BT-Drucksache 17/4064

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -17/4064- Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 1. Dezember 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/4064
17. Wahlperiode 01. 12. 2010

Beschlussempfehlung und Bericht
des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/3356 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz
und zur Änderung weiterer Vorschriften

A. Problem

Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfordert Rechts-
anpassungen im Bereich der Justiz vor allem in den Verfahren der Berufszulas-
sung zu den rechtsberatenden Berufen, bei der Prozessvertretungstätigkeit euro-
päischer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, bei der Anerkennung von
Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden durch Übersetzerinnen und Über-
setzer aus dem europäischen Ausland sowie bei der Registereinsicht durch aus-
ländische Behörden im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen diese Rechtsänderungen zur Richt-
linienumsetzung vorgenommen werden. Daneben sollen weitere Anpassungen
des Berufs-, Verfahrens-, Gerichtsverfassungs-, Kosten- und des Markenrechts
erfolgen, um aufgetretene Streitfragen zum Rechtsweg in verwaltungsrecht-
lichen Notarsachen, zum Mechanismus der Verhinderung von Missbräuchen
beim Pfändungsschutzkonto, zur Amtsenthebung von Schöffen bei gröblicher
Amtspflichtverletzung sowie zu den Gerichtskosten und Anwaltsgebühren im
neuen familienrechtlichen Verfahren zu lösen und das Markenrecht an geänderte
internationale Vorgaben anzupassen.

B. Lösung

Annahme des Gesetzentwurfs mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtli-
chen Änderungen. Im Wesentlichen regeln diese Folgendes: Die Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung betrifft das Wahlrecht der anwaltlichen Selbstver-

waltungskörperschaften. Mit der Änderung der Bundesnotarordnung soll der
Struktur der Bundesländer mit mehreren Oberlandesgerichten Rechnung getra-
gen werden. Die Änderungen im Kostenrecht dienen zur Anpassung an die
Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Länder.
Die Wirtschaftsprüferordnung soll geändert werden, um den zügigen Ablauf von
Verwaltungsverfahren der Wirtschaftsprüferkammern zu sichern und die der Öf-
fentlichkeit zugänglichen Daten im Berufsregister zu beschränken.

Drucksache 17/4064 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen
die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/4064

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/3356 in der aus der nachstehenden Zu-
sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 1. Dezember 2010

Der Rechtsausschuss

Siegfried Kauder
(Villingen-Schwenningen)
Vorsitzender

Elisabeth Winkelmeier-Becker
Berichterstatterin

Dr. Edgar Franke
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

㤠73b
Verwaltungsbehörde
1 Artikel 1 Nummer 1 und 2, Artikel 2 bis 5 und 8 Nummer 1, Artikel
9 bis 11 und 15 Nummer 2 und 4 und Artikel 18 dieses Gesetzes

(1) Die Rechtsanwaltskammer ist im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Ver-
ordnung, die durch ihre Mitglieder begangen werden.

(2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungs-
widrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Ver-
waltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

1 Die Artikel 1 bis 6, 8 Nummer 1, Artikel 9 bis 11 und 15 dieses
Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006,
S. 36).
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s


f der Bundesregierung
eistungsrichtlinie in der Justiz

Entwurf für ein Gesetz
zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie

in der Justiz und zur Änderung
weiterer Vorschriften1

Vom…

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. u n v e r ä n d e r t

2. u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/4064 –

E n t w u r f


Zusammenstellung

von Änderungen zu dem Gesetzesentwur
für ein Gesetz zur Umsetzung der Dienstl
und zur Änderung weiterer Vorschriften
– Drucksache 17/3356 –

Entwurf für ein Gesetz
zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie

in der Justiz und zur Änderung
weiterer Vorschriften1

Vom…

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Über Anträge ist innerhalb einer Frist von drei
Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
In den Fällen des § 15 beginnt die Frist erst mit der
Vorlage des ärztlichen Gutachtens. § 10 bleibt unbe-
rührt.“

2. Nach § 73a wird folgender § 73b eingefügt:
dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleis-
tungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäi-
schen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum und Personen, die in einem
dieser Staaten ihre berufliche Niederlassung haben, können
das Verfahren zur Aufnahme in eine von dem Insolvenzge-
5 – Drucksache 17/4064

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

3. Nach § 88 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:

„Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen nicht er-
reicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang
die meisten Stimmen erhält.“

Artikel 2

u n v e r ä n d e r t

Artikel 3

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

(3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt ab-
weichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist
auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“

Artikel 2

Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes

Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 des
Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Mo-
naten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Wenn
die Registrierungsvoraussetzungen nach § 12 Absatz 1
Nummer 1 und 2 sowie Absatz 4 vorliegen, fordert die
zuständige Behörde den Antragsteller vor Ablauf der
Frist nach Satz 1 auf, den Nachweis über die Berufshaft-
pflichtversicherung sowie über die Erfüllung von Bedin-
gungen (§ 10 Absatz 3 Satz 1) zu erbringen.“

2. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden die Wörter „Geburts-
oder“ gestrichen.

bb) In Buchstabe d werden die Wörter „sowie des
Geburtsjahres“ gestrichen.

b) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter „Ge-
burts- oder“ gestrichen.

