BT-Drucksache 17/3547

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung -Drucksachen 17/3024, 17/3362- Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)

Vom 28. Oktober 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/3547
Bericht der Abgeordneten Ralph Brinkhaus, Manfred Zöllmer, Björn Sänger, Richard Pitterle
und Dr. Gerhard Schick

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf in seiner
63. Sitzung am 1. Oktober 2010 dem Finanzausschuss feder-
führend und dem Rechtsausschuss, dem Haushaltsausschuss
sowie dem Ausschuss für Wirtschaft und Technologie zur
Mitberatung überwiesen.

Der Finanzausschuss hat die Beratung des Gesetzentwurfs in
seiner 26. Sitzung am 29. September 2010 aufgenommen
und in der 31. Sitzung am 26. Oktober 2010 abgeschlossen.
Zu der Vorlage der Bundesregierung hat der Ausschuss am
6. Oktober 2010 eine öffentliche Anhörung durchgeführt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

lagen weit im Vorfeld einer Insolvenz durch frühes und ent-
schiedenes Eingreifen auf der Ebene der Geschäftsführung
bewältigen. Auf der zweiten Stufe werden mit dem Reorga-
nisationsverfahren Eingriffe in Rechte der Gläubiger und die
Einbeziehung der Anteilsinhaber ermöglicht. Von zentraler
Bedeutung in beiden Verfahrensstufen ist der jeweils gericht-
lich einzusetzende Sanierungs- bzw. Reorganisationsberater,
der den Sanierungs- und den Reorganisationsplan umsetzen
soll. Während das Sanierungsverfahren für sämtliche Kredit-
institute in Betracht kommt, kann das Reorganisationsver-
fahren nur bei Vorliegen einer besonders schwerwiegenden
Krise eines Kreditinstituts, die die Besorgnis erheblicher
negativer Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsys-
tems begründet, durchgeführt werden.

Ferner sollen aufsichtsrechtliche Instrumente zum Eingrei-
und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung
(Restrukturierungsgesetz)
17. Wahlperiode 28. 10. 2010

Bericht*
des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksache 17/3024, 17/3362 –

Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von
Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
Mit dem Gesetzentwurf wird angestrebt, zur Sanierung und
Reorganisation von Kreditinstituten ein zweistufiges Verfah-
ren einzuführen, das einen effektiven Rahmen für kollektive
Verhandlungslösungen schafft. Das Sanierungsverfahren, das
auf Initiative des Kreditinstituts eingeleitet wird, soll Schief-

fen und zur Krisenbewältigung geschaffen werden, mit de-
nen die Finanzdienstleistungsaufsicht frühzeitig Sanierungs-
schritte der Kreditinstitute fordern und durchsetzen kann.
Insbesondere kann ein Sonderbeauftragter eingesetzt und
das Vermögen einer systemrelevanten Bank ganz oder teil-
weise auf eine private Bank oder vorübergehend auf eine

* Die Beschlussempfehlung wurde gesondert auf Drucksache 17/3407 verteilt.

Drucksache 17/3547 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

staatliche so genannte Brückenbank übertragen werden, um
Gefahren für die Finanzmarktstabilität abzuwenden, sofern
keine anderen Handlungsmöglichkeiten bestehen. Nach der
Übertragung von systemrelevanten Geschäftsteilen auf eine
Brückenbank können sich Stabilisierungsmaßnahmen auf
die neue Bank konzentrieren, während die beim Altinstitut
verbleibenden nicht systemrelevanten Teile gegebenenfalls
im Rahmen eines herkömmlichen Insolvenzverfahrens abge-
wickelt werden.

Die Restrukturierung und geordnete Abwicklung einer sys-
temrelevanten Bank erfordert erhebliche finanzielle Mittel,
die nicht wie in der Vergangenheit durch die öffentliche
Hand, sondern vorrangig durch den Finanzsektor bereit-
gestellt werden sollen. Der Gesetzentwurf sieht vor, einen
Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute als Sondervermö-
gen des Bundes zu errichten, der von der Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung (FMSA) verwaltet wird und des-
sen Mittel zur Finanzierung künftiger Restrukturierungs- und
Abwicklungsmaßnahmen bei systemrelevanten Banken be-
reitstehen sollen. Beitragspflichtig sind sämtliche Kredit-
institute entsprechend ihrem systemischen Risiko, das an der
Größe des Kreditinstituts und seiner Vernetzung im Finanz-
markt zu bestimmen ist. Mit der Durchführung der Restruk-
turierungsmaßnahmen und der Verwaltung des Restrukturie-
rungsfonds soll die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisie-
rung beauftragt werden.

Zudem sollen mit dem Gesetzentwurf für börsennotierte Ak-
tiengesellschaften oder Kreditinstitute im Sinne des § 1 Ab-
satz 1 KWG die fünfjährige Verjährungsfrist der aktienrecht-
lichen Haftung von Organen für Pflichtverletzungen bei der
Geschäftsführung (§ 93 AktG) auf zehn Jahre verlängert und
im Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes die Übertragung
der neuen Zuständigkeiten auf die FMSA nach Artikel 2
und 3 der Vorlage nachvollzogen werden. Ergänzend soll die
Grundlage für einen erleichterten Ausstieg des Finanzmarkt-
stabilisierungsfonds aus den eingegangenen Beteiligungen
geschaffen werden.

III. Anhörung

Der Finanzausschuss hat am 6. Oktober 2010 zu dem Ge-
setzentwurf der Bundesregierung eine öffentliche Anhörung
durchgeführt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände
und Institutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

– Prof. Dr. Gregor Bachmann

– Karl-Heinz Bächstädt

– PD Dr. Jens-Hinrich Binder, LL. M.

– Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

– Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.

– Bundesverband der Deutschen Volks- und Raiffeisenban-
ken e. V.

– Bundesverband deutscher Banken e. V.

– Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V.

– Deutsche Bank AG, Dr. Michael Kröner

– Deutscher Gewerkschaftsbund

– Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.

– Prof. Dr. Wolfgang Gerke

– Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
e. V.

– Dr. Mathias Hanten

– Prof. Dr. Martin Hellwig

– Prof. Dr. Rudolf Hickel

– Prof. Dr. Heribert Hirte

– Prof. Dr. Dr. Dr. Klaus J. Hopt

– Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V.

– Prof. Dr. Jan Pieter Krahnen

– Dr. Bernd Lüthje

– Tobias Mackie, EU-Kommission

– Prof. Dr. Thomas M. J. Möllers

– Dr. Klaus Pannen

– Dr. Sebastian Schich, OECD

– Prof. Dr. Dr. Wolfgang Schön

– Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin)

– Andreas Steck, Linklaters

– Verband der Auslandsbanken in Deutschland e. V.

– Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V.

– weed Weltwirtschaft, Ökologie & Entwicklung e. V.

– Dr. Jörg Wulfken

– Prof. Dr. Daniel Zimmer.

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussberatungen
eingegangen. Das Protokoll der öffentlichen Sitzung ist ein-
schließlich der eingereichten schriftlichen Stellungnahmen
der Öffentlichkeit zugänglich.

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Rechtsausschuss hat die Vorlage in der 25. Sitzung
beraten und mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen der
CDU/CSU und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen
SPD und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN empfohlen, den Gesetzent-
wurf mit Änderungen anzunehmen.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf in der
34. Sitzung beraten und mit den Stimmen der Koalitions-
fraktionen gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
bei Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN und SPD empfohlen, den Gesetzentwurf mit Än-
derungen anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat die
Vorlage in der 28. Sitzung beraten und mit den Stimmen der
Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Fraktionen DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimm-
– Deutsche Börse

– Deutsche Bundesbank
enthaltung der Fraktion der SPD empfohlen, den Gesetz-
entwurf mit Änderungen anzunehmen.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3547

V. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im
federführenden Ausschuss

Der Finanzausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Ko-
alitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP gegen die Stim-
men der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD, den
Gesetzentwurf in geänderter Fassung anzunehmen.

Zum Beratungsverfahren beanstandeten die Fraktionen SPD,
DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dass die
Koalitionsfraktionen die abschließenden Ausschusserörte-
rungen und auch den Abschluss im Plenum des Deutschen
Bundestages äußerst kurzfristig anberaumt haben. Sie wie-
sen darauf hin, dass es angesichts der erheblichen Bedeutung
der mit dem Gesetzentwurf getroffenen Maßnahmen zur Be-
wältigung der Finanzkrise nicht angemessen erscheine, von
dem zuvor im Kreis der Obleute des Finanzausschusses ver-
einbarten parlamentarischen Beratungsablaufs abzuweichen.
Über die Aufsetzung der Beratungen seien die Ausschuss-
mitglieder kurzfristig mit einer Änderungsmitteilung vom
25. Oktober 2010 unterrichtet worden.

Die Fraktion der SPD beanstandete, dass ein geordnetes Be-
ratungsverfahren angesichts der Kurzfristigkeit der Vorlage
von Änderungsanträgen nicht erkennbar sei. Es seien mit den
Änderungen zur Beschränkung von Vergütungen im Fall ei-
ner Rekapitalisierung neue Sachverhalte in die Erörterung
eingeführt worden, für deren Bewertung keine ausreichende
Beratungszeit zu Verfügung gestanden habe. Die Fraktion
DIE LINKE. erinnerte an Zusagen, die Oppositionsfraktionen
SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in die
Beratungen in ausreichendem Maße einzubeziehen. Indes
seien nunmehr äußerst kurzfristig die abschließende Bera-
tung anberaumt und Änderungsanträge vorgelegt worden.
Eine Bewertung der vorgeschlagenen Rechtsänderungen ha-
be daher nur eingeschränkt vorgenommen werden können.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hob hervor, die
Verkürzung der Beratungsabläufe habe dazu geführt, dass
die Ergebnisse der öffentlichen Sachverständigenanhörung
nicht mehr in hinreichendem Umfang in der Ausschussbera-
tung hätten erörtert und die Erkenntnisse, die in der Anhö-
rung gewonnen worden seien, nicht weiter hätten vertieft
werden können. Zudem sei für die Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN angesichts des Zeitfaktors nur eingeschränkt
die Möglichkeit verblieben, Änderungsanträge in dem er-
forderlichen Umfang vorzulegen. Insgesamt könne das von
den Koalitionsfraktionen gewählte Beratungsverfahren unter
parlamentarischen Gesichtspunkten nicht als fair bezeichnet
werden. Es werde auch der Bedeutung des vorliegenden
Gesetzgebungsverfahrens nicht gerecht. Die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN regte in diesem Zusammen-
hang an, in einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des
Restrukturierungsgesetzes eine Evaluierung der Regelungen
vorzunehmen.

