BT-Drucksache 17/3752

Gesetz zur strikten Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung

Vom 11. November 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/3752
17. Wahlperiode 11. 11. 2010

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Jutta Krellmann, Sabine Zimmermann, Diana Golze,
Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, Werner Dreibus, Klaus Ernst,
Katja Kipping, Cornelia Möhring, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines Gesetzes zur strikten Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung

A. Problem

Der weitgehend unregulierte Einsatz von Leiharbeit führt zu erheblichen Ver-
werfungen auf dem Arbeitsmarkt. Leiharbeitskräfte erhalten in der Regel we-
sentlich niedrigere Löhne als vergleichbare Stammbeschäftigte, da das Arbeit-
nehmerüberlassungsgesetz eine Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz
mittels Tarifvertrag ermöglicht. Davon wird zu Lasten der Beschäftigten nahezu
flächendeckend Gebrauch gemacht. Im Schnitt bekommen Leiharbeitskräfte
rund 30 Prozent weniger Lohn als Festangestellte, welche die gleiche Arbeit
verrichten. Subventioniert wird diese Form der Niedriglohnbeschäftigung durch
die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, da jede und jeder achte Leiharbeits-
beschäftigte aufstockend Arbeitslosengeld II erhält.

Leiharbeit ist in den meisten Fällen eine prekäre Beschäftigungsform. Niedrige
Löhne, ein hohes Arbeitslosigkeitsrisiko, unsichere Zukunftsperspektiven,
häufiger Arbeitsplatzwechsel und ein hohes Arbeitsunfallrisiko sind die Merk-
male von Leiharbeit. Leiharbeitsbeschäftigte werden zu Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern zweiter Klasse gemacht. Sie unterliegen im Einsatzbetrieb, also
ihrem Arbeitsort, nicht dem Kündigungsschutz und auch Mitbestimmungs-
rechte gelten nur eingeschränkt.

Der Einsatz von Leiharbeit spaltet und schwächt die Belegschaften. Sowohl auf
die Stammbeschäftigten als auch auf die Leiharbeitskräfte wirkt er disziplinie-
rend. Die Kernbelegschaften haben ständig vor Augen, wie leicht sie zu niedri-
geren Löhnen und schlechteren Arbeitsbedingungen zu ersetzen sind. Hinzu
kommt, dass beim Einsatz von Leiharbeitskräften keine Entlassungskosten ent-
stehen. Das macht ihren Einsatz für die Unternehmen attraktiv, erzeugt bei den
Beschäftigten aber ein Klima der Angst.

Der Boom der Leiharbeit ist maßgeblich auf weitgehende Deregulierungsmaß-
nahmen im Rahmen der sogenannten Hartz-Gesetze zurückzuführen: die Zahl
der Beschäftigten liegt aktuell bei knapp 900 000 und somit um 38 Prozent
höher als im Vorjahr. Mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am

Arbeitsmarkt (Hartz I) hat die damalige rot-grüne Bundesregierung zwar den
Gleichbehandlungsgrundsatz eingeführt, machte ihn durch die Möglichkeit per
Tarifvertrag davon abweichen zu dürfen aber zugleich inhaltlich wertlos.
Außerdem wurde die Beschränkung der Überlassungshöchstdauer aufgehoben
und das Synchronisationsverbot abgeschafft. Letzteres verhinderte bis dahin,
dass ein Vertrag zwischen Leiharbeitsfirma und Leiharbeitsbeschäftigtem
lediglich den Zeitraum des ersten Einsatzes umfasste.

Drucksache 17/3752 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Vor diesem Hintergrund bedarf es einer umfassenden Regulierung der Arbeit-
nehmerüberlassung. Es reicht nicht aus, lediglich Praktiken wie sie vor allem
durch die Firma SCHLECKER bekannt wurden, verhindern zu wollen, wie es
sich für den Gesetzentwurf der Bundesregierung mit dem Titel „Gesetz zur Ver-
hinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung“ abzeichnet. Die so-
genannte Drehtürregelung schränkt lediglich ein allzu dreistes Vorgehen von
Unternehmen ein, die ihre Beschäftigten entlassen, um sie sogleich als Leih-
arbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wieder einzustellen. Sie verhindert
aber nicht, dass Belegschaften gespalten und diszipliniert werden. Sie verhin-
dert auch nicht, dass Stammbeschäftigung durch unsichere Leiharbeit ersetzt
wird. Leiharbeitskräfte dürfen weiterhin in den allermeisten Fällen schlechter
als vergleichbare Stammbeschäftigte entlohnt werden. Auch ist weiterhin ein
zeitlich nahezu unbeschränkter Einsatz von Leiharbeitskräften möglich. Auch
vermag die Drehtürklausel nicht zu verhindern, dass ehemals regulär Beschäf-
tigte in ein unsicheres Leiharbeitsverhältnis abgedrängt werden. Auch wenn die
betroffenen Beschäftigten den gleichen Lohn erhalten, fehlt ihnen die Sicher-
heit eines unbefristeten und regulären Arbeitsverhältnisses.

