Es wird vorgeschlagen, dass 40 % der Kosten aus dem Gemeinschaftshaushalt und 60 % von
den Mitgliedstaaten finanziert werden. Dafür gibt es folgende Gründe:

· Durch eine ausgewogene Mischfinanzierung kann am besten gewährleistet werden, dass
die Behörden unabhängig von den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen handeln
(und dies auch wahrgenommen wird). Würde eine bestimmte Finanzierungsquelle
übermäßig dominieren, könnte dies einen Schatten auf die Glaubwürdigkeit der von den
Behörden getroffenen Entscheidungen werfen und damit den neuen Rahmen zur Erhaltung
der Stabilität des Finanzsystems beeinträchtigen;

· da die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieses neuen Rahmens weiterhin den
Hauptteil der Aufsichtstätigkeit vor Ort wahrnehmen, sollte sich dies in einem leicht
erhöhten Beitrag der Mitgliedstaaten widerspiegeln; dadurch würden wir auch eine
reibungslose Weiterentwicklung der derzeitigen Lage ermöglichen, wo die Stufe-3-
Ausschüsse fast ausschließlich von den Mitgliedstaaten finanziert werden;

· dennoch muss betont werden, dass ein wesentlicher Teil der Finanzmittel aus dem
Gemeinschaftshaushalt stammt; die neuen Behörden dienen Zielen, die eindeutig eine
Gemeinschaftsdimension haben: Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems im
Binnenmarkt und nachhaltiges Wachstum in der EU. Darüber hinaus zählt zu den
Kernaufgaben und -befugnissen der Behörde eine einheitliche, effiziente und wirksame
Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Dadurch ist eine Finanzierung
aus dem Gemeinschaftshaushalt von mindestens 40 % gerechtfertigt (da die meisten dieser
Gremien normalerweise aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden); es kann
zudem bezweifelt werden, dass alle Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, den
drastischen Anstieg ihrer Beiträge zu verkraften, der für den neuen Rahmen erforderlich
wäre, der kostspieliger sein wird als die bisherigen Stufe-3-Ausschüsse;

· außerdem ist die Gemeinschaftsfinanzierung besonders wichtig, um die echte
Unabhängigkeit der Behörde von den Mitgliedstaaten zu gewährleisten; diese Wahl wurde
getroffen, um mögliche Einmischungen in die technische Arbeit der Aufsichtsbehörden
soweit wie möglich zu begrenzen und die Beteiligung der Kommission an den
Aufsichtsorganen (mit einem nicht stimmberechtigten Mitglied) und den Verwaltungsräten
(mit einem stimmberechtigten Mitglied) auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Durch eine
übermäßige Abhängigkeit von den Beiträgen der Mitgliedstaaten würde die
Glaubwürdigkeit der Behörde in Bezug auf ihre Unabhängigkeit ernsthaft gefährdet. Ein
wesentlicher Beitrag der Gemeinschaft ist erforderlich als Ausgleich für die begrenzte
Rolle, die der Kommission in den Entscheidungsorganen der Behörden eingeräumt wird;
DE 78 DE

· dieser Ansatz dürfte am ehesten zu einer stabilen Finanzierung beitragen, ohne übermäßige
Abhängigkeit von einer Finanzierungsquelle oder von Beiträgen der großen
Mitgliedstaaten, die die kontinuierliche Tätigkeit der Behörden durch Beendigung ihrer
Finanzbeiträge bedrohen könnten. Schließlich ist dieser Ansatz auch gerechter als eine
vollständige oder sehr weitgehende Finanzierung durch die Mitgliedstaaten: die nationalen
Aufsichtsbehörden nutzen eine Vielzahl von Finanzierungsmodellen auf nationaler Ebene
– aus allgemeinen Steuern oder über von der Branche erhobene Gebühren. Würde die
Behörde überwiegend durch die Mitgliedstaaten finanziert, so bestünde die Gefahr
ungleicher Wettbewerbsbedingungen in der EU.

Die Ansätze für die Personalkosten basieren auf der Annahme, dass die ESMA bestrebt sein
wird, ihr Personal im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im Vergleich zur Zahl der Mitarbeiter in den
bestehenden Stufe-3-Ausschüssen zu verdoppeln. Das bedeutet einen Anstieg von 20 auf 40
Mitarbeiter. Es wurde ferner davon ausgegangen, dass die Mitarbeiterzahl in der
Anfangsphase relativ stark ansteigen wird. Die Behörde würde durchschnittlich 15 Personen
jährlich einstellen. Ihren normalen Dienstbetrieb wird sie mit einem Mitarbeiterstab von rund
90 Personen erreichen.

Die Aufstockung des Personals ist aufgrund der zahlreichen neuen Aufgaben erforderlich, die
die Behörde zusätzlich zu ihren bisherigen Zuständigkeiten zu erledigen haben wird. Diese
neuen Aufgaben werden in der den Verordnungsvorschlägen beigefügten Begründung
ausführlich dargelegt. Dazu zählen u.a. die Entwicklung neuer technischer Standards auf
verschiedenen Gebieten der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen, die
Gewährleistung der konsistenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften, die Beilegung
von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen zuständigen Behörden, die
Teilnahme an Aufsichtskollegien und die Erleichterung von „Peer Reviews” (Aufzählung
nicht erschöpfend). Jede dieser Tätigkeiten erfordert erhebliche neue Ressourcen. Die
detaillierte Aufschlüsselung der veranschlagten Personalzahlen nach Kategorien ist Anhang 3
zu entnehmen.

Des weiteren wurde bei der Veranschlagung der Personalkosten von der Annahme
ausgegangen, dass das Personalstatut der EU-Organe für alle Behörden gelten würde. Dies
spiegelt sich – mit einigen Änderungen – in den unter Titel 1 verwendeten Pro-Kopf-Sätzen
wider (Einzelheiten siehe Anhang 1). Die Auswirkungen der Standorte der Stufe-3-
Ausschüsse wurden ebenfalls berücksichtigt (durch Multiplikatoren für die
Lebenshaltungskosten).

Die die Infrastrukturkosten betreffenden Zahlen unter Titel 2 basieren auf den Angaben der
bestehenden Stufe-3-Ausschüsse. Der CESR legte die Kostenanschläge für diese Kategorie
vor, basierend auf einer Extrapolation der tatsächlichen Kosten der Unterhaltung von Büros
und der Verwaltung an den bisherigen Standorten. Da Paris als Finanzzentrum zu den
teuersten Geschäftsstandorten der Welt zählt, liegen die veranschlagten Kosten naturgemäß
über den durchschnittlichen Kosten von EU-Regulierungsagenturen.

Die Betriebskosten sind bedingt durch die Zuständigkeiten und das Leitungsmodell der
Europäischen Aufsichtsbehörden. Was die Befugnisse angeht, so wurde davon ausgegangen,
dass verschiedene für die ESFS vorgesehene Tätigkeiten neben den allgemeinen
Personalkosten zusätzliche Betriebskosten mit sich bringen werden. Es war möglich, diese
Kosten einer Reihe von Tätigkeiten zuzuordnen, z. B. Leitung der Interessengruppe
Bankensektor, Aufbau der europäischen Datenbanken, Teilnahme an Aufsichtskollegien,
Organisation von Schulungen für Aufsichtsbehörden aus den Mitgliedstaaten oder
DE 79 DE

Durchführung von Prüfungen der unmittelbar beaufsichtigten Gesellschaften vor Ort. Die
spezifischen Kosten dieser Tätigkeiten sind oft verbunden mit Dienstreisen und Sitzungen,
können aber auch erhebliche Ausgaben für ausgelagerte Dienstleistungen, z. B. für Aufbau
und Pflege von Datenbanken oder die Organisation von Schulungen, umfassen.

Auf der anderen Seite wird davon ausgegangen, dass viele Tätigkeiten der ESFS nicht mit
zusätzlichen Betriebskosten verbunden und vollständig in den allgemeinen Personalkosten
enthalten sind. Dazu zählen beispielsweise die Entwicklung von technischen Standards,
Leitlinien und Empfehlungen, durch die die konsistente Anwendung des Gemeinschaftsrechts
oder die Koordinierung in Krisensituationen gewährleistet wird.

Bei den Leitungsstrukturen ergeben sich die Betriebskosten aus der Tätigkeit der
verschiedenen Gremien, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Europäischen Systems
für die Finanzaufsicht allgemein und der Behörden insbesondere gewährleisten sollen: das
Aufsichtsorgan, der Verwaltungsrat, der Gemeinsame Lenkungsausschuss und der
Beschwerdeausschuss.

Die Methoden zur Berechnung des Haushalts der ESMA sind Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1: Veranschlagte Haushaltsmittel für die ESMA im ersten Tätigkeitsjahr (2011)

In Tausend EUR

Titel 1 - Personalkosten 5 709

Personal insgesamt: 43

Durchschnittliche jährliche
Pro-Kopf-Kosten (auf der
Grundlage der Leitlinien
der GD BUDG und der

Beratung durch die 3 Stufe-
3-Ausschüsse)

Multiplikator
Lebenshaltungskosten Paris 1,27

Verwaltung 7 250,2 1 751

Führungskräfte/Fachleute -

Bedienstete auf Zeit 28 127,0 3 556

abgeordnete nationale
Sachverständige 127,0 -

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal: -

Bedienstete auf Zeit 8 127,0 1 016

Vertragsbedienstete 53,3 -

Personalzuwendungen 15 % der gesamten
Personalkosten 948
DE 80 DE

Schulung des Personals:
Allgemein

Durchschnittlicher Betrag
pro Person (KOM-Daten) 0,6 26

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen

Beratung durch die Stufe-
3-Ausschüsse 4,5 126

Ausgaben für
Einstellungsverfahren

Im Durchschnitt
Gespräche mit 3
Bewerbern pro Stelle 0,8 31

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

1 876

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CESR
860

Informations- und
Kommunikationstechnologien

Daten und Ansätze des
CESR

264

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CESR
58

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb

Daten und Ansätze des
CESR
57

Porto/Telekommunikation Daten und Ansätze des
CESR
136

Reise- und Sitzungskosten Daten und Ansätze des
CESR
502

Titel 3 - Betriebskosten - 4 331

Befugnisse Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Konsultationen Interessengruppe
Finanzdienstleistungen
(FSSG)

Eine FSSG pro ESA.
30 Mitglieder treffen
viermal jährlich zusammen.
Vergütung 6000 € pro
Person und Jahr. Vertretern
der Industrie werden die
Reisekosten erstattet, sie
erhalten aber keine
Vergütung. 216

Gemeinsame Aufsichtskultur Teilnahme an
Aufsichtskollegien
0

Gemeinsame Aufsichtskultur Gemeinsame Schulung
von Mitarbeitern der
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung
von Personal

Auf der Grundlage des für
maßnahmenbezogene
Zuschüsse an die Stufe-3-
Ausschüsse 2010-2015
vorgesehenen Betrags 500
DE 81 DE

Sammlung von Informationen Aufbau und Verwaltung
der zentralen
Europäischen Datenbank

Ansatz des CESR

3 000

Internationale Beziehungen Kontakte zu Behörden
von Drittländern und
anderen internationalen
Gremien, z. B. für
Beratung in Bezug auf
Gleichwertigkeit

11 Dienstreisen außerhalb
der EU pro Jahr für 2
Personen

110

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten

Prüfungen vor Ort Ansätze des CESR
300

Leitungsstrukturen Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Aufsichtsorgan Beschlussfassung Kostenerstattung für 26
Mitglieder - 4 Sitzungen
pro Jahr. 83

Verwaltungsrat Verwaltung 6 Mitglieder einschließlich
4 Vertretern der nationalen
Aufsichtsbehörden. Sitzung
jeden Monat, wenn möglich
unmittelbar im Anschluss
an die Sitzung des
Aufsichtsorgans. 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss

Sektorübergreifende
Zusammenarbeit

Regelmäßige Sitzungen für
den Vorsitzenden jeder
ESA 10

Beschwerdeausschuss Beschwerden 6 Mitglieder, unter der
Annahme von 8 Sitzungen
pro Jahr und einer
jährlichen Vergütung von
8000 € pro Person 86

Insgesamt 13 662

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 82 DE

ANHANG 3

Stellenplan (vorläufig)

Stellen

(vorübergehend)

2011 2012 2013 2014

Funktions- und
Besoldungsgruppe

AD 16
AD 15 1 1

AD 14 1 2

AD 13 1 2

AD 12 3 7

AD 11 7 16

AD 10 11 24

AD 9 5 12

AD 8 2 4

AD 7 3 6

AD 6

AD 5

AD insgesamt 35 50 64 74

AST 11

AST 10 1 2

AST 9 1 2

AST 8 3 6

AST 7 1 2

AST 6 1 1

AST 5 1 2

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1
DE 83 DE

AST insgesamt 8 10 12 15

Insgesamt 43 60 76 89

Quelle: Kommission
13658/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)
13658/09
EF 124
ECOFIN 585
SURE 31
CODEC 1125

ÜBERMITTLUNGSVERMERK
Absender: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag des

Generalsekretärs der Europäischen Kommission
Eingangsdatum: 25. September 2009
Empfänger: der Generalsekretär/Hohe Vertreter, Herr Javier SOLANA
Betr.: Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen - Zusammenfassung der

Folgenabschätzung

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - SEK(2009) 1235.

Anl.: SEK(2009) 1235
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
SEK(2009) 1235

ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN
Begleitdokument zum
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines

Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
Vorschlag für eine
ENTSCHEIDUNG DES RATES
zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank

Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung
Vorschlag für eine

DE DE

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG
{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1234}
DE 3 DE

1. EINLEITUNG

In ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 2009 schlug die
Europäische Kommission Änderungen der europäischen Bankenaufsicht vor, um im
Zuge der jüngsten Finanzkrise festgestellte Mängel zu beseitigen. Sie schlug
insbesondere die Schaffung folgender Gremien vor:

• Eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die Risiken
für die Stabilität des Finanzsystems insgesamt bewerten („Aufsicht auf
Makroebene”) sowie frühzeitig vor sich abzeichnenden Systemrisiken warnen und
erforderlichenfalls Empfehlungen für Maßnahmen abgeben soll.

• Eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) für die Beaufsichtigung
einzelner Finanzinstitute („Aufsicht auf Mikroebene”), bestehend aus einem
Netzverbund, in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden mit den drei neuen
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESA) für Banken, Wertpapiere und
Versicherungen und betriebliche Altersversorgung zusammenarbeiten.

Diese Vorschläge wurden vom Europäischen Rat am 18.-19. Juni 2009 unterstützt,
der jedoch ebenfalls betonte, dass die ESA-Beschlüsse sich nicht auf die
haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken sollten.

Diese Folgenabschätzung ist den Vorschlägen für Rechtsakte zur Einrichtung von
ESRB und ESFS beigefügt. Zur Festlegung des Umfangs der den ESA übertragenen
Befugnis, verbindliche technische Standards vorzuschlagen, werden die
einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften in Kürze geändert.

2. KONSULTATIONEN UND VERFAHREN

Die Kommission führte eine öffentliche Konsultation zur Mitteilung vom
27. Mai 2009 durch, deren Frist am 15. Juli ablief. Mehr als 98 Antworten gingen
ein, wobei die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer die in der Mitteilung
enthaltenen Vorschläge zur Aufsicht weitgehend befürwortet. Eine Lenkungsgruppe
Folgenabschätzung, die die Vorbereitung dieser Folgenabschätzung lenkte und sich
aus Vertretern mehrerer Generaldirektionen zusammensetzte, trat zweimal
zusammen.

3. PROBLEMSTELLUNG

Aufbauend auf den allgemeinen Problemen, die in der der Mitteilung beigefügten
Folgenabschätzung festgestellt wurden, ergaben sich besondere Probleme in
Zusammenhang mit der Einrichtung von ESRB und ESFS.

Für das ESFS:

• Wie können ein einheitlicher Satz harmonisierter Vorschriften und deren
konsistente Anwendung gewährleistet werden?
DE 4 DE

• Wie kann die gute Funktionsweise der Aufsichtskollegien gewährleistet werden,
insbesondere in Bezug darauf, dass alle Mitglieder des Kollegiums angemessen
informiert werden?

• Wie kann eine Einigung zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats über Themen erzielt werden, die eine Einigung
erfordern?

• Es besteht Bedarf an besserer Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden
sowie an kohärenten Maßnahmen im Krisenfall.

• Wie können - in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates -
Auswirkungen auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
verhindert werden, ohne gleichzeitig die Tätigkeit der ESA in Bereichen zu
behindern, die nicht unter die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten fallen? Dadurch wird die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips im
Rahmen der Tätigkeit der ESA gewährleistet, da der Bereich der direkten Steuern
in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.

Für den ESRB:

• Wie kann der ESRB so effektiv wie möglich arbeiten, obgleich ihm – da die
politische Entscheidung getroffen wurde, ihm keine Rechtspersönlichkeit zu
verleihen – keine Rechtsbefugnisse übertragen werden können?

• Die Warnungen und Empfehlungen des ESRB müssen die richtigen Adressaten
erreichen und zu den gewünschten Maßnahmen führen, jedoch ohne den Effekt
einer sich selbst erfüllenden Prophezeiung, durch die eine Krise mit ausgelöst
wird.

• Der ESRB muss die Informationen erhalten, die er zur effektiven Durchführung
von Bewertungen auf der Makroebene benötigt.

• Der ESRB muss über ein Sekretariat verfügen, dessen Aufbau und Standort eine
kosteneffiziente Ausübung seiner Funktionen ermöglicht.

• Im Hinblick auf Aufbau und Tätigkeit des ESRB muss das Subsidiaritätsprinzip
beachtet werden.

4. ZIELE

Die in der Folgenabschätzung zur Mitteilung vom 27. Mai festgelegten spezifischen
Ziele gelten für die vorliegende Folgenabschätzung als allgemeine Ziele, da in
diesem Fall die Analyseebene detaillierter ist.

Für ESRB und ESFS werden ferner eine Reihe spezifischer Ziele festgelegt:

ESFS
DE 5 DE

a. Übernahme aller Aufgaben der derzeitigen EU-Ausschüsse der
Aufsichtsbehörden;

b. Gewährleistung eines Satzes gemeinsamer Vorschriften;

c. Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Vorschriften;

d. bestimmen, wie eine gemeinsame Aufsichtskultur gewährleistet werden
kann, einschließlich der erfolgreichen und konsistenten Entwicklung der
Aufsichtskollegien;

e. bestimmen, ob/wie bestimmten Einrichtungen? vollständige
Aufsichtsbefugnisse gewährt werden;

f. bestimmen, wie Krisensituationen koordiniert und effektiv gemanagt
werden;

g. Gewährleistung des Zugriffs auf erforderliche Informationen;

h. Festlegung von Schutzmaßnahmen, um Auswirkungen auf die
haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu verhindern;

i. Gewährleistung der Unabhängigkeit der ESA.

ESRB

a. Festlegung geeigneter Verfahren, um Informationen über
makroökonomische Risiken für die Finanzmarktstabilität zu erhalten;

b. Ermittlung von Risiken auf Makroebene in Europa;

c. Warnungen an die einschlägigen Akteure herausgeben und geeignete
Maßnahmen empfehlen;

d. bestimmen, wie effektive Folgemaßnahmen zu
Warnungen/Empfehlungen erreicht werden können;

e. Gewährleistung der Unabhängigkeit des ESRB.

Ein Ziel für das gesamte System ist im Übrigen, sicherzustellen, dass beide Ebenen
(ESRB und ESFS) kohärent zusammenarbeiten und auf Querschnittselemente, die
die Stabilität sowohl auf der Mikro- als auch auf der Makroebene beeinflussen
(beispielsweise die Vergütungspolitik) reagieren.

5. ANALYSE UND VERGLEICH DER POLITIKOPTIONEN

Für ESFS und ESRB wurden Optionen in folgenden Bereichen betrachtet:

a. Befugnisse und Kompetenzen

Für das ESFS wurden unter dieser Überschrift folgende Bereiche betrachtet:
DE 6 DE

• Befugnisse zur Gewährleistung eines einheitlichen Satzes harmonisierter
Vorschriften. Hier sind zwei Arten von Befugnissen vorgesehen: erstens die
Befugnis, der Kommission zwecks Übernahme verbindliche technische Standards
in Bereichen vorzuschlagen, die in den anstehenden Änderungen sektoraler
Vorschriften festgelegt werden; zweitens die Befugnis, bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden über
Themen, bei denen eine Einigung, beispielsweise über die Einsetzung einer
grenzübergreifend tätigen Gruppe, erforderlich ist, schlichtend einzugreifen und
gegebenenfalls eine verbindliche Entscheidung zu treffen.

• Befugnisse zur Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Regeln.
Wenn eine nationale Aufsichtsbehörde gegen die geltenden Vorschriften zu
verstoßen scheint, könnte ein ESA eine Empfehlung abgeben, die im Fall der
Nichteinhaltung durch eine Entscheidung der Kommission verbindlichen
Charakter erhalten könnte. Als letzter Ausweg und auf der Grundlage der
unmittelbar geltenden Gemeinschaftsvorschriften könnte eine ESA eine
Entscheidung an ein Finanzinstitut richten, wenn die nationale Aufsichtsbehörde
die Kommissionsentscheidung ignoriert.

• Gewährleistung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und konsistenter
Aufsichtspraktiken. Die ESA sollten die Rolle der einschlägigen Stufe-3-
Ausschüsse, einschließlich der Schulung, fortsetzen und erweitern und ebenfalls
zur Funktionsweise der Aufsichtskollegien beitragen; dazu zählen auch die
Bestimmung der zu verbreitenden Informationen und die Verwaltung einer
Datenbank.

• Vollständige Aufsichtsbefugnis. In jede Verordnung zur Einrichtung einer ESA
wurde ein Artikel aufgenommen, der es ermöglicht, ihr direkte
Aufsichtsbefugnisse über bestimmte Arten von Instituten zu übertragen, jedoch
nur durch Änderung der sektoralen Vorschriften. Derzeit ist dies nur für
Ratingagenturen geplant.

• Befugnisse in Krisensituationen. Zu diesem Punkt wurde die Auffassung
vertreten, dass die ESA in der Lage sein sollten, zum gesamten
Anwendungsbereich der einschlägigen sektoralen Vorschriften Beschlüsse und
Entscheidungen an die nationalen Aufsichtsbehörden zu richten, sobald die
Kommission das Vorliegen einer Krise festgestellt hat.

• Befugnis zur Sammlung und Verwaltung von Informationen bei der Aufsicht auf
Mikroebene. Die ESA müssen mindestens Zugang zu den Informationen haben,
die derzeit den Stufe-3-Ausschüssen zur Verfügung stehen (anonymisierte und
aggregierte Daten). Um ihre Funktionen zu erfüllen, wäre es effektiv und
kohärent, wenn sie die nationalen Aufsichtsbehörden durch einen begründeten
Antrag ersuchen könnten, die benötigten Informationen, auch über einzelne
Finanzinstitute, bereitzustellen.

• Schutzmaßnahmen hinsichtlich der haushaltspolitischen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten. Statt es bei einer reinen Ankündigung zu belassen bzw. es in das
Ermessen der Mitgliedstaaten zu stellen, wann ihre haushaltspolitischen
Zuständigkeiten berührt sind, wurde es als angemessen betrachtet, dass der Rat
DE 7 DE

mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, wenn ein Mitgliedstaat und eine ESA
darüber uneins sind, ob eine ESA-Entscheidung die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten berührt sind.

Für den ESRB wurden unter dieser Überschrift folgende Bereiche betrachtet:

• Eine verbindliche Einhaltung der Folgemaßnahmen zu Warnungen und
Empfehlungen ist nicht möglich, da eine Körperschaft ohne Rechtspersönlichkeit
keine verbindlichen Rechtsakte erlassen kann; gleichzeitig würde die Wirksamkeit
durch das Fehlen jeglicher Folgemaßnahmen unterminiert; daher gilt die
Verpflichtung zur „Einhaltung oder Erklärung“ als beste Option.

• Was den Zugang zu Informationen betrifft, so könnte der ESRB ohne Zugriff auf
aggregierte Daten auf EU- oder Länderebene keine glaubhaften Warnungen und
Empfehlungen aussprechen. Dies könnte durch die ESA kanalisiert werden.
Darüber hinaus würde durch die Zugriffsmöglichkeiten der ESRB auf die Daten
einzelner Institute auf begründete Anfrage auch die Effizienz gesteigert.

• Hinsichtlich der Veröffentlichung von Warnungen und Empfehlungen wurde die
Auffassung vertreten, dass eine systematische Veröffentlichung kontraproduktiv
sein und Krisen potenziell erst auslösen könnte; in Fällen der Nichteinhaltung
könnte die Veröffentlichung jedoch nützlich sein. Es wäre schwierig, feste
Kriterien für die Veröffentlichung oder Nichtveröffentlichung festzulegen,
weshalb es am besten schien, die Veröffentlichung ad hoc in das Ermessen des
ESRB zu stellen.

b. Organisation und Struktur

Für den ESFS wurden unter dieser Überschrift folgende Bereiche betrachtet:

• Gemeinsamer Lenkungsausschuss. Ein gemeinsamer Lenkungsausschuss mit
Rechtspersönlichkeit könnte Rechtsakte, die die drei ESA zu kohärenten
Maßnahmen verpflichten, und zu Konglomeraten erlassen. Ein gemeinsamer
Lenkungsausschuss mit Rechtspersönlichkeit würde jedoch Zusatzkosten mit sich
bringen, beispielsweise für ein Sekretariat. Insgesamt ist bis zur ersten
Überprüfung der Funktionsweise des ESFS ein flexibler gemeinsamer Ausschuss
ohne Rechtspersönlichkeit die vernünftigere Alternative. Es wird einen
Unterausschuss zu Konglomeraten geben.

• Abstimmungsverfahren. Die einfache Mehrheit der stimmberechtigten
Ausschussmitglieder wurde als wirksamste Option für Rechtsakte der ESA in
Einzelfällen erachtet, während über horizontale Fragen wie verbindliche
technische Standards, Empfehlungen und Leitlinien sowie finanzielle und
haushaltspolitische Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit abgestimmt wird.

• Beteiligung und Rolle der jeweiligen Interessengruppen. Würden Konsultationen
der Interessengruppen nur ad hoc durchgeführt, so gäbe es nur mangelhafte
Interventionen. Öffentliche Konsultationen zu jedem Rechtsakt der ESA wären
ebenfalls ineffizient. Ein einzige beratende Interessengruppe wäre angesichts der
DE 8 DE

unterschiedlichen Tätigkeit der drei ESA unangemessen. Daher werden getrennte
Beratungsgruppen für jede ESA als optimal erachtet.

Für den ESRB wurden unter dieser Überschrift folgende Bereiche betrachtet:

• Größe des Verwaltungsrats und Kompetenzbereich. Im Sinne einer
wirkungsvollen Arbeit des ESRB muss gewährleistet sein, dass Sachkenntnis und
Ansichten im Verwaltungsrat in angemessener Weise vertreten sind. Im vom
Europäischen Rat unterstützten Kommissionsvorschlag wird folgende
Zusammensetzung des Verwaltungsrats vorgeschlagen:

* den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Europäischen
Zentralbank

* die Präsidenten der nationalen Zentralbanken der EU

* ein Vertreter der Europäischen Kommission

* Vertreter jeder der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

* ein nicht stimmberechtigter Vertreter der Aufsichtsbehörden
aus jedem Mitgliedstaat

* ein nicht stimmberechtigter Vertreter des Wirtschafts- und
Finanzausschusses.

• Adressaten der Warnungen. Die effektivste Option im Hinblick auf das Erreichen
der Ziele des ESRB wäre ein breites Spektrum von Adressaten (Mitgliedstaaten,
nationale Aufsichtsbehörden, Europäische Finanzaufsichtsbehörden und die
Kommission). Es wäre ineffektiv und ineffizient, den Kreis potenzieller
Adressaten zu beschränken. Für ein Gremium auf der Makroebene erscheint es
überflüssig, einzelne Finanzinstitute als mögliche Adressaten zu nennen.

• Beteiligung und Konsultation der Interessengruppen. Ein beratender
Fachausschuss, der sich aus Sachverständigen der am ESRB beteiligten
Institutionen zusammensetzt, wurde als nützlich für die Weiterentwicklung der
Analyse des Sekretariats angesehen. Auch Ad-hoc-Konsultationen in größerem
Umfang sollten nicht ausgeschlossen werden.

c. Finanzierung

Beim ESFS reichten die Optionen von einer 100%igen Finanzierung durch die
Mitgliedstaaten bis zu einer 100%igen Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt.
Die Entscheidung fiel für eine Finanzierung zu 60 % durch die Mitgliedstaaten und
einen Gemeinschaftszuschuss von 40 %. Dadurch werden die Unabhängigkeit der
ESA von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie eine stabile Finanzierung
gewährleistet und die erhebliche Gemeinschaftsdimension der Ziele der ESA
widergespiegelt.

Bezüglich des ESRB wurden Optionen für Bereitstellung und Standort des
Sekretariats bewertet, d.h. ob dies durch die Kommission, ein virtuelles Netz von
DE 9 DE

Zentralbanken oder die Europäische Zentralbank erfolgen sollte. Als geeignetste
Option erschien die Bereitstellung des ESRB-Sekretariats durch die Europäische
Zentralbank.

6. AUSWIRKUNGEN DER GEWÄHLTEN OPTIONEN

Die spezifischen Auswirkungen auf die von der Einrichtung des ESRB und des ESFS
unmittelbar betroffenen Körperschaften lassen sich wie folgt analysieren:

• Nationale Aufsichtsbehörden. Die ESA werden zur Harmonisierung der
Finanzaufsicht in der EU beitragen, indem sie verbindliche technische
Vorschriften vorschlagen und die Anwendung der EU-Vorschriften durch die
nationalen Aufsichtsbehörden überwachen. Sie werden ferner die Funktionsweise
der Aufsichtskollegien erleichtern und Informations-Datenbanken für die an den
Kollegien teilnehmenden Aufsichtsbehörden betreiben. Die nationalen
Aufsichtsbehörden können Beschwerde gegen Beschlüsse und Entscheidungen
der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden einlegen. Der ESRB sollte den
nationalen Aufsichtsbehörden dabei unterstützen, die Auswirkungen ihrer
Tätigkeit auf das Wirtschafts- und Finanzsystem besser einzuschätzen. Die
nationalen Aufsichtsbehörden werden jedoch möglicherweise in Bezug auf die
Bereitstellung von Informationen und die Verpflichtung zu „Einhaltung oder
Erklärung“ nach Eingang einer Empfehlung des ESRB stärker belastet sein.

• Nationale Finanzministerien. Sie werden von der gesteigerten
Finanzmarktstabilität in der EU und dem geringeren Risiko kostspieliger
Finanzspritzen für Finanzinstitute profitieren. Sie werden Zugang zu den vom
ESRB durchgeführten Analysen der Systemrisiken haben und gegebenenfalls
Warnungen und Empfehlungen erhalten. Die haushaltspolitische Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten wird durch die Schutzklausel in den ESA-Verordnungen
geschützt. Andererseits müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise zur
Finanzierung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden beitragen, je nachdem
welche Finanzierung vereinbart wird.

• Stufe-2- und Stufe-3-Ausschüsse. Durch die Einrichtung des ESFS werden die
Stufe-3-Ausschüsse abgeschafft und ihre Funktionen vollständig von den ESA
übernommen. Die neuen Behörden werden jedoch soweit als möglich die
Kontinuität mit den Stufe-3-Ausschüssen gewährleisten. Die Weiterbeschäftigung
des bisherigen Personals sowie eine Personalaufstockung sind vorgesehen. Die
Stufe-2-Ausschüsse werden zunächst weiterbestehen.

• Europäische Zentralbank. Die Europäische Zentralbank wird durch ihre
Beteiligung am ESRB und die Bereitstellung des Sekretariats des ESRB involviert
sein.

• Nationale Zentralbanken. Die Beteiligung am ESRB und die Beiträge zur Arbeit
des Sekretariats dürften keine erheblichen Zusatzkosten für die nationalen
Zentralbanken mit sich bringen.
DE 10 DE

• Finanzinstitute. Für große Finanzgruppen werden durch die verbesserte grenz-
und branchenübergreifende Aufsicht dank harmonisierter Standards und
Aufsichtspraktiken die Befolgungskosten gesenkt. Der ESRB wird durch effektive
Krisenprävention in der EU zu einem verbesserten Geschäftsumfeld beitragen. In
der EU registrierte Ratingagenturen können unmittelbar von der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde beaufsichtigt werden, wodurch größere Kohärenz und
Kostensenkungen gewährleistet werden. Die Einrichtung des Gemeinsamen
Lenkungsausschusses für die drei ESA bildet die Grundlage für eine weitere
verstärkte Überwachung von Finanzkonglomeraten.

• Sonstige Beteiligte Um eine angemessene Einbeziehung der Beteiligten in den
Entscheidungsprozess der ESA zu gewährleisten, wird für jede Behörde eigens
eine Interessengruppe mit 30 Mitgliedern eingesetzt, in der in ausgewogenem
Verhältnis Verbraucher, Branche und Arbeitnehmer vertreten sind. Der ESRB
kann erforderlichenfalls umfassende Konsultationen durchführen und hat Zugang
zu einem beratenden Fachausschuss.

Die Kosten des ESFS wurden anhand von drei Kostenkategorien veranschlagt:
Personalkosten, Infrastrukturkosten und Betriebskosten. Die Gesamtkosten für die
Errichtung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden werden auf rund 36 Mio. EUR
für das erste Betriebsjahr (2010) veranschlagt und sollen nach drei Jahren (2013) bei
über 67 Mio. EUR bei liegen. Die Ansätze für die Personalkosten basieren auf der
Annahme, dass jede ESA bestrebt sein wird, ihr Personal im ersten Jahr ihrer
Tätigkeit im Vergleich zur Zahl der Mitarbeiter in den bestehenden Stufe-3-
Ausschüssen zu verdoppeln, d.h. die Mitarbeiterzahl in jeder der drei Behörden wird
von 20 auf 40 steigen.

Da das Sekretariat des ESRB von der Europäischen Zentralbank und dem
Europäischen System der Zentralbanken bereitgestellt wird, fallen abgesehen von
Kosten für abgestelltes Personal keine direkten Kosten für den
Gemeinschaftshaushalt oder die Haushalte der Mitgliedstaaten an.

7. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

Die Verordnungen zur Einrichtung des ESFS und des ESRB sehen die Bewertung
des neuen Systems für eine Europäische Finanzaufsicht drei Jahre nach der
effektiven Aufnahme seiner Tätigkeit vor. Die Kommission wird zwei Berichte über
die Erfahrungen mit der Funktionsweise von ESFS bzw. ESRB erstellen. Über die
endgültigen Indikatoren beschließt die Kommission zum Zeitpunkt der
Durchführung der vorgeschriebenen Bewertungen.
13653/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0143 (COD)

13653/09
EF 120
ECOFIN 581
SURE 27
CODEC 1121

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des

Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 502 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 502 endgültig

2009/0143 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung

{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1233}
{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Finanzkrise hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht
offengelegt. Präsident Barroso bat deshalb eine Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière, Vorschläge für den Ausbau der europäischen
Aufsichtsvereinbarungen vorzulegen, um ein effizienteres, integrierteres und nachhaltigeres
europäisches Aufsichtssystem zu schaffen. Die Gruppe legte ihren Bericht am
25. Februar 2009 vor. Aufbauend auf diesen Empfehlungen legte die Kommission Vorschläge
für eine neue europäische Finanzaufsichtsstruktur vor, die Gegenstand der Mitteilung für die
Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom März 2009 war. Detaillierter legte die
Kommission ihre Vorstellungen in ihrer Mitteilung vom Mai 2009 dar, in der Folgendes
vorgeschlagen wurde:

– Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), das sich aus einem Netz
nationaler Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, die mit den neuen Europäischen
Aufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“/ESA) kooperieren. Letztere
werden durch eine Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine
Europäische Bankaufsichtsbehörde („European Banking Authority“/EBA), eine
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung („European Insurance and Occupational Pensions Authority“/EIOPA)
und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („European Securities and Markets
Authority“/ESMA) geschaffen, wodurch die Vorteile eines globalen Rahmens für die
Finanzaufsicht mit dem Sachverstand lokaler für die Beaufsichtigung auf Mikroebene
zuständiger Behörden verknüpft werden, die den in ihren Ländern tätigen Instituten am
Nächsten sind; und

– Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die
potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen
Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben,
überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich
abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für
Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen2.

2. ANHÖRUNG DER INTERESSIERTEN KREISE

Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge wurden zwei offene Konsultationen durchgeführt.
Zum einen hielt die Kommission infolge des Berichts der hochrangigen Expertengruppe unter
dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière und der Veröffentlichung der
Kommissionsmitteilung am 4. März 2009 vom 10. März bis 10. April 2009 eine Anhörung ab,
die wiederum als Grundlage für ihre Mitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom
27. Mai 2009 diente. Eine Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:
1 Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS), den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das

Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
2 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass sich diese Begründung auf die Vorschläge zur Einsetzung des ESFS mittels der Umwandlung der bestehenden

europäischen Aufsichtsausschüsse in ESA konzentriert. Der Vorschlag zur Einsetzung des ESRB wird in einer gesonderten Begründung erörtert.
DE 3 DE

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Zum anderen beraumte die Kommission vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 eine weitere
Konsultationsrunde an, bei der alle interessierten Kreise aufgefordert wurden, zu den
detaillierteren Reformen Stellung zu nehmen, die in der Mitteilung zur Europäischen
Finanzaufsicht vom Mai dargelegt wurden. Die vorgeschlagenen Reformen wurden in den
eingegangenen Antworten größtenteils unterstützt. Auch wurden Kommentare zu den
detaillierten Aspekten des vorgeschlagenen ESRB und des ESFS vorgebracht. Eine
Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_su
mmary_en.pdf

3. FOLGENABSCHÄTZUNG

Der Kommissionsmitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom Mai war eine
Folgenabschätzung beigefügt, in der die grundlegenden politischen Optionen für die
Einsetzung des ESFS und des ESRB analysiert wurden. Eine zweite Folgenabschätzung geht
mit diesen Vorschlägen einher und prüft die Optionen im Detail. Sie ist auf der Website der
Kommission abrufbar.

4. RECHTLICHE ASPEKTE

Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt 3, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme
von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und
des Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um die
Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren Aufgabe es ist,
(...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“, sofern die einer solchen
Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung
stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines
stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des
Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz, will man die Bedingungen für die
Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich
der Finanzdienstleistungen garantieren und verbessern. Darüber hinaus bieten tiefere und
stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die
Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der
Abfederung von Schocks verbessert. Die Finanzintegration und die Finanzstabilität stärken
sich also gegenseitig. Die Einrichtung des ESFS wird mit der Erstellung einheitlicher Regeln
einhergehen, die die identische Anwendung von Vorschriften in der EU gewährleisten und so
zur reibungslosen Funktionsweise des Binnenmarkts beitragen. Aufgabe der Europäischen
Aufsichtsbehörden (ESA) wird es sein, den nationalen Behörden bei der konsistenten
Interpretation und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zur Seite zu stehen.
3 Siehe EuGH Rechtssache C-217/04, Randnr. 44.
DE 4 DE

Da die den Europäischen Aufsichtsbehörden zu übertragenden Aufgaben folglich mit den als
Antwort auf die Finanzkrise erlassenen Maßnahmen und den in den
Kommissionsmitteilungen vom 4. März und 27. Mai 2009 genannten eng verbunden sind,
können sie sich im Sinne des EuGH-Urteils auf Artikel 95 EG-Vertrag gründen.

Die Gemeinschaftsmaßnahmen können die durch die Krise zutage gebrachten Mängel
beheben und ein System schaffen, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen EU-
Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in
ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk einbindet. Der Schwerpunkt der laufenden
Beaufsichtigung würde nach wie vor bei den nationalen Aufsichtsbehörden liegen, die
weiterhin für die Beaufsichtigung der einzelnen Institute zuständig wären So gesehen gehen
die Bestimmungen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß
hinaus. Die Vorschläge entsprechen den Grundsätzen der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit, so wie sie in Artikel 5 des Vertrags verankert sind.

5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für die Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in effiziente ESA
werden hohe Ressourcen benötigt, und zwar sowohl für die Humanressourcen als auch für die
Haushaltsmittel. Ein Überblick über die Auswirkungen dieser Vorschläge auf den Haushalt ist
Gegenstand der Folgenabschätzung und des Finanzbogens (die diesem Vorschlag beigefügt
sind).

6. EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG

Um den Besonderheiten der verschiedenen Finanzsektoren Rechnung zu tragen, bedarf des
drei gesonderter Verordnungen zur Einsetzung der Behörden für Banken, Wertpapiere und
Versicherungen und betriebliche Altersversorgung. Diese Vorschläge sind jedoch weitgehend
identisch. In dieser Begründung wird folglich zunächst auf die gemeinsamen Aspekte
eingegangen, um sodann kurz die Unterschiede zwischen den drei Verordnungen zu
behandeln.

6.1. Einsetzung der ESA und ihre Rechtsstellung

Die ESA sollen zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und
Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Einleger, Anleger, Versicherungsnehmer und
sonstigen Begünstigen; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau
der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. Zu diesem Zweck sollen die ESA zur
Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften beitragen.

Die ESA werden Einrichtungen der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und
Eckpfeiler des vorgeschlagenen ESFS sein. Letzteres wird als ein Netzverbund der
Aufsichtsbehörden funktionieren und die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einen
Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zur Abdeckung
sektorübergreifender Themen und die Europäische Kommission umfassen. Auch wenn die
ESA über ein Maximum an Unabhängigkeit zur objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben
DE 5 DE

verfügen sollten, muss die Kommission doch in Fällen eingeschaltet werden, in denen
institutionelle Fragen zu klären sind und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern.

Das Hauptentscheidungsorgan jeder ESA wird ihr Aufsichtsorgan sein, das sich aus den
Präsidenten der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden und dem Vorsitzenden der
jeweiligen Behörde zusammensetzt. Letzterer wird den Vorsitz in Sitzungen des
Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats innehaben und als Leiter und Vertreter dieser
Behörde auftreten. Die alltägliche Verwaltung jeder Behörde wird in Händen eines
Exekutivdirektors liegen. Was den Standort der neuen ESA angeht, wird vorgeschlagen, den
jeweiligen Sitz der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse beizubehalten, da so eine
rasche und effiziente Umstellung auf die neuen Behörden möglich ist. In Abschnitt 6.3 wird
auf den interne Organisation der ESA im Einzelnen eingegangen.

6.2. Aufgaben und Befugnisse der ESA

Die ESA werden sämtliche Aufgaben der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse
übernehmen. Darüber hinaus werden sie aber auch mit deutlich verstärkten Kompetenzen,
genau definierten Rechtsbefugnissen und einer größeren Autorität ausgestattet sein, so wie in
der Kommissionsmitteilung vom 27. Mai 2009 dargelegt und vom Europäischen Rat vom
18./ 19. Juni 2009 gutgeheißen wurde.

6.2.1. Entwicklung technischer Standards

Der Europäische Rat unterstützte den Kommissionsvorschlag zur Schaffung eines
einheitlichen EU-Regelwerks, das für sämtliche Finanzinstitute im Binnenmarkt gültig ist.
Deshalb müssen Unterschiede bei der nationalen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, die
von Ausnahmen, Abweichungen, Zusätzen oder Unzweideutigkeiten herrühren, ermittelt und
beseitigt werden, so dass einheitliche Regeln definiert und angewandt werden können. Zu
diesem Zweck werden die Behörden in Bereichen, die in den einschlägigen sektoralen
Vorschriften spezifiziert sind, Entwürfe technischer Standards entwickeln. Diese Standards
werden ein wirksames Instrument zum Ausbau von Stufe 3 der Lamfalussy-Struktur sein, in
der derzeit nur unverbindliche Leitlinien angenommen werden können. Die Bereiche, in
denen die Behörde solche Standardentwürfe entwickeln kann, betreffen Themen
hochtechnischer Natur, für die es einheitlicher Bedingungen bei der Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften bedarf. Diese Punkte beinhalten keine politischen Entscheidungen
und ihr Inhalt ist durch die Gemeinschaftsbestimmungen in Stufe 1 genau vorgegeben (siehe
begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für eine detaillierte Diskussion über
die erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften). Mit der
Entwicklung von Standards durch die ESA ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der
einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugute kommt.

Die Behörde nimmt die Entwürfe technischer Standards mit qualifizierter Mehrheit der
Mitglieder des Aufsichtsorgans an, so wie in Artikel 205 des Vertrags vorgesehen. Aufgrund
der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist die Kommission gehalten, diese Standardentwürfe
sodann in Form von Verordnungen oder Beschlüssen/ Entscheidungen zu verabschieden, um
ihnen unmittelbare Rechtswirkung zu verleihen. In sehr außergewöhnlichen Fällen und
lediglich aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die Standards
teilweise oder mit Änderungen oder überhaupt nicht annehmen, wobei die Gründe der
jeweiligen Behörde zu übermitteln sind. Der Kommissionsvorschlag berührt nicht die
Diskussionen über künftige Verfahren im Zusammenhang mit dem Übergang auf den neuen
Vertrag.
DE 6 DE

Was die Konsultation der Interessengruppen betrifft, wird für jede ESA eine Interessengruppe
eingerichtet, die sich aus Vertretern der Branche, Beschäftigten des Finanzsektors und
Nutzern von Finanzdienstleistungen zusammensetzt. Das jeweilige Verhältnis sollte
ausgewogen und keine Gruppe sollte vorherrschend sein. In den von den technischen
Standards nicht erfassten Bereichen werden die ESA - wie die bisherigen europäischen
Aufsichtsausschüsse - die Möglichkeit haben, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen
für die nationalen Aufsichtsbehörden, die Finanzinstitute und die Marktteilnehmer abzugeben.
Sollten sich die Aufsichtsbehörden in bestimmten Fällen dafür entscheiden, den Leitlinien
und Empfehlungen nicht nachzukommen, so haben sie dies gegenüber der jeweiligen ESA zu
erläutern.

6.2.2. Befugnisse zur Gewährleistung der konsistenten Anwendung der
Gemeinschaftsregeln

Selbst mit einem einheitlichen Satz harmonisierter Vorschriften kann ihre Auslegung
gelegentlich zu Meinungsunterschieden bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts führen.
Unbeschadet der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne Mitgliedstaaten
durch die Kommission sollten die ESA deshalb generell befugt sein, zur Gewährleistung der
kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts beizutragen. Zu diesem Zweck sollte ein
Mechanismus eingeführt werden, mit dem das Verhalten nationaler Aufsichtsbehörden, das
als vom bestehenden Gemeinschaftsrecht (einschließlich der technischen Standards im Sinne
von Absatz 6.2.1) abweichend empfunden wird, sanktioniert werden kann. Dieser
Mechanismus umfasst drei Stufen:

So würden die ESA erstens aus Eigeninitiative oder auf Ersuchen einer oder mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden oder der Kommission hin diesen Fällen nachgehen und
erforderlichenfalls an die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde eine Maßnahmenempfehlung
richten. Angesichts der allgemeinen Pflicht zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften
würde die Aufsichtsbehörde aufgefordert sein, der Empfehlung innerhalb eines Monats
nachzukommen.

Sollte der Empfehlung nicht nachgekommen werden, kann die Europäische Kommission nach
Unterrichtung durch die jeweilige ESA oder auf Eigeninitiative hin zweitens einen Beschluss
fassen, in dem die nationa le Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, entweder spezifische
Maßnahmen zu ergreifen oder von jeglichen Maßnahmen abzusehen. Die nationale
Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die ESA innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Eingang der Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu
leiten gedenkt, um ihr nachzukommen.

Im Ausnahmefall, in dem die Aufsichtsbehörde der Entscheidung nicht nachkommt, kann die
ESA drittens als letztes Mittel eine Entscheidung erlassen, in der die Finanzinstitute auf das
direkt auf sie anwendbare Recht hingewiesen werden (d.h. eine Verordnung). Dies geschieht
unbeschadet der Befugnisse der Kommission, ihren eigene Entscheidung durchzusetzen.

6.2.3. Maßnahmen im Krisenfall

Den ESA kommt eine aktive Koordinierungsrolle zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zu. Dies gilt vor allem für negative Entwicklungen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise
und die Integrität des Finanzsystems in der EU potenziell gefährden. In einigen
Krisensituationen kann eine Koordinierung u.U. nicht ausreichend sein, vor allem aber dann
nicht, wenn es den nationalen Aufsichtsbehörden allein an Mitteln fehlt, rasch auf eine sich
DE 7 DE

abzeichnende grenzübergreifende Krise zu reagieren. Unter diesen außergewöhnlichen
Umständen sollten die ESA deshalb befugt sein, die nationalen Behörden zu gemeinsamen
spezifischen Maßnahmen aufzurufen. Die Einschätzung, ob eine grenzübergreifende
Krisensituation vorliegt, muss je nach Einzelfall erfolgen und sollte deshalb der Europäischen
Kommission überlassen bleiben. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11). Darüber hinaus sollten die Arbeiten beschleunigt werden, die
auf die Schaffung eines umfassenden grenzübergreifenden Rahmens zur Stärkung des
Finanzkrisenmanagements/ der Abhilfesysteme der Europäischen Union ausgerichtet sind,
einschließlich der Garantieregelungen und der Lastenteilung.

6.2.4. Beilegung von Meinungsunterschieden zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

Diesbezüglich wird ein Mechanismus vorgeschlagen, der gewährleistet, dass die jeweiligen
nationalen Aufsichtsbehörden den Interessen anderer Mitgliedstaaten - auch in den
Aufsichtskollegien - Rechnung tragen. Stimmt eine Aufsichtsbehörde mit dem Verfahren oder
dem Inhalt einer Maßnahme (oder nicht ergriffenen Maßnahme) einer anderen
Aufsichtsbehörde nicht überein, bei der die einschlägigen Rechtsvorschriften
Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung vorsehen, kann die ESA
auf Ersuchen der betreffenden Aufsichtsbehörde den nationalen Behörden bei der Erzielung
eines gemeinsamen Ansatzes oder der Beilegung der Streitigkeit behilflich sein. Dieser
Mechanismus umfasst drei mögliche Stufen:4

Wendet/n sich erstens eine oder mehrere nationale Behörde/n an die ESA, um sie um Hilfe
bei der Beilegung dieser Differenzen zu bitten, kann die ESA zunächst eine
Schlichtungsphase vorsehen, in der sich die Behörden einig werden sollen. Der ESA kommt
dabei erforderlichenfalls eine Vermittlerrolle zu.

Können sich die Behörden nach Ablauf dieser Schlichtungsphase nicht einigen, kann die ESA
zweitens die Angelegenheit mittels einer Entscheidung beilegen. 5 Dieser Fall dürfte wohl
eindeutig eine Ausnahme sein, denn in den meisten Fällen dürften sich die jeweils
zuständigen nationalen Behörden während des Schlichtungsverfahrens einigen können.

In Fällen der Nichteinhaltung der zuvor genannten Entscheidung seitens einer
Aufsichtsbehörde kann die ESA drittens auch entscheiden, an die Finanzinstitute gerichtete
Entscheidungen zu erlassen, in denen ihre sich aus dem Gemeinschaftsrecht, das unmittelbar
für die Finanzinstitute gilt, ergebenden Verpflichtungen dargelegt sind.

An dieser Stelle sei auch betont, dass der Streitbeilegungsmechanismus lediglich wichtige
Fragen behandeln sollte, wie z.B. Fälle, in denen die von einer Aufsichtsbehörde ergriffene
(oder nicht ergriffene) Maßnahme sich in schwerwiegender Form auf die Möglichkeit einer
anderen Aufsichtsbehörde auswirkt, die Interessen der Einleger, Versicherungsnehmer,
Anleger oder von Personen zu schützen, denen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
Dienstleistungen erbracht werden. Das Gleiche gilt für entsprechende Auswirkungen auf die
Finanzstabilität dieser Mitgliedstaaten. Die ESA behält sich das Recht vor, kein
Streitbeilegungsverfahren einzuleiten oder keine Entscheidung zu treffen, sollten diese
Anforderungen nicht erfüllt sein. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11).
4 Siehe begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für weitere Informationen zum Streitbeilegungsmechanismus.
5 Diese Kompetenz zur Beilegung von Meinungsunterschieden ist unbeschadet von Artikel 8 zu sehen, der sich auf Situationen konzentriert, in denen es um die

Nichteinhaltung des Gemeinschaftsrechts seitens einer zuständigen nationalen Behörde geht.
DE 8 DE

6.2.5. Aufsichtskollegien

Die Aufsichtskollegien sind ein Eckpfeiler des europäischen Aufsichtssystems und spielen bei
der Gewährleistung eines ausgewogenen Informationsflusses zwischen den Herkunftsland-
und den Aufnahmelandbehörden eine wichtige Rolle. Die ESA werden einen Beitrag zur
wirksamen und konsistenten Funktionsweise der Kollegien leisten und die Kohärenz der
Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften durch die Kollegien überwachen. Vor diesem
Hintergrund können die ESA als Beobachter an den Sitzungen der Kollegien teilnehmen und
alle einschlägigen Informationen erhalten, die zwischen Mitgliedern des Kollegiums geteilt
werden.

6.2.6. Gemeinsame Aufsichtskultur, Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten
und „Peer Reviews“

Die ESA werden eine aktive Rolle bei der Schaffung einer gemeinsamen europäischen
Aufsichtskultur und der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und konsistenter
Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft spielen. In Verbindung mit dem
Streitbeilegungsmechanismus für die nationalen Aufsichtsbehörden dürfte eine gemeinsame
Aufsichtskultur zum Aufbau von Vertrauen und Zusammenarbeit beitragen und in
zunehmendem Maße Möglichkeiten für die Aufsichtsbehörden schaffen, bestimmte Aufgaben
und Zuständigkeiten untereinander zu delegieren. Die ESA können dies durch die Festlegung
von Aufgaben und Zuständigkeiten erleichtern, die delegiert oder gemeinsam ausgeübt
werden können, sowie durch die Förderung von Wohlverhaltenspraktiken. In diesem
Zusammenhang kann die jeweils zuständige ESA auch die Einrichtung gemeinsamer
Aufsichtsteams anregen und erleichtern. Darüber hinaus werden die ESA regelmäßig eine
„Peer Review“-Analyse der nationalen Aufsichtsbehörden durchführen.

6.2.7. Bewertung von Marktentwicklungen

Eine der neuen Aufgaben, die den bestehenden europäischen Aufsichtsausschüssen in den
überarbeiteten Kommissionsbeschlüssen vom 23. Januar 2009 zugewiesen wurde, besteht in
der Überwachung, Bewertung und Meldung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen im Bank-, Versicherungs- und Wertpapiersektor. Auch wenn der
vorgeschlagene ESRB für die Analyse des EU-Finanzsektors auf Makroebene zuständig sein
wird, sollten die ESA die Arbeiten der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse auf
diesem Gebiet fortsetzen, denn i) ihre Analyse hat einen unterschiedlichen Schwerpunkt, d.h.
eine Analyse auf Mikroebene gewährleistet eher eine Bottom-up-Analyse als eine Analyse auf
Makroebene, die „Top Down“ gerichtet ist; und ii) ihre Analyse kann ein nützlicher Beitrag
zu den ESRB-Arbeiten sein.

6.2.8. Internationale und beratende Rolle

Mit diesen Vorschlägen reagiert die Kommission klar auf die während der Krise aufgedeckten
Schwachstellen und auf die Aufforderung der G 20, Maßnahmen zu ergreifen, um ein
fundierteres und weltweit solideres Regulierungs- und Aufsichtssystem für
Finanzdienstleistungen zu schaffen Die ESA könnten auch als nützliche Kontaktstellen für
Aufsichtsbehörden aus Drittländern dienen. In diesem Zusammenhang können sie
unbeschadet der Kompetenzen der Europäischen Institutionen Verwaltungsvereinbarungen
mit internationalen Organisationen und Verwaltungen von Drittländern eingehen. Die ESA
können zudem an der Vorbereitung von Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von
Aufsichtsregelungen in Drittländern beteiligt werden. Auch können die ESA auf Ersuchen
DE 9 DE

oder auf Eigeninitiative beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
tätig werden oder Stellungnahmen veröffentlichen, u.a. zu aufsichtlichen Bewertungen von
Fusionen und Übernahmen. Letztere sollten einen zusätzlichen Schutz dafür bieten, dass
künftige Fusionen und Übernahmen fundiert und objektiv bewertet werden.

6.2.9. Sammlung von Informationen

Auf Ersuchen der ESA haben die Aufsichtsbehörden und sonstige Behörden der
Mitgliedstaaten ihr die Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der ESA mit
dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Darüber hinaus wird die ESA in
Zusammenarbeit mit den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden alle einschlägigen
Informationen von Seiten der Aufsichtsbehörden analysieren und sammeln, um die Arbeit der
Aufsichtskollegien zu erleichtern. Die ESA wird ein Zentralsystem einrichten und verwalten,
um den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden diese Informationen zukommen zu
lassen. Grundsätzlich sollten die nationalen Aufsichtsbehörden den ESA sämtliche
Informationen übermitteln.

6.2.10. Beziehung zum ESRB

Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und
ESFS eng zusammenarbeiten. Ziel der Reform ist es nämlich, eine reibungslosere Interaktion
der Aufsicht auf Mikro- und auf Makroebene sicherzustellen. Bei der Wahrnehmung seiner
Rolle als Aufsichtsinstanz auf Makroebene würde der ESRB einen zeitnahen Fluss
harmonisierter Daten auf Mikroebene benötigen, wohingegen die von den nationalen
Behörden auf Mikroebene wahrgenommene Aufsicht von den Erkenntnissen des ESRB auf
Makroebene profitieren würde. In den Verordnungen werden auch die von den ESA zu
verfolgenden Verfahren festgelegt, wenn sie auf die Empfehlungen des ESRB zu reagieren
haben, sowie die Art und Weise, wie die ESA ihre Kompetenzen wahrnehmen sollten, um
fristgerechte Folgearbeiten zu den an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden
gerichtete Empfehlungen zu gewährleisten.

6.2.11. Schutzklausel

Im Sinne der Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates und des Europäischen Rates vom
Juni 2009, in denen betont wird, dass unbeschadet der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
und der Anerkennung potenzieller Verpflichtungen oder Eventualverpflichtungen, die sich für
die Mitgliedstaaten ergeben könnten, die ESA-Beschlüsse die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten, wurde eine Schutzklausel
eingeführt. Mit dieser Klausel wird sichergestellt, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat die
Auffassung vertritt, dass ein gemäß Artikel 10 (d.h. Maßnahmen im Krisenfall) oder
Artikel 11 (d.h. Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden) dieser
Verordnungen getroffene Entscheidung seine haushaltspolitische Zuständigkeit berührt, er die
ESA und die Kommission darüber informieren kann, dass die nationale Aufsichtsbehörde die
Entscheidung der ESA nicht umzusetzen gedenkt. Dabei ist klar nachzuweisen, wie die
Entscheidung der ESA seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten berührt. Binnen eines
Monats hat die ESA den Mitgliedstaat darüber zu unterrichten, ob sie ihre Entscheidung
aufrecht erhält oder abändert bzw. widerruft. Hält die ESA ihre Entscheidung aufrecht, kann
der Mitgliedstaat die Angelegenheit an den Rat weiterleiten und die Entscheidung der ESA ist
somit ausgesetzt. Mit qualifizierter Mehrheit kann der Rat dann binnen zwei Monaten darüber
befinden, ob die Entscheidung aufrecht erhalten oder widerrufen werden sollte Für ESA-
DE 10 DE

Entscheidungen im Rahmen von Artikel 10 kann ein Schnellverfahren angewandt werden, um
in Krisensituationen rasch reagieren zu können.

6.3. Interner Aufbau der ESA und des ESFS

Jede ESA besteht aus: i) einem Aufsichtsorgan; ii) einem Verwaltungsrat; iii) einem
Vorsitzenden und iv) einem Exekutivdirektor. Darüber hinaus sollte für alle drei ESA ein
einziger Beschwerdeausschuss eingerichtet werden.

6.3.1. Aufsichtsorgan

Beim Aufsichtsorgan handelt es sich um das Hauptbeschlussfassungsorgan der jeweiligen
ESA. Unter anderem ist es für die Annahme der Entwürfe technischer Standards,
Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse/Entscheidungen zuständig, die in Abschnitt
6.2 dieser Begründung genannt werden. Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus:

– dem Vorsitzenden der jeweiligen ESA, der die Sitzungen des Aufsichtsorgans leiten wird,
aber kein Stimmrecht hat;

– dem Präsidenten der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in jedem
Mitgliedstaat;

– einem Vertreter der Kommission, der kein Stimmrecht hat;

– einem Vertreter des ESRB, der kein Stimmrecht hat;

– einem Vertreter der jeweils anderen beiden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die
kein Stimmrecht haben;

– gegebenenfalls kann das Aufsichtsorgan auch über die Zulassung von Beobachtern
entscheiden.

In der Regel fasst das Aufsichtsorgan seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Ausgenommen sind jedoch Beschlüsse, mit denen Entwürfe technischer Standards und
Leitlinien festgelegt werden, und Beschlüsse zu den Artikeln für Finanzvorschriften, die mit
qualifizierter Mehrheit zu fassen sind. Auch kann das Aufsichtsorgan Ausschüsse für die
Streitbeilegung einsetzen. De endgültigen Beschluss fasst aber das Aufsichtsorgan auf
Vorschlag eines solchen Ausschusses.

6.3.2. . Verwaltungsrat

Das Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Insbesondere sollte er für die Ausarbeitung des
Arbeitsprogramms der Behörde zuständig sein, die Geschäftsordnung annehmen und eine
zentrale Rolle bei der Verabschiedung des Haushalts der Behörde spielen. Es wird sich aus
dem Vorsitzenden der ESA, einem Kommissionsvertreter und vier vom Aufsichtsorgan unter
seinen Mitgliedern gewählten Vertretern zusammensetzen, die unabhängig und objektiv im
Gemeinschaftsinteresse handeln. Der Exekutivdirektor kann an den Sitzungen des
Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen.
DE 11 DE

6.3.3. Vorsitzender und Exekutivdirektor

Die ESA wird von einem vollzeit beschäftigten unabhängigen Vorsitzenden vertreten, der für
die Vorbereitung der Arbeiten des Aufsichtsorgans zuständig ist und den Vorsitz sowohl in
den Sitzungen des Aufsichtsorgans als auch des Verwaltungsrats führt. Das Tagesgeschäft der
ESA wird jedoch von einem Exekutivdirektor wahrgenommen, bei dem es sich ähnlich wie
beim Vorsitzenden um eine vollzeit beschäftigte unabhängige Person handelt, die ein
Branchenkenner ist. Er oder sie wird für die Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms
zuständig sein und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen
Funktionierens der ESA ergreifen. Beide Personen werden vom Aufsichtsorgan infolge eines
Auswahlverfahrens auf der Grundlage ihrer Verdienste, ihrer Kenntnisse der Finanzinstitute
und -märkte sowie ihrer Erfahrungen mit der Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Der
vom Aufsichtsorgan für den Posten des Vorsitzenden ausgewählte Kandidat ist vom
Europäischen Parlament zu bestätigen. Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre und kann
einmal verlängert werden. Eine solche Verlängerung wäre vom Ergebnis einer Bewertung
durch das Aufsichtsorgan abhängig.

6.3.4. Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Innerhalb der vorgeschlagenen Struktur wird die sektorübergreifende Zusammenarbeit jedoch
von ausschlaggebender Bedeutung sein, will man den jeweiligen Markttendenzen und -
realitäten Rechnung tragen. Ein gemeinsamer Ausschuss der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden wird das gegenseitige Verständnis, die Zusammenarbeit und
konsistente Aufsichtsansätze zwischen den drei neuen ESA gewährleisten. Zudem soll ein
Unterausschuss des Gemeinsamen Ausschusses eingesetzt werden, um vor allem
grenzübergreifende Themen zu behandeln, wie z.B. Finanzkonglomerate, und gleiche
Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Während die einzelnen ESA aktuelle Beschlüsse
z.B. zur Finanzkonglomeratrichtlinie fassen, sollte der Gemeinsame Ausschuss dafür sorgen,
dass gemeinsame Beschlüsse von den ESA parallel gefasst werden.

6.3.5. Beschwerdeausschuss

Mit einem Beschwerdesystem soll sichergestellt werden, dass jede natürliche oder juristische
Person, einschließlich der nationalen Aufsichtsbehörden, in erster Instanz eine Beschwerde an
den Beschwerdeausschuss richten kann, um gegen eine ESA-Entscheidung zu protestieren,
die die kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften (Artikel 9), Maßnahmen im
Krisenfall (Artikel 10) und Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden
(Artikel 11) betrifft. Beim Beschwerdeausschuss handelt es sich um ein gemeinsames Organ
der drei ESA, d.h. er wird sich mit Themen aus dem Bank-, dem Versicherungs- und dem
Wertpapiersektor befassen. Der Beschwerdeausschuss wird sich aus sechs Mitgliedern und
sechs Stellvertretern zusammensetzen, die über einschlägiges Wissen und fundierte
Erfahrungen verfügen. Ausgenommen ist jedoch das derzeitige Personal der nationalen
Aufsichtsbehörden oder sonstiger nationaler Einrichtungen oder Gemeinschaftsorgane, die an
den Arbeiten der Behörde teilhaben. Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses sowie zwei
Stellvertreter werden vom Verwaltungsorgan für jede ESA von einer von der Europäischen
Kommission vorgeschlagenen Auswahlliste bestellt.

6.4. Finanzvorschriften

Diese Bestimmungen behandeln die Haushaltsaspekte der ESA. Dabei wird betont, dass die
Einnahmen der Behörden aus unterschiedlichen Quellen stammen können, wie z .B.
DE 12 DE

Pflichtbeiträgen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden, einem Zuschuss der Gemeinschaft
oder von der Branche an die jeweilige Behörde gezahlte Gebühren. Festgelegt werden auch
die Verfahren für die jährliche Erstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts.
Diesbezüglich findet die Rahmenfinanzregelung für nach Artikel 158 der Haushaltsordnung
errichtete Organe Anwendung.

6.5. Allgemeine und Schlussbestimmungen

In den allgemeinen Bestimmungen werden praktische Fragen wie Personalfragen, Haftung der
ESA, Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses, Datenschutz, Zugang zu Unterlagen,
Sprachregelungen, Vereinbarungen über den Hauptsitz und Beteiligung von Drittländern
geklärt. Drei Jahre nach der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten und sodann alle drei Jahre
veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Funktionsweise der ESA und die in der
Verordnung festgeschriebenen Verfahren. In diesem Bericht werden auch die Fortschritte
bewertet, die bei der regulatorischen und aufsichtlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden.

6.6. Hauptunterschiede zwischen den drei Verordnungen

Die Hauptunterschiede zwischen den drei vorgeschlagenen Verordnungen bestehen in den
Zielsetzungen der Behörden, dem Anwendungsbereich der Maßnahmen und den
Begriffsbestimmungen, die den jeweiligen Besonderheiten des entsprechenden Sektors und
den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften angepasst sind. Darüber hinaus hat der
Europäische Rat beschlossen, dass die ESA auch über Aufsichtsbefugnisse für
Ratingagenturen verfügen sollen. Letztere sind von der ESMA zu registrieren. Die ESMA
wäre auch befugt, Aufsichtsmaßnahmen wie den Widerruf der Registrierung oder die
Aussetzung von Ratings für Regulierungszwecke zu ergreifen. Zu den Aufsichtsbefugnissen
könnte auch die Anforderung von Informationen und die Durchführung von Nachforschungen
vor Ort zählen. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der ESMA in Bezug auf die
Ratingagenturen werden in einer Änderung der Verordnung über Ratingagenturen definiert
werden.
DE 13 DE

2009/0143 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission6,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der
Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der
Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen
grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise
brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, konsistenten Anwendung des
Gemeinschaftsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zutage.

(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission
veröffentlichten Bericht kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt
werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende
Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden weitreichende Reformen der
Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Gemeinschaft. Die Expertengruppe kam
überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht
geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für Versicherungen und die
6 ABl. C […] vom […], S. […].
7 ABl. C […] vom […], S. […].
8 ABl. C […] vom […], S. […].
9 ABl. C […] vom […], S. […].
DE 14 DE

betriebliche Altersversorgung sowie für den Bank- und den Wertpapiersektor. Auch
solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden.

(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa”10
schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für
die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen
werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“11 vom
27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens
dann im Einzelnen.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die
Einsetzung eines Europäisches Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei
neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität
und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung
grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und einheitliche europäische Regeln
eingeführt werden, die für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gelten. Betont wurde
dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über Aufsichtsbefugnisse
für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde aufgefordert,
konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das Europäische
System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren könnte.
Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden erlassenen Entscheidungen die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.

(5) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung
eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die
Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz und damit für die
Bedingungen der Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden
Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere
und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und
die Risikodiversifizierung, was wiederum den Volkswirtschaften bei der Abfederung
von Schocks hilft.

(6) Die Gemeinschaft hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei
bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, die die Kommission
aber auch weiterhin beraten sollen, getan werden kann. Die Gemeinschaft darf sich
nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die
nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend
tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und
Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind,
dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte
Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und
Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den
meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass
ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich
ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht sollte so konzipiert
10 KOM(2009) 114 endg.
11 KOM(2009) 252 endg.
DE 15 DE

sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines
stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen
entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk
einbindet.

(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk
nationaler und gemeinschaftlicher Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche
Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt und den
Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen eine
zentrale Rolle zukommt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente
Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Gemeinschaft
erreicht werden. Deshalb sollte zusammen mit einer Europäische
Bankaufsichtsbehörde und einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde eine
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung eingesetzt werden (die „Europäischen Finanzaufsichtsbehörden“).

(8) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten an die Stelle des Ausschusses der
europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/78/EG12
eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per
Kommissionsbeschluss 2009/79/EG13 eingesetzt wurde, und des Ausschusses der
europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Kommissionsbeschluss
2009/77/EG14 eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten
dieser Ausschüsse übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Behörde sollte klar
festgelegt werden. Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem
Vertrag es erfordern, sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten
involviert werden.

(9) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung (nachfolgend „die Behörde“) sollte dazu beitragen, dass die
Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem insbesondere unter
Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller Mitgliedstaaten ein hohes,
wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung gewährleistet
ist, um Versicherungsnehmer und sonstige Begünstigte zu schützen, dass die
Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte
sichergestellt werden, die Stabilität des Finanzsystems geschützt und die internationale
Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der
Finanzinstitute sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer im
Besonderen ausgebaut werden. Damit die Behörde ihre Ziele erfüllen kann, ist es
erforderlich und angemessen, sie als Gemeinschaftsorgan mit Rechtspersönlichkeit
einzusetzen und mit rechtlicher, verwaltungsmäßiger und finanzieller Autonomie
auszustatten.

(10) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache
C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat)15
anerkannt, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme von Maßnahmen zur
12 ABl. L 24 vom 29.1.2009, S. 23.
13 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.
14 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.
15 Randnr. 44 - noch nicht veröffentlicht
DE 16 DE

Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und des
Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um
die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren
Aufgabe es ist, (...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“,
sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der
Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.
Zweck und Aufgaben der Behörde, d. h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen
Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen
Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im gemeinschaftlichen
Besitzstand für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind.
Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag eingesetzt
werden.

(11) Rechtsakte, die Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
festschreiben, d.h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der
Kommission, sind16: Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur
Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession17,
Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) 18, Richtlinie
73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der
Lebensversicherung19, Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 zur
Änderung der Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)20, Richtlinie
78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf
Gemeinschaftsebene 21, Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur
insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten
Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit
Ausnahme der Lebensversicherung) 22, Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni
1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Rechtsschutzversicherung23, Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni
1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
16 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass die Richtlinien 64/225/EWG, 73/239/EWG, 73/240/EWG,

76/580/EWG, 78/473/EWG, 84/641/EWG, 87/344/EWG, 88/357/EWG, 1992/49/EWG, 1998/78/EG,
2001/17/EG, 2002/83/EG und 2005/68/EG Teil der Solvabiltität II-Neufassung sind (Geänderter
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (SOLVABILITÄT II) (Neufassung)
– C6-0231/2007 – 2007/0143(KOD))), d.h. sie werden zum 1. November 2012 aufgehoben.

17 ABl. L 56 vom 4.4.1964, S. 878. .
18 ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.
19 ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 20.
20 ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13.
21 ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 25.
22 ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21.
23 ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77.
DE 17 DE

Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der
tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der
Richtlinie 73/239/EWG24, Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung
(mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien
73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung))25, Richtlinie
98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die
zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden
Versicherungsunternehmen26, Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von
Versicherungsunternehmens 27, Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen28, Richtlinie
2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über
Versicherungsvermittlung29und Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung 30.

(12) Zu den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften, die den durch diese Verordnung
abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die Richtlinie 2002/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen
eines Finanzkonglomerats31, die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung32 und
die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher33.

(13) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für die Finanzdienstleistungen
und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche
Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Versicherungsnehmern,
sonstigen Begünstigten und Verbrauchern in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet
sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als Organ mit
hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom
Gemeinschaftsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von
Entwürfen technischer Standards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen
geknüpft sind. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Standards in
Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu
verleihen. Die Entwürfe technischer Standards sind von der Kommission anzunehmen.
Sie müssten beispielsweise geändert werden, wenn sie nicht mit dem
24 ABl. L 172 vom 4. 7.1988, S. 1.
25 ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1. ).
26 ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1.
27 ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28.
28 ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.
29 ABl. L 9 vom 15. 1.2003, S. 3.
30 ABl. L 235 vom 23. 9.2003, S. 10.
31 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
32 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
33 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
DE 18 DE

Gemeinschaftsrecht vereinbar wären, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht
einhalten würden oder grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für
Finanzdienstleistungen zuwider laufen würden, so wie sie im gemeinschaftlichen
Besitzstand für Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen
verankert sind. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu
gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an Fristen
gebunden sein.

(14) Das Verfahren für die Ausarbeitung technischer Standards im Sinne dieser
Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, auf Eigeninitiative hin
Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Komitologieverfahren in Stufe 2 des
Lamfalussy-Prozesses zu erlassen, so wie dies in den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist. Die in den technischen Standards
behandelten Themen betreffen keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist
durch in Stufe 1 des Lamfalussy-Prozesses angenommenen Rechtsakte festgelegt. Mit
der Entwicklung von Standardentwürfen durch die Behörde ist gewährleistet, dass
ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen
Aufsichtsbehörden zugute kommt.

(15) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde
befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und
verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen
Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zu begründen.

(16) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte,
die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für
Finanzinstitute in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das Gemeinschaftsrecht
korrekt und vollständig angewandt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt
werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden
Anwendung des Gemeinschaftsrechts angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in
Bereichen angewandt werden, in denen die Gemeinschaftsvorschriften klare und
uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.

(17) Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des
Gemeinschaftsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-
Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein,
Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende
Anwendung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften durch die nationalen Behörden in
ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine Empfehlung folgen sollte.

(18) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission
befugt werden, an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu
richten, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Damit würden
unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden
geltend gemacht und gemäß Artikel 226 EG-Vertrag rechtlich durchgesetzt werden
können.

(19) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die zuständig Behörde nachhaltig
nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein, Entscheidungen zu
erlassen, die an einzelne Finanzinstitute ge richtet sind. Diese Befugnis sollte auf
DE 19 DE

Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen eine zuständige Behörde den an sie
gerichteten Entscheidungen nicht Folge leistet und das Gemeinschaftsrecht aufgrund
bestehender oder künftiger EU-Verordnungen unmittelbar auf Finanzinstitute
anwendbar ist.

(20) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der
Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft erfordern
eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den
nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische
Maßnahmen zu ergreifen. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation
ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die
Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können,
sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden
nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute
gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren
Gemeinschaftsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise abgefedert
und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden.

(21) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer
ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den
verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen
zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten
können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die nationalen
Aufsichtsbehörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Streitigkeiten in
Bezug auf Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die
Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts für Aufsichtsbeschlüsse bzw. -
entscheidungen schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen
in den sektoralen Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen
nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als
letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in
Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen.

(22) Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten
Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute eine zentrale Rolle. Die
Behörde sollte an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und
ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die
Konsistenz bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch diese Kollegien zu
fördern.

(23) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument
für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht,
Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern
und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für
Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare
Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von
Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der
eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die
Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt.
Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf
sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer bestimmten
Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die
DE 20 DE

Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine
Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden
Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten
kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die
Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen
Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von
Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte
Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen
verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen
unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte
die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend
fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten
Kreise zu gewährleisten.

(24) Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde
die aufsichtliche Konvergenz in der Gemeinschaft fördern.

(25) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der
Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte
die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese
regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollte dabei nicht nur die Konvergenz der
Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der nationalen
Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die
Unabhängigkeit der zuständigen Behörden.

(26) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Gemeinschaft in Aufsichtsfragen
fördern, was vor allem für Fälle gilt, in denen ungünstige Entwicklungen die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die
Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten. Über ihre
Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisenfällen hinaus sollte der
Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im Europäischen System für die
Finanzaufsicht zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen
reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen
Behörden sicherstellen.

(27) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken
und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und
sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei
Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und
erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken regelmäßig oder auf Ad-hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde
sollte überdies gemeinschaftsweite Stresstests durchführen, um die
Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen
Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf
nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde
gelegt wird.

(28) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden
Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die
DE 21 DE

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie
die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in
ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren.

(29) Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische
Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der
Richtlinie 92/49/EG, der Richtlinie 2002/83/EG und der Richtlinie 2005/68/E,
geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG, ihre Stellungnahme zur
aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im
Finanzsektor abgeben können.

(30) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen
Informationen einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für
Finanzinstitute sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen
Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und - instituten am
Nächsten sind. Allerdings sollte die Behörde befugt sein, in Fällen, in denen eine
nationale Aufsichtsbehörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
übermitteln kann, die Informationen direkt von den Finanzinstituten oder sonstigen
Parteien anzufordern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der
Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen.

(31) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise
dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und
Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde sollte alle wichtigen Informationen mit
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken teilen. Daten über einzelne Institute
sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder
Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder
eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten von der Behörde gewährleistete
Folgemaßnahmen folgen.

(32) Erforderlichenfalls sollte die Behörde interessierte Parteien zu technischen Standards,
Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben,
zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Effizienz
sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Versicherungs- und
Rückversicherungssektor sowie der betrieblichen Altersversorgung eingesetzt werden,
in der Gemeinschaftsversicherungs- und –rückversicherungsgesellschaften sowie
betriebliche Pensionsfonds (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und oder
andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre Beschäftigten
sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Dienstleistungen in diesen
Bereichen, einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die
Interessengruppe Versicherungs- und Rückversicherungssektor sowie der
betrieblichen Altersversorgung sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im
Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von
Gemeinschaftsvorschriften eingesetzt wurden.

(33) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisenfällen kommt den Mitgliedstaaten eine
Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung
notleidender Finanzinstitute betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in
Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines
Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen
DE 22 DE

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus
eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu
beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass
dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.

(34) Bei ihren Beschlussfassungs- und Entscheidungsverfahren sollte die Behörde an
Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren
und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die
Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf
Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des
Gemeinschaftsrechts sein.

(35) Ein Aufsichtsorgan, dass sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde
jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der
Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter
der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken und der beiden
anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten als Beobachter an den
Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten unabhängig und
lediglich im Gemeinschaftsinteresse handeln. Für Rechtsakte allgemeiner Art,
einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von technischen Standards,
Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen, sollten die im
Vertrag festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden,
wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der
Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen es um die Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten
von einem kleinen Ausschuss untersucht werden.

(36) Ein Verwaltungsrat, der sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der
nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte
gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen
Aufgaben wahrnimmt. Der Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse
haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter
Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden,
Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen
und Annahme des Jahresberichts.

(37) Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden,
der vom Aufsichtsorgan im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausgewählt
wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen
kann.

(38) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng in einem Gemeinsamen
Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und
erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss
sollte sämtliche Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für Finanzkonglomerate
übernehmen. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den
Zuständigkeitsbereich der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen
DE 23 DE

Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, von den betreffenden Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden.

(39) Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind,
müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von
Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen
Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat,
sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus
Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss
um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln,
das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die
Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz
und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.

(40) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte
diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen
der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen
Union finanziert wird. Was den Beitrag der Gemeinschaft betrifft, sollte das
Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung
sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(41) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF)34 sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die
Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)35 beitreten.

(42) Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der
Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut
der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften36.fallen.

(43) Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist
von grundlegender Bedeutung. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass die innerhalb
des Netzwerks ausgetauschten Info rmationen vertraulich behandelt werden.

(44) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird
für die Zwecke der vorliegenden Verordnung durch die Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr 37 und durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen
34 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
35 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
36 ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1
37 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
DE 24 DE

bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen
der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 38 geregelt.

(45) Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über
den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des
Rates und der Kommission39 auf die Behörde Anwendung finden.

(46) Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage
entsprechender von der Gemeinschaft zu schließender Vereinbarungen an den
Arbeiten der Behörde beteiligen können.

(47) Da die Ziele dieser Verordnung, d. h. die Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten
Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Versicherungsnehmern
und sonstige Begünstigten, der Garantie von Integrität, Effizienz und der
ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des
Finanzsystems und des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von
den Mitgliedstaaten nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des
Umfangs der Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können,
kann die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele
erforderliche Maß hinaus.

(48) Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses
der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung. Der Beschluss 2009/79/EG der Kommission vom 23. Januar 2009
zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sollte deshalb aufgehoben
werden und der Beschluss …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der
Abschlussprüfung sollte entsprechend geändert werden.

(49) Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu
gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen
vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung auf die Behörde
reibungslos erfolgt -
38 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
39 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
DE 25 DE

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Artikel 1
Einrichtung und Tätigkeitsbereich

1. Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung („die Behörde“)
eingerichtet.

2. Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig
sein: Richtlinie 64/225/EWG, Richtlinie 73/239/EWG, Richtlinie 73/240/EWG,
Richtlinie 76/580/EWG, Richtlinie 78/473/EWG, Richtlinie 84/641/EWG, Richtlinie
87/344/EWG, Richtlinie 88/357/EWG, Richtlinie 92/49/EWG, Richtlinie 98/78/EG,
Richtlinie 2001/17/EG, Richtlinie 2002/83/EG, Richtlinie 2002/92/EG, Richtlinie
2003/41/EG, Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie 2005/68/EG, Richtlinie 2007/44/EG,
Richtlinie 2005/60/EG und Richtlinie 2002/65/EG. Dazu zählen auch sämtliche
Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage
dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren
Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.

3. Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der
Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 226 EG-Vertrag erwachsen, um die
Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

4. Die Behörde soll zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung
und Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Versicherungsnehmer und
sonstigen Begünstigen; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und
ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des
Finanzsystems und v) Ausbau der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. Zu
diesem Zweck wird die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten,
effizienten und wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts leisten, so wie in
Artikel 1 Absatz 2 erwähnt, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und
Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
erarbeitet werden.

5. Die Behörde wird Bestandteil des Europäischen Systems für die Finanzaufsicht sein
(nachfolgend als ‚ESFS' bezeichnet). Dieses System wird, so wie in Artikel 39
dargelegt, als Netzverbund der Aufsichtsbehörden agieren.

6. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung wird mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
(„European Systemic Risk Board“, nachfolgend als „ESRB’ bezeichnet), so wie in
Artikel 21 dieser Verordnung erläutert, zusammenarbeiten.
DE 26 DE

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1). „Finanzinstitute“ sind Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie
98/78/EG, Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie
2005/68/EG, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der
Richtlinie 2003/41/EG sowie Finanzkonglomerate im Sinne der Richtlinie
2002/87/EG.

(2). „Nationale Aufsichtsbehörden” sind nationale Behörden, denen aufgrund von
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Beaufsichtigung von Versicherungs-
oder Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung obliegt.

Artikel 3
Rechtsstellung

(1) Die Behörde ist eine Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende
Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht
zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 4
Zusammensetzung

Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:

1) einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt,

2) einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt,

3) einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,

4) einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt,

5) einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in
Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
DE 27 DE

Artikel 5
Sitz

Die Behörde hat ihren Sitz in Frankfurt.

KAPITEL II
AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Artikel 6
Aufgaben und Befugnisse der Behörde

(1) Die Behörde hat folgende Aufgaben:

a) Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer
Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie
insbesondere Stellungnahmen für die Gemeinschaftsorgane abgibt und
Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für technische Standards ausarbeitet,
die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen;

b) sie wird auch zur kohärenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften
beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente,
effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert,
Meinungsunterschiede zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden schlichtet
und beilegt, ein kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und
Maßnahmen in Krisensituationen ergreift;

c) sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden erleichtern;

d) sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere
die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen
übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und
Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

e) sie wird die nationalen Aufsichtsbehörden „Peer Reviews“ unterziehen, um die
Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;

f) sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und
bewerten;

g) sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung
oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften
festgeschrieben sind.

(2) Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit
den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen
insbesondere:

a) die Entwicklung von Entwürfen für technische Standards in den in Artikel 7
genannten Fällen;
DE 28 DE

b) die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;

c) die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9
Absatz 3;

d) der Erlass von an die nationalen Aufsichtsbehörden gerichteten
Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten
spezifischen Fällen;

e) der Erlass von an die Finanzinstitute gerichteten Einzelfallentscheidungen in
den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4
genannten spezifischen Fällen;

f) die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder
die Kommission gemäß Artikel 19.

(3) Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für gemeinschaftsweit
tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit gemeinschaftsweiter Tragweite
wahrnehmen, für die sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften zuständig ist.

Zu diesem Zweck erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung
von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den
einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit,
Gebühren in Rechnung zu stellen.

Artikel 7
Technische Standards

(1) Bevor sie diese der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene
Anhörungen zu technischen Standards durchführen und die potenziell anfallenden
Kosten und den Nutzen analysieren.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Standardentwürfe befindet die
Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat
verlängern. Aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die
Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.

Nimmt die Kommission die Standards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen
an, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

(2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen
an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

Artikel 8
Leitlinien und Empfehlungen

Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen
und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der
DE 29 DE

Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen
für die nationalen Aufsichtsbehörden oder die Finanzinstitute publizieren.

Die nationalen Aufsichtsbehörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen,
um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Kommt eine nationale Aufsichtsbehörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach,
unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

Artikel 9
Kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften

(1) Hat eine nationale Aufsichtsbehörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften nicht korrekt angewandt, weil sie es insbesondere versäumt hat
sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften
festgeschriebenen Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3
und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen.

(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden, der Kommission
oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen nationalen
Aufsichtsbehörde kann die Behörde Nachforschungen über die mutmaßliche nicht
korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts anstellen.

Unbeschadet der Befugnisse gemäß Artikel 20 übermittelt die nationale
Aufsichtsbehörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre
Nachforschungen zu erhalten wünscht.

(3) Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine
Empfehlung an die betroffene nationale Aufsichtsbehörde richten, in der die
Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ergriffen
werden müssen.

Die nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege
geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu
gewährleisten.

(4) Sollte die nationale Aufsichtsbehörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines
Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die
Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine
Entscheidung treffen, in der die nationale Aufsichtsbehörde aufgefordert wird,
Maßnahmen zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen.

Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe
der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der
Entscheidung respektiert wird.

Die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission alle
erforderlichen Informationen.
DE 30 DE

(5) Die nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die Behörde
innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten
Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten
gedenkt, um der Kommissionsentscheidung nachzukommen.

(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission aufgrund von Artikel 226 EG-Vertrag
kann die Behörde für den Fall, dass eine nationale Aufsichtsbehörde der in Absatz 4
dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist
nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige
Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf
dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu
gewährleisten, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzinstitute
anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen,
die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner
Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind, worunter auch
die Einstellung jeder Tätigkeit fallen kann.

Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß
Absatz 4 im Einklang stehen.

(7) Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen gehen allen von den nationalen
Aufsichtsbehörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor.

Jede Maßnahme der nationalen Aufsichtsbehörde in Bezug auf Sachverhalte, die
Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 sind, muss mit diesen
Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 10
Maßnahmen im Krisenfall

(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die
Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB
eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung
das Bestehen einer Krise festgestellt wird.

(2) Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, kann die Behörde
die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden in Einzelentscheidungen dazu
verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die
geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität
des Finanzsystems in der Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden
kann, d.h. zu gewährleisten, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in
diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde, wenn eine nationale Aufsichtsbehörde der in Absatz 2 genannten
DE 31 DE

Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen
Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete
Einzelentscheidung erlassen, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet,
die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich
sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

(4) Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den
nationalen Aufsichtsbehörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.

Jede Maßnahme der nationalen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit
Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind,
muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine
nationale Aufsichtsbehörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame
Entscheidungen der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem
Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer
Maßnahme einer anderen nationalen Aufsichtsbehörde oder mit deren Verzicht auf
Maßnahmen einverstanden ist, auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen
nationalen Aufsichtsbehörden nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei
helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.

(2) Die Behörde setzt den nationalen Aufsichtsbehörden für die Beilegung ihrer
Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der
Angelegenheit Rechnung.

(3) Haben die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieser Frist keine Einigung
erzielt, kann die Behörde diese per Entscheidung dazu verpflichten, zur Beilegung
der Angelegenheit in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte Maßnahmen
zu treffen oder von solchen abzusehen.

(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde für den Fall, dass eine nationale Aufsichtsbehörde ihrer Entscheidung nicht
nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen
erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut
richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen
dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die
Einstellung bestimmter Praktiken fällt.
DE 32 DE

Artikel 12
Aufsichtskollegien

(1) Die Behörde trägt zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise
von Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des
Gemeinschaftsrechts in diesen Kollegien.

(2) Soweit sie dies für angemessen hä lt, nimmt die Behörde als Beobachterin an den
Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'nationale
Aufsichtsbehörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und
erhält auf Verlangen alle einschlägigen Informationen, die auch die anderen
Mitglieder des Kollegiums erhalten.

(3) Um die Arbeit dieser Kollegien zu erleichtern, bestimmt und beschafft die Behörde
in Zusammenarbeit mit den in Aufsichtskollegien vertretenen Aufsichtsbehörden bei
Bedarf alle einschlägigen Informationen von nationalen Aufsichtsbehörden.

Um den in den Aufsichtskollegien vertretenen nationalen Aufsichtsbehörden Zugang
zu diesen Informationen zu verschaffen, richtet sie ein zentrales System ein, das sie
auch verwaltet.

Artikel 13
Delegation von Aufgaben und Pflichten

(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden können Aufgaben und Pflichten durch eine
bilaterale Übereinkunft auf andere nationale Aufsichtsbehörden delegieren.

(2) Die Behörde erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten
delegiert oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte
Praktiken fördert.

(3) Die nationalen Aufsichtsbehörden unterrichten die Behörde über die von ihnen
beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen
frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der
beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle
von den nationalen Aufsichtsbehörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen
von der Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 14
Gemeinsame Aufsichtskultur

(1) Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der
Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit
einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat
zumindest folgende Aufgaben:
DE 33 DE

a) sie gibt Stellungnahmen an die nationalen Aufsichtsbehörden ab,

b) sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch
zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden, wobei sie den nach den
einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und
Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,

c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards bei,
was auch für das Meldewesen gilt,

d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten
einschlägigen technischen Standards und der von ihr selbst ausgegebenen
Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,

e) sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein,
erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die nationalen
Aufsichtsbehörden, in verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche
Instrumente einzusetzen.

(2) Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und –praktiken
gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die
Konvergenz erhöhen.

Artikel 15
Vergleichende Analyse der nationalen Aufsichtsbehörden

(1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen,
unterzieht die Behörde die Tä tigkeiten der nationalen Aufsichtsbehörden in ihrer
Gesamtheit oder in Teilen regelmäßig einer vergleichenden Analyse („peer review“).
Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung
und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen.

(2) Bei der vergleichenden Analyse wird u.a., aber nicht ausschließlich Folgendes
bewertet:

a) die Angemessenheit der institutionellen Regelungen, der Ausstattung und der
Fachkompetenz der Mitarbeiter der nationalen Aufsichtsbehörde mit
besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1
Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften und der Fähigkeit, auf
Marktentwicklungen zu reagieren,

b) der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und
bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8
festgelegten technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt
wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im
Gemeinschaftsrecht gesetzten Ziele erreicht werden,

c) empfehlenswerte Praktiken einiger nationaler Aufsichtsbehörden, deren
Übernahme für andere nationale Aufsichtsbehörden von Nutzen sein könnte.
DE 34 DE

(3) Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde Empfehlungen an die
betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden richten.

Artikel 16
Koordinatorfunktion

Die Behörde fungiert zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden als Koordinatorin, und
zwar auch dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die
Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft
gefährden könnten.

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene, indem sie unter
anderem

(1) den Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
erleichtert,

(2) den Umfang der Informationen, die alle betroffenen nationalen
Aufsichtsbehörden erhalten sollten, bestimmt und die Zuverlässigkeit dieser
Informationen überprüft,

(3) unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der nationalen Aufsichtsbehörden
oder von sich aus als Vermittlerin auftritt,

(4) den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam
macht.

Artikel 17
Bewertung von Marktentwicklungen

(1) Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Bankaufsichtsbehörde, die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde, den ESRB und das Europäische Parlament,
den Rat und die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im
Rahmen der Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen.

In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde
insbesondere gemeinschaftsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von
Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt
sie für die nationalen Aufsichtsbehörden

a) gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer
Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts,

b) gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser
Bewertungen.

(2) Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] festgelegten Aufgaben
des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission
und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auf häufiger, für ihren
DE 35 DE

Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken
und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder
Abhilfemaßnahmen.

(3) Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde für eine
angemessene Abdeckung sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und
Schwachstellen.

Artikel 18
Internationale Beziehungen

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte
zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen
und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen.

Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften bei der
Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von
Drittländern festgestellt wird.

Artikel 19
Sonstige Aufgaben

(1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der
Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
richten.

(2) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und
Übernahmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG kann die Behörde
von sich aus oder auf Antrag einer der nationalen Aufsichtsbehörden zu einer von
einer mitgliedstaatlichen Behörde durchzuführenden Beurteilung Stellung nehmen
und diese Stellungnahme veröffentlichen. Es gilt Artikel 20.

Artikel 20
Sammlung von Informationen

(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden und andere Behörden der Mitgliedstaaten stellen
der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur
Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen
Abständen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden von den nationalen
Aufsichtsbehörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig
übermittelt, kann die Behörde sie unter Nennung der Gründe direkt bei den
DE 36 DE

betreffenden Finanzinstituten und anderen Parteien anfordern. Sie setzt die
betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden darüber in Kenntnis.

Die nationalen Aufsichtsbehörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten
unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.

(3) Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie von nationalen
Aufsichtsbehörden und anderen Behörden oder von Finanzinstituten und anderen
Parteien erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung
übertragenen Aufgaben verwenden.

Artikel 21
Verhältnis zum ESRB

(1) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung arbeitet mit dem ESRB zusammen.

(2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB
regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und
die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB
gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag
hin unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen
zu den in Artikel [16] der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] genannten
Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

(4) Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so
beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit
sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens, welche Maßnahmen
nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen
sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu
begegnen.

Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem ESRB
ihre Gründe hierfür dar.

(5) Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine nationale
Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von den ihr durch diese
Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige Folgemaßnahmen zu
gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem
Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit
dem Aufsichtsorgan.

Wenn die nationale Aufsichtsbehörde den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung
(EG) Nr. …/…[ESRB] unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans
angemessen Rechnung.
DE 37 DE

(6) Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die
Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang
Rechnung.

Artikel 22
Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung

(1) Zur Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde
relevant sind, wird eine Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und
betriebliche Altersversorgung eingesetzt.

(2) Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche
Altersversorgung setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem
Verhältnis Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sowie betriebliche
Pensionsfonds aus der Gemeinschaft, deren Beschäftigte sowie Verbraucher und
Nutzer von Versicherungs-, Rückversicherungs- und betrieblichen
Altersversorgungsleistungen vertreten.

Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche
Altersversorgung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(3) Die Mitglieder der Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und
betriebliche Altersversorgung werden auf Vorschlag der jeweiligen Akteure vom
Aufsichtsorgan der Behörde ernannt.

Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische
Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes
Verhältnis in der Gemeinschaft.

Die Behörde sorgt dafür, dass die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung
und betriebliche Altersversorgung angemessene Unterstützung für die Abwicklung
der Sekretariatsgeschäfte erhält.

(4) Die Mitglieder der Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und
betriebliche Altersversorgung bleiben zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses
Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.

(5) Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche
Altersversorgung kann zu jedem Thema, das mit den in den Artikeln 7 und 8
genannten Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung
nehmen oder Ratschläge erteilen.

(6) Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche
Altersversorgung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Versicherung,
Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung und die Ergebnisse ihrer
Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.
DE 38 DE

Artikel 23
Schutzmaßnahmen

(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11
erlassenen Entscheidungen in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt.

(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene
Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der
Behörde und der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem die nationale
Aufsichtsbehörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde,
mitteilen, dass die nationale Aufsichtsbehörde die Entscheidung nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

In diesem Fall wird die Entscheidung der Behörde ausgesetzt.

Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung
darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.

Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb von
zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die
Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird.

Beschließt der Rat die Aufrechterhaltung der Entscheidung der Behörde oder fasst er
innerhalb von zwei Monaten keinen Beschluss, wird die Aussetzung der
Entscheidung unverzüglich beendet.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2
erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so
kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen,
nachdem die nationale Aufsichtsbehörde über die Entscheidung der Behörde in
Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen, dass die nationale Aufsichtsbehörde die
Entscheidung nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

Der Rat beschließt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit
gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten
oder aufgehoben wird.

Fasst der Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen keinen Beschluss, so gilt die
Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.
DE 39 DE

Artikel 24
Erlass von Entscheidungen

(1) Bevor die Behörde die in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 2 und 3 und
Artikel 11 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem
Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der
Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit der
Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.

(2) Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.

(3) Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser
Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.

(4) Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen,
überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.

(5) Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen
werden unter Nennung der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörde bzw. des
betroffenen Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts
veröffentlicht, wobei dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer
Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen wird.

KAPITEL III
ORGANISATION

ABSCHNITT 1
AUFSICHTSORGAN

Artikel 25
Zusammensetzung

(1) Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

a) dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,

b) den Leitern der für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten zuständigen
Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Gibt es in einem
Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so einigen sich die Behörden
auf einen der Leiter als Vertreter im Aufsichtsorgan,

c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d) einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

f) je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen
Aufsichtsbehörden.

(2) Jede nationale Aufsichtsbehörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen
Stellvertreter zu benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des
DE 40 DE

Aufsichtsorgans bei Verhinderung vertreten kann; gibt es mehr als eine zuständige
nationale Aufsichtsbehörde, ernennen diese Behörden den Stellvertreter gemeinsam.

(3) Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des
Verwaltungsorgans teilnehmen.

Artikel 26
Interne Ausschüsse und Gremien

(1) Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne
Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau
festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan
oder den Vorsitzenden vorsehen.

(2) Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein Gremium ein, um die
Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus
dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht
um Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden handelt, zwischen denen die
Meinungsverschiedenheit besteht.

Eine Entscheidung gemäß Artikel 11 wird auf Vorschlag des Gremiums vom
Aufsichtsorgan erlassen.

Artikel 27
Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der
Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und
objektiv im Interesse der Gemeinschaft und dürfen von Organen oder Einrichtungen der
Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten
Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 28
Aufgaben

(1) Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt
die in Kapitel II genannten Entscheidungen.

(2) Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und
Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort
genannten Ratschläge.

(3) Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.

(4) Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des
Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest
DE 41 DE

und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und
der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens
festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

(5) Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und
übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission.

Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen
Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

(6) Das Aufsichtsorgan genehmigt gemäß Artikel 49 den Haushaltsentwurf.

(7) Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den
Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36
Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Artikel 29
Erlass von Entscheidungen

(1) Das Aufsichtsorgan trifft die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen sowie
alle in Kapitel VI vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen mit qualifizierter
Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag.

Alle anderen Entscheidungen und Beschlüsse fasst das Aufsichtsorgan mit einfacher
Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der
Vorsitzende.

(3) Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(4) Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält
soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des
Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten
Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne
Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.
DE 42 DE

ABSCHNITT 2
VERWALTUNGSRAT

Artikel 30
Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter der
Kommission und vier vom Aufsichtsorgan aus dem Kreis seiner Mitglieder
gewählten Mitgliedern zusammen.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen
Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann.

Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb
Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.

(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats
teil.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den
Vorsitz führt der Vorsitzende.

Er tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von
Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.

Artikel 31
Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im Interesse der
Gemeinschaft, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der
Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen
anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 32
Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.
DE 43 DE

(2) Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und
Mehrjahresarbeitsprogramm vor.

(3) Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und
50 aus.

(4) Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß
Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaft (nachfolgend „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

(5) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das
Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

(6) Der Verwaltungsrat nimmt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten
Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde an und leitet ihn bis
zum 15. Juni an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den
Rechnungshof und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weiter. Der
Bericht wird veröffentlicht.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8) Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses
gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.

ABSCHNITT 3
VORSITZENDER

Artikel 33
Ernennung und Aufgaben

(1) Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.

(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis
von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich
Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.

Vor seiner Ernennung muss der vom Aufsichtsorgan ausgewählte Kandidat vom
Europäischen Parlament bestätigt werden.

Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der
bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt.

(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.
DE 44 DE

(4) In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden
beurteilt das Aufsichtsorgan

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit mit welchen Mitteln erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch
das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden
einmal verlängern.

(5) Der Vorsitzende kann nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans, der vom
Europäischen Parlament zu bestätigen ist, seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende
Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern,
und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.

Artikel 34
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des
Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft,
von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine
Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 35
Bericht

(1) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter
uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen
Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig eine Erklärung abzugeben und
sich den Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu stellen.

(2) Das Europäische Parlament kann ebenfalls den Vorsitzenden auffordern, einen
Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.

ABSCHNITT 4
EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 36
Ernennung

(1) Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.
DE 45 DE

(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der
Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht
und –regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors
nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.

Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie
erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung
dieser Beurteilung einmal verlängern.

(5) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des
Aufsichtsorgans enthoben werden.

Artikel 37
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im Zusammenhang
mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der Exekutivdirektor Weisungen von
Regierungen, Behörden, Organisationen oder Dritten weder ein noch nimmt er solche
entgegen.

Artikel 38
Aufgaben

(1) Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und
bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.

(2) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der
Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und
Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle
ausübt.

(3) Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere
interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das
Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(4) Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte
Mehrjahresarbeitsprogramm.
DE 46 DE

(5) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2
genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.

(6) Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde
gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.

(7) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Entwurf des Jahresberichts, der einen
Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil
über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

(8) Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54
niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.

KAPITEL IV
EUROPÄISCHES FINANZAUFSICHTSYSTEM

ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 39
Zusammensetzung

(1) Die Behörde wird Teil des ESFS sein, das als Netz der Aufsichtsbehörden fungieren
wird.

(2) Das ESFS umfasst:

a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. .... [EBA] und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. ... [ESMA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten,

b) die Behörde,

c) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] eingesetzte
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde,

d) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] eingesetzte
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde,

e) den in Artikel 40 vorgesehene Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden,

f) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7, 9 und 10 genannten
Aufgaben die Kommission.

(3) Die Behörde arbeitet im Rahmen des gemäß Artikel 40 eingesetzten Gemeinsamen
Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden regelmäßig und eng mit der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen und gewährleistet eine sektorübergreifende
DE 47 DE

Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung gemeinsamer Positionen zur
Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu anderen sektorübergreifenden
Fragen.

ABSCHNITT 2
GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN

Artikel 40
Einrichtung

(1) Hiermit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden
eingesetzt.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge
Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende
Abstimmung.

(3) Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die administrative Unterstützung des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden bereit. Dies
umfasst Ausgaben für Personal, Verwaltung und Infrastruktur sowie
Betriebsaufwendungen.

Artikel 41
Zusammensetzung

(1) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde, dem Vorsitzenden der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß
Artikel 43 eingerichteten Unterausschusses zusammen.

(2) Der Exekutivdirektor, die Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Sitzungen
der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.

(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen
Aufsichtsbehörden wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde ernannt.

(4) Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gibt sich eine
Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der
Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden trifft mindestens
einmal alle zwei Monate zusammen.
DE 48 DE

Artikel 42
Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im
Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
erarbeiten.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die
Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter
Rechtsvorschriften, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde oder der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, werden von
der Behörde, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde, sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.

Artikel 43
Unterausschüsse

Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der
Europäischen Aufsichtsbehörden ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und
einem hochrangigen Vertreter des Personals der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde der
einzelnen Mitgliedstaaten zusammen.

Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden sein wird.

Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.

ABSCHNITT 3
BESCHWERDEAUSSCHUSS

Artikel 44
Zusammensetzung

(1) Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde.

(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden
Mitgliedern, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und nicht
zum aktuellen Personal der nationalen Aufsichtsbehörden oder anderer nationaler
oder gemeinschaftlicher Einrichtungen gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde
beteiligt sind.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.
DE 49 DE

Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von
mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst.

Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

(3) Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder
werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die
Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur
Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird,
und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] und
der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] ernannt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese
Amtszeit kann einmal verlängert werden.

(5) Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des
Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines
Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig
gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufs ichtsorgans einen
entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(6) Die Behörde, die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss
angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Betriebs- und
Sekretariatsgeschäfte erhält.

Artikel 45
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen
unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen
Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans
wahrnehmen.

(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem
Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen
berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind
oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde
eingelegt wurde.

(3) Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2
genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes
Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem
Beschwerdeausschuss mit.

(4) Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des
Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe
oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.
DE 50 DE

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig
zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren
Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung
des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund
kannte.

(5) Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1
und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im
Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen
Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus
dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

(6) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im
öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine
Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen
bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können,
oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als
ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt
gemacht.

KAPITEL V
RECHTSBEHELF

Artikel 46
Beschwerden

(1) Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der nationalen
Aufsichtsbehörden, kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene
Entscheidungen der Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften getroffene, an sie gerichtete
Entscheidung sowie gegen Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind,
sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

(2) Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag
der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine
solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an
dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde
einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei
Monaten nach deren Einreichung.

(3) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
DE 51 DE

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung
aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

(4) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist.
Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf,
innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den
Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am
Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung
abzugeben.

(5) Der Beschwerdeausschuss kann im Rahmen dieses Artikels innerhalb der
Zuständigkeiten der Behörde liegende Befugnisse wahrnehmen oder die
Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese ist an
die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden.

(6) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(7) Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der
Behörde veröffentlicht.

Artikel 47
Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 230 EG-Vertrag kann vor dem Gericht erster
Instanz oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des
Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der
Behörde erhoben werden.

(2) Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so
kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage
nach Artikel 232 EG-Vertrag erhoben werden.

(3) Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des
Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs nachzukommen.

KAPITEL VI
FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 48
Haushalt der Behörde

(1) Die Einnahmen der Behörde bestehen insbesondere aus

a) Pflichtbeiträgen der nationalen Finanzaufsichtsbehörden,

b) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Union (Einzelplan Kommission),
DE 52 DE

c) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des
Gemeinschaftsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.

(2) Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die
Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

(3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von
Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der
Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 49
Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwur f
des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende
Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat diesen Vorentwurf des
Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Der Verwaltungsrat stellt auf der
Grundlage des Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der
Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf.
Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der
Kommission bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des
Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Aufsichtsorgan
genehmigt.

(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und
dem Rat (im Folgenden „die Haushaltsbehörde“).

(3) Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den
Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 272 EG-Vertrag zu
zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union ein.

(4) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde
bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

(5) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird
endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig
festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von
ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die
Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf
Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt
die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden
Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese
DE 53 DE

Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt
fortfahren.

Artikel 50
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der
Behörde aus.

(2) Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde
dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die
vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der
Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des
Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der
Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates40 (im Folgenden „die Haushaltsordnung“).

(3) Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen
Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der
Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der
Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

(4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen
der Behörde ab.

(5) Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der
Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres
den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der
Kommission und dem Rechnungshof.

(6) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(7) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine
Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der
Kommission eine Kopie der Antwort.

(8) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage
gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die
ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende
Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit
qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die
Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.
40 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
DE 54 DE

Artikel 51
Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende
Finanzregelung. Diese Regelung kann – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der
Kommission – von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der
Kommission41 abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies
erfordern.

Artikel 52
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Behörde
angewendet.

(2) Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)42
bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die
Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen
können.

KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 53
Vorrechte und Immunitäten

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet
auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 54
Personal

(1) Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors, gelten das
Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die
41 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
42 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
DE 55 DE

von den Gemeinschaftsorganen gemeinsam erlassenen Regelungen für deren
Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen
Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

(3) Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der
Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden
Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
übertragen wurden.

(4) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler
Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Artikel 55
Haftung der Behörde

(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für
Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.

(2) Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der
Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das
Personal der Behörde.

Artikel 56
Berufsgeheimnis

(1) Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und
das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit
abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den
Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 287 EG-Vertrag und den
einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.

(2) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche
Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen
Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei
denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne Finanzinstitute
nicht zu erkennen sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes
hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die
Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von
Entscheidungen zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung
und anderer auf Finanzinstitute anwendbarer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.
DE 56 DE

Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2.
Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen
Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen
Vertraulichkeitsregelungen fest.

(4) Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der
Kommission43 an.

Artikel 57
Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 58
Zugang zu Dokumenten

(1) Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.
1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde
beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften erhoben werden.

Artikel 59
Sprachenregelung

(1) Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates44.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.

(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 60
Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die
speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des
43 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
44 ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.
DE 57 DE

Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in
einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der
Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen
reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch
ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 61
Beteiligung von Drittländern

Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der
Europäischen Union sind und mit der Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, denen
zufolge sie das Gemeinschaftsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen
Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.

Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die
Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und
die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu
Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann
vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen
über einzelne Finanzinstitute teilnehmen, es sei denn, es besteht ein direktes Interesse.

KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 62
Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die Kommission ist für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der
administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über die
operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben
des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung
durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt.

(2) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die
Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des
Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans der
Agentur auch Arbeitsverträge – schließen.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des
Verwaltungsrats.

Artikel 63
Übergangsbestimmungen für das Personal

(1) Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge, die vom Ausschuss der
Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche
DE 58 DE

Altersversorgung oder dessen Sekretariat abgeschlossen werden und am Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, bis zum Vertragsende. Sie können nicht
verlängert werden.

(2) Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der
Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2
Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem
im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen
ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder aus, die
einen Vertrag mit dem Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder dessen Sekretariat
abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der Personen zu
prüfen, die eingestellt werden sollen.

(3) Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen
Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit
mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen
Vertrags.

(4) Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen
Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als
Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die
einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere
einschlägige Instrumente.

Artikel 64
Änderungen

Der Beschluss ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung wird hiermit
geändert und der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung von der Empfängerliste im Abschnitt B des Anhangs
des Beschlusses gestrichen.

Artikel 65
Aufhebung

Der Beschluss 2009/79/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der
Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung wird hiermit aufgehoben.
DE 59 DE

Artikel 66
Evaluierung

(1) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 67
Absatz 2 festgelegten Datum und danach alle drei Jahre einen allgemeinen
Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser
Verordnung festgelegten Verfahren.

In diesem Bericht wird auch bewertet, welche Fortschritte bei der
aufsichtsrechtlichen und – behördlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden. Diese
Evaluierung stützt sich auf ausführliche Gespräche, u. a. mit der Interessengruppe
Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung.

(2) Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen
Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 67
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

DE 60 DE

FINANZBOGEN

Dieser Finanzbogen soll die Begründung begleiten und ergänzen. Beim Ausfüllen des
Finanzbogens sind daher Wiederholungen von bereits in der Begründung enthaltenen
Informationen zu vermeiden, sofern die Verständlichkeit nicht darunter leidet. Beachten Sie
bitte beim Ausfüllen des Finanzbogens die einschlägigen „Leitlinien” mit Hinweisen und
Erläuterungen zu den nachstehenden Rubriken.

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Verordnung (EG) Nr. xxx des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Binnenmarkt – Finanzmärkte

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische
und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

Neu zu schaffende Haushaltslinien (vorläufige Namen und Nummern):

Rubriken:

12 Binnenmarkt

12.04 Finanzmärkte

12.0403 Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung

Haushaltslinien:

12.0403.01 EIOPA – Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2
(Personal- und Verwaltungsausgaben)

12.0403.02 EIOPA – Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3
(Betriebskosten)

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Unbefristet
DE 61 DE

3.3. Haushaltstechnische Merkmale:

Haushalt
slinie Art der Ausgaben Neu EFTA-Beitrag

Beiträge von
Bewerberländer

n

Rubrik des
mehrjährige

n
Finanzrahme

ns

120401
0101

NOA GM45 JA JA NEIN Nr. 1 a

120401
0102 NOA GM JA JA NEIN

Nr. 1 a

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Finanzmittel

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und
Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben
Abschn

itt
2011 2012 2013

Insges
amt

Betriebskosten46

Verpflichtungsermächtigung
en (VE) 8.1. a 4,235 5,950 6,799 16,984

Zahlungsermächtigungen
(ZE)
b 4,235 5,950 6,799 16,984

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben47

Technische und
administrative
Unterstützung (NGM)

8.2.4. c -- -- -- --
HÖCHSTBETRAG

Verpflichtungsermächtigu
ngen
a+c 4,235 5,950 6,799 16,984

Zahlungsermächtigungen b+c 4,235 5,950 6,799 16,984

Nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben48

45 Getrennte Mittel
46 Ausgaben, die nicht unter Kapitel 12 01 des betreffenden Titels 12 fallen.
47 Ausgaben, die unter Artikel 12 01 04 des Titels 12 fallen.
48 Ausgaben, die unter Kapitel 12 01 mit Ausnahme der Artikel 12 01 04 oder 12 01 05 fallen.
DE 62 DE

Personal- und Nebenkosten
(NGM) 8.2.5. d -- -- -- --

Sonstige im Höchstbetrag
nicht enthaltene
Verwaltungskosten, außer
Personal- und Nebenkosten
(NGM)

8.2.6. e -- -- -- --

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

a+c
+d+

e 4,235 5,950 6,799 16,984

ZE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

b+c
+d+

e 4,235 5,950 6,799 16,984

Angaben zur Kofinanzierung

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch
2011 2012 2013

Insges
amt
Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder
Finanzministerien)

f
6,352 8,925 10,199 25,476

VE insgesamt,
einschließlich
Kofinanzierung

a+c
+d+
e+f 10,587 14,874 16,998 42,459

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

¨ Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

× Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

× Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der
Interinstitutionellen Vereinbarung49 (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

× Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.
49 Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
DE 63 DE

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes
Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf

2011

2012

2013

n + 3

n + 4

n+5
und

Folgej
ahre

Personalbedarf insgesamt 2,4 2,4 2,4

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Kurzfristig Schaffung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung als Teil des neuen
Europäischen Systems für die Finanzaufsicht, bestehend aus einem Netz
europäischer und nationaler Aufsichtsbehörden, mit dem Ziel einer effektiveren und
effizienteren Organisation der Finanzaufsicht in der EU. Längerfristig sollte die
EIOPA die Koordinierung der Aufsicht über den EU-Sektor Versicherungen und
Pensionsfonds fördern und zur Entwicklung einer europäischen Dimension der
Finanzaufsicht beitragen, um den EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu
vollenden.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des
Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Finanzkrise hat mehrere grundlegende Schwächen des derzeitigen EU-Rahmens
für die Finanzaufsicht offen gelegt. Folgende Probleme, die den Bedarf an einer
Gemeinschaftsintervention untermauern, wurden festgestellt:

· es gibt keinen Mechanismus, der sicherstellt, dass die nationalen
Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige
Institute zu den bestmöglichen Lösungen gelangen;

· Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden sind unzureichend;

· alle technischen Einzelheiten der Finanzmarktregulierung müssen langsame und
schwerfällige Verfahren durchlaufen;

· beim gemeinsamen Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden muss den sehr
unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung getragen
werden;

· angesichts der gesamteuropäischen Probleme stehen nur nationale Lösungen zur
Verfügung und können umgesetzt werden.
DE 64 DE

Die derzeitigen EU-Ausschüsse der Aufsichtsbehörden50 haben nur begrenzte
Befugnisse für den Umgang mit diesen Fragen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der
ABM-Methodik

Folgende allgemeine Ziele für das Europäische System für die Finanzaufsicht und
insbesondere die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung wurden festgelegt:

1. Abwägen der Interessen der Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats, d.h. Stärkung der Verfahren und Praktiken zur
Anfechtung der Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden auf
grenzüberschreitender Grundlage;

2. Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen
Mitgliedstaaten tätige Finanzinstitute;

3. Verbesserung der Krisenprävention und des Krisenmanagements auf
europäischer Ebene und

4. Verbesserung der Wirksamkeit und der Kosteneffizienz der Beaufsichtigung
für die überwachten Institute.

Ausgehend von den allgemeinen Zielen wurden eine Reihe spezifischer Aufgaben
für das ESFS festgelegt:

1. alle derzeitigen Aufgaben der derzeitigen EU-Ausschüsse der
Aufsichtsbehörden;

2. Die Entwicklung technischer Standards für den Aufbau eines einheitlichen
Regelwerks in der EU

3. Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Vorschriften sowie
Schlichtung oder Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden;

4. Gewährleistung einer koordinierten Beschlussfassung in dringenden Fällen;

5. die Beaufsichtigung bestimmter Einheiten von gesamteuropäischer Reichweite;

6. Gewährleistung einer gemeinsamen Aufsichtskultur.

In der nachstehenden Tabelle sind die spezifischen Ziele der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
und die entsprechenden Indikatoren aufgeführt:
50 Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden

für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Ausschuss der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden.
DE 65 DE

Ziel Vorgeschlagener Indikator
Die Entwicklung technischer
Standards für den Aufbau
eines einheitlichen
Regelwerks in der EU

· Anzahl der beschlossenen technischen Standards im
Verhältnis zu den Standards, die noch entwickelt werden
müssen

· Anzahl der von der EIOPA vorgeschlagenen und von der
Kommission abgelehnten Standards

· Anzahl der angenommenen unverbindlichen Empfehlungen

Gewährleistung der
konsistenten Anwendung der
EU-Vorschriften

· Anzahl der erfolgreichen Schlichtungen ohne
rechtsverbindliche Beilegung

· Anzahl der Warnungen vor einem eindeutigen Verstoß gegen
Gemeinschaftsrecht

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Teilnahme
an Aufsichtskollegien

· Anzahl der Kollegien mit Teilnahme der EIOPA
· Durchschnittliche Anzahl der Sitzungen pro Kollegium, an

denen EIOPA-Vertreter teilnehmen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Sonstige
Tätigkeiten

· Anzahl der Schulungsstunden für Aufsichtsbehörden
· Anzahl des an Austausch/Abordnungen teilnehmenden

Personals
· Anzahl der durchgeführten „Peer Reviews“
· Anzahl der festgestellten und beseitigten Hindernisse für die

Konvergenz
· Neue praktische Werkzeuge und Instrumente zur Förderung

der Konvergenz

Durchführung der direkten
Beaufsichtigung europaweit
tätiger Finanzinstitute

[derzeit nur für die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde von Bedeutung]

Gewährleistung einer
koordinierten
Beschlussfassung in
dringenden Fällen

· Wirksamkeit der Schlichtung, Beschlüsse und Koordinierung
in dringenden Fällen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Sammlung
und Verwaltung von
Informationen bei der
Aufsicht auf Mikroebene

· Fortschritte beim Aufbau der zentralen Datenbanken:
Vollständigkeit und Aktualität der Angaben

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

¨ Zentrale Verwaltung

¨ direkt durch die Kommission

¨ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:
DE 66 DE

¨ Exekutivagenturen

× die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne
von Artikel 185 der Haushaltsordnung

¨ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

¨ Geteilte oder dezentrale Verwaltung

¨ mit Mitgliedstaaten

¨ mit Drittländern

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte
auflisten)

Bemerkungen:

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Gemäß der Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ist ab der effektiven
Aufnahme der Tätigkeiten der EBA alle drei Jahre eine Bewertung der gesammelten
Erfahrungen mit der Tätigkeit der Behörde und den in dieser Verordnung
festgelegten Verfahren zu erstellen. Zu diesem Zweck wird die Kommission einen
Bericht veröffentlichen, in dem auch die im Hinblick auf die ordnungspolitische und
aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit erzielten Fortschritte bewertet werden. Der
Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament
und dem Rat übermittelt.

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Für den Vorschlag zur Reform das Finanzaufsichtssystems in der EU wurden zwei
Folgenabschätzungen durchgeführt:

1. Die erste allgemeine Folgenabschätzung (SEK(2009) 715) war der Mitteilung
„Europäische Finanzaufsicht” vom 27. Mai (KOM(2009) 252) beigefügt. Die
Analyse in diesem Bericht führte dazu, dass die Schaffung des Europäischen
Systems für die Finanzaufsicht als beste Option für die Reform des
Aufsichtsrahmens für die Beaufsichtigung einzelner Unternehmen in der EU
ausgewählt wurde.

2. Die zweite, spezifischere Folgenabschätzung wurde begleitend zu den
Entwürfen für die Verordnungsvorschläge zur Einrichtung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der
DE 67 DE

Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde durchgeführt. In dieser
Folgenabschätzung wurden eine Reihe besonderer Aufgaben und Aspekte der
Leitung der neuen Behörden berücksichtigt. Sie umfasst ferner
Haushaltsansätze, die in diesem Finanzbogen verwendet wurden.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter
Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Entfällt.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Über die endgültigen Indikatoren zur Beurteilung der Leistung der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
beschließt die Kommission zum Zeitpunkt der Durchführung der ersten
vorgeschriebenen Bewertung. Für die endgültige Bewertung werden die
quantitativen Indikatoren ebenso wichtig sein wie die qualitativen Belege, die bei
den Konsultationen gesammelt wurden, einschließlich des Beitrags der speziell
eingesetzten Interessengruppe Versicherungen und Pensionsfonds. Die Bewertung
findet alle drei Jahre statt.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.

Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei Bedarf Kontrollen vor Ort bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten
Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen durchführen
können.
DE 68 DE

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten der Behörde ist Anhang 1, die wichtigsten zu Grunde liegenden Annahmen sind Anhang 2 und
ein detaillierter Stellenplan ist Anhang 3 zu entnehmen.

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr n Jahr n+1 Jahr n+2 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5 und
Folgejahre

GESAMT Ziele,
Maßnahmen und
Outputs (bitte
angeben)

Art der
Outputs

Durc
hsch
nitts
kost
en Zahl der

Outputs
Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

OPERATIVES
ZIEL Nr. 151 ...

Maßnahme 1…..

Output 1

Output 2

Maßnahme 2…..

Output 1

Ziel 1 insgesamt

OPERATIVES
ZIEL Nr. 21 ...

Maßnahme 1…..
51 Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben.
DE 69 DE

Output 1
Ziel 2 insgesamt

OPERATIVES
ZIEL Nr. n1

Ziel n insgesamt

GESAMTKOST
EN
DE 70 DE

8.2. Administrative Ausgaben

8.2.1. Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Art der
Stellen

Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder
zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent)

2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5

A*/AD 1,2 1,2 1,2 -- -- -- Beamte oder
Bedienstete
auf Zeit 52

(XX 01 01)
B*,
C*/AST

1,2 1,2 1,2 -- -- --

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal53

-- -- -- -- --

Sonstiges, aus Artikel
XX 01 04/05 finanziertes
Personal54

-- -- -- -- --

INSGESAMT 2,4 2,4 2,4 -- --

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme
auszuführen sind

· Das operative Management der Beziehungen der Kommission zur EBA (Zeitäquivalent
eines AD in einem operationellen Referat)

· Finanzmanagement des Zuschusses für die EBA aus dem Gemeinschaftshaushalt
(Zeitäquivalent eines AST in einem operationellen Referat und 20 % der Zeit eines AST
im Finanzreferat)

· Überwachung und Audit (20 % der Zeit eines AD in der internen Auditstelle der GD
MARKT)

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

× innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende
vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

12 Stellen wurden bereits im Finanzbogen angefordert, der einem Entwurf für einen
Beschluss zwecks Auflegung eines Gemeinscha ftsprogramms zur Unterstützung
spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der
Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (KOM(2009)14 endgültig) beigefügt
war. Insgesamt werden etwa 8 dieser Stellen innerhalb der GD MARKT für
Tätigkeiten in Zusammenhang mit den neuen Europäischen Bankaufsichtsbehörden
neu verteilt (Voll- oder Teilzeit): 6 in operationellen Referaten; 1 im Finanzreferat
und 1 in der internen Auditstelle.
52 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
53 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
54 Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.
DE 71 DE

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 -
Verwaltungsausgaben)

Entfällt.

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals 2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4

Jahr n+5

und
Folgejahr

e

Beamte und Bedienstete auf
Zeit (XX 01 01) 0,293 0,293 0,293 -- -- --

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal
(Hilfskräfte, ANS,
Vertragspersonal usw.)

(Angabe der Haushaltslinie)

0 0 0 -- -- --

Personal- und Nebenkosten
insgesamt (NICHT im
Höchstbetrag enthalten)

0,293 0,293 0,293 -- -- --

Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit

2 Beamte in einem operationellen Referat

0,2 der Zeit eines Beamten im Finanzreferat

0,2 der Zeit eines Beamten in der internen Auditstelle der GD MARKT

2,4 x 0,122 = 0,293

Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Entfällt.
DE 72 DE

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
n

Jahr
n+1

Jahr
n+2

Jahr
n+3

Jahr
n+4

Jahr
n+5

und
Folge
jahre

Insgesa
mt

XX 01 02 11 01 – Dienstreisen -- -- -- -- -- -- --

XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen -- -- -- -- -- -- --

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse55
-- -- -- -- -- -- --

XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen -- -- -- -- -- -- --

XX 01 02 11 05 - Informationssysteme -- -- -- -- -- -- --

2 Gesamtbetrag der sonstigen
Ausgaben für den Dienstbetrieb
(XX 01 02 11)

-- -- -- -- -- -- --

3 Sonstige Ausgaben administrativer
Art (Angabe mit Hinweis auf die
betreffende Haushaltslinie)

-- -- -- -- -- -- --

Gesamtbetrag der
Verwaltungsausgaben ausgenommen
Personal- und Nebenkosten (NICHT
im Höchstbetrag enthalten)

-- -- -- -- -- -- --

Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

Entfällt.
55 Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieseran gehört.
DE 73 DE

ANHANG 1

Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

In Tausend EUR

2011 2012 2013 2014 2015 2016

Titel 1 - Personalkosten 4.694 7.480 8.770 10.826 10.786 10.786

Verwaltung 334 1.002 1.002 1.002 1.002 1.002

Führungskräfte/Fachleute 0 0 0

Bedienstete auf Zeit 1.500 2.200 2.700 3.600 3.600 3.600

abgeordnete nationale
Sachverständige 1.500 2.200 2.700 3.500 3.500 3.500

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal: 0 0 0

Bedienstete auf Zeit 400 600 700 700 700 700

Vertragsbedienstete 168 252 252 252 252 252

Personalzuwendungen 585 938 1.103 1.358 1.358 1.358

Schulung des Personals:
Allgemein 24 37 44 54 54 54

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen 135 198 243 320 320 320

Ausgaben für
Einstellungsverfahren 48 53 26 41 0 0

Titel 2 –
Gebäude,Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

1.822 2.823 3.324 4.098 4.098 4.098

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten 828 1.284 1.512 1.864 1.864 1.864

Informations- und
Kommunikationstechnologien 250 388 457 563 563 563

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten 213 331 389 480 480 480

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb 166 257 303 373 373 373
DE 74 DE

Porto/Telekommunikation 70 109 128 158 158 158

Sitzungs- und Reisekosten 293 503 535 660 660 660

Titel 3 - Betriebskosten 4.071 4.619 4.952 5.070 5.071 5.071

Befugnisse

Konsultationen:
Interessengruppe 216 216 216 216 216 216

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Teilnahme an
Aufsichtskollegien 40 40 40 40 40 40

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Schulung von Mitarbeitern
der nationalen
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung von
Personal 500 1.000 1:333 1.500 1.500 1.500

Erhebung von Informationen:
Aufbau und Pflege einer
zentralen europäischen
Datenbank 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000

Internationale Beziehungen:
Beobachter in internationalen
Aufsichtsausschüssen 50 50 50 50 50 50

Internationale Beziehungen:
Zusammenarbeit mit
Drittländern bei Beschlüssen
zur Gleichwertigkeit 60 60 60 60 60 60

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten 0 0 0

Leitungsstrukturen

Aufsichtsorgan 83 83 83 83 83 83

Verwaltungsrat 26 26 26 26 26 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss 10 10 10 10 10 10

Beschwerdeausschuss 86 86 86 86 86 86

Insgesamt 10.587 14.874 16.998 19.995 19.955 19.955

Davon
Gemeinschaftsbeitrag 4.235 5.950 6.799 7.998 7.982 7.982

Davon Beitrag der
Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder

6.352 8.925 10.199 11.997 11.973 11.973
DE 75 DE

Finanzministerien)

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse

ANHANG 2

Dem Finanzierungsmodell für die neue Behörde zu Grunde liegende Methodik und
Annahmen

Die Kosten der Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung wurden anhand von drei Kostenkategorien
veranschlagt: Personalkosten, Infrastrukturkosten und Betriebskosten, entsprechend der
allgemeinen Klassifizierung in der Rechnungsführung der bestehenden EU-
Regulierungsagenturen. Die Gesamtkosten für die Errichtung der EIOPA werden auf rund
10,587 Mio. EUR für das erste Betriebsjahr (2011) veranschlagt und sollen nach zwei Jahren
(2013) bei 16,998 Mio. EUR bei liegen – siehe Anhang 1.

Es wird vorgeschlagen, dass 40 % der Kosten aus dem Gemeinschaftshaushalt und 60 % von
den Mitgliedstaaten finanziert werden. Dafür gibt es fo lgende Gründe:

· Durch eine ausgewogene Mischfinanzierung kann am besten gewährleistet
werden, dass die Behörden unabhängig von den Mitgliedstaaten und den
Gemeinschaftsorganen handeln (und dies auch wahrgenommen wird). Würde eine
bestimmte Finanzierungsquelle übermäßig dominieren, könnte dies einen Schatten
auf die Glaubwürdigkeit der von den Behörden getroffenen Entscheidungen
werfen und damit den neuen Rahmen zur Erhaltung der Stabilität des
Finanzsystems beeinträchtigen;

· da die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieses neuen Rahmens weiterhin
den Hauptteil der Aufsichtstätigkeit vor Ort wahrnehmen, sollte sich dies in einem
leicht erhöhten Beitrag der Mitgliedstaaten widerspiegeln; dadurch würden wir
auch eine reibungslose Weiterentwicklung der derzeitigen Lage ermöglichen, wo
die Stufe-3-Ausschüsse fast ausschließlich von den Mitgliedstaaten finanziert
werden;

· dennoch muss betont werden, dass ein wesentlicher Teil der Finanzmittel aus dem
Gemeinschaftshaushalt stammt; die neuen Behörden dienen Zielen, die eindeutig
eine Gemeinschaftsdimension haben: Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems
im Binnenmarkt und nachhaltiges Wachstum in der EU. Darüber hinaus zählt zu
den Kernaufgaben und -befugnissen der Behörde eine einheitliche, effiziente und
wirksame Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Dadurch ist
eine Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt von mindestens 40 %
gerechtfertigt (da die meisten dieser Gremien normalerweise aus dem
Gemeinschaftshaushalt finanziert werden); es kann zudem bezweifelt werden,
dass alle Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, den drastischen Anstieg ihrer
Beiträge zu verkraften, der für den neuen Rahmen erforderlich wäre, der
kostspieliger sein wird als die bisherigen Stufe-3-Ausschüsse;

· außerdem ist die Gemeinschaftsfinanzierung besonders wichtig, um die echte
Unabhängigkeit der Behörde von den Mitgliedstaaten zu gewährleisten; diese
Wahl wurde getroffen, um mögliche Einmischungen in die technische Arbeit der
DE 76 DE

Aufsichtsbehörden soweit wie möglich zu begrenzen und die Beteiligung der
Kommission an den Aufsichtsorganen (mit einem nicht stimmberechtigten
Mitglied) und den Verwaltungsräten (mit einem stimmberechtigten Mitglied) auf
ein Mindestmaß zu begrenzen. Durch eine übermäßige Abhängigkeit von den
Beiträgen der Mitgliedstaaten würde die Glaubwürdigkeit der Behörde in Bezug
auf ihre Unabhängigkeit ernsthaft gefährdet. Ein wesentlicher Beitrag der
Gemeinschaft ist erforderlich als Ausgleich für die begrenzte Rolle, die der
Kommission in den Entscheidungsorganen der Behörden eingeräumt wird;

· dieser Ansatz dürfte am ehesten zu einer stabilen Finanzierung beitragen, ohne
übermäßige Abhängigkeit von einer Finanzierungsquelle oder von Beiträgen der
großen Mitgliedstaaten, die die kontinuierliche Tätigkeit der Behörden durch
Beendigung ihrer Finanzbeiträge bedrohen könnten. Schließlich ist dieser Ansatz
auch gerechter als eine vollständige oder sehr weitgehende Finanzierung durch die
Mitgliedstaaten: die nationalen Aufsichtsbehörden nutzen eine Vielzahl von
Finanzierungsmodellen auf nationaler Ebene – aus allgemeinen Steuern oder über
von der Branche erhobene Gebühren. Würde die Behörde überwiegend durch die
Mitgliedstaaten finanziert, so bestünde die Gefahr ungleicher
Wettbewerbsbedingungen in der EU.

Die Ansätze für die Personalkosten basieren auf der Annahme, dass die EIOPA bestrebt sein
wird, ihr Personal im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im Vergleich zur Zahl der Mitarbeiter in den
bestehenden Stufe-3-Ausschüssen zu verdoppeln. Das bedeutet einen Anstieg von 20 auf 40
Mitarbeiter. Es wurde ferner davon ausgegangen, dass die Mitarbeiterzahl in der
Anfangsphase relativ stark ansteigen wird. Die Behörde würde durchschnittlich 15 Personen
jährlich einstellen. Ihren normalen Dienstbetrieb wird sie mit einem Mitarbeiterstab von rund
90 Personen erreichen.

Die Aufstockung des Personals ist aufgrund der zahlreichen neuen Aufgaben erforderlich, die
die Behörde zusätzlich zu ihren bisherigen Zuständigkeiten zu erledigen haben wird. Diese
neuen Aufgaben werden in der den Verordnungsvorschlägen beigefügten Begründung
ausführlich dargelegt. Dazu zählen u.a. die Entwicklung neuer technischer Standards auf
verschiedenen Gebieten der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen, die
Gewährleistung der konsistenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften, die Beilegung
von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden, die Teilnahme
an Aufsichtskollegien und die Erleichterung von „Peer Reviews” (Aufzählung nicht
erschöpfend). Jede dieser Tätigkeiten erfordert erhebliche neue Ressourcen. Die detaillierte
Aufschlüsselung der veranschlagten Personalzahlen nach Kategorien ist Anhang 3 zu
entnehmen.

Des weiteren wurde bei der Veranschlagung der Personalkosten von der Annahme
ausgegangen, dass das Personalstatut der EU-Organe für alle Behörden gelten würde. Dies
spiegelt sich – mit einigen Änderungen – in den unter Titel 1 verwendeten Pro-Kopf-Sätzen
wider (Einzelheiten siehe Anhang 1). Die Auswirkungen der Standorte der Stufe-3-
Ausschüsse wurden ebenfalls berücksichtigt (durch Multiplikatoren für die
Lebenshaltungskosten).

Die die Infrastrukturkosten betreffenden Zahlen unter Titel 2 basieren auf den Angaben der
bestehenden Stufe-3-Ausschüsse. Der CEIOPS legte die Kostenanschläge für diese Kategorie
vor, basierend auf einer Extrapolation der tatsächlichen Kosten der Unterhaltung von Büros
und der Verwaltung an den bisherigen Standorten. Da Frankfurt als Finanzzentrum zu den
DE 77 DE

teuersten Geschäftsstandorten der Welt zählt, liegen die veranschlagten Kosten naturgemäß
über den durchschnittlichen Kosten von EU-Regulierungsagenturen.

Die Betriebskosten sind bedingt durch die Zuständigkeiten und das Leitungsmodell der
Europäischen Aufsichtsbehörden. Was die Befugnisse angeht, so wurde davon ausgegangen,
dass verschiedene für die ESFS vorgesehene Tätigkeiten neben den allgemeinen
Personalkosten zusätzliche Betriebskosten mit sich bringen werden. Es war möglich, diese
Kosten einer Reihe von Tätigkeiten zuzuordnen, z. B. Leitung der Interessengruppe
Bankensektor, Aufbau der europäischen Datenbanken, Teilnahme an Aufsichtskollegien,
Organisation von Schulungen für Aufsichtsbehörden aus den Mitgliedstaaten oder
Durchführung von Prüfungen der unmittelbar beaufsichtigten Gesellschaften vor Ort. Die
spezifischen Kosten dieser Tätigkeiten sind oft verbunden mit Dienstreisen und Sitzungen,
können aber auch erhebliche Ausgaben für ausgelagerte Dienstleistungen, z. B. für Aufbau
und Pflege von Datenbanken oder die Organisation von Schulungen, umfassen.

Auf der anderen Seite wird davon ausgegangen, dass viele Tätigkeiten der ESFS nicht mit
zusätzlichen Betriebskosten verbunden und vollständig in den allgemeinen Personalkosten
enthalten sind. Dazu zählen beispielsweise die Entwicklung von technischen Standards,
Leitlinien und Empfehlungen, durch die die konsistente Anwendung des Gemeinschaftsrechts
oder die Koordinierung in Krisensituationen gewährleistet wird.

Bei den Leitungsstrukturen ergeben sich die Betriebskosten aus der Tätigkeit der
verschiedenen Gremien, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Europäischen Systems
für die Finanzaufsicht allgemein und der Behörden insbesondere gewährleisten sollen: das
Aufsichtsorgan, der Verwaltungsrat, der Gemeinsame Lenkungsausschuss und der
Beschwerdeausschuss.

Die Methoden zur Berechnung des Haushalts der EIOPA sind Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1: Veranschlagte Haushaltsmittel für die EIOPA im ersten Tätigkeitsjahr (2011)

In Tausend EUR

Titel 1 - Personalkosten 4 694

Personal insgesamt: 40

Durchschnittliche jährliche
Pro-Kopf-Kosten (auf der

Grundlage der Leitlinien der
GD BUDG und der

Beratung durch die 3 Stufe-
3-Ausschüsse)

Multiplikator
Lebenshaltungskosten

Frankfurt
1,0

Verwaltung 2 167,0 334

Führungskräfte/Fachleute 0

Bedienstete auf Zeit 15 100,0 1 500

abgeordnete nationale
Sachverständige 15 100,0 1 500
DE 78 DE

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal: 0

Bedienstete auf Zeit 4 100,0 400

Vertragsbedienstete 4 42,0 168

Personalzuwendungen 15 % der gesamten
Personalkosten 620

Schulung des Personals:
Allgemein

Durchschnittlicher Betrag
pro Person (KOM -Daten) 0,6 24

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen

Beratung durch die Stufe-
3-Ausschüsse 4,5 135

Ausgaben für
Einstellungsverfahren

Im Durchschnitt
Gespräche mit 3
Bewerbern pro Stelle 0,8 48

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

1 822

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CEIOPS
828

Informations- und
Kommunikationstechnologien

Daten und Ansätze des
CEIOPS

250

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CEIOPS
213

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb

Daten und Ansätze des
CEIOPS
166

Porto/Telekommunikation Daten und Ansätze des
CEIOPS
70

Reise- und Sitzungskosten Daten und Ansätze des
CEIOPS
293

Titel 3 - Betriebskosten - 4 071

Befugnisse Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Konsultationen Interessengruppe
Finanzdienstleistungen
(FSSG)

Eine FSSG pro ESA.
30 Mitglieder treffen
viermal jährlich zusammen.
Vergütung 6000 € pro
Person und Jahr. Vertretern
der Industrie werden die
Reisekosten erstattet, sie
erhalten aber keine

216
DE 79 DE

Vergütung.

Gemeinsame Aufsichtskultur Teilnahme an
Aufsichtskollegien

Ungefähr 25 Kollegien in
diesem Sektor. Teilnahme
an 1 zweitägigen Sitzung
pro Jahr, im Schnitt ein
EIOPA-Vertreter pro
Sitzung. 40

Gemeinsame Aufsichtskultur Gemeinsame Schulung
von Mitarbeitern der
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung
von Personal

Auf der Grundlage des für
maßnahmenbezogene
Zuschüsse an die Stufe-3-
Ausschüsse 2010-2015
vorgesehenen Betrags 500

Erhebung von Informationen Aufbau und Verwaltung
der zentralen
Europäischen Datenbank

Ansatz des CEBS

3 000

Internationale Beziehungen Kontakte zu Behörden
von Drittländern und
anderen internationalen
Gremien, z. B. für
Beratung in Bezug auf
Gleichwertigkeit

11 Dienstreisen außerhalb
der EU pro Jahr für 2
Personen

110

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten

Prüfungen vor Ort
0

Leitungsstrukturen Tätigkeit Prämissen Gesamtkosten

Aufsichtsorgan Beschlussfassung Kostenerstattung für 26
Mitglieder - 4 Sitzungen pro
Jahr. 83

Verwaltungsrat Verwaltung 6 Mitglieder einschließlich
4 Vertretern der nationalen
Aufsichtsbehörden. Sitzung
jeden Monat, wenn möglich
unmittelbar im Anschluss an
die Sitzung des
Aufsichtsorgans. 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss

Sektorübergreifende
Zusammenarbeit

Regelmäßige Sitzungen für
den Vorsitzenden jeder ESA 10

Beschwerdeausschuss Beschwerden 6 Mitglieder, unter der
Annahme von 8 Sitzungen
pro Jahr und einer jährlichen
Vergütung von 8000 € pro
Person 86

Insgesamt 10 587

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 80 DE

ANHANG 3

Stellenplan (vorläufig)

Stellen

(vorübergehend)

2011 2012 2013 2014

Funktions- und
Besoldungsgruppe

AD 16
AD 15 1 1

AD 14 1 1

AD 13 1 1

AD 12 2 5

AD 11 6 15

AD 10 10 25

AD 9 6 15

AD 8 3 7

AD 7 2 7

AD 6

AD 5

AD insgesamt 32 50 60 77

AST 11

AST 10 1 1

AST 9 2 2

AST 8 3 5

AST 7 2 5

AST 6

AST 5

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1
DE 81 DE

AST insgesamt 8 12 13 13

Insgesamt 40 62 73 90

Quelle: Kommission
13645/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0141 (AVC)

13645/09
EF 117
ECOFIN 578
SURE 24

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Übertragung besonderer

Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen
Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 500 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 500 endgültig

2009/0141 (AVC)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank

{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

2009/0141 (AVC)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 105 Absatz 6,

auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank2,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise hat erhebliche Mängel in der Finanzaufsicht, die die Häufung
überzogener Risiken im Finanzsektor nicht verhindern konnte, offenbart und
insbesondere die Schwächen der bestehenden Makroaufsicht aufgezeigt.

(2) Im November 2008 beauftragte die Kommission eine hochrangige Gruppe unter dem
Vorsitz von Jacques de Larosière („de Larosière-Gruppe“) mit der Ausarbeitung von
Empfehlungen, wie die europäischen Aufsichtsstrukturen verstärkt werden könnten,
um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem
wiederherzustellen.

(3) In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 empfahl die de Larosière-Gruppe unter
anderem, auf Gemeinschaftsebene ein Gremium einzurichten, das über die Risiken im
Finanzsystem als Ganzes wachen soll.

(4) In der Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa” vom 4. März 20094
wurden die Empfehlungen der de Larosière-Gruppe von der Kommission begrüßt und
weitgehend befürwortet. Auf seiner Tagung vom 19. und 20. März 2009 einigte sich
der Europäische Rat darauf, dass die Kontrolle und Beaufsichtigung der
Finanzinstitute in der EU verbessert werden müssen und der Bericht der de Larosière-
Gruppe die Grundlage für künftige Maßnahmen bildet.

(5) In ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 20095 stellte die
Kommission eine Reihe von Reformen an den gegenwärtigen Strukturen für die
Erhaltung der Finanzmarktstabilität auf EU-Ebene vor, namentlich die Einsetzung
eines für die Makroaufsicht zuständigen Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(European Systemic Risk Board - ESRB). Auf ihren Tagungen vom 9. Juni bzw. vom
1 ABl. C , S.
2 ABl. C , S.
3 ABl. C , S.
4 KOM(2009) 114.
5 KOM(2009) 252.
DE 3 DE

18. und 19. Juni 2009 unterstützten der Rat und der Europäische Rat die Haltung der
Kommission und begrüßten ihre Absicht, Legislativvorschläge vorzulegen, damit der
neue Rahmen vollständig eingeführt werden kann.

(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates6
werden eine gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und ein Europäischer
Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) eingerichtet.

(7) Aufgrund ihres Sachverstands in Fragen der Makroaufsicht kann die Europäische
Zentralbank (EZB) einen erheblichen Beitrag zu einer wirksamen Beaufsichtigung des
EU-Finanzsektors auf Makroebene leisten.

(8) Nach den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2009 sollte die EZB den ESRB
analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen. Folglich sollte von der
im EG-Vertrag vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, der EZB
besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht zu übertragen, indem
der EZB die Aufgabe übertragen wird, das Sekretariat des ESRB zu stellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Mitgliedschaft

Der Präsident und der Vizepräsident der Europäischen Zentralbank sind Mitglieder des
Verwaltungsrats des mit der Verordnung XXXX eingesetzten Europäischen Ausschusses für
Systemrisiken, nachstehend „ESRB“.

Artikel 2
Unterstützung des ESRB

Die Europäische Zentralbank stellt das Sekretariat und sorgt daher für die analytische,
statistische, logistische und administrative Unterstützung des ESRB. Dessen Auftrag im Sinne
von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung XXXX umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Sitzungen des ESRB;

b) Erhebung und Verarbeitung von Informationen, einschließlich statistischer
Informationen, gemäß Artikel 5 dieser Entscheidung im Auftrag und zur
Erfüllung der Aufgaben des ESRB;

c) Vorbereitung der Analysen, die für die Durchführung der Aufgaben des ESRB
erforderlich sind;

d) Unterstützung des ESRB bei dessen internationaler administrativer
Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Gremien in Fragen der
Makroaufsicht;

e) Unterstützung der Arbeit des Beratenden Fachausschusses.
6 ABl. C , S.
DE 4 DE

Artikel 3
Organisation des Sekretariats

(1) Die EZB stellt ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen für die Erfüllung
ihrer Aufgaben als Sekretariat.

(2) Der Leiter des Sekretariats wird nach Anhörung des Verwaltungsrats des ESRB von
der EZB bestellt.

Artikel 4
Leitung

(1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erteilt dem Leiter des Sekretariats im Namen des
ESRB Weisungen.

(2) Der Leiter des Sekretariats oder sein Vertreter nehmen an den Sitzungen des
Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses des ESRB teil.

Artikel 5
Erhebung von Informationen im Auftrag des ESRB

(1) Der ESRB bestimmt, welche Informationen zur Erfüllung der Aufgaben des ESRB
erforderlich sind. Angesichts dessen erhebt das Sekretariat diese Informationen
vorbehaltlich der Geheimhaltungsbestimmungen des Artikel 6 regelmäßig und ad hoc.

(2) Das Sekretariat kann für die Aufgaben des ESRB relevante Einzelinformationen und
Informationen in allgemeiner oder zusammengefasster Form über Finanzinstitute und -
märkte von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und in den in Artikel 15 der
Verordnung (EG) Nr. …/2009 genannten Fällen von den nationalen
Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken oder sonstigen Behörden der
Mitgliedstaaten anfordern.

(3) Diese Erhebung von Informationen im Auftrag des ESRB kann aggregierte Daten und
Einzeldaten der Gemeinschaft, des Euroraums und der Mitgliedstaaten umfassen,
wobei Einzeldaten einen begründeten Antrag erfordern. Bevor Daten angefordert
werden, berücksichtigt das Sekretariat zunächst sowohl die vom Europäischen
Statistischen System als auch vom ESRB erstellten, verbreiteten und fortgeführten
Statistiken und konsultiert dann die entsprechende Europäische
Finanzaufsichtsbehörde, um die Verhältnismäßigkeit der Anforderung sicherzustellen.

(4) Das Sekretariat stellt den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden die Informationen
über Systemrisiken zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Artikel 6
Geheimhaltung von Daten und Unterlagen

(1) Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen dürfen vertrauliche
Informationen, von denen das Sekretariat bei der Ausführung seiner Aufgaben
Kenntnis erhält, weder an Personen noch Behörden außerhalb des ESRB
weitergegeben werden, außer in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass
die einzelnen Finanzinstitute nicht zu erkennen sind.

(2) Das Sekretariat gewährleistet die Geheimhaltung der dem ESRB und dessen
Lenkungsausschuss übermittelten Unterlagen sowie der Aussprachen in diesen
Gremien.
DE 5 DE

(3) Die EZB gewährleistet die Geheimhaltung der Daten, die sie zur Erfüllung ihrer
Aufgaben im Rahmen dieser Entscheidung erhält. Die EZB führt interne Verfahren
und Vorschriften ein, um den Schutz der im Auftrag des ESRB erhobenen Daten
sicherzustellen. Die Mitarbeiter der EZB halten sich an die geltenden Vorschriften
über die berufliche Schweigepflicht.

(4) Informationen, von denen die EZB aufgrund der Anwendung dieser Entscheidung
Kenntnis erhält, werden nur für die in Artikel 2 festgelegten Zwecke verwendet.

Artikel 7
Überprüfungsklausel

Der Rat überprüft diese Entscheidung drei Jahre nach dem in Artikel 8 genannten Zeitpunkt
auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und entscheidet nach Stellungnahme der
EZB, ob die vorliegende Entscheidung geändert werden muss.

Artikel 8
Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt ab dem TT/MM/JJJJ [selber Zeitpunkt wie Verordnung].

Artikel 9
Adressat

Diese Entscheidung ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates
Der Präsident
13648/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0140 (COD)

13648/09
EF 118
ECOFIN 579
SURE 25
CODEC 1118

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des

Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur
Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 499 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 499 endgültig

2009/0140 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. Kontext des Vorschlags

Die aktuelle Finanzkrise hat Schwächen im EU-Aufsichtsrahmen offenbart, der trotz der
erheblichen Fortschritte bei der Finanzmarktintegration und der zunehmenden Bedeutung
grenzübergreifend tätiger Unternehmen noch immer national fragmentiert ist. Vor diesem
Hintergrund hat Kommissionspräsident Barroso eine hochrangige Expertengruppe unter dem
Vorsitz des ehemaligen geschäftsführenden Direktors des Internationalen Währungsfonds
(IWF) Jacques de Larosière beauftragt, Empfehlungen auszuarbeiten, wie ein effizienterer,
integrierter und nachhaltiger Aufsichtsrahmen geschaffen werden kann.

Die wichtigsten Empfehlungen der Larosière-Gruppe zielen auf Folgendes ab:

i) Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic
Risk Board - ESRB), der für die Makroaufsicht über das Finanzsystem innerhalb der
Gemeinschaft zuständig wäre, damit Systemrisiken abgewendet oder eingedämmt,
Phasen weit verbreiteter finanzieller Notlagen vermieden und ein reibungsloses
Funktionieren des Binnenmarkts sowie ein nachhaltiger Beitrag des Finanzsektors
zum Wirtschaftswachstum sichergestellt werden können.

ii) Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (European System of
Financial Supervisors - ESFS), in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im
Netzverbund mit neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European
Supervisory Authorities - ESAs) zusammenarbeiten, welche aus der Umwandlung
der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine Europäische
Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority - EBA), eine Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority - ESMA)
und eine Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions
Authority - EIOPA) hervorgehen. Das ESFS sollte auf Aufgabenteilung und
gegenseitiger Unterstützung beruhen, wobei die Beaufsichtigung von
Einzelunternehmen auf nationaler Ebene mit spezifischen Aufgaben auf europäischer
Ebene kombiniert wird. Das ESFS würde außerdem harmonisierte Vorschriften
sowie kohärente Aufsichtspraktiken und eine kohärente Durchsetzung fördern.

Im März 2009 wurden die Empfehlungen der Larosière-Gruppe von Kommission und
Europäischem Rat grundsätzlich gebilligt. Am 27. März 2009 legte die Kommission eine
Mitteilung über die Europäische Finanzaufsicht vor, in der sie ausführlich darlegte, wie diese
Empfehlungen in die Praxis umgesetzt werden könnten, und in der sie insbesondere auf die
Einrichtung des vorgeschlagenen ESFS bzw. ESRB einging. Am 9. Juni 2009 nahm der Rat
„Wirtschaft und Finanzen“ (Ecofin) ausführliche Schlussfolgerungen an, in denen er den in
der Mitteilung der Kommission festgelegten Zielen beipflichtete und hervorhob, dass
Finanzmarktstabilität, Regulierung und Aufsicht in den Mitgliedstaaten und in der EU auf
ambitionierte Weise verbessert werden müssten. Auf seiner Tagung vom 18. und 19. Juni
1 Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (European Banking

Supervisors - CEBS), den Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung (Committee of European Insurance and Occupational Pensions
Committee - CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden
(Committee of European Securities Regulators - CESR).
DE 3 DE

2009 bestätigte der Europäische Rat, dass in der Mitteilung der Kommission vom Mai und in
den Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates aufgezeigt wird, wie die Festlegung eines neuen
Rahmens für die Finanzaufsicht auf Makro- und Mikroebene erreicht werden kann. Der
Europäische Rat ersuchte die Kommission, bis spätestens Anfang Herbst 2009 die
notwendigen Rechtsetzungsvorschläge vorzulegen, damit die Errichtung des neuen Rahmens
der EU-Finanzaufsicht im Laufe des Jahres 2010 vollständig abgeschlossen werden kann.

2. Anhörung interessierter Kreise

Die Kommission hat zu dem Gesamtpaket, d.h. zum ESFS und zum ESRB, zwei öffentliche
Konsultationen durchgeführt. Eine erste Konsultation fand vom 10. März bis 10. April 2009
im Anschluss an die Veröffentlichung des Larosière-Berichts statt und floss in die Mitteilung
der Kommission über eine Europäische Finanzaufsicht vom 27. Mai 2009 ein. Eine
Zusammenfassung der 116 öffentlichen Konsultationsbeiträge ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Eine zweite Konsultation fand vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 statt. Hierbei waren alle Akteure
des Finanzdienstleistungssektors und ihre Verbände, Regulierungs- und Aufsichtsbehörden
sowie andere interessierte Kreise aufgerufen, zu den ausführlicheren Reformvorschlägen der
Mitteilung vom Mai 2009 Stellung zu nehmen. In den eingegangenen Beiträgen wurden die
Reformvorschläge überwiegend unterstützt, wobei auch zu Einzelaspekten der Vorschläge für
ESRB und ESFS Stellung genommen wurde. Eine Zusammenfassung der 127 öffentlichen
Konsultationsbeiträge ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_summary_en.pdf

3. Folgenabschätzung

Zusammen mit der Mitteilung vom Mai 2009 wurde eine Folgenabschätzung vorgelegt, in der
die wesentlichen Handlungsoptionen für die Einrichtung des ESFS und des ESRB bewertet
wurden. Gleichwohl wurde noch eine weitere Folgenabschätzung durchgeführt, die auf
Einzelaspekte des Vorschlags eingeht und ist auf der Website der Kommission abrufbar.

4. Rechtliche Aspekte

Nur wenn Strukturen existieren, die den Zusammenhängen zwischen Mikro- und
Makrorisiken angemessen Rechnung tragen, können alle Akteure, d.h. Finanzinstitute,
Anleger und Verbraucher genug Vertrauen für ein grenzübergreifendes finanzielles
Engagement aufbringen. In der Vergangenheit haben die Aufsichtsbehörden ihr Augenmerk
allzu oft nur auf die Unternehmensebene gerichtet und die Bilanzen einzelner Finanzinstitute
bewertet, ohne den Wechselwirkungen zwischen Instituten sowie zwischen Instituten und
dem Finanzsystem als Ganzem angemessen Rechnung zu tragen. Diese breitere Perspektive
einzunehmen, ist Aufgabe der Makroaufsicht. Die hierfür zuständigen Behörden müssen
potenzielle Risiken für die Finanzstabilität aufgrund von Entwicklungen, die sich auf
sektoraler Ebene oder auch auf Ebene des Finanzsystems auswirken können, verfolgen und
bewerten. Indem sich der ESRB diesen Risiken zuwendet, wäre er ein Eckpfeiler einer
integrierten EU-Aufsichtsstruktur, die wiederum Voraussetzung dafür ist, dass die
Mitgliedstaaten umgehend mit kohärenten politischen Maßnahmen auf die Probleme
reagieren, so dass divergierende Ansätze vermieden würden und der Binnenmarkt besser
funktionieren könnte.
DE 4 DE

Der ESRB wird auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag als Gremium ohne
Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Mit dieser Rechtsgrundlage kann der ESRB die oben
skizzierten Grundzüge erhalten und kann sich sein Mandat ausnahmslos auf den gesamten
Finanzsektor erstrecken. Auch kann der ESRB auf dieser Grundlage zusammen mit dem
ESFS einen innovativen Rahmen für die Finanzaufsicht bilden, wobei gleichzeitig eine klare
Aufgabentrennung zwischen dem ESRB und den anderen Gremien beibehalten würde.

Die Verordnung zur Einsetzung des ESRB wird durch eine Entscheidung des Rates ergänzt,
die der Europäischen Zentralbank (EZB) das Sekretariat des ESRB überträgt. Die EZB wird
dem ESRB also administrative, logistische, statistische und analytische Unterstützung leisten.
Mit der genannten Entscheidung wird erstmals Artikel 105 Absatz 6 EG-Vertrag angewandt,
der dem Rat die Möglichkeit gibt, durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der
Kommission nach Anhörung der EZB und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments
der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht zu übertragen.

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Die mit dem ESRB verbundenen Haushaltskosten werden von der EZB getragen und haben
keinerlei direkte Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. Die Kosten der von der EZB
geleisteten Unterstützung werden davon abhängen, inwieweit die bestehenden personellen
und finanziellen Ressourcen der EZB für die Aufgaben des ESRB-Sekretariats genutzt
werden können.

6. Einzelerläuterung zum Vorschlag

Die Einsetzung des ESRB als neues, von den bestehenden Strukturen unabhängiges
europäisches Gremium, erfordert eine Verordnung des Rates.

6.1 Einsetzung des ESRB

Der ESRB ist ein vollkommen neues, in dieser Form bisher nicht dagewesenes europäisches
Gremium, das für die Makroaufsicht zuständig sein wird. Der ESRB hat drei Ziele:

• Er soll eine europäische, auf die Makroebene gerichtete Aufsichtsperspektive entwickeln,
um dem Problem einer fragmentierten individuellen Risikoanalyse auf nationaler Ebene
entgegenzuwirken.

• Er soll die Wirksamkeit von Frühwarnmechanismen erhöhen, indem er das Zusammenspiel
von mikro- und makroprudenzieller Analyse verbessert. Die Solidität einzelner Firmen
wurde allzu oft isoliert überwacht, ohne den Grad der Interdependenz innerhalb des
Finanzsystems zu berücksichtigen.

• Er soll dafür sorgen, dass Risikoeinschätzungen in konkrete Maßnahmen der
entsprechenden Behörden umgesetzt werden.

Angesichts seiner umfassenden und heiklen Aufgaben wird der ESRB nicht als Instanz mit
Rechtspersönlichkeit und Rechtsbefugnissen konzipiert, sondern als Gremium, das seine
Legitimation aus dem Ruf bezieht, den es für die Unabhängigkeit seiner Einschätzungen, die
hohe Qualität seiner Analysen und die Schärfe seiner Schlussfolgerungen erlangt.

Zentrales Beschlussorgan des ESRB ist der Verwaltungsrat.
DE 5 DE

Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats spielt für die Schlagkraft des ESRB eine
entscheidende Rolle. Die gewählte Lösung soll eine bedeutende Präsenz der Zentralbanken
sicherstellen. Die Zentralbanken sind in den meisten Mitgliedstaaten bis zu einem gewissen
Grade auch für die Finanzaufsicht auf Makroebene zuständig. Aufgrund dieser Zuständigkeit
und des dabei erworbenen Sachverstands können die Zentralbanken gut zu der Analyse
beitragen, wie sich die Verflechtungen zwischen dem Finanzsektor und dem breiteren
makroökonomischen Umfeld auf die Finanzstabilität auswirken können.

Die analytische Arbeit und die logistische Unterstützung des ESRB leistet ein Sekretariat, das
von der Europäischen Zentralbank gestellt wird. Indem der EZB das Sekretariat übertragen
wird, erhält der ESRB die Möglichkeit, sich die gründlichen Fachkenntnisse der Bank auf
dem Gebiet der Makroaufsicht und ihre zentrale Stellung im Währungssystem der EU zunutze
zu machen. In Zusammenarbeit mit den nationalen Zentralbanken erstellt und verbreitet die
Europäische Zentralbank ein breites Spektrum von monetären Statistiken und Indikatoren
über Finanzinstitute. Die Europäische Zentralbank und das Eurosystem beobachten die
zyklischen und strukturellen Entwicklungen im Bankensektor des Euroraums/der EU sowie in
anderen Finanzsektoren, um mögliche Schwachstellen im Finanzsektor und dessen
Widerstandsfähigkeit im Falle von Schocks abzuschätzen.

6.2. Aufgaben und Befugnisse des ESRB

Der ESRB wird nicht befugt sein, den Mitgliedstaaten oder nationalen Behörden Maßnahmen
verbindlich vorzuschreiben. Vielmehr sollen sein „Ruf“ und seine hochrangige
Zusammensetzung dafür sorgen, dass sich politische Entscheidungsträger und
Aufsichtsbehörden seiner moralischen Autorität beugen. Zu diesem Zweck wird er nicht nur
hochqualitative Bewertungen der makroprudenziellen Lage abgeben, sondern gegebenenfalls
auch Risikowarnungen und Empfehlungen aussprechen, die auf potenzielle, das Systemrisiko
wahrscheinlich erhöhende Ungleichgewichte im Finanzsystem hinweisen und geeignete
Abhilfemaßnahmen enthalten. Das Tätigkeitsfeld des ESRB wird umfassend sein und sich
nicht auf bestimmte Unternehmensarten oder Märkte beschränken. Die Warnungen und
Empfehlungen können sich auf alle Aspekte des Finanzsystems erstrecken, aus denen ein
Systemrisiko erwachsen kann. In Fragen der Systemaufsicht wird der ESRB auch mit den
einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen (IWF, FSB …) und mit Stellen von
Drittländern zusammenarbeiten. Da sich dieser Vorschlag auf Artikel 95 EG-Vertrag stützt,
ist er auch für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) von Belang. Die Modalitäten der
Zusammenarbeit zwischen den am EWR teilnehmenden EFTA-Staaten und dem ESRB
werden im gemeinsamen EWR-Ausschuss erörtert.

6.2.1. Warnungen und Empfehlungen

Eine wesentliche Aufgabe des ESRB besteht darin, Risiken systemischen Ausmaßes zu
erkennen und abzuwenden bzw. ihre Auswirkungen auf das Finanzsystem innerhalb der EU
einzudämmen. Hierzu kann der ESRB Risikowarnungen aussprechen. Auf diese Warnungen
sollte umgehend reagiert werden, um eine Ausbreitung der Probleme und letztlich eine
Wiederholung der Krise zu verhindern. Gegebenenfalls kann der ESRB auch spezifische
Maßnahmen gegen festgestellte Risiken empfehlen.

Die Empfehlungen des ESRB sind zwar nicht rechtsverbindlich, doch werden die Adressaten
angesichts eines festgestellten Risikos nicht untätig bleiben können und in irgendeiner Weise
reagieren müssen. Ist der Adressat mit der Empfehlung einverstanden, muss er alle
Maßnahmen mitteilen, die er zur ihrer Umsetzung ergriffen hat. Ist der Adressat nicht mit der
DE 6 DE

Empfehlung einverstanden und lehnt er Maßnahmen ab, so muss er dies hinreichend
begründen. Die Empfehlungen des ESBR können also nicht einfach ignoriert werden.

Ob Warnungen und Empfehlungen veröffentlicht werden sollen, entscheidet der ESRB von
Fall zu Fall. Einerseits kann die Veröffentlichung einer Empfehlung den Handlungsdruck
erhöhen. Andererseits könnte sie aber auch nachteilige Finanzmarktreaktionen auslösen. Da
die Veröffentlichung von Warnungen und Empfehlungen eine heikle Entscheidung ist, sollte
sie jeweils im Einzelfall getroffen werden. Außerdem sollten Warnungen und Empfehlungen
nur dann veröffentlicht werden, wenn es hierfür eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit im
Verwaltungsrat gibt.

Warnungen und Empfehlungen können an die Gemeinschaft insgesamt, einen oder mehrere
Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden und eine oder
mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sein. Alle Warnungen und Empfehlungen
müssen an den Rat weitergeleitet werden und wenn sie Aufsichtsfragen zum Gegenstand
haben, auch an die betroffene Europäische Finanzaufsichtsbehörde. Die Weiterleitung der
Warnungen und Empfehlungen an den Rat und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
soll nicht als Mittel zu deren inhaltlicher Verwässerung dienen, sondern im Gegenteil den
moralischen Handlungs- bzw. Erklärungsdruck auf den Adressaten erhöhen und dem Rat die
Möglichkeit geben, sich dazu zu äußern.

6.2.2. Zugang zu Informationen

Da Finanzinstitute und –märkte eng zusammenhängen, sollte sich die Überwachung und
Bewertung potenzieller Systemrisiken auf ein breites Spektrum an einschlägigen
makroökonomischen und mikrofinanziellen Daten und Indikatoren stützen. Der ESRB sollte
daher Zugang zu allen Informationen haben, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt,
wobei die Geheimhaltung der Daten gewährleistet sein muss. Der ESRB wird dabei auf die
umfassenden Datenreihen zu den monetären Finanzinstituten (MFI) zurückgreifen können,
die die EZB schon heute über das Eurosystem erhebt. Um seine Aufgaben zu erfüllen und die
nötige Kohärenz zwischen Mikro-Aufsichtsbehörden und ESRB herzustellen, kann dieser
außerdem über sein Sekretariat Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form
von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden anfordern. Sollten diese Informationen nicht
verfügbar sein (oder nicht zur Verfügung gestellt werden), kann der ESRB die Daten direkt
bei den nationalen Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken oder anderen Behörden
der Mitgliedstaaten anfordern. Außerdem verpflichtet die Verordnung die Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden, die nationalen Zentralbanken und die Mitgliedstaaten grundsätzlich,
dem ESRB alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt, und gewährleistet so weitreichenden Zugang zu den für die makroprudenzielle
Analyse erforderlichen Daten.

Da einzelne Institute (aufgrund ihrer Größe, ihrer Verflechtungen mit anderen
Finanzinstituten oder ihres Risikoprofils) von systemischer Bedeutung sein können, wird der
ESRB auf begründeten Antrag - über sein Sekretariat - auch Zugang zu Daten der
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden über einzelne Institute erhalten.

6.3. Beziehung zum ESFS

Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und
ESFS effizient zusammenarbeiten. So ist es Ziel der Reform, ein reibungsloseres
Zusammenspiel der Aufsicht auf Makro- und Mikroebene sicherzustellen. Um seine Aufgabe
DE 7 DE

als Aufsichtsinstanz auf Makroebene erfüllen zu können, ist der ESRB auf eine zeitnahe
Weitergabe harmonisierter Mikrodaten angewiesen, während die nationalen Behörden bei der
Beaufsichtigung auf Mikroebene von den Einblicken des ESRB in die Lage auf Makroebene
profitieren können. Die Verordnungen regeln auch, nach welchem Verfahren die
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auf Empfehlungen des ESRB zu reagieren haben und
wie sie ihre Befugnisse nutzen sollten, um eine umgehende Umsetzung von Empfehlungen an
eine oder mehrere zuständige nationale Aufsichtsbehörden sicherzustellen.

6.4. Geheimhaltung

Die Mitglieder des ESRB-Verwaltungsrats und die ESRB-Mitarbeiter unterliegen der
beruflichen Schweigepflicht. Alle vertraulichen Informationen, von denen die Mitglieder des
Verwaltungsrats oder die für den ESRB arbeitenden Personen Kenntnis erhalten, dürfen nur in
zusammengefasster oder allgemeiner Form nach außen gegeben werden, damit die
betroffenen Institute nicht zu erkennen sind. Diese Geheimhaltungspflichten gelten
insbesondere für die Mitarbeiter der EZB, da diese das ESRB-Sekretariat übernimmt. Dabei
dürfen Informationen, die die EZB in ihrer Funktion als ESRB-Sekretariat erhält,
ausschließlich für die Aufgaben des ESRB verwendet werden. Entsprechend der gängigen
Praxis der EU-Institutionen besteht die Schweigpflicht auch nach Beendigung der Tätigkeit
für den ESRB fort.

Die Adressaten, der Rat und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden treffen außerdem die
erforderlichen Maßnahmen, um die Wahrung der Vertraulichkeit der Warnungen und
Empfehlungen zu gewährleisten.

6.5. Interne Organisation des ESRB

Der ESRB setzt sich zusammen aus: i) einem Verwaltungsrat, ii) einem Lenkungsausschuss
und iii) einem Sekretariat.

6.5.1. Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist das Beschlussorgan des ESRB und somit für die Annahme der
Warnungen und Empfehlungen gemäß Abschnitt 6.2.1 dieser Begründung zuständig.

Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

– die Präsidenten der nationalen Zentralbanken

– der Präsident und der Vizepräsident der EZB

– ein Mitglied der Europäischen Kommission

– die Vorsitzenden der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden.

Verwaltungsratsmitglieder ohne Stimmrecht sind:

– je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden

– der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses.
DE 8 DE

Der Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden kann je nach Tagesordnung wechseln (eine
solche Rotation wird bei vielen Mitgliedstaaten erforderlich sein, wo beispielsweise Finanz-
und Versicherungsaufsicht bei verschiedenen Behörden liegen).

Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihre Tätigkeit unparteiisch aus, d.h. sie dürfen bei
ihrer Tätigkeit für den ESRB weder Weisungen der Mitgliedstaaten befolgen, noch die
Interessen einzelner Mitgliedstaaten berücksichtigen. Unparteilichkeit ist zentrale
Voraussetzung, da sich die Interessen einzelner Mitgliedstaaten nicht unbedingt immer mit
dem vorrangigen Ziel des ESRB decken, die Finanzstabilität in der Europäischen Union
insgesamt zu erhalten.

Die stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats haben je eine Stimme. Der
Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit (außer über die Veröffentlichung von
Warnungen oder Empfehlungen, die eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen erfordert. Entsprechend der gängigen Praxis setzt die Beschlussfähigkeit eine
bestimmte Mindestteilnehmerzahl voraus.)

