BT-Drucksache 17/4776

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/3305 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder

Vom 15. Februar 2011


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4776
17. Wahlperiode 14. 02. 2011

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/3305 –

Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung
nichtehelicher Kinder

A. Problem

Vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder sind im Erbrecht ehelichen
Kindern nicht vollständig gleichgestellt. Der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) hat in einer Entscheidung vom 28. Mai 2009 festgestellt,
dass dies gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK) verstößt. Der Gesetzentwurf soll die noch vorhan-
denen Ungleichbehandlungen, soweit möglich, beseitigen, u. a. indem der Stich-
tag 1. Juli 1949 rückwirkend für Erbfälle nach dem 28. Mai 2009 aufgehoben
wird. Ist der Staat anstelle eines vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen
Kindes gesetzlicher Erbe geworden, soll er verpflichtet sein, dem nichtehelichen
Kind den Wert des Nachlasses zu erstatten. Übergangsregelungen im Verfah-
rens- und Kostenrecht sollen mögliche Probleme aufgrund der vorgesehenen
rückwirkenden Regelungen verhindern.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Der Ausschuss empfiehlt
eine Streichung der im Regierungsentwurf vorgesehenen Einschränkung, nach
der die Neuregelung für Erbfälle ab dem 29. Mai 2009 nur dann gelten soll,
wenn entweder das nichteheliche Kind, sein Vater oder seine Mutter an diesem
Tag noch gelebt haben.

Die vom Ausschuss vorgeschlagenen Änderungen betreffen des Weiteren Vor-
schriften der Zivilprozessordnung (ZPO) und – redaktionell bedingt – der Ab-
gabenordnung (AO) im Zusammenhang mit den zum 1. Juli 2010 in Kraft getre-

tenen Regelungen zum Pfändungsschutzkonto. Mit diesen Änderungen soll die
sogenannte Monatsanfangsproblematik beim Pfändungsschutzkonto gelöst wer-
den. Diesen weiteren Änderungsempfehlungen entsprechend ist die Überschrift
des Gesetzentwurfs zu ergänzen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung der Fraktion
DIE LINKE. bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

Drucksache 17/4776 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4776

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/3305 mit folgenden Maßgaben, im Übri-
gen unverändert anzunehmen:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehe-
licher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenord-
nung“.

2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

‚2. § 10 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Ein vor dem 1. Juli 1949 geborenes nichteheliches Kind, dem
vor dem 29. Mai 2009 kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater
oder dessen Verwandten zustand, kann vom Bund oder einem Land
Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen An-
sprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gemäß § 1936 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs Erbe geworden ist. Der Bund oder das Land
hat dem nichtehelichen Kind auf Verlangen Auskunft über den Wert
des Nachlasses zu erteilen. Für die Verjährung des Anspruchs gelten
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs; § 199 Absatz 3a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

(3) § 2079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden,
wenn ein Pflichtteilsrecht eines nichtehelichen Kindes oder seiner Ab-
kömmlinge durch das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung
nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der
Abgabenordnung entstanden ist.“‘

b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

‚4. § 24 wird wie folgt gefasst:

㤠24

Übergangsvorschriften

(1) Ein ab dem 29. Mai 2009 und vor dem … [einsetzen: Tag der
Verkündung dieses Gesetzes] erteilter Erbschein, der wegen der durch
das Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher
Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgaben-
ordnung vom … [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle
dieses Gesetzes] bewirkten Änderungen der erbrechtlichen Verhältnis-
se unrichtig geworden ist, wird nur auf Antrag eingezogen oder für
kraftlos erklärt.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen werden keine Gerichtskos-
ten erhoben. Das gilt auch, wenn in diesen Fällen ein neuer Erbschein
erteilt wird.

(3) Ist eine erbrechtliche Streitigkeit ab dem 29. Mai 2009 und vor
dem … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] rechtskräftig
entschieden worden und beruht die Entscheidung auf Artikel 12 § 10
Absatz 2 Satz 1 in der Fassung vom 19. August 1969, so kann in einem
neuen Rechtsstreit über das Erbrecht des nichtehelichen Kindes nicht

eingewandt werden, dass hierüber bereits rechtskräftig entschieden
wurde.“‘

Drucksache 17/4776 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

3. Nach Artikel 2 werden die folgenden Artikel 3 und 4 eingefügt:

‚Artikel 3

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. De-
zember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. September 2010 (BGBl. I S. 2248)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 835 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Wird künftiges Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto im
Sinne von § 850k Absatz 7 gepfändet und dem Gläubiger überwiesen,
darf der Drittschuldner erst nach Ablauf des nächsten auf die jeweilige
Gutschrift von eingehenden Zahlungen folgenden Kalendermonats an
den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Das Vollstreckungs-
gericht kann auf Antrag des Gläubigers eine abweichende Anordnung
treffen, wenn die Regelung des Satzes 1 unter voller Würdigung des
Schutzbedürfnisses des Schuldners für den Gläubiger eine unzumut-
bare Härte verursacht.“