Artikel 3

Änderung des Einführungsgesetzes
zur Insolvenzordnung

Nach Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenz-
ordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008
(BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, wird folgender Ar-
tikel 102a eingefügt:

„Artikel 102a
Insolvenzverwalter aus anderen Mitgliedstaaten

der Europäischen Union

„(8) Die Steuerberaterkammer ist im Sinne des § 36 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 6 der
Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, die
durch ihre Mitglieder begangen werden.
6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Artikel 5

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/4064 –

E n t w u r f

richt geführte Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter über
eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes abwickeln. Über Anträge auf Auf-
nahme in eine Vorauswahlliste ist in diesen Fällen innerhalb
einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2
Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entspre-
chend.“

Artikel 4

Änderung der Patentanwaltsordnung

Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
(BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Über Anträge ist innerhalb einer Frist von drei
Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
In den Fällen des § 22 beginnt die Frist erst mit der
Vorlage des ärztlichen Gutachtens. § 17 bleibt unbe-
rührt.“

2. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:

㤠69a
Verwaltungsbehörde

(1) Die Patentanwaltskammer ist im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
nach § 6 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Ver-
ordnung, die durch ihre Mitglieder begangen werden.

(2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungs-
widrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Ver-
waltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(3) Die nach Absatz 2 zuständige Kasse trägt abwei-
chend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch er-
satzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten.“

Artikel 5

Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Dem § 76 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 8 des Gesetzes
vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist,
werden folgende Absätze 8 bis 10 angefügt:

(1) Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er sei-
ne Amtspflichten gröblich verletzt hat.

(2) Die Entscheidung trifft das Oberlandesgericht auf An-
trag des Richters beim Amtsgericht durch Beschluss nach
7 – Drucksache 17/4064

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 6

Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Dem § 54 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 111a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte er-
richtet, so kann die Landesregierung durch Rechts-
verordnung die Zuständigkeit eines oder mehrerer
Oberlandesgerichte abweichend regeln. Die Landes-
regierungen können die Ermächtigung auf die Lan-
desjustizverwaltungen übertragen.“

4. u n v e r ä n d e r t

Artikel 7

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 51 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das
zuletzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 976)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠51
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

(9) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswid-
rigkeiten nach Absatz 8 fließen in die Kasse der Verwal-
tungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

(10) Die nach Absatz 9 zuständige Kasse trägt abwei-
chend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatz-
pflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten.“

Artikel 6

Änderung der Bundesnotarordnung

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. § 111 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. über Klagen, die Entscheidungen betreffen, die das
Bundesministerium der Justiz getroffen hat oder für
die dieses zuständig ist,“.

2. Dem § 120 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Notarkammern werden ermächtigt, die Aus-
bildungsordnung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 in der Fas-
sung von Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 2. April
2009 (BGBl. I S. 696) bereits vor dem 1. Mai 2011 zu er-
lassen. Bewerber können die Praxisausbildung gemäß § 6
Absatz 2 Satz 2 bis 4 in der Fassung des in Satz 1 genann-
ten Gesetzes auf der Grundlage der von der Notarkammer
erlassenen und von der Landesjustizverwaltung geneh-
migten Ausbildungsordnung bereits vor dem 1. Mai 2011
durchlaufen.“

Artikel 7

Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 51 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das
zuletzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 976)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

㤠51
(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Entscheidung trifft ein Strafsenat des Oberlan-
desgerichts auf Antrag des Richters beim Amtsgericht durch

kannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die
Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten
vertreten lassen.“
8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Beschluss nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des
beteiligten Schöffen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Senat kann an-
ordnen, dass der Schöffe bis zur Entscheidung über die
Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzuziehen ist. Die
Anordnung ist nicht anfechtbar.“

Artikel 8

u n v e r ä n d e r t

Artikel 9

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Drucksache 17/4064 –

E n t w u r f

Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöf-
fen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(3) Das nach Absatz 2 Satz 1 zuständige Oberlandes-
gericht kann anordnen, dass der Schöffe bis zur Entschei-
dung über die Amtsenthebung nicht zu Sitzungen heranzu-
ziehen ist. Die Anordnung ist nicht anfechtbar.“

Artikel 8

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
setzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 142 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt die Wör-
ter „oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt
ist“ eingefügt.