Der Verwaltungsrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden auf
Betreiben des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder
einberufen.

6.5.2. Vorsitz

Der Vorsitzende wird aus den Reihen der Mitglieder des ESRB-Verwaltungsrates, die auch
dem Erweiterten Rat der EZB angehören, für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Er
führt den Vorsitz sowohl im Verwaltungsrat als auch im Lenkungsausschuss und erteilt dem
Sekretariat des ESRB im Namen des Verwaltungsrats Weisungen. Der Vorsitzende kann auf
eigenes Betreiben außerordentliche Sitzungen des Verwaltungsrats einberufen. Bei
Stimmengleichheit im Verwaltungsrat gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der
Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen.

6.5.3. Lenkungsausschuss

Angesichts der Größe des Verwaltungsrats - dem insgesamt 61 Mitglieder angehören werden
- wird er in seinem Entscheidungsprozess von einem Lenkungsausschuss unterstützt. Der
Lenkungsausschuss bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor, prüft die zu erörternden
Unterlagen und wacht über die Fortschritte der laufenden Arbeiten des ESRB.

Dem Lenkungsausschuss gehören der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des
Verwaltungsrats, die Vorsitzenden der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, der
Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses, das Mitglied der Kommission und fünf
Mitglieder des Verwaltungsrats an, die auch Mitglied des Erweiterten Rats der EZB sind
(12 Mitglieder).

6.5.4. Sekretariat

Die EZB stellt das Sekretariat des ESRB. Das Sekretariat nimmt Weisungen direkt vom
Vorsitzenden des Verwaltungsrats entgegen.

Der Leiter des Sekretariats wird nach Anhörung des Verwaltungsrats des ESRB von der EZB
bestellt. Das Sekretariat leistet dem ESRB analytische, statistische, administrative und
logistische Unterstützung; dazu gehören unter anderem die Vorbereitung der Sitzungen, die
Erhebung und Verarbeitung der für den ESRB bestimmten qualitativen und quantitativen
DE 9 DE

Informationen sowie die Durchführung von Analysen und Bewertungen, die zur Erfüllung der
Aufgaben des ESRB erforderlich sind. Das Sekretariat unterstützt auch die Arbeit des
Beratenden Fachausschusses (siehe 6.5.5.).

6.5.5. Beratender Fachausschuss und andere Beratung

Der Beratende Fachausschuss hat die Aufgabe, dem Verwaltungsrat bei Fragen, die in den
Tätigkeitsbereich des ESRB fallen, auf Verlangen beratend und unterstützend zur Seite zu
stehen.

Mitglieder des Beratenden Fachausschusses sind:

– je ein Vertreter der nationalen Zentralbanken

– ein Vertreter der EZB

– je Mitgliedstaat ein Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden

– je ein Vertreter der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

– zwei Vertreter der Europäischen Kommission

– ein Vertreter des WFA.

Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag
seines Vorsitzenden bestellt. Die Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden können je nach
Tagesordnung wechseln.

6.6. Berichtspflichten

Der ESRB ist gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat rechenschaftspflichtig
und muss ihnen daher mindestens alle zwei Jahre Bericht erstatten. Das Europäische
Parlament und der Rat können eine häufigere Berichterstattung verlangen.
DE 10 DE

2009/0140 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission2,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank3,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise hat erhebliche Mängel in der Finanzaufsicht, die die Häufung
überzogener Risiken im Finanzsystem nicht verhindern konnte, offenbart und
insbesondere die Schwächen der bestehenden Makroaufsicht aufgezeigt.

(2) Im November 2008 beauftragte die Kommission eine hochrangige Gruppe unter dem
Vorsitz von Jacques de Larosière („de Larosière-Gruppe“) mit der Ausarbeitung von
Empfehlungen, wie die europäischen Aufsichtsstrukturen verstärkt werden könnten,
um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem
wiederherzustellen.

(3) In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 empfahl die de Larosière-Gruppe unter
anderem, auf Gemeinschaftsebene ein Gremium einzurichten, das über die Risiken im
Finanzsystem als Ganzes wachen soll.

(4) In der Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa” vom 4. März 20096
wurden die Empfehlungen der de Larosière-Gruppe von der Kommission begrüßt und
weitgehend befürwortet. Auf seiner Tagung vom 19. und 20. März 2009 einigte sich
der Europäische Rat darauf, dass die Kontrolle und Beaufsichtigung der
2 ABl. C vom , S. .
3 Entscheidung XXXX.
4 ABl. C vom , S. .
5 ABl. C vom , S. .
6 KOM(2009) 114.
DE 11 DE

Finanzinstitute in der EU verbessert werden müssen und der Bericht der de Larosière-
Gruppe die Grundlage für künftige Maßnahmen bildet.

(5) In ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 20097 stellte die
Kommission eine Reihe von Reformen an den gegenwärtigen Strukturen für die
Erhaltung der Finanzmarktstabilität auf EU-Ebene vor, namentlich die Einsetzung
eines für die Makroaufsicht zuständigen Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(European Systemic Risk Board - ESRB). Auf ihren Tagungen vom 9. Juni bzw. vom
18. und 19. Juni 2009 unterstützten der Rat und der Europäische Rat die Haltung der
Kommission und begrüßten deren Absicht, Legislativvorschläge vorzulegen, damit die
Errichtung des neuen Rahmens im Laufe des Jahres 2010 vollständig abgeschlossen
werden kann. Der Rat gelangte u.a. zu dem Schluss, „dass die EZB den Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken analytisch, statistisch, administrativ und logistisch
unterstützen und sich dabei auch auf fachliche Beratung durch die nationalen
Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden stützen sollte“.

(6) Die derzeitigen Gemeinschaftsstrukturen konzentrieren sich zu wenig auf die
Makroaufsicht. Die Zuständigkeit für die Analyse der Makroebene ist nach wie vor
fragmentiert und wird von diversen Behörden auf unterschiedlichen Ebenen
wahrgenommen, ohne dass ein Verfahren existiert, das gewährleistet, dass Risiken auf
Makroebene adäquat erkannt und klare Warnungen und Empfehlungen ausgesprochen,
befolgt und in konkrete Maßnahmen umgesetzt werden.

(7) Die Gemeinschaft braucht ein spezielles Gremium für die Makroaufsicht über das
gesamte EU-Finanzsystem, das Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ermitteln
und bei Bedarf Risikowarnungen und Empfehlungen zur Eindämmung dieser Risiken
aussprechen würde. Daher sollte als neues unabhängiges Gremium ein Europäischer
Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) eingerichtet werden, der für die Makroaufsicht
auf europäischer Ebene zuständig ist.

(8) Der ESRB sollte bei Bedarf Warnungen und Empfehlungen allgemeiner Art für die
Gemeinschaft insgesamt, einzelne Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten
aussprechen und dabei einen Zeitrahmen für die zu treffenden Maßnahmen vorgeben.

(9) Um diesen Warnungen und Empfehlungen mehr Gewicht und Legitimität zu
verleihen, sollten sie über den Rat und gegebenenfalls über die durch die Verordnung
(EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische
Bankaufsichtsbehörde8, die durch die Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen
Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde9 und
die durch die Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates
eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung10 weitergegeben werden.

(10) Der ESRB sollte auf der Grundlage von Berichten der Adressaten auch die Einhaltung
seiner Empfehlungen kontrollieren, um sicherzustellen, dass seine Warnungen und
Empfehlungen tatsächlich befolgt werden. Adressaten von Empfehlungen sollten auf
7 KOM(2009) 252.
8 ABl. L vom , S. .
9 ABl. L vom , S. .
10 ABl. L vom , S. .
DE 12 DE

diese mit Maßnahmen reagieren, es sei denn, sie können ihre Untätigkeit rechtfertigen
(Grundsatz „handeln oder rechtfertigen“).

(11) Der ESRB sollte entscheiden, ob eine Empfehlung vertraulich bleiben oder
veröffentlicht werden sollte, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Veröffentlichung
die Befolgung von Empfehlungen unter bestimmten Umständen befördern kann.

(12) Der ESRB sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle zwei
Jahre, in Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen jedoch öfter, Bericht erstatten.

(13) Aufgrund ihres Sachverstands und ihrer bereits bestehenden Zuständigkeiten im
Bereich der Finanzstabilität sollten die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der
Makroaufsicht eine führende Rolle einnehmen. Die Beteiligung der auf Mikroebene
tätigen Aufsichtsbehörden an der Arbeit des ESRB ist unerlässlich, um sicherzustellen,
dass die Risikobewertung auf Makroebene auf lückenlosen und genauen
Informationen über die Entwicklungen im Finanzsystem beruht. Dementsprechend
sollten die Vorsitzenden der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden stimmberechtigte
Mitglieder sein und sollte je Mitgliedstaat ein Vertreter der nationalen
Aufsichtsbehörden als Mitglied ohne Stimmrecht teilnehmen.

(14) Die Teilnahme eines Mitglieds der Kommission wird dazu beitragen, eine Verbindung
zur gemeinschaftlichen makroökonomischen und finanziellen Überwachung
herzustellen, während die Teilnahme des Vorsitzenden des Wirtschafts- und
Finanzausschusses die Rolle der Finanzministerien bei der Wahrung der
Finanzstabilität widerspiegelt.

(15) Es ist unerlässlich, dass die Mitglieder des ESRB ihre Aufgaben unparteiisch ausüben
und nur die Finanzstabilität der Europäischen Union als Ganzes im Blick haben. Bei
Abstimmungen über Warnungen und Empfehlungen sollten die Stimmen nicht
gewichtet werden, und Beschlüsse sollten grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst
werden.

(16) Da Finanzinstitute und –märkte eng miteinander zusammenhängen, sollte sich die
Überwachung und Bewertung potenzieller Systemrisiken auf ein breites Spektrum an
einschlägigen makroökonomischen und mikrofinanziellen Daten und Indikatoren
stützen. Der ESRB sollte daher Zugang zu allen Informationen haben, die er zur
Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, wobei die nötige Geheimhaltung der Daten
gewährleistet sein muss.

(17) Die Marktteilnehmer können wertvolle Einsichten in die Entwicklungen liefern, die
das Finanzsystem beeinflussen. Daher sollte der ESRB gegebenenfalls
privatwirtschaftliche Akteure (Vertreter des Finanzsektors, Verbraucherverbände, von
der Kommission oder durch Gemeinschaftsrecht eingerichtete Nutzergruppen im
Finanzdienstleistungsbereich u.a.) konsultieren und ihnen angemessene Gelegenheit
zur Stellungnahme geben.

(18) Angesichts der weltweiten Integration der internationalen Finanzmärkte und der
Gefahr des Übergreifens von Finanzkrisen sollte sich der ESRB mit dem
Internationalen Währungsfonds und dem neu geschaffenen Rat für Finanzstabilität
(Financial Stability Board) abstimmen, die Frühwarnungen über Systemrisiken auf
globaler Ebene abgeben sollen.
DE 13 DE

(19) Die Einsetzung des ESRB dürfte unmittelbar zur Verwirklichung der
Binnenmarktziele beitragen. Die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene ist
integraler Bestandteil der neuen gemeinschaftlichen Aufsichtsstruktur, da der Aspekt
der Makroaufsicht eng mit den Aufgaben verknüpft ist, die den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden auf der Mikroebene übertragen wurden. Nur wenn Strukturen
existieren, die der Interdependenz von Mikro- und Makrorisiken angemessen
Rechnung tragen, können alle Akteure genug Vertrauen für ein grenzübergreifendes
finanzielles Engagement aufbringen. Der ESRB sollte Risiken für die Finanzstabilität
aufgrund von Entwicklungen überwachen und bewerten, die sich auf sektoraler Ebene
oder auf der Ebene des Finanzsystems insgesamt auswirken können. Indem er sich
diesen Risiken zuwendet, dürfte der ESRB unmittelbar zu einer integrierten
gemeinschaftlichen Aufsichtsstruktur beitragen, die notwendig ist, um zeitnahe und
kohärente politische Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu fördern, so dass divergierende
Ansätze verhindert werden und der Binnenmarkt besser funktionieren kann.

(20) Da eine wirksame Beaufsichtigung des gemeinschaftlichen Finanzsystems auf
Makroebene aufgrund der Integration der europäischen Finanzmärkte von den
Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann, kann die
Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel festgelegten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Einsetzung

Ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board), nachstehend
„ESRB“, wird eingesetzt.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Finanzinstitut“ ist jedes Unternehmen, dessen Haupttätigkeit in der
Hereinnahme von Einlagen, der Vergabe von Krediten, der Erbringung von
Versicherungs- oder sonstigen Finanzdienstleistungen für Kunden oder
Mitglieder oder in Finanzanlage- oder -handelsgeschäften für eigene Rechnung
besteht;

b) „Finanzsystem“ bezeichnet alle Finanzinstitute, Märkte und
Marktinfrastrukturen.
DE 14 DE

Artikel 3
Auftrag, Ziele und Aufgaben

(1) Der ESRB ist für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der Gemeinschaft
zuständig, um systemische Risiken innerhalb des Finanzsystems abzuwenden oder
einzudämmen und so Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen zu vermeiden, zu
einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und einen nachhaltigen
Beitrag des Finanzsektors zum Wirtschaftswachstum sicherzustellen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 führt der ESRB folgende Aufgaben aus:

a) Festlegung und/oder gegebenenfalls Erhebung und Auswertung aller
Informationen, die für den in Absatz 1 beschriebenen Auftrag maßgeblich sind;

b) Ermittlung und rangmäßige Einordnung dieser Risiken;

c) Aussprechen von Risikowarnungen, wenn Risiken als signifikant erachtet
werden;

d) bei Bedarf Erteilung von Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen;

e) Überwachung der Maßnahmen zur Umsetzung von Warnungen und
Empfehlungen;

f) enge Zusammenarbeit mit dem Europäischen Finanzaufsichtssystem und
gegebenenfalls Versorgung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden mit den
für deren Aufgaben erforderlichen Informationen über Systemrisiken;

g) Abstimmung mit internationalen Institutionen, insbesondere dem
Internationalen Währungsfonds und dem Rat für Finanzstabilität sowie den
einschlägigen Gremien in Drittländern in Fragen der Makroaufsicht;

h) Ausführung anderer, im Gemeinschaftsrecht vorgesehener verbundener
Aufgaben.

KAPITEL II
ORGANISATION

Artikel 4
Aufbau

(1) Der ESRB hat einen Verwaltungsrat, einen Lenkungsausschuss und ein Sekretariat.

(2) Der Verwaltungsrat fasst die Beschlüsse, die zur Erfüllung der dem ESRB
übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Der Lenkungsausschuss unterstützt den Entscheidungsprozess des ESRB, indem er zur
Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats beiträgt, die zu erörternden
Unterlagen prüft und über die Fortschritte der laufenden Arbeiten des ESRB wacht.
DE 15 DE

(4) Das Sekretariat leistet dem ESRB gemäß der Entscheidung XXXX/EG/2009 des
Rates11 unter Leitung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats analytische, statistische,
administrative und logistische Unterstützung.

(5) Der ESRB wird von dem Beratenden Fachausschuss gemäß Artikel 12 unterstützt, der
dem ESRB in den für seine Arbeit maßgeblichen Fragen auf Verlangen beratend und
unterstützend zur Seite steht.

Artikel 5
Vorsitz

(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des ESRB werden von den
Mitgliedern des Verwaltungsrats, die auch Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB
sind, aus deren Reihen für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.

(2) Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Verwaltungsrat und im Lenkungsausschuss.

(3) Ist der Vorsitzende verhindert, führt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz im
Verwaltungsrat bzw. im Lenkungsausschuss.

(4) Endet die Amtszeit eines als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender
gewählten Mitglieds des Erweiterten Rats der EZB vor Ablauf der fünf Jahre oder
können der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ihre Aufgaben aus
irgendeinem Grund nicht wahrnehmen, so wird gemäß Absatz 1 ein neuer
Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender gewählt.

(5) Der Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen.

Artikel 6
Verwaltungsrat

(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

a) der Präsident und der Vizepräsident der EZB;

b) die Präsidenten der nationalen Zentralbanken;

c) ein Mitglied der Europäischen Kommission;

d) der Vorsitzende der Europäischen Bankaufsichtsbehörde;

e) der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung;

f) der Vorsitzende der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde.

(2) Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht sind:
11 ABl. L vom , S. .
DE 16 DE

a) je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen
Aufsichtsbehörden;

b) der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses.

(3) Enthält die Tagesordnung einer Sitzung Punkte, die in die Zuständigkeit mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden ein und desselben Mitgliedstaats fallen, so nimmt der
jeweilige hochrangige Vertreter nur an der Aussprache über die in seine Zuständigkeit
fallenden Punkte teil.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt die Geschäftsordnung des ESRB.

Artikel 7
Unparteilichkeit

(1) Bei ihrer Mitwirkung an den Tätigkeiten des Verwaltungsrats und des
Lenkungsausschusses und bei der Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten in
Zusammenhang mit dem ESRB handeln die Mitglieder des ESRB unparteiisch und
ohne Einholung oder Entgegennahme von Weisungen der Mitgliedstaaten.

(2) Die Mitgliedstaaten versuchen nicht, die Mitglieder des ESRB bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben für den ESRB zu beeinflussen.

Artikel 8
Berufliche Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats des ESRB und alle anderen Personen, die
Tätigkeiten für den ESRB oder in Zusammenhang damit ausüben oder ausgeübt haben
(einschließlich der entsprechenden Mitarbeiter der Zentralbanken, des Beratenden
Fachausschusses, der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und der zuständigen
nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten), dürfen auch nach Beendigung
ihrer Tätigkeit keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen
weitergeben.

(2) Informationen, von denen die Mitglieder des ESRB Kenntnis erhalten, dürfen nur im
Rahmen ihrer Tätigkeit und bei der Ausführung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten
Aufgaben genutzt werden.

(3) Unbeschadet des Artikels 16 und der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen
dürfen vertrauliche Informationen, von denen die in Absatz 1 genannten Personen bei
der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, weder an Personen noch Behörden
weitergegeben werden, außer in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass
die einzelnen Finanzinstitute nicht zu erkennen sind.

(4) Der ESRB vereinbart mit den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden spezielle
Geheimhaltungsverfahren zum Schutz von Informationen über einzelne
Finanzinstitute bzw. von Informationen, die Rückschlüsse auf einzelne Finanzinstitute
zulassen.
DE 17 DE

Artikel 9
Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Die ordentlichen Plenarsitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des
Verwaltungsrats einberufen und finden mindestens viermal jährlich statt.
Außerordentliche Sitzungen können auf Betreiben des Verwaltungsratsvorsitzenden
oder auf Antrag mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder
einberufen werden.

(2) Bei den Sitzungen des Verwaltungsrats sind die Mitglieder persönlich anwesend und
dürfen sich nicht vertreten lassen.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Mitglied, dass über längere Zeit nicht an den
Sitzungen teilnehmen kann, einen Stellvertreter benennen. Das Mitglied kann auch
durch eine Person ersetzt werden, die nach den Regeln der betreffenden Institution für
die vorübergehende Ersetzung von Vertretern förmlich benannt worden ist.

(4) Die Aussprachen in den Sitzungen sind vertraulich.

Artikel 10
Abstimmungsmodalitäten des Verwaltungsrats

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht,
kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der Beschlüsse
ohne Quorum gefasst werden können.

Artikel 11
Lenkungsausschuss

(1) Der Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorsitzenden des ESRB;

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB;

c) fünf weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats, die auch Mitglieder des
Erweiterten Rats der EZB sind. Sie werden von den Mitgliedern des
Verwaltungsrats, die ebenfalls Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB sind, aus
deren Reihen für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt;

d) einem Mitglied der Europäischen Kommission;

e) dem Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde;
DE 18 DE

f) dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;

g) dem Vorsitzenden der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde;

h) dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses.

Ein unbesetzter Posten als gewähltes Mitglied des Lenkungsausschusses wird durch
Wahl eines neuen Mitglieds durch den Verwaltungsrat besetzt.

(2) Die Sitzungen des Lenkungsausschusses werden vom Vorsitzenden mindestens
vierteljährlich, vor jeder Sitzung des Verwaltungsrats einberufen. Der Vorsitzende
kann auch Ad-hoc-Sitzungen einberufen.

Artikel 12
Beratender Fachausschuss

(1) Der Beratende Fachausschuss setzt sich zusammen aus:

a) einem Vertreter jeder nationalen Zentralbank und einem Vertreter der EZB;

b) je Mitgliedstaat einem Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde;

c) einem Vertreter der Europäischen Bankaufsichtsbehörde;

d) einem Vertreter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;

e) einem Vertreter der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde;

f) zwei Vertretern der Kommission;

g) einem Vertreter des Wirtschafts- und Finanzausschusses.

Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten wählen je einen Vertreter im Ausschuss.
Umfasst die Tagesordnung einer Sitzung Punkte, die in die Zuständigkeit mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden ein und desselben Mitgliedstaats fallen, so nimmt der
jeweilige Vertreter nur bei den in seine Zuständigkeit fallenden
Tagesordnungspunkten teil.

(2) Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses wird vom Verwaltungsrat auf
Vorschlag des Verwaltungsratsvorsitzenden ernannt.

(3) Der Ausschuss führt auf Verlangen des Verwaltungsratsvorsitzenden die in Artikel 4
Absatz 5 genannten Aufgaben aus.

(4) Das ESRB-Sekretariat unterstützt die Arbeit des Beratenden Fachausschusses, und der
Leiter des Sekretariats nimmt an dessen Sitzungen teil.
DE 19 DE

Artikel 13
Sonstige Beratung

Bei der Ausführung seiner Aufgaben holt der ESRB bei Bedarf den Rat einschlägiger
privatwirtschaftlicher Akteure ein.

Artikel 14
Zugang zu Dokumenten

(1) Auf die Dokumente des ESRB findet die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates12 Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat verabschiedet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieser Verordnung praktische Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Entscheidungen des ESRB nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
kann nach Maßgabe der Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde beim
Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

KAPITEL III
AUFGABEN

Artikel 15
Erhebung und Austausch von Informationen

(1) Der ESRB versorgt die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden mit den Informationen
über Systemrisiken, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(2) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die nationalen Zentralbanken und die
Mitgliedstaaten arbeiten eng mit dem ESRB zusammen und stellen alle Informationen
zur Verfügung, die dieser für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß dem
Gemeinschaftsrecht benötigt.

(3) Der ESRB kann von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden Informationen in
zusammengefasster oder allgemeiner Form anfordern, so dass die einzelnen
Finanzinstitute nicht zu erkennen sind. Liegen die angeforderten Daten diesen
Behörden nicht vor oder werden sie nicht zeitnah zur Verfügung gestellt, kann der
ESRB die Daten von den nationalen Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken
oder anderen Behörden der Mitgliedstaaten anfordern.

(4) Der ESRB kann mit begründetem Antrag von den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden auch Daten in anderer als zusammengefasster oder
allgemeiner Form anfordern.
12 ABl.
DE 20 DE

(5) Bevor der ESRB Informationen nach den Absätzen 3 und 4 anfordert, konsultiert er
die entsprechende Europäische Finanzaufsichtsbehörde in gebührender Weise, um die
Verhältnismäßigkeit der Anforderung sicherzustellen.

Artikel 16
Warnungen und Empfehlungen

(1) Werden signifikante Risiken für die Erreichung des in Artikel 3 Absatz 1 genannten
Ziels festgestellt, spricht der ESRB Warnungen und gegebenenfalls Empfehlungen für
Abhilfemaßnahmen aus.

(2) Die Warnungen und Empfehlungen des ESRB nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c
und d können allgemeiner oder spezifischer Art sein und werden an die Gemeinschaft
insgesamt, einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische
Finanzaufsichtsbehörden oder eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden
gerichtet. Die Empfehlungen enthalten einen zeitlichen Rahmen für die zu treffenden
politischen Maßnahmen. Außerdem können Empfehlungen zum einschlägigen
Gemeinschaftsrecht an die Kommission gerichtet werden.

(3) Die Warnungen und Empfehlungen werden auch dem Rat und wenn sie an eine oder
mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sind, den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden zugeleitet.

(4) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann jederzeit eine Abstimmung über den Entwurf
einer Warnung oder Empfehlung beantragen.

Artikel 17
Umsetzung von ESRB-Empfehlungen

(1) Ist eine Empfehlung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d an einen oder mehrere
Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden oder eine
oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet, teilen die Adressaten dem ESRB
mit, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der Empfehlungen ergriffen haben, oder
erläutern, warum sie keine Maßnahmen ergriffen haben. Der Rat und gegebenenfalls
die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden werden davon in Kenntnis gesetzt.

(2) Stellt der ESRB fest, dass seine Empfehlung nicht befolgt wurde und die Adressaten
keine überzeugende Begründung hierfür geliefert haben, setzt er den Rat und
gegebenenfalls die betroffenen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden hiervon in
Kenntnis.

Artikel 18
Öffentliche Warnungen und Empfehlungen

(1) Der Verwaltungsrat des ESRB entscheidet von Fall zu Fall, ob eine Warnung oder
Empfehlung veröffentlicht werden soll. Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 erfordert
die Veröffentlichung einer Warnung oder Empfehlung eine qualifizierte
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
DE 21 DE

(2) Beschließt der Verwaltungsrat des ESRB, eine Warnung oder Empfehlung zu
veröffentlichen, setzt er den/die Adressaten im voraus in Kenntnis.

(3) Beschließt der Verwaltungsrat des ESRB, eine Warnung oder Empfehlung nicht zu
veröffentlichen, ergreifen der Adressat und gegebenenfalls der Rat und die
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden alle erforderlichen Maßnahmen, um die
Wahrung ihrer Vertraulichkeit zu gewährleisten. Der Vorsitzende des Rates kann
beschließen, eine Warnung oder Empfehlung nicht an die anderen Mitglieder des
Rates weiterzugeben.

KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19
Berichtspflichten

(1) Der ESRB erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal
jährlich Bericht.

(2) Auf Ersuchen des Rates oder der Kommission prüft der ESRB auch spezifische
Fragen.

Artikel 20
Überprüfungsklausel

Der Rat überprüft diese Verordnung drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf der Grundlage
eines Berichts der Kommission und entscheidet nach Stellungnahme der EZB, ob Aufgaben
und Organisation des ESRB verändert werden müssen.

Artikel 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
13652/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0142 (COD)

13652/09
EF 119
ECOFIN 580
SURE 26
CODEC 1120

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des

Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 501 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 501 endgültig

2009/0142 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1233}
{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Finanzkrise hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht
offengelegt. Präsident Barroso bat deshalb eine Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière, Vorschläge für den Ausbau der europäischen
Aufsichtsvereinbarungen vorzulegen, um ein effizienteres, integrierteres und nachhaltigeres
europäisches Aufsichtssystem zu schaffen. Die Gruppe legte ihren Bericht am
25. Februar 2009 vor. Aufbauend auf diesen Empfehlungen legte die Kommission Vorschläge
für eine neue europäische Finanzaufsichtsstruktur vor, die Gegenstand der Mitteilung für die
Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom März 2009 war. Detaillierter legte die
Kommission ihre Vorstellungen in ihrer Mitteilung vom Mai 2009 dar, in der Folgendes
vorgeschlagen wurde:

– Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), das sich aus einem Netz
nationaler Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, die mit den neuen Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“/ESA) kooperieren. Letztere
werden durch eine Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine
Europäische Bankaufsichtsbehörde („European Banking Authority“/EBA), eine
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung („European Insurance and Occupational Pensions Authority“/EIOPA)
und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („European Securities and Markets
Authority“/ESMA) geschaffen, wodurch die Vorteile eines globalen Rahmens für die
Finanzaufsicht mit dem Sachverstand lokaler für die Beaufsichtigung auf Mikroebene
zuständiger Behörden verknüpft werden, die den in ihren Ländern tätigen Instituten am
nächsten sind; und

– Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die
potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen
Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben,
überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich
abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für
Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen2.

2. ANHÖRUNG DER INTERESSIER TEN KREISE

Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge wurden zwei offene Konsultationen durchgeführt.
Zum einen hielt die Kommission infolge des Berichts der hochrangigen Expertengruppe unter
dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière und der Veröffentlichung der
Kommissionsmitteilung am 4. März 2009 vom 10. März bis 10. April 2009 eine Anhörung ab,
die wiederum als Grundlage für ihre Mitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom
27. Mai 2009 diente. Eine Zusammenfassung der öffentlichen Be iträge ist abrufbar unter:
1 Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS), den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das

Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
2 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass sich diese Begründung auf die Vorschläge zur Einsetzung des ESFS mittels der Umwandlung der bestehenden

europäischen Aufsichtsausschüsse in ESA konzentriert. Der Vorschlag zur Einsetzung des ESRB wird in einer gesonderten Begründung erörtert.
DE 3 DE

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Zum anderen beraumte die Kommission vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 eine weitere
Konsultationsrunde an, bei der alle interessierten Kreise aufgefordert wurden, zu den
detaillierteren Reformen Stellung zu nehmen, die in der Mitteilung zur Europäischen
Finanzaufsicht vom Mai dargelegt wurden. Die vorgeschlagenen Reformen wurden in den
eingegangenen Antworten größtenteils unterstützt. Auch wurden Kommentare zu den
detaillierten Aspekten des vorgeschlagenen ESRB und des ESFS vorgebracht. Eine
Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_su
mmary_en.pdf

3. FOLGENABSCHÄTZUNG

Der Kommissionsmitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom Mai war eine
Folgenabschätzung beigefügt, in der die grundlegenden politischen Optionen für die
Einsetzung des ESFS und des ESRB analysiert wurden. Eine zweite Folgenabschätzung geht
mit diesen Vorschlägen einher und prüft die Optionen im Detail. Sie ist auf der Website der
Kommission abrufbar.

4. RECHTLICHE ASPEKTE

Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt 3, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme
von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und
des Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um die
Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren Aufgabe es ist,
(...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“, sofern die einer solchen
Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung
stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines
stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des
Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz, will man die Bedingungen für die
Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich
der Finanzdienstleistungen garantieren und verbessern. Darüber hinaus bieten tiefere und
stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die
Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der
Abfederung von Schocks verbessert. Die Finanzintegration und die Finanzstabilität stärken
sich also gegenseitig. Die Einrichtung des ESFS wird mit der Erstellung einheitlicher Regeln
einhergehen, die die identische Anwendung von Vorschriften in der EU gewährleisten und so
zur reibungslosen Funktionsweise des Binnenmarkts beitragen. Aufgabe der Europäischen
Aufsichtsbehörden (ESA) wird es sein, den nationalen Behörden bei der konsistenten
Interpretation und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zur Seite zu stehen.
3 Siehe EuGH Rechtssache C-217/04, Randnr. 44.
DE 4 DE

Da die den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu übertragenden Aufgaben folglich mit
den als Antwort auf die Finanzkrise erlassenen Maßnahmen und den in den
Kommissionsmitteilungen vom 4. März und 27. Mai 2009 genannten eng verbunden sind,
können sie sich im Sinne des EuGH-Urteils auf Artikel 95 EG-Vertrag gründen.

Die Gemeinschaftsmaßnahmen können die durch die Krise zutage gebrachten Mängel
beheben und ein System schaffen, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen EU-
Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in
ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk einbindet. Der Schwerpunkt der laufenden
Beaufsichtigung würde nach wie vor bei den nationalen Aufsichtsbehörden liegen, die
weiterhin für die Beaufsichtigung der einzelnen Institute zuständig wären. So gesehen gehen
die Bestimmungen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß
hinaus. Die Vorschläge entsprechen den Grundsätzen der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit, so wie sie in Artikel 5 des Vertrags verankert sind.

5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für die Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in effiziente ESA
werden hohe Ressourcen benötigt, und zwar sowohl für die Humanressourcen als auch für die
Haushaltsmittel. Ein Überblick über die Auswirkungen dieser Vorschläge auf den Haushalt ist
Gegenstand der Folgenabschätzung und des Finanzbogens (die diesem Vorschlag beigefügt
sind).

6. EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG

Um den Besonderheiten der verschiedenen Finanzsektoren Rechnung zu tragen, bedarf des
drei gesonderter Verordnungen zur Einsetzung der Behörden für Banken, Wertpapiere und
Versicherungen und betriebliche Altersversorgung. Diese Vorschläge sind jedoch weitgehend
identisch. In dieser Begründung wird folglich zunächst auf die gemeinsamen Aspekte
eingegangen, um sodann kurz die Unterschiede zwischen den drei Verordnungen zu
behandeln.

6.1. Einsetzung der ESA und ihre Rechtsstellung

Die ESA sollen zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und
Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Einleger, Anleger, Versicherungsnehmer und
sonstigen Begünstigen; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau
der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. Zu diesem Zweck sollen die ESA zur
Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften beitragen.

Die ESA werden Einrichtungen der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und
Eckpfeiler des vorgeschlagenen ESFS sein. Letzteres wird als ein Netzverbund der
Aufsichtsbehörden funktionieren und die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einen
Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zur Abdeckung
sektorübergreifender Themen und die Europäische Kommission umfassen. Auch wenn die
ESA über ein Maximum an Unabhängigkeit zur objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben
DE 5 DE

verfügen sollten, muss die Kommission doch in Fällen eingeschaltet werden, in denen
institutionelle Fragen zu klären sind und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern.

Das Hauptentscheidungsorgan jeder ESA wird ihr Aufsichtsorgan sein, das sich aus den
Präsidenten der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden und dem Vorsitzenden der
jeweiligen Behörde zusammensetzt. Letzterer wird den Vorsitz in Sitzungen des
Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats innehaben und als Leiter und Vertreter dieser
Behörde auftreten. Die alltägliche Verwaltung jeder Behörde wird in Händen eines
Exekutivdirektors liegen. Was den Standort der neuen ESA angeht, wird vorgeschlagen, den
jeweiligen Sitz der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse beizubehalten, da so eine
rasche und effiziente Umstellung auf die neuen Behörden möglich ist. In Abschnitt 6.3 wird
auf die interne Organisation der ESA im Einzelnen eingegangen.

6.2. Aufgaben und Befugnisse der ESA

Die ESA werden sämtliche Aufgaben der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse
übernehmen. Darüber hinaus werden sie aber auch mit deutlich verstärkten Kompetenzen,
genau definierten Rechtsbefugnissen und einer größeren Autorität ausgestattet sein, so wie in
der Kommissionsmitteilung vom 27. Mai 2009 dargelegt und vom Europäischen Rat vom 18./
19. Juni 2009 gutgeheißen wurde.

6.2.1. Entwicklung technischer Standards

Der Europäische Rat unterstützte den Kommissionsvorschlag zur Schaffung eines
einheitlichen EU-Regelwerks, das für sämtliche Finanzinstitute im Binnenmarkt gültig ist.
Deshalb müssen Unterschiede bei der nationalen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, die
von Ausnahmen, Abweichungen, Zusätzen oder Unzweideutigkeiten herrühren, ermittelt und
beseitigt werden, so dass einheitliche Regeln definiert und angewandt werden können. Zu
diesem Zweck werden die Behörden in Bereichen, die in den einschlägigen sektoralen
Vorschriften spezifiziert sind, technische Standardentwürfe entwickeln. Diese Standards
werden ein wirksames Instrument zum Ausbau von Stufe 3 der Lamfalussy-Struktur sein, in
der derzeit nur unverbindliche Leitlinien angenommen werden können. Die Bereiche, in
denen die Behörde solche Standardentwürfe entwickeln kann, betreffen Themen
hochtechnischer Natur, für die es einheitlicher Bedingungen bei der Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften bedarf. Diese Punkte beinhalten keine politischen Entscheidungen
und ihr Inhalt ist durch die Gemeinschaftsbestimmungen in Stufe 1 genau vorgegeben (siehe
begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für eine detaillierte Diskussion über
die erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften). Mit der
Entwicklung von Standards durch die ESA ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der
einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugute kommt.

Die Behörde nimmt die technischen Standardentwürfe mit qualifizierter Mehrheit der
Mitglieder des Aufsichtsorgans an, so wie in Artikel 205 des Vertrags vorgesehen. Aufgrund
der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist die Kommission gehalten, diese Standardentwürfe
sodann in Form von Verordnungen oder Beschlüssen/ Entscheidungen zu verabschieden, um
ihnen unmittelbare Rechtswirkung zu verleihen. In sehr außergewöhnlichen Fällen und
lediglich aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die Standards
teilweise oder mit Änderungen oder überhaupt nicht annehmen, wobei die Gründe der
jeweiligen Behörde zu übermitteln sind. Der Kommissionsvorschlag berührt nicht die
Diskussionen über künftige Verfahren im Zusammenhang mit dem Übergang auf den neuen
Vertrag.
DE 6 DE

Was die Konsultation der Interessengruppen betrifft, wird für jede ESA eine Interessengruppe
eingerichtet, die sich aus Vertretern der Branche, Beschäftigten des Finanzsektors und
Nutzern von Finanzdienstleistungen zusammensetzt. Das jeweilige Verhältnis sollte
ausgewogen und keine Gruppe sollte vorherrschend sein. In den von den technischen
Standards nicht erfassten Bereichen werden die ESA - wie die bisherigen europäischen
Aufsichtsausschüsse - die Möglichkeit haben, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen
für die nationalen Aufsichtsbehörden, die Finanzinstitute und die Marktteilnehmer abzugeben.
Sollten sich die Aufsichtsbehörden in bestimmten Fällen dafür entscheiden, den Leitlinien
und Empfehlungen nicht nachzukommen, so haben sie dies gegenüber der jeweiligen ESA zu
erläutern.

6.2.2. Befugnisse zur Gewährleistung der konsistenten Anwendung der
Gemeinschaftsregeln

Selbst mit einem einheitlichen Satz harmonisierter Vorschriften kann ihre Auslegung
gelegentlich zu Meinungsunterschieden bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts führen.
Unbeschadet der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne Mitgliedstaaten
durch die Kommission sollten die ESA deshalb generell befugt sein, zur Gewährleistung der
kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts beizutragen. Zu diesem Zweck sollte ein
Mechanismus eingeführt werden, mit dem das Verhalten nationaler Aufsichtsbehörden, das
als vom bestehenden Gemeinschaftsrecht (einschließlich der technischen Standards im Sinne
von Absatz 6.2.1) abweichend empfunden wird, sanktioniert werden kann. Dieser
Mechanismus umfasst drei Stufen:

So würden die ESA erstens aus Eigeninitiative oder auf Ersuchen einer oder mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden oder der Kommission hin diesen Fällen nachgehen und
erforderlichenfalls an die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde eine Maßnahmenempfehlung
richten. Angesichts der allgemeinen Pflicht zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften
würde die Aufsichtsbehörde aufgefordert sein, der Empfehlung innerhalb eines Monats
nachzukommen.

Sollte der Empfehlung nicht nachgekommen werden, kann die Europäische Kommission nach
Unterrichtung durch die jeweilige ESA oder auf Eigeninitiative hin zweitens eine
Entscheidung treffen, in der die nationale Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, entweder
spezifische Maßnahmen zu ergreifen oder von jeglichen Maßnahmen abzusehen. Die
nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die ESA innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach Eingang der Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat
oder zu leiten gedenkt, um ihr nachzukommen.

Im Ausnahmefall, in dem die Aufsichtsbehörde der Entscheidung nicht nachkommt, kann die
ESA drittens als letztes Mittel eine Entscheidung erlassen, in der die Finanzinstitute auf das
direkt auf sie anwendbare Recht hingewiesen werden (d.h. eine Verordnung). Dies geschieht
unbeschadet der Befugnisse der Kommission, ihren eigene Entscheidung durchzusetzen.

6.2.3. Maßnahmen im Krisenfall

Den ESA kommt eine aktive Koordinierungsrolle zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zu. Dies gilt vor allem für negative Entwicklungen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise
und die Integrität des Finanzsystems in der EU potenziell gefährden. In einigen
Krisensituationen kann eine Koordinierung u.U. nicht ausreichend sein, vor allem aber dann
nicht, wenn es den nationalen Aufsichtsbehörden allein an Mitteln fehlt, rasch auf eine sich
DE 7 DE

abzeichnende grenzübergreifende Krise zu reagieren. Unter diesen außergewöhnlichen
Umständen sollten die ESA deshalb befugt sein, die nationalen Behörden zu gemeinsamen
spezifischen Maßnahmen aufzurufen. Die Einschätzung, ob eine grenzübergreifende
Krisensituation vorliegt, muss je nach Einzelfall erfolgen und sollte deshalb der Europäischen
Kommission überlassen bleiben. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11). Darüber hinaus sollten die Arbeiten beschleunigt werden, die
auf die Schaffung eines umfassenden grenzübergreifenden Rahmens zur Stärkung des
Finanzkrisenmanagements/ der Abhilfesysteme der Europäischen Union ausgerichtet sind,
einschließlich der Garantieregelungen und der Lastenteilung.

6.2.4. Beilegung von Meinungsunterschieden zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

Diesbezüglich wird ein Mechanismus vorgeschlagen, der gewährleistet, dass die jeweiligen
nationalen Aufsichtsbehörden den Interessen anderer Mitgliedstaaten - auch in den
Aufsichtskollegien - Rechnung tragen. Stimmt eine Aufsichtsbehörde mit dem Verfahren oder
dem Inhalt einer Maßnahme (oder nicht ergriffenen Maßnahme) einer anderen
Aufsichtsbehörde nicht überein, bei der die einschlägigen Rechtsvorschriften
Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung vorsehen, kann die ESA
auf Ersuchen der betreffenden Aufsichtsbehörde den nationalen Behörden bei der Erzielung
eines gemeinsamen Ansatzes oder der Beilegung des Meinungsunterschieds behilflich sein.
Dieser Mechanismus umfasst drei mögliche Stufen:4

Wendet/n sich erstens eine oder mehrere nationale Behörde/n an die ESA, um sie um Hilfe
bei der Beilegung dieser Differenzen zu bitten, kann die ESA zunächst eine
Schlichtungsphase vorsehen, in der sich die Behörden einig werden sollen. Der ESA kommt
dabei erforderlichenfalls eine Vermittlerrolle zu.

Können sich die Behörden nach Ablauf dieser Schlichtungsphase nicht einigen, kann die ESA
zweitens die Angelegenheit mittels einer Entscheidung beilegen. 5 Dieser Fall dürfte wohl
eindeutig eine Ausnahme sein, denn in den meisten Fällen dürften sich die jeweils
zuständigen nationalen Behörden während des Schlichtungsverfahrens einigen können.

In Fällen der Nichteinhaltung der zuvor genannten Entscheidung seitens einer
Aufsichtsbehörde kann die ESA drittens auch entscheiden, an die Finanzinstitute gerichtete
Entscheidungen zu erlassen, in denen ihre sich aus dem Gemeinschaftsrecht, das unmittelbar
für die Finanzinstitute gilt, ergebenden Verpflichtungen dargelegt sind.

An dieser Stelle sei auch betont, dass der Streitbeilegungsmechanismus lediglich wichtige
Fragen behandeln sollte, wie z.B. Fälle, in denen die von einer Aufsichtsbehörde ergriffene
(oder nicht ergriffene) Maßnahme sich in schwerwiegender Form auf die Möglichkeit einer
anderen Aufsichtsbehörde auswirkt, die Interessen der Einleger, Versicherungsnehmer,
Anleger oder von Personen zu schützen, denen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
Dienstleistungen erbracht werden. Das Gleiche gilt für entsprechende Auswirkungen auf die
Finanzstabilität dieser Mitgliedstaaten. Die ESA behält sich das Recht vor, kein
Streitbeilegungsverfahren einzuleiten oder keine Entscheidung zu treffen, sollten diese
Anforderungen nicht erfüllt sein. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11).
4 Siehe begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für weitere Informationen zum Streitbeilegungsmechanismus.
5 Diese Kompetenz zur Beilegung von Meinungsunterschieden ist unbeschadet von Artikel 9 zu sehen, der sich auf Situationen konzentriert, in denen es um die

Nichteinhaltung des Gemeinschaftsrechts seitens einer zuständigen nationalen Behörde geht.
DE 8 DE

6.2.5. Aufsichtskollegien

Die Aufsichtskollegien sind ein Eckpfeiler des europäischen Aufsichtssystems und spielen bei
der Gewährleistung eines ausgewogenen Informationsflusses zwischen den Herkunftsland-
und den Aufnahmelandbehörden eine wichtige Rolle. Die ESA werden einen Beitrag zur
wirksamen und konsistenten Funktionsweise der Kollegien leisten und die Kohärenz der
Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften durch die Kollegien überwachen. Vor diesem
Hintergrund können die ESA als Beobachter an den Sitzungen der Kollegien teilnehmen und
alle einschlägigen Informationen erhalten, die zwischen Mitgliedern des Kollegiums geteilt
werden.

6.2.6. Gemeinsame Aufsichtskultur, Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten und
„Peer Reviews“

Die ESA werden eine aktive Rolle bei der Schaffung einer gemeinsamen europäischen
Aufsichtskultur und der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und konsistenter
Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft spielen. In Verbindung mit dem
Streitbeilegungsmechanismus für die nationalen Aufsichtsbehörden dürfte eine gemeinsame
Aufsichtskultur zum Aufbau von Vertrauen und Zusammenarbeit beitragen und in
zunehmendem Maße Möglichkeiten für die Aufsichtsbehörden schaffen, bestimmte Aufgaben
und Zuständigkeiten untereinander zu delegieren. Die ESA können dies durch die Festlegung
von Aufgaben und Zuständigkeiten erleichtern, die delegiert oder gemeinsam ausgeübt
werden können, sowie durch die Förderung von Wohlverhaltenspraktiken. In diesem
Zusammenhang kann die jeweils zuständige ESA auch die Einrichtung gemeinsamer
Aufsichtsteams anregen und erleichtern. Darüber hinaus werden die ESA regelmäßig eine
„Peer Review“-Analyse der nationalen Aufsichtsbehörden durchführen.

6.2.7. Bewertung der Marktentwicklungen

Eine der neuen Aufgaben, die den bestehenden europäischen Aufsichtsausschüssen in den
überarbeiteten Kommissionsbeschlüssen vom 23. Januar 2009 zugewiesen wurde, besteht in
der Überwachung, Bewertung und Meldung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen im Bank-, Versicherungs- und Wertpapiersektor. Auch wenn der
vorgeschlagene ESRB für die Analyse des EU-Finanzsektors auf Makroebene zuständig sein
wird, sollten die ESA die Arbeiten der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse auf
diesem Gebiet fortsetzen, denn i) ihre Analyse hat einen unterschiedlichen Schwerpunkt, d.h.
eine Analyse auf Mikroebene gewährleistet eher eine Bottom-up-Analyse als eine Analyse auf
Makroebene, die „Top Down“ gerichtet ist, und ii) ihre Analyse kann ein nützlicher Beitrag
zu den ESRB-Arbeiten sein.

6.2.8. Internationale und beratende Rolle

Mit diesen Vorschlägen reagiert die Kommission klar auf die während der Krise aufgedeckten
Schwachstellen und auf die Aufforderung der G 20, Maßnahmen zu ergreifen, um ein
fundierteres und weltweit solideres Regulierungs- und Aufsichtssystem für
Finanzdienstleistungen zu schaffen. Die ESA könnten auch als nützliche Kontaktstellen für
Aufsichtsbehörden aus Drittländern dienen. In diesem Zusammenhang können sie
unbeschadet der Kompetenzen der Europäischen Institutionen Verwaltungsvereinbarungen
mit internationalen Organisationen und Verwaltungen von Drittländern eingehen. Die ESA
können zudem an der Vorbereitung von Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von
Aufsichtsregelungen in Drittländern beteiligt werden. Auch können die ESA auf Ersuchen
DE 9 DE

oder auf Eigeninitiative beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
tätig werden oder Stellungnahmen veröffentlichen, u.a. zu aufsichtlichen Bewertungen von
Fusionen und Übernahmen. Letztere sollten einen zusätzlichen Schutz dafür bieten, dass
künftige Fusionen und Übernahmen fundiert und objektiv bewertet werden.

6.2.9. Sammlung von Informationen

Auf Ersuchen der ESA haben die Aufsichtsbehörden und sonstige Behörden der
Mitgliedstaaten ihr die Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der ESA mit
dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Darüber hinaus wird die ESA in
Zusammenarbeit mit den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden alle einschlägigen
Informationen von Seiten der Aufsichtsbehörden analysieren und sammeln, um die Arbeit der
Aufsichtskollegien zu erleichtern. Die ESA wird ein Zentralsystem einrichten und verwalten,
um den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden diese Informationen zukommen zu
lassen. Grundsätzlich sollten die nationalen Aufsichtsbehörden den ESA sämtliche
Informationen übermitteln.

6.2.10. Beziehung zum ESRB

Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und
ESFS eng zusammenarbeiten. Ziel der Reform ist es nämlich, eine reibungslosere Interaktion
der Aufsicht auf Mikro- und auf Makroebene sicherzustellen. Bei der Wahrnehmung seiner
Rolle als Aufsichtsinstanz auf Makroebene würde der ESRB einen zeitnahen Fluss
harmonisierter Daten auf Mikroebene benötigen, wohingegen die von den nationalen
Behörden auf Mikroebene wahrgenommene Aufsicht von den Erkenntnissen des ESRB auf
Makroebene profitieren würde. In den Verordnungen werden auch die von den ESA zu
verfolgenden Verfahren festgelegt, wenn sie auf die Empfehlungen des ESRB zu reagieren
haben, sowie die Art und Weise, wie die ESA ihre Kompetenzen wahrnehmen sollten, um
fristgerechte Folgearbeiten zu den an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden
gerichtete Empfehlungen zu gewährleisten.

6.2.11. Schutzklausel

Im Sinne der Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates und des Europäischen Rates vom
Juni 2009, in denen betont wird, dass unbeschadet der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
und der Anerkennung potenzieller Verpflichtungen oder Eventualverpflichtungen, die sich für
die Mitgliedstaaten ergeben könnten, die ESA-Beschlüsse die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten, wurde eine Schutzklausel
eingeführt. Mit dieser Klausel wird sichergestellt, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat die
Auffassung vertritt, dass ein gemäß Artikel 10 (d.h. Maßnahmen im Krisenfall) oder
Artikel 11 (d.h. Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden) dieser
Verordnungen getroffene Entscheidung seine haushaltspolitische Zuständigkeit berührt, er die
ESA und die Kommission darüber informieren kann, dass die nationale Aufsichtsbehörde die
Entscheidung der ESA nicht umzusetzen gedenkt. Dabei ist klar nachzuweisen, wie die
Entscheidung der ESA seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten berührt. Binnen eines
Monats hat die ESA den Mitgliedstaat darüber zu unterrichten, ob sie ihre Entscheidung
aufrecht erhält oder abändert bzw. widerruft. Hält die ESA ihre Entscheidung aufrecht, kann
der Mitgliedstaat die Angelegenheit an den Rat weiterleiten und die Entscheidung der ESA ist
somit ausgesetzt. Mit qualifizierter Mehrheit kann der Rat dann binnen zwei Monaten darüber
entscheiden, ob die Entscheidung aufrecht erhalten oder widerrufen werden sollte. Für ESA-
DE 10 DE

Entscheidungen im Rahmen von Artikel 10 kann ein Schnellverfahren angewandt werden, um
in Dringlichkeitsfällen rasch reagieren zu können.

6.3. Interner Aufbau der ESA und des ESFS

Jede ESA besteht aus: i) einem Aufsichtsorgan; ii) einem Verwaltungsrat; iii) einem
Vorsitzenden; und iv) einem Exekutivd irektor. Darüber hinaus sollte für alle drei ESA ein
einziger Beschwerdeausschuss eingerichtet werden.

6.3.1. Aufsichtsorgan

Beim Aufsichtsorgan handelt es sich um das Hauptbeschlussfassungsorgan der jeweiligen
ESA. Unter anderem ist es für die Annahme der Entwürfe technischer Standards,
Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse/Entscheidungen zuständig, die in Abschnitt
6.2 dieser Begründung genannt werden. Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus:

– dem Vorsitzenden der jeweiligen ESA, der die Sitzungen des Aufsichtsorgans leiten wird,
aber kein Stimmrecht hat;

– dem Präsidenten der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in jedem
Mitgliedstaat;

– einem Vertreter der Kommission, der kein Stimmrecht hat;

– einem Vertreter des ESRB, der kein Stimmrecht hat;

– einem Vertreter der jeweils anderen beiden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die
kein Stimmrecht haben;

– gegebenenfalls kann das Aufsichtsorgan auch über die Zulassung von Beobachtern
entscheiden.

In der Regel fasst das Aufsichtsorgan seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Ausgenommen sind jedoch Beschlüsse, mit denen technische Standardentwürfe und Leitlinien
festgelegt werden, und Beschlüsse zu den Artikeln für Finanzvorschriften, die mit
qualifizierter Mehrheit zu fassen sind. Auch kann das Aufsichtsorgan Ausschüsse für die
Streitbeilegung einsetzen. De endgültigen Beschluss fasst aber das Aufsichtsorgan auf
Vorschlag eines solchen Ausschusses.

6.3.2. Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Insbesondere sollte er für die Ausarbeitung des
Arbeitsprogramms der Behörde zuständig sein, die Geschäftsordnung annehmen und eine
zentrale Rolle bei der Verabschiedung des Haushalts der Behörde spielen. Es wird sich aus
dem Vorsitzenden der ESA, einem Kommissionsvertreter und vier vom Aufsichtsorgan unter
seinen Mitgliedern gewählten Vertretern zusammensetzen, die unabhängig und objektiv im
Gemeinschaftsinteresse handeln. Der Exekutivdirektor kann an den Sitzungen des
Verwaltungsorgans ohne Stimmrecht teilnehmen.
DE 11 DE

6.3.3. Vorsitzender und Exekutivdirektor

Die ESA wird von einem vollzeit beschäftigten unabhängigen Vorsitzenden vertreten, der für
die Vorbereitung der Arbeiten des Aufsichtsorgans zuständig ist und den Vorsitz sowohl in
den Sitzungen des Aufsichtsorgans als auch des Verwaltungsrats führt. Das Tagesgeschäft der
ESA wird jedoch von einem Exekutivdirektor wahrgenommen, bei dem es sich ähnlich wie
beim Vorsitzenden um eine vollzeit beschäftigte unabhängige Person handelt, die ein
Branchenkenner ist. Er oder sie wird für die Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms
zuständig sein und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen
Funktionierens der ESA ergreifen. Beide Personen werden vom Aufsichtsorgan infolge eines
Auswahlverfahrens auf der Grundlage ihrer Verdienste, ihrer Kenntnisse der Finanzinstitute
und -märkte sowie ihrer Erfahrungen mit der Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Der
vom Aufsichtsorgan für den Posten des Vorsitzenden ausgewählte Kandidat ist vom
Europäischen Parlament zu bestätigen. Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre und kann
einmal verlängert werden. Eine solche Verlängerung wäre vom Ergebnis einer Bewertung
durch das Aufsichtsorgan abhängig.

6.3.4. Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Innerhalb der vorgeschlagenen Struktur wird die sektorübergreifende Zusammenarbeit jedoch
von ausschlaggebender Bedeutung sein, will man den jeweiligen Markttendenzen und -
realitäten Rechnung tragen. Ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden wird das gegenseitige Verständnis, die Zusammenarbeit und
konsistente Aufsichtsansätze zwischen den drei neuen ESA gewährleisten. Zudem soll ein
Unterausschuss des Gemeinsamen Ausschusses eingesetzt werden, um vor allem
grenzübergreifende Themen zu behandeln, wie z.B. Finanzkonglomerate, und gleiche
Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Während die einzelnen ESA aktuelle Beschlüsse
z.B. zur Finanzkonglomeratrichtlinie fassen, sollte der Gemeinsame Ausschuss dafür sorgen,
dass gemeinsame Beschlüsse von den ESA parallel gefasst werden.

6.3.5. Beschwerdeausschuss

Mit einem Beschwerdesystem soll sichergestellt werden, dass jede natürliche oder juristische
Person, einschließlich der nationalen Aufsichtsbehörden, in erster Instanz eine Beschwerde an
den Beschwerdeausschuss richten kann, um gegen eine ESA-Entscheidung zu protestieren,
die die kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften (Artikel 9), Maßnahmen im
Krisenfall (Artikel 10) und Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden
(Artikel 11) betrifft. Beim Beschwerdeausschuss handelt es sich um ein gemeinsames Organ
der drei ESA, d.h. er wird sich mit Themen aus dem Bank-, dem Versicherungs- und dem
Wertpapiersektor befassen. Der Beschwerdeausschuss wird sich aus sechs Mitgliedern und
sechs Stellvertretern zusammensetzen, die über einschlägiges Wissen und fundierte
Erfahrungen verfügen. Ausgenommen ist jedoch das derzeitige Personal der nationalen
Aufsichtsbehörden oder sonstiger nationaler Einrichtungen oder Gemeinschaftsorgane, die an
den Arbeiten der Behörde teilhaben. Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses sowie zwei
Stellvertreter werden vom Verwaltungsorgan für jede ESA von einer von der Europäischen
Kommission vorgeschlagenen Auswahlliste bestellt.

6.4. Finanzvorschriften

Diese Bestimmungen behandeln die Haushaltsaspekte der ESA. Dabei wird betont, dass die
Einnahmen der Behörden aus unterschiedlichen Quellen stammen können, wie z .B.
DE 12 DE

Pflichtbeiträgen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden, einem Zuschuss der Gemeinschaft
oder von der Branche an die jeweilige Behörde gezahlte Gebühren. Festgelegt werden auch
die Verfahren für die jährliche Erstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts.
Diesbezüglich findet die Rahmenfinanzregelung für nach Artikel 158 der Haushaltsordnung
errichtete Organe Anwendung.

6.5. Allgemeine und Schlussbestimmungen

In den allgemeinen Bestimmungen werden praktische Fragen wie Personalfragen, Haftung der
ESA, Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses, Datenschutz, Zugang zu Unterlagen,
Sprachregelungen, Vereinbarungen über den Hauptsitz und Beteiligung von Drittländern
geklärt. Drei Jahre nach der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten und sodann alle drei Jahre
veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Funktionsweise der ESA und die in der
Verordnung festgeschriebenen Verfahren. In diesem Bericht werden auch die Fortschritte
bewertet, die bei der regulatorischen und aufsichtlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden.

6.6. Hauptunterschiede zwischen den drei Verordnungen

Die Hauptunterschiede zwischen den drei vorgeschlagenen Verordnungen bestehen in den
Zielsetzungen der Behörden, dem Anwendungsbereich der Maßnahmen und den
Begriffsbestimmungen, die den jeweiligen Besonderheiten des entsprechenden Sektors und
den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften angepasst sind. Darüber hinaus hat der
Europäische Rat beschlossen, dass die ESA auch über Aufsichtsbefugnisse für
Ratingagenturen verfügen sollen. Letztere sind von der ESMA zu registrieren. Die ESMA
wäre auch befugt, Aufsichtsmaßnahmen wie den Widerruf der Registrierung oder die
Aussetzung von Ratings für Regulierungszwecke zu ergreifen. Zu den Aufsichtsbefugnissen
könnte auch die Anforderung von Informationen und die Durchführung von Nachforschungen
vor Ort zählen. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der ESMA in Bezug auf die
Ratingagenturen werden in einer Änderung der Verordnung über Ratingagenturen definiert
werden.
DE 13 DE

2009/0142 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission6,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der
Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der
Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen
grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise
brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, kohärenten Anwendung des
Gemeinschaftsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zutage.

(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichter
Bericht kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden muss,
um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und die gravierenden
Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden weitreichende Reformen der
Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Gemeinschaft. Die Expertengruppe kam
überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht
geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Bank- und den
6 ABl. C […] vom […], S. […].
7 ABl. C […] vom […], S. […].
8 ABl. C […] vom […], S. […].
9 ABl. C […] vom […], S. […].
DE 14 DE

Wertpapiersektor sowie für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung.
Auch solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden.

(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa”10
schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für
die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen
werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“11 vom
27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens
dann im Einzelnen.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die
Einsetzung eines Europäisches Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei
neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität
und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung
grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und einheitliche europäische Regeln
eingeführt werden, die für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gelten. Betont wurde
dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über Aufsichtsbefugnisse
für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde aufgefordert,
konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das Europäische
System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren könnte.
Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden gefassten Beschlüsse und erlassenen Entscheidungen die
hauhaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.

(5) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung
eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die
Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz und damit für die
Bedingungen der Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden
Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere
und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und
die Risikodiversifizierung, was wiederum den Volkswirtschaften bei der Abfederung
von Schocks hilft.

(6) Die Gemeinschaft hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei
bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, die die Kommission
aber auch weiterhin beraten sollen, getan werden kann. Die Gemeinschaft darf sich
nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die
nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend
tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und
Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind,
dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte
Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und
Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den
meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass
ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich
ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht sollte so konzipiert
10 KOM(2009) 114
11 KOM(2009) 252
DE 15 DE

sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines
stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen
entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk
einbindet.

(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk
nationaler und gemeinschaftlicher Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche
Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt und den
Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen eine
zentrale Rolle zukommt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente
Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Gemeinschaft
erreicht werden. Deshalb sollte zusammen mit einer Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und einer
Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde eine Europäische Bankaufsichtsbehörde
eingesetzt werden (die „Europäischen Finanzaufsichtsbehörden“).

(8) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten an die Stelle des Ausschusses der
europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/78/EG12
eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per
Kommissionsbeschluss 2009/79/EG13 eingesetzt wurde, und des Ausschusses der
europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Kommissionsbeschluss
2009/77/EG14 eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten
dieser Ausschüsse übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Behörde sollte klar
festgelegt werden. Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem
Vertrag es erfordern, sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten
involviert werden.

(9) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde (nachfolgend „die Behörde“) sollte dazu
beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem
insbesondere ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und
Beaufsichtigung gewährleistet ist, um Einleger und Anleger zu schützen, dass die
Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte
sichergestellt werden, die Stabilität des Finanzsystems geschützt und die internationale
Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der
Finanzinstitute sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer im
Besonderen ausgebaut werden. Damit die Behörde ihre Ziele erfüllen kann, ist es
erforderlich und angemessen, sie als Gemeinschaftsorgan mit Rechtspersönlichkeit
einzusetzen und mit rechtlicher, verwaltungsmäßiger und finanzieller Autonomie
auszustatten.

(10) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache
C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat)15
anerkannt, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme von Maßnahmen zur
Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und des
Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um
12 ABl. L 24 vom 29.1.2009, S. 23.
13 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.
14 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.
15 Randnr. 44 - noch nicht veröffentlicht
DE 16 DE

die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren
Aufgabe es ist, (...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“,
sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der
Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.
Zweck und Aufgaben der Behörde, d. h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen
Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen
Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im gemeinschaftlichen
Besitzstand für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind.
Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag eingesetzt
werden.

(11) Rechtsakte, die Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
festschreiben, d.h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der
Kommission sind: Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute16; Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von
Wertpapierfirmen und Kreditinstituten17; Richtlinie 94/19/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme18.

(12) Zu den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften, die den durch diese Verordnung
abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die Richtlinie 2002/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen
eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG,
79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und
der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates19, die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung20und die Richtlinie 2002/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz
von Finanzdienstleistungen an Verbraucher21.

(13) Die Behörde sollte einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der Einlagensicherungen
verfolgen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, und für eine
Gleichbehandlung der Einleger in der gesamten Gemeinschaft sorgen. Da
Einlagensicherungssysteme der Verwaltungsaufsicht in ihren Mitgliedstaaten und
nicht der Regulierung durch die Finanzaufsicht unterliegen, sollte die Behörde ihre
Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf das
Einlagensicherungssystem als solches und seinen Betreiber ausüben können.

(14) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für Finanzdienstleistungen
bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als Organ mit
16 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
17 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
18 ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.
19 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
20 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
21 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
DE 17 DE

hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom
Gemeinschaftsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von
Entwürfen technischer Standards zu betrauen, die an keine wichtigen politischen
Entscheidungen geknüpft sind. Die Kommission sollte diese Entwürfe in
Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu
verleihen. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu
gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an eine Frist
gebunden sein.

(15) Das Verfahren für die Ausarbeitung technischer Standards im Sinne dieser
Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, auf Eigeninitiative
Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Komitologieverfahren in Stufe 2 des
Lamfalussy-Prozesses zu erlassen, so wie dies in den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist. Die in den technischen Standards
behandelten Themen betreffen keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist
durch in Stufe 1 des Lamfalussy-Prozesses angenommenen Rechtsakte festgelegt. Mit
der Entwicklung von Standardentwürfen durch die Behörde ist gewährleistet, dass
ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen
Aufsichtsbehörden zugute kommt.

(16) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde
befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und
verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen
Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zu begründen.

(17) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte,
die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für
Finanzinstitute in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das Gemeinschaftsrecht
korrekt und vollständig umgesetzt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt
werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden
Umsetzung des Gemeinschaftsrechts angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in
Bereichen angewandt werden, in denen die Gemeinschaftsvorschriften klare und
uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.

(18) Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Umsetzung des
Gemeinschaftsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-
Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein,
Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende
Umsetzung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften durch die nationalen Behörden in
ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine Empfehlung folgen sollte.

(19) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission
befugt werden, an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu
richten, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Damit würden
unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden
geltend gemacht und gemäß Artikel 226 EG-Vertrag rechtlich durchgesetzt werden
können.

(20) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die betroffene zuständige Behörde
nachhaltig nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein,
DE 18 DE

Entscheidungen zu erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese
Befugnis sollte auf Bereiche des unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbaren
Gemeinschaftsrechts beschränkt und durch den Anwendungsbereich und die
Schlussfolgerungen der Kommissionsentscheidung definiert sein, die in jeder Hinsicht
einzuhalten ist.

(21) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der
Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft erfordern
eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den
nationalen Aufsichtsbehörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische
Maßnahmen zu ergreifen. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation
ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die
Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können,
sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden
nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute
gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren
Gemeinschaftsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise abgefedert
und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden.

(22) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer
ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den
verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen
zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten
können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen
Behörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Differenzen in Bezug auf
Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die Auslegung und
Anwendung des Gemeinschaftsrechts für Aufsichtsbeschlüsse/-entscheidungen
schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen in den sektoralen
Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen nationalen
Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel
unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt
auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen.

(23) Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten
Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute eine zentrale Rolle. Die
Behörde sollte an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und
ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die
Konsistenz bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch diese Kollegien zu
fördern.

(24) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument
für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht,
Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern
und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für
Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare
Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von
Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der
eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die
Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt.
Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf
die sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer
DE 19 DE

bestimmten Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu
entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die
Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in
der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung
der Zuständigkeiten kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder
Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung
des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht.
In einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften können überdies die Grundsätze der
Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt
werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus
über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung
nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen
zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche
Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten.

(25) Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde
die aufsichtliche Konvergenz in der Gemeinschaft fördern.

(26) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der
Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte
die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese
regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollte dabei nicht nur die Konvergenz der
Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden,
qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, sowie die Unabhängigkeit der
zuständigen Behörden.

(27) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Gemeinschaft in Aufsichtsfragen
fördern, was vor allem für Fälle gilt, in denen ungünstige Entwicklungen die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die
Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten. Über ihre
Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisensituationen hinaus sollte der
Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im Europäischen System für die
Finanzaufsicht zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen
reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen
Behörden sicherstellen.

(28) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken
und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und
sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei
Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und
erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken regelmäßig oder auf Ad-hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde
sollte überdies gemeinschaftsweite Stresstests durchführen, um die
Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen
Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf
nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde
gelegt wird.
DE 20 DE

(29) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden
Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die
Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie
die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in
ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren.

(30) Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische
Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der
Richtlinie 2006/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG22 ihre
Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung
von Beteiligungen im Finanzsektor abgeben können.

(31) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen
Informationen einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für
Finanzinstitute sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen
Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und - instituten am
Nächsten sind. Allerdings sollte die Behörde befugt sein, in Fällen, in denen eine
nationale Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder übermitteln
kann, die Informationen direkt von den Finanzinstituten oder sonstigen Parteien
anzufordern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Behörde
bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen.

(32) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise
dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und
Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde sollte alle wichtigen Informationen mit
dem Europäischen Ausschuss für Systemris iken teilen. Daten über einzelne Institute
sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder
Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder
eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten von der Behörde gewährleistete
Folgemaßnahmen folgen.

(33) Erforderlichenfalls sollte die Behörde interessierte Parteien zu technischen Standards,
Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben,
zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Effizienz
sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt werden, in der
Gemeinschaftskredit- und - investmentinstitute (einschließlich u. U. institutionelle
Anleger und andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre
Beschäftigten sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Bankdienstleistungen,
einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die
Interessengruppe Bankensektor sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im
Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von
Gemeinschaftsvorschriften eingesetzt wurden.

(34) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisenfällen kommt den Mitgliedstaaten eine
Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung
notleidender Finanzinstitute betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in
Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines
22 ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1.
DE 21 DE

Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus
eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu
beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass
dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.

(35) Bei ihren Beschlussfassungs- und Entscheidungsverfahren sollte die Behörde an
Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren
und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die
Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf
Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des
Gemeinschaftsrechts sein.

(36) Ein Aufsichtsorgan, dass sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde
jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der
Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter
der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der Europäischen
Zentralbank und der beiden anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten als
Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten
unabhängig und lediglich im Gemeinschaftsinteresse handeln. Für Rechtsakte
allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von
technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf
Haushaltsfragen, sollten die im Vertrag festgelegten Regeln für die qualifizierte
Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw.
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen
es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen Ausschuss untersucht werden.

(37) Ein Verwaltungsrat, das sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der
nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte
gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen
Aufgaben wahrnimmt. Der Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse
haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter
Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden,
Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen
und Annahme des Jahresberichts.

(38) Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden,
der vom Aufsichtsorgan im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausgewählt
wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen
kann.

(39) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng in einem Gemeinsamen
Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und
erforderlichenfa lls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss
sollte sämtliche Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für Finanzkonglomerate
übernehmen. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den
Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
DE 22 DE

Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, von den betreffenden Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden.

(40) Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind,
müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von
Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen
Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat,
sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus
Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss
um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln,
das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die
Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz
und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.

(41) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte
diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen
der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen
Union finanziert wird. Was den Beitrag der Gemeinschaft betrifft, sollte das
Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung
sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(42) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF)23 sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die
Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)24 beitreten.

(43) Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der
Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut
der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften25fallen.

(44) Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist
von grundlegender Bedeutung. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass die innerhalb
des Netzwerks ausgetauschten Informationen vertraulich behandelt werden.

(45) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird
durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr26 und durch die Verordnung
(EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und
23 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
24 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
25 ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1
26 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
DE 23 DE

zum freien Datenverkehr27 geregelt, die für die Zwecke dieser Verordnung auf die
Verarbeitung personenbezogener Daten uneingeschränkt Anwendung finden.

(46) Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über
den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des
Rates und der Kommission28 auf die Behörde Anwendung finden.

(47) Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage
entsprechender von der Gemeinschaft zu schließender Vereinbarungen an den
Arbeiten der Behörde beteiligen können.

(48) Da die Ziele dieser Verordnung, und zwar die Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten
Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Einlegern und
Anlegern, der Garantie von Integrität, Effizienz und der ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und
des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von den Mitgliedstaaten
nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahmen
auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können, kann die Gemeinschaft nach
dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(49) Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses
der europäischen Bankaufsichtsbehörden. Der Beschluss 2009/78/EG der Kommission
vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen
Bankaufsichtsbehörden sollte deshalb aufgehoben werden und der Beschluss
…/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet
der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung sollte
entsprechend geändert werden.

(50) Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu
gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen
vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschuss der europäischen
Bankaufsichtsbehörden auf die Behörde reibungslos erfolgt -
27 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
28 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
DE 24 DE

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Artikel 1
Einrichtung und Tätigkeitsbereich

Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Bankaufsichtsbehörde („die Behörde“)
eingerichtet.

1. Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig
sein: Richtlinie 2006/48/EG, der Richtlinie 2006/49/EG, der Richtlinie 2002/87/EG,
der Richtlinie 2005/60/EG, der Richtlinie 2002/65/EG und der Richtlinie 94/19/EG.
Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und
Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden,
sowie alle weiteren Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.

2. Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der
Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 226 EG-Vertrag erwachsen, um die
Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

3. Die Behörde soll zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung
und Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Einleger und Anleger; iii)
Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der
Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau der
internationalen Koordinierung der Aufsicht. Zu diesem Zweck wird die Behörde
einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen
Anwendung des Gemeinschaftsrechts leisten, so wie in Artikel 1 Absatz 2
vorgesehen, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für
das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet werden.

4. Die Behörde wird Bestandteil des Europäischen Systems für die Finanzaufsicht sein
(nachfolgend als „ESFS“ bezeichnet). Dieses System wird, so wie in Artikel 39
dargelegt, als Netzverbund der Aufsichtsbehörden agieren.

5. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde wird mit dem Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken („European Systemic Risk Board“, nachfolgend als „ESRB“
bezeichnet), so wie in Artikel 21 dieser Verordnung erläutert, zusammenarbeiten.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Finanzinstitute“ bezeichnen Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie
2006/48/EG, Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2006/49/EG sowie
Finanzkonglomerate im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG;
DE 25 DE

2. „zuständige Behörden“ bezeichnen zuständige Behörden im Sinne der
Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie für den Fall, dass
Einlagensicherungssysteme betroffen sind, Einrichtungen, die diese Systeme
im Sinne der Richtlinie 94/19/EG verwalten.

Artikel 3
Rechtsstellung

(1) Die Behörde ist eine Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende
Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht
zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 4
Zusammensetzung

Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:

1) einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

2) einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

3) einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

4) einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

5) einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in
Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 5
Sitz

Die Behörde hat ihren Sitz in London.

KAPITEL II
AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Artikel 6
Aufgaben und Befugnisse der Behörde

(1) Die Behörde hat folgende Aufgaben:
DE 26 DE

a) Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer
Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie
insbesondere Stellungnahmen für die Gemeinschaftsorgane abgibt und
Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für technische Standards ausarbeitet,
die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen;

b) auch wird sie zur kohärenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften
beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente,
effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert,
Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, ein
kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und Maßnahmen in
Krisensituationen ergreift;

c) sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen
zuständigen Behörden erleichtern;

d) sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere
die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen
übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und
Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

e) sie wird die zuständigen Behörden „Peer Reviews“ unterziehen, um die
Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;

f) sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und
bewerten;

g) sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung
oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften
festgeschrieben sind.

(2) Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit
den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen
insbesondere:

a) die Entwicklung von Entwürfen für technische Standards in den in Artikel 7
genannten spezifischen Fällen;

b) die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;

c) die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9
Absatz 3;

d) der Erlass von an die zuständigen Behörden gerichtete
Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten
spezifischen Fällen;

e) der Erlass von an die Finanzinstitute gerichtete Einzelfallentscheidungen in den
in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 genannten
spezifischen Fällen;
DE 27 DE

f) die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder
die Kommission im Sinne von Artikel 19.

(3) Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für gemeinschaftsweit
tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit gemeinschaftsweiter Tragweite
wahrnehmen, für die sie im Sinne der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften zuständig ist.

Zu diesem Zweck erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung von
Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den einschlägigen
Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit, Gebühren in Rechnung zu
stellen.

Artikel 7
Technische Standards

(1) Die Behörde kann technische Standards für die in den Rechtsvorschriften in Artikel 1
Absatz 2 genannten Bereichen entwickeln. Die Behörde legt ihre Standardentwürfe
der Kommission zwecks Annahme vor.

Bevor sie sie der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene
Anhörungen zu technischen Standards durchführen und die potenziell anfallenden
Kosten und den Nutzen analysieren.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Standardentwürfe befindet die
Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat
verlängern. Aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die
Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.

Nimmt die Kommission die Standards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen
an, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

(2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen
an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

Artikel 8
Leitlinien und Empfehlungen

Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen
und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen
für die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute publizieren.

Die zuständigen Behörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um
diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Kommt eine zuständige Behörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, unterrichtet
sie die Behörde über ihre Gründe.
DE 28 DE

Artikel 9
Kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften

(1) Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften
nicht korrekt angewandt, weil sie es vor allem versäumt hat sicherzustellen, dass ein
Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen
genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten
Befugnisse wahrnehmen.

(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, der Kommission oder auf
Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde
kann die Behörde Nachforschungen über die angebliche nicht korrekte Anwendung
des Gemeinschaftsrechts anstellen.

Unbeschadet der Befugnisse im Sinne von Artikel 20 übermittelt die zuständige
Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre
Nachforschungen zu erhalten wünscht.

(3) Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine
Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen
erläutert werden, die zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ergriffen werden
müssen.

Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder
zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

(4) Sollte die zuständige Behörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines Monats nach
Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach
Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine Entscheidung
treffen, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung
des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen.

Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe
der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der
Entscheidung respektiert wird.

Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle
erforderlichen Informationen.

(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von
zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die
Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der
Kommissionsentscheidung nachzukommen.

(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG-
Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4
dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist
nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige
Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf
DE 29 DE

dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu
gewährleisten, und für den Fall dass die einschlägigen Anforderungen der in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzinstitute
anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen,
die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner
Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind, worunter auch
die Einstellung jeder Tätigkeit fällt.

Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß
Absatz 4 im Einklang stehen.

(7) Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen gehen allen von den zuständigen Behörden
in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden in Bezug auf Sachverhalte, die
Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 sind, muss mit diesen
Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 10
Maßnahmen im Krisenfall

(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die
Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB
eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung
das Bestehen einer Krise festgestellt wird.

(2) Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, kann die Behörde
die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden kann, d.h. zu gewährleisten,
dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften
festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung
nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen
Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete
Einzelentscheidung erlassen, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet,
die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich
sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

(4) Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den
zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.
DE 30 DE

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten,
die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind, muss mit
diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden

(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine
zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame
Entscheidungen der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem
Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer
Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf
Maßnahmen einverstanden ist, auf Ersuchen einer der betroffenen zuständigen
Behörden nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei helfen, eine Einigung
zwischen den Behörden zu erzielen.

Sofern die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften nichts anderes
vorsehen, kann die zuständige Behörde ein solches Ersuchen spätestens zwei
Monate, nachdem sie die Meinungsverschiedenheit festgestellt hat, vorbringen.

(2) Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine
Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit
Rechnung.

(3) Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, kann
die Behörde diese per Entscheidung dazu verpflichten, zur Beilegung der
Angelegenheit in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte Maßnahmen zu
treffen oder von solchen abzusehen.

(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht
nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen
erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut
richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen
dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die
Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

Artikel 12
Aufsichtskollegien

(1) Die Behörde trägt zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise
der in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Aufsichtskollegien bei und fördert die
kohärente Anwendung des Gemeinschaftsrechts in diesen Kollegien.

(2) Soweit sie dies für angemessen hält, nimmt die Behörde als Beobachterin an den
Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'zuständige
Behörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und erhält auf
DE 31 DE

Verlangen alle einschlägigen Informationen, die auch die anderen Mitglieder des
Kollegiums erhalten.

(3) Um die Arbeit dieser Kollegien zu erleichtern, bestimmt und beschafft die Behörde
in Zusammenarbeit mit den in Aufsichtskollegien vertretenen Aufsichtsbehörden bei
Bedarf alle einschlägigen Informationen von zuständigen Behörden.

Um den in den Aufsichtskollegien vertretenen zuständigen Behörden Zugang zu
diesen Informationen zu verschaffen, richtet sie ein zentrales System ein, das sie
auch verwaltet.

Artikel 13
Delegation von Aufgaben und Pflichten

(1) Die zuständigen Behörden können Aufgaben und Pflichten durch eine bilaterale
Übereinkunft auf andere zuständige Aufsichtsbehörden delegieren.

(2) Die Behörde erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen
zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert
oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken
fördert.

(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen
beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen
frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der
beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle
von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen von der
Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 14
Gemeinsame Aufsichtskultur

(1) Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der
Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit
einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat
zumindest folgende Aufgaben:

a) sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,

b) sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch
zwischen den zuständigen Behörden, wobei sie den nach den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und
Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,

c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards bei,
was auch für das Meldewesen gilt,
DE 32 DE

d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten
einschlägigen technischen Standards und der von ihr selbst ausgegebenen
Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,

e) sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein,
erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in
verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche Instrumente einzusetzen.

(2) Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und –praktiken
gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die
Konvergenz erhöhen.

Artikel 15
Vergleichende Analyse der zuständigen Behörden

(1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen,
unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der zuständigen Behörden in ihrer Gesamtheit
oder in Teilen regelmäßig einer vergleichenden Analyse („peer review“). Zu diesem
Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen
objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen.

(2) Bei der vergleichenden Analyse wird u.a., aber nicht ausschließlich Folgendes
bewertet:

a) die Angemessenheit der institutionellen Regelungen, der Ausstattung und der
Fachkompetenz der Mitarbeiter der zuständigen Behörde mit besonderem
Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu
reagieren,

b) der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und
bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8
festgelegten technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt
wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im
Gemeinschaftsrecht gesetzten Ziele erreicht werden,

c) empfehlenswerte Praktiken einiger zuständiger Behörden, deren Übernahme
für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte.

(3) Ausgehend von der vergleichenden Ana lyse kann die Behörde Empfehlungen an die
betreffenden zuständigen Behörden richten.

Artikel 16
Koordinatorfunktion

Die Behörde fungiert zwischen den zuständigen Behörden als Koordinatorin, und zwar auch
dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von
Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten.
DE 33 DE

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene, indem sie unter
anderem

1) den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,

2) den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden
erhalten sollten, bestimmt und die Zuverlässigkeit dieser Informationen
überprüft,

3) unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der zuständ igen Behörden oder von
sich aus als Vermittlerin auftritt,

4) den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam
macht.

Artikel 17
Bewertung von Marktentwicklungen

(1) Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde, den ESRB und das Europäische Parlament, den Rat und
die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der
Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen.

In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde
insbesondere gemeinschaftsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von
Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt
sie für die zuständigen Behörden

a) gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer
Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts,

b) gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser
Bewertungen.

(2) Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] festgelegten Aufgaben
des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission
und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auf häufiger, für ihren
Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken
und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder
Abhilfemaßnahmen.

(3) Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde für eine angemessene Abdeckung
sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen.
DE 34 DE

Artikel 18
Internationale Beziehungen

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte
zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen
und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen.

Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften bei der
Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von
Drittländern festgestellt wird.

Artikel 19
Sonstige Aufgaben

(1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der
Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
richten.

(2) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und
Übernahmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG kann die Behörde
von sich aus oder auf Antrag einer der zuständigen Behörden zu einer von einer
mitgliedstaatlichen Behörde durchzuführenden Beurteilung Stellung nehmen und
diese Stellungnahme veröffentlichen. Es gilt Artikel 20.

Artikel 20
Sammlung von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden und andere Behörden der Mitgliedstaaten stellen der
Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung
der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen
Abständen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden von den zuständigen
Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig übermittelt,
kann die Behörde sie unter Nennung der Gründe direkt bei den betreffenden
Finanzinstituten und anderen Parteien anfordern. Sie setzt die jeweils zuständigen
Behörden darüber in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen
die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.

(3) Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie von zuständigen und anderen
Behörden oder von Finanzinstituten und anderen Parteien erhält, nur für die
Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.
DE 35 DE

Artikel 21
Verhältnis zum ESRB

(1) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde arbeitet mit dem ESRB zusammen.

(2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB
regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und
die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB
gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag
hin unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen
zu den in Artikel [16] der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] genannten
Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

(4) Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so
beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit
sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens, welche Maßnahmen
nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen
sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu
begegnen.

Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem ESRB
ihre Gründe hierfür dar.

(5) Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine
zuständige nationale Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von
den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige
Folgemaßnahmen zu gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem
Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit
dem Aufsichtsorgan.

Wenn die zuständige Behörde den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung (EG)
Nr. …/…[ESRB] unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans
angemessen Rechnung.

(6) Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die
Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang
Rechnung.

Artikel 22
Interessengruppe Bankensektor

(1) Zur Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde
relevant sind, wird eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt.
DE 36 DE

(2) Die Interessengruppe Bankensektor setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in
ausgewogenem Verhältnis Kreditinstitute und Wertpapierhäuser aus der
Gemeinschaft, deren Beschäftigte sowie Verbraucher und Nutzer von
Bankdienstleistungen vertreten.

Die Interessengruppe Bankensektor tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(3) Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor werden auf Vorschlag der
jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt.

Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische
Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes
Verhältnis in der Gemeinschaft.

Die Behörde sorgt dafür, dass die Interessengruppe Bankensektor angemessene
Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhält.

(4) Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor bleiben zweieinhalb Jahre im
Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.

(5) Die Interessengruppe Bankensektor kann zu jedem Thema, das mit den in den
Artikeln 7 und 8 genannten Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde
gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen.

(6) Die Interessengruppe Bankensektor gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Bankensektor und die
Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.

Artikel 23
Schutzmaßnahmen

(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11
erlassenen Entscheidungen auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten auswirkt.

(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene
Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der
Behörde und der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige
Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen,
dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

In diesem Fall wird die Entscheidung der Behörde ausgesetzt.
DE 37 DE

Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung
darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.

Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb von
zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die
Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird.

Beschließt der Rat die Aufrechterhaltung der Entscheidung der Behörde oder fasst er
innerhalb von zwei Monaten keinen Beschluss, wird die Aussetzung der
Entscheidung unverzüglich beendet.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2
erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so
kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen,
nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis
gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht
umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

Der Rat beschließt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit
gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten
wird.

Fasst der Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen keinen Beschluss, so gilt die
Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.

Artikel 24
Erlass von Entscheidungen

(1) Bevor die Behörde die in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 2 und 3 und
Artikel 11 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem
Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der
Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit der
Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.

(2) Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.

(3) Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser
Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.

(4) Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen,
überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.

(5) Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen
werden unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde bzw. des betroffenen
Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht, wobei
dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse
Rechnung getragen wird.
DE 38 DE

KAPITEL III
ORGANISATION

ABSCHNITT 1
AUFSICHTSORGAN

Artikel 25
Zusammensetzung

(1) Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

a) dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,

b) den Leitern der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen
nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten,

c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Europäischen Zentralbank,

e) einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

f) je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen
Aufsichtsbehörden.

(2) Jede zuständige Behörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu
benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans
bei Verhinderung vertreten kann.

(3) Handelt es sich bei der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde nicht um eine
Zentralbank, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des
Aufsichtsorgans von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Zentralbank des
betreffenden Mitgliedstaats begleitet werden.

(4) Um im Anwendungsbereich der Richtlinie 94/19/EG tätig werden zu können, kann
das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans gegebenenfalls
von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Stellen begleitet werden, die in den
einzelnen Mitgliedstaaten die Einlagensicherungssysteme verwalten.

(5) Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des
Verwaltungsorgans teilnehmen.

Artikel 26
Interne Ausschüsse und Gremien

(1) Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne
Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau
DE 39 DE

festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan
oder den Vorsitzenden vorsehen.

(2) Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein Gremium ein, um die
Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus
dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht
um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die
Meinungsverschiedenheit besteht.

Eine Entscheidung gemäß Artikel 11 wird auf Vorschlag des Gremiums vom
Aufsichtsorgan erlassen.

Artikel 27
Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der
Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und
objektiv im Interesse der Gemeinschaft und dürfen von Organen oder Einrichtungen der
Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten
Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 28
Aufgaben

(1) Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt
die in Kapitel II genannten Entscheidungen.

(2) Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und
Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort
genannten Ratschläge.

(3) Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.

(4) Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des
Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest
und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und
der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens
festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

(5) Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und
übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission.

Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen
Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

(6) Das Aufsichtsorgan genehmigt gemäß Artikel 49 den Haushaltsentwurf.
DE 40 DE

(7) Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den
Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36
Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Artikel 29
Erlass von Entscheidungen

(1) Das Aufsichtsorgan trifft die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen sowie
alle in Kapitel VI vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen mit qualifizierter
Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag.

Alle anderen Entscheidungen und Beschlüsse fasst das Aufsichtsorgan mit einfacher
Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der
Vorsitzende.

(3) Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(4) Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält
soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des
Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten
Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne
Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.

ABSCHNITT 2
VERWALTUNGSRAT

Artikel 30
Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter der
Kommission und vier vom Aufsichtsorgan aus dem Kreis seiner Mitglieder
gewählten Mitgliedern zusammen.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen
Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann.

Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb
Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.

(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats
teil.
DE 41 DE

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den
Vorsitz führt der Vorsitzende.

Er tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von
Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.

Artikel 31
Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im Interesse der
Gemeinschaft, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der
Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen
anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 32
Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

(2) Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und
Mehrjahresarbeitsprogramm vor.

(3) Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und
50 aus.

(4) Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß
Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaft (nachfolgend „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

(5) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das
Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

(6) Der Verwaltungsrat nimmt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten
Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde an und leitet ihn bis
zum 15. Juni an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den
Rechnungshof und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weiter. Der
Bericht wird veröffentlicht.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8) Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses
gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.
DE 42 DE

ABSCHNITT 3
VORSITZENDER

Artikel 33
Ernennung und Aufgaben

(1) Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.

(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis
von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich
Finanzaufs icht und -regulierung ernannt.

Vor seiner Ernennung muss der vom Aufsichtsorgan ausgewählte Kandidat vom
Europäischen Parlament bestätigt werden.

Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der
bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt.

(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden
beurteilt das Aufsichtsorgan

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit mit welchen Mitteln erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch
das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden
einmal verlängern.

(5) Der Vorsitzende kann nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans, der vom
Europäischen Parlament zu bestätigen ist, seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende
Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern,
und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.
DE 43 DE

Artikel 34
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des
Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft,
von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine
Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 35
Bericht

(1) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter
uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen
Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig eine Erklärung abzugeben und
sich den Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu stellen.

(2) Das Europäische Parlament kann ebenfalls den Vorsitzenden auffordern, einen
Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.

ABSCHNITT 4
EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 36
Ernennung

(1) Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der
Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht
und –regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors
nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.

Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie
erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung
dieser Beurteilung einmal verlängern.
DE 44 DE

(5) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des
Aufsichtsorgans enthoben werden.

Artikel 37
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im Zusammenhang
mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der Exekutivdirektor Weisungen von
Regierungen, Behörden, Organisationen oder Dritten weder ein noch nimmt er solche
entgegen.

Artikel 38
Aufgaben

(1) Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und
bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.

(2) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der
Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und
Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle
ausübt.

(3) Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere
interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das
Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(4) Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte
Mehrjahresarbeitsprogramm.

(5) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2
genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.

(6) Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde
gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.

(7) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Entwurf des Jahresberichts, der einen
Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil
über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

(8) Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54
niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.
DE 45 DE

KAPITEL IV
EUROPÄISCHES FINANZAUFSICHTSYSTEM

ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 39
Zusammensetzung

(1) Die Behörde wird Teil des ESFS sein, das als Netz der Aufsichtsbehörden fungieren
wird.

(2) Das ESFS umfasst:

a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. .... [EIOPA] und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. ... [ESMA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten,

b) die Behörde,

c) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] eingesetzte
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung,

d) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] eingesetzte
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde,

e) den in Artikel 40 vorgesehene Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden,

f) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7, 9 und 10 genannten
Aufgaben die Kommission.

(3) Die Behörde arbeitet im Rahmen des gemäß Artikel 40 eingesetzten Gemeinsamen
Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden regelmäßig und eng mit der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen und
gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung
gemeinsamer Positionen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu
anderen sektorübergreifenden Fragen.
DE 46 DE

ABSCHNITT 2
GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN

Artikel 40
Einrichtung

(1) Hiermit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden
eingesetzt.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge
Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende
Abstimmung.

(3) Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die administrative Unterstützung des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden bereit. Dies
umfasst Ausgaben für Personal, Verwaltung und Infrastruktur sowie
Betriebsaufwendungen.

Artikel 41
Zusammensetzung

(1) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung, dem Vorsitzenden der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 43 eingerichteten
Unterausschusses zusammen.

(2) Der Exekutivdirektor, die Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Sitzungen
der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.

(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen
Aufsichtsbehörden wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde ernannt.

(4) Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gibt sich eine
Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der
Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden trifft mindestens
einmal alle zwei Monate zusammen.
DE 47 DE

Artikel 42
Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im
Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde erarbeiten.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die
Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter
Rechtsvorschriften, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, werden von der Behörde, der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der
Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.

Artikel 43
Unterausschüsse

Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der
Europäischen Aufsichtsbehörden ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und
einem hochrangigen Vertreter des Personals der jeweiligen zuständigen Behörde der
einzelnen Mitgliedstaaten zusammen.

Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden sein wird.

Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.

ABSCHNITT 3
BESCHWERDEAUSSCHUSS

Artikel 44
Zusammensetzung

(1) Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde.

(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden
Mitgliedern, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und nicht
zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler oder
gemeinschaftlicher Einrichtungen gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde
beteiligt sind.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.
DE 48 DE

Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von
mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst.

Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

(3) Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder
werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die
Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur
Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird,
und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] und
der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] ernannt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese
Amtszeit kann einmal verlängert werden.

(5) Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des
Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines
Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig
gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufsichtsorgans einen
entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(6) Die Behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde
sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss angemessene Unterstützung für die
Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte erhält.

Artikel 45
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen
unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen
Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans
wahrnehmen.

(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem
Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen
berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind
oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde
eingelegt wurde.

(3) Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2
genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes
Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem
Beschwerdeausschuss mit.

(4) Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des
Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe
oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.
DE 49 DE

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig
zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren
Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung
des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund
kannte.

(5) Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1
und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im
Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen
Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus
dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

(6) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im
öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine
Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen
bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können,
oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als
ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt
gemacht.

KAPITEL V
RECHTSBEHELF

Artikel 46
Beschwerden

(1) Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden,
kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene Entscheidungen der
Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften getroffene, an sie gerichtete Entscheidung sowie gegen
Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und
individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

(2) Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag
der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine
solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an
dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde
einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei
Monaten nach deren Einreichung.

(3) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
DE 50 DE

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung
aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

(4) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist.
Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf,
innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den
Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am
Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung
abzugeben.

(5) Der Beschwerdeausschuss kann im Rahmen dieses Artikels innerhalb der
Zuständigkeiten der Behörde liegende Befugnisse wahrnehmen oder die
Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese ist an
die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden.

(6) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(7) Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der
Behörde veröffentlicht.

Artikel 47
Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 230 EG-Vertrag kann vor dem Gericht erster
Instanz oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des
Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der
Behörde erhoben werden.

(2) Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so
kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage
nach Artikel 232 EG-Vertrag erhoben werden.

(3) Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des
Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs nachzukommen.

KAPITEL VI
FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 48
Haushalt der Behörde

(1) Die Einnahmen der Behörde bestehen insbesondere aus

a) Pflichtbeiträgen der nationalen Finanzaufsichtsbehörden, die auf der Grundlage
der Stimmengewichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 205 Absatz 2 EG-
Vertrag erster Satz ermittelt werden,

b) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Union (Einzelplan Kommission),
DE 51 DE

c) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des
Gemeinschaftsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.

(2) Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die
Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

(3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von
Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der
Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 49
Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwurf
des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende
Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat diesen Vorentwurf des
Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Der Verwaltungsrat stellt auf der
Grundlage des Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der
Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf.
Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der
Kommission bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des
Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Aufsichtsorgan
genehmigt.

(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und
dem Rat (im Folgenden „die Haushaltsbehörde“).

(3) Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den
Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 272 EG-Vertrag zu
zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union ein.

(4) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde
bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

(5) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird
endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig
festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von
ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die
Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf
Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt
die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden
Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese
DE 52 DE

Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt
fortfahren.

Artikel 50
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der
Behörde aus.

(2) Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde
dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die
vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der
Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des
Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der
Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates29 (im Folgenden „die Haushaltsordnung“).

(3) Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen
Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der
Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der
Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

(4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen
der Behörde ab.

(5) Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der
Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres
den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der
Kommission und dem Rechnungshof.

(6) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(7) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine
Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der
Kommission eine Kopie der Antwort.

(8) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage
gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die
ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende
Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit
qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die
Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.
29 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
DE 53 DE

Artikel 51
Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende
Finanzregelung. Diese Regelung kann – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der
Kommission – von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der
Kommission30 abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies
erfordern.

Artikel 52
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Rates ohne Einschränkung auf die
Behörde angewendet.

(2) Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)31
bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die
Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen
können.

KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 53
Vorrechte und Immunitäten

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet
auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 54
Personal

(1) Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors, gelten das
Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die
30 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
31 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
DE 54 DE

von den Gemeinschaftsorganen gemeinsam erlassenen Regelungen für deren
Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen
Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

(3) Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der
Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden
Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
übertragen wurden.

(4) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler
Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Artikel 55
Haftung der Behörde

(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für
Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.

(2) Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der
Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das
Personal der Behörde.

Artikel 56
Berufsgeheimnis

(1) Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und
das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit
abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den
Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 287 EG-Vertrag und den
einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.

(2) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche
Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen
Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei
denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne Finanzinstitute
nicht zu erkennen sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes
hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die
Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von
Entscheidungen zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung
und anderer auf Finanzinstitute anwendbarer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.
DE 55 DE

Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2.
Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen
Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen
Vertraulichkeitsregelungen fest.

(4) Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der
Kommission32 an.

Artikel 57
Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 58
Zugang zu Dokumenten

(1) Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.
1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde
beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften erhoben werden.

Artikel 59
Sprachenregelung

(1) Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates33.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.

(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 60
Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die
speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des
32 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
33 ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.
DE 56 DE

Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in
einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der
Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen
reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch
ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 61
Beteiligung von Drittländern

Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der
Europäischen Union sind und mit der Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, denen
zufolge sie das Gemeinschaftsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen
Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.

Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die
Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und
die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu
Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann
vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen
über einzelne Finanzinstitute teilnehmen, es sei denn, es besteht ein direktes Interesse.

KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 62
Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die Kommission ist für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der
administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über die
operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben
des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung
durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt.

(2) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die
Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des
Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans der
Agentur auch Arbeitsverträge – schließen.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des
Verwaltungsrats.
DE 57 DE

Artikel 63
Übergangsbestimmungen für das Personal

(1) Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge, die vom Ausschuss der
europäischen Bankaufsichtsbehörden oder dessen Sekretariat abgeschlossen werden
und am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, bis zum
Vertragsende. Sie können nicht verlängert werden.

(2) Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der
Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2
Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem
im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen
ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder aus, die
einen Vertrag mit dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden oder
dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der
Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen.

(3) Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen
Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit
mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen
Vertrags.

(4) Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen
Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als
Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die
einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere
einschlägige Instrumente.

Artikel 64
Änderungen

Der Beschluss ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung wird hiermit
geändert und der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden von der Empfängerliste
im Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen.

Artikel 65

Aufhebung

Der Beschluss 2009/78/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der
europäischen Bankaufsichtsbehörden wird hiermit aufgehoben.
DE 58 DE

Artikel 66
Evaluierung

(1) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 67
Absatz 2 festgelegten Datum und danach alle drei Jahre einen allgemeinen
Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser
Verordnung festgelegten Verfahren.

In diesem Bericht wird auch bewertet, welche Fortschritte bei der
aufsichtsrechtlichen und – behördlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden. Diese
Evaluierung stützt sich auf ausführliche Gespräche, u. a. mit der Interessengruppe
Bankensektor.

(2) Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen
Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 67
Inkrafttreten

.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
[…] […]
DE 59 DE

FINANZBOGEN

Dieser Finanzbogen soll die Begründung begleiten und ergänzen. Beim Ausfüllen des
Finanzbogens sind daher Wiederholungen von bereits in der Begründung enthaltenen
Informationen zu vermeiden, sofern die Verständlichkeit nicht darunter leidet. Beachten
Sie bitte beim Ausfüllen des Finanzbogens die einschlägigen „Leitlinien” mit Hinweisen
und Erläuterungen zu den nachstehenden Rubriken.

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Verordnung (EG) Nr. xxx des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Binnenmarkt – Finanzmärkte

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende
technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit
Bezeichnung:

Neu zu schaffende Haushaltslinien (vorläufige Namen und Nummern):

Rubriken:

12 Binnenmarkt

12.04 Finanzmärkte

12.0402 Europäische Bankaufsichtsbehörde

Haushaltslinien:

12.0402.01 EBA – Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2
(Personal- und Verwaltungsausgaben)

12.0402.02 EBA – Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3
(Betriebskosten)
DE 60 DE

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Unbefristet

3.3. Haushaltstechnische Merkmale:

Haushalt
slinie Art der Ausgaben Neu EFTA-Beitrag

Beiträge von
Bewerberländer

n

Rubrik des
mehrjährige

n
Finanzrahme

ns

120401
0101 NOA GM

34 JA JA NEIN Nr. 1 a

120401
0102 NOA GM JA JA NEIN

Nr. 1 a

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Finanzmittel

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und
Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben

Abschn
itt

2011 2012 2013

Insgesa
mt

Betriebskosten35

Verpflichtungsermächtigu
ngen (VE) 8.1 a 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Zahlungsermächtigungen
(ZE)

b 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben36

Technische und
administrative
Unterstützung (NGM)

8.2.4 c -- -- -- --
34 Getrennte Mittel
35 Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.
36 Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.
DE 61 DE

HHÖÖCCHHSS TTBB EETT RRAA GG

Verpflichtungsermächti
gungen

a+c 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Zahlungsermächtigunge
n

b+c 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Personal- und
Nebenkosten (NGM) 8.2.5 d -- -- -- --

Sonstige im Höchstbetrag
nicht enthaltene
Verwaltungskosten, außer
Personal- und Nebenkosten
(NGM)

8.2.6 e -- -- -- --

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

a+c
+d+

e 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

ZE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

b+c
+d+

e 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Angaben zur Kofinanzierung

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch
2011 2012 2013

Insgesa
mt

Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden
oder Finanzministerien)

f
7, 809 11, 033 13, 448 32, 290

VE insgesamt,
einschließlich
Kofinanzierung

a+c
+d
+e
+f 13, 015 18, 388 22, 413 53, 816

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

¨ Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.
DE 62 DE

× Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

× Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der
Interinstitutionellen Vereinbarung37 (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

× Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes
Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf
2011

2012

2013

Personalbedarf insgesamt 2,4 2,4 2,4 -- -- --

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Kurzfristig Schaffung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde als Teil des
neuen Europäischen Systems für die Finanzaufsicht, bestehend aus einem Netz
europäischer und nationaler Aufsichtsbehörden, mit dem Ziel einer effektiveren
und effizienteren Organisation der Finanzaufs icht in der EU. Längerfristig sollte
die EBA die Koordinierung der Aufsicht über den EU-Bankensektor fördern, die
Gefahr oder das Auftreten künftiger Störungen der Finanzmärkte verringern und
zur Entwicklung einer europäischen Dimension der Finanzaufsicht beitragen,
um den EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vollenden.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des
Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche
Synergieeffekte

Die Finanzkrise hat mehrere grundlegende Schwächen des derzeitigen EU-
Rahmens für die Finanzaufsicht offen gelegt. Folgende Probleme, die den
Bedarf an einer Gemeinschaftsintervention untermauern, wurden festgestellt:

· es gibt keinen Mechanismus, der sicherstellt, dass die nationalen
Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige
Institute zu den bestmöglichen Lösungen gelangen;
37 Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
DE 63 DE

· Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden sind unzureichend;

· nicht alle technischen Einzelheiten und Aktualisierungen der
Finanzmarktregulierung können rasch angepasst oder geändert werden;

· beim gemeinsamen Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden muss den
sehr unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung
getragen werden;

· angesichts der gesamteuropäischen Probleme stehen nur nationale Lösungen
zur Verfügung und können umgesetzt werden.

Die derzeitigen EU-Ausschüsse der Aufsichtsbehörden38 haben nur begrenzte
Befugnisse für den Umgang mit diesen Fragen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der
ABM-Methodik

Folgende allgemeine Ziele für das Europäische System für die Finanzaufsicht
und insbesondere die Europäische Bankaufsichtsbehörde wurden festgelegt:

1. Abwägen der Interessen der Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats, d.h. Stärkung der Verfahren und Praktiken zur
Anfechtung der Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden auf
grenzüberschreitender Grundlage;

2. Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen
Mitgliedstaaten tätige Finanzinstitute;

3. Verbesserung der Krisenprävention und des Krisenmanagements auf
europäischer Ebene und

4. Verbesserung der Wirksamkeit und der Kosteneffizienz der
Beaufsichtigung für die überwachten Institute.

Ausgehend von den allgemeinen Zielen wurden eine Reihe spezifischer
Aufgaben für das ESFS festgelegt:

1. alle derzeitigen Aufgaben der derzeitigen EU-Ausschüsse der
Aufsichtsbehörden;
38 Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, Ausschuss der europäischen

Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und
Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden.
DE 64 DE

2. die Entwicklung technischer Standards für den Aufbau eines einheitlichen
Regelwerks in der EU;

3. Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Vorschriften sowie
Schlichtung oder Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden;

4. Gewährleistung einer koordinierten Beschlussfassung in dringenden
Fällen;

5. Beaufsichtigung bestimmter Einheiten von gesamteuropäischer
Reichweite;

6. Gewährleistung einer gemeinsamen Aufsichtskultur.

In der nachstehenden Tabelle sind die spezifischen Ziele der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde und die entsprechenden Ind ikatoren aufgeführt:

Ziel Vorgeschlagener Indikator

Die Entwicklung technischer
Standards für den Aufbau
eines einheitlichen
Regelwerks in der EU

· Anzahl der beschlossenen technischen Standards im Verhältnis zu den
Standards, die noch entwickelt werden mü ssen

· Anzahl der von der EBA vorgeschlagenen und von der Kommission
abgelehnten Standards

· Anzahl der angenommenen unverbindlichen Empfehlungen

Gewährleistung der
konsistenten Anwendung
der EU-Vorschriften

· Anzahl der erfolgreichen Schlichtungen ohne rechtsverbindliche
Beilegung

· Anzahl der Warnungen vor einem eindeutigen Verstoß gegen
Gemeinschaftsrecht

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur:Teilnahme
an Aufsichtskollegien

· Anzahl der Kollegien mit Teilnahme der EBA

· Durchschnittliche Anzahl der Sit zungen pro Kollegium, an denen
EBA-Vertreter teilnehmen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Sonstige
Tätigkeiten

· Anzahl der Schulungsstunden für Aufsichtsbehörden

· Anzahl des an Austausch/Abordnungen teilnehmenden Personals

· Anzahl der durchgeführten „Peer Reviews“

· Anzahl der festgestellten und beseitigten Hindernisse für die
Konvergenz

· Neue praktische Werkzeuge und Instrumente zur Förderung der
Konvergenz

Durchführung der direkten [derzeit nur für die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde von
DE 65 DE

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Finanzinstitute

Bedeutung]

Gewährleistung einer
koordinierten
Beschlussfassung in
dringenden Fällen

· Wirksamkeit der Schlichtung, Beschlüsse und Koordinierung in
dringenden Fällen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Sammlung
und Verwaltung von
Informationen bei der
Aufsicht auf Mikroebene

· Fortschritte beim Aufbau der zentralen Datenbanken: Vollständigkeit
und Aktualität der Angaben

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

¨ Zentrale Verwaltung

¨ direkt durch die Kommission

¨ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

¨ Exekutivagenturen

× die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im
Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

¨ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

¨ Geteilte oder dezentrale Verwaltung

¨ mit Mitgliedstaaten

¨ mit Drittländern

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte
auflisten)

Bemerkungen:
DE 66 DE

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Gemäß der Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen
Bankaufsichtsbehörde ist ab der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten der EBA
alle drei Jahre eine Bewertung der gesammelten Erfahrungen mit der Tätigkeit
der Behörde und den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren zu erstellen.
Zu diesem Zweck wird die Kommission einen Bericht veröffentlichen, in dem
auch die im Hinblick auf die ordnungspolitische und aufsichtsbehördliche
Zusammenarbeit erzielten Fortschritte bewertet werden. Der Bericht und
etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem
Rat übermittelt.

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Für den Vorschlag zur Reform das Finanzaufsichtssystems in der EU wurden
zwei Folgenabschätzungen durchgeführt:

1) Die erste allgemeine Folgenabschätzung (SEK(2009) 715) war der Mitteilung
„Europäische Finanzaufsicht” vom 27. Mai (KOM(2009) 252) beigefügt. Die
Analyse in diesem Bericht führte dazu, dass die Schaffung des Europäischen
Systems für die Finanzaufsicht als beste Option für die Reform des
Aufsichtsrahmens für die Beaufsichtigung einzelner Unternehmen in der EU
ausgewählt wurde.

2) Die zweite, spezifischere Folgenabschätzung wurde begleitend zu den
Entwürfen für die Verordnungsvorschläge zur Einrichtung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der
Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde durchgeführt. In dieser
Folgenabschätzung wurden eine Reihe besonderer Aufgaben und Aspekte der
Leitung der neuen Behörden berücksichtigt. Sie umfasst ferner
Haushaltsansätze, die in diesem Finanzbogen verwendet wurden.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter
Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Entfällt.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Über die endgültigen Indikatoren zur Beurteilung der Leistung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde beschließt die Kommission zum Zeitpunkt der
Durchführung der ersten vorgeschriebenen Bewertung. Für die endgültige
DE 67 DE

Bewertung werden die quantitativen Indikatoren ebenso wichtig sein wie die
qualitativen Belege, die bei den Konsultationen gesammelt wurden,
einschließlich des Beitrags der speziell eingesetzten Interessengruppe
Bankensektor. Die Bewertung findet alle drei Jahre statt.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen
Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des
Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf
die Behörde angewendet.

Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die
Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und
OLAF bei Bedarf Kontrollen vor Ort bei den Empfängern der von der Behörde
ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder
Verantwortlichen durchführen können.
DE 68 DE

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten der Behörde ist Anhang 1, die wichtigsten zu Grunde liegenden Annahmen sind Anhang 2 und
ein detaillierter Stellenplan ist Anhang 3 zu entnehmen.
DE 69 DE

8.2. Administrative Ausgaben

8.2.1. Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Art der
Stellen

Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder
zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent)

2011 2.12 2013 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5

A*/AD 1,2 1,2 1,2 -- -- -- Beamte oder
Bedienstete
auf Zeit 39

(XX 01 01)
B*,
C*/AST

1,2 1,2 1,2 -- -- --

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal40

-- -- -- -- -- --

Sonstiges, aus Artikel
XX 01 04/05 finanziertes
Personal41

-- -- -- -- -- --

INSGESAMT 2,4 2,4 2,4 -- -- --

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme
auszuführen sind

· Das operative Management der Beziehungen der Kommission zur EBA (Zeitäquivalent
eines AD in einem operationellen Referat)

· Finanzmanagement des Zuschusses für die EBA aus dem Gemeinschaftshaushalt
(Zeitäquivalent eines AST in einem operationellen Referat und 20 % der Zeit eines AST
im Finanzreferat)

· Überwachung und Audit (20 % der Zeit eines AD in der internen Auditstelle der GD
MARKT)

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

× innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende
vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

12 Stellen wurden bereits im Finanzbogen angefordert, der einem Entwurf für einen
Beschluss zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung
spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der
Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (KOM(2009)14 endgültig) beigefügt
war. Insgesamt werden etwa 8 dieser Stellen innerhalb der GD MARKT für
Tätigkeiten in Zusammenhang mit den neuen Europäischen Bankaufsichtsbehörden
neu verteilt (Voll- oder Te ilzeit): 6 in operationellen Referaten; 1 im Finanzreferat
und 1 in der internen Auditstelle.
39 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
40 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
41 Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.
DE 70 DE

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 -
Verwaltungsausgaben)

Entfällt.

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals 2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4

Jahr n+5

und
Folgejahr

e

Beamte und Bedienstete auf
Zeit (XX 01 01) 0,293 0,293 0,293 -- -- --

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal
(Hilfskräfte, ANS,
Vertragspersonal usw.)

(Angabe der Haushaltslinie)

0 0 0 -- -- --

Personal- und Nebenkosten
insgesamt (NICHT im
Höchstbetrag enthalten)

0,293 0,293 0,293 -- -- --

Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit

2 Beamte in einem operationellen Referat

0,2 der Zeit eines Beamten im Finanzreferat

0,2 der Zeit eines Beamten in der internen Auditstelle der GD MARKT

2,4 x 0,122 = 0,293

Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Entfällt.
DE 71 DE

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

Entfällt.

Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

Entfällt.

ANHANG 1

Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Bankaufsichtsbehörde

In Tausend EUR

2011 2012 2013 2014 2015 2016

Titel 1 - Personalkosten 6, 694 10, 454 13, 332 14, 666 14, 642 14, 642

Verwaltung 468 1,169 1,169 1,169 1,169 1,169

Führungskräfte/Fachleute 0 0 0 0 0 0

Bedienstete auf Zeit 2,380 3,360 4,480 4,760 4,760 4,760

abgeordnete nationale
Sachverständige 2,380 3,360 4,480 4,760 4,760 4,760

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal: 0 0 0 0 0 0

Bedienstete auf Zeit 280 700 840 1,260 1,260 1,260

Vertragsbedienstete 118 235 294 470 470 470

Personalzuwendungen 844 1,.324 1,689 1,863 1,863 1,863

Schulung des Personals:
Allgemein 24 37 48 54 54 54

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen 153 216 288 306 306 306

Ausgaben für
Einstellungsverfahren 48 53 43 24 0 0

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

2, 226 3, 340 4, 187 4 ,854 4, 854 4, 854
DE 72 DE

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten 1,326 1,945 2,387 2,829 2,829 2,829

Informations- und
Kommunikationstechnologien 245 380 491 552 552 552

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten 54 83 108 121 121 121

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb 53 81 105 118 118 118

Post/Telekommunikation 19 30 38 43 43 43

Reise- und Sitzungskosten 529 820 1,058 1,190 1,190 1,190

Titel 3 - Betriebskosten 4 ,095 4 ,595 4, 895 5, 095 5, 095 5, 095

Befugnisse

Konsultationen:
Interessengruppe 216 216 216 216 216 216

Gemeinsame
Aufsichtskultur:Teilnahme an
Aufsichtskollegien 64 64 64 64 64 64

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Schulung von Mitarbeitern
der nationalen
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung von
Personal 500 1,000 1,300 1,500 1,500 1,500

Erhebung von Informationen:
Aufbau und Pflege einer
zentralen europäischen
Datenbank 3,000 3,000 3,000 3,000 3,000 3,000

Internationale Beziehungen:
Beobachter in internationalen
Aufsichtsausschüssen 50 50 50 50 50 50

Internationale Beziehungen:
Zusammenarbeit mit
Drittländern bei Beschlüssen
zur Gleichwertigkeit 60 60 60 60 60 60

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten 0 0 0 0 0 0

Leitungsstrukturen

Aufsichtsorgan 83 83 83 83 83 83

Verwaltungsrat 26 26 26 26 26 26
DE 73 DE

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss 10 10 10 10 10 10

Beschwerdeausschuss 86 86 86 86 86 86

Insgesamt 13, 015 18, 388 22, 413 24, 615 24, 591 24, 591

Davon
Gemeinschaftsbeitrag 5, 206 7, 355 8, 965 9, 846 9, 836 9, 836

Davon Beitrag der
Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder
Finanzministerien) 7, 809 11, 033 13, 448 14, 769 14, 755 14, 755

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 74 DE

ANHANG 2

Dem Finanzierungsmodell für die neue Behörde zu Grunde liegende Methodik und
Annahmen

Die Kosten der Errichtung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde wurden anhand von drei
Kostenkategorien veranschlagt: Personalkosten, Infrastrukturkosten und Betriebskosten,
entsprechend der allgemeinen Klassifizierung in der Rechnungsführung der bestehenden EU-
Regulierungsagenturen. Die Gesamtkosten für die Errichtung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde werden auf rund 13,015 Mio. EUR für das erste Betriebsjahr (2011)
veranschlagt und sollen nach zwei Jahren (2013) bei 22,143 Mio. EUR bei liegen – siehe
Anhang 1.

Es wird vorgeschlagen, dass 40 % der Kosten aus dem Gemeinschaftshaushalt und 60 % von
den Mitgliedstaaten finanziert werden. Dafür gibt es folgende Gründe:

· Durch eine ausgewogene Mischfinanzierung kann am besten gewährleistet
werden, dass die Behörden unabhängig von den Mitgliedstaaten und den
Gemeinschaftsorganen handeln (und dies auch wahrgenommen wird). Würde eine
bestimmte Finanzierungsquelle übermäßig dominieren, könnte dies einen Schatten
auf die Glaubwürdigkeit der von den Behörden getroffenen Entscheidungen
werfen und damit den neuen Rahmen zur Erhaltung der Stabilität des
Finanzsystems beeinträchtigen;

· da die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieses neuen Rahmens weiterhin
den Hauptteil der Aufsichtstätigkeit vor Ort wahrnehmen, sollte sich dies in einem
leicht erhöhten Beitrag der Mitgliedstaaten widerspiegeln; dadurch würden wir
auch eine reibungslose Weiterentwicklung der derzeitigen Lage ermöglichen, wo
die Stufe-3-Ausschüsse fast ausschließlich von den Mitgliedstaaten finanziert
werden;

· dennoch muss betont werden, dass ein wesentlicher Teil der Finanzmittel aus dem
Gemeinschaftshaushalt stammt; die neuen Behörden dienen Zielen, die eindeutig
eine Gemeinschaftsdimension haben: Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems
im Binnenmarkt und nachhaltiges Wachstum in der EU. Darüber hinaus zählt zu
den Kernaufgaben und -befugnissen der Behörde eine einheitliche, effiziente und
wirksame Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Dadurch ist
eine Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt von mindestens 40 %
gerechtfertigt (da die meisten dieser Gremien normalerweise aus dem
Gemeinschaftshaushalt finanziert werden); es kann zudem bezweifelt werden,
dass alle Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, den drastischen Anstieg ihrer
Beiträge zu verkraften, der für den neuen Rahmen erforderlich wäre, der
kostspieliger sein wird als die bisherigen Stufe-3-Ausschüsse;

· außerdem ist die Gemeinschaftsfinanzierung besonders wichtig, um die echte
Unabhängigkeit der Behörde von den Mitgliedstaaten zu gewährleisten; diese
Wahl wurde getroffen, um mögliche Einmischungen in die technische Arbeit der
Aufsichtsbehörden soweit wie möglich zu begrenzen und die Beteiligung der
Kommission an den Aufsichtsorganen (mit einem nicht stimmberechtigten
Mitglied) und den Verwaltungsräten (mit einem stimmberechtigten Mitglied) auf
DE 75 DE

ein Mindestmaß zu begrenzen. Durch eine übermäßige Abhängigkeit von den
Beiträgen der Mitgliedstaaten würde die Glaubwürdigkeit der Behörde in Bezug
auf ihre Unabhängigkeit ernsthaft ge fährdet. Ein wesentlicher Beitrag der
Gemeinschaft ist erforderlich als Ausgleich für die begrenzte Rolle, die der
Kommission in den Entscheidungsorganen der Behörden eingeräumt wird;

· dieser Ansatz dürfte am ehesten zu einer stabilen Finanzierung beitragen, ohne
übermäßige Abhängigkeit von einer Finanzierungsquelle oder von Beiträgen der
großen Mitgliedstaaten, die die kontinuierliche Tätigkeit der Behörden durch
Beendigung ihrer Finanzbeiträge bedrohen könnten. Schließlich ist dieser Ansatz
auch gerechter als eine vollständige oder sehr weitgehende Finanzierung durch die
Mitgliedstaaten: die nationalen Aufsichtsbehörden nutzen eine Vielzahl von
Finanzierungsmodellen auf nationaler Ebene – aus allgemeinen Steuern oder über
von der Branche erhobene Gebühren. Würde die Behörde überwiegend durch die
Mitgliedstaaten finanziert, so bestünde die Gefahr ungleicher
Wettbewerbsbedingungen in der EU.

Die Ansätze für die Personalkosten basieren auf der Annahme, dass die EBA bestrebt sein
wird, ihr Personal im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im Vergleich zur Zahl der Mitarbeiter in den
bestehenden Stufe-3-Ausschüssen zu verdoppeln. Das bedeutet einen Anstieg von 20 auf 40
Mitarbeiter. Es wurde ferner davon ausgegangen, dass die Mitarbeiterzahl in der
Anfangsphase relativ stark ansteigen wird. Die Behörde würde durchschnittlich 15 Personen
jährlich einstellen. Ihren normalen Dienstbetrieb wird sie mit einem Mitarbeiterstab von 90
Personen erreichen.

Die Aufstockung des Personals ist aufgrund der zahlreichen neuen Aufgaben erforderlich, die
die Behörde zusätzlich zu ihren bisherigen Zuständigkeiten zu erledigen haben wird. Diese
neuen Aufgaben werden in der den Verordnungsvorschlägen beigefügten Begründung
ausführlich dargelegt. Dazu zählen u.a. die Entwicklung neuer technischer Standards auf
verschiedenen Gebieten der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen, die
Gewährleistung der konsistenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften, die Beilegung
von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen zuständigen Behörden, die
Teilnahme an Aufsichtskollegien und die Erleichterung von „Peer Reviews” (Aufzählung
nicht erschöpfend). Jede dieser Tätigkeiten erfordert erhebliche neue Ressourcen. Die
detaillierte Aufschlüsselung der veranschlagten Personalzahlen nach Kategorien ist Anhang 3
zu entnehmen.

Des weiteren wurde bei der Veranschlagung der Personalkosten von der Annahme
ausgegangen, dass das Personalstatut der EU-Organe für alle Behörden gelten würde. Dies
spiegelt sich – mit einigen Änderungen – in den unter Titel 1 verwendeten Pro-Kopf-Sätzen
wider (Einzelheiten siehe Anhang 1). Die Auswirkungen der Standorte der Stufe-3-
Ausschüsse wurden ebenfalls berücksichtigt (durch Multiplikatoren für die
Lebenshaltungskosten).

Die die Infrastrukturkosten betreffenden Zahlen unter Titel 2 basieren auf den Angaben der
bestehenden Stufe-3-Ausschüsse. Der CEBS legte die Kostenanschläge für diese Kategorie
vor, basierend auf einer Extrapolation der tatsächlichen Kosten der Unterhaltung von Büros
und der Verwaltung an den bisherigen Standorten. Da London als Finanzzentrum zu den
teuersten Geschäftsstandorten der Welt zählt, liegen die veranschlagten Kosten naturgemäß
über den durchschnittlichen Kosten von EU-Regulierungsagenturen.
DE 76 DE

Die Betriebskosten sind bedingt durch die Zuständ igkeiten und das Leitungsmodell der
Europäischen Aufsichtsbehörden. Was die Befugnisse angeht, so wurde davon ausgegangen,
dass verschiedene für die ESFS vorgesehene Tätigkeiten neben den allgemeinen
Personalkosten zusätzliche Betriebskosten mit sich bringen werden. Es war möglich, diese
Kosten einer Reihe von Tätigkeiten zuzuordnen, z. B. Leitung der Interessengruppe
Bankensektor, Aufbau der europäischen Datenbanken, Teilnahme an Aufsichtskollegien,
Organisation von Schulungen für Aufsichtsbehörden aus den Mitgliedstaaten oder
Durchführung von Prüfungen der unmittelbar beaufsichtigten Gesellschaften vor Ort. Die
spezifischen Kosten dieser Tätigkeiten sind oft verbunden mit Dienstreisen und Sitzungen,
können aber auch erhebliche Ausgaben für ausgelagerte Dienstleistungen, z. B. für Aufbau
und Pflege von Datenbanken oder die Organisation von Schulungen, umfassen.

Auf der anderen Seite wird davon ausgegangen, dass viele Tätigkeiten der ESFS nicht mit
zusätzlichen Betriebskosten verbunden und vollständig in den allgemeinen Personalkosten
enthalten sind. Dazu zählen beispielsweise die Entwicklung von technischen Standards,
Leitlinien und Empfehlungen, durch die die konsistente Anwendung des Gemeinschaftsrechts
oder die Koordinierung in Krisensituationen gewährleistet wird.

Bei den Leitungsstrukturen ergeben sich die Betriebskosten aus der Tätigkeit der
verschiedenen Gremien, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Europäischen Systems
für die Finanzaufsicht allgemein und der Behörden insbesondere gewährleisten sollen: das
Aufsichtsorgan, der Verwaltungsrat, der Gemeinsame Lenkungsausschuss und der
Beschwerdeausschuss.

Die Methoden zur Berechnung des Haushalts der EBA sind Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1: Veranschlagte Haushaltsmittel für die EBA im ersten Tätigkeitsjahr (2011)

In Tausend EUR

Titel 1 - Personalkosten 6 694

Personal insgesamt: 40

Durchschnittliche jährliche
Pro-Kopf-Kosten (auf der

Grundlage der Leitlinien der
GD BUDG und der

Beratung durch die 3 Stufe-
3-Ausschüsse)

Multiplikator
Lebenshaltungskosten London 1,4

Verwaltung 2 233,8 468

Führungskräfte/Fachleute

Bedienstete auf Zeit 17 140,0 2,380

abgeordnete nationale
Sachverständige 17 140,0 2,380

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal:
DE 77 DE

Bedienstete auf Zeit 2 140,0 280

Vertragsbedienstete 2 58,8 118

Personalzuwendungen 15 % der gesamten
Personalkosten 844

Schulung des Personals:
Allgemein

Durchschnittlicher Betrag
pro Person (KOM -Daten) 0,6 24

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen

Beratung durch die Stufe-
3-Ausschüsse 4,5 153

Ausgaben für
Einstellungsverfahren

Im Durchschnitt
Gespräche mit 3
Bewerbern pro Stelle 0,8 48

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

2,226

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CEBS
1,326

Informations- und
Kommunikationstechnologien

Daten und Ansätze des
CEBS

245

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CEBS
54

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb

Daten und Ansätze des
CEBS
53

Porto/Telekommunikation Daten und Ansätze des
CEBS
19

Reise- und Sitzungskosten Daten und Ansätze des
CEBS
529

Titel 3 - Betriebskosten - 4 095

Befugnisse Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Konsultationen Interessengruppe
Finanzdienstleistungen
(FSSG)

Eine FSSG pro ESA.
30 Mitglieder treffen
viermal jährlich zusammen.
Vergütung 6000 € pro
Person und Jahr. Vertretern
der Industrie werden die
Reisekosten erstattet, sie
erhalten aber keine
Vergütung. 216
DE 78 DE

Gemeinsame Aufsichtskultur Teilnahme an
Aufsichtskollegien

Ungefähr 40 Kollegien in
diesem Sektor. Teilnahme
an 1 zweitägigen Sitzung
pro Jahr, im Schnitt ein
EBA-Vertreter pro Sitzung. 64

Gemeinsame Aufsichtskultur Gemeinsame Schulung
von Mitarbeitern der
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung
von Personal

Auf der Grundlage des für
maßnahmenbezogene
Zuschüsse an die Stufe-3-
Ausschüsse 2010-2015
vorgesehenen Betrags 500

Sammlung von Informationen Aufbau und Verwaltung
der zentralen
Europäischen Datenbank

Ansatz des CEBS

3 000

Internationale Beziehungen Kontakte zu Behörden
von Drittländern und
anderen internationalen
Gremien, z. B. für
Beratung in Bezug auf
Gleichwertigkeit

11 Dienstreisen außerhalb
der EU pro Jahr für 2
Personen

110

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten

Prüfungen vor Ort
0

Leitungsstrukturen Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Aufsichtsorgan Beschlussfassung Kostenerstattung für 26
Mitglieder - 4 Sitzungen pro
Jahr. 83

Verwaltungsrat Verwaltung 6 Mitglieder einschließlich
4 Vertretern der nationalen
Aufsichtsbehörden. Sitzung
jeden Monat, wenn möglich
unmittelbar im Anschluss an
die Sit zung des
Aufsichtsorgans. 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss

Sektorübergreifende
Zusammenarbeit

Regelmäßige Sitzungen für
den Vorsitzenden jeder ESA 10

Beschwerdeausschuss Beschwerden 6 Mitglieder, unter der
Annahme von 8 Sitzungen
pro Jahr und einer jährlichen
Vergütung von 8000 € pro
Person 86

Insgesamt 13 015

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 79 DE

ANHANG 3

Stellenplan (vorläufig)

Stellen

(vorübergehend)

2011 2012 2013 2014

Funktions- und
Besoldungsgruppe

AD 16
AD 15 1 1

AD 14 1 1

AD 13 1 1

AD 12 3 5

AD 11 4 7

AD 10 7 15

AD 9 9 21

AD 8 6 13

AD 7 4 9

AD 6

AD 5

AD insgesamt 36 53 69 73
AST 11

AST 10 1 1

AST 9 1 2

AST 8

AST 7 0 5

AST 6 1 4

AST 5 1 5

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1

AST insgesamt 4 9 11 17
Insgesamt 40 62 80 90

Quelle: Kommission
13654/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0144 (COD)

13654/09
EF 121
ECOFIN 582
SURE 28
CODEC 1122

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des

Rates zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 503 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 503 endgültig

2009/0144 (COD)
Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}

{SEK(2009) 1233}
{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Finanzkrise hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht
offengelegt. Präsident Barroso bat deshalb eine Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière, Vorschläge für den Ausbau der europäischen
Aufsichtsvereinbarungen vorzulegen, um ein effizienteres, integrierteres und nachhaltigeres
europäisches Aufsichtssystem zu schaffen. Die Gruppe legte ihren Bericht am
25. Februar 2009 vor. Aufbauend auf diesen Empfehlungen legte die Kommission Vorschläge
für eine neue europäische Finanzaufsichtsstruktur vor, die Gegenstand der Mitteilung für die
Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom März 2009 war. Detaillierter legte die
Kommission ihre Vorstellungen in ihrer Mitteilung vom Mai 2009 dar, in der Folgendes
vorgeschlagen wurde:

– Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), das sich aus einem Netz
nationaler Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, die mit den neuen Europäischen
Aufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“/ESA) kooperieren. Letztere
werden durch eine Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine
Europäische Bankaufsichtsbehörde („European Banking Authority“/EBA), eine
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung („European Insurance and Occupational Pensions Authority“/EIOPA)
und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („European Securities and Markets
Authority“/ESMA) geschaffen, wodurch die Vorteile eines globalen Rahmens für die
Finanzaufsicht mit dem Sachverstand lokaler für die Beaufsichtigung auf Mikroebene
zuständiger Behörden verknüpft werden, die den in ihren Ländern tätigen Instituten am
Nächsten sind; und

– Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die
potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen
Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben,
überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich
abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für
Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen2.

2. ANHÖRUNG DER INTERESSIERTEN KREISE

Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge wurden zwei offene Konsultationen durchgeführt.
Zum einen hielt die Kommission infolge des Berichts der hochrangigen Expertengruppe unter
dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière und der Veröffentlichung der
Kommissionsmitteilung am 4. März 2009 vom 10. März bis 10. April 2009 eine Anhörung ab,
die wiederum als Grundlage für ihre Mitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom
27. Mai 2009 diente. Eine Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:
1 Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS), den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das

Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
2 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass sich diese Begründung auf die Vorschläge zur Einsetzung des ESFS mittels der Umwandlung der bestehenden

europäischen Aufsichtsausschüsse in ESA konzentriert. Der Vorschlag zur Einsetzung des ESRB wird in einer gesonderten Begründung erörtert.
DE 3 DE

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Zum anderen beraumte die Kommission vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 eine weitere
Konsultationsrunde an, bei der alle interessierten Kreise aufgefordert wurden, zu den
detaillierteren Reformen Stellung zu nehmen, die in der Mitteilung zur Europäischen
Finanzaufsicht vom Mai dargelegt wurden. Die vorgeschlagenen Reformen wurden in den
eingegangenen Antworten größtenteils unterstützt. Auch wurden Kommentare zu den
detaillierten Aspekten des vorgeschlagenen ESRB und des ESFS vorgebracht. Eine
Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_su
mmary_en.pdf

3. FOLGENABSCHÄTZUNG

Der Kommissionsmitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom Mai war eine
Folgenabschätzung beigefügt, in der die grundlegenden politischen Optionen für die
Einsetzung des ESFS und des ESRB analysiert wurden. Eine zweite Folgenabschätzung geht
mit diesen Vorschlägen einher und prüft die Optionen im Detail. Sie ist auf der Website der
Kommission abrufbar.

4. RECHTLICHE ASPEKTE

Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt 3, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme
von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und
des Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um die
Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren Aufgabe es ist,
(...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“, sofern die einer solchen
Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung
stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines
stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des
Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz, will man die Bedingungen für die
Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich
der Finanzdienstleistungen garantieren und verbessern. Darüber hinaus bieten tiefere und
stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die
Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der
Abfederung von Schocks verbessert. Die Finanzintegration und die Finanzstabilität stärken
sich also gegenseitig. Die Einrichtung des ESFS wird mit der Erstellung einheitlicher Regeln
einhergehen, die die identische Anwendung von Vorschriften in der EU gewährleisten und so
zur reibungslosen Funktionsweise des Binnenmarkts beitragen. Aufgabe der Europäischen
Aufsichtsbehörden (ESA) wird es sein, den nationalen Behörden bei der konsistenten
Interpretation und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zur Seite zu stehen.
3 Siehe EuGH Rechtssache C-217/04, Randnr. 44.
DE 4 DE

Da die den Europäischen Aufsichtsbehörden zu übertragenen Aufgaben folglich mit den als
Antwort auf die Finanzkrise erlassenen Maßnahmen und den in den
Kommissionsmitteilungen vom 4. März und 27. Mai 2009 genannten eng verbunden sind,
können sie sich im Sinne des EuGH-Urteils auf Artikel 95 EG-Vertrag gründen.

Die Gemeinschaftsmaßnahmen können die durch die Krise zutage gebrachten Mängel
beheben und ein System schaffen, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen EU-
Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in
ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk einbindet. Der Schwerpunkt der laufenden
Beaufsichtigung würde nach wie vor bei den nationalen Aufsichtsbehörden liegen, die
weiterhin für die Beaufsichtigung der einzelnen Institute zuständig wären So gesehen gehen
die Bestimmungen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß
hinaus. Die Vorschläge entsprechen den Grundsätzen der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit, so wie sie in Artikel 5 des Vertrags verankert sind.

5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für die Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in effiziente ESA
werden hohe Ressourcen benötigt, und zwar sowohl für die Humanressourcen als auch für die
Haushaltsmittel. Ein Überblick über die Auswirkungen dieser Vorschläge auf den Haushalt ist
Gegenstand der Folgenabschätzung und des Finanzbogens (die diesem Vorschlag beigefügt
sind).

6. EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG

Um den Besonderheiten der verschiedenen Finanzsektoren Rechnung zu tragen, bedarf des
drei gesonderter Verordnungen zur Einsetzung der Behörden für Banken, Wertpapiere und
Versicherungen und betriebliche Altersversorgung. Diese Vorschläge sind jedoch weitgehend
identisch. In dieser Begründung wird folglich zunächst auf die gemeinsamen Aspekte
eingegangen, um sodann kurz die Unterschiede zwischen den drei Verordnungen zu
behandeln.

6.1. Einsetzung der ESA und ihre Rechtsstellung

Die ESA sollen zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und
Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Einleger, Anleger, Versicherungsnehmer und
sonstigen Begünstigen; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau
der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. Zu diesem Zweck sollen die ESA zur
Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften beitragen.

Die ESA werden Einrichtungen der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und
Eckpfeiler des vorgeschlagenen ESFS sein. Letzteres wird als ein Netzverbund der
Aufsichtsbehörden funktionieren und die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einen
gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zur Abdeckung
sektorübergreifender Themen und die Europäische Kommission umfassen. Auch wenn die
ESA über ein Maximum an Unabhängigkeit zur objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben
DE 5 DE

verfügen sollten, muss die Kommission doch in Fällen eingeschaltet werden, in denen
institutionelle Fragen zu klären sind und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern.

Das Hauptentscheidungsorgan jeder ESA wird ihr Aufsichtsorgan sein, das sich aus den
Präsidenten der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden und dem Vorsitzenden der
jeweiligen Behörde zusammensetzt. Letzterer wird den Vorsitz in Sitzungen des
Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats innehaben und als Leiter und Vertreter dieser
Behörde auftreten. Die alltägliche Verwaltung jeder Behörde wird in Händen eines
Exekutivdirektors liegen. Was den Standort der neuen ESA angeht, wird vorgeschlagen, den
jeweiligen Sitz der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse beizubehalten, da so eine
eine rasche und effiziente Umstellung auf die neuen Behörden möglich ist. In Abschnitt 6.3
wird auf die interne Organisation der ESA im Einzelnen eingegangen.

6.2. Aufgaben und Befugnisse der ESA

Die ESA werden sämtliche Aufgaben der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse
übernehmen. Darüber hinaus werden sie aber auch mit deutlich verstärkten Kompetenzen,
genau definierten Rechtsbefugnissen und einer größeren Autorität ausgestattet sein, so wie in
der Kommissionsmitteilung vom 27. Mai 2009 dargelegt und vom Europäischen Rat vom 18./
19. Juni 2009 gutgeheißen wurde.

6.2.1. Entwicklung technischer Standards

Der Europäische Rat unterstützte den Kommissionsvorschlag zur Schaffung eines
einheitlichen EU-Regelwerks, das für sämtliche Finanzinstitute im Binnenmarkt gültig ist.
Deshalb müssen Unterschiede bei der nationalen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, die
von Ausnahmen, Abweichungen, Zusätzen oder Unzweideutigkeiten herrühren, ermittelt und
beseitigt werden, so dass einheitliche Regeln definiert und angewandt werden können. Zu
diesem Zweck werden die Behörden in Bereichen, die in den einschlägigen sektoralen
Vorschriften spezifiziert sind, Entwürfe technischer Standards entwickeln. Diese Standards
werden ein wirksames Instrument zum Ausbau von Stufe 3 der Lamfalussy-Struktur sein, in
der derzeit nur unverbindliche Leitlinien angenommen werden können. Die Bereiche, in
denen die Behörde solche Standardentwürfe entwickeln kann, betreffen Themen
hochtechnischer Natur, für die es einheitlicher Bedingungen bei der Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften bedarf. Diese Punkte beinhalten keine politischen Entscheidungen
und ihr Inhalt ist durch die Gemeinschaftsbestimmungen in Stufe 1 genau vorgegeben (siehe
begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für eine detaillierte Diskussion über
die erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften). Mit der
Entwicklung von Standards durch die ESA ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der
einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugute kommt.

Die Behörde nimmt die Entwürfe technischer Standards mit qualifizierter Mehrheit der
Mitglieder des Aufsichtsorgans an, so wie in Artikel 205 des Vertrags vorgesehen. Aufgrund
der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist die Kommission gehalten, diese Standardentwürfe
sodann in Form von Verordnungen oder Beschlüssen/ Entscheidungen zu verabschieden, um
ihnen unmittelbare Rechtswirkung zu verleihen. In sehr außergewöhnlichen Fällen und
lediglich aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die Standards
teilweise oder mit Änderungen oder überhaupt nicht annehmen, wobei die Gründe der
jeweiligen Behörde zu übermitteln sind. Der Kommissionsvorschlag berührt nicht die
Diskussionen über künftige Verfahren im Zusammenhang mit dem Übergang auf den neuen
Vertrag.
DE 6 DE

Was die Konsultation der Interessengruppen betrifft, wird für jede ESA eine Interessengruppe
eingerichtet, die sich aus Vertretern der Branche, Beschäftigten des Finanzsektors und
Nutzern von Finanzdienstleistungen zusammensetzt. Das jeweilige Verhältnis sollte
ausgewogen und keine Gruppe sollte vorherrschend sein. In den von den technischen
Standards nicht erfassten Bereichen werden die ESA - wie die bisherigen europäischen
Aufsichtsausschüsse - die Möglichkeit haben, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen
für die nationalen Aufsichtsbehörden, die Finanzinstitute und die Marktteilnehmer abzugeben.
Sollten sich die Aufsichtsbehörden in bestimmten Fällen dafür entscheiden, den Leitlinien
und Empfehlungen nicht nachzukommen, so haben sie dies gegenüber der jeweiligen ESA zu
erläutern.

6.2.2. Befugnisse zur Gewährleistung der konsistenten Anwendung der
Gemeinschaftsregeln

Selbst mit einem einheitlichen Satz harmonisierter Vorschriften kann ihre Auslegung
gelegentlich zu Meinungsunterschieden bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts führen.
Unbeschadet der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne Mitgliedstaaten
durch die Kommission sollten die ESA deshalb generell befugt sein, zur Gewährleistung der
kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts beizutragen. Zu diesem Zweck sollte ein
Mechanismus eingeführt werden, mit dem das Verhalten nationaler Aufsichtsbehörden, das
als vom bestehenden Gemeinschaftsrecht (einschließlich der technischen Standards im Sinne
von Absatz 6.2.1) abweichend empfunden wird, sanktioniert werden kann. Dieser
Mechanismus umfasst drei Stufen:

So würden die ESA erstens aus Eigeninitiative oder auf Ersuchen einer oder mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden oder der Kommission hin diesen Fällen nachgehen und
erforderlichenfalls an die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde eine Maßnahmenempfehlung
richten. Angesichts der allgemeinen Pflicht zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften
würde die Aufsichtsbehörde aufgefordert sein, der Empfehlung innerhalb eines Monats
nachzukommen.

Sollte der Empfehlung nicht nachgekommen werden, kann die Europäische Kommission nach
Unterrichtung durch die jeweilige ESA oder auf Eigeninitiative hin zweitens einen Beschluss
fassen, in dem die nationale Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, entweder spezifische
Maßnahmen zu ergreifen oder von jeglichen Maßnahmen abzusehen. Die nationale
Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die ESA innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Eingang der Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu
leiten gedenkt, um ihr nachzukommen.

Im Ausnahmefall, in dem die Aufsichtsbehörde der Entscheidung nicht nachkommt, kann die
ESA drittens als letztes Mittel eine Entscheidung erlassen, in der die Finanzinstitute auf das
direkt auf sie anwendbare Recht hingewiesen werden (d.h. eine Verordnung). Dies geschieht
unbeschadet der Befugnisse der Kommission, ihre eigene Entscheidung durchzusetzen.

6.2.3. Maßnahmen im Krisenfall

Den ESA kommt eine aktive Koordinierungsrolle zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zu. Dies gilt vor allem für negative Entwicklungen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise
und die Integrität des Finanzsystems in der EU potenziell gefährden. In einigen
Krisensituationen kann eine Koordinierung u.U. nicht ausreichend sein, vor allem aber dann
nicht, wenn es den nationalen Aufsichtsbehörden allein an Mitteln fehlt, rasch auf eine sich
DE 7 DE

abzeichnende grenzübergreifende Krise zu reagieren. Unter diesen außergewöhnlichen
Umständen sollten die ESA deshalb befugt sein, die nationalen Behörden zu gemeinsamen
spezifischen Maßnahmen aufzurufen. Die Einschätzung, ob eine grenzübergreifende
Krisensituation vorliegt, muss je nach Einzelfall erfolgen und sollte deshalb der Europäischen
Kommission überlassen bleiben. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11). Darüber hinaus sollten die Arbeiten beschleunigt werden, die
auf die Schaffung eines umfassenden grenzübergreifenden Rahmens zur Stärkung des
Finanzkrisenmanagements/ der Abhilfesysteme der Europäischen Union ausgerichtet sind,
einschließlich der Garantieregelungen und der Lastenteilung.

6.2.4. Beilegung von Meinungsunterschieden zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

Diesbezüglich wird ein Mechanismus vorgeschlagen, der gewährleistet, dass die jeweiligen
nationalen Aufsichtsbehörden den Interessen anderer Mitgliedstaaten - auch in den
Aufsichtskollegien - Rechnung tragen. Stimmt eine Aufsichtsbehörde mit dem Verfahren oder
dem Inhalt einer Maßnahme (oder nicht ergriffenen Maßnahme) einer anderen
Aufsichtsbehörde nicht überein, bei der die einschlägigen Rechtsvorschriften
Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung vorsehen, kann die ESA
auf Ersuchen der betreffenden Aufsichtsbehörde den nationalen Behörden bei der Erzielung
eines gemeinsamen Ansatzes oder der Beilegung der Streitigkeit behilflich sein. Dieser
Mechanismus umfasst drei mögliche Stufen:4

Wendet/n sich erstens eine oder mehrere nationale Behörde/n an die ESA, um sie um Hilfe
bei der Beilegung dieser Differenzen zu bitten, kann die ESA zunächst eine
Schlichtungsphase vorsehen, in der sich die Behörden einig werden sollen. Der ESA kommt
dabei erforderlichenfalls eine Vermittlerrolle zu.

Können sich die Behörden nach Ablauf dieser Schlichtungsphase nicht einigen, kann die ESA
zweitens die Angelegenheit mittels einer Entscheidung beilegen. 5 Dieser Fall dürfte wohl
eindeutig eine Ausnahme sein, denn in den meisten Fällen dürften sich die jeweils
zuständigen nationalen Behörden während des Schlichtungsverfahrens einigen können.

In Fällen der Nichteinhaltung der zuvor genannten Entscheidung seitens einer
Aufsichtsbehörde kann die ESA drittens auch entscheiden, an die Finanzinstitute gerichtete
Entscheidungen zu erlassen, in denen ihre sich aus dem Gemeinschaftsrecht, das unmittelbar
für die Finanzinstitute gilt, ergebenden Verpflichtungen dargelegt sind.

An dieser Stelle sei auch betont, dass der Streitbeilegungsmechanismus lediglich wichtige
Fragen behandeln sollte, wie z.B. Fälle, in denen die von einer Aufsichtsbehörde ergriffene
(oder nicht ergriffene) Maßnahme sich in schwerwiegender Form auf die Möglichkeit einer
anderen Aufsichtsbehörde auswirkt, die Interessen der Einleger, Versicherungsnehmer,
Anleger oder von Personen zu schützen, denen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
Dienstleistungen erbracht werden. Das Gleiche gilt für entsprechende Auswirkungen auf die
Finanzstabilität dieser Mitgliedstaaten. Die ESA behält sich das Recht vor, kein
Streitbeilegungsverfahren einzuleiten oder keine Entscheidung zu treffen, sollten diese
Anforderungen nicht erfüllt sein. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11).
4 Siehe begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für weitere Informationen zum Streitbeilegungsmechanismus.
5 Diese Kompetenz zur Beilegung von Streitigkeiten ist unbeschadet von Artikel 9 zu sehen, der sich auf Situationen konzentriert, in denen es um die

Nichteinhaltung des Gemeinschaftsrechts seitens einer zuständigen nationalen Behörde geht.
DE 8 DE

6.2.5. Aufsichtskollegien

Die Aufsichtskollegien sind ein Eckpfeiler des europäischen Aufsichtssystems und spielen bei
der Gewährleistung eines ausgewogenen Informationsflusses zwischen den Herkunftsland-
und den Aufnahmelandbehörden eine wichtige Rolle. Die ESA werden einen Beitrag zur
wirksamen und konsistenten Funktionsweise der Kollegien leisten und die Kohärenz der
Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften durch die Kollegien überwachen. Vor diesem
Hintergrund können die ESA als Beobachter an den Sitzungen der Kollegien teilnehmen und
alle einschlägigen Informationen erhalten, die zwischen Mitgliedern des Kollegiums geteilt
werden.

6.2.6. Gemeinsame Aufsichtskultur, Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten und
„Peer Reviews“

Die ESA werden eine aktive Rolle bei der Schaffung einer gemeinsamen europäischen
Aufsichtskultur und der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und konsistenter
Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft spielen. In Verbindung mit dem
Streitbeilegungsmechanismus für die nationalen Aufsichtsbehörden dürfte eine gemeinsame
Aufsichtskultur zum Aufbau von Vertrauen und Zusammenarbeit beitragen und in
zunehmendem Maße Möglichkeiten für die Aufsichtsbehörden schaffen, bestimmte Aufgaben
und Zuständigkeiten untereinander zu delegieren. Die ESA können dies durch die Festlegung
von Aufgaben und Zuständigkeiten erleichtern, die delegiert oder gemeinsam ausgeübt
werden können, sowie durch die Förderung von Wohlverhaltenspraktiken. In diesem
Zusammenhang kann die jeweils zuständige ESA auch die Einrichtung gemeinsamer
Aufsichtsteams anregen und erleichtern. Darüber hinaus werden die ESA regelmäßig eine
„Peer Review“-Analyse der nationalen Aufsichtsbehörden durchführen.

6.2.7. Bewertung von Marktentwicklungen

Eine der neuen Aufgaben, die den bestehenden europäischen Aufsichtsausschüssen in den
überarbeiteten Kommissionsbeschlüssen vom 23. Januar 2009 zugewiesen wurde, besteht in
der Überwachung, Bewertung und Meldung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen im Bank-, Versicherungs- und Wertpapiersektor. Auch wenn der
vorgeschlagene ESRB für die Analyse des EU-Finanzsektors auf Makroebene zuständig sein
wird, sollten die ESA die Arbeiten der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse auf
diesem Gebiet fortsetzen, denn i) ihre Analyse hat einen unterschiedlichen Schwerpunkt, d.h.
eine Analyse auf Mikroebene gewährleistet eher eine Bottom-up-Analyse als eine Analyse auf
Makroebene, die „Top Down“ gerichtet ist, und ii) ihre Analyse kann ein nützlicher Beitrag
zu den ESRB-Arbeiten sein.

6.2.8. Internationale und beratende Rolle

Mit diesen Vorschlägen reagiert die Kommission klar auf die während der Krise aufgedeckten
Schwachstellen und auf die Aufforderung der G 20, Maßnahmen zu ergreifen, um ein
solideres und weltweit kohärenteres Regulierungs- und Aufsichtssystem für
Finanzdienstleistungen zu schaffen. Die ESA könnten auch als nützliche Kontaktstellen für
Aufsichtsbehörden aus Drittländern dienen. In diesem Zusammenhang können sie
unbeschadet der Kompetenzen der Europäischen Institutionen Verwaltungsvereinbarungen
mit internationalen Organisationen und Verwaltungen von Drittländern eingehen. Die ESA
können zudem an der Vorbereitung von Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von
Aufsichtsregelungen in Drittländern beteiligt werden. Auch können die ESA auf Ersuchen
DE 9 DE

oder auf Eigeninitiative beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
tätig werden oder Stellungnahmen veröffentlichen, u.a. zu aufsichtlichen Bewertungen von
Fusionen und Übernahmen. Letztere sollten einen zusätzlichen Schutz dafür bieten, dass
künftige Fusionen und Übernahmen fundiert und objektiv bewertet werden.

6.2.9. Sammlung von Informationen

Auf Ersuchen der ESA haben die Aufsichtsbehörden und sonstige Behörden der
Mitgliedstaaten ihr die Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der ESA mit
dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Darüber hinaus wird die ESA in
Zusammenarbeit mit den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden alle einschlägigen
Informationen von Seiten der Aufsichtsbehörden analysieren und sammeln, um die Arbeit der
Aufsichtskollegien zu erleichtern. Die ESA wird ein Zentralsystem einrichten und verwalten,
um den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden diese Informationen zukommen zu
lassen. Grundsätzlich sollten die nationalen Aufsichtsbehörden den ESA sämtliche
Informationen übermitteln.

6.2.10. Beziehung zum ESRB

Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und
ESFS eng zusammenarbeiten. Ziel der Reform ist es nämlich, eine reibungslosere Interaktion
der Aufsicht auf Mikro- und auf Makroebene sicherzustellen. Bei der Wahrnehmung seiner
Rolle als Aufsichtsinstanz auf Makroebene würde der ESRB einen zeitnahen Fluss
harmonisierter Daten auf Mikroebene benötigen, wohingegen die von den nationalen
Behörden auf Mikroebene wahrgenommene Aufsicht von den Erkenntnissen des ESRB auf
Makroebene profitieren würde. In den Verordnungen werden auch die von den ESA zu
verfolgenden Verfahren festgelegt, wenn sie auf die Empfehlungen des ESRB zu reagieren
haben, sowie die Art und Weise, wie die ESA ihre Kompetenzen wahrnehmen sollten, um
fristgerechte Folgearbeiten zu den an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden
gerichtete Empfehlungen zu gewährleisten.

6.2.11. Schutzklausel

Im Sinne der Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates und des Europäischen Rates vom
Juni 2009, in denen betont wird, dass unbeschadet der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
und der Anerkennung potenzieller Verpflichtungen oder Eventualverpflichtungen, die sich für
die Mitgliedstaaten ergeben könnten, die ESA-Beschlüsse die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten, wurde eine Schutzklausel
eingeführt. Mit dieser Klausel wird sichergestellt, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat die
Auffassung vertritt, dass ein gemäß Artikel 10 (d.h. Maßnahmen im Krisenfall) oder
Artikel 11 (d.h. Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden) dieser
Verordnungen getroffene Entscheidung seine haushaltspolitische Zuständigkeit berührt, er die
ESA und die Kommission darüber informieren kann, dass die nationale Aufsichtsbehörde die
Entscheidung der ESA nicht umzusetzen gedenkt. Dabei ist klar nachzuweisen, wie die
Entscheidung der ESA seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten berührt. Binnen eines
Monats hat die ESA den Mitgliedstaat darüber zu unterrichten, ob sie ihre Entscheidung
aufrecht erhält oder abändert bzw. widerruft. Hält die ESA ihre Entscheidung aufrecht, kann
der Mitgliedstaat die Angelegenheit an den Rat weiterleiten und die Entscheidung der ESA ist
somit ausgesetzt. Mit qualifizierter Mehrheit kann der Rat dann binnen zwei Monaten darüber
entscheiden, ob die Entscheidung aufrechterhalten oder widerrufen werden sollte. Für ESA-
DE 10 DE

Entscheidungen im Rahmen von Artikel 10 kann ein Schnellverfahren angewandt werden, um
in Krisensituationen rasch reagieren zu können.

6.3. Interner Aufbau der ESA und des ESFS

Jede ESA besteht aus: i) einem Aufsichtsorgan; ii) einem Verwaltungsrat; iii) einem
Vorsitzenden und iv) einem Exekutivdirektor. Darüber hinaus sollte für alle drei ESA ein
einziger Beschwerdeausschuss eingerichtet werden.

6.3.1. Aufsichtsorgan

Beim Aufsichtsorgan handelt es sich um das Hauptbeschlussfassungsorgan der jeweiligen
ESA. Unter anderem ist es für die Annahme der Entwürfe technischer Standards,
Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse/Entscheidungen zuständig, die in Abschnitt
6.2 dieser Begründung genannt werden. Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus:

dem Vorsitzenden der jeweiligen ESA, der die Sitzungen des Aufsichtsorgans leiten wird,
aber kein Stimmrecht hat;

dem Präsidenten der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in jedem Mitgliedstaat;

einem Vertreter der Kommission, der kein Stimmrecht hat;

einem Vertreter des ESRB, der kein Stimmrecht hat;

einem Vertreter der jeweils anderen beiden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die kein
Stimmrecht haben und

gegebenenfalls kann das Aufsichtsorgan auch über die Zulassung von Beobachtern
entscheiden.

In der Regel fasst das Aufsichtsorgan seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Ausgenommen sind jedoch Beschlüsse, mit denen Entwürfe technischer Standards und
Leitlinien festgelegt werden, und Beschlüsse zu den Artikeln für Finanzvorschriften, die mit
qualifizierter Mehrheit zu fassen sind. Auch kann das Aufsichtsorgan Ausschüsse für die
Streitbeilegung einsetzen. De endgültigen Beschluss fasst aber das Aufsichtsorgan auf
Vorschlag eines solchen Ausschusses.

6.3.2. Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Insbesondere sollte er für die Ausarbeitung des
Arbeitsprogramms der Behörde zuständig sein, die Geschäftsordnung annehmen und eine
zentrale Rolle bei der Verabschiedung des Haushalts der Behörde spielen. Er wird sich aus
dem Vorsitzenden der ESA, einem Kommissionsvertreter und vier vom Aufsichtsorgan unter
seinen Mitgliedern gewählten Vertretern zusammensetzen, die unabhängig und objektiv im
Gemeinschaftsinteresse handeln. Der Exekutivdirektor kann an den Sitzungen des
Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen.
DE 11 DE

6.3.3. Vorsitzender und Exekutivdirektor

Die ESA wird von einem vollzeit beschäftigten unabhängigen Vorsitzenden vertreten, der für
die Vorbereitung der Arbeiten des Aufsichtsorgans zuständig ist und den Vorsitz sowohl in
den Sitzungen des Aufsichtsorgans als auch des Verwaltungsrats führt. Das Tagesgeschäft der
ESA wird jedoch von einem Exekutivdirektor wahrgenommen, bei dem es sich ähnlich wie
beim Vorsitzenden um eine vollzeit beschäftigte unabhängige Person handelt, die ein
Branchenkenner ist. Er oder sie wird für die Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms
zuständig sein und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen
Funktionierens der ESA ergreifen. Beide Personen werden vom Aufsichtsorgan infolge eines
Auswahlverfahrens auf der Grundlage ihrer Verdienste, ihrer Kenntnisse der Finanzinstitute
und -märkte sowie ihrer Erfahrungen mit der Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Der
vom Aufsichtsorgan für den Posten des Vorsitzenden ausgewählte Kandidat ist vom
Europäischen Parlament zu bestätigen. Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre und kann
einmal verlängert werden. Eine solche Verlängerung wäre vom Ergebnis einer Bewertung
durch das Aufsichtsorgan abhängig.

6.3.4. Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Innerhalb der vorgeschlagenen Struktur wird die sektorübergreifende Zusammenarbeit jedoch
von ausschlaggebender Bedeutung sein, will man den jeweiligen Markttendenzen und -
realitäten Rechnung tragen. Ein gemeinsamer Ausschuss der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden wird das gegenseitige Verständnis, die Zusammenarbeit und
konsistente Aufsichtsansätze zwischen den drei neuen ESA gewährleisten. Zudem soll ein
Unterausschuss des Gemeinsamen Ausschusses eingesetzt werden, um vor allem
grenzübergreifende Themen zu behandeln, wie z..B. Finanzkonglomerate, und gleiche
Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Während die einzelnen ESA aktuelle Beschlüsse
z.B. zur Finanzkonglomeratrichtlinie fassen, sollte der Gemeinsame Ausschuss dafür sorgen,
dass gemeinsame Beschlüsse von den ESA parallel gefasst werden.

6.3.5. Beschwerdeausschuss

Mit einem Beschwerdesystem soll sichergestellt werden, dass jede natürliche oder juristische
Person, einschließlich der nationalen Aufsichtsbehörden, in erster Instanz eine Beschwerde an
den Beschwerdeausschuss richten kann, um gegen eine ESA-Entscheidung zu protestieren,
die die kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften (Artikel 9), Maßnahmen im
Krisenfall (Artikel 10) und Beilegung von Differenzen zwischen den zuständigen Behörden
(Artikel 11) betrifft. Beim Beschwerdeausschuss handelt es sich um ein gemeinsames Organ
der drei ESA, d.h. er wird sich mit Themen aus dem Bank-, dem Versicherungs- und dem
Wertpapiersektor befassen. Der Beschwerdeausschuss wird sich aus sechs Mitgliedern und
sechs Stellvertretern zusammensetzen, die über einschlägiges Wissen und fundierte
Erfahrungen verfügen. Ausgenommen ist jedoch das derzeitige Personal der nationalen
Aufsichtsbehörden oder sonstiger nationaler Einrichtungen oder Gemeinschaftsorgane, die an
den Arbeiten der Behörde teilhaben. Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses sowie zwei
Stellvertreter werden vom Verwaltungsorgan für jede ESA von einer von der Europäischen
Kommission vorgeschlagenen Auswahlliste bestellt.

6.4. Finanzvorschriften

Diese Bestimmungen behandeln die Haushaltsaspekte der ESA. Dabei wird betont, dass die
Einnahmen der Behörden aus unterschiedlichen Quellen stammen können, wie z .B.
DE 12 DE

Pflichtbeiträgen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden, einem Zuschuss der Gemeinschaft
oder von der Branche an die jeweilige Behörde gezahlte Gebühren. Festgelegt werden auch
die Verfahren für die jährliche Erstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts.
Diesbezüglich findet die Rahmenfinanzregelung für nach Artikel 158 der Haushaltsordnung
errichtete Organe Anwendung.

6.5. Allgemeine und Schlussbestimmungen

In den allgemeinen Bestimmungen werden praktische Fragen wie Personalfragen, Haftung der
ESA, Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses, Datenschutz, Zugang zu Unterlagen,
Sprachregelungen, Vereinbarungen über den Hauptsitz und Beteiligung von Drittländern
geklärt. Drei Jahre nach der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten und sodann alle drei Jahre
veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Funktionsweise der ESA und die in der
Verordnung festgeschriebenen Verfahren. In diesem Bericht werden auch die Fortschritte
bewertet, die bei der regulatorischen und aufsichtlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden.

6.6. Hauptunterschiede zwischen den drei Verordnungen

Die Hauptunterschiede zwischen den drei vorgeschlagenen Verordnungen bestehen in den
Zielsetzungen der Behörden, dem Anwendungsbereich der Maßnahmen und den
Begriffsbestimmungen, die den jeweiligen Besonderheiten des entsprechenden Sektors und
den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften angepasst sind. Darüber hinaus hat der
Europäische Rat beschlossen, dass die ESA auch über Aufsichtsbefugnisse für
Ratingagenturen verfügen sollen. Letztere sind von der ESMA zu registrieren. Die ESMA
wäre auch befugt, Aufsichtsmaßnahmen wie den Widerruf der Registrierung oder die
Aussetzung von Ratings für Regulierungszwecke zu ergreifen. Zu den Aufsichtsbefugnissen
könnten auch die Anforderung von Informationen und die Durchführung von
Nachforschungen vor Ort zählen. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der ESMA in Bezug
auf die Ratingagenturen werden in einer Änderung der Verordnung über Ra tingagenturen
definiert werden
DE 13 DE

2009/0144 (COD)
Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission6,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der
Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der
Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen
grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise
brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, konsistenten Anwendung des
Gemeinschaftsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zutage.

(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission
veröffentlichten Bericht kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt
werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende
Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden weitreichende Reformen der
Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Gemeinschaft. Die Expertengruppe kam
überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht
geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Wertpapier- und für den
6 ABl. C […] vom […], S. […].
7 ABl. C […] vom […], S. […].
8 ABl. C […] vom […], S. […].
9 ABl. C […] vom […], S. […].
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Banksektor sowie für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung. Auch
solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden.

(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa”10
schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für
die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen
werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“11 vom
27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens
dann im Einzelnen.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die
Einsetzung eines Europäisches Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei
neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität
und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung
grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und europäisch einheitliche Regeln
eingeführt werden, die für alle Finanzmarktteilnehmer im Binnenmarkt gelten. Betont
wurde dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über
Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde
aufgefordert, konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das
Europäische System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren
könnte. Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen
Finanzaufs ichtsbehörden erlassenen Entscheidungen die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.

(5) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung
eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die
Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz und damit für die
Bedingungen der Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden
Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere
und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und
die Risikodiversifizierung, was wiederum den Volkswirtschaften bei der Abfederung
von Schocks hilft.

(6) Die Gemeinschaft hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei
bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, die die Kommission
aber auch weiterhin beraten sollen, getan werden kann. Die Gemeinschaft darf sich
nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die
nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend
tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und
Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind,
dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte
Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und
Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den
meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass
ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich
ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht sollte so konzipiert
10 KOM(2009) 114.
11 KOM(2009) 252.
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sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines
stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen
entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk
einbindet.

(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk
nationaler und gemeinschaftlicher Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche
Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern auf nationaler Ebene verbleibt und den
Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen eine
zentrale Rolle zukommt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente
Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Gemeinschaft
erreicht werden. Deshalb sollte zusammen mit einer Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und einer
Europäischen Bankaufsichtsbehörde eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde
eingesetzt werden (die „Europäischen Finanzaufsichtsbehörden“).

(8) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten an die Stelle des Ausschusses der
europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/78/EG12
eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per
Kommissionsbeschluss 2009/79/EG13 eingesetzt wurde, und des Ausschusses der
europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Kommissionsbeschluss
2009/77/EG14 eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten
dieser Ausschüsse übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Aufsichtsbehörde sollte
klar festgelegt werden, so dass die nationalen Aufsichtsbehörden und die
Finanzmarktteilnehmer die für ihre Tätigkeit zuständige Behörde ermitteln können.
Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern,
sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten involviert werden.

(9) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (nachfolgend „die Behörde“) sollte dazu
beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem
insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller
Mitgliedstaaten ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und
Beaufsichtigung gewährleistet ist, um Anleger zu schützen, dass die Integrität,
Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte sichergestellt
werden, die Stabilität des Finanzsystems geschützt und die internationale
Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der
Finanzmarktteilnehmer sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und
Arbeitnehmer im Besonderen ausgebaut werden. Zu den Aufgaben der Behörde wird
auch gehören, die aufsichtliche Konvergenz zu fördern und die EU-Organe auf dem
Gebiet der Wertpapierregulierung - und aufsicht zu beraten, d. h. auch in Fragen der
Corporate Governance sowie der Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Damit die
Behörde ihre Ziele erfüllen kann, ist es erforderlich und angemessen, sie als ein
Gemeinschaftsorgan mit Rechtspersönlichkeit einzusetzen und mit rechtlicher,
verwaltungsmäßiger und finanzieller Autonomie auszustatten.
12 ABl. L 24 vom 29.1.2009, S. 23.
13 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.
14 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.
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(10) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache
C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat)15
anerkannt, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme von Maßnahmen zur
Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und des
Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um
die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren
Aufgabe es ist, (...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“,
sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der
Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.
Zweck und Aufgaben der Behörde, d.h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen
Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen
Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im gemeinschaftlichen
Besitzstand für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind.
Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag eingesetzt
werden.

(11) Rechtsakte, die Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
festschreiben, d.h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der
Kommission, sind: Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger16, Richtlinie
98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die
Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –
abrechnungssystemen17, Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen
Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden
Informationen18, Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten 19, Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen
eines Finanzkonglomerats20, Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation
(Marktmissbrauch) 21, Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot
von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und
zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG 22, Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote23,
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April
2004 über Märkte für Finanzinstrumente24, Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der
15 Randnr. 44 - noch nicht veröffentlicht
16 ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.
17 ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.
18 ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1.
19 ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43.
20 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
21 ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.
22 ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.
23 ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.
24 ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
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Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren
Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur
Änderung der Richtlinie 2001/34/EG 25, Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung26,
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher 27,
Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006
über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und
Kreditinstituten (Neufassung), unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde für die Bankenaufsicht 28, Richtlinie 2009/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren29, Richtlinie … (künftige Richtlinie über
alternative Investmentfonds) und Verordnung … (künftige Verordnung über
Ratingagenturen). Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse
und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden,
sowie alle weiteren Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.

(12) Unter den Begriff des Finanzmarktteilnehmers sollte eine Reihe von Marktteilnehmern
fallen, die den Gemeinschaftsvorschriften auf diesem Gebiet unterliegen. Er kann
sowohl juristische als auch natürliche Personen umfassen. Darunter können z. B.
Wertpapierfirmen, OGAW und ihre Verwaltungsgesellschaften, Verwalter alternativer
Investmentfonds, Marktbetreiber, Clearinghäuser, Abrechnungssysteme,
Ratingagenturen, Emittenten, Bieter, Anleger, Personen, die Marktteilnehmer
kontrollieren oder eine Beteiligung an ihnen haben, Personen, die an der
Geschäftsführung von Marktteilnehmern beteiligt sind, sowie sonstige Personen fallen,
auf die eine Rechtsvorschrift Anwendung findet. Der Begriff sollte auch
Finanzinstitute wie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen umfassen, sofern
sie Tätigkeiten ausüben, die von den Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich
abgedeckt sind. Die zuständigen Behörden in der EU und von Drittländern sowie die
Kommission fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.

(13) Die Behörde sollte einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der
Anlegerentschädigungssysteme verfolgen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu
gewährleisten, und für eine Gleichbehandlung der Anleger in der gesamten
Gemeinschaft sorgt. Da Anlegerentschädigungssysteme der Verwaltungsaufsicht in
ihren Mitgliedstaaten und nicht der Regulierung durch die Finanzaufsicht unterliegen,
sollte die Behörde ihre Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf das
Anlegerentschädigungssystem als solches und seinen Betreiber ausüben können, der
als Pendant einer Aufsichtsbehörde in diesem Bereich anzusehen ist.

(14) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für die Finanzdienstleistungen
und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche
Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Anlegern und
Verbrauchern in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet sind, bedarf es der
25 ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.
26 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
27 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
28 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
29 [Ref. noch nicht verfügbar]
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Einführung eines wirksamen Instruments. Als ein Organ mit hochspezialisierten
Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Gemeinschaftsrecht
genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer
Standards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die
Kommission sollte diese technischen Standardentwürfe in Übereinstimmung mit dem
Gemeinschaftsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen. Die Entwürfe
technischer Standards sind von der Kommission anzunehmen. Sie müssten
beispielsweise geändert werden, wenn sie nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar
wären, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhalten würden oder
grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwider
laufen würden, so wie sie im gemeinschaftlichen Besitzstand für Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen verankert sind. Um eine reibungslose und
rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem
Annahmebeschluss an Fristen gebunden sein.

(15) Das Verfahren für die Ausarbeitung technischer Standards im Sinne dieser
Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, auf Eigeninitiative hin
Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Komitologieverfahren in Stufe 2 des
Lamfalussy-Prozesses zu erlassen, so wie dies in den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist. Die in den technischen Standards
behandelten Themen betreffen keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist
durch in Stufe 1 des Lamfalussy-Prozesses angenommenen Rechtsakte festgelegt. Mit
der Entwicklung von Standardentwürfen durch die Behörde ist gewährleistet, dass
ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen
Aufsichtsbehörden zugute kommt.

(16) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde
befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und
verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen
Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zu begründen.

(17) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte,
die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für
Finanzmarktteilnehmer in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das
Gemeinschaftsrecht korrekt und vollständig angewandt wird. Deshalb sollte ein
Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht
ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des Gemeinschaftsrechts angehen
kann. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen die
Gemeinschaftsvorschriften klare und uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.

(18) Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des
Gemeinschaftsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-
Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein,
Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende
Anwendung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften durch die nationalen Behörden in
ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine unverbindliche Empfehlung folgen
sollte.

(19) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission
befugt werden, an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu
DE 19 DE

richten, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Damit würden
unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden
geltend gemacht und gemäß Artikel 226 EG-Vertrag rechtlich durchgesetzt werden
können.

(20) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die zuständige Behörde nachhaltig
nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein, Entscheidungen zu
erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese Befugnis sollte auf
Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen eine zuständige Behörde den an sie
gerichteten Entscheidungen nicht Folge leistet und das Gemeinschaftsrecht aufgrund
bestehender30 oder künftiger EU-Verordnungen unmittelbar auf Finanzinstitute
anwendbar ist.

(21) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der
Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft erfordern
eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den
nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische
Maßnahmen zu ergreifen. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation
ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die
Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können,
sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden
nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die
Finanzmarktteilnehmer gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie
anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise
abgefedert und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden.