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

2. § 850k wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Zum Guthaben im Sinne des Satzes 1 gehört auch das Guthaben,
das bis zum Ablauf der Frist des § 835 Absatz 4 nicht an den Gläu-
biger geleistet oder hinterlegt werden darf.“

bb) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Sätze 1 und 2“ durch die
Wörter „Sätze 1 bis 3“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ durch die Wör-
ter „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung der Abgabenordnung

§ 314 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 3 wird die Angabe „§ 835 Abs. 3 Satz 2“ durch die Wörter
„§ 835 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4“ ersetzt.

2. In Absatz 4 wird die Angabe „§ 835 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 835
Absatz 5“ ersetzt.‘

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4776

4. Artikel 3 wird Artikel 5 und wie folgt gefasst:

„Artikel 5

Inkrafttreten

Artikel 1 Nummer 3 sowie die Artikel 3 und 4 dieses Gesetzes treten am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung
vom 29. Mai 2009 in Kraft.“

Berlin, den 9. Februar 2011

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder (Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Ute Granold
Berichterstatterin

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Stephan Thomae
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter

weitere rechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder. Al-
lerdings kritisierte sie die Festlegung des Stichtages auf den

sache 17/3305 dar, weshalb man ihm zustimmen werde. Bei
29. Mai 2009. Für dieses Anknüpfen der Stichtagsregelung
erst an das Urteil des EGMR vom 28. Mai 2009 sprächen
zwar Gründe des Vertrauensschutzes, doch hätte man sich,
auch im Hinblick auf mögliche weitere Verfahren vor dem

der Abstimmung über den Gesetzentwurf in Fassung des
Änderungsantrags werde man sich jedoch enthalten, da eine
solche Neuregelung bei Weitem nicht als vollständige erbrecht-
liche Gleichstellung nichtehelicher Kinder anzusehen wäre.
Drucksache 17/4776 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Bericht der Abgeordneten Ute Granold, Sonja Steffen, Stephan Thomae
und Jörn Wunderlich

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/3305 in seiner 69. Sitzung am 29. Oktober 2010 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
und an den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-
gend zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
hat die Vorlage auf Drucksache 17/3305 in seiner 31. Sitzung
am 9. Februar 2011 beraten und empfiehlt mit den Stimmen
der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimment-
haltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs. Der von den
Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachte Ände-
rungsantrag wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/
CSU, SPD, FDP und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/
3305 in seiner 27. Sitzung am 10. November 2010 anberaten
und in seiner 36. Sitzung am 9. Februar 2011 abschließend
beraten. Vor Eintritt in die Tagesordnung der 36. Sitzung
erklärte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, wegen
einer zeitgleich zur Ausschusssitzung stattfindenden Frak-
tionssitzung könne kein Mitglied der Fraktion an den Aus-
schussberatungen teilnehmen. Ihr Antrag, die Sitzung bis
zum Ende der Fraktionssitzung zu unterbrechen, wurde mit
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP gegen
die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt.

Der Rechtsausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Frak-
tionen der CDU/CSU, SPD und FDP bei Stimmenthaltung
der Fraktion DIE LINKE. und Abwesenheit der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzent-
wurfs in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fas-
sung. Die vorgeschlagenen Änderungen entsprechen einem
Änderungsantrag, der von den Fraktionen der CDU/CSU
und FDP im Rechtsausschuss eingebracht und mit den Stim-
men der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und DIE LINKE.
bei Abwesenheit der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen wurde.

