BT-Drucksache 17/4876

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes - Einbeziehung von Kindertagesbetreuungseinrichtungen in die Schrankenregelungen

Vom 22. Februar 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4876
17. Wahlperiode 22. 02. 2011

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Diana Golze, Dr. Petra Sitte,
Matthias W. Birkwald, Dr. Rosemarie Hein, Ulla Jelpke, Katja Kipping, Petra Pau,
Jens Petermann, Ingrid Remmers, Raju Sharma, Frank Tempel, Jörn Wunderlich
und der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes –
Einbeziehung von Kindertagesbetreuungseinrichtungen in die
Schrankenregelungen

A. Problem

Pünktlich zu Weihnachten, vermutlich zunächst irritiert, dann inspiriert durch
fröhlichen Gesang in den Kindertagesbetreuungseinrichtungen, aktivierte die Ge-
sellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungs-
rechte (GEMA) im Auftrag der Verwertungsgesellschaft (VG) MUSIKEDITION,
die u. a. Komponistinnen und Komponisten, Texterinnen und Texter sowie Ver-
lage für Kinderlieder vertritt, ihren gewaltigen finanzkräftigen Apparat und
schrieb deutschlandweit 36 000 Kindertagesbetreuungseinrichtungen an. Nicht
Weihnachtsgrüße, sondern ein Angebot zum Abschluss von Lizenzverträgen für
das Kopieren und Verteilen von Lieder- und Notenzetteln wurde übersandt. Das
Angebot sieht differenziert steigend nach der Anzahl erstellter Kopien Vergü-
tungsbeträge bis 2 224 Euro vor. Um die Einhaltung der Grenzen zu gewährleis-
ten, müssen Betreuerinnen und Betreuer zukünftig akribisch Buch führen über
die Kopien. „Singen erwünscht – illegales Kopieren verboten“, so begründete
die VG MUSIKEDITION in ihrer Pressemitteilung vom 29. Dezember 2010
diesen Vorstoß. Mit ihrem Angebot komme die VG MUSIKEDITION „dem
Wunsch vieler Kindergärten nach, eine legale und den Anforderungen der Praxis
entsprechende Ausnahmeregelung vom gesetzlich verankerten absoluten Foto-
kopierverbot zu ermöglichen“. Das ist realitätsfern, moralisch fragwürdig,
Bürokratismus und in den finanziellen Auswirkungen für die Einrichtungen und
die Eltern unverantwortlich – steht aber leider noch im Einklang mit der gelten-
den Rechtslage.

B. Lösung

Die Schrankenregelungen der §§ 52, 53 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) für

das Urheberrecht werden um Ausnahmen für Einrichtungen der Kindertagesbe-
treuung und für Einrichtungen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern
nach Schulschluss erweitert.

Drucksache 17/4876 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Beibehaltung der geltenden Rechtslage unter Inkaufnahme der Erhöhung von
Beiträgen zur Kindertagesbetreuung und in Einrichtungen zur Betreuung von
Schülerinnen und Schülern nach Schulschluss oder einer Verschlechterung der
Ausführung des Betreuungs- und Bildungsauftrages.

D. Kosten

Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen keine Kosten, vielmehr wird eine
Erhöhung insbesondere kommunaler Ausgaben für die Betreuung verhindert.
Die Vergütungsregelungen des UrhG, insbesondere § 54 UrhG, stellen eine an-
gemessene Vergütung der Urheberinnen und Urheber sicher.

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt.

bbb) Der Nummer 2 wird am Ende das Wort
„oder“ angefügt.

Wörter „Absatz 4 Satz 2“ eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Berlin, den 22. Februar 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4876

Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes –
Einbeziehung von Kindertagesbetreuungseinrichtungen in die
Schrankenregelungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Urheberrechtsgesetzes

Das Urheberrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 52 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt und es werden nach dem Wort „Schul-
veranstaltungen“ die Wörter „, für Veranstaltungen von
Kindertagesbetreuungseinrichtungen und von Einrich-
tungen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern
nach Schulschluss“ eingefügt.

2. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

ccc) Folgende Nummer 3 wird eingefügt:

„3. zur Erziehung und Bildung in der Kin-
dertagesbetreuung und in Einrichtun-
gen zur Betreuung von Schülerinnen
und Schülern nach Schulschluss in der
für die Gruppenstärke erforderlichen
Anzahl“.