B. Lösung

Die Arbeitnehmerüberlassung bedarf einer strikten Regulierung und Begren-
zung. Leiharbeit ist wieder auf die Funktion zurückzuführen, personelle Eng-
pässe und Auftragsspitzen abzufedern. Es muss verhindert werden, dass Leih-
arbeitskräfte schlechter entlohnt werden dürfen als vergleichbare Stammbe-
schäftigte. Das macht es für Unternehmen attraktiv, bisherige Stammarbeits-
plätze oder neu geschaffene Stellen mit niedrig entlohnten und prekär
beschäftigten Leiharbeitskräften zu besetzen. Folgende Änderungen im Arbeit-
nehmerüberlassungsgesetz sind unerlässlich:

● Das Prinzip „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ muss ab dem ersten Einsatz-
tag gelten. Dies erfordert eine Streichung der Ausnahmetatbestände (Tarif-
vorbehalt und 6-Wochen-Regelung für Langzeiterwerbslose).

● Die Verleihdauer ist auf drei Monate zu begrenzen. Damit wird gewährleis-
tet, dass Leiharbeitskräfte nicht dauerhaft eingesetzt werden, um Stammbe-
schäftigung zu ersetzen.

● Angesichts der hohen Flexibilität, die von Leiharbeitsbeschäftigten verlangt
wird, muss eine zwingend zu zahlende Flexibilitätsprämie eingeführt wer-
den. Diese beträgt 10 Prozent vom Bruttolohn.

● Das Synchronisationsverbot ist wieder herzustellen.

● Ein Verbot von Befristungen für Arbeitsverträge in der Arbeitnehmerüber-
lassung ist einzuführen.

● Der Einsatz von Leiharbeitskräften für Streikbrechertätigkeiten muss verbo-
ten werden.

● Es wird festgeschrieben, dass Sozialeinrichtungen wie Kantinen oder Ähn-
liches im Einsatzbetrieb auch Leiharbeitsbeschäftigten zugänglich sein müs-
sen.

● Auch das Angebot an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung im Ein-
satzbetrieb muss Leiharbeitskräften offen stehen.

Darüber hinaus bedarf eine wirksame Regulierung der Arbeitnehmerüberlas-
sung auch Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz, um die Mitbestim-
mungsmöglichkeiten von Betriebsräten in den Einsatzbetrieben zu verbessern:

● Betriebsräte erhalten ein zwingendes Mitbestimmungsrecht über den Einsatz

von Leiharbeit in ihrem Betrieb. Kommt keine Einigung zustande, entschei-
det die Einigungsstelle.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3752

● Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben ab dem ersten Einsatz-
tag ein aktives Wahlrecht und werden bei der Ermittlung der Schwellen-
werte für die Bildung und die Größe eines Betriebsrates berücksichtigt.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Es sind keine unmittelbaren Kosten für den Bundeshaushalt zu erwarten. Aller-
dings ist mit derzeit nicht bezifferbaren höheren Einnahmen für den Bundes-
haushalt und für die sozialen Sicherungssysteme zu rechnen, da die vorgeschla-
genen Regelungen zu höheren Löhnen für Leiharbeitskräfte führen werden.

leihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingun- beitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers zu

gen einschließlich des Arbeitsentgelts nicht ge-
währt;“.

b) Nach Absatz 1 Nummer 3 werden die folgenden
Nummern angefügt:

den Sozialeinrichtungen und -diensten im Un-
ternehmen des Entleihers entgegen § 13b be-
schränken,“.

c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Drucksache 17/3752 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Entwurf eines Gesetzes zur strikten Regulierung der Arbeitnehmerüberlassung

Vom …

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158),
das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. In der Überschrift wird das Wort „gewerbsmäßigen“ ge-
strichen.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „gewerbsmäßig“
durch die Wörter „im Rahmen ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden nach dem Klammerzusatz die
Wörter „oder erfolgt die Überlassung nicht nur
vorübergehend“ eingefügt.

c) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „seine
Arbeit vorübergehend nicht bei seinem Arbeitgeber
leistet“ durch die Wörter „nicht zum Zwecke der
Überlassung eingestellt wurde und einen unbefriste-
ten Arbeitsvertrag hat“ ersetzt.