Die Fraktion der SPD begrüßte die nun vorgeschlagene

Die Fraktion der FDP führte aus, dass jede Stichtagsrege-
lung Schwierigkeiten aufwerfe und im Einzelfall als unge-
recht empfunden werden könne. Zwischenzeitlich habe man
erwogen, auf den 1. April 1998, also den Zeitpunkt des In-
krafttretens des (Ersten) Gesetzes zur erbrechtlichen Gleich-
stellung nichtehelicher Kinder, abzustellen. Nicht allein aus
Gründen des Vertrauensschutzes habe sich die Fraktion der
FDP aber dagegen entschieden. Würde ein so frühes Datum
gewählt, müssten wohl zahlreiche bereits auseinandergesetz-
te Erbengemeinschaften wieder zusammentreten, um sich
erneut auseinanderzusetzen. Zur Wahrung des Rechtsfrie-
dens hätte dann für Erbfälle zwischen dem 1. April 1998 und
dem 29. Mai 2009 eine Regelung gefunden werden müssen,
nach der etwa nur Pflichtteilsansprüche an nichteheliche
Kinder auszukehren wären. Zu klären wäre in diesem Zu-
sammenhang auch die Frage der Vererbbarkeit von Erban-
sprüchen. Führe man, wie teils vorgeschlagen, eine Art Ent-
reicherungseinrede für die Fälle ein, in denen der Nachlass
bereits verbraucht worden ist, so ergäbe sich zudem ein Ge-
rechtigkeitsproblem: Derjenige, der den Nachlass ver-
schwendet habe, wäre besser gestellt als ein sparsamer Nach-
komme, der eigentlich für seine eigenen Kinder habe
vorsorgen wollen. Angesichts dieser Schwierigkeiten emp-
fehle sich die Wahl des zeitnahen Stichtags 29. Mai 2009.

Die Fraktion der CDU/CSU hob hervor, dass man sich
sorgfältig auch mit Alternativvorschlägen auseinanderge-
setzt habe. Es bestehe ein breiter Konsens darüber, dass
nichteheliche Kinder erbrechtlich gleichzustellen seien.
Gleichwohl müsse der mit der damaligen Festlegung des
Stichtags auf den 1. Juli 1949 geschaffene Vertrauensschutz
berücksichtigt werden. Die Anknüpfung der nun beratenen
Stichtagsregelung an das Urteil des EGMR vom 28. Mai
2009 sei gerechtfertigt und begegne keinen durchgreifenden
verfassungs- bzw. konventionsrechtlichen Bedenken. Vor
allem aber hätte eine weiterreichende Rückwirkung auch auf
die Zeit vor dem 29. Mai 2009 zu erheblichen praktischen
Problemen geführt. Des Weiteren wies sie auf die nun mit
dem Änderungsantrag in den Ausschuss eingebrachten wei-
teren Regelungsvorschläge zur Lösung der „Monatsanfangs-
problematik“ beim Pfändungsschutzkonto hin. Diese Anpas-
sungen seien für die Praxis von großer Bedeutung; sie
stellten sicher, dass auf einem Pfändungsschutzkonto am
Monatsende eingehende Beträge, die für den folgenden Mo-
nat gedacht seien, dem Pfändungsschutz unterliegen.

Die Fraktion DIE LINKE. stellte klar, dass sie für das Abse-
hen von einer Stichtagsregelung eintrete, um eine Gleichstel-
lung aller nichtehelichen Kinder zu erreichen. Der im Rechts-
ausschuss eingebrachte Änderungsantrag stelle allerdings
zumindest eine Verbesserung des Gesetzentwurfs auf Druck-
EGMR, eine Gleichstellung auch in Erbfällen vor diesem
Datum gewünscht.

Zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 17/3305 lagen dem
Rechtsausschuss mehrere Petitionen vor.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/4776