2. § 850k wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkon-
to unterhalten. Bei der Abrede hat der Kunde gegen-
über dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein
weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält. Das Kre-
ditinstitut darf Auskunfteien mitteilen, dass es für den
Kunden ein Pfändungsschutzkonto führt. Die Aus-
kunfteien dürfen diese Angabe nur verwenden, um
Kreditinstituten auf Anfrage zum Zwecke der Über-
prüfung der Richtigkeit der Versicherung nach Satz 2
Auskunft darüber zu erteilen, ob die betroffene Person
ein Pfändungsschutzkonto unterhält. Die Erhebung,
Verarbeitung und Nutzung zu einem anderen als dem
in Satz 4 genannten Zweck ist auch mit Einwilligung
der betroffenen Person unzulässig.“

b) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Führt“ durch das
Wort „Unterhält“ ersetzt.

3. In § 850l Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „führt“ durch das
Wort „unterhält“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 67 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich aner-

2. In § 5 Absatz 4 wird die Angabe „9019“ durch die Anga-
be „9018“ ersetzt.

3. In § 23 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „9018“ durch
die Angabe „9017“ ersetzt.
9 – Drucksache 17/4064

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 10

u n v e r ä n d e r t

Artikel 11

u n v e r ä n d e r t

Artikel 12

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 70 wird folgende Angabe ein-
gefügt:

„§ 70a Bekanntmachung von Neufassungen“.

b) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe
eingefügt:

„§ 73 Übergangsvorschrift für die Erhebung von
Haftkosten“.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode –

E n t w u r f

Artikel 10

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

§ 73 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 6 des
Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst:

„Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich aner-
kannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die
Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten
vertreten lassen.“

Artikel 11

Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 1. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3822) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit-
gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum
Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen; in
der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungs-
gericht müssen sie sich in dieser Weise vertreten lassen.“

Artikel 12

Änderung des Gerichtskostengesetzes

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 70 fol-
gende Angabe eingefügt:

„§ 70a Bekanntmachung von Neufassungen“.
2. u n v e r ä n d e r t

3. u n v e r ä n d e r t

ersetzt.

g) In Nummer 1810 werden im Gebührentatbestand die
Wörter „und § 269 Abs. 5“ durch die Wörter „, § 269
Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
0 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

4. u n v e r ä n d e r t

5. Nach § 72 wird folgender § 73 eingefügt:

㤠73
Übergangsvorschrift für die Erhebung

von Haftkosten

Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über
die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Ge-
fangenen zu erheben ist, sind die Nummern 9010 und
9011 des Kostenverzeichnisses in der bis zum … [ein-
setzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung anzuwenden.“

6. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) u n v e r ä n d e r t

e) u n v e r ä n d e r t

f) u n v e r ä n d e r t

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 28 FamGKG

„1641 Verfahren nach den §§ 246a, 319
Abs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e
Abs. 2 AktG oder § 16 Abs. 3
UmwG ......................................

1,5“.
Drucksache 17/4064 – 1

E n t w u r f

4. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:

㤠70a
Bekanntmachung von Neufassungen

Das Bundesministerium der Justiz kann nach Ände-
rungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als
Neufassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Die
Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug neh-
men und angeben

1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,

2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des
vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie

3. das Inkrafttreten der Änderungen.“

5. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:

a) In Nummer 1630 werden im Gebührentatbestand die
Wörter „§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3“ durch die Wörter
„§ 115 Abs. 2 Satz 5 und 6“ ersetzt.

b) In Nummer 1640 werden im Gebührentatbestand das
Komma und die Wörter „den §§ 246a, 319 Abs. 6
AktG, auch i. V. m. § 327e Abs. 2 AktG oder § 16
Abs. 3 UmwG“ gestrichen.

c) Nach Nummer 1640 wird folgende Nummer 1641
eingefügt:

d) Die bisherigen Nummern 1641 bis 1643 werden
Nummern 1642 bis 1644.

e) In der neuen Nummer 1642 werden im Gebühren-
tatbestand die Wörter „Gebühr 1640 ermäßigt“ durch
die Wörter „Gebühren 1640 und 1641 ermäßigen“ er-
setzt.

f) In der neuen Nummer 1644 wird im Gebührentat-
bestand die Angabe „1642“ durch die Angabe „1643“

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 28 FamGKG

„1641 Verfahren nach den §§ 246a, 319
Abs. 6 AktG, auch i. V. m. § 327e
Abs. 2 AktG oder § 16 Abs. 3
UmwG ...................................... 1,5“.
g) u n v e r ä n d e r t

gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ durch
die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
1 – Drucksache 17/4064

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

h) u n v e r ä n d e r t

i) u n v e r ä n d e r t

j) u n v e r ä n d e r t

k) u n v e r ä n d e r t

l) u n v e r ä n d e r t

m) Nummer 9010 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Auslagentatbestand wird folgende An-
merkung angefügt:

„Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbei-
trags, der nach Landesrecht von einem Gefan-
genen zu erheben ist.“

bb) In der Spalte „Höhe“ werden die Wörter
„nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ gestrichen.

n) Nummer 9011 wird wie folgt geändert:

aa) Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:

„Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbei-
trags, der nach Landesrecht von einem Gefan-
genen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur
angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch
von einem Gefangenen im Strafvollzug zu er-
heben wäre.“

bb) In der Spalte „Höhe“ werden die Wörter
„nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ gestrichen.

