BT-Drucksache 17/4279

Verlustverrechnung und Mindestbesteuerung in der Unternehmensbesteuerung

Vom 16. Dezember 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4279
17. Wahlperiode 16. 12. 2010

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Katrin Kunert, Harald Koch, Richard Pitterle,
Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.

Verlustverrechnung und Mindestbesteuerung in der Unternehmensbesteuerung

Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP haben im Koalitionsvertrag
folgende mittelfristigen Ziele für die Unternehmensbesteuerung festgehalten:
Eine „Neustrukturierung der Regelungen zur Verlustverrechnung“ sowie „die
Einführung eines modernen Gruppenbesteuerungssystems anstelle der bisheri-
gen Organschaft“ sollten geprüft werden. Ähnliche Forderungen wurden jüngst
in der Presse geäußert. Änderungsbedarf wird auch aus der Rechtsprechung
abgeleitet. So hat der Bundesfinanzhof in einem vorläufigen Beschluss vom
26. August 2010 Zweifel geäußert, ob die geltenden Vorschriften zur Mindest-
besteuerung vom Verlustvortrag und zum sogenannten Mantelkauf in ihrem
Zusammenwirken verfassungsgemäß sind. In den Medien (vgl. FINANCIAL
TIMES DEUTSCHLAND vom 24. November 2010) wurden zuletzt Schätzun-
gen des Bundesministeriums der Finanzen wiedergegeben, wonach die hier
aufgelaufenen intertemporalen Verlustvorträge rund 500 Mrd. Euro betragen.
Hinsichtlich der internationalen Verlustverrechnung läuft ein Vertragsverlet-
zungsverfahren seitens der Europäischen Kommission. Verlustverrechnungs-
beschränkungen sollen Steuerumgehung vermeiden. Ein kompletter Wegfall
der Verlustverrechnungsbeschränkungen im Ertragsteuerrecht würde zu massi-
ven fiskalischen Einschnitten führen. Bevor daher Forderungen nach einer
Neuausrichtung bei der Verlustverrechnung erhoben werden, gilt es den aktuel-
len Stand an „konservierten Verlusten“ festzustellen und die fiskalischen Aus-
wirkungen einer Lockerung zu erörtern.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Welche speziellen Regelungen, die einen sofortigen und vollständigen Ver-
lustausgleich bzw. Verlustabzug einkünfteübergreifend verhindern, existie-
ren im Einkommensteuergesetz, und wie werden diese begründet?

2. Welche speziellen Regelungen, die einen sofortigen und vollständigen Ver-
lustausgleich bzw. Verlustabzug verhindern, existieren im Körperschaftsteu-
ergesetz (KStG), und wie werden diese begründet?

3. Welche speziellen Regelungen, die einen sofortigen und vollständigen Ver-

lustausgleich bzw. Verlustabzug verhindern, existieren im Gewerbesteuerge-
setz (GewStG), und wie werden diese begründet?

4. In welchen europäischen Nachbarländern existieren vergleichbare Regelun-
gen zur Verlustverrechnungsbeschränkung, und wie sehen diese aus?

Drucksache 17/4279 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

5. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass die Fristen und Be-
dingungen zur Verlustverrechnung im deutschen Steuerrecht im interna-
tionalen Vergleich großzügig geregelt sind (bitte mit Begründung)?

6. Wie sind die Begrenzung des Verlustrücktrages und die Mindestbesteuerung
vom Verlustvortrag nach § 10d des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu
begründen, auch vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Leistungsfähig-
keit des Steuerpflichtigen?

7. Aus welchem Grund existiert für den Verlustrücktrag hinsichtlich der kon-
kreten Höhe ein Wahlrecht, wohingegen der Verlustvortrag in maximaler
Höhe durchzuführen ist, womit Konstellationen entstehen können, in denen
infolge des Verlustvortrags Sonderausgaben und außergewöhnliche Belas-
tungen nicht mehr berücksichtigt werden können?

