BT-Drucksache 17/3546

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (RV-Altersgrenzenanpassungs-Aussetzungsgesetz - RV-AgAG)

Vom 27. Oktober 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/3546
17. Wahlperiode 28. 10. 2010

Gesetzentwurf
der Abgeordneten Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, Diana Golze, Heidrun
Dittrich, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Jörn Wunderlich,
Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze
(RV-Altersgrenzenanpassungs-Aussetzungsgesetz – RV-AgAG)

A. Problem

Nach geltendem Recht werden ab dem Jahr 2012 die Altersgrenzen in der ge-
setzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte und der Be-
amtenversorgung schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Im Herbst dieses Jahres
muss der Gesetzgeber darüber unterrichten, ob es angesichts der Arbeitsmarkt-
lage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer bei der geltenden Regelung bleiben kann. Die Antwort
der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bun-
destagsdrucksache 17/2271) macht deutlich, dass eine Anhebung der Alters-
grenzen nicht vertretbar ist.

Einer Anhebung der Altersgrenzen steht insbesondere die weiterhin sehr nied-
rige Erwerbsbeteiligung Älterer, vor allem der über 60-Jährigen entgegen. Von
zentraler Bedeutung ist die Situation unmittelbar vor dem Erreichen der Regel-
altersgrenze von derzeit 65 Jahren. Nicht einmal 10 Prozent der 64-Jährigen
waren 2008 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Wer kurz vor der Rente
erwerbslos wird, hat kaum eine Chance, in den Arbeitsmarkt zurückzukehren.
Gerade ein Fünftel der 60-Jährigen und weniger als 10 Prozent der 64-Jährigen
schaffen den Übergang aus der Erwerbslosigkeit in die Erwerbstätigkeit. Durch-
schnittlich gehen die Menschen mit rund 63 Jahren in Rente. Lediglich
7,5 Prozent aller, die 2008 mit 65 in Rente gingen, waren unmittelbar zuvor
sozialversicherungspflichtig (einschließlich Altersteilzeit) beschäftigt. Damit
wird deutlich, dass es nur sehr wenigen Beschäftigten gelingt, mit 65 direkt aus
einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in die Rente zu gehen. In-
folgedessen muss heute fast jede zweite Person Abschläge von der Rente in
Kauf nehmen. In Ostdeutschland sind mehr als zwei Drittel aller neuen Rent-
nerinnen und Rentner von Abschlägen betroffen. Durchschnittlich betragen die
Abschläge 115 Euro. Sie summieren sich während der durchschnittlichen ge-
samten Dauer einer Rentenphase auf 25 000 Euro.

Gleichzeitig beziehen fast 400 000 Personen über 60 Jahre Arbeitslosengeld
oder Arbeitslosengeld II. Allerdings werden mehr als drei Viertel dieser Per-
sonen (284 000) nicht als arbeitslos registriert. Dies macht deutlich, dass sich
die Arbeitsmarktlage für Ältere bisher noch nicht hinreichend verbessert hat,
um eine Anhebung der Altersgrenzen zu erlauben. Ferner ist auffällig, dass vor

Drucksache 17/3546 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

allem in Regionen mit hoher Erwerbslosigkeit die Menschen nicht nur früher in
Rente gehen, sondern auch deutlich höhere Abschläge hinnehmen müssen. Ge-
rade in diesen Gebieten ist die Arbeitsmarktlage für Ältere besonders prekär.

Auch die wirtschaftliche und soziale Lage Älterer verschlechtert sich zuneh-
mend. Die Durchschnittsrenten sinken seit Jahren. Die Armutsrisikoquote der
über 65-Jährigen ist von 10 Prozent im Jahr 1998 auf 13 Prozent im Jahr 2007
gestiegen. Steigen ab 2012 die Altergrenzen schrittweise an, ist absehbar, dass
für einen Großteil der Neurentnerinnen und Neurentner die Abschläge steigen.
Dies würde die unsichere soziale und wirtschaftliche Lage der Betroffenen wei-
ter zuspitzen.

B. Lösung

Der Beginn der schrittweisen Anhebung der Altersgrenzen auf 67 Jahre wird
um vier Jahre auf 2016 verschoben. Das Gesetz sieht für Herbst 2014 eine
erneute Prüfung der Beschäftigungssituation sowie der wirtschaftlichen und so-
zialen Lage Älterer vor. Bei einer Verschiebung der Anhebung der Alters-
grenzen auf das Jahr 2016 wäre es dann möglich zu prüfen, ob sich die reale
Situation der älteren Beschäftigten verbessert hat.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten

Durch die Verschiebung ergibt sich ein leicht höherer Beitragssatz als nach der
bisherigen Gesetzeslage. Im Jahr 2016 dürfte der Beitragssatz demnach etwa
um 0,2 Prozentpunkte höher liegen. Damit liegt die Belastung der Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer ebenso wie die der Arbeitgeberinnen und
Arbeitgeber bei etwa 0,1 Prozentpunkten. Bei einem Durchschnittsverdiener
entspräche dies aktuell weniger als 3 Euro pro Monat.