Artikel 13

Änderung der Kostenordnung

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 131 Absatz 7 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2“
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

h) In Nummer 1823 werden im Gebührentatbestand
nach der Angabe „§ 269 Abs. 4“ ein Komma und die
Angabe „§ 494a Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.

i) In den Nummern 2364 und 2441 werden jeweils im
Gebührentatbestand die Wörter „Soweit die Rechts-
beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird“
durch die Wörter „Die Rechtsbeschwerde wird ver-
worfen oder zurückgewiesen“ ersetzt.

j) In Nummer 2440 werden im Gebührentatbestand die
Wörter „Soweit die Beschwerde verworfen oder
zurückgewiesen wird“ durch die Wörter „Die Be-
schwerde wird verworfen oder zurückgewiesen“ er-
setzt.

k) In Nummer 8610 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „§ 269 Abs. 5“ durch die Wörter „§ 269
Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

l) In Nummer 8620 werden im Gebührentatbestand
nach der Angabe „§ 269 Abs. 4“ ein Komma und die
Angabe „§ 494a Abs. 2 Satz 2“ eingefügt.

Artikel 13

Änderung der Kostenordnung

In § 131 Absatz 7 der Kostenordnung in der im Bundes-

durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. § 137 Absatz 1 Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

„12. Kosten einer Zwangshaft in Höhe des Haftkos-
tenbeitrags, der nach Landesrecht von einem
Gefangenen zu erheben ist; das Gleiche gilt für
die Kosten einer sonstigen Haft, wenn der Haft-
kostenbeitrag auch von einem Gefangenen im
Strafvollzug zu erheben wäre;“.

3. Nach § 164 wird folgender § 165 eingefügt:

㤠165
Übergangsvorschrift für die Erhebung

von Haftkosten
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über

die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Ge-
fangenen zu erheben ist, ist § 137 Nummer 12 in der
bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Ge-
setzes] geltenden Fassung anzuwenden.“

Artikel 14

Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten
in Familiensachen

Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe ein-
gefügt:

„§ 62a Bekanntmachung von Neufassungen“.

b) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe
eingefügt:

„§ 64 Übergangsvorschrift für die Erhebung von
Haftkosten“.

2. u n v e r ä n d e r t

3. Nach § 63 wird folgender § 64 angefügt:

㤠64
Drucksache 17/4064 – 1

E n t w u r f

Artikel 14

Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten
in Familiensachen

Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 62 fol-
gende Angabe eingefügt:

„§ 62a Bekanntmachung von Neufassungen“.

2. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:

㤠62a
Bekanntmachung von Neufassungen

Das Bundesministerium der Justiz kann nach Ände-
rungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als
Neufassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Die
Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug neh-
men und angeben

1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,

2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des
vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie

3. das Inkrafttreten der Änderungen.“
Übergangsvorschrift für die Erhebung
von Haftkosten

Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über
die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Ge-

3 – Drucksache 17/4064

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

fangenen zu erheben ist, sind die Nummern 2008 und
2009 des Kostenverzeichnisses in der bis zum … [ein-
setzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] gelten-
den Fassung anzuwenden.“

4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:

a) u n v e r ä n d e r t

b) u n v e r ä n d e r t

c) u n v e r ä n d e r t

d) Nummer 2008 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Auslagentatbestand wird folgende An-
merkung angefügt:

„Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbei-
trags, der nach Landesrecht von einem Gefan-
genen zu erheben ist.“

bb) In der Spalte „Höhe“ werden die Wörter
„nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ gestrichen.

e) Nummer 2009 wird wie folgt geändert:

aa) Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:

„Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbei-
trags, der nach Landesrecht von einem Gefan-
genen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur
angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch
von einem Gefangenen im Strafvollzug zu er-
heben wäre.“

bb) In der Spalte „Höhe“ werden die Wörter
„nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG“ gestrichen.

Artikel 15

Änderung der Justizverwaltungskosten-
ordnung

Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3214) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 28 FamGKG

„1503 Selbständiges Beweis-
verfahren ..................................... 1,0“.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

3. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
dert:

a) Nach Nummer 1502 wird folgende Nummer 1503
eingefügt:

b) In Nummer 1910 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „und § 269 Abs. 5“ durch die Wörter „, § 269
Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

c) In Nummer 1920 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „und § 269 Abs. 4“ durch die Wörter „, § 269
Abs. 4 oder § 494a Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

Artikel 15

Änderung der Justizverwaltungskosten-
ordnung

Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3214) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

Nr. Gebührentatbestand
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 28 FamGKG

„1503 Selbständiges Beweis-
verfahren..................................... 1,0“.
1. § 5 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der
nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben
ist.“