8. Aus welchem Grund besteht nicht die Möglichkeit, Verluste, die durch die
Berücksichtigung von Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
entstehen, steuerlich nach § 10d EStG geltend zu machen?

9. Welches Ziel wird mit der quellenbezogenen Verlustverrechnung des § 23
Absatz 3 EStG verfolgt, auch vor dem Hintergrund, dass ein Großteil des
Anwendungsbereichs durch Einführung der Abgeltungsteuer nun weg-
gefallen ist (bitte mit Begründung)?

10. Sieht die Bundesregierung bei Wegfall der Verlustverrechnungsbeschrän-
kungen nach § 10d EStG bzw. entsprechenden Regelungen im Körper-
schaft- und Gewerbesteuerrecht einen positiven Impuls auf die inländische
Wirtschaft, die die hierdurch bedingten Steuerausfälle kompensieren würde
(bitte mit Begründung)?

11. Sieht die Bundesregierung in einem möglichen Wegfall der Verlustverrech-
nungsbeschränkungen nach § 10d EStG bzw. entsprechenden Regelungen
in Körperschaft- und Gewerbesteuerrecht eine Vereinfachung des Steuer-
rechts (bitte mit Begründung)?

12. Wie viele Verwaltungsanweisungen existieren, die allgemeine oder spe-
zielle Regelungen zu Verlustverrechnungsbeschränkungen (allgemein oder
quellenbezogen) betreffen?

13. Wie viele Urteile des Bundesfinanzhofs wurden jeweils in den Jahren 2004
bis 2010 zum Themenkomplex der Verlustverrechnungsbeschränkungen
veröffentlicht, und wie viele Vorlagen an das Bundesverfassungsgericht er-
folgten hieraus?

14. Wie viele Urteile zum Themenkomplex der Verlustverrechnungsbeschrän-
kungen sind derzeit beim Bundesfinanzhof anhängig (bitte mit Nennung
von Datum und Aktenzeichen)?

15. Wie viele Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurden jeweils
in den Jahren 2004 bis 2010 zum Themenkomplex der Verlustverrech-
nungsbeschränkungen veröffentlicht, und wie viele davon führten zu einer
Änderung von entsprechenden nationalen Steuergesetzen (bitte mit An-
gaben der Änderung)?

16. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass der örtliche Bezug,
den die Gewerbesteuer zwischen Kommune und Unternehmen herstellen
soll, durch die gewerbesteuerliche Organschaft, insbesondere seit ihrer An-
passung an die körperschaftsteuerliche Organschaft 2001, ausgehöhlt wird
(bitte mit Begründung)?

17. Wie kann begründet werden, dass im Rahmen der Gewerbesteuer nach
§ 10a GewStG nur die Möglichkeit zum Verlustvortrag besteht, und sieht

die Bundesregierung eine Vereinfachung darin, § 10a GewStG an die Re-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4279

gelungen des 10d Absatz 1 EStG hinsichtlich des Verlustrücktrags anzu-
passen (bitte mit Begründung)?

18. Nach welcher zeitlichen Spanne besteht für den Steuerpflichtigen noch die
Möglichkeit, entsprechende Verluste nach § 10d EStG geltend zu machen
(bitte mit Begründung)?

19. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des Bun-
desfinanzhofs vom 26. August 2010 – I B 49/10 – zu verfassungsrecht-
lichen Zweifeln an der Mindestbesteuerung bei endgültigem Ausschluss
der Verlustverrechnung, und welchen gesetzlichen Handlungsbedarf sieht
die Bundesregierung hierdurch bei den aktuellen steuerlichen Regelungen
zu diesem Themenkomplex (bitte mit Begründung)?

20. In welcher Höhe wurden einkommensteuerliche Verlustrückträge in den
Jahren 2001 bis 2009, basierend auf der Bundesstatistik bzw. der jährlichen
Geschäftsstatistik, vorgenommen (bitte differenziert nach Größenklassen
des Verlustrücktrags bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro,
2 501 Euro bis 5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis
25 000 Euro, 25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro,
100 000 Euro bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro, über
500 000 Euro mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, des statis-
tischen Mittels, der Standardabweichung, differenziert nach Grundtabelle
bzw. Splitting mit doppelten Grenzen)?