Die Koalitionsfraktionen legten dar, dass eine Rückkehr zu
dem ursprünglich vorgesehenen Zeitplan erforderlich ge-
worden sei, da die Zustimmung zu einer Fristverkürzung
durch den Bundesrat im Hinblick auf die weitreichenden In-
halte des Gesetzentwurfes nicht zu erwarten sei. Um Lücken
durch Auslaufen von Regelungen im Finanzmarktstabilisie-
rungsgesetz zum Jahreswechsel zu vermeiden, sei das nun-

zu dem Gesetzentwurf vorgesehen werden könne. Sie spra-
chen sich dafür aus, eine entsprechende Entschließung in die
Beschlussempfehlung des Ausschusses aufzunehmen, nach
der dem Finanzausschuss zwei Jahre nach Inkrafttreten des
Gesetzes ein Bericht über die Erfahrungen mit der Umset-
zung und Anwendung des Gesetzes vorzulegen sei. Die Ent-
schließung traf im Ausschuss auf einhellige Zustimmung.

Zu dem Inhalt des Gesetzentwurfs haben die Koalitionsfrak-
tionen der CDU/CSU und FDP in den Ausschussberatun-
gen hervorgehoben, mit den Regelungen des Gesetzentwurfs
werde mit dem künftig möglichen Sanierungs- und Reorga-
nisationsverfahren für Banken deren Eigenverantwortung in
Krisensituationen gestärkt. Der deutsche Finanzsektor werde
insgesamt mit wirksamen Instrumenten ausgestattet, um
künftig besser vor den Folgewirkungen aus krisenhaften Ent-
wicklungen einzelner Banken geschützt zu sein. Zudem wer-
de der Bankensektor über die Bankenabgabe an den Kosten
einer künftigen Krisenbewältigung beteiligt.

Die Koalitionsfraktionen stellten klar, das bisherige Reorga-
nisations- und Insolvenzverfahren bei Kreditinstituten weise
für die Sanierung systemrelevanter Banken Verbesserungs-
bedarf auf. Insbesondere seien das Einfrieren des Geschäfts-
betriebs und die Unterbrechung der Vertragsbeziehungen bei
stark vernetzten Banken immer mit der Gefahr einer Vertrau-
enskrise unter den Kreditinstituten und damit mit einer De-
stabilisierung des gesamten Finanzsystems verbunden. Mit
dem Gesetzentwurf würden Regeln für eine Reorganisation,
Restrukturierung und geordnete Abwicklung von system-
relevanten Banken in Deutschland eingeführt, die bereits in
der Frühphase der Gefährdung eines Instituts – wenn oftmals
noch gute Chancen zur Rettung bestünden auf der Ebene der
Geschäftsführung eingriffen. Bei systemrelevanten Kredit-
instituten könne es zudem zu einem hoheitlichen Restruktu-
rierungsverfahren kommen, um Gefahren für die Stabilität
des Gesamtsystems abzuwehren. Die Koalitionsfraktionen
merkten an, dass nach zwei Jahren die Erfahrungen mit der
Umsetzung und Anwendung des Gesetzes evaluiert werden
sollen, so dass zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls
eine Nachsteuerung vorgenommen werden könne.

Bezüglich einer möglichen Doppelbelastung durch die Ban-
kenabgabe sahen die Koalitionsfraktionen vor, dass die Bun-
desregierung gebeten werde, sich auf europäischer Ebene für
ein koordiniertes Vorgehen bei der Einführung von Banken-
abgaben einzusetzen, um Doppelbelastungen von Kreditin-
stituten zu vermeiden.

Die Fraktion der SPD verdeutlichte, dass die Notwen-
digkeit einer Regelung vor dem Hintergrund der globalen
Finanzmarktkrise offenbar sei. Der Gesetzentwurf mit dem
zweistufigen, aus einem Sanierungs- und einem Reorganisa-
tionsteil bestehenden Verfahren sei im Kern als gangbarer
Ansatz zu bewerten. Auch seien im parlamentarischen Ver-
fahren verschiedene Anregungen aus der vom Ausschuss
durchgeführten öffentlichen Anhörung aufgegriffen worden.
Indes sei die von den Koalitionsfraktionen vorgelegte Re-
gelung zu den Anforderungen an eine Vergütung von Or-
ganmitgliedern und Angestellten völlig unzureichend. Die
Begrenzung nehme ausschließlich auf den Fall der Rekapita-
lisierung Bezug und lasse andere staatliche Stabilisierungs-
maßnahmen wie z. B. Garantien außer Betracht. Hinzu träten
mehr gewählte Beratungsverfahren erforderlich. Die Koali-
tionsfraktionen räumten ein, dass ein Evaluierungsverfahren

weitere Einschränkungen, die die Begrenzung weitgehend
wirkungslos erscheinen ließen. Zur Höhe und Ausgestaltung

Drucksache 17/3547 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

der Bankenabgabe hob die Fraktion der SPD hervor, dass mit
der vorliegenden Regelung nicht damit zu rechnen sei, dass
künftig der Steuerzahler nicht mehr für die Rettung von Kre-
ditinstituten finanziell belastet werde. Vielmehr sei erst in
Jahrzehnten mit einer namhaften Auffüllung des Restruktu-
rierungsfonds zu rechnen. Die Bankenabgabe stelle damit
kein taugliches Instrument dar, um künftig bei der Rettung
von Banken die öffentliche Hand von den enormen Belas-
tungen freizustellen.

Die Fraktion DIE LINKE. legte dar, mit der Vorlage des
Gesetzentwurfs der Bundesregierung werde der Zielsetzung,
die Finanzwirtschaft an den Folgen der aktuellen Finanz-
krise zu beteiligen, nicht gerecht. Der vorliegende Gesetz-
entwurf sei auch ungeeignet, künftige Finanzkrisen zu be-
wältigen. Der Gesetzentwurf wirke nicht ausreichend
präventiv, da die Untersagungsmöglichkeiten für risikorei-
che Geschäfte unzureichend erschienen. Die Fraktion DIE
LINKE. verwies auf das Ergebnis der vom Ausschuss durch-
geführten öffentlichen Anhörung, bei der deutlich geworden
sei, dass die Einleitung eines Sanierungsverfahrens durch
den Vorstand eines Kreditinstituts als wirklichkeitsfremd
erscheine. Ebenso sei die Vorstellung nicht überzeugend,
dass die Sanierung in diesem Fall nicht von einem Externen
vorzunehmen sei. Zudem sei die Frage unbeantwortet, ob zu
verhindern sei, dass die Einleitung eines Sanierungsverfah-
rens an die Öffentlichkeit dringe und hieraus krisenverschär-
fende Reaktionen von Gläubigern und Marktteilnehmern für
das Kreditinstitut zu erwarten seien. Ferner sei auch die Fra-
ge unbeantwortet, ob die Zuständigkeit des Oberlandesge-
richts für das Sanierungs- und das Reorganisationsverfahren
sachgerecht sei. Schließlich sei die fehlende Privilegierung
der Rechte von Arbeitnehmern im Sanierungsverfahren zu
beanstanden.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN machte deut-
lich, es sei grundsätzlich zutreffend, einen Restrukturie-
rungsgesetz für den Banksektor zu schaffen. Indes werde der
vorliegende Gesetzentwurf für nur eine geringe Zahl von
Banken Wirkung entfalten. Entscheidende Faktoren blieben
von der Vorlage unzutreffend bewertet, so dass eine Zustim-
mung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung nicht in
Betracht komme. Insbesondere sei die Frage der Haftung der
Vorstände und Aufsichtsorgane von Banken hervorzuheben.
Wenngleich die Verlängerung der Verjährungsfrist zu begrü-
ßen sei, reiche diese Änderung nicht weit genug. Des Weite-
ren sei die Gläubigerbeteiligung unzureichend ausgestaltet
und werde im Krisenfall keine Wirkung entfalten. Insoweit
sei einzuräumen, dass Veränderungen langfristig anzugehen
seien. Dies unterstreiche nochmals die Bedeutung der vom
Ausschuss vorgesehenen Evaluierungsvorgabe. Die im Ver-
lauf der Ausschussberatungen eingebrachten Anforderungen
an die Vergütung von Organmitgliedern und Angestellten
stelle sich als unzureichend dar. Zum einen greife die beab-
sichtigte Regelung nicht bei der Gewährung von staatlichen
Garantien und zum anderen würden auch Pensionsansprüche
nicht einbezogen.

In den Ausschussberatungen nahm die Frage der Vergütung
von Organmitgliedern und Angestellten staatlich gestützter
Kreditinstitute breiten Raum ein. Die Koalitionsfraktionen
verwiesen darauf, dass es jüngst zu Vergütungszahlungen für

lägen. Dieser Sachverhalt sei auch in der vom Ausschuss
durchgeführten öffentlichen Anhörung angesprochen wor-
den. Die Koalitionsfraktionen legten Änderungsanträge vor,
nach denen bei Kreditinstituten, an denen der Restrukturie-
rungsfonds oder der Finanzmarktstabilisierungsfonds unmit-
telbar oder mittelbar über Tochterunternehmen mindestens
75 Prozent der Anteile halte, die monetäre Vergütung der
Organmitglieder und Angestellten jeweils 500 000 Euro pro
Jahr nicht übersteigen dürfe. Variable Vergütungen seien in
diesem Fall nicht zulässig. Bei Beteiligungen von weniger
als 75 Prozent werde die monetäre Vergütung der Organmit-
glieder und Angestellten auf 500 000 Euro pro Jahr begrenzt.
Variable Vergütungen sollen nur bis zu einer Grenze von
500 000 Euro als Summe aus fixer und variabler Vergütung
möglich sein. Die Obergrenze von 500 000 Euro könne
jedoch überschritten werden, sofern das Kreditinstitut min-
destens die Hälfte der geleisteten Rekapitalisierungen zu-
rückgezahlt habe oder soweit die geleistete Kapitalzufüh-
rung voll verzinst werde.

