BT-Drucksache 17/3098

Durchführung von Erörterungsterminen bei Planfeststellungsverfahren von Bundesverkehrswegen

Vom 29. September 2010


Deutscher Bundestag Drucksache 17/3098
17. Wahlperiode 29. 09. 2010

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Herbert Behrens, Eva Bulling-Schröter, Sabine Leidig,
Dr. Dietmar Bartsch, Karin Binder, Heidrun Bluhm, Katrin Kunert, Ralph Lenkert,
Thomas Lutze, Dorothee Menzner, Jens Petermann, Ingrid Remmers,
Kersten Steinke, Sabine Stüber, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Durchführung von Erörterungsterminen bei Planfeststellungsverfahren
von Bundesverkehrswegen

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastruktur-
vorhaben wurde für die Anhörungsbehörden die Möglichkeit geschaffen, auf
eine Erörterung zu verzichten. Kriterien oder Bedingungen dafür sind in den
jeweiligen Fachgesetzen nicht formuliert.

In ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 89 des Abgeordneten Herbert
Behrens vom 22. März 2010 (Bundestagsdrucksache 17/1248) führte die Bun-
desregierung aus, dass seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beschleunigung von
Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben

– bei Bundesfernstraßen in 125 Planfeststellungsverfahren (entspricht 19 Pro-
zent aller Verfahren),

– bei Bundeswasserstraßen in 5 Fällen (entspricht 11 Prozent aller Verfahren)
und

– bei Eisenbahnen des Bundes in 144 Fällen (entspricht 42 Prozent aller Ver-
fahren)

auf einen Erörterungstermin verzichtet wurde. Zu den Gründen für den Wegfall
des Erörterungstermins machte die Bundesregierung keine konkreten Angaben.
Sie führte als Gründe vielmehr allgemein an, dass entweder die Befriedungs-
funktion des Erörterungstermins nicht zu erreichen sei oder, dass es keinen Er-
örterungsbedarf gäbe.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Bei wie vielen Planfeststellungsverfahren für Bundesfernstraßen, Eisenbah-
nen des Bundes und Bundeswasserstraßen wurde mittlerweile jeweils die
Möglichkeit genutzt, kein Erörterungsverfahren durchzuführen (Angaben
bitte sowohl in absoluten Zahlen als auch in Prozent der für den

Verkehrsträger nach Inkrafttreten dieses Gesetzes insgesamt durchgeführten
Verfahren)?

2. Welche verschiedenen Gründe können für den Wegfall maßgeblich sein
(bitte abschließend benennen), und wann wurden diese auf welchem Wege
von wem festgelegt?

Drucksache 17/3098 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
3. Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob eine Befriedungsfunktion er-
reicht werden kann?

4. Wie viele Personen sind mindestens an einer Entscheidung über den Ver-
zicht auf eine Erörterung beteiligt, und wie setzt sich dieser Personenkreis
zusammen (ggf. für Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Eisen-
bahnen des Bundes getrennt angeben)?

5. Muss sich die Anhörungsbehörde irgendjemandem gegenüber rechtferti-
gen, wenn sie auf eine Erörterung verzichtet?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, wem gegenüber jeweils?

6. Wird das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(BMVBS) jeweils im Einzelnen und konkret über den Wegfall eines Erör-
terungstermins informiert?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, erfolgt dies nach erfolgter Entscheidung, oder hat die Bundes-
regierung hier ein Widerspruchsrecht, bzw. kann diese Entscheidung nur
nach Genehmigung durch das BMVBS erfolgen?

7. Kann die Bundesregierung verlangen, über die Gründe des Wegfalls eines
Erörterungstermins informiert zu werden?

Wenn ja, hat die Bundesregierung dies bereits einmal verlangt?

Wenn nein, warum nicht?

8. Überprüft die Bundesregierung die Entscheidungen der Anhörungsbehör-
den beim Verzicht auf eine Erörterung (bitte begründen)?

9. Welche Möglichkeiten existieren für Betroffene, gegen unterlassene Erör-
terungstermine zivilrechtlich oder nach öffentlichem Recht zu klagen?

10. Welche der in Frage 2 genannten Gründe waren bei wie vielen Fällen des in
Frage 1 genannten Verzichts auf Erörterungstermine bei Bundesfernstraßen
maßgeblich?

11. Wie verteilt sich der Wegfall der Erörterung bei Bundesfernstraßen auf die
Bundesländer (bitte Fälle pro Bundesland angeben)?

12. Welche der in Frage 2 genannten Gründe waren bei wie vielen Fällen des in
Frage 1 genannten Verzichts auf Erörterungstermine bei Bundeswasser-
straßen maßgeblich?

13. Welche der in Frage 2 genannten Gründe waren bei wie vielen Fällen des in
Frage 1 genannten Verzichts auf Erörterungstermine bei Eisenbahnen des
Bundes maßgeblich?

14. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich die Neuregelung mit der
Möglichkeit des Wegfalls des Erörterungstermins bewährt hat (bitte be-
gründen)?

15. Plant die Bundesregierung eine Evaluation oder eine Begleitforschung zur
Anwendung der Bestimmungen bezüglich des Erörterungstermins (bitte
begründen)?

Berlin, den 29. September

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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