21. In welcher Höhe wurden körperschaftsteuerliche Verlustrückträge in den
Jahren 2001 bis 2009, basierend auf der Bundesstatistik bzw. der jährlichen
Geschäftsstatistik, vorgenommen (bitte differenziert nach Größenklassen
des Verlustrücktrags bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro,
2 501 Euro bis 5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis
25 000 Euro, 25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro,
100 000 Euro bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro, über
500 00 Euro mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, des statistischen
Mittels der Standardabweichung sowie separat klassifiziert nach den Grö-
ßenklassen gemäß § 3 der Betriebsprüfungsordnung (BpO) mit gleichen
statischen Kennzahlen)?

22. In welcher Höhe wurden einkommensteuerliche Verlustvorträge gesondert
festgesetzt in den Jahren 2001 bis 2009, basierend auf der Bundesstatistik
bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik (bitte differenziert nach Größen-
klassen des Vortrags bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro,
2 501 Euro bis 5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis
25 000 Euro, 25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro,
100 000 Euro bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro,
500 001 Euro bis 1 000 000 Euro, 1 000 000 Euro bis 2 500 000 Euro,
2 500 001 Euro bis 5 000 000, 5 000 001 Euro bis 10 000 000 Euro, mehr
als 10 000 000 Euro mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, des
statistischen Mittels, der Standardabweichung, differenziert nach Grund-
tabelle bzw. Splitting mit doppelten Grenzen)?

23. In welcher Höhe wurden körperschaftsteuerliche Verlustvorträge gesondert
festgesetzt in den Jahren 2001 bis 2009, basierend auf der Bundesstatistik
bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik (bitte differenziert nach Größen-
klassen des Vortrags bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro,
2 501 Euro bis 5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis
25 000 Euro, 25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro,
100 000 Euro bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro,
500 001 Euro bis 1 000 000 Euro, 1 000 000 Euro bis 2 500 000 Euro,
2 500 001 Euro bis 5 000 000, 5 000 001 Euro bis 10 000 000 Euro, mehr

als 10 000 000 Euro, mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, des

Drucksache 17/4279 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

statistischen Mittels, der Standardabweichung sowie separat klassiert nach
den Größenklassen gemäß § 3 BpO mit gleichen statischen Kennzahlen)?

24. In welcher Höhe wurden gewerbesteuerliche Verlustvorträge gesondert
festgesetzt in den Jahren 2001 bis 2009, basierend auf der Bundesstatistik
bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik (bitte differenziert nach Größenklas-
sen des Vortrags bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro, 2 501 Euro bis
5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis 25 000 Euro,
25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro, 100 000 Euro
bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro, 500 001 Euro bis
1 000 000 Euro, 1 000 000 Euro bis 2 500 000 Euro, 2 500 001 Euro bis
5 000 000, 5 000 001 Euro bis 10 000 000 Euro, mehr als 10 000 000 Euro
mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, des statistischen Mittels, der
Standardabweichung sowie separat klassiert nach den Größenklassen ge-
mäß § 3 BpO mit gleichen statischen Kennzahlen)?

25. In wie vielen Fällen erfolgte eine beschränkte einkommensteuerliche Nut-
zung des festgesetzten Verlustvortrags infolge der Mindestbesteuerung
nach § 10d Absatz 2 EStG in den Jahren 2001 bis 2009, basierend auf der
Bundesstatistik bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik (bitte differenziert
nach Größenklassen des genutzten Vortrags bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis
2 500 Euro, 2 501 Euro bis 5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro,
10 001 Euro bis 25 000 Euro, 25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro
bis 100 000 Euro, 100 000 Euro bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis
500 000 Euro, 500 001 Euro bis 1 000 000 Euro, 1 000 000 Euro bis
2 500 000 Euro, 2 500 001 Euro bis 5 000 000, 5 000 001 Euro bis
10 000 000 Euro, mehr als 10 000 000 Euro mit Angabe pro Klasse der
Anzahl der Fälle, des statistischen Mittels, der Standardabweichung, diffe-
renziert nach Grundtabelle bzw. Splitting mit doppelten Grenzen)?