Für den Bund ergeben sich geringfügige Mehrausgaben im Rahmen des Bun-
deszuschusses.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/3546

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze
(RV-Altersgrenzenanpassungs-Aussetzungsgesetz – RV-AgAG)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das
folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Ren-
tenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. April 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 235 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1964“ durch die
Angabe „1968“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „1947“ durch die An-
gabe „1951“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „1946“ durch die An-
gabe „1950“ ersetzt.

cc) In der Tabelle wird die Angabe „1947“ durch die
Angabe „1951“, die Angabe „1948“ durch die
Angabe „1952“, die Angabe „1949“ durch die
Angabe „1953“, die Angabe „1950“ durch die
Angabe „1954“, die Angabe „1951“ durch die
Angabe „1955“, die Angabe „1952“ durch die
Angabe „1956“, die Angabe „1953“ durch die
Angabe „1957“, die Angabe „1954“ durch die
Angabe „1958“, die Angabe „1955“ durch die
Angabe „1959“, die Angabe „1956“ durch die
Angabe „1960“, die Angabe „1957“ durch die
Angabe „1961“, die Angabe „1958“ durch die
Angabe „1962“, die Angabe „1959“ durch die
Angabe „1963“, die Angabe „1960“ durch die
Angabe „1964“, die Angabe „1961“ durch die
Angabe „1965“, die Angabe „1962“ durch die
Angabe „1966“ und die Angabe „1963“ durch
die Angabe „1967“ ersetzt.

dd) In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „1955“
durch die Angabe „1959“ und die Angabe
„2007“ durch die Angabe „2011“ ersetzt.

2. § 236 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1964“ durch die
Angabe „1968“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „1949“ durch die An-
gabe „1953“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „1948“ durch die An-
gabe „1952“ ersetzt.

cc) In der Tabelle wird die Angabe „1949“ durch die
Angabe „1953“, die Angabe „1950“ durch die
Angabe „1954“, die Angabe „1951“ durch die
Angabe „1955“, die Angabe „1952“ durch die
Angabe „1956“, die Angabe „1953“ durch die
Angabe „1957“, die Angabe „1954“ durch die
Angabe „1958“, die Angabe „1955“ durch die
Angabe „1959“, die Angabe „1956“ durch die
Angabe „1960“, die Angabe „1957“ durch die
Angabe „1961“, die Angabe „1958“ durch die
Angabe „1962“, die Angabe „1959“ durch die
Angabe „1963“, die Angabe „1960“ durch die
Angabe „1964“, die Angabe „1961“ durch die
Angabe „1965“, die Angabe „1962“ durch die
Angabe „1966“ und die Angabe „1963“ durch
die Angabe „1967“ ersetzt.

dd) In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „1955“
durch die Angabe „1959“ und die Angabe
„2007“ durch die Angabe „2011“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1947“ durch die
Angabe „1951“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird die Angabe
„1955“ durch die Angabe „1959“ und die An-
gabe „2007“ durch die Angabe „2011“ ersetzt.

cc) In der Tabelle wird die Angabe „1948“ durch die
Angabe „1952“, die Angabe „1949“ durch die
Angabe „1953“ und die Angabe „1950–1963“
durch die Angabe „1954–1967“ ersetzt.

3. § 236a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1964“ durch die
Angabe „1968“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die die Angabe „1952“ durch die
Angabe „1956“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „1951“ durch die An-
gabe „1955“ ersetzt.

cc) In der Tabelle wird die Angabe „1952“ durch die
Angabe „1956“, die Angabe „1953“ durch die
Angabe „1957“, die Angabe „1954“ durch die
Angabe „1958“, die Angabe „1955“ durch die
Angabe „1959“, die Angabe „1956“ durch die
Angabe „1960“, die Angabe „1957“ durch die
Angabe „1961“, die Angabe „1958“ durch die
Angabe „1962“, die Angabe „1959“ durch die
Angabe „1963“, die Angabe „1960“ durch die
Angabe „1964“, die Angabe „1961“ durch die
Angabe „1965“, die Angabe „1962“ durch die
Angabe „1966“ und die Angabe „1963“ durch
die Angabe „1967“ ersetzt.

Drucksache 17/3546 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

dd) In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „2007“
durch die Angabe „2011“ und in Nummer 2 wird
die Angabe „1955“ durch die Angabe „1959“ und
die Angabe „2007“ durch die Angabe „2011“ er-
setzt.

4. § 238 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „1964“ durch die An-
gabe „1968“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die die Angabe „1952“ durch die
Angabe „1956“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „1951“ durch die An-
gabe „1955“ ersetzt.

cc) In der Tabelle wird die Angabe „1952“ durch die
Angabe „1956“, die Angabe „1953“ durch die
Angabe „1957“, die Angabe „1954“ durch die
Angabe „1958“, die Angabe „1955“ durch die
Angabe „1959“, die Angabe „1956“ durch die
Angabe „1960“, die Angabe „1957“ durch die
Angabe „1961“, die Angabe „1958“ durch die
Angabe „1962“, die Angabe „1959“ durch die
Angabe „1963“, die Angabe „1960“ durch die
Angabe „1964“, die Angabe „1961“ durch die
Angabe „1965“, die Angabe „1962“ durch die
Angabe „1966“ und die Angabe „1963“ durch
die Angabe „1967“ ersetzt.