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3
entsprechend.“

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

„In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 3 ist abwei-
chend von Satz 1 Buchstabe a eine Vervielfältigung
ohne Einwilligung der Berechtigten zulässig.“

3. In § 54 Absatz 1 Satz 1 und § 54a Absatz 1 Satz 1 wer-
den jeweils nach der Angabe „3“ ein Komma und die

ben- und Zieldefinitionen Rechnung. So heißt es z. B. im „Bildungseinrichtungen“ und „Unterricht“ sind nicht er-

Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg u. a. in
§ 3 Absatz 2: „Kindertagesstätten haben insbesondere die
Aufgabe, … die Entwicklung der Kinder durch ein ganz-

sichtlich. Nach dem oben aufgezeigten Verständnis der Auf-
gaben von Kindertagesbetreuungseinrichtungen gibt es auch
keine inhaltlichen Zweifel daran, dass diese einen Bildungs-
Drucksache 17/4876 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Begründung

A. Allgemeines

Das Urheberrecht als Nutzungsrecht wird vom Bundesver-
fassungsgericht als „Eigentum“ i. S. d. Artikels 14 Absatz 1
Satz 1 des Grundgesetzes (GG) begriffen (BVerfG, Be-
schluss vom 7. Juli 1971, – 1 BvR 765/66 – = NJW 1971,
2163). Da es keinen vorgegebenen und absoluten Begriff
des Eigentums gibt und Inhalt und Funktion des Eigentums
der Anpassung an die gesellschaftlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnisse fähig und bedürftig sind, hat die Verfas-
sung dem Gesetzgeber die Aufgabe übertragen, den Inhalt
und die Schranken des Eigentums zu bestimmen, Artikel 14
Absatz 1 Satz 2 GG. Die ausgestaltungsoffene Institutsga-
rantie muss zwar einen Grundbestand von Rechten vorse-
hen, im Einzelnen ist es aber Aufgabe des Gesetzgebers,
den Rahmen und die Maßstäbe vorzugeben (BVerfG,
a. a. O., Seite 2164). Dabei sind die individuellen Rechte
und Befugnisse in einen Ausgleich mit dem Interesse des
Gemeinwohls zu bringen, vgl. Artikel 14 Absatz 2 GG
(Absatz 2 als Direktive an den Gesetzgeber zur Beachtung
der Sozialpflichtigkeit des Eigentums bei der Ausgestaltung
nach Absatz 1 Satz 2 – Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Arti-
kel 14 Rn. 306). Die Befugnisse zur Begrenzung bzw. der
Bestimmung der Reichweite des Eigentumsschutzes durch
den Gesetzgeber im Rahmen des Artikels 14 Absatz 1 Satz 2
und Absatz 2 sind umso weiter, die Gewichtung der Belange
der Allgemeinheit um so größer, je mehr das Eigentumsob-
jekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion
steht (Papier, a. a. O., Rn. 311, 312).

Vor diesem Hintergrund wurde zugunsten von Schulen und
Aus- und Weiterbildungseinrichtungen die Ausübung des
Urheberrechts u. a. unter Beachtung des Erziehungs- und
Bildungsauftrages des Staates (vgl. Schmitt-Kammler, in:
Sachs, GG, Artikel 7 Rn. 22; Badura, in: Maunz/Dürig, GG,
Artikel 7 Rn. 2) Schranken unterworfen. Dabei kann es da-
hinstehen, ob Kindertagesbetreuungseinrichtungen selbst
bereits dem Artikel 7 GG unterfallen (vgl. Schmitt-Kamm-
ler, a. a. O., Rn. 8). Ein den Gesetzgeber verpflichtendes
Verfassungsprogramm, ein Recht der Eltern, Kinder und
Jugendlichen auf Ausbau und Entwicklung des Bildungs-
wesens und auf Gleichheit der Bildungschancen zu gewähr-
leisten, ist im Grundgesetz angelegt (Badura, a. a. O.).

Die hohe Bedeutung frühkindlicher Bildung, insbesondere
der frühkindliche Erwerb von Sprachkompetenz, wird heute
nach zahlreichen Studien nicht mehr bestritten und ist zur
zentralen Aufgabe im Bildungsbereich geworden (vgl.
m. w. N. Siegfried, „Obligatorische Sprachtests bei Kin-
dern: Digitaler modus operandi und elterliches Auswahl-
recht – Eine komprimierte Problemabhandlung“, NVwZ
2010, 296ff). Dem tragen die Gesetze der Bundesländer für
die Errichtung und den Betrieb von Kindertagesbetreuungs-
einrichtungen im Vorschulalter durch umfassende Aufga-

lichen, geistigen und sprachlichen Fähigkeiten der Kinder
sowie ihrer seelischen, musischen und schöpferischen
Kräfte zu unterstützen …“. Der Spracherwerb ist dabei eine
zentrale Schlüsselkompetenz für eine erfolgreiche Bil-
dungsbiografie. Zahlreiche Untersuchungen haben darüber
hinaus gezeigt, dass insbesondere die musikalische Bildung
einen großen Einfluss auf die Entwicklung der Sprach-
kompetenz hat (vgl. dazu Arbeiten von Dipl.-Psych. Dr.
Sebastian Jentschke, Publikationsliste siehe Leibniz-Zen-
trum für Psychologische Information und Dokumentation
(ZPID) – www.zpid.de).