26. In wie vielen Fällen erfolgte eine beschränkte körperschaftsteuerliche
Nutzung des festgesetzten Verlustvortrags infolge der Mindestbesteuerung
nach § 10d Absatz 2 EStG i. V. m. § 8 KStG in den Jahren 2001 bis 2009,
basierend auf der Bundesstatistik bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik
(bitte differenziert nach Größenklassen des genutzten Vortrags bis
1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro, 2 501 Euro bis 5 000 Euro,
5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis 25 000 Euro, 25 001 Euro bis
50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro, 100 000 Euro bis
250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro, 500 001 Euro bis
1 000 000 Euro, 1 000 000 Euro bis 2 500 000 Euro, 2 500 001 Euro bis
5 000 000, 5 000 001 Euro bis 10 000 000 Euro, mehr als 10 000 000 Euro
mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, des statistischen Mittels, der
Standardabweichung sowie separat klassiert nach den Größenklassen ge-
mäß § 3 BpO mit gleichen statischen Kennzahlen)?

27. In wie vielen Fällen erfolgte eine beschränkte gewerbesteuerliche Nutzung
des festgesetzten Verlustvortrags infolge der Mindestbesteuerung nach
§ 10a GewStG in den Jahren 2001 bis 2009, basierend auf der Bundesstatis-
tik bzw. der jährlichen Geschäftsstatistik (bitte differenziert nach Größen-
klassen des genutzten Vortrags bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro,
2 501 Euro bis 5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis
25 000 Euro, 25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro,
100 000 Euro bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro,
500 001 Euro bis 1 000 000 Euro, 1 000 000 Euro bis 2 500 000 Euro,
2 500 001 Euro bis 5 000 000, 5 000 001 Euro bis 10 000 000 Euro, mehr
als 10 000 000 Euro mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, des sta-
tistischen Mittels, der Standardabweichung sowie separat klassiert nach den

Größenklassen gemäß § 3 BpO mit gleichen statischen Kennzahlen)?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/4279

28. In wie vielen Fällen erfolgte eine gesonderte Feststellung von Verlusten in-
folge einer quellenbezogenen Verlustverrechnungsbeschränkung nach den
§§ 2a, 15a, 15b, 23 EStG, und auf welches Volumen beläuft sich jeweils der
festgestellte Verlust (bitte differenziert nach Größenklassen des festgesetz-
ten Verlustes bis 1 000 Euro, 1 001 Euro bis 2 500 Euro, 2 501 Euro bis
5 000 Euro, 5 001 Euro bis 10 000 Euro, 10 001 Euro bis 25 000 Euro,
25 001 Euro bis 50 000 Euro, 50 001 Euro bis 100 000 Euro, 100 000 Euro
bis 250 000 Euro, 250 001 Euro bis 500 000 Euro, 500 001 Euro bis
1 000 000 Euro, 1 000 000 Euro bis 2 500 000 Euro, 2 500 001 Euro bis
5 000 000, 5 000 001 Euro bis 10 000 000 Euro, mehr als 10 000 000 Euro
mit Angabe pro Klasse der Anzahl der Fälle, des statistischen Mittels, der
Standardabweichung, differenziert nach den aufgelisteten Rechtsnormen,
differenziert nach Grundtabelle bzw. Splitting mit doppelten Grenzen)?

29. Welche Gründe sieht die Bundesregierung für den hohen Bestand an fest-
gestellten körperschaft- und gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen, die die
jährliche Bemessungsgrundlage um ein Vielfaches übersteigen?