5. § 242a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird die Angabe „2012“ durch die An-
gabe „2016“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „2011“ wird durch die Angabe
„2015“ ersetzt.

bb) In der Tabelle wird die die Angabe „2012“ durch
die Angabe „2016“, die Angabe „2013“ durch
die Angabe „2017“, die Angabe „2014“ durch
die Angabe „2018“, die Angabe „2015“ durch
die Angabe „2019“, die Angabe „2016“ durch
die Angabe „2020“, die Angabe „2017“ durch
die Angabe „2021“, die Angabe „2018“ durch
die Angabe „2022“, die Angabe „2019“ durch
die Angabe „2023“, die Angabe „2020“ durch
die Angabe „2024“, die Angabe „2021“ durch
die Angabe „2025“, die Angabe „2022“ durch
die Angabe „2026“, die Angabe „2023“ durch
die Angabe „2027“, die Angabe „2024“ durch
die Angabe „2028“, die Angabe „2025“ durch
die Angabe „2029“, die Angabe „2026“ durch
die Angabe „2030“, die Angabe „2027“ durch
die Angabe „2031“, die Angabe „2028“ durch
die Angabe „2032“, die Angabe „2029“ durch
die Angabe „2033“ ersetzt.

6. § 243 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „2011“ durch die Angabe
„2015“ ersetzt.

b) In der Tabelle wird die Angabe „2012“ durch die An-
gabe „2016“, die Angabe „2013“ durch die Angabe
„2017“, die Angabe „2014“ durch die Angabe
„2018“, die Angabe „2015“ durch die Angabe

„2019“, die Angabe „2016“ durch die Angabe
„2020“, die Angabe „2017“ durch die Angabe
„2021“, die Angabe „2018“ durch die Angabe
„2022“, die Angabe „2019“ durch die Angabe
„2023“, die Angabe „2020“ durch die Angabe
„2024“, die Angabe „2021“ durch die Angabe
„2025“, die Angabe „2022“ durch die Angabe
„2026“, die Angabe „2023“ durch die Angabe
„2027“, die Angabe „2024“ durch die Angabe
„2028“, die Angabe „2025“ durch die Angabe
„2029“, die Angabe „2026“ durch die Angabe
„2030“, die Angabe „2027“ durch die Angabe
„2031“, die Angabe „2028“ durch die Angabe
„2032“, die Angabe „2029“ durch die Angabe
„2033“ ersetzt.

7. § 264c wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „2024“ jeweils durch die
Angabe „2028“ ersetzt.

b) In der Tabelle wird die Angabe „2012“ durch die An-
gabe „2016“, die Angabe „2013“ durch die Angabe
„2017“, die Angabe „2014“ durch die Angabe
„2018“, die Angabe „2015“ durch die Angabe
„2019“, die Angabe „2016“ durch die Angabe
„2020“, die Angabe „2017“ durch die Angabe
„2021“, die Angabe „2018“ durch die Angabe
„2022“, die Angabe „2019“ durch die Angabe
„2023“, die Angabe „2020“ durch die Angabe
„2024“, die Angabe „2021“ durch die Angabe
„2025“, die Angabe „2022“ durch die Angabe
„2026“ und die Angabe „2023“ durch die Angabe
„2027“ ersetzt.

8. § 265 Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „2024“ durch die Angabe
„2028“ ersetzt.

b) In der Tabelle wird die Angabe „2012“ durch die An-
gabe „2016“, die Angabe „2013“ durch die Angabe
„2017“, die Angabe „2014“ durch die Angabe
„2018“, die Angabe „2015“ durch die Angabe
„2019“, die Angabe „2016“ durch die Angabe
„2020“, die Angabe „2017“ durch die Angabe
„2021“, die Angabe „2018“ durch die Angabe
„2022“, die Angabe „2019“ durch die Angabe
„2023“, die Angabe „2020“ durch die Angabe
„2024“, die Angabe „2021“ durch die Angabe
„2025“, die Angabe „2022“ durch die Angabe
„2026“ und die Angabe „2023“ durch die Angabe
„2027“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch

§ 7a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-
sicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe „1947“ durch die Angabe
„1951“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3546

2. In Satz 2 wird die Angabe „1946“ durch die Angabe
„1950“ ersetzt.

3. In der Tabelle wird die Angabe „1947“ durch die Angabe
„1951“, die Angabe „1948“ durch die Angabe „1952“,
die Angabe „1949“ durch die Angabe „1953“, die An-
gabe „1950“ durch die Angabe „1954“, die Angabe
„1951“ durch die Angabe „1955“, die Angabe „1952“
durch die Angabe „1956“, die Angabe „1953“ durch die
Angabe „1957“, die Angabe „1954“ durch die Angabe
„1958“, die Angabe „1955“ durch die Angabe „1959“,
die Angabe „1956“ durch die Angabe „1960“, die An-
gabe „1957“ durch die Angabe „1961“, die Angabe
„1958“ durch die Angabe „1962“, die Angabe „1959“
durch die Angabe „1963“, die Angabe „1960“ durch die
Angabe „1964“, die Angabe „1961“ durch die Angabe
„1965“, die Angabe „1962“ durch die Angabe „1966“,
die Angabe „1963“ durch die Angabe „1967“ und die An-
gabe „1964“ durch die Angabe „1968“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Siebten Buches

Sozialgesetzbuch
§ 218a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

– Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe „2012“ durch die Angabe
„2016“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „2011“ durch die Angabe
„2015“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Zwölften Buches

Sozialgesetzbuch
§ 41 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

– Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch … geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 2 wird die Angabe „1947“ durch die Angabe
„1951“ ersetzt.