Zum Begriff der Kapitalverzinsung im Sinne dieser Vor-
schriften legten die Koalitionsfraktionen fest, dies meine das
vertraglich vereinbarte Entgelt für das vom Finanzmarktsta-
bilisierungsfonds bzw. Restrukturierungsfonds zugeführte
Kapital. Die Koalitionsfraktionen stellten ferner fest, die Re-
gelungen über die Vergütungen in rekapitalisierten Unterneh-
men gelten auch für in- und ausländische Tochterunterneh-
men des rekapitalisierten Unternehmens. Tochterunterneh-
men seien dabei Unternehmen, die als Tochterunternehmen
im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf
die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, ohne
dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.

Die Fraktion der SPD verdeutlichte, es habe sich gezeigt,
dass die bisher geltenden Vergütungsgrundsätze lückenhaft
seien. Für Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene gelte die
Obergrenze von 500 000 Euro bislang offenbar nicht, so dass
teilweise diesen Mitarbeitern außerordentlich hohe Bonus-
zahlungen zuständen. Die von den Koalitionsfraktionen vor-
gesehenen Begrenzungen beträfen nur die mit staatlichen Re-
kapitalisierungsmitteln ausgestatteten Kreditinstitute. Auch
die weiteren Begrenzungsregeln seien unzureichend. Die
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN machte deutlich, die
beabsichtigte Regelung komme nicht bei der Gewährung von
staatlichen Garantien zu Anwendung und lasse Pensions-
ansprüche außer Betracht. Zudem sei die Frage nach der
Kontrolle der Regelung aufzuwerfen. In der beantragten
Form könne den Änderungen nicht zugestimmt werden. Die
Fraktion DIE LINKE. beanstandete, dass die Vergütungs-
begrenzung bei ausländischen Tochterunternehmen nicht ge-
setzlich bestimmt werde. Die Anträge der Koalitionsfraktio-
nen wurden mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen SPD, DIE
LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen.

Die Fraktion der SPD brachte einen Änderungsantrag in die
Beratungen ein, nach dem die Landestreuhandbank Rhein-
land-Pfalz von der Bankenabgabe befreit werden sollte. Zur
Begründung wies die Fraktion der SPD darauf hin, dass die
Förderbanken von der Beitragspflicht grundsätzlich ausge-
nommen seien, da die bestehende Anstaltslast und Gewähr-
trägerhaftung eine Bestandsgefährdung ausschließe. Die
die zweite und dritte Führungsebene gekommen sei, die
oberhalb der für Vorstände von staatlich gestützten Banken

gleiche Interessenlage liege bei der Landestreuhandbank
Rheinland-Pfalz vor, die eine reine Förderbank des Landes

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3547

Rheinland-Pfalz, aber derzeit nicht von der Körperschaft-
steuer befreit sei. Die Koalitionsfraktionen hielten daran fest,
dass Ausnahmen von der Leistung der Bankenabgabe nur für
Förderbanken gelten sollen, die aufgrund ihrer Fördertä-
tigkeit von der Körperschaftssteuer befreit sind. Auch aus
der Stellungnahme des Bundesrates lasse sich kein entspre-
chender Wunsch entnehmen. Der Antrag der Fraktion der
SPD wurde mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen gegen
die Stimmen der antragstellenden Fraktion bei Stimmenthal-
tung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN abgelehnt.

Seitens der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde
ein Antrag zur Einleitung des Sanierungsverfahrens vorge-
legt. Danach soll das Sanierungsverfahren durch das Kredit-
institut mittels Anzeige der Sanierungsbedürftigkeit bei der
Bundesanstalt wie auch durch die Bundesanstalt selbst nach
Anhörung der Organe des Kreditinstituts und im Benehmen
mit der Deutschen Bundesbank eingeleitet werden können.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwies insoweit
auf die vom Ausschuss durchgeführte öffentliche Anhörung,
in der sich zahlreiche Sachverständige in dieser Richtung ge-
äußert hätten. Die Fraktion der SPD merkte zu dem Antrag
an, es gelte in einer Marktwirtschaft zu betonen, dass es im
ersten Schritt der Eigenverantwortung des Unternehmens
obliege, auf Missstände zu reagieren. Erst danach bestehe
die Notwendigkeit, staatlicherseits tätig zu werden. Dieses
Prinzip würde mit dem Änderungsantrag der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN durchbrochen. Mit den Stim-
men der Koalitionsfraktionen und der Fraktion der SPD ge-
gen die Stimmen der antragstellenden Fraktion und der Frak-
tion DIE LINKE. wurde der Änderungsantrag abgelehnt.

Die Koalitionsfraktionen sprachen in der Ausschussberatung
die Frage der parlamentarischen Kontrollrechte an. Sie be-
antragten, eine eigene Vorschrift zur parlamentarischen
Kontrolle aufzunehmen, nach der aufgrund der besonderen
Vertraulichkeitsanforderungen ein besonderes Gremium ein-
gerichtet werden solle, dessen Rechte im Hinblick auf das
Restrukturierungsfondsgesetz dieselben sein sollen, wie die
des Finanzmarktgremiums nach § 10a des Finanzmarktstabi-
lisierungsfondsgesetzes – FMStFG.

Die Koalitionsfraktionen betonten, die parlamentarische
Kontrolle sowohl des Finanzmarktstabilisierungsfonds als
auch des Restrukturierungsfonds soll einheitlich durch ein
vom Haushaltsausschuss einzusetzendes Gremium wahrge-
nommen werden. Bestehende Berichtspflichten gegenüber
den Fachausschüssen sollen unberührt bleiben.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beurteilte die
vorgeschlagene Regelung als unzureichend und äußerte Un-
verständnis, dass keine weitergehenden, gemeinsam erarbei-
teten Kontrollbefugnisse des Parlaments in die Vorlage auf-
genommen würden. Sie legte einen eigenen Antrag vor, nach
dem das Gremium nach § 10a des Finanzmarktstabilisie-
rungsfondsgesetzes nach einem Beschluss eines Viertels der
Mitglieder Akteneinsicht in sachbezogene Unterlagen erlan-
gen solle. Dies sei insbesondere bei Vorgängen über die Ge-
währung von Garantien, Rekapitalisierung und die Errich-
tung eines Brückeninstituts von Belang. Zudem sollen
eigene Gutachter oder Sachverständige geladen bzw. Gut-
achten zu Sachverhalten im Zusammenhang mit Vorgängen
im Rahmen der aktuellen oder künftigen Maßnahmen des

Ausschusssitzung ihren Antrag dahingehend, dass Entspre-
chendes für das von den Koalitionsfraktionen beantragte
Gremium nach § 16 des Restrukturierungsfondsgesetzes gel-
tend solle.

Die Fraktion der SPD befürwortete den Änderungsantrag
und sprach sich für die Ausstattung des Gremiums mit den
entsprechenden Befugnissen aus. Dagegen sprachen sich die
Koalitionsfraktionen gegen die Ausdehnung der Befugnisse
des Kontrollgremiums als zu weitgehend aus. Die Beratun-
gen des Gremiums würden der Geheimhaltung unterliegen,
so dass fallweise die mit dem Antrag angestrebten Befugnis-
se durch das Gremium wahrgenommen werden könnten. Der
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde
mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stim-
men der Fraktionen SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN abgelehnt. Der Antrag der Koalitionsfraktio-
nen wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU
und FDP gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE.
und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der
Fraktion der SPD angenommen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN machte darüber
hinaus weitergehende Vorschläge zur parlamentarischen
Kontrolle. Sie beantragte, dass der Leitungsausschuss der
Finanzmarktstabilisierungsanstalt aus drei Mitgliedern be-
stehen solle, die vom Bundesministerium der Finanzen im
Benehmen mit dem zuständigen Ausschuss des Deutschen
Bundestages ernannt werden. Von den Mitgliedern des Lei-
tungsausschusses sei jährlich im Rahmen einer Anhörung
des zuständigen Ausschusses Auskunft über die der Anstalt
auf der Grundlage dieses Gesetzes übertragenen und ausge-
übten Tätigkeiten zu erstatten. Die Fraktion der SPD unter-
stützte den Änderungsantrag und sprach sich für eine Be-
stimmung des Leitungsausschusses im Benehmen mit dem
zuständigen Parlamentsausschuss aus. Die Koalitionsfrak-
tionen sahen sich hingegen nicht in der Lage, dem Antrag zu
entsprechen. Die Änderung wurde im Ausschuss mit den
Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei
Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. abgelehnt.

Zu der nach § 48l KWG vorgesehenen Prüfung von Ersatz-
ansprüchen gegen Geschäftsleiter, Aufsichts- und Verwal-
tungsräte von Kreditinstituten, bei denen Restrukturierungs-
maßnahmen nach § 48a ff. KWG angeordnet worden sind,
beantragten die Koalitionsfraktionen die Klarstellung, dass
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die
Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegen Organ-
mitglieder eines Kreditinstituts beauftragen und einen Prüfer
einsetzen können soll. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN merkte insoweit an, dass die Ausgestaltung der
Bestimmung als Soll-Vorschrift in einem Restrukturierungs-
fall nicht ausreichend sei. Vielmehr sei die Anordnung
einer Sonderprüfung zwingend vorzusehen. Die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte mündlich den entspre-
chenden Antrag, auf das Ermessen für die Durchführung der
Sonderprüfung zu verzichten. Ferner sei die Unabhängigkeit
des Sonderprüfers als Auswahlkriterium zu benennen und
das Ergebnis der Sonderprüfung der Öffentlichkeit zugäng-
lich zu machen. Zudem müsse die rechtliche Möglichkeit für
die Finanzdienstleistungsaufsicht oder den Sanierungsbera-
Restrukturierungsfonds in Auftrag gegeben werden können.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ergänzte in der

ter geschaffen werden, Schadensersatz einzufordern. Die
Koalitionsfraktionen verhielten sich zu dem mündlich vorge-

Drucksache 17/3547 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

tragenen Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
ablehnend und verwiesen auf die eigene Antragstellung zu
§ 48l KWG. Mit der Mehrheit ihrer Stimmen lehnten sie den
Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der antragstellenden sowie der Fraktionen SPD und
DIE LINKE. ab. Der Antrag der Koalitionsfraktionen wurde
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP ge-
gen die Stimmen der Fraktionen SPD und DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
angenommen.