3. § 1b wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „Gewerbsmäßige“ gestrichen
und nach dem Wort „Arbeitnehmerüberlassung“ die
Angabe „nach § 1“ eingefügt.

b) In Satz 3 wird das Wort „gewerbsmäßige“ gestrichen.

4. Nach § 1b wird folgender § 1c eingefügt:

㤠1c
Gleichbehandlungsgrundsatz bei Auslagerungen

Wird die Erledigung von Aufgaben einem Dritt-
unternehmen übertragen, so muss dieses seinen damit
befassten Beschäftigten dieselben Bedingungen gewäh-
ren, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im
Ursprungsunternehmen ohne die Übertragung an ein
Drittunternehmen erhalten hätten.“

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitneh-
mer für die Zeit der Überlassung an einen Entlei-
her mindestens die im Betrieb dieses Entleihers
für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Ent-

leiher nicht als Vergütung für seine besondere
Flexibilität eine monatliche Prämie von 10 Pro-
zent seines Bruttoentgelts zahlt;

5. mit der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeit-
nehmer einen befristeten Arbeitsvertrag ab-
schließt;

6. mit der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeit-
nehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab-
schließt, diesen Vertrag jedoch durch Kündigung
beendet und die Leiharbeitnehmerin oder den
Leiharbeitnehmer innerhalb von drei Monaten
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erneut
einstellt;

7. die Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der Leih-
arbeitnehmerin oder dem Leiharbeitnehmer auf
die Zeit der Überlassung an einen Entleiher be-
schränkt;

8. einem Entleiher dieselbe Leiharbeitnehmerin
oder denselben Leiharbeitnehmer länger als drei
aufeinanderfolgende Monate überlässt; der Zeit-
raum einer unmittelbar vorangehenden Überlas-
sung durch einen anderen Verleiher an denselben
Entleiher ist anzurechnen;

9. einem Entleiher, bei dem sich Teile der eigenen
Belegschaft in einem Arbeitskampf befinden,
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
auch mit dem Zweck des Streikbruchs überlässt;
dies gilt auch für den Fall, dass Leiharbeitneh-
merinnen und Leiharbeitnehmer in einem unmit-
telbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem
Arbeitskampf überlassen werden, sowie für den
Fall mittelbarer Streikarbeit.“

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Vereinbarungen, die für die Leiharbeitnehmerin
oder für den Leiharbeitnehmer für die Zeit der
Überlassung an einen Entleiher schlechtere als
die im Betrieb des Entleihers für eine vergleich-
bare Arbeitnehmerin oder einen vergleichbaren
Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesent-
lichen Arbeitsbedingungen einschließlich des
Arbeitsentgeltes vorsehen,“.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
fügt:

„2a. Vereinbarungen, die den Zugang der Leihar-
„4. der Leiharbeitnehmerin oder dem Leiharbeitneh-
mer für die Zeit der Überlassung an einen Ent-

„3. Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen,
die Leiharbeitnehmerin oder den Leiharbeitneh-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3752

mer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem
dessen oder deren Arbeitsverhältnis zum Verlei-
her nicht mehr besteht; das Gleiche gilt für die
Vereinbarung einer vom Entleiher an den Verlei-
her zu zahlenden Vermittlungsvergütung,“.

d) In Nummer 4 werden nach dem Wort „einzugehen“
ein Semikolon und die Wörter „das Gleiche gilt für
die Vereinbarung einer von der Leiharbeitnehmerin
oder dem Leiharbeitnehmer an den Verleiher zu zah-
lenden Vermittlungsvergütung“ angefügt und am
Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

e) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern an-
gefügt:

„5. Vereinbarungen, die für die Leiharbeitnehmerin
oder den Leiharbeitnehmer für die Zeit der Über-
lassung an einen Entleiher keine monatliche Prä-
mie in Höhe von 10 Prozent des Bruttoentgelts
als Vergütung seiner besonderen Flexibilität vor-
sehen,

6. Befristungen des Arbeitsverhältnisses zwischen
Verleiher und Leiharbeitnehmerin oder Leih-
arbeitnehmer,

7. Kündigungen des Arbeitsverhältnisses zwischen
Verleiher und Leiharbeitnehmerin oder Leihar-
beitnehmer durch den Verleiher, wenn der Ver-
leiher die Leiharbeitnehmerin oder den Leih-
arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses erneut ein-
stellt,

8. Vereinbarungen, die Überlassungen an einen
Entleiher vorsehen, bei dem sich Teile der eige-
nen Belegschaft im Arbeitskampf befinden.“

7. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 9
Nr. 1“ die Wörter „oder § 9 Nummer 2“ eingefügt und
Satz 5 gestrichen.