2. In Satz 3 wird die Angabe „1946“ durch die Angabe
„1950“ ersetzt.

3. In der Tabelle wird die Angabe „1947“ durch die Angabe
„1951“, die Angabe „1948“ durch die Angabe „1952“,
die Angabe „1949“ durch die Angabe „1953“, die An-
gabe „1950“ durch die Angabe „1954“, die Angabe
„1951“ durch die Angabe „1955“, die Angabe „1952“
durch die Angabe „1956“, die Angabe „1953“ durch die
Angabe „1957“, die Angabe „1954“ durch die Angabe
„1958“, die Angabe „1955“ durch die Angabe „1959“,
die Angabe „1956“ durch die Angabe „1960“, die An-
gabe „1957“ durch die Angabe „1961“, die Angabe
„1958“ durch die Angabe „1962“, die Angabe „1959“
durch die Angabe „1963“, die Angabe „1960“ durch die
Angabe „1964“, die Angabe „1961“ durch die Angabe
„1965“, die Angabe „1962“ durch die Angabe „1966“,
die Angabe „1963“ durch die Angabe „1967“ und die An-
gabe „1964“ durch die Angabe „1968“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung

der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom

29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 87a wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „1964“ wird durch die Angabe „1968“
ersetzt.

b) In der Tabelle wird die Angabe „1947“ durch die An-
gabe „1951“, die Angabe „1948“ durch die Angabe
„1952“, die Angabe „1949“ durch die Angabe
„1953“, die Angabe „1950“ durch die Angabe
„1954“, die Angabe „1951“ durch die Angabe
„1955“, die Angabe „1952“ durch die Angabe
„1956“, die Angabe „1953“ durch die Angabe
„1957“, die Angabe „1954“ durch die Angabe
„1958“, die Angabe „1955“ durch die Angabe
„1959“, die Angabe „1956“ durch die Angabe
„1960“, die Angabe „1957“ durch die Angabe
„1961“, die Angabe „1958“ durch die Angabe
„1962“, die Angabe „1959“ durch die Angabe
„1963“, die Angabe „1960“ durch die Angabe
„1964“, die Angabe „1961“ durch die Angabe
„1965“, die Angabe „1962“ durch die Angabe
„1966“ und die Angabe „1963“ durch die Angabe
„1967“ ersetzt.

2. § 87b wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „1958“ wird durch die Angabe „1962“
ersetzt.

b) In der Tabelle wird die Angabe „1957“ durch die An-
gabe „1961“ ersetzt.

3. § 93a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „2024“ jeweils durch die
Angabe „2028“ ersetzt.

b) In der Tabelle wird die Angabe „2012“ jeweils durch
die Angabe „2016“, die Angabe „2013“ durch die
Angabe „2017“, die Angabe „2014“ durch die An-
gabe „2018“, die Angabe „2015“ durch die Angabe
„2019“, die Angabe „2016“ durch die Angabe
„2020“, die Angabe „2017“ durch die Angabe
„2021“, die Angabe „2018“ durch die Angabe
„2022“, die Angabe „2019“ durch die Angabe
„2023“, die Angabe „2020“ durch die Angabe
„2024“, die Angabe „2021“ durch die Angabe
„2025“, die Angabe „2022“ durch die Angabe
„2026“ und die Angabe „2023“ durch die Angabe
„2027“ ersetzt.

4. § 96 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe „2029“ wird durch die Angabe „2033“
ersetzt.

b) In der Tabelle wird die Angabe „2012“ jeweils durch
die Angabe „2016“, die Angabe „2013“ durch die
Angabe „2017“, die Angabe „2014“ durch die An-
gabe „2018“, die Angabe „2015“ durch die Angabe
„2019“, die Angabe „2016“ durch die Angabe
„2020“, die Angabe „2017“ durch die Angabe
„2021“, die Angabe „2018“ durch die Angabe

Drucksache 17/3546 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

„2022“, die Angabe „2019“ durch die Angabe
„2023“, die Angabe „2020“ durch die Angabe
„2024“, die Angabe „2021“ durch die Angabe
„2025“, die Angabe „2022“ durch die Angabe
„2026“, die Angabe „2023“ durch die Angabe
„2027“, die Angabe „2024“ durch die Angabe
„2028“, die Angabe „2025“ durch die Angabe
„2029“, die Angabe „2026“ durch die Angabe
„2030“, die Angabe „2027“ durch die Angabe
„2031“ und die Angabe „2028“ durch die Angabe
„2032“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Altersvorsorgeverträge-

Zertifizierungsgesetzes
§ 14 Absatz 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungs-

gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310,1322), das zu-
letzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe „2011“ durch die Angabe
„2015“ ersetzt.