(22) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer
ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den
verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen
zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten
können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen
Behörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Streitigkeiten in Bezug
auf Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die Auslegung
und Anwendung des Gemeinschaftsrechts für Aufsichtsbeschlüsse – bzw.
entscheidungen schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen
30 Im Tätigkeitsbereich der Behörde bestehen die folgenden Verordnungen: Verordnung (EG)

Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen,
die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel
und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie, ABl. L 241 vom 2.9.2006, S.1; Verordnung (EG)
Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie
das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher
Prospekte und die Verbreitung von Werbung, ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1; Verordnung (EG) Nr.
2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates — Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und
Kursstabilisierungsmaßnahmen, ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 33; Verordnung (EG) Nr. 1569/2007
der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der
Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den
Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , ABl. L 340
vom 22.12.2007, S. 66.
DE 20 DE

in den sektoralen Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen
nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als
letztes Mittel unmittelbar an die Finanzmarktteilnehmer gerichtete Entscheidungen in
Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen.

(23) Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten
Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzmarktteilnehmer eine zentrale Rolle.
Die Behörde sollte an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und
ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die
Konsistenz bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch diese Kollegien zu
fördern.

(24) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument
für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht,
Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern
und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für
Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare
Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von
Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der
eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die
Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt.
Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf
sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer bestimmten
Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die
Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine
Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden
Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten
kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die
Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen
Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von
Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte
Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen
verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen
unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte
die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend
fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten
Kreise zu gewährleisten.

(25) Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde
die aufsichtliche Konvergenz in der Gemeinschaft fördern.

(26) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der
Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte
die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese
regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollten dabei nicht nur die Konvergenz der
Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden,
qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die Unabhängigkeit der
zuständigen Behörden.
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(27) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Gemeinschaft in Aufsichtsfragen
fördern, was vor allem für Fälle gilt, in denen ungünstige Entwicklungen die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die
Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten. Über ihre
Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisenfällen hinaus sollte der
Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im Europäischen System für die
Finanzaufsicht zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen
reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen
Behörden sicherstellen.

(28) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken
und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und
sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei
Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und
erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken regelmäßig oder auf ad hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde
sollte überdies gemeinschaftsweite Stresstests durchführen, um die
Widerstandsfähigkeit von Finanzmarktteilnehmern gegenüber ungünstigen
Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf
nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde
gelegt wird.

(29) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden
Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die
Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie
die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in
ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren.

(30) Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische
Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der
Richtlinie 2004/39/EG, geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG31 ihre
Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung
von Beteiligungen im Finanzsektor abgeben können.

(31) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen
Informationen einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für
Finanzmarktteilnehmer sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen
Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und -marktteilnehmern
am Nächsten sind. Allerdings sollte die Behörde befugt sein, in Fällen, in denen eine
nationale zuständige Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
übermitteln kann, die Informationen direkt von den Finanzmarktteilnehmern oder
sonstigen Parteien anzufordern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet
sein, der Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen.

(32) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise
dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und
31 ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1.
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Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde sollte alle wichtigen Informationen mit
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken teilen. Daten über einzelne Institute
sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder
Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder
eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten von der Behörde gewährleistete
unmittelbare Maßnahmen und Folgemaßnahmen folgen.

(33) Erforderlichenfalls sollte die Behörde interessierte Parteien zu technischen Standards,
Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben,
zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Effizienz
sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Wertpapiersektor eingesetzt werden, in
der EU-Finanzmarktteilnehmer (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und oder
andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre Beschäftigten
sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Bankdienstleis tungen,
einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die
Interessengruppe Wertpapiersektor sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen
im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund
von Gemeinschaftsvorschriften eingesetzt wurden.

(34) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisenfällen kommt den Mitgliedstaaten eine
Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung
notleidender Finanzmarktteilnehmer betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in
Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines
Finanzmarktteilnehmers beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus
eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu
beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass
dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.

(35) Bei ihren Beschlussfassungs- und -entscheidungsverfahren sollte die Behörde an
Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren
und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die
Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf
Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des
Gemeinschaftsrechts sein.

(36) Ein Aufsichtsorgan, das sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde
jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der
Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter
der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der Europäischen
Zentralbank und der beiden anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten als
Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten
unabhängig und lediglich im Gemeinschaftsinteresse handeln. Für Rechtsakte
allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von
technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf
Haushaltsfragen, sollten die im Vertrag festgelegten Regeln für die qualifizierte
Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw.
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen
es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen Ausschuss untersucht werden.
DE 23 DE

(37) Ein Verwaltungsrat, der sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der
nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte
gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen
Aufgaben wahrnimmt. Das Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse
haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter
Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden,
Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen
und Annahme des Jahresberichts.

(38) Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden,
der vom Aufsichtsorgan im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausgewählt
wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen
kann.

(39) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng in einem Gemeinsamen
Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und
erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss
sollte sämtliche Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für Finanzkonglomerate
übernehmen. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den
Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde fallen, von den betreffenden Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden.

(40) Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind,
müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von
Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen
Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat,
sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus
Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss
um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln,
das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die
Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz
und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.

(41) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte
diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen
der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen
Union finanziert wird. Was den Beitrag der Gemeinschaft betrifft, sollte das
Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung
sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(42) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF)32 sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die
Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem
32 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
DE 24 DE

Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)33 beitreten.

(43) Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der
Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut
der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften34 fallen.

(44) Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist
von grundlegender Bedeutung. Es sollte sichergestellt werden, dass die innerhalb des
Netzwerks ausgetauschten Informationen vertraulich behandelt werden.

(45) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird
für die Zwecke der vorliegenden Verordnung durch die Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr 35 und durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen
der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 36 geregelt.

(46) Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über
den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des
Rates und der Kommission37 auf die Behörde Anwendung finden.

(47) Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage
entsprechender von der Gemeinschaft zu schließender Vereinbarungen an den
Arbeiten der Behörde beteiligen können.

(48) Da die Ziele dieser Verordnung, d. h. die Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten
Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Einlegern und
Anlegern, der Garantie von Integrität, Effizienz und der ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und
des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von den Mitgliedstaaten
nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahmen
auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können, kann die Gemeinschaft nach
dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(49) Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses
der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden. Der Beschluss 2009/77/EG der
33 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
34 ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1
35 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
36 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
37 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
DE 25 DE

Kommission vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden sollte deshalb aufgehoben werden und der Beschluss
…/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet
der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung sollte
entsprechend geändert werden.

(50) Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu
gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen
vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschusses der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden auf die Behörde reibungslos erfolgt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Artikel 1
Einrichtung und Tätigkeitsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („die
Behörde“) eingerichtet.

(2) Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig
sein: Richtlinie 97/9/EG, Richtlinie 98/26/EG, Richtlinie 2001/34/EG, Richtlinie
2002/47/EG, Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie 2003/6/EG, Richtlinie 2003/71/EG,
Richtlinie 2004/25/EG, Richtlinie 2004/39/EG, Richtlinie 2004/109/EG, Richtlinie
2005/60/EG, Richtlinie 2009/65/EG, Richtlinie 2002/65/EG, Richtlinie 2006/49/EG
(unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde für die
Bankenaufsicht), Richtlinie … [künftige Richtlinie über alternative Investmentfonds]
und Verordnung … [künftige Verordnung über Ratingagenturen]. Dazu zählen auch
sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der
Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren
Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der
Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 226 EG-Vertrag erwachsen, um die
Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

(4) Die Behörde soll zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung
und Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Anleger; iii) Gewährleistung der
Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte; iv)
Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau der internationalen
Koordinierung bei der Aufsicht. Zu diesem Zweck wird die Behörde einen Beitrag
zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung des
Gemeinschaftsrechts leisten, so wie in Artikel 1 Absatz 2 erwähnt, indem die
aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für das Europäische
Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet werden.
DE 26 DE

(5) Die Behörde wird Bestandteil des Europäischen Systems für die Finanzaufsicht sein
(nachfolgend als „ESFS“ bezeichnet). Dieses System wird, so wie in Artikel 39
dargelegt, als Netzverbund der Aufsichtsbehörden agieren.

(6) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde wird mit dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken („European Systemic Risk Board“, nachfolgend als „ESRB“
bezeichnet), so wie in Artikel 21 dieser Verordnung erläutert, zusammenarbeiten.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Finanzmarktteilnehmer” bezeichnet jede Person, auf die eine in Artikel 1
Absatz 2 genannte Rechtsvorschrift oder eine nationale Rechtsvorschrift zur
Umsetzung der erstgenannten Anwendung findet.

2. „Wichtiger Finanzmarktteilnehmer” bezeichnet jeden Finanzmarktteilnehmer,
dessen regelmäßige Tätigkeit oder finanzielle Tragfähigkeit bedeutende
Auswirkungen auf die Stabilität, Integrität bzw. Effizienz der Finanzmärkte in
der Gemeinschaft zeitigt oder zeitigen dürfte.

3. „Zuständige Behörden“ bezeichnet die zuständigen Behörden und/oder
Aufsichtsbehörden, so wie sie in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften definiert werden. Einrichtungen, die nationale
Anlegerentschädigungssysteme im Sinne der Richtlinie 97/9/EG verwalten,
werden ebenfalls als zuständige Behörden betrachtet.

Artikel 3
Rechtsstellung

(1) Die Behörde ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende
Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht
zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 4
Zusammensetzung

Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:

1. einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;
DE 27 DE

2. einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

3. einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

4. einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

5. einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in
Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 5
Sitz

Die Behörde hat ihren Sitz in Paris.

KAPITEL II
AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Artikel 6
Aufgaben und Befugnisse der Behörde

(1) Die Behörde hat folgende Aufgaben:

a) Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer
Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie
insbesondere Stellungnahmen für die Gemeinschaftsorgane abgibt und
Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe technischer Standards ausarbeitet,
die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen;

b) Sie wird auch zur kohärenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften
beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente,
effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert,
Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, ein
kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und Maßnahmen in
Krisensituationen ergreift;

c) sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen
zuständigen Behörden erleichtern;

d) sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere
die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen
übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und
Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

e) sie wird die zuständigen Behörden „Peer Reviews“ unterziehen, um die
Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;
DE 28 DE

f) sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und
bewerten;

g) sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung
oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften
festgeschrieben sind.

(2) Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit
den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen
insbesondere:To achieve the tasks set out in paragraph 1, the Authority shall have the
powers set out in this Regulation, in particular the power to:

a) die Entwicklung von Entwürfen technischer Standards in den in Artikel 7
genannten Fällen;

b) die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;

c) die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9
Absatz 3;

d) der Erlass von an die zuständigen Behörden gerichteten
Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten
spezifischen Fällen;

e) der Erlass von an die Finanzmarktteilnehmer gerichteten
Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und
Artikel 11 Absatz 4 genannten spezifischen Fällen;

f) die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder
die Kommission gemäß Artikel 19.

(3) Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für gemeinschaftsweit
tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit gemeinschaftsweiter Tragweite
wahrnehmen, für die sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften zuständig ist.

Zu diesem Zweck erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung
von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den
einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit,
Gebühren in Rechnung zu stellen.

Artikel 7
Technische Standards

(1) Die Behörde kann technische Standards für die in den Rechtsvorschriften in Artikel 1
Absatz 2 genannten Bereiche entwickeln. Die Behörde legt ihre Standardentwürfe
der Kommission zwecks Annahme vor.

Bevor sie diese der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene
Anhörungen zu technischen Standards durchführen und die potenziell anfallenden
Kosten und den Nutzen analysieren.
DE 29 DE

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Standardentwürfe befindet die
Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat
verlängern. Aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die
Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.

Nimmt die Kommission die Standards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen
an, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

(2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen
an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

Artikel 8
Leitlinien und Empfehlungen

Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen
und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen
für die zuständigen Behörden und die Finanzmarktteilnehmer publizieren.

Die zuständigen Behörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um
diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Kommt eine zuständige Behörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, unterrichtet
sie die Behörde über ihre Gründe.

Artikel 9
Kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften

(1) Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften
nicht korrekt angewandt, weil sie es vor allem versäumt hat sicherzustellen, dass ein
Finanzmarktteilnehmer den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen
Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses
Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen.

(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, der Kommission oder auf
Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde
kann die Behörde Nachforschungen über die angebliche nicht korrekte Anwendung
des Gemeinschaftsrechts anstellen.

Unbeschadet der Befugnisse im Sinne von Artikel 20 übermittelt die zuständige
Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre
Nachforschungen zu erhalten wünscht.

(3) Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine
Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen
erläutert werden, die zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ergriffen werden
müssen.
DE 30 DE

Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder
zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

(4) Sollte die zuständige Behörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines Monats nach
Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach
Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine Entscheidung
treffen, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung
des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen.

Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe
der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der
Entscheidung respektiert wird.

Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle
erforderlichen Informationen.

(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von
zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die
Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der
Kommissionsentscheidung nachzukommen.

(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG-
Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4
dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist
nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige
Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf
dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die
ordnungsgemäße Funk tionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu
gewährleisten, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzmarktteilnehmer
anwendbar sind, eine an einen Finanzmarktteilnehmer gerichtete Einzelentscheidung
erlassen, die Letzteren zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung
seiner Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind,
worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fällt.

Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß
Absatz 4 im Einklang stehen.

(7) Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen gehen allen von den zuständigen Behörden
in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden in Bezug auf Sachverhalte, die
Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 sind, muss mit diesen
Entscheidungen in Einklang stehen.
DE 31 DE

Artikel 10
Maßnahmen im Krisenfall

(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die
Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB
eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung
das Bestehen einer Krise festgestellt wird.

(2) Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, kann die Behörde
die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden kann, d.h. zu gewährleisten,
dass Finanzmarktteilnehmer und zuständige Behörden die in diesen
Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung
nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen
Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf Finanzmarktteilnehmer anwendbar sind, eine an einen Finanzmarktteilnehmer
gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die diesen zur Einleitung der Maßnahmen
verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften
erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

(4) Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den
zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten,
die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind, muss mit
diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden

(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine
zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame
Entscheidungen der zus tändigen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat
vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer
anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden
ist, auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach
dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei helfen, eine Einigung zwischen den
Behörden zu erzielen.

(2) Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine
Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
DE 32 DE

Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit
Rechnung.

(3) Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, kann
die Behörde diese per Entscheidung dazu verpflichten, zur Beilegung der
Angelegenheit in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte Maßnahmen zu
treffen oder von solchen abzusehen.

(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht
nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzmarktteilnehmer die
Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften unmittelbar auf ihn anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an
den betreffenden Finanzmarktteilnehmer richten und ihn so dazu verpflichten, die zur
Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

Artikel 12
Aufsichtskollegien

(1) Die Behörde trägt zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise
von Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des
Gemeinschaftsrechts in diesen Kollegien.

(2) Soweit sie dies für angemessen hält, nimmt die Behörde als Beobachterin an den
Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'zuständige
Behörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und erhält auf
Verlangen alle einschlägigen Informa tionen, die auch die anderen Mitglieder des
Kollegiums erhalten.

(3) Um die Arbeit dieser Kollegien zu erleichtern, bestimmt und beschafft die Behörde
in Zusammenarbeit mit den in Aufsichtskollegien vertretenen Aufsichtsbehörden bei
Bedarf alle einschlägigen Informationen von zuständigen Behörden.

Um den in den Aufsichtskollegien vertretenen zuständigen Behörden Zugang zu
diesen Informationen zu verschaffen, richtet sie ein zentrales System ein, das sie
auch verwaltet.

Artikel 13
Delegation von Aufgaben und Pflichten

(1) Die zuständigen Behörden können Aufgaben und Pflichten durch eine bilaterale
Übereinkunft auf andere zuständige Aufsichtsbehörden delegieren.

(2) Die Behörde erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen
zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert
oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken
fördert.
DE 33 DE

(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen
beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen
frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der
beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle
von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen von der
Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 14
Gemeinsame Aufsichtskultur

(1) Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der
Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit
einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat
zumindest folgende Aufgaben:

a) sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,

b) sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch
zwischen den zuständigen Behörden, wobei sie den nach den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und
Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,

c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards bei,
was auch für das Meldewesen gilt,

d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten
einschlägigen technischen Standards und der von ihr selbst ausgegebenen
Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,

e) sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein,
erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in
verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche Instrumente einzusetzen.

(2) Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und –praktiken
gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die
Konvergenz erhöhen.

Artikel 15
Vergleichende Analyse der zuständigen Behörden

(1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen,
unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der zuständigen Behörden in ihrer Gesamtheit
oder in Teilen regelmäßig einer vergleichenden Analyse („peer review“). Zu diesem
Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen
objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen.
DE 34 DE

(2) Bei der vergleichenden Analyse wird u.a., aber nicht ausschließlich Folgendes
bewertet:

a) die Angemessenheit der institutionellen Regelungen, der Ausstattung und der
Fachkompetenz der Mitarbeiter der zuständigen Behörde mit besonderem
Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu
reagieren,

b) der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und
bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8
festgelegten technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt
wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im
Gemeinschaftsrecht gesetzten Ziele erreicht werden,

c) empfehlenswerte Praktiken einiger zuständiger Behörden, deren Übernahme
für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte.

(3) Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde Empfehlungen an die
betreffenden zuständigen Behörden richten.

Artikel 16
Koordinatorfunktion

Die Behörde fungiert zwischen den zuständigen Behörden als Koordinatorin, und zwar auch
dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von
Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten.

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene, indem sie unter
anderem

(1) den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,

(2) den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden
erhalten sollten, bestimmt und die Zuverlässigkeit dieser Informationen
überprüft,

(3) unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder von
sich aus als Vermittlerin auftritt,

(4) den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam
macht.

Artikel 17
Bewertung von Marktentwicklungen

(1) Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische
Bankaufs ichtsbehörde, den ESRB und das Europäische Parlament, den Rat und die
DE 35 DE

Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der
Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen.

In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde
insbesondere gemeinschaftsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit wichtiger
Finanzmarktteilnehmer bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck
entwickelt sie für die zuständigen Behörden

a) gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer
Szenarien auf die Finanzlage wichtiger Finanzmarktteilnehmer,

b) gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser
Bewertungen.

(2) Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] festgelegten Aufgaben
des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission
und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auf häufiger, für ihren
Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken
und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder
Abhilfemaßnahmen.

(3) Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde für eine angemessene Abdeckung
sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen.

Artikel 18
Internationale Beziehungen

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte
zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen
und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen.

Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften bei der
Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von
Drittländern festgestellt wird.

Artikel 19
Sonstige Aufgaben

(1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der
Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
richten.

(2) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und
Übernahmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG kann die Behörde
DE 36 DE

von sich aus oder auf Antrag einer der zuständigen Behörden zu einer von einer
mitgliedstaatlichen Behörde durchzuführenden Beurteilung Stellung nehmen und
diese Stellungnahme veröffentlichen. Es gilt Artikel 20.

Artikel 20
Sammlung von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden und andere Behörden der Mitgliedstaaten stellen der
Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung
der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen
Abständen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden von den zuständigen
Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig übermittelt,
kann die Behörde sie unter Nennung der Gründe direkt bei den betreffenden
Finanzmarktteilnehmern und anderen Parteien anfordern. Sie setzt die jeweils
zuständigen Behörden darüber in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen
die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.

(3) Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie von zuständigen und anderen
Behörden oder von Finanzmarktteilnehmern und anderen Parteien erhält, nur für die
Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.

Artikel 21
Verhältnis zum ESRB

(1) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde arbeitet mit dem ESRB zusammen.

(2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB
regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und
die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB
gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag
hin unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen
zu den in Artikel [16] der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] genannten
Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

(4) Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so
beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit
sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens, welche Maßnahmen
nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen
sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu
begegnen.
DE 37 DE

Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem ESRB
ihre Gründe hierfür dar.

(5) Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine
zuständige nationale Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von
den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige
Folgemaßnahmen zu gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem
Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit
dem Aufsichtsorgan.

Wenn die zuständige Behörde den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung (EG)
Nr. …/…[ESRB] unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans
angemessen Rechnung.

(6) Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die
Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang
Rechnung.

Artikel 22
Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte

(1) Zur Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde
relevant sind, wird eine Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte
eingesetzt.

(2) Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte setzt sich aus
30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis Finanzmarktteilnehmer
aus der Gemeinschaft, deren Beschäftigte sowie Verbraucher, Anleger und Nutzer
von Finanzdienstleistungen vertreten.

Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte tritt mindestens zweimal
jährlich zusammen.

(3) Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte werden auf
Vorschlag der jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt.

Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische
Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes
Verhältnis in der Gemeinschaft.

Die Behörde sorgt dafür, dass die Interessengruppe Wertpapiere und
Wertpapiermärkte angemessene Unterstützung für die Abwicklung der
Sekretariatsgeschäfte erhält.

(4) Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte bleiben
zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues
Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.
DE 38 DE

(5) Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte kann zu jedem Thema, das
mit den in den Artikeln 7 und 8 genannten Aufgaben der Behörde zusammenhängt,
der Behörde gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen.

(6) Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte gibt sich eine
Geschäftsordnung.

(7) Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Wertpapiere und
Wertpapiermärkte und die Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde
veröffentlicht.

Artikel 23
Schutzmaßnahmen

(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11
erlassenen Entscheidungen in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt.

(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene
Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der
Behörde und der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige
Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen,
dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

In diesem Fall wird die Entscheidung der Behörde ausgesetzt.

Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung
darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.

Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb von
zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die
Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird.

Beschließt der Rat die Aufrechterhaltung der Entscheidung der Behörde oder fasst er
innerhalb von zwei Monaten keinen Beschluss, wird die Aussetzung der
Entscheidung unverzüglich beendet.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2
erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so
kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen,
nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis
gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht
umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.
DE 39 DE

Der Rat beschließt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit
gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten
oder aufgehoben wird.

Fasst der Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen keinen Beschluss, so gilt die
Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.

Artikel 24
Erlass von Entscheidungen

(1) Bevor die Behörde die in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 2 und 3 und
Artikel 11 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem
Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der
Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit der
Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.

(2) Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.

(3) Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser
Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.

(4) Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen,
überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.

(5) Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen
werden unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde bzw. des betroffenen
Finanzmarktteilnehmers und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht,
wobei dem legitimen Interesse der Finanzmarktteilnehmer am Schutz ihrer
Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen wird.

KAPITEL III
ORGANISATION

ABSCHNITT 1
AUFSICHTSORGAN

Artikel 25
Zusammensetzung

(1) Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

a) dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,

b) den Leitern der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Gibt es in
einem Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so einigen sich die
Behörden auf einen der Leiter als Vertreter im Aufsichtsorgan,
DE 40 DE

c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d) einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

f) je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen
Aufsichtsbehörden.

(2) Jede zuständige Behörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu
benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans
bei Verhinderung vertreten kann; gibt es mehr als eine zuständige Behörde, ernennen
diese Behörden den Stellvertreter gemeinsam.

(3) Um im Anwendungsbereich der Richtlinie 97/9/EG tätig werden zu können, kann
das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans gegebenenfalls
von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Stellen begleitet werden, die in den
einzelnen Mitgliedstaaten die Anlegerentschädigungssysteme verwalten.

(4) Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des
Verwaltungsorgans teilnehmen.

Artikel 26
Interne Ausschüsse und Gremien

(1) Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne
Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau
festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan
oder den Vorsitzenden vorsehen.

(2) Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein Gremium ein, um die
Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus
dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht
um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die
Meinungsverschiedenheit besteht.

(3) Eine Entscheidung gemäß Artikel 11 wird auf Vorschlag des Gremiums vom
Aufsichtsorgan erlassen.

Artikel 27
Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der
Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und
objektiv im Interesse der Gemeinschaft und dürfen von Organen oder Einrichtungen der
Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten
Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
DE 41 DE

Artikel 28
Aufgaben

(1) Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt
die in Kapitel II genannten Entscheidungen.

(2) Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und
Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort
genannten Ratschläge.

(3) Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.

(4) Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des
Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest
und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und
der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens
festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

(5) Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und
übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission.

Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen
Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

(6) Das Aufsichtsorgan genehmigt gemäß Artikel 49 den Haushaltsentwurf.

(7) Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den
Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36
Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Artikel 29
Erlass von Entscheidungen

(1) Das Aufsichtsorgan trifft die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen sowie
alle in Kapitel VI vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen mit qualifizierter
Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag.

Alle anderen Entscheidungen und Beschlüsse fasst das Aufsichtsorgan mit einfacher
Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der
Vorsitzende.

(3) Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(4) Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält
soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des
DE 42 DE

Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten
Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne
Finanzmarktteilnehmer teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.

ABSCHNITT 2
VERWALTUNGSRAT

Artikel 30
Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter der
Kommission und vier vom Aufsichtsorgan aus dem Kreis seiner Mitglieder
gewählten Mitgliedern zusammen.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen
Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann.

Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb
Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.

(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats
teil.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den
Vorsitz führt der Vorsitzende.

Er tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von
Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.

Artikel 31
Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im Interesse der
Gemeinschaft, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der
Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen
anfordern oder entgegennehmen.
DE 43 DE

Artikel 32
Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

(2) Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und
Mehrjahresarbeitsprogramm vor.

(3) Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und
50 aus.

(4) Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß
Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaft (nachfolgend „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

(5) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das
Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

(6) Der Verwaltungsrat nimmt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten
Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde an und leitet ihn bis
zum 15. Juni an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den
Rechnungshof und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weiter. Der
Bericht wird veröffentlicht.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8) Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses
gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.

ABSCHNITT 3
VORSITZENDER

Artikel 33
Ernennung und Aufgaben

(1) Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.

(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis
über Finanzmarktteilnehmer und -märkte sowie seiner Erfahrungen im Bereich
Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.

Vor seiner Ernennung muss der vom Aufsichtsorgan ausgewählte Kandidat vom
Europäischen Parlament bestätigt werden.
DE 44 DE

Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der
bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt.

(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden
beurteilt das Aufsichtsorgan

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit mit welchen Mitteln erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch
das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden
einmal verlängern.

(5) Der Vorsitzende kann nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans, der vom
Europäischen Parlament zu bestätigen ist, seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende
Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern,
und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.

Artikel 34
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des
Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft,
von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine
Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 35
Bericht

(1) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter
uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen
Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig eine Erklärung abzugeben und
sich den Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu stellen.

(2) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden ebenfalls auffordern, einen
Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.
DE 45 DE

ABSCHNITT 4
EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 36
Ernennung

(1) Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der
Finanzmarktteilnehmer und der Finanzmärkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der
Finanzaufsicht und –regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors
nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.

Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie
erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung
dieser Beurteilung einmal verlängern.

(5) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des
Aufsichtsorgans enthoben werden.

Artikel 37
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im
Zusammenhang mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der
Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen, Behörden, Organisationen oder
Dritten weder ein noch nimmt er solche entgegen.

Artikel 38
Aufgaben

(1) Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und
bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.
DE 46 DE

(2) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der
Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und
Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle
ausübt.

(3) Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere
interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das
Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(4) Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte
Mehrjahresarbeitsprogramm.

(5) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2
genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.

(6) Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde
gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.

(7) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Entwurf des Jahresberichts, der einen
Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil
über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

(8) Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54
niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.

KAPITEL IV
EUROPÄISCHES FINANZAUFSICHTSYSTEM

ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 39
Zusammensetzung

(1) Die Behörde wird Teil des ESFS sein, das als Netz der Aufsichtsbehörden fungieren
wird.

(2) Das ESFS umfasst:

a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. …/2009 [EIOPA] und Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. …/2009 [EBA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten,

b) die Behörde,

c) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] eingesetzte
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung,
DE 47 DE

d) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] eingesetzte
Europäische Bankaufsichtsbehörde,

e) den in Artikel 40 vorgesehene Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden,

f) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7, 9 und 10 genannten
Aufgaben die Kommission.

(3) Die Behörde arbeitet im Rahmen des gemäß Artikel 40 eingesetzten Gemeinsamen
Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden regelmäßig und eng mit der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde zusammen und
gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung
gemeinsamer Positionen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu
anderen sektorübergreifenden Fragen.

ABSCHNITT 2
GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN

Artikel 40
Einrichtung

(1) Hiermit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden
eingesetzt.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge
Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung.

(3) Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die administrative Unterstützung des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden bereit. Dies
umfasst Ausgaben für Personal, Verwaltung und Infrastruktur sowie
Betriebsaufwendungen.

Artikel 41
Zusammensetzung

(1) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung, dem Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde sowie
gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 43 eingerichteten
Unterausschusses zusammen.

(2) Der Exekutivdirektor, die Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Sitzungen
der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.
DE 48 DE

(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen
Aufsichtsbehörden wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde ernannt.

(4) Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gibt sich eine
Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der
Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden trifft mindestens
einmal alle zwei Monate zusammen.

Artikel 42
Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im
Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde erarbeiten.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die
Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter
Rechtsvorschriften, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde fa llen, werden von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.

Artikel 43
Unterausschüsse

Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der
Europäischen Aufsichtsbehörden ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und
einem hochrangigen Vertreter des Personals der zuständigen Behörde der einzelnen
Mitgliedstaaten zusammen.

Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden sein wird.

Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.
DE 49 DE

ABSCHNITT 3
BESCHWERDEAUSSCHUSS

Artikel 44
Zusammensetzung

(1) Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde.

(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden
Mitgliedern, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und nicht
zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler oder
gemeinschaftlicher Einrichtungen gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde
beteiligt sind.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.

Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von
mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst.

Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

3) Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder
werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die
Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur
Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird,
und nach Konsultation des Aufs ichtsorgans vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] und
der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] ernannt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese
Amtszeit kann einmal verlängert werden.

(5) Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des
Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines
Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig
gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufsichtsorgans einen
entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(6) Die Behörde, die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss angemessene Unterstützung für die
Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte erhält.
DE 50 DE

Artikel 45
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen
unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen
Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans
wahrnehmen.

(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem
Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen
berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind
oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde
eingelegt wurde.

(3) Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2
genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes
Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem
Beschwerdeausschuss mit.

(4) Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des
Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe
oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig
zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren
Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung
des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund
kannte.

(5) Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1
und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im
Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen
Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus
dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

(6) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im
öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine
Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen
bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können,
oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als
ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt
gemacht.
DE 51 DE

KAPITEL V
RECHTSBEHELF

Artikel 46
Beschwerden

(1) Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden,
kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene Entscheidungen der
Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften getroffene, an sie gerichtete Entscheidung sowie gegen
Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und
individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

(2) Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag
der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine
solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an
dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde
einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei
Monaten nach deren Einreichung.

(3) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung
aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

(4) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist.
Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf,
innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den
Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am
Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung
abzugeben.

(5) Der Beschwerdeausschuss kann im Rahmen dieses Artikels innerhalb der
Zuständigkeiten der Behörde liegende Befugnisse wahrnehmen oder die
Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese ist an
die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden.

(6) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(7) Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der
Behörde veröffentlicht.

Artikel 47
Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 230 EG-Vertrag kann vor dem Gericht erster
Instanz oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des
DE 52 DE

Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der
Behörde erhoben werden.

(2) Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so
kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage
nach Artikel 232 EG-Vertrag erhoben werden.

(3) Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des
Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs nachzukommen.

KAPITEL VI
FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 48
Haushalt der Behörde

(1) Die Einnahmen der Behörde bestehen insbesondere aus

a) Pflichtbeiträgen der zuständigen nationalen Aufsichtbehörde(n),

b) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Union (Einzelplan Kommission),

c) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des
Gemeinschaftsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.

(2) Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die
Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

(3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von
Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der
Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 49
Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwurf
des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende
Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat diesen Vorentwurf des
Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Der Verwaltungsrat stellt auf der
Grundlage des Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der
Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf.
Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der
Kommission bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des
Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Aufsichtsorgan
genehmigt.
DE 53 DE

(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und
dem Rat (im Folgenden „die Haushaltsbehörde“).

(3) Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den
Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 272 EG-Vertrag zu
zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union ein.

(4) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde
bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

(5) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird
endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig
festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von
ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die
Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf
Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt
die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden
Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese
Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt
fortfahren.

Artikel 50
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der
Behörde aus.

(2) Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde
dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die
vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der
Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des
Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der
Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates38 (im Folgenden „die Haushaltsordnung“).

(3) Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen
Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der
38 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
DE 54 DE

Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der
Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

(4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen
der Behörde ab.

(5) Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der
Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres
den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der
Kommission und dem Rechnungshof.

(6) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(7) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine
Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der
Kommission eine Kopie der Antwort.

(8) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage
gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die
ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende
Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit
qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die
Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.

Artikel 51
Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende
Finanzregelung. Diese Regelung kann – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der
Kommission – von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der
Kommission39 abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies
erfordern.

Artikel 52
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Behörde
angewendet.

(2) Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
39 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
DE 55 DE

40 bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die
Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen
können.

KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 53
Vorrechte und Immunitäten

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet
auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 54
Personal

(1) Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors, gelten das
Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die
von den Gemeinschaftsorganen gemeinsam erlassenen Regelungen für deren
Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen
Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

(3) Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der
Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden
Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
übertragen wurden.

(4) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler
Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Artikel 55
Haftung der Behörde

(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für
Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.
40 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
DE 56 DE

(2) Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der
Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das
Personal der Behörde.

Artikel 56
Berufsgeheimnis

(1) Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und
das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit
abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den
Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 287 EG-Vertrag und den
einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.

(2) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche
Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen
Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei
denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne
Finanzmarktteilnehmer nicht zu erkennen sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes
hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die
Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von
Entscheidungen zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung
und anderer auf Finanzmarktteilnehmer anwendbarer Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.

Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2.
Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen
Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen
Vertraulichkeitsregelungen fest.

(4) Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der
Kommission41 an.

Artikel 57
Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
41 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
DE 57 DE

Artikel 58
Zugang zu Dokumenten

(1) Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.
1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde
beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften erhoben werden.

Artikel 59
Sprachenregelung

(1) Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates42.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.

(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 60
Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die
speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des
Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in
einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der
Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen
reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch
ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 61
Beteiligung von Drittländern

Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der
Europäischen Union sind und mit der Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, denen
zufolge sie das Gemeinschaftsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen
Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.

Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die
Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und
42 ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.
DE 58 DE

die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu
Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann
vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen
über einzelne Finanzmarktteilnehmer beteiligt werden, es sei denn, es besteht ein direktes
Interesse.

KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 62
Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die Kommission ist für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der
administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über die
operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben
des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung
durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt.

(2) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die
Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des
Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans der
Agentur auch Arbeitsverträge – schließen.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des
Verwaltungsrats.

Artikel 63
Übergangsbestimmungen für das Personal

(1) Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge, die vom Ausschuss der
Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden oder dessen Sekretariat
abgeschlossen werden und am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig
sind, bis zum Vertragsende. Sie können nicht verlängert werden.

(2) Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der
Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2
Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem
im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen
ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder aus, die
einen Vertrag mit dem Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden
oder dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und
Integrität der Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen.

(3) Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen
Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit
DE 59 DE

mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen
Vertrags.

(4) Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen
Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als
Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die
einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere
einschlägige Instrumente.

Artikel 64
Änderungen

Der Beschluss ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung wird hiermit
geändert und der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden von der
Empfängerliste im Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen.

Artikel 65
Aufhebung

Der Beschluss 2009/77/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der
europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wird hiermit aufgehoben.

Artikel 66
Evaluierung

(1) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 67
Absatz 2 festgelegten Datum und danach alle drei Jahre einen allgemeinen
Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser
Verordnung festgelegten Verfahren.

In diesem Bericht wird auch bewertet, welche Fortschritte bei der
aufsichtsrechtlichen und – behördlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden. Diese
Evaluierung stützt sich auf ausführliche Gespräche, u. a. mit der Interessengruppe
Wertpapiere und Wertpapiermärkte.

(2) Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen
Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 67
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
DE 60 DE

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

DE 61 DE

FINANZBOGEN

Dieser Finanzbogen soll die Begründung begleiten und ergänzen. Beim Ausfüllen des
Finanzbogens sind daher Wiederholungen von bereits in der Begründung enthaltenen
Informationen zu vermeiden, sofern die Verständ lichkeit nicht darunter leidet. Beachten Sie
bitte beim Ausfüllen des Finanzbogens die einschlägigen „Leitlinien” mit Hinweisen und
Erläuterungen zu den nachstehenden Rubriken.

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Verordnung (EG) Nr. xxx des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Binnenmarkt – Finanzmärkte

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische
und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

Neu zu schaffende Haushaltslinien (vorläufige Namen und Nummern):

Rubriken:

12 Binnenmarkt

12.04 Finanzmärkte

12.0404 Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde

Haushaltslinien:

12.0404.01 ESMA – Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2
(Personal- und Verwaltungsausgaben)

12.0404.02 ESMA – Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3
(Betriebskosten)

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Unbefristet
DE 62 DE

3.3. Haushaltstechnische Merkmale (gegebenenfalls Zeilen hinzufügen):

Haushalt
slinie Art der Ausgaben Neu EFTA-Beitrag

Beiträge von
Bewerberländer

n

Rubrik des
mehrjährige

n
Finanzrahme

ns

120401
0101

NOA GM
43 JA JA NEIN Nr. 1 a

120401
0102 NOA GM JA JA NEIN

Nr. 1 a

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Finanzmittel

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und
Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben

Abschn
itt

2011 2012 2013

Insges
amt

Betriebskosten44

Verpflichtungsermächtigung
en (VE) 8.1 a 5,465 7,202 8,491 21,158

Zahlungsermächtigungen
(ZE)

b 5,465 7,202 8,491 21,158
Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben45

Technische und
administrative
Unterstützung (NGM)

8.2.4 c -- -- -- --
HHÖÖCCHHSS TTBB EETTRRAAGG

Verpflichtungsermächtigu
ngen

a+c 5,465 7,202 8,491 21,158
Zahlungsermächtigungen b+
c 5,465 7,202 8,491 21,158
43 Getrennte Mittel
44 Ausgaben, die nicht unter Kapitel 12 01 des betreffenden Titels 12 fallen.
45 Ausgaben, die unter Artikel 12 01 04 des Titels 12 fallen.
DE 63 DE

Personal- und Nebenkosten
(NGM) 8.2.5 d -- -- -- --

Sonstige im Höchstbetrag nicht
enthaltene Verwaltungskosten,
außer Personal- und
Nebenkosten (NGM)

8.2.6 e -- -- -- --
Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

a+c
+d
+e 5,465 7,202 8,491 21,158

ZE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

b+c
+d
+e 5,465 7,202 8,491 21,158

Angaben zur Kofinanzierung

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch
2011 2012 2013

Total

Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder
Finanzministerien)

f
8,197 10,803 12,737 31,737

VE insgesamt, einschließlich
Kofinanzierung

a+c+d
+e+f 13,662 18,005 21,228 52,895

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

¨ Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

× Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

× Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der
Interinstitutionellen Vereinbarung46 (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

¨ Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

¨ Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der
Interinstitutionellen Vereinbarung47 (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).
46 Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
47 Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
DE 64 DE

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

× Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes
Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf

2011

2012

2013

n + 3

n + 4

n+5
und

Folgej
ahre

Personalbedarf insgesamt 2,4 2,4 2,4

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Kurzfristig Schaffung der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde als Teil des
neuen Europäischen Systems für die Finanzaufsicht, bestehend aus einem Netz
europäischer und nationaler Aufsichtsbehörden, mit dem Ziel einer effektiveren und
effizienteren Organisation der Finanzaufsicht in der EU. Längerfristig sollte die
ESMA die Koordinierung der Aufsicht über den EU-Wertpapiersektor fördern und
zur Entwicklung einer europäischen Dimension der Finanzaufsicht beitragen, um den
EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vollenden.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des
Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Finanzkrise hat mehrere grundlegende Schwächen des derzeitigen EU-Rahmens
für die Finanzaufsicht offen gelegt. Folgende Probleme, die den Bedarf an einer
Gemeinschaftsintervention untermauern, wurden festgestellt:

· es gibt keinen Mechanismus, der sicherstellt, dass die nationalen
Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige
Institute zu den bestmöglichen Lösungen gelangen;

· Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden sind unzureichend;

· alle technischen Einzelheiten der Finanzmarktregulierung müssen langsame und
schwerfällige Verfahren durchlaufen;

· beim gemeinsamen Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden muss den sehr
unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung getragen
werden;

· angesichts der gesamteuropäischen Probleme stehen nur nationale Lösungen zur
Verfügung und können umgesetzt werden.
DE 65 DE

Die derzeitigen EU-Ausschüsse der Aufsichtsbehörden48 haben nur begrenzte
Befugnisse für den Umgang mit diesen Fragen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der
ABM-Methodik

Folgende allgemeine Ziele für das Europäische System für die Finanzaufsicht und
insbesondere die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde wurden festgelegt:

1. Abwägen der Interessen der Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats, d.h. Stärkung der Verfahren und Praktiken zur
Anfechtung der Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden auf
grenzüberschreitender Grundlage;

2. Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen
Mitgliedstaaten tätige Marktteilnehmer;

3. Verbesserung der Krisenprävention und des Krisenmanagements auf
europäischer Ebene und

4. Verbesserung der Wirksamkeit und der Kosteneffizienz der Beaufsichtigung
für die überwachten Institute.

Ausgehend von den allgemeinen Zielen wurden eine Reihe spezifischer Aufgaben
für das ESFS festge legt:

1. alle derzeitigen Aufgaben der derzeitigen EU-Ausschüsse der
Aufsichtsbehörden;

2. die Entwicklung technischer Standards für den Aufbau eines einheitlichen
Regelwerks in der EU;

3. Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Vorschriften sowie
Schlichtung oder Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden;

4. Gewährleistung einer koordinierten Beschlussfassung in dringenden Fällen;

5. die Beaufsichtigung bestimmter Einheiten von gesamteuropäischer Reichweite;

6. Gewährleistung einer gemeinsamen Aufsichtskultur.

In der nachstehenden Tabelle sind die spezifischen Ziele der Europäischen
48 Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden

für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Ausschuss der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden.
DE 66 DE

Wertpapieraufsichtsbehörde und die entsprechenden Indikatoren aufgeführt:

ZIEL VORGESCHLAGENER INDIKATOR

Die Entwicklung
technischer
Standards für den
Aufbau eines
einheitlichen
Regelwerks in der
EU

· Anzahl der beschlossenen technischen Standards im Verhältnis zu den
Standards, die noch entwickelt werden müssen

· Anzahl der von der ESMA vorgeschlagenen und von der Kommission
abgelehnten Standards

· Anzahl der angenommenen unverbindlichen Empfehlungen

Gewährleistung der
konsistenten
Anwendung der EU-
Vorschriften

· Anzahl der erfolgreichen Schlichtungen ohne rechtsverbindliche
Beilegung

· Anzahl der Warnungen vor einem eindeutigen Verstoß gegen
Gemeinschaftsrecht

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur:
Teilnahme an
Aufsichtskollegien

· Anzahl der Kollegien mit Teilnahme der ESMA

· Durchschnittliche Anzahl der Sitzungen pro Kollegium, an denen ESMA-
Vertreter teilnehmen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur:
Sonstige Tätigkeiten

· Anzahl der Schulungsstunden für Aufsichtsbehörden

· Anzahl des an Austausch/Abordnungen teilnehmenden Personals

· Anzahl der durchgeführten „Peer Reviews“

· Anzahl der festgestellten und beseitigten Hindernisse für die Konvergenz

· Neue praktische Werkzeuge und Instrumente zur Förderung der
Konvergenz

Durchführung der
direkten
Beaufsichtigung
europaweit tätiger
Marktteilnehmer

· Anzahl der Prüfungen vor Ort

· Anzahl der Beschwerden von beaufsichtigten Unternehmen

Gewährleistung einer
koordinierten
Beschlussfassung in
dringenden Fällen

· Anzahl der Schlichtungen in Krisensituationen

· Anzahl der Meldungen von Krisensituationen an den Europäischen Rat
für Systemrisiken49
49 Ein unter der Schirmherrschaft der Europäischen Zentralbank stehendes neues Gremium, dessen

Aufgabe die Aufsicht auf Makroebene ist.
DE 67 DE

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur:
Sammlung und
Verwaltung von
Informationen bei
der Aufsicht auf
Mikroebene

· Fortschritte beim Aufbau der zentralen Datenbanken: Vollständigkeit und
Aktualität der Angaben

· Anzahl der direkten Aufforderungen an Einzelunternehmen, aufsichtliche
Informationen an die ESMA weiterzugeben

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

¨ Zentrale Verwaltung

¨ direkt durch die Kommission

¨ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

¨ Exekutivagenturen

× die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne
von Artikel 185 der Haushaltsordnung

¨ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

¨ Geteilte oder dezentrale Verwaltung

¨ mit Mitgliedstaaten

¨ mit Drittländern

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte
auflisten)

Bemerkungen:

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Gemäß der Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde ist ab der effektiven Aufnahme der Tä tigkeiten der EBA
alle drei Jahre eine Bewertung der gesammelten Erfahrungen mit der Tätigkeit der
Behörde und den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren zu erstellen. Zu
diesem Zweck wird die Kommission einen Bericht veröffentlichen, in dem auch die
im Hinblick auf die ordnungspolitische und aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit
erzielten Fortschritte bewertet werden. Der Bericht und etwaige begleitende
Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
DE 68 DE

6.2. Evaluierung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Für den Vorschlag zur Reform das Finanzaufsichtssystems in der EU wurden zwei
Folgenabschätzungen durchgeführt:

(1) Die erste allgemeine Folgenabschätzung (SEK(2009) 715) war der Mitteilung
„Europäische Finanzaufsicht” vom 27. Mai (KOM(2009) 252) beigefügt. Die
Analyse in diesem Bericht führte dazu, dass die Schaffung des Europäischen
Systems für die Finanzaufsicht als beste Option für die Reform des
Aufsichtsrahmens für die Beaufsichtigung einzelner Unternehmen in der EU
ausgewählt wurde.

2) Die zweite, spezifischere Folgenabschätzung wurde begleitend zu den Entwürfen
für die Verordnungsvorschläge zur Einrichtung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde durchgeführt. In dieser Folgenabschätzung wurden eine
Reihe besonderer Aufgaben und Aspekte der Leitung der neuen Behörden
berücksichtigt. Sie umfasst ferner Haushaltsansätze, die in diesem Finanzbogen
verwendet wurden.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter
Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Entfällt.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Über die endgültigen Indikatoren zur Beurteilung der Le istung der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde beschließt die Kommission zum Zeitpunkt der
Durchführung der ersten vorgeschriebenen Bewertung. Für die endgültige Bewertung
werden die quantitativen Indikatoren ebenso wichtig sein wie die qualitativen
Belege, die bei den Konsultationen gesammelt wurden, einschließlich des Beitrags
der speziell eingesetzten Interessengruppe Wertpapiersektor. Die Bewertung findet
alle drei Jahre statt.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.

Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.
DE 69 DE

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die
Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen
können.
DE 70 DE

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten der Behörde ist Anhang 1, die wichtigsten zu Grunde liegenden Annahmen sind Anhang 2 und
ein detaillierter Stellenplan ist Anhang 3 zu entnehmen.
DE 71 DE

8.2. Administrative Ausgaben

8.2.1. Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Art der
Stellen

Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder
zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent)

2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5

A*/AD 1,2 1,2 1,2 Beamte oder
Bedienstete
auf Zeit 50

(XX 01 01)
B*,
C*/AST

1,2 1,2 1,2

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal51
--
-- --

Sonstiges, aus Artikel
XX 01 04/05 finanziertes
Personal52
--

-- --

Insgesamt 2,4 2,4 2,4

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme
auszuführen sind

· Das operative Management der Beziehungen der Kommission zur EBA (Zeitäquivalent
eines AD in einem operationellen Referat)

· Finanzmanagement des Zuschusses für die EBA aus dem Gemeinschaftshaushalt
(Zeitäquivalent eines AST in einem operationellen Referat und 20 % der Zeit eines AST
im Finanzreferat)

· Überwachung und Audit (20 % der Zeit eines AD in der internen Auditstelle der GD
MARKT)

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

× innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende
vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

12 Stellen wurden bereits im Finanzbogen angefordert, der einem Entwurf für einen
Beschluss zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der
Abschlussprüfung (KOM(2009)14 endgültig) beigefügt war. Insgesamt werden etwa 8 dieser
Stellen innerhalb der GD MARKT für Tätigkeiten in Zusammenhang mit den neuen
50 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
51 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
52 Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.
DE 72 DE

Europäischen Bankaufsichtsbehörden umgesetzt (Voll- oder Teilzeit): 6 in operationellen
Referaten; 1 im Finanzreferat und 1 in der internen Auditstelle.
DE 73 DE

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 -
Verwaltungsausgaben)

Entfällt.

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals 2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4

Jahr n+5

und
Folgejahr

e

Beamte und Bedienstete auf
Zeit (XX 01 01) 0,293 0,293 0,293

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal
(Hilfskräfte, ANS,
Vertragspersonal usw.)

(Angabe der Haushaltslinie)

0 0 0

Personal- und Nebenkosten
insgesamt (NICHT im
Höchstbetrag enthalten)

0,293 0,293 0,293
BERECHNUNG – BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

2 BEAMTE IN EINEM OPERATIONELLEN REFERAT

0,2 DER ZEIT EINES BEAMTEN IM FINANZREFERAT

0,2 DER ZEIT EINES BEAMTEN IN DER INTERNEN AUDITSTELLE DER GD
MARKT

2,4 X 0,122 = 0,293

BERECHNUNG – AUS ARTIKEL XX 01 02 FINANZIERTES PERSONAL

ENTFÄLLT.
DE 74 DE

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
n

Jahr
n+1

Jahr
n+2

Jahr
n+3

Jahr
n+4

Jahr
n+5

und
Folge
jahre

Insgesa
mt

XX 01 02 11 01 – Dienstreisen

XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse53
XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen

XX 01 02 11 05 - Informationssysteme

2 Gesamtbetrag der sonstigen
Ausgaben für den Dienstbetrieb
(XX 01 02 11)

3 Sonstige Verwaltungsausgaben
(Angabe unter Verweis auf die
Haushaltslinie)

Verwaltungsausgaben insgesamt,
außer Personal- und Nebenkosten (im
Höchstbetrag NICHT enthalten)
BERECHNUNG - SONSTIGE NICHT IM HÖCHSTBETRAG ENTHALTENE
VERWALTUNGSAUSGABEN

ENTFÄLLT.

ANHANG 1

Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

In Tausend EUR

2011 2012 2013 2014 2015 2016

Titel 1 - Personalkosten 7.455 10.162 12.706 14.788 14.757 14.757

Verwaltung 1.751 2.002 2.252 2.502 2.502 2.502
53 Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieseran gehört.
DE 75 DE

Führungskräfte/Fachleute

Bedienstete auf Zeit 3.556 5.334 6.985 8.128 8.128 8.128

abgeordnete nationale Experten 0 0 0 0 0 0

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal:

Bedienstete auf Zeit 1.016 1.270 1.524 1.905 1.905 1.905

Vertragsbedienstete 0 0 0 0 0 0

Personalzuwendungen 948 1:291 1:614 1.880 1.880 1.880

Schulung des Personals:
Allgemein 26 36 46 53 53 53

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen 126 189 248 288 288 288

Ausgaben für
Einstellungsverfahren 31 41 38 31 0 0

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

1.876 3.013 3.391 3.697 3.698 3:698

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten 860 1,595 1,595 1,595 1,595 1,595

Informations- und
Kommunikationstechnologien 264 368 466 546 546 546

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten 58 81 102 120 120 120

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb 57 79 100 117 117 117

Porto/Telekommunikation 136 190 241 282 282 282

Sitzungs- und Reisekosten 502 700 887 1,038 1,038 1,038

Titel 3 - Betriebskosten 4,331 4,831 5,131 5,331 5,331 5,331

Befugnisse

Konsultationen:
Interessengruppe 216 216 216 216 216 216

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Teilnahme an
Aufsichtskollegien 0 0 0 0 0 0
DE 76 DE

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Schulung von Mitarbeitern der
nationalen Aufsichtsbehörden
und Austausch & Abordnung
von Personal 500 1.000 1.300 1.500 1.500 1.500

Erhebung von Informationen:
Aufbau und Pflege einer
zentralen europäischen
Datenbank 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000

Internationale Beziehungen:
Beobachter in internationalen
Aufsichtsausschüssen 50 50 50 50 50 50

Internationale Beziehungen:
Zusammenarbeit mit
Drittländern bei Beschlüssen
zur Gleichwertigkeit 60 60 60 60 60 60

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten 300 300 300 300 300 300

Leitungsstrukturen

Aufsichtsorgan 83 83 83 83 83 83

Verwaltungsrat 26 26 26 26 26 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss 10 10 10 10 10 10

Beschwerdeausschuss 86 86 86 86 86 86

Insgesamt 13.662 18.005 21.228 23.816 23.785 23.785

Davon Gemeinschaftsbeitrag 5.465 7.202 8.491 9.526 9.514 9.514

Davon Beitrag der
Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder
Finanzministerien) 8.197 10.803 12.737 14.289 14.271 14.271

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 77 DE

ANHANG 2

Dem Finanzierungsmodell für die neue Behörde zu Grunde liegende Methodik und
Annahmen

Die Kosten der Errichtung der Europäischen Wertpapierkaufsichtsbehörde wurden anhand
von drei Kostenkategorien veranschlagt: Personalkosten, Infrastrukturkosten und
Betriebskosten, entsprechend der allgemeinen Klassifizierung in der Rechnungsführung der
bestehenden EU-Regulierungsagenturen. Die Gesamtkosten für die Errichtung der ESMA
werden auf rund 13,662 Mio. EUR für das erste Betriebsjahr (2011) veranschlagt und sollen
nach zwei Jahren (2013) bei 21,228 Mio. EUR bei liegen – siehe Anhang 1.

Es wird vorgeschlagen, dass 40 % der Kosten aus dem Gemeinschaftshaushalt und 60 % von
den Mitgliedstaaten finanziert werden. Dafür gibt es folgende Gründe:

· Durch eine ausgewogene Mischfinanzierung kann am besten gewährleistet werden, dass
die Behörden unabhängig von den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen handeln
(und dies auch wahrgenommen wird). Würde eine bestimmte Finanzierungsquelle
übermäßig dominieren, könnte dies einen Schatten auf die Glaubwürdigkeit der von den
Behörden getroffenen Entscheidungen werfen und damit den neuen Rahmen zur Erhaltung
der Stabilität des Finanzsystems beeinträchtigen;

· da die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieses neuen Rahmens weiterhin den
Hauptteil der Aufsichtstätigkeit vor Ort wahrnehmen, sollte sich dies in einem leicht
erhöhten Beitrag der Mitgliedstaaten widerspiegeln; dadurch würden wir auch eine
reibungslose Weiterentwicklung der derzeitigen Lage ermöglichen, wo die Stufe-3-
Ausschüsse fast ausschließlich von den Mitgliedstaaten finanziert werden;

· dennoch muss betont werden, dass ein wesentlicher Teil der Finanzmittel aus dem
Gemeinschaftshaushalt stammt; die neuen Behörden dienen Zielen, die eindeutig eine
Gemeinschaftsdimension haben: Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems im
Binnenmarkt und nachhaltiges Wachstum in der EU. Darüber hinaus zählt zu den
Kernaufgaben und -befugnissen der Behörde eine einheitliche, effiziente und wirksame
Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Dadurch ist eine Finanzierung
aus dem Gemeinschaftshaushalt von mindestens 40 % gerechtfertigt (da die meisten dieser
Gremien normalerweise aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden); es kann
zudem bezweifelt werden, dass alle Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, den
drastischen Anstieg ihrer Beiträge zu verkraften, der für den neuen Rahmen erforderlich
wäre, der kostspieliger sein wird als die bisherigen Stufe-3-Ausschüsse;

· außerdem ist die Gemeinschaftsfinanzierung besonders wichtig, um die echte
Unabhängigkeit der Behörde von den Mitgliedstaaten zu gewährleisten; diese Wahl wurde
getroffen, um mögliche Einmischungen in die technische Arbeit der Aufsichtsbehörden
soweit wie möglich zu begrenzen und die Beteiligung der Kommission an den
Aufsichtsorganen (mit einem nicht stimmberechtigten Mitglied) und den Verwaltungsräten
(mit einem stimmberechtigten Mitglied) auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Durch eine
übermäßige Abhängigkeit von den Beiträgen der Mitgliedstaaten würde die
Glaubwürdigkeit der Behörde in Bezug auf ihre Unabhängigkeit ernsthaft gefährdet. Ein
wesentlicher Beitrag der Gemeinschaft ist erforderlich als Ausgleich für die begrenzte
Rolle, die der Kommission in den Entscheidungsorganen der Behörden eingeräumt wird;
DE 78 DE

· dieser Ansatz dürfte am ehesten zu einer stabilen Finanzierung beitragen, ohne übermäßige
Abhängigkeit von einer Finanzierungsquelle oder von Beiträgen der großen
Mitgliedstaaten, die die kontinuierliche Tätigkeit der Behörden durch Beendigung ihrer
Finanzbeiträge bedrohen könnten. Schließlich ist dieser Ansatz auch gerechter als eine
vollständige oder sehr weitgehende Finanzierung durch die Mitgliedstaaten: die nationalen
Aufsichtsbehörden nutzen eine Vielzahl von Finanzierungsmodellen auf nationaler Ebene
– aus allgemeinen Steuern oder über von der Branche erhobene Gebühren. Würde die
Behörde überwiegend durch die Mitgliedstaaten finanziert, so bestünde die Gefahr
ungleicher Wettbewerbsbedingungen in der EU.

Die Ansätze für die Personalkosten basieren auf der Annahme, dass die ESMA bestrebt sein
wird, ihr Personal im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im Vergleich zur Zahl der Mitarbeiter in den
bestehenden Stufe-3-Ausschüssen zu verdoppeln. Das bedeutet einen Anstieg von 20 auf 40
Mitarbeiter. Es wurde ferner davon ausgegangen, dass die Mitarbeiterzahl in der
Anfangsphase relativ stark ansteigen wird. Die Behörde würde durchschnittlich 15 Personen
jährlich einstellen. Ihren normalen Dienstbetrieb wird sie mit einem Mitarbeiterstab von rund
90 Personen erreichen.

Die Aufstockung des Personals ist aufgrund der zahlreichen neuen Aufgaben erforderlich, die
die Behörde zusätzlich zu ihren bisherigen Zuständigkeiten zu erledigen haben wird. Diese
neuen Aufgaben werden in der den Verordnungsvorschlägen beigefügten Begründung
ausführlich dargelegt. Dazu zählen u.a. die Entwicklung neuer technischer Standards auf
verschiedenen Gebieten der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen, die
Gewährleistung der konsistenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften, die Beilegung
von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen zuständigen Behörden, die
Teilnahme an Aufsichtskollegien und die Erleichterung von „Peer Reviews” (Aufzählung
nicht erschöpfend). Jede dieser Tätigkeiten erfordert erhebliche neue Ressourcen. Die
detaillierte Aufschlüsselung der veranschlagten Personalzahlen nach Kategorien ist Anhang 3
zu entnehmen.

Des weiteren wurde bei der Veranschlagung der Personalkosten von der Annahme
ausgegangen, dass das Personalstatut der EU-Organe für alle Behörden gelten würde. Dies
spiegelt sich – mit einigen Änderungen – in den unter Titel 1 verwendeten Pro-Kopf-Sätzen
wider (Einzelheiten siehe Anhang 1). Die Auswirkungen der Standorte der Stufe-3-
Ausschüsse wurden ebenfalls berücksichtigt (durch Multiplikatoren für die
Lebenshaltungskosten).

Die die Infrastrukturkosten betreffenden Zahlen unter Titel 2 basieren auf den Angaben der
bestehenden Stufe-3-Ausschüsse. Der CESR legte die Kostenanschläge für diese Kategorie
vor, basierend auf einer Extrapolation der tatsächlichen Kosten der Unterhaltung von Büros
und der Verwaltung an den bisherigen Standorten. Da Paris als Finanzzentrum zu den
teuersten Geschäftsstandorten der Welt zählt, liegen die veranschlagten Kosten naturgemäß
über den durchschnittlichen Kosten von EU-Regulierungsagenturen.

Die Betriebskosten sind bedingt durch die Zuständigkeiten und das Leitungsmodell der
Europäischen Aufsichtsbehörden. Was die Befugnisse angeht, so wurde davon ausgegangen,
dass verschiedene für die ESFS vorgesehene Tätigkeiten neben den allgemeinen
Personalkosten zusätzliche Betriebskosten mit sich bringen werden. Es war möglich, diese
Kosten einer Reihe von Tätigkeiten zuzuordnen, z. B. Leitung der Interessengruppe
Bankensektor, Aufbau der europäischen Datenbanken, Teilnahme an Aufsichtskollegien,
Organisation von Schulungen für Aufsichtsbehörden aus den Mitgliedstaaten oder
DE 79 DE

Durchführung von Prüfungen der unmittelbar beaufsichtigten Gesellschaften vor Ort. Die
spezifischen Kosten dieser Tätigkeiten sind oft verbunden mit Dienstreisen und Sitzungen,
können aber auch erhebliche Ausgaben für ausgelagerte Dienstleistungen, z. B. für Aufbau
und Pflege von Datenbanken oder die Organisation von Schulungen, umfassen.

Auf der anderen Seite wird davon ausgegangen, dass viele Tätigkeiten der ESFS nicht mit
zusätzlichen Betriebskosten verbunden und vollständig in den allgemeinen Personalkosten
enthalten sind. Dazu zählen beispielsweise die Entwicklung von technischen Standards,
Leitlinien und Empfehlungen, durch die die konsistente Anwendung des Gemeinschaftsrechts
oder die Koordinierung in Krisensituationen gewährleistet wird.

Bei den Leitungsstrukturen ergeben sich die Betriebskosten aus der Tätigkeit der
verschiedenen Gremien, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Europäischen Systems
für die Finanzaufsicht allgemein und der Behörden insbesondere gewährleisten sollen: das
Aufsichtsorgan, der Verwaltungsrat, der Gemeinsame Lenkungsausschuss und der
Beschwerdeausschuss.

Die Methoden zur Berechnung des Haushalts der ESMA sind Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1: Veranschlagte Haushaltsmittel für die ESMA im ersten Tätigkeitsjahr (2011)

In Tausend EUR

Titel 1 - Personalkosten 5 709

Personal insgesamt: 43

Durchschnittliche jährliche
Pro-Kopf-Kosten (auf der
Grundlage der Leitlinien
der GD BUDG und der

Beratung durch die 3 Stufe-
3-Ausschüsse)

Multiplikator
Lebenshaltungskosten Paris 1,27

Verwaltung 7 250,2 1 751

Führungskräfte/Fachleute -

Bedienstete auf Zeit 28 127,0 3 556

abgeordnete nationale
Sachverständige 127,0 -

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal: -

Bedienstete auf Zeit 8 127,0 1 016

Vertragsbedienstete 53,3 -

Personalzuwendungen 15 % der gesamten
Personalkosten 948
DE 80 DE

Schulung des Personals:
Allgemein

Durchschnittlicher Betrag
pro Person (KOM-Daten) 0,6 26

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen

Beratung durch die Stufe-
3-Ausschüsse 4,5 126

Ausgaben für
Einstellungsverfahren

Im Durchschnitt
Gespräche mit 3
Bewerbern pro Stelle 0,8 31

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

1 876

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CESR
860

Informations- und
Kommunikationstechnologien

Daten und Ansätze des
CESR

264

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CESR
58

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb

Daten und Ansätze des
CESR
57

Porto/Telekommunikation Daten und Ansätze des
CESR
136

Reise- und Sitzungskosten Daten und Ansätze des
CESR
502

Titel 3 - Betriebskosten - 4 331

Befugnisse Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Konsultationen Interessengruppe
Finanzdienstleistungen
(FSSG)

Eine FSSG pro ESA.
30 Mitglieder treffen
viermal jährlich zusammen.
Vergütung 6000 € pro
Person und Jahr. Vertretern
der Industrie werden die
Reisekosten erstattet, sie
erhalten aber keine
Vergütung. 216

Gemeinsame Aufsichtskultur Teilnahme an
Aufsichtskollegien
0

Gemeinsame Aufsichtskultur Gemeinsame Schulung
von Mitarbeitern der
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung
von Personal

Auf der Grundlage des für
maßnahmenbezogene
Zuschüsse an die Stufe-3-
Ausschüsse 2010-2015
vorgesehenen Betrags 500
DE 81 DE

Sammlung von Informationen Aufbau und Verwaltung
der zentralen
Europäischen Datenbank

Ansatz des CESR

3 000

Internationale Beziehungen Kontakte zu Behörden
von Drittländern und
anderen internationalen
Gremien, z. B. für
Beratung in Bezug auf
Gleichwertigkeit

11 Dienstreisen außerhalb
der EU pro Jahr für 2
Personen

110

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten

Prüfungen vor Ort Ansätze des CESR
300

Leitungsstrukturen Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Aufsichtsorgan Beschlussfassung Kostenerstattung für 26
Mitglieder - 4 Sitzungen
pro Jahr. 83

Verwaltungsrat Verwaltung 6 Mitglieder einschließlich
4 Vertretern der nationalen
Aufsichtsbehörden. Sitzung
jeden Monat, wenn möglich
unmittelbar im Anschluss
an die Sitzung des
Aufsichtsorgans. 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss

Sektorübergreifende
Zusammenarbeit

Regelmäßige Sitzungen für
den Vorsitzenden jeder
ESA 10

Beschwerdeausschuss Beschwerden 6 Mitglieder, unter der
Annahme von 8 Sitzungen
pro Jahr und einer
jährlichen Vergütung von
8000 € pro Person 86

Insgesamt 13 662

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 82 DE

ANHANG 3

Stellenplan (vorläufig)

Stellen

(vorübergehend)

2011 2012 2013 2014

Funktions- und
Besoldungsgruppe

AD 16
AD 15 1 1

AD 14 1 2

AD 13 1 2

AD 12 3 7

AD 11 7 16

AD 10 11 24

AD 9 5 12

AD 8 2 4

AD 7 3 6

AD 6

AD 5

AD insgesamt 35 50 64 74

AST 11

AST 10 1 2

AST 9 1 2

AST 8 3 6

AST 7 1 2

AST 6 1 1

AST 5 1 2

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1
DE 83 DE

AST insgesamt 8 10 12 15

Insgesamt 43 60 76 89

Quelle: Kommission
13658/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)
13658/09
EF 124
ECOFIN 585
SURE 31
CODEC 1125

ÜBERMITTLUNGSVERMERK
Absender: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag des

Generalsekretärs der Europäischen Kommission
Eingangsdatum: 25. September 2009
Empfänger: der Generalsekretär/Hohe Vertreter, Herr Javier SOLANA
Betr.: Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen - Zusammenfassung der

Folgenabschätzung

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - SEK(2009) 1235.

Anl.: SEK(2009) 1235
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
SEK(2009) 1235

ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN
Begleitdokument zum
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines

Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
Vorschlag für eine
ENTSCHEIDUNG DES RATES
zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank

Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung
Vorschlag für eine

DE DE

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG
{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1234}
DE 3 DE

1. EINLEITUNG

In ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 2009 schlug die
Europäische Kommission Änderungen der europäischen Bankenaufsicht vor, um im
Zuge der jüngsten Finanzkrise festgestellte Mängel zu beseitigen. Sie schlug
insbesondere die Schaffung folgender Gremien vor:

• Eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die Risiken
für die Stabilität des Finanzsystems insgesamt bewerten („Aufsicht auf
Makroebene”) sowie frühzeitig vor sich abzeichnenden Systemrisiken warnen und
erforderlichenfalls Empfehlungen für Maßnahmen abgeben soll.

• Eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) für die Beaufsichtigung
einzelner Finanzinstitute („Aufsicht auf Mikroebene”), bestehend aus einem
Netzverbund, in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden mit den drei neuen
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESA) für Banken, Wertpapiere und
Versicherungen und betriebliche Altersversorgung zusammenarbeiten.

Diese Vorschläge wurden vom Europäischen Rat am 18.-19. Juni 2009 unterstützt,
der jedoch ebenfalls betonte, dass die ESA-Beschlüsse sich nicht auf die
haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken sollten.

Diese Folgenabschätzung ist den Vorschlägen für Rechtsakte zur Einrichtung von
ESRB und ESFS beigefügt. Zur Festlegung des Umfangs der den ESA übertragenen
Befugnis, verbindliche technische Standards vorzuschlagen, werden die
einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften in Kürze geändert.

2. KONSULTATIONEN UND VERFAHREN

Die Kommission führte eine öffentliche Konsultation zur Mitteilung vom
27. Mai 2009 durch, deren Frist am 15. Juli ablief. Mehr als 98 Antworten gingen
ein, wobei die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer die in der Mitteilung
enthaltenen Vorschläge zur Aufsicht weitgehend befürwortet. Eine Lenkungsgruppe
Folgenabschätzung, die die Vorbereitung dieser Folgenabschätzung lenkte und sich
aus Vertretern mehrerer Generaldirektionen zusammensetzte, trat zweimal
zusammen.

3. PROBLEMSTELLUNG

Aufbauend auf den allgemeinen Problemen, die in der der Mitteilung beigefügten
Folgenabschätzung festgestellt wurden, ergaben sich besondere Probleme in
Zusammenhang mit der Einrichtung von ESRB und ESFS.

Für das ESFS:

• Wie können ein einheitlicher Satz harmonisierter Vorschriften und deren
konsistente Anwendung gewährleistet werden?
DE 4 DE

• Wie kann die gute Funktionsweise der Aufsichtskollegien gewährleistet werden,
insbesondere in Bezug darauf, dass alle Mitglieder des Kollegiums angemessen
informiert werden?

• Wie kann eine Einigung zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats über Themen erzielt werden, die eine Einigung
erfordern?

• Es besteht Bedarf an besserer Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden
sowie an kohärenten Maßnahmen im Krisenfall.

• Wie können - in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates -
Auswirkungen auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
verhindert werden, ohne gleichzeitig die Tätigkeit der ESA in Bereichen zu
behindern, die nicht unter die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten fallen? Dadurch wird die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips im
Rahmen der Tätigkeit der ESA gewährleistet, da der Bereich der direkten Steuern
in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.

Für den ESRB:

• Wie kann der ESRB so effektiv wie möglich arbeiten, obgleich ihm – da die
politische Entscheidung getroffen wurde, ihm keine Rechtspersönlichkeit zu
verleihen – keine Rechtsbefugnisse übertragen werden können?

• Die Warnungen und Empfehlungen des ESRB müssen die richtigen Adressaten
erreichen und zu den gewünschten Maßnahmen führen, jedoch ohne den Effekt
einer sich selbst erfüllenden Prophezeiung, durch die eine Krise mit ausgelöst
wird.

• Der ESRB muss die Informationen erhalten, die er zur effektiven Durchführung
von Bewertungen auf der Makroebene benötigt.

• Der ESRB muss über ein Sekretariat verfügen, dessen Aufbau und Standort eine
kosteneffiziente Ausübung seiner Funktionen ermöglicht.

• Im Hinblick auf Aufbau und Tätigkeit des ESRB muss das Subsidiaritätsprinzip
beachtet werden.

4. ZIELE

Die in der Folgenabschätzung zur Mitteilung vom 27. Mai festgelegten spezifischen
Ziele gelten für die vorliegende Folgenabschätzung als allgemeine Ziele, da in
diesem Fall die Analyseebene detaillierter ist.

Für ESRB und ESFS werden ferner eine Reihe spezifischer Ziele festgelegt:

ESFS
DE 5 DE

a. Übernahme aller Aufgaben der derzeitigen EU-Ausschüsse der
Aufsichtsbehörden;

b. Gewährleistung eines Satzes gemeinsamer Vorschriften;

c. Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Vorschriften;

d. bestimmen, wie eine gemeinsame Aufsichtskultur gewährleistet werden
kann, einschließlich der erfolgreichen und konsistenten Entwicklung der
Aufsichtskollegien;

e. bestimmen, ob/wie bestimmten Einrichtungen? vollständige
Aufsichtsbefugnisse gewährt werden;

f. bestimmen, wie Krisensituationen koordiniert und effektiv gemanagt
werden;

g. Gewährleistung des Zugriffs auf erforderliche Informationen;

h. Festlegung von Schutzmaßnahmen, um Auswirkungen auf die
haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu verhindern;

i. Gewährleistung der Unabhängigkeit der ESA.

ESRB

a. Festlegung geeigneter Verfahren, um Informationen über
makroökonomische Risiken für die Finanzmarktstabilität zu erhalten;

b. Ermittlung von Risiken auf Makroebene in Europa;

c. Warnungen an die einschlägigen Akteure herausgeben und geeignete
Maßnahmen empfehlen;

d. bestimmen, wie effektive Folgemaßnahmen zu
Warnungen/Empfehlungen erreicht werden können;

e. Gewährleistung der Unabhängigkeit des ESRB.

Ein Ziel für das gesamte System ist im Übrigen, sicherzustellen, dass beide Ebenen
(ESRB und ESFS) kohärent zusammenarbeiten und auf Querschnittselemente, die
die Stabilität sowohl auf der Mikro- als auch auf der Makroebene beeinflussen
(beispielsweise die Vergütungspolitik) reagieren.

5. ANALYSE UND VERGLEICH DER POLITIKOPTIONEN

Für ESFS und ESRB wurden Optionen in folgenden Bereichen betrachtet:

a. Befugnisse und Kompetenzen

Für das ESFS wurden unter dieser Überschrift folgende Bereiche betrachtet:
DE 6 DE

• Befugnisse zur Gewährleistung eines einheitlichen Satzes harmonisierter
Vorschriften. Hier sind zwei Arten von Befugnissen vorgesehen: erstens die
Befugnis, der Kommission zwecks Übernahme verbindliche technische Standards
in Bereichen vorzuschlagen, die in den anstehenden Änderungen sektoraler
Vorschriften festgelegt werden; zweitens die Befugnis, bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden über
Themen, bei denen eine Einigung, beispielsweise über die Einsetzung einer
grenzübergreifend tätigen Gruppe, erforderlich ist, schlichtend einzugreifen und
gegebenenfalls eine verbindliche Entscheidung zu treffen.

• Befugnisse zur Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Regeln.
Wenn eine nationale Aufsichtsbehörde gegen die geltenden Vorschriften zu
verstoßen scheint, könnte ein ESA eine Empfehlung abgeben, die im Fall der
Nichteinhaltung durch eine Entscheidung der Kommission verbindlichen
Charakter erhalten könnte. Als letzter Ausweg und auf der Grundlage der
unmittelbar geltenden Gemeinschaftsvorschriften könnte eine ESA eine
Entscheidung an ein Finanzinstitut richten, wenn die nationale Aufsichtsbehörde
die Kommissionsentscheidung ignoriert.

• Gewährleistung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und konsistenter
Aufsichtspraktiken. Die ESA sollten die Rolle der einschlägigen Stufe-3-
Ausschüsse, einschließlich der Schulung, fortsetzen und erweitern und ebenfalls
zur Funktionsweise der Aufsichtskollegien beitragen; dazu zählen auch die
Bestimmung der zu verbreitenden Informationen und die Verwaltung einer
Datenbank.

• Vollständige Aufsichtsbefugnis. In jede Verordnung zur Einrichtung einer ESA
wurde ein Artikel aufgenommen, der es ermöglicht, ihr direkte
Aufsichtsbefugnisse über bestimmte Arten von Instituten zu übertragen, jedoch
nur durch Änderung der sektoralen Vorschriften. Derzeit ist dies nur für
Ratingagenturen geplant.

• Befugnisse in Krisensituationen. Zu diesem Punkt wurde die Auffassung
vertreten, dass die ESA in der Lage sein sollten, zum gesamten
Anwendungsbereich der einschlägigen sektoralen Vorschriften Beschlüsse und
Entscheidungen an die nationalen Aufsichtsbehörden zu richten, sobald die
Kommission das Vorliegen einer Krise festgestellt hat.

• Befugnis zur Sammlung und Verwaltung von Informationen bei der Aufsicht auf
Mikroebene. Die ESA müssen mindestens Zugang zu den Informationen haben,
die derzeit den Stufe-3-Ausschüssen zur Verfügung stehen (anonymisierte und
aggregierte Daten). Um ihre Funktionen zu erfüllen, wäre es effektiv und
kohärent, wenn sie die nationalen Aufsichtsbehörden durch einen begründeten
Antrag ersuchen könnten, die benötigten Informationen, auch über einzelne
Finanzinstitute, bereitzustellen.

• Schutzmaßnahmen hinsichtlich der haushaltspolitischen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten. Statt es bei einer reinen Ankündigung zu belassen bzw. es in das
Ermessen der Mitgliedstaaten zu stellen, wann ihre haushaltspolitischen
Zuständigkeiten berührt sind, wurde es als angemessen betrachtet, dass der Rat
DE 7 DE

mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, wenn ein Mitgliedstaat und eine ESA
darüber uneins sind, ob eine ESA-Entscheidung die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten berührt sind.

Für den ESRB wurden unter dieser Überschrift folgende Bereiche betrachtet:

• Eine verbindliche Einhaltung der Folgemaßnahmen zu Warnungen und
Empfehlungen ist nicht möglich, da eine Körperschaft ohne Rechtspersönlichkeit
keine verbindlichen Rechtsakte erlassen kann; gleichzeitig würde die Wirksamkeit
durch das Fehlen jeglicher Folgemaßnahmen unterminiert; daher gilt die
Verpflichtung zur „Einhaltung oder Erklärung“ als beste Option.

• Was den Zugang zu Informationen betrifft, so könnte der ESRB ohne Zugriff auf
aggregierte Daten auf EU- oder Länderebene keine glaubhaften Warnungen und
Empfehlungen aussprechen. Dies könnte durch die ESA kanalisiert werden.
Darüber hinaus würde durch die Zugriffsmöglichkeiten der ESRB auf die Daten
einzelner Institute auf begründete Anfrage auch die Effizienz gesteigert.

• Hinsichtlich der Veröffentlichung von Warnungen und Empfehlungen wurde die
Auffassung vertreten, dass eine systematische Veröffentlichung kontraproduktiv
sein und Krisen potenziell erst auslösen könnte; in Fällen der Nichteinhaltung
könnte die Veröffentlichung jedoch nützlich sein. Es wäre schwierig, feste
Kriterien für die Veröffentlichung oder Nichtveröffentlichung festzulegen,
weshalb es am besten schien, die Veröffentlichung ad hoc in das Ermessen des
ESRB zu stellen.

b. Organisation und Struktur

Für den ESFS wurden unter dieser Überschrift folgende Bereiche betrachtet:

• Gemeinsamer Lenkungsausschuss. Ein gemeinsamer Lenkungsausschuss mit
Rechtspersönlichkeit könnte Rechtsakte, die die drei ESA zu kohärenten
Maßnahmen verpflichten, und zu Konglomeraten erlassen. Ein gemeinsamer
Lenkungsausschuss mit Rechtspersönlichkeit würde jedoch Zusatzkosten mit sich
bringen, beispielsweise für ein Sekretariat. Insgesamt ist bis zur ersten
Überprüfung der Funktionsweise des ESFS ein flexibler gemeinsamer Ausschuss
ohne Rechtspersönlichkeit die vernünftigere Alternative. Es wird einen
Unterausschuss zu Konglomeraten geben.

• Abstimmungsverfahren. Die einfache Mehrheit der stimmberechtigten
Ausschussmitglieder wurde als wirksamste Option für Rechtsakte der ESA in
Einzelfällen erachtet, während über horizontale Fragen wie verbindliche
technische Standards, Empfehlungen und Leitlinien sowie finanzielle und
haushaltspolitische Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit abgestimmt wird.

• Beteiligung und Rolle der jeweiligen Interessengruppen. Würden Konsultationen
der Interessengruppen nur ad hoc durchgeführt, so gäbe es nur mangelhafte
Interventionen. Öffentliche Konsultationen zu jedem Rechtsakt der ESA wären
ebenfalls ineffizient. Ein einzige beratende Interessengruppe wäre angesichts der
DE 8 DE

unterschiedlichen Tätigkeit der drei ESA unangemessen. Daher werden getrennte
Beratungsgruppen für jede ESA als optimal erachtet.

Für den ESRB wurden unter dieser Überschrift folgende Bereiche betrachtet:

• Größe des Verwaltungsrats und Kompetenzbereich. Im Sinne einer
wirkungsvollen Arbeit des ESRB muss gewährleistet sein, dass Sachkenntnis und
Ansichten im Verwaltungsrat in angemessener Weise vertreten sind. Im vom
Europäischen Rat unterstützten Kommissionsvorschlag wird folgende
Zusammensetzung des Verwaltungsrats vorgeschlagen:

* den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Europäischen
Zentralbank

* die Präsidenten der nationalen Zentralbanken der EU

* ein Vertreter der Europäischen Kommission

* Vertreter jeder der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

* ein nicht stimmberechtigter Vertreter der Aufsichtsbehörden
aus jedem Mitgliedstaat

* ein nicht stimmberechtigter Vertreter des Wirtschafts- und
Finanzausschusses.

• Adressaten der Warnungen. Die effektivste Option im Hinblick auf das Erreichen
der Ziele des ESRB wäre ein breites Spektrum von Adressaten (Mitgliedstaaten,
nationale Aufsichtsbehörden, Europäische Finanzaufsichtsbehörden und die
Kommission). Es wäre ineffektiv und ineffizient, den Kreis potenzieller
Adressaten zu beschränken. Für ein Gremium auf der Makroebene erscheint es
überflüssig, einzelne Finanzinstitute als mögliche Adressaten zu nennen.

• Beteiligung und Konsultation der Interessengruppen. Ein beratender
Fachausschuss, der sich aus Sachverständigen der am ESRB beteiligten
Institutionen zusammensetzt, wurde als nützlich für die Weiterentwicklung der
Analyse des Sekretariats angesehen. Auch Ad-hoc-Konsultationen in größerem
Umfang sollten nicht ausgeschlossen werden.

c. Finanzierung

Beim ESFS reichten die Optionen von einer 100%igen Finanzierung durch die
Mitgliedstaaten bis zu einer 100%igen Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt.
Die Entscheidung fiel für eine Finanzierung zu 60 % durch die Mitgliedstaaten und
einen Gemeinschaftszuschuss von 40 %. Dadurch werden die Unabhängigkeit der
ESA von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie eine stabile Finanzierung
gewährleistet und die erhebliche Gemeinschaftsdimension der Ziele der ESA
widergespiegelt.

Bezüglich des ESRB wurden Optionen für Bereitstellung und Standort des
Sekretariats bewertet, d.h. ob dies durch die Kommission, ein virtuelles Netz von
DE 9 DE

Zentralbanken oder die Europäische Zentralbank erfolgen sollte. Als geeignetste
Option erschien die Bereitstellung des ESRB-Sekretariats durch die Europäische
Zentralbank.

6. AUSWIRKUNGEN DER GEWÄHLTEN OPTIONEN

Die spezifischen Auswirkungen auf die von der Einrichtung des ESRB und des ESFS
unmittelbar betroffenen Körperschaften lassen sich wie folgt analysieren:

• Nationale Aufsichtsbehörden. Die ESA werden zur Harmonisierung der
Finanzaufsicht in der EU beitragen, indem sie verbindliche technische
Vorschriften vorschlagen und die Anwendung der EU-Vorschriften durch die
nationalen Aufsichtsbehörden überwachen. Sie werden ferner die Funktionsweise
der Aufsichtskollegien erleichtern und Informations-Datenbanken für die an den
Kollegien teilnehmenden Aufsichtsbehörden betreiben. Die nationalen
Aufsichtsbehörden können Beschwerde gegen Beschlüsse und Entscheidungen
der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden einlegen. Der ESRB sollte den
nationalen Aufsichtsbehörden dabei unterstützen, die Auswirkungen ihrer
Tätigkeit auf das Wirtschafts- und Finanzsystem besser einzuschätzen. Die
nationalen Aufsichtsbehörden werden jedoch möglicherweise in Bezug auf die
Bereitstellung von Informationen und die Verpflichtung zu „Einhaltung oder
Erklärung“ nach Eingang einer Empfehlung des ESRB stärker belastet sein.

• Nationale Finanzministerien. Sie werden von der gesteigerten
Finanzmarktstabilität in der EU und dem geringeren Risiko kostspieliger
Finanzspritzen für Finanzinstitute profitieren. Sie werden Zugang zu den vom
ESRB durchgeführten Analysen der Systemrisiken haben und gegebenenfalls
Warnungen und Empfehlungen erhalten. Die haushaltspolitische Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten wird durch die Schutzklausel in den ESA-Verordnungen
geschützt. Andererseits müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise zur
Finanzierung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden beitragen, je nachdem
welche Finanzierung vereinbart wird.

• Stufe-2- und Stufe-3-Ausschüsse. Durch die Einrichtung des ESFS werden die
Stufe-3-Ausschüsse abgeschafft und ihre Funktionen vollständig von den ESA
übernommen. Die neuen Behörden werden jedoch soweit als möglich die
Kontinuität mit den Stufe-3-Ausschüssen gewährleisten. Die Weiterbeschäftigung
des bisherigen Personals sowie eine Personalaufstockung sind vorgesehen. Die
Stufe-2-Ausschüsse werden zunächst weiterbestehen.

• Europäische Zentralbank. Die Europäische Zentralbank wird durch ihre
Beteiligung am ESRB und die Bereitstellung des Sekretariats des ESRB involviert
sein.

• Nationale Zentralbanken. Die Beteiligung am ESRB und die Beiträge zur Arbeit
des Sekretariats dürften keine erheblichen Zusatzkosten für die nationalen
Zentralbanken mit sich bringen.
DE 10 DE

• Finanzinstitute. Für große Finanzgruppen werden durch die verbesserte grenz-
und branchenübergreifende Aufsicht dank harmonisierter Standards und
Aufsichtspraktiken die Befolgungskosten gesenkt. Der ESRB wird durch effektive
Krisenprävention in der EU zu einem verbesserten Geschäftsumfeld beitragen. In
der EU registrierte Ratingagenturen können unmittelbar von der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde beaufsichtigt werden, wodurch größere Kohärenz und
Kostensenkungen gewährleistet werden. Die Einrichtung des Gemeinsamen
Lenkungsausschusses für die drei ESA bildet die Grundlage für eine weitere
verstärkte Überwachung von Finanzkonglomeraten.

• Sonstige Beteiligte Um eine angemessene Einbeziehung der Beteiligten in den
Entscheidungsprozess der ESA zu gewährleisten, wird für jede Behörde eigens
eine Interessengruppe mit 30 Mitgliedern eingesetzt, in der in ausgewogenem
Verhältnis Verbraucher, Branche und Arbeitnehmer vertreten sind. Der ESRB
kann erforderlichenfalls umfassende Konsultationen durchführen und hat Zugang
zu einem beratenden Fachausschuss.

Die Kosten des ESFS wurden anhand von drei Kostenkategorien veranschlagt:
Personalkosten, Infrastrukturkosten und Betriebskosten. Die Gesamtkosten für die
Errichtung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden werden auf rund 36 Mio. EUR
für das erste Betriebsjahr (2010) veranschlagt und sollen nach drei Jahren (2013) bei
über 67 Mio. EUR bei liegen. Die Ansätze für die Personalkosten basieren auf der
Annahme, dass jede ESA bestrebt sein wird, ihr Personal im ersten Jahr ihrer
Tätigkeit im Vergleich zur Zahl der Mitarbeiter in den bestehenden Stufe-3-
Ausschüssen zu verdoppeln, d.h. die Mitarbeiterzahl in jeder der drei Behörden wird
von 20 auf 40 steigen.

Da das Sekretariat des ESRB von der Europäischen Zentralbank und dem
Europäischen System der Zentralbanken bereitgestellt wird, fallen abgesehen von
Kosten für abgestelltes Personal keine direkten Kosten für den
Gemeinschaftshaushalt oder die Haushalte der Mitgliedstaaten an.

7. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

Die Verordnungen zur Einrichtung des ESFS und des ESRB sehen die Bewertung
des neuen Systems für eine Europäische Finanzaufsicht drei Jahre nach der
effektiven Aufnahme seiner Tätigkeit vor. Die Kommission wird zwei Berichte über
die Erfahrungen mit der Funktionsweise von ESFS bzw. ESRB erstellen. Über die
endgültigen Indikatoren beschließt die Kommission zum Zeitpunkt der
Durchführung der vorgeschriebenen Bewertungen.
13654/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0144 (COD)

13654/09
EF 121
ECOFIN 582
SURE 28
CODEC 1122

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des

Rates zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 503 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 503 endgültig

2009/0144 (COD)
Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}

{SEK(2009) 1233}
{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Finanzkrise hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht
offengelegt. Präsident Barroso bat deshalb eine Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière, Vorschläge für den Ausbau der europäischen
Aufsichtsvereinbarungen vorzulegen, um ein effizienteres, integrierteres und nachhaltigeres
europäisches Aufsichtssystem zu schaffen. Die Gruppe legte ihren Bericht am
25. Februar 2009 vor. Aufbauend auf diesen Empfehlungen legte die Kommission Vorschläge
für eine neue europäische Finanzaufsichtsstruktur vor, die Gegenstand der Mitteilung für die
Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom März 2009 war. Detaillierter legte die
Kommission ihre Vorstellungen in ihrer Mitteilung vom Mai 2009 dar, in der Folgendes
vorgeschlagen wurde:

– Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), das sich aus einem Netz
nationaler Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, die mit den neuen Europäischen
Aufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“/ESA) kooperieren. Letztere
werden durch eine Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine
Europäische Bankaufsichtsbehörde („European Banking Authority“/EBA), eine
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung („European Insurance and Occupational Pensions Authority“/EIOPA)
und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („European Securities and Markets
Authority“/ESMA) geschaffen, wodurch die Vorteile eines globalen Rahmens für die
Finanzaufsicht mit dem Sachverstand lokaler für die Beaufsichtigung auf Mikroebene
zuständiger Behörden verknüpft werden, die den in ihren Ländern tätigen Instituten am
Nächsten sind; und

– Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die
potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen
Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben,
überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich
abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für
Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen2.

2. ANHÖRUNG DER INTERESSIERTEN KREISE

Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge wurden zwei offene Konsultationen durchgeführt.
Zum einen hielt die Kommission infolge des Berichts der hochrangigen Expertengruppe unter
dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière und der Veröffentlichung der
Kommissionsmitteilung am 4. März 2009 vom 10. März bis 10. April 2009 eine Anhörung ab,
die wiederum als Grundlage für ihre Mitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom
27. Mai 2009 diente. Eine Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:
1 Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS), den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das

Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
2 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass sich diese Begründung auf die Vorschläge zur Einsetzung des ESFS mittels der Umwandlung der bestehenden

europäischen Aufsichtsausschüsse in ESA konzentriert. Der Vorschlag zur Einsetzung des ESRB wird in einer gesonderten Begründung erörtert.
DE 3 DE

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Zum anderen beraumte die Kommission vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 eine weitere
Konsultationsrunde an, bei der alle interessierten Kreise aufgefordert wurden, zu den
detaillierteren Reformen Stellung zu nehmen, die in der Mitteilung zur Europäischen
Finanzaufsicht vom Mai dargelegt wurden. Die vorgeschlagenen Reformen wurden in den
eingegangenen Antworten größtenteils unterstützt. Auch wurden Kommentare zu den
detaillierten Aspekten des vorgeschlagenen ESRB und des ESFS vorgebracht. Eine
Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_su
mmary_en.pdf

3. FOLGENABSCHÄTZUNG

Der Kommissionsmitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom Mai war eine
Folgenabschätzung beigefügt, in der die grundlegenden politischen Optionen für die
Einsetzung des ESFS und des ESRB analysiert wurden. Eine zweite Folgenabschätzung geht
mit diesen Vorschlägen einher und prüft die Optionen im Detail. Sie ist auf der Website der
Kommission abrufbar.

4. RECHTLICHE ASPEKTE

Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt 3, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme
von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und
des Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um die
Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren Aufgabe es ist,
(...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“, sofern die einer solchen
Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung
stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines
stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des
Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz, will man die Bedingungen für die
Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich
der Finanzdienstleistungen garantieren und verbessern. Darüber hinaus bieten tiefere und
stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die
Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der
Abfederung von Schocks verbessert. Die Finanzintegration und die Finanzstabilität stärken
sich also gegenseitig. Die Einrichtung des ESFS wird mit der Erstellung einheitlicher Regeln
einhergehen, die die identische Anwendung von Vorschriften in der EU gewährleisten und so
zur reibungslosen Funktionsweise des Binnenmarkts beitragen. Aufgabe der Europäischen
Aufsichtsbehörden (ESA) wird es sein, den nationalen Behörden bei der konsistenten
Interpretation und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zur Seite zu stehen.
3 Siehe EuGH Rechtssache C-217/04, Randnr. 44.
DE 4 DE

Da die den Europäischen Aufsichtsbehörden zu übertragenen Aufgaben folglich mit den als
Antwort auf die Finanzkrise erlassenen Maßnahmen und den in den
Kommissionsmitteilungen vom 4. März und 27. Mai 2009 genannten eng verbunden sind,
können sie sich im Sinne des EuGH-Urteils auf Artikel 95 EG-Vertrag gründen.

Die Gemeinschaftsmaßnahmen können die durch die Krise zutage gebrachten Mängel
beheben und ein System schaffen, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen EU-
Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in
ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk einbindet. Der Schwerpunkt der laufenden
Beaufsichtigung würde nach wie vor bei den nationalen Aufsichtsbehörden liegen, die
weiterhin für die Beaufsichtigung der einzelnen Institute zuständig wären So gesehen gehen
die Bestimmungen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß
hinaus. Die Vorschläge entsprechen den Grundsätzen der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit, so wie sie in Artikel 5 des Vertrags verankert sind.

5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für die Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in effiziente ESA
werden hohe Ressourcen benötigt, und zwar sowohl für die Humanressourcen als auch für die
Haushaltsmittel. Ein Überblick über die Auswirkungen dieser Vorschläge auf den Haushalt ist
Gegenstand der Folgenabschätzung und des Finanzbogens (die diesem Vorschlag beigefügt
sind).

6. EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG

Um den Besonderheiten der verschiedenen Finanzsektoren Rechnung zu tragen, bedarf des
drei gesonderter Verordnungen zur Einsetzung der Behörden für Banken, Wertpapiere und
Versicherungen und betriebliche Altersversorgung. Diese Vorschläge sind jedoch weitgehend
identisch. In dieser Begründung wird folglich zunächst auf die gemeinsamen Aspekte
eingegangen, um sodann kurz die Unterschiede zwischen den drei Verordnungen zu
behandeln.

6.1. Einsetzung der ESA und ihre Rechtsstellung

Die ESA sollen zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und
Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Einleger, Anleger, Versicherungsnehmer und
sonstigen Begünstigen; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau
der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. Zu diesem Zweck sollen die ESA zur
Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften beitragen.

Die ESA werden Einrichtungen der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und
Eckpfeiler des vorgeschlagenen ESFS sein. Letzteres wird als ein Netzverbund der
Aufsichtsbehörden funktionieren und die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einen
gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zur Abdeckung
sektorübergreifender Themen und die Europäische Kommission umfassen. Auch wenn die
ESA über ein Maximum an Unabhängigkeit zur objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben
DE 5 DE

verfügen sollten, muss die Kommission doch in Fällen eingeschaltet werden, in denen
institutionelle Fragen zu klären sind und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern.

Das Hauptentscheidungsorgan jeder ESA wird ihr Aufsichtsorgan sein, das sich aus den
Präsidenten der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden und dem Vorsitzenden der
jeweiligen Behörde zusammensetzt. Letzterer wird den Vorsitz in Sitzungen des
Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats innehaben und als Leiter und Vertreter dieser
Behörde auftreten. Die alltägliche Verwaltung jeder Behörde wird in Händen eines
Exekutivdirektors liegen. Was den Standort der neuen ESA angeht, wird vorgeschlagen, den
jeweiligen Sitz der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse beizubehalten, da so eine
eine rasche und effiziente Umstellung auf die neuen Behörden möglich ist. In Abschnitt 6.3
wird auf die interne Organisation der ESA im Einzelnen eingegangen.

6.2. Aufgaben und Befugnisse der ESA

Die ESA werden sämtliche Aufgaben der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse
übernehmen. Darüber hinaus werden sie aber auch mit deutlich verstärkten Kompetenzen,
genau definierten Rechtsbefugnissen und einer größeren Autorität ausgestattet sein, so wie in
der Kommissionsmitteilung vom 27. Mai 2009 dargelegt und vom Europäischen Rat vom 18./
19. Juni 2009 gutgeheißen wurde.

6.2.1. Entwicklung technischer Standards

Der Europäische Rat unterstützte den Kommissionsvorschlag zur Schaffung eines
einheitlichen EU-Regelwerks, das für sämtliche Finanzinstitute im Binnenmarkt gültig ist.
Deshalb müssen Unterschiede bei der nationalen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, die
von Ausnahmen, Abweichungen, Zusätzen oder Unzweideutigkeiten herrühren, ermittelt und
beseitigt werden, so dass einheitliche Regeln definiert und angewandt werden können. Zu
diesem Zweck werden die Behörden in Bereichen, die in den einschlägigen sektoralen
Vorschriften spezifiziert sind, Entwürfe technischer Standards entwickeln. Diese Standards
werden ein wirksames Instrument zum Ausbau von Stufe 3 der Lamfalussy-Struktur sein, in
der derzeit nur unverbindliche Leitlinien angenommen werden können. Die Bereiche, in
denen die Behörde solche Standardentwürfe entwickeln kann, betreffen Themen
hochtechnischer Natur, für die es einheitlicher Bedingungen bei der Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften bedarf. Diese Punkte beinhalten keine politischen Entscheidungen
und ihr Inhalt ist durch die Gemeinschaftsbestimmungen in Stufe 1 genau vorgegeben (siehe
begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für eine detaillierte Diskussion über
die erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften). Mit der
Entwicklung von Standards durch die ESA ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der
einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugute kommt.

Die Behörde nimmt die Entwürfe technischer Standards mit qualifizierter Mehrheit der
Mitglieder des Aufsichtsorgans an, so wie in Artikel 205 des Vertrags vorgesehen. Aufgrund
der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist die Kommission gehalten, diese Standardentwürfe
sodann in Form von Verordnungen oder Beschlüssen/ Entscheidungen zu verabschieden, um
ihnen unmittelbare Rechtswirkung zu verleihen. In sehr außergewöhnlichen Fällen und
lediglich aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die Standards
teilweise oder mit Änderungen oder überhaupt nicht annehmen, wobei die Gründe der
jeweiligen Behörde zu übermitteln sind. Der Kommissionsvorschlag berührt nicht die
Diskussionen über künftige Verfahren im Zusammenhang mit dem Übergang auf den neuen
Vertrag.
DE 6 DE

Was die Konsultation der Interessengruppen betrifft, wird für jede ESA eine Interessengruppe
eingerichtet, die sich aus Vertretern der Branche, Beschäftigten des Finanzsektors und
Nutzern von Finanzdienstleistungen zusammensetzt. Das jeweilige Verhältnis sollte
ausgewogen und keine Gruppe sollte vorherrschend sein. In den von den technischen
Standards nicht erfassten Bereichen werden die ESA - wie die bisherigen europäischen
Aufsichtsausschüsse - die Möglichkeit haben, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen
für die nationalen Aufsichtsbehörden, die Finanzinstitute und die Marktteilnehmer abzugeben.
Sollten sich die Aufsichtsbehörden in bestimmten Fällen dafür entscheiden, den Leitlinien
und Empfehlungen nicht nachzukommen, so haben sie dies gegenüber der jeweiligen ESA zu
erläutern.

6.2.2. Befugnisse zur Gewährleistung der konsistenten Anwendung der
Gemeinschaftsregeln

Selbst mit einem einheitlichen Satz harmonisierter Vorschriften kann ihre Auslegung
gelegentlich zu Meinungsunterschieden bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts führen.
Unbeschadet der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne Mitgliedstaaten
durch die Kommission sollten die ESA deshalb generell befugt sein, zur Gewährleistung der
kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts beizutragen. Zu diesem Zweck sollte ein
Mechanismus eingeführt werden, mit dem das Verhalten nationaler Aufsichtsbehörden, das
als vom bestehenden Gemeinschaftsrecht (einschließlich der technischen Standards im Sinne
von Absatz 6.2.1) abweichend empfunden wird, sanktioniert werden kann. Dieser
Mechanismus umfasst drei Stufen:

So würden die ESA erstens aus Eigeninitiative oder auf Ersuchen einer oder mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden oder der Kommission hin diesen Fällen nachgehen und
erforderlichenfalls an die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde eine Maßnahmenempfehlung
richten. Angesichts der allgemeinen Pflicht zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften
würde die Aufsichtsbehörde aufgefordert sein, der Empfehlung innerhalb eines Monats
nachzukommen.

Sollte der Empfehlung nicht nachgekommen werden, kann die Europäische Kommission nach
Unterrichtung durch die jeweilige ESA oder auf Eigeninitiative hin zweitens einen Beschluss
fassen, in dem die nationale Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, entweder spezifische
Maßnahmen zu ergreifen oder von jeglichen Maßnahmen abzusehen. Die nationale
Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die ESA innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Eingang der Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu
leiten gedenkt, um ihr nachzukommen.

Im Ausnahmefall, in dem die Aufsichtsbehörde der Entscheidung nicht nachkommt, kann die
ESA drittens als letztes Mittel eine Entscheidung erlassen, in der die Finanzinstitute auf das
direkt auf sie anwendbare Recht hingewiesen werden (d.h. eine Verordnung). Dies geschieht
unbeschadet der Befugnisse der Kommission, ihre eigene Entscheidung durchzusetzen.

6.2.3. Maßnahmen im Krisenfall

Den ESA kommt eine aktive Koordinierungsrolle zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zu. Dies gilt vor allem für negative Entwicklungen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise
und die Integrität des Finanzsystems in der EU potenziell gefährden. In einigen
Krisensituationen kann eine Koordinierung u.U. nicht ausreichend sein, vor allem aber dann
nicht, wenn es den nationalen Aufsichtsbehörden allein an Mitteln fehlt, rasch auf eine sich
DE 7 DE

abzeichnende grenzübergreifende Krise zu reagieren. Unter diesen außergewöhnlichen
Umständen sollten die ESA deshalb befugt sein, die nationalen Behörden zu gemeinsamen
spezifischen Maßnahmen aufzurufen. Die Einschätzung, ob eine grenzübergreifende
Krisensituation vorliegt, muss je nach Einzelfall erfolgen und sollte deshalb der Europäischen
Kommission überlassen bleiben. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11). Darüber hinaus sollten die Arbeiten beschleunigt werden, die
auf die Schaffung eines umfassenden grenzübergreifenden Rahmens zur Stärkung des
Finanzkrisenmanagements/ der Abhilfesysteme der Europäischen Union ausgerichtet sind,
einschließlich der Garantieregelungen und der Lastenteilung.

6.2.4. Beilegung von Meinungsunterschieden zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

Diesbezüglich wird ein Mechanismus vorgeschlagen, der gewährleistet, dass die jeweiligen
nationalen Aufsichtsbehörden den Interessen anderer Mitgliedstaaten - auch in den
Aufsichtskollegien - Rechnung tragen. Stimmt eine Aufsichtsbehörde mit dem Verfahren oder
dem Inhalt einer Maßnahme (oder nicht ergriffenen Maßnahme) einer anderen
Aufsichtsbehörde nicht überein, bei der die einschlägigen Rechtsvorschriften
Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung vorsehen, kann die ESA
auf Ersuchen der betreffenden Aufsichtsbehörde den nationalen Behörden bei der Erzielung
eines gemeinsamen Ansatzes oder der Beilegung der Streitigkeit behilflich sein. Dieser
Mechanismus umfasst drei mögliche Stufen:4

Wendet/n sich erstens eine oder mehrere nationale Behörde/n an die ESA, um sie um Hilfe
bei der Beilegung dieser Differenzen zu bitten, kann die ESA zunächst eine
Schlichtungsphase vorsehen, in der sich die Behörden einig werden sollen. Der ESA kommt
dabei erforderlichenfalls eine Vermittlerrolle zu.

Können sich die Behörden nach Ablauf dieser Schlichtungsphase nicht einigen, kann die ESA
zweitens die Angelegenheit mittels einer Entscheidung beilegen. 5 Dieser Fall dürfte wohl
eindeutig eine Ausnahme sein, denn in den meisten Fällen dürften sich die jeweils
zuständigen nationalen Behörden während des Schlichtungsverfahrens einigen können.

In Fällen der Nichteinhaltung der zuvor genannten Entscheidung seitens einer
Aufsichtsbehörde kann die ESA drittens auch entscheiden, an die Finanzinstitute gerichtete
Entscheidungen zu erlassen, in denen ihre sich aus dem Gemeinschaftsrecht, das unmittelbar
für die Finanzinstitute gilt, ergebenden Verpflichtungen dargelegt sind.

An dieser Stelle sei auch betont, dass der Streitbeilegungsmechanismus lediglich wichtige
Fragen behandeln sollte, wie z.B. Fälle, in denen die von einer Aufsichtsbehörde ergriffene
(oder nicht ergriffene) Maßnahme sich in schwerwiegender Form auf die Möglichkeit einer
anderen Aufsichtsbehörde auswirkt, die Interessen der Einleger, Versicherungsnehmer,
Anleger oder von Personen zu schützen, denen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
Dienstleistungen erbracht werden. Das Gleiche gilt für entsprechende Auswirkungen auf die
Finanzstabilität dieser Mitgliedstaaten. Die ESA behält sich das Recht vor, kein
Streitbeilegungsverfahren einzuleiten oder keine Entscheidung zu treffen, sollten diese
Anforderungen nicht erfüllt sein. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11).
4 Siehe begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für weitere Informationen zum Streitbeilegungsmechanismus.
5 Diese Kompetenz zur Beilegung von Streitigkeiten ist unbeschadet von Artikel 9 zu sehen, der sich auf Situationen konzentriert, in denen es um die

Nichteinhaltung des Gemeinschaftsrechts seitens einer zuständigen nationalen Behörde geht.
DE 8 DE

6.2.5. Aufsichtskollegien

Die Aufsichtskollegien sind ein Eckpfeiler des europäischen Aufsichtssystems und spielen bei
der Gewährleistung eines ausgewogenen Informationsflusses zwischen den Herkunftsland-
und den Aufnahmelandbehörden eine wichtige Rolle. Die ESA werden einen Beitrag zur
wirksamen und konsistenten Funktionsweise der Kollegien leisten und die Kohärenz der
Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften durch die Kollegien überwachen. Vor diesem
Hintergrund können die ESA als Beobachter an den Sitzungen der Kollegien teilnehmen und
alle einschlägigen Informationen erhalten, die zwischen Mitgliedern des Kollegiums geteilt
werden.

6.2.6. Gemeinsame Aufsichtskultur, Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten und
„Peer Reviews“

Die ESA werden eine aktive Rolle bei der Schaffung einer gemeinsamen europäischen
Aufsichtskultur und der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und konsistenter
Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft spielen. In Verbindung mit dem
Streitbeilegungsmechanismus für die nationalen Aufsichtsbehörden dürfte eine gemeinsame
Aufsichtskultur zum Aufbau von Vertrauen und Zusammenarbeit beitragen und in
zunehmendem Maße Möglichkeiten für die Aufsichtsbehörden schaffen, bestimmte Aufgaben
und Zuständigkeiten untereinander zu delegieren. Die ESA können dies durch die Festlegung
von Aufgaben und Zuständigkeiten erleichtern, die delegiert oder gemeinsam ausgeübt
werden können, sowie durch die Förderung von Wohlverhaltenspraktiken. In diesem
Zusammenhang kann die jeweils zuständige ESA auch die Einrichtung gemeinsamer
Aufsichtsteams anregen und erleichtern. Darüber hinaus werden die ESA regelmäßig eine
„Peer Review“-Analyse der nationalen Aufsichtsbehörden durchführen.

6.2.7. Bewertung von Marktentwicklungen

Eine der neuen Aufgaben, die den bestehenden europäischen Aufsichtsausschüssen in den
überarbeiteten Kommissionsbeschlüssen vom 23. Januar 2009 zugewiesen wurde, besteht in
der Überwachung, Bewertung und Meldung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen im Bank-, Versicherungs- und Wertpapiersektor. Auch wenn der
vorgeschlagene ESRB für die Analyse des EU-Finanzsektors auf Makroebene zuständig sein
wird, sollten die ESA die Arbeiten der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse auf
diesem Gebiet fortsetzen, denn i) ihre Analyse hat einen unterschiedlichen Schwerpunkt, d.h.
eine Analyse auf Mikroebene gewährleistet eher eine Bottom-up-Analyse als eine Analyse auf
Makroebene, die „Top Down“ gerichtet ist, und ii) ihre Analyse kann ein nützlicher Beitrag
zu den ESRB-Arbeiten sein.

6.2.8. Internationale und beratende Rolle

Mit diesen Vorschlägen reagiert die Kommission klar auf die während der Krise aufgedeckten
Schwachstellen und auf die Aufforderung der G 20, Maßnahmen zu ergreifen, um ein
solideres und weltweit kohärenteres Regulierungs- und Aufsichtssystem für
Finanzdienstleistungen zu schaffen. Die ESA könnten auch als nützliche Kontaktstellen für
Aufsichtsbehörden aus Drittländern dienen. In diesem Zusammenhang können sie
unbeschadet der Kompetenzen der Europäischen Institutionen Verwaltungsvereinbarungen
mit internationalen Organisationen und Verwaltungen von Drittländern eingehen. Die ESA
können zudem an der Vorbereitung von Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von
Aufsichtsregelungen in Drittländern beteiligt werden. Auch können die ESA auf Ersuchen
DE 9 DE

oder auf Eigeninitiative beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
tätig werden oder Stellungnahmen veröffentlichen, u.a. zu aufsichtlichen Bewertungen von
Fusionen und Übernahmen. Letztere sollten einen zusätzlichen Schutz dafür bieten, dass
künftige Fusionen und Übernahmen fundiert und objektiv bewertet werden.

6.2.9. Sammlung von Informationen

Auf Ersuchen der ESA haben die Aufsichtsbehörden und sonstige Behörden der
Mitgliedstaaten ihr die Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der ESA mit
dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Darüber hinaus wird die ESA in
Zusammenarbeit mit den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden alle einschlägigen
Informationen von Seiten der Aufsichtsbehörden analysieren und sammeln, um die Arbeit der
Aufsichtskollegien zu erleichtern. Die ESA wird ein Zentralsystem einrichten und verwalten,
um den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden diese Informationen zukommen zu
lassen. Grundsätzlich sollten die nationalen Aufsichtsbehörden den ESA sämtliche
Informationen übermitteln.

6.2.10. Beziehung zum ESRB

Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und
ESFS eng zusammenarbeiten. Ziel der Reform ist es nämlich, eine reibungslosere Interaktion
der Aufsicht auf Mikro- und auf Makroebene sicherzustellen. Bei der Wahrnehmung seiner
Rolle als Aufsichtsinstanz auf Makroebene würde der ESRB einen zeitnahen Fluss
harmonisierter Daten auf Mikroebene benötigen, wohingegen die von den nationalen
Behörden auf Mikroebene wahrgenommene Aufsicht von den Erkenntnissen des ESRB auf
Makroebene profitieren würde. In den Verordnungen werden auch die von den ESA zu
verfolgenden Verfahren festgelegt, wenn sie auf die Empfehlungen des ESRB zu reagieren
haben, sowie die Art und Weise, wie die ESA ihre Kompetenzen wahrnehmen sollten, um
fristgerechte Folgearbeiten zu den an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden
gerichtete Empfehlungen zu gewährleisten.

6.2.11. Schutzklausel

Im Sinne der Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates und des Europäischen Rates vom
Juni 2009, in denen betont wird, dass unbeschadet der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
und der Anerkennung potenzieller Verpflichtungen oder Eventualverpflichtungen, die sich für
die Mitgliedstaaten ergeben könnten, die ESA-Beschlüsse die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten, wurde eine Schutzklausel
eingeführt. Mit dieser Klausel wird sichergestellt, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat die
Auffassung vertritt, dass ein gemäß Artikel 10 (d.h. Maßnahmen im Krisenfall) oder
Artikel 11 (d.h. Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden) dieser
Verordnungen getroffene Entscheidung seine haushaltspolitische Zuständigkeit berührt, er die
ESA und die Kommission darüber informieren kann, dass die nationale Aufsichtsbehörde die
Entscheidung der ESA nicht umzusetzen gedenkt. Dabei ist klar nachzuweisen, wie die
Entscheidung der ESA seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten berührt. Binnen eines
Monats hat die ESA den Mitgliedstaat darüber zu unterrichten, ob sie ihre Entscheidung
aufrecht erhält oder abändert bzw. widerruft. Hält die ESA ihre Entscheidung aufrecht, kann
der Mitgliedstaat die Angelegenheit an den Rat weiterleiten und die Entscheidung der ESA ist
somit ausgesetzt. Mit qualifizierter Mehrheit kann der Rat dann binnen zwei Monaten darüber
entscheiden, ob die Entscheidung aufrechterhalten oder widerrufen werden sollte. Für ESA-
DE 10 DE

Entscheidungen im Rahmen von Artikel 10 kann ein Schnellverfahren angewandt werden, um
in Krisensituationen rasch reagieren zu können.

6.3. Interner Aufbau der ESA und des ESFS

Jede ESA besteht aus: i) einem Aufsichtsorgan; ii) einem Verwaltungsrat; iii) einem
Vorsitzenden und iv) einem Exekutivdirektor. Darüber hinaus sollte für alle drei ESA ein
einziger Beschwerdeausschuss eingerichtet werden.

6.3.1. Aufsichtsorgan

Beim Aufsichtsorgan handelt es sich um das Hauptbeschlussfassungsorgan der jeweiligen
ESA. Unter anderem ist es für die Annahme der Entwürfe technischer Standards,
Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse/Entscheidungen zuständig, die in Abschnitt
6.2 dieser Begründung genannt werden. Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus:

dem Vorsitzenden der jeweiligen ESA, der die Sitzungen des Aufsichtsorgans leiten wird,
aber kein Stimmrecht hat;

dem Präsidenten der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in jedem Mitgliedstaat;

einem Vertreter der Kommission, der kein Stimmrecht hat;

einem Vertreter des ESRB, der kein Stimmrecht hat;

einem Vertreter der jeweils anderen beiden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die kein
Stimmrecht haben und

gegebenenfalls kann das Aufsichtsorgan auch über die Zulassung von Beobachtern
entscheiden.

In der Regel fasst das Aufsichtsorgan seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Ausgenommen sind jedoch Beschlüsse, mit denen Entwürfe technischer Standards und
Leitlinien festgelegt werden, und Beschlüsse zu den Artikeln für Finanzvorschriften, die mit
qualifizierter Mehrheit zu fassen sind. Auch kann das Aufsichtsorgan Ausschüsse für die
Streitbeilegung einsetzen. De endgültigen Beschluss fasst aber das Aufsichtsorgan auf
Vorschlag eines solchen Ausschusses.

6.3.2. Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Insbesondere sollte er für die Ausarbeitung des
Arbeitsprogramms der Behörde zuständig sein, die Geschäftsordnung annehmen und eine
zentrale Rolle bei der Verabschiedung des Haushalts der Behörde spielen. Er wird sich aus
dem Vorsitzenden der ESA, einem Kommissionsvertreter und vier vom Aufsichtsorgan unter
seinen Mitgliedern gewählten Vertretern zusammensetzen, die unabhängig und objektiv im
Gemeinschaftsinteresse handeln. Der Exekutivdirektor kann an den Sitzungen des
Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen.
DE 11 DE

6.3.3. Vorsitzender und Exekutivdirektor

Die ESA wird von einem vollzeit beschäftigten unabhängigen Vorsitzenden vertreten, der für
die Vorbereitung der Arbeiten des Aufsichtsorgans zuständig ist und den Vorsitz sowohl in
den Sitzungen des Aufsichtsorgans als auch des Verwaltungsrats führt. Das Tagesgeschäft der
ESA wird jedoch von einem Exekutivdirektor wahrgenommen, bei dem es sich ähnlich wie
beim Vorsitzenden um eine vollzeit beschäftigte unabhängige Person handelt, die ein
Branchenkenner ist. Er oder sie wird für die Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms
zuständig sein und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen
Funktionierens der ESA ergreifen. Beide Personen werden vom Aufsichtsorgan infolge eines
Auswahlverfahrens auf der Grundlage ihrer Verdienste, ihrer Kenntnisse der Finanzinstitute
und -märkte sowie ihrer Erfahrungen mit der Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Der
vom Aufsichtsorgan für den Posten des Vorsitzenden ausgewählte Kandidat ist vom
Europäischen Parlament zu bestätigen. Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre und kann
einmal verlängert werden. Eine solche Verlängerung wäre vom Ergebnis einer Bewertung
durch das Aufsichtsorgan abhängig.

6.3.4. Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Innerhalb der vorgeschlagenen Struktur wird die sektorübergreifende Zusammenarbeit jedoch
von ausschlaggebender Bedeutung sein, will man den jeweiligen Markttendenzen und -
realitäten Rechnung tragen. Ein gemeinsamer Ausschuss der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden wird das gegenseitige Verständnis, die Zusammenarbeit und
konsistente Aufsichtsansätze zwischen den drei neuen ESA gewährleisten. Zudem soll ein
Unterausschuss des Gemeinsamen Ausschusses eingesetzt werden, um vor allem
grenzübergreifende Themen zu behandeln, wie z..B. Finanzkonglomerate, und gleiche
Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Während die einzelnen ESA aktuelle Beschlüsse
z.B. zur Finanzkonglomeratrichtlinie fassen, sollte der Gemeinsame Ausschuss dafür sorgen,
dass gemeinsame Beschlüsse von den ESA parallel gefasst werden.

6.3.5. Beschwerdeausschuss

Mit einem Beschwerdesystem soll sichergestellt werden, dass jede natürliche oder juristische
Person, einschließlich der nationalen Aufsichtsbehörden, in erster Instanz eine Beschwerde an
den Beschwerdeausschuss richten kann, um gegen eine ESA-Entscheidung zu protestieren,
die die kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften (Artikel 9), Maßnahmen im
Krisenfall (Artikel 10) und Beilegung von Differenzen zwischen den zuständigen Behörden
(Artikel 11) betrifft. Beim Beschwerdeausschuss handelt es sich um ein gemeinsames Organ
der drei ESA, d.h. er wird sich mit Themen aus dem Bank-, dem Versicherungs- und dem
Wertpapiersektor befassen. Der Beschwerdeausschuss wird sich aus sechs Mitgliedern und
sechs Stellvertretern zusammensetzen, die über einschlägiges Wissen und fundierte
Erfahrungen verfügen. Ausgenommen ist jedoch das derzeitige Personal der nationalen
Aufsichtsbehörden oder sonstiger nationaler Einrichtungen oder Gemeinschaftsorgane, die an
den Arbeiten der Behörde teilhaben. Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses sowie zwei
Stellvertreter werden vom Verwaltungsorgan für jede ESA von einer von der Europäischen
Kommission vorgeschlagenen Auswahlliste bestellt.

6.4. Finanzvorschriften

Diese Bestimmungen behandeln die Haushaltsaspekte der ESA. Dabei wird betont, dass die
Einnahmen der Behörden aus unterschiedlichen Quellen stammen können, wie z .B.
DE 12 DE

Pflichtbeiträgen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden, einem Zuschuss der Gemeinschaft
oder von der Branche an die jeweilige Behörde gezahlte Gebühren. Festgelegt werden auch
die Verfahren für die jährliche Erstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts.
Diesbezüglich findet die Rahmenfinanzregelung für nach Artikel 158 der Haushaltsordnung
errichtete Organe Anwendung.

6.5. Allgemeine und Schlussbestimmungen

In den allgemeinen Bestimmungen werden praktische Fragen wie Personalfragen, Haftung der
ESA, Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses, Datenschutz, Zugang zu Unterlagen,
Sprachregelungen, Vereinbarungen über den Hauptsitz und Beteiligung von Drittländern
geklärt. Drei Jahre nach der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten und sodann alle drei Jahre
veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Funktionsweise der ESA und die in der
Verordnung festgeschriebenen Verfahren. In diesem Bericht werden auch die Fortschritte
bewertet, die bei der regulatorischen und aufsichtlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden.

6.6. Hauptunterschiede zwischen den drei Verordnungen

Die Hauptunterschiede zwischen den drei vorgeschlagenen Verordnungen bestehen in den
Zielsetzungen der Behörden, dem Anwendungsbereich der Maßnahmen und den
Begriffsbestimmungen, die den jeweiligen Besonderheiten des entsprechenden Sektors und
den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften angepasst sind. Darüber hinaus hat der
Europäische Rat beschlossen, dass die ESA auch über Aufsichtsbefugnisse für
Ratingagenturen verfügen sollen. Letztere sind von der ESMA zu registrieren. Die ESMA
wäre auch befugt, Aufsichtsmaßnahmen wie den Widerruf der Registrierung oder die
Aussetzung von Ratings für Regulierungszwecke zu ergreifen. Zu den Aufsichtsbefugnissen
könnten auch die Anforderung von Informationen und die Durchführung von
Nachforschungen vor Ort zählen. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der ESMA in Bezug
auf die Ratingagenturen werden in einer Änderung der Verordnung über Ra tingagenturen
definiert werden
DE 13 DE

2009/0144 (COD)
Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission6,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der
Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der
Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen
grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise
brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, konsistenten Anwendung des
Gemeinschaftsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zutage.

(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission
veröffentlichten Bericht kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt
werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende
Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden weitreichende Reformen der
Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Gemeinschaft. Die Expertengruppe kam
überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht
geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Wertpapier- und für den
6 ABl. C […] vom […], S. […].
7 ABl. C […] vom […], S. […].
8 ABl. C […] vom […], S. […].
9 ABl. C […] vom […], S. […].
DE 14 DE

Banksektor sowie für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung. Auch
solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden.

(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa”10
schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für
die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen
werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“11 vom
27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens
dann im Einzelnen.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die
Einsetzung eines Europäisches Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei
neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität
und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung
grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und europäisch einheitliche Regeln
eingeführt werden, die für alle Finanzmarktteilnehmer im Binnenmarkt gelten. Betont
wurde dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über
Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde
aufgefordert, konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das
Europäische System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren
könnte. Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen
Finanzaufs ichtsbehörden erlassenen Entscheidungen die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.

(5) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung
eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die
Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz und damit für die
Bedingungen der Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden
Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere
und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und
die Risikodiversifizierung, was wiederum den Volkswirtschaften bei der Abfederung
von Schocks hilft.

(6) Die Gemeinschaft hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei
bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, die die Kommission
aber auch weiterhin beraten sollen, getan werden kann. Die Gemeinschaft darf sich
nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die
nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend
tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und
Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind,
dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte
Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und
Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den
meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass
ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich
ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht sollte so konzipiert
10 KOM(2009) 114.
11 KOM(2009) 252.
DE 15 DE

sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines
stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen
entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk
einbindet.

(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk
nationaler und gemeinschaftlicher Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche
Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern auf nationaler Ebene verbleibt und den
Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen eine
zentrale Rolle zukommt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente
Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Gemeinschaft
erreicht werden. Deshalb sollte zusammen mit einer Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und einer
Europäischen Bankaufsichtsbehörde eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde
eingesetzt werden (die „Europäischen Finanzaufsichtsbehörden“).

(8) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten an die Stelle des Ausschusses der
europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/78/EG12
eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per
Kommissionsbeschluss 2009/79/EG13 eingesetzt wurde, und des Ausschusses der
europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Kommissionsbeschluss
2009/77/EG14 eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten
dieser Ausschüsse übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Aufsichtsbehörde sollte
klar festgelegt werden, so dass die nationalen Aufsichtsbehörden und die
Finanzmarktteilnehmer die für ihre Tätigkeit zuständige Behörde ermitteln können.
Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern,
sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten involviert werden.

(9) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (nachfolgend „die Behörde“) sollte dazu
beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem
insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller
Mitgliedstaaten ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und
Beaufsichtigung gewährleistet ist, um Anleger zu schützen, dass die Integrität,
Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte sichergestellt
werden, die Stabilität des Finanzsystems geschützt und die internationale
Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der
Finanzmarktteilnehmer sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und
Arbeitnehmer im Besonderen ausgebaut werden. Zu den Aufgaben der Behörde wird
auch gehören, die aufsichtliche Konvergenz zu fördern und die EU-Organe auf dem
Gebiet der Wertpapierregulierung - und aufsicht zu beraten, d. h. auch in Fragen der
Corporate Governance sowie der Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Damit die
Behörde ihre Ziele erfüllen kann, ist es erforderlich und angemessen, sie als ein
Gemeinschaftsorgan mit Rechtspersönlichkeit einzusetzen und mit rechtlicher,
verwaltungsmäßiger und finanzieller Autonomie auszustatten.
12 ABl. L 24 vom 29.1.2009, S. 23.
13 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.
14 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.
DE 16 DE

(10) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache
C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat)15
anerkannt, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme von Maßnahmen zur
Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und des
Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um
die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren
Aufgabe es ist, (...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“,
sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der
Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.
Zweck und Aufgaben der Behörde, d.h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen
Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen
Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im gemeinschaftlichen
Besitzstand für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind.
Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag eingesetzt
werden.

(11) Rechtsakte, die Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
festschreiben, d.h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der
Kommission, sind: Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger16, Richtlinie
98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die
Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –
abrechnungssystemen17, Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen
Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden
Informationen18, Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten 19, Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen
eines Finanzkonglomerats20, Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation
(Marktmissbrauch) 21, Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot
von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und
zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG 22, Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote23,
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April
2004 über Märkte für Finanzinstrumente24, Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der
15 Randnr. 44 - noch nicht veröffentlicht
16 ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.
17 ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.
18 ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1.
19 ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43.
20 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
21 ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.
22 ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.
23 ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.
24 ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
DE 17 DE

Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren
Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur
Änderung der Richtlinie 2001/34/EG 25, Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung26,
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher 27,
Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006
über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und
Kreditinstituten (Neufassung), unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde für die Bankenaufsicht 28, Richtlinie 2009/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren29, Richtlinie … (künftige Richtlinie über
alternative Investmentfonds) und Verordnung … (künftige Verordnung über
Ratingagenturen). Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse
und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden,
sowie alle weiteren Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.

(12) Unter den Begriff des Finanzmarktteilnehmers sollte eine Reihe von Marktteilnehmern
fallen, die den Gemeinschaftsvorschriften auf diesem Gebiet unterliegen. Er kann
sowohl juristische als auch natürliche Personen umfassen. Darunter können z. B.
Wertpapierfirmen, OGAW und ihre Verwaltungsgesellschaften, Verwalter alternativer
Investmentfonds, Marktbetreiber, Clearinghäuser, Abrechnungssysteme,
Ratingagenturen, Emittenten, Bieter, Anleger, Personen, die Marktteilnehmer
kontrollieren oder eine Beteiligung an ihnen haben, Personen, die an der
Geschäftsführung von Marktteilnehmern beteiligt sind, sowie sonstige Personen fallen,
auf die eine Rechtsvorschrift Anwendung findet. Der Begriff sollte auch
Finanzinstitute wie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen umfassen, sofern
sie Tätigkeiten ausüben, die von den Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich
abgedeckt sind. Die zuständigen Behörden in der EU und von Drittländern sowie die
Kommission fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.

(13) Die Behörde sollte einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der
Anlegerentschädigungssysteme verfolgen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu
gewährleisten, und für eine Gleichbehandlung der Anleger in der gesamten
Gemeinschaft sorgt. Da Anlegerentschädigungssysteme der Verwaltungsaufsicht in
ihren Mitgliedstaaten und nicht der Regulierung durch die Finanzaufsicht unterliegen,
sollte die Behörde ihre Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf das
Anlegerentschädigungssystem als solches und seinen Betreiber ausüben können, der
als Pendant einer Aufsichtsbehörde in diesem Bereich anzusehen ist.

(14) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für die Finanzdienstleistungen
und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche
Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Anlegern und
Verbrauchern in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet sind, bedarf es der
25 ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.
26 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
27 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
28 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
29 [Ref. noch nicht verfügbar]
DE 18 DE

Einführung eines wirksamen Instruments. Als ein Organ mit hochspezialisierten
Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Gemeinschaftsrecht
genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer
Standards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die
Kommission sollte diese technischen Standardentwürfe in Übereinstimmung mit dem
Gemeinschaftsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen. Die Entwürfe
technischer Standards sind von der Kommission anzunehmen. Sie müssten
beispielsweise geändert werden, wenn sie nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar
wären, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhalten würden oder
grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwider
laufen würden, so wie sie im gemeinschaftlichen Besitzstand für Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen verankert sind. Um eine reibungslose und
rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem
Annahmebeschluss an Fristen gebunden sein.

(15) Das Verfahren für die Ausarbeitung technischer Standards im Sinne dieser
Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, auf Eigeninitiative hin
Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Komitologieverfahren in Stufe 2 des
Lamfalussy-Prozesses zu erlassen, so wie dies in den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist. Die in den technischen Standards
behandelten Themen betreffen keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist
durch in Stufe 1 des Lamfalussy-Prozesses angenommenen Rechtsakte festgelegt. Mit
der Entwicklung von Standardentwürfen durch die Behörde ist gewährleistet, dass
ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen
Aufsichtsbehörden zugute kommt.

(16) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde
befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und
verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen
Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zu begründen.

(17) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte,
die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für
Finanzmarktteilnehmer in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das
Gemeinschaftsrecht korrekt und vollständig angewandt wird. Deshalb sollte ein
Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht
ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des Gemeinschaftsrechts angehen
kann. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen die
Gemeinschaftsvorschriften klare und uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.

(18) Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des
Gemeinschaftsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-
Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein,
Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende
Anwendung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften durch die nationalen Behörden in
ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine unverbindliche Empfehlung folgen
sollte.

(19) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission
befugt werden, an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu
DE 19 DE

richten, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Damit würden
unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden
geltend gemacht und gemäß Artikel 226 EG-Vertrag rechtlich durchgesetzt werden
können.

(20) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die zuständige Behörde nachhaltig
nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein, Entscheidungen zu
erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese Befugnis sollte auf
Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen eine zuständige Behörde den an sie
gerichteten Entscheidungen nicht Folge leistet und das Gemeinschaftsrecht aufgrund
bestehender30 oder künftiger EU-Verordnungen unmittelbar auf Finanzinstitute
anwendbar ist.

(21) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der
Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft erfordern
eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den
nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische
Maßnahmen zu ergreifen. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation
ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die
Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können,
sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden
nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die
Finanzmarktteilnehmer gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie
anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise
abgefedert und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden.

(22) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer
ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den
verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen
zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten
können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen
Behörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Streitigkeiten in Bezug
auf Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die Auslegung
und Anwendung des Gemeinschaftsrechts für Aufsichtsbeschlüsse – bzw.
entscheidungen schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen
30 Im Tätigkeitsbereich der Behörde bestehen die folgenden Verordnungen: Verordnung (EG)

Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen,
die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel
und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie, ABl. L 241 vom 2.9.2006, S.1; Verordnung (EG)
Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie
das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher
Prospekte und die Verbreitung von Werbung, ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1; Verordnung (EG) Nr.
2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates — Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und
Kursstabilisierungsmaßnahmen, ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 33; Verordnung (EG) Nr. 1569/2007
der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der
Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den
Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , ABl. L 340
vom 22.12.2007, S. 66.
DE 20 DE

in den sektoralen Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen
nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als
letztes Mittel unmittelbar an die Finanzmarktteilnehmer gerichtete Entscheidungen in
Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen.

(23) Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten
Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzmarktteilnehmer eine zentrale Rolle.
Die Behörde sollte an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und
ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die
Konsistenz bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch diese Kollegien zu
fördern.

(24) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument
für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht,
Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern
und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für
Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare
Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von
Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der
eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die
Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt.
Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf
sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer bestimmten
Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die
Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine
Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden
Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten
kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die
Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen
Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von
Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte
Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen
verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen
unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte
die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend
fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten
Kreise zu gewährleisten.

(25) Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde
die aufsichtliche Konvergenz in der Gemeinschaft fördern.

(26) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der
Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte
die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese
regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollten dabei nicht nur die Konvergenz der
Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden,
qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die Unabhängigkeit der
zuständigen Behörden.
DE 21 DE

(27) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Gemeinschaft in Aufsichtsfragen
fördern, was vor allem für Fälle gilt, in denen ungünstige Entwicklungen die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die
Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten. Über ihre
Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisenfällen hinaus sollte der
Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im Europäischen System für die
Finanzaufsicht zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen
reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen
Behörden sicherstellen.

(28) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken
und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und
sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei
Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und
erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken regelmäßig oder auf ad hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde
sollte überdies gemeinschaftsweite Stresstests durchführen, um die
Widerstandsfähigkeit von Finanzmarktteilnehmern gegenüber ungünstigen
Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf
nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde
gelegt wird.

(29) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden
Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die
Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie
die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in
ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren.

(30) Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische
Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der
Richtlinie 2004/39/EG, geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG31 ihre
Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung
von Beteiligungen im Finanzsektor abgeben können.

(31) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen
Informationen einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für
Finanzmarktteilnehmer sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen
Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und -marktteilnehmern
am Nächsten sind. Allerdings sollte die Behörde befugt sein, in Fällen, in denen eine
nationale zuständige Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
übermitteln kann, die Informationen direkt von den Finanzmarktteilnehmern oder
sonstigen Parteien anzufordern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet
sein, der Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen.

(32) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise
dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und
31 ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1.
DE 22 DE

Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde sollte alle wichtigen Informationen mit
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken teilen. Daten über einzelne Institute
sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder
Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder
eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten von der Behörde gewährleistete
unmittelbare Maßnahmen und Folgemaßnahmen folgen.

(33) Erforderlichenfalls sollte die Behörde interessierte Parteien zu technischen Standards,
Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben,
zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Effizienz
sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Wertpapiersektor eingesetzt werden, in
der EU-Finanzmarktteilnehmer (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und oder
andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre Beschäftigten
sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Bankdienstleis tungen,
einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die
Interessengruppe Wertpapiersektor sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen
im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund
von Gemeinschaftsvorschriften eingesetzt wurden.

(34) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisenfällen kommt den Mitgliedstaaten eine
Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung
notleidender Finanzmarktteilnehmer betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in
Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines
Finanzmarktteilnehmers beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus
eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu
beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass
dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.

(35) Bei ihren Beschlussfassungs- und -entscheidungsverfahren sollte die Behörde an
Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren
und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die
Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf
Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des
Gemeinschaftsrechts sein.

(36) Ein Aufsichtsorgan, das sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde
jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der
Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter
der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der Europäischen
Zentralbank und der beiden anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten als
Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten
unabhängig und lediglich im Gemeinschaftsinteresse handeln. Für Rechtsakte
allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von
technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf
Haushaltsfragen, sollten die im Vertrag festgelegten Regeln für die qualifizierte
Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw.
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen
es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen Ausschuss untersucht werden.
DE 23 DE

(37) Ein Verwaltungsrat, der sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der
nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte
gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen
Aufgaben wahrnimmt. Das Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse
haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter
Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden,
Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen
und Annahme des Jahresberichts.

(38) Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden,
der vom Aufsichtsorgan im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausgewählt
wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen
kann.

(39) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng in einem Gemeinsamen
Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und
erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss
sollte sämtliche Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für Finanzkonglomerate
übernehmen. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den
Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde fallen, von den betreffenden Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden.

(40) Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind,
müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von
Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen
Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat,
sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus
Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss
um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln,
das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die
Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz
und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.

(41) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte
diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen
der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen
Union finanziert wird. Was den Beitrag der Gemeinschaft betrifft, sollte das
Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung
sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(42) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF)32 sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die
Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem
32 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
DE 24 DE

Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)33 beitreten.

(43) Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der
Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut
der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften34 fallen.

(44) Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist
von grundlegender Bedeutung. Es sollte sichergestellt werden, dass die innerhalb des
Netzwerks ausgetauschten Informationen vertraulich behandelt werden.

(45) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird
für die Zwecke der vorliegenden Verordnung durch die Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr 35 und durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen
der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 36 geregelt.

(46) Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über
den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des
Rates und der Kommission37 auf die Behörde Anwendung finden.

(47) Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage
entsprechender von der Gemeinschaft zu schließender Vereinbarungen an den
Arbeiten der Behörde beteiligen können.

(48) Da die Ziele dieser Verordnung, d. h. die Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten
Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Einlegern und
Anlegern, der Garantie von Integrität, Effizienz und der ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und
des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von den Mitgliedstaaten
nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahmen
auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können, kann die Gemeinschaft nach
dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(49) Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses
der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden. Der Beschluss 2009/77/EG der
33 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
34 ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1
35 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
36 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
37 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
DE 25 DE

Kommission vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden sollte deshalb aufgehoben werden und der Beschluss
…/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet
der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung sollte
entsprechend geändert werden.

(50) Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu
gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen
vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschusses der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden auf die Behörde reibungslos erfolgt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Artikel 1
Einrichtung und Tätigkeitsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („die
Behörde“) eingerichtet.

(2) Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig
sein: Richtlinie 97/9/EG, Richtlinie 98/26/EG, Richtlinie 2001/34/EG, Richtlinie
2002/47/EG, Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie 2003/6/EG, Richtlinie 2003/71/EG,
Richtlinie 2004/25/EG, Richtlinie 2004/39/EG, Richtlinie 2004/109/EG, Richtlinie
2005/60/EG, Richtlinie 2009/65/EG, Richtlinie 2002/65/EG, Richtlinie 2006/49/EG
(unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde für die
Bankenaufsicht), Richtlinie … [künftige Richtlinie über alternative Investmentfonds]
und Verordnung … [künftige Verordnung über Ratingagenturen]. Dazu zählen auch
sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der
Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren
Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der
Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 226 EG-Vertrag erwachsen, um die
Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

(4) Die Behörde soll zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung
und Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Anleger; iii) Gewährleistung der
Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte; iv)
Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau der internationalen
Koordinierung bei der Aufsicht. Zu diesem Zweck wird die Behörde einen Beitrag
zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung des
Gemeinschaftsrechts leisten, so wie in Artikel 1 Absatz 2 erwähnt, indem die
aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für das Europäische
Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet werden.
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(5) Die Behörde wird Bestandteil des Europäischen Systems für die Finanzaufsicht sein
(nachfolgend als „ESFS“ bezeichnet). Dieses System wird, so wie in Artikel 39
dargelegt, als Netzverbund der Aufsichtsbehörden agieren.

(6) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde wird mit dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken („European Systemic Risk Board“, nachfolgend als „ESRB“
bezeichnet), so wie in Artikel 21 dieser Verordnung erläutert, zusammenarbeiten.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Finanzmarktteilnehmer” bezeichnet jede Person, auf die eine in Artikel 1
Absatz 2 genannte Rechtsvorschrift oder eine nationale Rechtsvorschrift zur
Umsetzung der erstgenannten Anwendung findet.

2. „Wichtiger Finanzmarktteilnehmer” bezeichnet jeden Finanzmarktteilnehmer,
dessen regelmäßige Tätigkeit oder finanzielle Tragfähigkeit bedeutende
Auswirkungen auf die Stabilität, Integrität bzw. Effizienz der Finanzmärkte in
der Gemeinschaft zeitigt oder zeitigen dürfte.

3. „Zuständige Behörden“ bezeichnet die zuständigen Behörden und/oder
Aufsichtsbehörden, so wie sie in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften definiert werden. Einrichtungen, die nationale
Anlegerentschädigungssysteme im Sinne der Richtlinie 97/9/EG verwalten,
werden ebenfalls als zuständige Behörden betrachtet.

Artikel 3
Rechtsstellung

(1) Die Behörde ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende
Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht
zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 4
Zusammensetzung

Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:

1. einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;
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2. einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

3. einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

4. einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

5. einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in
Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 5
Sitz

Die Behörde hat ihren Sitz in Paris.

KAPITEL II
AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Artikel 6
Aufgaben und Befugnisse der Behörde

(1) Die Behörde hat folgende Aufgaben:

a) Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer
Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie
insbesondere Stellungnahmen für die Gemeinschaftsorgane abgibt und
Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe technischer Standards ausarbeitet,
die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen;

b) Sie wird auch zur kohärenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften
beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente,
effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert,
Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, ein
kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und Maßnahmen in
Krisensituationen ergreift;

c) sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen
zuständigen Behörden erleichtern;

d) sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere
die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen
übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und
Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

e) sie wird die zuständigen Behörden „Peer Reviews“ unterziehen, um die
Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;
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f) sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und
bewerten;

g) sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung
oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften
festgeschrieben sind.

(2) Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit
den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen
insbesondere:To achieve the tasks set out in paragraph 1, the Authority shall have the
powers set out in this Regulation, in particular the power to:

a) die Entwicklung von Entwürfen technischer Standards in den in Artikel 7
genannten Fällen;

b) die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;

c) die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9
Absatz 3;

d) der Erlass von an die zuständigen Behörden gerichteten
Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten
spezifischen Fällen;

e) der Erlass von an die Finanzmarktteilnehmer gerichteten
Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und
Artikel 11 Absatz 4 genannten spezifischen Fällen;

f) die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder
die Kommission gemäß Artikel 19.

(3) Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für gemeinschaftsweit
tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit gemeinschaftsweiter Tragweite
wahrnehmen, für die sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften zuständig ist.

Zu diesem Zweck erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung
von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den
einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit,
Gebühren in Rechnung zu stellen.

Artikel 7
Technische Standards

(1) Die Behörde kann technische Standards für die in den Rechtsvorschriften in Artikel 1
Absatz 2 genannten Bereiche entwickeln. Die Behörde legt ihre Standardentwürfe
der Kommission zwecks Annahme vor.

Bevor sie diese der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene
Anhörungen zu technischen Standards durchführen und die potenziell anfallenden
Kosten und den Nutzen analysieren.
DE 29 DE

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Standardentwürfe befindet die
Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat
verlängern. Aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die
Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.

Nimmt die Kommission die Standards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen
an, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

(2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen
an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

Artikel 8
Leitlinien und Empfehlungen

Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen
und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen
für die zuständigen Behörden und die Finanzmarktteilnehmer publizieren.

Die zuständigen Behörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um
diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Kommt eine zuständige Behörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, unterrichtet
sie die Behörde über ihre Gründe.

Artikel 9
Kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften

(1) Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften
nicht korrekt angewandt, weil sie es vor allem versäumt hat sicherzustellen, dass ein
Finanzmarktteilnehmer den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen
Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses
Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen.

(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, der Kommission oder auf
Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde
kann die Behörde Nachforschungen über die angebliche nicht korrekte Anwendung
des Gemeinschaftsrechts anstellen.

Unbeschadet der Befugnisse im Sinne von Artikel 20 übermittelt die zuständige
Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre
Nachforschungen zu erhalten wünscht.

(3) Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine
Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen
erläutert werden, die zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ergriffen werden
müssen.
DE 30 DE

Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder
zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

(4) Sollte die zuständige Behörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines Monats nach
Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach
Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine Entscheidung
treffen, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung
des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen.

Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe
der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der
Entscheidung respektiert wird.

Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle
erforderlichen Informationen.

(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von
zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die
Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der
Kommissionsentscheidung nachzukommen.

(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG-
Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4
dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist
nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige
Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf
dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die
ordnungsgemäße Funk tionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu
gewährleisten, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzmarktteilnehmer
anwendbar sind, eine an einen Finanzmarktteilnehmer gerichtete Einzelentscheidung
erlassen, die Letzteren zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung
seiner Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind,
worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fällt.

Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß
Absatz 4 im Einklang stehen.

(7) Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen gehen allen von den zuständigen Behörden
in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden in Bezug auf Sachverhalte, die
Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 sind, muss mit diesen
Entscheidungen in Einklang stehen.
DE 31 DE

Artikel 10
Maßnahmen im Krisenfall

(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die
Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB
eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung
das Bestehen einer Krise festgestellt wird.

(2) Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, kann die Behörde
die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden kann, d.h. zu gewährleisten,
dass Finanzmarktteilnehmer und zuständige Behörden die in diesen
Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung
nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen
Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf Finanzmarktteilnehmer anwendbar sind, eine an einen Finanzmarktteilnehmer
gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die diesen zur Einleitung der Maßnahmen
verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften
erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

(4) Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den
zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten,
die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind, muss mit
diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden

(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine
zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame
Entscheidungen der zus tändigen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat
vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer
anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden
ist, auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach
dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei helfen, eine Einigung zwischen den
Behörden zu erzielen.

(2) Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine
Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
DE 32 DE

Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit
Rechnung.

(3) Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, kann
die Behörde diese per Entscheidung dazu verpflichten, zur Beilegung der
Angelegenheit in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte Maßnahmen zu
treffen oder von solchen abzusehen.

(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht
nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzmarktteilnehmer die
Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften unmittelbar auf ihn anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an
den betreffenden Finanzmarktteilnehmer richten und ihn so dazu verpflichten, die zur
Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

Artikel 12
Aufsichtskollegien

(1) Die Behörde trägt zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise
von Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des
Gemeinschaftsrechts in diesen Kollegien.

(2) Soweit sie dies für angemessen hält, nimmt die Behörde als Beobachterin an den
Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'zuständige
Behörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und erhält auf
Verlangen alle einschlägigen Informa tionen, die auch die anderen Mitglieder des
Kollegiums erhalten.

(3) Um die Arbeit dieser Kollegien zu erleichtern, bestimmt und beschafft die Behörde
in Zusammenarbeit mit den in Aufsichtskollegien vertretenen Aufsichtsbehörden bei
Bedarf alle einschlägigen Informationen von zuständigen Behörden.

Um den in den Aufsichtskollegien vertretenen zuständigen Behörden Zugang zu
diesen Informationen zu verschaffen, richtet sie ein zentrales System ein, das sie
auch verwaltet.

Artikel 13
Delegation von Aufgaben und Pflichten

(1) Die zuständigen Behörden können Aufgaben und Pflichten durch eine bilaterale
Übereinkunft auf andere zuständige Aufsichtsbehörden delegieren.

(2) Die Behörde erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen
zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert
oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken
fördert.
DE 33 DE

(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen
beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen
frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der
beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle
von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen von der
Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 14
Gemeinsame Aufsichtskultur

(1) Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der
Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit
einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat
zumindest folgende Aufgaben:

a) sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,

b) sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch
zwischen den zuständigen Behörden, wobei sie den nach den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und
Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,

c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards bei,
was auch für das Meldewesen gilt,

d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten
einschlägigen technischen Standards und der von ihr selbst ausgegebenen
Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,

e) sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein,
erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in
verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche Instrumente einzusetzen.

(2) Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und –praktiken
gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die
Konvergenz erhöhen.

Artikel 15
Vergleichende Analyse der zuständigen Behörden

(1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen,
unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der zuständigen Behörden in ihrer Gesamtheit
oder in Teilen regelmäßig einer vergleichenden Analyse („peer review“). Zu diesem
Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen
objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen.
DE 34 DE

(2) Bei der vergleichenden Analyse wird u.a., aber nicht ausschließlich Folgendes
bewertet:

a) die Angemessenheit der institutionellen Regelungen, der Ausstattung und der
Fachkompetenz der Mitarbeiter der zuständigen Behörde mit besonderem
Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu
reagieren,

b) der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und
bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8
festgelegten technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt
wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im
Gemeinschaftsrecht gesetzten Ziele erreicht werden,

c) empfehlenswerte Praktiken einiger zuständiger Behörden, deren Übernahme
für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte.

(3) Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde Empfehlungen an die
betreffenden zuständigen Behörden richten.

Artikel 16
Koordinatorfunktion

Die Behörde fungiert zwischen den zuständigen Behörden als Koordinatorin, und zwar auch
dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von
Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten.

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene, indem sie unter
anderem

(1) den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,

(2) den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden
erhalten sollten, bestimmt und die Zuverlässigkeit dieser Informationen
überprüft,

(3) unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder von
sich aus als Vermittlerin auftritt,

(4) den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam
macht.

Artikel 17
Bewertung von Marktentwicklungen

(1) Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische
Bankaufs ichtsbehörde, den ESRB und das Europäische Parlament, den Rat und die
DE 35 DE

Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der
Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen.

In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde
insbesondere gemeinschaftsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit wichtiger
Finanzmarktteilnehmer bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck
entwickelt sie für die zuständigen Behörden

a) gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer
Szenarien auf die Finanzlage wichtiger Finanzmarktteilnehmer,

b) gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser
Bewertungen.

(2) Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] festgelegten Aufgaben
des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission
und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auf häufiger, für ihren
Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken
und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder
Abhilfemaßnahmen.

(3) Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde für eine angemessene Abdeckung
sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen.

Artikel 18
Internationale Beziehungen

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte
zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen
und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen.

Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften bei der
Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von
Drittländern festgestellt wird.

Artikel 19
Sonstige Aufgaben

(1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der
Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
richten.

(2) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und
Übernahmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG kann die Behörde
DE 36 DE

von sich aus oder auf Antrag einer der zuständigen Behörden zu einer von einer
mitgliedstaatlichen Behörde durchzuführenden Beurteilung Stellung nehmen und
diese Stellungnahme veröffentlichen. Es gilt Artikel 20.

Artikel 20
Sammlung von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden und andere Behörden der Mitgliedstaaten stellen der
Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung
der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen
Abständen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden von den zuständigen
Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig übermittelt,
kann die Behörde sie unter Nennung der Gründe direkt bei den betreffenden
Finanzmarktteilnehmern und anderen Parteien anfordern. Sie setzt die jeweils
zuständigen Behörden darüber in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen
die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.

(3) Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie von zuständigen und anderen
Behörden oder von Finanzmarktteilnehmern und anderen Parteien erhält, nur für die
Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.

Artikel 21
Verhältnis zum ESRB

(1) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde arbeitet mit dem ESRB zusammen.

(2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB
regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und
die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB
gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag
hin unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen
zu den in Artikel [16] der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] genannten
Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

(4) Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so
beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit
sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens, welche Maßnahmen
nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen
sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu
begegnen.
DE 37 DE

Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem ESRB
ihre Gründe hierfür dar.

(5) Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine
zuständige nationale Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von
den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige
Folgemaßnahmen zu gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem
Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit
dem Aufsichtsorgan.

Wenn die zuständige Behörde den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung (EG)
Nr. …/…[ESRB] unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans
angemessen Rechnung.

(6) Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die
Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang
Rechnung.

Artikel 22
Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte

(1) Zur Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde
relevant sind, wird eine Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte
eingesetzt.

(2) Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte setzt sich aus
30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis Finanzmarktteilnehmer
aus der Gemeinschaft, deren Beschäftigte sowie Verbraucher, Anleger und Nutzer
von Finanzdienstleistungen vertreten.

Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte tritt mindestens zweimal
jährlich zusammen.

(3) Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte werden auf
Vorschlag der jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt.

Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische
Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes
Verhältnis in der Gemeinschaft.

Die Behörde sorgt dafür, dass die Interessengruppe Wertpapiere und
Wertpapiermärkte angemessene Unterstützung für die Abwicklung der
Sekretariatsgeschäfte erhält.

(4) Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte bleiben
zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues
Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.
DE 38 DE

(5) Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte kann zu jedem Thema, das
mit den in den Artikeln 7 und 8 genannten Aufgaben der Behörde zusammenhängt,
der Behörde gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen.

(6) Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte gibt sich eine
Geschäftsordnung.

(7) Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Wertpapiere und
Wertpapiermärkte und die Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde
veröffentlicht.

Artikel 23
Schutzmaßnahmen

(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11
erlassenen Entscheidungen in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt.

(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene
Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der
Behörde und der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige
Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen,
dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

In diesem Fall wird die Entscheidung der Behörde ausgesetzt.

Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung
darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.

Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb von
zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die
Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird.

Beschließt der Rat die Aufrechterhaltung der Entscheidung der Behörde oder fasst er
innerhalb von zwei Monaten keinen Beschluss, wird die Aussetzung der
Entscheidung unverzüglich beendet.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2
erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so
kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen,
nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis
gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht
umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.
DE 39 DE

Der Rat beschließt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit
gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten
oder aufgehoben wird.

Fasst der Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen keinen Beschluss, so gilt die
Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.

Artikel 24
Erlass von Entscheidungen

(1) Bevor die Behörde die in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 2 und 3 und
Artikel 11 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem
Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der
Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit der
Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.

(2) Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.

(3) Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser
Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.

(4) Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen,
überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.

(5) Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen
werden unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde bzw. des betroffenen
Finanzmarktteilnehmers und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht,
wobei dem legitimen Interesse der Finanzmarktteilnehmer am Schutz ihrer
Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen wird.

KAPITEL III
ORGANISATION

ABSCHNITT 1
AUFSICHTSORGAN

Artikel 25
Zusammensetzung

(1) Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

a) dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,

b) den Leitern der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Gibt es in
einem Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so einigen sich die
Behörden auf einen der Leiter als Vertreter im Aufsichtsorgan,
DE 40 DE

c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d) einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

f) je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen
Aufsichtsbehörden.

(2) Jede zuständige Behörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu
benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans
bei Verhinderung vertreten kann; gibt es mehr als eine zuständige Behörde, ernennen
diese Behörden den Stellvertreter gemeinsam.

(3) Um im Anwendungsbereich der Richtlinie 97/9/EG tätig werden zu können, kann
das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans gegebenenfalls
von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Stellen begleitet werden, die in den
einzelnen Mitgliedstaaten die Anlegerentschädigungssysteme verwalten.

(4) Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des
Verwaltungsorgans teilnehmen.

Artikel 26
Interne Ausschüsse und Gremien

(1) Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne
Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau
festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan
oder den Vorsitzenden vorsehen.

(2) Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein Gremium ein, um die
Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus
dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht
um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die
Meinungsverschiedenheit besteht.

(3) Eine Entscheidung gemäß Artikel 11 wird auf Vorschlag des Gremiums vom
Aufsichtsorgan erlassen.

Artikel 27
Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der
Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und
objektiv im Interesse der Gemeinschaft und dürfen von Organen oder Einrichtungen der
Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten
Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
DE 41 DE

Artikel 28
Aufgaben

(1) Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt
die in Kapitel II genannten Entscheidungen.

(2) Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und
Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort
genannten Ratschläge.

(3) Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.

(4) Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des
Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest
und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und
der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens
festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

(5) Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und
übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission.

Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen
Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

(6) Das Aufsichtsorgan genehmigt gemäß Artikel 49 den Haushaltsentwurf.

(7) Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den
Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36
Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Artikel 29
Erlass von Entscheidungen

(1) Das Aufsichtsorgan trifft die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen sowie
alle in Kapitel VI vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen mit qualifizierter
Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag.

Alle anderen Entscheidungen und Beschlüsse fasst das Aufsichtsorgan mit einfacher
Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der
Vorsitzende.

(3) Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(4) Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält
soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des
DE 42 DE

Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten
Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne
Finanzmarktteilnehmer teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.

ABSCHNITT 2
VERWALTUNGSRAT

Artikel 30
Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter der
Kommission und vier vom Aufsichtsorgan aus dem Kreis seiner Mitglieder
gewählten Mitgliedern zusammen.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen
Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann.

Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb
Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.

(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats
teil.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den
Vorsitz führt der Vorsitzende.

Er tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von
Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.

Artikel 31
Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im Interesse der
Gemeinschaft, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der
Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen
anfordern oder entgegennehmen.
DE 43 DE

Artikel 32
Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

(2) Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und
Mehrjahresarbeitsprogramm vor.

(3) Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und
50 aus.

(4) Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß
Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaft (nachfolgend „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

(5) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das
Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

(6) Der Verwaltungsrat nimmt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten
Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde an und leitet ihn bis
zum 15. Juni an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den
Rechnungshof und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weiter. Der
Bericht wird veröffentlicht.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8) Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses
gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.

ABSCHNITT 3
VORSITZENDER

Artikel 33
Ernennung und Aufgaben

(1) Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.

(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis
über Finanzmarktteilnehmer und -märkte sowie seiner Erfahrungen im Bereich
Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.

Vor seiner Ernennung muss der vom Aufsichtsorgan ausgewählte Kandidat vom
Europäischen Parlament bestätigt werden.
DE 44 DE

Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der
bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt.

(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden
beurteilt das Aufsichtsorgan

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit mit welchen Mitteln erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch
das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden
einmal verlängern.

(5) Der Vorsitzende kann nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans, der vom
Europäischen Parlament zu bestätigen ist, seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende
Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern,
und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.

Artikel 34
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des
Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft,
von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine
Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 35
Bericht

(1) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter
uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen
Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig eine Erklärung abzugeben und
sich den Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu stellen.

(2) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden ebenfalls auffordern, einen
Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.
DE 45 DE

ABSCHNITT 4
EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 36
Ernennung

(1) Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der
Finanzmarktteilnehmer und der Finanzmärkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der
Finanzaufsicht und –regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors
nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.

Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie
erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung
dieser Beurteilung einmal verlängern.

(5) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des
Aufsichtsorgans enthoben werden.

Artikel 37
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im
Zusammenhang mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der
Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen, Behörden, Organisationen oder
Dritten weder ein noch nimmt er solche entgegen.

Artikel 38
Aufgaben

(1) Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und
bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.
DE 46 DE

(2) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der
Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und
Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle
ausübt.

(3) Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere
interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das
Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(4) Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte
Mehrjahresarbeitsprogramm.

(5) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2
genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.

(6) Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde
gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.

(7) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Entwurf des Jahresberichts, der einen
Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil
über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

(8) Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54
niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.

KAPITEL IV
EUROPÄISCHES FINANZAUFSICHTSYSTEM

ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 39
Zusammensetzung

(1) Die Behörde wird Teil des ESFS sein, das als Netz der Aufsichtsbehörden fungieren
wird.

(2) Das ESFS umfasst:

a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. …/2009 [EIOPA] und Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. …/2009 [EBA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten,

b) die Behörde,

c) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] eingesetzte
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung,
DE 47 DE

d) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] eingesetzte
Europäische Bankaufsichtsbehörde,

e) den in Artikel 40 vorgesehene Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden,

f) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7, 9 und 10 genannten
Aufgaben die Kommission.

(3) Die Behörde arbeitet im Rahmen des gemäß Artikel 40 eingesetzten Gemeinsamen
Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden regelmäßig und eng mit der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde zusammen und
gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung
gemeinsamer Positionen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu
anderen sektorübergreifenden Fragen.

ABSCHNITT 2
GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN

Artikel 40
Einrichtung

(1) Hiermit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden
eingesetzt.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge
Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung.

(3) Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die administrative Unterstützung des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden bereit. Dies
umfasst Ausgaben für Personal, Verwaltung und Infrastruktur sowie
Betriebsaufwendungen.

Artikel 41
Zusammensetzung

(1) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung, dem Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde sowie
gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 43 eingerichteten
Unterausschusses zusammen.

(2) Der Exekutivdirektor, die Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Sitzungen
der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.
DE 48 DE

(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen
Aufsichtsbehörden wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde ernannt.

(4) Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gibt sich eine
Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der
Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden trifft mindestens
einmal alle zwei Monate zusammen.

Artikel 42
Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im
Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde erarbeiten.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die
Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter
Rechtsvorschriften, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde fa llen, werden von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.

Artikel 43
Unterausschüsse

Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der
Europäischen Aufsichtsbehörden ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und
einem hochrangigen Vertreter des Personals der zuständigen Behörde der einzelnen
Mitgliedstaaten zusammen.

Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden sein wird.

Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.
DE 49 DE

ABSCHNITT 3
BESCHWERDEAUSSCHUSS

Artikel 44
Zusammensetzung

(1) Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde.

(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden
Mitgliedern, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und nicht
zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler oder
gemeinschaftlicher Einrichtungen gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde
beteiligt sind.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.

Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von
mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst.

Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

3) Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder
werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die
Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur
Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird,
und nach Konsultation des Aufs ichtsorgans vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] und
der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] ernannt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese
Amtszeit kann einmal verlängert werden.

(5) Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des
Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines
Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig
gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufsichtsorgans einen
entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(6) Die Behörde, die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss angemessene Unterstützung für die
Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte erhält.
DE 50 DE

Artikel 45
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen
unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen
Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans
wahrnehmen.

(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem
Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen
berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind
oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde
eingelegt wurde.

(3) Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2
genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes
Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem
Beschwerdeausschuss mit.

(4) Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des
Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe
oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig
zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren
Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung
des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund
kannte.

(5) Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1
und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im
Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen
Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus
dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

(6) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im
öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine
Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen
bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können,
oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als
ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt
gemacht.
DE 51 DE

KAPITEL V
RECHTSBEHELF

Artikel 46
Beschwerden

(1) Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden,
kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene Entscheidungen der
Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften getroffene, an sie gerichtete Entscheidung sowie gegen
Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und
individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

(2) Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag
der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine
solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an
dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde
einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei
Monaten nach deren Einreichung.

(3) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung
aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

(4) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist.
Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf,
innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den
Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am
Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung
abzugeben.

(5) Der Beschwerdeausschuss kann im Rahmen dieses Artikels innerhalb der
Zuständigkeiten der Behörde liegende Befugnisse wahrnehmen oder die
Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese ist an
die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden.

(6) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(7) Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der
Behörde veröffentlicht.

Artikel 47
Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 230 EG-Vertrag kann vor dem Gericht erster
Instanz oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des
DE 52 DE

Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der
Behörde erhoben werden.

(2) Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so
kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage
nach Artikel 232 EG-Vertrag erhoben werden.

(3) Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des
Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs nachzukommen.

KAPITEL VI
FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 48
Haushalt der Behörde

(1) Die Einnahmen der Behörde bestehen insbesondere aus

a) Pflichtbeiträgen der zuständigen nationalen Aufsichtbehörde(n),

b) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Union (Einzelplan Kommission),

c) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des
Gemeinschaftsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.

(2) Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die
Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

(3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von
Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der
Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 49
Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwurf
des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende
Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat diesen Vorentwurf des
Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Der Verwaltungsrat stellt auf der
Grundlage des Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der
Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf.
Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der
Kommission bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des
Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Aufsichtsorgan
genehmigt.
DE 53 DE

(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und
dem Rat (im Folgenden „die Haushaltsbehörde“).

(3) Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den
Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 272 EG-Vertrag zu
zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union ein.

(4) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde
bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

(5) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird
endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig
festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von
ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die
Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf
Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt
die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden
Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese
Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt
fortfahren.

Artikel 50
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der
Behörde aus.

(2) Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde
dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die
vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der
Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des
Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der
Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates38 (im Folgenden „die Haushaltsordnung“).

(3) Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen
Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der
38 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
DE 54 DE

Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der
Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

(4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen
der Behörde ab.

(5) Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der
Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres
den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der
Kommission und dem Rechnungshof.

(6) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(7) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine
Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der
Kommission eine Kopie der Antwort.

(8) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage
gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die
ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende
Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit
qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die
Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.

Artikel 51
Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende
Finanzregelung. Diese Regelung kann – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der
Kommission – von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der
Kommission39 abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies
erfordern.

Artikel 52
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Behörde
angewendet.

(2) Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
39 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
DE 55 DE

40 bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die
Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen
können.

KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 53
Vorrechte und Immunitäten

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet
auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 54
Personal

(1) Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors, gelten das
Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die
von den Gemeinschaftsorganen gemeinsam erlassenen Regelungen für deren
Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen
Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

(3) Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der
Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden
Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
übertragen wurden.

(4) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler
Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Artikel 55
Haftung der Behörde

(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für
Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.
40 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
DE 56 DE

(2) Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der
Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das
Personal der Behörde.

Artikel 56
Berufsgeheimnis

(1) Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und
das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit
abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den
Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 287 EG-Vertrag und den
einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.

(2) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche
Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen
Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei
denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne
Finanzmarktteilnehmer nicht zu erkennen sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes
hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die
Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von
Entscheidungen zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung
und anderer auf Finanzmarktteilnehmer anwendbarer Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.

Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2.
Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen
Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen
Vertraulichkeitsregelungen fest.

(4) Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der
Kommission41 an.

Artikel 57
Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
41 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
DE 57 DE

Artikel 58
Zugang zu Dokumenten

(1) Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.
1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde
beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften erhoben werden.

Artikel 59
Sprachenregelung

(1) Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates42.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.

(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 60
Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die
speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des
Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in
einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der
Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen
reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch
ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 61
Beteiligung von Drittländern

Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der
Europäischen Union sind und mit der Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, denen
zufolge sie das Gemeinschaftsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen
Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.

Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die
Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und
42 ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.
DE 58 DE

die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu
Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann
vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen
über einzelne Finanzmarktteilnehmer beteiligt werden, es sei denn, es besteht ein direktes
Interesse.

KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 62
Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die Kommission ist für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der
administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über die
operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben
des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung
durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt.

(2) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die
Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des
Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans der
Agentur auch Arbeitsverträge – schließen.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des
Verwaltungsrats.

Artikel 63
Übergangsbestimmungen für das Personal

(1) Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge, die vom Ausschuss der
Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden oder dessen Sekretariat
abgeschlossen werden und am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig
sind, bis zum Vertragsende. Sie können nicht verlängert werden.

(2) Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der
Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2
Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem
im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen
ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder aus, die
einen Vertrag mit dem Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden
oder dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und
Integrität der Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen.

(3) Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen
Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit
DE 59 DE

mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen
Vertrags.

(4) Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen
Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als
Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die
einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere
einschlägige Instrumente.

Artikel 64
Änderungen

Der Beschluss ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung wird hiermit
geändert und der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden von der
Empfängerliste im Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen.

Artikel 65
Aufhebung

Der Beschluss 2009/77/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der
europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wird hiermit aufgehoben.

Artikel 66
Evaluierung

(1) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 67
Absatz 2 festgelegten Datum und danach alle drei Jahre einen allgemeinen
Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser
Verordnung festgelegten Verfahren.

In diesem Bericht wird auch bewertet, welche Fortschritte bei der
aufsichtsrechtlichen und – behördlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden. Diese
Evaluierung stützt sich auf ausführliche Gespräche, u. a. mit der Interessengruppe
Wertpapiere und Wertpapiermärkte.

(2) Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen
Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 67
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
DE 60 DE

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

DE 61 DE

FINANZBOGEN

Dieser Finanzbogen soll die Begründung begleiten und ergänzen. Beim Ausfüllen des
Finanzbogens sind daher Wiederholungen von bereits in der Begründung enthaltenen
Informationen zu vermeiden, sofern die Verständ lichkeit nicht darunter leidet. Beachten Sie
bitte beim Ausfüllen des Finanzbogens die einschlägigen „Leitlinien” mit Hinweisen und
Erläuterungen zu den nachstehenden Rubriken.

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Verordnung (EG) Nr. xxx des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Binnenmarkt – Finanzmärkte

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische
und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

Neu zu schaffende Haushaltslinien (vorläufige Namen und Nummern):

Rubriken:

12 Binnenmarkt

12.04 Finanzmärkte

12.0404 Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde

Haushaltslinien:

12.0404.01 ESMA – Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2
(Personal- und Verwaltungsausgaben)

12.0404.02 ESMA – Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3
(Betriebskosten)

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Unbefristet
DE 62 DE

3.3. Haushaltstechnische Merkmale (gegebenenfalls Zeilen hinzufügen):

Haushalt
slinie Art der Ausgaben Neu EFTA-Beitrag

Beiträge von
Bewerberländer

n

Rubrik des
mehrjährige

n
Finanzrahme

ns

120401
0101

NOA GM
43 JA JA NEIN Nr. 1 a

120401
0102 NOA GM JA JA NEIN

Nr. 1 a

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Finanzmittel

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und
Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben

Abschn
itt

2011 2012 2013

Insges
amt

Betriebskosten44

Verpflichtungsermächtigung
en (VE) 8.1 a 5,465 7,202 8,491 21,158

Zahlungsermächtigungen
(ZE)

b 5,465 7,202 8,491 21,158
Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben45

Technische und
administrative
Unterstützung (NGM)

8.2.4 c -- -- -- --
HHÖÖCCHHSS TTBB EETTRRAAGG

Verpflichtungsermächtigu
ngen

a+c 5,465 7,202 8,491 21,158
Zahlungsermächtigungen b+
c 5,465 7,202 8,491 21,158
43 Getrennte Mittel
44 Ausgaben, die nicht unter Kapitel 12 01 des betreffenden Titels 12 fallen.
45 Ausgaben, die unter Artikel 12 01 04 des Titels 12 fallen.
DE 63 DE

Personal- und Nebenkosten
(NGM) 8.2.5 d -- -- -- --

Sonstige im Höchstbetrag nicht
enthaltene Verwaltungskosten,
außer Personal- und
Nebenkosten (NGM)

8.2.6 e -- -- -- --
Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

a+c
+d
+e 5,465 7,202 8,491 21,158

ZE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

b+c
+d
+e 5,465 7,202 8,491 21,158

Angaben zur Kofinanzierung

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch
2011 2012 2013

Total

Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder
Finanzministerien)

f
8,197 10,803 12,737 31,737

VE insgesamt, einschließlich
Kofinanzierung

a+c+d
+e+f 13,662 18,005 21,228 52,895

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

¨ Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

× Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

× Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der
Interinstitutionellen Vereinbarung46 (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

¨ Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

¨ Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der
Interinstitutionellen Vereinbarung47 (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).
46 Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
47 Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
DE 64 DE

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

× Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes
Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf

2011

2012

2013

n + 3

n + 4

n+5
und

Folgej
ahre

Personalbedarf insgesamt 2,4 2,4 2,4

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Kurzfristig Schaffung der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde als Teil des
neuen Europäischen Systems für die Finanzaufsicht, bestehend aus einem Netz
europäischer und nationaler Aufsichtsbehörden, mit dem Ziel einer effektiveren und
effizienteren Organisation der Finanzaufsicht in der EU. Längerfristig sollte die
ESMA die Koordinierung der Aufsicht über den EU-Wertpapiersektor fördern und
zur Entwicklung einer europäischen Dimension der Finanzaufsicht beitragen, um den
EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vollenden.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des
Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Finanzkrise hat mehrere grundlegende Schwächen des derzeitigen EU-Rahmens
für die Finanzaufsicht offen gelegt. Folgende Probleme, die den Bedarf an einer
Gemeinschaftsintervention untermauern, wurden festgestellt:

· es gibt keinen Mechanismus, der sicherstellt, dass die nationalen
Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige
Institute zu den bestmöglichen Lösungen gelangen;

· Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden sind unzureichend;

· alle technischen Einzelheiten der Finanzmarktregulierung müssen langsame und
schwerfällige Verfahren durchlaufen;

· beim gemeinsamen Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden muss den sehr
unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung getragen
werden;

· angesichts der gesamteuropäischen Probleme stehen nur nationale Lösungen zur
Verfügung und können umgesetzt werden.
DE 65 DE

Die derzeitigen EU-Ausschüsse der Aufsichtsbehörden48 haben nur begrenzte
Befugnisse für den Umgang mit diesen Fragen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der
ABM-Methodik

Folgende allgemeine Ziele für das Europäische System für die Finanzaufsicht und
insbesondere die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde wurden festgelegt:

1. Abwägen der Interessen der Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats, d.h. Stärkung der Verfahren und Praktiken zur
Anfechtung der Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden auf
grenzüberschreitender Grundlage;

2. Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen
Mitgliedstaaten tätige Marktteilnehmer;

3. Verbesserung der Krisenprävention und des Krisenmanagements auf
europäischer Ebene und

4. Verbesserung der Wirksamkeit und der Kosteneffizienz der Beaufsichtigung
für die überwachten Institute.

Ausgehend von den allgemeinen Zielen wurden eine Reihe spezifischer Aufgaben
für das ESFS festge legt:

1. alle derzeitigen Aufgaben der derzeitigen EU-Ausschüsse der
Aufsichtsbehörden;

2. die Entwicklung technischer Standards für den Aufbau eines einheitlichen
Regelwerks in der EU;

3. Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Vorschriften sowie
Schlichtung oder Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden;

4. Gewährleistung einer koordinierten Beschlussfassung in dringenden Fällen;

5. die Beaufsichtigung bestimmter Einheiten von gesamteuropäischer Reichweite;

6. Gewährleistung einer gemeinsamen Aufsichtskultur.

In der nachstehenden Tabelle sind die spezifischen Ziele der Europäischen
48 Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden

für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Ausschuss der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden.
DE 66 DE

Wertpapieraufsichtsbehörde und die entsprechenden Indikatoren aufgeführt:

ZIEL VORGESCHLAGENER INDIKATOR

Die Entwicklung
technischer
Standards für den
Aufbau eines
einheitlichen
Regelwerks in der
EU

· Anzahl der beschlossenen technischen Standards im Verhältnis zu den
Standards, die noch entwickelt werden müssen

· Anzahl der von der ESMA vorgeschlagenen und von der Kommission
abgelehnten Standards

· Anzahl der angenommenen unverbindlichen Empfehlungen

Gewährleistung der
konsistenten
Anwendung der EU-
Vorschriften

· Anzahl der erfolgreichen Schlichtungen ohne rechtsverbindliche
Beilegung

· Anzahl der Warnungen vor einem eindeutigen Verstoß gegen
Gemeinschaftsrecht

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur:
Teilnahme an
Aufsichtskollegien

· Anzahl der Kollegien mit Teilnahme der ESMA

· Durchschnittliche Anzahl der Sitzungen pro Kollegium, an denen ESMA-
Vertreter teilnehmen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur:
Sonstige Tätigkeiten

· Anzahl der Schulungsstunden für Aufsichtsbehörden

· Anzahl des an Austausch/Abordnungen teilnehmenden Personals

· Anzahl der durchgeführten „Peer Reviews“

· Anzahl der festgestellten und beseitigten Hindernisse für die Konvergenz

· Neue praktische Werkzeuge und Instrumente zur Förderung der
Konvergenz

Durchführung der
direkten
Beaufsichtigung
europaweit tätiger
Marktteilnehmer

· Anzahl der Prüfungen vor Ort

· Anzahl der Beschwerden von beaufsichtigten Unternehmen

Gewährleistung einer
koordinierten
Beschlussfassung in
dringenden Fällen

· Anzahl der Schlichtungen in Krisensituationen

· Anzahl der Meldungen von Krisensituationen an den Europäischen Rat
für Systemrisiken49
49 Ein unter der Schirmherrschaft der Europäischen Zentralbank stehendes neues Gremium, dessen

Aufgabe die Aufsicht auf Makroebene ist.
DE 67 DE

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur:
Sammlung und
Verwaltung von
Informationen bei
der Aufsicht auf
Mikroebene

· Fortschritte beim Aufbau der zentralen Datenbanken: Vollständigkeit und
Aktualität der Angaben

· Anzahl der direkten Aufforderungen an Einzelunternehmen, aufsichtliche
Informationen an die ESMA weiterzugeben

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

¨ Zentrale Verwaltung

¨ direkt durch die Kommission

¨ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

¨ Exekutivagenturen

× die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne
von Artikel 185 der Haushaltsordnung

¨ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

¨ Geteilte oder dezentrale Verwaltung

¨ mit Mitgliedstaaten

¨ mit Drittländern

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte
auflisten)

Bemerkungen:

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Gemäß der Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde ist ab der effektiven Aufnahme der Tä tigkeiten der EBA
alle drei Jahre eine Bewertung der gesammelten Erfahrungen mit der Tätigkeit der
Behörde und den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren zu erstellen. Zu
diesem Zweck wird die Kommission einen Bericht veröffentlichen, in dem auch die
im Hinblick auf die ordnungspolitische und aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit
erzielten Fortschritte bewertet werden. Der Bericht und etwaige begleitende
Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
DE 68 DE

6.2. Evaluierung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Für den Vorschlag zur Reform das Finanzaufsichtssystems in der EU wurden zwei
Folgenabschätzungen durchgeführt:

(1) Die erste allgemeine Folgenabschätzung (SEK(2009) 715) war der Mitteilung
„Europäische Finanzaufsicht” vom 27. Mai (KOM(2009) 252) beigefügt. Die
Analyse in diesem Bericht führte dazu, dass die Schaffung des Europäischen
Systems für die Finanzaufsicht als beste Option für die Reform des
Aufsichtsrahmens für die Beaufsichtigung einzelner Unternehmen in der EU
ausgewählt wurde.