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

A. Allgemeines

Der Ausschuss hat sich mehrheitlich gegen eine Ausweitung
der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Rückwirkung
auf Erbfälle vor dem 29. Mai 2009 entschieden. Eine weiter-
reichende Rückwirkung als im Entwurf vorgesehen wäre
zwar wünschenswert im Hinblick auf das Ziel, die Diskrimi-
nierung nichtehelicher Kinder so weitgehend wie möglich
auch bei schon eingetretenen Erbfällen zu beseitigen. Nach
den heutigen Anschauungen ist nichteheliche Geburt kein
irgendwie gearteter „Makel“ in rechtlicher oder gesellschaft-
licher Hinsicht. Würde der Gesetzgeber heute regeln, was er
1969 im Gesetz über die rechtliche Stellung der nichteheli-
chen Kinder geregelt hat, könnte der Ausschluss der vor dem
1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder vom gesetzli-
chen Erbrecht nach ihrem Vater und dessen Verwandten
nicht mehr gerechtfertigt werden. Da dieser Ausschluss aber
1969 erfolgt ist und nach damaliger Rechtslage verfassungs-
gemäß war, kommt der heutige Gesetzgeber nicht an der Tat-
sache vorbei, dass sich auf einer verfassungsmäßigen Grund-
lage jahrzehntelang Erbfälle vollzogen haben und auch
verfahrensmäßig abgeschlossen sind. Die vom Grundgesetz
und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) garantierten Rechte derer, die auf
verfassungsmäßiger Grundlage Erben geworden sind, sind
nun ihrerseits zu schützen. Das von ihnen unter der bishe-
rigen Rechtslage durch Erbfall erworbene Eigentum steht
unter dem Schutz von Artikel 14 des Grundgesetzes sowie
Artikel 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK und kann
wegen des Rückwirkungsverbots nur in engen Grenzen wie-
der entzogen werden. Auch der EMRK wohnt das Prinzip
der Rechtssicherheit inne. Das schützenswerte Vertrauen der
Erben auf die geltende, vom Bundesverfassungsgericht in
mehreren Entscheidungen als verfassungsgemäß bestätigte
Rechtslage entfiel erst mit Verkündung des Urteils des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) am
28. Mai 2009. Ferner werden die durch eine Rückwirkung
verursachten praktischen Probleme umso größer, je weiter
die Erbfälle zurückliegen. Gerade bei Erbfällen, die bereits
seit Jahren abgewickelt sind, dürften sich die Ansprüche des
nichtehelichen Kindes zudem häufig nicht mehr durchsetzen
lassen.

Weitere Verurteilungen Deutschlands durch den EGMR sind
unwahrscheinlich, selbst wenn dem nichtehelichen Kind in
einer Fallkonstellation, wie sie dem vom EGMR entschiede-
nen Fall zu Grunde lag – der Erbfall ereignete sich schon im
Zeitraum 30. Juni bis 3. Juli 1998 – auch nach dem Gesetz-
entwurf kein Erbrecht zustünde. Denn der EGMR entschei-
det stets Einzelfälle. Der entschiedene Fall weist aber durch
den DDR-Bezug, die tatsächliche Nähebeziehung zwischen
Kind und nichtehelichem Vater sowie das Fehlen anderer na-
her gesetzlicher Erben zahlreiche Besonderheiten auf und
kann daher als atypisch bezeichnet werden. Vor allem beton-
te der EGMR, dass dem Gesichtspunkt des Vertrauensschut-
zes der gesetzlichen Erben in dem konkreten Fall keine
Bedeutung zukam, da es nur Erben dritter Ordnung gab, die
der Erblasser nicht einmal kannte (Rdnr. 44). Dem Vertrau-
ensschutz näherer Verwandter würde ein größeres Gewicht
zukommen, so dass in einem derartigen Fall ganz andere

Der EGMR wird jede neue Klage unter Berücksichtigung
der dann umgesetzten Verbesserungen für nichteheliche Kin-
der und ihre Verwandten sowie des Vertrauensschutzes des
Erblassers und der bisherigen Erben bewerten. Nicht ohne
Grund sollen Änderungen des Erbrechts nach Möglichkeit
immer nur für die Zukunft wirken. Denn ein zwischenzeit-
lich verstorbener Erblasser hat keine Möglichkeit mehr, sich
auf die durch eine rückwirkende Änderung entstandene neue
Rechtslage einzustellen, etwa im Wege testamentarischer
Gestaltung oder durch Verfügungen zu Lebzeiten.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Deutsche Bundes-
tag bei der Verabschiedung des Kinderrechteverbesserungs-
gesetzes (Drucksache 14/2096) im Rechtsausschuss (vgl.
Drucksache 14/8131, S. 6 f.) und in der zweiten bzw. dritten
Lesung am 1. Februar 2002 (vgl. Plenarprotokoll 14/216,
S. 21455) einstimmig die Aufhebung des Stichtages 1. Juli
1949 nur für die Zukunft wegen des Vertrauens der Erblasser
und ihrer gesetzlichen Erben auf die geltende Rechtslage ab-
gelehnt hat. Unter Berücksichtigung dieses vom Parlament
geschaffenen Vertrauens sollte eine Rückwirkung nur sehr
zurückhaltend greifen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 1 (Überschrift)

Der Gesetzentwurf enthält in der vom Ausschuss beschlos-
senen Empfehlung nicht nur Regelungen zur erbrechtlichen
Gleichstellung nichtehelicher Kinder, sondern auch Ände-
rungen der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
(Artikel 3 und 4). Die Überschrift des Gesetzes ist daher ent-
sprechend anzupassen.