8. In § 12 Absatz 1 Satz 3 wird der letzte Halbsatz ge-
strichen.

9. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a bis 13c einge-
fügt:

㤠13a
Information der Leiharbeitnehmerin oder des
Leiharbeitnehmers über freie Arbeitsplätze

Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer oder die Leih-
arbeitnehmerin über Arbeitsplätze im Unternehmen des
Entleihers, die besetzt werden sollen, zu informieren.
Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an
geeigneter, dem Leiharbeitnehmer oder der Leiharbeit-
nehmerin zugänglicher Stelle im Betrieb und Unterneh-
men des Entleihers erfolgen. Der Entleiher hat bereits im
Unternehmen des Entleihers eingesetzte Leiharbeitneh-
merinnen und Leiharbeitnehmer im Falle freier Arbeits-
plätze im Bewerbungs- und Auswahlverfahren so zu be-
handeln wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
Betriebs und des Unternehmens. Der Entleiher hat bei

setzte Leiharbeitnehmerin bei der Besetzung freier Stel-
len gegenüber externen Bewerbern zu bevorzugen.

§ 13b
Zugang der Leiharbeitnehmerin oder des
Leiharbeitnehmers zu Sozialeinrichtungen

oder -diensten

Der Entleiher hat dem Leiharbeitnehmer oder der
Leiharbeitnehmerin Zugang zu den Sozialeinrichtun-
gen oder -diensten im Unternehmen unter den gleichen
Bedingungen zu gewähren wie vergleichbaren Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmern in dem Betrieb, in
dem der Leiharbeitnehmer oder die Leiharbeitnehme-
rin seine oder ihre Arbeitsleistung erbringt. Sozial-
einrichtungen im Sinne des Satzes 1 sind insbeson-
dere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschafts-
verpflegung, Beförderungsmittel, Pausenräume und
Umkleideräume.

§ 13c
Teilnahme der Leiharbeitnehmerin oder des

Leiharbeitnehmers an Maßnahmen der beruflichen
Weiterbildung

Der Entleiher hat der Leiharbeitnehmerin oder dem
Leiharbeitnehmer die gleichen Möglichkeiten zur Teil-
nahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
zu gewähren wie vergleichbaren Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern in dem Betrieb, in dem die Leih-
arbeitnehmerin oder der Leiharbeitnehmer seine Ar-
beitsleistung erbringt, es sei denn eine unterschiedliche
Behandlung ist aus Gründen der Einsatzdauer der
Leiharbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers ge-
rechtfertigt.“

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1b wird das Wort „gewerbsmäßig“
gestrichen.

bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:

„3a. gegen § 3 Absatz 1 Nummer 3 bis 9 ver-
stößt,“.

cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„einer Pflicht nach den § 11 Absatz 1, 2 oder 5
Satz 2 nicht nachkommt,“

dd) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 ein-
fügt:

„9. einer Pflicht nach den §§ 13a, 13b oder
13c nicht nachkommt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann
mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend
Euro geahndet werden.“

Artikel 2
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
gleicher Eignung einen bereits im Unternehmen des Ent-
leihers eingesetzten Leiharbeitnehmer oder eine einge-

Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518),

Berlin, den 11. November

Dr. Gregor Gysi und Frak
2010

tion
Drucksache 17/3752 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

das zuletzt durch … (BGBl. I S. …) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt gefasst:

„Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr voll-
endet haben. Werden Arbeitnehmerinnen oder Arbeit-
nehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung
überlassen, so sind diese unter den gleichen Vorausset-
zungen wahlberechtigt.“

2. Nach § 92a wird ein neuer § 92b eingefügt:

㤠92b
Mitbestimmung über den Einsatz von Leiharbeitnehmern

im Betrieb

Der Betriebsrat hat über den Einsatz von Leiharbeit-
nehmerinnen und Leiharbeitnehmern im Betrieb sowie
dessen Umfang und Dauer mitzubestimmen. Kommt
keine Einigung mit dem Arbeitgeber zustande, so ent-
scheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungs-
stelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Be-
triebsrat.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Tarifvertrag für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitneh-

Zu Buchstabe c

Mit dieser Änderung wird das Konzernprivileg einge-
schränkt. Es soll künftig nur noch gelten, wenn Arbeitneh-

mer vom Gleichbehandlungsgrundsatz abgewichen werden
darf. Dieser Tarifvorbehalt kommt nahezu flächendeckend
zur Anwendung, sodass der Gleichbehandlungsgrundsatz
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/3752

Begründung

A. Allgemeines

Angesichts der verheerenden Auswirkungen auf dem Ar-
beitsmarkt ist eine Regulierung und strikte Begrenzung der
Arbeitnehmerüberlassung dringend notwendig. Um zu ver-
hindern, dass Leiharbeitskräfte dauerhaft zu schlechteren
Bedingungen als Festangestellte eingesetzt werden können,
sind verschiedene Änderungen im Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetz vorzunehmen. Zentral sind hierbei vor allem
eine Festschreibung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
ohne Ausnahmen, eine Begrenzung der Überlassungs-
höchstdauer auf drei Monate und eine Verbesserung der
Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten im Einsatzbetrieb.