2) Die zweite, spezifischere Folgenabschätzung wurde begleitend zu den Entwürfen
für die Verordnungsvorschläge zur Einrichtung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde durchgeführt. In dieser Folgenabschätzung wurden eine
Reihe besonderer Aufgaben und Aspekte der Leitung der neuen Behörden
berücksichtigt. Sie umfasst ferner Haushaltsansätze, die in diesem Finanzbogen
verwendet wurden.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter
Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Entfällt.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Über die endgültigen Indikatoren zur Beurteilung der Le istung der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde beschließt die Kommission zum Zeitpunkt der
Durchführung der ersten vorgeschriebenen Bewertung. Für die endgültige Bewertung
werden die quantitativen Indikatoren ebenso wichtig sein wie die qualitativen
Belege, die bei den Konsultationen gesammelt wurden, einschließlich des Beitrags
der speziell eingesetzten Interessengruppe Wertpapiersektor. Die Bewertung findet
alle drei Jahre statt.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.

Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.
DE 69 DE

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die
Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen
können.
DE 70 DE

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten der Behörde ist Anhang 1, die wichtigsten zu Grunde liegenden Annahmen sind Anhang 2 und
ein detaillierter Stellenplan ist Anhang 3 zu entnehmen.
DE 71 DE

8.2. Administrative Ausgaben

8.2.1. Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Art der
Stellen

Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder
zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent)

2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5

A*/AD 1,2 1,2 1,2 Beamte oder
Bedienstete
auf Zeit 50

(XX 01 01)
B*,
C*/AST

1,2 1,2 1,2

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal51
--
-- --

Sonstiges, aus Artikel
XX 01 04/05 finanziertes
Personal52
--

-- --

Insgesamt 2,4 2,4 2,4

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme
auszuführen sind

· Das operative Management der Beziehungen der Kommission zur EBA (Zeitäquivalent
eines AD in einem operationellen Referat)

· Finanzmanagement des Zuschusses für die EBA aus dem Gemeinschaftshaushalt
(Zeitäquivalent eines AST in einem operationellen Referat und 20 % der Zeit eines AST
im Finanzreferat)

· Überwachung und Audit (20 % der Zeit eines AD in der internen Auditstelle der GD
MARKT)

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

× innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende
vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

12 Stellen wurden bereits im Finanzbogen angefordert, der einem Entwurf für einen
Beschluss zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der
Abschlussprüfung (KOM(2009)14 endgültig) beigefügt war. Insgesamt werden etwa 8 dieser
Stellen innerhalb der GD MARKT für Tätigkeiten in Zusammenhang mit den neuen
50 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
51 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
52 Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.
DE 72 DE

Europäischen Bankaufsichtsbehörden umgesetzt (Voll- oder Teilzeit): 6 in operationellen
Referaten; 1 im Finanzreferat und 1 in der internen Auditstelle.
DE 73 DE

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 -
Verwaltungsausgaben)

Entfällt.

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals 2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4

Jahr n+5

und
Folgejahr

e

Beamte und Bedienstete auf
Zeit (XX 01 01) 0,293 0,293 0,293

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal
(Hilfskräfte, ANS,
Vertragspersonal usw.)

(Angabe der Haushaltslinie)

0 0 0

Personal- und Nebenkosten
insgesamt (NICHT im
Höchstbetrag enthalten)

0,293 0,293 0,293
BERECHNUNG – BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

2 BEAMTE IN EINEM OPERATIONELLEN REFERAT

0,2 DER ZEIT EINES BEAMTEN IM FINANZREFERAT

0,2 DER ZEIT EINES BEAMTEN IN DER INTERNEN AUDITSTELLE DER GD
MARKT

2,4 X 0,122 = 0,293

BERECHNUNG – AUS ARTIKEL XX 01 02 FINANZIERTES PERSONAL

ENTFÄLLT.
DE 74 DE

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
n

Jahr
n+1

Jahr
n+2

Jahr
n+3

Jahr
n+4

Jahr
n+5

und
Folge
jahre

Insgesa
mt

XX 01 02 11 01 – Dienstreisen

XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse53
XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen

XX 01 02 11 05 - Informationssysteme

2 Gesamtbetrag der sonstigen
Ausgaben für den Dienstbetrieb
(XX 01 02 11)

3 Sonstige Verwaltungsausgaben
(Angabe unter Verweis auf die
Haushaltslinie)

Verwaltungsausgaben insgesamt,
außer Personal- und Nebenkosten (im
Höchstbetrag NICHT enthalten)
BERECHNUNG - SONSTIGE NICHT IM HÖCHSTBETRAG ENTHALTENE
VERWALTUNGSAUSGABEN

ENTFÄLLT.

ANHANG 1

Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

In Tausend EUR

2011 2012 2013 2014 2015 2016

Titel 1 - Personalkosten 7.455 10.162 12.706 14.788 14.757 14.757

Verwaltung 1.751 2.002 2.252 2.502 2.502 2.502
53 Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieseran gehört.
DE 75 DE

Führungskräfte/Fachleute

Bedienstete auf Zeit 3.556 5.334 6.985 8.128 8.128 8.128

abgeordnete nationale Experten 0 0 0 0 0 0

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal:

Bedienstete auf Zeit 1.016 1.270 1.524 1.905 1.905 1.905

Vertragsbedienstete 0 0 0 0 0 0

Personalzuwendungen 948 1:291 1:614 1.880 1.880 1.880

Schulung des Personals:
Allgemein 26 36 46 53 53 53

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen 126 189 248 288 288 288

Ausgaben für
Einstellungsverfahren 31 41 38 31 0 0

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

1.876 3.013 3.391 3.697 3.698 3:698

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten 860 1,595 1,595 1,595 1,595 1,595

Informations- und
Kommunikationstechnologien 264 368 466 546 546 546

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten 58 81 102 120 120 120

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb 57 79 100 117 117 117

Porto/Telekommunikation 136 190 241 282 282 282

Sitzungs- und Reisekosten 502 700 887 1,038 1,038 1,038

Titel 3 - Betriebskosten 4,331 4,831 5,131 5,331 5,331 5,331

Befugnisse

Konsultationen:
Interessengruppe 216 216 216 216 216 216

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Teilnahme an
Aufsichtskollegien 0 0 0 0 0 0
DE 76 DE

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Schulung von Mitarbeitern der
nationalen Aufsichtsbehörden
und Austausch & Abordnung
von Personal 500 1.000 1.300 1.500 1.500 1.500

Erhebung von Informationen:
Aufbau und Pflege einer
zentralen europäischen
Datenbank 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000

Internationale Beziehungen:
Beobachter in internationalen
Aufsichtsausschüssen 50 50 50 50 50 50

Internationale Beziehungen:
Zusammenarbeit mit
Drittländern bei Beschlüssen
zur Gleichwertigkeit 60 60 60 60 60 60

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten 300 300 300 300 300 300

Leitungsstrukturen

Aufsichtsorgan 83 83 83 83 83 83

Verwaltungsrat 26 26 26 26 26 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss 10 10 10 10 10 10

Beschwerdeausschuss 86 86 86 86 86 86

Insgesamt 13.662 18.005 21.228 23.816 23.785 23.785

Davon Gemeinschaftsbeitrag 5.465 7.202 8.491 9.526 9.514 9.514

Davon Beitrag der
Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder
Finanzministerien) 8.197 10.803 12.737 14.289 14.271 14.271

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 77 DE

ANHANG 2

Dem Finanzierungsmodell für die neue Behörde zu Grunde liegende Methodik und
Annahmen

Die Kosten der Errichtung der Europäischen Wertpapierkaufsichtsbehörde wurden anhand
von drei Kostenkategorien veranschlagt: Personalkosten, Infrastrukturkosten und
Betriebskosten, entsprechend der allgemeinen Klassifizierung in der Rechnungsführung der
bestehenden EU-Regulierungsagenturen. Die Gesamtkosten für die Errichtung der ESMA
werden auf rund 13,662 Mio. EUR für das erste Betriebsjahr (2011) veranschlagt und sollen
nach zwei Jahren (2013) bei 21,228 Mio. EUR bei liegen – siehe Anhang 1.

Es wird vorgeschlagen, dass 40 % der Kosten aus dem Gemeinschaftshaushalt und 60 % von
den Mitgliedstaaten finanziert werden. Dafür gibt es folgende Gründe:

· Durch eine ausgewogene Mischfinanzierung kann am besten gewährleistet werden, dass
die Behörden unabhängig von den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen handeln
(und dies auch wahrgenommen wird). Würde eine bestimmte Finanzierungsquelle
übermäßig dominieren, könnte dies einen Schatten auf die Glaubwürdigkeit der von den
Behörden getroffenen Entscheidungen werfen und damit den neuen Rahmen zur Erhaltung
der Stabilität des Finanzsystems beeinträchtigen;

· da die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieses neuen Rahmens weiterhin den
Hauptteil der Aufsichtstätigkeit vor Ort wahrnehmen, sollte sich dies in einem leicht
erhöhten Beitrag der Mitgliedstaaten widerspiegeln; dadurch würden wir auch eine
reibungslose Weiterentwicklung der derzeitigen Lage ermöglichen, wo die Stufe-3-
Ausschüsse fast ausschließlich von den Mitgliedstaaten finanziert werden;

· dennoch muss betont werden, dass ein wesentlicher Teil der Finanzmittel aus dem
Gemeinschaftshaushalt stammt; die neuen Behörden dienen Zielen, die eindeutig eine
Gemeinschaftsdimension haben: Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems im
Binnenmarkt und nachhaltiges Wachstum in der EU. Darüber hinaus zählt zu den
Kernaufgaben und -befugnissen der Behörde eine einheitliche, effiziente und wirksame
Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Dadurch ist eine Finanzierung
aus dem Gemeinschaftshaushalt von mindestens 40 % gerechtfertigt (da die meisten dieser
Gremien normalerweise aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden); es kann
zudem bezweifelt werden, dass alle Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, den
drastischen Anstieg ihrer Beiträge zu verkraften, der für den neuen Rahmen erforderlich
wäre, der kostspieliger sein wird als die bisherigen Stufe-3-Ausschüsse;

· außerdem ist die Gemeinschaftsfinanzierung besonders wichtig, um die echte
Unabhängigkeit der Behörde von den Mitgliedstaaten zu gewährleisten; diese Wahl wurde
getroffen, um mögliche Einmischungen in die technische Arbeit der Aufsichtsbehörden
soweit wie möglich zu begrenzen und die Beteiligung der Kommission an den
Aufsichtsorganen (mit einem nicht stimmberechtigten Mitglied) und den Verwaltungsräten
(mit einem stimmberechtigten Mitglied) auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Durch eine
übermäßige Abhängigkeit von den Beiträgen der Mitgliedstaaten würde die
Glaubwürdigkeit der Behörde in Bezug auf ihre Unabhängigkeit ernsthaft gefährdet. Ein
wesentlicher Beitrag der Gemeinschaft ist erforderlich als Ausgleich für die begrenzte
Rolle, die der Kommission in den Entscheidungsorganen der Behörden eingeräumt wird;
DE 78 DE

· dieser Ansatz dürfte am ehesten zu einer stabilen Finanzierung beitragen, ohne übermäßige
Abhängigkeit von einer Finanzierungsquelle oder von Beiträgen der großen
Mitgliedstaaten, die die kontinuierliche Tätigkeit der Behörden durch Beendigung ihrer
Finanzbeiträge bedrohen könnten. Schließlich ist dieser Ansatz auch gerechter als eine
vollständige oder sehr weitgehende Finanzierung durch die Mitgliedstaaten: die nationalen
Aufsichtsbehörden nutzen eine Vielzahl von Finanzierungsmodellen auf nationaler Ebene
– aus allgemeinen Steuern oder über von der Branche erhobene Gebühren. Würde die
Behörde überwiegend durch die Mitgliedstaaten finanziert, so bestünde die Gefahr
ungleicher Wettbewerbsbedingungen in der EU.

Die Ansätze für die Personalkosten basieren auf der Annahme, dass die ESMA bestrebt sein
wird, ihr Personal im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im Vergleich zur Zahl der Mitarbeiter in den
bestehenden Stufe-3-Ausschüssen zu verdoppeln. Das bedeutet einen Anstieg von 20 auf 40
Mitarbeiter. Es wurde ferner davon ausgegangen, dass die Mitarbeiterzahl in der
Anfangsphase relativ stark ansteigen wird. Die Behörde würde durchschnittlich 15 Personen
jährlich einstellen. Ihren normalen Dienstbetrieb wird sie mit einem Mitarbeiterstab von rund
90 Personen erreichen.

Die Aufstockung des Personals ist aufgrund der zahlreichen neuen Aufgaben erforderlich, die
die Behörde zusätzlich zu ihren bisherigen Zuständigkeiten zu erledigen haben wird. Diese
neuen Aufgaben werden in der den Verordnungsvorschlägen beigefügten Begründung
ausführlich dargelegt. Dazu zählen u.a. die Entwicklung neuer technischer Standards auf
verschiedenen Gebieten der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen, die
Gewährleistung der konsistenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften, die Beilegung
von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen zuständigen Behörden, die
Teilnahme an Aufsichtskollegien und die Erleichterung von „Peer Reviews” (Aufzählung
nicht erschöpfend). Jede dieser Tätigkeiten erfordert erhebliche neue Ressourcen. Die
detaillierte Aufschlüsselung der veranschlagten Personalzahlen nach Kategorien ist Anhang 3
zu entnehmen.

Des weiteren wurde bei der Veranschlagung der Personalkosten von der Annahme
ausgegangen, dass das Personalstatut der EU-Organe für alle Behörden gelten würde. Dies
spiegelt sich – mit einigen Änderungen – in den unter Titel 1 verwendeten Pro-Kopf-Sätzen
wider (Einzelheiten siehe Anhang 1). Die Auswirkungen der Standorte der Stufe-3-
Ausschüsse wurden ebenfalls berücksichtigt (durch Multiplikatoren für die
Lebenshaltungskosten).

Die die Infrastrukturkosten betreffenden Zahlen unter Titel 2 basieren auf den Angaben der
bestehenden Stufe-3-Ausschüsse. Der CESR legte die Kostenanschläge für diese Kategorie
vor, basierend auf einer Extrapolation der tatsächlichen Kosten der Unterhaltung von Büros
und der Verwaltung an den bisherigen Standorten. Da Paris als Finanzzentrum zu den
teuersten Geschäftsstandorten der Welt zählt, liegen die veranschlagten Kosten naturgemäß
über den durchschnittlichen Kosten von EU-Regulierungsagenturen.

Die Betriebskosten sind bedingt durch die Zuständigkeiten und das Leitungsmodell der
Europäischen Aufsichtsbehörden. Was die Befugnisse angeht, so wurde davon ausgegangen,
dass verschiedene für die ESFS vorgesehene Tätigkeiten neben den allgemeinen
Personalkosten zusätzliche Betriebskosten mit sich bringen werden. Es war möglich, diese
Kosten einer Reihe von Tätigkeiten zuzuordnen, z. B. Leitung der Interessengruppe
Bankensektor, Aufbau der europäischen Datenbanken, Teilnahme an Aufsichtskollegien,
Organisation von Schulungen für Aufsichtsbehörden aus den Mitgliedstaaten oder
DE 79 DE

Durchführung von Prüfungen der unmittelbar beaufsichtigten Gesellschaften vor Ort. Die
spezifischen Kosten dieser Tätigkeiten sind oft verbunden mit Dienstreisen und Sitzungen,
können aber auch erhebliche Ausgaben für ausgelagerte Dienstleistungen, z. B. für Aufbau
und Pflege von Datenbanken oder die Organisation von Schulungen, umfassen.

Auf der anderen Seite wird davon ausgegangen, dass viele Tätigkeiten der ESFS nicht mit
zusätzlichen Betriebskosten verbunden und vollständig in den allgemeinen Personalkosten
enthalten sind. Dazu zählen beispielsweise die Entwicklung von technischen Standards,
Leitlinien und Empfehlungen, durch die die konsistente Anwendung des Gemeinschaftsrechts
oder die Koordinierung in Krisensituationen gewährleistet wird.

Bei den Leitungsstrukturen ergeben sich die Betriebskosten aus der Tätigkeit der
verschiedenen Gremien, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Europäischen Systems
für die Finanzaufsicht allgemein und der Behörden insbesondere gewährleisten sollen: das
Aufsichtsorgan, der Verwaltungsrat, der Gemeinsame Lenkungsausschuss und der
Beschwerdeausschuss.

Die Methoden zur Berechnung des Haushalts der ESMA sind Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1: Veranschlagte Haushaltsmittel für die ESMA im ersten Tätigkeitsjahr (2011)

In Tausend EUR

Titel 1 - Personalkosten 5 709

Personal insgesamt: 43

Durchschnittliche jährliche
Pro-Kopf-Kosten (auf der
Grundlage der Leitlinien
der GD BUDG und der

Beratung durch die 3 Stufe-
3-Ausschüsse)

Multiplikator
Lebenshaltungskosten Paris 1,27

Verwaltung 7 250,2 1 751

Führungskräfte/Fachleute -

Bedienstete auf Zeit 28 127,0 3 556

abgeordnete nationale
Sachverständige 127,0 -

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal: -

Bedienstete auf Zeit 8 127,0 1 016

Vertragsbedienstete 53,3 -

Personalzuwendungen 15 % der gesamten
Personalkosten 948
DE 80 DE

Schulung des Personals:
Allgemein

Durchschnittlicher Betrag
pro Person (KOM-Daten) 0,6 26

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen

Beratung durch die Stufe-
3-Ausschüsse 4,5 126

Ausgaben für
Einstellungsverfahren

Im Durchschnitt
Gespräche mit 3
Bewerbern pro Stelle 0,8 31

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

1 876

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CESR
860

Informations- und
Kommunikationstechnologien

Daten und Ansätze des
CESR

264

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CESR
58

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb

Daten und Ansätze des
CESR
57

Porto/Telekommunikation Daten und Ansätze des
CESR
136

Reise- und Sitzungskosten Daten und Ansätze des
CESR
502

Titel 3 - Betriebskosten - 4 331

Befugnisse Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Konsultationen Interessengruppe
Finanzdienstleistungen
(FSSG)

Eine FSSG pro ESA.
30 Mitglieder treffen
viermal jährlich zusammen.
Vergütung 6000 € pro
Person und Jahr. Vertretern
der Industrie werden die
Reisekosten erstattet, sie
erhalten aber keine
Vergütung. 216

Gemeinsame Aufsichtskultur Teilnahme an
Aufsichtskollegien
0

Gemeinsame Aufsichtskultur Gemeinsame Schulung
von Mitarbeitern der
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung
von Personal

Auf der Grundlage des für
maßnahmenbezogene
Zuschüsse an die Stufe-3-
Ausschüsse 2010-2015
vorgesehenen Betrags 500
DE 81 DE

Sammlung von Informationen Aufbau und Verwaltung
der zentralen
Europäischen Datenbank

Ansatz des CESR

3 000

Internationale Beziehungen Kontakte zu Behörden
von Drittländern und
anderen internationalen
Gremien, z. B. für
Beratung in Bezug auf
Gleichwertigkeit

11 Dienstreisen außerhalb
der EU pro Jahr für 2
Personen

110

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten

Prüfungen vor Ort Ansätze des CESR
300

Leitungsstrukturen Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Aufsichtsorgan Beschlussfassung Kostenerstattung für 26
Mitglieder - 4 Sitzungen
pro Jahr. 83

Verwaltungsrat Verwaltung 6 Mitglieder einschließlich
4 Vertretern der nationalen
Aufsichtsbehörden. Sitzung
jeden Monat, wenn möglich
unmittelbar im Anschluss
an die Sitzung des
Aufsichtsorgans. 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss

Sektorübergreifende
Zusammenarbeit

Regelmäßige Sitzungen für
den Vorsitzenden jeder
ESA 10

Beschwerdeausschuss Beschwerden 6 Mitglieder, unter der
Annahme von 8 Sitzungen
pro Jahr und einer
jährlichen Vergütung von
8000 € pro Person 86

Insgesamt 13 662

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 82 DE

ANHANG 3

Stellenplan (vorläufig)

Stellen

(vorübergehend)

2011 2012 2013 2014

Funktions- und
Besoldungsgruppe

AD 16
AD 15 1 1

AD 14 1 2

AD 13 1 2

AD 12 3 7

AD 11 7 16

AD 10 11 24

AD 9 5 12

AD 8 2 4

AD 7 3 6

AD 6

AD 5

AD insgesamt 35 50 64 74

AST 11

AST 10 1 2

AST 9 1 2

AST 8 3 6

AST 7 1 2

AST 6 1 1

AST 5 1 2

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1
DE 83 DE

AST insgesamt 8 10 12 15

Insgesamt 43 60 76 89

Quelle: Kommission

13648/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0140 (COD)

13648/09
EF 118
ECOFIN 579
SURE 25
CODEC 1118

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des

Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur
Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 499 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 499 endgültig

2009/0140 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. Kontext des Vorschlags

Die aktuelle Finanzkrise hat Schwächen im EU-Aufsichtsrahmen offenbart, der trotz der
erheblichen Fortschritte bei der Finanzmarktintegration und der zunehmenden Bedeutung
grenzübergreifend tätiger Unternehmen noch immer national fragmentiert ist. Vor diesem
Hintergrund hat Kommissionspräsident Barroso eine hochrangige Expertengruppe unter dem
Vorsitz des ehemaligen geschäftsführenden Direktors des Internationalen Währungsfonds
(IWF) Jacques de Larosière beauftragt, Empfehlungen auszuarbeiten, wie ein effizienterer,
integrierter und nachhaltiger Aufsichtsrahmen geschaffen werden kann.

Die wichtigsten Empfehlungen der Larosière-Gruppe zielen auf Folgendes ab:

i) Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic
Risk Board - ESRB), der für die Makroaufsicht über das Finanzsystem innerhalb der
Gemeinschaft zuständig wäre, damit Systemrisiken abgewendet oder eingedämmt,
Phasen weit verbreiteter finanzieller Notlagen vermieden und ein reibungsloses
Funktionieren des Binnenmarkts sowie ein nachhaltiger Beitrag des Finanzsektors
zum Wirtschaftswachstum sichergestellt werden können.

ii) Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (European System of
Financial Supervisors - ESFS), in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im
Netzverbund mit neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European
Supervisory Authorities - ESAs) zusammenarbeiten, welche aus der Umwandlung
der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine Europäische
Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority - EBA), eine Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority - ESMA)
und eine Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions
Authority - EIOPA) hervorgehen. Das ESFS sollte auf Aufgabenteilung und
gegenseitiger Unterstützung beruhen, wobei die Beaufsichtigung von
Einzelunternehmen auf nationaler Ebene mit spezifischen Aufgaben auf europäischer
Ebene kombiniert wird. Das ESFS würde außerdem harmonisierte Vorschriften
sowie kohärente Aufsichtspraktiken und eine kohärente Durchsetzung fördern.

Im März 2009 wurden die Empfehlungen der Larosière-Gruppe von Kommission und
Europäischem Rat grundsätzlich gebilligt. Am 27. März 2009 legte die Kommission eine
Mitteilung über die Europäische Finanzaufsicht vor, in der sie ausführlich darlegte, wie diese
Empfehlungen in die Praxis umgesetzt werden könnten, und in der sie insbesondere auf die
Einrichtung des vorgeschlagenen ESFS bzw. ESRB einging. Am 9. Juni 2009 nahm der Rat
„Wirtschaft und Finanzen“ (Ecofin) ausführliche Schlussfolgerungen an, in denen er den in
der Mitteilung der Kommission festgelegten Zielen beipflichtete und hervorhob, dass
Finanzmarktstabilität, Regulierung und Aufsicht in den Mitgliedstaaten und in der EU auf
ambitionierte Weise verbessert werden müssten. Auf seiner Tagung vom 18. und 19. Juni
1 Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (European Banking

Supervisors - CEBS), den Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung (Committee of European Insurance and Occupational Pensions
Committee - CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden
(Committee of European Securities Regulators - CESR).
DE 3 DE

2009 bestätigte der Europäische Rat, dass in der Mitteilung der Kommission vom Mai und in
den Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates aufgezeigt wird, wie die Festlegung eines neuen
Rahmens für die Finanzaufsicht auf Makro- und Mikroebene erreicht werden kann. Der
Europäische Rat ersuchte die Kommission, bis spätestens Anfang Herbst 2009 die
notwendigen Rechtsetzungsvorschläge vorzulegen, damit die Errichtung des neuen Rahmens
der EU-Finanzaufsicht im Laufe des Jahres 2010 vollständig abgeschlossen werden kann.

2. Anhörung interessierter Kreise

Die Kommission hat zu dem Gesamtpaket, d.h. zum ESFS und zum ESRB, zwei öffentliche
Konsultationen durchgeführt. Eine erste Konsultation fand vom 10. März bis 10. April 2009
im Anschluss an die Veröffentlichung des Larosière-Berichts statt und floss in die Mitteilung
der Kommission über eine Europäische Finanzaufsicht vom 27. Mai 2009 ein. Eine
Zusammenfassung der 116 öffentlichen Konsultationsbeiträge ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Eine zweite Konsultation fand vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 statt. Hierbei waren alle Akteure
des Finanzdienstleistungssektors und ihre Verbände, Regulierungs- und Aufsichtsbehörden
sowie andere interessierte Kreise aufgerufen, zu den ausführlicheren Reformvorschlägen der
Mitteilung vom Mai 2009 Stellung zu nehmen. In den eingegangenen Beiträgen wurden die
Reformvorschläge überwiegend unterstützt, wobei auch zu Einzelaspekten der Vorschläge für
ESRB und ESFS Stellung genommen wurde. Eine Zusammenfassung der 127 öffentlichen
Konsultationsbeiträge ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_summary_en.pdf

3. Folgenabschätzung

Zusammen mit der Mitteilung vom Mai 2009 wurde eine Folgenabschätzung vorgelegt, in der
die wesentlichen Handlungsoptionen für die Einrichtung des ESFS und des ESRB bewertet
wurden. Gleichwohl wurde noch eine weitere Folgenabschätzung durchgeführt, die auf
Einzelaspekte des Vorschlags eingeht und ist auf der Website der Kommission abrufbar.

4. Rechtliche Aspekte

Nur wenn Strukturen existieren, die den Zusammenhängen zwischen Mikro- und
Makrorisiken angemessen Rechnung tragen, können alle Akteure, d.h. Finanzinstitute,
Anleger und Verbraucher genug Vertrauen für ein grenzübergreifendes finanzielles
Engagement aufbringen. In der Vergangenheit haben die Aufsichtsbehörden ihr Augenmerk
allzu oft nur auf die Unternehmensebene gerichtet und die Bilanzen einzelner Finanzinstitute
bewertet, ohne den Wechselwirkungen zwischen Instituten sowie zwischen Instituten und
dem Finanzsystem als Ganzem angemessen Rechnung zu tragen. Diese breitere Perspektive
einzunehmen, ist Aufgabe der Makroaufsicht. Die hierfür zuständigen Behörden müssen
potenzielle Risiken für die Finanzstabilität aufgrund von Entwicklungen, die sich auf
sektoraler Ebene oder auch auf Ebene des Finanzsystems auswirken können, verfolgen und
bewerten. Indem sich der ESRB diesen Risiken zuwendet, wäre er ein Eckpfeiler einer
integrierten EU-Aufsichtsstruktur, die wiederum Voraussetzung dafür ist, dass die
Mitgliedstaaten umgehend mit kohärenten politischen Maßnahmen auf die Probleme
reagieren, so dass divergierende Ansätze vermieden würden und der Binnenmarkt besser
funktionieren könnte.
DE 4 DE

Der ESRB wird auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag als Gremium ohne
Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Mit dieser Rechtsgrundlage kann der ESRB die oben
skizzierten Grundzüge erhalten und kann sich sein Mandat ausnahmslos auf den gesamten
Finanzsektor erstrecken. Auch kann der ESRB auf dieser Grundlage zusammen mit dem
ESFS einen innovativen Rahmen für die Finanzaufsicht bilden, wobei gleichzeitig eine klare
Aufgabentrennung zwischen dem ESRB und den anderen Gremien beibehalten würde.

Die Verordnung zur Einsetzung des ESRB wird durch eine Entscheidung des Rates ergänzt,
die der Europäischen Zentralbank (EZB) das Sekretariat des ESRB überträgt. Die EZB wird
dem ESRB also administrative, logistische, statistische und analytische Unterstützung leisten.
Mit der genannten Entscheidung wird erstmals Artikel 105 Absatz 6 EG-Vertrag angewandt,
der dem Rat die Möglichkeit gibt, durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der
Kommission nach Anhörung der EZB und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments
der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht zu übertragen.

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Die mit dem ESRB verbundenen Haushaltskosten werden von der EZB getragen und haben
keinerlei direkte Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. Die Kosten der von der EZB
geleisteten Unterstützung werden davon abhängen, inwieweit die bestehenden personellen
und finanziellen Ressourcen der EZB für die Aufgaben des ESRB-Sekretariats genutzt
werden können.

6. Einzelerläuterung zum Vorschlag

Die Einsetzung des ESRB als neues, von den bestehenden Strukturen unabhängiges
europäisches Gremium, erfordert eine Verordnung des Rates.

6.1 Einsetzung des ESRB

Der ESRB ist ein vollkommen neues, in dieser Form bisher nicht dagewesenes europäisches
Gremium, das für die Makroaufsicht zuständig sein wird. Der ESRB hat drei Ziele:

• Er soll eine europäische, auf die Makroebene gerichtete Aufsichtsperspektive entwickeln,
um dem Problem einer fragmentierten individuellen Risikoanalyse auf nationaler Ebene
entgegenzuwirken.

• Er soll die Wirksamkeit von Frühwarnmechanismen erhöhen, indem er das Zusammenspiel
von mikro- und makroprudenzieller Analyse verbessert. Die Solidität einzelner Firmen
wurde allzu oft isoliert überwacht, ohne den Grad der Interdependenz innerhalb des
Finanzsystems zu berücksichtigen.

• Er soll dafür sorgen, dass Risikoeinschätzungen in konkrete Maßnahmen der
entsprechenden Behörden umgesetzt werden.

Angesichts seiner umfassenden und heiklen Aufgaben wird der ESRB nicht als Instanz mit
Rechtspersönlichkeit und Rechtsbefugnissen konzipiert, sondern als Gremium, das seine
Legitimation aus dem Ruf bezieht, den es für die Unabhängigkeit seiner Einschätzungen, die
hohe Qualität seiner Analysen und die Schärfe seiner Schlussfolgerungen erlangt.

Zentrales Beschlussorgan des ESRB ist der Verwaltungsrat.
DE 5 DE

Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats spielt für die Schlagkraft des ESRB eine
entscheidende Rolle. Die gewählte Lösung soll eine bedeutende Präsenz der Zentralbanken
sicherstellen. Die Zentralbanken sind in den meisten Mitgliedstaaten bis zu einem gewissen
Grade auch für die Finanzaufsicht auf Makroebene zuständig. Aufgrund dieser Zuständigkeit
und des dabei erworbenen Sachverstands können die Zentralbanken gut zu der Analyse
beitragen, wie sich die Verflechtungen zwischen dem Finanzsektor und dem breiteren
makroökonomischen Umfeld auf die Finanzstabilität auswirken können.

Die analytische Arbeit und die logistische Unterstützung des ESRB leistet ein Sekretariat, das
von der Europäischen Zentralbank gestellt wird. Indem der EZB das Sekretariat übertragen
wird, erhält der ESRB die Möglichkeit, sich die gründlichen Fachkenntnisse der Bank auf
dem Gebiet der Makroaufsicht und ihre zentrale Stellung im Währungssystem der EU zunutze
zu machen. In Zusammenarbeit mit den nationalen Zentralbanken erstellt und verbreitet die
Europäische Zentralbank ein breites Spektrum von monetären Statistiken und Indikatoren
über Finanzinstitute. Die Europäische Zentralbank und das Eurosystem beobachten die
zyklischen und strukturellen Entwicklungen im Bankensektor des Euroraums/der EU sowie in
anderen Finanzsektoren, um mögliche Schwachstellen im Finanzsektor und dessen
Widerstandsfähigkeit im Falle von Schocks abzuschätzen.

6.2. Aufgaben und Befugnisse des ESRB

Der ESRB wird nicht befugt sein, den Mitgliedstaaten oder nationalen Behörden Maßnahmen
verbindlich vorzuschreiben. Vielmehr sollen sein „Ruf“ und seine hochrangige
Zusammensetzung dafür sorgen, dass sich politische Entscheidungsträger und
Aufsichtsbehörden seiner moralischen Autorität beugen. Zu diesem Zweck wird er nicht nur
hochqualitative Bewertungen der makroprudenziellen Lage abgeben, sondern gegebenenfalls
auch Risikowarnungen und Empfehlungen aussprechen, die auf potenzielle, das Systemrisiko
wahrscheinlich erhöhende Ungleichgewichte im Finanzsystem hinweisen und geeignete
Abhilfemaßnahmen enthalten. Das Tätigkeitsfeld des ESRB wird umfassend sein und sich
nicht auf bestimmte Unternehmensarten oder Märkte beschränken. Die Warnungen und
Empfehlungen können sich auf alle Aspekte des Finanzsystems erstrecken, aus denen ein
Systemrisiko erwachsen kann. In Fragen der Systemaufsicht wird der ESRB auch mit den
einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen (IWF, FSB …) und mit Stellen von
Drittländern zusammenarbeiten. Da sich dieser Vorschlag auf Artikel 95 EG-Vertrag stützt,
ist er auch für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) von Belang. Die Modalitäten der
Zusammenarbeit zwischen den am EWR teilnehmenden EFTA-Staaten und dem ESRB
werden im gemeinsamen EWR-Ausschuss erörtert.

6.2.1. Warnungen und Empfehlungen

Eine wesentliche Aufgabe des ESRB besteht darin, Risiken systemischen Ausmaßes zu
erkennen und abzuwenden bzw. ihre Auswirkungen auf das Finanzsystem innerhalb der EU
einzudämmen. Hierzu kann der ESRB Risikowarnungen aussprechen. Auf diese Warnungen
sollte umgehend reagiert werden, um eine Ausbreitung der Probleme und letztlich eine
Wiederholung der Krise zu verhindern. Gegebenenfalls kann der ESRB auch spezifische
Maßnahmen gegen festgestellte Risiken empfehlen.

Die Empfehlungen des ESRB sind zwar nicht rechtsverbindlich, doch werden die Adressaten
angesichts eines festgestellten Risikos nicht untätig bleiben können und in irgendeiner Weise
reagieren müssen. Ist der Adressat mit der Empfehlung einverstanden, muss er alle
Maßnahmen mitteilen, die er zur ihrer Umsetzung ergriffen hat. Ist der Adressat nicht mit der
DE 6 DE

Empfehlung einverstanden und lehnt er Maßnahmen ab, so muss er dies hinreichend
begründen. Die Empfehlungen des ESBR können also nicht einfach ignoriert werden.

Ob Warnungen und Empfehlungen veröffentlicht werden sollen, entscheidet der ESRB von
Fall zu Fall. Einerseits kann die Veröffentlichung einer Empfehlung den Handlungsdruck
erhöhen. Andererseits könnte sie aber auch nachteilige Finanzmarktreaktionen auslösen. Da
die Veröffentlichung von Warnungen und Empfehlungen eine heikle Entscheidung ist, sollte
sie jeweils im Einzelfall getroffen werden. Außerdem sollten Warnungen und Empfehlungen
nur dann veröffentlicht werden, wenn es hierfür eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit im
Verwaltungsrat gibt.

Warnungen und Empfehlungen können an die Gemeinschaft insgesamt, einen oder mehrere
Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden und eine oder
mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sein. Alle Warnungen und Empfehlungen
müssen an den Rat weitergeleitet werden und wenn sie Aufsichtsfragen zum Gegenstand
haben, auch an die betroffene Europäische Finanzaufsichtsbehörde. Die Weiterleitung der
Warnungen und Empfehlungen an den Rat und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
soll nicht als Mittel zu deren inhaltlicher Verwässerung dienen, sondern im Gegenteil den
moralischen Handlungs- bzw. Erklärungsdruck auf den Adressaten erhöhen und dem Rat die
Möglichkeit geben, sich dazu zu äußern.

6.2.2. Zugang zu Informationen

Da Finanzinstitute und –märkte eng zusammenhängen, sollte sich die Überwachung und
Bewertung potenzieller Systemrisiken auf ein breites Spektrum an einschlägigen
makroökonomischen und mikrofinanziellen Daten und Indikatoren stützen. Der ESRB sollte
daher Zugang zu allen Informationen haben, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt,
wobei die Geheimhaltung der Daten gewährleistet sein muss. Der ESRB wird dabei auf die
umfassenden Datenreihen zu den monetären Finanzinstituten (MFI) zurückgreifen können,
die die EZB schon heute über das Eurosystem erhebt. Um seine Aufgaben zu erfüllen und die
nötige Kohärenz zwischen Mikro-Aufsichtsbehörden und ESRB herzustellen, kann dieser
außerdem über sein Sekretariat Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form
von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden anfordern. Sollten diese Informationen nicht
verfügbar sein (oder nicht zur Verfügung gestellt werden), kann der ESRB die Daten direkt
bei den nationalen Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken oder anderen Behörden
der Mitgliedstaaten anfordern. Außerdem verpflichtet die Verordnung die Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden, die nationalen Zentralbanken und die Mitgliedstaaten grundsätzlich,
dem ESRB alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt, und gewährleistet so weitreichenden Zugang zu den für die makroprudenzielle
Analyse erforderlichen Daten.

Da einzelne Institute (aufgrund ihrer Größe, ihrer Verflechtungen mit anderen
Finanzinstituten oder ihres Risikoprofils) von systemischer Bedeutung sein können, wird der
ESRB auf begründeten Antrag - über sein Sekretariat - auch Zugang zu Daten der
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden über einzelne Institute erhalten.

6.3. Beziehung zum ESFS

Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und
ESFS effizient zusammenarbeiten. So ist es Ziel der Reform, ein reibungsloseres
Zusammenspiel der Aufsicht auf Makro- und Mikroebene sicherzustellen. Um seine Aufgabe
DE 7 DE

als Aufsichtsinstanz auf Makroebene erfüllen zu können, ist der ESRB auf eine zeitnahe
Weitergabe harmonisierter Mikrodaten angewiesen, während die nationalen Behörden bei der
Beaufsichtigung auf Mikroebene von den Einblicken des ESRB in die Lage auf Makroebene
profitieren können. Die Verordnungen regeln auch, nach welchem Verfahren die
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auf Empfehlungen des ESRB zu reagieren haben und
wie sie ihre Befugnisse nutzen sollten, um eine umgehende Umsetzung von Empfehlungen an
eine oder mehrere zuständige nationale Aufsichtsbehörden sicherzustellen.

6.4. Geheimhaltung

Die Mitglieder des ESRB-Verwaltungsrats und die ESRB-Mitarbeiter unterliegen der
beruflichen Schweigepflicht. Alle vertraulichen Informationen, von denen die Mitglieder des
Verwaltungsrats oder die für den ESRB arbeitenden Personen Kenntnis erhalten, dürfen nur in
zusammengefasster oder allgemeiner Form nach außen gegeben werden, damit die
betroffenen Institute nicht zu erkennen sind. Diese Geheimhaltungspflichten gelten
insbesondere für die Mitarbeiter der EZB, da diese das ESRB-Sekretariat übernimmt. Dabei
dürfen Informationen, die die EZB in ihrer Funktion als ESRB-Sekretariat erhält,
ausschließlich für die Aufgaben des ESRB verwendet werden. Entsprechend der gängigen
Praxis der EU-Institutionen besteht die Schweigpflicht auch nach Beendigung der Tätigkeit
für den ESRB fort.

Die Adressaten, der Rat und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden treffen außerdem die
erforderlichen Maßnahmen, um die Wahrung der Vertraulichkeit der Warnungen und
Empfehlungen zu gewährleisten.

6.5. Interne Organisation des ESRB

Der ESRB setzt sich zusammen aus: i) einem Verwaltungsrat, ii) einem Lenkungsausschuss
und iii) einem Sekretariat.

6.5.1. Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist das Beschlussorgan des ESRB und somit für die Annahme der
Warnungen und Empfehlungen gemäß Abschnitt 6.2.1 dieser Begründung zuständig.

Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

– die Präsidenten der nationalen Zentralbanken

– der Präsident und der Vizepräsident der EZB

– ein Mitglied der Europäischen Kommission

– die Vorsitzenden der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden.

Verwaltungsratsmitglieder ohne Stimmrecht sind:

– je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden

– der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses.
DE 8 DE

Der Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden kann je nach Tagesordnung wechseln (eine
solche Rotation wird bei vielen Mitgliedstaaten erforderlich sein, wo beispielsweise Finanz-
und Versicherungsaufsicht bei verschiedenen Behörden liegen).

Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihre Tätigkeit unparteiisch aus, d.h. sie dürfen bei
ihrer Tätigkeit für den ESRB weder Weisungen der Mitgliedstaaten befolgen, noch die
Interessen einzelner Mitgliedstaaten berücksichtigen. Unparteilichkeit ist zentrale
Voraussetzung, da sich die Interessen einzelner Mitgliedstaaten nicht unbedingt immer mit
dem vorrangigen Ziel des ESRB decken, die Finanzstabilität in der Europäischen Union
insgesamt zu erhalten.

Die stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats haben je eine Stimme. Der
Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit (außer über die Veröffentlichung von
Warnungen oder Empfehlungen, die eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen erfordert. Entsprechend der gängigen Praxis setzt die Beschlussfähigkeit eine
bestimmte Mindestteilnehmerzahl voraus.)

Der Verwaltungsrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden auf
Betreiben des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder
einberufen.

6.5.2. Vorsitz

Der Vorsitzende wird aus den Reihen der Mitglieder des ESRB-Verwaltungsrates, die auch
dem Erweiterten Rat der EZB angehören, für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Er
führt den Vorsitz sowohl im Verwaltungsrat als auch im Lenkungsausschuss und erteilt dem
Sekretariat des ESRB im Namen des Verwaltungsrats Weisungen. Der Vorsitzende kann auf
eigenes Betreiben außerordentliche Sitzungen des Verwaltungsrats einberufen. Bei
Stimmengleichheit im Verwaltungsrat gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der
Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen.

6.5.3. Lenkungsausschuss

Angesichts der Größe des Verwaltungsrats - dem insgesamt 61 Mitglieder angehören werden
- wird er in seinem Entscheidungsprozess von einem Lenkungsausschuss unterstützt. Der
Lenkungsausschuss bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor, prüft die zu erörternden
Unterlagen und wacht über die Fortschritte der laufenden Arbeiten des ESRB.

Dem Lenkungsausschuss gehören der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des
Verwaltungsrats, die Vorsitzenden der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, der
Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses, das Mitglied der Kommission und fünf
Mitglieder des Verwaltungsrats an, die auch Mitglied des Erweiterten Rats der EZB sind
(12 Mitglieder).

6.5.4. Sekretariat

Die EZB stellt das Sekretariat des ESRB. Das Sekretariat nimmt Weisungen direkt vom
Vorsitzenden des Verwaltungsrats entgegen.

Der Leiter des Sekretariats wird nach Anhörung des Verwaltungsrats des ESRB von der EZB
bestellt. Das Sekretariat leistet dem ESRB analytische, statistische, administrative und
logistische Unterstützung; dazu gehören unter anderem die Vorbereitung der Sitzungen, die
Erhebung und Verarbeitung der für den ESRB bestimmten qualitativen und quantitativen
DE 9 DE

Informationen sowie die Durchführung von Analysen und Bewertungen, die zur Erfüllung der
Aufgaben des ESRB erforderlich sind. Das Sekretariat unterstützt auch die Arbeit des
Beratenden Fachausschusses (siehe 6.5.5.).

6.5.5. Beratender Fachausschuss und andere Beratung

Der Beratende Fachausschuss hat die Aufgabe, dem Verwaltungsrat bei Fragen, die in den
Tätigkeitsbereich des ESRB fallen, auf Verlangen beratend und unterstützend zur Seite zu
stehen.

Mitglieder des Beratenden Fachausschusses sind:

– je ein Vertreter der nationalen Zentralbanken

– ein Vertreter der EZB

– je Mitgliedstaat ein Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden

– je ein Vertreter der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

– zwei Vertreter der Europäischen Kommission

– ein Vertreter des WFA.

Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag
seines Vorsitzenden bestellt. Die Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden können je nach
Tagesordnung wechseln.

6.6. Berichtspflichten

Der ESRB ist gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat rechenschaftspflichtig
und muss ihnen daher mindestens alle zwei Jahre Bericht erstatten. Das Europäische
Parlament und der Rat können eine häufigere Berichterstattung verlangen.
DE 10 DE

2009/0140 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission2,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank3,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise hat erhebliche Mängel in der Finanzaufsicht, die die Häufung
überzogener Risiken im Finanzsystem nicht verhindern konnte, offenbart und
insbesondere die Schwächen der bestehenden Makroaufsicht aufgezeigt.

(2) Im November 2008 beauftragte die Kommission eine hochrangige Gruppe unter dem
Vorsitz von Jacques de Larosière („de Larosière-Gruppe“) mit der Ausarbeitung von
Empfehlungen, wie die europäischen Aufsichtsstrukturen verstärkt werden könnten,
um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem
wiederherzustellen.

(3) In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 empfahl die de Larosière-Gruppe unter
anderem, auf Gemeinschaftsebene ein Gremium einzurichten, das über die Risiken im
Finanzsystem als Ganzes wachen soll.

(4) In der Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa” vom 4. März 20096
wurden die Empfehlungen der de Larosière-Gruppe von der Kommission begrüßt und
weitgehend befürwortet. Auf seiner Tagung vom 19. und 20. März 2009 einigte sich
der Europäische Rat darauf, dass die Kontrolle und Beaufsichtigung der
2 ABl. C vom , S. .
3 Entscheidung XXXX.
4 ABl. C vom , S. .
5 ABl. C vom , S. .
6 KOM(2009) 114.
DE 11 DE

Finanzinstitute in der EU verbessert werden müssen und der Bericht der de Larosière-
Gruppe die Grundlage für künftige Maßnahmen bildet.

(5) In ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 20097 stellte die
Kommission eine Reihe von Reformen an den gegenwärtigen Strukturen für die
Erhaltung der Finanzmarktstabilität auf EU-Ebene vor, namentlich die Einsetzung
eines für die Makroaufsicht zuständigen Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(European Systemic Risk Board - ESRB). Auf ihren Tagungen vom 9. Juni bzw. vom
18. und 19. Juni 2009 unterstützten der Rat und der Europäische Rat die Haltung der
Kommission und begrüßten deren Absicht, Legislativvorschläge vorzulegen, damit die
Errichtung des neuen Rahmens im Laufe des Jahres 2010 vollständig abgeschlossen
werden kann. Der Rat gelangte u.a. zu dem Schluss, „dass die EZB den Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken analytisch, statistisch, administrativ und logistisch
unterstützen und sich dabei auch auf fachliche Beratung durch die nationalen
Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden stützen sollte“.

(6) Die derzeitigen Gemeinschaftsstrukturen konzentrieren sich zu wenig auf die
Makroaufsicht. Die Zuständigkeit für die Analyse der Makroebene ist nach wie vor
fragmentiert und wird von diversen Behörden auf unterschiedlichen Ebenen
wahrgenommen, ohne dass ein Verfahren existiert, das gewährleistet, dass Risiken auf
Makroebene adäquat erkannt und klare Warnungen und Empfehlungen ausgesprochen,
befolgt und in konkrete Maßnahmen umgesetzt werden.

(7) Die Gemeinschaft braucht ein spezielles Gremium für die Makroaufsicht über das
gesamte EU-Finanzsystem, das Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ermitteln
und bei Bedarf Risikowarnungen und Empfehlungen zur Eindämmung dieser Risiken
aussprechen würde. Daher sollte als neues unabhängiges Gremium ein Europäischer
Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) eingerichtet werden, der für die Makroaufsicht
auf europäischer Ebene zuständig ist.

(8) Der ESRB sollte bei Bedarf Warnungen und Empfehlungen allgemeiner Art für die
Gemeinschaft insgesamt, einzelne Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten
aussprechen und dabei einen Zeitrahmen für die zu treffenden Maßnahmen vorgeben.

(9) Um diesen Warnungen und Empfehlungen mehr Gewicht und Legitimität zu
verleihen, sollten sie über den Rat und gegebenenfalls über die durch die Verordnung
(EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische
Bankaufsichtsbehörde8, die durch die Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen
Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde9 und
die durch die Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates
eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung10 weitergegeben werden.

(10) Der ESRB sollte auf der Grundlage von Berichten der Adressaten auch die Einhaltung
seiner Empfehlungen kontrollieren, um sicherzustellen, dass seine Warnungen und
Empfehlungen tatsächlich befolgt werden. Adressaten von Empfehlungen sollten auf
7 KOM(2009) 252.
8 ABl. L vom , S. .
9 ABl. L vom , S. .
10 ABl. L vom , S. .
DE 12 DE

diese mit Maßnahmen reagieren, es sei denn, sie können ihre Untätigkeit rechtfertigen
(Grundsatz „handeln oder rechtfertigen“).

(11) Der ESRB sollte entscheiden, ob eine Empfehlung vertraulich bleiben oder
veröffentlicht werden sollte, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Veröffentlichung
die Befolgung von Empfehlungen unter bestimmten Umständen befördern kann.

(12) Der ESRB sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle zwei
Jahre, in Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen jedoch öfter, Bericht erstatten.

(13) Aufgrund ihres Sachverstands und ihrer bereits bestehenden Zuständigkeiten im
Bereich der Finanzstabilität sollten die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der
Makroaufsicht eine führende Rolle einnehmen. Die Beteiligung der auf Mikroebene
tätigen Aufsichtsbehörden an der Arbeit des ESRB ist unerlässlich, um sicherzustellen,
dass die Risikobewertung auf Makroebene auf lückenlosen und genauen
Informationen über die Entwicklungen im Finanzsystem beruht. Dementsprechend
sollten die Vorsitzenden der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden stimmberechtigte
Mitglieder sein und sollte je Mitgliedstaat ein Vertreter der nationalen
Aufsichtsbehörden als Mitglied ohne Stimmrecht teilnehmen.

(14) Die Teilnahme eines Mitglieds der Kommission wird dazu beitragen, eine Verbindung
zur gemeinschaftlichen makroökonomischen und finanziellen Überwachung
herzustellen, während die Teilnahme des Vorsitzenden des Wirtschafts- und
Finanzausschusses die Rolle der Finanzministerien bei der Wahrung der
Finanzstabilität widerspiegelt.

(15) Es ist unerlässlich, dass die Mitglieder des ESRB ihre Aufgaben unparteiisch ausüben
und nur die Finanzstabilität der Europäischen Union als Ganzes im Blick haben. Bei
Abstimmungen über Warnungen und Empfehlungen sollten die Stimmen nicht
gewichtet werden, und Beschlüsse sollten grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst
werden.

(16) Da Finanzinstitute und –märkte eng miteinander zusammenhängen, sollte sich die
Überwachung und Bewertung potenzieller Systemrisiken auf ein breites Spektrum an
einschlägigen makroökonomischen und mikrofinanziellen Daten und Indikatoren
stützen. Der ESRB sollte daher Zugang zu allen Informationen haben, die er zur
Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, wobei die nötige Geheimhaltung der Daten
gewährleistet sein muss.

(17) Die Marktteilnehmer können wertvolle Einsichten in die Entwicklungen liefern, die
das Finanzsystem beeinflussen. Daher sollte der ESRB gegebenenfalls
privatwirtschaftliche Akteure (Vertreter des Finanzsektors, Verbraucherverbände, von
der Kommission oder durch Gemeinschaftsrecht eingerichtete Nutzergruppen im
Finanzdienstleistungsbereich u.a.) konsultieren und ihnen angemessene Gelegenheit
zur Stellungnahme geben.

(18) Angesichts der weltweiten Integration der internationalen Finanzmärkte und der
Gefahr des Übergreifens von Finanzkrisen sollte sich der ESRB mit dem
Internationalen Währungsfonds und dem neu geschaffenen Rat für Finanzstabilität
(Financial Stability Board) abstimmen, die Frühwarnungen über Systemrisiken auf
globaler Ebene abgeben sollen.
DE 13 DE

(19) Die Einsetzung des ESRB dürfte unmittelbar zur Verwirklichung der
Binnenmarktziele beitragen. Die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene ist
integraler Bestandteil der neuen gemeinschaftlichen Aufsichtsstruktur, da der Aspekt
der Makroaufsicht eng mit den Aufgaben verknüpft ist, die den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden auf der Mikroebene übertragen wurden. Nur wenn Strukturen
existieren, die der Interdependenz von Mikro- und Makrorisiken angemessen
Rechnung tragen, können alle Akteure genug Vertrauen für ein grenzübergreifendes
finanzielles Engagement aufbringen. Der ESRB sollte Risiken für die Finanzstabilität
aufgrund von Entwicklungen überwachen und bewerten, die sich auf sektoraler Ebene
oder auf der Ebene des Finanzsystems insgesamt auswirken können. Indem er sich
diesen Risiken zuwendet, dürfte der ESRB unmittelbar zu einer integrierten
gemeinschaftlichen Aufsichtsstruktur beitragen, die notwendig ist, um zeitnahe und
kohärente politische Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu fördern, so dass divergierende
Ansätze verhindert werden und der Binnenmarkt besser funktionieren kann.

(20) Da eine wirksame Beaufsichtigung des gemeinschaftlichen Finanzsystems auf
Makroebene aufgrund der Integration der europäischen Finanzmärkte von den
Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann, kann die
Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel festgelegten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Einsetzung

Ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board), nachstehend
„ESRB“, wird eingesetzt.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Finanzinstitut“ ist jedes Unternehmen, dessen Haupttätigkeit in der
Hereinnahme von Einlagen, der Vergabe von Krediten, der Erbringung von
Versicherungs- oder sonstigen Finanzdienstleistungen für Kunden oder
Mitglieder oder in Finanzanlage- oder -handelsgeschäften für eigene Rechnung
besteht;

b) „Finanzsystem“ bezeichnet alle Finanzinstitute, Märkte und
Marktinfrastrukturen.
DE 14 DE

Artikel 3
Auftrag, Ziele und Aufgaben

(1) Der ESRB ist für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der Gemeinschaft
zuständig, um systemische Risiken innerhalb des Finanzsystems abzuwenden oder
einzudämmen und so Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen zu vermeiden, zu
einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und einen nachhaltigen
Beitrag des Finanzsektors zum Wirtschaftswachstum sicherzustellen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 führt der ESRB folgende Aufgaben aus:

a) Festlegung und/oder gegebenenfalls Erhebung und Auswertung aller
Informationen, die für den in Absatz 1 beschriebenen Auftrag maßgeblich sind;

b) Ermittlung und rangmäßige Einordnung dieser Risiken;

c) Aussprechen von Risikowarnungen, wenn Risiken als signifikant erachtet
werden;

d) bei Bedarf Erteilung von Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen;

e) Überwachung der Maßnahmen zur Umsetzung von Warnungen und
Empfehlungen;

f) enge Zusammenarbeit mit dem Europäischen Finanzaufsichtssystem und
gegebenenfalls Versorgung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden mit den
für deren Aufgaben erforderlichen Informationen über Systemrisiken;

g) Abstimmung mit internationalen Institutionen, insbesondere dem
Internationalen Währungsfonds und dem Rat für Finanzstabilität sowie den
einschlägigen Gremien in Drittländern in Fragen der Makroaufsicht;

h) Ausführung anderer, im Gemeinschaftsrecht vorgesehener verbundener
Aufgaben.

KAPITEL II
ORGANISATION

Artikel 4
Aufbau

(1) Der ESRB hat einen Verwaltungsrat, einen Lenkungsausschuss und ein Sekretariat.

(2) Der Verwaltungsrat fasst die Beschlüsse, die zur Erfüllung der dem ESRB
übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Der Lenkungsausschuss unterstützt den Entscheidungsprozess des ESRB, indem er zur
Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats beiträgt, die zu erörternden
Unterlagen prüft und über die Fortschritte der laufenden Arbeiten des ESRB wacht.
DE 15 DE

(4) Das Sekretariat leistet dem ESRB gemäß der Entscheidung XXXX/EG/2009 des
Rates11 unter Leitung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats analytische, statistische,
administrative und logistische Unterstützung.

(5) Der ESRB wird von dem Beratenden Fachausschuss gemäß Artikel 12 unterstützt, der
dem ESRB in den für seine Arbeit maßgeblichen Fragen auf Verlangen beratend und
unterstützend zur Seite steht.

Artikel 5
Vorsitz

(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des ESRB werden von den
Mitgliedern des Verwaltungsrats, die auch Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB
sind, aus deren Reihen für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.

(2) Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Verwaltungsrat und im Lenkungsausschuss.

(3) Ist der Vorsitzende verhindert, führt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz im
Verwaltungsrat bzw. im Lenkungsausschuss.

(4) Endet die Amtszeit eines als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender
gewählten Mitglieds des Erweiterten Rats der EZB vor Ablauf der fünf Jahre oder
können der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ihre Aufgaben aus
irgendeinem Grund nicht wahrnehmen, so wird gemäß Absatz 1 ein neuer
Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender gewählt.

(5) Der Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen.

Artikel 6
Verwaltungsrat

(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

a) der Präsident und der Vizepräsident der EZB;

b) die Präsidenten der nationalen Zentralbanken;

c) ein Mitglied der Europäischen Kommission;

d) der Vorsitzende der Europäischen Bankaufsichtsbehörde;

e) der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung;

f) der Vorsitzende der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde.

(2) Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht sind:
11 ABl. L vom , S. .
DE 16 DE

a) je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen
Aufsichtsbehörden;

b) der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses.

(3) Enthält die Tagesordnung einer Sitzung Punkte, die in die Zuständigkeit mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden ein und desselben Mitgliedstaats fallen, so nimmt der
jeweilige hochrangige Vertreter nur an der Aussprache über die in seine Zuständigkeit
fallenden Punkte teil.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt die Geschäftsordnung des ESRB.

Artikel 7
Unparteilichkeit

(1) Bei ihrer Mitwirkung an den Tätigkeiten des Verwaltungsrats und des
Lenkungsausschusses und bei der Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten in
Zusammenhang mit dem ESRB handeln die Mitglieder des ESRB unparteiisch und
ohne Einholung oder Entgegennahme von Weisungen der Mitgliedstaaten.

(2) Die Mitgliedstaaten versuchen nicht, die Mitglieder des ESRB bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben für den ESRB zu beeinflussen.

Artikel 8
Berufliche Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats des ESRB und alle anderen Personen, die
Tätigkeiten für den ESRB oder in Zusammenhang damit ausüben oder ausgeübt haben
(einschließlich der entsprechenden Mitarbeiter der Zentralbanken, des Beratenden
Fachausschusses, der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und der zuständigen
nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten), dürfen auch nach Beendigung
ihrer Tätigkeit keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen
weitergeben.

(2) Informationen, von denen die Mitglieder des ESRB Kenntnis erhalten, dürfen nur im
Rahmen ihrer Tätigkeit und bei der Ausführung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten
Aufgaben genutzt werden.

(3) Unbeschadet des Artikels 16 und der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen
dürfen vertrauliche Informationen, von denen die in Absatz 1 genannten Personen bei
der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, weder an Personen noch Behörden
weitergegeben werden, außer in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass
die einzelnen Finanzinstitute nicht zu erkennen sind.

(4) Der ESRB vereinbart mit den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden spezielle
Geheimhaltungsverfahren zum Schutz von Informationen über einzelne
Finanzinstitute bzw. von Informationen, die Rückschlüsse auf einzelne Finanzinstitute
zulassen.
DE 17 DE

Artikel 9
Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Die ordentlichen Plenarsitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des
Verwaltungsrats einberufen und finden mindestens viermal jährlich statt.
Außerordentliche Sitzungen können auf Betreiben des Verwaltungsratsvorsitzenden
oder auf Antrag mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder
einberufen werden.

(2) Bei den Sitzungen des Verwaltungsrats sind die Mitglieder persönlich anwesend und
dürfen sich nicht vertreten lassen.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Mitglied, dass über längere Zeit nicht an den
Sitzungen teilnehmen kann, einen Stellvertreter benennen. Das Mitglied kann auch
durch eine Person ersetzt werden, die nach den Regeln der betreffenden Institution für
die vorübergehende Ersetzung von Vertretern förmlich benannt worden ist.

(4) Die Aussprachen in den Sitzungen sind vertraulich.

Artikel 10
Abstimmungsmodalitäten des Verwaltungsrats

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht,
kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der Beschlüsse
ohne Quorum gefasst werden können.

Artikel 11
Lenkungsausschuss

(1) Der Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorsitzenden des ESRB;

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB;

c) fünf weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats, die auch Mitglieder des
Erweiterten Rats der EZB sind. Sie werden von den Mitgliedern des
Verwaltungsrats, die ebenfalls Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB sind, aus
deren Reihen für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt;

d) einem Mitglied der Europäischen Kommission;

e) dem Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde;
DE 18 DE

f) dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;

g) dem Vorsitzenden der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde;

h) dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses.

Ein unbesetzter Posten als gewähltes Mitglied des Lenkungsausschusses wird durch
Wahl eines neuen Mitglieds durch den Verwaltungsrat besetzt.

(2) Die Sitzungen des Lenkungsausschusses werden vom Vorsitzenden mindestens
vierteljährlich, vor jeder Sitzung des Verwaltungsrats einberufen. Der Vorsitzende
kann auch Ad-hoc-Sitzungen einberufen.

Artikel 12
Beratender Fachausschuss

(1) Der Beratende Fachausschuss setzt sich zusammen aus:

a) einem Vertreter jeder nationalen Zentralbank und einem Vertreter der EZB;

b) je Mitgliedstaat einem Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde;

c) einem Vertreter der Europäischen Bankaufsichtsbehörde;

d) einem Vertreter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;

e) einem Vertreter der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde;

f) zwei Vertretern der Kommission;

g) einem Vertreter des Wirtschafts- und Finanzausschusses.

Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten wählen je einen Vertreter im Ausschuss.
Umfasst die Tagesordnung einer Sitzung Punkte, die in die Zuständigkeit mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden ein und desselben Mitgliedstaats fallen, so nimmt der
jeweilige Vertreter nur bei den in seine Zuständigkeit fallenden
Tagesordnungspunkten teil.

(2) Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses wird vom Verwaltungsrat auf
Vorschlag des Verwaltungsratsvorsitzenden ernannt.

(3) Der Ausschuss führt auf Verlangen des Verwaltungsratsvorsitzenden die in Artikel 4
Absatz 5 genannten Aufgaben aus.

(4) Das ESRB-Sekretariat unterstützt die Arbeit des Beratenden Fachausschusses, und der
Leiter des Sekretariats nimmt an dessen Sitzungen teil.
DE 19 DE

Artikel 13
Sonstige Beratung

Bei der Ausführung seiner Aufgaben holt der ESRB bei Bedarf den Rat einschlägiger
privatwirtschaftlicher Akteure ein.

Artikel 14
Zugang zu Dokumenten

(1) Auf die Dokumente des ESRB findet die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates12 Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat verabschiedet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieser Verordnung praktische Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Entscheidungen des ESRB nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
kann nach Maßgabe der Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde beim
Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

KAPITEL III
AUFGABEN

Artikel 15
Erhebung und Austausch von Informationen

(1) Der ESRB versorgt die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden mit den Informationen
über Systemrisiken, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(2) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die nationalen Zentralbanken und die
Mitgliedstaaten arbeiten eng mit dem ESRB zusammen und stellen alle Informationen
zur Verfügung, die dieser für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß dem
Gemeinschaftsrecht benötigt.

(3) Der ESRB kann von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden Informationen in
zusammengefasster oder allgemeiner Form anfordern, so dass die einzelnen
Finanzinstitute nicht zu erkennen sind. Liegen die angeforderten Daten diesen
Behörden nicht vor oder werden sie nicht zeitnah zur Verfügung gestellt, kann der
ESRB die Daten von den nationalen Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken
oder anderen Behörden der Mitgliedstaaten anfordern.

(4) Der ESRB kann mit begründetem Antrag von den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden auch Daten in anderer als zusammengefasster oder
allgemeiner Form anfordern.
12 ABl.
DE 20 DE

(5) Bevor der ESRB Informationen nach den Absätzen 3 und 4 anfordert, konsultiert er
die entsprechende Europäische Finanzaufsichtsbehörde in gebührender Weise, um die
Verhältnismäßigkeit der Anforderung sicherzustellen.

Artikel 16
Warnungen und Empfehlungen

(1) Werden signifikante Risiken für die Erreichung des in Artikel 3 Absatz 1 genannten
Ziels festgestellt, spricht der ESRB Warnungen und gegebenenfalls Empfehlungen für
Abhilfemaßnahmen aus.

(2) Die Warnungen und Empfehlungen des ESRB nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c
und d können allgemeiner oder spezifischer Art sein und werden an die Gemeinschaft
insgesamt, einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische
Finanzaufsichtsbehörden oder eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden
gerichtet. Die Empfehlungen enthalten einen zeitlichen Rahmen für die zu treffenden
politischen Maßnahmen. Außerdem können Empfehlungen zum einschlägigen
Gemeinschaftsrecht an die Kommission gerichtet werden.

(3) Die Warnungen und Empfehlungen werden auch dem Rat und wenn sie an eine oder
mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sind, den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden zugeleitet.

(4) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann jederzeit eine Abstimmung über den Entwurf
einer Warnung oder Empfehlung beantragen.

Artikel 17
Umsetzung von ESRB-Empfehlungen

(1) Ist eine Empfehlung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d an einen oder mehrere
Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden oder eine
oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet, teilen die Adressaten dem ESRB
mit, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der Empfehlungen ergriffen haben, oder
erläutern, warum sie keine Maßnahmen ergriffen haben. Der Rat und gegebenenfalls
die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden werden davon in Kenntnis gesetzt.

(2) Stellt der ESRB fest, dass seine Empfehlung nicht befolgt wurde und die Adressaten
keine überzeugende Begründung hierfür geliefert haben, setzt er den Rat und
gegebenenfalls die betroffenen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden hiervon in
Kenntnis.

Artikel 18
Öffentliche Warnungen und Empfehlungen

(1) Der Verwaltungsrat des ESRB entscheidet von Fall zu Fall, ob eine Warnung oder
Empfehlung veröffentlicht werden soll. Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 erfordert
die Veröffentlichung einer Warnung oder Empfehlung eine qualifizierte
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
DE 21 DE

(2) Beschließt der Verwaltungsrat des ESRB, eine Warnung oder Empfehlung zu
veröffentlichen, setzt er den/die Adressaten im voraus in Kenntnis.

(3) Beschließt der Verwaltungsrat des ESRB, eine Warnung oder Empfehlung nicht zu
veröffentlichen, ergreifen der Adressat und gegebenenfalls der Rat und die
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden alle erforderlichen Maßnahmen, um die
Wahrung ihrer Vertraulichkeit zu gewährleisten. Der Vorsitzende des Rates kann
beschließen, eine Warnung oder Empfehlung nicht an die anderen Mitglieder des
Rates weiterzugeben.

KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19
Berichtspflichten

(1) Der ESRB erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal
jährlich Bericht.

(2) Auf Ersuchen des Rates oder der Kommission prüft der ESRB auch spezifische
Fragen.

Artikel 20
Überprüfungsklausel

Der Rat überprüft diese Verordnung drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf der Grundlage
eines Berichts der Kommission und entscheidet nach Stellungnahme der EZB, ob Aufgaben
und Organisation des ESRB verändert werden müssen.

Artikel 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
13645/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0141 (AVC)

13645/09
EF 117
ECOFIN 578
SURE 24

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Übertragung besonderer

Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen
Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 500 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 500 endgültig

2009/0141 (AVC)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank

{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

2009/0141 (AVC)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 105 Absatz 6,

auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank2,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise hat erhebliche Mängel in der Finanzaufsicht, die die Häufung
überzogener Risiken im Finanzsektor nicht verhindern konnte, offenbart und
insbesondere die Schwächen der bestehenden Makroaufsicht aufgezeigt.

(2) Im November 2008 beauftragte die Kommission eine hochrangige Gruppe unter dem
Vorsitz von Jacques de Larosière („de Larosière-Gruppe“) mit der Ausarbeitung von
Empfehlungen, wie die europäischen Aufsichtsstrukturen verstärkt werden könnten,
um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem
wiederherzustellen.

(3) In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 empfahl die de Larosière-Gruppe unter
anderem, auf Gemeinschaftsebene ein Gremium einzurichten, das über die Risiken im
Finanzsystem als Ganzes wachen soll.

(4) In der Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa” vom 4. März 20094
wurden die Empfehlungen der de Larosière-Gruppe von der Kommission begrüßt und
weitgehend befürwortet. Auf seiner Tagung vom 19. und 20. März 2009 einigte sich
der Europäische Rat darauf, dass die Kontrolle und Beaufsichtigung der
Finanzinstitute in der EU verbessert werden müssen und der Bericht der de Larosière-
Gruppe die Grundlage für künftige Maßnahmen bildet.

(5) In ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 20095 stellte die
Kommission eine Reihe von Reformen an den gegenwärtigen Strukturen für die
Erhaltung der Finanzmarktstabilität auf EU-Ebene vor, namentlich die Einsetzung
eines für die Makroaufsicht zuständigen Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(European Systemic Risk Board - ESRB). Auf ihren Tagungen vom 9. Juni bzw. vom
1 ABl. C , S.
2 ABl. C , S.
3 ABl. C , S.
4 KOM(2009) 114.
5 KOM(2009) 252.
DE 3 DE

18. und 19. Juni 2009 unterstützten der Rat und der Europäische Rat die Haltung der
Kommission und begrüßten ihre Absicht, Legislativvorschläge vorzulegen, damit der
neue Rahmen vollständig eingeführt werden kann.

(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates6
werden eine gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und ein Europäischer
Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) eingerichtet.

(7) Aufgrund ihres Sachverstands in Fragen der Makroaufsicht kann die Europäische
Zentralbank (EZB) einen erheblichen Beitrag zu einer wirksamen Beaufsichtigung des
EU-Finanzsektors auf Makroebene leisten.

(8) Nach den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2009 sollte die EZB den ESRB
analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen. Folglich sollte von der
im EG-Vertrag vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, der EZB
besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht zu übertragen, indem
der EZB die Aufgabe übertragen wird, das Sekretariat des ESRB zu stellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Mitgliedschaft

Der Präsident und der Vizepräsident der Europäischen Zentralbank sind Mitglieder des
Verwaltungsrats des mit der Verordnung XXXX eingesetzten Europäischen Ausschusses für
Systemrisiken, nachstehend „ESRB“.

Artikel 2
Unterstützung des ESRB

Die Europäische Zentralbank stellt das Sekretariat und sorgt daher für die analytische,
statistische, logistische und administrative Unterstützung des ESRB. Dessen Auftrag im Sinne
von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung XXXX umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Sitzungen des ESRB;

b) Erhebung und Verarbeitung von Informationen, einschließlich statistischer
Informationen, gemäß Artikel 5 dieser Entscheidung im Auftrag und zur
Erfüllung der Aufgaben des ESRB;

c) Vorbereitung der Analysen, die für die Durchführung der Aufgaben des ESRB
erforderlich sind;

d) Unterstützung des ESRB bei dessen internationaler administrativer
Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Gremien in Fragen der
Makroaufsicht;

e) Unterstützung der Arbeit des Beratenden Fachausschusses.
6 ABl. C , S.
DE 4 DE

Artikel 3
Organisation des Sekretariats

(1) Die EZB stellt ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen für die Erfüllung
ihrer Aufgaben als Sekretariat.

(2) Der Leiter des Sekretariats wird nach Anhörung des Verwaltungsrats des ESRB von
der EZB bestellt.

Artikel 4
Leitung

(1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erteilt dem Leiter des Sekretariats im Namen des
ESRB Weisungen.

(2) Der Leiter des Sekretariats oder sein Vertreter nehmen an den Sitzungen des
Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses des ESRB teil.

Artikel 5
Erhebung von Informationen im Auftrag des ESRB

(1) Der ESRB bestimmt, welche Informationen zur Erfüllung der Aufgaben des ESRB
erforderlich sind. Angesichts dessen erhebt das Sekretariat diese Informationen
vorbehaltlich der Geheimhaltungsbestimmungen des Artikel 6 regelmäßig und ad hoc.

(2) Das Sekretariat kann für die Aufgaben des ESRB relevante Einzelinformationen und
Informationen in allgemeiner oder zusammengefasster Form über Finanzinstitute und -
märkte von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und in den in Artikel 15 der
Verordnung (EG) Nr. …/2009 genannten Fällen von den nationalen
Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken oder sonstigen Behörden der
Mitgliedstaaten anfordern.

(3) Diese Erhebung von Informationen im Auftrag des ESRB kann aggregierte Daten und
Einzeldaten der Gemeinschaft, des Euroraums und der Mitgliedstaaten umfassen,
wobei Einzeldaten einen begründeten Antrag erfordern. Bevor Daten angefordert
werden, berücksichtigt das Sekretariat zunächst sowohl die vom Europäischen
Statistischen System als auch vom ESRB erstellten, verbreiteten und fortgeführten
Statistiken und konsultiert dann die entsprechende Europäische
Finanzaufsichtsbehörde, um die Verhältnismäßigkeit der Anforderung sicherzustellen.

(4) Das Sekretariat stellt den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden die Informationen
über Systemrisiken zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Artikel 6
Geheimhaltung von Daten und Unterlagen

(1) Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen dürfen vertrauliche
Informationen, von denen das Sekretariat bei der Ausführung seiner Aufgaben
Kenntnis erhält, weder an Personen noch Behörden außerhalb des ESRB
weitergegeben werden, außer in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass
die einzelnen Finanzinstitute nicht zu erkennen sind.

(2) Das Sekretariat gewährleistet die Geheimhaltung der dem ESRB und dessen
Lenkungsausschuss übermittelten Unterlagen sowie der Aussprachen in diesen
Gremien.
DE 5 DE

(3) Die EZB gewährleistet die Geheimhaltung der Daten, die sie zur Erfüllung ihrer
Aufgaben im Rahmen dieser Entscheidung erhält. Die EZB führt interne Verfahren
und Vorschriften ein, um den Schutz der im Auftrag des ESRB erhobenen Daten
sicherzustellen. Die Mitarbeiter der EZB halten sich an die geltenden Vorschriften
über die berufliche Schweigepflicht.

(4) Informationen, von denen die EZB aufgrund der Anwendung dieser Entscheidung
Kenntnis erhält, werden nur für die in Artikel 2 festgelegten Zwecke verwendet.

Artikel 7
Überprüfungsklausel

Der Rat überprüft diese Entscheidung drei Jahre nach dem in Artikel 8 genannten Zeitpunkt
auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und entscheidet nach Stellungnahme der
EZB, ob die vorliegende Entscheidung geändert werden muss.

Artikel 8
Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt ab dem TT/MM/JJJJ [selber Zeitpunkt wie Verordnung].

Artikel 9
Adressat

Diese Entscheidung ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates
Der Präsident

13652/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0142 (COD)

13652/09
EF 119
ECOFIN 580
SURE 26
CODEC 1120

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des

Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 501 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 501 endgültig

2009/0142 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1233}
{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Finanzkrise hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht
offengelegt. Präsident Barroso bat deshalb eine Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière, Vorschläge für den Ausbau der europäischen
Aufsichtsvereinbarungen vorzulegen, um ein effizienteres, integrierteres und nachhaltigeres
europäisches Aufsichtssystem zu schaffen. Die Gruppe legte ihren Bericht am
25. Februar 2009 vor. Aufbauend auf diesen Empfehlungen legte die Kommission Vorschläge
für eine neue europäische Finanzaufsichtsstruktur vor, die Gegenstand der Mitteilung für die
Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom März 2009 war. Detaillierter legte die
Kommission ihre Vorstellungen in ihrer Mitteilung vom Mai 2009 dar, in der Folgendes
vorgeschlagen wurde:

– Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), das sich aus einem Netz
nationaler Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, die mit den neuen Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“/ESA) kooperieren. Letztere
werden durch eine Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine
Europäische Bankaufsichtsbehörde („European Banking Authority“/EBA), eine
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung („European Insurance and Occupational Pensions Authority“/EIOPA)
und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („European Securities and Markets
Authority“/ESMA) geschaffen, wodurch die Vorteile eines globalen Rahmens für die
Finanzaufsicht mit dem Sachverstand lokaler für die Beaufsichtigung auf Mikroebene
zuständiger Behörden verknüpft werden, die den in ihren Ländern tätigen Instituten am
nächsten sind; und

– Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die
potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen
Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben,
überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich
abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für
Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen2.

2. ANHÖRUNG DER INTERESSIER TEN KREISE

Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge wurden zwei offene Konsultationen durchgeführt.
Zum einen hielt die Kommission infolge des Berichts der hochrangigen Expertengruppe unter
dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière und der Veröffentlichung der
Kommissionsmitteilung am 4. März 2009 vom 10. März bis 10. April 2009 eine Anhörung ab,
die wiederum als Grundlage für ihre Mitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom
27. Mai 2009 diente. Eine Zusammenfassung der öffentlichen Be iträge ist abrufbar unter:
1 Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS), den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das

Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
2 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass sich diese Begründung auf die Vorschläge zur Einsetzung des ESFS mittels der Umwandlung der bestehenden

europäischen Aufsichtsausschüsse in ESA konzentriert. Der Vorschlag zur Einsetzung des ESRB wird in einer gesonderten Begründung erörtert.
DE 3 DE

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Zum anderen beraumte die Kommission vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 eine weitere
Konsultationsrunde an, bei der alle interessierten Kreise aufgefordert wurden, zu den
detaillierteren Reformen Stellung zu nehmen, die in der Mitteilung zur Europäischen
Finanzaufsicht vom Mai dargelegt wurden. Die vorgeschlagenen Reformen wurden in den
eingegangenen Antworten größtenteils unterstützt. Auch wurden Kommentare zu den
detaillierten Aspekten des vorgeschlagenen ESRB und des ESFS vorgebracht. Eine
Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_su
mmary_en.pdf

3. FOLGENABSCHÄTZUNG

Der Kommissionsmitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom Mai war eine
Folgenabschätzung beigefügt, in der die grundlegenden politischen Optionen für die
Einsetzung des ESFS und des ESRB analysiert wurden. Eine zweite Folgenabschätzung geht
mit diesen Vorschlägen einher und prüft die Optionen im Detail. Sie ist auf der Website der
Kommission abrufbar.

4. RECHTLICHE ASPEKTE

Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt 3, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme
von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und
des Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um die
Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren Aufgabe es ist,
(...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“, sofern die einer solchen
Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung
stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines
stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des
Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz, will man die Bedingungen für die
Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich
der Finanzdienstleistungen garantieren und verbessern. Darüber hinaus bieten tiefere und
stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die
Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der
Abfederung von Schocks verbessert. Die Finanzintegration und die Finanzstabilität stärken
sich also gegenseitig. Die Einrichtung des ESFS wird mit der Erstellung einheitlicher Regeln
einhergehen, die die identische Anwendung von Vorschriften in der EU gewährleisten und so
zur reibungslosen Funktionsweise des Binnenmarkts beitragen. Aufgabe der Europäischen
Aufsichtsbehörden (ESA) wird es sein, den nationalen Behörden bei der konsistenten
Interpretation und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zur Seite zu stehen.
3 Siehe EuGH Rechtssache C-217/04, Randnr. 44.
DE 4 DE

Da die den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu übertragenden Aufgaben folglich mit
den als Antwort auf die Finanzkrise erlassenen Maßnahmen und den in den
Kommissionsmitteilungen vom 4. März und 27. Mai 2009 genannten eng verbunden sind,
können sie sich im Sinne des EuGH-Urteils auf Artikel 95 EG-Vertrag gründen.

Die Gemeinschaftsmaßnahmen können die durch die Krise zutage gebrachten Mängel
beheben und ein System schaffen, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen EU-
Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in
ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk einbindet. Der Schwerpunkt der laufenden
Beaufsichtigung würde nach wie vor bei den nationalen Aufsichtsbehörden liegen, die
weiterhin für die Beaufsichtigung der einzelnen Institute zuständig wären. So gesehen gehen
die Bestimmungen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß
hinaus. Die Vorschläge entsprechen den Grundsätzen der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit, so wie sie in Artikel 5 des Vertrags verankert sind.

5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für die Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in effiziente ESA
werden hohe Ressourcen benötigt, und zwar sowohl für die Humanressourcen als auch für die
Haushaltsmittel. Ein Überblick über die Auswirkungen dieser Vorschläge auf den Haushalt ist
Gegenstand der Folgenabschätzung und des Finanzbogens (die diesem Vorschlag beigefügt
sind).

6. EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG

Um den Besonderheiten der verschiedenen Finanzsektoren Rechnung zu tragen, bedarf des
drei gesonderter Verordnungen zur Einsetzung der Behörden für Banken, Wertpapiere und
Versicherungen und betriebliche Altersversorgung. Diese Vorschläge sind jedoch weitgehend
identisch. In dieser Begründung wird folglich zunächst auf die gemeinsamen Aspekte
eingegangen, um sodann kurz die Unterschiede zwischen den drei Verordnungen zu
behandeln.

6.1. Einsetzung der ESA und ihre Rechtsstellung

Die ESA sollen zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und
Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Einleger, Anleger, Versicherungsnehmer und
sonstigen Begünstigen; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau
der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. Zu diesem Zweck sollen die ESA zur
Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften beitragen.

Die ESA werden Einrichtungen der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und
Eckpfeiler des vorgeschlagenen ESFS sein. Letzteres wird als ein Netzverbund der
Aufsichtsbehörden funktionieren und die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einen
Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zur Abdeckung
sektorübergreifender Themen und die Europäische Kommission umfassen. Auch wenn die
ESA über ein Maximum an Unabhängigkeit zur objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben
DE 5 DE

verfügen sollten, muss die Kommission doch in Fällen eingeschaltet werden, in denen
institutionelle Fragen zu klären sind und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern.

Das Hauptentscheidungsorgan jeder ESA wird ihr Aufsichtsorgan sein, das sich aus den
Präsidenten der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden und dem Vorsitzenden der
jeweiligen Behörde zusammensetzt. Letzterer wird den Vorsitz in Sitzungen des
Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats innehaben und als Leiter und Vertreter dieser
Behörde auftreten. Die alltägliche Verwaltung jeder Behörde wird in Händen eines
Exekutivdirektors liegen. Was den Standort der neuen ESA angeht, wird vorgeschlagen, den
jeweiligen Sitz der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse beizubehalten, da so eine
rasche und effiziente Umstellung auf die neuen Behörden möglich ist. In Abschnitt 6.3 wird
auf die interne Organisation der ESA im Einzelnen eingegangen.

6.2. Aufgaben und Befugnisse der ESA

Die ESA werden sämtliche Aufgaben der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse
übernehmen. Darüber hinaus werden sie aber auch mit deutlich verstärkten Kompetenzen,
genau definierten Rechtsbefugnissen und einer größeren Autorität ausgestattet sein, so wie in
der Kommissionsmitteilung vom 27. Mai 2009 dargelegt und vom Europäischen Rat vom 18./
19. Juni 2009 gutgeheißen wurde.

6.2.1. Entwicklung technischer Standards

Der Europäische Rat unterstützte den Kommissionsvorschlag zur Schaffung eines
einheitlichen EU-Regelwerks, das für sämtliche Finanzinstitute im Binnenmarkt gültig ist.
Deshalb müssen Unterschiede bei der nationalen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, die
von Ausnahmen, Abweichungen, Zusätzen oder Unzweideutigkeiten herrühren, ermittelt und
beseitigt werden, so dass einheitliche Regeln definiert und angewandt werden können. Zu
diesem Zweck werden die Behörden in Bereichen, die in den einschlägigen sektoralen
Vorschriften spezifiziert sind, technische Standardentwürfe entwickeln. Diese Standards
werden ein wirksames Instrument zum Ausbau von Stufe 3 der Lamfalussy-Struktur sein, in
der derzeit nur unverbindliche Leitlinien angenommen werden können. Die Bereiche, in
denen die Behörde solche Standardentwürfe entwickeln kann, betreffen Themen
hochtechnischer Natur, für die es einheitlicher Bedingungen bei der Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften bedarf. Diese Punkte beinhalten keine politischen Entscheidungen
und ihr Inhalt ist durch die Gemeinschaftsbestimmungen in Stufe 1 genau vorgegeben (siehe
begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für eine detaillierte Diskussion über
die erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften). Mit der
Entwicklung von Standards durch die ESA ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der
einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugute kommt.

Die Behörde nimmt die technischen Standardentwürfe mit qualifizierter Mehrheit der
Mitglieder des Aufsichtsorgans an, so wie in Artikel 205 des Vertrags vorgesehen. Aufgrund
der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist die Kommission gehalten, diese Standardentwürfe
sodann in Form von Verordnungen oder Beschlüssen/ Entscheidungen zu verabschieden, um
ihnen unmittelbare Rechtswirkung zu verleihen. In sehr außergewöhnlichen Fällen und
lediglich aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die Standards
teilweise oder mit Änderungen oder überhaupt nicht annehmen, wobei die Gründe der
jeweiligen Behörde zu übermitteln sind. Der Kommissionsvorschlag berührt nicht die
Diskussionen über künftige Verfahren im Zusammenhang mit dem Übergang auf den neuen
Vertrag.
DE 6 DE

Was die Konsultation der Interessengruppen betrifft, wird für jede ESA eine Interessengruppe
eingerichtet, die sich aus Vertretern der Branche, Beschäftigten des Finanzsektors und
Nutzern von Finanzdienstleistungen zusammensetzt. Das jeweilige Verhältnis sollte
ausgewogen und keine Gruppe sollte vorherrschend sein. In den von den technischen
Standards nicht erfassten Bereichen werden die ESA - wie die bisherigen europäischen
Aufsichtsausschüsse - die Möglichkeit haben, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen
für die nationalen Aufsichtsbehörden, die Finanzinstitute und die Marktteilnehmer abzugeben.
Sollten sich die Aufsichtsbehörden in bestimmten Fällen dafür entscheiden, den Leitlinien
und Empfehlungen nicht nachzukommen, so haben sie dies gegenüber der jeweiligen ESA zu
erläutern.

6.2.2. Befugnisse zur Gewährleistung der konsistenten Anwendung der
Gemeinschaftsregeln

Selbst mit einem einheitlichen Satz harmonisierter Vorschriften kann ihre Auslegung
gelegentlich zu Meinungsunterschieden bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts führen.
Unbeschadet der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne Mitgliedstaaten
durch die Kommission sollten die ESA deshalb generell befugt sein, zur Gewährleistung der
kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts beizutragen. Zu diesem Zweck sollte ein
Mechanismus eingeführt werden, mit dem das Verhalten nationaler Aufsichtsbehörden, das
als vom bestehenden Gemeinschaftsrecht (einschließlich der technischen Standards im Sinne
von Absatz 6.2.1) abweichend empfunden wird, sanktioniert werden kann. Dieser
Mechanismus umfasst drei Stufen:

So würden die ESA erstens aus Eigeninitiative oder auf Ersuchen einer oder mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden oder der Kommission hin diesen Fällen nachgehen und
erforderlichenfalls an die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde eine Maßnahmenempfehlung
richten. Angesichts der allgemeinen Pflicht zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften
würde die Aufsichtsbehörde aufgefordert sein, der Empfehlung innerhalb eines Monats
nachzukommen.

Sollte der Empfehlung nicht nachgekommen werden, kann die Europäische Kommission nach
Unterrichtung durch die jeweilige ESA oder auf Eigeninitiative hin zweitens eine
Entscheidung treffen, in der die nationale Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, entweder
spezifische Maßnahmen zu ergreifen oder von jeglichen Maßnahmen abzusehen. Die
nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die ESA innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach Eingang der Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat
oder zu leiten gedenkt, um ihr nachzukommen.

Im Ausnahmefall, in dem die Aufsichtsbehörde der Entscheidung nicht nachkommt, kann die
ESA drittens als letztes Mittel eine Entscheidung erlassen, in der die Finanzinstitute auf das
direkt auf sie anwendbare Recht hingewiesen werden (d.h. eine Verordnung). Dies geschieht
unbeschadet der Befugnisse der Kommission, ihren eigene Entscheidung durchzusetzen.

6.2.3. Maßnahmen im Krisenfall

Den ESA kommt eine aktive Koordinierungsrolle zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zu. Dies gilt vor allem für negative Entwicklungen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise
und die Integrität des Finanzsystems in der EU potenziell gefährden. In einigen
Krisensituationen kann eine Koordinierung u.U. nicht ausreichend sein, vor allem aber dann
nicht, wenn es den nationalen Aufsichtsbehörden allein an Mitteln fehlt, rasch auf eine sich
DE 7 DE

abzeichnende grenzübergreifende Krise zu reagieren. Unter diesen außergewöhnlichen
Umständen sollten die ESA deshalb befugt sein, die nationalen Behörden zu gemeinsamen
spezifischen Maßnahmen aufzurufen. Die Einschätzung, ob eine grenzübergreifende
Krisensituation vorliegt, muss je nach Einzelfall erfolgen und sollte deshalb der Europäischen
Kommission überlassen bleiben. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11). Darüber hinaus sollten die Arbeiten beschleunigt werden, die
auf die Schaffung eines umfassenden grenzübergreifenden Rahmens zur Stärkung des
Finanzkrisenmanagements/ der Abhilfesysteme der Europäischen Union ausgerichtet sind,
einschließlich der Garantieregelungen und der Lastenteilung.

6.2.4. Beilegung von Meinungsunterschieden zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

Diesbezüglich wird ein Mechanismus vorgeschlagen, der gewährleistet, dass die jeweiligen
nationalen Aufsichtsbehörden den Interessen anderer Mitgliedstaaten - auch in den
Aufsichtskollegien - Rechnung tragen. Stimmt eine Aufsichtsbehörde mit dem Verfahren oder
dem Inhalt einer Maßnahme (oder nicht ergriffenen Maßnahme) einer anderen
Aufsichtsbehörde nicht überein, bei der die einschlägigen Rechtsvorschriften
Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung vorsehen, kann die ESA
auf Ersuchen der betreffenden Aufsichtsbehörde den nationalen Behörden bei der Erzielung
eines gemeinsamen Ansatzes oder der Beilegung des Meinungsunterschieds behilflich sein.
Dieser Mechanismus umfasst drei mögliche Stufen:4

Wendet/n sich erstens eine oder mehrere nationale Behörde/n an die ESA, um sie um Hilfe
bei der Beilegung dieser Differenzen zu bitten, kann die ESA zunächst eine
Schlichtungsphase vorsehen, in der sich die Behörden einig werden sollen. Der ESA kommt
dabei erforderlichenfalls eine Vermittlerrolle zu.

Können sich die Behörden nach Ablauf dieser Schlichtungsphase nicht einigen, kann die ESA
zweitens die Angelegenheit mittels einer Entscheidung beilegen. 5 Dieser Fall dürfte wohl
eindeutig eine Ausnahme sein, denn in den meisten Fällen dürften sich die jeweils
zuständigen nationalen Behörden während des Schlichtungsverfahrens einigen können.

In Fällen der Nichteinhaltung der zuvor genannten Entscheidung seitens einer
Aufsichtsbehörde kann die ESA drittens auch entscheiden, an die Finanzinstitute gerichtete
Entscheidungen zu erlassen, in denen ihre sich aus dem Gemeinschaftsrecht, das unmittelbar
für die Finanzinstitute gilt, ergebenden Verpflichtungen dargelegt sind.

An dieser Stelle sei auch betont, dass der Streitbeilegungsmechanismus lediglich wichtige
Fragen behandeln sollte, wie z.B. Fälle, in denen die von einer Aufsichtsbehörde ergriffene
(oder nicht ergriffene) Maßnahme sich in schwerwiegender Form auf die Möglichkeit einer
anderen Aufsichtsbehörde auswirkt, die Interessen der Einleger, Versicherungsnehmer,
Anleger oder von Personen zu schützen, denen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
Dienstleistungen erbracht werden. Das Gleiche gilt für entsprechende Auswirkungen auf die
Finanzstabilität dieser Mitgliedstaaten. Die ESA behält sich das Recht vor, kein
Streitbeilegungsverfahren einzuleiten oder keine Entscheidung zu treffen, sollten diese
Anforderungen nicht erfüllt sein. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11).
4 Siehe begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für weitere Informationen zum Streitbeilegungsmechanismus.
5 Diese Kompetenz zur Beilegung von Meinungsunterschieden ist unbeschadet von Artikel 9 zu sehen, der sich auf Situationen konzentriert, in denen es um die

Nichteinhaltung des Gemeinschaftsrechts seitens einer zuständigen nationalen Behörde geht.
DE 8 DE

6.2.5. Aufsichtskollegien

Die Aufsichtskollegien sind ein Eckpfeiler des europäischen Aufsichtssystems und spielen bei
der Gewährleistung eines ausgewogenen Informationsflusses zwischen den Herkunftsland-
und den Aufnahmelandbehörden eine wichtige Rolle. Die ESA werden einen Beitrag zur
wirksamen und konsistenten Funktionsweise der Kollegien leisten und die Kohärenz der
Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften durch die Kollegien überwachen. Vor diesem
Hintergrund können die ESA als Beobachter an den Sitzungen der Kollegien teilnehmen und
alle einschlägigen Informationen erhalten, die zwischen Mitgliedern des Kollegiums geteilt
werden.

6.2.6. Gemeinsame Aufsichtskultur, Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten und
„Peer Reviews“

Die ESA werden eine aktive Rolle bei der Schaffung einer gemeinsamen europäischen
Aufsichtskultur und der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und konsistenter
Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft spielen. In Verbindung mit dem
Streitbeilegungsmechanismus für die nationalen Aufsichtsbehörden dürfte eine gemeinsame
Aufsichtskultur zum Aufbau von Vertrauen und Zusammenarbeit beitragen und in
zunehmendem Maße Möglichkeiten für die Aufsichtsbehörden schaffen, bestimmte Aufgaben
und Zuständigkeiten untereinander zu delegieren. Die ESA können dies durch die Festlegung
von Aufgaben und Zuständigkeiten erleichtern, die delegiert oder gemeinsam ausgeübt
werden können, sowie durch die Förderung von Wohlverhaltenspraktiken. In diesem
Zusammenhang kann die jeweils zuständige ESA auch die Einrichtung gemeinsamer
Aufsichtsteams anregen und erleichtern. Darüber hinaus werden die ESA regelmäßig eine
„Peer Review“-Analyse der nationalen Aufsichtsbehörden durchführen.

6.2.7. Bewertung der Marktentwicklungen

Eine der neuen Aufgaben, die den bestehenden europäischen Aufsichtsausschüssen in den
überarbeiteten Kommissionsbeschlüssen vom 23. Januar 2009 zugewiesen wurde, besteht in
der Überwachung, Bewertung und Meldung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen im Bank-, Versicherungs- und Wertpapiersektor. Auch wenn der
vorgeschlagene ESRB für die Analyse des EU-Finanzsektors auf Makroebene zuständig sein
wird, sollten die ESA die Arbeiten der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse auf
diesem Gebiet fortsetzen, denn i) ihre Analyse hat einen unterschiedlichen Schwerpunkt, d.h.
eine Analyse auf Mikroebene gewährleistet eher eine Bottom-up-Analyse als eine Analyse auf
Makroebene, die „Top Down“ gerichtet ist, und ii) ihre Analyse kann ein nützlicher Beitrag
zu den ESRB-Arbeiten sein.

6.2.8. Internationale und beratende Rolle

Mit diesen Vorschlägen reagiert die Kommission klar auf die während der Krise aufgedeckten
Schwachstellen und auf die Aufforderung der G 20, Maßnahmen zu ergreifen, um ein
fundierteres und weltweit solideres Regulierungs- und Aufsichtssystem für
Finanzdienstleistungen zu schaffen. Die ESA könnten auch als nützliche Kontaktstellen für
Aufsichtsbehörden aus Drittländern dienen. In diesem Zusammenhang können sie
unbeschadet der Kompetenzen der Europäischen Institutionen Verwaltungsvereinbarungen
mit internationalen Organisationen und Verwaltungen von Drittländern eingehen. Die ESA
können zudem an der Vorbereitung von Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von
Aufsichtsregelungen in Drittländern beteiligt werden. Auch können die ESA auf Ersuchen
DE 9 DE

oder auf Eigeninitiative beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
tätig werden oder Stellungnahmen veröffentlichen, u.a. zu aufsichtlichen Bewertungen von
Fusionen und Übernahmen. Letztere sollten einen zusätzlichen Schutz dafür bieten, dass
künftige Fusionen und Übernahmen fundiert und objektiv bewertet werden.

6.2.9. Sammlung von Informationen

Auf Ersuchen der ESA haben die Aufsichtsbehörden und sonstige Behörden der
Mitgliedstaaten ihr die Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der ESA mit
dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Darüber hinaus wird die ESA in
Zusammenarbeit mit den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden alle einschlägigen
Informationen von Seiten der Aufsichtsbehörden analysieren und sammeln, um die Arbeit der
Aufsichtskollegien zu erleichtern. Die ESA wird ein Zentralsystem einrichten und verwalten,
um den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden diese Informationen zukommen zu
lassen. Grundsätzlich sollten die nationalen Aufsichtsbehörden den ESA sämtliche
Informationen übermitteln.

6.2.10. Beziehung zum ESRB

Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und
ESFS eng zusammenarbeiten. Ziel der Reform ist es nämlich, eine reibungslosere Interaktion
der Aufsicht auf Mikro- und auf Makroebene sicherzustellen. Bei der Wahrnehmung seiner
Rolle als Aufsichtsinstanz auf Makroebene würde der ESRB einen zeitnahen Fluss
harmonisierter Daten auf Mikroebene benötigen, wohingegen die von den nationalen
Behörden auf Mikroebene wahrgenommene Aufsicht von den Erkenntnissen des ESRB auf
Makroebene profitieren würde. In den Verordnungen werden auch die von den ESA zu
verfolgenden Verfahren festgelegt, wenn sie auf die Empfehlungen des ESRB zu reagieren
haben, sowie die Art und Weise, wie die ESA ihre Kompetenzen wahrnehmen sollten, um
fristgerechte Folgearbeiten zu den an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden
gerichtete Empfehlungen zu gewährleisten.

6.2.11. Schutzklausel

Im Sinne der Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates und des Europäischen Rates vom
Juni 2009, in denen betont wird, dass unbeschadet der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
und der Anerkennung potenzieller Verpflichtungen oder Eventualverpflichtungen, die sich für
die Mitgliedstaaten ergeben könnten, die ESA-Beschlüsse die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten, wurde eine Schutzklausel
eingeführt. Mit dieser Klausel wird sichergestellt, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat die
Auffassung vertritt, dass ein gemäß Artikel 10 (d.h. Maßnahmen im Krisenfall) oder
Artikel 11 (d.h. Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden) dieser
Verordnungen getroffene Entscheidung seine haushaltspolitische Zuständigkeit berührt, er die
ESA und die Kommission darüber informieren kann, dass die nationale Aufsichtsbehörde die
Entscheidung der ESA nicht umzusetzen gedenkt. Dabei ist klar nachzuweisen, wie die
Entscheidung der ESA seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten berührt. Binnen eines
Monats hat die ESA den Mitgliedstaat darüber zu unterrichten, ob sie ihre Entscheidung
aufrecht erhält oder abändert bzw. widerruft. Hält die ESA ihre Entscheidung aufrecht, kann
der Mitgliedstaat die Angelegenheit an den Rat weiterleiten und die Entscheidung der ESA ist
somit ausgesetzt. Mit qualifizierter Mehrheit kann der Rat dann binnen zwei Monaten darüber
entscheiden, ob die Entscheidung aufrecht erhalten oder widerrufen werden sollte. Für ESA-
DE 10 DE

Entscheidungen im Rahmen von Artikel 10 kann ein Schnellverfahren angewandt werden, um
in Dringlichkeitsfällen rasch reagieren zu können.

6.3. Interner Aufbau der ESA und des ESFS

Jede ESA besteht aus: i) einem Aufsichtsorgan; ii) einem Verwaltungsrat; iii) einem
Vorsitzenden; und iv) einem Exekutivd irektor. Darüber hinaus sollte für alle drei ESA ein
einziger Beschwerdeausschuss eingerichtet werden.

6.3.1. Aufsichtsorgan

Beim Aufsichtsorgan handelt es sich um das Hauptbeschlussfassungsorgan der jeweiligen
ESA. Unter anderem ist es für die Annahme der Entwürfe technischer Standards,
Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse/Entscheidungen zuständig, die in Abschnitt
6.2 dieser Begründung genannt werden. Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus:

– dem Vorsitzenden der jeweiligen ESA, der die Sitzungen des Aufsichtsorgans leiten wird,
aber kein Stimmrecht hat;

– dem Präsidenten der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in jedem
Mitgliedstaat;

– einem Vertreter der Kommission, der kein Stimmrecht hat;

– einem Vertreter des ESRB, der kein Stimmrecht hat;

– einem Vertreter der jeweils anderen beiden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die
kein Stimmrecht haben;

– gegebenenfalls kann das Aufsichtsorgan auch über die Zulassung von Beobachtern
entscheiden.

In der Regel fasst das Aufsichtsorgan seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Ausgenommen sind jedoch Beschlüsse, mit denen technische Standardentwürfe und Leitlinien
festgelegt werden, und Beschlüsse zu den Artikeln für Finanzvorschriften, die mit
qualifizierter Mehrheit zu fassen sind. Auch kann das Aufsichtsorgan Ausschüsse für die
Streitbeilegung einsetzen. De endgültigen Beschluss fasst aber das Aufsichtsorgan auf
Vorschlag eines solchen Ausschusses.

6.3.2. Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Insbesondere sollte er für die Ausarbeitung des
Arbeitsprogramms der Behörde zuständig sein, die Geschäftsordnung annehmen und eine
zentrale Rolle bei der Verabschiedung des Haushalts der Behörde spielen. Es wird sich aus
dem Vorsitzenden der ESA, einem Kommissionsvertreter und vier vom Aufsichtsorgan unter
seinen Mitgliedern gewählten Vertretern zusammensetzen, die unabhängig und objektiv im
Gemeinschaftsinteresse handeln. Der Exekutivdirektor kann an den Sitzungen des
Verwaltungsorgans ohne Stimmrecht teilnehmen.
DE 11 DE

6.3.3. Vorsitzender und Exekutivdirektor

Die ESA wird von einem vollzeit beschäftigten unabhängigen Vorsitzenden vertreten, der für
die Vorbereitung der Arbeiten des Aufsichtsorgans zuständig ist und den Vorsitz sowohl in
den Sitzungen des Aufsichtsorgans als auch des Verwaltungsrats führt. Das Tagesgeschäft der
ESA wird jedoch von einem Exekutivdirektor wahrgenommen, bei dem es sich ähnlich wie
beim Vorsitzenden um eine vollzeit beschäftigte unabhängige Person handelt, die ein
Branchenkenner ist. Er oder sie wird für die Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms
zuständig sein und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen
Funktionierens der ESA ergreifen. Beide Personen werden vom Aufsichtsorgan infolge eines
Auswahlverfahrens auf der Grundlage ihrer Verdienste, ihrer Kenntnisse der Finanzinstitute
und -märkte sowie ihrer Erfahrungen mit der Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Der
vom Aufsichtsorgan für den Posten des Vorsitzenden ausgewählte Kandidat ist vom
Europäischen Parlament zu bestätigen. Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre und kann
einmal verlängert werden. Eine solche Verlängerung wäre vom Ergebnis einer Bewertung
durch das Aufsichtsorgan abhängig.

6.3.4. Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Innerhalb der vorgeschlagenen Struktur wird die sektorübergreifende Zusammenarbeit jedoch
von ausschlaggebender Bedeutung sein, will man den jeweiligen Markttendenzen und -
realitäten Rechnung tragen. Ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden wird das gegenseitige Verständnis, die Zusammenarbeit und
konsistente Aufsichtsansätze zwischen den drei neuen ESA gewährleisten. Zudem soll ein
Unterausschuss des Gemeinsamen Ausschusses eingesetzt werden, um vor allem
grenzübergreifende Themen zu behandeln, wie z.B. Finanzkonglomerate, und gleiche
Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Während die einzelnen ESA aktuelle Beschlüsse
z.B. zur Finanzkonglomeratrichtlinie fassen, sollte der Gemeinsame Ausschuss dafür sorgen,
dass gemeinsame Beschlüsse von den ESA parallel gefasst werden.

6.3.5. Beschwerdeausschuss

Mit einem Beschwerdesystem soll sichergestellt werden, dass jede natürliche oder juristische
Person, einschließlich der nationalen Aufsichtsbehörden, in erster Instanz eine Beschwerde an
den Beschwerdeausschuss richten kann, um gegen eine ESA-Entscheidung zu protestieren,
die die kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften (Artikel 9), Maßnahmen im
Krisenfall (Artikel 10) und Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden
(Artikel 11) betrifft. Beim Beschwerdeausschuss handelt es sich um ein gemeinsames Organ
der drei ESA, d.h. er wird sich mit Themen aus dem Bank-, dem Versicherungs- und dem
Wertpapiersektor befassen. Der Beschwerdeausschuss wird sich aus sechs Mitgliedern und
sechs Stellvertretern zusammensetzen, die über einschlägiges Wissen und fundierte
Erfahrungen verfügen. Ausgenommen ist jedoch das derzeitige Personal der nationalen
Aufsichtsbehörden oder sonstiger nationaler Einrichtungen oder Gemeinschaftsorgane, die an
den Arbeiten der Behörde teilhaben. Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses sowie zwei
Stellvertreter werden vom Verwaltungsorgan für jede ESA von einer von der Europäischen
Kommission vorgeschlagenen Auswahlliste bestellt.

6.4. Finanzvorschriften

Diese Bestimmungen behandeln die Haushaltsaspekte der ESA. Dabei wird betont, dass die
Einnahmen der Behörden aus unterschiedlichen Quellen stammen können, wie z .B.
DE 12 DE

Pflichtbeiträgen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden, einem Zuschuss der Gemeinschaft
oder von der Branche an die jeweilige Behörde gezahlte Gebühren. Festgelegt werden auch
die Verfahren für die jährliche Erstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts.
Diesbezüglich findet die Rahmenfinanzregelung für nach Artikel 158 der Haushaltsordnung
errichtete Organe Anwendung.

6.5. Allgemeine und Schlussbestimmungen

In den allgemeinen Bestimmungen werden praktische Fragen wie Personalfragen, Haftung der
ESA, Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses, Datenschutz, Zugang zu Unterlagen,
Sprachregelungen, Vereinbarungen über den Hauptsitz und Beteiligung von Drittländern
geklärt. Drei Jahre nach der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten und sodann alle drei Jahre
veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Funktionsweise der ESA und die in der
Verordnung festgeschriebenen Verfahren. In diesem Bericht werden auch die Fortschritte
bewertet, die bei der regulatorischen und aufsichtlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden.

6.6. Hauptunterschiede zwischen den drei Verordnungen

Die Hauptunterschiede zwischen den drei vorgeschlagenen Verordnungen bestehen in den
Zielsetzungen der Behörden, dem Anwendungsbereich der Maßnahmen und den
Begriffsbestimmungen, die den jeweiligen Besonderheiten des entsprechenden Sektors und
den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften angepasst sind. Darüber hinaus hat der
Europäische Rat beschlossen, dass die ESA auch über Aufsichtsbefugnisse für
Ratingagenturen verfügen sollen. Letztere sind von der ESMA zu registrieren. Die ESMA
wäre auch befugt, Aufsichtsmaßnahmen wie den Widerruf der Registrierung oder die
Aussetzung von Ratings für Regulierungszwecke zu ergreifen. Zu den Aufsichtsbefugnissen
könnte auch die Anforderung von Informationen und die Durchführung von Nachforschungen
vor Ort zählen. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der ESMA in Bezug auf die
Ratingagenturen werden in einer Änderung der Verordnung über Ratingagenturen definiert
werden.
DE 13 DE

2009/0142 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission6,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der
Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der
Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen
grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise
brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, kohärenten Anwendung des
Gemeinschaftsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zutage.

(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichter
Bericht kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden muss,
um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und die gravierenden
Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden weitreichende Reformen der
Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Gemeinschaft. Die Expertengruppe kam
überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht
geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Bank- und den
6 ABl. C […] vom […], S. […].
7 ABl. C […] vom […], S. […].
8 ABl. C […] vom […], S. […].
9 ABl. C […] vom […], S. […].
DE 14 DE

Wertpapiersektor sowie für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung.
Auch solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden.

(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa”10
schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für
die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen
werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“11 vom
27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens
dann im Einzelnen.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die
Einsetzung eines Europäisches Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei
neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität
und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung
grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und einheitliche europäische Regeln
eingeführt werden, die für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gelten. Betont wurde
dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über Aufsichtsbefugnisse
für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde aufgefordert,
konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das Europäische
System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren könnte.
Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden gefassten Beschlüsse und erlassenen Entscheidungen die
hauhaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.

(5) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung
eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die
Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz und damit für die
Bedingungen der Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden
Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere
und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und
die Risikodiversifizierung, was wiederum den Volkswirtschaften bei der Abfederung
von Schocks hilft.

(6) Die Gemeinschaft hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei
bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, die die Kommission
aber auch weiterhin beraten sollen, getan werden kann. Die Gemeinschaft darf sich
nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die
nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend
tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und
Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind,
dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte
Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und
Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den
meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass
ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich
ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht sollte so konzipiert
10 KOM(2009) 114
11 KOM(2009) 252
DE 15 DE

sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines
stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen
entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk
einbindet.

(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk
nationaler und gemeinschaftlicher Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche
Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt und den
Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen eine
zentrale Rolle zukommt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente
Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Gemeinschaft
erreicht werden. Deshalb sollte zusammen mit einer Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und einer
Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde eine Europäische Bankaufsichtsbehörde
eingesetzt werden (die „Europäischen Finanzaufsichtsbehörden“).

(8) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten an die Stelle des Ausschusses der
europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/78/EG12
eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per
Kommissionsbeschluss 2009/79/EG13 eingesetzt wurde, und des Ausschusses der
europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Kommissionsbeschluss
2009/77/EG14 eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten
dieser Ausschüsse übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Behörde sollte klar
festgelegt werden. Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem
Vertrag es erfordern, sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten
involviert werden.

(9) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde (nachfolgend „die Behörde“) sollte dazu
beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem
insbesondere ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und
Beaufsichtigung gewährleistet ist, um Einleger und Anleger zu schützen, dass die
Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte
sichergestellt werden, die Stabilität des Finanzsystems geschützt und die internationale
Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der
Finanzinstitute sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer im
Besonderen ausgebaut werden. Damit die Behörde ihre Ziele erfüllen kann, ist es
erforderlich und angemessen, sie als Gemeinschaftsorgan mit Rechtspersönlichkeit
einzusetzen und mit rechtlicher, verwaltungsmäßiger und finanzieller Autonomie
auszustatten.

(10) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache
C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat)15
anerkannt, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme von Maßnahmen zur
Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und des
Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um
12 ABl. L 24 vom 29.1.2009, S. 23.
13 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.
14 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.
15 Randnr. 44 - noch nicht veröffentlicht
DE 16 DE

die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren
Aufgabe es ist, (...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“,
sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der
Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.
Zweck und Aufgaben der Behörde, d. h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen
Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen
Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im gemeinschaftlichen
Besitzstand für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind.
Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag eingesetzt
werden.

(11) Rechtsakte, die Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
festschreiben, d.h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der
Kommission sind: Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute16; Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von
Wertpapierfirmen und Kreditinstituten17; Richtlinie 94/19/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme18.

(12) Zu den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften, die den durch diese Verordnung
abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die Richtlinie 2002/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen
eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG,
79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und
der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates19, die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung20und die Richtlinie 2002/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz
von Finanzdienstleistungen an Verbraucher21.

(13) Die Behörde sollte einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der Einlagensicherungen
verfolgen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, und für eine
Gleichbehandlung der Einleger in der gesamten Gemeinschaft sorgen. Da
Einlagensicherungssysteme der Verwaltungsaufsicht in ihren Mitgliedstaaten und
nicht der Regulierung durch die Finanzaufsicht unterliegen, sollte die Behörde ihre
Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf das
Einlagensicherungssystem als solches und seinen Betreiber ausüben können.

(14) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für Finanzdienstleistungen
bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als Organ mit
16 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
17 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
18 ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.
19 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
20 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
21 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
DE 17 DE

hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom
Gemeinschaftsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von
Entwürfen technischer Standards zu betrauen, die an keine wichtigen politischen
Entscheidungen geknüpft sind. Die Kommission sollte diese Entwürfe in
Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu
verleihen. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu
gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an eine Frist
gebunden sein.

(15) Das Verfahren für die Ausarbeitung technischer Standards im Sinne dieser
Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, auf Eigeninitiative
Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Komitologieverfahren in Stufe 2 des
Lamfalussy-Prozesses zu erlassen, so wie dies in den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist. Die in den technischen Standards
behandelten Themen betreffen keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist
durch in Stufe 1 des Lamfalussy-Prozesses angenommenen Rechtsakte festgelegt. Mit
der Entwicklung von Standardentwürfen durch die Behörde ist gewährleistet, dass
ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen
Aufsichtsbehörden zugute kommt.

(16) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde
befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und
verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen
Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zu begründen.

(17) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte,
die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für
Finanzinstitute in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das Gemeinschaftsrecht
korrekt und vollständig umgesetzt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt
werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden
Umsetzung des Gemeinschaftsrechts angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in
Bereichen angewandt werden, in denen die Gemeinschaftsvorschriften klare und
uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.

(18) Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Umsetzung des
Gemeinschaftsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-
Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein,
Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende
Umsetzung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften durch die nationalen Behörden in
ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine Empfehlung folgen sollte.

(19) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission
befugt werden, an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu
richten, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Damit würden
unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden
geltend gemacht und gemäß Artikel 226 EG-Vertrag rechtlich durchgesetzt werden
können.

(20) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die betroffene zuständige Behörde
nachhaltig nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein,
DE 18 DE

Entscheidungen zu erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese
Befugnis sollte auf Bereiche des unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbaren
Gemeinschaftsrechts beschränkt und durch den Anwendungsbereich und die
Schlussfolgerungen der Kommissionsentscheidung definiert sein, die in jeder Hinsicht
einzuhalten ist.

(21) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der
Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft erfordern
eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den
nationalen Aufsichtsbehörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische
Maßnahmen zu ergreifen. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation
ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die
Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können,
sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden
nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute
gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren
Gemeinschaftsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise abgefedert
und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden.

(22) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer
ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den
verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen
zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten
können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen
Behörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Differenzen in Bezug auf
Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die Auslegung und
Anwendung des Gemeinschaftsrechts für Aufsichtsbeschlüsse/-entscheidungen
schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen in den sektoralen
Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen nationalen
Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel
unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt
auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen.

(23) Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten
Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute eine zentrale Rolle. Die
Behörde sollte an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und
ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die
Konsistenz bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch diese Kollegien zu
fördern.

(24) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument
für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht,
Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern
und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für
Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare
Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von
Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der
eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die
Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt.
Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf
die sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer
DE 19 DE

bestimmten Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu
entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die
Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in
der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung
der Zuständigkeiten kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder
Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung
des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht.
In einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften können überdies die Grundsätze der
Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt
werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus
über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung
nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen
zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche
Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten.

(25) Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde
die aufsichtliche Konvergenz in der Gemeinschaft fördern.

(26) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der
Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte
die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese
regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollte dabei nicht nur die Konvergenz der
Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden,
qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, sowie die Unabhängigkeit der
zuständigen Behörden.

(27) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Gemeinschaft in Aufsichtsfragen
fördern, was vor allem für Fälle gilt, in denen ungünstige Entwicklungen die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die
Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten. Über ihre
Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisensituationen hinaus sollte der
Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im Europäischen System für die
Finanzaufsicht zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen
reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen
Behörden sicherstellen.

(28) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken
und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und
sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei
Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und
erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken regelmäßig oder auf Ad-hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde
sollte überdies gemeinschaftsweite Stresstests durchführen, um die
Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen
Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf
nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde
gelegt wird.
DE 20 DE

(29) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden
Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die
Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie
die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in
ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren.

(30) Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische
Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der
Richtlinie 2006/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG22 ihre
Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung
von Beteiligungen im Finanzsektor abgeben können.

(31) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen
Informationen einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für
Finanzinstitute sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen
Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und - instituten am
Nächsten sind. Allerdings sollte die Behörde befugt sein, in Fällen, in denen eine
nationale Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder übermitteln
kann, die Informationen direkt von den Finanzinstituten oder sonstigen Parteien
anzufordern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Behörde
bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen.

(32) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise
dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und
Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde sollte alle wichtigen Informationen mit
dem Europäischen Ausschuss für Systemris iken teilen. Daten über einzelne Institute
sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder
Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder
eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten von der Behörde gewährleistete
Folgemaßnahmen folgen.

(33) Erforderlichenfalls sollte die Behörde interessierte Parteien zu technischen Standards,
Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben,
zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Effizienz
sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt werden, in der
Gemeinschaftskredit- und - investmentinstitute (einschließlich u. U. institutionelle
Anleger und andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre
Beschäftigten sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Bankdienstleistungen,
einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die
Interessengruppe Bankensektor sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im
Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von
Gemeinschaftsvorschriften eingesetzt wurden.

(34) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisenfällen kommt den Mitgliedstaaten eine
Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung
notleidender Finanzinstitute betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in
Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines
22 ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1.
DE 21 DE

Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus
eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu
beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass
dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.

(35) Bei ihren Beschlussfassungs- und Entscheidungsverfahren sollte die Behörde an
Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren
und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die
Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf
Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des
Gemeinschaftsrechts sein.

(36) Ein Aufsichtsorgan, dass sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde
jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der
Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter
der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der Europäischen
Zentralbank und der beiden anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten als
Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten
unabhängig und lediglich im Gemeinschaftsinteresse handeln. Für Rechtsakte
allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von
technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf
Haushaltsfragen, sollten die im Vertrag festgelegten Regeln für die qualifizierte
Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw.
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen
es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen Ausschuss untersucht werden.

(37) Ein Verwaltungsrat, das sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der
nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte
gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen
Aufgaben wahrnimmt. Der Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse
haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter
Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden,
Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen
und Annahme des Jahresberichts.

(38) Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden,
der vom Aufsichtsorgan im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausgewählt
wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen
kann.

(39) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng in einem Gemeinsamen
Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und
erforderlichenfa lls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss
sollte sämtliche Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für Finanzkonglomerate
übernehmen. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den
Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
DE 22 DE

Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, von den betreffenden Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden.

(40) Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind,
müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von
Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen
Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat,
sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus
Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss
um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln,
das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die
Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz
und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.

(41) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte
diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen
der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen
Union finanziert wird. Was den Beitrag der Gemeinschaft betrifft, sollte das
Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung
sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(42) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF)23 sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die
Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)24 beitreten.

(43) Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der
Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut
der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften25fallen.

(44) Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist
von grundlegender Bedeutung. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass die innerhalb
des Netzwerks ausgetauschten Informationen vertraulich behandelt werden.

(45) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird
durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr26 und durch die Verordnung
(EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und
23 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
24 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
25 ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1
26 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
DE 23 DE

zum freien Datenverkehr27 geregelt, die für die Zwecke dieser Verordnung auf die
Verarbeitung personenbezogener Daten uneingeschränkt Anwendung finden.

(46) Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über
den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des
Rates und der Kommission28 auf die Behörde Anwendung finden.

(47) Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage
entsprechender von der Gemeinschaft zu schließender Vereinbarungen an den
Arbeiten der Behörde beteiligen können.

(48) Da die Ziele dieser Verordnung, und zwar die Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten
Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Einlegern und
Anlegern, der Garantie von Integrität, Effizienz und der ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und
des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von den Mitgliedstaaten
nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahmen
auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können, kann die Gemeinschaft nach
dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(49) Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses
der europäischen Bankaufsichtsbehörden. Der Beschluss 2009/78/EG der Kommission
vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen
Bankaufsichtsbehörden sollte deshalb aufgehoben werden und der Beschluss
…/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet
der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung sollte
entsprechend geändert werden.

(50) Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu
gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen
vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschuss der europäischen
Bankaufsichtsbehörden auf die Behörde reibungslos erfolgt -
27 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
28 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
DE 24 DE

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Artikel 1
Einrichtung und Tätigkeitsbereich

Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Bankaufsichtsbehörde („die Behörde“)
eingerichtet.

1. Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig
sein: Richtlinie 2006/48/EG, der Richtlinie 2006/49/EG, der Richtlinie 2002/87/EG,
der Richtlinie 2005/60/EG, der Richtlinie 2002/65/EG und der Richtlinie 94/19/EG.
Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und
Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden,
sowie alle weiteren Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.

2. Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der
Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 226 EG-Vertrag erwachsen, um die
Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

3. Die Behörde soll zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung
und Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Einleger und Anleger; iii)
Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der
Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau der
internationalen Koordinierung der Aufsicht. Zu diesem Zweck wird die Behörde
einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen
Anwendung des Gemeinschaftsrechts leisten, so wie in Artikel 1 Absatz 2
vorgesehen, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für
das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet werden.

4. Die Behörde wird Bestandteil des Europäischen Systems für die Finanzaufsicht sein
(nachfolgend als „ESFS“ bezeichnet). Dieses System wird, so wie in Artikel 39
dargelegt, als Netzverbund der Aufsichtsbehörden agieren.

5. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde wird mit dem Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken („European Systemic Risk Board“, nachfolgend als „ESRB“
bezeichnet), so wie in Artikel 21 dieser Verordnung erläutert, zusammenarbeiten.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Finanzinstitute“ bezeichnen Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie
2006/48/EG, Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2006/49/EG sowie
Finanzkonglomerate im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG;
DE 25 DE

2. „zuständige Behörden“ bezeichnen zuständige Behörden im Sinne der
Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie für den Fall, dass
Einlagensicherungssysteme betroffen sind, Einrichtungen, die diese Systeme
im Sinne der Richtlinie 94/19/EG verwalten.

Artikel 3
Rechtsstellung

(1) Die Behörde ist eine Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende
Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht
zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 4
Zusammensetzung

Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:

1) einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

2) einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

3) einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

4) einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

5) einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in
Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 5
Sitz

Die Behörde hat ihren Sitz in London.

KAPITEL II
AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Artikel 6
Aufgaben und Befugnisse der Behörde

(1) Die Behörde hat folgende Aufgaben:
DE 26 DE

a) Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer
Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie
insbesondere Stellungnahmen für die Gemeinschaftsorgane abgibt und
Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für technische Standards ausarbeitet,
die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen;

b) auch wird sie zur kohärenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften
beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente,
effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert,
Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, ein
kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und Maßnahmen in
Krisensituationen ergreift;

c) sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen
zuständigen Behörden erleichtern;

d) sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere
die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen
übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und
Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

e) sie wird die zuständigen Behörden „Peer Reviews“ unterziehen, um die
Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;

f) sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und
bewerten;

g) sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung
oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften
festgeschrieben sind.

(2) Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit
den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen
insbesondere:

a) die Entwicklung von Entwürfen für technische Standards in den in Artikel 7
genannten spezifischen Fällen;

b) die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;

c) die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9
Absatz 3;

d) der Erlass von an die zuständigen Behörden gerichtete
Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten
spezifischen Fällen;

e) der Erlass von an die Finanzinstitute gerichtete Einzelfallentscheidungen in den
in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 genannten
spezifischen Fällen;
DE 27 DE

f) die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder
die Kommission im Sinne von Artikel 19.

(3) Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für gemeinschaftsweit
tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit gemeinschaftsweiter Tragweite
wahrnehmen, für die sie im Sinne der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften zuständig ist.

Zu diesem Zweck erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung von
Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den einschlägigen
Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit, Gebühren in Rechnung zu
stellen.

Artikel 7
Technische Standards

(1) Die Behörde kann technische Standards für die in den Rechtsvorschriften in Artikel 1
Absatz 2 genannten Bereichen entwickeln. Die Behörde legt ihre Standardentwürfe
der Kommission zwecks Annahme vor.

Bevor sie sie der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene
Anhörungen zu technischen Standards durchführen und die potenziell anfallenden
Kosten und den Nutzen analysieren.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Standardentwürfe befindet die
Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat
verlängern. Aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die
Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.

Nimmt die Kommission die Standards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen
an, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

(2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen
an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

Artikel 8
Leitlinien und Empfehlungen

Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen
und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen
für die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute publizieren.

Die zuständigen Behörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um
diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Kommt eine zuständige Behörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, unterrichtet
sie die Behörde über ihre Gründe.
DE 28 DE

Artikel 9
Kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften

(1) Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften
nicht korrekt angewandt, weil sie es vor allem versäumt hat sicherzustellen, dass ein
Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen
genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten
Befugnisse wahrnehmen.

(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, der Kommission oder auf
Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde
kann die Behörde Nachforschungen über die angebliche nicht korrekte Anwendung
des Gemeinschaftsrechts anstellen.

Unbeschadet der Befugnisse im Sinne von Artikel 20 übermittelt die zuständige
Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre
Nachforschungen zu erhalten wünscht.

(3) Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine
Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen
erläutert werden, die zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ergriffen werden
müssen.

Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder
zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

(4) Sollte die zuständige Behörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines Monats nach
Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach
Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine Entscheidung
treffen, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung
des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen.

Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe
der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der
Entscheidung respektiert wird.

Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle
erforderlichen Informationen.

(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von
zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die
Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der
Kommissionsentscheidung nachzukommen.

(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG-
Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4
dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist
nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige
Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf
DE 29 DE

dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu
gewährleisten, und für den Fall dass die einschlägigen Anforderungen der in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzinstitute
anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen,
die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner
Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind, worunter auch
die Einstellung jeder Tätigkeit fällt.

Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß
Absatz 4 im Einklang stehen.

(7) Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen gehen allen von den zuständigen Behörden
in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden in Bezug auf Sachverhalte, die
Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 sind, muss mit diesen
Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 10
Maßnahmen im Krisenfall

(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die
Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB
eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung
das Bestehen einer Krise festgestellt wird.

(2) Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, kann die Behörde
die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden kann, d.h. zu gewährleisten,
dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften
festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung
nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen
Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete
Einzelentscheidung erlassen, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet,
die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich
sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

(4) Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den
zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.
DE 30 DE

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten,
die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind, muss mit
diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden

(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine
zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame
Entscheidungen der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem
Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer
Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf
Maßnahmen einverstanden ist, auf Ersuchen einer der betroffenen zuständigen
Behörden nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei helfen, eine Einigung
zwischen den Behörden zu erzielen.

Sofern die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften nichts anderes
vorsehen, kann die zuständige Behörde ein solches Ersuchen spätestens zwei
Monate, nachdem sie die Meinungsverschiedenheit festgestellt hat, vorbringen.

(2) Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine
Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit
Rechnung.

(3) Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, kann
die Behörde diese per Entscheidung dazu verpflichten, zur Beilegung der
Angelegenheit in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte Maßnahmen zu
treffen oder von solchen abzusehen.

(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht
nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen
erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut
richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen
dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die
Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

Artikel 12
Aufsichtskollegien

(1) Die Behörde trägt zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise
der in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Aufsichtskollegien bei und fördert die
kohärente Anwendung des Gemeinschaftsrechts in diesen Kollegien.

(2) Soweit sie dies für angemessen hält, nimmt die Behörde als Beobachterin an den
Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'zuständige
Behörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und erhält auf
DE 31 DE

Verlangen alle einschlägigen Informationen, die auch die anderen Mitglieder des
Kollegiums erhalten.

(3) Um die Arbeit dieser Kollegien zu erleichtern, bestimmt und beschafft die Behörde
in Zusammenarbeit mit den in Aufsichtskollegien vertretenen Aufsichtsbehörden bei
Bedarf alle einschlägigen Informationen von zuständigen Behörden.

Um den in den Aufsichtskollegien vertretenen zuständigen Behörden Zugang zu
diesen Informationen zu verschaffen, richtet sie ein zentrales System ein, das sie
auch verwaltet.

Artikel 13
Delegation von Aufgaben und Pflichten

(1) Die zuständigen Behörden können Aufgaben und Pflichten durch eine bilaterale
Übereinkunft auf andere zuständige Aufsichtsbehörden delegieren.

(2) Die Behörde erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen
zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert
oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken
fördert.

(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen
beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen
frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der
beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle
von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen von der
Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 14
Gemeinsame Aufsichtskultur

(1) Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der
Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit
einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat
zumindest folgende Aufgaben:

a) sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,

b) sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch
zwischen den zuständigen Behörden, wobei sie den nach den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und
Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,

c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards bei,
was auch für das Meldewesen gilt,
DE 32 DE

d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten
einschlägigen technischen Standards und der von ihr selbst ausgegebenen
Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,

e) sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein,
erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in
verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche Instrumente einzusetzen.

(2) Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und –praktiken
gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die
Konvergenz erhöhen.

Artikel 15
Vergleichende Analyse der zuständigen Behörden

(1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen,
unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der zuständigen Behörden in ihrer Gesamtheit
oder in Teilen regelmäßig einer vergleichenden Analyse („peer review“). Zu diesem
Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen
objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen.

(2) Bei der vergleichenden Analyse wird u.a., aber nicht ausschließlich Folgendes
bewertet:

a) die Angemessenheit der institutionellen Regelungen, der Ausstattung und der
Fachkompetenz der Mitarbeiter der zuständigen Behörde mit besonderem
Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu
reagieren,

b) der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und
bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8
festgelegten technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt
wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im
Gemeinschaftsrecht gesetzten Ziele erreicht werden,

c) empfehlenswerte Praktiken einiger zuständiger Behörden, deren Übernahme
für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte.

(3) Ausgehend von der vergleichenden Ana lyse kann die Behörde Empfehlungen an die
betreffenden zuständigen Behörden richten.

Artikel 16
Koordinatorfunktion

Die Behörde fungiert zwischen den zuständigen Behörden als Koordinatorin, und zwar auch
dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von
Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten.
DE 33 DE

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene, indem sie unter
anderem

1) den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,

2) den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden
erhalten sollten, bestimmt und die Zuverlässigkeit dieser Informationen
überprüft,

3) unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der zuständ igen Behörden oder von
sich aus als Vermittlerin auftritt,

4) den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam
macht.

Artikel 17
Bewertung von Marktentwicklungen

(1) Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde, den ESRB und das Europäische Parlament, den Rat und
die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der
Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen.

In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde
insbesondere gemeinschaftsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von
Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt
sie für die zuständigen Behörden

a) gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer
Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts,

b) gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser
Bewertungen.

(2) Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] festgelegten Aufgaben
des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission
und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auf häufiger, für ihren
Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken
und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder
Abhilfemaßnahmen.

(3) Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde für eine angemessene Abdeckung
sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen.
DE 34 DE

Artikel 18
Internationale Beziehungen

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte
zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen
und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen.

Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften bei der
Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von
Drittländern festgestellt wird.

Artikel 19
Sonstige Aufgaben

(1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der
Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
richten.

(2) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und
Übernahmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG kann die Behörde
von sich aus oder auf Antrag einer der zuständigen Behörden zu einer von einer
mitgliedstaatlichen Behörde durchzuführenden Beurteilung Stellung nehmen und
diese Stellungnahme veröffentlichen. Es gilt Artikel 20.

Artikel 20
Sammlung von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden und andere Behörden der Mitgliedstaaten stellen der
Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung
der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen
Abständen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden von den zuständigen
Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig übermittelt,
kann die Behörde sie unter Nennung der Gründe direkt bei den betreffenden
Finanzinstituten und anderen Parteien anfordern. Sie setzt die jeweils zuständigen
Behörden darüber in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen
die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.

(3) Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie von zuständigen und anderen
Behörden oder von Finanzinstituten und anderen Parteien erhält, nur für die
Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.
DE 35 DE

Artikel 21
Verhältnis zum ESRB

(1) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde arbeitet mit dem ESRB zusammen.

(2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB
regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und
die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB
gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag
hin unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen
zu den in Artikel [16] der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] genannten
Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

(4) Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so
beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit
sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens, welche Maßnahmen
nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen
sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu
begegnen.

Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem ESRB
ihre Gründe hierfür dar.

(5) Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine
zuständige nationale Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von
den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige
Folgemaßnahmen zu gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem
Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit
dem Aufsichtsorgan.

Wenn die zuständige Behörde den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung (EG)
Nr. …/…[ESRB] unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans
angemessen Rechnung.

(6) Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die
Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang
Rechnung.

Artikel 22
Interessengruppe Bankensektor

(1) Zur Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde
relevant sind, wird eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt.
DE 36 DE

(2) Die Interessengruppe Bankensektor setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in
ausgewogenem Verhältnis Kreditinstitute und Wertpapierhäuser aus der
Gemeinschaft, deren Beschäftigte sowie Verbraucher und Nutzer von
Bankdienstleistungen vertreten.

Die Interessengruppe Bankensektor tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(3) Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor werden auf Vorschlag der
jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt.

Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische
Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes
Verhältnis in der Gemeinschaft.

Die Behörde sorgt dafür, dass die Interessengruppe Bankensektor angemessene
Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhält.

(4) Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor bleiben zweieinhalb Jahre im
Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.

(5) Die Interessengruppe Bankensektor kann zu jedem Thema, das mit den in den
Artikeln 7 und 8 genannten Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde
gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen.

(6) Die Interessengruppe Bankensektor gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Bankensektor und die
Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.

Artikel 23
Schutzmaßnahmen

(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11
erlassenen Entscheidungen auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten auswirkt.

(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene
Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der
Behörde und der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige
Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen,
dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

In diesem Fall wird die Entscheidung der Behörde ausgesetzt.
DE 37 DE

Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung
darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.

Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb von
zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die
Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird.

Beschließt der Rat die Aufrechterhaltung der Entscheidung der Behörde oder fasst er
innerhalb von zwei Monaten keinen Beschluss, wird die Aussetzung der
Entscheidung unverzüglich beendet.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2
erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so
kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen,
nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis
gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht
umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

Der Rat beschließt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit
gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten
wird.

Fasst der Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen keinen Beschluss, so gilt die
Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.

Artikel 24
Erlass von Entscheidungen

(1) Bevor die Behörde die in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 2 und 3 und
Artikel 11 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem
Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der
Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit der
Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.

(2) Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.

(3) Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser
Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.

(4) Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen,
überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.

(5) Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen
werden unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde bzw. des betroffenen
Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht, wobei
dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse
Rechnung getragen wird.
DE 38 DE

KAPITEL III
ORGANISATION

ABSCHNITT 1
AUFSICHTSORGAN

Artikel 25
Zusammensetzung

(1) Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

a) dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,

b) den Leitern der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen
nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten,

c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Europäischen Zentralbank,

e) einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

f) je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen
Aufsichtsbehörden.

(2) Jede zuständige Behörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu
benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans
bei Verhinderung vertreten kann.

(3) Handelt es sich bei der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde nicht um eine
Zentralbank, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des
Aufsichtsorgans von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Zentralbank des
betreffenden Mitgliedstaats begleitet werden.

(4) Um im Anwendungsbereich der Richtlinie 94/19/EG tätig werden zu können, kann
das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans gegebenenfalls
von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Stellen begleitet werden, die in den
einzelnen Mitgliedstaaten die Einlagensicherungssysteme verwalten.

(5) Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des
Verwaltungsorgans teilnehmen.

Artikel 26
Interne Ausschüsse und Gremien

(1) Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne
Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau
DE 39 DE

festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan
oder den Vorsitzenden vorsehen.

(2) Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein Gremium ein, um die
Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus
dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht
um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die
Meinungsverschiedenheit besteht.

Eine Entscheidung gemäß Artikel 11 wird auf Vorschlag des Gremiums vom
Aufsichtsorgan erlassen.

Artikel 27
Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der
Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und
objektiv im Interesse der Gemeinschaft und dürfen von Organen oder Einrichtungen der
Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten
Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 28
Aufgaben

(1) Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt
die in Kapitel II genannten Entscheidungen.

(2) Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und
Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort
genannten Ratschläge.

(3) Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.

(4) Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des
Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest
und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und
der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens
festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

(5) Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und
übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission.

Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen
Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

(6) Das Aufsichtsorgan genehmigt gemäß Artikel 49 den Haushaltsentwurf.
DE 40 DE

(7) Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den
Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36
Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Artikel 29
Erlass von Entscheidungen

(1) Das Aufsichtsorgan trifft die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen sowie
alle in Kapitel VI vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen mit qualifizierter
Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag.

Alle anderen Entscheidungen und Beschlüsse fasst das Aufsichtsorgan mit einfacher
Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der
Vorsitzende.

(3) Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(4) Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält
soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des
Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten
Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne
Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.

ABSCHNITT 2
VERWALTUNGSRAT

Artikel 30
Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter der
Kommission und vier vom Aufsichtsorgan aus dem Kreis seiner Mitglieder
gewählten Mitgliedern zusammen.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen
Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann.

Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb
Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.

(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats
teil.
DE 41 DE

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den
Vorsitz führt der Vorsitzende.

Er tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von
Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.

Artikel 31
Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im Interesse der
Gemeinschaft, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der
Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen
anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 32
Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

(2) Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und
Mehrjahresarbeitsprogramm vor.

(3) Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und
50 aus.

(4) Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß
Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaft (nachfolgend „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

(5) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das
Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

(6) Der Verwaltungsrat nimmt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten
Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde an und leitet ihn bis
zum 15. Juni an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den
Rechnungshof und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weiter. Der
Bericht wird veröffentlicht.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8) Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses
gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.
DE 42 DE

ABSCHNITT 3
VORSITZENDER

Artikel 33
Ernennung und Aufgaben

(1) Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.

(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis
von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich
Finanzaufs icht und -regulierung ernannt.

Vor seiner Ernennung muss der vom Aufsichtsorgan ausgewählte Kandidat vom
Europäischen Parlament bestätigt werden.

Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der
bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt.

(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden
beurteilt das Aufsichtsorgan

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit mit welchen Mitteln erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch
das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden
einmal verlängern.

(5) Der Vorsitzende kann nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans, der vom
Europäischen Parlament zu bestätigen ist, seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende
Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern,
und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.
DE 43 DE

Artikel 34
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des
Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft,
von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine
Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 35
Bericht

(1) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter
uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen
Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig eine Erklärung abzugeben und
sich den Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu stellen.

(2) Das Europäische Parlament kann ebenfalls den Vorsitzenden auffordern, einen
Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.

ABSCHNITT 4
EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 36
Ernennung

(1) Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der
Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht
und –regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors
nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.

Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie
erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung
dieser Beurteilung einmal verlängern.
DE 44 DE

(5) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des
Aufsichtsorgans enthoben werden.

Artikel 37
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im Zusammenhang
mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der Exekutivdirektor Weisungen von
Regierungen, Behörden, Organisationen oder Dritten weder ein noch nimmt er solche
entgegen.

Artikel 38
Aufgaben

(1) Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und
bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.

(2) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der
Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und
Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle
ausübt.

(3) Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere
interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das
Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(4) Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte
Mehrjahresarbeitsprogramm.

(5) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2
genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.

(6) Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde
gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.

(7) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Entwurf des Jahresberichts, der einen
Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil
über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

(8) Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54
niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.
DE 45 DE

KAPITEL IV
EUROPÄISCHES FINANZAUFSICHTSYSTEM

ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 39
Zusammensetzung

(1) Die Behörde wird Teil des ESFS sein, das als Netz der Aufsichtsbehörden fungieren
wird.

(2) Das ESFS umfasst:

a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. .... [EIOPA] und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. ... [ESMA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten,

b) die Behörde,

c) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] eingesetzte
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung,

d) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] eingesetzte
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde,

e) den in Artikel 40 vorgesehene Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden,

f) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7, 9 und 10 genannten
Aufgaben die Kommission.

(3) Die Behörde arbeitet im Rahmen des gemäß Artikel 40 eingesetzten Gemeinsamen
Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden regelmäßig und eng mit der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen und
gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung
gemeinsamer Positionen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu
anderen sektorübergreifenden Fragen.
DE 46 DE

ABSCHNITT 2
GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN

Artikel 40
Einrichtung

(1) Hiermit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden
eingesetzt.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge
Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende
Abstimmung.

(3) Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die administrative Unterstützung des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden bereit. Dies
umfasst Ausgaben für Personal, Verwaltung und Infrastruktur sowie
Betriebsaufwendungen.

Artikel 41
Zusammensetzung

(1) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung, dem Vorsitzenden der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 43 eingerichteten
Unterausschusses zusammen.

(2) Der Exekutivdirektor, die Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Sitzungen
der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.

(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen
Aufsichtsbehörden wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde ernannt.

(4) Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gibt sich eine
Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der
Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden trifft mindestens
einmal alle zwei Monate zusammen.
DE 47 DE

Artikel 42
Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im
Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde erarbeiten.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die
Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter
Rechtsvorschriften, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, werden von der Behörde, der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der
Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.

Artikel 43
Unterausschüsse

Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der
Europäischen Aufsichtsbehörden ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und
einem hochrangigen Vertreter des Personals der jeweiligen zuständigen Behörde der
einzelnen Mitgliedstaaten zusammen.

Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden sein wird.

Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.

ABSCHNITT 3
BESCHWERDEAUSSCHUSS

Artikel 44
Zusammensetzung

(1) Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde.

(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden
Mitgliedern, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und nicht
zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler oder
gemeinschaftlicher Einrichtungen gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde
beteiligt sind.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.
DE 48 DE

Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von
mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst.

Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

(3) Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder
werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die
Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur
Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird,
und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] und
der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] ernannt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese
Amtszeit kann einmal verlängert werden.

(5) Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des
Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines
Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig
gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufsichtsorgans einen
entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(6) Die Behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde
sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss angemessene Unterstützung für die
Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte erhält.

Artikel 45
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen
unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen
Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans
wahrnehmen.

(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem
Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen
berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind
oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde
eingelegt wurde.

(3) Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2
genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes
Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem
Beschwerdeausschuss mit.

(4) Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des
Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe
oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.
DE 49 DE

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig
zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren
Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung
des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund
kannte.

(5) Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1
und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im
Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen
Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus
dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

(6) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im
öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine
Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen
bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können,
oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als
ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt
gemacht.

KAPITEL V
RECHTSBEHELF

Artikel 46
Beschwerden

(1) Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden,
kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene Entscheidungen der
Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften getroffene, an sie gerichtete Entscheidung sowie gegen
Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und
individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

(2) Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag
der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine
solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an
dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde
einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei
Monaten nach deren Einreichung.

(3) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
DE 50 DE

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung
aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

(4) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist.
Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf,
innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den
Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am
Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung
abzugeben.

(5) Der Beschwerdeausschuss kann im Rahmen dieses Artikels innerhalb der
Zuständigkeiten der Behörde liegende Befugnisse wahrnehmen oder die
Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese ist an
die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden.

(6) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(7) Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der
Behörde veröffentlicht.

Artikel 47
Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 230 EG-Vertrag kann vor dem Gericht erster
Instanz oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des
Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der
Behörde erhoben werden.

(2) Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so
kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage
nach Artikel 232 EG-Vertrag erhoben werden.

(3) Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des
Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs nachzukommen.

KAPITEL VI
FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 48
Haushalt der Behörde

(1) Die Einnahmen der Behörde bestehen insbesondere aus

a) Pflichtbeiträgen der nationalen Finanzaufsichtsbehörden, die auf der Grundlage
der Stimmengewichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 205 Absatz 2 EG-
Vertrag erster Satz ermittelt werden,

b) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Union (Einzelplan Kommission),
DE 51 DE

c) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des
Gemeinschaftsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.

(2) Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die
Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

(3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von
Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der
Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 49
Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwurf
des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende
Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat diesen Vorentwurf des
Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Der Verwaltungsrat stellt auf der
Grundlage des Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der
Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf.
Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der
Kommission bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des
Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Aufsichtsorgan
genehmigt.

(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und
dem Rat (im Folgenden „die Haushaltsbehörde“).

(3) Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den
Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 272 EG-Vertrag zu
zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union ein.

(4) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde
bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

(5) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird
endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig
festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von
ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die
Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf
Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt
die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden
Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese
DE 52 DE

Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt
fortfahren.

Artikel 50
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der
Behörde aus.

(2) Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde
dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die
vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der
Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des
Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der
Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates29 (im Folgenden „die Haushaltsordnung“).

(3) Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen
Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der
Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der
Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

(4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen
der Behörde ab.

(5) Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der
Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres
den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der
Kommission und dem Rechnungshof.

(6) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(7) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine
Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der
Kommission eine Kopie der Antwort.

(8) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage
gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die
ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende
Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit
qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die
Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.
29 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
DE 53 DE

Artikel 51
Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende
Finanzregelung. Diese Regelung kann – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der
Kommission – von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der
Kommission30 abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies
erfordern.

Artikel 52
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Rates ohne Einschränkung auf die
Behörde angewendet.

(2) Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)31
bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die
Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen
können.

KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 53
Vorrechte und Immunitäten

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet
auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 54
Personal

(1) Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors, gelten das
Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die
30 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
31 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
DE 54 DE

von den Gemeinschaftsorganen gemeinsam erlassenen Regelungen für deren
Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen
Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

(3) Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der
Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden
Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
übertragen wurden.

(4) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler
Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Artikel 55
Haftung der Behörde

(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für
Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.

(2) Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der
Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das
Personal der Behörde.

Artikel 56
Berufsgeheimnis

(1) Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und
das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit
abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den
Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 287 EG-Vertrag und den
einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.

(2) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche
Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen
Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei
denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne Finanzinstitute
nicht zu erkennen sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes
hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die
Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von
Entscheidungen zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung
und anderer auf Finanzinstitute anwendbarer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.
DE 55 DE

Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2.
Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen
Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen
Vertraulichkeitsregelungen fest.

(4) Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der
Kommission32 an.

Artikel 57
Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 58
Zugang zu Dokumenten

(1) Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.
1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde
beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften erhoben werden.

Artikel 59
Sprachenregelung

(1) Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates33.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.

(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 60
Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die
speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des
32 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
33 ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.
DE 56 DE

Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in
einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der
Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen
reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch
ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 61
Beteiligung von Drittländern

Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der
Europäischen Union sind und mit der Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, denen
zufolge sie das Gemeinschaftsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen
Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.

Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die
Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und
die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu
Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann
vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen
über einzelne Finanzinstitute teilnehmen, es sei denn, es besteht ein direktes Interesse.

KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 62
Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die Kommission ist für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der
administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über die
operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben
des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung
durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt.

(2) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die
Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des
Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans der
Agentur auch Arbeitsverträge – schließen.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des
Verwaltungsrats.
DE 57 DE

Artikel 63
Übergangsbestimmungen für das Personal

(1) Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge, die vom Ausschuss der
europäischen Bankaufsichtsbehörden oder dessen Sekretariat abgeschlossen werden
und am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, bis zum
Vertragsende. Sie können nicht verlängert werden.

(2) Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der
Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2
Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem
im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen
ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder aus, die
einen Vertrag mit dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden oder
dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der
Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen.

(3) Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen
Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit
mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen
Vertrags.

(4) Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen
Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als
Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die
einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere
einschlägige Instrumente.

Artikel 64
Änderungen

Der Beschluss ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung wird hiermit
geändert und der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden von der Empfängerliste
im Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen.

Artikel 65

Aufhebung

Der Beschluss 2009/78/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der
europäischen Bankaufsichtsbehörden wird hiermit aufgehoben.
DE 58 DE

Artikel 66
Evaluierung

(1) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 67
Absatz 2 festgelegten Datum und danach alle drei Jahre einen allgemeinen
Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser
Verordnung festgelegten Verfahren.

In diesem Bericht wird auch bewertet, welche Fortschritte bei der
aufsichtsrechtlichen und – behördlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden. Diese
Evaluierung stützt sich auf ausführliche Gespräche, u. a. mit der Interessengruppe
Bankensektor.

(2) Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen
Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 67
Inkrafttreten

.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
[…] […]
DE 59 DE

FINANZBOGEN

Dieser Finanzbogen soll die Begründung begleiten und ergänzen. Beim Ausfüllen des
Finanzbogens sind daher Wiederholungen von bereits in der Begründung enthaltenen
Informationen zu vermeiden, sofern die Verständlichkeit nicht darunter leidet. Beachten
Sie bitte beim Ausfüllen des Finanzbogens die einschlägigen „Leitlinien” mit Hinweisen
und Erläuterungen zu den nachstehenden Rubriken.

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Verordnung (EG) Nr. xxx des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Binnenmarkt – Finanzmärkte

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende
technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit
Bezeichnung:

Neu zu schaffende Haushaltslinien (vorläufige Namen und Nummern):

Rubriken:

12 Binnenmarkt

12.04 Finanzmärkte

12.0402 Europäische Bankaufsichtsbehörde

Haushaltslinien:

12.0402.01 EBA – Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2
(Personal- und Verwaltungsausgaben)

12.0402.02 EBA – Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3
(Betriebskosten)
DE 60 DE

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Unbefristet

3.3. Haushaltstechnische Merkmale:

Haushalt
slinie Art der Ausgaben Neu EFTA-Beitrag

Beiträge von
Bewerberländer

n

Rubrik des
mehrjährige

n
Finanzrahme

ns

120401
0101 NOA GM

34 JA JA NEIN Nr. 1 a

120401
0102 NOA GM JA JA NEIN

Nr. 1 a

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Finanzmittel

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und
Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben

Abschn
itt

2011 2012 2013

Insgesa
mt

Betriebskosten35

Verpflichtungsermächtigu
ngen (VE) 8.1 a 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Zahlungsermächtigungen
(ZE)

b 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben36

Technische und
administrative
Unterstützung (NGM)

8.2.4 c -- -- -- --
34 Getrennte Mittel
35 Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.
36 Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.
DE 61 DE

HHÖÖCCHHSS TTBB EETT RRAA GG

Verpflichtungsermächti
gungen

a+c 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Zahlungsermächtigunge
n

b+c 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Personal- und
Nebenkosten (NGM) 8.2.5 d -- -- -- --

Sonstige im Höchstbetrag
nicht enthaltene
Verwaltungskosten, außer
Personal- und Nebenkosten
(NGM)

8.2.6 e -- -- -- --

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

a+c
+d+

e 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

ZE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

b+c
+d+

e 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Angaben zur Kofinanzierung

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch
2011 2012 2013

Insgesa
mt

Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden
oder Finanzministerien)

f
7, 809 11, 033 13, 448 32, 290

VE insgesamt,
einschließlich
Kofinanzierung

a+c
+d
+e
+f 13, 015 18, 388 22, 413 53, 816

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

¨ Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.
DE 62 DE

× Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

× Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der
Interinstitutionellen Vereinbarung37 (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

× Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes
Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf
2011

2012

2013

Personalbedarf insgesamt 2,4 2,4 2,4 -- -- --

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Kurzfristig Schaffung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde als Teil des
neuen Europäischen Systems für die Finanzaufsicht, bestehend aus einem Netz
europäischer und nationaler Aufsichtsbehörden, mit dem Ziel einer effektiveren
und effizienteren Organisation der Finanzaufs icht in der EU. Längerfristig sollte
die EBA die Koordinierung der Aufsicht über den EU-Bankensektor fördern, die
Gefahr oder das Auftreten künftiger Störungen der Finanzmärkte verringern und
zur Entwicklung einer europäischen Dimension der Finanzaufsicht beitragen,
um den EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vollenden.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des
Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche
Synergieeffekte

Die Finanzkrise hat mehrere grundlegende Schwächen des derzeitigen EU-
Rahmens für die Finanzaufsicht offen gelegt. Folgende Probleme, die den
Bedarf an einer Gemeinschaftsintervention untermauern, wurden festgestellt:

· es gibt keinen Mechanismus, der sicherstellt, dass die nationalen
Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige
Institute zu den bestmöglichen Lösungen gelangen;
37 Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
DE 63 DE

· Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden sind unzureichend;

· nicht alle technischen Einzelheiten und Aktualisierungen der
Finanzmarktregulierung können rasch angepasst oder geändert werden;

· beim gemeinsamen Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden muss den
sehr unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung
getragen werden;

· angesichts der gesamteuropäischen Probleme stehen nur nationale Lösungen
zur Verfügung und können umgesetzt werden.

Die derzeitigen EU-Ausschüsse der Aufsichtsbehörden38 haben nur begrenzte
Befugnisse für den Umgang mit diesen Fragen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der
ABM-Methodik

Folgende allgemeine Ziele für das Europäische System für die Finanzaufsicht
und insbesondere die Europäische Bankaufsichtsbehörde wurden festgelegt:

1. Abwägen der Interessen der Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats, d.h. Stärkung der Verfahren und Praktiken zur
Anfechtung der Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden auf
grenzüberschreitender Grundlage;

2. Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen
Mitgliedstaaten tätige Finanzinstitute;

3. Verbesserung der Krisenprävention und des Krisenmanagements auf
europäischer Ebene und

4. Verbesserung der Wirksamkeit und der Kosteneffizienz der
Beaufsichtigung für die überwachten Institute.

Ausgehend von den allgemeinen Zielen wurden eine Reihe spezifischer
Aufgaben für das ESFS festgelegt:

1. alle derzeitigen Aufgaben der derzeitigen EU-Ausschüsse der
Aufsichtsbehörden;
38 Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, Ausschuss der europäischen

Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und
Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden.
DE 64 DE

2. die Entwicklung technischer Standards für den Aufbau eines einheitlichen
Regelwerks in der EU;

3. Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Vorschriften sowie
Schlichtung oder Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden;

4. Gewährleistung einer koordinierten Beschlussfassung in dringenden
Fällen;

5. Beaufsichtigung bestimmter Einheiten von gesamteuropäischer
Reichweite;

6. Gewährleistung einer gemeinsamen Aufsichtskultur.

In der nachstehenden Tabelle sind die spezifischen Ziele der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde und die entsprechenden Ind ikatoren aufgeführt:

Ziel Vorgeschlagener Indikator

Die Entwicklung technischer
Standards für den Aufbau
eines einheitlichen
Regelwerks in der EU

· Anzahl der beschlossenen technischen Standards im Verhältnis zu den
Standards, die noch entwickelt werden mü ssen

· Anzahl der von der EBA vorgeschlagenen und von der Kommission
abgelehnten Standards

· Anzahl der angenommenen unverbindlichen Empfehlungen

Gewährleistung der
konsistenten Anwendung
der EU-Vorschriften

· Anzahl der erfolgreichen Schlichtungen ohne rechtsverbindliche
Beilegung

· Anzahl der Warnungen vor einem eindeutigen Verstoß gegen
Gemeinschaftsrecht

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur:Teilnahme
an Aufsichtskollegien

· Anzahl der Kollegien mit Teilnahme der EBA

· Durchschnittliche Anzahl der Sit zungen pro Kollegium, an denen
EBA-Vertreter teilnehmen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Sonstige
Tätigkeiten

· Anzahl der Schulungsstunden für Aufsichtsbehörden

· Anzahl des an Austausch/Abordnungen teilnehmenden Personals

· Anzahl der durchgeführten „Peer Reviews“

· Anzahl der festgestellten und beseitigten Hindernisse für die
Konvergenz

· Neue praktische Werkzeuge und Instrumente zur Förderung der
Konvergenz

Durchführung der direkten [derzeit nur für die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde von
DE 65 DE

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Finanzinstitute

Bedeutung]

Gewährleistung einer
koordinierten
Beschlussfassung in
dringenden Fällen

· Wirksamkeit der Schlichtung, Beschlüsse und Koordinierung in
dringenden Fällen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Sammlung
und Verwaltung von
Informationen bei der
Aufsicht auf Mikroebene

· Fortschritte beim Aufbau der zentralen Datenbanken: Vollständigkeit
und Aktualität der Angaben

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

¨ Zentrale Verwaltung

¨ direkt durch die Kommission

¨ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

¨ Exekutivagenturen

× die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im
Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

¨ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

¨ Geteilte oder dezentrale Verwaltung

¨ mit Mitgliedstaaten

¨ mit Drittländern

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte
auflisten)

Bemerkungen:
DE 66 DE

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Gemäß der Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen
Bankaufsichtsbehörde ist ab der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten der EBA
alle drei Jahre eine Bewertung der gesammelten Erfahrungen mit der Tätigkeit
der Behörde und den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren zu erstellen.
Zu diesem Zweck wird die Kommission einen Bericht veröffentlichen, in dem
auch die im Hinblick auf die ordnungspolitische und aufsichtsbehördliche
Zusammenarbeit erzielten Fortschritte bewertet werden. Der Bericht und
etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem
Rat übermittelt.

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Für den Vorschlag zur Reform das Finanzaufsichtssystems in der EU wurden
zwei Folgenabschätzungen durchgeführt:

1) Die erste allgemeine Folgenabschätzung (SEK(2009) 715) war der Mitteilung
„Europäische Finanzaufsicht” vom 27. Mai (KOM(2009) 252) beigefügt. Die
Analyse in diesem Bericht führte dazu, dass die Schaffung des Europäischen
Systems für die Finanzaufsicht als beste Option für die Reform des
Aufsichtsrahmens für die Beaufsichtigung einzelner Unternehmen in der EU
ausgewählt wurde.

2) Die zweite, spezifischere Folgenabschätzung wurde begleitend zu den
Entwürfen für die Verordnungsvorschläge zur Einrichtung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der
Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde durchgeführt. In dieser
Folgenabschätzung wurden eine Reihe besonderer Aufgaben und Aspekte der
Leitung der neuen Behörden berücksichtigt. Sie umfasst ferner
Haushaltsansätze, die in diesem Finanzbogen verwendet wurden.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter
Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Entfällt.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Über die endgültigen Indikatoren zur Beurteilung der Leistung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde beschließt die Kommission zum Zeitpunkt der
Durchführung der ersten vorgeschriebenen Bewertung. Für die endgültige
DE 67 DE

Bewertung werden die quantitativen Indikatoren ebenso wichtig sein wie die
qualitativen Belege, die bei den Konsultationen gesammelt wurden,
einschließlich des Beitrags der speziell eingesetzten Interessengruppe
Bankensektor. Die Bewertung findet alle drei Jahre statt.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen
Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des
Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf
die Behörde angewendet.

Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die
Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und
OLAF bei Bedarf Kontrollen vor Ort bei den Empfängern der von der Behörde
ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder
Verantwortlichen durchführen können.
DE 68 DE

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten der Behörde ist Anhang 1, die wichtigsten zu Grunde liegenden Annahmen sind Anhang 2 und
ein detaillierter Stellenplan ist Anhang 3 zu entnehmen.
DE 69 DE

8.2. Administrative Ausgaben

8.2.1. Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Art der
Stellen

Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder
zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent)

2011 2.12 2013 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5

A*/AD 1,2 1,2 1,2 -- -- -- Beamte oder
Bedienstete
auf Zeit 39

(XX 01 01)
B*,
C*/AST

1,2 1,2 1,2 -- -- --

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal40

-- -- -- -- -- --

Sonstiges, aus Artikel
XX 01 04/05 finanziertes
Personal41

-- -- -- -- -- --

INSGESAMT 2,4 2,4 2,4 -- -- --

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme
auszuführen sind

· Das operative Management der Beziehungen der Kommission zur EBA (Zeitäquivalent
eines AD in einem operationellen Referat)

· Finanzmanagement des Zuschusses für die EBA aus dem Gemeinschaftshaushalt
(Zeitäquivalent eines AST in einem operationellen Referat und 20 % der Zeit eines AST
im Finanzreferat)

· Überwachung und Audit (20 % der Zeit eines AD in der internen Auditstelle der GD
MARKT)

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

× innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende
vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

12 Stellen wurden bereits im Finanzbogen angefordert, der einem Entwurf für einen
Beschluss zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung
spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der
Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (KOM(2009)14 endgültig) beigefügt
war. Insgesamt werden etwa 8 dieser Stellen innerhalb der GD MARKT für
Tätigkeiten in Zusammenhang mit den neuen Europäischen Bankaufsichtsbehörden
neu verteilt (Voll- oder Te ilzeit): 6 in operationellen Referaten; 1 im Finanzreferat
und 1 in der internen Auditstelle.
39 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
40 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
41 Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.
DE 70 DE

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 -
Verwaltungsausgaben)

Entfällt.

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals 2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4

Jahr n+5

und
Folgejahr

e

Beamte und Bedienstete auf
Zeit (XX 01 01) 0,293 0,293 0,293 -- -- --

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal
(Hilfskräfte, ANS,
Vertragspersonal usw.)

(Angabe der Haushaltslinie)

0 0 0 -- -- --

Personal- und Nebenkosten
insgesamt (NICHT im
Höchstbetrag enthalten)

0,293 0,293 0,293 -- -- --

Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit

2 Beamte in einem operationellen Referat

0,2 der Zeit eines Beamten im Finanzreferat

0,2 der Zeit eines Beamten in der internen Auditstelle der GD MARKT

2,4 x 0,122 = 0,293

Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Entfällt.
DE 71 DE

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

Entfällt.

Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

Entfällt.

ANHANG 1

Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Bankaufsichtsbehörde

In Tausend EUR

2011 2012 2013 2014 2015 2016

Titel 1 - Personalkosten 6, 694 10, 454 13, 332 14, 666 14, 642 14, 642

Verwaltung 468 1,169 1,169 1,169 1,169 1,169

Führungskräfte/Fachleute 0 0 0 0 0 0

Bedienstete auf Zeit 2,380 3,360 4,480 4,760 4,760 4,760

abgeordnete nationale
Sachverständige 2,380 3,360 4,480 4,760 4,760 4,760

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal: 0 0 0 0 0 0

Bedienstete auf Zeit 280 700 840 1,260 1,260 1,260

Vertragsbedienstete 118 235 294 470 470 470

Personalzuwendungen 844 1,.324 1,689 1,863 1,863 1,863

Schulung des Personals:
Allgemein 24 37 48 54 54 54

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen 153 216 288 306 306 306

Ausgaben für
Einstellungsverfahren 48 53 43 24 0 0

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

2, 226 3, 340 4, 187 4 ,854 4, 854 4, 854
DE 72 DE

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten 1,326 1,945 2,387 2,829 2,829 2,829

Informations- und
Kommunikationstechnologien 245 380 491 552 552 552

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten 54 83 108 121 121 121

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb 53 81 105 118 118 118

Post/Telekommunikation 19 30 38 43 43 43

Reise- und Sitzungskosten 529 820 1,058 1,190 1,190 1,190

Titel 3 - Betriebskosten 4 ,095 4 ,595 4, 895 5, 095 5, 095 5, 095

Befugnisse

Konsultationen:
Interessengruppe 216 216 216 216 216 216

Gemeinsame
Aufsichtskultur:Teilnahme an
Aufsichtskollegien 64 64 64 64 64 64

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Schulung von Mitarbeitern
der nationalen
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung von
Personal 500 1,000 1,300 1,500 1,500 1,500

Erhebung von Informationen:
Aufbau und Pflege einer
zentralen europäischen
Datenbank 3,000 3,000 3,000 3,000 3,000 3,000

Internationale Beziehungen:
Beobachter in internationalen
Aufsichtsausschüssen 50 50 50 50 50 50

Internationale Beziehungen:
Zusammenarbeit mit
Drittländern bei Beschlüssen
zur Gleichwertigkeit 60 60 60 60 60 60

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten 0 0 0 0 0 0

Leitungsstrukturen

Aufsichtsorgan 83 83 83 83 83 83

Verwaltungsrat 26 26 26 26 26 26
DE 73 DE

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss 10 10 10 10 10 10

Beschwerdeausschuss 86 86 86 86 86 86

Insgesamt 13, 015 18, 388 22, 413 24, 615 24, 591 24, 591

Davon
Gemeinschaftsbeitrag 5, 206 7, 355 8, 965 9, 846 9, 836 9, 836

Davon Beitrag der
Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder
Finanzministerien) 7, 809 11, 033 13, 448 14, 769 14, 755 14, 755

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 74 DE

ANHANG 2

Dem Finanzierungsmodell für die neue Behörde zu Grunde liegende Methodik und
Annahmen

Die Kosten der Errichtung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde wurden anhand von drei
Kostenkategorien veranschlagt: Personalkosten, Infrastrukturkosten und Betriebskosten,
entsprechend der allgemeinen Klassifizierung in der Rechnungsführung der bestehenden EU-
Regulierungsagenturen. Die Gesamtkosten für die Errichtung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde werden auf rund 13,015 Mio. EUR für das erste Betriebsjahr (2011)
veranschlagt und sollen nach zwei Jahren (2013) bei 22,143 Mio. EUR bei liegen – siehe
Anhang 1.

Es wird vorgeschlagen, dass 40 % der Kosten aus dem Gemeinschaftshaushalt und 60 % von
den Mitgliedstaaten finanziert werden. Dafür gibt es folgende Gründe:

· Durch eine ausgewogene Mischfinanzierung kann am besten gewährleistet
werden, dass die Behörden unabhängig von den Mitgliedstaaten und den
Gemeinschaftsorganen handeln (und dies auch wahrgenommen wird). Würde eine
bestimmte Finanzierungsquelle übermäßig dominieren, könnte dies einen Schatten
auf die Glaubwürdigkeit der von den Behörden getroffenen Entscheidungen
werfen und damit den neuen Rahmen zur Erhaltung der Stabilität des
Finanzsystems beeinträchtigen;

· da die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieses neuen Rahmens weiterhin
den Hauptteil der Aufsichtstätigkeit vor Ort wahrnehmen, sollte sich dies in einem
leicht erhöhten Beitrag der Mitgliedstaaten widerspiegeln; dadurch würden wir
auch eine reibungslose Weiterentwicklung der derzeitigen Lage ermöglichen, wo
die Stufe-3-Ausschüsse fast ausschließlich von den Mitgliedstaaten finanziert
werden;

· dennoch muss betont werden, dass ein wesentlicher Teil der Finanzmittel aus dem
Gemeinschaftshaushalt stammt; die neuen Behörden dienen Zielen, die eindeutig
eine Gemeinschaftsdimension haben: Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems
im Binnenmarkt und nachhaltiges Wachstum in der EU. Darüber hinaus zählt zu
den Kernaufgaben und -befugnissen der Behörde eine einheitliche, effiziente und
wirksame Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Dadurch ist
eine Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt von mindestens 40 %
gerechtfertigt (da die meisten dieser Gremien normalerweise aus dem
Gemeinschaftshaushalt finanziert werden); es kann zudem bezweifelt werden,
dass alle Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, den drastischen Anstieg ihrer
Beiträge zu verkraften, der für den neuen Rahmen erforderlich wäre, der
kostspieliger sein wird als die bisherigen Stufe-3-Ausschüsse;

· außerdem ist die Gemeinschaftsfinanzierung besonders wichtig, um die echte
Unabhängigkeit der Behörde von den Mitgliedstaaten zu gewährleisten; diese
Wahl wurde getroffen, um mögliche Einmischungen in die technische Arbeit der
Aufsichtsbehörden soweit wie möglich zu begrenzen und die Beteiligung der
Kommission an den Aufsichtsorganen (mit einem nicht stimmberechtigten
Mitglied) und den Verwaltungsräten (mit einem stimmberechtigten Mitglied) auf
DE 75 DE

ein Mindestmaß zu begrenzen. Durch eine übermäßige Abhängigkeit von den
Beiträgen der Mitgliedstaaten würde die Glaubwürdigkeit der Behörde in Bezug
auf ihre Unabhängigkeit ernsthaft ge fährdet. Ein wesentlicher Beitrag der
Gemeinschaft ist erforderlich als Ausgleich für die begrenzte Rolle, die der
Kommission in den Entscheidungsorganen der Behörden eingeräumt wird;

· dieser Ansatz dürfte am ehesten zu einer stabilen Finanzierung beitragen, ohne
übermäßige Abhängigkeit von einer Finanzierungsquelle oder von Beiträgen der
großen Mitgliedstaaten, die die kontinuierliche Tätigkeit der Behörden durch
Beendigung ihrer Finanzbeiträge bedrohen könnten. Schließlich ist dieser Ansatz
auch gerechter als eine vollständige oder sehr weitgehende Finanzierung durch die
Mitgliedstaaten: die nationalen Aufsichtsbehörden nutzen eine Vielzahl von
Finanzierungsmodellen auf nationaler Ebene – aus allgemeinen Steuern oder über
von der Branche erhobene Gebühren. Würde die Behörde überwiegend durch die
Mitgliedstaaten finanziert, so bestünde die Gefahr ungleicher
Wettbewerbsbedingungen in der EU.