ändert:

a) Nummer 3105 wird wie folgt geändert:

aa) Im Gebührentatbestand und in Absatz 1 Num-
mer 1 der Anmerkung werden jeweils die Wörter
4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 18 wird wie folgt gefasst:

㤠18
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über

die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Ge-
fangenen zu erheben ist, ist § 5 Absatz 3 Satz 2 in der
bis zum … [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Ge-
setzes] geltenden Fassung anzuwenden.“

4. u n v e r ä n d e r t

Artikel 16

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/4064 – 1

E n t w u r f

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Von der Zahlung der Gebühren sind auch aus-

ländische Behörden im Geltungsbereich der Richt-
linie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleis-
tungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006,
S. 36) befreit, wenn sie auf der Grundlage des
Kapitels VI der Richtlinie Auskunft aus den im vier-
ten oder siebten Abschnitt des Gebührenverzeichnis-
ses bezeichneten Registern oder Grundbüchern erhal-
ten und wenn vergleichbaren inländischen Behörden
für diese Auskunft Gebührenfreiheit zustände.“

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3
und 4.

2. In Absatz 4 der Vorbemerkung vor Nummer 400 der An-
lage (Gebührenverzeichnis) wird die Angabe „§ 126
FGG“ durch die Angabe „§ 380 Absatz 1 FamFG“ ersetzt.

Artikel 16

Änderung des Rechtsanwaltsvergütungs-
gesetzes

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 4
des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird vor der Angabe zu § 60 fol-
gende Angabe eingefügt:

„§ 59a Bekanntmachung von Neufassungen“.

2. Vor § 60 wird folgender § 59a eingefügt:

㤠59a
Bekanntmachung von Neufassungen

Das Bundesministerium der Justiz kann nach Ände-
rungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als
Neufassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Die
Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug neh-
men und angeben

1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,

2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des
vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie

3. das Inkrafttreten der Änderungen.“

3. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt ge-

EG 1994 Nr. L 11 S. 1)“ durch die Wörter „Artikel 9
Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des
Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmar-
ke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78 vom 24.3.2009,
S. 1)“ ersetzt.
5 – Drucksache 17/4064

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 17

u n v e r ä n d e r t
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 1

E n t w u r f

„Prozess- oder Sachleitung“ durch die Wörter
„Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung“ ersetzt.

bb) Absatz 2 der Anmerkung wird aufgehoben.

cc) Der bisherige Absatz 3 der Anmerkung wird
Absatz 2.

b) In Nummer 3203 werden im Gebührentatbestand die
Wörter „Prozess- oder Sachleitung“ durch die Wörter
„Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung“ ersetzt.

c) In Nummer 3210 wird die Anmerkung wie folgt ge-
fasst:

„Die Anmerkung zu Nummer 3104 und Absatz 2 der
Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.“

d) In Nummer 3211 werden im Gebührentatbestand die
Wörter „Prozess- oder Sachleitung“ durch die Wörter
„Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung“ ersetzt.

Artikel 17

Änderung des Markengesetzes

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Ar-
tikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 115 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird ein Antrag auf Schutzentziehung nach § 49
Absatz 1 wegen mangelnder Benutzung gestellt, so tritt
an die Stelle des Tages der Eintragung in das Register der
Tag,

1. an dem die Mitteilung über die Schutzbewilligung
dem Internationalen Büro der Weltorganisation für
geistiges Eigentum zugegangen ist, oder

2. an dem die Frist des Artikels 5 Absatz 2 des Madrider
Markenabkommens abgelaufen ist, sofern zu diesem
Zeitpunkt weder die Mitteilung nach Nummer 1 noch
eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweige-
rung zugegangen ist.“

2. In § 125a werden die Wörter „Artikel 25 Abs. 1
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates
vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke
(ABl. EG 1994 Nr. L 11 S. 1)“ durch die Wörter
„Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die
Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78
vom 24.3.2009, S. 1)“ ersetzt.

3. In § 143a Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 9 Abs. 1
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom
20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl.

6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

B e s c h l ü s s e d e s 6 . A u s s c h u s s e s

Artikel 18

Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803),
die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4a
folgende Angabe eingefügt:

„Frist für den Erlass von Verwaltungsakten § 4b“.

2. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

㤠4b
Frist für den Erlass von Verwaltungsakten

Über Anträge auf Erteilung eines Verwaltungs-
aktes durch die Wirtschaftsprüferkammer ist inner-
halb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden,
soweit keine kürzere Frist vorgesehen ist; § 42a
Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes gilt entsprechend. In den Fällen des § 16a und
des § 20a beginnt die Frist erst mit der Vorlage des
ärztlichen Gutachtens.“

3. In § 37 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Da-
ten“ die Wörter „mit Ausnahme des Geburtstags und
des Geburtsortes bei Berufsangehörigen“ eingefügt.