2. In Satz 3 wird die Angabe „2012“ durch die Angabe
„2016“ ersetzt.

3. In Satz 4 wird die Angabe „2011“ durch die Angabe
„2015“ und die Angabe „2012“ durch die Angabe
„2016“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „1947“ durch die An-
gabe „1951“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „1946“ durch die An-
gabe „1950“ ersetzt.

cc) In der Tabelle wird die Angabe „1947“ durch die
Angabe „1951“, die Angabe „1948“ durch die
Angabe „1952“, die Angabe „1949“ durch die
Angabe „1953“, die Angabe „1950“ durch die
Angabe „1954“, die Angabe „1951“ durch die
Angabe „1955“, die Angabe „1952“ durch die
Angabe „1956“, die Angabe „1953“ durch die
Angabe „1957“, die Angabe „1954“ durch die
Angabe „1958“, die Angabe „1955“ durch die
Angabe „1959“, die Angabe „1956“ durch die
Angabe „1960“, die Angabe „1957“ durch die
Angabe „1961“, die Angabe „1958“ durch die
Angabe „1962“, die Angabe „1959“ durch die
Angabe „1963“, die Angabe „1960“ durch die
Angabe „1964“, die Angabe „1961“ durch die
Angabe „1965“, die Angabe „1962“ durch die
Angabe „1966“ und die Angabe „1963“ durch
die Angabe „1967“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Angabe „1952“ durch die An-
gabe „1956“ ersetzt.

bb) In Satz 4 wird die Angabe „1951“ durch die An-
gabe „1955“ ersetzt.

cc) In der Tabelle wird die Angabe „1952“ durch die
Angabe „1956“, die Angabe „1953“ durch die
Angabe „1957“, die Angabe „1954“ durch die
Angabe „1958“, die Angabe „1955“ durch die
Angabe „1959“, die Angabe „1956“ durch die
Angabe „1960“, die Angabe „1957“ durch die
Angabe „1961“, die Angabe „1958“ durch die
Angabe „1962“, die Angabe „1959“ durch die
Angabe „1963“, die Angabe „1960“ durch die
Angabe „1964“, die Angabe „1961“ durch die
Angabe „1965“, die Angabe „1962“ durch die
Angabe „1966“ und die Angabe „1963“ durch
die Angabe „1967“ ersetzt.

2. § 52 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „1952“ durch die Angabe
„1956“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „1951“ durch die Angabe
„1955“ ersetzt.

c) In der Tabelle wird die Angabe „1952“ durch die An-
gabe „1956“, die Angabe „1953“ durch die Angabe
„1957“, die Angabe „1954“ durch die Angabe
„1958“, die Angabe „1955“ durch die Angabe
„1959“, die Angabe „1956“ durch die Angabe
„1960“, die Angabe „1957“ durch die Angabe
„1961“, die Angabe „1958“ durch die Angabe
„1962“, die Angabe „1959“ durch die Angabe
„1963“, die Angabe „1960“ durch die Angabe
„1964“, die Angabe „1961“ durch die Angabe
„1965“, die Angabe „1962“ durch die Angabe
„1966“ und die Angabe „1963“ durch die Angabe
„1967“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Deutschen Richtergesetzes

§ 48 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „1947“ durch die Angabe
„1951“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „1946“ durch die Angabe
„1950“ ersetzt.

c) In der Tabelle wird die Angabe „1947“ durch die An-
gabe „1951“, die Angabe „1948“ durch die Angabe
„1952“, die Angabe „1949“ durch die Angabe
„1953“, die Angabe „1950“ durch die Angabe
„1954“, die Angabe „1951“ durch die Angabe
„1955“, die Angabe „1952“ durch die Angabe
„1956“, die Angabe „1953“ durch die Angabe
„1957“, die Angabe „1954“ durch die Angabe
„1958“, die Angabe „1955“ durch die Angabe
„1959“, die Angabe „1956“ durch die Angabe
„1960“, die Angabe „1957“ durch die Angabe
„1961“, die Angabe „1958“ durch die Angabe
„1962“, die Angabe „1959“ durch die Angabe
„1963“, die Angabe „1960“ durch die Angabe

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/3546

„1964“, die Angabe „1961“ durch die Angabe
„1965“, die Angabe „1962“ durch die Angabe
„1966“ und die Angabe „1963“ durch die Angabe
„1967“ ersetzt.

2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe „1952“ durch die Angabe
„1956“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „1951“ durch die Angabe
„1955“ ersetzt.

c) In der Tabelle wird die Angabe „1952“ durch die An-
gabe „1956“, die Angabe „1953“ durch die Angabe
„1957“, die Angabe „1954“ durch die Angabe
„1958“, die Angabe „1955“ durch die Angabe
„1959“, die Angabe „1956“ durch die Angabe
„1960“, die Angabe „1957“ durch die Angabe
„1961“, die Angabe „1958“ durch die Angabe
„1962“, die Angabe „1959“ durch die Angabe
„1963“, die Angabe „1960“ durch die Angabe
„1964“, die Angabe „1961“ durch die Angabe
„1965“, die Angabe „1962“ durch die Angabe
„1966“ und die Angabe „1963“ durch die Angabe
„1967“ ersetzt.

Artikel 9

Änderung des Abgeordnetengesetzes

§ 19 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I
S. 326), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe „1947“ durch die Angabe
„1951“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „1946“ durch die Angabe
„1950“ ersetzt.