Die Ansätze für die Personalkosten basieren auf der Annahme, dass die EBA bestrebt sein
wird, ihr Personal im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im Vergleich zur Zahl der Mitarbeiter in den
bestehenden Stufe-3-Ausschüssen zu verdoppeln. Das bedeutet einen Anstieg von 20 auf 40
Mitarbeiter. Es wurde ferner davon ausgegangen, dass die Mitarbeiterzahl in der
Anfangsphase relativ stark ansteigen wird. Die Behörde würde durchschnittlich 15 Personen
jährlich einstellen. Ihren normalen Dienstbetrieb wird sie mit einem Mitarbeiterstab von 90
Personen erreichen.

Die Aufstockung des Personals ist aufgrund der zahlreichen neuen Aufgaben erforderlich, die
die Behörde zusätzlich zu ihren bisherigen Zuständigkeiten zu erledigen haben wird. Diese
neuen Aufgaben werden in der den Verordnungsvorschlägen beigefügten Begründung
ausführlich dargelegt. Dazu zählen u.a. die Entwicklung neuer technischer Standards auf
verschiedenen Gebieten der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen, die
Gewährleistung der konsistenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften, die Beilegung
von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen zuständigen Behörden, die
Teilnahme an Aufsichtskollegien und die Erleichterung von „Peer Reviews” (Aufzählung
nicht erschöpfend). Jede dieser Tätigkeiten erfordert erhebliche neue Ressourcen. Die
detaillierte Aufschlüsselung der veranschlagten Personalzahlen nach Kategorien ist Anhang 3
zu entnehmen.

Des weiteren wurde bei der Veranschlagung der Personalkosten von der Annahme
ausgegangen, dass das Personalstatut der EU-Organe für alle Behörden gelten würde. Dies
spiegelt sich – mit einigen Änderungen – in den unter Titel 1 verwendeten Pro-Kopf-Sätzen
wider (Einzelheiten siehe Anhang 1). Die Auswirkungen der Standorte der Stufe-3-
Ausschüsse wurden ebenfalls berücksichtigt (durch Multiplikatoren für die
Lebenshaltungskosten).

Die die Infrastrukturkosten betreffenden Zahlen unter Titel 2 basieren auf den Angaben der
bestehenden Stufe-3-Ausschüsse. Der CEBS legte die Kostenanschläge für diese Kategorie
vor, basierend auf einer Extrapolation der tatsächlichen Kosten der Unterhaltung von Büros
und der Verwaltung an den bisherigen Standorten. Da London als Finanzzentrum zu den
teuersten Geschäftsstandorten der Welt zählt, liegen die veranschlagten Kosten naturgemäß
über den durchschnittlichen Kosten von EU-Regulierungsagenturen.
DE 76 DE

Die Betriebskosten sind bedingt durch die Zuständ igkeiten und das Leitungsmodell der
Europäischen Aufsichtsbehörden. Was die Befugnisse angeht, so wurde davon ausgegangen,
dass verschiedene für die ESFS vorgesehene Tätigkeiten neben den allgemeinen
Personalkosten zusätzliche Betriebskosten mit sich bringen werden. Es war möglich, diese
Kosten einer Reihe von Tätigkeiten zuzuordnen, z. B. Leitung der Interessengruppe
Bankensektor, Aufbau der europäischen Datenbanken, Teilnahme an Aufsichtskollegien,
Organisation von Schulungen für Aufsichtsbehörden aus den Mitgliedstaaten oder
Durchführung von Prüfungen der unmittelbar beaufsichtigten Gesellschaften vor Ort. Die
spezifischen Kosten dieser Tätigkeiten sind oft verbunden mit Dienstreisen und Sitzungen,
können aber auch erhebliche Ausgaben für ausgelagerte Dienstleistungen, z. B. für Aufbau
und Pflege von Datenbanken oder die Organisation von Schulungen, umfassen.

Auf der anderen Seite wird davon ausgegangen, dass viele Tätigkeiten der ESFS nicht mit
zusätzlichen Betriebskosten verbunden und vollständig in den allgemeinen Personalkosten
enthalten sind. Dazu zählen beispielsweise die Entwicklung von technischen Standards,
Leitlinien und Empfehlungen, durch die die konsistente Anwendung des Gemeinschaftsrechts
oder die Koordinierung in Krisensituationen gewährleistet wird.

Bei den Leitungsstrukturen ergeben sich die Betriebskosten aus der Tätigkeit der
verschiedenen Gremien, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Europäischen Systems
für die Finanzaufsicht allgemein und der Behörden insbesondere gewährleisten sollen: das
Aufsichtsorgan, der Verwaltungsrat, der Gemeinsame Lenkungsausschuss und der
Beschwerdeausschuss.

Die Methoden zur Berechnung des Haushalts der EBA sind Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1: Veranschlagte Haushaltsmittel für die EBA im ersten Tätigkeitsjahr (2011)

In Tausend EUR

Titel 1 - Personalkosten 6 694

Personal insgesamt: 40

Durchschnittliche jährliche
Pro-Kopf-Kosten (auf der

Grundlage der Leitlinien der
GD BUDG und der

Beratung durch die 3 Stufe-
3-Ausschüsse)

Multiplikator
Lebenshaltungskosten London 1,4

Verwaltung 2 233,8 468

Führungskräfte/Fachleute

Bedienstete auf Zeit 17 140,0 2,380

abgeordnete nationale
Sachverständige 17 140,0 2,380

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal:
DE 77 DE

Bedienstete auf Zeit 2 140,0 280

Vertragsbedienstete 2 58,8 118

Personalzuwendungen 15 % der gesamten
Personalkosten 844

Schulung des Personals:
Allgemein

Durchschnittlicher Betrag
pro Person (KOM -Daten) 0,6 24

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen

Beratung durch die Stufe-
3-Ausschüsse 4,5 153

Ausgaben für
Einstellungsverfahren

Im Durchschnitt
Gespräche mit 3
Bewerbern pro Stelle 0,8 48

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

2,226

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CEBS
1,326

Informations- und
Kommunikationstechnologien

Daten und Ansätze des
CEBS

245

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CEBS
54

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb

Daten und Ansätze des
CEBS
53

Porto/Telekommunikation Daten und Ansätze des
CEBS
19

Reise- und Sitzungskosten Daten und Ansätze des
CEBS
529

Titel 3 - Betriebskosten - 4 095

Befugnisse Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Konsultationen Interessengruppe
Finanzdienstleistungen
(FSSG)

Eine FSSG pro ESA.
30 Mitglieder treffen
viermal jährlich zusammen.
Vergütung 6000 € pro
Person und Jahr. Vertretern
der Industrie werden die
Reisekosten erstattet, sie
erhalten aber keine
Vergütung. 216
DE 78 DE

Gemeinsame Aufsichtskultur Teilnahme an
Aufsichtskollegien

Ungefähr 40 Kollegien in
diesem Sektor. Teilnahme
an 1 zweitägigen Sitzung
pro Jahr, im Schnitt ein
EBA-Vertreter pro Sitzung. 64

Gemeinsame Aufsichtskultur Gemeinsame Schulung
von Mitarbeitern der
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung
von Personal

Auf der Grundlage des für
maßnahmenbezogene
Zuschüsse an die Stufe-3-
Ausschüsse 2010-2015
vorgesehenen Betrags 500

Sammlung von Informationen Aufbau und Verwaltung
der zentralen
Europäischen Datenbank

Ansatz des CEBS

3 000

Internationale Beziehungen Kontakte zu Behörden
von Drittländern und
anderen internationalen
Gremien, z. B. für
Beratung in Bezug auf
Gleichwertigkeit

11 Dienstreisen außerhalb
der EU pro Jahr für 2
Personen

110

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten

Prüfungen vor Ort
0

Leitungsstrukturen Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Aufsichtsorgan Beschlussfassung Kostenerstattung für 26
Mitglieder - 4 Sitzungen pro
Jahr. 83

Verwaltungsrat Verwaltung 6 Mitglieder einschließlich
4 Vertretern der nationalen
Aufsichtsbehörden. Sitzung
jeden Monat, wenn möglich
unmittelbar im Anschluss an
die Sit zung des
Aufsichtsorgans. 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss

Sektorübergreifende
Zusammenarbeit

Regelmäßige Sitzungen für
den Vorsitzenden jeder ESA 10

Beschwerdeausschuss Beschwerden 6 Mitglieder, unter der
Annahme von 8 Sitzungen
pro Jahr und einer jährlichen
Vergütung von 8000 € pro
Person 86

Insgesamt 13 015

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 79 DE

ANHANG 3

Stellenplan (vorläufig)

Stellen

(vorübergehend)

2011 2012 2013 2014

Funktions- und
Besoldungsgruppe

AD 16
AD 15 1 1

AD 14 1 1

AD 13 1 1

AD 12 3 5

AD 11 4 7

AD 10 7 15

AD 9 9 21

AD 8 6 13

AD 7 4 9

AD 6

AD 5

AD insgesamt 36 53 69 73
AST 11

AST 10 1 1

AST 9 1 2

AST 8

AST 7 0 5

AST 6 1 4

AST 5 1 5

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1

AST insgesamt 4 9 11 17
Insgesamt 40 62 80 90

Quelle: Kommission
13653/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0143 (COD)

13653/09
EF 120
ECOFIN 581
SURE 27
CODEC 1121

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des

Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 502 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 502 endgültig

2009/0143 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung

{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1233}
{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Finanzkrise hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht
offengelegt. Präsident Barroso bat deshalb eine Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière, Vorschläge für den Ausbau der europäischen
Aufsichtsvereinbarungen vorzulegen, um ein effizienteres, integrierteres und nachhaltigeres
europäisches Aufsichtssystem zu schaffen. Die Gruppe legte ihren Bericht am
25. Februar 2009 vor. Aufbauend auf diesen Empfehlungen legte die Kommission Vorschläge
für eine neue europäische Finanzaufsichtsstruktur vor, die Gegenstand der Mitteilung für die
Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom März 2009 war. Detaillierter legte die
Kommission ihre Vorstellungen in ihrer Mitteilung vom Mai 2009 dar, in der Folgendes
vorgeschlagen wurde:

– Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), das sich aus einem Netz
nationaler Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, die mit den neuen Europäischen
Aufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“/ESA) kooperieren. Letztere
werden durch eine Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine
Europäische Bankaufsichtsbehörde („European Banking Authority“/EBA), eine
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung („European Insurance and Occupational Pensions Authority“/EIOPA)
und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („European Securities and Markets
Authority“/ESMA) geschaffen, wodurch die Vorteile eines globalen Rahmens für die
Finanzaufsicht mit dem Sachverstand lokaler für die Beaufsichtigung auf Mikroebene
zuständiger Behörden verknüpft werden, die den in ihren Ländern tätigen Instituten am
Nächsten sind; und

– Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die
potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen
Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben,
überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich
abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für
Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen2.

2. ANHÖRUNG DER INTERESSIERTEN KREISE

Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge wurden zwei offene Konsultationen durchgeführt.
Zum einen hielt die Kommission infolge des Berichts der hochrangigen Expertengruppe unter
dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière und der Veröffentlichung der
Kommissionsmitteilung am 4. März 2009 vom 10. März bis 10. April 2009 eine Anhörung ab,
die wiederum als Grundlage für ihre Mitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom
27. Mai 2009 diente. Eine Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:
1 Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS), den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das

Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
2 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass sich diese Begründung auf die Vorschläge zur Einsetzung des ESFS mittels der Umwandlung der bestehenden

europäischen Aufsichtsausschüsse in ESA konzentriert. Der Vorschlag zur Einsetzung des ESRB wird in einer gesonderten Begründung erörtert.
DE 3 DE

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Zum anderen beraumte die Kommission vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 eine weitere
Konsultationsrunde an, bei der alle interessierten Kreise aufgefordert wurden, zu den
detaillierteren Reformen Stellung zu nehmen, die in der Mitteilung zur Europäischen
Finanzaufsicht vom Mai dargelegt wurden. Die vorgeschlagenen Reformen wurden in den
eingegangenen Antworten größtenteils unterstützt. Auch wurden Kommentare zu den
detaillierten Aspekten des vorgeschlagenen ESRB und des ESFS vorgebracht. Eine
Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_su
mmary_en.pdf

3. FOLGENABSCHÄTZUNG

Der Kommissionsmitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom Mai war eine
Folgenabschätzung beigefügt, in der die grundlegenden politischen Optionen für die
Einsetzung des ESFS und des ESRB analysiert wurden. Eine zweite Folgenabschätzung geht
mit diesen Vorschlägen einher und prüft die Optionen im Detail. Sie ist auf der Website der
Kommission abrufbar.

4. RECHTLICHE ASPEKTE

Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt 3, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme
von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und
des Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um die
Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren Aufgabe es ist,
(...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“, sofern die einer solchen
Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung
stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines
stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des
Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz, will man die Bedingungen für die
Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich
der Finanzdienstleistungen garantieren und verbessern. Darüber hinaus bieten tiefere und
stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die
Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der
Abfederung von Schocks verbessert. Die Finanzintegration und die Finanzstabilität stärken
sich also gegenseitig. Die Einrichtung des ESFS wird mit der Erstellung einheitlicher Regeln
einhergehen, die die identische Anwendung von Vorschriften in der EU gewährleisten und so
zur reibungslosen Funktionsweise des Binnenmarkts beitragen. Aufgabe der Europäischen
Aufsichtsbehörden (ESA) wird es sein, den nationalen Behörden bei der konsistenten
Interpretation und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zur Seite zu stehen.
3 Siehe EuGH Rechtssache C-217/04, Randnr. 44.
DE 4 DE

Da die den Europäischen Aufsichtsbehörden zu übertragenden Aufgaben folglich mit den als
Antwort auf die Finanzkrise erlassenen Maßnahmen und den in den
Kommissionsmitteilungen vom 4. März und 27. Mai 2009 genannten eng verbunden sind,
können sie sich im Sinne des EuGH-Urteils auf Artikel 95 EG-Vertrag gründen.

Die Gemeinschaftsmaßnahmen können die durch die Krise zutage gebrachten Mängel
beheben und ein System schaffen, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen EU-
Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in
ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk einbindet. Der Schwerpunkt der laufenden
Beaufsichtigung würde nach wie vor bei den nationalen Aufsichtsbehörden liegen, die
weiterhin für die Beaufsichtigung der einzelnen Institute zuständig wären So gesehen gehen
die Bestimmungen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß
hinaus. Die Vorschläge entsprechen den Grundsätzen der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit, so wie sie in Artikel 5 des Vertrags verankert sind.

5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für die Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in effiziente ESA
werden hohe Ressourcen benötigt, und zwar sowohl für die Humanressourcen als auch für die
Haushaltsmittel. Ein Überblick über die Auswirkungen dieser Vorschläge auf den Haushalt ist
Gegenstand der Folgenabschätzung und des Finanzbogens (die diesem Vorschlag beigefügt
sind).

6. EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG

Um den Besonderheiten der verschiedenen Finanzsektoren Rechnung zu tragen, bedarf des
drei gesonderter Verordnungen zur Einsetzung der Behörden für Banken, Wertpapiere und
Versicherungen und betriebliche Altersversorgung. Diese Vorschläge sind jedoch weitgehend
identisch. In dieser Begründung wird folglich zunächst auf die gemeinsamen Aspekte
eingegangen, um sodann kurz die Unterschiede zwischen den drei Verordnungen zu
behandeln.

6.1. Einsetzung der ESA und ihre Rechtsstellung

Die ESA sollen zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und
Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Einleger, Anleger, Versicherungsnehmer und
sonstigen Begünstigen; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau
der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. Zu diesem Zweck sollen die ESA zur
Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften beitragen.

Die ESA werden Einrichtungen der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und
Eckpfeiler des vorgeschlagenen ESFS sein. Letzteres wird als ein Netzverbund der
Aufsichtsbehörden funktionieren und die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einen
Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zur Abdeckung
sektorübergreifender Themen und die Europäische Kommission umfassen. Auch wenn die
ESA über ein Maximum an Unabhängigkeit zur objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben
DE 5 DE

verfügen sollten, muss die Kommission doch in Fällen eingeschaltet werden, in denen
institutionelle Fragen zu klären sind und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern.

Das Hauptentscheidungsorgan jeder ESA wird ihr Aufsichtsorgan sein, das sich aus den
Präsidenten der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden und dem Vorsitzenden der
jeweiligen Behörde zusammensetzt. Letzterer wird den Vorsitz in Sitzungen des
Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats innehaben und als Leiter und Vertreter dieser
Behörde auftreten. Die alltägliche Verwaltung jeder Behörde wird in Händen eines
Exekutivdirektors liegen. Was den Standort der neuen ESA angeht, wird vorgeschlagen, den
jeweiligen Sitz der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse beizubehalten, da so eine
rasche und effiziente Umstellung auf die neuen Behörden möglich ist. In Abschnitt 6.3 wird
auf den interne Organisation der ESA im Einzelnen eingegangen.

6.2. Aufgaben und Befugnisse der ESA

Die ESA werden sämtliche Aufgaben der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse
übernehmen. Darüber hinaus werden sie aber auch mit deutlich verstärkten Kompetenzen,
genau definierten Rechtsbefugnissen und einer größeren Autorität ausgestattet sein, so wie in
der Kommissionsmitteilung vom 27. Mai 2009 dargelegt und vom Europäischen Rat vom
18./ 19. Juni 2009 gutgeheißen wurde.

6.2.1. Entwicklung technischer Standards

Der Europäische Rat unterstützte den Kommissionsvorschlag zur Schaffung eines
einheitlichen EU-Regelwerks, das für sämtliche Finanzinstitute im Binnenmarkt gültig ist.
Deshalb müssen Unterschiede bei der nationalen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, die
von Ausnahmen, Abweichungen, Zusätzen oder Unzweideutigkeiten herrühren, ermittelt und
beseitigt werden, so dass einheitliche Regeln definiert und angewandt werden können. Zu
diesem Zweck werden die Behörden in Bereichen, die in den einschlägigen sektoralen
Vorschriften spezifiziert sind, Entwürfe technischer Standards entwickeln. Diese Standards
werden ein wirksames Instrument zum Ausbau von Stufe 3 der Lamfalussy-Struktur sein, in
der derzeit nur unverbindliche Leitlinien angenommen werden können. Die Bereiche, in
denen die Behörde solche Standardentwürfe entwickeln kann, betreffen Themen
hochtechnischer Natur, für die es einheitlicher Bedingungen bei der Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften bedarf. Diese Punkte beinhalten keine politischen Entscheidungen
und ihr Inhalt ist durch die Gemeinschaftsbestimmungen in Stufe 1 genau vorgegeben (siehe
begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für eine detaillierte Diskussion über
die erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften). Mit der
Entwicklung von Standards durch die ESA ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der
einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugute kommt.

Die Behörde nimmt die Entwürfe technischer Standards mit qualifizierter Mehrheit der
Mitglieder des Aufsichtsorgans an, so wie in Artikel 205 des Vertrags vorgesehen. Aufgrund
der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist die Kommission gehalten, diese Standardentwürfe
sodann in Form von Verordnungen oder Beschlüssen/ Entscheidungen zu verabschieden, um
ihnen unmittelbare Rechtswirkung zu verleihen. In sehr außergewöhnlichen Fällen und
lediglich aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die Standards
teilweise oder mit Änderungen oder überhaupt nicht annehmen, wobei die Gründe der
jeweiligen Behörde zu übermitteln sind. Der Kommissionsvorschlag berührt nicht die
Diskussionen über künftige Verfahren im Zusammenhang mit dem Übergang auf den neuen
Vertrag.
DE 6 DE

Was die Konsultation der Interessengruppen betrifft, wird für jede ESA eine Interessengruppe
eingerichtet, die sich aus Vertretern der Branche, Beschäftigten des Finanzsektors und
Nutzern von Finanzdienstleistungen zusammensetzt. Das jeweilige Verhältnis sollte
ausgewogen und keine Gruppe sollte vorherrschend sein. In den von den technischen
Standards nicht erfassten Bereichen werden die ESA - wie die bisherigen europäischen
Aufsichtsausschüsse - die Möglichkeit haben, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen
für die nationalen Aufsichtsbehörden, die Finanzinstitute und die Marktteilnehmer abzugeben.
Sollten sich die Aufsichtsbehörden in bestimmten Fällen dafür entscheiden, den Leitlinien
und Empfehlungen nicht nachzukommen, so haben sie dies gegenüber der jeweiligen ESA zu
erläutern.

6.2.2. Befugnisse zur Gewährleistung der konsistenten Anwendung der
Gemeinschaftsregeln

Selbst mit einem einheitlichen Satz harmonisierter Vorschriften kann ihre Auslegung
gelegentlich zu Meinungsunterschieden bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts führen.
Unbeschadet der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne Mitgliedstaaten
durch die Kommission sollten die ESA deshalb generell befugt sein, zur Gewährleistung der
kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts beizutragen. Zu diesem Zweck sollte ein
Mechanismus eingeführt werden, mit dem das Verhalten nationaler Aufsichtsbehörden, das
als vom bestehenden Gemeinschaftsrecht (einschließlich der technischen Standards im Sinne
von Absatz 6.2.1) abweichend empfunden wird, sanktioniert werden kann. Dieser
Mechanismus umfasst drei Stufen:

So würden die ESA erstens aus Eigeninitiative oder auf Ersuchen einer oder mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden oder der Kommission hin diesen Fällen nachgehen und
erforderlichenfalls an die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde eine Maßnahmenempfehlung
richten. Angesichts der allgemeinen Pflicht zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften
würde die Aufsichtsbehörde aufgefordert sein, der Empfehlung innerhalb eines Monats
nachzukommen.

Sollte der Empfehlung nicht nachgekommen werden, kann die Europäische Kommission nach
Unterrichtung durch die jeweilige ESA oder auf Eigeninitiative hin zweitens einen Beschluss
fassen, in dem die nationa le Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, entweder spezifische
Maßnahmen zu ergreifen oder von jeglichen Maßnahmen abzusehen. Die nationale
Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die ESA innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Eingang der Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu
leiten gedenkt, um ihr nachzukommen.

Im Ausnahmefall, in dem die Aufsichtsbehörde der Entscheidung nicht nachkommt, kann die
ESA drittens als letztes Mittel eine Entscheidung erlassen, in der die Finanzinstitute auf das
direkt auf sie anwendbare Recht hingewiesen werden (d.h. eine Verordnung). Dies geschieht
unbeschadet der Befugnisse der Kommission, ihren eigene Entscheidung durchzusetzen.

6.2.3. Maßnahmen im Krisenfall

Den ESA kommt eine aktive Koordinierungsrolle zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zu. Dies gilt vor allem für negative Entwicklungen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise
und die Integrität des Finanzsystems in der EU potenziell gefährden. In einigen
Krisensituationen kann eine Koordinierung u.U. nicht ausreichend sein, vor allem aber dann
nicht, wenn es den nationalen Aufsichtsbehörden allein an Mitteln fehlt, rasch auf eine sich
DE 7 DE

abzeichnende grenzübergreifende Krise zu reagieren. Unter diesen außergewöhnlichen
Umständen sollten die ESA deshalb befugt sein, die nationalen Behörden zu gemeinsamen
spezifischen Maßnahmen aufzurufen. Die Einschätzung, ob eine grenzübergreifende
Krisensituation vorliegt, muss je nach Einzelfall erfolgen und sollte deshalb der Europäischen
Kommission überlassen bleiben. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11). Darüber hinaus sollten die Arbeiten beschleunigt werden, die
auf die Schaffung eines umfassenden grenzübergreifenden Rahmens zur Stärkung des
Finanzkrisenmanagements/ der Abhilfesysteme der Europäischen Union ausgerichtet sind,
einschließlich der Garantieregelungen und der Lastenteilung.

6.2.4. Beilegung von Meinungsunterschieden zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

Diesbezüglich wird ein Mechanismus vorgeschlagen, der gewährleistet, dass die jeweiligen
nationalen Aufsichtsbehörden den Interessen anderer Mitgliedstaaten - auch in den
Aufsichtskollegien - Rechnung tragen. Stimmt eine Aufsichtsbehörde mit dem Verfahren oder
dem Inhalt einer Maßnahme (oder nicht ergriffenen Maßnahme) einer anderen
Aufsichtsbehörde nicht überein, bei der die einschlägigen Rechtsvorschriften
Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung vorsehen, kann die ESA
auf Ersuchen der betreffenden Aufsichtsbehörde den nationalen Behörden bei der Erzielung
eines gemeinsamen Ansatzes oder der Beilegung der Streitigkeit behilflich sein. Dieser
Mechanismus umfasst drei mögliche Stufen:4

Wendet/n sich erstens eine oder mehrere nationale Behörde/n an die ESA, um sie um Hilfe
bei der Beilegung dieser Differenzen zu bitten, kann die ESA zunächst eine
Schlichtungsphase vorsehen, in der sich die Behörden einig werden sollen. Der ESA kommt
dabei erforderlichenfalls eine Vermittlerrolle zu.

Können sich die Behörden nach Ablauf dieser Schlichtungsphase nicht einigen, kann die ESA
zweitens die Angelegenheit mittels einer Entscheidung beilegen. 5 Dieser Fall dürfte wohl
eindeutig eine Ausnahme sein, denn in den meisten Fällen dürften sich die jeweils
zuständigen nationalen Behörden während des Schlichtungsverfahrens einigen können.

In Fällen der Nichteinhaltung der zuvor genannten Entscheidung seitens einer
Aufsichtsbehörde kann die ESA drittens auch entscheiden, an die Finanzinstitute gerichtete
Entscheidungen zu erlassen, in denen ihre sich aus dem Gemeinschaftsrecht, das unmittelbar
für die Finanzinstitute gilt, ergebenden Verpflichtungen dargelegt sind.

An dieser Stelle sei auch betont, dass der Streitbeilegungsmechanismus lediglich wichtige
Fragen behandeln sollte, wie z.B. Fälle, in denen die von einer Aufsichtsbehörde ergriffene
(oder nicht ergriffene) Maßnahme sich in schwerwiegender Form auf die Möglichkeit einer
anderen Aufsichtsbehörde auswirkt, die Interessen der Einleger, Versicherungsnehmer,
Anleger oder von Personen zu schützen, denen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
Dienstleistungen erbracht werden. Das Gleiche gilt für entsprechende Auswirkungen auf die
Finanzstabilität dieser Mitgliedstaaten. Die ESA behält sich das Recht vor, kein
Streitbeilegungsverfahren einzuleiten oder keine Entscheidung zu treffen, sollten diese
Anforderungen nicht erfüllt sein. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11).
4 Siehe begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für weitere Informationen zum Streitbeilegungsmechanismus.
5 Diese Kompetenz zur Beilegung von Meinungsunterschieden ist unbeschadet von Artikel 8 zu sehen, der sich auf Situationen konzentriert, in denen es um die

Nichteinhaltung des Gemeinschaftsrechts seitens einer zuständigen nationalen Behörde geht.
DE 8 DE

6.2.5. Aufsichtskollegien

Die Aufsichtskollegien sind ein Eckpfeiler des europäischen Aufsichtssystems und spielen bei
der Gewährleistung eines ausgewogenen Informationsflusses zwischen den Herkunftsland-
und den Aufnahmelandbehörden eine wichtige Rolle. Die ESA werden einen Beitrag zur
wirksamen und konsistenten Funktionsweise der Kollegien leisten und die Kohärenz der
Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften durch die Kollegien überwachen. Vor diesem
Hintergrund können die ESA als Beobachter an den Sitzungen der Kollegien teilnehmen und
alle einschlägigen Informationen erhalten, die zwischen Mitgliedern des Kollegiums geteilt
werden.

6.2.6. Gemeinsame Aufsichtskultur, Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten
und „Peer Reviews“

Die ESA werden eine aktive Rolle bei der Schaffung einer gemeinsamen europäischen
Aufsichtskultur und der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und konsistenter
Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft spielen. In Verbindung mit dem
Streitbeilegungsmechanismus für die nationalen Aufsichtsbehörden dürfte eine gemeinsame
Aufsichtskultur zum Aufbau von Vertrauen und Zusammenarbeit beitragen und in
zunehmendem Maße Möglichkeiten für die Aufsichtsbehörden schaffen, bestimmte Aufgaben
und Zuständigkeiten untereinander zu delegieren. Die ESA können dies durch die Festlegung
von Aufgaben und Zuständigkeiten erleichtern, die delegiert oder gemeinsam ausgeübt
werden können, sowie durch die Förderung von Wohlverhaltenspraktiken. In diesem
Zusammenhang kann die jeweils zuständige ESA auch die Einrichtung gemeinsamer
Aufsichtsteams anregen und erleichtern. Darüber hinaus werden die ESA regelmäßig eine
„Peer Review“-Analyse der nationalen Aufsichtsbehörden durchführen.

6.2.7. Bewertung von Marktentwicklungen

Eine der neuen Aufgaben, die den bestehenden europäischen Aufsichtsausschüssen in den
überarbeiteten Kommissionsbeschlüssen vom 23. Januar 2009 zugewiesen wurde, besteht in
der Überwachung, Bewertung und Meldung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen im Bank-, Versicherungs- und Wertpapiersektor. Auch wenn der
vorgeschlagene ESRB für die Analyse des EU-Finanzsektors auf Makroebene zuständig sein
wird, sollten die ESA die Arbeiten der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse auf
diesem Gebiet fortsetzen, denn i) ihre Analyse hat einen unterschiedlichen Schwerpunkt, d.h.
eine Analyse auf Mikroebene gewährleistet eher eine Bottom-up-Analyse als eine Analyse auf
Makroebene, die „Top Down“ gerichtet ist; und ii) ihre Analyse kann ein nützlicher Beitrag
zu den ESRB-Arbeiten sein.

6.2.8. Internationale und beratende Rolle

Mit diesen Vorschlägen reagiert die Kommission klar auf die während der Krise aufgedeckten
Schwachstellen und auf die Aufforderung der G 20, Maßnahmen zu ergreifen, um ein
fundierteres und weltweit solideres Regulierungs- und Aufsichtssystem für
Finanzdienstleistungen zu schaffen Die ESA könnten auch als nützliche Kontaktstellen für
Aufsichtsbehörden aus Drittländern dienen. In diesem Zusammenhang können sie
unbeschadet der Kompetenzen der Europäischen Institutionen Verwaltungsvereinbarungen
mit internationalen Organisationen und Verwaltungen von Drittländern eingehen. Die ESA
können zudem an der Vorbereitung von Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von
Aufsichtsregelungen in Drittländern beteiligt werden. Auch können die ESA auf Ersuchen
DE 9 DE

oder auf Eigeninitiative beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
tätig werden oder Stellungnahmen veröffentlichen, u.a. zu aufsichtlichen Bewertungen von
Fusionen und Übernahmen. Letztere sollten einen zusätzlichen Schutz dafür bieten, dass
künftige Fusionen und Übernahmen fundiert und objektiv bewertet werden.

6.2.9. Sammlung von Informationen

Auf Ersuchen der ESA haben die Aufsichtsbehörden und sonstige Behörden der
Mitgliedstaaten ihr die Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der ESA mit
dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Darüber hinaus wird die ESA in
Zusammenarbeit mit den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden alle einschlägigen
Informationen von Seiten der Aufsichtsbehörden analysieren und sammeln, um die Arbeit der
Aufsichtskollegien zu erleichtern. Die ESA wird ein Zentralsystem einrichten und verwalten,
um den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden diese Informationen zukommen zu
lassen. Grundsätzlich sollten die nationalen Aufsichtsbehörden den ESA sämtliche
Informationen übermitteln.

6.2.10. Beziehung zum ESRB

Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und
ESFS eng zusammenarbeiten. Ziel der Reform ist es nämlich, eine reibungslosere Interaktion
der Aufsicht auf Mikro- und auf Makroebene sicherzustellen. Bei der Wahrnehmung seiner
Rolle als Aufsichtsinstanz auf Makroebene würde der ESRB einen zeitnahen Fluss
harmonisierter Daten auf Mikroebene benötigen, wohingegen die von den nationalen
Behörden auf Mikroebene wahrgenommene Aufsicht von den Erkenntnissen des ESRB auf
Makroebene profitieren würde. In den Verordnungen werden auch die von den ESA zu
verfolgenden Verfahren festgelegt, wenn sie auf die Empfehlungen des ESRB zu reagieren
haben, sowie die Art und Weise, wie die ESA ihre Kompetenzen wahrnehmen sollten, um
fristgerechte Folgearbeiten zu den an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden
gerichtete Empfehlungen zu gewährleisten.

6.2.11. Schutzklausel

Im Sinne der Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates und des Europäischen Rates vom
Juni 2009, in denen betont wird, dass unbeschadet der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
und der Anerkennung potenzieller Verpflichtungen oder Eventualverpflichtungen, die sich für
die Mitgliedstaaten ergeben könnten, die ESA-Beschlüsse die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten, wurde eine Schutzklausel
eingeführt. Mit dieser Klausel wird sichergestellt, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat die
Auffassung vertritt, dass ein gemäß Artikel 10 (d.h. Maßnahmen im Krisenfall) oder
Artikel 11 (d.h. Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden) dieser
Verordnungen getroffene Entscheidung seine haushaltspolitische Zuständigkeit berührt, er die
ESA und die Kommission darüber informieren kann, dass die nationale Aufsichtsbehörde die
Entscheidung der ESA nicht umzusetzen gedenkt. Dabei ist klar nachzuweisen, wie die
Entscheidung der ESA seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten berührt. Binnen eines
Monats hat die ESA den Mitgliedstaat darüber zu unterrichten, ob sie ihre Entscheidung
aufrecht erhält oder abändert bzw. widerruft. Hält die ESA ihre Entscheidung aufrecht, kann
der Mitgliedstaat die Angelegenheit an den Rat weiterleiten und die Entscheidung der ESA ist
somit ausgesetzt. Mit qualifizierter Mehrheit kann der Rat dann binnen zwei Monaten darüber
befinden, ob die Entscheidung aufrecht erhalten oder widerrufen werden sollte Für ESA-
DE 10 DE

Entscheidungen im Rahmen von Artikel 10 kann ein Schnellverfahren angewandt werden, um
in Krisensituationen rasch reagieren zu können.

6.3. Interner Aufbau der ESA und des ESFS

Jede ESA besteht aus: i) einem Aufsichtsorgan; ii) einem Verwaltungsrat; iii) einem
Vorsitzenden und iv) einem Exekutivdirektor. Darüber hinaus sollte für alle drei ESA ein
einziger Beschwerdeausschuss eingerichtet werden.

6.3.1. Aufsichtsorgan

Beim Aufsichtsorgan handelt es sich um das Hauptbeschlussfassungsorgan der jeweiligen
ESA. Unter anderem ist es für die Annahme der Entwürfe technischer Standards,
Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse/Entscheidungen zuständig, die in Abschnitt
6.2 dieser Begründung genannt werden. Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus:

– dem Vorsitzenden der jeweiligen ESA, der die Sitzungen des Aufsichtsorgans leiten wird,
aber kein Stimmrecht hat;

– dem Präsidenten der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in jedem
Mitgliedstaat;

– einem Vertreter der Kommission, der kein Stimmrecht hat;

– einem Vertreter des ESRB, der kein Stimmrecht hat;

– einem Vertreter der jeweils anderen beiden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die
kein Stimmrecht haben;

– gegebenenfalls kann das Aufsichtsorgan auch über die Zulassung von Beobachtern
entscheiden.

In der Regel fasst das Aufsichtsorgan seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Ausgenommen sind jedoch Beschlüsse, mit denen Entwürfe technischer Standards und
Leitlinien festgelegt werden, und Beschlüsse zu den Artikeln für Finanzvorschriften, die mit
qualifizierter Mehrheit zu fassen sind. Auch kann das Aufsichtsorgan Ausschüsse für die
Streitbeilegung einsetzen. De endgültigen Beschluss fasst aber das Aufsichtsorgan auf
Vorschlag eines solchen Ausschusses.

6.3.2. . Verwaltungsrat

Das Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Insbesondere sollte er für die Ausarbeitung des
Arbeitsprogramms der Behörde zuständig sein, die Geschäftsordnung annehmen und eine
zentrale Rolle bei der Verabschiedung des Haushalts der Behörde spielen. Es wird sich aus
dem Vorsitzenden der ESA, einem Kommissionsvertreter und vier vom Aufsichtsorgan unter
seinen Mitgliedern gewählten Vertretern zusammensetzen, die unabhängig und objektiv im
Gemeinschaftsinteresse handeln. Der Exekutivdirektor kann an den Sitzungen des
Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen.
DE 11 DE

6.3.3. Vorsitzender und Exekutivdirektor

Die ESA wird von einem vollzeit beschäftigten unabhängigen Vorsitzenden vertreten, der für
die Vorbereitung der Arbeiten des Aufsichtsorgans zuständig ist und den Vorsitz sowohl in
den Sitzungen des Aufsichtsorgans als auch des Verwaltungsrats führt. Das Tagesgeschäft der
ESA wird jedoch von einem Exekutivdirektor wahrgenommen, bei dem es sich ähnlich wie
beim Vorsitzenden um eine vollzeit beschäftigte unabhängige Person handelt, die ein
Branchenkenner ist. Er oder sie wird für die Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms
zuständig sein und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen
Funktionierens der ESA ergreifen. Beide Personen werden vom Aufsichtsorgan infolge eines
Auswahlverfahrens auf der Grundlage ihrer Verdienste, ihrer Kenntnisse der Finanzinstitute
und -märkte sowie ihrer Erfahrungen mit der Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Der
vom Aufsichtsorgan für den Posten des Vorsitzenden ausgewählte Kandidat ist vom
Europäischen Parlament zu bestätigen. Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre und kann
einmal verlängert werden. Eine solche Verlängerung wäre vom Ergebnis einer Bewertung
durch das Aufsichtsorgan abhängig.

6.3.4. Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Innerhalb der vorgeschlagenen Struktur wird die sektorübergreifende Zusammenarbeit jedoch
von ausschlaggebender Bedeutung sein, will man den jeweiligen Markttendenzen und -
realitäten Rechnung tragen. Ein gemeinsamer Ausschuss der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden wird das gegenseitige Verständnis, die Zusammenarbeit und
konsistente Aufsichtsansätze zwischen den drei neuen ESA gewährleisten. Zudem soll ein
Unterausschuss des Gemeinsamen Ausschusses eingesetzt werden, um vor allem
grenzübergreifende Themen zu behandeln, wie z.B. Finanzkonglomerate, und gleiche
Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Während die einzelnen ESA aktuelle Beschlüsse
z.B. zur Finanzkonglomeratrichtlinie fassen, sollte der Gemeinsame Ausschuss dafür sorgen,
dass gemeinsame Beschlüsse von den ESA parallel gefasst werden.

6.3.5. Beschwerdeausschuss

Mit einem Beschwerdesystem soll sichergestellt werden, dass jede natürliche oder juristische
Person, einschließlich der nationalen Aufsichtsbehörden, in erster Instanz eine Beschwerde an
den Beschwerdeausschuss richten kann, um gegen eine ESA-Entscheidung zu protestieren,
die die kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften (Artikel 9), Maßnahmen im
Krisenfall (Artikel 10) und Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden
(Artikel 11) betrifft. Beim Beschwerdeausschuss handelt es sich um ein gemeinsames Organ
der drei ESA, d.h. er wird sich mit Themen aus dem Bank-, dem Versicherungs- und dem
Wertpapiersektor befassen. Der Beschwerdeausschuss wird sich aus sechs Mitgliedern und
sechs Stellvertretern zusammensetzen, die über einschlägiges Wissen und fundierte
Erfahrungen verfügen. Ausgenommen ist jedoch das derzeitige Personal der nationalen
Aufsichtsbehörden oder sonstiger nationaler Einrichtungen oder Gemeinschaftsorgane, die an
den Arbeiten der Behörde teilhaben. Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses sowie zwei
Stellvertreter werden vom Verwaltungsorgan für jede ESA von einer von der Europäischen
Kommission vorgeschlagenen Auswahlliste bestellt.

6.4. Finanzvorschriften

Diese Bestimmungen behandeln die Haushaltsaspekte der ESA. Dabei wird betont, dass die
Einnahmen der Behörden aus unterschiedlichen Quellen stammen können, wie z .B.
DE 12 DE

Pflichtbeiträgen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden, einem Zuschuss der Gemeinschaft
oder von der Branche an die jeweilige Behörde gezahlte Gebühren. Festgelegt werden auch
die Verfahren für die jährliche Erstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts.
Diesbezüglich findet die Rahmenfinanzregelung für nach Artikel 158 der Haushaltsordnung
errichtete Organe Anwendung.

6.5. Allgemeine und Schlussbestimmungen

In den allgemeinen Bestimmungen werden praktische Fragen wie Personalfragen, Haftung der
ESA, Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses, Datenschutz, Zugang zu Unterlagen,
Sprachregelungen, Vereinbarungen über den Hauptsitz und Beteiligung von Drittländern
geklärt. Drei Jahre nach der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten und sodann alle drei Jahre
veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Funktionsweise der ESA und die in der
Verordnung festgeschriebenen Verfahren. In diesem Bericht werden auch die Fortschritte
bewertet, die bei der regulatorischen und aufsichtlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden.

6.6. Hauptunterschiede zwischen den drei Verordnungen

Die Hauptunterschiede zwischen den drei vorgeschlagenen Verordnungen bestehen in den
Zielsetzungen der Behörden, dem Anwendungsbereich der Maßnahmen und den
Begriffsbestimmungen, die den jeweiligen Besonderheiten des entsprechenden Sektors und
den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften angepasst sind. Darüber hinaus hat der
Europäische Rat beschlossen, dass die ESA auch über Aufsichtsbefugnisse für
Ratingagenturen verfügen sollen. Letztere sind von der ESMA zu registrieren. Die ESMA
wäre auch befugt, Aufsichtsmaßnahmen wie den Widerruf der Registrierung oder die
Aussetzung von Ratings für Regulierungszwecke zu ergreifen. Zu den Aufsichtsbefugnissen
könnte auch die Anforderung von Informationen und die Durchführung von Nachforschungen
vor Ort zählen. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der ESMA in Bezug auf die
Ratingagenturen werden in einer Änderung der Verordnung über Ratingagenturen definiert
werden.
DE 13 DE

2009/0143 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission6,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der
Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der
Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen
grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise
brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, konsistenten Anwendung des
Gemeinschaftsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zutage.

(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission
veröffentlichten Bericht kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt
werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende
Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden weitreichende Reformen der
Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Gemeinschaft. Die Expertengruppe kam
überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht
geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für Versicherungen und die
6 ABl. C […] vom […], S. […].
7 ABl. C […] vom […], S. […].
8 ABl. C […] vom […], S. […].
9 ABl. C […] vom […], S. […].
DE 14 DE

betriebliche Altersversorgung sowie für den Bank- und den Wertpapiersektor. Auch
solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden.

(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa”10
schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für
die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen
werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“11 vom
27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens
dann im Einzelnen.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die
Einsetzung eines Europäisches Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei
neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität
und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung
grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und einheitliche europäische Regeln
eingeführt werden, die für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gelten. Betont wurde
dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über Aufsichtsbefugnisse
für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde aufgefordert,
konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das Europäische
System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren könnte.
Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden erlassenen Entscheidungen die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.

(5) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung
eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die
Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz und damit für die
Bedingungen der Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden
Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere
und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und
die Risikodiversifizierung, was wiederum den Volkswirtschaften bei der Abfederung
von Schocks hilft.

(6) Die Gemeinschaft hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei
bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, die die Kommission
aber auch weiterhin beraten sollen, getan werden kann. Die Gemeinschaft darf sich
nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die
nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend
tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und
Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind,
dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte
Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und
Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den
meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass
ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich
ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht sollte so konzipiert
10 KOM(2009) 114 endg.
11 KOM(2009) 252 endg.
DE 15 DE

sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines
stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen
entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk
einbindet.

(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk
nationaler und gemeinschaftlicher Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche
Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt und den
Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen eine
zentrale Rolle zukommt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente
Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Gemeinschaft
erreicht werden. Deshalb sollte zusammen mit einer Europäische
Bankaufsichtsbehörde und einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde eine
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung eingesetzt werden (die „Europäischen Finanzaufsichtsbehörden“).

(8) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten an die Stelle des Ausschusses der
europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/78/EG12
eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per
Kommissionsbeschluss 2009/79/EG13 eingesetzt wurde, und des Ausschusses der
europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Kommissionsbeschluss
2009/77/EG14 eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten
dieser Ausschüsse übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Behörde sollte klar
festgelegt werden. Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem
Vertrag es erfordern, sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten
involviert werden.

(9) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung (nachfolgend „die Behörde“) sollte dazu beitragen, dass die
Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem insbesondere unter
Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller Mitgliedstaaten ein hohes,
wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung gewährleistet
ist, um Versicherungsnehmer und sonstige Begünstigte zu schützen, dass die
Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte
sichergestellt werden, die Stabilität des Finanzsystems geschützt und die internationale
Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der
Finanzinstitute sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer im
Besonderen ausgebaut werden. Damit die Behörde ihre Ziele erfüllen kann, ist es
erforderlich und angemessen, sie als Gemeinschaftsorgan mit Rechtspersönlichkeit
einzusetzen und mit rechtlicher, verwaltungsmäßiger und finanzieller Autonomie
auszustatten.

(10) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache
C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat)15
anerkannt, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme von Maßnahmen zur
12 ABl. L 24 vom 29.1.2009, S. 23.
13 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.
14 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.
15 Randnr. 44 - noch nicht veröffentlicht
DE 16 DE

Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und des
Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um
die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren
Aufgabe es ist, (...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“,
sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der
Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.
Zweck und Aufgaben der Behörde, d. h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen
Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen
Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im gemeinschaftlichen
Besitzstand für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind.
Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag eingesetzt
werden.

(11) Rechtsakte, die Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
festschreiben, d.h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der
Kommission, sind16: Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur
Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession17,
Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) 18, Richtlinie
73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der
Lebensversicherung19, Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 zur
Änderung der Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)20, Richtlinie
78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf
Gemeinschaftsebene 21, Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur
insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten
Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit
Ausnahme der Lebensversicherung) 22, Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni
1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Rechtsschutzversicherung23, Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni
1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
16 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass die Richtlinien 64/225/EWG, 73/239/EWG, 73/240/EWG,

76/580/EWG, 78/473/EWG, 84/641/EWG, 87/344/EWG, 88/357/EWG, 1992/49/EWG, 1998/78/EG,
2001/17/EG, 2002/83/EG und 2005/68/EG Teil der Solvabiltität II-Neufassung sind (Geänderter
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (SOLVABILITÄT II) (Neufassung)
– C6-0231/2007 – 2007/0143(KOD))), d.h. sie werden zum 1. November 2012 aufgehoben.

17 ABl. L 56 vom 4.4.1964, S. 878. .
18 ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.
19 ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 20.
20 ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13.
21 ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 25.
22 ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21.
23 ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77.
DE 17 DE

Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der
tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der
Richtlinie 73/239/EWG24, Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung
(mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien
73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung))25, Richtlinie
98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die
zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden
Versicherungsunternehmen26, Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von
Versicherungsunternehmens 27, Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen28, Richtlinie
2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über
Versicherungsvermittlung29und Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung 30.

(12) Zu den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften, die den durch diese Verordnung
abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die Richtlinie 2002/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen
eines Finanzkonglomerats31, die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung32 und
die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher33.

(13) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für die Finanzdienstleistungen
und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche
Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Versicherungsnehmern,
sonstigen Begünstigten und Verbrauchern in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet
sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als Organ mit
hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom
Gemeinschaftsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von
Entwürfen technischer Standards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen
geknüpft sind. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Standards in
Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu
verleihen. Die Entwürfe technischer Standards sind von der Kommission anzunehmen.
Sie müssten beispielsweise geändert werden, wenn sie nicht mit dem
24 ABl. L 172 vom 4. 7.1988, S. 1.
25 ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1. ).
26 ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1.
27 ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28.
28 ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.
29 ABl. L 9 vom 15. 1.2003, S. 3.
30 ABl. L 235 vom 23. 9.2003, S. 10.
31 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
32 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
33 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
DE 18 DE

Gemeinschaftsrecht vereinbar wären, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht
einhalten würden oder grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für
Finanzdienstleistungen zuwider laufen würden, so wie sie im gemeinschaftlichen
Besitzstand für Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen
verankert sind. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu
gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an Fristen
gebunden sein.

(14) Das Verfahren für die Ausarbeitung technischer Standards im Sinne dieser
Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, auf Eigeninitiative hin
Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Komitologieverfahren in Stufe 2 des
Lamfalussy-Prozesses zu erlassen, so wie dies in den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist. Die in den technischen Standards
behandelten Themen betreffen keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist
durch in Stufe 1 des Lamfalussy-Prozesses angenommenen Rechtsakte festgelegt. Mit
der Entwicklung von Standardentwürfen durch die Behörde ist gewährleistet, dass
ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen
Aufsichtsbehörden zugute kommt.

(15) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde
befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und
verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen
Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zu begründen.

(16) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte,
die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für
Finanzinstitute in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das Gemeinschaftsrecht
korrekt und vollständig angewandt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt
werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden
Anwendung des Gemeinschaftsrechts angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in
Bereichen angewandt werden, in denen die Gemeinschaftsvorschriften klare und
uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.

(17) Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des
Gemeinschaftsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-
Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein,
Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende
Anwendung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften durch die nationalen Behörden in
ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine Empfehlung folgen sollte.

(18) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission
befugt werden, an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu
richten, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Damit würden
unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden
geltend gemacht und gemäß Artikel 226 EG-Vertrag rechtlich durchgesetzt werden
können.

(19) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die zuständig Behörde nachhaltig
nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein, Entscheidungen zu
erlassen, die an einzelne Finanzinstitute ge richtet sind. Diese Befugnis sollte auf
DE 19 DE

Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen eine zuständige Behörde den an sie
gerichteten Entscheidungen nicht Folge leistet und das Gemeinschaftsrecht aufgrund
bestehender oder künftiger EU-Verordnungen unmittelbar auf Finanzinstitute
anwendbar ist.

(20) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der
Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft erfordern
eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den
nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische
Maßnahmen zu ergreifen. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation
ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die
Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können,
sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden
nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute
gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren
Gemeinschaftsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise abgefedert
und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden.

(21) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer
ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den
verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen
zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten
können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die nationalen
Aufsichtsbehörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Streitigkeiten in
Bezug auf Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die
Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts für Aufsichtsbeschlüsse bzw. -
entscheidungen schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen
in den sektoralen Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen
nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als
letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in
Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen.

(22) Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten
Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute eine zentrale Rolle. Die
Behörde sollte an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und
ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die
Konsistenz bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch diese Kollegien zu
fördern.

(23) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument
für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht,
Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern
und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für
Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare
Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von
Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der
eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die
Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt.
Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf
sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer bestimmten
Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die
DE 20 DE

Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine
Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden
Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten
kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die
Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen
Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von
Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte
Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen
verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen
unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte
die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend
fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten
Kreise zu gewährleisten.

(24) Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde
die aufsichtliche Konvergenz in der Gemeinschaft fördern.

(25) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der
Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte
die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese
regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollte dabei nicht nur die Konvergenz der
Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der nationalen
Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die
Unabhängigkeit der zuständigen Behörden.

(26) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Gemeinschaft in Aufsichtsfragen
fördern, was vor allem für Fälle gilt, in denen ungünstige Entwicklungen die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die
Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten. Über ihre
Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisenfällen hinaus sollte der
Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im Europäischen System für die
Finanzaufsicht zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen
reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen
Behörden sicherstellen.

(27) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken
und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und
sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei
Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und
erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken regelmäßig oder auf Ad-hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde
sollte überdies gemeinschaftsweite Stresstests durchführen, um die
Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen
Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf
nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde
gelegt wird.

(28) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden
Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die
DE 21 DE

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie
die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in
ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren.

(29) Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische
Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der
Richtlinie 92/49/EG, der Richtlinie 2002/83/EG und der Richtlinie 2005/68/E,
geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG, ihre Stellungnahme zur
aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im
Finanzsektor abgeben können.

(30) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen
Informationen einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für
Finanzinstitute sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen
Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und - instituten am
Nächsten sind. Allerdings sollte die Behörde befugt sein, in Fällen, in denen eine
nationale Aufsichtsbehörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
übermitteln kann, die Informationen direkt von den Finanzinstituten oder sonstigen
Parteien anzufordern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der
Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen.

(31) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise
dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und
Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde sollte alle wichtigen Informationen mit
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken teilen. Daten über einzelne Institute
sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder
Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder
eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten von der Behörde gewährleistete
Folgemaßnahmen folgen.

(32) Erforderlichenfalls sollte die Behörde interessierte Parteien zu technischen Standards,
Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben,
zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Effizienz
sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Versicherungs- und
Rückversicherungssektor sowie der betrieblichen Altersversorgung eingesetzt werden,
in der Gemeinschaftsversicherungs- und –rückversicherungsgesellschaften sowie
betriebliche Pensionsfonds (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und oder
andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre Beschäftigten
sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Dienstleistungen in diesen
Bereichen, einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die
Interessengruppe Versicherungs- und Rückversicherungssektor sowie der
betrieblichen Altersversorgung sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im
Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von
Gemeinschaftsvorschriften eingesetzt wurden.

(33) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisenfällen kommt den Mitgliedstaaten eine
Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung
notleidender Finanzinstitute betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in
Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines
Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen
DE 22 DE

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus
eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu
beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass
dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.

(34) Bei ihren Beschlussfassungs- und Entscheidungsverfahren sollte die Behörde an
Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren
und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die
Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf
Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des
Gemeinschaftsrechts sein.

(35) Ein Aufsichtsorgan, dass sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde
jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der
Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter
der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken und der beiden
anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten als Beobachter an den
Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten unabhängig und
lediglich im Gemeinschaftsinteresse handeln. Für Rechtsakte allgemeiner Art,
einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von technischen Standards,
Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen, sollten die im
Vertrag festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden,
wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der
Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen es um die Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten
von einem kleinen Ausschuss untersucht werden.

(36) Ein Verwaltungsrat, der sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der
nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte
gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen
Aufgaben wahrnimmt. Der Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse
haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter
Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden,
Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen
und Annahme des Jahresberichts.

(37) Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden,
der vom Aufsichtsorgan im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausgewählt
wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen
kann.

(38) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng in einem Gemeinsamen
Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und
erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss
sollte sämtliche Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für Finanzkonglomerate
übernehmen. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den
Zuständigkeitsbereich der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen
DE 23 DE

Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, von den betreffenden Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden.

(39) Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind,
müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von
Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen
Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat,
sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus
Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss
um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln,
das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die
Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz
und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.

(40) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte
diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen
der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen
Union finanziert wird. Was den Beitrag der Gemeinschaft betrifft, sollte das
Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung
sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(41) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF)34 sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die
Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)35 beitreten.

(42) Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der
Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut
der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften36.fallen.

(43) Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist
von grundlegender Bedeutung. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass die innerhalb
des Netzwerks ausgetauschten Info rmationen vertraulich behandelt werden.

(44) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird
für die Zwecke der vorliegenden Verordnung durch die Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr 37 und durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen
34 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
35 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
36 ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1
37 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
DE 24 DE

bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen
der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 38 geregelt.

(45) Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über
den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des
Rates und der Kommission39 auf die Behörde Anwendung finden.

(46) Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage
entsprechender von der Gemeinschaft zu schließender Vereinbarungen an den
Arbeiten der Behörde beteiligen können.

(47) Da die Ziele dieser Verordnung, d. h. die Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten
Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Versicherungsnehmern
und sonstige Begünstigten, der Garantie von Integrität, Effizienz und der
ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des
Finanzsystems und des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von
den Mitgliedstaaten nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des
Umfangs der Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können,
kann die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele
erforderliche Maß hinaus.

(48) Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses
der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung. Der Beschluss 2009/79/EG der Kommission vom 23. Januar 2009
zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sollte deshalb aufgehoben
werden und der Beschluss …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der
Abschlussprüfung sollte entsprechend geändert werden.

(49) Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu
gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen
vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung auf die Behörde
reibungslos erfolgt -
38 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
39 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
DE 25 DE

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Artikel 1
Einrichtung und Tätigkeitsbereich

1. Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung („die Behörde“)
eingerichtet.

2. Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig
sein: Richtlinie 64/225/EWG, Richtlinie 73/239/EWG, Richtlinie 73/240/EWG,
Richtlinie 76/580/EWG, Richtlinie 78/473/EWG, Richtlinie 84/641/EWG, Richtlinie
87/344/EWG, Richtlinie 88/357/EWG, Richtlinie 92/49/EWG, Richtlinie 98/78/EG,
Richtlinie 2001/17/EG, Richtlinie 2002/83/EG, Richtlinie 2002/92/EG, Richtlinie
2003/41/EG, Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie 2005/68/EG, Richtlinie 2007/44/EG,
Richtlinie 2005/60/EG und Richtlinie 2002/65/EG. Dazu zählen auch sämtliche
Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage
dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren
Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.

3. Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der
Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 226 EG-Vertrag erwachsen, um die
Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

4. Die Behörde soll zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung
und Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Versicherungsnehmer und
sonstigen Begünstigen; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und
ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des
Finanzsystems und v) Ausbau der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. Zu
diesem Zweck wird die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten,
effizienten und wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts leisten, so wie in
Artikel 1 Absatz 2 erwähnt, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und
Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
erarbeitet werden.

5. Die Behörde wird Bestandteil des Europäischen Systems für die Finanzaufsicht sein
(nachfolgend als ‚ESFS' bezeichnet). Dieses System wird, so wie in Artikel 39
dargelegt, als Netzverbund der Aufsichtsbehörden agieren.

6. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung wird mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
(„European Systemic Risk Board“, nachfolgend als „ESRB’ bezeichnet), so wie in
Artikel 21 dieser Verordnung erläutert, zusammenarbeiten.
DE 26 DE

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1). „Finanzinstitute“ sind Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie
98/78/EG, Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie
2005/68/EG, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der
Richtlinie 2003/41/EG sowie Finanzkonglomerate im Sinne der Richtlinie
2002/87/EG.

(2). „Nationale Aufsichtsbehörden” sind nationale Behörden, denen aufgrund von
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Beaufsichtigung von Versicherungs-
oder Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung obliegt.

Artikel 3
Rechtsstellung

(1) Die Behörde ist eine Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende
Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht
zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 4
Zusammensetzung

Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:

1) einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt,

2) einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt,

3) einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,

4) einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt,

5) einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in
Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
DE 27 DE

Artikel 5
Sitz

Die Behörde hat ihren Sitz in Frankfurt.

KAPITEL II
AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Artikel 6
Aufgaben und Befugnisse der Behörde

(1) Die Behörde hat folgende Aufgaben:

a) Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer
Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie
insbesondere Stellungnahmen für die Gemeinschaftsorgane abgibt und
Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für technische Standards ausarbeitet,
die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen;

b) sie wird auch zur kohärenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften
beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente,
effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert,
Meinungsunterschiede zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden schlichtet
und beilegt, ein kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und
Maßnahmen in Krisensituationen ergreift;

c) sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden erleichtern;

d) sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere
die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen
übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und
Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

e) sie wird die nationalen Aufsichtsbehörden „Peer Reviews“ unterziehen, um die
Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;

f) sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und
bewerten;

g) sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung
oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften
festgeschrieben sind.

(2) Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit
den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen
insbesondere:

a) die Entwicklung von Entwürfen für technische Standards in den in Artikel 7
genannten Fällen;
DE 28 DE

b) die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;

c) die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9
Absatz 3;

d) der Erlass von an die nationalen Aufsichtsbehörden gerichteten
Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten
spezifischen Fällen;

e) der Erlass von an die Finanzinstitute gerichteten Einzelfallentscheidungen in
den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4
genannten spezifischen Fällen;

f) die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder
die Kommission gemäß Artikel 19.

(3) Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für gemeinschaftsweit
tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit gemeinschaftsweiter Tragweite
wahrnehmen, für die sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften zuständig ist.

Zu diesem Zweck erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung
von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den
einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit,
Gebühren in Rechnung zu stellen.

Artikel 7
Technische Standards

(1) Bevor sie diese der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene
Anhörungen zu technischen Standards durchführen und die potenziell anfallenden
Kosten und den Nutzen analysieren.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Standardentwürfe befindet die
Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat
verlängern. Aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die
Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.

Nimmt die Kommission die Standards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen
an, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

(2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen
an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

Artikel 8
Leitlinien und Empfehlungen

Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen
und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der
DE 29 DE

Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen
für die nationalen Aufsichtsbehörden oder die Finanzinstitute publizieren.

Die nationalen Aufsichtsbehörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen,
um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Kommt eine nationale Aufsichtsbehörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach,
unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

Artikel 9
Kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften

(1) Hat eine nationale Aufsichtsbehörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften nicht korrekt angewandt, weil sie es insbesondere versäumt hat
sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften
festgeschriebenen Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3
und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen.

(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden, der Kommission
oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen nationalen
Aufsichtsbehörde kann die Behörde Nachforschungen über die mutmaßliche nicht
korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts anstellen.

Unbeschadet der Befugnisse gemäß Artikel 20 übermittelt die nationale
Aufsichtsbehörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre
Nachforschungen zu erhalten wünscht.

(3) Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine
Empfehlung an die betroffene nationale Aufsichtsbehörde richten, in der die
Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ergriffen
werden müssen.

Die nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege
geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu
gewährleisten.

(4) Sollte die nationale Aufsichtsbehörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines
Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die
Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine
Entscheidung treffen, in der die nationale Aufsichtsbehörde aufgefordert wird,
Maßnahmen zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen.

Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe
der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der
Entscheidung respektiert wird.

Die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission alle
erforderlichen Informationen.
DE 30 DE

(5) Die nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die Behörde
innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten
Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten
gedenkt, um der Kommissionsentscheidung nachzukommen.

(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission aufgrund von Artikel 226 EG-Vertrag
kann die Behörde für den Fall, dass eine nationale Aufsichtsbehörde der in Absatz 4
dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist
nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige
Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf
dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu
gewährleisten, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzinstitute
anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen,
die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner
Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind, worunter auch
die Einstellung jeder Tätigkeit fallen kann.

Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß
Absatz 4 im Einklang stehen.

(7) Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen gehen allen von den nationalen
Aufsichtsbehörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor.

Jede Maßnahme der nationalen Aufsichtsbehörde in Bezug auf Sachverhalte, die
Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 sind, muss mit diesen
Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 10
Maßnahmen im Krisenfall

(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die
Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB
eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung
das Bestehen einer Krise festgestellt wird.

(2) Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, kann die Behörde
die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden in Einzelentscheidungen dazu
verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die
geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität
des Finanzsystems in der Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden
kann, d.h. zu gewährleisten, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in
diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde, wenn eine nationale Aufsichtsbehörde der in Absatz 2 genannten
DE 31 DE

Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen
Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete
Einzelentscheidung erlassen, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet,
die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich
sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

(4) Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den
nationalen Aufsichtsbehörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.

Jede Maßnahme der nationalen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit
Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind,
muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine
nationale Aufsichtsbehörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame
Entscheidungen der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem
Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer
Maßnahme einer anderen nationalen Aufsichtsbehörde oder mit deren Verzicht auf
Maßnahmen einverstanden ist, auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen
nationalen Aufsichtsbehörden nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei
helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.

(2) Die Behörde setzt den nationalen Aufsichtsbehörden für die Beilegung ihrer
Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der
Angelegenheit Rechnung.

(3) Haben die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieser Frist keine Einigung
erzielt, kann die Behörde diese per Entscheidung dazu verpflichten, zur Beilegung
der Angelegenheit in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte Maßnahmen
zu treffen oder von solchen abzusehen.

(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde für den Fall, dass eine nationale Aufsichtsbehörde ihrer Entscheidung nicht
nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen
erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut
richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen
dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die
Einstellung bestimmter Praktiken fällt.
DE 32 DE

Artikel 12
Aufsichtskollegien

(1) Die Behörde trägt zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise
von Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des
Gemeinschaftsrechts in diesen Kollegien.

(2) Soweit sie dies für angemessen hä lt, nimmt die Behörde als Beobachterin an den
Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'nationale
Aufsichtsbehörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und
erhält auf Verlangen alle einschlägigen Informationen, die auch die anderen
Mitglieder des Kollegiums erhalten.

(3) Um die Arbeit dieser Kollegien zu erleichtern, bestimmt und beschafft die Behörde
in Zusammenarbeit mit den in Aufsichtskollegien vertretenen Aufsichtsbehörden bei
Bedarf alle einschlägigen Informationen von nationalen Aufsichtsbehörden.

Um den in den Aufsichtskollegien vertretenen nationalen Aufsichtsbehörden Zugang
zu diesen Informationen zu verschaffen, richtet sie ein zentrales System ein, das sie
auch verwaltet.

Artikel 13
Delegation von Aufgaben und Pflichten

(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden können Aufgaben und Pflichten durch eine
bilaterale Übereinkunft auf andere nationale Aufsichtsbehörden delegieren.

(2) Die Behörde erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten
delegiert oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte
Praktiken fördert.

(3) Die nationalen Aufsichtsbehörden unterrichten die Behörde über die von ihnen
beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen
frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der
beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle
von den nationalen Aufsichtsbehörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen
von der Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 14
Gemeinsame Aufsichtskultur

(1) Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der
Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit
einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat
zumindest folgende Aufgaben:
DE 33 DE

a) sie gibt Stellungnahmen an die nationalen Aufsichtsbehörden ab,

b) sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch
zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden, wobei sie den nach den
einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und
Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,

c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards bei,
was auch für das Meldewesen gilt,

d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten
einschlägigen technischen Standards und der von ihr selbst ausgegebenen
Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,

e) sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein,
erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die nationalen
Aufsichtsbehörden, in verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche
Instrumente einzusetzen.

(2) Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und –praktiken
gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die
Konvergenz erhöhen.

Artikel 15
Vergleichende Analyse der nationalen Aufsichtsbehörden

(1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen,
unterzieht die Behörde die Tä tigkeiten der nationalen Aufsichtsbehörden in ihrer
Gesamtheit oder in Teilen regelmäßig einer vergleichenden Analyse („peer review“).
Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung
und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen.

(2) Bei der vergleichenden Analyse wird u.a., aber nicht ausschließlich Folgendes
bewertet:

a) die Angemessenheit der institutionellen Regelungen, der Ausstattung und der
Fachkompetenz der Mitarbeiter der nationalen Aufsichtsbehörde mit
besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1
Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften und der Fähigkeit, auf
Marktentwicklungen zu reagieren,

b) der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und
bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8
festgelegten technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt
wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im
Gemeinschaftsrecht gesetzten Ziele erreicht werden,

c) empfehlenswerte Praktiken einiger nationaler Aufsichtsbehörden, deren
Übernahme für andere nationale Aufsichtsbehörden von Nutzen sein könnte.
DE 34 DE

(3) Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde Empfehlungen an die
betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden richten.

Artikel 16
Koordinatorfunktion

Die Behörde fungiert zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden als Koordinatorin, und
zwar auch dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die
Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft
gefährden könnten.

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene, indem sie unter
anderem

(1) den Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
erleichtert,

(2) den Umfang der Informationen, die alle betroffenen nationalen
Aufsichtsbehörden erhalten sollten, bestimmt und die Zuverlässigkeit dieser
Informationen überprüft,

(3) unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der nationalen Aufsichtsbehörden
oder von sich aus als Vermittlerin auftritt,

(4) den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam
macht.

Artikel 17
Bewertung von Marktentwicklungen

(1) Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Bankaufsichtsbehörde, die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde, den ESRB und das Europäische Parlament,
den Rat und die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im
Rahmen der Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen.

In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde
insbesondere gemeinschaftsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von
Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt
sie für die nationalen Aufsichtsbehörden

a) gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer
Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts,

b) gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser
Bewertungen.

(2) Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] festgelegten Aufgaben
des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission
und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auf häufiger, für ihren
DE 35 DE

Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken
und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder
Abhilfemaßnahmen.

(3) Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde für eine
angemessene Abdeckung sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und
Schwachstellen.

Artikel 18
Internationale Beziehungen

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte
zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen
und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen.

Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften bei der
Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von
Drittländern festgestellt wird.

Artikel 19
Sonstige Aufgaben

(1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der
Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
richten.

(2) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und
Übernahmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG kann die Behörde
von sich aus oder auf Antrag einer der nationalen Aufsichtsbehörden zu einer von
einer mitgliedstaatlichen Behörde durchzuführenden Beurteilung Stellung nehmen
und diese Stellungnahme veröffentlichen. Es gilt Artikel 20.

Artikel 20
Sammlung von Informationen

(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden und andere Behörden der Mitgliedstaaten stellen
der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur
Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen
Abständen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden von den nationalen
Aufsichtsbehörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig
übermittelt, kann die Behörde sie unter Nennung der Gründe direkt bei den
DE 36 DE

betreffenden Finanzinstituten und anderen Parteien anfordern. Sie setzt die
betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden darüber in Kenntnis.

Die nationalen Aufsichtsbehörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten
unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.

(3) Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie von nationalen
Aufsichtsbehörden und anderen Behörden oder von Finanzinstituten und anderen
Parteien erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung
übertragenen Aufgaben verwenden.

Artikel 21
Verhältnis zum ESRB

(1) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung arbeitet mit dem ESRB zusammen.

(2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB
regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und
die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB
gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag
hin unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen
zu den in Artikel [16] der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] genannten
Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

(4) Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so
beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit
sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens, welche Maßnahmen
nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen
sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu
begegnen.

Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem ESRB
ihre Gründe hierfür dar.

(5) Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine nationale
Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von den ihr durch diese
Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige Folgemaßnahmen zu
gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem
Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit
dem Aufsichtsorgan.

Wenn die nationale Aufsichtsbehörde den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung
(EG) Nr. …/…[ESRB] unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans
angemessen Rechnung.
DE 37 DE

(6) Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die
Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang
Rechnung.

Artikel 22
Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung

(1) Zur Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde
relevant sind, wird eine Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und
betriebliche Altersversorgung eingesetzt.

(2) Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche
Altersversorgung setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem
Verhältnis Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sowie betriebliche
Pensionsfonds aus der Gemeinschaft, deren Beschäftigte sowie Verbraucher und
Nutzer von Versicherungs-, Rückversicherungs- und betrieblichen
Altersversorgungsleistungen vertreten.

Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche
Altersversorgung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(3) Die Mitglieder der Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und
betriebliche Altersversorgung werden auf Vorschlag der jeweiligen Akteure vom
Aufsichtsorgan der Behörde ernannt.

Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische
Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes
Verhältnis in der Gemeinschaft.

Die Behörde sorgt dafür, dass die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung
und betriebliche Altersversorgung angemessene Unterstützung für die Abwicklung
der Sekretariatsgeschäfte erhält.

(4) Die Mitglieder der Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und
betriebliche Altersversorgung bleiben zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses
Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.

(5) Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche
Altersversorgung kann zu jedem Thema, das mit den in den Artikeln 7 und 8
genannten Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung
nehmen oder Ratschläge erteilen.

(6) Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche
Altersversorgung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Versicherung,
Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung und die Ergebnisse ihrer
Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.
DE 38 DE

Artikel 23
Schutzmaßnahmen

(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11
erlassenen Entscheidungen in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt.

(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene
Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der
Behörde und der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem die nationale
Aufsichtsbehörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde,
mitteilen, dass die nationale Aufsichtsbehörde die Entscheidung nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

In diesem Fall wird die Entscheidung der Behörde ausgesetzt.

Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung
darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.

Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb von
zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die
Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird.

Beschließt der Rat die Aufrechterhaltung der Entscheidung der Behörde oder fasst er
innerhalb von zwei Monaten keinen Beschluss, wird die Aussetzung der
Entscheidung unverzüglich beendet.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2
erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so
kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen,
nachdem die nationale Aufsichtsbehörde über die Entscheidung der Behörde in
Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen, dass die nationale Aufsichtsbehörde die
Entscheidung nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

Der Rat beschließt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit
gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten
oder aufgehoben wird.

Fasst der Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen keinen Beschluss, so gilt die
Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.
DE 39 DE

Artikel 24
Erlass von Entscheidungen

(1) Bevor die Behörde die in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 2 und 3 und
Artikel 11 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem
Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der
Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit der
Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.

(2) Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.

(3) Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser
Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.

(4) Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen,
überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.

(5) Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen
werden unter Nennung der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörde bzw. des
betroffenen Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts
veröffentlicht, wobei dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer
Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen wird.

KAPITEL III
ORGANISATION

ABSCHNITT 1
AUFSICHTSORGAN

Artikel 25
Zusammensetzung

(1) Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

a) dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,

b) den Leitern der für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten zuständigen
Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Gibt es in einem
Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so einigen sich die Behörden
auf einen der Leiter als Vertreter im Aufsichtsorgan,

c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d) einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

f) je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen
Aufsichtsbehörden.

(2) Jede nationale Aufsichtsbehörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen
Stellvertreter zu benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des
DE 40 DE

Aufsichtsorgans bei Verhinderung vertreten kann; gibt es mehr als eine zuständige
nationale Aufsichtsbehörde, ernennen diese Behörden den Stellvertreter gemeinsam.

(3) Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des
Verwaltungsorgans teilnehmen.

Artikel 26
Interne Ausschüsse und Gremien

(1) Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne
Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau
festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan
oder den Vorsitzenden vorsehen.

(2) Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein Gremium ein, um die
Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus
dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht
um Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden handelt, zwischen denen die
Meinungsverschiedenheit besteht.

Eine Entscheidung gemäß Artikel 11 wird auf Vorschlag des Gremiums vom
Aufsichtsorgan erlassen.

Artikel 27
Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der
Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und
objektiv im Interesse der Gemeinschaft und dürfen von Organen oder Einrichtungen der
Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten
Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 28
Aufgaben

(1) Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt
die in Kapitel II genannten Entscheidungen.

(2) Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und
Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort
genannten Ratschläge.

(3) Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.

(4) Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des
Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest
DE 41 DE

und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und
der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens
festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

(5) Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und
übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission.

Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen
Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

(6) Das Aufsichtsorgan genehmigt gemäß Artikel 49 den Haushaltsentwurf.

(7) Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den
Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36
Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Artikel 29
Erlass von Entscheidungen

(1) Das Aufsichtsorgan trifft die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen sowie
alle in Kapitel VI vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen mit qualifizierter
Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag.

Alle anderen Entscheidungen und Beschlüsse fasst das Aufsichtsorgan mit einfacher
Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der
Vorsitzende.

(3) Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(4) Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält
soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des
Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten
Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne
Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.
DE 42 DE

ABSCHNITT 2
VERWALTUNGSRAT

Artikel 30
Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter der
Kommission und vier vom Aufsichtsorgan aus dem Kreis seiner Mitglieder
gewählten Mitgliedern zusammen.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen
Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann.

Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb
Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.

(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats
teil.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den
Vorsitz führt der Vorsitzende.

Er tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von
Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.

Artikel 31
Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im Interesse der
Gemeinschaft, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der
Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen
anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 32
Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.
DE 43 DE

(2) Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und
Mehrjahresarbeitsprogramm vor.

(3) Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und
50 aus.

(4) Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß
Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaft (nachfolgend „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

(5) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das
Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

(6) Der Verwaltungsrat nimmt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten
Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde an und leitet ihn bis
zum 15. Juni an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den
Rechnungshof und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weiter. Der
Bericht wird veröffentlicht.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8) Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses
gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.

ABSCHNITT 3
VORSITZENDER

Artikel 33
Ernennung und Aufgaben

(1) Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.

(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis
von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich
Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.

Vor seiner Ernennung muss der vom Aufsichtsorgan ausgewählte Kandidat vom
Europäischen Parlament bestätigt werden.

Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der
bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt.

(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.
DE 44 DE

(4) In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden
beurteilt das Aufsichtsorgan

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit mit welchen Mitteln erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch
das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden
einmal verlängern.

(5) Der Vorsitzende kann nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans, der vom
Europäischen Parlament zu bestätigen ist, seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende
Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern,
und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.

Artikel 34
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des
Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft,
von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine
Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 35
Bericht

(1) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter
uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen
Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig eine Erklärung abzugeben und
sich den Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu stellen.

(2) Das Europäische Parlament kann ebenfalls den Vorsitzenden auffordern, einen
Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.

ABSCHNITT 4
EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 36
Ernennung

(1) Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.
DE 45 DE

(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der
Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht
und –regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors
nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.

Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie
erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung
dieser Beurteilung einmal verlängern.

(5) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des
Aufsichtsorgans enthoben werden.

Artikel 37
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im Zusammenhang
mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der Exekutivdirektor Weisungen von
Regierungen, Behörden, Organisationen oder Dritten weder ein noch nimmt er solche
entgegen.

Artikel 38
Aufgaben

(1) Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und
bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.

(2) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der
Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und
Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle
ausübt.

(3) Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere
interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das
Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(4) Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte
Mehrjahresarbeitsprogramm.
DE 46 DE

(5) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2
genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.

(6) Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde
gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.

(7) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Entwurf des Jahresberichts, der einen
Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil
über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

(8) Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54
niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.

KAPITEL IV
EUROPÄISCHES FINANZAUFSICHTSYSTEM

ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 39
Zusammensetzung

(1) Die Behörde wird Teil des ESFS sein, das als Netz der Aufsichtsbehörden fungieren
wird.

(2) Das ESFS umfasst:

a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. .... [EBA] und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. ... [ESMA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten,

b) die Behörde,

c) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] eingesetzte
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde,

d) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] eingesetzte
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde,

e) den in Artikel 40 vorgesehene Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden,

f) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7, 9 und 10 genannten
Aufgaben die Kommission.

(3) Die Behörde arbeitet im Rahmen des gemäß Artikel 40 eingesetzten Gemeinsamen
Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden regelmäßig und eng mit der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen und gewährleistet eine sektorübergreifende
DE 47 DE

Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung gemeinsamer Positionen zur
Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu anderen sektorübergreifenden
Fragen.

ABSCHNITT 2
GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN

Artikel 40
Einrichtung

(1) Hiermit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden
eingesetzt.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge
Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende
Abstimmung.

(3) Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die administrative Unterstützung des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden bereit. Dies
umfasst Ausgaben für Personal, Verwaltung und Infrastruktur sowie
Betriebsaufwendungen.

Artikel 41
Zusammensetzung

(1) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde, dem Vorsitzenden der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß
Artikel 43 eingerichteten Unterausschusses zusammen.

(2) Der Exekutivdirektor, die Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Sitzungen
der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.

(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen
Aufsichtsbehörden wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde ernannt.

(4) Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gibt sich eine
Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der
Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden trifft mindestens
einmal alle zwei Monate zusammen.
DE 48 DE

Artikel 42
Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im
Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
erarbeiten.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die
Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter
Rechtsvorschriften, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde oder der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, werden von
der Behörde, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde, sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.

Artikel 43
Unterausschüsse

Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der
Europäischen Aufsichtsbehörden ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und
einem hochrangigen Vertreter des Personals der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde der
einzelnen Mitgliedstaaten zusammen.

Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden sein wird.

Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.

ABSCHNITT 3
BESCHWERDEAUSSCHUSS

Artikel 44
Zusammensetzung

(1) Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde.

(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden
Mitgliedern, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und nicht
zum aktuellen Personal der nationalen Aufsichtsbehörden oder anderer nationaler
oder gemeinschaftlicher Einrichtungen gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde
beteiligt sind.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.
DE 49 DE

Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von
mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst.

Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

(3) Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder
werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die
Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur
Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird,
und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] und
der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] ernannt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese
Amtszeit kann einmal verlängert werden.

(5) Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des
Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines
Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig
gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufs ichtsorgans einen
entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(6) Die Behörde, die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss
angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Betriebs- und
Sekretariatsgeschäfte erhält.

Artikel 45
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen
unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen
Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans
wahrnehmen.

(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem
Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen
berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind
oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde
eingelegt wurde.

(3) Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2
genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes
Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem
Beschwerdeausschuss mit.

(4) Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des
Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe
oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.
DE 50 DE

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig
zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren
Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung
des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund
kannte.

(5) Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1
und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im
Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen
Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus
dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

(6) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im
öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine
Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen
bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können,
oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als
ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt
gemacht.

KAPITEL V
RECHTSBEHELF

Artikel 46
Beschwerden

(1) Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der nationalen
Aufsichtsbehörden, kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene
Entscheidungen der Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften getroffene, an sie gerichtete
Entscheidung sowie gegen Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind,
sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

(2) Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag
der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine
solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an
dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde
einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei
Monaten nach deren Einreichung.

(3) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
DE 51 DE

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung
aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

(4) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist.
Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf,
innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den
Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am
Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung
abzugeben.

(5) Der Beschwerdeausschuss kann im Rahmen dieses Artikels innerhalb der
Zuständigkeiten der Behörde liegende Befugnisse wahrnehmen oder die
Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese ist an
die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden.

(6) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(7) Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der
Behörde veröffentlicht.

Artikel 47
Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 230 EG-Vertrag kann vor dem Gericht erster
Instanz oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des
Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der
Behörde erhoben werden.

(2) Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so
kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage
nach Artikel 232 EG-Vertrag erhoben werden.

(3) Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des
Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs nachzukommen.

KAPITEL VI
FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 48
Haushalt der Behörde

(1) Die Einnahmen der Behörde bestehen insbesondere aus

a) Pflichtbeiträgen der nationalen Finanzaufsichtsbehörden,

b) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Union (Einzelplan Kommission),
DE 52 DE

c) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des
Gemeinschaftsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.

(2) Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die
Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

(3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von
Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der
Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 49
Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwur f
des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende
Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat diesen Vorentwurf des
Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Der Verwaltungsrat stellt auf der
Grundlage des Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der
Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf.
Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der
Kommission bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des
Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Aufsichtsorgan
genehmigt.

(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und
dem Rat (im Folgenden „die Haushaltsbehörde“).

(3) Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den
Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 272 EG-Vertrag zu
zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union ein.

(4) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde
bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

(5) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird
endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig
festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von
ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die
Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf
Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt
die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden
Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese
DE 53 DE

Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt
fortfahren.

Artikel 50
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der
Behörde aus.

(2) Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde
dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die
vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der
Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des
Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der
Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates40 (im Folgenden „die Haushaltsordnung“).

(3) Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen
Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der
Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der
Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

(4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen
der Behörde ab.

(5) Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der
Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres
den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der
Kommission und dem Rechnungshof.

(6) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(7) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine
Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der
Kommission eine Kopie der Antwort.

(8) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage
gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die
ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende
Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit
qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die
Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.
40 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
DE 54 DE

Artikel 51
Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende
Finanzregelung. Diese Regelung kann – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der
Kommission – von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der
Kommission41 abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies
erfordern.

Artikel 52
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Behörde
angewendet.

(2) Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)42
bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die
Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen
können.

KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 53
Vorrechte und Immunitäten

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet
auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 54
Personal

(1) Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors, gelten das
Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die
41 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
42 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
DE 55 DE

von den Gemeinschaftsorganen gemeinsam erlassenen Regelungen für deren
Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen
Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

(3) Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der
Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden
Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
übertragen wurden.

(4) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler
Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Artikel 55
Haftung der Behörde

(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für
Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.

(2) Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der
Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das
Personal der Behörde.

Artikel 56
Berufsgeheimnis

(1) Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und
das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit
abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den
Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 287 EG-Vertrag und den
einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.

(2) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche
Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen
Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei
denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne Finanzinstitute
nicht zu erkennen sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes
hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die
Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von
Entscheidungen zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung
und anderer auf Finanzinstitute anwendbarer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.
DE 56 DE

Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2.
Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen
Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen
Vertraulichkeitsregelungen fest.

(4) Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der
Kommission43 an.

Artikel 57
Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 58
Zugang zu Dokumenten

(1) Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.
1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde
beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften erhoben werden.

Artikel 59
Sprachenregelung

(1) Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates44.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.

(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 60
Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die
speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des
43 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
44 ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.
DE 57 DE

Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in
einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der
Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen
reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch
ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 61
Beteiligung von Drittländern

Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der
Europäischen Union sind und mit der Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, denen
zufolge sie das Gemeinschaftsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen
Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.

Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die
Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und
die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu
Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann
vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen
über einzelne Finanzinstitute teilnehmen, es sei denn, es besteht ein direktes Interesse.

KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 62
Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die Kommission ist für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der
administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über die
operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben
des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung
durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt.

(2) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die
Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des
Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans der
Agentur auch Arbeitsverträge – schließen.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des
Verwaltungsrats.

Artikel 63
Übergangsbestimmungen für das Personal

(1) Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge, die vom Ausschuss der
Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche
DE 58 DE

Altersversorgung oder dessen Sekretariat abgeschlossen werden und am Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, bis zum Vertragsende. Sie können nicht
verlängert werden.

(2) Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der
Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2
Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem
im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen
ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder aus, die
einen Vertrag mit dem Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder dessen Sekretariat
abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der Personen zu
prüfen, die eingestellt werden sollen.

(3) Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen
Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit
mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen
Vertrags.

(4) Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen
Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als
Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die
einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere
einschlägige Instrumente.

Artikel 64
Änderungen

Der Beschluss ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung wird hiermit
geändert und der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung von der Empfängerliste im Abschnitt B des Anhangs
des Beschlusses gestrichen.

Artikel 65
Aufhebung

Der Beschluss 2009/79/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der
Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung wird hiermit aufgehoben.
DE 59 DE

Artikel 66
Evaluierung

(1) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 67
Absatz 2 festgelegten Datum und danach alle drei Jahre einen allgemeinen
Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser
Verordnung festgelegten Verfahren.

In diesem Bericht wird auch bewertet, welche Fortschritte bei der
aufsichtsrechtlichen und – behördlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden. Diese
Evaluierung stützt sich auf ausführliche Gespräche, u. a. mit der Interessengruppe
Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung.

(2) Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen
Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 67
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

DE 60 DE

FINANZBOGEN

Dieser Finanzbogen soll die Begründung begleiten und ergänzen. Beim Ausfüllen des
Finanzbogens sind daher Wiederholungen von bereits in der Begründung enthaltenen
Informationen zu vermeiden, sofern die Verständlichkeit nicht darunter leidet. Beachten Sie
bitte beim Ausfüllen des Finanzbogens die einschlägigen „Leitlinien” mit Hinweisen und
Erläuterungen zu den nachstehenden Rubriken.

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Verordnung (EG) Nr. xxx des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Binnenmarkt – Finanzmärkte

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische
und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

Neu zu schaffende Haushaltslinien (vorläufige Namen und Nummern):

Rubriken:

12 Binnenmarkt

12.04 Finanzmärkte

12.0403 Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung

Haushaltslinien:

12.0403.01 EIOPA – Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2
(Personal- und Verwaltungsausgaben)

12.0403.02 EIOPA – Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3
(Betriebskosten)

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Unbefristet
DE 61 DE

3.3. Haushaltstechnische Merkmale:

Haushalt
slinie Art der Ausgaben Neu EFTA-Beitrag

Beiträge von
Bewerberländer

n

Rubrik des
mehrjährige

n
Finanzrahme

ns

120401
0101

NOA GM45 JA JA NEIN Nr. 1 a

120401
0102 NOA GM JA JA NEIN

Nr. 1 a

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Finanzmittel

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und
Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben
Abschn

itt
2011 2012 2013

Insges
amt

Betriebskosten46

Verpflichtungsermächtigung
en (VE) 8.1. a 4,235 5,950 6,799 16,984

Zahlungsermächtigungen
(ZE)
b 4,235 5,950 6,799 16,984

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben47

Technische und
administrative
Unterstützung (NGM)

8.2.4. c -- -- -- --
HÖCHSTBETRAG

Verpflichtungsermächtigu
ngen
a+c 4,235 5,950 6,799 16,984

Zahlungsermächtigungen b+c 4,235 5,950 6,799 16,984

Nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben48

45 Getrennte Mittel
46 Ausgaben, die nicht unter Kapitel 12 01 des betreffenden Titels 12 fallen.
47 Ausgaben, die unter Artikel 12 01 04 des Titels 12 fallen.
48 Ausgaben, die unter Kapitel 12 01 mit Ausnahme der Artikel 12 01 04 oder 12 01 05 fallen.
DE 62 DE

Personal- und Nebenkosten
(NGM) 8.2.5. d -- -- -- --

Sonstige im Höchstbetrag
nicht enthaltene
Verwaltungskosten, außer
Personal- und Nebenkosten
(NGM)

8.2.6. e -- -- -- --

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

a+c
+d+

e 4,235 5,950 6,799 16,984

ZE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

b+c
+d+

e 4,235 5,950 6,799 16,984

Angaben zur Kofinanzierung

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch
2011 2012 2013

Insges
amt
Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder
Finanzministerien)

f
6,352 8,925 10,199 25,476

VE insgesamt,
einschließlich
Kofinanzierung

a+c
+d+
e+f 10,587 14,874 16,998 42,459

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

¨ Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

× Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

× Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der
Interinstitutionellen Vereinbarung49 (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

× Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.
49 Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
DE 63 DE

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes
Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf

2011

2012

2013

n + 3

n + 4

n+5
und

Folgej
ahre

Personalbedarf insgesamt 2,4 2,4 2,4

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Kurzfristig Schaffung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung als Teil des neuen
Europäischen Systems für die Finanzaufsicht, bestehend aus einem Netz
europäischer und nationaler Aufsichtsbehörden, mit dem Ziel einer effektiveren und
effizienteren Organisation der Finanzaufsicht in der EU. Längerfristig sollte die
EIOPA die Koordinierung der Aufsicht über den EU-Sektor Versicherungen und
Pensionsfonds fördern und zur Entwicklung einer europäischen Dimension der
Finanzaufsicht beitragen, um den EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu
vollenden.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des
Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Finanzkrise hat mehrere grundlegende Schwächen des derzeitigen EU-Rahmens
für die Finanzaufsicht offen gelegt. Folgende Probleme, die den Bedarf an einer
Gemeinschaftsintervention untermauern, wurden festgestellt:

· es gibt keinen Mechanismus, der sicherstellt, dass die nationalen
Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige
Institute zu den bestmöglichen Lösungen gelangen;

· Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden sind unzureichend;

· alle technischen Einzelheiten der Finanzmarktregulierung müssen langsame und
schwerfällige Verfahren durchlaufen;

· beim gemeinsamen Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden muss den sehr
unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung getragen
werden;

· angesichts der gesamteuropäischen Probleme stehen nur nationale Lösungen zur
Verfügung und können umgesetzt werden.
DE 64 DE

Die derzeitigen EU-Ausschüsse der Aufsichtsbehörden50 haben nur begrenzte
Befugnisse für den Umgang mit diesen Fragen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der
ABM-Methodik

Folgende allgemeine Ziele für das Europäische System für die Finanzaufsicht und
insbesondere die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung wurden festgelegt:

1. Abwägen der Interessen der Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats, d.h. Stärkung der Verfahren und Praktiken zur
Anfechtung der Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden auf
grenzüberschreitender Grundlage;

2. Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen
Mitgliedstaaten tätige Finanzinstitute;

3. Verbesserung der Krisenprävention und des Krisenmanagements auf
europäischer Ebene und

4. Verbesserung der Wirksamkeit und der Kosteneffizienz der Beaufsichtigung
für die überwachten Institute.

Ausgehend von den allgemeinen Zielen wurden eine Reihe spezifischer Aufgaben
für das ESFS festgelegt:

1. alle derzeitigen Aufgaben der derzeitigen EU-Ausschüsse der
Aufsichtsbehörden;

2. Die Entwicklung technischer Standards für den Aufbau eines einheitlichen
Regelwerks in der EU

3. Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Vorschriften sowie
Schlichtung oder Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden;

4. Gewährleistung einer koordinierten Beschlussfassung in dringenden Fällen;

5. die Beaufsichtigung bestimmter Einheiten von gesamteuropäischer Reichweite;

6. Gewährleistung einer gemeinsamen Aufsichtskultur.

In der nachstehenden Tabelle sind die spezifischen Ziele der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
und die entsprechenden Indikatoren aufgeführt:
50 Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden

für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Ausschuss der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden.
DE 65 DE

Ziel Vorgeschlagener Indikator
Die Entwicklung technischer
Standards für den Aufbau
eines einheitlichen
Regelwerks in der EU

· Anzahl der beschlossenen technischen Standards im
Verhältnis zu den Standards, die noch entwickelt werden
müssen

· Anzahl der von der EIOPA vorgeschlagenen und von der
Kommission abgelehnten Standards

· Anzahl der angenommenen unverbindlichen Empfehlungen

Gewährleistung der
konsistenten Anwendung der
EU-Vorschriften

· Anzahl der erfolgreichen Schlichtungen ohne
rechtsverbindliche Beilegung

· Anzahl der Warnungen vor einem eindeutigen Verstoß gegen
Gemeinschaftsrecht

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Teilnahme
an Aufsichtskollegien

· Anzahl der Kollegien mit Teilnahme der EIOPA
· Durchschnittliche Anzahl der Sitzungen pro Kollegium, an

denen EIOPA-Vertreter teilnehmen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Sonstige
Tätigkeiten

· Anzahl der Schulungsstunden für Aufsichtsbehörden
· Anzahl des an Austausch/Abordnungen teilnehmenden

Personals
· Anzahl der durchgeführten „Peer Reviews“
· Anzahl der festgestellten und beseitigten Hindernisse für die

Konvergenz
· Neue praktische Werkzeuge und Instrumente zur Förderung

der Konvergenz

Durchführung der direkten
Beaufsichtigung europaweit
tätiger Finanzinstitute

[derzeit nur für die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde von Bedeutung]

Gewährleistung einer
koordinierten
Beschlussfassung in
dringenden Fällen

· Wirksamkeit der Schlichtung, Beschlüsse und Koordinierung
in dringenden Fällen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Sammlung
und Verwaltung von
Informationen bei der
Aufsicht auf Mikroebene

· Fortschritte beim Aufbau der zentralen Datenbanken:
Vollständigkeit und Aktualität der Angaben

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

¨ Zentrale Verwaltung

¨ direkt durch die Kommission

¨ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:
DE 66 DE

¨ Exekutivagenturen

× die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne
von Artikel 185 der Haushaltsordnung

¨ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

¨ Geteilte oder dezentrale Verwaltung

¨ mit Mitgliedstaaten

¨ mit Drittländern

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte
auflisten)

Bemerkungen:

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Gemäß der Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ist ab der effektiven
Aufnahme der Tätigkeiten der EBA alle drei Jahre eine Bewertung der gesammelten
Erfahrungen mit der Tätigkeit der Behörde und den in dieser Verordnung
festgelegten Verfahren zu erstellen. Zu diesem Zweck wird die Kommission einen
Bericht veröffentlichen, in dem auch die im Hinblick auf die ordnungspolitische und
aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit erzielten Fortschritte bewertet werden. Der
Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament
und dem Rat übermittelt.

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Für den Vorschlag zur Reform das Finanzaufsichtssystems in der EU wurden zwei
Folgenabschätzungen durchgeführt:

1. Die erste allgemeine Folgenabschätzung (SEK(2009) 715) war der Mitteilung
„Europäische Finanzaufsicht” vom 27. Mai (KOM(2009) 252) beigefügt. Die
Analyse in diesem Bericht führte dazu, dass die Schaffung des Europäischen
Systems für die Finanzaufsicht als beste Option für die Reform des
Aufsichtsrahmens für die Beaufsichtigung einzelner Unternehmen in der EU
ausgewählt wurde.

2. Die zweite, spezifischere Folgenabschätzung wurde begleitend zu den
Entwürfen für die Verordnungsvorschläge zur Einrichtung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der
DE 67 DE

Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde durchgeführt. In dieser
Folgenabschätzung wurden eine Reihe besonderer Aufgaben und Aspekte der
Leitung der neuen Behörden berücksichtigt. Sie umfasst ferner
Haushaltsansätze, die in diesem Finanzbogen verwendet wurden.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter
Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Entfällt.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Über die endgültigen Indikatoren zur Beurteilung der Leistung der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
beschließt die Kommission zum Zeitpunkt der Durchführung der ersten
vorgeschriebenen Bewertung. Für die endgültige Bewertung werden die
quantitativen Indikatoren ebenso wichtig sein wie die qualitativen Belege, die bei
den Konsultationen gesammelt wurden, einschließlich des Beitrags der speziell
eingesetzten Interessengruppe Versicherungen und Pensionsfonds. Die Bewertung
findet alle drei Jahre statt.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.

Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei Bedarf Kontrollen vor Ort bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten
Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen durchführen
können.
DE 68 DE

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten der Behörde ist Anhang 1, die wichtigsten zu Grunde liegenden Annahmen sind Anhang 2 und
ein detaillierter Stellenplan ist Anhang 3 zu entnehmen.

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr n Jahr n+1 Jahr n+2 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5 und
Folgejahre

GESAMT Ziele,
Maßnahmen und
Outputs (bitte
angeben)

Art der
Outputs

Durc
hsch
nitts
kost
en Zahl der

Outputs
Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

OPERATIVES
ZIEL Nr. 151 ...

Maßnahme 1…..

Output 1

Output 2

Maßnahme 2…..

Output 1

Ziel 1 insgesamt

OPERATIVES
ZIEL Nr. 21 ...

Maßnahme 1…..
51 Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben.
DE 69 DE

Output 1
Ziel 2 insgesamt

OPERATIVES
ZIEL Nr. n1

Ziel n insgesamt

GESAMTKOST
EN
DE 70 DE

8.2. Administrative Ausgaben

8.2.1. Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Art der
Stellen

Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder
zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent)

2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5

A*/AD 1,2 1,2 1,2 -- -- -- Beamte oder
Bedienstete
auf Zeit 52

(XX 01 01)
B*,
C*/AST

1,2 1,2 1,2 -- -- --

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal53

-- -- -- -- --

Sonstiges, aus Artikel
XX 01 04/05 finanziertes
Personal54

-- -- -- -- --

INSGESAMT 2,4 2,4 2,4 -- --

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme
auszuführen sind

· Das operative Management der Beziehungen der Kommission zur EBA (Zeitäquivalent
eines AD in einem operationellen Referat)

· Finanzmanagement des Zuschusses für die EBA aus dem Gemeinschaftshaushalt
(Zeitäquivalent eines AST in einem operationellen Referat und 20 % der Zeit eines AST
im Finanzreferat)

· Überwachung und Audit (20 % der Zeit eines AD in der internen Auditstelle der GD
MARKT)

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

× innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende
vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

12 Stellen wurden bereits im Finanzbogen angefordert, der einem Entwurf für einen
Beschluss zwecks Auflegung eines Gemeinscha ftsprogramms zur Unterstützung
spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der
Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (KOM(2009)14 endgültig) beigefügt
war. Insgesamt werden etwa 8 dieser Stellen innerhalb der GD MARKT für
Tätigkeiten in Zusammenhang mit den neuen Europäischen Bankaufsichtsbehörden
neu verteilt (Voll- oder Teilzeit): 6 in operationellen Referaten; 1 im Finanzreferat
und 1 in der internen Auditstelle.
52 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
53 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
54 Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.
DE 71 DE

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 -
Verwaltungsausgaben)

Entfällt.

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals 2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4

Jahr n+5

und
Folgejahr

e

Beamte und Bedienstete auf
Zeit (XX 01 01) 0,293 0,293 0,293 -- -- --

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal
(Hilfskräfte, ANS,
Vertragspersonal usw.)

(Angabe der Haushaltslinie)

0 0 0 -- -- --

Personal- und Nebenkosten
insgesamt (NICHT im
Höchstbetrag enthalten)

0,293 0,293 0,293 -- -- --

Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit

2 Beamte in einem operationellen Referat

0,2 der Zeit eines Beamten im Finanzreferat

0,2 der Zeit eines Beamten in der internen Auditstelle der GD MARKT

2,4 x 0,122 = 0,293

Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Entfällt.
DE 72 DE

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
n

Jahr
n+1

Jahr
n+2

Jahr
n+3

Jahr
n+4

Jahr
n+5

und
Folge
jahre

Insgesa
mt

XX 01 02 11 01 – Dienstreisen -- -- -- -- -- -- --

XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen -- -- -- -- -- -- --

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse55
-- -- -- -- -- -- --

XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen -- -- -- -- -- -- --

XX 01 02 11 05 - Informationssysteme -- -- -- -- -- -- --

2 Gesamtbetrag der sonstigen
Ausgaben für den Dienstbetrieb
(XX 01 02 11)

-- -- -- -- -- -- --

3 Sonstige Ausgaben administrativer
Art (Angabe mit Hinweis auf die
betreffende Haushaltslinie)

-- -- -- -- -- -- --

Gesamtbetrag der
Verwaltungsausgaben ausgenommen
Personal- und Nebenkosten (NICHT
im Höchstbetrag enthalten)

-- -- -- -- -- -- --

Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

Entfällt.
55 Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieseran gehört.
DE 73 DE

ANHANG 1

Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

In Tausend EUR

2011 2012 2013 2014 2015 2016

Titel 1 - Personalkosten 4.694 7.480 8.770 10.826 10.786 10.786

Verwaltung 334 1.002 1.002 1.002 1.002 1.002

Führungskräfte/Fachleute 0 0 0

Bedienstete auf Zeit 1.500 2.200 2.700 3.600 3.600 3.600

abgeordnete nationale
Sachverständige 1.500 2.200 2.700 3.500 3.500 3.500

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal: 0 0 0

Bedienstete auf Zeit 400 600 700 700 700 700

Vertragsbedienstete 168 252 252 252 252 252

Personalzuwendungen 585 938 1.103 1.358 1.358 1.358

Schulung des Personals:
Allgemein 24 37 44 54 54 54

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen 135 198 243 320 320 320

Ausgaben für
Einstellungsverfahren 48 53 26 41 0 0

Titel 2 –
Gebäude,Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

1.822 2.823 3.324 4.098 4.098 4.098

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten 828 1.284 1.512 1.864 1.864 1.864

Informations- und
Kommunikationstechnologien 250 388 457 563 563 563

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten 213 331 389 480 480 480

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb 166 257 303 373 373 373
DE 74 DE

Porto/Telekommunikation 70 109 128 158 158 158

Sitzungs- und Reisekosten 293 503 535 660 660 660

Titel 3 - Betriebskosten 4.071 4.619 4.952 5.070 5.071 5.071

Befugnisse

Konsultationen:
Interessengruppe 216 216 216 216 216 216

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Teilnahme an
Aufsichtskollegien 40 40 40 40 40 40

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Schulung von Mitarbeitern
der nationalen
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung von
Personal 500 1.000 1:333 1.500 1.500 1.500

Erhebung von Informationen:
Aufbau und Pflege einer
zentralen europäischen
Datenbank 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000

Internationale Beziehungen:
Beobachter in internationalen
Aufsichtsausschüssen 50 50 50 50 50 50

Internationale Beziehungen:
Zusammenarbeit mit
Drittländern bei Beschlüssen
zur Gleichwertigkeit 60 60 60 60 60 60

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten 0 0 0

Leitungsstrukturen

Aufsichtsorgan 83 83 83 83 83 83

Verwaltungsrat 26 26 26 26 26 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss 10 10 10 10 10 10

Beschwerdeausschuss 86 86 86 86 86 86

Insgesamt 10.587 14.874 16.998 19.995 19.955 19.955

Davon
Gemeinschaftsbeitrag 4.235 5.950 6.799 7.998 7.982 7.982

Davon Beitrag der
Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder

6.352 8.925 10.199 11.997 11.973 11.973
DE 75 DE

Finanzministerien)

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse

ANHANG 2

Dem Finanzierungsmodell für die neue Behörde zu Grunde liegende Methodik und
Annahmen

Die Kosten der Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung wurden anhand von drei Kostenkategorien
veranschlagt: Personalkosten, Infrastrukturkosten und Betriebskosten, entsprechend der
allgemeinen Klassifizierung in der Rechnungsführung der bestehenden EU-
Regulierungsagenturen. Die Gesamtkosten für die Errichtung der EIOPA werden auf rund
10,587 Mio. EUR für das erste Betriebsjahr (2011) veranschlagt und sollen nach zwei Jahren
(2013) bei 16,998 Mio. EUR bei liegen – siehe Anhang 1.

Es wird vorgeschlagen, dass 40 % der Kosten aus dem Gemeinschaftshaushalt und 60 % von
den Mitgliedstaaten finanziert werden. Dafür gibt es fo lgende Gründe:

· Durch eine ausgewogene Mischfinanzierung kann am besten gewährleistet
werden, dass die Behörden unabhängig von den Mitgliedstaaten und den
Gemeinschaftsorganen handeln (und dies auch wahrgenommen wird). Würde eine
bestimmte Finanzierungsquelle übermäßig dominieren, könnte dies einen Schatten
auf die Glaubwürdigkeit der von den Behörden getroffenen Entscheidungen
werfen und damit den neuen Rahmen zur Erhaltung der Stabilität des
Finanzsystems beeinträchtigen;

· da die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieses neuen Rahmens weiterhin
den Hauptteil der Aufsichtstätigkeit vor Ort wahrnehmen, sollte sich dies in einem
leicht erhöhten Beitrag der Mitgliedstaaten widerspiegeln; dadurch würden wir
auch eine reibungslose Weiterentwicklung der derzeitigen Lage ermöglichen, wo
die Stufe-3-Ausschüsse fast ausschließlich von den Mitgliedstaaten finanziert
werden;

· dennoch muss betont werden, dass ein wesentlicher Teil der Finanzmittel aus dem
Gemeinschaftshaushalt stammt; die neuen Behörden dienen Zielen, die eindeutig
eine Gemeinschaftsdimension haben: Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems
im Binnenmarkt und nachhaltiges Wachstum in der EU. Darüber hinaus zählt zu
den Kernaufgaben und -befugnissen der Behörde eine einheitliche, effiziente und
wirksame Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Dadurch ist
eine Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt von mindestens 40 %
gerechtfertigt (da die meisten dieser Gremien normalerweise aus dem
Gemeinschaftshaushalt finanziert werden); es kann zudem bezweifelt werden,
dass alle Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, den drastischen Anstieg ihrer
Beiträge zu verkraften, der für den neuen Rahmen erforderlich wäre, der
kostspieliger sein wird als die bisherigen Stufe-3-Ausschüsse;

· außerdem ist die Gemeinschaftsfinanzierung besonders wichtig, um die echte
Unabhängigkeit der Behörde von den Mitgliedstaaten zu gewährleisten; diese
Wahl wurde getroffen, um mögliche Einmischungen in die technische Arbeit der
DE 76 DE

Aufsichtsbehörden soweit wie möglich zu begrenzen und die Beteiligung der
Kommission an den Aufsichtsorganen (mit einem nicht stimmberechtigten
Mitglied) und den Verwaltungsräten (mit einem stimmberechtigten Mitglied) auf
ein Mindestmaß zu begrenzen. Durch eine übermäßige Abhängigkeit von den
Beiträgen der Mitgliedstaaten würde die Glaubwürdigkeit der Behörde in Bezug
auf ihre Unabhängigkeit ernsthaft gefährdet. Ein wesentlicher Beitrag der
Gemeinschaft ist erforderlich als Ausgleich für die begrenzte Rolle, die der
Kommission in den Entscheidungsorganen der Behörden eingeräumt wird;

· dieser Ansatz dürfte am ehesten zu einer stabilen Finanzierung beitragen, ohne
übermäßige Abhängigkeit von einer Finanzierungsquelle oder von Beiträgen der
großen Mitgliedstaaten, die die kontinuierliche Tätigkeit der Behörden durch
Beendigung ihrer Finanzbeiträge bedrohen könnten. Schließlich ist dieser Ansatz
auch gerechter als eine vollständige oder sehr weitgehende Finanzierung durch die
Mitgliedstaaten: die nationalen Aufsichtsbehörden nutzen eine Vielzahl von
Finanzierungsmodellen auf nationaler Ebene – aus allgemeinen Steuern oder über
von der Branche erhobene Gebühren. Würde die Behörde überwiegend durch die
Mitgliedstaaten finanziert, so bestünde die Gefahr ungleicher
Wettbewerbsbedingungen in der EU.

Die Ansätze für die Personalkosten basieren auf der Annahme, dass die EIOPA bestrebt sein
wird, ihr Personal im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im Vergleich zur Zahl der Mitarbeiter in den
bestehenden Stufe-3-Ausschüssen zu verdoppeln. Das bedeutet einen Anstieg von 20 auf 40
Mitarbeiter. Es wurde ferner davon ausgegangen, dass die Mitarbeiterzahl in der
Anfangsphase relativ stark ansteigen wird. Die Behörde würde durchschnittlich 15 Personen
jährlich einstellen. Ihren normalen Dienstbetrieb wird sie mit einem Mitarbeiterstab von rund
90 Personen erreichen.

Die Aufstockung des Personals ist aufgrund der zahlreichen neuen Aufgaben erforderlich, die
die Behörde zusätzlich zu ihren bisherigen Zuständigkeiten zu erledigen haben wird. Diese
neuen Aufgaben werden in der den Verordnungsvorschlägen beigefügten Begründung
ausführlich dargelegt. Dazu zählen u.a. die Entwicklung neuer technischer Standards auf
verschiedenen Gebieten der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen, die
Gewährleistung der konsistenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften, die Beilegung
von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden, die Teilnahme
an Aufsichtskollegien und die Erleichterung von „Peer Reviews” (Aufzählung nicht
erschöpfend). Jede dieser Tätigkeiten erfordert erhebliche neue Ressourcen. Die detaillierte
Aufschlüsselung der veranschlagten Personalzahlen nach Kategorien ist Anhang 3 zu
entnehmen.

Des weiteren wurde bei der Veranschlagung der Personalkosten von der Annahme
ausgegangen, dass das Personalstatut der EU-Organe für alle Behörden gelten würde. Dies
spiegelt sich – mit einigen Änderungen – in den unter Titel 1 verwendeten Pro-Kopf-Sätzen
wider (Einzelheiten siehe Anhang 1). Die Auswirkungen der Standorte der Stufe-3-
Ausschüsse wurden ebenfalls berücksichtigt (durch Multiplikatoren für die
Lebenshaltungskosten).

Die die Infrastrukturkosten betreffenden Zahlen unter Titel 2 basieren auf den Angaben der
bestehenden Stufe-3-Ausschüsse. Der CEIOPS legte die Kostenanschläge für diese Kategorie
vor, basierend auf einer Extrapolation der tatsächlichen Kosten der Unterhaltung von Büros
und der Verwaltung an den bisherigen Standorten. Da Frankfurt als Finanzzentrum zu den
DE 77 DE

teuersten Geschäftsstandorten der Welt zählt, liegen die veranschlagten Kosten naturgemäß
über den durchschnittlichen Kosten von EU-Regulierungsagenturen.

Die Betriebskosten sind bedingt durch die Zuständigkeiten und das Leitungsmodell der
Europäischen Aufsichtsbehörden. Was die Befugnisse angeht, so wurde davon ausgegangen,
dass verschiedene für die ESFS vorgesehene Tätigkeiten neben den allgemeinen
Personalkosten zusätzliche Betriebskosten mit sich bringen werden. Es war möglich, diese
Kosten einer Reihe von Tätigkeiten zuzuordnen, z. B. Leitung der Interessengruppe
Bankensektor, Aufbau der europäischen Datenbanken, Teilnahme an Aufsichtskollegien,
Organisation von Schulungen für Aufsichtsbehörden aus den Mitgliedstaaten oder
Durchführung von Prüfungen der unmittelbar beaufsichtigten Gesellschaften vor Ort. Die
spezifischen Kosten dieser Tätigkeiten sind oft verbunden mit Dienstreisen und Sitzungen,
können aber auch erhebliche Ausgaben für ausgelagerte Dienstleistungen, z. B. für Aufbau
und Pflege von Datenbanken oder die Organisation von Schulungen, umfassen.

Auf der anderen Seite wird davon ausgegangen, dass viele Tätigkeiten der ESFS nicht mit
zusätzlichen Betriebskosten verbunden und vollständig in den allgemeinen Personalkosten
enthalten sind. Dazu zählen beispielsweise die Entwicklung von technischen Standards,
Leitlinien und Empfehlungen, durch die die konsistente Anwendung des Gemeinschaftsrechts
oder die Koordinierung in Krisensituationen gewährleistet wird.

Bei den Leitungsstrukturen ergeben sich die Betriebskosten aus der Tätigkeit der
verschiedenen Gremien, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Europäischen Systems
für die Finanzaufsicht allgemein und der Behörden insbesondere gewährleisten sollen: das
Aufsichtsorgan, der Verwaltungsrat, der Gemeinsame Lenkungsausschuss und der
Beschwerdeausschuss.

Die Methoden zur Berechnung des Haushalts der EIOPA sind Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1: Veranschlagte Haushaltsmittel für die EIOPA im ersten Tätigkeitsjahr (2011)

In Tausend EUR

Titel 1 - Personalkosten 4 694

Personal insgesamt: 40

Durchschnittliche jährliche
Pro-Kopf-Kosten (auf der

Grundlage der Leitlinien der
GD BUDG und der

Beratung durch die 3 Stufe-
3-Ausschüsse)

Multiplikator
Lebenshaltungskosten

Frankfurt
1,0

Verwaltung 2 167,0 334

Führungskräfte/Fachleute 0

Bedienstete auf Zeit 15 100,0 1 500

abgeordnete nationale
Sachverständige 15 100,0 1 500
DE 78 DE

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal: 0

Bedienstete auf Zeit 4 100,0 400

Vertragsbedienstete 4 42,0 168

Personalzuwendungen 15 % der gesamten
Personalkosten 620

Schulung des Personals:
Allgemein

Durchschnittlicher Betrag
pro Person (KOM -Daten) 0,6 24

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen

Beratung durch die Stufe-
3-Ausschüsse 4,5 135

Ausgaben für
Einstellungsverfahren

Im Durchschnitt
Gespräche mit 3
Bewerbern pro Stelle 0,8 48

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

1 822

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CEIOPS
828

Informations- und
Kommunikationstechnologien

Daten und Ansätze des
CEIOPS

250

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CEIOPS
213

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb

Daten und Ansätze des
CEIOPS
166

Porto/Telekommunikation Daten und Ansätze des
CEIOPS
70

Reise- und Sitzungskosten Daten und Ansätze des
CEIOPS
293

Titel 3 - Betriebskosten - 4 071

Befugnisse Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Konsultationen Interessengruppe
Finanzdienstleistungen
(FSSG)

Eine FSSG pro ESA.
30 Mitglieder treffen
viermal jährlich zusammen.
Vergütung 6000 € pro
Person und Jahr. Vertretern
der Industrie werden die
Reisekosten erstattet, sie
erhalten aber keine

216
DE 79 DE

Vergütung.

Gemeinsame Aufsichtskultur Teilnahme an
Aufsichtskollegien

Ungefähr 25 Kollegien in
diesem Sektor. Teilnahme
an 1 zweitägigen Sitzung
pro Jahr, im Schnitt ein
EIOPA-Vertreter pro
Sitzung. 40

Gemeinsame Aufsichtskultur Gemeinsame Schulung
von Mitarbeitern der
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung
von Personal

Auf der Grundlage des für
maßnahmenbezogene
Zuschüsse an die Stufe-3-
Ausschüsse 2010-2015
vorgesehenen Betrags 500

Erhebung von Informationen Aufbau und Verwaltung
der zentralen
Europäischen Datenbank

Ansatz des CEBS

3 000

Internationale Beziehungen Kontakte zu Behörden
von Drittländern und
anderen internationalen
Gremien, z. B. für
Beratung in Bezug auf
Gleichwertigkeit

11 Dienstreisen außerhalb
der EU pro Jahr für 2
Personen

110

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten

Prüfungen vor Ort
0

Leitungsstrukturen Tätigkeit Prämissen Gesamtkosten

Aufsichtsorgan Beschlussfassung Kostenerstattung für 26
Mitglieder - 4 Sitzungen pro
Jahr. 83

Verwaltungsrat Verwaltung 6 Mitglieder einschließlich
4 Vertretern der nationalen
Aufsichtsbehörden. Sitzung
jeden Monat, wenn möglich
unmittelbar im Anschluss an
die Sitzung des
Aufsichtsorgans. 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss

Sektorübergreifende
Zusammenarbeit

Regelmäßige Sitzungen für
den Vorsitzenden jeder ESA 10

Beschwerdeausschuss Beschwerden 6 Mitglieder, unter der
Annahme von 8 Sitzungen
pro Jahr und einer jährlichen
Vergütung von 8000 € pro
Person 86

Insgesamt 10 587

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 80 DE

ANHANG 3

Stellenplan (vorläufig)

Stellen

(vorübergehend)

2011 2012 2013 2014

Funktions- und
Besoldungsgruppe

AD 16
AD 15 1 1

AD 14 1 1

AD 13 1 1

AD 12 2 5

AD 11 6 15

AD 10 10 25

AD 9 6 15

AD 8 3 7

AD 7 2 7

AD 6

AD 5

AD insgesamt 32 50 60 77

AST 11

AST 10 1 1

AST 9 2 2

AST 8 3 5

AST 7 2 5

AST 6

AST 5

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1
DE 81 DE

AST insgesamt 8 12 13 13

Insgesamt 40 62 73 90

Quelle: Kommission
13658/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)
13658/09
EF 124
ECOFIN 585
SURE 31
CODEC 1125

ÜBERMITTLUNGSVERMERK
Absender: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag des

Generalsekretärs der Europäischen Kommission
Eingangsdatum: 25. September 2009
Empfänger: der Generalsekretär/Hohe Vertreter, Herr Javier SOLANA
Betr.: Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen - Zusammenfassung der

Folgenabschätzung

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - SEK(2009) 1235.

Anl.: SEK(2009) 1235
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
SEK(2009) 1235

ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN
Begleitdokument zum
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines

Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
Vorschlag für eine
ENTSCHEIDUNG DES RATES
zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank

Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung
Vorschlag für eine

DE DE

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG
{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1234}
DE 3 DE

1. EINLEITUNG

In ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 2009 schlug die
Europäische Kommission Änderungen der europäischen Bankenaufsicht vor, um im
Zuge der jüngsten Finanzkrise festgestellte Mängel zu beseitigen. Sie schlug
insbesondere die Schaffung folgender Gremien vor:

• Eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die Risiken
für die Stabilität des Finanzsystems insgesamt bewerten („Aufsicht auf
Makroebene”) sowie frühzeitig vor sich abzeichnenden Systemrisiken warnen und
erforderlichenfalls Empfehlungen für Maßnahmen abgeben soll.

• Eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) für die Beaufsichtigung
einzelner Finanzinstitute („Aufsicht auf Mikroebene”), bestehend aus einem
Netzverbund, in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden mit den drei neuen
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESA) für Banken, Wertpapiere und
Versicherungen und betriebliche Altersversorgung zusammenarbeiten.

Diese Vorschläge wurden vom Europäischen Rat am 18.-19. Juni 2009 unterstützt,
der jedoch ebenfalls betonte, dass die ESA-Beschlüsse sich nicht auf die
haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken sollten.

Diese Folgenabschätzung ist den Vorschlägen für Rechtsakte zur Einrichtung von
ESRB und ESFS beigefügt. Zur Festlegung des Umfangs der den ESA übertragenen
Befugnis, verbindliche technische Standards vorzuschlagen, werden die
einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften in Kürze geändert.

2. KONSULTATIONEN UND VERFAHREN

Die Kommission führte eine öffentliche Konsultation zur Mitteilung vom
27. Mai 2009 durch, deren Frist am 15. Juli ablief. Mehr als 98 Antworten gingen
ein, wobei die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer die in der Mitteilung
enthaltenen Vorschläge zur Aufsicht weitgehend befürwortet. Eine Lenkungsgruppe
Folgenabschätzung, die die Vorbereitung dieser Folgenabschätzung lenkte und sich
aus Vertretern mehrerer Generaldirektionen zusammensetzte, trat zweimal
zusammen.

3. PROBLEMSTELLUNG

Aufbauend auf den allgemeinen Problemen, die in der der Mitteilung beigefügten
Folgenabschätzung festgestellt wurden, ergaben sich besondere Probleme in
Zusammenhang mit der Einrichtung von ESRB und ESFS.

Für das ESFS:

• Wie können ein einheitlicher Satz harmonisierter Vorschriften und deren
konsistente Anwendung gewährleistet werden?
DE 4 DE

• Wie kann die gute Funktionsweise der Aufsichtskollegien gewährleistet werden,
insbesondere in Bezug darauf, dass alle Mitglieder des Kollegiums angemessen
informiert werden?

• Wie kann eine Einigung zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats über Themen erzielt werden, die eine Einigung
erfordern?

• Es besteht Bedarf an besserer Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden
sowie an kohärenten Maßnahmen im Krisenfall.

• Wie können - in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates -
Auswirkungen auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
verhindert werden, ohne gleichzeitig die Tätigkeit der ESA in Bereichen zu
behindern, die nicht unter die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten fallen? Dadurch wird die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips im
Rahmen der Tätigkeit der ESA gewährleistet, da der Bereich der direkten Steuern
in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.

Für den ESRB:

• Wie kann der ESRB so effektiv wie möglich arbeiten, obgleich ihm – da die
politische Entscheidung getroffen wurde, ihm keine Rechtspersönlichkeit zu
verleihen – keine Rechtsbefugnisse übertragen werden können?

• Die Warnungen und Empfehlungen des ESRB müssen die richtigen Adressaten
erreichen und zu den gewünschten Maßnahmen führen, jedoch ohne den Effekt
einer sich selbst erfüllenden Prophezeiung, durch die eine Krise mit ausgelöst
wird.

• Der ESRB muss die Informationen erhalten, die er zur effektiven Durchführung
von Bewertungen auf der Makroebene benötigt.

• Der ESRB muss über ein Sekretariat verfügen, dessen Aufbau und Standort eine
kosteneffiziente Ausübung seiner Funktionen ermöglicht.

• Im Hinblick auf Aufbau und Tätigkeit des ESRB muss das Subsidiaritätsprinzip
beachtet werden.

4. ZIELE

Die in der Folgenabschätzung zur Mitteilung vom 27. Mai festgelegten spezifischen
Ziele gelten für die vorliegende Folgenabschätzung als allgemeine Ziele, da in
diesem Fall die Analyseebene detaillierter ist.

Für ESRB und ESFS werden ferner eine Reihe spezifischer Ziele festgelegt:

ESFS
DE 5 DE

a. Übernahme aller Aufgaben der derzeitigen EU-Ausschüsse der
Aufsichtsbehörden;

b. Gewährleistung eines Satzes gemeinsamer Vorschriften;

c. Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Vorschriften;

d. bestimmen, wie eine gemeinsame Aufsichtskultur gewährleistet werden
kann, einschließlich der erfolgreichen und konsistenten Entwicklung der
Aufsichtskollegien;

e. bestimmen, ob/wie bestimmten Einrichtungen? vollständige
Aufsichtsbefugnisse gewährt werden;

f. bestimmen, wie Krisensituationen koordiniert und effektiv gemanagt
werden;

g. Gewährleistung des Zugriffs auf erforderliche Informationen;

h. Festlegung von Schutzmaßnahmen, um Auswirkungen auf die
haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu verhindern;

i. Gewährleistung der Unabhängigkeit der ESA.

ESRB

a. Festlegung geeigneter Verfahren, um Informationen über
makroökonomische Risiken für die Finanzmarktstabilität zu erhalten;

b. Ermittlung von Risiken auf Makroebene in Europa;

c. Warnungen an die einschlägigen Akteure herausgeben und geeignete
Maßnahmen empfehlen;

d. bestimmen, wie effektive Folgemaßnahmen zu
Warnungen/Empfehlungen erreicht werden können;

e. Gewährleistung der Unabhängigkeit des ESRB.

Ein Ziel für das gesamte System ist im Übrigen, sicherzustellen, dass beide Ebenen
(ESRB und ESFS) kohärent zusammenarbeiten und auf Querschnittselemente, die
die Stabilität sowohl auf der Mikro- als auch auf der Makroebene beeinflussen
(beispielsweise die Vergütungspolitik) reagieren.

5. ANALYSE UND VERGLEICH DER POLITIKOPTIONEN

Für ESFS und ESRB wurden Optionen in folgenden Bereichen betrachtet:

a. Befugnisse und Kompetenzen

Für das ESFS wurden unter dieser Überschrift folgende Bereiche betrachtet:
DE 6 DE

• Befugnisse zur Gewährleistung eines einheitlichen Satzes harmonisierter
Vorschriften. Hier sind zwei Arten von Befugnissen vorgesehen: erstens die
Befugnis, der Kommission zwecks Übernahme verbindliche technische Standards
in Bereichen vorzuschlagen, die in den anstehenden Änderungen sektoraler
Vorschriften festgelegt werden; zweitens die Befugnis, bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden über
Themen, bei denen eine Einigung, beispielsweise über die Einsetzung einer
grenzübergreifend tätigen Gruppe, erforderlich ist, schlichtend einzugreifen und
gegebenenfalls eine verbindliche Entscheidung zu treffen.

• Befugnisse zur Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Regeln.
Wenn eine nationale Aufsichtsbehörde gegen die geltenden Vorschriften zu
verstoßen scheint, könnte ein ESA eine Empfehlung abgeben, die im Fall der
Nichteinhaltung durch eine Entscheidung der Kommission verbindlichen
Charakter erhalten könnte. Als letzter Ausweg und auf der Grundlage der
unmittelbar geltenden Gemeinschaftsvorschriften könnte eine ESA eine
Entscheidung an ein Finanzinstitut richten, wenn die nationale Aufsichtsbehörde
die Kommissionsentscheidung ignoriert.

• Gewährleistung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und konsistenter
Aufsichtspraktiken. Die ESA sollten die Rolle der einschlägigen Stufe-3-
Ausschüsse, einschließlich der Schulung, fortsetzen und erweitern und ebenfalls
zur Funktionsweise der Aufsichtskollegien beitragen; dazu zählen auch die
Bestimmung der zu verbreitenden Informationen und die Verwaltung einer
Datenbank.

• Vollständige Aufsichtsbefugnis. In jede Verordnung zur Einrichtung einer ESA
wurde ein Artikel aufgenommen, der es ermöglicht, ihr direkte
Aufsichtsbefugnisse über bestimmte Arten von Instituten zu übertragen, jedoch
nur durch Änderung der sektoralen Vorschriften. Derzeit ist dies nur für
Ratingagenturen geplant.

• Befugnisse in Krisensituationen. Zu diesem Punkt wurde die Auffassung
vertreten, dass die ESA in der Lage sein sollten, zum gesamten
Anwendungsbereich der einschlägigen sektoralen Vorschriften Beschlüsse und
Entscheidungen an die nationalen Aufsichtsbehörden zu richten, sobald die
Kommission das Vorliegen einer Krise festgestellt hat.

• Befugnis zur Sammlung und Verwaltung von Informationen bei der Aufsicht auf
Mikroebene. Die ESA müssen mindestens Zugang zu den Informationen haben,
die derzeit den Stufe-3-Ausschüssen zur Verfügung stehen (anonymisierte und
aggregierte Daten). Um ihre Funktionen zu erfüllen, wäre es effektiv und
kohärent, wenn sie die nationalen Aufsichtsbehörden durch einen begründeten
Antrag ersuchen könnten, die benötigten Informationen, auch über einzelne
Finanzinstitute, bereitzustellen.

• Schutzmaßnahmen hinsichtlich der haushaltspolitischen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten. Statt es bei einer reinen Ankündigung zu belassen bzw. es in das
Ermessen der Mitgliedstaaten zu stellen, wann ihre haushaltspolitischen
Zuständigkeiten berührt sind, wurde es als angemessen betrachtet, dass der Rat
DE 7 DE

mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, wenn ein Mitgliedstaat und eine ESA
darüber uneins sind, ob eine ESA-Entscheidung die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten berührt sind.

Für den ESRB wurden unter dieser Überschrift folgende Bereiche betrachtet:

• Eine verbindliche Einhaltung der Folgemaßnahmen zu Warnungen und
Empfehlungen ist nicht möglich, da eine Körperschaft ohne Rechtspersönlichkeit
keine verbindlichen Rechtsakte erlassen kann; gleichzeitig würde die Wirksamkeit
durch das Fehlen jeglicher Folgemaßnahmen unterminiert; daher gilt die
Verpflichtung zur „Einhaltung oder Erklärung“ als beste Option.

• Was den Zugang zu Informationen betrifft, so könnte der ESRB ohne Zugriff auf
aggregierte Daten auf EU- oder Länderebene keine glaubhaften Warnungen und
Empfehlungen aussprechen. Dies könnte durch die ESA kanalisiert werden.
Darüber hinaus würde durch die Zugriffsmöglichkeiten der ESRB auf die Daten
einzelner Institute auf begründete Anfrage auch die Effizienz gesteigert.

• Hinsichtlich der Veröffentlichung von Warnungen und Empfehlungen wurde die
Auffassung vertreten, dass eine systematische Veröffentlichung kontraproduktiv
sein und Krisen potenziell erst auslösen könnte; in Fällen der Nichteinhaltung
könnte die Veröffentlichung jedoch nützlich sein. Es wäre schwierig, feste
Kriterien für die Veröffentlichung oder Nichtveröffentlichung festzulegen,
weshalb es am besten schien, die Veröffentlichung ad hoc in das Ermessen des
ESRB zu stellen.

b. Organisation und Struktur

Für den ESFS wurden unter dieser Überschrift folgende Bereiche betrachtet:

• Gemeinsamer Lenkungsausschuss. Ein gemeinsamer Lenkungsausschuss mit
Rechtspersönlichkeit könnte Rechtsakte, die die drei ESA zu kohärenten
Maßnahmen verpflichten, und zu Konglomeraten erlassen. Ein gemeinsamer
Lenkungsausschuss mit Rechtspersönlichkeit würde jedoch Zusatzkosten mit sich
bringen, beispielsweise für ein Sekretariat. Insgesamt ist bis zur ersten
Überprüfung der Funktionsweise des ESFS ein flexibler gemeinsamer Ausschuss
ohne Rechtspersönlichkeit die vernünftigere Alternative. Es wird einen
Unterausschuss zu Konglomeraten geben.

• Abstimmungsverfahren. Die einfache Mehrheit der stimmberechtigten
Ausschussmitglieder wurde als wirksamste Option für Rechtsakte der ESA in
Einzelfällen erachtet, während über horizontale Fragen wie verbindliche
technische Standards, Empfehlungen und Leitlinien sowie finanzielle und
haushaltspolitische Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit abgestimmt wird.

• Beteiligung und Rolle der jeweiligen Interessengruppen. Würden Konsultationen
der Interessengruppen nur ad hoc durchgeführt, so gäbe es nur mangelhafte
Interventionen. Öffentliche Konsultationen zu jedem Rechtsakt der ESA wären
ebenfalls ineffizient. Ein einzige beratende Interessengruppe wäre angesichts der
DE 8 DE

unterschiedlichen Tätigkeit der drei ESA unangemessen. Daher werden getrennte
Beratungsgruppen für jede ESA als optimal erachtet.

Für den ESRB wurden unter dieser Überschrift folgende Bereiche betrachtet:

• Größe des Verwaltungsrats und Kompetenzbereich. Im Sinne einer
wirkungsvollen Arbeit des ESRB muss gewährleistet sein, dass Sachkenntnis und
Ansichten im Verwaltungsrat in angemessener Weise vertreten sind. Im vom
Europäischen Rat unterstützten Kommissionsvorschlag wird folgende
Zusammensetzung des Verwaltungsrats vorgeschlagen:

* den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Europäischen
Zentralbank

* die Präsidenten der nationalen Zentralbanken der EU

* ein Vertreter der Europäischen Kommission

* Vertreter jeder der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

* ein nicht stimmberechtigter Vertreter der Aufsichtsbehörden
aus jedem Mitgliedstaat

* ein nicht stimmberechtigter Vertreter des Wirtschafts- und
Finanzausschusses.

• Adressaten der Warnungen. Die effektivste Option im Hinblick auf das Erreichen
der Ziele des ESRB wäre ein breites Spektrum von Adressaten (Mitgliedstaaten,
nationale Aufsichtsbehörden, Europäische Finanzaufsichtsbehörden und die
Kommission). Es wäre ineffektiv und ineffizient, den Kreis potenzieller
Adressaten zu beschränken. Für ein Gremium auf der Makroebene erscheint es
überflüssig, einzelne Finanzinstitute als mögliche Adressaten zu nennen.

• Beteiligung und Konsultation der Interessengruppen. Ein beratender
Fachausschuss, der sich aus Sachverständigen der am ESRB beteiligten
Institutionen zusammensetzt, wurde als nützlich für die Weiterentwicklung der
Analyse des Sekretariats angesehen. Auch Ad-hoc-Konsultationen in größerem
Umfang sollten nicht ausgeschlossen werden.

c. Finanzierung

Beim ESFS reichten die Optionen von einer 100%igen Finanzierung durch die
Mitgliedstaaten bis zu einer 100%igen Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt.
Die Entscheidung fiel für eine Finanzierung zu 60 % durch die Mitgliedstaaten und
einen Gemeinschaftszuschuss von 40 %. Dadurch werden die Unabhängigkeit der
ESA von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie eine stabile Finanzierung
gewährleistet und die erhebliche Gemeinschaftsdimension der Ziele der ESA
widergespiegelt.

Bezüglich des ESRB wurden Optionen für Bereitstellung und Standort des
Sekretariats bewertet, d.h. ob dies durch die Kommission, ein virtuelles Netz von
DE 9 DE

Zentralbanken oder die Europäische Zentralbank erfolgen sollte. Als geeignetste
Option erschien die Bereitstellung des ESRB-Sekretariats durch die Europäische
Zentralbank.

6. AUSWIRKUNGEN DER GEWÄHLTEN OPTIONEN

Die spezifischen Auswirkungen auf die von der Einrichtung des ESRB und des ESFS
unmittelbar betroffenen Körperschaften lassen sich wie folgt analysieren:

• Nationale Aufsichtsbehörden. Die ESA werden zur Harmonisierung der
Finanzaufsicht in der EU beitragen, indem sie verbindliche technische
Vorschriften vorschlagen und die Anwendung der EU-Vorschriften durch die
nationalen Aufsichtsbehörden überwachen. Sie werden ferner die Funktionsweise
der Aufsichtskollegien erleichtern und Informations-Datenbanken für die an den
Kollegien teilnehmenden Aufsichtsbehörden betreiben. Die nationalen
Aufsichtsbehörden können Beschwerde gegen Beschlüsse und Entscheidungen
der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden einlegen. Der ESRB sollte den
nationalen Aufsichtsbehörden dabei unterstützen, die Auswirkungen ihrer
Tätigkeit auf das Wirtschafts- und Finanzsystem besser einzuschätzen. Die
nationalen Aufsichtsbehörden werden jedoch möglicherweise in Bezug auf die
Bereitstellung von Informationen und die Verpflichtung zu „Einhaltung oder
Erklärung“ nach Eingang einer Empfehlung des ESRB stärker belastet sein.

• Nationale Finanzministerien. Sie werden von der gesteigerten
Finanzmarktstabilität in der EU und dem geringeren Risiko kostspieliger
Finanzspritzen für Finanzinstitute profitieren. Sie werden Zugang zu den vom
ESRB durchgeführten Analysen der Systemrisiken haben und gegebenenfalls
Warnungen und Empfehlungen erhalten. Die haushaltspolitische Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten wird durch die Schutzklausel in den ESA-Verordnungen
geschützt. Andererseits müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise zur
Finanzierung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden beitragen, je nachdem
welche Finanzierung vereinbart wird.

• Stufe-2- und Stufe-3-Ausschüsse. Durch die Einrichtung des ESFS werden die
Stufe-3-Ausschüsse abgeschafft und ihre Funktionen vollständig von den ESA
übernommen. Die neuen Behörden werden jedoch soweit als möglich die
Kontinuität mit den Stufe-3-Ausschüssen gewährleisten. Die Weiterbeschäftigung
des bisherigen Personals sowie eine Personalaufstockung sind vorgesehen. Die
Stufe-2-Ausschüsse werden zunächst weiterbestehen.

• Europäische Zentralbank. Die Europäische Zentralbank wird durch ihre
Beteiligung am ESRB und die Bereitstellung des Sekretariats des ESRB involviert
sein.

• Nationale Zentralbanken. Die Beteiligung am ESRB und die Beiträge zur Arbeit
des Sekretariats dürften keine erheblichen Zusatzkosten für die nationalen
Zentralbanken mit sich bringen.
DE 10 DE

• Finanzinstitute. Für große Finanzgruppen werden durch die verbesserte grenz-
und branchenübergreifende Aufsicht dank harmonisierter Standards und
Aufsichtspraktiken die Befolgungskosten gesenkt. Der ESRB wird durch effektive
Krisenprävention in der EU zu einem verbesserten Geschäftsumfeld beitragen. In
der EU registrierte Ratingagenturen können unmittelbar von der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde beaufsichtigt werden, wodurch größere Kohärenz und
Kostensenkungen gewährleistet werden. Die Einrichtung des Gemeinsamen
Lenkungsausschusses für die drei ESA bildet die Grundlage für eine weitere
verstärkte Überwachung von Finanzkonglomeraten.

• Sonstige Beteiligte Um eine angemessene Einbeziehung der Beteiligten in den
Entscheidungsprozess der ESA zu gewährleisten, wird für jede Behörde eigens
eine Interessengruppe mit 30 Mitgliedern eingesetzt, in der in ausgewogenem
Verhältnis Verbraucher, Branche und Arbeitnehmer vertreten sind. Der ESRB
kann erforderlichenfalls umfassende Konsultationen durchführen und hat Zugang
zu einem beratenden Fachausschuss.

Die Kosten des ESFS wurden anhand von drei Kostenkategorien veranschlagt:
Personalkosten, Infrastrukturkosten und Betriebskosten. Die Gesamtkosten für die
Errichtung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden werden auf rund 36 Mio. EUR
für das erste Betriebsjahr (2010) veranschlagt und sollen nach drei Jahren (2013) bei
über 67 Mio. EUR bei liegen. Die Ansätze für die Personalkosten basieren auf der
Annahme, dass jede ESA bestrebt sein wird, ihr Personal im ersten Jahr ihrer
Tätigkeit im Vergleich zur Zahl der Mitarbeiter in den bestehenden Stufe-3-
Ausschüssen zu verdoppeln, d.h. die Mitarbeiterzahl in jeder der drei Behörden wird
von 20 auf 40 steigen.

Da das Sekretariat des ESRB von der Europäischen Zentralbank und dem
Europäischen System der Zentralbanken bereitgestellt wird, fallen abgesehen von
Kosten für abgestelltes Personal keine direkten Kosten für den
Gemeinschaftshaushalt oder die Haushalte der Mitgliedstaaten an.

7. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

Die Verordnungen zur Einrichtung des ESFS und des ESRB sehen die Bewertung
des neuen Systems für eine Europäische Finanzaufsicht drei Jahre nach der
effektiven Aufnahme seiner Tätigkeit vor. Die Kommission wird zwei Berichte über
die Erfahrungen mit der Funktionsweise von ESFS bzw. ESRB erstellen. Über die
endgültigen Indikatoren beschließt die Kommission zum Zeitpunkt der
Durchführung der vorgeschriebenen Bewertungen.
13658/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)
13658/09
EF 124
ECOFIN 585
SURE 31
CODEC 1125

ÜBERMITTLUNGSVERMERK
Absender: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag des

Generalsekretärs der Europäischen Kommission
Eingangsdatum: 25. September 2009
Empfänger: der Generalsekretär/Hohe Vertreter, Herr Javier SOLANA
Betr.: Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen - Zusammenfassung der

Folgenabschätzung

Die Delegationen erhalten in der Anlage das Kommissionsdokument - SEK(2009) 1235.

Anl.: SEK(2009) 1235
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
SEK(2009) 1235

ARBEITSDOKUMENT DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN
Begleitdokument zum
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines

Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
Vorschlag für eine
ENTSCHEIDUNG DES RATES
zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank

Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung
Vorschlag für eine

DE DE

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG
{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1234}
DE 3 DE

1. EINLEITUNG

In ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 2009 schlug die
Europäische Kommission Änderungen der europäischen Bankenaufsicht vor, um im
Zuge der jüngsten Finanzkrise festgestellte Mängel zu beseitigen. Sie schlug
insbesondere die Schaffung folgender Gremien vor:

• Eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die Risiken
für die Stabilität des Finanzsystems insgesamt bewerten („Aufsicht auf
Makroebene”) sowie frühzeitig vor sich abzeichnenden Systemrisiken warnen und
erforderlichenfalls Empfehlungen für Maßnahmen abgeben soll.

• Eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) für die Beaufsichtigung
einzelner Finanzinstitute („Aufsicht auf Mikroebene”), bestehend aus einem
Netzverbund, in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden mit den drei neuen
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (ESA) für Banken, Wertpapiere und
Versicherungen und betriebliche Altersversorgung zusammenarbeiten.

Diese Vorschläge wurden vom Europäischen Rat am 18.-19. Juni 2009 unterstützt,
der jedoch ebenfalls betonte, dass die ESA-Beschlüsse sich nicht auf die
haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken sollten.

Diese Folgenabschätzung ist den Vorschlägen für Rechtsakte zur Einrichtung von
ESRB und ESFS beigefügt. Zur Festlegung des Umfangs der den ESA übertragenen
Befugnis, verbindliche technische Standards vorzuschlagen, werden die
einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften in Kürze geändert.

2. KONSULTATIONEN UND VERFAHREN

Die Kommission führte eine öffentliche Konsultation zur Mitteilung vom
27. Mai 2009 durch, deren Frist am 15. Juli ablief. Mehr als 98 Antworten gingen
ein, wobei die überwiegende Mehrheit der Teilnehmer die in der Mitteilung
enthaltenen Vorschläge zur Aufsicht weitgehend befürwortet. Eine Lenkungsgruppe
Folgenabschätzung, die die Vorbereitung dieser Folgenabschätzung lenkte und sich
aus Vertretern mehrerer Generaldirektionen zusammensetzte, trat zweimal
zusammen.

3. PROBLEMSTELLUNG

Aufbauend auf den allgemeinen Problemen, die in der der Mitteilung beigefügten
Folgenabschätzung festgestellt wurden, ergaben sich besondere Probleme in
Zusammenhang mit der Einrichtung von ESRB und ESFS.

Für das ESFS:

• Wie können ein einheitlicher Satz harmonisierter Vorschriften und deren
konsistente Anwendung gewährleistet werden?
DE 4 DE

• Wie kann die gute Funktionsweise der Aufsichtskollegien gewährleistet werden,
insbesondere in Bezug darauf, dass alle Mitglieder des Kollegiums angemessen
informiert werden?

• Wie kann eine Einigung zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats über Themen erzielt werden, die eine Einigung
erfordern?

• Es besteht Bedarf an besserer Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden
sowie an kohärenten Maßnahmen im Krisenfall.

• Wie können - in Einklang mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates -
Auswirkungen auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
verhindert werden, ohne gleichzeitig die Tätigkeit der ESA in Bereichen zu
behindern, die nicht unter die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten fallen? Dadurch wird die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips im
Rahmen der Tätigkeit der ESA gewährleistet, da der Bereich der direkten Steuern
in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.

Für den ESRB:

• Wie kann der ESRB so effektiv wie möglich arbeiten, obgleich ihm – da die
politische Entscheidung getroffen wurde, ihm keine Rechtspersönlichkeit zu
verleihen – keine Rechtsbefugnisse übertragen werden können?

• Die Warnungen und Empfehlungen des ESRB müssen die richtigen Adressaten
erreichen und zu den gewünschten Maßnahmen führen, jedoch ohne den Effekt
einer sich selbst erfüllenden Prophezeiung, durch die eine Krise mit ausgelöst
wird.

• Der ESRB muss die Informationen erhalten, die er zur effektiven Durchführung
von Bewertungen auf der Makroebene benötigt.

• Der ESRB muss über ein Sekretariat verfügen, dessen Aufbau und Standort eine
kosteneffiziente Ausübung seiner Funktionen ermöglicht.

• Im Hinblick auf Aufbau und Tätigkeit des ESRB muss das Subsidiaritätsprinzip
beachtet werden.

4. ZIELE

Die in der Folgenabschätzung zur Mitteilung vom 27. Mai festgelegten spezifischen
Ziele gelten für die vorliegende Folgenabschätzung als allgemeine Ziele, da in
diesem Fall die Analyseebene detaillierter ist.

Für ESRB und ESFS werden ferner eine Reihe spezifischer Ziele festgelegt:

ESFS
DE 5 DE

a. Übernahme aller Aufgaben der derzeitigen EU-Ausschüsse der
Aufsichtsbehörden;

b. Gewährleistung eines Satzes gemeinsamer Vorschriften;

c. Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Vorschriften;

d. bestimmen, wie eine gemeinsame Aufsichtskultur gewährleistet werden
kann, einschließlich der erfolgreichen und konsistenten Entwicklung der
Aufsichtskollegien;

e. bestimmen, ob/wie bestimmten Einrichtungen? vollständige
Aufsichtsbefugnisse gewährt werden;

f. bestimmen, wie Krisensituationen koordiniert und effektiv gemanagt
werden;

g. Gewährleistung des Zugriffs auf erforderliche Informationen;

h. Festlegung von Schutzmaßnahmen, um Auswirkungen auf die
haushaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zu verhindern;

i. Gewährleistung der Unabhängigkeit der ESA.

ESRB

a. Festlegung geeigneter Verfahren, um Informationen über
makroökonomische Risiken für die Finanzmarktstabilität zu erhalten;

b. Ermittlung von Risiken auf Makroebene in Europa;

c. Warnungen an die einschlägigen Akteure herausgeben und geeignete
Maßnahmen empfehlen;

d. bestimmen, wie effektive Folgemaßnahmen zu
Warnungen/Empfehlungen erreicht werden können;

e. Gewährleistung der Unabhängigkeit des ESRB.

Ein Ziel für das gesamte System ist im Übrigen, sicherzustellen, dass beide Ebenen
(ESRB und ESFS) kohärent zusammenarbeiten und auf Querschnittselemente, die
die Stabilität sowohl auf der Mikro- als auch auf der Makroebene beeinflussen
(beispielsweise die Vergütungspolitik) reagieren.

5. ANALYSE UND VERGLEICH DER POLITIKOPTIONEN

Für ESFS und ESRB wurden Optionen in folgenden Bereichen betrachtet:

a. Befugnisse und Kompetenzen

Für das ESFS wurden unter dieser Überschrift folgende Bereiche betrachtet:
DE 6 DE

• Befugnisse zur Gewährleistung eines einheitlichen Satzes harmonisierter
Vorschriften. Hier sind zwei Arten von Befugnissen vorgesehen: erstens die
Befugnis, der Kommission zwecks Übernahme verbindliche technische Standards
in Bereichen vorzuschlagen, die in den anstehenden Änderungen sektoraler
Vorschriften festgelegt werden; zweitens die Befugnis, bei
Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden über
Themen, bei denen eine Einigung, beispielsweise über die Einsetzung einer
grenzübergreifend tätigen Gruppe, erforderlich ist, schlichtend einzugreifen und
gegebenenfalls eine verbindliche Entscheidung zu treffen.

• Befugnisse zur Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Regeln.
Wenn eine nationale Aufsichtsbehörde gegen die geltenden Vorschriften zu
verstoßen scheint, könnte ein ESA eine Empfehlung abgeben, die im Fall der
Nichteinhaltung durch eine Entscheidung der Kommission verbindlichen
Charakter erhalten könnte. Als letzter Ausweg und auf der Grundlage der
unmittelbar geltenden Gemeinschaftsvorschriften könnte eine ESA eine
Entscheidung an ein Finanzinstitut richten, wenn die nationale Aufsichtsbehörde
die Kommissionsentscheidung ignoriert.

• Gewährleistung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und konsistenter
Aufsichtspraktiken. Die ESA sollten die Rolle der einschlägigen Stufe-3-
Ausschüsse, einschließlich der Schulung, fortsetzen und erweitern und ebenfalls
zur Funktionsweise der Aufsichtskollegien beitragen; dazu zählen auch die
Bestimmung der zu verbreitenden Informationen und die Verwaltung einer
Datenbank.

• Vollständige Aufsichtsbefugnis. In jede Verordnung zur Einrichtung einer ESA
wurde ein Artikel aufgenommen, der es ermöglicht, ihr direkte
Aufsichtsbefugnisse über bestimmte Arten von Instituten zu übertragen, jedoch
nur durch Änderung der sektoralen Vorschriften. Derzeit ist dies nur für
Ratingagenturen geplant.

• Befugnisse in Krisensituationen. Zu diesem Punkt wurde die Auffassung
vertreten, dass die ESA in der Lage sein sollten, zum gesamten
Anwendungsbereich der einschlägigen sektoralen Vorschriften Beschlüsse und
Entscheidungen an die nationalen Aufsichtsbehörden zu richten, sobald die
Kommission das Vorliegen einer Krise festgestellt hat.

• Befugnis zur Sammlung und Verwaltung von Informationen bei der Aufsicht auf
Mikroebene. Die ESA müssen mindestens Zugang zu den Informationen haben,
die derzeit den Stufe-3-Ausschüssen zur Verfügung stehen (anonymisierte und
aggregierte Daten). Um ihre Funktionen zu erfüllen, wäre es effektiv und
kohärent, wenn sie die nationalen Aufsichtsbehörden durch einen begründeten
Antrag ersuchen könnten, die benötigten Informationen, auch über einzelne
Finanzinstitute, bereitzustellen.

• Schutzmaßnahmen hinsichtlich der haushaltspolitischen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten. Statt es bei einer reinen Ankündigung zu belassen bzw. es in das
Ermessen der Mitgliedstaaten zu stellen, wann ihre haushaltspolitischen
Zuständigkeiten berührt sind, wurde es als angemessen betrachtet, dass der Rat
DE 7 DE

mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, wenn ein Mitgliedstaat und eine ESA
darüber uneins sind, ob eine ESA-Entscheidung die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten berührt sind.

Für den ESRB wurden unter dieser Überschrift folgende Bereiche betrachtet:

• Eine verbindliche Einhaltung der Folgemaßnahmen zu Warnungen und
Empfehlungen ist nicht möglich, da eine Körperschaft ohne Rechtspersönlichkeit
keine verbindlichen Rechtsakte erlassen kann; gleichzeitig würde die Wirksamkeit
durch das Fehlen jeglicher Folgemaßnahmen unterminiert; daher gilt die
Verpflichtung zur „Einhaltung oder Erklärung“ als beste Option.

• Was den Zugang zu Informationen betrifft, so könnte der ESRB ohne Zugriff auf
aggregierte Daten auf EU- oder Länderebene keine glaubhaften Warnungen und
Empfehlungen aussprechen. Dies könnte durch die ESA kanalisiert werden.
Darüber hinaus würde durch die Zugriffsmöglichkeiten der ESRB auf die Daten
einzelner Institute auf begründete Anfrage auch die Effizienz gesteigert.

• Hinsichtlich der Veröffentlichung von Warnungen und Empfehlungen wurde die
Auffassung vertreten, dass eine systematische Veröffentlichung kontraproduktiv
sein und Krisen potenziell erst auslösen könnte; in Fällen der Nichteinhaltung
könnte die Veröffentlichung jedoch nützlich sein. Es wäre schwierig, feste
Kriterien für die Veröffentlichung oder Nichtveröffentlichung festzulegen,
weshalb es am besten schien, die Veröffentlichung ad hoc in das Ermessen des
ESRB zu stellen.

b. Organisation und Struktur

Für den ESFS wurden unter dieser Überschrift folgende Bereiche betrachtet:

• Gemeinsamer Lenkungsausschuss. Ein gemeinsamer Lenkungsausschuss mit
Rechtspersönlichkeit könnte Rechtsakte, die die drei ESA zu kohärenten
Maßnahmen verpflichten, und zu Konglomeraten erlassen. Ein gemeinsamer
Lenkungsausschuss mit Rechtspersönlichkeit würde jedoch Zusatzkosten mit sich
bringen, beispielsweise für ein Sekretariat. Insgesamt ist bis zur ersten
Überprüfung der Funktionsweise des ESFS ein flexibler gemeinsamer Ausschuss
ohne Rechtspersönlichkeit die vernünftigere Alternative. Es wird einen
Unterausschuss zu Konglomeraten geben.

• Abstimmungsverfahren. Die einfache Mehrheit der stimmberechtigten
Ausschussmitglieder wurde als wirksamste Option für Rechtsakte der ESA in
Einzelfällen erachtet, während über horizontale Fragen wie verbindliche
technische Standards, Empfehlungen und Leitlinien sowie finanzielle und
haushaltspolitische Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit abgestimmt wird.

• Beteiligung und Rolle der jeweiligen Interessengruppen. Würden Konsultationen
der Interessengruppen nur ad hoc durchgeführt, so gäbe es nur mangelhafte
Interventionen. Öffentliche Konsultationen zu jedem Rechtsakt der ESA wären
ebenfalls ineffizient. Ein einzige beratende Interessengruppe wäre angesichts der
DE 8 DE

unterschiedlichen Tätigkeit der drei ESA unangemessen. Daher werden getrennte
Beratungsgruppen für jede ESA als optimal erachtet.

Für den ESRB wurden unter dieser Überschrift folgende Bereiche betrachtet:

• Größe des Verwaltungsrats und Kompetenzbereich. Im Sinne einer
wirkungsvollen Arbeit des ESRB muss gewährleistet sein, dass Sachkenntnis und
Ansichten im Verwaltungsrat in angemessener Weise vertreten sind. Im vom
Europäischen Rat unterstützten Kommissionsvorschlag wird folgende
Zusammensetzung des Verwaltungsrats vorgeschlagen:

* den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Europäischen
Zentralbank

* die Präsidenten der nationalen Zentralbanken der EU

* ein Vertreter der Europäischen Kommission

* Vertreter jeder der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

* ein nicht stimmberechtigter Vertreter der Aufsichtsbehörden
aus jedem Mitgliedstaat

* ein nicht stimmberechtigter Vertreter des Wirtschafts- und
Finanzausschusses.

• Adressaten der Warnungen. Die effektivste Option im Hinblick auf das Erreichen
der Ziele des ESRB wäre ein breites Spektrum von Adressaten (Mitgliedstaaten,
nationale Aufsichtsbehörden, Europäische Finanzaufsichtsbehörden und die
Kommission). Es wäre ineffektiv und ineffizient, den Kreis potenzieller
Adressaten zu beschränken. Für ein Gremium auf der Makroebene erscheint es
überflüssig, einzelne Finanzinstitute als mögliche Adressaten zu nennen.

• Beteiligung und Konsultation der Interessengruppen. Ein beratender
Fachausschuss, der sich aus Sachverständigen der am ESRB beteiligten
Institutionen zusammensetzt, wurde als nützlich für die Weiterentwicklung der
Analyse des Sekretariats angesehen. Auch Ad-hoc-Konsultationen in größerem
Umfang sollten nicht ausgeschlossen werden.

c. Finanzierung

Beim ESFS reichten die Optionen von einer 100%igen Finanzierung durch die
Mitgliedstaaten bis zu einer 100%igen Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt.
Die Entscheidung fiel für eine Finanzierung zu 60 % durch die Mitgliedstaaten und
einen Gemeinschaftszuschuss von 40 %. Dadurch werden die Unabhängigkeit der
ESA von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft sowie eine stabile Finanzierung
gewährleistet und die erhebliche Gemeinschaftsdimension der Ziele der ESA
widergespiegelt.

Bezüglich des ESRB wurden Optionen für Bereitstellung und Standort des
Sekretariats bewertet, d.h. ob dies durch die Kommission, ein virtuelles Netz von
DE 9 DE

Zentralbanken oder die Europäische Zentralbank erfolgen sollte. Als geeignetste
Option erschien die Bereitstellung des ESRB-Sekretariats durch die Europäische
Zentralbank.

6. AUSWIRKUNGEN DER GEWÄHLTEN OPTIONEN

Die spezifischen Auswirkungen auf die von der Einrichtung des ESRB und des ESFS
unmittelbar betroffenen Körperschaften lassen sich wie folgt analysieren:

• Nationale Aufsichtsbehörden. Die ESA werden zur Harmonisierung der
Finanzaufsicht in der EU beitragen, indem sie verbindliche technische
Vorschriften vorschlagen und die Anwendung der EU-Vorschriften durch die
nationalen Aufsichtsbehörden überwachen. Sie werden ferner die Funktionsweise
der Aufsichtskollegien erleichtern und Informations-Datenbanken für die an den
Kollegien teilnehmenden Aufsichtsbehörden betreiben. Die nationalen
Aufsichtsbehörden können Beschwerde gegen Beschlüsse und Entscheidungen
der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden einlegen. Der ESRB sollte den
nationalen Aufsichtsbehörden dabei unterstützen, die Auswirkungen ihrer
Tätigkeit auf das Wirtschafts- und Finanzsystem besser einzuschätzen. Die
nationalen Aufsichtsbehörden werden jedoch möglicherweise in Bezug auf die
Bereitstellung von Informationen und die Verpflichtung zu „Einhaltung oder
Erklärung“ nach Eingang einer Empfehlung des ESRB stärker belastet sein.

• Nationale Finanzministerien. Sie werden von der gesteigerten
Finanzmarktstabilität in der EU und dem geringeren Risiko kostspieliger
Finanzspritzen für Finanzinstitute profitieren. Sie werden Zugang zu den vom
ESRB durchgeführten Analysen der Systemrisiken haben und gegebenenfalls
Warnungen und Empfehlungen erhalten. Die haushaltspolitische Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten wird durch die Schutzklausel in den ESA-Verordnungen
geschützt. Andererseits müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise zur
Finanzierung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden beitragen, je nachdem
welche Finanzierung vereinbart wird.

• Stufe-2- und Stufe-3-Ausschüsse. Durch die Einrichtung des ESFS werden die
Stufe-3-Ausschüsse abgeschafft und ihre Funktionen vollständig von den ESA
übernommen. Die neuen Behörden werden jedoch soweit als möglich die
Kontinuität mit den Stufe-3-Ausschüssen gewährleisten. Die Weiterbeschäftigung
des bisherigen Personals sowie eine Personalaufstockung sind vorgesehen. Die
Stufe-2-Ausschüsse werden zunächst weiterbestehen.

• Europäische Zentralbank. Die Europäische Zentralbank wird durch ihre
Beteiligung am ESRB und die Bereitstellung des Sekretariats des ESRB involviert
sein.

• Nationale Zentralbanken. Die Beteiligung am ESRB und die Beiträge zur Arbeit
des Sekretariats dürften keine erheblichen Zusatzkosten für die nationalen
Zentralbanken mit sich bringen.
DE 10 DE

• Finanzinstitute. Für große Finanzgruppen werden durch die verbesserte grenz-
und branchenübergreifende Aufsicht dank harmonisierter Standards und
Aufsichtspraktiken die Befolgungskosten gesenkt. Der ESRB wird durch effektive
Krisenprävention in der EU zu einem verbesserten Geschäftsumfeld beitragen. In
der EU registrierte Ratingagenturen können unmittelbar von der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde beaufsichtigt werden, wodurch größere Kohärenz und
Kostensenkungen gewährleistet werden. Die Einrichtung des Gemeinsamen
Lenkungsausschusses für die drei ESA bildet die Grundlage für eine weitere
verstärkte Überwachung von Finanzkonglomeraten.

• Sonstige Beteiligte Um eine angemessene Einbeziehung der Beteiligten in den
Entscheidungsprozess der ESA zu gewährleisten, wird für jede Behörde eigens
eine Interessengruppe mit 30 Mitgliedern eingesetzt, in der in ausgewogenem
Verhältnis Verbraucher, Branche und Arbeitnehmer vertreten sind. Der ESRB
kann erforderlichenfalls umfassende Konsultationen durchführen und hat Zugang
zu einem beratenden Fachausschuss.

Die Kosten des ESFS wurden anhand von drei Kostenkategorien veranschlagt:
Personalkosten, Infrastrukturkosten und Betriebskosten. Die Gesamtkosten für die
Errichtung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden werden auf rund 36 Mio. EUR
für das erste Betriebsjahr (2010) veranschlagt und sollen nach drei Jahren (2013) bei
über 67 Mio. EUR bei liegen. Die Ansätze für die Personalkosten basieren auf der
Annahme, dass jede ESA bestrebt sein wird, ihr Personal im ersten Jahr ihrer
Tätigkeit im Vergleich zur Zahl der Mitarbeiter in den bestehenden Stufe-3-
Ausschüssen zu verdoppeln, d.h. die Mitarbeiterzahl in jeder der drei Behörden wird
von 20 auf 40 steigen.

Da das Sekretariat des ESRB von der Europäischen Zentralbank und dem
Europäischen System der Zentralbanken bereitgestellt wird, fallen abgesehen von
Kosten für abgestelltes Personal keine direkten Kosten für den
Gemeinschaftshaushalt oder die Haushalte der Mitgliedstaaten an.

7. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

Die Verordnungen zur Einrichtung des ESFS und des ESRB sehen die Bewertung
des neuen Systems für eine Europäische Finanzaufsicht drei Jahre nach der
effektiven Aufnahme seiner Tätigkeit vor. Die Kommission wird zwei Berichte über
die Erfahrungen mit der Funktionsweise von ESFS bzw. ESRB erstellen. Über die
endgültigen Indikatoren beschließt die Kommission zum Zeitpunkt der
Durchführung der vorgeschriebenen Bewertungen.

13648/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0140 (COD)

13648/09
EF 118
ECOFIN 579
SURE 25
CODEC 1118

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des

Rates über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur
Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 499 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 499 endgültig

2009/0140 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. Kontext des Vorschlags

Die aktuelle Finanzkrise hat Schwächen im EU-Aufsichtsrahmen offenbart, der trotz der
erheblichen Fortschritte bei der Finanzmarktintegration und der zunehmenden Bedeutung
grenzübergreifend tätiger Unternehmen noch immer national fragmentiert ist. Vor diesem
Hintergrund hat Kommissionspräsident Barroso eine hochrangige Expertengruppe unter dem
Vorsitz des ehemaligen geschäftsführenden Direktors des Internationalen Währungsfonds
(IWF) Jacques de Larosière beauftragt, Empfehlungen auszuarbeiten, wie ein effizienterer,
integrierter und nachhaltiger Aufsichtsrahmen geschaffen werden kann.

Die wichtigsten Empfehlungen der Larosière-Gruppe zielen auf Folgendes ab:

i) Einsetzung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic
Risk Board - ESRB), der für die Makroaufsicht über das Finanzsystem innerhalb der
Gemeinschaft zuständig wäre, damit Systemrisiken abgewendet oder eingedämmt,
Phasen weit verbreiteter finanzieller Notlagen vermieden und ein reibungsloses
Funktionieren des Binnenmarkts sowie ein nachhaltiger Beitrag des Finanzsektors
zum Wirtschaftswachstum sichergestellt werden können.

ii) Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (European System of
Financial Supervisors - ESFS), in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im
Netzverbund mit neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European
Supervisory Authorities - ESAs) zusammenarbeiten, welche aus der Umwandlung
der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine Europäische
Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority - EBA), eine Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority - ESMA)
und eine Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions
Authority - EIOPA) hervorgehen. Das ESFS sollte auf Aufgabenteilung und
gegenseitiger Unterstützung beruhen, wobei die Beaufsichtigung von
Einzelunternehmen auf nationaler Ebene mit spezifischen Aufgaben auf europäischer
Ebene kombiniert wird. Das ESFS würde außerdem harmonisierte Vorschriften
sowie kohärente Aufsichtspraktiken und eine kohärente Durchsetzung fördern.

Im März 2009 wurden die Empfehlungen der Larosière-Gruppe von Kommission und
Europäischem Rat grundsätzlich gebilligt. Am 27. März 2009 legte die Kommission eine
Mitteilung über die Europäische Finanzaufsicht vor, in der sie ausführlich darlegte, wie diese
Empfehlungen in die Praxis umgesetzt werden könnten, und in der sie insbesondere auf die
Einrichtung des vorgeschlagenen ESFS bzw. ESRB einging. Am 9. Juni 2009 nahm der Rat
„Wirtschaft und Finanzen“ (Ecofin) ausführliche Schlussfolgerungen an, in denen er den in
der Mitteilung der Kommission festgelegten Zielen beipflichtete und hervorhob, dass
Finanzmarktstabilität, Regulierung und Aufsicht in den Mitgliedstaaten und in der EU auf
ambitionierte Weise verbessert werden müssten. Auf seiner Tagung vom 18. und 19. Juni
1 Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (European Banking

Supervisors - CEBS), den Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung (Committee of European Insurance and Occupational Pensions
Committee - CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden
(Committee of European Securities Regulators - CESR).
DE 3 DE

2009 bestätigte der Europäische Rat, dass in der Mitteilung der Kommission vom Mai und in
den Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates aufgezeigt wird, wie die Festlegung eines neuen
Rahmens für die Finanzaufsicht auf Makro- und Mikroebene erreicht werden kann. Der
Europäische Rat ersuchte die Kommission, bis spätestens Anfang Herbst 2009 die
notwendigen Rechtsetzungsvorschläge vorzulegen, damit die Errichtung des neuen Rahmens
der EU-Finanzaufsicht im Laufe des Jahres 2010 vollständig abgeschlossen werden kann.

2. Anhörung interessierter Kreise

Die Kommission hat zu dem Gesamtpaket, d.h. zum ESFS und zum ESRB, zwei öffentliche
Konsultationen durchgeführt. Eine erste Konsultation fand vom 10. März bis 10. April 2009
im Anschluss an die Veröffentlichung des Larosière-Berichts statt und floss in die Mitteilung
der Kommission über eine Europäische Finanzaufsicht vom 27. Mai 2009 ein. Eine
Zusammenfassung der 116 öffentlichen Konsultationsbeiträge ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Eine zweite Konsultation fand vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 statt. Hierbei waren alle Akteure
des Finanzdienstleistungssektors und ihre Verbände, Regulierungs- und Aufsichtsbehörden
sowie andere interessierte Kreise aufgerufen, zu den ausführlicheren Reformvorschlägen der
Mitteilung vom Mai 2009 Stellung zu nehmen. In den eingegangenen Beiträgen wurden die
Reformvorschläge überwiegend unterstützt, wobei auch zu Einzelaspekten der Vorschläge für
ESRB und ESFS Stellung genommen wurde. Eine Zusammenfassung der 127 öffentlichen
Konsultationsbeiträge ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_summary_en.pdf

3. Folgenabschätzung

Zusammen mit der Mitteilung vom Mai 2009 wurde eine Folgenabschätzung vorgelegt, in der
die wesentlichen Handlungsoptionen für die Einrichtung des ESFS und des ESRB bewertet
wurden. Gleichwohl wurde noch eine weitere Folgenabschätzung durchgeführt, die auf
Einzelaspekte des Vorschlags eingeht und ist auf der Website der Kommission abrufbar.

4. Rechtliche Aspekte

Nur wenn Strukturen existieren, die den Zusammenhängen zwischen Mikro- und
Makrorisiken angemessen Rechnung tragen, können alle Akteure, d.h. Finanzinstitute,
Anleger und Verbraucher genug Vertrauen für ein grenzübergreifendes finanzielles
Engagement aufbringen. In der Vergangenheit haben die Aufsichtsbehörden ihr Augenmerk
allzu oft nur auf die Unternehmensebene gerichtet und die Bilanzen einzelner Finanzinstitute
bewertet, ohne den Wechselwirkungen zwischen Instituten sowie zwischen Instituten und
dem Finanzsystem als Ganzem angemessen Rechnung zu tragen. Diese breitere Perspektive
einzunehmen, ist Aufgabe der Makroaufsicht. Die hierfür zuständigen Behörden müssen
potenzielle Risiken für die Finanzstabilität aufgrund von Entwicklungen, die sich auf
sektoraler Ebene oder auch auf Ebene des Finanzsystems auswirken können, verfolgen und
bewerten. Indem sich der ESRB diesen Risiken zuwendet, wäre er ein Eckpfeiler einer
integrierten EU-Aufsichtsstruktur, die wiederum Voraussetzung dafür ist, dass die
Mitgliedstaaten umgehend mit kohärenten politischen Maßnahmen auf die Probleme
reagieren, so dass divergierende Ansätze vermieden würden und der Binnenmarkt besser
funktionieren könnte.
DE 4 DE

Der ESRB wird auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag als Gremium ohne
Rechtspersönlichkeit eingerichtet. Mit dieser Rechtsgrundlage kann der ESRB die oben
skizzierten Grundzüge erhalten und kann sich sein Mandat ausnahmslos auf den gesamten
Finanzsektor erstrecken. Auch kann der ESRB auf dieser Grundlage zusammen mit dem
ESFS einen innovativen Rahmen für die Finanzaufsicht bilden, wobei gleichzeitig eine klare
Aufgabentrennung zwischen dem ESRB und den anderen Gremien beibehalten würde.

Die Verordnung zur Einsetzung des ESRB wird durch eine Entscheidung des Rates ergänzt,
die der Europäischen Zentralbank (EZB) das Sekretariat des ESRB überträgt. Die EZB wird
dem ESRB also administrative, logistische, statistische und analytische Unterstützung leisten.
Mit der genannten Entscheidung wird erstmals Artikel 105 Absatz 6 EG-Vertrag angewandt,
der dem Rat die Möglichkeit gibt, durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der
Kommission nach Anhörung der EZB und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments
der EZB besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht zu übertragen.

5. Auswirkungen auf den Haushalt

Die mit dem ESRB verbundenen Haushaltskosten werden von der EZB getragen und haben
keinerlei direkte Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. Die Kosten der von der EZB
geleisteten Unterstützung werden davon abhängen, inwieweit die bestehenden personellen
und finanziellen Ressourcen der EZB für die Aufgaben des ESRB-Sekretariats genutzt
werden können.

