BT-Drucksache 17/4195

Verbesserung der Versorgung der im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 Geschiedenen

Vom 15. Dezember 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4195
17. Wahlperiode 15. 12. 2010

Antrag
der Abgeordneten Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Fritz Kuhn, Stephan Kühn,
Monika Lazar, Katrin Göring-Eckardt, Cornelia Behm, Undine Kurth (Quedlinburg),
Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Alexander Bonde, Maria Klein-Schmeink, Markus
Kurth, Elisabeth Scharfenberg und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Verbesserung der Versorgung der im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992
Geschiedenen

Der Bundestag wolle beschließen:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

eine befriedigende Lösung für die im Beitrittsgebiet geschiedenen Ehegatten
herbeizuführen und eine entsprechende Gesetzesinitiative zu ergreifen. Der
Deutsche Bundestag unterstützt damit die Entschließung des Bundesrates vom
24. September 2010.

Berlin, den 14. Dezember 2010

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Begründung

In den alten Ländern werden an geschiedene Ehegatten Geschiedenenhinterblie-
benenrenten geleistet, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen er-
füllt sind, die Ehe mit dem Verstorbenen vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde
und der geschiedene Ehegatte unterhaltsberechtigt war. Wurde die Ehe nach
dem 30. Juni 1977 geschieden, findet grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher
Versorgungsausgleich der während der Ehezeit erworbenen Renten- und ande-
ren Anwartschaften statt.

Für die bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geschiedenen Ehegatten
sehen die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen weder eine Hinterbliebe-
nenrente noch Leistungen aus einem Versorgungsausgleich, der im Beitrittsge-
biet erst zum 1. Januar 1992 eingeführt wurde, vor. Dies folgt aus dem bis zum

31. Dezember 1991 geltenden Rentenrecht der DDR.

Daraus ergeben sich erhebliche soziale Härten insbesondere bei älteren geschie-
denen Frauen, die in der DDR ihr Leben – wie viele Frauen in den alten Ländern
auch – vorrangig der Familie und der Erziehung der Kinder gewidmet haben.
Die betreffenden Personen verfügen regelmäßig über eine nur sehr geringe
eigene Altersrente oder haben gar keinen Anspruch auf eine Altersrente.

Drucksache 17/4195 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
Ein Verweis dieser Personengruppe auf Leistungen der Grundsicherung im Alter
bei Erwerbsminderung nach Kapitel 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
ist keine hinnehmbare Lösung.

Unter Berücksichtigung des überwiegend schon sehr fortgeschrittenen Alters
der Betroffenen sollte die Erarbeitung und Festlegung konkreter Lösungen zügig
in Angriff genommen und die beschlossenen Maßnahmen sodann unverzüglich
umgesetzt werden. Deshalb wird vorgeschlagen, dazu umgehend eine Bund-
Länder-Arbeitsgruppe einzusetzen.

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