Damit kommt der Erziehung und Bildung in Kindertages-
betreuungseinrichtungen im Vorschulalter eine besondere
Relevanz zu, die der Bedeutung schulischer Bildung
wenigstens gleichgestellt ist. Für eine Privilegierung rein
schulischer oder an Aus- und Fortbildung orientierter Ein-
richtungen, wie sie in den §§ 52, 53 Absatz 3 UrhG vorge-
sehen sind, sind keine sachlichen Gründe ersichtlich. Insbe-
sondere haben die verfassungsrechtlichen Bedenken, die ge-
gen § 53 Absatz 3 UrhG angeführt werden (vgl. Berger,
„Die Erstellung von Fotokopien für den Schulunterricht“,
ZUM 2006, 844), hinsichtlich der Erstreckung dieser In-
haltsbestimmung auf Kindertagesbetreuungseinrichtungen
aufgrund der praktischen Auswirkungen für die Urheberin-
nen und Urheber weit geringeres Gewicht. Wie sich schon
in den von der VG MUSIKEDITION angebotenen Vergü-
tungsmaßstäben widerspiegelt, sind Kopien urheberrechtlich
relevanten Materials – im Gegensatz zur Häufigkeit im Ein-
satz in Schulen (vgl. Berger a. a. O. Seite 847) – nur selten
von Nöten, weil einerseits in Kindertagesbetreuungseinrich-
tungen häufig auf gemeinfreies Material zurückgegriffen
werden kann und wird, andererseits Kleinkinder im Vor-
schulalter nur in engen Grenzen eine praktische Verwendung
dafür haben. Somit profitieren vor allem Vorbereitungen
der Betreuerinnen und Betreuer von der neuen Regelung
(Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, § 52 Rn. 39; Lüft, in:
Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, § 53 Rn. 38). Die „Ein-
griffsintensität“ für Urheberinnen und Urheber bewegt sich
daher in einem zu vernachlässigenden Rahmen, während-
dessen die Regelungen ein hohes, von bürokratischen Hür-
den befreites Maß an Rechtssicherheit gewährleisten.

Die Änderungen stehen auch im Einklang mit der Richtlinie
2001/29/EG „zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des
Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der In-
formationsgesellschaft“, die, gestützt auf die Erwägungen in
den Nummern 14 und 34, in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c
sowie Absatz 3 Buchstabe a Ausnahmen und Beschränkun-
gen des Urheberrechts zugunsten von Bildungseinrichtun-
gen und Unterricht ausdrücklich auch ohne Ausgleichsrege-
lung für die Urheberinnen und Urheber zulässt. Anhalts-
punkte für eine einschränkende, Kindertagesbetreuungsein-
richtungen nicht erfassende Auslegung der Begriffe
heitliches Bildungs-, Erziehungs-, Betreuungs- und Versor-
gungsangebot zu fördern, … die Entfaltung der körper-

auftrag erfüllen. Soweit die hier vorgesehene Änderung
auch die öffentliche Wiedergabe von Liedgut (§ 15 Absatz 2

anwesend ist, vgl. Erwägungsgrund Nummer 23 und 24.
Ausnahmen und Schranken für die bühnenmäßige, an einen
abgegrenzten und anwesenden Personenkreis gerichtete
Wiedergabe sind weiterhin Sache des nationalen Gesetzge-
bers (Lüft, a. a. O., § 52 Rn. 2).

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)

Zu Nummer 1

Nach § 52 Absatz 1 Satz 3 sind Aufführungen der dort ab-
schließend (Dreier, a. a. O., § 52 Rn. 12) genannten Einrich-
tungen nicht nur zustimmungs-, sondern auch, unter
Beachtung der weiteren Kriterien der Sätze 1 und 4, vergü-
tungsfrei.

Kindertagesbetreuungseinrichtungen sind nicht erfasst. Ein
sachlicher Grund ist für diese Differenzierung jedoch nicht
ersichtlich. Der Begriff „Kindertagesbetreuungseinrichtung“
ist dabei als abstrakter Oberbegriff für die verschiedenen
Formen der vorschulischen Betreuung auszulegen. Eine ein-
heitliche Terminologie für die verschiedenen Formen gibt es
nicht. Aufgrund von Sinn und Zweck der hier vorgesehenen
Änderungen fallen darunter nicht nur Kindertagesstätten
i. e. S. (vgl. z. B. § 3 Absatz 1, 2 des Kindertagesförderungs-
gesetzes – KitaFöG), sondern auch die Betreuung durch
Tagesbetreuerinnen und -betreuer in der Kindertagespflege,
also in einer familiennahen Betreuungsstruktur (vgl. z. B.
§ 1 Absatz 6 KitaFöG), in „Eltern-Initiativ-Gruppen“ (vgl.
z. B. § 3 Absatz 1, 3 KitaFöG) wie auch z. B. in „Eltern-
Kind-Gruppen“ (vgl. z. B. § 3 Absatz 1, 4 KitaFöG).