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Arbeitnehmer-
überlassungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Überschrift)

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zu der Än-
derung in § 1 Absatz 1 Satz 1. Die Änderung der Bezeich-
nung des Gesetzes erfolgt, weil diese den Gegenstand des-
selben unzureichend wiedergibt.

Zu Nummer 2 (§ 1)

Zu Buchstabe a

Die Änderung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/
104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. November 2008 über Leiharbeit (im Folgenden EU-
Leiharbeitsrichtlinie genannt). Diese umfasst natürliche und
juristische Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit aus-
üben, und nicht nur solche, die Arbeitnehmerüberlassung
gewerbsmäßig betreiben. Daher ist künftig für die Erlaub-
nispflicht nicht mehr die Gewerbsmäßigkeit Voraussetzung,
sondern die Frage, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ausge-
übt wird. In der Folge bedarf auch Arbeitnehmerüberlas-
sung, die ohne die Absicht Gewinn zu erzielen und ohne
dauerhafte Anlage erfolgt, einer Erlaubnis. Erfasst ist somit
auch konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung, die nicht
auf die Erzielung von Gewinnen ausgelegt ist.

Zu Buchstabe b

Die EU-Leiharbeitsrichtlinie erlaubt lediglich eine vorüber-
gehende Überlassung von Leiharbeitnehmerinnen und Leih-
arbeitnehmern an einen Entleihbetrieb. Dies soll bereits an
dieser Stelle zum Ausdruck gebracht werden. Konkretisiert
wird dieser vorübergehende Charakter durch eine Begren-
zung der Überlassungshöchstdauer auf drei Monate in § 3
Absatz 1 Nummer 8.

dass im Konzern ein Stammarbeitsplatz besteht, auf den der
oder die Betreffende ggf. wieder zurückkehren kann. Er-
gänzend wird festgeschrieben, dass Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer, für die das Konzernprivileg weiterhin gilt,
einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben müssen.

Zu Nummer 3 (§ 1b)

Zu Buchstabe a

Die Regelung ist eine Folgeänderung der Änderung in § 1
Absatz 1 Satz 1.

Zu Buchstabe b

Die Regelung ist eine Folgeänderung der Änderung in § 1
Absatz 1 Satz 1.

Zu Nummer 4 (§ 1c)

Auslagerungen von Betriebsaufgaben (Outsourcing) dienen
oftmals dem Zweck der Kosteneinsparung. Dies betrifft in
der Regel die Personalkosten, die hauptsächlich mit diesem
Instrument gesenkt werden. Häufig werden diese Betriebs-
aufgaben über Werkverträge von Dritten wieder eingekauft.
Bereits jetzt unterlaufen Arbeitgeber so ihre Tarifverträge
und Betriebsvereinbarungen. Um dies zu verhindern, ist es
notwendig, auch für Auslagerungen einen Gleichbehand-
lungsgrundsatz festzuschreiben.

Die Einhaltung dieser Regelung bedarf der besonderen
Kontrolle.

Zu Nummer 5 (§ 3)

Zu Buchstabe a

Dem Grunde nach gilt für die Arbeitnehmerüberlassung das
Prinzip „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Demnach gel-
ten für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bei
der Entlohnung und anderen wesentlichen Arbeitsbedingun-
gen die gleichen Konditionen wie für vergleichbare Fest-
angestellte im Entleihbetrieb. Wird dieser Grundsatz ver-
letzt, kann die Erlaubnis zum Verleih von Arbeitskräften
nicht erteilt werden.

Im geltenden Gesetz sind allerdings zwei Ausnahmetatbe-
stände für den Gleichbehandlungsgrundsatz festgeschrie-
ben, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen. Die erste Aus-
nahme bezieht sich auf zuvor arbeitslose Leiharbeitnehme-
rinnen und Leiharbeitnehmer, welchen erstmalig für eine
Dauer von insgesamt höchstens sechs Wochen statt des glei-
chen Entgelts, das Stammbeschäftigte beziehen, lediglich
ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des zuletzt bezogenen Ar-
beitslosengeldes gezahlt werden kann.

Die zweite Ausnahme erlaubt, dass durch einen speziellen
merinnen und Arbeitnehmer überlassen werden, die nicht zu
diesem Zweck eingestellt wurden. Hierfür ist entscheidend,

fiktiv ist. Es gibt lediglich Abmachungen in einzelnen Ent-
leihbetrieben, die eine Gleichstellung bewirken – sowie den

Drucksache 17/3752 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

aktuellen Tarifabschluss der IG Metall, der eine Gleichbe-
handlung für die Stahlbranche vorschreibt.