3. In der Tabelle wird die Angabe „1947“ durch die An-
gabe „1951“, die Angabe „1948“ durch die Angabe
„1952“, die Angabe „1949“ durch die Angabe „1953“,
die Angabe „1950“ durch die Angabe „1954“, die An-
gabe „1951“ durch die Angabe „1955“, die Angabe
„1952“ durch die Angabe „1956“, die Angabe „1953“
durch die Angabe „1957“, die Angabe „1954“ durch die
Angabe „1958“, die Angabe „1955“ durch die Angabe
„1959“, die Angabe „1956“ durch die Angabe „1960“,
die Angabe „1957“ durch die Angabe „1961“, die An-
gabe „1958“ durch die Angabe „1962“, die Angabe
„1959“ durch die Angabe „1963“, die Angabe „1960“
durch die Angabe „1964“, die Angabe „1961“ durch die
Angabe „1965“, die Angabe „1962“ durch die Angabe
„1966“ und die Angabe „1963“ durch die Angabe
„1967“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Bundespolizeibeamtengesetzes

§ 5 Absatz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom
3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch … ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe „1952“ durch die Angabe
„1956“ ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe „1951“ durch die Angabe
„1955“ ersetzt.

3. In der Tabelle wird die Angabe „1952“ durch die An-
gabe „1956“, die Angabe „1953“ durch die Angabe
„1957“, die Angabe „1954“ durch die Angabe „1958“,
die Angabe „1955“ durch die Angabe „1959“, die An-
gabe „1956“ durch die Angabe „1960“, die Angabe
„1957“ durch die Angabe „1961“, die Angabe „1958“
durch die Angabe „1962“, die Angabe „1959“ durch die
Angabe „1963“, die Angabe „1960“ durch die Angabe
„1964“, die Angabe „1961“ durch die Angabe „1965“,
die Angabe „1962“ durch die Angabe „1966“ und die
Angabe „1963“ durch die Angabe „1967“ ersetzt.

Artikel 11

Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

§ 69h des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 160), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „1952“ durch die An-
gabe „1956“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „1951“ wird durch die Angabe
„1955“ und die Angabe „1964“ durch die An-
gabe „1968“ ersetzt.

bb) In der Tabelle wird die Angabe „1952“ durch die
Angabe „1956“, die Angabe „1953“ durch die
Angabe „1957“, die Angabe „1954“ durch die
Angabe „1958“, die Angabe „1955“ durch die
Angabe „1959“, die Angabe „1956“ durch die
Angabe „1960“, die Angabe „1957“ durch die
Angabe „1961“, die Angabe „1958“ durch die
Angabe „1962“, die Angabe „1959“ durch die
Angabe „1963“, die Angabe „1960“ durch die
Angabe „1964“, die Angabe „1961“ durch die
Angabe „1965“, die Angabe „1962“ durch die
Angabe „1966“ und die Angabe „1963“ durch
die Angabe „1967“ ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe „1955“ durch die An-
gabe „1959“ ersetzt.

2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „1949“ durch die An-
gabe „1953“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „1948“ wird durch die Angabe
„1952“ und die Angabe „1950“ durch die An-
gabe „1954“ ersetzt.

bb) In der Tabelle wird die Angabe „1949“ durch die
Angabe „1953“ ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe „1955“ durch die An-
gabe „1959“ ersetzt.

Drucksache 17/3546 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

3. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „2012“ durch die An-
gabe „2016“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe „2011“ wird durch die Angabe
„2015“ und die Angabe „2024“ durch die An-
gabe „2028“ ersetzt.

bb) In der Tabelle wird die Angabe „2012“ durch die
Angabe „2016“, die Angabe „2013“ durch die
Angabe „2017“, die Angabe „2014“ durch die
Angabe „2018“, die Angabe „2015“ durch die
Angabe „2019“, die Angabe „2016“ durch die
Angabe „2020“, die Angabe „2017“ durch die
Angabe „2021“, die Angabe „2018“ durch die
Angabe „2022“, die Angabe „2019“ durch die
Angabe „2023“, die Angabe „2020“ durch die
Angabe „2024“, die Angabe „2021“ durch die
Angabe „2025“, die Angabe „2022“ durch die
Angabe „2026“, die Angabe „2023“ durch die
Angabe „2027“ und die Angabe „2024“ durch
die Angabe „2028“ ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe „2024“ durch die An-
gabe „2028“ ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Soldatengesetzes

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 45 Absatz 4 wird die Angabe „2024“ durch die An-
gabe „2028“ ersetzt.

2. § 96 wird wie folgt gefasst:

㤠96
Übergangsvorschrift aus Anlass

des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

(1) Abweichend von § 45 Absatz 1 Nummer 1 wird
die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2016
auf das vollendete 62. Lebensjahr festgesetzt und ab dem
Jahr 2017 wie folgt angehoben:

(2) Abweichend von § 45 Absatz 2 werden die beson-
deren Altersgrenzen wie folgt festgesetzt:

1. für Generale sowie für Offiziere in den Laufbahnen
des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und
des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr wird
bis zum 31. Dezember 2016 keine besondere Alters-
grenze festgesetzt,

2. für nicht von Nummer 1 erfasste Oberste

a) in den Jahren 2008 bis 2016 die Vollendung des
61. Lebensjahres, hiervon abweichend des 60. Le-
bensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Be-
rufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungs-
gruppe A 16,

b) ab dem Jahr 2017 die Vollendung des 61. Lebens-
jahres mit folgenden Anhebungen:

Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar
1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Be-
soldungsgruppe A 16 die besondere Altersgrenze

aa) in den Jahren 2013 und 2018 mit Vollendung
des 60. Lebensjahres,

bb) in den Jahren 2019 bis 2027 mit Vollendung des
61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen er-
reichen:

im Jahr Anhebung
um Monate

Anspruch ab Alter

Jahr Monat

2017 3 62 3

2018 6 62 6

2019 9 62 9

2020 12 63 0

2021 15 63 3

2022 18 63 6

2023 21 63 9

2024 24 64 0

2025 27 64 3

2026 30 64 6

2027 33 64 9

im Jahr Anhebung
um Monate

Erreichen mit Alter

Jahr Monat

2017 1 61 1

2018 2 61 2

2019 3 61 3

2020 4 61 4

2021 5 61 5

2022 6 61 6

2023 7 61 7

2024 8 61 8

2025 9 61 9

2026 10 61 10

2027 11 61 11

im Jahr Anhebung
um Monate

Erreichen mit Alter

Jahr Monat

2019 0 61 0

2020 1 61 1

2021 2 61 2

2022 3 61 3

2023 4 61 4

2024 5 61 5

2025 6 61 6

2026 8 61 8

2027 10 61 10

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/3546

3. für nicht von Nummer 1 erfasste Oberstleutnants

a) in den Jahren 2008 bis 2016 die Vollendung des
59. Lebensjahres, hiervon abweichend des 58. Le-
bensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Be-
rufssoldaten ernannte Oberstleutnants in der Be-
soldungsgruppe A 14,

b) ab dem Jahr 2017 die Vollendung des 59. Lebens-
jahres mit folgenden Anhebungen:

Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar
1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnants in
der Besoldungsgruppe A 14 die besondere Alters-
grenze

aa) in den Jahren 2013 und 2018 mit Vollendung
des 58. Lebensjahres,

bb) in den Jahren 2019 bis 2027 mit Vollendung des
59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen er-
reichen:

4. für nicht von Nummer 1 erfasste Majore und Stabs-
hauptleute

a) in den Jahren 2008 bis 2016 die Vollendung des
57. Lebensjahres, hiervon abweichend des 56. Le-
bensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Be-
rufssoldaten ernannte Majore,

b) ab dem Jahr 2017 die Vollendung des 57. Lebens-
jahres mit folgenden Anhebungen:

Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar
1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore die beson-
dere Altersgrenze

aa) in den Jahren 2013 und 2018 mit Vollendung
des 56. Lebensjahres,

bb) in den Jahren 2019 bis 2027 mit Vollendung des
57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen er-
reichen:

5. für nicht von Nummer 1 erfasste Hauptleute, Ober-
leutnants und Leutnants

a) in den Jahren 2008 bis 2016 die Vollendung des
55. Lebensjahres, hiervon abweichend in den Jah-
ren 2008 bis 2014 des 54. Lebensjahres für vor
dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten Ernannte,

b) ab dem Jahr 2017 die Vollendung des 55. Lebens-
jahres mit folgenden Anhebungen:

im Jahr Anhebung
um Monate

Erreichen mit Alter

Jahr Monat

2017 2 59 2

2018 4 59 4

2019 6 59 6

2020 8 59 8

2021 10 59 10

2022 12 60 0

2023 14 60 2

2024 16 60 4

2025 18 60 6

2026 20 60 8

2027 22 60 10

im Jahr Anhebung
um Monate

Erreichen mit Alter

Jahr Monat

2019 0 59 0

2020 2 59 2

2021 4 59 4

2022 6 59 6

2023 8 59 8

2024 10 59 10

2025 12 60 0

2026 16 60 4

2027 20 60 8

im Jahr Anhebung
um Monate

Erreichen mit Alter
Jahr Monat

2017 2 57 2
2018 4 57 4
2019 6 57 6
2020 8 57 8
2021 10 57 10
2022 12 58 0
2023 14 58 2
2024 16 58 4
2025 18 58 6
2026 20 58 8
2027 22 58 10

im Jahr Anhebung
um Monate

Erreichen mit Alter
Jahr Monat

2019 0 57 0
2020 2 57 2
2021 4 57 4
2022 6 57 6
2023 8 57 8
2024 10 57 10
2025 12 58 0
2026 16 58 4
2027 20 58 8

im Jahr Anhebung
um Monate

Erreichen mit Alter
Jahr Monat

2017 1 55 1
2018 2 55 2
2019 3 55 3
2020 4 55 4
2021 5 55 5
2022 6 55 6
2023 7 55 7
2024 8 55 8
2025 9 55 9
2026 10 55 10
2027 11 55 11

Drucksache 17/3546 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

6. für Berufsunteroffiziere

a) in den Jahren 2008 bis 2016 die Vollendung des
54. Lebensjahres, hiervon abweichend des 53. Le-
bensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Be-
rufssoldaten ernannte Berufsunteroffiziere,

b) ab dem Jahr 2017 die Vollendung des 54. Lebens-
jahres mit folgenden Anhebungen:

(3) Die Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten auch für
die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden
Dienstgraden.“