6. Einzelerläuterung zum Vorschlag

Die Einsetzung des ESRB als neues, von den bestehenden Strukturen unabhängiges
europäisches Gremium, erfordert eine Verordnung des Rates.

6.1 Einsetzung des ESRB

Der ESRB ist ein vollkommen neues, in dieser Form bisher nicht dagewesenes europäisches
Gremium, das für die Makroaufsicht zuständig sein wird. Der ESRB hat drei Ziele:

• Er soll eine europäische, auf die Makroebene gerichtete Aufsichtsperspektive entwickeln,
um dem Problem einer fragmentierten individuellen Risikoanalyse auf nationaler Ebene
entgegenzuwirken.

• Er soll die Wirksamkeit von Frühwarnmechanismen erhöhen, indem er das Zusammenspiel
von mikro- und makroprudenzieller Analyse verbessert. Die Solidität einzelner Firmen
wurde allzu oft isoliert überwacht, ohne den Grad der Interdependenz innerhalb des
Finanzsystems zu berücksichtigen.

• Er soll dafür sorgen, dass Risikoeinschätzungen in konkrete Maßnahmen der
entsprechenden Behörden umgesetzt werden.

Angesichts seiner umfassenden und heiklen Aufgaben wird der ESRB nicht als Instanz mit
Rechtspersönlichkeit und Rechtsbefugnissen konzipiert, sondern als Gremium, das seine
Legitimation aus dem Ruf bezieht, den es für die Unabhängigkeit seiner Einschätzungen, die
hohe Qualität seiner Analysen und die Schärfe seiner Schlussfolgerungen erlangt.

Zentrales Beschlussorgan des ESRB ist der Verwaltungsrat.
DE 5 DE

Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats spielt für die Schlagkraft des ESRB eine
entscheidende Rolle. Die gewählte Lösung soll eine bedeutende Präsenz der Zentralbanken
sicherstellen. Die Zentralbanken sind in den meisten Mitgliedstaaten bis zu einem gewissen
Grade auch für die Finanzaufsicht auf Makroebene zuständig. Aufgrund dieser Zuständigkeit
und des dabei erworbenen Sachverstands können die Zentralbanken gut zu der Analyse
beitragen, wie sich die Verflechtungen zwischen dem Finanzsektor und dem breiteren
makroökonomischen Umfeld auf die Finanzstabilität auswirken können.

Die analytische Arbeit und die logistische Unterstützung des ESRB leistet ein Sekretariat, das
von der Europäischen Zentralbank gestellt wird. Indem der EZB das Sekretariat übertragen
wird, erhält der ESRB die Möglichkeit, sich die gründlichen Fachkenntnisse der Bank auf
dem Gebiet der Makroaufsicht und ihre zentrale Stellung im Währungssystem der EU zunutze
zu machen. In Zusammenarbeit mit den nationalen Zentralbanken erstellt und verbreitet die
Europäische Zentralbank ein breites Spektrum von monetären Statistiken und Indikatoren
über Finanzinstitute. Die Europäische Zentralbank und das Eurosystem beobachten die
zyklischen und strukturellen Entwicklungen im Bankensektor des Euroraums/der EU sowie in
anderen Finanzsektoren, um mögliche Schwachstellen im Finanzsektor und dessen
Widerstandsfähigkeit im Falle von Schocks abzuschätzen.

6.2. Aufgaben und Befugnisse des ESRB

Der ESRB wird nicht befugt sein, den Mitgliedstaaten oder nationalen Behörden Maßnahmen
verbindlich vorzuschreiben. Vielmehr sollen sein „Ruf“ und seine hochrangige
Zusammensetzung dafür sorgen, dass sich politische Entscheidungsträger und
Aufsichtsbehörden seiner moralischen Autorität beugen. Zu diesem Zweck wird er nicht nur
hochqualitative Bewertungen der makroprudenziellen Lage abgeben, sondern gegebenenfalls
auch Risikowarnungen und Empfehlungen aussprechen, die auf potenzielle, das Systemrisiko
wahrscheinlich erhöhende Ungleichgewichte im Finanzsystem hinweisen und geeignete
Abhilfemaßnahmen enthalten. Das Tätigkeitsfeld des ESRB wird umfassend sein und sich
nicht auf bestimmte Unternehmensarten oder Märkte beschränken. Die Warnungen und
Empfehlungen können sich auf alle Aspekte des Finanzsystems erstrecken, aus denen ein
Systemrisiko erwachsen kann. In Fragen der Systemaufsicht wird der ESRB auch mit den
einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen (IWF, FSB …) und mit Stellen von
Drittländern zusammenarbeiten. Da sich dieser Vorschlag auf Artikel 95 EG-Vertrag stützt,
ist er auch für den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) von Belang. Die Modalitäten der
Zusammenarbeit zwischen den am EWR teilnehmenden EFTA-Staaten und dem ESRB
werden im gemeinsamen EWR-Ausschuss erörtert.

6.2.1. Warnungen und Empfehlungen

Eine wesentliche Aufgabe des ESRB besteht darin, Risiken systemischen Ausmaßes zu
erkennen und abzuwenden bzw. ihre Auswirkungen auf das Finanzsystem innerhalb der EU
einzudämmen. Hierzu kann der ESRB Risikowarnungen aussprechen. Auf diese Warnungen
sollte umgehend reagiert werden, um eine Ausbreitung der Probleme und letztlich eine
Wiederholung der Krise zu verhindern. Gegebenenfalls kann der ESRB auch spezifische
Maßnahmen gegen festgestellte Risiken empfehlen.

Die Empfehlungen des ESRB sind zwar nicht rechtsverbindlich, doch werden die Adressaten
angesichts eines festgestellten Risikos nicht untätig bleiben können und in irgendeiner Weise
reagieren müssen. Ist der Adressat mit der Empfehlung einverstanden, muss er alle
Maßnahmen mitteilen, die er zur ihrer Umsetzung ergriffen hat. Ist der Adressat nicht mit der
DE 6 DE

Empfehlung einverstanden und lehnt er Maßnahmen ab, so muss er dies hinreichend
begründen. Die Empfehlungen des ESBR können also nicht einfach ignoriert werden.

Ob Warnungen und Empfehlungen veröffentlicht werden sollen, entscheidet der ESRB von
Fall zu Fall. Einerseits kann die Veröffentlichung einer Empfehlung den Handlungsdruck
erhöhen. Andererseits könnte sie aber auch nachteilige Finanzmarktreaktionen auslösen. Da
die Veröffentlichung von Warnungen und Empfehlungen eine heikle Entscheidung ist, sollte
sie jeweils im Einzelfall getroffen werden. Außerdem sollten Warnungen und Empfehlungen
nur dann veröffentlicht werden, wenn es hierfür eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit im
Verwaltungsrat gibt.

Warnungen und Empfehlungen können an die Gemeinschaft insgesamt, einen oder mehrere
Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden und eine oder
mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sein. Alle Warnungen und Empfehlungen
müssen an den Rat weitergeleitet werden und wenn sie Aufsichtsfragen zum Gegenstand
haben, auch an die betroffene Europäische Finanzaufsichtsbehörde. Die Weiterleitung der
Warnungen und Empfehlungen an den Rat und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
soll nicht als Mittel zu deren inhaltlicher Verwässerung dienen, sondern im Gegenteil den
moralischen Handlungs- bzw. Erklärungsdruck auf den Adressaten erhöhen und dem Rat die
Möglichkeit geben, sich dazu zu äußern.

6.2.2. Zugang zu Informationen

Da Finanzinstitute und –märkte eng zusammenhängen, sollte sich die Überwachung und
Bewertung potenzieller Systemrisiken auf ein breites Spektrum an einschlägigen
makroökonomischen und mikrofinanziellen Daten und Indikatoren stützen. Der ESRB sollte
daher Zugang zu allen Informationen haben, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt,
wobei die Geheimhaltung der Daten gewährleistet sein muss. Der ESRB wird dabei auf die
umfassenden Datenreihen zu den monetären Finanzinstituten (MFI) zurückgreifen können,
die die EZB schon heute über das Eurosystem erhebt. Um seine Aufgaben zu erfüllen und die
nötige Kohärenz zwischen Mikro-Aufsichtsbehörden und ESRB herzustellen, kann dieser
außerdem über sein Sekretariat Informationen in zusammengefasster oder allgemeiner Form
von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden anfordern. Sollten diese Informationen nicht
verfügbar sein (oder nicht zur Verfügung gestellt werden), kann der ESRB die Daten direkt
bei den nationalen Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken oder anderen Behörden
der Mitgliedstaaten anfordern. Außerdem verpflichtet die Verordnung die Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden, die nationalen Zentralbanken und die Mitgliedstaaten grundsätzlich,
dem ESRB alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt, und gewährleistet so weitreichenden Zugang zu den für die makroprudenzielle
Analyse erforderlichen Daten.

Da einzelne Institute (aufgrund ihrer Größe, ihrer Verflechtungen mit anderen
Finanzinstituten oder ihres Risikoprofils) von systemischer Bedeutung sein können, wird der
ESRB auf begründeten Antrag - über sein Sekretariat - auch Zugang zu Daten der
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden über einzelne Institute erhalten.

6.3. Beziehung zum ESFS

Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und
ESFS effizient zusammenarbeiten. So ist es Ziel der Reform, ein reibungsloseres
Zusammenspiel der Aufsicht auf Makro- und Mikroebene sicherzustellen. Um seine Aufgabe
DE 7 DE

als Aufsichtsinstanz auf Makroebene erfüllen zu können, ist der ESRB auf eine zeitnahe
Weitergabe harmonisierter Mikrodaten angewiesen, während die nationalen Behörden bei der
Beaufsichtigung auf Mikroebene von den Einblicken des ESRB in die Lage auf Makroebene
profitieren können. Die Verordnungen regeln auch, nach welchem Verfahren die
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auf Empfehlungen des ESRB zu reagieren haben und
wie sie ihre Befugnisse nutzen sollten, um eine umgehende Umsetzung von Empfehlungen an
eine oder mehrere zuständige nationale Aufsichtsbehörden sicherzustellen.

6.4. Geheimhaltung

Die Mitglieder des ESRB-Verwaltungsrats und die ESRB-Mitarbeiter unterliegen der
beruflichen Schweigepflicht. Alle vertraulichen Informationen, von denen die Mitglieder des
Verwaltungsrats oder die für den ESRB arbeitenden Personen Kenntnis erhalten, dürfen nur in
zusammengefasster oder allgemeiner Form nach außen gegeben werden, damit die
betroffenen Institute nicht zu erkennen sind. Diese Geheimhaltungspflichten gelten
insbesondere für die Mitarbeiter der EZB, da diese das ESRB-Sekretariat übernimmt. Dabei
dürfen Informationen, die die EZB in ihrer Funktion als ESRB-Sekretariat erhält,
ausschließlich für die Aufgaben des ESRB verwendet werden. Entsprechend der gängigen
Praxis der EU-Institutionen besteht die Schweigpflicht auch nach Beendigung der Tätigkeit
für den ESRB fort.

Die Adressaten, der Rat und die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden treffen außerdem die
erforderlichen Maßnahmen, um die Wahrung der Vertraulichkeit der Warnungen und
Empfehlungen zu gewährleisten.

6.5. Interne Organisation des ESRB

Der ESRB setzt sich zusammen aus: i) einem Verwaltungsrat, ii) einem Lenkungsausschuss
und iii) einem Sekretariat.

6.5.1. Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat ist das Beschlussorgan des ESRB und somit für die Annahme der
Warnungen und Empfehlungen gemäß Abschnitt 6.2.1 dieser Begründung zuständig.

Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

– die Präsidenten der nationalen Zentralbanken

– der Präsident und der Vizepräsident der EZB

– ein Mitglied der Europäischen Kommission

– die Vorsitzenden der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden.

Verwaltungsratsmitglieder ohne Stimmrecht sind:

– je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden

– der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses.
DE 8 DE

Der Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden kann je nach Tagesordnung wechseln (eine
solche Rotation wird bei vielen Mitgliedstaaten erforderlich sein, wo beispielsweise Finanz-
und Versicherungsaufsicht bei verschiedenen Behörden liegen).

Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihre Tätigkeit unparteiisch aus, d.h. sie dürfen bei
ihrer Tätigkeit für den ESRB weder Weisungen der Mitgliedstaaten befolgen, noch die
Interessen einzelner Mitgliedstaaten berücksichtigen. Unparteilichkeit ist zentrale
Voraussetzung, da sich die Interessen einzelner Mitgliedstaaten nicht unbedingt immer mit
dem vorrangigen Ziel des ESRB decken, die Finanzstabilität in der Europäischen Union
insgesamt zu erhalten.

Die stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats haben je eine Stimme. Der
Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit (außer über die Veröffentlichung von
Warnungen oder Empfehlungen, die eine qualifizierte Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen erfordert. Entsprechend der gängigen Praxis setzt die Beschlussfähigkeit eine
bestimmte Mindestteilnehmerzahl voraus.)

Der Verwaltungsrat tritt mindestens viermal jährlich zusammen. Die Sitzungen werden auf
Betreiben des Vorsitzenden oder auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder
einberufen.

6.5.2. Vorsitz

Der Vorsitzende wird aus den Reihen der Mitglieder des ESRB-Verwaltungsrates, die auch
dem Erweiterten Rat der EZB angehören, für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt. Er
führt den Vorsitz sowohl im Verwaltungsrat als auch im Lenkungsausschuss und erteilt dem
Sekretariat des ESRB im Namen des Verwaltungsrats Weisungen. Der Vorsitzende kann auf
eigenes Betreiben außerordentliche Sitzungen des Verwaltungsrats einberufen. Bei
Stimmengleichheit im Verwaltungsrat gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der
Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen.

6.5.3. Lenkungsausschuss

Angesichts der Größe des Verwaltungsrats - dem insgesamt 61 Mitglieder angehören werden
- wird er in seinem Entscheidungsprozess von einem Lenkungsausschuss unterstützt. Der
Lenkungsausschuss bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrats vor, prüft die zu erörternden
Unterlagen und wacht über die Fortschritte der laufenden Arbeiten des ESRB.

Dem Lenkungsausschuss gehören der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des
Verwaltungsrats, die Vorsitzenden der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, der
Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses, das Mitglied der Kommission und fünf
Mitglieder des Verwaltungsrats an, die auch Mitglied des Erweiterten Rats der EZB sind
(12 Mitglieder).

6.5.4. Sekretariat

Die EZB stellt das Sekretariat des ESRB. Das Sekretariat nimmt Weisungen direkt vom
Vorsitzenden des Verwaltungsrats entgegen.

Der Leiter des Sekretariats wird nach Anhörung des Verwaltungsrats des ESRB von der EZB
bestellt. Das Sekretariat leistet dem ESRB analytische, statistische, administrative und
logistische Unterstützung; dazu gehören unter anderem die Vorbereitung der Sitzungen, die
Erhebung und Verarbeitung der für den ESRB bestimmten qualitativen und quantitativen
DE 9 DE

Informationen sowie die Durchführung von Analysen und Bewertungen, die zur Erfüllung der
Aufgaben des ESRB erforderlich sind. Das Sekretariat unterstützt auch die Arbeit des
Beratenden Fachausschusses (siehe 6.5.5.).

6.5.5. Beratender Fachausschuss und andere Beratung

Der Beratende Fachausschuss hat die Aufgabe, dem Verwaltungsrat bei Fragen, die in den
Tätigkeitsbereich des ESRB fallen, auf Verlangen beratend und unterstützend zur Seite zu
stehen.

Mitglieder des Beratenden Fachausschusses sind:

– je ein Vertreter der nationalen Zentralbanken

– ein Vertreter der EZB

– je Mitgliedstaat ein Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden

– je ein Vertreter der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

– zwei Vertreter der Europäischen Kommission

– ein Vertreter des WFA.

Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag
seines Vorsitzenden bestellt. Die Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden können je nach
Tagesordnung wechseln.

6.6. Berichtspflichten

Der ESRB ist gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat rechenschaftspflichtig
und muss ihnen daher mindestens alle zwei Jahre Bericht erstatten. Das Europäische
Parlament und der Rat können eine häufigere Berichterstattung verlangen.
DE 10 DE

2009/0140 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und zur Einsetzung eines
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission2,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank3,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise hat erhebliche Mängel in der Finanzaufsicht, die die Häufung
überzogener Risiken im Finanzsystem nicht verhindern konnte, offenbart und
insbesondere die Schwächen der bestehenden Makroaufsicht aufgezeigt.

(2) Im November 2008 beauftragte die Kommission eine hochrangige Gruppe unter dem
Vorsitz von Jacques de Larosière („de Larosière-Gruppe“) mit der Ausarbeitung von
Empfehlungen, wie die europäischen Aufsichtsstrukturen verstärkt werden könnten,
um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem
wiederherzustellen.

(3) In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 empfahl die de Larosière-Gruppe unter
anderem, auf Gemeinschaftsebene ein Gremium einzurichten, das über die Risiken im
Finanzsystem als Ganzes wachen soll.

(4) In der Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa” vom 4. März 20096
wurden die Empfehlungen der de Larosière-Gruppe von der Kommission begrüßt und
weitgehend befürwortet. Auf seiner Tagung vom 19. und 20. März 2009 einigte sich
der Europäische Rat darauf, dass die Kontrolle und Beaufsichtigung der
2 ABl. C vom , S. .
3 Entscheidung XXXX.
4 ABl. C vom , S. .
5 ABl. C vom , S. .
6 KOM(2009) 114.
DE 11 DE

Finanzinstitute in der EU verbessert werden müssen und der Bericht der de Larosière-
Gruppe die Grundlage für künftige Maßnahmen bildet.

(5) In ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 20097 stellte die
Kommission eine Reihe von Reformen an den gegenwärtigen Strukturen für die
Erhaltung der Finanzmarktstabilität auf EU-Ebene vor, namentlich die Einsetzung
eines für die Makroaufsicht zuständigen Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(European Systemic Risk Board - ESRB). Auf ihren Tagungen vom 9. Juni bzw. vom
18. und 19. Juni 2009 unterstützten der Rat und der Europäische Rat die Haltung der
Kommission und begrüßten deren Absicht, Legislativvorschläge vorzulegen, damit die
Errichtung des neuen Rahmens im Laufe des Jahres 2010 vollständig abgeschlossen
werden kann. Der Rat gelangte u.a. zu dem Schluss, „dass die EZB den Europäischen
Ausschuss für Systemrisiken analytisch, statistisch, administrativ und logistisch
unterstützen und sich dabei auch auf fachliche Beratung durch die nationalen
Zentralbanken und die nationalen Aufsichtsbehörden stützen sollte“.

(6) Die derzeitigen Gemeinschaftsstrukturen konzentrieren sich zu wenig auf die
Makroaufsicht. Die Zuständigkeit für die Analyse der Makroebene ist nach wie vor
fragmentiert und wird von diversen Behörden auf unterschiedlichen Ebenen
wahrgenommen, ohne dass ein Verfahren existiert, das gewährleistet, dass Risiken auf
Makroebene adäquat erkannt und klare Warnungen und Empfehlungen ausgesprochen,
befolgt und in konkrete Maßnahmen umgesetzt werden.

(7) Die Gemeinschaft braucht ein spezielles Gremium für die Makroaufsicht über das
gesamte EU-Finanzsystem, das Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ermitteln
und bei Bedarf Risikowarnungen und Empfehlungen zur Eindämmung dieser Risiken
aussprechen würde. Daher sollte als neues unabhängiges Gremium ein Europäischer
Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) eingerichtet werden, der für die Makroaufsicht
auf europäischer Ebene zuständig ist.

(8) Der ESRB sollte bei Bedarf Warnungen und Empfehlungen allgemeiner Art für die
Gemeinschaft insgesamt, einzelne Mitgliedstaaten oder Gruppen von Mitgliedstaaten
aussprechen und dabei einen Zeitrahmen für die zu treffenden Maßnahmen vorgeben.

(9) Um diesen Warnungen und Empfehlungen mehr Gewicht und Legitimität zu
verleihen, sollten sie über den Rat und gegebenenfalls über die durch die Verordnung
(EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische
Bankaufsichtsbehörde8, die durch die Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen
Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde9 und
die durch die Verordnung (EG) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates
eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung10 weitergegeben werden.

(10) Der ESRB sollte auf der Grundlage von Berichten der Adressaten auch die Einhaltung
seiner Empfehlungen kontrollieren, um sicherzustellen, dass seine Warnungen und
Empfehlungen tatsächlich befolgt werden. Adressaten von Empfehlungen sollten auf
7 KOM(2009) 252.
8 ABl. L vom , S. .
9 ABl. L vom , S. .
10 ABl. L vom , S. .
DE 12 DE

diese mit Maßnahmen reagieren, es sei denn, sie können ihre Untätigkeit rechtfertigen
(Grundsatz „handeln oder rechtfertigen“).

(11) Der ESRB sollte entscheiden, ob eine Empfehlung vertraulich bleiben oder
veröffentlicht werden sollte, wobei zu berücksichtigen ist, dass eine Veröffentlichung
die Befolgung von Empfehlungen unter bestimmten Umständen befördern kann.

(12) Der ESRB sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle zwei
Jahre, in Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen jedoch öfter, Bericht erstatten.

(13) Aufgrund ihres Sachverstands und ihrer bereits bestehenden Zuständigkeiten im
Bereich der Finanzstabilität sollten die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der
Makroaufsicht eine führende Rolle einnehmen. Die Beteiligung der auf Mikroebene
tätigen Aufsichtsbehörden an der Arbeit des ESRB ist unerlässlich, um sicherzustellen,
dass die Risikobewertung auf Makroebene auf lückenlosen und genauen
Informationen über die Entwicklungen im Finanzsystem beruht. Dementsprechend
sollten die Vorsitzenden der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden stimmberechtigte
Mitglieder sein und sollte je Mitgliedstaat ein Vertreter der nationalen
Aufsichtsbehörden als Mitglied ohne Stimmrecht teilnehmen.

(14) Die Teilnahme eines Mitglieds der Kommission wird dazu beitragen, eine Verbindung
zur gemeinschaftlichen makroökonomischen und finanziellen Überwachung
herzustellen, während die Teilnahme des Vorsitzenden des Wirtschafts- und
Finanzausschusses die Rolle der Finanzministerien bei der Wahrung der
Finanzstabilität widerspiegelt.

(15) Es ist unerlässlich, dass die Mitglieder des ESRB ihre Aufgaben unparteiisch ausüben
und nur die Finanzstabilität der Europäischen Union als Ganzes im Blick haben. Bei
Abstimmungen über Warnungen und Empfehlungen sollten die Stimmen nicht
gewichtet werden, und Beschlüsse sollten grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst
werden.

(16) Da Finanzinstitute und –märkte eng miteinander zusammenhängen, sollte sich die
Überwachung und Bewertung potenzieller Systemrisiken auf ein breites Spektrum an
einschlägigen makroökonomischen und mikrofinanziellen Daten und Indikatoren
stützen. Der ESRB sollte daher Zugang zu allen Informationen haben, die er zur
Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, wobei die nötige Geheimhaltung der Daten
gewährleistet sein muss.

(17) Die Marktteilnehmer können wertvolle Einsichten in die Entwicklungen liefern, die
das Finanzsystem beeinflussen. Daher sollte der ESRB gegebenenfalls
privatwirtschaftliche Akteure (Vertreter des Finanzsektors, Verbraucherverbände, von
der Kommission oder durch Gemeinschaftsrecht eingerichtete Nutzergruppen im
Finanzdienstleistungsbereich u.a.) konsultieren und ihnen angemessene Gelegenheit
zur Stellungnahme geben.

(18) Angesichts der weltweiten Integration der internationalen Finanzmärkte und der
Gefahr des Übergreifens von Finanzkrisen sollte sich der ESRB mit dem
Internationalen Währungsfonds und dem neu geschaffenen Rat für Finanzstabilität
(Financial Stability Board) abstimmen, die Frühwarnungen über Systemrisiken auf
globaler Ebene abgeben sollen.
DE 13 DE

(19) Die Einsetzung des ESRB dürfte unmittelbar zur Verwirklichung der
Binnenmarktziele beitragen. Die gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene ist
integraler Bestandteil der neuen gemeinschaftlichen Aufsichtsstruktur, da der Aspekt
der Makroaufsicht eng mit den Aufgaben verknüpft ist, die den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden auf der Mikroebene übertragen wurden. Nur wenn Strukturen
existieren, die der Interdependenz von Mikro- und Makrorisiken angemessen
Rechnung tragen, können alle Akteure genug Vertrauen für ein grenzübergreifendes
finanzielles Engagement aufbringen. Der ESRB sollte Risiken für die Finanzstabilität
aufgrund von Entwicklungen überwachen und bewerten, die sich auf sektoraler Ebene
oder auf der Ebene des Finanzsystems insgesamt auswirken können. Indem er sich
diesen Risiken zuwendet, dürfte der ESRB unmittelbar zu einer integrierten
gemeinschaftlichen Aufsichtsstruktur beitragen, die notwendig ist, um zeitnahe und
kohärente politische Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu fördern, so dass divergierende
Ansätze verhindert werden und der Binnenmarkt besser funktionieren kann.

(20) Da eine wirksame Beaufsichtigung des gemeinschaftlichen Finanzsystems auf
Makroebene aufgrund der Integration der europäischen Finanzmärkte von den
Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden kann, kann die
Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten
Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im selben Artikel festgelegten
Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Einsetzung

Ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board), nachstehend
„ESRB“, wird eingesetzt.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Finanzinstitut“ ist jedes Unternehmen, dessen Haupttätigkeit in der
Hereinnahme von Einlagen, der Vergabe von Krediten, der Erbringung von
Versicherungs- oder sonstigen Finanzdienstleistungen für Kunden oder
Mitglieder oder in Finanzanlage- oder -handelsgeschäften für eigene Rechnung
besteht;

b) „Finanzsystem“ bezeichnet alle Finanzinstitute, Märkte und
Marktinfrastrukturen.
DE 14 DE

Artikel 3
Auftrag, Ziele und Aufgaben

(1) Der ESRB ist für die Makroaufsicht über das Finanzsystem in der Gemeinschaft
zuständig, um systemische Risiken innerhalb des Finanzsystems abzuwenden oder
einzudämmen und so Zeiten weit verbreiteter finanzieller Notlagen zu vermeiden, zu
einem reibungslos funktionierenden Binnenmarkt beizutragen und einen nachhaltigen
Beitrag des Finanzsektors zum Wirtschaftswachstum sicherzustellen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 führt der ESRB folgende Aufgaben aus:

a) Festlegung und/oder gegebenenfalls Erhebung und Auswertung aller
Informationen, die für den in Absatz 1 beschriebenen Auftrag maßgeblich sind;

b) Ermittlung und rangmäßige Einordnung dieser Risiken;

c) Aussprechen von Risikowarnungen, wenn Risiken als signifikant erachtet
werden;

d) bei Bedarf Erteilung von Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen;

e) Überwachung der Maßnahmen zur Umsetzung von Warnungen und
Empfehlungen;

f) enge Zusammenarbeit mit dem Europäischen Finanzaufsichtssystem und
gegebenenfalls Versorgung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden mit den
für deren Aufgaben erforderlichen Informationen über Systemrisiken;

g) Abstimmung mit internationalen Institutionen, insbesondere dem
Internationalen Währungsfonds und dem Rat für Finanzstabilität sowie den
einschlägigen Gremien in Drittländern in Fragen der Makroaufsicht;

h) Ausführung anderer, im Gemeinschaftsrecht vorgesehener verbundener
Aufgaben.

KAPITEL II
ORGANISATION

Artikel 4
Aufbau

(1) Der ESRB hat einen Verwaltungsrat, einen Lenkungsausschuss und ein Sekretariat.

(2) Der Verwaltungsrat fasst die Beschlüsse, die zur Erfüllung der dem ESRB
übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Der Lenkungsausschuss unterstützt den Entscheidungsprozess des ESRB, indem er zur
Vorbereitung der Sitzungen des Verwaltungsrats beiträgt, die zu erörternden
Unterlagen prüft und über die Fortschritte der laufenden Arbeiten des ESRB wacht.
DE 15 DE

(4) Das Sekretariat leistet dem ESRB gemäß der Entscheidung XXXX/EG/2009 des
Rates11 unter Leitung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats analytische, statistische,
administrative und logistische Unterstützung.

(5) Der ESRB wird von dem Beratenden Fachausschuss gemäß Artikel 12 unterstützt, der
dem ESRB in den für seine Arbeit maßgeblichen Fragen auf Verlangen beratend und
unterstützend zur Seite steht.

Artikel 5
Vorsitz

(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des ESRB werden von den
Mitgliedern des Verwaltungsrats, die auch Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB
sind, aus deren Reihen für eine Amtszeit von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist
zulässig.

(2) Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Verwaltungsrat und im Lenkungsausschuss.

(3) Ist der Vorsitzende verhindert, führt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz im
Verwaltungsrat bzw. im Lenkungsausschuss.

(4) Endet die Amtszeit eines als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender
gewählten Mitglieds des Erweiterten Rats der EZB vor Ablauf der fünf Jahre oder
können der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende ihre Aufgaben aus
irgendeinem Grund nicht wahrnehmen, so wird gemäß Absatz 1 ein neuer
Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender gewählt.

(5) Der Vorsitzende vertritt den ESRB nach außen.

Artikel 6
Verwaltungsrat

(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats sind:

a) der Präsident und der Vizepräsident der EZB;

b) die Präsidenten der nationalen Zentralbanken;

c) ein Mitglied der Europäischen Kommission;

d) der Vorsitzende der Europäischen Bankaufsichtsbehörde;

e) der Vorsitzende der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung;

f) der Vorsitzende der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde.

(2) Mitglieder des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht sind:
11 ABl. L vom , S. .
DE 16 DE

a) je Mitgliedstaat ein hochrangiger Vertreter der zuständigen nationalen
Aufsichtsbehörden;

b) der Vorsitzende des Wirtschafts- und Finanzausschusses.

(3) Enthält die Tagesordnung einer Sitzung Punkte, die in die Zuständigkeit mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden ein und desselben Mitgliedstaats fallen, so nimmt der
jeweilige hochrangige Vertreter nur an der Aussprache über die in seine Zuständigkeit
fallenden Punkte teil.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt die Geschäftsordnung des ESRB.

Artikel 7
Unparteilichkeit

(1) Bei ihrer Mitwirkung an den Tätigkeiten des Verwaltungsrats und des
Lenkungsausschusses und bei der Wahrnehmung sonstiger Tätigkeiten in
Zusammenhang mit dem ESRB handeln die Mitglieder des ESRB unparteiisch und
ohne Einholung oder Entgegennahme von Weisungen der Mitgliedstaaten.

(2) Die Mitgliedstaaten versuchen nicht, die Mitglieder des ESRB bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben für den ESRB zu beeinflussen.

Artikel 8
Berufliche Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats des ESRB und alle anderen Personen, die
Tätigkeiten für den ESRB oder in Zusammenhang damit ausüben oder ausgeübt haben
(einschließlich der entsprechenden Mitarbeiter der Zentralbanken, des Beratenden
Fachausschusses, der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und der zuständigen
nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten), dürfen auch nach Beendigung
ihrer Tätigkeit keine der beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Informationen
weitergeben.

(2) Informationen, von denen die Mitglieder des ESRB Kenntnis erhalten, dürfen nur im
Rahmen ihrer Tätigkeit und bei der Ausführung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten
Aufgaben genutzt werden.

(3) Unbeschadet des Artikels 16 und der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen
dürfen vertrauliche Informationen, von denen die in Absatz 1 genannten Personen bei
der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten, weder an Personen noch Behörden
weitergegeben werden, außer in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass
die einzelnen Finanzinstitute nicht zu erkennen sind.

(4) Der ESRB vereinbart mit den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden spezielle
Geheimhaltungsverfahren zum Schutz von Informationen über einzelne
Finanzinstitute bzw. von Informationen, die Rückschlüsse auf einzelne Finanzinstitute
zulassen.
DE 17 DE

Artikel 9
Sitzungen des Verwaltungsrats

(1) Die ordentlichen Plenarsitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des
Verwaltungsrats einberufen und finden mindestens viermal jährlich statt.
Außerordentliche Sitzungen können auf Betreiben des Verwaltungsratsvorsitzenden
oder auf Antrag mindestens eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder
einberufen werden.

(2) Bei den Sitzungen des Verwaltungsrats sind die Mitglieder persönlich anwesend und
dürfen sich nicht vertreten lassen.

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Mitglied, dass über längere Zeit nicht an den
Sitzungen teilnehmen kann, einen Stellvertreter benennen. Das Mitglied kann auch
durch eine Person ersetzt werden, die nach den Regeln der betreffenden Institution für
die vorübergehende Ersetzung von Vertretern förmlich benannt worden ist.

(4) Die Aussprachen in den Sitzungen sind vertraulich.

Artikel 10
Abstimmungsmodalitäten des Verwaltungsrats

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Verwaltungsrats hat eine Stimme.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht erreicht,
kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der Beschlüsse
ohne Quorum gefasst werden können.

Artikel 11
Lenkungsausschuss

(1) Der Lenkungsausschuss setzt sich zusammen aus:

a) dem Vorsitzenden des ESRB;

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden des ESRB;

c) fünf weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats, die auch Mitglieder des
Erweiterten Rats der EZB sind. Sie werden von den Mitgliedern des
Verwaltungsrats, die ebenfalls Mitglieder des Erweiterten Rats der EZB sind, aus
deren Reihen für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt;

d) einem Mitglied der Europäischen Kommission;

e) dem Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde;
DE 18 DE

f) dem Vorsitzenden der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;

g) dem Vorsitzenden der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde;

h) dem Vorsitzenden des Wirtschafts- und Finanzausschusses.

Ein unbesetzter Posten als gewähltes Mitglied des Lenkungsausschusses wird durch
Wahl eines neuen Mitglieds durch den Verwaltungsrat besetzt.

(2) Die Sitzungen des Lenkungsausschusses werden vom Vorsitzenden mindestens
vierteljährlich, vor jeder Sitzung des Verwaltungsrats einberufen. Der Vorsitzende
kann auch Ad-hoc-Sitzungen einberufen.

Artikel 12
Beratender Fachausschuss

(1) Der Beratende Fachausschuss setzt sich zusammen aus:

a) einem Vertreter jeder nationalen Zentralbank und einem Vertreter der EZB;

b) je Mitgliedstaat einem Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde;

c) einem Vertreter der Europäischen Bankaufsichtsbehörde;

d) einem Vertreter der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung;

e) einem Vertreter der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde;

f) zwei Vertretern der Kommission;

g) einem Vertreter des Wirtschafts- und Finanzausschusses.

Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten wählen je einen Vertreter im Ausschuss.
Umfasst die Tagesordnung einer Sitzung Punkte, die in die Zuständigkeit mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden ein und desselben Mitgliedstaats fallen, so nimmt der
jeweilige Vertreter nur bei den in seine Zuständigkeit fallenden
Tagesordnungspunkten teil.

(2) Der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses wird vom Verwaltungsrat auf
Vorschlag des Verwaltungsratsvorsitzenden ernannt.

(3) Der Ausschuss führt auf Verlangen des Verwaltungsratsvorsitzenden die in Artikel 4
Absatz 5 genannten Aufgaben aus.

(4) Das ESRB-Sekretariat unterstützt die Arbeit des Beratenden Fachausschusses, und der
Leiter des Sekretariats nimmt an dessen Sitzungen teil.
DE 19 DE

Artikel 13
Sonstige Beratung

Bei der Ausführung seiner Aufgaben holt der ESRB bei Bedarf den Rat einschlägiger
privatwirtschaftlicher Akteure ein.

Artikel 14
Zugang zu Dokumenten

(1) Auf die Dokumente des ESRB findet die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates12 Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat verabschiedet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieser Verordnung praktische Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Entscheidungen des ESRB nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001
kann nach Maßgabe der Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde beim
Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof erhoben werden.

KAPITEL III
AUFGABEN

Artikel 15
Erhebung und Austausch von Informationen

(1) Der ESRB versorgt die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden mit den Informationen
über Systemrisiken, die diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

(2) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die nationalen Zentralbanken und die
Mitgliedstaaten arbeiten eng mit dem ESRB zusammen und stellen alle Informationen
zur Verfügung, die dieser für die Erfüllung seiner Aufgaben gemäß dem
Gemeinschaftsrecht benötigt.

(3) Der ESRB kann von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden Informationen in
zusammengefasster oder allgemeiner Form anfordern, so dass die einzelnen
Finanzinstitute nicht zu erkennen sind. Liegen die angeforderten Daten diesen
Behörden nicht vor oder werden sie nicht zeitnah zur Verfügung gestellt, kann der
ESRB die Daten von den nationalen Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken
oder anderen Behörden der Mitgliedstaaten anfordern.

(4) Der ESRB kann mit begründetem Antrag von den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden auch Daten in anderer als zusammengefasster oder
allgemeiner Form anfordern.
12 ABl.
DE 20 DE

(5) Bevor der ESRB Informationen nach den Absätzen 3 und 4 anfordert, konsultiert er
die entsprechende Europäische Finanzaufsichtsbehörde in gebührender Weise, um die
Verhältnismäßigkeit der Anforderung sicherzustellen.

Artikel 16
Warnungen und Empfehlungen

(1) Werden signifikante Risiken für die Erreichung des in Artikel 3 Absatz 1 genannten
Ziels festgestellt, spricht der ESRB Warnungen und gegebenenfalls Empfehlungen für
Abhilfemaßnahmen aus.

(2) Die Warnungen und Empfehlungen des ESRB nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c
und d können allgemeiner oder spezifischer Art sein und werden an die Gemeinschaft
insgesamt, einen oder mehrere Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische
Finanzaufsichtsbehörden oder eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden
gerichtet. Die Empfehlungen enthalten einen zeitlichen Rahmen für die zu treffenden
politischen Maßnahmen. Außerdem können Empfehlungen zum einschlägigen
Gemeinschaftsrecht an die Kommission gerichtet werden.

(3) Die Warnungen und Empfehlungen werden auch dem Rat und wenn sie an eine oder
mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet sind, den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden zugeleitet.

(4) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann jederzeit eine Abstimmung über den Entwurf
einer Warnung oder Empfehlung beantragen.

Artikel 17
Umsetzung von ESRB-Empfehlungen

(1) Ist eine Empfehlung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d an einen oder mehrere
Mitgliedstaaten, eine oder mehrere Europäische Finanzaufsichtsbehörden oder eine
oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden gerichtet, teilen die Adressaten dem ESRB
mit, welche Maßnahmen sie zur Umsetzung der Empfehlungen ergriffen haben, oder
erläutern, warum sie keine Maßnahmen ergriffen haben. Der Rat und gegebenenfalls
die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden werden davon in Kenntnis gesetzt.

(2) Stellt der ESRB fest, dass seine Empfehlung nicht befolgt wurde und die Adressaten
keine überzeugende Begründung hierfür geliefert haben, setzt er den Rat und
gegebenenfalls die betroffenen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden hiervon in
Kenntnis.

Artikel 18
Öffentliche Warnungen und Empfehlungen

(1) Der Verwaltungsrat des ESRB entscheidet von Fall zu Fall, ob eine Warnung oder
Empfehlung veröffentlicht werden soll. Abweichend von Artikel 10 Absatz 2 erfordert
die Veröffentlichung einer Warnung oder Empfehlung eine qualifizierte
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
DE 21 DE

(2) Beschließt der Verwaltungsrat des ESRB, eine Warnung oder Empfehlung zu
veröffentlichen, setzt er den/die Adressaten im voraus in Kenntnis.

(3) Beschließt der Verwaltungsrat des ESRB, eine Warnung oder Empfehlung nicht zu
veröffentlichen, ergreifen der Adressat und gegebenenfalls der Rat und die
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden alle erforderlichen Maßnahmen, um die
Wahrung ihrer Vertraulichkeit zu gewährleisten. Der Vorsitzende des Rates kann
beschließen, eine Warnung oder Empfehlung nicht an die anderen Mitglieder des
Rates weiterzugeben.

KAPITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19
Berichtspflichten

(1) Der ESRB erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal
jährlich Bericht.

(2) Auf Ersuchen des Rates oder der Kommission prüft der ESRB auch spezifische
Fragen.

Artikel 20
Überprüfungsklausel

Der Rat überprüft diese Verordnung drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten auf der Grundlage
eines Berichts der Kommission und entscheidet nach Stellungnahme der EZB, ob Aufgaben
und Organisation des ESRB verändert werden müssen.

Artikel 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
13645/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0141 (AVC)

13645/09
EF 117
ECOFIN 578
SURE 24

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Übertragung besonderer

Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Europäischen
Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 500 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 500 endgültig

2009/0141 (AVC)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank

{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

2009/0141 (AVC)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des
Europäischen Ausschusses für Systemrisiken auf die Europäische Zentralbank

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 105 Absatz 6,

auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank2,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise hat erhebliche Mängel in der Finanzaufsicht, die die Häufung
überzogener Risiken im Finanzsektor nicht verhindern konnte, offenbart und
insbesondere die Schwächen der bestehenden Makroaufsicht aufgezeigt.

(2) Im November 2008 beauftragte die Kommission eine hochrangige Gruppe unter dem
Vorsitz von Jacques de Larosière („de Larosière-Gruppe“) mit der Ausarbeitung von
Empfehlungen, wie die europäischen Aufsichtsstrukturen verstärkt werden könnten,
um die Bürger besser zu schützen und das Vertrauen in das Finanzsystem
wiederherzustellen.

(3) In ihrem Schlussbericht vom 25. Februar 2009 empfahl die de Larosière-Gruppe unter
anderem, auf Gemeinschaftsebene ein Gremium einzurichten, das über die Risiken im
Finanzsystem als Ganzes wachen soll.

(4) In der Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in Europa” vom 4. März 20094
wurden die Empfehlungen der de Larosière-Gruppe von der Kommission begrüßt und
weitgehend befürwortet. Auf seiner Tagung vom 19. und 20. März 2009 einigte sich
der Europäische Rat darauf, dass die Kontrolle und Beaufsichtigung der
Finanzinstitute in der EU verbessert werden müssen und der Bericht der de Larosière-
Gruppe die Grundlage für künftige Maßnahmen bildet.

(5) In ihrer Mitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom 27. Mai 20095 stellte die
Kommission eine Reihe von Reformen an den gegenwärtigen Strukturen für die
Erhaltung der Finanzmarktstabilität auf EU-Ebene vor, namentlich die Einsetzung
eines für die Makroaufsicht zuständigen Europäischen Ausschusses für Systemrisiken
(European Systemic Risk Board - ESRB). Auf ihren Tagungen vom 9. Juni bzw. vom
1 ABl. C , S.
2 ABl. C , S.
3 ABl. C , S.
4 KOM(2009) 114.
5 KOM(2009) 252.
DE 3 DE

18. und 19. Juni 2009 unterstützten der Rat und der Europäische Rat die Haltung der
Kommission und begrüßten ihre Absicht, Legislativvorschläge vorzulegen, damit der
neue Rahmen vollständig eingeführt werden kann.

(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates6
werden eine gemeinschaftliche Finanzaufsicht auf Makroebene und ein Europäischer
Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) eingerichtet.

(7) Aufgrund ihres Sachverstands in Fragen der Makroaufsicht kann die Europäische
Zentralbank (EZB) einen erheblichen Beitrag zu einer wirksamen Beaufsichtigung des
EU-Finanzsektors auf Makroebene leisten.

(8) Nach den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Juni 2009 sollte die EZB den ESRB
analytisch, statistisch, administrativ und logistisch unterstützen. Folglich sollte von der
im EG-Vertrag vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, der EZB
besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht zu übertragen, indem
der EZB die Aufgabe übertragen wird, das Sekretariat des ESRB zu stellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1
Mitgliedschaft

Der Präsident und der Vizepräsident der Europäischen Zentralbank sind Mitglieder des
Verwaltungsrats des mit der Verordnung XXXX eingesetzten Europäischen Ausschusses für
Systemrisiken, nachstehend „ESRB“.

Artikel 2
Unterstützung des ESRB

Die Europäische Zentralbank stellt das Sekretariat und sorgt daher für die analytische,
statistische, logistische und administrative Unterstützung des ESRB. Dessen Auftrag im Sinne
von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung XXXX umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Sitzungen des ESRB;

b) Erhebung und Verarbeitung von Informationen, einschließlich statistischer
Informationen, gemäß Artikel 5 dieser Entscheidung im Auftrag und zur
Erfüllung der Aufgaben des ESRB;

c) Vorbereitung der Analysen, die für die Durchführung der Aufgaben des ESRB
erforderlich sind;

d) Unterstützung des ESRB bei dessen internationaler administrativer
Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Gremien in Fragen der
Makroaufsicht;

e) Unterstützung der Arbeit des Beratenden Fachausschusses.
6 ABl. C , S.
DE 4 DE

Artikel 3
Organisation des Sekretariats

(1) Die EZB stellt ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen für die Erfüllung
ihrer Aufgaben als Sekretariat.

(2) Der Leiter des Sekretariats wird nach Anhörung des Verwaltungsrats des ESRB von
der EZB bestellt.

Artikel 4
Leitung

(1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats erteilt dem Leiter des Sekretariats im Namen des
ESRB Weisungen.

(2) Der Leiter des Sekretariats oder sein Vertreter nehmen an den Sitzungen des
Verwaltungsrats und des Lenkungsausschusses des ESRB teil.

Artikel 5
Erhebung von Informationen im Auftrag des ESRB

(1) Der ESRB bestimmt, welche Informationen zur Erfüllung der Aufgaben des ESRB
erforderlich sind. Angesichts dessen erhebt das Sekretariat diese Informationen
vorbehaltlich der Geheimhaltungsbestimmungen des Artikel 6 regelmäßig und ad hoc.

(2) Das Sekretariat kann für die Aufgaben des ESRB relevante Einzelinformationen und
Informationen in allgemeiner oder zusammengefasster Form über Finanzinstitute und -
märkte von den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden und in den in Artikel 15 der
Verordnung (EG) Nr. …/2009 genannten Fällen von den nationalen
Aufsichtsbehörden, den nationalen Zentralbanken oder sonstigen Behörden der
Mitgliedstaaten anfordern.

(3) Diese Erhebung von Informationen im Auftrag des ESRB kann aggregierte Daten und
Einzeldaten der Gemeinschaft, des Euroraums und der Mitgliedstaaten umfassen,
wobei Einzeldaten einen begründeten Antrag erfordern. Bevor Daten angefordert
werden, berücksichtigt das Sekretariat zunächst sowohl die vom Europäischen
Statistischen System als auch vom ESRB erstellten, verbreiteten und fortgeführten
Statistiken und konsultiert dann die entsprechende Europäische
Finanzaufsichtsbehörde, um die Verhältnismäßigkeit der Anforderung sicherzustellen.

(4) Das Sekretariat stellt den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden die Informationen
über Systemrisiken zur Verfügung, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Artikel 6
Geheimhaltung von Daten und Unterlagen

(1) Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen dürfen vertrauliche
Informationen, von denen das Sekretariat bei der Ausführung seiner Aufgaben
Kenntnis erhält, weder an Personen noch Behörden außerhalb des ESRB
weitergegeben werden, außer in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass
die einzelnen Finanzinstitute nicht zu erkennen sind.

(2) Das Sekretariat gewährleistet die Geheimhaltung der dem ESRB und dessen
Lenkungsausschuss übermittelten Unterlagen sowie der Aussprachen in diesen
Gremien.
DE 5 DE

(3) Die EZB gewährleistet die Geheimhaltung der Daten, die sie zur Erfüllung ihrer
Aufgaben im Rahmen dieser Entscheidung erhält. Die EZB führt interne Verfahren
und Vorschriften ein, um den Schutz der im Auftrag des ESRB erhobenen Daten
sicherzustellen. Die Mitarbeiter der EZB halten sich an die geltenden Vorschriften
über die berufliche Schweigepflicht.

(4) Informationen, von denen die EZB aufgrund der Anwendung dieser Entscheidung
Kenntnis erhält, werden nur für die in Artikel 2 festgelegten Zwecke verwendet.

Artikel 7
Überprüfungsklausel

Der Rat überprüft diese Entscheidung drei Jahre nach dem in Artikel 8 genannten Zeitpunkt
auf der Grundlage eines Berichts der Kommission und entscheidet nach Stellungnahme der
EZB, ob die vorliegende Entscheidung geändert werden muss.

Artikel 8
Anwendbarkeit

Diese Entscheidung gilt ab dem TT/MM/JJJJ [selber Zeitpunkt wie Verordnung].

Artikel 9
Adressat

Diese Entscheidung ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates
Der Präsident

13652/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0142 (COD)

13652/09
EF 119
ECOFIN 580
SURE 26
CODEC 1120

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des

Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 501 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 501 endgültig

2009/0142 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1233}
{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Finanzkrise hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht
offengelegt. Präsident Barroso bat deshalb eine Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière, Vorschläge für den Ausbau der europäischen
Aufsichtsvereinbarungen vorzulegen, um ein effizienteres, integrierteres und nachhaltigeres
europäisches Aufsichtssystem zu schaffen. Die Gruppe legte ihren Bericht am
25. Februar 2009 vor. Aufbauend auf diesen Empfehlungen legte die Kommission Vorschläge
für eine neue europäische Finanzaufsichtsstruktur vor, die Gegenstand der Mitteilung für die
Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom März 2009 war. Detaillierter legte die
Kommission ihre Vorstellungen in ihrer Mitteilung vom Mai 2009 dar, in der Folgendes
vorgeschlagen wurde:

– Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), das sich aus einem Netz
nationaler Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, die mit den neuen Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“/ESA) kooperieren. Letztere
werden durch eine Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine
Europäische Bankaufsichtsbehörde („European Banking Authority“/EBA), eine
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung („European Insurance and Occupational Pensions Authority“/EIOPA)
und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („European Securities and Markets
Authority“/ESMA) geschaffen, wodurch die Vorteile eines globalen Rahmens für die
Finanzaufsicht mit dem Sachverstand lokaler für die Beaufsichtigung auf Mikroebene
zuständiger Behörden verknüpft werden, die den in ihren Ländern tätigen Instituten am
nächsten sind; und

– Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die
potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen
Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben,
überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich
abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für
Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen2.

2. ANHÖRUNG DER INTERESSIER TEN KREISE

Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge wurden zwei offene Konsultationen durchgeführt.
Zum einen hielt die Kommission infolge des Berichts der hochrangigen Expertengruppe unter
dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière und der Veröffentlichung der
Kommissionsmitteilung am 4. März 2009 vom 10. März bis 10. April 2009 eine Anhörung ab,
die wiederum als Grundlage für ihre Mitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom
27. Mai 2009 diente. Eine Zusammenfassung der öffentlichen Be iträge ist abrufbar unter:
1 Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS), den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das

Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
2 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass sich diese Begründung auf die Vorschläge zur Einsetzung des ESFS mittels der Umwandlung der bestehenden

europäischen Aufsichtsausschüsse in ESA konzentriert. Der Vorschlag zur Einsetzung des ESRB wird in einer gesonderten Begründung erörtert.
DE 3 DE

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Zum anderen beraumte die Kommission vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 eine weitere
Konsultationsrunde an, bei der alle interessierten Kreise aufgefordert wurden, zu den
detaillierteren Reformen Stellung zu nehmen, die in der Mitteilung zur Europäischen
Finanzaufsicht vom Mai dargelegt wurden. Die vorgeschlagenen Reformen wurden in den
eingegangenen Antworten größtenteils unterstützt. Auch wurden Kommentare zu den
detaillierten Aspekten des vorgeschlagenen ESRB und des ESFS vorgebracht. Eine
Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_su
mmary_en.pdf

3. FOLGENABSCHÄTZUNG

Der Kommissionsmitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom Mai war eine
Folgenabschätzung beigefügt, in der die grundlegenden politischen Optionen für die
Einsetzung des ESFS und des ESRB analysiert wurden. Eine zweite Folgenabschätzung geht
mit diesen Vorschlägen einher und prüft die Optionen im Detail. Sie ist auf der Website der
Kommission abrufbar.

4. RECHTLICHE ASPEKTE

Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt 3, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme
von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und
des Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um die
Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren Aufgabe es ist,
(...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“, sofern die einer solchen
Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung
stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines
stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des
Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz, will man die Bedingungen für die
Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich
der Finanzdienstleistungen garantieren und verbessern. Darüber hinaus bieten tiefere und
stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die
Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der
Abfederung von Schocks verbessert. Die Finanzintegration und die Finanzstabilität stärken
sich also gegenseitig. Die Einrichtung des ESFS wird mit der Erstellung einheitlicher Regeln
einhergehen, die die identische Anwendung von Vorschriften in der EU gewährleisten und so
zur reibungslosen Funktionsweise des Binnenmarkts beitragen. Aufgabe der Europäischen
Aufsichtsbehörden (ESA) wird es sein, den nationalen Behörden bei der konsistenten
Interpretation und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zur Seite zu stehen.
3 Siehe EuGH Rechtssache C-217/04, Randnr. 44.
DE 4 DE

Da die den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zu übertragenden Aufgaben folglich mit
den als Antwort auf die Finanzkrise erlassenen Maßnahmen und den in den
Kommissionsmitteilungen vom 4. März und 27. Mai 2009 genannten eng verbunden sind,
können sie sich im Sinne des EuGH-Urteils auf Artikel 95 EG-Vertrag gründen.

Die Gemeinschaftsmaßnahmen können die durch die Krise zutage gebrachten Mängel
beheben und ein System schaffen, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen EU-
Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in
ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk einbindet. Der Schwerpunkt der laufenden
Beaufsichtigung würde nach wie vor bei den nationalen Aufsichtsbehörden liegen, die
weiterhin für die Beaufsichtigung der einzelnen Institute zuständig wären. So gesehen gehen
die Bestimmungen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß
hinaus. Die Vorschläge entsprechen den Grundsätzen der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit, so wie sie in Artikel 5 des Vertrags verankert sind.

5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für die Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in effiziente ESA
werden hohe Ressourcen benötigt, und zwar sowohl für die Humanressourcen als auch für die
Haushaltsmittel. Ein Überblick über die Auswirkungen dieser Vorschläge auf den Haushalt ist
Gegenstand der Folgenabschätzung und des Finanzbogens (die diesem Vorschlag beigefügt
sind).

6. EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG

Um den Besonderheiten der verschiedenen Finanzsektoren Rechnung zu tragen, bedarf des
drei gesonderter Verordnungen zur Einsetzung der Behörden für Banken, Wertpapiere und
Versicherungen und betriebliche Altersversorgung. Diese Vorschläge sind jedoch weitgehend
identisch. In dieser Begründung wird folglich zunächst auf die gemeinsamen Aspekte
eingegangen, um sodann kurz die Unterschiede zwischen den drei Verordnungen zu
behandeln.

6.1. Einsetzung der ESA und ihre Rechtsstellung

Die ESA sollen zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und
Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Einleger, Anleger, Versicherungsnehmer und
sonstigen Begünstigen; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau
der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. Zu diesem Zweck sollen die ESA zur
Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften beitragen.

Die ESA werden Einrichtungen der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und
Eckpfeiler des vorgeschlagenen ESFS sein. Letzteres wird als ein Netzverbund der
Aufsichtsbehörden funktionieren und die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einen
Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zur Abdeckung
sektorübergreifender Themen und die Europäische Kommission umfassen. Auch wenn die
ESA über ein Maximum an Unabhängigkeit zur objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben
DE 5 DE

verfügen sollten, muss die Kommission doch in Fällen eingeschaltet werden, in denen
institutionelle Fragen zu klären sind und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern.

Das Hauptentscheidungsorgan jeder ESA wird ihr Aufsichtsorgan sein, das sich aus den
Präsidenten der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden und dem Vorsitzenden der
jeweiligen Behörde zusammensetzt. Letzterer wird den Vorsitz in Sitzungen des
Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats innehaben und als Leiter und Vertreter dieser
Behörde auftreten. Die alltägliche Verwaltung jeder Behörde wird in Händen eines
Exekutivdirektors liegen. Was den Standort der neuen ESA angeht, wird vorgeschlagen, den
jeweiligen Sitz der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse beizubehalten, da so eine
rasche und effiziente Umstellung auf die neuen Behörden möglich ist. In Abschnitt 6.3 wird
auf die interne Organisation der ESA im Einzelnen eingegangen.

6.2. Aufgaben und Befugnisse der ESA

Die ESA werden sämtliche Aufgaben der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse
übernehmen. Darüber hinaus werden sie aber auch mit deutlich verstärkten Kompetenzen,
genau definierten Rechtsbefugnissen und einer größeren Autorität ausgestattet sein, so wie in
der Kommissionsmitteilung vom 27. Mai 2009 dargelegt und vom Europäischen Rat vom 18./
19. Juni 2009 gutgeheißen wurde.

6.2.1. Entwicklung technischer Standards

Der Europäische Rat unterstützte den Kommissionsvorschlag zur Schaffung eines
einheitlichen EU-Regelwerks, das für sämtliche Finanzinstitute im Binnenmarkt gültig ist.
Deshalb müssen Unterschiede bei der nationalen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, die
von Ausnahmen, Abweichungen, Zusätzen oder Unzweideutigkeiten herrühren, ermittelt und
beseitigt werden, so dass einheitliche Regeln definiert und angewandt werden können. Zu
diesem Zweck werden die Behörden in Bereichen, die in den einschlägigen sektoralen
Vorschriften spezifiziert sind, technische Standardentwürfe entwickeln. Diese Standards
werden ein wirksames Instrument zum Ausbau von Stufe 3 der Lamfalussy-Struktur sein, in
der derzeit nur unverbindliche Leitlinien angenommen werden können. Die Bereiche, in
denen die Behörde solche Standardentwürfe entwickeln kann, betreffen Themen
hochtechnischer Natur, für die es einheitlicher Bedingungen bei der Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften bedarf. Diese Punkte beinhalten keine politischen Entscheidungen
und ihr Inhalt ist durch die Gemeinschaftsbestimmungen in Stufe 1 genau vorgegeben (siehe
begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für eine detaillierte Diskussion über
die erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften). Mit der
Entwicklung von Standards durch die ESA ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der
einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugute kommt.

Die Behörde nimmt die technischen Standardentwürfe mit qualifizierter Mehrheit der
Mitglieder des Aufsichtsorgans an, so wie in Artikel 205 des Vertrags vorgesehen. Aufgrund
der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist die Kommission gehalten, diese Standardentwürfe
sodann in Form von Verordnungen oder Beschlüssen/ Entscheidungen zu verabschieden, um
ihnen unmittelbare Rechtswirkung zu verleihen. In sehr außergewöhnlichen Fällen und
lediglich aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die Standards
teilweise oder mit Änderungen oder überhaupt nicht annehmen, wobei die Gründe der
jeweiligen Behörde zu übermitteln sind. Der Kommissionsvorschlag berührt nicht die
Diskussionen über künftige Verfahren im Zusammenhang mit dem Übergang auf den neuen
Vertrag.
DE 6 DE

Was die Konsultation der Interessengruppen betrifft, wird für jede ESA eine Interessengruppe
eingerichtet, die sich aus Vertretern der Branche, Beschäftigten des Finanzsektors und
Nutzern von Finanzdienstleistungen zusammensetzt. Das jeweilige Verhältnis sollte
ausgewogen und keine Gruppe sollte vorherrschend sein. In den von den technischen
Standards nicht erfassten Bereichen werden die ESA - wie die bisherigen europäischen
Aufsichtsausschüsse - die Möglichkeit haben, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen
für die nationalen Aufsichtsbehörden, die Finanzinstitute und die Marktteilnehmer abzugeben.
Sollten sich die Aufsichtsbehörden in bestimmten Fällen dafür entscheiden, den Leitlinien
und Empfehlungen nicht nachzukommen, so haben sie dies gegenüber der jeweiligen ESA zu
erläutern.

6.2.2. Befugnisse zur Gewährleistung der konsistenten Anwendung der
Gemeinschaftsregeln

Selbst mit einem einheitlichen Satz harmonisierter Vorschriften kann ihre Auslegung
gelegentlich zu Meinungsunterschieden bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts führen.
Unbeschadet der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne Mitgliedstaaten
durch die Kommission sollten die ESA deshalb generell befugt sein, zur Gewährleistung der
kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts beizutragen. Zu diesem Zweck sollte ein
Mechanismus eingeführt werden, mit dem das Verhalten nationaler Aufsichtsbehörden, das
als vom bestehenden Gemeinschaftsrecht (einschließlich der technischen Standards im Sinne
von Absatz 6.2.1) abweichend empfunden wird, sanktioniert werden kann. Dieser
Mechanismus umfasst drei Stufen:

So würden die ESA erstens aus Eigeninitiative oder auf Ersuchen einer oder mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden oder der Kommission hin diesen Fällen nachgehen und
erforderlichenfalls an die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde eine Maßnahmenempfehlung
richten. Angesichts der allgemeinen Pflicht zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften
würde die Aufsichtsbehörde aufgefordert sein, der Empfehlung innerhalb eines Monats
nachzukommen.

Sollte der Empfehlung nicht nachgekommen werden, kann die Europäische Kommission nach
Unterrichtung durch die jeweilige ESA oder auf Eigeninitiative hin zweitens eine
Entscheidung treffen, in der die nationale Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, entweder
spezifische Maßnahmen zu ergreifen oder von jeglichen Maßnahmen abzusehen. Die
nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die ESA innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach Eingang der Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat
oder zu leiten gedenkt, um ihr nachzukommen.

Im Ausnahmefall, in dem die Aufsichtsbehörde der Entscheidung nicht nachkommt, kann die
ESA drittens als letztes Mittel eine Entscheidung erlassen, in der die Finanzinstitute auf das
direkt auf sie anwendbare Recht hingewiesen werden (d.h. eine Verordnung). Dies geschieht
unbeschadet der Befugnisse der Kommission, ihren eigene Entscheidung durchzusetzen.

6.2.3. Maßnahmen im Krisenfall

Den ESA kommt eine aktive Koordinierungsrolle zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zu. Dies gilt vor allem für negative Entwicklungen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise
und die Integrität des Finanzsystems in der EU potenziell gefährden. In einigen
Krisensituationen kann eine Koordinierung u.U. nicht ausreichend sein, vor allem aber dann
nicht, wenn es den nationalen Aufsichtsbehörden allein an Mitteln fehlt, rasch auf eine sich
DE 7 DE

abzeichnende grenzübergreifende Krise zu reagieren. Unter diesen außergewöhnlichen
Umständen sollten die ESA deshalb befugt sein, die nationalen Behörden zu gemeinsamen
spezifischen Maßnahmen aufzurufen. Die Einschätzung, ob eine grenzübergreifende
Krisensituation vorliegt, muss je nach Einzelfall erfolgen und sollte deshalb der Europäischen
Kommission überlassen bleiben. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11). Darüber hinaus sollten die Arbeiten beschleunigt werden, die
auf die Schaffung eines umfassenden grenzübergreifenden Rahmens zur Stärkung des
Finanzkrisenmanagements/ der Abhilfesysteme der Europäischen Union ausgerichtet sind,
einschließlich der Garantieregelungen und der Lastenteilung.

6.2.4. Beilegung von Meinungsunterschieden zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

Diesbezüglich wird ein Mechanismus vorgeschlagen, der gewährleistet, dass die jeweiligen
nationalen Aufsichtsbehörden den Interessen anderer Mitgliedstaaten - auch in den
Aufsichtskollegien - Rechnung tragen. Stimmt eine Aufsichtsbehörde mit dem Verfahren oder
dem Inhalt einer Maßnahme (oder nicht ergriffenen Maßnahme) einer anderen
Aufsichtsbehörde nicht überein, bei der die einschlägigen Rechtsvorschriften
Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung vorsehen, kann die ESA
auf Ersuchen der betreffenden Aufsichtsbehörde den nationalen Behörden bei der Erzielung
eines gemeinsamen Ansatzes oder der Beilegung des Meinungsunterschieds behilflich sein.
Dieser Mechanismus umfasst drei mögliche Stufen:4

Wendet/n sich erstens eine oder mehrere nationale Behörde/n an die ESA, um sie um Hilfe
bei der Beilegung dieser Differenzen zu bitten, kann die ESA zunächst eine
Schlichtungsphase vorsehen, in der sich die Behörden einig werden sollen. Der ESA kommt
dabei erforderlichenfalls eine Vermittlerrolle zu.

Können sich die Behörden nach Ablauf dieser Schlichtungsphase nicht einigen, kann die ESA
zweitens die Angelegenheit mittels einer Entscheidung beilegen. 5 Dieser Fall dürfte wohl
eindeutig eine Ausnahme sein, denn in den meisten Fällen dürften sich die jeweils
zuständigen nationalen Behörden während des Schlichtungsverfahrens einigen können.

In Fällen der Nichteinhaltung der zuvor genannten Entscheidung seitens einer
Aufsichtsbehörde kann die ESA drittens auch entscheiden, an die Finanzinstitute gerichtete
Entscheidungen zu erlassen, in denen ihre sich aus dem Gemeinschaftsrecht, das unmittelbar
für die Finanzinstitute gilt, ergebenden Verpflichtungen dargelegt sind.

An dieser Stelle sei auch betont, dass der Streitbeilegungsmechanismus lediglich wichtige
Fragen behandeln sollte, wie z.B. Fälle, in denen die von einer Aufsichtsbehörde ergriffene
(oder nicht ergriffene) Maßnahme sich in schwerwiegender Form auf die Möglichkeit einer
anderen Aufsichtsbehörde auswirkt, die Interessen der Einleger, Versicherungsnehmer,
Anleger oder von Personen zu schützen, denen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
Dienstleistungen erbracht werden. Das Gleiche gilt für entsprechende Auswirkungen auf die
Finanzstabilität dieser Mitgliedstaaten. Die ESA behält sich das Recht vor, kein
Streitbeilegungsverfahren einzuleiten oder keine Entscheidung zu treffen, sollten diese
Anforderungen nicht erfüllt sein. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11).
4 Siehe begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für weitere Informationen zum Streitbeilegungsmechanismus.
5 Diese Kompetenz zur Beilegung von Meinungsunterschieden ist unbeschadet von Artikel 9 zu sehen, der sich auf Situationen konzentriert, in denen es um die

Nichteinhaltung des Gemeinschaftsrechts seitens einer zuständigen nationalen Behörde geht.
DE 8 DE

6.2.5. Aufsichtskollegien

Die Aufsichtskollegien sind ein Eckpfeiler des europäischen Aufsichtssystems und spielen bei
der Gewährleistung eines ausgewogenen Informationsflusses zwischen den Herkunftsland-
und den Aufnahmelandbehörden eine wichtige Rolle. Die ESA werden einen Beitrag zur
wirksamen und konsistenten Funktionsweise der Kollegien leisten und die Kohärenz der
Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften durch die Kollegien überwachen. Vor diesem
Hintergrund können die ESA als Beobachter an den Sitzungen der Kollegien teilnehmen und
alle einschlägigen Informationen erhalten, die zwischen Mitgliedern des Kollegiums geteilt
werden.

6.2.6. Gemeinsame Aufsichtskultur, Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten und
„Peer Reviews“

Die ESA werden eine aktive Rolle bei der Schaffung einer gemeinsamen europäischen
Aufsichtskultur und der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und konsistenter
Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft spielen. In Verbindung mit dem
Streitbeilegungsmechanismus für die nationalen Aufsichtsbehörden dürfte eine gemeinsame
Aufsichtskultur zum Aufbau von Vertrauen und Zusammenarbeit beitragen und in
zunehmendem Maße Möglichkeiten für die Aufsichtsbehörden schaffen, bestimmte Aufgaben
und Zuständigkeiten untereinander zu delegieren. Die ESA können dies durch die Festlegung
von Aufgaben und Zuständigkeiten erleichtern, die delegiert oder gemeinsam ausgeübt
werden können, sowie durch die Förderung von Wohlverhaltenspraktiken. In diesem
Zusammenhang kann die jeweils zuständige ESA auch die Einrichtung gemeinsamer
Aufsichtsteams anregen und erleichtern. Darüber hinaus werden die ESA regelmäßig eine
„Peer Review“-Analyse der nationalen Aufsichtsbehörden durchführen.

6.2.7. Bewertung der Marktentwicklungen

Eine der neuen Aufgaben, die den bestehenden europäischen Aufsichtsausschüssen in den
überarbeiteten Kommissionsbeschlüssen vom 23. Januar 2009 zugewiesen wurde, besteht in
der Überwachung, Bewertung und Meldung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen im Bank-, Versicherungs- und Wertpapiersektor. Auch wenn der
vorgeschlagene ESRB für die Analyse des EU-Finanzsektors auf Makroebene zuständig sein
wird, sollten die ESA die Arbeiten der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse auf
diesem Gebiet fortsetzen, denn i) ihre Analyse hat einen unterschiedlichen Schwerpunkt, d.h.
eine Analyse auf Mikroebene gewährleistet eher eine Bottom-up-Analyse als eine Analyse auf
Makroebene, die „Top Down“ gerichtet ist, und ii) ihre Analyse kann ein nützlicher Beitrag
zu den ESRB-Arbeiten sein.

6.2.8. Internationale und beratende Rolle

Mit diesen Vorschlägen reagiert die Kommission klar auf die während der Krise aufgedeckten
Schwachstellen und auf die Aufforderung der G 20, Maßnahmen zu ergreifen, um ein
fundierteres und weltweit solideres Regulierungs- und Aufsichtssystem für
Finanzdienstleistungen zu schaffen. Die ESA könnten auch als nützliche Kontaktstellen für
Aufsichtsbehörden aus Drittländern dienen. In diesem Zusammenhang können sie
unbeschadet der Kompetenzen der Europäischen Institutionen Verwaltungsvereinbarungen
mit internationalen Organisationen und Verwaltungen von Drittländern eingehen. Die ESA
können zudem an der Vorbereitung von Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von
Aufsichtsregelungen in Drittländern beteiligt werden. Auch können die ESA auf Ersuchen
DE 9 DE

oder auf Eigeninitiative beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
tätig werden oder Stellungnahmen veröffentlichen, u.a. zu aufsichtlichen Bewertungen von
Fusionen und Übernahmen. Letztere sollten einen zusätzlichen Schutz dafür bieten, dass
künftige Fusionen und Übernahmen fundiert und objektiv bewertet werden.

6.2.9. Sammlung von Informationen

Auf Ersuchen der ESA haben die Aufsichtsbehörden und sonstige Behörden der
Mitgliedstaaten ihr die Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der ESA mit
dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Darüber hinaus wird die ESA in
Zusammenarbeit mit den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden alle einschlägigen
Informationen von Seiten der Aufsichtsbehörden analysieren und sammeln, um die Arbeit der
Aufsichtskollegien zu erleichtern. Die ESA wird ein Zentralsystem einrichten und verwalten,
um den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden diese Informationen zukommen zu
lassen. Grundsätzlich sollten die nationalen Aufsichtsbehörden den ESA sämtliche
Informationen übermitteln.

6.2.10. Beziehung zum ESRB

Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und
ESFS eng zusammenarbeiten. Ziel der Reform ist es nämlich, eine reibungslosere Interaktion
der Aufsicht auf Mikro- und auf Makroebene sicherzustellen. Bei der Wahrnehmung seiner
Rolle als Aufsichtsinstanz auf Makroebene würde der ESRB einen zeitnahen Fluss
harmonisierter Daten auf Mikroebene benötigen, wohingegen die von den nationalen
Behörden auf Mikroebene wahrgenommene Aufsicht von den Erkenntnissen des ESRB auf
Makroebene profitieren würde. In den Verordnungen werden auch die von den ESA zu
verfolgenden Verfahren festgelegt, wenn sie auf die Empfehlungen des ESRB zu reagieren
haben, sowie die Art und Weise, wie die ESA ihre Kompetenzen wahrnehmen sollten, um
fristgerechte Folgearbeiten zu den an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden
gerichtete Empfehlungen zu gewährleisten.

6.2.11. Schutzklausel

Im Sinne der Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates und des Europäischen Rates vom
Juni 2009, in denen betont wird, dass unbeschadet der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
und der Anerkennung potenzieller Verpflichtungen oder Eventualverpflichtungen, die sich für
die Mitgliedstaaten ergeben könnten, die ESA-Beschlüsse die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten, wurde eine Schutzklausel
eingeführt. Mit dieser Klausel wird sichergestellt, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat die
Auffassung vertritt, dass ein gemäß Artikel 10 (d.h. Maßnahmen im Krisenfall) oder
Artikel 11 (d.h. Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden) dieser
Verordnungen getroffene Entscheidung seine haushaltspolitische Zuständigkeit berührt, er die
ESA und die Kommission darüber informieren kann, dass die nationale Aufsichtsbehörde die
Entscheidung der ESA nicht umzusetzen gedenkt. Dabei ist klar nachzuweisen, wie die
Entscheidung der ESA seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten berührt. Binnen eines
Monats hat die ESA den Mitgliedstaat darüber zu unterrichten, ob sie ihre Entscheidung
aufrecht erhält oder abändert bzw. widerruft. Hält die ESA ihre Entscheidung aufrecht, kann
der Mitgliedstaat die Angelegenheit an den Rat weiterleiten und die Entscheidung der ESA ist
somit ausgesetzt. Mit qualifizierter Mehrheit kann der Rat dann binnen zwei Monaten darüber
entscheiden, ob die Entscheidung aufrecht erhalten oder widerrufen werden sollte. Für ESA-
DE 10 DE

Entscheidungen im Rahmen von Artikel 10 kann ein Schnellverfahren angewandt werden, um
in Dringlichkeitsfällen rasch reagieren zu können.

6.3. Interner Aufbau der ESA und des ESFS

Jede ESA besteht aus: i) einem Aufsichtsorgan; ii) einem Verwaltungsrat; iii) einem
Vorsitzenden; und iv) einem Exekutivd irektor. Darüber hinaus sollte für alle drei ESA ein
einziger Beschwerdeausschuss eingerichtet werden.

6.3.1. Aufsichtsorgan

Beim Aufsichtsorgan handelt es sich um das Hauptbeschlussfassungsorgan der jeweiligen
ESA. Unter anderem ist es für die Annahme der Entwürfe technischer Standards,
Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse/Entscheidungen zuständig, die in Abschnitt
6.2 dieser Begründung genannt werden. Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus:

– dem Vorsitzenden der jeweiligen ESA, der die Sitzungen des Aufsichtsorgans leiten wird,
aber kein Stimmrecht hat;

– dem Präsidenten der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in jedem
Mitgliedstaat;

– einem Vertreter der Kommission, der kein Stimmrecht hat;

– einem Vertreter des ESRB, der kein Stimmrecht hat;

– einem Vertreter der jeweils anderen beiden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die
kein Stimmrecht haben;

– gegebenenfalls kann das Aufsichtsorgan auch über die Zulassung von Beobachtern
entscheiden.

In der Regel fasst das Aufsichtsorgan seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Ausgenommen sind jedoch Beschlüsse, mit denen technische Standardentwürfe und Leitlinien
festgelegt werden, und Beschlüsse zu den Artikeln für Finanzvorschriften, die mit
qualifizierter Mehrheit zu fassen sind. Auch kann das Aufsichtsorgan Ausschüsse für die
Streitbeilegung einsetzen. De endgültigen Beschluss fasst aber das Aufsichtsorgan auf
Vorschlag eines solchen Ausschusses.

6.3.2. Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Insbesondere sollte er für die Ausarbeitung des
Arbeitsprogramms der Behörde zuständig sein, die Geschäftsordnung annehmen und eine
zentrale Rolle bei der Verabschiedung des Haushalts der Behörde spielen. Es wird sich aus
dem Vorsitzenden der ESA, einem Kommissionsvertreter und vier vom Aufsichtsorgan unter
seinen Mitgliedern gewählten Vertretern zusammensetzen, die unabhängig und objektiv im
Gemeinschaftsinteresse handeln. Der Exekutivdirektor kann an den Sitzungen des
Verwaltungsorgans ohne Stimmrecht teilnehmen.
DE 11 DE

6.3.3. Vorsitzender und Exekutivdirektor

Die ESA wird von einem vollzeit beschäftigten unabhängigen Vorsitzenden vertreten, der für
die Vorbereitung der Arbeiten des Aufsichtsorgans zuständig ist und den Vorsitz sowohl in
den Sitzungen des Aufsichtsorgans als auch des Verwaltungsrats führt. Das Tagesgeschäft der
ESA wird jedoch von einem Exekutivdirektor wahrgenommen, bei dem es sich ähnlich wie
beim Vorsitzenden um eine vollzeit beschäftigte unabhängige Person handelt, die ein
Branchenkenner ist. Er oder sie wird für die Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms
zuständig sein und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen
Funktionierens der ESA ergreifen. Beide Personen werden vom Aufsichtsorgan infolge eines
Auswahlverfahrens auf der Grundlage ihrer Verdienste, ihrer Kenntnisse der Finanzinstitute
und -märkte sowie ihrer Erfahrungen mit der Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Der
vom Aufsichtsorgan für den Posten des Vorsitzenden ausgewählte Kandidat ist vom
Europäischen Parlament zu bestätigen. Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre und kann
einmal verlängert werden. Eine solche Verlängerung wäre vom Ergebnis einer Bewertung
durch das Aufsichtsorgan abhängig.

6.3.4. Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Innerhalb der vorgeschlagenen Struktur wird die sektorübergreifende Zusammenarbeit jedoch
von ausschlaggebender Bedeutung sein, will man den jeweiligen Markttendenzen und -
realitäten Rechnung tragen. Ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden wird das gegenseitige Verständnis, die Zusammenarbeit und
konsistente Aufsichtsansätze zwischen den drei neuen ESA gewährleisten. Zudem soll ein
Unterausschuss des Gemeinsamen Ausschusses eingesetzt werden, um vor allem
grenzübergreifende Themen zu behandeln, wie z.B. Finanzkonglomerate, und gleiche
Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Während die einzelnen ESA aktuelle Beschlüsse
z.B. zur Finanzkonglomeratrichtlinie fassen, sollte der Gemeinsame Ausschuss dafür sorgen,
dass gemeinsame Beschlüsse von den ESA parallel gefasst werden.

6.3.5. Beschwerdeausschuss

Mit einem Beschwerdesystem soll sichergestellt werden, dass jede natürliche oder juristische
Person, einschließlich der nationalen Aufsichtsbehörden, in erster Instanz eine Beschwerde an
den Beschwerdeausschuss richten kann, um gegen eine ESA-Entscheidung zu protestieren,
die die kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften (Artikel 9), Maßnahmen im
Krisenfall (Artikel 10) und Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden
(Artikel 11) betrifft. Beim Beschwerdeausschuss handelt es sich um ein gemeinsames Organ
der drei ESA, d.h. er wird sich mit Themen aus dem Bank-, dem Versicherungs- und dem
Wertpapiersektor befassen. Der Beschwerdeausschuss wird sich aus sechs Mitgliedern und
sechs Stellvertretern zusammensetzen, die über einschlägiges Wissen und fundierte
Erfahrungen verfügen. Ausgenommen ist jedoch das derzeitige Personal der nationalen
Aufsichtsbehörden oder sonstiger nationaler Einrichtungen oder Gemeinschaftsorgane, die an
den Arbeiten der Behörde teilhaben. Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses sowie zwei
Stellvertreter werden vom Verwaltungsorgan für jede ESA von einer von der Europäischen
Kommission vorgeschlagenen Auswahlliste bestellt.

6.4. Finanzvorschriften

Diese Bestimmungen behandeln die Haushaltsaspekte der ESA. Dabei wird betont, dass die
Einnahmen der Behörden aus unterschiedlichen Quellen stammen können, wie z .B.
DE 12 DE

Pflichtbeiträgen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden, einem Zuschuss der Gemeinschaft
oder von der Branche an die jeweilige Behörde gezahlte Gebühren. Festgelegt werden auch
die Verfahren für die jährliche Erstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts.
Diesbezüglich findet die Rahmenfinanzregelung für nach Artikel 158 der Haushaltsordnung
errichtete Organe Anwendung.

6.5. Allgemeine und Schlussbestimmungen

In den allgemeinen Bestimmungen werden praktische Fragen wie Personalfragen, Haftung der
ESA, Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses, Datenschutz, Zugang zu Unterlagen,
Sprachregelungen, Vereinbarungen über den Hauptsitz und Beteiligung von Drittländern
geklärt. Drei Jahre nach der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten und sodann alle drei Jahre
veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Funktionsweise der ESA und die in der
Verordnung festgeschriebenen Verfahren. In diesem Bericht werden auch die Fortschritte
bewertet, die bei der regulatorischen und aufsichtlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden.

6.6. Hauptunterschiede zwischen den drei Verordnungen

Die Hauptunterschiede zwischen den drei vorgeschlagenen Verordnungen bestehen in den
Zielsetzungen der Behörden, dem Anwendungsbereich der Maßnahmen und den
Begriffsbestimmungen, die den jeweiligen Besonderheiten des entsprechenden Sektors und
den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften angepasst sind. Darüber hinaus hat der
Europäische Rat beschlossen, dass die ESA auch über Aufsichtsbefugnisse für
Ratingagenturen verfügen sollen. Letztere sind von der ESMA zu registrieren. Die ESMA
wäre auch befugt, Aufsichtsmaßnahmen wie den Widerruf der Registrierung oder die
Aussetzung von Ratings für Regulierungszwecke zu ergreifen. Zu den Aufsichtsbefugnissen
könnte auch die Anforderung von Informationen und die Durchführung von Nachforschungen
vor Ort zählen. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der ESMA in Bezug auf die
Ratingagenturen werden in einer Änderung der Verordnung über Ratingagenturen definiert
werden.
DE 13 DE

2009/0142 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission6,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der
Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der
Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen
grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise
brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, kohärenten Anwendung des
Gemeinschaftsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zutage.

(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission veröffentlichter
Bericht kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt werden muss,
um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und die gravierenden
Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden weitreichende Reformen der
Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Gemeinschaft. Die Expertengruppe kam
überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht
geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Bank- und den
6 ABl. C […] vom […], S. […].
7 ABl. C […] vom […], S. […].
8 ABl. C […] vom […], S. […].
9 ABl. C […] vom […], S. […].
DE 14 DE

Wertpapiersektor sowie für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung.
Auch solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden.

(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa”10
schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für
die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen
werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“11 vom
27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens
dann im Einzelnen.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die
Einsetzung eines Europäisches Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei
neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität
und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung
grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und einheitliche europäische Regeln
eingeführt werden, die für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gelten. Betont wurde
dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über Aufsichtsbefugnisse
für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde aufgefordert,
konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das Europäische
System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren könnte.
Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden gefassten Beschlüsse und erlassenen Entscheidungen die
hauhaltspolitischen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.

(5) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung
eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die
Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz und damit für die
Bedingungen der Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden
Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere
und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und
die Risikodiversifizierung, was wiederum den Volkswirtschaften bei der Abfederung
von Schocks hilft.

(6) Die Gemeinschaft hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei
bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, die die Kommission
aber auch weiterhin beraten sollen, getan werden kann. Die Gemeinschaft darf sich
nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die
nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend
tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und
Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind,
dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte
Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und
Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den
meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass
ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich
ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht sollte so konzipiert
10 KOM(2009) 114
11 KOM(2009) 252
DE 15 DE

sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines
stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen
entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk
einbindet.

(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk
nationaler und gemeinschaftlicher Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche
Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt und den
Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen eine
zentrale Rolle zukommt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente
Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Gemeinschaft
erreicht werden. Deshalb sollte zusammen mit einer Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und einer
Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde eine Europäische Bankaufsichtsbehörde
eingesetzt werden (die „Europäischen Finanzaufsichtsbehörden“).

(8) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten an die Stelle des Ausschusses der
europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/78/EG12
eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per
Kommissionsbeschluss 2009/79/EG13 eingesetzt wurde, und des Ausschusses der
europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Kommissionsbeschluss
2009/77/EG14 eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten
dieser Ausschüsse übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Behörde sollte klar
festgelegt werden. Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem
Vertrag es erfordern, sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten
involviert werden.

(9) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde (nachfolgend „die Behörde“) sollte dazu
beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem
insbesondere ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und
Beaufsichtigung gewährleistet ist, um Einleger und Anleger zu schützen, dass die
Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte
sichergestellt werden, die Stabilität des Finanzsystems geschützt und die internationale
Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der
Finanzinstitute sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer im
Besonderen ausgebaut werden. Damit die Behörde ihre Ziele erfüllen kann, ist es
erforderlich und angemessen, sie als Gemeinschaftsorgan mit Rechtspersönlichkeit
einzusetzen und mit rechtlicher, verwaltungsmäßiger und finanzieller Autonomie
auszustatten.

(10) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache
C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat)15
anerkannt, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme von Maßnahmen zur
Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und des
Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um
12 ABl. L 24 vom 29.1.2009, S. 23.
13 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.
14 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.
15 Randnr. 44 - noch nicht veröffentlicht
DE 16 DE

die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren
Aufgabe es ist, (...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“,
sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der
Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.
Zweck und Aufgaben der Behörde, d. h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen
Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen
Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im gemeinschaftlichen
Besitzstand für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind.
Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag eingesetzt
werden.

(11) Rechtsakte, die Aufgaben der jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
festschreiben, d.h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der
Kommission sind: Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute16; Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von
Wertpapierfirmen und Kreditinstituten17; Richtlinie 94/19/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme18.

(12) Zu den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften, die den durch diese Verordnung
abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die Richtlinie 2002/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen
eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG,
79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und
der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates19, die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung20und die Richtlinie 2002/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz
von Finanzdienstleistungen an Verbraucher21.

(13) Die Behörde sollte einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der Einlagensicherungen
verfolgen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, und für eine
Gleichbehandlung der Einleger in der gesamten Gemeinschaft sorgen. Da
Einlagensicherungssysteme der Verwaltungsaufsicht in ihren Mitgliedstaaten und
nicht der Regulierung durch die Finanzaufsicht unterliegen, sollte die Behörde ihre
Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf das
Einlagensicherungssystem als solches und seinen Betreiber ausüben können.

(14) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für Finanzdienstleistungen
bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als Organ mit
16 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
17 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
18 ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.
19 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
20 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
21 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
DE 17 DE

hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom
Gemeinschaftsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von
Entwürfen technischer Standards zu betrauen, die an keine wichtigen politischen
Entscheidungen geknüpft sind. Die Kommission sollte diese Entwürfe in
Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu
verleihen. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu
gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an eine Frist
gebunden sein.

(15) Das Verfahren für die Ausarbeitung technischer Standards im Sinne dieser
Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, auf Eigeninitiative
Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Komitologieverfahren in Stufe 2 des
Lamfalussy-Prozesses zu erlassen, so wie dies in den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist. Die in den technischen Standards
behandelten Themen betreffen keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist
durch in Stufe 1 des Lamfalussy-Prozesses angenommenen Rechtsakte festgelegt. Mit
der Entwicklung von Standardentwürfen durch die Behörde ist gewährleistet, dass
ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen
Aufsichtsbehörden zugute kommt.

(16) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde
befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und
verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen
Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zu begründen.

(17) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte,
die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für
Finanzinstitute in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das Gemeinschaftsrecht
korrekt und vollständig umgesetzt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt
werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden
Umsetzung des Gemeinschaftsrechts angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in
Bereichen angewandt werden, in denen die Gemeinschaftsvorschriften klare und
uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.

(18) Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Umsetzung des
Gemeinschaftsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-
Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein,
Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende
Umsetzung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften durch die nationalen Behörden in
ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine Empfehlung folgen sollte.

(19) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission
befugt werden, an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu
richten, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Damit würden
unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden
geltend gemacht und gemäß Artikel 226 EG-Vertrag rechtlich durchgesetzt werden
können.

(20) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die betroffene zuständige Behörde
nachhaltig nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein,
DE 18 DE

Entscheidungen zu erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese
Befugnis sollte auf Bereiche des unmittelbar auf Finanzinstitute anwendbaren
Gemeinschaftsrechts beschränkt und durch den Anwendungsbereich und die
Schlussfolgerungen der Kommissionsentscheidung definiert sein, die in jeder Hinsicht
einzuhalten ist.

(21) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der
Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft erfordern
eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den
nationalen Aufsichtsbehörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische
Maßnahmen zu ergreifen. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation
ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die
Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können,
sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden
nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute
gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren
Gemeinschaftsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise abgefedert
und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden.

(22) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer
ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den
verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen
zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten
können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen
Behörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Differenzen in Bezug auf
Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die Auslegung und
Anwendung des Gemeinschaftsrechts für Aufsichtsbeschlüsse/-entscheidungen
schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen in den sektoralen
Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen nationalen
Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als letztes Mittel
unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt
auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen.

(23) Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten
Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute eine zentrale Rolle. Die
Behörde sollte an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und
ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die
Konsistenz bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch diese Kollegien zu
fördern.

(24) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument
für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht,
Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern
und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für
Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare
Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von
Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der
eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die
Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt.
Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf
die sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer
DE 19 DE

bestimmten Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu
entscheiden. Die Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die
Aufsichtskompetenz auf eine Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in
der entsprechenden Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung
der Zuständigkeiten kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder
Verbundvorteile, die Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung
des technischen Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht.
In einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften können überdies die Grundsätze der
Rückübertragung von Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt
werden. Die Behörde sollte Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden mit allen verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus
über geplante Vereinbarungen unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung
nehmen zu können. Sie sollte die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen
zentralisieren, um entsprechend fristgerechte, transparente und leicht zugängliche
Informationen für alle interessierten Kreise zu gewährleisten.

(25) Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde
die aufsichtliche Konvergenz in der Gemeinschaft fördern.

(26) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der
Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte
die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese
regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollte dabei nicht nur die Konvergenz der
Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden,
qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, sowie die Unabhängigkeit der
zuständigen Behörden.

(27) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Gemeinschaft in Aufsichtsfragen
fördern, was vor allem für Fälle gilt, in denen ungünstige Entwicklungen die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die
Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten. Über ihre
Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisensituationen hinaus sollte der
Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im Europäischen System für die
Finanzaufsicht zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen
reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen
Behörden sicherstellen.

(28) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken
und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und
sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei
Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und
erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken regelmäßig oder auf Ad-hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde
sollte überdies gemeinschaftsweite Stresstests durchführen, um die
Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen
Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf
nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde
gelegt wird.
DE 20 DE

(29) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden
Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die
Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie
die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in
ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren.

(30) Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische
Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der
Richtlinie 2006/48/EG, geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG22 ihre
Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung
von Beteiligungen im Finanzsektor abgeben können.

(31) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen
Informationen einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für
Finanzinstitute sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen
Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und - instituten am
Nächsten sind. Allerdings sollte die Behörde befugt sein, in Fällen, in denen eine
nationale Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder übermitteln
kann, die Informationen direkt von den Finanzinstituten oder sonstigen Parteien
anzufordern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der Behörde
bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen.

(32) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise
dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und
Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde sollte alle wichtigen Informationen mit
dem Europäischen Ausschuss für Systemris iken teilen. Daten über einzelne Institute
sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder
Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder
eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten von der Behörde gewährleistete
Folgemaßnahmen folgen.

(33) Erforderlichenfalls sollte die Behörde interessierte Parteien zu technischen Standards,
Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben,
zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Effizienz
sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt werden, in der
Gemeinschaftskredit- und - investmentinstitute (einschließlich u. U. institutionelle
Anleger und andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre
Beschäftigten sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Bankdienstleistungen,
einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die
Interessengruppe Bankensektor sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im
Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von
Gemeinschaftsvorschriften eingesetzt wurden.

(34) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisenfällen kommt den Mitgliedstaaten eine
Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung
notleidender Finanzinstitute betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in
Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines
22 ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1.
DE 21 DE

Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus
eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu
beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass
dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.

(35) Bei ihren Beschlussfassungs- und Entscheidungsverfahren sollte die Behörde an
Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren
und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die
Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf
Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des
Gemeinschaftsrechts sein.

(36) Ein Aufsichtsorgan, dass sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde
jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der
Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter
der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der Europäischen
Zentralbank und der beiden anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten als
Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten
unabhängig und lediglich im Gemeinschaftsinteresse handeln. Für Rechtsakte
allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von
technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf
Haushaltsfragen, sollten die im Vertrag festgelegten Regeln für die qualifizierte
Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw.
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen
es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen Ausschuss untersucht werden.

(37) Ein Verwaltungsrat, das sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der
nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte
gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen
Aufgaben wahrnimmt. Der Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse
haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter
Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden,
Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen
und Annahme des Jahresberichts.

(38) Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden,
der vom Aufsichtsorgan im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausgewählt
wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen
kann.

(39) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng in einem Gemeinsamen
Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und
erforderlichenfa lls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss
sollte sämtliche Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für Finanzkonglomerate
übernehmen. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den
Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
DE 22 DE

Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, von den betreffenden Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden.

(40) Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind,
müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von
Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen
Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat,
sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus
Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss
um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln,
das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die
Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz
und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.

(41) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte
diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen
der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen
Union finanziert wird. Was den Beitrag der Gemeinschaft betrifft, sollte das
Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung
sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(42) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF)23 sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die
Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)24 beitreten.

(43) Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der
Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut
der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften25fallen.

(44) Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist
von grundlegender Bedeutung. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass die innerhalb
des Netzwerks ausgetauschten Informationen vertraulich behandelt werden.

(45) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird
durch die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr26 und durch die Verordnung
(EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und
23 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
24 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
25 ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1
26 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
DE 23 DE

zum freien Datenverkehr27 geregelt, die für die Zwecke dieser Verordnung auf die
Verarbeitung personenbezogener Daten uneingeschränkt Anwendung finden.

(46) Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über
den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des
Rates und der Kommission28 auf die Behörde Anwendung finden.

(47) Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage
entsprechender von der Gemeinschaft zu schließender Vereinbarungen an den
Arbeiten der Behörde beteiligen können.

(48) Da die Ziele dieser Verordnung, und zwar die Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten
Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Einlegern und
Anlegern, der Garantie von Integrität, Effizienz und der ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und
des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von den Mitgliedstaaten
nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahmen
auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können, kann die Gemeinschaft nach
dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(49) Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses
der europäischen Bankaufsichtsbehörden. Der Beschluss 2009/78/EG der Kommission
vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen
Bankaufsichtsbehörden sollte deshalb aufgehoben werden und der Beschluss
…/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet
der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung sollte
entsprechend geändert werden.

(50) Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu
gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen
vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschuss der europäischen
Bankaufsichtsbehörden auf die Behörde reibungslos erfolgt -
27 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
28 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
DE 24 DE

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Artikel 1
Einrichtung und Tätigkeitsbereich

Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Bankaufsichtsbehörde („die Behörde“)
eingerichtet.

1. Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig
sein: Richtlinie 2006/48/EG, der Richtlinie 2006/49/EG, der Richtlinie 2002/87/EG,
der Richtlinie 2005/60/EG, der Richtlinie 2002/65/EG und der Richtlinie 94/19/EG.
Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und
Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden,
sowie alle weiteren Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.

2. Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der
Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 226 EG-Vertrag erwachsen, um die
Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

3. Die Behörde soll zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung
und Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Einleger und Anleger; iii)
Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der
Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau der
internationalen Koordinierung der Aufsicht. Zu diesem Zweck wird die Behörde
einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen
Anwendung des Gemeinschaftsrechts leisten, so wie in Artikel 1 Absatz 2
vorgesehen, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für
das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet werden.

4. Die Behörde wird Bestandteil des Europäischen Systems für die Finanzaufsicht sein
(nachfolgend als „ESFS“ bezeichnet). Dieses System wird, so wie in Artikel 39
dargelegt, als Netzverbund der Aufsichtsbehörden agieren.

5. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde wird mit dem Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken („European Systemic Risk Board“, nachfolgend als „ESRB“
bezeichnet), so wie in Artikel 21 dieser Verordnung erläutert, zusammenarbeiten.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Finanzinstitute“ bezeichnen Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie
2006/48/EG, Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2006/49/EG sowie
Finanzkonglomerate im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG;
DE 25 DE

2. „zuständige Behörden“ bezeichnen zuständige Behörden im Sinne der
Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie für den Fall, dass
Einlagensicherungssysteme betroffen sind, Einrichtungen, die diese Systeme
im Sinne der Richtlinie 94/19/EG verwalten.

Artikel 3
Rechtsstellung

(1) Die Behörde ist eine Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende
Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht
zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben oder veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 4
Zusammensetzung

Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:

1) einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

2) einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

3) einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

4) einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

5) einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in
Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 5
Sitz

Die Behörde hat ihren Sitz in London.

KAPITEL II
AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Artikel 6
Aufgaben und Befugnisse der Behörde

(1) Die Behörde hat folgende Aufgaben:
DE 26 DE

a) Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer
Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie
insbesondere Stellungnahmen für die Gemeinschaftsorgane abgibt und
Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für technische Standards ausarbeitet,
die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen;

b) auch wird sie zur kohärenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften
beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente,
effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert,
Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, ein
kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und Maßnahmen in
Krisensituationen ergreift;

c) sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen
zuständigen Behörden erleichtern;

d) sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere
die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen
übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und
Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

e) sie wird die zuständigen Behörden „Peer Reviews“ unterziehen, um die
Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;

f) sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und
bewerten;

g) sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung
oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften
festgeschrieben sind.

(2) Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit
den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen
insbesondere:

a) die Entwicklung von Entwürfen für technische Standards in den in Artikel 7
genannten spezifischen Fällen;

b) die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;

c) die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9
Absatz 3;

d) der Erlass von an die zuständigen Behörden gerichtete
Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten
spezifischen Fällen;

e) der Erlass von an die Finanzinstitute gerichtete Einzelfallentscheidungen in den
in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 genannten
spezifischen Fällen;
DE 27 DE

f) die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder
die Kommission im Sinne von Artikel 19.

(3) Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für gemeinschaftsweit
tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit gemeinschaftsweiter Tragweite
wahrnehmen, für die sie im Sinne der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften zuständig ist.

Zu diesem Zweck erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung von
Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den einschlägigen
Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit, Gebühren in Rechnung zu
stellen.

Artikel 7
Technische Standards

(1) Die Behörde kann technische Standards für die in den Rechtsvorschriften in Artikel 1
Absatz 2 genannten Bereichen entwickeln. Die Behörde legt ihre Standardentwürfe
der Kommission zwecks Annahme vor.

Bevor sie sie der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene
Anhörungen zu technischen Standards durchführen und die potenziell anfallenden
Kosten und den Nutzen analysieren.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Standardentwürfe befindet die
Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat
verlängern. Aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die
Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.

Nimmt die Kommission die Standards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen
an, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

(2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen
an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

Artikel 8
Leitlinien und Empfehlungen

Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen
und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen
für die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute publizieren.

Die zuständigen Behörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um
diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Kommt eine zuständige Behörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, unterrichtet
sie die Behörde über ihre Gründe.
DE 28 DE

Artikel 9
Kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften

(1) Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften
nicht korrekt angewandt, weil sie es vor allem versäumt hat sicherzustellen, dass ein
Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen Anforderungen
genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses Artikels genannten
Befugnisse wahrnehmen.

(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, der Kommission oder auf
Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde
kann die Behörde Nachforschungen über die angebliche nicht korrekte Anwendung
des Gemeinschaftsrechts anstellen.

Unbeschadet der Befugnisse im Sinne von Artikel 20 übermittelt die zuständige
Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre
Nachforschungen zu erhalten wünscht.

(3) Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine
Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen
erläutert werden, die zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ergriffen werden
müssen.

Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder
zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

(4) Sollte die zuständige Behörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines Monats nach
Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach
Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine Entscheidung
treffen, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung
des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen.

Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe
der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der
Entscheidung respektiert wird.

Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle
erforderlichen Informationen.

(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von
zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die
Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der
Kommissionsentscheidung nachzukommen.

(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG-
Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4
dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist
nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige
Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf
DE 29 DE

dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu
gewährleisten, und für den Fall dass die einschlägigen Anforderungen der in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzinstitute
anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen,
die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner
Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind, worunter auch
die Einstellung jeder Tätigkeit fällt.

Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß
Absatz 4 im Einklang stehen.

(7) Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen gehen allen von den zuständigen Behörden
in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden in Bezug auf Sachverhalte, die
Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 sind, muss mit diesen
Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 10
Maßnahmen im Krisenfall

(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die
Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB
eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung
das Bestehen einer Krise festgestellt wird.

(2) Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, kann die Behörde
die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden kann, d.h. zu gewährleisten,
dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in diesen Rechtsvorschriften
festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung
nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen
Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete
Einzelentscheidung erlassen, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet,
die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich
sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

(4) Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den
zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.
DE 30 DE

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten,
die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind, muss mit
diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden

(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine
zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame
Entscheidungen der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem
Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer
Maßnahme einer anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf
Maßnahmen einverstanden ist, auf Ersuchen einer der betroffenen zuständigen
Behörden nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei helfen, eine Einigung
zwischen den Behörden zu erzielen.

Sofern die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften nichts anderes
vorsehen, kann die zuständige Behörde ein solches Ersuchen spätestens zwei
Monate, nachdem sie die Meinungsverschiedenheit festgestellt hat, vorbringen.

(2) Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine
Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit
Rechnung.

(3) Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, kann
die Behörde diese per Entscheidung dazu verpflichten, zur Beilegung der
Angelegenheit in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte Maßnahmen zu
treffen oder von solchen abzusehen.

(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht
nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen
erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut
richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen
dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die
Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

Artikel 12
Aufsichtskollegien

(1) Die Behörde trägt zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise
der in der Richtlinie 2006/48/EG genannten Aufsichtskollegien bei und fördert die
kohärente Anwendung des Gemeinschaftsrechts in diesen Kollegien.

(2) Soweit sie dies für angemessen hält, nimmt die Behörde als Beobachterin an den
Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'zuständige
Behörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und erhält auf
DE 31 DE

Verlangen alle einschlägigen Informationen, die auch die anderen Mitglieder des
Kollegiums erhalten.

(3) Um die Arbeit dieser Kollegien zu erleichtern, bestimmt und beschafft die Behörde
in Zusammenarbeit mit den in Aufsichtskollegien vertretenen Aufsichtsbehörden bei
Bedarf alle einschlägigen Informationen von zuständigen Behörden.

Um den in den Aufsichtskollegien vertretenen zuständigen Behörden Zugang zu
diesen Informationen zu verschaffen, richtet sie ein zentrales System ein, das sie
auch verwaltet.

Artikel 13
Delegation von Aufgaben und Pflichten

(1) Die zuständigen Behörden können Aufgaben und Pflichten durch eine bilaterale
Übereinkunft auf andere zuständige Aufsichtsbehörden delegieren.

(2) Die Behörde erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen
zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert
oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken
fördert.

(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen
beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen
frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der
beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle
von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen von der
Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 14
Gemeinsame Aufsichtskultur

(1) Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der
Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit
einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat
zumindest folgende Aufgaben:

a) sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,

b) sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch
zwischen den zuständigen Behörden, wobei sie den nach den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und
Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,

c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards bei,
was auch für das Meldewesen gilt,
DE 32 DE

d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten
einschlägigen technischen Standards und der von ihr selbst ausgegebenen
Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,

e) sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein,
erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in
verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche Instrumente einzusetzen.

(2) Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und –praktiken
gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die
Konvergenz erhöhen.

Artikel 15
Vergleichende Analyse der zuständigen Behörden

(1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen,
unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der zuständigen Behörden in ihrer Gesamtheit
oder in Teilen regelmäßig einer vergleichenden Analyse („peer review“). Zu diesem
Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen
objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen.

(2) Bei der vergleichenden Analyse wird u.a., aber nicht ausschließlich Folgendes
bewertet:

a) die Angemessenheit der institutionellen Regelungen, der Ausstattung und der
Fachkompetenz der Mitarbeiter der zuständigen Behörde mit besonderem
Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu
reagieren,

b) der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und
bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8
festgelegten technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt
wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im
Gemeinschaftsrecht gesetzten Ziele erreicht werden,

c) empfehlenswerte Praktiken einiger zuständiger Behörden, deren Übernahme
für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte.

(3) Ausgehend von der vergleichenden Ana lyse kann die Behörde Empfehlungen an die
betreffenden zuständigen Behörden richten.

Artikel 16
Koordinatorfunktion

Die Behörde fungiert zwischen den zuständigen Behörden als Koordinatorin, und zwar auch
dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von
Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten.
DE 33 DE

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene, indem sie unter
anderem

1) den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,

2) den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden
erhalten sollten, bestimmt und die Zuverlässigkeit dieser Informationen
überprüft,

3) unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der zuständ igen Behörden oder von
sich aus als Vermittlerin auftritt,

4) den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam
macht.

Artikel 17
Bewertung von Marktentwicklungen

(1) Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde, den ESRB und das Europäische Parlament, den Rat und
die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der
Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen.

In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde
insbesondere gemeinschaftsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von
Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt
sie für die zuständigen Behörden

a) gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer
Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts,

b) gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser
Bewertungen.

(2) Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] festgelegten Aufgaben
des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission
und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auf häufiger, für ihren
Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken
und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder
Abhilfemaßnahmen.

(3) Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde für eine angemessene Abdeckung
sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen.
DE 34 DE

Artikel 18
Internationale Beziehungen

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte
zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen
und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen.

Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften bei der
Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von
Drittländern festgestellt wird.

Artikel 19
Sonstige Aufgaben

(1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der
Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
richten.

(2) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und
Übernahmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG kann die Behörde
von sich aus oder auf Antrag einer der zuständigen Behörden zu einer von einer
mitgliedstaatlichen Behörde durchzuführenden Beurteilung Stellung nehmen und
diese Stellungnahme veröffentlichen. Es gilt Artikel 20.

Artikel 20
Sammlung von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden und andere Behörden der Mitgliedstaaten stellen der
Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung
der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen
Abständen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden von den zuständigen
Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig übermittelt,
kann die Behörde sie unter Nennung der Gründe direkt bei den betreffenden
Finanzinstituten und anderen Parteien anfordern. Sie setzt die jeweils zuständigen
Behörden darüber in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen
die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.

(3) Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie von zuständigen und anderen
Behörden oder von Finanzinstituten und anderen Parteien erhält, nur für die
Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.
DE 35 DE

Artikel 21
Verhältnis zum ESRB

(1) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde arbeitet mit dem ESRB zusammen.

(2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB
regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und
die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB
gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag
hin unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen
zu den in Artikel [16] der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] genannten
Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

(4) Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so
beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit
sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens, welche Maßnahmen
nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen
sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu
begegnen.

Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem ESRB
ihre Gründe hierfür dar.

(5) Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine
zuständige nationale Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von
den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige
Folgemaßnahmen zu gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem
Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit
dem Aufsichtsorgan.

Wenn die zuständige Behörde den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung (EG)
Nr. …/…[ESRB] unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans
angemessen Rechnung.

(6) Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die
Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang
Rechnung.

Artikel 22
Interessengruppe Bankensektor

(1) Zur Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde
relevant sind, wird eine Interessengruppe Bankensektor eingesetzt.
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(2) Die Interessengruppe Bankensektor setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in
ausgewogenem Verhältnis Kreditinstitute und Wertpapierhäuser aus der
Gemeinschaft, deren Beschäftigte sowie Verbraucher und Nutzer von
Bankdienstleistungen vertreten.

Die Interessengruppe Bankensektor tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(3) Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor werden auf Vorschlag der
jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt.

Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische
Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes
Verhältnis in der Gemeinschaft.

Die Behörde sorgt dafür, dass die Interessengruppe Bankensektor angemessene
Unterstützung für die Abwicklung der Sekretariatsgeschäfte erhält.

(4) Die Mitglieder der Interessengruppe Bankensektor bleiben zweieinhalb Jahre im
Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.

(5) Die Interessengruppe Bankensektor kann zu jedem Thema, das mit den in den
Artikeln 7 und 8 genannten Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde
gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen.

(6) Die Interessengruppe Bankensektor gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Bankensektor und die
Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.

Artikel 23
Schutzmaßnahmen

(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11
erlassenen Entscheidungen auf die haushaltspolitischen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten auswirkt.

(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene
Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der
Behörde und der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige
Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen,
dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

In diesem Fall wird die Entscheidung der Behörde ausgesetzt.
DE 37 DE

Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung
darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.

Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb von
zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die
Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird.

Beschließt der Rat die Aufrechterhaltung der Entscheidung der Behörde oder fasst er
innerhalb von zwei Monaten keinen Beschluss, wird die Aussetzung der
Entscheidung unverzüglich beendet.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2
erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so
kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen,
nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis
gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht
umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

Der Rat beschließt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit
gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten
wird.

Fasst der Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen keinen Beschluss, so gilt die
Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.

Artikel 24
Erlass von Entscheidungen

(1) Bevor die Behörde die in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 2 und 3 und
Artikel 11 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem
Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der
Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit der
Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.

(2) Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.

(3) Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser
Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.

(4) Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen,
überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.

(5) Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen
werden unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde bzw. des betroffenen
Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht, wobei
dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse
Rechnung getragen wird.
DE 38 DE

KAPITEL III
ORGANISATION

ABSCHNITT 1
AUFSICHTSORGAN

Artikel 25
Zusammensetzung

(1) Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

a) dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,

b) den Leitern der für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen
nationalen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten,

c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Europäischen Zentralbank,

e) einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

f) je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen
Aufsichtsbehörden.

(2) Jede zuständige Behörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu
benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans
bei Verhinderung vertreten kann.

(3) Handelt es sich bei der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Behörde nicht um eine
Zentralbank, kann das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des
Aufsichtsorgans von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Zentralbank des
betreffenden Mitgliedstaats begleitet werden.

(4) Um im Anwendungsbereich der Richtlinie 94/19/EG tätig werden zu können, kann
das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans gegebenenfalls
von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Stellen begleitet werden, die in den
einzelnen Mitgliedstaaten die Einlagensicherungssysteme verwalten.

(5) Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des
Verwaltungsorgans teilnehmen.

Artikel 26
Interne Ausschüsse und Gremien

(1) Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne
Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau
DE 39 DE

festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan
oder den Vorsitzenden vorsehen.

(2) Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein Gremium ein, um die
Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus
dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht
um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die
Meinungsverschiedenheit besteht.

Eine Entscheidung gemäß Artikel 11 wird auf Vorschlag des Gremiums vom
Aufsichtsorgan erlassen.

Artikel 27
Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der
Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und
objektiv im Interesse der Gemeinschaft und dürfen von Organen oder Einrichtungen der
Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten
Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 28
Aufgaben

(1) Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt
die in Kapitel II genannten Entscheidungen.

(2) Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und
Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort
genannten Ratschläge.

(3) Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.

(4) Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des
Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest
und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und
der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens
festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

(5) Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und
übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission.

Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen
Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

(6) Das Aufsichtsorgan genehmigt gemäß Artikel 49 den Haushaltsentwurf.
DE 40 DE

(7) Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den
Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36
Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Artikel 29
Erlass von Entscheidungen

(1) Das Aufsichtsorgan trifft die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen sowie
alle in Kapitel VI vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen mit qualifizierter
Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag.

Alle anderen Entscheidungen und Beschlüsse fasst das Aufsichtsorgan mit einfacher
Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der
Vorsitzende.

(3) Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(4) Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält
soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des
Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten
Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne
Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.

ABSCHNITT 2
VERWALTUNGSRAT

Artikel 30
Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter der
Kommission und vier vom Aufsichtsorgan aus dem Kreis seiner Mitglieder
gewählten Mitgliedern zusammen.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen
Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann.

Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb
Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.

(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats
teil.
DE 41 DE

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den
Vorsitz führt der Vorsitzende.

Er tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von
Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.

Artikel 31
Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im Interesse der
Gemeinschaft, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der
Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen
anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 32
Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

(2) Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und
Mehrjahresarbeitsprogramm vor.

(3) Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und
50 aus.

(4) Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß
Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaft (nachfolgend „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

(5) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das
Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

(6) Der Verwaltungsrat nimmt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten
Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde an und leitet ihn bis
zum 15. Juni an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den
Rechnungshof und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weiter. Der
Bericht wird veröffentlicht.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8) Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses
gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.
DE 42 DE

ABSCHNITT 3
VORSITZENDER

Artikel 33
Ernennung und Aufgaben

(1) Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.

(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis
von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich
Finanzaufs icht und -regulierung ernannt.

Vor seiner Ernennung muss der vom Aufsichtsorgan ausgewählte Kandidat vom
Europäischen Parlament bestätigt werden.

Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der
bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt.

(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden
beurteilt das Aufsichtsorgan

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit mit welchen Mitteln erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch
das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden
einmal verlängern.

(5) Der Vorsitzende kann nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans, der vom
Europäischen Parlament zu bestätigen ist, seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende
Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern,
und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.
DE 43 DE

Artikel 34
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des
Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft,
von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine
Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 35
Bericht

(1) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter
uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen
Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig eine Erklärung abzugeben und
sich den Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu stellen.

(2) Das Europäische Parlament kann ebenfalls den Vorsitzenden auffordern, einen
Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.

ABSCHNITT 4
EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 36
Ernennung

(1) Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der
Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht
und –regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors
nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.

Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie
erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung
dieser Beurteilung einmal verlängern.
DE 44 DE

(5) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des
Aufsichtsorgans enthoben werden.

Artikel 37
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im Zusammenhang
mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der Exekutivdirektor Weisungen von
Regierungen, Behörden, Organisationen oder Dritten weder ein noch nimmt er solche
entgegen.

Artikel 38
Aufgaben

(1) Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und
bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.

(2) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der
Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und
Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle
ausübt.

(3) Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere
interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das
Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(4) Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte
Mehrjahresarbeitsprogramm.

(5) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2
genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.

(6) Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde
gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.

(7) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Entwurf des Jahresberichts, der einen
Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil
über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

(8) Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54
niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.
DE 45 DE

KAPITEL IV
EUROPÄISCHES FINANZAUFSICHTSYSTEM

ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 39
Zusammensetzung

(1) Die Behörde wird Teil des ESFS sein, das als Netz der Aufsichtsbehörden fungieren
wird.

(2) Das ESFS umfasst:

a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. .... [EIOPA] und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. ... [ESMA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten,

b) die Behörde,

c) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] eingesetzte
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung,

d) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] eingesetzte
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde,

e) den in Artikel 40 vorgesehene Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden,

f) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7, 9 und 10 genannten
Aufgaben die Kommission.

(3) Die Behörde arbeitet im Rahmen des gemäß Artikel 40 eingesetzten Gemeinsamen
Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden regelmäßig und eng mit der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen und
gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung
gemeinsamer Positionen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu
anderen sektorübergreifenden Fragen.
DE 46 DE

ABSCHNITT 2
GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN

Artikel 40
Einrichtung

(1) Hiermit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden
eingesetzt.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge
Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende
Abstimmung.

(3) Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die administrative Unterstützung des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden bereit. Dies
umfasst Ausgaben für Personal, Verwaltung und Infrastruktur sowie
Betriebsaufwendungen.

Artikel 41
Zusammensetzung

(1) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung, dem Vorsitzenden der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 43 eingerichteten
Unterausschusses zusammen.

(2) Der Exekutivdirektor, die Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Sitzungen
der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.

(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen
Aufsichtsbehörden wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde ernannt.

(4) Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gibt sich eine
Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der
Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden trifft mindestens
einmal alle zwei Monate zusammen.
DE 47 DE

Artikel 42
Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im
Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde erarbeiten.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die
Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter
Rechtsvorschriften, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, werden von der Behörde, der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der
Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.

Artikel 43
Unterausschüsse

Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der
Europäischen Aufsichtsbehörden ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und
einem hochrangigen Vertreter des Personals der jeweiligen zuständigen Behörde der
einzelnen Mitgliedstaaten zusammen.

Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden sein wird.

Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.

ABSCHNITT 3
BESCHWERDEAUSSCHUSS

Artikel 44
Zusammensetzung

(1) Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde.

(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden
Mitgliedern, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und nicht
zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler oder
gemeinschaftlicher Einrichtungen gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde
beteiligt sind.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.
DE 48 DE

Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von
mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst.

Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

(3) Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder
werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die
Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur
Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird,
und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] und
der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] ernannt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese
Amtszeit kann einmal verlängert werden.

(5) Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des
Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines
Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig
gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufsichtsorgans einen
entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(6) Die Behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde
sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss angemessene Unterstützung für die
Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte erhält.

Artikel 45
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen
unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen
Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans
wahrnehmen.

(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem
Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen
berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind
oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde
eingelegt wurde.

(3) Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2
genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes
Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem
Beschwerdeausschuss mit.

(4) Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des
Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe
oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.
DE 49 DE

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig
zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren
Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung
des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund
kannte.

(5) Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1
und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im
Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen
Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus
dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

(6) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im
öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine
Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen
bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können,
oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als
ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt
gemacht.

KAPITEL V
RECHTSBEHELF

Artikel 46
Beschwerden

(1) Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden,
kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene Entscheidungen der
Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften getroffene, an sie gerichtete Entscheidung sowie gegen
Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und
individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

(2) Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag
der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine
solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an
dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde
einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei
Monaten nach deren Einreichung.

(3) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
DE 50 DE

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung
aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

(4) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist.
Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf,
innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den
Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am
Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung
abzugeben.

(5) Der Beschwerdeausschuss kann im Rahmen dieses Artikels innerhalb der
Zuständigkeiten der Behörde liegende Befugnisse wahrnehmen oder die
Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese ist an
die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden.

(6) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(7) Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der
Behörde veröffentlicht.

Artikel 47
Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 230 EG-Vertrag kann vor dem Gericht erster
Instanz oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des
Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der
Behörde erhoben werden.

(2) Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so
kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage
nach Artikel 232 EG-Vertrag erhoben werden.

(3) Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des
Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs nachzukommen.

KAPITEL VI
FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 48
Haushalt der Behörde

(1) Die Einnahmen der Behörde bestehen insbesondere aus

a) Pflichtbeiträgen der nationalen Finanzaufsichtsbehörden, die auf der Grundlage
der Stimmengewichtung der Mitgliedstaaten nach Artikel 205 Absatz 2 EG-
Vertrag erster Satz ermittelt werden,

b) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Union (Einzelplan Kommission),
DE 51 DE

c) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des
Gemeinschaftsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.

(2) Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die
Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

(3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von
Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der
Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 49
Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwurf
des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende
Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat diesen Vorentwurf des
Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Der Verwaltungsrat stellt auf der
Grundlage des Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der
Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf.
Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der
Kommission bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des
Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Aufsichtsorgan
genehmigt.

(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und
dem Rat (im Folgenden „die Haushaltsbehörde“).

(3) Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den
Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 272 EG-Vertrag zu
zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union ein.

(4) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde
bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

(5) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird
endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig
festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von
ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die
Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf
Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt
die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden
Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese
DE 52 DE

Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt
fortfahren.

Artikel 50
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der
Behörde aus.

(2) Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde
dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die
vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der
Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des
Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der
Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates29 (im Folgenden „die Haushaltsordnung“).

(3) Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen
Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der
Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der
Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

(4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen
der Behörde ab.

(5) Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der
Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres
den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der
Kommission und dem Rechnungshof.

(6) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(7) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine
Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der
Kommission eine Kopie der Antwort.

(8) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage
gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die
ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende
Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit
qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die
Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.
29 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
DE 53 DE

Artikel 51
Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende
Finanzregelung. Diese Regelung kann – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der
Kommission – von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der
Kommission30 abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies
erfordern.

Artikel 52
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Rates ohne Einschränkung auf die
Behörde angewendet.

(2) Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)31
bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die
Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen
können.

KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 53
Vorrechte und Immunitäten

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet
auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 54
Personal

(1) Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors, gelten das
Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die
30 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
31 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
DE 54 DE

von den Gemeinschaftsorganen gemeinsam erlassenen Regelungen für deren
Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen
Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

(3) Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der
Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden
Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
übertragen wurden.

(4) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler
Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Artikel 55
Haftung der Behörde

(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für
Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.

(2) Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der
Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das
Personal der Behörde.

Artikel 56
Berufsgeheimnis

(1) Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und
das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit
abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den
Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 287 EG-Vertrag und den
einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.

(2) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche
Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen
Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei
denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne Finanzinstitute
nicht zu erkennen sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes
hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die
Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von
Entscheidungen zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung
und anderer auf Finanzinstitute anwendbarer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.
DE 55 DE

Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2.
Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen
Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen
Vertraulichkeitsregelungen fest.

(4) Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der
Kommission32 an.

Artikel 57
Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 58
Zugang zu Dokumenten

(1) Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.
1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde
beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften erhoben werden.

Artikel 59
Sprachenregelung

(1) Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates33.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.

(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 60
Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die
speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des
32 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
33 ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.
DE 56 DE

Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in
einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der
Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen
reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch
ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 61
Beteiligung von Drittländern

Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der
Europäischen Union sind und mit der Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, denen
zufolge sie das Gemeinschaftsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen
Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.

Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die
Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und
die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu
Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann
vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen
über einzelne Finanzinstitute teilnehmen, es sei denn, es besteht ein direktes Interesse.

KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 62
Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die Kommission ist für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der
administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über die
operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben
des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung
durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt.

(2) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die
Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des
Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans der
Agentur auch Arbeitsverträge – schließen.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des
Verwaltungsrats.
DE 57 DE

Artikel 63
Übergangsbestimmungen für das Personal

(1) Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge, die vom Ausschuss der
europäischen Bankaufsichtsbehörden oder dessen Sekretariat abgeschlossen werden
und am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, bis zum
Vertragsende. Sie können nicht verlängert werden.

(2) Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der
Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2
Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem
im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen
ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder aus, die
einen Vertrag mit dem Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden oder
dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der
Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen.

(3) Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen
Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit
mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen
Vertrags.

(4) Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen
Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als
Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die
einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere
einschlägige Instrumente.

Artikel 64
Änderungen

Der Beschluss ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung wird hiermit
geändert und der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden von der Empfängerliste
im Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen.

Artikel 65

Aufhebung

Der Beschluss 2009/78/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der
europäischen Bankaufsichtsbehörden wird hiermit aufgehoben.
DE 58 DE

Artikel 66
Evaluierung

(1) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 67
Absatz 2 festgelegten Datum und danach alle drei Jahre einen allgemeinen
Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser
Verordnung festgelegten Verfahren.

In diesem Bericht wird auch bewertet, welche Fortschritte bei der
aufsichtsrechtlichen und – behördlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden. Diese
Evaluierung stützt sich auf ausführliche Gespräche, u. a. mit der Interessengruppe
Bankensektor.

(2) Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen
Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 67
Inkrafttreten

.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
[…] […]
DE 59 DE

FINANZBOGEN

Dieser Finanzbogen soll die Begründung begleiten und ergänzen. Beim Ausfüllen des
Finanzbogens sind daher Wiederholungen von bereits in der Begründung enthaltenen
Informationen zu vermeiden, sofern die Verständlichkeit nicht darunter leidet. Beachten
Sie bitte beim Ausfüllen des Finanzbogens die einschlägigen „Leitlinien” mit Hinweisen
und Erläuterungen zu den nachstehenden Rubriken.

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Verordnung (EG) Nr. xxx des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Binnenmarkt – Finanzmärkte

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende
technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit
Bezeichnung:

Neu zu schaffende Haushaltslinien (vorläufige Namen und Nummern):

Rubriken:

12 Binnenmarkt

12.04 Finanzmärkte

12.0402 Europäische Bankaufsichtsbehörde

Haushaltslinien:

12.0402.01 EBA – Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2
(Personal- und Verwaltungsausgaben)

12.0402.02 EBA – Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3
(Betriebskosten)
DE 60 DE

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Unbefristet

3.3. Haushaltstechnische Merkmale:

Haushalt
slinie Art der Ausgaben Neu EFTA-Beitrag

Beiträge von
Bewerberländer

n

Rubrik des
mehrjährige

n
Finanzrahme

ns

120401
0101 NOA GM

34 JA JA NEIN Nr. 1 a

120401
0102 NOA GM JA JA NEIN

Nr. 1 a

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Finanzmittel

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und
Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben

Abschn
itt

2011 2012 2013

Insgesa
mt

Betriebskosten35

Verpflichtungsermächtigu
ngen (VE) 8.1 a 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Zahlungsermächtigungen
(ZE)

b 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben36

Technische und
administrative
Unterstützung (NGM)

8.2.4 c -- -- -- --
34 Getrennte Mittel
35 Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.
36 Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.
DE 61 DE

HHÖÖCCHHSS TTBB EETT RRAA GG

Verpflichtungsermächti
gungen

a+c 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Zahlungsermächtigunge
n

b+c 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Personal- und
Nebenkosten (NGM) 8.2.5 d -- -- -- --

Sonstige im Höchstbetrag
nicht enthaltene
Verwaltungskosten, außer
Personal- und Nebenkosten
(NGM)

8.2.6 e -- -- -- --

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

a+c
+d+

e 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

ZE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

b+c
+d+

e 5, 206 7, 355 8, 965 21, 527

Angaben zur Kofinanzierung

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch
2011 2012 2013

Insgesa
mt

Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden
oder Finanzministerien)

f
7, 809 11, 033 13, 448 32, 290

VE insgesamt,
einschließlich
Kofinanzierung

a+c
+d
+e
+f 13, 015 18, 388 22, 413 53, 816

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

¨ Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.
DE 62 DE

× Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

× Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der
Interinstitutionellen Vereinbarung37 (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

× Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes
Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf
2011

2012

2013

Personalbedarf insgesamt 2,4 2,4 2,4 -- -- --

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Kurzfristig Schaffung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde als Teil des
neuen Europäischen Systems für die Finanzaufsicht, bestehend aus einem Netz
europäischer und nationaler Aufsichtsbehörden, mit dem Ziel einer effektiveren
und effizienteren Organisation der Finanzaufs icht in der EU. Längerfristig sollte
die EBA die Koordinierung der Aufsicht über den EU-Bankensektor fördern, die
Gefahr oder das Auftreten künftiger Störungen der Finanzmärkte verringern und
zur Entwicklung einer europäischen Dimension der Finanzaufsicht beitragen,
um den EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vollenden.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des
Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche
Synergieeffekte

Die Finanzkrise hat mehrere grundlegende Schwächen des derzeitigen EU-
Rahmens für die Finanzaufsicht offen gelegt. Folgende Probleme, die den
Bedarf an einer Gemeinschaftsintervention untermauern, wurden festgestellt:

· es gibt keinen Mechanismus, der sicherstellt, dass die nationalen
Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige
Institute zu den bestmöglichen Lösungen gelangen;
37 Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
DE 63 DE

· Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden sind unzureichend;

· nicht alle technischen Einzelheiten und Aktualisierungen der
Finanzmarktregulierung können rasch angepasst oder geändert werden;

· beim gemeinsamen Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden muss den
sehr unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung
getragen werden;

· angesichts der gesamteuropäischen Probleme stehen nur nationale Lösungen
zur Verfügung und können umgesetzt werden.

Die derzeitigen EU-Ausschüsse der Aufsichtsbehörden38 haben nur begrenzte
Befugnisse für den Umgang mit diesen Fragen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der
ABM-Methodik

Folgende allgemeine Ziele für das Europäische System für die Finanzaufsicht
und insbesondere die Europäische Bankaufsichtsbehörde wurden festgelegt:

1. Abwägen der Interessen der Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats, d.h. Stärkung der Verfahren und Praktiken zur
Anfechtung der Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden auf
grenzüberschreitender Grundlage;

2. Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen
Mitgliedstaaten tätige Finanzinstitute;

3. Verbesserung der Krisenprävention und des Krisenmanagements auf
europäischer Ebene und

4. Verbesserung der Wirksamkeit und der Kosteneffizienz der
Beaufsichtigung für die überwachten Institute.

Ausgehend von den allgemeinen Zielen wurden eine Reihe spezifischer
Aufgaben für das ESFS festgelegt:

1. alle derzeitigen Aufgaben der derzeitigen EU-Ausschüsse der
Aufsichtsbehörden;
38 Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, Ausschuss der europäischen

Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und
Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden.
DE 64 DE

2. die Entwicklung technischer Standards für den Aufbau eines einheitlichen
Regelwerks in der EU;

3. Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Vorschriften sowie
Schlichtung oder Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden;

4. Gewährleistung einer koordinierten Beschlussfassung in dringenden
Fällen;

5. Beaufsichtigung bestimmter Einheiten von gesamteuropäischer
Reichweite;

6. Gewährleistung einer gemeinsamen Aufsichtskultur.

In der nachstehenden Tabelle sind die spezifischen Ziele der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde und die entsprechenden Ind ikatoren aufgeführt:

Ziel Vorgeschlagener Indikator

Die Entwicklung technischer
Standards für den Aufbau
eines einheitlichen
Regelwerks in der EU

· Anzahl der beschlossenen technischen Standards im Verhältnis zu den
Standards, die noch entwickelt werden mü ssen

· Anzahl der von der EBA vorgeschlagenen und von der Kommission
abgelehnten Standards

· Anzahl der angenommenen unverbindlichen Empfehlungen

Gewährleistung der
konsistenten Anwendung
der EU-Vorschriften

· Anzahl der erfolgreichen Schlichtungen ohne rechtsverbindliche
Beilegung

· Anzahl der Warnungen vor einem eindeutigen Verstoß gegen
Gemeinschaftsrecht

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur:Teilnahme
an Aufsichtskollegien

· Anzahl der Kollegien mit Teilnahme der EBA

· Durchschnittliche Anzahl der Sit zungen pro Kollegium, an denen
EBA-Vertreter teilnehmen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Sonstige
Tätigkeiten

· Anzahl der Schulungsstunden für Aufsichtsbehörden

· Anzahl des an Austausch/Abordnungen teilnehmenden Personals

· Anzahl der durchgeführten „Peer Reviews“

· Anzahl der festgestellten und beseitigten Hindernisse für die
Konvergenz

· Neue praktische Werkzeuge und Instrumente zur Förderung der
Konvergenz

Durchführung der direkten [derzeit nur für die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde von
DE 65 DE

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Finanzinstitute

Bedeutung]

Gewährleistung einer
koordinierten
Beschlussfassung in
dringenden Fällen

· Wirksamkeit der Schlichtung, Beschlüsse und Koordinierung in
dringenden Fällen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Sammlung
und Verwaltung von
Informationen bei der
Aufsicht auf Mikroebene

· Fortschritte beim Aufbau der zentralen Datenbanken: Vollständigkeit
und Aktualität der Angaben

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

¨ Zentrale Verwaltung

¨ direkt durch die Kommission

¨ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

¨ Exekutivagenturen

× die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im
Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

¨ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

¨ Geteilte oder dezentrale Verwaltung

¨ mit Mitgliedstaaten

¨ mit Drittländern

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte
auflisten)

Bemerkungen:
DE 66 DE

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Gemäß der Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen
Bankaufsichtsbehörde ist ab der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten der EBA
alle drei Jahre eine Bewertung der gesammelten Erfahrungen mit der Tätigkeit
der Behörde und den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren zu erstellen.
Zu diesem Zweck wird die Kommission einen Bericht veröffentlichen, in dem
auch die im Hinblick auf die ordnungspolitische und aufsichtsbehördliche
Zusammenarbeit erzielten Fortschritte bewertet werden. Der Bericht und
etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem
Rat übermittelt.

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Für den Vorschlag zur Reform das Finanzaufsichtssystems in der EU wurden
zwei Folgenabschätzungen durchgeführt:

1) Die erste allgemeine Folgenabschätzung (SEK(2009) 715) war der Mitteilung
„Europäische Finanzaufsicht” vom 27. Mai (KOM(2009) 252) beigefügt. Die
Analyse in diesem Bericht führte dazu, dass die Schaffung des Europäischen
Systems für die Finanzaufsicht als beste Option für die Reform des
Aufsichtsrahmens für die Beaufsichtigung einzelner Unternehmen in der EU
ausgewählt wurde.

2) Die zweite, spezifischere Folgenabschätzung wurde begleitend zu den
Entwürfen für die Verordnungsvorschläge zur Einrichtung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der
Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde durchgeführt. In dieser
Folgenabschätzung wurden eine Reihe besonderer Aufgaben und Aspekte der
Leitung der neuen Behörden berücksichtigt. Sie umfasst ferner
Haushaltsansätze, die in diesem Finanzbogen verwendet wurden.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter
Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Entfällt.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Über die endgültigen Indikatoren zur Beurteilung der Leistung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde beschließt die Kommission zum Zeitpunkt der
Durchführung der ersten vorgeschriebenen Bewertung. Für die endgültige
DE 67 DE

Bewertung werden die quantitativen Indikatoren ebenso wichtig sein wie die
qualitativen Belege, die bei den Konsultationen gesammelt wurden,
einschließlich des Beitrags der speziell eingesetzten Interessengruppe
Bankensektor. Die Bewertung findet alle drei Jahre statt.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen
Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des
Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf
die Behörde angewendet.

Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die
Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und
OLAF bei Bedarf Kontrollen vor Ort bei den Empfängern der von der Behörde
ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder
Verantwortlichen durchführen können.
DE 68 DE

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten der Behörde ist Anhang 1, die wichtigsten zu Grunde liegenden Annahmen sind Anhang 2 und
ein detaillierter Stellenplan ist Anhang 3 zu entnehmen.
DE 69 DE

8.2. Administrative Ausgaben

8.2.1. Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Art der
Stellen

Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder
zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent)

2011 2.12 2013 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5

A*/AD 1,2 1,2 1,2 -- -- -- Beamte oder
Bedienstete
auf Zeit 39

(XX 01 01)
B*,
C*/AST

1,2 1,2 1,2 -- -- --

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal40

-- -- -- -- -- --

Sonstiges, aus Artikel
XX 01 04/05 finanziertes
Personal41

-- -- -- -- -- --

INSGESAMT 2,4 2,4 2,4 -- -- --

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme
auszuführen sind

· Das operative Management der Beziehungen der Kommission zur EBA (Zeitäquivalent
eines AD in einem operationellen Referat)

· Finanzmanagement des Zuschusses für die EBA aus dem Gemeinschaftshaushalt
(Zeitäquivalent eines AST in einem operationellen Referat und 20 % der Zeit eines AST
im Finanzreferat)

· Überwachung und Audit (20 % der Zeit eines AD in der internen Auditstelle der GD
MARKT)

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

× innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende
vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

12 Stellen wurden bereits im Finanzbogen angefordert, der einem Entwurf für einen
Beschluss zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung
spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der
Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (KOM(2009)14 endgültig) beigefügt
war. Insgesamt werden etwa 8 dieser Stellen innerhalb der GD MARKT für
Tätigkeiten in Zusammenhang mit den neuen Europäischen Bankaufsichtsbehörden
neu verteilt (Voll- oder Te ilzeit): 6 in operationellen Referaten; 1 im Finanzreferat
und 1 in der internen Auditstelle.
39 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
40 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
41 Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.
DE 70 DE

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 -
Verwaltungsausgaben)

Entfällt.

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals 2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4

Jahr n+5

und
Folgejahr

e

Beamte und Bedienstete auf
Zeit (XX 01 01) 0,293 0,293 0,293 -- -- --

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal
(Hilfskräfte, ANS,
Vertragspersonal usw.)

(Angabe der Haushaltslinie)

0 0 0 -- -- --

Personal- und Nebenkosten
insgesamt (NICHT im
Höchstbetrag enthalten)

0,293 0,293 0,293 -- -- --

Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit

2 Beamte in einem operationellen Referat

0,2 der Zeit eines Beamten im Finanzreferat

0,2 der Zeit eines Beamten in der internen Auditstelle der GD MARKT

2,4 x 0,122 = 0,293

Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Entfällt.
DE 71 DE

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

Entfällt.

Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

Entfällt.

ANHANG 1

Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Bankaufsichtsbehörde

In Tausend EUR

2011 2012 2013 2014 2015 2016

Titel 1 - Personalkosten 6, 694 10, 454 13, 332 14, 666 14, 642 14, 642

Verwaltung 468 1,169 1,169 1,169 1,169 1,169

Führungskräfte/Fachleute 0 0 0 0 0 0

Bedienstete auf Zeit 2,380 3,360 4,480 4,760 4,760 4,760

abgeordnete nationale
Sachverständige 2,380 3,360 4,480 4,760 4,760 4,760

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal: 0 0 0 0 0 0

Bedienstete auf Zeit 280 700 840 1,260 1,260 1,260

Vertragsbedienstete 118 235 294 470 470 470

Personalzuwendungen 844 1,.324 1,689 1,863 1,863 1,863

Schulung des Personals:
Allgemein 24 37 48 54 54 54

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen 153 216 288 306 306 306

Ausgaben für
Einstellungsverfahren 48 53 43 24 0 0

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

2, 226 3, 340 4, 187 4 ,854 4, 854 4, 854
DE 72 DE

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten 1,326 1,945 2,387 2,829 2,829 2,829

Informations- und
Kommunikationstechnologien 245 380 491 552 552 552

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten 54 83 108 121 121 121

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb 53 81 105 118 118 118

Post/Telekommunikation 19 30 38 43 43 43

Reise- und Sitzungskosten 529 820 1,058 1,190 1,190 1,190

Titel 3 - Betriebskosten 4 ,095 4 ,595 4, 895 5, 095 5, 095 5, 095

Befugnisse

Konsultationen:
Interessengruppe 216 216 216 216 216 216

Gemeinsame
Aufsichtskultur:Teilnahme an
Aufsichtskollegien 64 64 64 64 64 64

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Schulung von Mitarbeitern
der nationalen
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung von
Personal 500 1,000 1,300 1,500 1,500 1,500

Erhebung von Informationen:
Aufbau und Pflege einer
zentralen europäischen
Datenbank 3,000 3,000 3,000 3,000 3,000 3,000

Internationale Beziehungen:
Beobachter in internationalen
Aufsichtsausschüssen 50 50 50 50 50 50

Internationale Beziehungen:
Zusammenarbeit mit
Drittländern bei Beschlüssen
zur Gleichwertigkeit 60 60 60 60 60 60

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten 0 0 0 0 0 0

Leitungsstrukturen

Aufsichtsorgan 83 83 83 83 83 83

Verwaltungsrat 26 26 26 26 26 26
DE 73 DE

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss 10 10 10 10 10 10

Beschwerdeausschuss 86 86 86 86 86 86

Insgesamt 13, 015 18, 388 22, 413 24, 615 24, 591 24, 591

Davon
Gemeinschaftsbeitrag 5, 206 7, 355 8, 965 9, 846 9, 836 9, 836

Davon Beitrag der
Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder
Finanzministerien) 7, 809 11, 033 13, 448 14, 769 14, 755 14, 755

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 74 DE

ANHANG 2

Dem Finanzierungsmodell für die neue Behörde zu Grunde liegende Methodik und
Annahmen

Die Kosten der Errichtung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde wurden anhand von drei
Kostenkategorien veranschlagt: Personalkosten, Infrastrukturkosten und Betriebskosten,
entsprechend der allgemeinen Klassifizierung in der Rechnungsführung der bestehenden EU-
Regulierungsagenturen. Die Gesamtkosten für die Errichtung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde werden auf rund 13,015 Mio. EUR für das erste Betriebsjahr (2011)
veranschlagt und sollen nach zwei Jahren (2013) bei 22,143 Mio. EUR bei liegen – siehe
Anhang 1.

Es wird vorgeschlagen, dass 40 % der Kosten aus dem Gemeinschaftshaushalt und 60 % von
den Mitgliedstaaten finanziert werden. Dafür gibt es folgende Gründe:

· Durch eine ausgewogene Mischfinanzierung kann am besten gewährleistet
werden, dass die Behörden unabhängig von den Mitgliedstaaten und den
Gemeinschaftsorganen handeln (und dies auch wahrgenommen wird). Würde eine
bestimmte Finanzierungsquelle übermäßig dominieren, könnte dies einen Schatten
auf die Glaubwürdigkeit der von den Behörden getroffenen Entscheidungen
werfen und damit den neuen Rahmen zur Erhaltung der Stabilität des
Finanzsystems beeinträchtigen;

· da die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieses neuen Rahmens weiterhin
den Hauptteil der Aufsichtstätigkeit vor Ort wahrnehmen, sollte sich dies in einem
leicht erhöhten Beitrag der Mitgliedstaaten widerspiegeln; dadurch würden wir
auch eine reibungslose Weiterentwicklung der derzeitigen Lage ermöglichen, wo
die Stufe-3-Ausschüsse fast ausschließlich von den Mitgliedstaaten finanziert
werden;

· dennoch muss betont werden, dass ein wesentlicher Teil der Finanzmittel aus dem
Gemeinschaftshaushalt stammt; die neuen Behörden dienen Zielen, die eindeutig
eine Gemeinschaftsdimension haben: Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems
im Binnenmarkt und nachhaltiges Wachstum in der EU. Darüber hinaus zählt zu
den Kernaufgaben und -befugnissen der Behörde eine einheitliche, effiziente und
wirksame Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Dadurch ist
eine Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt von mindestens 40 %
gerechtfertigt (da die meisten dieser Gremien normalerweise aus dem
Gemeinschaftshaushalt finanziert werden); es kann zudem bezweifelt werden,
dass alle Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, den drastischen Anstieg ihrer
Beiträge zu verkraften, der für den neuen Rahmen erforderlich wäre, der
kostspieliger sein wird als die bisherigen Stufe-3-Ausschüsse;

· außerdem ist die Gemeinschaftsfinanzierung besonders wichtig, um die echte
Unabhängigkeit der Behörde von den Mitgliedstaaten zu gewährleisten; diese
Wahl wurde getroffen, um mögliche Einmischungen in die technische Arbeit der
Aufsichtsbehörden soweit wie möglich zu begrenzen und die Beteiligung der
Kommission an den Aufsichtsorganen (mit einem nicht stimmberechtigten
Mitglied) und den Verwaltungsräten (mit einem stimmberechtigten Mitglied) auf
DE 75 DE

ein Mindestmaß zu begrenzen. Durch eine übermäßige Abhängigkeit von den
Beiträgen der Mitgliedstaaten würde die Glaubwürdigkeit der Behörde in Bezug
auf ihre Unabhängigkeit ernsthaft ge fährdet. Ein wesentlicher Beitrag der
Gemeinschaft ist erforderlich als Ausgleich für die begrenzte Rolle, die der
Kommission in den Entscheidungsorganen der Behörden eingeräumt wird;

· dieser Ansatz dürfte am ehesten zu einer stabilen Finanzierung beitragen, ohne
übermäßige Abhängigkeit von einer Finanzierungsquelle oder von Beiträgen der
großen Mitgliedstaaten, die die kontinuierliche Tätigkeit der Behörden durch
Beendigung ihrer Finanzbeiträge bedrohen könnten. Schließlich ist dieser Ansatz
auch gerechter als eine vollständige oder sehr weitgehende Finanzierung durch die
Mitgliedstaaten: die nationalen Aufsichtsbehörden nutzen eine Vielzahl von
Finanzierungsmodellen auf nationaler Ebene – aus allgemeinen Steuern oder über
von der Branche erhobene Gebühren. Würde die Behörde überwiegend durch die
Mitgliedstaaten finanziert, so bestünde die Gefahr ungleicher
Wettbewerbsbedingungen in der EU.

Die Ansätze für die Personalkosten basieren auf der Annahme, dass die EBA bestrebt sein
wird, ihr Personal im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im Vergleich zur Zahl der Mitarbeiter in den
bestehenden Stufe-3-Ausschüssen zu verdoppeln. Das bedeutet einen Anstieg von 20 auf 40
Mitarbeiter. Es wurde ferner davon ausgegangen, dass die Mitarbeiterzahl in der
Anfangsphase relativ stark ansteigen wird. Die Behörde würde durchschnittlich 15 Personen
jährlich einstellen. Ihren normalen Dienstbetrieb wird sie mit einem Mitarbeiterstab von 90
Personen erreichen.

Die Aufstockung des Personals ist aufgrund der zahlreichen neuen Aufgaben erforderlich, die
die Behörde zusätzlich zu ihren bisherigen Zuständigkeiten zu erledigen haben wird. Diese
neuen Aufgaben werden in der den Verordnungsvorschlägen beigefügten Begründung
ausführlich dargelegt. Dazu zählen u.a. die Entwicklung neuer technischer Standards auf
verschiedenen Gebieten der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen, die
Gewährleistung der konsistenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften, die Beilegung
von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen zuständigen Behörden, die
Teilnahme an Aufsichtskollegien und die Erleichterung von „Peer Reviews” (Aufzählung
nicht erschöpfend). Jede dieser Tätigkeiten erfordert erhebliche neue Ressourcen. Die
detaillierte Aufschlüsselung der veranschlagten Personalzahlen nach Kategorien ist Anhang 3
zu entnehmen.

Des weiteren wurde bei der Veranschlagung der Personalkosten von der Annahme
ausgegangen, dass das Personalstatut der EU-Organe für alle Behörden gelten würde. Dies
spiegelt sich – mit einigen Änderungen – in den unter Titel 1 verwendeten Pro-Kopf-Sätzen
wider (Einzelheiten siehe Anhang 1). Die Auswirkungen der Standorte der Stufe-3-
Ausschüsse wurden ebenfalls berücksichtigt (durch Multiplikatoren für die
Lebenshaltungskosten).

Die die Infrastrukturkosten betreffenden Zahlen unter Titel 2 basieren auf den Angaben der
bestehenden Stufe-3-Ausschüsse. Der CEBS legte die Kostenanschläge für diese Kategorie
vor, basierend auf einer Extrapolation der tatsächlichen Kosten der Unterhaltung von Büros
und der Verwaltung an den bisherigen Standorten. Da London als Finanzzentrum zu den
teuersten Geschäftsstandorten der Welt zählt, liegen die veranschlagten Kosten naturgemäß
über den durchschnittlichen Kosten von EU-Regulierungsagenturen.
DE 76 DE

Die Betriebskosten sind bedingt durch die Zuständ igkeiten und das Leitungsmodell der
Europäischen Aufsichtsbehörden. Was die Befugnisse angeht, so wurde davon ausgegangen,
dass verschiedene für die ESFS vorgesehene Tätigkeiten neben den allgemeinen
Personalkosten zusätzliche Betriebskosten mit sich bringen werden. Es war möglich, diese
Kosten einer Reihe von Tätigkeiten zuzuordnen, z. B. Leitung der Interessengruppe
Bankensektor, Aufbau der europäischen Datenbanken, Teilnahme an Aufsichtskollegien,
Organisation von Schulungen für Aufsichtsbehörden aus den Mitgliedstaaten oder
Durchführung von Prüfungen der unmittelbar beaufsichtigten Gesellschaften vor Ort. Die
spezifischen Kosten dieser Tätigkeiten sind oft verbunden mit Dienstreisen und Sitzungen,
können aber auch erhebliche Ausgaben für ausgelagerte Dienstleistungen, z. B. für Aufbau
und Pflege von Datenbanken oder die Organisation von Schulungen, umfassen.

Auf der anderen Seite wird davon ausgegangen, dass viele Tätigkeiten der ESFS nicht mit
zusätzlichen Betriebskosten verbunden und vollständig in den allgemeinen Personalkosten
enthalten sind. Dazu zählen beispielsweise die Entwicklung von technischen Standards,
Leitlinien und Empfehlungen, durch die die konsistente Anwendung des Gemeinschaftsrechts
oder die Koordinierung in Krisensituationen gewährleistet wird.

Bei den Leitungsstrukturen ergeben sich die Betriebskosten aus der Tätigkeit der
verschiedenen Gremien, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Europäischen Systems
für die Finanzaufsicht allgemein und der Behörden insbesondere gewährleisten sollen: das
Aufsichtsorgan, der Verwaltungsrat, der Gemeinsame Lenkungsausschuss und der
Beschwerdeausschuss.

Die Methoden zur Berechnung des Haushalts der EBA sind Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1: Veranschlagte Haushaltsmittel für die EBA im ersten Tätigkeitsjahr (2011)

In Tausend EUR

Titel 1 - Personalkosten 6 694

Personal insgesamt: 40

Durchschnittliche jährliche
Pro-Kopf-Kosten (auf der

Grundlage der Leitlinien der
GD BUDG und der

Beratung durch die 3 Stufe-
3-Ausschüsse)

Multiplikator
Lebenshaltungskosten London 1,4

Verwaltung 2 233,8 468

Führungskräfte/Fachleute

Bedienstete auf Zeit 17 140,0 2,380

abgeordnete nationale
Sachverständige 17 140,0 2,380

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal:
DE 77 DE

Bedienstete auf Zeit 2 140,0 280

Vertragsbedienstete 2 58,8 118

Personalzuwendungen 15 % der gesamten
Personalkosten 844

Schulung des Personals:
Allgemein

Durchschnittlicher Betrag
pro Person (KOM -Daten) 0,6 24

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen

Beratung durch die Stufe-
3-Ausschüsse 4,5 153

Ausgaben für
Einstellungsverfahren

Im Durchschnitt
Gespräche mit 3
Bewerbern pro Stelle 0,8 48

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

2,226

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CEBS
1,326

Informations- und
Kommunikationstechnologien

Daten und Ansätze des
CEBS

245

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CEBS
54

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb

Daten und Ansätze des
CEBS
53

Porto/Telekommunikation Daten und Ansätze des
CEBS
19

Reise- und Sitzungskosten Daten und Ansätze des
CEBS
529

Titel 3 - Betriebskosten - 4 095

Befugnisse Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Konsultationen Interessengruppe
Finanzdienstleistungen
(FSSG)

Eine FSSG pro ESA.
30 Mitglieder treffen
viermal jährlich zusammen.
Vergütung 6000 € pro
Person und Jahr. Vertretern
der Industrie werden die
Reisekosten erstattet, sie
erhalten aber keine
Vergütung. 216
DE 78 DE

Gemeinsame Aufsichtskultur Teilnahme an
Aufsichtskollegien

Ungefähr 40 Kollegien in
diesem Sektor. Teilnahme
an 1 zweitägigen Sitzung
pro Jahr, im Schnitt ein
EBA-Vertreter pro Sitzung. 64

Gemeinsame Aufsichtskultur Gemeinsame Schulung
von Mitarbeitern der
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung
von Personal

Auf der Grundlage des für
maßnahmenbezogene
Zuschüsse an die Stufe-3-
Ausschüsse 2010-2015
vorgesehenen Betrags 500

Sammlung von Informationen Aufbau und Verwaltung
der zentralen
Europäischen Datenbank

Ansatz des CEBS

3 000

Internationale Beziehungen Kontakte zu Behörden
von Drittländern und
anderen internationalen
Gremien, z. B. für
Beratung in Bezug auf
Gleichwertigkeit

11 Dienstreisen außerhalb
der EU pro Jahr für 2
Personen

110

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten

Prüfungen vor Ort
0

Leitungsstrukturen Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Aufsichtsorgan Beschlussfassung Kostenerstattung für 26
Mitglieder - 4 Sitzungen pro
Jahr. 83

Verwaltungsrat Verwaltung 6 Mitglieder einschließlich
4 Vertretern der nationalen
Aufsichtsbehörden. Sitzung
jeden Monat, wenn möglich
unmittelbar im Anschluss an
die Sit zung des
Aufsichtsorgans. 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss

Sektorübergreifende
Zusammenarbeit

Regelmäßige Sitzungen für
den Vorsitzenden jeder ESA 10

Beschwerdeausschuss Beschwerden 6 Mitglieder, unter der
Annahme von 8 Sitzungen
pro Jahr und einer jährlichen
Vergütung von 8000 € pro
Person 86

Insgesamt 13 015

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 79 DE

ANHANG 3

Stellenplan (vorläufig)

Stellen

(vorübergehend)

2011 2012 2013 2014

Funktions- und
Besoldungsgruppe

AD 16
AD 15 1 1

AD 14 1 1

AD 13 1 1

AD 12 3 5

AD 11 4 7

AD 10 7 15

AD 9 9 21

AD 8 6 13

AD 7 4 9

AD 6

AD 5

AD insgesamt 36 53 69 73
AST 11

AST 10 1 1

AST 9 1 2

AST 8

AST 7 0 5

AST 6 1 4

AST 5 1 5

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1

AST insgesamt 4 9 11 17
Insgesamt 40 62 80 90

Quelle: Kommission
13653/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0143 (COD)

13653/09
EF 120
ECOFIN 581
SURE 27
CODEC 1121

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des

Rates zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 502 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 502 endgültig

2009/0143 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung

{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 503 endgültig}

{SEK(2009) 1233}
{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Finanzkrise hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht
offengelegt. Präsident Barroso bat deshalb eine Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière, Vorschläge für den Ausbau der europäischen
Aufsichtsvereinbarungen vorzulegen, um ein effizienteres, integrierteres und nachhaltigeres
europäisches Aufsichtssystem zu schaffen. Die Gruppe legte ihren Bericht am
25. Februar 2009 vor. Aufbauend auf diesen Empfehlungen legte die Kommission Vorschläge
für eine neue europäische Finanzaufsichtsstruktur vor, die Gegenstand der Mitteilung für die
Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom März 2009 war. Detaillierter legte die
Kommission ihre Vorstellungen in ihrer Mitteilung vom Mai 2009 dar, in der Folgendes
vorgeschlagen wurde:

– Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), das sich aus einem Netz
nationaler Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, die mit den neuen Europäischen
Aufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“/ESA) kooperieren. Letztere
werden durch eine Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine
Europäische Bankaufsichtsbehörde („European Banking Authority“/EBA), eine
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung („European Insurance and Occupational Pensions Authority“/EIOPA)
und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („European Securities and Markets
Authority“/ESMA) geschaffen, wodurch die Vorteile eines globalen Rahmens für die
Finanzaufsicht mit dem Sachverstand lokaler für die Beaufsichtigung auf Mikroebene
zuständiger Behörden verknüpft werden, die den in ihren Ländern tätigen Instituten am
Nächsten sind; und

– Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die
potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen
Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben,
überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich
abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für
Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen2.

2. ANHÖRUNG DER INTERESSIERTEN KREISE

Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge wurden zwei offene Konsultationen durchgeführt.
Zum einen hielt die Kommission infolge des Berichts der hochrangigen Expertengruppe unter
dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière und der Veröffentlichung der
Kommissionsmitteilung am 4. März 2009 vom 10. März bis 10. April 2009 eine Anhörung ab,
die wiederum als Grundlage für ihre Mitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom
27. Mai 2009 diente. Eine Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:
1 Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS), den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das

Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
2 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass sich diese Begründung auf die Vorschläge zur Einsetzung des ESFS mittels der Umwandlung der bestehenden

europäischen Aufsichtsausschüsse in ESA konzentriert. Der Vorschlag zur Einsetzung des ESRB wird in einer gesonderten Begründung erörtert.
DE 3 DE

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Zum anderen beraumte die Kommission vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 eine weitere
Konsultationsrunde an, bei der alle interessierten Kreise aufgefordert wurden, zu den
detaillierteren Reformen Stellung zu nehmen, die in der Mitteilung zur Europäischen
Finanzaufsicht vom Mai dargelegt wurden. Die vorgeschlagenen Reformen wurden in den
eingegangenen Antworten größtenteils unterstützt. Auch wurden Kommentare zu den
detaillierten Aspekten des vorgeschlagenen ESRB und des ESFS vorgebracht. Eine
Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_su
mmary_en.pdf

3. FOLGENABSCHÄTZUNG

Der Kommissionsmitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom Mai war eine
Folgenabschätzung beigefügt, in der die grundlegenden politischen Optionen für die
Einsetzung des ESFS und des ESRB analysiert wurden. Eine zweite Folgenabschätzung geht
mit diesen Vorschlägen einher und prüft die Optionen im Detail. Sie ist auf der Website der
Kommission abrufbar.

4. RECHTLICHE ASPEKTE

Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt 3, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme
von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und
des Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um die
Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren Aufgabe es ist,
(...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“, sofern die einer solchen
Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung
stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines
stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des
Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz, will man die Bedingungen für die
Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich
der Finanzdienstleistungen garantieren und verbessern. Darüber hinaus bieten tiefere und
stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die
Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der
Abfederung von Schocks verbessert. Die Finanzintegration und die Finanzstabilität stärken
sich also gegenseitig. Die Einrichtung des ESFS wird mit der Erstellung einheitlicher Regeln
einhergehen, die die identische Anwendung von Vorschriften in der EU gewährleisten und so
zur reibungslosen Funktionsweise des Binnenmarkts beitragen. Aufgabe der Europäischen
Aufsichtsbehörden (ESA) wird es sein, den nationalen Behörden bei der konsistenten
Interpretation und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zur Seite zu stehen.
3 Siehe EuGH Rechtssache C-217/04, Randnr. 44.
DE 4 DE

Da die den Europäischen Aufsichtsbehörden zu übertragenden Aufgaben folglich mit den als
Antwort auf die Finanzkrise erlassenen Maßnahmen und den in den
Kommissionsmitteilungen vom 4. März und 27. Mai 2009 genannten eng verbunden sind,
können sie sich im Sinne des EuGH-Urteils auf Artikel 95 EG-Vertrag gründen.

Die Gemeinschaftsmaßnahmen können die durch die Krise zutage gebrachten Mängel
beheben und ein System schaffen, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen EU-
Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in
ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk einbindet. Der Schwerpunkt der laufenden
Beaufsichtigung würde nach wie vor bei den nationalen Aufsichtsbehörden liegen, die
weiterhin für die Beaufsichtigung der einzelnen Institute zuständig wären So gesehen gehen
die Bestimmungen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß
hinaus. Die Vorschläge entsprechen den Grundsätzen der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit, so wie sie in Artikel 5 des Vertrags verankert sind.

5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für die Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in effiziente ESA
werden hohe Ressourcen benötigt, und zwar sowohl für die Humanressourcen als auch für die
Haushaltsmittel. Ein Überblick über die Auswirkungen dieser Vorschläge auf den Haushalt ist
Gegenstand der Folgenabschätzung und des Finanzbogens (die diesem Vorschlag beigefügt
sind).

6. EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG

Um den Besonderheiten der verschiedenen Finanzsektoren Rechnung zu tragen, bedarf des
drei gesonderter Verordnungen zur Einsetzung der Behörden für Banken, Wertpapiere und
Versicherungen und betriebliche Altersversorgung. Diese Vorschläge sind jedoch weitgehend
identisch. In dieser Begründung wird folglich zunächst auf die gemeinsamen Aspekte
eingegangen, um sodann kurz die Unterschiede zwischen den drei Verordnungen zu
behandeln.

6.1. Einsetzung der ESA und ihre Rechtsstellung

Die ESA sollen zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und
Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Einleger, Anleger, Versicherungsnehmer und
sonstigen Begünstigen; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau
der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. Zu diesem Zweck sollen die ESA zur
Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften beitragen.

Die ESA werden Einrichtungen der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und
Eckpfeiler des vorgeschlagenen ESFS sein. Letzteres wird als ein Netzverbund der
Aufsichtsbehörden funktionieren und die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einen
Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zur Abdeckung
sektorübergreifender Themen und die Europäische Kommission umfassen. Auch wenn die
ESA über ein Maximum an Unabhängigkeit zur objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben
DE 5 DE

verfügen sollten, muss die Kommission doch in Fällen eingeschaltet werden, in denen
institutionelle Fragen zu klären sind und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern.

Das Hauptentscheidungsorgan jeder ESA wird ihr Aufsichtsorgan sein, das sich aus den
Präsidenten der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden und dem Vorsitzenden der
jeweiligen Behörde zusammensetzt. Letzterer wird den Vorsitz in Sitzungen des
Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats innehaben und als Leiter und Vertreter dieser
Behörde auftreten. Die alltägliche Verwaltung jeder Behörde wird in Händen eines
Exekutivdirektors liegen. Was den Standort der neuen ESA angeht, wird vorgeschlagen, den
jeweiligen Sitz der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse beizubehalten, da so eine
rasche und effiziente Umstellung auf die neuen Behörden möglich ist. In Abschnitt 6.3 wird
auf den interne Organisation der ESA im Einzelnen eingegangen.

6.2. Aufgaben und Befugnisse der ESA

Die ESA werden sämtliche Aufgaben der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse
übernehmen. Darüber hinaus werden sie aber auch mit deutlich verstärkten Kompetenzen,
genau definierten Rechtsbefugnissen und einer größeren Autorität ausgestattet sein, so wie in
der Kommissionsmitteilung vom 27. Mai 2009 dargelegt und vom Europäischen Rat vom
18./ 19. Juni 2009 gutgeheißen wurde.

6.2.1. Entwicklung technischer Standards

Der Europäische Rat unterstützte den Kommissionsvorschlag zur Schaffung eines
einheitlichen EU-Regelwerks, das für sämtliche Finanzinstitute im Binnenmarkt gültig ist.
Deshalb müssen Unterschiede bei der nationalen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, die
von Ausnahmen, Abweichungen, Zusätzen oder Unzweideutigkeiten herrühren, ermittelt und
beseitigt werden, so dass einheitliche Regeln definiert und angewandt werden können. Zu
diesem Zweck werden die Behörden in Bereichen, die in den einschlägigen sektoralen
Vorschriften spezifiziert sind, Entwürfe technischer Standards entwickeln. Diese Standards
werden ein wirksames Instrument zum Ausbau von Stufe 3 der Lamfalussy-Struktur sein, in
der derzeit nur unverbindliche Leitlinien angenommen werden können. Die Bereiche, in
denen die Behörde solche Standardentwürfe entwickeln kann, betreffen Themen
hochtechnischer Natur, für die es einheitlicher Bedingungen bei der Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften bedarf. Diese Punkte beinhalten keine politischen Entscheidungen
und ihr Inhalt ist durch die Gemeinschaftsbestimmungen in Stufe 1 genau vorgegeben (siehe
begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für eine detaillierte Diskussion über
die erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften). Mit der
Entwicklung von Standards durch die ESA ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der
einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugute kommt.

Die Behörde nimmt die Entwürfe technischer Standards mit qualifizierter Mehrheit der
Mitglieder des Aufsichtsorgans an, so wie in Artikel 205 des Vertrags vorgesehen. Aufgrund
der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist die Kommission gehalten, diese Standardentwürfe
sodann in Form von Verordnungen oder Beschlüssen/ Entscheidungen zu verabschieden, um
ihnen unmittelbare Rechtswirkung zu verleihen. In sehr außergewöhnlichen Fällen und
lediglich aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die Standards
teilweise oder mit Änderungen oder überhaupt nicht annehmen, wobei die Gründe der
jeweiligen Behörde zu übermitteln sind. Der Kommissionsvorschlag berührt nicht die
Diskussionen über künftige Verfahren im Zusammenhang mit dem Übergang auf den neuen
Vertrag.
DE 6 DE

Was die Konsultation der Interessengruppen betrifft, wird für jede ESA eine Interessengruppe
eingerichtet, die sich aus Vertretern der Branche, Beschäftigten des Finanzsektors und
Nutzern von Finanzdienstleistungen zusammensetzt. Das jeweilige Verhältnis sollte
ausgewogen und keine Gruppe sollte vorherrschend sein. In den von den technischen
Standards nicht erfassten Bereichen werden die ESA - wie die bisherigen europäischen
Aufsichtsausschüsse - die Möglichkeit haben, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen
für die nationalen Aufsichtsbehörden, die Finanzinstitute und die Marktteilnehmer abzugeben.
Sollten sich die Aufsichtsbehörden in bestimmten Fällen dafür entscheiden, den Leitlinien
und Empfehlungen nicht nachzukommen, so haben sie dies gegenüber der jeweiligen ESA zu
erläutern.

6.2.2. Befugnisse zur Gewährleistung der konsistenten Anwendung der
Gemeinschaftsregeln

Selbst mit einem einheitlichen Satz harmonisierter Vorschriften kann ihre Auslegung
gelegentlich zu Meinungsunterschieden bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts führen.
Unbeschadet der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne Mitgliedstaaten
durch die Kommission sollten die ESA deshalb generell befugt sein, zur Gewährleistung der
kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts beizutragen. Zu diesem Zweck sollte ein
Mechanismus eingeführt werden, mit dem das Verhalten nationaler Aufsichtsbehörden, das
als vom bestehenden Gemeinschaftsrecht (einschließlich der technischen Standards im Sinne
von Absatz 6.2.1) abweichend empfunden wird, sanktioniert werden kann. Dieser
Mechanismus umfasst drei Stufen:

So würden die ESA erstens aus Eigeninitiative oder auf Ersuchen einer oder mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden oder der Kommission hin diesen Fällen nachgehen und
erforderlichenfalls an die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde eine Maßnahmenempfehlung
richten. Angesichts der allgemeinen Pflicht zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften
würde die Aufsichtsbehörde aufgefordert sein, der Empfehlung innerhalb eines Monats
nachzukommen.

Sollte der Empfehlung nicht nachgekommen werden, kann die Europäische Kommission nach
Unterrichtung durch die jeweilige ESA oder auf Eigeninitiative hin zweitens einen Beschluss
fassen, in dem die nationa le Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, entweder spezifische
Maßnahmen zu ergreifen oder von jeglichen Maßnahmen abzusehen. Die nationale
Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die ESA innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Eingang der Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu
leiten gedenkt, um ihr nachzukommen.

Im Ausnahmefall, in dem die Aufsichtsbehörde der Entscheidung nicht nachkommt, kann die
ESA drittens als letztes Mittel eine Entscheidung erlassen, in der die Finanzinstitute auf das
direkt auf sie anwendbare Recht hingewiesen werden (d.h. eine Verordnung). Dies geschieht
unbeschadet der Befugnisse der Kommission, ihren eigene Entscheidung durchzusetzen.

6.2.3. Maßnahmen im Krisenfall

Den ESA kommt eine aktive Koordinierungsrolle zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zu. Dies gilt vor allem für negative Entwicklungen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise
und die Integrität des Finanzsystems in der EU potenziell gefährden. In einigen
Krisensituationen kann eine Koordinierung u.U. nicht ausreichend sein, vor allem aber dann
nicht, wenn es den nationalen Aufsichtsbehörden allein an Mitteln fehlt, rasch auf eine sich
DE 7 DE

abzeichnende grenzübergreifende Krise zu reagieren. Unter diesen außergewöhnlichen
Umständen sollten die ESA deshalb befugt sein, die nationalen Behörden zu gemeinsamen
spezifischen Maßnahmen aufzurufen. Die Einschätzung, ob eine grenzübergreifende
Krisensituation vorliegt, muss je nach Einzelfall erfolgen und sollte deshalb der Europäischen
Kommission überlassen bleiben. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11). Darüber hinaus sollten die Arbeiten beschleunigt werden, die
auf die Schaffung eines umfassenden grenzübergreifenden Rahmens zur Stärkung des
Finanzkrisenmanagements/ der Abhilfesysteme der Europäischen Union ausgerichtet sind,
einschließlich der Garantieregelungen und der Lastenteilung.

6.2.4. Beilegung von Meinungsunterschieden zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

Diesbezüglich wird ein Mechanismus vorgeschlagen, der gewährleistet, dass die jeweiligen
nationalen Aufsichtsbehörden den Interessen anderer Mitgliedstaaten - auch in den
Aufsichtskollegien - Rechnung tragen. Stimmt eine Aufsichtsbehörde mit dem Verfahren oder
dem Inhalt einer Maßnahme (oder nicht ergriffenen Maßnahme) einer anderen
Aufsichtsbehörde nicht überein, bei der die einschlägigen Rechtsvorschriften
Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung vorsehen, kann die ESA
auf Ersuchen der betreffenden Aufsichtsbehörde den nationalen Behörden bei der Erzielung
eines gemeinsamen Ansatzes oder der Beilegung der Streitigkeit behilflich sein. Dieser
Mechanismus umfasst drei mögliche Stufen:4

Wendet/n sich erstens eine oder mehrere nationale Behörde/n an die ESA, um sie um Hilfe
bei der Beilegung dieser Differenzen zu bitten, kann die ESA zunächst eine
Schlichtungsphase vorsehen, in der sich die Behörden einig werden sollen. Der ESA kommt
dabei erforderlichenfalls eine Vermittlerrolle zu.

Können sich die Behörden nach Ablauf dieser Schlichtungsphase nicht einigen, kann die ESA
zweitens die Angelegenheit mittels einer Entscheidung beilegen. 5 Dieser Fall dürfte wohl
eindeutig eine Ausnahme sein, denn in den meisten Fällen dürften sich die jeweils
zuständigen nationalen Behörden während des Schlichtungsverfahrens einigen können.

In Fällen der Nichteinhaltung der zuvor genannten Entscheidung seitens einer
Aufsichtsbehörde kann die ESA drittens auch entscheiden, an die Finanzinstitute gerichtete
Entscheidungen zu erlassen, in denen ihre sich aus dem Gemeinschaftsrecht, das unmittelbar
für die Finanzinstitute gilt, ergebenden Verpflichtungen dargelegt sind.

An dieser Stelle sei auch betont, dass der Streitbeilegungsmechanismus lediglich wichtige
Fragen behandeln sollte, wie z.B. Fälle, in denen die von einer Aufsichtsbehörde ergriffene
(oder nicht ergriffene) Maßnahme sich in schwerwiegender Form auf die Möglichkeit einer
anderen Aufsichtsbehörde auswirkt, die Interessen der Einleger, Versicherungsnehmer,
Anleger oder von Personen zu schützen, denen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
Dienstleistungen erbracht werden. Das Gleiche gilt für entsprechende Auswirkungen auf die
Finanzstabilität dieser Mitgliedstaaten. Die ESA behält sich das Recht vor, kein
Streitbeilegungsverfahren einzuleiten oder keine Entscheidung zu treffen, sollten diese
Anforderungen nicht erfüllt sein. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11).
4 Siehe begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für weitere Informationen zum Streitbeilegungsmechanismus.
5 Diese Kompetenz zur Beilegung von Meinungsunterschieden ist unbeschadet von Artikel 8 zu sehen, der sich auf Situationen konzentriert, in denen es um die

Nichteinhaltung des Gemeinschaftsrechts seitens einer zuständigen nationalen Behörde geht.
DE 8 DE

6.2.5. Aufsichtskollegien

Die Aufsichtskollegien sind ein Eckpfeiler des europäischen Aufsichtssystems und spielen bei
der Gewährleistung eines ausgewogenen Informationsflusses zwischen den Herkunftsland-
und den Aufnahmelandbehörden eine wichtige Rolle. Die ESA werden einen Beitrag zur
wirksamen und konsistenten Funktionsweise der Kollegien leisten und die Kohärenz der
Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften durch die Kollegien überwachen. Vor diesem
Hintergrund können die ESA als Beobachter an den Sitzungen der Kollegien teilnehmen und
alle einschlägigen Informationen erhalten, die zwischen Mitgliedern des Kollegiums geteilt
werden.

6.2.6. Gemeinsame Aufsichtskultur, Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten
und „Peer Reviews“

Die ESA werden eine aktive Rolle bei der Schaffung einer gemeinsamen europäischen
Aufsichtskultur und der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und konsistenter
Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft spielen. In Verbindung mit dem
Streitbeilegungsmechanismus für die nationalen Aufsichtsbehörden dürfte eine gemeinsame
Aufsichtskultur zum Aufbau von Vertrauen und Zusammenarbeit beitragen und in
zunehmendem Maße Möglichkeiten für die Aufsichtsbehörden schaffen, bestimmte Aufgaben
und Zuständigkeiten untereinander zu delegieren. Die ESA können dies durch die Festlegung
von Aufgaben und Zuständigkeiten erleichtern, die delegiert oder gemeinsam ausgeübt
werden können, sowie durch die Förderung von Wohlverhaltenspraktiken. In diesem
Zusammenhang kann die jeweils zuständige ESA auch die Einrichtung gemeinsamer
Aufsichtsteams anregen und erleichtern. Darüber hinaus werden die ESA regelmäßig eine
„Peer Review“-Analyse der nationalen Aufsichtsbehörden durchführen.