Um wirksam zu verhindern, dass Tarifverträge und Lohn-
standards im Entleihbetrieb unterlaufen werden, ist es not-
wendig, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz ohne Aus-
nahme ab dem ersten Einsatztag gilt. Daher werden beide
Ausnahmeregelungen aus dem Gesetz gestrichen.

Zu Buchstabe b

In § 3 Absatz 1 Nummern 4 bis 9 werden Regelungen ge-
troffen, die der Regulierung und Begrenzung von Leiharbeit
sowie dem Schutz von Leiharbeitnehmerinnen und Leih-
arbeitnehmern dienen.

Um die besondere Flexibilität von Leiharbeitnehmerinnen
und Leiharbeitnehmern zu honorieren, hat der Verleiher für
die Zeit der Überlassung eine Flexibilitätsprämie (§ 3
Absatz 1 Nummer 4) in Höhe von 10 Prozent des Bruttoent-
gelts verpflichtend zu zahlen.

Ähnlich früheren Regelungen in der Arbeitnehmerüberlas-
sung werden ein Befristungs-, ein Wiedereinstellungs- und
ein Synchronisationsverbot eingeführt. Ein Befristungsver-
bot (§ 3 Absatz 1 Nummer 5) ist notwendig, um Leiharbeit-
nehmerinnen und Leiharbeitnehmer, deren spezifische Be-
schäftigungsform ohnehin durch wechselnde Einsätze in
verschiedenen Entleihbetrieben gekennzeichnet ist, vor zu-
nehmender Prekarisierung ihres Erwerbslebens zu schützen.
Das Wiedereinstellungsverbot (§ 3 Absatz 1 Nummer 6)
wiederum ergänzt das Befristungsverbot, indem es die Um-
gehung dieses Verbotes durch Kündigungen und Neu-
einstellungen ausschließt. Das Synchronisationsverbot (§ 3
Absatz 1 Nummer 7) untersagt den Verleihfirmen, mit Leih-
arbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern einen Vertrag
abzuschließen, der die Dauer des Arbeitsverhältnisses auf
die Zeit der Überlassung beschränkt. Das Spezifische an der
Arbeitnehmerüberlassung ist gerade, dass Leiharbeitnehme-
rinnen und Leiharbeitnehmer vom Verleihunternehmen ein-
gestellt werden, um daraufhin an verschiedene Entleihbe-
triebe überlassen zu werden. Wenn der Arbeitsvertrag zeit-
lich auf einen Einsatz begrenzt wird, läuft dies dem Sinn
von Arbeitnehmerüberlassung zuwider. Daher ist das Syn-
chronisationsverbot ein notwendiger Schutzmechanismus,
um die Arbeitsverhältnisse zu verstetigen. Leiharbeitneh-
merinnen und Leiharbeitnehmer sollen nicht nur gezielt für
einen Einsatz beschäftigt, sondern dauerhaft beim Verleiher
angestellt werden. Auf diesem Weg wird gewährleistet, dass
Leiharbeitskräfte auch in der verleihfreien Zeit entlohnt
werden.

Die erlaubte Überlassungshöchstdauer wird auf drei Monate
beschränkt (§ 3 Absatz 1 Nummer 8). Dies ist notwendig,
um zu verhindern, dass Leiharbeitskräfte dauerhaft zu un-
sicheren Bedingungen Stammbeschäftigte ersetzen. Drei
Monate sind ausreichend, um Personalengpässe und Auf-
tragsspitzen abzufangen. Auf diese Funktion ist Leiharbeit
zurückzuführen.

Ein Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitneh-
mern in einem Entleihbetrieb, der dem Zweck dient, dort
Streikbrechertätigkeiten durchzuführen, wird verboten. Es
ist ein unzulässiger Eingriff in einen Arbeitskampf, wenn die

zuziehen. Daher ist ein Verbot eines solchen Einsatzes erfor-
derlich. Dies gilt auch für einen Einsatz von Leiharbeit, der
in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Arbeitskampf
erfolgt, sollte dieser zum Zeitpunkt des erstmaligen Einsat-
zes bereits absehbar gewesen sein. Die bisherige Regelung in
§ 11 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), wonach
eine Leiharbeitnehmerin oder ein Leiharbeitnehmer nicht
verpflichtet ist, bei einem von einem Arbeitskampf unmittel-
bar betroffenen Entleihbetrieb tätig zu sein, reicht nicht aus.
Sie verkennt das Abhängigkeitsverhältnis der Leiharbeits-
beschäftigten vom Verleihbetrieb. Dieses Streikbruchverbot
gilt auch für mittelbare Streikarbeit. Sie liegt beispielsweise
vor, wenn die von den Streikenden zu erledigende Arbeit auf
ein Drittunternehmen verlagert wird.