Im Verlauf der Ausschusssitzung machten die Koalitionsfrak-
tionen darüber hinaus Anmerkungen zur künftigen Regelung
in § 104a InsO-E: Auf europäischer Ebene werde dem Clea-
ring über Zentrale Kontrahenten als Instrument zur Finanz-
marktstabilisierung zunehmend Bedeutung beigemessen. Um
das reibungslose Funktionieren des Systems im Fall einer
Insolvenz und auch im Fall eines Reorganisationsverfahrens
sicherzustellen, werden im Rahmen der Überarbeitung der
Insolvenzordnung geeignete Instrumente geprüft werden.

Zur steuerlichen Behandlung von Debt Equity Swaps stell-
ten die Koalitionsfraktionen für den Ausschussbericht fest:
Die in § 9 des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes –
KredReorgG vorgesehene Umwandlung von Forderungen in
Eigenkapital kann zu steuerpflichtigen Sanierungsgewinnen
führen. Eine ähnliche Situation bestehe im Insolvenzplan-
verfahren. Sofern als Ergebnis einer Überprüfung der steuer-
rechtlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen, die durch
eine Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital aus-
gelöst werden, im Insolvenzverfahren oder anderen ähnlich
gelagerten Fällen Gesetzänderungen erwogen werden soll-
ten, wäre darauf zu achten, diese Änderungen auch im Kre-
ditinstitute-Reorganisationsgesetz in konsistenter Weise zu
berücksichtigen.

B. Besonderer Teil
Die vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen werden
wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz)

Zu § 1

Während das Sanierungsverfahren allen Kreditinstituten
offen steht, um wirtschaftliche Schwierigkeiten zu über-
winden, soll das Reorganisationsverfahren angesichts der
Eingriffsmöglichkeiten in die Rechte von Gläubigern und
Anteilseignern nur zulässig sein, wenn eine Gefährdung der
Stabilität des Finanzsystems zu besorgen ist. Diese unter-
schiedliche Ausrichtung der Verfahren ergibt sich aus der
Fassung des Regierungsentwurfs lediglich aus einem Rück-
schluss aus § 7 Absatz 2 KredReorgG-E. Eine solche grund-
legende Weichenstellung für die Ausgestaltung der Verfah-
ren sollte sich jedoch dem Leser auf den ersten Blick
erschließen. Deshalb wird bereits in § 1 Absatz 1 Kred-
ReorgG eine entsprechende Klarstellung aufgenommen.

Zu § 2

Um dem Kreditinstitut einen klaren Anhaltspunkt zu geben,
wann das Sanierungsverfahren eingeleitet werden soll, wird

schreiten bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt. Daher er-
folgt die Definition in Anlehnung an § 45 Absatz 1 KWG-E
und ermöglicht damit die Verfahrenseinleitung bereits zu ei-
nem Zeitpunkt, in dem lediglich eine drohende Fehlentwick-
lung vorliegt.

Wird ein Kreditinstitut zahlungsunfähig oder überschuldet,
so hat es unverzüglich nach § 46b Absatz 1 KWG dies der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) an-
zuzeigen. Die Beantragung des Insolvenzverfahrens ist dann
ausschließlich der BaFin vorbehalten. Der Grund für diese
Regelung ist darin zu sehen, dass die Aufsichtsbehörde auf-
grund ihrer laufenden Überwachung am ehesten beurteilen
kann, wann ein Insolvenzverfahren einzuleiten ist. Ob und zu
welchem Zeitpunkt die BaFin einen Insolvenzantrag stellt,
steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Mit der Anzeige der
Sanierungsbedürftigkeit, erst recht mit der Anzeige der Reor-
ganisationsbedürftigkeit wird die BaFin darüber informiert,
dass das Institut nun einer besonders intensiven Beaufsichti-
gung bedarf. Eine weitere Anzeige nach § 46b Absatz 1
KWG ist deshalb entbehrlich. Selbst wenn die Anzeigepflicht
nach der genannten Vorschrift auch in den Verfahren des
KredReorgG-E bestehen bleiben würde, hätte dies keine an-
dere Konsequenz, da – wie bereits erläutert – die Aufsichtsbe-
hörde nicht verpflichtet ist, unverzüglich einen Insolvenzan-
trag zu stellen. Auch um die Attraktivität der Verfahren nach
dem KredReorgG-E für die Institute zu erhöhen, ist es zweck-
mäßig, während der Laufzeit der Verfahren deren Geschäfts-
leiter von der Strafsanktion des § 55 KWG freizustellen.

Für die Sanierung eines Kreditinstituts kann es außerordent-
lich hilfreich sein, wenn auch die Gesellschafter dafür ge-
wonnen werden können, dem Institut neue Liquidität zur
Verfügung zu stellen. Insofern sollte die Möglichkeit, durch
Aufnahme in den Reorganisationsplan dem Institut einen
privilegierten Sanierungskredit zu gewähren, auch auf die
Anteilseigner ausgedehnt werden. Nach der Fassung des Re-
gierungsentwurfs wäre dies nicht möglich gewesen, da der
Verweis auf § 264 Absatz 3 i. V. m. § 39 Absatz 1 Nummer 5
der Insolvenzordnung (InsO) dazu geführt hätte, dass sie in
einem anschließenden Insolvenzverfahren als nachrangige
Insolvenzgläubiger behandelt worden wären. Die Interessen
der künftigen Insolvenzgläubiger werden durch die Überprü-
fung des Sanierungskonzepts durch die BaFin hinreichend
gewahrt.

Zu § 3

Die Privilegierung eines Sanierungskredits über einen Sanie-
rungs- oder Reorganisationsplan wäre deutlich entwertet,
wenn der Kreditgeber Gefahr laufen würde, in einem an-
schließenden Insolvenzverfahren im Wege der Insolvenzan-
fechtung seine privilegierte Stellung oder etwa Sicherheiten,
die ihm für seinen Kredit gestellt wurden, zu verlieren. Zwar
ist auch nach der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass
die Anforderungen an den Nachweis des Gläubigerbenach-
teiligungsvorsatzes des Schuldners erhöht sein können,
wenn ernsthafte, letztlich aber fehlgeschlagene Sanierungs-
bemühungen der inkriminierten Rechtshandlung zu Grunde
liegen. Regelmäßig werden sich aber neue Kreditgeber in
einer Krisensituation des Instituts nur dann finden lassen,
wenn ihnen hinsichtlich ihrer privilegierten Stellung eine ge-
in § 2 Absatz 1 der Begriff der Sanierungsbedürftigkeit nä-
her definiert. Das Sanierungsverfahren zielt auf ein Ein-

wisse Rechtssicherheit vermittelt werden kann. Dafür ist es
jedoch geboten, in Absatz 2 ausdrücklich klarzustellen, dass

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/3547

ein solcher Sanierungskredit und die sonstigen Rechtshand-
lungen, die mit ihm zusammenhängen, regelmäßig nicht im
Wege der Insolvenzanfechtung angegriffen werden können.
Das Interesse der anderen Gläubiger, durch eine solche Pri-
vilegierung nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt zu wer-
den, wird dadurch sichergestellt, dass im Sanierungsverfah-
ren die BaFin die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts zu
überprüfen hat. Im Reorganisationsverfahren kommt noch
hinzu, dass die Gläubiger über den Plan abstimmen und die-
ser vom OLG bestätigt werden muss.

§ 3 Absatz 3 in der Fassung des Regierungsentwurfs konnte
nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden,
dass der institutsangehörige Sanierungsberater zunächst zu
entlassen ist und dann an seiner Stelle eine andere Person
zum Sanierungsberater bestellt wird. Durch die Einfügung
der Worte „an deren Stelle“ wird dies klargestellt.

Zu § 5

Der Regierungsentwurf sah in der bisherigen Nummer 1 vor,
dass das Gericht als weitere Maßnahme auch die Abberu-
fung der Geschäftsleitung verlangen können sollte. Zwar
wurde in der Begründung hierzu ausgeführt, angesichts der
Schärfe dieser Maßnahme käme sie nur als Ultima Ratio in
Betracht, doch ist allein die bloße Möglichkeit einer solchen
Abberufung geeignet, Geschäftsleiter von der Einleitung
eines Sanierungsverfahrens abzuhalten. Für die Effektivität
des Verfahrens fällt diese Streichung nicht ins Gewicht.
Nach wie vor hat das OLG die Befugnis, den Mitgliedern der
Geschäftsleitung die Ausübung ihrer Tätigkeit zu untersagen
oder zu beschränken. Allerdings kommt dies nur als tempo-
räre Maßnahme in Betracht.

Zu § 7

Die Formulierung des Regierungsentwurfs hat teilweise zu
dem Missverständnis geführt, nach § 7 Absatz 2 sei die
BaFin befugt, von sich aus ein Reorganisationsverfahren zu
beantragen, ohne dass eine Anzeige seitens des betroffenen
Kreditinstituts vorliegt. Ein solcher Ansatz würde jedoch der
Grundkonzeption des Kreditinstitute-Reorganisationsgeset-
zes widersprechen, die auf Eigeninitiative und Freiwilligkeit
abstellt. Es wird deshalb ausdrücklich klargestellt, dass auch
im Absatz 2 stets eine Anzeige des Kreditinstituts voraus-
gehen muss.

Zu § 20

Gerät ein Kreditinstitut in eine Krise, so ist es geboten, mög-
lichst zügig Sanierungsmaßnahmen einzuleiten. Die im Re-
gierungsentwurf vorgesehene Frist von drei Monaten, in-
nerhalb der das Oberlandesgericht die Bestätigung oder
Versagung des Reorganisationsplans zu verkünden hat, wird
dieser Anforderung nicht gerecht. Die Frist wird deshalb auf
einen Monat abgekürzt.