6.2.7. Bewertung von Marktentwicklungen

Eine der neuen Aufgaben, die den bestehenden europäischen Aufsichtsausschüssen in den
überarbeiteten Kommissionsbeschlüssen vom 23. Januar 2009 zugewiesen wurde, besteht in
der Überwachung, Bewertung und Meldung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen im Bank-, Versicherungs- und Wertpapiersektor. Auch wenn der
vorgeschlagene ESRB für die Analyse des EU-Finanzsektors auf Makroebene zuständig sein
wird, sollten die ESA die Arbeiten der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse auf
diesem Gebiet fortsetzen, denn i) ihre Analyse hat einen unterschiedlichen Schwerpunkt, d.h.
eine Analyse auf Mikroebene gewährleistet eher eine Bottom-up-Analyse als eine Analyse auf
Makroebene, die „Top Down“ gerichtet ist; und ii) ihre Analyse kann ein nützlicher Beitrag
zu den ESRB-Arbeiten sein.

6.2.8. Internationale und beratende Rolle

Mit diesen Vorschlägen reagiert die Kommission klar auf die während der Krise aufgedeckten
Schwachstellen und auf die Aufforderung der G 20, Maßnahmen zu ergreifen, um ein
fundierteres und weltweit solideres Regulierungs- und Aufsichtssystem für
Finanzdienstleistungen zu schaffen Die ESA könnten auch als nützliche Kontaktstellen für
Aufsichtsbehörden aus Drittländern dienen. In diesem Zusammenhang können sie
unbeschadet der Kompetenzen der Europäischen Institutionen Verwaltungsvereinbarungen
mit internationalen Organisationen und Verwaltungen von Drittländern eingehen. Die ESA
können zudem an der Vorbereitung von Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von
Aufsichtsregelungen in Drittländern beteiligt werden. Auch können die ESA auf Ersuchen
DE 9 DE

oder auf Eigeninitiative beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
tätig werden oder Stellungnahmen veröffentlichen, u.a. zu aufsichtlichen Bewertungen von
Fusionen und Übernahmen. Letztere sollten einen zusätzlichen Schutz dafür bieten, dass
künftige Fusionen und Übernahmen fundiert und objektiv bewertet werden.

6.2.9. Sammlung von Informationen

Auf Ersuchen der ESA haben die Aufsichtsbehörden und sonstige Behörden der
Mitgliedstaaten ihr die Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der ESA mit
dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Darüber hinaus wird die ESA in
Zusammenarbeit mit den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden alle einschlägigen
Informationen von Seiten der Aufsichtsbehörden analysieren und sammeln, um die Arbeit der
Aufsichtskollegien zu erleichtern. Die ESA wird ein Zentralsystem einrichten und verwalten,
um den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden diese Informationen zukommen zu
lassen. Grundsätzlich sollten die nationalen Aufsichtsbehörden den ESA sämtliche
Informationen übermitteln.

6.2.10. Beziehung zum ESRB

Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und
ESFS eng zusammenarbeiten. Ziel der Reform ist es nämlich, eine reibungslosere Interaktion
der Aufsicht auf Mikro- und auf Makroebene sicherzustellen. Bei der Wahrnehmung seiner
Rolle als Aufsichtsinstanz auf Makroebene würde der ESRB einen zeitnahen Fluss
harmonisierter Daten auf Mikroebene benötigen, wohingegen die von den nationalen
Behörden auf Mikroebene wahrgenommene Aufsicht von den Erkenntnissen des ESRB auf
Makroebene profitieren würde. In den Verordnungen werden auch die von den ESA zu
verfolgenden Verfahren festgelegt, wenn sie auf die Empfehlungen des ESRB zu reagieren
haben, sowie die Art und Weise, wie die ESA ihre Kompetenzen wahrnehmen sollten, um
fristgerechte Folgearbeiten zu den an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden
gerichtete Empfehlungen zu gewährleisten.

6.2.11. Schutzklausel

Im Sinne der Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates und des Europäischen Rates vom
Juni 2009, in denen betont wird, dass unbeschadet der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
und der Anerkennung potenzieller Verpflichtungen oder Eventualverpflichtungen, die sich für
die Mitgliedstaaten ergeben könnten, die ESA-Beschlüsse die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten, wurde eine Schutzklausel
eingeführt. Mit dieser Klausel wird sichergestellt, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat die
Auffassung vertritt, dass ein gemäß Artikel 10 (d.h. Maßnahmen im Krisenfall) oder
Artikel 11 (d.h. Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden) dieser
Verordnungen getroffene Entscheidung seine haushaltspolitische Zuständigkeit berührt, er die
ESA und die Kommission darüber informieren kann, dass die nationale Aufsichtsbehörde die
Entscheidung der ESA nicht umzusetzen gedenkt. Dabei ist klar nachzuweisen, wie die
Entscheidung der ESA seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten berührt. Binnen eines
Monats hat die ESA den Mitgliedstaat darüber zu unterrichten, ob sie ihre Entscheidung
aufrecht erhält oder abändert bzw. widerruft. Hält die ESA ihre Entscheidung aufrecht, kann
der Mitgliedstaat die Angelegenheit an den Rat weiterleiten und die Entscheidung der ESA ist
somit ausgesetzt. Mit qualifizierter Mehrheit kann der Rat dann binnen zwei Monaten darüber
befinden, ob die Entscheidung aufrecht erhalten oder widerrufen werden sollte Für ESA-
DE 10 DE

Entscheidungen im Rahmen von Artikel 10 kann ein Schnellverfahren angewandt werden, um
in Krisensituationen rasch reagieren zu können.

6.3. Interner Aufbau der ESA und des ESFS

Jede ESA besteht aus: i) einem Aufsichtsorgan; ii) einem Verwaltungsrat; iii) einem
Vorsitzenden und iv) einem Exekutivdirektor. Darüber hinaus sollte für alle drei ESA ein
einziger Beschwerdeausschuss eingerichtet werden.

6.3.1. Aufsichtsorgan

Beim Aufsichtsorgan handelt es sich um das Hauptbeschlussfassungsorgan der jeweiligen
ESA. Unter anderem ist es für die Annahme der Entwürfe technischer Standards,
Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse/Entscheidungen zuständig, die in Abschnitt
6.2 dieser Begründung genannt werden. Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus:

– dem Vorsitzenden der jeweiligen ESA, der die Sitzungen des Aufsichtsorgans leiten wird,
aber kein Stimmrecht hat;

– dem Präsidenten der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in jedem
Mitgliedstaat;

– einem Vertreter der Kommission, der kein Stimmrecht hat;

– einem Vertreter des ESRB, der kein Stimmrecht hat;

– einem Vertreter der jeweils anderen beiden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die
kein Stimmrecht haben;

– gegebenenfalls kann das Aufsichtsorgan auch über die Zulassung von Beobachtern
entscheiden.

In der Regel fasst das Aufsichtsorgan seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Ausgenommen sind jedoch Beschlüsse, mit denen Entwürfe technischer Standards und
Leitlinien festgelegt werden, und Beschlüsse zu den Artikeln für Finanzvorschriften, die mit
qualifizierter Mehrheit zu fassen sind. Auch kann das Aufsichtsorgan Ausschüsse für die
Streitbeilegung einsetzen. De endgültigen Beschluss fasst aber das Aufsichtsorgan auf
Vorschlag eines solchen Ausschusses.

6.3.2. . Verwaltungsrat

Das Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Insbesondere sollte er für die Ausarbeitung des
Arbeitsprogramms der Behörde zuständig sein, die Geschäftsordnung annehmen und eine
zentrale Rolle bei der Verabschiedung des Haushalts der Behörde spielen. Es wird sich aus
dem Vorsitzenden der ESA, einem Kommissionsvertreter und vier vom Aufsichtsorgan unter
seinen Mitgliedern gewählten Vertretern zusammensetzen, die unabhängig und objektiv im
Gemeinschaftsinteresse handeln. Der Exekutivdirektor kann an den Sitzungen des
Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen.
DE 11 DE

6.3.3. Vorsitzender und Exekutivdirektor

Die ESA wird von einem vollzeit beschäftigten unabhängigen Vorsitzenden vertreten, der für
die Vorbereitung der Arbeiten des Aufsichtsorgans zuständig ist und den Vorsitz sowohl in
den Sitzungen des Aufsichtsorgans als auch des Verwaltungsrats führt. Das Tagesgeschäft der
ESA wird jedoch von einem Exekutivdirektor wahrgenommen, bei dem es sich ähnlich wie
beim Vorsitzenden um eine vollzeit beschäftigte unabhängige Person handelt, die ein
Branchenkenner ist. Er oder sie wird für die Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms
zuständig sein und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen
Funktionierens der ESA ergreifen. Beide Personen werden vom Aufsichtsorgan infolge eines
Auswahlverfahrens auf der Grundlage ihrer Verdienste, ihrer Kenntnisse der Finanzinstitute
und -märkte sowie ihrer Erfahrungen mit der Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Der
vom Aufsichtsorgan für den Posten des Vorsitzenden ausgewählte Kandidat ist vom
Europäischen Parlament zu bestätigen. Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre und kann
einmal verlängert werden. Eine solche Verlängerung wäre vom Ergebnis einer Bewertung
durch das Aufsichtsorgan abhängig.

6.3.4. Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Innerhalb der vorgeschlagenen Struktur wird die sektorübergreifende Zusammenarbeit jedoch
von ausschlaggebender Bedeutung sein, will man den jeweiligen Markttendenzen und -
realitäten Rechnung tragen. Ein gemeinsamer Ausschuss der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden wird das gegenseitige Verständnis, die Zusammenarbeit und
konsistente Aufsichtsansätze zwischen den drei neuen ESA gewährleisten. Zudem soll ein
Unterausschuss des Gemeinsamen Ausschusses eingesetzt werden, um vor allem
grenzübergreifende Themen zu behandeln, wie z.B. Finanzkonglomerate, und gleiche
Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Während die einzelnen ESA aktuelle Beschlüsse
z.B. zur Finanzkonglomeratrichtlinie fassen, sollte der Gemeinsame Ausschuss dafür sorgen,
dass gemeinsame Beschlüsse von den ESA parallel gefasst werden.

6.3.5. Beschwerdeausschuss

Mit einem Beschwerdesystem soll sichergestellt werden, dass jede natürliche oder juristische
Person, einschließlich der nationalen Aufsichtsbehörden, in erster Instanz eine Beschwerde an
den Beschwerdeausschuss richten kann, um gegen eine ESA-Entscheidung zu protestieren,
die die kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften (Artikel 9), Maßnahmen im
Krisenfall (Artikel 10) und Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden
(Artikel 11) betrifft. Beim Beschwerdeausschuss handelt es sich um ein gemeinsames Organ
der drei ESA, d.h. er wird sich mit Themen aus dem Bank-, dem Versicherungs- und dem
Wertpapiersektor befassen. Der Beschwerdeausschuss wird sich aus sechs Mitgliedern und
sechs Stellvertretern zusammensetzen, die über einschlägiges Wissen und fundierte
Erfahrungen verfügen. Ausgenommen ist jedoch das derzeitige Personal der nationalen
Aufsichtsbehörden oder sonstiger nationaler Einrichtungen oder Gemeinschaftsorgane, die an
den Arbeiten der Behörde teilhaben. Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses sowie zwei
Stellvertreter werden vom Verwaltungsorgan für jede ESA von einer von der Europäischen
Kommission vorgeschlagenen Auswahlliste bestellt.

6.4. Finanzvorschriften

Diese Bestimmungen behandeln die Haushaltsaspekte der ESA. Dabei wird betont, dass die
Einnahmen der Behörden aus unterschiedlichen Quellen stammen können, wie z .B.
DE 12 DE

Pflichtbeiträgen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden, einem Zuschuss der Gemeinschaft
oder von der Branche an die jeweilige Behörde gezahlte Gebühren. Festgelegt werden auch
die Verfahren für die jährliche Erstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts.
Diesbezüglich findet die Rahmenfinanzregelung für nach Artikel 158 der Haushaltsordnung
errichtete Organe Anwendung.

6.5. Allgemeine und Schlussbestimmungen

In den allgemeinen Bestimmungen werden praktische Fragen wie Personalfragen, Haftung der
ESA, Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses, Datenschutz, Zugang zu Unterlagen,
Sprachregelungen, Vereinbarungen über den Hauptsitz und Beteiligung von Drittländern
geklärt. Drei Jahre nach der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten und sodann alle drei Jahre
veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Funktionsweise der ESA und die in der
Verordnung festgeschriebenen Verfahren. In diesem Bericht werden auch die Fortschritte
bewertet, die bei der regulatorischen und aufsichtlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden.

6.6. Hauptunterschiede zwischen den drei Verordnungen

Die Hauptunterschiede zwischen den drei vorgeschlagenen Verordnungen bestehen in den
Zielsetzungen der Behörden, dem Anwendungsbereich der Maßnahmen und den
Begriffsbestimmungen, die den jeweiligen Besonderheiten des entsprechenden Sektors und
den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften angepasst sind. Darüber hinaus hat der
Europäische Rat beschlossen, dass die ESA auch über Aufsichtsbefugnisse für
Ratingagenturen verfügen sollen. Letztere sind von der ESMA zu registrieren. Die ESMA
wäre auch befugt, Aufsichtsmaßnahmen wie den Widerruf der Registrierung oder die
Aussetzung von Ratings für Regulierungszwecke zu ergreifen. Zu den Aufsichtsbefugnissen
könnte auch die Anforderung von Informationen und die Durchführung von Nachforschungen
vor Ort zählen. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der ESMA in Bezug auf die
Ratingagenturen werden in einer Änderung der Verordnung über Ratingagenturen definiert
werden.
DE 13 DE

2009/0143 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission6,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der
Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der
Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen
grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise
brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, konsistenten Anwendung des
Gemeinschaftsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zutage.

(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission
veröffentlichten Bericht kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt
werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende
Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden weitreichende Reformen der
Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Gemeinschaft. Die Expertengruppe kam
überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht
geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für Versicherungen und die
6 ABl. C […] vom […], S. […].
7 ABl. C […] vom […], S. […].
8 ABl. C […] vom […], S. […].
9 ABl. C […] vom […], S. […].
DE 14 DE

betriebliche Altersversorgung sowie für den Bank- und den Wertpapiersektor. Auch
solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden.

(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa”10
schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für
die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen
werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“11 vom
27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens
dann im Einzelnen.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die
Einsetzung eines Europäisches Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei
neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität
und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung
grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und einheitliche europäische Regeln
eingeführt werden, die für alle Finanzinstitute im Binnenmarkt gelten. Betont wurde
dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über Aufsichtsbefugnisse
für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde aufgefordert,
konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das Europäische
System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren könnte.
Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden erlassenen Entscheidungen die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.

(5) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung
eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die
Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz und damit für die
Bedingungen der Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden
Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere
und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und
die Risikodiversifizierung, was wiederum den Volkswirtschaften bei der Abfederung
von Schocks hilft.

(6) Die Gemeinschaft hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei
bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, die die Kommission
aber auch weiterhin beraten sollen, getan werden kann. Die Gemeinschaft darf sich
nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die
nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend
tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und
Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind,
dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte
Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und
Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den
meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass
ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich
ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht sollte so konzipiert
10 KOM(2009) 114 endg.
11 KOM(2009) 252 endg.
DE 15 DE

sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines
stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen
entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk
einbindet.

(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk
nationaler und gemeinschaftlicher Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche
Beaufsichtigung von Finanzinstituten auf nationaler Ebene verbleibt und den
Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen eine
zentrale Rolle zukommt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente
Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Gemeinschaft
erreicht werden. Deshalb sollte zusammen mit einer Europäische
Bankaufsichtsbehörde und einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde eine
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung eingesetzt werden (die „Europäischen Finanzaufsichtsbehörden“).

(8) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten an die Stelle des Ausschusses der
europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/78/EG12
eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per
Kommissionsbeschluss 2009/79/EG13 eingesetzt wurde, und des Ausschusses der
europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Kommissionsbeschluss
2009/77/EG14 eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten
dieser Ausschüsse übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Behörde sollte klar
festgelegt werden. Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem
Vertrag es erfordern, sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten
involviert werden.

(9) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung (nachfolgend „die Behörde“) sollte dazu beitragen, dass die
Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem insbesondere unter
Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller Mitgliedstaaten ein hohes,
wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und Beaufsichtigung gewährleistet
ist, um Versicherungsnehmer und sonstige Begünstigte zu schützen, dass die
Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte
sichergestellt werden, die Stabilität des Finanzsystems geschützt und die internationale
Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der
Finanzinstitute sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und Arbeitnehmer im
Besonderen ausgebaut werden. Damit die Behörde ihre Ziele erfüllen kann, ist es
erforderlich und angemessen, sie als Gemeinschaftsorgan mit Rechtspersönlichkeit
einzusetzen und mit rechtlicher, verwaltungsmäßiger und finanzieller Autonomie
auszustatten.

(10) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache
C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat)15
anerkannt, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme von Maßnahmen zur
12 ABl. L 24 vom 29.1.2009, S. 23.
13 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.
14 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.
15 Randnr. 44 - noch nicht veröffentlicht
DE 16 DE

Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und des
Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um
die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren
Aufgabe es ist, (...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“,
sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der
Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.
Zweck und Aufgaben der Behörde, d. h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen
Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen
Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im gemeinschaftlichen
Besitzstand für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind.
Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag eingesetzt
werden.

(11) Rechtsakte, die Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
festschreiben, d.h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der
Kommission, sind16: Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur
Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien
Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Rückversicherung und Retrozession17,
Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der
Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) 18, Richtlinie
73/240/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Aufhebung der Beschränkungen der
Niederlassungsfreiheit auf dem Gebiet der Direktversicherung mit Ausnahme der
Lebensversicherung19, Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 zur
Änderung der Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)20, Richtlinie
78/473/EWG des Rates vom 30. Mai 1978 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet der Mitversicherung auf
Gemeinschaftsebene 21, Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 zur
insbesondere auf die touristische Beistandsleistung bezüglichen Änderung der Ersten
Richtlinie 73/239/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit
Ausnahme der Lebensversicherung) 22, Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni
1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Rechtsschutzversicherung23, Zweite Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni
1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
16 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass die Richtlinien 64/225/EWG, 73/239/EWG, 73/240/EWG,

76/580/EWG, 78/473/EWG, 84/641/EWG, 87/344/EWG, 88/357/EWG, 1992/49/EWG, 1998/78/EG,
2001/17/EG, 2002/83/EG und 2005/68/EG Teil der Solvabiltität II-Neufassung sind (Geänderter
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (SOLVABILITÄT II) (Neufassung)
– C6-0231/2007 – 2007/0143(KOD))), d.h. sie werden zum 1. November 2012 aufgehoben.

17 ABl. L 56 vom 4.4.1964, S. 878. .
18 ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3.
19 ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 20.
20 ABl. L 189 vom 13.7.1976, S. 13.
21 ABl. L 151 vom 7.6.1978, S. 25.
22 ABl. L 339 vom 27.12.1984, S. 21.
23 ABl. L 185 vom 4.7.1987, S. 77.
DE 17 DE

Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der
tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der
Richtlinie 73/239/EWG24, Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung
(mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien
73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung))25, Richtlinie
98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die
zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden
Versicherungsunternehmen26, Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. März 2001 über die Sanierung und Liquidation von
Versicherungsunternehmens 27, Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen28, Richtlinie
2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über
Versicherungsvermittlung29und Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung 30.

(12) Zu den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften, die den durch diese Verordnung
abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die Richtlinie 2002/87/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen
eines Finanzkonglomerats31, die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung32 und
die Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an
Verbraucher33.

(13) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für die Finanzdienstleistungen
und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche
Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Versicherungsnehmern,
sonstigen Begünstigten und Verbrauchern in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet
sind, bedarf es der Einführung eines wirksamen Instruments. Als Organ mit
hochspezialisierten Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom
Gemeinschaftsrecht genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von
Entwürfen technischer Standards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen
geknüpft sind. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Standards in
Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu
verleihen. Die Entwürfe technischer Standards sind von der Kommission anzunehmen.
Sie müssten beispielsweise geändert werden, wenn sie nicht mit dem
24 ABl. L 172 vom 4. 7.1988, S. 1.
25 ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1. ).
26 ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1.
27 ABl. L 110 vom 20.4.2001, S. 28.
28 ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1.
29 ABl. L 9 vom 15. 1.2003, S. 3.
30 ABl. L 235 vom 23. 9.2003, S. 10.
31 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
32 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
33 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
DE 18 DE

Gemeinschaftsrecht vereinbar wären, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht
einhalten würden oder grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für
Finanzdienstleistungen zuwider laufen würden, so wie sie im gemeinschaftlichen
Besitzstand für Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen
verankert sind. Um eine reibungslose und rasche Annahme dieser Standards zu
gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem Annahmebeschluss an Fristen
gebunden sein.

(14) Das Verfahren für die Ausarbeitung technischer Standards im Sinne dieser
Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, auf Eigeninitiative hin
Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Komitologieverfahren in Stufe 2 des
Lamfalussy-Prozesses zu erlassen, so wie dies in den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist. Die in den technischen Standards
behandelten Themen betreffen keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist
durch in Stufe 1 des Lamfalussy-Prozesses angenommenen Rechtsakte festgelegt. Mit
der Entwicklung von Standardentwürfen durch die Behörde ist gewährleistet, dass
ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen
Aufsichtsbehörden zugute kommt.

(15) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde
befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und
verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen
Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zu begründen.

(16) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Kapitalmärkte,
die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für
Finanzinstitute in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das Gemeinschaftsrecht
korrekt und vollständig angewandt wird. Deshalb sollte ein Mechanismus eingeführt
werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden
Anwendung des Gemeinschaftsrechts angehen kann. Dieser Mechanismus sollte in
Bereichen angewandt werden, in denen die Gemeinschaftsvorschriften klare und
uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.

(17) Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des
Gemeinschaftsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-
Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein,
Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende
Anwendung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften durch die nationalen Behörden in
ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine Empfehlung folgen sollte.

(18) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission
befugt werden, an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu
richten, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Damit würden
unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden
geltend gemacht und gemäß Artikel 226 EG-Vertrag rechtlich durchgesetzt werden
können.

(19) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die zuständig Behörde nachhaltig
nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein, Entscheidungen zu
erlassen, die an einzelne Finanzinstitute ge richtet sind. Diese Befugnis sollte auf
DE 19 DE

Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen eine zuständige Behörde den an sie
gerichteten Entscheidungen nicht Folge leistet und das Gemeinschaftsrecht aufgrund
bestehender oder künftiger EU-Verordnungen unmittelbar auf Finanzinstitute
anwendbar ist.

(20) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der
Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft erfordern
eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den
nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische
Maßnahmen zu ergreifen. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation
ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die
Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können,
sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden
nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute
gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie anwendbaren
Gemeinschaftsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise abgefedert
und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden.

(21) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer
ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den
verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen
zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten
können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die nationalen
Aufsichtsbehörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Streitigkeiten in
Bezug auf Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die
Auslegung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts für Aufsichtsbeschlüsse bzw. -
entscheidungen schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen
in den sektoralen Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen
nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als
letztes Mittel unmittelbar an die Finanzinstitute gerichtete Entscheidungen in
Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen.

(22) Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten
Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzinstitute eine zentrale Rolle. Die
Behörde sollte an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und
ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die
Konsistenz bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch diese Kollegien zu
fördern.

(23) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument
für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht,
Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern
und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für
Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare
Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von
Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der
eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die
Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt.
Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf
sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer bestimmten
Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die
DE 20 DE

Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine
Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden
Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten
kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die
Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen
Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von
Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte
Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen
verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen
unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte
die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend
fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten
Kreise zu gewährleisten.

(24) Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde
die aufsichtliche Konvergenz in der Gemeinschaft fördern.

(25) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der
Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte
die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese
regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollte dabei nicht nur die Konvergenz der
Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der nationalen
Aufsichtsbehörden, qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die
Unabhängigkeit der zuständigen Behörden.

(26) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Gemeinschaft in Aufsichtsfragen
fördern, was vor allem für Fälle gilt, in denen ungünstige Entwicklungen die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die
Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten. Über ihre
Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisenfällen hinaus sollte der
Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im Europäischen System für die
Finanzaufsicht zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen
reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen
Behörden sicherstellen.

(27) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken
und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und
sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei
Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und
erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken regelmäßig oder auf Ad-hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde
sollte überdies gemeinschaftsweite Stresstests durchführen, um die
Widerstandsfähigkeit von Finanzinstituten gegenüber ungünstigen
Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf
nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde
gelegt wird.

(28) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden
Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die
DE 21 DE

Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie
die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in
ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren.

(29) Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische
Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der
Richtlinie 92/49/EG, der Richtlinie 2002/83/EG und der Richtlinie 2005/68/E,
geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG, ihre Stellungnahme zur
aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im
Finanzsektor abgeben können.

(30) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen
Informationen einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für
Finanzinstitute sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen
Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und - instituten am
Nächsten sind. Allerdings sollte die Behörde befugt sein, in Fällen, in denen eine
nationale Aufsichtsbehörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
übermitteln kann, die Informationen direkt von den Finanzinstituten oder sonstigen
Parteien anzufordern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein, der
Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen.

(31) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise
dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und
Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde sollte alle wichtigen Informationen mit
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken teilen. Daten über einzelne Institute
sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder
Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder
eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten von der Behörde gewährleistete
Folgemaßnahmen folgen.

(32) Erforderlichenfalls sollte die Behörde interessierte Parteien zu technischen Standards,
Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben,
zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Effizienz
sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Versicherungs- und
Rückversicherungssektor sowie der betrieblichen Altersversorgung eingesetzt werden,
in der Gemeinschaftsversicherungs- und –rückversicherungsgesellschaften sowie
betriebliche Pensionsfonds (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und oder
andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre Beschäftigten
sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Dienstleistungen in diesen
Bereichen, einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die
Interessengruppe Versicherungs- und Rückversicherungssektor sowie der
betrieblichen Altersversorgung sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen im
Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund von
Gemeinschaftsvorschriften eingesetzt wurden.

(33) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisenfällen kommt den Mitgliedstaaten eine
Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung
notleidender Finanzinstitute betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in
Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines
Finanzinstituts beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen
DE 22 DE

Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus
eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu
beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass
dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.

(34) Bei ihren Beschlussfassungs- und Entscheidungsverfahren sollte die Behörde an
Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren
und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die
Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf
Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des
Gemeinschaftsrechts sein.

(35) Ein Aufsichtsorgan, dass sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde
jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der
Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter
der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken und der beiden
anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten als Beobachter an den
Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten unabhängig und
lediglich im Gemeinschaftsinteresse handeln. Für Rechtsakte allgemeiner Art,
einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von technischen Standards,
Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf Haushaltsfragen, sollten die im
Vertrag festgelegten Regeln für die qualifizierte Mehrheit angewandt werden,
wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw. Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der
Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen es um die Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden geht, sollten
von einem kleinen Ausschuss untersucht werden.

(36) Ein Verwaltungsrat, der sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der
nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte
gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen
Aufgaben wahrnimmt. Der Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse
haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter
Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden,
Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen
und Annahme des Jahresberichts.

(37) Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden,
der vom Aufsichtsorgan im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausgewählt
wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen
kann.

(38) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng in einem Gemeinsamen
Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und
erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss
sollte sämtliche Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für Finanzkonglomerate
übernehmen. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den
Zuständigkeitsbereich der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen
DE 23 DE

Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, von den betreffenden Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden.

(39) Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind,
müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von
Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen
Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat,
sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus
Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss
um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln,
das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die
Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz
und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.

(40) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte
diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen
der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen
Union finanziert wird. Was den Beitrag der Gemeinschaft betrifft, sollte das
Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung
sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(41) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF)34 sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die
Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)35 beitreten.

(42) Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der
Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut
der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften36.fallen.

(43) Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist
von grundlegender Bedeutung. Deshalb sollte sichergestellt werden, dass die innerhalb
des Netzwerks ausgetauschten Info rmationen vertraulich behandelt werden.

(44) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird
für die Zwecke der vorliegenden Verordnung durch die Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr 37 und durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen
34 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
35 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
36 ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1
37 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
DE 24 DE

bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen
der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 38 geregelt.

(45) Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über
den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des
Rates und der Kommission39 auf die Behörde Anwendung finden.

(46) Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage
entsprechender von der Gemeinschaft zu schließender Vereinbarungen an den
Arbeiten der Behörde beteiligen können.

(47) Da die Ziele dieser Verordnung, d. h. die Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten
Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Versicherungsnehmern
und sonstige Begünstigten, der Garantie von Integrität, Effizienz und der
ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des
Finanzsystems und des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von
den Mitgliedstaaten nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des
Umfangs der Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können,
kann die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag
tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele
erforderliche Maß hinaus.

(48) Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses
der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung. Der Beschluss 2009/79/EG der Kommission vom 23. Januar 2009
zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sollte deshalb aufgehoben
werden und der Beschluss …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der
Abschlussprüfung sollte entsprechend geändert werden.

(49) Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu
gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen
vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung auf die Behörde
reibungslos erfolgt -
38 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
39 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
DE 25 DE

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Artikel 1
Einrichtung und Tätigkeitsbereich

1. Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung („die Behörde“)
eingerichtet.

2. Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig
sein: Richtlinie 64/225/EWG, Richtlinie 73/239/EWG, Richtlinie 73/240/EWG,
Richtlinie 76/580/EWG, Richtlinie 78/473/EWG, Richtlinie 84/641/EWG, Richtlinie
87/344/EWG, Richtlinie 88/357/EWG, Richtlinie 92/49/EWG, Richtlinie 98/78/EG,
Richtlinie 2001/17/EG, Richtlinie 2002/83/EG, Richtlinie 2002/92/EG, Richtlinie
2003/41/EG, Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie 2005/68/EG, Richtlinie 2007/44/EG,
Richtlinie 2005/60/EG und Richtlinie 2002/65/EG. Dazu zählen auch sämtliche
Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der Grundlage
dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren
Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.

3. Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der
Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 226 EG-Vertrag erwachsen, um die
Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

4. Die Behörde soll zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung
und Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Versicherungsnehmer und
sonstigen Begünstigen; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und
ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des
Finanzsystems und v) Ausbau der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. Zu
diesem Zweck wird die Behörde einen Beitrag zur Gewährleistung der kohärenten,
effizienten und wirksamen Anwendung des Gemeinschaftsrechts leisten, so wie in
Artikel 1 Absatz 2 erwähnt, indem die aufsichtliche Konvergenz gefördert und
Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
erarbeitet werden.

5. Die Behörde wird Bestandteil des Europäischen Systems für die Finanzaufsicht sein
(nachfolgend als ‚ESFS' bezeichnet). Dieses System wird, so wie in Artikel 39
dargelegt, als Netzverbund der Aufsichtsbehörden agieren.

6. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung wird mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
(„European Systemic Risk Board“, nachfolgend als „ESRB’ bezeichnet), so wie in
Artikel 21 dieser Verordnung erläutert, zusammenarbeiten.
DE 26 DE

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1). „Finanzinstitute“ sind Versicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie
98/78/EG, Rückversicherungsunternehmen im Sinne der Richtlinie
2005/68/EG, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der
Richtlinie 2003/41/EG sowie Finanzkonglomerate im Sinne der Richtlinie
2002/87/EG.

(2). „Nationale Aufsichtsbehörden” sind nationale Behörden, denen aufgrund von
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Beaufsichtigung von Versicherungs-
oder Rückversicherungsunternehmen oder Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung obliegt.

Artikel 3
Rechtsstellung

(1) Die Behörde ist eine Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende
Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht
zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 4
Zusammensetzung

Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:

1) einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt,

2) einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt,

3) einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt,

4) einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt,

5) einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in
Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.
DE 27 DE

Artikel 5
Sitz

Die Behörde hat ihren Sitz in Frankfurt.

KAPITEL II
AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Artikel 6
Aufgaben und Befugnisse der Behörde

(1) Die Behörde hat folgende Aufgaben:

a) Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer
Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie
insbesondere Stellungnahmen für die Gemeinschaftsorgane abgibt und
Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe für technische Standards ausarbeitet,
die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen;

b) sie wird auch zur kohärenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften
beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente,
effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert,
Meinungsunterschiede zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden schlichtet
und beilegt, ein kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und
Maßnahmen in Krisensituationen ergreift;

c) sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden erleichtern;

d) sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere
die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen
übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und
Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

e) sie wird die nationalen Aufsichtsbehörden „Peer Reviews“ unterziehen, um die
Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;

f) sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und
bewerten;

g) sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung
oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften
festgeschrieben sind.

(2) Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit
den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen
insbesondere:

a) die Entwicklung von Entwürfen für technische Standards in den in Artikel 7
genannten Fällen;
DE 28 DE

b) die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;

c) die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9
Absatz 3;

d) der Erlass von an die nationalen Aufsichtsbehörden gerichteten
Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten
spezifischen Fällen;

e) der Erlass von an die Finanzinstitute gerichteten Einzelfallentscheidungen in
den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4
genannten spezifischen Fällen;

f) die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder
die Kommission gemäß Artikel 19.

(3) Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für gemeinschaftsweit
tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit gemeinschaftsweiter Tragweite
wahrnehmen, für die sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften zuständig ist.

Zu diesem Zweck erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung
von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den
einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit,
Gebühren in Rechnung zu stellen.

Artikel 7
Technische Standards

(1) Bevor sie diese der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene
Anhörungen zu technischen Standards durchführen und die potenziell anfallenden
Kosten und den Nutzen analysieren.

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Standardentwürfe befindet die
Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat
verlängern. Aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die
Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.

Nimmt die Kommission die Standards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen
an, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

(2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen
an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

Artikel 8
Leitlinien und Empfehlungen

Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen
und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der
DE 29 DE

Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen
für die nationalen Aufsichtsbehörden oder die Finanzinstitute publizieren.

Die nationalen Aufsichtsbehörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen,
um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Kommt eine nationale Aufsichtsbehörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach,
unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

Artikel 9
Kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften

(1) Hat eine nationale Aufsichtsbehörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften nicht korrekt angewandt, weil sie es insbesondere versäumt hat
sicherzustellen, dass ein Finanzinstitut den in diesen Rechtsvorschriften
festgeschriebenen Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3
und 6 dieses Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen.

(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer nationaler Aufsichtsbehörden, der Kommission
oder auf Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen nationalen
Aufsichtsbehörde kann die Behörde Nachforschungen über die mutmaßliche nicht
korrekte Anwendung des Gemeinschaftsrechts anstellen.

Unbeschadet der Befugnisse gemäß Artikel 20 übermittelt die nationale
Aufsichtsbehörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre
Nachforschungen zu erhalten wünscht.

(3) Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine
Empfehlung an die betroffene nationale Aufsichtsbehörde richten, in der die
Maßnahmen erläutert werden, die zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ergriffen
werden müssen.

Die nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn
Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege
geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu
gewährleisten.

(4) Sollte die nationale Aufsichtsbehörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines
Monats nach Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die
Kommission nach Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine
Entscheidung treffen, in der die nationale Aufsichtsbehörde aufgefordert wird,
Maßnahmen zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen.

Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe
der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der
Entscheidung respektiert wird.

Die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden übermitteln der Kommission alle
erforderlichen Informationen.
DE 30 DE

(5) Die nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die Behörde
innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten
Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten
gedenkt, um der Kommissionsentscheidung nachzukommen.

(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission aufgrund von Artikel 226 EG-Vertrag
kann die Behörde für den Fall, dass eine nationale Aufsichtsbehörde der in Absatz 4
dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist
nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige
Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf
dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu
gewährleisten, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzinstitute
anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete Einzelentscheidung erlassen,
die Letzteres zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung seiner
Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind, worunter auch
die Einstellung jeder Tätigkeit fallen kann.

Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß
Absatz 4 im Einklang stehen.

(7) Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen gehen allen von den nationalen
Aufsichtsbehörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor.

Jede Maßnahme der nationalen Aufsichtsbehörde in Bezug auf Sachverhalte, die
Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 sind, muss mit diesen
Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 10
Maßnahmen im Krisenfall

(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die
Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB
eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung
das Bestehen einer Krise festgestellt wird.

(2) Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, kann die Behörde
die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden in Einzelentscheidungen dazu
verpflichten, gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die
geordnete Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität
des Finanzsystems in der Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden
kann, d.h. zu gewährleisten, dass Finanzinstitute und zuständige Behörden die in
diesen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde, wenn eine nationale Aufsichtsbehörde der in Absatz 2 genannten
DE 31 DE

Entscheidung nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen
Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf Finanzinstitute anwendbar sind, eine an ein Finanzinstitut gerichtete
Einzelentscheidung erlassen, die dieses zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet,
die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlich
sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

(4) Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den
nationalen Aufsichtsbehörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.

Jede Maßnahme der nationalen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit
Sachverhalten, die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind,
muss mit diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine
nationale Aufsichtsbehörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame
Entscheidungen der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden von mehr als einem
Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer
Maßnahme einer anderen nationalen Aufsichtsbehörde oder mit deren Verzicht auf
Maßnahmen einverstanden ist, auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen
nationalen Aufsichtsbehörden nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei
helfen, eine Einigung zwischen den Behörden zu erzielen.

(2) Die Behörde setzt den nationalen Aufsichtsbehörden für die Beilegung ihrer
Differenz eine Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der
Angelegenheit Rechnung.

(3) Haben die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieser Frist keine Einigung
erzielt, kann die Behörde diese per Entscheidung dazu verpflichten, zur Beilegung
der Angelegenheit in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte Maßnahmen
zu treffen oder von solchen abzusehen.

(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde für den Fall, dass eine nationale Aufsichtsbehörde ihrer Entscheidung nicht
nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzinstitut die Anforderungen
erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf dieses anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an das betreffende Finanzinstitut
richten und es so dazu verpflichten, die zur Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen
dieser Rechtsvorschriften erforderlichen Maßnahmen zu treffen, worunter auch die
Einstellung bestimmter Praktiken fällt.
DE 32 DE

Artikel 12
Aufsichtskollegien

(1) Die Behörde trägt zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise
von Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des
Gemeinschaftsrechts in diesen Kollegien.

(2) Soweit sie dies für angemessen hä lt, nimmt die Behörde als Beobachterin an den
Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'nationale
Aufsichtsbehörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und
erhält auf Verlangen alle einschlägigen Informationen, die auch die anderen
Mitglieder des Kollegiums erhalten.

(3) Um die Arbeit dieser Kollegien zu erleichtern, bestimmt und beschafft die Behörde
in Zusammenarbeit mit den in Aufsichtskollegien vertretenen Aufsichtsbehörden bei
Bedarf alle einschlägigen Informationen von nationalen Aufsichtsbehörden.

Um den in den Aufsichtskollegien vertretenen nationalen Aufsichtsbehörden Zugang
zu diesen Informationen zu verschaffen, richtet sie ein zentrales System ein, das sie
auch verwaltet.

Artikel 13
Delegation von Aufgaben und Pflichten

(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden können Aufgaben und Pflichten durch eine
bilaterale Übereinkunft auf andere nationale Aufsichtsbehörden delegieren.

(2) Die Behörde erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten
delegiert oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte
Praktiken fördert.

(3) Die nationalen Aufsichtsbehörden unterrichten die Behörde über die von ihnen
beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen
frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der
beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle
von den nationalen Aufsichtsbehörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen
von der Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 14
Gemeinsame Aufsichtskultur

(1) Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der
Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit
einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat
zumindest folgende Aufgaben:
DE 33 DE

a) sie gibt Stellungnahmen an die nationalen Aufsichtsbehörden ab,

b) sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch
zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden, wobei sie den nach den
einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und
Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,

c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards bei,
was auch für das Meldewesen gilt,

d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten
einschlägigen technischen Standards und der von ihr selbst ausgegebenen
Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,

e) sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein,
erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die nationalen
Aufsichtsbehörden, in verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche
Instrumente einzusetzen.

(2) Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und –praktiken
gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die
Konvergenz erhöhen.

Artikel 15
Vergleichende Analyse der nationalen Aufsichtsbehörden

(1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen,
unterzieht die Behörde die Tä tigkeiten der nationalen Aufsichtsbehörden in ihrer
Gesamtheit oder in Teilen regelmäßig einer vergleichenden Analyse („peer review“).
Zu diesem Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung
und einen objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen.

(2) Bei der vergleichenden Analyse wird u.a., aber nicht ausschließlich Folgendes
bewertet:

a) die Angemessenheit der institutionellen Regelungen, der Ausstattung und der
Fachkompetenz der Mitarbeiter der nationalen Aufsichtsbehörde mit
besonderem Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1
Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften und der Fähigkeit, auf
Marktentwicklungen zu reagieren,

b) der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und
bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8
festgelegten technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt
wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im
Gemeinschaftsrecht gesetzten Ziele erreicht werden,

c) empfehlenswerte Praktiken einiger nationaler Aufsichtsbehörden, deren
Übernahme für andere nationale Aufsichtsbehörden von Nutzen sein könnte.
DE 34 DE

(3) Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde Empfehlungen an die
betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden richten.

Artikel 16
Koordinatorfunktion

Die Behörde fungiert zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden als Koordinatorin, und
zwar auch dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die
Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft
gefährden könnten.

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene, indem sie unter
anderem

(1) den Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
erleichtert,

(2) den Umfang der Informationen, die alle betroffenen nationalen
Aufsichtsbehörden erhalten sollten, bestimmt und die Zuverlässigkeit dieser
Informationen überprüft,

(3) unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der nationalen Aufsichtsbehörden
oder von sich aus als Vermittlerin auftritt,

(4) den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam
macht.

Artikel 17
Bewertung von Marktentwicklungen

(1) Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Bankaufsichtsbehörde, die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde, den ESRB und das Europäische Parlament,
den Rat und die Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im
Rahmen der Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen.

In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde
insbesondere gemeinschaftsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit von
Finanzinstituten bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck entwickelt
sie für die nationalen Aufsichtsbehörden

a) gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer
Szenarien auf die Finanzlage eines Instituts,

b) gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser
Bewertungen.

(2) Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] festgelegten Aufgaben
des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission
und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auf häufiger, für ihren
DE 35 DE

Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken
und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder
Abhilfemaßnahmen.

(3) Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde für eine
angemessene Abdeckung sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und
Schwachstellen.

Artikel 18
Internationale Beziehungen

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte
zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen
und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen.

Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften bei der
Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von
Drittländern festgestellt wird.

Artikel 19
Sonstige Aufgaben

(1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der
Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
richten.

(2) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und
Übernahmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG kann die Behörde
von sich aus oder auf Antrag einer der nationalen Aufsichtsbehörden zu einer von
einer mitgliedstaatlichen Behörde durchzuführenden Beurteilung Stellung nehmen
und diese Stellungnahme veröffentlichen. Es gilt Artikel 20.

Artikel 20
Sammlung von Informationen

(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden und andere Behörden der Mitgliedstaaten stellen
der Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur
Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen
Abständen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden von den nationalen
Aufsichtsbehörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig
übermittelt, kann die Behörde sie unter Nennung der Gründe direkt bei den
DE 36 DE

betreffenden Finanzinstituten und anderen Parteien anfordern. Sie setzt die
betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden darüber in Kenntnis.

Die nationalen Aufsichtsbehörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten
unterstützen die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.

(3) Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie von nationalen
Aufsichtsbehörden und anderen Behörden oder von Finanzinstituten und anderen
Parteien erhält, nur für die Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung
übertragenen Aufgaben verwenden.

Artikel 21
Verhältnis zum ESRB

(1) Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung arbeitet mit dem ESRB zusammen.

(2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB
regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und
die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB
gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag
hin unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen
zu den in Artikel [16] der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] genannten
Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

(4) Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so
beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit
sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens, welche Maßnahmen
nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen
sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu
begegnen.

Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem ESRB
ihre Gründe hierfür dar.

(5) Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine nationale
Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von den ihr durch diese
Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige Folgemaßnahmen zu
gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem
Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit
dem Aufsichtsorgan.

Wenn die nationale Aufsichtsbehörde den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung
(EG) Nr. …/…[ESRB] unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans
angemessen Rechnung.
DE 37 DE

(6) Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die
Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang
Rechnung.

Artikel 22
Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung

(1) Zur Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde
relevant sind, wird eine Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und
betriebliche Altersversorgung eingesetzt.

(2) Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche
Altersversorgung setzt sich aus 30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem
Verhältnis Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sowie betriebliche
Pensionsfonds aus der Gemeinschaft, deren Beschäftigte sowie Verbraucher und
Nutzer von Versicherungs-, Rückversicherungs- und betrieblichen
Altersversorgungsleistungen vertreten.

Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche
Altersversorgung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

(3) Die Mitglieder der Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und
betriebliche Altersversorgung werden auf Vorschlag der jeweiligen Akteure vom
Aufsichtsorgan der Behörde ernannt.

Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische
Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes
Verhältnis in der Gemeinschaft.

Die Behörde sorgt dafür, dass die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung
und betriebliche Altersversorgung angemessene Unterstützung für die Abwicklung
der Sekretariatsgeschäfte erhält.

(4) Die Mitglieder der Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und
betriebliche Altersversorgung bleiben zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses
Zeitraums findet ein neues Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.

(5) Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche
Altersversorgung kann zu jedem Thema, das mit den in den Artikeln 7 und 8
genannten Aufgaben der Behörde zusammenhängt, der Behörde gegenüber Stellung
nehmen oder Ratschläge erteilen.

(6) Die Interessengruppe Versicherung, Rückversicherung und betriebliche
Altersversorgung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Versicherung,
Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung und die Ergebnisse ihrer
Konsultationen werden von der Behörde veröffentlicht.
DE 38 DE

Artikel 23
Schutzmaßnahmen

(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11
erlassenen Entscheidungen in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt.

(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene
Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der
Behörde und der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem die nationale
Aufsichtsbehörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde,
mitteilen, dass die nationale Aufsichtsbehörde die Entscheidung nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

In diesem Fall wird die Entscheidung der Behörde ausgesetzt.

Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung
darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.

Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb von
zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die
Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird.

Beschließt der Rat die Aufrechterhaltung der Entscheidung der Behörde oder fasst er
innerhalb von zwei Monaten keinen Beschluss, wird die Aussetzung der
Entscheidung unverzüglich beendet.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2
erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so
kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen,
nachdem die nationale Aufsichtsbehörde über die Entscheidung der Behörde in
Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen, dass die nationale Aufsichtsbehörde die
Entscheidung nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

Der Rat beschließt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit
gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten
oder aufgehoben wird.

Fasst der Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen keinen Beschluss, so gilt die
Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.
DE 39 DE

Artikel 24
Erlass von Entscheidungen

(1) Bevor die Behörde die in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 2 und 3 und
Artikel 11 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem
Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der
Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit der
Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.

(2) Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.

(3) Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser
Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.

(4) Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen,
überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.

(5) Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen
werden unter Nennung der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörde bzw. des
betroffenen Finanzinstituts und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts
veröffentlicht, wobei dem legitimen Interesse der Finanzinstitute am Schutz ihrer
Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen wird.

KAPITEL III
ORGANISATION

ABSCHNITT 1
AUFSICHTSORGAN

Artikel 25
Zusammensetzung

(1) Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

a) dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,

b) den Leitern der für die Beaufsichtigung von Finanzinstituten zuständigen
Aufsichtsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Gibt es in einem
Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so einigen sich die Behörden
auf einen der Leiter als Vertreter im Aufsichtsorgan,

c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d) einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

f) je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen
Aufsichtsbehörden.

(2) Jede nationale Aufsichtsbehörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen
Stellvertreter zu benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des
DE 40 DE

Aufsichtsorgans bei Verhinderung vertreten kann; gibt es mehr als eine zuständige
nationale Aufsichtsbehörde, ernennen diese Behörden den Stellvertreter gemeinsam.

(3) Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des
Verwaltungsorgans teilnehmen.

Artikel 26
Interne Ausschüsse und Gremien

(1) Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne
Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau
festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan
oder den Vorsitzenden vorsehen.

(2) Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein Gremium ein, um die
Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus
dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht
um Vertreter der nationalen Aufsichtsbehörden handelt, zwischen denen die
Meinungsverschiedenheit besteht.

Eine Entscheidung gemäß Artikel 11 wird auf Vorschlag des Gremiums vom
Aufsichtsorgan erlassen.

Artikel 27
Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der
Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und
objektiv im Interesse der Gemeinschaft und dürfen von Organen oder Einrichtungen der
Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten
Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 28
Aufgaben

(1) Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt
die in Kapitel II genannten Entscheidungen.

(2) Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und
Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort
genannten Ratschläge.

(3) Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.

(4) Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des
Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest
DE 41 DE

und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und
der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens
festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

(5) Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und
übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission.

Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen
Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

(6) Das Aufsichtsorgan genehmigt gemäß Artikel 49 den Haushaltsentwurf.

(7) Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den
Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36
Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Artikel 29
Erlass von Entscheidungen

(1) Das Aufsichtsorgan trifft die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen sowie
alle in Kapitel VI vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen mit qualifizierter
Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag.

Alle anderen Entscheidungen und Beschlüsse fasst das Aufsichtsorgan mit einfacher
Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der
Vorsitzende.

(3) Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(4) Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält
soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des
Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten
Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne
Finanzinstitute teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.
DE 42 DE

ABSCHNITT 2
VERWALTUNGSRAT

Artikel 30
Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter der
Kommission und vier vom Aufsichtsorgan aus dem Kreis seiner Mitglieder
gewählten Mitgliedern zusammen.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen
Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann.

Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb
Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.

(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats
teil.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den
Vorsitz führt der Vorsitzende.

Er tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von
Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.

Artikel 31
Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im Interesse der
Gemeinschaft, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der
Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen
anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 32
Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.
DE 43 DE

(2) Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und
Mehrjahresarbeitsprogramm vor.

(3) Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und
50 aus.

(4) Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß
Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaft (nachfolgend „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

(5) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das
Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

(6) Der Verwaltungsrat nimmt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten
Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde an und leitet ihn bis
zum 15. Juni an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den
Rechnungshof und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weiter. Der
Bericht wird veröffentlicht.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8) Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses
gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.

ABSCHNITT 3
VORSITZENDER

Artikel 33
Ernennung und Aufgaben

(1) Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.

(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis
von Finanzinstituten und -märkten sowie seiner Erfahrungen im Bereich
Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.

Vor seiner Ernennung muss der vom Aufsichtsorgan ausgewählte Kandidat vom
Europäischen Parlament bestätigt werden.

Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der
bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt.

(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.
DE 44 DE

(4) In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden
beurteilt das Aufsichtsorgan

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit mit welchen Mitteln erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch
das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden
einmal verlängern.

(5) Der Vorsitzende kann nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans, der vom
Europäischen Parlament zu bestätigen ist, seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende
Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern,
und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.

Artikel 34
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des
Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft,
von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine
Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 35
Bericht

(1) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter
uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen
Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig eine Erklärung abzugeben und
sich den Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu stellen.

(2) Das Europäische Parlament kann ebenfalls den Vorsitzenden auffordern, einen
Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.

ABSCHNITT 4
EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 36
Ernennung

(1) Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.
DE 45 DE

(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der
Finanzinstitute und -märkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der Finanzaufsicht
und –regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors
nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.

Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie
erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung
dieser Beurteilung einmal verlängern.

(5) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des
Aufsichtsorgans enthoben werden.

Artikel 37
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im Zusammenhang
mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der Exekutivdirektor Weisungen von
Regierungen, Behörden, Organisationen oder Dritten weder ein noch nimmt er solche
entgegen.

Artikel 38
Aufgaben

(1) Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und
bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.

(2) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der
Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und
Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle
ausübt.

(3) Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere
interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das
Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(4) Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte
Mehrjahresarbeitsprogramm.
DE 46 DE

(5) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2
genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.

(6) Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde
gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.

(7) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Entwurf des Jahresberichts, der einen
Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil
über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

(8) Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54
niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.

KAPITEL IV
EUROPÄISCHES FINANZAUFSICHTSYSTEM

ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 39
Zusammensetzung

(1) Die Behörde wird Teil des ESFS sein, das als Netz der Aufsichtsbehörden fungieren
wird.

(2) Das ESFS umfasst:

a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. .... [EBA] und Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. ... [ESMA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten,

b) die Behörde,

c) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] eingesetzte
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde,

d) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] eingesetzte
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde,

e) den in Artikel 40 vorgesehene Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden,

f) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7, 9 und 10 genannten
Aufgaben die Kommission.

(3) Die Behörde arbeitet im Rahmen des gemäß Artikel 40 eingesetzten Gemeinsamen
Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden regelmäßig und eng mit der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde zusammen und gewährleistet eine sektorübergreifende
DE 47 DE

Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung gemeinsamer Positionen zur
Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu anderen sektorübergreifenden
Fragen.

ABSCHNITT 2
GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN

Artikel 40
Einrichtung

(1) Hiermit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden
eingesetzt.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge
Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende
Abstimmung.

(3) Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die administrative Unterstützung des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden bereit. Dies
umfasst Ausgaben für Personal, Verwaltung und Infrastruktur sowie
Betriebsaufwendungen.

Artikel 41
Zusammensetzung

(1) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde, dem Vorsitzenden der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde sowie gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß
Artikel 43 eingerichteten Unterausschusses zusammen.

(2) Der Exekutivdirektor, die Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Sitzungen
der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.

(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen
Aufsichtsbehörden wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde ernannt.

(4) Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gibt sich eine
Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der
Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden trifft mindestens
einmal alle zwei Monate zusammen.
DE 48 DE

Artikel 42
Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im
Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
erarbeiten.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die
Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter
Rechtsvorschriften, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde oder der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde fallen, werden von
der Behörde, der Europäischen Bankaufsichtsbehörde und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde, sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.

Artikel 43
Unterausschüsse

Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der
Europäischen Aufsichtsbehörden ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und
einem hochrangigen Vertreter des Personals der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde der
einzelnen Mitgliedstaaten zusammen.

Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden sein wird.

Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.

ABSCHNITT 3
BESCHWERDEAUSSCHUSS

Artikel 44
Zusammensetzung

(1) Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde.

(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden
Mitgliedern, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und nicht
zum aktuellen Personal der nationalen Aufsichtsbehörden oder anderer nationaler
oder gemeinschaftlicher Einrichtungen gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde
beteiligt sind.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.
DE 49 DE

Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von
mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst.

Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

(3) Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder
werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die
Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur
Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird,
und nach Konsultation des Aufsichtsorgans vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] und
der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESMA] ernannt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese
Amtszeit kann einmal verlängert werden.

(5) Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des
Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines
Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig
gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufs ichtsorgans einen
entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(6) Die Behörde, die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss
angemessene Unterstützung für die Abwicklung der Betriebs- und
Sekretariatsgeschäfte erhält.

Artikel 45
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen
unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen
Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans
wahrnehmen.

(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem
Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen
berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind
oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde
eingelegt wurde.

(3) Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2
genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes
Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem
Beschwerdeausschuss mit.

(4) Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des
Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe
oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.
DE 50 DE

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig
zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren
Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung
des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund
kannte.

(5) Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1
und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im
Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen
Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus
dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

(6) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im
öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine
Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen
bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können,
oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als
ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt
gemacht.

KAPITEL V
RECHTSBEHELF

Artikel 46
Beschwerden

(1) Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der nationalen
Aufsichtsbehörden, kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene
Entscheidungen der Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften getroffene, an sie gerichtete
Entscheidung sowie gegen Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind,
sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

(2) Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag
der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine
solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an
dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde
einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei
Monaten nach deren Einreichung.

(3) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
DE 51 DE

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung
aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

(4) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist.
Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf,
innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den
Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am
Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung
abzugeben.

(5) Der Beschwerdeausschuss kann im Rahmen dieses Artikels innerhalb der
Zuständigkeiten der Behörde liegende Befugnisse wahrnehmen oder die
Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese ist an
die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden.

(6) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(7) Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der
Behörde veröffentlicht.

Artikel 47
Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 230 EG-Vertrag kann vor dem Gericht erster
Instanz oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des
Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der
Behörde erhoben werden.

(2) Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so
kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage
nach Artikel 232 EG-Vertrag erhoben werden.

(3) Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des
Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs nachzukommen.

KAPITEL VI
FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 48
Haushalt der Behörde

(1) Die Einnahmen der Behörde bestehen insbesondere aus

a) Pflichtbeiträgen der nationalen Finanzaufsichtsbehörden,

b) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Union (Einzelplan Kommission),
DE 52 DE

c) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des
Gemeinschaftsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.

(2) Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die
Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

(3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von
Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der
Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 49
Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwur f
des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende
Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat diesen Vorentwurf des
Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Der Verwaltungsrat stellt auf der
Grundlage des Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der
Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf.
Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der
Kommission bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des
Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Aufsichtsorgan
genehmigt.

(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und
dem Rat (im Folgenden „die Haushaltsbehörde“).

(3) Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den
Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 272 EG-Vertrag zu
zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union ein.

(4) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde
bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

(5) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird
endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig
festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von
ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die
Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf
Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt
die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden
Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese
DE 53 DE

Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt
fortfahren.

Artikel 50
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der
Behörde aus.

(2) Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde
dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die
vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der
Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des
Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der
Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates40 (im Folgenden „die Haushaltsordnung“).

(3) Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen
Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der
Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der
Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

(4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen
der Behörde ab.

(5) Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der
Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres
den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der
Kommission und dem Rechnungshof.

(6) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(7) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine
Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der
Kommission eine Kopie der Antwort.

(8) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage
gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die
ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende
Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit
qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die
Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.
40 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
DE 54 DE

Artikel 51
Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende
Finanzregelung. Diese Regelung kann – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der
Kommission – von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der
Kommission41 abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies
erfordern.

Artikel 52
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Behörde
angewendet.

(2) Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)42
bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die
Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen
können.

KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 53
Vorrechte und Immunitäten

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet
auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 54
Personal

(1) Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors, gelten das
Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die
41 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
42 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
DE 55 DE

von den Gemeinschaftsorganen gemeinsam erlassenen Regelungen für deren
Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen
Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

(3) Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der
Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden
Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
übertragen wurden.

(4) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler
Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Artikel 55
Haftung der Behörde

(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für
Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.

(2) Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der
Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das
Personal der Behörde.

Artikel 56
Berufsgeheimnis

(1) Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und
das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit
abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den
Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 287 EG-Vertrag und den
einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.

(2) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche
Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen
Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei
denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne Finanzinstitute
nicht zu erkennen sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes
hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die
Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von
Entscheidungen zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung
und anderer auf Finanzinstitute anwendbarer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.
DE 56 DE

Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2.
Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen
Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen
Vertraulichkeitsregelungen fest.

(4) Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der
Kommission43 an.

Artikel 57
Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

Artikel 58
Zugang zu Dokumenten

(1) Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.
1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde
beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften erhoben werden.

Artikel 59
Sprachenregelung

(1) Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates44.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.

(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 60
Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die
speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des
43 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
44 ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.
DE 57 DE

Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in
einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der
Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen
reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch
ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 61
Beteiligung von Drittländern

Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der
Europäischen Union sind und mit der Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, denen
zufolge sie das Gemeinschaftsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen
Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.

Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die
Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und
die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu
Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann
vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen
über einzelne Finanzinstitute teilnehmen, es sei denn, es besteht ein direktes Interesse.

KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 62
Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die Kommission ist für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der
administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über die
operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben
des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung
durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt.

(2) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die
Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des
Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans der
Agentur auch Arbeitsverträge – schließen.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des
Verwaltungsrats.

Artikel 63
Übergangsbestimmungen für das Personal

(1) Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge, die vom Ausschuss der
Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche
DE 58 DE

Altersversorgung oder dessen Sekretariat abgeschlossen werden und am Datum des
Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, bis zum Vertragsende. Sie können nicht
verlängert werden.

(2) Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der
Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2
Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem
im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen
ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder aus, die
einen Vertrag mit dem Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder dessen Sekretariat
abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und Integrität der Personen zu
prüfen, die eingestellt werden sollen.

(3) Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen
Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit
mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen
Vertrags.

(4) Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen
Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als
Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die
einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere
einschlägige Instrumente.

Artikel 64
Änderungen

Der Beschluss ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung wird hiermit
geändert und der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung von der Empfängerliste im Abschnitt B des Anhangs
des Beschlusses gestrichen.

Artikel 65
Aufhebung

Der Beschluss 2009/79/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der
Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung wird hiermit aufgehoben.
DE 59 DE

Artikel 66
Evaluierung

(1) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 67
Absatz 2 festgelegten Datum und danach alle drei Jahre einen allgemeinen
Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser
Verordnung festgelegten Verfahren.

In diesem Bericht wird auch bewertet, welche Fortschritte bei der
aufsichtsrechtlichen und – behördlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden. Diese
Evaluierung stützt sich auf ausführliche Gespräche, u. a. mit der Interessengruppe
Versicherung, Rückversicherung und betriebliche Altersversorgung.

(2) Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen
Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 67
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

DE 60 DE

FINANZBOGEN

Dieser Finanzbogen soll die Begründung begleiten und ergänzen. Beim Ausfüllen des
Finanzbogens sind daher Wiederholungen von bereits in der Begründung enthaltenen
Informationen zu vermeiden, sofern die Verständlichkeit nicht darunter leidet. Beachten Sie
bitte beim Ausfüllen des Finanzbogens die einschlägigen „Leitlinien” mit Hinweisen und
Erläuterungen zu den nachstehenden Rubriken.

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Verordnung (EG) Nr. xxx des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und
die betriebliche Altersversorgung

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Binnenmarkt – Finanzmärkte

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische
und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

Neu zu schaffende Haushaltslinien (vorläufige Namen und Nummern):

Rubriken:

12 Binnenmarkt

12.04 Finanzmärkte

12.0403 Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung

Haushaltslinien:

12.0403.01 EIOPA – Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2
(Personal- und Verwaltungsausgaben)

12.0403.02 EIOPA – Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3
(Betriebskosten)

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Unbefristet
DE 61 DE

3.3. Haushaltstechnische Merkmale:

Haushalt
slinie Art der Ausgaben Neu EFTA-Beitrag

Beiträge von
Bewerberländer

n

Rubrik des
mehrjährige

n
Finanzrahme

ns

120401
0101

NOA GM45 JA JA NEIN Nr. 1 a

120401
0102 NOA GM JA JA NEIN

Nr. 1 a

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Finanzmittel

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und
Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben
Abschn

itt
2011 2012 2013

Insges
amt

Betriebskosten46

Verpflichtungsermächtigung
en (VE) 8.1. a 4,235 5,950 6,799 16,984

Zahlungsermächtigungen
(ZE)
b 4,235 5,950 6,799 16,984

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben47

Technische und
administrative
Unterstützung (NGM)

8.2.4. c -- -- -- --
HÖCHSTBETRAG

Verpflichtungsermächtigu
ngen
a+c 4,235 5,950 6,799 16,984

Zahlungsermächtigungen b+c 4,235 5,950 6,799 16,984

Nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben48

45 Getrennte Mittel
46 Ausgaben, die nicht unter Kapitel 12 01 des betreffenden Titels 12 fallen.
47 Ausgaben, die unter Artikel 12 01 04 des Titels 12 fallen.
48 Ausgaben, die unter Kapitel 12 01 mit Ausnahme der Artikel 12 01 04 oder 12 01 05 fallen.
DE 62 DE

Personal- und Nebenkosten
(NGM) 8.2.5. d -- -- -- --

Sonstige im Höchstbetrag
nicht enthaltene
Verwaltungskosten, außer
Personal- und Nebenkosten
(NGM)

8.2.6. e -- -- -- --

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

a+c
+d+

e 4,235 5,950 6,799 16,984

ZE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

b+c
+d+

e 4,235 5,950 6,799 16,984

Angaben zur Kofinanzierung

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch
2011 2012 2013

Insges
amt
Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder
Finanzministerien)

f
6,352 8,925 10,199 25,476

VE insgesamt,
einschließlich
Kofinanzierung

a+c
+d+
e+f 10,587 14,874 16,998 42,459

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

¨ Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

× Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

× Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der
Interinstitutionellen Vereinbarung49 (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

× Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.
49 Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
DE 63 DE

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes
Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf

2011

2012

2013

n + 3

n + 4

n+5
und

Folgej
ahre

Personalbedarf insgesamt 2,4 2,4 2,4

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Kurzfristig Schaffung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung als Teil des neuen
Europäischen Systems für die Finanzaufsicht, bestehend aus einem Netz
europäischer und nationaler Aufsichtsbehörden, mit dem Ziel einer effektiveren und
effizienteren Organisation der Finanzaufsicht in der EU. Längerfristig sollte die
EIOPA die Koordinierung der Aufsicht über den EU-Sektor Versicherungen und
Pensionsfonds fördern und zur Entwicklung einer europäischen Dimension der
Finanzaufsicht beitragen, um den EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu
vollenden.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des
Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Finanzkrise hat mehrere grundlegende Schwächen des derzeitigen EU-Rahmens
für die Finanzaufsicht offen gelegt. Folgende Probleme, die den Bedarf an einer
Gemeinschaftsintervention untermauern, wurden festgestellt:

· es gibt keinen Mechanismus, der sicherstellt, dass die nationalen
Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige
Institute zu den bestmöglichen Lösungen gelangen;

· Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden sind unzureichend;

· alle technischen Einzelheiten der Finanzmarktregulierung müssen langsame und
schwerfällige Verfahren durchlaufen;

· beim gemeinsamen Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden muss den sehr
unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung getragen
werden;

· angesichts der gesamteuropäischen Probleme stehen nur nationale Lösungen zur
Verfügung und können umgesetzt werden.
DE 64 DE

Die derzeitigen EU-Ausschüsse der Aufsichtsbehörden50 haben nur begrenzte
Befugnisse für den Umgang mit diesen Fragen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der
ABM-Methodik

Folgende allgemeine Ziele für das Europäische System für die Finanzaufsicht und
insbesondere die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung wurden festgelegt:

1. Abwägen der Interessen der Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats, d.h. Stärkung der Verfahren und Praktiken zur
Anfechtung der Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden auf
grenzüberschreitender Grundlage;

2. Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen
Mitgliedstaaten tätige Finanzinstitute;

3. Verbesserung der Krisenprävention und des Krisenmanagements auf
europäischer Ebene und

4. Verbesserung der Wirksamkeit und der Kosteneffizienz der Beaufsichtigung
für die überwachten Institute.

Ausgehend von den allgemeinen Zielen wurden eine Reihe spezifischer Aufgaben
für das ESFS festgelegt:

1. alle derzeitigen Aufgaben der derzeitigen EU-Ausschüsse der
Aufsichtsbehörden;

2. Die Entwicklung technischer Standards für den Aufbau eines einheitlichen
Regelwerks in der EU

3. Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Vorschriften sowie
Schlichtung oder Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden;

4. Gewährleistung einer koordinierten Beschlussfassung in dringenden Fällen;

5. die Beaufsichtigung bestimmter Einheiten von gesamteuropäischer Reichweite;

6. Gewährleistung einer gemeinsamen Aufsichtskultur.

In der nachstehenden Tabelle sind die spezifischen Ziele der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
und die entsprechenden Indikatoren aufgeführt:
50 Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden

für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Ausschuss der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden.
DE 65 DE

Ziel Vorgeschlagener Indikator
Die Entwicklung technischer
Standards für den Aufbau
eines einheitlichen
Regelwerks in der EU

· Anzahl der beschlossenen technischen Standards im
Verhältnis zu den Standards, die noch entwickelt werden
müssen

· Anzahl der von der EIOPA vorgeschlagenen und von der
Kommission abgelehnten Standards

· Anzahl der angenommenen unverbindlichen Empfehlungen

Gewährleistung der
konsistenten Anwendung der
EU-Vorschriften

· Anzahl der erfolgreichen Schlichtungen ohne
rechtsverbindliche Beilegung

· Anzahl der Warnungen vor einem eindeutigen Verstoß gegen
Gemeinschaftsrecht

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Teilnahme
an Aufsichtskollegien

· Anzahl der Kollegien mit Teilnahme der EIOPA
· Durchschnittliche Anzahl der Sitzungen pro Kollegium, an

denen EIOPA-Vertreter teilnehmen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Sonstige
Tätigkeiten

· Anzahl der Schulungsstunden für Aufsichtsbehörden
· Anzahl des an Austausch/Abordnungen teilnehmenden

Personals
· Anzahl der durchgeführten „Peer Reviews“
· Anzahl der festgestellten und beseitigten Hindernisse für die

Konvergenz
· Neue praktische Werkzeuge und Instrumente zur Förderung

der Konvergenz

Durchführung der direkten
Beaufsichtigung europaweit
tätiger Finanzinstitute

[derzeit nur für die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde von Bedeutung]

Gewährleistung einer
koordinierten
Beschlussfassung in
dringenden Fällen

· Wirksamkeit der Schlichtung, Beschlüsse und Koordinierung
in dringenden Fällen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur: Sammlung
und Verwaltung von
Informationen bei der
Aufsicht auf Mikroebene

· Fortschritte beim Aufbau der zentralen Datenbanken:
Vollständigkeit und Aktualität der Angaben

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

¨ Zentrale Verwaltung

¨ direkt durch die Kommission

¨ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:
DE 66 DE

¨ Exekutivagenturen

× die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne
von Artikel 185 der Haushaltsordnung

¨ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

¨ Geteilte oder dezentrale Verwaltung

¨ mit Mitgliedstaaten

¨ mit Drittländern

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte
auflisten)

Bemerkungen:

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Gemäß der Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung ist ab der effektiven
Aufnahme der Tätigkeiten der EBA alle drei Jahre eine Bewertung der gesammelten
Erfahrungen mit der Tätigkeit der Behörde und den in dieser Verordnung
festgelegten Verfahren zu erstellen. Zu diesem Zweck wird die Kommission einen
Bericht veröffentlichen, in dem auch die im Hinblick auf die ordnungspolitische und
aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit erzielten Fortschritte bewertet werden. Der
Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament
und dem Rat übermittelt.

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Für den Vorschlag zur Reform das Finanzaufsichtssystems in der EU wurden zwei
Folgenabschätzungen durchgeführt:

1. Die erste allgemeine Folgenabschätzung (SEK(2009) 715) war der Mitteilung
„Europäische Finanzaufsicht” vom 27. Mai (KOM(2009) 252) beigefügt. Die
Analyse in diesem Bericht führte dazu, dass die Schaffung des Europäischen
Systems für die Finanzaufsicht als beste Option für die Reform des
Aufsichtsrahmens für die Beaufsichtigung einzelner Unternehmen in der EU
ausgewählt wurde.

2. Die zweite, spezifischere Folgenabschätzung wurde begleitend zu den
Entwürfen für die Verordnungsvorschläge zur Einrichtung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der
DE 67 DE

Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde durchgeführt. In dieser
Folgenabschätzung wurden eine Reihe besonderer Aufgaben und Aspekte der
Leitung der neuen Behörden berücksichtigt. Sie umfasst ferner
Haushaltsansätze, die in diesem Finanzbogen verwendet wurden.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter
Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Entfällt.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Über die endgültigen Indikatoren zur Beurteilung der Leistung der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
beschließt die Kommission zum Zeitpunkt der Durchführung der ersten
vorgeschriebenen Bewertung. Für die endgültige Bewertung werden die
quantitativen Indikatoren ebenso wichtig sein wie die qualitativen Belege, die bei
den Konsultationen gesammelt wurden, einschließlich des Beitrags der speziell
eingesetzten Interessengruppe Versicherungen und Pensionsfonds. Die Bewertung
findet alle drei Jahre statt.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.

Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei Bedarf Kontrollen vor Ort bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten
Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen durchführen
können.
DE 68 DE

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten der Behörde ist Anhang 1, die wichtigsten zu Grunde liegenden Annahmen sind Anhang 2 und
ein detaillierter Stellenplan ist Anhang 3 zu entnehmen.

Verpflichtungsermächtigungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr n Jahr n+1 Jahr n+2 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5 und
Folgejahre

GESAMT Ziele,
Maßnahmen und
Outputs (bitte
angeben)

Art der
Outputs

Durc
hsch
nitts
kost
en Zahl der

Outputs
Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

Zahl der
Outputs

Gesa
mtkos
ten

OPERATIVES
ZIEL Nr. 151 ...

Maßnahme 1…..

Output 1

Output 2

Maßnahme 2…..

Output 1

Ziel 1 insgesamt

OPERATIVES
ZIEL Nr. 21 ...

Maßnahme 1…..
51 Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben.
DE 69 DE

Output 1
Ziel 2 insgesamt

OPERATIVES
ZIEL Nr. n1

Ziel n insgesamt

GESAMTKOST
EN
DE 70 DE

8.2. Administrative Ausgaben

8.2.1. Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Art der
Stellen

Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder
zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent)

2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5

A*/AD 1,2 1,2 1,2 -- -- -- Beamte oder
Bedienstete
auf Zeit 52

(XX 01 01)
B*,
C*/AST

1,2 1,2 1,2 -- -- --

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal53

-- -- -- -- --

Sonstiges, aus Artikel
XX 01 04/05 finanziertes
Personal54

-- -- -- -- --

INSGESAMT 2,4 2,4 2,4 -- --

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme
auszuführen sind

· Das operative Management der Beziehungen der Kommission zur EBA (Zeitäquivalent
eines AD in einem operationellen Referat)

· Finanzmanagement des Zuschusses für die EBA aus dem Gemeinschaftshaushalt
(Zeitäquivalent eines AST in einem operationellen Referat und 20 % der Zeit eines AST
im Finanzreferat)

· Überwachung und Audit (20 % der Zeit eines AD in der internen Auditstelle der GD
MARKT)

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

× innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende
vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

12 Stellen wurden bereits im Finanzbogen angefordert, der einem Entwurf für einen
Beschluss zwecks Auflegung eines Gemeinscha ftsprogramms zur Unterstützung
spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der
Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (KOM(2009)14 endgültig) beigefügt
war. Insgesamt werden etwa 8 dieser Stellen innerhalb der GD MARKT für
Tätigkeiten in Zusammenhang mit den neuen Europäischen Bankaufsichtsbehörden
neu verteilt (Voll- oder Teilzeit): 6 in operationellen Referaten; 1 im Finanzreferat
und 1 in der internen Auditstelle.
52 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
53 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
54 Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.
DE 71 DE

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 -
Verwaltungsausgaben)

Entfällt.

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals 2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4

Jahr n+5

und
Folgejahr

e

Beamte und Bedienstete auf
Zeit (XX 01 01) 0,293 0,293 0,293 -- -- --

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal
(Hilfskräfte, ANS,
Vertragspersonal usw.)

(Angabe der Haushaltslinie)

0 0 0 -- -- --

Personal- und Nebenkosten
insgesamt (NICHT im
Höchstbetrag enthalten)

0,293 0,293 0,293 -- -- --

Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit

2 Beamte in einem operationellen Referat

0,2 der Zeit eines Beamten im Finanzreferat

0,2 der Zeit eines Beamten in der internen Auditstelle der GD MARKT

2,4 x 0,122 = 0,293

Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Entfällt.
DE 72 DE

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
n

Jahr
n+1

Jahr
n+2

Jahr
n+3

Jahr
n+4

Jahr
n+5

und
Folge
jahre

Insgesa
mt

XX 01 02 11 01 – Dienstreisen -- -- -- -- -- -- --

XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen -- -- -- -- -- -- --

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse55
-- -- -- -- -- -- --

XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen -- -- -- -- -- -- --

XX 01 02 11 05 - Informationssysteme -- -- -- -- -- -- --

2 Gesamtbetrag der sonstigen
Ausgaben für den Dienstbetrieb
(XX 01 02 11)

-- -- -- -- -- -- --

3 Sonstige Ausgaben administrativer
Art (Angabe mit Hinweis auf die
betreffende Haushaltslinie)

-- -- -- -- -- -- --

Gesamtbetrag der
Verwaltungsausgaben ausgenommen
Personal- und Nebenkosten (NICHT
im Höchstbetrag enthalten)

-- -- -- -- -- -- --

Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

Entfällt.
55 Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieseran gehört.
DE 73 DE

ANHANG 1

Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

In Tausend EUR

2011 2012 2013 2014 2015 2016

Titel 1 - Personalkosten 4.694 7.480 8.770 10.826 10.786 10.786

Verwaltung 334 1.002 1.002 1.002 1.002 1.002

Führungskräfte/Fachleute 0 0 0

Bedienstete auf Zeit 1.500 2.200 2.700 3.600 3.600 3.600

abgeordnete nationale
Sachverständige 1.500 2.200 2.700 3.500 3.500 3.500

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal: 0 0 0

Bedienstete auf Zeit 400 600 700 700 700 700

Vertragsbedienstete 168 252 252 252 252 252

Personalzuwendungen 585 938 1.103 1.358 1.358 1.358

Schulung des Personals:
Allgemein 24 37 44 54 54 54

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen 135 198 243 320 320 320

Ausgaben für
Einstellungsverfahren 48 53 26 41 0 0

Titel 2 –
Gebäude,Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

1.822 2.823 3.324 4.098 4.098 4.098

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten 828 1.284 1.512 1.864 1.864 1.864

Informations- und
Kommunikationstechnologien 250 388 457 563 563 563

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten 213 331 389 480 480 480

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb 166 257 303 373 373 373
DE 74 DE

Porto/Telekommunikation 70 109 128 158 158 158

Sitzungs- und Reisekosten 293 503 535 660 660 660

Titel 3 - Betriebskosten 4.071 4.619 4.952 5.070 5.071 5.071

Befugnisse

Konsultationen:
Interessengruppe 216 216 216 216 216 216

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Teilnahme an
Aufsichtskollegien 40 40 40 40 40 40

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Schulung von Mitarbeitern
der nationalen
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung von
Personal 500 1.000 1:333 1.500 1.500 1.500

Erhebung von Informationen:
Aufbau und Pflege einer
zentralen europäischen
Datenbank 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000

Internationale Beziehungen:
Beobachter in internationalen
Aufsichtsausschüssen 50 50 50 50 50 50

Internationale Beziehungen:
Zusammenarbeit mit
Drittländern bei Beschlüssen
zur Gleichwertigkeit 60 60 60 60 60 60

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten 0 0 0

Leitungsstrukturen

Aufsichtsorgan 83 83 83 83 83 83

Verwaltungsrat 26 26 26 26 26 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss 10 10 10 10 10 10

Beschwerdeausschuss 86 86 86 86 86 86

Insgesamt 10.587 14.874 16.998 19.995 19.955 19.955

Davon
Gemeinschaftsbeitrag 4.235 5.950 6.799 7.998 7.982 7.982

Davon Beitrag der
Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder

6.352 8.925 10.199 11.997 11.973 11.973
DE 75 DE

Finanzministerien)

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse

ANHANG 2

Dem Finanzierungsmodell für die neue Behörde zu Grunde liegende Methodik und
Annahmen

Die Kosten der Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung wurden anhand von drei Kostenkategorien
veranschlagt: Personalkosten, Infrastrukturkosten und Betriebskosten, entsprechend der
allgemeinen Klassifizierung in der Rechnungsführung der bestehenden EU-
Regulierungsagenturen. Die Gesamtkosten für die Errichtung der EIOPA werden auf rund
10,587 Mio. EUR für das erste Betriebsjahr (2011) veranschlagt und sollen nach zwei Jahren
(2013) bei 16,998 Mio. EUR bei liegen – siehe Anhang 1.

Es wird vorgeschlagen, dass 40 % der Kosten aus dem Gemeinschaftshaushalt und 60 % von
den Mitgliedstaaten finanziert werden. Dafür gibt es fo lgende Gründe:

· Durch eine ausgewogene Mischfinanzierung kann am besten gewährleistet
werden, dass die Behörden unabhängig von den Mitgliedstaaten und den
Gemeinschaftsorganen handeln (und dies auch wahrgenommen wird). Würde eine
bestimmte Finanzierungsquelle übermäßig dominieren, könnte dies einen Schatten
auf die Glaubwürdigkeit der von den Behörden getroffenen Entscheidungen
werfen und damit den neuen Rahmen zur Erhaltung der Stabilität des
Finanzsystems beeinträchtigen;

· da die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieses neuen Rahmens weiterhin
den Hauptteil der Aufsichtstätigkeit vor Ort wahrnehmen, sollte sich dies in einem
leicht erhöhten Beitrag der Mitgliedstaaten widerspiegeln; dadurch würden wir
auch eine reibungslose Weiterentwicklung der derzeitigen Lage ermöglichen, wo
die Stufe-3-Ausschüsse fast ausschließlich von den Mitgliedstaaten finanziert
werden;

· dennoch muss betont werden, dass ein wesentlicher Teil der Finanzmittel aus dem
Gemeinschaftshaushalt stammt; die neuen Behörden dienen Zielen, die eindeutig
eine Gemeinschaftsdimension haben: Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems
im Binnenmarkt und nachhaltiges Wachstum in der EU. Darüber hinaus zählt zu
den Kernaufgaben und -befugnissen der Behörde eine einheitliche, effiziente und
wirksame Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Dadurch ist
eine Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt von mindestens 40 %
gerechtfertigt (da die meisten dieser Gremien normalerweise aus dem
Gemeinschaftshaushalt finanziert werden); es kann zudem bezweifelt werden,
dass alle Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, den drastischen Anstieg ihrer
Beiträge zu verkraften, der für den neuen Rahmen erforderlich wäre, der
kostspieliger sein wird als die bisherigen Stufe-3-Ausschüsse;

· außerdem ist die Gemeinschaftsfinanzierung besonders wichtig, um die echte
Unabhängigkeit der Behörde von den Mitgliedstaaten zu gewährleisten; diese
Wahl wurde getroffen, um mögliche Einmischungen in die technische Arbeit der
DE 76 DE

Aufsichtsbehörden soweit wie möglich zu begrenzen und die Beteiligung der
Kommission an den Aufsichtsorganen (mit einem nicht stimmberechtigten
Mitglied) und den Verwaltungsräten (mit einem stimmberechtigten Mitglied) auf
ein Mindestmaß zu begrenzen. Durch eine übermäßige Abhängigkeit von den
Beiträgen der Mitgliedstaaten würde die Glaubwürdigkeit der Behörde in Bezug
auf ihre Unabhängigkeit ernsthaft gefährdet. Ein wesentlicher Beitrag der
Gemeinschaft ist erforderlich als Ausgleich für die begrenzte Rolle, die der
Kommission in den Entscheidungsorganen der Behörden eingeräumt wird;

· dieser Ansatz dürfte am ehesten zu einer stabilen Finanzierung beitragen, ohne
übermäßige Abhängigkeit von einer Finanzierungsquelle oder von Beiträgen der
großen Mitgliedstaaten, die die kontinuierliche Tätigkeit der Behörden durch
Beendigung ihrer Finanzbeiträge bedrohen könnten. Schließlich ist dieser Ansatz
auch gerechter als eine vollständige oder sehr weitgehende Finanzierung durch die
Mitgliedstaaten: die nationalen Aufsichtsbehörden nutzen eine Vielzahl von
Finanzierungsmodellen auf nationaler Ebene – aus allgemeinen Steuern oder über
von der Branche erhobene Gebühren. Würde die Behörde überwiegend durch die
Mitgliedstaaten finanziert, so bestünde die Gefahr ungleicher
Wettbewerbsbedingungen in der EU.

Die Ansätze für die Personalkosten basieren auf der Annahme, dass die EIOPA bestrebt sein
wird, ihr Personal im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im Vergleich zur Zahl der Mitarbeiter in den
bestehenden Stufe-3-Ausschüssen zu verdoppeln. Das bedeutet einen Anstieg von 20 auf 40
Mitarbeiter. Es wurde ferner davon ausgegangen, dass die Mitarbeiterzahl in der
Anfangsphase relativ stark ansteigen wird. Die Behörde würde durchschnittlich 15 Personen
jährlich einstellen. Ihren normalen Dienstbetrieb wird sie mit einem Mitarbeiterstab von rund
90 Personen erreichen.

Die Aufstockung des Personals ist aufgrund der zahlreichen neuen Aufgaben erforderlich, die
die Behörde zusätzlich zu ihren bisherigen Zuständigkeiten zu erledigen haben wird. Diese
neuen Aufgaben werden in der den Verordnungsvorschlägen beigefügten Begründung
ausführlich dargelegt. Dazu zählen u.a. die Entwicklung neuer technischer Standards auf
verschiedenen Gebieten der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen, die
Gewährleistung der konsistenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften, die Beilegung
von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden, die Teilnahme
an Aufsichtskollegien und die Erleichterung von „Peer Reviews” (Aufzählung nicht
erschöpfend). Jede dieser Tätigkeiten erfordert erhebliche neue Ressourcen. Die detaillierte
Aufschlüsselung der veranschlagten Personalzahlen nach Kategorien ist Anhang 3 zu
entnehmen.

Des weiteren wurde bei der Veranschlagung der Personalkosten von der Annahme
ausgegangen, dass das Personalstatut der EU-Organe für alle Behörden gelten würde. Dies
spiegelt sich – mit einigen Änderungen – in den unter Titel 1 verwendeten Pro-Kopf-Sätzen
wider (Einzelheiten siehe Anhang 1). Die Auswirkungen der Standorte der Stufe-3-
Ausschüsse wurden ebenfalls berücksichtigt (durch Multiplikatoren für die
Lebenshaltungskosten).

Die die Infrastrukturkosten betreffenden Zahlen unter Titel 2 basieren auf den Angaben der
bestehenden Stufe-3-Ausschüsse. Der CEIOPS legte die Kostenanschläge für diese Kategorie
vor, basierend auf einer Extrapolation der tatsächlichen Kosten der Unterhaltung von Büros
und der Verwaltung an den bisherigen Standorten. Da Frankfurt als Finanzzentrum zu den
DE 77 DE

teuersten Geschäftsstandorten der Welt zählt, liegen die veranschlagten Kosten naturgemäß
über den durchschnittlichen Kosten von EU-Regulierungsagenturen.

Die Betriebskosten sind bedingt durch die Zuständigkeiten und das Leitungsmodell der
Europäischen Aufsichtsbehörden. Was die Befugnisse angeht, so wurde davon ausgegangen,
dass verschiedene für die ESFS vorgesehene Tätigkeiten neben den allgemeinen
Personalkosten zusätzliche Betriebskosten mit sich bringen werden. Es war möglich, diese
Kosten einer Reihe von Tätigkeiten zuzuordnen, z. B. Leitung der Interessengruppe
Bankensektor, Aufbau der europäischen Datenbanken, Teilnahme an Aufsichtskollegien,
Organisation von Schulungen für Aufsichtsbehörden aus den Mitgliedstaaten oder
Durchführung von Prüfungen der unmittelbar beaufsichtigten Gesellschaften vor Ort. Die
spezifischen Kosten dieser Tätigkeiten sind oft verbunden mit Dienstreisen und Sitzungen,
können aber auch erhebliche Ausgaben für ausgelagerte Dienstleistungen, z. B. für Aufbau
und Pflege von Datenbanken oder die Organisation von Schulungen, umfassen.

Auf der anderen Seite wird davon ausgegangen, dass viele Tätigkeiten der ESFS nicht mit
zusätzlichen Betriebskosten verbunden und vollständig in den allgemeinen Personalkosten
enthalten sind. Dazu zählen beispielsweise die Entwicklung von technischen Standards,
Leitlinien und Empfehlungen, durch die die konsistente Anwendung des Gemeinschaftsrechts
oder die Koordinierung in Krisensituationen gewährleistet wird.

Bei den Leitungsstrukturen ergeben sich die Betriebskosten aus der Tätigkeit der
verschiedenen Gremien, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Europäischen Systems
für die Finanzaufsicht allgemein und der Behörden insbesondere gewährleisten sollen: das
Aufsichtsorgan, der Verwaltungsrat, der Gemeinsame Lenkungsausschuss und der
Beschwerdeausschuss.

Die Methoden zur Berechnung des Haushalts der EIOPA sind Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1: Veranschlagte Haushaltsmittel für die EIOPA im ersten Tätigkeitsjahr (2011)

In Tausend EUR

Titel 1 - Personalkosten 4 694

Personal insgesamt: 40

Durchschnittliche jährliche
Pro-Kopf-Kosten (auf der

Grundlage der Leitlinien der
GD BUDG und der

Beratung durch die 3 Stufe-
3-Ausschüsse)

Multiplikator
Lebenshaltungskosten

Frankfurt
1,0

Verwaltung 2 167,0 334

Führungskräfte/Fachleute 0

Bedienstete auf Zeit 15 100,0 1 500

abgeordnete nationale
Sachverständige 15 100,0 1 500
DE 78 DE

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal: 0

Bedienstete auf Zeit 4 100,0 400

Vertragsbedienstete 4 42,0 168

Personalzuwendungen 15 % der gesamten
Personalkosten 620

Schulung des Personals:
Allgemein

Durchschnittlicher Betrag
pro Person (KOM -Daten) 0,6 24

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen

Beratung durch die Stufe-
3-Ausschüsse 4,5 135

Ausgaben für
Einstellungsverfahren

Im Durchschnitt
Gespräche mit 3
Bewerbern pro Stelle 0,8 48

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

1 822

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CEIOPS
828

Informations- und
Kommunikationstechnologien

Daten und Ansätze des
CEIOPS

250

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CEIOPS
213

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb

Daten und Ansätze des
CEIOPS
166

Porto/Telekommunikation Daten und Ansätze des
CEIOPS
70

Reise- und Sitzungskosten Daten und Ansätze des
CEIOPS
293

Titel 3 - Betriebskosten - 4 071

Befugnisse Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Konsultationen Interessengruppe
Finanzdienstleistungen
(FSSG)

Eine FSSG pro ESA.
30 Mitglieder treffen
viermal jährlich zusammen.
Vergütung 6000 € pro
Person und Jahr. Vertretern
der Industrie werden die
Reisekosten erstattet, sie
erhalten aber keine

216
DE 79 DE

Vergütung.

Gemeinsame Aufsichtskultur Teilnahme an
Aufsichtskollegien

Ungefähr 25 Kollegien in
diesem Sektor. Teilnahme
an 1 zweitägigen Sitzung
pro Jahr, im Schnitt ein
EIOPA-Vertreter pro
Sitzung. 40

Gemeinsame Aufsichtskultur Gemeinsame Schulung
von Mitarbeitern der
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung
von Personal

Auf der Grundlage des für
maßnahmenbezogene
Zuschüsse an die Stufe-3-
Ausschüsse 2010-2015
vorgesehenen Betrags 500

Erhebung von Informationen Aufbau und Verwaltung
der zentralen
Europäischen Datenbank

Ansatz des CEBS

3 000

Internationale Beziehungen Kontakte zu Behörden
von Drittländern und
anderen internationalen
Gremien, z. B. für
Beratung in Bezug auf
Gleichwertigkeit

11 Dienstreisen außerhalb
der EU pro Jahr für 2
Personen

110

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten

Prüfungen vor Ort
0

Leitungsstrukturen Tätigkeit Prämissen Gesamtkosten

Aufsichtsorgan Beschlussfassung Kostenerstattung für 26
Mitglieder - 4 Sitzungen pro
Jahr. 83

Verwaltungsrat Verwaltung 6 Mitglieder einschließlich
4 Vertretern der nationalen
Aufsichtsbehörden. Sitzung
jeden Monat, wenn möglich
unmittelbar im Anschluss an
die Sitzung des
Aufsichtsorgans. 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss

Sektorübergreifende
Zusammenarbeit

Regelmäßige Sitzungen für
den Vorsitzenden jeder ESA 10

Beschwerdeausschuss Beschwerden 6 Mitglieder, unter der
Annahme von 8 Sitzungen
pro Jahr und einer jährlichen
Vergütung von 8000 € pro
Person 86

Insgesamt 10 587

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 80 DE

ANHANG 3

Stellenplan (vorläufig)

Stellen

(vorübergehend)

2011 2012 2013 2014

Funktions- und
Besoldungsgruppe

AD 16
AD 15 1 1

AD 14 1 1

AD 13 1 1

AD 12 2 5

AD 11 6 15

AD 10 10 25

AD 9 6 15

AD 8 3 7

AD 7 2 7

AD 6

AD 5

AD insgesamt 32 50 60 77

AST 11

AST 10 1 1

AST 9 2 2

AST 8 3 5

AST 7 2 5

AST 6

AST 5

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1
DE 81 DE

AST insgesamt 8 12 13 13

Insgesamt 40 62 73 90

Quelle: Kommission
13654/09 cb/kr
DG G DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 25. September 2009 (28.09)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0144 (COD)

13654/09
EF 121
ECOFIN 582
SURE 28
CODEC 1122

VORSCHLAG
der Europäischen Kommission
vom 25. September 2009
Betr.: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des

Rates zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 503 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.9.2009
KOM(2009) 503 endgültig

2009/0144 (COD)
Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

{KOM(2009) 499 endgültig}
{KOM(2009) 500 endgültig}
{KOM(2009) 501 endgültig}
{KOM(2009) 502 endgültig}

{SEK(2009) 1233}
{SEK(2009) 1234}
{SEK(2009) 1235}
DE 2 DE

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Finanzkrise hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht
offengelegt. Präsident Barroso bat deshalb eine Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière, Vorschläge für den Ausbau der europäischen
Aufsichtsvereinbarungen vorzulegen, um ein effizienteres, integrierteres und nachhaltigeres
europäisches Aufsichtssystem zu schaffen. Die Gruppe legte ihren Bericht am
25. Februar 2009 vor. Aufbauend auf diesen Empfehlungen legte die Kommission Vorschläge
für eine neue europäische Finanzaufsichtsstruktur vor, die Gegenstand der Mitteilung für die
Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom März 2009 war. Detaillierter legte die
Kommission ihre Vorstellungen in ihrer Mitteilung vom Mai 2009 dar, in der Folgendes
vorgeschlagen wurde:

– Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS), das sich aus einem Netz
nationaler Finanzaufsichtsbehörden zusammensetzt, die mit den neuen Europäischen
Aufsichtsbehörden („European Supervisory Authorities“/ESA) kooperieren. Letztere
werden durch eine Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse1 in eine
Europäische Bankaufsichtsbehörde („European Banking Authority“/EBA), eine
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung („European Insurance and Occupational Pensions Authority“/EIOPA)
und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („European Securities and Markets
Authority“/ESMA) geschaffen, wodurch die Vorteile eines globalen Rahmens für die
Finanzaufsicht mit dem Sachverstand lokaler für die Beaufsichtigung auf Mikroebene
zuständiger Behörden verknüpft werden, die den in ihren Ländern tätigen Instituten am
Nächsten sind; und

– Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB), der die
potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich aus makroökonomischen
Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des Finanzsystems insgesamt ergeben,
überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck würde der ESRB frühzeitig vor sich
abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und erforderlichenfalls Empfehlungen für
Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken aussprechen2.

2. ANHÖRUNG DER INTERESSIERTEN KREISE

Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge wurden zwei offene Konsultationen durchgeführt.
Zum einen hielt die Kommission infolge des Berichts der hochrangigen Expertengruppe unter
dem Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière und der Veröffentlichung der
Kommissionsmitteilung am 4. März 2009 vom 10. März bis 10. April 2009 eine Anhörung ab,
die wiederum als Grundlage für ihre Mitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom
27. Mai 2009 diente. Eine Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:
1 Dabei handelt es sich um den Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden (CEBS), den Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das

Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (CEIOPS) und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
2 An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass sich diese Begründung auf die Vorschläge zur Einsetzung des ESFS mittels der Umwandlung der bestehenden

europäischen Aufsichtsausschüsse in ESA konzentriert. Der Vorschlag zur Einsetzung des ESRB wird in einer gesonderten Begründung erörtert.
DE 3 DE

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Zum anderen beraumte die Kommission vom 27. Mai bis 15. Juli 2009 eine weitere
Konsultationsrunde an, bei der alle interessierten Kreise aufgefordert wurden, zu den
detaillierteren Reformen Stellung zu nehmen, die in der Mitteilung zur Europäischen
Finanzaufsicht vom Mai dargelegt wurden. Die vorgeschlagenen Reformen wurden in den
eingegangenen Antworten größtenteils unterstützt. Auch wurden Kommentare zu den
detaillierten Aspekten des vorgeschlagenen ESRB und des ESFS vorgebracht. Eine
Zusammenfassung der öffentlichen Beiträge ist abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_su
mmary_en.pdf

3. FOLGENABSCHÄTZUNG

Der Kommissionsmitteilung zur Europäischen Finanzaufsicht vom Mai war eine
Folgenabschätzung beigefügt, in der die grundlegenden politischen Optionen für die
Einsetzung des ESFS und des ESRB analysiert wurden. Eine zweite Folgenabschätzung geht
mit diesen Vorschlägen einher und prüft die Optionen im Detail. Sie ist auf der Website der
Kommission abrufbar.

4. RECHTLICHE ASPEKTE

Der Europäische Gerichtshof hat anerkannt 3, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme
von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und
des Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um die
Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren Aufgabe es ist,
(...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“, sofern die einer solchen
Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der Rechtsakte in Verbindung
stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.

Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines
stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die Wahrung des
Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz, will man die Bedingungen für die
Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden Binnenmarkts im Bereich
der Finanzdienstleistungen garantieren und verbessern. Darüber hinaus bieten tiefere und
stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und die
Risikodiversifizierung, was wiederum die Kapazität der Volkswirtschaften bei der
Abfederung von Schocks verbessert. Die Finanzintegration und die Finanzstabilität stärken
sich also gegenseitig. Die Einrichtung des ESFS wird mit der Erstellung einheitlicher Regeln
einhergehen, die die identische Anwendung von Vorschriften in der EU gewährleisten und so
zur reibungslosen Funktionsweise des Binnenmarkts beitragen. Aufgabe der Europäischen
Aufsichtsbehörden (ESA) wird es sein, den nationalen Behörden bei der konsistenten
Interpretation und Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften zur Seite zu stehen.
3 Siehe EuGH Rechtssache C-217/04, Randnr. 44.
DE 4 DE

Da die den Europäischen Aufsichtsbehörden zu übertragenen Aufgaben folglich mit den als
Antwort auf die Finanzkrise erlassenen Maßnahmen und den in den
Kommissionsmitteilungen vom 4. März und 27. Mai 2009 genannten eng verbunden sind,
können sie sich im Sinne des EuGH-Urteils auf Artikel 95 EG-Vertrag gründen.

Die Gemeinschaftsmaßnahmen können die durch die Krise zutage gebrachten Mängel
beheben und ein System schaffen, das dem Ziel eines stabilen und einheitlichen EU-
Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in
ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk einbindet. Der Schwerpunkt der laufenden
Beaufsichtigung würde nach wie vor bei den nationalen Aufsichtsbehörden liegen, die
weiterhin für die Beaufsichtigung der einzelnen Institute zuständig wären So gesehen gehen
die Bestimmungen nicht über das zur Erreichung dieser Ziele unbedingt notwendige Maß
hinaus. Die Vorschläge entsprechen den Grundsätzen der Subsidiarität und der
Verhältnismäßigkeit, so wie sie in Artikel 5 des Vertrags verankert sind.

5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Für die Umbildung der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse in effiziente ESA
werden hohe Ressourcen benötigt, und zwar sowohl für die Humanressourcen als auch für die
Haushaltsmittel. Ein Überblick über die Auswirkungen dieser Vorschläge auf den Haushalt ist
Gegenstand der Folgenabschätzung und des Finanzbogens (die diesem Vorschlag beigefügt
sind).

6. EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG

Um den Besonderheiten der verschiedenen Finanzsektoren Rechnung zu tragen, bedarf des
drei gesonderter Verordnungen zur Einsetzung der Behörden für Banken, Wertpapiere und
Versicherungen und betriebliche Altersversorgung. Diese Vorschläge sind jedoch weitgehend
identisch. In dieser Begründung wird folglich zunächst auf die gemeinsamen Aspekte
eingegangen, um sodann kurz die Unterschiede zwischen den drei Verordnungen zu
behandeln.

6.1. Einsetzung der ESA und ihre Rechtsstellung

Die ESA sollen zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung und
Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Einleger, Anleger, Versicherungsnehmer und
sonstigen Begünstigen; iii) Gewährleistung der Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte; iv) Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau
der internationalen Koordinierung bei der Aufsicht. Zu diesem Zweck sollen die ESA zur
Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung der einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften beitragen.

Die ESA werden Einrichtungen der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und
Eckpfeiler des vorgeschlagenen ESFS sein. Letzteres wird als ein Netzverbund der
Aufsichtsbehörden funktionieren und die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, einen
gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden zur Abdeckung
sektorübergreifender Themen und die Europäische Kommission umfassen. Auch wenn die
ESA über ein Maximum an Unabhängigkeit zur objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben
DE 5 DE

verfügen sollten, muss die Kommission doch in Fällen eingeschaltet werden, in denen
institutionelle Fragen zu klären sind und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern.

Das Hauptentscheidungsorgan jeder ESA wird ihr Aufsichtsorgan sein, das sich aus den
Präsidenten der jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden und dem Vorsitzenden der
jeweiligen Behörde zusammensetzt. Letzterer wird den Vorsitz in Sitzungen des
Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats innehaben und als Leiter und Vertreter dieser
Behörde auftreten. Die alltägliche Verwaltung jeder Behörde wird in Händen eines
Exekutivdirektors liegen. Was den Standort der neuen ESA angeht, wird vorgeschlagen, den
jeweiligen Sitz der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse beizubehalten, da so eine
eine rasche und effiziente Umstellung auf die neuen Behörden möglich ist. In Abschnitt 6.3
wird auf die interne Organisation der ESA im Einzelnen eingegangen.

6.2. Aufgaben und Befugnisse der ESA

Die ESA werden sämtliche Aufgaben der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse
übernehmen. Darüber hinaus werden sie aber auch mit deutlich verstärkten Kompetenzen,
genau definierten Rechtsbefugnissen und einer größeren Autorität ausgestattet sein, so wie in
der Kommissionsmitteilung vom 27. Mai 2009 dargelegt und vom Europäischen Rat vom 18./
19. Juni 2009 gutgeheißen wurde.

6.2.1. Entwicklung technischer Standards

Der Europäische Rat unterstützte den Kommissionsvorschlag zur Schaffung eines
einheitlichen EU-Regelwerks, das für sämtliche Finanzinstitute im Binnenmarkt gültig ist.
Deshalb müssen Unterschiede bei der nationalen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts, die
von Ausnahmen, Abweichungen, Zusätzen oder Unzweideutigkeiten herrühren, ermittelt und
beseitigt werden, so dass einheitliche Regeln definiert und angewandt werden können. Zu
diesem Zweck werden die Behörden in Bereichen, die in den einschlägigen sektoralen
Vorschriften spezifiziert sind, Entwürfe technischer Standards entwickeln. Diese Standards
werden ein wirksames Instrument zum Ausbau von Stufe 3 der Lamfalussy-Struktur sein, in
der derzeit nur unverbindliche Leitlinien angenommen werden können. Die Bereiche, in
denen die Behörde solche Standardentwürfe entwickeln kann, betreffen Themen
hochtechnischer Natur, für die es einheitlicher Bedingungen bei der Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften bedarf. Diese Punkte beinhalten keine politischen Entscheidungen
und ihr Inhalt ist durch die Gemeinschaftsbestimmungen in Stufe 1 genau vorgegeben (siehe
begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für eine detaillierte Diskussion über
die erforderlichen Änderungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften). Mit der
Entwicklung von Standards durch die ESA ist gewährleistet, dass ihnen in jeder Hinsicht der
einschlägige Sachverstand der nationalen Aufsichtsbehörden zugute kommt.

Die Behörde nimmt die Entwürfe technischer Standards mit qualifizierter Mehrheit der
Mitglieder des Aufsichtsorgans an, so wie in Artikel 205 des Vertrags vorgesehen. Aufgrund
der Rechtsordnung der Gemeinschaft ist die Kommission gehalten, diese Standardentwürfe
sodann in Form von Verordnungen oder Beschlüssen/ Entscheidungen zu verabschieden, um
ihnen unmittelbare Rechtswirkung zu verleihen. In sehr außergewöhnlichen Fällen und
lediglich aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die Standards
teilweise oder mit Änderungen oder überhaupt nicht annehmen, wobei die Gründe der
jeweiligen Behörde zu übermitteln sind. Der Kommissionsvorschlag berührt nicht die
Diskussionen über künftige Verfahren im Zusammenhang mit dem Übergang auf den neuen
Vertrag.
DE 6 DE

Was die Konsultation der Interessengruppen betrifft, wird für jede ESA eine Interessengruppe
eingerichtet, die sich aus Vertretern der Branche, Beschäftigten des Finanzsektors und
Nutzern von Finanzdienstleistungen zusammensetzt. Das jeweilige Verhältnis sollte
ausgewogen und keine Gruppe sollte vorherrschend sein. In den von den technischen
Standards nicht erfassten Bereichen werden die ESA - wie die bisherigen europäischen
Aufsichtsausschüsse - die Möglichkeit haben, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen
für die nationalen Aufsichtsbehörden, die Finanzinstitute und die Marktteilnehmer abzugeben.
Sollten sich die Aufsichtsbehörden in bestimmten Fällen dafür entscheiden, den Leitlinien
und Empfehlungen nicht nachzukommen, so haben sie dies gegenüber der jeweiligen ESA zu
erläutern.

6.2.2. Befugnisse zur Gewährleistung der konsistenten Anwendung der
Gemeinschaftsregeln

Selbst mit einem einheitlichen Satz harmonisierter Vorschriften kann ihre Auslegung
gelegentlich zu Meinungsunterschieden bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts führen.
Unbeschadet der Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gegen einzelne Mitgliedstaaten
durch die Kommission sollten die ESA deshalb generell befugt sein, zur Gewährleistung der
kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts beizutragen. Zu diesem Zweck sollte ein
Mechanismus eingeführt werden, mit dem das Verhalten nationaler Aufsichtsbehörden, das
als vom bestehenden Gemeinschaftsrecht (einschließlich der technischen Standards im Sinne
von Absatz 6.2.1) abweichend empfunden wird, sanktioniert werden kann. Dieser
Mechanismus umfasst drei Stufen:

So würden die ESA erstens aus Eigeninitiative oder auf Ersuchen einer oder mehrerer
nationaler Aufsichtsbehörden oder der Kommission hin diesen Fällen nachgehen und
erforderlichenfalls an die jeweilige nationale Aufsichtsbehörde eine Maßnahmenempfehlung
richten. Angesichts der allgemeinen Pflicht zur Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften
würde die Aufsichtsbehörde aufgefordert sein, der Empfehlung innerhalb eines Monats
nachzukommen.

Sollte der Empfehlung nicht nachgekommen werden, kann die Europäische Kommission nach
Unterrichtung durch die jeweilige ESA oder auf Eigeninitiative hin zweitens einen Beschluss
fassen, in dem die nationale Aufsichtsbehörde aufgefordert wird, entweder spezifische
Maßnahmen zu ergreifen oder von jeglichen Maßnahmen abzusehen. Die nationale
Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission und die ESA innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Eingang der Entscheidung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu
leiten gedenkt, um ihr nachzukommen.

Im Ausnahmefall, in dem die Aufsichtsbehörde der Entscheidung nicht nachkommt, kann die
ESA drittens als letztes Mittel eine Entscheidung erlassen, in der die Finanzinstitute auf das
direkt auf sie anwendbare Recht hingewiesen werden (d.h. eine Verordnung). Dies geschieht
unbeschadet der Befugnisse der Kommission, ihre eigene Entscheidung durchzusetzen.

6.2.3. Maßnahmen im Krisenfall

Den ESA kommt eine aktive Koordinierungsrolle zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zu. Dies gilt vor allem für negative Entwicklungen, die die ordnungsgemäße Funktionsweise
und die Integrität des Finanzsystems in der EU potenziell gefährden. In einigen
Krisensituationen kann eine Koordinierung u.U. nicht ausreichend sein, vor allem aber dann
nicht, wenn es den nationalen Aufsichtsbehörden allein an Mitteln fehlt, rasch auf eine sich
DE 7 DE

abzeichnende grenzübergreifende Krise zu reagieren. Unter diesen außergewöhnlichen
Umständen sollten die ESA deshalb befugt sein, die nationalen Behörden zu gemeinsamen
spezifischen Maßnahmen aufzurufen. Die Einschätzung, ob eine grenzübergreifende
Krisensituation vorliegt, muss je nach Einzelfall erfolgen und sollte deshalb der Europäischen
Kommission überlassen bleiben. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11). Darüber hinaus sollten die Arbeiten beschleunigt werden, die
auf die Schaffung eines umfassenden grenzübergreifenden Rahmens zur Stärkung des
Finanzkrisenmanagements/ der Abhilfesysteme der Europäischen Union ausgerichtet sind,
einschließlich der Garantieregelungen und der Lastenteilung.

6.2.4. Beilegung von Meinungsunterschieden zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

Diesbezüglich wird ein Mechanismus vorgeschlagen, der gewährleistet, dass die jeweiligen
nationalen Aufsichtsbehörden den Interessen anderer Mitgliedstaaten - auch in den
Aufsichtskollegien - Rechnung tragen. Stimmt eine Aufsichtsbehörde mit dem Verfahren oder
dem Inhalt einer Maßnahme (oder nicht ergriffenen Maßnahme) einer anderen
Aufsichtsbehörde nicht überein, bei der die einschlägigen Rechtsvorschriften
Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame Beschlussfassung vorsehen, kann die ESA
auf Ersuchen der betreffenden Aufsichtsbehörde den nationalen Behörden bei der Erzielung
eines gemeinsamen Ansatzes oder der Beilegung der Streitigkeit behilflich sein. Dieser
Mechanismus umfasst drei mögliche Stufen:4

Wendet/n sich erstens eine oder mehrere nationale Behörde/n an die ESA, um sie um Hilfe
bei der Beilegung dieser Differenzen zu bitten, kann die ESA zunächst eine
Schlichtungsphase vorsehen, in der sich die Behörden einig werden sollen. Der ESA kommt
dabei erforderlichenfalls eine Vermittlerrolle zu.

Können sich die Behörden nach Ablauf dieser Schlichtungsphase nicht einigen, kann die ESA
zweitens die Angelegenheit mittels einer Entscheidung beilegen. 5 Dieser Fall dürfte wohl
eindeutig eine Ausnahme sein, denn in den meisten Fällen dürften sich die jeweils
zuständigen nationalen Behörden während des Schlichtungsverfahrens einigen können.

In Fällen der Nichteinhaltung der zuvor genannten Entscheidung seitens einer
Aufsichtsbehörde kann die ESA drittens auch entscheiden, an die Finanzinstitute gerichtete
Entscheidungen zu erlassen, in denen ihre sich aus dem Gemeinschaftsrecht, das unmittelbar
für die Finanzinstitute gilt, ergebenden Verpflichtungen dargelegt sind.

An dieser Stelle sei auch betont, dass der Streitbeilegungsmechanismus lediglich wichtige
Fragen behandeln sollte, wie z.B. Fälle, in denen die von einer Aufsichtsbehörde ergriffene
(oder nicht ergriffene) Maßnahme sich in schwerwiegender Form auf die Möglichkeit einer
anderen Aufsichtsbehörde auswirkt, die Interessen der Einleger, Versicherungsnehmer,
Anleger oder von Personen zu schützen, denen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
Dienstleistungen erbracht werden. Das Gleiche gilt für entsprechende Auswirkungen auf die
Finanzstabilität dieser Mitgliedstaaten. Die ESA behält sich das Recht vor, kein
Streitbeilegungsverfahren einzuleiten oder keine Entscheidung zu treffen, sollten diese
Anforderungen nicht erfüllt sein. Dieser Punkt wird auch unter dem Thema Schutzklausel
behandelt (siehe Absatz 6.2.11).
4 Siehe begleitendes Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen für weitere Informationen zum Streitbeilegungsmechanismus.
5 Diese Kompetenz zur Beilegung von Streitigkeiten ist unbeschadet von Artikel 9 zu sehen, der sich auf Situationen konzentriert, in denen es um die

Nichteinhaltung des Gemeinschaftsrechts seitens einer zuständigen nationalen Behörde geht.
DE 8 DE

6.2.5. Aufsichtskollegien

Die Aufsichtskollegien sind ein Eckpfeiler des europäischen Aufsichtssystems und spielen bei
der Gewährleistung eines ausgewogenen Informationsflusses zwischen den Herkunftsland-
und den Aufnahmelandbehörden eine wichtige Rolle. Die ESA werden einen Beitrag zur
wirksamen und konsistenten Funktionsweise der Kollegien leisten und die Kohärenz der
Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften durch die Kollegien überwachen. Vor diesem
Hintergrund können die ESA als Beobachter an den Sitzungen der Kollegien teilnehmen und
alle einschlägigen Informationen erhalten, die zwischen Mitgliedern des Kollegiums geteilt
werden.

6.2.6. Gemeinsame Aufsichtskultur, Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten und
„Peer Reviews“

Die ESA werden eine aktive Rolle bei der Schaffung einer gemeinsamen europäischen
Aufsichtskultur und der Gewährleistung einheitlicher Verfahren und konsistenter
Aufsichtspraktiken in der Gemeinschaft spielen. In Verbindung mit dem
Streitbeilegungsmechanismus für die nationalen Aufsichtsbehörden dürfte eine gemeinsame
Aufsichtskultur zum Aufbau von Vertrauen und Zusammenarbeit beitragen und in
zunehmendem Maße Möglichkeiten für die Aufsichtsbehörden schaffen, bestimmte Aufgaben
und Zuständigkeiten untereinander zu delegieren. Die ESA können dies durch die Festlegung
von Aufgaben und Zuständigkeiten erleichtern, die delegiert oder gemeinsam ausgeübt
werden können, sowie durch die Förderung von Wohlverhaltenspraktiken. In diesem
Zusammenhang kann die jeweils zuständige ESA auch die Einrichtung gemeinsamer
Aufsichtsteams anregen und erleichtern. Darüber hinaus werden die ESA regelmäßig eine
„Peer Review“-Analyse der nationalen Aufsichtsbehörden durchführen.

6.2.7. Bewertung von Marktentwicklungen

Eine der neuen Aufgaben, die den bestehenden europäischen Aufsichtsausschüssen in den
überarbeiteten Kommissionsbeschlüssen vom 23. Januar 2009 zugewiesen wurde, besteht in
der Überwachung, Bewertung und Meldung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen im Bank-, Versicherungs- und Wertpapiersektor. Auch wenn der
vorgeschlagene ESRB für die Analyse des EU-Finanzsektors auf Makroebene zuständig sein
wird, sollten die ESA die Arbeiten der bestehenden europäischen Aufsichtsausschüsse auf
diesem Gebiet fortsetzen, denn i) ihre Analyse hat einen unterschiedlichen Schwerpunkt, d.h.
eine Analyse auf Mikroebene gewährleistet eher eine Bottom-up-Analyse als eine Analyse auf
Makroebene, die „Top Down“ gerichtet ist, und ii) ihre Analyse kann ein nützlicher Beitrag
zu den ESRB-Arbeiten sein.

6.2.8. Internationale und beratende Rolle

Mit diesen Vorschlägen reagiert die Kommission klar auf die während der Krise aufgedeckten
Schwachstellen und auf die Aufforderung der G 20, Maßnahmen zu ergreifen, um ein
solideres und weltweit kohärenteres Regulierungs- und Aufsichtssystem für
Finanzdienstleistungen zu schaffen. Die ESA könnten auch als nützliche Kontaktstellen für
Aufsichtsbehörden aus Drittländern dienen. In diesem Zusammenhang können sie
unbeschadet der Kompetenzen der Europäischen Institutionen Verwaltungsvereinbarungen
mit internationalen Organisationen und Verwaltungen von Drittländern eingehen. Die ESA
können zudem an der Vorbereitung von Entscheidungen über die Gleichwertigkeit von
Aufsichtsregelungen in Drittländern beteiligt werden. Auch können die ESA auf Ersuchen
DE 9 DE

oder auf Eigeninitiative beratend für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
tätig werden oder Stellungnahmen veröffentlichen, u.a. zu aufsichtlichen Bewertungen von
Fusionen und Übernahmen. Letztere sollten einen zusätzlichen Schutz dafür bieten, dass
künftige Fusionen und Übernahmen fundiert und objektiv bewertet werden.

6.2.9. Sammlung von Informationen

Auf Ersuchen der ESA haben die Aufsichtsbehörden und sonstige Behörden der
Mitgliedstaaten ihr die Informationen zu übermitteln, die für die Wahrnehmung der ESA mit
dieser Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Darüber hinaus wird die ESA in
Zusammenarbeit mit den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden alle einschlägigen
Informationen von Seiten der Aufsichtsbehörden analysieren und sammeln, um die Arbeit der
Aufsichtskollegien zu erleichtern. Die ESA wird ein Zentralsystem einrichten und verwalten,
um den in den Kollegien vertretenen Aufsichtsbehörden diese Informationen zukommen zu
lassen. Grundsätzlich sollten die nationalen Aufsichtsbehörden den ESA sämtliche
Informationen übermitteln.

6.2.10. Beziehung zum ESRB

Der vorgeschlagene Rahmen für die EU-Aufsicht kann nur funktionieren, wenn ESRB und
ESFS eng zusammenarbeiten. Ziel der Reform ist es nämlich, eine reibungslosere Interaktion
der Aufsicht auf Mikro- und auf Makroebene sicherzustellen. Bei der Wahrnehmung seiner
Rolle als Aufsichtsinstanz auf Makroebene würde der ESRB einen zeitnahen Fluss
harmonisierter Daten auf Mikroebene benötigen, wohingegen die von den nationalen
Behörden auf Mikroebene wahrgenommene Aufsicht von den Erkenntnissen des ESRB auf
Makroebene profitieren würde. In den Verordnungen werden auch die von den ESA zu
verfolgenden Verfahren festgelegt, wenn sie auf die Empfehlungen des ESRB zu reagieren
haben, sowie die Art und Weise, wie die ESA ihre Kompetenzen wahrnehmen sollten, um
fristgerechte Folgearbeiten zu den an eine oder mehrere nationale Aufsichtsbehörden
gerichtete Empfehlungen zu gewährleisten.

6.2.11. Schutzklausel

Im Sinne der Schlussfolgerungen des ECOFIN-Rates und des Europäischen Rates vom
Juni 2009, in denen betont wird, dass unbeschadet der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
und der Anerkennung potenzieller Verpflichtungen oder Eventualverpflichtungen, die sich für
die Mitgliedstaaten ergeben könnten, die ESA-Beschlüsse die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten, wurde eine Schutzklausel
eingeführt. Mit dieser Klausel wird sichergestellt, dass für den Fall, dass ein Mitgliedstaat die
Auffassung vertritt, dass ein gemäß Artikel 10 (d.h. Maßnahmen im Krisenfall) oder
Artikel 11 (d.h. Beilegung von Differenzen zwischen zuständigen Behörden) dieser
Verordnungen getroffene Entscheidung seine haushaltspolitische Zuständigkeit berührt, er die
ESA und die Kommission darüber informieren kann, dass die nationale Aufsichtsbehörde die
Entscheidung der ESA nicht umzusetzen gedenkt. Dabei ist klar nachzuweisen, wie die
Entscheidung der ESA seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten berührt. Binnen eines
Monats hat die ESA den Mitgliedstaat darüber zu unterrichten, ob sie ihre Entscheidung
aufrecht erhält oder abändert bzw. widerruft. Hält die ESA ihre Entscheidung aufrecht, kann
der Mitgliedstaat die Angelegenheit an den Rat weiterleiten und die Entscheidung der ESA ist
somit ausgesetzt. Mit qualifizierter Mehrheit kann der Rat dann binnen zwei Monaten darüber
entscheiden, ob die Entscheidung aufrechterhalten oder widerrufen werden sollte. Für ESA-
DE 10 DE

Entscheidungen im Rahmen von Artikel 10 kann ein Schnellverfahren angewandt werden, um
in Krisensituationen rasch reagieren zu können.

6.3. Interner Aufbau der ESA und des ESFS

Jede ESA besteht aus: i) einem Aufsichtsorgan; ii) einem Verwaltungsrat; iii) einem
Vorsitzenden und iv) einem Exekutivdirektor. Darüber hinaus sollte für alle drei ESA ein
einziger Beschwerdeausschuss eingerichtet werden.

6.3.1. Aufsichtsorgan

Beim Aufsichtsorgan handelt es sich um das Hauptbeschlussfassungsorgan der jeweiligen
ESA. Unter anderem ist es für die Annahme der Entwürfe technischer Standards,
Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse/Entscheidungen zuständig, die in Abschnitt
6.2 dieser Begründung genannt werden. Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus:

dem Vorsitzenden der jeweiligen ESA, der die Sitzungen des Aufsichtsorgans leiten wird,
aber kein Stimmrecht hat;

dem Präsidenten der jeweils zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in jedem Mitgliedstaat;

einem Vertreter der Kommission, der kein Stimmrecht hat;

einem Vertreter des ESRB, der kein Stimmrecht hat;

einem Vertreter der jeweils anderen beiden Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die kein
Stimmrecht haben und

gegebenenfalls kann das Aufsichtsorgan auch über die Zulassung von Beobachtern
entscheiden.

In der Regel fasst das Aufsichtsorgan seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Ausgenommen sind jedoch Beschlüsse, mit denen Entwürfe technischer Standards und
Leitlinien festgelegt werden, und Beschlüsse zu den Artikeln für Finanzvorschriften, die mit
qualifizierter Mehrheit zu fassen sind. Auch kann das Aufsichtsorgan Ausschüsse für die
Streitbeilegung einsetzen. De endgültigen Beschluss fasst aber das Aufsichtsorgan auf
Vorschlag eines solchen Ausschusses.

6.3.2. Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. Insbesondere sollte er für die Ausarbeitung des
Arbeitsprogramms der Behörde zuständig sein, die Geschäftsordnung annehmen und eine
zentrale Rolle bei der Verabschiedung des Haushalts der Behörde spielen. Er wird sich aus
dem Vorsitzenden der ESA, einem Kommissionsvertreter und vier vom Aufsichtsorgan unter
seinen Mitgliedern gewählten Vertretern zusammensetzen, die unabhängig und objektiv im
Gemeinschaftsinteresse handeln. Der Exekutivdirektor kann an den Sitzungen des
Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen.
DE 11 DE

6.3.3. Vorsitzender und Exekutivdirektor

Die ESA wird von einem vollzeit beschäftigten unabhängigen Vorsitzenden vertreten, der für
die Vorbereitung der Arbeiten des Aufsichtsorgans zuständig ist und den Vorsitz sowohl in
den Sitzungen des Aufsichtsorgans als auch des Verwaltungsrats führt. Das Tagesgeschäft der
ESA wird jedoch von einem Exekutivdirektor wahrgenommen, bei dem es sich ähnlich wie
beim Vorsitzenden um eine vollzeit beschäftigte unabhängige Person handelt, die ein
Branchenkenner ist. Er oder sie wird für die Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms
zuständig sein und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen
Funktionierens der ESA ergreifen. Beide Personen werden vom Aufsichtsorgan infolge eines
Auswahlverfahrens auf der Grundlage ihrer Verdienste, ihrer Kenntnisse der Finanzinstitute
und -märkte sowie ihrer Erfahrungen mit der Finanzaufsicht und -regulierung ausgewählt. Der
vom Aufsichtsorgan für den Posten des Vorsitzenden ausgewählte Kandidat ist vom
Europäischen Parlament zu bestätigen. Die Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre und kann
einmal verlängert werden. Eine solche Verlängerung wäre vom Ergebnis einer Bewertung
durch das Aufsichtsorgan abhängig.

6.3.4. Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Innerhalb der vorgeschlagenen Struktur wird die sektorübergreifende Zusammenarbeit jedoch
von ausschlaggebender Bedeutung sein, will man den jeweiligen Markttendenzen und -
realitäten Rechnung tragen. Ein gemeinsamer Ausschuss der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden wird das gegenseitige Verständnis, die Zusammenarbeit und
konsistente Aufsichtsansätze zwischen den drei neuen ESA gewährleisten. Zudem soll ein
Unterausschuss des Gemeinsamen Ausschusses eingesetzt werden, um vor allem
grenzübergreifende Themen zu behandeln, wie z..B. Finanzkonglomerate, und gleiche
Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Während die einzelnen ESA aktuelle Beschlüsse
z.B. zur Finanzkonglomeratrichtlinie fassen, sollte der Gemeinsame Ausschuss dafür sorgen,
dass gemeinsame Beschlüsse von den ESA parallel gefasst werden.

6.3.5. Beschwerdeausschuss

Mit einem Beschwerdesystem soll sichergestellt werden, dass jede natürliche oder juristische
Person, einschließlich der nationalen Aufsichtsbehörden, in erster Instanz eine Beschwerde an
den Beschwerdeausschuss richten kann, um gegen eine ESA-Entscheidung zu protestieren,
die die kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften (Artikel 9), Maßnahmen im
Krisenfall (Artikel 10) und Beilegung von Differenzen zwischen den zuständigen Behörden
(Artikel 11) betrifft. Beim Beschwerdeausschuss handelt es sich um ein gemeinsames Organ
der drei ESA, d.h. er wird sich mit Themen aus dem Bank-, dem Versicherungs- und dem
Wertpapiersektor befassen. Der Beschwerdeausschuss wird sich aus sechs Mitgliedern und
sechs Stellvertretern zusammensetzen, die über einschlägiges Wissen und fundierte
Erfahrungen verfügen. Ausgenommen ist jedoch das derzeitige Personal der nationalen
Aufsichtsbehörden oder sonstiger nationaler Einrichtungen oder Gemeinschaftsorgane, die an
den Arbeiten der Behörde teilhaben. Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses sowie zwei
Stellvertreter werden vom Verwaltungsorgan für jede ESA von einer von der Europäischen
Kommission vorgeschlagenen Auswahlliste bestellt.

6.4. Finanzvorschriften

Diese Bestimmungen behandeln die Haushaltsaspekte der ESA. Dabei wird betont, dass die
Einnahmen der Behörden aus unterschiedlichen Quellen stammen können, wie z .B.
DE 12 DE

Pflichtbeiträgen seitens der nationalen Aufsichtsbehörden, einem Zuschuss der Gemeinschaft
oder von der Branche an die jeweilige Behörde gezahlte Gebühren. Festgelegt werden auch
die Verfahren für die jährliche Erstellung, Ausführung und Kontrolle des Haushalts.
Diesbezüglich findet die Rahmenfinanzregelung für nach Artikel 158 der Haushaltsordnung
errichtete Organe Anwendung.

6.5. Allgemeine und Schlussbestimmungen

In den allgemeinen Bestimmungen werden praktische Fragen wie Personalfragen, Haftung der
ESA, Verpflichtungen aufgrund des Berufsgeheimnisses, Datenschutz, Zugang zu Unterlagen,
Sprachregelungen, Vereinbarungen über den Hauptsitz und Beteiligung von Drittländern
geklärt. Drei Jahre nach der effektiven Aufnahme der Tätigkeiten und sodann alle drei Jahre
veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Funktionsweise der ESA und die in der
Verordnung festgeschriebenen Verfahren. In diesem Bericht werden auch die Fortschritte
bewertet, die bei der regulatorischen und aufsichtlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden.

6.6. Hauptunterschiede zwischen den drei Verordnungen

Die Hauptunterschiede zwischen den drei vorgeschlagenen Verordnungen bestehen in den
Zielsetzungen der Behörden, dem Anwendungsbereich der Maßnahmen und den
Begriffsbestimmungen, die den jeweiligen Besonderheiten des entsprechenden Sektors und
den vorhandenen Gemeinschaftsvorschriften angepasst sind. Darüber hinaus hat der
Europäische Rat beschlossen, dass die ESA auch über Aufsichtsbefugnisse für
Ratingagenturen verfügen sollen. Letztere sind von der ESMA zu registrieren. Die ESMA
wäre auch befugt, Aufsichtsmaßnahmen wie den Widerruf der Registrierung oder die
Aussetzung von Ratings für Regulierungszwecke zu ergreifen. Zu den Aufsichtsbefugnissen
könnten auch die Anforderung von Informationen und die Durchführung von
Nachforschungen vor Ort zählen. Die Zuständigkeiten und Befugnisse der ESMA in Bezug
auf die Ratingagenturen werden in einer Änderung der Verordnung über Ra tingagenturen
definiert werden
DE 13 DE

2009/0144 (COD)
Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission6,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen8,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der
Systemaufsicht offengelegt. Die nationalen Aufsichtsmodelle können mit der
Integration und der Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte mit vielen
grenzübergreifend tätigen Finanzinstituten nicht länger Schritt halten. Die Krise
brachte Mängel bei der Zusammenarbeit, Koordinierung, konsistenten Anwendung des
Gemeinschaftsrechts und beim Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden
zutage.

(2) In einem am 25. Februar 2009 von der Gruppe hochrangiger Experten unter dem
Vorsitz von Herrn Jacques de Larosière auf Ersuchen der Kommission
veröffentlichten Bericht kam man zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen gestärkt
werden müsse, um das Risiko künftiger Finanzkrisen einzudämmen und gravierende
Auswirkungen zu verhindern. Empfohlen wurden weitreichende Reformen der
Aufsichtsstruktur für den Finanzsektor in der Gemeinschaft. Die Expertengruppe kam
überdies zu dem Schluss, dass ein Europäisches System für die Finanzaufsicht
geschaffen werden solle, das sich aus drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
zusammensetzt, und zwar jeweils eine Behörde für den Wertpapier- und für den
6 ABl. C […] vom […], S. […].
7 ABl. C […] vom […], S. […].
8 ABl. C […] vom […], S. […].
9 ABl. C […] vom […], S. […].
DE 14 DE

Banksektor sowie für Versicherungen und die betriebliche Altersversorgung. Auch
solle ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken eingesetzt werden.

(3) In ihrer Mitteilung vom 4. März 2009 „Impulse für den Aufschwung in Europa”10
schlug die Kommission Gesetzesentwürfe vor, mit denen ein Europäisches System für
die Finanzaufsicht und ein Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen
werden sollten. Die Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“11 vom
27. Mai 2009 erläuterte die mögliche Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens
dann im Einzelnen.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die
Einsetzung eines Europäisches Systems für die Finanzaufsicht bestehend aus drei
neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden. Mit dem System sollten die Qualität
und Konsistenz der nationalen Aufsicht verbessert, die Beaufsichtigung
grenzübergreifend tätiger Gruppen gestärkt und europäisch einheitliche Regeln
eingeführt werden, die für alle Finanzmarktteilnehmer im Binnenmarkt gelten. Betont
wurde dabei, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auch über
Aufsichtsbefugnisse für Ratingagenturen verfügen sollten, und die Kommission wurde
aufgefordert, konkrete Vorschläge für die Art und Weise auszuarbeiten, wie das
Europäische System für die Finanzaufsicht in Krisensituationen wirksam intervenieren
könnte. Zudem unterstrich der Europäische Rat, dass die von den Europäischen
Finanzaufs ichtsbehörden erlassenen Entscheidungen die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten nicht berühren sollten.

(5) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu realen und schwerwiegenden Risiken für die
Stabilität des Binnenmarkts geführt. Die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung
eines stabilen und verlässlichen Finanzsystems sind eine Grundvoraussetzung für die
Wahrung des Vertrauens in den Binnenmarkt und seine Kohärenz und damit für die
Bedingungen der Schaffung eines vollständig integrierten und gut funktionierenden
Binnenmarkts im Bereich der Finanzdienstleistungen. Darüber hinaus bieten tiefere
und stärker integrierte Finanzmärkte bessere Möglichkeiten für Finanzierungen und
die Risikodiversifizierung, was wiederum den Volkswirtschaften bei der Abfederung
von Schocks hilft.

(6) Die Gemeinschaft hat die Grenzen dessen erreicht, was im Rahmen der drei
bestehenden Europäischen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden, die die Kommission
aber auch weiterhin beraten sollen, getan werden kann. Die Gemeinschaft darf sich
nicht damit abfinden, dass es keinen Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die
nationalen Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend
tätige Institute zur bestmöglichen Lösung gelangen, dass Zusammenarbeit und
Informationsaustausch zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden unzureichend sind,
dass ein gemeinsames Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden komplizierte
Vereinbarungen erfordert, um den sehr unterschiedlichen Regulierungs- und
Aufsichtsanforderungen Rechnung zu tragen, dass die nationalen Lösungen in den
meisten Fällen die einzig vertretbare Antwort auf europäische Probleme sind und dass
ein und derselbe Gesetzestext von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich
ausgelegt wird. Das Europäische System für die Finanzaufsicht sollte so konzipiert
10 KOM(2009) 114.
11 KOM(2009) 252.
DE 15 DE

sein, dass es diese Mängel überwindet und ein System schafft, das dem Ziel eines
stabilen und einheitlichen europäischen Finanzmarkts für Finanzdienstleistungen
entspricht und die nationalen Aufsichtsbehörden in ein starkes Gemeinschaftsnetzwerk
einbindet.

(7) Beim Europäischen System für die Finanzaufsicht sollte es sich um ein Netzwerk
nationaler und gemeinschaftlicher Aufsichtsbehörden handeln, in dem die alltägliche
Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern auf nationaler Ebene verbleibt und den
Aufsichtskollegien bei der Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Gruppen eine
zentrale Rolle zukommt. Auch sollte eine größere Harmonisierung und kohärente
Anwendung von Vorschriften für die Finanzinstitute und -märkte in der Gemeinschaft
erreicht werden. Deshalb sollte zusammen mit einer Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und einer
Europäischen Bankaufsichtsbehörde eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde
eingesetzt werden (die „Europäischen Finanzaufsichtsbehörden“).

(8) Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten an die Stelle des Ausschusses der
europäischen Bankaufsichtsbehörden, der per Kommissionsbeschluss 2009/78/EG12
eingesetzt wurde, des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, der per
Kommissionsbeschluss 2009/79/EG13 eingesetzt wurde, und des Ausschusses der
europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der per Kommissionsbeschluss
2009/77/EG14 eingesetzt wurde, treten und sämtliche Aufgaben und Zuständigkeiten
dieser Ausschüsse übernehmen. Der Tätigkeitsbereich jeder Aufsichtsbehörde sollte
klar festgelegt werden, so dass die nationalen Aufsichtsbehörden und die
Finanzmarktteilnehmer die für ihre Tätigkeit zuständige Behörde ermitteln können.
Sofern institutionelle Gründe und die Zuständigkeiten aus dem Vertrag es erfordern,
sollte auch die Kommission in das Netz der Aufsichtstätigkeiten involviert werden.

(9) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (nachfolgend „die Behörde“) sollte dazu
beitragen, dass die Funktionsweise des Binnenmarkts verbessert wird, indem
insbesondere unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen aller
Mitgliedstaaten ein hohes, wirksames und konsistentes Maß an Regulierung und
Beaufsichtigung gewährleistet ist, um Anleger zu schützen, dass die Integrität,
Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte sichergestellt
werden, die Stabilität des Finanzsystems geschützt und die internationale
Koordinierung der Aufsicht zum Wohle der Volkswirtschaften insgesamt und der
Finanzmarktteilnehmer sowie sonstigen Interessengruppen, Verbraucher und
Arbeitnehmer im Besonderen ausgebaut werden. Zu den Aufgaben der Behörde wird
auch gehören, die aufsichtliche Konvergenz zu fördern und die EU-Organe auf dem
Gebiet der Wertpapierregulierung - und aufsicht zu beraten, d. h. auch in Fragen der
Corporate Governance sowie der Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Damit die
Behörde ihre Ziele erfüllen kann, ist es erforderlich und angemessen, sie als ein
Gemeinschaftsorgan mit Rechtspersönlichkeit einzusetzen und mit rechtlicher,
verwaltungsmäßiger und finanzieller Autonomie auszustatten.
12 ABl. L 24 vom 29.1.2009, S. 23.
13 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 28.
14 ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18.
DE 16 DE

(10) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. Mai 2006 in der Rechtssache
C-217/04 (Vereinigtes Königreich gegen Europäisches Parlament und Rat)15
anerkannt, dass Artikel 95 EG-Vertrag, der die Annahme von Maßnahmen zur
Angleichung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Errichtung und des
Funktionierens des Binnenmarkts betrifft, eine angemessene Rechtsgrundlage ist, „um
die Schaffung einer Gemeinschaftseinrichtung für notwendig zu erachten, deren
Aufgabe es ist, (...) zur Verwirklichung des Harmonisierungsprozesses beizutragen“,
sofern die einer solchen Einrichtung übertragenen Aufgaben mit dem Gegenstand der
Rechtsakte in Verbindung stehen, die die nationalen Rechtsvorschriften angleichen.
Zweck und Aufgaben der Behörde, d.h. Hilfestellung für die zuständigen nationalen
Behörden bei der kohärenten Auslegung und Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften und Beitrag zur für die Finanzintegration erforderlichen
Finanzstabilität, sind eng mit den Zielen verknüpft, die im gemeinschaftlichen
Besitzstand für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen festgeschrieben sind.
Deshalb sollte die Behörde auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag eingesetzt
werden.

(11) Rechtsakte, die Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten
festschreiben, d.h. einschließlich der Zusammenarbeit untereinander und mit der
Kommission, sind: Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger16, Richtlinie
98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die
Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –
abrechnungssystemen17, Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 28. Mai 2001 über die Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen
Börsennotierung und über die hinsichtlich dieser Wertpapiere zu veröffentlichenden
Informationen18, Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten 19, Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche
Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen
eines Finanzkonglomerats20, Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation
(Marktmissbrauch) 21, Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot
von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und
zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG 22, Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote23,
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April
2004 über Märkte für Finanzinstrumente24, Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der
15 Randnr. 44 - noch nicht veröffentlicht
16 ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22.
17 ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.
18 ABl. L 184 vom 6.7.2001, S. 1.
19 ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43.
20 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
21 ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.
22 ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.
23 ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12.
24 ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
DE 17 DE

Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren
Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur
Änderung der Richtlinie 2001/34/EG 25, Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung26,
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher 27,
Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006
über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und
Kreditinstituten (Neufassung), unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde für die Bankenaufsicht 28, Richtlinie 2009/65/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren29, Richtlinie … (künftige Richtlinie über
alternative Investmentfonds) und Verordnung … (künftige Verordnung über
Ratingagenturen). Dazu zählen auch sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse
und Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden,
sowie alle weiteren Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.

(12) Unter den Begriff des Finanzmarktteilnehmers sollte eine Reihe von Marktteilnehmern
fallen, die den Gemeinschaftsvorschriften auf diesem Gebiet unterliegen. Er kann
sowohl juristische als auch natürliche Personen umfassen. Darunter können z. B.
Wertpapierfirmen, OGAW und ihre Verwaltungsgesellschaften, Verwalter alternativer
Investmentfonds, Marktbetreiber, Clearinghäuser, Abrechnungssysteme,
Ratingagenturen, Emittenten, Bieter, Anleger, Personen, die Marktteilnehmer
kontrollieren oder eine Beteiligung an ihnen haben, Personen, die an der
Geschäftsführung von Marktteilnehmern beteiligt sind, sowie sonstige Personen fallen,
auf die eine Rechtsvorschrift Anwendung findet. Der Begriff sollte auch
Finanzinstitute wie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen umfassen, sofern
sie Tätigkeiten ausüben, die von den Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich
abgedeckt sind. Die zuständigen Behörden in der EU und von Drittländern sowie die
Kommission fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.

(13) Die Behörde sollte einen kohärenten Ansatz auf dem Gebiet der
Anlegerentschädigungssysteme verfolgen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu
gewährleisten, und für eine Gleichbehandlung der Anleger in der gesamten
Gemeinschaft sorgt. Da Anlegerentschädigungssysteme der Verwaltungsaufsicht in
ihren Mitgliedstaaten und nicht der Regulierung durch die Finanzaufsicht unterliegen,
sollte die Behörde ihre Befugnisse im Rahmen dieser Verordnung im Hinblick auf das
Anlegerentschädigungssystem als solches und seinen Betreiber ausüben können, der
als Pendant einer Aufsichtsbehörde in diesem Bereich anzusehen ist.

(14) Zur Festlegung harmonisierter technischer Standards für die Finanzdienstleistungen
und um sicherzustellen, dass mittels eines einzigen Regelwerks gleiche
Wettbewerbsbedingungen und ein angemessener Schutz von Anlegern und
Verbrauchern in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet sind, bedarf es der
25 ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.
26 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
27 ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16.
28 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
29 [Ref. noch nicht verfügbar]
DE 18 DE

Einführung eines wirksamen Instruments. Als ein Organ mit hochspezialisierten
Experten, ist es wirksam und angemessen, die Behörde in vom Gemeinschaftsrecht
genau festgelegten Bereichen mit der Ausarbeitung von Entwürfen technischer
Standards zu betrauen, die an keine politischen Entscheidungen geknüpft sind. Die
Kommission sollte diese technischen Standardentwürfe in Übereinstimmung mit dem
Gemeinschaftsrecht annehmen, um ihnen Rechtskraft zu verleihen. Die Entwürfe
technischer Standards sind von der Kommission anzunehmen. Sie müssten
beispielsweise geändert werden, wenn sie nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar
wären, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht einhalten würden oder
grundlegenden Prinzipien des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen zuwider
laufen würden, so wie sie im gemeinschaftlichen Besitzstand für Rechtsvorschriften
auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen verankert sind. Um eine reibungslose und
rasche Annahme dieser Standards zu gewährleisten, sollte die Kommission bei ihrem
Annahmebeschluss an Fristen gebunden sein.

(15) Das Verfahren für die Ausarbeitung technischer Standards im Sinne dieser
Verordnung gilt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, auf Eigeninitiative hin
Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Komitologieverfahren in Stufe 2 des
Lamfalussy-Prozesses zu erlassen, so wie dies in den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften festgelegt ist. Die in den technischen Standards
behandelten Themen betreffen keine politischen Entscheidungen und ihr Inhalt ist
durch in Stufe 1 des Lamfalussy-Prozesses angenommenen Rechtsakte festgelegt. Mit
der Entwicklung von Standardentwürfen durch die Behörde ist gewährleistet, dass
ihnen in jeder Hinsicht der einschlägige Sachverstand der nationalen
Aufsichtsbehörden zugute kommt.

(16) In von den technischen Standards nicht abgedeckten Bereichen sollte die Behörde
befugt sein, unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen zur Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften abzugeben. Zur Gewährleistung der Transparenz und
verstärkten Einhaltung dieser Leitlinien und Empfehlungen seitens der nationalen
Aufsichtsbehörden sollten diese verpflichtet sein, eine Nichteinhaltung zu begründen.

(17) Für die Integrität, Effizienz und ordnungsgemäße Funktionsweise der Finanzmärkte,
die Stabilität des Finanzsystems und neutrale Wettbewerbsbedingungen für
Finanzmarktteilnehmer in der Gemeinschaft ist es unabdingbar, dass das
Gemeinschaftsrecht korrekt und vollständig angewandt wird. Deshalb sollte ein
Mechanismus eingeführt werden, mit dem die Behörde Fälle einer nicht
ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des Gemeinschaftsrechts angehen
kann. Dieser Mechanismus sollte in Bereichen angewandt werden, in denen die
Gemeinschaftsvorschriften klare und uneingeschränkte Verpflichtungen vorsehen.

(18) Um auf Fälle einer nicht ordnungsgemäßen oder unzureichenden Anwendung des
Gemeinschaftsrechts angemessen reagieren zu können, sollte ein Drei-Stufen-
Mechanismus eingeführt werden. In der ersten Stufe sollte die Behörde befugt sein,
Nachforschungen über eine vermutete nicht ordnungsgemäße oder unzureichende
Anwendung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften durch die nationalen Behörden in
ihrer Aufsichtspraxis anzustellen, denen eine unverbindliche Empfehlung folgen
sollte.

(19) Kommt die nationale Behörde auch der Empfehlung nicht nach, sollte die Kommission
befugt werden, an die betreffende nationale Aufsichtsbehörde eine Entscheidung zu
DE 19 DE

richten, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten. Damit würden
unmittelbar Rechtswirkungen gezeitigt, die vor nationalen Gerichten und Behörden
geltend gemacht und gemäß Artikel 226 EG-Vertrag rechtlich durchgesetzt werden
können.

(20) Um Ausnahmesituationen vorzubeugen, in denen die zuständige Behörde nachhaltig
nicht reagiert, sollte die Behörde als letztes Mittel befugt sein, Entscheidungen zu
erlassen, die an einzelne Finanzinstitute gerichtet sind. Diese Befugnis sollte auf
Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen eine zuständige Behörde den an sie
gerichteten Entscheidungen nicht Folge leistet und das Gemeinschaftsrecht aufgrund
bestehender30 oder künftiger EU-Verordnungen unmittelbar auf Finanzinstitute
anwendbar ist.

(21) Ernsthafte Bedrohungen der ordnungsgemäßen Funktionsweise und Integrität der
Finanzmärkte oder der Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft erfordern
eine rasche und konzertierte Antwort auf EU-Ebene. Die Behörde sollte von den
nationalen Behörden also fordern können, in Krisensituationen spezifische
Maßnahmen zu ergreifen. Da für die Bestimmung des Vorliegens einer Krisensituation
ein erheblicher Ermessensspielraum erforderlich ist, sollte diese Befugnis auf die
Kommission übergehen. Um auf eine Krisensituation effizient reagieren zu können,
sollte die Behörde für den Fall, dass die zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden
nicht tätig werden, befugt sein, als letztes Mittel unmittelbar an die
Finanzmarktteilnehmer gerichtete Entscheidungen in Bereichen des direkt auf sie
anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen, mit denen die Auswirkungen der Krise
abgefedert und das Vertrauen in die Märkte wieder hergestellt werden.

(22) Zwecks Gewährleistung einer effizienten und wirksamen Aufsicht und einer
ausgewogenen Berücksichtigung der Positionen der zuständigen Behörden in den
verschiedenen Mitgliedstaaten sollte die Behörde Differenzen zwischen diesen
zuständigen Behörden – auch in den Aufsichtskollegien - verbindlich schlichten
können. Deshalb ist eine Schlichtungsphase vorzusehen, in der die zuständigen
Behörden eine Einigung erzielen sollten. Die Behörde sollte Streitigkeiten in Bezug
auf Verfahrenspflichten bei der Zusammenarbeit und im Hinblick auf die Auslegung
und Anwendung des Gemeinschaftsrechts für Aufsichtsbeschlüsse – bzw.
entscheidungen schlichten können. Dabei sind bestehende Schlichtungsmechanismen
30 Im Tätigkeitsbereich der Behörde bestehen die folgenden Verordnungen: Verordnung (EG)

Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen,
die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel
und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie, ABl. L 241 vom 2.9.2006, S.1; Verordnung (EG)
Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie
das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher
Prospekte und die Verbreitung von Werbung, ABl. L 149 vom 30.4.2004, S. 1; Verordnung (EG) Nr.
2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates — Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und
Kursstabilisierungsmaßnahmen, ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 33; Verordnung (EG) Nr. 1569/2007
der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die Einrichtung eines Mechanismus zur Festlegung der
Gleichwertigkeit der von Drittstaatemittenten angewandten Rechnungslegungsgrundsätze gemäß den
Richtlinien 2003/71/EG und 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , ABl. L 340
vom 22.12.2007, S. 66.
DE 20 DE

in den sektoralen Rechtsvorschriften einzuhalten. Für den Fall, dass die zuständigen
nationalen Aufsichtsbehörden nicht tätig werden, sollte die Behörde befugt sein, als
letztes Mittel unmittelbar an die Finanzmarktteilnehmer gerichtete Entscheidungen in
Bereichen des direkt auf sie anwendbaren Gemeinschaftsrechts zu erlassen.

(23) Die Aufsichtskollegien spielen bei der effizienten, wirksamen und kohärenten
Beaufsichtigung grenzübergreifend tätiger Finanzmarktteilnehmer eine zentrale Rolle.
Die Behörde sollte an diesen Kollegien voll beteiligt sein, um ihre Funktionsweise und
ihre Informationsaustauschverfahren zu straffen sowie die Konvergenz und die
Konsistenz bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch diese Kollegien zu
fördern.

(24) Die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten kann ein nützliches Instrument
für die Funktionsweise des Aufsichtsbehördennetzes sein, wenn es darum geht,
Doppelarbeit bei den Aufsichtsaufgaben zu verringern, die Zusammenarbeit zu fördern
und dadurch die Aufsichtsprozesse zu vereinfachen und die Verwaltungslast für
Finanzinstitute abzubauen. In der Verordnung sollte folglich eine klare
Rechtsgrundlage für eine solche Delegierung geschaffen werden. Die Delegierung von
Aufgaben beinhaltet, dass die Aufgaben von einer anderen Aufsichtsbehörde als der
eigentlich zuständigen wahrgenommen werden, auch wenn die Zuständigkeit für die
Aufsichtsentscheidungen bzw. -beschlüsse bei der delegierenden Behörde verbleibt.
Bei der Delegierung von Zuständigkeiten erhält die nationale Aufsichtsbehörde, auf
sie übertragen werden (der „Bevollmächtigte“) die Möglichkeit, in einer bestimmten
Aufsichtsangelegenheit anstelle der anderen nationalen Behörde zu entscheiden. Die
Delegierungen sollten dem Prinzip folgen, dass die Aufsichtskompetenz auf eine
Aufsichtsbehörde übertragen wird, die geeignet ist, in der entsprechenden
Angelegenheit Maßnahmen zu ergreifen. Eine Rückübertragung der Zuständigkeiten
kann dann zweckmäßig sein, wenn es z.B. um Größen- oder Verbundvorteile, die
Kohärenz bei der Gruppenaufsicht und eine optimale Nutzung des technischen
Sachverstands der verschiedenen nationalen Aufsichtsbehörden geht. In einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften können überdies die Grundsätze der Rückübertragung von
Zuständigkeiten aufgrund von Vereinbarungen festgelegt werden. Die Behörde sollte
Delegierungsvereinbarungen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden mit allen
verfügbaren Mitteln fördern. Auch sollte sie im Voraus über geplante Vereinbarungen
unterrichtet werden, um gegebenenfalls dazu Stellung nehmen zu können. Sie sollte
die Veröffentlichung derartiger Vereinbarungen zentralisieren, um entsprechend
fristgerechte, transparente und leicht zugängliche Informationen für alle interessierten
Kreise zu gewährleisten.

(25) Im Hinblick auf die Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur sollte die Behörde
die aufsichtliche Konvergenz in der Gemeinschaft fördern.

(26) „Peer Reviews“ sind ein effizientes und wirksames Instrument für die Förderung der
Konsistenz innerhalb des Netzverbundes der Finanzaufsichtsbehörden. Deshalb sollte
die Behörde eine Rahmenmethode für derlei Bewertungen entwickeln und diese
regelmäßig durchführen. Im Mittelpunkt sollten dabei nicht nur die Konvergenz der
Aufsichtspraktiken stehen, sondern auch die Fähigkeit der Aufsichtsbehörden,
qualitativ hochwertige Aufsichtsergebnisse zu erzielen, und die Unabhängigkeit der
zuständigen Behörden.
DE 21 DE

(27) Die Behörde sollte eine abgestimmte Antwort der Gemeinschaft in Aufsichtsfragen
fördern, was vor allem für Fälle gilt, in denen ungünstige Entwicklungen die
ordnungsgemäße Funktionsweise und die Integrität von Finanzmärkten oder die
Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten. Über ihre
Befugnisse für die Ergreifung von Maßnahmen in Krisenfällen hinaus sollte der
Behörde eine allgemeine Koordinierungsrolle im Europäischen System für die
Finanzaufsicht zukommen. Die Maßnahmen der Behörde sollten auch einen
reibungslosen Fluss aller wichtigen Informationen zwischen den zuständigen
Behörden sicherstellen.

(28) Zur Untermauerung der Finanzstabilität müssen frühzeitig Trends, potenzielle Risiken
und Schwachstellen bei der Aufsicht auf Mikroebene sowie bei grenz- und
sektorübergreifenden Tätigkeiten ausgemacht werden. Die Behörde sollte derlei
Entwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten und
erforderlichenfalls das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, die anderen
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sowie den Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken regelmäßig oder auf ad hoc-Basis darüber unterrichten. Die Behörde
sollte überdies gemeinschaftsweite Stresstests durchführen, um die
Widerstandsfähigkeit von Finanzmarktteilnehmern gegenüber ungünstigen
Marktentwicklungen bewerten zu können. Dabei ist sicherzustellen, dass auf
nationaler Ebene eine soweit wie möglich kohärente Methode für diese Tests zugrunde
gelegt wird.

(29) Angesichts der Globalisierung der Finanzdienstleistungen und der zunehmenden
Bedeutung internationaler Standards sollte die Behörde außerdem den Dialog und die
Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden aus Drittländern fördern. Dabei respektiert sie
die jeweilige Rolle und die jeweiligen Zuständigkeiten der Europäischen Organe in
ihren Beziehungen zu Drittlandbehörden und in internationalen Foren.

(30) Die Behörde sollte in ihrem Zuständigkeitsbereich beratend für das Europäische
Parlament, den Rat und die Kommission tätig sein. Auch sollte sie im Rahmen der
Richtlinie 2004/39/EG, geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG31 ihre
Stellungnahme zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung
von Beteiligungen im Finanzsektor abgeben können.

(31) Um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen, sollte die Behörde alle notwendigen
Informationen einholen können. Zur Vermeidung doppelter Meldepflichten für
Finanzmarktteilnehmer sollten derlei Informationen in der Regel von den nationalen
Aufsichtsbehörden übermittelt werden, die den Finanzmärkten und -marktteilnehmern
am Nächsten sind. Allerdings sollte die Behörde befugt sein, in Fällen, in denen eine
nationale zuständige Behörde diese Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
übermitteln kann, die Informationen direkt von den Finanzmarktteilnehmern oder
sonstigen Parteien anzufordern. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten verpflichtet
sein, der Behörde bei der Durchsetzung derartiger direkter Anfragen zu helfen.

(32) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der Behörde und dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken ist von grundlegender Bedeutung, will man die Funktionsweise
dieses Ausschusses und die Folgemaßnahmen zu seinen Warnungen und
31 ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1.
DE 22 DE

Empfehlungen effizient gestalten. Die Behörde sollte alle wichtigen Informationen mit
dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken teilen. Daten über einzelne Institute
sollte nur auf eine begründete Anfrage hin übermittelt werden. Warnungen oder
Empfehlungen, die der Europäische Ausschuss für Systemrisiken an die Behörde oder
eine nationale Aufsichtsbehörde richtet, sollten von der Behörde gewährleistete
unmittelbare Maßnahmen und Folgemaßnahmen folgen.

(33) Erforderlichenfalls sollte die Behörde interessierte Parteien zu technischen Standards,
Leitlinien oder Empfehlungen konsultieren und ihnen ausreichend Gelegenheit geben,
zu den vorgeschlagenen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Aus Gründen der Effizienz
sollte zu diesem Zweck eine Interessengruppe Wertpapiersektor eingesetzt werden, in
der EU-Finanzmarktteilnehmer (einschließlich u. U. institutionelle Anleger und oder
andere Finanzinstitute, die selbst Finanzdienstleistungen nutzen), ihre Beschäftigten
sowie Verbraucher und andere private Nutzer von Bankdienstleis tungen,
einschließlich KMU, in einem ausgewogenen Maße vertreten sind. Die
Interessengruppe Wertpapiersektor sollte aktiven Kontakt zu anderen Nutzergruppen
im Finanzdienstleistungsbereich unterhalten, die von der Kommission oder aufgrund
von Gemeinschaftsvorschriften eingesetzt wurden.

(34) Bei der Wahrung der Finanzstabilität in Krisenfällen kommt den Mitgliedstaaten eine
Schlüsselverantwortung zu, insbesondere was die Stabilisierung und die Rettung
notleidender Finanzmarktteilnehmer betrifft. Die Maßnahmen der Behörde in
Krisensituationen oder bei der Beilegung von Differenzen, die die Stabilität eines
Finanzmarktteilnehmers beeinträchtigen, sollten sich nicht auf die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirken. Deshalb sollte ein Mechanismus
eingeführt werden, der es den Mitgliedstaaten gestattet, sich auf diese Schutzklausel zu
beziehen und die Angelegenheit in letzter Instanz an den Rat weiterzuleiten, so dass
dieser darüber befinden kann. Angesichts der besonderen Zuständigkeiten der
Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet sollte der Rat entsprechend eingeschaltet werden.

(35) Bei ihren Beschlussfassungs- und -entscheidungsverfahren sollte die Behörde an
Gemeinschaftsvorschriften und allgemeine Grundsätze für ordnungsgemäße Verfahren
und Transparenz gebunden sein. Die Adressaten, an die die
Beschlüsse/Entscheidungen der Behörde gerichtet sind, sollten ein Recht auf
Anhörung haben. Die Rechtsakte der Behörde werden integraler Bestandteil des
Gemeinschaftsrechts sein.

(36) Ein Aufsichtsorgan, das sich aus den Präsidenten der jeweils zuständigen Behörde
jedes Mitgliedstaats zusammensetzt und unter der Leitung des Vorsitzenden der
Behörde tätig ist, sollte das Hauptbeschlussfassungsorgan der Behörde sein. Vertreter
der Kommission, des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, der Europäischen
Zentralbank und der beiden anderen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten als
Beobachter an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Aufsichtsorgans sollten
unabhängig und lediglich im Gemeinschaftsinteresse handeln. Für Rechtsakte
allgemeiner Art, einschließlich jener im Zusammenhang mit der Annahme von
technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen sowie im Hinblick auf
Haushaltsfragen, sollten die im Vertrag festgelegten Regeln für die qualifizierte
Mehrheit angewandt werden, wohingegen alle anderen Beschlüsse bzw.
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der Mitglieder zu fassen sind. Fälle, in denen
es um die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden geht, sollten von einem geheimen Ausschuss untersucht werden.
DE 23 DE

(37) Ein Verwaltungsrat, der sich aus dem Vorsitzenden der Behörde, Vertretern der
nationalen Aufsichtsbehörden und der Kommission zusammensetzt, sollte
gewährleisten, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen
Aufgaben wahrnimmt. Das Verwaltungsrat sollte u. a. die folgenden Befugnisse
haben: Vorschlag des Jahres- und Mehrjahresarbeitsprogramms, Ausübung bestimmter
Haushaltsbefugnisse, Annahme des Personalpolitikplans der Behörden,
Verabschiedung von Sonderbestimmungen über das Recht auf Zugang zu Unterlagen
und Annahme des Jahresberichts.

(38) Die Behörde sollte von einem vollzeit beschäftigten Vorsitzenden vertreten werden,
der vom Aufsichtsorgan im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens ausgewählt
wird. Die Leitung der Behörde sollte ein Exekutivdirektor übernehmen, der an den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats ohne Stimmrecht teilnehmen
kann.

(39) Um die sektorübergreifende Kohärenz der Tätigkeiten der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden zu gewährleisten, sollten diese eng in einem Gemeinsamen
Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden zusammenarbeiten und
erforderlichenfalls gemeinsame Positionen festlegen. Dieser Gemeinsame Ausschuss
sollte sämtliche Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses für Finanzkonglomerate
übernehmen. Erforderlichenfalls sollten Rechtsakte, die auch in den
Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde fallen, von den betreffenden Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden parallel angenommen werden.

(40) Beteiligte, die von Beschlüssen bzw. Entscheidungen der Behörde betroffen sind,
müssen über die erforderlichen Rechtsmittel verfügen können. Um die Rechte von
Beteiligten wirksam zu schützen und im Interesse eines reibungslosen
Verfahrensablaufs für den Fall, dass die Behörde Beschlussfassungsbefugnisse hat,
sollten die Beteiligten das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen. Aus
Gründen der Effizienz und der Kohärenz sollte es sich bei dem Beschwerdeausschuss
um ein gemeinsames Organ der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden handeln,
das von ihren Verwaltungs- und Regulierungsstrukturen unabhängig ist. Die
Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sollten vor dem Gericht Erster Instanz
und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anfechtbar sein.

(41) Um die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Behörde zu gewährleisten, sollte
diese über einen eigenen Haushalt verfügen, der im Wesentlichen aus Pflichtbeiträgen
der nationalen Aufsichtsbehörden und aus dem Gesamthaushalt der Europäischen
Union finanziert wird. Was den Beitrag der Gemeinschaft betrifft, sollte das
Haushaltsverfahren der Gemeinschaft Anwendung finden. Die Rechnungsprüfung
sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(42) Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF)32 sollte auf die Behörde Anwendung finden. Die
Behörde sollte der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem
32 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
DE 24 DE

Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen
Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)33 beitreten.

(43) Zur Gewährleistung offener und transparenter Beschäftigungsbedingungen und der
Gleichbehandlung der Beschäftigten sollte das Personal der Behörde unter das Statut
der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften34 fallen.

(44) Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und sonstiger vertraulicher Informationen ist
von grundlegender Bedeutung. Es sollte sichergestellt werden, dass die innerhalb des
Netzwerks ausgetauschten Informationen vertraulich behandelt werden.

(45) Der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wird
für die Zwecke der vorliegenden Verordnung durch die Richtlinie 95/46/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr 35 und durch die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen
der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 36 geregelt.

(46) Im Interesse einer transparenten Arbeitsweise der Behörde sollte die Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über
den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des
Rates und der Kommission37 auf die Behörde Anwendung finden.

(47) Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, sollten sich auf der Grundlage
entsprechender von der Gemeinschaft zu schließender Vereinbarungen an den
Arbeiten der Behörde beteiligen können.

(48) Da die Ziele dieser Verordnung, d. h. die Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten
Maßes an Regulierung und Beaufsichtigung, des Schutzes von Einlegern und
Anlegern, der Garantie von Integrität, Effizienz und der ordnungsgemäßen
Funktionsweise der Finanzmärkte, der Wahrung der Stabilität des Finanzsystems und
des Ausbaus der internationalen Koordinierung der Aufsicht, von den Mitgliedstaaten
nicht ausreichend und deshalb unter Berücksichtigung des Umfangs der Maßnahmen
auf Gemeinschaftsebene besser erreicht werden können, kann die Gemeinschaft nach
dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 EG-Vertrag tätig werden. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(49) Die Behörde übernimmt alle derzeitigen Aufgaben und Befugnisse des Ausschusses
der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden. Der Beschluss 2009/77/EG der
33 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
34 ABl. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1
35 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
36 ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
37 ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.
DE 25 DE

Kommission vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden sollte deshalb aufgehoben werden und der Beschluss
…/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet
der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung sollte
entsprechend geändert werden.

(50) Für die Anwendung dieser Verordnung sollte eine Frist festgelegt werden, um zu
gewährleisten, dass die Behörde für die Aufnahme ihrer Tätigkeiten angemessen
vorbereitet ist und der Übergang vom Ausschusses der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden auf die Behörde reibungslos erfolgt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I
EINRICHTUNG UND RECHTSSTELLUNG

Artikel 1
Einrichtung und Tätigkeitsbereich

(1) Mit dieser Verordnung wird eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde („die
Behörde“) eingerichtet.

(2) Die Behörde wird innerhalb des Anwendungsbereichs folgender Richtlinien tätig
sein: Richtlinie 97/9/EG, Richtlinie 98/26/EG, Richtlinie 2001/34/EG, Richtlinie
2002/47/EG, Richtlinie 2002/87/EG, Richtlinie 2003/6/EG, Richtlinie 2003/71/EG,
Richtlinie 2004/25/EG, Richtlinie 2004/39/EG, Richtlinie 2004/109/EG, Richtlinie
2005/60/EG, Richtlinie 2009/65/EG, Richtlinie 2002/65/EG, Richtlinie 2006/49/EG
(unbeschadet der Zuständigkeit der Europäischen Bankaufsichtsbehörde für die
Bankenaufsicht), Richtlinie … [künftige Richtlinie über alternative Investmentfonds]
und Verordnung … [künftige Verordnung über Ratingagenturen]. Dazu zählen auch
sämtliche Richtlinien, Verordnungen, Beschlüsse und Entscheidungen, die auf der
Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie alle weiteren
Gemeinschaftsrechtsakte, die der Behörde Aufgaben übertragen.

(3) Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Befugnisse der
Kommission, die ihr insbesondere aus Artikel 226 EG-Vertrag erwachsen, um die
Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

(4) Die Behörde soll zu Folgendem beitragen: i) Verbesserung der Funktionsweise des
Binnenmarkts, insbesondere mittels einer wirksamen und konsistenten Regulierung
und Überwachung auf hohem Niveau; ii) Schutz der Anleger; iii) Gewährleistung der
Integrität, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte; iv)
Schutz der Stabilität des Finanzsystems und v) Ausbau der internationalen
Koordinierung bei der Aufsicht. Zu diesem Zweck wird die Behörde einen Beitrag
zur Gewährleistung der kohärenten, effizienten und wirksamen Anwendung des
Gemeinschaftsrechts leisten, so wie in Artikel 1 Absatz 2 erwähnt, indem die
aufsichtliche Konvergenz gefördert und Stellungnahmen für das Europäische
Parlament, den Rat und die Kommission erarbeitet werden.
DE 26 DE

(5) Die Behörde wird Bestandteil des Europäischen Systems für die Finanzaufsicht sein
(nachfolgend als „ESFS“ bezeichnet). Dieses System wird, so wie in Artikel 39
dargelegt, als Netzverbund der Aufsichtsbehörden agieren.

(6) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde wird mit dem Europäischen Ausschuss
für Systemrisiken („European Systemic Risk Board“, nachfolgend als „ESRB“
bezeichnet), so wie in Artikel 21 dieser Verordnung erläutert, zusammenarbeiten.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. „Finanzmarktteilnehmer” bezeichnet jede Person, auf die eine in Artikel 1
Absatz 2 genannte Rechtsvorschrift oder eine nationale Rechtsvorschrift zur
Umsetzung der erstgenannten Anwendung findet.

2. „Wichtiger Finanzmarktteilnehmer” bezeichnet jeden Finanzmarktteilnehmer,
dessen regelmäßige Tätigkeit oder finanzielle Tragfähigkeit bedeutende
Auswirkungen auf die Stabilität, Integrität bzw. Effizienz der Finanzmärkte in
der Gemeinschaft zeitigt oder zeitigen dürfte.

3. „Zuständige Behörden“ bezeichnet die zuständigen Behörden und/oder
Aufsichtsbehörden, so wie sie in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften definiert werden. Einrichtungen, die nationale
Anlegerentschädigungssysteme im Sinne der Richtlinie 97/9/EG verwalten,
werden ebenfalls als zuständige Behörden betrachtet.

Artikel 3
Rechtsstellung

(1) Die Behörde ist eine Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Die Behörde verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestreichende
Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht
zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen
erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Die Behörde wird von ihrem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 4
Zusammensetzung

Die Behörde setzt sich wie folgt zusammen:

1. einem Aufsichtsorgan, das die in Artikel 28 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;
DE 27 DE

2. einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 32 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

3. einem Vorsitzenden, der die in Artikel 33 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

4. einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 38 vorgesehenen Aufgaben
wahrnimmt;

5. einem Beschwerdeausschuss, so wie in Artikel 44 beschrieben, der die in
Artikel 46 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 5
Sitz

Die Behörde hat ihren Sitz in Paris.

KAPITEL II
AUFGABEN UND BEFUGNISSE DER BEHÖRDE

Artikel 6
Aufgaben und Befugnisse der Behörde

(1) Die Behörde hat folgende Aufgaben:

a) Sie wird einen Beitrag zur Ausarbeitung hochqualitativer gemeinsamer
Aufsichts- und Regulierungsstandards und -praktiken leisten, indem sie
insbesondere Stellungnahmen für die Gemeinschaftsorgane abgibt und
Leitlinien, Empfehlungen sowie Entwürfe technischer Standards ausarbeitet,
die sich auf die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften stützen;

b) Sie wird auch zur kohärenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften
beitragen, indem sie eine gemeinsame Aufsichtskultur schafft, die kohärente,
effiziente und wirksame Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften sicherstellt, eine aufsichtliche Arbitrage verhindert,
Differenzen zwischen den zuständigen Behörden schlichtet und beilegt, ein
kohärente Funktionsweise der Aufsichtskollegien fördert und Maßnahmen in
Krisensituationen ergreift;

c) sie wird die Delegierung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen
zuständigen Behörden erleichtern;

d) sie wird eng mit dem ESRB zusammenarbeiten, indem sie ihm insbesondere
die für die Realisierung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen
übermittelt und angemessene Folgemaßnahmen für die Warnungen und
Empfehlungen des ESRB sicherstellt;

e) sie wird die zuständigen Behörden „Peer Reviews“ unterziehen, um die
Kohärenz der Aufsichtsergebnisse zu stärken;
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f) sie wird Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich verfolgen und
bewerten;

g) sie wird jegliche sonstigen Aufgaben übernehmen, die in dieser Verordnung
oder in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gemeinschaftsvorschriften
festgeschrieben sind.

(2) Um die in Absatz 1 genannten Aufgaben realisieren zu können, wird die Behörde mit
den in dieser Verordnung genannten Befugnissen ausgestattet. Dazu zählen
insbesondere:To achieve the tasks set out in paragraph 1, the Authority shall have the
powers set out in this Regulation, in particular the power to:

a) die Entwicklung von Entwürfen technischer Standards in den in Artikel 7
genannten Fällen;

b) die Publikation von Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 8;

c) die Abgabe von Empfehlungen in spezifischen Fällen gemäß Artikel 9
Absatz 3;

d) der Erlass von an die zuständigen Behörden gerichteten
Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 10 und Artikel 11 genannten
spezifischen Fällen;

e) der Erlass von an die Finanzmarktteilnehmer gerichteten
Einzelfallentscheidungen in den in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 3 und
Artikel 11 Absatz 4 genannten spezifischen Fällen;

f) die Abgabe von Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat oder
die Kommission gemäß Artikel 19.

(3) Die Behörde wird sämtliche exklusiven Aufsichtsbefugnisse für gemeinschaftsweit
tätige Institute oder Wirtschaftstätigkeiten mit gemeinschaftsweiter Tragweite
wahrnehmen, für die sie gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften zuständig ist.

Zu diesem Zweck erhält die Behörde angemessene Befugnisse für die Durchführung
von Nachforschungen und die rechtliche Durchsetzung, so wie sie in den
einschlägigen Rechtsvorschriften festgeschrieben sind, sowie die Möglichkeit,
Gebühren in Rechnung zu stellen.

Artikel 7
Technische Standards

(1) Die Behörde kann technische Standards für die in den Rechtsvorschriften in Artikel 1
Absatz 2 genannten Bereiche entwickeln. Die Behörde legt ihre Standardentwürfe
der Kommission zwecks Annahme vor.

Bevor sie diese der Kommission übermittelt, kann die Behörde gegebenenfalls offene
Anhörungen zu technischen Standards durchführen und die potenziell anfallenden
Kosten und den Nutzen analysieren.
DE 29 DE

Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Standardentwürfe befindet die
Kommission über ihre Annahme. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat
verlängern. Aus Gründen des Gemeinschaftsinteresses kann die Kommission die
Standardentwürfe lediglich teilweise oder mit Änderungen annehmen.