Soweit die Änderung auch sogenannte Horteinrichtungen
erfasst („Einrichtungen zur Betreuung von Schülerinnen
und Schülern nach Schulschluss“), soll dies Abgrenzungs-
probleme zum Begriff „Schule“ vermeiden und dient der
Klarstellung und Rechtssicherheit.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Da die in § 53 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 genannte Aufzäh-
lung der Einrichtungen abschließend ist, werden Kinder-
tagesbetreuungseinrichtungen davon nicht erfasst (vgl. Lüft
a. a. O. Rn. 37). Dies wird durch die neue Nummer 3 er-
reicht (vgl. zum Begriff „Kindertagesbetreuung“ Nummer
1). Die Aufnahme von Einrichtungen zur Betreuung von
Schülerinnen und Schülern nach Schulschluss soll gewähr-
leisten (vgl. auch Erwägungen zu Nummer 1), dass auch in

gen Lüft, a. a. O., Rn. 38).

Zu Buchstabe b

Durch den neuen Satz 2 wird die Beschränkung der Verviel-
fältigungsfreiheit u. a. für Notenblätter in Kindertagesbe-
treuungseinrichtungen aufgehoben. Im Hinblick auf die un-
ter Abschnitt A benannte Richtlinie sind im Umkehrschluss
zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a Kopien von Notenblät-
tern auch ohne Ausgleich zulässig.

Zu Nummer 3

Auch wenn aus unionsrechtlichen Vorgaben (siehe Ab-
schnitt A) eine Ausgleichspflicht für die Ausnahmen bzw.
Beschränkungen des Urheberrechts nicht zwingend folgt, ist
eine solche wohl grundsätzlich verfassungsrechtlich be-
gründet (vgl. BVerfG a. a. O., Seite 2164; jedoch offenge-
lassen in BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1996, – 1
BvR 1282/91 – (‚Kopierladen II‘) = GRUR 1997,124, 125).
§ 54 sieht daher vor, dass Urheberinnen und Urheber Vergü-
tungsansprüche gegen diejenigen Hersteller haben, deren
Geräte zu Vervielfältigungshandlungen benutzt werden. Die
Erweiterung des § 53 Absatz 4 im Hinblick auf Notenblätter
wird bisher von § 54 UrhG nicht erfasst, so dass eine Ergän-
zung erforderlich ist.

Demgegenüber ist eine Erweiterung von § 54c UrhG (Be-
treiberabgabe) nicht angezeigt. Sinn und Zweck der Vor-
schrift ist die Gewährleistung einer angemessenen Vergü-
tung in den Fällen, in denen ein überdurchschnittlich hoher
Anteil urheberrechtlich relevanter Vervielfältigungshand-
lungen gewöhnlich stattfindet und daher die pauschale
Abgeltung über § 54 UrhG nicht mehr geeignet ist, zu einer
angemessenen Vergütung zu führen (vgl. BVerfG GRUR
1997, 124, 125). Dies mag für die abschließend in § 54c
UrhG genannten Institutionen einschlägig sein. Wie unter
Abschnitt A dargelegt, gibt es jedoch keine Anhaltspunkte
dafür, dass in den hier betroffenen Einrichtungen Vervielfäl-
tigungshandlungen überhaupt das durchschnittliche, bereits
durch § 54 UrhG abgegoltene Niveau erreichen. Eine Er-
weiterung der Norm unter dem Gesichtspunkt des Gleich-
heitsgrundsatzes nach Artikel 3 GG scheidet daher bereits
aufgrund nicht vergleichbarer Sachverhalte aus (vgl. im Üb-
rigen zur Zulässigkeit der Differenzierungen BGH, Urteil
vom 20. Februar 1997, – I ZR 13/95 – = NJW 1997, 3440,
3442).

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4876

Nummer 1, § 19 Absatz 2 UrhG) betrifft, enthält die Richt-
linie dazu keine Vorgaben, da die „öffentliche Wiedergabe“
nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie sich auf die drahtge-
bundene bzw. drahtlose Übertragung bezieht, d. h. von ei-
nem Publikum ausgeht, das nicht am Ort der Aufführung

Horteinrichtungen Kindern- und Jugendlichen mehr als ein
reiner „Verwahrvollzug“ geboten wird. Der neue Satz 3
stellt sicher, dass spezielles, für die Bildung und Erziehung
in Kindertagesbetreuungseinrichtungen erstelltes Material
von der Schranke ausgenommen ist (vgl. zu den Erwägun-

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