Insbesondere der Rechtsausschuss des Bundesrates hatte
moniert, § 20 Absatz 4 in der Fassung des Regierungsent-
wurfs mache nicht hinreichend deutlich, wie zu verfahren ist,
wenn der Reorganisationsberater zwar Sicherheit leistet, der
Gläubiger jedoch der Auffassung ist, ihm werde keine aus-
reichende Beteiligung gewährt. Durch die Neufassung wird
nun ausdrücklich klargestellt, dass die Klage auf angemesse-

Zu Artikel 2 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um die Anpassung der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 8 (§ 45 Absatz 5 Satz 5 bis 9)

Im Falle einer Untersagung der Auszahlung variabler Vergü-
tungsbestandteile gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 erhält
die Bundesanstalt zusätzlich die Möglichkeit, im Rahmen
ihres Ermessens unter bestimmten Voraussetzungen das Er-
löschen der Ansprüche auf Gewährung variabler Vergü-
tungsbestandteile anzuordnen. Dies gilt zum einen dann,
wenn das Institut Leistungen des Restrukturierungsfonds
oder des Finanzmarktstabilisierungsfonds erhält. Ziel dieser
Leistungen ist es, in Schieflage geratene Institute nachhaltig
zu stabilisieren. Die zugeführten Mittel sollen nach Besei-
tigung der akuten Krise nicht dazu verwendet werden, zwi-
schenzeitlich akkumulierte Ansprüche auf Gewährung va-
riabler Vergütungsbestandteile zu erfüllen. Der Zielsetzung
des § 45 Absatz 2 würde es ferner zuwiderlaufen, wenn An-
sprüche auf Gewährung variabler Vergütung fortbestünden,
obwohl die Schieflage des Instituts über einen längeren Zeit-
raum andauert oder sich verschärft. Ordnet die Bundesan-
stalt das Erlöschen von Ansprüchen an, können diese auch
nach Aufhebung der Untersagungsverfügung nicht mehr gel-
tend gemacht werden. Bei der Entscheidung über die Anord-
nung des Erlöschens beachtet die Bundesanstalt den Grund-
satz der Verhältnismäßigkeit. So ist das Erlöschen etwa dann
verhältnismäßig, wenn im Falle der Inanspruchnahme von
Leistungen des Restrukturierungsfonds oder des Finanz-
marktstabilisierungsfonds die Anspruchsinhaber ohne die
Zuführung staatlicher Mittel bei einer Insolvenz des Instituts
ausgefallen wären. Dies gilt auch, wenn von den Ansprüchen
auf Gewährung variabler Vergütung Fehlanreize hinsichtlich
der Nachhaltigkeit der Geschäftspolitik des Instituts ausge-
hen. Mit der Änderung wird einer Prüfbitte des Finanzaus-
schusses des Deutschen Bundestages entsprochen (Bundes-
tagsdrucksache 17/2181 vom 16. Juni 2010, S. 9)

Zu Nummer 9 (§ 45c Absatz 1)

Der von der Bundesanstalt zu bestellende Sonderbeauftragte
muss von den Interessen der Beteiligten (Anteilseigner,
Gläubiger des Instituts) unabhängig sein. Das bedeutet, dass
er unter Berücksichtigung seiner sonstigen Tätigkeit und
seiner professionellen Eignung und Stellung in der Lage sein
muss, frei von diesen potentiellen Sonderinteressen seine
Aufgaben allein an den Interessen des Unternehmens unter
dem Blickwinkel der Wahrung der Folgen der Geschäfts-
politik des Instituts für die Finanzmarktstabilität auszuüben.
Dabei ist davon auszugehen, dass zwischen den Interessen
des Instituts und der Gewährleistung der Finanzmarktstabili-
tät kein Gegensatz besteht. Klarstellend wird ausdrücklich in
den Gesetzestext aufgenommen, dass der Sonderbeauftragte
die Anforderungen an die fachliche Eignung, die nach dem
Kreditwesengesetz für den Geschäftsleiter oder das Organ
bestehen, erfüllen muss.

Zu Nummer 15 (§ 48a)

Die Ergänzung des § 48a Absatz 2 Satz 2 KWG dehnt die

ne Beteiligung außerhalb des Reorganisationsverfahrens ge-
genüber dem Reorganisationsberater geltend zu machen ist.

bisher nur für die Bundesanstalt vorgesehene Haftungsprivi-
legierung auch auf die FMSA und den Lenkungsausschuss

Drucksache 17/3547 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

aus. Dies erscheint sachgerecht, sofern das Einvernehmen
des Lenkungsausschusses für das Ergehen der Entscheidung
über eine Übertragungsanordnung erforderlich ist. Die Er-
gänzung soll aus Gründen der Vorsorge getroffen werden.
Eine Feststellung, ob eine Haftung des Lenkungsausschus-
ses (auch in Angelegenheiten des Finanzmarktstabilisie-
rungsfonds) überhaupt besteht, ist damit nicht verbunden.

Zu Nummer 15 (§ 48b Absatz 2)

Für die Beurteilung der Systemgefährdung kommt es nicht
nur auf die Risiken aus außerbilanziellen Geschäften, son-
dern auf sämtliche Risikoexpositionen des Kreditinstituts
und die Verhältnisse auf den Märkten an, auf denen die zu-
grunde liegenden Positionen gehandelt werden.

Zu Nummer 15 (§ 48c Absatz 4)

Die Bezugnahme auf den „Beschluss der Anteilsinhaberver-
sammlung“ präzisiert die bisherige Bezugnahme auf die
„Kapitalerhöhung“. Die weiteren Ergänzungen stellen klar,
dass die Nichtanfechtbarkeit von Beschlüssen der Anteils-
inhaberversammlung nur insoweit abzuwarten ist, als dies
zur Umsetzung der Übertragungsanordnung notwendig ist.

Zu Nummer 15 (§ 48f Absatz 2)

§ 48f Absatz 2 regelt, welcher Abschluss der Ausgliederung
im Rahmen der Übertragungsanordnung als Schlussbilanz
zugrunde gelegt wird. In der Regel wird dies, um der Eilbe-
dürftigkeit Rechnung zu tragen, der letzte bereits vorliegen-
de geprüfte Abschluss sein, auch wenn dieser älter als acht
Monate ist. Der Bundesanstalt soll durch die Änderung aber
das Ermessen eingeräumt werden, von dem Kreditinstitut zu
verlangen, eine Zwischenbilanz vorzulegen und prüfen zu
lassen, wenn sie das für erforderlich hält und das Eilbedürf-
nis es zulässt.

Zu Nummer 15 (§ 48g)

Zu Absatz 2

Der Begriff Ausgliederungsgegenstände ist in der bisherigen
Entwurfsfassung erst in § 48j Absatz 1 Satz 1 definiert.
Gleichzeitig besteht das Bedürfnis, auf ihn bereits in § 48i
Absatz 1 zurückzugreifen. Deshalb soll er vorab unter § 48g
Absatz 2 Nummer 1 definiert werden, der die Gesamtrechts-
nachfolge des übernehmenden Rechtsträgers in Bezug auf
die von der Übertragungsanordnung erfassten Gegenstände
anordnet.

Zu Absatz 3

Die Änderung soll Zweifeln in Bezug auf den Zeitpunkt des
Entstehens des Anspruches auf die Gegenleistung vorbeu-
gen.

Zu Absatz 7

Da aus dem Zusammenhang deutlich wird, dass die Vor-
schrift vertraglich vereinbarte Beendigungsgründe erfasst,
nach welchen sich an das Vorliegen bestimmter Vorausset-
zungen die Rechtsfolge der Beendigung des Rechtsverhält-

Zu Nummer 15 (§ 48h Absatz 1 und § 48j Absatz 4)

In Abweichung zur umwandlungsrechtlichen Ausgliederung
ist die Forthaftung der jeweiligen Rechtsträger als sekundäre
Ausfallhaftung konzipiert. Das folgt aus dem Gedanken,
dass die Haftung ohnehin auf den Unterschiedsbetrag zwi-
schen der hypothetischen Befriedigungsquote (bei Unter-
bleiben der Ausgliederung) und der tatsächlichen Befriedi-
gungsquote beschränkt ist, so dass ihre Verwirklichung stets
voraussetzt, dass bekannt ist, wie hoch die tatsächliche Be-
friedigungsquote ist.

Zu Nummer 15 (§ 48i)

Aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit werden die
Lösungen präzisiert, die Übertragungsanordnungen mit Aus-
landsbezug aufwerfen können: Aus Sicht des deutschen
Rechts sind von der Gesamtrechtsnachfolge des § 48g Ab-
satz 2 Nummer 1 KWG-E auch solche Ausgliederungs-
gegenstände erfasst, die ausländischem Recht unterliegen.
Sofern diese Rechtswirkungen durch die ausländische
Rechtsordnung nicht anerkannt werden, ist das Kreditinstitut
nach Absatz 1 verpflichtet, auf eine Übertragung nach den
Bestimmungen des ausländischen Rechts hinzuwirken. Bis
zur Nachholung der hierfür erforderlichen Akte besteht nach
Absatz 2 ein Treuhandverhältnis zwischen dem Kreditinsti-
tut und dem übernehmenden Rechtsträger, vermöge dessen
das Kreditinstitut die betroffenen Ausgliederungsgegen-
stände für Rechnung und im Interesse des übernehmenden
Rechtsträgers verwaltet. Insgesamt sind die Parteien hier-
nach verpflichtet, einander so zu stellen, als würde die Über-
tragung der betroffenen Ausgliederungsgegenstände durch
die ausländische Rechtsordnung anerkannt. Nach Absatz 3
wird dieses Treuhandverhältnis insolvenzfest ausgestaltet,
d. h. es ist ungeachtet eines über das Vermögen des Kredit-
instituts eröffneten Insolvenzverfahrens fortzuführen. Hand-
lungen, die im Vollzug dieses Verhältnisses vorgenommen
werden, sind unanfechtbar. Zudem wird klargestellt, dass die
von der Übertragungsanordnung erfassten Vermögensgegen-
stände nicht in die Insolvenzmasse gehören und dass die
Gläubiger von übertragenen Forderungen diese nicht gegen
das Institut geltend machen können. Schließlich sollen nach
Absatz 4 die Bestimmungen auch dann gelten, wenn Zweifel
daran bestehen, dass die Wirkungen der Übertragungsanord-
nung im Ausland anerkannt werden.

Zu Nummer 15 (§ 48j Absatz 7 – neu –)

Die Rechtsfolgen einer partiellen Rückübertragung waren
nach dem bisherigen Gesetzentwurf nicht vollständig deut-
lich geregelt. Nun wird unter anderem klargestellt, dass die
Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
Instituts in der Regel dem Rechtsträger zugeordnet werden,
dem der Geschäftsbereich zugeordnet wird, in dem sie be-
schäftigt sind.