Zu Nummer 2 (Artikel 12 § 10 Absatz 2 und § 24 NEhelG)

Zu Buchstabe a

Durch Streichung des im Regierungsentwurf vorgesehenen
Artikels 12 § 10 Absatz 2 – neu – wird der Anwendungsbe-
reich der geplanten Neuregelung erweitert. Die bisherigen
Absätze 3 und 4 rücken daher jeweils einen Absatz auf.

Mit der Streichung von Artikel 12 § 10 Absatz 2 – neu – in
der Fassung des Regierungsentwurfs entfällt die Einschrän-
kung, dass die Neuregelung für Erbfälle ab dem 29. Mai
2009 nur dann gelten soll, wenn entweder das nichteheliche
Kind, sein Vater oder die Mutter an diesem Tag noch gelebt
haben. Ein gesetzliches Erbrecht zwischen den Verwandten
des verstorbenen nichtehelichen Kindes und den Verwandten
seines verstorbenen Vaters wäre in diesem Fall ausgeschlos-
sen gewesen. Zwar fordert die EMRK die Einbeziehung wei-
terer Verwandter nicht. Eine durch das Erbrecht begründete
nur formale, nicht aber gelebte „Verwandtschaft“ im Sinne
der EMRK ist nur im (Groß-)Eltern-Kind-Verhältnis ge-
schützt. Die Erweiterung ist jedoch sinnvoll als Signal, dass
die Diskriminierung wegen nichtehelicher Geburt auch mit
Wirkung für die Verwandten des nichtehelichen Kindes so-
wie die Verwandten seines Vaters umfassend beseitigt wird.
Dass der Gleichlauf mit den Vorschriften über die Verwandt-
schaft in Artikel 12 § 3 NEhelG durchbrochen wird und es
daher in Einzelfällen zu einem gesetzlichen Erbrecht ohne
Bestehen einer Verwandtschaft kommen kann, ist im Interes-
Ausgangsbedingungen vorlägen, die der EGMR in seine
Abwägung einzubeziehen hätte.

se der Besserstellung der Abkömmlinge nichtehelicher Kin-
der hinzunehmen. Darüber hinaus werden praktische Proble-

Drucksache 17/4776 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

me vermieden: Es muss nicht ermittelt werden, ob bei einem
Erbfall unter Beteiligung eines nichtehelichen Vorfahren
dieser selbst, sein Vater und seine Mutter am 29. Mai 2009
gelebt haben.

Zu Buchstabe b

Nummer 2 Buchstabe b passt Artikel 12 § 24 Absatz 1 an die
neue Überschrift an.

Zu Nummer 3 (Änderung der Zivilprozessordnung und der
Abgabenordnung)

Zu Artikel 3 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Das zum 1. Juli 2010 in Kraft getretene Gesetz zur Reform
des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1707) bringt erhebliche Verbesserungen für Schuldnerin-
nen und Schuldner. Von der Möglichkeit, ein Pfändungs-
schutzkonto (P-Konto) einrichten zu lassen, machen Konto-
inhaber seither in großem Umfang Gebrauch.

Gleichwohl wird von praktischen Schwierigkeiten beim
Start des P-Kontos berichtet. Dies betrifft insbesondere die
Auszahlung von nicht pfändbaren Beträgen, die dem Konto
des Schuldners zum Monatsende gutgeschrieben werden und
die für den Folgemonat bestimmt sind (sogenannte Monats-
anfangsproblematik).

Zwar gewährleistet bereits der geltende Wortlaut des neuen
§ 850k, dass Beträge, die der Existenzsicherung in einem be-
stimmten Monat dienen, den Empfängern auch in diesem
Monat zur Verfügung stehen. Das Gesetz ordnet an, dass der
Inhaber eines P-Kontos über das gepfändete Kontoguthaben
jeweils monatlich in Höhe des individuellen Freibetrages
verfügen kann. Unsicherheiten in der Beratungspraxis und
bei Kreditinstituten haben aber offensichtlich zu Fehlinfor-
mationen und Anwendungsfehlern geführt. Deshalb stand
bei den in Rede stehenden Fällen für den Schuldner das am
Ende eines Monats auf seinem Konto eingehende und für
den Folgemonat bestimmte Guthaben nicht zur Verfügung.