Nimmt die Kommission die Standards nicht oder nur teilweise bzw. mit Änderungen
an, unterrichtet sie die Behörde über ihre Gründe.

(2) Die Kommission nimmt die Standards in Form von Verordnungen oder Beschlüssen
an, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen sind.

Artikel 8
Leitlinien und Empfehlungen

Um innerhalb des ESFS kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken zu schaffen
und eine gemeinsame, einheitliche und konsistente Anwendung der
Gemeinschaftsvorschriften sicherzustellen, wird die Behörde Leitlinien und Empfehlungen
für die zuständigen Behörden und die Finanzmarktteilnehmer publizieren.

Die zuständigen Behörden werden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um
diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Kommt eine zuständige Behörde diesen Leitlinien oder Empfehlungen nicht nach, unterrichtet
sie die Behörde über ihre Gründe.

Artikel 9
Kohärente Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften

(1) Hat eine zuständige Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften
nicht korrekt angewandt, weil sie es vor allem versäumt hat sicherzustellen, dass ein
Finanzmarktteilnehmer den in diesen Rechtsvorschriften festgeschriebenen
Anforderungen genügt, kann die Behörde die in den Absätzen 2, 3 und 6 dieses
Artikels genannten Befugnisse wahrnehmen.

(2) Auf Ersuchen einer oder mehrerer zuständiger Behörden, der Kommission oder auf
Eigeninitiative hin sowie nach Unterrichtung der betroffenen zuständigen Behörde
kann die Behörde Nachforschungen über die angebliche nicht korrekte Anwendung
des Gemeinschaftsrechts anstellen.

Unbeschadet der Befugnisse im Sinne von Artikel 20 übermittelt die zuständige
Behörde der Behörde unverzüglich alle Informationen, die letztere für ihre
Nachforschungen zu erhalten wünscht.

(3) Spätestens zwei Monate nach Beginn der Nachforschungen kann die Behörde eine
Empfehlung an die betroffene zuständige Behörde richten, in der die Maßnahmen
erläutert werden, die zur Einhaltung des Gemeinschaftsrechts ergriffen werden
müssen.
DE 30 DE

Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen
nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder
zu leiten gedenkt, um die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

(4) Sollte die zuständige Behörde das Gemeinschaftsrecht innerhalb eines Monats nach
Eingang der Empfehlung der Behörde nicht einhalten, kann die Kommission nach
Unterrichtung durch die Behörde oder auf Eigeninitiative hin eine Entscheidung
treffen, in der die zuständige Behörde aufgefordert wird, Maßnahmen zur Einhaltung
des Gemeinschaftsrechts zu ergreifen.

Die Kommission trifft eine solche Entscheidung spätestens drei Monate nach Abgabe
der Empfehlung. Die Kommission kann diese Frist um einen Monat verlängern.

Die Kommission stellt sicher, dass das Recht auf Anhörung der Adressaten der
Entscheidung respektiert wird.

Die Behörde und die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle
erforderlichen Informationen.

(5) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission und die Behörde innerhalb von
zehn Arbeitstagen nach Eingang der in Absatz 4 genannten Entscheidung über die
Schritte, die sie in die Wege geleitet hat oder zu leiten gedenkt, um der
Kommissionsentscheidung nachzukommen.

(6) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission im Rahmen von Artikel 226 EG-
Vertrag kann die Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde der in Absatz 4
dieses Artikels genannten Entscheidung nicht innerhalb der dort gesetzten Frist
nachkommt und es erforderlich ist, der Nichteinhaltung durch die zuständige
Behörde schnell ein Ende zu bereiten, um neutrale Wettbewerbsbedingungen auf
dem Markt aufrecht zu erhalten oder wieder herzustellen bzw. um die
ordnungsgemäße Funk tionsweise und die Integrität des Finanzsystems zu
gewährleisten, und für den Fall, dass die einschlägigen Anforderungen der in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften direkt auf Finanzmarktteilnehmer
anwendbar sind, eine an einen Finanzmarktteilnehmer gerichtete Einzelentscheidung
erlassen, die Letzteren zur Einleitung der Maßnahmen verpflichtet, die zur Erfüllung
seiner Pflichten im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich sind,
worunter auch die Einstellung jeder Tätigkeit fällt.

Die Entscheidung der Behörde muss mit der Kommissionsentscheidung gemäß
Absatz 4 im Einklang stehen.

(7) Nach Absatz 6 erlassene Entscheidungen gehen allen von den zuständigen Behörden
in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen vor.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden in Bezug auf Sachverhalte, die
Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 4 oder 6 sind, muss mit diesen
Entscheidungen in Einklang stehen.
DE 31 DE

Artikel 10
Maßnahmen im Krisenfall

(1) Sollten ungünstige Entwicklungen eintreten, die die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - ernsthaft gefährden können, kann die
Kommission von sich aus oder auf Ersuchen der Behörde, des Rates oder des ESRB
eine Entscheidung an die Behörde richten, in der für die Zwecke dieser Verordnung
das Bestehen einer Krise festgestellt wird.

(2) Hat die Kommission eine Entscheidung nach Absatz 1 erlassen, kann die Behörde
die zuständigen Behörden in Einzelentscheidungen dazu verpflichten, gemäß den in
Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, um jedem Risiko entgegenzuwirken, das die geordnete Funktionsweise und
die Integrität von Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der
Gemeinschaft – ob als Ganzes oder in Teilen - gefährden kann, d.h. zu gewährleisten,
dass Finanzmarktteilnehmer und zuständige Behörden die in diesen
Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllen.

(3) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde, wenn eine zuständige Behörde der in Absatz 2 genannten Entscheidung
nicht fristgerecht nachkommt, und für den Fall, dass die einschlägigen
Anforderungen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften unmittelbar
auf Finanzmarktteilnehmer anwendbar sind, eine an einen Finanzmarktteilnehmer
gerichtete Einzelentscheidung erlassen, die diesen zur Einleitung der Maßnahmen
verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften
erforderlich sind, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

(4) Nach Absatz 3 erlassene Entscheidungen haben Vorrang vor allen von den
zuständigen Behörden in gleicher Sache erlassenen früheren Entscheidungen.

Jede Maßnahme der zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Sachverhalten,
die Gegenstand einer Entscheidung nach den Absätzen 2 oder 3 sind, muss mit
diesen Entscheidungen in Einklang stehen.

Artikel 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden

(1) Unbeschadet der in Artikel 9 festgelegten Befugnisse kann die Behörde, wenn eine
zuständige Behörde in Bereichen, in denen die in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder gemeinsame
Entscheidungen der zus tändigen Behörden von mehr als einem Mitgliedstaat
vorschreiben, nicht mit dem Vorgehen oder dem Inhalt einer Maßnahme einer
anderen zuständigen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen einverstanden
ist, auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen zuständigen Behörden nach
dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren dabei helfen, eine Einigung zwischen den
Behörden zu erzielen.

(2) Die Behörde setzt den zuständigen Behörden für die Beilegung ihrer Differenz eine
Frist und trägt dabei allen relevanten Fristen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
DE 32 DE

Rechtsvorschriften sowie der Komplexität und Dringlichkeit der Angelegenheit
Rechnung.

(3) Haben die zuständigen Behörden innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, kann
die Behörde diese per Entscheidung dazu verpflichten, zur Beilegung der
Angelegenheit in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht bestimmte Maßnahmen zu
treffen oder von solchen abzusehen.

(4) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 EG-Vertrag kann die
Behörde für den Fall, dass eine zuständige Behörde ihrer Entscheidung nicht
nachkommt und somit nicht sicherstellt, dass ein Finanzmarktteilnehmer die
Anforderungen erfüllt, die nach den in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften unmittelbar auf ihn anwendbar sind, eine Einzelentscheidung an
den betreffenden Finanzmarktteilnehmer richten und ihn so dazu verpflichten, die zur
Einhaltung seiner Pflichten im Rahmen dieser Rechtsvorschriften erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, worunter auch die Einstellung bestimmter Praktiken fällt.

Artikel 12
Aufsichtskollegien

(1) Die Behörde trägt zur Förderung einer wirksamen und kohärenten Funktionsweise
von Aufsichtskollegien bei und fördert die kohärente Anwendung des
Gemeinschaftsrechts in diesen Kollegien.

(2) Soweit sie dies für angemessen hält, nimmt die Behörde als Beobachterin an den
Aufsichtskollegien teil. Für die Zwecke dieser Teilnahme wird sie als 'zuständige
Behörde' im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften betrachtet und erhält auf
Verlangen alle einschlägigen Informa tionen, die auch die anderen Mitglieder des
Kollegiums erhalten.

(3) Um die Arbeit dieser Kollegien zu erleichtern, bestimmt und beschafft die Behörde
in Zusammenarbeit mit den in Aufsichtskollegien vertretenen Aufsichtsbehörden bei
Bedarf alle einschlägigen Informationen von zuständigen Behörden.

Um den in den Aufsichtskollegien vertretenen zuständigen Behörden Zugang zu
diesen Informationen zu verschaffen, richtet sie ein zentrales System ein, das sie
auch verwaltet.

Artikel 13
Delegation von Aufgaben und Pflichten

(1) Die zuständigen Behörden können Aufgaben und Pflichten durch eine bilaterale
Übereinkunft auf andere zuständige Aufsichtsbehörden delegieren.

(2) Die Behörde erleichtert die Delegation von Aufgaben und Pflichten zwischen
zuständigen Behörden, indem sie ermittelt, welche Aufgaben und Pflichten delegiert
oder gemeinsam erfüllt werden können, und indem sie empfehlenswerte Praktiken
fördert.
DE 33 DE

(3) Die zuständigen Behörden unterrichten die Behörde über die von ihnen
beabsichtigten Delegationsvereinbarungen. Sie setzen diese Vereinbarungen
frühestens einen Monat nach Unterrichtung der Behörde in Kraft.

Die Behörde kann innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung zu der
beabsichtigten Vereinbarung Stellung nehmen.

Um eine angemessene Unterrichtung aller Betroffenen zu gewährleisten, werden alle
von den zuständigen Behörden geschlossenen Delegationsvereinbarungen von der
Behörde in geeigneter Weise veröffentlicht.

Artikel 14
Gemeinsame Aufsichtskultur

(1) Die Behörde spielt bei der Schaffung einer gemeinsamen Aufsichtskultur und der
Annäherung der Aufsichtspraktiken sowie bei der Gewährleistung gemeinschaftsweit
einheitlicher Verfahren und kohärenter Vorgehensweisen eine aktive Rolle und hat
zumindest folgende Aufgaben:

a) sie gibt Stellungnahmen an die zuständigen Behörden ab,

b) sie fördert einen effizienten bi- und multilateralen Informationsaustausch
zwischen den zuständigen Behörden, wobei sie den nach den einschlägigen
Gemeinschaftsvorschriften geltenden Geheimhaltungs- und
Datenschutzbestimmungen in vollem Umfang Rechnung trägt,

c) sie trägt zur Entwicklung erstklassiger, einheitlicher Aufsichtsstandards bei,
was auch für das Meldewesen gilt,

d) sie überprüft die Anwendung der von der Kommission festgelegten
einschlägigen technischen Standards und der von ihr selbst ausgegebenen
Leitlinien und Empfehlungen und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor,

e) sie richtet sektorspezifische und sektorübergreifende Schulungsprogramme ein,
erleichtert den Personalaustausch und ermutigt die zuständigen Behörden, in
verstärktem Maße Personal abzustellen und ähnliche Instrumente einzusetzen.

(2) Die Behörde kann zur Förderung gemeinsamer Aufsichtskonzepte und –praktiken
gegebenenfalls neue praktische Hilfsmittel und Instrumente entwickeln, die die
Konvergenz erhöhen.

Artikel 15
Vergleichende Analyse der zuständigen Behörden

(1) Um bei den Ergebnissen der Aufsicht für noch größere Konvergenz zu sorgen,
unterzieht die Behörde die Tätigkeiten der zuständigen Behörden in ihrer Gesamtheit
oder in Teilen regelmäßig einer vergleichenden Analyse („peer review“). Zu diesem
Zweck entwickelt die Behörde Methoden, die eine objektive Bewertung und einen
objektiven Vergleich zwischen den überprüften Behörden ermöglichen.
DE 34 DE

(2) Bei der vergleichenden Analyse wird u.a., aber nicht ausschließlich Folgendes
bewertet:

a) die Angemessenheit der institutionellen Regelungen, der Ausstattung und der
Fachkompetenz der Mitarbeiter der zuständigen Behörde mit besonderem
Augenmerk auf der wirksamen Anwendung der in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften und der Fähigkeit, auf Marktentwicklungen zu
reagieren,

b) der Grad an Konvergenz, der bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und
bei den Aufsichtspraktiken, einschließlich der nach den Artikeln 7 und 8
festgelegten technischen Standards, Leitlinien und Empfehlungen, erzielt
wurde, sowie der Umfang, in dem mit den Aufsichtspraktiken die im
Gemeinschaftsrecht gesetzten Ziele erreicht werden,

c) empfehlenswerte Praktiken einiger zuständiger Behörden, deren Übernahme
für andere zuständige Behörden von Nutzen sein könnte.

(3) Ausgehend von der vergleichenden Analyse kann die Behörde Empfehlungen an die
betreffenden zuständigen Behörden richten.

Artikel 16
Koordinatorfunktion

Die Behörde fungiert zwischen den zuständigen Behörden als Koordinatorin, und zwar auch
dann, wenn ungünstige Entwicklungen die geordnete Funktionsweise und die Integrität von
Finanzmärkten oder die Stabilität des Finanzsystems in der Gemeinschaft gefährden könnten.

Die Behörde fördert ein abgestimmtes Vorgehen auf Gemeinschaftsebene, indem sie unter
anderem

(1) den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden erleichtert,

(2) den Umfang der Informationen, die alle betroffenen zuständigen Behörden
erhalten sollten, bestimmt und die Zuverlässigkeit dieser Informationen
überprüft,

(3) unbeschadet des Artikels 11 auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder von
sich aus als Vermittlerin auftritt,

(4) den ESRB unverzüglich auf jede potenzielle Krisensituation aufmerksam
macht.

Artikel 17
Bewertung von Marktentwicklungen

(1) Die Behörde verfolgt und bewertet die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Marktentwicklungen und unterrichtet die Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische
Bankaufs ichtsbehörde, den ESRB und das Europäische Parlament, den Rat und die
DE 35 DE

Kommission erforderlichenfalls über die einschlägigen Trends im Rahmen der
Mikroaufsicht, über potenzielle Risiken und Schwachstellen.

In Zusammenarbeit mit dem ESRB initiiert und koordiniert die Behörde
insbesondere gemeinschaftsweite Bewertungen der Widerstandsfähigkeit wichtiger
Finanzmarktteilnehmer bei ungünstigen Marktentwicklungen. Zu diesem Zweck
entwickelt sie für die zuständigen Behörden

a) gemeinsame Methoden zur Bewertung der Auswirkungen ökonomischer
Szenarien auf die Finanzlage wichtiger Finanzmarktteilnehmer,

b) gemeinsame Vorgehensweisen für die Bekanntgabe der Ergebnisse dieser
Bewertungen.

(2) Unbeschadet der in der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] festgelegten Aufgaben
des ESRB legt die Behörde dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission
und dem ESRB mindestens einmal jährlich, bei Bedarf aber auf häufiger, für ihren
Zuständigkeitsbereich eine Bewertung von Trends, potenziellen Risiken und
Schwachstellen vor.

In diesen Bewertungen nimmt die Behörde auch eine Einstufung der größten Risiken
und Schwachstellen vor und empfiehlt bei Bedarf Präventiv- oder
Abhilfemaßnahmen.

(3) Die Behörde sorgt durch enge Zusammenarbeit mit der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde für eine angemessene Abdeckung
sektorübergreifender Entwicklungen, Risiken und Schwachstellen.

Artikel 18
Internationale Beziehungen

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Organe der Gemeinschaft kann die Behörde Kontakte
zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen. Sie kann mit internationalen Organisationen
und Behörden aus Drittländern Verwaltungsvereinbarungen schließen.

Die Behörde hilft gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften bei der
Ausarbeitung von Beschlüssen, in denen die Gleichwertigkeit der Aufsichtsregelungen von
Drittländern festgestellt wird.

Artikel 19
Sonstige Aufgaben

(1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der
Kommission oder von sich aus zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden
Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission
richten.

(2) Im Hinblick auf die aufsichtsrechtliche Beurteilung von Zusammenschlüssen und
Übernahmen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/44/EG kann die Behörde
DE 36 DE

von sich aus oder auf Antrag einer der zuständigen Behörden zu einer von einer
mitgliedstaatlichen Behörde durchzuführenden Beurteilung Stellung nehmen und
diese Stellungnahme veröffentlichen. Es gilt Artikel 20.

Artikel 20
Sammlung von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden und andere Behörden der Mitgliedstaaten stellen der
Behörde auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die sie zur Wahrnehmung
der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.

Die Behörde kann ebenfalls verlangen, dass ihr diese Informationen in regelmäßigen
Abständen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Stehen diese Informationen nicht zur Verfügung oder werden von den zuständigen
Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten nicht rechtzeitig übermittelt,
kann die Behörde sie unter Nennung der Gründe direkt bei den betreffenden
Finanzmarktteilnehmern und anderen Parteien anfordern. Sie setzt die jeweils
zuständigen Behörden darüber in Kenntnis.

Die zuständigen Behörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen
die Behörde auf Verlangen bei der Sammlung dieser Informationen.

(3) Die Behörde darf vertrauliche Informationen, die sie von zuständigen und anderen
Behörden oder von Finanzmarktteilnehmern und anderen Parteien erhält, nur für die
Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verwenden.

Artikel 21
Verhältnis zum ESRB

(1) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde arbeitet mit dem ESRB zusammen.

(2) Die Behörde arbeitet eng mit dem ESRB zusammen. Sie liefert dem ESRB
regelmäßig aktuelle Informationen, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben
benötigt. Alle Angaben, die der ESRB zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt und
die nicht in zusammengefasster oder kollektiver Form vorliegen, sind dem ESRB
gemäß Artikel [15] der Verordnung (EG) Nr. …./… [ESRB] auf begründeten Antrag
hin unverzüglich vorzulegen.

(3) Die Behörde sorgt gemäß den Absätzen 4 und 5 für angemessene Folgemaßnahmen
zu den in Artikel [16] der Verordnung (EG) Nr. …/… [ESRB] genannten
Warnungen und Empfehlungen des ESRB.

(4) Erhält die Behörde vom ESRB eine an sie gerichtete Warnung oder Empfehlung, so
beruft sie unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsorgans ein und bewertet, inwieweit
sich diese Warnung oder Empfehlung auf die Erfüllung ihrer Aufgaben auswirkt.

Sie entscheidet im Rahmen des dafür vorgesehen Verfahrens, welche Maßnahmen
nach Maßgabe der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse zu treffen
sind, um den in den Warnungen und Empfehlungen genannten Problemen zu
begegnen.
DE 37 DE

Lässt die Behörde einer Empfehlung keine Maßnahmen folgen, legt sie dem ESRB
ihre Gründe hierfür dar.

(5) Erhält die Behörde eine Warnung oder Empfehlung, die der ESRB an eine
zuständige nationale Aufsichtsbehörde gerichtet hat, so macht sie gegebenenfalls von
den ihr durch diese Verordnung übertragen Befugnissen Gebrauch, um rechtzeitige
Folgemaßnahmen zu gewährleisten.

Beabsichtigt der Adressat, der Empfehlung des ESRB nicht zu folgen, teilt er dem
Aufsichtsorgan die Gründe für seinen Maßnahmenverzicht mit und erörtert sie mit
dem Aufsichtsorgan.

Wenn die zuständige Behörde den ESRB gemäß Artikel [17] der Verordnung (EG)
Nr. …/…[ESRB] unterrichtet, trägt sie den Standpunkten des Aufsichtsorgans
angemessen Rechnung.

(6) Bei der Wahrnehmung der in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben trägt die
Behörde den Warnungen und Empfehlungen des ESRB in größtmöglichem Umfang
Rechnung.

Artikel 22
Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte

(1) Zur Konsultation der Akteure in Bereichen, die für die Aufgaben der Behörde
relevant sind, wird eine Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte
eingesetzt.

(2) Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte setzt sich aus
30 Mitgliedern zusammen, die in ausgewogenem Verhältnis Finanzmarktteilnehmer
aus der Gemeinschaft, deren Beschäftigte sowie Verbraucher, Anleger und Nutzer
von Finanzdienstleistungen vertreten.

Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte tritt mindestens zweimal
jährlich zusammen.

(3) Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte werden auf
Vorschlag der jeweiligen Akteure vom Aufsichtsorgan der Behörde ernannt.

Bei seiner Entscheidung sorgt das Aufsichtsorgan in Bezug auf die geographische
Verteilung und Vertretung der Akteure soweit wie möglich für ein ausgewogenes
Verhältnis in der Gemeinschaft.

Die Behörde sorgt dafür, dass die Interessengruppe Wertpapiere und
Wertpapiermärkte angemessene Unterstützung für die Abwicklung der
Sekretariatsgeschäfte erhält.

(4) Die Mitglieder der Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte bleiben
zweieinhalb Jahre im Amt; nach Ablauf dieses Zeitraums findet ein neues
Auswahlverfahren statt.

Die Amtszeit der Mitglieder kann einmal verlängert werden.
DE 38 DE

(5) Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte kann zu jedem Thema, das
mit den in den Artikeln 7 und 8 genannten Aufgaben der Behörde zusammenhängt,
der Behörde gegenüber Stellung nehmen oder Ratschläge erteilen.

(6) Die Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte gibt sich eine
Geschäftsordnung.

(7) Die Stellungnahmen und Ratschläge der Interessengruppe Wertpapiere und
Wertpapiermärkte und die Ergebnisse ihrer Konsultationen werden von der Behörde
veröffentlicht.

Artikel 23
Schutzmaßnahmen

(1) Die Behörde gewährleistet, dass sich keine der nach den Artikeln 10 oder 11
erlassenen Entscheidungen in irgendeiner Weise auf die haushaltspolitischen
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten auswirkt.

(2) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 11 erlassene
Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so kann er der
Behörde und der Kommission innerhalb eines Monats, nachdem die zuständige
Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis gesetzt wurde, mitteilen,
dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.

In diesem Fall wird die Entscheidung der Behörde ausgesetzt.

Die Behörde setzt den Mitgliedstaat innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung
darüber in Kenntnis, ob sie an ihrer Entscheidung festhält, sie ändert oder aufhebt.

Hält die Behörde an ihrer Entscheidung fest, so beschließt der Rat innerhalb von
zwei Monaten mit qualifizierter Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die
Entscheidung der Behörde aufrechterhalten oder aufgehoben wird.

Beschließt der Rat die Aufrechterhaltung der Entscheidung der Behörde oder fasst er
innerhalb von zwei Monaten keinen Beschluss, wird die Aussetzung der
Entscheidung unverzüglich beendet.

(3) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass sich eine nach Artikel 10 Absatz 2
erlassene Entscheidung auf seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt, so
kann er der Behörde, der Kommission und dem Rat innerhalb von drei Arbeitstagen,
nachdem die zuständige Behörde über die Entscheidung der Behörde in Kenntnis
gesetzt wurde, mitteilen, dass die zuständige Behörde die Entscheidung nicht
umsetzen wird.

In seiner Mitteilung begründet der Mitgliedstaat, warum sich die Entscheidung auf
seine haushaltspolitischen Zuständigkeiten auswirkt und legt unmissverständlich dar,
in welcher Weise dies geschieht.
DE 39 DE

Der Rat beschließt innerhalb von zehn Arbeitstagen mit qualifizierter Mehrheit
gemäß Artikel 205 EG-Vertrag, ob die Entscheidung der Behörde aufrechterhalten
oder aufgehoben wird.

Fasst der Rat innerhalb von zehn Arbeitstagen keinen Beschluss, so gilt die
Entscheidung der Behörde als aufrechterhalten.

Artikel 24
Erlass von Entscheidungen

(1) Bevor die Behörde die in Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absätze 2 und 3 und
Artikel 11 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Entscheidungen erlässt, teilt sie dem
Adressaten ihre diesbezügliche Absicht mit und setzt eine Frist, innerhalb deren der
Adressat zu der Angelegenheit Stellung nehmen kann und die der Dringlichkeit der
Angelegenheit in vollem Umfang Rechnung trägt.

(2) Die Entscheidungen der Behörde sind zu begründen.

(3) Die Adressaten von Entscheidungen der Behörde sind über die im Rahmen dieser
Verordnung zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu belehren.

(4) Hat die Behörde eine Entscheidung nach Artikel 10 Absätze 2 oder 3 erlassen,
überprüft sie diese Entscheidungen in angemessenen Abständen.

(5) Die von der Behörde nach den Artikeln 9, 10 und 11 erlassenen Entscheidungen
werden unter Nennung der betroffenen zuständigen Behörde bzw. des betroffenen
Finanzmarktteilnehmers und unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts veröffentlicht,
wobei dem legitimen Interesse der Finanzmarktteilnehmer am Schutz ihrer
Geschäftsgeheimnisse Rechnung getragen wird.

KAPITEL III
ORGANISATION

ABSCHNITT 1
AUFSICHTSORGAN

Artikel 25
Zusammensetzung

(1) Das Aufsichtsorgan setzt sich zusammen aus

a) dem nicht stimmberechtigten Vorsitzenden,

b) den Leitern der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten. Gibt es in
einem Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so einigen sich die
Behörden auf einen der Leiter als Vertreter im Aufsichtsorgan,
DE 40 DE

c) einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission,

d) einem nicht stimmberechtigten Vertreter des ESRB,

f) je einem nicht stimmberechtigten Vertreter der beiden anderen Europäischen
Aufsichtsbehörden.

(2) Jede zuständige Behörde hat aus ihren Reihen einen hochrangigen Stellvertreter zu
benennen, der das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans
bei Verhinderung vertreten kann; gibt es mehr als eine zuständige Behörde, ernennen
diese Behörden den Stellvertreter gemeinsam.

(3) Um im Anwendungsbereich der Richtlinie 97/9/EG tätig werden zu können, kann
das in Absatz 1 Buchstabe b genannte Mitglied des Aufsichtsorgans gegebenenfalls
von einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Stellen begleitet werden, die in den
einzelnen Mitgliedstaaten die Anlegerentschädigungssysteme verwalten.

(4) Das Aufsichtsorgan kann beschließen, Beobachter zuzulassen.

Der Exekutivdirektor kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen des
Verwaltungsorgans teilnehmen.

Artikel 26
Interne Ausschüsse und Gremien

(1) Das Aufsichtsorgan kann für bestimmte, ihm zugewiesene Aufgaben interne
Ausschüsse und Gremien einsetzen und die Delegation bestimmter, genau
festgelegter Aufgaben auf interne Ausschüsse und Gremien, das Verwaltungsorgan
oder den Vorsitzenden vorsehen.

(2) Das Aufsichtsorgan beruft für die Zwecke des Artikels 11 ein Gremium ein, um die
Beilegung der Meinungsverschiedenheit zu erleichtern; dieses Gremium besteht aus
dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Aufsichtsorgans, bei denen es sich nicht
um Vertreter der zuständigen Behörden handelt, zwischen denen die
Meinungsverschiedenheit besteht.

(3) Eine Entscheidung gemäß Artikel 11 wird auf Vorschlag des Gremiums vom
Aufsichtsorgan erlassen.

Artikel 27
Unabhängigkeit

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben handeln der
Vorsitzende und die stimmberechtigten Mitglieder des Aufsichtsorgans unabhängig und
objektiv im Interesse der Gemeinschaft und dürfen von Organen oder Einrichtungen der
Gemeinschaft, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten
Stellen keine Weisungen anfordern oder entgegennehmen.
DE 41 DE

Artikel 28
Aufgaben

(1) Das Aufsichtsorgan gibt den Rahmen für die Arbeiten der Behörde vor und erlässt
die in Kapitel II genannten Entscheidungen.

(2) Das Aufsichtsorgan gibt die in Kapitel II genannten Stellungnahmen und
Empfehlungen ab, erlässt die dort genannten Entscheidungen und erteilt die dort
genannten Ratschläge.

(3) Das Aufsichtsorgan ernennt den Vorsitzenden.

(4) Das Aufsichtsorgan legt vor dem 30. September jedes Jahres auf Vorschlag des
Verwaltungsrats das Arbeitsprogramm der Behörde für das darauffolgende Jahr fest
und übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und
der Kommission.

Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens
festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

(5) Das Aufsichtsorgan beschließt das Mehrjahresarbeitsprogramm der Behörde und
übermittelt es zur Kenntnisnahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der
Kommission.

Das Mehrjahresarbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen
Haushaltsverfahrens beschlossen und öffentlich bekannt gemacht.

(6) Das Aufsichtsorgan genehmigt gemäß Artikel 49 den Haushaltsentwurf.

(7) Das Aufsichtsorgan hat die Disziplinargewalt über den Vorsitzenden und den
Exekutivdirektor und kann diese gemäß Artikel 33 Absatz 5 bzw. Artikel 36
Absatz 5 ihres Amtes entheben.

Artikel 29
Erlass von Entscheidungen

(1) Das Aufsichtsorgan trifft die in den Artikeln 7 und 8 genannten Maßnahmen sowie
alle in Kapitel VI vorgesehenen Maßnahmen und Entscheidungen mit qualifizierter
Mehrheit gemäß Artikel 205 EG-Vertrag.

Alle anderen Entscheidungen und Beschlüsse fasst das Aufsichtsorgan mit einfacher
Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsorgans werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder einberufen; den Vorsitz führt der
Vorsitzende.

(3) Das Aufsichtsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(4) Die Geschäftsordnung legt die genauen Abstimmungsmodalitäten fest und enthält
soweit angebracht Bestimmungen zur Beschlussfähigkeit. Mit Ausnahme des
DE 42 DE

Vorsitzenden und des Exekutivdirektors nehmen weder die nicht stimmberechtigten
Mitglieder noch die Beobachter an Beratungen des Aufsichtsorgans über einzelne
Finanzmarktteilnehmer teil, es sei denn, Artikel 61 oder die in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften sehen etwas anderes vor.

ABSCHNITT 2
VERWALTUNGSRAT

Artikel 30
Zusammensetzung

(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter der
Kommission und vier vom Aufsichtsorgan aus dem Kreis seiner Mitglieder
gewählten Mitgliedern zusammen.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Verwaltungsratmitglied einen
Stellvertreter, der der ihn bei Verhinderung vertreten kann.

Die Amtszeit der vom Aufsichtsorgan gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb
Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.

(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Der Exekutivdirektor nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats
teil.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden auf eigene Initiative
oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen; den
Vorsitz führt der Vorsitzende.

Er tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von
Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden.

Artikel 31
Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Verwaltungsrats handeln unabhängig und objektiv im Interesse der
Gemeinschaft, wobei sie von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft, von der
Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen
anfordern oder entgegennehmen.
DE 43 DE

Artikel 32
Aufgaben

(1) Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass die Behörde ihren Auftrag erfüllt und die ihr
durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt.

(2) Der Verwaltungsrat schlägt das vom Aufsichtsorgan zu beschließende Jahres- und
Mehrjahresarbeitsprogramm vor.

(3) Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse nach Maßgabe der Artikel 49 und
50 aus.

(4) Der Verwaltungsrat legt die Personalplanung der Behörde fest und beschließt gemäß
Artikel 54 Absatz 2 die nach dem Statut der Beamten der Europäischen
Gemeinschaft (nachfolgend „Statut“) notwendigen Durchführungsbestimmungen.

(5) Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 58 die besonderen Bestimmungen über das
Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Behörde.

(6) Der Verwaltungsrat nimmt auf der Grundlage des in Artikel 38 Absatz 7 genannten
Berichtsentwurfs den jährlichen Tätigkeitsbericht der Behörde an und leitet ihn bis
zum 15. Juni an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission, den
Rechnungshof und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss weiter. Der
Bericht wird veröffentlicht.

(7) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(8) Der Verwaltungsrat bestellt und entlässt die Mitglieder des Beschwerdeausschusses
gemäß Artikel 44 Absätze 3 und 5.

ABSCHNITT 3
VORSITZENDER

Artikel 33
Ernennung und Aufgaben

(1) Die Behörde wird durch einen qualifizierten Vorsitzenden vertreten, der dieses Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

Der Vorsitzende bereitet die Arbeiten des Aufsichtsorgans vor und führt bei den
Sitzungen des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats den Vorsitz.

(2) Der Vorsitzende wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren aufgrund seiner Verdienste, seiner Kompetenzen, seiner Kenntnis
über Finanzmarktteilnehmer und -märkte sowie seiner Erfahrungen im Bereich
Finanzaufsicht und -regulierung ernannt.

Vor seiner Ernennung muss der vom Aufsichtsorgan ausgewählte Kandidat vom
Europäischen Parlament bestätigt werden.
DE 44 DE

Das Aufsichtsorgan wählt aus den Reihen seiner Mitglieder einen Stellvertreter, der
bei Abwesenheit des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrnimmt.

(3) Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtszeit des Vorsitzenden
beurteilt das Aufsichtsorgan

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit mit welchen Mitteln erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Unter Berücksichtigung dieser Beurteilung und vorbehaltlich der Bestätigung durch
das Europäische Parlament kann das Aufsichtsorgan die Amtszeit des Vorsitzenden
einmal verlängern.

(5) Der Vorsitzende kann nur durch einen Beschluss des Aufsichtsorgans, der vom
Europäischen Parlament zu bestätigen ist, seines Amtes enthoben werden.

Der Vorsitzende darf das Aufsichtsorgan nicht daran hindern, ihn betreffende
Angelegenheiten, insbesondere die Notwendigkeit seiner Abberufung, zu erörtern,
und nimmt an derartigen Beratungen nicht teil.

Artikel 34
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die das Aufsichtsorgan im Zusammenhang mit den Aufgaben des
Vorsitzenden spielt, darf der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Gemeinschaft,
von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen keine
Weisungen anfordern oder entgegennehmen.

Artikel 35
Bericht

(1) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter unter
uneingeschränkter Achtung ihrer Unabhängigkeit auffordern, vor dem zuständigen
Ausschuss des Europäischen Parlaments regelmäßig eine Erklärung abzugeben und
sich den Fragen der Mitglieder dieses Ausschusses zu stellen.

(2) Das Europäische Parlament kann den Vorsitzenden ebenfalls auffordern, einen
Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.
DE 45 DE

ABSCHNITT 4
EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 36
Ernennung

(1) Die Behörde wird von einem qualifizierten Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt
unabhängig und als Vollzeitbeschäftigter wahrnimmt.

(2) Der Exekutivdirektor wird vom Aufsichtsorgan im Anschluss an ein offenes
Auswahlverfahren auf der Grundlage seiner Verdienste, Fähigkeiten, Kenntnis der
Finanzmarktteilnehmer und der Finanzmärkte sowie seiner Erfahrung im Bereich der
Finanzaufsicht und –regulierung und seiner Erfahrung als Führungskraft ernannt.

(3) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre und kann einmal verlängert
werden.

(4) In den neun Monaten vor Ende der fünfjährigen Amtszeit des Exekutivdirektors
nimmt das Aufsichtsorgan eine Beurteilung vor.

Bei dieser Beurteilung bewertet das Aufsichtsorgan insbesondere,

a) welche Ergebnisse in der ersten Amtszeit erreicht und mit welchen Mitteln sie
erzielt wurden,

b) welche Aufgaben und Anforderungen in den folgenden Jahren auf die Behörde
zukommen.

Das Aufsichtsorgan kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung
dieser Beurteilung einmal verlängern.

(5) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch einen Beschluss des
Aufsichtsorgans enthoben werden.

Artikel 37
Unabhängigkeit

Unbeschadet der Rolle, die der Verwaltungsrat und das Aufsichtsorgan im
Zusammenhang mit den Aufgaben des Exekutivdirektors spielen, holt der
Exekutivdirektor Weisungen von Regierungen, Behörden, Organisationen oder
Dritten weder ein noch nimmt er solche entgegen.

Artikel 38
Aufgaben

(1) Der Exekutivdirektor ist für das Management der Behörde verantwortlich und
bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrats vor.
DE 46 DE

(2) Der Exekutivdirektor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der
Behörde verantwortlich, wobei das Aufsichtsorgan eine Beratungs- und
Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle
ausübt.

(3) Der Exekutivdirektor trifft alle erforderlichen Maßnahmen und erlässt insbesondere
interne Verwaltungsanweisungen und veröffentlicht Mitteilungen, um das
Funktionieren der Behörde gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(4) Der Exekutivdirektor erstellt das in Artikel 32 Absatz 2 genannte
Mehrjahresarbeitsprogramm.

(5) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich bis zum 30. Juni das in Artikel 32 Absatz 2
genannte Mehrjahresarbeitsprogramm für das folgende Jahr.

(6) Der Exekutivdirektor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Behörde
gemäß Artikel 49 und führt den Haushaltsplan der Behörde gemäß Artikel 50 aus.

(7) Der Exekutivdirektor erstellt alljährlich einen Entwurf des Jahresberichts, der einen
Teil über die Regulierungs- und Aufsichtstätigkeiten der Behörde und einen Teil
über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

(8) Der Exekutivdirektor übt gegenüber dem Personal der Behörde die in Artikel 54
niedergelegten Befugnisse aus und regelt Personalangelegenheiten.

KAPITEL IV
EUROPÄISCHES FINANZAUFSICHTSYSTEM

ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 39
Zusammensetzung

(1) Die Behörde wird Teil des ESFS sein, das als Netz der Aufsichtsbehörden fungieren
wird.

(2) Das ESFS umfasst:

a) die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung, Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. …/2009 [EIOPA] und Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. …/2009 [EBA] genannten Behörden der Mitgliedstaaten,

b) die Behörde,

c) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] eingesetzte
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung,
DE 47 DE

d) die gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] eingesetzte
Europäische Bankaufsichtsbehörde,

e) den in Artikel 40 vorgesehene Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden,

f) für die Zwecke der Durchführung der in den Artikeln 7, 9 und 10 genannten
Aufgaben die Kommission.

(3) Die Behörde arbeitet im Rahmen des gemäß Artikel 40 eingesetzten Gemeinsamen
Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden regelmäßig und eng mit der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde zusammen und
gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung der Arbeiten und die Erstellung
gemeinsamer Positionen zur Beaufsichtigung von Finanzkonglomeraten und zu
anderen sektorübergreifenden Fragen.

ABSCHNITT 2
GEMEINSAMER AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN AUFSICHTSBEHÖRDEN

Artikel 40
Einrichtung

(1) Hiermit wird ein Gemeinsamer Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden
eingesetzt.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss dient als Forum für die regelmäßige und enge
Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde und gewährleistet eine sektorübergreifende Abstimmung.

(3) Die Behörde stellt angemessene Ressourcen für die administrative Unterstützung des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden bereit. Dies
umfasst Ausgaben für Personal, Verwaltung und Infrastruktur sowie
Betriebsaufwendungen.

Artikel 41
Zusammensetzung

(1) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Vorsitzenden der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung, dem Vorsitzenden der Europäischen Bankaufsichtsbehörde sowie
gegebenenfalls dem Vorsitzenden eines gemäß Artikel 43 eingerichteten
Unterausschusses zusammen.

(2) Der Exekutivdirektor, die Kommission und der ESRB werden zu den Sitzungen des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden und den Sitzungen
der in Artikel 43 genannten Unterausschüsse als Beobachter geladen.
DE 48 DE

(3) Der Vorsitzende des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen
Aufsichtsbehörden wird bei jährlicher Rotation aus den Reihen der Vorsitzenden der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde ernannt.

(4) Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden gibt sich eine
Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Darin können weitere Teilnehmer der
Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses genannt werden.

Der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden trifft mindestens
einmal alle zwei Monate zusammen.

Artikel 42
Gemeinsame Positionen und gemeinsame Maßnahmen

Die Behörde wird im Rahmen ihrer Aufgaben nach Kapitel II und – sofern relevant – auch im
Hinblick auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/87/EG gemeinsame Positionen mit der
Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und der Europäischen Bankaufsichtsbehörde erarbeiten.

Maßnahmen gemäß den Artikeln 7, 9, 10 oder 11 dieser Verordnung in Bezug auf die
Anwendung der Richtlinie 2002/87/EG und anderer in Artikel 1 Absatz 2 genannter
Rechtsvorschriften, die auch in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung oder der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde fa llen, werden von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, sofern angebracht, gleichzeitig getroffen.

Artikel 43
Unterausschüsse

Für die Zwecke von Artikel 42 wird innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der
Europäischen Aufsichtsbehörden ein Unterausschuss für Finanzkonglomerate eingerichtet.

Dieser Unterausschuss setzt sich aus den in Artikel 41 Absatz 1 genannten Personen und
einem hochrangigen Vertreter des Personals der zuständigen Behörde der einzelnen
Mitgliedstaaten zusammen.

Der Unterausschuss wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, der auch Mitglied des
Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden sein wird.

Der Gemeinsame Ausschuss kann weitere Unterausschüsse einrichten.
DE 49 DE

ABSCHNITT 3
BESCHWERDEAUSSCHUSS

Artikel 44
Zusammensetzung

(1) Der Beschwerdeausschuss ist ein gemeinsames Gremium der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde.

(2) Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden
Mitgliedern, die über einschlägige Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und nicht
zum aktuellen Personal der zuständigen Behörden oder anderer nationaler oder
gemeinschaftlicher Einrichtungen gehören, die an den Tätigkeiten der Behörde
beteiligt sind.

Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden.

Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden mit einer Mehrheit von
mindestens vier der sechs Mitglieder gefasst.

Der Beschwerdeausschuss wird von seinem Vorsitzenden bei Bedarf einberufen.

3) Zwei Mitglieder des Beschwerdeausschusses und zwei stellvertretende Mitglieder
werden vom Verwaltungsrat der Behörde aus einer Auswahlliste ernannt, die die
Kommission im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur
Interessenbekundung, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird,
und nach Konsultation des Aufs ichtsorgans vorschlägt.

Die anderen Mitglieder werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/… [EIOPA] und
der Verordnung (EG) Nr. …/… [EBA] ernannt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Diese
Amtszeit kann einmal verlängert werden.

(5) Ein vom Verwaltungsrat der Behörde ernanntes Mitglied des
Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines
Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig
gemacht hat und der Verwaltungsrat nach Konsultation des Aufsichtsorgans einen
entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(6) Die Behörde, die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die Europäische
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
sorgen dafür, dass der Beschwerdeausschuss angemessene Unterstützung für die
Abwicklung der Betriebs- und Sekretariatsgeschäfte erhält.
DE 50 DE

Artikel 45
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

(1) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihren Entscheidungen
unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen
Aufgaben innerhalb der Behörde, des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsorgans
wahrnehmen.

(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem
Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen
berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind
oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde
eingelegt wurde.

(3) Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2
genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes
Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem
Beschwerdeausschuss mit.

(4) Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des
Beschwerdeausschusses aus einem der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe
oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen.

Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig
zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren
Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung
des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund
kannte.

(5) Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 1
und 2 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds.

Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im
Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen
Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus
dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

(6) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im
öffentlichen Interesse zu handeln.

Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine
Interessenerklärung ab, aus der hervorgeht, dass entweder keinerlei Interessen
bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden können,
oder dass keine mittelbaren oder unmittelbaren Interessen vorhanden sind, die als
ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten.

Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt
gemacht.
DE 51 DE

KAPITEL V
RECHTSBEHELF

Artikel 46
Beschwerden

(1) Jede natürliche oder juristische Person, einschließlich der zuständigen Behörden,
kann gegen gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 getroffene Entscheidungen der
Behörde, gegen jede andere von der Behörde gemäß den in Artikel 1 Absatz 2
genannten Rechtsvorschriften getroffene, an sie gerichtete Entscheidung sowie gegen
Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und
individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

(2) Die Beschwerde ist samt Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag
der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine
solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an
dem die Behörde ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Behörde
einzulegen.

Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei
Monaten nach deren Einreichung.

(3) Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

Der Beschwerdeausschuss kann jedoch den Vollzug der angefochtenen Entscheidung
aussetzen, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern.

(4) Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist.
Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf,
innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden oder zu den
Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am
Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung
abzugeben.

(5) Der Beschwerdeausschuss kann im Rahmen dieses Artikels innerhalb der
Zuständigkeiten der Behörde liegende Befugnisse wahrnehmen oder die
Angelegenheit an die zuständige Stelle der Behörde zurückverweisen. Diese ist an
die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden.

(6) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(7) Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden begründet und von der
Behörde veröffentlicht.

Artikel 47
Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof

(1) In Übereinstimmung mit Artikel 230 EG-Vertrag kann vor dem Gericht erster
Instanz oder dem Gerichtshof Klage gegen eine Entscheidung des
DE 52 DE

Beschwerdeausschusses oder – sofern diesbezüglich kein Einspruch möglich ist – der
Behörde erhoben werden.

(2) Trifft die Behörde trotz der Verpflichtung, tätig zu werden, keine Entscheidung, so
kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof eine Untätigkeitsklage
nach Artikel 232 EG-Vertrag erhoben werden.

(3) Die Behörde muss die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil des
Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs nachzukommen.

KAPITEL VI
FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 48
Haushalt der Behörde

(1) Die Einnahmen der Behörde bestehen insbesondere aus

a) Pflichtbeiträgen der zuständigen nationalen Aufsichtbehörde(n),

b) einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Union (Einzelplan Kommission),

c) Gebühren, die in den in den einschlägigen Instrumenten des
Gemeinschaftsrechts beschriebenen Fällen an die Behörde gezahlt werden.

(2) Die Ausgaben der Behörde umfassen zumindest die Bezüge des Personals, die
Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben und die Betriebskosten.

(3) Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4) Alle Einnahmen und Ausgaben der Behörde sind Gegenstand von
Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der
Agentur ausgewiesen; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Artikel 49
Aufstellung des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor erstellt spätestens zum 15. Februar jedes Jahres einen Entwurf
des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende
Haushaltsjahr und übermittelt dem Verwaltungsrat diesen Vorentwurf des
Haushaltsplans zusammen mit einem Stellenplan. Der Verwaltungsrat stellt auf der
Grundlage des Vorentwurfs des Exekutivdirektors jedes Jahr einen Voranschlag der
Einnahmen und Ausgaben der Behörde für das nachfolgende Haushaltsjahr auf.
Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der
Kommission bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des
Voranschlags wird der vom Exekutivdirektor erstellte Entwurf vom Aufsichtsorgan
genehmigt.
DE 53 DE

(2) Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des
Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und
dem Rat (im Folgenden „die Haushaltsbehörde“).

(3) Die Kommission stellt auf der Grundlage des Voranschlags die mit Blick auf den
Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 272 EG-Vertrag zu
zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Union ein.

(4) Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Behörde fest. Die Haushaltsbehörde
bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Behörde.

(5) Der Haushaltsplan der Behörde wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird
endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig
festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6) Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von
ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die
Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, insbesondere im Hinblick auf
Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden. Er setzt
die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis. Beabsichtigt einer der beiden
Teile der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er der Behörde
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Informationen über das Projekt diese
Absicht mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Behörde mit dem geplanten Projekt
fortfahren.

Artikel 50
Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1) Der Exekutivdirektor handelt als Anweisungsbefugter und führt den Haushalt der
Behörde aus.

(2) Nach Abschluss des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Behörde
dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die
vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Ferner übermittelt der
Rechnungsführer der Behörde den Bericht über die Haushaltsführung und das
Finanzmanagement bis zum 31. März des folgenden Jahres den Mitgliedern des
Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der
Organe und dezentralen Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates38 (im Folgenden „die Haushaltsordnung“).

(3) Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen
Rechnungen der Behörde gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der
38 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.
DE 54 DE

Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der
Behörde und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

(4) Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen
der Behörde ab.

(5) Der Exekutivdirektor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der
Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres
den Mitgliedern des Aufsichtsorgans, dem Europäischen Parlament, dem Rat, der
Kommission und dem Rechnungshof.

(6) Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(7) Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September eine
Antwort auf seine Bemerkungen. Er übermittelt dem Verwaltungsrat und der
Kommission eine Kopie der Antwort.

(8) Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage
gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die
ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende
Haushaltsjahr erforderlich sind.

(9) Das Europäische Parlament erteilt der Behörde auf Empfehlung des Rates, der mit
qualifizierter Mehrheit beschließt, bis zum 15. Mai des Jahres N+2 Entlastung für die
Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr N.

Artikel 51
Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende
Finanzregelung. Diese Regelung kann – vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung der
Kommission – von den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der
Kommission39 abweichen, wenn die besonderen Arbeitsbedingungen der Behörde dies
erfordern.

Artikel 52
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ohne Einschränkung auf die Behörde
angewendet.

(2) Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
39 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.
DE 55 DE

40 bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

(3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die
Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen
können.

KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 53
Vorrechte und Immunitäten

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet
auf die Behörde und ihr Personal Anwendung.

Artikel 54
Personal

(1) Für das Personal der Behörde, einschließlich ihres Exekutivdirektors, gelten das
Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie die
von den Gemeinschaftsorganen gemeinsam erlassenen Regelungen für deren
Anwendung.

(2) Der Verwaltungsrat legt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen
Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts fest.

(3) Die Behörde übt in Bezug auf ihr Personal die Befugnisse aus, die der
Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden
Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
übertragen wurden.

(4) Der Verwaltungsrat erlässt Vorschriften für das Hinzuziehen nationaler
Sachverständiger, die von den Mitgliedstaaten zur Behörde abgeordnet werden.

Artikel 55
Haftung der Behörde

(1) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Behörde durch sie oder ihre
Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachte Schäden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Für
Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten ist der Gerichtshof zuständig.
40 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
DE 56 DE

(2) Für die persönliche finanzielle Haftung und disziplinarische Verantwortung der
Bediensteten gegenüber der Behörde gelten die einschlägigen Regeln für das
Personal der Behörde.

Artikel 56
Berufsgeheimnis

(1) Mitglieder des Aufsichtsorgans und des Verwaltungsrats, der Exekutivdirektor und
das Personal der Behörde, einschließlich der von den Mitgliedstaaten auf Zeit
abgeordneten Beamten, unterliegen auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den
Anforderungen des Berufsgeheimnisses gemäß Artikel 287 EG-Vertrag und den
einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts.

(2) Unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen, dürfen vertrauliche
Informationen, die die unter Absatz 1 genannten Personen in ihrer beruflichen
Eigenschaft erhalten, an keine Person oder Behörde weitergegeben werden, es sei
denn in zusammengefasster oder allgemeiner Form, so dass einzelne
Finanzmarktteilnehmer nicht zu erkennen sind.

Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 und dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes
hindert die Behörde und die nationalen Aufsichtsbehörden nicht daran, die
Informationen für die Durchsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten
Rechtsvorschriften und insbesondere für die Verfahren zur Verabschiedung von
Entscheidungen zu nutzen.

(3) Die Absätze 1 und 2 hindern die Behörde nicht daran, im Rahmen dieser Verordnung
und anderer auf Finanzmarktteilnehmer anwendbarer Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft mit nationalen Aufsichtsbehörden Informationen auszutauschen.

Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis gemäß den Absätzen 1 und 2.
Die Behörde legt in ihren internen Verfahrensvorschriften die praktischen
Einzelheiten für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 enthaltenen
Vertraulichkeitsregelungen fest.

(4) Die Behörde wendet den Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der
Kommission41 an.

Artikel 57
Datenschutz

Diese Verordnung berührt weder die aus der Richtlinie 95/46/EG erwachsenden
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
noch die aus der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erwachsenden Verpflichtungen der Behörde
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
41 ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
DE 57 DE

Artikel 58
Zugang zu Dokumenten

(1) Für die Dokumente der Behörde gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(2) Der Verwaltungsrat erlässt bis zum 31. Mai 2011 praktische Maßnahmen zur
Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3) Gegen Entscheidungen der Behörde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.
1049/2001 kann nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. 230 EG-Vertrag Beschwerde
beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften erhoben werden.

Artikel 59
Sprachenregelung

(1) Für die Behörde gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 des Rates42.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Behörde.

(3) Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsaufgaben werden vom
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union übernommen.

Artikel 60
Sitzabkommen

Die Bestimmungen über die Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie
ihren Sitz hat, und über die Leistungen, die von diesem Staat zu erbringen sind, sowie die
speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des
Verwaltungsrats, das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in
einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen der
Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen wird.

Der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für einen
reibungslosen Arbeitsablauf der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch
ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsanbindungen.

Artikel 61
Beteiligung von Drittländern

Die Beteiligung an der Arbeit der Behörde steht Ländern offen, die nicht Mitglied der
Europäischen Union sind und mit der Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, denen
zufolge sie das Gemeinschaftsrecht auf dem in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen
Zuständigkeitsbereich der Behörde übernommen haben und anwenden.

Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden insbesondere die
Modalitäten für Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Behörde und
42 ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58.
DE 58 DE

die verfahrenstechnischen Aspekte festgelegt, einschließlich Bestimmungen zu
Finanzbeiträgen und Personal. Eine Vertretung im Aufsichtsorgan mit Beobachterstatus kann
vorgesehen werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass diese Länder nicht an Beratungen
über einzelne Finanzmarktteilnehmer beteiligt werden, es sei denn, es besteht ein direktes
Interesse.

KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 62
Vorbereitende Maßnahmen

(1) Die Kommission ist für die administrative Einrichtung und die Aufnahme der
administrativen Tätigkeiten der Behörde verantwortlich, bis die Behörde über die
operativen Fähigkeiten zur Ausführung ihres eigenen Haushaltsplans verfügt.

Die Kommission kann zu diesem Zweck einen Beamten benennen, der die Aufgaben
des Exekutivdirektors übergangsweise wahrnimmt, bis dieser nach seiner Ernennung
durch das Aufsichtsorgan gemäß Artikel 36 die Amtsgeschäfte aufnimmt.

(2) Der Interims-Exekutivdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die
Haushaltsmittel der Behörde zur Verfügung stehen und die Genehmigung des
Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans der
Agentur auch Arbeitsverträge – schließen.

(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die Befugnisse des Aufsichtsorgans und des
Verwaltungsrats.

Artikel 63
Übergangsbestimmungen für das Personal

(1) Abweichend von Artikel 54 laufen sämtliche Arbeitsverträge, die vom Ausschuss der
Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden oder dessen Sekretariat
abgeschlossen werden und am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig
sind, bis zum Vertragsende. Sie können nicht verlängert werden.

(2) Personalmitgliedern mit einem unter Absatz 1 genannten Arbeitsvertrag wird der
Abschluss eines Vertrags als Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2
Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in einem
im Stellenplan der Behörde beschriebenen Dienstgrad angeboten.

Nach Inkrafttreten dieser Verordnung richtet die zum Abschluss von Verträgen
ermächtigte Behörde ein internes Auswahlverfahren für Personalmitglieder aus, die
einen Vertrag mit dem Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden
oder dessen Sekretariat abgeschlossen haben, um Fähigkeiten, Effizienz und
Integrität der Personen zu prüfen, die eingestellt werden sollen.

(3) Je nach Art und Anspruch der wahrzunehmenden Aufgaben wird den erfolgreichen
Bewerbern ein Vertrag als Bediensteter auf Zeit angeboten, dessen Laufzeit
DE 59 DE

mindestens genauso lang ist wie die noch verbleibende Laufzeit des vorherigen
Vertrags.

(4) Für Personalmitglieder mit früheren Verträgen, die beschließen, sich nicht für einen
Vertrag als Bediensteter auf Zeit zu bewerben, oder denen kein Vertrag als
Bediensteter auf Zeit gemäß Absatz 2 angeboten wird, gelten weiterhin die
einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Arbeitsverträge und andere
einschlägige Instrumente.

Artikel 64
Änderungen

Der Beschluss ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zwecks Auflegung eines
Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der
Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung wird hiermit
geändert und der Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden von der
Empfängerliste im Abschnitt B des Anhangs des Beschlusses gestrichen.

Artikel 65
Aufhebung

Der Beschluss 2009/77/EG der Kommission zur Einsetzung des Ausschusses der
europäischen Wertpapierregulierungsbehörden wird hiermit aufgehoben.

Artikel 66
Evaluierung

(1) Die Kommission veröffentlicht innerhalb von drei Jahren nach dem in Artikel 67
Absatz 2 festgelegten Datum und danach alle drei Jahre einen allgemeinen
Erfahrungsbericht über die Tätigkeiten der Behörde und über die in dieser
Verordnung festgelegten Verfahren.

In diesem Bericht wird auch bewertet, welche Fortschritte bei der
aufsichtsrechtlichen und – behördlichen Konvergenz im Bereich des
Krisenmanagements und der Krisenbewältigung in der EU erzielt wurden. Diese
Evaluierung stützt sich auf ausführliche Gespräche, u. a. mit der Interessengruppe
Wertpapiere und Wertpapiermärkte.

(2) Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen
Parlament und dem Rat übermittelt.

Artikel 67
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2011.
DE 60 DE

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident

DE 61 DE

FINANZBOGEN

Dieser Finanzbogen soll die Begründung begleiten und ergänzen. Beim Ausfüllen des
Finanzbogens sind daher Wiederholungen von bereits in der Begründung enthaltenen
Informationen zu vermeiden, sofern die Verständ lichkeit nicht darunter leidet. Beachten Sie
bitte beim Ausfüllen des Finanzbogens die einschlägigen „Leitlinien” mit Hinweisen und
Erläuterungen zu den nachstehenden Rubriken.

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Verordnung (EG) Nr. xxx des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Einrichtung einer Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Binnenmarkt – Finanzmärkte

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische
und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

Neu zu schaffende Haushaltslinien (vorläufige Namen und Nummern):

Rubriken:

12 Binnenmarkt

12.04 Finanzmärkte

12.0404 Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde

Haushaltslinien:

12.0404.01 ESMA – Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2
(Personal- und Verwaltungsausgaben)

12.0404.02 ESMA – Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3
(Betriebskosten)

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Unbefristet
DE 62 DE

3.3. Haushaltstechnische Merkmale (gegebenenfalls Zeilen hinzufügen):

Haushalt
slinie Art der Ausgaben Neu EFTA-Beitrag

Beiträge von
Bewerberländer

n

Rubrik des
mehrjährige

n
Finanzrahme

ns

120401
0101

NOA GM
43 JA JA NEIN Nr. 1 a

120401
0102 NOA GM JA JA NEIN

Nr. 1 a

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Finanzmittel

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und
Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben

Abschn
itt

2011 2012 2013

Insges
amt

Betriebskosten44

Verpflichtungsermächtigung
en (VE) 8.1 a 5,465 7,202 8,491 21,158

Zahlungsermächtigungen
(ZE)

b 5,465 7,202 8,491 21,158
Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben45

Technische und
administrative
Unterstützung (NGM)

8.2.4 c -- -- -- --
HHÖÖCCHHSS TTBB EETTRRAAGG

Verpflichtungsermächtigu
ngen

a+c 5,465 7,202 8,491 21,158
Zahlungsermächtigungen b+
c 5,465 7,202 8,491 21,158
43 Getrennte Mittel
44 Ausgaben, die nicht unter Kapitel 12 01 des betreffenden Titels 12 fallen.
45 Ausgaben, die unter Artikel 12 01 04 des Titels 12 fallen.
DE 63 DE

Personal- und Nebenkosten
(NGM) 8.2.5 d -- -- -- --

Sonstige im Höchstbetrag nicht
enthaltene Verwaltungskosten,
außer Personal- und
Nebenkosten (NGM)

8.2.6 e -- -- -- --
Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

VE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

a+c
+d
+e 5,465 7,202 8,491 21,158

ZE insgesamt,
einschließlich
Personalkosten

b+c
+d
+e 5,465 7,202 8,491 21,158

Angaben zur Kofinanzierung

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch
2011 2012 2013

Total

Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder
Finanzministerien)

f
8,197 10,803 12,737 31,737

VE insgesamt, einschließlich
Kofinanzierung

a+c+d
+e+f 13,662 18,005 21,228 52,895

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

¨ Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

× Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

× Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der
Interinstitutionellen Vereinbarung46 (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

¨ Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

¨ Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der
Interinstitutionellen Vereinbarung47 (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).
46 Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
47 Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
DE 64 DE

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

× Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes
Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf

2011

2012

2013

n + 3

n + 4

n+5
und

Folgej
ahre

Personalbedarf insgesamt 2,4 2,4 2,4

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Kurzfristig Schaffung der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde als Teil des
neuen Europäischen Systems für die Finanzaufsicht, bestehend aus einem Netz
europäischer und nationaler Aufsichtsbehörden, mit dem Ziel einer effektiveren und
effizienteren Organisation der Finanzaufsicht in der EU. Längerfristig sollte die
ESMA die Koordinierung der Aufsicht über den EU-Wertpapiersektor fördern und
zur Entwicklung einer europäischen Dimension der Finanzaufsicht beitragen, um den
EU-Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vollenden.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des
Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die Finanzkrise hat mehrere grundlegende Schwächen des derzeitigen EU-Rahmens
für die Finanzaufsicht offen gelegt. Folgende Probleme, die den Bedarf an einer
Gemeinschaftsintervention untermauern, wurden festgestellt:

· es gibt keinen Mechanismus, der sicherstellt, dass die nationalen
Aufsichtsbehörden bei Aufsichtsentscheidungen für grenzübergreifend tätige
Institute zu den bestmöglichen Lösungen gelangen;

· Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen den nationalen
Aufsichtsbehörden sind unzureichend;

· alle technischen Einzelheiten der Finanzmarktregulierung müssen langsame und
schwerfällige Verfahren durchlaufen;

· beim gemeinsamen Vorgehen der nationalen Aufsichtsbehörden muss den sehr
unterschiedlichen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen Rechnung getragen
werden;

· angesichts der gesamteuropäischen Probleme stehen nur nationale Lösungen zur
Verfügung und können umgesetzt werden.
DE 65 DE

Die derzeitigen EU-Ausschüsse der Aufsichtsbehörden48 haben nur begrenzte
Befugnisse für den Umgang mit diesen Fragen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der
ABM-Methodik

Folgende allgemeine Ziele für das Europäische System für die Finanzaufsicht und
insbesondere die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde wurden festgelegt:

1. Abwägen der Interessen der Aufsichtsbehörden des Herkunfts- und des
Aufnahmemitgliedstaats, d.h. Stärkung der Verfahren und Praktiken zur
Anfechtung der Entscheidungen der nationalen Aufsichtsbehörden auf
grenzüberschreitender Grundlage;

2. Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für in verschiedenen
Mitgliedstaaten tätige Marktteilnehmer;

3. Verbesserung der Krisenprävention und des Krisenmanagements auf
europäischer Ebene und

4. Verbesserung der Wirksamkeit und der Kosteneffizienz der Beaufsichtigung
für die überwachten Institute.

Ausgehend von den allgemeinen Zielen wurden eine Reihe spezifischer Aufgaben
für das ESFS festge legt:

1. alle derzeitigen Aufgaben der derzeitigen EU-Ausschüsse der
Aufsichtsbehörden;

2. die Entwicklung technischer Standards für den Aufbau eines einheitlichen
Regelwerks in der EU;

3. Gewährleistung der konsistenten Anwendung der EU-Vorschriften sowie
Schlichtung oder Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
nationalen Aufsichtsbehörden;

4. Gewährleistung einer koordinierten Beschlussfassung in dringenden Fällen;

5. die Beaufsichtigung bestimmter Einheiten von gesamteuropäischer Reichweite;

6. Gewährleistung einer gemeinsamen Aufsichtskultur.

In der nachstehenden Tabelle sind die spezifischen Ziele der Europäischen
48 Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden, Ausschuss der europäischen Aufsichtsbehörden

für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und Ausschuss der europäischen
Wertpapierregulierungsbehörden.
DE 66 DE

Wertpapieraufsichtsbehörde und die entsprechenden Indikatoren aufgeführt:

ZIEL VORGESCHLAGENER INDIKATOR

Die Entwicklung
technischer
Standards für den
Aufbau eines
einheitlichen
Regelwerks in der
EU

· Anzahl der beschlossenen technischen Standards im Verhältnis zu den
Standards, die noch entwickelt werden müssen

· Anzahl der von der ESMA vorgeschlagenen und von der Kommission
abgelehnten Standards

· Anzahl der angenommenen unverbindlichen Empfehlungen

Gewährleistung der
konsistenten
Anwendung der EU-
Vorschriften

· Anzahl der erfolgreichen Schlichtungen ohne rechtsverbindliche
Beilegung

· Anzahl der Warnungen vor einem eindeutigen Verstoß gegen
Gemeinschaftsrecht

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur:
Teilnahme an
Aufsichtskollegien

· Anzahl der Kollegien mit Teilnahme der ESMA

· Durchschnittliche Anzahl der Sitzungen pro Kollegium, an denen ESMA-
Vertreter teilnehmen

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur:
Sonstige Tätigkeiten

· Anzahl der Schulungsstunden für Aufsichtsbehörden

· Anzahl des an Austausch/Abordnungen teilnehmenden Personals

· Anzahl der durchgeführten „Peer Reviews“

· Anzahl der festgestellten und beseitigten Hindernisse für die Konvergenz

· Neue praktische Werkzeuge und Instrumente zur Förderung der
Konvergenz

Durchführung der
direkten
Beaufsichtigung
europaweit tätiger
Marktteilnehmer

· Anzahl der Prüfungen vor Ort

· Anzahl der Beschwerden von beaufsichtigten Unternehmen

Gewährleistung einer
koordinierten
Beschlussfassung in
dringenden Fällen

· Anzahl der Schlichtungen in Krisensituationen

· Anzahl der Meldungen von Krisensituationen an den Europäischen Rat
für Systemrisiken49
49 Ein unter der Schirmherrschaft der Europäischen Zentralbank stehendes neues Gremium, dessen

Aufgabe die Aufsicht auf Makroebene ist.
DE 67 DE

Gewährleistung einer
gemeinsamen
Aufsichtskultur:
Sammlung und
Verwaltung von
Informationen bei
der Aufsicht auf
Mikroebene

· Fortschritte beim Aufbau der zentralen Datenbanken: Vollständigkeit und
Aktualität der Angaben

· Anzahl der direkten Aufforderungen an Einzelunternehmen, aufsichtliche
Informationen an die ESMA weiterzugeben

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

¨ Zentrale Verwaltung

¨ direkt durch die Kommission

¨ indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

¨ Exekutivagenturen

× die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne
von Artikel 185 der Haushaltsordnung

¨ einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

¨ Geteilte oder dezentrale Verwaltung

¨ mit Mitgliedstaaten

¨ mit Drittländern

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte
auflisten)

Bemerkungen:

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Gemäß der Verordnung zur Einrichtung einer Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde ist ab der effektiven Aufnahme der Tä tigkeiten der EBA
alle drei Jahre eine Bewertung der gesammelten Erfahrungen mit der Tätigkeit der
Behörde und den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren zu erstellen. Zu
diesem Zweck wird die Kommission einen Bericht veröffentlichen, in dem auch die
im Hinblick auf die ordnungspolitische und aufsichtsbehördliche Zusammenarbeit
erzielten Fortschritte bewertet werden. Der Bericht und etwaige begleitende
Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.
DE 68 DE

6.2. Evaluierung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung

Für den Vorschlag zur Reform das Finanzaufsichtssystems in der EU wurden zwei
Folgenabschätzungen durchgeführt:

(1) Die erste allgemeine Folgenabschätzung (SEK(2009) 715) war der Mitteilung
„Europäische Finanzaufsicht” vom 27. Mai (KOM(2009) 252) beigefügt. Die
Analyse in diesem Bericht führte dazu, dass die Schaffung des Europäischen
Systems für die Finanzaufsicht als beste Option für die Reform des
Aufsichtsrahmens für die Beaufsichtigung einzelner Unternehmen in der EU
ausgewählt wurde.

2) Die zweite, spezifischere Folgenabschätzung wurde begleitend zu den Entwürfen
für die Verordnungsvorschläge zur Einrichtung der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde durchgeführt. In dieser Folgenabschätzung wurden eine
Reihe besonderer Aufgaben und Aspekte der Leitung der neuen Behörden
berücksichtigt. Sie umfasst ferner Haushaltsansätze, die in diesem Finanzbogen
verwendet wurden.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter
Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Entfällt.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Über die endgültigen Indikatoren zur Beurteilung der Le istung der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde beschließt die Kommission zum Zeitpunkt der
Durchführung der ersten vorgeschriebenen Bewertung. Für die endgültige Bewertung
werden die quantitativen Indikatoren ebenso wichtig sein wie die qualitativen
Belege, die bei den Konsultationen gesammelt wurden, einschließlich des Beitrags
der speziell eingesetzten Interessengruppe Wertpapiersektor. Die Bewertung findet
alle drei Jahre statt.

7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMAßNAHMEN

Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen
wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) ohne Einschränkung auf die Behörde angewendet.

Die Behörde tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der
Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die
internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für
sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.
DE 69 DE

Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften
Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF
bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die
Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen
können.
DE 70 DE

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten der Behörde ist Anhang 1, die wichtigsten zu Grunde liegenden Annahmen sind Anhang 2 und
ein detaillierter Stellenplan ist Anhang 3 zu entnehmen.
DE 71 DE

8.2. Administrative Ausgaben

8.2.1. Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Art der
Stellen

Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder
zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalent)

2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4 Jahr n+5

A*/AD 1,2 1,2 1,2 Beamte oder
Bedienstete
auf Zeit 50

(XX 01 01)
B*,
C*/AST

1,2 1,2 1,2

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal51
--
-- --

Sonstiges, aus Artikel
XX 01 04/05 finanziertes
Personal52
--

-- --

Insgesamt 2,4 2,4 2,4

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme
auszuführen sind

· Das operative Management der Beziehungen der Kommission zur EBA (Zeitäquivalent
eines AD in einem operationellen Referat)

· Finanzmanagement des Zuschusses für die EBA aus dem Gemeinschaftshaushalt
(Zeitäquivalent eines AST in einem operationellen Referat und 20 % der Zeit eines AST
im Finanzreferat)

· Überwachung und Audit (20 % der Zeit eines AD in der internen Auditstelle der GD
MARKT)

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

× innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende
vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

12 Stellen wurden bereits im Finanzbogen angefordert, der einem Entwurf für einen
Beschluss zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer
Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der
Abschlussprüfung (KOM(2009)14 endgültig) beigefügt war. Insgesamt werden etwa 8 dieser
Stellen innerhalb der GD MARKT für Tätigkeiten in Zusammenhang mit den neuen
50 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
51 Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.
52 Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.
DE 72 DE

Europäischen Bankaufsichtsbehörden umgesetzt (Voll- oder Teilzeit): 6 in operationellen
Referaten; 1 im Finanzreferat und 1 in der internen Auditstelle.
DE 73 DE

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 -
Verwaltungsausgaben)

Entfällt.

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals 2011 2012 2013 Jahr n+3 Jahr n+4

Jahr n+5

und
Folgejahr

e

Beamte und Bedienstete auf
Zeit (XX 01 01) 0,293 0,293 0,293

Aus Artikel XX 01 02
finanziertes Personal
(Hilfskräfte, ANS,
Vertragspersonal usw.)

(Angabe der Haushaltslinie)

0 0 0

Personal- und Nebenkosten
insgesamt (NICHT im
Höchstbetrag enthalten)

0,293 0,293 0,293
BERECHNUNG – BEAMTE UND BEDIENSTETE AUF ZEIT

2 BEAMTE IN EINEM OPERATIONELLEN REFERAT

0,2 DER ZEIT EINES BEAMTEN IM FINANZREFERAT

0,2 DER ZEIT EINES BEAMTEN IN DER INTERNEN AUDITSTELLE DER GD
MARKT

2,4 X 0,122 = 0,293

BERECHNUNG – AUS ARTIKEL XX 01 02 FINANZIERTES PERSONAL

ENTFÄLLT.
DE 74 DE

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
Jahr
n

Jahr
n+1

Jahr
n+2

Jahr
n+3

Jahr
n+4

Jahr
n+5

und
Folge
jahre

Insgesa
mt

XX 01 02 11 01 – Dienstreisen

XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse53
XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen

XX 01 02 11 05 - Informationssysteme

2 Gesamtbetrag der sonstigen
Ausgaben für den Dienstbetrieb
(XX 01 02 11)

3 Sonstige Verwaltungsausgaben
(Angabe unter Verweis auf die
Haushaltslinie)

Verwaltungsausgaben insgesamt,
außer Personal- und Nebenkosten (im
Höchstbetrag NICHT enthalten)
BERECHNUNG - SONSTIGE NICHT IM HÖCHSTBETRAG ENTHALTENE
VERWALTUNGSAUSGABEN

ENTFÄLLT.

ANHANG 1

Entwurf des Haushaltsplans der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

In Tausend EUR

2011 2012 2013 2014 2015 2016

Titel 1 - Personalkosten 7.455 10.162 12.706 14.788 14.757 14.757

Verwaltung 1.751 2.002 2.252 2.502 2.502 2.502
53 Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieseran gehört.
DE 75 DE

Führungskräfte/Fachleute

Bedienstete auf Zeit 3.556 5.334 6.985 8.128 8.128 8.128

abgeordnete nationale Experten 0 0 0 0 0 0

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal:

Bedienstete auf Zeit 1.016 1.270 1.524 1.905 1.905 1.905

Vertragsbedienstete 0 0 0 0 0 0

Personalzuwendungen 948 1:291 1:614 1.880 1.880 1.880

Schulung des Personals:
Allgemein 26 36 46 53 53 53

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen 126 189 248 288 288 288

Ausgaben für
Einstellungsverfahren 31 41 38 31 0 0

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

1.876 3.013 3.391 3.697 3.698 3:698

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten 860 1,595 1,595 1,595 1,595 1,595

Informations- und
Kommunikationstechnologien 264 368 466 546 546 546

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten 58 81 102 120 120 120

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb 57 79 100 117 117 117

Porto/Telekommunikation 136 190 241 282 282 282

Sitzungs- und Reisekosten 502 700 887 1,038 1,038 1,038

Titel 3 - Betriebskosten 4,331 4,831 5,131 5,331 5,331 5,331

Befugnisse

Konsultationen:
Interessengruppe 216 216 216 216 216 216

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Teilnahme an
Aufsichtskollegien 0 0 0 0 0 0
DE 76 DE

Gemeinsame Aufsichtskultur:
Schulung von Mitarbeitern der
nationalen Aufsichtsbehörden
und Austausch & Abordnung
von Personal 500 1.000 1.300 1.500 1.500 1.500

Erhebung von Informationen:
Aufbau und Pflege einer
zentralen europäischen
Datenbank 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000 3.000

Internationale Beziehungen:
Beobachter in internationalen
Aufsichtsausschüssen 50 50 50 50 50 50

Internationale Beziehungen:
Zusammenarbeit mit
Drittländern bei Beschlüssen
zur Gleichwertigkeit 60 60 60 60 60 60

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten 300 300 300 300 300 300

Leitungsstrukturen

Aufsichtsorgan 83 83 83 83 83 83

Verwaltungsrat 26 26 26 26 26 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss 10 10 10 10 10 10

Beschwerdeausschuss 86 86 86 86 86 86

Insgesamt 13.662 18.005 21.228 23.816 23.785 23.785

Davon Gemeinschaftsbeitrag 5.465 7.202 8.491 9.526 9.514 9.514

Davon Beitrag der
Mitgliedstaaten (nationale
Bankaufsichtsbehörden oder
Finanzministerien) 8.197 10.803 12.737 14.289 14.271 14.271

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 77 DE

ANHANG 2

Dem Finanzierungsmodell für die neue Behörde zu Grunde liegende Methodik und
Annahmen

Die Kosten der Errichtung der Europäischen Wertpapierkaufsichtsbehörde wurden anhand
von drei Kostenkategorien veranschlagt: Personalkosten, Infrastrukturkosten und
Betriebskosten, entsprechend der allgemeinen Klassifizierung in der Rechnungsführung der
bestehenden EU-Regulierungsagenturen. Die Gesamtkosten für die Errichtung der ESMA
werden auf rund 13,662 Mio. EUR für das erste Betriebsjahr (2011) veranschlagt und sollen
nach zwei Jahren (2013) bei 21,228 Mio. EUR bei liegen – siehe Anhang 1.

Es wird vorgeschlagen, dass 40 % der Kosten aus dem Gemeinschaftshaushalt und 60 % von
den Mitgliedstaaten finanziert werden. Dafür gibt es folgende Gründe:

· Durch eine ausgewogene Mischfinanzierung kann am besten gewährleistet werden, dass
die Behörden unabhängig von den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen handeln
(und dies auch wahrgenommen wird). Würde eine bestimmte Finanzierungsquelle
übermäßig dominieren, könnte dies einen Schatten auf die Glaubwürdigkeit der von den
Behörden getroffenen Entscheidungen werfen und damit den neuen Rahmen zur Erhaltung
der Stabilität des Finanzsystems beeinträchtigen;

· da die nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb dieses neuen Rahmens weiterhin den
Hauptteil der Aufsichtstätigkeit vor Ort wahrnehmen, sollte sich dies in einem leicht
erhöhten Beitrag der Mitgliedstaaten widerspiegeln; dadurch würden wir auch eine
reibungslose Weiterentwicklung der derzeitigen Lage ermöglichen, wo die Stufe-3-
Ausschüsse fast ausschließlich von den Mitgliedstaaten finanziert werden;

· dennoch muss betont werden, dass ein wesentlicher Teil der Finanzmittel aus dem
Gemeinschaftshaushalt stammt; die neuen Behörden dienen Zielen, die eindeutig eine
Gemeinschaftsdimension haben: Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems im
Binnenmarkt und nachhaltiges Wachstum in der EU. Darüber hinaus zählt zu den
Kernaufgaben und -befugnissen der Behörde eine einheitliche, effiziente und wirksame
Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Dadurch ist eine Finanzierung
aus dem Gemeinschaftshaushalt von mindestens 40 % gerechtfertigt (da die meisten dieser
Gremien normalerweise aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden); es kann
zudem bezweifelt werden, dass alle Mitgliedstaaten in der Lage sein werden, den
drastischen Anstieg ihrer Beiträge zu verkraften, der für den neuen Rahmen erforderlich
wäre, der kostspieliger sein wird als die bisherigen Stufe-3-Ausschüsse;

· außerdem ist die Gemeinschaftsfinanzierung besonders wichtig, um die echte
Unabhängigkeit der Behörde von den Mitgliedstaaten zu gewährleisten; diese Wahl wurde
getroffen, um mögliche Einmischungen in die technische Arbeit der Aufsichtsbehörden
soweit wie möglich zu begrenzen und die Beteiligung der Kommission an den
Aufsichtsorganen (mit einem nicht stimmberechtigten Mitglied) und den Verwaltungsräten
(mit einem stimmberechtigten Mitglied) auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Durch eine
übermäßige Abhängigkeit von den Beiträgen der Mitgliedstaaten würde die
Glaubwürdigkeit der Behörde in Bezug auf ihre Unabhängigkeit ernsthaft gefährdet. Ein
wesentlicher Beitrag der Gemeinschaft ist erforderlich als Ausgleich für die begrenzte
Rolle, die der Kommission in den Entscheidungsorganen der Behörden eingeräumt wird;
DE 78 DE

· dieser Ansatz dürfte am ehesten zu einer stabilen Finanzierung beitragen, ohne übermäßige
Abhängigkeit von einer Finanzierungsquelle oder von Beiträgen der großen
Mitgliedstaaten, die die kontinuierliche Tätigkeit der Behörden durch Beendigung ihrer
Finanzbeiträge bedrohen könnten. Schließlich ist dieser Ansatz auch gerechter als eine
vollständige oder sehr weitgehende Finanzierung durch die Mitgliedstaaten: die nationalen
Aufsichtsbehörden nutzen eine Vielzahl von Finanzierungsmodellen auf nationaler Ebene
– aus allgemeinen Steuern oder über von der Branche erhobene Gebühren. Würde die
Behörde überwiegend durch die Mitgliedstaaten finanziert, so bestünde die Gefahr
ungleicher Wettbewerbsbedingungen in der EU.

Die Ansätze für die Personalkosten basieren auf der Annahme, dass die ESMA bestrebt sein
wird, ihr Personal im ersten Jahr ihrer Tätigkeit im Vergleich zur Zahl der Mitarbeiter in den
bestehenden Stufe-3-Ausschüssen zu verdoppeln. Das bedeutet einen Anstieg von 20 auf 40
Mitarbeiter. Es wurde ferner davon ausgegangen, dass die Mitarbeiterzahl in der
Anfangsphase relativ stark ansteigen wird. Die Behörde würde durchschnittlich 15 Personen
jährlich einstellen. Ihren normalen Dienstbetrieb wird sie mit einem Mitarbeiterstab von rund
90 Personen erreichen.

Die Aufstockung des Personals ist aufgrund der zahlreichen neuen Aufgaben erforderlich, die
die Behörde zusätzlich zu ihren bisherigen Zuständigkeiten zu erledigen haben wird. Diese
neuen Aufgaben werden in der den Verordnungsvorschlägen beigefügten Begründung
ausführlich dargelegt. Dazu zählen u.a. die Entwicklung neuer technischer Standards auf
verschiedenen Gebieten der Rechtsvorschriften im Bereich der Finanzdienstleistungen, die
Gewährleistung der konsistenten Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften, die Beilegung
von Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen zuständigen Behörden, die
Teilnahme an Aufsichtskollegien und die Erleichterung von „Peer Reviews” (Aufzählung
nicht erschöpfend). Jede dieser Tätigkeiten erfordert erhebliche neue Ressourcen. Die
detaillierte Aufschlüsselung der veranschlagten Personalzahlen nach Kategorien ist Anhang 3
zu entnehmen.

Des weiteren wurde bei der Veranschlagung der Personalkosten von der Annahme
ausgegangen, dass das Personalstatut der EU-Organe für alle Behörden gelten würde. Dies
spiegelt sich – mit einigen Änderungen – in den unter Titel 1 verwendeten Pro-Kopf-Sätzen
wider (Einzelheiten siehe Anhang 1). Die Auswirkungen der Standorte der Stufe-3-
Ausschüsse wurden ebenfalls berücksichtigt (durch Multiplikatoren für die
Lebenshaltungskosten).

Die die Infrastrukturkosten betreffenden Zahlen unter Titel 2 basieren auf den Angaben der
bestehenden Stufe-3-Ausschüsse. Der CESR legte die Kostenanschläge für diese Kategorie
vor, basierend auf einer Extrapolation der tatsächlichen Kosten der Unterhaltung von Büros
und der Verwaltung an den bisherigen Standorten. Da Paris als Finanzzentrum zu den
teuersten Geschäftsstandorten der Welt zählt, liegen die veranschlagten Kosten naturgemäß
über den durchschnittlichen Kosten von EU-Regulierungsagenturen.

Die Betriebskosten sind bedingt durch die Zuständigkeiten und das Leitungsmodell der
Europäischen Aufsichtsbehörden. Was die Befugnisse angeht, so wurde davon ausgegangen,
dass verschiedene für die ESFS vorgesehene Tätigkeiten neben den allgemeinen
Personalkosten zusätzliche Betriebskosten mit sich bringen werden. Es war möglich, diese
Kosten einer Reihe von Tätigkeiten zuzuordnen, z. B. Leitung der Interessengruppe
Bankensektor, Aufbau der europäischen Datenbanken, Teilnahme an Aufsichtskollegien,
Organisation von Schulungen für Aufsichtsbehörden aus den Mitgliedstaaten oder
DE 79 DE

Durchführung von Prüfungen der unmittelbar beaufsichtigten Gesellschaften vor Ort. Die
spezifischen Kosten dieser Tätigkeiten sind oft verbunden mit Dienstreisen und Sitzungen,
können aber auch erhebliche Ausgaben für ausgelagerte Dienstleistungen, z. B. für Aufbau
und Pflege von Datenbanken oder die Organisation von Schulungen, umfassen.

Auf der anderen Seite wird davon ausgegangen, dass viele Tätigkeiten der ESFS nicht mit
zusätzlichen Betriebskosten verbunden und vollständig in den allgemeinen Personalkosten
enthalten sind. Dazu zählen beispielsweise die Entwicklung von technischen Standards,
Leitlinien und Empfehlungen, durch die die konsistente Anwendung des Gemeinschaftsrechts
oder die Koordinierung in Krisensituationen gewährleistet wird.

Bei den Leitungsstrukturen ergeben sich die Betriebskosten aus der Tätigkeit der
verschiedenen Gremien, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Europäischen Systems
für die Finanzaufsicht allgemein und der Behörden insbesondere gewährleisten sollen: das
Aufsichtsorgan, der Verwaltungsrat, der Gemeinsame Lenkungsausschuss und der
Beschwerdeausschuss.

Die Methoden zur Berechnung des Haushalts der ESMA sind Tabelle 1 zu entnehmen.

Tabelle 1: Veranschlagte Haushaltsmittel für die ESMA im ersten Tätigkeitsjahr (2011)

In Tausend EUR

Titel 1 - Personalkosten 5 709

Personal insgesamt: 43

Durchschnittliche jährliche
Pro-Kopf-Kosten (auf der
Grundlage der Leitlinien
der GD BUDG und der

Beratung durch die 3 Stufe-
3-Ausschüsse)

Multiplikator
Lebenshaltungskosten Paris 1,27

Verwaltung 7 250,2 1 751

Führungskräfte/Fachleute -

Bedienstete auf Zeit 28 127,0 3 556

abgeordnete nationale
Sachverständige 127,0 -

Administratives und
sonstiges unterstützendes
Personal: -

Bedienstete auf Zeit 8 127,0 1 016

Vertragsbedienstete 53,3 -

Personalzuwendungen 15 % der gesamten
Personalkosten 948
DE 80 DE

Schulung des Personals:
Allgemein

Durchschnittlicher Betrag
pro Person (KOM-Daten) 0,6 26

Schulung des Personals:
Verbesserung der
Aufsichtskompetenzen

Beratung durch die Stufe-
3-Ausschüsse 4,5 126

Ausgaben für
Einstellungsverfahren

Im Durchschnitt
Gespräche mit 3
Bewerbern pro Stelle 0,8 31

Titel 2 – Gebäude,
Ausrüstung und
Verwaltungsausgaben

1 876

Miete von Gebäuden und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CESR
860

Informations- und
Kommunikationstechnologien

Daten und Ansätze des
CESR

264

Bewegliche Sachen und
Nebenkosten

Daten und Ansätze des
CESR
58

Laufende Sachausgaben für
den Dienstbetrieb

Daten und Ansätze des
CESR
57

Porto/Telekommunikation Daten und Ansätze des
CESR
136

Reise- und Sitzungskosten Daten und Ansätze des
CESR
502

Titel 3 - Betriebskosten - 4 331

Befugnisse Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Konsultationen Interessengruppe
Finanzdienstleistungen
(FSSG)

Eine FSSG pro ESA.
30 Mitglieder treffen
viermal jährlich zusammen.
Vergütung 6000 € pro
Person und Jahr. Vertretern
der Industrie werden die
Reisekosten erstattet, sie
erhalten aber keine
Vergütung. 216

Gemeinsame Aufsichtskultur Teilnahme an
Aufsichtskollegien
0

Gemeinsame Aufsichtskultur Gemeinsame Schulung
von Mitarbeitern der
Aufsichtsbehörden und
Austausch & Abordnung
von Personal

Auf der Grundlage des für
maßnahmenbezogene
Zuschüsse an die Stufe-3-
Ausschüsse 2010-2015
vorgesehenen Betrags 500
DE 81 DE

Sammlung von Informationen Aufbau und Verwaltung
der zentralen
Europäischen Datenbank

Ansatz des CESR

3 000

Internationale Beziehungen Kontakte zu Behörden
von Drittländern und
anderen internationalen
Gremien, z. B. für
Beratung in Bezug auf
Gleichwertigkeit

11 Dienstreisen außerhalb
der EU pro Jahr für 2
Personen

110

Beaufsichtigung europaweit
tätiger Einheiten

Prüfungen vor Ort Ansätze des CESR
300

Leitungsstrukturen Tätigkeit Annahmen Gesamtkosten

Aufsichtsorgan Beschlussfassung Kostenerstattung für 26
Mitglieder - 4 Sitzungen
pro Jahr. 83

Verwaltungsrat Verwaltung 6 Mitglieder einschließlich
4 Vertretern der nationalen
Aufsichtsbehörden. Sitzung
jeden Monat, wenn möglich
unmittelbar im Anschluss
an die Sitzung des
Aufsichtsorgans. 26

Gemeinsamer
Lenkungsausschuss

Sektorübergreifende
Zusammenarbeit

Regelmäßige Sitzungen für
den Vorsitzenden jeder
ESA 10

Beschwerdeausschuss Beschwerden 6 Mitglieder, unter der
Annahme von 8 Sitzungen
pro Jahr und einer
jährlichen Vergütung von
8000 € pro Person 86

Insgesamt 13 662

Quelle: Kommission und Schätzungen und Berechnungen der Stufe-3-Ausschüsse
DE 82 DE

ANHANG 3

Stellenplan (vorläufig)

Stellen

(vorübergehend)

2011 2012 2013 2014

Funktions- und
Besoldungsgruppe

AD 16
AD 15 1 1

AD 14 1 2

AD 13 1 2

AD 12 3 7

AD 11 7 16

AD 10 11 24

AD 9 5 12

AD 8 2 4

AD 7 3 6

AD 6

AD 5

AD insgesamt 35 50 64 74

AST 11

AST 10 1 2

AST 9 1 2

AST 8 3 6

AST 7 1 2

AST 6 1 1

AST 5 1 2

AST 4

AST 3

AST 2

AST 1
DE 83 DE

AST insgesamt 8 10 12 15

Insgesamt 43 60 76 89

Quelle: Kommission
15093/09 aih/ar 1
DGG 1 DE

RAT DER
EUROPÄISCHEN UNION

Brüssel, den 28. Oktober 2009 (04.11)
(OR. en)

Interinstitutionelles Dossier:
2009/0161 (COD)

15093/09
EF 154
ECOFIN 673
SURE 42
CODEC 1243

VORSCHLAG
der: Europäischen Kommission
vom: 26. Oktober 2009
Betr.: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates

zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG,
2003/41/EG, 2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG,
2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG im Hinblick auf die
Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde, der Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
(Text von Bedeutung für den EWR)

Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET PUIGARNAU,

Direktor, an den Generalsekretär/Hohen Vertreter, Herrn Javier SOLANA, übermittelten Vorschlag

der Europäischen Kommission.

Anl.: KOM(2009) 576 endgültig
DE DE

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 26.10.2009
KOM(2009) 576 endgültig

2009/0161 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG,
2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und

2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde,
der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche

Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

(Text von Bedeutung für den EWR)
DE 3 DE

BEGRÜNDUNG

1. KONTEXT DES VORSCHLAGS

Die Finanzkrise hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der Systemaufsicht
offengelegt. Aus diesem Grund beauftragte Präsident Barroso eine Gruppe hochrangiger
Experten unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière, Vorschläge für strengere europäische
Aufsichtsregelungen auszuarbeiten, um ein effizienteres, stärker integriertes und auf Dauer
tragfähigeres europäisches Aufsichtssystem zu schaffen. Diese Gruppe legte am
25. Februar 2009 ihren Bericht vor. Gestützt auf die darin enthaltenen Empfehlungen
unterbreitete die Kommission in ihrer Mitteilung für die Frühjahrstagung des Europäischen
Rates vom März 2009 Vorschläge für eine neue europäische Finanzaufsichtsarchitektur. In
ihrer Mitteilung vom Mai 2009 legte sie ihre Vorstellungen genauer dar und schlug dabei
Folgendes vor:

– die Einrichtung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems (European System of Financial
Supervisors - ESFS), in dem die nationalen Finanzaufsichtsbehörden im Netzverbund mit
neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities - ESA)
zusammenarbeiten, welche aus der Umwandlung der bestehenden europäischen
Aufsichtsausschüsse1 in eine Europäische Bankaufsichtsbehörde (European Banking
Authority - EBA), eine Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung (European Insurance and Occupational Pensions Authority -
EIOPA) und eine Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (European Securities and
Markets Authority - ESMA) hervorgehen, und das die Vorteile eines gesamteuropäischen
Finanzaufsichtsrahmens mit der Sachkenntnis der für die Einzelaufsicht zuständigen
nationalen Aufsichtsstellen, die den in ihrem Rechtskreis tätigen Instituten am nächsten
sind, verknüpft, und

– die Einrichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (European Systemic
Risk Board - ESRB), der die potenziellen Risiken für die Finanzmarktstabilität, die sich
aus makroökonomischen Entwicklungen und aus Entwicklungen innerhalb des
Finanzsystems insgesamt ergeben, überwachen und bewerten soll. Zu diesem Zweck
würde der ESRB frühzeitig vor sich abzeichnenden systemweiten Risiken warnen und
erforderlichenfalls Empfehlungen für Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken
ausgeben.2

In dieser Mitteilung gelangte die Kommission ferner zu dem Schluss, dass für ein reibungslos
funktionierendes ESFS die Rechtsvorschriften im Bereich Finanzdienstleistungen geändert
werden und insbesondere die in den einzelnen Verordnungen zur Einsetzung der neuen
Aufsichtsbehörden festgelegten, eher allgemeinen Befugnisse dieser Behörden näher
ausgeführt werden müssten. Diese Behörden sollen Entwürfe technischer Standards
ausarbeiten und erforderlichenfalls Informationen über die Beaufsichtigung von
Einzelunternehmen austauschen können und dadurch eine größere Harmonisierung der
Finanzvorschriften sicherstellen.
1 Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS), Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche

Altersversorgung (CEIOPS) und Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (CESR).
2 Es sei darauf hingeewiesen, dass sich diese Begründung hauptsächlich auf die Vorschläge zur Einsetzung des ESFS durch Umwandlung der bestehenden

europäischen Aufsichtsausschüsse in ESA bezieht. Der Vorschlag zur Einsetzung des ESRB ist Gegenstand einer gesonderten Begründung.
DE 4 DE

2. ANHÖRUNG DER INTERESSIERTEN KREISE

Bei der Ausarbeitung dieser Vorschläge wurden zwei offene Konsultationen durchgeführt.
Die erste veranstaltete die Kommission zwischen dem 10. März und dem 10. April 2009 im
Anschluss an die Berichtsvorlage der hochrangigen Expertengruppe unter dem Vorsitz von
Jacques de Larosière und ihre Mitteilung vom 4. März 2009. Die Ergebnisse dieser
Konsultation flossen in die am 27. Mai 2009 veröffentlichte Mitteilung zur europäischen
Finanzaufsicht ein. Eine Zusammenfassung der Beiträge ist im Internet abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision/summary_en.pdf

Die zweite Konsultationsrunde, bei der alle interessierten Kreise aufgerufen waren, zu den
detaillierteren Reformvorschlägen der Kommission in der Mitteilung zur Europäischen
Finanzaufsicht vom 27. Mai 2009 Stellung zu nehmen, fand vom 27. Mai bis 15. Juli 2009
statt. Die Reformvorschläge wurden von den Teilnehmern größtenteils befürwortet, wobei
einzelne Aspekte des vorgeschlagenen ESRB und ESFS auch kommentiert wurden. Eine
Zusammenfassung der Beiträge ist im Internet abrufbar unter:

http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2009/fin_supervision_may/replies_su
mmary_en.pdf

Zusätzlich dazu wurde am 23. September 2009 ein Arbeitsdokument der
Kommissionsdienststellen veröffentlicht, in dem ein Überblick über die möglichen Bereiche
gegeben wurde, in denen sich eine Änderung der sektoralen Rechtsvorschriften als notwendig
erweisen könnte.

3. FOLGENABSCHÄTZUNG

In einer Folgenabschätzung zur Kommissionsmitteilung „Europäische Finanzaufsicht“ vom
Mai wurden die wichtigsten politischen Optionen für die Einrichtung von ESFS und ESRB
analysiert. Diese wurden in einer zweiten Folgenabschätzung, die den
Verordnungsvorschlägen zur Einrichtung dieser Behörden beigefügt war, einer eingehenderen
Prüfung unterzogen. Untersucht wurde dabei, welche Optionen hinsichtlich der Befugnisse
der Behörden zur Verfügung stehen, um zu gewährleisten, dass diese ein gemeinsames,
harmonisiertes Regelwerk erreichen können. Die Folgenabschätzung führte zu dem Schluss,
dass diese Befugnisse auf Bereiche beschränkt werden sollten, die in künftigen sektoralen
Rechtsvorschriften festzulegen sind, und gab Beispiele für solche potenziellen Bereiche.
Zusätzlich dazu sollten die Behörden bei der Erarbeitung von Entwürfen technischer
Standards die damit möglicherweise verbundenen Kosten und Vorteile angemessen
überprüfen und vor Übermittlung an die Kommission die Interessengruppen konsultieren.

Die zweite Folgenabschätzung kann auf der Website der Kommission konsultiert werden.

4. RECHTLICHE ASPEKTE

Da zur Erreichung eines gemeinsamen Regelwerks bestehende Richtlinien geändert werden
müssen, ist eine Änderungsrichtlinie als Rechtsinstrument am besten geeignet. Diese sollte
dieselbe Rechtsgrundlage haben wie die zu ändernden Richtlinien.
DE 5 DE

5. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

6. EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG

Am 23. September 2009 nahm die Kommission drei Vorschläge für Verordnungen zur
Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde, einer Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung bzw. einer Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde3 an. Diese Verordnungen sowie die Notwendigkeit, ein
reibungslos funktionierendes ESFS zu gewährleisten, machen Änderungen an den sektoralen
Rechtsvorschriften erforderlich. Die Bereiche, in denen Änderungen vorgeschlagen werden,
lassen sich grob in folgende Kategorien unterteilen:

• Bestimmung des Anwendungsbereichs der technischen Standards als zusätzliches
Instrument zur Erreichung konvergenter Aufsichtspraktiken und eines gemeinsamen
Regelwerks,

• angemessene und maßvolle Integration der behördlichen Befugnis zur Schlichtung von
Meinungsverschiedenheiten in Bereichen, für die die sektoralen Rechtsvorschriften
bereits eine gemeinsame Beschlussfassung vorsehen, und

• allgemeine Änderungen, die in den meisten sektoralen Rechtsvorschriften vorgenommen
werden müssen, damit die Richtlinien auch unter den neuen Behörden funktionieren
können, wie die Umbenennung der Stufe-3-Ausschüsse in die neuen Behörden oder die
Gewährleistung angemessener Kanäle für den Informationsaustausch.

Mit dieser Änderungsrichtlinie sollen die folgenden Rechtsakte geändert werden:

• 2006/48/EG und 2006/49/EG: Eigenkapitalrichtlinie

• 2002/87/EG: Finanzkonglomeratsrichtlinie

• 2003/41/EG: Richtlinie über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

• 2003/6/EG: Marktmissbrauchsrichtlinie

• 2004/39/EG: MiFID-Richtlinie

• 2003/71/EG: Prospektrichtlinie

• 1998/26/EG: Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen

• 2004/109/EG: Transparenzrichtlinie

• 2005/60/EG: Geldwäscherichtlinie

• 2009/65/EG: OGAW-Richtlinie
3
DE 6 DE

Darüber hinaus wird die Kommission gegebenenfalls weitere Änderungen an der
Solvabilität II-Richtlinie vorschlagen, sobald diese verabschiedet und veröffentlicht ist.

6.1. Technische Standards

Nach den von der Kommission am 23. September 2009 vorgeschlagenen Verordnungen zur
Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde, einer Europäischen Aufsichtsbehörde
für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und einer Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde sollen diese Behörden in den in sektoralen Rechtsvorschriften
genannten Bereichen Entwürfe technischer Standards erarbeiten können. Die Ermittlung
dieser Bereiche erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

• Technische Aspekte: ausgewählt werden sollen nur echte Fachbereiche, in denen die
Ausarbeitung von Standards besser Aufsichtsexperten überlassen wird. In diesen Bereichen
sind keine politischen Entscheidungen erforderlich.

• Praktische Aspekte/Verfahren für die Zusammenarbeit: die praktischen Aspekte, um
die es hier geht, sind solche, die die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden
verbessern könnten und für die beteiligten Behörden unmittelbar von Belang sind, wie
Verfahrensansätze für den Informationsaustausch. In diesem Bereich sollten nur Aspekte
behandelt werden, bei denen ein gemeinsames Vorgehen oder Kalkulierbarkeit für alle
Beteiligten von Nutzen wäre.

• Flexibilität: hier geht es um Bereiche, in denen technische Flexibilität wichtig ist, um
rasch auf künftige Marktentwicklungen reagieren zu können oder in denen zwar derzeit
kein Änderungsbedarf besteht, sich gegebenenfalls aber zu einem späteren Zeitpunkt
entwickeln kann.

• Notwendigkeit: hierunter fallen ausschließlich Bereiche, in denen ausführliche und
kohärente technische Vorschriften erforderlich sind, um die Finanzmarktstabilität zu
gewährleisten, Einleger, Versicherungsnehmer und Anleger zu schützen, Markteffizienz
und -integrität sicherzustellen oder den Binnenmarkt zu stärken.

In der Praxis lassen sich die Bereiche, in denen technische Standards erforderlich sind, in drei
Kategorien unterteilen. Erstens Bereiche, in denen ausführliche methodische oder quantitative
Standards für eine kohärente Anwendung bestimmter Vorschriften benötigt werden, und in
denen in der Regel ein geringerer Bedarf an aufsichtsbehördlichem Ermessen besteht.
Zweitens Bereiche, die von einem einheitlichen Vorgehen bei Meldewesen oder Offenlegung
profitieren würden, beispielsweise die Arbeiten zur Erreichung eines einheitlichen
Berichtsformats im Bankwesen bis 2012. Und schließlich die Bereiche, in denen kohärente
Kooperationsverfahren für die Aufsichtsbehörden von Nutzen wären, was u.a. für die
aufsichtsbehördliche Risikobewertung und den Informationsaustausch beispielsweise in
Fällen gilt, in denen ein kohärenter Satz an Mindestinformationen der Herkunftslandbehörde
der für die Beaufsichtigung von Zweigniederlassungen zuständigen Aufnahmelandbehörde
zugute käme.

Die Kommission prüft derzeit, ob die Behörden neben den in dieser Richtlinie genannten
Bereichen noch auf weiteren Gebieten (insbesondere bei Wertpapieren), die unter
Vorschriften der Stufe 2 fallen, welche von der Kommission kraft einer auf Stufe 1 erteilten
Ermächtigung erlassen wurden, zur Ausarbeitung technischer Standards ermächtigt werden
sollten, damit sie die Bedingungen für die Anwendung dieser Vorschriften ohne
DE 7 DE

entsprechende Ergänzung der betreffenden Rechtsakte der Stufen 1 und 2 bestimmen können.
Diese zusätzlichen Änderungen beträfen insbesondere die Richtlinien 2003/6/EG,
2003/71/EG und 2004/39/EG und könnten gemeinsam mit Änderungsvorschlägen für die
Solvabilität II-Richtlinie in einer zweiten Sammelrichtlinie zusammengefasst werden.

6.2. Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen
Aufsichtsbehörden

In den Verordnungen zur Einrichtung der Europäischen Aufsichtsbehörden wird ein
Mechanismus vorgeschlagen, der gewährleisten soll, dass die jeweiligen nationalen
Aufsichtsbehörden den Interessen anderer Mitgliedstaaten sowie der Solidität und Stabilität
des europäischen Finanzsystems insgesamt gebührend Rechnung tragen.

Im allgemeinen sind Meinungsverschiedenheiten zwischen Aufsichtsbehörden voll durch die
Verordnung abgedeckt, so dass keine Folgeänderungen an den sektoralen Rechtsvorschriften
erforderlich sind. In Bereichen allerdings, in denen bereits eine Form von nicht bindender
Vermittlung möglich ist oder für gemeinsame Entscheidungen einer oder mehrerer
Aufsichtsbehörden Fristen bestehen, müssen Änderungen vorgenommen werden, die die
Möglichkeit der Behörden zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten angemessen in
diese Rechtsvorschriften integrieren. Solche Änderungen sollten nicht nur gewährleisten, dass
Klarheit über die gemeinsame Beschlussfassung besteht und diese so wenig wie möglich
gestört wird, sondern auch sicherstellen, dass die Behörden erforderlichenfalls zur Beilegung
von Meinungsverschiedenheiten in der Lage sind.

6.3. Allgemeine Änderungen

Folgeänderungen, die in den meisten sektoralen Rechtsvorschriften vorgenommen werden
müssen, damit die Richtlinien auch im Kontext der neuen Behörden funktionieren können,
sind in einer Reihe von Bereichen erforderlich. Diese Änderungen werden nachstehend kurz
erläutert.

Übernahme der Aufgaben der derzeitigen Stufe-3-Ausschüsse

Damit die neuen Behörden die derzeitigen Aufgaben der Stufe-3-Ausschüsse nahtlos
fortführen können, müssen in allen oben genannten Richtlinien die folgenden Bezeichnungen
wie folgt ersetzt werden:

„Ausschuss der Europäischen Bankaufsichtsbehörden“ durch „Europäische
Bankaufsichtsbehörde“,

„Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung” durch „Europäische Aufsichtsbehörde für das
Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung”,

„Ausschuss der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden“ durch „Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde“,

Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Die neue Aufsichtsarchitektur wird die nationalen Aufsichtsbehörden zu enger
Zusammenarbeit mit den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden verpflichten. Damit diese
DE 8 DE

ihren Pflichten aus der Verordnung nachkommen können, sollten sie von den nationalen
Aufsichtsbehörden vor allem ausreichend Informationen erhalten.

Um dies zu erleichtern, werden in den sektoralen Rechtsvorschriften bei Bedarf spezielle
Anforderungen für den Informationsaustausch vorgesehen. Mit Änderungen an den
betreffenden Rechtsvorschriften werden die Pflichten der nationalen Aufsichtsbehörden im
Hinblick darauf festgelegt, den Behörden alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie
zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und angemessene Informationskanäle aufgezeigt, die
gewährleisten, dass es für den in den Verordnungen zur Einrichtung der Behörden
vorgeschriebenen Informationsaustausch keine rechtlichen Hindernisse gibt.

Internationale Rolle und beratende Funktion

Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden könnten auch Aufsichtsbehörden aus Drittländern
als Anlaufstellen dienen. In diesem Zusammenhang können sie unbeschadet der Kompetenzen
der europäischen Organe Verwaltungsvereinbarungen mit internationalen Organisationen und
Behörden aus Drittländern schließen. Die Europäischen Aufsichtsbehörden können auch an
der Ausarbeitung von Beschlüssen mitwirken, in denen die Gleichwertigkeit der
Aufsichtsregelungen von Drittländern festgestellt wird. Darüber hinaus können die ESA auf
Ersuchen oder auf eigene Initiative hin beratend für das Europäische Parlament, den Rat und
die Kommission tätig werden oder Stellungnahmen u.a. im Hinblick auf die
aufsichtsrechtliche Beurteilung grenzübergreifender Zusammenschlüsse und Übernahmen
veröffentlichen. Letztere sollten zusätzliche Schutzmaßnahmen vorsehen, um zu
gewährleisten, dass auch künftige grenzübergreifende Zusammenschlüsse und Übernahmen
einer fundierten und objektiven Bewertung unterzogen werden.

Registerführung und sonstige Änderungen

Es wird vorgeschlagen, die ESA zur Erstellung, Veröffentlichung und regelmäßigen
Aktualisierung von Registern und Verzeichnissen der Finanzmarktteilnehmer sowie anderer
wichtiger Aspekte in der Gemeinschaft zu verpflichten – eine Aufgabe, die derzeit von den
nationalen Aufsichtsbehörden wahrgenommen wird, die beispielsweise ein Register aller
Wertpapierfirmen (Artikel 5 Absatz 3 MiFID) und ein Verzeichnis der geregelten Märkte
(Artikel 47 MiFID) führen. Wenn es für jede Kategorie von Finanzmarktteilnehmer in der
Gemeinschaft ein konsolidiertes Verzeichnis oder Register gibt, kann dies die Transparenz
erhöhen und wird in höherem Maße dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt gerecht.
DE 9 DE

2009/0161 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinien 1998/26/EG, 2002/87/EG, 2003/6/EG, 2003/41/EG,
2003/71/EG, 2004/39/EG, 2004/109/EG, 2005/60/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und

2009/65/EG im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Bankaufsichtsbehörde,
der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche

Altersversorgung und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 44, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission4,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses5,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank6,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Finanzkrise 2007/ 2008 hat erhebliche Schwachstellen bei der Einzel- und der
Systemaufsicht offengelegt. Nationale Aufsichtsmodelle können mit der Integration
und Verknüpfung der europäischen Finanzmärkte, auf denen viele Finanzdienstleister
Unternehmen und Verbrauchern ihre Dienste grenzübergreifend anbieten, nicht länger
Schritt halten. Die Krise hat Schwachstellen bei der Zusammenarbeit, der
Koordinierung und der kohärenten Anwendung des Gemeinschaftsrechts sowie einen
Mangel an Vertrauen zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden offengelegt.

(2) In ihrem am 25. Februar 2009 veröffentlichten, von der Kommission in Auftrag
gegebenen Bericht gelangte eine hochrangige Expertengruppe unter Vorsitz von
Jacques de Larosière zu dem Schluss, dass der Aufsichtsrahmen verstärkt werden
muss, wenn Risiko und Ausmaß künftiger Finanzkrisen eingedämmt werden sollen.
Dementsprechend schlug sie für die Struktur der Finanzaufsicht in der Gemeinschaft
weitreichende Reformen vor. Diese Expertengruppe gelangte ferner zu dem Schluss,
dass ein Europäisches Finanzaufsichtssystem – bestehend aus drei für den
4 ABl. C […] vom […], S. […].
5 ABl. C […] vom […], S. […].
6 ABl. C […] vom […], S. […].
7 ABl. C […] vom […], S. […].
DE 10 DE

Bankensektor, den Wertpapiersektor bzw. den Bereich Versicherungen und
betriebliche Altersversorgung zuständigen Europäischen Aufsichtsbehörden – und ein
Europäischer Ausschuss für Systemrisiken geschaffen werden sollte.

(3) In ihrer am 4. März 2009 vorgelegten Mitteilung „Impulse für den Aufschwung in
Europa“8 schlug die Kommission die Ausarbeitung von Legislativvorschlägen zur
Schaffung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems vor und führte die mögliche
Struktur eines solchen neuen Aufsichtsrahmens in ihrer Mitteilung „Finanzaufsicht in
Europa“9 vom 27. Mai 2009 weiter aus.

(4) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Juni 2009 empfahl der Europäische Rat die
Schaffung eines Europäischen Finanzaufsichtssystems, das drei neue Europäische
Finanzaufsichtsbehörden umfassen soll. Dieses System sollte darauf abzielen, die
Qualität und Kohärenz der nationalen Aufsicht zu verstärken, die Beaufsichtigung
grenzübergreifend tätiger Finanzgruppen zu verbessern und ein gemeinsames
europäisches Regelwerk zu schaffen, das für alle im Binnenmarkt tätigen
Finanzinstitute gilt. Der Rat betonte, dass die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden
auch in Bezug auf Rating-Agenturen über Aufsichtsbefugnisse verfügen sollten und
ersuchte die Kommission, konkrete Vorschläge dazu vorzulegen, wie das Europäische
Finanzaufsichtssystem in Krisensituationen eine wichtige Rolle spielen könnte.

(5) Am 23. September 2009 nahm die Kommission drei Verordnungsvorschläge zur
Schaffung des Europäischen Finanzaufsichtssystems, d.h. zur Einrichtung der drei
neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden an.

(6) Damit das Europäische Finanzaufsichtssystem reibungslos funktionieren kann, müssen
die Gemeinschaftsvorschriften im Tätigkeitsbereich der drei Behörden geändert
werden. Dazu zählen die Festlegung des Umfangs bestimmter Befugnisse der
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, die Integration bestimmter Befugnisse in
bestehende, in einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegte Abläufe sowie
Änderungen, die eine reibungslose und wirksame Funktionsweise im Kontext des
Europäischen Finanzaufsichtssystems ermöglichen sollen.

(7) Die Einrichtung der drei Europäischen Finanzaufsichtsbehörden (European
Supervisory Authorities, ESA) sollte mit der Schaffung eines gemeinsamen,
harmonisierten Regelwerks einhergehen, damit eine einheitliche Anwendung
gewährleistet und so zu einem noch reibungsloseren Funktionieren des Binnenmarkts
beigetragen werden kann. Nach den Verordnungen zur Einrichtung des Europäischen
Finanzaufsichtssystems können die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden in den in
den einschlägigen Rechtsvorschriften speziell genannten Bereichen Entwürfe
technischer Standards erarbeiten, die der Kommission zur Annahme per Verordnung
oder Beschluss vorgelegt werden. In welchen Bereichen die Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden zur Erarbeitung von Entwürfen technischer Standards
ermächtigt werden, sollte in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegt werden.

(8) Bei der Ermittlung der für technische Standards in Frage kommenden Bereiche sollte
das richtige Maß gefunden, d.h. ein einheitliches, harmonisiertes Regelwerk
8 KOM(2009) 114 endg.
9 KOM(2009) 252 endg.
DE 11 DE

geschaffen werden, das die Regulierung aber nicht unnötig verkompliziert.
Ausgewählt werden sollten ausschließlich Bereiche, in denen kohärente technische
Vorschriften dazu beitragen werden, die Finanzmarktstabilität zu gewährleisten sowie
Einleger, Versicherungsnehmer und Anleger zu schützen, Markteffizienz und
-integrität sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen sowie das Risiko einer
aufsichtlichen Arbitrage zu beseitigen.

(9) Die technischen Standards sollten sich auf rein technische Aspekte beschränken, die
das Fachwissen von Aufsichtsexperten erfordern. In den technischen Standards sollten
die Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen festgelegt werden, die in den
vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassenen Basisrechtsakten sowie
gegebenenfalls in den Durchführungsmaßnahmen der Kommission enthalten sind,
ohne nicht wesentliche Bestimmungen dieser Rechtsakte u.a. dadurch zu ändern, dass
einige dieser Bestimmungen gestrichen oder neue nicht wesentliche Bestimmungen
hinzugefügt werden. Technische Standards sollten deshalb keine politischen
Entscheidungen erfordern. Sollen in technischen Standards die Bedingungen für die
Anwendung einer Durchführungsmaßnahme der Kommission festgelegt werden,
sollten sie erst nach Erlass der betreffenden Durchführungsmaßnahme durch die
Kommission ausgearbeitet werden. In bestimmten Fällen, in denen die Kommission
zurzeit nach den im Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur
Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen
Durchführungsbefugnisse10 festgelegten Komitologieverfahren
Durchführungsmaßnahmen erlassen kann, und in diesen Durchführungsmaßnahmen
lediglich die Bedingungen für die Anwendung der in den Basisrechtsakten enthaltenen
Vorschriften bestimmt werden, ohne dass diese weiter ergänzt werden müssten, sollte
aus Gründen der Kohärenz das in Artikel 7 der Verordnungen (EG) Nr.. …/…[EBA],
Nr. …/… [ESMA] und Nr. …/… [EIOPA] für die Annahme technischer Standards
vorgesehene Verfahren eingeführt werden.

(10) Wie in den Verordnungen zur Einrichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
dargelegt, sollten die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden vor Übermittlung
technischer Standards an die Kommission gegebenenfalls öffentliche Konsultationen
zu diesen Standards durchführen und deren potenzielle Kosten und potenziellen
Nutzen analysieren.

(11) Die Verordnungen zur Einrichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems sehen
einen Mechanismus zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen
zuständigen nationalen Behörden vor. Ist eine zuständige Behörde in Bereichen, in
denen die einschlägigen Rechtsvorschriften Zusammenarbeit, Koordinierung oder
gemeinsame Beschlussfassung der zuständigen nationalen Behörden von mehr als
einem Mitgliedstaat vorschreiben, nicht mit der Vorgehensweise oder dem Inhalt einer
Maßnahme einer anderen nationalen Behörde oder mit deren Verzicht auf Maßnahmen
einverstanden, können die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden auf Ersuchen einer
der betroffenen nationalen Aufsichtsbehörden den Behörden dabei helfen, innerhalb
der von der jeweiligen Europäischen Aufsichtsbehörde gesetzten Frist, die allen in den
einschlägigen Rechtsvorschriften gesetzten Fristen sowie der Dringlichkeit und
Komplexität der Meinungsverschiedenheit Rechnung trägt, eine Einigung zu erzielen.
10 ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
DE 12 DE

Sollte die Meinungsverschiedenheit fortbestehen, können die Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden die Angelegenheit beilegen.

(12) Prinzipiell macht die Bestimmung, die in den Verordnungen zur Einrichtung des
Europäischen Finanzaufsichtssystems die Möglichkeit zur Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten schafft, keine Folgeänderungen an den einschlägigen
Rechtsvorschriften erforderlich. In Bereichen, in denen die einschlägigen
Rechtsvorschriften bereits eine Form von nicht bindender Vermittlung vorsehen oder
für gemeinsame Beschlüsse einer oder mehrerer zuständiger nationaler Behörden
Fristen bestehen, müssen allerdings Änderungen vorgenommen werden, um für die
gemeinsame Beschlussfassung Klarheit und geringstmögliche Störung zu
gewährleisten, aber auch dafür zu sorgen, dass die Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden erforderlichenfalls zur Beilegung von
Meinungsverschiedenheiten in der Lage sind.

(13) Die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute11 sieht für die
Bestimmung der für die Mitgliedschaft in Aufsichtskollegien maßgeblichen
Zweigniederlassungen, für die Modellvalidierung und für die gruppenweite
Risikobewertung eine Schlichtung oder gemeinsame Entscheidungen vor. In all diesen
Bereichen sollte aus einer Änderung unmissverständlich hervorgehen, dass bei einer
Meinungsverschiedenheit im angegebenen Zeitraum die Europäische
Bankaufsichtsbehörde diese nach dem Verfahren der Verordnung …/… [EBA]
beilegen kann. Dieser Ansatz verdeutlicht, dass eine Meinungsverschiedenheit
beigelegt und die Zusammenarbeit intensiviert werden kann, bevor eine endgültige
Entscheidung getroffen oder an ein Institut gerichtet wird.

(14) Damit die neuen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden die derzeitigen Aufgaben der
Stufe-3-Ausschüsse nahtlos fortführen können, sollten Verweise auf den Ausschuss
der Europäischen Bankaufsichtsbehörden, den Ausschuss der Europäischen
Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
oder den Ausschuss der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörden in allen
einschlägigen Rechtsvorschriften durch Verweise auf die Europäische
Bankaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen
und die betriebliche Altersversorgung bzw. die Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde ersetzt werden.

(15) Die durch das Europäische Finanzaufsichtssystem geschaffene neue
Aufsichtsarchitektur wird die nationalen Aufsichtsbehörden zu enger Zusammenarbeit
mit den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden verpflichten. Die Änderungen an den
einschlägigen Rechtsvorschriften sollten gewährleisten, dass es für den
Informationsaustausch, der in den von der Kommission vorgeschlagenen
Verordnungen zur Einrichtung der Behörden vorgeschrieben werden soll, keine
rechtlichen Hindernisse gibt.

(16) Die von der Kommission vorgeschlagenen Verordnungen zur Einrichtung des
Europäischen Finanzaufsichtssystems sehen vor, dass die Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden Kontakte zu Aufsichtsbehörden aus Drittländern knüpfen
11 ABl. L 177 vom 30.06.2006, S. 1.
DE 13 DE

können und bei der Ausarbeitung von Beschlüssen über die Gleichwertigkeit der
Aufsichtsregelungen von Drittländern helfen. Die Richtlinie 2004/39/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für
Finanzinstrumente12 und die Richtlinie 2006/48/EG sollten im Hinblick darauf
geändert werden, den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden den Abschluss von
Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern und den Informationsaustausch zu
ermöglichen, wenn diese Drittländer die Geheimhaltung garantieren können.

(17) Dass es künftig für jede Kategorie von Finanzmarktteilnehmer in der Gemeinschaft ein
einziges konsolidiertes Verzeichnis oder Register geben wird, wie es die zuständigen
nationalen Behörden derzeit auf nationaler Ebene erstellen müssen, wird die
Transparenz erhöhen und dem Finanzdienstleistungsbinnenmarkt besser entsprechen.
Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden sollten zur Erstellung, Veröffentlichung
und regelmäßigen Aktualisierung von Registern und Verzeichnissen der
Finanzmarktteilnehmer in der Gemeinschaft verpflichtet werden. Dies betrifft das
Verzeichnis der von nationalen Aufsichtsbehörden erteilten Zulassungen von
Kreditinstituten. Es betrifft ferner das Register aller Wertpapierfirmen und das
Verzeichnis der geregelten Märkte gemäß der Richtlinie 2004/39/EG. In gleicher
Weise sollte die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde dazu verpflichtet werden,
die in der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von
Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur
Änderung der Richtlinie 2001/34/EG13 vorgeschriebene Liste der gebilligten Prospekte
und Bescheinigungen über die Billigung zu erstellen, zu veröffentlichen und
regelmäßig zu aktualisieren.

(18) In den Bereichen, in denen die Behörden zur Ausarbeitung von Entwürfen technischer
Standards verpflichtet sind, sollten diese Entwürfe der Kommission innerhalb von drei
Jahren nach Einrichtung der Behörden vorgelegt werden.

(19) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Funktionsweise des Binnenmarkts durch
Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten Maßes an Regulierung und
Aufsicht zu verbessern, Einleger, Anleger und Begünstigte und somit Unternehmen
und Verbraucher zu schützen, die Integrität, Wirksamkeit und geordnete
Funktionsweise von Finanzmärkten zu sichern, die Stabilität des Finanzsystems zu
erhalten und die internationale Koordinierung zwischen den Aufsichtsbehörden zu
verstärken, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können
und sich aufgrund des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene
erreichen lassen, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip
nach Artikel 5 des Vertrags Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in demselben
Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über
das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(20) Die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai
1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer-
und -abrechnungssystemen14, die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments
12 ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.
13 ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64.
14 ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45.
DE 14 DE

und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der
Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines
Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG,
92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien
98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15, die
Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar
2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch)16, die
Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003
über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen
Altersversorgung17, die Richtlinie 2003/71/EG, die Richtlinie 2004/39/EG, die
Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf
Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten
Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG18, die Richtlinie
2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur
Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der
Terrorismusfinanzierung19, die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der
Kreditinstitute20, die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von
Wertpapierfirmen und Kreditinstituten21 und die Richtlinie 2009/65/EG des Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Koordinierung der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren (OGAW)22 sollten deshalb entsprechend geändert werden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 1998/26/EG

Die Richtlinie 1998/26/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Der in Absatz 2 genannte Mitgliedstaat setzt unverzüglich die anderen
Mitgliedstaaten und die durch die Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen
Parlaments und des Rates23 eingesetzte Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde in
Kenntnis und übermittelt Letzterer alle Informationen, die zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben wesentlich sind.“

2. Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
15 ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.
16 ABl. L 96 vom 12.4.2003, S. 16.
17 ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.
18 ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.
19 ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.
20 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.
21 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.
22 ABl. L ...
23 ABl. L ...
DE 15 DE

„Die Mitgliedstaaten benennen die Systeme und die jeweiligen Systembetreiber, für
die die Richtlinie gilt, und teilen diese der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
mit; sie informieren die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ferner darüber,
welche Behörde sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 benannt haben. Die Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde veröffentlicht diese Angaben auf ihrer Website.“

Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2002/87/EG

Die Richtlinie 2002/87/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der gemäß Artikel 10 bestimmte Koordinator unterrichtet das Mutterunternehmen
an der Spitze einer Gruppe oder - in Ermangelung eines solchen - das beaufsichtigte
Unternehmen mit der höchsten Bilanzsumme in der wichtigsten Finanzbranche
davon, dass die Gruppe als Finanzkonglomerat eingestuft wurde und wer als
Koordinator bestimmt wurde. Der Koordinator unterrichtet ferner die zuständigen
Behörden, die beaufsichtigte Unternehmen der Gruppe zugelassen haben, und die
zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die gemischte
Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, sowie den durch Artikel 42 der Verordnung
…/…, der Verordnung …/… und der Verordnung …/… des Europäischen
Parlaments und des Rates24 eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen
Finanzaufsichtsbehörden (nachstehend 'Gemeinsamer Ausschuss').“

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Der Gemeinsame Ausschuss veröffentlicht eine Liste der ermittelten
Finanzkonglomerate und hält diese Liste auf dem neuesten Stand.“

2. Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet der Branchenvorschriften überprüfen die zuständigen Behörden in
dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Fall, ob die beaufsichtigten Unternehmen,
deren Mutterunternehmen seinen Sitz außerhalb der Gemeinschaft hat, von der
zuständigen Drittlandsbehörde in einem Maß zusätzlich beaufsichtigt werden, das
dem in den Bestimmungen dieser Richtlinie über die zusätzliche Beaufsichtigung
beaufsichtigter Unternehmen nach Artikel 5 Absatz 2 festgelegten Umfang
gleichwertig ist. Die zuständige Behörde, die bei Anwendung der Kriterien des
Artikels 10 Absatz 2 als Koordinator fungieren würde, nimmt diese Überprüfung auf
Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in der Gemeinschaft zugelassenen
beaufsichtigten Unternehmens oder von sich aus vor. Sie konsultiert die anderen
jeweils zuständigen Behörden und berücksichtigt gegebenenfalls maßgebliche
Orientierungen, die über den Gemeinsamen Ausschuss im Einklang mit Artikel 21a
Absatz 2 erstellt wurden. Zu diesem Zweck konsultiert sie den Gemeinsamen
Ausschuss, bevor sie entscheidet.“
24 ABl. L ...
DE 16 DE

3. Die Überschrift von Kapitel III vor Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„BEFUGNISÜBERTRAGUNGEN UND AUSSCHUSSVERFAHREN“

4. In Artikel 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Nicht unter diese Maßnahmen fällt die Festlegung der Bedingungen für die
Anwendung der Bestimmungen, die Gegenstand der in Artikel 21a genannten Punkte
sind.“

5. Artikel 21 Absatz 5 wird gestrichen.

6. Folgender Artikel 21a wird eingefügt:

„Artikel 21a
Technische Standards

(1) Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, können die
Europäischen Finanzaufsichtsbehörden gemäß Artikel 42 der Verordnung …/…
[EBA], der Verordnung …/… [EIOPA] und der Verordnung …/… [ESMA] in
Bezug auf folgende Punkte Entwürfe technischer Standards erarbeiten:

a) auf Artikel 2 Absatz 11, um die Bedingungen für die Anwendung des
Artikels 17 der Richtlinie 78/660/EWG des Rates25 im Kontext der
vorliegenden Richtlinie zu bestimmen,

b) auf Artikel 2 Absatz 17, um die Bedingungen für die Anwendung der
Verfahren zur Bestimmung der „relevanten zuständigen Behörden“
festzulegen,

c) auf Artikel 3 Absatz 5, um die Bedingungen für die Anwendung der
alternativen Parameter zur Ermittlung eines Finanzkonglomerats
festzulegen,

d) auf Artikel 6 Absatz 2, um unbeschadet von Artikel 6 Absatz 4 die
Bedingungen für die Anwendung der in Anhang I Teil II aufgeführten
Berechnungsmethoden festzulegen,

e) auf Artikel 7 Absatz 2, um die Modalitäten für die Einbeziehung der
unter die Definition „Risikokonzentrationen“ fallenden Titel in die in
Unterabsatz 2 genannte generelle Aufsicht festzulegen,

f) auf Artikel 8 Absatz 2, um die Modalitäten für die Einbeziehung der
unter die Definition „gruppeninterne Transaktionen“ fallenden Titel in
die in Unterabsatz 3 genannte generelle Aufsicht festzulegen,

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [EBA], der Verordnung
25 ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch […].
DE 17 DE

…/… [EIOPA] und der Verordnung …/… [ESMA] festgelegten Verfahren
annehmen.

(2) Der Gemeinsame Ausschuss kann allgemeine Orientierungen in der Frage geben, ob
die zusätzliche Beaufsichtigung zuständiger Behörden in Drittländern in Bezug auf
die beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats, dessen
Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, die in dieser Richtlinie
vorgesehenen Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung erreichen kann.

Der Gemeinsame Ausschuss überprüft diese Orientierungen regelmäßig und trägt
dabei etwaigen Änderungen bei der zusätzlichen Beaufsichtigung durch die
betreffenden zuständigen Behörden Rechnung.

Artikel 3
Änderung der Richtlinie 2003/6/EG

Die Richtlinie 2003/6/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 226 des Vertrags kann eine zuständige Behörde, deren
Informationsersuchen nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder
das abgelehnt wurde, dies der durch die Verordnung …/…des Europäischen
Parlaments und des Rates26 eingerichteten Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
melden, die im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse
tätig werden kann“.

2. Artikel 16 Absatz 4 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 226 des Vertrags kann eine zuständige Behörde, deren
Ersuchen um Einleitung von Ermittlungen oder Erteilung der Erlaubnis, dass ihre
Bediensteten die Bediensteten der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats
begleiten dürfen, nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet wird oder das
abgelehnt wurde, dies der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde melden, die im
Rahmen der ihr durch die Verordnung …/... [ESMA] übertragenen Befugnisse tätig
werden kann”.

3. Artikel 16 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Um eine einheitliche Anwendung der Absätze 2 und 4 zu gewährleisten, kann die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten,
in denen die Anwendungsbedingungen für Informationsersuchen und Anträge auf
grenzüberschreitende Ermittlungen festgelegt werden.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [ESMA] festgelegten
Verfahren annehmen.“
26 ABl. L ...
DE 18 DE

Artikel 4
Änderung der Richtlinie 2003/41/EG

Die Richtlinie 2003/41/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird als Absatz 1 nummeriert.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Um eine einheitliche Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten, erarbeitet die
durch die Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates27
eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung in Bezug auf die Auskünfte, die den zuständigen
Behörden erteilt werden, Entwürfe technischer Standards. Die Behörde legt der
Kommission ihre Standardentwürfe bis zum 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [EIOPA] festgelegten
Verfahren annehmen.“

2. In Artikel 20 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, erarbeitet
die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung Entwürfe technischer Standards, in denen für jeden Mitgliedstaat
die Aufsichtsvorschriften aufgeführt werden, die für den Bereich der betrieblichen
Altersversorgungssysteme relevant sind, aber nicht unter die in Absatz 1 genannten
nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften fallen. Die Behörde legt der
Kommission ihre Standardentwürfe bis zum 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [EIOPA] festgelegten
Verfahren annehmen.

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung aktualisiert die Informationen über diese Vorschriften regelmäßig,
mindestens aber alle zwei Jahre.“

Artikel 5
Änderung der Richtlinie 2003/71/EG

Die Richtlinie 2003/71/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:
27 ABl. L ...
DE 19 DE

„(5) Um eine einheitliche Anwendung des Absatzes 2 zu gewährleisten und den
technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, erarbeitet
die durch die Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates28
eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer
Standards, um die Bedingungen für die Anwendung der von der Kommission nach
Absatz 4 erlassenen Durchführungsmaßnahmen zu bestimmen. Die Behörde legt der
Kommission ihre Standardentwürfe bis zum 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [ESMA] festgelegten
Verfahren annehmen.“

2. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die zuständige Behörde unterrichtet die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde
zur gleichen Zeit über die Billigung des Prospekts wie sie auch den Emittenten, den
Anbieter bzw. die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
beantragende Person unterrichtet.“

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die Billigung eines
Prospekts der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übertragen, sofern
die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde vorab darüber informiert wurde und die
zuständige Behörde damit einverstanden ist. Diese Übertragung ist dem Emittenten,
dem Anbieter bzw. der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
beantragenden Person innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Datum mitzuteilen, an
dem die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihren Beschluss gefasst hat.
Die in Absatz 2 genannte Frist gilt ab dem gleichen Datum.“

3. In Artikel 14 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website
eine Liste der nach Artikel 13 gebilligten Prospekte, gegebenenfalls einschließlich
einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu dem auf der Website der
zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des
geregelten Markts veröffentlichten Prospekt. Die veröffentlichte Liste wird stets auf
aktuellem Stand gehalten und ist mindestens zwölf Monate lang auf der Website
erhältlich.“

4. In Artikel 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und den
technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, erarbeitet
die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um
hinsichtlich der Verpflichtung, bei einem wichtigen neuen Umstand oder einer
wesentlichen Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt
28 ABl. L ...
DE 20 DE

enthaltenen Angaben einen Prospektnachtrag zu erstellen, die
Anwendungsbedingungen festzulegen. Die Behörde legt der Kommission ihre
Standardentwürfe bis zum 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [ESMA] festgelegten
Verfahren annehmen.“

5. Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Soll ein Wertpapier in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in einem
anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder zum
Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, so ist unbeschadet des
Artikels 23 der vom Herkunftsmitgliedstaat gebilligte Prospekt einschließlich
etwaiger Nachträge in beliebig vielen Aufnahmemitgliedstaaten für ein öffentliches
Angebot oder für die Zulassung zum Handel gültig, sofern die Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde und die zuständige Behörde jedes
Aufnahmemitgliedstaats gemäß Artikel 18 unterrichtet werden. Die zuständigen
Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten führen für diesen Prospekt keine Billigungs-
oder Verwaltungsverfahren durch.

6. In Artikel 18 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der
Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde die Bescheinigung über die Billigung des
Prospekts zur gleichen Zeit wie sie sie auch der zuständigen Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats übermittelt.

Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde und die zuständige Behörde des
Aufnahmemitgliedstaats veröffentlichen auf ihren Websites eine Liste der gemäß
diesem Artikel übermittelten Bescheinigungen über die Billigung, gegebenenfalls
einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu dem auf der Website
der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des
geregelten Markts veröffentlichten Prospekt. Die veröffentlichte Liste wird stets auf
aktuellem Stand gehalten und ist mindestens zwölf Monate lang auf den Websites
erhältlich.“

(4) Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten und den
technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten,
um hinsichtlich der Verfahren für die Übermittlung der Bescheinigung über die
Billigung, der Kopie des Prospekts, der Übersetzung der Zusammenfassung und
jedes etwaigen Prospektnachtrags die Anwendungsbedingungen festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [ESMA] festgelegten
Verfahren annehmen.“

7. Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, die Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen
DE 21 DE

Mitgliedstaaten über jede Regelung, die im Hinblick auf eine Delegierung von
Aufgaben getroffen wurde, sowie über die genauen Bedingungen dieser
Delegierung.“

8. Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden nicht daran, vertrauliche
Informationen auszutauschen oder vertrauliche Informationen an die Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde oder den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
weiterzuleiten. Die zwischen den zuständigen Behörden und der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde oder dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
ausgetauschten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis, an das die Personen
gebunden sind, die bei den zuständigen Behörden, die diese Informationen erhalten,
tätig sind oder waren.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Um eine einheitliche Anwendung des Absatzes 2 zu gewährleisten und den
technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, kann die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten,
um die Bedingungen für Zusammenarbeit und Informationsaustausch zwischen
zuständigen Behörden festzulegen, worunter auch die Erstellung von
Standardformularen oder –vorlagen für eine solche Zusammenarbeit und einen
solchen Informationsaustausch zählt.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards nach dem in Artikel 7 der Verordnung …/… [ESMA] festgelegten
Verfahren annehmen.“

Artikel 6
Änderung der Richtlinie 2004/39/EG

Die Richtlinie 2004/39/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Register sämtlicher Wertpapierfirmen. Dieses
Register ist öffentlich zugänglich und enthält Informationen über die
Dienstleistungen und/oder Tätigkeiten, für die die Wertpapierfirma zugelassen ist.
Das Register wird regelmäßig aktualisiert.

Die mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates29
eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde erstellt ein Verzeichnis
sämtlicher Wertpapierfirmen in der Gemeinschaft. Die Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde veröffentlicht und aktualisiert dieses Verzeichnis.“
29 ABl. L
DE 22 DE

2. In Artikel 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels und von Artikel 7, Artikel 9
Absätze 2 bis 4, Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie von Artikel 12 zu gewährleisten,
kann die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards
erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung der Anforderungen und
Verfahren für eine derartige Zulassung festzulegen, wie sie in diesem Artikel und in
Artikel 9 Absätze 2 bis 4, Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 12
festgeschrieben sind.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA]
annehmen."

3. In Artikel 10a wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die
Anwendungsbedingungen in Bezug auf die Liste mit Informationen festzulegen, die
für die Beurteilung eines in Absatz 1 genannten Erwerbs erforderlich sind, sowie die
Modalitäten des Konsultationsprozesses zwischen den jeweils zuständigen Behörden
im Sinne von Artikel 10 Absatz 4. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer
Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA]
annehmen."

4. In Artikel 31 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und ein
einheitliches Meldeverfahren einzuführen, kann die Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die
Anwendungsbedingungen in Bezug auf die Pflicht zur Übermittlung von Angaben
gemäß Absatz 2 und 4 und das Verfahren für die Übermittlung dieser Angaben
gemäß Absatz 3 und 6 festzulegen, wozu auch die Entwicklung von
Standardformularen und Mustertexten zählt.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA]
annehmen."

5. In Artikel 32 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und ein
einheitliches Meldeverfahren einzuführen, kann die Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards entwickeln, um die
Anwendungsbedingungen für die Pflicht zur Übermittlung von Angaben gemäß
Absatz 2 und 4 und das Verfahren für die Übermittlung dieser Angaben gemäß
Absatz 3 festzulegen, wozu auch die Entwicklung von Standardformularen und
Mustertexten zählt..
DE 23 DE

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA]
annehmen."

6. Artikel 47 erhält folgende Fassung:

„Artikel 47
Verzeichnis geregelter Märkte

Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der geregelten Märkte, für die er der
Herkunftsmitgliedstaat ist, und übermittelt dieses Verzeichnis den übrigen
Mitgliedstaaten und der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde. Die gleiche
Mitteilung erfolgt bei jeder Änderung dieses Verzeichnisses. Die Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde veröffentlicht ein Verzeichnis aller geregelten Märkte
auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.“

7. Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden, die für die
Wahrnehmung der verschiedenen Aufgaben gemäß den einzelnen Bestimmungen
dieser Richtlinie verantwortlich sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der
Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden der
anderen Mitgliedstaaten den Namen der für die Wahrnehmung dieser Aufgaben
verantwortlichen zuständigen Behörden sowie jede etwaige Aufgabenteilung mit.“

b) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde und den zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten alle Vereinbarungen über eine Übertragung von Aufgaben,
einschließlich der genauen, für diese Übertragung geltenden Bedingungen, mit.“

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde veröffentlicht ein Verzeichnis der
zuständigen Behörden im Sinne der Absätze 1 und 2 auf ihrer Website und
aktualisiert es regelmäßig.“

8. In Artikel 53 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die zuständigen Behörden teilen der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
die in Absatz 1 genannten außergerichtlichen Verfahren mit, die in ihren
Rechtsprechungen wirksam sind.

Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde veröffentlicht ein Verzeichnis aller
außergerichtlichen Verfahren auf ihrer Website und aktualisiert es regelmäßig.“

9. Artikel 56 wird folgender Absatz 6 angefügt:
DE 24 DE

„(6) Um eine einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, kann
die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards
erarbeiten, um die Anwendungsbedingungen für die Pflicht der zuständigen
Behörden zur Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 und für den Inhalt der Vorkehrungen
für die Zusammenarbeit gemäß Absatz 2, einschließlich der Entwicklung von
Standardformularen und Mustertexten, festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA]
annehmen."

10. Artikel 57 wird wie folgt geändert:

a) Der vorliegende Text wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Um eine einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, kann die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten,
um die Anwendungsbedingungen für die Pflicht der zuständigen Behörden zur
Zusammenarbeit bei der Überwachung, Überprüfung vor Ort oder bei Ermittlungen
festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA]
annehmen."

11. Artikel 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Um eine einheitliche Anwendung der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, kann
die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards
erarbeiten, um die Anwendungsbedingungen für die Pflicht zum
Informationsaustausch, einschließlich der Entwicklung von Standardformularen und
Mustertexten, festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA]
annehmen."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Dieser Artikel sowie die Artikel 54, 58 und 63 stehen dem nicht entgegen, dass die
zuständigen Behörden der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde, dem mit der
Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates30 eingerichteten
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, den Zentralbanken, dem Europäischen
System der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in ihrer Eigenschaft als
Währungsbehörden sowie gegebenenfalls anderen staatlichen Behörden, die mit der
30 ABl. L
DE 25 DE

Überwachung der Zahlungs- und Abwicklungssysteme betraut sind, zur Erfüllung
ihrer Aufgaben vertrauliche Informationen übermitteln; ebenso wenig stehen sie dem
entgegen, dass diese Behörden oder Stellen den zuständigen Behörden die
Informationen übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser
Richtlinie benötigen.“

12. In Artikel 60 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten,
um die Bedingungen für die Anwendung der Pflicht zur Konsultation anderer
zuständiger Behörden vor der Vergabe einer Zulassung, einschließlich der
Entwicklung von Standardformularen und Mustertexten, festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA]
annehmen."

13. Artikel 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde werden von
diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.“

b) Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde werden von
diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.“

c) Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde werden von
diesen Maßnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.“

14. Artikel 63 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde können
Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit den zuständigen
Behörden von Drittländern schließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten
Informationen zumindest in dem in Artikel 54 vorgeschriebenen Umfang dem
Berufsgeheimnis unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der
Wahrnehmung der Aufgaben dieser zuständigen Behörden dienen.

Die Mitgliedstaaten und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde dürfen im
Einklang mit Kapitel IV der Richtlinie 95/46/EG personenbezogene Daten an ein
Drittland weiterleiten.

Die Mitgliedstaaten und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde können ferner
Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch mit Behörden, Stellen
und natürlichen oder juristischen Personen von Drittländern schließen, die dafür
zuständig sind,
DE 26 DE

a) Kreditinstitute, sonstige Finanzeinrichtungen, Versicherungsunternehmen und
die Finanzmärkte zu beaufsichtigen,

b) Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnliche Verfahren bei
Wertpapierfirmen durchzuführen,

c) in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse die Pflichtprüfung der
Rechnungslegungsunterlagen von Wertpapierfirmen und sonstigen
Finanzinstituten, Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen
vorzunehmen oder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Entschädigungssysteme
zu verwalten,

d) die an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in
Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen zu beaufsichtigen,

e) die Personen zu beaufsichtigen, die die Pflichtprüfung der
Rechnungslegungsunterlagen von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten,
Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten vornehmen.

Die in Unterabsatz 3 genannten Kooperationsvereinbarungen können nur
geschlossen werden, wenn gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen
zumindest in dem in Artikel 54 vorgeschriebenen Umfang dem Berufsgeheimnis
unterliegen. Ein derartiger Informationsaustausch muss der Wahrnehmung der
Aufgaben dieser Behörden, Stellen, natürlichen oder juristischen Personen dienen.“

Artikel 7
Änderung der Richtlinie 2004/109/EG

Die Richtlinie 2004/109/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 8 wird Buchstabe a gestrichen.

b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) Um eine einheitliche Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels zu gewährleisten
und den technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen,
wird die mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates31
eingerichtete Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer
Standards erarbeiten, um ein einheitliches Standardformular festzulegen, das bei der
Mitteilung der vorgeschriebenen Informationen an den Emittenten gemäß Absatz 1
dieses Artikels oder der Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3
zu verwenden ist.

Die Behörde legt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards der
Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor. Die Kommission kann die in
31 ABl. L
DE 27 DE

Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von
Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA] annehmen."

2. Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c) den Inhalt der Mitteilung,“

b) Folgender Absatz wird angefügt:

„(3) Um eine einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten und den
technischen Entwicklungen auf den Finanzmärkten Rechnung zu tragen, wird die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten,
um ein einheitliches Standardformular festzulegen, das bei der Mitteilung der
vorgeschriebenen Informationen an den Emittenten gemäß Absatz 1 oder der
Hinterlegung von Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 3 zu verwenden ist.

Die Behörde legt die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Standards der
Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor. Die Kommission kann diese
Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung
.../... [ESMA] annehmen."

3. Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden nicht daran, vertrauliche Informationen
auszutauschen oder an die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde oder den mit der
Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates32 eingerichteten
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken weiterzuleiten.“

Artikel 8
Änderung der Richtlinie 2005/60/EG

Die Richtlinie 2005/60/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 31 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und den
technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der
Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, können die Europäische
Bankaufsichtsbehörde, die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde und die
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung gemäß Artikel 42 der Verordnung …/…, der Verordnung …/…
bzw. der Verordnung …/…des Europäischen Parlaments und des Rates33 Entwürfe
technischer Standards erarbeiten, um die Art der in Artikel 31 Absatz 3 genannten
zusätzlichen Maßnahmen sowie die von den Kredit- und Finanzinstituten zu
ergreifenden Mindestmaßnahmen für den Fall festzulegen, dass die
32 ABl. L
33 ABl. L
DE 28 DE

Rechtsvorschriften des Drittlandes die Anwendung der in Absatz 1 Unterabsatz 1
geforderten Maßnahmen nicht gestatten.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA], der
Verordnung …/… [ESMA] und der Verordnung …/…. [EIOPA] annehmen.”

2. In Artikel 34 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und den
technischen Entwicklungen bei der Bekämpfung der Geldwäsche oder der
Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen, können die Europäischen
Bankaufsichtsbehörde, die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde und die
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche
Altersversorgung gemäß Artikel 42 der Verordnung …/…, der Verordnung …/…
bzw. der Verordnung .../... des Europäischen Parlaments und des Rates Entwürfe
technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen . für die Anwendung des
Mindestinhalts der in Absatz 2 genannten Mitteilung festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA], der
Verordnung …/… [ESMA] und der Verordnung …/…. [EIOPA] annehmen.”

Artikel 9
Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

1. In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

„Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die mit der
Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates34 eingerichtete
Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um
die Bedingungen für die Anwendung der in den Artikeln 7, 8, 10, 11 und 12
festgeschriebenen Anforderungen und Verfahren für eine derartige Zulassung
festzulegen mit Ausnahme der in Artikel 11 Absatz 1 zweiter Satz genannten
Bedingungen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA]
annehmen."

2. Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Jede Zulassung wird der Europäischen Bankaufsichtsbehörde mitgeteilt.
34 ABl. L
DE 29 DE

Jedes Kreditinstitut, dem eine Zulassung erteilt wurde, wird namentlich in einem
Verzeichnis aufgeführt. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde veröffentlicht dieses
Verzeichnis und aktualisiert es regelmäßig.“

3. In Artikel 19 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die
Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards für die Liste mit
Informationen, die für die Beurteilung eines in Absatz 1 genannten Erwerbs
erforderlich sind, sowie für den Konsultationsprozess zwischen den jeweils
zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 19b Absatz 1. Die Behörde legt diese
Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA]
annehmen."

4. In Artikel 26 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Um eine einheitliche Anwendung von Artikel 25 und dieses Artikels zu
gewährleisten und ein einheitliches elektronisches Meldeverfahren einzuführen,
erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards,
um die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 25 und in diesem Artikel
genannten Angaben und das Verfahren ihrer Übermittlung festzulegen. Die Behörde
legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis
spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA]
annehmen."

5: In Artikel 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten und ein
einheitliches elektronisches Meldeverfahren einzuführen, erarbeitet die Europäische
Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die
Anwendung der in diesem Artikel genannten Angaben und das Verfahren ihrer
Übermittlung festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards
der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA]
annehmen."

6. Artikel 33 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats
vor der Einleitung des in Artikel 30 vorgesehenen Verfahrens die
Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der Interessen der Einleger,
Investoren oder sonstigen Personen, denen Dienstleistungen erbracht werden,
notwendig sind. Die Kommission, die Europäische Bankaufsichtsbehörde und die
DE 30 DE

zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten werden von solchen
Maßnahmen umgehend unterrichtet.“

7. In Artikel 42 wird folgender Absatz angefügt:

„Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die
Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die
Verfahren, Methoden und die Anwendungsbedingungen der
Informationsaustauschanforderungen für Angaben festzulegen, die die Aufsicht über
die Tätigkeit der Kreditinstitute erleichtern dürften. Die Behörde legt diese Entwürfe
technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA]
annehmen."

8. In Artikel 42a Absatz 1 Unterabsatz 4 wird folgender Text angefügt:

„Hat die zuständige Behörde nach Ablauf der Zweimonatsfrist die Angelegenheit
gemäß Artikel 11 der Verordnung .../… [EBA] an die Europäische
Bankaufsichtsbehörde verwiesen, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde die
Entscheidung abzuwarten, die die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß
Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung trifft und im Sinne dieser Entscheidung zu
handeln. Die Zweimonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der
Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen.
Die Europäische Bankaufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats.
Nach Ablauf der Zweimonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen
Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die Behörde verwiesen werden."

9. Artikel 42b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben tragen die zuständigen Behörden der Konvergenz
der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der gemäß dieser
Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Zu diesem
Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass

a) sich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde beteiligen,

b) die zuständigen Behörden die Leitlinien und Empfehlungen der
Europäischen Bankaufsichtsbehörde befolgen und die Gründe dafür
angeben, falls sie dies nicht tun,

c) den zuständigen Behörden übertragene nationale Mandate diese nicht
daran hindern, ihre Aufgaben als Mitglieder der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde oder gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.

b) Absatz 2 wird gestrichen.

10. Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
DE 31 DE

„(2) Absatz 1 hindert die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten nicht
daran, gemäß dieser Richtlinie sowie anderen für die Kreditinstitute geltenden
Richtlinien Informationen auszutauschen oder an die Europäische
Bankaufsichtsbehörde weiterzuleiten. Die Informationen fallen unter das
Berufsgeheimnis gemäß Absatz 1.“

11. Artikel 46 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten und die Europäische Bankaufsichtsbehörde können mit den
zuständigen Behörden von Drittländern oder mit Drittlandsbehörden oder -stellen im
Sinne von Artikel 47 und Artikel 48 Absatz 1 Kooperationsvereinbarungen zum
Austausch von Informationen nur treffen, wenn der Schutz der mitgeteilten
Informationen durch das Berufsgeheimnis mindestens in gleicher Weise
gewährleistet ist wie nach Artikel 44 Absatz 1.“

12. Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe c) angefügt:

„ c) dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken, sofern diese Informationen für
die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben im Sinne der Verordnung …/… des
Europäischen Parlaments und des Rates [ESRB]35 relevant sind.“

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„In Krisensituationen im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 gestatten die
Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen an die Zentralbanken des
Europäischen Systems der Zentralbanken weiterzugeben, wenn diese Informationen
für die Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung
der Geldpolitik und der damit zusammenhängenden Bereitstellung von Liquidität,
der Überwachung der Zahlungsverkehrs-, Clearing- und Abrechnungssysteme und
der Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems, relevant sind. Das Gleiche gilt für die
Übermittlung von Informationen an den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken,
sofern diese Informationen für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Aufgaben
relevant sind.“

13. Artikel 63a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die für das Instrument geltenden Bestimmungen sehen vor, dass der
Kapitalbetrag sowie nicht ausgeschüttete Zinsen oder Dividenden so beschaffen sein
müssen, dass sie Verluste auffangen und die Rekapitalisierung des Kreditinstituts
nicht behindern; hierzu werden geeignete Mechanismen von der Europäischen
Bankaufsichtsbehörde gemäß Absatz 6 ausgearbeitet."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
35 ABl. L
DE 32 DE

„(6) Um die einheitliche Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels sowie die
Konvergenz der Aufsichtspraktiken zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische
Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen für die
Anwendung der Bestimmungen festzulegen, die für die unter Absatz 1 dieses
Artikels genannten Instrumente gelten. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer
Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA]
annehmen.

Darüber hinaus wird die Europäische Bankaufsichtsbehörde Leitlinien für in
Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe a genannte Instrumente herausgeben.

Die Europäische Bankaufsichtsbehörde überwacht die Anwendung der im ersten
Unterabsatz genannten technischen Standards."

14. Artikel 74 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Für die Übermittlung dieser Berechnungen durch die Kreditinstitute verwenden die
zuständigen Behörden ab 31. Dezember 2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle
und -termine und Sprachfassungen. Um eine einheitliche Anwendung der Richtlinie
zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe
technischer Standards, mit denen vor dem 1. Januar 2012 einheitliche Meldeformate,
-intervalle und -termine und Sprachfassungen in der Gemeinschaft eingeführt
werden. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der
Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA]
annehmen."

15. In Artikel 81 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, entwickelt die
Europäische Bankaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen
für die Anwendung der Rating-Methode für Kredit-Ratings festzulegen. Die Behörde
legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens
1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA]
annehmen."

16. In Artikel 84 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Um eine einheitliche Anwendung dieses Absatzes zu gewährleisten, kann die
Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um
die Anwendung der Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden den
Kreditinstituten den Rückgriff auf den IRB-Ansatz gestatten, in der Praxis und unter
dem Verfahrensaspekt festzulegen.
DE 33 DE

Die Kommission kann die in Unterabsatz 3 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA]
annehmen."

17. In Artikel 97 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die
Europäische Bankaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die Bedingungen
für die Anwendung der Rating-Methode für Kredit-Ratings festzulegen. Die Behörde
legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens
1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA]
annehmen."

18. In Artikel 105 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die
Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um
die Anwendung der Bedingungen, unter denen die zuständigen Behörden den
Kreditinstituten den Rückgriff auf fortgeschrittene Messansätze gestatten, in der
Praxis und unter Verfahrensaspekten festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA]
annehmen."

19. Artikel 106 Absatz 2 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Um eine einheitliche Anwendung dieses Absatzes zu gewährleisten, erarbeitet die
Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die
Bedingungen für die Anwendung der Ausnahmen in den Buchstaben c und d
festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission
bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann diese Entwürfe technischer Standards gemäß dem Verfahren
von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen."

20. Artikel 110 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Meldung mindestens zweimal
jährlich erfolgt. Die zuständigen Behörden verwenden ab 31. Dezember 2012
einheitliche Meldeformate, -intervalle und –termine und Sprachfassungen. Um eine
einheitliche Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten, erarbeitet die Europäische
Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, mit denen vor dem 1. Januar
2012 einheitliche Meldeformate, -intervalle und –termine und Sprachfassungen in
der Gemeinschaft eingeführt werden. Die Meldeformate müssen der Art, dem
Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.
DE 34 DE

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA]
annehmen."

21. Artikel 122a Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde berichtet der Kommission jährlich über
die Einhaltung dieses Artikels durch die zuständigen Behörden.

Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die
Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die
Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels, einschließlich der Maßnahmen im
Falle eines Verstoßes gegen die Sorgfalts- und die Risikomanagementpflichten,
festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission
bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA]
annehmen."

22. In Artikel 124 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die
Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die
Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels und ein gemeinsames
Risikobewertungsverfahren festzulegen. Die Behörde legt diese Entwürfe
technischer Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA]
annehmen."

23. Artikel 129 Absatz 2 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Liegt innerhalb von sechs Monaten keine gemeinsame Entscheidung der
zuständigen Behörden vor, so entscheidet die in Absatz 1 genannte zuständige
Behörde allein über den Antrag. Diese Entscheidung wird in einem Dokument, das
die vollständige Begründung enthält und die von den anderen zuständigen Behörden
innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten geäußerten Standpunkte und Vorbehalte
berücksichtigt, dargelegt. Die Entscheidung wird dem Antragsteller und den übrigen
zuständigen Behörden durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 zugeleitet.

Hat die zuständige Behörde nach Ablauf der Sechsmonatsfrist die Angelegenheit
gemäß Artikel 11 der Verordnung .../… [EBA] an die Europäische
Bankaufsichtsbehörde verwiesen, hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde die
Entscheidung abzuwarten, die die Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß
Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung trifft und im Sinne dieser Entscheidung zu
handeln. Die Sechsmonatsfrist ist als Frist für die Beilegung der
Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten Verordnung anzusehen.
Die Europäische Bankaufsichtsbehörde trifft ihre Entscheidung binnen eines Monats.
Nach Ablauf der Sechsmonatsfrist oder dem Treffen einer gemeinsamen
Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die Behörde verwiesen werden."
DE 35 DE

24. Artikel 129 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Unterabsatz 3 wird der „den Ausschuss der europäischen
Bankaufsichtsbehörden“ durch „die Europäische Bankaufsichtsbehörde“
ersetzt.

b) Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:

„Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb von vier Monaten zu keiner solchen
gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der
Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2 auf konsolidierter Basis von der
konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach angemessener Berücksichtigung der von
den jeweils zuständigen Behörden durchgeführten Risikobewertung der
Tochtergesellschaften getroffen. Hat die zuständige Behörde nach Ablauf der
Viermonatsfrist die Angelegenheit gemäß Artikel 11 der Verordnung .../… [EBA] an
die Europäische Bankaufsichtsbehörde verwiesen, hat die konsolidierende
Aufsichtsbehörde die Entscheidung abzuwarten, die die Europäische
Bankaufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung trifft und im
Sinne dieser Entscheidung zu handeln. Die Viermonatsfrist ist als Frist für die
Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten
Verordnung anzusehen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde trifft ihre
Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder dem
Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die
Behörde verwiesen werden."

c) Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

„Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 sowie 136 Absatz 2
wird von den jeweils zuständigen Behörden, die auf Einzelbasis oder
unterkonsolidierter Basis für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines
EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständig
sind, nach angemessener Berücksichtigung der Auffassungen und Vorbehalte, die die
konsolidierende Aufsichtsbehörde geäußert hat, getroffen. Hat die konsolidierende
Aufsichtsbehörde nach Ablauf der Viermonatsfrist die Angelegenheit gemäß
Artikel 11 der Verordnung .../… [EBA] an die Europäische Bankaufsichtsbehörde
verwiesen, haben die zuständigen Behörden die Entscheidung abzuwarten, die die
Europäische Bankaufsichtsbehörde gemäß Artikel 11 Absatz 3 dieser Verordnung
trifft und im Sinne dieser Entscheidung zu handeln. Die Viermonatsfrist ist als Frist
für die Beilegung der Meinungsverschiedenheiten im Sinne der zuvor genannten
Verordnung anzusehen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde trifft ihre
Entscheidung binnen eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder dem
Treffen einer gemeinsamen Entscheidung kann die Angelegenheit nicht mehr an die
Behörde verwiesen werden."

d) Unterabsatz 7 erhält folgende Fassung:

„Wurde die Europäische Bankaufsichtsbehörde konsultiert, tragen alle zuständigen
Behörden deren Stellungnahme Rechnung und begründen jede erhebliche
Abweichung davon.“

e) Unterabsatz 10 erhält folgende Fassung:
DE 36 DE

„Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die
Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um die
Bedingungen für die Anwendung des in diesem Absatz genannten gemeinsamen
Entscheidungsprozesses sowie hinsichtlich der Anwendung der Artikel 123 und 124
sowie 136 Absatz 2 festzulegen und gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern. Die
Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis spätestens
1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 10 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA]
annehmen."

25. In Artikel 130 erhalten Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 folgende Fassung:

„Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich widriger Entwicklungen an den
Finanzmärkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem
der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder
bedeutende Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a errichtet wurden,
untergraben könnte, warnt die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich
Kapitel 1 Abschnitt 2 so rasch wie möglich die Europäische Bankaufsichtsbehörde
und die in Artikel 49 Unterabsatz 4 und in Artikel 50 genannten Behörden und
übermittelt ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen
Informationen. Diese Verpflichtung gilt für alle nach den Artikeln 125 und 126
zuständigen Behörden und für die nach Artikel 129 Absatz 1 zuständige Behörde.

Erhält die in Artikel 49 Unterabsatz 4 genannte Behörde Kenntnis von einer
Krisensituation im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes, warnt sie so rasch wie
möglich die in den Artikeln 125 und 126 genannten zuständigen Behörden und die
Europäische Bankaufsichtsbehörde.“

26. Artikel 131 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die für die Zulassung eines Tochterunternehmens eines Mutterunternehmens, das
ein Kreditinstitut ist, zuständigen Behörden können im Wege einer bilateralen
Übereinkunft ihre Verantwortung für die Beaufsichtigung auf die zuständigen
Behörden, die das Mutterunternehmen zugelassen haben und beaufsichtigen,
übertragen, damit diese gemäß dieser Richtlinie die Beaufsichtigung des
Tochterunternehmens übernehmen. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde wird
über das Bestehen und den Inhalt derartiger Übereinkünfte unterrichtet. Sie
übermittelt diese Informationen den zuständigen Behörden der anderen
Mitgliedstaaten und dem Europäischen Bankenausschuss.“

27. Artikel 131a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels und von Artikel 42a Absatz 3 zu
gewährleisten, erarbeitet die Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe
technischer Standards für die praktische Arbeitsweise der Kollegien, unter anderem
in Bezug auf Artikel 42a Absatz 3. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer
Standards der Kommission bis spätestens 1. Januar 2014 vor.
DE 37 DE

Die Kommission kann die in Unterabsatz 2 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA]
annehmen."

b) Unterabsatz 7 erhält folgende Fassung:

„Vorbehaltlich der Geheimhaltungsvorschriften nach Kapitel 1 Abschnitt 2
unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Europäische
Bankaufsichtsbehörde über die Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums, einschließlich
in Krisensituationen, und übermittelt der Behörde alle Informationen, die für die
Zwecke der Aufsichtskonvergenz von besonderem Belang sind.“

28. Artikel 143 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Europäische Bankaufsichtsbehörde unterstützt die Kommission und den
Europäischen Bankenausschuss bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben, unter
anderem auch bei der Frage, ob derlei Orientierungen aktualisiert werden sollten."

b) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die mit der Überprüfung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 betraute zuständige
Behörde berücksichtigt jedwede dieser Orientierungen. Zu diesem Zweck konsultiert
sie die Europäische Bankaufsichtsbehörde, bevor sie entscheidet.“

29. In Artikel 144 wird folgender Absatz angefügt:

„Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, erarbeitet die
Europäische Bankaufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards, um festzulegen,
unter welchen Schlüsselaspekten aggregierte statistische Daten zu veröffentlichen
sind, und um das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der
jährlichen Veröffentlichung für die in diesem Artikel genannten Offenlegungen zu
bestimmen. Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission
bis spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Absatz 3 genannten Entwürfe technischer Standards
gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA] annehmen."

30. Artikel 150 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Buchstaben d und e gestrichen.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Europäische Bankaufsichtsbehörde entwickelt Entwürfe technischer
Standards, um Folgendes festzulegen:

a) die Bedingungen für die Anwendung der Nummern 15 bis 17 des
Anhangs V;
DE 38 DE

b) die Bedingungen für die Anwendung von Anhang VI Teil 2 in Bezug auf
die in Nummer 12 genannten quantitativen Faktoren, die in Nummer 13
genannten qualitativen Faktoren und den Benchmarkwert in Nummer 14.

Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Standards der Kommission bis
spätestens 1. Januar 2014 vor.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA]
annehmen."

31. In Artikel 156 wird „des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden“
durch „der Europäischen Bankaufsichtsbehörde“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Richtlinie 2006/49/EG

In Artikel 18 der Richtlinie 2006/49/EG wird folgender Absatz angefügt:

„(5) Um eine einheitliche Anwendung von Absatz 1 zu gewährleisten, kann die mit
der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete
Europäische Bankaufsichtsbehörde von der Kommission anzunehmende Entwürfe
technischer Standards erarbeiten, um die Anwendung der Bedingungen, unter denen
die zuständigen Behörden den Kreditinstituten den Rückgriff auf interne Modelle zur
Berechnung der Eigenkapitalanforderugen im Sinne dieser Richtlinie gestatten, in
der Praxis und unter Verfahrensaspekten festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [EBA]
annehmen."

Artikel 11
Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

Die Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 5 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die mit
der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates36 eingerichtete
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten,
um die Bedingungen für die Anwendung der Angaben festzulegen, die die
zuständigen Behörden in einem OGAW-Zulassungsantrag beizubringen haben.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA]
annehmen."
36 ABl. L
DE 39 DE

2. In Artikel 7 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten,
um die Bedingungen für die Anwendung der Anforderungen für die Zulassung der
Verwaltungsgesellschaft mit Ausnahme der Bedingungen im Sinne von Absatz 1
Buchstabe b dieses Artikels festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA]
annehmen."

3. In Artikel 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten,
um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen,
die die Kommission in Bezug auf die Verfahren, Modalitäten, Strukturen und
organisatorische Anforderungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels erlassen hat.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA]
annehmen."

4. In Artikel 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten,
um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen,
die die Kommission in Bezug auf die in den Buchstaben a, b und c von Unterabsatz 2
dieses Artikels genannten Kriterien, Prinzipien und Schritte erlassen hat.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA]
annehmen."

5. Artikel 21 Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats
der Verwaltungsgesellschaft vor der Einleitung des in den Absätzen 3, 4 oder 5
vorgesehenen Verfahrens die Sicherungsmaßnahmen ergreifen, die zum Schutz der
Interessen der Anleger oder sonstiger Personen, für die Dienstleistungen erbracht
werden, notwendig sind. Die Kommission, die Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen
Mitgliedstaaten werden von solchen Maßnahmen so früh wie möglich unterrichtet.“

6. In Artikel 29 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten,
um die Bedingungen für die Anwendung der Zulassungsanforderungen einer sich
DE 40 DE

selbst verwaltenden Investmentgesellschaft mit Ausnahme der Bedingungen gemäß
Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA]
annehmen."

7. In Artikel 43 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten,
um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen,
die die Kommission in Bezug auf den Inhalt, die Form und die Art, mittels deren die
in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Informationen zu übermitteln
sind, erlassen hat.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA]
annehmen."

8. In Artikel 50 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten,
um die Bedingungen für die Anwendung der Vorschriften hinsichtlich der Kategorie
von Vermögenswerten festzulegen, in die OGAW im Sinne dieses Artikels
investieren können.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA]
annehmen."

9. In Artikel 51 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten,
um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen,
die die Kommission im Hinblick auf die Kriterien und Vorschriften in Absatz 4
Buchstabe a, b und c erlassen hat.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA]
annehmen."

10. In Artikel 60 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten,
um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen,
die die Kommission im Hinblick auf die Vereinbarung, Maßnahmen und Verfahren
im Sinne von Absatz 6 Buchstabe a, b und c erlassen hat.
DE 41 DE

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA]
annehmen."

11. In Artikel 61 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten,
um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen festzulegen,
die die Kommission im Hinblick auf die Vereinbarung und die Arten von
Unregelmäßigkeiten im Sinne von Absatz 3 Buchstabe a und b erlassen hat.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA]
annehmen."

12. In Artikel 64 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards
entwickeln, um die Bedingungen für die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen
festzulegen, die die Kommission im Hinblick auf die Informationen und Verfahren
im Sinne von Absatz 4 Buchstabe a und b erlassen hat.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA]
annehmen."

13. In Artikel 69 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten,
um die Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen hinsichtlich des Inhalts
des Prospekts, des Jahres- und des Halbjahresberichts im Sinne von Anhang I und
des Formats dieser Unterlagen festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA]
annehmen."

14. In Artikel 78 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde von der Kommission anzunehmende
Entwürfe technischer Standards erarbeiten, um die Bedingungen für die Anwendung
der von der Kommission erlassenen Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die
Angaben in Absatz 3 festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA]
annehmen."
DE 42 DE

15. In Artikel 84 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten,
um die Bedingungen für die Anwendung der vorläufigen Aussetzung der Rücknahme
oder Auszahlung der OGAW-Anteile im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a
festzulegen, sobald die Aussetzung beschlossen ist.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA]
annehmen."

16. Artikel 95 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Um eine einheitliche Anwendung von Artikel 93 zu gewährleisten, kann die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten,
um die Anwendungsbedingungen festzulegen für:

a) Form und Inhalt eines Standardmodells des Anzeigeschreibens, das OGAW
für die Anzeige gemäß Artikel 93 Absatz 1 verwenden, einschließlich
Angaben, auf welche Dokumente sich die Übersetzungen beziehen;

b) Form und Inhalt eines Standardmodells für die Bescheinigung der
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 93 Absatz 3;

c) das Verfahren für den Austausch von Informationen und die Nutzung
elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für
die Anzeige gemäß Artikel 93.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA]
annehmen."

17. Artikel 101 Absätze 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„(8) Die zuständigen Behörden können der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde Situationen zur Kenntnis bringen, in denen ein Ersuchen

a) um Informationsaustausch gemäß Artikel 109 zurückgewiesen wurde oder
innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat;

b) um eine Überprüfung oder eine Ermittlung vor Ort gemäß Artikel 110
zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner
Reaktion geführt hat oder

c) um die Zulassung von Beamten zur Begleitung der Beamten der zuständigen
Behörde des anderen Mitgliedstaats zurückgewiesen wurde oder innerhalb
einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.

Die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde kann im Rahmen der ihr mit der
Verordnung …/… [ESMA] übertragenen Befugnisse handeln.
DE 43 DE

(9) Um eine einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards erarbeiten,
um die Bedingungen für die Anwendung der in den Absätzen 4 und 5 genannten
Überprüfungen vor Ort oder Ermittlungen festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA]
annehmen."

18. Artikel 102 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Absatz 1 steht dem Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie und anderem für OGAW oder Unternehmen,
die an ihrer Geschäftstätigkeit mitwirken, geltendem Gemeinschaftsrecht oder aber
der Übermittlung dieser Informationen an die Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde oder den mit der Verordnung …/… des Europäischen
Parlaments und des Rates37 eingerichteten Europäischen Ausschuss für
Systemrisiken nicht entgegen. Diese Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis
gemäß Absatz 1.“

b) Absatz 5 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d) der mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates38
eingerichteten Europäischen Bankaufsichtsbehörde [EBA], der mit der Verordnung
…/… des Europäischen Parlaments und des Rates39 eingerichteten Europäischen
Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
und dem mit der Verordnung …/… des Europäischen Parlaments und des Rates40
eingerichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken.“

19. Artikel 105 erhält folgende Fassung:

„Artikel 105

Um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf
den Informationsaustausch zu gewährleisten, kann die Europäische
Wertpapieraufsichtsbehörde Entwürfe technischer Standards entwickeln, um die
Bedingungen für die Anwendung der Informationsaustauschverfahren zwischen den
zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der
Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde festzulegen.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer
Standards gemäß dem Verfahren von Artikel 7 der Verordnung .../... [ESMA]
annehmen."
37 ABl. L
38 ABl. L
39 ABl. L
40 ABl. L
DE 44 DE

20. Artikel 108 Absatz 5 Buchstabe b der Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„b) sie bringen die Angelegenheit erforderlichenfalls der Europäischen
Wertpapieraufsichtsbehörde zur Kenntnis, die im Rahmen der ihr mit der
Verordnung …/… [ESMA] übertragenen Befugnisse handeln kann."

Die Kommission und die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde werden
unverzüglich über jede gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ergriffene Maßnahme
unterrichtet.“

Artikel 12
Umsetzung

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2010 nachzukommen. Sie
teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und
übermitteln ihr zugleich eine Entsprechungstabelle zwischen den genannten
Vorschriften und dieser Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf
diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie
fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
[…] […]

x

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