Zu Nummer 15 (§ 48k)

Für den Erlass von Folgeanordnungen nach einer Übertra-
gungsanordnung sollen dieselben Zuständigkeitsregelungen
wie für die erstmalige Übertragungsanordnung gelten. Das
Einvernehmen des Lenkungsausschusses ist jeweils herzu-
nisses ohne weitere Voraussetzungen anschließt, konnte der
Wortlaut vereinfacht werden.

stellen, wenn Leistungen des Restrukturierungsfonds erfor-
derlich werden können.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/3547

Zu Nummer 15 (§ 48l Absatz 5 – neu –)

Die Änderung stellt klar, dass die BaFin einen Prüfer mit der
Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche gegen Organ-
mitglieder oder ehemalige Organmitglieder eines Kreditin-
stituts beauftragen soll. Da bei der Bank Restrukturierungs-
maßnahmen nach den § 48a ff. KWG-E erforderlich waren,
sollte überprüft werden, ob es im Vorfeld zu Pflichtverlet-
zungen gekommen ist. Wenn die dafür zuständigen Organe
des Kreditinstituts keine Prüfung veranlassen, kann die
BaFin einen Prüfer einsetzen. Die Vorschriften der §§ 144
und 145 des Aktiengesetzes über die Verantwortlichkeit und
die Rechte der Sonderprüfer und den Prüfungsbericht sowie
§ 45c Absatz 6 KWG-E bezüglich der Kosten sind entspre-
chend anzuwenden.

Zu Nummer 15 (§ 48m)

Zu Absatz 2

Durch die Änderung wird gegenüber dem ursprünglichen
Entwurf klarer formuliert, dass die für anwendbar erklärten
Vorschriften des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungs-
gesetzes bereits zur Ermöglichung der Übertragungsanord-
nung gelten und nicht erst nach deren Wirksamwerden.
Durch die Ergänzung weiterer Vorschriften werden weitere
zur raschen und sicheren Umsetzung der Übertragungs-
anordnung erforderliche Regelungen für anwendbar erklärt.
Beispielsweise entfällt gegebenenfalls die Pflicht zur Abga-
be eines Übernahmeangebots durch den abgebenden Rechts-
träger oder den Restrukturierungsfonds, wenn diese Anteile
an dem übernehmenden Rechtsträger erwerben. Außerdem
werden gegebenenfalls auch andere Formen der Beteiligung
erfasst.

Zu Absatz 6

Die Privilegierung von Leistungen an den Restrukturie-
rungsfonds muss aufgrund der gleichen Interessenlage auch
für den Finanzmarktstabilisierungsfonds gelten.

Zu Nummer 15 (§ 48o Absatz 2)

Die Ergänzung des Wortes „oder“ stellt die sprachliche Ver-
knüpfung der beiden Alternativen her und hat insofern klar-
stellende Wirkung.

In Absatz 2 Nummer 2 wird ein fehlendes Satzzeichen er-
gänzt.

Zu Nummer 16a – neu – (§ 52a – neu –)

Die Verlängerung der Verjährungsfrist für Organmitglieder
von Kreditinstituten erscheint sachgerecht, weil die Aufklä-
rung von Sorgfaltspflichtverletzungen bei Kreditinstituten
sich als besonders zeitaufwändig erwiesen hat und einige
Kreditinstitute zur Entstehung der Finanzmarktkrise beige-
tragen haben. Die Aufarbeitung der Verantwortlichkeiten
soll in Ruhe und ohne den Druck von Verjährungsfristen ge-
schehen. Zudem sind ausreichend bemessene Verjährungs-
fristen ein geeignetes Mittel, um die Verantwortlichkeit der
Organmitglieder von Kreditinstituten generell zu stärken.

Erfasst sind – ähnlich der Regelung in § 93 des Aktiengeset-
zes – Ansprüche aus dem Organ- und Anstellungsverhältnis

§ 200 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Verjährung delik-
tischer Ansprüche wird von der Neuregelung nicht erfasst.

Durch die Übergangsregelung wird klargestellt, dass die
10- jährige Verjährungsfrist auch für alle bei Inkrafttreten des
Gesetzes noch nicht verjährten Ansprüche gilt.

Zu Artikel 3 (Restrukturierungsfondsgesetz)

Zu § 2

Durch die zusätzliche Nennung der Kreditinstitute, die ge-
mäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes
von der Körperschaftsteuer befreit sind, werden auch die
Förderbanken von der Beitragspflicht ausgenommen. Die
bestehende Anstaltslast und Gewährträgerhaftung schließen
bei diesen Instituten eine Bestandsgefährdung im Sinne des
§ 48b des Kreditwesengesetzes aus.

Zu § 3 Absatz 2

Nach der bisherigen Fassung des Gesetzentwurfs bleibt of-
fen, wer im Fall der Ausgliederung durch rein privatrechtli-
chen Vertrag, die Bestands- und Systemgefährdung feststellt.
Gesetzlich verankert ist die Feststellung der Bestands- und
Systemgefährdung durch die BaFin nur bei den Verfahren
nach § 7 KredReorgG und § 48a KWG. Die Neuregelung
stellt nun klar, dass die Bestands- und Systemgefährdung
grundsätzlich von der BaFin festgestellt wird.

Zu § 4 Absatz 3 – neu – bis 5 – neu –

Es gelten grundsätzlich dieselben Erwägungen wie bei der
Änderung des § 10 FMStFG.

Das Restrukturierungsfondsgesetz sieht allerdings im Ge-
gensatz zum FMStFG keine staatliche Beteiligung an der
Altbank vor. Vielmehr wird das neue Brückeninstitut erfor-
derlichenfalls mit finanziellen Leistungen des Staates un-
terstützt. Die vorgelegten Regelungen für die Vergütung der
Organmitglieder und Angestellten gelten daher nur für das
Brückeninstitut, das fortgeführt werden soll. Für die Altbank
sind keine Beschränkungen vorgesehen.

Anders als beim Finanzmarktstabilisierungsfonds erfolgt die
Finanzierung des Restrukturierungsfonds vorrangig aus Mit-
teln der beitragspflichtigen Unternehmen und nicht aus
staatlichen Mitteln. Eine gesetzliche Beschränkung der Ver-
gütungen bei Brückenbanken ist gleichwohl erforderlich, um
zu verhindern, dass die Brückenbanken die vom Fonds erhal-
tenen Rekapitalisierungen zur Zahlung von Vergütungen
nutzen, die auf gesunde Unternehmen zugeschnitten sind.
Andernfalls könnte die Gründung einer Brückenbank zu
Wettbewerbsverzerrungen gegenüber den nicht gestützten
Banken führen.

Zu § 5 Absatz 1 und 2

§ 3 Absatz 2 RStruktFG eröffnet drei Wege für das Tätig-
werden des Restrukturierungsfonds. Dies sind die Übertra-
gungsanordnung, die unwandlungsrechtliche Vereinbarung
oder die privatrechtliche Vereinbarung. Der Gesetzestext
nimmt in § 5 bisher nur auf die Übertragungsanordnung Be-
zug. Die vorgeschlagenen Ergänzungen sollen klarstellen,
wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten. Der Verjäh-
rungsbeginn richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften,

dass alle drei Handlungsalternativen des Restrukturierungs-
fonds umfasst sind.

Drucksache 17/3547 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu § 7

§ 3 Absatz 2 RStruktFG eröffnet drei Wege für das Tätig-
werden des Restrukturierungsfonds. Dies sind die Übertra-
gungsanordnung, die unwandlungsrechtliche Vereinbarung
oder die privatrechtliche Vereinbarung. Der bisherige Geset-
zestext nimmt in § 7 nur auf die Übertragungsanordnung Be-
zug. Die vorgeschlagenen Ergänzungen sollen klarstellen,
dass alle drei Handlungsalternativen des Restrukturierungs-
fonds umfasst sind.

Zu § 12

Durch die Ergänzung in Absatz 2 Satz 1 wird klargestellt,
dass die Jahresbeiträge erstmalig zum 30. September 2011
fällig werden. Der für die Berechnung des Jahresbeitrages
maßgebliche festgestellte Jahresabschluss wird durch die
Rechtsverordnung gemäß Absatz 10 festgelegt werden. Re-
gelmäßig dürfte auf den Jahresabschluss für das Geschäfts-
jahr 2010 zurückgegriffen werden.

In Absatz 10 Satz 1 wird eine Zielgröße des Restrukturie-
rungsfonds festgelegt. Bei der Festlegung der Zielgröße han-
delt es sich um eine wesentliche Entscheidung, die in einem
formellen Gesetz durch den Deutschen Bundestag zu treffen
ist, und bei deren Erreichen überprüft wird, ob weiter Jahres-
beiträge erhoben werden müssen. Mit der Festlegung einer
Zielgröße von 70 Mrd. Euro wird einer Empfehlung des In-
ternationalen Währungsfonds gefolgt, der in seinem Bericht
an die G20 vom Mai 2010 die Kosten aus Finanzkrisen, für
die Vorsorge getroffen werden sollte, auf 2 bis 4 Prozent des
Bruttoinlandsprodukts schätzt.

Der neue Satz 2 wird ergänzt um die Bestimmung, dass die
zu erlassende Rechtsverordnung auch das Nähere über die
Folgen eines Erreichens oder Unterschreitens der Zielgröße
regelt.

Durch die Einfügung der Sätze 3 bis 6 werden die Rechte des
Deutschen Bundestages beim Erlass und der Änderung einer
Rechtsverordnung nach Absatz 10 gestärkt. Die weiterge-
henden Einwirkungsmöglichkeiten des Bundestages sind im
Hinblick auf die Bedeutung der durch die Rechtsverordnung
zu regelnden Materie angezeigt.

Im neuen Satz 7 wurden die Worte „insbesondere“ und „ge-
genüber anderen Kreditinstituten“ gestrichen. Ergänzt wurde
der Hinweis, dass als Bemessungsmaßstab auch der Umfang
der noch nicht abgewickelten Termingeschäfte maßgebend
ist.

Die neuen Sätze 8 und 9 konkretisieren die Vorgaben für die
Ermittlung der Sonder- und Jahresbeiträge. Die Abzugspo-
sitionen sind mit Hilfe des Formblattes 1 der Kreditinstituts-
Rechnungslegungsverordnung zu identifizieren. Im Einzel-
nen handelt es sich um die Passivposten 2 „Verbindlich-
keiten gegenüber Kunden“ mit Ausnahme von Verbindlich-
keiten gegenüber juristischen Personen, an denen das
Kreditinstitut beteiligt ist; Passivposten 10 „Genussrechtska-
pital“ mit Ausnahme des Genussrechtskapitals mit einer
Laufzeit unter zwei Jahren; Passivposten 11 „Fonds für all-
gemeine Bankrisiken“ und Passivposten 12 „Eigenkapital“.