Zu Nummer 6 (§ 9)

Zu Buchstabe a

Die Neufassung von § 9 Nummer 2 ist eine Ergänzung zur
Änderung von § 3 Absatz 1 Nummer 3. In beiden Para-
graphen werden die Ausnahmetatbestände vom Gleichbe-
handlungsgrundsatz gestrichen. Dies bewirkt, dass eine Ver-
einbarung, mit der vom Gleichbehandlungsgrundsatz abge-
wichen wird, in jedem Fall unwirksam ist.

Zu Buchstabe b

Diese Regelung ist eine Folgeänderung zu § 13b, welche
der Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie dient. Dem-
nach sind Vereinbarungen unwirksam, die Leiharbeitneh-
merinnen und Leiharbeitnehmern den gleichen Zugang zu
Sozialeinrichtungen und -diensten beschränkt oder ver-
wehrt. Auch Vereinbarungen, in denen die Leiharbeitneh-
merin oder der Leiharbeitnehmer freiwillig auf einen sol-
chen Zugang verzichten, sind unwirksam.

Zu Buchstabe c

Mit dieser Regelung wird ausgeschlossen, dass zwischen
Entleiher und Verleiher Vermittlungsgebühren für den Fall
der Übernahme einer Leiharbeitnehmerin oder eines Leih-
arbeitnehmers in ein reguläres Arbeitsverhältnis im Entleih-
betrieb vereinbart werden. Damit wird die Übernahme in
ein reguläres Arbeitsverhältnis erleichtert. Die bisherige
Regelung bleibt erhalten und wird um diese neue Regelung
ergänzt.

Zu Buchstabe d

Auch diese Regelung dient der Umsetzung der EU-Leih-
arbeitsrichtlinie. Künftig sind Vereinbarungen über eine von
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern an den Ver-
leihbetrieb zu zahlende Vermittlungsvergütung unwirksam.

Zu Buchstabe e

Diese Regelungen sind Folgeänderungen der Änderungen in
§ 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und 9. Demnach sind Verein-
barungen unwirksam, die keine Flexibilitätsprämie vorse-
hen. Ebenso sind Befristungen von Arbeitsverhältnissen
unwirksam. Gleiches gilt für Kündigungen, wenn der Ver-
leiher die Leiharbeitnehmerin oder den Leiharbeitnehmer
innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeits-
prekäre Situation von Leiharbeitnehmerinnen und Leihar-
beitnehmern ausgenutzt wird, um sie zum Streikbruch heran-

verhältnisses wieder einstellt. Auch Vereinbarungen, die
eine Überlassung von Leiharbeitnehmerinnen und Leihar-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/3752

beitnehmern mit dem Zweck des Streikbruchs vorsehen,
sind unwirksam.

Zu Nummer 7 (§10)

Mit dieser Regelung wird eingeführt, dass als Folge der Un-
wirksamkeit einer Vereinbarung aufgrund eines Verstoßes
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 3 Absatz 1
Nummer 3 ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleihbetrieb
und Leiharbeitnehmerin oder Leiharbeitnehmer begründet
wird. Diese Regelung ist erforderlich, um einen ausreichen-
den Schutz des Gleichbehandlungsgrundsatzes vor Verstö-
ßen zu gewährleisten. Da der Gleichbehandlungsgrundsatz
das entscheidende Prinzip ist, um ein Unterlaufen von Tarif-
verträgen und Entlohnungsstandards im Entleihbetrieb und
die Ersetzung von Stammbeschäftigung zu verhindern, ist
dieser besondere Schutz notwendig. Die Streichung des
letzten Satzes verdeutlicht, dass auch in diesem Falle der
Gleichbehandlungsgrundsatz gelten muss. Gibt es keine
entsprechenden betrieblichen Regelungen oder Vergleichs-
möglichkeiten, werden abschließend Regelungen vergleich-
barer Betriebe als Maßstab herangezogen.

Zu Nummer 8 (§12)

Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung der Ände-
rung in § 3 Absatz 1 Nummer 3. Da dort die Ausnahmetat-
bestände vom Gleichbehandlungsgrundsatz gestrichen wer-
den, werden sie auch in § 12 Absatz 1 gestrichen.