Artikel 19

u n v e r ä n d e r t
Drucksache 17/4064 – 1

E n t w u r f

Artikel 18

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

geführt. Weil die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wur-
de, mussten teilweise bis zu sieben zeitaufwändige Wahlgän-

Zu Artikel 7 (Änderung des Gerichtsverfassungs-
ge durchgeführt werden; teilweise konnten Vorstandsposi-
tionen überhaupt nicht besetzt werden. Hieraus ergibt sich
die Notwendigkeit einer Neufassung des § 88 Absatz 3
BRAO. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Selbstver-

gesetzes)

Die Ersetzung des Wortes „Oberlandesgericht“ durch die
Wörter „ein Strafsenat des Oberlandesgerichts“ in § 51 Ab-
satz 2 Satz 1 dient der Verdeutlichung auch unmittelbar im
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/4064

Bericht der Abgeordneten Elisabeth Winkelmeier-Becker, Dr. Edgar Franke,
Mechthild Dyckmans, Halina Wawzyniak und Ingrid Hönlinger

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache
17/3356 in seiner 68. Sitzung am 28. Oktober 2010 beraten
und an den Rechtsausschuss zur federführenden Beratung
überwiesen.

II. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse
im federführenden Ausschuss

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage auf Drucksache 17/
3356 in seiner 27. Sitzung am 10. November 2010 anberaten
und die Durchführung eines erweiterten Berichterstatter-
gesprächs beschlossen. Dieses hat am 22. November 2010
stattgefunden. In seiner 31. Sitzung am 1. Dezember 2010
hat der Rechtsausschuss die Vorlage abschließend beraten
und mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der
Fraktion DIE LINKE. beschlossen zu empfehlen, diese in
geänderter Fassung anzunehmen. Die Änderungen entspre-
chen einem Änderungsantrag, der von den Fraktionen der
CDU/CSU und FDP im Rechtsausschuss eingebracht und
vor der Abstimmung über die Vorlage mit den Stimmen der
Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. an-
genommen wurde.

III. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Rechtsausschuss
vorgeschlagenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen
Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Hinsichtlich der Be-
gründung der unveränderten Bestimmungen sowie der Stel-
lungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf wird auf die
Drucksache 17/3356 verwiesen.

Die vorgeschlagenen Änderungen werden wie folgt begrün-
det:

Zu Artikel 1 (Änderung der Bundesrechtsanwalts-
ordnung)

Zu Nummer 3 – neu – (Änderung von § 88)

Nach dem Wortlaut des geltenden § 88 Absatz 3 BRAO ist
in den Vorstand einer Rechtsanwaltskammer gewählt, wer
die einfache Stimmenmehrheit der Kammerversammlung
erreicht hat. Der Bewerber muss also mindestens 50 Prozent
der abgegebenen Stimmen zuzüglich mindestens einer wei-
teren Stimme erhalten. Dieser Modus hat in der Praxis bei
mehreren Rechtsanwaltskammern zu erheblichen Problemen

Dazu gehört, dass die vollständige Besetzung aller Vor-
standssitze in einem auch zeitlich angemessenen Wahlvor-
gang sichergestellt werden kann. Auf der anderen Seite sollte
grundsätzlich an dem bisherigen gesetzlichen Erfordernis ei-
ner absoluten Stimmenmehrheit festgehalten werden. Durch
die vorgeschlagene Neufassung des § 88 Absatz 3 BRAO
wird dies erreicht, da erst im dritten Wahlgang eine relative
Mehrheit genügen soll. Dieser Modus entspricht den grund-
gesetzlichen Vorgaben für die Wahl des Bundespräsidenten
und des Bundeskanzlers.

Zu Artikel 6 (Änderung der Bundesnotarordnung)

Zu Nummer 1 – neu – (Änderung von § 54)

Durch das Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im an-
waltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer
Schlichtungsstelle der Rechtanwaltschaft sowie zur Ände-
rung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichts-
ordnung und kostenrechtlicher Vorschriften vom 30. Juli
2009 (BGBl. I S. 2449) wurde dem § 54 Absatz 2 BNotO ein
neuer Satz 3 angefügt, durch den im Wege einer Verweisung
auf Absatz 1 Satz 2 geregelt wurde, dass Widerspruch und
Anfechtungsklage gegen die vorläufige Amtsenthebung
auch in den Fällen des § 54 Absatz 2 BNotO (vorläufige
Amtsenthebung bei Anwaltsnotaren) keine aufschiebende
Wirkung haben. Diese Regelung trat zum 1. September 2009
in Kraft.