Um den betroffenen Kreisen Klarheit zu verschaffen, ist eine
Änderung des Auszahlungsschutzes des gepfändeten Gutha-
bens auf einem P-Konto vorgesehen. Die Regelungen tren-
nen auch künftig systematisch zwischen dem Verhältnis
Drittschuldner/Gläubiger (§ 835) und dem Verhältnis
Schuldner/Drittschuldner (§ 850k).

Der neue Absatz 4 des § 835 sieht vor, dass der für den Gläu-
biger gepfändete und ihm überwiesene Betrag zunächst vom
Drittschuldner für einen überschaubaren Zeitraum, und zwar
bis zum Ende des auf den Zahlungseingang folgenden Ka-
lendermonats, zurückzuhalten ist. Durch diese Frist wird
sichergestellt, dass am Ende eines Kalendermonats auf dem
P-Konto eingehende Zahlungen, die für den Folgemonat und
zur Sicherung des Pfändungsschutzes des Schuldners be-
stimmt sind, diesem nicht durch eine Weiterleitung an den
Gläubiger entzogen werden. Aus diesem Grund ist vorgese-
hen, dass der Drittschuldner erst nach Ablauf des Folgemo-
nats den Betrag, der nicht dem Pfändungsschutz des Schuld-
ners unterliegt, an den Gläubiger auskehren darf. In dieser
Zeit hat der Schuldner die Möglichkeit, die Höhe des für ihn

eine abweichende Anordnungsbefugnis des Vollstreckungs-
gerichts vor.

§ 850k Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass sich das Guthaben im
Sinne des Satzes 1 auch aus dem Guthaben speisen kann, das
aufgrund der automatischen Auszahlungssperrfrist nach
§ 835 Absatz 4 Satz 1 noch nicht an den Gläubiger ausge-
zahlt worden ist. Auf diese Weise wird das zurückgehaltene
Guthaben in Höhe des individuellen monatlichen Freibetra-
ges mit dem Beginn des neuen Monats nicht von der Pfän-
dung erfasst (§ 850k Absatz 1 Satz 1).

Zu Nummer 1 (§ 835 ZPO)

Zu Buchstabe a (§ 835 Absatz 4 – neu – ZPO)

Der neu eingefügte Absatz 4 regelt insbesondere im Hinblick
auf Gutschriften, die am Ende des Vormonats auf einem
P-Konto gebucht werden (sogenannte Monatsanfangspro-
blematik), wann das Guthaben in Höhe des individuellen
Freibetrages vom Drittschuldner an den Gläubiger ausge-
kehrt werden darf.

Die Regelung erfasst alle künftigen Guthaben auf P-Konten
und damit auch einmalige oder nicht regelmäßig wieder-
kehrende Zahlungseingänge. Welcher Betrag aus dem zu-
rückgehaltenen Guthaben für den Schuldner verfügbar ist,
richtet sich wie bisher nach der Freigabe in § 850k Absatz 1
bis 4.

Erhöht oder mindert sich der individuelle Freibetrag des
Schuldners im Folgemonat – z. B. durch das Entstehen oder
den Wegfall von Unterhaltspflichten – hat das Kreditinstitut
den individuellen Freibetrag in dieser geänderten Höhe be-
reitzuhalten. Zu berücksichtigen hat das Kreditinstitut hier-
bei nur solche Verpflichtungen, die der Schuldner rechtzeitig
ordnungsgemäß nachgewiesen hat. Es obliegt insoweit dem
Schuldner, dem Kreditinstitut eine etwaige Erhöhung – oder
auch Verringerung – des individuellen Freibetrages recht-
zeitig anzuzeigen und ordnungsgemäß nachzuweisen.