30. Wie bewertet die Bundesregierung die festgestellten Verluste hinsichtlich
ihrer zukünftigen Werthaltigkeit, auch vor dem Hintergrund der Verlustver-
rechnungsbeschränkungen (bitte mit Begründung)?

31. Aus welchen Gründen wurden die derzeitigen Verlustverrechnungsbe-
schränkungen nach § 10d EStG bzw. entsprechende Regelungen im KStG/
GewStG eingeführt, und wie bewertet die Bundesregierung einen komplet-
ten Wegfall entsprechender Regelungen (bitte mit Begründung)?

32. Stimmt die Bundesregierung darin überein, dass durch die Änderung des
§ 10d Absatz 4 EStG im Jahressteuergesetz (JStG) 2010 es zu einer deutli-
chen Schlechterstellung von Steuerpflichtigen kommt, da diese nun entge-
gen der günstigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in einem zeitlich
engeren Rahmen als bisher die Berücksichtigung von Verlusten begehren
können (bitte mit Begründung)?

33. Welche Aufkommenswirkungen (volle Jahreswirkung) hat ein kompletter
Verzicht auf die Mindestbesteuerung nach § 10d EStG bzw. analogen Re-
gelungen bei Gewerbe- und Körperschaftsteuer (bitte differenziert nach
Steuerarten und Steuergläubigern), und sieht die Bundesregierung die
Notwendigkeit einer Lockerung der bisherigen Regelungen, wie sie aus
Kreisen der CDU in der FINANCIAL TIMES DEUTSCHLAND vom
24. November 2010 gefordert wird (bitte mit Begründung)?

34. Welche Möglichkeiten einer Verlustverrechnung über die Grenzen hinweg
mit ausländischen Unternehmen oder Betriebsstätten existieren derzeit im
Ertragsteuerrecht, bzw. wie und in welcher Form können deutsche Unter-
nehmen im Ausland entstandene Verluste bei Tochtergesellschaften oder
Betriebsstätten im Inland steuerlich geltend machen?

35. Welche Verluste fallen nach Auffassung der Bundesregierung unter den
Begriff „finale Verluste“, für welche nach der Rechtsauffassung des EuGH
eine Verrechnungspflicht bei grenzüberschreitenden Verlusten besteht,
wenn im innerstaatlichen Vergleichsfall eine Verlustverrechnung stattfin-
det, und wie lassen sich solche Verluste feststellen und nachweisen (bitte
mit Begründung)?

36. Müssen nach Auffassung der Bundesregierung grenzüberschreitende
„finale Verluste“, so wie sie in der vorherigen Frage skizziert wurden, auch
gewerbesteuerlich berücksichtigt werden (bitte mit Begründung)?

37. Liegen der Bundesregierung Informationen über die Höhe von „finalen

Verlusten“ deutscher Unternehmen vor, und wie sehen diese aus?

Drucksache 17/4279 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

38. Wie lässt sich die Beschränkung der körperschaftsteuerlichen Organschaft
auf Inlandssachverhalte begründen, und warum hält die Bundesregierung
das System der Organschaft nicht mehr für zeitgemäß?

39. Beziehen sich die Reformvorhaben der Bundesregierung im Bereich Grup-
penbesteuerung auch auf die gewerbesteuerliche Organschaft (bitte mit Be-
gründung)?

40. Welche Aufkommenswirkungen (volle Jahreswirkung) ergeben sich, wenn
sämtliche Beschränkungen der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung
innerhalb EU und EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) bei der deutschen
Unternehmensbesteuerung aufgehoben werden (bitte differenziert nach
Steuerarten und Steuergläubigern)?

41. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um die im Koali-
tionsvertrag angesprochene Modernisierung der Gruppenbesteuerung in
Deutschland umzusetzen (bitte mit Begründung)?

42. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um die im Koali-
tionsvertrag angesprochene Neuregelung der Verlustverrechnung umzuset-
zen (bitte mit Begründung)?

43. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um die im Koali-
tionsvertrag angesprochene grenzüberschreitende Besteuerung von Unter-
nehmenserträgen umzusetzen (bitte mit Begründung)?

44. In welchen europäischen Ländern existiert welche Form der Gruppen-
besteuerung, und wie ist diese jeweils konkret ausgestaltet?

45. Welche Vorteile sieht die Bundesregierung bei der Gruppenbesteuerung
gegenüber der bisherigen Organschaft (bitte mit Begründung)?

46. Wie haben sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in den Jah-
ren 2001 bis 2009, basierend auf der Bundesstatistik bzw. der Geschäfts-
statistik, entwickelt, und sieht die Bundesregierung in den ausgewiesenen
Verlusten echte ökonomische oder lediglich Buchverluste aus Steuergestal-
tungen mittels Sonderförderungen (bitte mit Begründung und Angabe der
Anzahl und Mittelwerte)?

47. Welcher Betrag an Körperschaftsteuerminderungspotenzial ist bei den Un-
ternehmen im Zuge der Umstellung vom Anrechnungs- auf das Halbein-
künfteverfahren vorhanden (bitte differenziert nach Größenklassen gemäß
§ 3 BpO und Anzahl der Fälle)?

48. Welche Regelungen existieren derzeit im Ertragsteuerrecht, die verhindern,
dass durch Steuergestaltungen im Konzern Steuersubstrat aus Deutschland
abgezogen wird und somit in Deutschland bewusst Verluste generiert wer-
den, bzw. durch welche Instrumente wird eine Verlagerung von negativen
Einkünften nach Deutschland verhindert, und wie bewertet die Bundes-
regierung die bestehenden Regelungen und Instrumente hinsichtlich ihrer
Wirkungsweise (bitte mit Begründung)?

49. Welche Auswirkungen durch die teilweise Nichtanwendung des § 8c KStG
(Sanierungsklausel) sieht die Bundesregierung aktuell bei der Sanierung
von Unternehmen und beim Steueraufkommen (bitte mit Begründung)?

50. Liegen der Bundesregierung Informationen über die Anzahl der Fälle vor,
die bisher die Sanierungsklausel in Anspruch genommen haben, und in
welcher Höhe wurden hierdurch Verluste vor dem Verfall gesichert?

51. Stimmt die Bundesregierung darin überein, dass nach Überwindung der
globalen Finanz- und Wirtschaftskrise die Sanierungsregel des § 8c KStG
überflüssig würde und somit dann die Entfristung durch das Wachstums-

beschleunigungsgesetz rückgängig zu machen wäre (bitte mit Begrün-
dung)?

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/4279

52. In welcher Höhe kommt es infolge einer gesetzlichen Änderung durch das
JStG 2009 bei Vorliegen des positiven Progressionsvorbehalts in den Fäl-
len des § 2a EStG (Ausschluss des Progressionsvorbehalts in bestimmten
Situationen) zu Steuermindereinnahmen, und welche steuerlichen Minder-
einnahmen wären bei komplettem Wegfall des § 32b EStG zu erwarten
(bitte mit Begründung)?

53. Wie bewertet die Bundesregierung die in den Einzelgesetzen bestehenden
Verlustverrechnungsbeschränkungen vor dem Hintergrund einer Steuerver-
einfachung (bitte mit Begründung)?

54. Welches steuerliche Mehraufkommen bewirken die Sonderregelungen des
Außensteuergesetzes hinsichtlich der erweiterten Steuerpflicht jeweils in
den Jahren 2001 bis 2009, und wie sind die zeitlichen Fristen in ihrer Höhe
bei einem Wohnwechsel zu begründen (bitte mit Begründung)?

55. Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Regelung zur Körper-
schaftsteuerzerlegung, auch vor dem Hintergrund des Ziels Steuerverein-
fachung (bitte mit Begründung)?

Berlin, den 16. Dezember 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.