Bereits vor dieser Gesetzesänderung war § 54 Absatz 2
BNotO durch das Gesetz zur Neuregelung des notariellen
Disziplinarrechts vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1282) neu
gefasst worden. Diese Neufassung des Absatzes 2, die den
neuen Satz 3 noch nicht enthielt, trat erst zum 1. Januar 2010
in Kraft und führte damit unbeabsichtigt zum Wegfall des
durch das Gesetz vom 30. Juli 2009 eingefügten Satzes 3. Ei-
ne Korrektur dieses erst jetzt bemerkten Fehlers soll jetzt
durch eine erneute Anfügung des Satzes 3 erfolgen.

Zu Nummer 3 – neu – (Änderung von § 111a)

Den Ländern mit mehreren Oberlandesgerichten soll die
Möglichkeit eröffnet werden, durch Rechtsverordnung eine
von der gesetzlichen Regelung abweichende Zuständigkeit
eines oder mehrerer Oberlandesgerichte zu regeln. Dadurch
soll den Ländern nicht nur, wie dies bereits bisher aufgrund
der Verweisung auf § 100 möglich war, eine Konzentration
der Zuständigkeiten ermöglicht werden, sondern es soll auch
möglich werden, abweichend von § 111a Satz 1 die Zustän-
digkeit auf mehrere Oberlandesgerichte zu verteilen und da-
mit regionalen Besonderheiten Rechnung zu tragen.
waltungskörperschaften muss durch ein effektives Wahl-
recht gewährleistet sein.

Gesetzestext, dass die Entscheidung als Rechtsprechungstä-
tigkeit ergeht und nicht etwa als Akt der Justizverwaltung.

Drucksache 17/4064 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Gleiches gilt für die entsprechende Anpassung in Absatz 3
Satz 1 der Vorschrift.

Zu Artikel 12 (Änderung des Gerichtskosten-
gesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die durch
das Einfügen von § 73 des Gerichtskostengesetzes (GKG)
erforderlich geworden ist.

Zu den Nummern 5 – neu – und 6 – neu – Buchsta-
be m – neu – und n – neu – (§ 73 Nummer 9010 und 9011
des Kostenverzeichnisses)

Die Änderungen entsprechen Vorschlägen des Bundesrates,
denen die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zuge-
stimmt hat. Auf die Begründung in der Stellungnahme des
Bundesrates wird insoweit Bezug genommen.

Zu Artikel 13 (Änderung der Kostenordnung)

Zu den Nummern 2 – neu – und 3 – neu – (§§ 137 und
165 – neu)

Die Änderungen entsprechen Vorschlägen des Bundesrates,
denen die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zuge-
stimmt hat. Auf die Begründung in der Stellungnahme des
Bundesrates wird insoweit Bezug genommen.

Zu Artikel 14 (Änderung des Gesetzes über
Gerichtskosten in Familiensachen)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die durch
das Anfügen von § 64 des Gesetzes über Gerichtskosten in
Familiensachen (FamGKG) erforderlich geworden ist.

Zu den Nummern 3 – neu – und 4 – neu – Buchsta-
be d – neu – und e – neu – (§ 64 Nummer 2008 und 2009
des Kostenverzeichnisses)

Die Änderungen entsprechen Vorschlägen des Bundesrates,
denen die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zuge-
stimmt hat. Auf die Begründung in der Stellungnahme des
Bundesrates wird insoweit Bezug genommen.

Zu Artikel 15 (Änderung der Justizverwaltungs-
kostenordnung)

Zu den Nummern 1 – neu – und 3 – neu – (§§ 5 und 18)

Die Änderungen entsprechen Vorschlägen des Bundesrates,
denen die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zuge-
stimmt hat. Auf die Begründung in der Stellungnahme des
Bundesrates wird insoweit Bezug genommen.

Zu Artikel 18 – neu – (Änderung der Wirtschafts-
prüferordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, die durch
Einfügen von § 4b der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) er-
forderlich geworden ist.

Zu Nummer 2 (§ 4b – neu)

Verwaltungsverfahren der Wirtschaftsprüferkammer sicher.
Durch die bezweckte Beschleunigung wird ein Beitrag zur
Reduzierung bürokratischer Hemmnisse zugunsten der Wirt-
schaftsprüfer geleistet.

Das Verhältnis von Dienstleistungs-, Berufsqualifikations-
und Abschlussprüferrichtlinie der EU ist bislang ungeklärt.
Unabhängig von der weiteren Klärung wird mit der Ein-
führung von Fristen für den Erlass von Verwaltungsakten
vorsorglich auch Artikel 13 der Dienstleistungsrichtlinie im
Bereich der Wirtschaftsprüfer umgesetzt.

In Übereinstimmung mit § 42a VwVfG beträgt die Bearbei-
tungsfrist für Verfahren nach der WPO im Regelfall drei
Monate.

Innerhalb dieser Frist können Anträge auf Bestellung zum
Wirtschaftsprüfer bzw. auf Anerkennung als Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft, aber auch die sonstigen Anträge von Wirt-
schaftsprüfern und Wirtschaftsprüferinnen, die im Zusam-
menhang mit der Ausübung der Wirtschaftsprüfertätigkeit
stehen, in aller Regel abschließend bearbeitet werden.