Artikel 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

im Jahr Anhebung
um Monate

Erreichen mit Alter
Jahr Monat

2017 1 54 1
2018 2 54 2
2019 3 54 3
2020 4 54 4
2021 5 54 5
2022 6 54 6
2023 7 54 7
2024 8 54 8
2025 9 54 9
2026 10 54 10

2027 11 54 11

Berlin, den 4. November 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/3546

Begründung

A. Allgemeines
Die Anhebung der Regelaltersgrenzen in der gesetzlichen
Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, im
Beamtenbesoldungsgesetz sowie in weiteren Gesetzen ist
vor dem Hintergrund der gegebenen Beschäftigungssitua-
tion Älterer nicht zu vertreten. Im Sinne des §154 Absatz 4
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in seiner Begrün-
dung im RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz setzt die Anhe-
bung der Altersgrenzen eine „nachhaltige Verbesserung der
Beschäftigungssituation älterer Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer voraus.“ Da diese nachhaltige Verbesserung ins-
besondere für ältere Beschäftigte ab dem 60. Lebensjahr
nicht gegeben ist und die Entscheidung, die Anhebung der
Altersgrenze beizubehalten, nachhaltige Auswirkungen auf
die zukünftige Höhe der Alterssicherung haben wird, sollte
die Anhebung zumindest um vier Jahre verschoben werden.
Im Jahr 2014 steht die nächste Überprüfung gemäß §154
Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an und zu
diesem Zeitpunkt muss eine Neubewertung der Arbeits-
marktlage erfolgen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt
der Entwicklung der sozialen und wirtschaftlichen Situation
der älteren Menschen.

B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1

Durch die vorgenommen Änderungen im Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch wird der Beginn der Anhebung der Alters-
grenzen, wie sie im RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz be-
schlossen wurden, um vier Jahre verschoben.

Zu Artikel 2

Durch die vorgenommen Änderungen im Zweiten Buch So-
zialgesetzbuch wird der um vier Jahre verschobene Beginn
der Anhebung der Altersgrenzen im Sechsten Buch Sozial-
gesetzbuch für den Regelungsbereich des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch übernommen.

Zu Artikel 3

Durch die vorgenommen Änderungen im Siebten Buch So-
zialgesetzbuch wird der um vier Jahre verschobene Beginn
der Anhebung der Altersgrenzen im Sechsten Buch Sozial-
gesetzbuch für den Regelungsbereich des Siebten Buches
Sozialgesetzbuch übernommen.

Zu Artikel 4

Durch die vorgenommen Änderungen im Zwölften Buch
Sozialgesetzbuch wird der um vier Jahre verschobene Be-
ginn der Anhebung der Altersgrenzen im Sechsten Buch So-
zialgesetzbuch für den Regelungsbereich des Zwölften Bu-
ches Sozialgesetzbuch übernommen.

Zu Artikel 5

Durch die vorgenommen Änderungen im Gesetz über die
Alterssicherung der Landwirte wird der um vier Jahre ver-
schobene Beginn der Anhebung der Altersgrenzen im
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für den Regelungsbereich
der Alterssicherung der Landwirte übernommen.

Zu Artikel 6

Durch die vorgenommen Änderungen im Altersvorsorge-
verträge-Zertifizierungsgesetz wird der um vier Jahre ver-
schobene Beginn der Anhebung der Altersgrenzen im
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für den Regelungsbereich
des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes über-
nommen.

Zu Artikel 7

Durch die vorgenommen Änderungen im Bundesbeamten-
gesetz wird der Beginn der Anhebung der Altersgrenzen,
wie er durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz für den
Regelungsbereich des Bundesbeamtengesetzes eingeführt
wurde, um vier Jahre verschoben.

Zu Artikel 8

Durch die vorgenommen Änderungen im Deutschen Rich-
tergesetz wird der Beginn der Anhebung der Altersgrenzen,
wie er durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz Rege-
lungsbereich des Deutschen Richtergesetzes eingeführt
wurde, um vier Jahre verschoben.

Zu Artikel 9

Durch die vorgenommen Änderungen im Abgeordnetenge-
setz wird der Beginn der Anhebung der Altersgrenzen, wie
er durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz für den Rege-
lungsbereich des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der
Mitglieder des Deutschen Bundestages eingeführt wurde,
um vier Jahre verschoben.

Zu Artikel 10

Durch die vorgenommen Änderungen im Bundespolizeibe-
amtengesetz wird der Beginn der Anhebung der Altersgren-
zen, wie er durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz für
den Regelungsbereich des Bundespolizeibeamtengesetzes
eingeführt wurde, um vier Jahre verschoben.

Zu Artikel 11

Durch die vorgenommen Änderungen im Beamtenversor-
gungsgesetz wird der Beginn der Anhebung der Altersgren-
zen, wie er durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz für
den Regelungsbereich des Gesetzes über die Versorgung der
Beamten und Richter des Bundes eingeführt wurde, um vier
Jahre verschoben.

Zu Artikel 12

Durch die vorgenommen Änderungen im Soldatengesetz
wird der Beginn der Anhebung der Altersgrenzen, wie er
durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz für den Rege-
lungsbereich des Gesetzes über die Rechtsstellung der Sol-
daten eingeführt wurde, um vier Jahre verschoben.

Zu Artikel 13

Dieser Artikel regelt, dass alle gesetzlichen Änderungen am
Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tre-
ten.

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