Eine Nichtberücksichtigung der Verbindlichkeiten gegen-
über Kunden ist angezeigt, da die Kundeneinlagen bereits

institut beteiligt ist, ist angezeigt, um Ausweichreaktionen
entgegenzuwirken. Die Nichtberücksichtigung von Genuss-
rechtskapital mit einer Laufzeit von über zwei Jahren und
Fonds für allgemeine Bankrisiken und Eigenkapital ist ange-
zeigt, da diese der Verlustabsorption dienen.

Satz 9 schreibt vor, dass bei Ermittlung der Abgabesätze ein
progressiver Stufentarif Anwendung findet. Dadurch wird
die durch die Bemessungsgrundlage erzielte Lenkungswir-
kung verstärkt.

Zu § 14 Absatz 3 und § 16 – neu –

Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit des Geset-
zes ist eine eigene Vorschrift zur parlamentarischen Kontrol-
le geboten. Hierfür ist aufgrund der besonderen Vertraulich-
keitsanforderungen die Einrichtung eines besonderen
Gremiums erforderlich. Die Rechte des Gremiums sollten im
Hinblick auf das RStruktFG dieselben sein wie die des
Finanzmarktgremiums nach § 10a FMStFG. Weitere Ein-
zelheiten werden in der Geschäftsordnung des Bundestages
geregelt.

Eine qualitative Verbesserung der Kontrolle soll durch den
neuen § 16 Absatz 2 erreicht werden. In dieser Vorschrift
wird hervorgehoben, dass die Mitglieder des Gremiums in
den einzelnen Stabilisierungsfällen unverzüglich nach der
Entscheidung des Lenkungs- oder Leitungsausschusses in-
formiert werden müssen. Dadurch ist sichergestellt, dass sich
die Abgeordneten bis zur Veröffentlichung der Maßnahme
eine Meinung bilden und nach Veröffentlichung (im Ein-
klang mit den Vorschriften über den Geheimschutz) an der
öffentlichen Debatte teilnehmen können. So wird die Vorga-
be des Koalitionsvertrags, die parlamentarische Kontrolle
für Stabilisierungsmaßnahmen weiterzuentwickeln, umge-
setzt.

Dadurch dass die Finanzmarktstabilisierungsanstalt sowohl
für die Stabilisierungsmaßnahmen nach dem FMStFG als
auch für die Vorbereitung von Entscheidungen nach § 4
Absatz 1 und die Verwaltung des Restrukturierungsfonds
zuständig ist, werden bei Verwaltung und Bundesregierung
anfallende Kosten für die Organisation der Beteiligung des
Gremiums, die über das bisher bei der Kontrolle von Stabili-
sierungsmaßnahmen durch das Finanzmarktgremium anfal-
lende Maß hinausgehen, vermieden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Finanzmarktstabilisie-
rungsfondsgesetzes)

Zu Nummer 8a – neu – (§10)

Nach bisheriger Rechtslage besteht gemäß § 10 Absatz 2
FMStFG i. V. m. § 5 Absatz 2 Nummer 3 FMStFV keine
direkte Begrenzung der Vergütung von Angestellten in Un-
ternehmen des Finanzsektors. Die Pflicht des begünstigten
Unternehmens zur angemessenen Ausgestaltung der Ver-
gütungssysteme soll vielmehr durch Vertrag mit dem Fi-
nanzmarktstabilisierungsfonds, Selbstverpflichtung oder Ver-
waltungsakt begründet werden. Eine solche angemessene
Ausgestaltung der Vergütungssysteme wird durch die
SoFFin-Vergütungsgrundsätze konkretisiert und durch die
Vertragswerke mit den begünstigten Unternehmen um-
über die Einlagensicherung gesichert sind. Die Rückausnah-
me bezüglich juristischer Personen, an denen das Kredit-

gesetzt. Diese untergesetzlichen Regelungen enthalten An-
forderungen an die Ausgestaltung variabler Vergütungs-

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/3547

bestandteile, sie enthalten jedoch keine absolute Obergrenze.
Der Fonds sollte gemäß § 10 Absatz 2 FMStFG i. V. m. § 5
Absatz 2 Nummer 4 FMStFV lediglich bei Organmitgliedern
und Geschäftsleitern darauf hinwirken, dass die Vergütung
auf ein angemessenes Maß begrenzt wird, wobei eine mo-
netäre Vergütung von über 500 000 Euro als grundsätzlich
unangemessen gilt.

Die Anforderungen an Vergütungen in Unternehmen des
Finanzsektors, die Stabilisierungsmaßnahmen nach § 7 die-
ses Gesetzes in Anspruch nehmen, sollen nunmehr erweitert
werden. Damit soll sichergestellt werden, dass staatliche
Mittel bei diesen Unternehmen nicht durch unangemessene
Vergütungsleistungen aus dem Unternehmen abfließen. Zu-
dem dürfen Unternehmen, die staatliche Rekapitalisierung
in Anspruch nehmen, nicht auf Kosten der Allgemeinheit
Vergütungen zahlen, die auf von staatlicher Hilfe unabhän-
gige Unternehmen zugeschnitten waren und dort eben nicht
aus Finanzmitteln der Allgemeinheit bestritten wurden. Es
ist vor diesem Hintergrund angemessen und für die öffentli-
che Akzeptanz der Unterstützung unverzichtbar, für diese
Unternehmen nicht nur gesetzliche Vorgaben zur Struktur,
sondern auch zur Höhe der Vergütung festzusetzen. Da sich
gezeigt hat, dass besonders hohe Gehälter auch unterhalb
der Organe gezahlt werden, müssen entsprechende Vor-
gaben gleichermaßen für Organmitglieder und Angestellte
gelten.

Bei den Maßnahmen wird unterschieden zwischen reka-
pitalisierten Unternehmen, an denen der Fonds mindestens
75 Prozent der Anteile hält, und anderen rekapitalisierten
Unternehmen. Bei rekapitalisierten Unternehmen, an denen
der Fonds mindestens 75 Prozent der Anteile hält, besteht
eine besondere Verantwortung gegenüber dem Steuerzahler,
da der Fonds qualifizierter Mehrheitseigentümer ist und
besondere Rechte und Pflichten hat. Bei diesen Unterneh-
men darf die monetäre Vergütung der Organmitglieder und
Angestellten jeweils 500 000 Euro pro Jahr nicht überstei-
gen. Variable Vergütungen sind nicht zulässig. Der generelle
Ausschluss von variablen Vergütungen ist bei diesen rekapi-
talisierten Unternehmen gerechtfertigt, da die Fortführung
des Unternehmens wesentlich auf der staatlichen Stabilisie-
rungsmaßnahme beruht und insoweit kein unternehmeri-
scher Erfolg festzustellen ist, der durch variable Vergütungs-
bestandteile zu honorieren ist. Variable Vergütung ist dabei
der Teil der monetären Vergütung, dessen Gewährung oder
Höhe im Ermessen des Instituts steht oder vom Eintritt ver-
einbarter Bedingungen abhängt.

Bei rekapitalisierten Unternehmen, bei denen der Fonds we-
niger als 75 Prozent der Anteile hält, darf die monetäre Ver-
gütung der Organmitglieder und Angestellten ebenfalls
500 000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Variable Vergü-
tungen sind grundsätzlich nur zulässig, sofern die Summe
aus fixer und variabler Vergütung die Obergrenze von
500 000 Euro nicht überschreitet. Sofern das Unternehmen
die Hälfte der geleisteten Rekapitalisierungen zurückgezahlt
hat, darf die Obergrenze von 500 000 Euro überschritten
werden. Hier hat das Unternehmen bereits in erheblichem
Umfang Staatshilfen zurückgezahlt. Die Obergrenze von
500 000 Euro darf auch dann überschritten werden, wenn

Anreize zur schnellen Rückführung der durch den Fonds
erhaltenen Rekapitalisierungen bzw. zur vollen Verzinsung
des zugeführten Kapitals.

In neuen Arbeitsverträgen oder bei Vertragsverlängerungen
dürfen keine Vergütungen vereinbart werden, die den ge-
setzlichen Anforderungen widersprechen. Die neuen An-
forderungen an Vergütungen gelten darüber hinaus auch für
laufende Verträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ge-
schlossen wurden. Ein dem entgegenstehendes schutzwürdi-
ges Vertrauen kann es dort mit Blick auf den Umstand, dass
es sich um Unternehmen handelt, die ansonsten insolvent
bzw. mindestens äußerst notleidend wären, nicht geben. Zu-
dem ist bereits seit Inkrafttreten der FMStFV am 20. Oktober
2008 die Obergrenze von 500 000 Euro pro Jahr für die Ver-
gütung von Organmitgliedern geregelt. Diese Grenze stellt
auch für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Orien-
tierungsmarke dar. Es werden allerdings nur solche Vergü-
tungen erfasst, die dem Organmitglied bzw. Angestellten für
Leistungszeiträume ausbezahlt werden, die nach Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes liegen. Vergütungen für Leistungszeit-
räume vor Inkrafttreten des Gesetzes sind nicht umfasst.

Mit den Änderungen dieses Gesetzes werden auch Num-
mer 10 der Standards des Finanzstabilitätsrates (Financial
Stability Board – FSB) vom 25. September 2010 sowie An-
hang V Nummer 23 Buchstabe k der Richtlinie zur Ände-
rung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG im Hin-
blick auf die Eigenkapitalanforderungen für Handelsbuch
und Weiterverbriefungen und im Hinblick auf die aufsicht-
liche Überprüfung der Vergütungspolitik (CRD III) umge-
setzt. Diese sehen besondere Eingriffsmöglichkeiten des
Staates in die Vergütungsstrukturen von Unternehmen des
Finanzsektors vor, die außergewöhnliche staatliche Unter-
stützungsleistungen erhalten.

Zu Nummer 9 – neu – (§ 10a)

§ 10a Absatz 1 Satz 4 FMStFG ist aufzuheben. Er normiert
bisher die Beendigung der Tätigkeit des Gremiums mit Auf-
lösung des Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung. Es ist je-
doch noch darüber zu entscheiden, ob und inwieweit ein Zu-
sammentreten des Gremiums nach der Auflösung des Fonds
bzw. dem Auslaufen der Stabilisierungsmaßnahmen weiter-
hin notwendig ist, und wie die Tätigkeiten des Finanzmarkt-
gremiums und des Gremiums nach § 16 RStruktFG koordi-
niert werden können.