Satz 1 enthält einen Vorbehalt für Regelungen, die kürzere
Bearbeitungsfristen vorsehen. Eine kürzere Frist ergibt sich
z. B. aus § 57a Absatz 6 Satz 3 WPO. Danach hat die Kom-
mission für Qualitätskontrolle die Absicht, einzelne oder alle
vorgeschlagenen Prüfer für Qualitätskontrolle abzulehnen,
innerhalb von vier Wochen ab Einreichung der zu kontrollie-
renden Person mitzuteilen, da andernfalls die Vorschläge als
anerkannt gelten. Ebenso ist in § 11 Absatz 1 Satz 1 der
Satzung für Qualitätskontrolle festgelegt, dass die Wirt-
schaftsprüferkammer der geprüften Praxis nach Eingang des
Qualitätskontrollberichts und vor Auswertung des Qualitäts-
kontrollberichts unverzüglich eine Teilnahmebescheinigung
erteilt. Durch den Vorbehalt wird sichergestellt, dass die vor-
genannten kürzeren Fristen von der allgemeinen Regelung
des § 4b unberührt bleiben und auch die etwaige Einführung
kürzerer Fristen für einzelne Verfahren nicht in Widerspruch
zu dieser Regelung stehen wird.

Durch die Verweisung auf § 42a Absatz 2 Satz 3 VwVfG
wird gewährleistet, dass die Wirtschaftsprüferkammer in be-
sonders gelagerten Ausnahmefällen die Frist angemessen
verlängern kann. Eine solche Fristverlängerung ist gemäß
§ 42a Absatz 2 Satz 4 VwVfG gesondert zu begründen und
der Antragstellerin oder dem Antragsteller rechtzeitig vor
Ablauf der gesetzlichen Frist mitzuteilen.

Bereits aus der Verweisung auf § 42a Absatz 2 Satz 2
VwVfG ergibt sich, dass die dreimonatige Entscheidungs-
frist erst zu laufen beginnt, wenn sämtliche zur Entscheidung
über den Antrag erforderlichen Unterlagen vorliegen. Ledig-
lich klarstellend werden daneben in Satz 2 die Fälle der Ein-
holung eines ärztlichen Gutachtens gesondert geregelt.

Eine Genehmigungsfiktion, die gemäß § 42a Absatz 1 Satz 1
VwVfG durch Rechtsvorschrift angeordnet werden kann,
sieht die Regelung nicht vor. Die von der Wirtschaftsprüfer-
kammer zu erlassenden Genehmigungen, wie z. B. die Be-
stellung zum Wirtschaftsprüfer, sind von solcher Bedeutung
für das Allgemeininteresse, dass eine Fiktion nicht ausrei-
chend wäre, da sie nicht hinnehmbare Risiken in sich bergen
würde. Es muss sichergestellt sein, dass die verantwortungs-
vollen Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers, wie etwa die
Die Regelung stellt in Anlehnung an § 42a des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes (VwVfG) einen zügigen Ablauf von

Abschlussprüfung von gesamtwirtschaftlich bedeutenden
Unternehmen, nur von Personen vorgenommen werden,

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/4064

deren fachliche und persönliche Eignung auch tatsächlich
geprüft worden ist.

Zu Nummer 3 (§ 37 Absatz 1 Satz 3)

Gegen die obligatorische Bekanntmachung des Geburtsda-
tums und des Geburtsortes registrierter natürlicher Personen
im Berufsregister ist eingewandt worden, dieses Verfahren
verstoße gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbe-
stimmung, zumal das Berufsregister im Internet für jeder-
mann einsehbar ist. Zweck der Aufnahme des Geburtsda-
tums und -ortes im Berufsregister ist es, Verwechslungen bei

Namens- und Ortsgleichheit zu vermeiden. Dem wird Rech-
nung getragen, indem die Mitteilungspflicht dieser Daten an
die Wirtschaftsprüferkammer nach § 38 Nummer 1 Buch-
stabe a WPO bestehen bleibt. Nicht erforderlich und daher
aus den vorgenannten Gründen möglicherweise unverhält-
nismäßig ist es hingegen, diese Daten auch der Öffentlich-
keit elektronisch zugänglich zu machen. Auch die Ab-
schlussprüferrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG) verlangt
nicht die Veröffentlichung des Geburtsdatums und -orts von
Abschlussprüfern. Es soll daher künftig darauf verzichtet
werden, diese Daten der Öffentlichkeit elektronisch zugäng-
lich zu machen.

Berlin, den 1. Dezember 2010

Elisabeth Winkelmeier-Becker
Berichterstatterin

Dr. Edgar Franke
Berichterstatter

Mechthild Dyckmans
Berichterstatterin

Halina Wawzyniak
Berichterstatterin

Ingrid Hönlinger
Berichterstatterin

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