Zu Nummer 9 (§§ 13a bis 13c)

Zu § 13a

Diese Regelung dient der Umsetzung der EU-Leiharbeits-
richtlinie. Durch die Information über freie Arbeitsplätze
und die bei gleicher Eignung vorgeschriebene Bevorzugung
des Leiharbeitnehmers gegenüber externen Bewerbungen
wird der Übergang der Leiharbeitnehmerinnen und Leih-
arbeitnehmer in ein reguläres Arbeitsverhältnis im Entleih-
betrieb unterstützt. Der Entleihbetrieb ist verpflichtet, die
Information an geeigneter und Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmern zugänglicher Stelle zu veröffentlichen.

Zu § 13b

Diese Regelung dient der Umsetzung der EU-Leiharbeits-
richtlinie und ist gleichzeitig ein Schutz der Leiharbeitneh-
merinnen und Leiharbeitnehmer vor Benachteiligungen im
Entleihbetrieb. Ihnen muss künftig der gleiche Zugang zu
Sozialeinrichtungen und -diensten ermöglicht werden wie
vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im
Entleihbetrieb. Im zweiten Satz sind Beispiele für solche
Sozialeinrichtungen und -dienste aufgeführt.

Zu § 13c

Auch diese Regelung dient der Umsetzung der EU-Leih-
arbeitsrichtlinie. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitneh-
mer sind häufig in ihren Weiterbildungsmöglichkeiten ge-
genüber Festangestellten benachteiligt. Daher ist es erfor-
derlich, die Entleihbetriebe darauf zu verpflichten, Leih-
arbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern den gleichen
Zugang zu Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen wie

nur aus Gründen der Einsatzdauer zulässig. Ein Anspruch
auf zwei Tage Weiterbildung pro Einsatzmonat gilt als ver-
hältnismäßig.

Zu Nummer 10 (§16)

Zu Buchstabe a

Die Änderungen beziehen sich auf § 16 Absatz 1 AÜG.

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Regelung ist eine Folgeänderung der Änderung in § 1
Absatz 1 Satz 1.

Zu Doppelbuchstabe bb

Diese Regelung legt fest, dass auch Verstöße gegen § 3
Absatz 1 Nummer 3 bis 9 als Ordnungswidrigkeit im Sinne
dieses Gesetzes gelten. Dies ist erforderlich, um solche Ver-
stöße wirksam zu sanktionieren.

Zu Doppelbuchstabe cc

Diese Regelung besagt, dass auch, wenn der Verleihbetrieb
der Pflicht nicht nachkommt, die Leiharbeitnehmerin oder
den Leiharbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er das
Recht hat, den Einsatz in einem bestreikten Betrieb zu ver-
weigern, eine Ordnungswidrigkeit im Sinne dieses Gesetzes
vorliegt.

Zu Doppelbuchstabe dd

Diese Regelung besagt, dass ein Entleihbetrieb, der den
Vorschriften aus den §§ 13a, 13b, 13c grob fahrlässig oder
vorsätzlich nicht nachkommt, ordnungswidrig handelt.
Diese Regelung dient der besseren Durchsetzbarkeit der
neuen Ansprüche von Leiharbeitnehmerinnen und Leih-
arbeitnehmern.

Zu Buchstabe b

Mit dieser Regelung wird die Differenzierung der Bußgel-
der nach Art der Ordnungswidrigkeit aufgehoben und eine
einheitliche Bußgeldgrenze in Höhe von 25 000 Euro fest-
gelegt. Damit erhöht sich für einige Arten von Ordnungs-
widrigkeiten das Abschreckungspotential der Bußgelder im
Sinne einer härteren Sanktionierung von Verstößen gegen
das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Zu Artikel 2 (Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 7)

Mit der Änderung des § 7 wird die Wahlberechtigung auf
alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Betrieb er-
streckt und umfasst auch Leiharbeitnehmerinnen und Leih-
arbeitnehmer ab dem ersten Einsatztag. Diese Änderung be-
wirkt gleichzeitig, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leih-
arbeitnehmer ab dem ersten Einsatztag bei der Festsetzung
der Größe des Betriebsrates berücksichtigt werden.

Zu Nummer 2 (§ 92b)

Die Regelung ergänzt die Mitbestimmungsrechte um das
Mitbestimmungsrecht über den Einsatz von Leiharbeitneh-
ihn vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im
Entleihbetrieb haben. Eine unterschiedliche Behandlung ist

merinnen und Leiharbeitnehmern im Betrieb sowie dessen
Umfang und Dauer. Dieses Recht ist erforderlich, um Be-

Drucksache 17/3752 ndestag – 17. Wahlperiode
– 10 – Deutscher Bu

triebsräten einen besseren Einfluss auf die Personalplanung
und -gestaltung zu ermöglichen und eine Ersetzung von
Stammbeschäftigung zu verhindern. Kommt keine Einigung
zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zustande, entscheidet
die Einigungsstelle.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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