Die Belange des Gläubigers wahrt Absatz 4 Satz 2. Das Voll-
streckungsgericht kann nach dieser Vorschrift anordnen,
dass das nach Absatz 4 automatisch für den Gläubiger zu-
rückgehaltene Guthaben schon vor dem Ende der Frist des
Satzes 1 auszuzahlen ist. Der Gläubiger kann eine abwei-
chende Anordnung des Vollstreckungsgerichts beantragen.
Eine solche Anordnung ist jedoch nur in Ausnahmefällen
möglich, wenn dem Gläubiger durch das Abwarten der Frist
unzumutbare Nachteile entstehen. Im Regelfall ist dem
Gläubiger zuzumuten, den Ablauf des Moratoriums ab-
zuwarten. Bei der zu treffenden Abwägung sind die schutz-
würdigen Interessen des Schuldners vollumfänglich zu wür-
digen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die
vorzeitige Auszahlung des Betrages an den Gläubiger den
Ausnahmefall darstellt. Im Zweifel kommt daher den Inte-
ressen des Schuldners der Vorrang zu. Nur wenn die Härte
für den Gläubiger eindeutig schwerer wiegt als das Interesse
des Schuldners, kommt die Auszahlung an Gläubiger vor
Ablauf der Frist des Absatzes 4 Satz 1 in Betracht. Von
einem Überwiegen der Interessen des Schuldners wird regel-
mäßig etwa dann auszugehen sein, wenn es sich bei dem
Guthaben des Schuldners um staatliche Transferleistungen
handelt, die der Existenzsicherung dienen.
geltenden Gesamtfreibetrags zu klären. Für Härtefälle auf
Seiten des Gläubigers sieht § 835 Absatz 4 Satz 2 auf Antrag

Diese Lösung führt die beabsichtigte Eingrenzung des Mo-
ratoriums für normale Konten fort (Rechtsausschuss, Druck-

Berlin, den 9. Februar 2011

Ute Granold
Berichterstatterin

Sonja Steffen
Berichterstatterin

Stephan Thomae
Berichterstatter

Jörn Wunderlich
Berichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/4776

sache 16/12714, S. 18) und passt sie zugleich moderat an die
Erfordernisse des P-Kontos an, ohne die Belange der Gläu-
biger aus dem Blick zu verlieren.

Eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts nach Absatz 4
Satz 2 wirkt sich nicht auf die Rangfolge der Gläubiger aus.
An einen nachrangigen Gläubiger darf daher aufgrund eines
Antrags nach Absatz 4 Satz 2 nicht mehr ausgezahlt werden,
als er beim Ablauf des Moratoriums erhalten hätte. Vorran-
gige Gläubiger gehen ihm bei der Auszahlung ebenso vor,
wie die gesetzliche Freigabe für den Schuldner nach § 850k
Absatz 1 und 2 oder die gerichtliche Freigabeentscheidung
nach § 850k Absatz 4.

In seinem Anwendungsbereich verdrängt Absatz 4 als speziel-
lere Norm Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz, d. h. Absatz 4 re-
gelt ausschließlich den Auszahlungsschutz für zukünftiges
Guthaben bei P-Konten, während Absatz 3 Satz 2 zweiter
Halbsatz sich insoweit auf die übrigen Konten bezieht.

Zu Buchstabe b (§ 835 Absatz 5 – neu – ZPO)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung auf-
grund der Einfügung des Absatzes 4.

Zu Nummer 2 (§ 850k ZPO)

Zu Buchstabe a (§ 850k Absatz 1 ZPO)

Der neu eingefügte Satz 2 stellt klar, unter welchen Vo-
raussetzungen der Schuldner über das zuvor gemäß § 835

Absatz 4 – neu – separierte Guthaben verfügen kann. Die
Vorschrift bestimmt hierzu, dass auch das Guthaben, wel-
ches nach dem neuen § 835 Absatz 4 nicht ausgezahlt wer-
den darf, ein Guthaben im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist.
Im Interesse des Schuldners wird hierdurch dem sozialstaat-
lichen Gebot noch klarer Ausdruck verliehen, jedem Bürger
das Einkommen bis zu dem Betrag des Existenzminimums
nicht zu entziehen.

Der Freibetrag kann sich somit aus dem im laufenden Kalen-
dermonat vorhandenen Guthaben sowie aus dem Guthaben,
das gemäß § 835 Absatz 4 – neu – für den Gläubiger sepa-
riert wurde, speisen. In keinem Fall steht dem Schuldner ein
doppelter Freibetrag im Monat aus bestehendem und künfti-
gem Guthaben zu.

Zu Buchstabe b (§ 850k Absatz 2 ZPO)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung aufgrund
der Neufassung des Absatzes 1.

Zu Artikel 4 (Änderung der Abgabenordnung)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen aufgrund
der Änderungen des § 835 ZPO.

Zu Nummer 4 (Inkrafttreten)

Die Änderung von Artikel 5 ist durch die Einfügung der Ar-
tikel 3 und 4 bedingt.

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