Mit Hinzufügung des Wortes „laufend“ in § 10a Absatz 2
Satz 1 wird klargestellt, dass eine unverzügliche nachträg-
liche Unterrichtung auch in Angelegenheiten des Finanz-
marktstabilisierungsfonds gewährleistet werden soll.

Der umfassenden Unterrichtung dient auch das vorgesehene
neue Recht des Gremiums, Vertreter der Organe der begüns-
tigten Institute zu laden (§ 10a Absatz 2 Satz 2). Deren An-
wesenheit ist für die Mitglieder des Gremiums sehr wertvoll,
um sich ein eigenes Bild über die Lage des jeweiligen Un-
ternehmens und damit die Risiken für das Sondervermögen
des Bundes zu machen. Bisher erfolgten Besuche von in das
Gremium eingeladenen Organvertretern auf freiwilliger Ba-
sis ohne Schwierigkeiten. Trotzdem sollte die Ladung der
das Unternehmen die geleistete Kapitalzuführung voll ver-
zinst. Die Regelung setzt für die betroffenen Unternehmen

Organvertreter gesetzlich geregelt werden, um diese wich-
tige Informationsquelle auch in Zukunft zu erhalten.

Drucksache 17/3547 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

Zu Artikel 5 (Änderung des Finanzmarktstabilisie-
rungsbeschleunigungsgesetzes)

Zu Nummer 4a – neu – (§ 7c)

Die Änderung stellt sicher, dass Anfechtungsklagen gegen
Beschlüsse der Hauptversammlungen im Zusammenhang
mit Stabilisierungsmaßnahmen (im Sinne des § 7f FMStFG)
der Umsetzung durch die Organe des Unternehmens nicht
entgegenstehen.

Zu Nummer 6 (§ 7f)

Die Änderung unterscheidet aus Gründen der Klarheit deut-
licher als der ursprüngliche Entwurf zwischen den Beschlüs-
sen zur Einräumung von Umtausch- und Bezugsrechten
einerseits und der Bereitstellung von bedingtem Kapital für
die Erfüllung von aus solchen Rechten resultierenden An-
sprüchen andererseits. Für beide ist der Zusammenhang im
Sinne des § 7f gegeben.

Zu Artikel 6 (Änderung des Aktiengesetzes)

Zu den Nummern 1 und 2 (§ 93 Absatz 6 und § 142 Ab-
satz 2)

Vor dem Hintergrund der Schaffung einer eigenen Ver-
jährungsregelung für Kreditinstitute durch Artikel 2 Num-
mer 16a erscheint es entbehrlich, Kreditinstitute in der Form
einer Aktiengesellschaft in die Neuregelung der Verjährung
in § 93 Absatz 6 des Aktiengesetzes einzubeziehen.

Der Rechtsausschuss hat sich eingehend mit der Frage be-
schäftigt, ob die neue 10-jährige Verjährungsfrist bei börsen-
notierten Aktiengesellschaften ausgeschiedene Organmit-
glieder in Verbindung mit den handels- und steuerrechtlichen
Aufbewahrungsfristen (§ 257 Absatz 4 des Handelsgesetz-
buchs; § 147 Absatz 3 der Abgabenordnung) insoweit vor
Probleme stellen könnte, als sie wegen der in § 93 Absatz 2
Satz 3 AktG angeordneten Beweislastumkehr auf Unterlagen
der Gesellschaft angewiesen sein könnten, die dann bereits
nicht mehr existieren. Diese Gefahr sieht der Rechtsaus-
schuss nicht. Soweit das ehemalige Organmitglied keinen
Zugang zu den Gesellschaftsunterlagen mehr hat, muss ihm
die Gesellschaft Einsicht in die maßgeblichen Unterlagen
gewähren (vgl. etwa Fleischer in Spindler/Stilz, Kommentar
zum Aktiengesetz, 2. Auflage, § 93 Rn. 224 m. w. N.). Kann
die Gesellschaft diese Pflicht gegenüber dem Organmitglied
nicht mehr erfüllen, weil sie die betreffenden Unterlagen be-
reits vernichtet hat, so darf dies nicht zu Lasten des Organs
gehen. Eine Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz im
Wege einer Beweislastentscheidung kommt nach Überzeu-
gung des Rechtsausschusses in diesen Fällen nicht in Betracht
(vgl. auch Hüffer, Kommentar zum Aktiengesetz, § 93 Rn. 17
(mit weiteren Nachweisen), der eine teleologische Reduktion
des § 93 Absatz 2 Satz 2 AktG bzw. Beweislasterleichterun-
gen nach dem Gebot der Tatsachennähe für erwägenswert
hält). Der Rechtsausschuss ist zu dem Ergebnis gekommen,
dass diese Frage keiner gesetzlichen Regelung bedarf, son-
dern dass es der Rechtssprechung überlassen werden kann,
hier faire und flexible Lösungen zu entwickeln. In diesem Zu-
sammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den
gesetzlichen Aufbewahrungsfristen um Mindestfristen han-

vor dem Hintergrund möglicher Schadenersatzansprüche bei-
spielsweise für Gutachten, Entscheidungsvorlagen an Vor-
stand und Aufsichtsrat und für Protokolle der Vorstands- und
Aufsichtsratssitzungen auch anbieten mag.

Zu Artikel 7 (Änderung des Einführungsgesetzes
zum Aktiengesetz)

Zu § 24

Die Änderung bewirkt einen Gleichlauf des Inkrafttretens
der neuen Verjährungsregelung des Aktiengesetzes und der-
jenigen des Kreditwesengesetzes (Artikel 2 Nummer 16a).

Zu Artikel 8 (Änderung des Einkommensteuer-
gesetzes)

Zu Nummer 2 (§ 52 Absatz 12)

Redaktionelle Korrektur.

Zu Artikel 12 (Änderung des Pfandbriefgesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um die Anpassung der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 4 (§ 36a)

Durch die Neufassung der Vorschrift wird klargestellt, dass
die Bestimmungen der §§ 30 bis 36 des Pfandbriefgesetzes
auch dann Anwendung finden, wenn ein Reorganisations-
verfahren nach den Bestimmungen des Kreditinstitute-Re-
organisationsgesetzes stattfindet. Dies hat zur Folge, dass die
Teile der Pfandbriefbank die nach § 30 Absatz 1 Satz 3 im
Falle einer Insolvenz als Pfandbriefbank mit beschränkter
Geschäftstätigkeit fortbestehen würden, nicht in das Re-
organisationsverfahren einbezogen werden können. Das soll
nicht ausschließen, dass sich die Maßnahmen des Sach-
walters in einen Reorganisationsplan einfügen, also z. B. der
neue Rechtsträger von Deckungsmassen (§§ 32, 35, 36 des
Pfandbriefgesetzes) oder der Inhaber von Ausfolgeansprü-
chen (§ 30 Absatz 3 Satz 4, Absatz 4 des Pfandbriefgesetzes)
durch den Plan bestimmt werden. Allerdings hat der Sach-
walter im Rahmen der §§ 30 bis 36 des Pfandbriefgesetzes
Sorge dafür zu tragen, dass die Pfandbriefgläubiger hier-
durch nicht benachteiligt werden. Die Kontinuität der ver-
lässlichen Verwaltung der Deckungsmassen wird zusätzlich
durch die Möglichkeit einer vorläufigen Bestellung des
Sachwalters von Amts wegen durch die Bundesanstalt abge-
sichert (Absatz 3). Hierdurch sollen zeitliche Verzögerungen
vermieden werden, die durch eine gerichtliche Ernennung
entstehen können. Die Bundesanstalt hat die gerichtliche Er-
nennung jedoch unverzüglich zu beantragen.

Trifft eine Übertragungsanordnung nach § 48a des Kredit-
wesengesetzes Bestimmungen zur teilweisen oder vollstän-
digen Übertragung des Pfandbriefgeschäfts, so ist nach Ab-
satz 2 Satz 1 ebenfalls ein Sachwalter zu bestellen, dem die
Aufgabe zukommt, die Übertragung im Rahmen der §§ 30
bis 36 des Pfandbriefgesetzes zu vollziehen. Insoweit findet
§ 48g Absatz 2 Nummer 1 KWG-E, der die Gesamtrechts-
delt und es den Gesellschaften selbstverständlich freisteht,
sich für eine längere Aufbewahrung zu entscheiden, was sich

nachfolge in Bezug auf die von der Übertragungsanordnung
erfassten Gegenstände anordnet, keine Anwendung. Der

Richard Pitterle
Berichterstatter

D
B
erichterstatter Berichterstatter

r. Gerhard Schick
erichterstatter
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/3547

Sachwalter ist an die Übertragungsanordnung nicht gebun-
den, soweit diese den §§ 30 bis 36 des Pfandbriefgesetzes
widerspricht. Insgesamt gewährleistet Absatz 2, dass die In-
teressen der Pfandbriefgläubiger auch im Zusammenhang
mit Übertragungsanordnungen nach Maßgabe der pfand-
briefrechtlichen Bestimmungen der §§ 30 bis 36 des Pfand-
briefgesetzes durch den Sachwalter gewahrt werden. Auch
hier kann die Bundesanstalt den Sachwalter vorläufig von
Amts wegen bestellen, um zeitliche Verzögerungen in der
Verwaltung der Deckungsmassen zu vermeiden (Absatz 3).

Zu Artikel 16a – neu – (Änderung der Prüfungs-
berichtsverordnung)

Es handelt sich um eine Änderung, die durch die Änderung
des § 25a KWG durch das Finanzmarkt-Richtlinie-Umset-
zungsgesetz bedingt ist.

Zu Artikel 17 (Inkrafttreten)

Das Inkrafttreten der in § 52a KWG (Artikel 2 Nummer 16a)
vorgesehenen 10-jährigen Verjährungsfrist noch im Laufe
des Jahres 2010 bewirkt, dass die Neuregelung auch alle be-
reits entstandenen Ansprüche erfasst, die nach bisheriger
Rechtslage mit dem Schluss des Jahres 2010 verjährt wären.

Berlin, den 27. Oktober 2010

Ralph Brinkhaus
Berichterstatter

Manfred Zöllmer
B

Björn Sänger

x

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